Bürgerrecht
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 hat das Bundesamt für Migration (BFM) das Gesuch von E._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) um erleichterte Einbürgerung abgelehnt. Diese Verfügung hat der Gesuchsteller am 28. August 2008 (Postaufgabe: 1. September 2008) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. B. Am 9. September 2008 hat das Bundesverwaltunsgericht den Gesuchsteller dazu aufgefordert, bis zum 9. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Auf diese Zwischenverfügung hat der Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. September 2008 reagiert und unter anderem erklärt, den Kostenvorschuss "nicht so von heute auf morgen" bezahlen zu können. Daraufhin wurde der Gesuchsteller mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. September 2008 - zugestellt am 1. Oktober 2008 - auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen zu können. Gleichzeitig hielt das Bundesverwaltungsgericht an der Zwischenverfügung vom 9. September 2008 fest. C. Nachdem innert der angesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht weder der verlangte Kostenvorschuss noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingegangen war, wurde mit Urteil C-5568/2008 vom 17. Oktober 2008 auf die Beschwerde nicht eingetreten. D. Am 5. November 2008 (Postaufgabe: 7. November 2008) hat der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eingereicht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass er mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 (Postaufgabe: 8. Oktober 2008) beim BFM um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe. Am 20. November 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 5. November 2008 zur Prüfung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergeleitet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 wurde das fragliche Schreiben zur Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zurücküberwiesen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Da das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Erteilung oder Verweigerung der erleichterten Einbürgerung zu befinden hat (Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), ist es somit auch zuständig für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs.
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im Beschwerdeverfahren C-5568/2008 durch das Urteil vom 17. Oktober 2008 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. an der Aufhebung des erwähnten Urteils. Die Legitimation ist damit gegeben (vgl. Art. 48 VwVG).
E. 1.3 Eine unverschuldet versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Der Gesuchsteller erhielt mit der Eröffnung des Urteils vom 17. Oktober 2008 am 20. Oktober 2008 Kenntnis davon, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ungenutzt abgelaufen war. Das Fristwiederherstellungsgesuch mit Datum vom 5. November 2008 wurde am 7. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Dem Gesuch war unter anderem eine Kopie des versehentlich dem BFM zugestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 7. Oktober 2008 (inkl. Beweismittel) beigelegt. Damit wurde das Fristwiederherstellungsgesuch fristgerecht gestellt. Mit der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde zudem die versäumte Rechtshandlung in dem Sinne nachgeholt, als der Eingang dieses Gesuchs innert der angesetzten Kostenvorschussfrist grundsätzlich geeignet gewesen wäre, den Fristablauf zu hemmen (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 63). Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist somit einzutreten.
E. 2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln.
E. 2.1 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. Andé Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2 mit Hinweisen). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit Hinweisen).
E. 2.2 Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar rechtzeitig, aber bei der falschen Behörde eingereicht. Dieser Fehler kann ihm indessen nicht als Verschulden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG angelastet werden. So sieht Art. 21 Abs. 2 VwVG ausdrücklich vor, dass eine Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei innert Frist an eine unzuständige Behörde gelangt. Zudem bestehen in casu keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller sein Gesuch bewusst bzw. in rechtsmissbräuchlicher Absicht an das BFM gerichtet hätte (vgl. URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 21). Schliesslich hat er es auch nicht zu verantworten, dass die Vorinstanz ihrer Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 VwVG nicht nachgekommen ist, seine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. In dieser Konstellation durfte er vielmehr darauf vertrauen, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (noch) nicht verstrichen sei bzw. ihm - selbst im Falle einer Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - zumindest eine kurze Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt würde.
E. 2.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Gesuchsteller die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unverschuldet versäumt bzw. er den Eintritt der Säumnisfolgen nicht zu verantworten hat.
E. 3 Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 5. November 2008 gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG).
E. 4.2 Da nicht davon auszugehen ist, dem Gesuchsteller seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist ihm schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 5. November 2008 wird gutgeheissen.
- Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5568/2008 vom 17. Oktober 2008 wird aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7104/2008 {T 0/2} Urteil vom 23. Dezember 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. Parteien E._______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der erleichterten Einbürgerung (Fristwiederherstellung). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 hat das Bundesamt für Migration (BFM) das Gesuch von E._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) um erleichterte Einbürgerung abgelehnt. Diese Verfügung hat der Gesuchsteller am 28. August 2008 (Postaufgabe: 1. September 2008) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. B. Am 9. September 2008 hat das Bundesverwaltunsgericht den Gesuchsteller dazu aufgefordert, bis zum 9. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Auf diese Zwischenverfügung hat der Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. September 2008 reagiert und unter anderem erklärt, den Kostenvorschuss "nicht so von heute auf morgen" bezahlen zu können. Daraufhin wurde der Gesuchsteller mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. September 2008 - zugestellt am 1. Oktober 2008 - auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen zu können. Gleichzeitig hielt das Bundesverwaltungsgericht an der Zwischenverfügung vom 9. September 2008 fest. C. Nachdem innert der angesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht weder der verlangte Kostenvorschuss noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingegangen war, wurde mit Urteil C-5568/2008 vom 17. Oktober 2008 auf die Beschwerde nicht eingetreten. D. Am 5. November 2008 (Postaufgabe: 7. November 2008) hat der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eingereicht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass er mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 (Postaufgabe: 8. Oktober 2008) beim BFM um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe. Am 20. November 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 5. November 2008 zur Prüfung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergeleitet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 wurde das fragliche Schreiben zur Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zurücküberwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Da das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Erteilung oder Verweigerung der erleichterten Einbürgerung zu befinden hat (Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), ist es somit auch zuständig für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs. 1.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im Beschwerdeverfahren C-5568/2008 durch das Urteil vom 17. Oktober 2008 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. an der Aufhebung des erwähnten Urteils. Die Legitimation ist damit gegeben (vgl. Art. 48 VwVG). 1.3 Eine unverschuldet versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Der Gesuchsteller erhielt mit der Eröffnung des Urteils vom 17. Oktober 2008 am 20. Oktober 2008 Kenntnis davon, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ungenutzt abgelaufen war. Das Fristwiederherstellungsgesuch mit Datum vom 5. November 2008 wurde am 7. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Dem Gesuch war unter anderem eine Kopie des versehentlich dem BFM zugestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 7. Oktober 2008 (inkl. Beweismittel) beigelegt. Damit wurde das Fristwiederherstellungsgesuch fristgerecht gestellt. Mit der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde zudem die versäumte Rechtshandlung in dem Sinne nachgeholt, als der Eingang dieses Gesuchs innert der angesetzten Kostenvorschussfrist grundsätzlich geeignet gewesen wäre, den Fristablauf zu hemmen (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 63). Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist somit einzutreten. 2. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. 2.1 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. Andé Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2 mit Hinweisen). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit Hinweisen). 2.2 Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar rechtzeitig, aber bei der falschen Behörde eingereicht. Dieser Fehler kann ihm indessen nicht als Verschulden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG angelastet werden. So sieht Art. 21 Abs. 2 VwVG ausdrücklich vor, dass eine Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei innert Frist an eine unzuständige Behörde gelangt. Zudem bestehen in casu keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller sein Gesuch bewusst bzw. in rechtsmissbräuchlicher Absicht an das BFM gerichtet hätte (vgl. URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 21). Schliesslich hat er es auch nicht zu verantworten, dass die Vorinstanz ihrer Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 VwVG nicht nachgekommen ist, seine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. In dieser Konstellation durfte er vielmehr darauf vertrauen, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (noch) nicht verstrichen sei bzw. ihm - selbst im Falle einer Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - zumindest eine kurze Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt würde. 2.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Gesuchsteller die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unverschuldet versäumt bzw. er den Eintritt der Säumnisfolgen nicht zu verantworten hat. 3. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 5. November 2008 gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). 4.2 Da nicht davon auszugehen ist, dem Gesuchsteller seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist ihm schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 5. November 2008 wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5568/2008 vom 17. Oktober 2008 wird aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: