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BB.2021.109

Bundesstrafgericht · 2022-05-04 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Handelsregistersperre

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 April 2021 ersetzt;

- es sich bei der Aufrechterhaltung der Handelsregistersperre um einen Ent- scheid über die Nebenfolgen i.S.v. Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_162/2018 vom 18. April 2018 E. 2 mit Hinwei- sen [Aufhebung der Beschlagnahme]; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.90 vom 1. Juni 2021 [Aufrechterhaltung der Beschlagnahme], be- stätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_308/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3);

- die Aufrechterhaltung der Handelsregistersperre mit Berufung anzufechten ist (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. e StPO);

- demnach die Beschwerde gegen die vorliegende Handelsregistersperre aus- geschlossen ist;

- daher das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzu- schreiben ist;

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslo- sigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.);

- vorliegend die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und da- mit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;

- die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Lasten der Kasse des

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Bundesstrafgerichts hat (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);

- diese pauschal auf Fr. 3'000.-- (inkl. allfällige MwSt.) festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- die B. Sàrl keinen Anspruch auf Entschädigung hat, da sie keine Anträge gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Andrea Taormina und Hans-Jürg Zatti,

Beschwerdeführerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B. SARL, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger,

Beschwerdegegner

Vorinstanz

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Handelsregistersperre

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.109

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 16. April 2018 unter der Verfahrensnummer SV.18.0205 eine Strafuntersuchung gegen C. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei sowie gegen die A. AG, ehemals A. Bank AG, wegen Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei eröffnete;

- die BA am 24. Juni 2020 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts An- klage gegen C. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB sowie gegen die A. AG wegen Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und 3 StGB erhob (act. 9.2); die Strafkammer das Verfahren unter der Verfahrensnummer SK.2020.21 führt;

- die Strafkammer mit Beschluss vom 12. April 2021 das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anwies, unverzüglich betreffend die A. AG das Handels- register für eine Auflösung, Löschung, Fusion, Spaltung und Umwandlung der Gesellschaft zu sperren (act. 2);

- dagegen die A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Andrea Taormina und Hans-Jürg Zatti, mit Beschwerde vom 26. April 2021 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangte und hauptsächlich die Aufhebung des Beschlusses beantragte (act. 1);

- die Strafkammer mit Schreiben vom 10. Mai 2021 mitteilte, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (act. 7);

- die BA mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 hauptsächlich beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 11);

- die Privatklägerin B. Sàrl, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger, sich mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 vernehmen liess, ohne Anträge zu stellen (act. 12);

- die A. AG mit Beschwerdereplik vom 12. Juli 2021 an ihrer Beschwerde fest- halten liess (act. 17);

- die Strafkammer und die BA mit Schreiben vom 19. Juli 2021 bzw. 26. Juli 2021 mitteilten, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichteten (act. 21 und 23); sich die B. Sàrl nicht vernehmen liess;

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- die Strafkammer am 15. Dezember 2021 im Verfahren SK.2020.21 ein Urteil fällte (act. 27.1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 5. April 2022 die A. AG, die BA, die B. Sàrl und die Strafkammer einlud, sich zur allfälligen Gegenstandslo- sigkeit des Beschwerdeverfahrens und zu den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 26);

- die Strafkammer mit Schreiben vom 6. April 2022 mitteilte, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und in der Sache auf das Urteilsdispositiv vom

15. Dezember 2021 verweise (act. 27);

- die B. Sàrl mit Schreiben vom 14. April 2022 mitteilen liess, der Ausgang des Verfahrens werde in das Ermessen der Beschwerdekammer gestellt, wobei sie der Ansicht sei, jedenfalls keine Kosten tragen zu müssen (act. 28);

- die BA mit Schreiben vom 19. April 2022 mitteilte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 29);

- die A. AG mit Schreiben vom 19. April 2022 mitteilen liess, dass einer Ab- schreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit nichts entgegenstehe, die Kosten auf die Bundeskasse zu nehmen seien und sie angemessen zu entschädigen sei (act. 30);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 21. April 2022 der A. AG, der BA, der B. Sàrl und der Strafkammer die eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis brachte (act. 31).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig ist gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide;

- gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig ist gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist; dies auch für die Nebenfolgen des Urteils gilt (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO, Art. 399 Abs. 4 lit. e StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 139 IV 199 E. 5.2);

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- die Beschwerde im Vergleich zur Berufung subsidiär ist (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 394 lit. a StPO);

- die Vorinstanz mit Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom

12. April 2021 die Handelsregistersperre anordnete;

- die Vorinstanz mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom 15. De- zember 2021 die Handelsregistersperre aufrechterhielt;

- die Aufrechterhaltung der Handelsregistersperre mit Urteil vom 15. Dezem- ber 2021 die Anordnung der Handelsregistersperre mit Beschluss vom

12. April 2021 ersetzt;

- es sich bei der Aufrechterhaltung der Handelsregistersperre um einen Ent- scheid über die Nebenfolgen i.S.v. Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_162/2018 vom 18. April 2018 E. 2 mit Hinwei- sen [Aufhebung der Beschlagnahme]; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.90 vom 1. Juni 2021 [Aufrechterhaltung der Beschlagnahme], be- stätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_308/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3);

- die Aufrechterhaltung der Handelsregistersperre mit Berufung anzufechten ist (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. e StPO);

- demnach die Beschwerde gegen die vorliegende Handelsregistersperre aus- geschlossen ist;

- daher das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzu- schreiben ist;

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslo- sigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.);

- vorliegend die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und da- mit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;

- die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Lasten der Kasse des

- 5 -

Bundesstrafgerichts hat (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);

- diese pauschal auf Fr. 3'000.-- (inkl. allfällige MwSt.) festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- die B. Sàrl keinen Anspruch auf Entschädigung hat, da sie keine Anträge gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3);

- 6 -

und erkennt:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.

Bellinzona, 5. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Andrea Taormina und Hans-Jürg Zatti - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Marc Hassberger - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).