Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde vom 30. Januar 2013 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-501/2013E-994/2013 Urteil vom 8. März 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am 28. Mai 1988, Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, (...) , Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM) vom 20. Dezember 2012 (N [...]) sowie Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 feststellte, der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 31. Januar 2011 abwies, die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 30. Januar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Eingabe ein Internetausdruck der "Sendungsverfolgung" der Schweizerischen Post mit der Nummer [X] beilag und dazu ausgeführt wurde, gemäss diesem Auszug sei die Verfügung erst am 3. Januar 2013 vom Beschwerdeführer in Empfang genommen worden, womit die Beschwerdefrist gewahrt sei, dass der bei den Akten liegende Empfangsschein, der mit der Verfügung versandt worden war, jedoch auf den 21. Dezember 2012 datiert ist, dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin Kopien des Versandcouverts der Verfügung und des Versandcouverts der Aktenzustellung (aufgrund des Akteneinsichtsgesuches vom 21. Dezember 2012) inklusive den Sendungsverfolgungsauszügen der Post zukommen liess, dass die Verfügung gemäss Versandcouvert, datiert vom 20. Dezember 2012, unter der Sendungsverfolgungsnummer [Y] versandt wurde und demnach am 21. Dezember 2012 eröffnet worden ist, dass unter der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sendungsverfolgungsnummer [X] gemäss Kopie des Versandcouverts vom 28. Dezember 2012 dem Beschwerdeführer die Akten zur Einsicht zugesandt wurden und es sich daher bei dieser Versandnummer nicht um diejenige der Zustellung der Verfügung handelt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2013 beide Kopien zur Einsicht zustellte und ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung gewährte, sich dazu schriftlich zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2013 Stellung nahm und ein Fristwiederherstellungsgesuch stellte, dass auf die Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs, die weiteren Eingaben und die entsprechenden Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6749/2012 vom 13. Januar 2013 E. 1.1), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden, dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, nachdem diese nicht explizit unter die in Art. 111, namentlich Bst. e, AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass die Beschwerdefrist gegen materielle Verfügungen des BFM 30 Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 VwVG), dass aufgrund der Akten feststeht, und zum heutigen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 am 21. Dezember 2012 eröffnet wurde, weshalb die Anfechtungsfrist von 30 Tagen am 21. Januar 2013 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeeingabe vom 30. Januar 2013 daher zu spät eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2012 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 VwVG stellte, dass der Rechtsvertreter im Gesuch ausführte, anhand der zugesandten Dokumente sei in der Tat ersichtlich, dass die Verfügung am 21. Dezember 2012 eröffnet worden sei und dass es sich bei der am 3. Januar 2013 erfolgten Zustellung um die dem ersten Rechtsvertreter zur Einsicht zugestellten Akten gehandelt habe, dass der Beschwerdeführer jedoch die Verfügung vom 20. Dezember 2012 nicht persönlich entgegen genommen habe und dieser zudem nie im Besitz des offenbar bei den Akten liegenden Empfangsscheins gewesen sei, dass der erste Rechtsvertreter die Akten nur unvollständig herausgegeben habe, dieser dem Beschwerdeführer namentlich als einzigen Briefumschlag denjenigen der Aktenzustellung vom 28. Dezember 2012 ausgehändigt habe, dass Behörden einen Entscheid nicht immer am Tag der Erstellung versenden würden und der Zeitabstand zwischen dem 21. Dezember und dem 28. Dezember 2012 nicht derart gross sei, dass der Verdacht hätte gehegt werden müssen, es handle sich beim Schreiben vom 28. Dezember 2012 um etwas anderes als die Verfügung, dass der erste Rechtsvertreter zwar hier Versäumnisse begangen habe, aber weder dem Beschwerdeführer noch dem aktuellen Rechtsvertreter Nachlässigkeit vorgeworfen werden könne, da beide in guten Treuen davon ausgegangen seien, es handle sich beim Briefumschlag vom 28. Dezember 2012 um denjenigen der Verfügung, dass beide daher unverschuldet davon ausgegangen seien, die Eingabe vom 30. Januar 2013 sei (bei einem Eröffnungsdatum vom 3. Januar 2013) fristgerecht, dass daher die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung erfüllt seien, dass auf ein Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten wird, wenn der Gesuchsteller unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.5), dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe die versäumte Rechtshandlung nachholte, dass er die Frist von 30 Tagen eingehalten hat, da das Hindernis (falsche Vermutung des Beschwerdeführers, wonach die Zustellung am 3. Januar 2013 erfolgt sei) frühestens bei Erhalt der beiden verschiedenen Zustellcouverts am 11. Februar 2012 weggefallen ist (Eröffnung der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2013, mit der beide Zustellcouverts dem Beschwerdeführer zugesandt worden sind), dass der Beschwerdeführer sein Fristwiederherstellungsgesuch mit Eingabe vom 18. Februar 2013 begründete, dass demnach die formellen Voraussetzungen des Fristwiederherstellungsgesuches gegeben sind, womit auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1 zu Art. 24), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367; vgl. auch, statt vieler, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.5, A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass als objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse gemäss herrschender Lehre etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung gelten, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG, vgl. auch die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12, EMARK 2004 Nr. 15), dass sich der Gesuchsteller indessen das schuldhafte Verhalten eines Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen muss (vgl. zum Ganzen: Vogel, a.a.O. N 7 ff. zu Art. 24 VwVG) bzw. dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. Bernard Maitre/Vanessa Thalmann (Fabia Bochsler), in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 24 N 12 S. 489; vgl. auch, statt vieler, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2060/2009 vom 18. Mai 2009), dass vorliegend vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass die Unsorgfältigkeit des ersten Rechtsvertreters, dem Beschwerdeführer die Akten unvollständig herauszugeben, verschuldet ist, dass dem Beschwerdeführer im Einklang mit der soeben erörterten Rechtsprechung dieses Verschulden des ersten Rechtsvertreters - unabhängig von seinem eigenen Verschulden - anzurechnen ist, dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten somit nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 73.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde vom 30. Januar 2013 wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: