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CN.2023.13

Bundesstrafgericht · 2023-04-13 · Deutsch CH

Berufungen und Anschlussberufungen gegen das Urteil SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 Parteistellung der B. Sarl / Zulassung der B. Holding als Privatklägerschaft

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Beschuldigter / Berufungsgegner

E. 2 StPO voraus. Juristische Personen können grundsätzlich geschädigte Personen und damit Privatklägerinnen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO sein. Als Geschädigte gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO diejenige Person,

- 5 - welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschä- digter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit werden vom Geschädigtenkreis Personen ausgeschlossen, die ein bloss mittelbares Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben, die Rechtsnachfolger geschädigter Personen und sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 115 StPO). Die Rechtsnachfolger einer ge- schädigten Person treten nicht automatisch in die strafprozessualen Verfahrens- rechte ihrer Rechtsvorgänger ein. Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind vielmehr als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich und vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können (BGE 140 IV 166 E. 4.4; BGE 139 IV 313 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2014 vom 20. Ok- tober 2014 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_671/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.3). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass die B. Holding durch die zur Anklage gebrachten Delikte unmittelbar geschädigt worden wäre. Im Zeitpunkt der fraglichen Tathandlungen war die B. Holding nicht Trägerin der ver- letzten Rechtsgüter. Ihr Vermögensinteresse leitet die B. Holding erst mittelbar dar- aus ab, dass sie nachträglich allfällige Vermögensansprüche der B. Sarl durch Uni- versalsukzession erworben hat. Daher kann die B. Holding im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der qualifizierten Geldwäscherei keine Geschädigtenstellung bean- spruchen. Eine originäre Parteistellung der B. Holding im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 115 Abs. 1 StPO scheidet daher aus. Daran än- dert nichts, dass die B. Holding ihren Vorbringen zufolge in einem luxembourgischen Strafverfahren auch nach der Auflösung der B. Sarl und der gleichzeitigen Univer- salsukzession als durch eine Straftat geschädigte Person betrachtet werden würde (vgl. CAR pag. 2.103.014). Wer in einem in der Schweiz geführten Strafprozess als geschädigte Person gilt, bestimmt ausschliesslich das schweizerische Strafprozess- recht. 2.3.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob und inwieweit die strafprozessualen Parteirechte der B. Sarl per Rechtsnachfolge auf die B. Holding übergegangen sind. Die gesetz- lichen Voraussetzungen der strafprozessrechtlichen Nachfolge sind in Art. 121 StPO normiert. Diese Bestimmung regelt die strafprozessrechtliche Nachfolge von Dritten in die Rechte der geschädigten Person und damit auch die Nachfolge bei bereits erfolgter Konstituierung in die damit verbundenen Partei- und Verfahrens- rechte. Dabei ist festzuhalten, dass die Rechte der geschädigten Person im Straf- verfahren nur in bestimmten Fällen auf deren Rechtsnachfolger übergehen. Art. 121 Abs. 1 StPO lautet wörtlich wie folgt: «Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre

- 6 - Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über». Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 121 Abs. 1 StPO nur auf natürliche Personen anwendbar (BGE 140 IV 167 E. 4.7.1), weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. Art. 121 Abs. 2 StPO regelt darüber hinaus die strafprozessualen Wirkungen der Subrogation als gesetzliche Übertragung bestimmter Rechte auf Personen, die nicht selbst Geschädigte sind. Die Bestimmung sieht vor, dass nur zur Zivilklage berechtigt ist und nur jene Ver- fahrensrechte hat, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage bezie- hen, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetre- ten ist (Art. 121 Abs. 2 StPO). Der eigentliche Strafanspruch steht jedoch aus- schliesslich der geschädigten Person selbst zu und kann nicht, auch nicht im Falle einer gesetzlichen Subrogation der Ansprüche, von einer Drittperson geltend ge- macht werden. Ausgenommen sind einzig Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB, auf welche im Falle des Todes des Privatklägers dessen Rechte übergehen (Art. 121 Abs. 1 StPO). Die Stellung der Rechtsnachfolgerin der geschädigten Per- son im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO kommt der Stellung einer Privatklägerin gleich, die sich nur im Zivilpunkt, nicht aber im Strafpunkt konstituiert hat. Das Ge- setz gewährt dem Privatkläger zufolge Rechtsnachfolge laut Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur diejenigen Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchset- zung der Zivilansprüche beziehen. 2.3.2 Die B. Holding macht vorliegend geltend, dass mit ihrer Auflösung zufolge Univer- salsukzession und der damit gesetzlich vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge alle Rechten und Pflichten auf sie übergegangen seien (CAR pag. 2.103.002). Wie zu- treffend ausgeführt wird (CAR pag. 2.103.003), ist hierfür nach den Regeln des in- ternationalen Privatrechts das auf die betroffene Gesellschaft anwendbare Recht zu bestimmen. Es wird von keiner Seite bestritten, dass die B. Holding aus zivilrechtli- cher Perspektive nach dem hierfür massgeblichen luxembourgischen Privatrecht zufolge Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolgerin der B. Sarl geworden ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass allfällige Ansprüche der B. Sarl von Gesetzes wegen auf die B. Holding übergegangen sind. Insofern handelte es sich vorliegend um eine von Art. 121 StPO Abs. 2 StPO erfasste Rechtsnachfolge. Damit steht in- dessen noch nicht fest, dass die B. Holding auch als Privatklägerschaft zuzulassen wäre. Denn zwischen der privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolge und der strafprozessualen Parteistellung gilt es zu unterscheiden (BGE 140 IV 165 E. 4.4). Es geht hier um zwei Fragen, die auseinander zu halten sind. Ist die zivilrechtliche Rechtsnachfolge zu bejahen, ist als Nächstes auf der Grundlage von Art. 121 StPO zu bestimmen, ob daraus eine strafprozessrechtliche Nachfolge des Dritten in die Rechte der geschädigten Person entsteht (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 121 StPO N. 2). Dabei handelt es sich um eine rein

- 7 - prozessuale Frage, deren Beantwortung – worauf seitens der Verteidigung der Be- schuldigten Falcon Private AG zutreffend hingewiesen wurde (CAR pag. 2.102.131)

– schweizerischem Strafprozessrecht untersteht. Soweit von der B. Holding unter Bezugnahme auf ein von einer Anwaltskanzlei verfasstes Rechtsgutachten zum lu- xemburgischen Recht zugunsten einer Parteistellung argumentiert wird (vgl. CAR pag. 2.103.003 f. und 013 ff.), gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Nach dem zuvor Ausgeführten beschränkt sich die Bestimmung von Art. 121 Abs. 2 StPO auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen. Die B. Sarl hat sich mit Eingabe des durch sie bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 9. Mai 2019 als Strafklägerin im vorliegenden Strafverfahren konstituiert (BA pag. 15.102. 0100 f.). Die Erklärung des Rechtsvertreters der B. Sarl erfolgte eindeutig und unmissverständlich. Es be- stehen keine Zweifel, dass sich die B. Sarl ausschliesslich als Strafklägerin konsti- tuieren wollte. Auf die ursprünglich abgegebene Erklärung ist die B. Sarl im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr zurückgekommen, sondern hat ausschliess- lich in der Eigenschaft als Strafklägerin am Verfahren teilgenommen und Anträge gestellt. Die B. Sarl hat ihre Stellung als Privatklägerin rechtswirksam auf den Straf- punkt beschränkt. 2.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wäre die B. Holding über die Rechts- nachfolge gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO einzig zur Zivilklage, nicht aber zur Straf- klage legitimiert. Da sich die B. Sarl als Rechtsvorgängerin nur im Strafpunkt kon- stituiert hat, fällt eine Parteistellung der B. Holding als rechtsnachfolgende Zivilklä- gerin ausser Betracht. Die Voraussetzungen der strafprozessrechtlichen Nachfolge sind nicht erfüllt. Die B. Sarl hat keine Zivilansprüche geltend gemacht. Das aber hätte sie tun müssen, wollte die B. Sarl nun als deren Rechtsnachfolgerin weiterhin als Privatklägerschaft im Strafverfahren auftreten. Was von der B. Holding des Wei- teren an Argumenten für die Zulassung als Privatklägerschaft vorgetragen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Beurteilt sich die Frage nach der strafprozessualen Rechtsnachfolge ausschliesslich nach inländischem Prozessrecht, sind vorab die im Rechtsgutachten angeführten Entscheidungen luxemburgischer Gerichte (CAR pag. 2.103.013 ff.) zur Rechtslage bei einem in Luxembourg geführten Strafverfah- ren unbeachtlich. Das gilt ebenso für die offenbar im luxembourgischen Recht kodi- fizierten Verfahrensrechte der rechtsnachfolgenden Gesellschaft (CAR pag. 2.103. 003). Ohnehin wäre nicht vermittelbar, dass die Anwendung von ausländischem Recht über das hinaus gehen würde, was unter schweizerischem Strafprozessrecht hinsichtlich der strafprozessrechtlichen Nachfolge von Dritten zulässig ist. Die un- besehene Anwendung von ausländischem Recht, das eine weitergehende Rechts- nachfolge in Partei- und Verfahrensrechte kennt, würde auf eine Bevorzugung von geschädigten Personen hinauslaufen, die materiellrechtlich diesem ausländischem Recht unterstellt sind. Der Einwand der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (CAR pag. 2.103.004) erfolgt sodann ohne Grund. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung der Bestimmung von Art. 121 Abs. 2 StPO zu einer unzulässigen

- 8 - Ungleichbehandlung von schweizerischen und ausländischen Rechtsnachfolgern von juristischen Personen führen würde. Für die Anwendung von Art. 121 Abs. 2 StPO spielt es keine Rolle, nach welchem Recht sich die zivilrechtliche Rechtsnach- folge richtet. Die Bestimmung differenziert nicht nach dem schweizerischen oder ausländischen Sitz der betroffenen Gesellschaft. Ausschlaggebend ist einzig, dass ein gesetzlicher Übergang der Rechte der geschädigten Person vorliegt. Ist dies der Fall, sind die Rechtsfolgen für in der Schweiz und im Ausland domizilierte juristische Personen dieselben. Ausserdem steht die Möglichkeit zur Rechtsnachfolge auch im Strafpunkt weder einer schweizerischen noch einer ausländischen Gesellschaft zu. Dass das luxembourgische Recht – wie seitens der B. Holding schliesslich zu be- denken gegeben wird (CAR pag. 2.103.004) – auch bei Vorliegen eines berechtig- ten Interesses die Wiedereintragung einer untergegangenen Gesellschaft im Han- delsregister erlaubt, berechtigt nicht zur Abweichung von der für schweizerische Strafprozesse geltenden Rechtslage. 2.3.4 Der schweizerische Gesetzgeber hat die Frage der strafprozessualen Rechtnach- folge abschliessend regeln und den juristischen Personen kein Recht einräumen wollen, anstelle ihrer Rechtsvorgänger als Strafklägerin in einem Strafverfahren auf- treten zu können. Eine Rechtsnachfolge mit umfassenden und auch den Strafpunkt einschliessenden Parteirechten sollte den natürlichen Personen vorbehalten blei- ben. Die unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Rechtsper- sonen ist gewollt und somit hinzunehmen. Die von der Privatklägerschaft geltend gemachte analogieweise Anwendung von Art. 121 Abs. 1 StPO fällt ausser Betracht, weil ein solcher Analogieschluss angesichts der detaillierten gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht geboten ist. Eine zu füllende Lücke im Rechtssinne liegt nicht vor. Auch die seitens der B. Holding in diesem Kontext zitierten Autoren vertreten keinen anderen Standpunkt und erkennen keine Geset- zeslücke, die entweder durch eine angepasste Interpretation der bestehenden Norm oder durch Analogien gefüllt werden müssten. Sie haben verschiedene Konstellati- onen von eine Universalsukzession bewirkenden Strukturanpassungen bei Gesell- schaften vor Augen und sprechen sich – insofern weitergehend als die bundesge- richtliche Rechtsprechung – dafür aus, die übernehmende Gesellschaft auch in sol- chen Fällen strafprozessrechtlich als Nachfolgerin anzuerkennen (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 121 StPO N. 16 und LIEBER, Zürcher Kommentar, 1. Aufl. 2010, Art. 121 StPO N. 5). Selbst wenn dieser Rechts- ansicht gefolgt würde, würde dies der Privatklägerschaft vorliegend nicht weiterhel- fen. Wie von der Beschuldigten Falcon Private AG zutreffend eingewendet (CAR pag. 2.102.133), wäre damit einzig die Frage geklärt, ob eine solche Gesamtrechts- nachfolge überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 121 StPO fällt. Dass die Anerkennung als prozessuale Rechtsnachfolge über die vom Gesetzeswortlaut vor- gesehenen Wirkungen hinausgehen und auch eine erhobene Strafklage weiterbe- trieben werden können müsste, ist damit nicht gesagt und wird von den erwähnten

- 9 - Meinungsäusserungen auch nicht propagiert. Nichts zugunsten ihres Standpunktes ableiten kann die B. Holding schliesslich aus dem von ihr zitierten Bundesgerichts- urteil 6B_671/2014 vom 22. Dezember 2017 (CAR pag. 2.103.003). Wohl trifft zu, dass sich die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung schwergewichtig mit der Übertragung von Rechten zwischen juristischen Personen nach schweizeri- schem Recht befasst hat. Dass sich die Rechtslage bei Involvierung ausländischer Gesellschaften in relevanter Weise anders präsentieren würde, ergibt sich aus dem angeführten Urteil nicht. Die von der B. Holding angesprochenen und im besagten Bundesgerichtsentscheid nicht näher abgeklärten Auswirkungen ausländischer Rechtsnormen bezogen sich auf die Unterscheidung zwischen einer freiwilligen Ver- mögensübertragung und einer gesetzlichen Subrogation und damit auf privatrecht- liche Aspekte von Unternehmungsnachfolgen. Bezüglich der hier vor allem interes- sierenden strafprozessualen Konsequenzen einer solchen Rechtsnachfolge lässt sich daraus nichts folgern.

E. 2.1 Zu erörtern ist zunächst, ob die bislang im Berufungsverfahren als Privatklägerschaft geführte B. Sarl weiterhin Parteistellung beanspruchen kann. Es ist mittlerweile ak- tenkundig, dass die B. Sarl mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16. Dezember 2021 der B. Holding als Alleinaktionärin gestützt auf Artikel 1865bis des luxembour- gischen Zivilrechts aufgelöst wurde (CAR pag. 2.103.020 ff.; CAR pag. 2.102.009 ff.). Gemäss Art. 1865bis Abs. 4 des luxembourgischen Zivilgesetz- buches gehen die Aktiven und Passiven der aufgelösten Gesellschaft ohne Liquida- tion auf den einzigen Gesellschafter über (Art. 1865bis Abs. 4 des luxembourgischen Zivilgesetzbuches; vgl. auch CAR pag. 2.103.002; 010 und 025). Die Auflösung («Dissolution simplifiée») der B. Sarl wurde am 3. Januar 2022 im luxembourgi- schen Amtsblatt veröffentlicht (CAR pag. 2.103.009) und anschliessend wurde die B. Sarl im luxembourgischen Handelsregister («Registre de commerce et des sociétés») gelöscht (CAR pag. 2.102.002 und 008; CAR pag. 2.103.001; 009). Ge- mäss den unbestrittenen Darlegungen im von der B. Holding vorgelegten Rechts- gutachten zum luxembourgischen Zivilrecht ist die Rechtspersönlichkeit der B. Sarl mit deren Auflösung erloschen (CAR pag. 2.103.011). Wie das von der B. Holding eingereichte Rechtgutachten ausführt, hat der Auflösungsbeschluss die sofortige Auflösung der untergehenden Gesellschaft sowie den unmittelbaren Übergang aller Vermögenswerte und Rechte sowie aller Schulden und Verpflichtungen auf die B. Holding als Alleingesellschafterin zur Folge (CAR pag. 2.103.011).

