Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2014 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-102/2014 Urteil vom 22. Januar 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Bosonnet, (...), Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 feststellte, der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 10. September 2010 ablehnte, die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellen liess, dass in der Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2014 diesbezüglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe den Rechtsvertreter am 7. Januar 2014 aufgesucht, woraufhin der Unterzeichnete im Rahmen einer Recherche bei Track & Trace festgestellt habe, die Frist für die Beschwerde sei mutmasslich verpasst worden, dass auf die Begründung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6749/2012 vom 13. Januar 2013 E. 1.1), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden, dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, nachdem diese nicht explizit unter die in Art. 111, namentlich Bst. e, AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass die Beschwerdefrist gegen materielle Verfügungen des BFM 30 Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 VwVG), dass aufgrund der Akten unbestrittenermassen feststeht, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 am 6. Dezember 2013 eröffnet wurde, weshalb die Anfechtungsfrist von 30 Tagen am 6. Januar 2014 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeeingabe vom 8. Januar 2014 daher zu spät eingereicht wurde, dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs vom 8. Januar 2014 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 VwVG geltend machte, er habe die Sendung abgeholt und anschliessend zunächst übersetzen lassen, wobei allein diese Prozedur fast zwei Wochen in Anspruch genommen habe, dass er danach einen Rechtsanwalt gesucht habe, doch seien alle in den Ferien gewesen, weshalb er keinen Anwalt habe finden können, der ihn hätte beraten können, dass vermutlich die Post auf dem Umschlag das Datum "12.12." (Beschwerdebeilage 15) vermerkt habe, weshalb der Gesuchsteller als juristischer Laie davon ausgegangen sei, die Frist laufe noch bis mindestens zum 11. Januar 2014, dass er überdies den (falschen) Eindruck gehabt habe, angesichts der Ferien aller angefragten Anwälte würden auch für die Frist Ferien gelten, dass daher die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist erfüllt seien, dass auf ein Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten wird, wenn der Gesuchsteller unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.5), dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe die versäumte Rechtshandlung nachholte, dass der Beschwerdeführer die in Art. 24 VwVG vorgesehene Frist von 30 Tagen eingehalten hat, sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist begründet und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, weshalb die formellen Voraussetzungen gegeben sind und auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1 zu Art. 24), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367; vgl. auch, statt vieler, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.5, A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass als objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse gemäss herrschender Lehre etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung gelten, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG, vgl. auch die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12, EMARK 2004 Nr. 15), dass dem Beschwerdeführer, selbst wenn die Übersetzung der angefochtenen Verfügung - wie behauptet, aber nicht nachgewiesen - fast zwei Wochen in Anspruch genommen hätte, immer noch genug Zeit innerhalb der Beschwerdefrist verblieben wäre, um bei einer rechtskundigen Person die Ausarbeitung einer Beschwerdeschrift in Auftrag zu geben, dass er den Auftrag im Übrigen auch umgehend hätte erteilen können, zumal eine rechtskundige Person dieser Übersetzung nicht bedurfte, um eine Rechtsschrift auszuarbeiten, dass es zwar zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist den einen oder anderen in den Ferien weilenden Anwalt vergeblich angefragt hat, doch ist die sinngemässe Behauptung, der in der Nähe von Zürich lebende Gesuchsteller hätte innert Frist trotz angemessenen Anstrengungen keinen Rechtsanwalt ausfindig machen können, insoweit wirklichkeitsfremd, als Anwälte für den Fall von Ferienabwesenheiten typischerweise eine Stellvertretung organisiert haben, die vorliegend für die Fristwahrung hätte besorgt sein können, dass der Gesuchsteller auch keinen begründeten Anlass zur Annahme hatte, das auf dem Briefumschlag vermerkte Datum stehe in Zusammenhang mit dem Fristablauf, dass die Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten somit nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 73.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2014 wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: