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SB230385

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2025-01-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1.1. Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgeblichen verwert- baren Beweismittel, um den Anklagesachverhalt zu erstellen: Die Aussagen des Beschuldigten samt Beilagen (Urk. D1/3/1-5; Prot. I S. 13 ff.), die Strafanzeige der Stadt W._____ als Geschädigte (Urk. D1/1) samt Beilagen (Urk. D1/1; Urk. D1/2/1- 12), der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich samt Beilagen (Urk. D1/4/1-5), die Editionsunterlagen diverser Banken (Urk. D1/5-8), die Handels- registerakten (Urk. D1/9/1-7), die Steuerunterlagen und die SVA-Akten (Urk. D1/9- 11) sowie die Aussagen der Auskunftsperson E._____ (Urk. D2/3;

- 12 - D2/6) und diejenigen der Auskunftsperson resp. Zeugin F._____ (Urk. D2/4; Urk. D2/8). 3.1.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Personen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein offenkundiges Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Darüber hinaus kannten sich der Be- schuldigte sowie die Auskunftsperson E._____ seit Ende 2017 (Urk. D2/6 S. 5 F/A 12). Den Beizugsakten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich lässt sich ent- nehmen, dass der Beschuldigte E._____ am 6. Februar 2020 tätlich angriff, indem er jenem an den Hals griff sowie einen Schlag gegen dessen Brust versetzte. Hier- für wurde der Beschuldigte mit einer Busse wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bestraft (Beizugsakten Stadtrichteramt der Stadt Zürich [Geschäfts- Nr. 2020-010-350]; Strafbefehl vom 8. Mai 2020). Weiter standen der Beschuldigte und die E._____ über mehrere Jahre in einer geschäftlichen Beziehung zueinan- der, wobei die genauen Anstellungsverhältnisse umstritten blieben. So führte der Beschuldigte aus, für E._____ gearbeitet zu haben und, dass dieser ihm einen Arbeitsvertrag habe ausstellen wollen, was E._____ jedoch nie gemacht habe (Urk. D1/3/1 S. 11 f. F/A 60 ff.; Urk. D1/3/4 S. 35 F/A 191). E._____ führte diesbe- züglich aus, dass der Beschuldigte nie bei ihm angestellt gewesen sei, sondern als Subunternehmer für ihn Arbeiten auf dem Bau verrichtet und hierfür Rechnung ge- stellt habe (Urk. D2/6 S. 3 F/A 8, S. 9 F/A 31). Die Zeugin F._____ bestätigte so- dann, dass der Beschuldigte als Subunternehmer für E._____ tätig gewesen sei, gab indes weiter an, nichts Näheres zum genauen Anstellungsverhältnis sagen zu können (Urk. D2/4 S. 2 F/A 7; Urk. D2/8 S. 4 F/A 15, S. 8 F/A 39). Hinsichtlich F._____ ist festzuhalten, dass sie die Geschäftspartnerin von E._____ ist, mithin als Subunternehmerin von E._____ tätig ist (Urk. D2/6 S. 14 F/A 49; Urk. D2/8 S. 3 F/A 8). Entsprechend ist die berufliche Verflechtung der Zeugin F._____ sowie der Auskunftsperson E._____ im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen zu berück- sichtigen. Zu unterstreichen ist, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Perso- nen, auf welche noch einzugehen sein wird, im Vordergrund steht (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3).

- 13 - 3.1.3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1.3.1. Seitens des Beschuldigten wird anerkannt, dass er am 24. März 2015 beim Sozialamt der Stadt W._____ einen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe gestellt (Urk. D1/3/1 S. 6 F/A 30) und im anklagegegenständlichen Zeitraum ge- samthaft ca. Fr. 96'000.– an Sozialhilfegeldern bezogen hat (Urk. 42 S. 3 Rz. 5). Ebenso ist unstreitig, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Zahlungsein- gänge auf drei Konten bei der Bank UBS, deren Inhaber der Beschuldigte ist, erfolgt sind, und er diese Bankkonten der Sozialhilfe der Stadt W._____ nicht offengelegt hat (Urk. D1/3/4 S. 13 f. F/A 76, S. 17 F/A 90; Prot. I S. 18 ff.). Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, er habe Gelder, die er als Entschädigung für seine Arbeitsleistung erhalten habe, stets dem Sozialamt mitgeteilt (Urk. D1/3/1 S. 13 f. F/A 73 f., 81; D1/3/3 S. 2, 7, 14; Urk. D1/3/4 S. 7, 11). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte jedoch ein, dass er weder die erwähn- ten Bankkonten noch die in der Anklageschrift umschrieben Gutschriften gegen- über dem Sozialamt deklariert habe (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte räumte so- dann ein, dass ihm die Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse, mit- hin auch die besagten Zahlungseingänge, bekannt gewesen sei und er vom So- zialamt wiederholt schriftlich und telefonisch dazu aufgefordert worden sei (Urk. D1/3/1 S. 8 ff. F/A 44 ff.; Urk. D1/3/4 S. 9 F/A 51; Prot. I S. 17 ff.). 3.1.3.2. In Abrede gestellt wird seitens des Beschuldigten, dass er mit Vorsatz gehandelt habe, da er sich nicht daran erinnert habe, die Zahlungseingänge zu melden, und er vom Sozialamt auch nicht danach gefragt worden sei (D1/3/4 S. 8 f.; Prot. I S. 20 f.; Urk. 42 Rz. 8 f.). Am Gros der auf seinen Bankkonten einge- gangenen, relevanten Zahlungen habe er ohnehin nicht partizipiert bzw. sich nicht dadurch bereichert. Teilweise habe er Versicherungsleistungen erhalten, die für Freunde von ihm bestimmt gewesen seien und denen er die Gelder weitergeleitet habe (Urk. D1/3/4 S. 11 f.). Er habe sodann Gelder von seinem Auftraggeber, E._____, erhalten. Diese seien insbesondere für die Entschädigung von Arbeitern auf einer Baustelle in G._____ oder für Baumaterial bestimmt gewesen, weshalb für ihn auch kein Anlass bestanden habe, den Sozialbehörden den Eingang dieser

- 14 - Gelder zu melden (Urk. D1/3/3 S. 15; D1/3/4 S. 7 ff.; Prot. I S. 20 f.; Urk. 42 Rz. 8 f.). 3.1.3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, E._____ habe ihm das Geld auf das Bankkonto überwiesen und er habe es am nächsten oder übernächsten Tag den Arbeitern von E._____ über- geben (Prot. II S. 17). Die Verteidigung brachte ergänzend vor, der Beschuldigte habe die auf seinen UBS-Konten eingegangenen Beträge von gesamthaft Fr. 401'798.68 lediglich treuhänderisch gehalten und an seinen finanziellen Ver- hältnissen habe sich nichts verändert, weshalb auch keine Veranlassung zur Mel- dung dieser Zahlungseingänge gegenüber dem Sozialamt bestanden habe (Urk. 71 S. 4 ff.). 3.1.4. Hinsichtlich der vom Beschuldigten erwähnten Gelder, die er von E._____ zur Begleichung der Mitarbeiterlöhne bzw. für Baumaterialen erhalten haben soll, gab E._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte bzw. die H._____ bzw. die I.____ Inhaber A._____ ihm immer wieder Rechnungen, die sich auf total Fr. 300'000.– bis Fr. 400'000.– belaufen hätten, geschickt habe, die er bezahlt habe (Urk. D2/6 S. 5). Der Beschuldigte sei nie bei ihm angestellt gewesen und habe von ihm dem- entsprechend auch kein Salär erhalten (Urk. D2/6 S. 9). E._____ bestreitet so- dann, dass das überwiesene Geld auch für die Bezahlung der Mitarbeiter bestimmt gewesen sei (Urk. 6/2 S. 10 F/A 33). Der Beschuldigte habe die Arbeiter angestellt und deren Lohn bezahlt (Urk. 6/2 S. 10 F/A 36). Auf die konkreten Überweisungen der K._____ GmbH, M._____ AG und der J._____ GmbH in den Jahren 2018 und 2019 an den Beschuldigten angesprochen, führte E._____ aus, dass der Beschul- digte Leistungen erbracht habe, die in Rechnung gestellt worden seien (Urk. D2/6 S. 12 ff.). Die Geschäftspartnerin von E._____ , F._____ , äusserte sich in diesem Zusammenhang lediglich dahingehend, dass es sich beim Beschuldigten um einen Subunternehmer gehandelt habe, wobei ihr das nähere Anstellungsverhältnis nicht bekannt gewesen sei (Urk. D2/8 S. 8 F/A 39; Urk. D2/4 S. 2 F/A 7). Der Beschul- digte bestätigte vor Vorinstanz, dass er die aktenkundigen Rechnungen vom

22. Juni 2018, 15. August 2018 und 1. Oktober 2018 gestellt habe (Urk. D2/6 An- hang; Prot. I S. 21) und auch für die L._____ AG Abbrucharbeiten erbracht habe,

- 15 - wofür er bezahlt worden sei (Prot. I S. 22). Aus den Ausführungen des Beschuldig- ten ergibt sich somit insgesamt, dass er über seine Unternehmen Arbeitsleistungen für E._____ bzw. dessen Gesellschaften erbracht und diese Leistungen in Rech- nung gestellt hatte (vgl. Urk. D1/3/4 S. 35, 37), auch wenn er sich teilweise selbst

– untechnisch gesehen – als Angestellter von E._____ betrachtete. Aus den vor- liegenden Rechnungen der I._____ Inhaber A._____ bzw. der H._____ geht indes nicht hervor, ob damit eine Entschädigung für die vom Beschuldigten erbrachte Leistung geltend gemacht wird oder ob diese Forderung auch Arbeitsmaterial und/oder weitere Mitarbeiter/Angestellte umfasst, was letztlich offenbleiben kann. Der Beschuldigte gab jedenfalls zu Protokoll, dass er dabei auch etwas verdient habe bzw. sich seine monatlichen Einnahmen zwischen Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.– bewegt hätten (Urk. D1/3/4 S. 16 F/A 86; Prot. I S. 22, 32; vgl. aber Urk. D1/3/3 S. 16, wonach von diesem Geld vielleicht Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– für ihn bestimmt gewesen sei), weshalb das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte finanziell nicht von den Geldeingängen profitiert habe (Urk. 71 S. 4 f.), nicht über- zeugt. In Bezug auf die anklagegegenständlichen Zahlungseingänge, welche von den Unternehmen von E._____ (J._____ GmbH, K._____ GmbH und L._____ AG, M._____ AG) stammten, ist mit der Staatsanwaltschaft anzunehmen (Urk. 41 S. 2; Prot. II S. 26), dass diese Gelder letztlich zumindest nur teilweise dem Beschuldig- ten zukamen und für ihn allein bestimmt waren, zumal der Beschuldigte über seine Unternehmen verschiedentlich auch Mitarbeiter beschäftigt hatte, die es zu entloh- nen galt (vgl. auch nachstehend E. III./7.1 ff. und 8.1 ff.). In Anbetracht dessen kann von einer Einvernahme von N._____ und O._____ abgesehen werden. Nachdem sich nicht erstellen lässt, in welcher konkreten Höhe der Beschuldigte jeweils an diesen Zahlungen partizipierte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass sich sein monatlicher Verdienst im Zusammenhang mit den Arbeiten für E._____ in der von ihm angegebenen Höhe von mindestens Fr. 1'500.– belief. Mithin ist ausge- hend von den vorliegenden Zahlungseingängen bzw. gefälschten Lohnabrechnun- gen anzunehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 während drei Monaten, im Jahr 2018 während elf Monaten und im Jahr 2019 während neun Monaten für E._____ bzw. dessen Unternehmen tätig war und jeweils (zusätzliche) Arbeitsein- künfte in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.– erzielte. Betreffend die weiteren Zah-

- 16 - lungseingänge, die der Beschuldigte, namentlich aufgrund von Versicherungsleis- tungen oder als Entschädigung für weitere Arbeitsleistungen, erhalten hat, ist hin- gegen davon auszugehen, dass diese allein dem Beschuldigten zugingen und er finanziell gesehen vollumfänglich daran partizipierte. Denn es sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Leistungen nicht für den Beschuldigten ge- dacht gewesen wären und der Beschuldigte konnte diesbezüglich auch keine wei- teren Angaben vorbringen, obwohl dies von ihm zu erwarten gewesen wäre. Zu- sammenfassend erzielte der Beschuldigte in den Jahren 2015 bis 2019 namhafte Einkünfte entweder im Zusammenhang mit den Arbeiten für E._____ bzw. dessen Unternehmen (nachstehend "Arbeitseinkünfte") oder für anderweitige Arbeitsleis- tungen bzw. Versicherungsleistungen (nachstehend "sonstige Einkünfte"), die er unbestrittenermassen der Sozialbehörde der Stadt W._____ nicht offenlegte. Diese zusätzlichen Einnahmen hätten auch unter Berücksichtigung der eingereichten Lohnabrechnungen zweifellos eine Kürzung der Sozialhilfe zur Folge gehabt, na- mentlich mindestens im folgenden Umfang:  Jahr 2015: um Fr. 4'759.10 (sonstige Einkünfte);  Jahr 2016: um Fr. 9'535.35 (sonstige Einkünfte);  Jahr 2017: um Fr. 4'500.– (Arbeitseinkünfte) und um Fr. 2'588.55 (sons- tige Einkünfte), mithin total ca. Fr. 7'088.55;  Jahr 2018: um Fr. 3'461.05 (zusätzliche Arbeitseinkünfte; unter Berück- sichtigung der eingereichten Lohnabrechnungen) und um Fr. 2'819.80 (sonstige Einkünfte), mithin total Fr. 6'280.85;  Jahr 2019: um Fr. 5'751.– (zusätzliche Arbeitseinkünfte; unter Berück- sichtigung der eingereichten Lohnabrechnungen) und um Fr. 7'275.80 (sonstige Einkünfte), mithin total Fr. 13'026.80. Zusammenfassend wurden dem Beschuldigten während des anklagegegenständ- lichen Zeitraums gesamthaft rund Fr. 40'700.– zu viel an Sozialhilfeleistungen aus- gerichtet bzw. die Sozialhilfe wäre um diesen Betrag zu kürzen gewesen, was ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 10) auch den finanziellen Schaden der Stadt W._____ darstellt, da sich dieser ausgehend vom Anspruch des Beschuldigten auf

- 17 - wirtschaftliche Sozialhilfe bestimmt und nicht danach, ob die Gemeinde bei Kennt- nis der Geldflüsse die Leistungen eingestellt bzw. sistiert hätte. Wie sich nachste- hend noch zeigen wird, reichte der Beschuldigte sodann verschiedene gefälschte Lohnabrechnungen bei der Stadt W._____ ein, um gewisse Einkünfte zu plausibili- sieren (nachstehend E. III./4.1). Der Beschuldigte anerkannte im bisherigen Ver- fahren zwar, dass ihm die Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse, mithin auch die besagten Zahlungseingänge, bekannt gewesen sei, und er vom Sozialamt wiederholt dazu aufgefordert worden sei (Urk. D1/3/1 S. 8 ff. F/A 43 ff.; Urk. D1/3/4 S. 9 F/A 51; Prot. I S. 17 ff.). Die Verteidigung brachte indes anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte habe das entsprechende Formu- lar, mit welchem auf die Meldepflicht hingewiesen werde, gar nicht (richtig) verstan- den, da ihm das Formular nicht übersetzt worden sei (Urk. 71 S. 7). Abgesehen davon, dass dieses Problem vom Beschuldigten selbst nicht angeführt wurde, er- scheinen allfällige Verständigungsschwierigkeiten mit den Sozialbehörden als we- nig plausibel. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild über die Deutschkenntnisse des Beschuldigten machen und dem Beschuldigten wurden zumindest in mündlicher Hinsicht gute Kenntnisse der Deutschen Sprache attestiert (vgl. Prot. I S. 23 f.). Der Beschuldigte verzichtete sodann im Rahmen der Einvernahme vom 9. Mai 2020 ausdrücklich auf eine Übersetzung (Urk. D2/2 S. 1), was ebenfalls für genügende Deutschkennt- nisse spricht. Nach dem Gesagten überzeugt das Argument der Verteidigung um die angeblich mangelhaften Kenntnisse des Beschuldigten betreffend die ihm ob- liegende Meldepflicht bei veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen infolge fehlender Übersetzung bzw. genügender Sprachkenntnisse nicht. 3.1.5. Der angeklagte Sachverhalt betreffend Anklagevorwurf A (Betrug) ist mit vorstehenden Präzisierungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Rechtstheorie zum Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bzw. hervorzuheben ist, dass je-

- 18 - des Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, als Täuschung gilt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Bezieher von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu sei- nen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.2; je mit Hin- weisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen An- gaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vor- aussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist le- diglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht be- achtet (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Recht- sprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterla- gen einzureichen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_642/2023 vom 25. September

- 19 - 2023 E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_334/2021 vom 9. De- zember 2022 E. 3.3.2; 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Hin- gegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozial- hilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_338/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 3.2.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gel- ten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Be- hörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungs- pflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesge- richtes 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). 3.2.2. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte am

24. März 2015 das Antragsformular für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozial- hilfe unterzeichnet hatte und dabei ausdrücklich die Kenntnisnahme der ihm oblie- genden Pflichten, namentlich die Auskunftspflicht bezüglich Veränderungen in den im Antrag angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, bestätigt hatte (vgl. Urk. D1/2/4 S. 12). Der Beschuldigte verschwieg erstelltermas- sen in den folgenden Jahren in den Gesprächen mit der Sozialbehörde Einkünfte sowie Bankkonten bzw. legte Einnahmen nur selektiv und unvollständig offen und reichte auch gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung ein. Entgegen der Ver- teidigung ist der Sozialhilfebehörde nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vor- zuwerfen, sie hätte von sich aus die Einkommenssituation des Beschuldigten ge- nauer prüfen müssen (Urk. 42 S. 3 f.; Urk. 71 S. 9). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Ausrichtung von Sozialleistungen um ein Massengeschäft handelt, weshalb die Sozialhilfebehörde im Lichte vorstehend zitierter Rechtsprechung grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschuldigten wahrheitsgetreu sind und keiner generel-

- 20 - len Überprüfungspflicht unterliegen. Den Akten ist denn auch nicht zu entnehmen, dass die Sozialhilfebehörde Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige An- gaben des Beschuldigten gehabt hätte, bei denen sich weitere Abklärungen aufge- drängt hätten, zumal aus den Angaben des Beschuldigten die nicht deklarierten Bankkonten und Einkünfte nicht ersichtlich wurden. Der Verteidigung ist grundsätz- lich beizupflichten, dass die Sozialhilfebehörde bei einem Blick ins Handelsregister hätte feststellen können, dass die H._____ zum Zeitpunkt der Einreichung der frag- lichen Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2018 bis August 2018 und Okto- ber 2018 bis Juni 2019 bereits gelöscht war (Urk. 42 S. 3 f.; vgl. hierzu Urk. D1/9/2 und 3). Nachdem der Sozialhilfe der Stadt W._____ offenbar bekannt war, dass der Beschuldigte zumindest im Jahr 2016 bereits für die H._____ erwerbstätig war (Urk. D1/2/2 S. 1), ist ihr jedoch nicht zum Vorwurf zu gereichen, dass sie keine erneute Überprüfung der angeblichen Arbeitgeberin vornahm, als der Beschuldigte die entsprechenden Lohnabrechnungen bzw. die Arbeits-/Lohnbescheinigung ein- reichte, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Gesellschaft zu die- sem Zeitpunkt bereits nicht mehr existierte (vgl. dazu auch nachstehend E. 4.1.3). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte die Sozialhilfebehörde ge- zielt in die Irre geführt hat. Mithin ist vorliegend auch das objektive Tatbestandsele- ment der arglistigen Täuschung erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschul- digte in Anbetracht der Gesamtumstände zweifellos direktvorsätzlich, zumal er of- fenbar in Kenntnis um die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten Einnahmen ver- schwieg und die gefälschten Lohnabrechnungen zur Plausibilisierung gewisser Ein- künfte einreichte, um weiterhin Sozialhilfe beziehen zu können. 3.2.3. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten entgegen der An- klageschrift nicht als blossen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sondern sieht den qualifizierenden Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB als erfüllt an (Urk. 50 S. 18 ff.). Die Vorinstanz hat die rechts- theoretischen Grundsätze zum qualifizierten Tatbestandsmerkmal der gewerbs- mässigen Tatbegehung kurz wiedergegeben (Urk. 50 S. 21 ), wonach Gewerbs- mässigkeit vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt,

- 21 - dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei bereits eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügt. Wesentlich ist, dass sich der Tä- ter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf einge- richtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaf- ten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 123 IV 113 E. 2c; Urteile des Bundesgerichtes 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, wobei Eventu- alvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2). Der Umstand, dass es sich vorliegend um einen Betrug im Zusammen- hang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen handelt, schliesst – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 5) – die Anwendung des qualifizierenden Tatbestan- des der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nicht von vornher- ein aus (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.2 f.). 3.2.4. Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt deklarierte der Beschuldigte während der Unterstützungsperiode von Juni 2015 bis Ende August 2019 zusätzli- ches Einkommen von ca. Fr. 40'700.– nicht, welches bei Kenntnis der Sozialbehör- den von den Sozialhilfeleistungen in Abzug gebracht worden wäre. Mithin erzielte der Beschuldigte durch die Ausrichtung der ungekürzten Leistungen während rund 4 Jahren im Durchschnitt ein zusätzliches monatliches Einkommen von ca. Fr. 847.–, was einem Drittel der an den Beschuldigten ausgerichteten durch- schnittlichen monatlichen Sozialhilfeleistungen entspricht. Der Beschuldigte dekla- rierte bei Antragstellung seine Bankkonten bei der UBS nicht, verschwieg über Jahre hinweg trotz entsprechender Aufforderungen seine Einkünfte gegenüber der Sozialhilfebehörde und reichte überdies während rund eineinhalb Jahren über ein Dutzend gefälschte Lohnabrechnungen ein, sodass auch nicht von einer einzelnen Täuschungshandlung die Rede sein kann (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.1). Mithin übte der Be- schuldigte die betrügerische Tätigkeit jahrelang und regelmässig zumindest in der

- 22 - Art eines Nebenberufs aus. Diese Handlungsweise zeigt auch auf, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hatte, diese zusätzlichen Sozialhilfeleistungen zu erhalten, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dementsprechend ist das Merkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllt, weshalb der Beschuldigte des ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist.

4. Anklagevorwurf B (Mehrfache Urkundenfälschung) 4.1. Sachverhalt 4.1.1. Für die massgebenden Beweismittel zur Sachverhaltserstellung kann hier auf die beim Anklagevorwurf A (Betrug) wiedergegebenen Beweismittel, insbeson- dere die als Beilagen bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen Februar 2018 bis Juni 2019 (Urk. D1/2/7/6a-s) verwiesen werden (vorstehend E. III./3.1). 4.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, anerkannte der Beschuldigte im Rah- men der Untersuchung sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung diverse Lohnabrechnungen lautend auf die H._____ zugunsten von ihm (Urk. D1/2/7/6a-

s) selbst erstellt oder in seinem Auftrag erstellen lassen zu haben sowie diese mo- natlich bei den Sozialbehörden eingereicht zu haben. Weiter anerkannte er auch, dass die darin gemachten Angaben teilweise falsch sind, so insbesondere hinsicht- lich des Quellensteuerabzugs und der AHV-Beiträge, welche nie an die SVA Zürich bezahlt worden seien (Urk. D1/3/3 S. 13 ff. F/A 72 ff.; Prot. I S. 24 f.). 4.1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass die an- klagegegenständlichen Belege gefälscht gewesen seien (Prot. II S. 17). Die Vertei- digung brachte ergänzend vor, der Beschuldigte habe im Auftrag seines Bruders V._____, dem damaligen Inhaber der H._____, die fraglichen Lohnabrechnungen erstellt. Die Einzelunternehmung sei zwar aus dem Handelsregister gelöscht wor- den, jedoch bloss, weil sie keinen Umsatz von über Fr. 100'000.– mehr erzielt habe. Die Gesellschaft sei indes weiterhin geschäftstätig bzw. aktiv gewesen (Urk. 71 S. 17 f.). Diese Vorbringen erfolgten erstmals vor Schranken des Berufungsgerich- tes. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschuldigte bereits in der Untersu-

- 23 - chung einräumte, dass er die gegenständlichen Lohnabrechnungen erstellte (Urk. D1/3/3 S. 13 F/A 72; D1/3/4 S. 36 F/A 196) bzw. in seinem Auftrag von einem Kollegen erstellen liess (Prot. I S. 25), erscheint die Behauptung, die Lohnabrech- nungen seien im Auftrag des Bruders erstellt worden als nachgeschobene Schutz- behauptung und wenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass gemäss dem Handelsregis- terauszug die Einzelunternehmung H._____ infolge Geschäftsaufgabe am 12. Ja- nuar 2018 erloschen ist (Urk. D1/9/1 und 3) und folglich wurde die Gesellschaft

– entgegen der Verteidigung (Urk. 71 S. 11 und 17) – nicht aufgrund eines Umsat- zes unter Fr. 100'000.– trotz aufrechterhaltener Geschäftstätigkeit aus dem Han- delsregister ausgetragen. Angesichts dessen kann auch von einer Befragung des Bruders des Beschuldigten, V._____ , abgesehen werden. Insgesamt gesehen ist auf die Depositionen des Beschuldigten während der Untersuchung und vor Vor- instanz abzustellen. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt somit in ob- jektiver sowie subjektiver Hinsicht erstellt. 4.2. Rechtliche Würdigung 4.2.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Fälschen ist das Herstellen einer un- echten Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinne). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller über- einstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derje- nige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteile 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3; 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Recht-

- 24 - sprechung kommt – entgegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 22) – einer Lohnabrech- nung, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 118 IV 363 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3; 6B_1022/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1). Eine Lohnabrechnung ist grund- sätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der Lohnabrechnung kommt hinge- gen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinn Urkundenqualität zu. Eine Lohnabrechnung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3; 6B_163/2016 vom

25. Mai 2016 E. 3.3.1). Das Gleiche hat auch für Arbeitgeberbestätigungen bzw. Arbeitsverträge zu gelten. Sie sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der Aussteller dieser Dokumente der Arbeitgeber der darin genannten Person ist. 4.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt fabrizierte der Beschuldigte zwischen dem

1. März 2018 und dem 28. Juni 2019 insgesamt 16 Lohnabrechnungen und eine Arbeits-/Lohnbescheinigung, die unrichtigerweise das Einzelunternehmen H._____, welches am tt.mm.2018 im Handelsregister gelöscht wurde (Urk. D1/9/1), als Arbeitgeber bzw. Aussteller ausweisen. Mithin sind die vorliegenden Lohnab- rechnungen bzw. die Arbeitsbescheinigung nicht vom daraus ersichtlichen Ausstel- ler erstellt worden und die daraus hervorgehenden Angaben wurden nicht von die- sem gemacht, weshalb es sich bei den vorliegenden Lohnabrechnungen bzw. der Lohnbescheinigung um unechte Urkunden handelt. Davon abgesehen sind die darin gemachten Angaben unbestrittenermassen auch inhaltlich unwahr, soweit dies im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung im engeren Sinn von Relevanz ist. Der Beschuldigte fälschte diese Lohnabrechnungen, um Einkünfte aus ander- weitiger Arbeitstätigkeit gegenüber den Sozialbehörden zu rechtfertigen bzw. einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen begründen zu können. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.

- 25 - 4.2.3. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.

5. Anklagevorwurf C (Diebstahl) 5.1. Sachverhalt 5.1.1. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen die folgenden verwertbaren Beweis- mittel bei den Akten: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D2/2), die Einver- nahmen der Auskunftsperson E._____ (Urk. D2/3, Urk. D2/6) sowie der Auskunfts- person resp. Zeugin F._____ (Urk. D2/4; Urk. D2/8), der Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich (Urk. D2/1), diverse Akten und Fotos des Gabelstaplers (Urk. D2/5; Urk. D2/7) sowie Unterlagen des Strassenverkehrsamtes (Urk. D2/9-10). 5.1.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannt, dass er den Gabelstapler beim Strassenverkehrsamt Zürich auf sich bzw. die I._____ Inhaber A._____ umgeschrieben hatte und später verkaufte (Urk. D2/2 S. 2 f.; D1/3/4 S. 22 f.). Er bestreitet hingegen, dass er den Gabelstapler ohne Einwilli- gung des damaligen Eigentümers an sich genommen und verkauft habe, sondern er habe im Auftrag von E._____, Geschäftsführer der Privatklägerin, gehandelt, um die Arbeiter mit dem Verkaufserlös zu bezahlen (Urk. D3/4 S. 22; Prot. I S. 26). Letzterer habe ihm den Fahrzeugschlüssel sowie die -papiere übergeben (Urk. D3/4 S. 24 F/A 122; Prot. I S. 26). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Be- schuldigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung. Er gab in diesem Zusam- menhang zu Protokoll, er habe von E._____ nicht nur den Gabelstapler, sondern auch den Fahrzeugausweis eines Mercedes erhalten, den er verkaufen sollte, um die Löhne zu bezahlen. Er habe jedoch von der Garage die Information erhalten, dass der Mercedes geleast sei, weshalb dieser nicht verkauft werden könne. Daher

- 26 - habe er den Fahrzeugausweis zurückgegeben und nur den Gabelstapler verkauft und damit die Löhne bezahlt (Prot. II S. 18). 5.1.3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson E._____ sowie der Zeugin F._____ ist auf die bereits gemachten Hinweise im Anklagevor- wurf A (Betrug) zu verweisen (vgl. E. III.3.1.1). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es sich im Zusammenhang mit Anklagevorwurf C (Diebstahl) bei E._____ um den Geschäftsführer der geschädigten Unternehmung, D._____ AG, handelte. Mit der Geltendmachung einer Forderungssumme von über Fr. 30'000.– im Namen der Geschädigten ist davon auszugehen, dass E._____ – wenn auch nur indirekt – ebenso ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen des Beschuldigten im Verfahren nicht durchwegs konsistent waren. So verstrickte er sich in Bezug auf den Ablauf der Auftragsertei- lung bzw. die Abwicklung des Verkaufs in Widersprüche. Zu Beginn brachte er vor, er habe mit Einverständnis der Privatklägerin den Gabelstapler verkauft, um ausstehende Löhne der Arbeiter zu begleichen. In der Annahme, dass das Fahr- zeug auf seinen Namen registriert sein müsse, habe er den Gabelstapler auf seinen Namen umschreiben lassen (Urk. D1/3/4 S. 24 F/A 124). Später gab der Beschul- digte zu Protokoll, er habe das Fahrzeug auf seinen Namen eingelöst, damit E._____ ihm keine Falle stellen könne und er den Gabelstapler verkaufen könne, wie er es wolle (Prot. I S. 27). Der Beschuldigte brachte jedoch konstant vor, er habe von E._____ die Fahrzeugpapiere des Gabelstaplers und von einem Merce- des erhalten, um die ausstehenden Löhne mit dem Verkaufserlös bezahlen zu kön- nen (vgl. Urk. D2/2/2 S. 2 F/A 5; Urk. D1/3/5 S. 2 F/A 6; Prot. II S. 18). Die K._____ GmbH – für die der Beschuldigte über seine Einzelunternehmung I._____ Inhaber A._____ als Subunternehmer tätig war (vgl. vorstehende E. 3.1.4) – befand sich zu diesem Zeitpunkt offenbar in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten und wurde schliesslich am 14. Dezember 2020 aufgelöst. Weiter machte der Beschuldigte bzw. seine Einzelunternehmung gegenüber E._____ bzw. der K._____ GmbH eine tiefe sechsstellige Forderung, namentlich für ausstehende Lohnzahlungen und Ent- schädigungen für geleistete Arbeiten, geltend (vgl. Urk. 72/1), was ebenfalls auf massive finanzielle Probleme der Gesellschaft von E._____ hinweist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte im Auftrag

- 27 - von E._____ bzw. dessen Gesellschaft den Gabelstapler zur Herstellung kurzfristi- ger Liquidität und zur teilweisen Tilgung der ihm bzw. der I._____ Inhaber A._____ gegenüber bestehenden offenen Forderung versilberte. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre ohnehin fraglich, ob der Beschuldigte mit einer Bereicherungsabsicht gehandelt hätte, da er gegenüber E._____ bzw. dessen Gesellschaft eine ausste- hende Forderung hatte, die er mit der Aneignung des Gabelstaplers zumindest teil- weise befriedigt hätte. 5.2. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen ist.

6. Anklagevorwurf D (mehrfache Urkundenfälschung) 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 50 S. 13) anerkannte der Beschul- digte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2021 (Urk. D1/3/4 S. 34 ff. F/A 181 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 29 f.) den Anklagesachverhalt. In der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte hin- gegen auf den Standpunkt, er habe keine Urkunden gefälscht (Prot. II S. 18 f.). 6.1.2. Wie vorstehend dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und E._____ bzw. einer seiner Gesellschaften ein Arbeitsverhältnis bestand, sondern der Beschuldigte war mit seiner Einzelunternehmung I._____ In- haber A._____ als Auftragsnehmerin tätig (vgl. vorstehende E. 3.1.4). In diesem Sinne galt es auch keinen aktuell bestehenden Zustand im Sinne eines Arbeitsver- hältnisses zu verbriefen, wie die Verteidigung erstmals im Berufungsverfahren vor- brachte (Urk. 71 S. 22). Dem seitens der Verteidigung erhobenem Einwand, E._____ sei mit der Erstellung der anklagegegenständlichen Dokumente einver- standen gewesen (Urk. 71 S. 22), stehen die Aussagen des Beschuldigten entge- gen, wonach er keinen Kontakt mit E._____ gehabt habe und ihn nicht um Ausstel- lung eines Vertrags ersuchen konnte (Urk. D1/3/4 S. 34 f.). Mit seiner Sachdarstel- lung stehen auch die Depositionen von E._____ in Einklang, der nicht nur ein Ar- beitsverhältnis mit dem Beschuldigten negierte, sondern auch glaubhaft darlegte,

- 28 - dass diese Dokumente nicht von der K._____ GmbH erstellt worden sind (Urk. D2/6 S. 15). In Anbetracht dessen ist auf die Sachdarstellung des Beschuldigten in der Untersuchung abzustellen und der Anklagesachverhalt D von Dossier 3 erstellt. 6.2. Rechtliche Würdigung 6.2.1. Zu den rechtstheoretischen Grundsätzen zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III./4.2.1). 6.2.2. Der Beschuldigte hat anerkanntermassen vier Lohnabrechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 sowie für Januar 2020, den Ar- beitsvertrag vom 25. September 2019 und eine Arbeitsbestätigung vom 17. Februar 2019, welche allesamt die K._____ mit Sitz in P._____ als Arbeitgeberin auswei- sen, der Stadt W._____ eingereicht. Diesen Dokumenten kommt gemäss rezitierter Rechtsprechung mit Blick auf die Urkundenfälschung i.e.S. Urkundenqualität zu. Bei der K._____ GmbH handelt es sich entgegen der Vorinstanz nicht um eine (ehemalige) Gesellschaft des Beschuldigten, sondern sie war eine der von E._____ geführten Gesellschaften (vgl. Urk. 50 S. 22; Urk. D1/3/4 S. 35). Dass diese Doku- mente nicht von der K._____ GmbH ausgestellt wurden bzw. er nicht als dessen rechtmässiger Vertreter handelte, hat der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz eingestanden, weshalb es sich folglich um unechte Urkunden han- delt. Der Beschuldigte reichte die Unterlagen bei der Stadt W._____ mit der Moti- vation, einen Anspruch auf die weitere Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe geltend machen zu können, ein, mithin um einen unrechtmässigen Vorteil zu erlan- gen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. 6.2.3. Eine wie von der Verteidigung geltend gemachte Notstandshandlung im Sinne von Art. 17 StGB (vgl. Urk. 71 S. 22) ist nicht erkennbar, da keine unmittel- bare, nicht anders abwendbare Gefahrenlage im Sinne des Gesetzes ersichtlich ist und auch nicht substantiiert dargetan wird (vgl. Urk. 71 S. 22). Ebenso wenig sind weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.

- 29 -

7. Anklagevorwurf E (Widerhandlungen gegen das AHVG) 7.1. Sachverhalt 7.1.1. Zur Erstellung des Sachverhaltes betreffend Dossier 4 liegen nebst den Aus- sagen des Beschuldigten insbesondere die folgenden verwertbaren Beweismittel bei den Akten: Die Strafanzeige der SVA Zürich (Urk. D4/1), der Revisionsbericht der SVA Zürich (Urk. D4/4), diverse Lohndeklarationen der Jahre 2018 bis 2021 (Urk. D4/6), die AWA-Meldung betreffend Verdacht auf Schwarzarbeit samt Beila- gen (Urk. D4/7) sowie diverse weitere Unterlagen der SVA Zürich (Urk. D4/2-3; Urk. D4/5; Urk. D4/8). 7.1.2. Der Beschuldigte anerkannte betreffend Dossier 4 in der Untersuchung und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, keine Lohndeklarationen bei der SVA Zürich für die bei seiner Einzelunternehmung I._____ Inhaber A._____ gemeldeten resp. angestellten Mitarbeiter eingereicht zu haben resp. sich in Bezug auf die AHV-Abgaben nicht korrekt verhalten zu haben (Urk. D1/3/5 S. 5 ff. F/A 23 ff.; Prot. I S. 31 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2021 führte der Beschuldigte sodann aus, dass er E._____ gesagt habe, dass Letzterer diese Mitarbeiter bezahlen müsse, inkl. AHV (Urk. D1/3/1 S. 12 F/A 64). Dem Be- schuldigten war damit bewusst, dass im Rahmen der Lohnzahlungen auch AHV- Beiträge zu leisten waren. Obschon er anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, die Mitarbeiter bei seiner Einzelunternehmung leidlich angemeldet und keinen Lohn bezahlt zu haben sowie vom Rest nichts zu wissen (Prot. I S. 31 ff.), gab er zuvor zu Protokoll, dass der Plan gewesen sei, dass er von E._____ alle 15 Tage Geld auf das UBS-Konto erhalten würde, um die Mitarbeiter zu bezahlen, was er ge- macht habe. Die Mitarbeiter seien im Jahre 2019 bei der Einzelunternehmung an- gestellt gewesen, hätten jedoch nur Arbeiten während drei Monaten auf der Bau- stelle in G._____ für E._____ verrichtet. Er habe den Mitarbeitern alle 15 Tage Fr. 1'500.– bezahlt, wobei er selber lediglich Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.– verdient habe (Urk. D1/3/3 S. 14 ff. F/A 89-100; Urk. D1/3/5 S. 5 ff. F/A 24-29; Urk. D1/3/4 S. 16 F/A 86). Im Übrigen anerkannte er anlässlich der Hauptverhandlung aber auch, dass es seine Pflicht als Arbeitgeber gewesen wäre, die Lohndeklarationen auszufüllen und der AHV einzureichen (Prot. I S. 32). Anlässlich der Berufungsver-

- 30 - handlung brachte der Beschuldigte hingegen vor, er habe keine Mitarbeiter enga- giert (Prot. II S. 19), was mit Blick auf seine vorstehend wiedergegebenen Deposi- tionen in der Untersuchung und vor Vorinstanz jedoch wenig überzeugend ist. 7.1.3. Die Eintragung der Einzelunternehmung I._____ Inhaber A._____ im Han- delsregister erfolgt am 6. September 2018 (Urk. D1/9/4). Weder den SVA-Unterla- gen (Urk. D4/1-9) noch den Steuererklärungen 2016 (Einkommen der Einzelunter- nehmung H._____ ) und 2017 (Einschätzung) des Beschuldigten (Urk. D1/11/8-9) lässt sich entnehmen, dass in diesen Jahren Löhne über die I._____ Inhaber A._____ an Angestellte oder den Beschuldigten selbst geflossen sind. Die Akten der SVA Zürich halten demgegenüber fest, dass der Beschuldigte bzw. sein Ein- zelunternehmen I._____ Inhaber A._____ im Jahre 2018 (November und Dezem- ber) 10 Mitarbeiter sowie von Januar bis Juli 2019 26 Mitarbeiter beschäftigt hatte (Urk. D4/6). In Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 42 S. 12) ist der ankla- gegegenständliche Vorwurf der fehlenden Einreichung von ausgefüllten Lohnde- klarationen auf die Jahre 2018 (November und Dezember) sowie 2019 (Januar bis Juli) einzugrenzen. 7.1.4. Der Einwand der Verteidigung, wonach mangels entsprechender Doku- mente davon auszugehen ist, dass die griechischen Mitarbeiter aufgrund des Ver- hältnisses zwischen EU/EFTA und der Schweiz ihre Sozialversicherungsbeiträge in Griechenland leisteten und der Beschuldigte somit nicht verpflichtet gewesen wäre entsprechende Beiträge an die SVA Zürich abzuliefern, ist nicht zu hören (Urk. 42 S. 12 f.). Der Beschuldigte hat anerkannt, diese Mitarbeiter bei seiner Ein- zelunternehmung angestellt zu haben. Als Arbeitgeber hat er somit die Pflicht ab- zuklären, ob die Mitarbeiter bereits in einem anderen Land ihre sozialversiche- rungsrechtlichen Beiträge entrichten oder diese in der Schweiz zu leisten sind. Im Übrigen hat der Beschuldigte im gesamten Verfahren nie erwähnt, dass die Mitar- beiter ihre Beiträge bereits im Ausland entrichten würden und er deshalb die AHV- Beiträge nicht leistete. Auch der Einwand der Verteidigung bezüglich der albani- schen Mitarbeiter (Urk. 52 S. 13) übersieht den Umstand, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber in der Pflicht war, korrekte Lohnauszahlungen sowie AHV-Beiträge abzurechnen und sich bei entsprechender Unkenntnis zu informieren. Darüber hin-

- 31 - aus war es nicht so, dass er diese Mitarbeiter nicht offenlegte, sondern der Be- schuldigte unterliess es unabhängig von der Staatsangehörigkeit seiner Mitarbeiter überhaupt Lohndeklarationen einzureichen oder AHV-Beiträge zu bezahlen. 7.1.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Be- schuldigte es für sein Einzelunternehmen I._____ Inhaber A._____ unterliess, der SVA Zürich im Jahr 2018 eine ausgefüllte Lohndeklaration einzureichen. Hierdurch hat sich der Beschuldigte der Beitragspflicht entzogen. In Bezug auf das Jahr 2019 gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte zwar eine Lohndeklaration einreichte, diese jedoch unvollständig war (vgl. Urk. D4/1 S. 3 f.; Urk. D4/4). Die Anklage macht dem Beschuldigten indes die Einreichung einer unvollständigen Lohndekla- ration nicht zum Vorwurf (vgl. Urk. D1/18 S. 12), weshalb darauf nicht näher einzu- gehen ist. 7.1.6. Weiter anerkannte der Beschuldigte, dass er nicht zur AHV-Arbeitgeberkon- trolle am 6. Juli 2021 erschien (Prot. I S. 33). Die Verteidigung machte diesbezüg- lich geltend, dass der Beschuldigte nicht mit einer AHV-Arbeitgeberkontrolle habe rechnen müssen, da die Einzelunternehmung I._____ Inhaber A._____ bereits am tt.mm.2020, d.h. über ein Jahr zuvor, aus dem Handelsregister gelöscht worden sei und der Beschuldigte bereits im Jahre 2020 keine Angestellten mehr gehabt habe (Urk. 42 S. 13 f.). Den Akten der SVA Zürich lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte mit eingeschriebenem Brief vom 21. Mai 2021 zur Arbeitgeberkontrolle auf den 6. Juli 2021 vorgeladen wurde. Dieser Brief wurde nicht abgeholt (Urk. D4/4/3). Zwar hatte der Beschuldigte am 4. März 2021 eine Einvernahme beim Konkursamt, anlässlich welcher er darauf hingewiesen wurde, für die ord- nungsgemässe Postzustellung besorgt zu sein (Urk. D4/1 S. 2), wobei dieser Hin- weis auf Postzustellungen des Konkursamtes beschränkt war (vgl. Urk. D4/4). Ge- stützt darauf kann einhergehend mit der Verteidigung (vgl. Urk. 71 S. 26 f.) jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in einem anderen Zu- sammenhang (SVA Zürich statt Konkursamt) mit einer Zustellung der Vorladung zur AHV-Arbeitgeberkontrolle rechnen musste (vgl. statt vieler BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 9C_285/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als das betreffende Unternehmen be-

- 32 - reits über ein Jahr gelöscht war und auch seit dem Jahr 2020 keine Mitarbeiter mehr beschäftigte. Ebenso wenig lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass der Be- schuldigte vom ebenfalls per A-Post versandten Schreiben und der darin enthalte- nen Vorladung unter Strafandrohung tatsächlich Kenntnis erhalten hat. 7.1.7. Der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte mit einer AHV-Arbeitgeber- kontrolle bzw. Vorladung rechnen musste, lässt sich nach dem Gesagten nicht er- stellen, weshalb entgegen der Vorinstanz keine Zustellfiktion angenommen werden kann (vgl. Urk. 50 S. 14). Das Nichterscheinen anlässlich der AHV-Arbeitgeberkon- trolle vom 6. Juli 2021 kann ihm folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen Art. 88 Abs. 2 AHVG freizuspre- chen. 7.2. Rechtliche Würdigung 7.2.1. Den Tatbestand von Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; AHVG) erfüllt, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht. Strafbar ist nach dieser Bestimmung jedoch nicht schon, wer bloss seiner Pflicht, die Beiträge zu bezahlen, nicht nachkommt, sondern nur, wer dem Gebot, bei der Feststellung seiner Beitragspflicht mitzuwirken, zuwiderhandelt (BGE 89 IV 167 E. 1; so auch KIESER, in: Stauffer/Cardinaux, RBS - Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 86–88 AHVG N 2; FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger, AHVG/IVG, Kommentar, Art. 87 AHVG N 2; MEYER/ UTTINGER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], LPP et LFLP, Lois fédérales sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité et sur le libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, 2010, Art. 76 LPP N 19). Allgemein ausgedrückt erfüllt den Tatbestand, wer bei den zuständigen Behörden den Eindruck erweckt, dass er nicht der Beitragspflicht unterworfen ist oder dass sich seine Beitragspflicht auf einen tieferen Beitrag bezieht (MEYER/UT- TINGER, a.a.O., Art. 76 LPP N 19). Nach Art. 88 Abs. 1 und 2 AHVG macht sich strafbar, wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich eine unwahre Aus- kunft erteilt oder die Auskunft verweigert bzw. wer sich einer von der zuständigen

- 33 - Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmög- licht, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 87 AHVG erfüllt ist. 7.2.2. Der Beschuldigte kümmerte sich als Inhaber der I._____ Inhaber A._____ keinen Deut um die ihm obliegenden Belange in Bezug auf die AHV und traf – trotz entsprechender Mahnung (vgl. Urk. D4/1 und 5) – nicht die geringsten Anstalten, um seiner Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen nachzukommen, indem er bereits die erforderlichen Angaben zur Feststellung von Art und Umfang seiner Beitragspflicht bzw. zur Beitragsfestsetzung nicht machte und damit eine grundsätzliche und umfassende Verweigerungshaltung zum Ausdruck brachte, wo- mit er mit Blick auf vorstehende Ausführungen den Tatbestand von Art. 87 Abs. 2 AHVG erfüllt (vgl. auch Urteile des Obergerichtes Zürich vom 26. April 2024, SB230383, E. 4.3; SB180351 vom 22. November 2018 E. 3.7). Entgegen der Vor- instanz (Urk. 50 S. 24) wird ein Schaden infolge Entzugs der Beitragspflicht tatbe- standsmässig nicht vorausgesetzt, weshalb ihre entsprechenden Erwägungen, mit welchen im Ergebnis von einem Schuldspruch nach Art. 87 Abs. 2 AHVG abgese- hen wird, nicht nachvollziehbar sind. Dementsprechend wäre der Beschuldigte nach dem Gesagten des Vergehens gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG wegen Entziehung von der Beitragspflicht schuldig zu sprechen, wel- chem jedoch das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ent- gegensteht (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5), weil die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine Anschlussberufung erhoben hat (vgl. Urk. 57 S. 1). Eine Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen Art. 88 Abs. 1 oder Abs. 3 AHVG fällt ebenso ausser Betracht, da dieser Vorwurf in der vorliegenden Konstellation durch Art. 87 AHVG konsumiert wird (vgl. auch Urteile des Obergerichtes Zürich vom

26. April 2024, SB230383, E. 4.3; SB180351 vom 22. November 2018 E. 3.7) und davon abgesehen bereits verjährt wäre. 7.2.3. Der Beschuldigte ist somit von den Vorwürfen betreffend die Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) freizusprechen.

- 34 -

8. Anklagevorwurf F (Wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Be- willigung und Täuschung der Behörden; eventualiter fahrlässige Beschäfti- gung von Ausländern ohne Bewilligung) 8.1. Sachverhalt 8.1.1. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen neben den Aussagen des Beschul- digten (Urk. D1/3/1; D1/3/4 und 5) der Schlussbericht des Sozialdepartements Wal- lis samt Beilagen (Urk. D5/2-4) mit nachfolgender Einschränkung als verwertbare Beweismittel bei den Akten. Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2019 vom kantonalen Beschäftigungsinspektorat des Kantons Wallis einvernommen (Urk. D5/2/15.1 ff.). Um Beweismittel, die in einem Verwaltungsverfahren erlangt wurden, auch in einem Strafverfahren verwerten zu können, ist massgebend, dass die entsprechende Beweisabnahme den in einem Strafprozess geltenden Grund- sätzen entspricht. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Beweiserhe- bung im Verwaltungsverfahren unter hinreichender Beachtung des Grundsatzes nemo tenetur erfolgt ist. Mithin ist erforderlich, dass die beschuldigte Person im Verwaltungsverfahren auf ihr Recht hingewiesen wird, jede Mitwirkung und insbe- sondere die Aussage zu verweigern, und sie nicht einem unzulässigen Zwangsmit- tel im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichtes 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; Urteil des Bundesstrafgerichtes CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.5.9). Gemäss dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll wurde der Beschuldigte zwar auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen, jedoch wurde er gleichzeitig darüber informiert, dass ein Schweigen als Verweige- rung der Zusammenarbeit mit entsprechenden Sanktionsfolgen angesehen werden könne. Indem vorliegend die Aussageverweigerung mit einer Sanktion bedroht wurde, wurde das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg erheblich unterminiert, weshalb – entgegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 16 f.) – die Einvernahme des Be- schuldigten vom 14. Februar 2019 (Urk. D5/2/15.1 ff.) nicht zu seinen Lasten im Strafverfahren verwertet werden kann, zumal bereits zum Zeitpunkt der Befragung des Beschuldigten genügend Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlagen.

- 35 - 8.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich Dossier 5 der fahrläs- sigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG schuldig (Urk. 50 S. 41). 8.1.3. Der Beschuldigte machte zusammengefasst Folgendes geltend: E._____ resp. dessen Ingenieur aus Griechenland, N._____, habe Mitarbeiter aus Griechen- land geholt, die auf der Baustelle in G._____ gearbeitet hätten. Diese Mitarbeiter habe E._____ dem Beschuldigten überlassen, wobei der Beschuldigte diese ge- meldet sowie deren Ausweise bei sich gehabt habe. Er habe Fotografien der Aus- weise der Mitarbeiter aus Griechenland auf seinem Mobiltelefon (Urk. D1/3/4 S. 23 F/A 118). Darüber hinaus habe E._____ auch weitere Mitarbeiter aus dem Ausland geholt, diese seien Albaner mit einem Aufenthaltstitel in Griechenland und nicht berechtigt gewesen, in der Schweiz zu arbeiten. Der Beschuldigte gab diesbezüg- lich aber an, dass er mit den albanischen Gastarbeitern nichts zu tun gehabt habe (Urk. D1/3/1 S. 11 f. F/A 62, 63). Erst nachdem es eine Razzia gegeben habe, habe sich herausgestellt, dass nicht alle Arbeiter Griechen, sondern darunter auch Alba- ner gewesen seien. Der Beschuldigte gab an, damit nichts zu tun gehabt zu haben. Er habe lediglich vier Italiener und vier Griechen über sein Unternehmen angemel- det (Urk. D1/3/4 S. 28 F/A 142). Der Beschuldigte bestätigte aber, allen Mitarbei- tern den Lohn bezahlt zu haben, wobei er das Geld hierfür von E._____ erhalten habe. Angestellt seien die Arbeiter aber bei E._____ gewesen (Urk. D1/3/4 S. 28 F/A 143 f.). Auf Nachfrage und Vorhalt der Tatbestandsaufnahme durch die Kon- trolleure im Wallis bestätigte der Beschuldigte, dass er die betroffenen fünf albani- schen Mitarbeiter bei seiner Firma angestellt und entlöhnt habe (Urk. D1/3/4 S. 29 F/A 147). Er selbst habe lediglich vier Italiener und vier bis fünf Griechen persönlich angemeldet, die albanischen Mitarbeiter habe er nicht selbst angemeldet (Urk. D1/3/4 S. 32 F/A 168). Arbeitsverträge habe er für die albanischen Mitarbeiter auch keine ausgestellt, lediglich für die vier italienischen und vier oder fünf griechi- schen Mitarbeiter (Urk. D1/3/4 S. 29 F/A 149). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass E._____ sie- ben bis acht Arbeiter aus Griechenland gebracht habe, die er (der Beschuldigte) 2019 für 90 Tage angestellt habe. Er habe diese Mitarbeiter bezahlt, wobei ein Lohn von Fr. 3'000.– pro Monat von E._____ vorgegeben worden sei (Urk. D1/3/5 S. 6

- 36 - F/A 27). Der Beschuldigte gab an, dass E._____ ihm gesagt habe, die Personen seien Griechen, weshalb er sie auch als Griechen angemeldet habe. Er habe nicht gewusst, dass es Albaner gewesen seien (Urk. D1/3/4 S. 29). Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 16). In der Berufungsver- handlung bekräftigte der Beschuldigte vor Schranken seine bisherigen Aussagen, dass er tatsächlich gedacht habe, die fraglichen Arbeiter seien Griechen und er habe erst von der Polizei von deren albanischen Staatsbürgerschaft erfahren. Die Arbeiter seien sodann von E._____ engagiert worden (Prot. II S. 19 f.). 8.1.4. Nach dem Ausgeführten anerkannte der Beschuldigte, dass die im Anklage- sachverhalt genannten Arbeiter Q._____, R._____, S._____, T._____ und U._____ für die I._____ Inhaber A._____ als Hilfsarbeiter auf der Baustelle in G._____ ge- arbeitet haben und er ihnen hierfür monatlich Fr. 3'000.– als Lohn auszahlte (Urk. D1/3/4 S. 28 ff.). Dies wird auch von den bei den Akten liegenden Lohnab- rechnungen bestätigt (vgl. u.a. Urk. D5/7.5-7.7; 9.5-9.7, 11.6, 13.5-13.7). Diese Personen wurden unbestrittenermassen am 25. Oktober 2018 bzw. am 4. Februar 2019 als griechische Staatsangehörige gemeldet, obwohl sie albanischer Nationa- lität waren (Prot. I S. 35). Bestritten blieb hingegen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich bei den Arbeitern tatsächlich um albanische Staatsangehörige handelte und er diese somit wissentlich falsch angemeldet habe (vgl. Prot. I S. 33; Urk. D1/3/4 S. 28 F/A 142 und S. 34 F/A 180). 8.1.5. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten war ihm bewusst, dass er diese Anmeldung als Arbeitgeber hätten vornehmen müssen und er auch für die Kontrolle der Ausweisschriften verantwortlich ist (Prot. I S. 35 f.). Den Ausweisen lässt sich zwar entnehmen, dass diese Mitarbeiter albanische Staatsangehörige sind (vgl. Urk. D5/3/8.5-8.6, 10.5-10.6, 12.5, 14.5). Dennoch lässt sich nicht mit ge- nügender Gewissheit erstellen, dass der Beschuldigte diese Ausweisdokumente tatsächlich mit der nötigen Aufmerksamkeit geprüft hatte. Vor dem Hintergrund sei- ner Depositionen erscheint auch nachvollziehbar, dass er sich auf die Angaben von E._____ bezüglich der angeblichen griechischen Staatsbürgerschaft der Arbeiter gestützt und die entsprechenden Ausweispapiere – ohne nähere Sichtung – ledig-

- 37 - lich an seinen Buchhalter weitergeleitet hatte (vgl. Urk. D1/3/4 S. 29 f.). Es kann indes nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte tatsächlich um die albanische Staatsangehörigkeit der fraglichen Personen wusste bzw. er in Kauf genommen hat, dass diese keine griechische Staatsbürgerschaft innehatten und dementspre- chend einer Bewilligungspflicht unterlagen. 8.2. Rechtliche Würdigung Nach Art. 117 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschrei- tende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleis- tungserbringer keine Bewilligung besitzt. Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden (Abs. 3). Nachdem der Beschuldigte seine Kontrollpflicht vernachlässigte und sich blauäugig auf die Angaben von E._____ stützte, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig, was zur Folge hatte, dass er ausländische Arbeiter beschäftigte, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren. Dem- entsprechend ist das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG zu qualifizieren. Eine Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs.1 AIG fällt damit ausser Betracht. Nachdem es sich beim Tatbestand der fahr- lässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG um eine Übertretung handelt, die gemäss Art. 109 StGB innert 3 Jahren verjährt, ist die Verjährung bereits vor dem erstin- stanzlichen Urteil vom 14. März 2023 eingetreten, sodass das Verfahren betreffend Dossier 5 (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern) infolge Verjährung einzustellen ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

9. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von den weiteren Vorwür- fen ist der Beschuldigte freizusprechen.

- 38 - IV. Strafe

1. Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im Wesentlichen umfassend und zutreffend erörtert (vgl. Urk. 50 S. 26 f., 34 f.). Darauf und auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom

11. März 2020 E. 3.3; BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann verwiesen werden.

2. Anwendbares Recht In Bezug auf das betreffend die Strafe anwendbare Recht ist festzuhalten, dass per

1. Juli 2023 im Rahmen einer erneuten Revision des Strafgesetzbuches eine Har- monisierung der Strafrahmen innerhalb des Sanktionenrechts erfolgte (vgl. BBI 2018 S. 2728). In diesem Zusammenhang ist für den vorliegenden Fall rele- vant, dass im revidierten Art. 146 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten bis zu zehn Jahren vorgesehen ist. Dementsprechend handelt es sich bei der altrechtlichen Regelung um das mildere Recht, welches gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt.

3. Sanktionsart 3.1. Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegen- über der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksam- keit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die

- 39 - persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3, 217 E. 3.3.3; 134 IV 97 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 3.3). 3.2. Mit der Vorinstanz ist einherzugehen, dass vorliegend bereits aufgrund der Tatschwere für den gewerbsmässigen Betrug und des Sachzusammenhangs mit der mehrfachen Urkundenfälschung (Dossier 1) eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. In Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 3) ist zu bemerken, dass angesichts der Tatschwere und insbesondere der vier Vorstrafen (Urk. 52; Urk. 61; Urk. 64), mit welchen der Beschuldigte bereits zu Geldstrafen verurteilt wurde, wo- von eine unbedingt ausgefällt wurde, nicht unerhebliche Zweifel an einer genügend spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe bestehen, weshalb diesbezüglich ebenfalls eine Freiheitsstrafe angezeigt ist, um den Beschuldigten genügend zu beeindrucken und von einer erneuten Delinquenz abzuhalten. Die Ausfällung einer Geldstrafe erscheint bereits deshalb als unzweckmässig. 3.3. Vorliegend stellt der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB mit einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren das schwerste Delikt dar, wobei keine Gründe ersichtlich sind, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen. Diese Strafe wird hernach mit den für die mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB festgesetzten Strafen zu asperieren sein.

4. Tatkomponente 4.1. Gewerbsmässiger Betrug 4.1.1. In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug fällt in objektiver Hinsicht in Be- tracht, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg die Sozialbehörden täuschte, wobei sein Vorgehen (Verheimlichung von Bankkonten und Einkünften;

- 40 - Einreichung von gefälschten Urkunden) ein nicht zu vernachlässigendes Mass an krimineller Energie offenbarte und eine gewisse Raffinesse zeigte. Der Beschul- digte vereinnahmte dadurch Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 40'700.–, auf die er bei wahrheitsgemässer Angabe über seine finanziellen Verhältnisse keinen An- spruch hatte. Es handelt sich hierbei um eine ansehnliche Deliktssumme, wobei im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs klarerweise weit höhere Deliktssummen denkbar sind. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen handelte, wirkt sich strafzumessungs- neutral aus, da dieses Motiv jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Das Verhalten des Be- schuldigten ist indes insofern besonders verwerflich, als der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen, was ihm bewusst war. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere leicht erhöht, sodass sich insgesamt ein gerade nicht mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten ergibt. 4.1.3. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens von 10 Jahren erscheint hier- für eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.2. Mehrfache Urkundenfälschung 4.2.1. Hinsichtlich Dossier 1 bezüglich der objektiven Tatschwere fällt insbeson- dere die Art und Weise der Tatbegehung erschwerend ins Gewicht. Der Beschul- digte fälschte über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren 16 Lohnabrechnun- gen und eine Lohnbescheinigung und reichte diese zur Täuschung bei der Sozial- hilfebehörde ein, wobei diese letztlich lediglich Mittel zum Zweck waren. Das objek- tive Tatverschulden ist innerhalb des Strafrahmens als nicht mehr leicht zu betrach- ten. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, sodass eine allfällige Strafminderung wegen Eventualvorsatzes nicht zum Tragen kommt. Im Ergebnis rechtfertigt sich angesichts der gesamten Tatschwere bei isolierter Betracht eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe. In Asperation zum eingangs gewürdigten gewerbsmässigen Betrug erweist sich an-

- 41 - gesichts des engen sachlichen Zusammenhangs eine Straferhöhung um 4 Monate als gerechtfertigt. 4.2.2. Betreffend Dossier 3 ist mit der Vorinstanz bezüglich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte während zwei Monaten delin- quierte und dabei sechs Urkunden fälschte (vier Lohnabrechnungen, ein Arbeits- vertrag und eine Arbeitsbestätigung), die er bei der Sozialhilfe der Stadt W._____ einreichte. Sowohl in zeitlicher als auch in quantitativer Hinsicht wiegt die Tatschwere weniger schwer als bei Dossier 1, sodass von einem noch leichten Ver- schulden auszugehen ist. In subjektiver Hinsicht kann auf vorstehende Ausführun- gen zu Dossier 1 verwiesen werden. Bei isolierter Betracht erscheint eine Freiheits- strafe im Bereich von 5 Monaten als angemessen. In Asperation zu den bereits gewürdigten Strafen rechtfertigt sich eine Erhöhung von 3 Monaten auf 23 Monate Freiheitsstrafe.

5. Täterkomponente 5.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 32) sowie auf die nachstehenden zur Landesverweisung gemachten Erwägun- gen (hinten E. VI./2.2) verwiesen werden. Im Rahmen der Bewertung der Täter- komponente ergeben sich auch nach der Befragung des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Straf- zumessung auswirken (vgl. Prot. II S. 10 ff.). 5.2. Der Beschuldigte verfügt über vier Vorstrafen, wobei er zuletzt zu einer un- bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und insbesondere die letzte Vorstrafe aus dem Jahr 2018 nicht sonderlich lang zurückliegt (Urk. 52; Urk. 61; Urk. 64). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund dieses belasteten Vorlebens eine erhebliche Unbelehrbarkeit an den Tag legt, woraus sich mit der Vorinstanz eine deutliche Straferhöhung von 6 Monaten zu ergeben hat. 5.3. Der Beschuldigte war in den wesentlichen Punkten nicht geständig. Seine jeweiligen rudimentären Zugeständnisse waren grossteils der relativ klaren Beweis-

- 42 - lage geschuldet. Jedoch kann nicht unbesehen bleiben, dass sein Eingeständnis im Zusammenhang mit den Urkundenfälschungsdelikten die diesbezügliche Straf- verfolgung erleichterte. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist beim Beschuldigten indes nicht festzustellen. In Anbetracht dessen vermag sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten nur geringfügig – im Umfang von 3 Monaten – zu seinen Gunsten auszuwirken. 5.4. Die Untersuchung und die gerichtlichen Verfahren wurden angesichts der zahlreichen Vorwürfe durchaus beförderlich geführt, weshalb sich hinsichtlich des Beschleunigungsgebotes keine Beanstandungen ergeben.

6. Fazit Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es mithin angemes- sen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug 1. 1.1. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sank- tionenrechts wurden Art. 42 und 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für den Beschuldigten nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_429/2021 vom

3. Mai 2022 E. 2.7.1; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.1 und 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2). 1.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 aStGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil min- destens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 aStGB ist wie bei Art. 42 aStGB, dass die Legalprognose des Täters

- 43 - nicht schlecht ausfällt. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbe- dingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). 1.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit (BGE 95 IV 121 E. 1).

2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 26 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Strafregisterauszug des Beschuldigten vier Vorstrafen aufweist. Der Beschul- digte wurde in der Vergangenheit lediglich mit (bedingten) Geldstrafen bzw. Bussen bestraft. Mit Strafbefehl vom 6. August 2018 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschuldigte erstmals zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe und 300.– Busse verurteilt. Der Beschuldigte befand sich bis dato nicht in Haft (Urk. 52; Urk. 61; Urk. 64). Vor diesem Hinter- grund besteht trotz der erkennbaren Renitenz des Beschuldigten gerade noch die berechtigte Hoffnung, dass der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe eine hinrei- chende Warnwirkung auf ihn haben dürfte, um ihn inskünftig von weiteren Strafta- ten abzuhalten. Nachdem das vorliegend zu beurteilende Verhalten des Beschul- digten durchaus eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie offenbarte und er hierfür mit 26 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, sprechen die Gesamtum- stände dafür, dass dem Verschulden des Beschuldigten lediglich mit einem hohen unbedingten Strafanteil angemessen Rechnung getragen werden kann und er ge- nügend beeindruckt wird, wobei ihm die Möglichkeit des Vollzugs der Freiheits- strafe in Halbgefangenschaft (vgl. Urk. 71 S. 27) nicht von Vornherein verwehrt werden soll (vgl. Art. 77b StGB). In Würdigung der dargelegten Umstände erscheint

- 44 - es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im übrigen Umfang von 14 Monaten aufzuschieben, wobei sich bei einer Gesamt- betrachtung eine Probezeit von 4 Jahren rechtfertigt. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mangels eines persönlichen Härtefalls mit einer Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 50 S. 35 ff.). Während die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz aufgrund des Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Staatenlosigkeit des Beschuldigten) das Absehen von einer Landesverweisung beantragte (Urk. 42 S. 11 f.), äusserte sich die Verteidigung nicht zur Landesverweisung (vgl. Urk. 42; Prot. I S. 45 f.). Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, dass von einer Landesverweisung abzusehen sei, weil ein persönlicher Härtefall des Beschuldigten vorliege und seine privaten Interessen die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung überwiegten (Urk. 71 S. 28 ff.).

2. Beurteilung 2.1. 2.1.1. Betreffend die Grundvoraussetzungen der Landesverweisung kann auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welches sich korrekt zur Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB äusserte (Urk. 50 S. 36), wobei aufgrund des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu- sätzlich eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vorliegt. Die Bestimmungen zur obligatorischen Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2329) und demnach auch nur auf Delikte anwendbar, die nach dem Zeit- punkt des Inkrafttretens begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Wie die Vor- instanz zutreffend erwog, stellte der Beschuldigte bereits am 24. März 2015 das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe, die ihm per 1. Juni 2015 von

- 45 - der Stadt W._____ ausgerichtet wurde. Der Beschuldigte erfüllte indes den Tatbe- stand des gewerbsmässigen Betrugs unter anderem, indem er der Sozialhilfebe- hörde im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 28. Juni 2019 gefälschte Lohnabrechnun- gen einreichte. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen für eine obligatori- sche Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB grundsätzlich erfüllt, zumal der Be- schuldigte keine Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. 2.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel restrik- tiv anzuwenden (vgl. statt vieler BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann demzufolge nur ausnahmsweise unter den kumulati- ven Voraussetzungen abgesehen werden, dass der Landesverweis einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Aus- länders in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom

9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hin- weisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufent- haltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hin- ausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2). 2.1.3. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-

- 46 - keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völker- rechts entgegenstehen. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, wel- ches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaats eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht (Urteile des Bundesge- richtes 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Ge- bot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefähr- dungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt sol- che Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Ver- hältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung de- finitiv bestimmbar ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom

24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit Hinwei- sen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die An- ordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbe- hörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sa- churteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichtes

- 47 - 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV darf sodann niemand in einen Staat ausge- schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht. Auch laut Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkom- men gegen die Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Schliess- lich regelt Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. ernied- rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der Rechtspre- chung des EGMR sind indes restriktive Kriterien anzuwenden, um ein solches Ri- siko zu bejahen. Es gilt unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen kon- kret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (vgl. Urteile des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte vom 23. März 2016, F.G. c. Schweden, Nr. 43611/11, § 113 und vom 28. Februar 2008, Saadi c. Italien, Nr. 37201/06], § 125 + 128; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7 und 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5). 2.2. Der Beschuldigte ist am tt. Februar 1979 in Syrien geboren und ebendort aufgewachsen. Im Mai 2003 reiste er im Alter von 24 Jahren als Asylsuchender in die Schweiz ein, wobei sein Gesuch um Asyl abgewiesen wurde. Im Februar 2015 wurde ein erneutes Asylgesuch des Beschuldigten abgewiesen. Es wurde aber auf- grund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschuldigten darauf erkannt, dass er die Flüchtlingseigenschaften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschuldigten aufgeschoben wurde. Überdies wurde der Beschuldigte im Januar 2010 vom Bundesamt für Migration gestützt auf das Internationale Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom

28. September 1954 (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) als Staatenlo- ser anerkannt. Weiter verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung (Urk. D15/6,

- 48 - insb. S. 8 ff.; 58 ff.). Der Beschuldigte besuchte in Syrien die Primarschule und hat keine Berufsausbildung. In der Schweiz arbeitete er von 2007 bis 2013 im Gastge- werbe und führte von 2013 bis 2015 ein eigenes Restaurant. Anschliessend bezog er Sozialhilfe, da er keine Arbeitslosenunterstützung erhielt. Nach ca. zwei Jahren begann er im Transportwesen zu arbeiten und war dann in der Baubranche er- werbstätig. Aktuell arbeitet der Beschuldigte im Stundenlohn in einer Pizzeria. Auf- grund einer Operation am Rücken ist er nur eingeschränkt arbeitstätig und wird vom Sozialamt unterstützt, wobei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt sei (Prot. II S. 12; Prot. I S. 8 ff.; Urk. D1/3/5 S. 7 f.). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen, jedoch über Schulden in der Höhe von rund Fr. 100'000.– (Prot. I S. 10; Prot. II S. 13). Dementsprechend ist der Beschuldigte in der Schweiz wirt- schaftlich eher wenig integriert. Zudem spricht nichts gegen eine Erwerbstätigkeit im Ausland. Der Beschuldigte verfügt über gewisse Deutschkenntnisse, war im Ver- fahren indes dennoch auf einen Dolmetscher angewiesen, wobei ihm die Vorinstanz gute mündliche Deutschkenntnisse attestierte (vgl. Prot. I S. 5, 23; Prot. II S. 5). Seine Arabischkenntnisse seien gut (Prot. I S. 38). In Bezug auf seine persönliche Situation gab der Beschuldigte an, religiös verheiratet zu sein und eine siebenjährige Tochter zu haben, die mit der Ehefrau in Norwegen lebe (Urk. D1/3/5 S. 9 f.; Prot. I S. 7 f.). Mit seiner Ehefrau pflege er keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 15). Mit der Tochter stehe er indes wöchentlich telefonisch in Kontakt und sie sähen sich einmal im Jahr persönlich (Prot. II S. 15). Es kann daher ohne Weiteres angenommen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter eine nahe und gelebte Beziehung über die Landesgrenzen hinweg besteht. Eine dies- bezügliche Befragung der Tochter des Beschuldigten, I'._____, erübrigt sich damit. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich sodann, dass die Kernfamilie des Be- schuldigten nicht in der Schweiz lebt, sodass sich der Beschuldigte nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. In der Schweiz seien eine Schwester und vier Brüder wohn- haft. Die weiteren Geschwister des Beschuldigten lebten in der Türkei, im Irak und in Syrien (Urk. D1/3/5 S. 9 f. F/A 38). Angesichts der vom Beschuldigten geschil- derten Umstände ist nicht von besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen auszugehen. Gesamthaft betrachtet liegt

- 49 -

– abgesehen von der Staatenlosigkeit und Flüchtlingseigenschaft des Beschuldig- ten – kein schwerer persönlicher Härtefall vor. 2.3. 2.3.1. Zu der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage eines Vollzugshin- dernisses im Sinne von Art. 66d StGB infolge der Staatenlosigkeit des Beschuldig- ten (vgl. Urk. 41 S. 11 f.) äusserte sich die Vorinstanz nicht. Sie erwog lediglich, dass dem Beschuldigten keine unmittelbare Gefahr in Syrien drohe (Urk. 50 S. 37). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich erst- mals vor, dass sich die Situation der Kurden in Syrien seit dem Regimesturz ver- schlechtert habe und es keine Möglichkeit gebe, den Beschuldigten angesichts sei- ner Staatenlosigkeit in ein anderes Land auszuweisen (Urk. 71 S. 32). 2.3.2. Staatenlose dürfen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, grundsätzlich nicht des Landes verwiesen werden. Nach Art. 31 des Staa- tenlosen-Übereinkommens darf ein Staatenloser, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ord- nung ausgewiesen werden. Es gelten dieselben Massstäbe wie sie in Art. 32 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlings- konvention, FK; SR 0.142.30) statuiert sind (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB, N 112 zu Art. 66a StGB). Nach Art. 32 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3). Nach der ausländerrecht- lichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings – un- abhängig davon, ob er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbewil- ligung verfügt (vgl. Art. 60 AsylG) – zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG; Urteile des Bundesgerichtes 6B_747/2019 vom

24. Juni 2020 E. 2.2.3; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist im Rahmen

- 50 - der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen (vgl. zum Ganzen auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB, Art. 66a StGB N 92 f. und 112). 2.3.3. Vorliegend delinquierte der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg und hat sich dabei des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfäl- schung schuldig gemacht (vgl. vorstehend E. III./9). Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte vorbestraft war und auch während der Probezeit straffällig wurde (vgl. Urk. 52, 64). Auch wenn die jeweilige Delinquenz für sich allein genommen nicht als gravierend zu erachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_747/2019 vom

24. Juni 2020 E. 2.2.4), handelt es sich nicht um Bagatelldelikte, was denn auch eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten nach sich zieht. Das Verhalten des Beschul- digten zeugt sodann von einer erheblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, wobei ihm unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist, wobei 12 Monate der ausgefällten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Bei einer Gesamtbetrachtung ist eine schwerwiegende Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Dementsprechend steht Art. 31 des Staatenlosen-Übereinkommens bzw. Art. 32 FK einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB grundsätzlich nicht entgegen. 2.3.4. Wie den Migrationsakten zu entnehmen ist, ist der Beschuldigte kurdischer Ethnie und er beteiligte sich am 15. März 2004 an einer Besetzung der syrischen Mission in Genf, weshalb ihm angesichts dieser exilpolitischen Aktivität eine Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zuerkannt wurde. Im Rah- men seines ersten Asylgesuchs im Jahr 2003 konnte der Beschuldigte gegenüber den Migrationsbehörden indes nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus Syrien ein Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes gewesen wäre (Urk. D15/6). Vor Schranken der Vorinstanz brachte der Beschuldigte vor, er sei in Syrien verfolgt und auch in der Schweiz bedroht worden (vgl. Prot. I S. 39 f.). Die exilpolitische Aktivität des Beschuldigten liegt zwar rund 20 Jahre zurück und es kam am 8. Dezember 2024 zu einem Regimewechsel in Syrien (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sy- rien/reisehinweise-fuersyrien.html). Die Entwicklung der politischen Situation in Sy- rien ist jedoch aktuell wenig vorhersehbar, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt mehr

- 51 - als fraglich erscheint, dass der Beschuldigte von Syrien als Staatsbürger anerkannt wird und nach Syrien zurückkehren kann. Nachdem der Beschuldigte zu einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind, verurteilt wird, ist nicht davon auszugehen, dass sich die volatile Sicherheitslage und die humanitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien bis nach dem Strafvollzug wesentlich ändern wird. Dementsprechend ist bei dieser Ausgangslage gerade noch von einer Landesverweisung abzusehen, da sie nach dem Gesagten nicht vollziehbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.1.3). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Die Verteidigung brachte keine substantiellen Einwendungen gegen die erst- instanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) vor (vgl. Urk. 71 S. 34 f.), wes- halb diese zu bestätigen ist.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 14 Abs. 1 GebV OG).

4. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, indem der Beschuldigte von den Vorwürfen des Diebstahls (Dossier 2), der Widerhandlungen gegen das AIG (Dossier 4) freizusprechen ist und das Verfahren betreffend Dossier 5 (Beschäftigung von Ausländerinnen und

- 52 - Ausländern ohne Bewilligung) einzustellen ist. Weiter wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. Nachdem sich die Untersuchung jedoch als not- wendig erwies, zumal die Einstellung von Dossier 5 infolge Verjährung erfolgt und das Verschlechterungsverbot einem Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AHVG entgegensteht, sind diese Kosten dem Beschuldigten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung; vorbehaltlich der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen sind – nachdem der Schuld- punkt betreffend den Hauptvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkun- denfälschung in zweiter Instanz zu bestätigen ist – dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu zwei Dritteln vorbehalten bleibt.

5. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 17'822.20 (inkl. MWST) geltend (Urk. 73). In Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin pauschal mit insgesamt Fr. 16'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 53 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, hat mit Urteil vom 14. März 2023 im Verfahren DG220028 entschieden. Gegen diesen Entscheid wurde seitens des Be- schuldigten fristgerecht die Berufung angemeldet (Prot. I S. 54) und in der Folge auch erklärt (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2023 wurde der Privat- klägerin sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachstehend: Staatsanwalt- schaft oder Anklagebehörde) die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt sowie Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintre- tensentscheid zu beantragen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 3. August 2023 teilte der Leitende Staatsanwalt lic. iur. B._____ mit, dass das Berufungsverfahren an Staatsanwalt MLaw C._____ delegiert werde (Urk. 56). Weiter erhob die Staatsan-

- 5 - waltschaft mit Eingabe vom 3. August 2023 die Anschlussberufung (Urk. 57). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 55/3). Mit Präsidialverfü- gung vom 30. August 2023 wurde den Parteien eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 58). Am 5. September 2023 wurden die Par- teien zur Berufungsverhandlung auf den 4. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 60), welche jedoch am 23. Mai 2024 abzitiert wurde (Urk. 62). In der Folge wurde neu auf den

24. Januar 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 63).

E. 1.1 Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sank- tionenrechts wurden Art. 42 und 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für den Beschuldigten nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_429/2021 vom

3. Mai 2022 E. 2.7.1; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.1 und 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2).

E. 1.2 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 aStGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil min- destens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 aStGB ist wie bei Art. 42 aStGB, dass die Legalprognose des Täters

- 43 - nicht schlecht ausfällt. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbe- dingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).

E. 1.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit (BGE 95 IV 121 E. 1).

2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 26 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Strafregisterauszug des Beschuldigten vier Vorstrafen aufweist. Der Beschul- digte wurde in der Vergangenheit lediglich mit (bedingten) Geldstrafen bzw. Bussen bestraft. Mit Strafbefehl vom 6. August 2018 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschuldigte erstmals zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe und 300.– Busse verurteilt. Der Beschuldigte befand sich bis dato nicht in Haft (Urk. 52; Urk. 61; Urk. 64). Vor diesem Hinter- grund besteht trotz der erkennbaren Renitenz des Beschuldigten gerade noch die berechtigte Hoffnung, dass der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe eine hinrei- chende Warnwirkung auf ihn haben dürfte, um ihn inskünftig von weiteren Strafta- ten abzuhalten. Nachdem das vorliegend zu beurteilende Verhalten des Beschul- digten durchaus eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie offenbarte und er hierfür mit 26 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, sprechen die Gesamtum- stände dafür, dass dem Verschulden des Beschuldigten lediglich mit einem hohen unbedingten Strafanteil angemessen Rechnung getragen werden kann und er ge- nügend beeindruckt wird, wobei ihm die Möglichkeit des Vollzugs der Freiheits- strafe in Halbgefangenschaft (vgl. Urk. 71 S. 27) nicht von Vornherein verwehrt werden soll (vgl. Art. 77b StGB). In Würdigung der dargelegten Umstände erscheint

- 44 - es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im übrigen Umfang von 14 Monaten aufzuschieben, wobei sich bei einer Gesamt- betrachtung eine Probezeit von 4 Jahren rechtfertigt. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mangels eines persönlichen Härtefalls mit einer Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 50 S. 35 ff.). Während die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz aufgrund des Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Staatenlosigkeit des Beschuldigten) das Absehen von einer Landesverweisung beantragte (Urk. 42 S. 11 f.), äusserte sich die Verteidigung nicht zur Landesverweisung (vgl. Urk. 42; Prot. I S. 45 f.). Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, dass von einer Landesverweisung abzusehen sei, weil ein persönlicher Härtefall des Beschuldigten vorliege und seine privaten Interessen die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung überwiegten (Urk. 71 S. 28 ff.).

2. Beurteilung

E. 1.4 Die Vorinstanz wies die Rüge der Verteidigung ab und stellte fest, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliege (Urk. 50 S. 6). Der Vorinstanz ist im Er- gebnis beizupflichten. Sie übersieht jedoch im Rahmen ihrer Begründung, dass die Fr. 400'000.– die Zahlungseingänge auf den Konten des Beschuldigten darstellen. Diese Zahlungseingänge sind aber nicht – wie dies die Anklageschrift aufführt (Urk. D1/18 S. 7) – mit dem maximalen Schaden der Stadt W._____ gleichzuset- zen. Vielmehr besteht der maximale Schaden der Stadt W._____ in den während der Bezugsperiode vom 1. Juni 2015 bis Ende August 2019 effektiv ausbezahlten Sozialhilfebeiträgen im Umfang von gesamthaft Fr. 95'458.50 (Urk. D1/2/3 S. 10),

- 7 - welcher ausbezahlte Betrag auch seitens der Verteidigung vor Vorinstanz aner- kannt wurde (Urk. 42 S. 3 Rz. 5). Der Verteidigung ist indes dahingehend bei- zupflichten, dass die Anklageschrift die vom Beschuldigten effektiv bezogenen So- zialhilfegelder an keiner Stelle erwähnt und der ausgewiesene Schadensbetrag von maximal Fr. 400'000.– offensichtlich unzutreffend ist. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Anklageprinzips. Der Rahmen des Vermögensscha- dens bleibt dennoch abgesteckt, da sich dieser einzig im Bereich der in der Ankla- geschrift genannten mindestens zu kürzenden Beiträge von ca. Fr. 43'823.60 bis höchstens zum Gesamtbetrag der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen bewegen kann. Der Anklageschrift lässt sich zudem klar entnehmen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, weshalb er sich auch rechtsgenügend verteidigen konnte und dies auch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens getan hat. Es war bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung für die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft klar bzw. offensichtlich, dass der maximale Schadensbetrag nicht Fr. 400'000.– betragen kann (Urk. 40; Urk. 41 insb. S. 3; Prot. I S. 5 f. u. 49). Der Vermögensschaden wird behauptet, erläutert sowie im Rahmen einer Spann- weite angegeben. Diese Umschreibung genügt demzufolge dem Anklageprinzip (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 7B_7/2021 und 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.4.2; 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 6.3; Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 15. Dezember 2021, Geschäfts-Nr.: SK.2020.21, E. 1.6.2.2). Eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten ist folg- lich nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht näher konkretisiert. Ob die der Anklageschrift zugrundeliegenden Tatbestandselemente beweismässig er- stellt werden können oder für die Anwendung der angerufenen Strafnorm ausrei- chend sind, mithin ein Schaden und dessen Höhe bewiesen werden kann, ist je- doch nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegen- stand des materiellen Entscheides gestützt auf die Beweiswürdigung sein (vgl. Ur- teil des Obergerichtes Zürich vom 5. Oktober 2017, Geschäfts-Nr.: SB160417, E. 8.4). So genügt denn auch für die Beurteilung, ob ein Betrug zu bejahen ist, der Umstand, dass ein Schaden erlitten wurde. Das genaue Ausmass desselben ist

- 8 - erst bei der Strafzumessung sowie im Rahmen des Zivilpunkts relevant (Urteile des Bundesgerichtes 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.6).

E. 1.5 In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, den die Vorinstanz in Abweichung zur rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft als erfüllt betrachtete (vgl. Urk. 50 S. 21), sind gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung in der Anklageschrift die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit zu umschreiben, mithin die Zeit und Mittel, die die beschul- digte Person für die deliktische Tätigkeit aufwendete, die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die erzielten und angestrebten Einkünfte, wobei die Nennung der Verwendung der erlangten Gelder genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 1.3; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.3.2). Vorliegend umschreibt die Anklageschrift die konkreten Einzelhand- lungen des Beschuldigten, mit welchen er die Sozialhilfebehörde getäuscht haben soll. Weiter wird die erzielte Deliktssumme zumindest annäherungsweise einge- grenzt. Schliesslich wird in der Anklage auch ausgeführt, dass der Beschuldigte die ihm ausgerichteten Sozialhilfeleistungen für seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe, obschon ihm diese Beiträge zumindest (weiter) hätten gekürzt werden müs- sen. Nach dem Gesagten ist das Anklageprinzip im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO auch im Falle einer von der Anklageschrift abweichenden rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewahrt.

E. 2 Privatklägerschaft In Bezug auf Dossier 2 (Anklagevorwurf C. Diebstahl) konstituierte sich die Privat- klägerin, D._____ AG, mit Formularerklärung vom 14. September 2021 als Zivil- und Strafklägerin, wobei sie ihre Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderung einstweilen unbeziffert liess (Urk. D2/11/9). Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 14. März 2023 bezifferte die Privatklägerin ihre Forderung und verlangte die Zusprechung von Fr. 33'717.50 zuzüglich Zins (Prot. I S. 4; Urk. 38). Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 50 S. 39, 41 [Dispositiv-Ziffer 6]). Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 6 (Zivil-

- 9 - forderungen) blieb vorliegend unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.3.2), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung umfassend und zu- treffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab dar- auf zu verweisen ist (Urk. 50 S. 6 ff.).

E. 2.1.1 Betreffend die Grundvoraussetzungen der Landesverweisung kann auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welches sich korrekt zur Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB äusserte (Urk. 50 S. 36), wobei aufgrund des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu- sätzlich eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vorliegt. Die Bestimmungen zur obligatorischen Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2329) und demnach auch nur auf Delikte anwendbar, die nach dem Zeit- punkt des Inkrafttretens begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Wie die Vor- instanz zutreffend erwog, stellte der Beschuldigte bereits am 24. März 2015 das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe, die ihm per 1. Juni 2015 von

- 45 - der Stadt W._____ ausgerichtet wurde. Der Beschuldigte erfüllte indes den Tatbe- stand des gewerbsmässigen Betrugs unter anderem, indem er der Sozialhilfebe- hörde im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 28. Juni 2019 gefälschte Lohnabrechnun- gen einreichte. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen für eine obligatori- sche Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB grundsätzlich erfüllt, zumal der Be- schuldigte keine Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt.

E. 2.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel restrik- tiv anzuwenden (vgl. statt vieler BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann demzufolge nur ausnahmsweise unter den kumulati- ven Voraussetzungen abgesehen werden, dass der Landesverweis einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Aus- länders in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom

9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hin- weisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufent- haltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hin- ausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2).

E. 2.1.3 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-

- 46 - keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völker- rechts entgegenstehen. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, wel- ches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaats eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht (Urteile des Bundesge- richtes 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Ge- bot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefähr- dungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt sol- che Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Ver- hältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung de- finitiv bestimmbar ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom

24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit Hinwei- sen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die An- ordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbe- hörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sa- churteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichtes

- 47 - 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV darf sodann niemand in einen Staat ausge- schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht. Auch laut Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkom- men gegen die Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Schliess- lich regelt Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. ernied- rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der Rechtspre- chung des EGMR sind indes restriktive Kriterien anzuwenden, um ein solches Ri- siko zu bejahen. Es gilt unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen kon- kret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (vgl. Urteile des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte vom 23. März 2016, F.G. c. Schweden, Nr. 43611/11, § 113 und vom 28. Februar 2008, Saadi c. Italien, Nr. 37201/06], § 125 + 128; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7 und 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5).

E. 2.2 Der Beschuldigte ist am tt. Februar 1979 in Syrien geboren und ebendort aufgewachsen. Im Mai 2003 reiste er im Alter von 24 Jahren als Asylsuchender in die Schweiz ein, wobei sein Gesuch um Asyl abgewiesen wurde. Im Februar 2015 wurde ein erneutes Asylgesuch des Beschuldigten abgewiesen. Es wurde aber auf- grund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschuldigten darauf erkannt, dass er die Flüchtlingseigenschaften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschuldigten aufgeschoben wurde. Überdies wurde der Beschuldigte im Januar 2010 vom Bundesamt für Migration gestützt auf das Internationale Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom

28. September 1954 (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) als Staatenlo- ser anerkannt. Weiter verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung (Urk. D15/6,

- 48 - insb. S. 8 ff.; 58 ff.). Der Beschuldigte besuchte in Syrien die Primarschule und hat keine Berufsausbildung. In der Schweiz arbeitete er von 2007 bis 2013 im Gastge- werbe und führte von 2013 bis 2015 ein eigenes Restaurant. Anschliessend bezog er Sozialhilfe, da er keine Arbeitslosenunterstützung erhielt. Nach ca. zwei Jahren begann er im Transportwesen zu arbeiten und war dann in der Baubranche er- werbstätig. Aktuell arbeitet der Beschuldigte im Stundenlohn in einer Pizzeria. Auf- grund einer Operation am Rücken ist er nur eingeschränkt arbeitstätig und wird vom Sozialamt unterstützt, wobei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt sei (Prot. II S. 12; Prot. I S. 8 ff.; Urk. D1/3/5 S. 7 f.). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen, jedoch über Schulden in der Höhe von rund Fr. 100'000.– (Prot. I S. 10; Prot. II S. 13). Dementsprechend ist der Beschuldigte in der Schweiz wirt- schaftlich eher wenig integriert. Zudem spricht nichts gegen eine Erwerbstätigkeit im Ausland. Der Beschuldigte verfügt über gewisse Deutschkenntnisse, war im Ver- fahren indes dennoch auf einen Dolmetscher angewiesen, wobei ihm die Vorinstanz gute mündliche Deutschkenntnisse attestierte (vgl. Prot. I S. 5, 23; Prot. II S. 5). Seine Arabischkenntnisse seien gut (Prot. I S. 38). In Bezug auf seine persönliche Situation gab der Beschuldigte an, religiös verheiratet zu sein und eine siebenjährige Tochter zu haben, die mit der Ehefrau in Norwegen lebe (Urk. D1/3/5 S. 9 f.; Prot. I S. 7 f.). Mit seiner Ehefrau pflege er keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 15). Mit der Tochter stehe er indes wöchentlich telefonisch in Kontakt und sie sähen sich einmal im Jahr persönlich (Prot. II S. 15). Es kann daher ohne Weiteres angenommen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter eine nahe und gelebte Beziehung über die Landesgrenzen hinweg besteht. Eine dies- bezügliche Befragung der Tochter des Beschuldigten, I'._____, erübrigt sich damit. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich sodann, dass die Kernfamilie des Be- schuldigten nicht in der Schweiz lebt, sodass sich der Beschuldigte nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. In der Schweiz seien eine Schwester und vier Brüder wohn- haft. Die weiteren Geschwister des Beschuldigten lebten in der Türkei, im Irak und in Syrien (Urk. D1/3/5 S. 9 f. F/A 38). Angesichts der vom Beschuldigten geschil- derten Umstände ist nicht von besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen auszugehen. Gesamthaft betrachtet liegt

- 49 -

– abgesehen von der Staatenlosigkeit und Flüchtlingseigenschaft des Beschuldig- ten – kein schwerer persönlicher Härtefall vor.

E. 2.3.1 Zu der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage eines Vollzugshin- dernisses im Sinne von Art. 66d StGB infolge der Staatenlosigkeit des Beschuldig- ten (vgl. Urk. 41 S. 11 f.) äusserte sich die Vorinstanz nicht. Sie erwog lediglich, dass dem Beschuldigten keine unmittelbare Gefahr in Syrien drohe (Urk. 50 S. 37). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich erst- mals vor, dass sich die Situation der Kurden in Syrien seit dem Regimesturz ver- schlechtert habe und es keine Möglichkeit gebe, den Beschuldigten angesichts sei- ner Staatenlosigkeit in ein anderes Land auszuweisen (Urk. 71 S. 32).

E. 2.3.2 Staatenlose dürfen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, grundsätzlich nicht des Landes verwiesen werden. Nach Art. 31 des Staa- tenlosen-Übereinkommens darf ein Staatenloser, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ord- nung ausgewiesen werden. Es gelten dieselben Massstäbe wie sie in Art. 32 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlings- konvention, FK; SR 0.142.30) statuiert sind (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB, N 112 zu Art. 66a StGB). Nach Art. 32 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3). Nach der ausländerrecht- lichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings – un- abhängig davon, ob er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbewil- ligung verfügt (vgl. Art. 60 AsylG) – zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG; Urteile des Bundesgerichtes 6B_747/2019 vom

24. Juni 2020 E. 2.2.3; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist im Rahmen

- 50 - der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen (vgl. zum Ganzen auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB, Art. 66a StGB N 92 f. und 112).

E. 2.3.3 Vorliegend delinquierte der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg und hat sich dabei des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfäl- schung schuldig gemacht (vgl. vorstehend E. III./9). Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte vorbestraft war und auch während der Probezeit straffällig wurde (vgl. Urk. 52, 64). Auch wenn die jeweilige Delinquenz für sich allein genommen nicht als gravierend zu erachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_747/2019 vom

24. Juni 2020 E. 2.2.4), handelt es sich nicht um Bagatelldelikte, was denn auch eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten nach sich zieht. Das Verhalten des Beschul- digten zeugt sodann von einer erheblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, wobei ihm unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist, wobei 12 Monate der ausgefällten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Bei einer Gesamtbetrachtung ist eine schwerwiegende Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Dementsprechend steht Art. 31 des Staatenlosen-Übereinkommens bzw. Art. 32 FK einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB grundsätzlich nicht entgegen.

E. 2.3.4 Wie den Migrationsakten zu entnehmen ist, ist der Beschuldigte kurdischer Ethnie und er beteiligte sich am 15. März 2004 an einer Besetzung der syrischen Mission in Genf, weshalb ihm angesichts dieser exilpolitischen Aktivität eine Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zuerkannt wurde. Im Rah- men seines ersten Asylgesuchs im Jahr 2003 konnte der Beschuldigte gegenüber den Migrationsbehörden indes nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus Syrien ein Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes gewesen wäre (Urk. D15/6). Vor Schranken der Vorinstanz brachte der Beschuldigte vor, er sei in Syrien verfolgt und auch in der Schweiz bedroht worden (vgl. Prot. I S. 39 f.). Die exilpolitische Aktivität des Beschuldigten liegt zwar rund 20 Jahre zurück und es kam am 8. Dezember 2024 zu einem Regimewechsel in Syrien (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sy- rien/reisehinweise-fuersyrien.html). Die Entwicklung der politischen Situation in Sy- rien ist jedoch aktuell wenig vorhersehbar, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt mehr

- 51 - als fraglich erscheint, dass der Beschuldigte von Syrien als Staatsbürger anerkannt wird und nach Syrien zurückkehren kann. Nachdem der Beschuldigte zu einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind, verurteilt wird, ist nicht davon auszugehen, dass sich die volatile Sicherheitslage und die humanitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien bis nach dem Strafvollzug wesentlich ändern wird. Dementsprechend ist bei dieser Ausgangslage gerade noch von einer Landesverweisung abzusehen, da sie nach dem Gesagten nicht vollziehbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.1.3). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Die Verteidigung brachte keine substantiellen Einwendungen gegen die erst- instanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) vor (vgl. Urk. 71 S. 34 f.), wes- halb diese zu bestätigen ist.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 14 Abs. 1 GebV OG).

4. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, indem der Beschuldigte von den Vorwürfen des Diebstahls (Dossier 2), der Widerhandlungen gegen das AIG (Dossier 4) freizusprechen ist und das Verfahren betreffend Dossier 5 (Beschäftigung von Ausländerinnen und

- 52 - Ausländern ohne Bewilligung) einzustellen ist. Weiter wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. Nachdem sich die Untersuchung jedoch als not- wendig erwies, zumal die Einstellung von Dossier 5 infolge Verjährung erfolgt und das Verschlechterungsverbot einem Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AHVG entgegensteht, sind diese Kosten dem Beschuldigten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung; vorbehaltlich der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen sind – nachdem der Schuld- punkt betreffend den Hauptvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkun- denfälschung in zweiter Instanz zu bestätigen ist – dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu zwei Dritteln vorbehalten bleibt.

5. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 17'822.20 (inkl. MWST) geltend (Urk. 73). In Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin pauschal mit insgesamt Fr. 16'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 53 - Es wird beschlossen:

E. 3 Umfang der Berufung

E. 3.1 Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegen- über der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksam- keit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die

- 39 - persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3, 217 E. 3.3.3; 134 IV 97 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 3.3).

E. 3.1.1 Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgeblichen verwert- baren Beweismittel, um den Anklagesachverhalt zu erstellen: Die Aussagen des Beschuldigten samt Beilagen (Urk. D1/3/1-5; Prot. I S. 13 ff.), die Strafanzeige der Stadt W._____ als Geschädigte (Urk. D1/1) samt Beilagen (Urk. D1/1; Urk. D1/2/1- 12), der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich samt Beilagen (Urk. D1/4/1-5), die Editionsunterlagen diverser Banken (Urk. D1/5-8), die Handels- registerakten (Urk. D1/9/1-7), die Steuerunterlagen und die SVA-Akten (Urk. D1/9- 11) sowie die Aussagen der Auskunftsperson E._____ (Urk. D2/3;

- 12 - D2/6) und diejenigen der Auskunftsperson resp. Zeugin F._____ (Urk. D2/4; Urk. D2/8).

E. 3.1.2 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Personen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein offenkundiges Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Darüber hinaus kannten sich der Be- schuldigte sowie die Auskunftsperson E._____ seit Ende 2017 (Urk. D2/6 S. 5 F/A 12). Den Beizugsakten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich lässt sich ent- nehmen, dass der Beschuldigte E._____ am 6. Februar 2020 tätlich angriff, indem er jenem an den Hals griff sowie einen Schlag gegen dessen Brust versetzte. Hier- für wurde der Beschuldigte mit einer Busse wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bestraft (Beizugsakten Stadtrichteramt der Stadt Zürich [Geschäfts- Nr. 2020-010-350]; Strafbefehl vom 8. Mai 2020). Weiter standen der Beschuldigte und die E._____ über mehrere Jahre in einer geschäftlichen Beziehung zueinan- der, wobei die genauen Anstellungsverhältnisse umstritten blieben. So führte der Beschuldigte aus, für E._____ gearbeitet zu haben und, dass dieser ihm einen Arbeitsvertrag habe ausstellen wollen, was E._____ jedoch nie gemacht habe (Urk. D1/3/1 S. 11 f. F/A 60 ff.; Urk. D1/3/4 S. 35 F/A 191). E._____ führte diesbe- züglich aus, dass der Beschuldigte nie bei ihm angestellt gewesen sei, sondern als Subunternehmer für ihn Arbeiten auf dem Bau verrichtet und hierfür Rechnung ge- stellt habe (Urk. D2/6 S. 3 F/A 8, S. 9 F/A 31). Die Zeugin F._____ bestätigte so- dann, dass der Beschuldigte als Subunternehmer für E._____ tätig gewesen sei, gab indes weiter an, nichts Näheres zum genauen Anstellungsverhältnis sagen zu können (Urk. D2/4 S. 2 F/A 7; Urk. D2/8 S. 4 F/A 15, S. 8 F/A 39). Hinsichtlich F._____ ist festzuhalten, dass sie die Geschäftspartnerin von E._____ ist, mithin als Subunternehmerin von E._____ tätig ist (Urk. D2/6 S. 14 F/A 49; Urk. D2/8 S. 3 F/A 8). Entsprechend ist die berufliche Verflechtung der Zeugin F._____ sowie der Auskunftsperson E._____ im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen zu berück- sichtigen. Zu unterstreichen ist, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Perso- nen, auf welche noch einzugehen sein wird, im Vordergrund steht (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3).

- 13 -

E. 3.1.3 Standpunkt des Beschuldigten

E. 3.1.3.1 Seitens des Beschuldigten wird anerkannt, dass er am 24. März 2015 beim Sozialamt der Stadt W._____ einen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe gestellt (Urk. D1/3/1 S. 6 F/A 30) und im anklagegegenständlichen Zeitraum ge- samthaft ca. Fr. 96'000.– an Sozialhilfegeldern bezogen hat (Urk. 42 S. 3 Rz. 5). Ebenso ist unstreitig, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Zahlungsein- gänge auf drei Konten bei der Bank UBS, deren Inhaber der Beschuldigte ist, erfolgt sind, und er diese Bankkonten der Sozialhilfe der Stadt W._____ nicht offengelegt hat (Urk. D1/3/4 S. 13 f. F/A 76, S. 17 F/A 90; Prot. I S. 18 ff.). Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, er habe Gelder, die er als Entschädigung für seine Arbeitsleistung erhalten habe, stets dem Sozialamt mitgeteilt (Urk. D1/3/1 S. 13 f. F/A 73 f., 81; D1/3/3 S. 2, 7, 14; Urk. D1/3/4 S. 7, 11). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte jedoch ein, dass er weder die erwähn- ten Bankkonten noch die in der Anklageschrift umschrieben Gutschriften gegen- über dem Sozialamt deklariert habe (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte räumte so- dann ein, dass ihm die Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse, mit- hin auch die besagten Zahlungseingänge, bekannt gewesen sei und er vom So- zialamt wiederholt schriftlich und telefonisch dazu aufgefordert worden sei (Urk. D1/3/1 S. 8 ff. F/A 44 ff.; Urk. D1/3/4 S. 9 F/A 51; Prot. I S. 17 ff.).

E. 3.1.3.2 In Abrede gestellt wird seitens des Beschuldigten, dass er mit Vorsatz gehandelt habe, da er sich nicht daran erinnert habe, die Zahlungseingänge zu melden, und er vom Sozialamt auch nicht danach gefragt worden sei (D1/3/4 S. 8 f.; Prot. I S. 20 f.; Urk. 42 Rz. 8 f.). Am Gros der auf seinen Bankkonten einge- gangenen, relevanten Zahlungen habe er ohnehin nicht partizipiert bzw. sich nicht dadurch bereichert. Teilweise habe er Versicherungsleistungen erhalten, die für Freunde von ihm bestimmt gewesen seien und denen er die Gelder weitergeleitet habe (Urk. D1/3/4 S. 11 f.). Er habe sodann Gelder von seinem Auftraggeber, E._____, erhalten. Diese seien insbesondere für die Entschädigung von Arbeitern auf einer Baustelle in G._____ oder für Baumaterial bestimmt gewesen, weshalb für ihn auch kein Anlass bestanden habe, den Sozialbehörden den Eingang dieser

- 14 - Gelder zu melden (Urk. D1/3/3 S. 15; D1/3/4 S. 7 ff.; Prot. I S. 20 f.; Urk. 42 Rz. 8 f.).

E. 3.1.3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, E._____ habe ihm das Geld auf das Bankkonto überwiesen und er habe es am nächsten oder übernächsten Tag den Arbeitern von E._____ über- geben (Prot. II S. 17). Die Verteidigung brachte ergänzend vor, der Beschuldigte habe die auf seinen UBS-Konten eingegangenen Beträge von gesamthaft Fr. 401'798.68 lediglich treuhänderisch gehalten und an seinen finanziellen Ver- hältnissen habe sich nichts verändert, weshalb auch keine Veranlassung zur Mel- dung dieser Zahlungseingänge gegenüber dem Sozialamt bestanden habe (Urk. 71 S. 4 ff.).

E. 3.1.4 Hinsichtlich der vom Beschuldigten erwähnten Gelder, die er von E._____ zur Begleichung der Mitarbeiterlöhne bzw. für Baumaterialen erhalten haben soll, gab E._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte bzw. die H._____ bzw. die I.____ Inhaber A._____ ihm immer wieder Rechnungen, die sich auf total Fr. 300'000.– bis Fr. 400'000.– belaufen hätten, geschickt habe, die er bezahlt habe (Urk. D2/6 S. 5). Der Beschuldigte sei nie bei ihm angestellt gewesen und habe von ihm dem- entsprechend auch kein Salär erhalten (Urk. D2/6 S. 9). E._____ bestreitet so- dann, dass das überwiesene Geld auch für die Bezahlung der Mitarbeiter bestimmt gewesen sei (Urk. 6/2 S. 10 F/A 33). Der Beschuldigte habe die Arbeiter angestellt und deren Lohn bezahlt (Urk. 6/2 S. 10 F/A 36). Auf die konkreten Überweisungen der K._____ GmbH, M._____ AG und der J._____ GmbH in den Jahren 2018 und 2019 an den Beschuldigten angesprochen, führte E._____ aus, dass der Beschul- digte Leistungen erbracht habe, die in Rechnung gestellt worden seien (Urk. D2/6 S. 12 ff.). Die Geschäftspartnerin von E._____ , F._____ , äusserte sich in diesem Zusammenhang lediglich dahingehend, dass es sich beim Beschuldigten um einen Subunternehmer gehandelt habe, wobei ihr das nähere Anstellungsverhältnis nicht bekannt gewesen sei (Urk. D2/8 S. 8 F/A 39; Urk. D2/4 S. 2 F/A 7). Der Beschul- digte bestätigte vor Vorinstanz, dass er die aktenkundigen Rechnungen vom

22. Juni 2018, 15. August 2018 und 1. Oktober 2018 gestellt habe (Urk. D2/6 An- hang; Prot. I S. 21) und auch für die L._____ AG Abbrucharbeiten erbracht habe,

- 15 - wofür er bezahlt worden sei (Prot. I S. 22). Aus den Ausführungen des Beschuldig- ten ergibt sich somit insgesamt, dass er über seine Unternehmen Arbeitsleistungen für E._____ bzw. dessen Gesellschaften erbracht und diese Leistungen in Rech- nung gestellt hatte (vgl. Urk. D1/3/4 S. 35, 37), auch wenn er sich teilweise selbst

– untechnisch gesehen – als Angestellter von E._____ betrachtete. Aus den vor- liegenden Rechnungen der I._____ Inhaber A._____ bzw. der H._____ geht indes nicht hervor, ob damit eine Entschädigung für die vom Beschuldigten erbrachte Leistung geltend gemacht wird oder ob diese Forderung auch Arbeitsmaterial und/oder weitere Mitarbeiter/Angestellte umfasst, was letztlich offenbleiben kann. Der Beschuldigte gab jedenfalls zu Protokoll, dass er dabei auch etwas verdient habe bzw. sich seine monatlichen Einnahmen zwischen Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.– bewegt hätten (Urk. D1/3/4 S. 16 F/A 86; Prot. I S. 22, 32; vgl. aber Urk. D1/3/3 S. 16, wonach von diesem Geld vielleicht Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– für ihn bestimmt gewesen sei), weshalb das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte finanziell nicht von den Geldeingängen profitiert habe (Urk. 71 S. 4 f.), nicht über- zeugt. In Bezug auf die anklagegegenständlichen Zahlungseingänge, welche von den Unternehmen von E._____ (J._____ GmbH, K._____ GmbH und L._____ AG, M._____ AG) stammten, ist mit der Staatsanwaltschaft anzunehmen (Urk. 41 S. 2; Prot. II S. 26), dass diese Gelder letztlich zumindest nur teilweise dem Beschuldig- ten zukamen und für ihn allein bestimmt waren, zumal der Beschuldigte über seine Unternehmen verschiedentlich auch Mitarbeiter beschäftigt hatte, die es zu entloh- nen galt (vgl. auch nachstehend E. III./7.1 ff. und 8.1 ff.). In Anbetracht dessen kann von einer Einvernahme von N._____ und O._____ abgesehen werden. Nachdem sich nicht erstellen lässt, in welcher konkreten Höhe der Beschuldigte jeweils an diesen Zahlungen partizipierte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass sich sein monatlicher Verdienst im Zusammenhang mit den Arbeiten für E._____ in der von ihm angegebenen Höhe von mindestens Fr. 1'500.– belief. Mithin ist ausge- hend von den vorliegenden Zahlungseingängen bzw. gefälschten Lohnabrechnun- gen anzunehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 während drei Monaten, im Jahr 2018 während elf Monaten und im Jahr 2019 während neun Monaten für E._____ bzw. dessen Unternehmen tätig war und jeweils (zusätzliche) Arbeitsein- künfte in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.– erzielte. Betreffend die weiteren Zah-

- 16 - lungseingänge, die der Beschuldigte, namentlich aufgrund von Versicherungsleis- tungen oder als Entschädigung für weitere Arbeitsleistungen, erhalten hat, ist hin- gegen davon auszugehen, dass diese allein dem Beschuldigten zugingen und er finanziell gesehen vollumfänglich daran partizipierte. Denn es sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Leistungen nicht für den Beschuldigten ge- dacht gewesen wären und der Beschuldigte konnte diesbezüglich auch keine wei- teren Angaben vorbringen, obwohl dies von ihm zu erwarten gewesen wäre. Zu- sammenfassend erzielte der Beschuldigte in den Jahren 2015 bis 2019 namhafte Einkünfte entweder im Zusammenhang mit den Arbeiten für E._____ bzw. dessen Unternehmen (nachstehend "Arbeitseinkünfte") oder für anderweitige Arbeitsleis- tungen bzw. Versicherungsleistungen (nachstehend "sonstige Einkünfte"), die er unbestrittenermassen der Sozialbehörde der Stadt W._____ nicht offenlegte. Diese zusätzlichen Einnahmen hätten auch unter Berücksichtigung der eingereichten Lohnabrechnungen zweifellos eine Kürzung der Sozialhilfe zur Folge gehabt, na- mentlich mindestens im folgenden Umfang:  Jahr 2015: um Fr. 4'759.10 (sonstige Einkünfte);  Jahr 2016: um Fr. 9'535.35 (sonstige Einkünfte);  Jahr 2017: um Fr. 4'500.– (Arbeitseinkünfte) und um Fr. 2'588.55 (sons- tige Einkünfte), mithin total ca. Fr. 7'088.55;  Jahr 2018: um Fr. 3'461.05 (zusätzliche Arbeitseinkünfte; unter Berück- sichtigung der eingereichten Lohnabrechnungen) und um Fr. 2'819.80 (sonstige Einkünfte), mithin total Fr. 6'280.85;  Jahr 2019: um Fr. 5'751.– (zusätzliche Arbeitseinkünfte; unter Berück- sichtigung der eingereichten Lohnabrechnungen) und um Fr. 7'275.80 (sonstige Einkünfte), mithin total Fr. 13'026.80. Zusammenfassend wurden dem Beschuldigten während des anklagegegenständ- lichen Zeitraums gesamthaft rund Fr. 40'700.– zu viel an Sozialhilfeleistungen aus- gerichtet bzw. die Sozialhilfe wäre um diesen Betrag zu kürzen gewesen, was ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 10) auch den finanziellen Schaden der Stadt W._____ darstellt, da sich dieser ausgehend vom Anspruch des Beschuldigten auf

- 17 - wirtschaftliche Sozialhilfe bestimmt und nicht danach, ob die Gemeinde bei Kennt- nis der Geldflüsse die Leistungen eingestellt bzw. sistiert hätte. Wie sich nachste- hend noch zeigen wird, reichte der Beschuldigte sodann verschiedene gefälschte Lohnabrechnungen bei der Stadt W._____ ein, um gewisse Einkünfte zu plausibili- sieren (nachstehend E. III./4.1). Der Beschuldigte anerkannte im bisherigen Ver- fahren zwar, dass ihm die Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse, mithin auch die besagten Zahlungseingänge, bekannt gewesen sei, und er vom Sozialamt wiederholt dazu aufgefordert worden sei (Urk. D1/3/1 S. 8 ff. F/A 43 ff.; Urk. D1/3/4 S. 9 F/A 51; Prot. I S. 17 ff.). Die Verteidigung brachte indes anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte habe das entsprechende Formu- lar, mit welchem auf die Meldepflicht hingewiesen werde, gar nicht (richtig) verstan- den, da ihm das Formular nicht übersetzt worden sei (Urk. 71 S. 7). Abgesehen davon, dass dieses Problem vom Beschuldigten selbst nicht angeführt wurde, er- scheinen allfällige Verständigungsschwierigkeiten mit den Sozialbehörden als we- nig plausibel. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild über die Deutschkenntnisse des Beschuldigten machen und dem Beschuldigten wurden zumindest in mündlicher Hinsicht gute Kenntnisse der Deutschen Sprache attestiert (vgl. Prot. I S. 23 f.). Der Beschuldigte verzichtete sodann im Rahmen der Einvernahme vom 9. Mai 2020 ausdrücklich auf eine Übersetzung (Urk. D2/2 S. 1), was ebenfalls für genügende Deutschkennt- nisse spricht. Nach dem Gesagten überzeugt das Argument der Verteidigung um die angeblich mangelhaften Kenntnisse des Beschuldigten betreffend die ihm ob- liegende Meldepflicht bei veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen infolge fehlender Übersetzung bzw. genügender Sprachkenntnisse nicht.

E. 3.1.5 Der angeklagte Sachverhalt betreffend Anklagevorwurf A (Betrug) ist mit vorstehenden Präzisierungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 3.2 Mit der Vorinstanz ist einherzugehen, dass vorliegend bereits aufgrund der Tatschwere für den gewerbsmässigen Betrug und des Sachzusammenhangs mit der mehrfachen Urkundenfälschung (Dossier 1) eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. In Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 3) ist zu bemerken, dass angesichts der Tatschwere und insbesondere der vier Vorstrafen (Urk. 52; Urk. 61; Urk. 64), mit welchen der Beschuldigte bereits zu Geldstrafen verurteilt wurde, wo- von eine unbedingt ausgefällt wurde, nicht unerhebliche Zweifel an einer genügend spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe bestehen, weshalb diesbezüglich ebenfalls eine Freiheitsstrafe angezeigt ist, um den Beschuldigten genügend zu beeindrucken und von einer erneuten Delinquenz abzuhalten. Die Ausfällung einer Geldstrafe erscheint bereits deshalb als unzweckmässig.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die Rechtstheorie zum Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bzw. hervorzuheben ist, dass je-

- 18 - des Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, als Täuschung gilt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Bezieher von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu sei- nen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.2; je mit Hin- weisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen An- gaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vor- aussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist le- diglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht be- achtet (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Recht- sprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterla- gen einzureichen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_642/2023 vom 25. September

- 19 - 2023 E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_334/2021 vom 9. De- zember 2022 E. 3.3.2; 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Hin- gegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozial- hilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_338/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 3.2.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gel- ten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Be- hörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungs- pflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesge- richtes 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).

E. 3.2.2 Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte am

24. März 2015 das Antragsformular für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozial- hilfe unterzeichnet hatte und dabei ausdrücklich die Kenntnisnahme der ihm oblie- genden Pflichten, namentlich die Auskunftspflicht bezüglich Veränderungen in den im Antrag angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, bestätigt hatte (vgl. Urk. D1/2/4 S. 12). Der Beschuldigte verschwieg erstelltermas- sen in den folgenden Jahren in den Gesprächen mit der Sozialbehörde Einkünfte sowie Bankkonten bzw. legte Einnahmen nur selektiv und unvollständig offen und reichte auch gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung ein. Entgegen der Ver- teidigung ist der Sozialhilfebehörde nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vor- zuwerfen, sie hätte von sich aus die Einkommenssituation des Beschuldigten ge- nauer prüfen müssen (Urk. 42 S. 3 f.; Urk. 71 S. 9). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Ausrichtung von Sozialleistungen um ein Massengeschäft handelt, weshalb die Sozialhilfebehörde im Lichte vorstehend zitierter Rechtsprechung grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschuldigten wahrheitsgetreu sind und keiner generel-

- 20 - len Überprüfungspflicht unterliegen. Den Akten ist denn auch nicht zu entnehmen, dass die Sozialhilfebehörde Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige An- gaben des Beschuldigten gehabt hätte, bei denen sich weitere Abklärungen aufge- drängt hätten, zumal aus den Angaben des Beschuldigten die nicht deklarierten Bankkonten und Einkünfte nicht ersichtlich wurden. Der Verteidigung ist grundsätz- lich beizupflichten, dass die Sozialhilfebehörde bei einem Blick ins Handelsregister hätte feststellen können, dass die H._____ zum Zeitpunkt der Einreichung der frag- lichen Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2018 bis August 2018 und Okto- ber 2018 bis Juni 2019 bereits gelöscht war (Urk. 42 S. 3 f.; vgl. hierzu Urk. D1/9/2 und 3). Nachdem der Sozialhilfe der Stadt W._____ offenbar bekannt war, dass der Beschuldigte zumindest im Jahr 2016 bereits für die H._____ erwerbstätig war (Urk. D1/2/2 S. 1), ist ihr jedoch nicht zum Vorwurf zu gereichen, dass sie keine erneute Überprüfung der angeblichen Arbeitgeberin vornahm, als der Beschuldigte die entsprechenden Lohnabrechnungen bzw. die Arbeits-/Lohnbescheinigung ein- reichte, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Gesellschaft zu die- sem Zeitpunkt bereits nicht mehr existierte (vgl. dazu auch nachstehend E. 4.1.3). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte die Sozialhilfebehörde ge- zielt in die Irre geführt hat. Mithin ist vorliegend auch das objektive Tatbestandsele- ment der arglistigen Täuschung erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschul- digte in Anbetracht der Gesamtumstände zweifellos direktvorsätzlich, zumal er of- fenbar in Kenntnis um die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten Einnahmen ver- schwieg und die gefälschten Lohnabrechnungen zur Plausibilisierung gewisser Ein- künfte einreichte, um weiterhin Sozialhilfe beziehen zu können.

E. 3.2.3 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten entgegen der An- klageschrift nicht als blossen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sondern sieht den qualifizierenden Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB als erfüllt an (Urk. 50 S. 18 ff.). Die Vorinstanz hat die rechts- theoretischen Grundsätze zum qualifizierten Tatbestandsmerkmal der gewerbs- mässigen Tatbegehung kurz wiedergegeben (Urk. 50 S. 21 ), wonach Gewerbs- mässigkeit vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt,

- 21 - dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei bereits eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügt. Wesentlich ist, dass sich der Tä- ter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf einge- richtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaf- ten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 123 IV 113 E. 2c; Urteile des Bundesgerichtes 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, wobei Eventu- alvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2). Der Umstand, dass es sich vorliegend um einen Betrug im Zusammen- hang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen handelt, schliesst – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 5) – die Anwendung des qualifizierenden Tatbestan- des der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nicht von vornher- ein aus (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.2 f.).

E. 3.2.4 Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt deklarierte der Beschuldigte während der Unterstützungsperiode von Juni 2015 bis Ende August 2019 zusätzli- ches Einkommen von ca. Fr. 40'700.– nicht, welches bei Kenntnis der Sozialbehör- den von den Sozialhilfeleistungen in Abzug gebracht worden wäre. Mithin erzielte der Beschuldigte durch die Ausrichtung der ungekürzten Leistungen während rund 4 Jahren im Durchschnitt ein zusätzliches monatliches Einkommen von ca. Fr. 847.–, was einem Drittel der an den Beschuldigten ausgerichteten durch- schnittlichen monatlichen Sozialhilfeleistungen entspricht. Der Beschuldigte dekla- rierte bei Antragstellung seine Bankkonten bei der UBS nicht, verschwieg über Jahre hinweg trotz entsprechender Aufforderungen seine Einkünfte gegenüber der Sozialhilfebehörde und reichte überdies während rund eineinhalb Jahren über ein Dutzend gefälschte Lohnabrechnungen ein, sodass auch nicht von einer einzelnen Täuschungshandlung die Rede sein kann (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.1). Mithin übte der Be- schuldigte die betrügerische Tätigkeit jahrelang und regelmässig zumindest in der

- 22 - Art eines Nebenberufs aus. Diese Handlungsweise zeigt auch auf, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hatte, diese zusätzlichen Sozialhilfeleistungen zu erhalten, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dementsprechend ist das Merkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllt, weshalb der Beschuldigte des ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist.

4. Anklagevorwurf B (Mehrfache Urkundenfälschung) 4.1. Sachverhalt 4.1.1. Für die massgebenden Beweismittel zur Sachverhaltserstellung kann hier auf die beim Anklagevorwurf A (Betrug) wiedergegebenen Beweismittel, insbeson- dere die als Beilagen bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen Februar 2018 bis Juni 2019 (Urk. D1/2/7/6a-s) verwiesen werden (vorstehend E. III./3.1). 4.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, anerkannte der Beschuldigte im Rah- men der Untersuchung sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung diverse Lohnabrechnungen lautend auf die H._____ zugunsten von ihm (Urk. D1/2/7/6a-

s) selbst erstellt oder in seinem Auftrag erstellen lassen zu haben sowie diese mo- natlich bei den Sozialbehörden eingereicht zu haben. Weiter anerkannte er auch, dass die darin gemachten Angaben teilweise falsch sind, so insbesondere hinsicht- lich des Quellensteuerabzugs und der AHV-Beiträge, welche nie an die SVA Zürich bezahlt worden seien (Urk. D1/3/3 S. 13 ff. F/A 72 ff.; Prot. I S. 24 f.). 4.1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass die an- klagegegenständlichen Belege gefälscht gewesen seien (Prot. II S. 17). Die Vertei- digung brachte ergänzend vor, der Beschuldigte habe im Auftrag seines Bruders V._____, dem damaligen Inhaber der H._____, die fraglichen Lohnabrechnungen erstellt. Die Einzelunternehmung sei zwar aus dem Handelsregister gelöscht wor- den, jedoch bloss, weil sie keinen Umsatz von über Fr. 100'000.– mehr erzielt habe. Die Gesellschaft sei indes weiterhin geschäftstätig bzw. aktiv gewesen (Urk. 71 S. 17 f.). Diese Vorbringen erfolgten erstmals vor Schranken des Berufungsgerich- tes. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschuldigte bereits in der Untersu-

- 23 - chung einräumte, dass er die gegenständlichen Lohnabrechnungen erstellte (Urk. D1/3/3 S. 13 F/A 72; D1/3/4 S. 36 F/A 196) bzw. in seinem Auftrag von einem Kollegen erstellen liess (Prot. I S. 25), erscheint die Behauptung, die Lohnabrech- nungen seien im Auftrag des Bruders erstellt worden als nachgeschobene Schutz- behauptung und wenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass gemäss dem Handelsregis- terauszug die Einzelunternehmung H._____ infolge Geschäftsaufgabe am 12. Ja- nuar 2018 erloschen ist (Urk. D1/9/1 und 3) und folglich wurde die Gesellschaft

– entgegen der Verteidigung (Urk. 71 S. 11 und 17) – nicht aufgrund eines Umsat- zes unter Fr. 100'000.– trotz aufrechterhaltener Geschäftstätigkeit aus dem Han- delsregister ausgetragen. Angesichts dessen kann auch von einer Befragung des Bruders des Beschuldigten, V._____ , abgesehen werden. Insgesamt gesehen ist auf die Depositionen des Beschuldigten während der Untersuchung und vor Vor- instanz abzustellen. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt somit in ob- jektiver sowie subjektiver Hinsicht erstellt. 4.2. Rechtliche Würdigung 4.2.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Fälschen ist das Herstellen einer un- echten Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinne). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller über- einstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derje- nige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteile 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3; 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Recht-

- 24 - sprechung kommt – entgegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 22) – einer Lohnabrech- nung, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 118 IV 363 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3; 6B_1022/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1). Eine Lohnabrechnung ist grund- sätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der Lohnabrechnung kommt hinge- gen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinn Urkundenqualität zu. Eine Lohnabrechnung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3; 6B_163/2016 vom

25. Mai 2016 E. 3.3.1). Das Gleiche hat auch für Arbeitgeberbestätigungen bzw. Arbeitsverträge zu gelten. Sie sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der Aussteller dieser Dokumente der Arbeitgeber der darin genannten Person ist. 4.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt fabrizierte der Beschuldigte zwischen dem

1. März 2018 und dem 28. Juni 2019 insgesamt 16 Lohnabrechnungen und eine Arbeits-/Lohnbescheinigung, die unrichtigerweise das Einzelunternehmen H._____, welches am tt.mm.2018 im Handelsregister gelöscht wurde (Urk. D1/9/1), als Arbeitgeber bzw. Aussteller ausweisen. Mithin sind die vorliegenden Lohnab- rechnungen bzw. die Arbeitsbescheinigung nicht vom daraus ersichtlichen Ausstel- ler erstellt worden und die daraus hervorgehenden Angaben wurden nicht von die- sem gemacht, weshalb es sich bei den vorliegenden Lohnabrechnungen bzw. der Lohnbescheinigung um unechte Urkunden handelt. Davon abgesehen sind die darin gemachten Angaben unbestrittenermassen auch inhaltlich unwahr, soweit dies im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung im engeren Sinn von Relevanz ist. Der Beschuldigte fälschte diese Lohnabrechnungen, um Einkünfte aus ander- weitiger Arbeitstätigkeit gegenüber den Sozialbehörden zu rechtfertigen bzw. einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen begründen zu können. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.

- 25 - 4.2.3. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.

5. Anklagevorwurf C (Diebstahl) 5.1. Sachverhalt 5.1.1. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen die folgenden verwertbaren Beweis- mittel bei den Akten: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D2/2), die Einver- nahmen der Auskunftsperson E._____ (Urk. D2/3, Urk. D2/6) sowie der Auskunfts- person resp. Zeugin F._____ (Urk. D2/4; Urk. D2/8), der Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich (Urk. D2/1), diverse Akten und Fotos des Gabelstaplers (Urk. D2/5; Urk. D2/7) sowie Unterlagen des Strassenverkehrsamtes (Urk. D2/9-10). 5.1.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannt, dass er den Gabelstapler beim Strassenverkehrsamt Zürich auf sich bzw. die I._____ Inhaber A._____ umgeschrieben hatte und später verkaufte (Urk. D2/2 S. 2 f.; D1/3/4 S. 22 f.). Er bestreitet hingegen, dass er den Gabelstapler ohne Einwilli- gung des damaligen Eigentümers an sich genommen und verkauft habe, sondern er habe im Auftrag von E._____, Geschäftsführer der Privatklägerin, gehandelt, um die Arbeiter mit dem Verkaufserlös zu bezahlen (Urk. D3/4 S. 22; Prot. I S. 26). Letzterer habe ihm den Fahrzeugschlüssel sowie die -papiere übergeben (Urk. D3/4 S. 24 F/A 122; Prot. I S. 26). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Be- schuldigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung. Er gab in diesem Zusam- menhang zu Protokoll, er habe von E._____ nicht nur den Gabelstapler, sondern auch den Fahrzeugausweis eines Mercedes erhalten, den er verkaufen sollte, um die Löhne zu bezahlen. Er habe jedoch von der Garage die Information erhalten, dass der Mercedes geleast sei, weshalb dieser nicht verkauft werden könne. Daher

- 26 - habe er den Fahrzeugausweis zurückgegeben und nur den Gabelstapler verkauft und damit die Löhne bezahlt (Prot. II S. 18). 5.1.3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson E._____ sowie der Zeugin F._____ ist auf die bereits gemachten Hinweise im Anklagevor- wurf A (Betrug) zu verweisen (vgl. E. III.3.1.1). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es sich im Zusammenhang mit Anklagevorwurf C (Diebstahl) bei E._____ um den Geschäftsführer der geschädigten Unternehmung, D._____ AG, handelte. Mit der Geltendmachung einer Forderungssumme von über Fr. 30'000.– im Namen der Geschädigten ist davon auszugehen, dass E._____ – wenn auch nur indirekt – ebenso ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen des Beschuldigten im Verfahren nicht durchwegs konsistent waren. So verstrickte er sich in Bezug auf den Ablauf der Auftragsertei- lung bzw. die Abwicklung des Verkaufs in Widersprüche. Zu Beginn brachte er vor, er habe mit Einverständnis der Privatklägerin den Gabelstapler verkauft, um ausstehende Löhne der Arbeiter zu begleichen. In der Annahme, dass das Fahr- zeug auf seinen Namen registriert sein müsse, habe er den Gabelstapler auf seinen Namen umschreiben lassen (Urk. D1/3/4 S. 24 F/A 124). Später gab der Beschul- digte zu Protokoll, er habe das Fahrzeug auf seinen Namen eingelöst, damit E._____ ihm keine Falle stellen könne und er den Gabelstapler verkaufen könne, wie er es wolle (Prot. I S. 27). Der Beschuldigte brachte jedoch konstant vor, er habe von E._____ die Fahrzeugpapiere des Gabelstaplers und von einem Merce- des erhalten, um die ausstehenden Löhne mit dem Verkaufserlös bezahlen zu kön- nen (vgl. Urk. D2/2/2 S. 2 F/A 5; Urk. D1/3/5 S. 2 F/A 6; Prot. II S. 18). Die K._____ GmbH – für die der Beschuldigte über seine Einzelunternehmung I._____ Inhaber A._____ als Subunternehmer tätig war (vgl. vorstehende E. 3.1.4) – befand sich zu diesem Zeitpunkt offenbar in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten und wurde schliesslich am 14. Dezember 2020 aufgelöst. Weiter machte der Beschuldigte bzw. seine Einzelunternehmung gegenüber E._____ bzw. der K._____ GmbH eine tiefe sechsstellige Forderung, namentlich für ausstehende Lohnzahlungen und Ent- schädigungen für geleistete Arbeiten, geltend (vgl. Urk. 72/1), was ebenfalls auf massive finanzielle Probleme der Gesellschaft von E._____ hinweist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte im Auftrag

- 27 - von E._____ bzw. dessen Gesellschaft den Gabelstapler zur Herstellung kurzfristi- ger Liquidität und zur teilweisen Tilgung der ihm bzw. der I._____ Inhaber A._____ gegenüber bestehenden offenen Forderung versilberte. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre ohnehin fraglich, ob der Beschuldigte mit einer Bereicherungsabsicht gehandelt hätte, da er gegenüber E._____ bzw. dessen Gesellschaft eine ausste- hende Forderung hatte, die er mit der Aneignung des Gabelstaplers zumindest teil- weise befriedigt hätte. 5.2. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen ist.

6. Anklagevorwurf D (mehrfache Urkundenfälschung) 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 50 S. 13) anerkannte der Beschul- digte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2021 (Urk. D1/3/4 S. 34 ff. F/A 181 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 29 f.) den Anklagesachverhalt. In der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte hin- gegen auf den Standpunkt, er habe keine Urkunden gefälscht (Prot. II S. 18 f.). 6.1.2. Wie vorstehend dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und E._____ bzw. einer seiner Gesellschaften ein Arbeitsverhältnis bestand, sondern der Beschuldigte war mit seiner Einzelunternehmung I._____ In- haber A._____ als Auftragsnehmerin tätig (vgl. vorstehende E. 3.1.4). In diesem Sinne galt es auch keinen aktuell bestehenden Zustand im Sinne eines Arbeitsver- hältnisses zu verbriefen, wie die Verteidigung erstmals im Berufungsverfahren vor- brachte (Urk. 71 S. 22). Dem seitens der Verteidigung erhobenem Einwand, E._____ sei mit der Erstellung der anklagegegenständlichen Dokumente einver- standen gewesen (Urk. 71 S. 22), stehen die Aussagen des Beschuldigten entge- gen, wonach er keinen Kontakt mit E._____ gehabt habe und ihn nicht um Ausstel- lung eines Vertrags ersuchen konnte (Urk. D1/3/4 S. 34 f.). Mit seiner Sachdarstel- lung stehen auch die Depositionen von E._____ in Einklang, der nicht nur ein Ar- beitsverhältnis mit dem Beschuldigten negierte, sondern auch glaubhaft darlegte,

- 28 - dass diese Dokumente nicht von der K._____ GmbH erstellt worden sind (Urk. D2/6 S. 15). In Anbetracht dessen ist auf die Sachdarstellung des Beschuldigten in der Untersuchung abzustellen und der Anklagesachverhalt D von Dossier 3 erstellt. 6.2. Rechtliche Würdigung 6.2.1. Zu den rechtstheoretischen Grundsätzen zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III./4.2.1). 6.2.2. Der Beschuldigte hat anerkanntermassen vier Lohnabrechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 sowie für Januar 2020, den Ar- beitsvertrag vom 25. September 2019 und eine Arbeitsbestätigung vom 17. Februar 2019, welche allesamt die K._____ mit Sitz in P._____ als Arbeitgeberin auswei- sen, der Stadt W._____ eingereicht. Diesen Dokumenten kommt gemäss rezitierter Rechtsprechung mit Blick auf die Urkundenfälschung i.e.S. Urkundenqualität zu. Bei der K._____ GmbH handelt es sich entgegen der Vorinstanz nicht um eine (ehemalige) Gesellschaft des Beschuldigten, sondern sie war eine der von E._____ geführten Gesellschaften (vgl. Urk. 50 S. 22; Urk. D1/3/4 S. 35). Dass diese Doku- mente nicht von der K._____ GmbH ausgestellt wurden bzw. er nicht als dessen rechtmässiger Vertreter handelte, hat der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz eingestanden, weshalb es sich folglich um unechte Urkunden han- delt. Der Beschuldigte reichte die Unterlagen bei der Stadt W._____ mit der Moti- vation, einen Anspruch auf die weitere Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe geltend machen zu können, ein, mithin um einen unrechtmässigen Vorteil zu erlan- gen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. 6.2.3. Eine wie von der Verteidigung geltend gemachte Notstandshandlung im Sinne von Art. 17 StGB (vgl. Urk. 71 S. 22) ist nicht erkennbar, da keine unmittel- bare, nicht anders abwendbare Gefahrenlage im Sinne des Gesetzes ersichtlich ist und auch nicht substantiiert dargetan wird (vgl. Urk. 71 S. 22). Ebenso wenig sind weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.

- 29 -

E. 3.3 Vorliegend stellt der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB mit einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren das schwerste Delikt dar, wobei keine Gründe ersichtlich sind, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen. Diese Strafe wird hernach mit den für die mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB festgesetzten Strafen zu asperieren sein.

4. Tatkomponente 4.1. Gewerbsmässiger Betrug 4.1.1. In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug fällt in objektiver Hinsicht in Be- tracht, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg die Sozialbehörden täuschte, wobei sein Vorgehen (Verheimlichung von Bankkonten und Einkünften;

- 40 - Einreichung von gefälschten Urkunden) ein nicht zu vernachlässigendes Mass an krimineller Energie offenbarte und eine gewisse Raffinesse zeigte. Der Beschul- digte vereinnahmte dadurch Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 40'700.–, auf die er bei wahrheitsgemässer Angabe über seine finanziellen Verhältnisse keinen An- spruch hatte. Es handelt sich hierbei um eine ansehnliche Deliktssumme, wobei im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs klarerweise weit höhere Deliktssummen denkbar sind. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen handelte, wirkt sich strafzumessungs- neutral aus, da dieses Motiv jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Das Verhalten des Be- schuldigten ist indes insofern besonders verwerflich, als der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen, was ihm bewusst war. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere leicht erhöht, sodass sich insgesamt ein gerade nicht mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten ergibt. 4.1.3. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens von 10 Jahren erscheint hier- für eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.2. Mehrfache Urkundenfälschung 4.2.1. Hinsichtlich Dossier 1 bezüglich der objektiven Tatschwere fällt insbeson- dere die Art und Weise der Tatbegehung erschwerend ins Gewicht. Der Beschul- digte fälschte über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren 16 Lohnabrechnun- gen und eine Lohnbescheinigung und reichte diese zur Täuschung bei der Sozial- hilfebehörde ein, wobei diese letztlich lediglich Mittel zum Zweck waren. Das objek- tive Tatverschulden ist innerhalb des Strafrahmens als nicht mehr leicht zu betrach- ten. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, sodass eine allfällige Strafminderung wegen Eventualvorsatzes nicht zum Tragen kommt. Im Ergebnis rechtfertigt sich angesichts der gesamten Tatschwere bei isolierter Betracht eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe. In Asperation zum eingangs gewürdigten gewerbsmässigen Betrug erweist sich an-

- 41 - gesichts des engen sachlichen Zusammenhangs eine Straferhöhung um 4 Monate als gerechtfertigt. 4.2.2. Betreffend Dossier 3 ist mit der Vorinstanz bezüglich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte während zwei Monaten delin- quierte und dabei sechs Urkunden fälschte (vier Lohnabrechnungen, ein Arbeits- vertrag und eine Arbeitsbestätigung), die er bei der Sozialhilfe der Stadt W._____ einreichte. Sowohl in zeitlicher als auch in quantitativer Hinsicht wiegt die Tatschwere weniger schwer als bei Dossier 1, sodass von einem noch leichten Ver- schulden auszugehen ist. In subjektiver Hinsicht kann auf vorstehende Ausführun- gen zu Dossier 1 verwiesen werden. Bei isolierter Betracht erscheint eine Freiheits- strafe im Bereich von 5 Monaten als angemessen. In Asperation zu den bereits gewürdigten Strafen rechtfertigt sich eine Erhöhung von 3 Monaten auf 23 Monate Freiheitsstrafe.

5. Täterkomponente 5.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 32) sowie auf die nachstehenden zur Landesverweisung gemachten Erwägun- gen (hinten E. VI./2.2) verwiesen werden. Im Rahmen der Bewertung der Täter- komponente ergeben sich auch nach der Befragung des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Straf- zumessung auswirken (vgl. Prot. II S. 10 ff.). 5.2. Der Beschuldigte verfügt über vier Vorstrafen, wobei er zuletzt zu einer un- bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und insbesondere die letzte Vorstrafe aus dem Jahr 2018 nicht sonderlich lang zurückliegt (Urk. 52; Urk. 61; Urk. 64). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund dieses belasteten Vorlebens eine erhebliche Unbelehrbarkeit an den Tag legt, woraus sich mit der Vorinstanz eine deutliche Straferhöhung von 6 Monaten zu ergeben hat. 5.3. Der Beschuldigte war in den wesentlichen Punkten nicht geständig. Seine jeweiligen rudimentären Zugeständnisse waren grossteils der relativ klaren Beweis-

- 42 - lage geschuldet. Jedoch kann nicht unbesehen bleiben, dass sein Eingeständnis im Zusammenhang mit den Urkundenfälschungsdelikten die diesbezügliche Straf- verfolgung erleichterte. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist beim Beschuldigten indes nicht festzustellen. In Anbetracht dessen vermag sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten nur geringfügig – im Umfang von 3 Monaten – zu seinen Gunsten auszuwirken. 5.4. Die Untersuchung und die gerichtlichen Verfahren wurden angesichts der zahlreichen Vorwürfe durchaus beförderlich geführt, weshalb sich hinsichtlich des Beschleunigungsgebotes keine Beanstandungen ergeben.

6. Fazit Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es mithin angemes- sen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug 1.

E. 7 Anklagevorwurf E (Widerhandlungen gegen das AHVG)

E. 7.1 Sachverhalt

E. 7.1.1 Zur Erstellung des Sachverhaltes betreffend Dossier 4 liegen nebst den Aus- sagen des Beschuldigten insbesondere die folgenden verwertbaren Beweismittel bei den Akten: Die Strafanzeige der SVA Zürich (Urk. D4/1), der Revisionsbericht der SVA Zürich (Urk. D4/4), diverse Lohndeklarationen der Jahre 2018 bis 2021 (Urk. D4/6), die AWA-Meldung betreffend Verdacht auf Schwarzarbeit samt Beila- gen (Urk. D4/7) sowie diverse weitere Unterlagen der SVA Zürich (Urk. D4/2-3; Urk. D4/5; Urk. D4/8).

E. 7.1.2 Der Beschuldigte anerkannte betreffend Dossier 4 in der Untersuchung und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, keine Lohndeklarationen bei der SVA Zürich für die bei seiner Einzelunternehmung I._____ Inhaber A._____ gemeldeten resp. angestellten Mitarbeiter eingereicht zu haben resp. sich in Bezug auf die AHV-Abgaben nicht korrekt verhalten zu haben (Urk. D1/3/5 S. 5 ff. F/A 23 ff.; Prot. I S. 31 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2021 führte der Beschuldigte sodann aus, dass er E._____ gesagt habe, dass Letzterer diese Mitarbeiter bezahlen müsse, inkl. AHV (Urk. D1/3/1 S. 12 F/A 64). Dem Be- schuldigten war damit bewusst, dass im Rahmen der Lohnzahlungen auch AHV- Beiträge zu leisten waren. Obschon er anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, die Mitarbeiter bei seiner Einzelunternehmung leidlich angemeldet und keinen Lohn bezahlt zu haben sowie vom Rest nichts zu wissen (Prot. I S. 31 ff.), gab er zuvor zu Protokoll, dass der Plan gewesen sei, dass er von E._____ alle 15 Tage Geld auf das UBS-Konto erhalten würde, um die Mitarbeiter zu bezahlen, was er ge- macht habe. Die Mitarbeiter seien im Jahre 2019 bei der Einzelunternehmung an- gestellt gewesen, hätten jedoch nur Arbeiten während drei Monaten auf der Bau- stelle in G._____ für E._____ verrichtet. Er habe den Mitarbeitern alle 15 Tage Fr. 1'500.– bezahlt, wobei er selber lediglich Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.– verdient habe (Urk. D1/3/3 S. 14 ff. F/A 89-100; Urk. D1/3/5 S. 5 ff. F/A 24-29; Urk. D1/3/4 S. 16 F/A 86). Im Übrigen anerkannte er anlässlich der Hauptverhandlung aber auch, dass es seine Pflicht als Arbeitgeber gewesen wäre, die Lohndeklarationen auszufüllen und der AHV einzureichen (Prot. I S. 32). Anlässlich der Berufungsver-

- 30 - handlung brachte der Beschuldigte hingegen vor, er habe keine Mitarbeiter enga- giert (Prot. II S. 19), was mit Blick auf seine vorstehend wiedergegebenen Deposi- tionen in der Untersuchung und vor Vorinstanz jedoch wenig überzeugend ist.

E. 7.1.3 Die Eintragung der Einzelunternehmung I._____ Inhaber A._____ im Han- delsregister erfolgt am 6. September 2018 (Urk. D1/9/4). Weder den SVA-Unterla- gen (Urk. D4/1-9) noch den Steuererklärungen 2016 (Einkommen der Einzelunter- nehmung H._____ ) und 2017 (Einschätzung) des Beschuldigten (Urk. D1/11/8-9) lässt sich entnehmen, dass in diesen Jahren Löhne über die I._____ Inhaber A._____ an Angestellte oder den Beschuldigten selbst geflossen sind. Die Akten der SVA Zürich halten demgegenüber fest, dass der Beschuldigte bzw. sein Ein- zelunternehmen I._____ Inhaber A._____ im Jahre 2018 (November und Dezem- ber) 10 Mitarbeiter sowie von Januar bis Juli 2019 26 Mitarbeiter beschäftigt hatte (Urk. D4/6). In Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 42 S. 12) ist der ankla- gegegenständliche Vorwurf der fehlenden Einreichung von ausgefüllten Lohnde- klarationen auf die Jahre 2018 (November und Dezember) sowie 2019 (Januar bis Juli) einzugrenzen.

E. 7.1.4 Der Einwand der Verteidigung, wonach mangels entsprechender Doku- mente davon auszugehen ist, dass die griechischen Mitarbeiter aufgrund des Ver- hältnisses zwischen EU/EFTA und der Schweiz ihre Sozialversicherungsbeiträge in Griechenland leisteten und der Beschuldigte somit nicht verpflichtet gewesen wäre entsprechende Beiträge an die SVA Zürich abzuliefern, ist nicht zu hören (Urk. 42 S. 12 f.). Der Beschuldigte hat anerkannt, diese Mitarbeiter bei seiner Ein- zelunternehmung angestellt zu haben. Als Arbeitgeber hat er somit die Pflicht ab- zuklären, ob die Mitarbeiter bereits in einem anderen Land ihre sozialversiche- rungsrechtlichen Beiträge entrichten oder diese in der Schweiz zu leisten sind. Im Übrigen hat der Beschuldigte im gesamten Verfahren nie erwähnt, dass die Mitar- beiter ihre Beiträge bereits im Ausland entrichten würden und er deshalb die AHV- Beiträge nicht leistete. Auch der Einwand der Verteidigung bezüglich der albani- schen Mitarbeiter (Urk. 52 S. 13) übersieht den Umstand, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber in der Pflicht war, korrekte Lohnauszahlungen sowie AHV-Beiträge abzurechnen und sich bei entsprechender Unkenntnis zu informieren. Darüber hin-

- 31 - aus war es nicht so, dass er diese Mitarbeiter nicht offenlegte, sondern der Be- schuldigte unterliess es unabhängig von der Staatsangehörigkeit seiner Mitarbeiter überhaupt Lohndeklarationen einzureichen oder AHV-Beiträge zu bezahlen.

E. 7.1.5 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Be- schuldigte es für sein Einzelunternehmen I._____ Inhaber A._____ unterliess, der SVA Zürich im Jahr 2018 eine ausgefüllte Lohndeklaration einzureichen. Hierdurch hat sich der Beschuldigte der Beitragspflicht entzogen. In Bezug auf das Jahr 2019 gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte zwar eine Lohndeklaration einreichte, diese jedoch unvollständig war (vgl. Urk. D4/1 S. 3 f.; Urk. D4/4). Die Anklage macht dem Beschuldigten indes die Einreichung einer unvollständigen Lohndekla- ration nicht zum Vorwurf (vgl. Urk. D1/18 S. 12), weshalb darauf nicht näher einzu- gehen ist.

E. 7.1.6 Weiter anerkannte der Beschuldigte, dass er nicht zur AHV-Arbeitgeberkon- trolle am 6. Juli 2021 erschien (Prot. I S. 33). Die Verteidigung machte diesbezüg- lich geltend, dass der Beschuldigte nicht mit einer AHV-Arbeitgeberkontrolle habe rechnen müssen, da die Einzelunternehmung I._____ Inhaber A._____ bereits am tt.mm.2020, d.h. über ein Jahr zuvor, aus dem Handelsregister gelöscht worden sei und der Beschuldigte bereits im Jahre 2020 keine Angestellten mehr gehabt habe (Urk. 42 S. 13 f.). Den Akten der SVA Zürich lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte mit eingeschriebenem Brief vom 21. Mai 2021 zur Arbeitgeberkontrolle auf den 6. Juli 2021 vorgeladen wurde. Dieser Brief wurde nicht abgeholt (Urk. D4/4/3). Zwar hatte der Beschuldigte am 4. März 2021 eine Einvernahme beim Konkursamt, anlässlich welcher er darauf hingewiesen wurde, für die ord- nungsgemässe Postzustellung besorgt zu sein (Urk. D4/1 S. 2), wobei dieser Hin- weis auf Postzustellungen des Konkursamtes beschränkt war (vgl. Urk. D4/4). Ge- stützt darauf kann einhergehend mit der Verteidigung (vgl. Urk. 71 S. 26 f.) jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in einem anderen Zu- sammenhang (SVA Zürich statt Konkursamt) mit einer Zustellung der Vorladung zur AHV-Arbeitgeberkontrolle rechnen musste (vgl. statt vieler BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 9C_285/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als das betreffende Unternehmen be-

- 32 - reits über ein Jahr gelöscht war und auch seit dem Jahr 2020 keine Mitarbeiter mehr beschäftigte. Ebenso wenig lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass der Be- schuldigte vom ebenfalls per A-Post versandten Schreiben und der darin enthalte- nen Vorladung unter Strafandrohung tatsächlich Kenntnis erhalten hat.

E. 7.1.7 Der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte mit einer AHV-Arbeitgeber- kontrolle bzw. Vorladung rechnen musste, lässt sich nach dem Gesagten nicht er- stellen, weshalb entgegen der Vorinstanz keine Zustellfiktion angenommen werden kann (vgl. Urk. 50 S. 14). Das Nichterscheinen anlässlich der AHV-Arbeitgeberkon- trolle vom 6. Juli 2021 kann ihm folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen Art. 88 Abs. 2 AHVG freizuspre- chen.

E. 7.2 Rechtliche Würdigung

E. 7.2.1 Den Tatbestand von Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; AHVG) erfüllt, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht. Strafbar ist nach dieser Bestimmung jedoch nicht schon, wer bloss seiner Pflicht, die Beiträge zu bezahlen, nicht nachkommt, sondern nur, wer dem Gebot, bei der Feststellung seiner Beitragspflicht mitzuwirken, zuwiderhandelt (BGE 89 IV 167 E. 1; so auch KIESER, in: Stauffer/Cardinaux, RBS - Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 86–88 AHVG N 2; FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger, AHVG/IVG, Kommentar, Art. 87 AHVG N 2; MEYER/ UTTINGER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], LPP et LFLP, Lois fédérales sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité et sur le libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, 2010, Art. 76 LPP N 19). Allgemein ausgedrückt erfüllt den Tatbestand, wer bei den zuständigen Behörden den Eindruck erweckt, dass er nicht der Beitragspflicht unterworfen ist oder dass sich seine Beitragspflicht auf einen tieferen Beitrag bezieht (MEYER/UT- TINGER, a.a.O., Art. 76 LPP N 19). Nach Art. 88 Abs. 1 und 2 AHVG macht sich strafbar, wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich eine unwahre Aus- kunft erteilt oder die Auskunft verweigert bzw. wer sich einer von der zuständigen

- 33 - Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmög- licht, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 87 AHVG erfüllt ist.

E. 7.2.2 Der Beschuldigte kümmerte sich als Inhaber der I._____ Inhaber A._____ keinen Deut um die ihm obliegenden Belange in Bezug auf die AHV und traf – trotz entsprechender Mahnung (vgl. Urk. D4/1 und 5) – nicht die geringsten Anstalten, um seiner Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen nachzukommen, indem er bereits die erforderlichen Angaben zur Feststellung von Art und Umfang seiner Beitragspflicht bzw. zur Beitragsfestsetzung nicht machte und damit eine grundsätzliche und umfassende Verweigerungshaltung zum Ausdruck brachte, wo- mit er mit Blick auf vorstehende Ausführungen den Tatbestand von Art. 87 Abs. 2 AHVG erfüllt (vgl. auch Urteile des Obergerichtes Zürich vom 26. April 2024, SB230383, E. 4.3; SB180351 vom 22. November 2018 E. 3.7). Entgegen der Vor- instanz (Urk. 50 S. 24) wird ein Schaden infolge Entzugs der Beitragspflicht tatbe- standsmässig nicht vorausgesetzt, weshalb ihre entsprechenden Erwägungen, mit welchen im Ergebnis von einem Schuldspruch nach Art. 87 Abs. 2 AHVG abgese- hen wird, nicht nachvollziehbar sind. Dementsprechend wäre der Beschuldigte nach dem Gesagten des Vergehens gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG wegen Entziehung von der Beitragspflicht schuldig zu sprechen, wel- chem jedoch das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ent- gegensteht (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5), weil die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine Anschlussberufung erhoben hat (vgl. Urk. 57 S. 1). Eine Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen Art. 88 Abs. 1 oder Abs. 3 AHVG fällt ebenso ausser Betracht, da dieser Vorwurf in der vorliegenden Konstellation durch Art. 87 AHVG konsumiert wird (vgl. auch Urteile des Obergerichtes Zürich vom

26. April 2024, SB230383, E. 4.3; SB180351 vom 22. November 2018 E. 3.7) und davon abgesehen bereits verjährt wäre.

E. 7.2.3 Der Beschuldigte ist somit von den Vorwürfen betreffend die Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) freizusprechen.

- 34 -

E. 8 Anklagevorwurf F (Wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Be- willigung und Täuschung der Behörden; eventualiter fahrlässige Beschäfti- gung von Ausländern ohne Bewilligung)

E. 8.1 Sachverhalt

E. 8.1.1 Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen neben den Aussagen des Beschul- digten (Urk. D1/3/1; D1/3/4 und 5) der Schlussbericht des Sozialdepartements Wal- lis samt Beilagen (Urk. D5/2-4) mit nachfolgender Einschränkung als verwertbare Beweismittel bei den Akten. Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2019 vom kantonalen Beschäftigungsinspektorat des Kantons Wallis einvernommen (Urk. D5/2/15.1 ff.). Um Beweismittel, die in einem Verwaltungsverfahren erlangt wurden, auch in einem Strafverfahren verwerten zu können, ist massgebend, dass die entsprechende Beweisabnahme den in einem Strafprozess geltenden Grund- sätzen entspricht. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Beweiserhe- bung im Verwaltungsverfahren unter hinreichender Beachtung des Grundsatzes nemo tenetur erfolgt ist. Mithin ist erforderlich, dass die beschuldigte Person im Verwaltungsverfahren auf ihr Recht hingewiesen wird, jede Mitwirkung und insbe- sondere die Aussage zu verweigern, und sie nicht einem unzulässigen Zwangsmit- tel im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichtes 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; Urteil des Bundesstrafgerichtes CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.5.9). Gemäss dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll wurde der Beschuldigte zwar auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen, jedoch wurde er gleichzeitig darüber informiert, dass ein Schweigen als Verweige- rung der Zusammenarbeit mit entsprechenden Sanktionsfolgen angesehen werden könne. Indem vorliegend die Aussageverweigerung mit einer Sanktion bedroht wurde, wurde das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg erheblich unterminiert, weshalb – entgegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 16 f.) – die Einvernahme des Be- schuldigten vom 14. Februar 2019 (Urk. D5/2/15.1 ff.) nicht zu seinen Lasten im Strafverfahren verwertet werden kann, zumal bereits zum Zeitpunkt der Befragung des Beschuldigten genügend Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlagen.

- 35 -

E. 8.1.2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich Dossier 5 der fahrläs- sigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG schuldig (Urk. 50 S. 41).

E. 8.1.3 Der Beschuldigte machte zusammengefasst Folgendes geltend: E._____ resp. dessen Ingenieur aus Griechenland, N._____, habe Mitarbeiter aus Griechen- land geholt, die auf der Baustelle in G._____ gearbeitet hätten. Diese Mitarbeiter habe E._____ dem Beschuldigten überlassen, wobei der Beschuldigte diese ge- meldet sowie deren Ausweise bei sich gehabt habe. Er habe Fotografien der Aus- weise der Mitarbeiter aus Griechenland auf seinem Mobiltelefon (Urk. D1/3/4 S. 23 F/A 118). Darüber hinaus habe E._____ auch weitere Mitarbeiter aus dem Ausland geholt, diese seien Albaner mit einem Aufenthaltstitel in Griechenland und nicht berechtigt gewesen, in der Schweiz zu arbeiten. Der Beschuldigte gab diesbezüg- lich aber an, dass er mit den albanischen Gastarbeitern nichts zu tun gehabt habe (Urk. D1/3/1 S. 11 f. F/A 62, 63). Erst nachdem es eine Razzia gegeben habe, habe sich herausgestellt, dass nicht alle Arbeiter Griechen, sondern darunter auch Alba- ner gewesen seien. Der Beschuldigte gab an, damit nichts zu tun gehabt zu haben. Er habe lediglich vier Italiener und vier Griechen über sein Unternehmen angemel- det (Urk. D1/3/4 S. 28 F/A 142). Der Beschuldigte bestätigte aber, allen Mitarbei- tern den Lohn bezahlt zu haben, wobei er das Geld hierfür von E._____ erhalten habe. Angestellt seien die Arbeiter aber bei E._____ gewesen (Urk. D1/3/4 S. 28 F/A 143 f.). Auf Nachfrage und Vorhalt der Tatbestandsaufnahme durch die Kon- trolleure im Wallis bestätigte der Beschuldigte, dass er die betroffenen fünf albani- schen Mitarbeiter bei seiner Firma angestellt und entlöhnt habe (Urk. D1/3/4 S. 29 F/A 147). Er selbst habe lediglich vier Italiener und vier bis fünf Griechen persönlich angemeldet, die albanischen Mitarbeiter habe er nicht selbst angemeldet (Urk. D1/3/4 S. 32 F/A 168). Arbeitsverträge habe er für die albanischen Mitarbeiter auch keine ausgestellt, lediglich für die vier italienischen und vier oder fünf griechi- schen Mitarbeiter (Urk. D1/3/4 S. 29 F/A 149). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass E._____ sie- ben bis acht Arbeiter aus Griechenland gebracht habe, die er (der Beschuldigte) 2019 für 90 Tage angestellt habe. Er habe diese Mitarbeiter bezahlt, wobei ein Lohn von Fr. 3'000.– pro Monat von E._____ vorgegeben worden sei (Urk. D1/3/5 S. 6

- 36 - F/A 27). Der Beschuldigte gab an, dass E._____ ihm gesagt habe, die Personen seien Griechen, weshalb er sie auch als Griechen angemeldet habe. Er habe nicht gewusst, dass es Albaner gewesen seien (Urk. D1/3/4 S. 29). Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 16). In der Berufungsver- handlung bekräftigte der Beschuldigte vor Schranken seine bisherigen Aussagen, dass er tatsächlich gedacht habe, die fraglichen Arbeiter seien Griechen und er habe erst von der Polizei von deren albanischen Staatsbürgerschaft erfahren. Die Arbeiter seien sodann von E._____ engagiert worden (Prot. II S. 19 f.).

E. 8.1.4 Nach dem Ausgeführten anerkannte der Beschuldigte, dass die im Anklage- sachverhalt genannten Arbeiter Q._____, R._____, S._____, T._____ und U._____ für die I._____ Inhaber A._____ als Hilfsarbeiter auf der Baustelle in G._____ ge- arbeitet haben und er ihnen hierfür monatlich Fr. 3'000.– als Lohn auszahlte (Urk. D1/3/4 S. 28 ff.). Dies wird auch von den bei den Akten liegenden Lohnab- rechnungen bestätigt (vgl. u.a. Urk. D5/7.5-7.7; 9.5-9.7, 11.6, 13.5-13.7). Diese Personen wurden unbestrittenermassen am 25. Oktober 2018 bzw. am 4. Februar 2019 als griechische Staatsangehörige gemeldet, obwohl sie albanischer Nationa- lität waren (Prot. I S. 35). Bestritten blieb hingegen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich bei den Arbeitern tatsächlich um albanische Staatsangehörige handelte und er diese somit wissentlich falsch angemeldet habe (vgl. Prot. I S. 33; Urk. D1/3/4 S. 28 F/A 142 und S. 34 F/A 180).

E. 8.1.5 Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten war ihm bewusst, dass er diese Anmeldung als Arbeitgeber hätten vornehmen müssen und er auch für die Kontrolle der Ausweisschriften verantwortlich ist (Prot. I S. 35 f.). Den Ausweisen lässt sich zwar entnehmen, dass diese Mitarbeiter albanische Staatsangehörige sind (vgl. Urk. D5/3/8.5-8.6, 10.5-10.6, 12.5, 14.5). Dennoch lässt sich nicht mit ge- nügender Gewissheit erstellen, dass der Beschuldigte diese Ausweisdokumente tatsächlich mit der nötigen Aufmerksamkeit geprüft hatte. Vor dem Hintergrund sei- ner Depositionen erscheint auch nachvollziehbar, dass er sich auf die Angaben von E._____ bezüglich der angeblichen griechischen Staatsbürgerschaft der Arbeiter gestützt und die entsprechenden Ausweispapiere – ohne nähere Sichtung – ledig-

- 37 - lich an seinen Buchhalter weitergeleitet hatte (vgl. Urk. D1/3/4 S. 29 f.). Es kann indes nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte tatsächlich um die albanische Staatsangehörigkeit der fraglichen Personen wusste bzw. er in Kauf genommen hat, dass diese keine griechische Staatsbürgerschaft innehatten und dementspre- chend einer Bewilligungspflicht unterlagen.

E. 8.2 Rechtliche Würdigung Nach Art. 117 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschrei- tende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleis- tungserbringer keine Bewilligung besitzt. Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden (Abs. 3). Nachdem der Beschuldigte seine Kontrollpflicht vernachlässigte und sich blauäugig auf die Angaben von E._____ stützte, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig, was zur Folge hatte, dass er ausländische Arbeiter beschäftigte, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren. Dem- entsprechend ist das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG zu qualifizieren. Eine Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs.1 AIG fällt damit ausser Betracht. Nachdem es sich beim Tatbestand der fahr- lässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG um eine Übertretung handelt, die gemäss Art. 109 StGB innert 3 Jahren verjährt, ist die Verjährung bereits vor dem erstin- stanzlichen Urteil vom 14. März 2023 eingetreten, sodass das Verfahren betreffend Dossier 5 (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern) infolge Verjährung einzustellen ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

E. 9 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von den weiteren Vorwür- fen ist der Beschuldigte freizusprechen.

- 38 - IV. Strafe

1. Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im Wesentlichen umfassend und zutreffend erörtert (vgl. Urk. 50 S. 26 f., 34 f.). Darauf und auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom

E. 11 März 2020 E. 3.3; BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann verwiesen werden.

2. Anwendbares Recht In Bezug auf das betreffend die Strafe anwendbare Recht ist festzuhalten, dass per

1. Juli 2023 im Rahmen einer erneuten Revision des Strafgesetzbuches eine Har- monisierung der Strafrahmen innerhalb des Sanktionenrechts erfolgte (vgl. BBI 2018 S. 2728). In diesem Zusammenhang ist für den vorliegenden Fall rele- vant, dass im revidierten Art. 146 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten bis zu zehn Jahren vorgesehen ist. Dementsprechend handelt es sich bei der altrechtlichen Regelung um das mildere Recht, welches gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt.

3. Sanktionsart

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 14. März 2023 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Zivilforderungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Dossier 5 (Beschäfti- gung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) wird infolge Verjährung eingestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und  Abs. 2 aStGB; sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 
  6. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe. - 54 -
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  9. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  10. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
  12. Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  13. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Be- schuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt zu zwei Dritteln vorbehalten.
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 55 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern  die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, 8087 Zürich  (betr. ABR-Nr. …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), 8090 Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 56 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer m Geschäfts-Nr.: SB230385-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 28. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

14. März 2023 (DG220028)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Septem- ber 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 41 ff.)

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB  (Dossier 1) Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2)  mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dos-  siers 1 und 3) mehrfache Übertretung von Art. 88 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG (Dos-  sier 4) fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne  Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG (Dossier 5)

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 3'000.–.

3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

4. a) Die Busse ist zu bezahlen.

b) Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

5. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet.

6. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 19'500.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 1)

1. Es sei Herr A._____ des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen.

2. Es sei Herr A._____ der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. Es sei Herr A._____ des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

4. Es sei Herr A._____ der mehrfachen Übertretung von Art. 88 Abs. 1 und 2 AHVG freizusprechen.

5. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.

6. Es sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen.

- 4 -

7. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des Verfahrens vor Be- zirks- und Obergericht sowie die Aufwendungen der amtlichen Verteidi- gung auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 70 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei wegen wiederholter Beschäftigung von Auslände- rinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 2 AIG sowie wegen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten und ei- ner Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.

3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. März 2023 (DG220028) zu bestätigen. ______________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, hat mit Urteil vom 14. März 2023 im Verfahren DG220028 entschieden. Gegen diesen Entscheid wurde seitens des Be- schuldigten fristgerecht die Berufung angemeldet (Prot. I S. 54) und in der Folge auch erklärt (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2023 wurde der Privat- klägerin sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachstehend: Staatsanwalt- schaft oder Anklagebehörde) die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt sowie Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintre- tensentscheid zu beantragen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 3. August 2023 teilte der Leitende Staatsanwalt lic. iur. B._____ mit, dass das Berufungsverfahren an Staatsanwalt MLaw C._____ delegiert werde (Urk. 56). Weiter erhob die Staatsan-

- 5 - waltschaft mit Eingabe vom 3. August 2023 die Anschlussberufung (Urk. 57). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 55/3). Mit Präsidialverfü- gung vom 30. August 2023 wurde den Parteien eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 58). Am 5. September 2023 wurden die Par- teien zur Berufungsverhandlung auf den 4. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 60), welche jedoch am 23. Mai 2024 abzitiert wurde (Urk. 62). In der Folge wurde neu auf den

24. Januar 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 63).

2. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ , sowie als Vertreter der Staatsanwaltschaft Staatsanwalt MLaw C._____ (Prot. II S. 5). II. Prozessuales

1. Verletzung des Anklageprinzips 1.1. Die Verteidigung machte im vorinstanzlichen Verfahren – wie auch heute – geltend, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs "A. Betrug" das Anklageprinzip nach Art. 9 StPO verletzt sei und der Beschuldigte somit vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen sei. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass die Schadenssumme in der Anklageschrift lediglich mit einer Spann- weite zwischen Fr. 40'000.– und Fr. 400'000.– umgrenzt sei. Es sei für den Be- schuldigten unklar, in welchem Betrag er im Bezugszeitraum vom 1. Juni 2015 bis Ende August 2019 zu Unrecht Sozialhilfegelder bezogen haben soll. Die Höhe der effektiv zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegelder sei der Anklageschrift nicht zu ent- nehmen (Urk. 40 S. 1 f.; Urk. 42 S. 2 f.; Prot. I S. 6 f.; Urk. 69 S. 2 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, dass die in der Anklageschrift ge- nannten Fr. 400'000.– nicht dem Schadensbetrag entsprechen würden, sondern dies der Betrag gewesen sei, den der Beschuldigte gegenüber den Behörden offi- ziell hätte deklarieren müssen. Würde man vom Gesamtbetrag ausgehen, der auf seinen Konten eingegangen sei und der ihm finanziell zuzurechnen wäre, so hätte der Beschuldigte keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt und der Schaden würde sich auf den Gesamtbetrag belaufen, den er von den Sozialbehörden erhalten

- 6 - habe, mithin auf rund Fr. 100'000.–. Da in der Anklageschrift von "maximal" ca. Fr. 400'000.– gesprochen werde, sei diese Schadenssumme in der Höhe der tatsächlich ausgerichteten Sozialhilfeleistungen mitumfasst und in der Anklage- schrift somit genügend umschrieben (Urk. 41 S. 3; Prot. I S. 6; Prot. II S. 9 f.). 1.3. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklageprinzip bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ge- bunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 7B_286/2022 vom 22. Ok- tober 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, obwohl die Anklageschrift den inhaltlichen An- forderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.2.1; 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. 1.4. Die Vorinstanz wies die Rüge der Verteidigung ab und stellte fest, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliege (Urk. 50 S. 6). Der Vorinstanz ist im Er- gebnis beizupflichten. Sie übersieht jedoch im Rahmen ihrer Begründung, dass die Fr. 400'000.– die Zahlungseingänge auf den Konten des Beschuldigten darstellen. Diese Zahlungseingänge sind aber nicht – wie dies die Anklageschrift aufführt (Urk. D1/18 S. 7) – mit dem maximalen Schaden der Stadt W._____ gleichzuset- zen. Vielmehr besteht der maximale Schaden der Stadt W._____ in den während der Bezugsperiode vom 1. Juni 2015 bis Ende August 2019 effektiv ausbezahlten Sozialhilfebeiträgen im Umfang von gesamthaft Fr. 95'458.50 (Urk. D1/2/3 S. 10),

- 7 - welcher ausbezahlte Betrag auch seitens der Verteidigung vor Vorinstanz aner- kannt wurde (Urk. 42 S. 3 Rz. 5). Der Verteidigung ist indes dahingehend bei- zupflichten, dass die Anklageschrift die vom Beschuldigten effektiv bezogenen So- zialhilfegelder an keiner Stelle erwähnt und der ausgewiesene Schadensbetrag von maximal Fr. 400'000.– offensichtlich unzutreffend ist. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Anklageprinzips. Der Rahmen des Vermögensscha- dens bleibt dennoch abgesteckt, da sich dieser einzig im Bereich der in der Ankla- geschrift genannten mindestens zu kürzenden Beiträge von ca. Fr. 43'823.60 bis höchstens zum Gesamtbetrag der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen bewegen kann. Der Anklageschrift lässt sich zudem klar entnehmen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, weshalb er sich auch rechtsgenügend verteidigen konnte und dies auch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens getan hat. Es war bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung für die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft klar bzw. offensichtlich, dass der maximale Schadensbetrag nicht Fr. 400'000.– betragen kann (Urk. 40; Urk. 41 insb. S. 3; Prot. I S. 5 f. u. 49). Der Vermögensschaden wird behauptet, erläutert sowie im Rahmen einer Spann- weite angegeben. Diese Umschreibung genügt demzufolge dem Anklageprinzip (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 7B_7/2021 und 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.4.2; 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 6.3; Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 15. Dezember 2021, Geschäfts-Nr.: SK.2020.21, E. 1.6.2.2). Eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten ist folg- lich nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht näher konkretisiert. Ob die der Anklageschrift zugrundeliegenden Tatbestandselemente beweismässig er- stellt werden können oder für die Anwendung der angerufenen Strafnorm ausrei- chend sind, mithin ein Schaden und dessen Höhe bewiesen werden kann, ist je- doch nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegen- stand des materiellen Entscheides gestützt auf die Beweiswürdigung sein (vgl. Ur- teil des Obergerichtes Zürich vom 5. Oktober 2017, Geschäfts-Nr.: SB160417, E. 8.4). So genügt denn auch für die Beurteilung, ob ein Betrug zu bejahen ist, der Umstand, dass ein Schaden erlitten wurde. Das genaue Ausmass desselben ist

- 8 - erst bei der Strafzumessung sowie im Rahmen des Zivilpunkts relevant (Urteile des Bundesgerichtes 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.6). 1.5. In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, den die Vorinstanz in Abweichung zur rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft als erfüllt betrachtete (vgl. Urk. 50 S. 21), sind gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung in der Anklageschrift die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit zu umschreiben, mithin die Zeit und Mittel, die die beschul- digte Person für die deliktische Tätigkeit aufwendete, die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die erzielten und angestrebten Einkünfte, wobei die Nennung der Verwendung der erlangten Gelder genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 1.3; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.3.2). Vorliegend umschreibt die Anklageschrift die konkreten Einzelhand- lungen des Beschuldigten, mit welchen er die Sozialhilfebehörde getäuscht haben soll. Weiter wird die erzielte Deliktssumme zumindest annäherungsweise einge- grenzt. Schliesslich wird in der Anklage auch ausgeführt, dass der Beschuldigte die ihm ausgerichteten Sozialhilfeleistungen für seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe, obschon ihm diese Beiträge zumindest (weiter) hätten gekürzt werden müs- sen. Nach dem Gesagten ist das Anklageprinzip im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO auch im Falle einer von der Anklageschrift abweichenden rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewahrt.

2. Privatklägerschaft In Bezug auf Dossier 2 (Anklagevorwurf C. Diebstahl) konstituierte sich die Privat- klägerin, D._____ AG, mit Formularerklärung vom 14. September 2021 als Zivil- und Strafklägerin, wobei sie ihre Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderung einstweilen unbeziffert liess (Urk. D2/11/9). Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 14. März 2023 bezifferte die Privatklägerin ihre Forderung und verlangte die Zusprechung von Fr. 33'717.50 zuzüglich Zins (Prot. I S. 4; Urk. 38). Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 50 S. 39, 41 [Dispositiv-Ziffer 6]). Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 6 (Zivil-

- 9 - forderungen) blieb vorliegend unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.3.2), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

3. Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; Bähler, BSK StPO II, 3. A. 2023, Art. 402 StPO N 1 f.). 3.2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung (Urk. 53 S. 2) einen Frei- spruch und die Aufhebung der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldpunkt vorbehalt- lich Lemma 5 betreffend fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Aus- länder ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG [Dossier 5]), 2 bis 4 (Strafe und Vollzug), 5 und 6 (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), 7 (Kostenfestsetzung) und 8 teilweise (Kostenauflage; mit Ausnahme der Entschä- digung für die amtliche Verteidigung). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer An- schlussberufung den Schuldspruch wegen fahrlässiger Beschäftigung von Auslän- derinnen und Ausländer ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG (Dossier 5), mithin Dispositivziffer 1 Lemma 5, und Dispositivziffer 2 (Strafe) an (Urk. 57 S. 1). In Anbetracht dessen wird Dispositivziffer 1 (Schuldpunkt) vollum- fänglich angefochten und ist – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 23) – somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf die Berufung des Beschul- digten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft blieb somit einzig die Dispositivziffer 6 (Zivilforderungen) unangefochten, wobei Dispositivziffer 8 (Kos- tenauflage) vollumfänglich als mitangefochten zu gelten hat. Das Urteil des Bezirks- gerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 14. März 2023 ist demnach lediglich betreffend Dispositivziffer 6 (Zivilforderung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss

- 10 - festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid

– teilweise unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

4. Beweisverfahren 4.1. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vor- weggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Über- zeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 4.2. Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 15. Januar 2025 (Urk. 65) den Be- weisantrag auf Einvernahme der Tochter des Beschuldigten, I'._____ , unter Beizug einer norwegisch sprechenden Dolmetscherin anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung und ersuchte darum, dass zwei Beilagen zu den Akten zu nehmen seien. Während der Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme der Tochter des Be- schuldigten mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 einstweilen abgewiesen wurde, wurden die eingereichten Beilagen zu den Akten genommen (Urk. 67). 4.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung die Ein- vernahme von N._____, V._____ ,O._____ und I'._____ jeweils als Zeuge (Prot. II S. 9). Wie sich nachfolgend im Rahmen der Beurteilung des Schuldpunkts bzw. der Landesverweisung zeigen wird, kann von der Befragung der erwähnten Personen abgesehen werden, da von deren Aussagen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. 4.4. Weitere Beweiserhebungen wurden in zweiter Instanz nicht beantragt und drängen sich – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf.

- 11 - III. Schuldpunkt

1. Tatvorwürfe Hinsichtlich der Tatvorwürfe kann auf die Anklageschrift vom 16. September 2022 verwiesen werden (Urk. D1/18).

2. Beweisgrundsätze 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung umfassend und zu- treffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab dar- auf zu verweisen ist (Urk. 50 S. 6 ff.). 2.2. Anzufügen bleibt, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ver- langt, dass das Gericht die Vorbingen des von einem Entscheid in seiner Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung be- rücksichtigt. Es darf sich hierbei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschrän- ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je m.w.H.).

3. Anklagevorwurf A (Betrug) 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgeblichen verwert- baren Beweismittel, um den Anklagesachverhalt zu erstellen: Die Aussagen des Beschuldigten samt Beilagen (Urk. D1/3/1-5; Prot. I S. 13 ff.), die Strafanzeige der Stadt W._____ als Geschädigte (Urk. D1/1) samt Beilagen (Urk. D1/1; Urk. D1/2/1- 12), der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich samt Beilagen (Urk. D1/4/1-5), die Editionsunterlagen diverser Banken (Urk. D1/5-8), die Handels- registerakten (Urk. D1/9/1-7), die Steuerunterlagen und die SVA-Akten (Urk. D1/9- 11) sowie die Aussagen der Auskunftsperson E._____ (Urk. D2/3;

- 12 - D2/6) und diejenigen der Auskunftsperson resp. Zeugin F._____ (Urk. D2/4; Urk. D2/8). 3.1.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Personen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein offenkundiges Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Darüber hinaus kannten sich der Be- schuldigte sowie die Auskunftsperson E._____ seit Ende 2017 (Urk. D2/6 S. 5 F/A 12). Den Beizugsakten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich lässt sich ent- nehmen, dass der Beschuldigte E._____ am 6. Februar 2020 tätlich angriff, indem er jenem an den Hals griff sowie einen Schlag gegen dessen Brust versetzte. Hier- für wurde der Beschuldigte mit einer Busse wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bestraft (Beizugsakten Stadtrichteramt der Stadt Zürich [Geschäfts- Nr. 2020-010-350]; Strafbefehl vom 8. Mai 2020). Weiter standen der Beschuldigte und die E._____ über mehrere Jahre in einer geschäftlichen Beziehung zueinan- der, wobei die genauen Anstellungsverhältnisse umstritten blieben. So führte der Beschuldigte aus, für E._____ gearbeitet zu haben und, dass dieser ihm einen Arbeitsvertrag habe ausstellen wollen, was E._____ jedoch nie gemacht habe (Urk. D1/3/1 S. 11 f. F/A 60 ff.; Urk. D1/3/4 S. 35 F/A 191). E._____ führte diesbe- züglich aus, dass der Beschuldigte nie bei ihm angestellt gewesen sei, sondern als Subunternehmer für ihn Arbeiten auf dem Bau verrichtet und hierfür Rechnung ge- stellt habe (Urk. D2/6 S. 3 F/A 8, S. 9 F/A 31). Die Zeugin F._____ bestätigte so- dann, dass der Beschuldigte als Subunternehmer für E._____ tätig gewesen sei, gab indes weiter an, nichts Näheres zum genauen Anstellungsverhältnis sagen zu können (Urk. D2/4 S. 2 F/A 7; Urk. D2/8 S. 4 F/A 15, S. 8 F/A 39). Hinsichtlich F._____ ist festzuhalten, dass sie die Geschäftspartnerin von E._____ ist, mithin als Subunternehmerin von E._____ tätig ist (Urk. D2/6 S. 14 F/A 49; Urk. D2/8 S. 3 F/A 8). Entsprechend ist die berufliche Verflechtung der Zeugin F._____ sowie der Auskunftsperson E._____ im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen zu berück- sichtigen. Zu unterstreichen ist, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Perso- nen, auf welche noch einzugehen sein wird, im Vordergrund steht (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3).

- 13 - 3.1.3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1.3.1. Seitens des Beschuldigten wird anerkannt, dass er am 24. März 2015 beim Sozialamt der Stadt W._____ einen Antrag auf Ausrichtung von Sozialhilfe gestellt (Urk. D1/3/1 S. 6 F/A 30) und im anklagegegenständlichen Zeitraum ge- samthaft ca. Fr. 96'000.– an Sozialhilfegeldern bezogen hat (Urk. 42 S. 3 Rz. 5). Ebenso ist unstreitig, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Zahlungsein- gänge auf drei Konten bei der Bank UBS, deren Inhaber der Beschuldigte ist, erfolgt sind, und er diese Bankkonten der Sozialhilfe der Stadt W._____ nicht offengelegt hat (Urk. D1/3/4 S. 13 f. F/A 76, S. 17 F/A 90; Prot. I S. 18 ff.). Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, er habe Gelder, die er als Entschädigung für seine Arbeitsleistung erhalten habe, stets dem Sozialamt mitgeteilt (Urk. D1/3/1 S. 13 f. F/A 73 f., 81; D1/3/3 S. 2, 7, 14; Urk. D1/3/4 S. 7, 11). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte jedoch ein, dass er weder die erwähn- ten Bankkonten noch die in der Anklageschrift umschrieben Gutschriften gegen- über dem Sozialamt deklariert habe (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte räumte so- dann ein, dass ihm die Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse, mit- hin auch die besagten Zahlungseingänge, bekannt gewesen sei und er vom So- zialamt wiederholt schriftlich und telefonisch dazu aufgefordert worden sei (Urk. D1/3/1 S. 8 ff. F/A 44 ff.; Urk. D1/3/4 S. 9 F/A 51; Prot. I S. 17 ff.). 3.1.3.2. In Abrede gestellt wird seitens des Beschuldigten, dass er mit Vorsatz gehandelt habe, da er sich nicht daran erinnert habe, die Zahlungseingänge zu melden, und er vom Sozialamt auch nicht danach gefragt worden sei (D1/3/4 S. 8 f.; Prot. I S. 20 f.; Urk. 42 Rz. 8 f.). Am Gros der auf seinen Bankkonten einge- gangenen, relevanten Zahlungen habe er ohnehin nicht partizipiert bzw. sich nicht dadurch bereichert. Teilweise habe er Versicherungsleistungen erhalten, die für Freunde von ihm bestimmt gewesen seien und denen er die Gelder weitergeleitet habe (Urk. D1/3/4 S. 11 f.). Er habe sodann Gelder von seinem Auftraggeber, E._____, erhalten. Diese seien insbesondere für die Entschädigung von Arbeitern auf einer Baustelle in G._____ oder für Baumaterial bestimmt gewesen, weshalb für ihn auch kein Anlass bestanden habe, den Sozialbehörden den Eingang dieser

- 14 - Gelder zu melden (Urk. D1/3/3 S. 15; D1/3/4 S. 7 ff.; Prot. I S. 20 f.; Urk. 42 Rz. 8 f.). 3.1.3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, E._____ habe ihm das Geld auf das Bankkonto überwiesen und er habe es am nächsten oder übernächsten Tag den Arbeitern von E._____ über- geben (Prot. II S. 17). Die Verteidigung brachte ergänzend vor, der Beschuldigte habe die auf seinen UBS-Konten eingegangenen Beträge von gesamthaft Fr. 401'798.68 lediglich treuhänderisch gehalten und an seinen finanziellen Ver- hältnissen habe sich nichts verändert, weshalb auch keine Veranlassung zur Mel- dung dieser Zahlungseingänge gegenüber dem Sozialamt bestanden habe (Urk. 71 S. 4 ff.). 3.1.4. Hinsichtlich der vom Beschuldigten erwähnten Gelder, die er von E._____ zur Begleichung der Mitarbeiterlöhne bzw. für Baumaterialen erhalten haben soll, gab E._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte bzw. die H._____ bzw. die I.____ Inhaber A._____ ihm immer wieder Rechnungen, die sich auf total Fr. 300'000.– bis Fr. 400'000.– belaufen hätten, geschickt habe, die er bezahlt habe (Urk. D2/6 S. 5). Der Beschuldigte sei nie bei ihm angestellt gewesen und habe von ihm dem- entsprechend auch kein Salär erhalten (Urk. D2/6 S. 9). E._____ bestreitet so- dann, dass das überwiesene Geld auch für die Bezahlung der Mitarbeiter bestimmt gewesen sei (Urk. 6/2 S. 10 F/A 33). Der Beschuldigte habe die Arbeiter angestellt und deren Lohn bezahlt (Urk. 6/2 S. 10 F/A 36). Auf die konkreten Überweisungen der K._____ GmbH, M._____ AG und der J._____ GmbH in den Jahren 2018 und 2019 an den Beschuldigten angesprochen, führte E._____ aus, dass der Beschul- digte Leistungen erbracht habe, die in Rechnung gestellt worden seien (Urk. D2/6 S. 12 ff.). Die Geschäftspartnerin von E._____ , F._____ , äusserte sich in diesem Zusammenhang lediglich dahingehend, dass es sich beim Beschuldigten um einen Subunternehmer gehandelt habe, wobei ihr das nähere Anstellungsverhältnis nicht bekannt gewesen sei (Urk. D2/8 S. 8 F/A 39; Urk. D2/4 S. 2 F/A 7). Der Beschul- digte bestätigte vor Vorinstanz, dass er die aktenkundigen Rechnungen vom

22. Juni 2018, 15. August 2018 und 1. Oktober 2018 gestellt habe (Urk. D2/6 An- hang; Prot. I S. 21) und auch für die L._____ AG Abbrucharbeiten erbracht habe,

- 15 - wofür er bezahlt worden sei (Prot. I S. 22). Aus den Ausführungen des Beschuldig- ten ergibt sich somit insgesamt, dass er über seine Unternehmen Arbeitsleistungen für E._____ bzw. dessen Gesellschaften erbracht und diese Leistungen in Rech- nung gestellt hatte (vgl. Urk. D1/3/4 S. 35, 37), auch wenn er sich teilweise selbst

– untechnisch gesehen – als Angestellter von E._____ betrachtete. Aus den vor- liegenden Rechnungen der I._____ Inhaber A._____ bzw. der H._____ geht indes nicht hervor, ob damit eine Entschädigung für die vom Beschuldigten erbrachte Leistung geltend gemacht wird oder ob diese Forderung auch Arbeitsmaterial und/oder weitere Mitarbeiter/Angestellte umfasst, was letztlich offenbleiben kann. Der Beschuldigte gab jedenfalls zu Protokoll, dass er dabei auch etwas verdient habe bzw. sich seine monatlichen Einnahmen zwischen Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.– bewegt hätten (Urk. D1/3/4 S. 16 F/A 86; Prot. I S. 22, 32; vgl. aber Urk. D1/3/3 S. 16, wonach von diesem Geld vielleicht Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– für ihn bestimmt gewesen sei), weshalb das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte finanziell nicht von den Geldeingängen profitiert habe (Urk. 71 S. 4 f.), nicht über- zeugt. In Bezug auf die anklagegegenständlichen Zahlungseingänge, welche von den Unternehmen von E._____ (J._____ GmbH, K._____ GmbH und L._____ AG, M._____ AG) stammten, ist mit der Staatsanwaltschaft anzunehmen (Urk. 41 S. 2; Prot. II S. 26), dass diese Gelder letztlich zumindest nur teilweise dem Beschuldig- ten zukamen und für ihn allein bestimmt waren, zumal der Beschuldigte über seine Unternehmen verschiedentlich auch Mitarbeiter beschäftigt hatte, die es zu entloh- nen galt (vgl. auch nachstehend E. III./7.1 ff. und 8.1 ff.). In Anbetracht dessen kann von einer Einvernahme von N._____ und O._____ abgesehen werden. Nachdem sich nicht erstellen lässt, in welcher konkreten Höhe der Beschuldigte jeweils an diesen Zahlungen partizipierte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass sich sein monatlicher Verdienst im Zusammenhang mit den Arbeiten für E._____ in der von ihm angegebenen Höhe von mindestens Fr. 1'500.– belief. Mithin ist ausge- hend von den vorliegenden Zahlungseingängen bzw. gefälschten Lohnabrechnun- gen anzunehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 während drei Monaten, im Jahr 2018 während elf Monaten und im Jahr 2019 während neun Monaten für E._____ bzw. dessen Unternehmen tätig war und jeweils (zusätzliche) Arbeitsein- künfte in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.– erzielte. Betreffend die weiteren Zah-

- 16 - lungseingänge, die der Beschuldigte, namentlich aufgrund von Versicherungsleis- tungen oder als Entschädigung für weitere Arbeitsleistungen, erhalten hat, ist hin- gegen davon auszugehen, dass diese allein dem Beschuldigten zugingen und er finanziell gesehen vollumfänglich daran partizipierte. Denn es sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Leistungen nicht für den Beschuldigten ge- dacht gewesen wären und der Beschuldigte konnte diesbezüglich auch keine wei- teren Angaben vorbringen, obwohl dies von ihm zu erwarten gewesen wäre. Zu- sammenfassend erzielte der Beschuldigte in den Jahren 2015 bis 2019 namhafte Einkünfte entweder im Zusammenhang mit den Arbeiten für E._____ bzw. dessen Unternehmen (nachstehend "Arbeitseinkünfte") oder für anderweitige Arbeitsleis- tungen bzw. Versicherungsleistungen (nachstehend "sonstige Einkünfte"), die er unbestrittenermassen der Sozialbehörde der Stadt W._____ nicht offenlegte. Diese zusätzlichen Einnahmen hätten auch unter Berücksichtigung der eingereichten Lohnabrechnungen zweifellos eine Kürzung der Sozialhilfe zur Folge gehabt, na- mentlich mindestens im folgenden Umfang:  Jahr 2015: um Fr. 4'759.10 (sonstige Einkünfte);  Jahr 2016: um Fr. 9'535.35 (sonstige Einkünfte);  Jahr 2017: um Fr. 4'500.– (Arbeitseinkünfte) und um Fr. 2'588.55 (sons- tige Einkünfte), mithin total ca. Fr. 7'088.55;  Jahr 2018: um Fr. 3'461.05 (zusätzliche Arbeitseinkünfte; unter Berück- sichtigung der eingereichten Lohnabrechnungen) und um Fr. 2'819.80 (sonstige Einkünfte), mithin total Fr. 6'280.85;  Jahr 2019: um Fr. 5'751.– (zusätzliche Arbeitseinkünfte; unter Berück- sichtigung der eingereichten Lohnabrechnungen) und um Fr. 7'275.80 (sonstige Einkünfte), mithin total Fr. 13'026.80. Zusammenfassend wurden dem Beschuldigten während des anklagegegenständ- lichen Zeitraums gesamthaft rund Fr. 40'700.– zu viel an Sozialhilfeleistungen aus- gerichtet bzw. die Sozialhilfe wäre um diesen Betrag zu kürzen gewesen, was ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 10) auch den finanziellen Schaden der Stadt W._____ darstellt, da sich dieser ausgehend vom Anspruch des Beschuldigten auf

- 17 - wirtschaftliche Sozialhilfe bestimmt und nicht danach, ob die Gemeinde bei Kennt- nis der Geldflüsse die Leistungen eingestellt bzw. sistiert hätte. Wie sich nachste- hend noch zeigen wird, reichte der Beschuldigte sodann verschiedene gefälschte Lohnabrechnungen bei der Stadt W._____ ein, um gewisse Einkünfte zu plausibili- sieren (nachstehend E. III./4.1). Der Beschuldigte anerkannte im bisherigen Ver- fahren zwar, dass ihm die Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse, mithin auch die besagten Zahlungseingänge, bekannt gewesen sei, und er vom Sozialamt wiederholt dazu aufgefordert worden sei (Urk. D1/3/1 S. 8 ff. F/A 43 ff.; Urk. D1/3/4 S. 9 F/A 51; Prot. I S. 17 ff.). Die Verteidigung brachte indes anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte habe das entsprechende Formu- lar, mit welchem auf die Meldepflicht hingewiesen werde, gar nicht (richtig) verstan- den, da ihm das Formular nicht übersetzt worden sei (Urk. 71 S. 7). Abgesehen davon, dass dieses Problem vom Beschuldigten selbst nicht angeführt wurde, er- scheinen allfällige Verständigungsschwierigkeiten mit den Sozialbehörden als we- nig plausibel. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild über die Deutschkenntnisse des Beschuldigten machen und dem Beschuldigten wurden zumindest in mündlicher Hinsicht gute Kenntnisse der Deutschen Sprache attestiert (vgl. Prot. I S. 23 f.). Der Beschuldigte verzichtete sodann im Rahmen der Einvernahme vom 9. Mai 2020 ausdrücklich auf eine Übersetzung (Urk. D2/2 S. 1), was ebenfalls für genügende Deutschkennt- nisse spricht. Nach dem Gesagten überzeugt das Argument der Verteidigung um die angeblich mangelhaften Kenntnisse des Beschuldigten betreffend die ihm ob- liegende Meldepflicht bei veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen infolge fehlender Übersetzung bzw. genügender Sprachkenntnisse nicht. 3.1.5. Der angeklagte Sachverhalt betreffend Anklagevorwurf A (Betrug) ist mit vorstehenden Präzisierungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Rechtstheorie zum Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bzw. hervorzuheben ist, dass je-

- 18 - des Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, als Täuschung gilt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Bezieher von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu sei- nen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.2; je mit Hin- weisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen An- gaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vor- aussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist le- diglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht be- achtet (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Recht- sprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterla- gen einzureichen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_642/2023 vom 25. September

- 19 - 2023 E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_334/2021 vom 9. De- zember 2022 E. 3.3.2; 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Hin- gegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozial- hilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_338/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 3.2.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gel- ten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Be- hörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungs- pflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesge- richtes 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). 3.2.2. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte am

24. März 2015 das Antragsformular für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozial- hilfe unterzeichnet hatte und dabei ausdrücklich die Kenntnisnahme der ihm oblie- genden Pflichten, namentlich die Auskunftspflicht bezüglich Veränderungen in den im Antrag angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, bestätigt hatte (vgl. Urk. D1/2/4 S. 12). Der Beschuldigte verschwieg erstelltermas- sen in den folgenden Jahren in den Gesprächen mit der Sozialbehörde Einkünfte sowie Bankkonten bzw. legte Einnahmen nur selektiv und unvollständig offen und reichte auch gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung ein. Entgegen der Ver- teidigung ist der Sozialhilfebehörde nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vor- zuwerfen, sie hätte von sich aus die Einkommenssituation des Beschuldigten ge- nauer prüfen müssen (Urk. 42 S. 3 f.; Urk. 71 S. 9). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Ausrichtung von Sozialleistungen um ein Massengeschäft handelt, weshalb die Sozialhilfebehörde im Lichte vorstehend zitierter Rechtsprechung grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschuldigten wahrheitsgetreu sind und keiner generel-

- 20 - len Überprüfungspflicht unterliegen. Den Akten ist denn auch nicht zu entnehmen, dass die Sozialhilfebehörde Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige An- gaben des Beschuldigten gehabt hätte, bei denen sich weitere Abklärungen aufge- drängt hätten, zumal aus den Angaben des Beschuldigten die nicht deklarierten Bankkonten und Einkünfte nicht ersichtlich wurden. Der Verteidigung ist grundsätz- lich beizupflichten, dass die Sozialhilfebehörde bei einem Blick ins Handelsregister hätte feststellen können, dass die H._____ zum Zeitpunkt der Einreichung der frag- lichen Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2018 bis August 2018 und Okto- ber 2018 bis Juni 2019 bereits gelöscht war (Urk. 42 S. 3 f.; vgl. hierzu Urk. D1/9/2 und 3). Nachdem der Sozialhilfe der Stadt W._____ offenbar bekannt war, dass der Beschuldigte zumindest im Jahr 2016 bereits für die H._____ erwerbstätig war (Urk. D1/2/2 S. 1), ist ihr jedoch nicht zum Vorwurf zu gereichen, dass sie keine erneute Überprüfung der angeblichen Arbeitgeberin vornahm, als der Beschuldigte die entsprechenden Lohnabrechnungen bzw. die Arbeits-/Lohnbescheinigung ein- reichte, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Gesellschaft zu die- sem Zeitpunkt bereits nicht mehr existierte (vgl. dazu auch nachstehend E. 4.1.3). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte die Sozialhilfebehörde ge- zielt in die Irre geführt hat. Mithin ist vorliegend auch das objektive Tatbestandsele- ment der arglistigen Täuschung erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschul- digte in Anbetracht der Gesamtumstände zweifellos direktvorsätzlich, zumal er of- fenbar in Kenntnis um die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten Einnahmen ver- schwieg und die gefälschten Lohnabrechnungen zur Plausibilisierung gewisser Ein- künfte einreichte, um weiterhin Sozialhilfe beziehen zu können. 3.2.3. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten entgegen der An- klageschrift nicht als blossen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sondern sieht den qualifizierenden Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB als erfüllt an (Urk. 50 S. 18 ff.). Die Vorinstanz hat die rechts- theoretischen Grundsätze zum qualifizierten Tatbestandsmerkmal der gewerbs- mässigen Tatbegehung kurz wiedergegeben (Urk. 50 S. 21 ), wonach Gewerbs- mässigkeit vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt,

- 21 - dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei bereits eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügt. Wesentlich ist, dass sich der Tä- ter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf einge- richtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaf- ten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 123 IV 113 E. 2c; Urteile des Bundesgerichtes 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, wobei Eventu- alvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2). Der Umstand, dass es sich vorliegend um einen Betrug im Zusammen- hang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen handelt, schliesst – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 5) – die Anwendung des qualifizierenden Tatbestan- des der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nicht von vornher- ein aus (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.2 f.). 3.2.4. Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt deklarierte der Beschuldigte während der Unterstützungsperiode von Juni 2015 bis Ende August 2019 zusätzli- ches Einkommen von ca. Fr. 40'700.– nicht, welches bei Kenntnis der Sozialbehör- den von den Sozialhilfeleistungen in Abzug gebracht worden wäre. Mithin erzielte der Beschuldigte durch die Ausrichtung der ungekürzten Leistungen während rund 4 Jahren im Durchschnitt ein zusätzliches monatliches Einkommen von ca. Fr. 847.–, was einem Drittel der an den Beschuldigten ausgerichteten durch- schnittlichen monatlichen Sozialhilfeleistungen entspricht. Der Beschuldigte dekla- rierte bei Antragstellung seine Bankkonten bei der UBS nicht, verschwieg über Jahre hinweg trotz entsprechender Aufforderungen seine Einkünfte gegenüber der Sozialhilfebehörde und reichte überdies während rund eineinhalb Jahren über ein Dutzend gefälschte Lohnabrechnungen ein, sodass auch nicht von einer einzelnen Täuschungshandlung die Rede sein kann (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.1). Mithin übte der Be- schuldigte die betrügerische Tätigkeit jahrelang und regelmässig zumindest in der

- 22 - Art eines Nebenberufs aus. Diese Handlungsweise zeigt auch auf, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hatte, diese zusätzlichen Sozialhilfeleistungen zu erhalten, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dementsprechend ist das Merkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllt, weshalb der Beschuldigte des ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist.

4. Anklagevorwurf B (Mehrfache Urkundenfälschung) 4.1. Sachverhalt 4.1.1. Für die massgebenden Beweismittel zur Sachverhaltserstellung kann hier auf die beim Anklagevorwurf A (Betrug) wiedergegebenen Beweismittel, insbeson- dere die als Beilagen bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen Februar 2018 bis Juni 2019 (Urk. D1/2/7/6a-s) verwiesen werden (vorstehend E. III./3.1). 4.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, anerkannte der Beschuldigte im Rah- men der Untersuchung sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung diverse Lohnabrechnungen lautend auf die H._____ zugunsten von ihm (Urk. D1/2/7/6a-

s) selbst erstellt oder in seinem Auftrag erstellen lassen zu haben sowie diese mo- natlich bei den Sozialbehörden eingereicht zu haben. Weiter anerkannte er auch, dass die darin gemachten Angaben teilweise falsch sind, so insbesondere hinsicht- lich des Quellensteuerabzugs und der AHV-Beiträge, welche nie an die SVA Zürich bezahlt worden seien (Urk. D1/3/3 S. 13 ff. F/A 72 ff.; Prot. I S. 24 f.). 4.1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass die an- klagegegenständlichen Belege gefälscht gewesen seien (Prot. II S. 17). Die Vertei- digung brachte ergänzend vor, der Beschuldigte habe im Auftrag seines Bruders V._____, dem damaligen Inhaber der H._____, die fraglichen Lohnabrechnungen erstellt. Die Einzelunternehmung sei zwar aus dem Handelsregister gelöscht wor- den, jedoch bloss, weil sie keinen Umsatz von über Fr. 100'000.– mehr erzielt habe. Die Gesellschaft sei indes weiterhin geschäftstätig bzw. aktiv gewesen (Urk. 71 S. 17 f.). Diese Vorbringen erfolgten erstmals vor Schranken des Berufungsgerich- tes. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschuldigte bereits in der Untersu-

- 23 - chung einräumte, dass er die gegenständlichen Lohnabrechnungen erstellte (Urk. D1/3/3 S. 13 F/A 72; D1/3/4 S. 36 F/A 196) bzw. in seinem Auftrag von einem Kollegen erstellen liess (Prot. I S. 25), erscheint die Behauptung, die Lohnabrech- nungen seien im Auftrag des Bruders erstellt worden als nachgeschobene Schutz- behauptung und wenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass gemäss dem Handelsregis- terauszug die Einzelunternehmung H._____ infolge Geschäftsaufgabe am 12. Ja- nuar 2018 erloschen ist (Urk. D1/9/1 und 3) und folglich wurde die Gesellschaft

– entgegen der Verteidigung (Urk. 71 S. 11 und 17) – nicht aufgrund eines Umsat- zes unter Fr. 100'000.– trotz aufrechterhaltener Geschäftstätigkeit aus dem Han- delsregister ausgetragen. Angesichts dessen kann auch von einer Befragung des Bruders des Beschuldigten, V._____ , abgesehen werden. Insgesamt gesehen ist auf die Depositionen des Beschuldigten während der Untersuchung und vor Vor- instanz abzustellen. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt somit in ob- jektiver sowie subjektiver Hinsicht erstellt. 4.2. Rechtliche Würdigung 4.2.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Fälschen ist das Herstellen einer un- echten Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinne). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller über- einstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derje- nige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteile 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3; 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Recht-

- 24 - sprechung kommt – entgegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 22) – einer Lohnabrech- nung, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 118 IV 363 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3; 6B_1022/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1). Eine Lohnabrechnung ist grund- sätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der Lohnabrechnung kommt hinge- gen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinn Urkundenqualität zu. Eine Lohnabrechnung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3; 6B_163/2016 vom

25. Mai 2016 E. 3.3.1). Das Gleiche hat auch für Arbeitgeberbestätigungen bzw. Arbeitsverträge zu gelten. Sie sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der Aussteller dieser Dokumente der Arbeitgeber der darin genannten Person ist. 4.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt fabrizierte der Beschuldigte zwischen dem

1. März 2018 und dem 28. Juni 2019 insgesamt 16 Lohnabrechnungen und eine Arbeits-/Lohnbescheinigung, die unrichtigerweise das Einzelunternehmen H._____, welches am tt.mm.2018 im Handelsregister gelöscht wurde (Urk. D1/9/1), als Arbeitgeber bzw. Aussteller ausweisen. Mithin sind die vorliegenden Lohnab- rechnungen bzw. die Arbeitsbescheinigung nicht vom daraus ersichtlichen Ausstel- ler erstellt worden und die daraus hervorgehenden Angaben wurden nicht von die- sem gemacht, weshalb es sich bei den vorliegenden Lohnabrechnungen bzw. der Lohnbescheinigung um unechte Urkunden handelt. Davon abgesehen sind die darin gemachten Angaben unbestrittenermassen auch inhaltlich unwahr, soweit dies im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung im engeren Sinn von Relevanz ist. Der Beschuldigte fälschte diese Lohnabrechnungen, um Einkünfte aus ander- weitiger Arbeitstätigkeit gegenüber den Sozialbehörden zu rechtfertigen bzw. einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen begründen zu können. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.

- 25 - 4.2.3. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.

5. Anklagevorwurf C (Diebstahl) 5.1. Sachverhalt 5.1.1. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen die folgenden verwertbaren Beweis- mittel bei den Akten: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D2/2), die Einver- nahmen der Auskunftsperson E._____ (Urk. D2/3, Urk. D2/6) sowie der Auskunfts- person resp. Zeugin F._____ (Urk. D2/4; Urk. D2/8), der Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich (Urk. D2/1), diverse Akten und Fotos des Gabelstaplers (Urk. D2/5; Urk. D2/7) sowie Unterlagen des Strassenverkehrsamtes (Urk. D2/9-10). 5.1.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannt, dass er den Gabelstapler beim Strassenverkehrsamt Zürich auf sich bzw. die I._____ Inhaber A._____ umgeschrieben hatte und später verkaufte (Urk. D2/2 S. 2 f.; D1/3/4 S. 22 f.). Er bestreitet hingegen, dass er den Gabelstapler ohne Einwilli- gung des damaligen Eigentümers an sich genommen und verkauft habe, sondern er habe im Auftrag von E._____, Geschäftsführer der Privatklägerin, gehandelt, um die Arbeiter mit dem Verkaufserlös zu bezahlen (Urk. D3/4 S. 22; Prot. I S. 26). Letzterer habe ihm den Fahrzeugschlüssel sowie die -papiere übergeben (Urk. D3/4 S. 24 F/A 122; Prot. I S. 26). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Be- schuldigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung. Er gab in diesem Zusam- menhang zu Protokoll, er habe von E._____ nicht nur den Gabelstapler, sondern auch den Fahrzeugausweis eines Mercedes erhalten, den er verkaufen sollte, um die Löhne zu bezahlen. Er habe jedoch von der Garage die Information erhalten, dass der Mercedes geleast sei, weshalb dieser nicht verkauft werden könne. Daher

- 26 - habe er den Fahrzeugausweis zurückgegeben und nur den Gabelstapler verkauft und damit die Löhne bezahlt (Prot. II S. 18). 5.1.3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson E._____ sowie der Zeugin F._____ ist auf die bereits gemachten Hinweise im Anklagevor- wurf A (Betrug) zu verweisen (vgl. E. III.3.1.1). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es sich im Zusammenhang mit Anklagevorwurf C (Diebstahl) bei E._____ um den Geschäftsführer der geschädigten Unternehmung, D._____ AG, handelte. Mit der Geltendmachung einer Forderungssumme von über Fr. 30'000.– im Namen der Geschädigten ist davon auszugehen, dass E._____ – wenn auch nur indirekt – ebenso ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen des Beschuldigten im Verfahren nicht durchwegs konsistent waren. So verstrickte er sich in Bezug auf den Ablauf der Auftragsertei- lung bzw. die Abwicklung des Verkaufs in Widersprüche. Zu Beginn brachte er vor, er habe mit Einverständnis der Privatklägerin den Gabelstapler verkauft, um ausstehende Löhne der Arbeiter zu begleichen. In der Annahme, dass das Fahr- zeug auf seinen Namen registriert sein müsse, habe er den Gabelstapler auf seinen Namen umschreiben lassen (Urk. D1/3/4 S. 24 F/A 124). Später gab der Beschul- digte zu Protokoll, er habe das Fahrzeug auf seinen Namen eingelöst, damit E._____ ihm keine Falle stellen könne und er den Gabelstapler verkaufen könne, wie er es wolle (Prot. I S. 27). Der Beschuldigte brachte jedoch konstant vor, er habe von E._____ die Fahrzeugpapiere des Gabelstaplers und von einem Merce- des erhalten, um die ausstehenden Löhne mit dem Verkaufserlös bezahlen zu kön- nen (vgl. Urk. D2/2/2 S. 2 F/A 5; Urk. D1/3/5 S. 2 F/A 6; Prot. II S. 18). Die K._____ GmbH – für die der Beschuldigte über seine Einzelunternehmung I._____ Inhaber A._____ als Subunternehmer tätig war (vgl. vorstehende E. 3.1.4) – befand sich zu diesem Zeitpunkt offenbar in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten und wurde schliesslich am 14. Dezember 2020 aufgelöst. Weiter machte der Beschuldigte bzw. seine Einzelunternehmung gegenüber E._____ bzw. der K._____ GmbH eine tiefe sechsstellige Forderung, namentlich für ausstehende Lohnzahlungen und Ent- schädigungen für geleistete Arbeiten, geltend (vgl. Urk. 72/1), was ebenfalls auf massive finanzielle Probleme der Gesellschaft von E._____ hinweist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte im Auftrag

- 27 - von E._____ bzw. dessen Gesellschaft den Gabelstapler zur Herstellung kurzfristi- ger Liquidität und zur teilweisen Tilgung der ihm bzw. der I._____ Inhaber A._____ gegenüber bestehenden offenen Forderung versilberte. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre ohnehin fraglich, ob der Beschuldigte mit einer Bereicherungsabsicht gehandelt hätte, da er gegenüber E._____ bzw. dessen Gesellschaft eine ausste- hende Forderung hatte, die er mit der Aneignung des Gabelstaplers zumindest teil- weise befriedigt hätte. 5.2. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen ist.

6. Anklagevorwurf D (mehrfache Urkundenfälschung) 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 50 S. 13) anerkannte der Beschul- digte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2021 (Urk. D1/3/4 S. 34 ff. F/A 181 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 29 f.) den Anklagesachverhalt. In der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte hin- gegen auf den Standpunkt, er habe keine Urkunden gefälscht (Prot. II S. 18 f.). 6.1.2. Wie vorstehend dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und E._____ bzw. einer seiner Gesellschaften ein Arbeitsverhältnis bestand, sondern der Beschuldigte war mit seiner Einzelunternehmung I._____ In- haber A._____ als Auftragsnehmerin tätig (vgl. vorstehende E. 3.1.4). In diesem Sinne galt es auch keinen aktuell bestehenden Zustand im Sinne eines Arbeitsver- hältnisses zu verbriefen, wie die Verteidigung erstmals im Berufungsverfahren vor- brachte (Urk. 71 S. 22). Dem seitens der Verteidigung erhobenem Einwand, E._____ sei mit der Erstellung der anklagegegenständlichen Dokumente einver- standen gewesen (Urk. 71 S. 22), stehen die Aussagen des Beschuldigten entge- gen, wonach er keinen Kontakt mit E._____ gehabt habe und ihn nicht um Ausstel- lung eines Vertrags ersuchen konnte (Urk. D1/3/4 S. 34 f.). Mit seiner Sachdarstel- lung stehen auch die Depositionen von E._____ in Einklang, der nicht nur ein Ar- beitsverhältnis mit dem Beschuldigten negierte, sondern auch glaubhaft darlegte,

- 28 - dass diese Dokumente nicht von der K._____ GmbH erstellt worden sind (Urk. D2/6 S. 15). In Anbetracht dessen ist auf die Sachdarstellung des Beschuldigten in der Untersuchung abzustellen und der Anklagesachverhalt D von Dossier 3 erstellt. 6.2. Rechtliche Würdigung 6.2.1. Zu den rechtstheoretischen Grundsätzen zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III./4.2.1). 6.2.2. Der Beschuldigte hat anerkanntermassen vier Lohnabrechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 sowie für Januar 2020, den Ar- beitsvertrag vom 25. September 2019 und eine Arbeitsbestätigung vom 17. Februar 2019, welche allesamt die K._____ mit Sitz in P._____ als Arbeitgeberin auswei- sen, der Stadt W._____ eingereicht. Diesen Dokumenten kommt gemäss rezitierter Rechtsprechung mit Blick auf die Urkundenfälschung i.e.S. Urkundenqualität zu. Bei der K._____ GmbH handelt es sich entgegen der Vorinstanz nicht um eine (ehemalige) Gesellschaft des Beschuldigten, sondern sie war eine der von E._____ geführten Gesellschaften (vgl. Urk. 50 S. 22; Urk. D1/3/4 S. 35). Dass diese Doku- mente nicht von der K._____ GmbH ausgestellt wurden bzw. er nicht als dessen rechtmässiger Vertreter handelte, hat der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz eingestanden, weshalb es sich folglich um unechte Urkunden han- delt. Der Beschuldigte reichte die Unterlagen bei der Stadt W._____ mit der Moti- vation, einen Anspruch auf die weitere Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe geltend machen zu können, ein, mithin um einen unrechtmässigen Vorteil zu erlan- gen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. 6.2.3. Eine wie von der Verteidigung geltend gemachte Notstandshandlung im Sinne von Art. 17 StGB (vgl. Urk. 71 S. 22) ist nicht erkennbar, da keine unmittel- bare, nicht anders abwendbare Gefahrenlage im Sinne des Gesetzes ersichtlich ist und auch nicht substantiiert dargetan wird (vgl. Urk. 71 S. 22). Ebenso wenig sind weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.

- 29 -

7. Anklagevorwurf E (Widerhandlungen gegen das AHVG) 7.1. Sachverhalt 7.1.1. Zur Erstellung des Sachverhaltes betreffend Dossier 4 liegen nebst den Aus- sagen des Beschuldigten insbesondere die folgenden verwertbaren Beweismittel bei den Akten: Die Strafanzeige der SVA Zürich (Urk. D4/1), der Revisionsbericht der SVA Zürich (Urk. D4/4), diverse Lohndeklarationen der Jahre 2018 bis 2021 (Urk. D4/6), die AWA-Meldung betreffend Verdacht auf Schwarzarbeit samt Beila- gen (Urk. D4/7) sowie diverse weitere Unterlagen der SVA Zürich (Urk. D4/2-3; Urk. D4/5; Urk. D4/8). 7.1.2. Der Beschuldigte anerkannte betreffend Dossier 4 in der Untersuchung und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, keine Lohndeklarationen bei der SVA Zürich für die bei seiner Einzelunternehmung I._____ Inhaber A._____ gemeldeten resp. angestellten Mitarbeiter eingereicht zu haben resp. sich in Bezug auf die AHV-Abgaben nicht korrekt verhalten zu haben (Urk. D1/3/5 S. 5 ff. F/A 23 ff.; Prot. I S. 31 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2021 führte der Beschuldigte sodann aus, dass er E._____ gesagt habe, dass Letzterer diese Mitarbeiter bezahlen müsse, inkl. AHV (Urk. D1/3/1 S. 12 F/A 64). Dem Be- schuldigten war damit bewusst, dass im Rahmen der Lohnzahlungen auch AHV- Beiträge zu leisten waren. Obschon er anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, die Mitarbeiter bei seiner Einzelunternehmung leidlich angemeldet und keinen Lohn bezahlt zu haben sowie vom Rest nichts zu wissen (Prot. I S. 31 ff.), gab er zuvor zu Protokoll, dass der Plan gewesen sei, dass er von E._____ alle 15 Tage Geld auf das UBS-Konto erhalten würde, um die Mitarbeiter zu bezahlen, was er ge- macht habe. Die Mitarbeiter seien im Jahre 2019 bei der Einzelunternehmung an- gestellt gewesen, hätten jedoch nur Arbeiten während drei Monaten auf der Bau- stelle in G._____ für E._____ verrichtet. Er habe den Mitarbeitern alle 15 Tage Fr. 1'500.– bezahlt, wobei er selber lediglich Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.– verdient habe (Urk. D1/3/3 S. 14 ff. F/A 89-100; Urk. D1/3/5 S. 5 ff. F/A 24-29; Urk. D1/3/4 S. 16 F/A 86). Im Übrigen anerkannte er anlässlich der Hauptverhandlung aber auch, dass es seine Pflicht als Arbeitgeber gewesen wäre, die Lohndeklarationen auszufüllen und der AHV einzureichen (Prot. I S. 32). Anlässlich der Berufungsver-

- 30 - handlung brachte der Beschuldigte hingegen vor, er habe keine Mitarbeiter enga- giert (Prot. II S. 19), was mit Blick auf seine vorstehend wiedergegebenen Deposi- tionen in der Untersuchung und vor Vorinstanz jedoch wenig überzeugend ist. 7.1.3. Die Eintragung der Einzelunternehmung I._____ Inhaber A._____ im Han- delsregister erfolgt am 6. September 2018 (Urk. D1/9/4). Weder den SVA-Unterla- gen (Urk. D4/1-9) noch den Steuererklärungen 2016 (Einkommen der Einzelunter- nehmung H._____ ) und 2017 (Einschätzung) des Beschuldigten (Urk. D1/11/8-9) lässt sich entnehmen, dass in diesen Jahren Löhne über die I._____ Inhaber A._____ an Angestellte oder den Beschuldigten selbst geflossen sind. Die Akten der SVA Zürich halten demgegenüber fest, dass der Beschuldigte bzw. sein Ein- zelunternehmen I._____ Inhaber A._____ im Jahre 2018 (November und Dezem- ber) 10 Mitarbeiter sowie von Januar bis Juli 2019 26 Mitarbeiter beschäftigt hatte (Urk. D4/6). In Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 42 S. 12) ist der ankla- gegegenständliche Vorwurf der fehlenden Einreichung von ausgefüllten Lohnde- klarationen auf die Jahre 2018 (November und Dezember) sowie 2019 (Januar bis Juli) einzugrenzen. 7.1.4. Der Einwand der Verteidigung, wonach mangels entsprechender Doku- mente davon auszugehen ist, dass die griechischen Mitarbeiter aufgrund des Ver- hältnisses zwischen EU/EFTA und der Schweiz ihre Sozialversicherungsbeiträge in Griechenland leisteten und der Beschuldigte somit nicht verpflichtet gewesen wäre entsprechende Beiträge an die SVA Zürich abzuliefern, ist nicht zu hören (Urk. 42 S. 12 f.). Der Beschuldigte hat anerkannt, diese Mitarbeiter bei seiner Ein- zelunternehmung angestellt zu haben. Als Arbeitgeber hat er somit die Pflicht ab- zuklären, ob die Mitarbeiter bereits in einem anderen Land ihre sozialversiche- rungsrechtlichen Beiträge entrichten oder diese in der Schweiz zu leisten sind. Im Übrigen hat der Beschuldigte im gesamten Verfahren nie erwähnt, dass die Mitar- beiter ihre Beiträge bereits im Ausland entrichten würden und er deshalb die AHV- Beiträge nicht leistete. Auch der Einwand der Verteidigung bezüglich der albani- schen Mitarbeiter (Urk. 52 S. 13) übersieht den Umstand, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber in der Pflicht war, korrekte Lohnauszahlungen sowie AHV-Beiträge abzurechnen und sich bei entsprechender Unkenntnis zu informieren. Darüber hin-

- 31 - aus war es nicht so, dass er diese Mitarbeiter nicht offenlegte, sondern der Be- schuldigte unterliess es unabhängig von der Staatsangehörigkeit seiner Mitarbeiter überhaupt Lohndeklarationen einzureichen oder AHV-Beiträge zu bezahlen. 7.1.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Be- schuldigte es für sein Einzelunternehmen I._____ Inhaber A._____ unterliess, der SVA Zürich im Jahr 2018 eine ausgefüllte Lohndeklaration einzureichen. Hierdurch hat sich der Beschuldigte der Beitragspflicht entzogen. In Bezug auf das Jahr 2019 gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte zwar eine Lohndeklaration einreichte, diese jedoch unvollständig war (vgl. Urk. D4/1 S. 3 f.; Urk. D4/4). Die Anklage macht dem Beschuldigten indes die Einreichung einer unvollständigen Lohndekla- ration nicht zum Vorwurf (vgl. Urk. D1/18 S. 12), weshalb darauf nicht näher einzu- gehen ist. 7.1.6. Weiter anerkannte der Beschuldigte, dass er nicht zur AHV-Arbeitgeberkon- trolle am 6. Juli 2021 erschien (Prot. I S. 33). Die Verteidigung machte diesbezüg- lich geltend, dass der Beschuldigte nicht mit einer AHV-Arbeitgeberkontrolle habe rechnen müssen, da die Einzelunternehmung I._____ Inhaber A._____ bereits am tt.mm.2020, d.h. über ein Jahr zuvor, aus dem Handelsregister gelöscht worden sei und der Beschuldigte bereits im Jahre 2020 keine Angestellten mehr gehabt habe (Urk. 42 S. 13 f.). Den Akten der SVA Zürich lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte mit eingeschriebenem Brief vom 21. Mai 2021 zur Arbeitgeberkontrolle auf den 6. Juli 2021 vorgeladen wurde. Dieser Brief wurde nicht abgeholt (Urk. D4/4/3). Zwar hatte der Beschuldigte am 4. März 2021 eine Einvernahme beim Konkursamt, anlässlich welcher er darauf hingewiesen wurde, für die ord- nungsgemässe Postzustellung besorgt zu sein (Urk. D4/1 S. 2), wobei dieser Hin- weis auf Postzustellungen des Konkursamtes beschränkt war (vgl. Urk. D4/4). Ge- stützt darauf kann einhergehend mit der Verteidigung (vgl. Urk. 71 S. 26 f.) jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in einem anderen Zu- sammenhang (SVA Zürich statt Konkursamt) mit einer Zustellung der Vorladung zur AHV-Arbeitgeberkontrolle rechnen musste (vgl. statt vieler BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 9C_285/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als das betreffende Unternehmen be-

- 32 - reits über ein Jahr gelöscht war und auch seit dem Jahr 2020 keine Mitarbeiter mehr beschäftigte. Ebenso wenig lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass der Be- schuldigte vom ebenfalls per A-Post versandten Schreiben und der darin enthalte- nen Vorladung unter Strafandrohung tatsächlich Kenntnis erhalten hat. 7.1.7. Der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte mit einer AHV-Arbeitgeber- kontrolle bzw. Vorladung rechnen musste, lässt sich nach dem Gesagten nicht er- stellen, weshalb entgegen der Vorinstanz keine Zustellfiktion angenommen werden kann (vgl. Urk. 50 S. 14). Das Nichterscheinen anlässlich der AHV-Arbeitgeberkon- trolle vom 6. Juli 2021 kann ihm folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen Art. 88 Abs. 2 AHVG freizuspre- chen. 7.2. Rechtliche Würdigung 7.2.1. Den Tatbestand von Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; AHVG) erfüllt, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht. Strafbar ist nach dieser Bestimmung jedoch nicht schon, wer bloss seiner Pflicht, die Beiträge zu bezahlen, nicht nachkommt, sondern nur, wer dem Gebot, bei der Feststellung seiner Beitragspflicht mitzuwirken, zuwiderhandelt (BGE 89 IV 167 E. 1; so auch KIESER, in: Stauffer/Cardinaux, RBS - Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 86–88 AHVG N 2; FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger, AHVG/IVG, Kommentar, Art. 87 AHVG N 2; MEYER/ UTTINGER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], LPP et LFLP, Lois fédérales sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité et sur le libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, 2010, Art. 76 LPP N 19). Allgemein ausgedrückt erfüllt den Tatbestand, wer bei den zuständigen Behörden den Eindruck erweckt, dass er nicht der Beitragspflicht unterworfen ist oder dass sich seine Beitragspflicht auf einen tieferen Beitrag bezieht (MEYER/UT- TINGER, a.a.O., Art. 76 LPP N 19). Nach Art. 88 Abs. 1 und 2 AHVG macht sich strafbar, wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich eine unwahre Aus- kunft erteilt oder die Auskunft verweigert bzw. wer sich einer von der zuständigen

- 33 - Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmög- licht, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 87 AHVG erfüllt ist. 7.2.2. Der Beschuldigte kümmerte sich als Inhaber der I._____ Inhaber A._____ keinen Deut um die ihm obliegenden Belange in Bezug auf die AHV und traf – trotz entsprechender Mahnung (vgl. Urk. D4/1 und 5) – nicht die geringsten Anstalten, um seiner Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen nachzukommen, indem er bereits die erforderlichen Angaben zur Feststellung von Art und Umfang seiner Beitragspflicht bzw. zur Beitragsfestsetzung nicht machte und damit eine grundsätzliche und umfassende Verweigerungshaltung zum Ausdruck brachte, wo- mit er mit Blick auf vorstehende Ausführungen den Tatbestand von Art. 87 Abs. 2 AHVG erfüllt (vgl. auch Urteile des Obergerichtes Zürich vom 26. April 2024, SB230383, E. 4.3; SB180351 vom 22. November 2018 E. 3.7). Entgegen der Vor- instanz (Urk. 50 S. 24) wird ein Schaden infolge Entzugs der Beitragspflicht tatbe- standsmässig nicht vorausgesetzt, weshalb ihre entsprechenden Erwägungen, mit welchen im Ergebnis von einem Schuldspruch nach Art. 87 Abs. 2 AHVG abgese- hen wird, nicht nachvollziehbar sind. Dementsprechend wäre der Beschuldigte nach dem Gesagten des Vergehens gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG wegen Entziehung von der Beitragspflicht schuldig zu sprechen, wel- chem jedoch das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ent- gegensteht (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5), weil die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine Anschlussberufung erhoben hat (vgl. Urk. 57 S. 1). Eine Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen Art. 88 Abs. 1 oder Abs. 3 AHVG fällt ebenso ausser Betracht, da dieser Vorwurf in der vorliegenden Konstellation durch Art. 87 AHVG konsumiert wird (vgl. auch Urteile des Obergerichtes Zürich vom

26. April 2024, SB230383, E. 4.3; SB180351 vom 22. November 2018 E. 3.7) und davon abgesehen bereits verjährt wäre. 7.2.3. Der Beschuldigte ist somit von den Vorwürfen betreffend die Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) freizusprechen.

- 34 -

8. Anklagevorwurf F (Wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Be- willigung und Täuschung der Behörden; eventualiter fahrlässige Beschäfti- gung von Ausländern ohne Bewilligung) 8.1. Sachverhalt 8.1.1. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen neben den Aussagen des Beschul- digten (Urk. D1/3/1; D1/3/4 und 5) der Schlussbericht des Sozialdepartements Wal- lis samt Beilagen (Urk. D5/2-4) mit nachfolgender Einschränkung als verwertbare Beweismittel bei den Akten. Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2019 vom kantonalen Beschäftigungsinspektorat des Kantons Wallis einvernommen (Urk. D5/2/15.1 ff.). Um Beweismittel, die in einem Verwaltungsverfahren erlangt wurden, auch in einem Strafverfahren verwerten zu können, ist massgebend, dass die entsprechende Beweisabnahme den in einem Strafprozess geltenden Grund- sätzen entspricht. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Beweiserhe- bung im Verwaltungsverfahren unter hinreichender Beachtung des Grundsatzes nemo tenetur erfolgt ist. Mithin ist erforderlich, dass die beschuldigte Person im Verwaltungsverfahren auf ihr Recht hingewiesen wird, jede Mitwirkung und insbe- sondere die Aussage zu verweigern, und sie nicht einem unzulässigen Zwangsmit- tel im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichtes 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; Urteil des Bundesstrafgerichtes CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.5.9). Gemäss dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll wurde der Beschuldigte zwar auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen, jedoch wurde er gleichzeitig darüber informiert, dass ein Schweigen als Verweige- rung der Zusammenarbeit mit entsprechenden Sanktionsfolgen angesehen werden könne. Indem vorliegend die Aussageverweigerung mit einer Sanktion bedroht wurde, wurde das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg erheblich unterminiert, weshalb – entgegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 16 f.) – die Einvernahme des Be- schuldigten vom 14. Februar 2019 (Urk. D5/2/15.1 ff.) nicht zu seinen Lasten im Strafverfahren verwertet werden kann, zumal bereits zum Zeitpunkt der Befragung des Beschuldigten genügend Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlagen.

- 35 - 8.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich Dossier 5 der fahrläs- sigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG schuldig (Urk. 50 S. 41). 8.1.3. Der Beschuldigte machte zusammengefasst Folgendes geltend: E._____ resp. dessen Ingenieur aus Griechenland, N._____, habe Mitarbeiter aus Griechen- land geholt, die auf der Baustelle in G._____ gearbeitet hätten. Diese Mitarbeiter habe E._____ dem Beschuldigten überlassen, wobei der Beschuldigte diese ge- meldet sowie deren Ausweise bei sich gehabt habe. Er habe Fotografien der Aus- weise der Mitarbeiter aus Griechenland auf seinem Mobiltelefon (Urk. D1/3/4 S. 23 F/A 118). Darüber hinaus habe E._____ auch weitere Mitarbeiter aus dem Ausland geholt, diese seien Albaner mit einem Aufenthaltstitel in Griechenland und nicht berechtigt gewesen, in der Schweiz zu arbeiten. Der Beschuldigte gab diesbezüg- lich aber an, dass er mit den albanischen Gastarbeitern nichts zu tun gehabt habe (Urk. D1/3/1 S. 11 f. F/A 62, 63). Erst nachdem es eine Razzia gegeben habe, habe sich herausgestellt, dass nicht alle Arbeiter Griechen, sondern darunter auch Alba- ner gewesen seien. Der Beschuldigte gab an, damit nichts zu tun gehabt zu haben. Er habe lediglich vier Italiener und vier Griechen über sein Unternehmen angemel- det (Urk. D1/3/4 S. 28 F/A 142). Der Beschuldigte bestätigte aber, allen Mitarbei- tern den Lohn bezahlt zu haben, wobei er das Geld hierfür von E._____ erhalten habe. Angestellt seien die Arbeiter aber bei E._____ gewesen (Urk. D1/3/4 S. 28 F/A 143 f.). Auf Nachfrage und Vorhalt der Tatbestandsaufnahme durch die Kon- trolleure im Wallis bestätigte der Beschuldigte, dass er die betroffenen fünf albani- schen Mitarbeiter bei seiner Firma angestellt und entlöhnt habe (Urk. D1/3/4 S. 29 F/A 147). Er selbst habe lediglich vier Italiener und vier bis fünf Griechen persönlich angemeldet, die albanischen Mitarbeiter habe er nicht selbst angemeldet (Urk. D1/3/4 S. 32 F/A 168). Arbeitsverträge habe er für die albanischen Mitarbeiter auch keine ausgestellt, lediglich für die vier italienischen und vier oder fünf griechi- schen Mitarbeiter (Urk. D1/3/4 S. 29 F/A 149). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass E._____ sie- ben bis acht Arbeiter aus Griechenland gebracht habe, die er (der Beschuldigte) 2019 für 90 Tage angestellt habe. Er habe diese Mitarbeiter bezahlt, wobei ein Lohn von Fr. 3'000.– pro Monat von E._____ vorgegeben worden sei (Urk. D1/3/5 S. 6

- 36 - F/A 27). Der Beschuldigte gab an, dass E._____ ihm gesagt habe, die Personen seien Griechen, weshalb er sie auch als Griechen angemeldet habe. Er habe nicht gewusst, dass es Albaner gewesen seien (Urk. D1/3/4 S. 29). Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 16). In der Berufungsver- handlung bekräftigte der Beschuldigte vor Schranken seine bisherigen Aussagen, dass er tatsächlich gedacht habe, die fraglichen Arbeiter seien Griechen und er habe erst von der Polizei von deren albanischen Staatsbürgerschaft erfahren. Die Arbeiter seien sodann von E._____ engagiert worden (Prot. II S. 19 f.). 8.1.4. Nach dem Ausgeführten anerkannte der Beschuldigte, dass die im Anklage- sachverhalt genannten Arbeiter Q._____, R._____, S._____, T._____ und U._____ für die I._____ Inhaber A._____ als Hilfsarbeiter auf der Baustelle in G._____ ge- arbeitet haben und er ihnen hierfür monatlich Fr. 3'000.– als Lohn auszahlte (Urk. D1/3/4 S. 28 ff.). Dies wird auch von den bei den Akten liegenden Lohnab- rechnungen bestätigt (vgl. u.a. Urk. D5/7.5-7.7; 9.5-9.7, 11.6, 13.5-13.7). Diese Personen wurden unbestrittenermassen am 25. Oktober 2018 bzw. am 4. Februar 2019 als griechische Staatsangehörige gemeldet, obwohl sie albanischer Nationa- lität waren (Prot. I S. 35). Bestritten blieb hingegen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich bei den Arbeitern tatsächlich um albanische Staatsangehörige handelte und er diese somit wissentlich falsch angemeldet habe (vgl. Prot. I S. 33; Urk. D1/3/4 S. 28 F/A 142 und S. 34 F/A 180). 8.1.5. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten war ihm bewusst, dass er diese Anmeldung als Arbeitgeber hätten vornehmen müssen und er auch für die Kontrolle der Ausweisschriften verantwortlich ist (Prot. I S. 35 f.). Den Ausweisen lässt sich zwar entnehmen, dass diese Mitarbeiter albanische Staatsangehörige sind (vgl. Urk. D5/3/8.5-8.6, 10.5-10.6, 12.5, 14.5). Dennoch lässt sich nicht mit ge- nügender Gewissheit erstellen, dass der Beschuldigte diese Ausweisdokumente tatsächlich mit der nötigen Aufmerksamkeit geprüft hatte. Vor dem Hintergrund sei- ner Depositionen erscheint auch nachvollziehbar, dass er sich auf die Angaben von E._____ bezüglich der angeblichen griechischen Staatsbürgerschaft der Arbeiter gestützt und die entsprechenden Ausweispapiere – ohne nähere Sichtung – ledig-

- 37 - lich an seinen Buchhalter weitergeleitet hatte (vgl. Urk. D1/3/4 S. 29 f.). Es kann indes nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte tatsächlich um die albanische Staatsangehörigkeit der fraglichen Personen wusste bzw. er in Kauf genommen hat, dass diese keine griechische Staatsbürgerschaft innehatten und dementspre- chend einer Bewilligungspflicht unterlagen. 8.2. Rechtliche Würdigung Nach Art. 117 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschrei- tende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleis- tungserbringer keine Bewilligung besitzt. Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden (Abs. 3). Nachdem der Beschuldigte seine Kontrollpflicht vernachlässigte und sich blauäugig auf die Angaben von E._____ stützte, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig, was zur Folge hatte, dass er ausländische Arbeiter beschäftigte, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren. Dem- entsprechend ist das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG zu qualifizieren. Eine Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs.1 AIG fällt damit ausser Betracht. Nachdem es sich beim Tatbestand der fahr- lässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 und 3 AIG um eine Übertretung handelt, die gemäss Art. 109 StGB innert 3 Jahren verjährt, ist die Verjährung bereits vor dem erstin- stanzlichen Urteil vom 14. März 2023 eingetreten, sodass das Verfahren betreffend Dossier 5 (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern) infolge Verjährung einzustellen ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

9. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von den weiteren Vorwür- fen ist der Beschuldigte freizusprechen.

- 38 - IV. Strafe

1. Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im Wesentlichen umfassend und zutreffend erörtert (vgl. Urk. 50 S. 26 f., 34 f.). Darauf und auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom

11. März 2020 E. 3.3; BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann verwiesen werden.

2. Anwendbares Recht In Bezug auf das betreffend die Strafe anwendbare Recht ist festzuhalten, dass per

1. Juli 2023 im Rahmen einer erneuten Revision des Strafgesetzbuches eine Har- monisierung der Strafrahmen innerhalb des Sanktionenrechts erfolgte (vgl. BBI 2018 S. 2728). In diesem Zusammenhang ist für den vorliegenden Fall rele- vant, dass im revidierten Art. 146 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten bis zu zehn Jahren vorgesehen ist. Dementsprechend handelt es sich bei der altrechtlichen Regelung um das mildere Recht, welches gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt.

3. Sanktionsart 3.1. Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegen- über der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksam- keit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die

- 39 - persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3, 217 E. 3.3.3; 134 IV 97 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 3.3). 3.2. Mit der Vorinstanz ist einherzugehen, dass vorliegend bereits aufgrund der Tatschwere für den gewerbsmässigen Betrug und des Sachzusammenhangs mit der mehrfachen Urkundenfälschung (Dossier 1) eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. In Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 3) ist zu bemerken, dass angesichts der Tatschwere und insbesondere der vier Vorstrafen (Urk. 52; Urk. 61; Urk. 64), mit welchen der Beschuldigte bereits zu Geldstrafen verurteilt wurde, wo- von eine unbedingt ausgefällt wurde, nicht unerhebliche Zweifel an einer genügend spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe bestehen, weshalb diesbezüglich ebenfalls eine Freiheitsstrafe angezeigt ist, um den Beschuldigten genügend zu beeindrucken und von einer erneuten Delinquenz abzuhalten. Die Ausfällung einer Geldstrafe erscheint bereits deshalb als unzweckmässig. 3.3. Vorliegend stellt der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB mit einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren das schwerste Delikt dar, wobei keine Gründe ersichtlich sind, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen. Diese Strafe wird hernach mit den für die mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB festgesetzten Strafen zu asperieren sein.

4. Tatkomponente 4.1. Gewerbsmässiger Betrug 4.1.1. In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug fällt in objektiver Hinsicht in Be- tracht, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg die Sozialbehörden täuschte, wobei sein Vorgehen (Verheimlichung von Bankkonten und Einkünften;

- 40 - Einreichung von gefälschten Urkunden) ein nicht zu vernachlässigendes Mass an krimineller Energie offenbarte und eine gewisse Raffinesse zeigte. Der Beschul- digte vereinnahmte dadurch Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 40'700.–, auf die er bei wahrheitsgemässer Angabe über seine finanziellen Verhältnisse keinen An- spruch hatte. Es handelt sich hierbei um eine ansehnliche Deliktssumme, wobei im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs klarerweise weit höhere Deliktssummen denkbar sind. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen handelte, wirkt sich strafzumessungs- neutral aus, da dieses Motiv jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Das Verhalten des Be- schuldigten ist indes insofern besonders verwerflich, als der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen, was ihm bewusst war. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere leicht erhöht, sodass sich insgesamt ein gerade nicht mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten ergibt. 4.1.3. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens von 10 Jahren erscheint hier- für eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.2. Mehrfache Urkundenfälschung 4.2.1. Hinsichtlich Dossier 1 bezüglich der objektiven Tatschwere fällt insbeson- dere die Art und Weise der Tatbegehung erschwerend ins Gewicht. Der Beschul- digte fälschte über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren 16 Lohnabrechnun- gen und eine Lohnbescheinigung und reichte diese zur Täuschung bei der Sozial- hilfebehörde ein, wobei diese letztlich lediglich Mittel zum Zweck waren. Das objek- tive Tatverschulden ist innerhalb des Strafrahmens als nicht mehr leicht zu betrach- ten. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, sodass eine allfällige Strafminderung wegen Eventualvorsatzes nicht zum Tragen kommt. Im Ergebnis rechtfertigt sich angesichts der gesamten Tatschwere bei isolierter Betracht eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe. In Asperation zum eingangs gewürdigten gewerbsmässigen Betrug erweist sich an-

- 41 - gesichts des engen sachlichen Zusammenhangs eine Straferhöhung um 4 Monate als gerechtfertigt. 4.2.2. Betreffend Dossier 3 ist mit der Vorinstanz bezüglich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte während zwei Monaten delin- quierte und dabei sechs Urkunden fälschte (vier Lohnabrechnungen, ein Arbeits- vertrag und eine Arbeitsbestätigung), die er bei der Sozialhilfe der Stadt W._____ einreichte. Sowohl in zeitlicher als auch in quantitativer Hinsicht wiegt die Tatschwere weniger schwer als bei Dossier 1, sodass von einem noch leichten Ver- schulden auszugehen ist. In subjektiver Hinsicht kann auf vorstehende Ausführun- gen zu Dossier 1 verwiesen werden. Bei isolierter Betracht erscheint eine Freiheits- strafe im Bereich von 5 Monaten als angemessen. In Asperation zu den bereits gewürdigten Strafen rechtfertigt sich eine Erhöhung von 3 Monaten auf 23 Monate Freiheitsstrafe.

5. Täterkomponente 5.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 32) sowie auf die nachstehenden zur Landesverweisung gemachten Erwägun- gen (hinten E. VI./2.2) verwiesen werden. Im Rahmen der Bewertung der Täter- komponente ergeben sich auch nach der Befragung des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Straf- zumessung auswirken (vgl. Prot. II S. 10 ff.). 5.2. Der Beschuldigte verfügt über vier Vorstrafen, wobei er zuletzt zu einer un- bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und insbesondere die letzte Vorstrafe aus dem Jahr 2018 nicht sonderlich lang zurückliegt (Urk. 52; Urk. 61; Urk. 64). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund dieses belasteten Vorlebens eine erhebliche Unbelehrbarkeit an den Tag legt, woraus sich mit der Vorinstanz eine deutliche Straferhöhung von 6 Monaten zu ergeben hat. 5.3. Der Beschuldigte war in den wesentlichen Punkten nicht geständig. Seine jeweiligen rudimentären Zugeständnisse waren grossteils der relativ klaren Beweis-

- 42 - lage geschuldet. Jedoch kann nicht unbesehen bleiben, dass sein Eingeständnis im Zusammenhang mit den Urkundenfälschungsdelikten die diesbezügliche Straf- verfolgung erleichterte. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist beim Beschuldigten indes nicht festzustellen. In Anbetracht dessen vermag sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten nur geringfügig – im Umfang von 3 Monaten – zu seinen Gunsten auszuwirken. 5.4. Die Untersuchung und die gerichtlichen Verfahren wurden angesichts der zahlreichen Vorwürfe durchaus beförderlich geführt, weshalb sich hinsichtlich des Beschleunigungsgebotes keine Beanstandungen ergeben.

6. Fazit Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es mithin angemes- sen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug 1. 1.1. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sank- tionenrechts wurden Art. 42 und 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für den Beschuldigten nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_429/2021 vom

3. Mai 2022 E. 2.7.1; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.1 und 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2). 1.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 aStGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil min- destens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 aStGB ist wie bei Art. 42 aStGB, dass die Legalprognose des Täters

- 43 - nicht schlecht ausfällt. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbe- dingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). 1.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit (BGE 95 IV 121 E. 1).

2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 26 Monaten lässt in objektiver Hinsicht einen teilbedingten Aufschub zu. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Strafregisterauszug des Beschuldigten vier Vorstrafen aufweist. Der Beschul- digte wurde in der Vergangenheit lediglich mit (bedingten) Geldstrafen bzw. Bussen bestraft. Mit Strafbefehl vom 6. August 2018 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschuldigte erstmals zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe und 300.– Busse verurteilt. Der Beschuldigte befand sich bis dato nicht in Haft (Urk. 52; Urk. 61; Urk. 64). Vor diesem Hinter- grund besteht trotz der erkennbaren Renitenz des Beschuldigten gerade noch die berechtigte Hoffnung, dass der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe eine hinrei- chende Warnwirkung auf ihn haben dürfte, um ihn inskünftig von weiteren Strafta- ten abzuhalten. Nachdem das vorliegend zu beurteilende Verhalten des Beschul- digten durchaus eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie offenbarte und er hierfür mit 26 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, sprechen die Gesamtum- stände dafür, dass dem Verschulden des Beschuldigten lediglich mit einem hohen unbedingten Strafanteil angemessen Rechnung getragen werden kann und er ge- nügend beeindruckt wird, wobei ihm die Möglichkeit des Vollzugs der Freiheits- strafe in Halbgefangenschaft (vgl. Urk. 71 S. 27) nicht von Vornherein verwehrt werden soll (vgl. Art. 77b StGB). In Würdigung der dargelegten Umstände erscheint

- 44 - es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im übrigen Umfang von 14 Monaten aufzuschieben, wobei sich bei einer Gesamt- betrachtung eine Probezeit von 4 Jahren rechtfertigt. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mangels eines persönlichen Härtefalls mit einer Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 50 S. 35 ff.). Während die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz aufgrund des Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Staatenlosigkeit des Beschuldigten) das Absehen von einer Landesverweisung beantragte (Urk. 42 S. 11 f.), äusserte sich die Verteidigung nicht zur Landesverweisung (vgl. Urk. 42; Prot. I S. 45 f.). Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, dass von einer Landesverweisung abzusehen sei, weil ein persönlicher Härtefall des Beschuldigten vorliege und seine privaten Interessen die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung überwiegten (Urk. 71 S. 28 ff.).

2. Beurteilung 2.1. 2.1.1. Betreffend die Grundvoraussetzungen der Landesverweisung kann auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welches sich korrekt zur Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB äusserte (Urk. 50 S. 36), wobei aufgrund des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu- sätzlich eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vorliegt. Die Bestimmungen zur obligatorischen Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2329) und demnach auch nur auf Delikte anwendbar, die nach dem Zeit- punkt des Inkrafttretens begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Wie die Vor- instanz zutreffend erwog, stellte der Beschuldigte bereits am 24. März 2015 das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe, die ihm per 1. Juni 2015 von

- 45 - der Stadt W._____ ausgerichtet wurde. Der Beschuldigte erfüllte indes den Tatbe- stand des gewerbsmässigen Betrugs unter anderem, indem er der Sozialhilfebe- hörde im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 28. Juni 2019 gefälschte Lohnabrechnun- gen einreichte. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen für eine obligatori- sche Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB grundsätzlich erfüllt, zumal der Be- schuldigte keine Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. 2.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel restrik- tiv anzuwenden (vgl. statt vieler BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann demzufolge nur ausnahmsweise unter den kumulati- ven Voraussetzungen abgesehen werden, dass der Landesverweis einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Aus- länders in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom

9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hin- weisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufent- haltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hin- ausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2). 2.1.3. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-

- 46 - keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völker- rechts entgegenstehen. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, wel- ches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaats eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht (Urteile des Bundesge- richtes 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Ge- bot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefähr- dungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt sol- che Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Ver- hältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung de- finitiv bestimmbar ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom

24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit Hinwei- sen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die An- ordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbe- hörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sa- churteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichtes

- 47 - 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV darf sodann niemand in einen Staat ausge- schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht. Auch laut Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkom- men gegen die Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Schliess- lich regelt Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. ernied- rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der Rechtspre- chung des EGMR sind indes restriktive Kriterien anzuwenden, um ein solches Ri- siko zu bejahen. Es gilt unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen kon- kret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (vgl. Urteile des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte vom 23. März 2016, F.G. c. Schweden, Nr. 43611/11, § 113 und vom 28. Februar 2008, Saadi c. Italien, Nr. 37201/06], § 125 + 128; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7 und 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5). 2.2. Der Beschuldigte ist am tt. Februar 1979 in Syrien geboren und ebendort aufgewachsen. Im Mai 2003 reiste er im Alter von 24 Jahren als Asylsuchender in die Schweiz ein, wobei sein Gesuch um Asyl abgewiesen wurde. Im Februar 2015 wurde ein erneutes Asylgesuch des Beschuldigten abgewiesen. Es wurde aber auf- grund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschuldigten darauf erkannt, dass er die Flüchtlingseigenschaften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschuldigten aufgeschoben wurde. Überdies wurde der Beschuldigte im Januar 2010 vom Bundesamt für Migration gestützt auf das Internationale Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom

28. September 1954 (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) als Staatenlo- ser anerkannt. Weiter verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung (Urk. D15/6,

- 48 - insb. S. 8 ff.; 58 ff.). Der Beschuldigte besuchte in Syrien die Primarschule und hat keine Berufsausbildung. In der Schweiz arbeitete er von 2007 bis 2013 im Gastge- werbe und führte von 2013 bis 2015 ein eigenes Restaurant. Anschliessend bezog er Sozialhilfe, da er keine Arbeitslosenunterstützung erhielt. Nach ca. zwei Jahren begann er im Transportwesen zu arbeiten und war dann in der Baubranche er- werbstätig. Aktuell arbeitet der Beschuldigte im Stundenlohn in einer Pizzeria. Auf- grund einer Operation am Rücken ist er nur eingeschränkt arbeitstätig und wird vom Sozialamt unterstützt, wobei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt sei (Prot. II S. 12; Prot. I S. 8 ff.; Urk. D1/3/5 S. 7 f.). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen, jedoch über Schulden in der Höhe von rund Fr. 100'000.– (Prot. I S. 10; Prot. II S. 13). Dementsprechend ist der Beschuldigte in der Schweiz wirt- schaftlich eher wenig integriert. Zudem spricht nichts gegen eine Erwerbstätigkeit im Ausland. Der Beschuldigte verfügt über gewisse Deutschkenntnisse, war im Ver- fahren indes dennoch auf einen Dolmetscher angewiesen, wobei ihm die Vorinstanz gute mündliche Deutschkenntnisse attestierte (vgl. Prot. I S. 5, 23; Prot. II S. 5). Seine Arabischkenntnisse seien gut (Prot. I S. 38). In Bezug auf seine persönliche Situation gab der Beschuldigte an, religiös verheiratet zu sein und eine siebenjährige Tochter zu haben, die mit der Ehefrau in Norwegen lebe (Urk. D1/3/5 S. 9 f.; Prot. I S. 7 f.). Mit seiner Ehefrau pflege er keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 15). Mit der Tochter stehe er indes wöchentlich telefonisch in Kontakt und sie sähen sich einmal im Jahr persönlich (Prot. II S. 15). Es kann daher ohne Weiteres angenommen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter eine nahe und gelebte Beziehung über die Landesgrenzen hinweg besteht. Eine dies- bezügliche Befragung der Tochter des Beschuldigten, I'._____, erübrigt sich damit. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich sodann, dass die Kernfamilie des Be- schuldigten nicht in der Schweiz lebt, sodass sich der Beschuldigte nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. In der Schweiz seien eine Schwester und vier Brüder wohn- haft. Die weiteren Geschwister des Beschuldigten lebten in der Türkei, im Irak und in Syrien (Urk. D1/3/5 S. 9 f. F/A 38). Angesichts der vom Beschuldigten geschil- derten Umstände ist nicht von besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen auszugehen. Gesamthaft betrachtet liegt

- 49 -

– abgesehen von der Staatenlosigkeit und Flüchtlingseigenschaft des Beschuldig- ten – kein schwerer persönlicher Härtefall vor. 2.3. 2.3.1. Zu der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage eines Vollzugshin- dernisses im Sinne von Art. 66d StGB infolge der Staatenlosigkeit des Beschuldig- ten (vgl. Urk. 41 S. 11 f.) äusserte sich die Vorinstanz nicht. Sie erwog lediglich, dass dem Beschuldigten keine unmittelbare Gefahr in Syrien drohe (Urk. 50 S. 37). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich erst- mals vor, dass sich die Situation der Kurden in Syrien seit dem Regimesturz ver- schlechtert habe und es keine Möglichkeit gebe, den Beschuldigten angesichts sei- ner Staatenlosigkeit in ein anderes Land auszuweisen (Urk. 71 S. 32). 2.3.2. Staatenlose dürfen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, grundsätzlich nicht des Landes verwiesen werden. Nach Art. 31 des Staa- tenlosen-Übereinkommens darf ein Staatenloser, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ord- nung ausgewiesen werden. Es gelten dieselben Massstäbe wie sie in Art. 32 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlings- konvention, FK; SR 0.142.30) statuiert sind (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB, N 112 zu Art. 66a StGB). Nach Art. 32 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3). Nach der ausländerrecht- lichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings – un- abhängig davon, ob er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbewil- ligung verfügt (vgl. Art. 60 AsylG) – zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG; Urteile des Bundesgerichtes 6B_747/2019 vom

24. Juni 2020 E. 2.2.3; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist im Rahmen

- 50 - der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen (vgl. zum Ganzen auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB, Art. 66a StGB N 92 f. und 112). 2.3.3. Vorliegend delinquierte der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg und hat sich dabei des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfäl- schung schuldig gemacht (vgl. vorstehend E. III./9). Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte vorbestraft war und auch während der Probezeit straffällig wurde (vgl. Urk. 52, 64). Auch wenn die jeweilige Delinquenz für sich allein genommen nicht als gravierend zu erachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_747/2019 vom

24. Juni 2020 E. 2.2.4), handelt es sich nicht um Bagatelldelikte, was denn auch eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten nach sich zieht. Das Verhalten des Beschul- digten zeugt sodann von einer erheblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, wobei ihm unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist, wobei 12 Monate der ausgefällten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Bei einer Gesamtbetrachtung ist eine schwerwiegende Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Dementsprechend steht Art. 31 des Staatenlosen-Übereinkommens bzw. Art. 32 FK einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB grundsätzlich nicht entgegen. 2.3.4. Wie den Migrationsakten zu entnehmen ist, ist der Beschuldigte kurdischer Ethnie und er beteiligte sich am 15. März 2004 an einer Besetzung der syrischen Mission in Genf, weshalb ihm angesichts dieser exilpolitischen Aktivität eine Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zuerkannt wurde. Im Rah- men seines ersten Asylgesuchs im Jahr 2003 konnte der Beschuldigte gegenüber den Migrationsbehörden indes nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus Syrien ein Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes gewesen wäre (Urk. D15/6). Vor Schranken der Vorinstanz brachte der Beschuldigte vor, er sei in Syrien verfolgt und auch in der Schweiz bedroht worden (vgl. Prot. I S. 39 f.). Die exilpolitische Aktivität des Beschuldigten liegt zwar rund 20 Jahre zurück und es kam am 8. Dezember 2024 zu einem Regimewechsel in Syrien (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sy- rien/reisehinweise-fuersyrien.html). Die Entwicklung der politischen Situation in Sy- rien ist jedoch aktuell wenig vorhersehbar, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt mehr

- 51 - als fraglich erscheint, dass der Beschuldigte von Syrien als Staatsbürger anerkannt wird und nach Syrien zurückkehren kann. Nachdem der Beschuldigte zu einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind, verurteilt wird, ist nicht davon auszugehen, dass sich die volatile Sicherheitslage und die humanitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien bis nach dem Strafvollzug wesentlich ändern wird. Dementsprechend ist bei dieser Ausgangslage gerade noch von einer Landesverweisung abzusehen, da sie nach dem Gesagten nicht vollziehbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.1.3). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Die Verteidigung brachte keine substantiellen Einwendungen gegen die erst- instanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) vor (vgl. Urk. 71 S. 34 f.), wes- halb diese zu bestätigen ist.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 14 Abs. 1 GebV OG).

4. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, indem der Beschuldigte von den Vorwürfen des Diebstahls (Dossier 2), der Widerhandlungen gegen das AIG (Dossier 4) freizusprechen ist und das Verfahren betreffend Dossier 5 (Beschäftigung von Ausländerinnen und

- 52 - Ausländern ohne Bewilligung) einzustellen ist. Weiter wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. Nachdem sich die Untersuchung jedoch als not- wendig erwies, zumal die Einstellung von Dossier 5 infolge Verjährung erfolgt und das Verschlechterungsverbot einem Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AHVG entgegensteht, sind diese Kosten dem Beschuldigten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung; vorbehaltlich der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen sind – nachdem der Schuld- punkt betreffend den Hauptvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkun- denfälschung in zweiter Instanz zu bestätigen ist – dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu zwei Dritteln vorbehalten bleibt.

5. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 17'822.20 (inkl. MWST) geltend (Urk. 73). In Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin pauschal mit insgesamt Fr. 16'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 53 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 14. März 2023 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Zivilforderungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Dossier 5 (Beschäfti- gung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) wird infolge Verjährung eingestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und  Abs. 2 aStGB; sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 

2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe.

- 54 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).

8. Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Be- schuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt zu zwei Dritteln vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 55 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern  die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, 8087 Zürich  (betr. ABR-Nr. …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), 8090 Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 56 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.