Die Prozessführungsbefugnis setzt die Partei- und Prozessfähigkeit voraus (vgl. Art. 106 StPO). Die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft oder die Nich- tigerklärung des Auflösungsbeschlusses aus anderen als – vorliegend nicht interes- sierenden – formellen Gründen ist gemäss den Angaben der Rechtsvertretung der B. Holding nach luxembourgischen Recht nicht möglich (CAR pag. 2.103.003 und 015 ff.). Die Auflösung der B. Sarl erfolgte demnach definitiv und unwiderruflich. Eine untergegangene juristische Person kann mangels Rechts- und Parteifähigkeit weder in einem Strafprozess noch in einem anderen gerichtlichen Verfahren als Ver- fahrensbeteiligte auftreten. Mit der per 16. Dezember 2021 wirksam gewordenen liquidationslosen Auflösung ist die Stellung der B. Sarl als Privatklägerschaft entfal- len, weshalb sie aus dem Rubrum des vorliegenden Berufungsverfahrens zu strei- chen ist.

E. 2.2 In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob die B. Holding entweder als ge- schädigte Person oder als strafprozessuale Rechtsnachfolgerin der B. Sarl zu be- trachten und entsprechend als Privatklägerschaft zuzulassen ist. Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs.

E. 2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die B. Holding im vorliegenden Strafverfahren nicht als Strafklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO auftreten kann. Folglich ist die B. Holding nicht als Privatklägerschaft zuzulassen. Weil die Partei- und Prozess- fähigkeit der B. Sarl mit ihrer Auflösung entfallen ist und die B. Holding mangels Parteistellung nicht zur Fortsetzung des Verfahrens legitimiert ist, wird die ursprüng- lich von der B. Sarl erklärte Anschlussberufung gegenstandslos. Die von den beiden Verteidigern aufgeworfene Frage, ob die Anschlussberufung überhaupt gültig erho- ben worden sei (CAR pag. 2.102.003; CAR pag. 2.104.013), kann an dieser Stelle offengelassen werden.

E. 3 Über die Verlegung der auf die Anschlussberufung der B. Sarl und den Antrag der B. Holding um Zulassung als Privatklägerschaft entfallenden Kosten und Entschä- digungen wird nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammen mit dem Beru- fungsurteil zu entscheiden sein.

- 10 - Die Berufungskammer beschliesst:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Parteistellung der B. Sarl als Privatklägerschaft mit ihrer per
  2. Dezember 2021 wirksamen Auflösung entfallen ist. Die B. Sarl wird als Privatklägerschaft aus dem Rubrum des vorliegenden Beru- fungsverfahrens gestrichen.
  3. Die B. Holding wird nicht als Privatklägerschaft im vorliegenden Strafverfahren zu- gelassen.
  4. Die am 22. Juni 2022 von der B. Sarl erklärte Anschlussberufung wird als gegen- standslos abgeschrieben.
  5. Über die Verlegung der auf die Anschlussberufung der B. Sarl und den Antrag der B. Holding um Zulassung als Privatklägerschaft entfallenden Kosten und Entschä- digungen wird nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammen mit dem Beru- fungsurteil entschieden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. April 2023 Berufungskammer Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Brigitte Stump Wendt und Thomas Frischknecht Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwäl- tin des Bundes Yvonne Ramjoué Wicki,

Anklagebehörde / Berufungsführerin und

B. HOLDING (zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin der B. SARL), vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger,

Privatklägerin / Anschlussberufungsführerin

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Beschuldigter / Berufungsgegner

2. FALCON PRIVATE AG, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschuldigte / Berufungsführerin B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CN.2023.13 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2022.12)

- 2 - Gegenstand

Berufungen und Anschlussberufungen gegen das Ur- teil SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021

Parteistellung der B. Sarl / Zulassung der B. Holding als Privatklägerschaft

- 3 - Die Berufungskammer erwägt:

1. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) erhob am 25. Juni 2020 Anklage gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei und im selben Zusammenhang gegen die Falcon Private AG wegen Strafbarkeit des Unternehmens (TPF pag. 79.100.001 ff.). Mit Urteil vom 15. Dezember 2021 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten A. von den Anklagevorwürfen vollumfänglich frei, befand die Be- schuldigte Falcon Private AG der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB für schuldig und auferlegte ihr eine Busse von Fr. 3'500'000.00 (CAR pag. 1.100.202). Die Anträge der Privatklägerin B. Sarl auf Entschädigung und auf Vormerknahme ihres Rechts auf Abtretung jeglicher Ersatzforderung wies die Strafkammer ab (CAR pag. 1.100.202). Gegen dieses Urteil meldeten die Bundesanwaltschaft, die Beschuldigte Falcon Private AG und die Privatklägerin B. Sarl Berufung an (CAR pag. 1.100.211

- 213). Der Beschuldigte A. (CAR pag. 1.400.003 ff.) und die Privatklägerschaft B. Sarl (CAR pag. 1.400.007 ff.; CAR pag. 1.400.012 ff.) erhoben zudem Anschluss- berufung, nachdem letztere auf die Berufungserklärung verzichtet hatte. Mit Be- schluss vom 15. August 2022 trennte die Berufungskammer das die Privatkläger- schaft B. Sarl betreffende Berufungsverfahren vom vorliegenden Berufungsverfah- ren ab und trat auf deren Berufung mangels rechtzeitig erklärter Berufung nicht ein (CAR pag. 1.300.002). Im Rahmen des zu verschiedenen Beweisanträgen durch- geführten Schriftenwechsels liess die Beschuldigte Falcon Private AG in einer vom

20. Februar 2023 datierenden Stellungnahme geltend machen, die B. Sarl sei im luxembourgischen Handelsregister gelöscht worden und habe deshalb ihre Partei- stellung als Privatklägerschaft in der vorliegenden Strafsache verloren (CAR pag. 2.102.002). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde den Parteien diesbe- züglich das rechtliche Gehör gewährt (CAR pag. 2.100.003). Die BA und der Be- schuldigte A. verzichteten auf eine Stellungnahme (CAR pag. 2.101.001 f.; CAR pag. 2.104.006). Mit Eingabe vom 9. März 2023 übermittelte der die B. Sarl vertre- tende Rechtsanwalt dem Gericht eine Vollmacht der B. Holding ein und beantragte die Zulassung der B. Holding als Privatklägerschaft (CAR pag. 2.103.001 ff. und 006). Dazu zur Vernehmlassung aufgefordert (CAR pag. 2.100.005), nahmen der Beschuldigte A. mit Eingabe vom 22. März 2023 (CAR pag. 2.104.011) und die Be- schuldigte Private Falcon Private AG mit Eingaben vom 31. März 2023 (CAR pag. 2.102.131 ff.) Stellung. Die BA verzichtete auf weitergehende Stellungnahmen (CAR pag. 2.101.004). Die eingegangenen Stellungnahmen wurde der B. Holding zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht (CAR pag. 2.100.007), worauf sich letztere zur Sache nicht mehr äusserte. 2. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheides bilden sowohl die Parteistel- lung der B. Sarl als auch daran anknüpfend die strafprozessuale Rechtsnachfolge der B. Holding.

- 4 - 2.1 Zu erörtern ist zunächst, ob die bislang im Berufungsverfahren als Privatklägerschaft geführte B. Sarl weiterhin Parteistellung beanspruchen kann. Es ist mittlerweile ak- tenkundig, dass die B. Sarl mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16. Dezember 2021 der B. Holding als Alleinaktionärin gestützt auf Artikel 1865bis des luxembour- gischen Zivilrechts aufgelöst wurde (CAR pag. 2.103.020 ff.; CAR pag. 2.102.009 ff.). Gemäss Art. 1865bis Abs. 4 des luxembourgischen Zivilgesetz- buches gehen die Aktiven und Passiven der aufgelösten Gesellschaft ohne Liquida- tion auf den einzigen Gesellschafter über (Art. 1865bis Abs. 4 des luxembourgischen Zivilgesetzbuches; vgl. auch CAR pag. 2.103.002; 010 und 025). Die Auflösung («Dissolution simplifiée») der B. Sarl wurde am 3. Januar 2022 im luxembourgi- schen Amtsblatt veröffentlicht (CAR pag. 2.103.009) und anschliessend wurde die B. Sarl im luxembourgischen Handelsregister («Registre de commerce et des sociétés») gelöscht (CAR pag. 2.102.002 und 008; CAR pag. 2.103.001; 009). Ge- mäss den unbestrittenen Darlegungen im von der B. Holding vorgelegten Rechts- gutachten zum luxembourgischen Zivilrecht ist die Rechtspersönlichkeit der B. Sarl mit deren Auflösung erloschen (CAR pag. 2.103.011). Wie das von der B. Holding eingereichte Rechtgutachten ausführt, hat der Auflösungsbeschluss die sofortige Auflösung der untergehenden Gesellschaft sowie den unmittelbaren Übergang aller Vermögenswerte und Rechte sowie aller Schulden und Verpflichtungen auf die B. Holding als Alleingesellschafterin zur Folge (CAR pag. 2.103.011).

Die Prozessführungsbefugnis setzt die Partei- und Prozessfähigkeit voraus (vgl. Art. 106 StPO). Die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft oder die Nich- tigerklärung des Auflösungsbeschlusses aus anderen als – vorliegend nicht interes- sierenden – formellen Gründen ist gemäss den Angaben der Rechtsvertretung der B. Holding nach luxembourgischen Recht nicht möglich (CAR pag. 2.103.003 und 015 ff.). Die Auflösung der B. Sarl erfolgte demnach definitiv und unwiderruflich. Eine untergegangene juristische Person kann mangels Rechts- und Parteifähigkeit weder in einem Strafprozess noch in einem anderen gerichtlichen Verfahren als Ver- fahrensbeteiligte auftreten. Mit der per 16. Dezember 2021 wirksam gewordenen liquidationslosen Auflösung ist die Stellung der B. Sarl als Privatklägerschaft entfal- len, weshalb sie aus dem Rubrum des vorliegenden Berufungsverfahrens zu strei- chen ist. 2.2 In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob die B. Holding entweder als ge- schädigte Person oder als strafprozessuale Rechtsnachfolgerin der B. Sarl zu be- trachten und entsprechend als Privatklägerschaft zuzulassen ist. Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus. Juristische Personen können grundsätzlich geschädigte Personen und damit Privatklägerinnen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO sein. Als Geschädigte gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO diejenige Person,

- 5 - welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschä- digter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit werden vom Geschädigtenkreis Personen ausgeschlossen, die ein bloss mittelbares Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben, die Rechtsnachfolger geschädigter Personen und sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 115 StPO). Die Rechtsnachfolger einer ge- schädigten Person treten nicht automatisch in die strafprozessualen Verfahrens- rechte ihrer Rechtsvorgänger ein. Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind vielmehr als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich und vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können (BGE 140 IV 166 E. 4.4; BGE 139 IV 313 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2014 vom 20. Ok- tober 2014 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_671/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.3). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass die B. Holding durch die zur Anklage gebrachten Delikte unmittelbar geschädigt worden wäre. Im Zeitpunkt der fraglichen Tathandlungen war die B. Holding nicht Trägerin der ver- letzten Rechtsgüter. Ihr Vermögensinteresse leitet die B. Holding erst mittelbar dar- aus ab, dass sie nachträglich allfällige Vermögensansprüche der B. Sarl durch Uni- versalsukzession erworben hat. Daher kann die B. Holding im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der qualifizierten Geldwäscherei keine Geschädigtenstellung bean- spruchen. Eine originäre Parteistellung der B. Holding im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 115 Abs. 1 StPO scheidet daher aus. Daran än- dert nichts, dass die B. Holding ihren Vorbringen zufolge in einem luxembourgischen Strafverfahren auch nach der Auflösung der B. Sarl und der gleichzeitigen Univer- salsukzession als durch eine Straftat geschädigte Person betrachtet werden würde (vgl. CAR pag. 2.103.014). Wer in einem in der Schweiz geführten Strafprozess als geschädigte Person gilt, bestimmt ausschliesslich das schweizerische Strafprozess- recht. 2.3.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob und inwieweit die strafprozessualen Parteirechte der B. Sarl per Rechtsnachfolge auf die B. Holding übergegangen sind. Die gesetz- lichen Voraussetzungen der strafprozessrechtlichen Nachfolge sind in Art. 121 StPO normiert. Diese Bestimmung regelt die strafprozessrechtliche Nachfolge von Dritten in die Rechte der geschädigten Person und damit auch die Nachfolge bei bereits erfolgter Konstituierung in die damit verbundenen Partei- und Verfahrens- rechte. Dabei ist festzuhalten, dass die Rechte der geschädigten Person im Straf- verfahren nur in bestimmten Fällen auf deren Rechtsnachfolger übergehen. Art. 121 Abs. 1 StPO lautet wörtlich wie folgt: «Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre

- 6 - Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über». Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 121 Abs. 1 StPO nur auf natürliche Personen anwendbar (BGE 140 IV 167 E. 4.7.1), weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. Art. 121 Abs. 2 StPO regelt darüber hinaus die strafprozessualen Wirkungen der Subrogation als gesetzliche Übertragung bestimmter Rechte auf Personen, die nicht selbst Geschädigte sind. Die Bestimmung sieht vor, dass nur zur Zivilklage berechtigt ist und nur jene Ver- fahrensrechte hat, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage bezie- hen, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetre- ten ist (Art. 121 Abs. 2 StPO). Der eigentliche Strafanspruch steht jedoch aus- schliesslich der geschädigten Person selbst zu und kann nicht, auch nicht im Falle einer gesetzlichen Subrogation der Ansprüche, von einer Drittperson geltend ge- macht werden. Ausgenommen sind einzig Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB, auf welche im Falle des Todes des Privatklägers dessen Rechte übergehen (Art. 121 Abs. 1 StPO). Die Stellung der Rechtsnachfolgerin der geschädigten Per- son im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO kommt der Stellung einer Privatklägerin gleich, die sich nur im Zivilpunkt, nicht aber im Strafpunkt konstituiert hat. Das Ge- setz gewährt dem Privatkläger zufolge Rechtsnachfolge laut Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur diejenigen Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchset- zung der Zivilansprüche beziehen. 2.3.2 Die B. Holding macht vorliegend geltend, dass mit ihrer Auflösung zufolge Univer- salsukzession und der damit gesetzlich vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge alle Rechten und Pflichten auf sie übergegangen seien (CAR pag. 2.103.002). Wie zu- treffend ausgeführt wird (CAR pag. 2.103.003), ist hierfür nach den Regeln des in- ternationalen Privatrechts das auf die betroffene Gesellschaft anwendbare Recht zu bestimmen. Es wird von keiner Seite bestritten, dass die B. Holding aus zivilrechtli- cher Perspektive nach dem hierfür massgeblichen luxembourgischen Privatrecht zufolge Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolgerin der B. Sarl geworden ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass allfällige Ansprüche der B. Sarl von Gesetzes wegen auf die B. Holding übergegangen sind. Insofern handelte es sich vorliegend um eine von Art. 121 StPO Abs. 2 StPO erfasste Rechtsnachfolge. Damit steht in- dessen noch nicht fest, dass die B. Holding auch als Privatklägerschaft zuzulassen wäre. Denn zwischen der privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolge und der strafprozessualen Parteistellung gilt es zu unterscheiden (BGE 140 IV 165 E. 4.4). Es geht hier um zwei Fragen, die auseinander zu halten sind. Ist die zivilrechtliche Rechtsnachfolge zu bejahen, ist als Nächstes auf der Grundlage von Art. 121 StPO zu bestimmen, ob daraus eine strafprozessrechtliche Nachfolge des Dritten in die Rechte der geschädigten Person entsteht (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 121 StPO N. 2). Dabei handelt es sich um eine rein

- 7 - prozessuale Frage, deren Beantwortung – worauf seitens der Verteidigung der Be- schuldigten Falcon Private AG zutreffend hingewiesen wurde (CAR pag. 2.102.131)

– schweizerischem Strafprozessrecht untersteht. Soweit von der B. Holding unter Bezugnahme auf ein von einer Anwaltskanzlei verfasstes Rechtsgutachten zum lu- xemburgischen Recht zugunsten einer Parteistellung argumentiert wird (vgl. CAR pag. 2.103.003 f. und 013 ff.), gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Nach dem zuvor Ausgeführten beschränkt sich die Bestimmung von Art. 121 Abs. 2 StPO auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen. Die B. Sarl hat sich mit Eingabe des durch sie bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 9. Mai 2019 als Strafklägerin im vorliegenden Strafverfahren konstituiert (BA pag. 15.102. 0100 f.). Die Erklärung des Rechtsvertreters der B. Sarl erfolgte eindeutig und unmissverständlich. Es be- stehen keine Zweifel, dass sich die B. Sarl ausschliesslich als Strafklägerin konsti- tuieren wollte. Auf die ursprünglich abgegebene Erklärung ist die B. Sarl im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr zurückgekommen, sondern hat ausschliess- lich in der Eigenschaft als Strafklägerin am Verfahren teilgenommen und Anträge gestellt. Die B. Sarl hat ihre Stellung als Privatklägerin rechtswirksam auf den Straf- punkt beschränkt. 2.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wäre die B. Holding über die Rechts- nachfolge gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO einzig zur Zivilklage, nicht aber zur Straf- klage legitimiert. Da sich die B. Sarl als Rechtsvorgängerin nur im Strafpunkt kon- stituiert hat, fällt eine Parteistellung der B. Holding als rechtsnachfolgende Zivilklä- gerin ausser Betracht. Die Voraussetzungen der strafprozessrechtlichen Nachfolge sind nicht erfüllt. Die B. Sarl hat keine Zivilansprüche geltend gemacht. Das aber hätte sie tun müssen, wollte die B. Sarl nun als deren Rechtsnachfolgerin weiterhin als Privatklägerschaft im Strafverfahren auftreten. Was von der B. Holding des Wei- teren an Argumenten für die Zulassung als Privatklägerschaft vorgetragen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Beurteilt sich die Frage nach der strafprozessualen Rechtsnachfolge ausschliesslich nach inländischem Prozessrecht, sind vorab die im Rechtsgutachten angeführten Entscheidungen luxemburgischer Gerichte (CAR pag. 2.103.013 ff.) zur Rechtslage bei einem in Luxembourg geführten Strafverfah- ren unbeachtlich. Das gilt ebenso für die offenbar im luxembourgischen Recht kodi- fizierten Verfahrensrechte der rechtsnachfolgenden Gesellschaft (CAR pag. 2.103. 003). Ohnehin wäre nicht vermittelbar, dass die Anwendung von ausländischem Recht über das hinaus gehen würde, was unter schweizerischem Strafprozessrecht hinsichtlich der strafprozessrechtlichen Nachfolge von Dritten zulässig ist. Die un- besehene Anwendung von ausländischem Recht, das eine weitergehende Rechts- nachfolge in Partei- und Verfahrensrechte kennt, würde auf eine Bevorzugung von geschädigten Personen hinauslaufen, die materiellrechtlich diesem ausländischem Recht unterstellt sind. Der Einwand der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (CAR pag. 2.103.004) erfolgt sodann ohne Grund. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung der Bestimmung von Art. 121 Abs. 2 StPO zu einer unzulässigen

- 8 - Ungleichbehandlung von schweizerischen und ausländischen Rechtsnachfolgern von juristischen Personen führen würde. Für die Anwendung von Art. 121 Abs. 2 StPO spielt es keine Rolle, nach welchem Recht sich die zivilrechtliche Rechtsnach- folge richtet. Die Bestimmung differenziert nicht nach dem schweizerischen oder ausländischen Sitz der betroffenen Gesellschaft. Ausschlaggebend ist einzig, dass ein gesetzlicher Übergang der Rechte der geschädigten Person vorliegt. Ist dies der Fall, sind die Rechtsfolgen für in der Schweiz und im Ausland domizilierte juristische Personen dieselben. Ausserdem steht die Möglichkeit zur Rechtsnachfolge auch im Strafpunkt weder einer schweizerischen noch einer ausländischen Gesellschaft zu. Dass das luxembourgische Recht – wie seitens der B. Holding schliesslich zu be- denken gegeben wird (CAR pag. 2.103.004) – auch bei Vorliegen eines berechtig- ten Interesses die Wiedereintragung einer untergegangenen Gesellschaft im Han- delsregister erlaubt, berechtigt nicht zur Abweichung von der für schweizerische Strafprozesse geltenden Rechtslage. 2.3.4 Der schweizerische Gesetzgeber hat die Frage der strafprozessualen Rechtnach- folge abschliessend regeln und den juristischen Personen kein Recht einräumen wollen, anstelle ihrer Rechtsvorgänger als Strafklägerin in einem Strafverfahren auf- treten zu können. Eine Rechtsnachfolge mit umfassenden und auch den Strafpunkt einschliessenden Parteirechten sollte den natürlichen Personen vorbehalten blei- ben. Die unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Rechtsper- sonen ist gewollt und somit hinzunehmen. Die von der Privatklägerschaft geltend gemachte analogieweise Anwendung von Art. 121 Abs. 1 StPO fällt ausser Betracht, weil ein solcher Analogieschluss angesichts der detaillierten gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht geboten ist. Eine zu füllende Lücke im Rechtssinne liegt nicht vor. Auch die seitens der B. Holding in diesem Kontext zitierten Autoren vertreten keinen anderen Standpunkt und erkennen keine Geset- zeslücke, die entweder durch eine angepasste Interpretation der bestehenden Norm oder durch Analogien gefüllt werden müssten. Sie haben verschiedene Konstellati- onen von eine Universalsukzession bewirkenden Strukturanpassungen bei Gesell- schaften vor Augen und sprechen sich – insofern weitergehend als die bundesge- richtliche Rechtsprechung – dafür aus, die übernehmende Gesellschaft auch in sol- chen Fällen strafprozessrechtlich als Nachfolgerin anzuerkennen (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 121 StPO N. 16 und LIEBER, Zürcher Kommentar, 1. Aufl. 2010, Art. 121 StPO N. 5). Selbst wenn dieser Rechts- ansicht gefolgt würde, würde dies der Privatklägerschaft vorliegend nicht weiterhel- fen. Wie von der Beschuldigten Falcon Private AG zutreffend eingewendet (CAR pag. 2.102.133), wäre damit einzig die Frage geklärt, ob eine solche Gesamtrechts- nachfolge überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 121 StPO fällt. Dass die Anerkennung als prozessuale Rechtsnachfolge über die vom Gesetzeswortlaut vor- gesehenen Wirkungen hinausgehen und auch eine erhobene Strafklage weiterbe- trieben werden können müsste, ist damit nicht gesagt und wird von den erwähnten

- 9 - Meinungsäusserungen auch nicht propagiert. Nichts zugunsten ihres Standpunktes ableiten kann die B. Holding schliesslich aus dem von ihr zitierten Bundesgerichts- urteil 6B_671/2014 vom 22. Dezember 2017 (CAR pag. 2.103.003). Wohl trifft zu, dass sich die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung schwergewichtig mit der Übertragung von Rechten zwischen juristischen Personen nach schweizeri- schem Recht befasst hat. Dass sich die Rechtslage bei Involvierung ausländischer Gesellschaften in relevanter Weise anders präsentieren würde, ergibt sich aus dem angeführten Urteil nicht. Die von der B. Holding angesprochenen und im besagten Bundesgerichtsentscheid nicht näher abgeklärten Auswirkungen ausländischer Rechtsnormen bezogen sich auf die Unterscheidung zwischen einer freiwilligen Ver- mögensübertragung und einer gesetzlichen Subrogation und damit auf privatrecht- liche Aspekte von Unternehmungsnachfolgen. Bezüglich der hier vor allem interes- sierenden strafprozessualen Konsequenzen einer solchen Rechtsnachfolge lässt sich daraus nichts folgern. 2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die B. Holding im vorliegenden Strafverfahren nicht als Strafklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO auftreten kann. Folglich ist die B. Holding nicht als Privatklägerschaft zuzulassen. Weil die Partei- und Prozess- fähigkeit der B. Sarl mit ihrer Auflösung entfallen ist und die B. Holding mangels Parteistellung nicht zur Fortsetzung des Verfahrens legitimiert ist, wird die ursprüng- lich von der B. Sarl erklärte Anschlussberufung gegenstandslos. Die von den beiden Verteidigern aufgeworfene Frage, ob die Anschlussberufung überhaupt gültig erho- ben worden sei (CAR pag. 2.102.003; CAR pag. 2.104.013), kann an dieser Stelle offengelassen werden. 3. Über die Verlegung der auf die Anschlussberufung der B. Sarl und den Antrag der B. Holding um Zulassung als Privatklägerschaft entfallenden Kosten und Entschä- digungen wird nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammen mit dem Beru- fungsurteil zu entscheiden sein.

- 10 - Die Berufungskammer beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteistellung der B. Sarl als Privatklägerschaft mit ihrer per

16. Dezember 2021 wirksamen Auflösung entfallen ist. Die B. Sarl wird als Privatklägerschaft aus dem Rubrum des vorliegenden Beru- fungsverfahrens gestrichen. 2. Die B. Holding wird nicht als Privatklägerschaft im vorliegenden Strafverfahren zu- gelassen. 3. Die am 22. Juni 2022 von der B. Sarl erklärte Anschlussberufung wird als gegen- standslos abgeschrieben. 4. Über die Verlegung der auf die Anschlussberufung der B. Sarl und den Antrag der B. Holding um Zulassung als Privatklägerschaft entfallenden Kosten und Entschä- digungen wird nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammen mit dem Beru- fungsurteil entschieden.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Peter Bettoni - Herrn Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina - Herrn Rechtsanwalt Marc Hassberger

- 11 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Aus- fertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Be- schwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110.]) geregelt.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.