Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Januar 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 30. Ja-nuar 2013 - und damit verspätet - beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Gericht wies mit Urteil E-501/2013 und E-994/2013 vom 8. März 2013 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. B. Mit Eingabe an das Bundesamt (Eingang BFM: 17. April 2013) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung. Er beantragte unter anderem, die Verfügung vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung machte er geltend, er sei mit einem am 5. April 2013 verschicktem Affidavit in den Besitz einer notariell beglaubigten Urkunde gekommen, wonach seine Mutter und deren Tochter nicht mehr in Sri Lanka lebten. Daher fehle es an einem vom Bundesverwaltungsgericht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verlangten tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetz. C. In seiner Verfügung vom 26. April 2013 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 20. Dezember 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Gesuch um wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ausserdem sei ihm vorsorglich der Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, und das Bundesamt sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugsvorkehren abzusehen. E.Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort bis nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten einstweilen aus. F.Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 den Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 31. Mai 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher in der Folge innert Frist beim Gericht einging.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das C._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2589/2013 Urteil vom 22. Juli 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Januar 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 30. Ja-nuar 2013 - und damit verspätet - beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Gericht wies mit Urteil E-501/2013 und E-994/2013 vom 8. März 2013 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. B. Mit Eingabe an das Bundesamt (Eingang BFM: 17. April 2013) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung. Er beantragte unter anderem, die Verfügung vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung machte er geltend, er sei mit einem am 5. April 2013 verschicktem Affidavit in den Besitz einer notariell beglaubigten Urkunde gekommen, wonach seine Mutter und deren Tochter nicht mehr in Sri Lanka lebten. Daher fehle es an einem vom Bundesverwaltungsgericht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verlangten tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetz. C. In seiner Verfügung vom 26. April 2013 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 20. Dezember 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Gesuch um wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ausserdem sei ihm vorsorglich der Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, und das Bundesamt sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugsvorkehren abzusehen. E.Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort bis nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten einstweilen aus. F.Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 den Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 31. Mai 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher in der Folge innert Frist beim Gericht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). 5.5.1 Das BFM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die geltend gemachten veränderten Tatsachen seien nicht neu. So seien die Mutter und die adoptierte Schwester des Beschwerdeführers bereits am 20. Oktober 2011 - also ein Jahr und zwei Monate vor dem Entscheid des BFM - nach Indien gezogen. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er das Bundesamt über diese neue Sachlage informiert hätte. Sodann sei festzuhalten, dass durch die verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht offensichtlich werde, dass ihm im Falle eines Wegweisungsvollzuges Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung dro-he und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor über eine valable innerstaatliche Wohnsitz- und Aufenthaltsalternative ausserhalb des sogenannten Vanni-Gebietes. 5.2 Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde zunächst entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe gar nicht gewusst, dass sich die neuen Umstände auf seine rechtliche Situation auswirken könnten. Sodann habe er vor dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts keine Möglichkeit gehabt, auch das anlässlich des Wiedererwägungsgesuches eingereichte Affidavit bereits vorgängig einzureichen, da dieses von seiner Mutter beschafft, notariell beglaubigt und auch bezahlt habe werden müssen. Verneine das BFM den Umstand, dass es sich um neue wesentliche Tatsachen und Beweismittel handle, so missbrauche es sein Ermessen und handle damit willkürlich, wenn es das Gesuch nicht behandle. Es fehle dem Beschwerdeführer an einem vom Bundesverwaltungsgericht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verlangten tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetz in seinem Heimatland. 5.3 Wie vorstehend ausgeführt, ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach es dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar gewesen wäre, die als neues Beweismittel eingereichte beeidigte Erklärung seiner Mutter bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens einzureichen. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass er schon seit dem 31. Januar 2011 - also dem Tag, als er sein Asylgesuch einreichte - rechtlich vertreten war. Aus dem Einwand, wonach er nicht gewusst habe, dass sich die Einreichung des besagten Dokumentes auf seine rechtliche Situation auswirken könnte (vgl. Beschwerde, Ziff. 18), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4 Das BFM verweist in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Protokollstelle auf weitere Bezugspersonen des Beschwerdeführers, die in Nelukulam und Veppankulam und somit ausserhalb des Vanni-Gebietes leben würden. In der Beschwerde wird diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil dieser Umstand in der ur-sprünglichen Verfügung nicht angeführt worden sei und sich der Beschwerdeführer dazu nicht vorgängig habe äussern können; die angefochtene Verfügung sei zudem mangelhaft begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indessen nicht feststellbar, weil es sich bei den Erwägungen der Vorinstanz um die rechtliche Würdigung von Aussagen des Beschwerdeführers und damit eines bereits bekannten Sachverhaltes handelt. Dazu muss sich die betroffene Partei grundsätzlich nicht vorgängig äussern können (vgl. EMARK 2000/29 E. 5 S. 246 f.). Ebenso wenig liegt eine mangelhafte Begründung vor, war es dem Beschwerdeführer doch möglich, die vorinstanzlichen Ausführungen sachgerecht anzufechten. In Anbetracht des in Sri Lanka bestehenden familiären beziehungsweise sozialen Beziehungsnetzes ist nicht weiter auf das Vorbringen einzugehen, wonach ein Onkel in B._______ und mithin im Vanni-Gebiet lebe. Insoweit der Beschwerdeführer auf die mangelnde gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hinweist, wird dadurch kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Umstand vorgebracht, da keine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes vorliegt. 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Mai 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das C._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: