Heilmittel (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 12. September 2013 ordnete Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut; im Folgenden: Vorinstanz) die Vernichtung von an der Grenze zurückbehaltenen Arzneimitteln an und auferlegte A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.-. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 19. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. B. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- aufgefordert. Diese Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gemäss den Angaben im Fristwiederherstellungsgesuch wurde die Zwischenverfügung dem Gesuchsteller am 28. Oktober 2013 zugestellt. C. Mit Urteil C-_______/2013 vom 3. Dezember 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 19. Oktober 2013 androhungsgemäss nicht ein, nachdem der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet worden war. D. Mit Schreiben vom 10. März 2014 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei am 28. Oktober 2013 in einen schweren Autounfall involviert gewesen, bei dem er von einer Neulenkerin ungebremst gerammt worden sei. Beide Wagen hätten einen Totalschaden erlitten. Infolge eines Schleudertraumas sei er nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen, Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zu verfassen. Zudem sei er irrtümlicherweise davon ausgegangen, in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung beantragt zu haben (BVGer act. 1). E. Auf die eingereichten Akten und die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren gemäss Art. 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren (vgl. Urteil C-5966/2013 vom 3. Dezember 2013) über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7104/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 1.1). Soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG.
E. 2 Der Gesuchsteller ist als Partei im Beschwerdeverfahren C-_______/2013 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. an der Aufhebung des erwähnten Urteils. Die Legitimation ist damit gegeben (vgl. Art. 48 VwVG).
E. 3 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn jemand unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristge-mäss zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, muss unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen; desgleichen muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.
E. 4 Der Gesuchsteller erhielt mit Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013 am 12. Dezember 2013 Kenntnis davon, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ungenutzt abgelaufen war. Das Fristwiederherstellungsgesuch wurde am 10. März 2014 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die versäumte Rechtshandlung, die Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-, wurde vom Gesuchsteller bislang nicht nachgeholt. Mit der Eingabe vom 10. März 2014 ersuchte der Gesuchsteller aber gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit um Befreiung von der Leistung des Kostenvorschusses. Unter diesen Umständen kann auf das Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten werden.
E. 5 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Gesuchsteller im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln.
E. 5.1 Eine Wiederherstellung ist sowohl bei behördlichen als auch bei gesetzlichen Fristen möglich. Die Praxis dazu ist jedoch sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4).
E. 5.2 Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: André Moser/Michael Beusch/Lo-renz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen, insbesondere Rz. 2.143; Stefan Vogel, Art. 24, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere Rz. 10).
E. 5.3 Das Hindernis hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen. Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes und einer schweren Grippe, wo keine objektiven belegten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsuchende nicht im Stande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung).
E. 6 Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 10. März 2014 (BVGer act. 1) sinngemäss vor, er sei durch die Folgen eines Autounfalls davon abgehalten worden, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten. Ausserdem sei er irrtümlicherweise davon ausgegangen, rechtzeitig um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben. Er verweist in diesem Zusammenhang auf diverse Arztzeugnisse, in denen ihm eine ganze Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 29. Oktober 2013 bis zum 7. März 2014 attestiert wird.
E. 6.1 Der Gesuchsteller nimmt in seiner Eingabe vom 10. März 2014 (BVGer act. 1) auf ein anlässlich des Autounfalls erlittenes Schleudertrauma und die entsprechenden Symptome Bezug. Allein aufgrund des Schleudertraumas kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden, dass es dem Gesuchsteller schlechthin unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, fristwahrend auf die Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 zu reagieren. In den Arztzeugnissen wird dem Gesuchsteller zwar eine ganze Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls bescheinigt. Ein schwerwiegendes Handlungshindernis - wie es für die Wiederherstellung der Frist erforderlich wäre - lässt sich den Arztzeugnissen aber nicht entnehmen. Diesbezüglich fällt insbesondere auf, dass der Gesuchsteller unmittelbar nach dem Unfall lediglich ambulant und nicht stationär in der Chirurgischen Klinik des Spitals B._______ behandelt werden musste (vgl. das ärztliche Zeugnis vom 29. Oktober 2013; BVGer act. 1, Beilage). Es ist somit nicht belegt, dass es dem Gesuchsteller nach Empfang der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 aus objektiven gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, selber innert der gesetzten Frist zu handeln oder die rechtzeitige Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. Vorliegend hätte lediglich ein Kostenvorschuss von Fr. 500.- einbezahlt werden müssen. Als Alternative dazu hätte um unentgeltliche Rechtspflege ersucht werden können. Zu bedenken ist ferner, dass sich der Autounfall am 28. Oktober 2013 und damit zu Beginn des Fristlaufs ereignete, weshalb dem Gesuchsteller genügend Zeit für die weiteren Dispositionen verblieb.
E. 6.2 Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Gesuchstellers, er sei dem Irrtum erlegen, rechtzeitig einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Ein solcher Irrtum stellt letztlich bloss eine vom Gesuchsteller zu verantwortende Nachlässigkeit dar und kann nicht Anlass zur Wiederherstellung einer Frist geben. Spätestens mit dem Erhalt der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 und der konkreten Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu leisten, war dieser Irrtum für den Gesuchsteller erkennbar. Im Übrigen kann auch aus den vom Gesuchsteller eingereichten Urteilen des Bundesgerichts vom 21. Mai 2012 und vom 10. Januar 2014 (BVGer act. 1, Beilage) nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Die Tatsache, dass dem Gesuchsteller in den jeweiligen Verfahren vor Bundesgericht unentgeltliche Prozessführung bzw. unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist für die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 10. März 2014 nicht von Bedeutung. Mithin ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anhand der aktuellen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu prüfen. Überdies sind nicht nur die finanziellen Verhältnisse, sondern auch die Prozessaussichten massgebend. Somit hätte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den erwähnten Verfahren vor Bundesgericht nicht per se zu deren Gewährung im Verfahren C-_______/2013 vor Bundesverwaltungsgericht geführt.
E. 7 Dementsprechend fehlt es am Nachweis, dass der Gesuchsteller im Sinne der oben dargestellten, restriktiven Rechtsprechung unverschuldet davon abgehalten wurde, den Kostenvorschuss fristgerecht zu überweisen oder einen rechtzeitigen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 gesetzte Frist bis zum 22. November 2013 kann aus diesem Grund nicht wiederhergestellt werden. Das entsprechende Gesuch ist im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen.
E. 8 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist keine Parteientschädigung zu gewähren (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 10. März 2014 wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1247/2014 Urteil vom 2. April 2014 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, Gesuchsteller gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz . Gegenstand Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013, Fristwiederherstellungsgesuch vom 10. März 2014. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 12. September 2013 ordnete Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut; im Folgenden: Vorinstanz) die Vernichtung von an der Grenze zurückbehaltenen Arzneimitteln an und auferlegte A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.-. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 19. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. B. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- aufgefordert. Diese Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gemäss den Angaben im Fristwiederherstellungsgesuch wurde die Zwischenverfügung dem Gesuchsteller am 28. Oktober 2013 zugestellt. C. Mit Urteil C-_______/2013 vom 3. Dezember 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 19. Oktober 2013 androhungsgemäss nicht ein, nachdem der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet worden war. D. Mit Schreiben vom 10. März 2014 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei am 28. Oktober 2013 in einen schweren Autounfall involviert gewesen, bei dem er von einer Neulenkerin ungebremst gerammt worden sei. Beide Wagen hätten einen Totalschaden erlitten. Infolge eines Schleudertraumas sei er nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen, Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zu verfassen. Zudem sei er irrtümlicherweise davon ausgegangen, in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung beantragt zu haben (BVGer act. 1). E. Auf die eingereichten Akten und die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren gemäss Art. 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren (vgl. Urteil C-5966/2013 vom 3. Dezember 2013) über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7104/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 1.1). Soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG.
2. Der Gesuchsteller ist als Partei im Beschwerdeverfahren C-_______/2013 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. an der Aufhebung des erwähnten Urteils. Die Legitimation ist damit gegeben (vgl. Art. 48 VwVG).
3. Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn jemand unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristge-mäss zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, muss unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen; desgleichen muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.
4. Der Gesuchsteller erhielt mit Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013 am 12. Dezember 2013 Kenntnis davon, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ungenutzt abgelaufen war. Das Fristwiederherstellungsgesuch wurde am 10. März 2014 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die versäumte Rechtshandlung, die Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-, wurde vom Gesuchsteller bislang nicht nachgeholt. Mit der Eingabe vom 10. März 2014 ersuchte der Gesuchsteller aber gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit um Befreiung von der Leistung des Kostenvorschusses. Unter diesen Umständen kann auf das Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten werden.
5. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Gesuchsteller im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. 5.1 Eine Wiederherstellung ist sowohl bei behördlichen als auch bei gesetzlichen Fristen möglich. Die Praxis dazu ist jedoch sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). 5.2 Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: André Moser/Michael Beusch/Lo-renz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen, insbesondere Rz. 2.143; Stefan Vogel, Art. 24, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere Rz. 10). 5.3 Das Hindernis hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen. Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes und einer schweren Grippe, wo keine objektiven belegten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsuchende nicht im Stande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung).
6. Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 10. März 2014 (BVGer act. 1) sinngemäss vor, er sei durch die Folgen eines Autounfalls davon abgehalten worden, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten. Ausserdem sei er irrtümlicherweise davon ausgegangen, rechtzeitig um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben. Er verweist in diesem Zusammenhang auf diverse Arztzeugnisse, in denen ihm eine ganze Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 29. Oktober 2013 bis zum 7. März 2014 attestiert wird. 6.1 Der Gesuchsteller nimmt in seiner Eingabe vom 10. März 2014 (BVGer act. 1) auf ein anlässlich des Autounfalls erlittenes Schleudertrauma und die entsprechenden Symptome Bezug. Allein aufgrund des Schleudertraumas kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden, dass es dem Gesuchsteller schlechthin unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, fristwahrend auf die Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 zu reagieren. In den Arztzeugnissen wird dem Gesuchsteller zwar eine ganze Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls bescheinigt. Ein schwerwiegendes Handlungshindernis - wie es für die Wiederherstellung der Frist erforderlich wäre - lässt sich den Arztzeugnissen aber nicht entnehmen. Diesbezüglich fällt insbesondere auf, dass der Gesuchsteller unmittelbar nach dem Unfall lediglich ambulant und nicht stationär in der Chirurgischen Klinik des Spitals B._______ behandelt werden musste (vgl. das ärztliche Zeugnis vom 29. Oktober 2013; BVGer act. 1, Beilage). Es ist somit nicht belegt, dass es dem Gesuchsteller nach Empfang der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 aus objektiven gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, selber innert der gesetzten Frist zu handeln oder die rechtzeitige Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. Vorliegend hätte lediglich ein Kostenvorschuss von Fr. 500.- einbezahlt werden müssen. Als Alternative dazu hätte um unentgeltliche Rechtspflege ersucht werden können. Zu bedenken ist ferner, dass sich der Autounfall am 28. Oktober 2013 und damit zu Beginn des Fristlaufs ereignete, weshalb dem Gesuchsteller genügend Zeit für die weiteren Dispositionen verblieb. 6.2 Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Gesuchstellers, er sei dem Irrtum erlegen, rechtzeitig einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Ein solcher Irrtum stellt letztlich bloss eine vom Gesuchsteller zu verantwortende Nachlässigkeit dar und kann nicht Anlass zur Wiederherstellung einer Frist geben. Spätestens mit dem Erhalt der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 und der konkreten Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu leisten, war dieser Irrtum für den Gesuchsteller erkennbar. Im Übrigen kann auch aus den vom Gesuchsteller eingereichten Urteilen des Bundesgerichts vom 21. Mai 2012 und vom 10. Januar 2014 (BVGer act. 1, Beilage) nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Die Tatsache, dass dem Gesuchsteller in den jeweiligen Verfahren vor Bundesgericht unentgeltliche Prozessführung bzw. unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist für die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 10. März 2014 nicht von Bedeutung. Mithin ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anhand der aktuellen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu prüfen. Überdies sind nicht nur die finanziellen Verhältnisse, sondern auch die Prozessaussichten massgebend. Somit hätte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den erwähnten Verfahren vor Bundesgericht nicht per se zu deren Gewährung im Verfahren C-_______/2013 vor Bundesverwaltungsgericht geführt.
7. Dementsprechend fehlt es am Nachweis, dass der Gesuchsteller im Sinne der oben dargestellten, restriktiven Rechtsprechung unverschuldet davon abgehalten wurde, den Kostenvorschuss fristgerecht zu überweisen oder einen rechtzeitigen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 gesetzte Frist bis zum 22. November 2013 kann aus diesem Grund nicht wiederhergestellt werden. Das entsprechende Gesuch ist im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen.
8. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist keine Parteientschädigung zu gewähren (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 10. März 2014 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: