Fristen
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel (EVZ Basel) um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf ihm im EVZ Basel vom Bundesamt eröffnet wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ Zürich) zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer fand sich in der Folge noch am gleichen Tag im VZ Zürich ein, wo er ebenfalls noch am gleichen Tag den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht erteilte. Im VZ Zürich fand sowohl die Befragung zur Person (am 17. Juni 2014) als auch die Anhörung zu den Gesuchsgründen (am 24. Juli 2014) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ein Staatsangehöriger von China tibetischer Ethnie und er habe stets in Tibet gelebt, bis er seine Heimat aus Furcht vor Verfolgung durch die chinesischen Behörden im März 2013 verlassen habe. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet festhielt, obwohl ihm im Verlauf der Anhörung vom Bundesamt unter Bezugnahme auf einen amtsinternen Bericht mit Titel "Evaluation des Alltagswissens" vorgehalten wurde, er stamme mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht aus dem von ihm angegebenen Ort (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Am 29. Juli 2014 liess das BFM der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich den Entwurf eines negativen Asylentscheides zukommen. Dazu liess sich die für den Beschwerdeführer zuständige Mitarbeiterin der Rechtsvertretungsorganisation noch am gleichen Tag vernehmen, indem sie im Namen des Beschwerdeführers an der geltend gemachten Herkunft festhielt und darum ersuchte, das Nachreichen von Beweismitteln aus der Heimat abzuwarten. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 - eröffnet der Rechtsvertretung im VZ Zürich am gleichen Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. In seinem Entscheid gelangte das Bundesamt unter Verweis auf den vorgenannten Evaluationsbericht zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich (zwar) um eine Person tibetischer Ethnie, die aber zur Hauptsache ausserhalb des von ihr angegebenen Herkunftsgebietes sozialisiert worden sei, womit seine Gesuchvorbringen logischerweise unglaubhaft seien. C. Aus den Akten folgt, dass nach der Eröffnung des Entscheides weder von der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich das Vertretungsmandat niedergelegt noch dieser vom Beschwerdeführer das Mandat entzogen wurde. Vonseiten der Rechtsvertretung fand indes keine Beschwerdeeinreichung statt, sondern der Beschwerdeführer erhob selbständig - mit Eingabe vom 2. September 2014 (Poststempel) - gegen die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 Beschwerde. Dabei folgt aus den Akten zugleich, dass dem Beschwerdeführer die ihn betreffenden Akten erst am 29. August 2014, also vier Tage vor seiner selbständigen Beschwerdeanhebung, ausgehändigt worden waren. D. In seiner Eingabe vom 2. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Neubeurteilung seines Gesuches, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subsubeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dabei machte er einleitend geltend, mit seiner Eingabe werde die Beschwerdefrist von 30 Tagen gewahrt (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.2). E. Nach Eingang der Akten und summarischer Prüfung der Sache wurde vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug mittels Telefax vom 4. September 2014 einstweilen ausgesetzt. Eine entsprechende Kopie ging an die mandatierte Rechtsvertretung im Testphasenbetrieb. In der Folge liess die für den Beschwerdeführer zuständige Mitarbeiterin der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich dem Bundesverwaltungsgericht noch am gleichen Abend per Telefax die Mitteilung zukommen, sie sei zwar während des Asylverfahrens im Testbetrieb die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gewesen, ihm sei aber am 31. Juli 2014 der Entscheid eröffnet worden und mit Ablauf der Beschwerdefrist sei sie nicht mehr zuständig. Das Mandat habe sie zwar noch nicht formell niedergelegt, was sie jedoch nun nachholen werde. Gleichzeitig hielt die Mitarbeiterin der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich dafür, der Beschwerdeführer dürfte wohl in der Zwischenzeit von einer anderen Rechtsvertretung ins Mandat übernommen worden sein und das Bundesverwaltungsgericht habe seine Korrespondenz an diese zu richten. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2014 wurde der am Vortag angeordnete Vollzugsstopp bestätigt und festgestellt, der angeordnete Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat - gemäss Aktenlage die Volksrepublik China - bleibe ausgesetzt. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich aufgefordert, sich innert Frist zur Frage ihrer Verfahrensführung respektive zu der in vorliegender Sache von ihrer Seite unterlassenen Beschwerdeerhebung vernehmen zu lassen. G. Am 11. September 2014 nahm das BFM eine Erklärung der für den Beschwerdeführer zuständigen Mitarbeiterin der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich zu den Akten, betreffend Auflösung des Mandatsverhältnisses und datierend vom 4. September 2014. H. Am 12. September 2014 liess sich die Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich (vorab per Telefax) zur Frage der Verfahrensführung im Allgemeinen sowie zur Frage der Verfahrensführung im Falle des Beschwerdeführers vernehmen. Dabei erklärte sie ihre Verfahrenshandlungen als durchwegs korrekt und die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 als bereits in Rechtskraft erwachsen, womit sie für den Beschwerdeführer nicht mehr zuständig sei. Zur Sache wurde unter anderem ausgeführt, da der Beschwerdeführer anlässlich der Kenntnisgabe des BFM-Entscheides die Beschaffung von Beweismitteln in Aussicht gestellt habe, sei das Mandat nicht sofort niedergelegt, dem Beschwerdeführer aber erklärt worden, falls er innert der Beschwerdefrist keine Beweise oder Dokumente auftreiben könne, werde wegen Aussichtslosigkeit keine Beschwerde erhoben werden. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die vorgenannte Eingabe der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich zur Kenntnis gebracht und Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt. J. Mit Eingabe vom 29. September 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Beschwerdeanhebung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er respektive die von ihm kontaktierte Drittperson sei sich der verkürzten Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht bewusst gewesen und er habe seine Beschwerde am 2. September 2014 eingereicht, nachdem ihm die relevanten Akten ausgehändigt worden seien. Daneben merkte er an, seine Rechtsvertretung im VZ Zürich hätte vermutlich auch ohne die Beweise aus der Heimat eine Beschwerde schreiben können, zumal es von vornherein unrealistisch gewesen sei, dass er solche innert zehn Tagen würde besorgen können. Für den weiteren Inhalt der Stellungnahme kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Akten verwiesen werden.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG). Vorliegend sind zum Teil besondere Verfahrensbestimmungen zu beachten, wurde doch das Asylverfahren des Beschwerdeführers im Rahmen des Testphasenbetriebes im VZ Zürich geführt (vgl. dazu Art. 112b AsylG i.V.m. der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]).
E. 1.3 Mit vorliegendem Urteil wird - wie nachfolgend aufgezeigt - vorab über die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Anwendung der Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 VwVG entschieden. Entsprechende Entscheide ergehen in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).
E. 2.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom BFM im VZ Zürich nach den Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren behandelt. In entsprechenden Verfahren beträgt die Beschwerdefrist nicht dreissig, sondern lediglich zehn Tage (vgl. dazu Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 17 und 38 TestV). Da die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 am gleichen Tag mittels Übergabe an die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich eröffnet worden ist, hat die Beschwerdefrist bereits am 11. August 2014 geendet (vgl. dazu Art. 38 TestV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG). Die Beschwerdeeingabe vom 2. September 2014 erweist sich von daher als klar verspätet.
E. 2.2 Im Rahmen seiner Eingabe vom 2. September 2014 hält der Beschwerdeführer in offenkundiger Verkennung der im vorliegenden Verfahren massgeblichen Bestimmungen zur Beschwerdefrist dafür, seine Beschwerde sei fristgerecht. Da er seine Beschwerde jedoch aktenkundig innert nur vier Tagen nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten eingereicht hat und er im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend macht, er sei nur aufgrund des Verhaltens der ihm im Rahmen des Testphasenbetriebs zugewiesenen Rechtsvertretung und daher ohne eigenes Verschulden von einer fristgerechten Beschwerdeeinreichung abgehalten worden, ist die Sache als sinngemässes Ersuchen um eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG entgegenzunehmen, zumal der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung und damit auch zur Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Wird um eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Anwendung der Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht, hat das Gericht zu prüfen, ob die gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung unverschuldeterweise von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abgehalten wurde. In materieller Hinsicht verlangt Art. 24 Abs. 1 VwVG, das die fristgebundene Handlung unverschuldeterweise nicht rechtzeitig vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung dieser Frage wird dem Gericht ein gewisser Ermessenspielraum eingeräumt. Grundsätzlich für eine strenge Praxis betreffend die Wiederherstellung von Fristen sprechen das Rechtssicherheitsinteresse, die Verfahrensdisziplin sowie das Interesse an einem geordneten Verfahrensgang (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227; Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [hiernach: Kommentar VwVG], N 1 zu Art. 24 VwVG, Art. 24 N. 9; siehe auch Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011 [hiernach: Kommentar BGG], Art. 50 N. 7). Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Vorausgesetzt ist demnach fehlendes Verschulden (vgl. Vogel, Kommentar VwVG, Art. 24 N. 6 und 18). Der Anspruch auf Wiederherstellung entspricht insoweit einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. Martin Röhl, in: Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999 [hiernach: Kommentar VRG], § 12 N. 10 mit Hinweisen) und ist Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Vogel, Kommentar VwVG, Art. 24 N. 2). Die Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts ist in Bezug auf die Fristwiederherstellung restriktiv, und es muss ein Fall von klarer Schuldlosigkeit vorliegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-65/2012 vom 11. April 2012 und A-7284/2008 vom 20.November 2008; BGE 119 II 86).
E. 3.2 Auf eine objektive Unmöglichkeit der Beschwerdeerhebung kann im vorliegenden Fall nicht geschlossen werden, da weder der Beschwerdeführer noch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung geltend macht, sie seien durch objektive Gründe, wie Krankheit oder Unfall, davon abgehalten worden, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Ebenfalls ist keine subjektive Unmöglichkeit einer Beschwerdeerhebung auf Seiten der zugewiesenen Rechtsvertretung auszumachen. Vielmehr hat es diese bewusst unterlassen, innert Frist eine Beschwerde einzureichen, weil sie eine solche als zum Vornherein aussichtslos qualifizierte, respektive als mutmasslich aussichtslos, zumal dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich einen Beschwerdeanhebung nur respektive immerhin für den Fall in Aussicht gestellt wurde, sollte er innert noch laufender Beschwerdefrist Beweismittel aus der Heimat beibringen. Da der Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend macht, er sei durch diese in der Sache nicht berechtigte Auflage, und damit durch das Verhalten der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung, subjektiv daran gehindert worden, innert Frist zu handeln, ist nachfolgend auf die besondere Stellung der gemäss TestV zugewiesenen Rechtsvertretung einzugehen. In diesem Zusammenhang ist in entscheidrelevanter Hinsicht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist, und dementsprechend im Sinne der Verfahrensfairness von einem subjektiv unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden kann.
E. 3.3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (vgl. BBL 2012 5359) hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorzusehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern, und namentlich, die Einzelheiten solcher Testphasen in einer Verordnung zu regeln, wobei der Bundesrat unter anderem bei der Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens von den Bestimmungen des AsylG abweichen kann (vgl. Art. 112b Abs. 1 und 2 AsylG). In letztgenannter Hinsicht hat der Gesetzgeber dem Bundesrat ausdrücklich die Kompetenz eingeräumt, im Rahmen von Testphasen die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG auf zehn Tage zu verkürzen, vorausgesetzt, der wirksame Rechtsschutz der betroffenen Asylsuchenden wird durch geeignete Massnahmen gewährleistet (vgl. Art. 112b Abs. 3 AsylG). Von der Kompetenz zur Einrichtung eines Testphasenbetriebes hat der Bundesrat durch den Erlass der oben erwähnten Testphasenverordnung Gebrauch gemacht, wobei er im Rahmen dieser Verordnung nicht nur die Beschwerdefrist verkürzt, sondern gerade auch dem Auftrag des Gesetzgebers zur Ausgestaltung eines wirksamen Rechtsschutzes durch die Festschreibung einer ganzen Reihe von Anordnungen Rechnung getragen hat (vgl. dazu Art. 23 - 28 TestV).
E. 3.3.2 Gemäss der Konzeption des Testphasenbetriebes - wie dieser seit dem 1. Februar 2014 im VZ Zürich läuft - haben asylsuchende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung, wobei das BFM zur Erfüllung dieser Aufgabe einen oder mehrere Leistungserbringer beauftragt (Art. 23 Abs. 1 und 2 TestV). Nach entsprechender Ausschreibung hat das BFM den Zuschlag zur Erbringung dieser Dienstleistung einer Bietergemeinschaft unter Federführung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) erteilt (vgl. Pressemitteilung des BFM vom 6. November 2013). Diese tritt seit dem 1. Februar 2014 als "Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Testbetrieb VZ Zürich" auf. Zu den Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung gehört namentlich auch die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift (vgl. Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV). Dabei bestimmt die TestV, dass die Rechtsvertretung mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person endet, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen, wobei diese Mitteilung so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheids erfolgen soll (Art. 25 Abs. 4 TestV). Dieser Konzeption gemäss ist im Rahmen des Testphasenbetriebes die zugewiesene Rechtsvertretung nach Erhalt eines negativen Asylentscheides zu einem raschen und gleichzeitig klaren Positionsbezug verpflichtet. Erachtet sie eine Sache nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Asylentscheides aufgrund der Aktenlage und den diesbezüglichen Vorbringen der asylsuchenden Person als aussichtslos, so hat sie das Mandat zügig niederzulegen, womit gegenüber der asylsuchenden Person klargestellt wird, dass diese selbständig Beschwerde erheben muss, sollte sie an einer anderen Einschätzung ihrer Sache festhalten. Vor dem Hintergrund der überaus straffen Verfahrensfristen der TestV dient diese Konzeption dem Rechtsschutz der asylsuchenden Person (vgl. Art. 112b Abs. 2 AsylG), zumal eine Mandatsniederlegung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Würde etwa eine Mandatsniederlegung erst am letzten Tag der Beschwerdefrist erfolgen, dürfte es sich für die asylsuchende Person rein faktisch als unmöglich erweisen, rechtzeitig zu handeln oder gar anderweitigen Rechtsbeistand zu erlangen. Zwar bestimmt Art. 25 Abs. 3 TestV, dass die Rechtsvertretung bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten Verfahren dauert (respektive bis zur Rechtskraft eines Dublin-Entscheides oder zum Entscheid über den Abbruch des Testphasenverfahrens gemäss Art. 19 TestV). Entgegen der in der Telefaxmitteilung vom 4. September 2014 sinngemäss vertretenen Ansicht (vgl. oben, Bst. E) eröffnet diese Bestimmung jedoch keine Handlungsvariante in Bezug auf die Mandatsniederlegung, sondern legt lediglich fest, dass die zugewiesene Rechtsvertretung auf das ordentliche Verfahren beschränkt bleibt und sich nicht auch noch auf allfällige ausserordentliche Verfahren wie Wiedererwägung und Revision erstreckt. Da es sich bei der Mandatsniederlegung um einen in der TestV ausdrücklich vorgesehenen Verfahrensschritt handelt, welcher eine massgebliche Rechtswirkung entfaltet, indem die zugewiesene Rechtsvertretung damit von ihren Pflichten gegenüber der asylsuchenden Person befreit wird, ist dieser Schritt zwingend aktenkundig zu machen. Schliesslich versteht es sich von selbst, dass anlässlich der Mandatsniederlegung der asylsuchenden Person die sie betreffenden Akten auszuhändigen sind, inklusive eines Ausweises über den Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an die zugewiesene Rechtsvertretung.
E. 3.3.3 Aus den Akten folgt, dass sich die für den Beschwerdeführer zuständige Mitarbeiterin der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich im Nachgang zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung streng genommen nicht entsprechend dem Wortlaut der vorstehend beschriebenen Konzeption der TestV verhalten hat. Im Falle des Beschwerdeführers unterblieb im Anschluss an die Bekanntgabe des erstinstanzlichen Asylentscheides eine umgehende formelle Mandatsniederlegung unter gleichzeitiger Aushändigung der Akten, obwohl vonseiten der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Beschwerdeanhebung nicht oder nur bedingt beabsichtigt war, nämlich für den Fall, dass der Beschwerdeführer neue Beweismittel aus der Heimat beibringe. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb von einem fristgerechten Handeln abgehalten worden ist. Dem Beschwerdeführer ist es offensichtlich gelungen, mit Hilfe von Dritten eine ausführliche Beschwerdeschrift zu verfassen, dabei wurde jedoch irrtümlicherweise von einer 30tägigen Beschwerdefrist ausgegangen. Anzumerken ist, dass auch eine 30tägige Frist mit der Eingabe vom 2. September 2014 nicht eingehalten gewesen wäre. Einen Irrtum über die Dauer der Beschwerdefrist hat sich der Beschwerdeführer aber ohnehin anrechnen zu lassen, zumal die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung korrekt erfolgte. Ausführungen, dass es zu Schwierigkeiten zur fristgerechten Beschwerdeerhebung gekommen sei, fehlen gänzlich. Auch aus der Stellungnahme vom 29. September 2014 ergeben sich keine Hinweise darauf, dem Beschwerdeführer sei es trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen, rechtzeitig zu handeln beziehungsweise Kontakte mit einer anderen Rechtsvertretung aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, es sei von Anfang an unrealistisch gewesen, innert zehn Tagen Beweismittel aus dem Tibet beschaffen zu können, was ein sofortiges Handeln von seiner Seite umso dringlicher hätte erscheinen lassen müssen. Insgesamt ist demnach nicht von einer unverschuldet verpassten Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen. Vielmehr ist aufgrund der insgesamt überzeugenden Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich vom 12. September 2014 - welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 29. September 2014 nichts Stichhaltiges entgegensetzt - davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung sowohl auf die laufende kurze Beschwerdefrist, als auch auf die Möglichkeit, die Dienste einer anderen Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen, verbunden mit der Bekanntgabe entsprechender Adressen, hingewiesen worden. Ebenfalls ist davon auszugehen, es sei ihm bei dieser Gelegenheit eine sofortige Aushändigung der ihn betreffenden Akten anerboten worden. Die anders lautenden Vorbringen im Rahmen der Eingabe vom 29. September 2014 sind als nachgeschoben und damit als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, einer fristgerechten Beschwerdeanhebung habe ein rechtserhebliches Hindernis im Wege gestanden.
E. 3.3.4 An dieser Stelle bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Einschätzung der Rechtsvertretung bezüglich der mutmasslichen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde autonom erfolgt und abschliessend ist. Für eine Überprüfung durch das Gericht, ob die zugewiesene Rechtsvertretung die Sache nach objektiven Kriterien zu Recht als aussichtslos beurteilt hat, und damit eine Mandatsniederlegung zu Recht erfolgte, bleibt kein Raum. Aus dem Vorbringen, wie sein Mandat angeblich korrekterweise zu führen gewesen wäre (seinen Ausführungen zufolge durch eine vorsorgliche Beschwerdeanhebung noch ohne Beweismittel), kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dem Beschwerdeführer sei ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vom 31. Juli 2014 die Notwendigkeit, innert kurzer Frist zu handeln, durchaus bewusst gewesen, und einer fristgerechten Beschwerdeanhebung, sei es selbstständig oder handelnd durch eine gewillkürte Rechtsvertretung, habe nichts entgegen gestanden. Daran ändert auch nichts, dass ihm die Akten tatsächlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgehändigt wurden. Demgemäss kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdefrist ohne eigenes Verschulden versäumt, womit eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG ausser Betracht fallen muss.
E. 4 Nach vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen, und bei dieser Sachlage ist zugleich auf die Beschwerde vom 2. September 2014 zufolge Verspätung nicht einzutreten. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, bleibt kein Raum für Erwägungen zu den im Rahmen der Verfahrensinstruktion erkannten Mängeln der angefochtenen Verfügung (vgl. oben, Bst. F).
E. 5 Nachdem auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch im Rahmen der Verfahrensinstruktion dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde (vgl. oben, Bst. I), ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde vom 2. September 2014 wird nicht eingetreten.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4880/2014/mel Urteil vom 19. Januar 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel (EVZ Basel) um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf ihm im EVZ Basel vom Bundesamt eröffnet wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ Zürich) zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer fand sich in der Folge noch am gleichen Tag im VZ Zürich ein, wo er ebenfalls noch am gleichen Tag den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht erteilte. Im VZ Zürich fand sowohl die Befragung zur Person (am 17. Juni 2014) als auch die Anhörung zu den Gesuchsgründen (am 24. Juli 2014) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ein Staatsangehöriger von China tibetischer Ethnie und er habe stets in Tibet gelebt, bis er seine Heimat aus Furcht vor Verfolgung durch die chinesischen Behörden im März 2013 verlassen habe. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet festhielt, obwohl ihm im Verlauf der Anhörung vom Bundesamt unter Bezugnahme auf einen amtsinternen Bericht mit Titel "Evaluation des Alltagswissens" vorgehalten wurde, er stamme mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht aus dem von ihm angegebenen Ort (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Am 29. Juli 2014 liess das BFM der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich den Entwurf eines negativen Asylentscheides zukommen. Dazu liess sich die für den Beschwerdeführer zuständige Mitarbeiterin der Rechtsvertretungsorganisation noch am gleichen Tag vernehmen, indem sie im Namen des Beschwerdeführers an der geltend gemachten Herkunft festhielt und darum ersuchte, das Nachreichen von Beweismitteln aus der Heimat abzuwarten. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 - eröffnet der Rechtsvertretung im VZ Zürich am gleichen Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. In seinem Entscheid gelangte das Bundesamt unter Verweis auf den vorgenannten Evaluationsbericht zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich (zwar) um eine Person tibetischer Ethnie, die aber zur Hauptsache ausserhalb des von ihr angegebenen Herkunftsgebietes sozialisiert worden sei, womit seine Gesuchvorbringen logischerweise unglaubhaft seien. C. Aus den Akten folgt, dass nach der Eröffnung des Entscheides weder von der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich das Vertretungsmandat niedergelegt noch dieser vom Beschwerdeführer das Mandat entzogen wurde. Vonseiten der Rechtsvertretung fand indes keine Beschwerdeeinreichung statt, sondern der Beschwerdeführer erhob selbständig - mit Eingabe vom 2. September 2014 (Poststempel) - gegen die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 Beschwerde. Dabei folgt aus den Akten zugleich, dass dem Beschwerdeführer die ihn betreffenden Akten erst am 29. August 2014, also vier Tage vor seiner selbständigen Beschwerdeanhebung, ausgehändigt worden waren. D. In seiner Eingabe vom 2. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Neubeurteilung seines Gesuches, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subsubeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dabei machte er einleitend geltend, mit seiner Eingabe werde die Beschwerdefrist von 30 Tagen gewahrt (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.2). E. Nach Eingang der Akten und summarischer Prüfung der Sache wurde vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug mittels Telefax vom 4. September 2014 einstweilen ausgesetzt. Eine entsprechende Kopie ging an die mandatierte Rechtsvertretung im Testphasenbetrieb. In der Folge liess die für den Beschwerdeführer zuständige Mitarbeiterin der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich dem Bundesverwaltungsgericht noch am gleichen Abend per Telefax die Mitteilung zukommen, sie sei zwar während des Asylverfahrens im Testbetrieb die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gewesen, ihm sei aber am 31. Juli 2014 der Entscheid eröffnet worden und mit Ablauf der Beschwerdefrist sei sie nicht mehr zuständig. Das Mandat habe sie zwar noch nicht formell niedergelegt, was sie jedoch nun nachholen werde. Gleichzeitig hielt die Mitarbeiterin der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich dafür, der Beschwerdeführer dürfte wohl in der Zwischenzeit von einer anderen Rechtsvertretung ins Mandat übernommen worden sein und das Bundesverwaltungsgericht habe seine Korrespondenz an diese zu richten. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2014 wurde der am Vortag angeordnete Vollzugsstopp bestätigt und festgestellt, der angeordnete Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat - gemäss Aktenlage die Volksrepublik China - bleibe ausgesetzt. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich aufgefordert, sich innert Frist zur Frage ihrer Verfahrensführung respektive zu der in vorliegender Sache von ihrer Seite unterlassenen Beschwerdeerhebung vernehmen zu lassen. G. Am 11. September 2014 nahm das BFM eine Erklärung der für den Beschwerdeführer zuständigen Mitarbeiterin der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich zu den Akten, betreffend Auflösung des Mandatsverhältnisses und datierend vom 4. September 2014. H. Am 12. September 2014 liess sich die Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich (vorab per Telefax) zur Frage der Verfahrensführung im Allgemeinen sowie zur Frage der Verfahrensführung im Falle des Beschwerdeführers vernehmen. Dabei erklärte sie ihre Verfahrenshandlungen als durchwegs korrekt und die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 als bereits in Rechtskraft erwachsen, womit sie für den Beschwerdeführer nicht mehr zuständig sei. Zur Sache wurde unter anderem ausgeführt, da der Beschwerdeführer anlässlich der Kenntnisgabe des BFM-Entscheides die Beschaffung von Beweismitteln in Aussicht gestellt habe, sei das Mandat nicht sofort niedergelegt, dem Beschwerdeführer aber erklärt worden, falls er innert der Beschwerdefrist keine Beweise oder Dokumente auftreiben könne, werde wegen Aussichtslosigkeit keine Beschwerde erhoben werden. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die vorgenannte Eingabe der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich zur Kenntnis gebracht und Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt. J. Mit Eingabe vom 29. September 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Beschwerdeanhebung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er respektive die von ihm kontaktierte Drittperson sei sich der verkürzten Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht bewusst gewesen und er habe seine Beschwerde am 2. September 2014 eingereicht, nachdem ihm die relevanten Akten ausgehändigt worden seien. Daneben merkte er an, seine Rechtsvertretung im VZ Zürich hätte vermutlich auch ohne die Beweise aus der Heimat eine Beschwerde schreiben können, zumal es von vornherein unrealistisch gewesen sei, dass er solche innert zehn Tagen würde besorgen können. Für den weiteren Inhalt der Stellungnahme kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Akten verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG). Vorliegend sind zum Teil besondere Verfahrensbestimmungen zu beachten, wurde doch das Asylverfahren des Beschwerdeführers im Rahmen des Testphasenbetriebes im VZ Zürich geführt (vgl. dazu Art. 112b AsylG i.V.m. der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]). 1.3 Mit vorliegendem Urteil wird - wie nachfolgend aufgezeigt - vorab über die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Anwendung der Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 VwVG entschieden. Entsprechende Entscheide ergehen in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG). 2. 2.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom BFM im VZ Zürich nach den Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren behandelt. In entsprechenden Verfahren beträgt die Beschwerdefrist nicht dreissig, sondern lediglich zehn Tage (vgl. dazu Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 17 und 38 TestV). Da die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 am gleichen Tag mittels Übergabe an die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich eröffnet worden ist, hat die Beschwerdefrist bereits am 11. August 2014 geendet (vgl. dazu Art. 38 TestV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG). Die Beschwerdeeingabe vom 2. September 2014 erweist sich von daher als klar verspätet. 2.2 Im Rahmen seiner Eingabe vom 2. September 2014 hält der Beschwerdeführer in offenkundiger Verkennung der im vorliegenden Verfahren massgeblichen Bestimmungen zur Beschwerdefrist dafür, seine Beschwerde sei fristgerecht. Da er seine Beschwerde jedoch aktenkundig innert nur vier Tagen nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten eingereicht hat und er im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend macht, er sei nur aufgrund des Verhaltens der ihm im Rahmen des Testphasenbetriebs zugewiesenen Rechtsvertretung und daher ohne eigenes Verschulden von einer fristgerechten Beschwerdeeinreichung abgehalten worden, ist die Sache als sinngemässes Ersuchen um eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG entgegenzunehmen, zumal der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung und damit auch zur Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Wird um eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Anwendung der Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht, hat das Gericht zu prüfen, ob die gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung unverschuldeterweise von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abgehalten wurde. In materieller Hinsicht verlangt Art. 24 Abs. 1 VwVG, das die fristgebundene Handlung unverschuldeterweise nicht rechtzeitig vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung dieser Frage wird dem Gericht ein gewisser Ermessenspielraum eingeräumt. Grundsätzlich für eine strenge Praxis betreffend die Wiederherstellung von Fristen sprechen das Rechtssicherheitsinteresse, die Verfahrensdisziplin sowie das Interesse an einem geordneten Verfahrensgang (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227; Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [hiernach: Kommentar VwVG], N 1 zu Art. 24 VwVG, Art. 24 N. 9; siehe auch Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011 [hiernach: Kommentar BGG], Art. 50 N. 7). Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Vorausgesetzt ist demnach fehlendes Verschulden (vgl. Vogel, Kommentar VwVG, Art. 24 N. 6 und 18). Der Anspruch auf Wiederherstellung entspricht insoweit einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. Martin Röhl, in: Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999 [hiernach: Kommentar VRG], § 12 N. 10 mit Hinweisen) und ist Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Vogel, Kommentar VwVG, Art. 24 N. 2). Die Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts ist in Bezug auf die Fristwiederherstellung restriktiv, und es muss ein Fall von klarer Schuldlosigkeit vorliegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-65/2012 vom 11. April 2012 und A-7284/2008 vom 20.November 2008; BGE 119 II 86). 3.2 Auf eine objektive Unmöglichkeit der Beschwerdeerhebung kann im vorliegenden Fall nicht geschlossen werden, da weder der Beschwerdeführer noch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung geltend macht, sie seien durch objektive Gründe, wie Krankheit oder Unfall, davon abgehalten worden, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Ebenfalls ist keine subjektive Unmöglichkeit einer Beschwerdeerhebung auf Seiten der zugewiesenen Rechtsvertretung auszumachen. Vielmehr hat es diese bewusst unterlassen, innert Frist eine Beschwerde einzureichen, weil sie eine solche als zum Vornherein aussichtslos qualifizierte, respektive als mutmasslich aussichtslos, zumal dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich einen Beschwerdeanhebung nur respektive immerhin für den Fall in Aussicht gestellt wurde, sollte er innert noch laufender Beschwerdefrist Beweismittel aus der Heimat beibringen. Da der Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend macht, er sei durch diese in der Sache nicht berechtigte Auflage, und damit durch das Verhalten der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung, subjektiv daran gehindert worden, innert Frist zu handeln, ist nachfolgend auf die besondere Stellung der gemäss TestV zugewiesenen Rechtsvertretung einzugehen. In diesem Zusammenhang ist in entscheidrelevanter Hinsicht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist, und dementsprechend im Sinne der Verfahrensfairness von einem subjektiv unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden kann. 3.3 3.3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (vgl. BBL 2012 5359) hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorzusehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern, und namentlich, die Einzelheiten solcher Testphasen in einer Verordnung zu regeln, wobei der Bundesrat unter anderem bei der Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens von den Bestimmungen des AsylG abweichen kann (vgl. Art. 112b Abs. 1 und 2 AsylG). In letztgenannter Hinsicht hat der Gesetzgeber dem Bundesrat ausdrücklich die Kompetenz eingeräumt, im Rahmen von Testphasen die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG auf zehn Tage zu verkürzen, vorausgesetzt, der wirksame Rechtsschutz der betroffenen Asylsuchenden wird durch geeignete Massnahmen gewährleistet (vgl. Art. 112b Abs. 3 AsylG). Von der Kompetenz zur Einrichtung eines Testphasenbetriebes hat der Bundesrat durch den Erlass der oben erwähnten Testphasenverordnung Gebrauch gemacht, wobei er im Rahmen dieser Verordnung nicht nur die Beschwerdefrist verkürzt, sondern gerade auch dem Auftrag des Gesetzgebers zur Ausgestaltung eines wirksamen Rechtsschutzes durch die Festschreibung einer ganzen Reihe von Anordnungen Rechnung getragen hat (vgl. dazu Art. 23 - 28 TestV). 3.3.2 Gemäss der Konzeption des Testphasenbetriebes - wie dieser seit dem 1. Februar 2014 im VZ Zürich läuft - haben asylsuchende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung, wobei das BFM zur Erfüllung dieser Aufgabe einen oder mehrere Leistungserbringer beauftragt (Art. 23 Abs. 1 und 2 TestV). Nach entsprechender Ausschreibung hat das BFM den Zuschlag zur Erbringung dieser Dienstleistung einer Bietergemeinschaft unter Federführung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) erteilt (vgl. Pressemitteilung des BFM vom 6. November 2013). Diese tritt seit dem 1. Februar 2014 als "Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Testbetrieb VZ Zürich" auf. Zu den Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung gehört namentlich auch die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift (vgl. Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV). Dabei bestimmt die TestV, dass die Rechtsvertretung mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person endet, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen, wobei diese Mitteilung so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheids erfolgen soll (Art. 25 Abs. 4 TestV). Dieser Konzeption gemäss ist im Rahmen des Testphasenbetriebes die zugewiesene Rechtsvertretung nach Erhalt eines negativen Asylentscheides zu einem raschen und gleichzeitig klaren Positionsbezug verpflichtet. Erachtet sie eine Sache nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Asylentscheides aufgrund der Aktenlage und den diesbezüglichen Vorbringen der asylsuchenden Person als aussichtslos, so hat sie das Mandat zügig niederzulegen, womit gegenüber der asylsuchenden Person klargestellt wird, dass diese selbständig Beschwerde erheben muss, sollte sie an einer anderen Einschätzung ihrer Sache festhalten. Vor dem Hintergrund der überaus straffen Verfahrensfristen der TestV dient diese Konzeption dem Rechtsschutz der asylsuchenden Person (vgl. Art. 112b Abs. 2 AsylG), zumal eine Mandatsniederlegung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Würde etwa eine Mandatsniederlegung erst am letzten Tag der Beschwerdefrist erfolgen, dürfte es sich für die asylsuchende Person rein faktisch als unmöglich erweisen, rechtzeitig zu handeln oder gar anderweitigen Rechtsbeistand zu erlangen. Zwar bestimmt Art. 25 Abs. 3 TestV, dass die Rechtsvertretung bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten Verfahren dauert (respektive bis zur Rechtskraft eines Dublin-Entscheides oder zum Entscheid über den Abbruch des Testphasenverfahrens gemäss Art. 19 TestV). Entgegen der in der Telefaxmitteilung vom 4. September 2014 sinngemäss vertretenen Ansicht (vgl. oben, Bst. E) eröffnet diese Bestimmung jedoch keine Handlungsvariante in Bezug auf die Mandatsniederlegung, sondern legt lediglich fest, dass die zugewiesene Rechtsvertretung auf das ordentliche Verfahren beschränkt bleibt und sich nicht auch noch auf allfällige ausserordentliche Verfahren wie Wiedererwägung und Revision erstreckt. Da es sich bei der Mandatsniederlegung um einen in der TestV ausdrücklich vorgesehenen Verfahrensschritt handelt, welcher eine massgebliche Rechtswirkung entfaltet, indem die zugewiesene Rechtsvertretung damit von ihren Pflichten gegenüber der asylsuchenden Person befreit wird, ist dieser Schritt zwingend aktenkundig zu machen. Schliesslich versteht es sich von selbst, dass anlässlich der Mandatsniederlegung der asylsuchenden Person die sie betreffenden Akten auszuhändigen sind, inklusive eines Ausweises über den Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an die zugewiesene Rechtsvertretung. 3.3.3 Aus den Akten folgt, dass sich die für den Beschwerdeführer zuständige Mitarbeiterin der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich im Nachgang zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung streng genommen nicht entsprechend dem Wortlaut der vorstehend beschriebenen Konzeption der TestV verhalten hat. Im Falle des Beschwerdeführers unterblieb im Anschluss an die Bekanntgabe des erstinstanzlichen Asylentscheides eine umgehende formelle Mandatsniederlegung unter gleichzeitiger Aushändigung der Akten, obwohl vonseiten der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Beschwerdeanhebung nicht oder nur bedingt beabsichtigt war, nämlich für den Fall, dass der Beschwerdeführer neue Beweismittel aus der Heimat beibringe. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb von einem fristgerechten Handeln abgehalten worden ist. Dem Beschwerdeführer ist es offensichtlich gelungen, mit Hilfe von Dritten eine ausführliche Beschwerdeschrift zu verfassen, dabei wurde jedoch irrtümlicherweise von einer 30tägigen Beschwerdefrist ausgegangen. Anzumerken ist, dass auch eine 30tägige Frist mit der Eingabe vom 2. September 2014 nicht eingehalten gewesen wäre. Einen Irrtum über die Dauer der Beschwerdefrist hat sich der Beschwerdeführer aber ohnehin anrechnen zu lassen, zumal die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung korrekt erfolgte. Ausführungen, dass es zu Schwierigkeiten zur fristgerechten Beschwerdeerhebung gekommen sei, fehlen gänzlich. Auch aus der Stellungnahme vom 29. September 2014 ergeben sich keine Hinweise darauf, dem Beschwerdeführer sei es trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen, rechtzeitig zu handeln beziehungsweise Kontakte mit einer anderen Rechtsvertretung aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, es sei von Anfang an unrealistisch gewesen, innert zehn Tagen Beweismittel aus dem Tibet beschaffen zu können, was ein sofortiges Handeln von seiner Seite umso dringlicher hätte erscheinen lassen müssen. Insgesamt ist demnach nicht von einer unverschuldet verpassten Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen. Vielmehr ist aufgrund der insgesamt überzeugenden Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich vom 12. September 2014 - welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 29. September 2014 nichts Stichhaltiges entgegensetzt - davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung sowohl auf die laufende kurze Beschwerdefrist, als auch auf die Möglichkeit, die Dienste einer anderen Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen, verbunden mit der Bekanntgabe entsprechender Adressen, hingewiesen worden. Ebenfalls ist davon auszugehen, es sei ihm bei dieser Gelegenheit eine sofortige Aushändigung der ihn betreffenden Akten anerboten worden. Die anders lautenden Vorbringen im Rahmen der Eingabe vom 29. September 2014 sind als nachgeschoben und damit als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, einer fristgerechten Beschwerdeanhebung habe ein rechtserhebliches Hindernis im Wege gestanden. 3.3.4 An dieser Stelle bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Einschätzung der Rechtsvertretung bezüglich der mutmasslichen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde autonom erfolgt und abschliessend ist. Für eine Überprüfung durch das Gericht, ob die zugewiesene Rechtsvertretung die Sache nach objektiven Kriterien zu Recht als aussichtslos beurteilt hat, und damit eine Mandatsniederlegung zu Recht erfolgte, bleibt kein Raum. Aus dem Vorbringen, wie sein Mandat angeblich korrekterweise zu führen gewesen wäre (seinen Ausführungen zufolge durch eine vorsorgliche Beschwerdeanhebung noch ohne Beweismittel), kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. 3.4 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dem Beschwerdeführer sei ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vom 31. Juli 2014 die Notwendigkeit, innert kurzer Frist zu handeln, durchaus bewusst gewesen, und einer fristgerechten Beschwerdeanhebung, sei es selbstständig oder handelnd durch eine gewillkürte Rechtsvertretung, habe nichts entgegen gestanden. Daran ändert auch nichts, dass ihm die Akten tatsächlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgehändigt wurden. Demgemäss kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdefrist ohne eigenes Verschulden versäumt, womit eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG ausser Betracht fallen muss.
4. Nach vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen, und bei dieser Sachlage ist zugleich auf die Beschwerde vom 2. September 2014 zufolge Verspätung nicht einzutreten. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, bleibt kein Raum für Erwägungen zu den im Rahmen der Verfahrensinstruktion erkannten Mängeln der angefochtenen Verfügung (vgl. oben, Bst. F).
5. Nachdem auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch im Rahmen der Verfahrensinstruktion dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde (vgl. oben, Bst. I), ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde vom 2. September 2014 wird nicht eingetreten.
3. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: