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BB.2021.110

Bundesstrafgericht · 2022-05-04 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Rechtshilfeersuchen an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 April 2021 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 26. April 2021 ein aktuelles und praktisches war;

- auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn das aktuelle und praktische Interesse bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht vorliegt (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a);

- folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- die B. Sàrl keinen Anspruch auf Entschädigung hat, da sie keine Anträge gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3);

- 7 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Andrea Taormina und Hans-Jürg Zatti,

Beschwerdeführerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B. SARL, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger,

Beschwerdegegner

Vorinstanz

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.110

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Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Rechtshilfeersuchen an die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht FINMA

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 16. April 2018 unter der Verfahrensnummer SV.18.0205 eine Strafuntersuchung gegen C. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei sowie gegen die A. AG, ehemals A. Bank AG, wegen Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei eröffnete;

- die BA am 24. Juni 2020 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts An- klage gegen C. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB sowie gegen die A. AG wegen Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und 3 StGB erhob (act. 9.2); die Strafkammer das Verfahren unter der Verfahrensnummer SK.2020.21 führt;

- die Strafkammer mit Beschluss vom 12. April 2021 die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») rechtshilfeweise ersuchte, ihre Rücknahme der finanzmarktrechtlichen Bewilligung der A. AG aufzuschie- ben und keine Liquidation der Gesellschaft anzuordnen oder zumindest si- cherzustellen, dass die A. AG als Rechtssubjekt für das pendente Strafver- fahren vor der Strafkammer erhalten bleibt (act. 2.1);

- die FINMA mit Schreiben vom 16. April 2021 der Strafkammer mitteilte, dass es ihr nicht möglich sei, dem Ersuchen gemäss Beschluss vom 12. April 2021 nachzukommen; die FINMA die Strafkammer ersuchte, ihren Be- schluss in Wiedererwägung zu ziehen und um Instruktion betreffend das wei- tere Vorgehen (act. 27.2);

- die Strafkammer mit Schreiben vom 20. April 2021 der FINMA mitteilte, dass Strafkammer parallel zum Rechtshilfeersuchen das Handelsregisteramt des Kantons Zürich angewiesen habe, betreffend A. AG das Handelsregister zu sperren; zwischenzeitlich dem Gericht die Handelsregistersperre bestätigt worden sei; die Sperre allerdings noch nicht rechtskräftig sei; das Rechtshil- feersuchen bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Handelsregistersperre sistiert werde; die FINMA ersucht werde, bis zum Vorliegen einer rechtskräf- tigen Handelsregistersperre provisorisch keine Massnahmen im Hinblick auf eine Liquidation der A. AG zu verfügen (act. 27.3);

- die A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Andrea Taormina und Hans-Jürg Zatti, mit Beschwerde vom 26. April 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung des Beschlusses vom

12. April 2021 beantragte (act. 1);

- 4 -

- die Strafkammer mit Schreiben vom 10. Mai 2021 mitteilte, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde (act. 7);

- die BA mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 beantragte, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten (act. 11);

- die Privatklägerin B. Sàrl, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger, sich mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 vernehmen liess, ohne Anträge zu stellen (act. 12);

- die A. AG mit Beschwerdereplik vom 12. Juli 2021 an ihrer Beschwerde fest- halten liess (act. 17);

- die Strafkammer und die BA mit Schreiben vom 19. Juli 2021 bzw. 26. Juli 2021 mitteilten, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichteten (act. 21 und 23); sich die B. Sàrl nicht vernehmen liess;

- die Strafkammer am 15. Dezember 2021 im Verfahren SK.2020.21 ein Urteil fällte (act. 27.1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 5. April 2022 die A. AG, die BA, die B. Sàrl und die Strafkammer einlud, sich zur allfälligen Gegenstandslo- sigkeit des Beschwerdeverfahrens und zu den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 26);

- die Strafkammer mit Schreiben vom 6. April 2022 mitteilte, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und in der Sache auf das Urteilsdispositiv vom

15. Dezember 2021 verweise (act. 27);

- die B. Sàrl mit Schreiben vom 14. April 2022 mitteilen liess, der Ausgang des Verfahrens werde in das Ermessen der Beschwerdekammer gestellt, wobei sie der Ansicht sei, jedenfalls keine Kosten tragen zu müssen (act. 28);

- die BA mit Schreiben vom 19. April 2022 mitteilte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 29);

- die A. AG mit Schreiben vom 19. April 2022 mitteilen liess, dass einer Ab- schreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit nichts entgegenstehe, die Kosten auf die Bundeskasse zu nehmen seien und sie angemessen zu entschädigen sei (act. 30);

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- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 21. April 2022 der A. AG, der BA, der B. Sàrl und der Strafkammer die eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis brachte (act. 31).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrens- leitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte demgegenüber nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 StPO);

- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Bestimmungen so aus- zulegen sind, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.);

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berech- tigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308);

- das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides zudem gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein aktuelles und praktisches zu sein hat (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1);

- im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO der Be- schwerdeführer auch die Tatsachen darlegen muss, aus denen sich nament- lich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offen- sichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 am Ende; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);

- 6 -

- vorliegend die FINMA mit Schreiben vom 16. April 2021 das Ersuchen der Vorinstanz vom 12. April 2021 abwies;

- weder in der Beschwerde dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern damit das Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses vom

12. April 2021 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 26. April 2021 ein aktuelles und praktisches war;

- auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn das aktuelle und praktische Interesse bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht vorliegt (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a);

- folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- die B. Sàrl keinen Anspruch auf Entschädigung hat, da sie keine Anträge gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3);

- 7 -

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 5. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Andrea Taormina und Hans-Jürg Zatti - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Marc Hassberger - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).