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C-4203/2023

C-4203/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-14 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Samuel Wyrsch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Samuel Wyrsch C-4203/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4203/2023 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch. Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügungen der IVSTA vom 3. Juli 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 3. Juli 2023 eine ordentliche ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2020 zugesprochen hat (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1 Beilage), dass die Vorinstanz mit einer weiteren Verfügung vom 3. Juli 2023 dem Beschwerdeführer Verzugszinsen von Fr. 4'181.00 zugesprochen hat (BVGer-act. 1 Beilage), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic, Serbien (vgl. Vollmacht vom 24. Juli 2023 in BVGer-act. 1 Beilage), mit Eingabe vom 25. Juli 2023 (Aufgabe bei der serbischen Post am 28. Juli 2023) per Post eine elektronisch unterzeichnete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügungen vom 3. Juli 2023 eingereicht hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2023 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheidungen im Bundesblatt) aufgefordert worden ist, innert Frist (30 Tage ab Erhalt der Verfügung) ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 3), dass er dieser Aufforderung nachgekommen ist und mit Eingabe vom 13. November 2023 (beim Gericht am 16. November 2023 eingegangen) eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gegeben hat, wobei er gleichzeitig um künftige Zustellung per Fax ersucht und darum gebeten hat, das Verfahren sei nach Beendigung des Poststreiks in Serbien weiterzuführen (BVGer-act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. November 2023 festgehalten hat, dass die per Post eingereichte Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2023 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie weder im gesetzlich vorgesehenen elektronischen Verfahren eingereicht worden ist noch eine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers resp. seines Vertreters trägt (BVGer-act. 6), dass es den Beschwerdeführer deshalb unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten bei Fristablauf [vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG]) aufgefordert hat, die Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2023 eigenhändig zu unterzeichnen oder durch den Vertreter eigenhändig unterzeichnen zu lassen und das Original innert einer Frist von 10 Tagen per Post dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (Aufgabe bei der serbischen Post am 6. Dezember 2023, Sendung [...]; beim Gericht am 11. Dezember 2023 eingegangen) die durch seinen Vertreter eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift nachgereicht hat (BVGer-act. 9), und erwägt, dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass mit der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils die betroffene Person ihr Einverständnis bekundet, dass ihr die Korrespondenzen in der betreffenden Angelegenheit bis zum Widerruf an jenen Ort zugestellt werden können, und die Eröffnung einer Verfügung durch die Zustellung an dieses Domizil zu erfolgen hat, was wiederum den Lauf der Frist auslöst (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.113a; vgl. auch Urteile des BVGer A-7113/2010 vom 21. März 2011 und C-2937/2013 vom 14. Juni 2013), dass die Zwischenverfügung vom 22. November 2023 (Sendung [...]) am 23. November 2023 an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Zustelladresse in der Schweiz zugestellt worden ist (BVGer-act. 7), womit die darin angesetzte 10-tägige Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift am Montag, 4. Dezember 2023, abgelaufen ist (vgl. Art. 20 VwVG), dass die am 6. Dezember 2023 bei der serbischen Post aufgegebene Beschwerdeverbesserung (BVGer-act. 9) damit nicht innert der mit Zwischenverfügung vom 22. November 2023 angesetzten Frist erfolgt ist, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die verspätete Beschwerdeverbesserung im vorliegenden Fall auf einen allfälligen Poststreik in Serbien zurückzuführen wäre - was im Übrigen seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverbesserung auch nicht geltend gemacht wird -, zumal die Zwischenverfügung vom 22. November 2023 am Zustelldomizil in der Schweiz eröffnet und die Beschwerdeverbesserung erst nach Ablauf der darin angesetzten Frist der serbischen Post übergeben wurde, wobei die Zustellung der Beschwerdeverbesserung von Serbien in die Schweiz lediglich drei Werktage in Anspruch nahm (BVGer-act. 7 und 9), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass es sich damit erübrigt, die prozessualen Begehren des Beschwerdeführers (künftige Zustellung der Korrespondenz per Fax und Weiterführung des Verfahrens nach Streikende) zu behandeln, wobei der guten Ordnung halber (erneut) darauf hinzuweisen ist, dass die Schweiz mit Serbien kein Abkommen abgeschlossen hat, welches eine direkte Zustellung von Gerichtsakten vorsieht (vgl. Instruktionsverfügung vom 29. September 2023 in BVGer-act. 3), und eine Zustellung per Fax ohnehin unzulässig wäre, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Samuel Wyrsch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: