Einreiseverbot
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2937/2013 Urteil vom 14. Juni 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______,Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot (Fristwiederherstellung) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 gegen den Gesuchsteller ein Einreiseverbot, gültig ab sofort bis zum 20. Dezember 2015 verhängt hat, dass X._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller via Schweizerische Botschaft in Skopje mit Schreiben vom 21. Januar 2013 aufgefordert hat, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil anzugeben, dass der Gesuchsteller mit schriftlicher Eingabe vom 13. Februar 2013 die Adresse seiner Ehefrau (Z._______) als Zustellungsdomizil angegeben hat, dass der Gesuchsteller vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 21. März 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Gesuchsteller den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2013 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit schriftlicher Eingabe vom 14. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht, und erwägt, dass für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren gemäss Art. 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) jene Instanz zuständig ist, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren (vgl. Urteil C-158/2013 vom 4. April 2013) über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte und somit auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7104/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 1.1), dass sich das Verfahren gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem VwVG richtet, dass der Gesuchsteller als Partei im Beschwerdeverfahren C-158/2013 durch das Urteil vom 4. April 2013 berührt ist und zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. an der Aufhebung des erwähnten Urteils hat, dass die Legitimation damit gegeben ist (vgl. Art. 48 VwVG), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und überdies die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass der Gesuchsteller mit der Eröffnung des Urteils vom 4. April 2013 davon Kenntnis erhielt, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ungenutzt abgelaufen war, dass das Fristwiederherstellungsgesuch vom 14. Mai 2013 datiert (Ankunft Grenzstelle Schweiz am 23. Mai 2013 [siehe Sendungsverfolgung Track & Trace "Die Post", abgerufen am 3. Juni 2013], vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG) und die verpasste Prozesshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) bis zum heutigen Datum nicht nachgeholt wurde, dass die Eintretensfrage jedoch offen bleiben kann, zumal das Wiederherstellungsgesuch ohnehin unbegründet ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Hinderungsgrund hingegen nicht leichthin angenommen werden darf und als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann; als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 f. mit Hinweisen), dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während subjektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert war (Stefan Vogel, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.143), dass vorliegend das Wiederherstellungsgesuch im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Gesuchsteller die Zwischenverfügung bezüglich Zahlung des Kostenvorschusses vom 21. Februar 2013 nicht erhalten habe, da diese an die Adresse seiner Ehefrau geschickt worden war, dass Parteien, welche in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben haben (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG); wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, dass die Schweiz mit Mazedonien kein entsprechendes völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat und somit die direkte Zustellung eines amtlichen Schriftstücks an den mazedonischen Wohnort des Beschwerdeführers nicht möglich ist, dass aus diesem Grund der in Mazedonien lebende Beschwerdeführer mit Brief vom 21. Januar 2013 aufgefordert wurde, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil anzugeben, dass der Gesuchsteller mit schriftlicher Eingabe vom 13. Februar 2013 die Adresse seiner Ehefrau (Z._______) als Zustellungsdomizil angegeben hat, dass eine Partei während eines hängigen Verfahrens, in welchem mit der Zustellung von behördlichen Akten zu rechnen ist, dafür zu sorgen hat, dass ihr die Behörde Mitteilungen zustellen kann (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 14 zu Art. 11b), dass mit der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils die betroffene Person ihr Einverständnis bekundet, dass ihr die Korrespondenzen in der betreffenden Angelegenheit bis zum Widerruf an jenen Ort zugestellt werden kann und die Eröffnung einer Verfügung durch die Zustellung an dieses Domizil zu erfolgen hat, was wiederum den Lauf der Rechtmittelfrist auslöst (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.113), dass unabhängig von der Kenntnisnahme die in der Verfügung enthaltenen Fristen mit der formgerechten Zustellung zu laufen beginnen (Max Imboden/René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und unveränderten 6. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 280; BGE 115 Ia E. 3b S. 17 f.), dass die Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 dem Gesuchsteller unbestrittenermassen am 27. Februar 2013 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung Track & Trace "Die Post", abgerufen am 6. Mai 2013), dass es dem Gesuchsteller mit Angabe der Adresse seiner Ehefrau als Zustellungsdomizil hätte bewusst sein sollen, dass sämtliche für ihn bestimmten Zustellungen durch das Gericht an diese Adresse erfolgen und damit sein Vorbringen ins Leere läuft, er habe die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht bekommen, da sie an die Adresse seiner Frau gesandt wurde, dass vor diesem Hintergrund auch die Ausführungen des Gesuchstellers, seine Ehefrau lebe von der Sozialhilfe und habe wegen ihrer - im Übrigen durch nichts belegten - Brustkrebserkrankung weniger Interesse an ihm und seinen Kosten, nicht gehört werden können, dass das Fristversäumnis des Gesuchstellers nach dem Gesagten somit nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann; vielmehr hat er den Eintritt der Säumnisfolgen aufgrund prozessualer Nachlässigkeit selbst zu verantworten, dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 500.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: