Befreiung Versicherungspflicht
Sachverhalt
A. Die 1953 geborene, verheiratete Schweizer Staatsbürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezieht seit September 2017 eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 2). Am 22. November 2017 meldete sich die Versicherte bei ihrer damaligen Wohngemeinde B._______ im Kanton Solothurn ab und begründete per 30. November 2017 einen neuen Wohnsitz in der Tschechischen Republik (act. 2). B. B.a Am 24. Februar 2018 stellte sie bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: GE KVG oder Vorinstanz) ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Dieses Gesuch wurde von der GE KVG mit Verfügung vom 5. März 2018 abgelehnt. Zur Begründung wurde festgehalten, dass entsprechend den rechtlichen Vorgaben Rentnerinnen und Rentner in dem Staat krankenversichert seien, aus welchem sie eine Rente beziehen. Den Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal und Spanien werde ein Wahlrecht zu Gunsten ihrer Versicherung im Wohnstaat eingeräumt, wenn sie nachwiesen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt seien. Da mit der Tschechischen Republik kein Wahlrecht für die Krankenversicherung vereinbart worden sei, bestehe keine Möglichkeit, die Versicherte von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (act. 3). B.b Die Verfügung vom 5. März 2018 wurde per Einschreiben versandt, konnte der Versicherten aber nicht zugestellt werden. Nach drei erfolglosen Zustellversuchen am 8. März 2018 (14:37 und 15:55 Uhr) und 27. März 2018 (12:31 Uhr), wurde die Sendung am 7. April 2018 mit dem Vermerk "refusé" an die GE KVG retourniert (act. 4). B.c Bezugnehmend auf ein E-Mail der GE KVG vom 22. Juni 2018 (nicht bei den Akten) erhob die Versicherte am 19. Juli 2018 (Datum Postaufgabe) Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2018. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, dass sie sich für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in Tschechien dort habe krankenversichern lassen müssen. Die Aufrechterhaltung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz führe somit zu einer unzulässigen Doppelversicherung (act. 5). B.d Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2018 trat die GE KVG auf die Einsprache der Versicherten nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2018 klar verspätet erfolgt sei. Da die Verfügung trotzt mehrmaliger Zustellversuche nicht habe zugestellt werden können und schliesslich mit dem Vermerk "refusé" an die Absenderin retourniert worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Versicherte die Entgegennahme der Verfügung verweigert habe, was dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Die Verfügung gelte somit als zugestellt. Für den Beginn der 30-tägigen Rechtsmittelfrist sei auf den letztmöglichen Abholtermin bei der tschechischen Post abzustellen, welcher gemäss dem Sendungsverlauf der Verfügung der 4. April 2018 gewesen sei. Die Versicherte habe folglich mit ihrer Eingabe vom 18. (recte: 19.) Juli 2018 die Einsprachefrist von 30 Tagen unentschuldigt verpasst (act. 6). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 15. September 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, die Vorinstanz habe auf ihre Einsprache vom 19. Juli 2019 einzutreten, und führte als Begründung an, dass sie im Februar 2018 in die Schweiz gereist sei aufgrund der schlechten gesundheitlichen Situation ihres Ehemannes, welcher am 1. März 2018 wegen einer koronaren Herzkrankheit habe operiert werden und anschliessend 9 Tage im Spital habe verbringen müssen. Sie habe weder an den Brief der Vorinstanz gedacht, noch sei es ihr möglich gewesen, Briefe entgegenzunehmen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Tschechien gewesen sei. Auf das E-Mail der Vorinstanz vom 22. Juni 2018 habe sie hingegen sofort reagiert. In materieller Hinsicht hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass sie sich aus finanziellen Gründen keine Doppelversicherung leisten könne (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. August 2018. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie am 24. Februar 2018 ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz eingereicht habe - damit habe rechnen müssen, in den darauffolgenden Tagen einen diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz zu erhalten. Entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben habe sie es jedoch versäumt, eine anderweitige Entgegennahme ihrer Post für die Zeit ihrer Abwesenheit zu organisieren. Sie müsse sich daher die Tatsache, dass sie keine Kenntnis des Inhalts der retournieren Verfügung habe erlangen können, entgegenhalten lassen. Die Verfügung vom 5. März 2018 gelte somit als zugestellt und die Frist für die Einreichung einer Einsprache sei verpasst worden (BVGer-act. 5). E. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht und damit implizit darauf verzichtet hatte, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2019 abgeschlossen (BVGer-act.7). F. Auf weitere Ausführungen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 90a Abs. 1 KVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 18 Abs. 2bis KVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. August 2018, mit dem die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2018 nicht eingetreten ist. Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-2620/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.4 m.H.), ist auf das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin, sie sei von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu befreien, nicht einzutreten. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom 5. März 2018 erhobene Einsprache vom 19. Juli 2018 eingetreten ist.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Aufgrund ihres Wohnsitzes in der Tschechischen Republik besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Soweit das FZA und die gemäss dessen Anhang II anwendbaren Rechtsakte keine einschlägige Bestimmung enthalten, ist die Regelung des Verfahrens der innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1072/2018 vom 24. Juli 2018 E. 1.3). Die Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. BGE 130 V 132 E. 3.1, BGE 128 V 315 E. 1c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH]). Mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung bestimmt sich die Fristberechnung nach schweizerischem Verfahrensrecht, wobei diese weder gegen die Grundsätze der Gleichwertigkeit noch gegen die Grundsätze der Effektivität verstösst (vgl. BGE 130 V 132 E. 4).
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 4.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die 30-tägige Frist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG).
E. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Eröffnung einer Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung mit der Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Empfänger zu laufen beginnen (Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.114 mit Hinweisen). Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG (i.V.m. Art. 3 Bst. dbis VwVG) gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. auch BGE 134 V 49 E. 2; vgl. im Weiteren den inhaltlich gleichlautenden Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Gemäss Rechtsprechung wird die Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen dann ausgelöst, wenn die Abholeinladung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde und dieser (kumulativ) eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1, unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Diese Rechtsfolge gilt mangels anderslautender gesetzlicher Regelung in den vorliegend anwendbaren Schweizer Rechtsvorschriften (vgl. E. 3.1 hiervor) auch bei Sendungen, welche ins Ausland erfolgen (vgl. Urteil des BVGer C-1072/2018 vom 24. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016). Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste - erfolglose - Zustellungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (BGE 124 V 400 E. 2a; Urteile des BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2, 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (Urteil des BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2).
E. 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem ins Recht gelegten Sendungsverlauf der eingeschrieben versandten Verfügung vom 5. März 2018 den Beweis dafür erbracht, dass mehrmals erfolglos versucht wurde, der Beschwerdeführerin die Verfügung an ihrem im Gesuch vom 24. Februar 2018 angegeben Wohnort in der Tschechischen Republik (vgl. act. 2) zuzustellen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Der erste erfolglose Zustellversuch erfolgte nachweislich am 8. März 2018 (act. 4). Die Beschwerdeführerin musste zudem mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass im Hinblick auf ihr am 24. Februar 2018 gestelltes Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz in den darauffolgenden Tagen ein diesbezüglicher Entscheid der Vorinstanz ergehen und ihr zugestellt würde. Somit sind die Voraussetzungen für die Auslösung der Zustellfiktion erfüllt. Unter Berücksichtigung der Frist von sieben Tagen nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch gilt die Zustellung der Verfügung vom 5. März 2018 an die Beschwerdeführerin am 15. März 2018 als erfolgt.
E. 4.4 Ausgehend von der am 15. März 2018 erfolgten ordnungsgemässen Zustellung endete die 30-tägige Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 5. März 2018 - unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG - am 30. April 2018. Somit erfolgte die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2018 offensichtlich verspätet.
E. 5.1 Im Folgenden ist das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zu prüfen.
E. 5.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 VwVG).
E. 5.2.1 Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind sehr restriktiv (Patrizia Egli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 4 und 20 zu Art. 24). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des BVGer A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen).
E. 5.2.2 Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140 mit Hinweis auf Urteile des BVGer A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 3.2 und D-3231/2008 vom 22. Mai 2008). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung und diesbezüglicher Beweismittel (vgl. Urteil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2b S. 88 mit Hinweisen).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei im Zeitpunkt der erfolgten Versuche, ihr die Verfügung vom 5. März 2018 zuzustellen, gar nicht in Tschechien gewesen, sondern habe sich aufgrund der schlechten gesundheitlichen Situation ihres Ehemannes, welcher anfangs März 2018 wegen einer koronaren Herzkrankheit operiert worden sei, bei ihm in der Schweiz aufgehalten, womit sie auch keine Briefe habe entgegennehmen können. An den Brief der Vorinstanz habe sie nicht gedacht (vgl. BVGer-act. 1). Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, die Entgegennahme ihrer Post für die Zeit ihrer Abwesenheit zu organisieren, zumal sie mit einem Entscheid der Vorinstanz betreffend das eingereichte Gesuch vom 24. Februar 2018 habe rechnen müssen (vgl. BVGer-act. 4, S. 4). Tatsächlich ist kein Grund ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, während ihrer Abwesenheit eine Drittperson mit der Entgegennahme ihrer Post zu beauftragen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht an den Brief der Vorinstanz gedacht, kann - selbst unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation ihres Ehemannes, welcher gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde am 1. März 2018 in der Schweiz operiert wurde und anschliessend 9 Tage im Spital verbringen musste - nicht als Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG gelten, sondern muss ihr - mit Blick auf die restriktive Praxis (vgl. E. 5.2.1 hiervor) - als eine ihr anzulastende Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Dies gilt umso mehr, als sie aufgrund des am 24. Februar 2018 an die Vorinstanz gestellten Gesuchs um Befreiung der Versicherungspflicht in der darauffolgenden Zeit mit einem Entscheid der Vorinstanz rechnen musste und vorliegend unbestritten Zustellversuche am 8. und 27. März 2018 erfolgten. Folglich ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG für die Nichteinhaltung der Einsprachefrist nachzuweisen.
E. 6 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2018 eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 23. August 2018 vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG).
E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 22.07.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_469/2019) Abteilung III C-5274/2018 Urteil vom 20. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Tschechische Republik) Beschwerdeführerin, gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz. Gegenstand KVG, Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz (Nichteintretensentscheid vom 23. August 2018). Sachverhalt: A. Die 1953 geborene, verheiratete Schweizer Staatsbürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezieht seit September 2017 eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 2). Am 22. November 2017 meldete sich die Versicherte bei ihrer damaligen Wohngemeinde B._______ im Kanton Solothurn ab und begründete per 30. November 2017 einen neuen Wohnsitz in der Tschechischen Republik (act. 2). B. B.a Am 24. Februar 2018 stellte sie bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: GE KVG oder Vorinstanz) ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Dieses Gesuch wurde von der GE KVG mit Verfügung vom 5. März 2018 abgelehnt. Zur Begründung wurde festgehalten, dass entsprechend den rechtlichen Vorgaben Rentnerinnen und Rentner in dem Staat krankenversichert seien, aus welchem sie eine Rente beziehen. Den Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal und Spanien werde ein Wahlrecht zu Gunsten ihrer Versicherung im Wohnstaat eingeräumt, wenn sie nachwiesen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt seien. Da mit der Tschechischen Republik kein Wahlrecht für die Krankenversicherung vereinbart worden sei, bestehe keine Möglichkeit, die Versicherte von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (act. 3). B.b Die Verfügung vom 5. März 2018 wurde per Einschreiben versandt, konnte der Versicherten aber nicht zugestellt werden. Nach drei erfolglosen Zustellversuchen am 8. März 2018 (14:37 und 15:55 Uhr) und 27. März 2018 (12:31 Uhr), wurde die Sendung am 7. April 2018 mit dem Vermerk "refusé" an die GE KVG retourniert (act. 4). B.c Bezugnehmend auf ein E-Mail der GE KVG vom 22. Juni 2018 (nicht bei den Akten) erhob die Versicherte am 19. Juli 2018 (Datum Postaufgabe) Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2018. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, dass sie sich für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in Tschechien dort habe krankenversichern lassen müssen. Die Aufrechterhaltung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz führe somit zu einer unzulässigen Doppelversicherung (act. 5). B.d Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2018 trat die GE KVG auf die Einsprache der Versicherten nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2018 klar verspätet erfolgt sei. Da die Verfügung trotzt mehrmaliger Zustellversuche nicht habe zugestellt werden können und schliesslich mit dem Vermerk "refusé" an die Absenderin retourniert worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Versicherte die Entgegennahme der Verfügung verweigert habe, was dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Die Verfügung gelte somit als zugestellt. Für den Beginn der 30-tägigen Rechtsmittelfrist sei auf den letztmöglichen Abholtermin bei der tschechischen Post abzustellen, welcher gemäss dem Sendungsverlauf der Verfügung der 4. April 2018 gewesen sei. Die Versicherte habe folglich mit ihrer Eingabe vom 18. (recte: 19.) Juli 2018 die Einsprachefrist von 30 Tagen unentschuldigt verpasst (act. 6). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 15. September 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, die Vorinstanz habe auf ihre Einsprache vom 19. Juli 2019 einzutreten, und führte als Begründung an, dass sie im Februar 2018 in die Schweiz gereist sei aufgrund der schlechten gesundheitlichen Situation ihres Ehemannes, welcher am 1. März 2018 wegen einer koronaren Herzkrankheit habe operiert werden und anschliessend 9 Tage im Spital habe verbringen müssen. Sie habe weder an den Brief der Vorinstanz gedacht, noch sei es ihr möglich gewesen, Briefe entgegenzunehmen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Tschechien gewesen sei. Auf das E-Mail der Vorinstanz vom 22. Juni 2018 habe sie hingegen sofort reagiert. In materieller Hinsicht hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass sie sich aus finanziellen Gründen keine Doppelversicherung leisten könne (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. August 2018. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie am 24. Februar 2018 ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz eingereicht habe - damit habe rechnen müssen, in den darauffolgenden Tagen einen diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz zu erhalten. Entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben habe sie es jedoch versäumt, eine anderweitige Entgegennahme ihrer Post für die Zeit ihrer Abwesenheit zu organisieren. Sie müsse sich daher die Tatsache, dass sie keine Kenntnis des Inhalts der retournieren Verfügung habe erlangen können, entgegenhalten lassen. Die Verfügung vom 5. März 2018 gelte somit als zugestellt und die Frist für die Einreichung einer Einsprache sei verpasst worden (BVGer-act. 5). E. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht und damit implizit darauf verzichtet hatte, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2019 abgeschlossen (BVGer-act.7). F. Auf weitere Ausführungen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 90a Abs. 1 KVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 18 Abs. 2bis KVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. August 2018, mit dem die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2018 nicht eingetreten ist. Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-2620/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.4 m.H.), ist auf das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin, sie sei von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu befreien, nicht einzutreten. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom 5. März 2018 erhobene Einsprache vom 19. Juli 2018 eingetreten ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Aufgrund ihres Wohnsitzes in der Tschechischen Republik besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Soweit das FZA und die gemäss dessen Anhang II anwendbaren Rechtsakte keine einschlägige Bestimmung enthalten, ist die Regelung des Verfahrens der innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1072/2018 vom 24. Juli 2018 E. 1.3). Die Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. BGE 130 V 132 E. 3.1, BGE 128 V 315 E. 1c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH]). Mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung bestimmt sich die Fristberechnung nach schweizerischem Verfahrensrecht, wobei diese weder gegen die Grundsätze der Gleichwertigkeit noch gegen die Grundsätze der Effektivität verstösst (vgl. BGE 130 V 132 E. 4). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die 30-tägige Frist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Eröffnung einer Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung mit der Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Empfänger zu laufen beginnen (Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.114 mit Hinweisen). Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG (i.V.m. Art. 3 Bst. dbis VwVG) gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. auch BGE 134 V 49 E. 2; vgl. im Weiteren den inhaltlich gleichlautenden Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Gemäss Rechtsprechung wird die Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen dann ausgelöst, wenn die Abholeinladung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde und dieser (kumulativ) eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1, unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Diese Rechtsfolge gilt mangels anderslautender gesetzlicher Regelung in den vorliegend anwendbaren Schweizer Rechtsvorschriften (vgl. E. 3.1 hiervor) auch bei Sendungen, welche ins Ausland erfolgen (vgl. Urteil des BVGer C-1072/2018 vom 24. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016). Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste - erfolglose - Zustellungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (BGE 124 V 400 E. 2a; Urteile des BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2, 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (Urteil des BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2). 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem ins Recht gelegten Sendungsverlauf der eingeschrieben versandten Verfügung vom 5. März 2018 den Beweis dafür erbracht, dass mehrmals erfolglos versucht wurde, der Beschwerdeführerin die Verfügung an ihrem im Gesuch vom 24. Februar 2018 angegeben Wohnort in der Tschechischen Republik (vgl. act. 2) zuzustellen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Der erste erfolglose Zustellversuch erfolgte nachweislich am 8. März 2018 (act. 4). Die Beschwerdeführerin musste zudem mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass im Hinblick auf ihr am 24. Februar 2018 gestelltes Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz in den darauffolgenden Tagen ein diesbezüglicher Entscheid der Vorinstanz ergehen und ihr zugestellt würde. Somit sind die Voraussetzungen für die Auslösung der Zustellfiktion erfüllt. Unter Berücksichtigung der Frist von sieben Tagen nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch gilt die Zustellung der Verfügung vom 5. März 2018 an die Beschwerdeführerin am 15. März 2018 als erfolgt. 4.4 Ausgehend von der am 15. März 2018 erfolgten ordnungsgemässen Zustellung endete die 30-tägige Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 5. März 2018 - unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG - am 30. April 2018. Somit erfolgte die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2018 offensichtlich verspätet. 5. 5.1 Im Folgenden ist das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zu prüfen. 5.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 VwVG). 5.2.1 Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind sehr restriktiv (Patrizia Egli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 4 und 20 zu Art. 24). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des BVGer A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen). 5.2.2 Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140 mit Hinweis auf Urteile des BVGer A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 3.2 und D-3231/2008 vom 22. Mai 2008). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung und diesbezüglicher Beweismittel (vgl. Urteil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2b S. 88 mit Hinweisen). 5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei im Zeitpunkt der erfolgten Versuche, ihr die Verfügung vom 5. März 2018 zuzustellen, gar nicht in Tschechien gewesen, sondern habe sich aufgrund der schlechten gesundheitlichen Situation ihres Ehemannes, welcher anfangs März 2018 wegen einer koronaren Herzkrankheit operiert worden sei, bei ihm in der Schweiz aufgehalten, womit sie auch keine Briefe habe entgegennehmen können. An den Brief der Vorinstanz habe sie nicht gedacht (vgl. BVGer-act. 1). Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, die Entgegennahme ihrer Post für die Zeit ihrer Abwesenheit zu organisieren, zumal sie mit einem Entscheid der Vorinstanz betreffend das eingereichte Gesuch vom 24. Februar 2018 habe rechnen müssen (vgl. BVGer-act. 4, S. 4). Tatsächlich ist kein Grund ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, während ihrer Abwesenheit eine Drittperson mit der Entgegennahme ihrer Post zu beauftragen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht an den Brief der Vorinstanz gedacht, kann - selbst unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation ihres Ehemannes, welcher gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde am 1. März 2018 in der Schweiz operiert wurde und anschliessend 9 Tage im Spital verbringen musste - nicht als Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG gelten, sondern muss ihr - mit Blick auf die restriktive Praxis (vgl. E. 5.2.1 hiervor) - als eine ihr anzulastende Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Dies gilt umso mehr, als sie aufgrund des am 24. Februar 2018 an die Vorinstanz gestellten Gesuchs um Befreiung der Versicherungspflicht in der darauffolgenden Zeit mit einem Entscheid der Vorinstanz rechnen musste und vorliegend unbestritten Zustellversuche am 8. und 27. März 2018 erfolgten. Folglich ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG für die Nichteinhaltung der Einsprachefrist nachzuweisen.
6. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2018 eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 23. August 2018 vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG).
7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: