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SK.2020.21

Bundesstrafgericht · 2021-12-15 · Deutsch CH

Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) und Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 StGB)

Sachverhalt

des Geldwäschereivorwurfs, d.h. die einzelnen Transaktionen, gemäss Anklage grundsätzlich anerkennen (SK 79.721.161 ff. Rz. 200 ff.; 79.721.293 ff. Rz. 84). 2.4.6.1 Zurechenbarkeit der anklagerelevanten Transaktionen

a) Betreffend EUR 61 Mio.: Im Zusammenhang mit dem deliktischen Teilerlös von EUR 61 Mio. wirft die BA A. vor, zu Gunsten von D. insgesamt 78 Abbuchungen von D.s Nummernge- schäftsbeziehung direkt oder indirekt durch ihm unterstellte und ihm gegenüber weisungsgebundene Bankmitarbeiter bestätigt und genehmigt zu haben (AS Ziff. 1.1 und Ziff. 1.1.2).

- 111 - SK.2020.21 Zunächst ist anzumerken, dass trotz teilweise fehlender Auftragserteilungen in den Akten D. sämtliche 78 Abbuchungen zuzurechnen sind, da er die einzige zeichnungsberechtigte Person der Nummerngeschäftsbeziehung war, womit er alleine über die Vermögenswerte verfügen konnte, und im Übrigen die abdispo- nierten Gelder dazu dienten, auf D. lautende Rechnungen zu begleichen (statt vieler: BA B07.101.001.01.02-0137 f.). Einen Grossteil der angeklagten 78 Ab- buchungen hat der Beschuldigte A. entweder vorgängig genehmigt bzw. er hat D.s Zahlungsaufträge zur Ausführung an ihm unterstellte Bankmitarbeiter weiter- geleitet oder er liess sich diese von D. telefonisch rückbestätigen (vgl. E. 2.3.11.1), womit sie ihm zurechenbar sind. Ebenfalls zurechenbar sind ihm jene Abbuchungen, für die sich kein Zahlungsauftrag des Kunden, kein Hinweis auf eine telefonische Rückbestätigung bzw. Genehmigung in den Akten befindet, zumal A. faktisch der persönliche Kundenberater des «Spezialkunden» D. war (vgl. E. 2.4.3) und I. bezeugt hat, in Bezug auf D. nie etwas in Eigenregie bzw. ohne A. ausgeführt zu haben (vgl. E. 2.3.18.5b). Im Übrigen untermauert auch A.s E-Mail vom 27. April 2015, worin er L. über den Verwendungszweck von D.s persönlichem Konto bei Falcon unterrichtete, dass ihm D.s Kontobewegungen bekannt waren («His [Anm.: D.s] personal acct. is basically a checking acct. to pay for his credit card bills and few personal items. He has no loans in there or any other securities.»; vgl. E. 2.3.13.4). Zusammengefasst war der Beschuldigte A. über die insgesamt 78 angeklagten Abbuchungen von D.s Nummerngeschäftsbeziehung im Bilde. Er hat die Trans- fers entweder explizit oder zumindest konkludent bzw. stillschweigend geneh- migt. Sie sind ihm daher zurechenbar.

b) Betreffend EUR 133 Mio.: Im Zusammenhang mit dem deliktischen Teilerlös von EUR 133 Mio. wirft die BA A. vor, veranlasst zu haben, dass dieser Betrag bzw. Tranchen davon auf in- und ausländische Geschäftsbeziehungen transferiert wurden (AS Ziff. 1.1 und Ziff. 1.1.1). Der interne Transfer der EUR 133 Mio. von der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. auf das Escrow-Konto ist dem Beschuldigten A. zurechenbar, da er D.s entspre- chende Vollmacht gegengezeichnet hat (vgl. E. 2.3.12.1a). Als Investment Ma- nager der auf dem Escrow-Konto deponierten Vermögenswerte (vgl. E. 2.3.12.2a) hat er auch deren anschliessende Investition in den Fonds MM. zu verantworten, zumal er I. zu diesem Transfer angewiesen hat (vgl. E. 2.3.12.5d). Weiter sind A. als (Falcon vertretender) Vorsitzender des MM.-Investmentkomi- tees die Nachfolgetransaktionen von USD 1'000.--, USD 50.049 Mio., USD 4.65 Mio. und EUR 25 Mio. von der Geschäftsbeziehung lautend auf den Fonds MM. bei Falcon respektive von einer Geschäftsbeziehung lautend auf den

- 112 - SK.2020.21 Fonds MM. bei deren Depotbank, Bank PP., auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. zurechenbar (vgl. E. 2.3.12.3b). Schliesslich hat er als Direktor der QQ. Ltd. die Weiterverschiebungen von USD 50 Mio. an AAA. Ltd., USD 10 Mio. an CCC. und EUR 25 Mio. an die Stiftung DDD. zu verantworten. Darüber hinaus sind ihm die beiden Transfers an CCC. bzw. an die Stiftung DDD. auch daher zurechenbar, da er sie bankintern als Geschäftsleitungsmitglied genehmigt hatte (vgl. E. 2.3.12.5g). Dass die vorgenannten Transfers gleichzeitig D. zuzurechnen sind, bestätigte der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA (vgl. E. 2.3.18.1a). Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass D. Falcon dazu ermächtigt hatte, EUR 133 Mio. auf ein Escrow-Konto zu transferieren, dessen wirtschaftlich Be- rechtigter letztlich er selber sein sollte (vgl. E. 2.3.12.1) und die anschliessende Investition in den Fonds MM. mit D.s Einverständnis erfolgte (vgl. E. 2.3.12.5c) und dieser alleiniger Anteilseigner des MM.-Sondervermögens wurde (vgl. E. 2.3.12.2a). Schliesslich sind D. auch die Transfers von der Geschäftsbezie- hung QQ. Ltd. an AAA. Ltd., an seinen Neffen CCC. und an die Stiftung DDD. zuzurechnen, da er als wirtschaftlich Berechtigter der auf die Geschäftsbezie- hung QQ. Ltd. weitertransferierten Gelder (vgl. E. 2.3.12.3a) der (Mit-)Initiator der drei angeklagten, über QQ. Ltd. abgewickelten, Überweisungen war (vgl. bspw. BA B07.101.001.01.K.02-0292). 2.4.6.2 Vereitelungscharakter der anklagerelevanten Transaktionen

a) Ausgangspunkt der Prüfung des Geldwäschereitatbestandes bildet die Frage, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt bzw. bestimmt und geeignet ist, die Einziehung von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten zu gefährden oder tatsächlich zu vereiteln. Massgebend für die Abgrenzung von tauglichen und untauglichen Handlungen ist somit, ob es dem Geldwäscher mit seiner Handlung bei objektiver Betrachtung gelungen ist, Distanz zwischen ihm und den Vermögenswerten (persönliche Distanz), zwischen der deliktscharakte- ristischen Art des Wertträgers und dem neuen Wertträger (sachliche Distanz), zwischen den verschiedenen räumlichen Lageorten des Wertträgers (örtliche Distanz) oder zwischen dem Zeitpunkt der Vortat und dem Zeitpunkt der Verwen- dung des Deliktsgutes (zeitliche Distanz) herzustellen oder sonstige Manipulati- onshandlungen vorzunehmen (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bisStGB N. 397 und N. 412 ff.). Wie erwähnt (vgl. E. 2.4.5.3f), hängt der Zeitpunkt, ab dem allfällige Geldwäschereihandlungen zu prüfen sind, vom Zeit- punkt des Bereicherungseintritts ab. Die Vortat war am 22. Februar 2012 been- det. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im Anschluss daran die angeklagten und

- 113 - SK.2020.21 D. sowie dem Beschuldigten A. zurechenbaren Handlungen geeignet und be- stimmt waren, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu verunmöglichen bzw. zumindest zu gefährden (vgl. auch E. 2.2.2.1). Falcon brachte hinsichtlich der Frage zum Einziehungserschwernis zusammen- gefasst vor, sie habe die angeklagten Transaktionen lückenlos erfasst. Es sei ausgewiesen, woher die Gelder gestammt hätten und wohin die einzelnen Zah- lungen geflossen seien. Aus ihren Bankakten gehe auch klar hervor, dass D. stets wirtschaftlich Berechtigter der insgesamt EUR 194 Mio. gewesen sei. Inso- fern sei der «Paper-trail» nie abgerissen und der Zugriff auf die Vermögenswerte sei nicht erschwert gewesen, zumal sich die Gelder im Macht- und Kontrollbe- reich der Falcon befunden hätten (SK 79.721.293 ff. Rz. 127 ff., 147). Der Be- schuldigte A. vertrat hinsichtlich der EUR 133 Mio. die Ansicht, dass dieser Teil der Vermögenswerte auch nach deren Transfer auf das Escrow-Konto und dem Erwerb der MM.-Anteile jederzeit einziehbar gewesen sei. Das Ausstellen eines «Formular R» für das Escrow-Konto sei rechtlich korrekt und der zu sichernde Betrag gedeckt gewesen. Schliesslich seien auch die nachfolgenden Investitio- nen der QQ. Ltd. nachvollziehbar und mit Verträgen belegt gewesen (SK 79.721.161 ff. Rz. 200 ff.).

b) Schaffung von Distanz – EUR 61 Mio. In Bezug auf den deliktischen Teilerlös von EUR 61 macht die Anklage geltend, D. habe über einen Zeitraum von knapp vier Jahren 78 Abbuchungen von seinem Nummernkonto bei Falcon in Auftrag gegeben, um Luxusfahrzeuge, Immobilien bzw. Grundstücke im Ausland sowie weitere Güter zu erwerben und um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dadurch sei eine sachliche und teilweise örtliche Distanz geschaffen worden (AS Ziff. 1.1.2.1). Vorab ist festzuhalten, dass das Aufbewahren bzw. der reine Besitz der EUR 61 Mio. auf D.s Nummernkonto (noch) keine Geldwäschereihandlung dar- stellt. Auch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit inkriminierten Geldern über ein anonymes Nummernkonto stellt grundsätzlich keine Geldwäschereihandlung dar, auch wenn es verpönt erscheint, wenn der Empfänger der Vermögenswerte nicht über den Kontoinhaber informiert wird und keine Plausibilitätsprüfung vor- nehmen kann (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 449 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4.1). aa) Auslandtransfers Von den angeklagten 78 Abbuchungen flossen bis auf fünf Fälle (Fall Nr. 23, 33, 50, 74, 77) sämtliche Gelder ins Ausland ab, d.h. vorwiegend nach Deutschland, jedoch auch nach Frankreich, Italien, Liechtenstein, Panama, China sowie in die

- 114 - SK.2020.21 USA und in die VAE (vgl. E. 2.3.11). Zwar begründet seit der Praxisänderung des Bundesgerichts ein Auslandtransfer für sich alleine nicht a priori eine Geldwä- schereihandlung (vgl. E. 2.2.2.1). Da jedoch zumindest hinsichtlich der Ausland- transfers nach China und in die VAE nicht davon auszugehen ist, dass deren Strafverfolgungsbehörde in einem Rechtshilfeverfahren die deliktischen Gelder innert eines vernünftigen Zeitrahmens einziehen und vollständig der Schweiz übergeben würde (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 455; Angaben des Bundesamts für Justiz [BJ] im Rechtshilfeführer zu China: «Sehr schwierig» und zu den VAE: «Schwierig», https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/ rechtshilfefuehrer.html», zuletzt aufgerufen am 10. November 2021; siehe auch E. 1.7.3 [fehlende Rechtshilfeleistung der VAE]), war die Einziehung der Gelder, welche in die zwei vorgenannten Staaten flossen (Fall Nr. 1, 34, 51, 69, 72) bzw. in den VAE als Check ausgehändigt und dort eingelöst wurden (Fall Nr. 52 bis Nr. 55), (abstrakt) gefährdet bzw. erschwert. Mithin stellen in diesen Fällen be- reits die Auslandüberweisungen bzw. Abflüsse im Ausland für sich alleine be- trachtet geldwäschereirelevante Verschleierungshandlung dar. bb) Abbuchungen im Zusammenhang mit Luxusfahrzeugen (Fall Nr. 1 bis Nr. 50) Die Veränderung des Wertträgers kann geeignet sein, die Einziehung zu verei- teln, da dadurch eine sachliche Distanz hergestellt wird (vgl. ACKERMANN/ZEHN- DER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 491 m.w.H.). Der Erwerb von Sachwerten auf den Namen des Vortäters, etwa von Liegenschaften und Luxusautos, stellt je- doch nicht zwingend eine geldwäschereirelevante Handlung dar. Massgebend für die Qualifikation als Geldwäschereihandlung ist dabei, ob weitere Kaschie- rungshandlungen hinzutreten (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 599; ferner BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, wonach die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt). D. erwarb mit den deliktischen Geldern auf seinem Nummernkonto im Jahr 2013 insgesamt 29 (Fall Nr. 1 bis Nr. 22), im Jahr 2014 insgesamt 22 (Fall Nr. 23 bis Nr. 41), im Jahr 2015 insgesamt fünf (Fall Nr. 42 bis Nr. 46) und im Jahr 2016 bzw. am 4. Februar 2016 insgesamt drei (Fall Nr. 47 bis Nr. 49) Luxusfahrzeuge wie beispielsweise einen Bugatti Veyron Supersport World Record Edition, Pagani Zonda R, Pagani Huayra, Koenigsegg CCX und einen McLaren P1. D. hielt somit eine Flotte von raren, luxuriösen Sportwagen. Gestützt auf die akten- kundigen Rechnungen verschiedener Autohändler/-garagen (statt vieler: BA B07.101.001.01.02-0133 f., -0137 f.), die Bescheinigung eines Versicherungsab- schlusses für 61 Fahrzeuge bei der Versicherungsgesellschaft AAAA. (Fall Nr. 50; BA B07.101.001.01.03-0040), die Aussage des General Counsels der Falcon gegenüber der Untersuchungsbeauftragten, wonach D. viele Luxusfahr- zeuge erworben und in einer Garage in Genf abgestellt habe (vgl. E. 2.3.18.5b), und I.s Schilderung vor Gericht, D. sei ein Autoliebhaber gewesen (SK

- 115 - SK.2020.21 79.761.013 Z. 28 f.), ist davon auszugehen, dass D. die Luxusfahrzeuge tatsäch- lich erworben hat. Gegenteilige Hinweise, wonach die Fahrzeugkäufe (Fall Nr. 1 bis Nr. 5 und Nr. 7 bis Nr. 49) bzw. ein Yachtkauf (Fall Nr. 6) fingiert waren, be- stehen keine. Anhaltspunkte, wonach D. ein Autohändler war, bestehen ebenfalls nicht. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass D. ein Autosammler war. Auch wenn D. die Fahrzeuge nicht zum Handeln, sondern zum Sammeln erworben hat, so weisen die spezifisch von ihm erworbenen, mehrheitlich prestigeträchtigen Lu- xusfahrzeuge einen wertpapierähnlichen Investitionscharakter auf. Der Erwerb der Luxusfahrzeuge stellt eine Anlage dar – wie auch der Beschuldigte A. selber geltend machte (SK 79.721.161 ff. Rz. 201) –, womit sämtliche Abdispositionen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Luxusfahrzeugen als geldwäschereire- levante Handlungen zu qualifizieren sind. Würde die Anlage «Luxusfahrzeuge» veräussert, so würde deren Erlös als Ertrag auf dem Anlagemarkt erscheinen und die Spur der verbrecherischen Herkunft wäre getilgt (vgl. BGE 119 IV 247, wonach jede Form der Anlage von kriminellen Geldern den Geldwäschereitatbe- stand erfüllt). cc) Abbuchungen im Zusammenhang mit ausländischen Immobilien/Grundstü- cken (Fall Nr. 51 bis Nr. 59 sowie Nr. 61 und Nr. 62) Bezüglich der Abbuchungen, die im Zusammenhang mit ausländischen Immobi- lien/Grundstücken standen (Fall Nr. 51 bis Nr. 59, Nr. 61 und Nr. 62), lässt sich nicht ausschliessen, dass sich Scheingeschäfte darunter befunden haben könn- ten, da die Dokumentationen zu den Liegenschaften in den Bankunterlagen teil- weise fehlen bzw. unvollständig sind. Sofern die kontaminierten Vermögenswerte nicht für den vorgegebenen Erwerb der Immobilien/Grundstücken verwendet wurden und der Wertträger mithin effektiv nicht umgewandelt wurde (keine Schaf- fung sachlicher Distanz), so wurde die Papierspur nichts desto trotz unterbro- chen, da die Überweisungen auf ausländische Drittkonten flossen, womit der kri- minelle Hintergrund der Vermögenswerte verschleiert wurde (vgl. ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 445 ff.). Die Entgegennahme und Ein- lösung der vier Checks im Ausland (Fall Nr. 52 bis Nr. 55) ist – wie bereits er- wähnt (vgl. E. 2.4.6.2b/aa) – aufgrund des Vermögensabflusses in die VAE als Geldwäschereihandlung zu qualifizieren. Im Übrigen ist diesbezüglich eine geld- wäschereirelevante Vereitelungshandlung auch deshalb zu bejahen, weil den Wertpapieren die Umwandlung der kontaminierten Vermögenswerte zugrunde lag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4).

- 116 - SK.2020.21 dd) Abbuchungen im Zusammenhang mit allgemeinen/m Ausgaben/Verbrauch (Fall Nr. 50, 60 und Nr. 63 bis Nr. 72) Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre erfüllt das Vernichten bzw. der Verbrauch von Vermögenswerten den Tatbestand der Geld- wäscherei (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil II, 6. Aufl., 2008, § 55 N. 31; Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom

2. Dezember 2010 E. 6.4). Beim angeklagten Fall Nr. 50 erfolgte die Abbuchung zur Begleichung einer in Rechnung gestellten Versicherungspolice für 61 Fahr- zeuge bei der Versicherungsgesellschaft AAAA. Bei Fall Nr. 60 flossen Gelder zur Bezahlung einer Mietzinsforderung für eine Wohnung in Deutschland ab. In beiden Fällen wurden durch die Begleichung der Versicherungspolice und der Mietzinsforderung die deliktischen Gelder verbraucht, womit der Zugriff darauf verunmöglicht wurde. Auch bei Fall Nr. 63 bis Nr. 72 flossen Gelder zwecks Be- gleichung von D.s Kreditkartenabrechnungen und weiterer in Rechnung gestell- ten Dienstleistungen bzw. Käufe für «Security», TVs, Flugkurse und Reisen/An- wälte/Lohnzahlungen ab, wodurch die inkriminierten Vermögenswerte vernichtet und nicht mehr einziehbar waren. ee) Barbezüge von/Überweisungen an Bekannte und Verwandte (Fall Nr. 73 und Nr. 74) Der Barbezug einer Drittperson im Ausland (Fall Nr. 73) unterbrach die Papier- spur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 5.1). Auch die Inlandüberweisung an CCC. (Fall Nr. 74), mithin auf ein Drittkonto, er- schwerte den Rückschluss auf D. als wirtschaftlich berechtigter Vortäter und war damit eine geeignete geldwäschereirelevante Vereitelungshandlung (vgl. ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 445 ff.). ff) Abbuchungen mit unbekanntem Zweck (Fall Nr. 75 bis Nr. 78) Schliesslich bewirkten auch die Abbuchungen mit unbekanntem Zweck bzw. die Überweisungen an Dritte (Fall Nr. 75 bis Nr. 78), dass die inkriminierten Vermö- genswerte verbraucht und nicht mehr einziehbar waren. gg) Zusammengefasst bezweckten und (bei Verbrauch) bewirkten die 78 ange- klagten Abbuchungen vom Nummernkonto, die Einziehung des von D. aus der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung erlangten Teilerlös von EUR 61 Mio. zu gefährden bzw. (bei Verbrauch) zu verunmöglichen.

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c) Schaffung von Distanz – EUR 133 Mio. In Bezug auf den deliktischen Teilerlös von EUR 133 Mio. macht die Anklage geltend, es sei durch den Vermögenstransfer auf das Escrow-Konto eine persön- liche, durch die Investition in den Fonds MM. als auch durch die Investitionen in die QQ. Ltd. eine persönliche, sachliche und örtliche und schliesslich durch die Investitionen der QQ. Ltd. eine persönliche und sachliche Distanz geschaffen worden (AS Ziff. 1.1.1.1, Ziff. 1.1.1.2 und Ziff. 1.1.1.3). aa) Vermögenstransfer auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. Die am 22. Februar 2012 auf der zum Durchlauf dienenden Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. (vgl. E. 2.4.5.3b/cc) eingegangenen verbrecherisch erlangten EUR 133 Mio. wurden am 9. Mai 2012 bankintern auf die Treuhandgeschäftsbe- ziehung H. transferiert (vgl. E. 2.3.12.1d). Durch den Vermögenstransfer auf die Treuhandgeschäftsbeziehung mit Hinterlegung eines «Formular R» am Folgetag trat die Identität des wirtschaftlich berechtigten Vortäters D. nach aussen nicht in Erscheinung. Der als Escrow-Agent fungierende Rechtsanwalt H. konnte sich bei Auskunftsersuchen zum wirtschaftlich Berechtigten der auf das Escrow-Konto transferierten deliktischen Vermögenswerte aufgrund der Vorgehensweise vor- dergründig auf das Anwaltsgeheimnis berufen («Formular R»; vgl. E. 2.3.12.1e), obschon er bei der Vertragsaufsetzung tatsächlich nicht anwaltlich tätig war und es sich beim vorliegenden Escrow um die kommerzielle Tätigkeit einer Vermö- gensverwaltung handelte (vgl. Beschluss der Strafkammer SN.2021.10 vom

12. April 2021). Dass H. den wirtschaftlich Berechtigten D. kannte, wie der Be- schuldigte A. monierte (SK 79.721.161 ff. Rz. 207), ist irrelevant zur Beurteilung des Vereitelungscharakters, denn das Zwischenschieben des Escrow-Agents H. hat die Beschlagnahme und die Einziehung der deliktischen Gelder erschwert (Schaffung persönlicher Distanz). Demgegenüber stellte der Umtausch der inkri- minierten Gelder von EUR in USD und wieder zurück innerhalb der Treuhandge- schäftsbeziehung H. zwischen den Fremdwährungskonten (vgl. E. 2.3.12.2a) mangels Anonymisierung keine geldwäschereirelevante Handlung dar. Die Wäh- rungsänderungen der Vermögenswerte im Escrow hat die Papierspur bloss ver- längert jedoch nicht unterbrochen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Escrow-Arrangement bzw. die Überwei- sung auf das Escrow-Konto bestimmt und geeignet war, die Einziehung der ver- brecherisch erlangten EUR 133 Mio. zu vereiteln. bb) Investition in den Fonds MM. Die per 9. Mai 2012 auf der Treuhandgeschäftsbeziehung H. eingegangenen EUR 133 Mio. wurden am 19. Juli 2012 bereits wieder in Anteilsscheine des

- 118 - SK.2020.21 Fonds MM. investiert (vgl. E. 2.3.12.2a). Der Erwerb der Anteilsscheine des Fonds MM. mit kriminellen Geldern stellt eine Verschleierungshandlung dar (vgl. BGE 119 IV 247). Dass die verbrecherischen Vermögenswerte nicht mehr zu D. zurückverfolgt werden konnten bzw. der «Paper-trail» unterbrochen war, belegt eine E-Mail des General Counsels der Falcon vom 11. Mai 2016, worin er den Escrow-Agenten H. darauf aufmerksam machte, dass OO. AG den Namen des UBO [Anm.: «Ultimate Beneficial Owner»] nicht kenne, da das Geld zum Erwerb aller Anteile des Fonds MM. vom Escrow-Konto komme, auf dem H. als BO (im Sinne des «Formular R») aufgeführt sei (BA B07.102.01-0677). Dass die Gelder nicht mehr D. zuordenbar waren, untermauert im Übrigen auch die von Mitarbei- tern der Falcon mit Schreiben vom 18. Februar 2016 an die BA eingereichte Auf- stellung, welche sämtliche D. betreffenden Geschäftsbeziehungen bei der Bank aufweisen soll (BA 7.101-0013 ff.). Das Escrow-Konto mit den eigebuchten Titeln des Fonds MM. findet sich jedoch gerade nicht darauf. Die Investition in den Fonds MM. war somit bestimmt und geeignet, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. cc) Investitionen des Fonds MM. in die QQ. Ltd. und deren weiterführenden Transfers Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wurden die im Fonds MM. deponierten Vermö- genswerte mit kriminellem Hintergrund unter Zwischenschaltung der Offshore- Gesellschaft QQ. Ltd. an Drittdestinatäre weitertransferiert:

- Am 8. November 2012 wurden von der auf den Fonds MM. lautenden Ge- schäftsbeziehung bei PP. Ltd. (Luxemburg) insgesamt USD 50.05 Mio. (USD 1'000.-- und USD 50'049'000.--) auf die bei Falcon geführte Geschäfts- beziehung QQ. Ltd. transferiert (vgl. E. 2.3.12.3b). Durch das Zwischenschie- ben der juristischen Person (Offshore-Gesellschaft QQ. Ltd.) wurde eine per- sönliche Distanz zu D. als wirtschaftlich Berechtigtem der deliktischen Vermö- genswerte geschaffen. Gleichzeitig wurde eine sachliche Distanz geschaffen, indem die verbrecherischen Vermögenswerte reinvestiert wurden und damit unauffällig angelegt werden konnten. Darüber hinaus wurde auch die örtliche Distanz erweitert, da die Gelder in die Schweiz zurückflossen. Bloss fünf Tage nachdem die insgesamt USD 50.05 Mio. auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. transferiert worden waren, wurden von dort per 13. November 2012 USD 50 Mio. als Darlehen zugunsten der AAA. Ltd. auf ein Konto bei der Bank BBB. überwiesen. Dem Investment von rund USD 50 Mio. in AAA. Ltd. lag ein kaum abgesichertes Darlehen zu Grunde (vgl. E. 2.3.12.4). Auch diese Ver- schiebung schaffte persönliche und sachliche Distanz.

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- Am 5. Februar 2014 wurden von der Geschäftsbeziehung lautend auf den Fonds MM. bei Falcon USD 4.65 Mio. bankintern auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. transferiert (vgl. E. 2.3.12.3b). Dies bewirkte eine persönliche und sachliche Distanz. Per 14. Februar 2014 wurden von der Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. USD 10 Mio. als ungesichertes Darlehen auf ein auf CCC. lautendes Konto bei Falcon transferiert (vgl. E. 2.3.12.4), was die Einziehung der Gelder abermals erschwerte (Schaffung persönlicher und sachlicher Distanz).

- Schliesslich wurde am 16. Juni 2015 von der auf den Fonds MM. lautenden Geschäftsbeziehung bei PP. Ltd. (Luxemburg) EUR 25 Mio. auf die bei Falcon geführte Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. transferiert (vgl. E. 2.3.12.3b). Dies führte zu einer persönlichen, sachlichen und örtlichen Distanz. Zwei Tage spä- ter, d.h. am 18. Juni 2015, wurden von der Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. EUR 25 Mio. als ungesichertes Darlehen auf ein Konto bei der Falcon zuguns- ten der Stiftung DDD. transferiert (vgl. E. 2.3.12.4). Dies bewirkte ebenfalls eine die Einziehung erschwerende persönliche und sachliche Distanz. QQ. Ltd. wurde zum Durchlauf von Transaktionen benutzt (vgl. E. 2.4.5.3b/cc). Durch die vorerwähnten Transfers aus dem Fonds MM. heraus konnten die Gel- der nicht mehr auf den Fonds MM. und auf D. zurückverfolgt werden. Die Einzie- hung der verbrecherischen Vermögenswerte sollte durch die Zwischenlagerung auf der Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. und der weiterführenden Transfers der QQ. Ltd. verunmöglicht werden. dd) Zusammengefasst ist hinsichtlich des aus der (qualifizierten) ungetreuen Ge- schäftsbesorgung erlangten Teilerlöses von EUR 133 Mio. festzuhalten, dass dessen Transfer auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. mit anschliessender In- vestition in den Fonds MM. sowie die Nachfolgetransaktionen des Fonds MM. auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. und die jeweils kurz darauf erfolgten Weiter- verschiebungen zugunsten von natürlichen bzw. juristischen Drittpersonen be- stimmt und geeignet war, die deliktische Herkunft der Gelder gleichsam wie hinter einer «Nebelwand» verschwinden zu lassen. Mit den Darlehen der QQ. Ltd. an AAA. Ltd., CCC. und an die Stiftung DDD. fand das komplexe Netzwerk der Ver- mögensverschiebungen («Verwirrspiel») ihren Abschluss. 2.4.6.3 Gemeinsame Tatbegehung/Tatbeitrag des Beschuldigten A. Laut Anklage sollen A. und D. bei den geldwäschereirelevanten Vermögens- transfers betreffend EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. mittäterschaftlich vorgegan- gen sein (AS S. 3 oben; SK 79.721.038 ff.).

- 120 - SK.2020.21 Dem Beschuldigten A. kam nicht bloss bei der Umsetzung der K.-Transaktion eine tragende Rolle zu (vgl. E. 2.4.4), sondern er war auch für die anschliessen- den geldwäschereirelevanten Transaktionen betreffend die verbrecherisch er- langten Vermögenswerte von insgesamt EUR 194 Mio. die «Schlüsselperson», wie nachfolgend aufgezeigt wird: Nachdem A. D. am 22. Februar 2012 darüber informiert hatte, dass EUR 61 Mio. auf dessen Nummernkonto und EUR 133 Mio. auf der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. eingebucht worden waren (vgl. E. 2.3.10.9), unterzeichnete er am

26. März 2012 stellvertretend für D. dessen zweite Vollmacht, um das Escrow aufzugleisen (vgl. E. 2.3.12.1a). Kurze Zeit später unterzeichnete er, wiederum stellvertretend für D., das IMA (vgl. E. 2.3.12.1b). Nachdem der vom Beschuldig- ten A. instruierte General Counsel der Bank dafür gesorgt hatte, dass der delik- tische Teilerlös von EUR 133 Mio. zunächst auf die Treuhandgeschäftsbezie- hung H. überwiesen wurde, ordnete und/oder genehmigte bzw. plante A. als In- vestment Manager der auf dem Escrow-Konto vorhandenen Vermögenswerte, als (Falcon vertretender) Vorsitzender des MM.-Investmentkomitees, als Direktor der QQ. Ltd. und schliesslich als CEO der Falcon die weiterführenden Transfers an. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte A. wesentlich an D.s geldwäscherei- relevanten Transaktionen betreffend den verbrecherisch erlangten Teilerlös von EUR 133 Mio. mitgewirkt hat. Auch an den insgesamt 78 von D. in Auftrag gegebenen Abbuchungen von des- sen Nummernkonto im Zusammenhang mit dem verbrecherischen Teilerlös von EUR 61 Mio. war der Beschuldigte A. (faktisch) als Kundenberater wesentlich beteiligt. D.s Sonderstatuts als Eigentümervertreter innerhalb der Bank ver- stärkte sich dadurch, dass A. – der CEO der Bank – sich persönlich um diesen kümmerte. Dadurch erhielt D. nicht bloss eine Art «Gütesiegel», sondern es wur- den auch gleichzeitig die Zuständig- bzw. Verantwortlichkeiten «verwässert». Dies veranschaulicht I.s Aussage, wonach in Bezug auf D. die Aufgabenteilung zwischen ihr als Kundenberaterin und A. nicht geregelt gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.5b) und A.s Hinweis, sich aufgrund seiner CEO-Funktion nicht ver- pflichtet betrachtet zu haben, die Geldwäschereiabwehrpflichten eines Kunden- beraters wahrzunehmen (BA 13.201-0013). Währenddem D. jeweils den Zah- lungsauftrag erteilte, sorgte A. direkt bzw. indirekt durch die ihm gegenüber wei- sungsgebundenen Bankmitarbeiter dafür, dass die Transfers ausgeführt wurden. Konkret bestand A.s Rolle darin, einen Grossteil von D.s Zahlungsaufträge per- sönlich entgegen zu nehmen, sich diese von D. rückbestätigen zu lassen sowie Zahlungsaufträge an ihm unterstellte Mitarbeiter zur Ausführung weiterzuleiten bzw. Abbuchungen zu genehmigen (vgl. E. 2.3.11.2). A.s Genehmigungskompe- tenz basierte auf dem Weisungswesen der Falcon. Demnach konnte der Be- schuldigte A. einerseits in seiner Funktion als faktischer Kundenberater und als

- 121 - SK.2020.21 Vorgesetzter bzw. CEO Zahlungsbeträge von über Fr. 2 Mio. freigeben bzw. ab Inkrafttreten der PROC 09 konnte er als «Global Head Private Banking» und da- mit als Mitglied der «Payment Approval Group» Transaktionen von einer Kun- denbeziehung über Fr. 500'000.-- bis Fr. 2 Mio. genehmigen, wie A. grundsätz- lich anlässlich seiner Einvernahme bei der BA auch anerkannt hat (BA 13.202- 0008 Z. 29 f.). Gleichzeitig war er als Geschäftsleitungsmitglied befugt, Transak- tionen von über Fr. 2 Mio. freizugeben (vgl. E. 2.3.3.3). Indem der Beschuldigte A., dem die CEO-Funktion der Bank zukam, faktisch als persönlicher Kundenbe- rater für die Abbuchungen vom Nummernkonto besorgt war, ohne geldwäsche- reipräventive Abklärungen getroffen und dokumentiert zu haben (vgl. auch hinten E. 6.2.3), leistete er einen entscheidenden Beitrag dazu, dass D. den deliktisch erlangten Teilerlös von EUR 61 Mio. abziehen konnte, was deren Einziehung ge- fährdete bzw. verunmöglichte. 2.4.7 In subjektiver Hinsicht 2.4.7.1 Der Geldwäschereitatbestand kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. E. 2.2.3). Ist nach dem Beweisergebnis davon aus- zugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist laut Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend, ob er aus Gleichgültigkeit zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könnte aus einer Verbrechensvortat stammen. Wenn der Geldwäscher mit eini- ger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbre- chen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2 m.w.H.). Bewusstes Nicht-Wis- sen-Wollen («willful blindness») der verbrecherischen Herkunft der Vermögens- werte kann somit mit Eventualvorsatz gleichgesetzt werden (vgl. ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 683 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). 2.4.7.2 Die Anklage listet unter Ziff. 1.1.4 verschiedene Umstände und Verhaltensweisen als Indizien auf, welche belegen sollen, dass A. gewusst, eventualiter in Kauf genommen habe, dass die insgesamt EUR 194 Mio. auf verbrecherische Weise erlangt worden seien. Im Wesentlichen wird in der Anklageschrift geltend ge- macht, A. habe aufgrund des erheblichen Wertverlusts von D.s K.-Aktien und der wirtschaftlich unsinnigen Transaktionsstruktur zumindest in Kauf genommen, dass die Gelder aus einer schweren Straftat stammen würden (AS S. 24 ff.). Der Beschuldigte A. bestritt, gewusst zu haben, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat stammten. Zusammengefasst monierte er, es sei nicht nachvoll-

- 122 - SK.2020.21 ziehbar, inwiefern er – der hinsichtlich der Vortat nicht beschuldigt werde – plötz- lich zum Mitwisser der Vortat hätte werden können. Die in Ziff. 1.1.4 der Ankla- geschrift unter dem Titel «Vorsatz Geldwäscherei» in insgesamt 14 Lemmas auf- geführten Umstände, welche belegen sollen, dass er den deliktischen Hinter- grund der Vermögenswerte gekannt habe, seien bereits zum Zeitpunkt der Vortat vorgelegen. Insofern sei es nicht plausibel, wie dieselben Umstände plötzlich dazu führen sollen, dass er – der nicht wegen der Vortat angeklagt sei – die Vor- tat gekannt und diese billigend in Kauf genommen habe. Da die BA keine zusätz- lichen Umstände anführe, um darzulegen, dass er nach Abwicklung der K.-Ak- tien-Transaktion von der angeblichen (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbe- sorgung durch D. gewusst habe, zeige er fehlende Kenntnis der Vortat. Hypothe- tisch hätte er nach der Vortat bloss zum Mittäter von D. mutieren können, wenn D. oder ein Dritter ihm gesagt hätte, die «Certain Rights» seien wertlos und B.- Gesellschaften habe ohne zu wissen, dass D. der effektive Verkäufer sei, einen überhöhten Kaufpreis bezahlt. Der Beschuldigte machte geltend, davon ausge- gangen zu sein, dass F. & Co. B.-Gesellschaften vertreten und die «Certain Rights» bewertet habe. Hinzu komme, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob D. sein persönliches Interesse offengelegt und in den Ausstand getre- ten sei. In die internen Vorgänge und Überlegungen der B.-Gesellschaften habe er keinen Einblick gehabt. Im Übrigen habe D. in der internationalen und insbe- sondere auch in der europäischen Geschäftswelt grössten Respekt genossen. D. sei im Jahr 2009 in den VAE zum arabischen Geschäftsmann des Jahres ge- wählt sowie im Jahr 2011 in die Top 50 der «Oil & Gas Power Middle East» auf- genommen worden und habe im Jahr 2014 im «Gulf Magazine» in der Liste der 100 einflussreichsten Arabern der Welt figuriert. Nicht viel anders verhalte es sich mit E. Da D. und E. aufgrund ihrer Organstellung bei der Falcon als von der FINMA anerkannte Gewährspersonen gegolten hätten, habe er auf deren Inte- grität und Vertrauenswürdigkeit schliessen dürfen. Er habe im Jahr 2012 nicht wissen können, dass D. B.-Gesellschaften wertlose «Certain Rights» veräussern würde, zumal nicht einmal die B.-Gesellschaften selber die angebliche Vortat von D. erkannt hätten bzw. sie erst nach fünf Jahren festgestellt haben wollen (SK 79.721.161 ff. Rz. 29 ff., 34 ff., 191 ff.). 2.4.7.3 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob dem Beschuldigten A. nachgewiesen werden kann, gewusst bzw. in Kauf genommen zu haben, dass EUR 61 und EUR 133 Mio. aus einer schweren Straftat stammten.

a) Vorweg ist zu bemerken, dass die Bekämpfung der Geldwäscherei bei Falcon arbeitsteilig organisiert war (vgl. E. 2.3.3.3). Die Existenz einer Geldwäscherei- fachstelle befreite die hierarchisch vorgesetzten Linienverantwortlichen sowie die Geschäftsleitung der Falcon nicht von ihrer Verantwortung betreffend Geldwä- schereibekämpfung (vgl. JUTZI, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Handkommentar

- 123 - SK.2020.21 GwG, 2017, Art. 8 GwG N. 9). Der Beschuldigte A. war als leitendes Geschäfts- führungsorgan verpflichtet, für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Bank zu sorgen (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG). Seit 1998 war er leitendes Geschäftsführungs- organ/CEO der Falcon bzw. deren Vorgängerbanken (vgl. E. 2.3.3.1) und hatte in dieser Funktion sicherzustellen, dass innerhalb der Bank Gesetze und Wei- sungen eingehalten wurden (vgl. E. 2.3.3.2a). Weiter war er verantwortlich für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, worunter Kundenbeziehungen mit PEP-Kunden fielen, und hatte für die Anordnung, Überwachung und Auswertung von Kontrollen dieser Geschäftsbeziehungen zu sorgen (Art. 18 Abs. 1 GwV- FINMA bzw. E. 2.2.6.2a; LECO 02 Ziff. 3.1 bzw. E. 2.3.3.3). Als Leitungsperson der operativen Führung der Bank besass A. Anordnungsgewalt bzw. Weisungs- befugnisse. Er entschied darüber, welche als PEP zu qualifizierenden Personen Kunden der Bank wurden und es blieben (vgl. auch Art. 17 GwV-FINMA). Zu- sätzlich zu seiner Führungsposition in der Geschäftsleitung von Finanzinstituten amtete der Beschuldigte A. laut eigenen Angaben zeitweise bei der Schweizer Börse vor deren Zusammenschluss und anschliessend bei der BBBB. AG als Verwaltungsratsmitglied (BA 13.201-0008; 17.401-0003 f.). Als langjähriger in der Bankenindustrie tätiger CEO ist dem Beschuldigten A. im tatrelevanten Zeit- punkt ein breites Wissen zu Geldwäschereirisiken zu attestieren. Er kannte die Grundsätze der Sorgfaltspflichten nach GwG und GwV-FINMA, zumal er als Ge- schäftsleitungsmitglied auch die Weisung LECO 02 zur Bekämpfung von Geld- wäscherei verabschiedet hatte (vgl. E. 2.3.3.3) und verpflichtet war, deren Um- setzung sicherzustellen.

b) Wie erwähnt (vgl. E. 2.4.4), führte der Beschuldigte A. die K.-Transaktion an. Sämtliche in der Anklageschrift geschilderten Transfers waren ihm bekannt (vgl. E. 2.4.6.1 und E. 2.4.6.3). Weiter ist erstellt, dass A. D.s Buchverlust mit K.-Ak- tien kannte. A. hat zwar anlässlich seiner Einvernahme bei der BA erklärt, sich nicht zu erinnern, inwiefern er darüber informiert gewesen sei, dass D. mit seinen bei Falcon deponierten K.-Aktien einen erheblichen Buchverlust erlitten habe (BA 13.201-0033). E-Mail-Korrespondenzen belegen, dass Bankmitarbeiter A. Ende Januar 2012 darüber informiert hatten (vgl. E. 2.3.10.1). A.s Argumentation vor Gericht, I.s E-Mail vom 16. Februar 2012 habe in jenem Zeitpunkt keine vor- rangige Priorität gehabt, da er pro Woche mehrere hundert E-Mails erhalten habe (SK 79.721.161 ff. Rz. 105), überzeugt nicht. Da es sich um einen substantiellen Vermögenswert des Eigentümervertreters D. handelte und A. (faktisch) dessen Kundenberater war, konnte der Beschuldigte A. die Gesamtkostenberechnung der Bankmitarbeiterin I. Mitte Februar 2012 nicht übersehen, sondern hatte diese zur Kenntnis genommen. Mithin wusste A., dass D. bei der Bank um eine Ge- samtkostenberechnung ersucht hatte und diese auf insgesamt rund USD 349 Mio. bzw. rund EUR 261 Mio. (14'616'544 K.-Aktien x EUR 17.8658)

- 124 - SK.2020.21 veranschlagt worden war (vgl. E. 2.3.10.1 und E. 2.3.18.5b). Angesichts A.s um- fassender Involvierung und «Überwachung» bei der Umsetzung der K.-Transak- tion war er mit deren Strukturierung und den Abwicklungsschritten bestens ver- traut (vgl. E. 2.4.4). A. wusste, dass der K.-Transaktion eine aufwändige Ver- tragsausgestaltung bzw. -abwicklung zugrunde lag. Dass die Transaktion «höchst komplex und schwierig auszuführen» sei, machte er auch gegenüber D. geltend, um die hohen Kosten und die von der Bank veranschlagten Gebühren zu rechtfertigen (vgl. E. 2.3.10.7). Der Beschuldigte wusste, dass für die Trans- aktion eine Gegenpartei geschaffen werden musste (vgl. E. 2.3.10.2) und schliesslich das SPV O. Inc. und Investment Bank G. als Brokergesellschaft beim Kaufgeschäft dazwischengeschoben wurden. Auch war ihm bekannt, dass Fal- con jeweils im Namen des anonym bleibenden Kunden D. handelte. A. musste bemerkt haben, dass D. in der von Falcon bzw. der extern mandatierten Anwalts- kanzlei generierten Vertragsdokumentation nicht erwähnt war, da einerseits Fal- con für D. handelte und andererseits das Transaktionsvehikel O. Inc. und Invest- ment Bank G. dazwischengeschobenen waren. Schliesslich wusste er auch, dass das Zwischenschieben der Investment Bank G. mit insgesamt EUR 15 Mio. zur Begleichung deren Kommissionsgebühren zu Buche schlug (vgl. E. 2.3.9.7 und E. 2.3.10.7). Der Beschuldigte A. hat anlässlich seiner Einvernahme im Vor- verfahren eingestanden, nicht zu wissen, weshalb D.s K.-Aktien nicht direkt an B.-Gesellschaften veräussert worden seien (vgl. E. 2.3.18.3a). Weiter wusste der Beschuldigte A., dass D.s rund 14.6 Mio. K.-Aktien sowie «Certain Rights» an dessen Arbeitgeberin B.-Gesellschaften/Q. Company als Endabnehmerin zu einem Preis von EUR 210 Mio. veräussert wurden (BA 13.201-0016 f.; B8.300-0332). A. war bekannt, dass D. nach Abzug der Kommissionen an Falcon und Investment Bank G. für die K.-Aktien und «Certain Rights» total EUR 194 Mio. bzw. zusätzlich mit dessen separat an B. PJS bzw. B. Sarl veräusserten K.-Bezugsrechten insgesamt rund EUR 263.4 Mio. verein- nahmt hatte (vgl. E. 2.3.10.7). Der Rechtsgrund (causa) für bzw. die Herkunft der überwiesenen EUR 194 Mio. war dem Beschuldigten A. somit bekannt. Weiter kannte er, wie er auch selber erklärt hat (vgl. E. 2.3.18.3a), den für die «Certain Rights» ausgeschiedenen Kaufpreis von insgesamt EUR 133 Mio., zumal er vom Marktwert von D.s K.-Bezugsrechten und K.-Aktien Kenntnis hatte (vgl. E. 2.3.10.2, E. 2.3.10.7). A. wusste somit, dass die Käuferschaft für die «Certain Rights» einen dreistelligen EUR-Millionenbetrag bezahlt hatte (EUR 263.4 Mio. abzüglich Marktwert der K.-Bezugsrechte und K.-Aktien). Weiter wusste er, dass die K.-Aktien-Transaktion unter Zeitdruck stand und der Verkaufserlös zunächst auf ein P.-Konto überwiesen worden war (BA B07.101.004.06-0004 Ziff. 2.3 lit. b bzw. E. 2.3.9.5), was als besonders verdächtiger Anhaltspunkt für Geldwäsche- rei galt (vgl. Anhaltspunkt A37 bzw. E. 2.2.6.2b) und gemäss der von A. verab- schiedeten Weisung LECO 02 in jedem Fall nach speziellen Nachforschungen

- 125 - SK.2020.21 verlangte (vgl. E. 2.3.3.3). Dass anschliessend ein Teilerlös auf D.s Nummern- konto geflossen ist bzw. dass ein Nummernkonto verwendet worden war, stellte ebenfalls einen Anhaltspunkt für Geldwäscherei dar (vgl. Anhaltspunkt A29 bzw. E. 2.2.6.2b). Der Beschuldigte A. wusste, dass die Erlössumme von insgesamt EUR 263.4 Mio. den von D. im Vorfeld der K.-Transaktion eingefahrenen Buch- verlust mit K.-Aktien ausglich bzw. auffing. Da der Beschuldigte A. keinen Ein- blick in die internen Vorgänge und Überlegungen der B.-Gesellschaften besass, kannte er hingegen weder die Verwaltungsratsbeschlüsse der B. PJS noch die Verträge zwischen O. Inc. und B. Sarl (vgl. E. 2.3.6.2, E. 2.3.9.6, E. 2.3.9.8). In- sofern wusste er nicht, dass D.s Name darin ebenfalls nirgends in Erwähnung trat. Da der Beschuldigte A. die Funktionen von D. und E. innerhalb der B. PJS kannte und ihm auch D.s Positionierung in der Q. Company bekannt war (vgl. E. 2.3.18.3a), wusste er, dass E. D. unterstellt war. Dies folgt auch aus seiner eigenen Darstellung gegenüber der Untersuchungsbeauftragten, wonach E. D.s rechte Hand gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.1a). Da der Beschuldigte A. Interna der B.-Gesellschaften nicht kannte, konnte er nicht wissen, dass D. faktisch einen viel weiterreichenden Einfluss auf die Geschäfte der B. PJS besass, als dies sonst bei Verwaltungsratspräsidenten üblich war – wie T. dies dargestellt hat (vgl. E. 2.3.18.8). Negative Schlagzeilen zu D. bestanden keine, vielmehr schien D. – den der Beschuldigte A. als «Mann von Sheik MMM.» bezeichnet hat (vgl. E. 2.3.18.1a) – in der Gunst der Herrscherfamilie zu stehen. Aus einer E-Mail- Korrespondenz vom 27. April 2015 ergibt sich, dass A. L. D.s zusätzliche Ge- schäftsbeziehungen mit weiteren Vermögenswerten bei Falcon verschwieg. Stattdessen informierte er umgehend D. über L.s Nachforschungen zu dessen Vermögenswerten bei Falcon und wies ihn sinngemäss darauf hin, diese verhin- dert bzw. «abgewimmelt» zu haben (vgl. E. 2.3.13.4). Unter Hinweis, dass der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme im Vorverfahren erklärt habe, alle Parteien hätten gewusst, dass D. der ultimative «Beneficial Owner» der Vermö- genswerte auf dem Escrow-Konto gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.3a), machte die BA geltend, es wäre nicht erforderlich gewesen, L. die Informationen zu ver- schweigen. Eine plausible Erklärung dazu wäre beispielsweise, dass A. aufgrund des Bankgeheimnisses Bedenken hatte, L. umfassend über die D. zuzuordnen- den Geschäftsbeziehungen zu informieren, zumal dieser die Anfrage als Q. Company-Vertreter gestellt zu haben schien, denn A. sandte die Nachricht an dessen Q. Company-E-Mail-Adresse. Zwar verletzte D. als Vortäter seine rechtlichen Pflichten gemäss Gesellschafts- recht von Abu Dhabi und Luxemburg bzw. statutarischen Pflichten der B.-Gesell- schaften (vgl. E. 2.4.5.3b). Die Grundsätze, wonach Organe/Vertreter verpflichtet

- 126 - SK.2020.21 sind, die Vermögensinteressen der vertretenen Gesellschaft zu wahren, mögli- che Interessenkonflikte offenzulegen und bei Interessenkonflikt in den Ausstand zu treten, galten damals auch im Schweizerischen Gesellschaftsrecht und waren A. bekannt. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass D. als Verwaltungs- ratspräsident gegenüber B.-Gesellschaften eine Vermögensfürsorgepflicht be- sass und sein privates Interessen dem Wohl der Gesellschaft und allfälligen Tochtergesellschaften unterzuordnen hatte. Die Gefahr von Insichgeschäften musste ihm grundsätzlich bewusst gewesen sein. A. erklärte gegenüber der FINMA, er habe es als unproblematisch befunden, dass D. mit seiner Arbeitge- berin B.-Gesellschaften/Q. Company die K.-Transaktion über Falcon abgewickelt habe, denn erstens sei ihm die Transaktion persönlich vom CEO der B. PJS vor- geschlagen worden und zweitens sei nach seiner Einschätzung/Erfahrung die enge Verzahnung zwischen Privatpersonen und Institutionen in diesem Kultur- kreis nicht unüblich (vgl. E. 2.3.18.2). Letzteres hat auch FFF. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA bestätigt, unter Hinweis, dass D., B.-Gesellschaften, Scheich MMM. und dessen Verwandte in die Bank NNN. investiert hätten. Zudem habe auch F. & Co. selber mehrmals Co-Investments zwischen Q. Company/B.- Gesellschaften und Privatpersonen festgestellt (BA 12.500-0038 Z. 20 ff.). An- lässlich seiner ersten Einvernahme bei der BA hat der Beschuldigte A. konkreti- sierend zu Protokoll gegeben, das Ganze habe seinen Anfang genommen, als der CEO E. der B. PJS ihn telefonisch unterrichtet habe, B.-Gesellschaften be- absichtige, D.s K.-Position abzukaufen. Danach sei die Struktur der Transaktion ein laufender Prozess gewesen. Er habe als erstes beim Händler nachgefragt, ob es sich um einen realistischen Preis für D.s K.-Bezugsrechte handle, was ihm der Händler bestätigt habe. Sodann habe er D. angerufen, um sich zu versichern, dass die von E. an ihn herangetragene Transkation vollzogen werden könne. D. habe ihm dies bestätigt und mitgeteilt, dass noch weitere Verhandlungen anste- hen würden (BA 13.201-0016). Weiter hat A. anlässlich seiner Einvernahme her- vorgehoben, das Vorgehen sei in Koordination mit B.-Gesellschaften erfolgt, in- dem er mit dem CEO E. und R. mit dem General Counsel T. der B. PJS in Kontakt gestanden sei (BA 13.201-0019). Daran, wie und wann thematisiert worden sei, dass D. seine K.-Aktien veräussern werde, konnte sich der Beschuldigte A. nicht erinnern. Er sei diesbezüglich mit drei Parteien telefonisch in Kontakt gestanden. Als erstes habe er sich von D. bestätigen lassen, dass dieser beabsichtige, seine K.-Aktien zu veräussern. Anschliessend habe er mit E. als Vertreter der Käuferin B.-Gesellschaften die Preisvorstellung und die Struktur besprochen. Als drittes sei er mit der von E. eingeführten F. & Co., der offiziellen Vertretung der B.-Ge- sellschaften, in Kontakt gestanden (BA 13.201-0017). Wie bereits gegenüber der FINMA hat A. zudem bei der BA hervorgehoben, für die K.-Aktien-Transaktion mehrmals die Verantwortlichen der F. & Co. getroffen und mit ihnen telefoniert

- 127 - SK.2020.21 zu haben (vgl. E. 2.3.18.2). Der CEO E. der B. PJS habe F. & Co. als Interessen- vertreterin der B.-Gesellschaften mandatiert, das «Pricing» festzulegen, zu struk- turieren und die Transaktion abzuwickeln. Die Vertretung der B.-Gesellschaften durch F. & Co. sei nicht explizit überprüft worden; es sei jedoch auch in Presse- berichten kommuniziert gewesen, dass F. & Co. B.-Gesellschaften vertrete (vgl. E. 2.3.18.3a). Das Escrow-Konto sei auf Wunsch der F. & Co. zur Gewährleis- tung der «intangible assets» für die Dauer von mindestens zwei Jahren eröffnet worden (BA 13.201-0019). Er habe vermutet, dass dies bei «intangible assets» einem Standard-Prozedere entspreche (BA 13.201-0042). Dass der Beschuldigte A. hinsichtlich D.s K.-Bezugsrechte von E. kontaktiert wurde – wie er anlässlich seiner Einvernahme bei der BA zu Protokoll gegeben hat –, untermauert seine E-Mail vom 15. Januar 2012, worin er u.a. Mitarbeiten- de der Falcon orientierte, E. habe ihn nach Neujahr informiert, dass B.-Gesell- schaften ihre Beteiligung an Bank K. erhöhen werde; er (E.) habe am 2. Ja- nuar 2012 mit D. vereinbart, dessen K.-Bezugsrechte bei Falcon zu erwerben. Weiter wies A. in seiner E-Mail darauf hin, es sei nicht unwahrscheinlich, dass noch etwas ändere (vgl. E. 2.3.10.2). Dass es Änderungen bzw. eine Weiterent- wicklung geben könne, betonte A. gleichentags per E-Mail gegenüber I. («It's a moving target!»; BA13.201-0119) sowie in seiner E-Mail vom 16. Februar 2012 («…most likely more to come»; E. 2.3.10.2). A.s Aussage, wonach die Abläufe teilweise geändert hätten bzw. die Struktur der Transaktion ein laufender Prozess gewesen sei (BA 13.201-0016, -0021), untermauern E-Mail-Korrespondenzen (statt vieler: BA B8.300-0153, -0167, -0284) sowie JJ.s Aussage, wonach der «Set-up» mehrmals geändert habe (BA 12.600-0020 Z. 31 ff.). Ebenfalls erstellt ist schliesslich A.s Angabe, sich im Zusammenhang mit der Veräusserung der K.-Bezugsrechte bei D. rückversichert zu haben. Dies belegt das «Contact Man- agement» der Falcon vom 15. Januar 2012, worin vermerkt war: «he [Anm.: D.] authorizes us to lead all negotiations with E. and to accept instructions from him for now and going forward until the transaction is finalized.» (BA 13.201-0119). Aus dem Gesagten kann geschlossen werden, dass auch die vom Beschuldigten A. geltend gemachten telefonischen Kontakte im Zusammenhang mit der Ver- äusserung von D.s K.-Aktien und «Certain Rights» stattgefunden haben. Glei- ches gilt mit Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte A. diesen Ge- schäftsabschluss – wie bereits bei der K.-Bezugsrecht-Transaktion – mit dem Veräusserer D. und der Erwerberin B.-Gesellschaften bzw. E. besprach. Darüber hinaus ist auch A.s Aussage erstellt, mit F. & Co. sowie mit E. und D. betreffend die K.-Aktien in Kontakt gestanden zu sein. Dies verdeutlichen aktenkundige E- Mail-Korrespondenzen (BA B8.300-0168, -0158, -0179, -0212).

- 128 - SK.2020.21

c) Nachfolgend ist näher auf die (vermeintliche) Rolle der F. & Co. und Involvie- rung der B.-Gesellschaften einzugehen aa) Vor Gericht vertraten die Parteien hierzu die folgenden Standpunkte: Die BA bestritt, dass F. & Co. in der K.-Aktien-Transaktion von B.-Gesellschaften mandatiert gewesen sei. F. & Co. sei nicht gewillt gewesen, eine Rolle zwischen den verbundenen Parteien – d.h. zwischen B.-Gesellschaften und deren 100%igen Tochtergesellschaft Falcon – einzunehmen, wie FFF.s Aussage zu entnehmen sei. Vorliegend sei zu unterscheiden zwischen der Transaktion be- treffend die rund 14.6 Mio. K.-Aktien sowie «Certain Rights» und die parallel lau- fende Gesamttransaktion über 280 Mio. K.-Aktien. Weder der Verwaltungsrats- beschluss der B. PJS vom 16. Januar 2012 betreffend die Beteiligungserhöhung noch das Bestätigungsschreiben der F. & Co. zu Handen der B. Sarl vom 17. Ja- nuar 2012 erwähne die rund 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights»; vielmehr habe laut Verwaltungsratsbeschluss der B. PJS vom 21. Februar 2012 die Ge- sellschaft selber oder eine ihrer Tochtergesellschaften 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights» für rund EUR 210 Mio. von O. Inc. erwerben sollen. Entspre- chend habe in der Folge nicht F. & Co., sondern B. Sarl am 21. bzw. 27. Feb- ruar 2012 mit O. Inc. ein «Share Purchase Agreement» betreffend die 14'616'544 K.-Aktien abgeschlossen (SK 79.721.022 f., -484). Im Übrigen sei auch Invest- ment Bank G. nicht die Vertreterin der B.-Gesellschaften gewesen, zumal der Beschuldigte A. diese als Brokerin bezeichnet habe (SK 79.721.483 ff.). Weiter hielt die BA dafür, der General Counsel der B. PJS habe nicht gewusst, dass D. der Veräusserer gewesen sei. Dies verdeutliche dessen Nachfrage gegenüber dem General Counsel der Falcon vom 18. Januar 2012. Der General Counsel der B. PJS sei in Bezug auf die K.-Aktien-Transaktion nicht involviert gewesen, zumal nicht er, sondern E. das «Share Purchase Agreement» vom 21. bzw.

27. Februar 2012 und das «Rights Assignment Agreement» vom 27. Feb- ruar 2012 zwischen B. PJS und O. Inc. unterzeichnet habe. Deren General Counsel habe einzig gewusst, dass eine Gesamttransaktion stattgefunden habe und im grossen Stil Aktien und Bezugsrechte der Bank K. gekauft worden seien. Vor diesem Hintergrund sei auch die E-Mail-Korrespondenz vom 20. Feb- ruar 2012 zu sehen, wonach der General Counsel der B. PJS die Bankdetails beim General Counsel der Falcon erfragt habe. Wäre der General Counsel der B. PJS involviert gewesen, hätte er die Bankdetails nicht bei der Bank erfragen müssen, sondern diese dem «Share Purchase Agreement» vom 21. Feb- ruar 2012 entnehmen können. Wie die BA bestritt auch die Privatklägerin, dass F. & Co. und Investment Bank G. bei der «kleinen Transaktion», d.h. bezüglich der 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights», mandatiert gewesen seien. Unter Hinweis auf FFF.s E-Mail vom 15. Februar 2012 machte die Privatklägerin gel- tend, F. & Co. sei in Bezug auf die «kleine Transaktion» lediglich ein «Observer»

- 129 - SK.2020.21 gewesen. Die Privatklägerin bestätigte, dass F. & Co. im Rahmen der Kapitaler- höhung der Bank K. beauftragt gewesen sei, die am 16. Januar 2012 beschlos- sene «grosse Transaktion» bezüglich der 280 Mio. K.-Aktien umzusetzen. Auch Investment Bank G. sei involviert gewesen (SK 79.720.020 ff.). Der Beschuldigte A. wandte ein, die Darstellungen der BA und der Privatklägerin seien aktenwidrig; es werde versucht, die Rolle der F. & Co. zu bagatellisieren. Insbesondere E-Mail-Korrespondenzen würden belegen, dass F. & Co. für die K.-Transaktion von B.-Gesellschaften mandatiert gewesen sei und F. & Co. wiederum Investment Bank G. für B.-Gesellschaften beauftragt habe, so dass Investment Bank G. schliesslich B.-Gesellschaften vertreten habe (SK 79.721.161 ff. Rz. 101). Falcon führte ebenfalls aus, es sei aktenkundig, dass die Erwerberin B.-Gesellschaften F. & Co. beigezogen habe und von dieser beraten gewesen sei. Gleichzeitig machte Falcon geltend, die Rolle und der Auftrag der Investment Bank F. sei nicht abschliessend geklärt (SK 79.721.293 ff. Rz. 55). Hinsichtlich des General Counsels der B. PJS vertraten beide Beschuldigten die Ansicht, dieser habe aufgrund des E-Mails der Bank vom 16. Januar 2012 ge- wusst, dass D. der Verkäufer der rund 14.6 Mio. K.-Aktien gewesen sei (SK 79.721.161 ff. Rz. 61, 147; 79.721.293 ff. Rz. 14). bb) Vorab ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung des subjektiven Tatbe- stands nicht wesentlich ist, welche konkrete Vereinbarung zwischen B.-Gesell- schaften und F. & Co. hinsichtlich der K.-Aktien-Transaktion tatsächlich bestand und welche Informationen der General Counsel der B. PJS dazu konkret besass. Entscheidend ist, was der Beschuldigte hinsichtlich der Rolle/Funktion der F. & Co. und der Involvierung von B.-Gesellschaften wusste. Es ist zu beurteilen, ob es glaubhaft erscheint, der Beschuldigte A. sei davon ausgegangen, F. & Co. habe B.-Gesellschaften vertreten bzw. B.-Gesellschaften habe F. & Co. manda- tiert, um zu strukturieren und abzuwickeln und B.-Gesellschaften sei über die K.- Transaktion informiert gewesen. Vorliegend fällt zunächst auf, dass A. vor der FINMA erklärte, nicht zu wissen, ob D. oder B.-Gesellschaften F. & Co. manda- tiert habe (vgl. E. 2.3.18.2). A.s Aussage schliesst allerdings nicht aus, dass er davon ausging, F. & Co. vertrete B.-Gesellschaften, wie der Beschuldigte A. bei der BA geltend gemacht hat, zumal D. als Organ der B. PJS F. & Co. für die Ge- sellschaft hätte mandatieren können. Zudem sagte der General Counsel R. der Falcon gegenüber der Untersuchungsbeauftragten aus, F. & Co. sei im Auftrag von D. involviert gewesen, um die Struktur zu erstellen (vgl. E. 2.3.18.1b). An- lässlich seiner Einvernahme bei der BA hat R. dann jedoch geltend gemacht, F. & Co. habe die Struktur im Auftrag der Käuferin – mithin B.-Gesellschaften – vorgegeben (vgl. E. 2.3.18.5c). Aus den sich widersprechenden Angaben ist zu schliessen, dass R. damals gegenüber der Untersuchungsbeauftragten nicht klar unterschied zwischen D. als Privatperson bzw. Verkäufer und D. als Organ der

- 130 - SK.2020.21 B. PJS sowie, dass R. D. mit B.-Gesellschaften als vermeintliche Auftraggeberin der F. & Co. verwechselte, da D. zugleich Verwaltungsratspräsident und damit als «Kopf» der B. PJS hervorstach. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Befra- gung Jahre später erfolgte, was eine Verwechslung nahelegt bzw. von einer un- präzisen Antwort auszugehen ist. Im Folgenden ist bei der Beurteilung von F. & Co.s vermeintlicher Rolle – aus Sicht von A. – verstärkt auf Sachbeweise im anklagerelevanten Zeitpunkt abzustellen. Dass der Beschuldigte A. damals da- von ausging, F. & Co. sei von B.-Gesellschaften mandatiert gewesen, untermau- ert zunächst ein Protokoll vom 10. Januar 2012. Demnach informierte A. die Ge- schäftsleitung, Falcon unterstütze ein Ersuchen der B.-Gesellschaften, deren K.- Beteiligung zu erhöhen; Falcon werde die K.-Bezugsrechte gegen Zahlung via F. & Co. liefern (BA B8.300-0006). F. & Co.s vermeintliche Mandatierung seitens B.-Gesellschaften geht auch aus A.s E-Mails vom 15. und 16. Januar 2012 hervor, worin er jeweils schrieb: «F. & Co. who is mandated to structure the trans- actions on B.-company behalf». Zusätzlich zu A.s Hinweisen in den E-Mails, den General Counsel der Bank angewiesen zu haben, alles durchzusehen und si- cherzustellen, dass seitens Falcon keine regulatorischen Vorschriften oder Mel- depflichtbestimmungen verletzt würden, wies der Beschuldigte A. zudem den ex- tern von ihm beauftragten Rechtsanwalt und den General Counsel darauf hin, dass sie entweder direkt von F. & Co. oder durch den General Counsel T. der B. PJS kontaktiert würden, der ebenfalls «in the loop» sei. Darüber hinaus infor- mierte er die beiden, dass «F. & Co. needs just an MOU between B.-company and Falcon» (vgl. E. 2.3.10.2). Aktenkundig sind auch die vom Beschuldigten A. geltend gemachten Presseberichte, welche erwähnt haben sollen, F. & Co. ver- trete B.-Gesellschaften. Laut eines unter den bei Falcon erhobenen Pressebe- richts verkündete B.-Gesellschaften am 17. Januar 2012 in einer Pressemittei- lung, ihre Beteiligung an Bank K. auf 6.5 % zu erhöhen und daher in Gesprächen zu sein, um zusätzliche K.-Bezugsrechte zu erwerben; B.-Gesellschaften werde dabei durch F. & Co. vertreten (BA B8.300-0318). Am 27. Januar 2012 verkün- dete ein weiterer Pressebericht – welcher A. am 30. Januar 2012 zuging – im Zusammenhang mit der öffentlichen Herausgabe von K.-Bezugsrechten, dass «The largest single shareholder is expected to be B.-company, the Abu Dhabi investment fund, which picked up extra rights in the bank on the open market after the shares halved in value early in the issue. […] B.-company was advised by F. & Co.» (BA B8.300-0170). Die BA und die Privatklägerin wiesen vor Gericht zutreffend darauf hin, dass A.s vorgenannte E-Mails vom 15. und 16. Ja- nuar 2012 im Zusammenhang mit der ersten Transaktion, d.h. dem Verkauf von D.s K.-Bezugsrechten, standen, denn B. PJS hatte erst im Februar 2012 be- schlossen, für EUR 210 Mio. 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights» zu erwer- ben (vgl. E. 2.3.6.2). Auch die beiden erwähnten Presseberichte bezogen sich

- 131 - SK.2020.21 bei genauer Betrachtung nicht auf einen Erwerb von K.-Aktien, sondern themati- sierten K.-Bezugsrechte, welche F. & Co. für B.-Gesellschaften im Januar 2012 auf dem freien Markt beschaffen sollte bzw. beschafft habe. Nichts desto trotz können vorliegend der Verkauf von D.s K.-Bezugsrechte im und die Pressebe- richte vom Januar 2012 nicht ausgeblendet werden, zumal der Beschuldigte A. die Finanzierungsvereinbarung zwischen F. & Co. und B. Sarl (vgl. E. 2.3.7), wel- che laut BA die fehlende Mandatierung der F. & Co. betreffend die K.-Aktien- Transaktion belege, nicht kannte. Zudem ging A. in jenem Zeitpunkt davon aus, dass noch weitere Verhandlungen im Gange waren («It’s a moving target!»; vgl. E. 2.4.7.1b). Der Auftakt zum ganzen Geschehen erscheint daher für die Beur- teilung, welchen Eindruck der Beschuldigte A. besass, als wesentlich. cc) Für die weiteren Erwägungen sind die nachfolgenden E-Mail-Korresponden- zen relevant und daher spezifisch hervorzuheben:

- Am 12. Januar 2012 orientierte der Beschuldigte A. FFF. und CCCC. der F. & Co., er habe Rechtsanwalt JJ. der Anwaltskanzlei LL hinsichtlich «estab- lishment of the SPV» zum externen «lead attorney» der Bank bestimmt (BA B8.300-0014). Gleichentags teilte J. der Investment Bank G. A. mit, im Auftrag von FFF. im Zusammenhang mit «some bank K. related issue» mit ihm Kontakt aufzunehmen; Investment Bank G. sei gerne behilflich (BA B8.300-0016).

- Am 16. Januar 2012 informierte der Beschuldigte A. sowohl FFF. als auch E., die zusätzlichen 10 Mio. K.-Bezugsrechte für die K.-Bezugsrecht-Transaktion erworben zu haben (BA B8.300-0018). Gleichentags leitete A. zwei E-Mail- Korrespondenzen zwischen Falcon und Investment Bank G. betreffend die K.- Bezugsrecht-Transaktion an F. & Co. weiter (BA B8.300-0026, -0065). Am Folgetag sandte er zudem das «Share Purchase Agreement» an F. & Co. (BA B8.300-0103).

- Mit E-Mail vom 26. Januar 2012 an den General Counsel R. der Falcon initi- ierte die F. & Co. Mitarbeiterin CCCC. mit diesem ein Treffen in Zürich, um ihn durch die Einzelheiten des SPV zu führen und die nächsten Schritte mit ihm abzustimmen (BA B8.300-0155). Der General Counsel bestätigte F. & Co. gleichentags, dass eine Sitzung durchgeführt werden sollte mit Zuzug des ex- tern mandatierten Rechtsanwalts JJ. Zudem informierte er, dass er selber und JJ. für den weiteren «Set-up» seitens Falcon verantwortlich seien (BA B8.300- 0155). Am 29. Januar 2012 doppelte FFF. nach und teilte dem Beschuldigten A. mit, ein Treffen zwischen F. & Co., Investment Bank G. und Falcon noch in derselben Woche zu wünschen (BA B8.300-0168). Laut E-Mail-Korrespon- denzen kam es am 1. Februar 2012 zum gewünschten Treffen, an welchem

- 132 - SK.2020.21 QQQ. der F. & Co., J. der Investment Bank G., Rechtsanwalt JJ. und seitens Falcon der COO CC. und der General Counsel R. teilnahmen. Gegenstand der Besprechung war das SPV mit verschiedenen Optionen (BA B8.300- 0167).

- Am 30. Januar 2012 informierte FFF. den Beschuldigten A., gleichentags E. zu treffen. Zudem erkundigte er sich bei A., wann er mit ihm über die K.-Aktien bei Falcon sprechen könne, woraufhin A. antwortete, in 30 Minuten jederzeit abkömmlich zu sein (BA B8.300-0158).

- Am 6. Februar 2012 teilte A. CC. und R. mit, über das Wochenende nochmals mit FFF. gesprochen zu haben. F. & Co. «möchte», dass Investment Bank G. das SPV aufsetze. Er werde das am folgenden Tag mit FFF. und E. in Mailand besprechen, «might change again» (BA B8.300-0179).

- Im Zusammenhang mit dem «Share Purchase Agreement» informierte der Be- schuldigte A. am 8. Februar 2012 CC. und R., dass er D. telefonieren und auch versuchen werde, FFF. zu kontaktieren (BA B8.300-0212).

- Am 13. Februar 2012 bat FFF. A., dafür zu sorgen, dass dessen Anwälte er- reichbar seien, da Investment Bank G. den ganzen Tag erfolglos versucht habe, diese zu kontaktieren. A. antwortete FFF., sein General Counsel habe ihm mitgeteilt, konstant mit Investment Bank G. in Kontakt zu stehen (BA B8.300-0261).

- Mit E-Mail vom 14. Februar 2012 erkundigte sich FFF. beim Beschuldigten A., ob etwas getan werden müsse, um die Erstellung des SPV zu beschleunigen, damit es noch in derselben Woche erstellt werden könne (BA B8.300-0267). Insgesamt belegen die vorgenannten E-Mail-Korrespondenzen, dass F. & Co. sich sowohl an der K.-Bezugsrecht- als auch an der K.-Aktien-Transaktion rege zu involvieren schien bzw. darin involviert wurde. Exemplarisch ist auf A.s E-Mail vom 6. Februar 2012 hinzuweisen, wonach F. & Co. wünsche, dass Investment Bank G. das SPV aufsetze und A. zugleich erklärte, dies mit F. & Co. und E. in Mailand zu klären (BA B8.300-0179). Dass der Beschuldigte A. davon ausging, F. & Co. sei von B.-Gesellschaften mandatiert, lässt sich auch daraus schliessen, dass A. sodann am 7. Februar 2012 in Mailand FFF. zusammen mit E. zu einer Besprechung traf, an der laut Mailand-Memorandum die K.-Aktien-Transaktion thematisiert wurde (vgl. E. 2.4.5.3b/aa). FFF.s Anwesenheit an der Besprechung vom 7. Februar 2012 musste den Beschuldigten A. in seiner Annahme bestärkt haben, F. & Co. vertrete B.-Gesellschaften bzw. sie sei zumindest beratend für B.-Gesellschaften tätig, was im Übrigen auch J.s Darstellung bei der BA ent-

- 133 - SK.2020.21 sprach. Dieser hat F. & Co. als B.-Gesellschaftens «übergeordnete Beratungs- stelle» sowie «Architektin» der Struktur und «Ermöglicher» der Transaktion be- zeichnet (BA 12.900-0028 Z. 4 ff.), die den initialen Kontakt zwischen Falcon und Investment Bank G. hergestellt habe (BA 12.900-0025 Z. 12 ff.). Ferner hat J. darauf hingewiesen, F. & Co. sei aktiv im Alltagsgeschäft an der Umsetzung in- volviert gewesen und in regelmässigem Austausch bzw. Dialog mit Investment Bank G., Falcon und B.-Gesellschaften gestanden. F. & Co. habe über alle Ein- zelheiten der Transaktion Bescheid gewusst. Die Gegenwärtigkeit der F. & Co. sei für Investment Bank G. von ausschlaggebender Bedeutung gewesen (BA 12.900-0025 Z. 12 ff., -0028 Z. 4 ff.). Da J. bzw. Investment Bank G. mit Fal- con in Kontakt stand, ist davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig in der An- nahme bestärken, F. & Co. sei für B.-Gesellschaften beratend tätig. Zu erwähnen ist schliesslich auch R.s Anmerkung anlässlich seiner Einvernahme bei der BA, wonach die Tatsache, dass F. & Co. ein MoU gewünscht habe (vgl. E. 2.3.10.2), auf deren Involvierung habe schliessen lassen (BA 12.300-0022 Z. 4 ff.). Auf Vor- halt von A.s E-Mail vom 15. Januar 2012, wonach F. & Co. ein MoU benötige, hat FFF. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA angegeben, F. & Co. habe dieses für den Beweis des Aktienbesitzes nachgefragt (BA 12.500-0040 Z. 18). Die Ant- wort des F. & Co. Vertreters verdeutlicht, dass auch er F. & Co. grundsätzlich als Interessenvertreterin der B. PJS betrachtete, andernfalls hätte er nicht vermutet, F. & Co. könnte sich um einen Beweis für den Bestand der K.-Aktien bemüht ha- ben, denn dies lässt ein sorgfältiges Verhalten seitens F. & Co. erkennen, zu dem bloss eine Auftragnehmerin gegenüber ihrer Auftraggeberin verpflichtet ist. Gleichzeitig hat FFF. bei der BA zu Protokoll gegeben, F. & Co. sei nicht in der K.-Aktien-Transaktion involviert gewesen und habe sich jeglicher Beratung ent- halten, da es sich um eine Angelegenheit zwischen «verbundenen Parteien» ge- handelt habe (BA 12.500-0036 Z. 1 ff.). Aktenkundig ist FFF.s E-Mail kurz vor Abschluss der K.-Aktien-Transaktion, worin er den Beschuldigten A. darauf hin- wies, F. & Co. sei bloss «Observer». Gleichzeitig bedankte sich FFF. im E-Mail bei A. für dessen Informationen, wonach das SPV gegründet worden sei und es in Bezug auf das Escrow eine Differenz zu geben scheine. FFF. schrieb, dem nachzugehen («Thanks. Will investigate»; vgl. E. 2.3.12.5a). A. hat sich vor Ge- richt auf Vorhalt dieser E-Mail-Korrespondenz nicht dazu geäussert, wie er FFF.s Nachricht einordnete (SK 79.731.008 Z. 12). Das Gericht erachtet FFF.s Mittei- lung als widersprüchlich: Einerseits weist FFF. im E-Mail darauf hin, F. & Co. käme bloss die Beobachter-Rolle zu, andererseits gibt er gleichzeitig zu erken- nen, Abklärungen zu tätigen. Mithin verhielt sich FFF. als Vertreter der F. & Co. nicht passiv, wie dies für einen «Observer» bzw. Beobachter charakteristisch wäre. Auch die eingangs erwähnten E-Mail-Korrespondenzen liessen F. & Co. nicht als eine blosse Beobachterin erscheinen, wie es der Beschuldigte A. im Parteivortrag zu Recht hervorhob (SK 79.721.161 ff. Rz. 101). Den Akten ist nicht

- 134 - SK.2020.21 zu entnehmen, dass F. & Co. je unmissverständlich gegenüber A. oder der Bank klargestellt hätte, sich jeglicher Beratung der B.-Gesellschaften zu enthalten. Selbst J. der Investment Bank G. hat sinngemäss lediglich zu Protokoll gegeben, F. & Co. habe ihm erklärt, während deren Beratungsdienstleistungen für B.-Ge- sellschaften seien die Handlungsbefugnisse in Bezug auf Aktientransfers inner- halb der B.-Gesellschaften beschränkt gewesen. Aufgrund von Interessenkon- flikten habe F. & Co. die Transaktion zwischen Einheiten innerhalb der B.-Gesell- schaften bzw. zwischen verbundenen Personen nicht abwickeln können (BA 12.900-0014 Z. 14 ff.). J. hat damit bloss bezeugt, gewusst zu haben, dass F. & Co. selber nicht abwickeln konnte. Hingegen ist aus J.s Aussage nicht zu folgern, ihm sei bekannt gewesen, F. & Co. habe B.-Gesellschaften nicht vertre- ten bzw. beraten. Im Gegenteil, J. hat F. & Co. als B.-Gesellschaftens «überge- ordnete Beratungsstelle» bezeichnet, die involviert gewesen sei. Zudem hat er auf ein Treffen mit F. & Co. hingewiesen, das im Februar 2012 in den Räumlich- keiten der Falcon in Zürich stattgefunden habe, um über die K.-Aktien, die «Certain Rights» und die Art und Weise der Transaktion zu diskutieren (vgl. E. 2.3.18.10). Anzumerken ist im Übrigen auch, dass keine Hinweise dafür be- stehen, wonach J. A. oder Falcon darüber informiert hätte, zu wissen, dass F. & Co. das Geschäft nicht abwickeln dürfe. Der Beschuldigte A. kannte den weiteren Vollzug der Transaktion, d.h. wie schliesslich die K.-Aktien und «Certain Rights» an B.-Gesellschaften übertragen wurden, nicht; entsprechende Verträge fanden sich nicht in den Unterlagen der Falcon, sondern wurden von der Privat- klägerin zu den Akten gereicht (vgl. E. 2.3.9.6 und E. 2.3.9.8). dd) Zum Vorbringen der Beschuldigten, neben dem CEO der B. PJS sei auch deren General Counsel T. involviert bzw. informiert gewesen, ergibt sich folgen- des Bild: Der General Counsel R. der Falcon erwähnte mittels E-Mail vom 16. Ja- nuar 2012 gegenüber T., D. habe auf seinem persönlichen Konto bei Falcon 14'614'544 K.-Bezugsrechte eingebucht. A. erhielt diese Nachricht in Kopie zu- gestellt (vgl. E. 2.3.10.2). Es ist nicht auszuschliessen, dass dadurch für den Be- schuldigten A. der Eindruck entstand, T. habe aufgrund dieser Information später darauf schliessen können, dass D. auch der Veräusserer der 14'614'544 K.-Ak- tien und demzufolge der mitveräusserten «Certain Rights» war, zumal es um eine gleiche Stückzahl ging. Dass der General Counsel der Falcon auf T.s Anfrage hin in einer späteren E-Mail, d.h. am 18. Januar 2012, D. nicht namentlich offen- legte, sondern bloss schrieb: «FPB itself borrowed these shares from one of our clients» (SK 79.721.481 ff.), ändert nichts. Aktenkundig ist zudem eine weitere E-Mail vom 20. Februar 2012, worin der General Counsel der Falcon festhielt, dass sich T. telefonisch bei ihm gemeldet und ihn angewiesen habe, den Transfer der K.-Aktien wie bereits bei den K.-Bezugsrechten ebenfalls über das P.-Konto abzuwickeln (BA B8.300-0326). Indem der General Counsel der B. PJS diese Anordnung im Zusammenhang mit der K.-Aktien-Transaktion erteilte, entstand

- 135 - SK.2020.21 für den General Counsel der Falcon der Eindruck, dieser sei involviert bzw. infor- miert. Dessen Aussage bei der BA, davon ausgegangen zu sein, der General Counsel der B. PJS habe von der Transaktion Kenntnis gehabt (BA 12.300-0019 Z. 5 ff.), ist daher glaubhaft. Im Übrigen wusste er auch, dass der General Coun- sel der B. PJS mit F. & Co. in direktem Kontakt stand, wie dessen E-Mail vom

18. Januar 2012 belegt (vgl. E. 2.3.10.2) und worauf er auch anlässlich seiner Einvernahme verwiesen hat (BA 12.300-0019 Z. 6 f.). Es ist nicht aktenkundig, ob die E-Mail des General Counsels der Falcon vom 20. Februar 2012 A. weiter- geleitet wurde. Der Beschuldigte A. hat anlässlich seiner Einvernahme bei der BA darauf hingewiesen, gewusst zu haben, dass R. mit T. in Kontakt gestanden sei. Für das Gericht ist erstellt, dass innerhalb der Bank der General Counsel R. den CEO A. über T.s Involvierung, sowie dessen unmittelbarer Kontakt zu F. & Co., informierte. ee) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass B.-Gesellschaftens Absicht, ihren Anteil an Bank K. über den Zukauf von K.-Bezugsrechten via F. & Co., zu erhöhen, in der Öffentlichkeit angekündigt war, was der Beschuldigte A. wusste. Die Finanzie- rungsvereinbarung zwischen F. & Co. und B. Sarl kannte A. hingegen nicht. Mangels Kenntnis dieser Vereinbarung konnte er auch nicht darauf schliessen, F. & Co. sei im Zusammenhang mit der K.-Aktien-Transaktion in keinerlei Hin- sicht mandatiert. A. wusste, dass die K.-Bezugsrechte via F. & Co. zu liefern wa- ren, was eine Mandatierung indizierte. Im Zeitpunkt der K.-Bezugsrecht-Trans- aktion war ihm bekannt, dass noch weitere Vertragsverhandlungen anstanden. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte A. an- nahm, F. & Co. würde konsequenterweise B.-Gesellschaften auch in weiteren Unterfangen betreffend Bank K. beraten bzw. vertreten – wie er übereinstim- mend vor der FINMA und der BA zu Protokoll gab. Weiter belegen E-Mail-Kor- respondenzen, dass F. & Co. fortlaufend involviert bzw. engagiert zu sein schien, was auf ein Mandatsverhältnis hinwies. Im Übrigen ist es naheliegend, dass A. von R. wusste, dass dieser mit dem General Counsel T. der B. PJS hinsichtlich der K.-Aktien-Transaktion in direktem Kontakt stand. FFF.s E-Mail vom 15. Feb- ruar 2012, wonach F. & Co. bloss «Observer» sei, war widersprüchlich. Insge- samt erscheint es daher glaubhaft, dass der Beschuldigte A. davon ausging, F. & Co. vertrete bzw. berate B.-Gesellschaften und wickle das Geschäft für diese ab. Weiter ist es auch glaubhaft, dass der Beschuldigte A. annahm, die Struktur sei durch F. & Co. vorgegeben gewesen, zumal er diese als vermeintliche Interes- senvertreterin der B.-Gesellschaften betrachtete und sie auch den Kontakt zwischen Falcon und Investment Bank G. vermittelt zu haben schien, wie A. J.s E-Mail vom 12. Januar 2012 entnehmen konnte. Da auch J. ausgesagt hat, F. & Co. sei die «Architektin» der Transaktion, könnten A. und J. sich wiederum

- 136 - SK.2020.21 gegenseitig in der Annahme bestärkt haben, F. & Co. sei für die Struktur verant- wortlich. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass am 1. Februar 2012 zwischen F. & Co., Investment Bank G. und Falcon eine Sitzung stattfand. E-Mail-Korres- pondenzen belegen, dass seitens Falcon der COO und der General Counsel so- wie der extern mandatierte Rechtsanwalt JJ. teilnahmen, nicht hingegen A. (BA B8.300-0158 f., -0167). Laut A.s E-Mail vom 29. Januar 2012 an F. & Co. sollte Falcon an dieser Sitzung teilnehmen, um ihre Involvierung am geplanten SPV zu koordinieren (BA B8.300-0159). Am 8. Februar 2012 wies der General Counsel der Falcon A. darauf hin, das Mailand-Memorandum würde mehr oder weniger dem Memorandum entsprechen, welches Falcon in der Woche zuvor von F. & Co. erhalten habe (BA B8.300-0182). Dass diese Information den Be- schuldigten A., der an der Sitzung in der vorhergehenden Woche nicht teilge- nommen hatte, darin bestärkte, F. & Co. habe damals mittels Memorandum Vor- gaben zur Struktur erteilt, ist nicht auszuschliessen.

d) Laut Anklage habe der Beschuldigte A. gewusst, dass die mit den 14'616'544 K.-Aktien veräusserten «Certain Rights» nicht einforderbar und für B.-Gesell- schaften wertlos waren, womit der insgesamt von B. PJS überwiesene Kaufpreis von EUR 210 Mio. zu hoch gewesen sei (AS Ziff. 1.1.4, sechstes und siebtes Lemma). Die Anklage scheint dies im Wesentlichen aus der Struktur der K.-Ak- tien-Transaktion, A.s Eingeständnis im Zusammenhang mit den «Certain Rights», wonach er das Vorliegen einer Bewertung nicht überprüft habe und Fra- gen zu deren Inhalt/Durchsetzbarkeit nicht beantworten könne, sowie aus E-Mail- Korrespondenzen vom 8. und 9. Februar 2012 abzuleiten (AS Fussnote 194 u.a. m.V.a. BA B8.300-0206, -0216; 13.200-0018 bis -0028). A. führte sowohl gegen- über der FINMA als auch anlässlich seiner Einvernahme bei der BA aus, F. & Co. habe die «Certain Rights» bewertet (vgl. E. 2.3.18.2 und E. 2.3.18.3a). Im Vor- verfahren hat er zudem darauf hingewiesen, als Nicht-Jurist habe er nicht wissen können, ob die «Certain Rights» einforderbar und für B.-Gesellschaften werthal- tig gewesen seien. F. & Co. habe ihm die «Certain Rights» beschrieben und er- klärt. Laut F. & Co. seien die Rechte an AS Roma das wichtigste «Asset» gewe- sen. Mit F. & Co. habe man über das «Pricing» der «Certain Rights» gesprochen; wobei er daran nicht mehr direkt beteiligt gewesen sei. Er habe darauf vertraut, dass der Verkaufspreis von EUR 133 Mio. der von F. & Co. durchgeführten Be- wertung der «Certain Rights» entsprochen habe (BA 13.201-0017; 13.202-0019 Z. 9 ff. und E. 2.3.18.3b). Wie ausgeführt (vgl. E. 2.4.5.3b/aa und bb), ist es er- stellt, dass F. & Co. die «Certain Rights» nicht bewertet hatte und diese wertlos waren. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschuldigte A. hinsichtlich der Wert- haltigkeit der «Certain Rights» und dem Vorliegen einer Bewertung irrte. Aus A.s Aussagen im Vorverfahren geht nicht eindeutig hervor, von welcher Per- son, wann und in welcher Form er erfahren haben will, dass F. & Co. die «Certain

- 137 - SK.2020.21 Rights» bewertet habe. A.s Aussagen im Zusammenhang mit der angeblichen Bewertung der «Certain Rights» durch F. & Co. sind vage, nicht allzu konkret. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Einvernahme bei der BA mehr als sechs Jahre später erfolgte. Vorliegend lässt sich nicht ausschliessen, dass der Be- schuldigte A. überzeugt war, die «Certain Rights» bestünden und seien bewertet gewesen, zumal es glaubhaft erscheint, dass A. nicht daran zweifelte, F. & Co. habe die Struktur vorgegeben und vertrete die Interessen der B.-Gesellschaften. Diesfalls musste es für ihn konsequent erscheinen, wenn F. & Co. für deren ver- meintliche Auftraggeberin die «Certain Rights» bewertet hatte. FFF. hat aner- kannt, dass F. & Co. möglicherweise im Zusammenhang mit den «Certain Rights» Aussagen oder Informationen wiederholt habe, die sie vernommen habe (BA 12.500-0038 Z. 13 f.). Darüber hinaus hat der Vertreter der F. & Co. bei der BA ausgeführt, F. & Co. habe sehr früh herausgefunden, «dass es diese Rechte und Vermögenswerte gab im Zusammenhang mit Bank K. und F. & Co. empfahl diese Thematik der certain rights zu bereinigen [,] um die Aktien zu bekommen.» (BA 12.500-0036 Z. 22 ff.). Es sei nicht aussergewöhnlich, diese Rechte bei Pri- vatpersonen zu verordnen, denn in den VAE sei es nicht unüblich, dass Scheiche bzw. «Regierungsoffizielle» gleichzeitig privat investieren oder zusammen mit of- fiziellen Institutionen co-investieren würden. Der CEO und der CFO der B. PJS hätten über den Wert der «Certain Rights» diskutiert (BA 12.500-0037 Z. 7 ff.). F. & Co. habe sich bei A. nach den «Certain Rights» erkundigt und festgestellt, dass dieser die Rechte nicht umfassend verstanden habe (vgl. E. 2.3.18.6). FFF.s Aussage untermauert einerseits A.s Behauptung, wonach er den Wert der «Certain Rights» nicht habe beurteilen können. Zudem belegt sie, dass F. & Co. die Existenz der «Certain Rights» nicht anzweifelte. Die «Certain Rights» wurden anlässlich eines Treffens in Mailand am 7. Februar 2012 zwischen A., dem CEO E. der B. PJS und FFF. thematisiert, wie sich aus dem Mailand-Memorandum erschliesst (vgl. E. 2.4.5.3b/aa). Auch dies musste A.s Annahme, es bestünden «Certain Rights», bestärkt haben. Zugunsten des Beschuldigten A. ist auf eine E-Mail des General Counsels R. der Falcon vom 8. Februar 2012 zu verweisen, wonach F. & Co. eine Woche zuvor der Bank ein Memorandum zugestellt habe, in dem die «Certain Rights» thematisiert worden seien (BA B8.300-0182). A. wusste, dass der General Counsel der Falcon ebenfalls mit F. & Co. in Kontakt stand. Da auch dieser ausgesagt hat, davon ausgegangen zu sein, F. & Co. habe als «Strukturierer» der Gesamttransaktion die Bewertung der «Certain Rights» vorgenommen (vgl. E. 2.3.18.5c), lässt sich nicht ausschliessen, dass der Be- schuldigte und R. sich gegenseitig in ihrer Annahme bestärkten. Aus der von der BA angeführten E-Mail vom 8. Februar 2012, worin A. im Zusammenhang mit dem SPV O. Inc. J. schrieb: «I believe the best way to do it is for you to buy the entire SPV. We put the shares in it, sell it to you and you add the intangibles and do with it whatever you need to do.» (vgl. E. 2.3.10.3), lässt sich nicht folgern,

- 138 - SK.2020.21 der Beschuldigte habe die Wertlosigkeit der «Certain Rights» gekannt. Eine sa- loppe Wortwahl, zumal in E-Mail-Korrespondenzen, ist nicht aussergewöhnlich und zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der Übertragung von Vermögenswer- ten grundsätzlich ein mechanischer Vorgang verbunden ist, dies umso mehr, als vorliegend immaterielle («intangibles») und somit nicht vergegenständlichte Werte zu tradieren waren. A.s E-Mail fällt nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Unter Hinweis auf R.s E-Mail vom 9. Februar 2012, wonach die «Rights/Intangib- les» zu materialisieren seien (vgl. E. 2.3.10.4), führte die BA zudem an, die «Certain Rights» hätten nicht materialisiert werden müssen, wenn der Beschul- digte A. tatsächlich geglaubt haben sollte, es liege eine Bewertung vor. Das Ge- richt teilt diese Ansicht nicht: Obschon A. aufgrund dieser E-Mail wusste, dass die «Certain Rights» im Vertrag zu «materialisieren» waren, musste er nicht zwin- gend darauf schliessen, dass keine Bewertung bestand, zumal nicht er, sondern der General Counsel der Bank und der extern mandatierte Rechtsanwalt JJ. sich mit der vertraglichen Ausarbeitung befassten – ein Umstand, auf den A. auch anlässlich seiner Einvernahme bei der BA hingewiesen hat (vgl. E. 2.3.18.3b). Schliesslich verwies die BA auf R.s E-Mail vom 21. Februar 2012, d.h. am Tag vor Unterzeichnung des «Share Purchase Agreement», worin der General Coun- sel der Falcon Investment Bank G. informierte, soeben vom CEO A. erfahren zu haben, dass sich die beiden Kaufpreiszahlen im Vertrag leicht ändern würden (vgl. E. 2.3.10.7). Die BA vertrat die Ansicht, es sei bei Vorliegen eines offiziellen «Pricing» der «Certain Rights» kaum zulässig gewesen, die Höhe des Preises der «Certain Rights» anzupassen (SK 79.721.030 f.). Dem ist entgegen zu hal- ten, dass es Käufer und Verkäufer unbenommen ist, sich in Abweichung von einer vermeintlichen Bewertung auf einen Kaufpreis zu einigen und Vertragsän- derungen bis zum Abschluss von definitiven Verträgen nicht aussergewöhnlich sind. Darüber hinaus wird bei Verkäufen von grossen Aktienpaketen auf dem freien Markt (und nicht an der Börse) der Aktienwert regelmässig überbezahlt, da damit grössere Mitspracherechte erworben werden. Im Übrigen fiel vorliegend die Anpassung um EUR 2 Mio. relativ gesehen bloss geringfügig aus und die auf die «Certain Rights» ausgeschiedene Kaufpreistranche wurde erst noch redu- ziert, womit sie sich noch im Rahmen einer vermeintlichen Bewertung befunden haben könnte. Schliesslich musste der Beschuldigte A. auch nicht davon ausge- hen, ein internationales Grossunternehmen wie B.-Gesellschaften würde EUR 133 Mio. für wertlose «Certain Rights» bezahlen. Das Missverhältnis zwi- schen dem Verkaufspreis und dem Wert der «Certain Rights» kannte der Be- schuldigte A. nicht. Es traf ihn auch keine Pflicht, diesbezüglich Abklärungen vor- zunehmen. Den Wert der «Certain Rights» sorgfältig zu prüfen, lag in der Ver- antwortung der Käuferin B.-Gesellschaften. Dass eine «Due Diligence» im Re- gelfall durch die Käuferin veranlasst wird, ergibt sich auch aus M.s Aussage vor der BA, wonach vom Management der B.-Gesellschaften erwartet worden sei,

- 139 - SK.2020.21 dem Investmentkomitee Investmentvorschläge, inklusive Ergebnisse einer «Due Diligence» Prüfung, zu unterbreiten (vgl. E. 2.3.18.9). Ein Finanzintermediär hat hierzu grundsätzlich keine Abklärungspflicht (vgl. LÖTSCHER/SIEVI, Basler Kom- mentar, 2021, Art. 7 GwG, N. 28 e contrario betr. Dokumentationspflicht). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass A.s Aussage, davon ausgegangen zu sein, die «Certain Rights» seien werthaltig und bewertet gewesen, als glaubhaft zu werten ist. Aufgrund der Gegenwärtigkeit der F. & Co. irrte der Beschuldigte A. über das Vorliegen einer Bewertung und die Werthaltigkeit der «Certain Rights». Nach Überzeugung des Gerichts ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte A. wusste oder annehmen musste, die «Certain Rights» seien wertlos.

e) Gesamtwürdigung Nach dem Gesagten erweist sich die Hypothese der BA, wonach A. – der trotz seiner Involvierung hinsichtlich der Vortat diesbezüglich nicht beschuldigt wird – den deliktischen Hintergrund der Vermögenswerte gekannt haben soll, als nicht schlüssig: Es gibt keine Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass A. plötzlich zum Mitwisser der Vortat hätte werden können. Die BA führt in ihrer Anklage- schrift auch keine zusätzlichen Umstände an, um darzulegen, inwiefern A. sein Wissensdefizit hinsichtlich der Vortat – der (qualifizierten) ungetreuen Geschäfts- besorgung bzw. eines Vermögensdelikts in Form eines Verbrechens – «über- wunden» haben könnte. Stattdessen hat A. glaubhaft ausgesagt, davon ausge- gangen zu sein, F. & Co. als vermeintliche Interessenvertreterin der B. PJS be- fürworte die Verkaufsabwicklung via Investment Bank G. sowie die Errichtung eines Escrows und die Endabnehmerin B.-Gesellschaften sei umfassend infor- miert. Diese Annahme wird im Wesentlichen durch zahlreiche E-Mail-Korrespon- denzen gestützt (vgl. E. 2.4.7.3c). Glaubhaft ist auch A.s Aussage, das Transak- tionsgeflecht und den Zeitdruck für den Vollzug sowie die Errichtung eines Escrows als unverdächtig eingestuft zu haben, da zusätzlich zu F. & Co. auch die Investment Bank G. und die Anwaltskanzlei LL involviert waren (vgl. E. 2.4.7.3b). A. stand hinsichtlich der Transaktion in Kontakt mit dem CEO der B.-Gesellschaften bzw. mit der Erwerberin sowie mit deren vermeintlichen Ver- treterin F. & Co. (vgl. E. 2.4.7.3b und c). A. kannte Interna der B.-Gesellschaften nicht und wusste nicht, dass D. in Verwaltungsratsbeschlüssen der B. PJS nir- gends erwähnt wurde und einen viel weiterreichenden Einfluss auf die Geschäfte der B. PJS besass, als dies sonst bei Verwaltungsratspräsidenten üblich war (vgl. E. 2.4.7.3b). Darüber hinaus schien eine enge Verzahnung zwischen Privatper- sonen und staatlichen Institutionen in den VAE üblich zu sein (vgl. E. 2.4.7.3b). Negative Schlagzeilen zu D. bestanden keine (vgl. E. 2.4.7.3b). A. kannte den Rechtsgrund für die Überweisung der insgesamt EUR 194 Mio. (vgl. E. 2.4.7.3b). Das Missverhältnis zwischen dem Verkaufspreis und dem Wert der «Certain

- 140 - SK.2020.21 Rights» kannte er jedoch nicht (vgl. E. 2.4.7.3d). Weiter ist zu berücksichtigen, dass A. – der nicht zu prüfen hatte, ob der Geschäftsabschluss für die Endab- nehmerin vorteilhaft war («Due Diligence»; vgl. E. 2.4.7.3d) – zu Beginn der Auf- gleisung der K.-Transaktion gegenüber seinen Mitarbeitenden betont hatte, den General Counsel der Falcon beauftragt zu haben, sicherzustellen, keine regula- torischen Vorschriften zu verletzen (vgl. E. 2.4.7.3c/bb). Nicht überzeugen würde im Übrigen auch die Hypothese, A. habe spätestens im Zeitpunkt, als die Gelder aus dem Fonds MM. heraus über die Offshore-Gesellschaft QQ. Ltd. an Dritte transferiert wurden, den deliktischen Hintergrund der Vermögenswerte erkannt bzw. in Kauf genommen. A.s Aussage, steuerrechtliche Gründe dahinter vermu- tet zu haben (vgl. E. 2.3.18.3a), scheint aufgrund der weltweit betriebenen Steu- erflucht mittels Offshore-Gesellschaften als plausibel. Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu folgern, dass der Beschuldigte A. den verbrecherischen Hintergrund der EUR 194 Mio. weder kannte noch einen sol- chen hätte erkennen können. Im Ergebnis ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte A. weder wusste noch in Kauf nahm, D. schädige die Käuferschaft. Da der (Eventual-)Vorsatz bezüglich der aus einer schweren Straftat stammen- den Erlössumme von insgesamt EUR 194 Mio. nicht erstellt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob A. wusste, dass seine geldwäschereirelevanten Handlungen die Einziehung der verbrecherischen Vermögenswerte gefährdeten oder vereitelten. 2.4.8 Nach dem Gesagten ist A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freizusprechen. 2.4.9 Qualifizierte Geldwäscherei durch D. 2.4.9.1 Da die Anklage geltend macht, der Beschuldigte A. und D. hätten mittäterschaft- lich die deliktischen Gelder aus der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesor- gung gewaschen (AS S. 3, zuoberst) und die Anklageschrift hinsichtlich des An- klagevorwurfs gegenüber Falcon an deren vermeintlichen mittäterschaftlichen Handlungen (sog. Anlasstat) anknüpft (AS Ziff. 1.2.1), ist nachfolgend D.s Ver- halten in objektiver und subjektiver Hinsicht zu beurteilen (siehe auch hinten in E. 3.2 prozessuale Vorbemerkung zum Anklagevorwurf ggü. Falcon). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2.2.2), kann ein Vortäter – und mithin auch D. – zugleich Geld- wäscher sein. Da A. den deliktischen Hintergrund der Vermögenswerte nicht kannte (vgl. E. 2.4.7), hat er sich unbewusst an den geldwäschereirelevanten Handlungen beteiligt (vgl. E. 2.4.6.3). D. benutzte A. als «Tatwerkzeug», um durch ihn die verbrecherisch erlangten Teilerlöse von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. zu waschen. D. wusste, dass er die insgesamt EUR 194 Mio. aus der K.-Aktien-Transaktion durch eine (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesor- gung erlangt hatte und sie mithin aus einer schweren Straftat stammten (vgl.

- 141 - SK.2020.21 E. 2.4.5.4). Er wusste auch, dass die deliktischen Gelder weitertransferiert wur- den und der CEO A. der Falcon, welcher faktisch sein Kundenberater sowie In- vestment Manager der auf dem Escrow-Konto vorhandenen Vermögenswerte, (Falcon vertretender) Vorsitzender des MM.-Investmentkomitees bzw. Invest- ment Manager des Fonds MM. und schliesslich Direktor der QQ. Ltd. war, dabei instruktionsgemäss für ihn handelte (vgl. E. 2.4.6.1), womit er ihn als «Tatwerk- zeug» benutzte. Schliesslich war D. auch bekannt, dass die Vermögensverschie- bungen geeignet waren, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermö- genswerte zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. D. hat somit wissentlich und willentlich in mittelbarer Täterschaft durch A. als Tatmittler die deliktischen Gelder gewaschen. Im Ergebnis erfüllt D. den objektiven und subjektiven Tatbestand hinsichtlich der einzelnen Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2.4.9.2 Deliktssumme Die Deliktssumme setzt sich zusammen aus den einzelnen abgebuchten Beträ- gen von D.s Nummerngeschäftsbeziehung, welches durch die erste Kaufpreis- tranche im Betrag von EUR 61 Mio. alimentiert worden war, sowie aus der zwei- ten, auf das Escrow-Konto weiterverschobenen, Kaufpreistranche von EUR 133 Mio. Die Summe der insgesamt 78 abgebuchten Beträge von D.s Num- mernkonto (d.h. EUR 46'388'944.40, USD 5'100'767.53, Fr. 391'821.45 und AED 322'720'888.59; vgl. E. 2.3.11.1) übersteigt bei einem durchschnittlichen bzw. historischen Wechselkurs während des Begehungszeitraumes den Betrag von EUR 61 Mio. (bei einem Wechselkurs von: Fr./EUR 1.163923 im Zeitraum vom 18. März 2013 bis 11. Februar 2016 entsprachen EUR 46'388'944.40 um- gerechnet Fr. 53'993'159.33; Fr./USD 0.939013 im Zeitraum vom 13. Novem- ber 2013 bis 4. Februar 2016 entsprachen USD 5'100'767.53 umgerechnet Fr. 4'789'687.02 und Fr./AED 0.252942 im Zeitraum vom 4. Juni 2012 bis

25. März 2014 entsprachen AED 322'720'888.59 umgerechnet Fr. 81'629'667.00; d.h. Total: Fr. 140'804'334.80 [Fr. 53'993'159.33 + Fr. 391'821.45 + Fr. 4'789'687.02 + Fr. 81'629'667.--]; gemäss Währungsrechner «https://www.oanda.com», zuletzt aufgerufen am 6. Dezember 2021). Da die De- liktssumme nicht höher sein kann als die aus der Vortat stammenden deliktischen Gelder, können von den Geldern auf dem Nummernkonto maximal EUR 61 Mio. gewaschen worden sein. EUR 61 Mio. entsprachen bei einem mittleren Wech- selkurs von Fr./EUR 1.173860 im Zeitraum vom 4. Juni 2012 bis 11. Feb- ruar 2016 umgerechnet Fr. 71'605'460.--. EUR 133 Mio. entsprachen bei einem mittleren Wechselkurs von Fr./EUR 1.20117 per 9. Mai 2012 umgerechnet Fr. 159'756'000.--.

- 142 - SK.2020.21 Die Gesamtdeliktssumme an gewaschenen Geldern beträgt somit umgerechnet insgesamt Fr. 231'361'460.-- (Fr. 71'605'460.-- + Fr. 159'756'000.--). 2.4.9.3 Qualifikation Da A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei in Mittäterschaft freizuspre- chen ist und D. Alleintäter war, scheitert eine bandenmässige Tatbegehung von vornherein am Erfordernis zweier Mitglieder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2008 vom 20. März 2009 E. 4.1). Zu prüfen ist nachfolgend, ob ein schwerer (qualifizierter) Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB im Sinne der Gene- ralklausel vorliegt (vgl. E. 2.2.5). Vorliegend hat D. während eines Zeitraums von über vier Jahren Gelder gewa- schen, wobei ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte ins Ausland abfloss. Die Deliktssumme an gewaschenen Geldern von insgesamt Fr. 231'361'460.-- ist be- trächtlich (vgl. E. 2.4.9.2). D.s Geldwäschereioperationen waren zeitaufwändig und undurchsichtig, zumal hinsichtlich der inkriminierten EUR 133 Mio. komplexe Strukturen kreiert und verwendet sowie zusätzliche Konten errichtet wurden und Durchlauftransaktionen stattfanden. Zusätzlich zur Einsetzung einer Treuhand- beziehung und eines Berufsgeheimnisträgers liess D. einen Fonds aufsetzen so- wie eine Offshore-Gesellschaft organisieren, um die Gelder aus dem Fonds her- aus über eine Offshore-Gesellschaft schliesslich an Dritte fliessen zu lassen. In Bezug auf die jeweiligen Transfers aus dem Fonds MM. auf die Geschäftsbezie- hung QQ. Ltd. und den unmittelbar darauffolgenden Vermögensverschiebungen an Dritte betrieb D. jeweils Kettengeldwäscherei. Eine solche liegt vor, wenn an denselben Vermögenswerten nacheinander verschiedene Vereitelungshandlun- gen vorgenommen werden. Die diversen Geldwäschereihandlungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn die Geldwäschereihandlungen – entsprechend der bundesgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5) – objektiv auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.81-83 vom

4. April 2017 E. 8.3). Vorliegend wurde der Darlehensvertrag vom 13. Novem- ber 2012 zwischen QQ. Ltd. und AAA. Ltd. zwar gleichentags wie die Überwei- sung der Darlehenssumme abgeschlossen, der entsprechende Investitionsent- scheid der Direktoren der QQ. Ltd. erfolgte jedoch gleichentags wie die Überwei- sung der insgesamt USD 50.05 Mio. auf die QQ. Ltd. Geschäftsbeziehung (BA B07.101.003.01.E-0063). Die Überweisung am 8. November 2012 von USD 50.05 Mio. an QQ. Ltd. und der darauffolgende Transfer am 13. Novem- ber 2012 von USD 50 Mio. zugunsten der AAA. Ltd. erscheint als ein einheitli- ches, zusammengehörendes Geschehen, da die Verschiebung der Gelder an

- 143 - SK.2020.21 QQ. Ltd. mit zeitnaher anschliessender Investition auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhte. Ebenfalls jeweils eine Einheit bildeten einerseits der Transfer vom 5. Februar 2014 der USD 4.65 Mio. sowie die anschliessende Investition am

13. Februar 2014 von USD 10 Mio. und andererseits der Transfer vom 16. Ju- ni 2015 der EUR 25 Mio. sowie deren unmittelbare Investition am 18. Juni 2015, denn QQ. Ltd. hatte die Darlehensverträge mit CCC. vom 9. Februar 2014 (BA B07.101.003.01.E-0116) und mit der Stiftung DDD. vom 6. Mai 2015 (BA B07.101.003.01.E-0110) abgeschlossen, bevor aus dem Fonds MM. USD 4.65 Mio. und EUR 25 Mio. an die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. überwie- sen worden waren. A. anerkannte, dass die auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. überwiesenen USD 4.65 Mio. für die Darlehensausschüttung von USD 10 Mio. an CCC. vorgesehen war (vgl. E. 2.3.18.3a). Die Enddestinatäre, d.h. AAA. Ltd., CCC. und die Stiftung DDD., standen jeweils bereits fest, bevor die Gelder aus dem Fonds MM. zur QQ. Ltd. flossen. Die Vermögenswerte auf der Geschäfts- beziehung QQ. Ltd. waren dort bloss zum Durchlauf zwischengelagert. Entspre- chend stellten die jeweiligen Transfers aus dem Fonds MM. zu QQ. Ltd. und an- schliessender Überweisung an die Darlehensnehmer bzw. Enddestinatäre je- weils eine Kette von Verschleierungshandlungen dar, die bewirkte, dass den Ver- mögenswerten ein legitimer Hintergrund beigegeben wurde und der Waschvor- gang nach Auszahlung der Darlehenssummen vollendet war. D.s Vorgehen zeugte von einer hohen kriminellen Energie. Keine Kettengeldwäscherei stellen hingegen die einzelnen Abbuchungen von D.s Nummerngeschäftsbeziehung dar, welche über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeführt wurden, wobei ver- schiedentlich mehrere Transaktionen am gleichen Tag bzw. innert weniger Tage erfolgten. Bei den insgesamt 78 Abbuchungen vom Nummernkonto ist nicht von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, da jeder Transaktion ein eige- ner Gegenstand bzw. Zweck zugrundelag und damit auf einem eigenständigen Willensakt beruhte. 2.4.9.4 In ihrer Gesamtheit wiegen D.s Geldwäschereihandlungen sowohl objektiv als auch subjektiv schwer und erfüllen den Tatbestand der qualifizierten Geldwä- scherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB, was D. auch wusste und bezweckte. 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 StGB) 3.1 Anklagevorwurf gegenüber Falcon 3.1.1 Die BA wirft dem beschuldigten Unternehmen Falcon zusammengefasst vor, die ihr bzw. ihren Organen zukommende, in Gesetz und Verordnung stipulierte Pflicht, ein wirksames Kontrollsystem sicherzustellen, verletzt zu haben. Die

- 144 - SK.2020.21 Bank habe nicht innert angemessener Zeit alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen, um die in ihrem Unternehmen in Aus- übung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks began- gene Geldwäscherei zu verhindern. Falcon habe namentlich keine geeignete Funktionentrennung sowie keine unabhängige Compliance und wirksame Über- wachung von risikobehafteten Geschäftsbeziehungen sichergestellt, Interessen- konflikte nicht vermieden und kein wirksames, unabhängiges Kontrollsystem un- terhalten. Dadurch sei die Begehung der vorne in E. 2.1 umschriebenen Anlass- tat (qualifizierte Geldwäscherei durch A. und D. in Mittäterschaft) ermöglicht wor- den. Dies sei für Falcon bzw. deren Organe vorhersehbar gewesen und hätte vermieden werden können, wenn Falcon zeitgerecht die erforderlichen und ihr zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hätte. Falcon habe sich da- her als Unternehmen strafbar gemacht wegen der bei ihr begangenen qualifizier- ten Geldwäscherei (Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) (AS Ziff. 1.2). 3.1.2 Falcon bestreitet, mangelhaft organisiert gewesen zu sein. Sie habe organisato- risch sämtliche erforderlichen und zumutbaren Vorkehren getroffen, um Geldwä- scherei zu verhindern. Sofern sich der Beschuldigte A. als CEO strafbar gemacht haben sollte, handle es sich um die Tat eines «rogue employee», wofür das Un- ternehmen nicht strafrechtlich einzustehen habe (BA 16.400-0386 f., -0844 f. Z. 18, -0849; SK 79.721.293 ff. Rz. 197). Im Übrigen wären allfällige Organisati- onsmängel nicht kausal für die vermeintliche Geldwäscherei gewesen, da die be- treffenden Transaktionen etc. auch ohne organisatorische Ungereimtheiten – wie etwa die hastigen Kontoeröffnungen – nicht verhindert worden wären (SK 79.721.293 ff. bzw. -296 und Rz. 211 ff.). 3.2 Prozessuale Vorbemerkung Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. in vorliegendem Verfahren als Mittäter betreffend D.s (in einem separaten Verfahren verfolgten) Geldwäscherei- handlungen angeklagt ist (AS S. 3, zuoberst). Wie vorne ausgeführt (vgl. E. 2.4.7), gelangt das Gericht aufgrund des Beweisergebnisses zum Schluss, dass der Beschuldigte A. den verbrecherischen Hintergrund der Vermögens- werte nicht kannte, ihm mithin das Wissen über die Vortat fehlte. D. hat demge- mäss den Beschuldigten A. als «Tatwerkzeug» benutzt, um durch ihn die verbre- cherisch erlangten Vermögenswerte zu waschen (vgl. E. 2.4.9.1). Die von D. in objektiver und subjektiver Hinsicht in mittelbarer Täterschaft begangene (qualifi- zierte) Geldwäscherei wird vom Anklageprinzip umfasst, da sich aus dem Ankla- gesachverhalt D.s Instruktionen gegenüber dem Beschuldigten A. in tatsächli- cher Hinsicht ergeben. Ausführungen zu inneren Merkmalen im Hinblick auf die tatbestandliche Verwendung eines Tatwerkzeugs sind in der Anklageschrift

- 145 - SK.2020.21 grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGE 120 IV 348 S. 356 m.w.H.; HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N. 33 und N. 38). Das Anklageprinzip ist daher nicht verletzt. 3.3 Rechtliches 3.3.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimm- ten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Ver- gehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit einer Busse bis zu Fr. 5 Mio. bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Als Unternehmen gelten u.a. juristische Personen des Privatrechts (Art. 102 Abs. 4 lit. a StGB). 3.3.2 Gemäss der damals anwendbaren Fassung wird bei Vorliegens einer Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Abs. 1 StGB oder Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG das Unternehmen nach Art. 102 Abs. 2 aStGB unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB schafft damit bei einem abschliessenden Katalog von Wirtschaftsdelikten eine originäre, kumulative bzw. konkurrierende Haftung des Unternehmens für Organisationsverschulden. Das Unternehmen ist mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter ermittelt und ihm die Tat zugerechnet werden kann. Da die Strafbarkeit des Unternehmens unab- hängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen eintritt, ist es nicht notwendig, dass der Individualtäter ermittelt oder verurteilt ist. Dass eine natürliche Person im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unter- nehmenszwecks eine Straftat begeht (die Anlasstat) bildet den äusseren Grund für die Strafbarkeit der Gesellschaft. Die Anlasstat ist objektive Strafbarkeitsbe- dingung. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer der Katalogtaten erfüllt worden sind (vgl. NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 243e; siehe auch BGE 142 IV 333 E. 4.1). Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt eine Strafbarkeit des Unternehmens a priori. 3.3.3 Das Delikt ist als fahrlässiges Unterlassungsdelikt konzipiert. Dem Unternehmen kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu, da es verpflichtet ist, sämt- liche erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen zu treffen, um eine Straftat aus dem aufgeführten Katalog von Art. 102 Abs. 2 StGB zu ver-

- 146 - SK.2020.21 hindern (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.2 m.H.). Dass ein entsprechendes Delikt be- gangen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, für sich allein noch nicht (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 243e). Zusätzlich zum Nachweis einer Katalogtat wird für einen Schuldspruch nach Art. 102 Abs. 2 StGB vorausgesetzt, dass die Begehung des Delikts voraussehbar sowie vermeidbar war und ein Zurechnungszusammen- hang zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat bestand. D.h. es muss nach- gewiesen sein, dass konkrete Organisationsmassnahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich nicht bestanden haben (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.2 m.H.; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 254). Grundsätzlich lässt sich ein Or- ganisationsdefizit einer Tochtergesellschaft nicht deren Muttergesellschaft zu schieben. Vielmehr liegt ein Organisationsmangel bei einer Tochtergesellschaft solange eigenständig vor, als diese über eine minimale unternehmerische Ge- staltungsfreiheit verfügt (vgl. HEININGER, Der Konzern im Unternehmensstraf- recht gemäss Art. 102 StGB, ASR Band/Nr. 781, 2011, Rz. 712). 3.3.4 Obschon die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens im Strafge- setzbuch statuiert ist, sind die notwendigen organisatorischen Massnahmen da- rin nicht definiert. Diese gehen aus ausserstrafrechtlichen Regelwerken hervor, wie zum Beispiel dem Verwaltungsrecht sowie aus von Privaten erlassenen Ver- kehrsnormen wie Standesregeln, Branchenvereinbarungen, Corporate Stan- dards usw. Die Nichteinhaltung dieser Normen indiziert einen Organisationsman- gel (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 225 f. und N. 256; MACALUSO, La construction et ses entreprises face à la nouvelle procédure pénale fédérale, Diss. 2004, N. 909 ff.). Die während des anklagerelevanten Zeitraums geltenden Regelungen zur Organisation von Finanzinstituten, um Geldwäscherei zu verhin- dern, sahen Folgendes vor: 3.3.4.1 Art. 8 GwG verpflichtet Finanzintermediäre, die notwendigen organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (und Terrorismusfinanzie- rung) zu ergreifen. Namentlich hatten sie für genügende Ausbildung des Perso- nals und für Kontrollen zu sorgen. Zur Bekämpfung von Geldwäscherei (und Ter- rorismusfinanzierung) mussten Finanzintermediäre gemäss Art. 24 Abs. 1 GwV- FINMA (gültig ab 01.01.2011) interne Weisungen erlassen. Diese waren vom Verwaltungsrat oder vom obersten Geschäftsführungsorgan zu verabschieden. Art. 24 Abs. 2 GwV-FINMA enthielt eine detaillierte Auflistung dessen, was die internen Weisungen u.a. regeln mussten. Demnach war der Finanzintermediär verpflichtet, in der internen Weisung insbesondere zu regeln, welche Kriterien zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Art. 12 ange- wendet werden (lit. a); welche Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit er- höhten Risiken nach Art. 13 angewendet werden (lit. b); die Grundzüge der

- 147 - SK.2020.21 Transaktionsüberwachung nach Art. 19 (lit. c); in welchen Fällen die interne Geld- wäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan infor- miert werden müssen (lit. d); die Geschäftspolitik hinsichtlich PEP (lit. f) und wie der Finanzintermediär die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht (lit. h). 3.3.4.2 Für Banken hielt Art. 9 Abs. 4 BankV (gültig ab 01.09.2011) fest, dass sie für ein wirksames internes Kontrollsystem zu sorgen hatten und gemäss Abs. 1 ver- pflichtet waren, für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung zu sorgen; in begründeten Ein- zelfällen konnte die FINMA Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen. Weiter hatte eine Bank gemäss Abs. 2 die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit zu regeln; Grundzüge des Risiko- managements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren von risikobehafteten Geschäften musste sie in einem Reglement oder in internen Richtlinien regeln und dabei u.a. die Imagerisiken sowie die operationellen und rechtlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen. 3.3.4.3 Das FINMA-RS 08/24 zur Überwachung und internen Kontrolle bei Banken machte Vorgaben zur Corporate Governance, zur Überwachung der Geschäfts- tätigkeit und zur internen Kontrolle und deren Überwachung durch die zuständi- gen Stellen in Banken (Rz. 1). Gemäss FINMA-RS 08/24 Rz. 9 trug der Verwal- tungsrat die Verantwortung für die Reglementierung, Einrichtung, Aufrechterhal- tung, Überwachung und regelmässige Überprüfung einer angemessenen inter- nen Kontrolle, welche der Grösse, der Komplexität, der Struktur und dem Risiko- profil des Instituts angepasst ist. Zudem hatte der Verwaltungsrat gemäss Rz. 14 des Rundschreibens dafür besorgt zu sein, dass der Umgang mit Interessenkon- flikten geregelt wird. Lässt sich ein Interessenkonflikt im Einzelfall nicht vermei- den, trifft das Institut Massnahmen zur Behandlung des Interessenkonflikts. Wei- ter mussten die Verwaltungsratsmitglieder ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse grundsätzlich so ordnen, dass Interessenkonflikte mit dem Institut möglichst vermieden werden (FINMA-RS 08/24 Rz. 18). Die Geschäftsleitung überprüfte demgegenüber regelmässig die Angemessenheit der internen Kon- trolle (FINMA-RS 08/24 Rz. 84). Zudem musste sie eine geeignete Trennung von Funktionen sicherstellen und vermied die Zuweisung konfliktärer Verantwortun- gen. In Fällen, in denen eine Funktionentrennung aufgrund der Unternehmens- grösse nicht vollständig umgesetzt werden kann, legte die Geschäftsleitung be- sonderen Wert auf eine entsprechend erhöhte Führungsverantwortung der Li- nieninstanzen (FINMA-RS 08/24 Rz. 86). Weiter hielt FINMA-RS 08/24 Rz. 100 fest, dass eine Bank eine Compliance-Funktion unterhält, die von ertragsorien- tierten Geschäftsaktivitäten unabhängig in die Gesamtorganisation einzugliedern ist.

- 148 - SK.2020.21 3.3.4.4 Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance in der Fassung 2007 (nachfolgend: Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance) erteilte den Unternehmen Empfehlungen für die Ausgestaltung ihrer Corporate Gover- nance und richtete sich in erster Linie an die schweizerischen Publikumsgesell- schaften. Er empfahl, dass der Verwaltungsratspräsident zusammen mit der Ge- schäftsleitung dafür besorgt zu sein hatte, die übrigen Verwaltungsratsmitglieder «über alle für die Willensbildung und die Überwachung erheblichen Aspekte der Gesellschaft» zu informieren (Rz. 15). Jedes Mitglied von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung hatte seine persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so zu ordnen, «dass Interessenkonflikte mit der Gesellschaft möglichst vermieden wer- den» (Rz. 16). 3.4 Beweiswürdigung und Subsumtion 3.4.1 Geldwäscherei als Katalogtat von Art. 102 Abs. 2 StGB Die durch D. begangene Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB (vgl. E. 2.4.7) stellt gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB eine Katalogtat dar, sodass – unabhängig von der Strafbarkeit einer natürlichen Person – eine originäre, kumulative bzw. konkur- rierende Haftung des Unternehmens für ein eventuelles Organisationsverschul- den besteht. 3.4.2 Tatbezogene Voraussetzungen von Art. 102 Abs. 1 StGB 3.4.2.1 Was die objektiven und subjektiven tatbezogenen Voraussetzungen hinsichtlich der Anlasstat betrifft, kann vorliegend vollumfänglich auf E. 2.4.6–2.4.7 verwie- sen werden. Eine Verurteilung des Anlasstäters ist nicht erforderlich (vgl. E. 3.3.2). Die Anlasstat, mithin vorliegend die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB, muss in einem Unternehmen begangen worden sein. D.h. der Täter muss in einer Beziehung zum Unternehmen gestanden sein, womit Or- gane – auch faktische – und Mitarbeiter erfasst sind (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 64 ff., insb. N. 72; NIGGLI/MAEDER, in: Ackermann [Hrsg.], Wirt- schaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 8, N. 62). Als im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft ist Falcon eine juristische Person des Privat- rechts und stellt damit ein Unternehmen im Sinne der Strafbestimmung dar (Art. 102 Abs. 4 lit. a StGB). Da es sich vorliegend beim Anlasstäter D. um den Eigentümervertreter als inoffizielles bzw. faktisches Organ der Falcon handelte (vgl. E. 2.4.2) und die Geldwäscherei im Zusammenhang mit dessen Stellung stand, ist die Geldwäscherei ohne weiteres als im Unternehmen begangen zu betrachten. 3.4.2.2 Das Delikt muss i.S.v. Art. 102 Abs. 1 StGB zudem in Ausübung der geschäftli- chen Verrichtung begangen worden sein, wobei das primäre Tätigkeitsfeld und

- 149 - SK.2020.21 weitere Aktivitäten erfasst sind, die damit in Bezug stehen. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass Exzesstaten ohne jegliche Verbindung zum Un- ternehmenszweck vom Anwendungsbereich von Art. 102 StGB ausgeschlossen sind (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 80 und N. 84). D.s Transak- tionen gelten als in geschäftlicher Verrichtung vorgenommen und waren vom Un- ternehmenszweck der Falcon gedeckt, wie auch die Beschuldigte eingeräumt hat (SK 79.721.293 ff. Rz. 158). Obwohl D.s Aktivitäten illegal waren, so liegen sie nichtsdestotrotz im Rahmen des Unternehmenszwecks i.S.v. Art. 102 Abs. 1 StGB, da gerade illegale, mit dem legalen Zweck des Unternehmens in funktionalem Zusammenhang stehende Aktivitäten, erfasst sein sollen (vgl. NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 91 m.H.). 3.4.3 Aufgrund der angeführten Gesetzgebung zur Verhinderung von Geldwäscherei und des darauf basierenden «Softlaw» stand Falcon in der Pflicht, interne Wei- sungen zu erlassen und diese auch um- bzw. durchzusetzen (vgl. E. 3.3.4). 3.4.4 Geldwäschereiverdachtslage beim beschuldigten Unternehmen Sowohl bei der Abwicklung der K.-Aktien-Transaktion mit Eröffnung von Ge- schäftsbeziehungen und anschliessenden Abbuchungen bzw. Weiterverschie- bungen handelte es sich um risikobehaftete Geschäftsbeziehungen bzw. Trans- aktionen. Hinzu kommt, dass der als PEP qualifizierte Eigentümervertreter D. in- volviert war, teilweise «gesplittete» Gelder insgesamt in mehrstelligem Millionen- bereich Gegenstand der inkriminierten Vorgänge waren und Offshore-Gesell- schaften sowie ein Escrow benutzt wurden. Ferner ist anzumerken, dass hin- sichtlich der risikobehafteten Transaktionen Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorlagen. Da die Transaktion von EUR 210 Mio. über ein P.-Konto abgewickelt wurde, lag ein qualifizierter Anhaltspunkt für Geldwäscherei vor (Anhalts- punkt A37 bzw. E. 2.2.6.2b), der gemäss LECO 02 Ziff. 4.2.2 in jedem Fall spe- zielle Nachforschungen verlangte (vgl. E. 2.3.3.3). Die Verwendung eines Num- mernkontos stellte ebenfalls einen Anhaltspunkt für Geldwäscherei dar (vgl. An- haltspunkt A29 bzw. E. 2.2.6.2b). Die Einsetzung eines Treuhänders bzw. die MM.-Konstruktion für die EUR 133 Mio. war nicht plausibel bzw. wirtschaftlich unsinnig (vgl. E. 2.4.5.3b/cc) und stellte damit ebenfalls einen Anhaltspunkt für Geldwäscherei dar (vgl. Anhaltspunkt A3 bzw. E. 2.2.6.2b). Im Hinblick auf den Zufluss und Weitertransfer der EUR 133 Mio. wiesen die Geschäftsbeziehungen G.2 Ltd. und QQ. Ltd. zudem Durchlaufcharakter auf (vgl. E. 2.4.5.3b/cc und E. 2.4.6.2c), womit der Anhaltspunkt A30 für Geldwäscherei vorlag (vgl. E. 2.2.6.2b). Entgegen der Vorschrift in LECO 02 (vgl. E. 2.3.3.3) findet sich in den Unterlagen der Falcon keine Begründung zur Strukturierung mittels Escrows, zur Verwendung des Fonds MM. und zur Zwischenschiebung der QQ. Ltd.

- 150 - SK.2020.21 3.4.5 Defizite in der Organisationsstruktur 3.4.5.1 Die Anklage wirft Falcon vor, keine geeignete Funktionentrennung sichergestellt zu haben, indem A. sowohl die Position des obersten Geschäftsleitungsorgans (CEO) als auch des «Head Private Banking» und des Leiters «Clients» einge- nommen habe und die Abgrenzung seiner Befugnisse in den jeweiligen Funktio- nen nicht geregelt gewesen seien. In diesem Rahmen sei A. von 2012 bis Sep- tember 2016 auch Kundenberater der als PEP geführten Kundenbeziehung von D. tätig und gleichzeitig als Geschäftsleitungsmitglied für die Überwachung der Geschäftsbeziehungen von PEP verantwortlich gewesen, womit eine unabhän- gige und wirksame Kontrolle von D.s Nummerngeschäftsbeziehung und der re- levanten Geschäftsbeziehungen nicht stattgefunden habe (AS Ziff. 1.2.3.1). Zu- sätzlich zur bzw. auch als Folge der defizitären Organisationsstruktur wirft die BA Falcon vor, keine wirksame Überwachung von risikobehafteten Geschäftsbezie- hungen sichergestellt zu haben (AS Ziff. 1.2.3.4). 3.4.5.2 Die Organisationsstruktur der Falcon erweist sich insofern als problematisch, als dieser eine Interessenkollision immanent ist. Die dem CEO zustehenden Funkti- onen als faktischer Kundenberater eines PEP (der zudem Vertreter der Mehr- heitsaktionärin und inoffizieller Verwaltungsratspräsident der Falcon war; vgl. E. 2.4.2), Vorgesetzter des COO, der dem General Counsel vorstand, und (zeit- weise) Abteilungsleiter «Clients» bzw. «Global Head Private Banking» sowie Lei- ter der Unterabteilung «International» (vgl. E. 2.4.3) konnte – wie im Folgenden aufgezeigt wird – dazu führen, dass aufgrund der unter Umständen zuwiderlau- fenden Interessen keine wirksame Überwachung von risikobehafteten Ge- schäftsbeziehungen bzw. ein effektives Compliance nicht oder bloss ungenü- gend gewährleistet war.

a) Was die internen Zuständigkeiten bei Falcon zur Überwachung von risikobe- hafteten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Allgemeinen betrifft (für die Zuständigkeit bei Geschäften mit «Special Clients» im Besonderen vgl. nach- folgend b), ist grundsätzlich nach vorne zu verweisen (vgl. E. 2.3.3.2 f.). Zusam- mengefasst hielt Falcon in ihrer Weisung LECO 02 fest, dass die Überwachung einer Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken – wie bspw. mit PEP-Kunden und Kunden, bei denen Vermögenswerte von über Fr. 50 Mio. erwartet wurden bzw. effektiv eingegangen sind (Ziff. 4.1.3.2) – primär unter die Verantwortung des Kundenberaters, seines Linienvorgesetzten und der Geldwäschereifach- stelle fällt (Ziff. 4.1.3.3.3). Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken – dazu zählten u.a. Transaktionen, die einzeln oder kumuliert 10 % des Kundenvermögens und zugleich den Minimalbetrag von Fr. 500'000.-- in einem Zeitraum von bis zu 45 Tagen überstiegen (LECO 02 Ziff. 4.2 i.V.m. Ziff. 4.2.2) –, wurde laut LECO 02 Ziff. 4.2.2 eine Meldung vom «Kdprevent» an den zuständigen Kundenberater

- 151 - SK.2020.21 zur Untersuchung und Nachverfolgung ausgelöst (BA B07.103.01-1895 ff.). Fal- cons Weisung LECO 18 (gültig ab 01.07.2008) betreffend «Kdprevent: Beant- wortung von Alerts» (nachfolgend: LECO 18) sah vor, dass die Meldungen («Kdprevent») an den Kundenberater erfolgen, welcher weitere Abklärungen trifft und diese sodann an «Legal & Compliance» weiterleitet. Laut LECO 22 war die Compliance in der Einheit «Legal & Compliance» angesiedelt und unterstand dem General Counsel bzw. dem «Head Legal & Compliance» – damals R. (BA B07.103.01-2085 ff.; vgl. ferner E. 2.3.3.2c). Dessen Vorgesetzter war der COO, der wiederum dem CEO rapportierte (LECO 22 Ziff. 3). Die Compliance war innerhalb der Bank für die Einhaltung der Geldwäschereivorschriften zustän- dig. Sie fungierte als Geldwäschereifachstelle und war somit für die «Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der GwV-FINMA und für die Handhabung von Geld- wäschereiverdachtsfällen» verantwortlich (LECO 22 Ziff. 2), wie auch Falcons Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung zu entnehmen war (SK 79.721.293 ff. Rz. 170). Demgegenüber war der CEO als Geschäftsleitungs- mitglied verantwortlich für die Überwachung von Geschäftsbeziehungen mit PEP-Kunden sowie für die Anordnung, Überwachung und Auswertung von Kon- trollen der Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (LECO 02 Ziff. 3.1).

b) Was die interne Zuständigkeit bei Geschäften mit «Special Clients» im Beson- deren betrifft, fällt vorliegend zunächst auf, dass im Jahr 2010 D.s Nummernge- schäftsbeziehung auf Anweisung des COO der Bank «umgeschlüsselt» (vgl. E. 2.4.3) und einem «virtuellen Desk» mit der Bezeichnung «Management» zu- geordnet wurde. D.s Nummerngeschäftsbeziehung erhielt damit einen «virtuellen Relationshipmanager» mit der Bezeichnung «Premium Services» zugeteilt (vgl. E. 2.4.3). Hinsichtlich der weiteren vorliegend relevanten – D. zuzuordnen- den – Geschäftsbeziehungen G.2 Ltd., O. Inc., QQ. Ltd. und der Treuhandge- schäftsbeziehung H. wurde in den Kundenprofilen bzw. im Banksystem jeweils ebenfalls als «Kundenberater 1» die Bezeichnung «Premium Services» einge- tragen und als «Kundenberater 2» I. aufgeführt (BA B07.101.007.01.E-0021; B07.101.002.01.E-0003; B07.101.003.01.E-0003; B07.101.005.01.E-0008). Aus I.s Personalbeurteilung geht hervor, dass faktisch A. als CEO gleichzeitig persönlich für die von ihm eingeführte Kundengruppe «Special Clients» als Kun- denberater tätig war (vgl. E. 2.3.14). I. – die ihm laut Personalbeurteilung für Spe- zialkunden und «Feuerwehrübungen» als verarbeitender «Relationshipmana- ger» zur Verfügung stand – wurde auf dem Papier als «Kundenberaterin 2» fest- gehalten bzw. sie diente bloss als sog. Administrationskraft. I.s Personalbeurtei- lung (vgl. E. 2.3.14) und ihre Aussagen im Vorverfahren lassen darauf schlies- sen, dass es sich bei der Abwicklung der K.-Aktien-Transaktion, dem anschlies- senden Transfer des Teilerlöses von EUR 133 Mio. auf das Escrow-Konto und der Investition der Vermögenswerte in den Fonds MM. um «Special Deals» bzw.

- 152 - SK.2020.21 «spezielle Transaktionen» für den Spezialkunden D. gehandelt hat, wobei I. als «Kundenberater 2» dabei (bloss) administrativ die Auftragsabwicklung sicher- stellte (BA 12.200-0016 f.; vgl. auch E. 2.3.18.5b). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der BA führte I. aus, es sei für sie als «Kundenberaterin 2» – die nur für ad- ministrative Belange zuständig gewesen sei – in Bezug auf die Geschäftsbezie- hungen G.2 Ltd., O. Inc., QQ. Ltd. und die Treuhandgeschäftsbeziehung H. un- klar gewesen, wer «Kundenberater 1» gewesen sei. Auch weitere Bankange- stellte konnten anlässlich ihrer Einvernahmen bei der BA nicht beantworten, wer in solchen Konstellationen jeweils «Kundenberater 1» mit Geldwäschereiabwehr- funktion war. So bezeichnete S. zwar I. als die für «Premium-Kunden» zustän- dige Bankmitarbeiterin, erklärte allerdings gleichzeitig, davon auszugehen, bei der Treuhandgeschäftsbeziehung H. sei die Geschäftsleitung die Kundenberate- rin gewesen (vgl. E. 2.3.18.5a). Auch A., der als faktischer Kundenberater von D.s Nummerngeschäftsbeziehung fungierte (vgl. E. 2.4.3), sah sich als CEO nicht dazu verpflichtet, die einem Kundenberater zukommenden mannigfachen Geldwäschereiabwehrpflichten wahrzunehmen (BA 13.201-0013). Gestützt auf die vorerwähnten Einträge im Bankensystem und die Aussagen der Mitarbeiter ergibt sich somit, dass den vorgenannten risikobehafteten Geschäfts- beziehungen und Transaktionen kein konkreter Kundenberater zugeteilt war, der für die Erkennung von Geldwäschereigefahren verantwortlich zeichnete und Geldwäschereianhaltspunkte der Compliance gemeldet hätte. Die internen Richt- linien und Reglemente der Falcon regelten denn auch nicht, wer aus der ersten Verteidigungslinie («First Line of Defence») in solchen Fällen Geldwäschereige- fahren hätte erkennen sollen (vgl. BA B07.101.01-0636 ff. e contrario). Mithin wa- ren Geldwäschereipräventions-Aufgaben wie Abklärung der Herkunft der Vermö- genswerte, Einholung von zusätzlichen Informationen und Unterlagen sowie Mel- dung von risikobehafteten Geschäften in solchen Konstellationen niemandem zu- geteilt und wurden folglich auch nicht wahrgenommen.

c) Darüber hinaus fand auch keine diesbezügliche Kontrolle durch die Compli- ance statt, da der CEO A. neben der Kundenbetreuung gemäss LECO 02 Ziff. 3.1 (in Anlehnung an Art. 18 Abs. 1 GwV-FINMA) auch zuständig für die Kontrolle von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken war. Mithin bestand die nicht «Compliance-konforme» Situation, dass A. seine eigene Tätigkeit im Zusammen- hang mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, bei denen D. involviert war, hätte überwachen müssen. Dass in Ermangelung eines verantwortlichen Kun- denberaters und einer unabhängigen Compliance als Kontrollinstanz (vgl. hinten E. 3.4.6) weder beim Zahlungseingang von EUR 210 Mio. bzw. Eingang der EUR 61 Mio. auf D.s Nummerngeschäftsbeziehung und Eingang der EUR 133 Mio. auf die Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. noch beim Weitertransfer der

- 153 - SK.2020.21 EUR 133 Mio. auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. noch bei deren anschlies- senden Investition in den Fonds MM. weitergehende Abklärungen oder Plausibi- lisierung stattfanden, ergibt sich einerseits aufgrund des Fehlens entsprechender Notizen e contrario aus den jeweiligen Kundendossiers der Bank. Andererseits belegen dies die Aussagen der Bankmitarbeiter R., S. und I., wonach sie keine zusätzlichen Abklärungen getätigt oder erhaltene Informationen plausibilisiert hätten (vgl. E. 2.3.18.5a–c). In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass I. anlässlich ihrer Einvernahme bei der BA ausgesagt hat, dass sie bei den ankla- gerelevanten Geschäftsbeziehungen bloss die administrative Kundenberaterin gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.5b). Hingegen hat sie vor Gericht diesbezüglich in- konsistent erklärt, es sei die Aufgabe des «Kundenberaters 2» gewesen, den Hintergrund abzuklären (vgl. E. 2.3.18.11a). Daraus ist zu schliessen, dass Un- klarheiten über die diesbezügliche Zuständigkeit und Abklärungspflichten herrschten. Falcon gewährleistete somit nicht, dass abgeklärt wurde, ob die Ver- tragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (lit. a). Auch die Überprüfung der Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte (lit. b); der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte (lit. c); die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (lit. d) und der Ur- sprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. e) wurde nicht sichergestellt. Im Ergebnis ist erstellt, dass keine zu- sätzlichen Abklärungen i.S.v. Art. 14 GwV-FINMA stattfanden (siehe auch hinten E. 3.4.6 zur fehlenden Sicherstellung einer unabhängigen Compliance und ferner E. 3.4.5.3 zum fehlenden unabhängigen Kontrollausschuss), obwohl es sich um risikobehaftete Geschäftsbeziehungen und risikobehaftete Transaktionen han- delte und zudem mehrere Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorlagen. Spezifisch zu den Geldflüssen betreffend die drei Darlehen ist zudem hervorzuheben, dass keinerlei Abklärungen zur Frage erfolgten, weshalb die Darlehensbeträge nicht direkt an die Destinatäre flossen, sondern jeweils die Offshore-Gesellschaft QQ. Ltd. dazwischengeschoben wurde. Die Frage, inwiefern dieses Verhalten von D. aus wirtschaftlicher und möglicherweise steuerlicher Sicht plausibel war, wurde nicht abgeklärt und dokumentiert. Die geschilderten Zustände widerspra- chen den Vorgaben von Art. 6 GwG, Art. 9 BankV, Art. 12-14 und Art. 18 f. GwV- FINMA.

d) Währenddem mittels Memorandum vom 3. Juli 2012 die Problematik bezüg- lich Interessenkonflikte von EE., welcher per 1. Juli 2012 die Funktionen «Head Private Banking Switzerland and International» sowie Kundenbetreuer des «Nor- dic Desk» zukam, innerhalb der Bank geregelt war (BA B07.103.01-0632), fehlte hinsichtlich A. eine analoge Regelung. Entsprechend konnte A. neben seiner CEO-Funktion auch faktisch als Kundenberater für D. tätig sein. Hinzu kommt, dass er in der QQ. Ltd. – einer D. zuzuordnenden Gesellschaft – auch eine Or- ganfunktion (Direktor) einnehmen konnte (vgl. E. 2.4.3), da Falcon keine solche

- 154 - SK.2020.21 Regelung besass, Interessenkollisionen zu verhindern, wenn Bankmitarbeiter Organfunktionen für Gesellschaften des Kunden wahrnahmen: Der «Code of Conduct» der Falcon appellierte bloss allgemein an die Mitarbeiter, Interessen- konflikte zu vermeiden (vgl. E. 2.3.3.3), und ihre Weisung Nr. FPB 02 betreffend «Mandate und öffentliche Ämter der Mitarbeitenden» (nachfolgend: FPB 02) ver- bot lediglich den Kundenbetreuern, Verwaltungsratsmandate in Kundenunter- nehmen zu akzeptieren, bei denen Falcon Vermögensverwaltungsdienstleistun- gen ausführte (FPB 02 Ziff. 2; BA B07.101.03-0869 ff. [gültig ab 18.01.2009] / B07.101.03-0874 ff. [gültig ab Dezember 2013]). Den Geschäftsleitungsmitglie- dern der Bank war dies hingegen grundsätzlich gestattet, wobei sie verpflichtet waren, vor Annahme eines Mandates als Mitglied eines Verwaltungsrates o.ä. die Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates einzuholen (FPB 02 Ziff. 1). Anträge für Mandate waren über «Legal & Compliance» einzureichen (FPB 02 Ziff. 2). A. war es somit als Geschäftsleitungsmitglied gestattet, Kunden- mandate auszuüben. Im Zusammenhang mit der Direktorenstellung in der QQ. Ltd. hätte er jedoch die Verbindung zur QQ. Ltd. offenlegen und vor der An- nahme des Mandates die Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates einholen müssen. Dokumente zum Genehmigungsverfahren gemäss FPB 02 Ziff. 2, wonach Anträge für Mandate über «Legal & Compliance» einzureichen seien, sind jedoch nicht aktenkundig. Da A.s Mandat als Direktor der QQ. Ltd. im Jahr 2012 nicht gemeldet worden war – was A. unter Hinweis darauf, es sei ver- gessen gegangen, grundsätzlich anerkannt hat (vgl. E. 2.3.18.3a) – wurde auch das in der Weisung FPB 02 vorgesehene und durch «Legal & Compliance» zu prüfende Genehmigungsverfahren nicht durchlaufen. Umsetzungsanweisungen bezüglich Interessenkonflikte und Kontrollmassnahmen, wie sichergestellt wer- den sollte, dass die Ämter und Mandate vollständig offengelegt wurden, hatte Falcon nicht eingeführt. Mithin konnte A. als Direktor der QQ. Ltd. deren Trans- aktionen in Auftrag geben und zugleich als Geschäftsleitungsmitglied der Falcon die bankinterne Zahlungsfreigabe dafür erteilen (vgl. E. 2.3.12.5g), ohne dass seine Doppelfunktion gemeldet war. A.s Aussage bei der BA, wonach ihm immer klar gewesen sei, in welcher Funktion er was gemacht habe (vgl. E. 2.3.18.3b), indiziert, dass er selber dafür verantwortlich war, seine Unabhängigkeit zu wah- ren. Daran vermag A.s Anmerkung anlässlich seiner Einvernahme bei der BA nichts zu ändern, wonach gewisse Rollen bloss eine «Übergangslösung» darge- stellt hätten (vgl. E. 2.3.18.3b). Ein Finanzintermediär war auch in einer «Über- gangsphase» verpflichtet, ein Sicherheitskonzept zu realisieren, um Interessen- konflikte zu vermeiden; erst recht, wenn eine Rollenkumulation mehrere Monate bzw. Jahre andauert, wie dies beim Beschuldigten A. der Fall war (vgl. E. 2.4.3). Die Organisationsstruktur der Falcon war insoweit nicht mit dem Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance konform, wonach laut Rz. 16 u.a. jedes

- 155 - SK.2020.21 Mitglied der Geschäftsleitung seine persönlichen und geschäftlichen Verhält- nisse so zu ordnen hat, dass Interessenkonflikte mit der Gesellschaft möglichst vermieden werden (vgl. E. 3.3.4.3). Obschon Falcon keine schweizerische Pub- likumsgesellschaft war, beansprucht der Swiss Code of Best Practice for Corpo- rate Governance zumindest mutatis mutandis in Bezug auf die Verhinderung von Interessenkonflikten auch hinsichtlich anderer Bankinstitute in Form von Aktien- gesellschaften Geltung.

e) Das Gericht gelangt aufgrund des Gesagten zum Schluss, dass eine eigentli- che Funktionentrennung innerhalb der Falcon weder formell implementiert noch die vorhandenen Vorschriften zur Funktionentrennung gelebt wurden (vgl. auch hinten E. 3.4.6). Im Unternehmen der Falcon fehlte es an Massnahmen, um si- cherzustellen, dass dem CEO keine Mehrfachfunktionen zukamen, was den Vor- gaben von Art. 9 Abs. 1 BankV und FINMA-RS 08/24 Rz. 86 widersprach. Dies führte dazu, dass geldwäschereirelevante Sorgfaltspflichten hinsichtlich risikobe- hafteter Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen nicht wahrgenommen wur- den. 3.4.5.3 Weiter wirft die Anklage Falcon vor, Interessenkonflikte nicht vermieden zu ha- ben. Falcon habe D.s Befugnisse und Pflichten, insbesondere im Hinblick auf eigene Geschäfte, nicht geregelt, obwohl D. per Dezember 2011 inoffiziell für die Eigentümerin der Falcon als Entscheidungsträger bei Falcon fungiert habe. So habe D. private Geschäfte in dreistelliger Millionenhöhe über Geschäftsbezie- hungen bei Falcon abwickeln können, ohne dass innerhalb der Bank eine wirk- same Prüfung der abzuwickelnden Geschäfte und Transfers vorgenommen wor- den sei. Dabei habe E., der innerhalb der B. PJS direkt D. unterstellt gewesen sei, und gleichzeitig ab Dezember 2011 bis Mai 2013 als Verwaltungsratspräsi- dent sowie im Jahr 2012 als Mitglied des «Audit & Risk Committee» der Falcon geamtet habe, seine Aufgabe zur Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bezüglich D.s Geschäftsbeziehungen bei Falcon nicht wahrgenommen (AS Ziff. 1.2.3.3). Das Gericht erachtet auch diesen Anklagevorwurf als erstellt: Obwohl es (unter dem Gesichtspunkt der Compliance) eine delikate Situation darstellte, dass D. als (faktisch, zwischenzeitlich auch formell) oberstes Organ der Eigentümerin der Bank eine Kontobeziehung bei Falcon unterhielt, führte die Bank keine speziellen Regulierungen und Kontrollen ein. Letztlich flossen die verbrecherisch erlangten EUR 61 Mio. auf sein privates Nummernkonto bei der Falcon. Dass diesbezüglich ein Interessenkonflikt auf der Hand lag, war für Fal- con bereits Mitte 2010 erkennbar, denn am 8. und 9. Juni 2010 hatte D., Verwal- tungsratspräsident der B. PJS, der Eigentümerin der Bank, und damals gleich- zeitiger Verwaltungsratspräsident der Falcon (BA 23.200-0023 f., -0035 f.), über

- 156 - SK.2020.21 seine persönliche Nummerngeschäftsbeziehung insgesamt 76 Mio. K.-Aktien er- worben, um sie kurz darauf am 16. Juni 2010 wieder veräussern zu lassen (BA B07.101.001.01.02-0401 ff.). Davor hatte das Investmentkomitee der B. PJS am 1. Juni 2010 beschlossen, ihren Anteil an Bank K. auf 4.99 % zu erhöhen (BA 15.101-0230). Am 24. Juni 2010 teilte B. PJS öffentlich mit, ihre Beteiligung an Bank K. massgeblich erhöht zu haben (BA 23.400-0011). Für D. resultierte aus diesem kurzfristigen Kauf/Verkauf von K.-Aktien ein Gewinn von über EUR 20 Mio. (BA B07.101.01.02-0401-0403). D. als Verwaltungsratspräsident der B. PJS hat somit im Wissen um den parallelen Ankauf von K.-Aktien durch seine Arbeitgeberin privat im grossen Stil K.-Aktien erworben und wieder veräus- sert. Selbst wenn das betreffende Verhalten zumindest nach damaligem Schwei- zer Recht nicht strafbar war, hätte betreffende Transaktion der Compliance An- lass zu Bedenken geben sollen. Indes finden sich in den Unterlagen der Falcon zu D.s Kontobeziehung keine Hinweise, wonach Falcon hierzu Abklärungen ge- troffen hätte. Obwohl bereits Mitte 2010 bekannt war, dass der Eigentümerver- treter D. mit Organstellung innerhalb der Falcon die Bankbeziehung für eigene, nicht über jeden Zweifel erhabene Geschäfte nutzte, wurden keine organisatori- schen Vorsichtsmassnahmen implementiert. Der Interessenkonflikt wurde weiter verschärft, indem E. – der D. in der B. PJS direkt unterstellt war (vgl. E. 2.3.1) – neben seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der Falcon im Jahr 2012 zusätzlich Mitglied deren «Audit & Risk Committee» war (BA B07.103.01-3012). Dies der Tatsache zum Trotz, dass das FINMA-RS 08/24 festhielt, dass ein Verwaltungsratspräsident grundsätzlich nicht dem «Audit Com- mittee» angehören sollte (Rz. 40). Sollte sich eine Bank trotzdem entscheiden, den Vorsitzenden des Verwaltungsrats dem «Audit Committee» angehören zu lassen, so sah das FINMA-RS 08/24 weiter vor, dies im Jahresbericht zu begrün- den. Im Geschäftsbericht 2012 der Falcon findet sich jedoch keine Begründung (vgl. BA B07.103.01-0200 ff.). Da E. bei der B. PJS direkt D. unterstellt war, be- fand er sich hinsichtlich D.s Geschäftstätigkeit einem Interessenkonflikt ausge- setzt. Dass die Funktion von E. als Verwaltungsratspräsident der Falcon und Mit- glied des «Audit & Risk Committee» und die damit verbundene Kontrollfunktion insbesondere im Hinblick auf die Geschäfte von D. äusserst heikel war, zeigt die Aussage des General Counsels der B. PJS, der bei der BA zu Protokoll gab: «Ich würde sagen gemäss meiner Erfahrung war es so, dass was auch immer Herr D. gesagt hat, Herr E. auch gemacht hat.» (BA 12.700-0034 Z. 29 f.). Schliesslich verdeutlichen auch die Aussagen von A. und des General Counsels der Bank vor der Untersuchungsbeauftragten, dass bei Transaktionen, an denen die Eigentü- merschaft der Falcon bzw. deren Organe involviert waren, gelwäschereirelevante Sorgfaltspflichten innerhalb der Bank vollständig ausser Acht gelassen wurden: Während A. anerkannte, bei Geschäften aus der Ecke der Aktionärin «bloss 25 % seines Verstandes eingeschaltet zu haben» (vgl. E. 2.3.18.1a), wies der General

- 157 - SK.2020.21 Counsel der Falcon darauf hin, die Bank habe die komplizierte Strukturierung der K.-Aktien-Transaktion ohne zu hinterfragen übernommen, da D. diese so instru- iert habe (vgl. E. 2.3.18.1b). Dass Transaktionen betreffend D. von der Bank nicht gemäss den gesetzlichen oder reglementarischen Vorgaben behandelt wurden, ist im Übrigen auch aus A.s Anmerkung zu folgern, QQ. Ltd. – eine D. zuzuord- nende Gesellschaft – sei «en famille». Daher habe er die Überweisung der USD 50 Mio. betreffend das Filmprojekt «Wolf of Wall Street» genehmigt, trotz unvollständigen Darlehensvertrags und fehlender Unterschrift von E. auf dem Verwaltungsratsbeschluss (vgl. E. 2.3.18.2). Aufgrund E.s Abhängigkeit von D. bestand im Zeitpunkt der Zuflüsse und der Weitertransfers der EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. keine von D. unabhängige Oberleitung bzw. kein unabhängiger Kontrollausschuss. Selbst Falcon, welche die Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates als ein Schlüsselelement guter Corporate Governance be- zeichnete, qualifizierte die vorliegende Konstellation als «suboptimal» (SK 79.721.293 ff. Rz. 201). Zusammengefasst wurden durch die inkriminierten Geschäfte – angesichts D.s Einsitz im Verwaltungsrat der Falcon bis kurz vor der K.-Transaktion und seines faktischen Weiterwirkens nach seinem Ausscheiden – FINMA-RS 08/24 Rz. 14 und Rz. 18 verletzt, wonach der Umgang mit Interessenkonflikten zu regeln ist und Verwaltungsratsmitglieder ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse grundsätzlich derart zu ordnen haben, dass Interessenkonflikte mit der Bank möglichst vermieden werden (vgl. E. 3.3.4.3). 3.4.5.4 Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob bereits die Organisations- struktur bzw. die Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten (Unver- einbarkeitsbestimmungen) in Bezug auf die Verhinderung der Geldwäscherei in kausaler Weise mangelhaft waren. Zu diesen strukturell bedingten Defiziten be- stehen Hinweise auf eine systematische fehlende Umsetzung der internen Wei- sungen, die im Folgenden zu prüfen sind. 3.4.6 Fehlende Umsetzung von internen Weisungen/Sicherstellung einer unabhängi- gen Compliance als Kontrollinstanz 3.4.6.1 Die Anklage wirft Falcon vor, keine unabhängige Compliance i.S.v. Art. 22 f. GwV-FINMA und FINMA-RS 08/24 Rz. 100 sichergestellt zu haben (AS Ziff. 1.2.3.2). 3.4.6.2 Vorab ist festzuhalten, dass ein Organisationsmangel auch darin bestehen kann, wenn existierende Weisungen nicht umgesetzt werden. Falcon kann sich daher nicht unter Hinweis auf ihr Weisungswesen ihrer Verantwortung entziehen, not- wendige organisatorische Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei zu ergreifen (SK 79.721.293 ff. Rz. 194). Vielmehr hat Falcon auch dafür zu sorgen,

- 158 - SK.2020.21 dass ihr Weisungswesen eingehalten wird und dieses nicht zu einem «pro forma» Weisungswesen verkommt. Die entscheidende Frage im Hinblick auf die Nicht- verhinderung von Geldwäscherei ist somit, ob die Unabhängigkeit von «Legal & Compliance», wie es LECO 22 Ziff. 3 vorsah (vgl. E. 2.3.3.3), systemisch umge- setzt wurde. Aus den Einvernahmen der Mitarbeiter der Falcon geht hervor, dass es bei der Bank Usanz war, mittels «Overruling» von gewissen Weisungen und Vorgaben kurzfristig abzuweichen (vgl. E. 2.3.18.5a und c). Auch A. erklärte gegenüber der Untersuchungsbeauftragten, dass aus Effizienzgründen bzw. bei komplexen Er- öffnungen von den üblichen Prozessen abgewichen bzw. diese situativ optimiert worden seien (vgl. E. 2.3.18.1a). Im Rahmen der K.-Aktien-Transaktion wurde für die Eröffnung der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. von einem «Overruling» Ge- brauch gemacht. Weisung PROC 04 betreffend «Kontoeröffnungen bei unvoll- ständigen Unterlagen» (revidiert: 31.01.2011) (nachfolgend: PROC 04) schrieb vor, dass Kundenbeziehungen grundsätzlich nur bei vollständig vorliegender Do- kumentation eröffnet werden durften (BA B07.103.01-0666 ff.). Bei Einwilligung eines Geschäftsleitungsmitglieds bestand jedoch die Möglichkeit, diese Vor- schrift zu umgehen («Overruling»). Für die Eröffnung mussten mindestens die Eröffnungsdokumente, die den Vor- und Nachnamen des Vertragspartners sowie des wirtschaftlich Berechtigten enthielten, vorliegen. Falls die für diese Angaben vorgesehenen Dokumente fehlten, musste der Kundenberater die fehlenden Do- kumente in einem Memorandum festhalten. Obwohl bis auf die Gesellschaftssta- tuten der G.2 Ltd. sämtliche Dokumente nicht vorlagen, genehmigte der COO am

17. Februar 2012 das Ausnahmebewilligungs- bzw. «Overruling»-Ersuchen des «Head Compliance» für die Eröffnung der Geschäftsbeziehung (vgl. E. 2.3.12.5b; BA B07.101.007.01.E-0120). Dieses Vorgehen entsprach nicht dem internen Weisungswesen der Falcon, denn PROC 04 sah nicht vor, dass der Leiter der Abteilung Compliance die Aufgabe des Kundenbetreuers über- nahm und das «Overruling»-Ersuchen stellte. Zudem hätte der Kundenbetreuer aufgrund der fehlenden Gesellschaftsdokumente und Eröffnungsformulare ein Memorandum erstellen müssen bzw. für den Verzicht auf ein Memorandum hätte das involvierte Geschäftsleitungsmitglied schriftlich zustimmen müssen, nach- dem dieses eine Empfehlung von «Legal & Compliance» hätte einholen müssen. Obschon das erwähnte «Overruling» vom 17. Februar 2012 den Zeitpunkt vor den inkriminierten Geldwäschereihandlungen betrifft, veranschaulicht dieses exemplarisch die Praxis der Falcon, von bankinternen Vorgaben abzuweichen. 3.4.6.3 Weiter ist erstellt, dass im Zusammenhang mit den Zuflüssen in der Höhe von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. der General Counsel bzw. «Head Legal & Com- pliance» R. von A. Aufträge erhielt (BA B8.300-0167, -0179, -0212, -0375) und auch bei der Erstellung von (in Bezug auf Geldwäscherei) verdachtsrelevanten

- 159 - SK.2020.21 Verträge wie dem «Share Contribution Agreement» und dem «Rights Assign- ment Agreement» vom 16. Februar 2012 (vgl. E. 2.3.9.3), dem Escrow Agree- ment vom 7. Mai 2012 (vgl. E. 2.3.12.1b) und dem Darlehensvertrag vom

11. Februar 2014 (vgl. E. 2.3.12.4; BA B07.101.008.01.K-0016 ff.) involviert war. Zudem wurden dem General Counsel der Bank auch weitere Aufgaben zugeteilt, welche genuin in den Bereich der Front fielen, wie bspw. die Eröffnung einer Kundenbeziehung, die Auftragserteilung zur Überweisung des Betrags von EUR 133 Mio. auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. (vgl. E. 2.3.12.5b) sowie die Betreuung und die Kommunikation mit dem Kunden betreffend die Treuhand- gesellschaft –, wie die Aussagen mehrerer Bankmitarbeiter und auch R. selber bestätigen (vgl. E. 2.3.18.5a-c). Der General Counsel der Falcon bereitete die Überweisung der EUR 133 Mio. von der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. auf das gleichentags eröffnete Escrow-Konto vor (vgl. E. 2.3.12.1d) und erteilte dem «Head Compliance» den Auftrag, EUR 133 Mio. von der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. zu überweisen (vgl. E. 2.3.12.5b), obwohl dieser die Funktion «Geldwäschereifachstelle» innerhalb der Bank inne hatte (vgl. E. 2.3.3.2c). Die Abteilung «Legal & Compliance» war somit auf mehreren Hierarchiestufen in die Abwicklung involviert, nachdem sie vom CEO dahingehend instruiert worden war: So hatte der General Counsel und gleichzeitiger «Head Legal & Compliance», der eine unabhängige Compliance sowie die Kontrolle der operativen Tätigkeit hätte sicherstellen müssen, die Ein- willigung für die Zahlungserteilung eingeholt und diese an den ihn unterstellten «Head Compliance» weitergeleitet. Durch die operative Einbindung konnte der «Head Legal & Compliance» jedoch nicht mehr als unabhängige Kontrollinstanz der «Second Line of Defence» agieren. Der «Head Compliance» S., der die Kon- toeröffnungsunterlagen zur Treuhandgeschäftsbeziehung H. überprüft hatte (BA B07.101.005.01.E-0026 f.), hat sodann den Auftrag des «Head Legal & Compliance» ausgeführt, ohne Hintergrundinformationen zur Kundenbeziehung und zur Transaktion einzuholen. Da der Auftrag von dessen Vorgesetzten R. – dem General Counsel – kam und dieser ihn gemäss seiner Einschätzung von der Geschäftsleitung erhalten hatte, hinterfragte S. die Vorgänge und Infor- mationen seines Vorgesetzten nicht und holte keine weiteren Informationen ein, obwohl er gemäss eigener Aussage die Transaktionen nicht verstanden hat (vgl. E. 2.3.18.5a). Darüber hinaus stammten die EUR 133 Mio. von der Geschäftsbe- ziehung der G.2 Ltd. und mithin von derjenigen Gesellschaft, bei der gemäss ak- tenkundigen Korrespondenzen der Leiter der Geldwäschereifachstelle (S.) die direkte Kommunikation mit dem Kunden – eine dem Kundenberater zuzurech- nende Aufgabe – wahrnahm (BA B07.101.007.01.K-0006), was im Übrigen auch der General Counsel der Falcon anlässlich seiner Einvernahme bei der BA be- stätigt hat (vgl. E. 2.3.18.5c). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Be- merkung des «Head Compliance» und Leiters der Geldwäschereifachstelle bei

- 160 - SK.2020.21 der BA, wonach es «eine gute Frage» sei, wie eine Kontoeröffnung durch ihn mit der Weisung der Unabhängigkeitswahrung in LECO 22 zu vereinbaren gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.5a). Auf die Frage, welche mit der vom General Counsel bzw. «Head Legal & Compliance» in Auftrag gegebenen Kontoeröffnung erfolgte, ob es üblich gewesen sei, dass dieser das «Legal Framework» koordiniert habe, hat A. zu Protokoll gegeben, dass aufgrund der relativ kleinen Grösse der Bank bzw. aus Effizienzgründen eine Kontoeröffnung auch einmal direkt gemacht worden sei. Auf entsprechende Nachfrage, wie in diesem Zusammenhang die Unabhän- gigkeit von «Legal & Compliance» sichergestellt worden sei, hat A. darauf ver- wiesen, man habe auf die Professionalität der Mitarbeiter gesetzt, mit solchen Situationen umgehen zu können («Das waren professionelle Leute, die gut mit solchen Situationen umgehen konnten»; vgl. E. 2.3.18.3a). A.s Aussage indiziert, dass die Bankmitarbeiter selber dafür verantwortlich waren, ihre Unabhängigkeit zu wahren. Auf den Umstand angesprochen, dass der «Head Legal & Compli- ance» direkt in die Kontoeröffnung der Treuhandgeschäftsbeziehung H. involviert gewesen sei und zur Frage, wie die Zuständigkeiten geregelt gewesen seien, gab die Bankmitarbeiterin I. zu Protokoll, dass diesbezüglich de jure und de facto ein Unterschied bestanden habe. De facto sei R. mit dem Escrow-Agent H. in Kontakt gestanden. Nach «vorne» bzw. im System habe es jedoch einen «Rela- tionshipmanager» gebraucht und dies könne bloss jemand von der Front sein (vgl. E. 2.3.18.5c). Auch dies zeigt, dass die Sicherstellung der Unabhängigkeit für die Bankmitarbeiter lediglich von formeller Natur war, nämlich wer im System als für welche Funktion zuständige Person eingetragen wurde. Falcon wendete gegen die von der BA bemängelte Involvierung der Abteilung «Legal & Compliance» ein, es sei die Kernkompetenz deren Unterabteilung «Le- gal», die Bank gegenüber Privatpersonen in sämtlichen Rechtsbelangen zu ver- treten und die Geschäftsleitung und Bankmitarbeiter im Tagesgeschäft in recht- lichen Belangen zu unterstützen bzw. zu beraten und dabei insbesondere Ver- träge zu überprüfen. Überdies habe gemäss LECO 22 Ziff. 4 eine Pflicht bestan- den, «Legal» beizuziehen. Die Involvierung der Abteilung «Legal & Compliance» in die K.-Aktien-Transaktion sei somit sowohl branchenüblich als auch weisungs- gemäss gewesen (BA 16.400-0843 f.; SK 79.721.293 ff. Rz. 188 f.). «Legal & Compliance» sei vorliegend bei deren Kontoeröffnungen bloss involviert gewe- sen, um die einzelnen Transaktionsschritte wie beispielsweise den Transfer auf das Escrow-Konto entsprechend den ausgearbeiteten Verträgen abzuwickeln bzw. um sicherzustellen, dass die erforderlichen Kontobeziehungen rechtzeitig zur Verfügung gestanden seien (SK 79.721.293 ff. Rz. 192). Die Argumentation des beschuldigten Unternehmens Falcon geht an der Sache vorbei: Vorliegend hat der «Head Legal & Compliance» die Bank gerade nicht gegenüber Privatper- sonen vertreten, sondern für den Kunden gehandelt, was mit der Aufgabe von «Legal & Compliance» nicht zu vereinbaren war (vgl. zur Organisationsstruktur

- 161 - SK.2020.21 der Falcon E. 2.3.3.2). Die Involvierung des «Head Legal & Compliance» in die Transaktionen hätte dazu führen sollen, dass der «Head Compliance» seinen Vorgesetzen kontrolliert und die von ihm erhaltenen Informationen plausibilisiert. Stattdessen haben der «Head Legal & Compliance» und der «Head Compliance» die Aufträge der operativen Bereiche und der Linienführung ausgeführt, sich in einen Interessenkonflikt bezüglich ihrer ursprünglichen Rolle als Compliance- Funktion und Geldwäschereifachstelle begeben und dabei ihre Unabhängigkeit verloren. Durch ihre operative Einbindung konnten sie nicht mehr als unabhän- gige Kontrollinstanz der «Second Line of Defence» agieren. Selbst wenn der Ein- bezug von «Legal & Compliance» angesichts der (geringen) Grösse der Falcon vertretbar wäre, so hätte in der Organisation zumindest sichergestellt werden müssen, dass eine andere als die bei der Abteilung «Legal & Compliance» an- gesiedelte Geldwäschereifachstelle der Falcon – beispielsweise eine zusätzliche Kontrollinstanz – die Plausibilität der Verträge überprüft. Das Weisungswesen der Falcon enthielt jedoch keine Handlungsrichtlinien für den Fall, dass die Com- pliance operative Tätigkeiten wahrnahm. Um eine unabhängige und neutrale Kontrolle in einem solchen Fall zu gewährleisten, fehlten entsprechende Abläufe und Vorgehensweisen. Es gab weder diesbezügliche Weisungen noch wurde eine unabhängige Kontrollinstanz betreffend solche Konstellationen definiert. In diesem Zusammenhang ins Leere geht Falcons Einwand, die BA habe nicht hin- reichend dargelegt, wie die erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen anders hätten ausgestaltet sein müssen (SK 79.721.293 ff. Rz. 195). Die Massnahmen, welche Falcon laut Anklage hätte treffen müssen, ergeben sich ohne Weiteres aus den in der Anklageschrift aufgeführten organi- satorischen Pflichten. 3.4.6.4 Zusammengefasst fehlte es innerhalb der Falcon an einem grundlegenden Be- wusstsein, dass «Legal & Compliance» zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung unabhängig sein muss und bei einer direkten Involvierung ins operative Tages- geschäft sowohl des «Head Legal & Compliance» als auch des «Head Compli- ance» die Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistet wird. Das Weisungswesen der Falcon definierte nicht, wie die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion konkret ausgestaltet sein muss und wie diese organisatorisch sichergestellt wer- den soll. Das vom «Head Compliance» anlässlich seiner Einvernahme bei der BA angeführte Veto-Recht, welches die Unabhängigkeit der Compliance gegen- über der Front habe sicherstellen sollen (vgl. E. 2.3.18.5a), war in dieser Hinsicht nicht zweckmässig. Dass die Mitarbeiter der Compliance sowie der «Head Legal & Compliance» nicht unabhängig agieren konnten, hing wiederum auch damit zusammen, dass innerhalb der Falcon die Funktionentrennung mangelhaft war (vgl. auch E. 3.4.5.2). Einerseits war es für die Compliance nicht möglich, Unter- lagen und Zuflüsse unabhängig zu prüfen und sich diesbezüglich an den Kun-

- 162 - SK.2020.21 denberater zu wenden, wenn nicht bekannt war, wer der zuständige Kundenbe- rater war. Andererseits darf es eine interne Organisation nicht zulassen, dass der CEO derart operativ in das Geschäft der Front eingebunden ist und dieses in Bezug auf einzelne Kunden dirigiert. Diese Konstellation führte dazu, dass die Compliance den als Kundenberater tätigen CEO zu kontrollieren hätte. Selbst Falcon anerkannte, dass es lebensfremd sei zu verlangen, dass sich naturge- mäss hierarchisch tiefer eingestufte Mitarbeiter der Falcon dem CEO, welcher mit Unterstützung bzw. auf Veranlassung der Eigentümerschaft und des Verwal- tungsratspräsidenten E. der Falcon handle, «diesem in den Weg stellen könnten» (SK 79.721.293 ff. Rz. 196). Vielmehr sollte der CEO bei seiner eigenen Kon- trolle durch die unabhängige Compliance unterstützt werden, wie dies auch Fal- cons interne Weisung LECO 02 in Ziff. 3.1 vorschrieb. Auch aufgrund der fehlen- den Funktionentrennung und der potenziell zuwiderlaufenden Interessen (vgl. E. 3.4.5.2) war eine effektive Compliance nicht bzw. bloss ungenügend gewähr- leistet. Die Praxis in Bezug auf Aufträge von D. die unabhängige Kontrolle durch die Abteilung «Legal & Compliance» – durch deren Einbezug ins operative Ge- schäft – ausser Kraft zu setzen, führte dazu, dass die im Zusammenhang mit der K.-Aktien-Transaktion stehenden Überweisungen nicht unabhängig geprüft wur- den und bei der Überweisung der EUR 133 Mio. auf die Treuhandgeschäftsbe- ziehung H. vom 9. Mai 2012 keine zeitnahe, adäquate Reaktion erfolgte (vgl. E. 3.4.5.2). 3.4.6.5 Im Ergebnis erachtet es das Gericht als erwiesen, dass den internen Regelungen in LECO 22 nicht nachgelebt wurde und die Organisation der Falcon FINMA- RS 08/24 Rz. 100 widersprach, wonach eine Bank eine Compliance-Funktion un- terhält, die von ertragsorientierten Geschäftsaktivitäten unabhängig in die Ge- samtorganisation einzugliedern ist (vgl. E. 3.3.4.3). Dass die Compliance Abtei- lung der Falcon nicht unabhängig war und dadurch eine sachgemässe Überwa- chung beeinträchtigt war, hat im Übrigen auch die FINMA in Bezug auf einen anderen Sachverhalt (1MDB-Komplex) festgestellt (vgl. E. 2.3.16). Schliesslich ist auch dem internen Revisionsbericht zu entnehmen, dass die Regelungen zur Unternehmensführung bei Falcon versagt haben («failure of governance arran- gements») und interne Weisungen im Bereich der Geldwäschereiabwehr nicht eingehalten wurden (vgl. E. 2.3.15). Aufgrund der Defizite in der Organisations- struktur und fehlenden Regulierung bzw. Umsetzung von Weisungen ist als Zwi- schenfazit festzuhalten, dass Falcon die gesetzlichen Vorgaben von Art. 6 GwG, Art. 9 BankV, Art. 12-14, Art. 18 f., Art. 22 f. GwV-FINMA sowie FINMA-RS 08/24 Rz. 14, Rz. 18 und Rz. 100 und Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance Rz. 16 mangelhaft umgesetzt hat.

- 163 - SK.2020.21 3.4.7 Kein wirksames Kontrollsystem bei der Abwicklung von Verträgen in eigenem Namen 3.4.7.1 Weiter wirft die Anklage Falcon vor, im Jahr 2012 über keine Weisungen, Richt- linien und Prozesse verfügt zu haben, wie bei der Abwicklung von Verträgen in eigenem Namen für Kunden vorzugehen ist. Insbesondere sei nicht definiert ge- wesen, welche Stellen informiert werden müssen und welche Funktionen für die Abwicklung weiterer Abklärungen und unabhängigen Kontrollen zuständig seien. Infolgedessen sei das den Zuflüssen von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. zu- grundeliegende Geschäft (Verkauf der K.-Aktien und «Certain Rights» über zwi- schengeschaltete Gesellschaften) nicht risikoadäquat abgewickelt, kontrolliert und unabhängig überprüft worden (AS Ziff. 1.2.3.5). 3.4.7.2 Es ist erstellt, dass Falcon sich von D. zur Abwicklung der K.-Aktien-Transaktion und zur Errichtung des Escrows bevollmächtigen liess (vgl. E. 2.3.9.1 und E. 2.3.12.1a) und sodann im eigenen Namen abwickelte («Falcon Private Bank Ltd. […] acting in its own name but for the account of the Client»; vgl. E. 2.3.9.3 und E. 2.3.9.5). Wie erwähnt (vgl. E. 3.4.5.2), fanden zum Eingang der EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. keine hinreichenden Abklärungen statt. Aus den bei den Akten liegenden Weisungen und Richtlinien der Falcon ergibt sich e contrario, dass keine Prozesse definiert waren, wenn die Bank im eigenen Na- men für Kunden Verträge abwickelt. Die von Falcon anlässlich der Hauptver- handlung ins Feld geführten Reglemente und Weisungen (SK 79.721.293 ff. Rz. 167 ff., 207 ff.) regelten dies nicht. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Weisung LECO 11 betreffend «Powers of attorney» (nachfolgend: LECO 11) zwar den korrekten Einsatz des Formulars «Power of Attorney» nor- mierte (BA B07.103.01-2039 ff.). In deren Fokus lag der Fall, wenn ein Bank- kunde eine Drittperson bevollmächtigte. Im Übrigen regelte LECO 11 auch die Situation, dass ein Kunde einem Mitarbeiter der Bank eine Vollmacht erteilte (Ziff. 2.6). LECO 11 legte jedoch nicht fest, ob und falls ja, unter welchen Bedin- gungen und unter Einhaltung welcher anschliessenden Überwachungs- und Kon- trollmassnahmen sich die Bank von einem Kunden bevollmächtigen und im eige- nen Namen das Geschäft abwickeln konnte. In den Einvernahmen von A., R. und I. wird die Feststellung der fehlenden Regulierung indirekt bestätigt, indem die einvernommenen Personen das Vorgehen ohne weitere Überprüfungen als «nor- mal» betrachtet haben (BA 13.202-0020 Z. 27; 12.300-0027 Z. 21; 12.200-0022 Z. 18 ff., -0027 Z. 1 ff.). Hinzu kommt, dass die Prozesse auch in Bezug auf die Bestimmung des primär verantwortlichen Kundenberaters in solch heiklen Kons- tellationen mangelhaft waren (vgl. E. 3.4.5.2b). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für vorliegende Konstellation (dem Handeln der Bank im Namen eines anonymen Kunden) – wie sie im Bereich Private Banking nicht üblich ist, was im Übrigen auch A. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA anerkannt hat (vgl.

- 164 - SK.2020.21 E. 2.3.18.3a) –, keine Regularien implementiert waren. Angesichts des erhöhten Risikos solcher Vorgänge wurden damit Art. 8 GwG, Art. 9 BankV und Art. 18 f. GwV-FINMA verletzt (vgl. E. 3.3.4.1 f. und E. 2.2.6.1 ff.). 3.4.8 Fazit Die fehlende Umsetzung von Art. 8 GwG und Art. 9 BankV (und den dazugehö- rigen Ausführungsbestimmungen; vgl. E. 3.3.4) durch die aufgezeigten Organi- sationsmängel und der mangelhaften Implementierung durch interne Weisungen bzw. fehlende faktische Umsetzung führte im Ergebnis dazu, dass die inkrimi- nierten geldwäschereirelevanten Geschäfte (vgl. E. 2.4.6.2; ferner E. 3.4.4) nicht erkannt wurden. Mithin hat Falcon in Bezug auf die Geldwäschereiabwehr nicht die von Gesetz und Standesrecht vorausgesetzten organisatorischen Vorgaben erfüllt. Dabei wurden mehrere, essentielle Vorkehrungen (Organisationsstruk- tur/Unabhängigkeit) und Pflichten (Sicherstellung unabhängige Compliance/Li- nienverantwortliche) missachtet, die in der Summe zu einem systematischen Versagen der Geldwäschereiabwehr führten. So wurde insbesondere in heiklen Konstellationen die für die GwG-Abwehr zentralen vorgängigen Informations- pflichten (etwa Plausibilisierung der Hintergründe und Plausibilität grösserer Zah- lungseingänge; vgl. dazu E. 2.2.6.2a) nicht erfüllt, welche als Deliktsverhinde- rungsmassnahmen i.S.v. Art. 102 Abs. 2 StGB zu betrachten sind (vgl. NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 303q; vgl. auch FORSTER, Die strafrechtli- che Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, Diss. 2006, S. 231 ff.). Zusätzlich fehlte es in der Bank auch an einer wirksamen Überwa- chung risikobehafteter Geschäftsbeziehungen und risikobehafteter Transaktio- nen. 3.4.9 Erforderlichkeit/Zumutbarkeit der organisatorischen Vorkehren Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 3.4.5 ff.), hat Falcon aus damaliger Sicht nicht sämtliche erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei ge- troffen, wie es vorausgesetzt war (vgl. E. 3.3.3 sowie NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 257). Dabei ergibt sich die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit vorliegend bereits aus den einschlägigen Bestimmungen des GwG sowie der BankV, der GwV-FINMA, dem FINMA-RS 08/24 und dem Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance. Am Rande angemerkt sei, dass selbst wenn ein Bankmitarbeiter der Falcon sich für die Anlasstat verantwortlich zu zeichnen hätte, dessen Verhalten aufgrund der fehlenden Massnahmen der Falcon zur Geldwäschereiverhinderung von vornherein keine alleinige Ursache im Sinne eines «rogue employee» bzw. eines «wild gewordenen» Mitarbeiters hätte dar- stellen können, für welches ein Unternehmen strafrechtlich nicht einzustehen

- 165 - SK.2020.21 hätte (vgl. zum «rogue employee» NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 263 m.w.H.). 3.4.10 Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Anlasstat Die Kriterien der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit zielen darauf ab, ein Un- ternehmen für die Begehung von Delikten, mit denen im Unternehmen und der Branche nicht gerechnet werden konnte, nicht verantwortlich zu machen (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 264). Geldwäscherei stellt in Bezug auf die Tätigkeit von Banken ohne weiteres eine branchenspezifische Gefahr dar. Geldwäschereinormen zielen gerade darauf ab, Geldwäschereidelikte zu verhin- dern. Insoweit war es voraussehbar, dass eine fehlende Implementierung bzw. Umsetzung der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei dazu führt, dass geldwäschereiverdächtige Transaktionen nicht erkannt und infolgedessen Geldwäschereihandlungen – wie es vorliegend der Fall war – im Rahmen der Bank stattfinden. Zu betonen ist, dass sich eine branchenspezifische Gefahr re- alisiert hat, die es im Private Banking möglichst zu verhindern gilt. Vor diesem Hintergrund hat vorliegend insbesondere die fehlende Sicherstellung einer unab- hängigen Compliance und die damit einhergehende fehlende Plausibilisierung des «Set-ups» von Vermögens- bzw. Vertragskonstrukten dazu geführt, dass die inkriminierten Geldwäschereihandlungen im Rahmen der Bankentätigkeit nicht verhindert wurden. Es ist naheliegend, dass geschäftliche Opportunitätsgesichts- punkte mit Blick auf die ertragsreichen Geschäftsbeziehungen im Zusammen- hang mit D. sich durchsetzen, wenn keine unabhängige Compliance besteht. Nicht zu hören ist Falcons Einwand, es sei nicht aussergewöhnlich bzw. gehöre zum «courant normal», wenn im Geschäftsbetreib einer Bank vereinzelte organi- satorische Fehler und Unzulänglichkeiten im Sinne von Abweichungen von regu- latorischen Vorgaben oder internen Weisungen zutage treten, da solche über «Audit Findings» erledigt würden und es die Aufgabe der Revisoren sei, sich um diese Belange zu kümmern (SK 79.721.293 ff. Rz. 193). Da die Mängel in Fal- cons Organisation zahlreich und systemimmanent waren (vgl. auch E. 3.4.5 ff.), kann nicht mehr bloss von vereinzelten Unzulänglichkeiten die Rede sein. Ebenso an der Sache vorbei geht Falcons Vorbringen, ihre Organisation sei bran- chenüblich gewesen, zumal die FINMA sowie die interne und externe Revision diese nie beanstandet habe (BA 16.400-0849). Die Prüfung der FINMA ist for- meller Art. Die Aufsichtsbehörde prüft nicht die Handhabung einzelner Ge- schäftsbeziehungen. Auch die Aufgabe eines externen Prüfers ist schwergewich- tig in der Rechnungsprüfung zu sehen (vgl. Art. 18 Abs. 2 BankG). Allfällig feh- lende Beanstandungen der internen Revision wären Falcon zuzurechnen. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs gemäss Ziff. 1.2.3.3 anerkannte Falcon, teil- weise eine ungenügende Corporate Governance aufgewiesen zu haben. Diesen

- 166 - SK.2020.21 Umstand führte sie allerdings auf die fehlende Organisation ihrer Muttergesell- schaft B. PJS zurück, die es versäumt habe, die Befugnisse ihrer Verwaltungs- ratsmitglieder zu regeln und bei deren Tochtergesellschaft Falcon einen genü- gend grossen und unabhängigen Verwaltungsrat zu installieren (SK 79.721.293 ff. Rz. 201 f.). Sofern Falcon mit diesem Vorbringen in Analogie zum «rogue employee» (vgl. E. 09) geltend macht, diese Ausgangslage würde die Kausalität zwischen den aufgezeigten systemimmanenten Mängeln in der Or- ganisation, Implementierung und Umsetzung der Geldwäschereiregulatorien auf- heben, verkennt sie, dass D. als Organ per Definition kein «rogue employee» sein kann. Wird ein Delikt aufgrund mangelhafter Überwachung und Kontrolle einer Führungsperson ermöglicht, stellt dieses Delikt per se die Folge eines Or- ganisationsdefizits dar (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption [Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb], vom 10. November 2004 BBl 2004, 7023). Festzuhalten ist, dass selbst wenn ein Organ als «rogue employee» qualifiziert wird, D.s Verhalten keine alleinige Ursache im Sinne eines «rogue employee» darstellen würde, welches die Kausalität zwischen den aufgezeigten systemim- manenten Mängeln in der Organisation, Implementierung und Umsetzung der Geldwäschereiregulatorien aufzuheben vermöge. 3.4.11 Zurechnungszusammenhang Beim Kriterium des Zurechnungszusammenhangs zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat geht es um den Nachweis, dass Organisationsmassnahmen erfor- derlich gewesen wären, jedoch nicht bestanden haben (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.2). In Anwendung der vom Bundesgericht befolgten Wahrscheinlichkeitsthe- orie ist der Zurechnungszusammenhang erfüllt, wenn bei Vornahme der unter- lassenen, jedoch gebotenen organisatorischen Vorkehren die Geldwäscherei mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 116 IV 306 E. 2). Entgegen Falcons Auffassung (SK 79.721.293 ff. bzw. -296 und Rz. 213) sind die Organisationsmängel weder von untergeordne- ter Bedeutung noch fehlt es an der Kausalität zwischen den Organisationsmän- geln und der (qualifizierten) Geldwäscherei. Vorliegend hat Falcon mehrere, grundlegende und spezifisch zur Verhinderung von Geldwäscherei geschaffene Regulierungen in Bezug auf die Organisation nicht eingehalten. Hätte die Bank die organisatorischen Massnahmen umgesetzt, so hätte die Geldwäscherei mit höchster Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Zusammenfassend be- steht eine adäquate Kausalität zwischen dem mangelnden GwG-Abwehrdisposi- tiv der Falcon und der Anlasstat.

- 167 - SK.2020.21 3.4.12 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 3.4.13 Falcon ist somit im Ergebnis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung Falcon Vorab ist festzuhalten, dass die Umfirmierung der «Falcon Private Bank AG» zu «Falcon Private AG» nach der Anlasstat keine Auswirkung auf ihre Bestrafung hat, da das Unternehmen trotz des neuen Firmennamens im Urteilszeitpunkt die- selbe Identität aufweist und ihr die Straftat somit persönlich bzw. schuldabhängig zuordenbar ist (vgl. E. 1.5.1). 4.1 Rechtliches 4.1.1 Per 1. Januar 2018 wurde das Sanktionenrecht revidiert (Revision vom

19. Juni 2015; AS 2016 1249). Das neue Sanktionenrecht erweist sich für Falcon nicht als milder, da sich hinsichtlich der Strafart Busse im neuen Recht nichts geändert hat (vgl. E. 1.2.1). Es ist daher vorliegend für die Strafzumessung vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen. 4.1.2 Art. 102 Abs. 3 StGB umschreibt die Grundsätze der Strafzumessung, die bei der Bestrafung von Unternehmen anzuwenden sind. Demnach richtet sich die Höhe der Sanktion nicht nur nach der Schwere des Organisationsmangels und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, sondern bei der Bemessung der Busse ist insbesondere auch die Schwere der Anlasstat und der angerichtete Schaden zu berücksichtigen (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.3.4). Die in Art. 102 Abs. 3 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien sind nicht abschliessend. Ebenfalls zu berücksichtigen sind gegenwarts- und zukunftsbezogene Faktoren sowie das Nachtatverhalten des Unternehmens (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 331 ff. m.w.H.). Die Strafzumessung hat zudem konform zu Art. 47 StGB zu erfolgen. Abgesehen von den in Art. 47 Abs. 2 StGB genannten Kriterien wie Verwerflichkeit des Handelns und Ziele des Täters, die auf natürli- che Personen zugeschnitten sind, gelten im Unternehmensstrafrecht die allge- meinen Strafzumessungskriterien von Art. 47 StGB grundsätzlich mutatis mutan- dis (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 318 ff. und N. 334). 4.2 Die Strafdrohung von Art. 102 Abs. 1 StGB lautet auf Busse bis zu Fr. 5 Mio. Mithin beträgt der ordentliche Strafrahmen Fr. 1.-- bis Fr. 5 Mio. Busse. Die Un- tergrenze des ordentlichen Strafrahmens ist mit Fr. 1.-- Busse bereits erreicht, so

- 168 - SK.2020.21 dass diese selbst bei Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes nicht nach unten erweitert werden kann. 4.3 Die BA beantragte eine Busse von Fr. 2 Mio. (SK 79.721.098 ff.). Demgegenüber monierte Falcon, es sei bei einem allfälligen Schuldspruch bloss eine symboli- sche Busse auszufällen, da der Verwaltungsratspräsident ihrer Eigentümerge- sellschaft seine Stellung krass missbraucht habe und das Kader der Bank einem erheblichen psychologischen Druck ausgesetzt gewesen sei (SK 79.721.293 ff. Rz. 219 f.). 4.4 Strafzumessungskriterien 4.4.1 Schwere der Anlasstat Die Schwere der Anlasstat bestimmt sich abstrakt nach deren Sanktionsdrohung (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 323). Vorliegend liegt ein schwe- rer Fall von Geldwäscherei vor (vgl. E. 2.4.9.4). Die Strafandrohung für qualifi- zierte Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB lautet auf Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; wobei mit der Freiheitsstrafe zwin- gend eine Geldstrafe bis maximal 500 Tagessätze à Fr. 3'000.-- zu verbinden ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts dieser Sanktionsdrohung ist von einer schwe- ren Anlasstat auszugehen. 4.4.2 Angerichteter Schaden Beim Strafzumessungskriterium des angerichteten Schadens ist auf den Delikts- betrag der Anlasstat und nicht auf denjenigen der Vortat abzustellen (vgl. NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 326). Falcons Einwand im Eventualstand- punkt, es dürfe bei einer allfälligen Verurteilung nicht auf den von der Privatklä- gerin geltend gemachten Schaden abgestellt werden, da dieser nicht liquide sei (SK 79.721.293 ff. Rz. 218), ist daher unbehelflich. Der Deliktsbetrag der Anlass- tat beläuft sich vorliegend auf einen dreistelligen Millionenbetrag (vgl. E. 2.4.9.2). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei der Strafzumessung gegenüber einem Unternehmen bloss zurückhaltend auf den angerichteten Schaden abzustellen ist, da dieser bisweilen weit höher liegt (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 326). Weit mehr ins Gewicht fällt der durch Falcon zu verant- wortende Reputationsschaden des Finanzplatzes Schweiz (vgl. nachfolgend E. 4.4.3). Die hohe Deliktssumme ist vorliegend jedenfalls strafschärfend zu be- rücksichtigen.

- 169 - SK.2020.21 4.4.3 Schwere des Organisationsmangels/Unternehmensverschulden 4.4.3.1 Der Organisationsmangel bzw. seine Schwere stellt das Unternehmensverschul- den dar. Gravierende Organisationsmängel wirken straferhöhend. Organisati- onsdefizite, die den erforderlichen organisatorischen Massnahmen nahe kom- men, sind hingegen strafmindernd zu berücksichtigen. Fehlt jegliche Präventiv- massnahme oder wurde die Anlasstat mit Kenntnis bzw. mit Beteiligung der Un- ternehmensleitung verübt, so lässt dies den Organisationsmangel gravierender erscheinen. Ebenso wirkt es sich straferhöhend aus, wenn das Unternehmen be- reits früher wegen eines ähnlichen Organisationsdefizits verurteilt wurde (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 327 f.). 4.4.3.2 Falcon besass im Tatzeitraum eine Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin in der Schweiz. Entsprechend war sie verpflichtet, die Geldwäschereibestimmun- gen einzuhalten. Sie wusste, dass sie eine Tätigkeit im regulierten Bereich aus- übte und bei ihrer Tätigkeit im Bankensektor eine inhärente Gefahr von Geldwä- scherei bestand. Insofern war sich Falcon bewusst, dass sie eine geeignete Or- ganisation sicherzustellen hatte. Falcon wies mehrere Organisationsmängel auf, die sich über das gesamte Unternehmen ausbreiteten und nicht bloss eine ein- zelne Abteilung der Bank betrafen. Ihre Organisationsstruktur war in mehreren Hinsichten defizitär. Der Bank fehlte es an einem grundlegenden Bewusstsein, dass «Legal & Compliance» zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung unabhängig sein musste. Schwer wiegt auch, dass die Anlasstat durch D., d.h. durch den faktischen Verwaltungsratspräsidenten der Falcon, begangen wurde. Aufgrund des Memorandums der Bank vom 3. Juli 2012 (vgl. E. 3.4.5.2d), sowie aufgrund Vorliegens einiger punktuell ausgerichteter Richtlinien zum Thema Interessen- konflikte wie beispielsweise im «Code of Conduct» (vgl. E. 2.3.3.3), ist davon auszugehen, dass innerhalb Falcon die Problematik von Mehrfachfunktionen und Interessenkonflikten bekannt war. Bereits Mitte 2010 war dem Unternehmen auch bekannt, dass ihr Verwaltungsratspräsident D. und gleichzeitiger Verwal- tungsratspräsident der Bankeigentümerin sein Nummernkonto bei Falcon für fragwürdige Geschäfte nutzte und sich weitere Interessenkonflikte abzeichnen würden (vgl. E. 3.4.5.3). Anzumerken ist, dass der von Falcon im Eventualantrag geltend gemachte Missbrauch durch bzw. die von ihr monierte Druckausübung der Muttergesellschaft einen Organisationsmangel begründet und insofern nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es erscheint gravierend, dass Falcon sich als eine auf dem Finanzplatz Schweiz bekannte Bank in den Dienst eines einzel- nen Kunden gestellt hat, da dieser gleichzeitig das leitende Organ der Bank- eigentümerin war. Falcon hat dadurch dem schweizerischen Finanzplatz einen erheblichen Reputationsschaden zugefügt – einen Schaden, auf den Falcon im Eventualstandpunkt grundsätzlich selber hingewiesen hat (SK 79.721.293 ff. Rz. 219).

- 170 - SK.2020.21 Entgegen der in der Lehre vertretenen Ansicht (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 334) sind auch «Beweggründe» für Organisationsmängel bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, zumal sich verschiedene Ursachen für Organisationsdefizite vorstellen lassen. Falcons Motive, keine ausreichende Or- ganisation aufgewiesen zu haben, sind teilweise egoistischer und teilweise finan- zieller Art. Dies belegt beispielsweise A.s Aussage anlässlich seiner Einver- nahme bei der BA, wonach aufgrund der relativ kleinen Grösse der Bank aus Effizienzgründen ein Konto teilweise direkt eröffnet worden sei (vgl. E. 2.3.18.3). Die egoistischen, monetären «Beweggründe» bzw. Ursachen wirken sich er- schwerend auf das Unternehmensverschulden aus. Zusammengefasst sind die Organisationsmängel der Falcon insgesamt als schwer einzustufen. Das Verschulden der Falcon wiegt erheblich. 4.4.4 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit («Strafempfindlichkeit») 4.4.4.1 Als individualisierendes Strafzumessungskriterium dient die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt des Urteils. Sie dient als Mass- stab für die Strafempfindlichkeit eines Unternehmens. Die Feststellung der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit muss umfassend geschehen, wobei verschie- dene wirtschaftliche Kennzahlen zu berücksichtigen sind (bspw. Umsatz, Ge- winn, Vermögen oder (Steuer-)Wert des Unternehmens). Dabei sind nicht ledig- lich die Zahlen der letzten Periode zu berücksichtigen, sondern diejenigen der letzten Jahre. Welche Werte bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit wie gewichtet werden, muss aus dem Urteil ersichtlich sein (Art. 50 StGB). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, wie sich die Unternehmens- busse auf die zukünftige finanzielle Situation des Unternehmens auswirken wird. Die Busse sollte nicht zu einer Liquidation des Unternehmens führen. Analog zu Art. 34 Abs. 2 StGB sind daher auch die wiederkehrenden Aufwendungen des Unternehmens, wie beispielsweise Personalkosten oder Mietzinse, zu berück- sichtigen (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 329 f. m.w.H.). Die Kon- sequenzen einer Busse auf die zukünftige finanzielle Situation des Unterneh- mens sind allerdings bloss als untergeordnetes Nebenkriterium zu berücksichti- gen. Dem Strafgericht kann nicht zugemutet werden, im Rahmen der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit zusätzlich die Steuerfolgen, worüber sich nicht einmal Steuerrechtsexperten einig sind, zu berücksichtigen, um die Busse entsprechend des darauf vom Fiskus gewährten Abzugs zu erhöhen. Dies würde aber der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebieten, wobei festzuhalten ist, dass die durch die Abziehbarkeit der Busse bewirkte Strafmilderung (Reduktion der mit der Busse beabsichtigten Vermögensverminderung) durch eine Erhöhung der Busse nur in beschränktem Umfang vermieden werden kann, da jede Erhöhung der Busse auch den Steuervorteil erhöht (vgl. Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts

- 171 - SK.2020.21 SB.2014.00011 vom 9. Juli 2014 E. 2.4.3 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 12.3). Falcon besass per Ende 2015 rund 330 Mitarbeiter. Sie führte 3'670 Kundenbe- ziehungen («Business Partner») und verwaltete Kundenvermögen in der Höhe von ca. Fr. 16.2 Mrd. (inkl. Beteiligungen). Im Geschäftsjahr 2015 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von rund Fr. 147 Mio. und einen Gewinn von rund Fr. 37 Mio. (BA 18.201-0003 Z. 6; UB-Bericht S. 12 und UB-Beilage 16: SK 79.262.1.005 ff.). Die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Falcon haben sich zwischenzeitlich wesentlich geändert. Die Gesellschaft befindet sich derzeit im Entlassungsverfahren aus der prudenziellen Aufsicht (SK 79.262.1.410 und E. 2.3.3.1). Laut eigenen Angaben hat Falcon ihre Private Ban- king-Aktivitäten gänzlich eingestellt (SK 79.721.293 ff. Rz. 217). Aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt geht hervor, dass das Unternehmen Ende 2020 Kundenbeziehungen an die Bank DDDD., Genf, übertragen hatte («https://shab.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=1005095376» und «https://shab.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=1005041705», zu- letzt aufgerufen am 10. Dezember 2021; SK 79.721.293 ff. Rz. 13, 217). Wäh- rend Falcon mittels Beschwerdereplik vom 12. Juli 2021 vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts geltend gemacht hat, ihre wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit sei im Gegensatz zu früher als moderat zu beurteilen (SK 79.922.1.052 ff., S. 6), monierte sie rund 2 ½ Monate später anlässlich der Hauptverhandlung, bloss noch eine unbedeutende wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit aufzuweisen. Unter Hinweis auf ihre Abwicklungstätigkeit erklärte Falcon zudem, beinahe das gesamte Personal abgebaut zu haben (SK 79.721.293 ff. Rz. 217). Gemäss aktuellsten Steuerunterlagen betrug das steuerbare Eigenkapital der Falcon in den Jahren 2015 Fr. 236.8 Mio., 2016 Fr. 173.739 Mio., 2017 Fr. 190.891 Mio. und 2018 Fr. 155.036 Mio. Der steuerbare Reingewinn betrug jeweils Fr. 0 (Null) (SK 79.232.2.218, -221, -224, -227). Während Falcon laut Er- folgsrechnung für das Geschäftsjahr 2015 noch einen Gewinn von Fr. 11.415 Mio. einfuhr, wies sie für das Geschäftsjahr 2016 einen Verlust von Fr. 119.022 Mio., für das Geschäftsjahr 2017 einen Verlust von Fr. 39.786 Mio., für das Geschäftsjahr 2018 einen Verlust von Fr. 34.896 Mio. und für das Ge- schäftsjahr 2019 einen Verlust von Fr. 137.472 Mio. aus (SK 79.232.2.031, -073, -119, -153). Laut ihren Erfolgsrechnungen erzielt Falcon somit seit Jahren einen Verlust. Um ihre durch Verlust entstandene Unterbilanz zu decken, setzte Falcon i.S.v. Art. 735 OR per 8. September 2021 ihr Aktienkapital von Fr. 120 Mio. auf Fr. 24 Mio. herab (SK 79.256.013 ff.; 79.922.2.048 ff.; «https://www.zefix.ch/ de/search/entity/list/firm/444499», letztmals aufgerufen am 8. Dezember 2021).

- 172 - SK.2020.21 Daraus folgt, dass die nicht mehr operativ tätige Falcon im September 2021 im- mer noch ein stattliches Vermögen von rund Fr. 24 Mio. aufwies. 4.4.4.2 Falcon hat bislang gegenüber der FINMA nicht mitgeteilt, ob sie beabsichtige, sich zu liquidieren (SK 79.262.1.410; BA 16.400-0888, -0889 f.). Das Gericht be- trachtet es als sehr wahrscheinlich, dass das Unternehmen sich unabhängig von der Höhe einer Busse im vorliegenden Strafverfahren (freiwillig) liquidieren wird, zumal es sein Personal abgebaut hat. Dies indiziert im Übrigen auch Falcons Verhalten im Zusammenhang mit der vom Spruchkörper angeordneten Handels- registersperre, die es dem beschuldigten Unternehmen verunmöglicht, sich dem vorliegenden Strafverfahren mittels Liquidation zu entziehen. Würde Falcon nicht beabsichtigen, sich zu liquidieren, hätte sie gegen diese Anordnung keine Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht (vgl. lit. J). 4.4.5 «Vorleben» Mittels Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die FINMA bei Falcon im Zusam- menhang mit 1MDB schwere Sorgfaltspflichtverletzungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei bzw. Organisationsmängel fest und drohte ihr für den Wiederho- lungsfall mit dem Entzug der Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin (vgl. lit. B). Den in schwerer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen er- zielten Gewinn zog die Aufsichtsbehörde bei der Falcon ein. Zudem erteilte die FINMA der Falcon Anweisungen hinsichtlich der Besetzung des Verwaltungsrats und verpflichtete die Bank, bei der Erarbeitung von Massnahmen folgende Punkte zu berücksichtigen und – gegebenenfalls ergänzend – entsprechende Massnahmen zu treffen: Angemessenheit der Corporate Governance, Angemes- senheit der Überwachung und internen Kontrollen, Überprüfung und Überarbei- tung der Kundendossiers von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, An- gemessenheit der Ausgestaltung, Unabhängigkeit und Effektivität der Compli- ance-Funktion im Bereich der Geldwäschereibekämpfung und Risiken im Zu- sammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen Gruppengesellschaften sowie der internationalen Aufteilung von Buchungs- und Betreuungsort bei der Abwick- lung von Geschäftsbeziehungen. Ferner wurde Falcon für die Dauer von drei Jahren verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu ausländischen PEP zu eröff- nen (BA 18.201-0001 ff., -0044 f.). Vorstrafen weist das Unternehmen jedoch keine auf (SK 79.262.2.002 f.; 79.262.1.411 f.). Falcons «Vorleben» wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. 4.4.6 Nachtatverhalten 4.4.6.1 Falcon verhielt sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich kooperativ. Den Edi- tionsbegehren der BA kam sie auf freiwilliger Basis nach (BA 8.100-0010 ff.;

- 173 - SK.2020.21 8.200-0007 ff.; ferner BA 10.200-0001). Falcons Unternehmensvertreter machte anlässlich seiner Einvernahme bei der BA und vor Gericht von seinem Auskunfts- verweigerungsrecht Gebrauch (vgl. E. 2.3.18.4). Während des Hauptverfahrens bestanden Hinweise darauf, dass Falcon versuchen könnte, sich mittels Liquida- tion dem Strafverfahren zu entziehen (vgl. lit. J und SK 79.262.1.410). In Berück- sichtigung des Prinzips der straflosen Selbstbegünstigung ist dies nicht strafer- höhend zu werten. Das grundsätzlich kooperative Verhalten der Falcon während der Untersuchung als auch der Umstand, dass sie ihre Bankentätigkeit abwickelt und ihre Bankentätigkeit eingestellt hat, ist vorliegend ebenfalls neutral zu be- rücksichtigen. 4.4.6.2 Unter Hinweis, dass im Rahmen des gegen die Bank geführten Enforcementver- fahrens der FINMA Falcon bereits von der Aufsichtsbehörde wegen Organisati- onsmängeln gebüsst und infolgedessen zur Einleitung von Massnahmen ver- pflichtet wurde, vertrat die BA die Auffassung, die von Falcon daraufhin eingelei- teten Reorganisationsmassnahmen gemäss deren Zwischen- und Schlussbe- richt vom 23. Dezember 2016 bzw. 31. März 2017 (SK 79.262.1.155, -179 ff.) seien als strafminderndes Nachtatverhalten zu berücksichtigen (SK 79.721.102). Ein Teil der Lehre interpretiert Reorganisationsmassnahmen bzw. betriebsin- terne Nachbesserungen als Schuldeingeständnis, das strafmindernd zu berück- sichtigen ist (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 333). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass die Reorganisationsmassnahmen, welche nach An- sicht der BA strafmindernd zu berücksichtigen seien, von der FINMA aufgrund schwerwiegender Verfehlungen der Bank im Zusammenhang mit 1MDB ange- ordnet wurden. Die FINMA bezweckte mit der Anordnung von Reorganisations- massnahmen bei Falcon, den schweizerischen Finanzplatz zu schützen (Art. 4 FINMAG). Um die Reputation des Finanzplatzes schützen zu können, müssen die Massnahmen der Aufsichtsbehörde unmittelbare Wirkung erzielen. Für ein Finanzinstitut hat es daher als Normalfall zu gelten, Reorganisations- massnahmen zu treffen, wenn die FINMA verfügungsweise das Unternehmen zu solchen verpflichtet hat. Im Übrigen ist dem Prüfbericht der Prüfbeauftragten vom

19. Juli 2019 zu entnehmen, dass nach Falcons Verbesserungsanstrengungen weiterhin Mängel in Bezug auf die Einhaltung der GwG-Bestimmungen und ent- sprechender Sorgfaltspflichten festgestellt werden konnten (SK 79.262.1.338 ff.), wie auch das Schreiben der FINMA vom 22. Oktober 2019 an Falcon nochmals bestätigt hat (SK 79.922.1.019 f.). Das Gericht gelangt daher zur Ansicht, dass die ungenügenden und «unfreiwilligen» bzw. zum Schutze des Finanzplatzes zwingend erforderlichen Reorganisationsmassnahmen der Bank nicht im Sinne eines strafmindernden Schuldeingeständnis der Falcon zu berücksichtigen sind. 4.4.6.3 Zusammengefasst ist das Nachtatverhalten der Falcon als neutral zu bewerten.

- 174 - SK.2020.21 4.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Strafzumessungskriterien er- scheint im Falle von Falcon eine Busse von Fr. 3.5 Mio. verschuldensangemes- sen. Bussen sind stets unbedingt auszusprechen. 4.6 Während sichernde Massnahmen auf natürliche Personen zugeschnitten sind und für Unternehmen nicht in Frage kommen, sind andere sachliche Massnah- men gemäss Art. 66 StGB entgegen einem Teil der Lehre unter Umständen zu verhängen (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 350 ff., insb. N. 352 und N. 355). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 146 IV 68, wonach sich die Verjährungsregeln bei Art. 102 StGB nach der Anlasstat richten (vgl. E. 2.3 f. des Urteils), impliziert, dass es sich bei Art. 102 StGB um eine Zurech- nungsnorm handelt. Konsequenterweise ist Art. 105 Abs. 3 StGB nicht anwend- bar. Eine (nicht anonymisierte) Urteilsveröffentlichung ist daher grundsätzlich zu erwägen; sie stellt sich jedoch vorliegend als nicht angezeigt heraus: Die Gefahr, dass das strafbare Verhalten wiederholt werden könnte, lässt sich ausschliessen, da Falcon sich in Abwicklung befindet und keine Bankentätigkeit mehr ausübt. Es fehlt somit am öffentlichen Interesse an einer nicht anonymisierten Publikation des Urteils (vgl. zu den Voraussetzungen einer Urteilsveröffentlichung ECHLE/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 68 StGB N. 15). Ein allfälliges privates Interesse der Privatklägerin an einer Urteilspublikation ist ebenfalls nicht auszumachen, da B. Sarl ein gleichgelagertes Interesse wie Fal- con aufweist (vgl. E. 1.4). 4.7 Vollzugskanton Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StPO). 5. Einziehung/Ersatzforderung 5.1 Beschlagnahmte Datenträger 5.1.1 Die BA beschlagnahmte zur Beweissicherung gestützt auf Art. 263 lit. a StPO insgesamt drei USB-Sticks mit elektronischen Daten der Falcon (BA 8.100- 0015 ff.; 8.200-0011 ff.; 8.300-0020 ff.; AS Ziff. 4). Die BA beantragte, es seien die in Ziff. 4 der Anklageschrift aufgeführten, beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände bei den Akten zu belassen und die in Ziff. 4.1 der Anklageschrift erwähnten, durch die Bundeskriminalpolizei vorgenommenen, forensischen Da- tensicherungen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch diese Behörde zu löschen (SK 79.721.104).

- 175 - SK.2020.21 5.1.2 Sämtliche in Ziff. 4 der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände etc. sind als Beweismittel in den Akten zu belassen. 5.2 Vermögenswerte 5.2.1 Rechtliches 5.2.1.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Das Ge- richt kann den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte schätzen, sofern sich dieser nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt (Art. 70 Abs. 5 StGB). Die Einziehung ist eine strafrechtliche sachliche Massnahme. Die Vermö- genseinziehung steht im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Straf- bares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Ausgleichs- oder Abschöp- fungseinziehung zum Ausdruck (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil han- deln (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 2). 5.2.1.2 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, weil sie beispielsweise verbraucht, versteckt, veräussert oder ins Ausland ver- bracht wurden (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 1), so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegen- über einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB aus- geschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Der Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhanden ist, ist bei der Festsetzung einer Ersatz- forderung grundsätzlich irrelevant (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 1). Möglich ist ein Ausweichen auf eine Ersatzforderung auch dann, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter deliktischer Vermögens- werte bzw. Surrogate derselben nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N. 67; SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen,

- 176 - SK.2020.21 Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, § 2 / Art. 70–72 StGB N. 100). Im Rahmen der Ersatzforderung soll betragsmässig nur der ursprünglich dem Betroffenen zugeflossene Vermögensvorteil abgeschöpft werden; bei einer Weitergabe delik- tischer Erlöse ist mithin nicht gegen jeden der Beteiligten eine Ersatzforderung «in gleicher Höhe» wie der ursprüngliche Einziehungswert auszusprechen (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 70–72 StGB N. 105 f.). Ist die Ersatzforderung voraussicht- lich uneinbringlich oder behindert sie ernstlich die Wiedereingliederung des Be- troffenen, so kann das Gericht von ihr ganz oder teilweise absehen (Art. 71 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Härtefall) hat das Gericht ein sehr weites Ermessen (vgl. BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 62). Gegenüber einem Dritten ist die Ersatzforderung zudem nur möglich, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (vgl. Art. 71 Abs. 1 StGB i.f.). Eine allfällige Ersatzforderung ist nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB dem Geschädig- ten zuzusprechen, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird. 5.2.2 Die BA beantragte, es sei gegen die beiden Beschuldigten eine Ersatzforderung zugunsten des Staates zu erkennen, gegen A. im Betrag von Fr. 85'609.-- und gegen Falcon im Betrag von Fr. 7 Mio. (SK 79.721.106). 5.2.3 Ersatzforderung gegenüber A. 5.2.3.1 Wie noch aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 5.2.4.4), erzielte Falcon als Investment bzw. Portfolio Managerin des Fonds MM., der durch den verbrecherisch erlang- ten Teilerlös von EUR 133 Mio. alimentiert war, Vermögensverwaltungsgebüh- ren. Im Zusammenhang mit den per 9. Mai 2012 auf der Treuhandgeschäftsbe- ziehung H. eingegangenen verbrecherisch erlangten EUR 133 Mio. sowie deren anschliessende Investition in 1'335 Anteile des Fonds MM. richtete die Bank im Zeitraum von 2012 bis 2015 an A. Bonuszahlungen von insgesamt Fr. 85'609.-- aus (BA 17.501-0001 ff., insb. -0009). Sowohl die Überweisung der EUR 133 Mio. auf das Escrow-Konto als auch die anschliessende Investition in den Fonds MM. waren Geldwäschereihandlungen. Die in diesem Zusammen- hang an A. ausgerichteten Bonuszahlungen der Falcon stellen somit einen un- rechtmässigen finanziellen Profit (im Sinne eines Gewinns) dar, welcher grund- sätzlich abzuschöpfen ist. Zu prüfen ist, ob A. in den Genuss des Drittenprivilegs gelangt. A. qualifiziert als Drittperson, da er nicht in strafbarer Weise an der An- lasstat (Geldwäscherei) beteiligt war (vgl. E. 2.4.7 f.). Mithin nahm A. die Bonus- zahlungen von Fr. 85'609.-- gutgläubig von der Bank entgegen («in Unkenntnis des Einziehungsgrundes»). Zu prüfen ist, ob A. eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Eine solche liegt auch vor, wenn der Dritte beim fraglichen Geschäft einen marktüblichen Gewinn erzielt oder andere marktübliche Klauseln wie ein

- 177 - SK.2020.21 Reugeld oder eine Konventionalstrafe vereinbart wurde (vgl. SCHOLL, in: Acker- mann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwä- scherei, Bd. I, 2018, § 4 Art. 70 StGB N. 365). A.s Steuererklärungen für die Jah- re 2012 bis 2015 weisen für das Geschäftsjahr 2012 Fr. 1'550'126.--, für das Ge- schäftsjahr 2013 Fr. 540'770.--, für das Geschäftsjahr 2014 Fr. 2'446'770.-- und für das Geschäftsjahr 2015/2016 Fr. 1'810'768.-- als Bonus aus (BA B8.200- 0045; 17.201-0001, -0005, -0009; BA 17.401-0007 Z. 13 ff.). Sein jährliches Salär betrug rund Fr. 730'000.-- (BA B8.200-0042, -0045; 17.201-0001, -0005, -0009). Die von A. im Zusammenhang mit dem Fonds MM. über vier Jahre vereinnahm- ten Bonuszahlungen von insgesamt Fr. 85'609.-- bewegen sich noch im Rahmen einer gleichwertigen Gegenleistung. Fr. 85'609.-- sind damit durch das Dritten- privileg geschützt (Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StPO). 5.2.3.2 Der Antrag, es sei gegen A. auf eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenos- senschaft zu erkennen, ist somit abzuweisen. 5.2.4 Ersatzforderung gegenüber Falcon 5.2.4.1 Gemäss herrschender Lehre hat das Unternehmensstrafrecht grundsätzlich zu keinen Änderungen bezüglich der Anwendung des Vermögenseinziehungsrechts auf Unternehmen geführt. Allenfalls sei denkbar, dass die Ersparnisse, welche ein Unternehmen durch unterlassene Organisationsmassnahmen erzielte, Grundlage für eine Ersatzforderung bilden könnten. Insofern wäre bei einer Ein- ziehung/Ersatzforderung zwischen der Einziehung/Ersatzforderung wegen der Unternehmensstraftat und jener wegen der Anlasstat zu unterscheiden (vgl. SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N. 120; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 356, je m.w.H.). Ein Teil der Lehre regt dazu an, zu erwägen, ob allenfalls gestützt auf Art. 102 StGB kumulativ Einsparungen infolge unterlassener Orga- nisationsmassnahmen eingezogen werden könnten (vgl. BAUMANN, a.a.O. Art. 70/71 StGB N. 74; SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N. 120). Die Rechtspre- chung des Bundesgerichts in BGE 146 IV 68, wonach sich die Verjährungsregeln bei Art. 102 StGB nach der Anlasstat richten (vgl. E. 2.3 f. des Urteils), impliziert, dass es sich bei Art. 102 StGB um eine Zurechnungsnorm handelt. Entsprechend ist nachfolgend eine staatliche Ersatzforderung in Bezug auf allfällige Vermö- genswerte zu prüfen, die Falcon durch die Anlasstat – D.s Geldwäschereihand- lungen – erlangt haben könnte. 5.2.4.2 Falcon brachte vor Gericht vor, die Voraussetzungen einer Ersatzforderung seien nicht gegeben, da die BA in den parallel geführten Strafverfahren SV.15.0969, SV.16.1646 und SV.17.0335 Konten gesperrt habe, womit anderweitig einzieh- bare Vermögenswerte bestünden. Weiter monierte Falcon, durch die Verwaltung

- 178 - SK.2020.21 der EUR 133 Mio. (Escrow) ein erhebliches Risiko eingegangen zu sein. Ange- sichts dieser Risikoallokation sei es abwegig, den theoretisch höchstmöglichen Betrag auf insgesamt EUR 7.2 Mio. – bestehend aus den «Management Fees» von EUR 6.2 Mio. und der im Zusammenhang mit der Veräusserung der K.-Ak- tien vereinnahmten Kommission von EUR 1 Mio. – festzulegen (BA 16.400-0388; SK 79.721.293 ff. Rz. 225 ff.). 5.2.4.3 Vorab ist anzumerken, dass Falcon auf die von B. PJS am 22. Februar 2012 auf die Geschäftsbeziehung Nr. 97296 bei der Bank P. in Brüssel überwiesene Kauf- preissumme von EUR 210 Mio. zwar eine Kommission von EUR 1 Mio. verein- nahmt hatte (vgl. B07.101.007.01.01-0018 f.; B07.101.001.01.K-0123, -0692; BA 11.101-0042 f.; siehe auch E. 2.3.9.7 und E. 2.3.10.7). Da die Bezahlung einer Kommission von EUR 1 Mio. jedoch nicht Profit aus Geldwäschereihand- lungen darstellt – solche fanden erst anschliessend statt –, beantragte die BA diesbezüglich zu Recht keine Ersatzforderung. 5.2.4.4 Die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. wurden über bei Falcon geführte Konten verschoben (vgl. E. 2.4.6). Das Eigentum an ihnen ging nicht auf die Bank über, da sie nicht die wirtschaftlich Berechtigte der betreffenden Konten war. Als Investment bzw. Port- folio Managerin des Fonds MM. (vgl. E. 2.3.12.2), der durch den verbrecherisch erlangten Teilerlös von EUR 133 Mio. alimentiert war, erzielte Falcon jedoch im Zeitraum vom 20. Juli 2012 bis 15. Dezember 2016 Vermögensverwaltungsge- bühren («Management Fees») von insgesamt EUR 6'241'368.-- (EUR 592'307.-

- + EUR 1'277'632.-- + EUR 1'552'324.-- + EUR 1'790'243.-- + EUR 1'028'862.-- ) (BA B8.200-0070, -0085, -0101, -0120, -0146). Ohne D.s Geldwäschereihand- lungen wäre der verbrecherische Deliktserlös von der Treuhandgeschäftsbezie- hung H. nicht in den Fonds MM. investiert worden und Falcon hätte somit als Investment Managerin des Fonds MM., dessen Fondsvermögen ausschliesslich aus deliktisch erlangten Vermögenswerten bestand, keine «Management Fees» vereinnahmen können. Falcon hat mithin von D.s Straftat profitiert. Ihr Einwand, es würden in Parallelverfahren einziehbare Vermögenswerte bestehen, ist damit nicht zu hören. Abgesehen davon stehen die von ihr angeführten Strafverfahren SV.15.0969 und SV.16.1646 mit dem vorliegenden nicht im Zusammenhang (vgl. lit. A und lit. B). Die von Falcon vereinnahmten Vermögensverwaltungsgebühren sind kausal zur Straftat (Geldwäscherei) und damit abzuschöpfen. Das Dritten- privileg ist vorliegend nicht zu prüfen. Falcon ist nicht als gutgläubig zu betrach- ten, da sie sich als juristische Person das Wissen ihres Vertreters – D. als ihr faktisches Organ (vgl. E. 2.4.2) – anrechnen lassen muss. Im Übrigen würde das Drittenprivileg – sofern Art. 102 StGB als eigenständige Strafnorm betrachtet würde – auch daran scheitern, dass bei Täterschaft des Unternehmens das Un- ternehmen nicht als tatunbeteiligte Drittperson gilt (vgl. ACKERMANN, a.a.O.,

- 179 - SK.2020.21 Art. 70 StGB N. 320 f. und N. 350; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 357). Falcons Einwand, bei der Verwaltung der EUR 133 Mio. Risiken einge- gangen zu sein, ist damit nicht zu hören. Abgesehen davon ist es auch nicht ersichtlich, inwiefern Falcon beim Escrow Risiken einging – gemäss Escrow Ag- reement hafteten die Vertragsparteien nicht (vgl. E. 2.4.5.3b/cc). Da sich die ver- einnahmten «Management Fees» mit den übrigen Vermögenswerten der Falcon vermischt haben, können sie nicht eingezogen werden. Es ist daher eine Ersatz- forderung in derselben Höhe festzusetzen. 5.2.4.5 Die von Falcon vereinnahmten Vermögensverwaltungsgebühren von insgesamt EUR 6'241'368.-- entsprachen umgerechnet total Fr. 7'204'915.25 (Fr. 714'393.30 + Fr. 1'572'073.80 + Fr. 1'885'091.05 + Fr. 1'911'302.80 + Fr. 1'122'054.30; EUR 592'307.-- entsprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom 20. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 von Fr. 1.206120 Fr. 714'393.30 [gemäss «https://www.oanda.com», zuletzt aufgeru- fen am 6. Dezember 2021]; EUR 1'277'632.-- entsprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezem- ber 2013 von Fr. 1.230459 Fr. 1'572'073.80; EUR 1'552'324.-- entsprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 von Fr. 1.214367 Fr. 1'885'091.05; EUR 1'790'243.-- ent- sprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom

1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 1.067622 Fr. 1'911'302.80 und EUR 1'028'862.-- entsprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 15. Dezember 2016 Fr. 1.090578 Fr. 1'122'054.30.) 5.2.4.6 Im Enforcementverfahren der FINMA gegen Falcon verfügte die FINMA am

7. Oktober 2016 gestützt auf Art. 35 FINMAG die Einziehung eines ungerechtfer- tigten Gewinns im Betrag von rund Fr. 2.5 Mio., welchen Falcon in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen mit 1MDB, EEEE., FFFF. und GGGG. erzielt hatte (BA 18.201-0001 ff., -0039 Z. 125 ff.). Die Einziehung der Aufsichtsbehörde er- folgte somit nicht in Bezug auf die vorliegend beurteilten Geldwäschereihandlun- gen. Vielmehr standen die von der FINMA eingezogenen Gelder im Zusammen- hang mit dem Verfahrenskomplex rund um 1MDB (vgl. auch BA 18.201-0007 Z. 7), welcher bekanntermassen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (BA 16.400-0851 Z. 27; vgl. zudem E. 2.3.16). Falcon machte somit zurecht nicht geltend, vom Staat bereits «abgeschöpft» worden zu sein. Aufgrund Fal- cons finanziellen Verhältnissen ist eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 7'204'915.25 weder uneinbringlich noch stellt sie ihr gegenüber eine unver- hältnismässige Härte i.S.v. Art. 71 Abs. 2 StGB dar.

- 180 - SK.2020.21 5.2.4.7 Einzuziehen sind nicht nur die Vermögenswerte, die durch die strafbare Hand- lung unmittelbar erlangt worden sind, sondern auch gewisse Erträge, welche mit den durch die Straftat erlangten Vermögenswerten erzielt wurden. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Ausgleichseinziehung, wonach sich strafbares Verhal- ten nicht lohnen darf. Erforderlich ist allerdings, dass zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat ein hinreichend enger, adäquater Kau- salzusammenhang besteht. Denn nur unter dieser Voraussetzung sind auch die Erträge aus den Vermögenswerten, wie diese selbst, i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB durch die strafbare Handlung erlangt worden. Dazu zählen etwa die auf den Ver- mögenswerten erzielten Zinsen, Dividenden und Kursgewinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 E. 3.1.2 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass Falcon auf die von ihr vereinnahmten Vermö- gensverwaltungsgebühren einen Zins erwirtschaftet hat. Dieser ist aufgrund des Gesagten ebenfalls abzuschöpfen. Es ist der zivilrechtlich vorgesehene Zinsfuss von 5 % (Art. 73 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR) anzuwenden. Die Ersatzforde- rung gegenüber Falcon ist mit einem Zinssatz von 5 % seit 3. Oktober 2014 zu verzinsen. Dies entspricht dem mittleren Verfalltag zwischen der ersten (20. Juli 2012) und letzten (15. Dezember 2016) vereinnahmten Vermögensver- waltungsgebühr der Falcon. 5.2.4.8 Zusammengefasst realisierte Falcon durch die Geldwäschereihandlung ihres faktischen Organs D. einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr. 7'204'915.25. Die Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden bzw. konnten aufgrund der Wertvermischung der Gelder auf den eigenen Bankkonten der Fal- con nicht beschlagnahmt werden. Zulasten der Falcon und zugunsten der Eidge- nossenschaft ist daher eine Ersatzforderung von Fr. 7'204'915.25 festzusetzen, zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2014. 6. Verfahrenskosten 6.1

6.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Be- deutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer

- 181 - SK.2020.21 finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe- zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Überset- zungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und an- dere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 6.1.2 Die BA machte für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 15'000.-- geltend (AS Ziff. 5). Diese erscheint mit Blick auf den Aufwand im vorliegenden Verfahren und vor dem Hintergrund des gesetzlichen Kostenrahmens (Art. 6 BStKR) ange- messen. Die auferlegbaren Auslagen für das Vorverfahren bezifferte die BA auf Fr. 2'687.30 (AS Ziff. 5). Diese werden im separaten Kostenverzeichnis spezifi- ziert und belegt (BA 24.100; vgl. Art. 2 Abs. 3 BStKR). Sie sind nicht zu bean- standen. Ebenfalls aufzuerlegen sind die Kosten zur Übersetzung des internati- onalen Rechtshilfeersuchens an Grossbritannien (Fr. 1'200.--; BA 24.100-0001) und des erstinstanzlichen Urteils von Abu Dhabi (Fr. 12'468.30.--; BA 24.100-

0042) sowie die Aufwände betreffend die Einvernahme von T. (Fr. 238.--; BA 24.100-0005, 12.700-0031). Hinsichtlich der Übersetzung des ausländischen Urteils ist spezifisch hervorzuheben, dass dies keine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung der BA darstellte (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO), da sich dar- aus insbesondere ein Erkenntnisgewinn betreffend D. nicht ausschliessen liess. Hinzu kommen schliesslich auch noch die Auslagen von Fr. 491.70 für den Ak- tentransport ans Gericht (SK 79.510.007). Damit belaufen sich die auferlegbaren Auslagen des Vorverfahrens auf total Fr. 17'085.30 (Fr. 2'687.30 + Fr. 1'200.-- + Fr. 12'468.30 + Fr. 238.-- + Fr. 491.70).

- 182 - SK.2020.21 6.1.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sa- che in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 30'000.-- festzusetzen. Die gerichtlichen Auslagen an der Hauptverhandlung, bestehend aus den Kosten für die Dolmetscherin (Fr. 191.--) und Entschädigungen der Zeugin I. (Fr. 88.50) und des Zeugen H. (Fr. 1'242.--), betragen insgesamt Fr. 1'521.50 (SK 79.892.001 f.; 79.861.001; 79.862.004 f.). 6.1.4 Demnach betragen die zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung angefallenen Verfah- renskosten insgesamt Fr. 63'606.80 (Fr. 15'000.-- + Fr. 17'085.30 + Fr. 30'000.-- + Fr. 1'521.50). 6.2

6.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Falcon ist zu verurteilen, womit sie die Verfahrenskosten i.S.v. Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen hat. Eine Kostenauferle- gung auf die Privatklägerin kommt von vornherein nicht in Betracht, da sie sich bloss als Strafklägerin im Verfahren beteiligt hat (Art. 427 Abs. 1 StPO). Zu prüfen ist, ob A. trotz Freispruchs gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind. 6.2.2 Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zi- vilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Eine Kostenauferlegung setzt eine Verletzung einer geschriebenen oder unge- schriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung voraus, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert wurde (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c; GRIESSER, in: Donatsch/Lie- ber/Summers et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 1). Weiter erfordert eine Kostenauflage rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Das Verschulden bestimmt sich im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grund- sätze (vgl. auch BGE 116 Ia 162 E. 2). Demnach ist zu unterscheiden zwischen der objektiven und der subjektiven Seite des Verschuldens. In objektiver Hinsicht setzt Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Wer weiss oder hätte wis- sen müssen, dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung

- 183 - SK.2020.21 ausgelöst wird, handelt vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich (vgl. GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 14). In subjektiver Hinsicht setzt Verschulden Urteilsfä- higkeit der verantwortlichen Person voraus. Die Urteilsfähigkeit wird grundsätz- lich vermutet (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.3). Schliesslich setzt eine Kostenauflage voraus, dass zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der be- schuldigen Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens ein adä- quater Kausalzusammenhang besteht. An die Ursächlichkeit des Verhaltens der beschuldigten Person dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden, da die Behörden gehalten sind, bei genügendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 15). 6.2.3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat A. als D.s faktischer Kundenberater die Verletzung von Sorgfaltspflichten gemäss GwG und GwV-FINMA zu verantwor- ten. 6.2.3.1 Was die damals geltenden allgemeinen Abklärungspflichten sowie diejenigen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken betrifft, kann nach vorne verwiesen werden (vgl. E. 2.2.6.1 f.). Zusammengefasst musste ein Finanzintermediär bei risikobehafteten Geschäftsbeziehungen oder Transaktio- nen zusätzliche Abklärungen treffen (Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA). Beispiels- weise waren die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (lit. d) und der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte (lit. c) abzu- klären. Wie ausgeführt (vgl. E. 2.4.3), war A. der persönliche Kundenberater des PEP-Kunden D. und als Kundenberater in die Geldwäschereiprävention einge- bunden. Gemäss interner Kompetenzordnung war er in der Gestalt primär ver- antwortlich für die Überwachung von Geschäftsbeziehungen mit PEP (LECO 02 Ziff. 4.1.3.3.3 bzw. E. 2.3.3.3). Bei D.s Nummerngeschäftsbeziehung handelte es sich um eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken (Art. 12 Abs. 3 GwV- FINMA), womit A. als Kundenberater zusätzliche Abklärungen zum Hintergrund der Kundenbeziehung und zu den Transaktionen zu treffen hatte und diese in einem Bericht schriftlich festhalten musste. Der Bericht, zusammen mit etwaigen zusätzlichen Dokumenten, musste hervorstechende («salient») Informationen über die Art und den Zweck der betreffenden Geschäftsbeziehung oder Trans- aktion enthalten. Abhängig von den konkreten Umständen mussten u.a. die Gründe für die Art und die Strukturierung einer Transaktion und die Erklärung für die Dringlichkeit einer Transaktion erfasst werden (vgl. LECO 02 Ziff. 4.1.3.2 f. und Ziff. 5). Am 22. Februar 2012 flossen aus der K.-Aktien-Transaktion EUR 61 Mio. auf D.s Nummerngeschäftsbeziehung bei Falcon (vgl. E. 2.3.9.7). EUR 61 Mio. stellten einen Teilerlös des insgesamt veranschlagten Kaufpreises von EUR 210 Mio. dar. Mit der Abwicklung der risikobehafteten Transaktion von EUR 210 Mio. über

- 184 - SK.2020.21 ein P.-Konto lag ein qualifizierter Anhaltspunkt für Geldwäscherei vor (Anhalts- punkt A37 bzw. E. 2.2.6.2b), der gemäss LECO 02 Ziff. 4.2.2 in jedem Fall spe- zielle Nachforschungen verlangte (vgl. E. 2.3.3.3). Die Verwendung eines Num- mernkontos stellte ebenfalls einen Anhaltspunkt für Geldwäscherei dar (vgl. An- haltspunkt A29 bzw. E. 2.2.6.2b). Zudem war die zeitliche Dringlichkeit sowie hin- sichtlich des zweiten Teilerlöses von EUR 133 Mio. die Einsetzung eines Treu- händers und die MM.-Konstruktion nicht plausibel bzw. wirtschaftlich unsinnig (vgl. E. 2.4.5.3b/cc), womit weitere Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorlagen (vgl. Anhaltspunkt A3 bzw. E. 2.2.6.2b). Zum Eingang der EUR 61 Mio. sind kei- nerlei Abklärungen dokumentiert, obwohl die Vermögenswerte auf eine risikobe- haftete Nummerngeschäftsbeziehung flossen und zudem auch Anhaltspunkte für Geldwäscherei bestanden. Anlässlich seiner Einvernahme bei der BA hat A. an- erkannt, die Art und Strukturierung der K.-Aktien-Transaktion, aus dem der Teil- erlös von EUR 61 Mio. hervorging, nicht plausibilisiert zu haben (BA 13.201- 0029 f.). Dass die Strukturierung nicht hinterfragt bzw. nicht abgeklärt wurde, weshalb die Transaktion derart kompliziert ausgestaltet war, bestätigte auch der General Counsel der Bank gegenüber der Untersuchungsbeauftragten (vgl. E. 2.3.18.1b). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass A. gemäss interner Weisung als Kunden- berater verpflichtet war, die Herkunft und die Plausibilität der EUR 61 Mio. abzu- klären, diese zu dokumentieren und dabei insbesondere die Gründe für die Art, Strukturierung und Dringlichkeit einer Transaktion in einem schriftlichen Bericht festzuhalten (Art. 7 GwG, Art. 14 Abs. 2 lit. d und Art. 15 Abs. 2 GwV-FINMA, LECO 02). A. hat die formelle Plausibilisierung und Dokumentierung unterlassen. 6.2.3.2 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, hat A. auch hinsichtlich der Abbuchungen vom Nummernkonto keine (zusätzlichen) Abklärungen getroffen. Vorab ist anzu- merken, dass bei der Eröffnung der Nummerngeschäftsbeziehung D. angegeben hatte, er bezwecke mittels «Advisory Account», seine Vermögenswerte zu diver- sifizieren (vgl. E. 2.3.4). Im Anschluss an die K.-Aktien-Transaktion bzw. in den Jahren 2013 bis 2015 wurden die Vermögenswerte auf der Nummerngeschäfts- beziehung jedoch nicht diversifiziert (BA B07.101.001.01.V-0037, -0047, -0058). Vielmehr dienten die von Falcon unterhaltenen Konten auf der Nummernge- schäftsbeziehung D. als Kontokorrentkonten, was im Übrigen auch A. sinnge- mäss gegenüber L. mittels E-Mail vom 27. April 2015 festhielt (vgl. E. 2.3.13.4). Da D. die Vermögenswerte verbrauchte bzw. für seinen Lebensunterhalt «ver- prasste» (vgl. E. 2.4.6.2b), liess sich sein Verhalten nicht mit dem ursprünglichen Zweck der Geschäftsbeziehung vereinbaren, womit ein Anhaltspunkt für Geld- wäscherei vorlag (vgl. Anhaltspunkt A7 bzw. E. 2.2.6.2b). Auch die Dringlichkeit, mit der gewisse Transfers vom Nummernkonto ausgeführt werden mussten, ohne dass dies plausibilisiert wurde, deutete auf Geldwäscherei hin (bspw.

- 185 - SK.2020.21 BA B07.101.001.01.02-0151 [Anzahlung Fahrzeuge; Fall Nr. 7]; B07.101.001.01.01-0207 [Deposit Grundstück in Los Angeles; Fall Nr. 58]; B07.101.001.01.02-0382 [Liegenschaft in Südfrankreich; Fall Nr. 61]; B07.101.001.01.05-0075 [Ausstellung von vier Checks; Fall Nr. 52-55]. Obwohl teilweise Vermögenswerte in Millionenhöhe von der risikobehafteten Nummern- geschäftsbeziehung abflossen und darüber hinaus Anhaltspunkte für Geldwä- scherei vorlagen, fehlte jegliche Dokumentation zur Plausibilisierung des jeweils zugrundeliegenden Geschäfts (vgl. Fall Nr. 52-55, 57-59). A. als faktischer Kun- denberater traf hinsichtlich der Abbuchungen vom Nummernkonto keinerlei Ab- klärungen. Weder prüfte noch dokumentierte er den Verwendungszweck der ab- gezogenen Vermögenswerte (Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 15 Abs. 2 GwV-FINMA und Art. 7 GwG). 6.2.3.3 Zusammengefasst ist A. vorzuwerfen, als faktischer Kundenberater beim Ein- gang der EUR 61 Mio. auf die risikobehaftete Nummerngeschäftsbeziehung keine dokumentierte Plausibilisierung vorgenommen bzw. bei den anschliessen- den Abbuchungen den Verwendungszweck weder angemessen abgeklärt noch dokumentiert zu haben. Gemäss interner Kompetenzordnung LECO 02 wäre A. als Kundenberater dazu verpflichtet gewesen. Mithin hat er eine Verletzung von Art. 7 GwG, Art. 14 Abs. 2 lit. c und lit. d sowie Art. 15 Abs. 2 GwV-FINMA zu verantworten. Daran mag A.s Anmerkung, darauf vertraut zu haben, dass die FINMA D. als Bankorgan geprüft habe, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die Aufsichtsbehörde die mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer Bank betrauten Personen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG nicht fortlaufend überprüft und zudem D. bereits Ende 2011 offiziell aus dem Verwaltungsrat der Falcon zurück- trat (BA B07.103.01-0154) – womit er von der FINMA auch nicht mehr überprüft wurde (vgl. ZULAUF/WYSS et al., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 78 ff.) –, gelten die Abklärungspflichten unabhängig vom Vertrauensempfin- den gegenüber Bankkunden. So hat auch das Bundesgericht im Zusammenhang mit Erklärungen eines Bankkunden zu wirtschaftlichen Hintergründen von Trans- aktionen festgehalten, dass solche nicht einfach zu akzeptieren, sondern – un- abhängig vom bestehenden Vertrauensverhältnis – kritisch auf ihre Glaubhaf- tigkeit zu überprüfen sind (vgl. BGE 136 IV 188 E. 6.3.1). 6.2.4 A. kannte die Aufgaben bzw. Pflichten eines Kundenberaters, zumal er als lang- jähriges leitendes Geschäftsleitungsmitglied das Weisungswesen der Bank ver- abschiedet bzw. eingeführt hatte (vgl. E. 2.3.3.3; siehe auch E. 2.4.7.3a). Er wusste, dass er faktisch als D.s Kundenberater wirkte und in Verletzung vorste- hender Normen schuldhaft und rechtswidrig handelte. 6.2.5 Wäre A. seinen Pflichten ordnungsgemäss nachgekommen, wäre kein Verdacht auf eine Mittäterschaft «aufgekommen» und es wäre somit kein Strafverfahren

- 186 - SK.2020.21 gegen ihn eingeleitet worden. Da A. die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, können ihm die Verfahrenskosten mindestens teil- weise auferlegt werden. 6.3 Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 63'606.80 zu einem Drittel dem frei zu sprechenden A., d.h. insgesamt Fr. 21'202.30, und zu zwei Drittel der schuldig zu sprechenden Falcon, d.h. insgesamt Fr. 42'404.50, aufzu- erlegen. 7. Entschädigung von A. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung ge- mäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädi- gung (oder Genugtuung) i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungs- frage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung (oder Genugtuung) auszurichten ist (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Da A. Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 6.2), hat er somit weder einen Anspruch auf eine Entschädigung noch auf eine Genugtuung (SK 79.721.161 ff. Rz. 238). Im Übrigen wäre es auch nicht erkennbar, inwiefern A. durch das Ver- fahren widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden wäre und eine schwere immaterielle Unbill erlitten hätte. 8. Entschädigung der Falcon Angesichts des Verfahrensausgangs hat Falcon keinen Anspruch auf Entschädi- gung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Entschädigung der Privatklägerin 9.1 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 423 Abs. 1 lit. a StPO).

- 187 - SK.2020.21 9.2 A. ist freizusprechen. Mithin unterliegt die Privatklägerin mit ihrem Antrag im Strafpunkt betreffend A. Hinsichtlich des schuldig zu sprechenden Unterneh- mens Falcon hat die Privatklägerin keinen Strafantrag gestellt (vgl. E. 1.4). Ent- sprechend hat sie auch keinen Entschädigungsanspruch gegenüber Falcon. 10. Antrag der Privatklägerin B. Sarl betreffend Ersatzforderung 10.1 Die Privatklägerin beantragte, es sei ihr Recht auf Abtretung jeglicher Ersatzfor- derung gemäss Art. 71 i.V.m. Art. 73 StGB vorzumerken (SK 79.721.160). 10.2 Die Zuweisung einer Ersatzforderung an den Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB setzt voraus, dass der Schadenersatz in einem Straf- oder Zivil- verfahren rechtskräftig zugesprochen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1.3.3). Mithin ist es vorliegend verfrüht, eine allfällige Ersatzforderung der B. Sarl vorzumerken. Ihr Feststellungsantrag ist daher abzuweisen. 11. Handelsregistersperre Die Handelsregistersperre beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich betref- fend Falcon Private AG (vgl. lit. J) ist aufrechtzuerhalten.

- 188 - SK.2020.21 Die Strafkammer erkennt: I. A. 1. A. wird vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freigesprochen. 2. Es wird keine Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossen- schaft begründet. 3. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen. II. Falcon Private AG

Erwägungen (33 Absätze)

E. 2 Dezember 2010 E. 6.4). Beim angeklagten Fall Nr. 50 erfolgte die Abbuchung zur Begleichung einer in Rechnung gestellten Versicherungspolice für 61 Fahr- zeuge bei der Versicherungsgesellschaft AAAA. Bei Fall Nr. 60 flossen Gelder zur Bezahlung einer Mietzinsforderung für eine Wohnung in Deutschland ab. In beiden Fällen wurden durch die Begleichung der Versicherungspolice und der Mietzinsforderung die deliktischen Gelder verbraucht, womit der Zugriff darauf verunmöglicht wurde. Auch bei Fall Nr. 63 bis Nr. 72 flossen Gelder zwecks Be- gleichung von D.s Kreditkartenabrechnungen und weiterer in Rechnung gestell- ten Dienstleistungen bzw. Käufe für «Security», TVs, Flugkurse und Reisen/An- wälte/Lohnzahlungen ab, wodurch die inkriminierten Vermögenswerte vernichtet und nicht mehr einziehbar waren. ee) Barbezüge von/Überweisungen an Bekannte und Verwandte (Fall Nr. 73 und Nr. 74) Der Barbezug einer Drittperson im Ausland (Fall Nr. 73) unterbrach die Papier- spur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 5.1). Auch die Inlandüberweisung an CCC. (Fall Nr. 74), mithin auf ein Drittkonto, er- schwerte den Rückschluss auf D. als wirtschaftlich berechtigter Vortäter und war damit eine geeignete geldwäschereirelevante Vereitelungshandlung (vgl. ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 445 ff.). ff) Abbuchungen mit unbekanntem Zweck (Fall Nr. 75 bis Nr. 78) Schliesslich bewirkten auch die Abbuchungen mit unbekanntem Zweck bzw. die Überweisungen an Dritte (Fall Nr. 75 bis Nr. 78), dass die inkriminierten Vermö- genswerte verbraucht und nicht mehr einziehbar waren. gg) Zusammengefasst bezweckten und (bei Verbrauch) bewirkten die 78 ange- klagten Abbuchungen vom Nummernkonto, die Einziehung des von D. aus der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung erlangten Teilerlös von EUR 61 Mio. zu gefährden bzw. (bei Verbrauch) zu verunmöglichen.

- 117 - SK.2020.21

c) Schaffung von Distanz – EUR 133 Mio. In Bezug auf den deliktischen Teilerlös von EUR 133 Mio. macht die Anklage geltend, es sei durch den Vermögenstransfer auf das Escrow-Konto eine persön- liche, durch die Investition in den Fonds MM. als auch durch die Investitionen in die QQ. Ltd. eine persönliche, sachliche und örtliche und schliesslich durch die Investitionen der QQ. Ltd. eine persönliche und sachliche Distanz geschaffen worden (AS Ziff. 1.1.1.1, Ziff. 1.1.1.2 und Ziff. 1.1.1.3). aa) Vermögenstransfer auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. Die am 22. Februar 2012 auf der zum Durchlauf dienenden Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. (vgl. E. 2.4.5.3b/cc) eingegangenen verbrecherisch erlangten EUR 133 Mio. wurden am 9. Mai 2012 bankintern auf die Treuhandgeschäftsbe- ziehung H. transferiert (vgl. E. 2.3.12.1d). Durch den Vermögenstransfer auf die Treuhandgeschäftsbeziehung mit Hinterlegung eines «Formular R» am Folgetag trat die Identität des wirtschaftlich berechtigten Vortäters D. nach aussen nicht in Erscheinung. Der als Escrow-Agent fungierende Rechtsanwalt H. konnte sich bei Auskunftsersuchen zum wirtschaftlich Berechtigten der auf das Escrow-Konto transferierten deliktischen Vermögenswerte aufgrund der Vorgehensweise vor- dergründig auf das Anwaltsgeheimnis berufen («Formular R»; vgl. E. 2.3.12.1e), obschon er bei der Vertragsaufsetzung tatsächlich nicht anwaltlich tätig war und es sich beim vorliegenden Escrow um die kommerzielle Tätigkeit einer Vermö- gensverwaltung handelte (vgl. Beschluss der Strafkammer SN.2021.10 vom

12. April 2021). Dass H. den wirtschaftlich Berechtigten D. kannte, wie der Be- schuldigte A. monierte (SK 79.721.161 ff. Rz. 207), ist irrelevant zur Beurteilung des Vereitelungscharakters, denn das Zwischenschieben des Escrow-Agents H. hat die Beschlagnahme und die Einziehung der deliktischen Gelder erschwert (Schaffung persönlicher Distanz). Demgegenüber stellte der Umtausch der inkri- minierten Gelder von EUR in USD und wieder zurück innerhalb der Treuhandge- schäftsbeziehung H. zwischen den Fremdwährungskonten (vgl. E. 2.3.12.2a) mangels Anonymisierung keine geldwäschereirelevante Handlung dar. Die Wäh- rungsänderungen der Vermögenswerte im Escrow hat die Papierspur bloss ver- längert jedoch nicht unterbrochen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Escrow-Arrangement bzw. die Überwei- sung auf das Escrow-Konto bestimmt und geeignet war, die Einziehung der ver- brecherisch erlangten EUR 133 Mio. zu vereiteln. bb) Investition in den Fonds MM. Die per 9. Mai 2012 auf der Treuhandgeschäftsbeziehung H. eingegangenen EUR 133 Mio. wurden am 19. Juli 2012 bereits wieder in Anteilsscheine des

- 118 - SK.2020.21 Fonds MM. investiert (vgl. E. 2.3.12.2a). Der Erwerb der Anteilsscheine des Fonds MM. mit kriminellen Geldern stellt eine Verschleierungshandlung dar (vgl. BGE 119 IV 247). Dass die verbrecherischen Vermögenswerte nicht mehr zu D. zurückverfolgt werden konnten bzw. der «Paper-trail» unterbrochen war, belegt eine E-Mail des General Counsels der Falcon vom 11. Mai 2016, worin er den Escrow-Agenten H. darauf aufmerksam machte, dass OO. AG den Namen des UBO [Anm.: «Ultimate Beneficial Owner»] nicht kenne, da das Geld zum Erwerb aller Anteile des Fonds MM. vom Escrow-Konto komme, auf dem H. als BO (im Sinne des «Formular R») aufgeführt sei (BA B07.102.01-0677). Dass die Gelder nicht mehr D. zuordenbar waren, untermauert im Übrigen auch die von Mitarbei- tern der Falcon mit Schreiben vom 18. Februar 2016 an die BA eingereichte Auf- stellung, welche sämtliche D. betreffenden Geschäftsbeziehungen bei der Bank aufweisen soll (BA 7.101-0013 ff.). Das Escrow-Konto mit den eigebuchten Titeln des Fonds MM. findet sich jedoch gerade nicht darauf. Die Investition in den Fonds MM. war somit bestimmt und geeignet, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. cc) Investitionen des Fonds MM. in die QQ. Ltd. und deren weiterführenden Transfers Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wurden die im Fonds MM. deponierten Vermö- genswerte mit kriminellem Hintergrund unter Zwischenschaltung der Offshore- Gesellschaft QQ. Ltd. an Drittdestinatäre weitertransferiert:

- Am 8. November 2012 wurden von der auf den Fonds MM. lautenden Ge- schäftsbeziehung bei PP. Ltd. (Luxemburg) insgesamt USD 50.05 Mio. (USD 1'000.-- und USD 50'049'000.--) auf die bei Falcon geführte Geschäfts- beziehung QQ. Ltd. transferiert (vgl. E. 2.3.12.3b). Durch das Zwischenschie- ben der juristischen Person (Offshore-Gesellschaft QQ. Ltd.) wurde eine per- sönliche Distanz zu D. als wirtschaftlich Berechtigtem der deliktischen Vermö- genswerte geschaffen. Gleichzeitig wurde eine sachliche Distanz geschaffen, indem die verbrecherischen Vermögenswerte reinvestiert wurden und damit unauffällig angelegt werden konnten. Darüber hinaus wurde auch die örtliche Distanz erweitert, da die Gelder in die Schweiz zurückflossen. Bloss fünf Tage nachdem die insgesamt USD 50.05 Mio. auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. transferiert worden waren, wurden von dort per 13. November 2012 USD 50 Mio. als Darlehen zugunsten der AAA. Ltd. auf ein Konto bei der Bank BBB. überwiesen. Dem Investment von rund USD 50 Mio. in AAA. Ltd. lag ein kaum abgesichertes Darlehen zu Grunde (vgl. E. 2.3.12.4). Auch diese Ver- schiebung schaffte persönliche und sachliche Distanz.

- 119 - SK.2020.21

- Am 5. Februar 2014 wurden von der Geschäftsbeziehung lautend auf den Fonds MM. bei Falcon USD 4.65 Mio. bankintern auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. transferiert (vgl. E. 2.3.12.3b). Dies bewirkte eine persönliche und sachliche Distanz. Per 14. Februar 2014 wurden von der Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. USD 10 Mio. als ungesichertes Darlehen auf ein auf CCC. lautendes Konto bei Falcon transferiert (vgl. E. 2.3.12.4), was die Einziehung der Gelder abermals erschwerte (Schaffung persönlicher und sachlicher Distanz).

- Schliesslich wurde am 16. Juni 2015 von der auf den Fonds MM. lautenden Geschäftsbeziehung bei PP. Ltd. (Luxemburg) EUR 25 Mio. auf die bei Falcon geführte Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. transferiert (vgl. E. 2.3.12.3b). Dies führte zu einer persönlichen, sachlichen und örtlichen Distanz. Zwei Tage spä- ter, d.h. am 18. Juni 2015, wurden von der Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. EUR 25 Mio. als ungesichertes Darlehen auf ein Konto bei der Falcon zuguns- ten der Stiftung DDD. transferiert (vgl. E. 2.3.12.4). Dies bewirkte ebenfalls eine die Einziehung erschwerende persönliche und sachliche Distanz. QQ. Ltd. wurde zum Durchlauf von Transaktionen benutzt (vgl. E. 2.4.5.3b/cc). Durch die vorerwähnten Transfers aus dem Fonds MM. heraus konnten die Gel- der nicht mehr auf den Fonds MM. und auf D. zurückverfolgt werden. Die Einzie- hung der verbrecherischen Vermögenswerte sollte durch die Zwischenlagerung auf der Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. und der weiterführenden Transfers der QQ. Ltd. verunmöglicht werden. dd) Zusammengefasst ist hinsichtlich des aus der (qualifizierten) ungetreuen Ge- schäftsbesorgung erlangten Teilerlöses von EUR 133 Mio. festzuhalten, dass dessen Transfer auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. mit anschliessender In- vestition in den Fonds MM. sowie die Nachfolgetransaktionen des Fonds MM. auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. und die jeweils kurz darauf erfolgten Weiter- verschiebungen zugunsten von natürlichen bzw. juristischen Drittpersonen be- stimmt und geeignet war, die deliktische Herkunft der Gelder gleichsam wie hinter einer «Nebelwand» verschwinden zu lassen. Mit den Darlehen der QQ. Ltd. an AAA. Ltd., CCC. und an die Stiftung DDD. fand das komplexe Netzwerk der Ver- mögensverschiebungen («Verwirrspiel») ihren Abschluss. 2.4.6.3 Gemeinsame Tatbegehung/Tatbeitrag des Beschuldigten A. Laut Anklage sollen A. und D. bei den geldwäschereirelevanten Vermögens- transfers betreffend EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. mittäterschaftlich vorgegan- gen sein (AS S. 3 oben; SK 79.721.038 ff.).

- 120 - SK.2020.21 Dem Beschuldigten A. kam nicht bloss bei der Umsetzung der K.-Transaktion eine tragende Rolle zu (vgl. E. 2.4.4), sondern er war auch für die anschliessen- den geldwäschereirelevanten Transaktionen betreffend die verbrecherisch er- langten Vermögenswerte von insgesamt EUR 194 Mio. die «Schlüsselperson», wie nachfolgend aufgezeigt wird: Nachdem A. D. am 22. Februar 2012 darüber informiert hatte, dass EUR 61 Mio. auf dessen Nummernkonto und EUR 133 Mio. auf der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. eingebucht worden waren (vgl. E. 2.3.10.9), unterzeichnete er am

26. März 2012 stellvertretend für D. dessen zweite Vollmacht, um das Escrow aufzugleisen (vgl. E. 2.3.12.1a). Kurze Zeit später unterzeichnete er, wiederum stellvertretend für D., das IMA (vgl. E. 2.3.12.1b). Nachdem der vom Beschuldig- ten A. instruierte General Counsel der Bank dafür gesorgt hatte, dass der delik- tische Teilerlös von EUR 133 Mio. zunächst auf die Treuhandgeschäftsbezie- hung H. überwiesen wurde, ordnete und/oder genehmigte bzw. plante A. als In- vestment Manager der auf dem Escrow-Konto vorhandenen Vermögenswerte, als (Falcon vertretender) Vorsitzender des MM.-Investmentkomitees, als Direktor der QQ. Ltd. und schliesslich als CEO der Falcon die weiterführenden Transfers an. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte A. wesentlich an D.s geldwäscherei- relevanten Transaktionen betreffend den verbrecherisch erlangten Teilerlös von EUR 133 Mio. mitgewirkt hat. Auch an den insgesamt 78 von D. in Auftrag gegebenen Abbuchungen von des- sen Nummernkonto im Zusammenhang mit dem verbrecherischen Teilerlös von EUR 61 Mio. war der Beschuldigte A. (faktisch) als Kundenberater wesentlich beteiligt. D.s Sonderstatuts als Eigentümervertreter innerhalb der Bank ver- stärkte sich dadurch, dass A. – der CEO der Bank – sich persönlich um diesen kümmerte. Dadurch erhielt D. nicht bloss eine Art «Gütesiegel», sondern es wur- den auch gleichzeitig die Zuständig- bzw. Verantwortlichkeiten «verwässert». Dies veranschaulicht I.s Aussage, wonach in Bezug auf D. die Aufgabenteilung zwischen ihr als Kundenberaterin und A. nicht geregelt gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.5b) und A.s Hinweis, sich aufgrund seiner CEO-Funktion nicht ver- pflichtet betrachtet zu haben, die Geldwäschereiabwehrpflichten eines Kunden- beraters wahrzunehmen (BA 13.201-0013). Währenddem D. jeweils den Zah- lungsauftrag erteilte, sorgte A. direkt bzw. indirekt durch die ihm gegenüber wei- sungsgebundenen Bankmitarbeiter dafür, dass die Transfers ausgeführt wurden. Konkret bestand A.s Rolle darin, einen Grossteil von D.s Zahlungsaufträge per- sönlich entgegen zu nehmen, sich diese von D. rückbestätigen zu lassen sowie Zahlungsaufträge an ihm unterstellte Mitarbeiter zur Ausführung weiterzuleiten bzw. Abbuchungen zu genehmigen (vgl. E. 2.3.11.2). A.s Genehmigungskompe- tenz basierte auf dem Weisungswesen der Falcon. Demnach konnte der Be- schuldigte A. einerseits in seiner Funktion als faktischer Kundenberater und als

- 121 - SK.2020.21 Vorgesetzter bzw. CEO Zahlungsbeträge von über Fr. 2 Mio. freigeben bzw. ab Inkrafttreten der PROC 09 konnte er als «Global Head Private Banking» und da- mit als Mitglied der «Payment Approval Group» Transaktionen von einer Kun- denbeziehung über Fr. 500'000.-- bis Fr. 2 Mio. genehmigen, wie A. grundsätz- lich anlässlich seiner Einvernahme bei der BA auch anerkannt hat (BA 13.202- 0008 Z. 29 f.). Gleichzeitig war er als Geschäftsleitungsmitglied befugt, Transak- tionen von über Fr. 2 Mio. freizugeben (vgl. E. 2.3.3.3). Indem der Beschuldigte A., dem die CEO-Funktion der Bank zukam, faktisch als persönlicher Kundenbe- rater für die Abbuchungen vom Nummernkonto besorgt war, ohne geldwäsche- reipräventive Abklärungen getroffen und dokumentiert zu haben (vgl. auch hinten E. 6.2.3), leistete er einen entscheidenden Beitrag dazu, dass D. den deliktisch erlangten Teilerlös von EUR 61 Mio. abziehen konnte, was deren Einziehung ge- fährdete bzw. verunmöglichte. 2.4.7 In subjektiver Hinsicht 2.4.7.1 Der Geldwäschereitatbestand kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. E. 2.2.3). Ist nach dem Beweisergebnis davon aus- zugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist laut Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend, ob er aus Gleichgültigkeit zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könnte aus einer Verbrechensvortat stammen. Wenn der Geldwäscher mit eini- ger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbre- chen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2 m.w.H.). Bewusstes Nicht-Wis- sen-Wollen («willful blindness») der verbrecherischen Herkunft der Vermögens- werte kann somit mit Eventualvorsatz gleichgesetzt werden (vgl. ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 683 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). 2.4.7.2 Die Anklage listet unter Ziff. 1.1.4 verschiedene Umstände und Verhaltensweisen als Indizien auf, welche belegen sollen, dass A. gewusst, eventualiter in Kauf genommen habe, dass die insgesamt EUR 194 Mio. auf verbrecherische Weise erlangt worden seien. Im Wesentlichen wird in der Anklageschrift geltend ge- macht, A. habe aufgrund des erheblichen Wertverlusts von D.s K.-Aktien und der wirtschaftlich unsinnigen Transaktionsstruktur zumindest in Kauf genommen, dass die Gelder aus einer schweren Straftat stammen würden (AS S. 24 ff.). Der Beschuldigte A. bestritt, gewusst zu haben, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat stammten. Zusammengefasst monierte er, es sei nicht nachvoll-

- 122 - SK.2020.21 ziehbar, inwiefern er – der hinsichtlich der Vortat nicht beschuldigt werde – plötz- lich zum Mitwisser der Vortat hätte werden können. Die in Ziff. 1.1.4 der Ankla- geschrift unter dem Titel «Vorsatz Geldwäscherei» in insgesamt 14 Lemmas auf- geführten Umstände, welche belegen sollen, dass er den deliktischen Hinter- grund der Vermögenswerte gekannt habe, seien bereits zum Zeitpunkt der Vortat vorgelegen. Insofern sei es nicht plausibel, wie dieselben Umstände plötzlich dazu führen sollen, dass er – der nicht wegen der Vortat angeklagt sei – die Vor- tat gekannt und diese billigend in Kauf genommen habe. Da die BA keine zusätz- lichen Umstände anführe, um darzulegen, dass er nach Abwicklung der K.-Ak- tien-Transaktion von der angeblichen (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbe- sorgung durch D. gewusst habe, zeige er fehlende Kenntnis der Vortat. Hypothe- tisch hätte er nach der Vortat bloss zum Mittäter von D. mutieren können, wenn D. oder ein Dritter ihm gesagt hätte, die «Certain Rights» seien wertlos und B.- Gesellschaften habe ohne zu wissen, dass D. der effektive Verkäufer sei, einen überhöhten Kaufpreis bezahlt. Der Beschuldigte machte geltend, davon ausge- gangen zu sein, dass F. & Co. B.-Gesellschaften vertreten und die «Certain Rights» bewertet habe. Hinzu komme, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob D. sein persönliches Interesse offengelegt und in den Ausstand getre- ten sei. In die internen Vorgänge und Überlegungen der B.-Gesellschaften habe er keinen Einblick gehabt. Im Übrigen habe D. in der internationalen und insbe- sondere auch in der europäischen Geschäftswelt grössten Respekt genossen. D. sei im Jahr 2009 in den VAE zum arabischen Geschäftsmann des Jahres ge- wählt sowie im Jahr 2011 in die Top 50 der «Oil & Gas Power Middle East» auf- genommen worden und habe im Jahr 2014 im «Gulf Magazine» in der Liste der 100 einflussreichsten Arabern der Welt figuriert. Nicht viel anders verhalte es sich mit E. Da D. und E. aufgrund ihrer Organstellung bei der Falcon als von der FINMA anerkannte Gewährspersonen gegolten hätten, habe er auf deren Inte- grität und Vertrauenswürdigkeit schliessen dürfen. Er habe im Jahr 2012 nicht wissen können, dass D. B.-Gesellschaften wertlose «Certain Rights» veräussern würde, zumal nicht einmal die B.-Gesellschaften selber die angebliche Vortat von D. erkannt hätten bzw. sie erst nach fünf Jahren festgestellt haben wollen (SK 79.721.161 ff. Rz. 29 ff., 34 ff., 191 ff.). 2.4.7.3 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob dem Beschuldigten A. nachgewiesen werden kann, gewusst bzw. in Kauf genommen zu haben, dass EUR 61 und EUR 133 Mio. aus einer schweren Straftat stammten.

a) Vorweg ist zu bemerken, dass die Bekämpfung der Geldwäscherei bei Falcon arbeitsteilig organisiert war (vgl. E. 2.3.3.3). Die Existenz einer Geldwäscherei- fachstelle befreite die hierarchisch vorgesetzten Linienverantwortlichen sowie die Geschäftsleitung der Falcon nicht von ihrer Verantwortung betreffend Geldwä- schereibekämpfung (vgl. JUTZI, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Handkommentar

- 123 - SK.2020.21 GwG, 2017, Art. 8 GwG N. 9). Der Beschuldigte A. war als leitendes Geschäfts- führungsorgan verpflichtet, für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Bank zu sorgen (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG). Seit 1998 war er leitendes Geschäftsführungs- organ/CEO der Falcon bzw. deren Vorgängerbanken (vgl. E. 2.3.3.1) und hatte in dieser Funktion sicherzustellen, dass innerhalb der Bank Gesetze und Wei- sungen eingehalten wurden (vgl. E. 2.3.3.2a). Weiter war er verantwortlich für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, worunter Kundenbeziehungen mit PEP-Kunden fielen, und hatte für die Anordnung, Überwachung und Auswertung von Kontrollen dieser Geschäftsbeziehungen zu sorgen (Art. 18 Abs. 1 GwV- FINMA bzw. E. 2.2.6.2a; LECO 02 Ziff. 3.1 bzw. E. 2.3.3.3). Als Leitungsperson der operativen Führung der Bank besass A. Anordnungsgewalt bzw. Weisungs- befugnisse. Er entschied darüber, welche als PEP zu qualifizierenden Personen Kunden der Bank wurden und es blieben (vgl. auch Art. 17 GwV-FINMA). Zu- sätzlich zu seiner Führungsposition in der Geschäftsleitung von Finanzinstituten amtete der Beschuldigte A. laut eigenen Angaben zeitweise bei der Schweizer Börse vor deren Zusammenschluss und anschliessend bei der BBBB. AG als Verwaltungsratsmitglied (BA 13.201-0008; 17.401-0003 f.). Als langjähriger in der Bankenindustrie tätiger CEO ist dem Beschuldigten A. im tatrelevanten Zeit- punkt ein breites Wissen zu Geldwäschereirisiken zu attestieren. Er kannte die Grundsätze der Sorgfaltspflichten nach GwG und GwV-FINMA, zumal er als Ge- schäftsleitungsmitglied auch die Weisung LECO 02 zur Bekämpfung von Geld- wäscherei verabschiedet hatte (vgl. E. 2.3.3.3) und verpflichtet war, deren Um- setzung sicherzustellen.

b) Wie erwähnt (vgl. E. 2.4.4), führte der Beschuldigte A. die K.-Transaktion an. Sämtliche in der Anklageschrift geschilderten Transfers waren ihm bekannt (vgl. E. 2.4.6.1 und E. 2.4.6.3). Weiter ist erstellt, dass A. D.s Buchverlust mit K.-Ak- tien kannte. A. hat zwar anlässlich seiner Einvernahme bei der BA erklärt, sich nicht zu erinnern, inwiefern er darüber informiert gewesen sei, dass D. mit seinen bei Falcon deponierten K.-Aktien einen erheblichen Buchverlust erlitten habe (BA 13.201-0033). E-Mail-Korrespondenzen belegen, dass Bankmitarbeiter A. Ende Januar 2012 darüber informiert hatten (vgl. E. 2.3.10.1). A.s Argumentation vor Gericht, I.s E-Mail vom 16. Februar 2012 habe in jenem Zeitpunkt keine vor- rangige Priorität gehabt, da er pro Woche mehrere hundert E-Mails erhalten habe (SK 79.721.161 ff. Rz. 105), überzeugt nicht. Da es sich um einen substantiellen Vermögenswert des Eigentümervertreters D. handelte und A. (faktisch) dessen Kundenberater war, konnte der Beschuldigte A. die Gesamtkostenberechnung der Bankmitarbeiterin I. Mitte Februar 2012 nicht übersehen, sondern hatte diese zur Kenntnis genommen. Mithin wusste A., dass D. bei der Bank um eine Ge- samtkostenberechnung ersucht hatte und diese auf insgesamt rund USD 349 Mio. bzw. rund EUR 261 Mio. (14'616'544 K.-Aktien x EUR 17.8658)

- 124 - SK.2020.21 veranschlagt worden war (vgl. E. 2.3.10.1 und E. 2.3.18.5b). Angesichts A.s um- fassender Involvierung und «Überwachung» bei der Umsetzung der K.-Transak- tion war er mit deren Strukturierung und den Abwicklungsschritten bestens ver- traut (vgl. E. 2.4.4). A. wusste, dass der K.-Transaktion eine aufwändige Ver- tragsausgestaltung bzw. -abwicklung zugrunde lag. Dass die Transaktion «höchst komplex und schwierig auszuführen» sei, machte er auch gegenüber D. geltend, um die hohen Kosten und die von der Bank veranschlagten Gebühren zu rechtfertigen (vgl. E. 2.3.10.7). Der Beschuldigte wusste, dass für die Trans- aktion eine Gegenpartei geschaffen werden musste (vgl. E. 2.3.10.2) und schliesslich das SPV O. Inc. und Investment Bank G. als Brokergesellschaft beim Kaufgeschäft dazwischengeschoben wurden. Auch war ihm bekannt, dass Fal- con jeweils im Namen des anonym bleibenden Kunden D. handelte. A. musste bemerkt haben, dass D. in der von Falcon bzw. der extern mandatierten Anwalts- kanzlei generierten Vertragsdokumentation nicht erwähnt war, da einerseits Fal- con für D. handelte und andererseits das Transaktionsvehikel O. Inc. und Invest- ment Bank G. dazwischengeschobenen waren. Schliesslich wusste er auch, dass das Zwischenschieben der Investment Bank G. mit insgesamt EUR 15 Mio. zur Begleichung deren Kommissionsgebühren zu Buche schlug (vgl. E. 2.3.9.7 und E. 2.3.10.7). Der Beschuldigte A. hat anlässlich seiner Einvernahme im Vor- verfahren eingestanden, nicht zu wissen, weshalb D.s K.-Aktien nicht direkt an B.-Gesellschaften veräussert worden seien (vgl. E. 2.3.18.3a). Weiter wusste der Beschuldigte A., dass D.s rund 14.6 Mio. K.-Aktien sowie «Certain Rights» an dessen Arbeitgeberin B.-Gesellschaften/Q. Company als Endabnehmerin zu einem Preis von EUR 210 Mio. veräussert wurden (BA 13.201-0016 f.; B8.300-0332). A. war bekannt, dass D. nach Abzug der Kommissionen an Falcon und Investment Bank G. für die K.-Aktien und «Certain Rights» total EUR 194 Mio. bzw. zusätzlich mit dessen separat an B. PJS bzw. B. Sarl veräusserten K.-Bezugsrechten insgesamt rund EUR 263.4 Mio. verein- nahmt hatte (vgl. E. 2.3.10.7). Der Rechtsgrund (causa) für bzw. die Herkunft der überwiesenen EUR 194 Mio. war dem Beschuldigten A. somit bekannt. Weiter kannte er, wie er auch selber erklärt hat (vgl. E. 2.3.18.3a), den für die «Certain Rights» ausgeschiedenen Kaufpreis von insgesamt EUR 133 Mio., zumal er vom Marktwert von D.s K.-Bezugsrechten und K.-Aktien Kenntnis hatte (vgl. E. 2.3.10.2, E. 2.3.10.7). A. wusste somit, dass die Käuferschaft für die «Certain Rights» einen dreistelligen EUR-Millionenbetrag bezahlt hatte (EUR 263.4 Mio. abzüglich Marktwert der K.-Bezugsrechte und K.-Aktien). Weiter wusste er, dass die K.-Aktien-Transaktion unter Zeitdruck stand und der Verkaufserlös zunächst auf ein P.-Konto überwiesen worden war (BA B07.101.004.06-0004 Ziff. 2.3 lit. b bzw. E. 2.3.9.5), was als besonders verdächtiger Anhaltspunkt für Geldwäsche- rei galt (vgl. Anhaltspunkt A37 bzw. E. 2.2.6.2b) und gemäss der von A. verab- schiedeten Weisung LECO 02 in jedem Fall nach speziellen Nachforschungen

- 125 - SK.2020.21 verlangte (vgl. E. 2.3.3.3). Dass anschliessend ein Teilerlös auf D.s Nummern- konto geflossen ist bzw. dass ein Nummernkonto verwendet worden war, stellte ebenfalls einen Anhaltspunkt für Geldwäscherei dar (vgl. Anhaltspunkt A29 bzw. E. 2.2.6.2b). Der Beschuldigte A. wusste, dass die Erlössumme von insgesamt EUR 263.4 Mio. den von D. im Vorfeld der K.-Transaktion eingefahrenen Buch- verlust mit K.-Aktien ausglich bzw. auffing. Da der Beschuldigte A. keinen Ein- blick in die internen Vorgänge und Überlegungen der B.-Gesellschaften besass, kannte er hingegen weder die Verwaltungsratsbeschlüsse der B. PJS noch die Verträge zwischen O. Inc. und B. Sarl (vgl. E. 2.3.6.2, E. 2.3.9.6, E. 2.3.9.8). In- sofern wusste er nicht, dass D.s Name darin ebenfalls nirgends in Erwähnung trat. Da der Beschuldigte A. die Funktionen von D. und E. innerhalb der B. PJS kannte und ihm auch D.s Positionierung in der Q. Company bekannt war (vgl. E. 2.3.18.3a), wusste er, dass E. D. unterstellt war. Dies folgt auch aus seiner eigenen Darstellung gegenüber der Untersuchungsbeauftragten, wonach E. D.s rechte Hand gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.1a). Da der Beschuldigte A. Interna der B.-Gesellschaften nicht kannte, konnte er nicht wissen, dass D. faktisch einen viel weiterreichenden Einfluss auf die Geschäfte der B. PJS besass, als dies sonst bei Verwaltungsratspräsidenten üblich war – wie T. dies dargestellt hat (vgl. E. 2.3.18.8). Negative Schlagzeilen zu D. bestanden keine, vielmehr schien D. – den der Beschuldigte A. als «Mann von Sheik MMM.» bezeichnet hat (vgl. E. 2.3.18.1a) – in der Gunst der Herrscherfamilie zu stehen. Aus einer E-Mail- Korrespondenz vom 27. April 2015 ergibt sich, dass A. L. D.s zusätzliche Ge- schäftsbeziehungen mit weiteren Vermögenswerten bei Falcon verschwieg. Stattdessen informierte er umgehend D. über L.s Nachforschungen zu dessen Vermögenswerten bei Falcon und wies ihn sinngemäss darauf hin, diese verhin- dert bzw. «abgewimmelt» zu haben (vgl. E. 2.3.13.4). Unter Hinweis, dass der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme im Vorverfahren erklärt habe, alle Parteien hätten gewusst, dass D. der ultimative «Beneficial Owner» der Vermö- genswerte auf dem Escrow-Konto gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.3a), machte die BA geltend, es wäre nicht erforderlich gewesen, L. die Informationen zu ver- schweigen. Eine plausible Erklärung dazu wäre beispielsweise, dass A. aufgrund des Bankgeheimnisses Bedenken hatte, L. umfassend über die D. zuzuordnen- den Geschäftsbeziehungen zu informieren, zumal dieser die Anfrage als Q. Company-Vertreter gestellt zu haben schien, denn A. sandte die Nachricht an dessen Q. Company-E-Mail-Adresse. Zwar verletzte D. als Vortäter seine rechtlichen Pflichten gemäss Gesellschafts- recht von Abu Dhabi und Luxemburg bzw. statutarischen Pflichten der B.-Gesell- schaften (vgl. E. 2.4.5.3b). Die Grundsätze, wonach Organe/Vertreter verpflichtet

- 126 - SK.2020.21 sind, die Vermögensinteressen der vertretenen Gesellschaft zu wahren, mögli- che Interessenkonflikte offenzulegen und bei Interessenkonflikt in den Ausstand zu treten, galten damals auch im Schweizerischen Gesellschaftsrecht und waren A. bekannt. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass D. als Verwaltungs- ratspräsident gegenüber B.-Gesellschaften eine Vermögensfürsorgepflicht be- sass und sein privates Interessen dem Wohl der Gesellschaft und allfälligen Tochtergesellschaften unterzuordnen hatte. Die Gefahr von Insichgeschäften musste ihm grundsätzlich bewusst gewesen sein. A. erklärte gegenüber der FINMA, er habe es als unproblematisch befunden, dass D. mit seiner Arbeitge- berin B.-Gesellschaften/Q. Company die K.-Transaktion über Falcon abgewickelt habe, denn erstens sei ihm die Transaktion persönlich vom CEO der B. PJS vor- geschlagen worden und zweitens sei nach seiner Einschätzung/Erfahrung die enge Verzahnung zwischen Privatpersonen und Institutionen in diesem Kultur- kreis nicht unüblich (vgl. E. 2.3.18.2). Letzteres hat auch FFF. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA bestätigt, unter Hinweis, dass D., B.-Gesellschaften, Scheich MMM. und dessen Verwandte in die Bank NNN. investiert hätten. Zudem habe auch F. & Co. selber mehrmals Co-Investments zwischen Q. Company/B.- Gesellschaften und Privatpersonen festgestellt (BA 12.500-0038 Z. 20 ff.). An- lässlich seiner ersten Einvernahme bei der BA hat der Beschuldigte A. konkreti- sierend zu Protokoll gegeben, das Ganze habe seinen Anfang genommen, als der CEO E. der B. PJS ihn telefonisch unterrichtet habe, B.-Gesellschaften be- absichtige, D.s K.-Position abzukaufen. Danach sei die Struktur der Transaktion ein laufender Prozess gewesen. Er habe als erstes beim Händler nachgefragt, ob es sich um einen realistischen Preis für D.s K.-Bezugsrechte handle, was ihm der Händler bestätigt habe. Sodann habe er D. angerufen, um sich zu versichern, dass die von E. an ihn herangetragene Transkation vollzogen werden könne. D. habe ihm dies bestätigt und mitgeteilt, dass noch weitere Verhandlungen anste- hen würden (BA 13.201-0016). Weiter hat A. anlässlich seiner Einvernahme her- vorgehoben, das Vorgehen sei in Koordination mit B.-Gesellschaften erfolgt, in- dem er mit dem CEO E. und R. mit dem General Counsel T. der B. PJS in Kontakt gestanden sei (BA 13.201-0019). Daran, wie und wann thematisiert worden sei, dass D. seine K.-Aktien veräussern werde, konnte sich der Beschuldigte A. nicht erinnern. Er sei diesbezüglich mit drei Parteien telefonisch in Kontakt gestanden. Als erstes habe er sich von D. bestätigen lassen, dass dieser beabsichtige, seine K.-Aktien zu veräussern. Anschliessend habe er mit E. als Vertreter der Käuferin B.-Gesellschaften die Preisvorstellung und die Struktur besprochen. Als drittes sei er mit der von E. eingeführten F. & Co., der offiziellen Vertretung der B.-Ge- sellschaften, in Kontakt gestanden (BA 13.201-0017). Wie bereits gegenüber der FINMA hat A. zudem bei der BA hervorgehoben, für die K.-Aktien-Transaktion mehrmals die Verantwortlichen der F. & Co. getroffen und mit ihnen telefoniert

- 127 - SK.2020.21 zu haben (vgl. E. 2.3.18.2). Der CEO E. der B. PJS habe F. & Co. als Interessen- vertreterin der B.-Gesellschaften mandatiert, das «Pricing» festzulegen, zu struk- turieren und die Transaktion abzuwickeln. Die Vertretung der B.-Gesellschaften durch F. & Co. sei nicht explizit überprüft worden; es sei jedoch auch in Presse- berichten kommuniziert gewesen, dass F. & Co. B.-Gesellschaften vertrete (vgl. E. 2.3.18.3a). Das Escrow-Konto sei auf Wunsch der F. & Co. zur Gewährleis- tung der «intangible assets» für die Dauer von mindestens zwei Jahren eröffnet worden (BA 13.201-0019). Er habe vermutet, dass dies bei «intangible assets» einem Standard-Prozedere entspreche (BA 13.201-0042). Dass der Beschuldigte A. hinsichtlich D.s K.-Bezugsrechte von E. kontaktiert wurde – wie er anlässlich seiner Einvernahme bei der BA zu Protokoll gegeben hat –, untermauert seine E-Mail vom 15. Januar 2012, worin er u.a. Mitarbeiten- de der Falcon orientierte, E. habe ihn nach Neujahr informiert, dass B.-Gesell- schaften ihre Beteiligung an Bank K. erhöhen werde; er (E.) habe am 2. Ja- nuar 2012 mit D. vereinbart, dessen K.-Bezugsrechte bei Falcon zu erwerben. Weiter wies A. in seiner E-Mail darauf hin, es sei nicht unwahrscheinlich, dass noch etwas ändere (vgl. E. 2.3.10.2). Dass es Änderungen bzw. eine Weiterent- wicklung geben könne, betonte A. gleichentags per E-Mail gegenüber I. («It's a moving target!»; BA13.201-0119) sowie in seiner E-Mail vom 16. Februar 2012 («…most likely more to come»; E. 2.3.10.2). A.s Aussage, wonach die Abläufe teilweise geändert hätten bzw. die Struktur der Transaktion ein laufender Prozess gewesen sei (BA 13.201-0016, -0021), untermauern E-Mail-Korrespondenzen (statt vieler: BA B8.300-0153, -0167, -0284) sowie JJ.s Aussage, wonach der «Set-up» mehrmals geändert habe (BA 12.600-0020 Z. 31 ff.). Ebenfalls erstellt ist schliesslich A.s Angabe, sich im Zusammenhang mit der Veräusserung der K.-Bezugsrechte bei D. rückversichert zu haben. Dies belegt das «Contact Man- agement» der Falcon vom 15. Januar 2012, worin vermerkt war: «he [Anm.: D.] authorizes us to lead all negotiations with E. and to accept instructions from him for now and going forward until the transaction is finalized.» (BA 13.201-0119). Aus dem Gesagten kann geschlossen werden, dass auch die vom Beschuldigten A. geltend gemachten telefonischen Kontakte im Zusammenhang mit der Ver- äusserung von D.s K.-Aktien und «Certain Rights» stattgefunden haben. Glei- ches gilt mit Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte A. diesen Ge- schäftsabschluss – wie bereits bei der K.-Bezugsrecht-Transaktion – mit dem Veräusserer D. und der Erwerberin B.-Gesellschaften bzw. E. besprach. Darüber hinaus ist auch A.s Aussage erstellt, mit F. & Co. sowie mit E. und D. betreffend die K.-Aktien in Kontakt gestanden zu sein. Dies verdeutlichen aktenkundige E- Mail-Korrespondenzen (BA B8.300-0168, -0158, -0179, -0212).

- 128 - SK.2020.21

c) Nachfolgend ist näher auf die (vermeintliche) Rolle der F. & Co. und Involvie- rung der B.-Gesellschaften einzugehen aa) Vor Gericht vertraten die Parteien hierzu die folgenden Standpunkte: Die BA bestritt, dass F. & Co. in der K.-Aktien-Transaktion von B.-Gesellschaften mandatiert gewesen sei. F. & Co. sei nicht gewillt gewesen, eine Rolle zwischen den verbundenen Parteien – d.h. zwischen B.-Gesellschaften und deren 100%igen Tochtergesellschaft Falcon – einzunehmen, wie FFF.s Aussage zu entnehmen sei. Vorliegend sei zu unterscheiden zwischen der Transaktion be- treffend die rund 14.6 Mio. K.-Aktien sowie «Certain Rights» und die parallel lau- fende Gesamttransaktion über 280 Mio. K.-Aktien. Weder der Verwaltungsrats- beschluss der B. PJS vom 16. Januar 2012 betreffend die Beteiligungserhöhung noch das Bestätigungsschreiben der F. & Co. zu Handen der B. Sarl vom 17. Ja- nuar 2012 erwähne die rund 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights»; vielmehr habe laut Verwaltungsratsbeschluss der B. PJS vom 21. Februar 2012 die Ge- sellschaft selber oder eine ihrer Tochtergesellschaften 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights» für rund EUR 210 Mio. von O. Inc. erwerben sollen. Entspre- chend habe in der Folge nicht F. & Co., sondern B. Sarl am 21. bzw. 27. Feb- ruar 2012 mit O. Inc. ein «Share Purchase Agreement» betreffend die 14'616'544 K.-Aktien abgeschlossen (SK 79.721.022 f., -484). Im Übrigen sei auch Invest- ment Bank G. nicht die Vertreterin der B.-Gesellschaften gewesen, zumal der Beschuldigte A. diese als Brokerin bezeichnet habe (SK 79.721.483 ff.). Weiter hielt die BA dafür, der General Counsel der B. PJS habe nicht gewusst, dass D. der Veräusserer gewesen sei. Dies verdeutliche dessen Nachfrage gegenüber dem General Counsel der Falcon vom 18. Januar 2012. Der General Counsel der B. PJS sei in Bezug auf die K.-Aktien-Transaktion nicht involviert gewesen, zumal nicht er, sondern E. das «Share Purchase Agreement» vom 21. bzw.

27. Februar 2012 und das «Rights Assignment Agreement» vom 27. Feb- ruar 2012 zwischen B. PJS und O. Inc. unterzeichnet habe. Deren General Counsel habe einzig gewusst, dass eine Gesamttransaktion stattgefunden habe und im grossen Stil Aktien und Bezugsrechte der Bank K. gekauft worden seien. Vor diesem Hintergrund sei auch die E-Mail-Korrespondenz vom 20. Feb- ruar 2012 zu sehen, wonach der General Counsel der B. PJS die Bankdetails beim General Counsel der Falcon erfragt habe. Wäre der General Counsel der B. PJS involviert gewesen, hätte er die Bankdetails nicht bei der Bank erfragen müssen, sondern diese dem «Share Purchase Agreement» vom 21. Feb- ruar 2012 entnehmen können. Wie die BA bestritt auch die Privatklägerin, dass F. & Co. und Investment Bank G. bei der «kleinen Transaktion», d.h. bezüglich der 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights», mandatiert gewesen seien. Unter Hinweis auf FFF.s E-Mail vom 15. Februar 2012 machte die Privatklägerin gel- tend, F. & Co. sei in Bezug auf die «kleine Transaktion» lediglich ein «Observer»

- 129 - SK.2020.21 gewesen. Die Privatklägerin bestätigte, dass F. & Co. im Rahmen der Kapitaler- höhung der Bank K. beauftragt gewesen sei, die am 16. Januar 2012 beschlos- sene «grosse Transaktion» bezüglich der 280 Mio. K.-Aktien umzusetzen. Auch Investment Bank G. sei involviert gewesen (SK 79.720.020 ff.). Der Beschuldigte A. wandte ein, die Darstellungen der BA und der Privatklägerin seien aktenwidrig; es werde versucht, die Rolle der F. & Co. zu bagatellisieren. Insbesondere E-Mail-Korrespondenzen würden belegen, dass F. & Co. für die K.-Transaktion von B.-Gesellschaften mandatiert gewesen sei und F. & Co. wiederum Investment Bank G. für B.-Gesellschaften beauftragt habe, so dass Investment Bank G. schliesslich B.-Gesellschaften vertreten habe (SK 79.721.161 ff. Rz. 101). Falcon führte ebenfalls aus, es sei aktenkundig, dass die Erwerberin B.-Gesellschaften F. & Co. beigezogen habe und von dieser beraten gewesen sei. Gleichzeitig machte Falcon geltend, die Rolle und der Auftrag der Investment Bank F. sei nicht abschliessend geklärt (SK 79.721.293 ff. Rz. 55). Hinsichtlich des General Counsels der B. PJS vertraten beide Beschuldigten die Ansicht, dieser habe aufgrund des E-Mails der Bank vom 16. Januar 2012 ge- wusst, dass D. der Verkäufer der rund 14.6 Mio. K.-Aktien gewesen sei (SK 79.721.161 ff. Rz. 61, 147; 79.721.293 ff. Rz. 14). bb) Vorab ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung des subjektiven Tatbe- stands nicht wesentlich ist, welche konkrete Vereinbarung zwischen B.-Gesell- schaften und F. & Co. hinsichtlich der K.-Aktien-Transaktion tatsächlich bestand und welche Informationen der General Counsel der B. PJS dazu konkret besass. Entscheidend ist, was der Beschuldigte hinsichtlich der Rolle/Funktion der F. & Co. und der Involvierung von B.-Gesellschaften wusste. Es ist zu beurteilen, ob es glaubhaft erscheint, der Beschuldigte A. sei davon ausgegangen, F. & Co. habe B.-Gesellschaften vertreten bzw. B.-Gesellschaften habe F. & Co. manda- tiert, um zu strukturieren und abzuwickeln und B.-Gesellschaften sei über die K.- Transaktion informiert gewesen. Vorliegend fällt zunächst auf, dass A. vor der FINMA erklärte, nicht zu wissen, ob D. oder B.-Gesellschaften F. & Co. manda- tiert habe (vgl. E. 2.3.18.2). A.s Aussage schliesst allerdings nicht aus, dass er davon ausging, F. & Co. vertrete B.-Gesellschaften, wie der Beschuldigte A. bei der BA geltend gemacht hat, zumal D. als Organ der B. PJS F. & Co. für die Ge- sellschaft hätte mandatieren können. Zudem sagte der General Counsel R. der Falcon gegenüber der Untersuchungsbeauftragten aus, F. & Co. sei im Auftrag von D. involviert gewesen, um die Struktur zu erstellen (vgl. E. 2.3.18.1b). An- lässlich seiner Einvernahme bei der BA hat R. dann jedoch geltend gemacht, F. & Co. habe die Struktur im Auftrag der Käuferin – mithin B.-Gesellschaften – vorgegeben (vgl. E. 2.3.18.5c). Aus den sich widersprechenden Angaben ist zu schliessen, dass R. damals gegenüber der Untersuchungsbeauftragten nicht klar unterschied zwischen D. als Privatperson bzw. Verkäufer und D. als Organ der

- 130 - SK.2020.21 B. PJS sowie, dass R. D. mit B.-Gesellschaften als vermeintliche Auftraggeberin der F. & Co. verwechselte, da D. zugleich Verwaltungsratspräsident und damit als «Kopf» der B. PJS hervorstach. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Befra- gung Jahre später erfolgte, was eine Verwechslung nahelegt bzw. von einer un- präzisen Antwort auszugehen ist. Im Folgenden ist bei der Beurteilung von F. & Co.s vermeintlicher Rolle – aus Sicht von A. – verstärkt auf Sachbeweise im anklagerelevanten Zeitpunkt abzustellen. Dass der Beschuldigte A. damals da- von ausging, F. & Co. sei von B.-Gesellschaften mandatiert gewesen, untermau- ert zunächst ein Protokoll vom 10. Januar 2012. Demnach informierte A. die Ge- schäftsleitung, Falcon unterstütze ein Ersuchen der B.-Gesellschaften, deren K.- Beteiligung zu erhöhen; Falcon werde die K.-Bezugsrechte gegen Zahlung via F. & Co. liefern (BA B8.300-0006). F. & Co.s vermeintliche Mandatierung seitens B.-Gesellschaften geht auch aus A.s E-Mails vom 15. und 16. Januar 2012 hervor, worin er jeweils schrieb: «F. & Co. who is mandated to structure the trans- actions on B.-company behalf». Zusätzlich zu A.s Hinweisen in den E-Mails, den General Counsel der Bank angewiesen zu haben, alles durchzusehen und si- cherzustellen, dass seitens Falcon keine regulatorischen Vorschriften oder Mel- depflichtbestimmungen verletzt würden, wies der Beschuldigte A. zudem den ex- tern von ihm beauftragten Rechtsanwalt und den General Counsel darauf hin, dass sie entweder direkt von F. & Co. oder durch den General Counsel T. der B. PJS kontaktiert würden, der ebenfalls «in the loop» sei. Darüber hinaus infor- mierte er die beiden, dass «F. & Co. needs just an MOU between B.-company and Falcon» (vgl. E. 2.3.10.2). Aktenkundig sind auch die vom Beschuldigten A. geltend gemachten Presseberichte, welche erwähnt haben sollen, F. & Co. ver- trete B.-Gesellschaften. Laut eines unter den bei Falcon erhobenen Pressebe- richts verkündete B.-Gesellschaften am 17. Januar 2012 in einer Pressemittei- lung, ihre Beteiligung an Bank K. auf 6.5 % zu erhöhen und daher in Gesprächen zu sein, um zusätzliche K.-Bezugsrechte zu erwerben; B.-Gesellschaften werde dabei durch F. & Co. vertreten (BA B8.300-0318). Am 27. Januar 2012 verkün- dete ein weiterer Pressebericht – welcher A. am 30. Januar 2012 zuging – im Zusammenhang mit der öffentlichen Herausgabe von K.-Bezugsrechten, dass «The largest single shareholder is expected to be B.-company, the Abu Dhabi investment fund, which picked up extra rights in the bank on the open market after the shares halved in value early in the issue. […] B.-company was advised by F. & Co.» (BA B8.300-0170). Die BA und die Privatklägerin wiesen vor Gericht zutreffend darauf hin, dass A.s vorgenannte E-Mails vom 15. und 16. Ja- nuar 2012 im Zusammenhang mit der ersten Transaktion, d.h. dem Verkauf von D.s K.-Bezugsrechten, standen, denn B. PJS hatte erst im Februar 2012 be- schlossen, für EUR 210 Mio. 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights» zu erwer- ben (vgl. E. 2.3.6.2). Auch die beiden erwähnten Presseberichte bezogen sich

- 131 - SK.2020.21 bei genauer Betrachtung nicht auf einen Erwerb von K.-Aktien, sondern themati- sierten K.-Bezugsrechte, welche F. & Co. für B.-Gesellschaften im Januar 2012 auf dem freien Markt beschaffen sollte bzw. beschafft habe. Nichts desto trotz können vorliegend der Verkauf von D.s K.-Bezugsrechte im und die Pressebe- richte vom Januar 2012 nicht ausgeblendet werden, zumal der Beschuldigte A. die Finanzierungsvereinbarung zwischen F. & Co. und B. Sarl (vgl. E. 2.3.7), wel- che laut BA die fehlende Mandatierung der F. & Co. betreffend die K.-Aktien- Transaktion belege, nicht kannte. Zudem ging A. in jenem Zeitpunkt davon aus, dass noch weitere Verhandlungen im Gange waren («It’s a moving target!»; vgl. E. 2.4.7.1b). Der Auftakt zum ganzen Geschehen erscheint daher für die Beur- teilung, welchen Eindruck der Beschuldigte A. besass, als wesentlich. cc) Für die weiteren Erwägungen sind die nachfolgenden E-Mail-Korresponden- zen relevant und daher spezifisch hervorzuheben:

- Am 12. Januar 2012 orientierte der Beschuldigte A. FFF. und CCCC. der F. & Co., er habe Rechtsanwalt JJ. der Anwaltskanzlei LL hinsichtlich «estab- lishment of the SPV» zum externen «lead attorney» der Bank bestimmt (BA B8.300-0014). Gleichentags teilte J. der Investment Bank G. A. mit, im Auftrag von FFF. im Zusammenhang mit «some bank K. related issue» mit ihm Kontakt aufzunehmen; Investment Bank G. sei gerne behilflich (BA B8.300-0016).

- Am 16. Januar 2012 informierte der Beschuldigte A. sowohl FFF. als auch E., die zusätzlichen 10 Mio. K.-Bezugsrechte für die K.-Bezugsrecht-Transaktion erworben zu haben (BA B8.300-0018). Gleichentags leitete A. zwei E-Mail- Korrespondenzen zwischen Falcon und Investment Bank G. betreffend die K.- Bezugsrecht-Transaktion an F. & Co. weiter (BA B8.300-0026, -0065). Am Folgetag sandte er zudem das «Share Purchase Agreement» an F. & Co. (BA B8.300-0103).

- Mit E-Mail vom 26. Januar 2012 an den General Counsel R. der Falcon initi- ierte die F. & Co. Mitarbeiterin CCCC. mit diesem ein Treffen in Zürich, um ihn durch die Einzelheiten des SPV zu führen und die nächsten Schritte mit ihm abzustimmen (BA B8.300-0155). Der General Counsel bestätigte F. & Co. gleichentags, dass eine Sitzung durchgeführt werden sollte mit Zuzug des ex- tern mandatierten Rechtsanwalts JJ. Zudem informierte er, dass er selber und JJ. für den weiteren «Set-up» seitens Falcon verantwortlich seien (BA B8.300- 0155). Am 29. Januar 2012 doppelte FFF. nach und teilte dem Beschuldigten A. mit, ein Treffen zwischen F. & Co., Investment Bank G. und Falcon noch in derselben Woche zu wünschen (BA B8.300-0168). Laut E-Mail-Korrespon- denzen kam es am 1. Februar 2012 zum gewünschten Treffen, an welchem

- 132 - SK.2020.21 QQQ. der F. & Co., J. der Investment Bank G., Rechtsanwalt JJ. und seitens Falcon der COO CC. und der General Counsel R. teilnahmen. Gegenstand der Besprechung war das SPV mit verschiedenen Optionen (BA B8.300- 0167).

- Am 30. Januar 2012 informierte FFF. den Beschuldigten A., gleichentags E. zu treffen. Zudem erkundigte er sich bei A., wann er mit ihm über die K.-Aktien bei Falcon sprechen könne, woraufhin A. antwortete, in 30 Minuten jederzeit abkömmlich zu sein (BA B8.300-0158).

- Am 6. Februar 2012 teilte A. CC. und R. mit, über das Wochenende nochmals mit FFF. gesprochen zu haben. F. & Co. «möchte», dass Investment Bank G. das SPV aufsetze. Er werde das am folgenden Tag mit FFF. und E. in Mailand besprechen, «might change again» (BA B8.300-0179).

- Im Zusammenhang mit dem «Share Purchase Agreement» informierte der Be- schuldigte A. am 8. Februar 2012 CC. und R., dass er D. telefonieren und auch versuchen werde, FFF. zu kontaktieren (BA B8.300-0212).

- Am 13. Februar 2012 bat FFF. A., dafür zu sorgen, dass dessen Anwälte er- reichbar seien, da Investment Bank G. den ganzen Tag erfolglos versucht habe, diese zu kontaktieren. A. antwortete FFF., sein General Counsel habe ihm mitgeteilt, konstant mit Investment Bank G. in Kontakt zu stehen (BA B8.300-0261).

- Mit E-Mail vom 14. Februar 2012 erkundigte sich FFF. beim Beschuldigten A., ob etwas getan werden müsse, um die Erstellung des SPV zu beschleunigen, damit es noch in derselben Woche erstellt werden könne (BA B8.300-0267). Insgesamt belegen die vorgenannten E-Mail-Korrespondenzen, dass F. & Co. sich sowohl an der K.-Bezugsrecht- als auch an der K.-Aktien-Transaktion rege zu involvieren schien bzw. darin involviert wurde. Exemplarisch ist auf A.s E-Mail vom 6. Februar 2012 hinzuweisen, wonach F. & Co. wünsche, dass Investment Bank G. das SPV aufsetze und A. zugleich erklärte, dies mit F. & Co. und E. in Mailand zu klären (BA B8.300-0179). Dass der Beschuldigte A. davon ausging, F. & Co. sei von B.-Gesellschaften mandatiert, lässt sich auch daraus schliessen, dass A. sodann am 7. Februar 2012 in Mailand FFF. zusammen mit E. zu einer Besprechung traf, an der laut Mailand-Memorandum die K.-Aktien-Transaktion thematisiert wurde (vgl. E. 2.4.5.3b/aa). FFF.s Anwesenheit an der Besprechung vom 7. Februar 2012 musste den Beschuldigten A. in seiner Annahme bestärkt haben, F. & Co. vertrete B.-Gesellschaften bzw. sie sei zumindest beratend für B.-Gesellschaften tätig, was im Übrigen auch J.s Darstellung bei der BA ent-

- 133 - SK.2020.21 sprach. Dieser hat F. & Co. als B.-Gesellschaftens «übergeordnete Beratungs- stelle» sowie «Architektin» der Struktur und «Ermöglicher» der Transaktion be- zeichnet (BA 12.900-0028 Z. 4 ff.), die den initialen Kontakt zwischen Falcon und Investment Bank G. hergestellt habe (BA 12.900-0025 Z. 12 ff.). Ferner hat J. darauf hingewiesen, F. & Co. sei aktiv im Alltagsgeschäft an der Umsetzung in- volviert gewesen und in regelmässigem Austausch bzw. Dialog mit Investment Bank G., Falcon und B.-Gesellschaften gestanden. F. & Co. habe über alle Ein- zelheiten der Transaktion Bescheid gewusst. Die Gegenwärtigkeit der F. & Co. sei für Investment Bank G. von ausschlaggebender Bedeutung gewesen (BA 12.900-0025 Z. 12 ff., -0028 Z. 4 ff.). Da J. bzw. Investment Bank G. mit Fal- con in Kontakt stand, ist davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig in der An- nahme bestärken, F. & Co. sei für B.-Gesellschaften beratend tätig. Zu erwähnen ist schliesslich auch R.s Anmerkung anlässlich seiner Einvernahme bei der BA, wonach die Tatsache, dass F. & Co. ein MoU gewünscht habe (vgl. E. 2.3.10.2), auf deren Involvierung habe schliessen lassen (BA 12.300-0022 Z. 4 ff.). Auf Vor- halt von A.s E-Mail vom 15. Januar 2012, wonach F. & Co. ein MoU benötige, hat FFF. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA angegeben, F. & Co. habe dieses für den Beweis des Aktienbesitzes nachgefragt (BA 12.500-0040 Z. 18). Die Ant- wort des F. & Co. Vertreters verdeutlicht, dass auch er F. & Co. grundsätzlich als Interessenvertreterin der B. PJS betrachtete, andernfalls hätte er nicht vermutet, F. & Co. könnte sich um einen Beweis für den Bestand der K.-Aktien bemüht ha- ben, denn dies lässt ein sorgfältiges Verhalten seitens F. & Co. erkennen, zu dem bloss eine Auftragnehmerin gegenüber ihrer Auftraggeberin verpflichtet ist. Gleichzeitig hat FFF. bei der BA zu Protokoll gegeben, F. & Co. sei nicht in der K.-Aktien-Transaktion involviert gewesen und habe sich jeglicher Beratung ent- halten, da es sich um eine Angelegenheit zwischen «verbundenen Parteien» ge- handelt habe (BA 12.500-0036 Z. 1 ff.). Aktenkundig ist FFF.s E-Mail kurz vor Abschluss der K.-Aktien-Transaktion, worin er den Beschuldigten A. darauf hin- wies, F. & Co. sei bloss «Observer». Gleichzeitig bedankte sich FFF. im E-Mail bei A. für dessen Informationen, wonach das SPV gegründet worden sei und es in Bezug auf das Escrow eine Differenz zu geben scheine. FFF. schrieb, dem nachzugehen («Thanks. Will investigate»; vgl. E. 2.3.12.5a). A. hat sich vor Ge- richt auf Vorhalt dieser E-Mail-Korrespondenz nicht dazu geäussert, wie er FFF.s Nachricht einordnete (SK 79.731.008 Z. 12). Das Gericht erachtet FFF.s Mittei- lung als widersprüchlich: Einerseits weist FFF. im E-Mail darauf hin, F. & Co. käme bloss die Beobachter-Rolle zu, andererseits gibt er gleichzeitig zu erken- nen, Abklärungen zu tätigen. Mithin verhielt sich FFF. als Vertreter der F. & Co. nicht passiv, wie dies für einen «Observer» bzw. Beobachter charakteristisch wäre. Auch die eingangs erwähnten E-Mail-Korrespondenzen liessen F. & Co. nicht als eine blosse Beobachterin erscheinen, wie es der Beschuldigte A. im Parteivortrag zu Recht hervorhob (SK 79.721.161 ff. Rz. 101). Den Akten ist nicht

- 134 - SK.2020.21 zu entnehmen, dass F. & Co. je unmissverständlich gegenüber A. oder der Bank klargestellt hätte, sich jeglicher Beratung der B.-Gesellschaften zu enthalten. Selbst J. der Investment Bank G. hat sinngemäss lediglich zu Protokoll gegeben, F. & Co. habe ihm erklärt, während deren Beratungsdienstleistungen für B.-Ge- sellschaften seien die Handlungsbefugnisse in Bezug auf Aktientransfers inner- halb der B.-Gesellschaften beschränkt gewesen. Aufgrund von Interessenkon- flikten habe F. & Co. die Transaktion zwischen Einheiten innerhalb der B.-Gesell- schaften bzw. zwischen verbundenen Personen nicht abwickeln können (BA 12.900-0014 Z. 14 ff.). J. hat damit bloss bezeugt, gewusst zu haben, dass F. & Co. selber nicht abwickeln konnte. Hingegen ist aus J.s Aussage nicht zu folgern, ihm sei bekannt gewesen, F. & Co. habe B.-Gesellschaften nicht vertre- ten bzw. beraten. Im Gegenteil, J. hat F. & Co. als B.-Gesellschaftens «überge- ordnete Beratungsstelle» bezeichnet, die involviert gewesen sei. Zudem hat er auf ein Treffen mit F. & Co. hingewiesen, das im Februar 2012 in den Räumlich- keiten der Falcon in Zürich stattgefunden habe, um über die K.-Aktien, die «Certain Rights» und die Art und Weise der Transaktion zu diskutieren (vgl. E. 2.3.18.10). Anzumerken ist im Übrigen auch, dass keine Hinweise dafür be- stehen, wonach J. A. oder Falcon darüber informiert hätte, zu wissen, dass F. & Co. das Geschäft nicht abwickeln dürfe. Der Beschuldigte A. kannte den weiteren Vollzug der Transaktion, d.h. wie schliesslich die K.-Aktien und «Certain Rights» an B.-Gesellschaften übertragen wurden, nicht; entsprechende Verträge fanden sich nicht in den Unterlagen der Falcon, sondern wurden von der Privat- klägerin zu den Akten gereicht (vgl. E. 2.3.9.6 und E. 2.3.9.8). dd) Zum Vorbringen der Beschuldigten, neben dem CEO der B. PJS sei auch deren General Counsel T. involviert bzw. informiert gewesen, ergibt sich folgen- des Bild: Der General Counsel R. der Falcon erwähnte mittels E-Mail vom 16. Ja- nuar 2012 gegenüber T., D. habe auf seinem persönlichen Konto bei Falcon 14'614'544 K.-Bezugsrechte eingebucht. A. erhielt diese Nachricht in Kopie zu- gestellt (vgl. E. 2.3.10.2). Es ist nicht auszuschliessen, dass dadurch für den Be- schuldigten A. der Eindruck entstand, T. habe aufgrund dieser Information später darauf schliessen können, dass D. auch der Veräusserer der 14'614'544 K.-Ak- tien und demzufolge der mitveräusserten «Certain Rights» war, zumal es um eine gleiche Stückzahl ging. Dass der General Counsel der Falcon auf T.s Anfrage hin in einer späteren E-Mail, d.h. am 18. Januar 2012, D. nicht namentlich offen- legte, sondern bloss schrieb: «FPB itself borrowed these shares from one of our clients» (SK 79.721.481 ff.), ändert nichts. Aktenkundig ist zudem eine weitere E-Mail vom 20. Februar 2012, worin der General Counsel der Falcon festhielt, dass sich T. telefonisch bei ihm gemeldet und ihn angewiesen habe, den Transfer der K.-Aktien wie bereits bei den K.-Bezugsrechten ebenfalls über das P.-Konto abzuwickeln (BA B8.300-0326). Indem der General Counsel der B. PJS diese Anordnung im Zusammenhang mit der K.-Aktien-Transaktion erteilte, entstand

- 135 - SK.2020.21 für den General Counsel der Falcon der Eindruck, dieser sei involviert bzw. infor- miert. Dessen Aussage bei der BA, davon ausgegangen zu sein, der General Counsel der B. PJS habe von der Transaktion Kenntnis gehabt (BA 12.300-0019 Z. 5 ff.), ist daher glaubhaft. Im Übrigen wusste er auch, dass der General Coun- sel der B. PJS mit F. & Co. in direktem Kontakt stand, wie dessen E-Mail vom

18. Januar 2012 belegt (vgl. E. 2.3.10.2) und worauf er auch anlässlich seiner Einvernahme verwiesen hat (BA 12.300-0019 Z. 6 f.). Es ist nicht aktenkundig, ob die E-Mail des General Counsels der Falcon vom 20. Februar 2012 A. weiter- geleitet wurde. Der Beschuldigte A. hat anlässlich seiner Einvernahme bei der BA darauf hingewiesen, gewusst zu haben, dass R. mit T. in Kontakt gestanden sei. Für das Gericht ist erstellt, dass innerhalb der Bank der General Counsel R. den CEO A. über T.s Involvierung, sowie dessen unmittelbarer Kontakt zu F. & Co., informierte. ee) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass B.-Gesellschaftens Absicht, ihren Anteil an Bank K. über den Zukauf von K.-Bezugsrechten via F. & Co., zu erhöhen, in der Öffentlichkeit angekündigt war, was der Beschuldigte A. wusste. Die Finanzie- rungsvereinbarung zwischen F. & Co. und B. Sarl kannte A. hingegen nicht. Mangels Kenntnis dieser Vereinbarung konnte er auch nicht darauf schliessen, F. & Co. sei im Zusammenhang mit der K.-Aktien-Transaktion in keinerlei Hin- sicht mandatiert. A. wusste, dass die K.-Bezugsrechte via F. & Co. zu liefern wa- ren, was eine Mandatierung indizierte. Im Zeitpunkt der K.-Bezugsrecht-Trans- aktion war ihm bekannt, dass noch weitere Vertragsverhandlungen anstanden. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte A. an- nahm, F. & Co. würde konsequenterweise B.-Gesellschaften auch in weiteren Unterfangen betreffend Bank K. beraten bzw. vertreten – wie er übereinstim- mend vor der FINMA und der BA zu Protokoll gab. Weiter belegen E-Mail-Kor- respondenzen, dass F. & Co. fortlaufend involviert bzw. engagiert zu sein schien, was auf ein Mandatsverhältnis hinwies. Im Übrigen ist es naheliegend, dass A. von R. wusste, dass dieser mit dem General Counsel T. der B. PJS hinsichtlich der K.-Aktien-Transaktion in direktem Kontakt stand. FFF.s E-Mail vom 15. Feb- ruar 2012, wonach F. & Co. bloss «Observer» sei, war widersprüchlich. Insge- samt erscheint es daher glaubhaft, dass der Beschuldigte A. davon ausging, F. & Co. vertrete bzw. berate B.-Gesellschaften und wickle das Geschäft für diese ab. Weiter ist es auch glaubhaft, dass der Beschuldigte A. annahm, die Struktur sei durch F. & Co. vorgegeben gewesen, zumal er diese als vermeintliche Interes- senvertreterin der B.-Gesellschaften betrachtete und sie auch den Kontakt zwischen Falcon und Investment Bank G. vermittelt zu haben schien, wie A. J.s E-Mail vom 12. Januar 2012 entnehmen konnte. Da auch J. ausgesagt hat, F. & Co. sei die «Architektin» der Transaktion, könnten A. und J. sich wiederum

- 136 - SK.2020.21 gegenseitig in der Annahme bestärkt haben, F. & Co. sei für die Struktur verant- wortlich. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass am 1. Februar 2012 zwischen F. & Co., Investment Bank G. und Falcon eine Sitzung stattfand. E-Mail-Korres- pondenzen belegen, dass seitens Falcon der COO und der General Counsel so- wie der extern mandatierte Rechtsanwalt JJ. teilnahmen, nicht hingegen A. (BA B8.300-0158 f., -0167). Laut A.s E-Mail vom 29. Januar 2012 an F. & Co. sollte Falcon an dieser Sitzung teilnehmen, um ihre Involvierung am geplanten SPV zu koordinieren (BA B8.300-0159). Am 8. Februar 2012 wies der General Counsel der Falcon A. darauf hin, das Mailand-Memorandum würde mehr oder weniger dem Memorandum entsprechen, welches Falcon in der Woche zuvor von F. & Co. erhalten habe (BA B8.300-0182). Dass diese Information den Be- schuldigten A., der an der Sitzung in der vorhergehenden Woche nicht teilge- nommen hatte, darin bestärkte, F. & Co. habe damals mittels Memorandum Vor- gaben zur Struktur erteilt, ist nicht auszuschliessen.

d) Laut Anklage habe der Beschuldigte A. gewusst, dass die mit den 14'616'544 K.-Aktien veräusserten «Certain Rights» nicht einforderbar und für B.-Gesell- schaften wertlos waren, womit der insgesamt von B. PJS überwiesene Kaufpreis von EUR 210 Mio. zu hoch gewesen sei (AS Ziff. 1.1.4, sechstes und siebtes Lemma). Die Anklage scheint dies im Wesentlichen aus der Struktur der K.-Ak- tien-Transaktion, A.s Eingeständnis im Zusammenhang mit den «Certain Rights», wonach er das Vorliegen einer Bewertung nicht überprüft habe und Fra- gen zu deren Inhalt/Durchsetzbarkeit nicht beantworten könne, sowie aus E-Mail- Korrespondenzen vom 8. und 9. Februar 2012 abzuleiten (AS Fussnote 194 u.a. m.V.a. BA B8.300-0206, -0216; 13.200-0018 bis -0028). A. führte sowohl gegen- über der FINMA als auch anlässlich seiner Einvernahme bei der BA aus, F. & Co. habe die «Certain Rights» bewertet (vgl. E. 2.3.18.2 und E. 2.3.18.3a). Im Vor- verfahren hat er zudem darauf hingewiesen, als Nicht-Jurist habe er nicht wissen können, ob die «Certain Rights» einforderbar und für B.-Gesellschaften werthal- tig gewesen seien. F. & Co. habe ihm die «Certain Rights» beschrieben und er- klärt. Laut F. & Co. seien die Rechte an AS Roma das wichtigste «Asset» gewe- sen. Mit F. & Co. habe man über das «Pricing» der «Certain Rights» gesprochen; wobei er daran nicht mehr direkt beteiligt gewesen sei. Er habe darauf vertraut, dass der Verkaufspreis von EUR 133 Mio. der von F. & Co. durchgeführten Be- wertung der «Certain Rights» entsprochen habe (BA 13.201-0017; 13.202-0019 Z. 9 ff. und E. 2.3.18.3b). Wie ausgeführt (vgl. E. 2.4.5.3b/aa und bb), ist es er- stellt, dass F. & Co. die «Certain Rights» nicht bewertet hatte und diese wertlos waren. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschuldigte A. hinsichtlich der Wert- haltigkeit der «Certain Rights» und dem Vorliegen einer Bewertung irrte. Aus A.s Aussagen im Vorverfahren geht nicht eindeutig hervor, von welcher Per- son, wann und in welcher Form er erfahren haben will, dass F. & Co. die «Certain

- 137 - SK.2020.21 Rights» bewertet habe. A.s Aussagen im Zusammenhang mit der angeblichen Bewertung der «Certain Rights» durch F. & Co. sind vage, nicht allzu konkret. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Einvernahme bei der BA mehr als sechs Jahre später erfolgte. Vorliegend lässt sich nicht ausschliessen, dass der Be- schuldigte A. überzeugt war, die «Certain Rights» bestünden und seien bewertet gewesen, zumal es glaubhaft erscheint, dass A. nicht daran zweifelte, F. & Co. habe die Struktur vorgegeben und vertrete die Interessen der B.-Gesellschaften. Diesfalls musste es für ihn konsequent erscheinen, wenn F. & Co. für deren ver- meintliche Auftraggeberin die «Certain Rights» bewertet hatte. FFF. hat aner- kannt, dass F. & Co. möglicherweise im Zusammenhang mit den «Certain Rights» Aussagen oder Informationen wiederholt habe, die sie vernommen habe (BA 12.500-0038 Z. 13 f.). Darüber hinaus hat der Vertreter der F. & Co. bei der BA ausgeführt, F. & Co. habe sehr früh herausgefunden, «dass es diese Rechte und Vermögenswerte gab im Zusammenhang mit Bank K. und F. & Co. empfahl diese Thematik der certain rights zu bereinigen [,] um die Aktien zu bekommen.» (BA 12.500-0036 Z. 22 ff.). Es sei nicht aussergewöhnlich, diese Rechte bei Pri- vatpersonen zu verordnen, denn in den VAE sei es nicht unüblich, dass Scheiche bzw. «Regierungsoffizielle» gleichzeitig privat investieren oder zusammen mit of- fiziellen Institutionen co-investieren würden. Der CEO und der CFO der B. PJS hätten über den Wert der «Certain Rights» diskutiert (BA 12.500-0037 Z. 7 ff.). F. & Co. habe sich bei A. nach den «Certain Rights» erkundigt und festgestellt, dass dieser die Rechte nicht umfassend verstanden habe (vgl. E. 2.3.18.6). FFF.s Aussage untermauert einerseits A.s Behauptung, wonach er den Wert der «Certain Rights» nicht habe beurteilen können. Zudem belegt sie, dass F. & Co. die Existenz der «Certain Rights» nicht anzweifelte. Die «Certain Rights» wurden anlässlich eines Treffens in Mailand am 7. Februar 2012 zwischen A., dem CEO E. der B. PJS und FFF. thematisiert, wie sich aus dem Mailand-Memorandum erschliesst (vgl. E. 2.4.5.3b/aa). Auch dies musste A.s Annahme, es bestünden «Certain Rights», bestärkt haben. Zugunsten des Beschuldigten A. ist auf eine E-Mail des General Counsels R. der Falcon vom 8. Februar 2012 zu verweisen, wonach F. & Co. eine Woche zuvor der Bank ein Memorandum zugestellt habe, in dem die «Certain Rights» thematisiert worden seien (BA B8.300-0182). A. wusste, dass der General Counsel der Falcon ebenfalls mit F. & Co. in Kontakt stand. Da auch dieser ausgesagt hat, davon ausgegangen zu sein, F. & Co. habe als «Strukturierer» der Gesamttransaktion die Bewertung der «Certain Rights» vorgenommen (vgl. E. 2.3.18.5c), lässt sich nicht ausschliessen, dass der Be- schuldigte und R. sich gegenseitig in ihrer Annahme bestärkten. Aus der von der BA angeführten E-Mail vom 8. Februar 2012, worin A. im Zusammenhang mit dem SPV O. Inc. J. schrieb: «I believe the best way to do it is for you to buy the entire SPV. We put the shares in it, sell it to you and you add the intangibles and do with it whatever you need to do.» (vgl. E. 2.3.10.3), lässt sich nicht folgern,

- 138 - SK.2020.21 der Beschuldigte habe die Wertlosigkeit der «Certain Rights» gekannt. Eine sa- loppe Wortwahl, zumal in E-Mail-Korrespondenzen, ist nicht aussergewöhnlich und zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der Übertragung von Vermögenswer- ten grundsätzlich ein mechanischer Vorgang verbunden ist, dies umso mehr, als vorliegend immaterielle («intangibles») und somit nicht vergegenständlichte Werte zu tradieren waren. A.s E-Mail fällt nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Unter Hinweis auf R.s E-Mail vom 9. Februar 2012, wonach die «Rights/Intangib- les» zu materialisieren seien (vgl. E. 2.3.10.4), führte die BA zudem an, die «Certain Rights» hätten nicht materialisiert werden müssen, wenn der Beschul- digte A. tatsächlich geglaubt haben sollte, es liege eine Bewertung vor. Das Ge- richt teilt diese Ansicht nicht: Obschon A. aufgrund dieser E-Mail wusste, dass die «Certain Rights» im Vertrag zu «materialisieren» waren, musste er nicht zwin- gend darauf schliessen, dass keine Bewertung bestand, zumal nicht er, sondern der General Counsel der Bank und der extern mandatierte Rechtsanwalt JJ. sich mit der vertraglichen Ausarbeitung befassten – ein Umstand, auf den A. auch anlässlich seiner Einvernahme bei der BA hingewiesen hat (vgl. E. 2.3.18.3b). Schliesslich verwies die BA auf R.s E-Mail vom 21. Februar 2012, d.h. am Tag vor Unterzeichnung des «Share Purchase Agreement», worin der General Coun- sel der Falcon Investment Bank G. informierte, soeben vom CEO A. erfahren zu haben, dass sich die beiden Kaufpreiszahlen im Vertrag leicht ändern würden (vgl. E. 2.3.10.7). Die BA vertrat die Ansicht, es sei bei Vorliegen eines offiziellen «Pricing» der «Certain Rights» kaum zulässig gewesen, die Höhe des Preises der «Certain Rights» anzupassen (SK 79.721.030 f.). Dem ist entgegen zu hal- ten, dass es Käufer und Verkäufer unbenommen ist, sich in Abweichung von einer vermeintlichen Bewertung auf einen Kaufpreis zu einigen und Vertragsän- derungen bis zum Abschluss von definitiven Verträgen nicht aussergewöhnlich sind. Darüber hinaus wird bei Verkäufen von grossen Aktienpaketen auf dem freien Markt (und nicht an der Börse) der Aktienwert regelmässig überbezahlt, da damit grössere Mitspracherechte erworben werden. Im Übrigen fiel vorliegend die Anpassung um EUR 2 Mio. relativ gesehen bloss geringfügig aus und die auf die «Certain Rights» ausgeschiedene Kaufpreistranche wurde erst noch redu- ziert, womit sie sich noch im Rahmen einer vermeintlichen Bewertung befunden haben könnte. Schliesslich musste der Beschuldigte A. auch nicht davon ausge- hen, ein internationales Grossunternehmen wie B.-Gesellschaften würde EUR 133 Mio. für wertlose «Certain Rights» bezahlen. Das Missverhältnis zwi- schen dem Verkaufspreis und dem Wert der «Certain Rights» kannte der Be- schuldigte A. nicht. Es traf ihn auch keine Pflicht, diesbezüglich Abklärungen vor- zunehmen. Den Wert der «Certain Rights» sorgfältig zu prüfen, lag in der Ver- antwortung der Käuferin B.-Gesellschaften. Dass eine «Due Diligence» im Re- gelfall durch die Käuferin veranlasst wird, ergibt sich auch aus M.s Aussage vor der BA, wonach vom Management der B.-Gesellschaften erwartet worden sei,

- 139 - SK.2020.21 dem Investmentkomitee Investmentvorschläge, inklusive Ergebnisse einer «Due Diligence» Prüfung, zu unterbreiten (vgl. E. 2.3.18.9). Ein Finanzintermediär hat hierzu grundsätzlich keine Abklärungspflicht (vgl. LÖTSCHER/SIEVI, Basler Kom- mentar, 2021, Art. 7 GwG, N. 28 e contrario betr. Dokumentationspflicht). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass A.s Aussage, davon ausgegangen zu sein, die «Certain Rights» seien werthaltig und bewertet gewesen, als glaubhaft zu werten ist. Aufgrund der Gegenwärtigkeit der F. & Co. irrte der Beschuldigte A. über das Vorliegen einer Bewertung und die Werthaltigkeit der «Certain Rights». Nach Überzeugung des Gerichts ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte A. wusste oder annehmen musste, die «Certain Rights» seien wertlos.

e) Gesamtwürdigung Nach dem Gesagten erweist sich die Hypothese der BA, wonach A. – der trotz seiner Involvierung hinsichtlich der Vortat diesbezüglich nicht beschuldigt wird – den deliktischen Hintergrund der Vermögenswerte gekannt haben soll, als nicht schlüssig: Es gibt keine Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass A. plötzlich zum Mitwisser der Vortat hätte werden können. Die BA führt in ihrer Anklage- schrift auch keine zusätzlichen Umstände an, um darzulegen, inwiefern A. sein Wissensdefizit hinsichtlich der Vortat – der (qualifizierten) ungetreuen Geschäfts- besorgung bzw. eines Vermögensdelikts in Form eines Verbrechens – «über- wunden» haben könnte. Stattdessen hat A. glaubhaft ausgesagt, davon ausge- gangen zu sein, F. & Co. als vermeintliche Interessenvertreterin der B. PJS be- fürworte die Verkaufsabwicklung via Investment Bank G. sowie die Errichtung eines Escrows und die Endabnehmerin B.-Gesellschaften sei umfassend infor- miert. Diese Annahme wird im Wesentlichen durch zahlreiche E-Mail-Korrespon- denzen gestützt (vgl. E. 2.4.7.3c). Glaubhaft ist auch A.s Aussage, das Transak- tionsgeflecht und den Zeitdruck für den Vollzug sowie die Errichtung eines Escrows als unverdächtig eingestuft zu haben, da zusätzlich zu F. & Co. auch die Investment Bank G. und die Anwaltskanzlei LL involviert waren (vgl. E. 2.4.7.3b). A. stand hinsichtlich der Transaktion in Kontakt mit dem CEO der B.-Gesellschaften bzw. mit der Erwerberin sowie mit deren vermeintlichen Ver- treterin F. & Co. (vgl. E. 2.4.7.3b und c). A. kannte Interna der B.-Gesellschaften nicht und wusste nicht, dass D. in Verwaltungsratsbeschlüssen der B. PJS nir- gends erwähnt wurde und einen viel weiterreichenden Einfluss auf die Geschäfte der B. PJS besass, als dies sonst bei Verwaltungsratspräsidenten üblich war (vgl. E. 2.4.7.3b). Darüber hinaus schien eine enge Verzahnung zwischen Privatper- sonen und staatlichen Institutionen in den VAE üblich zu sein (vgl. E. 2.4.7.3b). Negative Schlagzeilen zu D. bestanden keine (vgl. E. 2.4.7.3b). A. kannte den Rechtsgrund für die Überweisung der insgesamt EUR 194 Mio. (vgl. E. 2.4.7.3b). Das Missverhältnis zwischen dem Verkaufspreis und dem Wert der «Certain

- 140 - SK.2020.21 Rights» kannte er jedoch nicht (vgl. E. 2.4.7.3d). Weiter ist zu berücksichtigen, dass A. – der nicht zu prüfen hatte, ob der Geschäftsabschluss für die Endab- nehmerin vorteilhaft war («Due Diligence»; vgl. E. 2.4.7.3d) – zu Beginn der Auf- gleisung der K.-Transaktion gegenüber seinen Mitarbeitenden betont hatte, den General Counsel der Falcon beauftragt zu haben, sicherzustellen, keine regula- torischen Vorschriften zu verletzen (vgl. E. 2.4.7.3c/bb). Nicht überzeugen würde im Übrigen auch die Hypothese, A. habe spätestens im Zeitpunkt, als die Gelder aus dem Fonds MM. heraus über die Offshore-Gesellschaft QQ. Ltd. an Dritte transferiert wurden, den deliktischen Hintergrund der Vermögenswerte erkannt bzw. in Kauf genommen. A.s Aussage, steuerrechtliche Gründe dahinter vermu- tet zu haben (vgl. E. 2.3.18.3a), scheint aufgrund der weltweit betriebenen Steu- erflucht mittels Offshore-Gesellschaften als plausibel. Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu folgern, dass der Beschuldigte A. den verbrecherischen Hintergrund der EUR 194 Mio. weder kannte noch einen sol- chen hätte erkennen können. Im Ergebnis ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte A. weder wusste noch in Kauf nahm, D. schädige die Käuferschaft. Da der (Eventual-)Vorsatz bezüglich der aus einer schweren Straftat stammen- den Erlössumme von insgesamt EUR 194 Mio. nicht erstellt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob A. wusste, dass seine geldwäschereirelevanten Handlungen die Einziehung der verbrecherischen Vermögenswerte gefährdeten oder vereitelten. 2.4.8 Nach dem Gesagten ist A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freizusprechen. 2.4.9 Qualifizierte Geldwäscherei durch D. 2.4.9.1 Da die Anklage geltend macht, der Beschuldigte A. und D. hätten mittäterschaft- lich die deliktischen Gelder aus der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesor- gung gewaschen (AS S. 3, zuoberst) und die Anklageschrift hinsichtlich des An- klagevorwurfs gegenüber Falcon an deren vermeintlichen mittäterschaftlichen Handlungen (sog. Anlasstat) anknüpft (AS Ziff. 1.2.1), ist nachfolgend D.s Ver- halten in objektiver und subjektiver Hinsicht zu beurteilen (siehe auch hinten in E. 3.2 prozessuale Vorbemerkung zum Anklagevorwurf ggü. Falcon). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2.2.2), kann ein Vortäter – und mithin auch D. – zugleich Geld- wäscher sein. Da A. den deliktischen Hintergrund der Vermögenswerte nicht kannte (vgl. E. 2.4.7), hat er sich unbewusst an den geldwäschereirelevanten Handlungen beteiligt (vgl. E. 2.4.6.3). D. benutzte A. als «Tatwerkzeug», um durch ihn die verbrecherisch erlangten Teilerlöse von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. zu waschen. D. wusste, dass er die insgesamt EUR 194 Mio. aus der K.-Aktien-Transaktion durch eine (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesor- gung erlangt hatte und sie mithin aus einer schweren Straftat stammten (vgl.

- 141 - SK.2020.21 E. 2.4.5.4). Er wusste auch, dass die deliktischen Gelder weitertransferiert wur- den und der CEO A. der Falcon, welcher faktisch sein Kundenberater sowie In- vestment Manager der auf dem Escrow-Konto vorhandenen Vermögenswerte, (Falcon vertretender) Vorsitzender des MM.-Investmentkomitees bzw. Invest- ment Manager des Fonds MM. und schliesslich Direktor der QQ. Ltd. war, dabei instruktionsgemäss für ihn handelte (vgl. E. 2.4.6.1), womit er ihn als «Tatwerk- zeug» benutzte. Schliesslich war D. auch bekannt, dass die Vermögensverschie- bungen geeignet waren, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermö- genswerte zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. D. hat somit wissentlich und willentlich in mittelbarer Täterschaft durch A. als Tatmittler die deliktischen Gelder gewaschen. Im Ergebnis erfüllt D. den objektiven und subjektiven Tatbestand hinsichtlich der einzelnen Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2.4.9.2 Deliktssumme Die Deliktssumme setzt sich zusammen aus den einzelnen abgebuchten Beträ- gen von D.s Nummerngeschäftsbeziehung, welches durch die erste Kaufpreis- tranche im Betrag von EUR 61 Mio. alimentiert worden war, sowie aus der zwei- ten, auf das Escrow-Konto weiterverschobenen, Kaufpreistranche von EUR 133 Mio. Die Summe der insgesamt 78 abgebuchten Beträge von D.s Num- mernkonto (d.h. EUR 46'388'944.40, USD 5'100'767.53, Fr. 391'821.45 und AED 322'720'888.59; vgl. E. 2.3.11.1) übersteigt bei einem durchschnittlichen bzw. historischen Wechselkurs während des Begehungszeitraumes den Betrag von EUR 61 Mio. (bei einem Wechselkurs von: Fr./EUR 1.163923 im Zeitraum vom 18. März 2013 bis 11. Februar 2016 entsprachen EUR 46'388'944.40 um- gerechnet Fr. 53'993'159.33; Fr./USD 0.939013 im Zeitraum vom 13. Novem- ber 2013 bis 4. Februar 2016 entsprachen USD 5'100'767.53 umgerechnet Fr. 4'789'687.02 und Fr./AED 0.252942 im Zeitraum vom 4. Juni 2012 bis

25. März 2014 entsprachen AED 322'720'888.59 umgerechnet Fr. 81'629'667.00; d.h. Total: Fr. 140'804'334.80 [Fr. 53'993'159.33 + Fr. 391'821.45 + Fr. 4'789'687.02 + Fr. 81'629'667.--]; gemäss Währungsrechner «https://www.oanda.com», zuletzt aufgerufen am 6. Dezember 2021). Da die De- liktssumme nicht höher sein kann als die aus der Vortat stammenden deliktischen Gelder, können von den Geldern auf dem Nummernkonto maximal EUR 61 Mio. gewaschen worden sein. EUR 61 Mio. entsprachen bei einem mittleren Wech- selkurs von Fr./EUR 1.173860 im Zeitraum vom 4. Juni 2012 bis 11. Feb- ruar 2016 umgerechnet Fr. 71'605'460.--. EUR 133 Mio. entsprachen bei einem mittleren Wechselkurs von Fr./EUR 1.20117 per 9. Mai 2012 umgerechnet Fr. 159'756'000.--.

- 142 - SK.2020.21 Die Gesamtdeliktssumme an gewaschenen Geldern beträgt somit umgerechnet insgesamt Fr. 231'361'460.-- (Fr. 71'605'460.-- + Fr. 159'756'000.--). 2.4.9.3 Qualifikation Da A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei in Mittäterschaft freizuspre- chen ist und D. Alleintäter war, scheitert eine bandenmässige Tatbegehung von vornherein am Erfordernis zweier Mitglieder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2008 vom 20. März 2009 E. 4.1). Zu prüfen ist nachfolgend, ob ein schwerer (qualifizierter) Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB im Sinne der Gene- ralklausel vorliegt (vgl. E. 2.2.5). Vorliegend hat D. während eines Zeitraums von über vier Jahren Gelder gewa- schen, wobei ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte ins Ausland abfloss. Die Deliktssumme an gewaschenen Geldern von insgesamt Fr. 231'361'460.-- ist be- trächtlich (vgl. E. 2.4.9.2). D.s Geldwäschereioperationen waren zeitaufwändig und undurchsichtig, zumal hinsichtlich der inkriminierten EUR 133 Mio. komplexe Strukturen kreiert und verwendet sowie zusätzliche Konten errichtet wurden und Durchlauftransaktionen stattfanden. Zusätzlich zur Einsetzung einer Treuhand- beziehung und eines Berufsgeheimnisträgers liess D. einen Fonds aufsetzen so- wie eine Offshore-Gesellschaft organisieren, um die Gelder aus dem Fonds her- aus über eine Offshore-Gesellschaft schliesslich an Dritte fliessen zu lassen. In Bezug auf die jeweiligen Transfers aus dem Fonds MM. auf die Geschäftsbezie- hung QQ. Ltd. und den unmittelbar darauffolgenden Vermögensverschiebungen an Dritte betrieb D. jeweils Kettengeldwäscherei. Eine solche liegt vor, wenn an denselben Vermögenswerten nacheinander verschiedene Vereitelungshandlun- gen vorgenommen werden. Die diversen Geldwäschereihandlungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn die Geldwäschereihandlungen – entsprechend der bundesgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5) – objektiv auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.81-83 vom

E. 4 April 2017 E. 8.3). Vorliegend wurde der Darlehensvertrag vom 13. Novem- ber 2012 zwischen QQ. Ltd. und AAA. Ltd. zwar gleichentags wie die Überwei- sung der Darlehenssumme abgeschlossen, der entsprechende Investitionsent- scheid der Direktoren der QQ. Ltd. erfolgte jedoch gleichentags wie die Überwei- sung der insgesamt USD 50.05 Mio. auf die QQ. Ltd. Geschäftsbeziehung (BA B07.101.003.01.E-0063). Die Überweisung am 8. November 2012 von USD 50.05 Mio. an QQ. Ltd. und der darauffolgende Transfer am 13. Novem- ber 2012 von USD 50 Mio. zugunsten der AAA. Ltd. erscheint als ein einheitli- ches, zusammengehörendes Geschehen, da die Verschiebung der Gelder an

- 143 - SK.2020.21 QQ. Ltd. mit zeitnaher anschliessender Investition auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhte. Ebenfalls jeweils eine Einheit bildeten einerseits der Transfer vom 5. Februar 2014 der USD 4.65 Mio. sowie die anschliessende Investition am

13. Februar 2014 von USD 10 Mio. und andererseits der Transfer vom 16. Ju- ni 2015 der EUR 25 Mio. sowie deren unmittelbare Investition am 18. Juni 2015, denn QQ. Ltd. hatte die Darlehensverträge mit CCC. vom 9. Februar 2014 (BA B07.101.003.01.E-0116) und mit der Stiftung DDD. vom 6. Mai 2015 (BA B07.101.003.01.E-0110) abgeschlossen, bevor aus dem Fonds MM. USD 4.65 Mio. und EUR 25 Mio. an die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. überwie- sen worden waren. A. anerkannte, dass die auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. überwiesenen USD 4.65 Mio. für die Darlehensausschüttung von USD 10 Mio. an CCC. vorgesehen war (vgl. E. 2.3.18.3a). Die Enddestinatäre, d.h. AAA. Ltd., CCC. und die Stiftung DDD., standen jeweils bereits fest, bevor die Gelder aus dem Fonds MM. zur QQ. Ltd. flossen. Die Vermögenswerte auf der Geschäfts- beziehung QQ. Ltd. waren dort bloss zum Durchlauf zwischengelagert. Entspre- chend stellten die jeweiligen Transfers aus dem Fonds MM. zu QQ. Ltd. und an- schliessender Überweisung an die Darlehensnehmer bzw. Enddestinatäre je- weils eine Kette von Verschleierungshandlungen dar, die bewirkte, dass den Ver- mögenswerten ein legitimer Hintergrund beigegeben wurde und der Waschvor- gang nach Auszahlung der Darlehenssummen vollendet war. D.s Vorgehen zeugte von einer hohen kriminellen Energie. Keine Kettengeldwäscherei stellen hingegen die einzelnen Abbuchungen von D.s Nummerngeschäftsbeziehung dar, welche über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeführt wurden, wobei ver- schiedentlich mehrere Transaktionen am gleichen Tag bzw. innert weniger Tage erfolgten. Bei den insgesamt 78 Abbuchungen vom Nummernkonto ist nicht von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, da jeder Transaktion ein eige- ner Gegenstand bzw. Zweck zugrundelag und damit auf einem eigenständigen Willensakt beruhte. 2.4.9.4 In ihrer Gesamtheit wiegen D.s Geldwäschereihandlungen sowohl objektiv als auch subjektiv schwer und erfüllen den Tatbestand der qualifizierten Geldwä- scherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB, was D. auch wusste und bezweckte. 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 StGB) 3.1 Anklagevorwurf gegenüber Falcon 3.1.1 Die BA wirft dem beschuldigten Unternehmen Falcon zusammengefasst vor, die ihr bzw. ihren Organen zukommende, in Gesetz und Verordnung stipulierte Pflicht, ein wirksames Kontrollsystem sicherzustellen, verletzt zu haben. Die

- 144 - SK.2020.21 Bank habe nicht innert angemessener Zeit alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen, um die in ihrem Unternehmen in Aus- übung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks began- gene Geldwäscherei zu verhindern. Falcon habe namentlich keine geeignete Funktionentrennung sowie keine unabhängige Compliance und wirksame Über- wachung von risikobehafteten Geschäftsbeziehungen sichergestellt, Interessen- konflikte nicht vermieden und kein wirksames, unabhängiges Kontrollsystem un- terhalten. Dadurch sei die Begehung der vorne in E. 2.1 umschriebenen Anlass- tat (qualifizierte Geldwäscherei durch A. und D. in Mittäterschaft) ermöglicht wor- den. Dies sei für Falcon bzw. deren Organe vorhersehbar gewesen und hätte vermieden werden können, wenn Falcon zeitgerecht die erforderlichen und ihr zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hätte. Falcon habe sich da- her als Unternehmen strafbar gemacht wegen der bei ihr begangenen qualifizier- ten Geldwäscherei (Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) (AS Ziff. 1.2). 3.1.2 Falcon bestreitet, mangelhaft organisiert gewesen zu sein. Sie habe organisato- risch sämtliche erforderlichen und zumutbaren Vorkehren getroffen, um Geldwä- scherei zu verhindern. Sofern sich der Beschuldigte A. als CEO strafbar gemacht haben sollte, handle es sich um die Tat eines «rogue employee», wofür das Un- ternehmen nicht strafrechtlich einzustehen habe (BA 16.400-0386 f., -0844 f. Z. 18, -0849; SK 79.721.293 ff. Rz. 197). Im Übrigen wären allfällige Organisati- onsmängel nicht kausal für die vermeintliche Geldwäscherei gewesen, da die be- treffenden Transaktionen etc. auch ohne organisatorische Ungereimtheiten – wie etwa die hastigen Kontoeröffnungen – nicht verhindert worden wären (SK 79.721.293 ff. bzw. -296 und Rz. 211 ff.). 3.2 Prozessuale Vorbemerkung Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. in vorliegendem Verfahren als Mittäter betreffend D.s (in einem separaten Verfahren verfolgten) Geldwäscherei- handlungen angeklagt ist (AS S. 3, zuoberst). Wie vorne ausgeführt (vgl. E. 2.4.7), gelangt das Gericht aufgrund des Beweisergebnisses zum Schluss, dass der Beschuldigte A. den verbrecherischen Hintergrund der Vermögens- werte nicht kannte, ihm mithin das Wissen über die Vortat fehlte. D. hat demge- mäss den Beschuldigten A. als «Tatwerkzeug» benutzt, um durch ihn die verbre- cherisch erlangten Vermögenswerte zu waschen (vgl. E. 2.4.9.1). Die von D. in objektiver und subjektiver Hinsicht in mittelbarer Täterschaft begangene (qualifi- zierte) Geldwäscherei wird vom Anklageprinzip umfasst, da sich aus dem Ankla- gesachverhalt D.s Instruktionen gegenüber dem Beschuldigten A. in tatsächli- cher Hinsicht ergeben. Ausführungen zu inneren Merkmalen im Hinblick auf die tatbestandliche Verwendung eines Tatwerkzeugs sind in der Anklageschrift

- 145 - SK.2020.21 grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGE 120 IV 348 S. 356 m.w.H.; HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N. 33 und N. 38). Das Anklageprinzip ist daher nicht verletzt. 3.3 Rechtliches 3.3.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimm- ten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Ver- gehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit einer Busse bis zu Fr. 5 Mio. bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Als Unternehmen gelten u.a. juristische Personen des Privatrechts (Art. 102 Abs. 4 lit. a StGB). 3.3.2 Gemäss der damals anwendbaren Fassung wird bei Vorliegens einer Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Abs. 1 StGB oder Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG das Unternehmen nach Art. 102 Abs. 2 aStGB unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB schafft damit bei einem abschliessenden Katalog von Wirtschaftsdelikten eine originäre, kumulative bzw. konkurrierende Haftung des Unternehmens für Organisationsverschulden. Das Unternehmen ist mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter ermittelt und ihm die Tat zugerechnet werden kann. Da die Strafbarkeit des Unternehmens unab- hängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen eintritt, ist es nicht notwendig, dass der Individualtäter ermittelt oder verurteilt ist. Dass eine natürliche Person im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unter- nehmenszwecks eine Straftat begeht (die Anlasstat) bildet den äusseren Grund für die Strafbarkeit der Gesellschaft. Die Anlasstat ist objektive Strafbarkeitsbe- dingung. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer der Katalogtaten erfüllt worden sind (vgl. NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 243e; siehe auch BGE 142 IV 333 E. 4.1). Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt eine Strafbarkeit des Unternehmens a priori. 3.3.3 Das Delikt ist als fahrlässiges Unterlassungsdelikt konzipiert. Dem Unternehmen kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu, da es verpflichtet ist, sämt- liche erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen zu treffen, um eine Straftat aus dem aufgeführten Katalog von Art. 102 Abs. 2 StGB zu ver-

- 146 - SK.2020.21 hindern (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.2 m.H.). Dass ein entsprechendes Delikt be- gangen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, für sich allein noch nicht (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 243e). Zusätzlich zum Nachweis einer Katalogtat wird für einen Schuldspruch nach Art. 102 Abs. 2 StGB vorausgesetzt, dass die Begehung des Delikts voraussehbar sowie vermeidbar war und ein Zurechnungszusammen- hang zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat bestand. D.h. es muss nach- gewiesen sein, dass konkrete Organisationsmassnahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich nicht bestanden haben (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.2 m.H.; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 254). Grundsätzlich lässt sich ein Or- ganisationsdefizit einer Tochtergesellschaft nicht deren Muttergesellschaft zu schieben. Vielmehr liegt ein Organisationsmangel bei einer Tochtergesellschaft solange eigenständig vor, als diese über eine minimale unternehmerische Ge- staltungsfreiheit verfügt (vgl. HEININGER, Der Konzern im Unternehmensstraf- recht gemäss Art. 102 StGB, ASR Band/Nr. 781, 2011, Rz. 712). 3.3.4 Obschon die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens im Strafge- setzbuch statuiert ist, sind die notwendigen organisatorischen Massnahmen da- rin nicht definiert. Diese gehen aus ausserstrafrechtlichen Regelwerken hervor, wie zum Beispiel dem Verwaltungsrecht sowie aus von Privaten erlassenen Ver- kehrsnormen wie Standesregeln, Branchenvereinbarungen, Corporate Stan- dards usw. Die Nichteinhaltung dieser Normen indiziert einen Organisationsman- gel (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 225 f. und N. 256; MACALUSO, La construction et ses entreprises face à la nouvelle procédure pénale fédérale, Diss. 2004, N. 909 ff.). Die während des anklagerelevanten Zeitraums geltenden Regelungen zur Organisation von Finanzinstituten, um Geldwäscherei zu verhin- dern, sahen Folgendes vor: 3.3.4.1 Art. 8 GwG verpflichtet Finanzintermediäre, die notwendigen organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (und Terrorismusfinanzie- rung) zu ergreifen. Namentlich hatten sie für genügende Ausbildung des Perso- nals und für Kontrollen zu sorgen. Zur Bekämpfung von Geldwäscherei (und Ter- rorismusfinanzierung) mussten Finanzintermediäre gemäss Art. 24 Abs. 1 GwV- FINMA (gültig ab 01.01.2011) interne Weisungen erlassen. Diese waren vom Verwaltungsrat oder vom obersten Geschäftsführungsorgan zu verabschieden. Art. 24 Abs. 2 GwV-FINMA enthielt eine detaillierte Auflistung dessen, was die internen Weisungen u.a. regeln mussten. Demnach war der Finanzintermediär verpflichtet, in der internen Weisung insbesondere zu regeln, welche Kriterien zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Art. 12 ange- wendet werden (lit. a); welche Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit er- höhten Risiken nach Art. 13 angewendet werden (lit. b); die Grundzüge der

- 147 - SK.2020.21 Transaktionsüberwachung nach Art. 19 (lit. c); in welchen Fällen die interne Geld- wäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan infor- miert werden müssen (lit. d); die Geschäftspolitik hinsichtlich PEP (lit. f) und wie der Finanzintermediär die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht (lit. h). 3.3.4.2 Für Banken hielt Art. 9 Abs. 4 BankV (gültig ab 01.09.2011) fest, dass sie für ein wirksames internes Kontrollsystem zu sorgen hatten und gemäss Abs. 1 ver- pflichtet waren, für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung zu sorgen; in begründeten Ein- zelfällen konnte die FINMA Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen. Weiter hatte eine Bank gemäss Abs. 2 die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit zu regeln; Grundzüge des Risiko- managements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren von risikobehafteten Geschäften musste sie in einem Reglement oder in internen Richtlinien regeln und dabei u.a. die Imagerisiken sowie die operationellen und rechtlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen. 3.3.4.3 Das FINMA-RS 08/24 zur Überwachung und internen Kontrolle bei Banken machte Vorgaben zur Corporate Governance, zur Überwachung der Geschäfts- tätigkeit und zur internen Kontrolle und deren Überwachung durch die zuständi- gen Stellen in Banken (Rz. 1). Gemäss FINMA-RS 08/24 Rz. 9 trug der Verwal- tungsrat die Verantwortung für die Reglementierung, Einrichtung, Aufrechterhal- tung, Überwachung und regelmässige Überprüfung einer angemessenen inter- nen Kontrolle, welche der Grösse, der Komplexität, der Struktur und dem Risiko- profil des Instituts angepasst ist. Zudem hatte der Verwaltungsrat gemäss Rz. 14 des Rundschreibens dafür besorgt zu sein, dass der Umgang mit Interessenkon- flikten geregelt wird. Lässt sich ein Interessenkonflikt im Einzelfall nicht vermei- den, trifft das Institut Massnahmen zur Behandlung des Interessenkonflikts. Wei- ter mussten die Verwaltungsratsmitglieder ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse grundsätzlich so ordnen, dass Interessenkonflikte mit dem Institut möglichst vermieden werden (FINMA-RS 08/24 Rz. 18). Die Geschäftsleitung überprüfte demgegenüber regelmässig die Angemessenheit der internen Kon- trolle (FINMA-RS 08/24 Rz. 84). Zudem musste sie eine geeignete Trennung von Funktionen sicherstellen und vermied die Zuweisung konfliktärer Verantwortun- gen. In Fällen, in denen eine Funktionentrennung aufgrund der Unternehmens- grösse nicht vollständig umgesetzt werden kann, legte die Geschäftsleitung be- sonderen Wert auf eine entsprechend erhöhte Führungsverantwortung der Li- nieninstanzen (FINMA-RS 08/24 Rz. 86). Weiter hielt FINMA-RS 08/24 Rz. 100 fest, dass eine Bank eine Compliance-Funktion unterhält, die von ertragsorien- tierten Geschäftsaktivitäten unabhängig in die Gesamtorganisation einzugliedern ist.

- 148 - SK.2020.21 3.3.4.4 Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance in der Fassung 2007 (nachfolgend: Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance) erteilte den Unternehmen Empfehlungen für die Ausgestaltung ihrer Corporate Gover- nance und richtete sich in erster Linie an die schweizerischen Publikumsgesell- schaften. Er empfahl, dass der Verwaltungsratspräsident zusammen mit der Ge- schäftsleitung dafür besorgt zu sein hatte, die übrigen Verwaltungsratsmitglieder «über alle für die Willensbildung und die Überwachung erheblichen Aspekte der Gesellschaft» zu informieren (Rz. 15). Jedes Mitglied von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung hatte seine persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so zu ordnen, «dass Interessenkonflikte mit der Gesellschaft möglichst vermieden wer- den» (Rz. 16). 3.4 Beweiswürdigung und Subsumtion 3.4.1 Geldwäscherei als Katalogtat von Art. 102 Abs. 2 StGB Die durch D. begangene Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB (vgl. E. 2.4.7) stellt gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB eine Katalogtat dar, sodass – unabhängig von der Strafbarkeit einer natürlichen Person – eine originäre, kumulative bzw. konkur- rierende Haftung des Unternehmens für ein eventuelles Organisationsverschul- den besteht. 3.4.2 Tatbezogene Voraussetzungen von Art. 102 Abs. 1 StGB 3.4.2.1 Was die objektiven und subjektiven tatbezogenen Voraussetzungen hinsichtlich der Anlasstat betrifft, kann vorliegend vollumfänglich auf E. 2.4.6–2.4.7 verwie- sen werden. Eine Verurteilung des Anlasstäters ist nicht erforderlich (vgl. E. 3.3.2). Die Anlasstat, mithin vorliegend die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB, muss in einem Unternehmen begangen worden sein. D.h. der Täter muss in einer Beziehung zum Unternehmen gestanden sein, womit Or- gane – auch faktische – und Mitarbeiter erfasst sind (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 64 ff., insb. N. 72; NIGGLI/MAEDER, in: Ackermann [Hrsg.], Wirt- schaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 8, N. 62). Als im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft ist Falcon eine juristische Person des Privat- rechts und stellt damit ein Unternehmen im Sinne der Strafbestimmung dar (Art. 102 Abs. 4 lit. a StGB). Da es sich vorliegend beim Anlasstäter D. um den Eigentümervertreter als inoffizielles bzw. faktisches Organ der Falcon handelte (vgl. E. 2.4.2) und die Geldwäscherei im Zusammenhang mit dessen Stellung stand, ist die Geldwäscherei ohne weiteres als im Unternehmen begangen zu betrachten. 3.4.2.2 Das Delikt muss i.S.v. Art. 102 Abs. 1 StGB zudem in Ausübung der geschäftli- chen Verrichtung begangen worden sein, wobei das primäre Tätigkeitsfeld und

- 149 - SK.2020.21 weitere Aktivitäten erfasst sind, die damit in Bezug stehen. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass Exzesstaten ohne jegliche Verbindung zum Un- ternehmenszweck vom Anwendungsbereich von Art. 102 StGB ausgeschlossen sind (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 80 und N. 84). D.s Transak- tionen gelten als in geschäftlicher Verrichtung vorgenommen und waren vom Un- ternehmenszweck der Falcon gedeckt, wie auch die Beschuldigte eingeräumt hat (SK 79.721.293 ff. Rz. 158). Obwohl D.s Aktivitäten illegal waren, so liegen sie nichtsdestotrotz im Rahmen des Unternehmenszwecks i.S.v. Art. 102 Abs. 1 StGB, da gerade illegale, mit dem legalen Zweck des Unternehmens in funktionalem Zusammenhang stehende Aktivitäten, erfasst sein sollen (vgl. NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 91 m.H.). 3.4.3 Aufgrund der angeführten Gesetzgebung zur Verhinderung von Geldwäscherei und des darauf basierenden «Softlaw» stand Falcon in der Pflicht, interne Wei- sungen zu erlassen und diese auch um- bzw. durchzusetzen (vgl. E. 3.3.4). 3.4.4 Geldwäschereiverdachtslage beim beschuldigten Unternehmen Sowohl bei der Abwicklung der K.-Aktien-Transaktion mit Eröffnung von Ge- schäftsbeziehungen und anschliessenden Abbuchungen bzw. Weiterverschie- bungen handelte es sich um risikobehaftete Geschäftsbeziehungen bzw. Trans- aktionen. Hinzu kommt, dass der als PEP qualifizierte Eigentümervertreter D. in- volviert war, teilweise «gesplittete» Gelder insgesamt in mehrstelligem Millionen- bereich Gegenstand der inkriminierten Vorgänge waren und Offshore-Gesell- schaften sowie ein Escrow benutzt wurden. Ferner ist anzumerken, dass hin- sichtlich der risikobehafteten Transaktionen Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorlagen. Da die Transaktion von EUR 210 Mio. über ein P.-Konto abgewickelt wurde, lag ein qualifizierter Anhaltspunkt für Geldwäscherei vor (Anhalts- punkt A37 bzw. E. 2.2.6.2b), der gemäss LECO 02 Ziff. 4.2.2 in jedem Fall spe- zielle Nachforschungen verlangte (vgl. E. 2.3.3.3). Die Verwendung eines Num- mernkontos stellte ebenfalls einen Anhaltspunkt für Geldwäscherei dar (vgl. An- haltspunkt A29 bzw. E. 2.2.6.2b). Die Einsetzung eines Treuhänders bzw. die MM.-Konstruktion für die EUR 133 Mio. war nicht plausibel bzw. wirtschaftlich unsinnig (vgl. E. 2.4.5.3b/cc) und stellte damit ebenfalls einen Anhaltspunkt für Geldwäscherei dar (vgl. Anhaltspunkt A3 bzw. E. 2.2.6.2b). Im Hinblick auf den Zufluss und Weitertransfer der EUR 133 Mio. wiesen die Geschäftsbeziehungen G.2 Ltd. und QQ. Ltd. zudem Durchlaufcharakter auf (vgl. E. 2.4.5.3b/cc und E. 2.4.6.2c), womit der Anhaltspunkt A30 für Geldwäscherei vorlag (vgl. E. 2.2.6.2b). Entgegen der Vorschrift in LECO 02 (vgl. E. 2.3.3.3) findet sich in den Unterlagen der Falcon keine Begründung zur Strukturierung mittels Escrows, zur Verwendung des Fonds MM. und zur Zwischenschiebung der QQ. Ltd.

- 150 - SK.2020.21 3.4.5 Defizite in der Organisationsstruktur 3.4.5.1 Die Anklage wirft Falcon vor, keine geeignete Funktionentrennung sichergestellt zu haben, indem A. sowohl die Position des obersten Geschäftsleitungsorgans (CEO) als auch des «Head Private Banking» und des Leiters «Clients» einge- nommen habe und die Abgrenzung seiner Befugnisse in den jeweiligen Funktio- nen nicht geregelt gewesen seien. In diesem Rahmen sei A. von 2012 bis Sep- tember 2016 auch Kundenberater der als PEP geführten Kundenbeziehung von D. tätig und gleichzeitig als Geschäftsleitungsmitglied für die Überwachung der Geschäftsbeziehungen von PEP verantwortlich gewesen, womit eine unabhän- gige und wirksame Kontrolle von D.s Nummerngeschäftsbeziehung und der re- levanten Geschäftsbeziehungen nicht stattgefunden habe (AS Ziff. 1.2.3.1). Zu- sätzlich zur bzw. auch als Folge der defizitären Organisationsstruktur wirft die BA Falcon vor, keine wirksame Überwachung von risikobehafteten Geschäftsbezie- hungen sichergestellt zu haben (AS Ziff. 1.2.3.4). 3.4.5.2 Die Organisationsstruktur der Falcon erweist sich insofern als problematisch, als dieser eine Interessenkollision immanent ist. Die dem CEO zustehenden Funkti- onen als faktischer Kundenberater eines PEP (der zudem Vertreter der Mehr- heitsaktionärin und inoffizieller Verwaltungsratspräsident der Falcon war; vgl. E. 2.4.2), Vorgesetzter des COO, der dem General Counsel vorstand, und (zeit- weise) Abteilungsleiter «Clients» bzw. «Global Head Private Banking» sowie Lei- ter der Unterabteilung «International» (vgl. E. 2.4.3) konnte – wie im Folgenden aufgezeigt wird – dazu führen, dass aufgrund der unter Umständen zuwiderlau- fenden Interessen keine wirksame Überwachung von risikobehafteten Ge- schäftsbeziehungen bzw. ein effektives Compliance nicht oder bloss ungenü- gend gewährleistet war.

a) Was die internen Zuständigkeiten bei Falcon zur Überwachung von risikobe- hafteten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Allgemeinen betrifft (für die Zuständigkeit bei Geschäften mit «Special Clients» im Besonderen vgl. nach- folgend b), ist grundsätzlich nach vorne zu verweisen (vgl. E. 2.3.3.2 f.). Zusam- mengefasst hielt Falcon in ihrer Weisung LECO 02 fest, dass die Überwachung einer Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken – wie bspw. mit PEP-Kunden und Kunden, bei denen Vermögenswerte von über Fr. 50 Mio. erwartet wurden bzw. effektiv eingegangen sind (Ziff. 4.1.3.2) – primär unter die Verantwortung des Kundenberaters, seines Linienvorgesetzten und der Geldwäschereifach- stelle fällt (Ziff. 4.1.3.3.3). Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken – dazu zählten u.a. Transaktionen, die einzeln oder kumuliert 10 % des Kundenvermögens und zugleich den Minimalbetrag von Fr. 500'000.-- in einem Zeitraum von bis zu 45 Tagen überstiegen (LECO 02 Ziff. 4.2 i.V.m. Ziff. 4.2.2) –, wurde laut LECO 02 Ziff. 4.2.2 eine Meldung vom «Kdprevent» an den zuständigen Kundenberater

- 151 - SK.2020.21 zur Untersuchung und Nachverfolgung ausgelöst (BA B07.103.01-1895 ff.). Fal- cons Weisung LECO 18 (gültig ab 01.07.2008) betreffend «Kdprevent: Beant- wortung von Alerts» (nachfolgend: LECO 18) sah vor, dass die Meldungen («Kdprevent») an den Kundenberater erfolgen, welcher weitere Abklärungen trifft und diese sodann an «Legal & Compliance» weiterleitet. Laut LECO 22 war die Compliance in der Einheit «Legal & Compliance» angesiedelt und unterstand dem General Counsel bzw. dem «Head Legal & Compliance» – damals R. (BA B07.103.01-2085 ff.; vgl. ferner E. 2.3.3.2c). Dessen Vorgesetzter war der COO, der wiederum dem CEO rapportierte (LECO 22 Ziff. 3). Die Compliance war innerhalb der Bank für die Einhaltung der Geldwäschereivorschriften zustän- dig. Sie fungierte als Geldwäschereifachstelle und war somit für die «Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der GwV-FINMA und für die Handhabung von Geld- wäschereiverdachtsfällen» verantwortlich (LECO 22 Ziff. 2), wie auch Falcons Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung zu entnehmen war (SK 79.721.293 ff. Rz. 170). Demgegenüber war der CEO als Geschäftsleitungs- mitglied verantwortlich für die Überwachung von Geschäftsbeziehungen mit PEP-Kunden sowie für die Anordnung, Überwachung und Auswertung von Kon- trollen der Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (LECO 02 Ziff. 3.1).

b) Was die interne Zuständigkeit bei Geschäften mit «Special Clients» im Beson- deren betrifft, fällt vorliegend zunächst auf, dass im Jahr 2010 D.s Nummernge- schäftsbeziehung auf Anweisung des COO der Bank «umgeschlüsselt» (vgl. E. 2.4.3) und einem «virtuellen Desk» mit der Bezeichnung «Management» zu- geordnet wurde. D.s Nummerngeschäftsbeziehung erhielt damit einen «virtuellen Relationshipmanager» mit der Bezeichnung «Premium Services» zugeteilt (vgl. E. 2.4.3). Hinsichtlich der weiteren vorliegend relevanten – D. zuzuordnen- den – Geschäftsbeziehungen G.2 Ltd., O. Inc., QQ. Ltd. und der Treuhandge- schäftsbeziehung H. wurde in den Kundenprofilen bzw. im Banksystem jeweils ebenfalls als «Kundenberater 1» die Bezeichnung «Premium Services» einge- tragen und als «Kundenberater 2» I. aufgeführt (BA B07.101.007.01.E-0021; B07.101.002.01.E-0003; B07.101.003.01.E-0003; B07.101.005.01.E-0008). Aus I.s Personalbeurteilung geht hervor, dass faktisch A. als CEO gleichzeitig persönlich für die von ihm eingeführte Kundengruppe «Special Clients» als Kun- denberater tätig war (vgl. E. 2.3.14). I. – die ihm laut Personalbeurteilung für Spe- zialkunden und «Feuerwehrübungen» als verarbeitender «Relationshipmana- ger» zur Verfügung stand – wurde auf dem Papier als «Kundenberaterin 2» fest- gehalten bzw. sie diente bloss als sog. Administrationskraft. I.s Personalbeurtei- lung (vgl. E. 2.3.14) und ihre Aussagen im Vorverfahren lassen darauf schlies- sen, dass es sich bei der Abwicklung der K.-Aktien-Transaktion, dem anschlies- senden Transfer des Teilerlöses von EUR 133 Mio. auf das Escrow-Konto und der Investition der Vermögenswerte in den Fonds MM. um «Special Deals» bzw.

- 152 - SK.2020.21 «spezielle Transaktionen» für den Spezialkunden D. gehandelt hat, wobei I. als «Kundenberater 2» dabei (bloss) administrativ die Auftragsabwicklung sicher- stellte (BA 12.200-0016 f.; vgl. auch E. 2.3.18.5b). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der BA führte I. aus, es sei für sie als «Kundenberaterin 2» – die nur für ad- ministrative Belange zuständig gewesen sei – in Bezug auf die Geschäftsbezie- hungen G.2 Ltd., O. Inc., QQ. Ltd. und die Treuhandgeschäftsbeziehung H. un- klar gewesen, wer «Kundenberater 1» gewesen sei. Auch weitere Bankange- stellte konnten anlässlich ihrer Einvernahmen bei der BA nicht beantworten, wer in solchen Konstellationen jeweils «Kundenberater 1» mit Geldwäschereiabwehr- funktion war. So bezeichnete S. zwar I. als die für «Premium-Kunden» zustän- dige Bankmitarbeiterin, erklärte allerdings gleichzeitig, davon auszugehen, bei der Treuhandgeschäftsbeziehung H. sei die Geschäftsleitung die Kundenberate- rin gewesen (vgl. E. 2.3.18.5a). Auch A., der als faktischer Kundenberater von D.s Nummerngeschäftsbeziehung fungierte (vgl. E. 2.4.3), sah sich als CEO nicht dazu verpflichtet, die einem Kundenberater zukommenden mannigfachen Geldwäschereiabwehrpflichten wahrzunehmen (BA 13.201-0013). Gestützt auf die vorerwähnten Einträge im Bankensystem und die Aussagen der Mitarbeiter ergibt sich somit, dass den vorgenannten risikobehafteten Geschäfts- beziehungen und Transaktionen kein konkreter Kundenberater zugeteilt war, der für die Erkennung von Geldwäschereigefahren verantwortlich zeichnete und Geldwäschereianhaltspunkte der Compliance gemeldet hätte. Die internen Richt- linien und Reglemente der Falcon regelten denn auch nicht, wer aus der ersten Verteidigungslinie («First Line of Defence») in solchen Fällen Geldwäschereige- fahren hätte erkennen sollen (vgl. BA B07.101.01-0636 ff. e contrario). Mithin wa- ren Geldwäschereipräventions-Aufgaben wie Abklärung der Herkunft der Vermö- genswerte, Einholung von zusätzlichen Informationen und Unterlagen sowie Mel- dung von risikobehafteten Geschäften in solchen Konstellationen niemandem zu- geteilt und wurden folglich auch nicht wahrgenommen.

c) Darüber hinaus fand auch keine diesbezügliche Kontrolle durch die Compli- ance statt, da der CEO A. neben der Kundenbetreuung gemäss LECO 02 Ziff. 3.1 (in Anlehnung an Art. 18 Abs. 1 GwV-FINMA) auch zuständig für die Kontrolle von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken war. Mithin bestand die nicht «Compliance-konforme» Situation, dass A. seine eigene Tätigkeit im Zusammen- hang mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, bei denen D. involviert war, hätte überwachen müssen. Dass in Ermangelung eines verantwortlichen Kun- denberaters und einer unabhängigen Compliance als Kontrollinstanz (vgl. hinten E. 3.4.6) weder beim Zahlungseingang von EUR 210 Mio. bzw. Eingang der EUR 61 Mio. auf D.s Nummerngeschäftsbeziehung und Eingang der EUR 133 Mio. auf die Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. noch beim Weitertransfer der

- 153 - SK.2020.21 EUR 133 Mio. auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. noch bei deren anschlies- senden Investition in den Fonds MM. weitergehende Abklärungen oder Plausibi- lisierung stattfanden, ergibt sich einerseits aufgrund des Fehlens entsprechender Notizen e contrario aus den jeweiligen Kundendossiers der Bank. Andererseits belegen dies die Aussagen der Bankmitarbeiter R., S. und I., wonach sie keine zusätzlichen Abklärungen getätigt oder erhaltene Informationen plausibilisiert hätten (vgl. E. 2.3.18.5a–c). In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass I. anlässlich ihrer Einvernahme bei der BA ausgesagt hat, dass sie bei den ankla- gerelevanten Geschäftsbeziehungen bloss die administrative Kundenberaterin gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.5b). Hingegen hat sie vor Gericht diesbezüglich in- konsistent erklärt, es sei die Aufgabe des «Kundenberaters 2» gewesen, den Hintergrund abzuklären (vgl. E. 2.3.18.11a). Daraus ist zu schliessen, dass Un- klarheiten über die diesbezügliche Zuständigkeit und Abklärungspflichten herrschten. Falcon gewährleistete somit nicht, dass abgeklärt wurde, ob die Ver- tragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (lit. a). Auch die Überprüfung der Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte (lit. b); der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte (lit. c); die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (lit. d) und der Ur- sprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. e) wurde nicht sichergestellt. Im Ergebnis ist erstellt, dass keine zu- sätzlichen Abklärungen i.S.v. Art. 14 GwV-FINMA stattfanden (siehe auch hinten E. 3.4.6 zur fehlenden Sicherstellung einer unabhängigen Compliance und ferner E. 3.4.5.3 zum fehlenden unabhängigen Kontrollausschuss), obwohl es sich um risikobehaftete Geschäftsbeziehungen und risikobehaftete Transaktionen han- delte und zudem mehrere Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorlagen. Spezifisch zu den Geldflüssen betreffend die drei Darlehen ist zudem hervorzuheben, dass keinerlei Abklärungen zur Frage erfolgten, weshalb die Darlehensbeträge nicht direkt an die Destinatäre flossen, sondern jeweils die Offshore-Gesellschaft QQ. Ltd. dazwischengeschoben wurde. Die Frage, inwiefern dieses Verhalten von D. aus wirtschaftlicher und möglicherweise steuerlicher Sicht plausibel war, wurde nicht abgeklärt und dokumentiert. Die geschilderten Zustände widerspra- chen den Vorgaben von Art. 6 GwG, Art. 9 BankV, Art. 12-14 und Art. 18 f. GwV- FINMA.

d) Währenddem mittels Memorandum vom 3. Juli 2012 die Problematik bezüg- lich Interessenkonflikte von EE., welcher per 1. Juli 2012 die Funktionen «Head Private Banking Switzerland and International» sowie Kundenbetreuer des «Nor- dic Desk» zukam, innerhalb der Bank geregelt war (BA B07.103.01-0632), fehlte hinsichtlich A. eine analoge Regelung. Entsprechend konnte A. neben seiner CEO-Funktion auch faktisch als Kundenberater für D. tätig sein. Hinzu kommt, dass er in der QQ. Ltd. – einer D. zuzuordnenden Gesellschaft – auch eine Or- ganfunktion (Direktor) einnehmen konnte (vgl. E. 2.4.3), da Falcon keine solche

- 154 - SK.2020.21 Regelung besass, Interessenkollisionen zu verhindern, wenn Bankmitarbeiter Organfunktionen für Gesellschaften des Kunden wahrnahmen: Der «Code of Conduct» der Falcon appellierte bloss allgemein an die Mitarbeiter, Interessen- konflikte zu vermeiden (vgl. E. 2.3.3.3), und ihre Weisung Nr. FPB 02 betreffend «Mandate und öffentliche Ämter der Mitarbeitenden» (nachfolgend: FPB 02) ver- bot lediglich den Kundenbetreuern, Verwaltungsratsmandate in Kundenunter- nehmen zu akzeptieren, bei denen Falcon Vermögensverwaltungsdienstleistun- gen ausführte (FPB 02 Ziff. 2; BA B07.101.03-0869 ff. [gültig ab 18.01.2009] / B07.101.03-0874 ff. [gültig ab Dezember 2013]). Den Geschäftsleitungsmitglie- dern der Bank war dies hingegen grundsätzlich gestattet, wobei sie verpflichtet waren, vor Annahme eines Mandates als Mitglied eines Verwaltungsrates o.ä. die Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates einzuholen (FPB 02 Ziff. 1). Anträge für Mandate waren über «Legal & Compliance» einzureichen (FPB 02 Ziff. 2). A. war es somit als Geschäftsleitungsmitglied gestattet, Kunden- mandate auszuüben. Im Zusammenhang mit der Direktorenstellung in der QQ. Ltd. hätte er jedoch die Verbindung zur QQ. Ltd. offenlegen und vor der An- nahme des Mandates die Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates einholen müssen. Dokumente zum Genehmigungsverfahren gemäss FPB 02 Ziff. 2, wonach Anträge für Mandate über «Legal & Compliance» einzureichen seien, sind jedoch nicht aktenkundig. Da A.s Mandat als Direktor der QQ. Ltd. im Jahr 2012 nicht gemeldet worden war – was A. unter Hinweis darauf, es sei ver- gessen gegangen, grundsätzlich anerkannt hat (vgl. E. 2.3.18.3a) – wurde auch das in der Weisung FPB 02 vorgesehene und durch «Legal & Compliance» zu prüfende Genehmigungsverfahren nicht durchlaufen. Umsetzungsanweisungen bezüglich Interessenkonflikte und Kontrollmassnahmen, wie sichergestellt wer- den sollte, dass die Ämter und Mandate vollständig offengelegt wurden, hatte Falcon nicht eingeführt. Mithin konnte A. als Direktor der QQ. Ltd. deren Trans- aktionen in Auftrag geben und zugleich als Geschäftsleitungsmitglied der Falcon die bankinterne Zahlungsfreigabe dafür erteilen (vgl. E. 2.3.12.5g), ohne dass seine Doppelfunktion gemeldet war. A.s Aussage bei der BA, wonach ihm immer klar gewesen sei, in welcher Funktion er was gemacht habe (vgl. E. 2.3.18.3b), indiziert, dass er selber dafür verantwortlich war, seine Unabhängigkeit zu wah- ren. Daran vermag A.s Anmerkung anlässlich seiner Einvernahme bei der BA nichts zu ändern, wonach gewisse Rollen bloss eine «Übergangslösung» darge- stellt hätten (vgl. E. 2.3.18.3b). Ein Finanzintermediär war auch in einer «Über- gangsphase» verpflichtet, ein Sicherheitskonzept zu realisieren, um Interessen- konflikte zu vermeiden; erst recht, wenn eine Rollenkumulation mehrere Monate bzw. Jahre andauert, wie dies beim Beschuldigten A. der Fall war (vgl. E. 2.4.3). Die Organisationsstruktur der Falcon war insoweit nicht mit dem Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance konform, wonach laut Rz. 16 u.a. jedes

- 155 - SK.2020.21 Mitglied der Geschäftsleitung seine persönlichen und geschäftlichen Verhält- nisse so zu ordnen hat, dass Interessenkonflikte mit der Gesellschaft möglichst vermieden werden (vgl. E. 3.3.4.3). Obschon Falcon keine schweizerische Pub- likumsgesellschaft war, beansprucht der Swiss Code of Best Practice for Corpo- rate Governance zumindest mutatis mutandis in Bezug auf die Verhinderung von Interessenkonflikten auch hinsichtlich anderer Bankinstitute in Form von Aktien- gesellschaften Geltung.

e) Das Gericht gelangt aufgrund des Gesagten zum Schluss, dass eine eigentli- che Funktionentrennung innerhalb der Falcon weder formell implementiert noch die vorhandenen Vorschriften zur Funktionentrennung gelebt wurden (vgl. auch hinten E. 3.4.6). Im Unternehmen der Falcon fehlte es an Massnahmen, um si- cherzustellen, dass dem CEO keine Mehrfachfunktionen zukamen, was den Vor- gaben von Art. 9 Abs. 1 BankV und FINMA-RS 08/24 Rz. 86 widersprach. Dies führte dazu, dass geldwäschereirelevante Sorgfaltspflichten hinsichtlich risikobe- hafteter Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen nicht wahrgenommen wur- den. 3.4.5.3 Weiter wirft die Anklage Falcon vor, Interessenkonflikte nicht vermieden zu ha- ben. Falcon habe D.s Befugnisse und Pflichten, insbesondere im Hinblick auf eigene Geschäfte, nicht geregelt, obwohl D. per Dezember 2011 inoffiziell für die Eigentümerin der Falcon als Entscheidungsträger bei Falcon fungiert habe. So habe D. private Geschäfte in dreistelliger Millionenhöhe über Geschäftsbezie- hungen bei Falcon abwickeln können, ohne dass innerhalb der Bank eine wirk- same Prüfung der abzuwickelnden Geschäfte und Transfers vorgenommen wor- den sei. Dabei habe E., der innerhalb der B. PJS direkt D. unterstellt gewesen sei, und gleichzeitig ab Dezember 2011 bis Mai 2013 als Verwaltungsratspräsi- dent sowie im Jahr 2012 als Mitglied des «Audit & Risk Committee» der Falcon geamtet habe, seine Aufgabe zur Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bezüglich D.s Geschäftsbeziehungen bei Falcon nicht wahrgenommen (AS Ziff. 1.2.3.3). Das Gericht erachtet auch diesen Anklagevorwurf als erstellt: Obwohl es (unter dem Gesichtspunkt der Compliance) eine delikate Situation darstellte, dass D. als (faktisch, zwischenzeitlich auch formell) oberstes Organ der Eigentümerin der Bank eine Kontobeziehung bei Falcon unterhielt, führte die Bank keine speziellen Regulierungen und Kontrollen ein. Letztlich flossen die verbrecherisch erlangten EUR 61 Mio. auf sein privates Nummernkonto bei der Falcon. Dass diesbezüglich ein Interessenkonflikt auf der Hand lag, war für Fal- con bereits Mitte 2010 erkennbar, denn am 8. und 9. Juni 2010 hatte D., Verwal- tungsratspräsident der B. PJS, der Eigentümerin der Bank, und damals gleich- zeitiger Verwaltungsratspräsident der Falcon (BA 23.200-0023 f., -0035 f.), über

- 156 - SK.2020.21 seine persönliche Nummerngeschäftsbeziehung insgesamt 76 Mio. K.-Aktien er- worben, um sie kurz darauf am 16. Juni 2010 wieder veräussern zu lassen (BA B07.101.001.01.02-0401 ff.). Davor hatte das Investmentkomitee der B. PJS am 1. Juni 2010 beschlossen, ihren Anteil an Bank K. auf 4.99 % zu erhöhen (BA 15.101-0230). Am 24. Juni 2010 teilte B. PJS öffentlich mit, ihre Beteiligung an Bank K. massgeblich erhöht zu haben (BA 23.400-0011). Für D. resultierte aus diesem kurzfristigen Kauf/Verkauf von K.-Aktien ein Gewinn von über EUR 20 Mio. (BA B07.101.01.02-0401-0403). D. als Verwaltungsratspräsident der B. PJS hat somit im Wissen um den parallelen Ankauf von K.-Aktien durch seine Arbeitgeberin privat im grossen Stil K.-Aktien erworben und wieder veräus- sert. Selbst wenn das betreffende Verhalten zumindest nach damaligem Schwei- zer Recht nicht strafbar war, hätte betreffende Transaktion der Compliance An- lass zu Bedenken geben sollen. Indes finden sich in den Unterlagen der Falcon zu D.s Kontobeziehung keine Hinweise, wonach Falcon hierzu Abklärungen ge- troffen hätte. Obwohl bereits Mitte 2010 bekannt war, dass der Eigentümerver- treter D. mit Organstellung innerhalb der Falcon die Bankbeziehung für eigene, nicht über jeden Zweifel erhabene Geschäfte nutzte, wurden keine organisatori- schen Vorsichtsmassnahmen implementiert. Der Interessenkonflikt wurde weiter verschärft, indem E. – der D. in der B. PJS direkt unterstellt war (vgl. E. 2.3.1) – neben seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der Falcon im Jahr 2012 zusätzlich Mitglied deren «Audit & Risk Committee» war (BA B07.103.01-3012). Dies der Tatsache zum Trotz, dass das FINMA-RS 08/24 festhielt, dass ein Verwaltungsratspräsident grundsätzlich nicht dem «Audit Com- mittee» angehören sollte (Rz. 40). Sollte sich eine Bank trotzdem entscheiden, den Vorsitzenden des Verwaltungsrats dem «Audit Committee» angehören zu lassen, so sah das FINMA-RS 08/24 weiter vor, dies im Jahresbericht zu begrün- den. Im Geschäftsbericht 2012 der Falcon findet sich jedoch keine Begründung (vgl. BA B07.103.01-0200 ff.). Da E. bei der B. PJS direkt D. unterstellt war, be- fand er sich hinsichtlich D.s Geschäftstätigkeit einem Interessenkonflikt ausge- setzt. Dass die Funktion von E. als Verwaltungsratspräsident der Falcon und Mit- glied des «Audit & Risk Committee» und die damit verbundene Kontrollfunktion insbesondere im Hinblick auf die Geschäfte von D. äusserst heikel war, zeigt die Aussage des General Counsels der B. PJS, der bei der BA zu Protokoll gab: «Ich würde sagen gemäss meiner Erfahrung war es so, dass was auch immer Herr D. gesagt hat, Herr E. auch gemacht hat.» (BA 12.700-0034 Z. 29 f.). Schliesslich verdeutlichen auch die Aussagen von A. und des General Counsels der Bank vor der Untersuchungsbeauftragten, dass bei Transaktionen, an denen die Eigentü- merschaft der Falcon bzw. deren Organe involviert waren, gelwäschereirelevante Sorgfaltspflichten innerhalb der Bank vollständig ausser Acht gelassen wurden: Während A. anerkannte, bei Geschäften aus der Ecke der Aktionärin «bloss 25 % seines Verstandes eingeschaltet zu haben» (vgl. E. 2.3.18.1a), wies der General

- 157 - SK.2020.21 Counsel der Falcon darauf hin, die Bank habe die komplizierte Strukturierung der K.-Aktien-Transaktion ohne zu hinterfragen übernommen, da D. diese so instru- iert habe (vgl. E. 2.3.18.1b). Dass Transaktionen betreffend D. von der Bank nicht gemäss den gesetzlichen oder reglementarischen Vorgaben behandelt wurden, ist im Übrigen auch aus A.s Anmerkung zu folgern, QQ. Ltd. – eine D. zuzuord- nende Gesellschaft – sei «en famille». Daher habe er die Überweisung der USD 50 Mio. betreffend das Filmprojekt «Wolf of Wall Street» genehmigt, trotz unvollständigen Darlehensvertrags und fehlender Unterschrift von E. auf dem Verwaltungsratsbeschluss (vgl. E. 2.3.18.2). Aufgrund E.s Abhängigkeit von D. bestand im Zeitpunkt der Zuflüsse und der Weitertransfers der EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. keine von D. unabhängige Oberleitung bzw. kein unabhängiger Kontrollausschuss. Selbst Falcon, welche die Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates als ein Schlüsselelement guter Corporate Governance be- zeichnete, qualifizierte die vorliegende Konstellation als «suboptimal» (SK 79.721.293 ff. Rz. 201). Zusammengefasst wurden durch die inkriminierten Geschäfte – angesichts D.s Einsitz im Verwaltungsrat der Falcon bis kurz vor der K.-Transaktion und seines faktischen Weiterwirkens nach seinem Ausscheiden – FINMA-RS 08/24 Rz. 14 und Rz. 18 verletzt, wonach der Umgang mit Interessenkonflikten zu regeln ist und Verwaltungsratsmitglieder ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse grundsätzlich derart zu ordnen haben, dass Interessenkonflikte mit der Bank möglichst vermieden werden (vgl. E. 3.3.4.3). 3.4.5.4 Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob bereits die Organisations- struktur bzw. die Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten (Unver- einbarkeitsbestimmungen) in Bezug auf die Verhinderung der Geldwäscherei in kausaler Weise mangelhaft waren. Zu diesen strukturell bedingten Defiziten be- stehen Hinweise auf eine systematische fehlende Umsetzung der internen Wei- sungen, die im Folgenden zu prüfen sind. 3.4.6 Fehlende Umsetzung von internen Weisungen/Sicherstellung einer unabhängi- gen Compliance als Kontrollinstanz 3.4.6.1 Die Anklage wirft Falcon vor, keine unabhängige Compliance i.S.v. Art. 22 f. GwV-FINMA und FINMA-RS 08/24 Rz. 100 sichergestellt zu haben (AS Ziff. 1.2.3.2). 3.4.6.2 Vorab ist festzuhalten, dass ein Organisationsmangel auch darin bestehen kann, wenn existierende Weisungen nicht umgesetzt werden. Falcon kann sich daher nicht unter Hinweis auf ihr Weisungswesen ihrer Verantwortung entziehen, not- wendige organisatorische Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei zu ergreifen (SK 79.721.293 ff. Rz. 194). Vielmehr hat Falcon auch dafür zu sorgen,

- 158 - SK.2020.21 dass ihr Weisungswesen eingehalten wird und dieses nicht zu einem «pro forma» Weisungswesen verkommt. Die entscheidende Frage im Hinblick auf die Nicht- verhinderung von Geldwäscherei ist somit, ob die Unabhängigkeit von «Legal & Compliance», wie es LECO 22 Ziff. 3 vorsah (vgl. E. 2.3.3.3), systemisch umge- setzt wurde. Aus den Einvernahmen der Mitarbeiter der Falcon geht hervor, dass es bei der Bank Usanz war, mittels «Overruling» von gewissen Weisungen und Vorgaben kurzfristig abzuweichen (vgl. E. 2.3.18.5a und c). Auch A. erklärte gegenüber der Untersuchungsbeauftragten, dass aus Effizienzgründen bzw. bei komplexen Er- öffnungen von den üblichen Prozessen abgewichen bzw. diese situativ optimiert worden seien (vgl. E. 2.3.18.1a). Im Rahmen der K.-Aktien-Transaktion wurde für die Eröffnung der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. von einem «Overruling» Ge- brauch gemacht. Weisung PROC 04 betreffend «Kontoeröffnungen bei unvoll- ständigen Unterlagen» (revidiert: 31.01.2011) (nachfolgend: PROC 04) schrieb vor, dass Kundenbeziehungen grundsätzlich nur bei vollständig vorliegender Do- kumentation eröffnet werden durften (BA B07.103.01-0666 ff.). Bei Einwilligung eines Geschäftsleitungsmitglieds bestand jedoch die Möglichkeit, diese Vor- schrift zu umgehen («Overruling»). Für die Eröffnung mussten mindestens die Eröffnungsdokumente, die den Vor- und Nachnamen des Vertragspartners sowie des wirtschaftlich Berechtigten enthielten, vorliegen. Falls die für diese Angaben vorgesehenen Dokumente fehlten, musste der Kundenberater die fehlenden Do- kumente in einem Memorandum festhalten. Obwohl bis auf die Gesellschaftssta- tuten der G.2 Ltd. sämtliche Dokumente nicht vorlagen, genehmigte der COO am

17. Februar 2012 das Ausnahmebewilligungs- bzw. «Overruling»-Ersuchen des «Head Compliance» für die Eröffnung der Geschäftsbeziehung (vgl. E. 2.3.12.5b; BA B07.101.007.01.E-0120). Dieses Vorgehen entsprach nicht dem internen Weisungswesen der Falcon, denn PROC 04 sah nicht vor, dass der Leiter der Abteilung Compliance die Aufgabe des Kundenbetreuers über- nahm und das «Overruling»-Ersuchen stellte. Zudem hätte der Kundenbetreuer aufgrund der fehlenden Gesellschaftsdokumente und Eröffnungsformulare ein Memorandum erstellen müssen bzw. für den Verzicht auf ein Memorandum hätte das involvierte Geschäftsleitungsmitglied schriftlich zustimmen müssen, nach- dem dieses eine Empfehlung von «Legal & Compliance» hätte einholen müssen. Obschon das erwähnte «Overruling» vom 17. Februar 2012 den Zeitpunkt vor den inkriminierten Geldwäschereihandlungen betrifft, veranschaulicht dieses exemplarisch die Praxis der Falcon, von bankinternen Vorgaben abzuweichen. 3.4.6.3 Weiter ist erstellt, dass im Zusammenhang mit den Zuflüssen in der Höhe von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. der General Counsel bzw. «Head Legal & Com- pliance» R. von A. Aufträge erhielt (BA B8.300-0167, -0179, -0212, -0375) und auch bei der Erstellung von (in Bezug auf Geldwäscherei) verdachtsrelevanten

- 159 - SK.2020.21 Verträge wie dem «Share Contribution Agreement» und dem «Rights Assign- ment Agreement» vom 16. Februar 2012 (vgl. E. 2.3.9.3), dem Escrow Agree- ment vom 7. Mai 2012 (vgl. E. 2.3.12.1b) und dem Darlehensvertrag vom

11. Februar 2014 (vgl. E. 2.3.12.4; BA B07.101.008.01.K-0016 ff.) involviert war. Zudem wurden dem General Counsel der Bank auch weitere Aufgaben zugeteilt, welche genuin in den Bereich der Front fielen, wie bspw. die Eröffnung einer Kundenbeziehung, die Auftragserteilung zur Überweisung des Betrags von EUR 133 Mio. auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. (vgl. E. 2.3.12.5b) sowie die Betreuung und die Kommunikation mit dem Kunden betreffend die Treuhand- gesellschaft –, wie die Aussagen mehrerer Bankmitarbeiter und auch R. selber bestätigen (vgl. E. 2.3.18.5a-c). Der General Counsel der Falcon bereitete die Überweisung der EUR 133 Mio. von der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. auf das gleichentags eröffnete Escrow-Konto vor (vgl. E. 2.3.12.1d) und erteilte dem «Head Compliance» den Auftrag, EUR 133 Mio. von der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. zu überweisen (vgl. E. 2.3.12.5b), obwohl dieser die Funktion «Geldwäschereifachstelle» innerhalb der Bank inne hatte (vgl. E. 2.3.3.2c). Die Abteilung «Legal & Compliance» war somit auf mehreren Hierarchiestufen in die Abwicklung involviert, nachdem sie vom CEO dahingehend instruiert worden war: So hatte der General Counsel und gleichzeitiger «Head Legal & Compliance», der eine unabhängige Compliance sowie die Kontrolle der operativen Tätigkeit hätte sicherstellen müssen, die Ein- willigung für die Zahlungserteilung eingeholt und diese an den ihn unterstellten «Head Compliance» weitergeleitet. Durch die operative Einbindung konnte der «Head Legal & Compliance» jedoch nicht mehr als unabhängige Kontrollinstanz der «Second Line of Defence» agieren. Der «Head Compliance» S., der die Kon- toeröffnungsunterlagen zur Treuhandgeschäftsbeziehung H. überprüft hatte (BA B07.101.005.01.E-0026 f.), hat sodann den Auftrag des «Head Legal & Compliance» ausgeführt, ohne Hintergrundinformationen zur Kundenbeziehung und zur Transaktion einzuholen. Da der Auftrag von dessen Vorgesetzten R. – dem General Counsel – kam und dieser ihn gemäss seiner Einschätzung von der Geschäftsleitung erhalten hatte, hinterfragte S. die Vorgänge und Infor- mationen seines Vorgesetzten nicht und holte keine weiteren Informationen ein, obwohl er gemäss eigener Aussage die Transaktionen nicht verstanden hat (vgl. E. 2.3.18.5a). Darüber hinaus stammten die EUR 133 Mio. von der Geschäftsbe- ziehung der G.2 Ltd. und mithin von derjenigen Gesellschaft, bei der gemäss ak- tenkundigen Korrespondenzen der Leiter der Geldwäschereifachstelle (S.) die direkte Kommunikation mit dem Kunden – eine dem Kundenberater zuzurech- nende Aufgabe – wahrnahm (BA B07.101.007.01.K-0006), was im Übrigen auch der General Counsel der Falcon anlässlich seiner Einvernahme bei der BA be- stätigt hat (vgl. E. 2.3.18.5c). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Be- merkung des «Head Compliance» und Leiters der Geldwäschereifachstelle bei

- 160 - SK.2020.21 der BA, wonach es «eine gute Frage» sei, wie eine Kontoeröffnung durch ihn mit der Weisung der Unabhängigkeitswahrung in LECO 22 zu vereinbaren gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.5a). Auf die Frage, welche mit der vom General Counsel bzw. «Head Legal & Compliance» in Auftrag gegebenen Kontoeröffnung erfolgte, ob es üblich gewesen sei, dass dieser das «Legal Framework» koordiniert habe, hat A. zu Protokoll gegeben, dass aufgrund der relativ kleinen Grösse der Bank bzw. aus Effizienzgründen eine Kontoeröffnung auch einmal direkt gemacht worden sei. Auf entsprechende Nachfrage, wie in diesem Zusammenhang die Unabhän- gigkeit von «Legal & Compliance» sichergestellt worden sei, hat A. darauf ver- wiesen, man habe auf die Professionalität der Mitarbeiter gesetzt, mit solchen Situationen umgehen zu können («Das waren professionelle Leute, die gut mit solchen Situationen umgehen konnten»; vgl. E. 2.3.18.3a). A.s Aussage indiziert, dass die Bankmitarbeiter selber dafür verantwortlich waren, ihre Unabhängigkeit zu wahren. Auf den Umstand angesprochen, dass der «Head Legal & Compli- ance» direkt in die Kontoeröffnung der Treuhandgeschäftsbeziehung H. involviert gewesen sei und zur Frage, wie die Zuständigkeiten geregelt gewesen seien, gab die Bankmitarbeiterin I. zu Protokoll, dass diesbezüglich de jure und de facto ein Unterschied bestanden habe. De facto sei R. mit dem Escrow-Agent H. in Kontakt gestanden. Nach «vorne» bzw. im System habe es jedoch einen «Rela- tionshipmanager» gebraucht und dies könne bloss jemand von der Front sein (vgl. E. 2.3.18.5c). Auch dies zeigt, dass die Sicherstellung der Unabhängigkeit für die Bankmitarbeiter lediglich von formeller Natur war, nämlich wer im System als für welche Funktion zuständige Person eingetragen wurde. Falcon wendete gegen die von der BA bemängelte Involvierung der Abteilung «Legal & Compliance» ein, es sei die Kernkompetenz deren Unterabteilung «Le- gal», die Bank gegenüber Privatpersonen in sämtlichen Rechtsbelangen zu ver- treten und die Geschäftsleitung und Bankmitarbeiter im Tagesgeschäft in recht- lichen Belangen zu unterstützen bzw. zu beraten und dabei insbesondere Ver- träge zu überprüfen. Überdies habe gemäss LECO 22 Ziff. 4 eine Pflicht bestan- den, «Legal» beizuziehen. Die Involvierung der Abteilung «Legal & Compliance» in die K.-Aktien-Transaktion sei somit sowohl branchenüblich als auch weisungs- gemäss gewesen (BA 16.400-0843 f.; SK 79.721.293 ff. Rz. 188 f.). «Legal & Compliance» sei vorliegend bei deren Kontoeröffnungen bloss involviert gewe- sen, um die einzelnen Transaktionsschritte wie beispielsweise den Transfer auf das Escrow-Konto entsprechend den ausgearbeiteten Verträgen abzuwickeln bzw. um sicherzustellen, dass die erforderlichen Kontobeziehungen rechtzeitig zur Verfügung gestanden seien (SK 79.721.293 ff. Rz. 192). Die Argumentation des beschuldigten Unternehmens Falcon geht an der Sache vorbei: Vorliegend hat der «Head Legal & Compliance» die Bank gerade nicht gegenüber Privatper- sonen vertreten, sondern für den Kunden gehandelt, was mit der Aufgabe von «Legal & Compliance» nicht zu vereinbaren war (vgl. zur Organisationsstruktur

- 161 - SK.2020.21 der Falcon E. 2.3.3.2). Die Involvierung des «Head Legal & Compliance» in die Transaktionen hätte dazu führen sollen, dass der «Head Compliance» seinen Vorgesetzen kontrolliert und die von ihm erhaltenen Informationen plausibilisiert. Stattdessen haben der «Head Legal & Compliance» und der «Head Compliance» die Aufträge der operativen Bereiche und der Linienführung ausgeführt, sich in einen Interessenkonflikt bezüglich ihrer ursprünglichen Rolle als Compliance- Funktion und Geldwäschereifachstelle begeben und dabei ihre Unabhängigkeit verloren. Durch ihre operative Einbindung konnten sie nicht mehr als unabhän- gige Kontrollinstanz der «Second Line of Defence» agieren. Selbst wenn der Ein- bezug von «Legal & Compliance» angesichts der (geringen) Grösse der Falcon vertretbar wäre, so hätte in der Organisation zumindest sichergestellt werden müssen, dass eine andere als die bei der Abteilung «Legal & Compliance» an- gesiedelte Geldwäschereifachstelle der Falcon – beispielsweise eine zusätzliche Kontrollinstanz – die Plausibilität der Verträge überprüft. Das Weisungswesen der Falcon enthielt jedoch keine Handlungsrichtlinien für den Fall, dass die Com- pliance operative Tätigkeiten wahrnahm. Um eine unabhängige und neutrale Kontrolle in einem solchen Fall zu gewährleisten, fehlten entsprechende Abläufe und Vorgehensweisen. Es gab weder diesbezügliche Weisungen noch wurde eine unabhängige Kontrollinstanz betreffend solche Konstellationen definiert. In diesem Zusammenhang ins Leere geht Falcons Einwand, die BA habe nicht hin- reichend dargelegt, wie die erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen anders hätten ausgestaltet sein müssen (SK 79.721.293 ff. Rz. 195). Die Massnahmen, welche Falcon laut Anklage hätte treffen müssen, ergeben sich ohne Weiteres aus den in der Anklageschrift aufgeführten organi- satorischen Pflichten. 3.4.6.4 Zusammengefasst fehlte es innerhalb der Falcon an einem grundlegenden Be- wusstsein, dass «Legal & Compliance» zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung unabhängig sein muss und bei einer direkten Involvierung ins operative Tages- geschäft sowohl des «Head Legal & Compliance» als auch des «Head Compli- ance» die Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistet wird. Das Weisungswesen der Falcon definierte nicht, wie die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion konkret ausgestaltet sein muss und wie diese organisatorisch sichergestellt wer- den soll. Das vom «Head Compliance» anlässlich seiner Einvernahme bei der BA angeführte Veto-Recht, welches die Unabhängigkeit der Compliance gegen- über der Front habe sicherstellen sollen (vgl. E. 2.3.18.5a), war in dieser Hinsicht nicht zweckmässig. Dass die Mitarbeiter der Compliance sowie der «Head Legal & Compliance» nicht unabhängig agieren konnten, hing wiederum auch damit zusammen, dass innerhalb der Falcon die Funktionentrennung mangelhaft war (vgl. auch E. 3.4.5.2). Einerseits war es für die Compliance nicht möglich, Unter- lagen und Zuflüsse unabhängig zu prüfen und sich diesbezüglich an den Kun-

- 162 - SK.2020.21 denberater zu wenden, wenn nicht bekannt war, wer der zuständige Kundenbe- rater war. Andererseits darf es eine interne Organisation nicht zulassen, dass der CEO derart operativ in das Geschäft der Front eingebunden ist und dieses in Bezug auf einzelne Kunden dirigiert. Diese Konstellation führte dazu, dass die Compliance den als Kundenberater tätigen CEO zu kontrollieren hätte. Selbst Falcon anerkannte, dass es lebensfremd sei zu verlangen, dass sich naturge- mäss hierarchisch tiefer eingestufte Mitarbeiter der Falcon dem CEO, welcher mit Unterstützung bzw. auf Veranlassung der Eigentümerschaft und des Verwal- tungsratspräsidenten E. der Falcon handle, «diesem in den Weg stellen könnten» (SK 79.721.293 ff. Rz. 196). Vielmehr sollte der CEO bei seiner eigenen Kon- trolle durch die unabhängige Compliance unterstützt werden, wie dies auch Fal- cons interne Weisung LECO 02 in Ziff. 3.1 vorschrieb. Auch aufgrund der fehlen- den Funktionentrennung und der potenziell zuwiderlaufenden Interessen (vgl. E. 3.4.5.2) war eine effektive Compliance nicht bzw. bloss ungenügend gewähr- leistet. Die Praxis in Bezug auf Aufträge von D. die unabhängige Kontrolle durch die Abteilung «Legal & Compliance» – durch deren Einbezug ins operative Ge- schäft – ausser Kraft zu setzen, führte dazu, dass die im Zusammenhang mit der K.-Aktien-Transaktion stehenden Überweisungen nicht unabhängig geprüft wur- den und bei der Überweisung der EUR 133 Mio. auf die Treuhandgeschäftsbe- ziehung H. vom 9. Mai 2012 keine zeitnahe, adäquate Reaktion erfolgte (vgl. E. 3.4.5.2). 3.4.6.5 Im Ergebnis erachtet es das Gericht als erwiesen, dass den internen Regelungen in LECO 22 nicht nachgelebt wurde und die Organisation der Falcon FINMA- RS 08/24 Rz. 100 widersprach, wonach eine Bank eine Compliance-Funktion un- terhält, die von ertragsorientierten Geschäftsaktivitäten unabhängig in die Ge- samtorganisation einzugliedern ist (vgl. E. 3.3.4.3). Dass die Compliance Abtei- lung der Falcon nicht unabhängig war und dadurch eine sachgemässe Überwa- chung beeinträchtigt war, hat im Übrigen auch die FINMA in Bezug auf einen anderen Sachverhalt (1MDB-Komplex) festgestellt (vgl. E. 2.3.16). Schliesslich ist auch dem internen Revisionsbericht zu entnehmen, dass die Regelungen zur Unternehmensführung bei Falcon versagt haben («failure of governance arran- gements») und interne Weisungen im Bereich der Geldwäschereiabwehr nicht eingehalten wurden (vgl. E. 2.3.15). Aufgrund der Defizite in der Organisations- struktur und fehlenden Regulierung bzw. Umsetzung von Weisungen ist als Zwi- schenfazit festzuhalten, dass Falcon die gesetzlichen Vorgaben von Art. 6 GwG, Art. 9 BankV, Art. 12-14, Art. 18 f., Art. 22 f. GwV-FINMA sowie FINMA-RS 08/24 Rz. 14, Rz. 18 und Rz. 100 und Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance Rz. 16 mangelhaft umgesetzt hat.

- 163 - SK.2020.21 3.4.7 Kein wirksames Kontrollsystem bei der Abwicklung von Verträgen in eigenem Namen 3.4.7.1 Weiter wirft die Anklage Falcon vor, im Jahr 2012 über keine Weisungen, Richt- linien und Prozesse verfügt zu haben, wie bei der Abwicklung von Verträgen in eigenem Namen für Kunden vorzugehen ist. Insbesondere sei nicht definiert ge- wesen, welche Stellen informiert werden müssen und welche Funktionen für die Abwicklung weiterer Abklärungen und unabhängigen Kontrollen zuständig seien. Infolgedessen sei das den Zuflüssen von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. zu- grundeliegende Geschäft (Verkauf der K.-Aktien und «Certain Rights» über zwi- schengeschaltete Gesellschaften) nicht risikoadäquat abgewickelt, kontrolliert und unabhängig überprüft worden (AS Ziff. 1.2.3.5). 3.4.7.2 Es ist erstellt, dass Falcon sich von D. zur Abwicklung der K.-Aktien-Transaktion und zur Errichtung des Escrows bevollmächtigen liess (vgl. E. 2.3.9.1 und E. 2.3.12.1a) und sodann im eigenen Namen abwickelte («Falcon Private Bank Ltd. […] acting in its own name but for the account of the Client»; vgl. E. 2.3.9.3 und E. 2.3.9.5). Wie erwähnt (vgl. E. 3.4.5.2), fanden zum Eingang der EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. keine hinreichenden Abklärungen statt. Aus den bei den Akten liegenden Weisungen und Richtlinien der Falcon ergibt sich e contrario, dass keine Prozesse definiert waren, wenn die Bank im eigenen Na- men für Kunden Verträge abwickelt. Die von Falcon anlässlich der Hauptver- handlung ins Feld geführten Reglemente und Weisungen (SK 79.721.293 ff. Rz. 167 ff., 207 ff.) regelten dies nicht. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Weisung LECO 11 betreffend «Powers of attorney» (nachfolgend: LECO 11) zwar den korrekten Einsatz des Formulars «Power of Attorney» nor- mierte (BA B07.103.01-2039 ff.). In deren Fokus lag der Fall, wenn ein Bank- kunde eine Drittperson bevollmächtigte. Im Übrigen regelte LECO 11 auch die Situation, dass ein Kunde einem Mitarbeiter der Bank eine Vollmacht erteilte (Ziff. 2.6). LECO 11 legte jedoch nicht fest, ob und falls ja, unter welchen Bedin- gungen und unter Einhaltung welcher anschliessenden Überwachungs- und Kon- trollmassnahmen sich die Bank von einem Kunden bevollmächtigen und im eige- nen Namen das Geschäft abwickeln konnte. In den Einvernahmen von A., R. und I. wird die Feststellung der fehlenden Regulierung indirekt bestätigt, indem die einvernommenen Personen das Vorgehen ohne weitere Überprüfungen als «nor- mal» betrachtet haben (BA 13.202-0020 Z. 27; 12.300-0027 Z. 21; 12.200-0022 Z. 18 ff., -0027 Z. 1 ff.). Hinzu kommt, dass die Prozesse auch in Bezug auf die Bestimmung des primär verantwortlichen Kundenberaters in solch heiklen Kons- tellationen mangelhaft waren (vgl. E. 3.4.5.2b). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für vorliegende Konstellation (dem Handeln der Bank im Namen eines anonymen Kunden) – wie sie im Bereich Private Banking nicht üblich ist, was im Übrigen auch A. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA anerkannt hat (vgl.

- 164 - SK.2020.21 E. 2.3.18.3a) –, keine Regularien implementiert waren. Angesichts des erhöhten Risikos solcher Vorgänge wurden damit Art. 8 GwG, Art. 9 BankV und Art. 18 f. GwV-FINMA verletzt (vgl. E. 3.3.4.1 f. und E. 2.2.6.1 ff.). 3.4.8 Fazit Die fehlende Umsetzung von Art. 8 GwG und Art. 9 BankV (und den dazugehö- rigen Ausführungsbestimmungen; vgl. E. 3.3.4) durch die aufgezeigten Organi- sationsmängel und der mangelhaften Implementierung durch interne Weisungen bzw. fehlende faktische Umsetzung führte im Ergebnis dazu, dass die inkrimi- nierten geldwäschereirelevanten Geschäfte (vgl. E. 2.4.6.2; ferner E. 3.4.4) nicht erkannt wurden. Mithin hat Falcon in Bezug auf die Geldwäschereiabwehr nicht die von Gesetz und Standesrecht vorausgesetzten organisatorischen Vorgaben erfüllt. Dabei wurden mehrere, essentielle Vorkehrungen (Organisationsstruk- tur/Unabhängigkeit) und Pflichten (Sicherstellung unabhängige Compliance/Li- nienverantwortliche) missachtet, die in der Summe zu einem systematischen Versagen der Geldwäschereiabwehr führten. So wurde insbesondere in heiklen Konstellationen die für die GwG-Abwehr zentralen vorgängigen Informations- pflichten (etwa Plausibilisierung der Hintergründe und Plausibilität grösserer Zah- lungseingänge; vgl. dazu E. 2.2.6.2a) nicht erfüllt, welche als Deliktsverhinde- rungsmassnahmen i.S.v. Art. 102 Abs. 2 StGB zu betrachten sind (vgl. NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 303q; vgl. auch FORSTER, Die strafrechtli- che Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, Diss. 2006, S. 231 ff.). Zusätzlich fehlte es in der Bank auch an einer wirksamen Überwa- chung risikobehafteter Geschäftsbeziehungen und risikobehafteter Transaktio- nen. 3.4.9 Erforderlichkeit/Zumutbarkeit der organisatorischen Vorkehren Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 3.4.5 ff.), hat Falcon aus damaliger Sicht nicht sämtliche erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei ge- troffen, wie es vorausgesetzt war (vgl. E. 3.3.3 sowie NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 257). Dabei ergibt sich die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit vorliegend bereits aus den einschlägigen Bestimmungen des GwG sowie der BankV, der GwV-FINMA, dem FINMA-RS 08/24 und dem Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance. Am Rande angemerkt sei, dass selbst wenn ein Bankmitarbeiter der Falcon sich für die Anlasstat verantwortlich zu zeichnen hätte, dessen Verhalten aufgrund der fehlenden Massnahmen der Falcon zur Geldwäschereiverhinderung von vornherein keine alleinige Ursache im Sinne eines «rogue employee» bzw. eines «wild gewordenen» Mitarbeiters hätte dar- stellen können, für welches ein Unternehmen strafrechtlich nicht einzustehen

- 165 - SK.2020.21 hätte (vgl. zum «rogue employee» NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 263 m.w.H.). 3.4.10 Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Anlasstat Die Kriterien der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit zielen darauf ab, ein Un- ternehmen für die Begehung von Delikten, mit denen im Unternehmen und der Branche nicht gerechnet werden konnte, nicht verantwortlich zu machen (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 264). Geldwäscherei stellt in Bezug auf die Tätigkeit von Banken ohne weiteres eine branchenspezifische Gefahr dar. Geldwäschereinormen zielen gerade darauf ab, Geldwäschereidelikte zu verhin- dern. Insoweit war es voraussehbar, dass eine fehlende Implementierung bzw. Umsetzung der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei dazu führt, dass geldwäschereiverdächtige Transaktionen nicht erkannt und infolgedessen Geldwäschereihandlungen – wie es vorliegend der Fall war – im Rahmen der Bank stattfinden. Zu betonen ist, dass sich eine branchenspezifische Gefahr re- alisiert hat, die es im Private Banking möglichst zu verhindern gilt. Vor diesem Hintergrund hat vorliegend insbesondere die fehlende Sicherstellung einer unab- hängigen Compliance und die damit einhergehende fehlende Plausibilisierung des «Set-ups» von Vermögens- bzw. Vertragskonstrukten dazu geführt, dass die inkriminierten Geldwäschereihandlungen im Rahmen der Bankentätigkeit nicht verhindert wurden. Es ist naheliegend, dass geschäftliche Opportunitätsgesichts- punkte mit Blick auf die ertragsreichen Geschäftsbeziehungen im Zusammen- hang mit D. sich durchsetzen, wenn keine unabhängige Compliance besteht. Nicht zu hören ist Falcons Einwand, es sei nicht aussergewöhnlich bzw. gehöre zum «courant normal», wenn im Geschäftsbetreib einer Bank vereinzelte organi- satorische Fehler und Unzulänglichkeiten im Sinne von Abweichungen von regu- latorischen Vorgaben oder internen Weisungen zutage treten, da solche über «Audit Findings» erledigt würden und es die Aufgabe der Revisoren sei, sich um diese Belange zu kümmern (SK 79.721.293 ff. Rz. 193). Da die Mängel in Fal- cons Organisation zahlreich und systemimmanent waren (vgl. auch E. 3.4.5 ff.), kann nicht mehr bloss von vereinzelten Unzulänglichkeiten die Rede sein. Ebenso an der Sache vorbei geht Falcons Vorbringen, ihre Organisation sei bran- chenüblich gewesen, zumal die FINMA sowie die interne und externe Revision diese nie beanstandet habe (BA 16.400-0849). Die Prüfung der FINMA ist for- meller Art. Die Aufsichtsbehörde prüft nicht die Handhabung einzelner Ge- schäftsbeziehungen. Auch die Aufgabe eines externen Prüfers ist schwergewich- tig in der Rechnungsprüfung zu sehen (vgl. Art. 18 Abs. 2 BankG). Allfällig feh- lende Beanstandungen der internen Revision wären Falcon zuzurechnen. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs gemäss Ziff. 1.2.3.3 anerkannte Falcon, teil- weise eine ungenügende Corporate Governance aufgewiesen zu haben. Diesen

- 166 - SK.2020.21 Umstand führte sie allerdings auf die fehlende Organisation ihrer Muttergesell- schaft B. PJS zurück, die es versäumt habe, die Befugnisse ihrer Verwaltungs- ratsmitglieder zu regeln und bei deren Tochtergesellschaft Falcon einen genü- gend grossen und unabhängigen Verwaltungsrat zu installieren (SK 79.721.293 ff. Rz. 201 f.). Sofern Falcon mit diesem Vorbringen in Analogie zum «rogue employee» (vgl. E. 09) geltend macht, diese Ausgangslage würde die Kausalität zwischen den aufgezeigten systemimmanenten Mängeln in der Or- ganisation, Implementierung und Umsetzung der Geldwäschereiregulatorien auf- heben, verkennt sie, dass D. als Organ per Definition kein «rogue employee» sein kann. Wird ein Delikt aufgrund mangelhafter Überwachung und Kontrolle einer Führungsperson ermöglicht, stellt dieses Delikt per se die Folge eines Or- ganisationsdefizits dar (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption [Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb], vom 10. November 2004 BBl 2004, 7023). Festzuhalten ist, dass selbst wenn ein Organ als «rogue employee» qualifiziert wird, D.s Verhalten keine alleinige Ursache im Sinne eines «rogue employee» darstellen würde, welches die Kausalität zwischen den aufgezeigten systemim- manenten Mängeln in der Organisation, Implementierung und Umsetzung der Geldwäschereiregulatorien aufzuheben vermöge. 3.4.11 Zurechnungszusammenhang Beim Kriterium des Zurechnungszusammenhangs zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat geht es um den Nachweis, dass Organisationsmassnahmen erfor- derlich gewesen wären, jedoch nicht bestanden haben (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.2). In Anwendung der vom Bundesgericht befolgten Wahrscheinlichkeitsthe- orie ist der Zurechnungszusammenhang erfüllt, wenn bei Vornahme der unter- lassenen, jedoch gebotenen organisatorischen Vorkehren die Geldwäscherei mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. BGE 130 IV

E. 4.1 Rechtliches

E. 4.1.1 Per 1. Januar 2018 wurde das Sanktionenrecht revidiert (Revision vom

19. Juni 2015; AS 2016 1249). Das neue Sanktionenrecht erweist sich für Falcon nicht als milder, da sich hinsichtlich der Strafart Busse im neuen Recht nichts geändert hat (vgl. E. 1.2.1). Es ist daher vorliegend für die Strafzumessung vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen.

E. 4.1.2 Art. 102 Abs. 3 StGB umschreibt die Grundsätze der Strafzumessung, die bei der Bestrafung von Unternehmen anzuwenden sind. Demnach richtet sich die Höhe der Sanktion nicht nur nach der Schwere des Organisationsmangels und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, sondern bei der Bemessung der Busse ist insbesondere auch die Schwere der Anlasstat und der angerichtete Schaden zu berücksichtigen (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.3.4). Die in Art. 102 Abs. 3 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien sind nicht abschliessend. Ebenfalls zu berücksichtigen sind gegenwarts- und zukunftsbezogene Faktoren sowie das Nachtatverhalten des Unternehmens (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 331 ff. m.w.H.). Die Strafzumessung hat zudem konform zu Art. 47 StGB zu erfolgen. Abgesehen von den in Art. 47 Abs. 2 StGB genannten Kriterien wie Verwerflichkeit des Handelns und Ziele des Täters, die auf natürli- che Personen zugeschnitten sind, gelten im Unternehmensstrafrecht die allge- meinen Strafzumessungskriterien von Art. 47 StGB grundsätzlich mutatis mutan- dis (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 318 ff. und N. 334).

E. 4.2 Die Strafdrohung von Art. 102 Abs. 1 StGB lautet auf Busse bis zu Fr. 5 Mio. Mithin beträgt der ordentliche Strafrahmen Fr. 1.-- bis Fr. 5 Mio. Busse. Die Un- tergrenze des ordentlichen Strafrahmens ist mit Fr. 1.-- Busse bereits erreicht, so

- 168 - SK.2020.21 dass diese selbst bei Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes nicht nach unten erweitert werden kann.

E. 4.3 Die BA beantragte eine Busse von Fr. 2 Mio. (SK 79.721.098 ff.). Demgegenüber monierte Falcon, es sei bei einem allfälligen Schuldspruch bloss eine symboli- sche Busse auszufällen, da der Verwaltungsratspräsident ihrer Eigentümerge- sellschaft seine Stellung krass missbraucht habe und das Kader der Bank einem erheblichen psychologischen Druck ausgesetzt gewesen sei (SK 79.721.293 ff. Rz. 219 f.).

E. 4.4 Strafzumessungskriterien

E. 4.4.1 Schwere der Anlasstat Die Schwere der Anlasstat bestimmt sich abstrakt nach deren Sanktionsdrohung (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 323). Vorliegend liegt ein schwe- rer Fall von Geldwäscherei vor (vgl. E. 2.4.9.4). Die Strafandrohung für qualifi- zierte Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB lautet auf Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; wobei mit der Freiheitsstrafe zwin- gend eine Geldstrafe bis maximal 500 Tagessätze à Fr. 3'000.-- zu verbinden ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts dieser Sanktionsdrohung ist von einer schwe- ren Anlasstat auszugehen.

E. 4.4.2 Angerichteter Schaden Beim Strafzumessungskriterium des angerichteten Schadens ist auf den Delikts- betrag der Anlasstat und nicht auf denjenigen der Vortat abzustellen (vgl. NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 326). Falcons Einwand im Eventualstand- punkt, es dürfe bei einer allfälligen Verurteilung nicht auf den von der Privatklä- gerin geltend gemachten Schaden abgestellt werden, da dieser nicht liquide sei (SK 79.721.293 ff. Rz. 218), ist daher unbehelflich. Der Deliktsbetrag der Anlass- tat beläuft sich vorliegend auf einen dreistelligen Millionenbetrag (vgl. E. 2.4.9.2). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei der Strafzumessung gegenüber einem Unternehmen bloss zurückhaltend auf den angerichteten Schaden abzustellen ist, da dieser bisweilen weit höher liegt (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 326). Weit mehr ins Gewicht fällt der durch Falcon zu verant- wortende Reputationsschaden des Finanzplatzes Schweiz (vgl. nachfolgend E. 4.4.3). Die hohe Deliktssumme ist vorliegend jedenfalls strafschärfend zu be- rücksichtigen.

- 169 - SK.2020.21

E. 4.4.3 Schwere des Organisationsmangels/Unternehmensverschulden

E. 4.4.3.1 Der Organisationsmangel bzw. seine Schwere stellt das Unternehmensverschul- den dar. Gravierende Organisationsmängel wirken straferhöhend. Organisati- onsdefizite, die den erforderlichen organisatorischen Massnahmen nahe kom- men, sind hingegen strafmindernd zu berücksichtigen. Fehlt jegliche Präventiv- massnahme oder wurde die Anlasstat mit Kenntnis bzw. mit Beteiligung der Un- ternehmensleitung verübt, so lässt dies den Organisationsmangel gravierender erscheinen. Ebenso wirkt es sich straferhöhend aus, wenn das Unternehmen be- reits früher wegen eines ähnlichen Organisationsdefizits verurteilt wurde (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 327 f.).

E. 4.4.3.2 Falcon besass im Tatzeitraum eine Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin in der Schweiz. Entsprechend war sie verpflichtet, die Geldwäschereibestimmun- gen einzuhalten. Sie wusste, dass sie eine Tätigkeit im regulierten Bereich aus- übte und bei ihrer Tätigkeit im Bankensektor eine inhärente Gefahr von Geldwä- scherei bestand. Insofern war sich Falcon bewusst, dass sie eine geeignete Or- ganisation sicherzustellen hatte. Falcon wies mehrere Organisationsmängel auf, die sich über das gesamte Unternehmen ausbreiteten und nicht bloss eine ein- zelne Abteilung der Bank betrafen. Ihre Organisationsstruktur war in mehreren Hinsichten defizitär. Der Bank fehlte es an einem grundlegenden Bewusstsein, dass «Legal & Compliance» zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung unabhängig sein musste. Schwer wiegt auch, dass die Anlasstat durch D., d.h. durch den faktischen Verwaltungsratspräsidenten der Falcon, begangen wurde. Aufgrund des Memorandums der Bank vom 3. Juli 2012 (vgl. E. 3.4.5.2d), sowie aufgrund Vorliegens einiger punktuell ausgerichteter Richtlinien zum Thema Interessen- konflikte wie beispielsweise im «Code of Conduct» (vgl. E. 2.3.3.3), ist davon auszugehen, dass innerhalb Falcon die Problematik von Mehrfachfunktionen und Interessenkonflikten bekannt war. Bereits Mitte 2010 war dem Unternehmen auch bekannt, dass ihr Verwaltungsratspräsident D. und gleichzeitiger Verwal- tungsratspräsident der Bankeigentümerin sein Nummernkonto bei Falcon für fragwürdige Geschäfte nutzte und sich weitere Interessenkonflikte abzeichnen würden (vgl. E. 3.4.5.3). Anzumerken ist, dass der von Falcon im Eventualantrag geltend gemachte Missbrauch durch bzw. die von ihr monierte Druckausübung der Muttergesellschaft einen Organisationsmangel begründet und insofern nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es erscheint gravierend, dass Falcon sich als eine auf dem Finanzplatz Schweiz bekannte Bank in den Dienst eines einzel- nen Kunden gestellt hat, da dieser gleichzeitig das leitende Organ der Bank- eigentümerin war. Falcon hat dadurch dem schweizerischen Finanzplatz einen erheblichen Reputationsschaden zugefügt – einen Schaden, auf den Falcon im Eventualstandpunkt grundsätzlich selber hingewiesen hat (SK 79.721.293 ff. Rz. 219).

- 170 - SK.2020.21 Entgegen der in der Lehre vertretenen Ansicht (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 334) sind auch «Beweggründe» für Organisationsmängel bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, zumal sich verschiedene Ursachen für Organisationsdefizite vorstellen lassen. Falcons Motive, keine ausreichende Or- ganisation aufgewiesen zu haben, sind teilweise egoistischer und teilweise finan- zieller Art. Dies belegt beispielsweise A.s Aussage anlässlich seiner Einver- nahme bei der BA, wonach aufgrund der relativ kleinen Grösse der Bank aus Effizienzgründen ein Konto teilweise direkt eröffnet worden sei (vgl. E. 2.3.18.3). Die egoistischen, monetären «Beweggründe» bzw. Ursachen wirken sich er- schwerend auf das Unternehmensverschulden aus. Zusammengefasst sind die Organisationsmängel der Falcon insgesamt als schwer einzustufen. Das Verschulden der Falcon wiegt erheblich.

E. 4.4.4 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit («Strafempfindlichkeit»)

E. 4.4.4.1 Als individualisierendes Strafzumessungskriterium dient die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt des Urteils. Sie dient als Mass- stab für die Strafempfindlichkeit eines Unternehmens. Die Feststellung der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit muss umfassend geschehen, wobei verschie- dene wirtschaftliche Kennzahlen zu berücksichtigen sind (bspw. Umsatz, Ge- winn, Vermögen oder (Steuer-)Wert des Unternehmens). Dabei sind nicht ledig- lich die Zahlen der letzten Periode zu berücksichtigen, sondern diejenigen der letzten Jahre. Welche Werte bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit wie gewichtet werden, muss aus dem Urteil ersichtlich sein (Art. 50 StGB). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, wie sich die Unternehmens- busse auf die zukünftige finanzielle Situation des Unternehmens auswirken wird. Die Busse sollte nicht zu einer Liquidation des Unternehmens führen. Analog zu Art. 34 Abs. 2 StGB sind daher auch die wiederkehrenden Aufwendungen des Unternehmens, wie beispielsweise Personalkosten oder Mietzinse, zu berück- sichtigen (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 329 f. m.w.H.). Die Kon- sequenzen einer Busse auf die zukünftige finanzielle Situation des Unterneh- mens sind allerdings bloss als untergeordnetes Nebenkriterium zu berücksichti- gen. Dem Strafgericht kann nicht zugemutet werden, im Rahmen der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit zusätzlich die Steuerfolgen, worüber sich nicht einmal Steuerrechtsexperten einig sind, zu berücksichtigen, um die Busse entsprechend des darauf vom Fiskus gewährten Abzugs zu erhöhen. Dies würde aber der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebieten, wobei festzuhalten ist, dass die durch die Abziehbarkeit der Busse bewirkte Strafmilderung (Reduktion der mit der Busse beabsichtigten Vermögensverminderung) durch eine Erhöhung der Busse nur in beschränktem Umfang vermieden werden kann, da jede Erhöhung der Busse auch den Steuervorteil erhöht (vgl. Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts

- 171 - SK.2020.21 SB.2014.00011 vom 9. Juli 2014 E. 2.4.3 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 12.3). Falcon besass per Ende 2015 rund 330 Mitarbeiter. Sie führte 3'670 Kundenbe- ziehungen («Business Partner») und verwaltete Kundenvermögen in der Höhe von ca. Fr. 16.2 Mrd. (inkl. Beteiligungen). Im Geschäftsjahr 2015 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von rund Fr. 147 Mio. und einen Gewinn von rund Fr. 37 Mio. (BA 18.201-0003 Z. 6; UB-Bericht S. 12 und UB-Beilage 16: SK 79.262.1.005 ff.). Die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Falcon haben sich zwischenzeitlich wesentlich geändert. Die Gesellschaft befindet sich derzeit im Entlassungsverfahren aus der prudenziellen Aufsicht (SK 79.262.1.410 und E. 2.3.3.1). Laut eigenen Angaben hat Falcon ihre Private Ban- king-Aktivitäten gänzlich eingestellt (SK 79.721.293 ff. Rz. 217). Aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt geht hervor, dass das Unternehmen Ende 2020 Kundenbeziehungen an die Bank DDDD., Genf, übertragen hatte («https://shab.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=1005095376» und «https://shab.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=1005041705», zu- letzt aufgerufen am 10. Dezember 2021; SK 79.721.293 ff. Rz. 13, 217). Wäh- rend Falcon mittels Beschwerdereplik vom 12. Juli 2021 vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts geltend gemacht hat, ihre wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit sei im Gegensatz zu früher als moderat zu beurteilen (SK 79.922.1.052 ff., S. 6), monierte sie rund 2 ½ Monate später anlässlich der Hauptverhandlung, bloss noch eine unbedeutende wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit aufzuweisen. Unter Hinweis auf ihre Abwicklungstätigkeit erklärte Falcon zudem, beinahe das gesamte Personal abgebaut zu haben (SK 79.721.293 ff. Rz. 217). Gemäss aktuellsten Steuerunterlagen betrug das steuerbare Eigenkapital der Falcon in den Jahren 2015 Fr. 236.8 Mio., 2016 Fr. 173.739 Mio., 2017 Fr. 190.891 Mio. und 2018 Fr. 155.036 Mio. Der steuerbare Reingewinn betrug jeweils Fr. 0 (Null) (SK 79.232.2.218, -221, -224, -227). Während Falcon laut Er- folgsrechnung für das Geschäftsjahr 2015 noch einen Gewinn von Fr. 11.415 Mio. einfuhr, wies sie für das Geschäftsjahr 2016 einen Verlust von Fr. 119.022 Mio., für das Geschäftsjahr 2017 einen Verlust von Fr. 39.786 Mio., für das Geschäftsjahr 2018 einen Verlust von Fr. 34.896 Mio. und für das Ge- schäftsjahr 2019 einen Verlust von Fr. 137.472 Mio. aus (SK 79.232.2.031, -073, -119, -153). Laut ihren Erfolgsrechnungen erzielt Falcon somit seit Jahren einen Verlust. Um ihre durch Verlust entstandene Unterbilanz zu decken, setzte Falcon i.S.v. Art. 735 OR per 8. September 2021 ihr Aktienkapital von Fr. 120 Mio. auf Fr. 24 Mio. herab (SK 79.256.013 ff.; 79.922.2.048 ff.; «https://www.zefix.ch/ de/search/entity/list/firm/444499», letztmals aufgerufen am 8. Dezember 2021).

- 172 - SK.2020.21 Daraus folgt, dass die nicht mehr operativ tätige Falcon im September 2021 im- mer noch ein stattliches Vermögen von rund Fr. 24 Mio. aufwies.

E. 4.4.4.2 Falcon hat bislang gegenüber der FINMA nicht mitgeteilt, ob sie beabsichtige, sich zu liquidieren (SK 79.262.1.410; BA 16.400-0888, -0889 f.). Das Gericht be- trachtet es als sehr wahrscheinlich, dass das Unternehmen sich unabhängig von der Höhe einer Busse im vorliegenden Strafverfahren (freiwillig) liquidieren wird, zumal es sein Personal abgebaut hat. Dies indiziert im Übrigen auch Falcons Verhalten im Zusammenhang mit der vom Spruchkörper angeordneten Handels- registersperre, die es dem beschuldigten Unternehmen verunmöglicht, sich dem vorliegenden Strafverfahren mittels Liquidation zu entziehen. Würde Falcon nicht beabsichtigen, sich zu liquidieren, hätte sie gegen diese Anordnung keine Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht (vgl. lit. J).

E. 4.4.5 «Vorleben» Mittels Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die FINMA bei Falcon im Zusam- menhang mit 1MDB schwere Sorgfaltspflichtverletzungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei bzw. Organisationsmängel fest und drohte ihr für den Wiederho- lungsfall mit dem Entzug der Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin (vgl. lit. B). Den in schwerer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen er- zielten Gewinn zog die Aufsichtsbehörde bei der Falcon ein. Zudem erteilte die FINMA der Falcon Anweisungen hinsichtlich der Besetzung des Verwaltungsrats und verpflichtete die Bank, bei der Erarbeitung von Massnahmen folgende Punkte zu berücksichtigen und – gegebenenfalls ergänzend – entsprechende Massnahmen zu treffen: Angemessenheit der Corporate Governance, Angemes- senheit der Überwachung und internen Kontrollen, Überprüfung und Überarbei- tung der Kundendossiers von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, An- gemessenheit der Ausgestaltung, Unabhängigkeit und Effektivität der Compli- ance-Funktion im Bereich der Geldwäschereibekämpfung und Risiken im Zu- sammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen Gruppengesellschaften sowie der internationalen Aufteilung von Buchungs- und Betreuungsort bei der Abwick- lung von Geschäftsbeziehungen. Ferner wurde Falcon für die Dauer von drei Jahren verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu ausländischen PEP zu eröff- nen (BA 18.201-0001 ff., -0044 f.). Vorstrafen weist das Unternehmen jedoch keine auf (SK 79.262.2.002 f.; 79.262.1.411 f.). Falcons «Vorleben» wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus.

E. 4.4.6 Nachtatverhalten

E. 4.4.6.1 Falcon verhielt sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich kooperativ. Den Edi- tionsbegehren der BA kam sie auf freiwilliger Basis nach (BA 8.100-0010 ff.;

- 173 - SK.2020.21 8.200-0007 ff.; ferner BA 10.200-0001). Falcons Unternehmensvertreter machte anlässlich seiner Einvernahme bei der BA und vor Gericht von seinem Auskunfts- verweigerungsrecht Gebrauch (vgl. E. 2.3.18.4). Während des Hauptverfahrens bestanden Hinweise darauf, dass Falcon versuchen könnte, sich mittels Liquida- tion dem Strafverfahren zu entziehen (vgl. lit. J und SK 79.262.1.410). In Berück- sichtigung des Prinzips der straflosen Selbstbegünstigung ist dies nicht strafer- höhend zu werten. Das grundsätzlich kooperative Verhalten der Falcon während der Untersuchung als auch der Umstand, dass sie ihre Bankentätigkeit abwickelt und ihre Bankentätigkeit eingestellt hat, ist vorliegend ebenfalls neutral zu be- rücksichtigen.

E. 4.4.6.2 Unter Hinweis, dass im Rahmen des gegen die Bank geführten Enforcementver- fahrens der FINMA Falcon bereits von der Aufsichtsbehörde wegen Organisati- onsmängeln gebüsst und infolgedessen zur Einleitung von Massnahmen ver- pflichtet wurde, vertrat die BA die Auffassung, die von Falcon daraufhin eingelei- teten Reorganisationsmassnahmen gemäss deren Zwischen- und Schlussbe- richt vom 23. Dezember 2016 bzw. 31. März 2017 (SK 79.262.1.155, -179 ff.) seien als strafminderndes Nachtatverhalten zu berücksichtigen (SK 79.721.102). Ein Teil der Lehre interpretiert Reorganisationsmassnahmen bzw. betriebsin- terne Nachbesserungen als Schuldeingeständnis, das strafmindernd zu berück- sichtigen ist (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 333). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass die Reorganisationsmassnahmen, welche nach An- sicht der BA strafmindernd zu berücksichtigen seien, von der FINMA aufgrund schwerwiegender Verfehlungen der Bank im Zusammenhang mit 1MDB ange- ordnet wurden. Die FINMA bezweckte mit der Anordnung von Reorganisations- massnahmen bei Falcon, den schweizerischen Finanzplatz zu schützen (Art. 4 FINMAG). Um die Reputation des Finanzplatzes schützen zu können, müssen die Massnahmen der Aufsichtsbehörde unmittelbare Wirkung erzielen. Für ein Finanzinstitut hat es daher als Normalfall zu gelten, Reorganisations- massnahmen zu treffen, wenn die FINMA verfügungsweise das Unternehmen zu solchen verpflichtet hat. Im Übrigen ist dem Prüfbericht der Prüfbeauftragten vom

19. Juli 2019 zu entnehmen, dass nach Falcons Verbesserungsanstrengungen weiterhin Mängel in Bezug auf die Einhaltung der GwG-Bestimmungen und ent- sprechender Sorgfaltspflichten festgestellt werden konnten (SK 79.262.1.338 ff.), wie auch das Schreiben der FINMA vom 22. Oktober 2019 an Falcon nochmals bestätigt hat (SK 79.922.1.019 f.). Das Gericht gelangt daher zur Ansicht, dass die ungenügenden und «unfreiwilligen» bzw. zum Schutze des Finanzplatzes zwingend erforderlichen Reorganisationsmassnahmen der Bank nicht im Sinne eines strafmindernden Schuldeingeständnis der Falcon zu berücksichtigen sind.

E. 4.4.6.3 Zusammengefasst ist das Nachtatverhalten der Falcon als neutral zu bewerten.

- 174 - SK.2020.21

E. 4.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Strafzumessungskriterien er- scheint im Falle von Falcon eine Busse von Fr. 3.5 Mio. verschuldensangemes- sen. Bussen sind stets unbedingt auszusprechen.

E. 4.6 Während sichernde Massnahmen auf natürliche Personen zugeschnitten sind und für Unternehmen nicht in Frage kommen, sind andere sachliche Massnah- men gemäss Art. 66 StGB entgegen einem Teil der Lehre unter Umständen zu verhängen (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 350 ff., insb. N. 352 und N. 355). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 146 IV 68, wonach sich die Verjährungsregeln bei Art. 102 StGB nach der Anlasstat richten (vgl. E. 2.3 f. des Urteils), impliziert, dass es sich bei Art. 102 StGB um eine Zurech- nungsnorm handelt. Konsequenterweise ist Art. 105 Abs. 3 StGB nicht anwend- bar. Eine (nicht anonymisierte) Urteilsveröffentlichung ist daher grundsätzlich zu erwägen; sie stellt sich jedoch vorliegend als nicht angezeigt heraus: Die Gefahr, dass das strafbare Verhalten wiederholt werden könnte, lässt sich ausschliessen, da Falcon sich in Abwicklung befindet und keine Bankentätigkeit mehr ausübt. Es fehlt somit am öffentlichen Interesse an einer nicht anonymisierten Publikation des Urteils (vgl. zu den Voraussetzungen einer Urteilsveröffentlichung ECHLE/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 68 StGB N. 15). Ein allfälliges privates Interesse der Privatklägerin an einer Urteilspublikation ist ebenfalls nicht auszumachen, da B. Sarl ein gleichgelagertes Interesse wie Fal- con aufweist (vgl. E. 1.4).

E. 4.7 Vollzugskanton Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StPO). 5. Einziehung/Ersatzforderung 5.1 Beschlagnahmte Datenträger 5.1.1 Die BA beschlagnahmte zur Beweissicherung gestützt auf Art. 263 lit. a StPO insgesamt drei USB-Sticks mit elektronischen Daten der Falcon (BA 8.100- 0015 ff.; 8.200-0011 ff.; 8.300-0020 ff.; AS Ziff. 4). Die BA beantragte, es seien die in Ziff. 4 der Anklageschrift aufgeführten, beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände bei den Akten zu belassen und die in Ziff. 4.1 der Anklageschrift erwähnten, durch die Bundeskriminalpolizei vorgenommenen, forensischen Da- tensicherungen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch diese Behörde zu löschen (SK 79.721.104).

- 175 - SK.2020.21 5.1.2 Sämtliche in Ziff. 4 der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände etc. sind als Beweismittel in den Akten zu belassen. 5.2 Vermögenswerte 5.2.1 Rechtliches 5.2.1.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Das Ge- richt kann den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte schätzen, sofern sich dieser nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt (Art. 70 Abs. 5 StGB). Die Einziehung ist eine strafrechtliche sachliche Massnahme. Die Vermö- genseinziehung steht im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Straf- bares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Ausgleichs- oder Abschöp- fungseinziehung zum Ausdruck (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil han- deln (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 2). 5.2.1.2 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, weil sie beispielsweise verbraucht, versteckt, veräussert oder ins Ausland ver- bracht wurden (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 1), so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegen- über einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB aus- geschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Der Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhanden ist, ist bei der Festsetzung einer Ersatz- forderung grundsätzlich irrelevant (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 1). Möglich ist ein Ausweichen auf eine Ersatzforderung auch dann, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter deliktischer Vermögens- werte bzw. Surrogate derselben nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N. 67; SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen,

- 176 - SK.2020.21 Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, § 2 / Art. 70–72 StGB N. 100). Im Rahmen der Ersatzforderung soll betragsmässig nur der ursprünglich dem Betroffenen zugeflossene Vermögensvorteil abgeschöpft werden; bei einer Weitergabe delik- tischer Erlöse ist mithin nicht gegen jeden der Beteiligten eine Ersatzforderung «in gleicher Höhe» wie der ursprüngliche Einziehungswert auszusprechen (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 70–72 StGB N. 105 f.). Ist die Ersatzforderung voraussicht- lich uneinbringlich oder behindert sie ernstlich die Wiedereingliederung des Be- troffenen, so kann das Gericht von ihr ganz oder teilweise absehen (Art. 71 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Härtefall) hat das Gericht ein sehr weites Ermessen (vgl. BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 62). Gegenüber einem Dritten ist die Ersatzforderung zudem nur möglich, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (vgl. Art. 71 Abs. 1 StGB i.f.). Eine allfällige Ersatzforderung ist nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB dem Geschädig- ten zuzusprechen, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird. 5.2.2 Die BA beantragte, es sei gegen die beiden Beschuldigten eine Ersatzforderung zugunsten des Staates zu erkennen, gegen A. im Betrag von Fr. 85'609.-- und gegen Falcon im Betrag von Fr. 7 Mio. (SK 79.721.106). 5.2.3 Ersatzforderung gegenüber A. 5.2.3.1 Wie noch aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 5.2.4.4), erzielte Falcon als Investment bzw. Portfolio Managerin des Fonds MM., der durch den verbrecherisch erlang- ten Teilerlös von EUR 133 Mio. alimentiert war, Vermögensverwaltungsgebüh- ren. Im Zusammenhang mit den per 9. Mai 2012 auf der Treuhandgeschäftsbe- ziehung H. eingegangenen verbrecherisch erlangten EUR 133 Mio. sowie deren anschliessende Investition in 1'335 Anteile des Fonds MM. richtete die Bank im Zeitraum von 2012 bis 2015 an A. Bonuszahlungen von insgesamt Fr. 85'609.-- aus (BA 17.501-0001 ff., insb. -0009). Sowohl die Überweisung der EUR 133 Mio. auf das Escrow-Konto als auch die anschliessende Investition in den Fonds MM. waren Geldwäschereihandlungen. Die in diesem Zusammen- hang an A. ausgerichteten Bonuszahlungen der Falcon stellen somit einen un- rechtmässigen finanziellen Profit (im Sinne eines Gewinns) dar, welcher grund- sätzlich abzuschöpfen ist. Zu prüfen ist, ob A. in den Genuss des Drittenprivilegs gelangt. A. qualifiziert als Drittperson, da er nicht in strafbarer Weise an der An- lasstat (Geldwäscherei) beteiligt war (vgl. E. 2.4.7 f.). Mithin nahm A. die Bonus- zahlungen von Fr. 85'609.-- gutgläubig von der Bank entgegen («in Unkenntnis des Einziehungsgrundes»). Zu prüfen ist, ob A. eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Eine solche liegt auch vor, wenn der Dritte beim fraglichen Geschäft einen marktüblichen Gewinn erzielt oder andere marktübliche Klauseln wie ein

- 177 - SK.2020.21 Reugeld oder eine Konventionalstrafe vereinbart wurde (vgl. SCHOLL, in: Acker- mann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwä- scherei, Bd. I, 2018, § 4 Art. 70 StGB N. 365). A.s Steuererklärungen für die Jah- re 2012 bis 2015 weisen für das Geschäftsjahr 2012 Fr. 1'550'126.--, für das Ge- schäftsjahr 2013 Fr. 540'770.--, für das Geschäftsjahr 2014 Fr. 2'446'770.-- und für das Geschäftsjahr 2015/2016 Fr. 1'810'768.-- als Bonus aus (BA B8.200- 0045; 17.201-0001, -0005, -0009; BA 17.401-0007 Z. 13 ff.). Sein jährliches Salär betrug rund Fr. 730'000.-- (BA B8.200-0042, -0045; 17.201-0001, -0005, -0009). Die von A. im Zusammenhang mit dem Fonds MM. über vier Jahre vereinnahm- ten Bonuszahlungen von insgesamt Fr. 85'609.-- bewegen sich noch im Rahmen einer gleichwertigen Gegenleistung. Fr. 85'609.-- sind damit durch das Dritten- privileg geschützt (Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StPO). 5.2.3.2 Der Antrag, es sei gegen A. auf eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenos- senschaft zu erkennen, ist somit abzuweisen. 5.2.4 Ersatzforderung gegenüber Falcon 5.2.4.1 Gemäss herrschender Lehre hat das Unternehmensstrafrecht grundsätzlich zu keinen Änderungen bezüglich der Anwendung des Vermögenseinziehungsrechts auf Unternehmen geführt. Allenfalls sei denkbar, dass die Ersparnisse, welche ein Unternehmen durch unterlassene Organisationsmassnahmen erzielte, Grundlage für eine Ersatzforderung bilden könnten. Insofern wäre bei einer Ein- ziehung/Ersatzforderung zwischen der Einziehung/Ersatzforderung wegen der Unternehmensstraftat und jener wegen der Anlasstat zu unterscheiden (vgl. SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N. 120; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 356, je m.w.H.). Ein Teil der Lehre regt dazu an, zu erwägen, ob allenfalls gestützt auf Art. 102 StGB kumulativ Einsparungen infolge unterlassener Orga- nisationsmassnahmen eingezogen werden könnten (vgl. BAUMANN, a.a.O. Art. 70/71 StGB N. 74; SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N. 120). Die Rechtspre- chung des Bundesgerichts in BGE 146 IV 68, wonach sich die Verjährungsregeln bei Art. 102 StGB nach der Anlasstat richten (vgl. E. 2.3 f. des Urteils), impliziert, dass es sich bei Art. 102 StGB um eine Zurechnungsnorm handelt. Entsprechend ist nachfolgend eine staatliche Ersatzforderung in Bezug auf allfällige Vermö- genswerte zu prüfen, die Falcon durch die Anlasstat – D.s Geldwäschereihand- lungen – erlangt haben könnte. 5.2.4.2 Falcon brachte vor Gericht vor, die Voraussetzungen einer Ersatzforderung seien nicht gegeben, da die BA in den parallel geführten Strafverfahren SV.15.0969, SV.16.1646 und SV.17.0335 Konten gesperrt habe, womit anderweitig einzieh- bare Vermögenswerte bestünden. Weiter monierte Falcon, durch die Verwaltung

- 178 - SK.2020.21 der EUR 133 Mio. (Escrow) ein erhebliches Risiko eingegangen zu sein. Ange- sichts dieser Risikoallokation sei es abwegig, den theoretisch höchstmöglichen Betrag auf insgesamt EUR 7.2 Mio. – bestehend aus den «Management Fees» von EUR 6.2 Mio. und der im Zusammenhang mit der Veräusserung der K.-Ak- tien vereinnahmten Kommission von EUR 1 Mio. – festzulegen (BA 16.400-0388; SK 79.721.293 ff. Rz. 225 ff.). 5.2.4.3 Vorab ist anzumerken, dass Falcon auf die von B. PJS am 22. Februar 2012 auf die Geschäftsbeziehung Nr. 97296 bei der Bank P. in Brüssel überwiesene Kauf- preissumme von EUR 210 Mio. zwar eine Kommission von EUR 1 Mio. verein- nahmt hatte (vgl. B07.101.007.01.01-0018 f.; B07.101.001.01.K-0123, -0692; BA 11.101-0042 f.; siehe auch E. 2.3.9.7 und E. 2.3.10.7). Da die Bezahlung einer Kommission von EUR 1 Mio. jedoch nicht Profit aus Geldwäschereihand- lungen darstellt – solche fanden erst anschliessend statt –, beantragte die BA diesbezüglich zu Recht keine Ersatzforderung. 5.2.4.4 Die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. wurden über bei Falcon geführte Konten verschoben (vgl. E. 2.4.6). Das Eigentum an ihnen ging nicht auf die Bank über, da sie nicht die wirtschaftlich Berechtigte der betreffenden Konten war. Als Investment bzw. Port- folio Managerin des Fonds MM. (vgl. E. 2.3.12.2), der durch den verbrecherisch erlangten Teilerlös von EUR 133 Mio. alimentiert war, erzielte Falcon jedoch im Zeitraum vom 20. Juli 2012 bis 15. Dezember 2016 Vermögensverwaltungsge- bühren («Management Fees») von insgesamt EUR 6'241'368.-- (EUR 592'307.-

- + EUR 1'277'632.-- + EUR 1'552'324.-- + EUR 1'790'243.-- + EUR 1'028'862.-- ) (BA B8.200-0070, -0085, -0101, -0120, -0146). Ohne D.s Geldwäschereihand- lungen wäre der verbrecherische Deliktserlös von der Treuhandgeschäftsbezie- hung H. nicht in den Fonds MM. investiert worden und Falcon hätte somit als Investment Managerin des Fonds MM., dessen Fondsvermögen ausschliesslich aus deliktisch erlangten Vermögenswerten bestand, keine «Management Fees» vereinnahmen können. Falcon hat mithin von D.s Straftat profitiert. Ihr Einwand, es würden in Parallelverfahren einziehbare Vermögenswerte bestehen, ist damit nicht zu hören. Abgesehen davon stehen die von ihr angeführten Strafverfahren SV.15.0969 und SV.16.1646 mit dem vorliegenden nicht im Zusammenhang (vgl. lit. A und lit. B). Die von Falcon vereinnahmten Vermögensverwaltungsgebühren sind kausal zur Straftat (Geldwäscherei) und damit abzuschöpfen. Das Dritten- privileg ist vorliegend nicht zu prüfen. Falcon ist nicht als gutgläubig zu betrach- ten, da sie sich als juristische Person das Wissen ihres Vertreters – D. als ihr faktisches Organ (vgl. E. 2.4.2) – anrechnen lassen muss. Im Übrigen würde das Drittenprivileg – sofern Art. 102 StGB als eigenständige Strafnorm betrachtet würde – auch daran scheitern, dass bei Täterschaft des Unternehmens das Un- ternehmen nicht als tatunbeteiligte Drittperson gilt (vgl. ACKERMANN, a.a.O.,

- 179 - SK.2020.21 Art. 70 StGB N. 320 f. und N. 350; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 357). Falcons Einwand, bei der Verwaltung der EUR 133 Mio. Risiken einge- gangen zu sein, ist damit nicht zu hören. Abgesehen davon ist es auch nicht ersichtlich, inwiefern Falcon beim Escrow Risiken einging – gemäss Escrow Ag- reement hafteten die Vertragsparteien nicht (vgl. E. 2.4.5.3b/cc). Da sich die ver- einnahmten «Management Fees» mit den übrigen Vermögenswerten der Falcon vermischt haben, können sie nicht eingezogen werden. Es ist daher eine Ersatz- forderung in derselben Höhe festzusetzen. 5.2.4.5 Die von Falcon vereinnahmten Vermögensverwaltungsgebühren von insgesamt EUR 6'241'368.-- entsprachen umgerechnet total Fr. 7'204'915.25 (Fr. 714'393.30 + Fr. 1'572'073.80 + Fr. 1'885'091.05 + Fr. 1'911'302.80 + Fr. 1'122'054.30; EUR 592'307.-- entsprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom 20. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 von Fr. 1.206120 Fr. 714'393.30 [gemäss «https://www.oanda.com», zuletzt aufgeru- fen am 6. Dezember 2021]; EUR 1'277'632.-- entsprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezem- ber 2013 von Fr. 1.230459 Fr. 1'572'073.80; EUR 1'552'324.-- entsprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 von Fr. 1.214367 Fr. 1'885'091.05; EUR 1'790'243.-- ent- sprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom

1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 1.067622 Fr. 1'911'302.80 und EUR 1'028'862.-- entsprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 15. Dezember 2016 Fr. 1.090578 Fr. 1'122'054.30.) 5.2.4.6 Im Enforcementverfahren der FINMA gegen Falcon verfügte die FINMA am

E. 7 Entschädigung von A. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung ge- mäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädi- gung (oder Genugtuung) i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungs- frage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung (oder Genugtuung) auszurichten ist (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Da A. Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 6.2), hat er somit weder einen Anspruch auf eine Entschädigung noch auf eine Genugtuung (SK 79.721.161 ff. Rz. 238). Im Übrigen wäre es auch nicht erkennbar, inwiefern A. durch das Ver- fahren widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden wäre und eine schwere immaterielle Unbill erlitten hätte.

E. 8 Entschädigung der Falcon Angesichts des Verfahrensausgangs hat Falcon keinen Anspruch auf Entschädi- gung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

E. 9 Entschädigung der Privatklägerin

E. 9.1 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 423 Abs. 1 lit. a StPO).

- 187 - SK.2020.21

E. 9.2 A. ist freizusprechen. Mithin unterliegt die Privatklägerin mit ihrem Antrag im Strafpunkt betreffend A. Hinsichtlich des schuldig zu sprechenden Unterneh- mens Falcon hat die Privatklägerin keinen Strafantrag gestellt (vgl. E. 1.4). Ent- sprechend hat sie auch keinen Entschädigungsanspruch gegenüber Falcon.

E. 10 Antrag der Privatklägerin B. Sarl betreffend Ersatzforderung

E. 10.1 Die Privatklägerin beantragte, es sei ihr Recht auf Abtretung jeglicher Ersatzfor- derung gemäss Art. 71 i.V.m. Art. 73 StGB vorzumerken (SK 79.721.160).

E. 10.2 Die Zuweisung einer Ersatzforderung an den Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB setzt voraus, dass der Schadenersatz in einem Straf- oder Zivil- verfahren rechtskräftig zugesprochen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1.3.3). Mithin ist es vorliegend verfrüht, eine allfällige Ersatzforderung der B. Sarl vorzumerken. Ihr Feststellungsantrag ist daher abzuweisen.

E. 11 Handelsregistersperre Die Handelsregistersperre beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich betref- fend Falcon Private AG (vgl. lit. J) ist aufrechtzuerhalten.

- 188 - SK.2020.21 Die Strafkammer erkennt: I. A. 1. A. wird vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freigesprochen. 2. Es wird keine Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossen- schaft begründet. 3. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen. II. Falcon Private AG

Dispositiv
  1. Falcon Private AG wird der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen.
  2. Falcon Private AG wird zur Bezahlung einer Busse von Fr. 3'500'000.-- verurteilt.
  3. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt.
  4. Zulasten der Falcon Private AG und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 7'204'915.25, zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2014, begründet.
  5. Das Entschädigungsbegehren der Falcon Private AG wird abgewiesen. III. B. Sarl
  6. Das Entschädigungsbegehren der B. Sarl wird abgewiesen.
  7. Der Antrag der B. Sarl, es sei von ihrem Recht auf Abtretung jeglicher Ersatzfor- derung gemäss Art. 71 i.V.m. Art. 73 StGB Vormerk zu nehmen, wird abgewie- sen. IV. Verfahrenskosten Von den Verfahrenskosten von total Fr. 63'606.80 (Gebühr Vorverfahren: Fr. 15'000.--, Auslagen Vorverfahren: Fr. 17'085.30, Gerichtsgebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen des Gerichts: Fr. 1'521.50) werden A. ein Drittel, d.h. Fr. 21'202.30, und Falcon Private AG zwei Drittel, d.h. Fr. 42'404.50, auferlegt. V. Die in Ziff. 4 der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen. - 189 - SK.2020.21 VI. Die Handelsregistersperre beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich betref- fend die Falcon Private AG wird aufrechterhalten. VII. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Peter Bettoni (Verteidiger der beschuldigten Person A.) - Rechtsanwalt Andrea Taormina (Verteidiger des beschuldigten Unternehmens Falcon Private AG) - Rechtsanwalt Marc Hassberger (anwaltlicher Vertreter der Privatklägerschaft B. Sarl) Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an - Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Dispositiv Ziff. VI und zugehörige Erwä- gung) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) - Meldestelle für Geldwäscherei MROS (gemäss Art. 29a GwG [vollständig]) - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (gemäss Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 3 Ziff. 30 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom
  8. November 2014 [vollständig]) - 190 - SK.2020.21 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Versand: 28. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 15. Dezember 2021 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Vorsitz Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner und Martin Stupf Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Yvonne Ramjoué Wicki

und

als Privatklägerschaft:

B. SARL, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassber- ger

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Bettoni

2. FALCON PRIVATE AG (ehemals Falcon Private Bank AG), vertreten durch C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina

Gegenstand

1. Qualifizierte Geldwäscherei 2. Strafbarkeit des Unternehmens B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2020.21

- 2 - SK.2020.21 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 1'000.--, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben sei. 3. Gegen den Beschuldigten A. sei eine Ersatzforderung zu Gunsten des Staates in der Höhe von Fr. 85'609.-- auszusprechen und, falls die Voraussetzungen ge- mäss Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gegeben sind, zugunsten der Privatklägerin zu verwenden. 4. Die Beschuldigte Falcon sei schuldig zu sprechen: der Widerhandlung gegen Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. 5. Die Beschuldigte Falcon sei zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 2 Mio. 6. Gegen die Beschuldigte Falcon sei eine Ersatzforderung zu Gunsten des Staates in der Höhe von Fr. 7 Mio. auszusprechen und, falls die Voraussetzungen ge- mäss Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gegeben sind, zugunsten der Privatklägerin zu verwenden. 7. Es sei gestützt auf Art. 74 StBOG der Kanton Zürich als Vollzugskanton für die Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse zu bestimmen. 8. Die in Ziff. 4 der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände seien bei den Akten zu belassen. 9. Die in Ziff. 4.1 der Anklageschrift aufgeführten durch die Bundeskriminalpolizei vorgenommenen forensischen Datensicherungen seien nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils durch diese Behörde zu löschen. 10. Die Verfahrenskosten seien je hälftig den Beschuldigten aufzuerlegen.

- 3 - SK.2020.21 Anträge der anwaltlichen Vertretung der B. Sarl: 1. A. sei der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei festzustellen, dass der B. Sarl das Recht vorbehalten bleibt, zu einem spä- teren Zeitpunkt die Abtretung jeglicher Ersatzforderung gemäss Art. 70 ff. StGB zu verlangen. 3. Schliesslich sei der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung für die not- wendigen Aufwendungen zulasten der Beschuldigten gemäss Anträgen und Be- gründung in der separat eingereichten Honorarnote gemäss Art. 433 StPO zuzu- sprechen. Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freizusprechen. 2. Auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates sei zu verzichten. 3. Es sei der Antrag der B. Sarl, wonach der B. Sarl das Recht vorbehalten bleibe, zu einem späteren Zeitpunkt die Abtretung jeglicher Ersatzforderung gemäss Art. 70 ff. StGB an die B. Sarl zu verlangen, abzuweisen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sei meinem Mandanten im Umfang der entstandenen Verteidigungskosten aus der Staatskasse eine angemessene Ent- schädigung auszurichten. Überdies seien meinem Mandanten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für sich und die Verteidigung die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft in dieser Prozesswoche zu ersetzen. Anträge der Verteidigung der Falcon Private AG: 1. Es sei Falcon freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Falcon sei eine Entschädigung von Fr. 359'012.55 zu bezahlen.

- 4 - SK.2020.21 Prozessgeschichte: A. Im August 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) unter der Verfahrensnummer SV.15.0969 ein Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um den malaysischen Staatsfonds «1 Malaysia Development Berhad» (nachfolgend: 1MDB) und dehnte dieses in der Folge u.a. auf D. und E. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, Betrugs und Urkunden- fälschung aus (BA 7.103-0003). B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht (nachfolgend: FINMA) im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um 1MDB bei der Falcon Private AG, damals noch Falcon Private Bank AG (nach- folgend: Falcon oder die Bank), eine schwere Verletzung von Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei fest (BA 18.201-0001 ff.). Die BA eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 unter der Verfahrensnummer SV.16.1646 gegen Falcon sowie gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung we- gen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei bzw. Strafbarkeit des Unterneh- mens i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei (BA 7.103-0004). C. Am 3. März 2017 eröffnete die BA unter der Verfahrensnummer SV.17.0335 eine Strafuntersuchung gegen D. und Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (BA 15.201-0007; 16.400-0544). D. Schliesslich eröffnete die BA am 16. April 2018 unter der Verfahrensnummer SV.18.0205 eine Strafuntersuchung gegen den vorliegend Beschuldigten A. we- gen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (BA 1.101-0001 f.) sowie gegen das vorliegend beschuldigte Unternehmen Falcon wegen Verdachts der Strafbar- keit des Unternehmens i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei (BA 1.102-0001 f.). Mit Verfügung vom 25. April 2019 wies die BA den Antrag der Falcon auf Verei- nigung der beiden Verfahren SV.18.0205 und SV.17.0335 unter Hinweis auf D.s Inhaftierung in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate (nachfolgend: VAE), ab (BA 16.400-0544 ff.). E. Die BA führte mit dem Beschuldigten A. und dem Unternehmensvertreter des beschuldigten Unternehmens Falcon sowie mit weiteren in die Untersuchung in- volvierten Personen aus dem Umfeld der Falcon, B. PJS, F. & Co. und Invest- ment Bank G. Einvernahmen durch (BA 12.100 bis 12.900). Weiter zog die BA aus den Verfahren SV.15.0969, SV.16.1646 und SV.17.0335 Akten bei (BA 7.000; 18.001 bis 18.005) und edierte von Falcon diverse Unterlagen, welche sie anschliessend beschlagnahmte (BA 8.100-0001 ff.; 8.200-0001 ff.; 10.200- 0001 ff.). Am 25. August 2018 führte die BA am Sitz der Falcon eine Hausdurch-

- 5 - SK.2020.21 suchung mit Sicherstellung und Beschlagnahme durch (BA 8.300-0008 ff.). Wei- tere Unterlagen erhob die BA über den anwaltlichen Vertreter der B. PJS und der B. Sarl (nachfolgend: B. Sarl oder die Privatklägerin) (BA 15.101-0033 ff., -0082 ff., -0175 ff.; 15.102-0033 ff.) sowie bei Rechtsanwalt H. (BA 7.102- 0001 ff.). Ferner stellte die BA ein internationales Rechtshilfeersuchen an Gross- britannien zur Erhebung von Unterlagen bei F. & Co. (BA 18.101-0001 ff.). F. Am 12. Juni 2018 gewährte die BA dem Beschuldigten A. und dem beschuldigten Unternehmen Falcon vollständige Akteneinsicht (BA 16.200-0027 ff.; 16.400- 0047 ff.). Mittels Verfügung vom 17. Juni 2019 beschränkte die BA gestützt auf Art. 108 StPO das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin B. Sarl (BA 15.102- 0120 ff.). G. Am 25. Juni 2020 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie gegen Falcon wegen Verdachts der Straf- barkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (SK 79.100.001 ff.). H. Die Verfahrensleitung hiess das Akteneinsichtsersuchen der Privatklägerin am

29. September 2020 gut (SK 79.255.003 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen betref- fend den Beschuldigten A. einen Straf- sowie einen Betreibungsregisterauszug und die ihn betreffenden Steuerunterlagen ein (SK 79.231.1.004; 79.231.3.004; 79.231.2.141 ff.). Bezüglich des beschuldigten Unternehmens Falcon holte das Gericht einen Betreibungsregisterauszug und die die Gesellschaft betreffenden Steuerunterlagen ein (SK 79.232.3.005 f.; 79.232.2.002 ff.). Weitere Unterlagen zog das Gericht zudem von der FINMA bei (vgl. hinten E. 1.11.1). Mit Verfügung vom 18. November 2020 wies die Verfahrensleitung den Antrag der Falcon vom

24. August 2020 auf Rückweisung der Anklage ab. Bis auf die Anträge, es seien D. und E. einzuvernehmen, wurden die Beweisanträge der Beschuldigten abge- wiesen (SK 79.250.001 ff.). Am 2. Februar 2021 teilte das Gericht der mit dem Rechtshilfeersuchen befassten Strafverfolgungsbehörde Grossbritanniens mit, dass es das Rechtshilfeersuchen zur Erhebung von Unterlagen bei F. & Co. (vgl. lit. E) revoziere (SK 79.261.1.011 ff.). J. Um sicherzustellen, dass das beschuldigte Unternehmen Falcon als Rechtssub- jekt im Strafverfahren erhalten bleibt, beschloss das Gericht am 12. April 2021 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich zu untersagen, Handelsregistereinträge im Zusammenhang mit einer Auflösung, Löschung, Fusion, Spaltung und Umwandlung vorzunehmen

- 6 - SK.2020.21 (SK 79.256.001 ff.). Gleichzeitig ersuchte das Gericht die FINMA rechtshilfe- weise mittels Beschluss vom 12. April 2021, die Rücknahme der finanzmarkt- rechtlichen Bewilligung der Falcon aufzuschieben und keine Liquidation der Ge- sellschaft anzuordnen (SK 79.262.1.411 ff.). Am 26. April 2021 erhob Falcon ge- gen die beiden Beschlüsse je eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. K. Die Hauptverhandlung fand zwischen dem 27. bis und mit dem 30. Septem- ber 2021 in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten A. und des beschuldigten Unternehmens Falcon bzw. dessen Unternehmensvertreter, den Verteidigern so- wie der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin vor dem Kollegialgericht der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK 79.720.001 ff.). An- lässlich der Hauptverhandlung wurden die Beschuldigten bzw. für Falcon deren Unternehmensvertreter als Auskunftsperson vom Gericht einvernommen. Zu- sätzlich fand eine Einvernahme mit I. und H. als Zeugen statt (SK 79.761.001 ff.; 79.762.001 ff.). L. In Anwesenheit der BA, des Beschuldigten A. und des beschuldigten Unterneh- mens Falcon bzw. dessen Unternehmensvertreter, den Verteidigern sowie der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin eröffnete das Gericht am 15. Dezem- ber 2021 das Dispositiv des vorliegenden Urteils und begründete es mündlich (SK 79.720.025 ff.). M. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 meldete Falcon und mit Schreiben vom

23. Dezember 2021 meldeten die BA sowie die Privatklägerin innert Frist gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (SK 79.940.001 ff.).

- 7 - SK.2020.21 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Strafhoheit und Zuständigkeit 1.1.1 Gemäss Territorialitätsprinzip ist der schweizerischen Strafhoheit unterworfen, wer in der Schweiz eine Geldwäschereihandlung begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). 1.1.2 Gemäss Anklagevorwurf gegenüber A. (vgl. hinten E. 2.1) beziehen sich die an- geblichen Geldwäschereihandlungen auf Transaktionen, welche von A. an sei- nem Arbeitsort am Sitz der Falcon in Zürich, evtl. von seinem Wohnort in Z./ZH, in Auftrag gegeben und von Falcon bzw. von deren Mitarbeitern in der Schweiz ausgeführt worden seien. Die angeblichen Tathandlungen liegen somit in der Schweiz. Damit ist die (territoriale) Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Strafverfolgung gegenüber A. zu bejahen. Da D. aus dem Ausland den in der Schweiz ansässigen A. – wie noch aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 2.4.9.1) – als «Tatwerkzeug» für geldwäschereirelevante Transaktionen benutzte, sind D.s Geldwäschereihandlungen ebenfalls in der Schweiz zu verorten. Hinsichtlich des beschuldigten Unternehmens Falcon ist die Schweizer Behörde ebenfalls für eine Strafverfolgung zuständig, da die territoriale Zuständigkeit bei kumulativer Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 Abs. 2 StGB) beim Handlungsort der Anlass- tat anknüpft (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 8 N. 121). 1.1.3 Die Bundesgerichtsbarkeit zur Beurteilung des Geldwäschereivorwurfs ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO, da Vermögenswerte mehrheitlich ins Ausland verschoben wurden (vgl. hinten E. 2.3.11 f.). In Bezug auf eine Unternehmens- strafbarkeit ergibt sich die Bundesgerichtsbarkeit gestützt auf Art. 112 Abs. 4 StPO, wonach eine Vereinigung der Verfahren gegen das Unternehmen und gegen die verantwortliche Person anzustreben ist. Im Übrigen darf die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (vgl. BGE 133 IV 235 E. 7.1) und sol- che liegen nicht vor. 1.1.4 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2

- 8 - SK.2020.21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom

19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach des- sen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt, als die tatbestandsmässige Handlung vorgenommen wurde (vgl. POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Aus- nahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Ge- setzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder ist (lex mitior). Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist da- von auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- stands Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 1.2.2 A. wird vorgeworfen, sich im Zeitraum vom 16. Januar 2012 bis 10. Februar 2016 der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben (vgl. hinten E. 2.1). Falcon wird vorgeworfen, aufgrund von Organisationsmängeln A.s Geldwä- schereihandlungen ermöglicht zu haben (vgl. hinten E. 3.1). Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB ent- spricht – mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden Ergänzung um das Herrühren von Vermögenswerten aus qualifizierten Steuervergehen (eingeführt mit dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revi- dierten Empfehlungen der «Groupe d'action financière», in Kraft seit 1. Ja- nuar 2016, AS 2015 1389) – dem Recht im Urteilszeitpunkt. Der Straftatbestand gemäss Art. 102 StGB entspricht ebenfalls – bis auf die vorliegend nicht rele- vante neue systematische Einordnung der aktiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG ersetzt durch Art. 322octies StGB) im Deliktskatalog des Abs. 2 – dem Recht im Urteilszeitpunkt. 1.2.3 Die finanzmarktrechtlichen Grundlagen zur Bekämpfung von Geldwäscherei waren im tatrelevanten Zeitpunkt im Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Okto- ber 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) sowie der Verordnung der FINMA über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA; SR 955.033.0) festgehalten. Anwendbar ist vorliegend das zur mutmasslichen Tatzeit in Kraft stehende GwG in der Fassung vom 1. Januar 2010 bis 31. De- zember 2015 (nachfolgend: GwG) und die GwV-FINMA in der Fassung vom

1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 (nachfolgend: GwV-FINMA). Auch in Be- zug auf die Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972

- 9 - SK.2020.21 (Bankenverordnung, BankV; SR 952.02) ist die Fassung vom 1. September 2011, welche bis am 31. Dezember 2014 in Kraft stand (nachfolgend: BankV), anwendbar, da die vorliegend relevanten Normen der bis dahin bestehenden Verordnung weitestgehend unverändert in die neue Verordnung überführt wur- den. Ferner anwendbar ist zudem das Rundschreiben 2008/24 der FINMA be- treffend Überwachung und interne Kontrolle bei Banken, welches am 1. Ja- nuar 2009 in Kraft trat (nachfolgend: FINMA-RS 08/24). 1.3 Verjährung 1.3.1 Die A. vorgeworfene qualifizierte Geldwäscherei stellt ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB). Die Verjährungsfrist von Verbrechen wurde im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts vom 21. Juni 2013 nicht verändert und beträgt sowohl nach altem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) als auch nach neuem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) 15 Jahre. Die A. zur Last gelegten Geld- wäschereihandlungen im Zeitraum von 2012 bis 2016 (vgl. AS Ziff. 1.1) sind so- mit in Berücksichtigung der 15-jährigen Verjährungsfrist im Urteilszeitpunkt nicht verjährt (Art. 97 Abs. 3 aStGB). 1.3.2 Die Verjährung der Strafbarkeit des Unternehmens i.S.v. Art. 102 StGB richtet sich nach der Verjährung der Anlasstat (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.3.2 m.w.H. und E. 2.4). Die Verjährung einer allfälligen Strafbarkeit der Falcon gemäss Art. 102 StGB i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei richtet sich somit ebenfalls nach Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB und beträgt 15 Jahre. Die in der Anklageschrift vorgeworfenen Organisationsmängel im Zeitraum von 2012 bis 2016 (vgl. AS Ziff. 1.2.1) sind somit entgegen der Auffassung der Falcon (SK 79.522.021 ff. Rz. 15 ff.) im Urteilszeitpunkt nicht verjährt. 1.4 Parteistellung der Privatklägerin Die Parteistellung der Privatklägerin – vorliegend konstituierte sich B. Sarl als Strafklägerin – ist unbestritten (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO; BA 15.102-0100 f.). Ihre Konsti- tuierung als Strafklägerin gibt zu folgender Bemerkung Anlass: Die Privatklägerin, die vorliegend als Geschädigte auftritt, ist zugleich eine Toch- tergesellschaft der Eigentümerin des beschuldigten Unternehmens Falcon (vgl. hinten E. 2.3.1). Die Konstellation ist insofern besonders, als die Privatklägerin ein gleichgelagertes Interesse wie Falcon aufweist. Entsprechend beantragte die Privatklägerin lediglich die Verurteilung von A. (SK 79.721.160).

- 10 - SK.2020.21 1.5 Rechtsstellung des beschuldigten Unternehmens Falcon 1.5.1 Richtet sich ein Strafverfahren gegen eine juristische Person, so wird das be- schuldigte Unternehmen im Strafverfahren von einer natürlichen Person vertre- ten, die uneingeschränkt zivilrechtlich vertretungsbefugt sein muss (Art. 112 Abs. 1 StPO). Soweit keine speziellen Regelungen vorliegen, sind grundsätzlich alle Vorschriften zum Individualstrafverfahren auf den Unternehmensstrafpro- zess übertragbar. Die Rechtsstellung des beschuldigten Unternehmens ist die- selbe wie die einer beschuldigten natürlichen Person. Es gelten somit grundsätz- lich für beschuldigte Unternehmen dieselben strafrechtlichen Verfahrensgaran- tien wie für beschuldigte natürliche Personen. Zu diesen strafrechtlichen Verfah- rensrechten zählt u.a. der Anspruch eines Unternehmens, angehört und einver- nommen zu werden. Inhaltlich sieht der Anspruch eines beschuldigten Unterneh- mens, als Partei angehört und einvernommen zu werden, vor, dass das Unter- nehmen über die nach Art. 112 StPO bestimmte Person (sog. Unternehmensver- treter) «mit einer Stimme redet» bzw. es sein Schweigerecht vermittelt über sei- nen Unternehmensvertreter wahrnimmt. Die das Unternehmen vertretende Per- son bzw. der Unternehmensvertreter ist gemäss Art. 178 lit. g StPO als Aus- kunftsperson einzuvernehmen. Als Auskunftsperson ist der Unternehmensver- treter nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 178 lit. g StPO sowie Art. 157 ff. und Art. 181 StPO). Insofern hat ein Unternehmen, gegen das ein Verfahren eröffnet wurde, auch keine Herausgabepflicht (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO). Zum Verbot des Selbstbelastungszwangs bei juristischen Per- sonen wird auf Erwägung 1.11.2.3 verwiesen. 1.5.2 Das beschuldigte Unternehmen Falcon ist im Urteilszeitpunkt weder untergegan- gen noch auf einen Rechtsnachfolger übertragen worden. Vielmehr weist Falcon nach wie vor dieselbe Rechtsform auf wie im anklagerelevanten Zeitpunkt. Mithin ist auch das pendente Entlassungsverfahren vor der FINMA (vgl. hinten E. 2.3.3.1) für das vorliegende Verfahren bzw. für eine allfällige Verurteilung der Falcon ohne Belang (vgl. zum Untergang/Änderung des Unternehmens nach der Anlasstat NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 450 ff.; siehe auch hinten E. 4). 1.6 Anklageprinzip 1.6.1 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklageprinzip bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklage-

- 11 - SK.2020.21 prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und ga- rantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.H.). Die Anklageschrift muss den Anforderungen von Art. 325 StPO genügen. Danach sind die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten «möglichst kurz, aber genau» mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Dar- stellung des Lebensvorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzuge- ben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 m.H.). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr an- gelastet wird. Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklage- schrift nicht gestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1319/2016 vom

22. Juni 2017 E. 2.1.2, publ. in: BGE 143 IV 347; 6B_1313/2015 vom 29. Novem- ber 2016 E. 1.3; je m.H.). 1.6.2

1.6.2.1 Der Beschuldigte A. rügte wiederholt, das Anklageprinzip sei in mehrfacher Hin- sicht verletzt (SK 79.521.026 ff. Rz. 1 ff.; 79.721.001 ff. Rz. 1 ff.; 79.721.161 ff. Rz. 3, 15, 25 ff.). Konkret kritisierte er, die Konzeption der Anklageschrift entspre- che nicht den gesetzlichen Vorgaben. Sie beginne nicht mit der Umschreibung der Vortat, was jeglicher Logik entbehre und dazu führe, dass die Sache unnötig aufgebläht und verkompliziert werde. Überdies sei die Anklageschrift weitschwei- fig und darüber hinaus widersprüchlich, da die Anklagebehörde bei der Vortat zur Geldwäscherei in Bezug auf die Bereicherung davon ausgehe, nicht nur D., son- dern auch Investment Bank G. sei Profiteurin der angeblichen Vortat gewesen; trotzdem sei bislang kein Verfahren gegen Investment Bank G. eröffnet worden und J., Leiter Investment Banking der Investment Bank G., sei gar als Zeuge befragt worden. Weiter monierte A., die Anklage sei auch deshalb inkonsistent, weil die BA bezüglich des Erwerbs der Aktien der italienischen Grossbank K. (nachfolgend: Bank K. bzw. K.-Aktien) nicht von einem Schaden ausgehe. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb unter dem Titel «Schaffen von Distanz» von den- selben EUR 61 Mio., mithin dem Kaufpreis der K.-Aktien, ausgegangen werde. Ferner rügte der Beschuldigte A. die zahlreichen Fussnoten in der Anklageschrift und die Belegstellenverweise, welche den Anklagetext erweitern würden, sowie die Aktenanlage. Verletzt werde das Anklageprinzip schliesslich auch dadurch, dass bezüglich einer angeblichen Mittäterschaft zwischen A. und D. in der Ankla- geschrift lediglich die Definition der Mittäterschaft aus einem Lehrbuch wiederge- geben werde. Wie, wann und wo ein gemeinsamer Tatentschluss zustande ge-

- 12 - SK.2020.21 kommen oder was das arbeitsteilige Zusammenwirken bezüglich der Tatausfüh- rung gewesen sein soll, werde hingegen nicht umschrieben. Da die BA die Vortat alleine D. zuschiebe, müsse die Anklageschrift zwingend ausführen, wie und weshalb A. bei der Geldwäscherei zum Mittäter von D. mutiere. 1.6.2.2 Die vorliegende Anklageschrift ist zwar nicht stricto sensu «möglichst kurz», wie von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO vorgesehen. Dennoch sind die Vorwürfe gegen A. darin spezifiziert und verständlich formuliert. Der Beschuldigte A. kann aus der Anklage genau erkennen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Daran ändert auch der von ihm bemängelte «Sandwich-Aufbau» und die sachverhaltli- chen Wiederholungen an verschiedenen Stellen in der Anklageschrift nichts. Letztere dienen der Kontextualisierung der einzelnen Vorwürfe. Es handelt sich vorliegend um einen komplexen Sachverhalt, weshalb eine minimalistische An- klageschrift nicht möglich ist. Durch das Anfügen von Fussnoten geht die Ankla- geschrift zwar über den von Art. 325 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinaus. Eine Verletzung des Anklageprinzips wäre jedoch nur dann auszu- machen, wenn die Fussnoten bzw. die darin enthaltenen Verweise eine eigentli- che Beweiswürdigung im Sinne eines vorgezogenen Plädoyers vornehmen, wel- che eine eigene, selbstständige Beweiswürdigung durch das Gericht nicht mehr erwarten lassen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_913/2019 vom

7. Februar 2020 E. 4.3 m.w.H. und 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2). Da die BA mit den Fussnoten in der Anklageschrift lediglich auf die Untersu- chungsakten verweist und damit den Anklagesachverhalt nicht über den eigent- lichen Anklagetext hinaus erweitert, ist die Umgrenzungsfunktion der Anklage- schrift nicht verletzt. Die vom Beschuldigten A. bemängelten insgesamt 244 Fussnoten mit Unterverweisen zum Geldwäschereivorwurf i.S.v. Aktenver- weisen sind somit zulässig. Im Übrigen dienen sie auch dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung in diesem aktenmässig umfangreichen Verfahren. Die spezifi- sche Kritik am Beispiel der Fussnote 175, wonach die Zusammensetzung des vermeintlichen Schadens sich erst aus der Fussnote ergebe, geht fehl. Die An- klage hat den Schaden zu behaupten bzw. zu beziffern. Mit der Bezifferung des Gesamtschadens wird diesem Erfordernis Genüge getan. Es handelt sich im Üb- rigen hier um die Beschreibung der Vortat zur Geldwäscherei. Die Anforderungen an die Umschreibung der Vortat sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung weit geringer als bei einer Haupttat (vgl. hinten E. 2.2.2.2). Laut Anklage ist der Schaden darauf zurückzuführen, dass die mitveräusserten Zusatzrechte («Certain Rights») nicht einforderbar und für B. PJS wertlos gewesen sein sollen (vgl. AS S. 25). Die BA wird damit dem Anklageprinzip gerecht. Ob es sich bei den in der Anklage geltend gemachten EUR 61 Mio. um einen Schaden handelt, ist eine Frage der Beweiswürdigung.

- 13 - SK.2020.21 1.6.2.3 Inwiefern der Anklagegrundsatz dadurch verletzt sein soll, dass Investment Bank G. gemäss Anklage als Profiteurin hinsichtlich der Vortat zu betrachten sei, und dessen ungeachtet J. als Zeuge einvernommen wurde, ist nicht ersichtlich. Bei der Bereicherungsabsicht handelt es sich um ein subjektives Element, das in der Anklageschrift nicht zwingend zu umschreiben ist. Anzumerken ist, dass ein- zelne Widersprüche und Inkonsistenzen in einer Anklageschrift nicht dazu füh- ren, dass das Anklageprinzip per se verletzt ist, soweit die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen kann, was ihr genau vorgeworfen wird. Im Übrigen be- trifft auch dieser Einwand die geltend gemachte Vortat zur angeblichen Geldwä- scherei, an deren Umschreibung wie oben erwähnt geringere Anforderungen ge- stellt werden. Ob und wo eine Bereicherung eintritt, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung. Sofern geltend gemacht wird, die Einvernahme von J. sei un- verwertbar, so stellt dies keine Verletzung des Anklageprinzips dar. 1.6.2.4 Gegen die vom Beschuldigten A. als kompliziert kritisierte Aktenordnung mit Hauptordnern und diversen Unterordnern ist ebenfalls nichts einzuwenden. Art. 100 Abs. 2 StPO schreibt (lediglich) eine systematische Ablage vor sowie deren Erfassung in einem Verzeichnis, was eine Nummerierung der Aktenstücke voraussetzt (vgl. SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl.2014, Art. 100 StPO N. 27). Die Aktenführung der BA entspricht den Vorgaben in der StPO. 1.6.2.5 Fehl geht schliesslich auch A.s Einwand, die Anklage schildere die angebliche Mittäterschaft zwischen A. und D. ungenügend. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis genügt es, wenn sich aus der Gesamtbetrachtung der Anklageschrift das Wie, Wann und Wo des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020). Die Anforderungen hinsichtlich eines gemeinsam getroffenen Tatentschlusses sind mit denjenigen bezüglich der Umschreibung des Vorsatzes gleichzusetzen. In Ziff. 1.4.1 der An- klageschrift wird die (eventual-)vorsätzliche Wissens- und Willenskomponente ausreichend behauptet. Die weiteren Umstände bezüglich Mittäterschaft werden in der Anklageschrift mit konkreten Sachverhaltsbezügen umschrieben. 1.6.2.6 Zusammengefasst genügt die Anklageschrift hinsichtlich des Anklagevorwurfs gegenüber A. den Vorgaben von Art. 325 StPO und verletzt das Anklageprinzip nicht. 1.6.3

1.6.3.1 Das beschuldigte Unternehmen Falcon rügte ebenfalls, die Anklageschrift ver- letze das Anklageprinzip (SK 79.522.021 ff. Rz. 23, 48). Die Anklageschrift lege weder dar, über welchen Zeitraum sich die angeblichen Organisationsmängel er- streckten noch erwähne sie, wer innerhalb des Unternehmens der Bank konkret was hätte vorkehren müssen, um die vermeintliche Vortat zu verhindern.

- 14 - SK.2020.21 1.6.3.2 Die Rügen des beschuldigten Unternehmens Falcon sind unbegründet: Organi- sationsdefizite sind einzig bei Vorliegen einer Anlasstat strafrechtlich relevant. Demgemäss hat die Anklageschrift zu schildern, wann die Tatausführung der An- lasstat stattgefunden hat und welche Organisationsdefizite diese Anlasstat nicht verhindert haben (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die Anklage erwähnt zwar den Zeit- raum der angeklagten Organisationsmängel nicht explizit mit spezifischer Da- tumsangabe. Aufgrund des Zusammenspiels zwischen Art. 102 Abs. 2 StGB und der Anlasstat ist darauf zu schliessen, dass e contrario der angeklagte Delikts- zeitraum der Anlasstat – diese Angabe ergibt sich ohne weiteres aus der An- klage – auch in Bezug auf den Anklagevorwurf gegenüber dem Unternehmen gilt. Die konkreten organisatorischen Vorkehren, die Falcon nach Ansicht der BA hätte treffen müssen, sind in der Anklageschrift mehrfach erwähnt, zuletzt in zu- sammengefasster Form auf Seite 42. Die Anklageschrift verstösst somit auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs gegenüber dem beschuldigten Unternehmen Falcon nicht gegen das Anklageprinzip. 1.7 Einwände zu Untersuchungsgrundsatz/Verfahrensrechte 1.7.1 Der Beschuldigte A. machte im Vor- wie auch im Hauptverfahren geltend, durch die fehlenden Einvernahmen von D. und E. sei der Untersuchungsgrundsatz ge- mäss Art. 6 StPO sowie sein Verteidigungs- und Teilnahmerecht gemäss Art. 3, Art. 107 und Art. 146 f. StPO und das rechtliche Gehör gemäss Art. 6 EMRK, mithin das Recht verletzt worden, D. und E. Fragen zu stellen (BA 16.200-0680 f.; SK 79.521.003 ff.; 79.521.026 ff. Rz. 10 f.; 79.721.001 ff. Rz. 10 ff.; 79.721.161 ff. Rz. 18 ff.). Aufgrund ihrer massgeblichen Rolle bei der angebli- chen Vortat bzw. bei der angeblichen Geldwäscherei hätten D. und E. zwingend einvernommen werden müssen. Deren Befragung sei insbesondere unabding- bar, da D. und E. nicht nur hinsichtlich der angeblichen Vortat – d.h. zu den De- tails der Transaktion, zur Strukturierung durch F. & Co., zur Rolle von Investment Bank G., zum Kenntnisstand der B.-Gesellschaften und zum «Pricing» – sach- dienliche Angaben machen könnten, sondern auch zum Wissens- und Kenntnis- stand von A. und der Bankmitarbeiter. Weiter monierte der Beschuldigte A., die BA habe mit dem vorliegenden Fall ein «Pilotverfahren» gestartet und gegen das Gebot, den Sachverhalt objektiv und unabhängig abzuklären, verstossen; zudem habe die BA das Prinzip des «fair trial» verletzt, indem sie bei F. & Co. und den G.-Gesellschaften nicht sämtliche Schriftstücke beigezogen habe und sie die Pri- vatklägerin bestimmen liess, wen sie zur Klärung des Sachverhaltes befragen wollte (SK 79.721.161 ff. Rz. 13 f., 24). Es sei davon auszugehen, dass sowohl bei F. & Co. als auch bei den G.-Gesellschaften Unterlagen mit Bezug auf die Instruktionen der B.-Gesellschaften bzw. den Austausch mit B.-Gesellschaften vorhanden seien. Diese hätten zur Klärung des damaligen Wissensstands der entscheidenden Organe bei B.-Gesellschaften Wesentliches beitragen können,

- 15 - SK.2020.21 zumal B.-Gesellschaften nur selektiv und wenige Akten eingereicht habe und Fal- con nicht über Akten im Austausch zwischen B.-Gesellschaften und F. & Co., B.- Gesellschaften und Investment Bank G. sowie F. & Co. und Investment Bank G. verfügt habe. Das beschuldigte Unternehmen Falcon kritisierte ebenfalls wiederholt, die Be- weiserhebung sei unzureichend und durch die fehlenden Einvernahmen von D. und E. seien ihre Verteidigungsrechte und der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 3, Art. 6, Art. 107 und Art. 146 StPO sowie Art. 6 EMRK verletzt worden (BA 16.400-0378 f., -0829 f.; SK 79.522.021 ff. Rz. 31 ff.; 79.721.293 ff. Rz. 43). Vor Gericht beantragte Falcon, die Anklage an die BA zur Einvernahme von D., E. und L. zurückzuweisen. Da D. und E. die zentralen «Figuren» seien, sei zu er- warten, dass sie insbesondere hinsichtlich der umstrittenen Bewertung der «Certain Rights», zur Verkaufsstruktur und zu den Abwicklungsmodalitäten die Beschuldigten entlasten würden. Da L. das Protokoll des Investmentkomitees der B. PJS vom 20. Februar 2012 mitunterzeichnet habe und M. bei der BA bloss zurückhaltend ausgesagt habe, sei es unerlässlich, L. ebenfalls einzuverneh- men. Er sei insbesondere zu befragen, ob der Privatklägerin ein Schaden ent- standen sei bzw. wie das erworbene Aktienpaket und die «Certain Rights» ver- bucht worden seien. Die Bewertung der «Certain Rights» sei geeignet, auf die Willensbildung der Privatklägerin zu schliessen. 1.7.2 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO besagt, dass die Strafbehör- den von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Be- weise zu erheben haben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeutung sind (Abs. 1). Sie müssen die belastenden und entlasten- den Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Abs. 2). Den Strafbehörden obliegt die Ermittlung der «materiellen Wahrheit». Welche Tatsachen für die Be- urteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiellstrafrechtlichen Nor- men, die auf der Grundlage des bestehenden Tatverdachts zur Anwendung kom- men. Der Sachverhalt ist insoweit abzuklären, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 6 StPO N. 5 ff.; RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 6 StPO N. 2 und N. 67 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 6 StPO N. 1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Rückweisung der Anklage zur Beweisergänzung nur ganz ausnahmsweise zulässig (vgl. BGE 141 IV 39

- 16 - SK.2020.21 E. 1.6.2 i.f.). Das Gericht hat keine Rückweisungspflicht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_177/2019 vom 18. März 2019 E. 3.2 i.f.; Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2018.46 vom 16. Dezember 2019 E. 4.7.1 und E. 4.7.4). Das Gericht kann selber neue Beweise abnehmen (Art. 343 Abs. 1 StPO). Bei der Frage der Rückweisung ist das Beschleunigungsgebot zu beachten, v.a. wenn die vorge- worfenen Handlungen länger zurückliegen (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2018.46 vom 16. Dezember 2019 E. 4.7.4; BB.2019.213 und BB.2019.215 vom 17. Dezember 2019 E. 3.9). 1.7.3 Das Gericht hat vorliegend i.S.v. Art. 343 Abs. 1 StPO D. und E. zur Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vorgeladen (SK 79.372.006 f.). Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt die Zustellung der Vorladung durch Veröffentlichung im Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zu- mutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Hinsichtlich D. und E. hat die BA versucht, deren Aufenthaltsort in den VAE in Erfahrung zu bringen; indessen war diesen Bemühungen kein Erfolg beschieden. Gemäss mehreren übereinstimmenden Presseberichten sowie laut Angabe der Verteidigung von D. im Parallelverfahren sind D. sowie E. seit 2016 in Abu Dhabi inhaftiert (BA 23.400-0019, -0020 ff., -0025, -0029; 21.200-0133). Das von der BA ur- sprünglich in einem parallel geführten Strafverfahren gestellte und nachträglich ergänzte Rechtshilfeersuchen an die VAE zur Einvernahme von D. und E. blieb unbeantwortet (BA 18.102-0001 ff.; SK 79.510.005, -009 ff.). Da der Aufenthalts- ort von D. und E. unbekannt ist, hat das Gericht sie somit mittels öffentlicher Be- kanntmachung im Amtsblatt ordentlich vorgeladen. Allfällige Auslieferungsersu- che wären a priori aussichtslos gewesen, da zumindest D. als Staatsbürger der VAE voraussichtlich nicht ausgeliefert worden wäre. Überdies besteht mit den VAE keine staatsvertragliche Grundlage, um die Befragungen von D. und E. zu erwirken und Rechtshilfeersuchen an die VAE gelten gemäss dem Bundesamt für Justiz als praktisch aussichtslos. In diesem Sinne blieben die von der BA ge- stellten Rechtshilfeersuchen an die VAE bislang unbeantwortet und auch via In- terpol konnten keine weiteren Informationen zu deren Aufenthaltsort ausfindig gemacht werden (SK 79.262.3.001 f., -003 f.). Rechtshilfeweise zu versuchen, D. und E. einzuvernehmen, wäre mithin ein von vornherein aussichtsloses Unter- fangen. Falcons Auffassung, es sei innerhalb der auf rund fünf Tage angesetzten Hauptverhandlung nicht möglich, die beiden vorgeladenen Personen umfassend zu befragen, ist unbegründet. Trotz ordentlicher Vorladung erschienen D. und E. nicht zur Einvernahme vor Gericht (SK 79.720.014). Die BA als auch das Gericht haben sämtliche möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die bei- den Personen einzuvernehmen. Der Untersuchungsgrundsatz ist mithin in Bezug auf D. und E. gewahrt. Die Einvernahmen von D. und E. erweisen sich als un- möglich. Sie bzw. die beantragten Beweismittel sind unerreichbar. Die Unerreich- barkeit von D. und E. führt nicht zur Sistierung oder Rückweisung der Anklage.

- 17 - SK.2020.21 Ansonsten könnten Strafuntersuchungen regelmässig nicht geführt werden, wenn eine beschuldigte Person die Einvernahme eines Zeugen anbegehrt, der sie entlasten kann und dieser mittlerweile verstorben ist oder wenn die beschul- digte Person behauptet, der flüchtige Mittäter habe die Tat alleine begangen. An- zumerken ist ferner, dass die fehlende Vernehmungsfähigkeit des Vortäters grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verfolgung des Geldwäschers hat (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermö- gen, Kriminelle Organisationen, Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzie- rung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018, Art. 305bis StGB N. 328; SCHMID, Anwendungsfragen der Straftatbestände gegen die Geldwäscherei, vor allem StGB Art. 305bis, in: Schriftenreihe SAV [Hrsg.], Geldwäscherei und Sorg- faltspflicht, Bd. 8, 1991, 117). Art. 305bis StGB setzt lediglich die Tatbestands- mässigkeit und Rechtswidrigkeit der Vortat voraus, nicht jedoch deren Verfolg- barkeit oder gerichtliche Beurteilung (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 324; vgl. auch hinten E. 2.2.2.2). Ähnliches gilt hinsichtlich der Unternehmensstrafbarkeit. Demnach besitzt ein beschuldigtes Unternehmen im Rahmen des Art. 102 StGB keinen strafrechtlichen Anspruch auf Einvernahme des natürlichen Täters innerhalb des Unternehmens (vgl. Urteil des Bundesge- richts B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 6.5.3.4 ff. m.w.H.; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 446). Nicht zu hören ist Falcons ergänzendes Vorbrin- gen im Parteivortrag, wonach D. und E. auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs der fehlenden Vermeidung von Interessenkonflikten (AS Ziff. 1.2.3.3) zu ihren Funktionen in der B. PJS und innerhalb der Falcon zwingend zu befragen gewe- sen seien. Das beschuldigte Unternehmen Falcon verwies darauf, aufgrund des Spannungsfeldes zwischen Oberaufsicht und strategischer operativer Führung habe die Bank bloss beschränkt über ihr eigenes Schicksal befinden können. Insofern hätten D. und E. befragt werden müssen, welche Kenntnisse und Vor- stellungen sie hinsichtlich Führung und Oberaufsicht einer Schweizerischen Bank besessen haben. Indem D. und E. dazu nicht befragt worden seien, sei der Untersuchungsgrundsatz einmal mehr verletzt worden und angebliche Organisa- tionsdefizite nicht beurteilbar (SK 79.721.293 ff. Rz. 202 f.). Entgegen Falcons Auffassung lässt sich der Vorwurf der mangelhaften Organisation trotz fehlender Einvernahmen von D. und E. beurteilen; deren Kenntnisse und Vorstellungen hinsichtlich Führung und Oberaufsicht einer Schweizerischen Bank sind zur Be- urteilung eines Organisationsdefizits unerheblich. Der Umstand alleine, dass sich ein mächtiges Verwaltungsratsmitglied (wissentlich oder unwissentlich) über üb- liche Regularien hinwegsetzt, stellt eine mangelhafte Sorgfalt in der Auswahl der Person und in der Überwachung dar. Wie die BA zu Recht geltend gemacht hat (SK 79.721.486), lässt sich ein Organisationsmangel der Tochtergesellschaft nicht der Muttergesellschaft zuschieben (vgl. hinten E. 3.3.3).

- 18 - SK.2020.21 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Fortführung des Verfahrens im Übrigen auch durch das Beschleunigungsgebot angezeigt ist. Die vorgeworfenen Hand- lungen liegen knapp zehn Jahre zurück. Angesichts dessen kommt dem Be- schleunigungsgebot vorrangige Bedeutung zu. Der Beweisantrag bzw. der An- trag auf Rückweisung der Anklage/Sistierung des Verfahrens, um weitere Be- weise abzunehmen – d.h. um D., E. und L. einzuvernehmen –, ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. 1.7.4 Der Einwand des Beschuldigten A., es sei mit dem Grundsatz eines fairen Ver- fahrens nicht vereinbar, dass die Privatklägerin selber habe bestimmen können, wen die BA zur Klärung des Sachverhaltes auf Seiten der B.-Gesellschaften ein- vernehmen sollte, geht fehl: Die schweizerische Staatsgewalt ist auf das hiesige Staatsgebiet beschränkt, womit sie die Einvernahmen von sich im Ausland auf- haltenden Personen nicht erzwingen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2019 vom 5. April 2019 E. 3). Mit den VAE besteht kein Staatsvertrag zur Zusammenarbeit und im Übrigen haben Rechtshilfeersuchen an die VAE – wie gesehen – keine Erfolgsaussichten. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die BA sich erkundigte, welche für B. PJS tätige Person für eine Einvernahme in der Schweiz anfangs Februar 2019 zur Verfügung stehe (BA 15.102-0033). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die BA ihre Anklage nicht vorwiegend auf Personal- und Sachbeweise aus dem Verfügungsbereich der Pri- vatklägerin stützt. 1.7.5 Zusammengefasst wurden trotz fehlender Einvernahmen von D., E. und L. weder der Untersuchungsgrundsatz noch die Verteidigungs- und Teilnahmerechte der Beschuldigten verletzt. Die Verfahrensfairness wurde eingehalten. Der Antrag auf Rückweisung der Anklage/Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen. Auf A.s Einwand, die fehlende Akteneditionen bei F. & Co. und bei den G.-Gesellschaf- ten verletze den Untersuchungsgrundsatz, ist nachfolgend im Rahmen der von ihm gestellten Beweisanträge einzugehen (vgl. E. 1.8.1). 1.8 Beweisanträge 1.8.1 Beweisanträge des Beschuldigten A. 1.8.1.1 Der Beschuldigte A. beantragte vor Gericht wiederholt, es seien die Akten zum Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Abu Dhabi vom 12. Juni 2019 beizuzie- hen (SK 79.521.026 ff. Rz. 18 ff.; 79.721.009) sowie bei F. & Co. und den G.- Gesellschaften Unterlagen zu edieren (SK 79.521.026 ff. Rz. 23 ff.; 79.721.161 ff. Rz. 24). Das beschuldigte Unternehmen Falcon schloss sich diesen Anträgen nicht an, monierte jedoch im Parteivortrag, die Rolle der G.-Gesellschaften läge im Dunkeln; das Untersuchungsergebnis gäbe darüber bloss lückenhaft Auskunft (SK 79.721.293 ff. Rz. 65, 68 f.). A. begründete seine Anträge auf Aktenedition

- 19 - SK.2020.21 bei F. & Co. und den G.-Gesellschaften im Wesentlichen damit, dass sich bei diesen Gesellschaften Unterlagen befinden könnten, die eine Mandatierung von F. & Co. und Investment Bank G. durch B.-Gesellschaften zur Strukturierung und Durchführung der K.-Aktien-Transaktion belegen. Zudem sei auch zu erwarten, dass deren Unterlagen aufschlussreich seien, um die Werthaltigkeit der «Certain Rights» und den damaligen Wissensstand der Organe der B.-Gesellschaften be- urteilen zu können (SK 79.521.026 ff. Rz. 23 ff.; 79.721.161 ff. Rz. 24). 1.8.1.2 A.s Antrag auf Aktenbeizug betreffend das Urteil des Gerichts von Abu Dhabi ist abzuweisen, zumal die Anklage von einer inländischen Vortat ausgeht und auch das Gericht – wie noch aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 2.4.5.3f) – zur Auffassung gelangt, dass eine inländische Vortat vorliegt. Damit kommt dem ausländischen Urteil keine entscheidende Bedeutung zu. Es stellt ein unerhebliches Beweismit- tel dar, womit es nicht erforderlich ist, diesbezüglich Akten zu edieren. Ebenfalls abzuweisen sind A.s Anträge auf die Edition von Unterlagen bei F. & Co. und den G.-Gesellschaften. Wie bereits im Zusammenhang mit dem An- trag auf Anklagerückweisung ausgeführt (vgl. E. 1.7.2 f.), kommt aufgrund der seit der Begehung der vorgeworfenen Handlungen vergangenen Zeitspanne von knapp zehn Jahren dem Beschleunigungsgebot eine vorherrschende Bedeutung zu. Vorliegend wäre es nicht zielführend, von Grossbritannien, Zypern, Moskau und Bermuda zu versuchen rechtshilfeweise Unterlagen beizuziehen, da diese – wenn überhaupt – nicht innert nützlicher Frist erhältlich wären. Ein inter- nationales Rechtshilfeersuchen wäre zumindest gegenüber Grossbritannien auch nicht zielführend, zumal das von der BA gestellte Rechtshilfeersuchen an Grossbritannien sich als aussichtslos herausgestellt hatte und das Gericht infol- gedessen das Verfahren abbrach (vgl. lit. E und lit. I). Darüber hinaus sind die beantragten Beizüge von Unterlagen auch nicht erforderlich. Wie noch aufge- zeigt wird (vgl. hinten E. 2.4.5.3b/cc), ist es für die Beantwortung der Frage, ob eine Vortat vorlag, unerheblich, welche Personen bei B.-Gesellschaften umfas- send über den Erwerb von D.s K.-Aktien und «Certain Rights» (nachfolgend: K.- Aktien-Transaktion) informiert waren. Ebenfalls irrelevant ist die tatsächliche Rolle der F. & Co. (vgl. hinten E. 2.4.7.3c/bb). 1.8.1.3 Zusammenfassend sind die Beweisanträge des Beschuldigten A. abzuweisen. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht verstösst die fehlende Edition von Un- terlagen bei F. & Co. und den G.-Gesellschaften weder gegen den Untersu- chungsgrundsatz noch gegen den Gehörsanspruch. Hinzu kommt, dass das Be- schleunigungsgebot (vgl. E. 1.7.2 f.) vorliegend die Durchführung der Hauptver- handlung indiziert.

- 20 - SK.2020.21 1.8.2 Beweisantrag des beschuldigten Unternehmens Falcon 1.8.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte Falcon im Beweisverfahren zusätz- lich zur Einvernahme von D. und E., es sei auch L. einzuvernehmen. Dieser sei zu befragen, wie das erworbene Aktienpaket und die «Certain Rights» verbucht worden seien. Die Bewertung der «Certain Rights» sei geeignet, Rückschlüsse auf die Willensbildung der Privatklägerin zu ziehen (SK 79.522.021 ff. Rz. 47; 79.720.015). 1.8.2.2 Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 1.7.3) erweisen sich die Einvernahmen von D. und E. als unmöglich, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Da L. mut- masslich seinen Wohnsitz in den VAE hat, keine staatsvertragliche Grundlage besteht, um seine Einvernahme zu erwirken bzw. seine Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg keine Erfolgsaussicht hat, und zudem – wie bereits im Zusam- menhang mit der Abweisung des Antrags auf Anklagerückweisung ausgeführt wurde (vgl. E. 1.7.2 f.) – dem Beschleunigungsgebot eine vorherrschende Be- deutung zu kommt, ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen. 1.9 Einwand informelle Besprechungen 1.9.1 Der Beschuldigte A. monierte vor Gericht, im separat gegen D. geführten Verfah- ren SV.17.0335 hätten nicht dokumentierte, informelle Besprechungen mit unbe- kanntem Gesprächsinhalt der BA in Abu Dhabi stattgefunden. Die Gespräche hätten aufgrund der Identität des «Vortat-Lebenssachverhaltes» einen direkten Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Damit sei gegen das Transparenz- und Gleichheitsgebot verstossen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (SK 79.521.026 ff. Rz. 13 ff.; 79.721.001 ff. Rz. 11-17). 1.9.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese angeb- lichen informellen Treffen einen direkten Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben und zu einer Kontaminierung späterer Verfahrenshandlungen führen könnten. Ein allfällig direkter Einfluss wird von A. nicht umschrieben bzw. auch nicht weiter begründet. 1.10 Einwand Bankkundengeheimnis 1.10.1 Das beschuldigte Unternehmen Falcon machte im Vorverfahren geltend, auf- grund einer drohenden Verletzung von Art. 47 BankG habe sie bzw. ihr Unter- nehmensvertreter keine Aussagen zur Sache machen können. Indem es ihr ver- wehrt gewesen sei, auszusagen, seien Art. 3 und Art. 107 StPO sowie Art. 6 EMRK verletzt worden (BA 16.400-0381 f., -0836 f. Z. 3).

- 21 - SK.2020.21 1.10.2 Das beschuldigte Unternehmen Falcon hielt vor Gericht zu Recht nicht mehr an diesem Einwand fest. Das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG verpflichtet eine Bank und ihre Angehörigen, sämtliche Informationen, die ihnen im Laufe der Geschäftsbeziehung vom Kunden anvertraut werden oder in diesem Rahmen zur Kenntnis gelangen, nach aussen hin geheim zu halten. Nicht vom Bankkunden- geheimnis erfasst werden Namen von Bankmitarbeitern sowie bankinterne Vor- gänge, die nicht eine einzelne Kundenbeziehung oder deren Details betreffen. Art. 47 BankG schützt somit nicht Unternehmensdaten, sondern Persönlichkeits- rechte des Bankkunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 3.3.2; STRATENWERTH, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 BankG N. 13). Grundsätzlich unterliegt Falcon und da- mit auch ihr Unternehmensvertreter der aus dem Bankkundengeheimnis flies- senden Schweigepflicht. Da das Bankkundengeheimnis die bankgeschäftliche Kommunikation des Kunden und allfälliger Dritter mit der Bank schützt (vgl. auch MARGIOTTA, Das Bankgeheimnis – Rechtliche Schranke eines bankkonzerninter- nen Informationsflusses, Diss. 2002, S. 63), unterstehen Aussagen zur internen Organisation und zu den anwendbaren Weisungen etc. nicht dem Bankkunden- geheimnis. Das beschuldigte Unternehmen Falcon substantiierte nicht, inwiefern Persönlichkeitsrechte von Bankkunden durch eine Aussage des Unternehmens- vertreters hätten tangiert sein können. Das beschuldigte Unternehmen Falcon legte insbesondere nicht dar, inwiefern schutzwürdige Daten von Kunden, wel- che in keiner Weise mit der zu beurteilenden Angelegenheit verwickelt wären, bekannt würden. Der Einwand der Falcon (im Vorverfahren) ist daher unbegrün- det. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Bank(kunden)geheimnis nicht absolut gilt, sondern kantonale und eidgenössische Bestimmungen betreffend prozessuale Aussagepflichten ausdrücklich vorbehalten werden (Art. 47 Abs. 5 BankG). Massgebend sind mithin Art. 171 ff. StPO. Das Bundesgericht hat die Frage offengelassen, ob sich eine Bank selber (im eigenen Namen) auf das Bankkundengeheimnis berufen kann, hielt jedoch explizit fest, dass Diskre- tionsvorschriften für Banken nicht den Berufsgeheimnissen von Art. 171 StPO unterliegen und das Bankkundengeheimnis rechtmässigen Untersuchungshand- lungen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BGE 142 IV 207 E. 10 m.w.H.). In Bezug auf nicht absolut geschützte Geheimnisse wie das Bankgeheimnis kön- nen Geheimnisträger gemäss Art. 173 Abs. 2 StPO nur von ihrer Aussagepflicht befreit werden, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungs- das Wahrheitsfindungsinteresse überwiegt. Vorliegend hat Falcon keine derartigen schützenswerten Interessen ihrer Bankkunden glaubhaft dargelegt. 1.10.3 Mithin hätte Falcon mittels ihres Unternehmensvertreters im vorliegenden Ver- fahren die Möglichkeit besessen, von ihrem Aussagerecht Gebrauch zu machen (vgl. auch hinten E. 1.11.6).

- 22 - SK.2020.21 1.11 Beweisverwertbarkeit 1.11.1 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Aus den Verwaltungsverfahren der FINMA gegen Falcon und A. zog die Verfahrensleitung die folgenden Unterlagen bei: Die Einsetzungsverfügungen betreffend die Untersuchungsbeauftragte vom 24. März 2016 bzw. betreffend die Prüfbeauftragte vom 12. März 2019 (SK 79.262.1.409), den Untersuchungsbe- richt (inkl. Beilagen) der Untersuchungsbeauftragten vom 18. Juli 2016 (SK 9.262.1.005 ff.), den Prüfbericht der Prüfbeauftragten vom 19. Juli 2019 (SK 79.262.1.338 ff.), den Zwischen- und Schlussbericht der Falcon vom 23. De- zember 2016 bzw. 31. März 2017 (SK 79.262.1.155; 79.262.1.179 ff.) und das Einvernahmeprotokoll der FINMA betreffend A. vom

13. Juni 2017 (SK 79.262.1.389 ff.). Der Beschuldigte A. stellte sich auf den Standpunkt, die beigezogenen Akten der FINMA könnten nicht zu seinen Lasten verwertet werden, da sie aus einem Ver- waltungsverfahren stammen würden, indem die strafrechtlichen Verfahrensga- rantien nicht gewährt worden seien (SK 79.521.026 Rz. 22). Welchen Stand- punkt das beschuldigte Unternehmen Falcon in diesem Zusammenhang vertritt, lässt sich ihren Eingaben und ihrem Parteivortrag nicht eindeutig entnehmen (BA 79.522.021 Rz. 49; SK 79.721.293 ff. Rz. 141). 1.11.2 Rechtliches 1.11.2.1 Banken bedürfen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung durch die FINMA und unterstehen deren Aufsicht (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BankG und Art. 3 lit. a FINMAG). Bei der FINMA handelt es sich nicht um eine Strafbehörde i.S.v. Art. 12-14 StPO (siehe auch Art. 2 StBOG). Die FINMA bezweckt u.a. die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu schützen. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Fi- nanzplatzes Schweiz bei (Art. 5 FINMAG). Von der FINMA Beaufsichtigte haben gegenüber der FINMA eine Auskunftserteilungs- und Herausgabepflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG). Bei schwerer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmun- gen droht einer Beaufsichtigten der Bewilligungsentzug durch die FINMA (Art. 37 Abs. 1 FINMAG). Die FINMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte, sogenannte Beauftragte, beiziehen. Diese kommen sowohl in der Aufsicht, als auch bei rechtsdurchset- zenden Verfahren zum Einsatz: Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat die FINMA die Möglichkeit, eine unabhängige und fachkundige Person als soge- nannte Prüfbeauftragte einzusetzen, um bei einer Beaufsichtigten eine Prüfung durchzuführen (Art. 24a FINMAG). Demgegenüber kann die FINMA im Rahmen eines Enforcementverfahrens (Durchsetzungsverfahren) eine unabhängige und

- 23 - SK.2020.21 fachkundige Person damit beauftragen, bei einer Beaufsichtigten einen auf- sichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete auf- sichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (sog. Untersuchungsbeauftragte; Art. 36 Abs. 1 FINMAG). Die Tätigkeiten der Prüfbeauftragten und der Untersu- chungsbeauftragten sind aufsichtsrechtliche Mittel, damit die FINMA ihre verwal- tungsrechtliche Aufsichtstätigkeit ausführen kann. Ihre Einsetzung stellt daher keinen strafrechtsähnlichen Zwang dar. Auch bei Art. 29 FINMAG (Auskunfts- und Meldepflicht) handelt es sich nicht um eine Sanktion (vgl. NIGGLI/MAEDER, Das Enforcementverfahren der Finanzmarktaufsicht [FINMA], in: Jusletter

7. März 2016, Fn. 46). 1.11.2.2 Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten «nemo tenetur» Grundsatz (nemo tenetur se ipsum accusare) ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen (vgl. nunmehr Art. 113 Abs. 1 StPO; sog. Grund- satz der Selbstbelastungsfreiheit bzw. Verbot des Selbstbelastungszwangs). Die beschuldigte Person ist mithin nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist sie auf- grund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen. Aus dem Recht der beschuldigten Per- son, nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, ergibt sich insbe- sondere, dass die Behörden ihre Anklage führen müssen, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erlangt worden sind (vgl. BGE 142 IV 207 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.1). Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich die Verwertung von in Verwaltungsver- fahren erzwungenen Informationen im Strafprozess als unzulässig qualifiziert und damit letztlich ein Beweisverwertungsverbot aufgestellt. Als «leading case» gilt das Urteil des EGMR im Sinne Saunders vs. UK vom 17. Dezember 1996, Nr. 19187/91 (nachfolgend: Saunders vs. UK) (vgl. MACULA, Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG – zulässige Grenze strafprozessualer Selbstbelastungs- freiheit?, recht 2016, S. 30 ff., S. 41 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des EGMR steht der «nemo tenetur» Grundsatz der Verwendung für die im Aufsichts- verfahren erlangten Beweismittel, welche gegenüber dem Beschuldigten durch Zwang erlangt wurden, nicht entgegen, sofern sie bereits bestehen und unab- hängig vom Willen des Beschuldigten durch die Behörden anderweitig erwirkt werden können («pre-existing») (vgl. Saunders vs. UK § 69; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; SCHWOB/WOHLERS, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Fi- nanzmarktaufsichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 38 FINMAG N. 13). In Berücksich- tigung der Rechtsprechung des EGMR hat auch das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass beispielsweise bloss ein strafbewehrter Befehl an die beschul- digte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen

- 24 - SK.2020.21 sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen, gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst (vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3.1; 140 II 384 E. 3.3.4; 138 IV 47 E. 2.6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 7.9 m.V.a. 1B_249/2015 vom

30. Mai 2016 E. 8; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.19 vom 19. Septem- ber 2018 E. 5.8.2.8). Hat die Verwaltungsbehörde beim Einholen von Auskünften keine Sanktionen für Auskunftsverweigerung angedroht, sind die Auskünfte ge- genüber der Verwaltungsbehörde trotz Mitwirkungspflichten im Verfahren, wel- ches strafrechtlicher Natur ist, verwertbar. Dies gilt selbst dann, wenn solche Sanktionen gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass vorbestehende («pre-existing») Beweis- mittel immer verwertbar sind. Demgegenüber sind die im Aufsichtsverfahren ge- schaffenen Beweismittel nicht verwertbar, sofern sie unter Androhung ungebühr- lichen Zwangs neu geschaffen wurden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 6.4.1.1). 1.11.2.3 Das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs gilt grundsätzlich auch für beschuldigte juristische Personen. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist der «nemo tenetur» Grundsatz für juristische Personen jedoch in dem Sinne restriktiv zu handhaben, dass der aufsichtsrechtliche und strafpro- zessuale Zugriff auf Unterlagen, welche das beschuldigte Unternehmen aufgrund verwaltungsrechtlicher (insbesondere konzessionsrechtlicher) Gesetzesvor- schriften erstellen, aufbewahren und dokumentieren muss, nicht unterlaufen wer- den kann. Zu diesen Vorschriften gehören auch die Dokumentationspflichten von Banken nach der Geldwäschereigesetzgebung. Begründet wird diese restriktive Rechtsprechung damit, dass der «nemo tenetur» Grundsatz bei natürlichen Per- sonen (auch) einen Ausfluss aus der Menschenwürde bildet und diese Kompo- nente bei juristischen Personen fehlt (vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3.3 und E. 8.18.3; 140 II 384 E. 3.3.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.22 vom 14. Juni 2018 E. 5.8.2.8). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei beschuldigten juris- tischen Personen bzw. Unternehmen eine differenzierte Abwägung zwischen ih- ren grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Inte- resse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung vorzunehmen. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sach- gerechte Anpassungen der «nemo tenetur» Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet (vgl. BGE 142 II 207 E. 8.3.4; 140 II 384 E. 3.3.5).

- 25 - SK.2020.21 1.11.3 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob die vom Gericht beigezogenen Akten der FINMA im vorliegenden Strafverfahren verwertbar sind. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht der Unter- suchungsbericht, die Befragungsprotokolle der Untersuchungsbeauftragten und das Einvernahmeprotokoll der FINMA vorgehalten wurden (SK 79.731.001 ff.). Gleiches trifft auch auf den Unternehmensvertreter der Falcon zu, wobei ihm dar- über hinaus auch der Zwischen- und Schlussbericht der Bank vorgehalten wurde (SK 79.771.001 ff.). 1.11.3.1 Untersuchungsbericht Der vom Gericht beigezogene Untersuchungsbericht der Untersuchungsbeauf- tragten, der im gegen Falcon geführten Enforcementverfahren der FINMA gene- riert wurde, basiert einerseits auf Akten, welche die FINMA der Untersuchungs- beauftragten zur Verfügung gestellt hat (UB-Bericht, S. 9, Ziff. 1.1). Andererseits stützt er sich auf Daten, welche die Untersuchungsbeauftragte für ihre Berichter- stattung bei der Bank sichergestellt hat (nachfolgend: Geschäftsdokumente), so- wie auf Aussagenprotokolle zu den von der Untersuchungsbeauftragten durch- geführten Befragungen von Mitarbeitern der Falcon (UB-Bericht, S. 9 f., Ziff. 1.4).

a) Geschäftsdokumente der Falcon Die von der Untersuchungsbeauftragten für ihren Untersuchungsbericht heran- gezogenen, vorbestehenden («pre-existing») Geschäftsdokumente, sind ge- mäss vorerwähnter Rechtsprechung des Bundesgerichts verwertbar (vgl. E. 1.11.2.2).

b) Von der Untersuchungsbeauftragten verfasste Aussagenprotokolle Die von der Untersuchungsbeauftragten verfassten Aussagenprotokolle zur Be- fragung von A. wurden im Verwaltungsverfahren geschaffen und qualifizieren da- mit nicht als vorbestehende («pre-existing») Beweismittel im Sinne der vorge- nannten Rechtsprechung. Zu prüfen ist, ob die Aussagenprotokolle unter Andro- hung ungebührlichen Zwangs geschaffen wurden und daher unverwertbar wä- ren. Mittels Einsetzungsverfügung vom 24. März 2016 verpflichtete die FINMA die Organe der Falcon unter Strafandrohung von Art. 45 und Art. 48 FINMAG, der Untersuchungsbeauftragten sämtliche für die Untersuchung relevante Informati- onen und Unterlagen physisch und/oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und ihr Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen sowie keine relevante Un- terlagen und Dateien jeglicher Art zu vernichten oder vernichten zu lassen

- 26 - SK.2020.21 (Ziff. 7 f. der Einsetzungsverfügung; SK 79.262.1.409). Die Einsetzungsverfü- gung der FINMA statuierte damit gegenüber den Organen der Falcon keine straf- bewerte Aussagepflicht, sondern lediglich eine Herausgabepflicht hinsichtlich «pre-existing» Unterlagen und Dateien. Ein Verweis auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Den Aussagenprotokollen der Untersu- chungsbeauftragten ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Untersuchungs- beauftragte als verlängerter Arm der FINMA Zwang zur Auskunftserteilung aus- geübt hätte. Dies wurde im Übrigen von den Beschuldigten A. und Falcon auch nicht behauptet. In den Aussagenprotokollen findet sich jeweils eingangs der Hin- weis, dass A. auf die Strafbarkeit bei falscher Auskunftserteilung gemäss Art. 45 FINMAG hingewiesen wurde (UB-Beilagen 2 und 3: SK 79.262.1.005). Da A.s Befragungen auf freiwilliger Basis beruhten und keine formellen Einvernahmen darstellten, war eine Rechtsaufklärung im Sinne der «Miranda Warnings» nicht erforderlich. Ebenso wenig mussten Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 StPO einge- halten werden. Bei den Aussagen bzw. -protokollen von A. handelt es sich somit um in einem Verwaltungsverfahren prozessrechtskonform erhobene Beweismit- tel (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.7.3 bestätigt in CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. II.A/2.1 bzw. insb. E. 2.1.5.8 f.). In Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 1.11.2.2) verstösst die Verwertung der Aussagenprotokolle im vorliegenden Strafverfahren nicht gegen den «nemo tenetur» Grundsatz.

c) Fazit Da sich der Untersuchungsbericht bloss auf verwertbare Unterlagen abstützt, ist er inkl. Beilagen gegenüber beiden Beschuldigten verwertbar. 1.11.3.2 Einvernahmeprotokoll der FINMA Im Rahmen des gegen A. geführten Enforcementverfahrens führte die FINMA am 13. Juni 2017 mit A. eine Einvernahme durch (SK 79.262.1.389 ff.). A. war zwar als CEO und damit als Organ gemäss Art. 29 FINMAG gegenüber der FINMA auskunfts- und mitwirkungspflichtig. Anlässlich seiner Einvernahme durch die FINMA wurden ihm jedoch keine Sanktionen bei einer Auskunftsver- weigerung angedroht. Vielmehr wies die FINMA A. in Anwesenheit seiner anwalt- lichen Vertretung – die heutige Verteidigung – darauf hin, dass er die Beantwor- tung von Fragen insbesondere verweigern könne, falls er sich dabei der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Damit sind gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung A.s Auskünfte gegenüber der Verwaltungsbehörde trotz gesetzlich vorgesehener Mitwirkungspflichten verwertbar (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6 bzw. E. 1.11.2.2). Im Übrigen fand eine umfassende Rechtsaufklärung

- 27 - SK.2020.21 statt, da die FINMA A. auf die Strafbarkeit bei falscher Auskunftserteilung auf- merksam gemacht und ihn auf Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 FINMAG hingewiesen hat, wonach die FINMA mit den Strafbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Informationen austauscht und ver- pflichtet ist, bei Kenntnis von Straftaten dies der zuständigen Behörde anzuzei- gen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Aufforderung der FINMA gegenüber A. zur Auskunftserteilung nicht strafbewehrt war und eine vollständige Rechtsaufklä- rung stattfand. Die Einvernahme von A. durch die FINMA ist damit ebenfalls ver- wertbar. 1.11.3.3 Ein anderes Bild ergibt sich in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit des Zwi- schen- und Schlussberichts der Falcon: Mittels Verfügung vom 7. Oktober 2016 verpflichtete die FINMA die damalige Bank Falcon zur Erstellung eines Zwischen- und Schlussberichts (Dispositiv- Ziff. 5; BA 18.201-0044). Gleichzeitig drohte der Falcon bei Verstoss gegen diese Anordnung der Entzug der Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin tätig zu sein und damit die aufsichtsrechtliche Liquidation (Dispositiv-Ziff. 2). Der Grad des Zwangs scheint durch die Androhung des Bewilligungsentzugs bzw. der auf- sichtsrechtlichen Liquidation als beträchtlich. Die Verpflichtung der Falcon zur Erstellung eines Zwischen- und Schlussberichts war strafbewehrt. Die beiden Berichte wären somit im vorliegenden Strafverfahren grundsätzlich nicht zuun- gunsten der Falcon verwertbar (vgl. zum Belastungsverbot GLESS, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 141 StPO N. 111 ff., insb. N. 116; GETH, Aufsichts- rechtliche Mitwirkungspflichten und nemo tenetur, in: Emmenegger [Hrsg.], Ban- ken zwischen Strafrecht und Aufsichtsrecht, 2014, S. 160 m.w.H.). Da Falcon jedoch mit Schreiben vom 31. August 2021 ihren Schlussbericht freiwillig zu den Akten gereicht hat (BA 79.522.021 ff. Rz. 26, -042 ff.), ist dieser verwertbar. 1.11.3.4 Prüfbericht der Untersuchungsbeauftragten Zur Kontrolle der von Falcon getroffenen Verbesserungsmassnahmen (Disposi- tiv-Ziff. 7 der Verfügung vom 7. Oktober 2016; BA 18.201-0044) setzte die FINMA mittels Verfügung vom 12. März 2019 eine Prüfbeauftragte ein (SK 79.262.1.409). Falcon wird darin zwar i.S.v. Art. 25 FINMAG verpflichtet, der Prüfbeauftragten sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszuge- ben, welche die Prüfbeauftragte zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt (Ziff. 16 der Einsetzungsverfügung, S. 18). Die Verfügung war jedoch nicht strafbewehrt. Der Prüfbericht ist damit verwertbar.

- 28 - SK.2020.21 1.11.4 Verfügung der FINMA vom 7. Oktober 2016 Die FINMA nimmt in ihrer Verfügung Bezug auf den Untersuchungsbericht (BA 18.201-0001 ff.). Da letzterer verwertbar ist, kann folglich auch die darauf basierende Verfügung der Aufsichtsbehörde verwertet werden. 1.11.5 Ausländische Urteile der Gerichte in Abu Dhabi In den Akten befinden sich drei Urteile aus einem gegen D. und E. über alle In- stanzen hinweg in Abu Dhabi geführten Strafverfahren, wonach D. wegen Be- trugs, Geldwäscherei und Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte und E. we- gen Betrugs und Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte schuldig gespro- chen und zu fünfzehn bzw. zehn Jahren Gefängnisstrafe und Landesverweisung rechtskräftig verurteilt wurden (BA 23.500-0001 ff.; -0053 ff.; -0125 ff.). Die Beschuldigten A. und Falcon monierten, das Strafverfahren in Abu Dhabi habe die rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien der Abgeurteilten verletzt. Das Urteil aus Abu Dhabi würde sich hauptsächlich auf die von der Privatklägerin ein- gereichten Akten aus dem von der BA in der Schweiz geführten Strafverfahren stützen. Das Urteil aus Abu Dhabi sei Ordre public-widrig und damit nicht ver- wertbar (SK 79.521.019 ff. Rz. 3; 79.521.003 ff. Rz. 24 ff.; 79.721.161 ff. Rz. 23; 79.721.293 ff. Rz. 27 ff.). Die Vorbringen der Beschuldigten sind mangels Akten- einsicht in das ausländische Verfahren nicht überprüfbar. Da vorliegend – wie noch aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 2.4.5.3f) – von einer inländischen Vortat aus- zugehen ist und das Gericht nicht auf das ausländische Urteil abstellt, zumal auch die BA in ihrem Parteivortrag bloss vollständigkeitshalber auf das Urteil aus Abu Dhabi verwies (SK 79.721.082), kann offenbleiben, ob dieses verwertbar ist. 1.11.6 Einvernahmen des Unternehmensvertreters des beschuldigten Unternehmens Falcon Die BA gewährte Falcon im Vorverfahren die Möglichkeit, einen Unternehmens- vertreter zu bezeichnen (BA 16.300-0001 ff.; 16.400-0018). Falcon bestimmte daraufhin N., «Chief Risk Officer» des Unternehmens, als Unternehmensvertre- ter (nachfolgend: N. oder Unternehmensvertreter; BA 16.400-0019). Die Einver- nahmen des Unternehmensvertreters führte die BA unter Einhaltung der vorne in Erwägung 1.5.2 genannten strafprozessualen Verfahrensgarantien durch (BA 13.101-0005 ff.; 13.102-0004 ff.; 13.302-0001 ff.; 13.402-0001 ff.). Die Ein- vernahmen sind somit verwertbar. 1.11.7 Im Ergebnis ist zusammengefasst festzuhalten, dass von den Aktenstücken ein- zig der Zwischenbericht der Falcon unverwertbar ist und die Frage der Verwert- barkeit der ausländischen Urteile offengelassen werden kann.

- 29 - SK.2020.21 2. Qualifizierte Geldwäscherei 2.1 Anklagevorwurf gegenüber A. Die BA wirft A. zusammengefasst vor, in seiner Funktion als CEO sowie «Global Head Private Banking» der Falcon, im Zeitraum vom 16. Januar 2012 bis

10. Februar 2016 an seinem Arbeitsplatz in Zürich, evtl. von seinem Wohnort in Z./ZH, Vermögenswerte im Betrag von EUR 133 Mio. auf in- und ausländische Geschäftsverbindungen transferiert zu haben. Zudem habe er zu Gunsten des in einem separaten Verfahren verfolgten D. Zahlungen im Betrag von EUR 61 Mio. vorgenommen bzw. diese Transfers durch ihm unterstellte und ihm gegenüber weisungsgebundene Bankmitarbeiter in seinem Auftrag vornehmen lassen. Die Vermögenswerte (EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio.) sollen dabei von D. un- rechtmässig i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erlangt worden sein, indem er als Verwaltungsratspräsident des staatlichen Investitionsfonds B. PJS sowie als Organ der B. Sarl entgegen seiner gesetzlichen und statutarischen Pflichten veranlasst habe, dass B. PJS am 21. sowie am 27. Februar 2012 über deren 100%ige Tochtergesellschaft B. Sarl mit der zwischengeschalteten O. Inc., BVI, einen Kaufvertrag über den Erwerb von 14'616'544 K.-Aktien sowie von wertlosen Zusatzrechten («Certain Rights») zum überhöhten Preis von EUR 210 Mio. eingegangen sei. B. PJS soll den Kaufpreis auf eine Geschäftsbe- ziehung der Falcon bei der Bank P., Brüssel, überwiesen haben. In Tat und Wahrheit seien die K.-Aktien und Zusatzrechte vom separat verfolgten D. über zwischengeschaltete Gesellschaften zu einem nicht marktkonformen Preis ver- äussert worden, wodurch B. Sarl ein Vermögensschaden in der Höhe von rund EUR 148 Mio. entstanden sei. D. soll die entsprechenden Handlungen zur Erzie- lung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils vorgenommen haben. An- schliessend habe D. die Vermögenswerte zur Verschleierung der verbrecheri- schen Herkunft abgebucht bzw. über mehrere Bankverbindungen transferiert. A. soll gewusst haben, dass die Vermögenswerte aus einer schweren Straftat stam- men. Er habe sich daher in Mittäterschaft zum separat verfolgten D. der qualifi- zierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig ge- macht (AS Ziff. 1.1). Der Beschuldigte A. bestreitet das Vorliegen einer Vortat sowie den subjektiven Tatbestand (SK 79.721.161 ff. Rz. 31 ff., 189 ff.). Auch das beschuldigte Unter- nehmen Falcon moniert, D. habe die Vermögenswerte nicht unrechtmässig er- langt (BA 16.400-0379 Ziff. 2; SK 79.721.293 ff. bzw. -296 Rz. 18 ff.). 2.2 Rechtliches 2.2.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung

- 30 - SK.2020.21 oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, gewerbsmäs- sig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor. Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt primär die Rechtspflege in der Durch- setzung des staatlichen Einziehungsanspruchs, d.h. den Zugriff der Strafbehör- den auf eine Verbrechensbeute, und sekundär – neben dem Einziehungsinte- resse des Staates – auch das Vermögen der durch die Vortat individuell Geschä- digten (vgl. BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 und 6B_1199/2018 vom 6. August 2019). 2.2.2 Objektiver Tatbestand 2.2.2.1 Strafbar ist eine Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereite- lungserfolgs. Die Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztrans- aktionen oder erhebliche kriminelle Energien voraus. Ob Geldwäscherei vorliegt, ist in allen Fällen auf Grund der gesamten Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, ob die vorgenommene Handlung unter den jeweiligen Umständen darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögens- werte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei bei einer Überweisung von der Schweiz ins Ausland jedoch nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Auch eine Überweisung vom Ausland in die Schweiz kann tatbestandsmässig sein, u.a. dann, wenn ihr Transfers vorangin- gen, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2.; 129 IV 322 E. 2.2.4.; 128 IV 117 E. 7a m.H.; 126 IV 255 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6 und 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.3.2; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 9 f. und N. 37 ff. m.H.). 2.2.2.2 Der Geldwäschereitatbestand setzt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat – eines Verbrechens i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB – als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren, voraus (vgl. BGE 136 IV 179; 126 IV 255 E. 3a). Die Vortat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein, schuldhaftes Handeln des Vortäters ist dagegen nicht erforder- lich (vgl. TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar,

- 31 - SK.2020.21

4. Aufl. 2021, Art. 305bis StGB N. 10). Gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts ist die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht strikte zu be- weisen; das Bundesgericht fordert lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Folglich ist kein strikter Einzeltatnachweis erforderlich. Zu- lässig ist, aus dem Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, welche eine verbrecheri- sche Vortat indizieren, auf eine Vortat i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB zu schliessen (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und E. 4.2.3.2; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 36; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 906). Täter kann jedermann sein, auch der Vortäter selber (vgl. BGE 122 IV 211 E. 3c). 2.2.2.3 Ferner wird für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei vorausgesetzt, dass der Einziehungsanspruch auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist (Art. 70 StGB). 2.2.3 Subjektiver Tatbestand 2.2.3.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestands- verwirklichung einverstanden sein. Sein (Eventual-)Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen und somit auch auf die Herkunft des Geldes und die Vereitelungshandlung (sog. Doppelvorsatz). Die konkreten Umstände der Vortat braucht er nicht zu kennen. Es genügt, wenn der Täter die einzelnen Elemente entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» ver- standen hat. Der Geldwäscher braucht nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher die Vermögenswerte stammen, ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 StGB ist. Er muss bloss wissen und die für die Subsumtion erforderlichen objektiven An- haltspunkte, d.h. die «red flags» kennen, welche indizieren, dass die Vermögens- werte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht; dabei genügt gemäss Botschaft des Bundesrates zu Art. 305bis StGB, dass der Täter die Vortat für schwerwiegender hält als ein Ba- gatelldelikt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geld- geschäften], vom 12. Juni 1989 BBl 1989 II, 1061, 1085; BGE 138 IV 1; 129 IV 238 E. 3.2.2; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 6.1 [nicht publiziert in BGE 136 IV 179]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.24 vom 10. Oktober 2008 E. 3.2.4; je m.w.H.; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 924).

- 32 - SK.2020.21 2.2.3.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tat- sachen. Bei Fehlen eines Geständnisses kann der Richter aus äusseren Um- ständen sowie aus Regeln der Lebenserfahrung auf jene inneren Tatsachen schliessen. Gemäss Rechtsprechung hat der Richter auf das Einverständnis der Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (vgl. BGE 101 IV 42 E. 4). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss ge- zogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen, zählt die Rechtsprechung u.a. die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c; 119 IV 1 E. 5a). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung ge- hören (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c m.H.). Der Schluss, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen, darf jedoch nicht allein aus der Tatsa- che gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vo- rausgesetzt. Diese unterscheidet sich vom Eventualdolus einzig im Willensmo- ment, indem der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit) darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Ein- tritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, auch wenn er ihn nicht billigt (vgl. BGE 96 IV 99; 103 IV 65 E. I.2). 2.2.4 Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mit- wirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausfüh- rungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mit- täterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Gren- zen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter

- 33 - SK.2020.21 grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemein- sam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unter- schiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittä- terschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhand- lung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 2.2.5 Qualifikation Nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei u.a. dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, handelt (lit. b) oder durch gewerbs- mässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Aus der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass auch andere als die in Ziff. 2 aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wie- gen wie die im Gesetz genannten Beispiele (vgl. BGE 114 IV 164 E. 2b; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 E. 4.3). 2.2.6 Geldwäschereiregelung Die während des anklagerelevanten Zeitraums geltenden Regelungen zur Be- kämpfung von Geldwäscherei sahen Folgendes vor: 2.2.6.1 Sorgfaltspflichten nach GwG Der Finanzintermediär war gemäss Art. 6 Abs. 1 GwG verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtete sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellte. Zudem hatte der Finanzintermediär die wirtschaftli- chen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbezie- hung abzuklären, wenn sie ungewöhnlich schienen oder Anhaltspunkte bestan- den, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammten (Art. 6 Abs. 2 lit. a und lit. b GwG). Art. 7 GwG sah zudem eine Dokumentationspflicht vor, wo- nach der Finanzintermediär über die getätigten Transaktionen und weitere nach dem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen muss, dass fachkun- dige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäfts- beziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bil-

- 34 - SK.2020.21 den können. Ferner muss er die Belege so aufbewahren, dass er allfälligen Aus- kunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert ange- messener Frist nachkommen kann. 2.2.6.2 Erhöhte Sorgfaltspflichten nach GwV-FINMA für Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken

a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 13 Abs. 1 GwV-FINMA musste der Finanzin- termediär Kriterien entwickeln, die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken erkennen liessen. Bei diesen hatte er mit angemessenem Auf- wand zusätzliche Abklärungen zu treffen (Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA). Gemäss Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA war beispielsweise abzuklären, ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (lit. a); die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte (lit. b); der Verwendungszweck ab- gezogener Vermögenswerte (lit. c); die Hintergründe und die Plausibilität grös- serer Zahlungseingänge (lit. d); der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. e). Die Abklärungen umfassten gemäss Art. 15 Abs. 1 GwV-FINMA je nach Umständen das Einholen schriftli- cher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei oder der wirtschaftlich be- rechtigten Person (lit. a); Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertrags- partei und der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. b); die Konsultation allge- mein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken (lit. c); allenfalls Erkun- digungen bei vertrauenswürdigen Personen (lit. d). Die Abklärungen waren auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen und zu dokumentieren (Art. 15 Abs. 2 GwV- FINMA). Die erforderlichen Abklärungen sollten nach Feststellung der erhöhten Risiken umgehend und so schnell wie möglich erfolgen (Art. 16 GwV-FINMA). Der Finanzintermediär sorgte für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbe- ziehungen und Transaktionen und stellte so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt wurden (Art. 19 GwV-FINMA). Für die Aufnahme von Geschäftsbezie- hungen mit erhöhten Risiken war die Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle oder der Geschäftsleitung einzuholen (Art. 17 GwV-FINMA). Über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (nach- folgend: PEP) und über deren alljährliche Weiterführung sowie über die Anord- nung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken und ihrer Überwachung und Auswertung entschied das oberste Geschäftslei- tungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder (Art. 18 Abs.1 GwV-FINMA). Als PEP galten u.a. die obersten Organe staatlicher Unternehmen des Auslands von nationaler Bedeutung (Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 GwV-FINMA).

- 35 - SK.2020.21

b) Der Anhang der im Zeitpunkt der möglichen Geldwäschereihandlungen an- wendbaren GwV-FINMA enthielt eine beispielhafte, nicht abschliessende Auf- zählung verschiedener Anhaltspunkte für Geldwäscherei. Genannt werden u.a. Transaktionen, die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzinter- mediärs über den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen (Anhaltspunkt A7) oder deren Konstruktion wirtschaftlich un- sinnig erscheinen (Anhaltspunkt A3). Die Verwendung von Pseudonym- oder Nummernkonten sowie ein Durchlaufkonto sind ebenfalls ein Anhaltspunkt für Geldwäscherei (Anhaltspunkt A29 und A30). Die Lehre zählt zudem auch die Dringlichkeit einer Finanztransaktion zu den Anhaltspunkten für Geldwäscherei (vgl. DE CAPITANI, in: Schmid/Bernasconi/De Capitani [Hrsg.], Kommentar: Ein- ziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band Il, 2002, Art. 9 GwG N. 39). Der Wunsch des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über seine Kon- ten, sondern über Nostro-Konto des Finanzintermediärs laufen, fällt unter die be- sonders verdächtigen Anhaltspunkte für Geldwäscherei (Anhaltspunkt A37). Fer- ner schreibt Anhaltspunkt A2 explizit vor, dass Erklärungen des Kunden zu den wirtschaftlichen Hintergründen von Transaktionen plausibilisiert werden müssen und nicht alle Angaben einfach ohne weiteres akzeptiert werden können. 2.3 Beweismittel 2.3.1 B. PJS/B. Sarl/Q. Company Die Investmentgesellschaft B. PJS in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Abu Dhabi ist seit April 2009 Eigentümerin des beschuldigten Unterneh- mens Falcon und hält zudem die Tochtergesellschaft B. Sarl mit Sitz in Luxem- burg (nachfolgend B. PJS und B. Sarl zusammen: B.-Gesellschaften). Laut Sta- tuten bezweckt B. Sarl u.a. das Halten von Beteiligungen an Unternehmen (BA 15.101-0159, Art. 2). Der Staatsfonds Q. Investment Company der Regie- rung der VAE (Q1. Company) ist Mehrheitsaktionär der B. PJS (BA B07.103.01- 0056; 11.101-0006 f., -0065; 18.201-0003 f. Rz. 5). CEO und Verwaltungsratsmitglied der Q. Company war bis April 2015 D. Gleich- zeitig war D. Verwaltungsratspräsident der B. PJS (BA 11.101-0071). Bei letzte- rer war bis August 2015 auch E. Verwaltungsratsmitglied sowie CEO (BA 11.101- 0071, -0076). Weitere Verwaltungsratsmitglieder der B. PJS waren L., M. und AA. Gemäss Verwaltungsratsbeschluss der B. PJS vom 11. November 2009 war D. einzelzeichnungs- und E. kollektivzeichnungsberechtigt (BA 15.101-0329 ff.). In Bezug auf B. Sarl waren D. und E. per 24. August 2009 kollektivzeichnungs- berechtigte Geschäftsführer «Class A» (BA 15.101-0171). Die Datenbank «World-Check» vermerkte D., Staatsbürger der VAE, und E., amerikanischer

- 36 - SK.2020.21 Staatsbürger, seit 21. April 2009 bzw. 21. Februar 2011 als PEP (BA 11.101- 0070 ff., -0075 ff.). Q. Company besass via B. Sarl per Ende Dezember 2011 insgesamt 96'200'000 K.-Aktien. Dies entsprach einem Anteil am Aktienkapital der Bank K. von 4.991 % (BA 11.101-0049, -0143 ff., -0163). Nach der Kapitalerhöhung der Bank K. im Februar 2012 besass Q. Company via B. Sarl insgesamt 376'214'711 K.-Aktien, entsprechend einem Anteil am Aktienkapital von 6.501 % (BA 11.101-0049, -0190). 2.3.2 G.-Gruppe Die G.-Gruppe ist im Investment Banking tätig und beschäftigt sich weltweit mit Kapitaltransaktionen. Zur Gruppe gehören die Investment Bank G. mit Hauptsitz in Moskau sowie u.a. die Gesellschaften G.1 Ltd. mit Sitz in Nikosia und G.2 Ltd. mit Sitz auf Bermuda (nachfolgend zusammen: die G.-Gesellschaften oder In- vestment Bank G.) (BA 11.101-0013, -0125 ff.). 2.3.3 Das beschuldigte Unternehmen bzw. die (ehemalige) Bank Falcon 2.3.3.1 Das beschuldigte Unternehmen Falcon war im anklagerelevanten Zeitpunkt eine Schweizer Privatbank mit Hauptsitz in Zürich und mehreren Zweigniederlassun- gen im Ausland, die Privatkunden und wohlhabende Familien betreute und über eine Bewilligung der FINMA als Bank und Effektenhändlerin in der Schweiz ver- fügte (BA 18.201-0003 Rz. 4; Untersuchungsbericht [nachfolgend: UB-Bericht] S. 12: SK 79.262.1.006 ff. und Beilage 16: SK 79.262.1.005; B07.103.01-2865). Laut Statuten und Handelsregisterauszug umfasste ihr Zweck den Betrieb einer Bank mit internationaler Orientierung mit Hauptgewicht auf der Vermögensver- waltung, was insbesondere die Erbringung sämtlicher banküblichen Finanz- dienstleistungen und Treuhandgeschäfte beinhaltet (BA B07.103.01-2916 f.; 11.101-0081). Falcon wurde per Mai 2020 zur «Falcon Private AG» umfirmiert, untersteht jedoch weiterhin der Aufsicht der FINMA. Ihr Gesellschaftszweck ist seither die Abwicklung von Rechten und Pflichten sowie Verfahren im In- und Ausland im Zusammenhang mit ihrer bewilligungspflichtigen Geschäftstätigkeit. Nach Entlassung aus der aufsichtsrechtlichen Unterstellung ist der Zweck der Gesellschaft die Erbringung von nicht bewilligungspflichtigen Dienstleistungen sowie die Verwaltung ihres eigenen Vermögens in Finanzanlagen (BA 17.301- 0025, -0027). Laut Verfügung der FINMA vom 7. Oktober 2016 sandte die Eigentümerin B. PJS/Q. Company nach Übernahme der Bank ab dem Jahr 2009 verschiedene Vertreter in den Verwaltungsrat der Falcon. Laut Handelsregisterdokumentation

- 37 - SK.2020.21 amtete der Eigentümervertreter D. für die Zeitspanne 17. April bis 30. Septem- ber 2009 sowie 12. Mai 2010 bis 20. Dezember 2011 als Verwaltungsratspräsi- dent der Falcon. Der Eigentümervertreter E. amtete in der Zeitspanne 2009 bis 2015 ebenfalls mehrfach als Präsident bzw. als Verwaltungsratsmitglied der Fal- con, wobei er beide Male D. als Verwaltungsratspräsident der Falcon ersetzt hatte (BA 18.200-0004 Rz. 9; UB-Bericht S. 131; 11.101-0009, -0081 ff.; 23.200- 0001 ff., insb. -0005 f., -0023 f., -0035 f.). Der Beschuldigte A. war vom 28. Juli 1998 bis 8. Dezember 2016 als Vorsitzen- der der Geschäftsleitung (CEO) der Falcon bzw. deren Vorgängerbanken mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (BA 11.101-0010, -0081 ff.), wobei er per Ende September 2016 zurücktrat (BA 18.201-0003). Laut Statuten der Falcon besass A. Organstellung (BA B07.103.01-2919). Wie sich aus den Organigrammen der Falcon ergibt, war A. zusätzlich zu seiner CEO- Funktion im Zeitraum von 2012 bis 2014 «Head Clients» bzw. «Global Head Pri- vate Banking» (BA B07.103.01-0011 ff., -0432, -3013 ff.) sowie im Jahr 2012 auch «Head Private Banking International» – einer Unterabteilung von «Clients» (BA B07.103.01-0025 ff.). Laut eines internen Memorandums der Falcon über- nahm EE. per 1. Juli 2012 von A. die Position des «Head Private Banking Switzerland and International» (BA B07.103.01-0632). 2.3.3.2 Organisation/Struktur

a) Gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Falcon war die Ge- schäftsleitung u.a. verpflichtet, die Einhaltung aller Gesetze, Reglemente und Weisungen sowie die Einhaltung der Funktionentrennung sicherzustellen (BA B07.103.01-0396 ff., -0406 Ziff. 9 und Ziff. 13).

b) Das interne Kontrollsystem der Falcon basierte laut ihren eigenen Ausführun- gen auf dem Modell der drei Verteidigungslinien («Three Lines of Defence»). Da- nach erfolgte das «Risk Assessment» und die Einhaltungskontrolle durch die Front als erste Verteidigungslinie («First Line of Defence»). Die zweite Verteidi- gungslinie («Second Line of Defence») bestehend aus «Risk & Compliance» als unabhängige Institutionen zur Risikokontrolle und Risikominimierung diente der Kontrolle der ersten Verteidigungslinie. «Risk & Compliance» hatten an den «Head Corporate Service», der gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung war, zu rapportieren. Die Berichterstattung, Überprüfung und Kenntnisnahme durch das «Audit & Risk Committee» des Verwaltungsrates mit Unterstützung durch «Inter- nal Audit» bildeten die dritte Verteidigungslinie («Third Line of Defence»). «Risk Control» und Compliance rapportieren quartalsweise bzw. mindestens jährlich

- 38 - SK.2020.21 an das «Audit & Risk Committee», welches den Verwaltungsrat jeweils quartals- weise über die wichtigsten Risiken und Entscheide informierte (BA B07.103.01- 2890 ff.).

c) Gemäss Organigrammen der Falcon war die Fachgruppe Compliance (zweite Verteidigungslinie) in der Einheit «Legal & Compliance» angesiedelt und unter- stand R. als «Head Legal & Compliance» und General Counsel (BA B07.103.01- 0432, -0439, -0450 ff.). Dessen Aufgabe war es, die Unabhängigkeit der Fach- gruppe Compliance sowie die Kontrolle der operativen Tätigkeit sicherzustellen (BA B07.103.01-0491). Vorgesetzter des General Counsels war der Chief Ope- ration Officer (nachfolgend: COO), der dem CEO rapportierte und gleichzeitig die Funktion des stellvertretenden CEO inne hatte (BA B07.103.01-2884 f., -3010 ff.). Die Compliance war innerhalb der Bank für die Einhaltung der Geld- wäschereivorschriften und u.a. auch für die periodische Überprüfung von PEP und anderen Kunden mit erhöhten Risiken zuständig (BA B07.103.01-2087, 18.201-0004 Rz. 10). S., Leiter Compliance, hatte die Funktion Geldwäscherei- fachstelle inne. Er musste die Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der GwV- FINMA und damit die unabhängige Transaktionskontrolle sicherstellen und war für die Handhabung von Geldwäschereiverdachtsfällen verantwortlich (BA B07.103.01-0554). Im Jahr 2014 wurde die Organisationsstruktur der Falcon dahingehend geändert, als «Legal & Compliance» neu dem CFO unterstellt war (BA B07.103.01-2888). Ihre Compliance Abteilung reorganisierte Falcon per

1. Januar 2016. Demnach wurde die Compliance neu in zwei Teams aufgeteilt: in die «General Compliance Unit» (GCU), welche für Kontoeröffnungen, KYC/«Due Diligence» und allgemeine Compliance-Belange verantwortlich war, und in die «Financial Crime Unit» (FCU), welche sich auf Geldwäscherei und Sanktionsüberwachung und Kontrollen fokussierte. Der «Head Legal & Compli- ance» hatte neu in erster Linie dem Vorsitzenden des «Audit & Risk Committee» zu rapportieren (BA B07.103.01-2891). 2.3.3.3 Weisungswesen/Richtlinien/Regeln Im anklagerelevanten Zeitraum galten u.a. die nachfolgenden internen Weisun- gen bzw. Richtlinien und Regeln der Falcon, welche die Geschäftsleitung verab- schiedet bzw. eingeführt hat: Gemäss Weisung LECO 02 betreffend «Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Meldepflicht» (gültig ab 01.01.2009) (nachfolgend: LECO 02) Ziff. 3.1 war für die Genehmigung und Überwachung von Geschäfts- beziehungen mit PEP die Geschäftsleitung verantwortlich (BA B.07.103.01- 1895 ff.). Gleichzeitig war auch der jeweilige Kundenberater in die Geldwä- schereiprävention eingebunden: Die Überwachung einer Kundenbeziehung mit

- 39 - SK.2020.21 erhöhten Risiken – darunter fielen u.a. PEP-Kunden und Kunden, bei denen Ver- mögenswerte von über Fr. 50 Mio. erwartet wurden bzw. effektiv eigegangen sind (LECO 02 Ziff. 4.1.3.2) – hatte durch den Kundenberater, seinen Linienvor- gesetzten und die Compliance zu erfolgen. Bei Kunden mit erhöhten Risiken musste der Kundenberater zusätzliche Abklärungen tätigen, die in der Folge von der Geldwäschereifachstelle zu prüfen waren. Die zusätzlichen Abklärungen zum Hintergrund der Kundenbeziehung und zu den Transaktionen mussten in einem Bericht schriftlich festgehalten werden. Der Bericht, zusammen mit etwaigen zu- sätzlichen Dokumenten, musste hervorstechende («salient») Informationen über die Art und den Zweck der betreffenden Geschäftsbeziehung oder Transaktion enthalten. Abhängig von den konkreten Umständen mussten u.a. die Gründe für die Art und die Strukturierung einer Transaktion und die Erklärung für die Dring- lichkeit einer Transaktion erfasst werden (LECO 02 Ziff. 4.1.3.2 f. und Ziff. 5). Für die PEP-Geschäftsbeziehungen hielt LECO 02 in Ziff. 4.1.3.3.3 spezifisch fest, dass deren Überwachung primär unter die Verantwortung des Kundenberaters, seines Linienvorgesetzten und der Geldwäschereifachstelle fällt. Ziff. 4.2.2 (letz- ter Satz) LECO 02 bemerkte schliesslich, dass bei Vorliegen eines qualifizierten Verdachts gemäss Anhang A34 bis A39 der GwV-FINMA in jedem Fall spezielle Nachforschungen vorgenommen werden müssen. Gemäss Weisung PAYM 01 betreffend «Zahlungsaufträge zulasten von Kunden- konti» (gültig ab 10.03.2009) (nachfolgend: PAYM 01) durften Zahlungsbeträge von über Fr. 2 Mio. nur durch «KUBE 1», «KUBE 2», «KUBE 3» des entspre- chenden Kunden oder durch deren Vorgesetzten freigegeben werden (Ziff. 2.1; BA B07.103.01-1014 ff.). Laut Weisungen PROC 09 (gültig ab 08.10.2013) (nachfolgend: PROC 09) und PRIV 03 (gültig ab 15.07.2014) betreffend «Pro- cessing of Client Payment Orders» (nachfolgend: PRIV 03) mussten Kundenauf- träge, welche per E-Mail oder Fax eingingen und den Betrag von Fr. 50'000.-- (PROC 09) bzw. Fr. 15'000.-- (PRIV 03) überstiegen, vom «Relationshipmana- ger» («RM») mit dem Kunden telefonisch rückbestätigt werden (Ziff. 4; BA B07.103.01-0990 ff., -0994 ff.). Für eine Transaktion ab einer Kundenbeziehung über Fr. 500'000.-- bis Fr. 2 Mio. war die Genehmigung eines Mitgliedes der «Payment Approval Group» und bei über Fr. 2 Mio. die Genehmigung eines Mit- glieds der Geschäftsleitung erforderlich (PROC 09 und PRIV 03 Ziff. 2.1). Mitglied der «Payment Approval Group» war u.a. der «Head Private Banking Internatio- nal» (PROC 09 und PRIV 03 Ziff. 2.2). Der «Code of Conduct», den die Geschäftsleitung im Oktober 2009 einführte, vermittelte den Bankmitarbeitern u.a. die folgende Vision der Bank: «Our vision is to: […] contribute to the development of Abu Dhabi as an international private banking center.» (BA B07.103.01-2909 ff., -2911). Weiter hielt der Verhaltensko-

- 40 - SK.2020.21 dex fest, vom Bankmitarbeiter u.a. zu erwarten, dass er Interessenkonflikte er- kenne und vermeide. Die Führungspersonen hielt er dazu an, Vorbilder für die höchsten ethischen Standards zu sein und die Mitarbeiter bei der Anwendung der bankeigenen Weisungen und Standards im Tagesgeschäft zu unterstützen. 2.3.4 Eröffnung von D.s Nummerngeschäftsbeziehung Falcon eröffnete am 19. Mai 2009 in Zürich die Geschäftsbeziehung Nr. 10 lau- tend auf «NUM 10» (nachfolgend: Nummerngeschäftsbeziehung oder Nummern- konto). Laut dem von I. in der Funktion als Kundenberaterin und A. in der Funk- tion als «Superior/Head Department» unterzeichneten Kundenprofil war D. der wirtschaftlich Berechtigte. Zu D. hielt das Kundenprofil fest, dieser amtiere als «Managing Director» der Q. Company sowie als «Chairman» der Falcon. Mit der Eröffnung der Geschäftsbeziehung bezwecke D. ein «Advisory Account», um seine Vermögenswerte zu diversifizieren («to diversify his assets»). Es bestehe eine mittlere Risikobereitschaft. Als «Kundenberater 1» wurde I. vermerkt (BA 11.101-0009; B07.101.001.01.E-0002 ff.). Ende April 2010 erteilte der COO der IT-Abteilung der Falcon den Auftrag, das Nummernkonto umzuschlüsseln, d.h. das Konto von «I./Special Client» zu ent- fernen und einem virtuellen «Relationshipmanager 1» mit der Bezeichnung «Pre- mium Services» zuzuweisen sowie A. Lesezugriff auf die Geschäftsbeziehung zu ermöglichen (BA B07.101.001.01.K.03-0007). 2.3.5 Im Zeitraum vom 17. August 2010 bis 23. August 2011 erwarb D. über Falcon insgesamt 14'616'544 K.-Aktien auf sein Nummernkonto zu einem Anschaffungs- wert von total EUR 260'568'535.-- (ohne Gebühren) bzw. EUR 261'141'786.-- (mit Gebühren) (BA 11.102-0042 Fn. 188, -0261). Laut Vermögensauszug be- sassen die 14'616'544 K.-Aktien auf D.s Depot bei Falcon per 31. Dezem- ber 2011 einen Wert von insgesamt USD 121'592'870.27 (BA B07.101.001.01.V- 0024, -0143). 2.3.6 Investitionsentscheide der B. PJS und der B. Sarl 2.3.6.1 Gemäss Sitzungsprotokoll vom 15. Januar 2012 beschloss der Investitionsaus- schuss (bestehend aus Verwaltungsratsmitgliedern) der B. PJS im Zuge der Ka- pitalerhöhung der Bank K., dem Verwaltungsrat der Gesellschaft vorzuschlagen, bis zu 82.5 Mio. Bezugsrechte der Bank K. (nachfolgend: K.-Bezugsrechte) zu erwerben und diese anschliessend auszuüben, d.h. in Aktien umzuwandeln. Die Finanzierung («collar financed») und Abwicklung des Kaufes sollte über F. & Co. erfolgen. Gleichzeitig sollten ca. 115 Mio. K.-Aktien über F. & Co. erworben wer- den (BA 15.100-0034, 11.101-0017).

- 41 - SK.2020.21 Gemäss Verwaltungsratsprotokoll der B. PJS vom 16. Januar 2012 (Beschluss «No. 1/2012») diskutierte daraufhin der Verwaltungsrat der Gesellschaft über die Erhöhung der Beteiligung an Bank K., wobei F. & Co. als die zuständige Bank dafür beauftragt werden sollte (BA 15.101-0250 ff., -0251). Der Finanzchef der B. PJS hielt anlässlich der Verwaltungsratssitzung eine Präsentation zum Erwerb der K.-Bezugsrechte, womit die Beteiligung der B.-Gesellschaften an Bank K. auf bis zu 6.5 % erhöht werden könne (BA 15.101-0196 ff.). Der Verwaltungsrat der B. PJS beschloss noch gleichentags, dem Vorschlag des Investitionsausschus- ses der Gesellschaft vom Vortag zu folgen und 82.5 Mio. K.-Bezugsrechte zu erwerben sowie auszuüben (Beschluss «No. 4/2012»). Die Beteiligung der B. PJS an Bank K. sollte direkt oder indirekt über eine Tochtergesellschaft erhöht werden und die Finanzierung über F. & Co. («collar financed») erfolgen. Zudem beschloss der Verwaltungsrat der B. PJS, direkt oder indirekt über eine Tochter- gesellschaft ca. 115 Mio. K.-Aktien über F. & Co. zu erwerben. Zur Umsetzung des Beschlusses erteilte der Verwaltungsrat sämtlichen Verwaltungsratsmitglie- dern sowie dem General Counsel T. Einzelzeichnungsberechtigung (BA 15.101- 0035 f.; 11.101-0017). Wie B. PJS fasste auch B. Sarl am 16. Januar 2012 im Wesentlichen denselben Beschluss, wonach die Beteiligung an Bank K. erhöht werden und die Finanzie- rung über F. & Co. erfolgen sollte. Zudem wurde der Abschluss eines «Share Purchase Agreement» mit einer Tochtergesellschaft der Investment Bank G. für den Erwerb von insgesamt 24'616'544 K.-Bezugsrechte genehmigt. Zur Umset- zung dieses Beschlusses erhielten sämtlichen Geschäftsführer («Class A» oder «Class B») sowie T. Einzelzeichnungsberechtigung (BA 15.102-0038 ff.). 2.3.6.2 Gemäss Sitzungsprotokoll vom 20. Februar 2012 beschloss der Investitionsaus- schuss der B. PJS, bestehend aus den Verwaltungsratsmitgliedern L., M. und E., dem Verwaltungsrat der Gesellschaft ein weiteres Investment zu präsentieren, wonach B. PJS im Hinblick auf ihre Beteiligungserhöhung an Bank K. die Gele- genheit hätte, mit O. Inc. in ein «Share Purchase Agreement» und in ein «Rights Assignment Agreement» zu treten, wodurch 14'600'000 K.-Aktien sowie «Certain Rights» für ungefähr EUR 210 Mio. erworben werden könnten. Die «Certain Rights» wurden wie folgt umschrieben: « […] accept an assignment of certain rights related to bank K., including the transfer or rights with respect to a potential board seat on the bank K. board of directors and rights allowing B.-company to participate in joint venture projects proposed by bank K for investing in projects in Europe and Italy and real estate projects.» (BA 15.101-0044; 11.101-0036 f.). Der Gesamtverwaltungsrat der B. PJS, bestehend aus D., L., M., E. und AA., beschloss daraufhin am 21. Februar 2012 («No. 9/2012») dem Vorschlag des In- vestitionsausschusses – welcher im Anschluss an die Beteiligungserhöhung an

- 42 - SK.2020.21 Bank K. auf 6.5 % folge («Following B. PJS‘s increase of its stake in bank K. to 6.5 %») – anzunehmen. Demnach sollte B. PJS selber (direkt) oder indirekt über eine 100%ige Tochtergesellschaft (BA 15.101-0045 f.; 11.101-0037 f.): (A) mit O. Inc. ein «Share Purchase Agreement» und ein «Rights Assignment Agreement» abschliessen, um bis zu 14'600'000 K.-Aktien und der spezifisch umschriebenen (vgl. vorstehend E. 2.3.6.2) «Certain Rights» – mithin das Recht auf einen potentiellen Verwaltungsratssitz in der Bank K. und Rechte, welche B.-Gesellschaften erlauben, in von Bank K. vorgeschlagene «Joint Venture» Projekte in Europa und Italien und in «Real Estate» Projekte zu investieren – zu einem Kaufpreis von rund EUR 210 Mio. zu erwerben. (B) zur Finanzierung in ein «collar financing» mit F. & Co. oder mit einem ande- ren Finanzinstitut zu treten, um insgesamt 294'600'000 K.-Aktien (bestehend aus den in lit. A genannten 14'600'000 Aktien sowie 165'000'000 «collar fi- nanced» Aktien, welche F. & Co. gemäss deren Bestätigung [«Confirma- tion»] vom 16. Januar 2012 finanziere, sowie in Abänderung zu letzterem zusätzliche 115 Mio. K.-Aktien) zu erwerben. Der Verwaltungsrat der B. PJS erteilte wiederum sämtlichen Verwaltungsratsmit- gliedern sowie dem General Counsel T. zur Umsetzung des Beschlusses Einzel- zeichnungsberechtigung. 2.3.7 Finanzierungsvereinbarung zwischen F. & Co. und B. Sarl Laut Bestätigungsschreiben («Amended and Restated Confirmation») der F. & Co. zuhanden der B. Sarl und «Deed of Charge dated 13 June 2010 as Amended and Restated as of 17 January 2012» schloss B. Sarl am 17. Jan- uar 2012 mit F. & Co. eine Vereinbarung ab, um die am 16. Januar 2012 vom Verwaltungsrat der B. PJS beschossene substanzielle Erhöhung der K.-Beteili- gung (vgl. E. 2.3.6.1) umzusetzen. Demnach sollte F. & Co. 82.5 Mio. K.-Be- zugsrechte – entsprechend 165 Mio. K.-Aktien – und 115 Mio. K.-Aktien für B. Sarl erwerben. Seitens B. Sarl waren beide Dokumente von T., General Coun- sel der B. PJS, unterzeichnet (BA 15.102-0046 ff., insb. -0047 und -0056, -0065 ff.). 2.3.8 Veräusserung von D.s K.-Bezugsrechte Am 16. Januar 2012 erwarb Falcon auf dem freien Markt für D. 10 Mio. K.-Be- zugsrechte (BA B07.101.001.01.02-0432; B07.101.001.01.K-0117; B8.300- 0018). Handelnd im Namen eines anonym bleibenden Kunden veräusserte Fal- con am 17. Januar 2012 sämtliche K.-Bezugsrechte von D., d.h. insgesamt 24'616'544 (14'616'544 + 10 Mio.), an G.1 Ltd. für insgesamt EUR 69'395'646.72

- 43 - SK.2020.21 (BA B07.101.001.01.E-0050 ff.). Gleichentags veräusserte G.1 Ltd. gemäss «Rights Purchase Agreement», welches seitens B. Sarl von T. unterzeichnet worden war, die 24'616'544 K.-Bezugsrechte für einen um rund EUR 1.5 Mio. erhöhten Kaufpreis, d.h. für EUR 70'895'647.--, an B. Sarl (BA 15.101-0037 ff.). Mit Valuta vom 19. Januar 2012 wurden die Bezugsrechte von D.s Nummern- konto an Investment Bank G. transferiert (BA B07.101.001.01.02-0433) und ein Kaufpreis von EUR 69'395'646.72 von einer Kontobeziehung der G.1 Ltd. bei der Bank BB., Amsterdam, auf Falcons P.-Konto bei der Bank BB. transferiert. An- schliessend wurde dieser Betrag auf D.s Nummernkonto bei Falcon gutgeschrie- ben (nachfolgend: K.-Bezugsrecht-Transaktion) (BA B07.101.001.01.02-0023, -0440). 2.3.9 Veräusserung von D.s K.-Aktien und «Certain Rights» 2.3.9.1 D. bevollmächtigte am 16. Februar 2012 Falcon, seine 14'616'544 K.-Aktien und «Certain Rights» an G.1 Ltd. zu übertragen. Seitens der Bank gegenzeichneten der Beschuldigte A. als CEO und CC. als COO die Vollmacht (BA B07.101.004.07-0015). 2.3.9.2 Unter Zuhilfenahme der Dienstleisterin DD. Company beschaffte Falcon die auf den Britischen Jungferninseln (BVI) am 15. Februar 2012 gegründete und am Folgetag offiziell inkorporierte Gesellschaft O. Inc. als Transaktionsvehikel («In- strument of Transfer») bzw. «Special Purpose Vehicle» (nachfolgend: SPV) (BA B07.101.002.01.E-0013, -0017). Laut Mitgliederverzeichnis («Register of Members») der O. Inc. waren deren Aktien seit der Gründung am 16. Feb- ruar 2012 auf Falcon registriert (BA B07.101.002.01.E-0022 f.). Falcon wurde noch gleichentags deren Aktionärin (BA B07.101.002.01.E-0017, -0062, -0064 ff., -0097). Am 15. Februar 2012 wurde bei Falcon für O. Inc. eine Kontobeziehung bean- tragt (BA B07.101.002.01.E-0006), woraufhin die Bankmitarbeiterin I. die Ge- schäftsbeziehung Nr. 11 lautend auf O. Inc. (nachfolgend: Geschäftsbeziehung O. Inc.) eröffnete. Laut «Formular A» war D. der wirtschaftlich Berechtigte. Auf dem Kundenprofil vom 8. März 2012 war unter «Agent» und «Client Advisor 1» jeweils die Bezeichnung «Premium Services» und unter «Client Advisor 2» I. ver- merkt. D. war als PEP-Kunde erfasst (BA B07.101.002.01.E-0002 ff.). 2.3.9.3 Mittels «Share Contribution Agreement» zwischen Falcon und O. Inc. vom

16. Februar 2012 verpflichtete sich Falcon, handelnd im eigenen Namen für einen anonym bleibenden Kunden («acting in its own name but for the account of the Client»), 14'616'544 K.-Aktien auf O. Inc. zu übertragen. Seitens Falcon unterzeichneten der COO CC. und der General Counsel R. den Vertrag

- 44 - SK.2020.21 (BA B07.101.004.07-0002 ff.). In der Folge wurde mit Valuta vom 17. Feb- ruar 2012 die 14'616'544 K.-Aktien des von Falcon vertretenen Kunden auf O. Inc. übertragen (BA B07.101.002.01.01-0022; B07.101.001.01.V-0147 ff.). Die 14'616'544 K.-Aktien wurden im Depot der Geschäftsbeziehung O. Inc. ein- gebucht und mit EUR 59'586'680.26 bewertet (BA B07.101.002.01.V-0002 ff.). Zusätzlich schloss Falcon, handelnd im eigenen Namen für einen anonym blei- benden Kunden («acting in its own name but for the account of the Client»), ebenfalls am 16. Februar 2012 mit O. Inc. ein «Rights Assignment Agreement» ab, gemäss welchem Falcon (Überträgerin), handelnd für einen Kunden, «Certain Rights» auf O. Inc. (Übernehmerin) übertrage. Den Vertrag unterzeich- neten seitens der Bank wiederum der COO CC. und der General Counsel R. Ziff. 2 des Vertrages konkretisierte die zu übertragenden «Certain Rights» zu- sammengefasst folgendermassen (BA B07.101.004.07-0008 ff.; 11.101-0034): (2.1) «Potential Management Representation on bank K. Group Board» Mögliche Einsitznahme im Verwaltungsrat der Bank K., wobei diese Be- strebungen aufgrund der Rekapitalisierung im Laufe von 2010/2011 zu- rückgestellt wurden. Es besteht eine Vereinbarung, diese Diskussionen zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufzunehmen («Potential Manage- ment Representation»).

(2.2) «Joint Investment Projects» (2.2.1) Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bank K. an AS Roma («AS Roma Rights»). (2.2.2) Zusammenarbeit mit Immobilienpartnern und Geschäftspartnern von Bank K. im Bereich Investitionsprojekte für Sportveranstaltungen («Pro- jects in Hospitality and Sports Sector»). 2.3.9.4 Am 17. Februar 2012 eröffnete die Falcon Mitarbeiterin I. die Geschäftsbezie- hung Nr. 12 lautend auf G.2 Ltd. (nachfolgend: Geschäftsbeziehung G.2 Ltd.). Im von I. visierten «Formular A» war FF. der wirtschaftlich Berechtigte. Im Kunden- profil, das I. in der Funktion als Kundenberaterin und der COO CC. in der Funk- tion als «Superior/Head Department» am 8./9. März 2012 unterzeichnet haben, war unter «Agent» und «Client Advisor 1» jeweils die Bezeichnung «Premium Services» und unter «Client Advisor 2» I. vermerkt. Als Eröffnungsgrund wurde «Diversification of banking relationship» erfasst (BA B07.101.007.01.E-0002 ff.). 2.3.9.5 Am 20. Februar 2012 unterzeichneten Falcon und G.2 Ltd. ein «Instrument of Transfer», welches festhielt, dass 1'000 Aktien der O. Inc. von O. Inc. an G.2 Ltd. transferiert werden. Das Dokument unterzeichneten seitens des beschuldigten Unternehmens Falcon der Beschuldigte A. als CEO und S. als «Head Compli- ance» (BA B07.101.004.07-0016). Laut Mitgliederverzeichnis («Register of

- 45 - SK.2020.21 Members») der O. Inc. und Aktienzertifikat veräusserte Falcon die Aktien der O. Inc. noch gleichentags an G.2 Ltd. (BA B07.101.002.01.E-0020 ff.). Am 21. Februar 2012 schloss Falcon (Verkäuferin), «acting in its own name but for the account of the Client» – der sämtliche Aktien der O. Inc. halte und letztere wiederum 14'616'544 K.-Aktien sowie «Certain Rights» gemäss Anhang 1 des Vertrages besitze –, mit G.2 Ltd. (Käuferin) ein «Share Purchase Agreement» ab. Demnach erwarb G.2 Ltd. zum Preis von EUR 62 Mio. («Instalment 1», Ziff. 2.5.3.1) plus EUR 133 Mio. («Instalment 2», Ziff. 2.5.3.2), d.h. für insgesamt EUR 195 Mio. – welche auf Falcons P.-Konto in Brüssel zu überweisen seien –, sämtliche Aktien der O. Inc. Der Anhang 1 führte die zu veräussernden «Certain Rights» auf, entsprechend denjenigen im «Rights Assignment Agreement» vom

16. Februar 2012 (vgl. E. 2.3.9.3). Laut Vertrag verpflichtete sich die Verkäuferin Falcon, EUR 62 Mio. auf das Konto des ungenannten Falcon Kunden («Seller’s Client»; Ziff. 2.5.3.1) und EUR 133 Mio. auf die bei Falcon geführte Geschäfts- beziehung G.2 Ltd. zu überweisen, wobei die Käuferin G.2 Ltd. die EUR 133 Mio. für und im Namen der Falcon hielt («The Purchaser shall hold Instalment 2 on the Account on trust for and on behalf of the Seller»; Ziff. 2.5.3.2). Seitens Falcon unterzeichnete der Beschuldigte A. als CEO zusammen mit CC. als COO den Vertrag (BA B07.101.004.06-0002 ff.; 11.101-0038 ff.). 2.3.9.6 Ebenfalls am 21. Februar 2012 schlossen O. Inc. und B. Sarl ein «Share Purch- ase Agreement» ab, wonach O. Inc. 14'600'000 K.-Aktien an B. Sarl für EUR 210 Mio. veräusserte. Der Kaufpreis war auf Falcons P.-Konto in Brüssel einzubezahlen (BA 15.101-0047 ff.). Am 27. Februar 2012 wurde mittels eines abgeänderten «Share Purchase Agreement» die Anzahl veräusserter K.-Aktien auf 14'616'544 angepasst (BA 15.101-0066 ff.; 11.101-0040 f.). Die beiden Ver- träge unterzeichneten seitens B. Sarl E. und der weitere Geschäftsführer GG. Gleichentags unterzeichnete der «Head Compliance» S. im Namen der Falcon zuhanden der Direktoren der O. Inc. eine Haftungsfreizeichnung (BA B07.101.004.07-0022). 2.3.9.7 Am 22. Februar 2012 überwies B. PJS in drei Tranchen insgesamt EUR 210 Mio. auf Falcons P.-Konto in Brüssel; der Transaktionsauftrag betreffend EUR 10 Mio. unterzeichneten die beiden Verwaltungsratsmitglieder L. und E. Die beiden Transaktionsaufträge betreffend je EUR 100 Mio. unterzeichnete E. alleine (BA 15.101-0057 ff.; B07.101.007.01.01-0020). EUR 210 Mio. wurden gleichen- tags von Falcons P.-Konto weitertransferiert. Demnach flossen EUR 61 Mio. auf D.s Nummernkonto, EUR 133 Mio. auf die Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. bei Fal- con, EUR 15 Mio. auf die Geschäftsbeziehung Nr. 13 lautend auf G.2 Ltd. bei Bank HH., London, und EUR 1 Mio. vereinnahmte Falcon selber als Kommission

- 46 - SK.2020.21 (BA B07.101.001.01.02-0025, -0128; B07.101.004.06-0003; B07.101.007.01.01- 0003, -0016, -0018). 2.3.9.8 Am 27. Februar 2012 schloss O. Inc. mit B. PJS ein «Rights Assignment Agree- ment», wonach O. Inc. die «Certain Rights» – welche sie am 16. Februar 2012 vom ursprünglichen Rechtsinhaber erworben hatte (vgl. E. 2.3.9.3) – für EUR 1.-- auf B. PJS übertrug. Den Vertrag unterzeichnete seitens B. PJS E. (BA 15.101-0076 ff.; 11.101-0034). 2.3.9.9 Gemäss Darlehensvertrag vom 26. März 2012 gewährte B. PJS ihrer Tochterge- sellschaft B. Sarl ein zinsfreies Darlehen von EUR 210 Mio. Der Vertrag hielt fest, dass die Darlehenssumme bereits per 23. Februar 2012 ausgerichtet worden war, indem B. PJS für B. Sarl den Kaufpreis zum Erwerb der 14'616'544 K.-Ak- tien bezahlt hatte, entsprechend dem «Share Purchase Agreement» mit O. Inc. (BA 15.101-0069 ff.). 2.3.10 Korrespondenzen der Falcon im Zusammenhang mit D.s K.-Bezugsrechten, -Ak- tien und «Certain Rights» 2.3.10.1 Am 4. Januar 2012 notierte I. im «Contact Management» der Falcon, dass D. sich bei ihr nach den Gesamtkosten sowie den Stückkosten seiner bei Falcon gehaltenen K.-Aktien erkundigt habe (BA B07.101.001.01.K-0106). Überdies vermerkte sie, D. darüber informiert zu haben, dass der Aktienkurs der Bank K. um 14 % gesunken sei und der Durchschnittsaktienpreis seiner insgesamt 14'616'544 K.-Aktien EUR 17.8658 bzw. insgesamt USD 348'646'531 betrage (BA B07.101.001.01.K-0106). Schliesslich hielt I. ein gleichentags mit D. geführ- tes Telefonat fest, wonach dieser frustriert sei und sich rechtliche Schritte gegen Bank K. überlege. Sämtliche dieser Vermerke leitete I. am 16. Februar 2012 per E-Mail an den Beschuldigten A. weiter (BA B8.300-0314). Am 5. Januar 2012 machte I. D. wiederum mittels Textnachricht darauf aufmerksam dass: «Bank K. has lost almost 30 % of its market value since setting the terms of a capital in- crease.» (BA B07.101.001.01.K-0107). Am 30. Januar 2012 informierte der Bankmitarbeiter II. A. per E-Mail (cc an I.), dass der K.-Aktienwert seit Bekannt- gabe der Kapitalerhöhung anfangs Monat um über 40 % gesunken sei (BA B8.300-0170). 2.3.10.2 Mittels E-Mail vom 15. Januar 2012 informierte der Beschuldigte A. mehrere ihm unterstellte Mitarbeiter, E. habe ihm mitgeteilt, B. PJS beabsichtige, ihre Beteili- gung an Bank K. zu erhöhen. Weiter führte er aus, B. PJS und D. hätten sich am

2. Januar 2012 geeinigt, dass B. PJS 14'614'544 K.-Bezugsrechte aus D.s Be- stand bei Falcon für einen Stückpreis von USD 2.88 erwerben werde. Er (A.) habe diesen Preis mit dem Falcon Mitarbeiter II. vom «Trading Desk» überprüft.

- 47 - SK.2020.21 Falcon sei instruiert worden, die K.-Bezugsrechte an Investment Bank G. in Lon- don zu übertragen. Er habe hierfür J. von der Bankinvestment-Abteilung der In- vestment Bank G. bereits kontaktiert. A. informierte weiter, E. habe in früheren Diskussionen erwähnt, dass ein SPV errichtet werden soll, um die Beteiligung an Bank K. zu halten. Er (A.) habe bereits Rechtsanwalt JJ. von der Anwaltskanz- lei KK. kontaktiert. Die Anwaltskanzlei werde Falcon vertreten, um das SPV auf- zusetzen. Zudem habe er R. damit beauftragt, alles durchzusehen und sicherzu- stellen, dass seitens Falcon keine regulatorischen Vorschriften oder Meldepflicht- bestimmungen verletzt würden. Schliesslich wies A. darauf hin, dass er am Wo- chenende mit F. & Co., welche von B.-Gesellschaften zur Strukturierung der Transaktion mandatiert worden sei, mehrere Gespräche geführt habe (BA B07.101.001.01.E-0068 f.). Am 16. Januar 2012 wies der Beschuldigte A. den General Counsel R. der Fal- con per E-Mail an, sich mit Investment Bank G. für den Verkauf von D.s K.-Be- zugsrechte in Verbindung zu setzen, «to coordinate the opening of a counter- party»; «r.» und Rechtsanwalt JJ sollen sich gemeinsam mit F. & Co. um die Er- richtung eines SPV kümmern. F. & Co. würde bloss ein «Memorandum of Under- standing» (nachfolgend: MoU) zwischen B.-Gesellschaften und Falcon benöti- gen, «on how they intend to structure the SPV so that we have time to make sure that the setup is fully compliant with all rules and regulations». Weitere Instrukti- onen seitens E. würden folgen. Es hätten sich daher alle bereitzuhalten (BA B07.101.001.01.E-0068). Gleichentags schrieb der General Counsel an T. (cc an A.), dass B.-Gesellschaften und D. sich geeinigt hätten, die im persönli- chen Konto («Personal Account») von D. bei Falcon gebuchten 14'614'544 K.- Bezugsrechte zu erwerben. Falcon sei instruiert worden, die Bezugsrechte an Investment Bank G. in London zu überweisen, welche den Kaufpreis abzüglich einer Kommission an Falcon überweisen werde. Sobald die K.-Bezugsrechte ausgeübt werden, sei geplant, ein SPV zu errichten, um die ganze oder einen Teil der K.-Position zu halten. F. & Co. würde bloss ein MoU benötigen (BA B8.300-0124). T. liess R. (cc an A.) noch gleichentags wissen, dass für ihn die Informationen betreffend SPV und MoU neu seien (BA B8.300-0123). Stunden später schrieb T. R. erneut: «I believe the SPV is historical as the trans- action has since moved on.» (BA B8.300-0123 f.). Mittels E-Mail vom 18. Januar 2012 informierte LL., CFO der Falcon, das «Audit & Risk Committee» (cc an A.) über die Transaktion der K.-Bezugsrechte (vgl. E. 2.3.8) und bezifferte den Aktienmarktwert der K.-Aktien des nicht namentlich genannten Kunden auf USD 77 Mio. (BA B07.101.007.01.01-0026). Ebenfalls am 18. Januar 2012 teilte T. dem General Counsel der Bank mit, F. & Co. habe ihm mitgeteilt, Falcon verhandle den Verkauf von rund 14 Mio. K.-Aktien. R.

- 48 - SK.2020.21 schrieb ihm daraufhin: « […] I can confirm that FPB [Anm.: Falcon Private Bank] itself borrowed these shares from one of our clients.» (BA B8.300-0122). 2.3.10.3 Im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf der K.-Aktien und «Certain Rights» schrieb der Beschuldigte A. Investment Bank G. am 8. Februar 2012 per E-Mail: «I believe the best way to do it is for you to buy the entire SPV. We put the shares in it, sell it to you and you add the intangibles and do with it whatever you need to do.» (BA B8.300-0206). 2.3.10.4 Mit E-Mail vom 9. Februar 2012 wies der General Counsel R. den Beschuldigten A. darauf hin, dass die «Rights/Intangibles» zu materialisieren seien und in Form eines Anhanges dem SPA [Anm.: «Share Purchase Agreement»] angehängt würden (BA B8.300-0216). 2.3.10.5 Am 14. Februar 2012 wies der General Counsel der Falcon im Rahmen der Ver- tragsverhandlungen zum «Share Purchase Agreement» den Leiter Legal der In- vestment Bank G. (cc an den COO CC.) per E-Mail darauf hin, dass das «Con- cept of Ultimate Buyer» nicht Teil des Vertrages sein soll. Entsprechend hatte R. die Hinweise im angehängten Vertragsentwurf, wonach die (damals noch vorge- sehene) Verkäuferin G.1 Ltd. diesen Vertrag zu Gunsten einer Drittperson ab- schliesse, herausgestrichen (BA B8.300-0269 ff., -0272, -0274). 2.3.10.6 Gemäss E-Mail-Korrespondenz vom 14. und 15. Februar 2012 erbaten die mit dem SPV befassten Direktoren der O. Inc. bei Falcon um weitere schriftliche An- gaben zur Transaktion. Beispielsweise erkundigten sie sich nach dem «precise need for such urgency in this case». Der General Counsel der Falcon antwortete darauf, dies sei der Wunsch des «beneficial owners». Weiter erklärte er, «the reason for issuing the shares to the bank directly are purely confidentiality rea- sons. Our client is a well-known person and has a very strong relationship to the bank. Therefore the bank committed in this case to act in the bank's name but on behalf of the client.» (BA B8.300-0289 ff.). 2.3.10.7 Am 20. Februar 2012 bestätigte der Beschuldigte A. D. in einer Textnachricht, dass Falcon instruktionsgemäss das SPV, welches die K.-Aktien und «Certain Rights» beinhalte, veräussern werde. Weiter informierte er D., dass der Verkaufs- erlös insgesamt EUR 263.4 Mio. betrage, bestehend aus EUR 69.4 Mio. für die bereits veräusserten K.-Bezugsrechte und EUR 61 Mio., welche D.s Nummern- konto direkt gutgeschrieben würden, sowie weiteren EUR 133 Mio. Zum Teilerlös von EUR 133 Mio. führte A. zudem aus: «133'000'000 will stay in a segregated account with Falcon PB and it is very important that they stay segregated. We have control over this account at Falcon!». A. wies D. darauf hin, dass es sich um eine höchst komplexe und schwierig auszuführende Transaktion handle. Es sei von grösster Wichtigkeit, dass es sich um eine «armlength» [recte: arm’s

- 49 - SK.2020.21 length] Transaktion handle. Die Kosten und Gebühren der Falcon seien daher erheblich. Schliesslich hob A. hervor, selbstverständlich jederzeit für D. erreich- bar zu sein und sämtliche detaillierte Zahlen zur Verfügung zu haben. D. quittierte A.s Mitteilung umgehend per Textnachricht (BA B07.101.001.01.K-0123). 2.3.10.8 Der General Counsel der Falcon informierte am 20. Februar 2012 den Leiter Le- gal der Investment Bank G., soeben von seinem CEO erfahren zu haben, dass die Zahlen im «Share Purchase Agreement» zwischen Falcon und G.2 Ltd. leicht ändern. Demnach müsse in Ziff. 2.5.3.1 bzw. in Ziff. 2.5.3.2 des Vertrages EUR 62 Mio. (anstatt EUR 60 Mio.) und EUR 133 Mio. (anstatt EUR 135 Mio.) stehen. Die E-Mail ging gleichentags auch in Kopie an den Beschuldigten A., woraufhin dieser dem General Counsel schrieb: «So let’s sign!» (BA B8.300- 0375 i.V.m. -0354). 2.3.10.9 Am 22. Februar 2012 bestätigte ein Bankmitarbeiter dem CEO A. und dem COO CC. (cc an LL. und S.), dass Falcon EUR 210 Mio. erhalten habe und nun ver- einbarungsgemäss EUR 61 Mio. an D., EUR 133 Mio. auf das Konto Investment Bank G. und EUR 15 Mio. auf das Konto Investment Bank G. bei Bank HH. sowie EUR 1 Mio. als Kommission für Falcon verbucht würde (BA B07.101.007.01.01- 0018). Der Beschuldigte A. informierte daraufhin umgehend D. in einer Textnach- richt über den Eingang und die Verbuchung der Vermögenswerte. Es sei «All clear and under our control!» (BA B07.101.001.01.K-0692). 2.3.11 Zahlungsstrom betreffend Teilerlös EUR 61 Mio. 2.3.11.1 Nachdem am 22. Februar 2012 auf D.s Nummernkonto der Teilerlös von EUR 61 Mio. eingegangen war (vgl. E. 2.3.9.7), erfolgten gemäss Kontoauszü- gen im Zeitraum vom 13. März 2013 bis 11. Februar 2016 die nachfolgenden 78 Transaktionen von insgesamt EUR 46'388'944.40, USD 5'100'767.53, Fr. 391'821.45 und AED 322'720'888.59 mehrheitlich ins Ausland zum Erwerb von Luxusfahrzeugen, (vermeintlichen) Immobilien und Grundstücken, Nut- zungsrechten und weiteren Gütern sowie zur Bestreitung des Lebensunterhalts: Luxusfahrzeuge Nr. Zweck Betrag Inhaber & Konto Gutschrift Valutadatum Detailbeleg Auftragsanweisung Kunde an A. Auftragsanweisung Kunde an weitere Falcon-Mitarbeiter Telefonische Rückbestäti- gung A. Telefonische Rückbestätigung weitere Falcon- Mitarbeiter Genehmigung A. Genehmigung weitere Fal- con-Mitarbei- ter 1 Mercedes-Benz 280 SE 3.5 con. (blue) Mercedes-Benz 280 SE 3.5 con. (silver- grey) Mercedes-Benz 450 SEL 6.9 Mercedes-Benz 560 SEL Ferrari 512 Bbi Porsche 911 Speeds- ter Limited Edition EUR 1’090’000.00 […] (UAE) 18.03.2013 B07.101.00 1.01.02- 0028/0132- 0134 N/A B07.101.001.01.02- 0034 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0134

- 50 - SK.2020.21 2 Gumpert Apollo S EUR 363‘624.34 […] (D) 10.05.2013 B07.101.00 1.01.02- 0029/0135 N/A N/A N/A N/A N/A N/A 3 Ferrari Enzo Ferrari Testarossa EUR 980’024.11 […] (UAE) 04.06.2013 B07.101.00 1.01.02- 0030/0137f. N/A N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0137/138 4 McLaren p1 EUR 290’024.27 […] (D) 20.06.2013 B07.101.00 1.01.02- 0031/0139 B07.101.001.01.02- 0140/0141 N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0140 5 Pagani Huayra EUR 439’288.21 […] (IT) 17.07.2013 B07.101.00 1.01.02- 0032 B07.101.001.01.02- 0143 N/A B07.101.001.01 .02-0143 N/A N/A B07.101.001.01 .02-0143 6 Yacht VanDutch 55 EUR 440‘000.00 […] (CH) 18.07.2013 B07.101.00 1.01.02- 0034/0149 B07.101.001.01.02- 0149-0150 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0149 B07.101.001.01 .02-0149 7 Bugatti Grand Sport Vitesse EUR 400‘024.30 […] (D) 18.07.2013 B07.101.00 1.01.02- 0033 B07.101.001.01.02- 0146/0150-0151 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0146/0150- 0151 B07.101.001.01 .02-0146 8 Bugatti Veyron Grand Sport Vitesse EUR 400‘024.31 […] (D) 30.07.2013 B07.101.00 1.01.02- 0035 B07.101.001.01.02- 0153 N/A B07.101.001.01 .02-0153 N/A B07.101.001.01 .02-0153 B07.101.001.01 .02-0153 9 Lamborghini Veneno Roadster EUR 550‘024.35 […] (D) 08.08.2013 B07.101.00 1.01.02- 0036/0154 N/A N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0155-0156 10 Ferrari 550 Barchetta Limited Edition / Fer- rari 575 Superame- rica, Limited Edition EUR 514’024.33 […] (D) 26.08.2013 B07.101.00 1.01.02- 0037 N/A N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0158 11 Bugatti Vitesse JP- Wimille EUR 400’024.28 […] (D) 05.09.2013 B07.101.00 1.01.02- 0040 B07.101.001.01.02- 0164-0171 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0164 B07.101.001.01 .02-0164 (CZW) 12 Mercedes-Benz G 63 AMG 6x6 EUR 470’024.23 […] (D) 12.09.2013 B07.101.00 1.01.02- 0041/0172 N/A N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0172-0175

- 51 - SK.2020.21 13 Mercedes-Benz S 500 L EUR 264’924.23 […] (D) 12.09.2013 B07.101.00 1.01.02- 0043/0176 B07.101.001.01.02- 0177-0180 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0177-0180 B07.101.001.01 .02-0177-0180 14 Mercedes-Benz E 63 AMG S 4matic EUR 228’024.23 […] (D) 12.09.2013 B07.101.00 1.01.02- 0042/0181 B07.101.001.01.02- 0182 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0182 B07.101.001.01 .02-0182 15 Rolls Royce Wraith, Twilight Purple / Dia- mond Black EUR 360’024.23 […] (D) 13.09.2013 B07.101.00 1.01.02- 0044/0185 B07.101.001.01.02- 0180/186 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0180 B07.101.001.01 .02-0186 16 Bugatti Veyron Grand Sport Vitesse Black Carbon EUR 2’280’024.50 […] (D) 30.09.2013 B07.101.00 1.01.02- 0046/0188 B07.101.001.01.02- 0189-0198 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0189-0198 B07.101.001.01 .02-0189-0198 17 Bugatti Veyron Grand Sport Vitesse Silver Metallic EUR 1’964’624.50 […] (D) 30.09.2013 B07.101.00 1.01.02- 0045 B07.101.001.01.02- 0200-0211 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0200-0211 B07.101.001.01 .02-0200-0211 18 Pagani Huayra EUR 366’990.41 […] (IT) 09.10.2013 B07.101.00 1.01.02- 0047/0212 B07.101.001.01.02- 0213-0214 N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0213-0214 19 Bugatti GS Vitesse Black Carbon / Aran- cia EUR 1’590’024.41 […] (D) 07.11.2013 B07.101.00 1.01.02- 0049 B07.101.001.01.02- 0218-0220 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0218-0220 B07.101.001.01 .02-0218-0220 20 McLaren p1 EUR 639’144.35 […] (D) 13.11.2013 B07.101.00 1.01.02- 0050/0222- 0223 N/A N/A N/A N/A N/A N/A 21 Ferrari LaFerrari 1 Black / Black EUR 2’000’024.46 […] (D) 06.12.2013 B07.101.00 1.01.02- 0052/0224 B07.101.001.01.02- 0225-0226/230 N/A B07.101.001.01 .02-0225- 0226/230 N/A B07.101.001.01 .02-0225- 0226/230 B07.101.001.01 .02-0225- 0226/230 22 Ferrari LaFerrari 2 Red / Black EUR 1’850’024.46 […] (D) 06.12.2013 B07.101.00 1.01.02- 0051/0227- 0229 N/A N/A N/A N/A N/A N/A

- 52 - SK.2020.21 23 Ferrari LaFerrari 3 Red / Black EUR 1’850’024.27 […] (D) 09.01.2014 B07.101.00 1.01.02- 0054 B07.101.001.01.02- 0234-0237 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0234-0237 B07.101.001.01 .02-0234-0237 24 Porsche 918 Spyder EUR 162’024.27 […] (CH) 09.01.2014 B07.101.00 1.01.02- 0055 B07.101.001.01.02- 0239-0240 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0239-0240 B07.101.001.01 .02-0239-0240 25 Ferrari F12 Berlinetta USD 509’189.00 […] (USA) 21.01.2014 B07.101.00 1.01.01- 0103/0211 B07.101.001.01.01- 0212-0213 N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .01-0212-0213 26 Pagani Zonda 760 EUR 685’024.52 […] (IT) 27.01.2014 B07.101.00 1.01.02- 0056/0241 B07.101.001.01.02- 0242-0243 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0242-0243 B07.101.001.01 .02-0242-0243 27 Bugatti Grand Sport Vitesse Edition Meo Constantini EUR 400’024.52 […] (D) 27.01.2014 B07.101.00 1.01.02- 0057 /0244 B07.101.001.01.02- 0245 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0245 B07.101.001.01 .02-0245 28 Lamborghini Aventa- dor Roadster EUR 370’774.54 […] (D) 05.02.2014 B07.101.00 1.01.02- 0059 /0246 B07.101.001.01.02- 0247-0249 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0247-0249 B07.101.001.01 .02-0247-0249 29 Bugatti Grand Sport Vitesse Black Carbon Matt EUR 1’574’224.50 […] (D) 12.02.2014 B07.101.00 1.01.02- 0060 /0250 B07.101.001.01.02- 0251-0255 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0251-0255 B07.101.001.01 .02-0251-0255 30 Bugatti Grand Sport Vitesse G.S. Blue Carbon Blue Wimille EUR 1’730’024.64 […] (D) 28.02.2014 B07.101.00 1.01.02- 0061 /0256 B07.101.001.01.02- 0257-0261 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0257-0261 B07.101.001.01 .02-0257-0261 31 Lamborghini Veneno Roadster EUR 550’024.62 […] (D) 06.03.2014 B07.101.00 1.01.02- 0063 /0154 B07.101.001.01.02- 0263-0264 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0263-0264 B07.101.001.01 .02-0263-0264 32 Porsche 918 Spyder (Anzahlung) USD 200’033.95 […] (USA) 24.03.2014 B07.101.00 1.01.01- 0106/0220 B07.101.001.01.01- 0220-0222 N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .01-0220-0222 33 Porsche 918 Spyder EUR 162’024.63 […] (CH) 24.03.2014 B07.101.00 1.01.02- 0064/0265 B07.101.001.01.02- 0266 N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0266

- 53 - SK.2020.21 34 Porsche 918 Spyder AED 750’124.71 […] (UAE) 25.03.2014 B07.101.00 1.01.05- 0025/0092 B07.101.001.01.05- 0093 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .05-0093 B07.101.001.01 .05-0093 35 Bugatti Grand Sport Vitesse Legend Edi- tion Rembrandt EUR 2’180’024.67 […] (D) 15.04.2014 B07.101.00 1.01.02- 0066/0267 N/A B07.101.001.01.02- 0268-0269 (CZW) N/A N/A N/A N/A 36 Bugatti Grand Sport Vitesse Legend Edi- tion Black Bess EUR 400’024.67 […] (D) 15.04.2014 B07.101.00 1.01.02- 0065/0270 N/A B07.101.001.01.02- 0269/0271 (CZW) N/A N/A N/A N/A 37 Bugatti Grand Sport Vitesse Legend Edi- tion Ettore Bugatti EUR 400’024.67 […] (D) 15.04.2015 B07.101.00 1.02- 0067/0272 N/A B07.101.001.01.02- 0269/0273 (CZW) N/A N/A N/A N/A 38 Lamborghini Veneno Roadster EUR 2’200’024.68 […] (D) 08.07.2014 B07.101.00 1.01.02- 0072/0277 B07.101.001.01.02- 0278-0282 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0278-0282 B07.101.001.01 .02-0278-0282 39 Unbekannte Zahlun- gen für McLaren, Lamborghini, Merce- des, Porsche und Re- gistrationsgebühren EUR 189‘524.83 […] (D) 23.09.2014 B07.101.00 1.01.02- 0084/0290 B07.101.001.01.02- 0084/0290-0293 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0084/0290- 0293 B07.101.001.01 .02-0084/0290- 0293 40 Ferrari EUR 200‘029.10 […] (IT) 09.12.2014 B07.101.00 1.01.02- 0088/0299 B07.101.001.01.02- 0300-0313 N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0300-0313 41 Range Rover EUR 170‘029.10 […] (D) 09.12.2014 B07.101.00 1.01.02- 0087/0314 B07.101.001.01.02- 0315-0317 N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0315-0317 42 Morgan Aero Super Sport EUR 150‘034.58 […] (D) 22.01.2015 B07.101.00 1.01.02- 0090/0318 B07.101.001.01.02- 0319-0322 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0319-0322 B07.101.001.01 .02-0319-0322 43 Ferrari LaFerrari EUR 1‘950‘033.41 […] (D) 10.02.2015 B07.101.00 1.01.02- 0091/0323 N/A N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0324-0328 44 Pagani Huayra SE EUR 1‘100‘032.94 […] (D) 16.02.2015 B07.101.00 1.01.02- 0092/0329 B07.101.001.01.02- 0330-0333 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0330-0333 B07.101.001.01 .02-0330-0333

- 54 - SK.2020.21 45 Pagani SE/2 EUR 1‘100‘032.45 […] (D) 26.02.2015 B07.101.00 1.01.02- 0094/0334 B07.101.001.01.02- 0335-0338 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0335-0338 B07.101.001.01 .02-0335-0338 46 Pagani Huayra 3 co- lore EUR 450‘032.45 […] (D) 26.02.2015 B07.101.00 1.01.02- 0093/0339- 0340 B07.101.001.01.02- 0335-0338 N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0335-0338 B07.101.001.01 .02-0335-0338 47 Königsegg 1 of 1 Re- volution USD 1‘200‘049.71 […] (D) 04.02.2016 B07.101.00 1.01.01- 0140/0244 N/A N/A B07.101.001.01 .02-0356 N/A N/A B07.101.001.01 .01-0245-0246 48 Lamborghini SV 750 Coupé EUR 535‘551.41 […] (D) 04.02.2016 B07.101.00 1.01.02- 0096/0350 N/A N/A B07.101.001.01 .02-0352 N/A N/A B07.101.001.01 .02-0351-0356 49 McLaren P1 Carbon EUR 473‘342.28 […] (D) 04.02.2016 B07.101.00 1.01.02- 0095/0347 N/A N/A b07.101.001.01 .02-0348 N/A N/A B07.101.001.01 .02-0348-0349 50 Versicherung von 61 Fahrzeugen bei der Versicherungsgesell- schaft AAAA. für das Jahr 2016 CHF 391‘821.45 […] (CH) 04.02.2016 B07.101.00 1.01.03- 0026/0039 N/A N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .03-0040

Immobilien Ausland

Nr. Zweck Betrag Inhaber & Konto Gutschrift Valutadatum Detailbeleg Auftragsanweisung Kunde an A. Auftragsanweisung Kunde an weitere Falcon-Mitarbeiter Telefonische Rückbestätigung A. Telefonische Rückbestätigung weitere Falcon- Mitarbeiter Genehmigung A. Genehmigung weitere Fal- con-Mitarbei- ter 51 Liegenschaftserwerb AED 220‘000‘000.- […] (UAE) 04.06.2012 B07.101.00 1.01.05- 0020/0069/ 0070 N/A N/A N/A N/A N/A N/A 52 Liegenschaftserwerb AED 88‘500‘190.97 […] Ausstellung Check (UAE) 14.05.2013 B07.101.00 1.01.05- 0024 N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01. 05-0076/0077 N/A 53 Liegenschaftserwerb AED 10‘500‘190.97 […] Ausstellung Check (UAE) 14.05.2013 1001.001.0 1.05-0021 N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01. 05-0076/0077 N/A 54 Liegenschaftserwerb AED 1‘980‘190.97 […] Ausstellung Check (UAE) 14.05.2013 B07.101.00 1.01.05- 0023 N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01. 05-0076/0077 N/A 55 Liegenschaftserwerb AED 990‘190.97 […] Ausstellung Check (UAE) 14.05.2013 B07.101.00 1.01.05- 0022 N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01. 05-0076/0077 N/A

- 55 - SK.2020.21 56 Umbau Liegenschaft EUR 150‘024.33 […] (FR) 26.08.2013 B07.101.00 1.01.02- 0038/0159 B07.101.001.01.02- 0160 N/A N/A N/A B07.101.001.01. 02-0160 B07.101.001.01 .02-0160 57 Liegenschaftsinvesti- tion EUR 430‘284.30 […] (FR) 29.10.2013 B07.101.00 1.01.02- 0048/0215 B07.101.001.01.02- 0216 N/A N/A N/A B07.101.001.01. 02-0216 B07.101.001.01 .02-0216 58 Liegenschaftserwerb USD 930‘033.02 […] (USA) 10.01.2014 B07.101.00 1.01.01- 0B07.101/0 206 B07.101.001.01.01- 0207 N/A N/A N/A B07.101.001.01. 01-0207 B07.101.001.01 .01-0207 59 Liegenschaftserwerb EUR 7‘000‘024.81 […] (Panama) 17.09.2014 B07.101.00 1.01.02- 0082/0284 N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01. 02-0285-0287 B07.101.001.01 .02-0285-0287 60 Miete EUR 120‘051.41 […] (D) 04.02.2016 B07.101.00 1.01.02- 0103/0365- 0373 N/A N/A N/A N/A N/A N/A 61 Liegenschaftserwerb EUR 598‘790.88 […] (FR) 08.02.2016 B07.101.00 1.01.02- 0106/0378- 381 B07.101.001.01.02- 0106/382-0383 N/A B07.101.001.01.0 2-0106/382-0383 N/A B07.101.001.01. 02-0106/382- 0383 N/A 62 Liegenschaftseinrich- tung EUR 177‘559.08 […] (FR) 11.02.2016 B07.101.00 1.01.02- 0453, B07.101.00 1.01.02- 0384-0385 B07.101.001.01.02- 0387-0389 N/A N/A N/A B07.101.001.01. 02-0387-0389 N/A

Allgemein: Ausgaben/Verbrauch Nr. Zweck Inhaber & Konto Betrag Gutschrift Valutadatum Detailbeleg Auftragsanweisung Kunde an A. Auftragsanweisung Kunde an weitere Falcon-Mitarbeiter Telefonische Rückbestätigung A. Telefonische Rückbestätigung weitere Falcon- Mitarbeiter Genehmigung A. Genehmigung weitere Fal- con-Mitarbei- ter 63 Kreditkartenabrech- nung (Nachtclub/Lu- xusgüter) USD 106‘127.45 […] (USA) 13.11.2013 B07.101.00 1.01.01- 0099/0200- 0201 N/A N/A N/A B07.101.001.01.01- 0201 N/A B07.101.001.01 .01-0201 64 Kreditkartenabrech- nung (Nachtclub/Lu- xusgüter) USD 364’072.77 […] (USA) 02.06.2014 B07.101.00 1.01.01- 0112 N/A N/A N/A B07.101.001.01.01- 0225 N/A B07.101.001.01 .01-0225 65 Kreditkartenabrech- nung (u.a. Essen/Lu- xusgüter) USD 107’083.34 […] (USA) 03.10.2014 B07.101.00 1.01.01- 0119/0230 N/A N/A N/A B07.101.001.01.01- 0231 N/A B07.101.001.01 .01-0231

- 56 - SK.2020.21 66 Kreditkartenabrech- nung (u.a. Essen/Lu- xusgüter) USD 402’480.00 […] (USA) 31.08.2015 B07.101.00 1.01.01- 0134/0236 N/A N/A N/A B07.101.001.01.01- 0237-0240 N/A B07.101.001.01 .01-0237-0240 67 Kreditkartenabrech- nung (u.a. Luxusgü- ter) USD 162’693.85 […] (USA) 08.10.2015 B07.101.00 1.01.01- 0136/0241 N/A N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .01-0242-0243 68 Kreditkartenabrech- nung (Luxusgüter) USD 143’412.72 […] (USA) 06.12.2013 B07.101.00 1.01.01- 0055/0203 N/A N/A N/A B07.101.001.01.01- 0204 N/A B07.101.001.01 .01-0204 69 Security EUR 127’676.41 […] (CHI) 04.02.2016 B07.101.00 1.01.02- 0099/0374 N/A N/A N/A B07.101.001.01.02- 0375 B07.101.001.01 .02-0375 B07.101.001.01 .02-0375 70 TVs EUR 270’645.01 […] (F) 03.10.2014 B07.101.00 1.01.02- 0085/0294/ 0297-0298 B07.101.001.01.02- 0295-0296 N/A N/A B07.101.001.01.02- 0295-0296 B07.101.001.01 .02-0295-0296 B07.101.001.01 .02-0295-0296 71 Flugkurse USD 225’333.01 […] (USA) 16.01.2014 B07.101.00 1.01.01- 0102/0209 B07.101.001.01.01- 0210 N/A N/A B07.101.001.01.01- 0210 B07.101.001.01 .01-0210 B07.101.001.01 .01-0210 72 Reisen/Anwälte/Lohn- zahlungen EUR 340’321.41 […] (CHI) 04.02.2016 B07.101.00 1.01.02- 0100/0376 N/A N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01 .02-0377

Barbezüge/Überweisungen an Bekannte und Verwandte

Nr. Zweck Betrag Inhaber & Konto Gutschrift Valutadatum Detailbeleg Auftragsanweisung Kunde an A. Auftragsanweisung Kunde an weitere Falcon-Mitarbeiter Telefonische Rückbestätigung A. Telefonische Rückbestätigung weitere Falcon- Mitarbeiter Genehmigung A. Genehmigung weitere Falcon- Mitarbeiter 73 Barbezug EUR 201‘600.00 […] 31.07.2015 B07.101.001. 01.02-0343- 0344 N/A B07.101.001.01.02- 0345 N/A N/A N/A B07.101.001.01. 02-0344 74 Überweisung EUR 100‘000.00 […] (CH) 12.05.2014 B07.101.001. 01.02-0069 N/A N/A B07.101.001.01.02- 0275 N/A N/A B07.101.001.01. 02-0275

Transaktionen mit unbekanntem Zweck

Nr. Zweck Betrag Inhaber & Konto Gutschrift Valutadatum Detailbeleg Auftragsanweisung Kunde an A. Auftragsanweisung Kunde an weitere Falcon-Mitarbeiter Telefonische Rückbestätigung A. Telefonische Rückbestätigung weitere Falcon- Mitarbeiter Genehmigung A. Genehmigung weitere Falcon- Mitarbeiter

- 57 - SK.2020.21 75 Zahlung an Geldkar- teninstitut HHHH. (Zweck un- bekannt) USD 100‘225.90 […] (USA) 04.02.2014 B07.101.00 1.01.01- 0104/0215 N/A N/A N/A N/A N/A N/A 76 Zahlung an Geldkar- teninstitut HHHH. (Zweck un- bekannt) USD 650‘032.81 […] (USA) 25.08.2014 B07.101.00 1.01.01- 0115/0227 N/A N/A B07.101.001.01.01- 0228-0229 N/A N/A B07.101.001.01. 01-0228-0229 77 Zahlung an JJJJ. SA (Zweck un- bekannt) EUR 143‘724.86 […] (CH) 04.09.2014 B07.101.00 1.01.02- 0078/0283 N/A N/A N/A N/A N/A N/A 78 Zahlung an KKKK. AG (Zweck un- bekannt) EUR 264‘417.95 […] (LIE) 04.02.2016 B07.101.00 1.01.02- 0104/0357 N/A N/A N/A N/A N/A B07.101.001.01. 02-0358

2.3.11.2 Korrespondenzen der Falcon im Zusammenhang mit den Abbuchungen von D.s Nummernkonto (Teilerlös EUR 61 Mio.) In den Akten finden sich zahlreiche E-Mails, in denen D. den Beschuldigten A. anweist, an D. adressierte Rechnungen für Luxusgüter/Dienstleistungen zu be- gleichen (statt vieler: BA B07.101.0001.01.K.01-0011, -0046, -0101, -0119, -0176 bzw. vorstehend E. 2.3.11.1). Beispielsweise wies D. A. am 15. Januar 2014 im Zusammenhang mit der Begleichung einer Rechnung im Betrag von rund USD 225'000.-- per E-Mail an: «Go ahead with this transfer. All the best D.» (BA B07.101.001.01.01-0210). Auf A.s Instruktion hin beglichen jeweils Bankmit- arbeiter mit Vermögenswerten von D.s Nummernkonto die in Rechnung gestell- ten Beträge (statt vieler: BA B07.101.0001.01.K.01-0005, -0019, -0038, -0040 bzw. vorstehend E. 2.3.11.1). A. leitete zum Beispiel am 10. September 2014 D.s Transferinstruktion, wonach EUR 7 Mio. für ein Immobilienprojekt in Y./Frank- reich zu überweisen seien, an I. weiter mit dem Hinweis, dass die Zahlung nur mit seiner ausdrücklichen Genehmigung erfolgen dürfe («This is the transfer in- structions. We only execute upon my explicit approval!»; BA B07.101.001.01.02- 0285 ff.). Beispielhaft ist auch auf A.s E-Mail vom 9. Januar 2014 zu verweisen, worin er im Zusammenhang mit einer Anzahlung in der Höhe von rund USD 900'000.-- für eine Liegenschaft in Los Angeles I. schrieb: «I., Execute Friday. D. just called me to confirm the payment!» (BA B07.101.001.01.01-0207). Erwähnenswert ist darüber hinaus D.s unkommentierte Zahlungsanweisung an A. vom 5. Dezember 2013 zur Begleichung eines Ferraris in der Höhe von EUR 2 Mio., auf die A. innert zweier Minuten mit den Worten reagierte: «Well noted and will be executed tomorrow.» (BA B07.101.0001.01.K.01-0598).

- 58 - SK.2020.21 2.3.12 Zahlungsstrom betreffend Teilerlös EUR 133 Mio. 2.3.12.1 Überweisung auf das Escrow-Konto

a) Am 26. März 2012 unterzeichnete D. eine weitere Vollmacht, welche wiede- rum A. als CEO und CC. als COO gegenzeichneten (zur ersten Vollmacht vgl. E. 2.3.9.1). Damit bevollmächtigte D. die Bank, sämtliche Handlungen vorzuneh- men, um den Teilerlös von EUR 133 Mio. auf ein Escrow-Konto zu transferieren und dafür insbesondere die erforderlichen Verträge abzuschliessen mit der Auf- lage, dass das Escrow-Konto auf den Escrow-Agenten lauten solle, dessen «ul- timate beneficial owner» D. sei (BA B07.101.004.06-0037).

b) In der Folge schloss Falcon als Verkäuferin, handelnd im eigenen Namen für einen Kunden («Client»), mit G.2 Ltd. (Käuferin) und H. («Escrow Agent») am

7. Mai 2012 ein «Managed Escrow Account Agreement» (nachfolgend: Escrow Agreement) ab (BA B07.101.004.06-0019 ff.). Seitens Falcon unterzeichneten CC. als «Deputy CEO» und R. als General Counsel den Vertrag. Zweck des Escrows war die Sicherung etwaiger Ansprüche der Käuferin G.2 Ltd. unter dem «Share Purchase Agreement» vom 21. Februar 2012 im Umfang von EUR 133 Mio. (Ziff. 3.1). Laut Escrow Agreement sollte der Escrow-Agent die Vermögenswerte gemäss dem zwischen der Verkäuferin, dem Kunden und dem Escrow-Agent abzuschliessenden «Investment Management Agreement» (nach- folgend: «IMA») investieren (Ziff. 3.3). Der auf dem Escrow-Konto zu sichernde Betrag von EUR 133 Mio. konnte bei gemeinsamer Instruktion der Parteien mit einem Schiedsgerichtsentscheid oder nach Ablauf der Dauer, frühestens am

22. Februar 2014, freigegeben werden (Ziff. 4.3). Weiter sah das Escrow Agree- ment vor, dass G.2 Ltd. den Transfer der EUR 133 Mio. auf die Geschäftsbezie- hung Nr. 14 lautend auf den Escrow-Agenten bei Falcon unverzüglich nach Un- terzeichnung in Auftrag zu geben hat (Ziff. 3.2). Am 7. Mai 2012 – und damit gleichentags wie der Abschluss des Escrow Agree- ments – unterzeichneten der Beschuldigte A. im Namen von D. («Kunde»), Fal- con und der Escrow-Agent H. das IMA (BA B07.101.004.06-0038 ff.). Falcon wurde damit autorisiert, die auf dem Escrow-Konto zu sichernden EUR 133 Mio. im Namen und auf Risiko von D. zu investieren und zu diesem Zweck einen Fonds aufzulegen (Ziff. 3). Im Anhang des IMA wurden die «Investment Guide- lines» festgehalten, welche es erlaubten, in sämtliche Anlageklassen zu inves- tieren. Seitens Falcon unterzeichneten das IMA wiederum der «Rep CEO» [Anm.: Representing CEO] CC. und der General Counsel R.

c) Am 9. Mai 2012 eröffnete die Falcon Mitarbeiterin I. die Geschäftsbeziehung Nr. 14 lautend auf H. (nachfolgend: Treuhandgeschäftsbeziehung H. bzw. Escrow-Konto). Auf dem Kundenprofil vom 7. Juni 2012 wurde unter «Agent»

- 59 - SK.2020.21 und «Betreuer 1» jeweils die Bezeichnung «Premium Services» und unter «Be- treuer 2» I. vermerkt. Als Eröffnungsgrund wurde «diversification of banking re- lationship, FPB will be lnvestment Manager Private Bank for all Assets held in the account» erfasst. Im Risikoprofil wurde die «Loss tolerance» mit dem höchst möglichen Wert von über 20 % angegeben (BA B07.101.005.01.E-0002 ff.).

d) Nachdem Investment Bank G. auf Aufforderung des General Counsels R. hin im Namen der G.2 Ltd. i.S.v. Ziff. 2.5.3.2 des «Share Purchase Agreement» vom

21. Februar 2012 den entsprechenden Zahlungsauftrag zuhanden der Falcon er- teilt hatte (BA B07.101.005.01.K-0024, -0029; B07.101.007.01.K-0014 f.), veran- lasste Falcon mit Valuta vom 9. Mai 2012 den internen Transfer der EUR 133 Mio. von der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. auf das gleichentags eröff- nete Escrow-Konto (BA B07.101.007.01.K-0021; B07.101.007.01.01-0006, -0017; B07.101 005.01.01-0011).

e) Am 10. Mai 2012 unterzeichnete der Escrow-Agent H. ein «Formular R» für Anwälte, worin er bestätigte, an den jeweils eingebuchten Werten auf dem Escrow-Konto nicht wirtschaftlich berechtigt zu sein (BA B07.101.005.01.E- 0013). Rund vier Jahre später bezeichnete H. mittels «Formular A» D. als wirt- schaftlich Berechtigten der Vermögenswerte auf dem Escrow-Konto (BA B07.101.005.01.E-0004). 2.3.12.2 Investition in den Fonds MM.

a) Die am 9. Mai 2012 auf das Escrow-Konto überwiesenen EUR 133 Mio. (BA B07.101.005.01.01-0011), welche zwischenzeitlich auf A.s Anordnung als Investment Manager teilweise in USD und wieder in EUR zurückgewechselt wor- den waren (BA B07.101.005.01.K-0019, -0021 f.; BA B07.101.005.01.01- 0012 f.), wurden mit Valuta vom 19. Juli 2012, d.h. im Betrag von insgesamt EUR 133.5 Mio., in den «Fonds MM.» – ein Sub-Fonds des im Jahr 2007 gegrün- deten Investitionsfonds NN. – investiert (BA B07.101.005.01.01-0014, -0052 f.; B07.101.004.05-0002 ff.; 11.101-0048 f.). Im Gegenzug wurden auf das Escrow- Konto sämtliche Anteile des Fonds MM. eingebucht (BA B07.101.004.01-0005). Gemäss Schreiben der Falcon vom 17. November 2016 war D. alleiniger wirt- schaftlich Berechtigter des Fonds MM. (BA 7.101-0120 ff.). Laut «Prospectus and Management Regulations» des Fonds NN. amtete Falcon ab Juli 2012 als Investment Managerin bzw. ab Dezember 2014 als Portfolio Managerin, OO. Fund Management (Luxembourg) als «Management Company» und Bank PP., Luxemburg, als Agentin bzw. Depotbank des Fonds MM. (BA B8.200-0196, -0242, -0278, -0337). Der Beschuldigte A. war gemäss Sitzungsprotokollen des Investmentkomitees des Fonds MM. (nachfolgend: MM.-Investmentkomitee) im

- 60 - SK.2020.21 Zeitraum von August 2012 bis Herbst 2016 in Vertretung der Falcon Vorsitzender des MM.-Investmentkomitees (BA B07.101.011.01.K.01-0002 ff.).

b) Am 8. August 2012 schloss Falcon mit G3. AG, Zürich, ein «Sub-Advisory Ag- reement», welches seitens Falcon der Beschuldigte A. und der General Counsel R. unterzeichneten. Demnach sollte G3. AG bezüglich der Vermögenswerte des Fonds MM. Investitionsberatungen anbieten und die Investments der Falcon als Investment Managerin des Fonds MM. überwachen (BA B07.101.004.06- 0050 ff.). Am 15. Mai 2013 wurde das «Sub-Advisory Agreement» mit G3. AG beendet und an G.2 Ltd. übertragen (BA B07.101.004.06-0071 ff.). 2.3.12.3 Überweisungen des Fonds MM. auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd.

a) Am 16. Oktober 2012 wurden sämtliche Aktien der QQ. Ltd. mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (BVI) auf den Fonds MM. übertragen (BA B07.101.003.01.E-0033 ff., -0068 ff.). Als Direktoren mit Kollektivunterschrift zu zweien der QQ. Ltd. amteten der Beschuldigte A., E. und RR., CEO der Bank TT. in Luxemburg (BA B07.101.003.01.E-0057 ff.). Am 26. Oktober 2012 beschlos- sen die drei Direktoren für QQ. Ltd. bei Falcon ein Konto zu eröffnen (BA B07.101.003.01.E-0061). In der Folge eröffnete wiederum die Falcon Mitar- beiterin I. die Geschäftsbeziehung Nr. 15 lautend auf QQ. Ltd. (nachfolgend: Ge- schäftsbeziehung QQ. Ltd.). Auf dem Kundenprofil vom 13. Dezember 2012 war I. als «Client Advisor 2» vermerkt. Als «Client Advisor 1» wurde die Bezeichnung «Premium Services» erfasst. In der Rubrik «job/function» war «Investments in Films rights» vermerkt. Die Risikobereitschaft der Kundin wurde als hoch einge- stuft (BA B07.101.003.01.E-0003 ff.). Gemäss «Formular A», welches der Be- schuldigte A. und E. am 5. November 2012 unterzeichneten und I. visierte, war D. der wirtschaftlich Berechtigte (BA B07.101.003.01.E-0008).

b) Am 12. Oktober 2012 entschied das MM.-Investmentkomitee, USD 50 Mio. in die Filmproduktion «Wolf of Wall Street» zu investieren (BA 7.101.011.01.K.01- 0004). In der Folge wurde mit Valuta vom 8. November 2012 aus dem Fonds MM., d.h. von der Geschäftsbeziehung Nr. 16 lautend auf den Fonds MM. bei Falcon respektive von einer Geschäftsbeziehung lautend auf den Fonds MM. bei dessen Depotbank, Bank PP., USD 1'000.-- und USD 50.049 Mio. auf die Ge- schäftsbeziehung QQ. Ltd. bei Falcon überwiesen (BA B07.101.003.01.01- 0007 f.; B07.101.003.01.E-0192; B07.101.001.01.E.01-0037). Das Sitzungspro- tokoll des MM.-Investmentkomitees vom 29. Januar 2013 vermerkte, das Invest- ment «Wolf of Wall Street» sei ausgeführt und geprüft worden (BA 7.101.011.01.K.01-0005). Weiter wurden am 5. Februar 2014 USD 4.65 Mio. und am 16. Juni 2015 EUR 25 Mio. (entsprechend USD 27.85 Mio.) aus dem Fonds MM. auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. überwiesen (BA

- 61 - SK.2020.21 B07.101.003.01.01-0012; B07.101.009.01.02-0043; B07.101.003.01.02-0004). Laut Sitzungsprotokoll des MM.-Investmentkomitees vom 17. April 2015 be- zweckte die Überweisung von USD 25 Mio., die Kapitalerhöhung der QQ. Ltd. zu unterstützen (BA B07.101.011.01.K.01-0015). 2.3.12.4 Transfers der QQ. Ltd. Kurz nachdem jeweils die vorstehend erwähnten Vermögenswerte aus dem Fonds MM. auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. überwiesen worden waren (vgl. E. 2.3.12.3b), veranlasste der Beschuldigte A. gemeinsam mit den weiteren Di- rektoren der QQ. Ltd. zu Lasten deren Geschäftsbeziehung bei Falcon die nach- folgenden drei Transaktionen: - Mit Valuta vom 13. November 2012 flossen USD 50 Mio. auf ein Bankkonto der AAA. Ltd. bei der Bank BBB., Lugano (BA B07.101.003.01.01-0009). Grundlage des kaum abgesicherten Investments bildete ein am gleichen Tag abgeschlossener Darlehensvertrag, wonach QQ. Ltd. (Darlehensgeberin) sich verpflichtete, der AAA. Ltd. (Darlehensnehmerin) ein verzinsliches (9.5 % p.a.) Darlehen von USD 50 Mio. für das Filmprojekt «Wolf of Wall Street» mit Schauspieler Leonardo DiCaprio und Regisseur Martin Scorsese auszurichten (BA B07.101.004.04-0005 ff.). - Am 14. Februar 2014 flossen USD 10 Mio. auf ein Bankkonto von D.s Neffen CCC. bei Falcon (BA B07.101.003.01.01-0013; B07.101.008.01.E-0046). Der Überweisung lag ein Darlehensvertrag vom 9. bzw. 11. Februar 2014 zu Grunde, wonach QQ. Ltd. (Darlehensgeberin) sich verpflichtete, CCC. (Dar- lehensnehmer) ein verzinsliches (2 % p.a.), ungesichertes Darlehen von USD 10 Mio. auszurichten. Seitens QQ. Ltd. unterzeichnete u.a. der Be- schuldigte A. den Vertrag (BA B07.101.003.01.E-0113 ff.). - Mit Valuta vom 18. Juni 2015 flossen schliesslich EUR 25 Mio. auf ein Bank- konto der Stiftung DDD. bei Falcon (BA B07.101.003.01.02-0002). Der Über- weisung lag ein verzinsliches (4 % p.a.), ungesichertes Wandeldarlehen («Convertible Loan Agreement») zwischen QQ. Ltd. (Darlehensgeberin) und der Stiftung DDD., Österreich (Darlehensnehmerin), im Zusammenhang mit der österreichischen EEE. GmbH vom 6. Mai 2015 zu Grunde. Seitens QQ. Ltd. unterzeichnete wiederum u.a. der Beschuldigte A. den Vertrag (BA B07.101.003.01.E-0103 ff.).

- 62 - SK.2020.21 2.3.12.5 Korrespondenzen der Falcon im Zusammenhang mit dem Teilerlös EUR 133 Mio.

a) Am 15. Februar 2012 informierte A. FFF., Vizepräsident der F. & Co., dass das SPV gegründet worden sei, Investment Bank G.s Kommentierung erwartet werde und es in Bezug auf das Escrow-Konto eine Meinungsverschiedenheit zu geben scheine. FFF. bedankte sich bei A. für diese Informationen und erklärte, dem nachzugehen («Thanks. Will investigate»). Gleichzeitig wies er A. darauf hin: «As you know we are only an observer here», was der Beschuldigte A. um- gehend quittierte: «Clear! Just wanted to keep you informed!» (BA B8.300-0299).

b) Mittels bankinterner E-Mail vom 17. Februar 2012 forderte der General Coun- sel R. den «Head Compliance» S. auf, die Kontoeröffnung für die Geschäftsbe- ziehung G.2 Ltd. vorzubereiten (BA B07.101.007.01.E-0123). Am 9. Mai 2012 erteilte er S. den Auftrag, EUR 133 Mio. bankintern von der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. auf das Escrow-Konto zu überweisen (BA B07.101.005.01.K-0028, -0030).

c) Im Zusammenhang mit dem Escrow-Konto sandte der Beschuldigte A. am

29. Mai 2012 D. eine Textnachricht mit dem Hinweis: «The escrow account is finally a luxembourg legal entity. lt needs to hold legal[l]y all investmen[t]s we make in its name. […] Also as discussed we will change 50 % of the Euros in the escrow account into USD.» (BA B07.101.005.01.K-0022).

d) Nachdem A. als Investment Manager am 17. Juli 2012 I. per E-Mail instruiert hatte, die auf dem Escrow-Konto vorhandenen Vermögenswerte, welche teil- weise in USD umgewandelt worden waren, wieder in EUR zurück zu wechseln (BA B07.101.005.01.K-0018 f.), wies er sie tags darauf an, von der Treuhandge- schäftsbeziehung H. EUR 133.5 Mio. spesenfrei in den Fonds MM. zu investie- ren (BA B07.101.005.01.K-0016 f.).

e) Am 30. Juli 2012 bestätigte GGG. der Bank TT. in Luxemburg gegenüber E. (cc an A.), dass QQ. Ltd. für eine Beteiligung am Deal «Wolf of Wall Street In- vestment» zur Verfügung stehe (BA B07.101.001.01.E.01-0037).

f) Am 12. September 2013 teilte der Beschuldigte A. dem Escrow-Agent H. per E-Mail mit, dass der wirtschaftlich Berechtigte des Escrow-Kontos eine Pros- pektänderung für den Fonds MM. wünsche. A. verwies darauf, dass die Invest- ments sich auf «emerging markets» Aktien verlagere. Er (A.) habe das persönlich gut unter Kontrolle. Der Escrow-Agent schrieb ihm daraufhin zurück, dass er den Prospekt unterzeichnen werde und er sich auf A.s Investmentkünste verlasse (BA B07.102.01-0837).

- 63 - SK.2020.21

g) Mittels E-Mails vom 13. November 2012 und 18. Juni 2015 an den Falcon Mit- arbeiter HHH. bzw. an die Falcon Mitarbeiterin I. genehmigte A. als Geschäfts- leitungsmitglied der Bank bankintern die Überweisung von USD 50 Mio. und EUR 25 Mio. an AAA. Ltd. bzw. an die Stiftung DDD. (BA B07.101.003.01.E- 0186; B07.101.003.01.02-0011 f.). Die Überweisung von USD 10 Mio. an CCC. genehmigte bankintern die CFO LL. mittels E-Mail vom 11. Februar 2014 gegen- über I. (BA B07.101.008.01.K-0129 f.). 2.3.13 E-Mail-Korrespondenzen des Beschuldigten A. im Zusammenhang mit den Eigentümervertretern der Falcon 2.3.13.1 Mittels E-Mails vom 13. und 14. Februar 2013 informierte A. weitere Geschäfts- leitungsmitglieder und das Ernennungs- und Vergütungskomitee des Verwal- tungsrates der Falcon, dass D. den «Bonus Pool» bewilligt bzw. D. und E. der Bonusausschüttung an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder für das Geschäfts- jahr 2012 zugestimmt haben (BA B8.200-0003 f.). Einer weiteren aktenkundigen E-Mail ist zu entnehmen, dass A. am 3. März 2015 D. ersuchte, spezifische Bo- nusbeträge an Bankmitarbeiter sowie an sich selber zu bewilligen (BA B07.101.0001.01.K.01-0624). 2.3.13.2 Im Zusammenhang mit einem persönlichen Kreditantrag von A. für insgesamt EUR 500'000.-- unterrichtete A. am 23. April 2013 den CFO L. der Q. Company, dass D. diese Kreditvergabe an ihn (A.) genehmigt habe (BA B07.101.001.01.E.01-0044). 2.3.13.3 Am 4. November 2014 und unter Beilage des Lebenslaufs von III. schlug der Be- schuldigte A. D. vor, das Verwaltungsratsmitglied JJJ. der Falcon durch III. zu ersetzten. A. hielt fest, sich darauf zu freuen, dies beim nächsten Treffen in Abu Dhabi mit D. zu besprechen (BA B07.101.0001.01.K.01-0229). 2.3.13.4 Am 27. April 2015 orientierte A. L., D. in den Bankakten der Falcon überprüft zu haben. Dieser erscheine bloss in Bezug auf zwei Konten, d.h. als wirtschaftlich Berechtigter dessen Nummernkontos und als Bevollmächtigter auf einem Konto der Gesellschaft KKK. Der Beschuldigte A. führte weiter aus, D. würde sein Pri- vatkonto hauptsächlich zur Begleichung von Kreditkartenrechnungen und zur Be- zahlung von ein paar wenigen persönlichen Sachen verwenden. Er (A.) würde es bevorzugen, L. lediglich generelle Angaben zu geben anstatt detaillierte Konto- auszüge; es würde sich dort nichts Aussergewöhnliches vorfinden («I would pre- fer to give more general comments then detailed acct. statements but there is nothing there which is questionable.»). A. leitete seine Nachricht umgehend zur Kenntnis an D. weiter mit der Bemerkung, nicht davon auszugehen, dass nun noch mehr Fragen gestellt würden (BA B07.101.0001.01.K.01-0646).

- 64 - SK.2020.21 2.3.14 Laut I.s Personalbeurteilung («Performance Review») 2012 sei sie A. für Spezi- alkunden und «Feuerwehrübungen» als verarbeitende «RM» [Anm.: Relations- hipmanager] zur Seite gestanden (BA B07.103.01-0618). I.s Personalbeurteilung 2014 hob hervor, dass die Kommissionserträge betreffend die von A. aktivierten und von I. geführten «Special Client» Kundengruppe «explodiert» seien und sich für diese «Special Deals» ein «Virtual Team» gebildet habe, in dem I. eine be- deutende Rolle spiele. Sie habe diesen lukrativen Geschäften oberste Priorität eingeräumt und die reibungslose, fehlerfreie Auftragsabwicklung sichergestellt (BA B07.103.01-0615). 2.3.15 Im internen Revisionsbericht vom 13. März 2017 («Internal Ad-Hoc Audit Re- port»; nachfolgend: interner Revisionsbericht), welcher im Auftrag der Falcon im Zusammenhang mit dem Fonds MM. verfasst wurde, gelangten die Auditoren des Revisionsunternehmens LLL. zum Schluss, dass die Rolle von Investment Bank G. und das Erfordernis eines Escrow-Kontos nicht erkenntlich sei. Gemäss internem Revisionsbericht sei der Fonds MM. kein effektiver Fonds, sondern ein Transaktionsvehikel, der in geldwäschereirechtlicher Hinsicht zweifelhafte In- vestments getätigt habe und daher davon ausgegangen werde, dass D. den Fonds dafür missbraucht habe, um nicht im eigenen Namen zu handeln (BA B07.101.001.01.E.01-0008 ff., -0012). Die Verfasser stellten fest, dass in- nerhalb der Bank generell die Regelungen zur Unternehmensführung versagt hätten («failure of governance arrangements») und interne Weisungen im Be- reich der Geldwäschereiabwehr nicht eingehalten worden seien (BA B07.101.001.01.E.01-0013). 2.3.16 Im Rahmen des gegen Falcon geführten Enforcementverfahrens betreffend die im Zeitraum von 2011 bis Ende 2015 über die Bank abgewickelten Transaktionen im Zusammenhang mit 1MDB stellte die FINMA mit Verfügung vom 7. Okto- ber 2016 in der Organisation generelle schwerwiegende Mängel fest (BA 18.201- 0001 ff). Die identifizierten Schwachstellen betreffen u.a. die fehlende Angemes- senheit der Corporate Governance. Laut Verfügung wirkten Verwaltungsratsmit- glieder der Falcon missbräuchlich auf die operative Geschäftstätigkeit ein. Die FINMA stellte fest, dass die operative Führung nicht unabhängig war und eine mangelhafte Compliance Kultur bestand (BA 18.201-0040 Rz. 132). Dabei hat die missbräuchliche Einflussnahme der Verwaltungsratsmitglieder D. und E. die aufsichtsrechtlichen Verstösse wesentlich begünstigt (BA 18.201-0039 Rz. 128). Zu A. strich die FINMA hervor, dass er sich als CEO der Bank in Kontoeröffnun- gen und Transaktionsabwicklungen direkt eingebracht hatte, um einen reibungs- losen Ablauf sicherzustellen, und er weder bankintern noch -extern je Zweifel aufkommen liess, dass die einschlägigen Geschäftsbeziehungen und Transakti- onen eröffnet, betreut und durchgeführt werden (BA 18.201-0021 Rz. 66). Die

- 65 - SK.2020.21 FINMA verfügte, Falcon habe sicherzustellen, dass die Interessen der Eigentü- merin im Verwaltungsrat nur von einem Mitglied wahrgenommen werden. Zudem verpflichtete sie die Bank, das Präsidium mit einem unabhängigen Mitglied zu besetzen (BA 18.201-0040 Rz. 129) und die Unabhängigkeit der Compliance- Funktion zu erhöhen sowie Massnahmen zu treffen, die die Angemessenheit der Corporate Governance, insbesondere die Funktionentrennung zwischen Verwal- tungsrat und Geschäftsführung sowie die Überwachung und interne Kontrolle in Bezug auf den Umgang mit Interessenkonflikten, sicherstellen (BA 18.201-0041 Rz. 133). 2.3.17 Am 27. Juli 2017 notierte die Fachgruppe «Legal» der Falcon, dass A. 2012 seine Involvierung in der QQ. Ltd. gegenüber der Falcon nicht offengelegt habe. Weiter wies sie darauf hin, dass der Thematik Interessenkonflikte im «Code of Conduct» der Falcon bloss ein Paragraf gewidmet sei, jedoch keine Umsetzungsbestim- mung und Kontrollmassnahmen implementiert seien. Abschliessend erfolgte der Hinweis, dass die «Financial Crime Unit» gemäss neuer Compliance unabhängig sei und neu auch erweiterte «Due Diligence» Prüfungen durchgeführt würden (BA B07.101.001.01.E.01-0120). 2.3.18 Personalbeweise 2.3.18.1 Im Rahmen des gegen Falcon geführten Enforcementverfahrens der FINMA wur- den u.a. A. und R. von der Untersuchungsbeauftragten befragt. Im Wesentlichen gaben sie Folgendes zu Protokoll:

a) Aussagen von A. Am 10. Juni 2016 führte A. aus, er sei die Vertrauensperson, eine Art «Family- Officer», für D. gewesen (UB-Beilage 2: SK 79.262.1.005). E. sei D.s rechte Hand. D. sei überall als Staatsdiener dargestellt worden; effektiv sei er bloss ein Hedgefonds-Manager des Scheichs gewesen. D.s «Business» sei darauf ausge- richtet gewesen, «Deals» zu machen und für Q. Company, B.-Gesellschaften und sich selber Geld zu erwirtschaften. D. sei der einzige Aktionär des Fonds MM. gewesen. Beim Projekt «Wolf of Wall Street» habe er (A.) sich nicht als CEO, sondern als Mitglied des MM.-Investmentkomitees eingebracht. D. sei ein privater Investor gewesen und es bestünde kein Zusammenhang mit der Eigen- tümerin der Bank (S. 1 f.). D. habe gewünscht, [USD] 50 Mio. in AAA. Ltd. zu investieren. Er (A.) habe ihm hierzu erklärt, «if we do it, we do it our way, Swiss professionally». Sie hätten D. gesagt, dass dafür ein SPV erforderlich sei. D. habe gewünscht, dass die Offshore-Gesellschaft via Bank TT. aufgegleist werde (S. 1 f.). Auf Vorhalt, dass A. die Überweisung von USD 50 Mio. genehmigt hat, obwohl der Darlehensvertrag seitens QQ. Ltd. noch nicht unterzeichnet worden war und zudem die Unterschrift von E. auf dem Verwaltungsratsbeschluss fehlte,

- 66 - SK.2020.21 wies A. darauf hin, dass es genüge, wenn E. dafür sein Einverständnis erteile, da er beim nächsten Treffen unterzeichnen würde; QQ. Ltd. sei schliesslich kon- trolliert worden und «en famille»; die Formalitäten würden später nachgeholt wer- den (S. 5). Anlässlich seiner Befragung vom 24. Juni 2016 erklärte A., es sei nicht unprob- lematisch gewesen, dass D. gleichzeitig mit B.-Gesellschaften privat über Falcon K.-Bezugsrechte erworben habe (UB-Beilage 3: SK 79.262.1.005). Sie hätten D. auf die Gefahr von Insiderhandel hingewiesen und ihn darauf aufmerksam ge- macht, dass er mit B.-Gesellschaften eine Gruppe bilde und seinen Anteil sowie denjenigen der B.-Gesellschaften zusammenzählen müsse. Dies hätten sie auch innerhalb der Q. Company eskaliert (S. 29). Die Eigentümerschaft Q. Company der Falcon habe Kontakte zu Bankkunden hergestellt und darauf hingewiesen, ob ein Kunde in Ordnung sei; Q. Company habe der Bank jeweils mitgeteilt, ob sie sich mit bestimmten Kunden aus dem «Middle East» komfortabel fühle (S. 2). Die Eigentümerin habe sich jedoch nie ins operationelle Geschäft eingemischt, womit es keine Interessenkonflikte gegeben habe (S. 27, 30). Es sei manchmal schwierig gewesen, gegenüber der Aktionärin nein zu sagen. A. erklärte: «Viel- leicht war das Hirn nur zu 75 % eingeschaltet bei einem Geschäft, das aus der Ecke der Aktionärin kam, aber nur aus Vertrauen.» (S. 30). Der Fonds MM. sei D.s privates Konto gewesen (S. 2). Mit D. habe er zwei Arten von Kommunikation geführt: « (1.) highlevel how to run the bank; (2.) sein privates Konto, er fragte mich um meine Meinung, nachher im Fonds MM. war ich aktiv involviert». E. sei der Statthalter von Q. Company/B.-Gesellschaften gewesen (S. 27). Den ökono- mischen Sinn einer Transaktion der Aktionärin der Falcon hinterfrage er nicht (S. 23). Schliesslich wies A. anlässlich seiner Befragung vom 11. Juli 2016 darauf hin, dass sich D. bloss für seine privaten Investments und nicht für das operative Ge- schäft der Falcon interessiert habe (UB-Beilage 368, S. 1: SK 79.262.1.005). D. als «Mann von Sheik MMM.» habe jedoch aufgrund seiner Einzelzeichnungsbe- rechtigung in der Q. Company einen speziellen Status innegehabt (S. 1).

b) Aussagen von R., Leiter «Legal & Compliance» und General Counsel der Fal- con Am 6. Juni 2016 führte R. aus, A. sei innerhalb der Bank die einzige Kontaktper- son von D. gewesen (UB-Beilage 5, S. 2 f.: SK 79.262.1.005). D. sei kein «08/15» Privatkunde gewesen; er sei bekannt gewesen, emotionale Investments zu treffen (S. 4). Wenn D. sich gelangweilt habe, dann «will er nur noch raus». D. sei «speziell»; er habe sich beispielsweise rund 20 Autos zu je ca. Fr. 2 Mio.

- 67 - SK.2020.21 gekauft und in einer Garage in Genf abgestellt; gefahren sei er sie jedoch nie (S. 6). Am 29. Juni 2016 gab R. zu Protokoll, D. habe seinen K.-Anteil veräussern wol- len und sei dafür mit einer fertigen Struktur an A. herangetreten, um die Bank zu beauftragen, die Transaktion umzusetzen (UB-Beilage 6, S. 35: SK 79.262.1.005). F. & Co. sei im Auftrag von D. involviert gewesen, um die Struktur zu erstellen. D. habe den «Set up» vorgegeben und Falcon habe diesen unhin- terfragt übernommen, da D. ihn so instruiert habe. Die Bank habe bloss ausge- führt und nicht hinterfragt, weshalb die ganze Transaktion derart kompliziert aus- gestaltet gewesen sei (S. 35 f.). Falcon habe ein SPV (O. Inc.) erwerben müssen, um D.s K.-Aktien instruktionsgemäss zu veräussern. Im Private Banking sei es aussergewöhnlich, wenn eine Bank für Kunden die Gründung von Sitzgesell- schaften organisiere (S. 4 f.). Da A. dies jedoch gewünscht habe, hätten sie dies organisiert (S. 27). Sie hätten das «Share Contribution Agreement» aufgesetzt und Falcon habe in Vertretung von D. dessen K.-Anteil an Investment Bank G. veräussert sowie einen Teil des Kaufpreises (Fr. [Recte: EUR] 133 Mio.) auf ein Escrow-Konto übertragen, auf dem ein Management Mandat bestanden habe (S. 35). R. wies erneut darauf hin, dass A. als einziger in der Bank mit deren Eigentümerin in Kontakt gestanden sei (S. 34). 2.3.18.2 Aussagen von A. bei der FINMA Im Rahmen des gegen A. geführten Enforcementverfahrens führte er am

13. Juni 2017 bei der FINMA aus, mit D. als Verwaltungsratspräsident regelmäs- sig, alle zwei Monate, in Kontakt gestanden zu sein (SK 79.262.1.389 ff.). Auch nach D.s Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Bank Ende 2011 sei er mit D. in Kontakt gestanden, denn D. sei Privatkunde der Falcon gewesen und habe sich als Vertreter der Aktionärin der Falcon weiterhin für die strategische Ausrich- tung der Bank interessiert. D. habe beabsichtigt, seine privat gehaltenen K.-Ak- tien sowie gewisse Rechte an B.-Gesellschaften zu veräussern. Er (A.) habe den General Counsel R. der Bank gebeten, die Transaktion zu begleiten. Dieser habe daraufhin die Anwaltskanzlei KK. für die juristische Arbeit mandatiert. FFF., Leiter des F. & Co.-Teams, habe die Struktur der Transaktion vorgegeben und im Detail den Ablauf festgelegt. Er wisse nicht, ob F. & Co. von D. oder von B.-Gesell- schaften/Q. Company beauftragt worden sei. Er habe nie an der Rechtmässigkeit dieser Transaktion gezweifelt, da er mehrere Telefonate mit den Verantwortli- chen der F. & Co. geführt habe und «Meetings» stattgefunden hätten. Er habe es nicht als problematisch befunden, dass D. mit seiner Arbeitgeberin B. PJS/Q. Company die Transaktion über Falcon abgewickelt habe, denn ers- tens sei ihm die Transaktion persönlich vom CEO der B. PJS vorgeschlagen wor- den und zweitens sei nach seiner Einschätzung/Erfahrung die enge Verzahnung

- 68 - SK.2020.21 zwischen Privatpersonen und Institutionen in diesem Kulturkreis üblich. Es sei für ihn logisch gewesen, dass D. sich an Falcon gewendet habe, da er bereits ein Konto bei der Falcon besessen und er damit der Bank geholfen habe, Ge- schäfte zu generieren. D.s Ruf sei sehr gut gewesen. Er habe als «Rain Maker» gegolten. Die NNN.-Transaktion im Jahr 2008 und der von D. initiierte OOO.- Beteiligungserwerb für Q. Company im Jahr 2009 würden dies belegen. O. Inc. habe dazu gedient, D.s Zusatzrechte «reinzupacken», um sie einfacher transfe- rieren zu können. F. & Co. habe Investment Bank G. als Brokerin vorgeschlagen. Er habe nicht hinterfragt weshalb, schliesslich sei Investment Bank G. zu jener Zeit eine der grössten und renommiertesten Investment Banken in Russland ge- wesen. Für insgesamt EUR 194 Mio. seien sodann D.s K.-Aktien und Zusatz- rechte an O. Inc. veräussert worden. Den Preis für die Zusatzrechte habe er nicht hinterfragt, da dieser von F. & Co. berechnet und festgelegt worden sei. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, dies im Detail zu überprüfen. Zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche der Käuferin habe F. & Co. vorgegeben, EUR 133 Mio. während mindestens zweier Jahre auf einem Escrow-Konto zu halten. D. habe einen privaten Fonds auf den «Cayman Islands» auflegen wollen, um diesen für Co-Investments von Freunden zu öffnen. Die «Cayman Islands» hätten sie für einen Fonds als keine gute Jurisdiktion beurteilt. Daher hätten sie entschieden, einen Luxemburg «Specialised Investment Fund» (SIF) zu gründen. D. sei in der Folge hundertprozentiger Anteilseigner des Fonds geworden. Weder die interne noch externe Revision habe je schwerwiegende Mängel bei Falcon festgestellt, sondern der Bank immer eine angemessene Organisation attestiert. Als CEO habe er sich auf deren «Reports» verlassen. 2.3.18.3 Aussagen des Beschuldigten A. im Vorverfahren und vor Gericht

a) Anlässlich der Einvernahme vom 8. Juni 2018 führte A. bei der BA zusammen- gefasst aus, er sei von 2009 bis September 2016 CEO der Falcon gewesen und habe zwischenzeitlich auch deren Private Banking geführt (BA 13.201-0003 ff.). D. und E. habe er im Herbst 2008 kennengelernt. Zwischen April 2009 bis Ende September 2009 und vom 12. Mai 2010 bis 20. Dezember 2011 sei D. Verwal- tungsratspräsident der Falcon gewesen. Darüber hinaus sei D. «Managing Di- rector» der Q. Company sowie Verwaltungsratspräsident der B. PJS gewesen. E. sei ebenfalls lange Zeit Verwaltungsratspräsident der Falcon und CEO der B. PJS gewesen. Nach Niederlegung des Verwaltungsratsmandates der Falcon sei D. auf Wunsch der Aktionärsvertreter im Verwaltungsrat der Falcon direkt über die Strategien und speziellen Vorkommnisse wie beispielsweise Akquisitio- nen oder Bonus-Allokationen der Geschäftsleitung informiert worden. Gemein- sam mit I. sei er hinsichtlich D.s Nummernkonto mit dem Kunden in Kontakt ge- standen. Es habe sich um ein «special account» gehandelt, da D. zum Netzwerk der Aktionärin gehört habe. Teilweise habe D. ihn angerufen, um Investments zu

- 69 - SK.2020.21 besprechen; als Chef der Q. Company habe D. gewünscht, mit ihm als Chef der Falcon zu sprechen. Er wisse nicht, ob Richtlinien und Weisungen hinsichtlich der Handhabung solcher «special accounts» existiert hätten. Im Januar 2012 habe E. ihn darüber informiert, dass B.-Gesellschaften beabsichtige, D.s K.-Po- sition bei Falcon zu erwerben. Im Sinne einer «Due Diligence» habe er (A.) von einem Händler den Preis für D.s K.-Bezugsrechte prüfen und sich von D. bestä- tigen lassen, dass dieser seine K.-Aktien an B.-Gesellschaften veräussern wolle. Mit E., der die Käuferin B.-Gesellschaften vertreten habe, sei die Preisvorstellung und die Struktur besprochen worden. E. habe F. & Co. eingeführt, welche offiziell von B.-Gesellschaften mandatiert gewesen sei, um die Transaktion zu strukturie- ren, abzuwickeln und das «Pricing» festzulegen. Es sei nicht explizit überprüft worden, jedoch hätten auch Presseberichte kommuniziert, dass F. & Co. B.-Ge- sellschaften vertrete. Da die K.-Aktien einen Marktpreis besessen haben, sei de- ren Verkaufspreis im Unterschied zum Wert der Zusatzrechte klar gewesen. Über das «Pricing» der Zusatzrechte sei gesprochen worden, jedoch nicht mehr direkt mit ihm. Falcon habe ein Transaktionsteam bestehend aus «Legal & Operations» zusammengestellt. In einem ersten Schritt seien auf Wunsch der F. & Co. die K.- Bezugsrechte für netto EUR 69.4 Mio. zu Gunsten von D. an die Brokerin G.1 Ltd. veräussert worden. Als nächstes seien 14'616'544 K.-Aktien zusammen mit den Zusatzrechten wiederum mittels der Brokerin Investment Bank G. an B.- Gesellschaften veräussert worden. Ein Team bestehend aus R. (Legal), Rechts- anwalt JJ. von der Anwaltskanzlei und CC. (COO) habe diese Transaktion koor- diniert und in Absprache mit B.-Gesellschaften bzw. F. & Co., welche die Struktur vorgegeben habe, O. Inc. gegründet. R. habe die Anwaltskanzlei KK. mandatiert, die Verträge zu erstellen. Im Transaktionsteam sei es R.s Aufgabe gewesen, das «Legal Framework» zu koordinieren. In jenem Zeitpunkt habe er vom Verwal- tungsrat der B.-Gesellschaften lediglich E. gekannt und ausschliesslich mit ihm kommuniziert. Es sei für eine Bank nicht üblich aber auch nicht ungewöhnlich, im Namen eines Kunden Kaufverträge abzuschliessen. Er wisse nicht, weshalb D.s K.-Aktien nicht direkt an B.-Gesellschaften veräussert worden seien. Der dama- lige Marktpreis der K.-Aktien habe EUR 62 Mio. betragen. EUR 133 Mio. sei der Preis für die Zusatzrechte gewesen, entsprechend der Bewertung der F. & Co. Die Frage, ob es schriftliche Verträge oder anderweitige Dokumente gegeben habe, welche die Werthaltigkeit der «Certain Rights» belegt hätten, konnte A. nicht beantworten. Er erklärte, sich bei niemandem nach solchen Dokumenten erkundigt zu haben; da F. & Co. eine vertrauenswürdige Investment Bank gewe- sen sei, habe er es nicht für nötig befunden, deren «Pricing» zu hinterfragen. Seine Kontaktperson bei F. & Co. sei FFF. gewesen. Auf F. & Co.s Wunsch hin habe die Legal-Abteilung der Falcon zur Gewährleistung der «Intangible Assets» ein Escrow-Konto auf mindestens zwei Jahre errichtet. Es hätten alle Parteien gewusst, dass letztlich D. der wirtschaftlich Berechtigte der auf das Escrow-Konto

- 70 - SK.2020.21 überwiesenen EUR 133 Mio. gewesen sei. EUR 133 Mio. seien zunächst auf das Konto lautend auf G.2 Ltd. überwiesen worden, um die Vermögenswerte als Ge- währleistungsbetrag in der Falcon zu behalten, bis das Escrow eingerichtet ge- wesen sei. Der wirtschaftlich Berechtigte der EUR 133 Mio. sei immer D. gewe- sen. R. oder CC. hätten die Anwaltskanzlei LL mit der Ausarbeitung des Escrow Agreements beauftragt. Auf Vorhalt einer E-Mail von R., worin dieser S. den Auf- trag erteilte, die Überweisung der EUR 133 Mio. auf das Escrow-Konto zu veran- lassen, erklärte A., dies sei R.s Aufgabe in dieser Transaktion bzw. Ausfluss der Gesamttransaktion gewesen; das eine habe das andere ergeben. Anschliessend seien die Vermögenswerte auf «Input» des Produkteteams unter Leitung von HHH. vom Escrow-Konto in den Fonds MM. eingebracht worden, um sie effizient, mit klarem «Reporting», klaren Strukturen und in einem «reputablen» regulatori- schen Umfeld verwalten zu können. D. habe Investitionen des Fonds MM. vor- geschlagen. Als Mitglied des MM.-Investmentkomitees habe er (A.) die meisten Investmententscheide des Fonds MM. gefällt. Falcon habe auf D.s Wunsch hin für das Investment «Wolf of Wall Street» die Gesellschaft QQ. Ltd. bei der Bank TT. in Luxemburg, welche zugleich D.s «Family-Office» gewesen sei, gründen lassen. Um der Hierarchiestufe der übrigen Direktoren (d.h. E. als CEO der B. PJS und RR. als CEO der Bank TT.) zu entsprechen, sei er (A.) von der Fonds- leitung als weiterer Direktor der QQ. Ltd. vorgeschlagen worden. Laut A. wäre es unpassend gewesen, parallel zum CEO der Bank TT. und dem CEO der B.-Ge- sellschaften einen Bürokraten der Fondsleitung im «Directorship» zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass seine Stellung als Direktor der QQ. Ltd. innerhalb der Bank bekannt gewesen sei; die entsprechende Rapportierung sei jedoch ver- gessen gegangen. Die vom Fonds MM. eingegangenen und von QQ. Ltd. da- raufhin investierten Vermögenswerte seien normale Investments in sogenannte Privat Credits (private Kredite) gewesen. Aus steuerrechtlichen Gründen seien die Vermögenswerte für «Wolf of Wall Street» nicht über ein Luxemburger Vehi- kel, sondern über die Offshore-Gesellschaft QQ. Ltd. investiert worden. Der Fonds MM. habe USD 4.65 Mio. für ein Darlehen in der Höhe von USD 10 Mio. an CCC. zur QQ. Ltd. überwiesen, da diese zu wenig Vermögenswerte besessen habe. Die Investments in Form eines Privatkredits an CCC. bzw. in dessen Öl- handelsfirma PPP. in Genf und in «Wolf of Wall Street» habe D. via E. vorge- schlagen. Demgegenüber habe das MM.-Investmentkomitee die Investition in das Wandeldarlehen an die Stiftung DDD. vorgeschlagen. Sie [Anm.: wohl «Board of Directors» der QQ. Ltd.) hätten die Investments geprüft; bezüglich «Wolf of Wall Street» hätten sie eine amerikanische Anwaltskanzlei mit der Über- prüfung beauftragt, die zudem sämtliche Vertragsverhandlungen mit AAA. Ltd. geführt habe. Den CEO der Firma PPP. habe er persönlich getroffen. Dieser habe ihm das Arrangement bestätigt. Auf Vorhalt seiner beiden Rollen, wonach

- 71 - SK.2020.21 er als Direktor der QQ. Ltd. deren Überweisungen anwies und zugleich als Ge- schäftsleitungsmitglied der Falcon die bankinterne Zahlungsfreigabe dafür er- teilte, erklärte A., es sei ihm immer klar gewesen, in welcher Funktion er was gemacht habe. Schliesslich wies A. darauf hin, der «Head Legal & Compliance» habe gelegentlich aufgrund der Grösse der Bank bzw. aus Effizienzgründen eine Kontoeröffnung direkt anberaumt. Um die Unabhängigkeit von «Legal & Compli- ance» bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben sicherzustellen, habe man auf deren Professionalität vertraut. Die Bank habe ihr Weisungswesen befolgt. So- wohl interne als auch externe Revisionsberichte hätten ihm bestätigt, dass das interne Kontrollsystem der Falcon zweckmässig sei.

b) In der Einvernahme vom 11. Juni 2018 gab A. bei der BA zusammengefasst zu Protokoll, im Jahr 2012 die Abteilungen «Clients» und «International» geführt und deren Interessen in der Geschäftsleitung vertreten zu haben (BA 13.202- 0003 ff.). Gleichzeitig habe er als CEO die Gesamtverantwortung der Bank wahr- nehmen müssen. Als Verantwortlicher «Clients» und «International» sei er von der Geschäftsleitung und als Geschäftsleitungsmitglied vom Verwaltungsrat kon- trolliert worden. Dem Verwaltungsrat und der externen Revisionsstelle sei be- kannt gewesen, dass er innerhalb der Bank mehrere Funktionen wahrgenommen habe. Die Revisionsstelle habe dies nie beanstandet, da dies jeweils bloss eine Übergangslösung gewesen sei. Zu D. führte A. aus, dieser habe als «Spezial- kunde» der Bank gegolten. Er habe ihn vier bis fünf Mal pro Jahr getroffen und sei gelegentlich per E-Mail und SMS mit ihm in Kontakt gestanden. Teilweise habe D. privat durch andere Vertrauenspersonen kommuniziert. A. anerkannte, dass D. ihm manchmal Zahlungsaufträge per E-Mail zugestellt habe, welche er (A.) jeweils an I. weitergeleitet habe. Zusammen mit R. und CC. habe er für die K.-Aktien-Transaktion ein Transaktionsteam zusammengestellt; die Anwalts- kanzlei LL habe mit dem General Counsel R. und dem COO CC. die Verträge erstellt. Es sei die Aufgabe dieses Teams gewesen, die Existenz der «Certain Rights» zu überprüfen. F. & Co. habe ihm diese Zusatzrechte erklärt; an den Zeit- punkt und die Details erinnere er sich nicht mehr. Er habe die Bewertung der F. & Co. nicht in Frage gestellt, sondern deren Aussagen vertraut, im Wissen, dass die Ausarbeitung der Verträge in professionellen Händen von unabhängi- gen Juristen gelegen sei. Als «Nicht-Jurist» könne er nicht beurteilen, ob die «Certain Rights» einforderbar seien und einen Wert aufweisen würden. Er habe sich damals nach keinen schriftlichen Verträgen oder anderweitigen Belegen be- treffend die «Certain Rights» erkundigt und wisse nicht, weshalb im «Rights As- signment Agreement» vom 16. Februar 2012 kein Preis für die «Certain Rights» angegeben worden sei. D. und E. seien von der FINMA eingehend geprüft und als Gewährspersonen bewilligt worden. Sie seien international als «ehrenhafte» Geschäftsleute betrachtet und in mehreren Presseberichten erwähnt worden.

- 72 - SK.2020.21

c) In den weiteren Einvernahmen durch die BA und anlässlich seiner Einver- nahme am 27. September 2021 vor Gericht verweigerte A. die Aussage (BA 13.203-0004 ff.; 13.204-0004 ff.; 13.302-0001 ff.; 13.402-0001 ff.; SK 79.731.001 ff.). 2.3.18.4 Aussagen des Unternehmensvertreters des beschuldigten Unternehmens Fal- con

a) N., der bis am 31. Juli 2021 als Unternehmensvertreter des beschuldigten Un- ternehmens Falcon fungierte, äusserte sich als Auskunftsperson im Vorverfahren nicht materiell zur Sache (BA 13.101-0005 ff.; 13.102-0004 ff.; 13.302-0001 ff.; 13.402-0001 ff.).

b) Der per 1. August 2021 als neuer Unternehmensvertreter eingesetzte C., der gleichzeitig auch als Verwaltungsratspräsident der Falcon fungiert (SK 79.521.026), verweigerte als Auskunftsperson am 27. September 2021 anläss- lich der Hauptverhandlung die Aussage (SK 79.771.001 ff.). 2.3.18.5 Aussagen von (ehemaligen) Mitarbeitern des beschuldigten Unternehmens Fal- con Im Vorverfahren wurden mehrere Mitarbeiter der Falcon von der BA einvernom- men. Diese sagten im Wesentlichen Folgendes aus:

a) Aussagen des Zeugen S., Leiter Compliance S. gab anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juli 2018 zu Protokoll, als «Head Compliance» bzw. Leiter Compliance sei R. sein Vorgesetzter gewesen (BA 12.100-0006 ff.). Mit D. sei er weder direkt noch indirekt in Kontakt gestan- den. Die Verträge im Zusammenhang mit der K.-Aktien-Transaktion kenne er nicht und er wisse auch nicht, für welchen Kunden die Bank dabei jeweils gehan- delt habe. Für sogenannte Premium Kunden sei I. zusammen mit einem oder zwei Assistenten zuständig gewesen. Sämtliche Mitarbeiter der Abteilung «Legal & Compliance», inkl. der General Counsel, seien von der Fronttätigkeit im Rela- tionshipmanagment (inkl. operationellem Backoffice) unabhängig gewesen, da die Compliance für alle Geschäftstransaktionen ein Veto-Recht besessen habe. Interne und externe «Audits» hätten die Unabhängigkeit der Compliance geprüft und nie in Frage gestellt. Auf Vorhalt der E-Mail von 17. Februar 2012, worin der General Counsel ihm Anweisungen zur Kontoeröffnung lautend auf G.2 Ltd. er- teilt hatte, erklärte S., davon auszugehen, dass der General Counsel diesen Auf- trag von der Geschäftsleitung erhalten habe. Auf die Frage, wie dies zu verein- baren sei mit der in der Weisung Nr. 22 (gültig ab 14.02.2011) betreffend «Legal & Compliance-Funktion» (nachfolgend: LECO 22) geforderten Unabhängigkeit

- 73 - SK.2020.21 der Abteilung «Legal & Compliance» vom operativen Geschäft, wies S., nachdem er dies zunächst als «eine gute Frage» bezeichnete, auf die Möglichkeit eines «Overruling» hin. Es sei bei der Bank Usanz gewesen, mittels «Overruling» von gewissen Weisungen und Vorgaben kurzfristig abzuweichen. Im Zusammenhang mit der Eröffnung des Escrow-Kontos erklärte S., der General Counsel habe das «Formular R» ausgefüllt und den Kontakt mit dem Escrow-Agent H. geführt. Er vermute, der General Counsel habe dabei auf Anweisung der Geschäftsleitung der Bank gehandelt. Auf Vorhalt der E-Mail vom 9. Mai 2012, worin der General Counsel ihn instruiert hatte, EUR 133 Mio. auf das Escrow-Konto zu transferie- ren, führte S. aus, davon auszugehen, dass die Geschäftsleitung dieses Vorge- hen bewilligt habe. Grundsätzlich sei die Compliance und die Kundenberaterin für die Prüfung der Herkunft solcher Vermögenswerte zuständig gewesen. Er wisse nicht, weshalb EUR 133 Mio. auf das Escrow-Konto überwiesen worden seien und ob die Compliance Abklärungen dazu getroffen habe. Er vermute, dass beim Transfer auf das Escrow-Konto die Geschäftsleitung faktisch die Kunden- beraterin gewesen sei und die Compliance keine Abklärungen zum Übertrag der 14'616'544 K.-Aktien und «Certain Rights» auf O. Inc. getroffen habe. Die Com- pliance habe die Werthaltigkeit dieser Rechte nicht geprüft. Er wisse nicht, ob externe Stellen deren Wert geprüft hätten.

b) Aussagen der Zeugin I., Kundenberaterin Anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. Juni 2018 führte I. aus, 2011/2012 als Kundenberaterin für «Special Clients» und Latein-Amerika tätig gewesen zu sein (BA 12.200-0006 ff.). Da D. Teil der Eigentümerschaft der Bank gewesen sei, sei er der Kategorie «Special Clients» zugeordnet gewesen. D. habe sie bei dessen Eröffnung des Nummernkontos bei Falcon kennen gelernt. Hinsichtlich der Num- merngeschäftsbeziehung sei sie verarbeitende «Relationshipmanagerin», d.h. Kundenbetreuung, gewesen. Sie habe mit D. oft in Bezug auf EUR-Investments und weitere Investmentmöglichkeiten telefoniert. A. sei ebenfalls in die Kunden- betreuung involviert gewesen, da er in engem Kontakt mit D. gestanden sei. Die Aufgabenteilung zwischen ihr als Kundenberaterin und A. sei in Bezug auf D. nicht geregelt gewesen. Aufgrund der Wichtigkeit dieses Kunden habe sie nie etwas in Eigenregie ausgeführt oder entschieden. A. habe ihr als CEO oft direkt Anweisungen erteilt. Er habe für eine gewisse Zeit eine Doppelrolle als CEO und «Head Private Banking» wahrgenommen. Es sei nicht genau definiert gewesen, in welcher Funktion A. Anweisungen erteilt habe. Ob es in der Bank Weisungen gegeben habe, die die Mehrfachfunktionen von A. geregelt hätten, wisse sie nicht. Anfänglich habe hauptsächlich sie sich D.s Transaktionsanweisungen te- lefonisch rückbestätigen lassen, später immer weniger. Sie gehe davon aus, dass A. diese Rückbestätigungen durchgeführt habe. Ab einer bestimmten Be-

- 74 - SK.2020.21 tragshöhe sei für eine Transaktion die Genehmigung eines Geschäftsleitungs- mitglieds, sogenanntes Payment Approval, erforderlich gewesen. I. bestätigte, D. und A. darüber informiert zu haben, dass D.s K.-Aktien um 30 % an Wert verloren hätten. Um die Gesamtkosten von D.s K.-Aktien zu berechnen, habe sie eine Aufstellung verfasst und die Ergebnisse ihrer Berechnung D. und wohl auch A. mitgeteilt. Am Verkauf von D.s 14'616'544 K.-Aktien seien A., der COO CC., der General Counsel R. und sie selber involviert gewesen. Spezialtransaktionen wie die K.-Aktien-Transaktion habe D. nicht mit ihr besprochen. Von «Certain Rights» habe sie keine Kenntnisse gehabt. Sie könne sich nicht erinnern, gehört zu ha- ben, dass F. & Co. involviert gewesen sei. Dies erschliesse sich ihr bloss aus A.s E-Mail vom 15. Januar 2012. Im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen G.2 Ltd., QQ. Ltd., O. Inc. und der Treuhandgeschäftsbeziehung H. erklärte I., nicht zu wissen, wer faktisch Kundenberater gewesen sei. «Client Advisor 2» bzw. «Kundenberater 2» sei bloss ein administrativer «Relationshipmanager» gewesen, d.h. für Administratives zuständig und ohne Entscheidungsmacht. Zur jeweiligen Bezeichnung «Premium Services» unter der Kategorie «Client Advi- sor 1» im Kundenprofil führte I. aus, dass dies eine für spezielle Kunden etab- lierte Gruppe gewesen sei. Zur Abklärung des wirtschaftlichen Hintergrunds der überwiesenen EUR 61 Mio. habe sie sich an die Geschäftsleitung, d.h. an CC. oder A., gewendet. Man habe sie darauf hingewiesen, dass Details für sie (I.) nicht relevant seien, die Transaktion abgeklärt sei, Verträge erstellt worden seien und alles in Ordnung sei. Sie habe auf diese Aussagen vertraut und keine weite- ren Abklärungen getroffen. In Bezug auf die Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. habe jeweils der COO CC. sie angewiesen. Weshalb diese Geschäftsbeziehung eröff- net worden sei, habe sie nicht verstanden. Für die Eröffnung dieser Geschäfts- beziehung habe sie bereits ausgefüllte Eröffnungsdokumente erhalten. Sie sei bloss für die Finalisierung verantwortlich gewesen. Dafür habe sie das «Formu- lar A» unterzeichnen müssen, welches FF. als wirtschaftlich Berechtigter be- zeichnet habe. Sie habe die Angabe im «Formular A» nicht überprüft, sondern sich darauf verlassen, dass die Geschäftsleitung, die die Geschäftsbeziehung eingeführt habe, sämtliche Abklärungen getätigt habe. Nach Eingang der EUR 133 Mio. auf dem Konto der G.2 Ltd. habe sie sich zur Überprüfung des Zahlungshintergrunds wiederum an die Geschäftsleitung gewandt. Diese habe ihr versichert, dass dafür sämtliche Verträge bestehen würden, der Hintergrund der Vermögenswerte abgeklärt und alles in Ordnung sei. Sie habe daraufhin keine weiteren Abklärungen getroffen. Die Treuhandgeschäftsbeziehung lautend auf H. habe sie mit R. bearbeitet. Sie sei diesbezüglich bloss de jure Kundenbe- raterin gewesen, da es nach «vorne» bzw. im System einen «RM» gebraucht habe und dies könne nur jemand von der Front sein. De facto habe R. diese Rolle übernommen. Nach Eingang der EUR 133 Mio. auf das Escrow-Konto sei sie zur Abklärung des wirtschaftlichen Hintergrunds wiederum an die Geschäftsleitung

- 75 - SK.2020.21 gelangt. Diese habe ihr dieselbe Antwort erteilt wie bereits nach Eingang der EUR 133 Mio. auf die Kontobeziehung der G.2 Ltd. Sie habe daher nichts weiter abgeklärt. In Bezug auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. sei ebenfalls die Ge- schäftsleitung involviert gewesen. Diesbezüglich habe u.a. der General Counsel sie angewiesen.

c) Aussagen der Auskunftsperson R., Leiter «Legal & Compliance» und General Counsel R. gab am 20. Juli 2018 zu Protokoll, als General Counsel bis Mitte 2014 an den COO CC. und anschliessend an den CFO rapportiert zu haben (BA 12.300- 0007 ff.). A. sei als CEO sein mittelbarer Vorgesetzter gewesen. Mit D. als Ver- treter der Eigentümerschaft der Falcon und mit E. sei er nicht in Kontakt gestan- den. Demgegenüber seien A. als CEO und I. als Kundenbetreuerin regelmässig mit D. in Kontakt gestanden. A. habe ihn beauftragt, sicherzustellen, dass das «Legal Framework» gemäss Vorgaben der Käufer/Verkäufer bzw. der F. & Co. fristgerecht umgesetzt werde. Da innerhalb der Bank das «Legal Know-How» nicht vorhanden gewesen sei, habe Falcon die Anwaltskanzlei LL mandatiert. Die Verträge habe Rechtsanwalt JJ. in Zusammenarbeit mit dem Kunden redigiert. Insofern sei Falcon bloss für die rechtstechnische und zeitgerechte Umsetzung der Vorgaben des Kunden verantwortlich gewesen. Zwischen der Auftragsertei- lung am 15. Januar 2020 und dem «Closing» am 20. Februar 2012 habe ihnen lediglich ein Monat zur Verfügung gestanden, um das rechtliche «Framework» aufzusetzen, die nötigen Kontoeröffnungen vorzunehmen und das SPV zu be- stimmen. Die Umsetzung der Transaktion im vorgegebenen Zeitrahmen sei rechtlich sehr anspruchsvoll gewesen, insbesondere angesichts der vielen erfor- derlichen Verträge, um die «Assets» in der richtigen rechtlichen Form in das SPV einzubringen, und der buchhalterischen Behandlung. Aufgrund A.s E-Mail vom

15. Januar 2012 wisse er, dass die Transaktionsstruktur von Anfang an vorgege- ben gewesen sei. F. & Co. habe die Struktur im Auftrag der Käuferin vorgegeben. Er wisse nicht, weshalb der Umweg über O. Inc. gewählt worden sei. Mit A. und CC. habe er darüber diskutiert. Jemand habe Diskretionsgründe vorgebracht. Er habe sich keine Gedanken gemacht, ob der Umweg über O. Inc. wirtschaftlich Sinn gemacht habe. Die Transaktion sei der ganzen Geschäftsleitung bekannt gewesen. A. habe die K.-Aktien-Transaktion angeführt. Falcon habe die Verträge aufgrund D.s Diskretionsbedürfnisses und zu dessen Entlastung, d.h. um ihn nicht mit der Transaktionsabwicklung zu behelligen, im eigenen Namen für D. abgeschlossen. D. sei für administrative Belange nicht einfach bzw. schnell er- reichbar gewesen. Er wisse nicht mehr, wer die Höhe der beiden Kaufpreistranchen, d.h. EUR 62 Mio. und EUR 133 Mio., bekannt gegeben habe. Auch wisse er nicht, ob

- 76 - SK.2020.21 die «Certain Rights» offiziell bewertet worden seien. Deren Bewertung habe fi- nanztechnisches «Know-How» erfordert. Man sei davon ausgegangen, dass die Bewertung Teil des Auftrages der F. & Co. als «Strukturierer» gewesen sei. Auf die Frage, weshalb im «Rights Assignment Agreement» vom 16. Februar 2012 der Wert der «Certain Rights» nicht erwähnt worden sei, erklärte R., die Trans- aktion habe aus rechtlichen und strukturellen Gründen ohne Gegenleistung er- folgen müssen, damit die privat gehaltenen Vermögenswerte in das ebenfalls von D. gehaltene SPV hätten eingebracht werden können. Entsprechend sei auch im «Share Contribution Agreement» der Wert der Aktien nicht erwähnt. Bei beiden Verträge sei es lediglich darum gegangen, die Vermögenswerte von der einen Tasche des Kunden in die andere zu verschieben. Auch das «Share Purchase Agreement» vom 21. Februar 2012 habe deren Wert nicht erwähnt, da die «As- sets» der O. Inc. nicht separat, sondern die Gesellschaft samt Vermögenswerten veräussert worden seien. Von der Freizeichnung der Falcon zu Handen der O. Inc.-Direktoren habe er keine Kenntnis gehabt. Auf Vorhalt seiner E-Mail vom

17. Februar 2012 erklärte R., die Kontrolle der eingereichten Unterlagen habe dem Standard-Eröffnungsprozess entsprochen, wobei allerdings der «Head Compliance» S. direkt mit dem Kunden und nicht mit einem Kundenbetreuer kommuniziert habe. Die direkte Kommunikation zwischen S. und dem Kunden sei ausnahmsweise gewählt worden, da die Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. kurz- fristig habe eröffnet werden müssen. Ab und zu sei der Prozess situativ optimiert worden. So seien bei komplexen Eröffnungen von Geschäftsbeziehungen Com- pliance Officer in die direkte Kommunikation mit dem Kundenbetreuer und dem Kunden miteinbezogen worden. Der «Head Compliance» habe die Kontoeröff- nung der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. in Auftrag gegeben und geprüft, ob die erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, sowie den «Overruling»-Prozess gemäss interner Weisung angestossen. Die Compliance habe in Bezug auf die von B. PJS auf die Geschäftsbeziehung der Falcon bei der Bank P. in Brüssel transferierten EUR 210 Mio. und die anschliessenden Transfers keine speziellen Nachforschungen betrieben. Einerseits sei D. als ein durch die FINMA geprüftes gewährpflichtiges Organ bekannt gewesen. Andererseits habe die Compliance den Hintergrund von D.s Vermögenswerte bei der Eröffnung der Geschäftsbe- ziehung im Jahr 2009 überprüft und D.s Vermögen sei seither stabil geblieben. Es habe somit keinen Anlass gegeben, die der Bank bekannte Geschäftsbezie- hung näher zu prüfen. Bezüglich der Vertragsgegenseite seien ebenfalls keine speziellen Abklärungen erforderlich gewesen, da die Vermögenswerte von B. PJS, d.h. der Muttergesellschaft der Falcon, gestammt hätten. Deren Ge- schäftsmodell sei der Bank bekannt gewesen. Er habe vermutet, dass die Leitung der Compliance die Abklärungen als genügend eingeschätzt habe, da die Trans- aktion auf Käuferseite einen Verwaltungsratsbeschluss erfordert und die Ge-

- 77 - SK.2020.21 schäftsleitung der Falcon den CFO L. und den General Counsel T. der Q. Com- pany gekannt habe. Weiter wies R. darauf hin, es sei öffentlich angekündigt ge- wesen, dass B. PJS beabsichtigt habe, ihren Anteil an Bank K. über Zukauf von Aktien und Bezugsrechten via F. & Co. zu erhöhen. Ein Bloomberg-Artikel habe die Parteien inkl. F. & Co. erwähnt. Bei der Transaktion seien beide Parteien durch professionelle Berater, d.h. B.-Gesellschaften durch F. & Co. und D. durch Anwaltskanzlei LL, unterstützt worden. Zum Escrow führte R. aus, er sei diesbe- züglich mit dem Escrow-Agent H. in Kontakt gestanden. Gemeinsam mit A. habe er diesem die Transaktion erklärt und diesen auf D.s Eigentümer- und Organstel- lung hingewiesen. H. habe sämtliche Dokumente der Transaktion sowie D.s «KYC» zur Nummerngeschäftsbeziehung ausgehändigt erhalten. Er (R.) habe die Eröffnung des Escrow-Kontos organisiert und die Anwaltskanzlei LL manda- tiert, das Escrow Agreement und das IMA aufzusetzen. Das Escrow-Konto sei eine Sicherungsmassnahme gewesen, um die Vermögenswerte von EUR 133 Mio. für allfällige «Reps & Warranties» bzw. Ansprüche aus den Basis- verträgen sicherzustellen. Die EUR 133 Mio. hätten ohne Vermögensabfluss in- vestiert werden sollen, damit sie nicht «brach lagen».

d) Aussagen der Auskunftsperson CC., COO und stellvertretender CEO Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2018 verweigerte CC. als Auskunfts- person die Aussage (BA 12.400-0009 ff.). 2.3.18.6 Aussagen der Auskunftsperson FFF., Vizepräsident der F. & Co. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Juni 2018 gab FFF. bei der BA im We- sentlichen zu Protokoll, als Vizepräsident der F. & Co. zwischen Januar bis März 2012 für die Unterstützung von Investment Banking Aktivitäten im Nahen Osten sowie in den «Emerging Markets» verantwortlich gewesen zu sein (BA 12.500-0027 ff.). D. habe er 2009 als CEO der Q. Company, eine der grös- seren Regierungsinstitutionen von Abu Dhabi, und E. als CEO deren Tochterge- sellschaft B. PJS kennengelernt. Angesichts der Kapitalerhöhung der Bank K. habe F. & Co. B. PJS geraten, die Aktienbeteiligung an Bank K. zu erhöhen. F. & Co. sei um die Ausübung der auf B. PJS entfallenden K.-Bezugsrechte be- sorgt gewesen, um deren Beteiligung an Bank K. zu erhöhen. In diesem Zusam- menhang habe B. PJS F. & Co. mitgeteilt, auch K.-Aktien zu besitzen, die Falcon halte. B.-Gesellschaften habe F. & Co. gebeten, sämtliche K.-Aktien, welche B. PJS direkt oder indirekt gehalten habe, zu einem Gesamtpaket zu kombinie- ren. F. & Co. habe gewusst, dass «Certain Rights» bestünden und habe B.-Ge- sellschaften empfohlen, die Thematik «Certain Rights» zu bereinigen, um die Ak- tien zu erhalten. F. & Co. habe mit A. diskutiert, dass diese Thematik gelöst wer- den müsse. Es sei ein sehr kompliziertes Projekt gewesen, an dem verschiedene

- 78 - SK.2020.21 Personen der F. & Co. beteiligt gewesen seien. F. & Co. habe jedoch weder eine Bewertung der «Certain Rights» vorgenommen noch den Verkauf von 14'616'544 K.-Aktien und «Certain Rights» abgewickelt, da dies eine Transaktion zwischen verbundenen Parteien, d.h. zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, gewesen sei. Auf Vorhalt der Verträge zur K.-Aktien-Transaktion erklärte FFF., diese nicht zu kennen. Er hob hervor, F. & Co. habe explizit sichergestellt, sich nicht in die Bewertung zu involvieren und nicht in irgendeiner Form zu beraten bzw. eine Rolle zwischen verbundenen Parteien, insbesondere nicht bei Parteien aus den VAE und Dubai, einzunehmen. F. & Co. habe mehrere Diskussionen zwischen Falcon und deren Aktionärin betreffend Wert der «Certain Rights» be- obachtet. Der CEO und der CFO der B. PJS hätten im Namen von D. gespro- chen, der diese Beziehungen (Anm.: wohl gemeint die aus den «Certain Rights» resultierenden Beziehungen) mit Bank K. besessen habe. Diese Rechte bei Pri- vatpersonen zu verordnen sei nicht aussergewöhnlich gewesen, denn es sei in den VAE üblich, dass Scheiche bzw. «Regierungsoffizielle» gleichzeitig privat in- vestieren oder zusammen mit offiziellen Institutionen co-investieren würden. F. & Co. habe sich bei A. nach den «Certain Rights» erkundigt und festgestellt, dass dieser diese Rechte nicht umfassend verstanden habe. F. & Co. habe B. PJS empfohlen, für die Bewertung der «Certain Rights» Rechtsanwälte und Berater sowie Investment Bank G. beizuziehen oder eine «Fairness Opinion» einzuholen. Er wisse nicht, ob die «Certain Rights» einklagbar gewesen seien. 2.3.18.7 Aussagen des Zeugen JJ., Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei LL Anlässlich seiner Einvernahme vom 28. August 2018 gab JJ. bei der BA im We- sentlichen zu Protokoll, am 12. Januar 2012 von A. im Zusammenhang mit dem «K.-Deal» kontaktiert worden zu sein, um die Bank bei der Erstellung der erfor- derlichen Dokumente zur Abwicklung der Transaktion und der damit verbunde- nen regulatorischen Verpflichtungen zu vertreten (BA 12.600-0014 ff.). A. habe ihm damals mitgeteilt, D. wünsche, mit B.-Gesellschaften eine Transaktion be- treffend Verkauf von K.-Aktien zu machen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um die K.-Bezugsrechte handle. Aufgrund des Telefonats vom 12. Ja- nuar 2012 sowie der E-Mails vom 15. und 16. Januar 2012 habe er gewusst, dass B.-Gesellschaften die Endabnehmerin der K.-Aktien und «Certain Rights» hätte sein sollen. Konkret habe die Bank ihn bzw. Anwaltskanzlei LL beauftragt, die Transaktion zu begleiten, da diese über Falcon hätte abgewickelt werden sol- len. Es sei geplant gewesen, die Transaktion über ein SPV abzuwickeln. Den Grund für die Abwicklung über ein SPV habe er damals – am 16. Ja- nuar 2012 – nicht gekannt. Später sei jedoch ein SPV gegründet worden, um die K.-Aktien und «Certain Rights» hinein zu transferieren und das SPV zu veräus- sern. Der «Set-up» habe mehrmals geändert, einmal ohne SPV und dann aber doch mit SPV. Es sei auch im Raum gestanden, dass Investment Bank G. das

- 79 - SK.2020.21 SPV gründen würde. Er habe angenommen, Investment Bank G. sei für B.-Ge- sellschaften in einer ähnlichen Funktion wie Falcon für ihren Bankkunden tätig. Am Ende habe Falcon über DD. Company das SPV erstellen lassen. Seitens Falcon habe der General Counsel R. und/oder der COO CC. ihn bei der Erstel- lung der Verträge instruiert. D.s exakte Position innerhalb der B.-Gesellschaften habe er nicht gekannt. Dass F. & Co. involviert gewesen sei, habe er A.s E-Mail vom 15. Januar 2012 entnommen. Er habe nicht gesehen, ob F. & Co. struktu- riert habe. F. & Co. habe ihn nie instruiert. Die Gründe des Kunden der Falcon für die zeitliche Dringlichkeit zur Umsetzung der Transaktion habe er nicht ge- kannt. Auf die Frage der DD. Company, weshalb D. nicht selber, sondern Falcon in dessen Namen die Verträge abschliesse, habe der General Counsel der Fal- con «Confidentiality Reasons» genannt. Verträge oder Dokumente betreffend die «Certain Rights» habe er nie gesehen. Für deren Umschreibung habe er sich mit dem General Counsel der Falcon ausgetauscht. Die Umschreibung der «Certain Rights» in Ziff. 2 des Annex I zum «Rights Assignment Agreement» entspreche derjenigen aus einem zweiseitigen Informationsmemorandum. Ihm gegenüber sei nie ein «Pricing» für die «Certain Rights» erwähnt worden. Er habe nieman- den darauf hingewiesen, dass der Veräusserer D. gleichzeitig eine Funktion in- nerhalb der Endabnehmerin B.-Gesellschaften ausübe. Dies, da er davon aus- gegangen sei, B.-Gesellschaften agiere selbständig, denn A. habe in seiner ers- ten E-Mail darauf hingewiesen, deren General Counsel T. sei involviert. Schliess- lich habe er auch das Escrow Agreement sowie das IMA auf Anweisung der Fal- con aufgesetzt. 2.3.18.8 Aussagen des Zeugen T., General Counsel der B. PJS Anlässlich seiner Einvernahme vom 28. August 2018 gab T. bei der BA im We- sentlichen zu Protokoll, von Januar 2011 bis September 2012 General Counsel, Leiter Rechtsdienst, der B. PJS gewesen zu sein (BA 12.700-0030 ff.). D. sei de- ren Verwaltungsratspräsident und zugleich CEO der Q. Company, der grössten Aktionärin der B. PJS, gewesen. Innerhalb der Q. Company sei der Scheich MMM. D.s Vorgesetzter gewesen. Verwaltungsratsbeschlüsse der B. PJS seien auf D.s Instruktion hin gefasst bzw. von diesem vorgegeben gewesen. E. habe als CEO der B. PJS sämtliche Anweisungen von D. befolgt. Faktisch habe D. die Beschlussfassung der B. PJS viel weitreichender beeinflusst, als dies sonst bei Verwaltungsratspräsidenten üblich sei. Er könne sich nicht erinnern, ob D. im Jahr 2012 offengelegt habe, privat gehaltene K.-Aktien und «Certain Rights» an B. PJS oder B. Sarl zu veräussern. Die Verträge mit O. Inc. kenne er nicht und G.1 Ltd. sei ihm einzig im Zusammenhang mit dem Erwerb der K.-Bezugsrechte im Januar 2012 bekannt.

- 80 - SK.2020.21 2.3.18.9 Aussagen der Auskunftsperson M., Mitglied des Verwaltungsrates und des In- vestmentkomitees der B. PJS Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. April 2019 gab M. – derzeitiger CEO der B. PJS – bei der BA im Wesentlichen zu Protokoll, ab 2008 Verwaltungsratsmit- glied der B. PJS gewesen zu sein (BA 12.800-0009 ff.). Im Jahr 2012 sei D. als Geschäftsführer der Q. Company und Verwaltungsratspräsident der B. PJS sein direkter Vorgesetzter gewesen. F. & Co. habe B. PJS hinsichtlich der Vergrösse- rung deren K.-Beteiligung beraten. E. habe als CEO des Investmentkomitees der B. PJS die Investitionsvorschläge präsentiert, da vom Management erwartet wor- den sei, dass es dem Investmentkomitee Investmentvorschläge, inklusive Ergeb- nisse einer «Due Diligence» Prüfung, unterbreite. Das Investmentkomitee habe auf die Einschätzung des CEO bzw. des geschäftsleitenden Managementteams vertraut. Dem Investmentkomitee der B. PJS sei nicht mitgeteilt worden, wer hin- ter O. Inc. gestanden sei bzw. wer die 14'616'544 K.-Aktien besessen habe. Er habe auch nicht nachgefragt. Weder der Verwaltungsrat noch der Investitions- ausschuss der B. PJS habe gewusst, dass D. die Aktien an B. PJS veräussere. D. habe sein persönliches Interesse nicht offengelegt, andernfalls würde er sich an eine entsprechende Diskussion erinnern und es wäre protokolliert worden. Es sei nicht bekannt gewesen, dass EUR 15 Mio. an Investment Bank G. und EUR 1 Mio. als Kommission an Falcon geflossen seien. Er könne sich nicht erin- nern, ob anlässlich der Sitzung des Investitionskomitees vom 20. Februar 2012 die Thematik «Certain Rights» eingehender erörtert worden seien. Auch wisse er nicht, ob diese im Vorfeld bewertet und/oder geprüft worden seien. B.-Gesell- schaften habe keinerlei Geschäfte gestützt auf die beiden vermeintlichen «Certain Rights» – das Recht auf «Projects in Hospitality and Sports Sector» und auf «Potential Management Representation» – abgeschlossen. Auf Vorhalt eines Presseberichts, wonach B. PJS im April 2012 zwei Verwaltungsratssitze der Bank K. besetzt habe, äusserte M. den Verdacht, dass dies auf die 5 %-Beteili- gung der B. PJS zurückzuführen sei, welche bereits vor der Beteiligungserhö- hung bestanden habe. B. PJS habe auch nicht gestützt auf das «AS Roma Rights» den Fussballverein AS Roma kontrolliert. Auf Vorhalt des Aktienkauf- und Abänderungsvertrags vom 21. bzw. 27. Februar 2012 betreffend 14'616'544 K.-Aktien wies M. darauf hin, dass das Management für die Umsetzung solcher Verträge verantwortlich gewesen sei. Entsprechend habe er keine Kenntnisse zum transferierten Verkaufserlös von EUR 210 Mio. 2.3.18.10 Aussagen des Zeugen J., Leiter Investment Banking der Investment Bank G. J. gab anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Mai 2019 bei der BA im Wesentli- chen zu Protokoll, B.-Gesellschaften habe beabsichtigt, im Zuge der Kapitaler- höhung der Bank K. ihre Beteiligung zu erhöhen (BA 12.900-0005 ff.). F. & Co.

- 81 - SK.2020.21 habe B.-Gesellschaften in diesem Zusammenhang beraten. F. & Co. sei die übergeordnete Beratungsstelle der B.-Gesellschaften gewesen und habe Invest- ment Bank G. die Struktur der Transaktion vorgestellt. Sie habe als Vermittlerin zwischen B.-Gesellschaften, Falcon und Investment Bank G. fungiert. Er habe den ursprünglichen Verkäufer der 14'616'544 K.-Aktien und «Certain Rights» nicht gekannt. Er wisse nicht, ob jemand die Existenz der «Certain Rights» ge- prüft habe. F. & Co. habe den Verkauf wegen Interessenkonflikten nicht abwi- ckeln können. Im Februar 2012 habe er A. in den Räumlichkeiten der Falcon in Zürich getroffen. Seitens F. & Co. sei QQQ. anwesend gewesen. Man habe über die K.-Aktien, die «Certain Rights» und die Art und Weise der Transaktion disku- tiert. 2.3.18.11 Zeugenaussagen an der Hauptverhandlung

a) I. bestätigte am 28. September 2021 ihre Aussagen bei der BA, soweit sie sich noch erinnern konnte (SK 79.761.001 ff.). Zusammengefasst gab sie zu Proto- koll, bei Falcon für Spezialkunden bzw. «Special Clients» zuständig gewesen zu sein, d.h. für Kunden, die sie nicht selber akquiriert habe. Sie bestätigte, dass A. als CEO sie instruiert habe. A. sei ein charismatischer CEO gewesen. Sein Füh- rungsstil habe einem gezeigt, was man machen müsse. D. sei sie maximal fünf Mal begegnet. Der Verkauf von dessen rund 14.6 Mio. K.-Aktien sei nicht mit ihr besprochen worden. Sie wisse nicht mehr, an welches Geschäftsleitungsmitglied sie sich nach Eingang der EUR 61 Mio. auf D.s Nummernkonto gewendet habe. Man habe ihr diesbezüglich gesagt: «Es ist alles in Ordnung, die Abklärungen wurden getroffen, du kannst dies so zur Kenntnis nehmen.». I. führte weiter aus, es sei die Aufgabe eines «Relationshipmanager» bzw. «Kundenberater 2» ge- wesen, den Zahlungshintergrund abzuklären. Der Transfer von EUR 133 Mio. auf die Escrow-Geschäftsbeziehung bzw. die Investition in den Fonds MM. sei eine Spezialtransaktion gewesen. Diesbezüglich sei sie administrativer «RM» gewesen. Sie habe sich bei der Geschäftsleitung nach dem Zahlungshintergrund der EUR 133 Mio. erkundigt. Da es sich um eine Spezialtransaktion gehandelt habe – es habe den Eigentümervertreter betroffen – habe sie die Antwort der Geschäftsleitung, wonach alles in Ordnung sei, zur Kenntnis genommen und nichts mehr weiter abgeklärt.

b) Rechtsanwalt H. gab am 28. September 2021 vor Gericht zusammengefasst zu Protokoll, er gelte als eine in Bankangelegenheiten bekannte Persönlichkeit (SK 79.762.001 ff.). Der General Counsel der Bank habe ihn damals gekannt. Im Zusammenhang mit dem Escrow sei ihm gegenüber bloss Falcon aufgetreten; meistens in Vertretung durch R. Anwaltskanzlei LL sei bei der Ausarbeitung des Escrow Agreements federführend gewesen. Die ihm von Falcon offengelegten beteiligten Parteien betreffend das Escrow seien Investment Bank G. mit dem

- 82 - SK.2020.21 wirtschaftlich Berechtigten FF., Falcon, die für D. gehandelt habe, und D. selber, der sich ihm nie vorgestellt habe, gewesen. Hinter Investment Bank G., welche mutmasslich eine Offshore-Gesellschaft gewesen sei, sei eine grössere Anzahl von Investoren gestanden, die er allerdings nicht gekannt habe. Bei einer derart grossen Anzahl an Investoren könne man nicht zu sämtlichen Personen Abklä- rungen tätigen. Er sei davon ausgegangen, dass FF., der ihm von der Bank RRR. bekannt gewesen sei, bei Investment Bank G. das Zepter geführt habe. Er könne sich nicht erinnern, ob er damals Kenntnis von «Certain Rights» besessen habe. Er wisse auch nicht mehr, ob F. & Co. ihm gegenüber erwähnt worden und ob diese involviert gewesen sei. Auf Vorhalt seiner Aktennotiz vom 30. März 2012, worin H. notiert hatte: «Gemäss R. + A. von Falcon Bank alles i.O. + sauber! Keine bes. Sorgfalt nötig.» (BA B07.102.01-0226), erklärte H., D. sei die wich- tigste Partei gewesen, die man habe durchleuchten müssen. Da D. Verwaltungs- ratspräsident der Bank gewesen bzw. von der FINMA als «fit and proper for ban- king» betrachtet worden sei, habe dieser von der FINMA einen «Persilschein» besessen bzw. dies sei ein Gütesiegel gewesen und habe darauf hingewiesen, dass es sich bei D. um eine anständige Person handle. Alles, was damals über D. vorgelegen habe, sei einwandfrei gewesen. Seine eigenen Abklärungen seien von Falcon bestätigt worden. Es habe keine Veranlassung gegeben, davon aus- zugehen, die Angelegenheit sei unsauber. Er habe A. vertraut, da dieser eine Bank geleitet und einen anständigen Namen besessen habe. Der Zeuge wies weiter darauf hin, dass es nicht alltäglich gewesen sei, ein solch grosses Aktien- paket bei einer italienischen Grossbank ohne Investmentbanker herumzu- reichen. Daher betrachte er es als verständlich, dass eine zusätzliche Sicherheit in Form eines zeitlich befristeten Escrows eingebaut worden sei, um die Sub- stanz zu erhalten. Fragen zur QQ. Ltd. konnte H. nicht beantworten. Auf Vorhalt, dass aus dem Fonds MM. jeweils rund USD 50 Mio., USD 4.6 Mio. und EUR 25 Mio. auf das Konto der QQ. Ltd. bei Falcon überwiesen worden seien, wies H. darauf hin, nicht von sämtlichen Abbuchungen aus dem Fonds MM. einen Kontoauszug erhalten zu haben. H. hob hervor, dass sich die wirtschaftlich Be- rechtigten mit Falcon über die Anlagepolitik geeinigt hätten und das Risiko der Verwaltung nicht bei ihm als Escrow-Agent gelegen habe. Als Escrow-Agent sei er nicht für die Verwaltung der Gelder zuständig gewesen, sondern habe bloss dafür sorgen müssen, dass die zu sichernden Vermögenswerte nicht abgezogen worden seien und entsprechend den Vorgaben der wirtschaftlich Berechtigten hätten investiert werden können. Es habe ihn als Escrow-Agent weder eine Treu- hand- noch eine Werterhaltungspflicht getroffen. Auf die Frage, ob es mit dem Zweck eines Escrows vereinbar sei, Vermögenswerte auf dem Escrow-Konto an eine von D. kontrollierte Gesellschaft zu übertragen, erklärte H., dies sei davon abhängig, was die Zielgesellschaft aufweise und ob deren Vermögenswerte ge- sichert würden.

- 83 - SK.2020.21 2.4 Beweiswürdigung und Subsumtion 2.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt, wonach D. 14'616'544 K.-Aktien und «Certain Rights» für insgesamt EUR 210 Mio. an B. PJS bzw. B. Sarl unter Zuhilfenahme der zwischengeschobenen Gesellschaf- ten O. Inc. und G.2 Ltd. veräussert hat, im Wesentlichen unbestritten und akten- mässig erstellt ist. Ebenfalls in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten und erstellt ist, dass vom Kaufpreis ein Teilerlös von EUR 61 Mio. auf D.s Nummernge- schäftsbeziehung und ein weiterer Teilerlös von EUR 133 Mio. auf die Treuhand- geschäftsbeziehung H. bei Falcon transferiert wurden, nachdem letztere für kurze Zeit auf der ebenfalls bei Falcon geführten Geschäftsbeziehung der der Brokerin zugehörigen Offshore-Gesellschaft G.2 Ltd. deponiert worden waren (sog. K.-Aktien-Transaktion). Erstellt ist zudem, dass der K.-Aktien-Transaktion die Veräusserung von D.s K.-Bezugsrechte an B. Sarl – ebenfalls via eine zwi- schengeschaltete G.-Gesellschaft – voranging (sog. K.-Bezugsrecht-Transak- tion; nachfolgend zusammen mit der K.-Aktien-Transaktion: K.-Transaktion). Nach Eingang des Teilerlöses von EUR 61 Mio. wurden im Verlauf von rund vier Jahren die Vermögenswerte auf D.s persönlichem Konto bei Falcon abgebucht. Anerkannt und nachgewiesen ist schliesslich auch, dass D. den auf der Treu- handgeschäftsbeziehung H. transferierte Teilerlös von EUR 133 Mio. zunächst in den Fonds MM. investierte, womit er alleiniger Anteilseigner des Fonds MM. wurde und in der Folge über das dem Fonds MM. gehörende SPV QQ. Ltd. USD 50 Mio. an AAA. Ltd., USD 10 Mio. an D.s Neffen CCC. sowie EUR 25 Mio. an die Stiftung DDD. flossen (bspw. BA B07.101.004.01-0002 ff.; 13.201-0017 ff., -0057 f.; SK 79.721.161 ff. Rz. 44 ff., 66 ff.; 79.721.293 ff. Rz. 85 f., 101, 108, 112 ff.). 2.4.2 In Bezug auf D. ist anerkannt und erstellt, dass ihm im anklagerelevanten Zeit- punkt bei der Q. Company die Funktionen CEO und Verwaltungsratsmitglied zu- kamen und er zudem bei der von der Q. Company beherrschten Gesellschaft B. PJS – der Eigentümerin des beschuldigten Unternehmens Falcon – Verwal- tungsratspräsident war. Sowohl in der Q. Company als auch in der B. PJS be- sass D. Einzelzeichnungsberechtigung. Als Eigentümervertreter amtete D. zu- dem offiziell bis zum 20. Dezember 2011 als Verwaltungsratspräsident der Fal- con (vgl. E. 2.3.1; SK 79.721.161 ff. Rz. 34; 79.721.293 ff. Rz. 10). Weiter ist er- stellt, dass D. ein Nummernkonto bei Falcon besass, wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte auf der Treuhandgeschäftsbeziehung H. bei Falcon und damit alleiniger Anteilseigner des MM.-Sondervermögens sowie wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte auf der Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. bei Fal- con war (vgl. E. 2.3.12.3a). A. führte im Vorverfahren aus, D. habe sich als Chef der Q. Company mit ihm als Chef der Falcon verständigen wollen (vgl. E. 2.3.18.3a). Bei der FINMA und der BA erklärte er zudem, D. habe sich nach

- 84 - SK.2020.21 dessen Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Falcon weiterhin für die Stra- tegie der Bank interessiert. Auf Wunsch der Eigentümerschaft habe D. über We- sentliches informiert werden müssen (vgl. E. 2.3.18.2 und E. 2.3.18.3a). Das Ge- richt gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte A. mit dieser Darstellung D.s Status innerhalb der Bank herunterspielt: Als einzelzeichnungsberechtigter Ver- waltungsratspräsident der B. PJS war D. der Vorgesetzte des CEO E. (BA 15.101-0269), welcher gleichzeitig zwischen 2009 bis 2015 mehrfach als Verwaltungsratspräsident der Falcon amtete (vgl. E. 2.3.3.1). A. selber bezeich- nete gegenüber der Untersuchungsbeauftragten E. als D.s rechte Hand (vgl. E. 2.3.18.1a). Wie der General Counsel der B. PJS anlässlich seiner Einver- nahme bei der BA ausgeführt hat, besass D. innerhalb der B. PJS eine weitrei- chende Beschlussfassungsmacht (vgl. E. 2.3.18.8). D.s Einflussnahme auf die geschäftlichen Belange der Falcon, obschon er formell nicht im Verwaltungsrat war, ist auf seine Machtposition bzw. seine Funktionen innerhalb der Q. Com- pany und B. PJS zurückzuführen. E-Mail-Korrespondenzen belegen, dass D. trotz Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat der Bank deren Geschäftstätigkeit weiterhin beeinflusste. So wurde beispielsweise für die Bonusausschüttungen an Geschäftsleitungsmitglieder der Falcon und für deren Kreditvergabe an A. die Genehmigung von D. eingeholt (vgl. E. 2.3.13.1 f.). D.s Einflussnahme als Eigen- tümervertreter innerhalb der Bank belegt auch A.s E-Mail an D., worin er ver- suchte diesen davon zu überzeugen, ein bestehendes Verwaltungsratsmitglied der Falcon mit einem neuen Kandidaten zu ersetzen (vgl. E. 2.3.13.3). D.s Status innerhalb der Falcon verdeutlicht im Übrigen auch die Aussage des seit Herbst 2012 verantwortlichen Leiters der Compliance Abteilung der Falcon ge- genüber der Untersuchungsbeauftragten, wonach die Bank «springe», wenn de- ren Eigentümerin involviert sei (UB-Beilage 7, S. 26: SK 79.262.1.005). Für die Mitarbeiter der Falcon galt D. faktisch ebenfalls als ein Organ der Bank, bezeich- neten sie ihn doch als «Eigentümervertreter» (vgl. E. 2.3.18.11a und E. 2.3.18.5). Falcon räumte mittels Eingabe vom 31. August 2021 vor Gericht ein, dass D. in die strategische Führung der Falcon involviert gewesen sei und die Bank mass- geblich beeinflusst habe (SK 79.522.021 ff. Rz. 33, 36). Im Parteivortrag hob Fal- con zudem hervor, dass D. mit der Bank freundschaftlich verbunden gewesen sei und anerkannte schliesslich, keinen unabhängigen Verwaltungsrat aufgewie- sen zu haben (SK 79.721.293 ff. Rz. 183, 201). Aufgrund dieser Indizien ist erstellt, dass E. lediglich formell D.s ehemalige Stel- lung als Verwaltungsratspräsident der Falcon einnahm und D. trotz Ausschei- dens aus dem Verwaltungsrat weiterhin (faktisch) die Geschäftstätigkeit der Fal- con lenkte. Von seiner Entscheidungsmacht bzw. von seiner beherrschenden Stellung innerhalb der Bank machte er, wie die Beispiele zu den Bonusausschüt- tungen untermauern, Gebrauch. D. ist daher (faktisch) als Verwaltungsratspräsi- dent bzw. oberstes Organ der Falcon zu qualifizieren.

- 85 - SK.2020.21 2.4.3 In Bezug auf den Beschuldigten A. ist erstellt und grundsätzlich auch anerkannt, dass er als langjähriges oberstes Geschäftsleitungsorgan (CEO) der Falcon im Zeitraum von 2012 bis 2014 zusätzlich auch für den Bereich «Clients» bzw. «Glo- bal Head Private Banking» sowie laut Organigramm der Bank im Jahr 2012 für deren Unterbereich «Private Banking International» verantwortlich war (vgl. E. 2.3.3.1, E. 2.3.18.5b; E. 2.3.18a und b; SK 79.721.293 ff. Rz. 166). Darüber hinaus war A. Investment Manager der auf dem Escrow-Konto vorhandenen Ver- mögenswerte, (Falcon vertretender) Vorsitzender des MM.-Investmentkomitees bzw. Investment Manager des Fonds MM. und schliesslich Direktor der QQ. Ltd. (vgl. E. 2.3.12.5d, E. 2.3.12.2a, E. 2.3.18.3 und E. 2.3.12.3). Zu prüfen ist nach- folgend, ob A. der persönliche Kundenberater von D. war, wie die Anklage gel- tend macht, jedoch A. unter Hinweis auf seine Gesamtverantwortung als CEO bestritt (vgl. E. 2.3.18.3b; SK 79.721.161 ff. Rz. 43). Festzuhalten ist, dass A. sich gegenüber der Untersuchungsbeauftragten als D.s Vertrauensperson sowie «Family-Officer» bezeichnete (vgl. E. 2.3.18.1a) und gegenüber der FINMA an- erkannte, regelmässig mit dem Eigentümervertreter D. in Kontakt gestanden zu sein (vgl. E. 2.3.18.2). Bei der BA hat A. zu Protokoll gegeben, von D. als Privat- kunde zur Besprechung von Investments kontaktiert worden und bezüglich D.s «special account» bzw. Nummernkonto gemeinsam mit I. mit D. in Kontakt ge- standen zu sein (vgl. E. 2.3.18.3a). Dass der Beschuldigte A. und D. in regelmäs- sigem Kontakt standen, belegen zahlreiche aktenkundige E-Mail- und SMS-Kor- respondenzen sowie die Aussagen von Bankmitarbeitern (vgl. E. 2.3.18.5b und c). A. war um die persönlichen Angelegenheiten von D. besorgt, wie dies beispielsweise seine Bemühungen verdeutlichen, D.s Wunsch, am Gardasee eine Villa zu erwerben, zu unterstützen (BA B07.101.0001.01.K.01-0650). Eben- falls bemerkenswert ist, dass A. die Übergabe von vier Checks in der Höhe von rund Fr. 25 Mio., welche für Investitionen und den Erwerb von ausländischen Lie- genschaften dienen sollten, in Abu Dhabi an D.s Neffen persönlich organisierte (BA B07.101.001.01.05-0021 ff., -0076 f.). A.s Status als D.s Vertrauensperson verdeutlichen schliesslich auch A.s Funktionen als Investment Manager des Fonds MM. und Direktor der QQ. Ltd. Während laut Kontoeröffnungsunterlagen zunächst I. als Kundenberaterin von D.s Nummerngeschäftsbeziehung fungierte, wurden die Zuständigkeiten im Mai 2010 umgeschlüsselt. Der Beschuldigte A. besass fortan Lesezugriff auf D.s Nummerngeschäftsbeziehung (vgl. E. 2.3.4, ferner BA B07.103.01-0686 Ziff. 5). Neu besass sie bloss noch einen virtuellen «Relationshipmanager 1» bzw. Kun- denbetreuer mit der Bezeichnung «Special Services» (vgl. E. 2.3.4). I. bezeugte im Vorverfahren, im Zeitpunkt der Eröffnung der Nummerngeschäftsbeziehung «Relationshipmanagerin» und später bloss noch verarbeitende «Relationship- managerin» gewesen zu sein (BA 12.200-0018 Z. 5 f.). Laut ihren konsistenten Aussagen handelte es sich bei einem verarbeitenden «Relationshipmanager»

- 86 - SK.2020.21 um einen Kundenbetreuer, der sich um administrative Belange kümmerte (BA 12.200-0023 Z. 4 ff., -0027 Z. 15 ff., -0032 Z. 21 ff., -0034 Z. 22 ff.), weshalb sie für D. nie etwas in Eigenregie ausgeführt oder entschieden habe, sondern jeweils A. konsultiert und sich mit ihm abgesprochen habe bzw. er sie instruiert habe. A. sei in der Kundenbetreuung involviert gewesen, da er in engem Kontakt zu D. gestanden sei (BA 12.200-0018 Z. 26 ff., -0023 Z. 17 f.; vgl. E. 2.3.18.5b). Aktendkundige E-Mail-Korrespondenzen (vgl. E. 2.3.11.2) und I.s Personalbeur- teilung für das Jahr 2013, wonach sie A. für «Spezialkunden» – zu denen D. zählte (vgl. E. 2.3.18.5b) – als verarbeitende «Relationshipmanagerin» zur Seite stand (vgl. E. 2.3.14), untermauern I.s Darstellung. Indem sich der Beschuldigte A. von D. zahlreiche Zahlungsaufträge rückbestätigen liess (vgl. E. 2.3.11.1), hat er eine dem Kundenberater vorbehaltene Aufgabe wahrgenommen, zumal das Weisungswesen der Falcon vorschrieb, dass Kundenaufträge, welche per E-Mail oder Fax eingingen und den Betrag von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 15'000.-- überstie- gen, vom Kundenberater mit dem Kunden telefonisch rückbestätigt werden müs- sen (vgl. E. 2.3.3.3). Bezeichnend ist der Hinweis des Falcon Mitarbeiters HHH. gegenüber der Untersuchungsbeauftragten, wonach A. als Ansprechperson von D. eigentlich als dessen beratender Kundenbetreuer zu betrachten gewesen sei (UB-Beilage 11, S. 5 und S. 7: SK 79.262.1.005). Abschliessend ist zu bemer- ken, dass es sich für den CEO A. als taktisch vorteilhaft erwies, den Eigentümer- vertreter D. und gleichzeitiger Vorgesetzter von E., der im anklagerelevanten Zeitpunkt mehrfach als Verwaltungsratspräsident der Falcon amtete (vgl. E. 2.3.3.1), persönlich zu betreuen. Einerseits stärkte dies A.s Positionierung in- nerhalb der Falcon, zumal damit zu rechnen war, dass D. die Bestätigung des CEO der Bank, der zugleich dessen serviler Kundenberater war, aufgrund seiner Vormachtstellung im Verwaltungsrat der Falcon positiv beeinflussen werde (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR und Art. 716b Abs. 1 OR). Andererseits konnte D. durch seine informelle Entscheidungsmacht innerhalb der Falcon auch die Bo- nusausschüttungen an A. genehmigen (vgl. vorstehend E. 2.4.2). Zusammengefasst stand der Beschuldigte A. regelmässig mit D. in Kontakt und war für ihn allzeitig erreichbar. A. war innerhalb der Bank D.s einzige Vertrauens- sowie primäre Ansprechperson und besass Lesezugriff auf dessen Nummern- konto. Er nahm D.s Zahlungsaufträge entgegen und liess sich diese rückbestäti- gen. Dies lässt im Ergebnis einzig den Schluss zu, dass A. im anklagerelevanten Zeitpunkt faktisch D.s persönlicher Kundenberater war. 2.4.4 Hinsichtlich A.s Involvierung in der K.-Transaktion ergibt sich folgendes Beweis- ergebnis: Der Beschuldigte A. nahm zunächst den Auftrag entgegen, den Ver- kauf von D.s K.-Bezugsrechte an B. PJS abzuwickeln. In der Folge rief er seine Mitarbeiter dazu auf, sich für allfällige weitere Instruktionen seitens E. bereitzu- halten (vgl. E. 2.3.10.2). A. knüpfte den ersten Kontakt mit der Anwaltskanzlei LL,

- 87 - SK.2020.21 damit diese Falcon bei der Umsetzung des Verkaufs unterstütze (vgl. E. 2.3.18.7 und E. 2.3.10.2) und stellte zudem ein Transaktionsteam zusammen, wie er sel- ber anerkannt hat (vgl. E. 2.3.18.3b). Gleichzeitig instruierte er den General Counsel der Bank, die Vertragsentwürfe für den Verkauf von D.s K.-Aktien und «Certain Rights» vorzubereiten und forderte diesen sowie den COO CC. auf, das Vertragswerk in Bezug auf das SPV O. Inc. abzuschliessen (BA B8.300-0197, -0212, -0375). Weiter korrespondierte A. mit der in die Transaktion involvierten Brokerin Investment Bank G. (vgl. E. 2.3.10.3) und unterzeichnete seitens der Bank die beiden Vollmachten, worin D. Falcon bevollmächtigt hatte, die K.-Ak- tien-Transaktion umzusetzen und ein Escrow zu bilden (vgl. E. 2.3.9.1 und E. 2.3.12.1a). Ferner unterzeichnete A. seitens D. das «Share Purchase Agree- ment» mit G.2 Ltd. (vgl. E. 2.3.9.5). Der Beschuldigte A. überblickte nicht bloss den Verlauf der vertraglichen Ausarbeitungsarbeiten und die Abwicklung der K.- Transaktion (BA B8.300-0216, -0347; vgl. E. 2.3.10.7), sondern war auch der Einzige innerhalb der Bank, der im Zusammenhang mit der K.-Transaktion mit dem Kunden D. in direktem Austausch stand und diesen über den Verlauf infor- miert hielt (vgl. E. 2.3.10.7 und E. 2.3.12.5c). Die bisherigen Darlegungen bele- gen, dass der Beschuldigte A. bei der Umsetzung der K.-Transaktion innerhalb der Bank die Führung übernahm bzw. er diese anführte, wie R.s Aussage bestä- tigt (vgl. E. 2.3.18.5c), und er als CEO in diesem Zusammenhang ihm unterstellte Mitarbeiter direkt und indirekt instruierte. 2.4.5 Zur Vortat 2.4.5.1 Gemäss Anklageschrift soll sich die Vortat – Verletzung der Vermögensfürsorge- pflicht – am Sitz der B. PJS in Abu Dhabi zugetragen haben (AS Zif.1.1.3.2). Da der angebliche Vortäter D. gemäss Anklage mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben soll (AS Ziff. 1.1.3.5), ist – sofern der Vortäter in der Schweiz bereichert worden sein sollte – von einer inländischen Vortat auszugehen (vgl. zum Ankla- geprinzip E. 1.6). Die Anklage wirft dem angeblichen Vortäter D. vor, als Organ der B. PJS und der B. Sarl seine privat gehaltenen K.-Aktien und wertlosen Zu- satzrechte («Certain Rights») zum Preis von EUR 210 Mio. veräussert zu haben, wodurch er B. Sarl vorsätzlich einen Vermögensschaden von insgesamt EUR 148'332'801.-- verursacht habe. D.s Verhalten soll den Straftatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen (AS Ziff. 1.1.3). Wie er- wähnt (vgl. E. 2.1), bestritten beide Beschuldigten das Vorliegen einer verbre- cherischen Vortat. Nachfolgend ist zu prüfen, ob im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung eine solche rechtsgenüglich nachgewiesen ist (vgl. E. 2.2.2.2).

- 88 - SK.2020.21 2.4.5.2 Strafbarkeit Nach dem Treubruchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3). Art. 158 StGB bezweckt den Schutz von öffent- lichem ebenso wie von privatem fremden Vermögen (vgl. BGE 81 IV 276 E. 2 S. 278 f.; 81 IV 228 E. 1a). Für den sogenannten Treubruchstatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB müs- sen vier Tatbestandsmerkmale, nämlich die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, ein Vermögensschaden sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente erfüllt sein (vgl. BGE 120 IV 190 E. 2a).

a) Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gilt als Täter, wer fremdes Vermögen verwaltet oder eine Vermögensverwaltung beaufsichtigt. Vorausgesetzt wird, dass den Täter eine Vermögensfürsorgepflicht trifft; er mithin gegenüber dem Berechtigten als Garant hinsichtlich des Vermögens erscheint, für welches er zu sorgen hat. Die Verwirklichung des Unrechts der ungetreuen Geschäftsbesor- gung ist demzufolge nur möglich, wenn der Täter dem Berechtigten gegenüber zu besonderer Treue verpflichtet ist und er diese Pflicht verletzt (vgl. NIGGLI, Bas- ler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 158 StGB N. 12). Gemäss Bundesgericht gilt das Vermögen der Aktiengesellschaft nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den Gesellschaftsorganen als ein fremdes (vgl. BGE 117 IV 259 E. 3; 97 IV 10 E. 4; 85 IV 224 E. I./3). Geschäftsführer ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermö- gensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung ver- fügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E. 2c). Als Geschäftsführer gilt nur, wer befugt ist, selbstständig über fremdes Vermögen oder Teile davon, über Betriebsmittel oder Personal eines Unternehmens zu ver- fügen. Dies kann durch Vornahme von Rechtsgeschäften erfolgen, aber auch aufgrund interner Verantwortung für Vermögensinteressen oder bloss tatsächli-

- 89 - SK.2020.21 cher Verantwortung dafür (vgl. VEST, Allgemeine Vermögensdelikte, in: Acker- mann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 13 N. 336). Ge- fordert ist ein hohes Mass an Selbstständigkeit (vgl. NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 14, 19 ff.). Indizien dafür sind die Unterschriftsberechtigung hinsichtlich we- sentlicher Vermögensbestandteile (z.B. beim einzelzeichnungsberechtigten Ver- waltungsrat; BGE 100 IV 108, S. 113 f.) und die weitgehende Freiheit in der Or- ganisation der eigenen Tätigkeit (vgl. BGE 102 IV 90, 93). Gegen die Selbststän- digkeit spricht die (detaillierte) Umschreibung einzelner Dienstleistungen (vgl. VEST, a.a.O., § 13 N. 336 m.H.). Kein Geschäftsführer ist, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines andern unterliegt, aufgrund von einschränken- den Weisungen über einen sehr begrenzten Handlungsspielraum verfügt oder wer lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2 und 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3). Die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen ändert an der Selbstständigkeit des Geschäftsführers nichts, solange er bei seinen Ent- scheidungen durch Weisungen nicht derart eingeschränkt ist, dass ihm ein nur sehr enger Handlungsspielraum bei der Verwaltung verbleibt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1). Als untergeordnet wer- den in der Regel Aufgaben bezeichnet, bei denen nicht über das Vermögen ent- schieden wird, sondern nur solche Entscheidungen vorbereitet werden (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 6S.604/1999 und 6S.605/1999 vom 2. März 2000 E. 2c/bb bzw. E. 4c/bb). Wer sich Aufgaben mit einem anderen Geschäftsführer schwerpunktmässig aufteilt, handelt selbstständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4).

b) Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezi- eller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung hal- ten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risi- ken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwi- derlaufen (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.w.H.).

c) Weiter setzt der Treubruchstatbestand einen Vermögensschaden voraus, der in einem Kausalzusammenhang zur verletzten Treuepflicht stehen muss. D.h. ein pflichtwidrig handelnder Geschäftsführer erfüllt den objektiven Tatbestand der

- 90 - SK.2020.21 ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB, wenn als Folge des pflicht- widrigen Handelns die Gesellschaft am Vermögen geschädigt wird. Ein Vermö- gensschaden kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Der Schaden kann bereits mit einem Ver- pflichtungsgeschäft eintreten (vgl. BGE 100 IV 167 E. 2). Ein Schaden liegt auch vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirt- schaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rah- men einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.w.H.).

d) In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale er- strecken. Der qualifizierte Treubruchstatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt zusätzlich zum Vorsatz auch die Absicht unrechtmässiger Be- reicherung voraus, wobei Eventualabsicht genügt (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 351; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 136 ff.). 2.4.5.3 Subsumtion

a) Zur Tätereigenschaft: D. war im Zeitpunkt des Verkaufs seiner K.-Aktien und «Certain Rights» Verwal- tungsratspräsident der B. PJS mit Einzel- sowie Geschäftsführer «Class A» der B. Sarl mit Kollektivzeichnungsberechtigung (vgl. E. 2.3.1). Als Verwaltungsrats- präsident der B. PJS war D. gemäss Art. 95 des «Federal Law No. 8 issued on 23th march 1984 concerning Commercial Companies» der VAE (nachfolgend: VAE-Gesellschaftsrecht) für die Oberleitung der Gesellschaft verantwortlich (BA 15.101-0355). Gemäss Art. 103 f. und Art. 111 VAE-Gesellschaftsrecht so- wie Art. 25 Ziff. 1 f. und Art. 26 der Statuten der B. PJS (nachfolgend: B. PJS- Statuten) besass D. umfassende Vertretungs- und Verfügungskompetenz (BA 15.101-0133 ff., -0356 f.). Zudem war D. in dieser Funktion gemäss Art. 191 VAE-Gesellschaftsrecht und Art. 52 f. B. PJS-Statuten verantwortlich für das Rechnungswesen und die Finanzen der Gesellschaft (BA 15.101-0151 f., -0369) und haftete bei Pflichtverletzung gegenüber B. PJS (Art. 110 und Art. 124 VAE-Gesellschaftsrecht; Art. 25 und Art. 32 B. PJS-Statuten; BA 15.101-0140, -0356 ff.). In Bezug auf B. Sarl war D. als Mitglied der Geschäftsleitung («board of managers») gemäss Art. 191bis des «Loi du 10 août 1915 concernant les so- ciétés commerciales» von Luxemburg (nachfolgend: Luxemburg-Gesellschafts- recht) und Art. 7 f. der Statuten der B. Sarl vom 15. April 2009 (nachfolgend: B. Sarl-Statuten) zur Erreichung des Unternehmenszwecks vertretungs- und ver-

- 91 - SK.2020.21 fügungsbefugt, jedoch mit der Einschränkung, dass es für die verbindliche Ver- pflichtung der Gesellschaft einer weiteren Unterschrift eines Geschäftsführungs- mitglieds der «Class B» bedurfte (BA 23.300-0066 f.; SK 79.661.002; 15.101- 0160 ff.). Gemäss Art. 197 Luxemburg-Gesellschaftsrecht war D. (mit-)verant- wortlich für das Rechnungswesen und gemäss Art. 192 i.V.m. Art. 59 haftete er bei einer Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft (SK 79.661.002 f.; BA 23.300-0035 f., -0067 ff.). Aus den vorgenannten gesetzlichen und statutarischen Regeln folgt, dass D. so- wohl in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der B. PJS als auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B. Sarl ein Mindestmass an Selbst- ständigkeit bei der Betreuung von nicht unerheblichen fremden Vermögenswer- ten zukam. Zwar besass D. offiziell bei B. Sarl als Geschäftsführungsmitglieder «Class A» bloss Kollektivzeichnungsberechtigung. Zu berücksichtigen ist aller- dings, dass aufgrund seiner Funktionen als CEO und Verwaltungsratsmitglied der Q. Company sowie als Verwaltungsratspräsident deren Gesellschaft B. PJS, welche zugleich Muttergesellschaft der B. Sarl war (vgl. E. 2.3.1), bei ihm eine Machtkonzentration bestand. Als «Chef» der Q. Company – wie der Beschuldigte A. D. bezeichnete (vgl. E. 2.3.18.3a) – mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. E. 2.3.18.1a; UB-Beilage 368, S. 5: SK 79.262.1.005), unterstand D. einzig dem Staatsfondsoberhaupt Scheich MMM. (vgl. E. 2.3.1), worauf im Übrigen auch der General Counsel der B. PJS anlässlich seiner Einvernahme bei der BA hinge- wiesen hat (vgl. E. 2.3.18.8). Aufgrund D.s weitreichenden Kompetenzen inner- halb der B. PJS (vgl. E. 2.4.2), die als Aktionärin die Geschäftsführung der B. Sarl bestellte (Art. 7 B. Sarl-Statuten; BA 15.101-0160 f.), ist es erwiesen, dass D. weitgehendste Freiheit besass, seine Tätigkeit als Geschäftsführer «Class A» des Tochterunternehmens zu organisieren, zumal E. – der ebenfalls in Bezug auf B. Sarl kollektivzeichnungsberechtigter Geschäftsführer «Class A» war (vgl. E. 2.3.1) – ihm unterstellt war (vgl. E. 2.4.2). Mithin ist erstellt, dass D. trotz Kol- lektivzeichnungsberechtigung auch in der B. Sarl in tatsächlich selbständiger und verantwortlicher Stellung für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hatte. Zusammengefasst hatte D. als Verwaltungsratspräsident der B. PJS bzw. als Geschäftsführer der B. Sarl für die rechtmässige Verwendung der Gesellschafts- vermögen zu sorgen und dies zu beaufsichtigen (sog. Vermögensfürsorgepflicht) sowie uneingeschränkt die Interessen dieser Gesellschaften zu wahren und zu vertreten. Damit erfüllte D. in beiden Gesellschaften die Tätereigenschaft von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

- 92 - SK.2020.21

b) Zur Tathandlung: Als Verwaltungsratspräsident der B. PJS bzw. als Geschäftsführer der B. Sarl war D. gesetzlich und statutarisch verpflichtet, im alleinigen Interesse dieser Ge- sellschaften zu handeln, mithin deren Interessen in guten Treuen umfassend zu wahren und zu beaufsichtigen, dass die Gesellschaftsvermögen im Interessen der jeweiligen Gesellschaft verwendet werden (Art. 95, Art. 99, Art. 103, Art. 124 und Art. 191 VAE-Gesellschaftsrecht: BA 15.101-0355 f., -0358, -0369; Art. 5, Art. 21-Art. 33 und Art. 52 f. B. PJS-Statuten: BA 15.101-0121 ff., -0131 ff., -0151 f.; Art. 191 f. und Art. 197 Luxemburg-Gesellschaftsrecht: SK 79.661.002 f., BA 23.300-0066 f.; Art. 2 und Art. 7 f. B. Sarl-Statuten: BA 15.101- 0159 f.). Entscheidet D. als Verwaltungsratsmitglied bzw. Geschäftsführer mit In- teressenkonflikt zu Lasten der jeweiligen Gesellschaftsinteressen, so verletzt er seine Pflichten als Geschäftsführer. D. bot über die Gesellschaft O. Inc. seine privat gehaltenen 14'616'544 K.-Aktien sowie «Certain Rights» der B. PJS, für die er zur selben Zeit als Verwaltungs- ratspräsident amtete, zum Kauf an. Daraufhin beschloss der Verwaltungsrat der B. PJS am 21. Februar 2012, direkt oder mittels Zwischenschaltung einer Toch- tergesellschaft von O. Inc. für den Kaufpreis von EUR 210 Mio. insgesamt 14 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights» zu erwerben. Dieser Beschluss wurde noch gleichentags bzw. leicht ergänzt am 27. Februar 2012 umgesetzt, indem die Tochtergesellschaft der B. PJS sich verpflichtete, von O. Inc. insgesamt 14'616'544 K.-Aktien für den Preis von EUR 210 Mio. zu erwerben. Gleichzeitig übernahm B. PJS für EUR 1.-- von O. Inc. «Certain Rights» (vgl. E. 2.4 und E. 2.3.9.8). D.s K.-Aktien besassen im Zeitpunkt des Investitionsentscheides des Verwaltungsrates der B. PJS am 21. Februar 2012 einen Marktwert von EUR 61'667'199.-- (BA 11.101-0054), was auch der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA grundsätzlich bestätigt hat (vgl. E. 2.3.18.3a). B. PJS bzw. B. Sarl bezahlte somit für die «Certain Rights» insgesamt EUR 148'332'801.-- (EUR 210 Mio. abzüglich EUR 61'667'199.--). Die Anklage stellt sich auf den Standpunkt, die «Certain Rights» seien nicht einforderbar und für B. PJS wertlos gewesen, womit D. seine Treuepflicht gegenüber B. PJS bzw. B. Sarl verletzt habe (AS S. 18 ff.). A., der anlässlich seiner Einvernahme bei der BA anerkannt hat, dass er den Wert der «Certain Rights» nicht habe beurteilen können, hat gleichzeitig hervorgehoben, darauf vertraut zu haben, dass F. & Co. die «Certain Rights» bewertet hatte (vgl. E. 2.3.18.3a und b). Neben A. hat auch der General Counsel R. der Falcon darauf hingewiesen, davon ausgegangen zu sein, die «Certain Rights» seien von F. & Co. bewertet gewesen; wobei er aner- kannt hat, dies nicht überprüft zu haben (vgl. E. 2.3.18.5c). A. hat nicht konkreti- siert, wann, wie, welche Person/en die «Certain Rights» bewertet und ihm die vermeintliche Bewertung zur Kenntnis gebracht hat/haben. In seiner Eingabe

- 93 - SK.2020.21 vom 19. August 2020 ans Gericht deutete er schliesslich an, dass möglicher- weise auch die G.-Gesellschaften die «Certain Rights» bewertet haben könnten (SK 79.521.003 ff. Rz. 14, 21). Eine allfällige Bewertung müsste gegenüber dem Beschuldigten A. bzw. der Falcon bekannt gemacht worden sein und im Wissen um die Dokumentationspflicht aus den Unterlagen der Bank hervorgehen. Um die von der BA geltend gemachte Treuepflicht- bzw. Vermögensfürsorgepflicht- verletzung durch D. beurteilen zu können, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob in den Unterlagen der Falcon Hinweise bestehen, die darauf schliessen las- sen, dass die «Certain Rights» bewertet wurden. Falcon erklärte, dass die von ihr an die BA herausgegebenen Unterlagen vollständig seien (BA 8.300-0008 ff., -0018). Da das beschuldigte Unternehmen selber ein Interesse daran hat, das Vorliegen einer allfälligen Bewertung nachzuweisen, ist davon auszugehen, dass dem Gericht sämtliche Unterlagen der Falcon vorliegen, die dies belegen könn- ten. aa) Keine Bewertung der «Certain Rights» In den Bankunterlagen findet sich im Zusammenhang mit den «Certain Rights» im Wesentlichen einzig ein Memorandum mit dem Titel «Memorandum following meeting in Milan of February 7th, 2012» (nachfolgend: Mailand-Memorandum). Dieses stellte A. bankintern am 8. Februar dem General Counsel R. und dem COO CC. mit dem Betreff « […] Information on the underlying transaction as dis- cussed with me in Milan on Feb 7, 2012» zu (BA B8.300-0199 ff., -0197). Im Par- teivortrag führte der Beschuldigte A. zum Mailand-Memorandum aus, E. habe am

7. Februar 2012 im Rahmen einer Besprechung mit ihm in Mailand, an der im Übrigen auch FFF. der F. & Co. teilgenommen habe, nochmals die Grundzüge und den Inhalt der zweiten Transaktion, d.h. betreffend den Erwerb von D.s K.- Aktien und «Certain Rights», dargelegt. E. habe seine Ausführungen auf Papier der Falcon – das Mailand-Memorandum – festgehalten (SK 79.721.161 ff. Rz. 71, 74). Laut aktenkundiger E-Mail-Korrespondenz retournierte der General Counsel das Mailand-Memorandum mit Verbesserungsvorschlägen noch glei- chentags an A. und bemerkte, dass dieses im Wesentlichen dem Memorandum entspreche, welches sie vor einer Woche von F. & Co. erhalten hätten (BA B8.300-0197). Indes lässt weder die vorerwähnte E-Mail-Korrespondenz noch das Mailand-Memorandum auf eine Bewertung der «Certain Rights» schliessen. Das Mailand-Memorandum – welches die gleichen «Certain Rights» wie im «Rights Assignment Agreement» vom 16. bzw. 27. Februar 2012 aufführ- te – hielt unter dem Titel «Valuation» lediglich fest: «The value of the intangible assets can be significant, particularly the joint initiatives regarding AS Roma». Die Bemerkung, wonach der Wert der immateriellen Rechte, v.a. des «AS Roma Rechts», signifikant sein könne, verdeutlicht, dass in diesem Zeitpunkt keine of- fizielle Bewertung vorlag, andernfalls hätte man festhalten können, dass der Wert

- 94 - SK.2020.21 der immateriellen Rechte signifikant ist. Das Mailand-Memorandum hielt somit lediglich eine Vermutung fest, wonach die «Certain Rights» sehr wertvoll sein können. Das Mailand-Memorandum taucht auch in weiteren E-Mail-Korrespon- denzen der Falcon wieder auf. Beispielsweise sandte es der Beschuldigte A. am

8. Februar 2012 ebenfalls an Investment Bank G. (BA B8.300-0202 ff.) und am

20. Februar 2012 erhielt er es von E. zugestellt, worauf er es umgehend bankin- tern an R., I. und CC. mit der Bemerkung weiterleitete: «For our files I assume…» (BA B8.300-0341 ff.). In den Korrespondenzen zwischen Falcon und F. & Co. so- wie zwischen Falcon und den G.-Gesellschaften finden sich keine Hinweise, wo- nach eine dieser Gesellschaften die «Certain Rights» bewertet hatte (BA B8.300- 0001 ff. e contrario). FFF.s Hinweis anlässlich seiner Einvernahme im Vorverfah- ren, Investment Bank G. könnte eine Bewertung vorgenommen haben (BA 12.500-0035 Z. 13 ff., -0037 Z. 25 f.), stellte denn auch bloss eine Vermu- tung dar, wie der Beschuldigte A. selber anerkannte (SK 79.521.012 Rz. 21). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass trotz umfassender Erhebung der Unterlagen zu D.s Nummerngeschäftsbeziehung sich in den Bankunterlagen kein «Pricing» befindet. Hätte eine offizielle Bewertung bestanden, so hätte Falcon diese ohne Weiteres in die Akten genommen, da sie als Bank verpflichtet war, die Vorgaben des GwG einzuhalten und sie insbesondere bei einer als PEP zu qualifizierenden Person wie D. eine erhöhte Abklärungspflicht traf. Dass E. das Mailand-Memo- randum dem Beschuldigten A. zustellte und A. es für die bankinterne Dokumen- tation entgegennahm, verdeutlicht, dass darüber hinaus nichts Weiteres bestand. Dass F. & Co. die «Certain Rights» nicht bewertet hatte, hat auch FFF. anlässlich seiner Einvernahme im Vorverfahren bestätigt, unter Hinweis, dass es sich beim Verkauf der K.-Aktien und «Certain Rights» um eine Transaktion zwischen ver- bundenen Parteien gehandelt habe und eine Involvierung für F. & Co. zu heikel gewesen sei (BA 12.500-0036 Z. 1 ff. und Z. 14, vgl. auch E. 2.3.18.6). FFF.s Aussage, F. & Co. habe keine Bewertung vorgenommen, indiziert auch seine E-Mail vom 15. Februar 2012, worin er gegenüber A. betonte: «As you know we are only an observer here.» (vgl. E. 2.3.12.5a). Festzuhalten ist zudem, dass der Beschuldigte A. im Vorverfahren bloss ausgesagt hat, F. & Co. habe ihm die «Certain Rights» erläutert (BA 13.202-0019 Z. 9 f.). Hingegen hat er nicht be- hauptet, je ein offizielles «Pricing» gesehen zu haben. Vielmehr hat er die Ansicht vertreten, es sei die Aufgabe des Teams JJ., R. und CC. gewesen, die Existenz der «Certain Rights» zu überprüfen (BA 13.202-0019 Z. 8 f.). Der extern beige- zogene Rechtsanwalt JJ. hat anlässlich seiner Einvernahme bei der BA bezeugt, dass ihm gegenüber nie ein «Pricing» für die «Certain Rights» erwähnt worden sei (vgl. E. 2.3.18.7). Auch S. hat erklärt, nicht zu wissen, ob ein offizielles «Pri- cing» vorgelegen habe (vgl. E. 2.3.18.5a) und I. hat sich ebenfalls anlässlich ihrer Einvernahme bei der BA nicht an ein «Pricing» erinnern können (vgl. E. 2.3.18.5b).

- 95 - SK.2020.21 Zusammengefasst machten lediglich der Beschuldigte A. und R. geltend, die «Certain Rights» seien offiziell bewertet gewesen. Die oben genannten Personal- beweise lassen einzig den Schluss zu, dass die «Certain Rights» nicht bewertet worden waren. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, waren die «Certain Rights» we- der werthaltig noch einforderbar. bb) Keine werthaltige und einforderbare «Certain Rights» Die Beurteilung, ob die veräusserten «Certain Rights» werthaltig und einforder- bar waren, hat aus einer ex ante Betrachtung stattzufinden (vgl. E. 2.4.5.2b). Zu- nächst fällt auf, dass Falcon die «Certain Rights» für den anonym bleibenden Kunden D. mittels «Rights Assignment Agreement» vom 16. Februar 2012 auf O. Inc. übertrug, wobei O. Inc. die «Certain Rights» unentgeltlich erhielt bzw. im Vertrag kein Wert für die «Certain Rights» festgehalten wurde. Auch O. Inc. über- trug die «Certain Rights» am 27. Februar 2012 an B. PJS für einen symbolischen Betrag von EUR 1.-- bzw. hielt darüber hinaus keinen Wert fest (vgl. E. 2.3.9.7). Der Beschuldigte A. konnte anlässlich seiner Einvernahme nicht erklären, wes- halb im «Rights Assignment Agreement» kein Preis für die «Certain Rights» an- gegeben wurde (vgl. E. 2.3.18.3b). Demgegenüber hat R. darauf hin gewiesen, die Transaktion habe aus rechtlichen und strukturellen Gründen ohne Gegenleis- tung erfolgen müssen, damit die privat gehaltenen Vermögenswerte von D. in das ebenfalls von ihm gehaltene SPV (O. Inc.) eingebracht werden konnten (vgl. E. 2.3.18.5c). Ähnliches gelte hinsichtlich des «Share Purchase Agreement» vom 21. Februar 2012 zwischen Falcon und O. Inc. Diesfalls sei die Wertangabe der «Certain Rights» unterblieben, da die Gesellschaft O. Inc. mit den «Assets» veräussert worden sei, nicht jedoch die «Assets» separat (BA 12.300-0027 Z. 9 f.). Wie schliesslich auch der Beschuldigte A. im Parteivortrag zu Recht gel- tend machte, besagt die fehlende Wertangabe der «Certain Rights» in den bei- den Verfügungsgeschäften noch nichts über deren wahren Wert aus (SK 79.721.161 ff. Rz. 189; 79.521.046 oben). Relevant zur Beurteilung der Werthaltigkeit der «Certain Rights» erscheint hingegen, dass im Depot der O. Inc. bei Falcon kein Wert für die auf O. Inc. übertragenen «Certain Rights» ausgewiesen wurde, wogegen die rund 14.6 Mio. K.-Aktien, welche laut «Share Contribution Agreement» zwischen Falcon und O. Inc. auf letztere mitübertragen wurden, mit einem Wert von rund EUR 59 Mio. auf deren Depot eingebucht wur- den (vgl. E. 2.3.9.3). Zu prüfen bleibt, wie der Wert der «Certain Rights» von EUR 133 Mio. erklärbar ist. Bei den «Certain Rights» handelte es sich um «Intan- gibles» bzw. immaterielle Werte, die in Ziff. 2 des «Rights Assignment Agree- ment» vom 16. und 27. Februar 2012 bzw. Annex I («Rights Assignment Agree- ment» vom 16. Februar 2012) des «Share Purchase Agreement» vom 21. Feb- ruar 2012 umschrieben wurden (vgl. E. 2.3.9.3 und E. 2.3.9.5; BA B07.101.004.07-0009; 15.101-0077; 11.101-0033 f.; B07.101.001.01.E-0040).

- 96 - SK.2020.21 Anzumerken ist, dass keine Hinweise auf das Vorhandensein weiterer Unterla- gen, nebst dem «Rights Assignment», bestehen, die die «Certain Rights» kon- kretisiert bzw. materialisiert hätten. Im Übrigen ist notorisch, dass in einem pro- fessionellen Wirtschaftsumfeld bei einem Rechtsgeschäft wie dem vorliegen- den – bei dem die Vertragsgegenstände insgesamt einen Vermögenswert im dreistelligen Millionenbereich aufgewiesen haben sollen – Vertragsgegenstand und -modalitäten etc. schriftlich umfassend in einem Vertrag oder Vertragspacket verbindlich festgehalten werden. Hätten zusätzliche schriftliche Abmachun- gen/Verträge etc. existiert, wäre dies mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit im «Rights Assignment Agreement» erwähnt worden. Die Werthaltigkeit und Einforderbarkeit der «Certain Rights» ist daher einzig anhand deren Um- schreibung im «Rights Assignment Agreement» zu beurteilen: Als erstes Recht führte das «Rights Assignment Agreement» die «Potential Ma- nagement Representation» auf. Hierzu wurde angemerkt, das K.-Management sei mit dem ursprünglichen (nicht genannter) Halter der Rechte, eine Partner- schaft eingegangen, mit dem Ziel, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Verwal- tungsratssitz der Bank K. zu erhalten. Weiter wurde darauf verwiesen, dass dies- bezügliche Diskussionen aufgrund des Wechsels im Management und der Re- kapitalisierung der Bank K. «on hold» gelegt worden seien. Es bestehe jedoch eine Vereinbarung – diese ist, wie vorstehend erwähnt, weder aktenkundig noch macht eine der einvernommenen Personen geltend, eine solche je gesehen zu haben –, diese Diskussionen wieder aufzunehmen. Es kann aufgrund des Wort- lauts nicht von einem verbindlichen, übertragbaren Anspruch auf einen weiteren Verwaltungsratssitz ausgegangen werden. In den Akten findet sich eine anläss- lich der Verwaltungsratssitzung der B. PJS vom 16. Januar 2012 vorgeführte Präsentation, gemäss welcher die B.-Gesellschaften aufgrund der Erhöhung ihrer Beteiligung an der Bank K. auf 6.5% einen weiteren Verwaltungsratssitz er- halten solle (BA 15.1010-0197). Am 16. April 2012 vermeldete schliesslich ein Pressebericht, dass Abu Dhabis Investmentvehikel B.-Gesellschaften mit einer Beteiligung von 6.5 % als grösste Einzelaktionärin der Bank K. bei dieser zwei Verwaltungsratssitze erhalten solle und einen davon mit D. besetzen werde (BA 13.202-0212 ff.). D. besass damals mit rund 14.6 Mio. K.-Aktien im Vergleich zur B.-Gesellschaften bloss eine kleine Beteiligung an Bank K. (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.18.9). Für das Gericht ist erstellt, dass B.-Gesellschaften den weiteren Verwaltungsratssitz als grösste Einzelaktionärin der Bank K. erhalten hat und nicht aufgrund der (von D.) veräusserten «Certain Rights», welche keinen einfor- derbaren Anspruch – wie vorstehend ausgeführt – auf einen Verwaltungsratssitz beinhalteten. Im zweiten Recht, das im «Rights Assignment Agreement» umschrieben wurde, geht es insbesondere um den Fussballclub AS Roma. Unter dem Titel «Joint

- 97 - SK.2020.21 Investment Projects» wurden zudem zwei weitere angebliche Rechte umschrie- ben. Der erste Teil dieses angeblichen Rechts («AS Roma Rights») bestand im «Commitment» der Bank K., gemeinsam mit dem Inhaber des angeblichen Rechts auf eine direkte oder indirekte Kontrolle des Fussballvereins AS Roma hinzuarbeiten. Wie M.s Aussage zu entnehmen ist und auch öffentliche Quellen belegen, kontrolliert jedoch bis heute keine der B.-Gesellschaften oder eine an- derweitige staatsnahe Gesellschaft bzw. ein Staatsfonds der VAE den Fussball- verein AS Roma (vgl. E. 2.3.18.9; Medienberichterstattung «U.S. Businessman Dan Friedkin To Buy Italian Soccer Club AS Roma For "$1 Billion"» von Giacomo Galardini vom 29. Dezember 2019 in «forbes.com»: SK 79.265.001 ff.; «Dan Friedkin is Officially the new Owner of Roma» vom 18. August 2020 in «futball- news.com»: SK 79.265.008 ff.). Der zweite Teil dieses angeblichen Rechts bein- haltete, dass Bank K. durch ihre Immobiliengesellschaften und ihre Geschäfts- partner gemeinsam Immobilienprojekte identifizieren würden mit Fokus auf Sportereignisse. Solche Projekte sollten gemeinsam finanziert werden, wobei die Option für die Beteiligung von zusätzlichen Finanzierungspartnern bestehen soll- ten. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, was konkret Gegenstand dieses erwor- benen Rechts bzw. inwiefern es einforderbar und für B.-Gesellschaften von Inte- resse gewesen sein sollte. Als Grossaktionärin der Bank K. hätte B.-Gesellschaf- ten jederzeit mit Bank K. Projekte im Sportbereich besprechen und im Übrigen auch Verhandlungen über eine Beteiligung an AS Roma führen können. Zusammenfassend ist für das Gericht erstellt, dass D. nicht im Besitze von ein- forderbaren und übertragbaren Rechten war. So war denn auch nur von einem potenziellen Verwaltungsratssitz bei der Bank K. («rights to a potential seat in the bank K. board and commitment») oder von einer angestrebten Akquisition des Fussballverein AS Roma («to work […] towards direct […] control of the Italian football club AS Roma») die Rede. Falcons Einwand, die unterbliebene Inan- spruchnahme des Escrow-Kontos innert Frist indiziere, dass die «Certain Rights» werthaltig seien (SK 79.721.293 ff. Rz. 75), ist nicht stichhaltig. Einerseits schützte das Escrow, wie noch aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 2.4.5.3b/cc), nicht B.-Gesellschaften, und andererseits dominierte D. aufgrund seiner Funktionen in der Q. Company die B.-Gesellschaften (vgl. E. 2.3.1), womit er deren Verhalten steuern konnte. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich in Bezug auf die «Certain Rights» keine Werthaltigkeit plausibilisieren liess. Die «Certain Rights» waren entgegen ihrer Bezeichnung nicht «certain», weder i.S.v. «bestimmt» noch i.S.v. «gewiss». Vielmehr stellten sie nicht durchsetzbare «Optionen» dar und waren damit wertlos.

- 98 - SK.2020.21 cc) Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht: Nachdem feststeht, dass die «Certain Rights» weder bewertet noch werthaltig und einforderbar waren, ist im Folgenden zu beurteilen, ob D. seine Vermögens- fürsorgepflicht verletzt hat. Falcon monierte im Vorverfahren, es sei davon aus- zugehen, dass die Privatklägerin (bzw. deren Muttergesellschaft) die K.-Trans- aktion genehmigt habe. Der Grundsatz volenti non fit iniuria (Einwilligung des Verletzten) würde einer Strafbarkeit nach Art. 158 StGB entgegenstehen (BA 16.400-0380 ff., -0497, -0841). Vor Gericht machte Falcon geltend, D. sei als tatsächlicher Verkäufer bekannt gewesen, zumal eine geschäftserfahrene Invest- mentgesellschaft wie B.-Gesellschaften, welche zudem durch F. & Co. beraten gewesen sei, niemals «Certain Rights» für insgesamt EUR 133 Mio. erwerben würde, ohne die Identität des Verkäufers zu kennen (SK 79.721.293 ff. Rz. 55, 66, 70). Weiter sei sich B.-Gesellschaften auch bewusst gewesen, dass in Bezug auf die Werthaltigkeit der «Certain Rights» ein Risiko bestanden habe. Daher habe sie sich zwei Drittel des Kaufpreises während zweier Jahren zurückbehal- ten (SK 79.721.296). Auch der Beschuldigte A. machte vor Gericht geltend, wei- tere Verwaltungsratsmitglieder der B. PJS seien informiert gewesen und hätten gewusst, dass D. der tatsächliche Veräusserer gewesen sei (SK 79.721.161 ff. Rz. 64, 79 f., 176). Da im Investmentkomiteebeschluss der B. PJS vom 20. Feb- ruar 2012 die «Certain Rights» genannt worden, der Aktienkurs für die K.-Aktien täglich publiziert worden sei und es sich bei den Mitgliedern des Investmentko- mitees um geschäftserfahrene Personen gehandelt habe, sei davon auszuge- hen, dass B.-Gesellschaften den auf die «Certain Rights» ausgeschiedene Kauf- preis von insgesamt EUR 133 Mio. gekannt und diesen als angemessen und ge- rechtfertigt erachtet habe (SK 79.721.161 ff. Rz. 101). Investment Bank G. habe ebenfalls gewusst, dass EUR 133 Mio. für die «Certain Rights» bezahlt worden seien. Da Investment Bank G. B.-Gesellschaften vertreten habe, müsse sich B.- Gesellschaften das Wissen von Investment Bank G. anrechnen lassen (SK 79.721.161 ff. Rz. 91). Vorab ist festzuhalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts und herrschender Lehre das Kontrahieren eines gesetzlichen Vertreters bzw. eines Organs einer juristischen Person mit sich selber (sog. Selbstkontra- hieren bzw. Selbsteintritt bzw. Insichgeschäft) grundsätzlich unzulässig ist, da es regelmässig zu Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird (vgl. BGE 144 III 388 E. 5.1; ZÄCH, Berner Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 33 OR N. 80 ff.). Das betreffende Rechtsgeschäft wäre bloss zulässig, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen werden kann oder der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Das Bundesgericht wendet diese Rechtsprechung

- 99 - SK.2020.21 unter Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter auch auf Fälle an, wo nicht eigentliches Selbstkontrahieren, jedoch sonst ein Konflikt zwischen den Interes- sen der juristischen Person und den handelnden Organen vorliegt. Denn grund- sätzlich ist davon auszugehen, dass die Vertretungsbefugnis nach dem mut- masslichen Willen der juristischen Person stillschweigend jene Geschäfte aus- schliesst, welche sich als interessen- bzw. pflichtwidriges Vertreterhandeln er- weisen. Ein Schutzbedürfnis (der vertretenen Gesellschaft) entfällt aber, wenn der mit sich selber kontrahierende Vertreter zugleich Alleinaktionär ist, da unter diesen Umständen zwingend zu folgern ist, der Abschluss des betreffenden Ge- schäfts entspreche zugleich dem Willen der Generalversammlung und werde deshalb von der Vertretungsmacht des Organs gedeckt (vgl. BGE 144 III 388 E. 5.1 m.w.H.). Indem D. seine in Tat und Wahrheit privat gehaltenen K.-Aktien und wertlosen «Certain Rights» über die zwischengeschobenen Gesellschaften O. Inc. und G.2 Ltd. zu einem deutlich überhöhten Preis an B. PJS bzw. B. Sarl veräusserte, handelte er deren finanziellen Interessen zuwider. Aufgrund seiner Funktionen wäre er gesetzlich und statutarisch verpflichtet gewesen, im alleinigen Interesse der Gesellschaften zu handeln und den Abschluss dieses Geschäfts und insbe- sondere die Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises zu verhindern. D.s Verhal- ten bei diesem Geschäftsabschluss kommt einem verpönten Selbstkontrahieren bzw. Insichgeschäft gleich. Die Interessenkollision lag auf der Hand und mani- festierte sich darin, dass sich D. nicht an den Gesellschaftsinteressen orientierte, sondern seinen Eigeninteressen als Privatperson Vorrang gab und seine angeb- lichen «Certain Rights», welche wertlos waren, für einen dreistelligen Millionen- betrag an B.-Gesellschaften veräusserte, um damit seine eigenen Anschaffungs- kosten bzw. sein privates Verlustgeschäft von rund EUR 261 Mio. im Zusammen- hang mit den bei Falcon eingebuchten K.-Aktien auszugleichen bzw. aufzufan- gen (vgl. hinten E. 2.4.5.3d). Vorliegend wurde hinsichtlich der «Certain Rights» nicht zu Markt- oder Börsenpreisen kontrahiert, wie die Beschuldigten selber an- erkannten (SK 79.721.161 ff. Rz. 45, 80, 170; 79.721.293 ff. Rz. 65), was die Ge- fahr einer Interessenkollision ausgeschlossen hätte (vgl. HUGUENIN, Obligatio- nenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N. 1077 ff.; BGE 127 III 332 E. 2a). Im Übrigen war D. als Vertreter auch nicht gleichzeitig Alleinaktio- när. D. wusste, dass die «Certain Rights» nicht existierten bzw. er diese nicht besass (vgl. hinten E. 2.4.5.3d). Mithin wusste er, dass das Ganze sich für B.- Gesellschaften als ein Verlustgeschäft erwies. Insofern ist es verfehlt, den Er- werb der K.-Aktien samt «Certain Rights» als ein von B.-Gesellschaften zu ver- antwortendes Risikogeschäft qualifizieren zu wollen. Der Verlust war vorpro- grammiert bzw. Tatsache. Selbst wenn man jedoch die K.-Transaktion als Risi- kogeschäft qualifizieren würde, so würde ein umsichtiger Geschäftsführer bzw.

- 100 - SK.2020.21 Verwaltungsratspräsident nie das «Risiko» eingehen, für einen dreistelligen Mil- lionenbetrag wertlose «Certain Rights» an die von ihm vertretene Gesellschaft zu veräussern. Sollten die Beschuldigten mit den eingangs erwähnten Vorbrin- gen sinngemäss geltend machen, es liege eine rechtfertigende Einwilligung in die Vermögensschädigung vor, trifft dies nicht zu: Eine rechtfertigende Einwilli- gung setzt voraus, dass der Berechtigte vor dem Eingriff in Kenntnis aller we- sentlichen Umstände, frei von Willensmängeln und freiwillig (ausdrücklich oder stillschweigend) eingewilligt hat (vgl. TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht AT I, 7. Aufl. 2017, S. 139; TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 14 StGB N. 11). Die Einwilligung muss sich beim vorsätzlichen Verletzungsdelikt sowohl auf die Tathandlung als auch auf den tatbestandsmässigen Erfolg – vorliegend die Vermögensschädigung – be- ziehen (vgl. BGE 131 IV 1 E. 3.1). Wie die Privatklägerin in ihrer Replik zu Recht geltend gemacht hat (SK 79.720.021), ist es für die Beurteilung der Vortat irrele- vant, wer von B. PJS über D.s Insichgeschäft Bescheid wusste. Ein Verwaltungs- rat, der die Gesellschaft schädigt, kann aufgrund des Verbots von Interessenkol- lisionen nicht zugleich mit Wirkung für die Gesellschaft in die Schädigung einwil- ligen; verlangt wird eine konfliktfreie Genehmigung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 6.5 m.V.a. REBSAMEN, Einwilli- gung in die Schädigung der Aktiengesellschaft, SJZ 2015, S. 441 ff., 443; VI- SCHER, "Volenti non fit iniuria" bei der aktienrechtlichen Organverantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR, AJP 2016, S. 1485 ff., 1490 f.). Bei den B.-Gesellschaften stand eine auf Gewinn abzielende wirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund. Sämtlichen Verwaltungsratsmitgliedern bzw. ihrer Geschäftsführung war es un- tersagt, (wissentlich) ein Geschäft abzusegnen, das zumindest eine Person unter ihnen ungerechtfertigt auf Kosten der Gesellschaft bzw. zum Schaden des Un- ternehmens bereicherte. Der Gesamtverwaltungsrat war vorliegend nicht der in eine Schädigung einwilligungsberechtigte Geschäftsherr. Mithin sind die Vorbrin- gen der Beschuldigten, der Gesamtverwaltungsrat der B. PJS sowie deren Ge- neral Counsel hätten gewusst, dass für die «Certain Rights» insgesamt EUR 133 Mio. bezahlt worden seien und D. der tatsächliche Veräusserer gewe- sen sei (SK 79.721.161 ff. Rz. 61, 64, 101, 108, 115, 147, 176; 79.522.010; 79.721.293 ff. Rz. 14), für die Beurteilung, ob eine Vortat vorliegt, irrelevant. Sollte der Gesamtverwaltungsrat über sämtliche relevanten Fakten im Bild ge- wesen sein, d.h. hätte dieser gewusst, dass D. der tatsächliche Verkäufer war und die «Certain Rights» weder bewertet noch einforderbar und damit wertlos waren, so hätte er die Schädigung der Gesellschaft zu verantworten, da er trotz dieser Kenntnis den Geschäftsgang autorisiert und damit gleichfalls seine Pflich- ten zur sorgfältigen Verwaltung des Gesellschaftsvermögens verletzt hat. Dass D. sich unrechtmässig verhielt, indiziert im Übrigen auch die Struktur der Transaktion. Eine Struktur, die selbst der General Counsel der Falcon anlässlich

- 101 - SK.2020.21 seiner Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte als kompliziert ausgestal- tet bezeichnete, welche die Bank jedoch nicht hinterfragt habe (vgl. E. 2.3.18.1b). Da zumindest der wirtschaftliche Sinn für die Zwischenschaltung der G.2 Ltd. nicht erkenntlich ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, inwiefern das SPV O. Inc. – welches nach Ansicht der Beschuldigten bloss ermöglicht habe, «Assets» zu übertragen (SK 79.721.161 ff. Rz. 175 m.V.a. 79.521.051; 79.721.293 ff. Rz. 208) – plausibel war. Hätte D. seine K.-Aktien und «Certain Rights» rechtmässig veräussern wollen, so wäre es naheliegend gewesen, diese gemeinsam mit den K.-Bezugsrechten direkt an B. PJS bzw. B. Sarl als Endab- nehmerin zu veräussern und es hätte nicht eine G.-Gesellschaft dazwischenge- schoben werden müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass G.2 Ltd. als Durchlaufstelle fungierte. Dies indiziert bereits die Tatsache, dass sämtliche Ak- tien der O. Inc. am 20. Februar 2012 auf G.2 Ltd. übertragen worden waren, obschon Falcon das «Share Purchase Agreement» vom 21. Februar 2012 zum Erwerb der O. Inc.-Aktien noch nicht abgeschlossen hatte, mithin ein gültiger Kaufvertrag bzw. das Grundgeschäft noch nicht vorlag (vgl. E. 2.3.9.5). Tatsäch- lich bezahlte G.2 Ltd. den Kaufpreis von EUR 195 Mio. für O. Inc., beinhaltend die 14'616'544 K.-Aktien und «Certain Rights», nachgerade nicht, obwohl sie sich gemäss «Share Purchase Agreement» dazu verpflichtet hatte (vgl. E. 2.3.9.5). Dass EUR 133 Mio. auf das Konto der G.2 Ltd. überwiesen wurden, machte öko- nomisch keinen Sinn; generierte dieses Vorgehen bzw. alleine das Zwischen- schieben der beiden Gesellschaften für D. eine um EUR 16 Mio. geringere Erlös- summe (vgl. E. 2.3.9.7 und E. 2.3.10.7 f.). Auch der Beschuldigte A. konnte den Sinn dieses Vorgehens anlässlich seiner Einvernahme bei der BA nicht erklären (vgl. E. 2.3.18.2a) und der für das Vertragswerk extern mandatierte Rechtsan- walt JJ. hat ebenfalls erklärt, den Grund für die Struktur nicht gekannt zu haben (BA 12.600-0027 Z. 9). Schliesslich hat auch I. auf die Frage, weshalb die Ge- schäftsbeziehung der G.2 Ltd. eröffnet wurde, erklärt: «Das habe ich nie ganz verstanden» (BA 12.200-0023 Z. 33). Selbst den täglich mit SPV befassten Di- rektoren der O. Inc. erschien das Vorgehen ungewöhnlich und sie erbaten bei Falcon um schriftliche Auskünfte (vgl. E. 2.3.10.6) sowie um eine Haftungsfrei- zeichnung betreffend Unterzeichnung des «Share Purchase Agreement» vom

21. Februar 2012 mit B. Sarl (vgl. E. 2.3.9.6). Dass eine solche Haftungsfrei- zeichnung unüblich ist, hat der General Counsel der Falcon anlässlich seiner Einvernahme bei der BA bestätigt (BA 12.300-0028 Z. 20 ff.). Zum Escrow machte das beschuldigte Unternehmen Falcon geltend, es sei ein marktübliches und aus wirtschaftlichen Gründen sinnvolles sowie juristisch an- gebrachtes Sicherungsinstrument gewesen, um bei einem hohen Kaufpreis die Werthaltigkeit der zu erwerbenden «Certain Rights» im Interesse der Käuferin abzusichern (SK 79.721.293 ff. Rz. 74 f., 107, 131). Der Beschuldigte A. mo- nierte ebenfalls unter Hinweis auf das Parteigutachten von Rechtsanwalt SSS.,

- 102 - SK.2020.21 die Errichtung eines Sicherungskontos bei einem Treuhänder sei in der Vertrags- praxis ein übliches und immer wieder verwendetes Sicherungs-Arrangement (SK 79.721.161 ff. Rz. 95). Die Beschuldigten lassen indes die Sonderheiten des Escrow-Arrangements bzw. das Gesamtbild unberücksichtigt; das Parteigutach- ten von Rechtsanwalt SSS. gibt lediglich allgemeine Überlegungen wider. Laut Escrow Agreement bezweckte das Escrow, den Teilerlös von EUR 133 Mio. während mindestens zweier Jahre auf dem Escrow-Konto für allfällige Ansprü- che, die die Käuferin G.2 Ltd. in Bezug auf das «Share Purchase Agreement» vom 21. Februar 2012 gegenüber der Verkäuferin Falcon bzw. D. erheben könnte, sicherzustellen (vgl. E. 2.3.12.1b). Diesen Sicherungszweck haben grundsätzlich auch R. und der Beschuldigte A. anlässlich ihrer Einvernahmen bei der BA bestätigt, wobei A. präzisiert hat, das Escrow habe der Gewährleistung der «Intangible Assets», mithin der «Certain Rights», gedient (vgl. E. 2.3.18.3a und E. 2.3.18.5c). Bemerkenswert ist zunächst, dass das Escrow Agreement die «Certain Rights» nicht erwähnt. Dass die EUR 133 Mio. nicht als Sicherheit die- nen sollten, indiziert das hohe Risikoprofil der Treuhandgeschäftsbeziehung H. (vgl. E. 2.3.12.1c) sowie das gleichzeitig zum Escrow Agreement abgeschlos- sene IMA zwischen D., Falcon und dem Escrow-Agent H., wonach Falcon die auf dem Escrow-Konto vorhandenen Vermögenswerte verwalten und investieren und zu diesem Zweck einen Fonds auflegen sollte. Den Escrow-Agenten H. traf in Bezug auf das Treugut keine Treuhand- bzw. Werterhaltungspflicht, wie dieser auch selber anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht betont hat (vgl. E. 2.3.18.11b). Auch die übrigen Vertragsparteien hafteten gemäss Escrow Agreement nicht, denn dessen Ziff. 3.3 hielt Folgendes fest: «For the avoidance of doubt, during the Escrow Period the relevant Escrow Balance at a given mo- ment shall serve as security and in case of losses on the investments there is, based on this Agreement, no obligation of any Party to re-establish the Escrow Amount at any time» (vgl. E. 2.3.12.1b bzw. BA B07.102.014.06-0025). Kurz nachdem der zu sichernde Teilerlös von EUR 133 Mio. auf das Escrow-Konto überwiesen worden war, wurden die vermeintlich zu sichernden Vermögens- werte zunächst in den Fonds MM. investiert. Laut «Prospectus and Management Regulations» des Fonds NN. ist die Investition in den Fonds «subject to a poten- tially above-average risk and is therefore only suitable for investors who can af- ford to risk losing all of their investment.» (BA B8.200-0200). Falcon monierte, die Investition der EUR 133 Mio. in den Fonds MM. habe bezweckt, die Vermö- genswerte nicht «brach» liegen zu lassen, sondern im Interesse der wirtschaftlich Berechtigten «effektiv» zu verwalten bzw. darauf einen angemessenen Ertrag zu erzielen (SK 79.721.293 ff. Rz. 111). Auch der Beschuldigte A. machte geltend, die Vermögenswerte seien vom Escrow-Konto in den Fonds MM. eingebracht worden, um sie effizient mit einem klaren «Reporting» und klaren Strukturen in- nerhalb des regulatorischen Umfelds zu verwalten (vgl. E. 2.3.18.3a;

- 103 - SK.2020.21 SK 79.721.161 ff. Rz. 100). Die Einwände der Beschuldigten überzeugen nicht, zumal die vermeintlich zu sichernden Vermögenswerte für D.s Zwecke und auf sein Risiko schliesslich aus dem Fonds MM. heraus weitertransferiert wurden (vgl. hinten E. 2.3.12.3 f.). Da das Escrow bezweckte, die Vermögenswerte zur Gewährleistung allfälliger Ansprüche sicher zu stellen, durfte D. keine Möglich- keit haben, über die EUR 133 Mio. zu verfügen, was im Übrigen der extern bei- gezogene Rechtsanwalt JJ. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA bestätigt hat (BA 12.600-0031 Z. 3). Selbst der General Counsel der Falcon hat bei der BA zu Protokoll gegeben, dass das Escrow zu keinem Vermögensabfluss hätte führen sollen (vgl. E. 2.3.18.5c). Nachdem die Offshore-Gesellschaft QQ. Ltd. als SPV bei D.s «Family-Office» Bank TT. ins Leben gerufen worden war (vgl. E. 2.3.12.5e), wurde rund die Hälfte des vermeintlich gesicherten Betrags von EUR 133 Mio. aus dem Fonds MM. auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. mit wirtschaftlicher Berechtigung von D. überwiesen und für wenige Tage zwischen- gelagert. Die Vermögenswerte landeten bei einer Gesellschaft, die bis auf die über sie ausgeführten Transfers nicht operativ tätig war, und eine hohe Risiko- bereitschaft aufwies, wie ihre risikoreichen Darlehensvergaben an AAA. Ltd., D.s Neffen CCC. und an die Stiftung DDD. belegen (vgl. hinten E. 2.3.12.4). Inwiefern nun die Gelder als Sicherheit dienten, konnte der Escrow-Agent H. anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht nicht beantworten. Vielmehr wich er unter Hin- weis, dass er als Escrow-Agent das Risiko der Verwaltung nicht trug, der ent- sprechenden Frage aus (vgl. E. 2.3.18.11b). Weder B.-Gesellschaften noch G.2 Ltd. waren Partei des IMA und konnten dementsprechend keinen Einfluss auf die Anlagepolitik bezüglich des zu sichernden Treuguts nehmen. Mithin schützte das Escrow-Arrangement entgegen der Behauptung von A. und Falcon gerade nicht davor, allfällige Ansprüche der Investment Bank G. unter dem «Share Purchase Agreement» vom 21. Februar 2012 sicherzustellen, zumal so- wohl das Escrow Agreement als auch das IMA von Anwaltskanzlei KK. erstellt worden war, d.h. von einer Anwaltskanzlei, die im Auftrag der Falcon tätig war und letztere wiederum ausschliesslich für D. handelte. Auch wenn Investment Bank G. im MM.-Investmentkomitee mit einer Person Einsitz nahm – wie die bei- den Beschuldigten einwendeten (SK 79.721.161 ff. Rz. 205; 79.721.293 ff. Rz. 111) –, so stand dies unter der Prämisse, ob und mit wem Falcon ein «Sub- Advisory Agreement» abschloss. Hinzu kommt, dass Falcon mit dem Beschul- digten A. und TTT. im MM.-Investmentkomitee die Mehrheit bildete, womit In- vestment Bank G. von vornherein unterlag (BA B07.101.001.01.E.01-0015; B07.101.004.06-0059; 12.900-0023 Z. 19 ff.). Durch die Investition in den Fonds MM. und die beiden Nachfolgetransfers auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. im Zusammenhang mit den Darlehen an AAA. Ltd. und CCC. konnte D. – entgegen den Darlegungen des Beschuldigten A. (SK 79.721.161 ff. Rz. 224) – faktisch während der Sperrfrist auf die Vermögenswerte zugreifen. Da die zweijährige

- 104 - SK.2020.21 Blockierung des Teilerlöses von EUR 133 Mio. umgangen wurde, ist das Erfor- dernis eines Escrow-Kontos nicht erkenntlich, was im Übrigen auch das Revisi- onsunternehmen festgestellt hat (vgl. E. 2.3.15). Die Einsetzung eines Treuhän- ders, um den Teilerlös von EUR 133 Mio. während eines Zeitraums von zwei Jahren zu Sicherungszwecken zu halten, war somit nicht plausibel bzw. wirt- schaftlich unsinnig. Insofern erstaunt es auch nicht, dass entgegen der Vorschrift von LECO 02 (vgl. E. 2.3.3.3) sich in den Unterlagen der Falcon keine Begrün- dung zur Strukturierung mittels Escrows findet. Der fehlende Sicherungszweck manifestiert sich schliesslich auch im Liquidationsbericht des Fonds NN. vom Juli 2018, wonach ein Teil der Vermögenswerte des Fonds uneinbringlich sei (BA B07.101.012.01.04-0045 ff.) und der Privatkredit von USD 10 Mio. an CCC. am

1. Juli 2016 vollständig abgeschrieben werden musste (BA B07.101.012.01.01.E-0007). Die Sicherung des Kaufpreises durch ein Escrow war lediglich vorgeschoben. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist das Gericht im Ergebnis davon über- zeugt, dass D. seine gesetzlichen und statutarischen Vermögensfürsorgepflich- ten verletzt hat. dd) Verletzung der Protokollierungs- und Ausstandspflicht: Als Verwaltungsratspräsident der B. PJS war D. gesetzlich als auch statutarisch verpflichtet, einen Konflikt zwischen seinen Interessen und denjenigen der Ge- sellschaft protokollieren zu lassen und in den Ausstand zu treten (Art. 109 VAE- Gesellschaftsrecht und Art. 28 Ziff. 4 B. PJS-Statuten: BA 15.101-0137 f., -0356). D. gab den Verwaltungsratsbeschluss vom 21. Februar 2012 vor und un- terzeichnete diesen mit, womit B. PJS verbindlich beschloss, für insgesamt EUR 210 Mio. direkt oder indirekt 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights» von O. Inc. zu erwerben. Aus dem Beschluss geht weder hervor, wer hinter O. Inc. steht, noch, dass der Kauf über eine Brokerin abgewickelt wird. Seine persönli- chen Interessen liess D. bei diesem Geschäftsgang nicht vermerken (vgl. E. 2.3.6.2). Verfehlt ist Falcons Behauptung, der Beschluss des Investmentkomi- tees der B. PJS vom 15. Januar 2012 belege, dass D. in den Ausstand getreten sei (SK 79.721.293 ff. Rz. 15, 56). Mitte Januar 2012 beschloss B. PJS, ihre Be- teiligung an Bank K. auf 6.5 % zu erhöhen, indem sie 82.5 Mio. K.-Bezugs- rechte – entsprechend 165 Mio. K.-Aktien – und rund 115 Mio. K.-Aktien, d.h. insgesamt 280 Mio. K.-Aktien, erwarb (vgl. E. 2.3.6.1 f. und E. 2.3.7). Der Erwerb von D.s rund 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights» wurde damals nicht trak- tandiert. Insofern ist es unerheblich, dass D. am Beschluss vom 15. Januar 2012 nicht mitgewirkt hat.

- 105 - SK.2020.21 Im Ergebnis hat D. seine gesetzlichen und statutarischen Pflichten, den Interes- senkonflikt protokollieren zu lassen und in den Ausstand zu treten, verletzt.

c) Zum Vermögensschaden: Der Verwaltungsrat der B. PJS beschloss am 21. Februar 2012, entweder über B. PJS oder mittels einer Tochteruntergesellschaft 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights» zu erwerben (vgl. E. 2.3.6.2). Während B. PJS am 27. Feb- ruar 2012 das «Rights Assignment Agreement» abschloss und bereits am

22. Februar 2012 den Kaufpreis von insgesamt EUR 210 Mio. überwiesen hatte (vgl. E. 2.3.9.7 f.), unterzeichnete deren Tochtergesellschaft B. Sarl, welche zum Halten von Beteiligungen gegründet worden war (vgl. E. 2.3.1), am 21. Feb- ruar 2012 das ursprüngliche sowie am 27. Februar 2012 das abgeänderte «Share Purchase Agreement» (vgl. E. 2.3.9.6). Indem D. B. PJS bzw. B. Sarl pflichtwidrig seine privat gehaltenen K.-Aktien und angeblichen «Certain Rights» zu einem offensichtlich überhöhten Preis veräusserte, erlitt letztere, welche sich mit Darlehensvertrag vom 26. März 2012 zur Rückzahlung des Kaufpreises an B. PJS verpflichtet hatte (vgl. E. 2.3.9.9), einen Vermögensschaden von total EUR 148'332'801.-- (EUR 210 Mio. abzüglich EUR 61'667'199.--; vgl. E. 2.4.5.3b). Die Beschuldigten stellten anlässlich der Hauptverhandlung die Authentizität des Darlehensvertrags grundsätzlich nicht in Frage. Der Beschul- digte A. wies allerdings darauf hin, dass die Intercompany-Verbuchung zwischen B. PJS und B. Sarl aus den Untersuchungsakten nicht bekannt sei (SK 79.721.161 ff. Rz. 93 f.). Laut Angaben der Privatklägerin im Vorverfahren habe das zinslose, konzerninterne Darlehen über EUR 210 Mio. bezweckt, zu dokumentieren, dass B. PJS an B. Sarl für den Erwerb der rund 14.6 Mio. K.- Aktien einen Vorschuss geleistet habe (BA 15.101-0018 Rz. 25). Die Ausführun- gen der Privatklägerin sind glaubhaft, zumal B. Sarl die unmittelbare Beteiligung an Bank K. hält (vgl. E. 2.3.1) und konzerninterne Darlehen nicht aussergewöhn- lich sind. Im Übrigen ist es für die Beurteilung des Treubruchstatbestandes i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wesentlich, ob der Vermögensschaden beim Toch- terunternehmen B. Sarl oder beim Mutterunternehmen B. PJS zu verorten ist, da D. gegenüber beiden Gesellschaften seine gesetzlichen und statutarischen Pflichten verletzt hat (vgl. E. 2.4.5.3b). Ferner wendete der Beschuldigte A. ein, der Umstand, dass die B.-Gesellschaften im vorliegenden Verfahren keine Straf- anzeige erstattet und sich erst fünf Jahre nach der angeblichen Tatbegehung durch D. auf Einladung der BA als Privatklägerschaft konstituiert hätten, verdeut- liche, dass sie sich nicht als Geschädigte betrachteten und mithin keine strafbare Vortat vorliege (SK 79.721.161 ff. Rz. 6 ff.). Dem ist zu entgegnen, dass D. nach der K.-Transaktion noch während rund dreier Jahren seine strategische Positio- nierung in der Q. Company und B. PJS aufrecht erhalten konnte (vgl. E. 2.3.1),

- 106 - SK.2020.21 womit er das Verhalten der B.-Gesellschaften steuern und eine Strafanzeige un- terdrücken konnte. Weiter ist es auch nicht ungewöhnlich, dass nach einem Wechsel in der Führungsetage «Altlasten»/Ungereimtheiten» bzw. vergangene Straftaten innerhalb einer Gesellschaft nicht (umgehend) erkannt werden; dies umso mehr, wenn eine Gesellschaft «unorganisiert» ist – was laut Aussage des Vizepräsidenten der F. & Co. auf B. PJS zutreffe (BA 12.500-0037 Z. 13 ff.). Im Ergebnis ist die Verletzung der gesetzlichen und statutarischen Vermögens- fürsorge- und Ausstandspflicht durch D. kausal für den Vermögensschaden.

d) Zum Subjektiven: D. wusste anfangs Januar 2012, dass er seine 14'616'544 bei Falcon im Depot gehaltenen K.-Aktien für insgesamt rund USD 349 Mio. bzw. EUR 261 Mio. (14'616'544 K.-Aktien x EUR 17.8658) erworben hatte, deren Buchwert jedoch zwischenzeitlich erheblich gesunken war (vgl. E. 2.3.5 und E. 2.3.10.1). Weiter war ihm bekannt, dass der Verwaltungsrat der B. PJS am 16. Januar 2012 be- schlossen hatte, die Beteiligung an Bank K. zu erhöhen und die von ihm gehal- tenen rund 14.6 Mio. K.-Aktien lediglich einen Bruchteil der insgesamt hinzuzu- kaufenden K.-Aktien ausmachen würden (vgl. E. 2.3.6.1). D. wusste auch, dass seine rund 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights» auf eine zwischengescho- bene G.-Gesellschaft übertragen werden sollten, zumal er der Falcon am

16. Februar 2012 eine entsprechende Vollmacht erteilt hatte (vgl. E. 2.3.9.1). Vom Beschuldigten A. wusste D., dass er für den Verkauf der rund 14.6 Mio. K.- Aktien sowie «Certain Rights» insgesamt EUR 194 Mio. und für die vorgängig separat veräusserten K.-Bezugsrechte EUR 69.4 Mio. eingenommen hatte. D. wusste, dass ihm EUR 61 Mio. direkt auf sein Nummernkonto bei Falcon gutge- schrieben wurden sowie EUR 133 Mio. auf einem separaten Konto bei Falcon vorübergehend aufbewahrt und sodann auf das Escrow-Konto verschoben wur- den, an dem er der wirtschaftlich Berechtigte war (vgl. E. 2.3.10.7 und E. 2.3.12.1). Er wusste somit, dass er durch den Verkauf seiner K.-Bezugsrechte, K.-Aktien und angeblichen «Certain Rights» einen Gesamterlös von EUR 263.4 Mio. vereinnahmt hatte und damit seine Anschaffungskosten bzw. sein Verlustgeschäft von rund EUR 261 Mio. ausgeglichen wurde bzw. aufgefangen war. Falcon machte vor Gericht geltend, es könne weder D. noch sonst einem Ver- waltungsratsmitglied der B. PJS eine ungetreue Geschäftsbesorgung angelastet werden, da aufgrund des Beizugs der F. & Co., der Empfehlung des Investment- komitees und der internen Diskussionen von einem zukunftsträchtigen Kauf aus- zugehen war. Es sei nicht auszuschliessen, dass B. PJS damals den «Certain Rights» einen hohen immateriellen oder zukunftsträchtigen Wert beigemessen

- 107 - SK.2020.21 habe, zumal für diese kein Marktpreis bestanden habe, es keinen iustum pretium gebe und Parteien bei der Preisfestlegung grundsätzlich frei seien (SK 79.721.293 ff. Rz. 55, 65 f., 70, 72). Sofern Falcon damit implizit geltend macht, D. sei selber von der Werthaltigkeit der Rechte überzeugt gewesen bzw. er sei hinsichtlich der «Certain Rights» einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB unterlegen, verkennt sie, dass D. eine im Wirtschaftsbereich erfah- rene Person war. Insofern liegt es auf der Hand, dass D. wusste, nicht im Besitz der «Certain Rights» zu sein und diese somit für B. PJS bzw. B. Sarl nicht ein- forderbar bzw. wertlos waren. Mithin rechnete D. damit, dass der bezahlte Ge- samtkaufpreis für die K.-Aktien und «Certain Rights» deutlich überhöht war und der Geschäftsabschluss somit nicht im Interesse der B.-Gesellschaften lag, da dadurch deren Gesellschaftsvermögen geschädigt wurde. Er wusste, dass er als Verwaltungsratspräsident bzw. Geschäftsführer der B.-Gesellschaften für deren Gesellschaftsvermögen zu sorgen hatte sowie verpflichtet war, in deren Interes- sen Investmententscheide zu treffen. Er wusste auch, dass er seinen Interessen- konflikt offen zu legen und in den Ausstand zu treten hatte. Obschon D. wusste, dass sein Interessenkonflikt nicht protokolliert war, unterzeichnete er den Ver- waltungsratsbeschluss der B. PJS vom 21. Februar 2012, worin die Gesellschaft verbindlich beschloss, bis zu 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights» von O. Inc. für EUR 210 Mio. zu erwerben (vgl. E. 2.3.6.2). D. hat seine privat gehal- tenen K.-Aktien und wertlosen «Certain Rights» wissentlich und willentlich an seine Arbeitgeberin B. PJS bzw. B. Sarl veräussert, um sich Vermögenswerte anzueignen im Wissen, dass er darauf keinen Anspruch besass und er sich mit- hin unrechtmässig verhielt. Seine Bereicherungsabsicht ist damit erstellt. Zusammengefasst ist in objektiver und subjektiver Hinsicht die ungetreue Ge- schäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht von D. erstellt. Nicht zu prüfen ist, ob das Vorgehen von D. als Betrug zu qualifizieren ist – dessen Vorliegen die Privatklägerin sinngemäss geltend machte (SK 79.721.128; 79.720.023) –, denn die Anklage deckt einen Betrugsvorwurf nicht ab, wie Falcon zu Recht einwen- dete (SK 79.721.293 ff. Rz. 40).

e) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe: Falcon vertrat schliesslich die Ansicht, B. Sarl habe einen allfälligen Schaden sel- ber zu verantworten, da sie sich nach Vollzug des Geschäfts («Closing») aus dem Escrow-Betrag habe schadlos halten können, wenn sie den Kaufgegen- stand als mangelhaft befunden hätte (SK 79.721.293 ff. Rz. 72). Sofern Falcon damit abermals sinngemäss eine rechtfertigende Einwilligung bzw. (Fremd- /Selbst-)Gefährdung geltend macht (vgl. auch E. 2.4.5.3b/cc), so verfängt ihre Argumentation insofern nicht, als der Vermögensschaden am Tag, an dem das

- 108 - SK.2020.21 schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft eingegangen wurde, d.h. am 21. Feb- ruar 2012, entstanden ist (vgl. E. 2.4.5.2c). Nach Schadenseintritt konnte nicht mehr rechtfertigend in die Vermögensschädigung eingewilligt werden. Hinzu kommt, dass die B.-Gesellschaften auch nicht Vertragspartei des Escrows waren bzw. sie keine Gewährleistungsansprüche besassen, womit es ihnen auch nicht möglich war, sich an den Vermögenswerten auf dem Escrow-Konto schadlos zu halten bzw. von einer Inanspruchnahme abzusehen (vgl. E. 2.4.5.3b/cc). Selbst wenn sie jedoch gewährleistungsberechtigt gewesen sein sollten, hätten sie sich nicht schadlos halten können, da sich auf dem Escrow-Konto zu diesem Zeit- punkt nicht mehr die gesamten EUR 133 Mio. befanden (vgl. hinten E. 2.3.12.4). Bei dieser Konstellation liegt aufgrund des fehlenden Wissens um die tatsächli- chen Umstände auch weder eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung noch eine einverständliche Fremdgefährdung vor. Der Vollständigkeit halber ist fest- zuhalten, dass selbst eine allfällige Décharge bzw. ein nachträglicher Verzicht der Aktionäre der B.-Gesellschaften auf Verantwortlichkeitsansprüche für die Be- urteilung, ob eine verbrecherische Vortat vorlag, irrelevant ist. Zusammenfassend liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Schuldausschluss- gründe sind nicht zu prüfen, da ein schuldhaftes Handeln des Vortäters nicht er- forderlich ist (vgl. E. 2.2.2.2). Indem das Grundelement Schuld des Vortäters nicht zu prüfen ist, hat die Bejahung der Vortat entgegen A.s Einwand (SK 79.721.161 ff. Rz. 22) keine präjudizierende Wirkung auf den in einem sepa- raten Verfahren verfolgten D.

f) Zeitpunkt des Bereicherungseintritts in Zürich Zur Frage, ob die Vortat vollendet oder beendet sein muss, hat sich das Bundes- gericht in Entscheiden zum Tatbestand der Hehlerei dahingehend geäussert, dass das Tatbestandsmerkmal des Erlangens beendet sein muss, während hin- sichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale Vollendung genügt. Die Sache darf sich mithin faktisch nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers befinden. Der Täter muss vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache er- langt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3 m.V.a. 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.1; 6B_115/2007 vom

24. September 2007 E. 5.3.1; 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.1). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist vorliegend zu prüfen, wann der Vortäter D. durch die (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung bereichert worden war, da vor Bereicherungseintritt in der Schweiz geldwäschereirelevante Handlungen ausgeschlossen sind. Der Vermögensschaden der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung ist am 21. Februar 2012 mit Eingehung des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, dem «Share Purchase Agreement»,

- 109 - SK.2020.21 eingetreten (vgl. E. 2.4.5.2c). Mit Valuta vom 22. Februar 2012 wurden vom Kauf- preis von insgesamt EUR 210 Mio. ein Teilerlös von EUR 61 Mio. direkt auf das persönliche Konto von D. überwiesen, womit D. bereichert war. Der zweite Teil- erlös von EUR 133 Mio. wurde ebenfalls am 22. Februar 2012 auf die Geschäfts- beziehung G.2 Ltd. bei der kontoführenden Falcon in Zürich ausgerichtet. Ge- mäss «Formular A» wurde nicht D., sondern FF. als wirtschaftlich Berechtigter dieser Geschäftsbeziehung ausgewiesen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich G.2 Ltd. mittels «Share Purchase Agreement» vom 21. Februar 2012 (Ziff. 2.5.3.2 des Vertrages) verpflichtet hatte, EUR 133 Mio. treuhänderisch für Falcon zu halten und auf deren Ersuchen hin, den Betrag auf ein von Falcon angezeigtes Konto zu überweisen (vgl. E. 2.3.9.5). EUR 133 Mio. wurden somit bloss auf der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. bei Falcon zwischenparkiert bzw. von G.2 Ltd. für Falcon gehalten, wobei Falcon hierbei in Vertretung von D. handelte. Faktisch hatte D. (via Falcon) Verfügungsmacht über die Vermögenswerte. Ent- sprechend hat auch der Beschuldigte A. auf die Frage der BA, wer an den EUR 133 Mio. berechtigt gewesen sei, ausgesagt: «immer D.» (vgl. E. 2.3.18.3a). Zusammengefasst war D. am 22. Februar 2012 mit Eingang der beiden Teiler- löse von insgesamt EUR 194 Mio., d.h. mit Eingang der EUR 61 Mio. auf sein persönliches Nummernkonto und mit Eingang der EUR 133 Mio. auf die Ge- schäftsbeziehung G.2 Ltd. bei der kontoführenden Falcon, bereichert. Die Vortat war in jenem Zeitpunkt beendet. 2.4.5.4 Nach dem Gesagten lässt sich D.s Verhalten unter den Tatbestand der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB subsumieren. Hierfür droht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren an, womit es sich bei diesem Tatbestand um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB handelt. Es liegt somit ein vortattaugliches Verbrechen für eine allfällige Geldwäscherei vor. 2.4.5.5 Nicht verjährter Einziehungsanspruch bei Tatbegehung Das Recht der Einziehung verjährt nach sieben Jahren. Ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Der Einziehungsanspruch betreffend die Vermögenswerte aus D.s Vortat verjährt somit (sowohl nach altem als auch nach neuem Recht) nach 15 Jahren (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die angeklagten Geldwäschereihandlungen sollen im Zeitraum von 2012 bis 2016 begangen worden sein (vgl. AS Ziff. 1.1). Der Ein- ziehungsanspruch betreffend die Vermögenswerte aus der Vortat war selbst bei

- 110 - SK.2020.21 der letzten angeklagten Geldwäschereihandlung im Jahr 2016 noch nicht ver- jährt. 2.4.5.6 Kausalnexus zwischen Vermögenswerten und Vortat («Herrühren») Die Teilerlöse von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio., die auf die Nummernge- schäftsbeziehung bzw. auf die Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. überwiesen und von dort abgebucht bzw. weiterverschoben wurden, waren Teil des Kauferlöses für die von D. veräusserten K.-Aktien und wertlosen «Certain Rights». Die insgesamt EUR 194 Mio. stellen unrechtmässige Erlöse aus den durch die (qualifizierte) un- getreue Geschäftsbesorgung erlangten Verwaltungsratsbeschlüssen bzw. Ver- tragsabschlüssen dar. Sie rühren somit aus der Vortat her, womit der Konnex zwischen Vortat und Vermögenswerten zu bejahen ist. Falcon machte im Eventualstandpunkt geltend, der Verkaufserlös für die K.-Ak- tien würde keine illegale Herkunft aufweisen, da der Verkaufspreis dem Markt- wert entsprochen habe (SK 79.721.293 ff. Rz. 133). Da die K.-Aktien-Transak- tion auf einem unrechtmässigen Selbstkontrahieren beruhte (vgl. E. 2.4.5.3b/cc), war das Gesamtgeschäft unzulässig. Damit sind die Vermögenswerte nicht in solche legaler und illegaler Herkunft aufzuteilen. 2.4.5.7 Fazit zur Vortat Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass D.s Verhalten den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt und die Voraussetzung der Vortat i.S.v. Art. 305bis StGB zu bejahen ist. 2.4.6 Zu den einzelnen Geldwäschereihandlungen Vorab ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten den äusseren Sachverhalt des Geldwäschereivorwurfs, d.h. die einzelnen Transaktionen, gemäss Anklage grundsätzlich anerkennen (SK 79.721.161 ff. Rz. 200 ff.; 79.721.293 ff. Rz. 84). 2.4.6.1 Zurechenbarkeit der anklagerelevanten Transaktionen

a) Betreffend EUR 61 Mio.: Im Zusammenhang mit dem deliktischen Teilerlös von EUR 61 Mio. wirft die BA A. vor, zu Gunsten von D. insgesamt 78 Abbuchungen von D.s Nummernge- schäftsbeziehung direkt oder indirekt durch ihm unterstellte und ihm gegenüber weisungsgebundene Bankmitarbeiter bestätigt und genehmigt zu haben (AS Ziff. 1.1 und Ziff. 1.1.2).

- 111 - SK.2020.21 Zunächst ist anzumerken, dass trotz teilweise fehlender Auftragserteilungen in den Akten D. sämtliche 78 Abbuchungen zuzurechnen sind, da er die einzige zeichnungsberechtigte Person der Nummerngeschäftsbeziehung war, womit er alleine über die Vermögenswerte verfügen konnte, und im Übrigen die abdispo- nierten Gelder dazu dienten, auf D. lautende Rechnungen zu begleichen (statt vieler: BA B07.101.001.01.02-0137 f.). Einen Grossteil der angeklagten 78 Ab- buchungen hat der Beschuldigte A. entweder vorgängig genehmigt bzw. er hat D.s Zahlungsaufträge zur Ausführung an ihm unterstellte Bankmitarbeiter weiter- geleitet oder er liess sich diese von D. telefonisch rückbestätigen (vgl. E. 2.3.11.1), womit sie ihm zurechenbar sind. Ebenfalls zurechenbar sind ihm jene Abbuchungen, für die sich kein Zahlungsauftrag des Kunden, kein Hinweis auf eine telefonische Rückbestätigung bzw. Genehmigung in den Akten befindet, zumal A. faktisch der persönliche Kundenberater des «Spezialkunden» D. war (vgl. E. 2.4.3) und I. bezeugt hat, in Bezug auf D. nie etwas in Eigenregie bzw. ohne A. ausgeführt zu haben (vgl. E. 2.3.18.5b). Im Übrigen untermauert auch A.s E-Mail vom 27. April 2015, worin er L. über den Verwendungszweck von D.s persönlichem Konto bei Falcon unterrichtete, dass ihm D.s Kontobewegungen bekannt waren («His [Anm.: D.s] personal acct. is basically a checking acct. to pay for his credit card bills and few personal items. He has no loans in there or any other securities.»; vgl. E. 2.3.13.4). Zusammengefasst war der Beschuldigte A. über die insgesamt 78 angeklagten Abbuchungen von D.s Nummerngeschäftsbeziehung im Bilde. Er hat die Trans- fers entweder explizit oder zumindest konkludent bzw. stillschweigend geneh- migt. Sie sind ihm daher zurechenbar.

b) Betreffend EUR 133 Mio.: Im Zusammenhang mit dem deliktischen Teilerlös von EUR 133 Mio. wirft die BA A. vor, veranlasst zu haben, dass dieser Betrag bzw. Tranchen davon auf in- und ausländische Geschäftsbeziehungen transferiert wurden (AS Ziff. 1.1 und Ziff. 1.1.1). Der interne Transfer der EUR 133 Mio. von der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. auf das Escrow-Konto ist dem Beschuldigten A. zurechenbar, da er D.s entspre- chende Vollmacht gegengezeichnet hat (vgl. E. 2.3.12.1a). Als Investment Ma- nager der auf dem Escrow-Konto deponierten Vermögenswerte (vgl. E. 2.3.12.2a) hat er auch deren anschliessende Investition in den Fonds MM. zu verantworten, zumal er I. zu diesem Transfer angewiesen hat (vgl. E. 2.3.12.5d). Weiter sind A. als (Falcon vertretender) Vorsitzender des MM.-Investmentkomi- tees die Nachfolgetransaktionen von USD 1'000.--, USD 50.049 Mio., USD 4.65 Mio. und EUR 25 Mio. von der Geschäftsbeziehung lautend auf den Fonds MM. bei Falcon respektive von einer Geschäftsbeziehung lautend auf den

- 112 - SK.2020.21 Fonds MM. bei deren Depotbank, Bank PP., auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. zurechenbar (vgl. E. 2.3.12.3b). Schliesslich hat er als Direktor der QQ. Ltd. die Weiterverschiebungen von USD 50 Mio. an AAA. Ltd., USD 10 Mio. an CCC. und EUR 25 Mio. an die Stiftung DDD. zu verantworten. Darüber hinaus sind ihm die beiden Transfers an CCC. bzw. an die Stiftung DDD. auch daher zurechenbar, da er sie bankintern als Geschäftsleitungsmitglied genehmigt hatte (vgl. E. 2.3.12.5g). Dass die vorgenannten Transfers gleichzeitig D. zuzurechnen sind, bestätigte der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA (vgl. E. 2.3.18.1a). Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass D. Falcon dazu ermächtigt hatte, EUR 133 Mio. auf ein Escrow-Konto zu transferieren, dessen wirtschaftlich Be- rechtigter letztlich er selber sein sollte (vgl. E. 2.3.12.1) und die anschliessende Investition in den Fonds MM. mit D.s Einverständnis erfolgte (vgl. E. 2.3.12.5c) und dieser alleiniger Anteilseigner des MM.-Sondervermögens wurde (vgl. E. 2.3.12.2a). Schliesslich sind D. auch die Transfers von der Geschäftsbezie- hung QQ. Ltd. an AAA. Ltd., an seinen Neffen CCC. und an die Stiftung DDD. zuzurechnen, da er als wirtschaftlich Berechtigter der auf die Geschäftsbezie- hung QQ. Ltd. weitertransferierten Gelder (vgl. E. 2.3.12.3a) der (Mit-)Initiator der drei angeklagten, über QQ. Ltd. abgewickelten, Überweisungen war (vgl. bspw. BA B07.101.001.01.K.02-0292). 2.4.6.2 Vereitelungscharakter der anklagerelevanten Transaktionen

a) Ausgangspunkt der Prüfung des Geldwäschereitatbestandes bildet die Frage, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt bzw. bestimmt und geeignet ist, die Einziehung von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten zu gefährden oder tatsächlich zu vereiteln. Massgebend für die Abgrenzung von tauglichen und untauglichen Handlungen ist somit, ob es dem Geldwäscher mit seiner Handlung bei objektiver Betrachtung gelungen ist, Distanz zwischen ihm und den Vermögenswerten (persönliche Distanz), zwischen der deliktscharakte- ristischen Art des Wertträgers und dem neuen Wertträger (sachliche Distanz), zwischen den verschiedenen räumlichen Lageorten des Wertträgers (örtliche Distanz) oder zwischen dem Zeitpunkt der Vortat und dem Zeitpunkt der Verwen- dung des Deliktsgutes (zeitliche Distanz) herzustellen oder sonstige Manipulati- onshandlungen vorzunehmen (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bisStGB N. 397 und N. 412 ff.). Wie erwähnt (vgl. E. 2.4.5.3f), hängt der Zeitpunkt, ab dem allfällige Geldwäschereihandlungen zu prüfen sind, vom Zeit- punkt des Bereicherungseintritts ab. Die Vortat war am 22. Februar 2012 been- det. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im Anschluss daran die angeklagten und

- 113 - SK.2020.21 D. sowie dem Beschuldigten A. zurechenbaren Handlungen geeignet und be- stimmt waren, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu verunmöglichen bzw. zumindest zu gefährden (vgl. auch E. 2.2.2.1). Falcon brachte hinsichtlich der Frage zum Einziehungserschwernis zusammen- gefasst vor, sie habe die angeklagten Transaktionen lückenlos erfasst. Es sei ausgewiesen, woher die Gelder gestammt hätten und wohin die einzelnen Zah- lungen geflossen seien. Aus ihren Bankakten gehe auch klar hervor, dass D. stets wirtschaftlich Berechtigter der insgesamt EUR 194 Mio. gewesen sei. Inso- fern sei der «Paper-trail» nie abgerissen und der Zugriff auf die Vermögenswerte sei nicht erschwert gewesen, zumal sich die Gelder im Macht- und Kontrollbe- reich der Falcon befunden hätten (SK 79.721.293 ff. Rz. 127 ff., 147). Der Be- schuldigte A. vertrat hinsichtlich der EUR 133 Mio. die Ansicht, dass dieser Teil der Vermögenswerte auch nach deren Transfer auf das Escrow-Konto und dem Erwerb der MM.-Anteile jederzeit einziehbar gewesen sei. Das Ausstellen eines «Formular R» für das Escrow-Konto sei rechtlich korrekt und der zu sichernde Betrag gedeckt gewesen. Schliesslich seien auch die nachfolgenden Investitio- nen der QQ. Ltd. nachvollziehbar und mit Verträgen belegt gewesen (SK 79.721.161 ff. Rz. 200 ff.).

b) Schaffung von Distanz – EUR 61 Mio. In Bezug auf den deliktischen Teilerlös von EUR 61 macht die Anklage geltend, D. habe über einen Zeitraum von knapp vier Jahren 78 Abbuchungen von seinem Nummernkonto bei Falcon in Auftrag gegeben, um Luxusfahrzeuge, Immobilien bzw. Grundstücke im Ausland sowie weitere Güter zu erwerben und um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dadurch sei eine sachliche und teilweise örtliche Distanz geschaffen worden (AS Ziff. 1.1.2.1). Vorab ist festzuhalten, dass das Aufbewahren bzw. der reine Besitz der EUR 61 Mio. auf D.s Nummernkonto (noch) keine Geldwäschereihandlung dar- stellt. Auch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit inkriminierten Geldern über ein anonymes Nummernkonto stellt grundsätzlich keine Geldwäschereihandlung dar, auch wenn es verpönt erscheint, wenn der Empfänger der Vermögenswerte nicht über den Kontoinhaber informiert wird und keine Plausibilitätsprüfung vor- nehmen kann (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 449 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4.1). aa) Auslandtransfers Von den angeklagten 78 Abbuchungen flossen bis auf fünf Fälle (Fall Nr. 23, 33, 50, 74, 77) sämtliche Gelder ins Ausland ab, d.h. vorwiegend nach Deutschland, jedoch auch nach Frankreich, Italien, Liechtenstein, Panama, China sowie in die

- 114 - SK.2020.21 USA und in die VAE (vgl. E. 2.3.11). Zwar begründet seit der Praxisänderung des Bundesgerichts ein Auslandtransfer für sich alleine nicht a priori eine Geldwä- schereihandlung (vgl. E. 2.2.2.1). Da jedoch zumindest hinsichtlich der Ausland- transfers nach China und in die VAE nicht davon auszugehen ist, dass deren Strafverfolgungsbehörde in einem Rechtshilfeverfahren die deliktischen Gelder innert eines vernünftigen Zeitrahmens einziehen und vollständig der Schweiz übergeben würde (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 455; Angaben des Bundesamts für Justiz [BJ] im Rechtshilfeführer zu China: «Sehr schwierig» und zu den VAE: «Schwierig», https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/ rechtshilfefuehrer.html», zuletzt aufgerufen am 10. November 2021; siehe auch E. 1.7.3 [fehlende Rechtshilfeleistung der VAE]), war die Einziehung der Gelder, welche in die zwei vorgenannten Staaten flossen (Fall Nr. 1, 34, 51, 69, 72) bzw. in den VAE als Check ausgehändigt und dort eingelöst wurden (Fall Nr. 52 bis Nr. 55), (abstrakt) gefährdet bzw. erschwert. Mithin stellen in diesen Fällen be- reits die Auslandüberweisungen bzw. Abflüsse im Ausland für sich alleine be- trachtet geldwäschereirelevante Verschleierungshandlung dar. bb) Abbuchungen im Zusammenhang mit Luxusfahrzeugen (Fall Nr. 1 bis Nr. 50) Die Veränderung des Wertträgers kann geeignet sein, die Einziehung zu verei- teln, da dadurch eine sachliche Distanz hergestellt wird (vgl. ACKERMANN/ZEHN- DER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 491 m.w.H.). Der Erwerb von Sachwerten auf den Namen des Vortäters, etwa von Liegenschaften und Luxusautos, stellt je- doch nicht zwingend eine geldwäschereirelevante Handlung dar. Massgebend für die Qualifikation als Geldwäschereihandlung ist dabei, ob weitere Kaschie- rungshandlungen hinzutreten (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 599; ferner BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, wonach die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt). D. erwarb mit den deliktischen Geldern auf seinem Nummernkonto im Jahr 2013 insgesamt 29 (Fall Nr. 1 bis Nr. 22), im Jahr 2014 insgesamt 22 (Fall Nr. 23 bis Nr. 41), im Jahr 2015 insgesamt fünf (Fall Nr. 42 bis Nr. 46) und im Jahr 2016 bzw. am 4. Februar 2016 insgesamt drei (Fall Nr. 47 bis Nr. 49) Luxusfahrzeuge wie beispielsweise einen Bugatti Veyron Supersport World Record Edition, Pagani Zonda R, Pagani Huayra, Koenigsegg CCX und einen McLaren P1. D. hielt somit eine Flotte von raren, luxuriösen Sportwagen. Gestützt auf die akten- kundigen Rechnungen verschiedener Autohändler/-garagen (statt vieler: BA B07.101.001.01.02-0133 f., -0137 f.), die Bescheinigung eines Versicherungsab- schlusses für 61 Fahrzeuge bei der Versicherungsgesellschaft AAAA. (Fall Nr. 50; BA B07.101.001.01.03-0040), die Aussage des General Counsels der Falcon gegenüber der Untersuchungsbeauftragten, wonach D. viele Luxusfahr- zeuge erworben und in einer Garage in Genf abgestellt habe (vgl. E. 2.3.18.5b), und I.s Schilderung vor Gericht, D. sei ein Autoliebhaber gewesen (SK

- 115 - SK.2020.21 79.761.013 Z. 28 f.), ist davon auszugehen, dass D. die Luxusfahrzeuge tatsäch- lich erworben hat. Gegenteilige Hinweise, wonach die Fahrzeugkäufe (Fall Nr. 1 bis Nr. 5 und Nr. 7 bis Nr. 49) bzw. ein Yachtkauf (Fall Nr. 6) fingiert waren, be- stehen keine. Anhaltspunkte, wonach D. ein Autohändler war, bestehen ebenfalls nicht. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass D. ein Autosammler war. Auch wenn D. die Fahrzeuge nicht zum Handeln, sondern zum Sammeln erworben hat, so weisen die spezifisch von ihm erworbenen, mehrheitlich prestigeträchtigen Lu- xusfahrzeuge einen wertpapierähnlichen Investitionscharakter auf. Der Erwerb der Luxusfahrzeuge stellt eine Anlage dar – wie auch der Beschuldigte A. selber geltend machte (SK 79.721.161 ff. Rz. 201) –, womit sämtliche Abdispositionen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Luxusfahrzeugen als geldwäschereire- levante Handlungen zu qualifizieren sind. Würde die Anlage «Luxusfahrzeuge» veräussert, so würde deren Erlös als Ertrag auf dem Anlagemarkt erscheinen und die Spur der verbrecherischen Herkunft wäre getilgt (vgl. BGE 119 IV 247, wonach jede Form der Anlage von kriminellen Geldern den Geldwäschereitatbe- stand erfüllt). cc) Abbuchungen im Zusammenhang mit ausländischen Immobilien/Grundstü- cken (Fall Nr. 51 bis Nr. 59 sowie Nr. 61 und Nr. 62) Bezüglich der Abbuchungen, die im Zusammenhang mit ausländischen Immobi- lien/Grundstücken standen (Fall Nr. 51 bis Nr. 59, Nr. 61 und Nr. 62), lässt sich nicht ausschliessen, dass sich Scheingeschäfte darunter befunden haben könn- ten, da die Dokumentationen zu den Liegenschaften in den Bankunterlagen teil- weise fehlen bzw. unvollständig sind. Sofern die kontaminierten Vermögenswerte nicht für den vorgegebenen Erwerb der Immobilien/Grundstücken verwendet wurden und der Wertträger mithin effektiv nicht umgewandelt wurde (keine Schaf- fung sachlicher Distanz), so wurde die Papierspur nichts desto trotz unterbro- chen, da die Überweisungen auf ausländische Drittkonten flossen, womit der kri- minelle Hintergrund der Vermögenswerte verschleiert wurde (vgl. ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 445 ff.). Die Entgegennahme und Ein- lösung der vier Checks im Ausland (Fall Nr. 52 bis Nr. 55) ist – wie bereits er- wähnt (vgl. E. 2.4.6.2b/aa) – aufgrund des Vermögensabflusses in die VAE als Geldwäschereihandlung zu qualifizieren. Im Übrigen ist diesbezüglich eine geld- wäschereirelevante Vereitelungshandlung auch deshalb zu bejahen, weil den Wertpapieren die Umwandlung der kontaminierten Vermögenswerte zugrunde lag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4).

- 116 - SK.2020.21 dd) Abbuchungen im Zusammenhang mit allgemeinen/m Ausgaben/Verbrauch (Fall Nr. 50, 60 und Nr. 63 bis Nr. 72) Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre erfüllt das Vernichten bzw. der Verbrauch von Vermögenswerten den Tatbestand der Geld- wäscherei (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil II, 6. Aufl., 2008, § 55 N. 31; Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom

2. Dezember 2010 E. 6.4). Beim angeklagten Fall Nr. 50 erfolgte die Abbuchung zur Begleichung einer in Rechnung gestellten Versicherungspolice für 61 Fahr- zeuge bei der Versicherungsgesellschaft AAAA. Bei Fall Nr. 60 flossen Gelder zur Bezahlung einer Mietzinsforderung für eine Wohnung in Deutschland ab. In beiden Fällen wurden durch die Begleichung der Versicherungspolice und der Mietzinsforderung die deliktischen Gelder verbraucht, womit der Zugriff darauf verunmöglicht wurde. Auch bei Fall Nr. 63 bis Nr. 72 flossen Gelder zwecks Be- gleichung von D.s Kreditkartenabrechnungen und weiterer in Rechnung gestell- ten Dienstleistungen bzw. Käufe für «Security», TVs, Flugkurse und Reisen/An- wälte/Lohnzahlungen ab, wodurch die inkriminierten Vermögenswerte vernichtet und nicht mehr einziehbar waren. ee) Barbezüge von/Überweisungen an Bekannte und Verwandte (Fall Nr. 73 und Nr. 74) Der Barbezug einer Drittperson im Ausland (Fall Nr. 73) unterbrach die Papier- spur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 5.1). Auch die Inlandüberweisung an CCC. (Fall Nr. 74), mithin auf ein Drittkonto, er- schwerte den Rückschluss auf D. als wirtschaftlich berechtigter Vortäter und war damit eine geeignete geldwäschereirelevante Vereitelungshandlung (vgl. ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 445 ff.). ff) Abbuchungen mit unbekanntem Zweck (Fall Nr. 75 bis Nr. 78) Schliesslich bewirkten auch die Abbuchungen mit unbekanntem Zweck bzw. die Überweisungen an Dritte (Fall Nr. 75 bis Nr. 78), dass die inkriminierten Vermö- genswerte verbraucht und nicht mehr einziehbar waren. gg) Zusammengefasst bezweckten und (bei Verbrauch) bewirkten die 78 ange- klagten Abbuchungen vom Nummernkonto, die Einziehung des von D. aus der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung erlangten Teilerlös von EUR 61 Mio. zu gefährden bzw. (bei Verbrauch) zu verunmöglichen.

- 117 - SK.2020.21

c) Schaffung von Distanz – EUR 133 Mio. In Bezug auf den deliktischen Teilerlös von EUR 133 Mio. macht die Anklage geltend, es sei durch den Vermögenstransfer auf das Escrow-Konto eine persön- liche, durch die Investition in den Fonds MM. als auch durch die Investitionen in die QQ. Ltd. eine persönliche, sachliche und örtliche und schliesslich durch die Investitionen der QQ. Ltd. eine persönliche und sachliche Distanz geschaffen worden (AS Ziff. 1.1.1.1, Ziff. 1.1.1.2 und Ziff. 1.1.1.3). aa) Vermögenstransfer auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. Die am 22. Februar 2012 auf der zum Durchlauf dienenden Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. (vgl. E. 2.4.5.3b/cc) eingegangenen verbrecherisch erlangten EUR 133 Mio. wurden am 9. Mai 2012 bankintern auf die Treuhandgeschäftsbe- ziehung H. transferiert (vgl. E. 2.3.12.1d). Durch den Vermögenstransfer auf die Treuhandgeschäftsbeziehung mit Hinterlegung eines «Formular R» am Folgetag trat die Identität des wirtschaftlich berechtigten Vortäters D. nach aussen nicht in Erscheinung. Der als Escrow-Agent fungierende Rechtsanwalt H. konnte sich bei Auskunftsersuchen zum wirtschaftlich Berechtigten der auf das Escrow-Konto transferierten deliktischen Vermögenswerte aufgrund der Vorgehensweise vor- dergründig auf das Anwaltsgeheimnis berufen («Formular R»; vgl. E. 2.3.12.1e), obschon er bei der Vertragsaufsetzung tatsächlich nicht anwaltlich tätig war und es sich beim vorliegenden Escrow um die kommerzielle Tätigkeit einer Vermö- gensverwaltung handelte (vgl. Beschluss der Strafkammer SN.2021.10 vom

12. April 2021). Dass H. den wirtschaftlich Berechtigten D. kannte, wie der Be- schuldigte A. monierte (SK 79.721.161 ff. Rz. 207), ist irrelevant zur Beurteilung des Vereitelungscharakters, denn das Zwischenschieben des Escrow-Agents H. hat die Beschlagnahme und die Einziehung der deliktischen Gelder erschwert (Schaffung persönlicher Distanz). Demgegenüber stellte der Umtausch der inkri- minierten Gelder von EUR in USD und wieder zurück innerhalb der Treuhandge- schäftsbeziehung H. zwischen den Fremdwährungskonten (vgl. E. 2.3.12.2a) mangels Anonymisierung keine geldwäschereirelevante Handlung dar. Die Wäh- rungsänderungen der Vermögenswerte im Escrow hat die Papierspur bloss ver- längert jedoch nicht unterbrochen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Escrow-Arrangement bzw. die Überwei- sung auf das Escrow-Konto bestimmt und geeignet war, die Einziehung der ver- brecherisch erlangten EUR 133 Mio. zu vereiteln. bb) Investition in den Fonds MM. Die per 9. Mai 2012 auf der Treuhandgeschäftsbeziehung H. eingegangenen EUR 133 Mio. wurden am 19. Juli 2012 bereits wieder in Anteilsscheine des

- 118 - SK.2020.21 Fonds MM. investiert (vgl. E. 2.3.12.2a). Der Erwerb der Anteilsscheine des Fonds MM. mit kriminellen Geldern stellt eine Verschleierungshandlung dar (vgl. BGE 119 IV 247). Dass die verbrecherischen Vermögenswerte nicht mehr zu D. zurückverfolgt werden konnten bzw. der «Paper-trail» unterbrochen war, belegt eine E-Mail des General Counsels der Falcon vom 11. Mai 2016, worin er den Escrow-Agenten H. darauf aufmerksam machte, dass OO. AG den Namen des UBO [Anm.: «Ultimate Beneficial Owner»] nicht kenne, da das Geld zum Erwerb aller Anteile des Fonds MM. vom Escrow-Konto komme, auf dem H. als BO (im Sinne des «Formular R») aufgeführt sei (BA B07.102.01-0677). Dass die Gelder nicht mehr D. zuordenbar waren, untermauert im Übrigen auch die von Mitarbei- tern der Falcon mit Schreiben vom 18. Februar 2016 an die BA eingereichte Auf- stellung, welche sämtliche D. betreffenden Geschäftsbeziehungen bei der Bank aufweisen soll (BA 7.101-0013 ff.). Das Escrow-Konto mit den eigebuchten Titeln des Fonds MM. findet sich jedoch gerade nicht darauf. Die Investition in den Fonds MM. war somit bestimmt und geeignet, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. cc) Investitionen des Fonds MM. in die QQ. Ltd. und deren weiterführenden Transfers Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wurden die im Fonds MM. deponierten Vermö- genswerte mit kriminellem Hintergrund unter Zwischenschaltung der Offshore- Gesellschaft QQ. Ltd. an Drittdestinatäre weitertransferiert:

- Am 8. November 2012 wurden von der auf den Fonds MM. lautenden Ge- schäftsbeziehung bei PP. Ltd. (Luxemburg) insgesamt USD 50.05 Mio. (USD 1'000.-- und USD 50'049'000.--) auf die bei Falcon geführte Geschäfts- beziehung QQ. Ltd. transferiert (vgl. E. 2.3.12.3b). Durch das Zwischenschie- ben der juristischen Person (Offshore-Gesellschaft QQ. Ltd.) wurde eine per- sönliche Distanz zu D. als wirtschaftlich Berechtigtem der deliktischen Vermö- genswerte geschaffen. Gleichzeitig wurde eine sachliche Distanz geschaffen, indem die verbrecherischen Vermögenswerte reinvestiert wurden und damit unauffällig angelegt werden konnten. Darüber hinaus wurde auch die örtliche Distanz erweitert, da die Gelder in die Schweiz zurückflossen. Bloss fünf Tage nachdem die insgesamt USD 50.05 Mio. auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. transferiert worden waren, wurden von dort per 13. November 2012 USD 50 Mio. als Darlehen zugunsten der AAA. Ltd. auf ein Konto bei der Bank BBB. überwiesen. Dem Investment von rund USD 50 Mio. in AAA. Ltd. lag ein kaum abgesichertes Darlehen zu Grunde (vgl. E. 2.3.12.4). Auch diese Ver- schiebung schaffte persönliche und sachliche Distanz.

- 119 - SK.2020.21

- Am 5. Februar 2014 wurden von der Geschäftsbeziehung lautend auf den Fonds MM. bei Falcon USD 4.65 Mio. bankintern auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. transferiert (vgl. E. 2.3.12.3b). Dies bewirkte eine persönliche und sachliche Distanz. Per 14. Februar 2014 wurden von der Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. USD 10 Mio. als ungesichertes Darlehen auf ein auf CCC. lautendes Konto bei Falcon transferiert (vgl. E. 2.3.12.4), was die Einziehung der Gelder abermals erschwerte (Schaffung persönlicher und sachlicher Distanz).

- Schliesslich wurde am 16. Juni 2015 von der auf den Fonds MM. lautenden Geschäftsbeziehung bei PP. Ltd. (Luxemburg) EUR 25 Mio. auf die bei Falcon geführte Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. transferiert (vgl. E. 2.3.12.3b). Dies führte zu einer persönlichen, sachlichen und örtlichen Distanz. Zwei Tage spä- ter, d.h. am 18. Juni 2015, wurden von der Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. EUR 25 Mio. als ungesichertes Darlehen auf ein Konto bei der Falcon zuguns- ten der Stiftung DDD. transferiert (vgl. E. 2.3.12.4). Dies bewirkte ebenfalls eine die Einziehung erschwerende persönliche und sachliche Distanz. QQ. Ltd. wurde zum Durchlauf von Transaktionen benutzt (vgl. E. 2.4.5.3b/cc). Durch die vorerwähnten Transfers aus dem Fonds MM. heraus konnten die Gel- der nicht mehr auf den Fonds MM. und auf D. zurückverfolgt werden. Die Einzie- hung der verbrecherischen Vermögenswerte sollte durch die Zwischenlagerung auf der Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. und der weiterführenden Transfers der QQ. Ltd. verunmöglicht werden. dd) Zusammengefasst ist hinsichtlich des aus der (qualifizierten) ungetreuen Ge- schäftsbesorgung erlangten Teilerlöses von EUR 133 Mio. festzuhalten, dass dessen Transfer auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. mit anschliessender In- vestition in den Fonds MM. sowie die Nachfolgetransaktionen des Fonds MM. auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. und die jeweils kurz darauf erfolgten Weiter- verschiebungen zugunsten von natürlichen bzw. juristischen Drittpersonen be- stimmt und geeignet war, die deliktische Herkunft der Gelder gleichsam wie hinter einer «Nebelwand» verschwinden zu lassen. Mit den Darlehen der QQ. Ltd. an AAA. Ltd., CCC. und an die Stiftung DDD. fand das komplexe Netzwerk der Ver- mögensverschiebungen («Verwirrspiel») ihren Abschluss. 2.4.6.3 Gemeinsame Tatbegehung/Tatbeitrag des Beschuldigten A. Laut Anklage sollen A. und D. bei den geldwäschereirelevanten Vermögens- transfers betreffend EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. mittäterschaftlich vorgegan- gen sein (AS S. 3 oben; SK 79.721.038 ff.).

- 120 - SK.2020.21 Dem Beschuldigten A. kam nicht bloss bei der Umsetzung der K.-Transaktion eine tragende Rolle zu (vgl. E. 2.4.4), sondern er war auch für die anschliessen- den geldwäschereirelevanten Transaktionen betreffend die verbrecherisch er- langten Vermögenswerte von insgesamt EUR 194 Mio. die «Schlüsselperson», wie nachfolgend aufgezeigt wird: Nachdem A. D. am 22. Februar 2012 darüber informiert hatte, dass EUR 61 Mio. auf dessen Nummernkonto und EUR 133 Mio. auf der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. eingebucht worden waren (vgl. E. 2.3.10.9), unterzeichnete er am

26. März 2012 stellvertretend für D. dessen zweite Vollmacht, um das Escrow aufzugleisen (vgl. E. 2.3.12.1a). Kurze Zeit später unterzeichnete er, wiederum stellvertretend für D., das IMA (vgl. E. 2.3.12.1b). Nachdem der vom Beschuldig- ten A. instruierte General Counsel der Bank dafür gesorgt hatte, dass der delik- tische Teilerlös von EUR 133 Mio. zunächst auf die Treuhandgeschäftsbezie- hung H. überwiesen wurde, ordnete und/oder genehmigte bzw. plante A. als In- vestment Manager der auf dem Escrow-Konto vorhandenen Vermögenswerte, als (Falcon vertretender) Vorsitzender des MM.-Investmentkomitees, als Direktor der QQ. Ltd. und schliesslich als CEO der Falcon die weiterführenden Transfers an. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte A. wesentlich an D.s geldwäscherei- relevanten Transaktionen betreffend den verbrecherisch erlangten Teilerlös von EUR 133 Mio. mitgewirkt hat. Auch an den insgesamt 78 von D. in Auftrag gegebenen Abbuchungen von des- sen Nummernkonto im Zusammenhang mit dem verbrecherischen Teilerlös von EUR 61 Mio. war der Beschuldigte A. (faktisch) als Kundenberater wesentlich beteiligt. D.s Sonderstatuts als Eigentümervertreter innerhalb der Bank ver- stärkte sich dadurch, dass A. – der CEO der Bank – sich persönlich um diesen kümmerte. Dadurch erhielt D. nicht bloss eine Art «Gütesiegel», sondern es wur- den auch gleichzeitig die Zuständig- bzw. Verantwortlichkeiten «verwässert». Dies veranschaulicht I.s Aussage, wonach in Bezug auf D. die Aufgabenteilung zwischen ihr als Kundenberaterin und A. nicht geregelt gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.5b) und A.s Hinweis, sich aufgrund seiner CEO-Funktion nicht ver- pflichtet betrachtet zu haben, die Geldwäschereiabwehrpflichten eines Kunden- beraters wahrzunehmen (BA 13.201-0013). Währenddem D. jeweils den Zah- lungsauftrag erteilte, sorgte A. direkt bzw. indirekt durch die ihm gegenüber wei- sungsgebundenen Bankmitarbeiter dafür, dass die Transfers ausgeführt wurden. Konkret bestand A.s Rolle darin, einen Grossteil von D.s Zahlungsaufträge per- sönlich entgegen zu nehmen, sich diese von D. rückbestätigen zu lassen sowie Zahlungsaufträge an ihm unterstellte Mitarbeiter zur Ausführung weiterzuleiten bzw. Abbuchungen zu genehmigen (vgl. E. 2.3.11.2). A.s Genehmigungskompe- tenz basierte auf dem Weisungswesen der Falcon. Demnach konnte der Be- schuldigte A. einerseits in seiner Funktion als faktischer Kundenberater und als

- 121 - SK.2020.21 Vorgesetzter bzw. CEO Zahlungsbeträge von über Fr. 2 Mio. freigeben bzw. ab Inkrafttreten der PROC 09 konnte er als «Global Head Private Banking» und da- mit als Mitglied der «Payment Approval Group» Transaktionen von einer Kun- denbeziehung über Fr. 500'000.-- bis Fr. 2 Mio. genehmigen, wie A. grundsätz- lich anlässlich seiner Einvernahme bei der BA auch anerkannt hat (BA 13.202- 0008 Z. 29 f.). Gleichzeitig war er als Geschäftsleitungsmitglied befugt, Transak- tionen von über Fr. 2 Mio. freizugeben (vgl. E. 2.3.3.3). Indem der Beschuldigte A., dem die CEO-Funktion der Bank zukam, faktisch als persönlicher Kundenbe- rater für die Abbuchungen vom Nummernkonto besorgt war, ohne geldwäsche- reipräventive Abklärungen getroffen und dokumentiert zu haben (vgl. auch hinten E. 6.2.3), leistete er einen entscheidenden Beitrag dazu, dass D. den deliktisch erlangten Teilerlös von EUR 61 Mio. abziehen konnte, was deren Einziehung ge- fährdete bzw. verunmöglichte. 2.4.7 In subjektiver Hinsicht 2.4.7.1 Der Geldwäschereitatbestand kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. E. 2.2.3). Ist nach dem Beweisergebnis davon aus- zugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist laut Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend, ob er aus Gleichgültigkeit zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könnte aus einer Verbrechensvortat stammen. Wenn der Geldwäscher mit eini- ger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbre- chen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2 m.w.H.). Bewusstes Nicht-Wis- sen-Wollen («willful blindness») der verbrecherischen Herkunft der Vermögens- werte kann somit mit Eventualvorsatz gleichgesetzt werden (vgl. ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 683 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). 2.4.7.2 Die Anklage listet unter Ziff. 1.1.4 verschiedene Umstände und Verhaltensweisen als Indizien auf, welche belegen sollen, dass A. gewusst, eventualiter in Kauf genommen habe, dass die insgesamt EUR 194 Mio. auf verbrecherische Weise erlangt worden seien. Im Wesentlichen wird in der Anklageschrift geltend ge- macht, A. habe aufgrund des erheblichen Wertverlusts von D.s K.-Aktien und der wirtschaftlich unsinnigen Transaktionsstruktur zumindest in Kauf genommen, dass die Gelder aus einer schweren Straftat stammen würden (AS S. 24 ff.). Der Beschuldigte A. bestritt, gewusst zu haben, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat stammten. Zusammengefasst monierte er, es sei nicht nachvoll-

- 122 - SK.2020.21 ziehbar, inwiefern er – der hinsichtlich der Vortat nicht beschuldigt werde – plötz- lich zum Mitwisser der Vortat hätte werden können. Die in Ziff. 1.1.4 der Ankla- geschrift unter dem Titel «Vorsatz Geldwäscherei» in insgesamt 14 Lemmas auf- geführten Umstände, welche belegen sollen, dass er den deliktischen Hinter- grund der Vermögenswerte gekannt habe, seien bereits zum Zeitpunkt der Vortat vorgelegen. Insofern sei es nicht plausibel, wie dieselben Umstände plötzlich dazu führen sollen, dass er – der nicht wegen der Vortat angeklagt sei – die Vor- tat gekannt und diese billigend in Kauf genommen habe. Da die BA keine zusätz- lichen Umstände anführe, um darzulegen, dass er nach Abwicklung der K.-Ak- tien-Transaktion von der angeblichen (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbe- sorgung durch D. gewusst habe, zeige er fehlende Kenntnis der Vortat. Hypothe- tisch hätte er nach der Vortat bloss zum Mittäter von D. mutieren können, wenn D. oder ein Dritter ihm gesagt hätte, die «Certain Rights» seien wertlos und B.- Gesellschaften habe ohne zu wissen, dass D. der effektive Verkäufer sei, einen überhöhten Kaufpreis bezahlt. Der Beschuldigte machte geltend, davon ausge- gangen zu sein, dass F. & Co. B.-Gesellschaften vertreten und die «Certain Rights» bewertet habe. Hinzu komme, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob D. sein persönliches Interesse offengelegt und in den Ausstand getre- ten sei. In die internen Vorgänge und Überlegungen der B.-Gesellschaften habe er keinen Einblick gehabt. Im Übrigen habe D. in der internationalen und insbe- sondere auch in der europäischen Geschäftswelt grössten Respekt genossen. D. sei im Jahr 2009 in den VAE zum arabischen Geschäftsmann des Jahres ge- wählt sowie im Jahr 2011 in die Top 50 der «Oil & Gas Power Middle East» auf- genommen worden und habe im Jahr 2014 im «Gulf Magazine» in der Liste der 100 einflussreichsten Arabern der Welt figuriert. Nicht viel anders verhalte es sich mit E. Da D. und E. aufgrund ihrer Organstellung bei der Falcon als von der FINMA anerkannte Gewährspersonen gegolten hätten, habe er auf deren Inte- grität und Vertrauenswürdigkeit schliessen dürfen. Er habe im Jahr 2012 nicht wissen können, dass D. B.-Gesellschaften wertlose «Certain Rights» veräussern würde, zumal nicht einmal die B.-Gesellschaften selber die angebliche Vortat von D. erkannt hätten bzw. sie erst nach fünf Jahren festgestellt haben wollen (SK 79.721.161 ff. Rz. 29 ff., 34 ff., 191 ff.). 2.4.7.3 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob dem Beschuldigten A. nachgewiesen werden kann, gewusst bzw. in Kauf genommen zu haben, dass EUR 61 und EUR 133 Mio. aus einer schweren Straftat stammten.

a) Vorweg ist zu bemerken, dass die Bekämpfung der Geldwäscherei bei Falcon arbeitsteilig organisiert war (vgl. E. 2.3.3.3). Die Existenz einer Geldwäscherei- fachstelle befreite die hierarchisch vorgesetzten Linienverantwortlichen sowie die Geschäftsleitung der Falcon nicht von ihrer Verantwortung betreffend Geldwä- schereibekämpfung (vgl. JUTZI, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Handkommentar

- 123 - SK.2020.21 GwG, 2017, Art. 8 GwG N. 9). Der Beschuldigte A. war als leitendes Geschäfts- führungsorgan verpflichtet, für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Bank zu sorgen (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG). Seit 1998 war er leitendes Geschäftsführungs- organ/CEO der Falcon bzw. deren Vorgängerbanken (vgl. E. 2.3.3.1) und hatte in dieser Funktion sicherzustellen, dass innerhalb der Bank Gesetze und Wei- sungen eingehalten wurden (vgl. E. 2.3.3.2a). Weiter war er verantwortlich für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, worunter Kundenbeziehungen mit PEP-Kunden fielen, und hatte für die Anordnung, Überwachung und Auswertung von Kontrollen dieser Geschäftsbeziehungen zu sorgen (Art. 18 Abs. 1 GwV- FINMA bzw. E. 2.2.6.2a; LECO 02 Ziff. 3.1 bzw. E. 2.3.3.3). Als Leitungsperson der operativen Führung der Bank besass A. Anordnungsgewalt bzw. Weisungs- befugnisse. Er entschied darüber, welche als PEP zu qualifizierenden Personen Kunden der Bank wurden und es blieben (vgl. auch Art. 17 GwV-FINMA). Zu- sätzlich zu seiner Führungsposition in der Geschäftsleitung von Finanzinstituten amtete der Beschuldigte A. laut eigenen Angaben zeitweise bei der Schweizer Börse vor deren Zusammenschluss und anschliessend bei der BBBB. AG als Verwaltungsratsmitglied (BA 13.201-0008; 17.401-0003 f.). Als langjähriger in der Bankenindustrie tätiger CEO ist dem Beschuldigten A. im tatrelevanten Zeit- punkt ein breites Wissen zu Geldwäschereirisiken zu attestieren. Er kannte die Grundsätze der Sorgfaltspflichten nach GwG und GwV-FINMA, zumal er als Ge- schäftsleitungsmitglied auch die Weisung LECO 02 zur Bekämpfung von Geld- wäscherei verabschiedet hatte (vgl. E. 2.3.3.3) und verpflichtet war, deren Um- setzung sicherzustellen.

b) Wie erwähnt (vgl. E. 2.4.4), führte der Beschuldigte A. die K.-Transaktion an. Sämtliche in der Anklageschrift geschilderten Transfers waren ihm bekannt (vgl. E. 2.4.6.1 und E. 2.4.6.3). Weiter ist erstellt, dass A. D.s Buchverlust mit K.-Ak- tien kannte. A. hat zwar anlässlich seiner Einvernahme bei der BA erklärt, sich nicht zu erinnern, inwiefern er darüber informiert gewesen sei, dass D. mit seinen bei Falcon deponierten K.-Aktien einen erheblichen Buchverlust erlitten habe (BA 13.201-0033). E-Mail-Korrespondenzen belegen, dass Bankmitarbeiter A. Ende Januar 2012 darüber informiert hatten (vgl. E. 2.3.10.1). A.s Argumentation vor Gericht, I.s E-Mail vom 16. Februar 2012 habe in jenem Zeitpunkt keine vor- rangige Priorität gehabt, da er pro Woche mehrere hundert E-Mails erhalten habe (SK 79.721.161 ff. Rz. 105), überzeugt nicht. Da es sich um einen substantiellen Vermögenswert des Eigentümervertreters D. handelte und A. (faktisch) dessen Kundenberater war, konnte der Beschuldigte A. die Gesamtkostenberechnung der Bankmitarbeiterin I. Mitte Februar 2012 nicht übersehen, sondern hatte diese zur Kenntnis genommen. Mithin wusste A., dass D. bei der Bank um eine Ge- samtkostenberechnung ersucht hatte und diese auf insgesamt rund USD 349 Mio. bzw. rund EUR 261 Mio. (14'616'544 K.-Aktien x EUR 17.8658)

- 124 - SK.2020.21 veranschlagt worden war (vgl. E. 2.3.10.1 und E. 2.3.18.5b). Angesichts A.s um- fassender Involvierung und «Überwachung» bei der Umsetzung der K.-Transak- tion war er mit deren Strukturierung und den Abwicklungsschritten bestens ver- traut (vgl. E. 2.4.4). A. wusste, dass der K.-Transaktion eine aufwändige Ver- tragsausgestaltung bzw. -abwicklung zugrunde lag. Dass die Transaktion «höchst komplex und schwierig auszuführen» sei, machte er auch gegenüber D. geltend, um die hohen Kosten und die von der Bank veranschlagten Gebühren zu rechtfertigen (vgl. E. 2.3.10.7). Der Beschuldigte wusste, dass für die Trans- aktion eine Gegenpartei geschaffen werden musste (vgl. E. 2.3.10.2) und schliesslich das SPV O. Inc. und Investment Bank G. als Brokergesellschaft beim Kaufgeschäft dazwischengeschoben wurden. Auch war ihm bekannt, dass Fal- con jeweils im Namen des anonym bleibenden Kunden D. handelte. A. musste bemerkt haben, dass D. in der von Falcon bzw. der extern mandatierten Anwalts- kanzlei generierten Vertragsdokumentation nicht erwähnt war, da einerseits Fal- con für D. handelte und andererseits das Transaktionsvehikel O. Inc. und Invest- ment Bank G. dazwischengeschobenen waren. Schliesslich wusste er auch, dass das Zwischenschieben der Investment Bank G. mit insgesamt EUR 15 Mio. zur Begleichung deren Kommissionsgebühren zu Buche schlug (vgl. E. 2.3.9.7 und E. 2.3.10.7). Der Beschuldigte A. hat anlässlich seiner Einvernahme im Vor- verfahren eingestanden, nicht zu wissen, weshalb D.s K.-Aktien nicht direkt an B.-Gesellschaften veräussert worden seien (vgl. E. 2.3.18.3a). Weiter wusste der Beschuldigte A., dass D.s rund 14.6 Mio. K.-Aktien sowie «Certain Rights» an dessen Arbeitgeberin B.-Gesellschaften/Q. Company als Endabnehmerin zu einem Preis von EUR 210 Mio. veräussert wurden (BA 13.201-0016 f.; B8.300-0332). A. war bekannt, dass D. nach Abzug der Kommissionen an Falcon und Investment Bank G. für die K.-Aktien und «Certain Rights» total EUR 194 Mio. bzw. zusätzlich mit dessen separat an B. PJS bzw. B. Sarl veräusserten K.-Bezugsrechten insgesamt rund EUR 263.4 Mio. verein- nahmt hatte (vgl. E. 2.3.10.7). Der Rechtsgrund (causa) für bzw. die Herkunft der überwiesenen EUR 194 Mio. war dem Beschuldigten A. somit bekannt. Weiter kannte er, wie er auch selber erklärt hat (vgl. E. 2.3.18.3a), den für die «Certain Rights» ausgeschiedenen Kaufpreis von insgesamt EUR 133 Mio., zumal er vom Marktwert von D.s K.-Bezugsrechten und K.-Aktien Kenntnis hatte (vgl. E. 2.3.10.2, E. 2.3.10.7). A. wusste somit, dass die Käuferschaft für die «Certain Rights» einen dreistelligen EUR-Millionenbetrag bezahlt hatte (EUR 263.4 Mio. abzüglich Marktwert der K.-Bezugsrechte und K.-Aktien). Weiter wusste er, dass die K.-Aktien-Transaktion unter Zeitdruck stand und der Verkaufserlös zunächst auf ein P.-Konto überwiesen worden war (BA B07.101.004.06-0004 Ziff. 2.3 lit. b bzw. E. 2.3.9.5), was als besonders verdächtiger Anhaltspunkt für Geldwäsche- rei galt (vgl. Anhaltspunkt A37 bzw. E. 2.2.6.2b) und gemäss der von A. verab- schiedeten Weisung LECO 02 in jedem Fall nach speziellen Nachforschungen

- 125 - SK.2020.21 verlangte (vgl. E. 2.3.3.3). Dass anschliessend ein Teilerlös auf D.s Nummern- konto geflossen ist bzw. dass ein Nummernkonto verwendet worden war, stellte ebenfalls einen Anhaltspunkt für Geldwäscherei dar (vgl. Anhaltspunkt A29 bzw. E. 2.2.6.2b). Der Beschuldigte A. wusste, dass die Erlössumme von insgesamt EUR 263.4 Mio. den von D. im Vorfeld der K.-Transaktion eingefahrenen Buch- verlust mit K.-Aktien ausglich bzw. auffing. Da der Beschuldigte A. keinen Ein- blick in die internen Vorgänge und Überlegungen der B.-Gesellschaften besass, kannte er hingegen weder die Verwaltungsratsbeschlüsse der B. PJS noch die Verträge zwischen O. Inc. und B. Sarl (vgl. E. 2.3.6.2, E. 2.3.9.6, E. 2.3.9.8). In- sofern wusste er nicht, dass D.s Name darin ebenfalls nirgends in Erwähnung trat. Da der Beschuldigte A. die Funktionen von D. und E. innerhalb der B. PJS kannte und ihm auch D.s Positionierung in der Q. Company bekannt war (vgl. E. 2.3.18.3a), wusste er, dass E. D. unterstellt war. Dies folgt auch aus seiner eigenen Darstellung gegenüber der Untersuchungsbeauftragten, wonach E. D.s rechte Hand gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.1a). Da der Beschuldigte A. Interna der B.-Gesellschaften nicht kannte, konnte er nicht wissen, dass D. faktisch einen viel weiterreichenden Einfluss auf die Geschäfte der B. PJS besass, als dies sonst bei Verwaltungsratspräsidenten üblich war – wie T. dies dargestellt hat (vgl. E. 2.3.18.8). Negative Schlagzeilen zu D. bestanden keine, vielmehr schien D. – den der Beschuldigte A. als «Mann von Sheik MMM.» bezeichnet hat (vgl. E. 2.3.18.1a) – in der Gunst der Herrscherfamilie zu stehen. Aus einer E-Mail- Korrespondenz vom 27. April 2015 ergibt sich, dass A. L. D.s zusätzliche Ge- schäftsbeziehungen mit weiteren Vermögenswerten bei Falcon verschwieg. Stattdessen informierte er umgehend D. über L.s Nachforschungen zu dessen Vermögenswerten bei Falcon und wies ihn sinngemäss darauf hin, diese verhin- dert bzw. «abgewimmelt» zu haben (vgl. E. 2.3.13.4). Unter Hinweis, dass der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme im Vorverfahren erklärt habe, alle Parteien hätten gewusst, dass D. der ultimative «Beneficial Owner» der Vermö- genswerte auf dem Escrow-Konto gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.3a), machte die BA geltend, es wäre nicht erforderlich gewesen, L. die Informationen zu ver- schweigen. Eine plausible Erklärung dazu wäre beispielsweise, dass A. aufgrund des Bankgeheimnisses Bedenken hatte, L. umfassend über die D. zuzuordnen- den Geschäftsbeziehungen zu informieren, zumal dieser die Anfrage als Q. Company-Vertreter gestellt zu haben schien, denn A. sandte die Nachricht an dessen Q. Company-E-Mail-Adresse. Zwar verletzte D. als Vortäter seine rechtlichen Pflichten gemäss Gesellschafts- recht von Abu Dhabi und Luxemburg bzw. statutarischen Pflichten der B.-Gesell- schaften (vgl. E. 2.4.5.3b). Die Grundsätze, wonach Organe/Vertreter verpflichtet

- 126 - SK.2020.21 sind, die Vermögensinteressen der vertretenen Gesellschaft zu wahren, mögli- che Interessenkonflikte offenzulegen und bei Interessenkonflikt in den Ausstand zu treten, galten damals auch im Schweizerischen Gesellschaftsrecht und waren A. bekannt. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass D. als Verwaltungs- ratspräsident gegenüber B.-Gesellschaften eine Vermögensfürsorgepflicht be- sass und sein privates Interessen dem Wohl der Gesellschaft und allfälligen Tochtergesellschaften unterzuordnen hatte. Die Gefahr von Insichgeschäften musste ihm grundsätzlich bewusst gewesen sein. A. erklärte gegenüber der FINMA, er habe es als unproblematisch befunden, dass D. mit seiner Arbeitge- berin B.-Gesellschaften/Q. Company die K.-Transaktion über Falcon abgewickelt habe, denn erstens sei ihm die Transaktion persönlich vom CEO der B. PJS vor- geschlagen worden und zweitens sei nach seiner Einschätzung/Erfahrung die enge Verzahnung zwischen Privatpersonen und Institutionen in diesem Kultur- kreis nicht unüblich (vgl. E. 2.3.18.2). Letzteres hat auch FFF. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA bestätigt, unter Hinweis, dass D., B.-Gesellschaften, Scheich MMM. und dessen Verwandte in die Bank NNN. investiert hätten. Zudem habe auch F. & Co. selber mehrmals Co-Investments zwischen Q. Company/B.- Gesellschaften und Privatpersonen festgestellt (BA 12.500-0038 Z. 20 ff.). An- lässlich seiner ersten Einvernahme bei der BA hat der Beschuldigte A. konkreti- sierend zu Protokoll gegeben, das Ganze habe seinen Anfang genommen, als der CEO E. der B. PJS ihn telefonisch unterrichtet habe, B.-Gesellschaften be- absichtige, D.s K.-Position abzukaufen. Danach sei die Struktur der Transaktion ein laufender Prozess gewesen. Er habe als erstes beim Händler nachgefragt, ob es sich um einen realistischen Preis für D.s K.-Bezugsrechte handle, was ihm der Händler bestätigt habe. Sodann habe er D. angerufen, um sich zu versichern, dass die von E. an ihn herangetragene Transkation vollzogen werden könne. D. habe ihm dies bestätigt und mitgeteilt, dass noch weitere Verhandlungen anste- hen würden (BA 13.201-0016). Weiter hat A. anlässlich seiner Einvernahme her- vorgehoben, das Vorgehen sei in Koordination mit B.-Gesellschaften erfolgt, in- dem er mit dem CEO E. und R. mit dem General Counsel T. der B. PJS in Kontakt gestanden sei (BA 13.201-0019). Daran, wie und wann thematisiert worden sei, dass D. seine K.-Aktien veräussern werde, konnte sich der Beschuldigte A. nicht erinnern. Er sei diesbezüglich mit drei Parteien telefonisch in Kontakt gestanden. Als erstes habe er sich von D. bestätigen lassen, dass dieser beabsichtige, seine K.-Aktien zu veräussern. Anschliessend habe er mit E. als Vertreter der Käuferin B.-Gesellschaften die Preisvorstellung und die Struktur besprochen. Als drittes sei er mit der von E. eingeführten F. & Co., der offiziellen Vertretung der B.-Ge- sellschaften, in Kontakt gestanden (BA 13.201-0017). Wie bereits gegenüber der FINMA hat A. zudem bei der BA hervorgehoben, für die K.-Aktien-Transaktion mehrmals die Verantwortlichen der F. & Co. getroffen und mit ihnen telefoniert

- 127 - SK.2020.21 zu haben (vgl. E. 2.3.18.2). Der CEO E. der B. PJS habe F. & Co. als Interessen- vertreterin der B.-Gesellschaften mandatiert, das «Pricing» festzulegen, zu struk- turieren und die Transaktion abzuwickeln. Die Vertretung der B.-Gesellschaften durch F. & Co. sei nicht explizit überprüft worden; es sei jedoch auch in Presse- berichten kommuniziert gewesen, dass F. & Co. B.-Gesellschaften vertrete (vgl. E. 2.3.18.3a). Das Escrow-Konto sei auf Wunsch der F. & Co. zur Gewährleis- tung der «intangible assets» für die Dauer von mindestens zwei Jahren eröffnet worden (BA 13.201-0019). Er habe vermutet, dass dies bei «intangible assets» einem Standard-Prozedere entspreche (BA 13.201-0042). Dass der Beschuldigte A. hinsichtlich D.s K.-Bezugsrechte von E. kontaktiert wurde – wie er anlässlich seiner Einvernahme bei der BA zu Protokoll gegeben hat –, untermauert seine E-Mail vom 15. Januar 2012, worin er u.a. Mitarbeiten- de der Falcon orientierte, E. habe ihn nach Neujahr informiert, dass B.-Gesell- schaften ihre Beteiligung an Bank K. erhöhen werde; er (E.) habe am 2. Ja- nuar 2012 mit D. vereinbart, dessen K.-Bezugsrechte bei Falcon zu erwerben. Weiter wies A. in seiner E-Mail darauf hin, es sei nicht unwahrscheinlich, dass noch etwas ändere (vgl. E. 2.3.10.2). Dass es Änderungen bzw. eine Weiterent- wicklung geben könne, betonte A. gleichentags per E-Mail gegenüber I. («It's a moving target!»; BA13.201-0119) sowie in seiner E-Mail vom 16. Februar 2012 («…most likely more to come»; E. 2.3.10.2). A.s Aussage, wonach die Abläufe teilweise geändert hätten bzw. die Struktur der Transaktion ein laufender Prozess gewesen sei (BA 13.201-0016, -0021), untermauern E-Mail-Korrespondenzen (statt vieler: BA B8.300-0153, -0167, -0284) sowie JJ.s Aussage, wonach der «Set-up» mehrmals geändert habe (BA 12.600-0020 Z. 31 ff.). Ebenfalls erstellt ist schliesslich A.s Angabe, sich im Zusammenhang mit der Veräusserung der K.-Bezugsrechte bei D. rückversichert zu haben. Dies belegt das «Contact Man- agement» der Falcon vom 15. Januar 2012, worin vermerkt war: «he [Anm.: D.] authorizes us to lead all negotiations with E. and to accept instructions from him for now and going forward until the transaction is finalized.» (BA 13.201-0119). Aus dem Gesagten kann geschlossen werden, dass auch die vom Beschuldigten A. geltend gemachten telefonischen Kontakte im Zusammenhang mit der Ver- äusserung von D.s K.-Aktien und «Certain Rights» stattgefunden haben. Glei- ches gilt mit Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte A. diesen Ge- schäftsabschluss – wie bereits bei der K.-Bezugsrecht-Transaktion – mit dem Veräusserer D. und der Erwerberin B.-Gesellschaften bzw. E. besprach. Darüber hinaus ist auch A.s Aussage erstellt, mit F. & Co. sowie mit E. und D. betreffend die K.-Aktien in Kontakt gestanden zu sein. Dies verdeutlichen aktenkundige E- Mail-Korrespondenzen (BA B8.300-0168, -0158, -0179, -0212).

- 128 - SK.2020.21

c) Nachfolgend ist näher auf die (vermeintliche) Rolle der F. & Co. und Involvie- rung der B.-Gesellschaften einzugehen aa) Vor Gericht vertraten die Parteien hierzu die folgenden Standpunkte: Die BA bestritt, dass F. & Co. in der K.-Aktien-Transaktion von B.-Gesellschaften mandatiert gewesen sei. F. & Co. sei nicht gewillt gewesen, eine Rolle zwischen den verbundenen Parteien – d.h. zwischen B.-Gesellschaften und deren 100%igen Tochtergesellschaft Falcon – einzunehmen, wie FFF.s Aussage zu entnehmen sei. Vorliegend sei zu unterscheiden zwischen der Transaktion be- treffend die rund 14.6 Mio. K.-Aktien sowie «Certain Rights» und die parallel lau- fende Gesamttransaktion über 280 Mio. K.-Aktien. Weder der Verwaltungsrats- beschluss der B. PJS vom 16. Januar 2012 betreffend die Beteiligungserhöhung noch das Bestätigungsschreiben der F. & Co. zu Handen der B. Sarl vom 17. Ja- nuar 2012 erwähne die rund 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights»; vielmehr habe laut Verwaltungsratsbeschluss der B. PJS vom 21. Februar 2012 die Ge- sellschaft selber oder eine ihrer Tochtergesellschaften 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights» für rund EUR 210 Mio. von O. Inc. erwerben sollen. Entspre- chend habe in der Folge nicht F. & Co., sondern B. Sarl am 21. bzw. 27. Feb- ruar 2012 mit O. Inc. ein «Share Purchase Agreement» betreffend die 14'616'544 K.-Aktien abgeschlossen (SK 79.721.022 f., -484). Im Übrigen sei auch Invest- ment Bank G. nicht die Vertreterin der B.-Gesellschaften gewesen, zumal der Beschuldigte A. diese als Brokerin bezeichnet habe (SK 79.721.483 ff.). Weiter hielt die BA dafür, der General Counsel der B. PJS habe nicht gewusst, dass D. der Veräusserer gewesen sei. Dies verdeutliche dessen Nachfrage gegenüber dem General Counsel der Falcon vom 18. Januar 2012. Der General Counsel der B. PJS sei in Bezug auf die K.-Aktien-Transaktion nicht involviert gewesen, zumal nicht er, sondern E. das «Share Purchase Agreement» vom 21. bzw.

27. Februar 2012 und das «Rights Assignment Agreement» vom 27. Feb- ruar 2012 zwischen B. PJS und O. Inc. unterzeichnet habe. Deren General Counsel habe einzig gewusst, dass eine Gesamttransaktion stattgefunden habe und im grossen Stil Aktien und Bezugsrechte der Bank K. gekauft worden seien. Vor diesem Hintergrund sei auch die E-Mail-Korrespondenz vom 20. Feb- ruar 2012 zu sehen, wonach der General Counsel der B. PJS die Bankdetails beim General Counsel der Falcon erfragt habe. Wäre der General Counsel der B. PJS involviert gewesen, hätte er die Bankdetails nicht bei der Bank erfragen müssen, sondern diese dem «Share Purchase Agreement» vom 21. Feb- ruar 2012 entnehmen können. Wie die BA bestritt auch die Privatklägerin, dass F. & Co. und Investment Bank G. bei der «kleinen Transaktion», d.h. bezüglich der 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights», mandatiert gewesen seien. Unter Hinweis auf FFF.s E-Mail vom 15. Februar 2012 machte die Privatklägerin gel- tend, F. & Co. sei in Bezug auf die «kleine Transaktion» lediglich ein «Observer»

- 129 - SK.2020.21 gewesen. Die Privatklägerin bestätigte, dass F. & Co. im Rahmen der Kapitaler- höhung der Bank K. beauftragt gewesen sei, die am 16. Januar 2012 beschlos- sene «grosse Transaktion» bezüglich der 280 Mio. K.-Aktien umzusetzen. Auch Investment Bank G. sei involviert gewesen (SK 79.720.020 ff.). Der Beschuldigte A. wandte ein, die Darstellungen der BA und der Privatklägerin seien aktenwidrig; es werde versucht, die Rolle der F. & Co. zu bagatellisieren. Insbesondere E-Mail-Korrespondenzen würden belegen, dass F. & Co. für die K.-Transaktion von B.-Gesellschaften mandatiert gewesen sei und F. & Co. wiederum Investment Bank G. für B.-Gesellschaften beauftragt habe, so dass Investment Bank G. schliesslich B.-Gesellschaften vertreten habe (SK 79.721.161 ff. Rz. 101). Falcon führte ebenfalls aus, es sei aktenkundig, dass die Erwerberin B.-Gesellschaften F. & Co. beigezogen habe und von dieser beraten gewesen sei. Gleichzeitig machte Falcon geltend, die Rolle und der Auftrag der Investment Bank F. sei nicht abschliessend geklärt (SK 79.721.293 ff. Rz. 55). Hinsichtlich des General Counsels der B. PJS vertraten beide Beschuldigten die Ansicht, dieser habe aufgrund des E-Mails der Bank vom 16. Januar 2012 ge- wusst, dass D. der Verkäufer der rund 14.6 Mio. K.-Aktien gewesen sei (SK 79.721.161 ff. Rz. 61, 147; 79.721.293 ff. Rz. 14). bb) Vorab ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung des subjektiven Tatbe- stands nicht wesentlich ist, welche konkrete Vereinbarung zwischen B.-Gesell- schaften und F. & Co. hinsichtlich der K.-Aktien-Transaktion tatsächlich bestand und welche Informationen der General Counsel der B. PJS dazu konkret besass. Entscheidend ist, was der Beschuldigte hinsichtlich der Rolle/Funktion der F. & Co. und der Involvierung von B.-Gesellschaften wusste. Es ist zu beurteilen, ob es glaubhaft erscheint, der Beschuldigte A. sei davon ausgegangen, F. & Co. habe B.-Gesellschaften vertreten bzw. B.-Gesellschaften habe F. & Co. manda- tiert, um zu strukturieren und abzuwickeln und B.-Gesellschaften sei über die K.- Transaktion informiert gewesen. Vorliegend fällt zunächst auf, dass A. vor der FINMA erklärte, nicht zu wissen, ob D. oder B.-Gesellschaften F. & Co. manda- tiert habe (vgl. E. 2.3.18.2). A.s Aussage schliesst allerdings nicht aus, dass er davon ausging, F. & Co. vertrete B.-Gesellschaften, wie der Beschuldigte A. bei der BA geltend gemacht hat, zumal D. als Organ der B. PJS F. & Co. für die Ge- sellschaft hätte mandatieren können. Zudem sagte der General Counsel R. der Falcon gegenüber der Untersuchungsbeauftragten aus, F. & Co. sei im Auftrag von D. involviert gewesen, um die Struktur zu erstellen (vgl. E. 2.3.18.1b). An- lässlich seiner Einvernahme bei der BA hat R. dann jedoch geltend gemacht, F. & Co. habe die Struktur im Auftrag der Käuferin – mithin B.-Gesellschaften – vorgegeben (vgl. E. 2.3.18.5c). Aus den sich widersprechenden Angaben ist zu schliessen, dass R. damals gegenüber der Untersuchungsbeauftragten nicht klar unterschied zwischen D. als Privatperson bzw. Verkäufer und D. als Organ der

- 130 - SK.2020.21 B. PJS sowie, dass R. D. mit B.-Gesellschaften als vermeintliche Auftraggeberin der F. & Co. verwechselte, da D. zugleich Verwaltungsratspräsident und damit als «Kopf» der B. PJS hervorstach. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Befra- gung Jahre später erfolgte, was eine Verwechslung nahelegt bzw. von einer un- präzisen Antwort auszugehen ist. Im Folgenden ist bei der Beurteilung von F. & Co.s vermeintlicher Rolle – aus Sicht von A. – verstärkt auf Sachbeweise im anklagerelevanten Zeitpunkt abzustellen. Dass der Beschuldigte A. damals da- von ausging, F. & Co. sei von B.-Gesellschaften mandatiert gewesen, untermau- ert zunächst ein Protokoll vom 10. Januar 2012. Demnach informierte A. die Ge- schäftsleitung, Falcon unterstütze ein Ersuchen der B.-Gesellschaften, deren K.- Beteiligung zu erhöhen; Falcon werde die K.-Bezugsrechte gegen Zahlung via F. & Co. liefern (BA B8.300-0006). F. & Co.s vermeintliche Mandatierung seitens B.-Gesellschaften geht auch aus A.s E-Mails vom 15. und 16. Januar 2012 hervor, worin er jeweils schrieb: «F. & Co. who is mandated to structure the trans- actions on B.-company behalf». Zusätzlich zu A.s Hinweisen in den E-Mails, den General Counsel der Bank angewiesen zu haben, alles durchzusehen und si- cherzustellen, dass seitens Falcon keine regulatorischen Vorschriften oder Mel- depflichtbestimmungen verletzt würden, wies der Beschuldigte A. zudem den ex- tern von ihm beauftragten Rechtsanwalt und den General Counsel darauf hin, dass sie entweder direkt von F. & Co. oder durch den General Counsel T. der B. PJS kontaktiert würden, der ebenfalls «in the loop» sei. Darüber hinaus infor- mierte er die beiden, dass «F. & Co. needs just an MOU between B.-company and Falcon» (vgl. E. 2.3.10.2). Aktenkundig sind auch die vom Beschuldigten A. geltend gemachten Presseberichte, welche erwähnt haben sollen, F. & Co. ver- trete B.-Gesellschaften. Laut eines unter den bei Falcon erhobenen Pressebe- richts verkündete B.-Gesellschaften am 17. Januar 2012 in einer Pressemittei- lung, ihre Beteiligung an Bank K. auf 6.5 % zu erhöhen und daher in Gesprächen zu sein, um zusätzliche K.-Bezugsrechte zu erwerben; B.-Gesellschaften werde dabei durch F. & Co. vertreten (BA B8.300-0318). Am 27. Januar 2012 verkün- dete ein weiterer Pressebericht – welcher A. am 30. Januar 2012 zuging – im Zusammenhang mit der öffentlichen Herausgabe von K.-Bezugsrechten, dass «The largest single shareholder is expected to be B.-company, the Abu Dhabi investment fund, which picked up extra rights in the bank on the open market after the shares halved in value early in the issue. […] B.-company was advised by F. & Co.» (BA B8.300-0170). Die BA und die Privatklägerin wiesen vor Gericht zutreffend darauf hin, dass A.s vorgenannte E-Mails vom 15. und 16. Ja- nuar 2012 im Zusammenhang mit der ersten Transaktion, d.h. dem Verkauf von D.s K.-Bezugsrechten, standen, denn B. PJS hatte erst im Februar 2012 be- schlossen, für EUR 210 Mio. 14.6 Mio. K.-Aktien und «Certain Rights» zu erwer- ben (vgl. E. 2.3.6.2). Auch die beiden erwähnten Presseberichte bezogen sich

- 131 - SK.2020.21 bei genauer Betrachtung nicht auf einen Erwerb von K.-Aktien, sondern themati- sierten K.-Bezugsrechte, welche F. & Co. für B.-Gesellschaften im Januar 2012 auf dem freien Markt beschaffen sollte bzw. beschafft habe. Nichts desto trotz können vorliegend der Verkauf von D.s K.-Bezugsrechte im und die Pressebe- richte vom Januar 2012 nicht ausgeblendet werden, zumal der Beschuldigte A. die Finanzierungsvereinbarung zwischen F. & Co. und B. Sarl (vgl. E. 2.3.7), wel- che laut BA die fehlende Mandatierung der F. & Co. betreffend die K.-Aktien- Transaktion belege, nicht kannte. Zudem ging A. in jenem Zeitpunkt davon aus, dass noch weitere Verhandlungen im Gange waren («It’s a moving target!»; vgl. E. 2.4.7.1b). Der Auftakt zum ganzen Geschehen erscheint daher für die Beur- teilung, welchen Eindruck der Beschuldigte A. besass, als wesentlich. cc) Für die weiteren Erwägungen sind die nachfolgenden E-Mail-Korresponden- zen relevant und daher spezifisch hervorzuheben:

- Am 12. Januar 2012 orientierte der Beschuldigte A. FFF. und CCCC. der F. & Co., er habe Rechtsanwalt JJ. der Anwaltskanzlei LL hinsichtlich «estab- lishment of the SPV» zum externen «lead attorney» der Bank bestimmt (BA B8.300-0014). Gleichentags teilte J. der Investment Bank G. A. mit, im Auftrag von FFF. im Zusammenhang mit «some bank K. related issue» mit ihm Kontakt aufzunehmen; Investment Bank G. sei gerne behilflich (BA B8.300-0016).

- Am 16. Januar 2012 informierte der Beschuldigte A. sowohl FFF. als auch E., die zusätzlichen 10 Mio. K.-Bezugsrechte für die K.-Bezugsrecht-Transaktion erworben zu haben (BA B8.300-0018). Gleichentags leitete A. zwei E-Mail- Korrespondenzen zwischen Falcon und Investment Bank G. betreffend die K.- Bezugsrecht-Transaktion an F. & Co. weiter (BA B8.300-0026, -0065). Am Folgetag sandte er zudem das «Share Purchase Agreement» an F. & Co. (BA B8.300-0103).

- Mit E-Mail vom 26. Januar 2012 an den General Counsel R. der Falcon initi- ierte die F. & Co. Mitarbeiterin CCCC. mit diesem ein Treffen in Zürich, um ihn durch die Einzelheiten des SPV zu führen und die nächsten Schritte mit ihm abzustimmen (BA B8.300-0155). Der General Counsel bestätigte F. & Co. gleichentags, dass eine Sitzung durchgeführt werden sollte mit Zuzug des ex- tern mandatierten Rechtsanwalts JJ. Zudem informierte er, dass er selber und JJ. für den weiteren «Set-up» seitens Falcon verantwortlich seien (BA B8.300- 0155). Am 29. Januar 2012 doppelte FFF. nach und teilte dem Beschuldigten A. mit, ein Treffen zwischen F. & Co., Investment Bank G. und Falcon noch in derselben Woche zu wünschen (BA B8.300-0168). Laut E-Mail-Korrespon- denzen kam es am 1. Februar 2012 zum gewünschten Treffen, an welchem

- 132 - SK.2020.21 QQQ. der F. & Co., J. der Investment Bank G., Rechtsanwalt JJ. und seitens Falcon der COO CC. und der General Counsel R. teilnahmen. Gegenstand der Besprechung war das SPV mit verschiedenen Optionen (BA B8.300- 0167).

- Am 30. Januar 2012 informierte FFF. den Beschuldigten A., gleichentags E. zu treffen. Zudem erkundigte er sich bei A., wann er mit ihm über die K.-Aktien bei Falcon sprechen könne, woraufhin A. antwortete, in 30 Minuten jederzeit abkömmlich zu sein (BA B8.300-0158).

- Am 6. Februar 2012 teilte A. CC. und R. mit, über das Wochenende nochmals mit FFF. gesprochen zu haben. F. & Co. «möchte», dass Investment Bank G. das SPV aufsetze. Er werde das am folgenden Tag mit FFF. und E. in Mailand besprechen, «might change again» (BA B8.300-0179).

- Im Zusammenhang mit dem «Share Purchase Agreement» informierte der Be- schuldigte A. am 8. Februar 2012 CC. und R., dass er D. telefonieren und auch versuchen werde, FFF. zu kontaktieren (BA B8.300-0212).

- Am 13. Februar 2012 bat FFF. A., dafür zu sorgen, dass dessen Anwälte er- reichbar seien, da Investment Bank G. den ganzen Tag erfolglos versucht habe, diese zu kontaktieren. A. antwortete FFF., sein General Counsel habe ihm mitgeteilt, konstant mit Investment Bank G. in Kontakt zu stehen (BA B8.300-0261).

- Mit E-Mail vom 14. Februar 2012 erkundigte sich FFF. beim Beschuldigten A., ob etwas getan werden müsse, um die Erstellung des SPV zu beschleunigen, damit es noch in derselben Woche erstellt werden könne (BA B8.300-0267). Insgesamt belegen die vorgenannten E-Mail-Korrespondenzen, dass F. & Co. sich sowohl an der K.-Bezugsrecht- als auch an der K.-Aktien-Transaktion rege zu involvieren schien bzw. darin involviert wurde. Exemplarisch ist auf A.s E-Mail vom 6. Februar 2012 hinzuweisen, wonach F. & Co. wünsche, dass Investment Bank G. das SPV aufsetze und A. zugleich erklärte, dies mit F. & Co. und E. in Mailand zu klären (BA B8.300-0179). Dass der Beschuldigte A. davon ausging, F. & Co. sei von B.-Gesellschaften mandatiert, lässt sich auch daraus schliessen, dass A. sodann am 7. Februar 2012 in Mailand FFF. zusammen mit E. zu einer Besprechung traf, an der laut Mailand-Memorandum die K.-Aktien-Transaktion thematisiert wurde (vgl. E. 2.4.5.3b/aa). FFF.s Anwesenheit an der Besprechung vom 7. Februar 2012 musste den Beschuldigten A. in seiner Annahme bestärkt haben, F. & Co. vertrete B.-Gesellschaften bzw. sie sei zumindest beratend für B.-Gesellschaften tätig, was im Übrigen auch J.s Darstellung bei der BA ent-

- 133 - SK.2020.21 sprach. Dieser hat F. & Co. als B.-Gesellschaftens «übergeordnete Beratungs- stelle» sowie «Architektin» der Struktur und «Ermöglicher» der Transaktion be- zeichnet (BA 12.900-0028 Z. 4 ff.), die den initialen Kontakt zwischen Falcon und Investment Bank G. hergestellt habe (BA 12.900-0025 Z. 12 ff.). Ferner hat J. darauf hingewiesen, F. & Co. sei aktiv im Alltagsgeschäft an der Umsetzung in- volviert gewesen und in regelmässigem Austausch bzw. Dialog mit Investment Bank G., Falcon und B.-Gesellschaften gestanden. F. & Co. habe über alle Ein- zelheiten der Transaktion Bescheid gewusst. Die Gegenwärtigkeit der F. & Co. sei für Investment Bank G. von ausschlaggebender Bedeutung gewesen (BA 12.900-0025 Z. 12 ff., -0028 Z. 4 ff.). Da J. bzw. Investment Bank G. mit Fal- con in Kontakt stand, ist davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig in der An- nahme bestärken, F. & Co. sei für B.-Gesellschaften beratend tätig. Zu erwähnen ist schliesslich auch R.s Anmerkung anlässlich seiner Einvernahme bei der BA, wonach die Tatsache, dass F. & Co. ein MoU gewünscht habe (vgl. E. 2.3.10.2), auf deren Involvierung habe schliessen lassen (BA 12.300-0022 Z. 4 ff.). Auf Vor- halt von A.s E-Mail vom 15. Januar 2012, wonach F. & Co. ein MoU benötige, hat FFF. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA angegeben, F. & Co. habe dieses für den Beweis des Aktienbesitzes nachgefragt (BA 12.500-0040 Z. 18). Die Ant- wort des F. & Co. Vertreters verdeutlicht, dass auch er F. & Co. grundsätzlich als Interessenvertreterin der B. PJS betrachtete, andernfalls hätte er nicht vermutet, F. & Co. könnte sich um einen Beweis für den Bestand der K.-Aktien bemüht ha- ben, denn dies lässt ein sorgfältiges Verhalten seitens F. & Co. erkennen, zu dem bloss eine Auftragnehmerin gegenüber ihrer Auftraggeberin verpflichtet ist. Gleichzeitig hat FFF. bei der BA zu Protokoll gegeben, F. & Co. sei nicht in der K.-Aktien-Transaktion involviert gewesen und habe sich jeglicher Beratung ent- halten, da es sich um eine Angelegenheit zwischen «verbundenen Parteien» ge- handelt habe (BA 12.500-0036 Z. 1 ff.). Aktenkundig ist FFF.s E-Mail kurz vor Abschluss der K.-Aktien-Transaktion, worin er den Beschuldigten A. darauf hin- wies, F. & Co. sei bloss «Observer». Gleichzeitig bedankte sich FFF. im E-Mail bei A. für dessen Informationen, wonach das SPV gegründet worden sei und es in Bezug auf das Escrow eine Differenz zu geben scheine. FFF. schrieb, dem nachzugehen («Thanks. Will investigate»; vgl. E. 2.3.12.5a). A. hat sich vor Ge- richt auf Vorhalt dieser E-Mail-Korrespondenz nicht dazu geäussert, wie er FFF.s Nachricht einordnete (SK 79.731.008 Z. 12). Das Gericht erachtet FFF.s Mittei- lung als widersprüchlich: Einerseits weist FFF. im E-Mail darauf hin, F. & Co. käme bloss die Beobachter-Rolle zu, andererseits gibt er gleichzeitig zu erken- nen, Abklärungen zu tätigen. Mithin verhielt sich FFF. als Vertreter der F. & Co. nicht passiv, wie dies für einen «Observer» bzw. Beobachter charakteristisch wäre. Auch die eingangs erwähnten E-Mail-Korrespondenzen liessen F. & Co. nicht als eine blosse Beobachterin erscheinen, wie es der Beschuldigte A. im Parteivortrag zu Recht hervorhob (SK 79.721.161 ff. Rz. 101). Den Akten ist nicht

- 134 - SK.2020.21 zu entnehmen, dass F. & Co. je unmissverständlich gegenüber A. oder der Bank klargestellt hätte, sich jeglicher Beratung der B.-Gesellschaften zu enthalten. Selbst J. der Investment Bank G. hat sinngemäss lediglich zu Protokoll gegeben, F. & Co. habe ihm erklärt, während deren Beratungsdienstleistungen für B.-Ge- sellschaften seien die Handlungsbefugnisse in Bezug auf Aktientransfers inner- halb der B.-Gesellschaften beschränkt gewesen. Aufgrund von Interessenkon- flikten habe F. & Co. die Transaktion zwischen Einheiten innerhalb der B.-Gesell- schaften bzw. zwischen verbundenen Personen nicht abwickeln können (BA 12.900-0014 Z. 14 ff.). J. hat damit bloss bezeugt, gewusst zu haben, dass F. & Co. selber nicht abwickeln konnte. Hingegen ist aus J.s Aussage nicht zu folgern, ihm sei bekannt gewesen, F. & Co. habe B.-Gesellschaften nicht vertre- ten bzw. beraten. Im Gegenteil, J. hat F. & Co. als B.-Gesellschaftens «überge- ordnete Beratungsstelle» bezeichnet, die involviert gewesen sei. Zudem hat er auf ein Treffen mit F. & Co. hingewiesen, das im Februar 2012 in den Räumlich- keiten der Falcon in Zürich stattgefunden habe, um über die K.-Aktien, die «Certain Rights» und die Art und Weise der Transaktion zu diskutieren (vgl. E. 2.3.18.10). Anzumerken ist im Übrigen auch, dass keine Hinweise dafür be- stehen, wonach J. A. oder Falcon darüber informiert hätte, zu wissen, dass F. & Co. das Geschäft nicht abwickeln dürfe. Der Beschuldigte A. kannte den weiteren Vollzug der Transaktion, d.h. wie schliesslich die K.-Aktien und «Certain Rights» an B.-Gesellschaften übertragen wurden, nicht; entsprechende Verträge fanden sich nicht in den Unterlagen der Falcon, sondern wurden von der Privat- klägerin zu den Akten gereicht (vgl. E. 2.3.9.6 und E. 2.3.9.8). dd) Zum Vorbringen der Beschuldigten, neben dem CEO der B. PJS sei auch deren General Counsel T. involviert bzw. informiert gewesen, ergibt sich folgen- des Bild: Der General Counsel R. der Falcon erwähnte mittels E-Mail vom 16. Ja- nuar 2012 gegenüber T., D. habe auf seinem persönlichen Konto bei Falcon 14'614'544 K.-Bezugsrechte eingebucht. A. erhielt diese Nachricht in Kopie zu- gestellt (vgl. E. 2.3.10.2). Es ist nicht auszuschliessen, dass dadurch für den Be- schuldigten A. der Eindruck entstand, T. habe aufgrund dieser Information später darauf schliessen können, dass D. auch der Veräusserer der 14'614'544 K.-Ak- tien und demzufolge der mitveräusserten «Certain Rights» war, zumal es um eine gleiche Stückzahl ging. Dass der General Counsel der Falcon auf T.s Anfrage hin in einer späteren E-Mail, d.h. am 18. Januar 2012, D. nicht namentlich offen- legte, sondern bloss schrieb: «FPB itself borrowed these shares from one of our clients» (SK 79.721.481 ff.), ändert nichts. Aktenkundig ist zudem eine weitere E-Mail vom 20. Februar 2012, worin der General Counsel der Falcon festhielt, dass sich T. telefonisch bei ihm gemeldet und ihn angewiesen habe, den Transfer der K.-Aktien wie bereits bei den K.-Bezugsrechten ebenfalls über das P.-Konto abzuwickeln (BA B8.300-0326). Indem der General Counsel der B. PJS diese Anordnung im Zusammenhang mit der K.-Aktien-Transaktion erteilte, entstand

- 135 - SK.2020.21 für den General Counsel der Falcon der Eindruck, dieser sei involviert bzw. infor- miert. Dessen Aussage bei der BA, davon ausgegangen zu sein, der General Counsel der B. PJS habe von der Transaktion Kenntnis gehabt (BA 12.300-0019 Z. 5 ff.), ist daher glaubhaft. Im Übrigen wusste er auch, dass der General Coun- sel der B. PJS mit F. & Co. in direktem Kontakt stand, wie dessen E-Mail vom

18. Januar 2012 belegt (vgl. E. 2.3.10.2) und worauf er auch anlässlich seiner Einvernahme verwiesen hat (BA 12.300-0019 Z. 6 f.). Es ist nicht aktenkundig, ob die E-Mail des General Counsels der Falcon vom 20. Februar 2012 A. weiter- geleitet wurde. Der Beschuldigte A. hat anlässlich seiner Einvernahme bei der BA darauf hingewiesen, gewusst zu haben, dass R. mit T. in Kontakt gestanden sei. Für das Gericht ist erstellt, dass innerhalb der Bank der General Counsel R. den CEO A. über T.s Involvierung, sowie dessen unmittelbarer Kontakt zu F. & Co., informierte. ee) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass B.-Gesellschaftens Absicht, ihren Anteil an Bank K. über den Zukauf von K.-Bezugsrechten via F. & Co., zu erhöhen, in der Öffentlichkeit angekündigt war, was der Beschuldigte A. wusste. Die Finanzie- rungsvereinbarung zwischen F. & Co. und B. Sarl kannte A. hingegen nicht. Mangels Kenntnis dieser Vereinbarung konnte er auch nicht darauf schliessen, F. & Co. sei im Zusammenhang mit der K.-Aktien-Transaktion in keinerlei Hin- sicht mandatiert. A. wusste, dass die K.-Bezugsrechte via F. & Co. zu liefern wa- ren, was eine Mandatierung indizierte. Im Zeitpunkt der K.-Bezugsrecht-Trans- aktion war ihm bekannt, dass noch weitere Vertragsverhandlungen anstanden. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte A. an- nahm, F. & Co. würde konsequenterweise B.-Gesellschaften auch in weiteren Unterfangen betreffend Bank K. beraten bzw. vertreten – wie er übereinstim- mend vor der FINMA und der BA zu Protokoll gab. Weiter belegen E-Mail-Kor- respondenzen, dass F. & Co. fortlaufend involviert bzw. engagiert zu sein schien, was auf ein Mandatsverhältnis hinwies. Im Übrigen ist es naheliegend, dass A. von R. wusste, dass dieser mit dem General Counsel T. der B. PJS hinsichtlich der K.-Aktien-Transaktion in direktem Kontakt stand. FFF.s E-Mail vom 15. Feb- ruar 2012, wonach F. & Co. bloss «Observer» sei, war widersprüchlich. Insge- samt erscheint es daher glaubhaft, dass der Beschuldigte A. davon ausging, F. & Co. vertrete bzw. berate B.-Gesellschaften und wickle das Geschäft für diese ab. Weiter ist es auch glaubhaft, dass der Beschuldigte A. annahm, die Struktur sei durch F. & Co. vorgegeben gewesen, zumal er diese als vermeintliche Interes- senvertreterin der B.-Gesellschaften betrachtete und sie auch den Kontakt zwischen Falcon und Investment Bank G. vermittelt zu haben schien, wie A. J.s E-Mail vom 12. Januar 2012 entnehmen konnte. Da auch J. ausgesagt hat, F. & Co. sei die «Architektin» der Transaktion, könnten A. und J. sich wiederum

- 136 - SK.2020.21 gegenseitig in der Annahme bestärkt haben, F. & Co. sei für die Struktur verant- wortlich. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass am 1. Februar 2012 zwischen F. & Co., Investment Bank G. und Falcon eine Sitzung stattfand. E-Mail-Korres- pondenzen belegen, dass seitens Falcon der COO und der General Counsel so- wie der extern mandatierte Rechtsanwalt JJ. teilnahmen, nicht hingegen A. (BA B8.300-0158 f., -0167). Laut A.s E-Mail vom 29. Januar 2012 an F. & Co. sollte Falcon an dieser Sitzung teilnehmen, um ihre Involvierung am geplanten SPV zu koordinieren (BA B8.300-0159). Am 8. Februar 2012 wies der General Counsel der Falcon A. darauf hin, das Mailand-Memorandum würde mehr oder weniger dem Memorandum entsprechen, welches Falcon in der Woche zuvor von F. & Co. erhalten habe (BA B8.300-0182). Dass diese Information den Be- schuldigten A., der an der Sitzung in der vorhergehenden Woche nicht teilge- nommen hatte, darin bestärkte, F. & Co. habe damals mittels Memorandum Vor- gaben zur Struktur erteilt, ist nicht auszuschliessen.

d) Laut Anklage habe der Beschuldigte A. gewusst, dass die mit den 14'616'544 K.-Aktien veräusserten «Certain Rights» nicht einforderbar und für B.-Gesell- schaften wertlos waren, womit der insgesamt von B. PJS überwiesene Kaufpreis von EUR 210 Mio. zu hoch gewesen sei (AS Ziff. 1.1.4, sechstes und siebtes Lemma). Die Anklage scheint dies im Wesentlichen aus der Struktur der K.-Ak- tien-Transaktion, A.s Eingeständnis im Zusammenhang mit den «Certain Rights», wonach er das Vorliegen einer Bewertung nicht überprüft habe und Fra- gen zu deren Inhalt/Durchsetzbarkeit nicht beantworten könne, sowie aus E-Mail- Korrespondenzen vom 8. und 9. Februar 2012 abzuleiten (AS Fussnote 194 u.a. m.V.a. BA B8.300-0206, -0216; 13.200-0018 bis -0028). A. führte sowohl gegen- über der FINMA als auch anlässlich seiner Einvernahme bei der BA aus, F. & Co. habe die «Certain Rights» bewertet (vgl. E. 2.3.18.2 und E. 2.3.18.3a). Im Vor- verfahren hat er zudem darauf hingewiesen, als Nicht-Jurist habe er nicht wissen können, ob die «Certain Rights» einforderbar und für B.-Gesellschaften werthal- tig gewesen seien. F. & Co. habe ihm die «Certain Rights» beschrieben und er- klärt. Laut F. & Co. seien die Rechte an AS Roma das wichtigste «Asset» gewe- sen. Mit F. & Co. habe man über das «Pricing» der «Certain Rights» gesprochen; wobei er daran nicht mehr direkt beteiligt gewesen sei. Er habe darauf vertraut, dass der Verkaufspreis von EUR 133 Mio. der von F. & Co. durchgeführten Be- wertung der «Certain Rights» entsprochen habe (BA 13.201-0017; 13.202-0019 Z. 9 ff. und E. 2.3.18.3b). Wie ausgeführt (vgl. E. 2.4.5.3b/aa und bb), ist es er- stellt, dass F. & Co. die «Certain Rights» nicht bewertet hatte und diese wertlos waren. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschuldigte A. hinsichtlich der Wert- haltigkeit der «Certain Rights» und dem Vorliegen einer Bewertung irrte. Aus A.s Aussagen im Vorverfahren geht nicht eindeutig hervor, von welcher Per- son, wann und in welcher Form er erfahren haben will, dass F. & Co. die «Certain

- 137 - SK.2020.21 Rights» bewertet habe. A.s Aussagen im Zusammenhang mit der angeblichen Bewertung der «Certain Rights» durch F. & Co. sind vage, nicht allzu konkret. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Einvernahme bei der BA mehr als sechs Jahre später erfolgte. Vorliegend lässt sich nicht ausschliessen, dass der Be- schuldigte A. überzeugt war, die «Certain Rights» bestünden und seien bewertet gewesen, zumal es glaubhaft erscheint, dass A. nicht daran zweifelte, F. & Co. habe die Struktur vorgegeben und vertrete die Interessen der B.-Gesellschaften. Diesfalls musste es für ihn konsequent erscheinen, wenn F. & Co. für deren ver- meintliche Auftraggeberin die «Certain Rights» bewertet hatte. FFF. hat aner- kannt, dass F. & Co. möglicherweise im Zusammenhang mit den «Certain Rights» Aussagen oder Informationen wiederholt habe, die sie vernommen habe (BA 12.500-0038 Z. 13 f.). Darüber hinaus hat der Vertreter der F. & Co. bei der BA ausgeführt, F. & Co. habe sehr früh herausgefunden, «dass es diese Rechte und Vermögenswerte gab im Zusammenhang mit Bank K. und F. & Co. empfahl diese Thematik der certain rights zu bereinigen [,] um die Aktien zu bekommen.» (BA 12.500-0036 Z. 22 ff.). Es sei nicht aussergewöhnlich, diese Rechte bei Pri- vatpersonen zu verordnen, denn in den VAE sei es nicht unüblich, dass Scheiche bzw. «Regierungsoffizielle» gleichzeitig privat investieren oder zusammen mit of- fiziellen Institutionen co-investieren würden. Der CEO und der CFO der B. PJS hätten über den Wert der «Certain Rights» diskutiert (BA 12.500-0037 Z. 7 ff.). F. & Co. habe sich bei A. nach den «Certain Rights» erkundigt und festgestellt, dass dieser die Rechte nicht umfassend verstanden habe (vgl. E. 2.3.18.6). FFF.s Aussage untermauert einerseits A.s Behauptung, wonach er den Wert der «Certain Rights» nicht habe beurteilen können. Zudem belegt sie, dass F. & Co. die Existenz der «Certain Rights» nicht anzweifelte. Die «Certain Rights» wurden anlässlich eines Treffens in Mailand am 7. Februar 2012 zwischen A., dem CEO E. der B. PJS und FFF. thematisiert, wie sich aus dem Mailand-Memorandum erschliesst (vgl. E. 2.4.5.3b/aa). Auch dies musste A.s Annahme, es bestünden «Certain Rights», bestärkt haben. Zugunsten des Beschuldigten A. ist auf eine E-Mail des General Counsels R. der Falcon vom 8. Februar 2012 zu verweisen, wonach F. & Co. eine Woche zuvor der Bank ein Memorandum zugestellt habe, in dem die «Certain Rights» thematisiert worden seien (BA B8.300-0182). A. wusste, dass der General Counsel der Falcon ebenfalls mit F. & Co. in Kontakt stand. Da auch dieser ausgesagt hat, davon ausgegangen zu sein, F. & Co. habe als «Strukturierer» der Gesamttransaktion die Bewertung der «Certain Rights» vorgenommen (vgl. E. 2.3.18.5c), lässt sich nicht ausschliessen, dass der Be- schuldigte und R. sich gegenseitig in ihrer Annahme bestärkten. Aus der von der BA angeführten E-Mail vom 8. Februar 2012, worin A. im Zusammenhang mit dem SPV O. Inc. J. schrieb: «I believe the best way to do it is for you to buy the entire SPV. We put the shares in it, sell it to you and you add the intangibles and do with it whatever you need to do.» (vgl. E. 2.3.10.3), lässt sich nicht folgern,

- 138 - SK.2020.21 der Beschuldigte habe die Wertlosigkeit der «Certain Rights» gekannt. Eine sa- loppe Wortwahl, zumal in E-Mail-Korrespondenzen, ist nicht aussergewöhnlich und zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der Übertragung von Vermögenswer- ten grundsätzlich ein mechanischer Vorgang verbunden ist, dies umso mehr, als vorliegend immaterielle («intangibles») und somit nicht vergegenständlichte Werte zu tradieren waren. A.s E-Mail fällt nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Unter Hinweis auf R.s E-Mail vom 9. Februar 2012, wonach die «Rights/Intangib- les» zu materialisieren seien (vgl. E. 2.3.10.4), führte die BA zudem an, die «Certain Rights» hätten nicht materialisiert werden müssen, wenn der Beschul- digte A. tatsächlich geglaubt haben sollte, es liege eine Bewertung vor. Das Ge- richt teilt diese Ansicht nicht: Obschon A. aufgrund dieser E-Mail wusste, dass die «Certain Rights» im Vertrag zu «materialisieren» waren, musste er nicht zwin- gend darauf schliessen, dass keine Bewertung bestand, zumal nicht er, sondern der General Counsel der Bank und der extern mandatierte Rechtsanwalt JJ. sich mit der vertraglichen Ausarbeitung befassten – ein Umstand, auf den A. auch anlässlich seiner Einvernahme bei der BA hingewiesen hat (vgl. E. 2.3.18.3b). Schliesslich verwies die BA auf R.s E-Mail vom 21. Februar 2012, d.h. am Tag vor Unterzeichnung des «Share Purchase Agreement», worin der General Coun- sel der Falcon Investment Bank G. informierte, soeben vom CEO A. erfahren zu haben, dass sich die beiden Kaufpreiszahlen im Vertrag leicht ändern würden (vgl. E. 2.3.10.7). Die BA vertrat die Ansicht, es sei bei Vorliegen eines offiziellen «Pricing» der «Certain Rights» kaum zulässig gewesen, die Höhe des Preises der «Certain Rights» anzupassen (SK 79.721.030 f.). Dem ist entgegen zu hal- ten, dass es Käufer und Verkäufer unbenommen ist, sich in Abweichung von einer vermeintlichen Bewertung auf einen Kaufpreis zu einigen und Vertragsän- derungen bis zum Abschluss von definitiven Verträgen nicht aussergewöhnlich sind. Darüber hinaus wird bei Verkäufen von grossen Aktienpaketen auf dem freien Markt (und nicht an der Börse) der Aktienwert regelmässig überbezahlt, da damit grössere Mitspracherechte erworben werden. Im Übrigen fiel vorliegend die Anpassung um EUR 2 Mio. relativ gesehen bloss geringfügig aus und die auf die «Certain Rights» ausgeschiedene Kaufpreistranche wurde erst noch redu- ziert, womit sie sich noch im Rahmen einer vermeintlichen Bewertung befunden haben könnte. Schliesslich musste der Beschuldigte A. auch nicht davon ausge- hen, ein internationales Grossunternehmen wie B.-Gesellschaften würde EUR 133 Mio. für wertlose «Certain Rights» bezahlen. Das Missverhältnis zwi- schen dem Verkaufspreis und dem Wert der «Certain Rights» kannte der Be- schuldigte A. nicht. Es traf ihn auch keine Pflicht, diesbezüglich Abklärungen vor- zunehmen. Den Wert der «Certain Rights» sorgfältig zu prüfen, lag in der Ver- antwortung der Käuferin B.-Gesellschaften. Dass eine «Due Diligence» im Re- gelfall durch die Käuferin veranlasst wird, ergibt sich auch aus M.s Aussage vor der BA, wonach vom Management der B.-Gesellschaften erwartet worden sei,

- 139 - SK.2020.21 dem Investmentkomitee Investmentvorschläge, inklusive Ergebnisse einer «Due Diligence» Prüfung, zu unterbreiten (vgl. E. 2.3.18.9). Ein Finanzintermediär hat hierzu grundsätzlich keine Abklärungspflicht (vgl. LÖTSCHER/SIEVI, Basler Kom- mentar, 2021, Art. 7 GwG, N. 28 e contrario betr. Dokumentationspflicht). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass A.s Aussage, davon ausgegangen zu sein, die «Certain Rights» seien werthaltig und bewertet gewesen, als glaubhaft zu werten ist. Aufgrund der Gegenwärtigkeit der F. & Co. irrte der Beschuldigte A. über das Vorliegen einer Bewertung und die Werthaltigkeit der «Certain Rights». Nach Überzeugung des Gerichts ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte A. wusste oder annehmen musste, die «Certain Rights» seien wertlos.

e) Gesamtwürdigung Nach dem Gesagten erweist sich die Hypothese der BA, wonach A. – der trotz seiner Involvierung hinsichtlich der Vortat diesbezüglich nicht beschuldigt wird – den deliktischen Hintergrund der Vermögenswerte gekannt haben soll, als nicht schlüssig: Es gibt keine Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass A. plötzlich zum Mitwisser der Vortat hätte werden können. Die BA führt in ihrer Anklage- schrift auch keine zusätzlichen Umstände an, um darzulegen, inwiefern A. sein Wissensdefizit hinsichtlich der Vortat – der (qualifizierten) ungetreuen Geschäfts- besorgung bzw. eines Vermögensdelikts in Form eines Verbrechens – «über- wunden» haben könnte. Stattdessen hat A. glaubhaft ausgesagt, davon ausge- gangen zu sein, F. & Co. als vermeintliche Interessenvertreterin der B. PJS be- fürworte die Verkaufsabwicklung via Investment Bank G. sowie die Errichtung eines Escrows und die Endabnehmerin B.-Gesellschaften sei umfassend infor- miert. Diese Annahme wird im Wesentlichen durch zahlreiche E-Mail-Korrespon- denzen gestützt (vgl. E. 2.4.7.3c). Glaubhaft ist auch A.s Aussage, das Transak- tionsgeflecht und den Zeitdruck für den Vollzug sowie die Errichtung eines Escrows als unverdächtig eingestuft zu haben, da zusätzlich zu F. & Co. auch die Investment Bank G. und die Anwaltskanzlei LL involviert waren (vgl. E. 2.4.7.3b). A. stand hinsichtlich der Transaktion in Kontakt mit dem CEO der B.-Gesellschaften bzw. mit der Erwerberin sowie mit deren vermeintlichen Ver- treterin F. & Co. (vgl. E. 2.4.7.3b und c). A. kannte Interna der B.-Gesellschaften nicht und wusste nicht, dass D. in Verwaltungsratsbeschlüssen der B. PJS nir- gends erwähnt wurde und einen viel weiterreichenden Einfluss auf die Geschäfte der B. PJS besass, als dies sonst bei Verwaltungsratspräsidenten üblich war (vgl. E. 2.4.7.3b). Darüber hinaus schien eine enge Verzahnung zwischen Privatper- sonen und staatlichen Institutionen in den VAE üblich zu sein (vgl. E. 2.4.7.3b). Negative Schlagzeilen zu D. bestanden keine (vgl. E. 2.4.7.3b). A. kannte den Rechtsgrund für die Überweisung der insgesamt EUR 194 Mio. (vgl. E. 2.4.7.3b). Das Missverhältnis zwischen dem Verkaufspreis und dem Wert der «Certain

- 140 - SK.2020.21 Rights» kannte er jedoch nicht (vgl. E. 2.4.7.3d). Weiter ist zu berücksichtigen, dass A. – der nicht zu prüfen hatte, ob der Geschäftsabschluss für die Endab- nehmerin vorteilhaft war («Due Diligence»; vgl. E. 2.4.7.3d) – zu Beginn der Auf- gleisung der K.-Transaktion gegenüber seinen Mitarbeitenden betont hatte, den General Counsel der Falcon beauftragt zu haben, sicherzustellen, keine regula- torischen Vorschriften zu verletzen (vgl. E. 2.4.7.3c/bb). Nicht überzeugen würde im Übrigen auch die Hypothese, A. habe spätestens im Zeitpunkt, als die Gelder aus dem Fonds MM. heraus über die Offshore-Gesellschaft QQ. Ltd. an Dritte transferiert wurden, den deliktischen Hintergrund der Vermögenswerte erkannt bzw. in Kauf genommen. A.s Aussage, steuerrechtliche Gründe dahinter vermu- tet zu haben (vgl. E. 2.3.18.3a), scheint aufgrund der weltweit betriebenen Steu- erflucht mittels Offshore-Gesellschaften als plausibel. Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu folgern, dass der Beschuldigte A. den verbrecherischen Hintergrund der EUR 194 Mio. weder kannte noch einen sol- chen hätte erkennen können. Im Ergebnis ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte A. weder wusste noch in Kauf nahm, D. schädige die Käuferschaft. Da der (Eventual-)Vorsatz bezüglich der aus einer schweren Straftat stammen- den Erlössumme von insgesamt EUR 194 Mio. nicht erstellt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob A. wusste, dass seine geldwäschereirelevanten Handlungen die Einziehung der verbrecherischen Vermögenswerte gefährdeten oder vereitelten. 2.4.8 Nach dem Gesagten ist A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freizusprechen. 2.4.9 Qualifizierte Geldwäscherei durch D. 2.4.9.1 Da die Anklage geltend macht, der Beschuldigte A. und D. hätten mittäterschaft- lich die deliktischen Gelder aus der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesor- gung gewaschen (AS S. 3, zuoberst) und die Anklageschrift hinsichtlich des An- klagevorwurfs gegenüber Falcon an deren vermeintlichen mittäterschaftlichen Handlungen (sog. Anlasstat) anknüpft (AS Ziff. 1.2.1), ist nachfolgend D.s Ver- halten in objektiver und subjektiver Hinsicht zu beurteilen (siehe auch hinten in E. 3.2 prozessuale Vorbemerkung zum Anklagevorwurf ggü. Falcon). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2.2.2), kann ein Vortäter – und mithin auch D. – zugleich Geld- wäscher sein. Da A. den deliktischen Hintergrund der Vermögenswerte nicht kannte (vgl. E. 2.4.7), hat er sich unbewusst an den geldwäschereirelevanten Handlungen beteiligt (vgl. E. 2.4.6.3). D. benutzte A. als «Tatwerkzeug», um durch ihn die verbrecherisch erlangten Teilerlöse von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. zu waschen. D. wusste, dass er die insgesamt EUR 194 Mio. aus der K.-Aktien-Transaktion durch eine (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesor- gung erlangt hatte und sie mithin aus einer schweren Straftat stammten (vgl.

- 141 - SK.2020.21 E. 2.4.5.4). Er wusste auch, dass die deliktischen Gelder weitertransferiert wur- den und der CEO A. der Falcon, welcher faktisch sein Kundenberater sowie In- vestment Manager der auf dem Escrow-Konto vorhandenen Vermögenswerte, (Falcon vertretender) Vorsitzender des MM.-Investmentkomitees bzw. Invest- ment Manager des Fonds MM. und schliesslich Direktor der QQ. Ltd. war, dabei instruktionsgemäss für ihn handelte (vgl. E. 2.4.6.1), womit er ihn als «Tatwerk- zeug» benutzte. Schliesslich war D. auch bekannt, dass die Vermögensverschie- bungen geeignet waren, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermö- genswerte zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. D. hat somit wissentlich und willentlich in mittelbarer Täterschaft durch A. als Tatmittler die deliktischen Gelder gewaschen. Im Ergebnis erfüllt D. den objektiven und subjektiven Tatbestand hinsichtlich der einzelnen Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2.4.9.2 Deliktssumme Die Deliktssumme setzt sich zusammen aus den einzelnen abgebuchten Beträ- gen von D.s Nummerngeschäftsbeziehung, welches durch die erste Kaufpreis- tranche im Betrag von EUR 61 Mio. alimentiert worden war, sowie aus der zwei- ten, auf das Escrow-Konto weiterverschobenen, Kaufpreistranche von EUR 133 Mio. Die Summe der insgesamt 78 abgebuchten Beträge von D.s Num- mernkonto (d.h. EUR 46'388'944.40, USD 5'100'767.53, Fr. 391'821.45 und AED 322'720'888.59; vgl. E. 2.3.11.1) übersteigt bei einem durchschnittlichen bzw. historischen Wechselkurs während des Begehungszeitraumes den Betrag von EUR 61 Mio. (bei einem Wechselkurs von: Fr./EUR 1.163923 im Zeitraum vom 18. März 2013 bis 11. Februar 2016 entsprachen EUR 46'388'944.40 um- gerechnet Fr. 53'993'159.33; Fr./USD 0.939013 im Zeitraum vom 13. Novem- ber 2013 bis 4. Februar 2016 entsprachen USD 5'100'767.53 umgerechnet Fr. 4'789'687.02 und Fr./AED 0.252942 im Zeitraum vom 4. Juni 2012 bis

25. März 2014 entsprachen AED 322'720'888.59 umgerechnet Fr. 81'629'667.00; d.h. Total: Fr. 140'804'334.80 [Fr. 53'993'159.33 + Fr. 391'821.45 + Fr. 4'789'687.02 + Fr. 81'629'667.--]; gemäss Währungsrechner «https://www.oanda.com», zuletzt aufgerufen am 6. Dezember 2021). Da die De- liktssumme nicht höher sein kann als die aus der Vortat stammenden deliktischen Gelder, können von den Geldern auf dem Nummernkonto maximal EUR 61 Mio. gewaschen worden sein. EUR 61 Mio. entsprachen bei einem mittleren Wech- selkurs von Fr./EUR 1.173860 im Zeitraum vom 4. Juni 2012 bis 11. Feb- ruar 2016 umgerechnet Fr. 71'605'460.--. EUR 133 Mio. entsprachen bei einem mittleren Wechselkurs von Fr./EUR 1.20117 per 9. Mai 2012 umgerechnet Fr. 159'756'000.--.

- 142 - SK.2020.21 Die Gesamtdeliktssumme an gewaschenen Geldern beträgt somit umgerechnet insgesamt Fr. 231'361'460.-- (Fr. 71'605'460.-- + Fr. 159'756'000.--). 2.4.9.3 Qualifikation Da A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei in Mittäterschaft freizuspre- chen ist und D. Alleintäter war, scheitert eine bandenmässige Tatbegehung von vornherein am Erfordernis zweier Mitglieder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2008 vom 20. März 2009 E. 4.1). Zu prüfen ist nachfolgend, ob ein schwerer (qualifizierter) Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB im Sinne der Gene- ralklausel vorliegt (vgl. E. 2.2.5). Vorliegend hat D. während eines Zeitraums von über vier Jahren Gelder gewa- schen, wobei ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte ins Ausland abfloss. Die Deliktssumme an gewaschenen Geldern von insgesamt Fr. 231'361'460.-- ist be- trächtlich (vgl. E. 2.4.9.2). D.s Geldwäschereioperationen waren zeitaufwändig und undurchsichtig, zumal hinsichtlich der inkriminierten EUR 133 Mio. komplexe Strukturen kreiert und verwendet sowie zusätzliche Konten errichtet wurden und Durchlauftransaktionen stattfanden. Zusätzlich zur Einsetzung einer Treuhand- beziehung und eines Berufsgeheimnisträgers liess D. einen Fonds aufsetzen so- wie eine Offshore-Gesellschaft organisieren, um die Gelder aus dem Fonds her- aus über eine Offshore-Gesellschaft schliesslich an Dritte fliessen zu lassen. In Bezug auf die jeweiligen Transfers aus dem Fonds MM. auf die Geschäftsbezie- hung QQ. Ltd. und den unmittelbar darauffolgenden Vermögensverschiebungen an Dritte betrieb D. jeweils Kettengeldwäscherei. Eine solche liegt vor, wenn an denselben Vermögenswerten nacheinander verschiedene Vereitelungshandlun- gen vorgenommen werden. Die diversen Geldwäschereihandlungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn die Geldwäschereihandlungen – entsprechend der bundesgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5) – objektiv auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.81-83 vom

4. April 2017 E. 8.3). Vorliegend wurde der Darlehensvertrag vom 13. Novem- ber 2012 zwischen QQ. Ltd. und AAA. Ltd. zwar gleichentags wie die Überwei- sung der Darlehenssumme abgeschlossen, der entsprechende Investitionsent- scheid der Direktoren der QQ. Ltd. erfolgte jedoch gleichentags wie die Überwei- sung der insgesamt USD 50.05 Mio. auf die QQ. Ltd. Geschäftsbeziehung (BA B07.101.003.01.E-0063). Die Überweisung am 8. November 2012 von USD 50.05 Mio. an QQ. Ltd. und der darauffolgende Transfer am 13. Novem- ber 2012 von USD 50 Mio. zugunsten der AAA. Ltd. erscheint als ein einheitli- ches, zusammengehörendes Geschehen, da die Verschiebung der Gelder an

- 143 - SK.2020.21 QQ. Ltd. mit zeitnaher anschliessender Investition auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhte. Ebenfalls jeweils eine Einheit bildeten einerseits der Transfer vom 5. Februar 2014 der USD 4.65 Mio. sowie die anschliessende Investition am

13. Februar 2014 von USD 10 Mio. und andererseits der Transfer vom 16. Ju- ni 2015 der EUR 25 Mio. sowie deren unmittelbare Investition am 18. Juni 2015, denn QQ. Ltd. hatte die Darlehensverträge mit CCC. vom 9. Februar 2014 (BA B07.101.003.01.E-0116) und mit der Stiftung DDD. vom 6. Mai 2015 (BA B07.101.003.01.E-0110) abgeschlossen, bevor aus dem Fonds MM. USD 4.65 Mio. und EUR 25 Mio. an die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. überwie- sen worden waren. A. anerkannte, dass die auf die Geschäftsbeziehung QQ. Ltd. überwiesenen USD 4.65 Mio. für die Darlehensausschüttung von USD 10 Mio. an CCC. vorgesehen war (vgl. E. 2.3.18.3a). Die Enddestinatäre, d.h. AAA. Ltd., CCC. und die Stiftung DDD., standen jeweils bereits fest, bevor die Gelder aus dem Fonds MM. zur QQ. Ltd. flossen. Die Vermögenswerte auf der Geschäfts- beziehung QQ. Ltd. waren dort bloss zum Durchlauf zwischengelagert. Entspre- chend stellten die jeweiligen Transfers aus dem Fonds MM. zu QQ. Ltd. und an- schliessender Überweisung an die Darlehensnehmer bzw. Enddestinatäre je- weils eine Kette von Verschleierungshandlungen dar, die bewirkte, dass den Ver- mögenswerten ein legitimer Hintergrund beigegeben wurde und der Waschvor- gang nach Auszahlung der Darlehenssummen vollendet war. D.s Vorgehen zeugte von einer hohen kriminellen Energie. Keine Kettengeldwäscherei stellen hingegen die einzelnen Abbuchungen von D.s Nummerngeschäftsbeziehung dar, welche über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeführt wurden, wobei ver- schiedentlich mehrere Transaktionen am gleichen Tag bzw. innert weniger Tage erfolgten. Bei den insgesamt 78 Abbuchungen vom Nummernkonto ist nicht von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, da jeder Transaktion ein eige- ner Gegenstand bzw. Zweck zugrundelag und damit auf einem eigenständigen Willensakt beruhte. 2.4.9.4 In ihrer Gesamtheit wiegen D.s Geldwäschereihandlungen sowohl objektiv als auch subjektiv schwer und erfüllen den Tatbestand der qualifizierten Geldwä- scherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB, was D. auch wusste und bezweckte. 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 StGB) 3.1 Anklagevorwurf gegenüber Falcon 3.1.1 Die BA wirft dem beschuldigten Unternehmen Falcon zusammengefasst vor, die ihr bzw. ihren Organen zukommende, in Gesetz und Verordnung stipulierte Pflicht, ein wirksames Kontrollsystem sicherzustellen, verletzt zu haben. Die

- 144 - SK.2020.21 Bank habe nicht innert angemessener Zeit alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen, um die in ihrem Unternehmen in Aus- übung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks began- gene Geldwäscherei zu verhindern. Falcon habe namentlich keine geeignete Funktionentrennung sowie keine unabhängige Compliance und wirksame Über- wachung von risikobehafteten Geschäftsbeziehungen sichergestellt, Interessen- konflikte nicht vermieden und kein wirksames, unabhängiges Kontrollsystem un- terhalten. Dadurch sei die Begehung der vorne in E. 2.1 umschriebenen Anlass- tat (qualifizierte Geldwäscherei durch A. und D. in Mittäterschaft) ermöglicht wor- den. Dies sei für Falcon bzw. deren Organe vorhersehbar gewesen und hätte vermieden werden können, wenn Falcon zeitgerecht die erforderlichen und ihr zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hätte. Falcon habe sich da- her als Unternehmen strafbar gemacht wegen der bei ihr begangenen qualifizier- ten Geldwäscherei (Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) (AS Ziff. 1.2). 3.1.2 Falcon bestreitet, mangelhaft organisiert gewesen zu sein. Sie habe organisato- risch sämtliche erforderlichen und zumutbaren Vorkehren getroffen, um Geldwä- scherei zu verhindern. Sofern sich der Beschuldigte A. als CEO strafbar gemacht haben sollte, handle es sich um die Tat eines «rogue employee», wofür das Un- ternehmen nicht strafrechtlich einzustehen habe (BA 16.400-0386 f., -0844 f. Z. 18, -0849; SK 79.721.293 ff. Rz. 197). Im Übrigen wären allfällige Organisati- onsmängel nicht kausal für die vermeintliche Geldwäscherei gewesen, da die be- treffenden Transaktionen etc. auch ohne organisatorische Ungereimtheiten – wie etwa die hastigen Kontoeröffnungen – nicht verhindert worden wären (SK 79.721.293 ff. bzw. -296 und Rz. 211 ff.). 3.2 Prozessuale Vorbemerkung Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. in vorliegendem Verfahren als Mittäter betreffend D.s (in einem separaten Verfahren verfolgten) Geldwäscherei- handlungen angeklagt ist (AS S. 3, zuoberst). Wie vorne ausgeführt (vgl. E. 2.4.7), gelangt das Gericht aufgrund des Beweisergebnisses zum Schluss, dass der Beschuldigte A. den verbrecherischen Hintergrund der Vermögens- werte nicht kannte, ihm mithin das Wissen über die Vortat fehlte. D. hat demge- mäss den Beschuldigten A. als «Tatwerkzeug» benutzt, um durch ihn die verbre- cherisch erlangten Vermögenswerte zu waschen (vgl. E. 2.4.9.1). Die von D. in objektiver und subjektiver Hinsicht in mittelbarer Täterschaft begangene (qualifi- zierte) Geldwäscherei wird vom Anklageprinzip umfasst, da sich aus dem Ankla- gesachverhalt D.s Instruktionen gegenüber dem Beschuldigten A. in tatsächli- cher Hinsicht ergeben. Ausführungen zu inneren Merkmalen im Hinblick auf die tatbestandliche Verwendung eines Tatwerkzeugs sind in der Anklageschrift

- 145 - SK.2020.21 grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGE 120 IV 348 S. 356 m.w.H.; HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N. 33 und N. 38). Das Anklageprinzip ist daher nicht verletzt. 3.3 Rechtliches 3.3.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimm- ten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Ver- gehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit einer Busse bis zu Fr. 5 Mio. bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Als Unternehmen gelten u.a. juristische Personen des Privatrechts (Art. 102 Abs. 4 lit. a StGB). 3.3.2 Gemäss der damals anwendbaren Fassung wird bei Vorliegens einer Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Abs. 1 StGB oder Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG das Unternehmen nach Art. 102 Abs. 2 aStGB unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB schafft damit bei einem abschliessenden Katalog von Wirtschaftsdelikten eine originäre, kumulative bzw. konkurrierende Haftung des Unternehmens für Organisationsverschulden. Das Unternehmen ist mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter ermittelt und ihm die Tat zugerechnet werden kann. Da die Strafbarkeit des Unternehmens unab- hängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen eintritt, ist es nicht notwendig, dass der Individualtäter ermittelt oder verurteilt ist. Dass eine natürliche Person im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unter- nehmenszwecks eine Straftat begeht (die Anlasstat) bildet den äusseren Grund für die Strafbarkeit der Gesellschaft. Die Anlasstat ist objektive Strafbarkeitsbe- dingung. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer der Katalogtaten erfüllt worden sind (vgl. NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 243e; siehe auch BGE 142 IV 333 E. 4.1). Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt eine Strafbarkeit des Unternehmens a priori. 3.3.3 Das Delikt ist als fahrlässiges Unterlassungsdelikt konzipiert. Dem Unternehmen kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu, da es verpflichtet ist, sämt- liche erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen zu treffen, um eine Straftat aus dem aufgeführten Katalog von Art. 102 Abs. 2 StGB zu ver-

- 146 - SK.2020.21 hindern (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.2 m.H.). Dass ein entsprechendes Delikt be- gangen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, für sich allein noch nicht (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 243e). Zusätzlich zum Nachweis einer Katalogtat wird für einen Schuldspruch nach Art. 102 Abs. 2 StGB vorausgesetzt, dass die Begehung des Delikts voraussehbar sowie vermeidbar war und ein Zurechnungszusammen- hang zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat bestand. D.h. es muss nach- gewiesen sein, dass konkrete Organisationsmassnahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich nicht bestanden haben (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.2 m.H.; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 254). Grundsätzlich lässt sich ein Or- ganisationsdefizit einer Tochtergesellschaft nicht deren Muttergesellschaft zu schieben. Vielmehr liegt ein Organisationsmangel bei einer Tochtergesellschaft solange eigenständig vor, als diese über eine minimale unternehmerische Ge- staltungsfreiheit verfügt (vgl. HEININGER, Der Konzern im Unternehmensstraf- recht gemäss Art. 102 StGB, ASR Band/Nr. 781, 2011, Rz. 712). 3.3.4 Obschon die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens im Strafge- setzbuch statuiert ist, sind die notwendigen organisatorischen Massnahmen da- rin nicht definiert. Diese gehen aus ausserstrafrechtlichen Regelwerken hervor, wie zum Beispiel dem Verwaltungsrecht sowie aus von Privaten erlassenen Ver- kehrsnormen wie Standesregeln, Branchenvereinbarungen, Corporate Stan- dards usw. Die Nichteinhaltung dieser Normen indiziert einen Organisationsman- gel (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 225 f. und N. 256; MACALUSO, La construction et ses entreprises face à la nouvelle procédure pénale fédérale, Diss. 2004, N. 909 ff.). Die während des anklagerelevanten Zeitraums geltenden Regelungen zur Organisation von Finanzinstituten, um Geldwäscherei zu verhin- dern, sahen Folgendes vor: 3.3.4.1 Art. 8 GwG verpflichtet Finanzintermediäre, die notwendigen organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (und Terrorismusfinanzie- rung) zu ergreifen. Namentlich hatten sie für genügende Ausbildung des Perso- nals und für Kontrollen zu sorgen. Zur Bekämpfung von Geldwäscherei (und Ter- rorismusfinanzierung) mussten Finanzintermediäre gemäss Art. 24 Abs. 1 GwV- FINMA (gültig ab 01.01.2011) interne Weisungen erlassen. Diese waren vom Verwaltungsrat oder vom obersten Geschäftsführungsorgan zu verabschieden. Art. 24 Abs. 2 GwV-FINMA enthielt eine detaillierte Auflistung dessen, was die internen Weisungen u.a. regeln mussten. Demnach war der Finanzintermediär verpflichtet, in der internen Weisung insbesondere zu regeln, welche Kriterien zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Art. 12 ange- wendet werden (lit. a); welche Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit er- höhten Risiken nach Art. 13 angewendet werden (lit. b); die Grundzüge der

- 147 - SK.2020.21 Transaktionsüberwachung nach Art. 19 (lit. c); in welchen Fällen die interne Geld- wäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan infor- miert werden müssen (lit. d); die Geschäftspolitik hinsichtlich PEP (lit. f) und wie der Finanzintermediär die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht (lit. h). 3.3.4.2 Für Banken hielt Art. 9 Abs. 4 BankV (gültig ab 01.09.2011) fest, dass sie für ein wirksames internes Kontrollsystem zu sorgen hatten und gemäss Abs. 1 ver- pflichtet waren, für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung zu sorgen; in begründeten Ein- zelfällen konnte die FINMA Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen. Weiter hatte eine Bank gemäss Abs. 2 die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit zu regeln; Grundzüge des Risiko- managements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren von risikobehafteten Geschäften musste sie in einem Reglement oder in internen Richtlinien regeln und dabei u.a. die Imagerisiken sowie die operationellen und rechtlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen. 3.3.4.3 Das FINMA-RS 08/24 zur Überwachung und internen Kontrolle bei Banken machte Vorgaben zur Corporate Governance, zur Überwachung der Geschäfts- tätigkeit und zur internen Kontrolle und deren Überwachung durch die zuständi- gen Stellen in Banken (Rz. 1). Gemäss FINMA-RS 08/24 Rz. 9 trug der Verwal- tungsrat die Verantwortung für die Reglementierung, Einrichtung, Aufrechterhal- tung, Überwachung und regelmässige Überprüfung einer angemessenen inter- nen Kontrolle, welche der Grösse, der Komplexität, der Struktur und dem Risiko- profil des Instituts angepasst ist. Zudem hatte der Verwaltungsrat gemäss Rz. 14 des Rundschreibens dafür besorgt zu sein, dass der Umgang mit Interessenkon- flikten geregelt wird. Lässt sich ein Interessenkonflikt im Einzelfall nicht vermei- den, trifft das Institut Massnahmen zur Behandlung des Interessenkonflikts. Wei- ter mussten die Verwaltungsratsmitglieder ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse grundsätzlich so ordnen, dass Interessenkonflikte mit dem Institut möglichst vermieden werden (FINMA-RS 08/24 Rz. 18). Die Geschäftsleitung überprüfte demgegenüber regelmässig die Angemessenheit der internen Kon- trolle (FINMA-RS 08/24 Rz. 84). Zudem musste sie eine geeignete Trennung von Funktionen sicherstellen und vermied die Zuweisung konfliktärer Verantwortun- gen. In Fällen, in denen eine Funktionentrennung aufgrund der Unternehmens- grösse nicht vollständig umgesetzt werden kann, legte die Geschäftsleitung be- sonderen Wert auf eine entsprechend erhöhte Führungsverantwortung der Li- nieninstanzen (FINMA-RS 08/24 Rz. 86). Weiter hielt FINMA-RS 08/24 Rz. 100 fest, dass eine Bank eine Compliance-Funktion unterhält, die von ertragsorien- tierten Geschäftsaktivitäten unabhängig in die Gesamtorganisation einzugliedern ist.

- 148 - SK.2020.21 3.3.4.4 Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance in der Fassung 2007 (nachfolgend: Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance) erteilte den Unternehmen Empfehlungen für die Ausgestaltung ihrer Corporate Gover- nance und richtete sich in erster Linie an die schweizerischen Publikumsgesell- schaften. Er empfahl, dass der Verwaltungsratspräsident zusammen mit der Ge- schäftsleitung dafür besorgt zu sein hatte, die übrigen Verwaltungsratsmitglieder «über alle für die Willensbildung und die Überwachung erheblichen Aspekte der Gesellschaft» zu informieren (Rz. 15). Jedes Mitglied von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung hatte seine persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so zu ordnen, «dass Interessenkonflikte mit der Gesellschaft möglichst vermieden wer- den» (Rz. 16). 3.4 Beweiswürdigung und Subsumtion 3.4.1 Geldwäscherei als Katalogtat von Art. 102 Abs. 2 StGB Die durch D. begangene Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB (vgl. E. 2.4.7) stellt gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB eine Katalogtat dar, sodass – unabhängig von der Strafbarkeit einer natürlichen Person – eine originäre, kumulative bzw. konkur- rierende Haftung des Unternehmens für ein eventuelles Organisationsverschul- den besteht. 3.4.2 Tatbezogene Voraussetzungen von Art. 102 Abs. 1 StGB 3.4.2.1 Was die objektiven und subjektiven tatbezogenen Voraussetzungen hinsichtlich der Anlasstat betrifft, kann vorliegend vollumfänglich auf E. 2.4.6–2.4.7 verwie- sen werden. Eine Verurteilung des Anlasstäters ist nicht erforderlich (vgl. E. 3.3.2). Die Anlasstat, mithin vorliegend die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB, muss in einem Unternehmen begangen worden sein. D.h. der Täter muss in einer Beziehung zum Unternehmen gestanden sein, womit Or- gane – auch faktische – und Mitarbeiter erfasst sind (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 64 ff., insb. N. 72; NIGGLI/MAEDER, in: Ackermann [Hrsg.], Wirt- schaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 8, N. 62). Als im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft ist Falcon eine juristische Person des Privat- rechts und stellt damit ein Unternehmen im Sinne der Strafbestimmung dar (Art. 102 Abs. 4 lit. a StGB). Da es sich vorliegend beim Anlasstäter D. um den Eigentümervertreter als inoffizielles bzw. faktisches Organ der Falcon handelte (vgl. E. 2.4.2) und die Geldwäscherei im Zusammenhang mit dessen Stellung stand, ist die Geldwäscherei ohne weiteres als im Unternehmen begangen zu betrachten. 3.4.2.2 Das Delikt muss i.S.v. Art. 102 Abs. 1 StGB zudem in Ausübung der geschäftli- chen Verrichtung begangen worden sein, wobei das primäre Tätigkeitsfeld und

- 149 - SK.2020.21 weitere Aktivitäten erfasst sind, die damit in Bezug stehen. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass Exzesstaten ohne jegliche Verbindung zum Un- ternehmenszweck vom Anwendungsbereich von Art. 102 StGB ausgeschlossen sind (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 80 und N. 84). D.s Transak- tionen gelten als in geschäftlicher Verrichtung vorgenommen und waren vom Un- ternehmenszweck der Falcon gedeckt, wie auch die Beschuldigte eingeräumt hat (SK 79.721.293 ff. Rz. 158). Obwohl D.s Aktivitäten illegal waren, so liegen sie nichtsdestotrotz im Rahmen des Unternehmenszwecks i.S.v. Art. 102 Abs. 1 StGB, da gerade illegale, mit dem legalen Zweck des Unternehmens in funktionalem Zusammenhang stehende Aktivitäten, erfasst sein sollen (vgl. NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 91 m.H.). 3.4.3 Aufgrund der angeführten Gesetzgebung zur Verhinderung von Geldwäscherei und des darauf basierenden «Softlaw» stand Falcon in der Pflicht, interne Wei- sungen zu erlassen und diese auch um- bzw. durchzusetzen (vgl. E. 3.3.4). 3.4.4 Geldwäschereiverdachtslage beim beschuldigten Unternehmen Sowohl bei der Abwicklung der K.-Aktien-Transaktion mit Eröffnung von Ge- schäftsbeziehungen und anschliessenden Abbuchungen bzw. Weiterverschie- bungen handelte es sich um risikobehaftete Geschäftsbeziehungen bzw. Trans- aktionen. Hinzu kommt, dass der als PEP qualifizierte Eigentümervertreter D. in- volviert war, teilweise «gesplittete» Gelder insgesamt in mehrstelligem Millionen- bereich Gegenstand der inkriminierten Vorgänge waren und Offshore-Gesell- schaften sowie ein Escrow benutzt wurden. Ferner ist anzumerken, dass hin- sichtlich der risikobehafteten Transaktionen Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorlagen. Da die Transaktion von EUR 210 Mio. über ein P.-Konto abgewickelt wurde, lag ein qualifizierter Anhaltspunkt für Geldwäscherei vor (Anhalts- punkt A37 bzw. E. 2.2.6.2b), der gemäss LECO 02 Ziff. 4.2.2 in jedem Fall spe- zielle Nachforschungen verlangte (vgl. E. 2.3.3.3). Die Verwendung eines Num- mernkontos stellte ebenfalls einen Anhaltspunkt für Geldwäscherei dar (vgl. An- haltspunkt A29 bzw. E. 2.2.6.2b). Die Einsetzung eines Treuhänders bzw. die MM.-Konstruktion für die EUR 133 Mio. war nicht plausibel bzw. wirtschaftlich unsinnig (vgl. E. 2.4.5.3b/cc) und stellte damit ebenfalls einen Anhaltspunkt für Geldwäscherei dar (vgl. Anhaltspunkt A3 bzw. E. 2.2.6.2b). Im Hinblick auf den Zufluss und Weitertransfer der EUR 133 Mio. wiesen die Geschäftsbeziehungen G.2 Ltd. und QQ. Ltd. zudem Durchlaufcharakter auf (vgl. E. 2.4.5.3b/cc und E. 2.4.6.2c), womit der Anhaltspunkt A30 für Geldwäscherei vorlag (vgl. E. 2.2.6.2b). Entgegen der Vorschrift in LECO 02 (vgl. E. 2.3.3.3) findet sich in den Unterlagen der Falcon keine Begründung zur Strukturierung mittels Escrows, zur Verwendung des Fonds MM. und zur Zwischenschiebung der QQ. Ltd.

- 150 - SK.2020.21 3.4.5 Defizite in der Organisationsstruktur 3.4.5.1 Die Anklage wirft Falcon vor, keine geeignete Funktionentrennung sichergestellt zu haben, indem A. sowohl die Position des obersten Geschäftsleitungsorgans (CEO) als auch des «Head Private Banking» und des Leiters «Clients» einge- nommen habe und die Abgrenzung seiner Befugnisse in den jeweiligen Funktio- nen nicht geregelt gewesen seien. In diesem Rahmen sei A. von 2012 bis Sep- tember 2016 auch Kundenberater der als PEP geführten Kundenbeziehung von D. tätig und gleichzeitig als Geschäftsleitungsmitglied für die Überwachung der Geschäftsbeziehungen von PEP verantwortlich gewesen, womit eine unabhän- gige und wirksame Kontrolle von D.s Nummerngeschäftsbeziehung und der re- levanten Geschäftsbeziehungen nicht stattgefunden habe (AS Ziff. 1.2.3.1). Zu- sätzlich zur bzw. auch als Folge der defizitären Organisationsstruktur wirft die BA Falcon vor, keine wirksame Überwachung von risikobehafteten Geschäftsbezie- hungen sichergestellt zu haben (AS Ziff. 1.2.3.4). 3.4.5.2 Die Organisationsstruktur der Falcon erweist sich insofern als problematisch, als dieser eine Interessenkollision immanent ist. Die dem CEO zustehenden Funkti- onen als faktischer Kundenberater eines PEP (der zudem Vertreter der Mehr- heitsaktionärin und inoffizieller Verwaltungsratspräsident der Falcon war; vgl. E. 2.4.2), Vorgesetzter des COO, der dem General Counsel vorstand, und (zeit- weise) Abteilungsleiter «Clients» bzw. «Global Head Private Banking» sowie Lei- ter der Unterabteilung «International» (vgl. E. 2.4.3) konnte – wie im Folgenden aufgezeigt wird – dazu führen, dass aufgrund der unter Umständen zuwiderlau- fenden Interessen keine wirksame Überwachung von risikobehafteten Ge- schäftsbeziehungen bzw. ein effektives Compliance nicht oder bloss ungenü- gend gewährleistet war.

a) Was die internen Zuständigkeiten bei Falcon zur Überwachung von risikobe- hafteten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Allgemeinen betrifft (für die Zuständigkeit bei Geschäften mit «Special Clients» im Besonderen vgl. nach- folgend b), ist grundsätzlich nach vorne zu verweisen (vgl. E. 2.3.3.2 f.). Zusam- mengefasst hielt Falcon in ihrer Weisung LECO 02 fest, dass die Überwachung einer Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken – wie bspw. mit PEP-Kunden und Kunden, bei denen Vermögenswerte von über Fr. 50 Mio. erwartet wurden bzw. effektiv eingegangen sind (Ziff. 4.1.3.2) – primär unter die Verantwortung des Kundenberaters, seines Linienvorgesetzten und der Geldwäschereifach- stelle fällt (Ziff. 4.1.3.3.3). Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken – dazu zählten u.a. Transaktionen, die einzeln oder kumuliert 10 % des Kundenvermögens und zugleich den Minimalbetrag von Fr. 500'000.-- in einem Zeitraum von bis zu 45 Tagen überstiegen (LECO 02 Ziff. 4.2 i.V.m. Ziff. 4.2.2) –, wurde laut LECO 02 Ziff. 4.2.2 eine Meldung vom «Kdprevent» an den zuständigen Kundenberater

- 151 - SK.2020.21 zur Untersuchung und Nachverfolgung ausgelöst (BA B07.103.01-1895 ff.). Fal- cons Weisung LECO 18 (gültig ab 01.07.2008) betreffend «Kdprevent: Beant- wortung von Alerts» (nachfolgend: LECO 18) sah vor, dass die Meldungen («Kdprevent») an den Kundenberater erfolgen, welcher weitere Abklärungen trifft und diese sodann an «Legal & Compliance» weiterleitet. Laut LECO 22 war die Compliance in der Einheit «Legal & Compliance» angesiedelt und unterstand dem General Counsel bzw. dem «Head Legal & Compliance» – damals R. (BA B07.103.01-2085 ff.; vgl. ferner E. 2.3.3.2c). Dessen Vorgesetzter war der COO, der wiederum dem CEO rapportierte (LECO 22 Ziff. 3). Die Compliance war innerhalb der Bank für die Einhaltung der Geldwäschereivorschriften zustän- dig. Sie fungierte als Geldwäschereifachstelle und war somit für die «Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der GwV-FINMA und für die Handhabung von Geld- wäschereiverdachtsfällen» verantwortlich (LECO 22 Ziff. 2), wie auch Falcons Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung zu entnehmen war (SK 79.721.293 ff. Rz. 170). Demgegenüber war der CEO als Geschäftsleitungs- mitglied verantwortlich für die Überwachung von Geschäftsbeziehungen mit PEP-Kunden sowie für die Anordnung, Überwachung und Auswertung von Kon- trollen der Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (LECO 02 Ziff. 3.1).

b) Was die interne Zuständigkeit bei Geschäften mit «Special Clients» im Beson- deren betrifft, fällt vorliegend zunächst auf, dass im Jahr 2010 D.s Nummernge- schäftsbeziehung auf Anweisung des COO der Bank «umgeschlüsselt» (vgl. E. 2.4.3) und einem «virtuellen Desk» mit der Bezeichnung «Management» zu- geordnet wurde. D.s Nummerngeschäftsbeziehung erhielt damit einen «virtuellen Relationshipmanager» mit der Bezeichnung «Premium Services» zugeteilt (vgl. E. 2.4.3). Hinsichtlich der weiteren vorliegend relevanten – D. zuzuordnen- den – Geschäftsbeziehungen G.2 Ltd., O. Inc., QQ. Ltd. und der Treuhandge- schäftsbeziehung H. wurde in den Kundenprofilen bzw. im Banksystem jeweils ebenfalls als «Kundenberater 1» die Bezeichnung «Premium Services» einge- tragen und als «Kundenberater 2» I. aufgeführt (BA B07.101.007.01.E-0021; B07.101.002.01.E-0003; B07.101.003.01.E-0003; B07.101.005.01.E-0008). Aus I.s Personalbeurteilung geht hervor, dass faktisch A. als CEO gleichzeitig persönlich für die von ihm eingeführte Kundengruppe «Special Clients» als Kun- denberater tätig war (vgl. E. 2.3.14). I. – die ihm laut Personalbeurteilung für Spe- zialkunden und «Feuerwehrübungen» als verarbeitender «Relationshipmana- ger» zur Verfügung stand – wurde auf dem Papier als «Kundenberaterin 2» fest- gehalten bzw. sie diente bloss als sog. Administrationskraft. I.s Personalbeurtei- lung (vgl. E. 2.3.14) und ihre Aussagen im Vorverfahren lassen darauf schlies- sen, dass es sich bei der Abwicklung der K.-Aktien-Transaktion, dem anschlies- senden Transfer des Teilerlöses von EUR 133 Mio. auf das Escrow-Konto und der Investition der Vermögenswerte in den Fonds MM. um «Special Deals» bzw.

- 152 - SK.2020.21 «spezielle Transaktionen» für den Spezialkunden D. gehandelt hat, wobei I. als «Kundenberater 2» dabei (bloss) administrativ die Auftragsabwicklung sicher- stellte (BA 12.200-0016 f.; vgl. auch E. 2.3.18.5b). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der BA führte I. aus, es sei für sie als «Kundenberaterin 2» – die nur für ad- ministrative Belange zuständig gewesen sei – in Bezug auf die Geschäftsbezie- hungen G.2 Ltd., O. Inc., QQ. Ltd. und die Treuhandgeschäftsbeziehung H. un- klar gewesen, wer «Kundenberater 1» gewesen sei. Auch weitere Bankange- stellte konnten anlässlich ihrer Einvernahmen bei der BA nicht beantworten, wer in solchen Konstellationen jeweils «Kundenberater 1» mit Geldwäschereiabwehr- funktion war. So bezeichnete S. zwar I. als die für «Premium-Kunden» zustän- dige Bankmitarbeiterin, erklärte allerdings gleichzeitig, davon auszugehen, bei der Treuhandgeschäftsbeziehung H. sei die Geschäftsleitung die Kundenberate- rin gewesen (vgl. E. 2.3.18.5a). Auch A., der als faktischer Kundenberater von D.s Nummerngeschäftsbeziehung fungierte (vgl. E. 2.4.3), sah sich als CEO nicht dazu verpflichtet, die einem Kundenberater zukommenden mannigfachen Geldwäschereiabwehrpflichten wahrzunehmen (BA 13.201-0013). Gestützt auf die vorerwähnten Einträge im Bankensystem und die Aussagen der Mitarbeiter ergibt sich somit, dass den vorgenannten risikobehafteten Geschäfts- beziehungen und Transaktionen kein konkreter Kundenberater zugeteilt war, der für die Erkennung von Geldwäschereigefahren verantwortlich zeichnete und Geldwäschereianhaltspunkte der Compliance gemeldet hätte. Die internen Richt- linien und Reglemente der Falcon regelten denn auch nicht, wer aus der ersten Verteidigungslinie («First Line of Defence») in solchen Fällen Geldwäschereige- fahren hätte erkennen sollen (vgl. BA B07.101.01-0636 ff. e contrario). Mithin wa- ren Geldwäschereipräventions-Aufgaben wie Abklärung der Herkunft der Vermö- genswerte, Einholung von zusätzlichen Informationen und Unterlagen sowie Mel- dung von risikobehafteten Geschäften in solchen Konstellationen niemandem zu- geteilt und wurden folglich auch nicht wahrgenommen.

c) Darüber hinaus fand auch keine diesbezügliche Kontrolle durch die Compli- ance statt, da der CEO A. neben der Kundenbetreuung gemäss LECO 02 Ziff. 3.1 (in Anlehnung an Art. 18 Abs. 1 GwV-FINMA) auch zuständig für die Kontrolle von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken war. Mithin bestand die nicht «Compliance-konforme» Situation, dass A. seine eigene Tätigkeit im Zusammen- hang mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, bei denen D. involviert war, hätte überwachen müssen. Dass in Ermangelung eines verantwortlichen Kun- denberaters und einer unabhängigen Compliance als Kontrollinstanz (vgl. hinten E. 3.4.6) weder beim Zahlungseingang von EUR 210 Mio. bzw. Eingang der EUR 61 Mio. auf D.s Nummerngeschäftsbeziehung und Eingang der EUR 133 Mio. auf die Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. noch beim Weitertransfer der

- 153 - SK.2020.21 EUR 133 Mio. auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. noch bei deren anschlies- senden Investition in den Fonds MM. weitergehende Abklärungen oder Plausibi- lisierung stattfanden, ergibt sich einerseits aufgrund des Fehlens entsprechender Notizen e contrario aus den jeweiligen Kundendossiers der Bank. Andererseits belegen dies die Aussagen der Bankmitarbeiter R., S. und I., wonach sie keine zusätzlichen Abklärungen getätigt oder erhaltene Informationen plausibilisiert hätten (vgl. E. 2.3.18.5a–c). In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass I. anlässlich ihrer Einvernahme bei der BA ausgesagt hat, dass sie bei den ankla- gerelevanten Geschäftsbeziehungen bloss die administrative Kundenberaterin gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.5b). Hingegen hat sie vor Gericht diesbezüglich in- konsistent erklärt, es sei die Aufgabe des «Kundenberaters 2» gewesen, den Hintergrund abzuklären (vgl. E. 2.3.18.11a). Daraus ist zu schliessen, dass Un- klarheiten über die diesbezügliche Zuständigkeit und Abklärungspflichten herrschten. Falcon gewährleistete somit nicht, dass abgeklärt wurde, ob die Ver- tragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (lit. a). Auch die Überprüfung der Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte (lit. b); der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte (lit. c); die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (lit. d) und der Ur- sprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. e) wurde nicht sichergestellt. Im Ergebnis ist erstellt, dass keine zu- sätzlichen Abklärungen i.S.v. Art. 14 GwV-FINMA stattfanden (siehe auch hinten E. 3.4.6 zur fehlenden Sicherstellung einer unabhängigen Compliance und ferner E. 3.4.5.3 zum fehlenden unabhängigen Kontrollausschuss), obwohl es sich um risikobehaftete Geschäftsbeziehungen und risikobehaftete Transaktionen han- delte und zudem mehrere Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorlagen. Spezifisch zu den Geldflüssen betreffend die drei Darlehen ist zudem hervorzuheben, dass keinerlei Abklärungen zur Frage erfolgten, weshalb die Darlehensbeträge nicht direkt an die Destinatäre flossen, sondern jeweils die Offshore-Gesellschaft QQ. Ltd. dazwischengeschoben wurde. Die Frage, inwiefern dieses Verhalten von D. aus wirtschaftlicher und möglicherweise steuerlicher Sicht plausibel war, wurde nicht abgeklärt und dokumentiert. Die geschilderten Zustände widerspra- chen den Vorgaben von Art. 6 GwG, Art. 9 BankV, Art. 12-14 und Art. 18 f. GwV- FINMA.

d) Währenddem mittels Memorandum vom 3. Juli 2012 die Problematik bezüg- lich Interessenkonflikte von EE., welcher per 1. Juli 2012 die Funktionen «Head Private Banking Switzerland and International» sowie Kundenbetreuer des «Nor- dic Desk» zukam, innerhalb der Bank geregelt war (BA B07.103.01-0632), fehlte hinsichtlich A. eine analoge Regelung. Entsprechend konnte A. neben seiner CEO-Funktion auch faktisch als Kundenberater für D. tätig sein. Hinzu kommt, dass er in der QQ. Ltd. – einer D. zuzuordnenden Gesellschaft – auch eine Or- ganfunktion (Direktor) einnehmen konnte (vgl. E. 2.4.3), da Falcon keine solche

- 154 - SK.2020.21 Regelung besass, Interessenkollisionen zu verhindern, wenn Bankmitarbeiter Organfunktionen für Gesellschaften des Kunden wahrnahmen: Der «Code of Conduct» der Falcon appellierte bloss allgemein an die Mitarbeiter, Interessen- konflikte zu vermeiden (vgl. E. 2.3.3.3), und ihre Weisung Nr. FPB 02 betreffend «Mandate und öffentliche Ämter der Mitarbeitenden» (nachfolgend: FPB 02) ver- bot lediglich den Kundenbetreuern, Verwaltungsratsmandate in Kundenunter- nehmen zu akzeptieren, bei denen Falcon Vermögensverwaltungsdienstleistun- gen ausführte (FPB 02 Ziff. 2; BA B07.101.03-0869 ff. [gültig ab 18.01.2009] / B07.101.03-0874 ff. [gültig ab Dezember 2013]). Den Geschäftsleitungsmitglie- dern der Bank war dies hingegen grundsätzlich gestattet, wobei sie verpflichtet waren, vor Annahme eines Mandates als Mitglied eines Verwaltungsrates o.ä. die Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates einzuholen (FPB 02 Ziff. 1). Anträge für Mandate waren über «Legal & Compliance» einzureichen (FPB 02 Ziff. 2). A. war es somit als Geschäftsleitungsmitglied gestattet, Kunden- mandate auszuüben. Im Zusammenhang mit der Direktorenstellung in der QQ. Ltd. hätte er jedoch die Verbindung zur QQ. Ltd. offenlegen und vor der An- nahme des Mandates die Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates einholen müssen. Dokumente zum Genehmigungsverfahren gemäss FPB 02 Ziff. 2, wonach Anträge für Mandate über «Legal & Compliance» einzureichen seien, sind jedoch nicht aktenkundig. Da A.s Mandat als Direktor der QQ. Ltd. im Jahr 2012 nicht gemeldet worden war – was A. unter Hinweis darauf, es sei ver- gessen gegangen, grundsätzlich anerkannt hat (vgl. E. 2.3.18.3a) – wurde auch das in der Weisung FPB 02 vorgesehene und durch «Legal & Compliance» zu prüfende Genehmigungsverfahren nicht durchlaufen. Umsetzungsanweisungen bezüglich Interessenkonflikte und Kontrollmassnahmen, wie sichergestellt wer- den sollte, dass die Ämter und Mandate vollständig offengelegt wurden, hatte Falcon nicht eingeführt. Mithin konnte A. als Direktor der QQ. Ltd. deren Trans- aktionen in Auftrag geben und zugleich als Geschäftsleitungsmitglied der Falcon die bankinterne Zahlungsfreigabe dafür erteilen (vgl. E. 2.3.12.5g), ohne dass seine Doppelfunktion gemeldet war. A.s Aussage bei der BA, wonach ihm immer klar gewesen sei, in welcher Funktion er was gemacht habe (vgl. E. 2.3.18.3b), indiziert, dass er selber dafür verantwortlich war, seine Unabhängigkeit zu wah- ren. Daran vermag A.s Anmerkung anlässlich seiner Einvernahme bei der BA nichts zu ändern, wonach gewisse Rollen bloss eine «Übergangslösung» darge- stellt hätten (vgl. E. 2.3.18.3b). Ein Finanzintermediär war auch in einer «Über- gangsphase» verpflichtet, ein Sicherheitskonzept zu realisieren, um Interessen- konflikte zu vermeiden; erst recht, wenn eine Rollenkumulation mehrere Monate bzw. Jahre andauert, wie dies beim Beschuldigten A. der Fall war (vgl. E. 2.4.3). Die Organisationsstruktur der Falcon war insoweit nicht mit dem Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance konform, wonach laut Rz. 16 u.a. jedes

- 155 - SK.2020.21 Mitglied der Geschäftsleitung seine persönlichen und geschäftlichen Verhält- nisse so zu ordnen hat, dass Interessenkonflikte mit der Gesellschaft möglichst vermieden werden (vgl. E. 3.3.4.3). Obschon Falcon keine schweizerische Pub- likumsgesellschaft war, beansprucht der Swiss Code of Best Practice for Corpo- rate Governance zumindest mutatis mutandis in Bezug auf die Verhinderung von Interessenkonflikten auch hinsichtlich anderer Bankinstitute in Form von Aktien- gesellschaften Geltung.

e) Das Gericht gelangt aufgrund des Gesagten zum Schluss, dass eine eigentli- che Funktionentrennung innerhalb der Falcon weder formell implementiert noch die vorhandenen Vorschriften zur Funktionentrennung gelebt wurden (vgl. auch hinten E. 3.4.6). Im Unternehmen der Falcon fehlte es an Massnahmen, um si- cherzustellen, dass dem CEO keine Mehrfachfunktionen zukamen, was den Vor- gaben von Art. 9 Abs. 1 BankV und FINMA-RS 08/24 Rz. 86 widersprach. Dies führte dazu, dass geldwäschereirelevante Sorgfaltspflichten hinsichtlich risikobe- hafteter Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen nicht wahrgenommen wur- den. 3.4.5.3 Weiter wirft die Anklage Falcon vor, Interessenkonflikte nicht vermieden zu ha- ben. Falcon habe D.s Befugnisse und Pflichten, insbesondere im Hinblick auf eigene Geschäfte, nicht geregelt, obwohl D. per Dezember 2011 inoffiziell für die Eigentümerin der Falcon als Entscheidungsträger bei Falcon fungiert habe. So habe D. private Geschäfte in dreistelliger Millionenhöhe über Geschäftsbezie- hungen bei Falcon abwickeln können, ohne dass innerhalb der Bank eine wirk- same Prüfung der abzuwickelnden Geschäfte und Transfers vorgenommen wor- den sei. Dabei habe E., der innerhalb der B. PJS direkt D. unterstellt gewesen sei, und gleichzeitig ab Dezember 2011 bis Mai 2013 als Verwaltungsratspräsi- dent sowie im Jahr 2012 als Mitglied des «Audit & Risk Committee» der Falcon geamtet habe, seine Aufgabe zur Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bezüglich D.s Geschäftsbeziehungen bei Falcon nicht wahrgenommen (AS Ziff. 1.2.3.3). Das Gericht erachtet auch diesen Anklagevorwurf als erstellt: Obwohl es (unter dem Gesichtspunkt der Compliance) eine delikate Situation darstellte, dass D. als (faktisch, zwischenzeitlich auch formell) oberstes Organ der Eigentümerin der Bank eine Kontobeziehung bei Falcon unterhielt, führte die Bank keine speziellen Regulierungen und Kontrollen ein. Letztlich flossen die verbrecherisch erlangten EUR 61 Mio. auf sein privates Nummernkonto bei der Falcon. Dass diesbezüglich ein Interessenkonflikt auf der Hand lag, war für Fal- con bereits Mitte 2010 erkennbar, denn am 8. und 9. Juni 2010 hatte D., Verwal- tungsratspräsident der B. PJS, der Eigentümerin der Bank, und damals gleich- zeitiger Verwaltungsratspräsident der Falcon (BA 23.200-0023 f., -0035 f.), über

- 156 - SK.2020.21 seine persönliche Nummerngeschäftsbeziehung insgesamt 76 Mio. K.-Aktien er- worben, um sie kurz darauf am 16. Juni 2010 wieder veräussern zu lassen (BA B07.101.001.01.02-0401 ff.). Davor hatte das Investmentkomitee der B. PJS am 1. Juni 2010 beschlossen, ihren Anteil an Bank K. auf 4.99 % zu erhöhen (BA 15.101-0230). Am 24. Juni 2010 teilte B. PJS öffentlich mit, ihre Beteiligung an Bank K. massgeblich erhöht zu haben (BA 23.400-0011). Für D. resultierte aus diesem kurzfristigen Kauf/Verkauf von K.-Aktien ein Gewinn von über EUR 20 Mio. (BA B07.101.01.02-0401-0403). D. als Verwaltungsratspräsident der B. PJS hat somit im Wissen um den parallelen Ankauf von K.-Aktien durch seine Arbeitgeberin privat im grossen Stil K.-Aktien erworben und wieder veräus- sert. Selbst wenn das betreffende Verhalten zumindest nach damaligem Schwei- zer Recht nicht strafbar war, hätte betreffende Transaktion der Compliance An- lass zu Bedenken geben sollen. Indes finden sich in den Unterlagen der Falcon zu D.s Kontobeziehung keine Hinweise, wonach Falcon hierzu Abklärungen ge- troffen hätte. Obwohl bereits Mitte 2010 bekannt war, dass der Eigentümerver- treter D. mit Organstellung innerhalb der Falcon die Bankbeziehung für eigene, nicht über jeden Zweifel erhabene Geschäfte nutzte, wurden keine organisatori- schen Vorsichtsmassnahmen implementiert. Der Interessenkonflikt wurde weiter verschärft, indem E. – der D. in der B. PJS direkt unterstellt war (vgl. E. 2.3.1) – neben seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der Falcon im Jahr 2012 zusätzlich Mitglied deren «Audit & Risk Committee» war (BA B07.103.01-3012). Dies der Tatsache zum Trotz, dass das FINMA-RS 08/24 festhielt, dass ein Verwaltungsratspräsident grundsätzlich nicht dem «Audit Com- mittee» angehören sollte (Rz. 40). Sollte sich eine Bank trotzdem entscheiden, den Vorsitzenden des Verwaltungsrats dem «Audit Committee» angehören zu lassen, so sah das FINMA-RS 08/24 weiter vor, dies im Jahresbericht zu begrün- den. Im Geschäftsbericht 2012 der Falcon findet sich jedoch keine Begründung (vgl. BA B07.103.01-0200 ff.). Da E. bei der B. PJS direkt D. unterstellt war, be- fand er sich hinsichtlich D.s Geschäftstätigkeit einem Interessenkonflikt ausge- setzt. Dass die Funktion von E. als Verwaltungsratspräsident der Falcon und Mit- glied des «Audit & Risk Committee» und die damit verbundene Kontrollfunktion insbesondere im Hinblick auf die Geschäfte von D. äusserst heikel war, zeigt die Aussage des General Counsels der B. PJS, der bei der BA zu Protokoll gab: «Ich würde sagen gemäss meiner Erfahrung war es so, dass was auch immer Herr D. gesagt hat, Herr E. auch gemacht hat.» (BA 12.700-0034 Z. 29 f.). Schliesslich verdeutlichen auch die Aussagen von A. und des General Counsels der Bank vor der Untersuchungsbeauftragten, dass bei Transaktionen, an denen die Eigentü- merschaft der Falcon bzw. deren Organe involviert waren, gelwäschereirelevante Sorgfaltspflichten innerhalb der Bank vollständig ausser Acht gelassen wurden: Während A. anerkannte, bei Geschäften aus der Ecke der Aktionärin «bloss 25 % seines Verstandes eingeschaltet zu haben» (vgl. E. 2.3.18.1a), wies der General

- 157 - SK.2020.21 Counsel der Falcon darauf hin, die Bank habe die komplizierte Strukturierung der K.-Aktien-Transaktion ohne zu hinterfragen übernommen, da D. diese so instru- iert habe (vgl. E. 2.3.18.1b). Dass Transaktionen betreffend D. von der Bank nicht gemäss den gesetzlichen oder reglementarischen Vorgaben behandelt wurden, ist im Übrigen auch aus A.s Anmerkung zu folgern, QQ. Ltd. – eine D. zuzuord- nende Gesellschaft – sei «en famille». Daher habe er die Überweisung der USD 50 Mio. betreffend das Filmprojekt «Wolf of Wall Street» genehmigt, trotz unvollständigen Darlehensvertrags und fehlender Unterschrift von E. auf dem Verwaltungsratsbeschluss (vgl. E. 2.3.18.2). Aufgrund E.s Abhängigkeit von D. bestand im Zeitpunkt der Zuflüsse und der Weitertransfers der EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. keine von D. unabhängige Oberleitung bzw. kein unabhängiger Kontrollausschuss. Selbst Falcon, welche die Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates als ein Schlüsselelement guter Corporate Governance be- zeichnete, qualifizierte die vorliegende Konstellation als «suboptimal» (SK 79.721.293 ff. Rz. 201). Zusammengefasst wurden durch die inkriminierten Geschäfte – angesichts D.s Einsitz im Verwaltungsrat der Falcon bis kurz vor der K.-Transaktion und seines faktischen Weiterwirkens nach seinem Ausscheiden – FINMA-RS 08/24 Rz. 14 und Rz. 18 verletzt, wonach der Umgang mit Interessenkonflikten zu regeln ist und Verwaltungsratsmitglieder ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse grundsätzlich derart zu ordnen haben, dass Interessenkonflikte mit der Bank möglichst vermieden werden (vgl. E. 3.3.4.3). 3.4.5.4 Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob bereits die Organisations- struktur bzw. die Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten (Unver- einbarkeitsbestimmungen) in Bezug auf die Verhinderung der Geldwäscherei in kausaler Weise mangelhaft waren. Zu diesen strukturell bedingten Defiziten be- stehen Hinweise auf eine systematische fehlende Umsetzung der internen Wei- sungen, die im Folgenden zu prüfen sind. 3.4.6 Fehlende Umsetzung von internen Weisungen/Sicherstellung einer unabhängi- gen Compliance als Kontrollinstanz 3.4.6.1 Die Anklage wirft Falcon vor, keine unabhängige Compliance i.S.v. Art. 22 f. GwV-FINMA und FINMA-RS 08/24 Rz. 100 sichergestellt zu haben (AS Ziff. 1.2.3.2). 3.4.6.2 Vorab ist festzuhalten, dass ein Organisationsmangel auch darin bestehen kann, wenn existierende Weisungen nicht umgesetzt werden. Falcon kann sich daher nicht unter Hinweis auf ihr Weisungswesen ihrer Verantwortung entziehen, not- wendige organisatorische Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei zu ergreifen (SK 79.721.293 ff. Rz. 194). Vielmehr hat Falcon auch dafür zu sorgen,

- 158 - SK.2020.21 dass ihr Weisungswesen eingehalten wird und dieses nicht zu einem «pro forma» Weisungswesen verkommt. Die entscheidende Frage im Hinblick auf die Nicht- verhinderung von Geldwäscherei ist somit, ob die Unabhängigkeit von «Legal & Compliance», wie es LECO 22 Ziff. 3 vorsah (vgl. E. 2.3.3.3), systemisch umge- setzt wurde. Aus den Einvernahmen der Mitarbeiter der Falcon geht hervor, dass es bei der Bank Usanz war, mittels «Overruling» von gewissen Weisungen und Vorgaben kurzfristig abzuweichen (vgl. E. 2.3.18.5a und c). Auch A. erklärte gegenüber der Untersuchungsbeauftragten, dass aus Effizienzgründen bzw. bei komplexen Er- öffnungen von den üblichen Prozessen abgewichen bzw. diese situativ optimiert worden seien (vgl. E. 2.3.18.1a). Im Rahmen der K.-Aktien-Transaktion wurde für die Eröffnung der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. von einem «Overruling» Ge- brauch gemacht. Weisung PROC 04 betreffend «Kontoeröffnungen bei unvoll- ständigen Unterlagen» (revidiert: 31.01.2011) (nachfolgend: PROC 04) schrieb vor, dass Kundenbeziehungen grundsätzlich nur bei vollständig vorliegender Do- kumentation eröffnet werden durften (BA B07.103.01-0666 ff.). Bei Einwilligung eines Geschäftsleitungsmitglieds bestand jedoch die Möglichkeit, diese Vor- schrift zu umgehen («Overruling»). Für die Eröffnung mussten mindestens die Eröffnungsdokumente, die den Vor- und Nachnamen des Vertragspartners sowie des wirtschaftlich Berechtigten enthielten, vorliegen. Falls die für diese Angaben vorgesehenen Dokumente fehlten, musste der Kundenberater die fehlenden Do- kumente in einem Memorandum festhalten. Obwohl bis auf die Gesellschaftssta- tuten der G.2 Ltd. sämtliche Dokumente nicht vorlagen, genehmigte der COO am

17. Februar 2012 das Ausnahmebewilligungs- bzw. «Overruling»-Ersuchen des «Head Compliance» für die Eröffnung der Geschäftsbeziehung (vgl. E. 2.3.12.5b; BA B07.101.007.01.E-0120). Dieses Vorgehen entsprach nicht dem internen Weisungswesen der Falcon, denn PROC 04 sah nicht vor, dass der Leiter der Abteilung Compliance die Aufgabe des Kundenbetreuers über- nahm und das «Overruling»-Ersuchen stellte. Zudem hätte der Kundenbetreuer aufgrund der fehlenden Gesellschaftsdokumente und Eröffnungsformulare ein Memorandum erstellen müssen bzw. für den Verzicht auf ein Memorandum hätte das involvierte Geschäftsleitungsmitglied schriftlich zustimmen müssen, nach- dem dieses eine Empfehlung von «Legal & Compliance» hätte einholen müssen. Obschon das erwähnte «Overruling» vom 17. Februar 2012 den Zeitpunkt vor den inkriminierten Geldwäschereihandlungen betrifft, veranschaulicht dieses exemplarisch die Praxis der Falcon, von bankinternen Vorgaben abzuweichen. 3.4.6.3 Weiter ist erstellt, dass im Zusammenhang mit den Zuflüssen in der Höhe von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. der General Counsel bzw. «Head Legal & Com- pliance» R. von A. Aufträge erhielt (BA B8.300-0167, -0179, -0212, -0375) und auch bei der Erstellung von (in Bezug auf Geldwäscherei) verdachtsrelevanten

- 159 - SK.2020.21 Verträge wie dem «Share Contribution Agreement» und dem «Rights Assign- ment Agreement» vom 16. Februar 2012 (vgl. E. 2.3.9.3), dem Escrow Agree- ment vom 7. Mai 2012 (vgl. E. 2.3.12.1b) und dem Darlehensvertrag vom

11. Februar 2014 (vgl. E. 2.3.12.4; BA B07.101.008.01.K-0016 ff.) involviert war. Zudem wurden dem General Counsel der Bank auch weitere Aufgaben zugeteilt, welche genuin in den Bereich der Front fielen, wie bspw. die Eröffnung einer Kundenbeziehung, die Auftragserteilung zur Überweisung des Betrags von EUR 133 Mio. auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. (vgl. E. 2.3.12.5b) sowie die Betreuung und die Kommunikation mit dem Kunden betreffend die Treuhand- gesellschaft –, wie die Aussagen mehrerer Bankmitarbeiter und auch R. selber bestätigen (vgl. E. 2.3.18.5a-c). Der General Counsel der Falcon bereitete die Überweisung der EUR 133 Mio. von der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. auf das gleichentags eröffnete Escrow-Konto vor (vgl. E. 2.3.12.1d) und erteilte dem «Head Compliance» den Auftrag, EUR 133 Mio. von der Geschäftsbeziehung G.2 Ltd. auf die Treuhandgeschäftsbeziehung H. zu überweisen (vgl. E. 2.3.12.5b), obwohl dieser die Funktion «Geldwäschereifachstelle» innerhalb der Bank inne hatte (vgl. E. 2.3.3.2c). Die Abteilung «Legal & Compliance» war somit auf mehreren Hierarchiestufen in die Abwicklung involviert, nachdem sie vom CEO dahingehend instruiert worden war: So hatte der General Counsel und gleichzeitiger «Head Legal & Compliance», der eine unabhängige Compliance sowie die Kontrolle der operativen Tätigkeit hätte sicherstellen müssen, die Ein- willigung für die Zahlungserteilung eingeholt und diese an den ihn unterstellten «Head Compliance» weitergeleitet. Durch die operative Einbindung konnte der «Head Legal & Compliance» jedoch nicht mehr als unabhängige Kontrollinstanz der «Second Line of Defence» agieren. Der «Head Compliance» S., der die Kon- toeröffnungsunterlagen zur Treuhandgeschäftsbeziehung H. überprüft hatte (BA B07.101.005.01.E-0026 f.), hat sodann den Auftrag des «Head Legal & Compliance» ausgeführt, ohne Hintergrundinformationen zur Kundenbeziehung und zur Transaktion einzuholen. Da der Auftrag von dessen Vorgesetzten R. – dem General Counsel – kam und dieser ihn gemäss seiner Einschätzung von der Geschäftsleitung erhalten hatte, hinterfragte S. die Vorgänge und Infor- mationen seines Vorgesetzten nicht und holte keine weiteren Informationen ein, obwohl er gemäss eigener Aussage die Transaktionen nicht verstanden hat (vgl. E. 2.3.18.5a). Darüber hinaus stammten die EUR 133 Mio. von der Geschäftsbe- ziehung der G.2 Ltd. und mithin von derjenigen Gesellschaft, bei der gemäss ak- tenkundigen Korrespondenzen der Leiter der Geldwäschereifachstelle (S.) die direkte Kommunikation mit dem Kunden – eine dem Kundenberater zuzurech- nende Aufgabe – wahrnahm (BA B07.101.007.01.K-0006), was im Übrigen auch der General Counsel der Falcon anlässlich seiner Einvernahme bei der BA be- stätigt hat (vgl. E. 2.3.18.5c). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Be- merkung des «Head Compliance» und Leiters der Geldwäschereifachstelle bei

- 160 - SK.2020.21 der BA, wonach es «eine gute Frage» sei, wie eine Kontoeröffnung durch ihn mit der Weisung der Unabhängigkeitswahrung in LECO 22 zu vereinbaren gewesen sei (vgl. E. 2.3.18.5a). Auf die Frage, welche mit der vom General Counsel bzw. «Head Legal & Compliance» in Auftrag gegebenen Kontoeröffnung erfolgte, ob es üblich gewesen sei, dass dieser das «Legal Framework» koordiniert habe, hat A. zu Protokoll gegeben, dass aufgrund der relativ kleinen Grösse der Bank bzw. aus Effizienzgründen eine Kontoeröffnung auch einmal direkt gemacht worden sei. Auf entsprechende Nachfrage, wie in diesem Zusammenhang die Unabhän- gigkeit von «Legal & Compliance» sichergestellt worden sei, hat A. darauf ver- wiesen, man habe auf die Professionalität der Mitarbeiter gesetzt, mit solchen Situationen umgehen zu können («Das waren professionelle Leute, die gut mit solchen Situationen umgehen konnten»; vgl. E. 2.3.18.3a). A.s Aussage indiziert, dass die Bankmitarbeiter selber dafür verantwortlich waren, ihre Unabhängigkeit zu wahren. Auf den Umstand angesprochen, dass der «Head Legal & Compli- ance» direkt in die Kontoeröffnung der Treuhandgeschäftsbeziehung H. involviert gewesen sei und zur Frage, wie die Zuständigkeiten geregelt gewesen seien, gab die Bankmitarbeiterin I. zu Protokoll, dass diesbezüglich de jure und de facto ein Unterschied bestanden habe. De facto sei R. mit dem Escrow-Agent H. in Kontakt gestanden. Nach «vorne» bzw. im System habe es jedoch einen «Rela- tionshipmanager» gebraucht und dies könne bloss jemand von der Front sein (vgl. E. 2.3.18.5c). Auch dies zeigt, dass die Sicherstellung der Unabhängigkeit für die Bankmitarbeiter lediglich von formeller Natur war, nämlich wer im System als für welche Funktion zuständige Person eingetragen wurde. Falcon wendete gegen die von der BA bemängelte Involvierung der Abteilung «Legal & Compliance» ein, es sei die Kernkompetenz deren Unterabteilung «Le- gal», die Bank gegenüber Privatpersonen in sämtlichen Rechtsbelangen zu ver- treten und die Geschäftsleitung und Bankmitarbeiter im Tagesgeschäft in recht- lichen Belangen zu unterstützen bzw. zu beraten und dabei insbesondere Ver- träge zu überprüfen. Überdies habe gemäss LECO 22 Ziff. 4 eine Pflicht bestan- den, «Legal» beizuziehen. Die Involvierung der Abteilung «Legal & Compliance» in die K.-Aktien-Transaktion sei somit sowohl branchenüblich als auch weisungs- gemäss gewesen (BA 16.400-0843 f.; SK 79.721.293 ff. Rz. 188 f.). «Legal & Compliance» sei vorliegend bei deren Kontoeröffnungen bloss involviert gewe- sen, um die einzelnen Transaktionsschritte wie beispielsweise den Transfer auf das Escrow-Konto entsprechend den ausgearbeiteten Verträgen abzuwickeln bzw. um sicherzustellen, dass die erforderlichen Kontobeziehungen rechtzeitig zur Verfügung gestanden seien (SK 79.721.293 ff. Rz. 192). Die Argumentation des beschuldigten Unternehmens Falcon geht an der Sache vorbei: Vorliegend hat der «Head Legal & Compliance» die Bank gerade nicht gegenüber Privatper- sonen vertreten, sondern für den Kunden gehandelt, was mit der Aufgabe von «Legal & Compliance» nicht zu vereinbaren war (vgl. zur Organisationsstruktur

- 161 - SK.2020.21 der Falcon E. 2.3.3.2). Die Involvierung des «Head Legal & Compliance» in die Transaktionen hätte dazu führen sollen, dass der «Head Compliance» seinen Vorgesetzen kontrolliert und die von ihm erhaltenen Informationen plausibilisiert. Stattdessen haben der «Head Legal & Compliance» und der «Head Compliance» die Aufträge der operativen Bereiche und der Linienführung ausgeführt, sich in einen Interessenkonflikt bezüglich ihrer ursprünglichen Rolle als Compliance- Funktion und Geldwäschereifachstelle begeben und dabei ihre Unabhängigkeit verloren. Durch ihre operative Einbindung konnten sie nicht mehr als unabhän- gige Kontrollinstanz der «Second Line of Defence» agieren. Selbst wenn der Ein- bezug von «Legal & Compliance» angesichts der (geringen) Grösse der Falcon vertretbar wäre, so hätte in der Organisation zumindest sichergestellt werden müssen, dass eine andere als die bei der Abteilung «Legal & Compliance» an- gesiedelte Geldwäschereifachstelle der Falcon – beispielsweise eine zusätzliche Kontrollinstanz – die Plausibilität der Verträge überprüft. Das Weisungswesen der Falcon enthielt jedoch keine Handlungsrichtlinien für den Fall, dass die Com- pliance operative Tätigkeiten wahrnahm. Um eine unabhängige und neutrale Kontrolle in einem solchen Fall zu gewährleisten, fehlten entsprechende Abläufe und Vorgehensweisen. Es gab weder diesbezügliche Weisungen noch wurde eine unabhängige Kontrollinstanz betreffend solche Konstellationen definiert. In diesem Zusammenhang ins Leere geht Falcons Einwand, die BA habe nicht hin- reichend dargelegt, wie die erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen anders hätten ausgestaltet sein müssen (SK 79.721.293 ff. Rz. 195). Die Massnahmen, welche Falcon laut Anklage hätte treffen müssen, ergeben sich ohne Weiteres aus den in der Anklageschrift aufgeführten organi- satorischen Pflichten. 3.4.6.4 Zusammengefasst fehlte es innerhalb der Falcon an einem grundlegenden Be- wusstsein, dass «Legal & Compliance» zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung unabhängig sein muss und bei einer direkten Involvierung ins operative Tages- geschäft sowohl des «Head Legal & Compliance» als auch des «Head Compli- ance» die Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistet wird. Das Weisungswesen der Falcon definierte nicht, wie die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion konkret ausgestaltet sein muss und wie diese organisatorisch sichergestellt wer- den soll. Das vom «Head Compliance» anlässlich seiner Einvernahme bei der BA angeführte Veto-Recht, welches die Unabhängigkeit der Compliance gegen- über der Front habe sicherstellen sollen (vgl. E. 2.3.18.5a), war in dieser Hinsicht nicht zweckmässig. Dass die Mitarbeiter der Compliance sowie der «Head Legal & Compliance» nicht unabhängig agieren konnten, hing wiederum auch damit zusammen, dass innerhalb der Falcon die Funktionentrennung mangelhaft war (vgl. auch E. 3.4.5.2). Einerseits war es für die Compliance nicht möglich, Unter- lagen und Zuflüsse unabhängig zu prüfen und sich diesbezüglich an den Kun-

- 162 - SK.2020.21 denberater zu wenden, wenn nicht bekannt war, wer der zuständige Kundenbe- rater war. Andererseits darf es eine interne Organisation nicht zulassen, dass der CEO derart operativ in das Geschäft der Front eingebunden ist und dieses in Bezug auf einzelne Kunden dirigiert. Diese Konstellation führte dazu, dass die Compliance den als Kundenberater tätigen CEO zu kontrollieren hätte. Selbst Falcon anerkannte, dass es lebensfremd sei zu verlangen, dass sich naturge- mäss hierarchisch tiefer eingestufte Mitarbeiter der Falcon dem CEO, welcher mit Unterstützung bzw. auf Veranlassung der Eigentümerschaft und des Verwal- tungsratspräsidenten E. der Falcon handle, «diesem in den Weg stellen könnten» (SK 79.721.293 ff. Rz. 196). Vielmehr sollte der CEO bei seiner eigenen Kon- trolle durch die unabhängige Compliance unterstützt werden, wie dies auch Fal- cons interne Weisung LECO 02 in Ziff. 3.1 vorschrieb. Auch aufgrund der fehlen- den Funktionentrennung und der potenziell zuwiderlaufenden Interessen (vgl. E. 3.4.5.2) war eine effektive Compliance nicht bzw. bloss ungenügend gewähr- leistet. Die Praxis in Bezug auf Aufträge von D. die unabhängige Kontrolle durch die Abteilung «Legal & Compliance» – durch deren Einbezug ins operative Ge- schäft – ausser Kraft zu setzen, führte dazu, dass die im Zusammenhang mit der K.-Aktien-Transaktion stehenden Überweisungen nicht unabhängig geprüft wur- den und bei der Überweisung der EUR 133 Mio. auf die Treuhandgeschäftsbe- ziehung H. vom 9. Mai 2012 keine zeitnahe, adäquate Reaktion erfolgte (vgl. E. 3.4.5.2). 3.4.6.5 Im Ergebnis erachtet es das Gericht als erwiesen, dass den internen Regelungen in LECO 22 nicht nachgelebt wurde und die Organisation der Falcon FINMA- RS 08/24 Rz. 100 widersprach, wonach eine Bank eine Compliance-Funktion un- terhält, die von ertragsorientierten Geschäftsaktivitäten unabhängig in die Ge- samtorganisation einzugliedern ist (vgl. E. 3.3.4.3). Dass die Compliance Abtei- lung der Falcon nicht unabhängig war und dadurch eine sachgemässe Überwa- chung beeinträchtigt war, hat im Übrigen auch die FINMA in Bezug auf einen anderen Sachverhalt (1MDB-Komplex) festgestellt (vgl. E. 2.3.16). Schliesslich ist auch dem internen Revisionsbericht zu entnehmen, dass die Regelungen zur Unternehmensführung bei Falcon versagt haben («failure of governance arran- gements») und interne Weisungen im Bereich der Geldwäschereiabwehr nicht eingehalten wurden (vgl. E. 2.3.15). Aufgrund der Defizite in der Organisations- struktur und fehlenden Regulierung bzw. Umsetzung von Weisungen ist als Zwi- schenfazit festzuhalten, dass Falcon die gesetzlichen Vorgaben von Art. 6 GwG, Art. 9 BankV, Art. 12-14, Art. 18 f., Art. 22 f. GwV-FINMA sowie FINMA-RS 08/24 Rz. 14, Rz. 18 und Rz. 100 und Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance Rz. 16 mangelhaft umgesetzt hat.

- 163 - SK.2020.21 3.4.7 Kein wirksames Kontrollsystem bei der Abwicklung von Verträgen in eigenem Namen 3.4.7.1 Weiter wirft die Anklage Falcon vor, im Jahr 2012 über keine Weisungen, Richt- linien und Prozesse verfügt zu haben, wie bei der Abwicklung von Verträgen in eigenem Namen für Kunden vorzugehen ist. Insbesondere sei nicht definiert ge- wesen, welche Stellen informiert werden müssen und welche Funktionen für die Abwicklung weiterer Abklärungen und unabhängigen Kontrollen zuständig seien. Infolgedessen sei das den Zuflüssen von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. zu- grundeliegende Geschäft (Verkauf der K.-Aktien und «Certain Rights» über zwi- schengeschaltete Gesellschaften) nicht risikoadäquat abgewickelt, kontrolliert und unabhängig überprüft worden (AS Ziff. 1.2.3.5). 3.4.7.2 Es ist erstellt, dass Falcon sich von D. zur Abwicklung der K.-Aktien-Transaktion und zur Errichtung des Escrows bevollmächtigen liess (vgl. E. 2.3.9.1 und E. 2.3.12.1a) und sodann im eigenen Namen abwickelte («Falcon Private Bank Ltd. […] acting in its own name but for the account of the Client»; vgl. E. 2.3.9.3 und E. 2.3.9.5). Wie erwähnt (vgl. E. 3.4.5.2), fanden zum Eingang der EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. keine hinreichenden Abklärungen statt. Aus den bei den Akten liegenden Weisungen und Richtlinien der Falcon ergibt sich e contrario, dass keine Prozesse definiert waren, wenn die Bank im eigenen Na- men für Kunden Verträge abwickelt. Die von Falcon anlässlich der Hauptver- handlung ins Feld geführten Reglemente und Weisungen (SK 79.721.293 ff. Rz. 167 ff., 207 ff.) regelten dies nicht. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Weisung LECO 11 betreffend «Powers of attorney» (nachfolgend: LECO 11) zwar den korrekten Einsatz des Formulars «Power of Attorney» nor- mierte (BA B07.103.01-2039 ff.). In deren Fokus lag der Fall, wenn ein Bank- kunde eine Drittperson bevollmächtigte. Im Übrigen regelte LECO 11 auch die Situation, dass ein Kunde einem Mitarbeiter der Bank eine Vollmacht erteilte (Ziff. 2.6). LECO 11 legte jedoch nicht fest, ob und falls ja, unter welchen Bedin- gungen und unter Einhaltung welcher anschliessenden Überwachungs- und Kon- trollmassnahmen sich die Bank von einem Kunden bevollmächtigen und im eige- nen Namen das Geschäft abwickeln konnte. In den Einvernahmen von A., R. und I. wird die Feststellung der fehlenden Regulierung indirekt bestätigt, indem die einvernommenen Personen das Vorgehen ohne weitere Überprüfungen als «nor- mal» betrachtet haben (BA 13.202-0020 Z. 27; 12.300-0027 Z. 21; 12.200-0022 Z. 18 ff., -0027 Z. 1 ff.). Hinzu kommt, dass die Prozesse auch in Bezug auf die Bestimmung des primär verantwortlichen Kundenberaters in solch heiklen Kons- tellationen mangelhaft waren (vgl. E. 3.4.5.2b). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für vorliegende Konstellation (dem Handeln der Bank im Namen eines anonymen Kunden) – wie sie im Bereich Private Banking nicht üblich ist, was im Übrigen auch A. anlässlich seiner Einvernahme bei der BA anerkannt hat (vgl.

- 164 - SK.2020.21 E. 2.3.18.3a) –, keine Regularien implementiert waren. Angesichts des erhöhten Risikos solcher Vorgänge wurden damit Art. 8 GwG, Art. 9 BankV und Art. 18 f. GwV-FINMA verletzt (vgl. E. 3.3.4.1 f. und E. 2.2.6.1 ff.). 3.4.8 Fazit Die fehlende Umsetzung von Art. 8 GwG und Art. 9 BankV (und den dazugehö- rigen Ausführungsbestimmungen; vgl. E. 3.3.4) durch die aufgezeigten Organi- sationsmängel und der mangelhaften Implementierung durch interne Weisungen bzw. fehlende faktische Umsetzung führte im Ergebnis dazu, dass die inkrimi- nierten geldwäschereirelevanten Geschäfte (vgl. E. 2.4.6.2; ferner E. 3.4.4) nicht erkannt wurden. Mithin hat Falcon in Bezug auf die Geldwäschereiabwehr nicht die von Gesetz und Standesrecht vorausgesetzten organisatorischen Vorgaben erfüllt. Dabei wurden mehrere, essentielle Vorkehrungen (Organisationsstruk- tur/Unabhängigkeit) und Pflichten (Sicherstellung unabhängige Compliance/Li- nienverantwortliche) missachtet, die in der Summe zu einem systematischen Versagen der Geldwäschereiabwehr führten. So wurde insbesondere in heiklen Konstellationen die für die GwG-Abwehr zentralen vorgängigen Informations- pflichten (etwa Plausibilisierung der Hintergründe und Plausibilität grösserer Zah- lungseingänge; vgl. dazu E. 2.2.6.2a) nicht erfüllt, welche als Deliktsverhinde- rungsmassnahmen i.S.v. Art. 102 Abs. 2 StGB zu betrachten sind (vgl. NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 303q; vgl. auch FORSTER, Die strafrechtli- che Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, Diss. 2006, S. 231 ff.). Zusätzlich fehlte es in der Bank auch an einer wirksamen Überwa- chung risikobehafteter Geschäftsbeziehungen und risikobehafteter Transaktio- nen. 3.4.9 Erforderlichkeit/Zumutbarkeit der organisatorischen Vorkehren Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 3.4.5 ff.), hat Falcon aus damaliger Sicht nicht sämtliche erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei ge- troffen, wie es vorausgesetzt war (vgl. E. 3.3.3 sowie NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 257). Dabei ergibt sich die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit vorliegend bereits aus den einschlägigen Bestimmungen des GwG sowie der BankV, der GwV-FINMA, dem FINMA-RS 08/24 und dem Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance. Am Rande angemerkt sei, dass selbst wenn ein Bankmitarbeiter der Falcon sich für die Anlasstat verantwortlich zu zeichnen hätte, dessen Verhalten aufgrund der fehlenden Massnahmen der Falcon zur Geldwäschereiverhinderung von vornherein keine alleinige Ursache im Sinne eines «rogue employee» bzw. eines «wild gewordenen» Mitarbeiters hätte dar- stellen können, für welches ein Unternehmen strafrechtlich nicht einzustehen

- 165 - SK.2020.21 hätte (vgl. zum «rogue employee» NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 263 m.w.H.). 3.4.10 Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Anlasstat Die Kriterien der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit zielen darauf ab, ein Un- ternehmen für die Begehung von Delikten, mit denen im Unternehmen und der Branche nicht gerechnet werden konnte, nicht verantwortlich zu machen (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 264). Geldwäscherei stellt in Bezug auf die Tätigkeit von Banken ohne weiteres eine branchenspezifische Gefahr dar. Geldwäschereinormen zielen gerade darauf ab, Geldwäschereidelikte zu verhin- dern. Insoweit war es voraussehbar, dass eine fehlende Implementierung bzw. Umsetzung der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei dazu führt, dass geldwäschereiverdächtige Transaktionen nicht erkannt und infolgedessen Geldwäschereihandlungen – wie es vorliegend der Fall war – im Rahmen der Bank stattfinden. Zu betonen ist, dass sich eine branchenspezifische Gefahr re- alisiert hat, die es im Private Banking möglichst zu verhindern gilt. Vor diesem Hintergrund hat vorliegend insbesondere die fehlende Sicherstellung einer unab- hängigen Compliance und die damit einhergehende fehlende Plausibilisierung des «Set-ups» von Vermögens- bzw. Vertragskonstrukten dazu geführt, dass die inkriminierten Geldwäschereihandlungen im Rahmen der Bankentätigkeit nicht verhindert wurden. Es ist naheliegend, dass geschäftliche Opportunitätsgesichts- punkte mit Blick auf die ertragsreichen Geschäftsbeziehungen im Zusammen- hang mit D. sich durchsetzen, wenn keine unabhängige Compliance besteht. Nicht zu hören ist Falcons Einwand, es sei nicht aussergewöhnlich bzw. gehöre zum «courant normal», wenn im Geschäftsbetreib einer Bank vereinzelte organi- satorische Fehler und Unzulänglichkeiten im Sinne von Abweichungen von regu- latorischen Vorgaben oder internen Weisungen zutage treten, da solche über «Audit Findings» erledigt würden und es die Aufgabe der Revisoren sei, sich um diese Belange zu kümmern (SK 79.721.293 ff. Rz. 193). Da die Mängel in Fal- cons Organisation zahlreich und systemimmanent waren (vgl. auch E. 3.4.5 ff.), kann nicht mehr bloss von vereinzelten Unzulänglichkeiten die Rede sein. Ebenso an der Sache vorbei geht Falcons Vorbringen, ihre Organisation sei bran- chenüblich gewesen, zumal die FINMA sowie die interne und externe Revision diese nie beanstandet habe (BA 16.400-0849). Die Prüfung der FINMA ist for- meller Art. Die Aufsichtsbehörde prüft nicht die Handhabung einzelner Ge- schäftsbeziehungen. Auch die Aufgabe eines externen Prüfers ist schwergewich- tig in der Rechnungsprüfung zu sehen (vgl. Art. 18 Abs. 2 BankG). Allfällig feh- lende Beanstandungen der internen Revision wären Falcon zuzurechnen. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs gemäss Ziff. 1.2.3.3 anerkannte Falcon, teil- weise eine ungenügende Corporate Governance aufgewiesen zu haben. Diesen

- 166 - SK.2020.21 Umstand führte sie allerdings auf die fehlende Organisation ihrer Muttergesell- schaft B. PJS zurück, die es versäumt habe, die Befugnisse ihrer Verwaltungs- ratsmitglieder zu regeln und bei deren Tochtergesellschaft Falcon einen genü- gend grossen und unabhängigen Verwaltungsrat zu installieren (SK 79.721.293 ff. Rz. 201 f.). Sofern Falcon mit diesem Vorbringen in Analogie zum «rogue employee» (vgl. E. 09) geltend macht, diese Ausgangslage würde die Kausalität zwischen den aufgezeigten systemimmanenten Mängeln in der Or- ganisation, Implementierung und Umsetzung der Geldwäschereiregulatorien auf- heben, verkennt sie, dass D. als Organ per Definition kein «rogue employee» sein kann. Wird ein Delikt aufgrund mangelhafter Überwachung und Kontrolle einer Führungsperson ermöglicht, stellt dieses Delikt per se die Folge eines Or- ganisationsdefizits dar (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption [Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb], vom 10. November 2004 BBl 2004, 7023). Festzuhalten ist, dass selbst wenn ein Organ als «rogue employee» qualifiziert wird, D.s Verhalten keine alleinige Ursache im Sinne eines «rogue employee» darstellen würde, welches die Kausalität zwischen den aufgezeigten systemim- manenten Mängeln in der Organisation, Implementierung und Umsetzung der Geldwäschereiregulatorien aufzuheben vermöge. 3.4.11 Zurechnungszusammenhang Beim Kriterium des Zurechnungszusammenhangs zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat geht es um den Nachweis, dass Organisationsmassnahmen erfor- derlich gewesen wären, jedoch nicht bestanden haben (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.2). In Anwendung der vom Bundesgericht befolgten Wahrscheinlichkeitsthe- orie ist der Zurechnungszusammenhang erfüllt, wenn bei Vornahme der unter- lassenen, jedoch gebotenen organisatorischen Vorkehren die Geldwäscherei mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 116 IV 306 E. 2). Entgegen Falcons Auffassung (SK 79.721.293 ff. bzw. -296 und Rz. 213) sind die Organisationsmängel weder von untergeordne- ter Bedeutung noch fehlt es an der Kausalität zwischen den Organisationsmän- geln und der (qualifizierten) Geldwäscherei. Vorliegend hat Falcon mehrere, grundlegende und spezifisch zur Verhinderung von Geldwäscherei geschaffene Regulierungen in Bezug auf die Organisation nicht eingehalten. Hätte die Bank die organisatorischen Massnahmen umgesetzt, so hätte die Geldwäscherei mit höchster Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Zusammenfassend be- steht eine adäquate Kausalität zwischen dem mangelnden GwG-Abwehrdisposi- tiv der Falcon und der Anlasstat.

- 167 - SK.2020.21 3.4.12 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 3.4.13 Falcon ist somit im Ergebnis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung Falcon Vorab ist festzuhalten, dass die Umfirmierung der «Falcon Private Bank AG» zu «Falcon Private AG» nach der Anlasstat keine Auswirkung auf ihre Bestrafung hat, da das Unternehmen trotz des neuen Firmennamens im Urteilszeitpunkt die- selbe Identität aufweist und ihr die Straftat somit persönlich bzw. schuldabhängig zuordenbar ist (vgl. E. 1.5.1). 4.1 Rechtliches 4.1.1 Per 1. Januar 2018 wurde das Sanktionenrecht revidiert (Revision vom

19. Juni 2015; AS 2016 1249). Das neue Sanktionenrecht erweist sich für Falcon nicht als milder, da sich hinsichtlich der Strafart Busse im neuen Recht nichts geändert hat (vgl. E. 1.2.1). Es ist daher vorliegend für die Strafzumessung vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen. 4.1.2 Art. 102 Abs. 3 StGB umschreibt die Grundsätze der Strafzumessung, die bei der Bestrafung von Unternehmen anzuwenden sind. Demnach richtet sich die Höhe der Sanktion nicht nur nach der Schwere des Organisationsmangels und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, sondern bei der Bemessung der Busse ist insbesondere auch die Schwere der Anlasstat und der angerichtete Schaden zu berücksichtigen (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.3.4). Die in Art. 102 Abs. 3 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien sind nicht abschliessend. Ebenfalls zu berücksichtigen sind gegenwarts- und zukunftsbezogene Faktoren sowie das Nachtatverhalten des Unternehmens (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 331 ff. m.w.H.). Die Strafzumessung hat zudem konform zu Art. 47 StGB zu erfolgen. Abgesehen von den in Art. 47 Abs. 2 StGB genannten Kriterien wie Verwerflichkeit des Handelns und Ziele des Täters, die auf natürli- che Personen zugeschnitten sind, gelten im Unternehmensstrafrecht die allge- meinen Strafzumessungskriterien von Art. 47 StGB grundsätzlich mutatis mutan- dis (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 318 ff. und N. 334). 4.2 Die Strafdrohung von Art. 102 Abs. 1 StGB lautet auf Busse bis zu Fr. 5 Mio. Mithin beträgt der ordentliche Strafrahmen Fr. 1.-- bis Fr. 5 Mio. Busse. Die Un- tergrenze des ordentlichen Strafrahmens ist mit Fr. 1.-- Busse bereits erreicht, so

- 168 - SK.2020.21 dass diese selbst bei Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes nicht nach unten erweitert werden kann. 4.3 Die BA beantragte eine Busse von Fr. 2 Mio. (SK 79.721.098 ff.). Demgegenüber monierte Falcon, es sei bei einem allfälligen Schuldspruch bloss eine symboli- sche Busse auszufällen, da der Verwaltungsratspräsident ihrer Eigentümerge- sellschaft seine Stellung krass missbraucht habe und das Kader der Bank einem erheblichen psychologischen Druck ausgesetzt gewesen sei (SK 79.721.293 ff. Rz. 219 f.). 4.4 Strafzumessungskriterien 4.4.1 Schwere der Anlasstat Die Schwere der Anlasstat bestimmt sich abstrakt nach deren Sanktionsdrohung (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 323). Vorliegend liegt ein schwe- rer Fall von Geldwäscherei vor (vgl. E. 2.4.9.4). Die Strafandrohung für qualifi- zierte Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB lautet auf Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; wobei mit der Freiheitsstrafe zwin- gend eine Geldstrafe bis maximal 500 Tagessätze à Fr. 3'000.-- zu verbinden ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts dieser Sanktionsdrohung ist von einer schwe- ren Anlasstat auszugehen. 4.4.2 Angerichteter Schaden Beim Strafzumessungskriterium des angerichteten Schadens ist auf den Delikts- betrag der Anlasstat und nicht auf denjenigen der Vortat abzustellen (vgl. NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 326). Falcons Einwand im Eventualstand- punkt, es dürfe bei einer allfälligen Verurteilung nicht auf den von der Privatklä- gerin geltend gemachten Schaden abgestellt werden, da dieser nicht liquide sei (SK 79.721.293 ff. Rz. 218), ist daher unbehelflich. Der Deliktsbetrag der Anlass- tat beläuft sich vorliegend auf einen dreistelligen Millionenbetrag (vgl. E. 2.4.9.2). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei der Strafzumessung gegenüber einem Unternehmen bloss zurückhaltend auf den angerichteten Schaden abzustellen ist, da dieser bisweilen weit höher liegt (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 326). Weit mehr ins Gewicht fällt der durch Falcon zu verant- wortende Reputationsschaden des Finanzplatzes Schweiz (vgl. nachfolgend E. 4.4.3). Die hohe Deliktssumme ist vorliegend jedenfalls strafschärfend zu be- rücksichtigen.

- 169 - SK.2020.21 4.4.3 Schwere des Organisationsmangels/Unternehmensverschulden 4.4.3.1 Der Organisationsmangel bzw. seine Schwere stellt das Unternehmensverschul- den dar. Gravierende Organisationsmängel wirken straferhöhend. Organisati- onsdefizite, die den erforderlichen organisatorischen Massnahmen nahe kom- men, sind hingegen strafmindernd zu berücksichtigen. Fehlt jegliche Präventiv- massnahme oder wurde die Anlasstat mit Kenntnis bzw. mit Beteiligung der Un- ternehmensleitung verübt, so lässt dies den Organisationsmangel gravierender erscheinen. Ebenso wirkt es sich straferhöhend aus, wenn das Unternehmen be- reits früher wegen eines ähnlichen Organisationsdefizits verurteilt wurde (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 327 f.). 4.4.3.2 Falcon besass im Tatzeitraum eine Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin in der Schweiz. Entsprechend war sie verpflichtet, die Geldwäschereibestimmun- gen einzuhalten. Sie wusste, dass sie eine Tätigkeit im regulierten Bereich aus- übte und bei ihrer Tätigkeit im Bankensektor eine inhärente Gefahr von Geldwä- scherei bestand. Insofern war sich Falcon bewusst, dass sie eine geeignete Or- ganisation sicherzustellen hatte. Falcon wies mehrere Organisationsmängel auf, die sich über das gesamte Unternehmen ausbreiteten und nicht bloss eine ein- zelne Abteilung der Bank betrafen. Ihre Organisationsstruktur war in mehreren Hinsichten defizitär. Der Bank fehlte es an einem grundlegenden Bewusstsein, dass «Legal & Compliance» zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung unabhängig sein musste. Schwer wiegt auch, dass die Anlasstat durch D., d.h. durch den faktischen Verwaltungsratspräsidenten der Falcon, begangen wurde. Aufgrund des Memorandums der Bank vom 3. Juli 2012 (vgl. E. 3.4.5.2d), sowie aufgrund Vorliegens einiger punktuell ausgerichteter Richtlinien zum Thema Interessen- konflikte wie beispielsweise im «Code of Conduct» (vgl. E. 2.3.3.3), ist davon auszugehen, dass innerhalb Falcon die Problematik von Mehrfachfunktionen und Interessenkonflikten bekannt war. Bereits Mitte 2010 war dem Unternehmen auch bekannt, dass ihr Verwaltungsratspräsident D. und gleichzeitiger Verwal- tungsratspräsident der Bankeigentümerin sein Nummernkonto bei Falcon für fragwürdige Geschäfte nutzte und sich weitere Interessenkonflikte abzeichnen würden (vgl. E. 3.4.5.3). Anzumerken ist, dass der von Falcon im Eventualantrag geltend gemachte Missbrauch durch bzw. die von ihr monierte Druckausübung der Muttergesellschaft einen Organisationsmangel begründet und insofern nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es erscheint gravierend, dass Falcon sich als eine auf dem Finanzplatz Schweiz bekannte Bank in den Dienst eines einzel- nen Kunden gestellt hat, da dieser gleichzeitig das leitende Organ der Bank- eigentümerin war. Falcon hat dadurch dem schweizerischen Finanzplatz einen erheblichen Reputationsschaden zugefügt – einen Schaden, auf den Falcon im Eventualstandpunkt grundsätzlich selber hingewiesen hat (SK 79.721.293 ff. Rz. 219).

- 170 - SK.2020.21 Entgegen der in der Lehre vertretenen Ansicht (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 334) sind auch «Beweggründe» für Organisationsmängel bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, zumal sich verschiedene Ursachen für Organisationsdefizite vorstellen lassen. Falcons Motive, keine ausreichende Or- ganisation aufgewiesen zu haben, sind teilweise egoistischer und teilweise finan- zieller Art. Dies belegt beispielsweise A.s Aussage anlässlich seiner Einver- nahme bei der BA, wonach aufgrund der relativ kleinen Grösse der Bank aus Effizienzgründen ein Konto teilweise direkt eröffnet worden sei (vgl. E. 2.3.18.3). Die egoistischen, monetären «Beweggründe» bzw. Ursachen wirken sich er- schwerend auf das Unternehmensverschulden aus. Zusammengefasst sind die Organisationsmängel der Falcon insgesamt als schwer einzustufen. Das Verschulden der Falcon wiegt erheblich. 4.4.4 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit («Strafempfindlichkeit») 4.4.4.1 Als individualisierendes Strafzumessungskriterium dient die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt des Urteils. Sie dient als Mass- stab für die Strafempfindlichkeit eines Unternehmens. Die Feststellung der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit muss umfassend geschehen, wobei verschie- dene wirtschaftliche Kennzahlen zu berücksichtigen sind (bspw. Umsatz, Ge- winn, Vermögen oder (Steuer-)Wert des Unternehmens). Dabei sind nicht ledig- lich die Zahlen der letzten Periode zu berücksichtigen, sondern diejenigen der letzten Jahre. Welche Werte bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit wie gewichtet werden, muss aus dem Urteil ersichtlich sein (Art. 50 StGB). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, wie sich die Unternehmens- busse auf die zukünftige finanzielle Situation des Unternehmens auswirken wird. Die Busse sollte nicht zu einer Liquidation des Unternehmens führen. Analog zu Art. 34 Abs. 2 StGB sind daher auch die wiederkehrenden Aufwendungen des Unternehmens, wie beispielsweise Personalkosten oder Mietzinse, zu berück- sichtigen (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 329 f. m.w.H.). Die Kon- sequenzen einer Busse auf die zukünftige finanzielle Situation des Unterneh- mens sind allerdings bloss als untergeordnetes Nebenkriterium zu berücksichti- gen. Dem Strafgericht kann nicht zugemutet werden, im Rahmen der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit zusätzlich die Steuerfolgen, worüber sich nicht einmal Steuerrechtsexperten einig sind, zu berücksichtigen, um die Busse entsprechend des darauf vom Fiskus gewährten Abzugs zu erhöhen. Dies würde aber der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebieten, wobei festzuhalten ist, dass die durch die Abziehbarkeit der Busse bewirkte Strafmilderung (Reduktion der mit der Busse beabsichtigten Vermögensverminderung) durch eine Erhöhung der Busse nur in beschränktem Umfang vermieden werden kann, da jede Erhöhung der Busse auch den Steuervorteil erhöht (vgl. Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts

- 171 - SK.2020.21 SB.2014.00011 vom 9. Juli 2014 E. 2.4.3 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 12.3). Falcon besass per Ende 2015 rund 330 Mitarbeiter. Sie führte 3'670 Kundenbe- ziehungen («Business Partner») und verwaltete Kundenvermögen in der Höhe von ca. Fr. 16.2 Mrd. (inkl. Beteiligungen). Im Geschäftsjahr 2015 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von rund Fr. 147 Mio. und einen Gewinn von rund Fr. 37 Mio. (BA 18.201-0003 Z. 6; UB-Bericht S. 12 und UB-Beilage 16: SK 79.262.1.005 ff.). Die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Falcon haben sich zwischenzeitlich wesentlich geändert. Die Gesellschaft befindet sich derzeit im Entlassungsverfahren aus der prudenziellen Aufsicht (SK 79.262.1.410 und E. 2.3.3.1). Laut eigenen Angaben hat Falcon ihre Private Ban- king-Aktivitäten gänzlich eingestellt (SK 79.721.293 ff. Rz. 217). Aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt geht hervor, dass das Unternehmen Ende 2020 Kundenbeziehungen an die Bank DDDD., Genf, übertragen hatte («https://shab.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=1005095376» und «https://shab.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=1005041705», zu- letzt aufgerufen am 10. Dezember 2021; SK 79.721.293 ff. Rz. 13, 217). Wäh- rend Falcon mittels Beschwerdereplik vom 12. Juli 2021 vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts geltend gemacht hat, ihre wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit sei im Gegensatz zu früher als moderat zu beurteilen (SK 79.922.1.052 ff., S. 6), monierte sie rund 2 ½ Monate später anlässlich der Hauptverhandlung, bloss noch eine unbedeutende wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit aufzuweisen. Unter Hinweis auf ihre Abwicklungstätigkeit erklärte Falcon zudem, beinahe das gesamte Personal abgebaut zu haben (SK 79.721.293 ff. Rz. 217). Gemäss aktuellsten Steuerunterlagen betrug das steuerbare Eigenkapital der Falcon in den Jahren 2015 Fr. 236.8 Mio., 2016 Fr. 173.739 Mio., 2017 Fr. 190.891 Mio. und 2018 Fr. 155.036 Mio. Der steuerbare Reingewinn betrug jeweils Fr. 0 (Null) (SK 79.232.2.218, -221, -224, -227). Während Falcon laut Er- folgsrechnung für das Geschäftsjahr 2015 noch einen Gewinn von Fr. 11.415 Mio. einfuhr, wies sie für das Geschäftsjahr 2016 einen Verlust von Fr. 119.022 Mio., für das Geschäftsjahr 2017 einen Verlust von Fr. 39.786 Mio., für das Geschäftsjahr 2018 einen Verlust von Fr. 34.896 Mio. und für das Ge- schäftsjahr 2019 einen Verlust von Fr. 137.472 Mio. aus (SK 79.232.2.031, -073, -119, -153). Laut ihren Erfolgsrechnungen erzielt Falcon somit seit Jahren einen Verlust. Um ihre durch Verlust entstandene Unterbilanz zu decken, setzte Falcon i.S.v. Art. 735 OR per 8. September 2021 ihr Aktienkapital von Fr. 120 Mio. auf Fr. 24 Mio. herab (SK 79.256.013 ff.; 79.922.2.048 ff.; «https://www.zefix.ch/ de/search/entity/list/firm/444499», letztmals aufgerufen am 8. Dezember 2021).

- 172 - SK.2020.21 Daraus folgt, dass die nicht mehr operativ tätige Falcon im September 2021 im- mer noch ein stattliches Vermögen von rund Fr. 24 Mio. aufwies. 4.4.4.2 Falcon hat bislang gegenüber der FINMA nicht mitgeteilt, ob sie beabsichtige, sich zu liquidieren (SK 79.262.1.410; BA 16.400-0888, -0889 f.). Das Gericht be- trachtet es als sehr wahrscheinlich, dass das Unternehmen sich unabhängig von der Höhe einer Busse im vorliegenden Strafverfahren (freiwillig) liquidieren wird, zumal es sein Personal abgebaut hat. Dies indiziert im Übrigen auch Falcons Verhalten im Zusammenhang mit der vom Spruchkörper angeordneten Handels- registersperre, die es dem beschuldigten Unternehmen verunmöglicht, sich dem vorliegenden Strafverfahren mittels Liquidation zu entziehen. Würde Falcon nicht beabsichtigen, sich zu liquidieren, hätte sie gegen diese Anordnung keine Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht (vgl. lit. J). 4.4.5 «Vorleben» Mittels Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die FINMA bei Falcon im Zusam- menhang mit 1MDB schwere Sorgfaltspflichtverletzungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei bzw. Organisationsmängel fest und drohte ihr für den Wiederho- lungsfall mit dem Entzug der Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin (vgl. lit. B). Den in schwerer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen er- zielten Gewinn zog die Aufsichtsbehörde bei der Falcon ein. Zudem erteilte die FINMA der Falcon Anweisungen hinsichtlich der Besetzung des Verwaltungsrats und verpflichtete die Bank, bei der Erarbeitung von Massnahmen folgende Punkte zu berücksichtigen und – gegebenenfalls ergänzend – entsprechende Massnahmen zu treffen: Angemessenheit der Corporate Governance, Angemes- senheit der Überwachung und internen Kontrollen, Überprüfung und Überarbei- tung der Kundendossiers von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, An- gemessenheit der Ausgestaltung, Unabhängigkeit und Effektivität der Compli- ance-Funktion im Bereich der Geldwäschereibekämpfung und Risiken im Zu- sammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen Gruppengesellschaften sowie der internationalen Aufteilung von Buchungs- und Betreuungsort bei der Abwick- lung von Geschäftsbeziehungen. Ferner wurde Falcon für die Dauer von drei Jahren verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu ausländischen PEP zu eröff- nen (BA 18.201-0001 ff., -0044 f.). Vorstrafen weist das Unternehmen jedoch keine auf (SK 79.262.2.002 f.; 79.262.1.411 f.). Falcons «Vorleben» wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. 4.4.6 Nachtatverhalten 4.4.6.1 Falcon verhielt sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich kooperativ. Den Edi- tionsbegehren der BA kam sie auf freiwilliger Basis nach (BA 8.100-0010 ff.;

- 173 - SK.2020.21 8.200-0007 ff.; ferner BA 10.200-0001). Falcons Unternehmensvertreter machte anlässlich seiner Einvernahme bei der BA und vor Gericht von seinem Auskunfts- verweigerungsrecht Gebrauch (vgl. E. 2.3.18.4). Während des Hauptverfahrens bestanden Hinweise darauf, dass Falcon versuchen könnte, sich mittels Liquida- tion dem Strafverfahren zu entziehen (vgl. lit. J und SK 79.262.1.410). In Berück- sichtigung des Prinzips der straflosen Selbstbegünstigung ist dies nicht strafer- höhend zu werten. Das grundsätzlich kooperative Verhalten der Falcon während der Untersuchung als auch der Umstand, dass sie ihre Bankentätigkeit abwickelt und ihre Bankentätigkeit eingestellt hat, ist vorliegend ebenfalls neutral zu be- rücksichtigen. 4.4.6.2 Unter Hinweis, dass im Rahmen des gegen die Bank geführten Enforcementver- fahrens der FINMA Falcon bereits von der Aufsichtsbehörde wegen Organisati- onsmängeln gebüsst und infolgedessen zur Einleitung von Massnahmen ver- pflichtet wurde, vertrat die BA die Auffassung, die von Falcon daraufhin eingelei- teten Reorganisationsmassnahmen gemäss deren Zwischen- und Schlussbe- richt vom 23. Dezember 2016 bzw. 31. März 2017 (SK 79.262.1.155, -179 ff.) seien als strafminderndes Nachtatverhalten zu berücksichtigen (SK 79.721.102). Ein Teil der Lehre interpretiert Reorganisationsmassnahmen bzw. betriebsin- terne Nachbesserungen als Schuldeingeständnis, das strafmindernd zu berück- sichtigen ist (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 333). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass die Reorganisationsmassnahmen, welche nach An- sicht der BA strafmindernd zu berücksichtigen seien, von der FINMA aufgrund schwerwiegender Verfehlungen der Bank im Zusammenhang mit 1MDB ange- ordnet wurden. Die FINMA bezweckte mit der Anordnung von Reorganisations- massnahmen bei Falcon, den schweizerischen Finanzplatz zu schützen (Art. 4 FINMAG). Um die Reputation des Finanzplatzes schützen zu können, müssen die Massnahmen der Aufsichtsbehörde unmittelbare Wirkung erzielen. Für ein Finanzinstitut hat es daher als Normalfall zu gelten, Reorganisations- massnahmen zu treffen, wenn die FINMA verfügungsweise das Unternehmen zu solchen verpflichtet hat. Im Übrigen ist dem Prüfbericht der Prüfbeauftragten vom

19. Juli 2019 zu entnehmen, dass nach Falcons Verbesserungsanstrengungen weiterhin Mängel in Bezug auf die Einhaltung der GwG-Bestimmungen und ent- sprechender Sorgfaltspflichten festgestellt werden konnten (SK 79.262.1.338 ff.), wie auch das Schreiben der FINMA vom 22. Oktober 2019 an Falcon nochmals bestätigt hat (SK 79.922.1.019 f.). Das Gericht gelangt daher zur Ansicht, dass die ungenügenden und «unfreiwilligen» bzw. zum Schutze des Finanzplatzes zwingend erforderlichen Reorganisationsmassnahmen der Bank nicht im Sinne eines strafmindernden Schuldeingeständnis der Falcon zu berücksichtigen sind. 4.4.6.3 Zusammengefasst ist das Nachtatverhalten der Falcon als neutral zu bewerten.

- 174 - SK.2020.21 4.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Strafzumessungskriterien er- scheint im Falle von Falcon eine Busse von Fr. 3.5 Mio. verschuldensangemes- sen. Bussen sind stets unbedingt auszusprechen. 4.6 Während sichernde Massnahmen auf natürliche Personen zugeschnitten sind und für Unternehmen nicht in Frage kommen, sind andere sachliche Massnah- men gemäss Art. 66 StGB entgegen einem Teil der Lehre unter Umständen zu verhängen (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 350 ff., insb. N. 352 und N. 355). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 146 IV 68, wonach sich die Verjährungsregeln bei Art. 102 StGB nach der Anlasstat richten (vgl. E. 2.3 f. des Urteils), impliziert, dass es sich bei Art. 102 StGB um eine Zurech- nungsnorm handelt. Konsequenterweise ist Art. 105 Abs. 3 StGB nicht anwend- bar. Eine (nicht anonymisierte) Urteilsveröffentlichung ist daher grundsätzlich zu erwägen; sie stellt sich jedoch vorliegend als nicht angezeigt heraus: Die Gefahr, dass das strafbare Verhalten wiederholt werden könnte, lässt sich ausschliessen, da Falcon sich in Abwicklung befindet und keine Bankentätigkeit mehr ausübt. Es fehlt somit am öffentlichen Interesse an einer nicht anonymisierten Publikation des Urteils (vgl. zu den Voraussetzungen einer Urteilsveröffentlichung ECHLE/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 68 StGB N. 15). Ein allfälliges privates Interesse der Privatklägerin an einer Urteilspublikation ist ebenfalls nicht auszumachen, da B. Sarl ein gleichgelagertes Interesse wie Fal- con aufweist (vgl. E. 1.4). 4.7 Vollzugskanton Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StPO). 5. Einziehung/Ersatzforderung 5.1 Beschlagnahmte Datenträger 5.1.1 Die BA beschlagnahmte zur Beweissicherung gestützt auf Art. 263 lit. a StPO insgesamt drei USB-Sticks mit elektronischen Daten der Falcon (BA 8.100- 0015 ff.; 8.200-0011 ff.; 8.300-0020 ff.; AS Ziff. 4). Die BA beantragte, es seien die in Ziff. 4 der Anklageschrift aufgeführten, beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände bei den Akten zu belassen und die in Ziff. 4.1 der Anklageschrift erwähnten, durch die Bundeskriminalpolizei vorgenommenen, forensischen Da- tensicherungen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch diese Behörde zu löschen (SK 79.721.104).

- 175 - SK.2020.21 5.1.2 Sämtliche in Ziff. 4 der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände etc. sind als Beweismittel in den Akten zu belassen. 5.2 Vermögenswerte 5.2.1 Rechtliches 5.2.1.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Das Ge- richt kann den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte schätzen, sofern sich dieser nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt (Art. 70 Abs. 5 StGB). Die Einziehung ist eine strafrechtliche sachliche Massnahme. Die Vermö- genseinziehung steht im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Straf- bares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Ausgleichs- oder Abschöp- fungseinziehung zum Ausdruck (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil han- deln (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 2). 5.2.1.2 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, weil sie beispielsweise verbraucht, versteckt, veräussert oder ins Ausland ver- bracht wurden (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 1), so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegen- über einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB aus- geschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Der Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhanden ist, ist bei der Festsetzung einer Ersatz- forderung grundsätzlich irrelevant (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 1). Möglich ist ein Ausweichen auf eine Ersatzforderung auch dann, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter deliktischer Vermögens- werte bzw. Surrogate derselben nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N. 67; SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen,

- 176 - SK.2020.21 Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, § 2 / Art. 70–72 StGB N. 100). Im Rahmen der Ersatzforderung soll betragsmässig nur der ursprünglich dem Betroffenen zugeflossene Vermögensvorteil abgeschöpft werden; bei einer Weitergabe delik- tischer Erlöse ist mithin nicht gegen jeden der Beteiligten eine Ersatzforderung «in gleicher Höhe» wie der ursprüngliche Einziehungswert auszusprechen (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 70–72 StGB N. 105 f.). Ist die Ersatzforderung voraussicht- lich uneinbringlich oder behindert sie ernstlich die Wiedereingliederung des Be- troffenen, so kann das Gericht von ihr ganz oder teilweise absehen (Art. 71 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Härtefall) hat das Gericht ein sehr weites Ermessen (vgl. BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 62). Gegenüber einem Dritten ist die Ersatzforderung zudem nur möglich, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (vgl. Art. 71 Abs. 1 StGB i.f.). Eine allfällige Ersatzforderung ist nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB dem Geschädig- ten zuzusprechen, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird. 5.2.2 Die BA beantragte, es sei gegen die beiden Beschuldigten eine Ersatzforderung zugunsten des Staates zu erkennen, gegen A. im Betrag von Fr. 85'609.-- und gegen Falcon im Betrag von Fr. 7 Mio. (SK 79.721.106). 5.2.3 Ersatzforderung gegenüber A. 5.2.3.1 Wie noch aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 5.2.4.4), erzielte Falcon als Investment bzw. Portfolio Managerin des Fonds MM., der durch den verbrecherisch erlang- ten Teilerlös von EUR 133 Mio. alimentiert war, Vermögensverwaltungsgebüh- ren. Im Zusammenhang mit den per 9. Mai 2012 auf der Treuhandgeschäftsbe- ziehung H. eingegangenen verbrecherisch erlangten EUR 133 Mio. sowie deren anschliessende Investition in 1'335 Anteile des Fonds MM. richtete die Bank im Zeitraum von 2012 bis 2015 an A. Bonuszahlungen von insgesamt Fr. 85'609.-- aus (BA 17.501-0001 ff., insb. -0009). Sowohl die Überweisung der EUR 133 Mio. auf das Escrow-Konto als auch die anschliessende Investition in den Fonds MM. waren Geldwäschereihandlungen. Die in diesem Zusammen- hang an A. ausgerichteten Bonuszahlungen der Falcon stellen somit einen un- rechtmässigen finanziellen Profit (im Sinne eines Gewinns) dar, welcher grund- sätzlich abzuschöpfen ist. Zu prüfen ist, ob A. in den Genuss des Drittenprivilegs gelangt. A. qualifiziert als Drittperson, da er nicht in strafbarer Weise an der An- lasstat (Geldwäscherei) beteiligt war (vgl. E. 2.4.7 f.). Mithin nahm A. die Bonus- zahlungen von Fr. 85'609.-- gutgläubig von der Bank entgegen («in Unkenntnis des Einziehungsgrundes»). Zu prüfen ist, ob A. eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Eine solche liegt auch vor, wenn der Dritte beim fraglichen Geschäft einen marktüblichen Gewinn erzielt oder andere marktübliche Klauseln wie ein

- 177 - SK.2020.21 Reugeld oder eine Konventionalstrafe vereinbart wurde (vgl. SCHOLL, in: Acker- mann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwä- scherei, Bd. I, 2018, § 4 Art. 70 StGB N. 365). A.s Steuererklärungen für die Jah- re 2012 bis 2015 weisen für das Geschäftsjahr 2012 Fr. 1'550'126.--, für das Ge- schäftsjahr 2013 Fr. 540'770.--, für das Geschäftsjahr 2014 Fr. 2'446'770.-- und für das Geschäftsjahr 2015/2016 Fr. 1'810'768.-- als Bonus aus (BA B8.200- 0045; 17.201-0001, -0005, -0009; BA 17.401-0007 Z. 13 ff.). Sein jährliches Salär betrug rund Fr. 730'000.-- (BA B8.200-0042, -0045; 17.201-0001, -0005, -0009). Die von A. im Zusammenhang mit dem Fonds MM. über vier Jahre vereinnahm- ten Bonuszahlungen von insgesamt Fr. 85'609.-- bewegen sich noch im Rahmen einer gleichwertigen Gegenleistung. Fr. 85'609.-- sind damit durch das Dritten- privileg geschützt (Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StPO). 5.2.3.2 Der Antrag, es sei gegen A. auf eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenos- senschaft zu erkennen, ist somit abzuweisen. 5.2.4 Ersatzforderung gegenüber Falcon 5.2.4.1 Gemäss herrschender Lehre hat das Unternehmensstrafrecht grundsätzlich zu keinen Änderungen bezüglich der Anwendung des Vermögenseinziehungsrechts auf Unternehmen geführt. Allenfalls sei denkbar, dass die Ersparnisse, welche ein Unternehmen durch unterlassene Organisationsmassnahmen erzielte, Grundlage für eine Ersatzforderung bilden könnten. Insofern wäre bei einer Ein- ziehung/Ersatzforderung zwischen der Einziehung/Ersatzforderung wegen der Unternehmensstraftat und jener wegen der Anlasstat zu unterscheiden (vgl. SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N. 120; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 356, je m.w.H.). Ein Teil der Lehre regt dazu an, zu erwägen, ob allenfalls gestützt auf Art. 102 StGB kumulativ Einsparungen infolge unterlassener Orga- nisationsmassnahmen eingezogen werden könnten (vgl. BAUMANN, a.a.O. Art. 70/71 StGB N. 74; SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N. 120). Die Rechtspre- chung des Bundesgerichts in BGE 146 IV 68, wonach sich die Verjährungsregeln bei Art. 102 StGB nach der Anlasstat richten (vgl. E. 2.3 f. des Urteils), impliziert, dass es sich bei Art. 102 StGB um eine Zurechnungsnorm handelt. Entsprechend ist nachfolgend eine staatliche Ersatzforderung in Bezug auf allfällige Vermö- genswerte zu prüfen, die Falcon durch die Anlasstat – D.s Geldwäschereihand- lungen – erlangt haben könnte. 5.2.4.2 Falcon brachte vor Gericht vor, die Voraussetzungen einer Ersatzforderung seien nicht gegeben, da die BA in den parallel geführten Strafverfahren SV.15.0969, SV.16.1646 und SV.17.0335 Konten gesperrt habe, womit anderweitig einzieh- bare Vermögenswerte bestünden. Weiter monierte Falcon, durch die Verwaltung

- 178 - SK.2020.21 der EUR 133 Mio. (Escrow) ein erhebliches Risiko eingegangen zu sein. Ange- sichts dieser Risikoallokation sei es abwegig, den theoretisch höchstmöglichen Betrag auf insgesamt EUR 7.2 Mio. – bestehend aus den «Management Fees» von EUR 6.2 Mio. und der im Zusammenhang mit der Veräusserung der K.-Ak- tien vereinnahmten Kommission von EUR 1 Mio. – festzulegen (BA 16.400-0388; SK 79.721.293 ff. Rz. 225 ff.). 5.2.4.3 Vorab ist anzumerken, dass Falcon auf die von B. PJS am 22. Februar 2012 auf die Geschäftsbeziehung Nr. 97296 bei der Bank P. in Brüssel überwiesene Kauf- preissumme von EUR 210 Mio. zwar eine Kommission von EUR 1 Mio. verein- nahmt hatte (vgl. B07.101.007.01.01-0018 f.; B07.101.001.01.K-0123, -0692; BA 11.101-0042 f.; siehe auch E. 2.3.9.7 und E. 2.3.10.7). Da die Bezahlung einer Kommission von EUR 1 Mio. jedoch nicht Profit aus Geldwäschereihand- lungen darstellt – solche fanden erst anschliessend statt –, beantragte die BA diesbezüglich zu Recht keine Ersatzforderung. 5.2.4.4 Die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte von EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio. wurden über bei Falcon geführte Konten verschoben (vgl. E. 2.4.6). Das Eigentum an ihnen ging nicht auf die Bank über, da sie nicht die wirtschaftlich Berechtigte der betreffenden Konten war. Als Investment bzw. Port- folio Managerin des Fonds MM. (vgl. E. 2.3.12.2), der durch den verbrecherisch erlangten Teilerlös von EUR 133 Mio. alimentiert war, erzielte Falcon jedoch im Zeitraum vom 20. Juli 2012 bis 15. Dezember 2016 Vermögensverwaltungsge- bühren («Management Fees») von insgesamt EUR 6'241'368.-- (EUR 592'307.-

- + EUR 1'277'632.-- + EUR 1'552'324.-- + EUR 1'790'243.-- + EUR 1'028'862.-- ) (BA B8.200-0070, -0085, -0101, -0120, -0146). Ohne D.s Geldwäschereihand- lungen wäre der verbrecherische Deliktserlös von der Treuhandgeschäftsbezie- hung H. nicht in den Fonds MM. investiert worden und Falcon hätte somit als Investment Managerin des Fonds MM., dessen Fondsvermögen ausschliesslich aus deliktisch erlangten Vermögenswerten bestand, keine «Management Fees» vereinnahmen können. Falcon hat mithin von D.s Straftat profitiert. Ihr Einwand, es würden in Parallelverfahren einziehbare Vermögenswerte bestehen, ist damit nicht zu hören. Abgesehen davon stehen die von ihr angeführten Strafverfahren SV.15.0969 und SV.16.1646 mit dem vorliegenden nicht im Zusammenhang (vgl. lit. A und lit. B). Die von Falcon vereinnahmten Vermögensverwaltungsgebühren sind kausal zur Straftat (Geldwäscherei) und damit abzuschöpfen. Das Dritten- privileg ist vorliegend nicht zu prüfen. Falcon ist nicht als gutgläubig zu betrach- ten, da sie sich als juristische Person das Wissen ihres Vertreters – D. als ihr faktisches Organ (vgl. E. 2.4.2) – anrechnen lassen muss. Im Übrigen würde das Drittenprivileg – sofern Art. 102 StGB als eigenständige Strafnorm betrachtet würde – auch daran scheitern, dass bei Täterschaft des Unternehmens das Un- ternehmen nicht als tatunbeteiligte Drittperson gilt (vgl. ACKERMANN, a.a.O.,

- 179 - SK.2020.21 Art. 70 StGB N. 320 f. und N. 350; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 357). Falcons Einwand, bei der Verwaltung der EUR 133 Mio. Risiken einge- gangen zu sein, ist damit nicht zu hören. Abgesehen davon ist es auch nicht ersichtlich, inwiefern Falcon beim Escrow Risiken einging – gemäss Escrow Ag- reement hafteten die Vertragsparteien nicht (vgl. E. 2.4.5.3b/cc). Da sich die ver- einnahmten «Management Fees» mit den übrigen Vermögenswerten der Falcon vermischt haben, können sie nicht eingezogen werden. Es ist daher eine Ersatz- forderung in derselben Höhe festzusetzen. 5.2.4.5 Die von Falcon vereinnahmten Vermögensverwaltungsgebühren von insgesamt EUR 6'241'368.-- entsprachen umgerechnet total Fr. 7'204'915.25 (Fr. 714'393.30 + Fr. 1'572'073.80 + Fr. 1'885'091.05 + Fr. 1'911'302.80 + Fr. 1'122'054.30; EUR 592'307.-- entsprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom 20. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 von Fr. 1.206120 Fr. 714'393.30 [gemäss «https://www.oanda.com», zuletzt aufgeru- fen am 6. Dezember 2021]; EUR 1'277'632.-- entsprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezem- ber 2013 von Fr. 1.230459 Fr. 1'572'073.80; EUR 1'552'324.-- entsprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 von Fr. 1.214367 Fr. 1'885'091.05; EUR 1'790'243.-- ent- sprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom

1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 1.067622 Fr. 1'911'302.80 und EUR 1'028'862.-- entsprachen bei einem historischen Fr./EUR Durchschnittskurs im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 15. Dezember 2016 Fr. 1.090578 Fr. 1'122'054.30.) 5.2.4.6 Im Enforcementverfahren der FINMA gegen Falcon verfügte die FINMA am

7. Oktober 2016 gestützt auf Art. 35 FINMAG die Einziehung eines ungerechtfer- tigten Gewinns im Betrag von rund Fr. 2.5 Mio., welchen Falcon in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen mit 1MDB, EEEE., FFFF. und GGGG. erzielt hatte (BA 18.201-0001 ff., -0039 Z. 125 ff.). Die Einziehung der Aufsichtsbehörde er- folgte somit nicht in Bezug auf die vorliegend beurteilten Geldwäschereihandlun- gen. Vielmehr standen die von der FINMA eingezogenen Gelder im Zusammen- hang mit dem Verfahrenskomplex rund um 1MDB (vgl. auch BA 18.201-0007 Z. 7), welcher bekanntermassen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (BA 16.400-0851 Z. 27; vgl. zudem E. 2.3.16). Falcon machte somit zurecht nicht geltend, vom Staat bereits «abgeschöpft» worden zu sein. Aufgrund Fal- cons finanziellen Verhältnissen ist eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 7'204'915.25 weder uneinbringlich noch stellt sie ihr gegenüber eine unver- hältnismässige Härte i.S.v. Art. 71 Abs. 2 StGB dar.

- 180 - SK.2020.21 5.2.4.7 Einzuziehen sind nicht nur die Vermögenswerte, die durch die strafbare Hand- lung unmittelbar erlangt worden sind, sondern auch gewisse Erträge, welche mit den durch die Straftat erlangten Vermögenswerten erzielt wurden. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Ausgleichseinziehung, wonach sich strafbares Verhal- ten nicht lohnen darf. Erforderlich ist allerdings, dass zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat ein hinreichend enger, adäquater Kau- salzusammenhang besteht. Denn nur unter dieser Voraussetzung sind auch die Erträge aus den Vermögenswerten, wie diese selbst, i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB durch die strafbare Handlung erlangt worden. Dazu zählen etwa die auf den Ver- mögenswerten erzielten Zinsen, Dividenden und Kursgewinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 E. 3.1.2 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass Falcon auf die von ihr vereinnahmten Vermö- gensverwaltungsgebühren einen Zins erwirtschaftet hat. Dieser ist aufgrund des Gesagten ebenfalls abzuschöpfen. Es ist der zivilrechtlich vorgesehene Zinsfuss von 5 % (Art. 73 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR) anzuwenden. Die Ersatzforde- rung gegenüber Falcon ist mit einem Zinssatz von 5 % seit 3. Oktober 2014 zu verzinsen. Dies entspricht dem mittleren Verfalltag zwischen der ersten (20. Juli 2012) und letzten (15. Dezember 2016) vereinnahmten Vermögensver- waltungsgebühr der Falcon. 5.2.4.8 Zusammengefasst realisierte Falcon durch die Geldwäschereihandlung ihres faktischen Organs D. einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr. 7'204'915.25. Die Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden bzw. konnten aufgrund der Wertvermischung der Gelder auf den eigenen Bankkonten der Fal- con nicht beschlagnahmt werden. Zulasten der Falcon und zugunsten der Eidge- nossenschaft ist daher eine Ersatzforderung von Fr. 7'204'915.25 festzusetzen, zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2014. 6. Verfahrenskosten 6.1

6.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Be- deutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer

- 181 - SK.2020.21 finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe- zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Überset- zungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und an- dere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 6.1.2 Die BA machte für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 15'000.-- geltend (AS Ziff. 5). Diese erscheint mit Blick auf den Aufwand im vorliegenden Verfahren und vor dem Hintergrund des gesetzlichen Kostenrahmens (Art. 6 BStKR) ange- messen. Die auferlegbaren Auslagen für das Vorverfahren bezifferte die BA auf Fr. 2'687.30 (AS Ziff. 5). Diese werden im separaten Kostenverzeichnis spezifi- ziert und belegt (BA 24.100; vgl. Art. 2 Abs. 3 BStKR). Sie sind nicht zu bean- standen. Ebenfalls aufzuerlegen sind die Kosten zur Übersetzung des internati- onalen Rechtshilfeersuchens an Grossbritannien (Fr. 1'200.--; BA 24.100-0001) und des erstinstanzlichen Urteils von Abu Dhabi (Fr. 12'468.30.--; BA 24.100-

0042) sowie die Aufwände betreffend die Einvernahme von T. (Fr. 238.--; BA 24.100-0005, 12.700-0031). Hinsichtlich der Übersetzung des ausländischen Urteils ist spezifisch hervorzuheben, dass dies keine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung der BA darstellte (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO), da sich dar- aus insbesondere ein Erkenntnisgewinn betreffend D. nicht ausschliessen liess. Hinzu kommen schliesslich auch noch die Auslagen von Fr. 491.70 für den Ak- tentransport ans Gericht (SK 79.510.007). Damit belaufen sich die auferlegbaren Auslagen des Vorverfahrens auf total Fr. 17'085.30 (Fr. 2'687.30 + Fr. 1'200.-- + Fr. 12'468.30 + Fr. 238.-- + Fr. 491.70).

- 182 - SK.2020.21 6.1.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sa- che in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 30'000.-- festzusetzen. Die gerichtlichen Auslagen an der Hauptverhandlung, bestehend aus den Kosten für die Dolmetscherin (Fr. 191.--) und Entschädigungen der Zeugin I. (Fr. 88.50) und des Zeugen H. (Fr. 1'242.--), betragen insgesamt Fr. 1'521.50 (SK 79.892.001 f.; 79.861.001; 79.862.004 f.). 6.1.4 Demnach betragen die zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung angefallenen Verfah- renskosten insgesamt Fr. 63'606.80 (Fr. 15'000.-- + Fr. 17'085.30 + Fr. 30'000.-- + Fr. 1'521.50). 6.2

6.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Falcon ist zu verurteilen, womit sie die Verfahrenskosten i.S.v. Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen hat. Eine Kostenauferle- gung auf die Privatklägerin kommt von vornherein nicht in Betracht, da sie sich bloss als Strafklägerin im Verfahren beteiligt hat (Art. 427 Abs. 1 StPO). Zu prüfen ist, ob A. trotz Freispruchs gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind. 6.2.2 Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zi- vilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Eine Kostenauferlegung setzt eine Verletzung einer geschriebenen oder unge- schriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung voraus, durch welche die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert wurde (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c; GRIESSER, in: Donatsch/Lie- ber/Summers et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 1). Weiter erfordert eine Kostenauflage rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Das Verschulden bestimmt sich im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grund- sätze (vgl. auch BGE 116 Ia 162 E. 2). Demnach ist zu unterscheiden zwischen der objektiven und der subjektiven Seite des Verschuldens. In objektiver Hinsicht setzt Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Wer weiss oder hätte wis- sen müssen, dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung

- 183 - SK.2020.21 ausgelöst wird, handelt vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich (vgl. GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 14). In subjektiver Hinsicht setzt Verschulden Urteilsfä- higkeit der verantwortlichen Person voraus. Die Urteilsfähigkeit wird grundsätz- lich vermutet (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.3). Schliesslich setzt eine Kostenauflage voraus, dass zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der be- schuldigen Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens ein adä- quater Kausalzusammenhang besteht. An die Ursächlichkeit des Verhaltens der beschuldigten Person dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden, da die Behörden gehalten sind, bei genügendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 15). 6.2.3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat A. als D.s faktischer Kundenberater die Verletzung von Sorgfaltspflichten gemäss GwG und GwV-FINMA zu verantwor- ten. 6.2.3.1 Was die damals geltenden allgemeinen Abklärungspflichten sowie diejenigen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken betrifft, kann nach vorne verwiesen werden (vgl. E. 2.2.6.1 f.). Zusammengefasst musste ein Finanzintermediär bei risikobehafteten Geschäftsbeziehungen oder Transaktio- nen zusätzliche Abklärungen treffen (Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA). Beispiels- weise waren die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (lit. d) und der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte (lit. c) abzu- klären. Wie ausgeführt (vgl. E. 2.4.3), war A. der persönliche Kundenberater des PEP-Kunden D. und als Kundenberater in die Geldwäschereiprävention einge- bunden. Gemäss interner Kompetenzordnung war er in der Gestalt primär ver- antwortlich für die Überwachung von Geschäftsbeziehungen mit PEP (LECO 02 Ziff. 4.1.3.3.3 bzw. E. 2.3.3.3). Bei D.s Nummerngeschäftsbeziehung handelte es sich um eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken (Art. 12 Abs. 3 GwV- FINMA), womit A. als Kundenberater zusätzliche Abklärungen zum Hintergrund der Kundenbeziehung und zu den Transaktionen zu treffen hatte und diese in einem Bericht schriftlich festhalten musste. Der Bericht, zusammen mit etwaigen zusätzlichen Dokumenten, musste hervorstechende («salient») Informationen über die Art und den Zweck der betreffenden Geschäftsbeziehung oder Trans- aktion enthalten. Abhängig von den konkreten Umständen mussten u.a. die Gründe für die Art und die Strukturierung einer Transaktion und die Erklärung für die Dringlichkeit einer Transaktion erfasst werden (vgl. LECO 02 Ziff. 4.1.3.2 f. und Ziff. 5). Am 22. Februar 2012 flossen aus der K.-Aktien-Transaktion EUR 61 Mio. auf D.s Nummerngeschäftsbeziehung bei Falcon (vgl. E. 2.3.9.7). EUR 61 Mio. stellten einen Teilerlös des insgesamt veranschlagten Kaufpreises von EUR 210 Mio. dar. Mit der Abwicklung der risikobehafteten Transaktion von EUR 210 Mio. über

- 184 - SK.2020.21 ein P.-Konto lag ein qualifizierter Anhaltspunkt für Geldwäscherei vor (Anhalts- punkt A37 bzw. E. 2.2.6.2b), der gemäss LECO 02 Ziff. 4.2.2 in jedem Fall spe- zielle Nachforschungen verlangte (vgl. E. 2.3.3.3). Die Verwendung eines Num- mernkontos stellte ebenfalls einen Anhaltspunkt für Geldwäscherei dar (vgl. An- haltspunkt A29 bzw. E. 2.2.6.2b). Zudem war die zeitliche Dringlichkeit sowie hin- sichtlich des zweiten Teilerlöses von EUR 133 Mio. die Einsetzung eines Treu- händers und die MM.-Konstruktion nicht plausibel bzw. wirtschaftlich unsinnig (vgl. E. 2.4.5.3b/cc), womit weitere Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorlagen (vgl. Anhaltspunkt A3 bzw. E. 2.2.6.2b). Zum Eingang der EUR 61 Mio. sind kei- nerlei Abklärungen dokumentiert, obwohl die Vermögenswerte auf eine risikobe- haftete Nummerngeschäftsbeziehung flossen und zudem auch Anhaltspunkte für Geldwäscherei bestanden. Anlässlich seiner Einvernahme bei der BA hat A. an- erkannt, die Art und Strukturierung der K.-Aktien-Transaktion, aus dem der Teil- erlös von EUR 61 Mio. hervorging, nicht plausibilisiert zu haben (BA 13.201- 0029 f.). Dass die Strukturierung nicht hinterfragt bzw. nicht abgeklärt wurde, weshalb die Transaktion derart kompliziert ausgestaltet war, bestätigte auch der General Counsel der Bank gegenüber der Untersuchungsbeauftragten (vgl. E. 2.3.18.1b). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass A. gemäss interner Weisung als Kunden- berater verpflichtet war, die Herkunft und die Plausibilität der EUR 61 Mio. abzu- klären, diese zu dokumentieren und dabei insbesondere die Gründe für die Art, Strukturierung und Dringlichkeit einer Transaktion in einem schriftlichen Bericht festzuhalten (Art. 7 GwG, Art. 14 Abs. 2 lit. d und Art. 15 Abs. 2 GwV-FINMA, LECO 02). A. hat die formelle Plausibilisierung und Dokumentierung unterlassen. 6.2.3.2 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, hat A. auch hinsichtlich der Abbuchungen vom Nummernkonto keine (zusätzlichen) Abklärungen getroffen. Vorab ist anzu- merken, dass bei der Eröffnung der Nummerngeschäftsbeziehung D. angegeben hatte, er bezwecke mittels «Advisory Account», seine Vermögenswerte zu diver- sifizieren (vgl. E. 2.3.4). Im Anschluss an die K.-Aktien-Transaktion bzw. in den Jahren 2013 bis 2015 wurden die Vermögenswerte auf der Nummerngeschäfts- beziehung jedoch nicht diversifiziert (BA B07.101.001.01.V-0037, -0047, -0058). Vielmehr dienten die von Falcon unterhaltenen Konten auf der Nummernge- schäftsbeziehung D. als Kontokorrentkonten, was im Übrigen auch A. sinnge- mäss gegenüber L. mittels E-Mail vom 27. April 2015 festhielt (vgl. E. 2.3.13.4). Da D. die Vermögenswerte verbrauchte bzw. für seinen Lebensunterhalt «ver- prasste» (vgl. E. 2.4.6.2b), liess sich sein Verhalten nicht mit dem ursprünglichen Zweck der Geschäftsbeziehung vereinbaren, womit ein Anhaltspunkt für Geld- wäscherei vorlag (vgl. Anhaltspunkt A7 bzw. E. 2.2.6.2b). Auch die Dringlichkeit, mit der gewisse Transfers vom Nummernkonto ausgeführt werden mussten, ohne dass dies plausibilisiert wurde, deutete auf Geldwäscherei hin (bspw.

- 185 - SK.2020.21 BA B07.101.001.01.02-0151 [Anzahlung Fahrzeuge; Fall Nr. 7]; B07.101.001.01.01-0207 [Deposit Grundstück in Los Angeles; Fall Nr. 58]; B07.101.001.01.02-0382 [Liegenschaft in Südfrankreich; Fall Nr. 61]; B07.101.001.01.05-0075 [Ausstellung von vier Checks; Fall Nr. 52-55]. Obwohl teilweise Vermögenswerte in Millionenhöhe von der risikobehafteten Nummern- geschäftsbeziehung abflossen und darüber hinaus Anhaltspunkte für Geldwä- scherei vorlagen, fehlte jegliche Dokumentation zur Plausibilisierung des jeweils zugrundeliegenden Geschäfts (vgl. Fall Nr. 52-55, 57-59). A. als faktischer Kun- denberater traf hinsichtlich der Abbuchungen vom Nummernkonto keinerlei Ab- klärungen. Weder prüfte noch dokumentierte er den Verwendungszweck der ab- gezogenen Vermögenswerte (Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 15 Abs. 2 GwV-FINMA und Art. 7 GwG). 6.2.3.3 Zusammengefasst ist A. vorzuwerfen, als faktischer Kundenberater beim Ein- gang der EUR 61 Mio. auf die risikobehaftete Nummerngeschäftsbeziehung keine dokumentierte Plausibilisierung vorgenommen bzw. bei den anschliessen- den Abbuchungen den Verwendungszweck weder angemessen abgeklärt noch dokumentiert zu haben. Gemäss interner Kompetenzordnung LECO 02 wäre A. als Kundenberater dazu verpflichtet gewesen. Mithin hat er eine Verletzung von Art. 7 GwG, Art. 14 Abs. 2 lit. c und lit. d sowie Art. 15 Abs. 2 GwV-FINMA zu verantworten. Daran mag A.s Anmerkung, darauf vertraut zu haben, dass die FINMA D. als Bankorgan geprüft habe, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die Aufsichtsbehörde die mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer Bank betrauten Personen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG nicht fortlaufend überprüft und zudem D. bereits Ende 2011 offiziell aus dem Verwaltungsrat der Falcon zurück- trat (BA B07.103.01-0154) – womit er von der FINMA auch nicht mehr überprüft wurde (vgl. ZULAUF/WYSS et al., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 78 ff.) –, gelten die Abklärungspflichten unabhängig vom Vertrauensempfin- den gegenüber Bankkunden. So hat auch das Bundesgericht im Zusammenhang mit Erklärungen eines Bankkunden zu wirtschaftlichen Hintergründen von Trans- aktionen festgehalten, dass solche nicht einfach zu akzeptieren, sondern – un- abhängig vom bestehenden Vertrauensverhältnis – kritisch auf ihre Glaubhaf- tigkeit zu überprüfen sind (vgl. BGE 136 IV 188 E. 6.3.1). 6.2.4 A. kannte die Aufgaben bzw. Pflichten eines Kundenberaters, zumal er als lang- jähriges leitendes Geschäftsleitungsmitglied das Weisungswesen der Bank ver- abschiedet bzw. eingeführt hatte (vgl. E. 2.3.3.3; siehe auch E. 2.4.7.3a). Er wusste, dass er faktisch als D.s Kundenberater wirkte und in Verletzung vorste- hender Normen schuldhaft und rechtswidrig handelte. 6.2.5 Wäre A. seinen Pflichten ordnungsgemäss nachgekommen, wäre kein Verdacht auf eine Mittäterschaft «aufgekommen» und es wäre somit kein Strafverfahren

- 186 - SK.2020.21 gegen ihn eingeleitet worden. Da A. die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, können ihm die Verfahrenskosten mindestens teil- weise auferlegt werden. 6.3 Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 63'606.80 zu einem Drittel dem frei zu sprechenden A., d.h. insgesamt Fr. 21'202.30, und zu zwei Drittel der schuldig zu sprechenden Falcon, d.h. insgesamt Fr. 42'404.50, aufzu- erlegen. 7. Entschädigung von A. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung ge- mäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädi- gung (oder Genugtuung) i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungs- frage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung (oder Genugtuung) auszurichten ist (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Da A. Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 6.2), hat er somit weder einen Anspruch auf eine Entschädigung noch auf eine Genugtuung (SK 79.721.161 ff. Rz. 238). Im Übrigen wäre es auch nicht erkennbar, inwiefern A. durch das Ver- fahren widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden wäre und eine schwere immaterielle Unbill erlitten hätte. 8. Entschädigung der Falcon Angesichts des Verfahrensausgangs hat Falcon keinen Anspruch auf Entschädi- gung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Entschädigung der Privatklägerin 9.1 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 423 Abs. 1 lit. a StPO).

- 187 - SK.2020.21 9.2 A. ist freizusprechen. Mithin unterliegt die Privatklägerin mit ihrem Antrag im Strafpunkt betreffend A. Hinsichtlich des schuldig zu sprechenden Unterneh- mens Falcon hat die Privatklägerin keinen Strafantrag gestellt (vgl. E. 1.4). Ent- sprechend hat sie auch keinen Entschädigungsanspruch gegenüber Falcon. 10. Antrag der Privatklägerin B. Sarl betreffend Ersatzforderung 10.1 Die Privatklägerin beantragte, es sei ihr Recht auf Abtretung jeglicher Ersatzfor- derung gemäss Art. 71 i.V.m. Art. 73 StGB vorzumerken (SK 79.721.160). 10.2 Die Zuweisung einer Ersatzforderung an den Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB setzt voraus, dass der Schadenersatz in einem Straf- oder Zivil- verfahren rechtskräftig zugesprochen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1.3.3). Mithin ist es vorliegend verfrüht, eine allfällige Ersatzforderung der B. Sarl vorzumerken. Ihr Feststellungsantrag ist daher abzuweisen. 11. Handelsregistersperre Die Handelsregistersperre beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich betref- fend Falcon Private AG (vgl. lit. J) ist aufrechtzuerhalten.

- 188 - SK.2020.21 Die Strafkammer erkennt: I. A. 1. A. wird vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freigesprochen. 2. Es wird keine Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossen- schaft begründet. 3. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen. II. Falcon Private AG 1. Falcon Private AG wird der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. 2. Falcon Private AG wird zur Bezahlung einer Busse von Fr. 3'500'000.-- verurteilt. 3. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt. 4. Zulasten der Falcon Private AG und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 7'204'915.25, zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2014, begründet. 5. Das Entschädigungsbegehren der Falcon Private AG wird abgewiesen. III. B. Sarl 1. Das Entschädigungsbegehren der B. Sarl wird abgewiesen. 2. Der Antrag der B. Sarl, es sei von ihrem Recht auf Abtretung jeglicher Ersatzfor- derung gemäss Art. 71 i.V.m. Art. 73 StGB Vormerk zu nehmen, wird abgewie- sen. IV. Verfahrenskosten Von den Verfahrenskosten von total Fr. 63'606.80 (Gebühr Vorverfahren: Fr. 15'000.--, Auslagen Vorverfahren: Fr. 17'085.30, Gerichtsgebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen des Gerichts: Fr. 1'521.50) werden A. ein Drittel, d.h. Fr. 21'202.30, und Falcon Private AG zwei Drittel, d.h. Fr. 42'404.50, auferlegt. V. Die in Ziff. 4 der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

- 189 - SK.2020.21 VI. Die Handelsregistersperre beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich betref- fend die Falcon Private AG wird aufrechterhalten. VII.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Peter Bettoni (Verteidiger der beschuldigten Person A.) - Rechtsanwalt Andrea Taormina (Verteidiger des beschuldigten Unternehmens Falcon Private AG) - Rechtsanwalt Marc Hassberger (anwaltlicher Vertreter der Privatklägerschaft B. Sarl) Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an - Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Dispositiv Ziff. VI und zugehörige Erwä- gung) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) - Meldestelle für Geldwäscherei MROS (gemäss Art. 29a GwG [vollständig]) - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (gemäss Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 3 Ziff. 30 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom

10. November 2014 [vollständig])

- 190 - SK.2020.21 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 28. April 2022