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9C 469/2019

Bundesgericht · 2019-07-22 · Deutsch CH
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Krankenversicherung | Krankenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Juli 2019
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 22.07.2019 9C 469/2019 (9C_469/2019) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 22.07.2019 9C 469/2019 (9C_469/2019) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 22.07.2019 9C 469/2019 (9C_469/2019)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_469/2019 Urteil vom 22. Juli 2019 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, 4500 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2019 (C-5274/2018). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Juni 2019 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2019 betreffend Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr nicht die geringste Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die Einsprache über zweieinhalb Monate zu spät erfolgt und hinsichtlich der verpassten Frist kein unverschuldetes Hindernis dargetan worden sei ( Art. 41 und 52 Abs. 1 ATSG ; BGE 134 V 49 ), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Juli 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Attinger