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C-2620/2018

C-2620/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-30 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene, verheiratete und in Mexico lebende Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich mit Erklärung vom 23. Februar 1999 zum Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; im Folgenden: freiwillige Versicherung) an und wurde mit Wirkung ab 1. März 1998 aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 1 S. 148 ff.), B. B.a Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 setzte die SAK gestützt auf die eingereichten Unterlagen die Beiträge für das Jahr 2015 auf Fr. 2'551.90 fest (vgl. Dok.107). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. April 2016 (Dok. 111) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 ab mit der Begründung, die Beiträge entsprächen 9,8 % des in Schweizer Franken umgerechneten massgebenden Einkommens zuzüglich 5 % Verwaltungskosten (Dok. 114). B.b Mit amtlicher Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 setzte die SAK die Beiträge für das Jahr 2016 auf Fr. 3'313.40 fest (Dok. 115), nachdem sie dem Versicherten mit Mahnschreiben vom 9. März 2017 unter Verweis auf die bisher unterbliebene Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2016 unter Androhung einer amtlichen Veranlagung eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen gesetzt und er auch innerhalb dieser Nachfrist keine Unterlagen eingereicht hatte (vgl. Dok. 110). B.c Nachdem der Versicherte die SAK mit Eingabe vom 11. Juli 2017 (Dok. 116) auf den Fehler aufmerksam gemacht hatte, dass sie bei der Umrechnung seines Einkommens in Schweizer Franken 90'000.- brasilianische Real (BRL) statt 90'000.- mexikanische Pesos (MXN) eingesetzt habe, hob die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 21. Juli 2017 den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 sowie die Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2016 auf und setzte die Beiträge für das Jahr 2015 neu auf Fr. 959.70 fest (vgl. Dok. 124). B.d Nachdem die Vorinstanz den Versicherten zunächst mit Mahnung vom 28. August 2017 (Dok. 125) und anschliessend mit zweiter Mahnung vom 28. Oktober 2017 (Dok. 126) auf Zahlungsausstände für die Beiträge 2016 aufmerksam gemacht hatte, erhob er mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 und reichte seine Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2016 samt Beilagen nach (vgl. 127 f.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde der Versicherte infolge der nicht beglichenen Beiträge für das Jahr 2016 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (vgl. Dok. 131). Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2018 trat die Vorinstanz auf die Einsprache vom 12. Dezember 2017 nicht ein und führte zur Begründung aus, die Einsprache sei nicht innerhalb der 30-tägigen Frist erhoben worden (Dok. 132). C. Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 7. Mai 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht «Beschwerde gegen Nichteintreten auf Beschwerde». Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und eine neue Verfügung für das Jahr 2016. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei sich bewusst, die offizielle Frist nicht eingehalten zu haben. Jedoch habe er diese nicht absichtlich verpasst, sondern sei wohl aufgrund des gleichzeitig laufenden Rechtsmittelverfahrens betreffend die Verfügung des Vorjahres abgelenkt gewesen. Zudem habe er «irgendwie auch das Vertrauen» gehabt, dass die Vorinstanz nach der erfolgten Korrektur der Vorjahresverfügung von selbst die Verfügung für das Jahr 2016 anpassen würde. Im Weiteren sei bei ihm vor ca. sieben Jahren eine Aufmerksamkeitsdefizit-Störung (ADS) diagnostiziert worden. Jedenfalls sei er nicht in der Lage diesen hohen Betrag von Fr. 3'314.40 zu bezahlen. Schliesslich sei die Unverhältnismässigkeit der Verfügung das Hauptargument für sein «Wiedererwägungsgesuch» (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auf die Einsprache sei nicht eingetreten worden, weil die Einsprachefrist von 30 Tagen abgelaufen war. Der Beschwerdeführer führe weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege vor, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden (vgl. BVGer-act. 3). E. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2018 Gelegenheit gegeben worden war, bis zum 17. August 2018 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen (vgl. BVGer-act. 4), und er sich innert dieser Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - am 6. September 2018 geschlossen (vgl. BVGer-act. 6). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse, welche eine der in in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen ist. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. März 2018 (Dok.132), mit dem sie auf die Einsprache vom 12. Dezember 2017 nicht eingetreten ist. Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können (vgl. André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3), ist auf das sinngemässe Begehren, dass über die Beiträge für das Jahr 2016 neu zu verfügen sei, nicht einzutreten. Ebenso wenig ist mangels Zuständigkeit auf das im letzten Absatz der Beschwerde gestellte Wiedererwägungsgesuch einzutreten, da dieses bei der Vorinstanz als verfügende Behörde einzureichen ist. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es in ihrem Ermessen liegt, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Gemäss ständiger Rechtsprechung besteht jedenfalls kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1; Urteil des BGer 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017 erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2017 eingetreten ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Mexico. Da die Schweiz mit Mexico kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (vgl. dazu Liste der Sozialversicherungsabkommen, abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialverischerunge > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Sozialversicherungsabkommen > Dokumente, zuletzt besucht am 15. Oktober 2018), ist vorliegend allein Schweizer Recht massgebend.

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die 30-tägige Frist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG).

E. 3.2 Zwar wurde die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2016 vom 28. Juni 2018 von der Vorinstanz nicht eingeschrieben versandt, jedoch wurde sie dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in seiner Einsprache vom 12. Dezember 2017 am 6. Juli 2017 zugestellt. Damit begann die Frist am 7. Juli 2017 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen und vom 15. Juli bis und mit dem 15. August dauernden Fristenstillstands (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) - am 6. September 2017. Folglich erfolgte die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2017 offensichtlich nach Ablauf der Einsprachefrist. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Im Gegenteil bestätigt er doch in seiner Beschwerde vom 1. Mai 2018 selbst, er sei sich bewusst, die offizielle Frist nicht eingehalten zu haben (vgl. BVGer-act. 1 S. 1).

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprachefrist gegen die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes am 6. September 2017 endete und diese durch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2017 offensichtlich nicht gewahrt wurde.

E. 4.1 Im Weiteren ist auch klar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - soweit in der Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2018 überhaupt ein Wiederherstellungsgesuch der Frist erkannt werden könnte - die versäumte Frist im Verwaltungsverfahren nicht wiederhergestellt hat. Denn eine Wiederherstellung der Frist ist nur möglich, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung in unverschuldeter Weise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nannte jedoch in seiner Einsprache vom 12. Dezember 2017 keine objektiven Gründe, die auf klare Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen (zur Voraussetzung der klaren Schuldlosigkeit vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz.2.139 ff.). Er führte lediglich aus, dass er der Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 (Dok. 115) - wie auch danach der 1. Mahnung vom 28. August 2017 (Dok. 125) - keine Beachtung geschenkt habe, was als klares Verschulden seinerseits zu werten ist.

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er hätte die Erwartung gehegt bzw. «irgendwie auch das Vertrauen» gehabt, die Vorinstanz würde von selbst den Fehler bemerken und korrigieren, ist ihm entgegenzuhalten, dass es vorliegend bereits an der die Vertrauensgrundlage bildenden Voraussetzung des behördlichen Handelns fehlt, da keine unrichtigen Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen, Empfehlungen oder sonstigen Dispositionen der Vorinstanz in Bezug auf die Beitragsverfügung 2016 vom 28. Juni 2017 aktenkundig sind (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. statt vieler BGE 131 V 472 E. 5). Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er mit Schreiben vom 11. Juli 2017 (Dok. 116) lediglich den Fehler bezüglich der zu Unrecht eingesetzten brasilianischen Währung bei der Umrechnung in Schweizer Franken für das Jahr 2015 vom 16. Dezember 2016 (Dok. 107) gerügt hat. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits die Beitragsverfügung 2016 vom 28. Juni 2016 erhalten hatte (Erhalt am 6. Juli 2017 [vgl. Dok. 127]), hätte er mit gleicher Eingabe, mithin noch während der laufenden Rechtsmittelfrist auch Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 erheben müssen. Denn ihm hätte bereits zu diesem Zeitpunkt auffallen müssen, dass auch die Beitragsverfügung 2016 vom 28. Juni 2017 allenfalls an einem Mangel leiden könnte, fiel doch der amtlich festgesetzte Betrag für das Jahr 2016 nochmals deutlich höher aus als derjenige in der Beitragsverfügung 2015 vom 16. Dezember 2015 (vgl. Dok. 107 und 115). Überdies nimmt die Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 21. Juli 2017 (Dok. 124) lediglich Bezug auf die fehlerhafte Beitragsverfügung 2015 vom 16. Dezember 2015. Zur Beitragsverfügung 2016 vom 28. Juni 2017 äussert sie sich hingegen nicht, so dass auch in diesem Schriftstück offensichtlich keine Vertrauen bildende Grundlage erblickt werden kann.

E. 4.3 Schliesslich erweist sich auch das in diesem Zusammenhang mit Beschwerde vom 1. Mai geltend gemachte Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) als unbelegte Schutzbehauptung, hat der Beschwerdeführer doch keinen einzigen Arztbericht eingereicht, der diese Behauptung stützen würde. Zudem wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, in Zusammenhang mit der freiwilligen Versicherung eine Drittperson mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Denn ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ist keine derart schwere psychische Erkrankung, die es verunmöglichen würde, zumindest die Hilfe einer Drittperson - wie z.B. seiner Ehefrau - in Anspruch zu nehmen (betr. Krankheit als unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 4.4 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache offensichtlich verspätet erhoben hat. Zudem hat die Vorinstanz die Frist mangels objektiver Gründe zu Recht nicht wiederhergestellt und ist demzufolge auch zu Recht nicht auf die Einsprache vom 12. Dezember 2017 eingetreten. Die Beschwerde erweist sich im Lichte des soeben Ausgeführten als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschwerde wird daher, soweit darauf einzutreten ist, im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der amtlichen Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 (amtliche Festsetzung der Beiträge 2016) ersucht, welche auf der mit Wiedererwägungsverfügung vom 21. Juli 2017 aufgehobenen Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2015 (Beiträge 2015) gründet (vgl. Beschwerde S. 2, Einsprache vom 12. Dezember 2017 S. 1 Abs. 2), sind die Akten zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art.8 Abs. 1 VwVG).

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Betreffend Gesuch um Wiedererwägung der Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 sind die Akten zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Zustellung über EDA Vertretung in Mexiko-Stadt, Mexiko; Beilage: Empfangsbestätigung [vom Beschwerdeführer persönlich zu unterzeichnen]) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2620/2018 Urteil vom 30. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige AHV/IV (Einspracheentscheid vom 15. März 2018). Sachverhalt: A. Der 1964 geborene, verheiratete und in Mexico lebende Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich mit Erklärung vom 23. Februar 1999 zum Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; im Folgenden: freiwillige Versicherung) an und wurde mit Wirkung ab 1. März 1998 aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 1 S. 148 ff.), B. B.a Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 setzte die SAK gestützt auf die eingereichten Unterlagen die Beiträge für das Jahr 2015 auf Fr. 2'551.90 fest (vgl. Dok.107). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. April 2016 (Dok. 111) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 ab mit der Begründung, die Beiträge entsprächen 9,8 % des in Schweizer Franken umgerechneten massgebenden Einkommens zuzüglich 5 % Verwaltungskosten (Dok. 114). B.b Mit amtlicher Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 setzte die SAK die Beiträge für das Jahr 2016 auf Fr. 3'313.40 fest (Dok. 115), nachdem sie dem Versicherten mit Mahnschreiben vom 9. März 2017 unter Verweis auf die bisher unterbliebene Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2016 unter Androhung einer amtlichen Veranlagung eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen gesetzt und er auch innerhalb dieser Nachfrist keine Unterlagen eingereicht hatte (vgl. Dok. 110). B.c Nachdem der Versicherte die SAK mit Eingabe vom 11. Juli 2017 (Dok. 116) auf den Fehler aufmerksam gemacht hatte, dass sie bei der Umrechnung seines Einkommens in Schweizer Franken 90'000.- brasilianische Real (BRL) statt 90'000.- mexikanische Pesos (MXN) eingesetzt habe, hob die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 21. Juli 2017 den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 sowie die Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2016 auf und setzte die Beiträge für das Jahr 2015 neu auf Fr. 959.70 fest (vgl. Dok. 124). B.d Nachdem die Vorinstanz den Versicherten zunächst mit Mahnung vom 28. August 2017 (Dok. 125) und anschliessend mit zweiter Mahnung vom 28. Oktober 2017 (Dok. 126) auf Zahlungsausstände für die Beiträge 2016 aufmerksam gemacht hatte, erhob er mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 und reichte seine Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2016 samt Beilagen nach (vgl. 127 f.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde der Versicherte infolge der nicht beglichenen Beiträge für das Jahr 2016 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (vgl. Dok. 131). Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2018 trat die Vorinstanz auf die Einsprache vom 12. Dezember 2017 nicht ein und führte zur Begründung aus, die Einsprache sei nicht innerhalb der 30-tägigen Frist erhoben worden (Dok. 132). C. Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 7. Mai 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht «Beschwerde gegen Nichteintreten auf Beschwerde». Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und eine neue Verfügung für das Jahr 2016. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei sich bewusst, die offizielle Frist nicht eingehalten zu haben. Jedoch habe er diese nicht absichtlich verpasst, sondern sei wohl aufgrund des gleichzeitig laufenden Rechtsmittelverfahrens betreffend die Verfügung des Vorjahres abgelenkt gewesen. Zudem habe er «irgendwie auch das Vertrauen» gehabt, dass die Vorinstanz nach der erfolgten Korrektur der Vorjahresverfügung von selbst die Verfügung für das Jahr 2016 anpassen würde. Im Weiteren sei bei ihm vor ca. sieben Jahren eine Aufmerksamkeitsdefizit-Störung (ADS) diagnostiziert worden. Jedenfalls sei er nicht in der Lage diesen hohen Betrag von Fr. 3'314.40 zu bezahlen. Schliesslich sei die Unverhältnismässigkeit der Verfügung das Hauptargument für sein «Wiedererwägungsgesuch» (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auf die Einsprache sei nicht eingetreten worden, weil die Einsprachefrist von 30 Tagen abgelaufen war. Der Beschwerdeführer führe weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege vor, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden (vgl. BVGer-act. 3). E. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2018 Gelegenheit gegeben worden war, bis zum 17. August 2018 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen (vgl. BVGer-act. 4), und er sich innert dieser Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - am 6. September 2018 geschlossen (vgl. BVGer-act. 6). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse, welche eine der in in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen ist. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. März 2018 (Dok.132), mit dem sie auf die Einsprache vom 12. Dezember 2017 nicht eingetreten ist. Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können (vgl. André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3), ist auf das sinngemässe Begehren, dass über die Beiträge für das Jahr 2016 neu zu verfügen sei, nicht einzutreten. Ebenso wenig ist mangels Zuständigkeit auf das im letzten Absatz der Beschwerde gestellte Wiedererwägungsgesuch einzutreten, da dieses bei der Vorinstanz als verfügende Behörde einzureichen ist. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es in ihrem Ermessen liegt, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Gemäss ständiger Rechtsprechung besteht jedenfalls kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1; Urteil des BGer 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017 erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2017 eingetreten ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Mexico. Da die Schweiz mit Mexico kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (vgl. dazu Liste der Sozialversicherungsabkommen, abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialverischerunge > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Sozialversicherungsabkommen > Dokumente, zuletzt besucht am 15. Oktober 2018), ist vorliegend allein Schweizer Recht massgebend. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die 30-tägige Frist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). 3.2 Zwar wurde die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2016 vom 28. Juni 2018 von der Vorinstanz nicht eingeschrieben versandt, jedoch wurde sie dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in seiner Einsprache vom 12. Dezember 2017 am 6. Juli 2017 zugestellt. Damit begann die Frist am 7. Juli 2017 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen und vom 15. Juli bis und mit dem 15. August dauernden Fristenstillstands (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) - am 6. September 2017. Folglich erfolgte die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2017 offensichtlich nach Ablauf der Einsprachefrist. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Im Gegenteil bestätigt er doch in seiner Beschwerde vom 1. Mai 2018 selbst, er sei sich bewusst, die offizielle Frist nicht eingehalten zu haben (vgl. BVGer-act. 1 S. 1). 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprachefrist gegen die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes am 6. September 2017 endete und diese durch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2017 offensichtlich nicht gewahrt wurde. 4. 4.1 Im Weiteren ist auch klar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - soweit in der Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2018 überhaupt ein Wiederherstellungsgesuch der Frist erkannt werden könnte - die versäumte Frist im Verwaltungsverfahren nicht wiederhergestellt hat. Denn eine Wiederherstellung der Frist ist nur möglich, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung in unverschuldeter Weise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nannte jedoch in seiner Einsprache vom 12. Dezember 2017 keine objektiven Gründe, die auf klare Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen (zur Voraussetzung der klaren Schuldlosigkeit vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz.2.139 ff.). Er führte lediglich aus, dass er der Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 (Dok. 115) - wie auch danach der 1. Mahnung vom 28. August 2017 (Dok. 125) - keine Beachtung geschenkt habe, was als klares Verschulden seinerseits zu werten ist. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er hätte die Erwartung gehegt bzw. «irgendwie auch das Vertrauen» gehabt, die Vorinstanz würde von selbst den Fehler bemerken und korrigieren, ist ihm entgegenzuhalten, dass es vorliegend bereits an der die Vertrauensgrundlage bildenden Voraussetzung des behördlichen Handelns fehlt, da keine unrichtigen Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen, Empfehlungen oder sonstigen Dispositionen der Vorinstanz in Bezug auf die Beitragsverfügung 2016 vom 28. Juni 2017 aktenkundig sind (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. statt vieler BGE 131 V 472 E. 5). Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er mit Schreiben vom 11. Juli 2017 (Dok. 116) lediglich den Fehler bezüglich der zu Unrecht eingesetzten brasilianischen Währung bei der Umrechnung in Schweizer Franken für das Jahr 2015 vom 16. Dezember 2016 (Dok. 107) gerügt hat. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits die Beitragsverfügung 2016 vom 28. Juni 2016 erhalten hatte (Erhalt am 6. Juli 2017 [vgl. Dok. 127]), hätte er mit gleicher Eingabe, mithin noch während der laufenden Rechtsmittelfrist auch Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 erheben müssen. Denn ihm hätte bereits zu diesem Zeitpunkt auffallen müssen, dass auch die Beitragsverfügung 2016 vom 28. Juni 2017 allenfalls an einem Mangel leiden könnte, fiel doch der amtlich festgesetzte Betrag für das Jahr 2016 nochmals deutlich höher aus als derjenige in der Beitragsverfügung 2015 vom 16. Dezember 2015 (vgl. Dok. 107 und 115). Überdies nimmt die Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 21. Juli 2017 (Dok. 124) lediglich Bezug auf die fehlerhafte Beitragsverfügung 2015 vom 16. Dezember 2015. Zur Beitragsverfügung 2016 vom 28. Juni 2017 äussert sie sich hingegen nicht, so dass auch in diesem Schriftstück offensichtlich keine Vertrauen bildende Grundlage erblickt werden kann. 4.3 Schliesslich erweist sich auch das in diesem Zusammenhang mit Beschwerde vom 1. Mai geltend gemachte Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) als unbelegte Schutzbehauptung, hat der Beschwerdeführer doch keinen einzigen Arztbericht eingereicht, der diese Behauptung stützen würde. Zudem wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, in Zusammenhang mit der freiwilligen Versicherung eine Drittperson mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Denn ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ist keine derart schwere psychische Erkrankung, die es verunmöglichen würde, zumindest die Hilfe einer Drittperson - wie z.B. seiner Ehefrau - in Anspruch zu nehmen (betr. Krankheit als unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.4 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache offensichtlich verspätet erhoben hat. Zudem hat die Vorinstanz die Frist mangels objektiver Gründe zu Recht nicht wiederhergestellt und ist demzufolge auch zu Recht nicht auf die Einsprache vom 12. Dezember 2017 eingetreten. Die Beschwerde erweist sich im Lichte des soeben Ausgeführten als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschwerde wird daher, soweit darauf einzutreten ist, im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

6. Soweit der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der amtlichen Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 (amtliche Festsetzung der Beiträge 2016) ersucht, welche auf der mit Wiedererwägungsverfügung vom 21. Juli 2017 aufgehobenen Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2015 (Beiträge 2015) gründet (vgl. Beschwerde S. 2, Einsprache vom 12. Dezember 2017 S. 1 Abs. 2), sind die Akten zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art.8 Abs. 1 VwVG).

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Betreffend Gesuch um Wiedererwägung der Beitragsverfügung vom 28. Juni 2017 sind die Akten zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Zustellung über EDA Vertretung in Mexiko-Stadt, Mexiko; Beilage: Empfangsbestätigung [vom Beschwerdeführer persönlich zu unterzeichnen])

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: