Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 20. November 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. August 2015 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. C. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren D-6970/2017 den Gesuchsteller darauf hin, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Er stellte fest, dass die Beschwerde den vorgenannten Anforderungen nicht genüge, da sie zwar eine Unterschrift enthalte, diese jedoch nicht mit den in den Akten vorhandenen Unterschriften übereinstimme, und folglich nicht feststellbar sei, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde eingereicht habe. Der Instruktionsrichter setzte eine Nachfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung an, verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). D. Mit Urteil D-6970/2017 vom 22. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2017 nicht ein, da der Gesuchsteller innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hatte. E. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 erklärte der Gesuchsteller, dass die am 8. Dezember 2017 eingereichte Beschwerde seinem Willen entspreche, und bestätigte dies mit seiner Unterschrift. F. Die Instruktionsrichterin im vorliegenden Verfahren setzte am 25. Januar 2018 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. Januar 2018 beim Gericht ein.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Zuständigkeit des Gerichts umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6).
E. 1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG entscheidet in der Regel ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).
E. 2.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
E. 2.1.2 Die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 im Beschwerdeverfahren D-6970/2017 ging dem Gesuchsteller gemäss Rückschein am 5. Januar 2018 zu. Die siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung ist demnach am 12. Januar 2018 abgelaufen (Art. 20 VwVG). Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine Beschwerdeverbesserung ein. Er räumt selber ein, dass seine erst am 23. Januar 2018 eingereichte Erklärung, wonach die Beschwerde vom 8. Dezember 2017 seinem Willen entspreche, nicht fristgerecht erfolgt sei. Er macht jedoch geltend, er habe den Inhalt der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 nicht verstanden und deshalb auch nicht innert Frist antworten können. Mittlerweile habe er sich die Bedeutung des Schreibens erklären lassen und bitte für die Verspätung um Entschuldigung. Damit ersucht er sinngemäss um Wiederherstellung der abgelaufenen Frist zur Beschwerdeverbesserung.
E. 2.1.3 Der Gesuchsteller hat sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung somit fristgerecht eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (unterzeichnete Erklärung, dass die eingereichte Beschwerde seinem Willen entspreche) nachgeholt. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind erfüllt; auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist einzutreten.
E. 2.2.1 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N 1; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Fall von Naturkatastrophen, Militärdienst oder einer schwerwiegenden Erkrankung. Auch subjektive Gründe können eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Sie liegen dann vor, wenn die - objektiv betrachtet - handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit sich diese Lage als entschuldbar erweist. Die Säumnis ist dann vorwerfbar, wenn es die pflichtige Person an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587 f.; EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 12; BGE 112 V 255; 108 V 109). Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, hat die gesuchstellende Person zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff.).
E. 2.2.2 Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass er aus objektiven Gründen nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Mit seinem Vorbringen, er habe die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 nicht verstanden und die Beschwerdeverbesserung erst einreichen können, nachdem er sich die Bedeutung der Verfügung habe erklären lassen, macht er aber subjektive Gründe für die Fristversäumnis geltend: Er habe die Situation aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermocht. Sein Vorbringen erweist sich jedoch nicht als entschuldbar, zumal es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich unverzüglich nach Erhalt der Zwischenverfügung - im laufenden Beschwerdeverfahren - darum zu bemühen, sich deren Inhalt erklären zu lassen. Indem er dies unterlassen hat, hat er es an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit fehlen lassen. Angesichts dieser Nachlässigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, er sei unverschuldeterweise davon abgehalten worden, innert Frist zu handeln.
E. 2.3 Nach dem Gesagten sind weder objektive noch entschuldbare subjektive Gründe ersichtlich, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen lassen würden. Vielmehr ist das Versäumnis der Nachlässigkeit des Gesuchstellers zuzuschreiben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung ist demzufolge abzuweisen. Das Urteil D-6970/2017 vom 22. Januar 2018 bleibt rechtskräftig. Mit dem vorliegenden Urteil wird der am 25. Januar 2018 verfügte Vollzugsstopp hinfällig.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-523/2018 Urteil vom 13. Februar 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil D-6970/2017 vom 22. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. November 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. August 2015 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. C. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren D-6970/2017 den Gesuchsteller darauf hin, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Er stellte fest, dass die Beschwerde den vorgenannten Anforderungen nicht genüge, da sie zwar eine Unterschrift enthalte, diese jedoch nicht mit den in den Akten vorhandenen Unterschriften übereinstimme, und folglich nicht feststellbar sei, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde eingereicht habe. Der Instruktionsrichter setzte eine Nachfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung an, verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). D. Mit Urteil D-6970/2017 vom 22. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2017 nicht ein, da der Gesuchsteller innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hatte. E. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 erklärte der Gesuchsteller, dass die am 8. Dezember 2017 eingereichte Beschwerde seinem Willen entspreche, und bestätigte dies mit seiner Unterschrift. F. Die Instruktionsrichterin im vorliegenden Verfahren setzte am 25. Januar 2018 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. Januar 2018 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Zuständigkeit des Gerichts umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6). 1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG entscheidet in der Regel ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.1.2 Die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 im Beschwerdeverfahren D-6970/2017 ging dem Gesuchsteller gemäss Rückschein am 5. Januar 2018 zu. Die siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung ist demnach am 12. Januar 2018 abgelaufen (Art. 20 VwVG). Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine Beschwerdeverbesserung ein. Er räumt selber ein, dass seine erst am 23. Januar 2018 eingereichte Erklärung, wonach die Beschwerde vom 8. Dezember 2017 seinem Willen entspreche, nicht fristgerecht erfolgt sei. Er macht jedoch geltend, er habe den Inhalt der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 nicht verstanden und deshalb auch nicht innert Frist antworten können. Mittlerweile habe er sich die Bedeutung des Schreibens erklären lassen und bitte für die Verspätung um Entschuldigung. Damit ersucht er sinngemäss um Wiederherstellung der abgelaufenen Frist zur Beschwerdeverbesserung. 2.1.3 Der Gesuchsteller hat sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung somit fristgerecht eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (unterzeichnete Erklärung, dass die eingereichte Beschwerde seinem Willen entspreche) nachgeholt. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind erfüllt; auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist einzutreten. 2.2 2.2.1 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N 1; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Fall von Naturkatastrophen, Militärdienst oder einer schwerwiegenden Erkrankung. Auch subjektive Gründe können eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Sie liegen dann vor, wenn die - objektiv betrachtet - handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit sich diese Lage als entschuldbar erweist. Die Säumnis ist dann vorwerfbar, wenn es die pflichtige Person an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587 f.; EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 12; BGE 112 V 255; 108 V 109). Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, hat die gesuchstellende Person zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff.). 2.2.2 Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass er aus objektiven Gründen nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Mit seinem Vorbringen, er habe die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 nicht verstanden und die Beschwerdeverbesserung erst einreichen können, nachdem er sich die Bedeutung der Verfügung habe erklären lassen, macht er aber subjektive Gründe für die Fristversäumnis geltend: Er habe die Situation aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermocht. Sein Vorbringen erweist sich jedoch nicht als entschuldbar, zumal es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich unverzüglich nach Erhalt der Zwischenverfügung - im laufenden Beschwerdeverfahren - darum zu bemühen, sich deren Inhalt erklären zu lassen. Indem er dies unterlassen hat, hat er es an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit fehlen lassen. Angesichts dieser Nachlässigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, er sei unverschuldeterweise davon abgehalten worden, innert Frist zu handeln. 2.3 Nach dem Gesagten sind weder objektive noch entschuldbare subjektive Gründe ersichtlich, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen lassen würden. Vielmehr ist das Versäumnis der Nachlässigkeit des Gesuchstellers zuzuschreiben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung ist demzufolge abzuweisen. Das Urteil D-6970/2017 vom 22. Januar 2018 bleibt rechtskräftig. Mit dem vorliegenden Urteil wird der am 25. Januar 2018 verfügte Vollzugsstopp hinfällig.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand: