Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde vom 19. Mai 2014 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4209/2014 Urteil vom 14. August 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung); Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2014 die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juli 2014 (Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft in Colombo) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellten, dass in der Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2014 diesbezüglich ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden hätten die auf Holländisch abgefasste Verfügung vom 19. Mai 2014 bereits am 4. Juni 2014 erhalten, dass gemäss Rückschein die Verfügung jedoch am 5. Juni 2014 zugestellt wurde, dass auf die Begründung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6749/2012 vom 13. Januar 2013 E. 1.1), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden, dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, nachdem diese nicht explizit unter die in Art. 111, namentlich Bst. e, AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass die Beschwerdefrist gegen materielle Verfügungen des BFM 30 Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 VwVG), dass aufgrund der Akten unbestrittenermassen feststeht, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 am 5. Juni 2014 eröffnet wurde, weshalb die Anfechtungsfrist von 30 Tagen am 7. Juli 2014 abgelaufen ist, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeeingabe vom 16. Juli 2014 daher zu spät eingereicht wurde, dass die Gesuchsteller zur Begründung ihres Gesuchs vom 16. Juli 2014 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 VwVG geltend machten, es sei ihnen nicht gelungen, innert der Beschwerdefrist die angefochtene Verfügung von Holländisch auf Englisch übersetzen zu lassen und eine Beschwerde einzureichen, dass das Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen ersucht werde, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist als erfüllt zu betrachten, dass auf ein Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten wird, wenn der Gesuchsteller unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.5), dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdeeingabe die versäumte Rechtshandlung nachholten, dass die Beschwerdeführenden die in Art. 24 VwVG vorgesehene Frist von 30 Tagen eingehalten haben, ihr Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist begründet und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt haben, weshalb die formellen Voraussetzungen gegeben sind und auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1 zu Art. 24), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367; vgl. auch, statt vieler, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.5, A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass als objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse gemäss herrschender Lehre etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung gelten, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG, vgl. auch die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12, EMARK 2004 Nr. 15), dass der Eingabe vom 16. Juli 2014 insbesondere nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Anstrengungen die Beschwerdeführenden unternommen haben, um die Beschwerde rechtzeitig einzureichen, dass sie sich, konfrontiert mit den Anfangsschwierigkeiten, insbesondere bei der Schweizerischen Botschaft oder beim BFM telefonisch über ein zweckmässiges Vorgehen hätten ins Bild setzen lassen können, derlei jedoch unterlassen haben, dass es zur Wahrung der Beschwerdefrist genügt hätte, eine eigenhändig unterschriebene Eingabe mit den Rechtsbegehren nebst einer rudimentären Begründung einzureichen, gegebenenfalls mit dem Hinweis, es werde eine Beschwerdeergänzung eingereicht, sobald eine bessere Übersetzung vorliege, dass die Beschwerdeführenden nicht darlegen konnten, weshalb ihnen dies innerhalb von 30 Tagen nicht möglich gewesen sein soll, dass die Fristversäumnis der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 73.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde vom 19. Mai 2014 wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: