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SK.2016.19

Bundesstrafgericht · 2018-09-19 · Deutsch CH

Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA.

Sachverhalt

A. Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 9. April 2013 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am

15. April 2013 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C. ein Verwaltungs- strafverfahren wegen Verdachts auf Effektenhandel ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom

22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) (Akten EFD [Verfahrens- Nr. 442.2-091] pag. 010 1; 040 1). Im Nachgang an eine weitere Anzeige der FINMA vom 30. Januar 2014, mit Er- gänzung vom 28. Mai 2014, dehnte das EFD das Verwaltungsstrafverfahren we- gen Verdachts auf Effektenhandel ohne Bewilligung mit Verfügung vom 8. Januar 2015 auf B. (nachfolgend: Beschuldigter 2) aus. Betreffend des Beschuldigten 1 wurde das Verfahren auf den Verdacht des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG ausgedehnt (EFD pag. 010 4, -58 ff.; 040 84). B. Am 10. Februar 2016 erliess das EFD einen Strafbescheid gegen die Mitbeschul- digte C.. Diese wurde der Gehilfenschaft zum Effektenhandel ohne Bewilligung der Beschuldigten 1 und 2 schuldig gesprochen, mehrfach begangen in der Zeit vom 12. JuIi 2012 bis zum 15. ApriI 2013, und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 190.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jah- ren, sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1‘660.--. Die- ser Strafbescheid ist in Rechtskraft erwachsen (EFD pag. 100 1 ff.). C. Da das EFD betreffend des Beschuldigten 1 die Voraussetzungen für eine Frei- heitsstrafe für gegeben hält, überwies es die Akten am 24. März 2016 gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (TPF pag. 30-100-003 ff.). Am 7. April 2016 ging das Dossier

- 5 - beim Bundesstrafgericht ein (TPF pag. 30-100-001 f.). Die Einzelrichterin wurde vom Präsidenten der Strafkammer als zuständig erklärt (TPF pag. 30-160-001 f.). D. Nachdem das Gericht vom Verteidiger des Beschuldigten 1 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass dieser in Kanada verurteilt worden war und eine Haftstrafe verbüsste, ersuchte das Gericht die kanadischen Behörden am 17. August 2016 rechtshilfeweise um die Zustellung der kanadischen Strafakten, insbesondere des begründeten Urteils, mit welchem die Freiheitsstrafe des Beschuldigten aus- gesprochen worden war (TPF pag. 30-291-001 ff.). Auf Hinweis des Verteidigers um eine mögliche bedingte Entlassung des Beschuldigten 1 aus dem kanadi- schen Strafvollzug ersuchte das Gericht die kanadischen Behörden am

31. August 2016 um Auskunft darüber, ob sich der Beschuldigte 1 derzeit noch in Haft befinde bzw. wann die Entlassung (auf Bewährung) vorgesehen sei und unter welchen allfälligen Bewährungsauflagen sowie, ob dieser an der auf den

31. Januar 2017 angesetzten Hauptverhandlung persönlich teilnehmen könne (TPF pag. 30-292-001 f.). E. Das Bundesamt für Justiz (BJ) übermittelte mit Schreiben vom 14. September 2016 rechtshilfeweise ein kanadisches Urteil vom 20. November 2014 über die Beschlagnahme von Geldern des Beschuldigten 1 sowie das Protokoll des die- sen betreffenden Gerichtsverfahrens vor dem Provincial Court of Manitoba/Ka- nada vom 2. Juni 2015 (TPF pag. 30-291-017 ff.). F. Mit E-Mail vom 4. November 2016 leitete das BJ dem Gericht eine Antwort der kanadischen Behörden weiter, wonach dem Beschuldigten 1 seit 19. August 2016 zwar der offene Vollzug („day parole“) gewährt worden war und er ab 1. Juni 2017 bedingt entlassen werden würde, jedoch Kanada während der Bewäh- rungszeit nicht verlassen dürfe (TPF pag. 30-292-006 f.). G. Nachdem die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 76 Abs. 1 VStrR aufgrund des ausdrücklichen Teilnahmewillens des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung und auch eine Verfahrensabtrennung mit Bezug auf den Beschuldigten 2 nicht in Betracht kamen und sich zudem eine Auslieferung aus Kanada gemäss Auskunft des BJ erfahrungsgemäss als äusserst aufwändig, langwierig und kostspielig erwiesen hätte, verfügte die Einzelrichterin am 22. No- vember 2016 die Sistierung des Verfahrens bis zur Aufhebung des Ausreisever- bots gegen den Beschuldigten 1 (TPF pag. 30-970-001 ff.). H. Auf gerichtliche Anfrage des Gerichts an die Bundeskriminalpolizei (BKP) teilte Interpol Ottawa am 5. Juni 2018 mit, dass die Haftstrafe des Beschuldigten 1

- 6 - abgeschlossen sei und in den relevanten Datenbanken kein Ausreiseverbot (mehr) ersichtlich sei (TPF pag. 30-293-007). I. Hierauf verfügte die Einzelrichterin am 11. Juni 2018 die Wiederaufnahme des Verfahrens und lud die Parteien zur Stellung von Beweisanträgen ein (TPF pag. 30-810-002 f.). J. Innert Frist beantragte das EFD, es seien die Verfahrensakten zum Urteil 6B090336 (recte: SB090336) des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. No- vember 2010 gegen (u.a.) B. beizuziehen. Das Gericht hiess den Antrag mit Be- weisverfügung vom 28. Juni 2018 gut (TPF pag. 30-810-006 ff.). Auf entspre- chendes Editionsersuchen der Einzelrichterin trafen die fraglichen Verfahrensak- ten mitsamt dem Urteil am 10. Juli 2018 beim Gericht ein (TPF pag. 30-294- 002 ff.). Die mit Schreiben vom 30. August 2016 bzw. 22. Juni 2018 gestellten Beweisan- träge des Verteidigers des Beschuldigten 2 auf Einvernahme von Zeugen resp. des Beschuldigten 1 auf Entgegennahme von bereits in den Akten enthaltenen Dokumenten wies die Einzelrichterin mit Beweisverfügung vom 28. Juni 2018 ab bzw. trat nicht darauf ein. Hingegen erkannte sie antragsgemäss den Treuhand- vertrag zwischen den Beschuldigten 1 und 2 vom 18. Oktober 2010 zu den Akten (TPF pag. 30-810-006 ff.). K. Beide Beschuldigte reichten aufforderungsgemäss das Formular „Persönliche und finanzielle Situation“ ein (TPF pag. 30-261-007 ff.; 30-262-008 ff.). L. Von Amtes wegen holte das Gericht in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VStrR aktuelle Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge sowie die Steuerunterla- gen bzw. die letzte Veranlagungsverfügung betreffend den Beschuldigten 2 ein (TPF pag. 30-221-001 ff.; 30-222-001 ff.; 30-262-013 ff.). M. Am 16. August 2018 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts in Anwe- senheit des Vertreters des EFD sowie der Beschuldigten in Begleitung ihrer je- weiligen Verteidigung statt. Rechtsanwalt Andrea Taormina liess sich mit Zustim- mung der Einzelrichterin durch Rechtsanwältin Christa Stamm substituieren (TPF pag. 30-521-022 f.; 30-300-016). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2018 auf eine Teilnahme (TPF pag. 30-510-002). Die Einzelrichterin wies gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich eröffnet wird (TPF pag. 30-920-022).

- 7 - Die Einzelrichterin erwägt: 1. Zuständigkeit und Verfahren 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Zu den Letzteren gehört auch das BEHG (Art. 1 Abs. 1 lit. e FINMAG). 1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben hält, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundes- strafgerichts. Die Überweisung, welche den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). 1.3 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das BEHG, das zu den Finanzmarkterlassen zählt, zum Gegenstand. Das EFD hält mit Bezug auf den Beschuldigten 1 die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe für gegeben. Das Bundesstrafgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegen- den Verwaltungsstrafsache zuständig (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VStrR). 1.4 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung sind Parteien im gerichtlichen Verfahren (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bun- desanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht er- scheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). 1.5 Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Ver- waltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (HAURI, a.a.O., S. 149 f.). 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen

- 8 - hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechens- lehre, 3. Auflage, Zürich 2007, § 8 N 5; POPP/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Geset- zes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 2.2 Gemäss aArt. 40 lit. b BEHG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung wurde mit Busse bis zu Fr. 200’000.-- bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung als Effektenhändler tätig war (Übertretung). Mit dem per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen FINMAG wurde Art. 40 BEHG aufgehoben und wurden Tätigkeiten ohne Bewilligung im Bereich der Finanzmarktgesetzgebung dem Straftatbestand von Art. 44 FINMAG unterstellt. Die Strafdrohung von Art. 44 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Vergehen). Die fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zu Fr. 250’000.-- geahndet. Das neue Recht brachte also eine Verschärfung mit sich. 2.3 Die dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen Handlungen fanden (mit Bezug auf die Tätigkeit der E. AG) zwischen dem 5. Februar 2007 und dem 15. April 2013 (vgl. hinten, E. 2.3.4; 3.2; 7.2.3.2) statt, also sowohl vor als auch nach dem Inkrafttre- ten der Rechtsänderung (E. 2.2). Es ist mithin zu prüfen, ob die Beurteilung nach altem oder nach neuem Recht zu erfolgen hat. 2.3.1 Wo begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen zur Erfül- lung des tatbestandsmässigen Verhaltens vorausgesetzt sind, liegt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine tatbestandliche Handlungseinheit vor (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die betreffenden Handlungen werden auf diese Weise strafrechtlich zu einer einzigen Straftat zusammengefasst, deren Begehung ähn- lich einem Dauerdelikt über einen gewissen Zeitraum hinweg andauert. Folge- richtig ist bei der Strafzumessung zwischen den einzelnen Handlungen eine Kon- kurrenz ausgeschlossen (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 72). Demnach ist eine tatbe- standliche Handlungseinheit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurtei- len, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung ist in einem solchen Fall zu berücksichtigen, dass die strafbare Verhaltensweise begonnen wurde, als sie (nach altem Recht) noch straflos oder minder strafbar war (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N 11). 2.3.2 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 BEHG). In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Qualifika-

- 9 - tion als Effekten- bzw. Kundenhändler sowie die Anforderungen der Kontofüh- rung oder Aufbewahrung von Effekten kann auf E. 7.1.2 verwiesen werden. 2.3.3 Die für die Strafbarkeit des unbewilligten Effektenhandels erforderliche Gewerbs- mässigkeit setzt regelmässig ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus (vgl. unten, E. 7.1.3). Die gewerbsmässige Effektenhandelstätigkeit eines Kundenhändlers ist somit grundsätzlich als tatbestandliche Handlungseinheit zu behandeln. 2.3.4 Die Effektenhandelstätigkeiten der D. AG und der F. AG fanden in den Jahren 2011 bis 2012 bzw. 2010 bis 2012 statt. Einzig diejenige der E. AG begann be- reits im Februar 2007 (Anklage, Ziff. 152, 104), so dass sich die Frage des an- wendbaren Rechts stellt. Die E. AG übte ihre Effektenhandelstätigkeit bis zur Ein- setzung der Untersuchungsbeauftragten bzw. Eröffnung des Verwaltungsstraf- verfahrens durch das EFD am 15. April 2013 aus (Anklage, Ziff. 152, 104 und 126; vgl. unten, E. 7.2.3.2). Der Beschuldigte 1 war seit 1. Juli 2006 als „Managing Director“ (= Geschäftsführer) angestellt (FINMA G01007768 pag. 8/688 ff.) und ab 21. Juli 2006 (Anklage: 2007; vgl. Rz 48) Verwaltungsratspräsi- dent der E. AG (FINMA G1007768 pag. 4/58 f.). Er war sodann seit dem Grün- dungsjahr 2010 Geschäftsleiter der D. AG, als welchen er sich im von ihm unter- zeichneten Aufnahmegesuch vom 1. Dezember 2010 an die SRO PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein (nachfolgend PolyReg) selber bezeichnete (vgl. un- ten, E. 6.1.1.2; E. 6.2.1/a) und ab 28. August 2012 Mitglied des Verwaltungsrats (EFD 031 7 f.; E. 6.2.1/a). Schliesslich war er seit deren Gründung am 16. Juli 2008 Verwaltungsrat der F. AG (FINMA 5413914 pag. 8/40; E. 6.2.1/a). Der Be- schuldigte 2 war ab 8. September 2010 bis 27. März 2012 Verwaltungsrat der D. AG (EFD 031 7 f.; E. 6.2.2/a) und zusätzlich Buchhalter aller drei Gesellschaf- ten (vgl. unten, E. 6.2.2/d). Die beiden Beschuldigten waren damit über das Jahr 2009 hinaus (bzw. ausschliesslich danach) in die Effektenhandelstätigkeiten der drei Gesellschaften involviert. Auf den gesamten Sachverhalt ist folglich das neue Recht anzuwenden. 3. Verjährungsfrage 3.1 Vorsätzliche Verstösse gegen Art. 44 FINMAG sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB Vergehen. Hinsichtlich der Frage der Verjährung gelangt gestützt auf Art. 2 Abs. 1 FINMAG die 7-jährige Verfolgungsverjährung gemäss Art. 52 FINMAG zur Anwendung, welche für Übertretungen des FINMAG und der Finanzmarktge- setze gilt, wozu auch das BEHG zählt (vgl. oben, E. 1.1). Wie dargelegt (vgl. oben, E. 2.3.3) ist die vorliegend zu beurteilende Geschäftstätigkeit grundsätzlich

- 10 - als tatbestandliche Handlungseinheit zu behandeln. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). Beim Un- terlassungsdelikt kann die Verjährungsfrist nicht beginnen, solange die strafbare Unterlassung andauert. Fristauslösend ist der Tag, an dem der Garant hätte han- deln sollen oder die Handlungspflicht endet (TRECHSEL/CAPUS, in: Trechsel/Ca- pus [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 98 StGB N. 3). Alternativ kann die unbewilligte Effek- tenhandelstätigkeit auch als Dauerdelikt betrachtet werden (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2014.36 vom 3. März 2015 E. 1.6; SK.2017.67 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 26. Juni 2018 E. 3). Diese Betrachtung rechtfertigt sich insbesondere beim Halten von Effekten auf Rechnung von Anlegern als dauerhafter Zustand (TPF pag. 30-925-011). Dies- falls beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB). 3.2 Die vorliegend zu beurteilenden unerlaubten Effektenhandelstätigkeiten des Be- schuldigten 1 dauerten mit Bezug auf die Tätigkeiten der D. AG bis am 7. Sep- tember 2012, der F. AG bis am 20. September 2012 und der E. AG bis am

15. April 2013 (bis zur Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten am 15. April 2013 an [vgl. oben, E. 2.3.4 sowie hinten E. 7.2.3.2]). Die dem Beschuldigten 2 vorgeworfene Unterlassung im Rahmen der Geschäftstätigkeit der D. AG dau- erte bis am 27. März 2012, diejenige bzgl. der E. AG bis am 15. April 2013 und die Gehilfenschaft mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der F. AG bis am 20. Sep- tember 2012. Zu diesen Zeitpunkten begann grundsätzlich – vorbehältlich des Ruhens der Fristen (vgl. unten, E. 3.3) – die Verjährungsfrist zu laufen. 3.3 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (vgl. Anklage, Rz 12) stellte die FINMA unter anderem fest, dass die E. AG, D. AG und F. AG sowie die Beschuldigten 1 und 2 ohne Bewilligung gewerbsmässig als Effektenhändler tätig waren. Der Be- schuldigte 2 erhob am 28. November 2013 gegen die genannte Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 22. Mai 2014 (B- 6736/2013) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von B. ab (EFD pag. 010 0059 ff.). Die Verjährung ruhte somit während des Weiterzugs der Ver- fügung der FINMA gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR während rund 6 Monaten (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2014.36 vom 3. März 2015 E. 1.6; SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.4.3 f.). Das Ruhen der Verjährung wirkt nicht nur für die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens, sondern auch für andere Beschuldigte, die betreffend gerichtlich zu klären- der Fragen die Bedeutung einer Vorfrage haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 8.3).

- 11 - 3.4 Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die vorliegende Verjährungsfrage unerheb- lich, ob die Geschäftstätigkeiten der drei Gesellschaften als tatbestandliche Handlungseinheit oder als Dauerdelikt angesehen werden. So oder so handelt es sich bei der unerlaubten Effektenhandelstätigkeit verjährungsrechtlich um eine Einheit. Die Verjährung ist somit für die gesamten Tatvorwürfe kein Straf- verfolgungshindernis. Da die vorgeworfenen unerlaubten Tätigkeiten bzw. Unter- lassungen der Beschuldigten vor weniger als 7 Jahren endeten, sind sie jeweils als Ganzes noch nicht verjährt. Die Verjährung könnte somit betreffend beider Beschuldigten frühestens im April 2020 eintreten (inkl. der 6 Monate, in denen sie aufgrund des Weiterzugs an das Bundesverwaltungsgericht ruhte). 4. Anklagevorwurf Im Verwaltungsstrafverfahren gilt die durch die Verwaltung zu Handen des Straf- gerichts vorzunehmende Überweisung, welche den Sachverhalt und die anwend- baren Strafbestimmungen zu enthalten hat, als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). In der Überweisung des EFD vom 24. März 2016 wird den Beschuldigten 1 und 2 zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten als Verwaltungsräte der D. AG und der E. AG, der Beschuldigte 1 auch der F. AG bzw. der Beschuldigte 2 als Buch- halter derselben in der Zeit vom 5. Februar 2007 bzw. 26. Januar 2010 bis 15. Ap- ril 2013 den durch die drei genannten Gesellschaften betriebenen Effektenhandel ohne Bewilligung zu verantworten und sich damit gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gemacht. Ausserdem habe der Beschuldigte 1 als Verwaltungsrat der D. AG das Missachten der superprovisorischen Verfü- gung der FINMA vom 30. Oktober 2012 zu verantworten, womit er sich zusätzlich gemäss Art. 48 FINMAG schuldig gemacht habe (TPF pag. 30-100-003 ff.). 5. Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte 5.1 Anklageprinzip 5.1.1

5.1.1.1 Der Beschuldigte 1 rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er machte im Wesentlichen geltend, die Anklage sei in Bezug auf den Umfang und die Deliktszeiträume der vorgeworfenen Effektenhandelstätigkeiten unklar (TPF pag. 30-925-018). 5.1.1.2 Der Beschuldigte 2 beantragte die Rückweisung des Überweisungsbeschlusses vom 24. März 2016 wegen Verletzung des Anklageprinzips (TPF pag. 30-920- 003). Die Anklage substantiiere zu wenig klar, was effektiv vorgeworfen werde.

- 12 - Gemäss Anklagesachverhalt sei unbewilligter Effektenhandel im Zusammen- hang mit der D. AG, F. AG und E. AG begangen worden. Den Anträgen sei in- dessen nicht zu entnehmen, um welche Gesellschaften es sich handle. Zudem würde die Anklage dem Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit der E. AG vor- werfen, er habe von mindestens 20 Kunden unbewilligterweise Publikumseinla- gen entgegengenommen. Es sei somit nicht klar, wie viele Kunden es tatsächlich gewesen seien (TPF pag. 30-920-003). 5.1.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das An- klageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Um- schreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die an- wendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die be- troffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zwei- fel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/ 2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 5.1.3

a) Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Anklageschrift mit einem Umfang von 51 Seiten detailliert die gegen die Beschuldigten erhobenen Vor- würfe des mehrfachen Effektenhandels ohne Bewilligung im Zeitraum vom

5. Februar 2007 bis 15. April 2013 (Beschuldigter 1) bzw. 26. Januar 2010 bis

15. April 2013 (Beschuldigter 2) im Zusammenhang mit der D. AG, F. AG und der E. AG umschreibt. In der Anklageschrift wird weiter dargelegt, wie und in wel- chem Umfang die Aktienkäufe in eigenem Namen und auf Rechnung der Kunden erfolgten. Schliesslich legt sie einlässlich dar, welche Funktionen und Verant- wortlichkeiten die Beschuldigten wahrnahmen. Die Anklageschrift ist angesichts der komplexen Sachlage insgesamt nicht zu beanstanden. Sie genügt insbeson-

- 13 - dere den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden An- forderungen vollauf. Der in der Anklageschrift zugrunde gelegte Sachverhalt wird konkret und detailliert umschrieben sowie klar umrissen. Die Anklage ist aus sich heraus verständlich. Die Beschuldigten konnten genau erkennen, welche Vor- würfe gegen sie erhoben werden, so dass sie ohne Weiteres in der Lage waren, ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.

b) Daran ändert nichts, was die Beschuldigten gegen die Anklage einwenden. Die Anklageschrift ist entgegen dem Einwand des Beschuldigten 1 in Bezug auf den umschriebenen Umfang der Effektenhandelstätigkeit nicht zu beanstanden. Aus dem Anklagesachverhalt ist klar zu entnehmen, dass die Beschuldigten durch das Effektengeschäft eine selbstständige und unabhängige Tätigkeit aus- geübt haben, die darauf ausgerichtet war, regelmässig Erträge zu erzielen. Die Anklage nennt den Umfang des Effektenhandels ohne Bewilligung. Ausserdem gibt sie die Deliktszeiträume bzw. den Beginn und den Endzeitpunkt an. Bei ge- werbsmässigem Handeln braucht in der Anklage nicht jede einzelne tatbestands- mässige Handlung zeitlich nachgewiesen zu sein, sondern es genügt die Angabe des Deliktszeitraums. Die Anklage wird dem gerecht. Entgegen den Einwänden des Beschuldigten 2 erfüllt die Anklage aber auch sämtliche übrigen gesetzlichen Vorgaben. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO bezeichnet die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die Anträge des EFD erfüllen diese Vorgaben, welche die Nennung der Gesellschaften nicht voraussetzen. Da das EFD den Beschuldigten vorwirft, für den durch die drei Gesellschaften betriebe- nen Effektenhandel ohne Bewilligung verantwortlich zu sein, erwähnt es konse- quenterweise die mehrfache Tatbegehung. Das Anklageprinzip ist darüber hin- aus auch nicht verletzt, soweit die Anklageschrift in Bezug auf die E. AG von einem Effektenhandel ohne Bewilligung für mindestens 20 Kunden ausgeht. Die Frage, ob die E. AG tatsächlich mindestens 20 Kunden hatte, hat das Gericht – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nach dem Gesagten nicht gegeben. 5.2 Rechtliches Gehör 5.2.1 Der Beschuldigte 1 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK). Er bringt vor, das EFD habe ihn zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht einvernommen (TPF pag. 30-925- 030 f.). 5.2.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einer- seits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes

- 14 - Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe- nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1). Der Missbrauch eines Rechts ist aber dann zu bejahen, wenn sich eine Person auf ein Rechtsinstitut (z.B. rechtli- ches Gehör) beruft, um Ziele zu erreichen, die von der Grundidee dieses Rechts- instituts nicht erfasst werden. Auch der Beschuldigte im Strafprozess darf mit den ihm zustehenden prozessualen Rechten nicht rechtsmissbräuchliche Ziele ver- folgen. Der Missbrauch von Rechten ist insbesondere zu bejahen, wenn mit Be- rufung auf prozessuale Rechte der Gang der Justiz behindert, der Prozess ver- schleppt oder das Gericht prozesswidrig belastet werden soll (Urteil des Bundes- gerichts 6S.61/2002 vom 16. Mai 2003 E. 3.4). 5.2.3 Das EFD hat dem Beschuldigten 1 Gelegenheit gegeben, zur Strafanzeige der FINMA vom 30. Januar 2014 sowie zum Schlussprotokoll vom 12. Juni 2015 schriftlich Stellung zu nehmen und Ergänzungen der Untersuchung zu beantra- gen (EFD pag. 020 0024; 091 0001 f.). Mit Schreiben des Verteidigers vom

26. März 2015 sowie 6. Juli 2015 wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (EFD pag. 020-0043; 091-0022). Der Beschuldigte hat auch keine Einvernahme bean- tragt (Art. 37 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 2 VStrR). Insofern handelt er entgegen sei- nem eigenen früheren Verhalten (sog. Verbot des venire contra factum proprium). Das rechtliche Gehör ist darüber hinaus auch nicht verletzt, soweit das EFD nicht von Amtes wegen eine Einvernahme durchführte. Der untersu- chende Beamte kann gemäss Art. 40 VStrR mündliche oder schriftliche Aus- künfte einholen. Das rechtliche Gehör kann somit ohne Weiteres auf schriftlichem Weg gewährt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren vor dem EFD besteht somit kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bzw. Einvernahme. Schliesslich wurde die Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt. Der Ein- wand ist unbegründet. 5.3 Strafprozessuales Fairnessgebot 5.3.1 Der Beschuldigte 1 rügt im Weiteren eine Verletzung des strafprozessualen Fair- nessgebots (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Er macht geltend, die Hauptverhandlung sei zu kurzfristig angesetzt worden, zumal noch keine Ver- jährung drohe. Dadurch seien seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden (TPF pag. 30-925-023 ff.).

- 15 - 5.3.2 Mit dem in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO enthaltenen Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gerecht zu behandeln, wird der bereits durch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 IPBPR gewährleiste Anspruch auf ein faires Verfahren deklaratorisch bestätigt. Der Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 aBV entwickelt hat, enthält aber darüber hinaus auch Teilgehalte, die über diese Grundsätze hinausgehen (WOHLERS, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 3 StPO N. 20; BGE 103 V 192 f.). Wichtiger Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist unter anderem die Gewährleistung effektiver Teilhabe- und Verteidigungsrechte (WOHLERS, a.a.O., Art. 3 StPO N. 22; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Dazu gehört ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK hat jede angeklagte Person das Recht: ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ha- ben. Diese Bestimmung ist Ausprägung der Garantie eines fairen Verfahrens (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.3). 5.3.3 Zunächst ist zu bemerken, dass das Mandat des Verteidigers mit dem Beschul- digten 1 schon seit Beginn des Verwaltungsverfahrens besteht und die Instrukti- onen daher schon längst hätten erfolgen können. Vor allem in Anbetracht des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten 1 kann damit nicht bis kurz vor der Hauptverhandlung zugewartet werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren bereits ein erstes Mal auf den

31. Januar 2017 angesetzt und erst mit prozessleitender Verfügung vom 22. No- vember 2016 abgesagt worden war, so dass davon auszugehen ist, dass der Verteidiger die Vorbereitungs- und Instruktionsarbeiten im Hinblick auf die erst- mals angesetzte Hauptverhandlung bereits getätigt hatte. Seither gab es seitens der Anklage keine Neuerungen. Zudem ist festzuhalten, dass der Verteidiger so- wie seine Substitutin das Verfahren bzw. den Sachverhaltskomplex bestens ken- nen, waren doch beide als Verteidiger bereits im Verwaltungsverfahren mit der Vertretung des Beschuldigten betraut (z.B. FINMA G1007768 pag. 2/136 [Voll- macht der E. AG, unterschrieben vom Beschuldigten 1 am 20.09.2013]). Entge- gen der Rüge der Substitutin hatte sie aber auch aus folgendem Grund genügend Vorbereitungszeit: Am 27. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl dem Verteidiger mit Verhandlungsanzeige mit, dass er an einer Einvernahme am

16. August 2018 beiwohnen könne, aber dazu nicht verpflichtet sei. Mit Verfü- gung der Einzelrichterin des Bundesstrafgerichts vom 28. Juni 2018 wurde dem Verteidiger der Hauptverhandlungstermin vom 16. August 2018 mitgeteilt. Ob- wohl die Teilnahme an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl freiwillig war, entschied sich der Verteidiger, sich vor Bundesstrafgericht

- 16 - substituieren zu lassen. Die Substitutin hatte somit rund 1 ½ Monate vor Haupt- verhandlung Zeit, die entsprechenden Instruktionen vorzunehmen. Sie hatte da- her angesichts des nicht ausserordentlichen Schwierigkeitsgrades des Verfah- rens und der Aktenkenntnis ausreichend Zeit, sich gehörig vorzubereiten. Die Rüge ist unbegründet. 6. Feststellungen zum Sachverhalt 6.1 Beteiligte Gesellschaften und deren Geschäftstätigkeit 6.1.1 D. AG (gelöscht am 18. Mai 2017) 6.1.1.1 Die D. AG, Z.-strasse in Y. (ZH), ab 30. Mai 2011 mit Zweigniederlassung an der X.-strasse in W. (ZH), wurde am 6. September 2010 vom Beschuldigten 2 ge- gründet (FINMA 5402317 pag. 4/14 - 21; TPF pag. 30-931-017). Die Gesellschaft gab als statutarischen Zweck insbesondere an: „Erbringung von Anlageberatung an private und institutionelle Kunden mit Sitz in der Schweiz und/oder im Ausland, das Anbieten von speziellen Anlageinstrumenten sowie die Verwaltung von Pri- vatvermögen”. Für die Bankkonten der D. AG bei der Bank G. waren bereits ab 30. März 2011 die Beschuldigten 1 und 2 je einzeln zeichnungsberechtigt (FINMA 5402317 pag. 3/67 - 66). Diese Bankbeziehung war vom Beschuldigten 2, der zunächst einziger Zeichnungsberechtigter war, am 22. September 2010 eröffnet worden (FINMA 5402317 pag. 3/70 - 72). Zudem bestand mit der Bank G. eine E-Banking-Ver- einbarung zu Gunsten der E. AG bzw. des Beschuldigten 2, unterschrieben am

23. Marz 2011 von den Beschuldigten 1 und 2 (FINMA 5402317 pag. 3/63 - 62). 6.1.1.2 Die Jahresrechnung 2011 weist in der Bilanz unter Passiven, mittel- und langfris- tige Verbindlichkeiten, unter anderem die Position „Wertpapiere Kunden“ im Be- trag von Fr. 471‘741.-- aus (FINMA 5402317 pag. 8/1/159). Sämtliche Kunden- positionen wurden zudem in einer internen Kundenbuchhaltung durch die Mitbe- schuldigte C. gesondert für jeden Kunden nachgeführt (FINMA 5402317 pag. 8/4, 8/1/96 - 114). Die Kundenbuchhaltung und die GwG-Dossiers der D. AG führte die E. AG bzw. die Mitbeschuldigte C. auf dem System der E. AG (FINMA 5402317 pag. 8/010; TPF pag. 30-931-014; 30-920-014). Der Beschuldigte 1 hat das Aufnahmegesuch vom 1. Dezember 2010 in die SRO PolyReg unterschrieben (FINMA 5402317 pag. 8/1/33, 58 - 92). Die D. AG war vom 15. März 2011 bis zu ihrem Ausschluss am 12. Juli 2012 Mitglied beim

- 17 - PolyReg, einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) im Sinne des GeIdwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0; EFD pag. 010 12; FINMA 5402317 pag. 2/153). Die schwedische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte die D. AG am

25. ApriI 2012 auf ihrer Negativliste, weil die Gesellschaft Anleger mittels unge- betener Anrufe („Cold CaIls“) kontaktiert haben soll (FINMA 5402317 pag. 1/30). 6.1.1.3 Zur Geschäftstätigkeit:

a) Die Untersuchungsbeauftragten kamen in ihrem Bericht zum Schluss, dass sich die Geschäftstätigkeit der D. AG seit der Aufnahme ihres Betriebs im Herbst 2010 vollumfänglich auf den Finanzbereich beschränkte (FINMA 5402317 pag. 8/3). Dabei bezeichnete sie sich tatsachenwidrig als „U.“ und als „V.“ (FINMA 5402317 pag. 5/131 f.). Die D. AG nahm Käufe und Verkäufe von Aktien auf Rechnung zahlreicher Kunden vor. Das Spektrum der Handelstätigkeit reichte dabei von Aktien bekannter börsenkotierter Unternehmen, wie z.B. Na- menaktien der H. Ltd. (Valor 1222171) oder I. Inc., bis hin zu eingeschränkt han- delbaren „SmaII Cap Equity“- und „Venture Cap Equity“-Investments nicht bör- senkotierter Gesellschaften (nachfolgend „Penny Stocks”), z.B. einer gewissen J. Inc., K. Inc. sowie L. Ltd. (FINMA 5402317 pag. 8/3 - 6). Die D. AG warb auf ihrer Website sowie auf PR-Websites für ihre Investment- strategien, „hochprofitable“ Aktien sowie für ihre Vermögensverwaltung (FINMA 5402317 pag. 5/1 - 86; 8/392 - 412). Bei den Akten liegen auch Broschüren mit Kaufempfehlungen, in denen ein als „Head Private Banking & Investment” be- zeichneter D. AG-Mitarbeiter (M.) Penny Stock Aktien zum Kauf empfiehlt (FINMA 5402317 pag. 2/113 - 144, 157 - 167).

b) Die Akquisition der Kunden erfolgte gemäss den Ergebnissen der Untersu- chungsbeauftragten zu einem wesentlichen Teil über aktives Telemarketing, wo- bei die N. Corp. mit Sitz in Manila eine wesentliche Rolle spielte (FINMA 5402317 pag. 8/8, 12). Dabei handelt es sich um eine philippinische Call-Center Gesell- schaft (FINMA 5402317 pag. 5/87). In vorgefundenen Stellenausschreibungen beschreibt sich die N. Corp. als Dienstleistungsunternehmen, das „front office solutions“ für ihre Muttergesellschaft in der Schweiz (gemeint ist offensichtlich die D. AG) erbringe (FINMA 5402317 pag. 8/1/327- 333). Die N. Corp. unterhielt für die D. AG ein beträchtliches Vertriebsnetz. Verschiedenste Personen pflegten namens der D. AG Kundenkontakt zu bestehenden und potentiellen Kunden. Dies ergibt sich vorab aus den Effektenabrechnungen, auf denen Namen ver- schiedener Kundenberater aufgeführt sind (O., P., M. und Q.). Diese Personen verfügten je über ein Mailkonto mit der Domain „@D.AG.ch”, die auch auf den Effektenabrechnungen vermerkt wurde, zusammen mit dem jeweiligen Namen

- 18 - dieser Personen mit der Bezeichnung „U.U.”. P., M. und Q. wurden bereits in den PolyReg Aufnahmegesuchs-Unterlagen der D. AG vom 1. Dezember 2010 als Angestellte der D. AG bezeichnet, unter Angabe von Wohnadressen in England und lrland (FINMA 5402317 pag. 8/1/76 - 78, 86 - 88). Der Beschuldigte 1 stand mindestens per Telefon und E-Mail in Kontakt zu den für die N. Corp. handelnden Personen (FINMA 5402317 pag. 8/1/129 - 147). Am

2. Juni 2012 schickte der Beschuldigte 1 eine E-Mail an RR. und TT. betreffend zukünftig zu verwendende Muster von Handelsbestätigungen der D. AG. Die An- rede ,,Hi team” belegt, dass der Beschuldigte 1 mit den involvierten Personen vertraut war (FINMA 5402317 pag. 8/1/324). In den Akten befinden sich Belege für umfangreiche Telefonkampagnen von Ja- nuar 2012 bis Juni 2012; allein am 29./30. Mai 2012 wurden rund 30‘000 Telefo- nate geführt (FINMA 5402317 pag. 8/1/334 - 337, 8/1/338 - 378, 8/1/379 - 388). Zwei Kunden haben von telefonischen Kontaktaufnahmen seitens der D. AG ohne ihr Zutun berichtet (FINMA 5402317 pag. 2/171, 195, 275 f.; 8/1/389). Die Vermittler der D. AG haben entgegen den angeblichen Weisungen des Beschul- digten 1 potentielle Anleger mittels „Cold Calls“ kontaktiert. Ein Kunde berichtete, dass er hierauf Zahlungen auf das Konto der D. AG bei der Bank G. getätigt habe. Über Internet habe er seinen Account einsehen können (EFD pag. 031 48,

- 53, 52). Das entsprechende „Cash Statement“ des Kunden wurde im System der E. AG vorgefunden (FINMA 5402317 pag. 8/1/389 - 391). Die D. AG ihrerseits war erwiesenermassen für den Zahlungsverkehr, die Orga- nisation der Betriebsbuchhaltung sowie die Führung der Kundenbuchhaltung ver- antwortlich. Aus den Buchhaltungs- und Kontounterlagen der D. AG sind ab

22. März 2011 diverse grössere Zahlungen der D. AG an die N. Corp. ersichtlich, die teilweise den Vermerk „Salaries” tragen (FINMA 5402317 pag. 3/279, 295, 395, 400, 402, 426, 431; 8/9, 8/1/182 - 185, 8/1/247 - 252, 8/1/309 - 312).

c) Per 4. September 2012 wies die D. AG buchhalterische Guthaben von 85 Kun- den weltweit in der Höhe von Fr. 5'120'797.-- aus (FINMA 5402317 pag. 8/007, 001 308). Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nahm die D. AG bis Anfang Okto- ber 2012 Kundengelder im Umfang von deutlich mehr als Fr. 3 Mio. entgegen FINMA 5402317 (pag. 8/007, 3/005 - 0051). Die D. AG wies gemäss den Erkenntnissen der Untersuchungsbeauftragten von den ihr seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zugeflossenen Kundengeldern ca. USD 1,5 bis 2,0 Mio. an die N. Corp. (FINMA 5402317 pag. 8/8; 3/5 - 26;

- 19 - 8/1/172 - 233, 240 - 305). Rund Fr. 1,2 Mio. flossen für Aktienkäufe an ausländi- sche „Transfer Agents“ wie das Unternehmen T. (FINMA 5402317 pag. 8/10 f.). Die Untersuchungsbeauftragten nahmen an bzw. konnten nicht ausschliessen, dass die D. AG zusätzlich auch eigene Effektenanlagen tätigte und diese zum Teil mit entgegengenommenen Kundengeldern finanzierte (vgl. FINMA 5402317 pag. 8/6f.; 8/1/158, 235). Daneben bezahlte die D. AG Entschädigungen an die E. AG (Fr. 17‘400.--, USD 42‘900; FINMA 5402317 pag. 3/15 - 17, 47 - 51) und an den Kundenberater M. (EUR 11‘535 und USD 115‘000; FINMA 5402317 pag. 3/16, 22 f., 41).

d) Die Abwicklung der Kundenaufträge erfolgte grundsätzlich nach folgendem Muster: Nach Auftragserteilung durch die Kunden nahm die D. AG die für den Erwerb erforderlichen Mittel auf den eigenen Konten der D. AG bei der Bank G. entgegen und bestätigte dem Kunden mittels Abrechnung den erfolgten Erwerb der Titel (FINMA pag. 5402317 8/004). Die erste aktenkundige Einzahlung eines Kunden für „Shares“ datiert vom 20. Mai 2011 (FINMA 5402317 pag. 3/044 f). Belege für eine Auslieferung (Kundenkorrespondenz oder dergleichen) fanden sich in den Gesellschaftsakten nicht, weshalb anzunehmen ist, dass eine Auslie- ferung der den Kunden in Rechnung gestellten Titel – zumindest bis im Herbst 2012 – nicht erfolgte. Vielmehr war die Regel, dass die D. AG die für die Kunden erworbenen Titel – wohl treuhänderisch – in eigenem Namen hielt. Dabei wurden sämtliche Kundenpositionen in einer internen Kundenbuchhaltung, gesondert für jeden Kunden, nachgeführt. Dies belegt z.B. eine aktenkundige E-Mail vom

30. November 2011, mit welcher der Beschuldigte 1 die Mitbeschuldigte C. an- wies, vom USD-Konto der D. AG USD 250’000 an die Gesellschaft „T.” in Kali- fornien zu überweisen und diesen Vorgang in der Datenbank als ,,subscription for 1‘500’000 shares AA. at a price of „UDS 0.166666666” einzugeben. Die Über- weisung wurde gleichentags so ausgeführt (FINMA 5402317 pag. 8/1/94 f.). Für jeden Kunden konnte aufgrund der Kundenbuchhaltung ein Auszug erstellt wer- den, aus welchem die für diesen gehaltenen Wertschriftenpositionen wie auch ein aufgrund der erfolgten Wertschriftenabrechnungen verbleibendes Rest-Bar- guthaben des Kunden ersichtlich sind. Beispiele von Wertschriftenabrechnungen sowie die zugehörigen Gutschriften der Kundenzahlungen auf den Konten der D. AG bei der Bank G. für 8 Kunden finden sich auf FINMA 5402317 pag. 8/1/96

- 114, die entsprechenden Auszüge aus der Kundenbuchhaltung der D. AG per

4. September 2012 auf FINMA 5402317 pag. 8/1/115 - 128. Aus dem Umstand, dass bei Einschreiten der FINMA das Depot der D. AG bei der Bank G. lediglich vorübergehend einige Namenaktien der H. Ltd. enthielt, während aus der inter- nen Kundenbuchhaltung der D. AG hervorgeht, dass die D. AG gegenüber ihren Kunden in weit grösserem Umfang Lieferverpflichtungen für verschiedene bör-

- 20 - senkotierte Aktien (z.B. BB., I. Inc., CC. etc.) eingegangen war, kann geschlos- sen werden, dass sich die D. AG für die gegenüber den Kunden abgerechneten Käufe am Markt teilweise nicht effektiv eindeckte, sondern ihren Kunden gegen- über Short-Positionen einnahm. In all diesen Fällen wurden die effektiv nicht vor- handenen Titel in der Kundenbuchhaltung der D. AG dem Kunden dennoch buchmässig gutgeschrieben. Die D. AG ging derartige Short-Positionen vorab in jenen Fällen ein, bei welchen die D. AG für ihre Kunden börsenkotierte Titel (Large and Mid Cap Equity Investments) kaufte. Den Kunden wurden zunächst börsenkotierte Aktien angeboten und das einbezahlte Geld zurückgestellt. Später wurden die Kunden angefragt, ob sie diese Aktien verkaufen und stattdessen Penny Stocks kaufen wollten. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass über 20 Kunden der D. AG auf diese Weise zunächst Aktien von H. Ltd. oder I. Inc. orderten, bevor sie in Penny Stocks investierten (FINMA pag. 5402317 8/002 272/276, 3/027 - 045, 8/001 115/117/119/121 f./198 - 209/267 - 281). Nach den Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten ging die D. AG jedoch auch hin- sichtlich der SmaII Cap Equity- und Venture Cap Equity Investments Short-Posi- tionen ein. Aus einem vorgefunden E-Mail des Beschuldigten 1 vom 9. August 2012 (FINMA pag. 5402317 8/001 129 - 131) geht hervor, dass sich die D. AG bezüglich eines grossen Teils der an Kunden bereits verkauften Aktien der K. Inc. nachträglich eindecken musste, wobei aus der entsprechenden Aufstellung ebenfalls ersichtlich wird, dass die entsprechenden Titel den Kunden gegenüber in der Regel für USD 0.45 verrechnet worden waren, seitens der D. AG indessen zum tieferen Preis von USD 0.15 je Aktie eingekauft werden konnten. Daraus resultierten für die D. AG hohe Margen. Der Preis für die dannzumal fehlenden 871’791 Aktien zum Preis von USD 130’768.65 wurde am 10. August 2012 ab dem EUR-Konto der D. AG an das Unternehmen T. mit Sitz in den USA überwie- sen (FINMA pag. 5402317 8/001 132 f.). Aus verschiedenen E-Mails geht sodann hervor, dass die D. AG den effektiven Einkauf von Aktien, welche den Kunden bereits früher verkauft worden waren, zum grössten Teil überhaupt erst im Som- mer/Herbst 2012 veranlasste – dies wahrscheinlich als Folge der gegen die D. AG eingeleiteten Verfahren (PolyReg, FINMA) sowie auf Betreiben eines bei- gezogenen Rechtsvertreters, welcher die Frage in den Raum stellte, ob die Kun- dengelder tatsächlich den Instruktionen derselben entsprechend investiert wor- den seien (FINMA 5402317 pag. 8/1/135 - 143). Eine diesbezüglich letzte Zah- lung der D. AG an das Unternehmen T. in der Höhe von USD 40'004 erfolgte am

7. September 2012 zwecks Zeichnung von J. Inc. und Aktien der K. Inc. (FINMA pag. 5402317 3/392/405). Soweit börsenkotierte Effekten für Kunden ausnahms- weise tatsächlich durch die D. AG erworben wurden, sind diese im Depot der D. AG bei der Bank G. für die berechtigten Kunden gesammelt verwahrt worden. Demgegenüber wurden die SmalI Cap Equity und Venture Cap Equity Invest-

- 21 - ments der Kunden offenbar lediglich buchmässig in der internen Kundenbuch- haltung der D. AG geführt. Erst im Herbst 2012, d.h. im Zusammenhang mit der bevorstehenden Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit, veranlasste die D. AG gleichzeitig mit dem Einkauf fehlender SmaII Cap Equity und Venture Cap Equity Investments der Kunden die Verbriefung in Aktienzertifikate, welche auf den Na- men der Kunden ausgestellt wurden (FINMA pag. 5402317 8/001 129 - 131, 132 f. sowie 135 - 143). Separate Kundenkonten oder Kundendepots der einzel- nen Anleger bei einem bewilligten Finanzinstitut mit entsprechenden Vermögens- verwaltungsvollmachten wurden nicht geführt (FINMA pag. 5402317 8/005, 3 001

- 785).

e) Die gesamte Geschäftstätigkeit der D. AG für deren Kunden wurde über die Konten und das Depot der D. AG bei der Bank G. abgewickelt. Für die Kunden wurden mithin keine separaten Konten und/oder Depots bei einer Bank einge- richtet, auf welche die D. AG mittels Verwaltungsvollmacht hätte zugreifen kön- nen.

f) Die D. AG stellte ihre Geschäftstätigkeit im Herbst 2012 weitgehend ein. Die Homepage der D. AG war nicht mehr aufrufbar, die D. AG unter den damals da- rauf angegebenen Telefonnummern nicht mehr erreichbar. In diesem Zusam- menhang wurden per 1. Oktober 2012 sodann die in der Schweiz vorhandenen Konten saldiert (FINMA pag. 5402317 8/014). Das gegen die D. AG eröffnete Konkursverfahren wurde mit Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht FINMA vom 15. Mai 2017 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft am

18. Mai 2017 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. SHAB 99/2017

- 23.05.2017). 6.1.2 F. AG (gelöscht am 18. Mai 2017) 6.1.2.1 Die F. AG, mit Sitzadresse ebenfalls an der Z.-strasse in Y. (ZH), und Zweignie- derlassung ab 30. Mai 2011 an der X.-strasse in W. (ZH), wurde vom Beschul- digten 1 am 7. Juli 2008 gegründet (FINMA 5413914 pag. 4/2 -14). Sie gab als statutarischen Zweck wie die D. AG insbesondere an: „Erbringung von Anlage- beratung an private und institutionelle Kunden mit Sitz in der Schweiz und/oder im Ausland, das Anbieten von speziellen Anlageinstrumenten sowie die Verwal- tung von Privatvermögen“. Revisionsstelle war die DD. AG. Über die Bankkonten der F. AG bei der Bank G. war ab 20. Oktober 2008 der Beschuldigte 1 verfügungsberechtigt (FINMA 5413914 pag. 8/58 f.). Im Rahmen der Bankbeziehung mit der Bank EE. war ab 1. Juni 2012 ebenfalls der Beschul- digte 1 einzeln zeichnungsberechtigt, wobei die Mitbeschuldigte C. ab diesem

- 22 - Zeitpunkt über Onlinedienste ebenfalls Zugriff auf die Konten hatte (FINMA 5413914 pag. 3/117, 189 - 192, 8/3). Für die Konten der F. AG verfügte die E. AG über Verwaltungsvollmachten (FINMA 5413914 pag. 3/112, 184 - 186). Aus den bei den Akten liegenden diversen Kundenverträgen ist ersichtlich, dass der Be- schuldigte 1 Zeichnungsvereinbarungen sowie Vermögensverwaltungsverträge in der Regel persönlich und einzeln zeichnete (FINMA 5413914 pag. 8/70 f.). Die F. AG war wie die D. AG Mitglied bei der SRO PolyReg (EFD pag. 010 13). Die polnische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte die F. AG auf ihrer Website, weil die Gesellschaft unerlaubt Aktien und Commodity Options angeboten habe (FINMA 5413914 pag. 5/2). Gegenüber der FINMA bestätigte ein Kunde die te- lefonische Kontaktaufnahme durch Vermittler ohne sein Zutun (FINMA 5413914 pag. 2/108). Im Oktober 2010 erhielt die SRO PolyReg zudem Anfragen, weil Anleger mehrfach unaufgefordert von Mitarbeitern der F. AG kontaktiert worden waren (FINMA G1007768 pag. 1/27). Die E. AG stellte für die F. AG das Geschäftsdomizil an der X.-strasse zur Verfü- gung. Gemäss der schweizerischen Domain-Registrierungsstelle ist „E. AG / A.” Halter der F. AG-Domain (FINMA 5413914 pag. 5/14). Die E. AG war auch an der Gründung der F. AG beteiligt. Der Beschuldigte 1 hielt in einem Dokument der E. AG fest: „F. AG has been recently incorporated by E. AG as the ‚new’ en- tity under which FF. and GG. wiIl focus their operation” (FINMA 5413914 pag. 8/56). Am 15. Juni 2011 erfolgte seitens HH. Ltd. eine Einlieferung von 67'630'000 Aktien der II. Ltd. im Wert von Fr. 244'529.45 in das Depot der F. AG. Diese Gutschrift erfolgte erfolgsneutral, indem ein gleich hoher Betrag gleichzei- tig unter dem Vermerk „Wertpapiere Kunden im Depot" als kurzfristiges Fremd- kapital gebucht wurde (Konten 1400 / 2099; vgl. FINMA 5413914 pag. 8/8). 6.1.2.2 Zur Geschäftstätigkeit:

a) Die Untersuchungsbeauftragten kamen in ihrem Bericht zum Schluss, dass sich auch die Geschäftstätigkeit der F. AG seit der Aufnahme ihres Betriebs im Herbst 2008 vollumfänglich auf den Finanzbereich beschränkte (FINMA 5413914 pag. 8/3). Konkret handelte sie wie die D. AG auf Rechnung von Kunden mit Ak- tien (FINMA 5413914 pag. 8/3 - 14). Sie verkaufte Aktien von Gesellschaften mit Sitz auf den Turks und Caicos Inseln an Privatpersonen. Dabei handelte es sich gemäss den sichergestellten Kundendossiers um Aktien folgender Gesellschaf- ten: JJ. Ltd., KK. Ltd., LL. Ltd. sowie MM. Ltd. Sowohl die Werthaltigkeit der an- gepriesenen und für Kunden erworbenen Aktien als auch die Angemessenheit der Preise für die nicht an geregelten Märkten gehandelten Aktien bleibt fraglich. Immerhin ist erstellt, dass die Aktien zu EUR 1 bis EUR 4 pro Stück an Anleger

- 23 - verkauft wurden, was einem Vielfachen des Nominalwerts von USD 0.01 ent- spricht (FINMA 5413914 pag. 8/6). Die F. AG unterhielt ein professionelles, hauptsächlich von Spanien aus operierendes Netz von Vertriebspersonen. Die Untersuchungsbeauftragten stellten undatierte Agentenverträge sowie Abrech- nungen für Vermittler in Barcelona und Madrid für monatliche Perioden zwischen April 2011 und Juli 2012 sicher (FINMA 5413914 pag. 8/11 - 13, 427 - 461). Die Verträge sahen vor, dass die Vermittler die Aktien der Zielgesellschaften aktiv vermarkteten. Die F. AG verpflichtete sich im Gegenzug, eine Provision von 15% des von den Anlegern investierten Betrages auszuzahlen (FINMA 5413914 pag. 8/427 - 450).

b) Die Untersuchungsbeauftragten stellten bei der F. AG eine Zertifikatsliste mit auf die F. AG lautenden Aktien von Zielgesellschaften sicher. Die Originalzertifi- kate fehlten (FINMA 5413914 pag. 8/20, 487 - 500). In den Akten finden sich Kundenschreiben, die diese Darstellung stützen (vgl. FINMA 5413914 pag. 8/22, 509 - 515). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 1 übergab den Untersu- chungsbeauftragten eine Aufstellung aller angeblich zur Neuausstellung retour- nierten Zertifikate. Daraus ist ersichtlich, dass spätestens ab 26. Januar 2010 (erste belegte Zeichnung von Aktien auf Rechnung von Kunden) und mindestens bis zum 13. September 2012 Aktienzertifikate in grosser Zahl auf Rechnung von Kunden auf die F. AG ausgestellt worden waren (FINMA 5413914 pag. 8/22, 516 - 522). Aus der Buchhaltung ist ersichtlich, dass der letzte Kauf von Aktien der KK. Ltd. durch die F. AG auf Rechnung von Kunden am 20. September 2012 erfolgte (FINMA 5413914 pag. 8/389).

c) In den Räumlichkeiten der E. AG konnten insgesamt 266 Kundendossiers der F. AG sichergesteilt werden (FINMA 5413914 pag. 8/3 f., 6). Diesen zufolge er- folgte der Verkauf der Aktien stets nach dem gleichen Muster. Die Kunden unter- zeichneten zunächst ein als „F. AG Instruction Form“ bezeichnetes Formular, mit dem die F. AG ermächtigt wurde, bestimmte Aktien gegen die Entrichtung einer Gebühr für den unterzeichnenden Kunden zu erwerben. Das erste derartige Do- kument datiert vom 5. Mai 2010 (FINMA 5413914 pag. 8/110). Die Instruktionen der Kunden an die F. AG lauteten wie folgt (FINMA 5413914 pag. 8/100 f., 109 f., 118 f., 130 f., 137 f., 154 f., 167 f., 176 f., 186 f., 193 f.): „In consideration of the payment of €_ paid into the F. AG account at Bank G., I hereby authorise F. AG to subscribe on my behalf to shares of the Company dis- cussed with a representative of F. AG at €_ per share, with the payment amount to include all applicable fees. I also request F. AG hold all Shares on my behalf and understand that F. AG will provide a statement indicating any amounts of Shares so held upon request.”

- 24 - Mittels von ihm unterzeichneter „Subscription Agreements“ zeichnete der Be- schuldigte 1 in der Folge namens der F. AG die Titel in vereinbarter Zahl und zum vereinbarten Preis. Die Agreements waren zusätzlich unterschrieben von der Mit- beschuldigten C. als „notary of witness“, die bestätigte, dass der Beschuldigte 1 am Tag der Subscription vor ihr erschienen und zur Ausführung der Subscription „on behalf of the subscriber” ermächtigt sei. Diese Verträge sind für alle von der F. AG gehandelten Aktientitel (JJ. Ltd., KK. Ltd., LL Ltd. sowie MM. Ltd.) inhalt- lich identisch (FINMA 5413914 pag. 8/5, 82 - 85, 95 - 97, 104 - 106, 125 - 127, 162 - 164 171 - 173, 181 - 183). Das erste derartige aktenkundige „Subscription Agreement“ datiert vom 18. Mai 2010 (FINMA 5413914 pag. 8/106). Nach der Überweisung des Kaufpreises von den Konten der F. AG an die Zielgesellschaf- ten liess sich die F. AG physische Aktienzertifikate ausstellen. Auf diesen wird die F. AG als Inhaberin („Record Holder”) ausgewiesen (FINMA 5413914 pag. 8/81, 93f., 112, 144 - 146, 180, 201). Schliesslich bestätigte die F. AG den Kunden mittels einer „Private Placement Confirmation“ den Titelerwerb. Darin weist die F. AG die Kunden darauf hin, dass vom bezahlten Betrag eine Gebühr von 2% des Kaufpreises einbehalten werde und die F. AG nicht die Emittentin der Aktien sei (FINMA 5413914 pag. 8/5, 98 f., 117, 129, 136, 151, 166, 175, 185).

d) Die F. AG nahm in den Jahren 2011 und 2012 über eigene Konten gemäss einer Zusammenstellung der Untersuchungsbeauftragten Kundengelder in der Höhe von rund Fr. 4,55 Mio. entgegen und erzielte durch Aktienverkäufe Kom- missionserträge von rund Fr. 80'000.-- (FINMA 5413914 pag. 8/7 f., 10, 294 - 357, 364 - 414). Wesentlich höhere Erträge erzielte die F. AG in Form von ,,Honoraren”, welche die Emittentinnen an die F. AG bezahlten. Diese beliefen sich auf insgesamt Fr. 1,173 Mio. (FINMA 5413914 pag. 8/7 f., 12 f., 32). Wie die D. AG richtete auch die F. AG für ihre Kunden keine separaten Konten oder De- pots der einzelnen Anleger bei bewilligten Finanzinstituten (Banken oder Effek- tenhändIer) ein (FINMA 5413914 pag. 3/1 - 205).

e) Gemäss Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten überwies die F. AG die ihr zugeflossenen Kundengelder zu einem grossen Teil an die Emittentinnen (Fr. 4,27 Mio.; FINMA 5413914 pag. 8/7 f.). Von den vereinnahmten Honoraren flossen sodann rund Fr. 991‘000.-- für Kommissions- und Salärzahlungen an die NN. Inc. (vgl. unten, E. 6.1.3.2/j). Diese bezahlte die spanischen Vermittler (FINMA 5413914 pag. 8/7 ff., 3/36 - 107; FINMA G1007768 pag. 3E/1 56 - 1 94). Ab September 2012 bezahlte die F. AG ihre Vermittler in Spanien direkt und überwies rund EUR 40’000 an diverse Personen (FINMA 5413914 pag. 8/12 f., 457 - 461; 3/139 - 152). In den Jahren 2011 und 2012 bezahlte die F. AG zudem

- 25 - Pauschalbeträge von insgesamt Fr. 161'500.-- an die E. AG (FINMA 5413914 pag. 8/15f., 408).

f) Auch wenn der Vertrieb von Effekten hauptsächlich aus dem Ausland (Spanien) heraus erfolgte, so spielten die in der Schweiz (namentlich durch den Beschul- digten 1 und die Mitbeschuldigte C.) erbrachten Arbeiten im gesamten Vertriebs- konzept der F. AG eine wesentliche Rolle. Insbesondere wurden sämtliche Fi- nanztransaktionen von der F. AG in der Schweiz veranlasst. Darüber hinaus wur- den die Kundendossiers in der Schweiz geführt und die von den Kunden gekauf- ten Aktien gezeichnet und in die Kundenbuchhaltung geführt (vgl. oben, E. 6.1.1.2).

g) Die Vermittler der F. AG in Spanien stellten ihre Aktivitäten trotz der superpro- visorischen Verfügung der FINMA vom 16. November 2012 nicht ein. Am 7. Mai 2013 stellte ein Anleger der FINMA Dokumente zu, woraus ersichtlich ist, dass die Vermittler für die F. AG nach wie vor Aktien der Zielgesellschaften an Privat- anleger verkauften (FINMA 5413914 pag. 2/99 - 109).

h) Das gegen die F. AG eröffnete Konkursverfahren wurde mit Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 15. Mai 2017 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft am 18. Mai 2017 von Amtes wegen im Handelsre- gister gelöscht (vgl. SHAB 99/2017 - 23.05.2017). 6.1.3 E. AG (heute in Liquidation) 6.1.3.1 Die E. AG (heute in Liquidation), X.-strasse in W. (ZH), wurde am 30. Juni 2006 gegründet (u.a. vom Beschuldigten 1, handelnd für die NN. Inc. als deren alleini- ger Direktor und Aktionär). Die E. AG gab als statutarischen Zweck insbesondere an: „Erbringung von Anlageberatung an private und institutionelle Kunden mit Sitz in der Schweiz und/oder im Ausland, insbesondere in, aber nicht beschränkt auf, Nordamerika, das Anbieten von speziellen Anlageinstrumenten sowie die Ver- waltung von Privatvermögen“ (FINMA G01007768 pag. 4/1 - 58). Hauptaktionärin der E. AG ist mit 63,5% die vom Beschuldigten 1 kontrollierte NN. Inc.. Die Mit- beschuldigte C. hält seit 31. Dezember 2007 einen Minderheitsanteil von zuerst 0,5%, später 1,0% (FINMA G01007768 pag. 8/705, 808). Die E. AG verlegte ihre Büros am 8. Januar 2013 von der X.-strasse in W. (ZH) an das damalige Privat- domizil der Mitbeschuldigten C. (EFD pag. 010 3; 073 165 - 167). Für sämtliche bekannten Bankverbindungen der E. AG verfügten sowohl der Be- schuldigte 1 als auch die Mitbeschuldigte C. über Einzelzeichnungsberechtigung.

- 26 - Bei der Bank G. bestand diese Berechtigung für den Beschuldigten 1 ab 1. Sep- tember 2006, bei der Bank OO. ab 9. November 2011, bei der Bank PP. ab 1. De- zember 2011 und bei der Bank QQ. ab 2. September 2008 (FINMA G01007768 pag. 8/661 - 675). Die E. AG verfügte über Verwaltungsvollmachten und Zeich- nungsberechtigungen an Konten und Depots mehrerer Gesellschaften, für die der Beschuldigte 1 als Gesellschaftsorgan handelte (EFD pag. 030 26 - 28; FINMA G01007768 pag. 8/286, 296, 298 - 300, 302). Die E. AG war ebenfalls Mitglied bei der SRO PolyReg (EFD pag. 010 13). Die schwedische Finanzmarkt- aufsicht veröffentlichte am 21. Dezember 2010 und ein weiteres Mal am 3. März 2013 auch die E. AG auf der Negativliste, weil sie Anleger mittels „CoId CaIIs“ kontaktiert habe (FINMA G01007768 pag. 5/35 f.). 6.1.3.2 Zur Geschäftstätigkeit:

a) Das Kerngeschäft der E. AG bestand in der externen Vermögensverwaltung (FINMA G01007768 pag. 8/803 - 804). Über ihre Website bot die E. AG unter den Titeln „V.“ und „VV.“ Investment-Lösungen für Personen an, die ihr Vermö- gen in der Schweiz anlegen wollten (FINMA G01007768 pag. 5/1 - 13). Die erste Speicherung dieses Inhalts im Web-Archiv „VVV.“ erfolgte am 9. Juni 2008 (EFD pag. 031 56 - 67).

b) Die Kundenvermögen wurden über Offshore-Gesellschaften angelegt, die viel- fach vom Beschuldigten 1 als Organ kontrolliert wurden (vgl. oben, E. 6.1.3.1). Gegenüber Dritten wurden diese Offshore Gesellschaften als Kunden der E. AG bezeichnet (eröffnet ab 17. Mai 2006), was die ,,offizielle” Kundenzahl der E. AG auf über 100 erhöhte (FINMA G01007768 pag. 8/803 - 804; 302, 1/34, 25). Die Zuordnung der Kundennummern zu den einzelnen Kunden geht aus „PolyReg Client Lists” hervor (FINMA G01007768 pag. 8/274 - 310).

c) Die Betreuung der Kunden war umfassend und beinhaltete von der Gründung von Offshore-Gesellschaften über den Kauf und Verkauf von Effekten und Immo- bilien bis hin zur Beschaffung von Kreditkarten und Bezahlung von Rechnungen ein breites Spektrum an finanziellen Dienstleistungen (FINMA G01007768 pag. 8/804). Die E. AG verwaltete die Kundenvermögen autonom und bezog hierfür eine „Management Fee“ in der Höhe von 1% des verwalteten Vermögens. Die Anlageentscheide für die Kunden traf der Beschuldigte 1 (TPF pag. 30-932- 014 ff.).

d) Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung der E. AG vom 4. Dezember 2006 hält fest, dass der Verwaltungsrat das Geschäftsmodell mit Zeichnungen von

- 27 - Aktien durch die E. AG auf Rechnung ihrer Kunden unterstütze. Das Protokoll ist vom Beschuldigten 1 unterschrieben (FINMA G01007768 pag. 8/255 - 260).

e) Der Beschuldigte 1 nahm mindestens zwischen September 2008 und 2012 Zeichnungen von Aktien im Namen der E. AG vor (FINMA G01007768 pag. 8/179

- 202, 792). Unterlagen belegen, dass derartige Aktienkäufe auf Rechnung von Kunden erfolgten (FINMA G01007768 pag. 8/802, 792 - 794). So zeichnete die E. AG für ihre Kunden z.B. im Jahr 2010 im Rahmen einer Sammelzeichnung 1 Mio. Aktien der „AAA. Inc.“ und überwies laut Buchhaltung Fr. 374'325.-- (CAD 350’000) an die Zielgesellschaft (FINMA G01007768 pag. 8/614). Die Kaufpreiszahlungen erfolgten über die E. AG oder über „Offshore-Gesellschaf- ten”, wobei den Kunden die Kaufpreiszahlungen über ein internes Bilanzkonto weiterbelastet wurden (FINMA G01007768 pag. 8/614 - 615, 637 - 642, 725, 801). In der Bilanz der E. AG wurde eine Rückstellung für „Wertpapiere Kunden” als Passivum geführt, das per 30. September 2012 auf Fr. 15,6 Mio. beziffert war und ziemlich genau den Finanzanlagen der E. AG entsprach (FINMA G01007768 pag. 8/472 - 473, 609). Weitere Aktienzeichnungen tätigte der Beschuldigte 1 namens anderer Gesell- schaften, z.B. der BBB., c/o E. AG, am 21. Februar 2008 (EFD pag. 072 53 - 64).

f) Mit der CCC. Inc. schloss der Beschuldigte 1 namens der E. AG am 12. Okto- ber 2007 ein „Consulting Agreement“ ab. Dieses sah u.a. die Vermittlung von Investoren durch den Consultant an die Auftraggeberin vor (EFD pag. 072 37 - 40). In der Folge zeichnete der Beschuldigte 1 namens der E. AG (und gemäss Consulting Agreement offenbar auf Rechnung von Investoren) zwischen 12. Juni 2008 und 30. März 2010 Aktien der CCC. Inc. (EFD pag. 072 2 - 36).

g) Aus der in den Geschäftsunterlagen der F. AG vorgefundenen Zertifikatsliste sowie aus mehreren auf dem Server der E. AG abgespeicherten Excel-Listen geht hervor, dass die E. AG für mindestens 20 Kunden Aktien in eigenem Namen hielt und die Aktienzertifikate an ihrem Geschäftssitz aufbewahrte (FINMA G01007768 pag. 8/218, 235, 236 - 251). Die Zertifikate lauteten in vielen Fällen auf die E. AG, wobei Listen mit dem Betreff „Firmwide Position” Auskunft über die effektiv wirtschaftlich berechtigten Kunden gaben (z.B. „DDD. Inc.”, datiert auf

5. Februar 2007: FINMA G01007768 pag. 8/203 - 218, 792 - 793; „EEE. Inc.”, datiert auf 15. März 2012: 8/221 - 235, 242, 245, 793 - 794).

h) Am 23. März 2011 veranlasste der Beschuldigte 1 namens der E. AG, dass Aktien der Unternehmung FFF. und der LL. Ltd., die bisher auf die R. AG regis-

- 28 - triert waren, neu auf eine GGG. SA ausgestellt werden sollten. Die Mitbeschul- digte C. bestätigte als „Secretary” der R. AG den diesbezüglichen Beschluss der R. AG durch deren „Managing Director“, den Beschuldigten 1 (EFD pag. 072 114

- 123). Bei der R. AG handelte es sich um eine Treuhandgesellschaft, die finanzielle Dienstleistungen jeder Art, treuhänderische Tätigkeiten sowie Beratungen für Unternehmen anbot. Bei Einschreiten der FINMA am 30. Oktober 2012 verfügten HHH. sowie die Beschuldigten 1 und 2 über Unterschriftsberechtigung für die Konten der R. AG bei der Bank III.. E-Banking-Zugänge bestanden für den Be- schuldigten 2 sowie für dessen Sohn JJJ. (FINMA 5402317 pag. 8/1/468 - 475). Die R. AG nahm effektiv Gelder von Kunden der E. AG an, z.B. im JuIi 2012 von der E. AG USD 45’592 (FINMA 5402317 pag. 8/24, 8/1/627; 3/643, 633, 311). Die R. AG wurde auch tatsächlich als Zwischengesellschaft für Effektentransak- tionen der E. AG verwendet (FINMA G01007768 pag. 8/786). Auf einer Zertifi- katsliste der F. AG wird die R. AG in elf Fällen als Inhaberin von Zertifikaten di- verser Gesellschaften aufgeführt (FINMA 5402317 pag. 8/1/488 f., 491). Der Wert dieser Aktien ist unbekannt. Aktien der „LL. Ltd. und „Unternehmung FFF." wurden zu EUR 1 und EUR 2.50 an Kunden verkauft, was einem Ankaufswert der auf die R. AG lautenden Bestände von mehr als EUR 500‘000 entspräche.

i) Eine weitere Geschäftsaktivität der E. AG lag im Verkauf von auf Freihandels- plattformen „gelisteten” Aktien für Kunden. So verkaufte die E. AG über einen längeren Zeitraum intensiv Aktien der U.U.U. „gelisteten” „KKK. Inc.”, die im fir- meneigenen Depot lagen, in eigenem Namen. Der Kurs der Aktie brach in der Folge stark ein (FINMA G01007768 pag. 3B/247, 257 - 258, 261, 268, 279 - 282, 292 - 301, 312 - 314, 359 - 362; 8/798; 5/34). Die Transaktionserträge über Fr. 1,3 Mio. schrieb die E. AG intern dem Konto eines Kunden gut. Anschliessend bezahlte die E. AG diese Gelder an diverse Drittgesellschaften (u.a. die NN. Inc.) zulasten des besagten Kundenkontos wieder aus (FINMA G01007768 pag. 8/798, 331 - 332, 409 - 411). Die Titel der „KKK. Inc.” im Depot der E. AG gehörten der LLL Inc. (FINMA G01007768 pag. 2/162). Die LLL. Inc. ist eine Ge- sellschaft mit Sitz in Panama.

j) Unter den vom EFD beschlagnahmten Unterlagen befand sich ein Aktionärs- bindungsvertrag betreffend Aktien der E. AG aus dem Jahr 2007 (EFD pag. 073 149 - 1 55). Auf welche Zeitpunkte sich die verschiedenen im Vertrag genannten und nachfolgend wiedergegebenen Prozentangaben beziehen, kann offen blei- ben. Parteien dieses Vertrages waren: die NN. Inc. (65,5%/62% der Aktien; vgl.

- 29 - unten, E. 6.1.3.2/j; 6.2.1/b); MMM. (9%; vgl. das Consulting Agreement zwischen E. AG, handelnd durch den Beschuldigten 1, und MMM. vom 25. Oktober 2008, EFD pag. 073 141, sowie das Portrait von MMM. als Vice President und Portfolio Manager der E. AG auf deren Homepage, EFD pag. 031 58); die NNN. est., Liechtenstein (13,5%/10%); OOO. (5%); PPP. (5%); QQQ. (2%/5%) und die Mit- beschuldigte C. (0%/2%). Per 6. Juni 2011 wurde die Mitbeschuldigte C. im Ak- tienregister mit 1% der Aktien aufgeführt (FINMA G01007768 pag. 8/705; vgl. auch 8/808, 765, 733). Die NN. Inc. ist eine Gesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (BVI). Die E. AG verfügte über eine Vermögensverwaltungsvollmacht für Konten der NN. Inc. (FINMA G01007768 pag. 3E/ 254 - 255).

k) Die Kundenliste der E. AG umfasste über eine längere Periode mehrere dut- zend Kunden. Das verwaltete Vermögen belief sich noch per 30. September 2011 auf rund Fr. 100 Mio.. Erst danach nahm es stetig ab und betrug per März 2013 noch rund Fr. 8 Mio. (FINMA G01007768 pag. 8/177, 790). Gemäss Kun- denliste hatte die E. AG per 31. März 2013 noch 16 Kunden (FINMA G01007768 pag. 8/724). Entsprechend sanken die Erträge aus dem Vermögensverwaltungs- geschäft von rund Fr. 800'000.-- im Jahr 2011 auf rund Fr. 270'000.-- im Jahr 2012 (FINMA G01007768 pag. 8/797 - 800). Daneben erzielte die E. AG im selben Zeitraum Erträge aus dem Geschäft mit Retrozessionen (rund Fr. 280'000.--) sowie aus den namentlich von der D. AG, der F. AG und dem Un- ternehmen S. bezahlten Administrationsgebühren (FINMA G01007768 pag. 8/394 - 403, 519 - 535, 607, 785 - 786, 799 - 800).

l) Gemäss Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom

29. Oktober 2013 wurde über die E. AG der Konkurs mit Wirkung ab 30. Oktober 2013, 08.00 Uhr, eröffnet (vgl. SHAB 221/2013 - 14.11.2013). Das Konkursver- fahren ist noch nicht abgeschlossen (vgl. SHAB 64/2018 - 04.04.2018). 6.2 Beteiligte natürliche Personen 6.2.1 Beschuldigter 1

a) Der Beschuldigte 1 hatte am 27. Juli 2012 eine Generalversammlung unter seiner alleinigen Anwesenheit durchgeführt und sich selber in den Verwaltungs- rat der D. AG gewählt. Er war seit 28. August 2012 als einzelzeichnungsberech- tigter Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (EFD pag. 031 7). Im Auf- nahmegesuch vom 1. Dezember 2010 in die SRO PolyReg bezeichnete er sich als Kontaktperson und Geschäftsleiter (FINMA 5402317 pag. 8/1/33, 58 - 92).

- 30 - Gemäss eigenen Aussagen war der Beschuldigte 1 Alleinaktionär der D. AG (TPF pag. 30-931-012; 30-925-043). Das Aktienzertifikat wurde vom Beschuldig- ten 2 aufbewahrt (FINMA 5402317 pag. 8/1/93). Der Beschuldigte 1 bezog von der D. AG Lohn. Aus den Kontoblättern der Jahresrechnung 2012 sowie aus den Bankunterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte 1 bis Juni 2012 jeweils mo- natlich Fr. 468.75 vom CHF-Konto der D. AG bei der Bank G. als Lohn bezog (FINMA 5402317 pag. 8/1/242, 304). Als einziger Verwaltungsrat der F. AG mit Einzelunterschrift war seit dem 16. Juli 2008 einzig der Beschuldigte 1 im Handelsregister eingetragen (FINMA 5413914 pag. 4/13; EFD pag. 031 10). Auf der Website und in einer Firmenbroschüre wurde der Beschuldigte 1 als „Managing Director“ der F. AG bezeichnet, der für die Strategie, die Beratung sowie für die Führung des Teams verantwortlich sei (FINMA 5413914 pag. 5/12, 16). In den Akten befinden sich für den Standort der F. AG in der Schweiz Arbeitsvereinbarungen mit dem Beschuldigten 1 und der Mitbeschuldigten C. sowie mit einer weiteren Person (FINMA 5413914 pag. 8/416 - 426). Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 sind aus den Kontoblättern 2011 und 2012 nicht ersichtlich. Der Beschuldigte 1 war ab 21. JuIi 2006 als Verwaltungsratspräsident und Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift, ab 29. Oktober 2012 nur noch als Präsident des Verwaltungsrates der E. AG im Handelsregister eingetragen. Neben ihm war ab 30. Januar 2008 nur noch OOO., kanadischer Staatsangehöriger, in Onta- rio/Kanada (Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien) als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (FINMA G01007768 pag. 4/58; EFD pag. 031 1). Mit der E. AG bestand ein Arbeitsvertrag als „Managing Director” (FINMA G01007768 pag. 8/684 - 688). Wie bei der F. AG (vgl. oben, E. 6.1.2.1) wurde auch auf der Website der E. AG unter „Team” der Beschuldigte 1 als „Managing Director“ der Gesellschaft bezeichnet. Ebenfalls als Team-Mitglied aufgeführt war ein RRR. als „Portfolio Manager/Database Administrator” (FINMA G01007768 pag. 5/9 - 10). Insbesondere aufgrund der diesbezüglich glaubwür- digen Aussagen der Mitbeschuldigten C. beim EFD wird als erwiesen erachtet, dass die Entscheide für die E. AG nur der Beschuldigte 1 traf (EFD pag. 060 8).

b) Seit 25. Januar 2008 war der Beschuldigte 1 im Handelsregister als Verwal- tungsrat der R. AG mit Einzelunterschrift eingetragen (FINMA 5402317 pag. 4/9

- 13; EFD pag. 031 5). Gemäss Auszug des “Public Registry Office Of Panama” vom 9. September 2011 fungierte unter anderem der Beschuldigte 1 (nebst dem Beschuldigten 2 sowie der Mitbeschuldigten C.) als Direktor der LLL. Inc. mit Ein- zelunterschrift (FINMA G01007768 pag. 3B/793). Der Beschuldigte 1 ist ausser-

- 31 - dem seit 2006 alleiniger Direktor der Gesellschaft NN. Inc.. Er ist auch deren Ak- tionär und bezeichnete sich gegenüber Banken als einziger wirtschaftlich Be- rechtigter an der NN. Inc. (FINMA 5413914 pag. 8/415; G01007768 pag. 3E/205

- 237, 216, 219; 8/299, 703, 704, 765). Als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter an der NN. Inc. kontrollierte der Beschuldigte 1 somit die E. AG mehrheitlich.

c) Nach dem Gesagten war der Beschuldigte 1 im anklagerelevanten Zeitraum einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG (ab 28. August 2012, zu- vor Geschäftsführer), der F. AG und der E. AG sowie des Unternehmens S. und der R. AG. Bei einigen dieser Gesellschaften war er zudem Geschäftsführer und/oder Aktionär (FINMA 5402317 pag. 4/4 – 6; vgl. oben, E. 6.1.1 – 6.1.3). Er war zudem an diversen weiteren in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt. Er hat die E. AG operativ geleitet (FINMA G0100768 pag. 8/766). 6.2.2 Beschuldigter 2

a) Der Beschuldigte 2 war vom 8. September 2010 bis zum 27. März 2012 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG im Handelsregister ein- getragen, anschliessend bis 24. Juli 2012 kurz sein Sohn JJJ. (FINMA 5402317 pag. 4/21; EFD pag. 031 7). Wie noch aufzuzeigen sein wird, war er – entgegen der Anklageschrift – nicht Verwaltungsrat der E. AG (vgl. unten, E. 6.4.2.2/c). Zwischen der E. AG und dem Beschuldigten bestand aber ein Arbeitsvertrag als „Managing Director” (FINMA G01007768 pag. 8/684 - 688).

b) Vom 25. Januar 2008 bis zum 8. Februar 2011 war der Beschuldigte 2 Präsi- dent des Verwaltungsrats der R. AG mit Einzelunterschrift (FINMA 5402317 pag. 4/13; EFD pag. 31 5). Vom 8. Februar 2011 bis zum 20. August 2012 über- nahm diese Rolle dessen Ehefrau, HHH. (FINMA 5402317 pag. 4/9 - 13). Der Beschuldigte 2 bezog für das Jahr 2012 einen Bruttolohn von Fr. 42‘000.-- (FINMA 5402317 pag. 8/1/642, 2/306). Er war vom 5. Juni 2009 bis zum 27. März 2012 zudem einziger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat des Unter- nehmens S. (EFD pag. 031 45 f.). Gemäss Auszug des „Public Registry Office of Panama” vom 9. September 2011 fungierte unter anderem der Beschuldigte 2 (nebst dem Beschuldigten 1 sowie der Mitbeschuldigten C.) als Direktor der LLL. Inc. mit Einzelunterschrift (FINMA G01007768 pag. 3B/793; vgl. oben, E. 6.1.3.2/i).

c) In einer schriftlichen Erklärung vom 10. August 2012 bestätigte der Beschul- digte 1, dass der Beschuldigte 2 in seinem Auftrag diverse Verwaltungsratsman- date und Aufgaben als Sekretär wahrgenommen habe. Der Beschuldigte 2 sei

- 32 - dabei für das Erstellen der Buchhaltungen sowie der Steuererklärungen verant- wortlich gewesen, hingegen nicht für die operative Tätigkeit sowie für die jeweili- gen Finanztransaktionen und Vermögensanlagen. Auf Verlangen werde der Be- schuldigte 2 nun aus sämtlichen Verwaltungsratsmandaten und als Sekretär ent- lassen. Dies werde der Beschuldigte 1 so schnell wie möglich veranlassen, und er verpflichte sich, den Beschuldigten 2 für seine Tätigkeiten schadlos zu halten FINMA G01007768 pag. 2/139).

d) Der Beschuldigte 2 war als Partner der SSS. AG zuständig für die Finanzbuch- haltung der D. AG, der F. AG, des Unternehmens S., der E. AG und der R. AG (vgl. z.B. zur Buchhaltung der F. AG FINMA 5413914 pag. 8/16, 294 - 357). Er führte aber die Finanzbuchhaltung nicht selber (vgl. unten, E. 6.4.2.2/b). Ausser- dem war er zuständig für die Steuererklärungen sowie treuhänderischen Belange des Beschuldigten 1 (vgl. EFD pag. 060 6). Er hatte jeweils zu einem bestimmten Stichtag Einblick in die Jahresrechnungen (Bilanz und Erfolgsrechnung) der in- volvierten Gesellschaften, nicht aber in einzelne Buchungen (TPF pag. 30-931- 017). 6.2.3 C. Die mit Strafbescheid des EFD vom 10. Februar 2016 (vgl. oben, Lit. B.) rechts- kräftig verurteilte Mitbeschuldigte C. war seit dem 16. November 2011 als Vize- direktorin der E. AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (FINMA G01007768 pag. 4/58; EFD pag. 031 1). Bereits seit 5. JuIi 2006 bestand ein Arbeitsvertrag mit der E. AG (40-Stunden-Woche, monatliches Gehalt brutto Fr. 7000.--; FINMA G01007768 pag. 8/679 - 683; FINMA 5402317 pag. 3A 167, 236, 250). Zudem verfügte sie über einen Arbeitsvertrag mit der F. AG vom

12. Dezember 2008 und bezog von dieser zunächst Lohn (FINMA 5413914 pag. 8/421 - 425; 3/25ff.). Die Kundenbuchhaltung und die GwG-Dossiers der D. AG führte die E. AG bzw. die Mitbeschuldigte C. auf dem System der E. AG (FINMA 5402317 pag. 8/010; TPF pag. 30-931-014; 30-920-014). Ausserdem nahm C. die Überweisungen vor. Ebenso führte die Mitbeschuldigte C. die Kun- denbuchhaltung für die F. AG über das System der E. AG (FINMA 5413914 pag. 8/15; EFD pag. 060 9). Im April 2013 erhielt die Mitbeschuldigte C. immer noch das Gehalt von der E. AG, hingegen „schon lange nichts mehr“ von der F. AG (EFD pag. 060 4). Die Mitbeschuldigte C. wurde auf der Website der E. AG unter „Team” als „Vice President” aufgeführt (FINMA G01007768 pag. 5/9 - 10). Gemäss Auszug des “Public Registry Office of Panama” vom 9. September 2011 fungierte unter anderem die Mitbeschuldigte C. (nebst den Beschuldigten 1 und 2) als Direktorin der LLL. Inc. mit Einzelunterschrift (FINMA G01007768 pag. 3B/793).

- 33 - 6.3 Aufsichtsrechtliches Verfahren der FINMA 6.3.1 Am 12. Juli 2012 führte ein Sanktionsverfahren der SRO PolyReg gegen die D. AG zu deren Ausschluss aus der SRO sowie zur Auferlegung einer Strafzah- lung in Höhe von Fr. 100'000.-- (FINMA 5402317 pag. 1/31 - 40; 2/28 -35). 6.3.2 Wegen Verdachts auf Entgegennahme von Publikumseinlagen setzte die FINMA daraufhin mit superprovisorischer Verfügung vom 30. Oktober 2012 Untersu- chungsbeauftragte bei der D. AG und bei der R. AG ein (FINMA 5402317 pag. 9/1 - 11). In Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs wurde den Organen dieser beiden Gesellschaften unter Androhung einer Busse gemäss Art. 48 FINMAG namentlich die Pflicht auferlegt, „den Untersuchungsbeauftragten sämtliche In- formationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stel- len“. Gemäss Ziff. 11 des Verfügungsdispositivs war diese Anordnung sofort voll- streckbar, und einer allfälligen Beschwerde war die aufschiebende Wirkung ent- zogen (FINMA 5402317 pag. 2/90). Die Verfügung wurde nicht angefochten. 6.3.3 Am 10. November 2012 informierten die Untersuchungsbeauftragen die FINMA darüber, dass sich in den Akten der D. AG auch Kundendossiers der F. AG be- fanden, die auf eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Geschäftstätig- keit hinwiesen (FINMA 5413914 pag. 1/81 - 84). Wegen Verdachts auf unerlaub- ten Effektenhandel setzte die FINMA die Untersuchungsbeauftragten daraufhin mit superprovisorischer Verfügung vom 16. November 2012 auch bei der F. AG ein (FINMA 5413914 pag. 9/1 - 13). 6.3.4 Die D. AG kooperierte im Rahmen der Untersuchungen der FINMA nicht vollum- fänglich. Der Fragebogen der FINMA blieb unbeantwortet (FINMA 5402317 pag. 9/8; 2/54 - 55). Den Untersuchungsbeauftragten wurde unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis zunächst ab 2. November 2012 seitens des Rechtsvertre- ters der D. AG kein Einblick in Akten der Gesellschaft gewährt, die sich zum Zeit- punkt der Eröffnung des Verfahrens in seinem Besitz befanden (FINMA 5402317 pag. 2/99 - 100). Nach wiederholten Aufforderungen seitens der FINMA sowie der von dieser eingesetzten Untersuchungsbeauftragten, die Akten an die Unter- suchungsbeauftragten herauszugeben, unter Hinweis auf die drohende Busse nach Art. 48 FINMAG wegen Missachtens der superprovisorischen Verfügung vom 30. Oktober 2012 (vgl. oben, E. 6.3.2), kam der Rechtsvertreter der D. AG diesen Aufforderungen schliesslich nach Einwilligung des Beschuldigten 1 mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 nach. Er machte dabei namens der D. AG den Vorbehalt, dass die mit diesem Schreiben herausgegebenen Unterlagen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden dürften (FINMA 5402317 pag. 2/103 - 104,108 - 112, 196,198 - 199, 201 - 202).

- 34 - 6.3.5 Die Untersuchungsbeauftragten waren gezwungen, sich aufgrund der vorhande- nen und im Rahmen der Aktenerhebung an den Geschäftssitzen der D. AG, der F. AG und der R. AG sichergestellten Unterlagen (Papier und elektronische Da- ten) ein Bild zu erarbeiten (FINMA 5402317 pag. 8/30 - 31; FINMA 5413914 pag. 8/23). 6.3.6 Die Untersuchungsbeauftragten hielten in ihren Berichten fest, dass auch die E. AG in die Geschäftstätigkeiten der D. AG und der F. AG involviert sei (FINMA 5402317 pag. 8/10, 25 - 26; FINMA 5413914 pag. 8/2, 15 - 16). Daraufhin setzte die FINMA die Untersuchungsbeauftragten mit superprovisorischen Verfügungen vom 15. und 29. April 2013 auch bei der E. AG und beim Unternehmen S. ein (FINMA G01007768 pag. 9/1 - 17). 6.3.7 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 stellte die FINMA u.a. fest, dass die E. AG, D. AG, F. AG, R. AG sowie die Beschuldigten 1 und 2 ohne Bewilligung gewerbs- mässig als Effektenhändler tätig waren. Die FINMA stellte enge personelle, or- ganisatorische und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der D. AG, F. AG, E. AG und R. AG fest. Über diese Gesellschaften eröffnete die FINMA per

30. Oktober 2013 den Konkurs. In Bezug auf das Unternehmen S. stellte die FINMA keine Verletzung der Finanzmarktgesetze fest. Die FINMA verbot den Beschuldigten 1 und 2 unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 48 FIN- MAG, finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeiten auszuüben oder da- für Werbung zu machen, mit Publikation dieser Verbote auf der Internetseite der FINMA (EFD pag. 032 1 - 34). 6.3.8 Eine vom Beschuldigten 2 dagegen erhobene Beschwerde (EFD pag. 010 41 - 55, 61) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2014 ab, so- weit es darauf eintrat. Es stellte insbesondere fest, dass die D. AG gewerbsmäs- sig als Effektenhändlerin tätig gewesen war, ohne über eine entsprechende Be- willigung der FINMA verfügt zu haben, die F. AG ohne Bewilligung gewerbsmäs- sig in eigenem Namen und auf Rechnung von Kunden mit Effekten gehandelt hatte und die E. AG gewerbsmässig ohne Bewilligung als Effektenhändlerin tätig gewesen war (E. 4.1.1 - 4.1.3 des Urteils; EFD pag. 010 68 f.). Dieses Urteil ist rechtskräftig. 6.3.9 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug eröffnete über das Unternehmen S. mit Entscheid vom 3. November 2014 den Konkurs. Am 11. Mai 2015 stellte der Richter das Konkursverfahren mangels Aktiven ein. Am 21. September 2015 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (EFD pag. 031 81).

- 35 - 6.3.10 Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 stellte die FINMA den Konkurs über die R. AG mangels Aktiven ein. Die Gesellschaft wurde am 9. Juli 2015 im Handels- register gelöscht (EFD pag. 031 83 f.). 6.4 Vorbringen der Beschuldigten 6.4.1 Beschuldigter 1 6.4.1.1 Nemo-tenetur se ipsum accusare

a) Der Beschuldigte 1 beruft sich auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit („nemo-tenetur-Prinzip“). Er macht geltend, die zwangsweise Erhebung von Be- weisen durch die FINMA sei unzulässig gewesen. Bereits die Einsetzung der Un- tersuchungsbeauftragten habe einen unzulässigen Zwang begründet, nicht erst die Androhung einer Busse. Die erhobenen Geschäftsakten sowie die zwangs- weise durchgeführten Einvernahmen seien nicht rechtmässig erhoben bzw. durchgeführt worden. Er verzichte gleichwohl auf einen Aktenaussonderungsan- trag. Die Verletzung des „nemo-tenetur-Grundsatzes“ sei aber bei der Strafzu- messung zu berücksichtigen (TPF pag. 30-925-026, -030).

b) Gemäss Art. 141 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO sind unverwertbare Beweise zwingend aus den Strafakten zu entfernen. Es kann somit nicht offen bleiben, ob bereits der Einsatz von Untersuchungsbeauftragten sowie die zwangsweisen durchgeführten Einvernahmen unzulässig waren. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, welche Beweismittel mit Rücksicht auf den „nemo- tenetur-Grundsatz“ allenfalls nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen sind. Der ausdrückliche Verzicht des Beschuldigten 1, alle in Verletzung des „nemo-tenetur-Grundsatzes“ erlangten Beweismittel aus den Akten zu entfernen, ist daher unerheblich.

c) Gemäss der Rechtsprechung des EGMR steht das “nemo-tenetur”-Prinzip der Verwendung für die im Aufsichtsverfahren erlangten Beweismittel „which may be obtained from the accused through the use of compulsory powers, but which have an existence independent of the will of the suspect“ nicht entgegen – Be- weismittel also, die bereits bestehen (pre-existing) und unabhängig vom Willen des Beschuldigten durch die Behörden anderweitig erlangt werden können (vgl. Urteil des EGMR vom 17. Dezember 1996, Saunders gegen Vereinigtes König- reich, Aktenzeichen: 19187/91, § 69; SCHWOB/WOHLERS in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 38 FINMAG N. 13). Ist dies jedoch nicht der Fall, ist die Verwertung solcher Beweismittel nicht von vornherein unzulässig. Zur Beurteilung, ob das

- 36 - Recht zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt ist, ist gemäss EGMR auf die Natur und den Grad des angewandten Zwangs zur Erlan- gung des Beweismittels abzustellen (vgl. Urteil des EGMR vom 29. Juni 2007, O’Halloran und Francis gegen Vereinigtes Königreich, Aktenzeichen: 15809 und Nr. 25624/02, § 55 ff.; BGE 140 II 384 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Ein Verwertungsverbot besteht dem- nach bei der Anwendung von „improper compulsion“, was bei einer Busse von GBP 300 noch nicht der Fall ist, jedoch bei Androhung von bis zu 2 Jahren Frei- heitsstrafe (vgl. Urteil des EGMR vom 10. September 2002, Allen gegen Verei- nigtes Königreich, Aktenzeichen: Nr. 7657/01, § 1; Urteil des EGMR vom 17. De- zember 1996, Saunders gegen Vereinigtes Königreich, Aktenzeichen: 19187/91, § 70). Angesichts dessen, dass der EGMR in seiner neueren Judikatur die strikte Diffe- renzierung zwischen zulässiger Pflicht zur Duldung und unzulässigem Zwang zur aktiven Mitwirkung endgültig und ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. Urteil des EGMR vom 11. Juli 2006, Jalloh c. Deutschland, Aktenzeichen: 54810, §§ 102, 112 ff. mit Anm. GAEDE, HRRS 2006, S. 241 ff.; fortgeführt und bestätigt durch Urteil des EGMR vom 29. Juni 2007, O’Halloran und Francis c. Vereinigtes Kö- nigreich, Aktenzeichen: 15809/02, 25624/02, §§ 53 ff.), wird man davon ausge- hen müssen, dass der EGMR die Verpflichtung zur Vorlage von pre-existing documents als mit dem nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar ansieht, weil sich hier der Zwang zur aktiven Mitwirkung auf Beweismittel bezieht, „which has an exis- tence independent of the will of the suspect“ (SCHWOB/WOHLERS a.a.O., Art. 38 FINMAG N. 13). Nach der EGMR-Rechtsprechung ist somit neu sogar die aktive Mitwirkung bei der Beschaffung von pre-existing documents zulässig.

d) Daraus folgt, dass die Ergebnisse des aufsichtsrechtlichen Verfahrens für das Verwaltungsstrafverfahren nicht a priori unverwertbar sind. Die Verpflichtung, eine Tatsache bekannt zu geben, bedeutet nicht immer eine unzulässige Selbst- anschuldigung. In casu wurde den Organen der drei untersuchten Gesellschaften im Aufsichtsverfahren mit superprovisorischen Verfügungen vom 30. Oktober 2012 (betreffend D. AG und R. AG) bzw. 16. November 2012 (betreffend F. AG) sowie 15. April 2013 (betreffend E. AG) und 29. April 2013 (betreffend Unter- nehmen S.) mit dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten (Zurverfügungstellen von Informationen und Unterlagen) Busse gemäss Art. 48 FINMAG (bis Fr. 100‘000.--) angedroht. Dies stellt zweifelsohne eine „improper compulsion“ i.S. der Strassburger Rechtsprechung dar. Entsprechend sind diejenigen Be- weismittel aus dem Aufsichtsverfahren nicht verwertbar, welche unter Androhung ungebührlichen Zwangs geschaffen wurden und deren Herausgabe von den Be- schuldigten verweigert wird. Entsprechend dem EGMR und den Lehrmeinungen

- 37 - gilt aber das nemo-tenetur nicht bei „pre-existing documents“. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel ist daher nachfolgend zu differenzieren, ob diese pre-existing oder neu geschaffen wurden.

e) Gemäss Art. 36 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine unabhängige und fach- kundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftrage oder Untersuchungsbeauftragter). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der FINMA, wann sie von einem solchen Tatbestand bzw. eines aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts ausgeht. Aufsichtsrechtlich relevant sind zunächst einmal Ver- stösse gegen das FINMAG sowie gegen die Finanzmarktgesetze gemäss Art. 1 FINMAG und gegen die dazugehörigen Ausführungserlasse (MAURENBRECHER/ TERLINDEN, in: Watter/Vogts [Hrsg.], Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz,

2. Aufl., Basel 2011, Art. 36 FINMAG N. 14). Die Tätigkeit der Untersuchungsbe- amten ist ein aufsichtsrechtliches Mittel, damit die FINMA ihre verwaltungsrecht- liche Aufsichtstätigkeit ausführen kann. Ihre Einsetzung stellt daher keinen straf- rechtsähnlichen Zwang dar. Die von den Beschuldigten 1 und 2 herausgegebenen Geschäftsdokumente wa- ren allesamt „pre-existing“ und hätten mittels Hausdurchsuchung durch das EFD bzw. die Untersuchungsbeauftragten sichergestellt werden können. Folglich lag keine erzwungene Mitwirkung vor. Der Einsatz der Untersuchungsbeauftragten stellt daher keine „improper compulsion“ i.S. der EGMR-Rechtsprechung dar, zu- mal ein solcher gesetzlich vorgesehen ist. Nach dem Gesagten steht der nemo- tenetur-Grundsatz der Verwertbarkeit sämtlicher Geschäftsunterlagen (pre-exis- ting) nicht entgegen.

f) Nicht verwertbar sind hingegen diejenigen Beweismittel aus dem Aufsichtsver- fahren, welche unter Androhung ungebührlichen Zwangs neu geschaffen wurden und deren Verwertung von den Beschuldigten verweigert wurde. Dies betrifft die Einvernahmen mit den Untersuchungsbeauftragten (Beschuldigter 1: Einvernah- men vom 1. November 2012 [FINMA 5402317 pag. 8/1/1 -16], 16. Januar 2013 [FINMA pag. 5402317 pag. 8/1/30 - 43], 29. Januar 2013 [FINMA 5402317 pag. 8/1/44 -53 bzw. FINMA 5413914 pag. 8/26 - 38], 24./25. Juni 2013 [FINMA G01007768 pag. 8/767 - 744] / Beschuldigter 2: Einvernahme vom 2. November 2012 [FINMA 5402317 pag. 8/1/17 - 29]). Dasselbe gilt für die Aussagen von C., welche A. (teils) belastet (FINMA G01007768 pag. 8/735 - 714). Diese Beweis- mittel können nicht verwertet werden, jedenfalls nicht, soweit sie belastende Aus- sagen enthalten. Das Gericht folgt in dieser Hinsicht Sabine Gless (in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger,[Hrsg.], Basler Kommentar, Art. 141 StPO N. 111 ff.).

- 38 - 6.4.1.2 Keine Effektenhandelstätigkeit der D. AG

a) Der Beschuldigte 1 macht geltend, die D. AG habe keinen Effektenhandel be- trieben. Er habe die N. Corp. im Namen der D. AG mehrfach angemahnt, keine Cold Calls durchzuführen und die Aktienzertifikate den Kunden tatsächlich aus- zuliefern. Per August 2012 hätten alle Kunden, bis auf wenige Ausnahmen, die bestellten Aktienzertifikate aus- und zugestellt erhalten (FINMA 5402317 pag. 2/330). Mit diesem Argument gesteht der Beschuldigte implizit ein, dass die Ak- tien zuvor gerade nicht auf den Namen der Kunden ausgestellt worden waren. Dieser Einwand ändert somit nichts am Anklagevorwurf bzw. am tatbestands- mässigen Handeln (vgl. unten, E. 7.4.2.1; 7.4.3.2, 7.4.4).

b) Der Beschuldigte 1 sei nie davon ausgegangen, dass die D. AG für mehr als 20 Kunden Gelder verwaltet habe (FINMA 5402317 pag. 2/328 f.) Dieser Ein- wand ist angesichts der Anzahl von Kunden (85 Anleger) und vereinnahmten Gelder (mehr als Fr. 3 Mio.), die der Beschuldigte 1 als effektiver Geschäftsführer kennen musste, unglaubwürdig. Hierfür spricht auch die E-Mail des Beschuldig- ten 1 vom 24. Juli 2012, worin er sich im Zusammenhang mit der D. AG auf 131 Kunden bezieht.

c) Der Beschuldigte bringt weiter vor, die N. Corp. habe die wesentlichen inhalt- lichen Geschäftstätigkeiten durch die D. AG durchgeführt (FINMA 5402317 pag. 2/325). Für das Gericht ist erwiesen, dass wesentliche Geschäfts- bzw. Effekten- handelstätigkeiten durch die D. AG erbracht wurden (vgl. 6.1.1.3). Aber auch wenn die D. AG operative Tätigkeiten an die N. Corp. delegiert haben sollte, ent- lastet dies den Beschuldigten 1 bezüglich seiner Verantwortlichkeiten als Verwal- tungsrat mit Bezug auf Handlungen der N. Corp. nicht. 6.4.1.3 Ad F. AG:

Der Beschuldigte 1 bringt vor, die Neuausstellung der Aktienzertifikate auf die Namen der jeweils berechtigten Kunden sei im Zeitpunkt der Aufnahme der Un- tersuchungshandlungen der FINMA bereits im Gang gewesen (FINMA 5413914 pag. 2/136). Verwiesen wird auf entsprechende Schreiben an zwei Anleger, wel- che vom 12. November 2012 datieren (FINMA 5413914 pag. 8/509, 512). Der Erwerb von Aktien in eigenem Namen und auf Rechnung von Kunden sei ledig- lich ein Zwischenstadium gewesen. Die Tatsache, dass die F. AG ihr Vorgehen bereits geändert habe, sei zu berücksichtigen (TPF pag. 30-925-019). Der Beschuldigte 1 bestreitet den Effektenhandel der F. AG im eigenen Namen auf Rechnung von Kunden nicht. Er bringt vielmehr vor, die Neuausstellung der

- 39 - Aktienzertifikate auf die jeweils berechtigten Kunden sei im Zeitpunkt der Auf- nahme der Untersuchungshandlungen bereits im Gang gewesen. Dies ändert jedoch nichts an der vorangegangenen, bewilligungspflichtigen Tätigkeit bzw. am tatbestandsmässigen Handeln (vgl. unten, E. 7.2.2; 7.4.2.2; 7.4.3.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Vertreter in Spanien weiterhin Aktien im eigenen Namen auf Rechnung von Kunden verkauften (oben, E. 6.1.2.2 lit. h). Der Ein- wand geht daher fehl. 6.4.1.4 Ad E. AG: Der Beschuldigte 1 bringt vor, die auf ihren Namen lautenden Aktienzertifikate seien nur vorübergehend von der E. AG für die Kunden aufbewahrt worden. Da die Banken die Einlieferung von nicht gelisteten Zertifikaten in Depots abgelehnt hätten, habe die E. AG jeweils vorübergehend Zertifikate gehalten, bis diese auf die Kunden hätten übertragen werden können. Dies sei jedoch aus Praktikabili- tätsgründen und auf Anraten der Banken bloss eine Übergangslösung gewesen (TPF pag. 30-925-019; FINMA G1007768 pag. 2/163). Der Beschuldigte 1 bestreitet mithin nicht, dass die E. AG teilweise zumindest

– vorübergehend – Aktienzertifikate für Kunden in ihren Depots hielt/aufbe- wahrte. Das vorübergehende Halten ändert an der Tatbestandsmässigkeit je- doch nichts bzw. genügt. Der Einwand ist unbegründet. 6.4.2 Beschuldigter 2 6.4.2.1 Nemo-tenetur se ipsum accusare Der Beschuldigte 2 beruft sich ebenfalls auf das Selbstbelastungsverbot und macht eine Nichtverwertbarkeit der zwangsweise erhobenen Beweise geltend. In Bezug auf die Rechtsprechung und Lehrmeinungen zum nemo-tenetur-Grund- satz sowie die nicht verwertbaren Beweismittel kann auf E. 6.4.1.1 c - f verwiesen werden. 6.4.2.2 Ad D. AG, F. AG und E. AG:

a) Der Beschuldigte 2 wendet ein, er habe keine operativen Tätigkeiten für die involvierten Gesellschaften wahrgenommen (TPF pag. 30-932-017). Der Beschuldigte 1 bestätigte am 10. August 2012, dass der Beschuldigte 2 in den involvierten Gesellschaften keine operativen Tätigkeiten ausgeführt habe (vgl. oben, E. 6.2.2/c). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten 1 an

- 40 - der Hauptverhandlung vom 16. August 2018, wonach der Beschuldigte 2 nicht über das tägliche Geschäft informiert gewesen sei (TPF pag. 30-932-011). Sie hätten lediglich die jährliche Revision gemacht (TPF pag. 30-932-011). Ausser- dem hält die Anklage vom 24. März 2016 mit Bezug auf die D. AG, E. AG und F. AG ausdrücklich fest, dass die faktische Entscheidgewalt, namentlich bezüg- lich der E. AG, beim Beschuldigten 1 lag, und sich die faktische operative Tätig- keit des Beschuldigten 2 auf die Buchhaltung beschränkte. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte 2 in den involvierten Gesellschaften keine ope- rativen Funktionen wahrnahm (vgl. oben, E. 6.1.1 - 6.1.3).

b) Der Beschuldigte 2 macht geltend, TTT. habe die Finanzbuchhaltungen der E. AG, D. AG und F. AG geführt (TPF pag. 30-932-017). Er habe mit dem Be- schuldigten 1 lediglich den Jahresabschluss besprochen (TPF pag. 30-932-017). Der Beschuldigte 2 brachte in der Hauptverhandlung entgegen den Ausführun- gen in der Anklage (Rz. 80) mittels einer schriftlichen Bestätigung von TTT. vor, er habe nie die Finanzbuchhaltung der D. AG, E. AG und F. AG geführt (TPF pag. 30-920-015; 30-925-041; 30-925-046). Gemäss Bestätigung von TTT. vom

23. Juli 2019 führte sie im Auftrag vom Beschuldigten 1 die Buchhaltung (ge- meint: Finanzbuchhaltung) für die drei Gesellschaften (TPF pag. 30-925-002 ff.). Dabei erhielt sie vom Beschuldigten 1 oder C. die entsprechenden Buchhaltungs- unterlagen und erstellte die Buchhaltung. Das Gericht erachtet die Bestätigung von TTT. als glaubwürdig, zumal sie sich dadurch selber belastet. Ausserdem deckt sich ihre Bestätigung mit den Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er lediglich die Bilanz und Erfolgsrechnung gesehen habe (TPF pag. 30-931-017). Mangels Beweis des Gegenteils ist für das Gericht beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte 2 für die Finanzbuchhaltungen der D. AG, F. AG und E. AG zwar verantwortlich war, diese aber nicht selber führte (E. 7.5.1.3/e). Auch ist für das Gericht glaubwürdig und erstellt, dass der Beschuldigte 2 jeweils nur in die Jahresabschlüsse Einblick gehabt hatte (E. 7.5.1.3/f).

c) Der Beschuldigte 2 bestreitet seine Wahl in den Verwaltungsrat der E. AG (TPF pag. 30-932-016, 018; vgl. EFD pag. 093 0028). Mit dem vom EFD beschlagnahmten a.o. Generalversammlungsbeschluss vom

10. JuIi 2010 (bzw. a.o. Generalversammlungsbeschluss vom 5. Juli 2010), un- terzeichnet vom Beschuldigten 1 als Vorsitzender und von der Mitbeschuldigten C. als Protokollführerin, wurde der Beschuldigte 2 zum Mitglied des Verwaltungs- rates der E. AG gewählt (EFD pag. 073 162). Diese Mutation wurde nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Beschuldigte 2 machte an der Hauptverhand- lung glaubwürdig geltend, dass er von seiner Wahl in den Verwaltungsrat der

- 41 - E. AG per a.o. Generalversammlungsbeschluss nichts gewusst habe. Der Be- schuldigte 1 habe ihn darüber nicht informiert. Der Beschuldigte 1 habe ihn ledig- lich gefragt, ob es zwei Verwaltungsräte brauche, was er verneint habe (TPF pag. 30-932-018). Der Beschuldigte 1 sagte aus, er habe den Beschuldigten 2 über die Generalsversammlung zwar informiert. Der Beschuldigte 2 habe aber die An- nahme nicht erklärt (TPF pag. 30-932-012). Er sei dann davon ausgegangen, dass die Wahl nicht gültig sei (TPF pag. 30-932.016). Das Gericht geht daher beweismässig davon aus, dass für die Wahl des Beschuldigten 2 in den Verwal- tungsrat keine Annahmeerklärung vorliegt. Mit der Wahl ist der angehende Verwaltungsrat noch nicht rechtsgültig in sein Amt eingesetzt. Zusätzlich ist zwingend die Annahmeerklärung durch den Ge- wählten erforderlich. Wahl und Annahmeerklärung sind formelle Voraussetzun- gen für die Entstehung des Verwaltungsratsmandats (statt vieler: MÜLLER/LIPP/ PLÜSS, Der Verwaltungsrat, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Ziff. 1.7.1, S. 50; RÜESCH, in: Fischer/Drenckhan/Gwelessiani/Theus Simoni [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, Basel 2014, § 42.2). Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass der Beschuldigte 2 mangels der zwin- gend erforderlichen Annahmeerklärung nicht rechtsgültig ins Amt als Verwal- tungsrat der E. AG gewählt wurde (vgl. oben, E. 6.2.2/a; TPF pag. 30-931-018).

d) Der Beschuldigte 2 bringt vor, der Beschuldigte 1 habe ihn gemäss Treuhand- vertrag vom 18. Oktober 2010 rechtswirksam von dessen gesetzlicher Verant- wortung als Verwaltungsrat in der D. AG entbunden (TPF pag. 30-925-043). Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist eine solche Entbindung unbeachtlich (vgl. unten, E. 7.5.1.2/d). 7. Effektenhandel ohne Bewilligung 7.1 Rechtliches 7.1.1 Wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilli- gungspflichtige Tätigkeit ausübt, wird seit 1. Januar 2009 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bis zu Fr. 250‘000.-- bestraft (Art. 44 Abs. 2 FIN- MAG). Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 BEHG). Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche

- 42 - Bewilligung der FINMA als Effektenhändler betätigt, macht sich nach Art. 44 FIN- MAG strafbar. Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Se- kundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d BEHG). Effekten sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpa- piere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate (Art. 2 lit. a BEHG). Wertpapiere, Wertrechte und Derivate, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kunden platziert wer- den, gelten als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effek- ten, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden (Art. 4 BEHV). Unerheblich für die Einordnung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten als Effekten ist dagegen die Frage, ob Effekten i.S.v. Art. 2 lit. c BEHG kotiert sind oder nicht bzw. börslich oder ausserbörslich gehandelt wer- den. Auch nicht kotierte Finanzinstrumente können den Begriff der Effekte erfül- len, solange sie standardisiert sind, d.h. i.S.v. Art. 4 BEHV vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet sind (DAENIKER/WALLER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 2 lit. a–c BEHG, N 15; FINMA-RS 2008/5, Rz 37, sowie EBK-JB 2005, 50). 7.1.2 Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Kundenhändler, auch wenn sie nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV; SR 954.11]). Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und (a) selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen oder (b) Effekten dieser Kunden bei sich oder in eige- nem Namen bei Dritten aufbewahren (Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 5 BEHV). Der Kundenhändler tritt gegenüber Dritten (Banken, Effek- tenhändlern, Brokern, Börsen etc.) in eigenem Namen auf, das wirtschaftliche Risiko der von ihm getätigten oder in Auftrag gegebenen Effektengeschäfte trägt jedoch sein Kunde. Kundenhändler ist ebenfalls, wer über sein eigenes Konto oder Depot gestützt auf entsprechende Vollmachten Effekten für Kunden kauft oder verkauft (FINMA-RS 08/5, Rz. 50, 52). Die Anforderungen der Kontoführung oder Aufbewahrung von Effekten sind er- füllt, wenn der Kundenhändler und sein Kunde einen Depotvertrag, einen Konto-

- 43 - vertrag oder einen Treuhandvertrag abgeschlossen haben und der Kundenhänd- ler dadurch Aufbewahrer oder treuhänderischer Eigentümer der entsprechenden Vermögenswerte wird bzw. aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit eine entspre- chende Rechtslage gegeben ist. Gestützt auf diese vertraglichen bzw. tatsächli- chen Beziehungen führt der Kundenhändler selber oder bei Dritten für den Kun- den Konten oder bewahrt für diesen Effekten selber oder bei Dritten auf (FINMA- RS 08/5, Rz. 51). 7.1.3 Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Effektengeschäft eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regel- mässig Erträge zu erzielen. Ein Kundenhändler handelt zudem gewerbsmässig, wenn er direkt oder indirekt für mehr als 20 Kunden Konten führt oder Effekten aufbewahrt (Rundschreiben der FINMA vom 20. November 2008, Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler [FINMA-RS 08/5], Rz. 48 f. i.V.m. 12, mit Verweis auf Art. 2 lit. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Dies wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2002 vom 22. Mai 2002 E. 5.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7765/2008 vom 14. Dezember 2009 E. 9.3, sowie B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.1). 7.2 Subsumtion 7.2.1 D. AG 7.2.1.1 Die D. AG hat zwecks Erwerbs von Aktien Gelder von mindestens 85 Anlegern im Umfang von mehr als Fr. 3 Mio. entgegengenommen (vgl. oben, E. 6.1.1.3/c). Die Kundengelder wurden überwiegend an Vermittler überwiesen (vgl. oben, E. 6.1.1.3/c). Die D. AG hat für ihre Kunden weder separate Konten und Depots eingerichtet noch Vermögensverwaltungsvollmachten eingeholt (vgl. oben, E. 6.1.1.3/d - e). Hinweise darauf, dass die Kunden der D. AG ihre Aktien selber zeichneten, sind nicht ersichtlich (vgl. oben, E. 6.1.1.3 d). Vielmehr hat die D. AG Aktien für Kunden in eigenem Namen erworben und in ihrem Depot aufbewahrt (vgl. oben, E. 6.1.1.3 d). 7.2.1.2 Damit hat die D. AG in eigenem Namen auf Rechnung von Kunden mit Effekten gehandelt (sog. Kundenhändler; siehe oben, E. 7.1.2). Dass die D. AG nach Er- öffnung des Sanktionsverfahrens der SRO PolyReg nachträglich noch Effekten orderte und auf den Namen von Kunden ausstellen Iiess (vgl. oben, E. 6.1.1.3/d), ändert an der Bewilligungspflicht des Geschäftsmodells nachträglich nichts.

- 44 - 7.2.1.3 Aufgrund der grossen Anzahl betroffener Anleger, der hohen Erträge sowie des Einsatzes professioneller Vermittler (vgl. oben, E. 6.1.1.3/b - d) über einen Zeit- raum von rund 15 Monaten (vgl. unten, E. 6.2.1.4) ist der Kundenhandel der D. AG in mehrfacher Hinsicht als gewerbsmässig zu qualifizieren. 7.2.1.4 Mit Blick auf die bereits seit Dezember 2010 bestehende Zusammenarbeit mit professionellen CaII-Center-Vermittlern (vgl. oben, E. 6.1.1.3/b) war die D. AG spätestens ab dem ersten nachgewiesenen Effektengeschäft auf Rechnung von Kunden vom 20. Mai 2011 (vgl. oben, E. 6.1.1.3/d) bis zum letzten belegten Kun- denhandel am 7. September 2012 (vgl. oben, E. 3.2; 6.1.1.3/d) als Effektenhänd- lerin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BEHG tätig. Diese Tätigkeit erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG. 7.2.2 F. AG 7.2.2.1 Die F. AG verfolgte ein identisches Geschäftsmodell wie die D. AG (vgl. oben, E. 6.1.2). Sie nahm über eigene Konten Gelder von mindestens 266 Anlegern im Umfang von rund Fr. 4,55 Mio. zwecks Erwerbs von Aktien entgegen (vgl. oben, E. 6.1.2.2/d). Sie hat die georderten Titel auf Weisung der Kunden in eigenem Namen gezeichnet und bezahlt (vgl. oben, E. 6.1.2.2/b/f). Die Aktienzertifikate wurden auf den Namen der F. AG ausgestellt und von dieser aufbewahrt (vgl. oben, E. 6.1.1.2/b - c, f). Die erste belegte Zeichnung von Aktien auf Rechnung von Kunden im Namen der F. AG datiert vom 26. Januar 2010, die letzte vom

20. September 2012 (vgl. oben, E. 6.1.2.2/b). Separate Konten oder Depots für Kunden wurden auch bei der F. AG keine eingerichtet (vgl. oben, E. 6.1.2.1; 6.1.2.2/c - d). 7.2.2.2 Das auf Formulardokumenten basierende Kundengeschäft der F. AG weist einen hohen Standardisierungsgrad auf, was für eine auf eine unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorfällen ausgerichtete Tätigkeit charakteristisch erscheint. Auch hier spricht zudem die erhebliche Anzahl betroffener Anleger und die hohen Erträge sowie der lange Tätigkeitszeitraum über 2 ½ Jahre ohne weiteres für Gewerbs- mässigkeit. 7.2.2.3 Damit hat mindestens vom 26. Januar 2010 bis zum 20. September 2012 auch die F. AG gewerbsmässig in eigenem Namen auf Rechnung von Kunden mit Ef- fekten gehandelt. Eine nachträgliche Neuausstellung der Aktienzertifikate auf den Namen der Kunden hätte nachträglich nichts mehr am Umstand zu ändern vermocht, dass die F. AG ohne Bewilligung als Effektenhändlerin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BEHG tätig gewesen war und dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG erfüllt.

- 45 - 7.2.3 E. AG 7.2.3.1 Die E. AG zeichnete Aktien in eigenem Namen auf Rechnung von mindestens zwanzig Kunden und bewahrte die Aktien teilweise an ihrem Geschäftssitz auf (vgl. oben, E. 6.1.3.2/d, g). Für solche Transaktionen wurden vielfach vom Be- schuldigten 1 kontrollierte Offshore-Gesellschaften zwischengeschaltet, um die wahren wirtschaftlich Berechtigten nicht nennen zu müssen (vgl. oben, E. 6.1.3.2/b). Zusätzlich verkaufte die E. AG über die eigenen Konten später Ak- tien von Kunden in eigenem Namen und erzielte dadurch hohe Erträge (vgl. oben, E. 6.1.3.2/i). 7.2.3.2 Die E. AG war mit ausdrücklicher Billigung des Verwaltungsrates vom 4. Dezem- ber 2006 durch die Zeichnung und das Halten von Aktien auf Rechnung ihrer Kunden (vgl. oben E. 6.1.3.2/d, g) spätestens ab 5. Februar 2007 (vgl. oben, E. 6.1.3.2/g) gewerbsmässig als Effektenhändlerin tätig. Daran ändert die Be- hauptung – sofern sie zutreffen sollte –, wonach das Geschäftsmodell nur als „Übergangslösung“ konzipiert gewesen sei, nichts, zumal die Geschäftstätigkeit nach diesem Modell erst durch das Einschreiten der FINMA am 15. April 2013 unterbunden wurde (vgl. oben, E. 6.3.6). Den gewerbsmässigen Effektenhandel belegen z.B. die zwischen 10. Juli 2010 und 15. April 2013 auf Rechnung von Kunden erfolgten Transaktionen mit TiteIn der „AAA. Inc.”, der „EEE. Inc.” und der „KKK. Inc.” (vgl. oben, E. 6.1.3.2 und die dort angegebenen Aktenstellen, na- mentlich FINMA G01007768 pag. 3B1261, 279 - 282, 292 - 301, 312 - 314, 359

- 362; 5/34; 8/179 - 184, 218, 221 - 251, 255 - 260, 331 - 332, 409 - 410, 472 - 473, 609, 614 - 643, 757, 793 - 794). Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass die E. AG gewerbsmässig in eigenem Namen Kundeneffekten zeichnete und hielt, ohne hierfür über eine Bewilligung der FINMA zur verfügen. Damit erfüllt auch die E. AG den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG. 7.2.4 Fazit 7.2.4.1 In objektiver Hinsicht ist im Ergebnis erstellt, dass die D. AG, F. AG und E. AG im anklagerelevanten Zeitraum jeweils gewerbsmässig Aktien im eigenen Na- men auf Rechnung von Kunden kauften bzw. auch verkauften (E. AG). Damit waren alle drei Gesellschaften je für sich als Effektenhändlerinnen (Kundenhänd- lerinnen) im Sinne von Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 5 BEHV tätig. Diese Tätigkeit ist ohne Bewilligung der FINMA – über welche die D. AG, F. AG und E. AG nicht verfügten – verboten (Art. 10 Abs. 1 BEHG) und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG.

- 46 - Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil B-6736/2013 vom

22. Mai 2014 festgestellt, dass die genannten Gesellschaften ohne Bewilligun- gen als Effektenhändlerinnen tätig gewesen waren (E. 4.1.1 – 4.1.3 des Urteils; vgl. oben E. 6.3.8). Zusammen mit der R. AG sowie die beiden Beschuldigten seien die drei Gesellschaften aufgrund der engen personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtungen sowie des koordinierten Vorgehens der Be- teiligten als Gruppe („AAAA.-Gruppe“) zu qualifizieren (vgl. Urteil E. 4.2.1 f. und 4.3; EFD 010 0070 f.). Der Strafrichter ist an die – vorliegend vom Bundesver- waltungsgericht rechtskräftig bestätigte – aufsichtsrechtliche Qualifikation der vorgeworfenen Tätigkeiten als Effektenhandel ohne Bewilligung gebunden (sog. Bindungswirkung; BGE 129 IV 246 E. 2.1, S. 249 und Urteil des BGers 6B_63/2017 vom 17. November 2017, E. 2. [La juridiction pénale et le Tribunal fédéral sont liés par ce prononcé de la juridiction administrative]). Die aufsichts- rechtliche Qualifikation der vorgeworfenen Tätigkeiten als Effektenhandel ohne Bewilligung ist im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren im Übrigen – zu Recht

– nicht bestritten worden (TPF pag. 30-925-20). 7.3 In Bezug auf die nicht verwertbaren Einvernahmen kann auf E. 6.4.1.1/f verwie- sen werden. Diese Einvernahmen wurden vom Gericht in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten ausgesondert und werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Es handelt sich hierbei nach Ansicht des Gerichts um nicht beweisentscheidende Einvernahmen. Die Geschäftsakten sind problemlos verwertbar (vgl. oben, E. 6.4.1.1/e) und genügen ohne Weiteres als Entscheid- grundlage. 7.4 Verantwortlichkeit des Beschuldigten 1 7.4.1 Was die Verantwortlichkeit des Beschuldigten 1 betrifft, so bestimmt Art. 6 Abs. 1 VStrR, dass bei einer Widerhandlung, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person […] oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienst- licher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar sind, welche die Tat verübt ha- ben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). 7.4.2

7.4.2.1 Der Beschuldigte 1 war alleiniger Aktionär der D. AG (vgl. oben, E. 6.2.1/a). und ab 28. August 2012 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Bereits ab

30. März 2011 hatte er jedoch Einzelzeichnungsbefugnis für die Konten der D. AG bei der Bank G., auf denen die Gelder der Kunden entgegengenommen wurden, und alleine Zugriff auf diese Konten über E-Banking (vgl. zu allem oben,

- 47 - E. 6.1.1.1). Er war ausserdem von Beginn weg verantwortlich für das Geschäfts- modell der D. AG, das umfangreiche Werbemassnahmen der N. Corp. beinhal- tete (vgl. oben, E. 6.1.1.3/b). Mit den Mitarbeitern der N. Corp. stand er per Tele- fon und E-Mail in Kontakt (vgl. oben, E. 6.1.1.3/b). Er war ausserdem direkt in die Zeichnung („subscription“) von Aktien im Namen der D. AG auf Rechnung von Kunden involviert (vgl. oben, E. 6.1.1.3/d). Dem von ihm unterzeichneten Auf- nahmegesuch in die SRO-PolyReg vom 1. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 bereits zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der D. AG war, von der er auch Lohn bezog (vgl. oben, E. 6.2.1/a). In Berücksichtigung all dessen ist dem Beschuldigten 1 die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG durch die Geschäftstätigkeit der D. AG im Zeitraum vom 20. Mai 2011 bis zum 7. September 2012 (vgl. oben, E. 7.2.1) nach Art. 6 Abs. 1 VStrR strafrechtlich zuzurechnen. 7.4.2.2 Der Beschuldigte 1 gründete am 7. Juli 2008 die F. AG. Er war Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft mit Einzelunterschrift. Er war auch ein- zelzeichnungsberechtigt an den Bankkonten der F. AG, auf denen die Gelder der Kunden entgegengenommen wurden (vgl. oben, E. 6.1.2.1; 6.1.2.2/d). Der Be- schuldigte 1 unterschrieb die „Subscription Agreements“ mit den Kunden und zeichnete gestützt darauf namens der F. AG auf Rechnung der Kunden die Titel in vereinbarter Zahl und zum vereinbarten Preis (vgi. oben, E. 6.1.2.2/c). Er war angestellter „Managing Director” der F. AG und als solcher für die Strategie, die Beratung sowie die Führung des Teams verantwortlich (vgl. oben, E. 6.2.1/a). Die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG durch die Geschäftstätigkeit der F. AG im Zeitraum vom 26. Ja- nuar 2010 bis zum 20. September 2012 (vgl. oben, E. 7.2.2) ist dem Beschuldig- ten 1 aufgrund des Gesagten strafrechtlich gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR eben- falls zuzurechnen. 7.4.2.3 Der Beschuldigte 1 war auch an der Gründung der E. AG beteiligt und kontrol- lierte eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft (vgl. oben, E. 6.1.3.1). Er war Partei des Aktionärsbindungsvertrages zwischen Aktionären der E. AG aus dem Jahr 2007. Ab 21. Juli 2006 war er als Präsident des Verwaltungsrates und bis zum 29. Oktober 2012 auch als Geschäftsführer der E. AG im Handelsregister eingetragen. Er verfügte ferner ab 1. September 2006 über Einzelzeichnungsun- terschrift für Bankkonten der E. AG (vgl. oben, E. 6.1.3.1). Der Beschuldigte 1 war auch von der E. AG als „Managing Director“ angestellt (vgl. oben, E. 6.2.1/a). Kundengelder der E. AG wurden im Namen von Offshore-Gesellschaften ange- legt, die vielfach von ihm als Organ kontrolliert wurden (vgl. oben, E. 6.1.3.2/b). Die Anlageentscheide traf der Beschuldigte 1 (vgl. oben, E. 6.1.3.2/c). Dieser war auch beteiligt am Entscheid des Verwaltungsrates der E. AG vom 4. Dezember

- 48 - 2006, Zeichnungen von Aktien durch die E. AG auf Rechnung ihrer Kunden (wei- terhin) zu unterstützen (vgl. oben, E. 6.1.3.2/d). Der Beschuldigte 1 nahm solche Zeichnungen zum Teil selber für die E. AG auf Rechnung von Kunden vor (vgl. oben, E. 6.1.3.2/e). Die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 44 FIN- MAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG durch die Geschäftstätigkeit der E. AG im Zeit- raum vom 5. Februar 2007 bis zum 15. April 2013 (vgl. oben, E. 7.2.3) ist dem Beschuldigten 1 entsprechend gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR strafrechtlich ebenfalls zuzurechnen. 7.4.3

7.4.3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 12 StGB N. 6; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N. 54). Der objektive Tatbestand besteht bei Strafnor- men im Finanzmarktbereich nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilli- gung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hin- gegen ist nicht Teil des objektiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechts- widrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5/a). 7.4.3.2 Aufgrund seiner zentralen Stellung im Rahmen der Geschäftstätigkeit der D. AG, der F. AG und der E. AG (vgl. oben, E. 6.1.1 - 6.1.3; 6.2.1/a) steht ausser Zweifel, dass sich der Beschuldigte 1 bewusst war (und dies auch wollte), dass diese Gesellschaften gewerbsmässig auf Rechnung von Kunden mit Effekten handel- ten. Dies bestätigt unter anderem der ausdrücklich gefasste Entscheid des Ver- waltungsrates der E. AG vom 4. Dezember 2006, an welchem der Beschuldigte 1 beteiligt war, Zeichnungen von Aktien durch die E. AG auf Rechnung ihrer Kun- den (weiterhin) zu unterstützen (vgl. oben, E. 6.1.3.2/d). Er hatte somit Kenntnis von sämtlichen Sachverhaltselementen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG ausmachen. Der Beschuldigte 1 hat den Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG in Bezug auf alle drei Gesellschaften demnach vorsätzlich im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FIN- MAG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB erfüllt.

- 49 - Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hatte der Beschuldigte 1 auch Kenntnis von der Bewilligungspflicht (vgl. unten, E. 7.4.3.3/d). 7.4.3.3 Sachverhaltsirrtum

a) Die Verteidigerin des Beschuldigten 1 machte im Rahmen des Parteivortrags geltend, er habe nicht gewusst, dass seine Tätigkeit bewilligungspflichtig sein könnte (TPF pag. 30-925-020). Er sei sich aber bewusst gewesen, dass der Kun- deneffektenhandel grundsätzlich bewilligungspflichtig sei (TPF pag. 30-920-021). Es liege ein vorsatzausschliessender Sachverhaltsirrtum vor.

b) Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungsertei- lung verboten war, ist grundsätzlich auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5/a; SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.10; SK.2015.60 vom 24. Mai 2016 E. 4.9.1). Namentlich unterliegt einem Verbotsirrtum, wer sich bewusst ist, auf Rechnung von Kunden mit Effekten zu handeln, jedoch das Verbot nicht kennt, dies gewerbsmässig ohne Bewilligung zu tun (vgl. unten, E. 7.4.3.5/b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2017 vom

17. November 2017 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 129 IV 238 E. 3 S. 240 ff.; TPF pag. 30-925-059). Nachfolgend wird auf Grund des Einwands gleichwohl näher geprüft, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über das Bewilligungserfordernis ein Sachverhaltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz (Art. 12 Abs.1 StGB) ausschliesst.

c) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sach- verhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tat- bestandsmerkmale. Derjenige, der von einem strafrechtlichen Tatbestandsmerk- mal eine unzutreffende Vorstellung hat, handelt in einem Sachverhaltsirrtum und damit ohne Vorsatz (BGE 129 IV 238 E. 3.2.1). Nach Rechtsprechung und herr- schender Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Ein vorsatzausschliessen- der Sachverhaltsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter nicht erkannt hat, dass er einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgeht (SCHWOB/WOHLERS, in: Wat- ter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz,

2. Aufl., Basel 2011, Art. 44 FINMAG N. 37). Ein den Vorsatz des Täters (Art. 13 StGB) ausschliessender Sachverhaltsirrtum wird demnach angenommen, wenn der Täter das betreffende Bewilligungserfordernis zwar kennt, jedoch zu Unrecht

- 50 - davon ausgeht, dass seine konkrete Tätigkeit nicht davon erfasst ist. Er hat in diesem Fall keine oder eine falsche Vorstellung von einem Merkmal des Straftat- bestandes (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1). Unzutreffende Vorstellungen über sol- che rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmale führen jedoch nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzli- chen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallel- wertung in der Laiensphäre; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er muss also die Tatbe- standsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Han- delns haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Die dem Merkmal innewohnende recht- liche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Eine solche „Parallelwertung“ kommt der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit sind. Vielmehr bezieht sich der Vorsatz auf die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung (zum Gan- zen BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243). Kein Sachverhaltsirrtum ist deshalb bei- spielsweise gegeben, wenn der Täter sich gemäss den üblichen Vorstellungen eines Nichtjuristen bewusst ist, dass er ein Finanzprodukt anbietet und dieses möglicherweise Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Regelung ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_917/2014 vom 26. November 2015 E. 3.2). Der Sach- verhaltsirrtum ist somit ausgeschlossen, wenn der Täter sich bewusst ist, dass die Zulässigkeit seines Verhaltens zweifelhaft ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_2017 vom 17. November 2017 E. 3.2 und 3.3; TPF pag. 30- 925-059 f.).

d) Der Beschuldigte 1 war sich bewusst, dass er im Finanzbereich tätig war. Er wusste nach eigenen Angaben, dass der Kundeneffektenhandel bewilligungs- pflichtig ist (TPF pag. 30-920-021). Die D. AG, F. AG und E. AG waren bei der SRO PolyReg, einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation im Sinne des Geldwäschereigesetzes angeschlossen. Dem Beschuldigten 1 war ferner be- wusst, dass die involvierten Gesellschaften mit Finanzprodukten, insbesondere mit Aktien geschäfteten. Er war sich sowohl über die Höhe der Kundengelder wie auch über die umfangreiche Anzahl der gehandelten Aktien bewusst (vgl. oben, E. 6.1.1 - 6.1.3; 6.2.1). Dass diese Tätigkeit Gegenstand einer aufsichtsrechtli- chen Regelung bzw. bewilligungspflichtig war, ist naheliegend und konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein. Auch daraus, dass die D. AG auf ihrer Homepage tatsachenwidrig behauptete, sie sei „U.U.U.U.“ und „V.V.V.V.“ (vgl. oben, E. 6.1.1.3/a), kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 wusste,

- 51 - das der Effektenhandel, wie ihn die D. AG und die anderen Gesellschaften be- trieben, bewilligungspflichtig ist (vgl. auch der Strafbescheid vom 10. Februar 2016 i.S. C. [EFD pag. 442.2-091 pag. 100 0008 - 0011). Das Gericht schliesst daher in Würdigung aller Umstände aus, dass der Beschuldigte 1 über den ge- werbsmässigen Effektenhandel der involvierten Gesellschaften in eigenem Na- men ohne Bewilligung nicht im Bilde war. Es steht ferner jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass er vom Bewilligungserfordernis für den von ihm betriebenen Kundeneffektenhandel wusste. Vor diesem Hintergrund liegt kein Sachver- haltsirrtum vor. Der Vorsatz des Beschuldigten 1 entfällt somit nicht.

e) Die Verteidigerin brachte in der Duplik mit gleicher Begründung (vgl. oben, E. 7.4.3.3/a) vor, es liege ein Subsumtionsirrtum vor (TPF pag. 30-920-021). Nach dem Gesagten geht dieser Einwand in der Sache fehl. Der Beschuldigte 1 macht einen Irrtum auf Sachverhaltsebene geltend (vgl. oben, E. 7.4.3.3). Er macht nicht geltend, dass er über die genaue rechtliche Qualifikation geirrt hätte, also meinte, der von ihm betriebene Effektenhandel falle nicht unter Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG (vgl. zum unbeachtlichen Subsumtionsirrtum BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Ein Subsumtionsirrtum greift hier nicht, zumal ein solcher ohnehin unbeachtlich gewesen wäre. 7.4.3.4 Rechtswidrigkeit Keine der involvierten Gesellschaften verfügte über eine Effektenhändlerbewilli- gung nach Art. 10 Abs. 1 BEHG. Der Effektenhandel erfolgte somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe für ihr Handeln liegen nicht vor. 7.4.3.5 Schuld

a) Die Verteidigerin des Beschuldigten 1 wandte im Rahmen des Parteivortrags eventualiter (zum Sachverhaltsirrtum, siehe oben, E. 7.4.3.3) ein, es liege ein Verbotsirrtum vor, welcher aufgrund der engen Zusammenarbeit mit einem re- nommierten Bankinstitut, das ihm die Bewilligungspflicht nie suggeriert habe, un- vermeidbar gewesen sei (TPF pag. 30-925-021). Er habe gemeint, die Ge- schäftstätigkeiten der D. AG, F. AG und E. AG seien legal, weil ihm die Bank nichts bezüglich einer Bewilligungspflicht gesagt habe (TPF pag. 30-925-021).

b) Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist gege- ben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt (STRATENWERTH, a.a.O., § 11

- 52 - N. 46 f.). Der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) betrifft die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält (Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom

11. August 2004 E. 3.5). Ein Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter meint, kein Unrecht zu tun (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen, Art. 21 StGB N. 4; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I,

6. Aufl., Zürich/Basel/Genf, § 29 A. 1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_395/2009 vom 20. Oktober 2009, E. 5.1). Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom

11. August 2004 E. 3.5; vgl. weiterführend BGE 129 IV 238 E. 3 S. 240 ff.). Art. 21 StGB anerkennt einen Irrtum über die Rechtmässigkeit als unvermeidbar, wenn der Täter "nicht weiss und nicht wissen kann", dass er rechtswidrig handelt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 21 StGB N. 6). Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht wer- den kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 21 StGB N. 6; BGE 98 IV 293 E. 4.a m.w.H.). Die unrechtsverneinende Auskunft eines qualifizierten Rechtsberaters kann zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum führen. Voraussetzung der Unvermeidbarkeit ist einerseits, dass dem Rechtsbe- rater der vollständige Sachverhalt zur Prüfung vorgelegt worden ist, den der Täter anschliessend verwirklicht. Andererseits muss der Rechtsberater diesen Sacher- halt in einem Gutachten unter allen rechtlichen Gesichtsprunkten geprüft haben (BGE 98 IV 293 E. 4a S. 303; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom

24. September 2015 E. 4.7.3).

c) Der Beschuldigte 1 macht implizit geltend, er sei von der Bank falsch beraten worden. Wie erläutert sind die Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme eines schuldausschliessenden Verbotsirrtums aufgrund falscher Rechtsberatung sehr hoch (vgl. oben, E. 7.4.3.5/b). Diese Vo- raussetzungen liegen vorliegend nicht vor, hat doch der Beschuldigte 1 von der Bank gar keine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Dass ausserdem ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, wird vorliegend weder behauptet noch ist ein solches aktenkundig. Allfällige Auskünfte oder die Depotführung seitens der Bank genügen bei Weitem nicht, um einen Verbotsirrtum zu begründen. Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Einwand ist daher unbegründet.

d) Weitere Schuldmilderungs- oder ausschliessungsgründe wurden weder gel- tend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschuldigte 1 hat mithin schuld- haft gehandelt.

- 53 - 7.4.4 Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte 1 des mehrfachen vorsätzlichen Effekten- handels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gemacht, begangen vom 20. Mai 2011 bis zum 7. September 2012 (Geschäftstätigkeit der D. AG), vom 26. Januar 2010 bis zum 20. Septem- ber 2012 (Geschäftstätigkeit der F. AG) und vom 5. Februar 2007 bis zum 15. Ap- ril 2013 (Geschäftstätigkeit der E. AG). 7.5 Verantwortlichkeit des Beschuldigten 2 7.5.1 Objektiver Tatbestand Die Einzelrichterin hat sich bezüglich des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen betreffend die Tätigkeiten der D. AG und der E. AG die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VStrR vorbehalten (Art. 344 StPO; TPF pag. 30-920-007). 7.5.1.1 Vom 8. September 2010 bis zum 27. März 2012 war der Beschuldigte 2 alleiniger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG (vgl. oben E. 6.2.2a). Er eröffnete am 22. September 2010 die Kontobeziehung der D. AG bei der Bank G. und war ab diesem Zeitpunkt einzelzeichnungsberechtigt für die Konten der Ge- sellschaft, auf denen die Gelder der Kunden zwecks Effektenhandels auf deren Rechnung eingingen (zunächst alleine, ab März 2011 zusammen mit dem Be- schuldigten 1; vgl. oben, E. 6.1.1.1; 6.2.2/a). Wie oben festgestellt (vgl. oben, E. 6.2.2/a; 6.4.2.2/c), war der Beschuldigte 2 nicht Verwaltungsrat der E. AG. Der Beschuldigte 2 stellte als Partner der SSS. AG deren Sitzadresse (Z.-strasse in Y. [ZH]) der F. AG und der D. AG zur Verfügung (vgl. oben, E. 6.1.1.1; 6.1.2.1; TPF pag. 30-100-041; 30-931-017 f.). Er war für sämtliche involvierten Schweizer Gesellschaften (nachfolgend AAAA.-Gesellschaften) zuständig für die Finanz- buchhaltung (vgl. oben, E. 6.2.2/d). Er hatte jeweils zu einem bestimmten Stich- tag Einblick in die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Die Finanzbuchhaltung führte TTT. (vgl. oben, E. 6.4.2.2/b; TPF pag. 30-931- 017). Die Jahresabschlussrechnung wurde jeweils mit dem Kunden bzw. Be- schuldigten 1 besprochen (TPF pag. 30-931-017). Überdies war der Beschul- digte 2 für Steuererklärungen und treuhänderische Belange der AAAA.- Gesellschaften zuständig (vgl. oben, E. 6.2.2/c, d). 7.5.1.2 Die Anklage wirft dem Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der Geschäftstä- tigkeit der D. AG und der E. AG nicht die Verübung der Tat im Sinne von Art. 6

- 54 - Abs. 1 VStrR vor. Vielmehr geht das EFD davon aus, dass namentlich die Ent- scheide für die E. AG faktisch nur der Mitbeschuldigte 1 traf und sich die faktische operative Tätigkeit des Beschuldigten 2 auf die Buchhaltung beschränkte (vgl. AS, Ziff. 201). Diese Feststellung deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte 2 nicht im Verwaltungsrat der E. AG und nicht über das „tägliche Geschäft“ informiert gewesen sei (TPF pag. 30-931-011). In einer schriftlichen Erklärung vom 10. August 2012 sowie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Mitbeschuldigte 1, dass der Be- schuldigte 2 in seinem Auftrag diverse Verwaltungsratsmandate und Aufgaben als Sekretär wahrgenommen habe. Der Beschuldigte 2 sei dabei für das Erstellen der Buchhaltungen sowie der Steuererklärungen verantwortlich gewesen, hinge- gen nicht für die operative Tätigkeit sowie für die jeweiligen Finanztransaktionen und Vermögensanlagen (vgl. oben, E. 6.2.2/c; TPF pag. 30-931-011, 014). Eine auf Art. 6 Abs. 1 VStrR gestützte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten 2 als Täter entsprechend fällt damit ausser Betracht und wird ihm, wie gesagt, auch nicht vorgeworfen.

a) Den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten, untersteht auch, wer als Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertre- tener es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwen- den oder in ihren Wirkungen aufzuheben (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Ist der Geschäfts- herr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollek- tiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglie- der, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Li- quidatoren angewendet (Art. 6 Abs. 3 VStrR). Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Bestimmung auf die dahinter stehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt. Die in dieser Bestimmung festgehaltene Rege- lung statuiert eine Geschäftsherren- bzw. Garantenhaftung als eine Art Unterlas- sungsdelikt. Demnach wird zur Verantwortung gezogen, wer es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder eines Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben. Die Organe werden mithin für die Handlungen von Mit- arbeitenden ihres Unternehmens zur Verantwortung gezogen, und zwar ohne dass ihnen ein Organisationsfehler oder eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden müsste (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht

- 55 - und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 50 f., 58 f.; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3141/2011 vom 23. August 2012 E. 6.2). Bei der straf- rechtlichen Geschäftsherrenhaftung handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, wobei es an einer Legaldefinition des Geschäftsherrn im VStrR mangelt. Unter den Begriff des Geschäftsherrn sind diejenigen Organe sowie natürliche Perso- nen zu subsumieren, die auf Grund ihrer Weisungs- und Kontrollbefugnisse in der Lage sind, dem strafbaren Verhalten einer weisungsunterworfenen Person Einhalt zu gebieten (vgl. EICKER/FRIEDRICH/ACHERMANN, a.a.O., S. 52; ACKER- MANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Acker- mann/Heine [Hrsg.], Bern, 2013, § 4 N. 86 ff.). Nach Art. 6 Abs. 2 VStrR besteht die Pflicht, Gesetzesverletzungen von Untergebenen, Beauftragten oder Vertre- tern abzuwenden, nicht aber solche von gleich- oder übergeordneten Personen. Der Gesetzgeber verneint mithin prinzipiell eine Pflicht, gegen gleich- oder hö- hergestellte Mitarbeiter vorzugehen. Davon darf nur abgewichen werden, wenn sich aus anderen Gründen klar die Voraussetzungen einer Garantenstellung er- geben (BGE 113 IV 68, S. 75; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.3 vom 12. Oktober 2016 E. 5.1.1). Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Dies bedeutet, Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die konkrete Anlasstat beziehen, sondern auf die Nichtverhinderung der Anlasstat (EICKER/FRIEDRICH/ACHERMANN, a.a.O., S. 52 m.w.H.).

b) Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gehört gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR die Oberaufsicht über die mit der Ge- schäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Nach Art. 717 Abs. 1 des Obli- gationenrechts (OR; SR 220) müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Ge- schäften anzuwenden pflegen (BGE 122 III 195 E. 3a S. 198; BGE 113 II 52 E. 3a S. 56). Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjeni- gen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsge- mäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 N. 575). Damit ein Verwal- tungsrat die Oberaufsicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR sorgfältig wahrneh- men kann, muss er die Geschäftsführung kritisch verfolgen. Dazu gehört, dass er sich über den laufenden Geschäftsgang informiert, von der Geschäftsleitung Berichte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte ein-

- 56 - holt und Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten nachgeht (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.1.1). Der Verwal- tungsrat hat mithin durch interne Kontrollmassnahmen ständig sicherzustellen, dass er über die Tätigkeit der Gesellschaft orientiert bleibt, um nötigenfalls ein- schreiten zu können (vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht Il, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 716a OR N. 23ff.). Dies gilt unabhängig von einer allfälligen Pflicht, ein internes Kon- trollsystem einzuführen. Hat der Verwaltungsrat solche Vorkehren unterlassen und deshalb von Straftaten keine Kenntnis erlangt, macht er sich dennoch für diese strafbar (BGE 122 IV 103, 126 ff.). In jedem Fall muss ein Verwaltungsrat unabhängig von seiner konkreten Stellung fundierte Kenntnisse der Gesellschaft und deren Betriebsorganisation, des Geschäftszweigs sowie den grundlegenden rechtlichen Pflichten aufweisen. Wird ein Mandat als Verwaltungsrat trotz man- gelnder Fähigkeiten und/oder Kenntnisse angetreten, kann der betreffenden Per- son ein Übernahmeverschulden zum Vorwurf gemacht werden, denn unter die- sen Umständen hätte sie die Tätigkeit gar nicht aufnehmen dürfen oder zumin- dest, nachdem sie dies erkannt hat, ohne Verzug niederlegen müssen (GRAF, Berufsverbote für Gesellschaftsorgane: das Sanktionsregime im Straf- und Fi- nanzmarktrecht, in: AJP 2014 S. 1195, 1196, mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 4A_248/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.3.4). Wird infolge eines Verzichts auf die eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a Abs. 2 OR durch keine Revisionsstelle nach Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR geprüft, ob ein in- ternes Kontrollsystem existiert, so entbindet dies den Verwaltungsrat nicht von einer ausreichenden Überwachung der Geschäftsführung. Die Aufsichtspflicht besteht auch im Fall einer Delegation der Geschäftsführung. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Instruktion und Überwachung (vgl. Art. 754 Abs. 2 OR; FREI, Verant- wortlichkeit des Verwaltungsrates aus strafrechtlicher Sicht, Zürich, 2004, S. 113 f.). Der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat ist zwar nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftrag- ten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Ge- schäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig stu- diert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären ver- sucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorg- fältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefug- nisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen AbkIärungen zu treffen, nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen (Urteil des Bundes- gerichts 2C_67112014 vom 18. Dezember2014 E. 3.2.1).

- 57 - Der Verwaltungsrat hat festgestellte rechtswidrige Tätigkeiten der Gesellschaft entweder zu unterbinden oder konsequenterweise als Verwaltungsrat zurückzu- treten (FREI, a.a.O., S. 71 f.).

c) AIs Mitglied des Verwaltungsrats der D. AG vom 8. September 2010 bis

27. März 2012 (vgl. oben, E. 6.2.2/a) sowie aIs Verwaltungsratspräsident der R. AG (vom 25. Januar 2008 bis zum 8. Februar 2011; vgl. oben, E. 6.2.2/b) gilt der Beschuldigte 2 ohne weiteres als Organ bzw. faktisches Organ i.S.v. Art. 6 Abs. 3 VStrR. Mit der Annahme des Verwaltungsratsmandates für die genannten Gesellschaften hat er eine besondere Verantwortung für deren Tätigkeit über- nommen. Damit kam ihm die Aufgabe zu, die Geschäftstätigkeiten der D. AG und R. AG zu überwachen und sicherzustellen, dass die Gesellschaften keine wider- rechtlichen Geschäftstätigkeiten ausüben. Seine diesbezügliche Garantenstel- lung folgt direkt aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR. Der Beschuldigte 2 hat seine Rechtspflichten als alleiniger Verwaltungsrat der D. AG (vom 20. Mai 2011 [erster vorgeworfener Effektenhandel] bis zum 27. März 2012; vgl. oben, E. 6.2.2/a) und aIs Verwaltungsratspräsident der R. AG (vom 25. Januar 2008 bis zum 8. Februar 2011, vgl. oben, E. 6.2.2/b) i.S.v. Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VStrR verletzt, indem er zuliess, dass die D. AG ohne Bewilligung gewerbsmäs- sig auf Rechnung von Kunden mit Effekten handelte, und die R. AG zu diesem Zweck als Vehikel benutzt wurde. Vom 20. Mai 2011 bis 27. März 2012 hatte er die Oberleitung und Oberaufsicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR über die D. AG. In diesem Zeitraum war der Beschuldigte 2 gegenüber dem Beschul- digten 1 übergeordnet. Daran ändert die Aussage des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung nichts, er sei der „Chef“ gewesen (TPF pag. 30-931-015). Der BeschuIdigte 2 hätte die rechtswidrigen Tätigkeiten dieser Gesellschaften entwe- der – z.B. durch eine Anzeige bei der FINMA – unterbinden oder rechtzeitig aus dem Verwaltungsrat zurücktreten müssen. Ein Rücktritt ist gerade auch dann ge- boten, wenn der Verwaltungsrat – z.B. mangels Durchführung von Verwaltungs- ratssitzungen – keine Gelegenheit hat, „relevante Fragen zu stellen oder an In- formationen zu gelangen”, wie der Beschuldigte 2 vorbringt (vgl. EFD pag. 093 22 - 30). Was den Beschuldigten 2 im konkreten Fall an einer Anzeige oder am Rücktritt gehindert und seine Handlungsmöglichkeit derart eingeschränkt haben soll, dass es ihm gemäss seiner Darstellung an Tatmacht gefehlt habe, ist nicht ersichtlich. Die Geschäftstätigkeit der D. AG, die den objektiven Straftatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG erfüllt (vgl. oben, E. 7.2.1.4), ist dem Be- schuldigten 2 bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat am 27. März 2012 im Ergebnis nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VStrR zuzurechnen. Der im Zusam- menhang mit der Geschäftstätigkeit der D. AG erhobene strafrechtliche Vorwurf

- 58 - liegt gerade darin, dass der Beschuldigte 2 den Mitbeschuldigten 1 bei dessen operativer Tätigkeit ungestört gewähren liess und seine Organstellung nicht „im materiellen Sinne“ wahrnahm, wie er dies selber geltend macht (vgl. EFD pag. 093 22 – 30). Von dessen gesetzlichen Verantwortung als Verwaltungsrat konnte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 auch mittels des Treuhandvertrags vom

18. Oktober 2010 bzw. mit der darin vereinbarten Übertragung der alleinigen Ver- antwortlichkeit für das operative Geschäft auf den Beschuldigten 1 (TPF pag. 30- 522-005, -007) nicht rechtswirksam entbinden (vgl. oben, E. 6.4.2.2/c).

d) Nach dem Gesagten geht der Einwand des Beschuldigten 2, es habe in kei- nem Fall ein Unterordnungsverhältnis zum Beschuldigten 1 als Geschäftsführer bestanden, in der Sache fehl (TPF pag. 30-925-046, Rz. 29-34; 30-925-055, Rz. 68). Wie dargelegt, war die Oberaufsicht des Beschuldigten 2 als Verwal- tungsrat der D. AG vom 8. September 2010 bis zum 27. März 2012 gegenüber dem Beschuldigten 1 als Geschäftsführer unübertragbar und unentziehbar (vgl. oben, E. 7.5.1.2/c).

e) Hinsichtlich der Stellung des Beschuldigten 2 in der E. AG mangelt es bereits am Kriterium der Sondereigenschaft. Der Beschuldigte war nicht Verwaltungsrat und nahm keine operativen Funktionen wahr (vgl. oben, E. 6.4.2.2/c). Zudem fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Unterlassung von Handlungen zur Vermei- dung/Abwehr von Widerhandlungen eines Untergebenen. Sachverhaltsmässig kann der Beweis nicht erbracht werden, dass der Beschuldigte 1 in der E. AG eine dem Beschuldigten 2 untergebene Person gewesen wäre. Auch hatte der Beschuldigte 2 keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Beschuldigten 1 inne: Der Beschuldigte 1 als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der E. AG wäre nicht verpflichtet gewesen, Weisungen des Beschuldigten 2 entgegenzu- nehmen. Ihm fehlte es daher an der Tatmacht, weswegen er auch keine Auf- sichtsfunktion wahrnehmen konnte und musste. Die Handlungen des Beschul- digten 1 hätten auch durch eine Intervention des Beschuldigten 2 nicht abgewen- det werden können. Es mangelt somit zusätzlich an der hypothetischen Kausali- tät. In subjektiver Hinsicht konnte der Beschuldigte 2 nie willentlich den Entscheid fassen, seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Beschuldigten 1 nicht wahrzuneh- men, da eine solche nicht bestand. Da der Beschuldigte 2 objektiv keine Tat- macht besass, konnte er darüber auch nichts wissen. Eine strafrechtliche Ver- antwortung durch Unterlassen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der E. AG ist im Ergebnis nicht erstellt und daher unter der Teilnahmeform der Tä- terschaft nicht weiter zu prüfen. 7.5.1.3 Gehilfenschaft

- 59 -

a) Die Einzelrichterin hat sich gestützt Art. 344 StPO vorbehalten, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der E. AG unter dem Aspekt der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu prüfen (TPF pag. 30-920-009).

b) Gemäss Anklage (Rz. 209) wären die vom Beschuldigten 2 für die E. AG und die D. AG erbrachten Buchhaltungsdienstleistungen sowie das Zurverfügung- stellen einer Sitzadresse für die E. AG zusätzlich als strafbare Gehilfenschaft zu den rechtswidrigen Tätigkeiten der E. AG und der D. AG zu qualifizieren (vgl. un- ten, E. 7.5.1.3/c und d betreffend die F. AG). Die Gehilfenschaft werde durch die Zurechnung als Täter nach Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR jedoch konsumiert (unechte Konkurrenz) (TPF pag. 30-100-044). Letzteres trifft, wie gesehen, mangels Tä- terschaft bzgl. E. AG nicht zu, weshalb diesbezüglich Gehilfenschaft zu prüfen ist.

c) In Bezug auf die F. AG wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, er habe durch seine Tätigkeit als Buchhalter einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet. Der Beitrag sei insofern kausal, als das Vorhandensein der gesetzlich geforderten Buchhaltung die Tätigkeit der F. AG erleichtert habe, insbesondere durch Erfas- sung der auf Rechnung Dritter gehaltenen (oder im Falle von Leerverkäufen noch zu beschaffenden) Effekten. Die Buchhaltung des Beschuldigten 2 habe den Überblick insbesondere betreffend Leerverkäufe erleichtert und ermöglicht. Aus- serdem hätten keine Jahresrechnungen mehr vorgelegt und von der Revisions- stelle revidiert werden können. Die Geschäftstätigkeit der F. AG wäre zwar nicht unmöglich gewesen ohne Buchhaltung, zumal die Mitbeschuldigte C. über das System der E. AG eine Kundenbuchhaltung geführt habe (vgl. oben, E. 6.2.3). Aus Letzterer seien die Leerverkäufe aber nicht erkennbar gewesen. AIs Partner der SSS. AG habe der Beschuldigte 2 der F. AG ausserdem die Adresse der SSS. AG als Sitzadresse in der Schweiz zur Verfügung gestellt.

d) Das Gericht hat folglich die vom Beschuldigten 2 für die E. AG (vom 10. Juli 2010 bis 15. April 2013) und für die F. AG (vom 26. Januar 2010 bis 20. Septem- ber 2012) erbrachten Tätigkeiten als Finanzbuchhalter (Finanzbuchhaltung) bzw. das Zurverfügungstellen der Sitzadresse unter der Teilnahmeform der Gehilfen- schaft zu prüfen.

e) Wer zu einer Verwaltungsstraftat vorsätzlich Hilfe leistet, wird als Gehilfe be- straft (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 2 und 5 VStrR). Der objektive Tatbestand der Ge- hilfenschaft setzt voraus, dass der Gehilfe einen untergeordneten Tatbeitrag leis- tet. Darunter ist jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag zu verstehen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders

- 60 - abgespielt hätte. Erforderlich ist hingegen nicht, dass die Haupttat ohne die Ge- hilfenschaft überhaupt nicht stattgefunden hätte. Ausreichend ist bereits eine Förderung der Haupttat durch den Tatbeitrag des Gehilfen, d.h. eine Erhöhung der Erfolgschancen (sog. Förderungskausalität). Der Gehilfe muss bloss das Ri- siko des Erfolgseintritts erhöht haben. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in die- sem Sinne als kausal erweisen (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 StGB N. 8; vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.2). In der Praxis ist z.B. das Weiterleiten von Post zur Begehung eines Betruges als Gehilfenschaft qualifiziert worden (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil 1, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 Rn. 115, 117 ff.; BGE 88 IV 21 E. 2 S. 27 f.).

f) Gestützt auf die genannten Voraussetzungen für die Gehilfenschaft (vgl. oben, E. 7.5.1.3/d) kann der Beschuldigte 2 nur dann als Gehilfe zum unbewilligten Effektenhandel der E. AG und der F. AG ins Recht gefasst werden, wenn die Führung der Finanzbuchhaltung im Zusammenhang mit dem Tatplan des Be- schuldigten 1 bzw. der involvierten Firmen Sinn machte und der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 für den deliktischen Erfolg kausal war. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte 2 bzw. die SSS. AG waren zwar vom Beschuldigten 1 mit der Führung der Finanzbuchhaltung der E. AG und F. AG (sowie auch der D. AG) beauftragt worden. Diese führte jedoch TTT., welche hierzu die Buchhaltungsun- terlagen von C. und dem Beschuldigten 1 erhielt. Konkrete Fragen zu einzelnen Buchungen klärte TTT. direkt mit C. (EFD 060 0003, Antwort zu Frage 35). Der Beschuldigte 2 hatte lediglich Einblick in die Jahresrechnung, welche er mit dem Beschuldigten 1 besprach. TTT. führte unter der Verantwortung des Beschuldig- ten 2 die Finanzbuchhaltung nach den Buchhaltungsvorschriften des OR und legte die Leerverkäufe offen. Inwiefern das Führen der Finanzbuchhaltung den Effektenhandel des Beschuldigten 1 bzw. seiner Gesellschaften gefördert oder begünstigt haben soll, ergibt sich aus den Akten nicht und ist auch nicht ersicht- lich. Der Erfolg des Effektenhandels des Beschuldigten 1 bzw. seiner Gesell- schaften war nicht abhängig von der Finanzbuchhaltung des Beschuldigten 2, sondern wenn schon von der Kundenbuchhaltung, welche allein durch C. geführt wurde. Inwiefern zudem ausgerechnet die Offenlegung der Leerverkäufe in der Finanzbuchhaltung, welche der Revisionsstelle zur Prüfung zu unterbreiten war, den illegalen Effektenhandel begünstigt haben soll, ist unerfindlich. Der Beschul- digte 1 hätte den unbewilligten Effektenhandel ohne Weiteres auch ohne das Führen der Finanzbuchhaltung und das Zurverfügungstellen der Sitzadresse durch die SSS. AG tätigen können. Es liegt kein Förderungsbeitrag durch den

- 61 - Beschuldigten 2 derart vor, dass sein Verhalten die Ausführung der Haupttat in irgendeiner Art und Weise gefördert oder begünstigt hätte. Nach dem Gesagten waren das Führen der Finanzbuchhaltung sowie das Zurverfügungstellen der Sitzadresse nicht kausal für den illegalen Effektenhandel des Beschuldigten 1 bzw. dessen Gesellschaften E. AG und F. AG. Der objektive Tatbestand ist dies- bezüglich nicht erfüllt. 7.5.2 Subjektiver Tatbestand 7.5.2.1 In subjektiver Hinsicht erkannte der Beschuldigte 2 als Verwaltungsrat der D. AG vom 20. Mai 2011 (erster vorgeworfener Effektenhandel) bis zum 27. März 2012 ohne Weiteres, dass diese Gesellschaft Effektenhandel betrieb. Die Frage, ob er gestützt auf die Jahresrechnung bzw. Bilanz tatsächlich hätte erkennen können, dass möglicherwiese ein bewilligungspflichtiger Effektenhandel vorlag bzw. der Beschuldigte 1 keine Bewilligung hatte, kann indessen offen gelassen werden, da die Jahresrechnung erst am 31. Mai 2012 verabschiedet wurde, als er nicht mehr im Verwaltungsrat war (FINMA 5402317 pag. 8/001/157-170). Der Beschul- digte 2 hatte erwiesenermassen lediglich Einblick in die Jahresabschlussrech- nung bzw. Bilanz- und Erfolgsrechnung (TPF pag. 30-931-017). Der Beschul- digte 2 hatte somit in seiner Funktion als Verwaltungsrat der D. AG kein Wissen in Bezug auf den illegalen Effektenhandel, obwohl er für den Effektenhandel ge- mäss Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VStrR objektiv verantwortlich war. 7.5.2.2 a) Gehilfenschaft kann nur vorsätzlich geleistet werden. Der Gehilfe muss min- destens damit rechnen, dass sein Verhalten die Haupttat fördert, und dies in Kauf nehmen (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 Rn. 121). Daraus folgt, dass der Gehilfe Wissen und Wollen sowohl in Bezug auf die Haupttat als auch in Bezug auf seine Hilfeleistung hierzu haben muss (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Es ist ein ziel- orientierter Beihilfetatbestand anzuwenden (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 45). Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 E. 3 m.w.H.). Sehr umstritten ist die Frage, inwieweit harmlose Alltagsgeschäfte bzw. berufstypische Dienstleistun- gen, die jedoch im Einzelfall der Förderung einer Straftat dienen, als Gehilfen- schaft strafbar sein können (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 30). Das Bundes- gericht stellt bei der Prüfung der Strafbarkeit von allgemein zugänglichen Dienst- leistungen nicht primär auf den Grad des „erlaubten Risikos“ oder auf Gesichts- punkte der „sozialen Adäquanz“ ab, sondern zunächst auf den subjektiven Tat- bestand, insbesondere auf das Wissen des Teilnehmers (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 35; BGE 121 IV 109, 122 f. E. 3). Bei der Führung einer Finanz- buchhaltung handelt es sich um eine berufstypische Dienstleistung.

- 62 -

b) Wie dargelegt, hat die Führung der Finanzbuchhaltung durch den Beschuldig- ten 2 für die E. AG (vom 10. Juli 2010 bis 15. April 2013) und die F. AG (vom

26. Januar 2010 bis 20. September 2012) den illegalen Effektenhandel nicht ge- fördert (E. 7.5.1.3/e). Selbst wenn aber die Kausalität bejaht würde – wovon hier ausdrücklich nicht ausgegangen wird –, fehlte es am doppelten Gehilfenvorsatz. Dem Beschuldigten 2 kann nicht nachgewiesen werden, dass er den illegalen Effektenhandel des Beschuldigten 1 fördern wollte. Auch die Anklage wirft dem Beschuldigten 2 nicht vor, er habe gewusst, dass der Beschuldigte 1 über keine Bewilligung verfügt habe. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte 2 in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2015 (EFD pag. 093 18 - 30) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (TPF pag. 30-932-016, -018) geltend machte, der Beschul- digte 1 habe ihm Informationen vorenthalten. Davon geht auch das EFD aus (vgl. Anklageschrift Rz.114). Der angeklagte Sachverhalt wäre insofern auch in sub- jektiver Hinsicht nicht erstellt. 7.5.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG. 8. Missachten von Verfügungen der FINMA 8.1

8.1.1 Gemäss Art. 48 FINMAG wird mit Busse bis zu Fr. 100‘000.-- bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vor- sätzlich nicht Folge leistet. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 8.1.2 Mit der sofort vollstreckbaren, nicht angefochtenen superprovisorischen Verfü- gung vom 30. Oktober 2012 auferlegte die FINMA den Organen der D. AG und der R. AG unter Androhung von Busse gemäss Art. 48 FINMAG namentlich die Pflicht, „den Untersuchungsbeauftragten sämtliche Informationen und Unterla- gen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen” (vgl. oben, E. 6.3.2). Die FINMA stützte sich dabei auf Art. 29 FINMAG. Dieser Bestimmung zufolge sind die Beaufsichtigten oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Per- sonen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, welche die FINMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Diese Verpflichtung gilt

- 63 - gemäss Art. 36 Abs. 3 FINMAG auch gegenüber den von der FINMA eingesetz- ten Untersuchungsbeauftragten. 8.1.3

a) Der Beschuldigte 1 bestreitet seine Verantwortlichkeit (TPF pag. 30-925-022). Er macht geltend, Rechtsanwalt BBBB. sei Rechtsanwalt der Gesellschaft gewe- sen. Er habe mit Rechtsanwalt BBBB. kein Mandat gehabt. Das Vorgehen sei durch höherrangiges Recht („nemo-tenetur“) gerechtfertigt gewesen. Die Her- ausgabe der Geschäftsdokumente sei gestützt auf eine rechtliche Beratung durch den Rechtsanwalt der Gesellschaft verweigert worden, deren Überprüfung unmöglich gewesen sei. Er habe sich auf die Auskunft von Rechtsanwalt BBBB. verlassen, der ihm von einer Herausgabe der Geschäftsunterlagen abgeraten habe. Angesichts der Komplexität der Rechtsfragen könne keinesfalls von einem wissentlichen und willentlichen Verstoss gegen eine Strafnorm die Rede sein. Es liege ein schuldausschliessender Rechtsirrtum vor, da er sich auf die rechtliche Argumentation von Rechtsanwalt BBBB. verlassen habe.

b) Das EFD macht geltend, dass zu jener Zeit noch gar kein Verwaltungsstraf- verfahren zur Diskussion gestanden habe. Der Beschuldigte 1 wäre somit zur Herausgabe verpflichtet gewesen. 8.1.4 Die D. AG hat den Untersuchungsbeauftragten Unterlagen zu ihren Geschäfts- aktivitäten vom 2. November 2012 bis zum 10. Dezember 2012 durch eine expli- zit erklärte Weigerung vorenthalten (vgl. oben, E. 6.3.4). Sie hat damit gegen die mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 auferlegte Pflicht zur Zurverfügungstellung sämtlicher Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten verstossen. Der objektive Tat- bestand von Art. 48 FINMAG ist dadurch erfüllt worden. Die nachträgliche Her- ausgabe der Unterlagen am 10. Dezember 2012 vermag an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes nichts zu ändern. 8.2 AIs alleinigem Aktionär, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D. AG (vgl. oben, E. 6.2.1/a) ist dem Beschuldigten 1 gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR (vgl. oben, E. 7.4.1) das Missachten der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 30. Oktober 2012 für die Zeitspanne vom 2. November 2012 bis zum 10. De- zember 2012 durch Verletzung der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten der D. AG (vgl. oben, E. 6.3.2; 8.1.2) strafrechtlich zuzurechnen. Er war selber und direkt zur Herausgabe verpflichtet. Als Verwal- tungsrat vertrat er die Interessen der Gesellschaft und vertrat diese auch im Man- datsverhältnis mit den Anwälten. Er war es somit, der die Herausgabe der vorbe- stehenden Geschäftsunterlagen der D. AG verweigert und zu verantworten hat. Die fragliche Verfügung auferlegte dem Beschuldigten 1 direkt und persönlich die Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen (vgl. dortige Ziff. 6. lit. b, FINMA 5402317

- 64 - pag. 9/2; vgl. auch entsprechenden Hinweis der FINMA an Rechtsanwalt BBBB. und Taormina im Schreiben vom 13. November 2012, FINMA 5402317 pag. 2/109). Ob er unter diesen Umständen auch die Verantwortung für das Handeln der nach seinen Instruktionen tätigen Rechtsanwälte (vgl. Schreiben Rechtsan- walt BBBB. vom 21. November 2012; FINMA 5402317 pag. 2/111), welche eine Herausgabe zunächst verweigerten, trägt, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 8.3 In subjektiver Hinsicht ist es nicht anders denkbar, als dass der Beschuldigte 1 über die Herausgabebegehren der FINMA informiert war und mindestens billigte, dass die Anwälte der D. AG dem Begehren zunächst keine Folge leisteten. Der Beschuldigte 1 hat damit vorsätzlich gehandelt. 8.4 Rechtswidrigkeit Der Beschuldigte 1 war zur Herausgabe der Geschäftsunterlagen der D. AG ver- pflichtet. Die verweigerte Aushändigung war daher zweifelsohne rechtswidrig. 8.5 Schuld 8.5.1 Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Satz 1 StGB). In Bezug auf die Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums im Zusammenhang mit einer qualifizierten Rechtsberatung kann auf E. 7.4.3.5/b verwiesen werden. 8.5.2 Die in der Verfügung der FINMA vom 30. Oktober 2012 zugrunde liegende Rechtslage war komplex und die vorgebrachten Argumente entsprechend fun- diert. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Beschuldigte 1 als Laie zweifels- ohne auf die Rechtsauskunft von Rechtsanwalt BBBB. verlassen, welcher ihm in Kenntnis der vollständigen Faktenlage von einer Herausgabe der Geschäftsun- terlagen abgeraten hat. Vielmehr hätte der Beschuldigte 1 leichtsinnig gehandelt, wenn er entgegen der expliziten Rechtsauskunft seines qualifizierten Rechtsbe- raters gehandelt hätte. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beschuldigte 1 unter dem Einfluss eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gemäss Art. 21 Satz 1 StGB gehandelt. 8.6 Der Beschuldigte 1 ist folglich freizusprechen vom Vorwurf des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG.

- 65 - 9. Strafzumessung 9.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten 1 das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 123 IV 84 E. 3a und 116 IV 258 E. 3b). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360) Tagessätze. Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. unten, E. 9.3.3.4; 9.3.4.1; 9.3.9), hält das Gericht für den mehrfach begangenen Effektenhandel ohne Bewilligung eine Geldstrafe unter 360 Tagessätzen als dem Verschulden nicht angemessen, wes- halb diesbezüglich das neue Recht nicht milder erscheint. Vorliegend ist somit das alte Recht anzuwenden. 9.2

9.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldensein- schätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die ein- zelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 9.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Gemäss Art. 49 Abs. 1

- 66 - StGB darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De- likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe be- droht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Gestützt auf Art. 9 VStrR gelten die Vorschriften von Art. 68 des Strafgesetzbuches über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. Zu Art. 9 VStrR ist vorab zu bemerken, dass diese Bestimmung auch für Geldstrafen gilt, weil nach altrechtlicher Terminologie zum Erlasszeitpunkt des VStrR noch nicht zwischen Geldstrafen und Bussen unterschieden wurde (EICKER/FRANK/ACHER- MANN, a.a.O., S. 74). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 VStrR, obwohl er ausdrücklich auf Art. 68 StGB Bezug nimmt, sich heute auf Art. 49 (= Art. 68 aStGB) bezieht, der neu die Strafausfällung bei echter Konkurrenz re- gelt. Der inzwischen veraltete Hinweis auf Art. 68 StGB ist damit zu erklären, dass die Vorschriften des VStrR im Zuge der 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB nicht angepasst wurden. Deshalb sieht Art. 9 VStrR vor, dass jede einzelne Verwaltungsstraftat (auch bei Ahndung nach dem- selben Verwaltungsgesetz), bei der „nur“ die Verhängung einer Busse oder Geld- strafe in Frage kommt, für sich eine gesonderte Strafe verwirkt, bei deren Be- messung nicht auf weitere strafbare Handlungen Rücksicht genommen wird (Ku- mulationsprinzip). Hingegen gelten wegen der einschränkenden Formulierung in Art. 9 VStrR, der sich ausschliesslich auf „Bussen“ (heute Geldstrafen) und „Um- wandlungsstrafen“ bezieht, die allgemeinen Konkurrenzregeln des StGB e con- trario für Freiheitsstrafen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 74 f.).

- 67 - Im Verwaltungsstrafverfahren ist somit gestützt auf Art. 9 VStrR bei mehrfacher Erfüllung von Art. 44 FINMAG von einer Asperation abzusehen, sofern die Ver- hängung einer Geldstrafe, nicht hingegen, sofern die Verhängung einer Freiheits- strafe in Frage kommt. Wie nachfolgend ausgeführt wird (E. 9.3.9), hält das Ge- richt für den mehrfach begangenen Effektenhandel ohne Bewilligung eine Frei- heitsstrafe für angemessen. Vorliegend kommt somit das Asperationsprinzip zur Anwendung. 9.3 Der Beschuldigte 1 ist des mehrfach begangenen Effektenhandels ohne Bewilli- gung (Art. 44 Abs. 1 FINMAG) schuldig gesprochen worden. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungs- gründe sind nicht ersichtlich. 9.3.1 Die Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aStGB). Der durch Asperation gebildete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und nach oben mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe begrenzt. 9.3.2 Der Effektenhandel ohne Bewilligung durch die D. AG gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG ist gesamthaft betrachtet (Um- fang Kundengelder; erhebliche Anzahl Kunden; Handel mit Penny Stocks, einge- gangene Short-Positionen; Vertriebsnetz; professionelle Vermittler; Art der Ver- kaufsverhandlungen [z.B. mittels „Cold Calls“]) die schwerste Tat und bildet somit den Ausgangspunkt der Strafzumessung. 9.3.3 Tatkomponenten 9.3.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte 1 durch den Verkauf von Aktien mit äusserst geringem Nennwert (sog. Penny Stocks) und höchst zweifelhaftem, extrem volatilem Wert, gesamthaft zweistel- lige Millionenbeträge erwirtschaftet hat. Per 4. September 2012 wies die D. AG buchhalterische Kundenguthaben weltweit in der Höhe von Fr. 5‘120‘797.-- aus. Sie verfügte über 85 Kunden und nahm im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kun- dengelder in der Höhe von insgesamt über Fr. 3 Mio. entgegen. Sie hat die Aktien für ihre Kunden im grossen Stil nicht effektiv erworben, sondern ging Short-Posi- tionen ein. Der Einsatz eines Call-Centers in Manila mit täglich bis zu 15‘000 ungebetenen „Cold Calls“ an mögliche Anleger ist von der Dimension her einzig- artig. Der Beschuldigte bewirkte durch seine illegale Geschäftstätigkeit eine be- trächtliche Gefährdung der Anlegerinteressen, da die Aktien auf Rechnung der Anleger entweder durch die D. AG in deren eigenem Namen oder gar nicht ge- zeichnet wurden. Durch diese Vorgehensweise trugen die Anleger nicht nur das

- 68 - Risiko der ungewissen Werthaltigkeit und Wertentwicklung der mehrheitlich er- worbenen Penny Stocks, sondern auch das Konkursrisiko ihres Vertragspart- ners. Dieses Konkursrisiko war insbesondere durch die eingegangenen Short- Positionen erheblich. Ausserdem richtete die D. AG – wie auch die F. AG – für ihre Kunden keine separaten Konten oder Depots der einzelnen Anleger bei be- willigten Finanzinstituten (Banken oder Effektenhändler) ein. Der über die D. AG zufolge Überschuldung durchgeführte Konkurs und die anschliessende Liquida- tion dürfte auch zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Vermögensinteres- sen der als Gläubiger fungierenden Kunden geführt haben. Die dadurch entstan- denen Verluste bei den Anlegern dürften vermutlich in die Millionenhöhe gehen. Die durch den Beschuldigten 1 generierten Millionengewinne sind hingegen im offshore liegenden, undurchsichtigen Geschäftsgestrüpp des Beschuldigten 1 verschwunden. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist daher erheblich. Die Art und Weise der Tatausführung war raffiniert und professionell. So betrieb die D. AG Werbung auf ihrer Homepage und stellte sich tatsachenwidrig als In- haberin einer Bewilligung der Aufsichtsbehörden dar. Sie führte zum Vertrieb der Effekten an Anleger über ein Call-Center in Manila umfangreiche Telefonkam- pagnen durch und verfügte über mehrere Kundenberater. Den Kunden wurden zuerst börsenkotierte Aktien angeboten, und das einbezahlte Geld dann zurück- gestellt. Später wurden die Kunden angefragt, ob sie diese Aktien verkaufen und stattdessen Penny Stocks kaufen wollten. Diese Vorgehensweise ist im Gesamt- konzept (Kauf im eigenen Namen, auf fremde Rechnung, Eingehen von Short Positionen) dreist. Das Handeln des Beschuldigten 1 war unter diesem Aspekt verwerflich. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt schwer. 9.3.3.2 Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte 1 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG sowie Ge- schäftsführer zweifelsohne in der Lage war, die Folgen seines illegalen Effekten- handels abzuschätzen, zumal seine Entscheidungsfreiheit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt war. Er hätte die Tat mit einem minimalen Mass an Pflichtbewusst- sein und Professionalität vermeiden können. Was die Beweggründe anbelangt, handelte der Beschuldigte aus finanziellen Motiven. Die Intensität des delikti- schen Willens wiegt mit Blick auf die gewählte Vorgehensweise schwer. Insge- samt wiegt auch die subjektive Tatschwere erheblich. 9.3.3.3 Gesamthaft betrachtet ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen 9.3.3.4 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 9.3.4 Infolge Tatmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (E. 9.2.2).

- 69 - Der mehrfache Effektenhandel ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG im Zusammenhang mit der E. AG und F. AG bilden dabei die Faktoren für die Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zum Tatverschulden kann im Wesentlichen auf das zur Einsatzstrafe Ge- sagte verwiesen werden. Die E. AG und die F. AG hatten ein ähnliches Ge- schäftsmodel wie die D. AG. So betrieben alle Gesellschaften Werbung im Inter- net. Die Schuldsprüche wirken sich angesichts der erheblichen Anzahl von Kun- den und der Höhe der Kundengelder nicht unerheblich aus. Die F. AG verfügte über 266 Kunden, von denen sie Gelder in der Höhe von Fr. 4,55 Mio. entgegen- nahm. Auch die F. AG ging beim Effektenhandel auf Rechnung der Kunden in grossem Umfang Short-Positionen ein. Mindestens auf Rechnung von 20 Kun- den hielt auch die E. AG Wertpapiere in eigenem Namen oder im Namen einer vom Beschuldigten 1 kontrollierten Offshore-Gesellschaft. Der betreffende Pas- sivposten „Wertpapiere Kunden“ erreichte den Betrag von Fr. 15,6 Mio. In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens warb auch die F. AG im Internet für den betriebenen Effektenhandel, arbeitete mit Vermittlern und bediente sich „Cold Calls“. Auch die E. AG betrieb im Internet Werbung. Da auch über die E. AG und F. AG der Konkurs eröffnet bzw. abgeschlossen worden ist, ist als Ergebnis der Liquidation eine tatsächliche Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der als Gläubiger fungierenden Kunden in Millionenhöhe wahrscheinlich. Der Beschul- digte 1 war als Verwaltungsratspräsident der E. AG sowie Geschäftsführer der involvierten Gesellschaften zweifelsohne in der Lage, die Folgen seines illegalen Effektenhandels zu erkennen und abzuwenden. Insgesamt ist aber das objektive Tatverschulden im Vergleich zur D. AG geringer, da der Effektenhandel aus ge- nannten Gründen (vgl. oben, E. 9.3.3.1) weniger professionell und dreist (Ver- triebsnetz; telefonische Anfrage betreffend Kauf von Penny Stocks) betrieben wurde. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente kann ansonsten auf das zur Einsatzstrafe Gesagte verwiesen werden. Leicht strafmindernd ist zu berücksich- tigen, dass die strafbare Effektenhandelstätigkeit der E. AG zum Teil begonnen hatte, als sie (nach altem Recht) noch minder strafbar war (siehe oben, E. 2.3.1). 9.3.4.1 In Anbetracht all dessen erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe von 20 Mo- naten als angemessen. 9.3.5 Täterkomponenten 9.3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte 1 ist 56 Jahre alt, schweizerisch-kanadischer Doppelbürger und lebt in Ontario, Kanada (TPF pag. 30-261-007). Er ist nach eigenen Angaben verwitwet und hat einen volljährigen Sohn (geb. 1996; TPF pag. 30-931-002 f.;

- 70 - TPF pag. 30-261-007). Seinen Beruf gibt der Beschuldigte 1 mit „pensioniert” an (TPF pag. 30-261-007; 30-931-003). Seit 30. September 2013 sei er arbeitslos (EFD pag. 050 10-15) und habe im Jahr 2017 ein Nettogehalt von CAD 4‘666 erzielt, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 294.82 entspreche (TPF pag. 30-261-008). Er verdient sich sein Einkommen mit „Aushilfeinsätzen“ in ei- nem Sanitärgeschäft und einer Gärtnerei (TPF pag. 30-925-034; pag. 30-932- 003). Schulden habe er keine (TPF pag. 30-931-004). Der Beschuldigte hat stu- diert und verfügt über ein MBA Diplom (TPF pag. 30-261-008). Er arbeitete da- nach bei verschiedenen Gesellschaften im Finanzbereich und war bei diversen in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt (EFD pag. 010 0014). Die finanzi- elle Situation des Beschuldigten 1 bleibt insgesamt undurchsichtig und ist nicht belegt. Aktuelle Steuerunterlagen aus Kanada liegen nicht bei den Akten und konnten mangels Rechtshilfefähigkeit gerichtlich nicht erhoben werden. Das EFD geht in seiner Überweisung vom 24. März 2016 angesichts der Einkommenssi- tuation des Beschuldigten 1 davon aus, dieser müsse von seinem Vermögen le- ben und schätzte Letzteres – mangels glaubwürdiger bzw. belegter Angaben des Beschuldigten 1 – per Ende 2013 auf umgerechnet knapp Fr. 1 Mio. (vgl. An- klage, S. 28 f.). Der Beschuldigte 1 ist in der Schweiz nicht vorbestraft (TPF pag. 30-221-007). Hingegen weist er zwei kanadische Vorstrafen auf: Gegen ihn Iief seit 2012 ein Verfahren vor der British Columbia Securities Commission in Kanada (nachfol- gend: BCSC), in welchem er beschuldigt wurde, sich über die E. AG an der irre- führenden Verkaufswerbung für Aktien von US-Gesellschaften beteiligt zu haben (FINMA 5402317 pag. 5/114 - 118; G01007768 pag. 5/14 - 26, 31, 50, 57, 62 - 64). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 sprach die BCSC gegen den Be- schuldigten 1 wegen Finanzierung von „egregious touting“ (krass aufdringliche Kundenwerbung) für fünf Jahre diverse Tätigkeits- und Funktionsverbote aus (EFD pag. 032 63 - 81, 79 f.). Gemäss Auskünften der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegenüber der FINMA wurde der Beschuldigte 1 zudem im Jahr 2011 rechtshilfeweise als Beschuldigter in einem liechtensteinischen Geldwä- scherei- und Betrugsverfahren einvernommen. Anleger seien mittels Spam-E- Mails und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu Käufen von Aktien mit ext- rem kleinen Nominalwerten (sog. Penny Stocks) animiert worden, wobei die Ver- kaufserlöse teilweise auf Konten von Gesellschaften flossen, an denen der Be- schuldigte 1 beteiligt war (EFD pag. 010 15). Im liechtensteinischen Strafregister ist der Beschuldigte 1 jedoch nicht verzeichnet (EFD pag. 050 2; TPF pag. 30- 221-011). Schliesslich geht aus den gerichtlich erhobenen kanadischen Rechts- hilfeakten hervor, dass der Beschuldigte 1 wegen Geldwäscherei im Zusammen- hang mit illegalem Glücksspiel und seiner polizeilichen Anhaltung 2012 in Ka- nada mit CAD in Millionenhöhe im Gepäck vom Provincial Court of Manitoba am

- 71 -

2. Juni 2015 gestützt auf ein „plea bargain“ zwischen Anklägerin und Verteidige- rin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde (TPF pag. 30-291- 022, -058, Rechtshilfeakten; FINMA G01007768 pag. 5/30 - 32, 33, 51, 54, 57, 61; EFD pag. 031 79 f.). Diese Strafe hat der Beschuldigte bereits verbüsst. Die zwei Verurteilungen wirken sich lediglich leicht straferhöhend (2 Monate) aus, zumal Letztere auf der Grundlage eines „guilty plea“ (Schuldanerkenntnis) zu- stande gekommen ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten 1 nicht gegeben. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Ver- büssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundes- gerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte kümmert sich zwar einen Tag in der Woche um seine 84-jährige kranke Mutter (TPF pag. 30-931-002, 004; 30-925-034). Diese wird aber ansons- ten in einem Heim betreut (TPF pag. 30-925-034). Umstände, welche über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, sind damit weder dargetan noch ersichtlich. Leicht strafmindernd (2 Monate) ist dem Beschuldigten 1 seine teilweise Ge- ständnisbereitschaft und Kooperation anzurechnen. In der Hauptverhandlung er- klärte er beispielsweise, dass er für das operative und strategische Geschäft der D. AG, E. AG und F. AG weisungsberechtigt gewesen sei (TPF pag. 30-931- 014). Er sei der Chef gewesen (TPF pag. 30-931-015). In Bezug auf den Be- schuldigten 2 übernahm er für den Effektenhandel explizit die alleinige Verant- wortung. So gab er an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass es ihm „persön- lich echt weh tue“, dass dieser vor Gericht erscheinen müsse (TPF pag. 30-931- 011), was ihm zu glauben ist. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu wür- digen. 9.3.5.2 Nachtatverhalten

a) Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Ein- sicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständ- nis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung

- 72 - beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Straf- minderung nicht angebracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom

28. August 2014 E. 2.6; 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3; 6B_473/2011 vom

13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4).

b) Der Beschuldigte bestritt an der Hauptverhandlung seine Täterschaft mangels Unrechtsbewusstseins, gab jedoch den Effektenhandel ohne Bewilligung und da- mit den äusseren Sachverhalt zu. Er sagte vor Gericht mehrmals nicht aus (TPF pag. 30-931-009, -011). Im Schlusswort gab er zu Protokoll, er wolle das Verfah- ren hinter sich bringen und Ruhe finden (TPF pag. 30-920-022). Die Verteidigerin erklärte hingegen in ihrem Plädoyer, der Beschuldigte sei sich bewusst, dass er einen Fehler gemacht habe und bereue sein Verhalten. Es sei ihm peinlich, dass diese Einsicht zu spät gekommen sei (TPF pag. 30-925-035).

c) Vorliegend kann nicht von einem strafmindernden Teilgeständnis gesprochen werden, da der Beschuldigte im Hauptantrag einen Freispruch beantragt hat (TPF pag. 30-925-036). Die erst in der Hauptverhandlung im Rahmen des Plä- doyers ausgesprochene – gewissermassen „bedingte“ – Reue vorbehaltlich eines Freispruchs kann nicht als aufrichtige Reue im Sinne eines Strafmilde- rungsgrunds gemäss Art. 48 lit. d StGB verstanden werden. Die Äusserungen des Beschuldigten 1 haben auch keine strafmindernde Wirkung. 9.3.6 Die Täterkomponenten wirken sich ansonsten neutral aus. Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände erscheint eine hypothetische Ge- samtstrafe von 20 Monaten als angemessen. 9.3.7 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 9.3.7.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Effektenhandels ohne Bewilligung wurde am 15. April 2013 gegen den Beschuldigten 1 eröffnet und am 8. Januar 2015 auf den Tatbestand des Missachtens von Verfügungen der FINMA bzw. auf den Beschuldigten 2 ausgedehnt (vgl. oben, Lit. A.). Am 24. März 2016 überwies das

- 73 - EFD die Akten gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (vgl. oben, Lit. C.). Dieses setzte die Haupt- verhandlung erstmals auf den 31. Januar 2017 fest, musste diese jedoch zufolge des Strafvollzugs des Beschuldigten 1 bzw. dessen Ausreiseverbot sowie der unrealistischen Aussichten für eine zeitnahe Auslieferung absagen und sistierte das Verfahren (vgl. oben, Lit. F. und G.). Nachdem in Erfahrung gebracht werden konnte, dass der Beschuldigte 1 keinem Ausreiseverbot mehr untersteht, ver- fügte das Gericht am 11. Juni 2018 die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. oben, Lit. G. und I.). Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts fand dann am 16. August 2018 statt. Diese eröffnete ihr Urteil vom 19. September 2018 anfangs November 2018. Die Verfahrensdauer beläuft sich unterdessen auf rund fünf Jahre. Dasselbe gilt für den Zeitraum zwischen der letzten Tatbegehung und diesem Urteil. Die gemessen an der Verjährungsfrist lange Verfahrensdauer ist ausschliesslich mit der Verfahrenssistierung zu erklären. Diese war gerechtfertigt und daher kei- ner Verfahrenspartei zuzurechnen. Anderweitige Verfahrensverzögerungen sind nicht ersichtlich. Das Beschleunigungsgebot ist daher nicht verletzt. 9.3.7.2 Wie gesehen (vgl. oben, E. 3.4), tritt die Verjährung frühestens im 15. April 2020 ein. Unter diesen Umständen zu prüfen ist, ob eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB in Frage kommt. Das Gesetz verlangt eine solche, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermin- dert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbe- gehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch möglich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Strafmilderungs- grund ist obligatorisch zu beachten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Vorliegend sind im Urteilszeitpunkt vom 19. September 2018 2/3 der Verjäh- rungsfrist verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Taten verstrichenen langen Zeitdauer erheblich vermindert. Die objektiven Vo- raussetzungen für eine Strafmilderung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohlverhalten des Täters seit der Tat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Hand- lungen). Dies kann bezüglich des Beschuldigten 1 bejaht werden: Die letzte be- kannte strafbare Handlung des Beschuldigten 1, für welche er in Kanada eine

- 74 - 1-jährige Freiheitsstrafe verbüsst und eine 2-jährige Bewährungszeit überstan- den hat, hat er am 27. Februar 2012 begangen (TPF pag. 30-291-019, -058), also vor Beendigung der vorliegenden Taten (7. September 2012 [D. AG];

20. September 2012 [F. AG]; 15. April 2013 [E. AG]). Dies liegt zwar innerhalb der vorliegend zu beurteilenden Tatperiode. Auch mit Blick auf die bereits ver- büsste Strafe hat sich aber das Strafbedürfnis aufgrund des Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vermindert. In Würdigung der Umstände und in Anwendung der Zweidrittel-Regel ist daher eine Strafmilderung angezeigt und dem Beschul- digten eine Reduktion von 30% bzw. von 6 Monaten zu gewähren. 9.3.8 Zusatzstrafe 9.3.8.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zu- satzstrafe zu einem ausländischen Urteil kann nicht ausgesprochen werden (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1). Eine Zusatzstrafe kann nur zu einem inländischen Urteil gefällt werden (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1). 9.3.8.2 Der Beschuldigte 1 wurde mit Urteil vom kanadischen Provincial Court of Mani- toba am 2. Juni 2015 wegen Geldwäscherei zu drei Jahren Freiheitsstrafe verur- teilt (TPF pag. 30-291-022, -058). Die vorliegenden Schuldsprüche gegen den Beschuldigten betreffen Straftaten, die er zeitlich vor dem kanadischen Strafurteil begangen hat. Es stellt sich somit die Frage, ob im vorliegenden Verfahren eine Zusatzstrafe zu jenem Urteil auszusprechen ist. Die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB sind vorliegend nicht erfüllt, da eine solche zum ausländischen Urteil nicht ausgesprochen werden kann (E. 9.3.8.1). 9.3.9 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen mehrfachen Effek- tenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen. 9.4 Vollzug 9.4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

- 75 - Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür er- forderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit er- teilen kann, betreffen u.a. die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). 9.4.2 Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend er- füllt. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bewäh- rungsaussichten. Das kanadische Geldwäschereiurteil gegen den Beschuldigten erging erst nach Abschluss der vorliegend zu beurteilenden Taten. Ansonsten ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Er hat ausserdem nach den vorliegend zu be- urteilenden Taten eine kanadische Freiheitsstrafe von einem Jahr verbüsst und die 2-jährige Bewährungszeit überstanden. Die verbüsste Gefängnisstrafe dürfte ihm eine Lehre sein, ohne dass eine weitere Verbüssung notwendig erscheint, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Auch zu berücksichtigen ist, dass er seit der kürzlichen Entlassung aus dem Strafvollzug bemüht ist, ins zivile Leben zurückzufinden, wobei diesbezüglich auch sein Alter zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte ist pensioniert und lebt – soweit ersichtlich – in Kanada in geordne- ten Verhältnissen. Auch angesichts der Vorstrafen sowie Medienberichte mit sei- nem Vor- und Nachnamen über sein Strafverfahren in Kanada (z.B. […]) ist nicht davon auszugehen, dass er je wieder in der Finanzbranche tätig und straffällig sein wird. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten keine schlechte Prognose zu stellen. Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht notwendig. Der be- dingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. 9.4.3 In Bezug auf die Festsetzung der Probezeit ist zu berücksichtigen, dass die Ge- schäftsaktivitäten des Beschuldigten 1 in der Vergangenheit bereits zu zahlrei- chen Interventionen der Behörden Anlass gegeben hat. In Bezug auf Geschäfts- tätigkeiten des Beschuldigten in Kanada und Liechtenstein kann auf E. 9.3.5.1 verwiesen werden. Ausserdem veröffentliche die schwedische Finanzmarktauf- sicht das Unternehmen S. am 17. November 2005 auf ihrer Negativliste, weil sie Anleger mittels „Cold Calls“ kontaktiert habe. Dieselbe Aufsichtsbehörde veröf- fentlichte am 21. Dezember 2010 und ein weiteres Mal am 3. März 2013 aus

- 76 - demselben Grund auch die E. AG auf der Negativliste (vgl. oben, E. 6.1.3.1). Schliesslich setzte die schwedische Finanzmarktaufsicht am 25. April 2012 auch die D. AG wegen „Cold Calls“ auf ihre Negativliste (vgl. oben, E. 6.1.1.2). Die polnische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte die F. AG auf ihrer Webseite, weil die Gesellschaft unerlaubt Aktien und Commodity Options angeboten hatte (TPF pag. 30-925-013; vgl. oben, E. 6.1.2.1). Nach dem Gesagten ist dem Beschul- digten aufgrund seiner Vorgeschichte nachhaltig zu signalisieren, dass er fortan auf unerlaubte Finanzmarktaktivitäten zu verzichten hat. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 10. Verfahrenskosten 10.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bun- desrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Straf- verfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10‘000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf be- antragte das EFD für die Verfahrenskosten einen Betrag von insgesamt Fr. 13‘000.-- (Beschuldigter 1: Fr. 8‘000.--). Diese Kosten sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 10.2

10.2.1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach den Art. 417 – 428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren getan (BStKR; SR 173.713.162). 10.2.2 Der Gebührenrahmen für die Untersuchung beträgt im Falle eines Strafbefehls Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR), im Falle einer Anklageer- hebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die Strafverfügung deckt den Fall der Anklageerhebung – als solche gilt auch der dem Gericht unterbreitete Strafbefehl gemäss StPO bzw. die Strafverfügung der

- 77 - Verwaltung gemäss VStrR – nicht ab. Die verwaltungsinterne Gebührenberech- nung für das Vorverfahren ist in einem solchen Fall in Analogie zur Gebührener- hebung durch die Bundesanwaltschaft im Falle eines Strafbefehls zu betrachten (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Vorliegend erfolgte seitens des EFD jedoch keine Strafverfügung, sondern die Akten wurden dem Gericht direkt zur Beurteilung überwiesen. Die vom EFD für das Vorverfahren gemäss E. 10.1 verlangte Ge- bühr deckt mithin auch die Anklageerhebung sowie die damit verbundenen Spe- sen ab und es bleibt beim dem festgelegten Betrag von Fr. 8‘000.--. Die Spesen für die Vertretung der Anklage sind in dieser Gebühr mitenthalten (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015, E. 6.2.1, sowie SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 E. 10.3). 10.2.3 Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Einzelge- richt beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzlei- aufwand (Art. 5 BStKR). In Berücksichtigung dessen, namentlich der finanziellen Situation des Beschuldigten, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 4‘000.-- (Kleinspe- senpauschale inbegriffen) festgelegt. 10.3

10.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu nachfolgend, E. 10.5). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbe- standsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerisches Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 3). 10.3.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten 1 führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität

- 78 - der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Der Freispruch vom Vorwurf des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da diese Abklärungen nachweislich mit dem unerlaubten Effektenhandel zusammenhingen. Der Beschuldigte 1 hat die Kosten daher rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Er hat folglich grundsätz- lich die auf ihn anfallenden Verfahrenskosten zu tragen. 10.4

10.4.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 3 f.). 10.4.2 Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 und des Resozialisierungsgedankens ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.--. 10.5 Kosten der amtlichen Verteidigung 10.5.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit a StPO). 10.5.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. De- zember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesge-

- 79 - richts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rah- men der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet wer- den (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Die Beratungsleistung des Anwalts ist bei einem im Ausland wohnhaften Klienten gemäss Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG von der Steuer befreit. 10.5.3 Rechtsanwalt Andrea Taormina – von der Einzelrichterin am 20. September 2016 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 ernannt (SN.2016.19; TPF pag. 30-950-005, -007) – fakturiert in der durch seine Substitutin Rechtsanwältin Christa Stamm (vgl. oben, Lit. M.) anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Au- gust 2018 eingereichten Honorarnote 30.9 Arbeitsstunden à Fr. 300.--, 2.16 Ar- beitsstunden à Fr. 100.-- (Honorar: Fr. 9‘406.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 139.40, insgesamt Fr. 9‘625.40 (TPF pag. 30-721-001 f.). Zusätzlich bean- tragte die Substitutin eine Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptver- handlung (TPF pag. 30-920-018). 10.5.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. oben E. 10.5.2). 10.5.5 Der geltend gemachte Aufwand bis zur Hauptverhandlung vom 16. August 2018 erscheint angemessen. Von Amtes wegen sind sodann erst nachträglich be- stimmbare Aufwände zu berücksichtigen. Für die Teilnahme an der Hauptver- handlung ist folgender Aufwand zu berücksichtigen: 8 Stunden für die Hauptver- handlung, 1 Stunde für die Nachbesprechung und 4 Stunden für die Zugfahrt. Dies ergibt insgesamt ein Honorar von Fr. 10‘193.-- (30.9 Stunden x Fr. 230.-- = Fr. 7107.--; 9 Stunden HV inkl. Nachbesprechung x Fr. 230.-- = Fr. 2‘070.--; 4 Stunden Zugfahrt x Fr. 200.-- = Fr. 800.--; 2.16 Stunden x Fr. 100.-- = Fr. 216.--). 10.5.6 Die geltend gemachten Auslagen bis zur Hauptverhandlung im Betrag von Fr. 139.40 erscheinen angemessen. Vom Amtes sind sodann erst nachträglich bestimmbare Auslagen zu berücksichtigen. Das zu vergütende Mittagessen wird mit Fr. 27.50 entschädigt (Art. 43 Abs. 1 lit. b der Verordnung des EFD zur Bun- despersonalverordnung; VBPV; SR 172.220.111.31). 10.5.7 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar total Fr. 10‘193.-- und die Auslagen total Fr. 166.90. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist auf total

- 80 - Fr. 10‘360.-- festzusetzen. Da der Beschuldigte im Ausland wohnhaft ist, entfällt die Mehrwertsteuer (vgl. oben, E. 10.5.2). 10.5.8 Der Beschuldigte 1 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, diese Ent- schädigung der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 11. Entschädigungen 11.1

11.1.1 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Straf- verfahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 2). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mit- wirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Bezif- fert und belegt die beschuldigte Person trotz Aufforderung ihre Ansprüche nicht, so darf die Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht ausgehen. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N. 31b). Die Entschädigung wird im Sachurteil festgelegt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5). 11.1.2 Es besteht ein Anspruch des Beschuldigten 2 auf Entschädigung für seine Auf- wendungen für eine angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); es liegen keine Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe i.S.v. Art. 430 Abs. 1 StPO vor. Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen

- 81 - hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Bei- zug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Ho- norar des Anwalts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). 11.1.3 Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestim- mungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). In Bezug auf die analog anwendbaren Bestimmungen für die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung kann auf das Vorstehende (E. 10.5.2) verwie- sen werden. 11.1.4 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 15. August 2018 für den Zeitraum vom 12. Januar 2015 bis 17. August 2018 einen Zeitaufwand von 50.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-- (Honorar: Fr. 17‘616.--) geltend und ver- langt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 770.60 und der Mehrwert- steuer eine Entschädigung von Fr. 19‘820.50 (TPF pag. 30-722-001 f.). Zusätz- lich beantragt der Verteidiger eine Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 30-920-018). Mit Schreiben vom 4. September 2018 macht er ausserdem unter anderem (vgl. unten, E. 11.2.2) Fahrspesen von Fr. 120.50 geltend (TPF pag. 30-522-130 f.). 11.1.5 In Bezug auf den festgesetzten Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit von Fr. 230.-- sowie Fr. 200.-- für die Reisezeit kann auf E. 10.5.4 verwiesen werden. 11.1.6 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sowie die Auslagen erscheinen angemes- sen, mit folgenden Ausnahmen: Die Hotelübernachtungskosten vom 16./17. Au- gust 2018 von Fr. 250.-- sind zu streichen, da die Hauptverhandlung einen Tag dauerte. Da der Beschuldigte bis Ende 2015 Wohnsitz in der Schweiz hatte (TPF pag. 30-262-008), ist die Mehrwertsteuer bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksich- tigen (vgl. oben, E. 10.5.2). 11.1.7 Von Amtes wegen sind sodann erst nachträglich bestimmbare Aufwände und Auslagen zu berücksichtigen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist folgender Aufwand zu berücksichtigen: 8 Stunden für die Hauptverhandlung, 1 Stunde für die Nachbesprechung und 3.35 Stunden für die Zugfahrt. Die Kosten für das Mittagessen sind mit Fr. 27.50 zu entschädigen (Art. (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). 11.1.8 Das zu entschädigende Honorar setzt sich wie folgt zusammen:

a) Für 2015 sind ein Honorar von Fr. 2‘911.80 (12.66 Stunden à Fr. 230.--), Aus- lagen von Fr. 64.-- (Fr. 44.-- [Kopien] + Fr. 20.-- [Porti/Fax]) sowie eine Mehrwert-

- 82 - steuer von 8%, ausmachend Fr. 238.05, zu entschädigen. Dies ergibt ein Zwi- schentotal von Fr. 3‘213.85.

b) Für 2016 sind ein Honorar von Fr. 959.10 (4.17 Stunden à Fr. 230.--) sowie Auslagen von Fr. 96.-- (Fr. 73.-- [Kopien] + Fr. 23.-- [Porti/Fax]) zu entschädigen. Dies ergibt ein Zwischentotal von Fr. 1‘055.10.

b) Für 2018 sind ein Honorar von Fr. 9‘676.80 (30.16 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 230.--; 8 Stunden Hauptverhandlung à Fr. 230.--; 1 Stunde Nachbesprechung à Fr. 230.--; 3.35 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--) sowie Auslagen von Fr. 758.60 (Fr. 2.-- [Tel.], Fr. 242.-- [Kopien], Fr. 12.60 [Porti/Fax]; Fr. 120.50 Reisespesen; Fr. 354.-- Diverses; Fr. 27.50 Mittagessen). Dies ergibt ein Zwischentotal von Fr. 10‘435.40. 11.1.9 Nach dem Gesagten ergibt sich eine Entschädigung für die Kosten einer ange- messenen Verteidigung von total Fr. 14‘705.-- (Fr. 3‘213.85 [inkl. MWST] + Fr. 1‘055.10 + Fr. 10‘435.40). 11.2

11.2.1 Die freigesprochene beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Bei den wirt- schaftlichen Einbussen geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen sowie Reisekosten, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 429 StPO N. 8; WEHRENBERG/FRANK, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N. 23; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 6).). Zu denken ist aber auch an andere durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten (GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 6). Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. Aktenstudium, werden nicht entschädigt, die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen im Re- gelfall nur bei belegtem Lohnausfall (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 429 StPO N. 8). Hingegen sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 23). 11.2.2 Der Beschuldigte 2 beantragt, es seien ihm die Reisespesen im Betrag von Fr. 186.20 und Kosten für die Übernachtung von Fr. 176.-- zu entschädigen. Aus- serdem sei er für den Zeitaufwand für das Aktenstudium und die Beweismittelbe- schaffung mit Fr. 2‘400.-- (30 Stunden à Fr. 80.-- [entsprechend seinem Stun- denlohn]) zu entschädigen (TPF pag. 30-522-103).

- 83 - 11.2.3 Die geltend gemachten Entschädigungsbegehren sind nicht zu beanstanden, mit folgender Ausnahme: Der Zeitaufwand für das Aktenstudium und die Beweismit- telbeschaffung sind praxisgemäss nicht zu entschädigen, zumal der Beschul- digte anwaltlich verteidigt war (vgl. oben, E. 11.2.1). Die Kosten für das Mittag- essen im Betrag von Fr. 27.50 sind zusätzlich zu berücksichtigen. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 durch die Eidgenossenschaft für die wirtschaftlichen Einbussen mit Fr. 390.-- zu entschädigen.

- 84 - Die Einzelrichterin erkennt: I. A.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 15 April 2013 (Beschuldigter 2) im Zusammenhang mit der D. AG, F. AG und der E. AG umschreibt. In der Anklageschrift wird weiter dargelegt, wie und in wel- chem Umfang die Aktienkäufe in eigenem Namen und auf Rechnung der Kunden erfolgten. Schliesslich legt sie einlässlich dar, welche Funktionen und Verant- wortlichkeiten die Beschuldigten wahrnahmen. Die Anklageschrift ist angesichts der komplexen Sachlage insgesamt nicht zu beanstanden. Sie genügt insbeson-

- 13 - dere den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden An- forderungen vollauf. Der in der Anklageschrift zugrunde gelegte Sachverhalt wird konkret und detailliert umschrieben sowie klar umrissen. Die Anklage ist aus sich heraus verständlich. Die Beschuldigten konnten genau erkennen, welche Vor- würfe gegen sie erhoben werden, so dass sie ohne Weiteres in der Lage waren, ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.

b) Daran ändert nichts, was die Beschuldigten gegen die Anklage einwenden. Die Anklageschrift ist entgegen dem Einwand des Beschuldigten 1 in Bezug auf den umschriebenen Umfang der Effektenhandelstätigkeit nicht zu beanstanden. Aus dem Anklagesachverhalt ist klar zu entnehmen, dass die Beschuldigten durch das Effektengeschäft eine selbstständige und unabhängige Tätigkeit aus- geübt haben, die darauf ausgerichtet war, regelmässig Erträge zu erzielen. Die Anklage nennt den Umfang des Effektenhandels ohne Bewilligung. Ausserdem gibt sie die Deliktszeiträume bzw. den Beginn und den Endzeitpunkt an. Bei ge- werbsmässigem Handeln braucht in der Anklage nicht jede einzelne tatbestands- mässige Handlung zeitlich nachgewiesen zu sein, sondern es genügt die Angabe des Deliktszeitraums. Die Anklage wird dem gerecht. Entgegen den Einwänden des Beschuldigten 2 erfüllt die Anklage aber auch sämtliche übrigen gesetzlichen Vorgaben. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO bezeichnet die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die Anträge des EFD erfüllen diese Vorgaben, welche die Nennung der Gesellschaften nicht voraussetzen. Da das EFD den Beschuldigten vorwirft, für den durch die drei Gesellschaften betriebe- nen Effektenhandel ohne Bewilligung verantwortlich zu sein, erwähnt es konse- quenterweise die mehrfache Tatbegehung. Das Anklageprinzip ist darüber hin- aus auch nicht verletzt, soweit die Anklageschrift in Bezug auf die E. AG von einem Effektenhandel ohne Bewilligung für mindestens 20 Kunden ausgeht. Die Frage, ob die E. AG tatsächlich mindestens 20 Kunden hatte, hat das Gericht – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nach dem Gesagten nicht gegeben. 5.2 Rechtliches Gehör 5.2.1 Der Beschuldigte 1 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK). Er bringt vor, das EFD habe ihn zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht einvernommen (TPF pag. 30-925- 030 f.). 5.2.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einer- seits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes

- 14 - Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe- nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1). Der Missbrauch eines Rechts ist aber dann zu bejahen, wenn sich eine Person auf ein Rechtsinstitut (z.B. rechtli- ches Gehör) beruft, um Ziele zu erreichen, die von der Grundidee dieses Rechts- instituts nicht erfasst werden. Auch der Beschuldigte im Strafprozess darf mit den ihm zustehenden prozessualen Rechten nicht rechtsmissbräuchliche Ziele ver- folgen. Der Missbrauch von Rechten ist insbesondere zu bejahen, wenn mit Be- rufung auf prozessuale Rechte der Gang der Justiz behindert, der Prozess ver- schleppt oder das Gericht prozesswidrig belastet werden soll (Urteil des Bundes- gerichts 6S.61/2002 vom 16. Mai 2003 E. 3.4). 5.2.3 Das EFD hat dem Beschuldigten 1 Gelegenheit gegeben, zur Strafanzeige der FINMA vom 30. Januar 2014 sowie zum Schlussprotokoll vom 12. Juni 2015 schriftlich Stellung zu nehmen und Ergänzungen der Untersuchung zu beantra- gen (EFD pag. 020 0024; 091 0001 f.). Mit Schreiben des Verteidigers vom

26. März 2015 sowie 6. Juli 2015 wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (EFD pag. 020-0043; 091-0022). Der Beschuldigte hat auch keine Einvernahme bean- tragt (Art. 37 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 2 VStrR). Insofern handelt er entgegen sei- nem eigenen früheren Verhalten (sog. Verbot des venire contra factum proprium). Das rechtliche Gehör ist darüber hinaus auch nicht verletzt, soweit das EFD nicht von Amtes wegen eine Einvernahme durchführte. Der untersu- chende Beamte kann gemäss Art. 40 VStrR mündliche oder schriftliche Aus- künfte einholen. Das rechtliche Gehör kann somit ohne Weiteres auf schriftlichem Weg gewährt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren vor dem EFD besteht somit kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bzw. Einvernahme. Schliesslich wurde die Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt. Der Ein- wand ist unbegründet. 5.3 Strafprozessuales Fairnessgebot 5.3.1 Der Beschuldigte 1 rügt im Weiteren eine Verletzung des strafprozessualen Fair- nessgebots (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Er macht geltend, die Hauptverhandlung sei zu kurzfristig angesetzt worden, zumal noch keine Ver- jährung drohe. Dadurch seien seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden (TPF pag. 30-925-023 ff.).

- 15 - 5.3.2 Mit dem in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO enthaltenen Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gerecht zu behandeln, wird der bereits durch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 IPBPR gewährleiste Anspruch auf ein faires Verfahren deklaratorisch bestätigt. Der Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 aBV entwickelt hat, enthält aber darüber hinaus auch Teilgehalte, die über diese Grundsätze hinausgehen (WOHLERS, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 3 StPO N. 20; BGE 103 V 192 f.). Wichtiger Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist unter anderem die Gewährleistung effektiver Teilhabe- und Verteidigungsrechte (WOHLERS, a.a.O., Art. 3 StPO N. 22; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Dazu gehört ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK hat jede angeklagte Person das Recht: ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ha- ben. Diese Bestimmung ist Ausprägung der Garantie eines fairen Verfahrens (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.3). 5.3.3 Zunächst ist zu bemerken, dass das Mandat des Verteidigers mit dem Beschul- digten 1 schon seit Beginn des Verwaltungsverfahrens besteht und die Instrukti- onen daher schon längst hätten erfolgen können. Vor allem in Anbetracht des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten 1 kann damit nicht bis kurz vor der Hauptverhandlung zugewartet werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren bereits ein erstes Mal auf den

31. Januar 2017 angesetzt und erst mit prozessleitender Verfügung vom 22. No- vember 2016 abgesagt worden war, so dass davon auszugehen ist, dass der Verteidiger die Vorbereitungs- und Instruktionsarbeiten im Hinblick auf die erst- mals angesetzte Hauptverhandlung bereits getätigt hatte. Seither gab es seitens der Anklage keine Neuerungen. Zudem ist festzuhalten, dass der Verteidiger so- wie seine Substitutin das Verfahren bzw. den Sachverhaltskomplex bestens ken- nen, waren doch beide als Verteidiger bereits im Verwaltungsverfahren mit der Vertretung des Beschuldigten betraut (z.B. FINMA G1007768 pag. 2/136 [Voll- macht der E. AG, unterschrieben vom Beschuldigten 1 am 20.09.2013]). Entge- gen der Rüge der Substitutin hatte sie aber auch aus folgendem Grund genügend Vorbereitungszeit: Am 27. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl dem Verteidiger mit Verhandlungsanzeige mit, dass er an einer Einvernahme am

E. 16 August 2018 beiwohnen könne, aber dazu nicht verpflichtet sei. Mit Verfü- gung der Einzelrichterin des Bundesstrafgerichts vom 28. Juni 2018 wurde dem Verteidiger der Hauptverhandlungstermin vom 16. August 2018 mitgeteilt. Ob- wohl die Teilnahme an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl freiwillig war, entschied sich der Verteidiger, sich vor Bundesstrafgericht

- 16 - substituieren zu lassen. Die Substitutin hatte somit rund 1 ½ Monate vor Haupt- verhandlung Zeit, die entsprechenden Instruktionen vorzunehmen. Sie hatte da- her angesichts des nicht ausserordentlichen Schwierigkeitsgrades des Verfah- rens und der Aktenkenntnis ausreichend Zeit, sich gehörig vorzubereiten. Die Rüge ist unbegründet. 6. Feststellungen zum Sachverhalt 6.1 Beteiligte Gesellschaften und deren Geschäftstätigkeit 6.1.1 D. AG (gelöscht am 18. Mai 2017) 6.1.1.1 Die D. AG, Z.-strasse in Y. (ZH), ab 30. Mai 2011 mit Zweigniederlassung an der X.-strasse in W. (ZH), wurde am 6. September 2010 vom Beschuldigten 2 ge- gründet (FINMA 5402317 pag. 4/14 - 21; TPF pag. 30-931-017). Die Gesellschaft gab als statutarischen Zweck insbesondere an: „Erbringung von Anlageberatung an private und institutionelle Kunden mit Sitz in der Schweiz und/oder im Ausland, das Anbieten von speziellen Anlageinstrumenten sowie die Verwaltung von Pri- vatvermögen”. Für die Bankkonten der D. AG bei der Bank G. waren bereits ab 30. März 2011 die Beschuldigten 1 und 2 je einzeln zeichnungsberechtigt (FINMA 5402317 pag. 3/67 - 66). Diese Bankbeziehung war vom Beschuldigten 2, der zunächst einziger Zeichnungsberechtigter war, am 22. September 2010 eröffnet worden (FINMA 5402317 pag. 3/70 - 72). Zudem bestand mit der Bank G. eine E-Banking-Ver- einbarung zu Gunsten der E. AG bzw. des Beschuldigten 2, unterschrieben am

23. Marz 2011 von den Beschuldigten 1 und 2 (FINMA 5402317 pag. 3/63 - 62). 6.1.1.2 Die Jahresrechnung 2011 weist in der Bilanz unter Passiven, mittel- und langfris- tige Verbindlichkeiten, unter anderem die Position „Wertpapiere Kunden“ im Be- trag von Fr. 471‘741.-- aus (FINMA 5402317 pag. 8/1/159). Sämtliche Kunden- positionen wurden zudem in einer internen Kundenbuchhaltung durch die Mitbe- schuldigte C. gesondert für jeden Kunden nachgeführt (FINMA 5402317 pag. 8/4, 8/1/96 - 114). Die Kundenbuchhaltung und die GwG-Dossiers der D. AG führte die E. AG bzw. die Mitbeschuldigte C. auf dem System der E. AG (FINMA 5402317 pag. 8/010; TPF pag. 30-931-014; 30-920-014). Der Beschuldigte 1 hat das Aufnahmegesuch vom 1. Dezember 2010 in die SRO PolyReg unterschrieben (FINMA 5402317 pag. 8/1/33, 58 - 92). Die D. AG war vom 15. März 2011 bis zu ihrem Ausschluss am 12. Juli 2012 Mitglied beim

- 17 - PolyReg, einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) im Sinne des GeIdwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0; EFD pag. 010 12; FINMA 5402317 pag. 2/153). Die schwedische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte die D. AG am

25. ApriI 2012 auf ihrer Negativliste, weil die Gesellschaft Anleger mittels unge- betener Anrufe („Cold CaIls“) kontaktiert haben soll (FINMA 5402317 pag. 1/30). 6.1.1.3 Zur Geschäftstätigkeit:

a) Die Untersuchungsbeauftragten kamen in ihrem Bericht zum Schluss, dass sich die Geschäftstätigkeit der D. AG seit der Aufnahme ihres Betriebs im Herbst 2010 vollumfänglich auf den Finanzbereich beschränkte (FINMA 5402317 pag. 8/3). Dabei bezeichnete sie sich tatsachenwidrig als „U.“ und als „V.“ (FINMA 5402317 pag. 5/131 f.). Die D. AG nahm Käufe und Verkäufe von Aktien auf Rechnung zahlreicher Kunden vor. Das Spektrum der Handelstätigkeit reichte dabei von Aktien bekannter börsenkotierter Unternehmen, wie z.B. Na- menaktien der H. Ltd. (Valor 1222171) oder I. Inc., bis hin zu eingeschränkt han- delbaren „SmaII Cap Equity“- und „Venture Cap Equity“-Investments nicht bör- senkotierter Gesellschaften (nachfolgend „Penny Stocks”), z.B. einer gewissen J. Inc., K. Inc. sowie L. Ltd. (FINMA 5402317 pag. 8/3 - 6). Die D. AG warb auf ihrer Website sowie auf PR-Websites für ihre Investment- strategien, „hochprofitable“ Aktien sowie für ihre Vermögensverwaltung (FINMA 5402317 pag. 5/1 - 86; 8/392 - 412). Bei den Akten liegen auch Broschüren mit Kaufempfehlungen, in denen ein als „Head Private Banking & Investment” be- zeichneter D. AG-Mitarbeiter (M.) Penny Stock Aktien zum Kauf empfiehlt (FINMA 5402317 pag. 2/113 - 144, 157 - 167).

b) Die Akquisition der Kunden erfolgte gemäss den Ergebnissen der Untersu- chungsbeauftragten zu einem wesentlichen Teil über aktives Telemarketing, wo- bei die N. Corp. mit Sitz in Manila eine wesentliche Rolle spielte (FINMA 5402317 pag. 8/8, 12). Dabei handelt es sich um eine philippinische Call-Center Gesell- schaft (FINMA 5402317 pag. 5/87). In vorgefundenen Stellenausschreibungen beschreibt sich die N. Corp. als Dienstleistungsunternehmen, das „front office solutions“ für ihre Muttergesellschaft in der Schweiz (gemeint ist offensichtlich die D. AG) erbringe (FINMA 5402317 pag. 8/1/327- 333). Die N. Corp. unterhielt für die D. AG ein beträchtliches Vertriebsnetz. Verschiedenste Personen pflegten namens der D. AG Kundenkontakt zu bestehenden und potentiellen Kunden. Dies ergibt sich vorab aus den Effektenabrechnungen, auf denen Namen ver- schiedener Kundenberater aufgeführt sind (O., P., M. und Q.). Diese Personen verfügten je über ein Mailkonto mit der Domain „@D.AG.ch”, die auch auf den Effektenabrechnungen vermerkt wurde, zusammen mit dem jeweiligen Namen

- 18 - dieser Personen mit der Bezeichnung „U.U.”. P., M. und Q. wurden bereits in den PolyReg Aufnahmegesuchs-Unterlagen der D. AG vom 1. Dezember 2010 als Angestellte der D. AG bezeichnet, unter Angabe von Wohnadressen in England und lrland (FINMA 5402317 pag. 8/1/76 - 78, 86 - 88). Der Beschuldigte 1 stand mindestens per Telefon und E-Mail in Kontakt zu den für die N. Corp. handelnden Personen (FINMA 5402317 pag. 8/1/129 - 147). Am

2. Juni 2012 schickte der Beschuldigte 1 eine E-Mail an RR. und TT. betreffend zukünftig zu verwendende Muster von Handelsbestätigungen der D. AG. Die An- rede ,,Hi team” belegt, dass der Beschuldigte 1 mit den involvierten Personen vertraut war (FINMA 5402317 pag. 8/1/324). In den Akten befinden sich Belege für umfangreiche Telefonkampagnen von Ja- nuar 2012 bis Juni 2012; allein am 29./30. Mai 2012 wurden rund 30‘000 Telefo- nate geführt (FINMA 5402317 pag. 8/1/334 - 337, 8/1/338 - 378, 8/1/379 - 388). Zwei Kunden haben von telefonischen Kontaktaufnahmen seitens der D. AG ohne ihr Zutun berichtet (FINMA 5402317 pag. 2/171, 195, 275 f.; 8/1/389). Die Vermittler der D. AG haben entgegen den angeblichen Weisungen des Beschul- digten 1 potentielle Anleger mittels „Cold Calls“ kontaktiert. Ein Kunde berichtete, dass er hierauf Zahlungen auf das Konto der D. AG bei der Bank G. getätigt habe. Über Internet habe er seinen Account einsehen können (EFD pag. 031 48,

- 53, 52). Das entsprechende „Cash Statement“ des Kunden wurde im System der E. AG vorgefunden (FINMA 5402317 pag. 8/1/389 - 391). Die D. AG ihrerseits war erwiesenermassen für den Zahlungsverkehr, die Orga- nisation der Betriebsbuchhaltung sowie die Führung der Kundenbuchhaltung ver- antwortlich. Aus den Buchhaltungs- und Kontounterlagen der D. AG sind ab

22. März 2011 diverse grössere Zahlungen der D. AG an die N. Corp. ersichtlich, die teilweise den Vermerk „Salaries” tragen (FINMA 5402317 pag. 3/279, 295, 395, 400, 402, 426, 431; 8/9, 8/1/182 - 185, 8/1/247 - 252, 8/1/309 - 312).

c) Per 4. September 2012 wies die D. AG buchhalterische Guthaben von 85 Kun- den weltweit in der Höhe von Fr. 5'120'797.-- aus (FINMA 5402317 pag. 8/007, 001 308). Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nahm die D. AG bis Anfang Okto- ber 2012 Kundengelder im Umfang von deutlich mehr als Fr. 3 Mio. entgegen FINMA 5402317 (pag. 8/007, 3/005 - 0051). Die D. AG wies gemäss den Erkenntnissen der Untersuchungsbeauftragten von den ihr seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zugeflossenen Kundengeldern ca. USD 1,5 bis 2,0 Mio. an die N. Corp. (FINMA 5402317 pag. 8/8; 3/5 - 26;

- 19 - 8/1/172 - 233, 240 - 305). Rund Fr. 1,2 Mio. flossen für Aktienkäufe an ausländi- sche „Transfer Agents“ wie das Unternehmen T. (FINMA 5402317 pag. 8/10 f.). Die Untersuchungsbeauftragten nahmen an bzw. konnten nicht ausschliessen, dass die D. AG zusätzlich auch eigene Effektenanlagen tätigte und diese zum Teil mit entgegengenommenen Kundengeldern finanzierte (vgl. FINMA 5402317 pag. 8/6f.; 8/1/158, 235). Daneben bezahlte die D. AG Entschädigungen an die E. AG (Fr. 17‘400.--, USD 42‘900; FINMA 5402317 pag. 3/15 - 17, 47 - 51) und an den Kundenberater M. (EUR 11‘535 und USD 115‘000; FINMA 5402317 pag. 3/16, 22 f., 41).

d) Die Abwicklung der Kundenaufträge erfolgte grundsätzlich nach folgendem Muster: Nach Auftragserteilung durch die Kunden nahm die D. AG die für den Erwerb erforderlichen Mittel auf den eigenen Konten der D. AG bei der Bank G. entgegen und bestätigte dem Kunden mittels Abrechnung den erfolgten Erwerb der Titel (FINMA pag. 5402317 8/004). Die erste aktenkundige Einzahlung eines Kunden für „Shares“ datiert vom 20. Mai 2011 (FINMA 5402317 pag. 3/044 f). Belege für eine Auslieferung (Kundenkorrespondenz oder dergleichen) fanden sich in den Gesellschaftsakten nicht, weshalb anzunehmen ist, dass eine Auslie- ferung der den Kunden in Rechnung gestellten Titel – zumindest bis im Herbst 2012 – nicht erfolgte. Vielmehr war die Regel, dass die D. AG die für die Kunden erworbenen Titel – wohl treuhänderisch – in eigenem Namen hielt. Dabei wurden sämtliche Kundenpositionen in einer internen Kundenbuchhaltung, gesondert für jeden Kunden, nachgeführt. Dies belegt z.B. eine aktenkundige E-Mail vom

30. November 2011, mit welcher der Beschuldigte 1 die Mitbeschuldigte C. an- wies, vom USD-Konto der D. AG USD 250’000 an die Gesellschaft „T.” in Kali- fornien zu überweisen und diesen Vorgang in der Datenbank als ,,subscription for 1‘500’000 shares AA. at a price of „UDS 0.166666666” einzugeben. Die Über- weisung wurde gleichentags so ausgeführt (FINMA 5402317 pag. 8/1/94 f.). Für jeden Kunden konnte aufgrund der Kundenbuchhaltung ein Auszug erstellt wer- den, aus welchem die für diesen gehaltenen Wertschriftenpositionen wie auch ein aufgrund der erfolgten Wertschriftenabrechnungen verbleibendes Rest-Bar- guthaben des Kunden ersichtlich sind. Beispiele von Wertschriftenabrechnungen sowie die zugehörigen Gutschriften der Kundenzahlungen auf den Konten der D. AG bei der Bank G. für 8 Kunden finden sich auf FINMA 5402317 pag. 8/1/96

- 114, die entsprechenden Auszüge aus der Kundenbuchhaltung der D. AG per

4. September 2012 auf FINMA 5402317 pag. 8/1/115 - 128. Aus dem Umstand, dass bei Einschreiten der FINMA das Depot der D. AG bei der Bank G. lediglich vorübergehend einige Namenaktien der H. Ltd. enthielt, während aus der inter- nen Kundenbuchhaltung der D. AG hervorgeht, dass die D. AG gegenüber ihren Kunden in weit grösserem Umfang Lieferverpflichtungen für verschiedene bör-

- 20 - senkotierte Aktien (z.B. BB., I. Inc., CC. etc.) eingegangen war, kann geschlos- sen werden, dass sich die D. AG für die gegenüber den Kunden abgerechneten Käufe am Markt teilweise nicht effektiv eindeckte, sondern ihren Kunden gegen- über Short-Positionen einnahm. In all diesen Fällen wurden die effektiv nicht vor- handenen Titel in der Kundenbuchhaltung der D. AG dem Kunden dennoch buchmässig gutgeschrieben. Die D. AG ging derartige Short-Positionen vorab in jenen Fällen ein, bei welchen die D. AG für ihre Kunden börsenkotierte Titel (Large and Mid Cap Equity Investments) kaufte. Den Kunden wurden zunächst börsenkotierte Aktien angeboten und das einbezahlte Geld zurückgestellt. Später wurden die Kunden angefragt, ob sie diese Aktien verkaufen und stattdessen Penny Stocks kaufen wollten. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass über

E. 20 Kunden Gelder verwaltet habe (FINMA 5402317 pag. 2/328 f.) Dieser Ein- wand ist angesichts der Anzahl von Kunden (85 Anleger) und vereinnahmten Gelder (mehr als Fr. 3 Mio.), die der Beschuldigte 1 als effektiver Geschäftsführer kennen musste, unglaubwürdig. Hierfür spricht auch die E-Mail des Beschuldig- ten 1 vom 24. Juli 2012, worin er sich im Zusammenhang mit der D. AG auf 131 Kunden bezieht.

c) Der Beschuldigte bringt weiter vor, die N. Corp. habe die wesentlichen inhalt- lichen Geschäftstätigkeiten durch die D. AG durchgeführt (FINMA 5402317 pag. 2/325). Für das Gericht ist erwiesen, dass wesentliche Geschäfts- bzw. Effekten- handelstätigkeiten durch die D. AG erbracht wurden (vgl. 6.1.1.3). Aber auch wenn die D. AG operative Tätigkeiten an die N. Corp. delegiert haben sollte, ent- lastet dies den Beschuldigten 1 bezüglich seiner Verantwortlichkeiten als Verwal- tungsrat mit Bezug auf Handlungen der N. Corp. nicht. 6.4.1.3 Ad F. AG:

Der Beschuldigte 1 bringt vor, die Neuausstellung der Aktienzertifikate auf die Namen der jeweils berechtigten Kunden sei im Zeitpunkt der Aufnahme der Un- tersuchungshandlungen der FINMA bereits im Gang gewesen (FINMA 5413914 pag. 2/136). Verwiesen wird auf entsprechende Schreiben an zwei Anleger, wel- che vom 12. November 2012 datieren (FINMA 5413914 pag. 8/509, 512). Der Erwerb von Aktien in eigenem Namen und auf Rechnung von Kunden sei ledig- lich ein Zwischenstadium gewesen. Die Tatsache, dass die F. AG ihr Vorgehen bereits geändert habe, sei zu berücksichtigen (TPF pag. 30-925-019). Der Beschuldigte 1 bestreitet den Effektenhandel der F. AG im eigenen Namen auf Rechnung von Kunden nicht. Er bringt vielmehr vor, die Neuausstellung der

- 39 - Aktienzertifikate auf die jeweils berechtigten Kunden sei im Zeitpunkt der Auf- nahme der Untersuchungshandlungen bereits im Gang gewesen. Dies ändert jedoch nichts an der vorangegangenen, bewilligungspflichtigen Tätigkeit bzw. am tatbestandsmässigen Handeln (vgl. unten, E. 7.2.2; 7.4.2.2; 7.4.3.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Vertreter in Spanien weiterhin Aktien im eigenen Namen auf Rechnung von Kunden verkauften (oben, E. 6.1.2.2 lit. h). Der Ein- wand geht daher fehl. 6.4.1.4 Ad E. AG: Der Beschuldigte 1 bringt vor, die auf ihren Namen lautenden Aktienzertifikate seien nur vorübergehend von der E. AG für die Kunden aufbewahrt worden. Da die Banken die Einlieferung von nicht gelisteten Zertifikaten in Depots abgelehnt hätten, habe die E. AG jeweils vorübergehend Zertifikate gehalten, bis diese auf die Kunden hätten übertragen werden können. Dies sei jedoch aus Praktikabili- tätsgründen und auf Anraten der Banken bloss eine Übergangslösung gewesen (TPF pag. 30-925-019; FINMA G1007768 pag. 2/163). Der Beschuldigte 1 bestreitet mithin nicht, dass die E. AG teilweise zumindest

– vorübergehend – Aktienzertifikate für Kunden in ihren Depots hielt/aufbe- wahrte. Das vorübergehende Halten ändert an der Tatbestandsmässigkeit je- doch nichts bzw. genügt. Der Einwand ist unbegründet. 6.4.2 Beschuldigter 2 6.4.2.1 Nemo-tenetur se ipsum accusare Der Beschuldigte 2 beruft sich ebenfalls auf das Selbstbelastungsverbot und macht eine Nichtverwertbarkeit der zwangsweise erhobenen Beweise geltend. In Bezug auf die Rechtsprechung und Lehrmeinungen zum nemo-tenetur-Grund- satz sowie die nicht verwertbaren Beweismittel kann auf E. 6.4.1.1 c - f verwiesen werden. 6.4.2.2 Ad D. AG, F. AG und E. AG:

a) Der Beschuldigte 2 wendet ein, er habe keine operativen Tätigkeiten für die involvierten Gesellschaften wahrgenommen (TPF pag. 30-932-017). Der Beschuldigte 1 bestätigte am 10. August 2012, dass der Beschuldigte 2 in den involvierten Gesellschaften keine operativen Tätigkeiten ausgeführt habe (vgl. oben, E. 6.2.2/c). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten 1 an

- 40 - der Hauptverhandlung vom 16. August 2018, wonach der Beschuldigte 2 nicht über das tägliche Geschäft informiert gewesen sei (TPF pag. 30-932-011). Sie hätten lediglich die jährliche Revision gemacht (TPF pag. 30-932-011). Ausser- dem hält die Anklage vom 24. März 2016 mit Bezug auf die D. AG, E. AG und F. AG ausdrücklich fest, dass die faktische Entscheidgewalt, namentlich bezüg- lich der E. AG, beim Beschuldigten 1 lag, und sich die faktische operative Tätig- keit des Beschuldigten 2 auf die Buchhaltung beschränkte. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte 2 in den involvierten Gesellschaften keine ope- rativen Funktionen wahrnahm (vgl. oben, E. 6.1.1 - 6.1.3).

b) Der Beschuldigte 2 macht geltend, TTT. habe die Finanzbuchhaltungen der E. AG, D. AG und F. AG geführt (TPF pag. 30-932-017). Er habe mit dem Be- schuldigten 1 lediglich den Jahresabschluss besprochen (TPF pag. 30-932-017). Der Beschuldigte 2 brachte in der Hauptverhandlung entgegen den Ausführun- gen in der Anklage (Rz. 80) mittels einer schriftlichen Bestätigung von TTT. vor, er habe nie die Finanzbuchhaltung der D. AG, E. AG und F. AG geführt (TPF pag. 30-920-015; 30-925-041; 30-925-046). Gemäss Bestätigung von TTT. vom

E. 23 Juli 2019 führte sie im Auftrag vom Beschuldigten 1 die Buchhaltung (ge- meint: Finanzbuchhaltung) für die drei Gesellschaften (TPF pag. 30-925-002 ff.). Dabei erhielt sie vom Beschuldigten 1 oder C. die entsprechenden Buchhaltungs- unterlagen und erstellte die Buchhaltung. Das Gericht erachtet die Bestätigung von TTT. als glaubwürdig, zumal sie sich dadurch selber belastet. Ausserdem deckt sich ihre Bestätigung mit den Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er lediglich die Bilanz und Erfolgsrechnung gesehen habe (TPF pag. 30-931-017). Mangels Beweis des Gegenteils ist für das Gericht beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte 2 für die Finanzbuchhaltungen der D. AG, F. AG und E. AG zwar verantwortlich war, diese aber nicht selber führte (E. 7.5.1.3/e). Auch ist für das Gericht glaubwürdig und erstellt, dass der Beschuldigte 2 jeweils nur in die Jahresabschlüsse Einblick gehabt hatte (E. 7.5.1.3/f).

c) Der Beschuldigte 2 bestreitet seine Wahl in den Verwaltungsrat der E. AG (TPF pag. 30-932-016, 018; vgl. EFD pag. 093 0028). Mit dem vom EFD beschlagnahmten a.o. Generalversammlungsbeschluss vom

10. JuIi 2010 (bzw. a.o. Generalversammlungsbeschluss vom 5. Juli 2010), un- terzeichnet vom Beschuldigten 1 als Vorsitzender und von der Mitbeschuldigten C. als Protokollführerin, wurde der Beschuldigte 2 zum Mitglied des Verwaltungs- rates der E. AG gewählt (EFD pag. 073 162). Diese Mutation wurde nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Beschuldigte 2 machte an der Hauptverhand- lung glaubwürdig geltend, dass er von seiner Wahl in den Verwaltungsrat der

- 41 - E. AG per a.o. Generalversammlungsbeschluss nichts gewusst habe. Der Be- schuldigte 1 habe ihn darüber nicht informiert. Der Beschuldigte 1 habe ihn ledig- lich gefragt, ob es zwei Verwaltungsräte brauche, was er verneint habe (TPF pag. 30-932-018). Der Beschuldigte 1 sagte aus, er habe den Beschuldigten 2 über die Generalsversammlung zwar informiert. Der Beschuldigte 2 habe aber die An- nahme nicht erklärt (TPF pag. 30-932-012). Er sei dann davon ausgegangen, dass die Wahl nicht gültig sei (TPF pag. 30-932.016). Das Gericht geht daher beweismässig davon aus, dass für die Wahl des Beschuldigten 2 in den Verwal- tungsrat keine Annahmeerklärung vorliegt. Mit der Wahl ist der angehende Verwaltungsrat noch nicht rechtsgültig in sein Amt eingesetzt. Zusätzlich ist zwingend die Annahmeerklärung durch den Ge- wählten erforderlich. Wahl und Annahmeerklärung sind formelle Voraussetzun- gen für die Entstehung des Verwaltungsratsmandats (statt vieler: MÜLLER/LIPP/ PLÜSS, Der Verwaltungsrat, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Ziff. 1.7.1, S. 50; RÜESCH, in: Fischer/Drenckhan/Gwelessiani/Theus Simoni [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, Basel 2014, § 42.2). Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass der Beschuldigte 2 mangels der zwin- gend erforderlichen Annahmeerklärung nicht rechtsgültig ins Amt als Verwal- tungsrat der E. AG gewählt wurde (vgl. oben, E. 6.2.2/a; TPF pag. 30-931-018).

d) Der Beschuldigte 2 bringt vor, der Beschuldigte 1 habe ihn gemäss Treuhand- vertrag vom 18. Oktober 2010 rechtswirksam von dessen gesetzlicher Verant- wortung als Verwaltungsrat in der D. AG entbunden (TPF pag. 30-925-043). Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist eine solche Entbindung unbeachtlich (vgl. unten, E. 7.5.1.2/d). 7. Effektenhandel ohne Bewilligung 7.1 Rechtliches 7.1.1 Wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilli- gungspflichtige Tätigkeit ausübt, wird seit 1. Januar 2009 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bis zu Fr. 250‘000.-- bestraft (Art. 44 Abs. 2 FIN- MAG). Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 BEHG). Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche

- 42 - Bewilligung der FINMA als Effektenhändler betätigt, macht sich nach Art. 44 FIN- MAG strafbar. Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Se- kundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d BEHG). Effekten sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpa- piere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate (Art. 2 lit. a BEHG). Wertpapiere, Wertrechte und Derivate, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kunden platziert wer- den, gelten als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effek- ten, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden (Art. 4 BEHV). Unerheblich für die Einordnung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten als Effekten ist dagegen die Frage, ob Effekten i.S.v. Art. 2 lit. c BEHG kotiert sind oder nicht bzw. börslich oder ausserbörslich gehandelt wer- den. Auch nicht kotierte Finanzinstrumente können den Begriff der Effekte erfül- len, solange sie standardisiert sind, d.h. i.S.v. Art. 4 BEHV vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet sind (DAENIKER/WALLER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 2 lit. a–c BEHG, N 15; FINMA-RS 2008/5, Rz 37, sowie EBK-JB 2005, 50). 7.1.2 Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Kundenhändler, auch wenn sie nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV; SR 954.11]). Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und (a) selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen oder (b) Effekten dieser Kunden bei sich oder in eige- nem Namen bei Dritten aufbewahren (Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 5 BEHV). Der Kundenhändler tritt gegenüber Dritten (Banken, Effek- tenhändlern, Brokern, Börsen etc.) in eigenem Namen auf, das wirtschaftliche Risiko der von ihm getätigten oder in Auftrag gegebenen Effektengeschäfte trägt jedoch sein Kunde. Kundenhändler ist ebenfalls, wer über sein eigenes Konto oder Depot gestützt auf entsprechende Vollmachten Effekten für Kunden kauft oder verkauft (FINMA-RS 08/5, Rz. 50, 52). Die Anforderungen der Kontoführung oder Aufbewahrung von Effekten sind er- füllt, wenn der Kundenhändler und sein Kunde einen Depotvertrag, einen Konto-

- 43 - vertrag oder einen Treuhandvertrag abgeschlossen haben und der Kundenhänd- ler dadurch Aufbewahrer oder treuhänderischer Eigentümer der entsprechenden Vermögenswerte wird bzw. aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit eine entspre- chende Rechtslage gegeben ist. Gestützt auf diese vertraglichen bzw. tatsächli- chen Beziehungen führt der Kundenhändler selber oder bei Dritten für den Kun- den Konten oder bewahrt für diesen Effekten selber oder bei Dritten auf (FINMA- RS 08/5, Rz. 51). 7.1.3 Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Effektengeschäft eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regel- mässig Erträge zu erzielen. Ein Kundenhändler handelt zudem gewerbsmässig, wenn er direkt oder indirekt für mehr als 20 Kunden Konten führt oder Effekten aufbewahrt (Rundschreiben der FINMA vom 20. November 2008, Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler [FINMA-RS 08/5], Rz. 48 f. i.V.m. 12, mit Verweis auf Art. 2 lit. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Dies wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2002 vom 22. Mai 2002 E. 5.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7765/2008 vom 14. Dezember 2009 E. 9.3, sowie B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.1). 7.2 Subsumtion 7.2.1 D. AG 7.2.1.1 Die D. AG hat zwecks Erwerbs von Aktien Gelder von mindestens 85 Anlegern im Umfang von mehr als Fr. 3 Mio. entgegengenommen (vgl. oben, E. 6.1.1.3/c). Die Kundengelder wurden überwiegend an Vermittler überwiesen (vgl. oben, E. 6.1.1.3/c). Die D. AG hat für ihre Kunden weder separate Konten und Depots eingerichtet noch Vermögensverwaltungsvollmachten eingeholt (vgl. oben, E. 6.1.1.3/d - e). Hinweise darauf, dass die Kunden der D. AG ihre Aktien selber zeichneten, sind nicht ersichtlich (vgl. oben, E. 6.1.1.3 d). Vielmehr hat die D. AG Aktien für Kunden in eigenem Namen erworben und in ihrem Depot aufbewahrt (vgl. oben, E. 6.1.1.3 d). 7.2.1.2 Damit hat die D. AG in eigenem Namen auf Rechnung von Kunden mit Effekten gehandelt (sog. Kundenhändler; siehe oben, E. 7.1.2). Dass die D. AG nach Er- öffnung des Sanktionsverfahrens der SRO PolyReg nachträglich noch Effekten orderte und auf den Namen von Kunden ausstellen Iiess (vgl. oben, E. 6.1.1.3/d), ändert an der Bewilligungspflicht des Geschäftsmodells nachträglich nichts.

- 44 - 7.2.1.3 Aufgrund der grossen Anzahl betroffener Anleger, der hohen Erträge sowie des Einsatzes professioneller Vermittler (vgl. oben, E. 6.1.1.3/b - d) über einen Zeit- raum von rund 15 Monaten (vgl. unten, E. 6.2.1.4) ist der Kundenhandel der D. AG in mehrfacher Hinsicht als gewerbsmässig zu qualifizieren. 7.2.1.4 Mit Blick auf die bereits seit Dezember 2010 bestehende Zusammenarbeit mit professionellen CaII-Center-Vermittlern (vgl. oben, E. 6.1.1.3/b) war die D. AG spätestens ab dem ersten nachgewiesenen Effektengeschäft auf Rechnung von Kunden vom 20. Mai 2011 (vgl. oben, E. 6.1.1.3/d) bis zum letzten belegten Kun- denhandel am 7. September 2012 (vgl. oben, E. 3.2; 6.1.1.3/d) als Effektenhänd- lerin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BEHG tätig. Diese Tätigkeit erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG. 7.2.2 F. AG 7.2.2.1 Die F. AG verfolgte ein identisches Geschäftsmodell wie die D. AG (vgl. oben, E. 6.1.2). Sie nahm über eigene Konten Gelder von mindestens 266 Anlegern im Umfang von rund Fr. 4,55 Mio. zwecks Erwerbs von Aktien entgegen (vgl. oben, E. 6.1.2.2/d). Sie hat die georderten Titel auf Weisung der Kunden in eigenem Namen gezeichnet und bezahlt (vgl. oben, E. 6.1.2.2/b/f). Die Aktienzertifikate wurden auf den Namen der F. AG ausgestellt und von dieser aufbewahrt (vgl. oben, E. 6.1.1.2/b - c, f). Die erste belegte Zeichnung von Aktien auf Rechnung von Kunden im Namen der F. AG datiert vom 26. Januar 2010, die letzte vom

20. September 2012 (vgl. oben, E. 6.1.2.2/b). Separate Konten oder Depots für Kunden wurden auch bei der F. AG keine eingerichtet (vgl. oben, E. 6.1.2.1; 6.1.2.2/c - d). 7.2.2.2 Das auf Formulardokumenten basierende Kundengeschäft der F. AG weist einen hohen Standardisierungsgrad auf, was für eine auf eine unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorfällen ausgerichtete Tätigkeit charakteristisch erscheint. Auch hier spricht zudem die erhebliche Anzahl betroffener Anleger und die hohen Erträge sowie der lange Tätigkeitszeitraum über 2 ½ Jahre ohne weiteres für Gewerbs- mässigkeit. 7.2.2.3 Damit hat mindestens vom 26. Januar 2010 bis zum 20. September 2012 auch die F. AG gewerbsmässig in eigenem Namen auf Rechnung von Kunden mit Ef- fekten gehandelt. Eine nachträgliche Neuausstellung der Aktienzertifikate auf den Namen der Kunden hätte nachträglich nichts mehr am Umstand zu ändern vermocht, dass die F. AG ohne Bewilligung als Effektenhändlerin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BEHG tätig gewesen war und dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG erfüllt.

- 45 - 7.2.3 E. AG 7.2.3.1 Die E. AG zeichnete Aktien in eigenem Namen auf Rechnung von mindestens zwanzig Kunden und bewahrte die Aktien teilweise an ihrem Geschäftssitz auf (vgl. oben, E. 6.1.3.2/d, g). Für solche Transaktionen wurden vielfach vom Be- schuldigten 1 kontrollierte Offshore-Gesellschaften zwischengeschaltet, um die wahren wirtschaftlich Berechtigten nicht nennen zu müssen (vgl. oben, E. 6.1.3.2/b). Zusätzlich verkaufte die E. AG über die eigenen Konten später Ak- tien von Kunden in eigenem Namen und erzielte dadurch hohe Erträge (vgl. oben, E. 6.1.3.2/i). 7.2.3.2 Die E. AG war mit ausdrücklicher Billigung des Verwaltungsrates vom 4. Dezem- ber 2006 durch die Zeichnung und das Halten von Aktien auf Rechnung ihrer Kunden (vgl. oben E. 6.1.3.2/d, g) spätestens ab 5. Februar 2007 (vgl. oben, E. 6.1.3.2/g) gewerbsmässig als Effektenhändlerin tätig. Daran ändert die Be- hauptung – sofern sie zutreffen sollte –, wonach das Geschäftsmodell nur als „Übergangslösung“ konzipiert gewesen sei, nichts, zumal die Geschäftstätigkeit nach diesem Modell erst durch das Einschreiten der FINMA am 15. April 2013 unterbunden wurde (vgl. oben, E. 6.3.6). Den gewerbsmässigen Effektenhandel belegen z.B. die zwischen 10. Juli 2010 und 15. April 2013 auf Rechnung von Kunden erfolgten Transaktionen mit TiteIn der „AAA. Inc.”, der „EEE. Inc.” und der „KKK. Inc.” (vgl. oben, E. 6.1.3.2 und die dort angegebenen Aktenstellen, na- mentlich FINMA G01007768 pag. 3B1261, 279 - 282, 292 - 301, 312 - 314, 359

- 362; 5/34; 8/179 - 184, 218, 221 - 251, 255 - 260, 331 - 332, 409 - 410, 472 - 473, 609, 614 - 643, 757, 793 - 794). Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass die E. AG gewerbsmässig in eigenem Namen Kundeneffekten zeichnete und hielt, ohne hierfür über eine Bewilligung der FINMA zur verfügen. Damit erfüllt auch die E. AG den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG. 7.2.4 Fazit 7.2.4.1 In objektiver Hinsicht ist im Ergebnis erstellt, dass die D. AG, F. AG und E. AG im anklagerelevanten Zeitraum jeweils gewerbsmässig Aktien im eigenen Na- men auf Rechnung von Kunden kauften bzw. auch verkauften (E. AG). Damit waren alle drei Gesellschaften je für sich als Effektenhändlerinnen (Kundenhänd- lerinnen) im Sinne von Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 5 BEHV tätig. Diese Tätigkeit ist ohne Bewilligung der FINMA – über welche die D. AG, F. AG und E. AG nicht verfügten – verboten (Art. 10 Abs. 1 BEHG) und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG.

- 46 - Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil B-6736/2013 vom

22. Mai 2014 festgestellt, dass die genannten Gesellschaften ohne Bewilligun- gen als Effektenhändlerinnen tätig gewesen waren (E. 4.1.1 – 4.1.3 des Urteils; vgl. oben E. 6.3.8). Zusammen mit der R. AG sowie die beiden Beschuldigten seien die drei Gesellschaften aufgrund der engen personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtungen sowie des koordinierten Vorgehens der Be- teiligten als Gruppe („AAAA.-Gruppe“) zu qualifizieren (vgl. Urteil E. 4.2.1 f. und 4.3; EFD 010 0070 f.). Der Strafrichter ist an die – vorliegend vom Bundesver- waltungsgericht rechtskräftig bestätigte – aufsichtsrechtliche Qualifikation der vorgeworfenen Tätigkeiten als Effektenhandel ohne Bewilligung gebunden (sog. Bindungswirkung; BGE 129 IV 246 E. 2.1, S. 249 und Urteil des BGers 6B_63/2017 vom 17. November 2017, E. 2. [La juridiction pénale et le Tribunal fédéral sont liés par ce prononcé de la juridiction administrative]). Die aufsichts- rechtliche Qualifikation der vorgeworfenen Tätigkeiten als Effektenhandel ohne Bewilligung ist im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren im Übrigen – zu Recht

– nicht bestritten worden (TPF pag. 30-925-20). 7.3 In Bezug auf die nicht verwertbaren Einvernahmen kann auf E. 6.4.1.1/f verwie- sen werden. Diese Einvernahmen wurden vom Gericht in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten ausgesondert und werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Es handelt sich hierbei nach Ansicht des Gerichts um nicht beweisentscheidende Einvernahmen. Die Geschäftsakten sind problemlos verwertbar (vgl. oben, E. 6.4.1.1/e) und genügen ohne Weiteres als Entscheid- grundlage. 7.4 Verantwortlichkeit des Beschuldigten 1 7.4.1 Was die Verantwortlichkeit des Beschuldigten 1 betrifft, so bestimmt Art. 6 Abs. 1 VStrR, dass bei einer Widerhandlung, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person […] oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienst- licher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar sind, welche die Tat verübt ha- ben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). 7.4.2

7.4.2.1 Der Beschuldigte 1 war alleiniger Aktionär der D. AG (vgl. oben, E. 6.2.1/a). und ab 28. August 2012 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Bereits ab

30. März 2011 hatte er jedoch Einzelzeichnungsbefugnis für die Konten der D. AG bei der Bank G., auf denen die Gelder der Kunden entgegengenommen wurden, und alleine Zugriff auf diese Konten über E-Banking (vgl. zu allem oben,

- 47 - E. 6.1.1.1). Er war ausserdem von Beginn weg verantwortlich für das Geschäfts- modell der D. AG, das umfangreiche Werbemassnahmen der N. Corp. beinhal- tete (vgl. oben, E. 6.1.1.3/b). Mit den Mitarbeitern der N. Corp. stand er per Tele- fon und E-Mail in Kontakt (vgl. oben, E. 6.1.1.3/b). Er war ausserdem direkt in die Zeichnung („subscription“) von Aktien im Namen der D. AG auf Rechnung von Kunden involviert (vgl. oben, E. 6.1.1.3/d). Dem von ihm unterzeichneten Auf- nahmegesuch in die SRO-PolyReg vom 1. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 bereits zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der D. AG war, von der er auch Lohn bezog (vgl. oben, E. 6.2.1/a). In Berücksichtigung all dessen ist dem Beschuldigten 1 die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG durch die Geschäftstätigkeit der D. AG im Zeitraum vom 20. Mai 2011 bis zum 7. September 2012 (vgl. oben, E. 7.2.1) nach Art. 6 Abs. 1 VStrR strafrechtlich zuzurechnen. 7.4.2.2 Der Beschuldigte 1 gründete am 7. Juli 2008 die F. AG. Er war Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft mit Einzelunterschrift. Er war auch ein- zelzeichnungsberechtigt an den Bankkonten der F. AG, auf denen die Gelder der Kunden entgegengenommen wurden (vgl. oben, E. 6.1.2.1; 6.1.2.2/d). Der Be- schuldigte 1 unterschrieb die „Subscription Agreements“ mit den Kunden und zeichnete gestützt darauf namens der F. AG auf Rechnung der Kunden die Titel in vereinbarter Zahl und zum vereinbarten Preis (vgi. oben, E. 6.1.2.2/c). Er war angestellter „Managing Director” der F. AG und als solcher für die Strategie, die Beratung sowie die Führung des Teams verantwortlich (vgl. oben, E. 6.2.1/a). Die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG durch die Geschäftstätigkeit der F. AG im Zeitraum vom 26. Ja- nuar 2010 bis zum 20. September 2012 (vgl. oben, E. 7.2.2) ist dem Beschuldig- ten 1 aufgrund des Gesagten strafrechtlich gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR eben- falls zuzurechnen. 7.4.2.3 Der Beschuldigte 1 war auch an der Gründung der E. AG beteiligt und kontrol- lierte eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft (vgl. oben, E. 6.1.3.1). Er war Partei des Aktionärsbindungsvertrages zwischen Aktionären der E. AG aus dem Jahr 2007. Ab 21. Juli 2006 war er als Präsident des Verwaltungsrates und bis zum 29. Oktober 2012 auch als Geschäftsführer der E. AG im Handelsregister eingetragen. Er verfügte ferner ab 1. September 2006 über Einzelzeichnungsun- terschrift für Bankkonten der E. AG (vgl. oben, E. 6.1.3.1). Der Beschuldigte 1 war auch von der E. AG als „Managing Director“ angestellt (vgl. oben, E. 6.2.1/a). Kundengelder der E. AG wurden im Namen von Offshore-Gesellschaften ange- legt, die vielfach von ihm als Organ kontrolliert wurden (vgl. oben, E. 6.1.3.2/b). Die Anlageentscheide traf der Beschuldigte 1 (vgl. oben, E. 6.1.3.2/c). Dieser war auch beteiligt am Entscheid des Verwaltungsrates der E. AG vom 4. Dezember

- 48 - 2006, Zeichnungen von Aktien durch die E. AG auf Rechnung ihrer Kunden (wei- terhin) zu unterstützen (vgl. oben, E. 6.1.3.2/d). Der Beschuldigte 1 nahm solche Zeichnungen zum Teil selber für die E. AG auf Rechnung von Kunden vor (vgl. oben, E. 6.1.3.2/e). Die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 44 FIN- MAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG durch die Geschäftstätigkeit der E. AG im Zeit- raum vom 5. Februar 2007 bis zum 15. April 2013 (vgl. oben, E. 7.2.3) ist dem Beschuldigten 1 entsprechend gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR strafrechtlich ebenfalls zuzurechnen. 7.4.3

7.4.3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 12 StGB N. 6; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N. 54). Der objektive Tatbestand besteht bei Strafnor- men im Finanzmarktbereich nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilli- gung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hin- gegen ist nicht Teil des objektiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechts- widrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5/a). 7.4.3.2 Aufgrund seiner zentralen Stellung im Rahmen der Geschäftstätigkeit der D. AG, der F. AG und der E. AG (vgl. oben, E. 6.1.1 - 6.1.3; 6.2.1/a) steht ausser Zweifel, dass sich der Beschuldigte 1 bewusst war (und dies auch wollte), dass diese Gesellschaften gewerbsmässig auf Rechnung von Kunden mit Effekten handel- ten. Dies bestätigt unter anderem der ausdrücklich gefasste Entscheid des Ver- waltungsrates der E. AG vom 4. Dezember 2006, an welchem der Beschuldigte 1 beteiligt war, Zeichnungen von Aktien durch die E. AG auf Rechnung ihrer Kun- den (weiterhin) zu unterstützen (vgl. oben, E. 6.1.3.2/d). Er hatte somit Kenntnis von sämtlichen Sachverhaltselementen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG ausmachen. Der Beschuldigte 1 hat den Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG in Bezug auf alle drei Gesellschaften demnach vorsätzlich im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FIN- MAG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB erfüllt.

- 49 - Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hatte der Beschuldigte 1 auch Kenntnis von der Bewilligungspflicht (vgl. unten, E. 7.4.3.3/d). 7.4.3.3 Sachverhaltsirrtum

a) Die Verteidigerin des Beschuldigten 1 machte im Rahmen des Parteivortrags geltend, er habe nicht gewusst, dass seine Tätigkeit bewilligungspflichtig sein könnte (TPF pag. 30-925-020). Er sei sich aber bewusst gewesen, dass der Kun- deneffektenhandel grundsätzlich bewilligungspflichtig sei (TPF pag. 30-920-021). Es liege ein vorsatzausschliessender Sachverhaltsirrtum vor.

b) Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungsertei- lung verboten war, ist grundsätzlich auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5/a; SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.10; SK.2015.60 vom 24. Mai 2016 E. 4.9.1). Namentlich unterliegt einem Verbotsirrtum, wer sich bewusst ist, auf Rechnung von Kunden mit Effekten zu handeln, jedoch das Verbot nicht kennt, dies gewerbsmässig ohne Bewilligung zu tun (vgl. unten, E. 7.4.3.5/b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2017 vom

17. November 2017 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 129 IV 238 E. 3 S. 240 ff.; TPF pag. 30-925-059). Nachfolgend wird auf Grund des Einwands gleichwohl näher geprüft, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über das Bewilligungserfordernis ein Sachverhaltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz (Art. 12 Abs.1 StGB) ausschliesst.

c) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sach- verhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tat- bestandsmerkmale. Derjenige, der von einem strafrechtlichen Tatbestandsmerk- mal eine unzutreffende Vorstellung hat, handelt in einem Sachverhaltsirrtum und damit ohne Vorsatz (BGE 129 IV 238 E. 3.2.1). Nach Rechtsprechung und herr- schender Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Ein vorsatzausschliessen- der Sachverhaltsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter nicht erkannt hat, dass er einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgeht (SCHWOB/WOHLERS, in: Wat- ter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz,

2. Aufl., Basel 2011, Art. 44 FINMAG N. 37). Ein den Vorsatz des Täters (Art. 13 StGB) ausschliessender Sachverhaltsirrtum wird demnach angenommen, wenn der Täter das betreffende Bewilligungserfordernis zwar kennt, jedoch zu Unrecht

- 50 - davon ausgeht, dass seine konkrete Tätigkeit nicht davon erfasst ist. Er hat in diesem Fall keine oder eine falsche Vorstellung von einem Merkmal des Straftat- bestandes (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1). Unzutreffende Vorstellungen über sol- che rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmale führen jedoch nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzli- chen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallel- wertung in der Laiensphäre; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er muss also die Tatbe- standsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Han- delns haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Die dem Merkmal innewohnende recht- liche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Eine solche „Parallelwertung“ kommt der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit sind. Vielmehr bezieht sich der Vorsatz auf die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung (zum Gan- zen BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243). Kein Sachverhaltsirrtum ist deshalb bei- spielsweise gegeben, wenn der Täter sich gemäss den üblichen Vorstellungen eines Nichtjuristen bewusst ist, dass er ein Finanzprodukt anbietet und dieses möglicherweise Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Regelung ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_917/2014 vom 26. November 2015 E. 3.2). Der Sach- verhaltsirrtum ist somit ausgeschlossen, wenn der Täter sich bewusst ist, dass die Zulässigkeit seines Verhaltens zweifelhaft ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_2017 vom 17. November 2017 E. 3.2 und 3.3; TPF pag. 30- 925-059 f.).

d) Der Beschuldigte 1 war sich bewusst, dass er im Finanzbereich tätig war. Er wusste nach eigenen Angaben, dass der Kundeneffektenhandel bewilligungs- pflichtig ist (TPF pag. 30-920-021). Die D. AG, F. AG und E. AG waren bei der SRO PolyReg, einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation im Sinne des Geldwäschereigesetzes angeschlossen. Dem Beschuldigten 1 war ferner be- wusst, dass die involvierten Gesellschaften mit Finanzprodukten, insbesondere mit Aktien geschäfteten. Er war sich sowohl über die Höhe der Kundengelder wie auch über die umfangreiche Anzahl der gehandelten Aktien bewusst (vgl. oben, E. 6.1.1 - 6.1.3; 6.2.1). Dass diese Tätigkeit Gegenstand einer aufsichtsrechtli- chen Regelung bzw. bewilligungspflichtig war, ist naheliegend und konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein. Auch daraus, dass die D. AG auf ihrer Homepage tatsachenwidrig behauptete, sie sei „U.U.U.U.“ und „V.V.V.V.“ (vgl. oben, E. 6.1.1.3/a), kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 wusste,

- 51 - das der Effektenhandel, wie ihn die D. AG und die anderen Gesellschaften be- trieben, bewilligungspflichtig ist (vgl. auch der Strafbescheid vom 10. Februar 2016 i.S. C. [EFD pag. 442.2-091 pag. 100 0008 - 0011). Das Gericht schliesst daher in Würdigung aller Umstände aus, dass der Beschuldigte 1 über den ge- werbsmässigen Effektenhandel der involvierten Gesellschaften in eigenem Na- men ohne Bewilligung nicht im Bilde war. Es steht ferner jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass er vom Bewilligungserfordernis für den von ihm betriebenen Kundeneffektenhandel wusste. Vor diesem Hintergrund liegt kein Sachver- haltsirrtum vor. Der Vorsatz des Beschuldigten 1 entfällt somit nicht.

e) Die Verteidigerin brachte in der Duplik mit gleicher Begründung (vgl. oben, E. 7.4.3.3/a) vor, es liege ein Subsumtionsirrtum vor (TPF pag. 30-920-021). Nach dem Gesagten geht dieser Einwand in der Sache fehl. Der Beschuldigte 1 macht einen Irrtum auf Sachverhaltsebene geltend (vgl. oben, E. 7.4.3.3). Er macht nicht geltend, dass er über die genaue rechtliche Qualifikation geirrt hätte, also meinte, der von ihm betriebene Effektenhandel falle nicht unter Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG (vgl. zum unbeachtlichen Subsumtionsirrtum BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Ein Subsumtionsirrtum greift hier nicht, zumal ein solcher ohnehin unbeachtlich gewesen wäre. 7.4.3.4 Rechtswidrigkeit Keine der involvierten Gesellschaften verfügte über eine Effektenhändlerbewilli- gung nach Art. 10 Abs. 1 BEHG. Der Effektenhandel erfolgte somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe für ihr Handeln liegen nicht vor. 7.4.3.5 Schuld

a) Die Verteidigerin des Beschuldigten 1 wandte im Rahmen des Parteivortrags eventualiter (zum Sachverhaltsirrtum, siehe oben, E. 7.4.3.3) ein, es liege ein Verbotsirrtum vor, welcher aufgrund der engen Zusammenarbeit mit einem re- nommierten Bankinstitut, das ihm die Bewilligungspflicht nie suggeriert habe, un- vermeidbar gewesen sei (TPF pag. 30-925-021). Er habe gemeint, die Ge- schäftstätigkeiten der D. AG, F. AG und E. AG seien legal, weil ihm die Bank nichts bezüglich einer Bewilligungspflicht gesagt habe (TPF pag. 30-925-021).

b) Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist gege- ben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt (STRATENWERTH, a.a.O., § 11

- 52 - N. 46 f.). Der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) betrifft die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält (Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom

11. August 2004 E. 3.5). Ein Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter meint, kein Unrecht zu tun (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen, Art. 21 StGB N. 4; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I,

6. Aufl., Zürich/Basel/Genf, § 29 A. 1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_395/2009 vom 20. Oktober 2009, E. 5.1). Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom

11. August 2004 E. 3.5; vgl. weiterführend BGE 129 IV 238 E. 3 S. 240 ff.). Art. 21 StGB anerkennt einen Irrtum über die Rechtmässigkeit als unvermeidbar, wenn der Täter "nicht weiss und nicht wissen kann", dass er rechtswidrig handelt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 21 StGB N. 6). Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht wer- den kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 21 StGB N. 6; BGE 98 IV 293 E. 4.a m.w.H.). Die unrechtsverneinende Auskunft eines qualifizierten Rechtsberaters kann zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum führen. Voraussetzung der Unvermeidbarkeit ist einerseits, dass dem Rechtsbe- rater der vollständige Sachverhalt zur Prüfung vorgelegt worden ist, den der Täter anschliessend verwirklicht. Andererseits muss der Rechtsberater diesen Sacher- halt in einem Gutachten unter allen rechtlichen Gesichtsprunkten geprüft haben (BGE 98 IV 293 E. 4a S. 303; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom

E. 24 September 2015 E. 4.7.3).

c) Der Beschuldigte 1 macht implizit geltend, er sei von der Bank falsch beraten worden. Wie erläutert sind die Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme eines schuldausschliessenden Verbotsirrtums aufgrund falscher Rechtsberatung sehr hoch (vgl. oben, E. 7.4.3.5/b). Diese Vo- raussetzungen liegen vorliegend nicht vor, hat doch der Beschuldigte 1 von der Bank gar keine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Dass ausserdem ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, wird vorliegend weder behauptet noch ist ein solches aktenkundig. Allfällige Auskünfte oder die Depotführung seitens der Bank genügen bei Weitem nicht, um einen Verbotsirrtum zu begründen. Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Einwand ist daher unbegründet.

d) Weitere Schuldmilderungs- oder ausschliessungsgründe wurden weder gel- tend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschuldigte 1 hat mithin schuld- haft gehandelt.

- 53 - 7.4.4 Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte 1 des mehrfachen vorsätzlichen Effekten- handels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gemacht, begangen vom 20. Mai 2011 bis zum 7. September 2012 (Geschäftstätigkeit der D. AG), vom 26. Januar 2010 bis zum 20. Septem- ber 2012 (Geschäftstätigkeit der F. AG) und vom 5. Februar 2007 bis zum 15. Ap- ril 2013 (Geschäftstätigkeit der E. AG). 7.5 Verantwortlichkeit des Beschuldigten 2 7.5.1 Objektiver Tatbestand Die Einzelrichterin hat sich bezüglich des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen betreffend die Tätigkeiten der D. AG und der E. AG die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VStrR vorbehalten (Art. 344 StPO; TPF pag. 30-920-007). 7.5.1.1 Vom 8. September 2010 bis zum 27. März 2012 war der Beschuldigte 2 alleiniger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG (vgl. oben E. 6.2.2a). Er eröffnete am 22. September 2010 die Kontobeziehung der D. AG bei der Bank G. und war ab diesem Zeitpunkt einzelzeichnungsberechtigt für die Konten der Ge- sellschaft, auf denen die Gelder der Kunden zwecks Effektenhandels auf deren Rechnung eingingen (zunächst alleine, ab März 2011 zusammen mit dem Be- schuldigten 1; vgl. oben, E. 6.1.1.1; 6.2.2/a). Wie oben festgestellt (vgl. oben, E. 6.2.2/a; 6.4.2.2/c), war der Beschuldigte 2 nicht Verwaltungsrat der E. AG. Der Beschuldigte 2 stellte als Partner der SSS. AG deren Sitzadresse (Z.-strasse in Y. [ZH]) der F. AG und der D. AG zur Verfügung (vgl. oben, E. 6.1.1.1; 6.1.2.1; TPF pag. 30-100-041; 30-931-017 f.). Er war für sämtliche involvierten Schweizer Gesellschaften (nachfolgend AAAA.-Gesellschaften) zuständig für die Finanz- buchhaltung (vgl. oben, E. 6.2.2/d). Er hatte jeweils zu einem bestimmten Stich- tag Einblick in die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Die Finanzbuchhaltung führte TTT. (vgl. oben, E. 6.4.2.2/b; TPF pag. 30-931- 017). Die Jahresabschlussrechnung wurde jeweils mit dem Kunden bzw. Be- schuldigten 1 besprochen (TPF pag. 30-931-017). Überdies war der Beschul- digte 2 für Steuererklärungen und treuhänderische Belange der AAAA.- Gesellschaften zuständig (vgl. oben, E. 6.2.2/c, d). 7.5.1.2 Die Anklage wirft dem Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der Geschäftstä- tigkeit der D. AG und der E. AG nicht die Verübung der Tat im Sinne von Art. 6

- 54 - Abs. 1 VStrR vor. Vielmehr geht das EFD davon aus, dass namentlich die Ent- scheide für die E. AG faktisch nur der Mitbeschuldigte 1 traf und sich die faktische operative Tätigkeit des Beschuldigten 2 auf die Buchhaltung beschränkte (vgl. AS, Ziff. 201). Diese Feststellung deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte 2 nicht im Verwaltungsrat der E. AG und nicht über das „tägliche Geschäft“ informiert gewesen sei (TPF pag. 30-931-011). In einer schriftlichen Erklärung vom 10. August 2012 sowie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Mitbeschuldigte 1, dass der Be- schuldigte 2 in seinem Auftrag diverse Verwaltungsratsmandate und Aufgaben als Sekretär wahrgenommen habe. Der Beschuldigte 2 sei dabei für das Erstellen der Buchhaltungen sowie der Steuererklärungen verantwortlich gewesen, hinge- gen nicht für die operative Tätigkeit sowie für die jeweiligen Finanztransaktionen und Vermögensanlagen (vgl. oben, E. 6.2.2/c; TPF pag. 30-931-011, 014). Eine auf Art. 6 Abs. 1 VStrR gestützte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten 2 als Täter entsprechend fällt damit ausser Betracht und wird ihm, wie gesagt, auch nicht vorgeworfen.

a) Den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten, untersteht auch, wer als Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertre- tener es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwen- den oder in ihren Wirkungen aufzuheben (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Ist der Geschäfts- herr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollek- tiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglie- der, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Li- quidatoren angewendet (Art. 6 Abs. 3 VStrR). Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Bestimmung auf die dahinter stehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt. Die in dieser Bestimmung festgehaltene Rege- lung statuiert eine Geschäftsherren- bzw. Garantenhaftung als eine Art Unterlas- sungsdelikt. Demnach wird zur Verantwortung gezogen, wer es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder eines Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben. Die Organe werden mithin für die Handlungen von Mit- arbeitenden ihres Unternehmens zur Verantwortung gezogen, und zwar ohne dass ihnen ein Organisationsfehler oder eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden müsste (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht

- 55 - und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 50 f., 58 f.; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3141/2011 vom 23. August 2012 E. 6.2). Bei der straf- rechtlichen Geschäftsherrenhaftung handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, wobei es an einer Legaldefinition des Geschäftsherrn im VStrR mangelt. Unter den Begriff des Geschäftsherrn sind diejenigen Organe sowie natürliche Perso- nen zu subsumieren, die auf Grund ihrer Weisungs- und Kontrollbefugnisse in der Lage sind, dem strafbaren Verhalten einer weisungsunterworfenen Person Einhalt zu gebieten (vgl. EICKER/FRIEDRICH/ACHERMANN, a.a.O., S. 52; ACKER- MANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Acker- mann/Heine [Hrsg.], Bern, 2013, § 4 N. 86 ff.). Nach Art. 6 Abs. 2 VStrR besteht die Pflicht, Gesetzesverletzungen von Untergebenen, Beauftragten oder Vertre- tern abzuwenden, nicht aber solche von gleich- oder übergeordneten Personen. Der Gesetzgeber verneint mithin prinzipiell eine Pflicht, gegen gleich- oder hö- hergestellte Mitarbeiter vorzugehen. Davon darf nur abgewichen werden, wenn sich aus anderen Gründen klar die Voraussetzungen einer Garantenstellung er- geben (BGE 113 IV 68, S. 75; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.3 vom 12. Oktober 2016 E. 5.1.1). Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Dies bedeutet, Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die konkrete Anlasstat beziehen, sondern auf die Nichtverhinderung der Anlasstat (EICKER/FRIEDRICH/ACHERMANN, a.a.O., S. 52 m.w.H.).

b) Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gehört gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR die Oberaufsicht über die mit der Ge- schäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Nach Art. 717 Abs. 1 des Obli- gationenrechts (OR; SR 220) müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Ge- schäften anzuwenden pflegen (BGE 122 III 195 E. 3a S. 198; BGE 113 II 52 E. 3a S. 56). Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjeni- gen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsge- mäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 N. 575). Damit ein Verwal- tungsrat die Oberaufsicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR sorgfältig wahrneh- men kann, muss er die Geschäftsführung kritisch verfolgen. Dazu gehört, dass er sich über den laufenden Geschäftsgang informiert, von der Geschäftsleitung Berichte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte ein-

- 56 - holt und Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten nachgeht (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.1.1). Der Verwal- tungsrat hat mithin durch interne Kontrollmassnahmen ständig sicherzustellen, dass er über die Tätigkeit der Gesellschaft orientiert bleibt, um nötigenfalls ein- schreiten zu können (vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht Il, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 716a OR N. 23ff.). Dies gilt unabhängig von einer allfälligen Pflicht, ein internes Kon- trollsystem einzuführen. Hat der Verwaltungsrat solche Vorkehren unterlassen und deshalb von Straftaten keine Kenntnis erlangt, macht er sich dennoch für diese strafbar (BGE 122 IV 103, 126 ff.). In jedem Fall muss ein Verwaltungsrat unabhängig von seiner konkreten Stellung fundierte Kenntnisse der Gesellschaft und deren Betriebsorganisation, des Geschäftszweigs sowie den grundlegenden rechtlichen Pflichten aufweisen. Wird ein Mandat als Verwaltungsrat trotz man- gelnder Fähigkeiten und/oder Kenntnisse angetreten, kann der betreffenden Per- son ein Übernahmeverschulden zum Vorwurf gemacht werden, denn unter die- sen Umständen hätte sie die Tätigkeit gar nicht aufnehmen dürfen oder zumin- dest, nachdem sie dies erkannt hat, ohne Verzug niederlegen müssen (GRAF, Berufsverbote für Gesellschaftsorgane: das Sanktionsregime im Straf- und Fi- nanzmarktrecht, in: AJP 2014 S. 1195, 1196, mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 4A_248/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.3.4). Wird infolge eines Verzichts auf die eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a Abs. 2 OR durch keine Revisionsstelle nach Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR geprüft, ob ein in- ternes Kontrollsystem existiert, so entbindet dies den Verwaltungsrat nicht von einer ausreichenden Überwachung der Geschäftsführung. Die Aufsichtspflicht besteht auch im Fall einer Delegation der Geschäftsführung. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Instruktion und Überwachung (vgl. Art. 754 Abs. 2 OR; FREI, Verant- wortlichkeit des Verwaltungsrates aus strafrechtlicher Sicht, Zürich, 2004, S. 113 f.). Der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat ist zwar nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftrag- ten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Ge- schäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig stu- diert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären ver- sucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorg- fältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefug- nisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen AbkIärungen zu treffen, nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen (Urteil des Bundes- gerichts 2C_67112014 vom 18. Dezember2014 E. 3.2.1).

- 57 - Der Verwaltungsrat hat festgestellte rechtswidrige Tätigkeiten der Gesellschaft entweder zu unterbinden oder konsequenterweise als Verwaltungsrat zurückzu- treten (FREI, a.a.O., S. 71 f.).

c) AIs Mitglied des Verwaltungsrats der D. AG vom 8. September 2010 bis

E. 27 März 2012 (vgl. oben, E. 6.2.2/a) sowie aIs Verwaltungsratspräsident der R. AG (vom 25. Januar 2008 bis zum 8. Februar 2011; vgl. oben, E. 6.2.2/b) gilt der Beschuldigte 2 ohne weiteres als Organ bzw. faktisches Organ i.S.v. Art. 6 Abs. 3 VStrR. Mit der Annahme des Verwaltungsratsmandates für die genannten Gesellschaften hat er eine besondere Verantwortung für deren Tätigkeit über- nommen. Damit kam ihm die Aufgabe zu, die Geschäftstätigkeiten der D. AG und R. AG zu überwachen und sicherzustellen, dass die Gesellschaften keine wider- rechtlichen Geschäftstätigkeiten ausüben. Seine diesbezügliche Garantenstel- lung folgt direkt aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR. Der Beschuldigte 2 hat seine Rechtspflichten als alleiniger Verwaltungsrat der D. AG (vom 20. Mai 2011 [erster vorgeworfener Effektenhandel] bis zum 27. März 2012; vgl. oben, E. 6.2.2/a) und aIs Verwaltungsratspräsident der R. AG (vom 25. Januar 2008 bis zum 8. Februar 2011, vgl. oben, E. 6.2.2/b) i.S.v. Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VStrR verletzt, indem er zuliess, dass die D. AG ohne Bewilligung gewerbsmäs- sig auf Rechnung von Kunden mit Effekten handelte, und die R. AG zu diesem Zweck als Vehikel benutzt wurde. Vom 20. Mai 2011 bis 27. März 2012 hatte er die Oberleitung und Oberaufsicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR über die D. AG. In diesem Zeitraum war der Beschuldigte 2 gegenüber dem Beschul- digten 1 übergeordnet. Daran ändert die Aussage des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung nichts, er sei der „Chef“ gewesen (TPF pag. 30-931-015). Der BeschuIdigte 2 hätte die rechtswidrigen Tätigkeiten dieser Gesellschaften entwe- der – z.B. durch eine Anzeige bei der FINMA – unterbinden oder rechtzeitig aus dem Verwaltungsrat zurücktreten müssen. Ein Rücktritt ist gerade auch dann ge- boten, wenn der Verwaltungsrat – z.B. mangels Durchführung von Verwaltungs- ratssitzungen – keine Gelegenheit hat, „relevante Fragen zu stellen oder an In- formationen zu gelangen”, wie der Beschuldigte 2 vorbringt (vgl. EFD pag. 093 22 - 30). Was den Beschuldigten 2 im konkreten Fall an einer Anzeige oder am Rücktritt gehindert und seine Handlungsmöglichkeit derart eingeschränkt haben soll, dass es ihm gemäss seiner Darstellung an Tatmacht gefehlt habe, ist nicht ersichtlich. Die Geschäftstätigkeit der D. AG, die den objektiven Straftatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG erfüllt (vgl. oben, E. 7.2.1.4), ist dem Be- schuldigten 2 bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat am 27. März 2012 im Ergebnis nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VStrR zuzurechnen. Der im Zusam- menhang mit der Geschäftstätigkeit der D. AG erhobene strafrechtliche Vorwurf

- 58 - liegt gerade darin, dass der Beschuldigte 2 den Mitbeschuldigten 1 bei dessen operativer Tätigkeit ungestört gewähren liess und seine Organstellung nicht „im materiellen Sinne“ wahrnahm, wie er dies selber geltend macht (vgl. EFD pag. 093 22 – 30). Von dessen gesetzlichen Verantwortung als Verwaltungsrat konnte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 auch mittels des Treuhandvertrags vom

18. Oktober 2010 bzw. mit der darin vereinbarten Übertragung der alleinigen Ver- antwortlichkeit für das operative Geschäft auf den Beschuldigten 1 (TPF pag. 30- 522-005, -007) nicht rechtswirksam entbinden (vgl. oben, E. 6.4.2.2/c).

d) Nach dem Gesagten geht der Einwand des Beschuldigten 2, es habe in kei- nem Fall ein Unterordnungsverhältnis zum Beschuldigten 1 als Geschäftsführer bestanden, in der Sache fehl (TPF pag. 30-925-046, Rz. 29-34; 30-925-055, Rz. 68). Wie dargelegt, war die Oberaufsicht des Beschuldigten 2 als Verwal- tungsrat der D. AG vom 8. September 2010 bis zum 27. März 2012 gegenüber dem Beschuldigten 1 als Geschäftsführer unübertragbar und unentziehbar (vgl. oben, E. 7.5.1.2/c).

e) Hinsichtlich der Stellung des Beschuldigten 2 in der E. AG mangelt es bereits am Kriterium der Sondereigenschaft. Der Beschuldigte war nicht Verwaltungsrat und nahm keine operativen Funktionen wahr (vgl. oben, E. 6.4.2.2/c). Zudem fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Unterlassung von Handlungen zur Vermei- dung/Abwehr von Widerhandlungen eines Untergebenen. Sachverhaltsmässig kann der Beweis nicht erbracht werden, dass der Beschuldigte 1 in der E. AG eine dem Beschuldigten 2 untergebene Person gewesen wäre. Auch hatte der Beschuldigte 2 keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Beschuldigten 1 inne: Der Beschuldigte 1 als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der E. AG wäre nicht verpflichtet gewesen, Weisungen des Beschuldigten 2 entgegenzu- nehmen. Ihm fehlte es daher an der Tatmacht, weswegen er auch keine Auf- sichtsfunktion wahrnehmen konnte und musste. Die Handlungen des Beschul- digten 1 hätten auch durch eine Intervention des Beschuldigten 2 nicht abgewen- det werden können. Es mangelt somit zusätzlich an der hypothetischen Kausali- tät. In subjektiver Hinsicht konnte der Beschuldigte 2 nie willentlich den Entscheid fassen, seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Beschuldigten 1 nicht wahrzuneh- men, da eine solche nicht bestand. Da der Beschuldigte 2 objektiv keine Tat- macht besass, konnte er darüber auch nichts wissen. Eine strafrechtliche Ver- antwortung durch Unterlassen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der E. AG ist im Ergebnis nicht erstellt und daher unter der Teilnahmeform der Tä- terschaft nicht weiter zu prüfen. 7.5.1.3 Gehilfenschaft

- 59 -

a) Die Einzelrichterin hat sich gestützt Art. 344 StPO vorbehalten, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der E. AG unter dem Aspekt der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu prüfen (TPF pag. 30-920-009).

b) Gemäss Anklage (Rz. 209) wären die vom Beschuldigten 2 für die E. AG und die D. AG erbrachten Buchhaltungsdienstleistungen sowie das Zurverfügung- stellen einer Sitzadresse für die E. AG zusätzlich als strafbare Gehilfenschaft zu den rechtswidrigen Tätigkeiten der E. AG und der D. AG zu qualifizieren (vgl. un- ten, E. 7.5.1.3/c und d betreffend die F. AG). Die Gehilfenschaft werde durch die Zurechnung als Täter nach Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR jedoch konsumiert (unechte Konkurrenz) (TPF pag. 30-100-044). Letzteres trifft, wie gesehen, mangels Tä- terschaft bzgl. E. AG nicht zu, weshalb diesbezüglich Gehilfenschaft zu prüfen ist.

c) In Bezug auf die F. AG wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, er habe durch seine Tätigkeit als Buchhalter einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet. Der Beitrag sei insofern kausal, als das Vorhandensein der gesetzlich geforderten Buchhaltung die Tätigkeit der F. AG erleichtert habe, insbesondere durch Erfas- sung der auf Rechnung Dritter gehaltenen (oder im Falle von Leerverkäufen noch zu beschaffenden) Effekten. Die Buchhaltung des Beschuldigten 2 habe den Überblick insbesondere betreffend Leerverkäufe erleichtert und ermöglicht. Aus- serdem hätten keine Jahresrechnungen mehr vorgelegt und von der Revisions- stelle revidiert werden können. Die Geschäftstätigkeit der F. AG wäre zwar nicht unmöglich gewesen ohne Buchhaltung, zumal die Mitbeschuldigte C. über das System der E. AG eine Kundenbuchhaltung geführt habe (vgl. oben, E. 6.2.3). Aus Letzterer seien die Leerverkäufe aber nicht erkennbar gewesen. AIs Partner der SSS. AG habe der Beschuldigte 2 der F. AG ausserdem die Adresse der SSS. AG als Sitzadresse in der Schweiz zur Verfügung gestellt.

d) Das Gericht hat folglich die vom Beschuldigten 2 für die E. AG (vom 10. Juli 2010 bis 15. April 2013) und für die F. AG (vom 26. Januar 2010 bis 20. Septem- ber 2012) erbrachten Tätigkeiten als Finanzbuchhalter (Finanzbuchhaltung) bzw. das Zurverfügungstellen der Sitzadresse unter der Teilnahmeform der Gehilfen- schaft zu prüfen.

e) Wer zu einer Verwaltungsstraftat vorsätzlich Hilfe leistet, wird als Gehilfe be- straft (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 2 und 5 VStrR). Der objektive Tatbestand der Ge- hilfenschaft setzt voraus, dass der Gehilfe einen untergeordneten Tatbeitrag leis- tet. Darunter ist jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag zu verstehen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders

- 60 - abgespielt hätte. Erforderlich ist hingegen nicht, dass die Haupttat ohne die Ge- hilfenschaft überhaupt nicht stattgefunden hätte. Ausreichend ist bereits eine Förderung der Haupttat durch den Tatbeitrag des Gehilfen, d.h. eine Erhöhung der Erfolgschancen (sog. Förderungskausalität). Der Gehilfe muss bloss das Ri- siko des Erfolgseintritts erhöht haben. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in die- sem Sinne als kausal erweisen (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 StGB N. 8; vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.2). In der Praxis ist z.B. das Weiterleiten von Post zur Begehung eines Betruges als Gehilfenschaft qualifiziert worden (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil 1, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 Rn. 115, 117 ff.; BGE 88 IV 21 E. 2 S. 27 f.).

f) Gestützt auf die genannten Voraussetzungen für die Gehilfenschaft (vgl. oben, E. 7.5.1.3/d) kann der Beschuldigte 2 nur dann als Gehilfe zum unbewilligten Effektenhandel der E. AG und der F. AG ins Recht gefasst werden, wenn die Führung der Finanzbuchhaltung im Zusammenhang mit dem Tatplan des Be- schuldigten 1 bzw. der involvierten Firmen Sinn machte und der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 für den deliktischen Erfolg kausal war. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte 2 bzw. die SSS. AG waren zwar vom Beschuldigten 1 mit der Führung der Finanzbuchhaltung der E. AG und F. AG (sowie auch der D. AG) beauftragt worden. Diese führte jedoch TTT., welche hierzu die Buchhaltungsun- terlagen von C. und dem Beschuldigten 1 erhielt. Konkrete Fragen zu einzelnen Buchungen klärte TTT. direkt mit C. (EFD 060 0003, Antwort zu Frage 35). Der Beschuldigte 2 hatte lediglich Einblick in die Jahresrechnung, welche er mit dem Beschuldigten 1 besprach. TTT. führte unter der Verantwortung des Beschuldig- ten 2 die Finanzbuchhaltung nach den Buchhaltungsvorschriften des OR und legte die Leerverkäufe offen. Inwiefern das Führen der Finanzbuchhaltung den Effektenhandel des Beschuldigten 1 bzw. seiner Gesellschaften gefördert oder begünstigt haben soll, ergibt sich aus den Akten nicht und ist auch nicht ersicht- lich. Der Erfolg des Effektenhandels des Beschuldigten 1 bzw. seiner Gesell- schaften war nicht abhängig von der Finanzbuchhaltung des Beschuldigten 2, sondern wenn schon von der Kundenbuchhaltung, welche allein durch C. geführt wurde. Inwiefern zudem ausgerechnet die Offenlegung der Leerverkäufe in der Finanzbuchhaltung, welche der Revisionsstelle zur Prüfung zu unterbreiten war, den illegalen Effektenhandel begünstigt haben soll, ist unerfindlich. Der Beschul- digte 1 hätte den unbewilligten Effektenhandel ohne Weiteres auch ohne das Führen der Finanzbuchhaltung und das Zurverfügungstellen der Sitzadresse durch die SSS. AG tätigen können. Es liegt kein Förderungsbeitrag durch den

- 61 - Beschuldigten 2 derart vor, dass sein Verhalten die Ausführung der Haupttat in irgendeiner Art und Weise gefördert oder begünstigt hätte. Nach dem Gesagten waren das Führen der Finanzbuchhaltung sowie das Zurverfügungstellen der Sitzadresse nicht kausal für den illegalen Effektenhandel des Beschuldigten 1 bzw. dessen Gesellschaften E. AG und F. AG. Der objektive Tatbestand ist dies- bezüglich nicht erfüllt. 7.5.2 Subjektiver Tatbestand 7.5.2.1 In subjektiver Hinsicht erkannte der Beschuldigte 2 als Verwaltungsrat der D. AG vom 20. Mai 2011 (erster vorgeworfener Effektenhandel) bis zum 27. März 2012 ohne Weiteres, dass diese Gesellschaft Effektenhandel betrieb. Die Frage, ob er gestützt auf die Jahresrechnung bzw. Bilanz tatsächlich hätte erkennen können, dass möglicherwiese ein bewilligungspflichtiger Effektenhandel vorlag bzw. der Beschuldigte 1 keine Bewilligung hatte, kann indessen offen gelassen werden, da die Jahresrechnung erst am 31. Mai 2012 verabschiedet wurde, als er nicht mehr im Verwaltungsrat war (FINMA 5402317 pag. 8/001/157-170). Der Beschul- digte 2 hatte erwiesenermassen lediglich Einblick in die Jahresabschlussrech- nung bzw. Bilanz- und Erfolgsrechnung (TPF pag. 30-931-017). Der Beschul- digte 2 hatte somit in seiner Funktion als Verwaltungsrat der D. AG kein Wissen in Bezug auf den illegalen Effektenhandel, obwohl er für den Effektenhandel ge- mäss Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VStrR objektiv verantwortlich war. 7.5.2.2 a) Gehilfenschaft kann nur vorsätzlich geleistet werden. Der Gehilfe muss min- destens damit rechnen, dass sein Verhalten die Haupttat fördert, und dies in Kauf nehmen (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 Rn. 121). Daraus folgt, dass der Gehilfe Wissen und Wollen sowohl in Bezug auf die Haupttat als auch in Bezug auf seine Hilfeleistung hierzu haben muss (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Es ist ein ziel- orientierter Beihilfetatbestand anzuwenden (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 45). Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 E. 3 m.w.H.). Sehr umstritten ist die Frage, inwieweit harmlose Alltagsgeschäfte bzw. berufstypische Dienstleistun- gen, die jedoch im Einzelfall der Förderung einer Straftat dienen, als Gehilfen- schaft strafbar sein können (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 30). Das Bundes- gericht stellt bei der Prüfung der Strafbarkeit von allgemein zugänglichen Dienst- leistungen nicht primär auf den Grad des „erlaubten Risikos“ oder auf Gesichts- punkte der „sozialen Adäquanz“ ab, sondern zunächst auf den subjektiven Tat- bestand, insbesondere auf das Wissen des Teilnehmers (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 35; BGE 121 IV 109, 122 f. E. 3). Bei der Führung einer Finanz- buchhaltung handelt es sich um eine berufstypische Dienstleistung.

- 62 -

b) Wie dargelegt, hat die Führung der Finanzbuchhaltung durch den Beschuldig- ten 2 für die E. AG (vom 10. Juli 2010 bis 15. April 2013) und die F. AG (vom

26. Januar 2010 bis 20. September 2012) den illegalen Effektenhandel nicht ge- fördert (E. 7.5.1.3/e). Selbst wenn aber die Kausalität bejaht würde – wovon hier ausdrücklich nicht ausgegangen wird –, fehlte es am doppelten Gehilfenvorsatz. Dem Beschuldigten 2 kann nicht nachgewiesen werden, dass er den illegalen Effektenhandel des Beschuldigten 1 fördern wollte. Auch die Anklage wirft dem Beschuldigten 2 nicht vor, er habe gewusst, dass der Beschuldigte 1 über keine Bewilligung verfügt habe. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte 2 in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2015 (EFD pag. 093 18 - 30) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (TPF pag. 30-932-016, -018) geltend machte, der Beschul- digte 1 habe ihm Informationen vorenthalten. Davon geht auch das EFD aus (vgl. Anklageschrift Rz.114). Der angeklagte Sachverhalt wäre insofern auch in sub- jektiver Hinsicht nicht erstellt. 7.5.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG. 8. Missachten von Verfügungen der FINMA 8.1

8.1.1 Gemäss Art. 48 FINMAG wird mit Busse bis zu Fr. 100‘000.-- bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vor- sätzlich nicht Folge leistet. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 8.1.2 Mit der sofort vollstreckbaren, nicht angefochtenen superprovisorischen Verfü- gung vom 30. Oktober 2012 auferlegte die FINMA den Organen der D. AG und der R. AG unter Androhung von Busse gemäss Art. 48 FINMAG namentlich die Pflicht, „den Untersuchungsbeauftragten sämtliche Informationen und Unterla- gen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen” (vgl. oben, E. 6.3.2). Die FINMA stützte sich dabei auf Art. 29 FINMAG. Dieser Bestimmung zufolge sind die Beaufsichtigten oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Per- sonen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, welche die FINMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Diese Verpflichtung gilt

- 63 - gemäss Art. 36 Abs. 3 FINMAG auch gegenüber den von der FINMA eingesetz- ten Untersuchungsbeauftragten. 8.1.3

a) Der Beschuldigte 1 bestreitet seine Verantwortlichkeit (TPF pag. 30-925-022). Er macht geltend, Rechtsanwalt BBBB. sei Rechtsanwalt der Gesellschaft gewe- sen. Er habe mit Rechtsanwalt BBBB. kein Mandat gehabt. Das Vorgehen sei durch höherrangiges Recht („nemo-tenetur“) gerechtfertigt gewesen. Die Her- ausgabe der Geschäftsdokumente sei gestützt auf eine rechtliche Beratung durch den Rechtsanwalt der Gesellschaft verweigert worden, deren Überprüfung unmöglich gewesen sei. Er habe sich auf die Auskunft von Rechtsanwalt BBBB. verlassen, der ihm von einer Herausgabe der Geschäftsunterlagen abgeraten habe. Angesichts der Komplexität der Rechtsfragen könne keinesfalls von einem wissentlichen und willentlichen Verstoss gegen eine Strafnorm die Rede sein. Es liege ein schuldausschliessender Rechtsirrtum vor, da er sich auf die rechtliche Argumentation von Rechtsanwalt BBBB. verlassen habe.

b) Das EFD macht geltend, dass zu jener Zeit noch gar kein Verwaltungsstraf- verfahren zur Diskussion gestanden habe. Der Beschuldigte 1 wäre somit zur Herausgabe verpflichtet gewesen. 8.1.4 Die D. AG hat den Untersuchungsbeauftragten Unterlagen zu ihren Geschäfts- aktivitäten vom 2. November 2012 bis zum 10. Dezember 2012 durch eine expli- zit erklärte Weigerung vorenthalten (vgl. oben, E. 6.3.4). Sie hat damit gegen die mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 auferlegte Pflicht zur Zurverfügungstellung sämtlicher Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten verstossen. Der objektive Tat- bestand von Art. 48 FINMAG ist dadurch erfüllt worden. Die nachträgliche Her- ausgabe der Unterlagen am 10. Dezember 2012 vermag an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes nichts zu ändern. 8.2 AIs alleinigem Aktionär, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D. AG (vgl. oben, E. 6.2.1/a) ist dem Beschuldigten 1 gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR (vgl. oben, E. 7.4.1) das Missachten der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 30. Oktober 2012 für die Zeitspanne vom 2. November 2012 bis zum 10. De- zember 2012 durch Verletzung der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten der D. AG (vgl. oben, E. 6.3.2; 8.1.2) strafrechtlich zuzurechnen. Er war selber und direkt zur Herausgabe verpflichtet. Als Verwal- tungsrat vertrat er die Interessen der Gesellschaft und vertrat diese auch im Man- datsverhältnis mit den Anwälten. Er war es somit, der die Herausgabe der vorbe- stehenden Geschäftsunterlagen der D. AG verweigert und zu verantworten hat. Die fragliche Verfügung auferlegte dem Beschuldigten 1 direkt und persönlich die Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen (vgl. dortige Ziff. 6. lit. b, FINMA 5402317

- 64 - pag. 9/2; vgl. auch entsprechenden Hinweis der FINMA an Rechtsanwalt BBBB. und Taormina im Schreiben vom 13. November 2012, FINMA 5402317 pag. 2/109). Ob er unter diesen Umständen auch die Verantwortung für das Handeln der nach seinen Instruktionen tätigen Rechtsanwälte (vgl. Schreiben Rechtsan- walt BBBB. vom 21. November 2012; FINMA 5402317 pag. 2/111), welche eine Herausgabe zunächst verweigerten, trägt, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 8.3 In subjektiver Hinsicht ist es nicht anders denkbar, als dass der Beschuldigte 1 über die Herausgabebegehren der FINMA informiert war und mindestens billigte, dass die Anwälte der D. AG dem Begehren zunächst keine Folge leisteten. Der Beschuldigte 1 hat damit vorsätzlich gehandelt. 8.4 Rechtswidrigkeit Der Beschuldigte 1 war zur Herausgabe der Geschäftsunterlagen der D. AG ver- pflichtet. Die verweigerte Aushändigung war daher zweifelsohne rechtswidrig. 8.5 Schuld 8.5.1 Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Satz 1 StGB). In Bezug auf die Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums im Zusammenhang mit einer qualifizierten Rechtsberatung kann auf E. 7.4.3.5/b verwiesen werden. 8.5.2 Die in der Verfügung der FINMA vom 30. Oktober 2012 zugrunde liegende Rechtslage war komplex und die vorgebrachten Argumente entsprechend fun- diert. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Beschuldigte 1 als Laie zweifels- ohne auf die Rechtsauskunft von Rechtsanwalt BBBB. verlassen, welcher ihm in Kenntnis der vollständigen Faktenlage von einer Herausgabe der Geschäftsun- terlagen abgeraten hat. Vielmehr hätte der Beschuldigte 1 leichtsinnig gehandelt, wenn er entgegen der expliziten Rechtsauskunft seines qualifizierten Rechtsbe- raters gehandelt hätte. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beschuldigte 1 unter dem Einfluss eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gemäss Art. 21 Satz 1 StGB gehandelt. 8.6 Der Beschuldigte 1 ist folglich freizusprechen vom Vorwurf des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG.

- 65 - 9. Strafzumessung 9.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten 1 das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 123 IV 84 E. 3a und 116 IV 258 E. 3b). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360) Tagessätze. Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. unten, E. 9.3.3.4; 9.3.4.1; 9.3.9), hält das Gericht für den mehrfach begangenen Effektenhandel ohne Bewilligung eine Geldstrafe unter 360 Tagessätzen als dem Verschulden nicht angemessen, wes- halb diesbezüglich das neue Recht nicht milder erscheint. Vorliegend ist somit das alte Recht anzuwenden. 9.2

9.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldensein- schätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die ein- zelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 9.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Gemäss Art. 49 Abs. 1

- 66 - StGB darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De- likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe be- droht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Gestützt auf Art. 9 VStrR gelten die Vorschriften von Art. 68 des Strafgesetzbuches über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. Zu Art. 9 VStrR ist vorab zu bemerken, dass diese Bestimmung auch für Geldstrafen gilt, weil nach altrechtlicher Terminologie zum Erlasszeitpunkt des VStrR noch nicht zwischen Geldstrafen und Bussen unterschieden wurde (EICKER/FRANK/ACHER- MANN, a.a.O., S. 74). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 VStrR, obwohl er ausdrücklich auf Art. 68 StGB Bezug nimmt, sich heute auf Art. 49 (= Art. 68 aStGB) bezieht, der neu die Strafausfällung bei echter Konkurrenz re- gelt. Der inzwischen veraltete Hinweis auf Art. 68 StGB ist damit zu erklären, dass die Vorschriften des VStrR im Zuge der 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB nicht angepasst wurden. Deshalb sieht Art. 9 VStrR vor, dass jede einzelne Verwaltungsstraftat (auch bei Ahndung nach dem- selben Verwaltungsgesetz), bei der „nur“ die Verhängung einer Busse oder Geld- strafe in Frage kommt, für sich eine gesonderte Strafe verwirkt, bei deren Be- messung nicht auf weitere strafbare Handlungen Rücksicht genommen wird (Ku- mulationsprinzip). Hingegen gelten wegen der einschränkenden Formulierung in Art. 9 VStrR, der sich ausschliesslich auf „Bussen“ (heute Geldstrafen) und „Um- wandlungsstrafen“ bezieht, die allgemeinen Konkurrenzregeln des StGB e con- trario für Freiheitsstrafen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 74 f.).

- 67 - Im Verwaltungsstrafverfahren ist somit gestützt auf Art. 9 VStrR bei mehrfacher Erfüllung von Art. 44 FINMAG von einer Asperation abzusehen, sofern die Ver- hängung einer Geldstrafe, nicht hingegen, sofern die Verhängung einer Freiheits- strafe in Frage kommt. Wie nachfolgend ausgeführt wird (E. 9.3.9), hält das Ge- richt für den mehrfach begangenen Effektenhandel ohne Bewilligung eine Frei- heitsstrafe für angemessen. Vorliegend kommt somit das Asperationsprinzip zur Anwendung. 9.3 Der Beschuldigte 1 ist des mehrfach begangenen Effektenhandels ohne Bewilli- gung (Art. 44 Abs. 1 FINMAG) schuldig gesprochen worden. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungs- gründe sind nicht ersichtlich. 9.3.1 Die Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aStGB). Der durch Asperation gebildete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und nach oben mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe begrenzt. 9.3.2 Der Effektenhandel ohne Bewilligung durch die D. AG gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG ist gesamthaft betrachtet (Um- fang Kundengelder; erhebliche Anzahl Kunden; Handel mit Penny Stocks, einge- gangene Short-Positionen; Vertriebsnetz; professionelle Vermittler; Art der Ver- kaufsverhandlungen [z.B. mittels „Cold Calls“]) die schwerste Tat und bildet somit den Ausgangspunkt der Strafzumessung. 9.3.3 Tatkomponenten 9.3.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte 1 durch den Verkauf von Aktien mit äusserst geringem Nennwert (sog. Penny Stocks) und höchst zweifelhaftem, extrem volatilem Wert, gesamthaft zweistel- lige Millionenbeträge erwirtschaftet hat. Per 4. September 2012 wies die D. AG buchhalterische Kundenguthaben weltweit in der Höhe von Fr. 5‘120‘797.-- aus. Sie verfügte über 85 Kunden und nahm im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kun- dengelder in der Höhe von insgesamt über Fr. 3 Mio. entgegen. Sie hat die Aktien für ihre Kunden im grossen Stil nicht effektiv erworben, sondern ging Short-Posi- tionen ein. Der Einsatz eines Call-Centers in Manila mit täglich bis zu 15‘000 ungebetenen „Cold Calls“ an mögliche Anleger ist von der Dimension her einzig- artig. Der Beschuldigte bewirkte durch seine illegale Geschäftstätigkeit eine be- trächtliche Gefährdung der Anlegerinteressen, da die Aktien auf Rechnung der Anleger entweder durch die D. AG in deren eigenem Namen oder gar nicht ge- zeichnet wurden. Durch diese Vorgehensweise trugen die Anleger nicht nur das

- 68 - Risiko der ungewissen Werthaltigkeit und Wertentwicklung der mehrheitlich er- worbenen Penny Stocks, sondern auch das Konkursrisiko ihres Vertragspart- ners. Dieses Konkursrisiko war insbesondere durch die eingegangenen Short- Positionen erheblich. Ausserdem richtete die D. AG – wie auch die F. AG – für ihre Kunden keine separaten Konten oder Depots der einzelnen Anleger bei be- willigten Finanzinstituten (Banken oder Effektenhändler) ein. Der über die D. AG zufolge Überschuldung durchgeführte Konkurs und die anschliessende Liquida- tion dürfte auch zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Vermögensinteres- sen der als Gläubiger fungierenden Kunden geführt haben. Die dadurch entstan- denen Verluste bei den Anlegern dürften vermutlich in die Millionenhöhe gehen. Die durch den Beschuldigten 1 generierten Millionengewinne sind hingegen im offshore liegenden, undurchsichtigen Geschäftsgestrüpp des Beschuldigten 1 verschwunden. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist daher erheblich. Die Art und Weise der Tatausführung war raffiniert und professionell. So betrieb die D. AG Werbung auf ihrer Homepage und stellte sich tatsachenwidrig als In- haberin einer Bewilligung der Aufsichtsbehörden dar. Sie führte zum Vertrieb der Effekten an Anleger über ein Call-Center in Manila umfangreiche Telefonkam- pagnen durch und verfügte über mehrere Kundenberater. Den Kunden wurden zuerst börsenkotierte Aktien angeboten, und das einbezahlte Geld dann zurück- gestellt. Später wurden die Kunden angefragt, ob sie diese Aktien verkaufen und stattdessen Penny Stocks kaufen wollten. Diese Vorgehensweise ist im Gesamt- konzept (Kauf im eigenen Namen, auf fremde Rechnung, Eingehen von Short Positionen) dreist. Das Handeln des Beschuldigten 1 war unter diesem Aspekt verwerflich. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt schwer. 9.3.3.2 Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte 1 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG sowie Ge- schäftsführer zweifelsohne in der Lage war, die Folgen seines illegalen Effekten- handels abzuschätzen, zumal seine Entscheidungsfreiheit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt war. Er hätte die Tat mit einem minimalen Mass an Pflichtbewusst- sein und Professionalität vermeiden können. Was die Beweggründe anbelangt, handelte der Beschuldigte aus finanziellen Motiven. Die Intensität des delikti- schen Willens wiegt mit Blick auf die gewählte Vorgehensweise schwer. Insge- samt wiegt auch die subjektive Tatschwere erheblich. 9.3.3.3 Gesamthaft betrachtet ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen 9.3.3.4 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 9.3.4 Infolge Tatmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (E. 9.2.2).

- 69 - Der mehrfache Effektenhandel ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG im Zusammenhang mit der E. AG und F. AG bilden dabei die Faktoren für die Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zum Tatverschulden kann im Wesentlichen auf das zur Einsatzstrafe Ge- sagte verwiesen werden. Die E. AG und die F. AG hatten ein ähnliches Ge- schäftsmodel wie die D. AG. So betrieben alle Gesellschaften Werbung im Inter- net. Die Schuldsprüche wirken sich angesichts der erheblichen Anzahl von Kun- den und der Höhe der Kundengelder nicht unerheblich aus. Die F. AG verfügte über 266 Kunden, von denen sie Gelder in der Höhe von Fr. 4,55 Mio. entgegen- nahm. Auch die F. AG ging beim Effektenhandel auf Rechnung der Kunden in grossem Umfang Short-Positionen ein. Mindestens auf Rechnung von 20 Kun- den hielt auch die E. AG Wertpapiere in eigenem Namen oder im Namen einer vom Beschuldigten 1 kontrollierten Offshore-Gesellschaft. Der betreffende Pas- sivposten „Wertpapiere Kunden“ erreichte den Betrag von Fr. 15,6 Mio. In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens warb auch die F. AG im Internet für den betriebenen Effektenhandel, arbeitete mit Vermittlern und bediente sich „Cold Calls“. Auch die E. AG betrieb im Internet Werbung. Da auch über die E. AG und F. AG der Konkurs eröffnet bzw. abgeschlossen worden ist, ist als Ergebnis der Liquidation eine tatsächliche Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der als Gläubiger fungierenden Kunden in Millionenhöhe wahrscheinlich. Der Beschul- digte 1 war als Verwaltungsratspräsident der E. AG sowie Geschäftsführer der involvierten Gesellschaften zweifelsohne in der Lage, die Folgen seines illegalen Effektenhandels zu erkennen und abzuwenden. Insgesamt ist aber das objektive Tatverschulden im Vergleich zur D. AG geringer, da der Effektenhandel aus ge- nannten Gründen (vgl. oben, E. 9.3.3.1) weniger professionell und dreist (Ver- triebsnetz; telefonische Anfrage betreffend Kauf von Penny Stocks) betrieben wurde. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente kann ansonsten auf das zur Einsatzstrafe Gesagte verwiesen werden. Leicht strafmindernd ist zu berücksich- tigen, dass die strafbare Effektenhandelstätigkeit der E. AG zum Teil begonnen hatte, als sie (nach altem Recht) noch minder strafbar war (siehe oben, E. 2.3.1). 9.3.4.1 In Anbetracht all dessen erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe von 20 Mo- naten als angemessen. 9.3.5 Täterkomponenten 9.3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte 1 ist 56 Jahre alt, schweizerisch-kanadischer Doppelbürger und lebt in Ontario, Kanada (TPF pag. 30-261-007). Er ist nach eigenen Angaben verwitwet und hat einen volljährigen Sohn (geb. 1996; TPF pag. 30-931-002 f.;

- 70 - TPF pag. 30-261-007). Seinen Beruf gibt der Beschuldigte 1 mit „pensioniert” an (TPF pag. 30-261-007; 30-931-003). Seit 30. September 2013 sei er arbeitslos (EFD pag. 050 10-15) und habe im Jahr 2017 ein Nettogehalt von CAD 4‘666 erzielt, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 294.82 entspreche (TPF pag. 30-261-008). Er verdient sich sein Einkommen mit „Aushilfeinsätzen“ in ei- nem Sanitärgeschäft und einer Gärtnerei (TPF pag. 30-925-034; pag. 30-932- 003). Schulden habe er keine (TPF pag. 30-931-004). Der Beschuldigte hat stu- diert und verfügt über ein MBA Diplom (TPF pag. 30-261-008). Er arbeitete da- nach bei verschiedenen Gesellschaften im Finanzbereich und war bei diversen in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt (EFD pag. 010 0014). Die finanzi- elle Situation des Beschuldigten 1 bleibt insgesamt undurchsichtig und ist nicht belegt. Aktuelle Steuerunterlagen aus Kanada liegen nicht bei den Akten und konnten mangels Rechtshilfefähigkeit gerichtlich nicht erhoben werden. Das EFD geht in seiner Überweisung vom 24. März 2016 angesichts der Einkommenssi- tuation des Beschuldigten 1 davon aus, dieser müsse von seinem Vermögen le- ben und schätzte Letzteres – mangels glaubwürdiger bzw. belegter Angaben des Beschuldigten 1 – per Ende 2013 auf umgerechnet knapp Fr. 1 Mio. (vgl. An- klage, S. 28 f.). Der Beschuldigte 1 ist in der Schweiz nicht vorbestraft (TPF pag. 30-221-007). Hingegen weist er zwei kanadische Vorstrafen auf: Gegen ihn Iief seit 2012 ein Verfahren vor der British Columbia Securities Commission in Kanada (nachfol- gend: BCSC), in welchem er beschuldigt wurde, sich über die E. AG an der irre- führenden Verkaufswerbung für Aktien von US-Gesellschaften beteiligt zu haben (FINMA 5402317 pag. 5/114 - 118; G01007768 pag. 5/14 - 26, 31, 50, 57, 62 - 64). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 sprach die BCSC gegen den Be- schuldigten 1 wegen Finanzierung von „egregious touting“ (krass aufdringliche Kundenwerbung) für fünf Jahre diverse Tätigkeits- und Funktionsverbote aus (EFD pag. 032 63 - 81, 79 f.). Gemäss Auskünften der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegenüber der FINMA wurde der Beschuldigte 1 zudem im Jahr 2011 rechtshilfeweise als Beschuldigter in einem liechtensteinischen Geldwä- scherei- und Betrugsverfahren einvernommen. Anleger seien mittels Spam-E- Mails und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu Käufen von Aktien mit ext- rem kleinen Nominalwerten (sog. Penny Stocks) animiert worden, wobei die Ver- kaufserlöse teilweise auf Konten von Gesellschaften flossen, an denen der Be- schuldigte 1 beteiligt war (EFD pag. 010 15). Im liechtensteinischen Strafregister ist der Beschuldigte 1 jedoch nicht verzeichnet (EFD pag. 050 2; TPF pag. 30- 221-011). Schliesslich geht aus den gerichtlich erhobenen kanadischen Rechts- hilfeakten hervor, dass der Beschuldigte 1 wegen Geldwäscherei im Zusammen- hang mit illegalem Glücksspiel und seiner polizeilichen Anhaltung 2012 in Ka- nada mit CAD in Millionenhöhe im Gepäck vom Provincial Court of Manitoba am

- 71 -

2. Juni 2015 gestützt auf ein „plea bargain“ zwischen Anklägerin und Verteidige- rin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde (TPF pag. 30-291- 022, -058, Rechtshilfeakten; FINMA G01007768 pag. 5/30 - 32, 33, 51, 54, 57, 61; EFD pag. 031 79 f.). Diese Strafe hat der Beschuldigte bereits verbüsst. Die zwei Verurteilungen wirken sich lediglich leicht straferhöhend (2 Monate) aus, zumal Letztere auf der Grundlage eines „guilty plea“ (Schuldanerkenntnis) zu- stande gekommen ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten 1 nicht gegeben. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Ver- büssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundes- gerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte kümmert sich zwar einen Tag in der Woche um seine 84-jährige kranke Mutter (TPF pag. 30-931-002, 004; 30-925-034). Diese wird aber ansons- ten in einem Heim betreut (TPF pag. 30-925-034). Umstände, welche über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, sind damit weder dargetan noch ersichtlich. Leicht strafmindernd (2 Monate) ist dem Beschuldigten 1 seine teilweise Ge- ständnisbereitschaft und Kooperation anzurechnen. In der Hauptverhandlung er- klärte er beispielsweise, dass er für das operative und strategische Geschäft der D. AG, E. AG und F. AG weisungsberechtigt gewesen sei (TPF pag. 30-931- 014). Er sei der Chef gewesen (TPF pag. 30-931-015). In Bezug auf den Be- schuldigten 2 übernahm er für den Effektenhandel explizit die alleinige Verant- wortung. So gab er an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass es ihm „persön- lich echt weh tue“, dass dieser vor Gericht erscheinen müsse (TPF pag. 30-931- 011), was ihm zu glauben ist. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu wür- digen. 9.3.5.2 Nachtatverhalten

a) Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Ein- sicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständ- nis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung

- 72 - beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Straf- minderung nicht angebracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom

E. 28 August 2014 E. 2.6; 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3; 6B_473/2011 vom

13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4).

b) Der Beschuldigte bestritt an der Hauptverhandlung seine Täterschaft mangels Unrechtsbewusstseins, gab jedoch den Effektenhandel ohne Bewilligung und da- mit den äusseren Sachverhalt zu. Er sagte vor Gericht mehrmals nicht aus (TPF pag. 30-931-009, -011). Im Schlusswort gab er zu Protokoll, er wolle das Verfah- ren hinter sich bringen und Ruhe finden (TPF pag. 30-920-022). Die Verteidigerin erklärte hingegen in ihrem Plädoyer, der Beschuldigte sei sich bewusst, dass er einen Fehler gemacht habe und bereue sein Verhalten. Es sei ihm peinlich, dass diese Einsicht zu spät gekommen sei (TPF pag. 30-925-035).

c) Vorliegend kann nicht von einem strafmindernden Teilgeständnis gesprochen werden, da der Beschuldigte im Hauptantrag einen Freispruch beantragt hat (TPF pag. 30-925-036). Die erst in der Hauptverhandlung im Rahmen des Plä- doyers ausgesprochene – gewissermassen „bedingte“ – Reue vorbehaltlich eines Freispruchs kann nicht als aufrichtige Reue im Sinne eines Strafmilde- rungsgrunds gemäss Art. 48 lit. d StGB verstanden werden. Die Äusserungen des Beschuldigten 1 haben auch keine strafmindernde Wirkung. 9.3.6 Die Täterkomponenten wirken sich ansonsten neutral aus. Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände erscheint eine hypothetische Ge- samtstrafe von 20 Monaten als angemessen. 9.3.7 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 9.3.7.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Effektenhandels ohne Bewilligung wurde am 15. April 2013 gegen den Beschuldigten 1 eröffnet und am 8. Januar 2015 auf den Tatbestand des Missachtens von Verfügungen der FINMA bzw. auf den Beschuldigten 2 ausgedehnt (vgl. oben, Lit. A.). Am 24. März 2016 überwies das

- 73 - EFD die Akten gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (vgl. oben, Lit. C.). Dieses setzte die Haupt- verhandlung erstmals auf den 31. Januar 2017 fest, musste diese jedoch zufolge des Strafvollzugs des Beschuldigten 1 bzw. dessen Ausreiseverbot sowie der unrealistischen Aussichten für eine zeitnahe Auslieferung absagen und sistierte das Verfahren (vgl. oben, Lit. F. und G.). Nachdem in Erfahrung gebracht werden konnte, dass der Beschuldigte 1 keinem Ausreiseverbot mehr untersteht, ver- fügte das Gericht am 11. Juni 2018 die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. oben, Lit. G. und I.). Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts fand dann am 16. August 2018 statt. Diese eröffnete ihr Urteil vom 19. September 2018 anfangs November 2018. Die Verfahrensdauer beläuft sich unterdessen auf rund fünf Jahre. Dasselbe gilt für den Zeitraum zwischen der letzten Tatbegehung und diesem Urteil. Die gemessen an der Verjährungsfrist lange Verfahrensdauer ist ausschliesslich mit der Verfahrenssistierung zu erklären. Diese war gerechtfertigt und daher kei- ner Verfahrenspartei zuzurechnen. Anderweitige Verfahrensverzögerungen sind nicht ersichtlich. Das Beschleunigungsgebot ist daher nicht verletzt. 9.3.7.2 Wie gesehen (vgl. oben, E. 3.4), tritt die Verjährung frühestens im 15. April 2020 ein. Unter diesen Umständen zu prüfen ist, ob eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB in Frage kommt. Das Gesetz verlangt eine solche, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermin- dert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbe- gehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch möglich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Strafmilderungs- grund ist obligatorisch zu beachten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Vorliegend sind im Urteilszeitpunkt vom 19. September 2018 2/3 der Verjäh- rungsfrist verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Taten verstrichenen langen Zeitdauer erheblich vermindert. Die objektiven Vo- raussetzungen für eine Strafmilderung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohlverhalten des Täters seit der Tat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Hand- lungen). Dies kann bezüglich des Beschuldigten 1 bejaht werden: Die letzte be- kannte strafbare Handlung des Beschuldigten 1, für welche er in Kanada eine

- 74 - 1-jährige Freiheitsstrafe verbüsst und eine 2-jährige Bewährungszeit überstan- den hat, hat er am 27. Februar 2012 begangen (TPF pag. 30-291-019, -058), also vor Beendigung der vorliegenden Taten (7. September 2012 [D. AG];

20. September 2012 [F. AG]; 15. April 2013 [E. AG]). Dies liegt zwar innerhalb der vorliegend zu beurteilenden Tatperiode. Auch mit Blick auf die bereits ver- büsste Strafe hat sich aber das Strafbedürfnis aufgrund des Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vermindert. In Würdigung der Umstände und in Anwendung der Zweidrittel-Regel ist daher eine Strafmilderung angezeigt und dem Beschul- digten eine Reduktion von 30% bzw. von 6 Monaten zu gewähren. 9.3.8 Zusatzstrafe 9.3.8.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zu- satzstrafe zu einem ausländischen Urteil kann nicht ausgesprochen werden (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1). Eine Zusatzstrafe kann nur zu einem inländischen Urteil gefällt werden (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1). 9.3.8.2 Der Beschuldigte 1 wurde mit Urteil vom kanadischen Provincial Court of Mani- toba am 2. Juni 2015 wegen Geldwäscherei zu drei Jahren Freiheitsstrafe verur- teilt (TPF pag. 30-291-022, -058). Die vorliegenden Schuldsprüche gegen den Beschuldigten betreffen Straftaten, die er zeitlich vor dem kanadischen Strafurteil begangen hat. Es stellt sich somit die Frage, ob im vorliegenden Verfahren eine Zusatzstrafe zu jenem Urteil auszusprechen ist. Die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB sind vorliegend nicht erfüllt, da eine solche zum ausländischen Urteil nicht ausgesprochen werden kann (E. 9.3.8.1). 9.3.9 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen mehrfachen Effek- tenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen. 9.4 Vollzug 9.4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

- 75 - Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür er- forderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit er- teilen kann, betreffen u.a. die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). 9.4.2 Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend er- füllt. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bewäh- rungsaussichten. Das kanadische Geldwäschereiurteil gegen den Beschuldigten erging erst nach Abschluss der vorliegend zu beurteilenden Taten. Ansonsten ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Er hat ausserdem nach den vorliegend zu be- urteilenden Taten eine kanadische Freiheitsstrafe von einem Jahr verbüsst und die 2-jährige Bewährungszeit überstanden. Die verbüsste Gefängnisstrafe dürfte ihm eine Lehre sein, ohne dass eine weitere Verbüssung notwendig erscheint, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Auch zu berücksichtigen ist, dass er seit der kürzlichen Entlassung aus dem Strafvollzug bemüht ist, ins zivile Leben zurückzufinden, wobei diesbezüglich auch sein Alter zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte ist pensioniert und lebt – soweit ersichtlich – in Kanada in geordne- ten Verhältnissen. Auch angesichts der Vorstrafen sowie Medienberichte mit sei- nem Vor- und Nachnamen über sein Strafverfahren in Kanada (z.B. […]) ist nicht davon auszugehen, dass er je wieder in der Finanzbranche tätig und straffällig sein wird. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten keine schlechte Prognose zu stellen. Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht notwendig. Der be- dingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. 9.4.3 In Bezug auf die Festsetzung der Probezeit ist zu berücksichtigen, dass die Ge- schäftsaktivitäten des Beschuldigten 1 in der Vergangenheit bereits zu zahlrei- chen Interventionen der Behörden Anlass gegeben hat. In Bezug auf Geschäfts- tätigkeiten des Beschuldigten in Kanada und Liechtenstein kann auf E. 9.3.5.1 verwiesen werden. Ausserdem veröffentliche die schwedische Finanzmarktauf- sicht das Unternehmen S. am 17. November 2005 auf ihrer Negativliste, weil sie Anleger mittels „Cold Calls“ kontaktiert habe. Dieselbe Aufsichtsbehörde veröf- fentlichte am 21. Dezember 2010 und ein weiteres Mal am 3. März 2013 aus

- 76 - demselben Grund auch die E. AG auf der Negativliste (vgl. oben, E. 6.1.3.1). Schliesslich setzte die schwedische Finanzmarktaufsicht am 25. April 2012 auch die D. AG wegen „Cold Calls“ auf ihre Negativliste (vgl. oben, E. 6.1.1.2). Die polnische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte die F. AG auf ihrer Webseite, weil die Gesellschaft unerlaubt Aktien und Commodity Options angeboten hatte (TPF pag. 30-925-013; vgl. oben, E. 6.1.2.1). Nach dem Gesagten ist dem Beschul- digten aufgrund seiner Vorgeschichte nachhaltig zu signalisieren, dass er fortan auf unerlaubte Finanzmarktaktivitäten zu verzichten hat. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 10. Verfahrenskosten 10.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bun- desrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Straf- verfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10‘000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf be- antragte das EFD für die Verfahrenskosten einen Betrag von insgesamt Fr. 13‘000.-- (Beschuldigter 1: Fr. 8‘000.--). Diese Kosten sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 10.2

10.2.1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach den Art. 417 – 428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren getan (BStKR; SR 173.713.162). 10.2.2 Der Gebührenrahmen für die Untersuchung beträgt im Falle eines Strafbefehls Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR), im Falle einer Anklageer- hebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die Strafverfügung deckt den Fall der Anklageerhebung – als solche gilt auch der dem Gericht unterbreitete Strafbefehl gemäss StPO bzw. die Strafverfügung der

- 77 - Verwaltung gemäss VStrR – nicht ab. Die verwaltungsinterne Gebührenberech- nung für das Vorverfahren ist in einem solchen Fall in Analogie zur Gebührener- hebung durch die Bundesanwaltschaft im Falle eines Strafbefehls zu betrachten (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Vorliegend erfolgte seitens des EFD jedoch keine Strafverfügung, sondern die Akten wurden dem Gericht direkt zur Beurteilung überwiesen. Die vom EFD für das Vorverfahren gemäss E. 10.1 verlangte Ge- bühr deckt mithin auch die Anklageerhebung sowie die damit verbundenen Spe- sen ab und es bleibt beim dem festgelegten Betrag von Fr. 8‘000.--. Die Spesen für die Vertretung der Anklage sind in dieser Gebühr mitenthalten (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015, E. 6.2.1, sowie SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 E. 10.3). 10.2.3 Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Einzelge- richt beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzlei- aufwand (Art. 5 BStKR). In Berücksichtigung dessen, namentlich der finanziellen Situation des Beschuldigten, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 4‘000.-- (Kleinspe- senpauschale inbegriffen) festgelegt. 10.3

10.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu nachfolgend, E. 10.5). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbe- standsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerisches Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 3). 10.3.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten 1 führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität

- 78 - der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Der Freispruch vom Vorwurf des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da diese Abklärungen nachweislich mit dem unerlaubten Effektenhandel zusammenhingen. Der Beschuldigte 1 hat die Kosten daher rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Er hat folglich grundsätz- lich die auf ihn anfallenden Verfahrenskosten zu tragen. 10.4

10.4.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 3 f.). 10.4.2 Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 und des Resozialisierungsgedankens ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.--. 10.5 Kosten der amtlichen Verteidigung 10.5.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit a StPO). 10.5.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. De- zember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesge-

- 79 - richts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rah- men der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet wer- den (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Die Beratungsleistung des Anwalts ist bei einem im Ausland wohnhaften Klienten gemäss Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG von der Steuer befreit. 10.5.3 Rechtsanwalt Andrea Taormina – von der Einzelrichterin am 20. September 2016 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 ernannt (SN.2016.19; TPF pag. 30-950-005, -007) – fakturiert in der durch seine Substitutin Rechtsanwältin Christa Stamm (vgl. oben, Lit. M.) anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Au- gust 2018 eingereichten Honorarnote 30.9 Arbeitsstunden à Fr. 300.--, 2.16 Ar- beitsstunden à Fr. 100.-- (Honorar: Fr. 9‘406.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 139.40, insgesamt Fr. 9‘625.40 (TPF pag. 30-721-001 f.). Zusätzlich bean- tragte die Substitutin eine Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptver- handlung (TPF pag. 30-920-018). 10.5.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. oben E. 10.5.2). 10.5.5 Der geltend gemachte Aufwand bis zur Hauptverhandlung vom 16. August 2018 erscheint angemessen. Von Amtes wegen sind sodann erst nachträglich be- stimmbare Aufwände zu berücksichtigen. Für die Teilnahme an der Hauptver- handlung ist folgender Aufwand zu berücksichtigen: 8 Stunden für die Hauptver- handlung, 1 Stunde für die Nachbesprechung und 4 Stunden für die Zugfahrt. Dies ergibt insgesamt ein Honorar von Fr. 10‘193.-- (30.9 Stunden x Fr. 230.-- = Fr. 7107.--; 9 Stunden HV inkl. Nachbesprechung x Fr. 230.-- = Fr. 2‘070.--; 4 Stunden Zugfahrt x Fr. 200.-- = Fr. 800.--; 2.16 Stunden x Fr. 100.-- = Fr. 216.--). 10.5.6 Die geltend gemachten Auslagen bis zur Hauptverhandlung im Betrag von Fr. 139.40 erscheinen angemessen. Vom Amtes sind sodann erst nachträglich bestimmbare Auslagen zu berücksichtigen. Das zu vergütende Mittagessen wird mit Fr. 27.50 entschädigt (Art. 43 Abs. 1 lit. b der Verordnung des EFD zur Bun- despersonalverordnung; VBPV; SR 172.220.111.31). 10.5.7 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar total Fr. 10‘193.-- und die Auslagen total Fr. 166.90. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist auf total

- 80 - Fr. 10‘360.-- festzusetzen. Da der Beschuldigte im Ausland wohnhaft ist, entfällt die Mehrwertsteuer (vgl. oben, E. 10.5.2). 10.5.8 Der Beschuldigte 1 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, diese Ent- schädigung der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 11. Entschädigungen 11.1

11.1.1 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Straf- verfahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 2). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mit- wirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Bezif- fert und belegt die beschuldigte Person trotz Aufforderung ihre Ansprüche nicht, so darf die Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht ausgehen. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N. 31b). Die Entschädigung wird im Sachurteil festgelegt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5). 11.1.2 Es besteht ein Anspruch des Beschuldigten 2 auf Entschädigung für seine Auf- wendungen für eine angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); es liegen keine Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe i.S.v. Art. 430 Abs. 1 StPO vor. Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen

- 81 - hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Bei- zug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Ho- norar des Anwalts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). 11.1.3 Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestim- mungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). In Bezug auf die analog anwendbaren Bestimmungen für die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung kann auf das Vorstehende (E. 10.5.2) verwie- sen werden. 11.1.4 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 15. August 2018 für den Zeitraum vom 12. Januar 2015 bis 17. August 2018 einen Zeitaufwand von 50.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-- (Honorar: Fr. 17‘616.--) geltend und ver- langt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 770.60 und der Mehrwert- steuer eine Entschädigung von Fr. 19‘820.50 (TPF pag. 30-722-001 f.). Zusätz- lich beantragt der Verteidiger eine Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 30-920-018). Mit Schreiben vom 4. September 2018 macht er ausserdem unter anderem (vgl. unten, E. 11.2.2) Fahrspesen von Fr. 120.50 geltend (TPF pag. 30-522-130 f.). 11.1.5 In Bezug auf den festgesetzten Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit von Fr. 230.-- sowie Fr. 200.-- für die Reisezeit kann auf E. 10.5.4 verwiesen werden. 11.1.6 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sowie die Auslagen erscheinen angemes- sen, mit folgenden Ausnahmen: Die Hotelübernachtungskosten vom 16./17. Au- gust 2018 von Fr. 250.-- sind zu streichen, da die Hauptverhandlung einen Tag dauerte. Da der Beschuldigte bis Ende 2015 Wohnsitz in der Schweiz hatte (TPF pag. 30-262-008), ist die Mehrwertsteuer bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksich- tigen (vgl. oben, E. 10.5.2). 11.1.7 Von Amtes wegen sind sodann erst nachträglich bestimmbare Aufwände und Auslagen zu berücksichtigen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist folgender Aufwand zu berücksichtigen: 8 Stunden für die Hauptverhandlung, 1 Stunde für die Nachbesprechung und 3.35 Stunden für die Zugfahrt. Die Kosten für das Mittagessen sind mit Fr. 27.50 zu entschädigen (Art. (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). 11.1.8 Das zu entschädigende Honorar setzt sich wie folgt zusammen:

a) Für 2015 sind ein Honorar von Fr. 2‘911.80 (12.66 Stunden à Fr. 230.--), Aus- lagen von Fr. 64.-- (Fr. 44.-- [Kopien] + Fr. 20.-- [Porti/Fax]) sowie eine Mehrwert-

- 82 - steuer von 8%, ausmachend Fr. 238.05, zu entschädigen. Dies ergibt ein Zwi- schentotal von Fr. 3‘213.85.

b) Für 2016 sind ein Honorar von Fr. 959.10 (4.17 Stunden à Fr. 230.--) sowie Auslagen von Fr. 96.-- (Fr. 73.-- [Kopien] + Fr. 23.-- [Porti/Fax]) zu entschädigen. Dies ergibt ein Zwischentotal von Fr. 1‘055.10.

b) Für 2018 sind ein Honorar von Fr. 9‘676.80 (30.16 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 230.--; 8 Stunden Hauptverhandlung à Fr. 230.--; 1 Stunde Nachbesprechung à Fr. 230.--; 3.35 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--) sowie Auslagen von Fr. 758.60 (Fr. 2.-- [Tel.], Fr. 242.-- [Kopien], Fr. 12.60 [Porti/Fax]; Fr. 120.50 Reisespesen; Fr. 354.-- Diverses; Fr. 27.50 Mittagessen). Dies ergibt ein Zwischentotal von Fr. 10‘435.40. 11.1.9 Nach dem Gesagten ergibt sich eine Entschädigung für die Kosten einer ange- messenen Verteidigung von total Fr. 14‘705.-- (Fr. 3‘213.85 [inkl. MWST] + Fr. 1‘055.10 + Fr. 10‘435.40). 11.2

11.2.1 Die freigesprochene beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Bei den wirt- schaftlichen Einbussen geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen sowie Reisekosten, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 429 StPO N. 8; WEHRENBERG/FRANK, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N. 23; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 6).). Zu denken ist aber auch an andere durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten (GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 6). Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. Aktenstudium, werden nicht entschädigt, die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen im Re- gelfall nur bei belegtem Lohnausfall (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 429 StPO N. 8). Hingegen sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 23). 11.2.2 Der Beschuldigte 2 beantragt, es seien ihm die Reisespesen im Betrag von Fr. 186.20 und Kosten für die Übernachtung von Fr. 176.-- zu entschädigen. Aus- serdem sei er für den Zeitaufwand für das Aktenstudium und die Beweismittelbe- schaffung mit Fr. 2‘400.-- (30 Stunden à Fr. 80.-- [entsprechend seinem Stun- denlohn]) zu entschädigen (TPF pag. 30-522-103).

- 83 - 11.2.3 Die geltend gemachten Entschädigungsbegehren sind nicht zu beanstanden, mit folgender Ausnahme: Der Zeitaufwand für das Aktenstudium und die Beweismit- telbeschaffung sind praxisgemäss nicht zu entschädigen, zumal der Beschul- digte anwaltlich verteidigt war (vgl. oben, E. 11.2.1). Die Kosten für das Mittag- essen im Betrag von Fr. 27.50 sind zusätzlich zu berücksichtigen. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 durch die Eidgenossenschaft für die wirtschaftlichen Einbussen mit Fr. 390.-- zu entschädigen.

- 84 - Die Einzelrichterin erkennt: I. A.

Dispositiv
  1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG.
  2. A. wird des mehrfachen Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gesprochen.
  3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 12‘000.-- (Verfahren der Verwaltung Fr. 8‘000.--; ge- richtliches Verfahren Fr. 4‘000.--) werden A. im Umfang von Fr. 2‘000.-- auferlegt.
  5. 5.1 Rechtsanwalt Andrea Taormina wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10‘360.-- entschädigt. 5.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 5.1 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. II. B.
  6. B. wird freigesprochen.
  7. Die auf B. anfallenden Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
  8. 3.1 B. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14‘705.-- für die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt. 3.2 B. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 390.-- für die wirtschaftlichen Einbussen entschädigt. - 85 - III.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 19. September 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes und Leiterin Rechtsdienst,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Gruppenleiter Strafrechtsdienst,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,

2. B., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Thomas M. Müller,

Gegenstand

Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2016.19

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge.

Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements: 1. A. sei schuldig zu sprechen:

a. des Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG, mehrfach begangen in der Zeit vom 5. Februar 2007 bis zum 15. April 2013;

b. des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG, began- gen vom 2. November 2012 bis zum 10. Dezember 2012.

2. A. sei zu verurteilen:

a. für den Effektenhandel ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 5 Jahren;

b. für das Missachten von Verfügungen der FINMA zu einer Busse von Fr. 1‘500.--;

c. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten der Untersuchung des EFD in der Höhe von Fr. 8‘000.--.

3. B. sei schuldig zu sprechen des Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG, mehrfach begangen als Täter und Gehilfe in der Zeit vom 26. Januar 2010 bis zum 15. April 2013.

4. B. sei zu verurteilen:

a. zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen à Fr. 200.--;

b. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten der Untersuchung des EFD in der Höhe von Fr. 5‘000.--.

5. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010 im Umfang von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug der ausgesprochenen Freiheits- strafe gegen B. wegen mehrfachen Betruges, mehrfacher Veruntreuung, mehrfa- cher Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Geldwä- scherei sei zu widerrufen und auch dieser Strafteil unbedingt auszusprechen.

- 3 - Anträge der Verteidigung von A.: 1. Der Beschuldigte A. sei vom Vorwurf des Effektenhandels ohne Bewilligung freizu- sprechen.

2. Der Beschuldigte A. sei vom Vorwurf des Missachtens von Verfügungen der FINMA freizusprechen.

3. Eventualiter zu 1.: Der Beschuldigte A. sei des Effektenhandels ohne Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 FINMAG) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu bestrafen, mit Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Anträge der Verteidigung von B.: 1. Der Beschuldigte B. sei freizusprechen von folgenden Vorwürfen:

Des vorsätzlichen Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG

- begangen vom 20. Mai 2011 bis 27. März 2012 als Täter durch Unterlassung im Rahmen der Geschäftstätigkeit der D. AG;

- begangen vom 10. Juli 2010 bis 15. April 2013 als Täter durch Unterlassen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der E. AG;

- begangen vom 26. Januar 2010 bis 20. September 2012 als Gehilfe im Rahmen der Geschäftstätigkeit der F. AG.

2. Eventualiter seien sämtliche Aktenstücke des Verfahrens 442.2-091, die im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten im Verfahren vor der FINMA erho- ben worden sind, sowie sämtliche Aktenstücke, die im Verfahren 442.2-091 ohne Mitwirkungsmöglichkeit der angeschuldigten Person B. erhoben worden sind, um- gehend aus den Akten zu weisen.

3. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010 bedingt ausgesprochene Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Jahren sei nicht zu widerrufen.

- 4 - 4. Der beschuldigten Person B. sei eine persönliche Entschädigung für die eigenen, bis heute entstandenen Zeitaufwände von 30 Stunden zuzusprechen, den Betrag von total Fr. 2‘400.-- ausmachend, sowie die Anwaltskosten (zuzüglich MWST) des Verfahrens SK.2016.19 gemäss eingereichter Honorarnote zu Lasten der Bundes- kasse vollständig zu ersetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Bundes- kasse.

Sachverhalt: A. Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 9. April 2013 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am

15. April 2013 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C. ein Verwaltungs- strafverfahren wegen Verdachts auf Effektenhandel ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom

22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) (Akten EFD [Verfahrens- Nr. 442.2-091] pag. 010 1; 040 1). Im Nachgang an eine weitere Anzeige der FINMA vom 30. Januar 2014, mit Er- gänzung vom 28. Mai 2014, dehnte das EFD das Verwaltungsstrafverfahren we- gen Verdachts auf Effektenhandel ohne Bewilligung mit Verfügung vom 8. Januar 2015 auf B. (nachfolgend: Beschuldigter 2) aus. Betreffend des Beschuldigten 1 wurde das Verfahren auf den Verdacht des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG ausgedehnt (EFD pag. 010 4, -58 ff.; 040 84). B. Am 10. Februar 2016 erliess das EFD einen Strafbescheid gegen die Mitbeschul- digte C.. Diese wurde der Gehilfenschaft zum Effektenhandel ohne Bewilligung der Beschuldigten 1 und 2 schuldig gesprochen, mehrfach begangen in der Zeit vom 12. JuIi 2012 bis zum 15. ApriI 2013, und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 190.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jah- ren, sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1‘660.--. Die- ser Strafbescheid ist in Rechtskraft erwachsen (EFD pag. 100 1 ff.). C. Da das EFD betreffend des Beschuldigten 1 die Voraussetzungen für eine Frei- heitsstrafe für gegeben hält, überwies es die Akten am 24. März 2016 gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (TPF pag. 30-100-003 ff.). Am 7. April 2016 ging das Dossier

- 5 - beim Bundesstrafgericht ein (TPF pag. 30-100-001 f.). Die Einzelrichterin wurde vom Präsidenten der Strafkammer als zuständig erklärt (TPF pag. 30-160-001 f.). D. Nachdem das Gericht vom Verteidiger des Beschuldigten 1 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass dieser in Kanada verurteilt worden war und eine Haftstrafe verbüsste, ersuchte das Gericht die kanadischen Behörden am 17. August 2016 rechtshilfeweise um die Zustellung der kanadischen Strafakten, insbesondere des begründeten Urteils, mit welchem die Freiheitsstrafe des Beschuldigten aus- gesprochen worden war (TPF pag. 30-291-001 ff.). Auf Hinweis des Verteidigers um eine mögliche bedingte Entlassung des Beschuldigten 1 aus dem kanadi- schen Strafvollzug ersuchte das Gericht die kanadischen Behörden am

31. August 2016 um Auskunft darüber, ob sich der Beschuldigte 1 derzeit noch in Haft befinde bzw. wann die Entlassung (auf Bewährung) vorgesehen sei und unter welchen allfälligen Bewährungsauflagen sowie, ob dieser an der auf den

31. Januar 2017 angesetzten Hauptverhandlung persönlich teilnehmen könne (TPF pag. 30-292-001 f.). E. Das Bundesamt für Justiz (BJ) übermittelte mit Schreiben vom 14. September 2016 rechtshilfeweise ein kanadisches Urteil vom 20. November 2014 über die Beschlagnahme von Geldern des Beschuldigten 1 sowie das Protokoll des die- sen betreffenden Gerichtsverfahrens vor dem Provincial Court of Manitoba/Ka- nada vom 2. Juni 2015 (TPF pag. 30-291-017 ff.). F. Mit E-Mail vom 4. November 2016 leitete das BJ dem Gericht eine Antwort der kanadischen Behörden weiter, wonach dem Beschuldigten 1 seit 19. August 2016 zwar der offene Vollzug („day parole“) gewährt worden war und er ab 1. Juni 2017 bedingt entlassen werden würde, jedoch Kanada während der Bewäh- rungszeit nicht verlassen dürfe (TPF pag. 30-292-006 f.). G. Nachdem die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 76 Abs. 1 VStrR aufgrund des ausdrücklichen Teilnahmewillens des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung und auch eine Verfahrensabtrennung mit Bezug auf den Beschuldigten 2 nicht in Betracht kamen und sich zudem eine Auslieferung aus Kanada gemäss Auskunft des BJ erfahrungsgemäss als äusserst aufwändig, langwierig und kostspielig erwiesen hätte, verfügte die Einzelrichterin am 22. No- vember 2016 die Sistierung des Verfahrens bis zur Aufhebung des Ausreisever- bots gegen den Beschuldigten 1 (TPF pag. 30-970-001 ff.). H. Auf gerichtliche Anfrage des Gerichts an die Bundeskriminalpolizei (BKP) teilte Interpol Ottawa am 5. Juni 2018 mit, dass die Haftstrafe des Beschuldigten 1

- 6 - abgeschlossen sei und in den relevanten Datenbanken kein Ausreiseverbot (mehr) ersichtlich sei (TPF pag. 30-293-007). I. Hierauf verfügte die Einzelrichterin am 11. Juni 2018 die Wiederaufnahme des Verfahrens und lud die Parteien zur Stellung von Beweisanträgen ein (TPF pag. 30-810-002 f.). J. Innert Frist beantragte das EFD, es seien die Verfahrensakten zum Urteil 6B090336 (recte: SB090336) des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. No- vember 2010 gegen (u.a.) B. beizuziehen. Das Gericht hiess den Antrag mit Be- weisverfügung vom 28. Juni 2018 gut (TPF pag. 30-810-006 ff.). Auf entspre- chendes Editionsersuchen der Einzelrichterin trafen die fraglichen Verfahrensak- ten mitsamt dem Urteil am 10. Juli 2018 beim Gericht ein (TPF pag. 30-294- 002 ff.). Die mit Schreiben vom 30. August 2016 bzw. 22. Juni 2018 gestellten Beweisan- träge des Verteidigers des Beschuldigten 2 auf Einvernahme von Zeugen resp. des Beschuldigten 1 auf Entgegennahme von bereits in den Akten enthaltenen Dokumenten wies die Einzelrichterin mit Beweisverfügung vom 28. Juni 2018 ab bzw. trat nicht darauf ein. Hingegen erkannte sie antragsgemäss den Treuhand- vertrag zwischen den Beschuldigten 1 und 2 vom 18. Oktober 2010 zu den Akten (TPF pag. 30-810-006 ff.). K. Beide Beschuldigte reichten aufforderungsgemäss das Formular „Persönliche und finanzielle Situation“ ein (TPF pag. 30-261-007 ff.; 30-262-008 ff.). L. Von Amtes wegen holte das Gericht in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VStrR aktuelle Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge sowie die Steuerunterla- gen bzw. die letzte Veranlagungsverfügung betreffend den Beschuldigten 2 ein (TPF pag. 30-221-001 ff.; 30-222-001 ff.; 30-262-013 ff.). M. Am 16. August 2018 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts in Anwe- senheit des Vertreters des EFD sowie der Beschuldigten in Begleitung ihrer je- weiligen Verteidigung statt. Rechtsanwalt Andrea Taormina liess sich mit Zustim- mung der Einzelrichterin durch Rechtsanwältin Christa Stamm substituieren (TPF pag. 30-521-022 f.; 30-300-016). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2018 auf eine Teilnahme (TPF pag. 30-510-002). Die Einzelrichterin wies gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich eröffnet wird (TPF pag. 30-920-022).

- 7 - Die Einzelrichterin erwägt: 1. Zuständigkeit und Verfahren 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Zu den Letzteren gehört auch das BEHG (Art. 1 Abs. 1 lit. e FINMAG). 1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben hält, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundes- strafgerichts. Die Überweisung, welche den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). 1.3 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das BEHG, das zu den Finanzmarkterlassen zählt, zum Gegenstand. Das EFD hält mit Bezug auf den Beschuldigten 1 die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe für gegeben. Das Bundesstrafgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegen- den Verwaltungsstrafsache zuständig (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VStrR). 1.4 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung sind Parteien im gerichtlichen Verfahren (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bun- desanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht er- scheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). 1.5 Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Ver- waltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (HAURI, a.a.O., S. 149 f.). 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen

- 8 - hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechens- lehre, 3. Auflage, Zürich 2007, § 8 N 5; POPP/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Geset- zes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 2.2 Gemäss aArt. 40 lit. b BEHG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung wurde mit Busse bis zu Fr. 200’000.-- bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung als Effektenhändler tätig war (Übertretung). Mit dem per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen FINMAG wurde Art. 40 BEHG aufgehoben und wurden Tätigkeiten ohne Bewilligung im Bereich der Finanzmarktgesetzgebung dem Straftatbestand von Art. 44 FINMAG unterstellt. Die Strafdrohung von Art. 44 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Vergehen). Die fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zu Fr. 250’000.-- geahndet. Das neue Recht brachte also eine Verschärfung mit sich. 2.3 Die dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen Handlungen fanden (mit Bezug auf die Tätigkeit der E. AG) zwischen dem 5. Februar 2007 und dem 15. April 2013 (vgl. hinten, E. 2.3.4; 3.2; 7.2.3.2) statt, also sowohl vor als auch nach dem Inkrafttre- ten der Rechtsänderung (E. 2.2). Es ist mithin zu prüfen, ob die Beurteilung nach altem oder nach neuem Recht zu erfolgen hat. 2.3.1 Wo begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen zur Erfül- lung des tatbestandsmässigen Verhaltens vorausgesetzt sind, liegt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine tatbestandliche Handlungseinheit vor (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die betreffenden Handlungen werden auf diese Weise strafrechtlich zu einer einzigen Straftat zusammengefasst, deren Begehung ähn- lich einem Dauerdelikt über einen gewissen Zeitraum hinweg andauert. Folge- richtig ist bei der Strafzumessung zwischen den einzelnen Handlungen eine Kon- kurrenz ausgeschlossen (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 72). Demnach ist eine tatbe- standliche Handlungseinheit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurtei- len, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung ist in einem solchen Fall zu berücksichtigen, dass die strafbare Verhaltensweise begonnen wurde, als sie (nach altem Recht) noch straflos oder minder strafbar war (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N 11). 2.3.2 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 BEHG). In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Qualifika-

- 9 - tion als Effekten- bzw. Kundenhändler sowie die Anforderungen der Kontofüh- rung oder Aufbewahrung von Effekten kann auf E. 7.1.2 verwiesen werden. 2.3.3 Die für die Strafbarkeit des unbewilligten Effektenhandels erforderliche Gewerbs- mässigkeit setzt regelmässig ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus (vgl. unten, E. 7.1.3). Die gewerbsmässige Effektenhandelstätigkeit eines Kundenhändlers ist somit grundsätzlich als tatbestandliche Handlungseinheit zu behandeln. 2.3.4 Die Effektenhandelstätigkeiten der D. AG und der F. AG fanden in den Jahren 2011 bis 2012 bzw. 2010 bis 2012 statt. Einzig diejenige der E. AG begann be- reits im Februar 2007 (Anklage, Ziff. 152, 104), so dass sich die Frage des an- wendbaren Rechts stellt. Die E. AG übte ihre Effektenhandelstätigkeit bis zur Ein- setzung der Untersuchungsbeauftragten bzw. Eröffnung des Verwaltungsstraf- verfahrens durch das EFD am 15. April 2013 aus (Anklage, Ziff. 152, 104 und 126; vgl. unten, E. 7.2.3.2). Der Beschuldigte 1 war seit 1. Juli 2006 als „Managing Director“ (= Geschäftsführer) angestellt (FINMA G01007768 pag. 8/688 ff.) und ab 21. Juli 2006 (Anklage: 2007; vgl. Rz 48) Verwaltungsratspräsi- dent der E. AG (FINMA G1007768 pag. 4/58 f.). Er war sodann seit dem Grün- dungsjahr 2010 Geschäftsleiter der D. AG, als welchen er sich im von ihm unter- zeichneten Aufnahmegesuch vom 1. Dezember 2010 an die SRO PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein (nachfolgend PolyReg) selber bezeichnete (vgl. un- ten, E. 6.1.1.2; E. 6.2.1/a) und ab 28. August 2012 Mitglied des Verwaltungsrats (EFD 031 7 f.; E. 6.2.1/a). Schliesslich war er seit deren Gründung am 16. Juli 2008 Verwaltungsrat der F. AG (FINMA 5413914 pag. 8/40; E. 6.2.1/a). Der Be- schuldigte 2 war ab 8. September 2010 bis 27. März 2012 Verwaltungsrat der D. AG (EFD 031 7 f.; E. 6.2.2/a) und zusätzlich Buchhalter aller drei Gesellschaf- ten (vgl. unten, E. 6.2.2/d). Die beiden Beschuldigten waren damit über das Jahr 2009 hinaus (bzw. ausschliesslich danach) in die Effektenhandelstätigkeiten der drei Gesellschaften involviert. Auf den gesamten Sachverhalt ist folglich das neue Recht anzuwenden. 3. Verjährungsfrage 3.1 Vorsätzliche Verstösse gegen Art. 44 FINMAG sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB Vergehen. Hinsichtlich der Frage der Verjährung gelangt gestützt auf Art. 2 Abs. 1 FINMAG die 7-jährige Verfolgungsverjährung gemäss Art. 52 FINMAG zur Anwendung, welche für Übertretungen des FINMAG und der Finanzmarktge- setze gilt, wozu auch das BEHG zählt (vgl. oben, E. 1.1). Wie dargelegt (vgl. oben, E. 2.3.3) ist die vorliegend zu beurteilende Geschäftstätigkeit grundsätzlich

- 10 - als tatbestandliche Handlungseinheit zu behandeln. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). Beim Un- terlassungsdelikt kann die Verjährungsfrist nicht beginnen, solange die strafbare Unterlassung andauert. Fristauslösend ist der Tag, an dem der Garant hätte han- deln sollen oder die Handlungspflicht endet (TRECHSEL/CAPUS, in: Trechsel/Ca- pus [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 98 StGB N. 3). Alternativ kann die unbewilligte Effek- tenhandelstätigkeit auch als Dauerdelikt betrachtet werden (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2014.36 vom 3. März 2015 E. 1.6; SK.2017.67 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 26. Juni 2018 E. 3). Diese Betrachtung rechtfertigt sich insbesondere beim Halten von Effekten auf Rechnung von Anlegern als dauerhafter Zustand (TPF pag. 30-925-011). Dies- falls beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB). 3.2 Die vorliegend zu beurteilenden unerlaubten Effektenhandelstätigkeiten des Be- schuldigten 1 dauerten mit Bezug auf die Tätigkeiten der D. AG bis am 7. Sep- tember 2012, der F. AG bis am 20. September 2012 und der E. AG bis am

15. April 2013 (bis zur Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten am 15. April 2013 an [vgl. oben, E. 2.3.4 sowie hinten E. 7.2.3.2]). Die dem Beschuldigten 2 vorgeworfene Unterlassung im Rahmen der Geschäftstätigkeit der D. AG dau- erte bis am 27. März 2012, diejenige bzgl. der E. AG bis am 15. April 2013 und die Gehilfenschaft mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der F. AG bis am 20. Sep- tember 2012. Zu diesen Zeitpunkten begann grundsätzlich – vorbehältlich des Ruhens der Fristen (vgl. unten, E. 3.3) – die Verjährungsfrist zu laufen. 3.3 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (vgl. Anklage, Rz 12) stellte die FINMA unter anderem fest, dass die E. AG, D. AG und F. AG sowie die Beschuldigten 1 und 2 ohne Bewilligung gewerbsmässig als Effektenhändler tätig waren. Der Be- schuldigte 2 erhob am 28. November 2013 gegen die genannte Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 22. Mai 2014 (B- 6736/2013) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von B. ab (EFD pag. 010 0059 ff.). Die Verjährung ruhte somit während des Weiterzugs der Ver- fügung der FINMA gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR während rund 6 Monaten (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2014.36 vom 3. März 2015 E. 1.6; SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.4.3 f.). Das Ruhen der Verjährung wirkt nicht nur für die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens, sondern auch für andere Beschuldigte, die betreffend gerichtlich zu klären- der Fragen die Bedeutung einer Vorfrage haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 8.3).

- 11 - 3.4 Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die vorliegende Verjährungsfrage unerheb- lich, ob die Geschäftstätigkeiten der drei Gesellschaften als tatbestandliche Handlungseinheit oder als Dauerdelikt angesehen werden. So oder so handelt es sich bei der unerlaubten Effektenhandelstätigkeit verjährungsrechtlich um eine Einheit. Die Verjährung ist somit für die gesamten Tatvorwürfe kein Straf- verfolgungshindernis. Da die vorgeworfenen unerlaubten Tätigkeiten bzw. Unter- lassungen der Beschuldigten vor weniger als 7 Jahren endeten, sind sie jeweils als Ganzes noch nicht verjährt. Die Verjährung könnte somit betreffend beider Beschuldigten frühestens im April 2020 eintreten (inkl. der 6 Monate, in denen sie aufgrund des Weiterzugs an das Bundesverwaltungsgericht ruhte). 4. Anklagevorwurf Im Verwaltungsstrafverfahren gilt die durch die Verwaltung zu Handen des Straf- gerichts vorzunehmende Überweisung, welche den Sachverhalt und die anwend- baren Strafbestimmungen zu enthalten hat, als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). In der Überweisung des EFD vom 24. März 2016 wird den Beschuldigten 1 und 2 zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten als Verwaltungsräte der D. AG und der E. AG, der Beschuldigte 1 auch der F. AG bzw. der Beschuldigte 2 als Buch- halter derselben in der Zeit vom 5. Februar 2007 bzw. 26. Januar 2010 bis 15. Ap- ril 2013 den durch die drei genannten Gesellschaften betriebenen Effektenhandel ohne Bewilligung zu verantworten und sich damit gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gemacht. Ausserdem habe der Beschuldigte 1 als Verwaltungsrat der D. AG das Missachten der superprovisorischen Verfü- gung der FINMA vom 30. Oktober 2012 zu verantworten, womit er sich zusätzlich gemäss Art. 48 FINMAG schuldig gemacht habe (TPF pag. 30-100-003 ff.). 5. Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte 5.1 Anklageprinzip 5.1.1

5.1.1.1 Der Beschuldigte 1 rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er machte im Wesentlichen geltend, die Anklage sei in Bezug auf den Umfang und die Deliktszeiträume der vorgeworfenen Effektenhandelstätigkeiten unklar (TPF pag. 30-925-018). 5.1.1.2 Der Beschuldigte 2 beantragte die Rückweisung des Überweisungsbeschlusses vom 24. März 2016 wegen Verletzung des Anklageprinzips (TPF pag. 30-920- 003). Die Anklage substantiiere zu wenig klar, was effektiv vorgeworfen werde.

- 12 - Gemäss Anklagesachverhalt sei unbewilligter Effektenhandel im Zusammen- hang mit der D. AG, F. AG und E. AG begangen worden. Den Anträgen sei in- dessen nicht zu entnehmen, um welche Gesellschaften es sich handle. Zudem würde die Anklage dem Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit der E. AG vor- werfen, er habe von mindestens 20 Kunden unbewilligterweise Publikumseinla- gen entgegengenommen. Es sei somit nicht klar, wie viele Kunden es tatsächlich gewesen seien (TPF pag. 30-920-003). 5.1.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das An- klageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Um- schreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die an- wendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die be- troffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zwei- fel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/ 2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 5.1.3

a) Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Anklageschrift mit einem Umfang von 51 Seiten detailliert die gegen die Beschuldigten erhobenen Vor- würfe des mehrfachen Effektenhandels ohne Bewilligung im Zeitraum vom

5. Februar 2007 bis 15. April 2013 (Beschuldigter 1) bzw. 26. Januar 2010 bis

15. April 2013 (Beschuldigter 2) im Zusammenhang mit der D. AG, F. AG und der E. AG umschreibt. In der Anklageschrift wird weiter dargelegt, wie und in wel- chem Umfang die Aktienkäufe in eigenem Namen und auf Rechnung der Kunden erfolgten. Schliesslich legt sie einlässlich dar, welche Funktionen und Verant- wortlichkeiten die Beschuldigten wahrnahmen. Die Anklageschrift ist angesichts der komplexen Sachlage insgesamt nicht zu beanstanden. Sie genügt insbeson-

- 13 - dere den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden An- forderungen vollauf. Der in der Anklageschrift zugrunde gelegte Sachverhalt wird konkret und detailliert umschrieben sowie klar umrissen. Die Anklage ist aus sich heraus verständlich. Die Beschuldigten konnten genau erkennen, welche Vor- würfe gegen sie erhoben werden, so dass sie ohne Weiteres in der Lage waren, ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.

b) Daran ändert nichts, was die Beschuldigten gegen die Anklage einwenden. Die Anklageschrift ist entgegen dem Einwand des Beschuldigten 1 in Bezug auf den umschriebenen Umfang der Effektenhandelstätigkeit nicht zu beanstanden. Aus dem Anklagesachverhalt ist klar zu entnehmen, dass die Beschuldigten durch das Effektengeschäft eine selbstständige und unabhängige Tätigkeit aus- geübt haben, die darauf ausgerichtet war, regelmässig Erträge zu erzielen. Die Anklage nennt den Umfang des Effektenhandels ohne Bewilligung. Ausserdem gibt sie die Deliktszeiträume bzw. den Beginn und den Endzeitpunkt an. Bei ge- werbsmässigem Handeln braucht in der Anklage nicht jede einzelne tatbestands- mässige Handlung zeitlich nachgewiesen zu sein, sondern es genügt die Angabe des Deliktszeitraums. Die Anklage wird dem gerecht. Entgegen den Einwänden des Beschuldigten 2 erfüllt die Anklage aber auch sämtliche übrigen gesetzlichen Vorgaben. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO bezeichnet die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die Anträge des EFD erfüllen diese Vorgaben, welche die Nennung der Gesellschaften nicht voraussetzen. Da das EFD den Beschuldigten vorwirft, für den durch die drei Gesellschaften betriebe- nen Effektenhandel ohne Bewilligung verantwortlich zu sein, erwähnt es konse- quenterweise die mehrfache Tatbegehung. Das Anklageprinzip ist darüber hin- aus auch nicht verletzt, soweit die Anklageschrift in Bezug auf die E. AG von einem Effektenhandel ohne Bewilligung für mindestens 20 Kunden ausgeht. Die Frage, ob die E. AG tatsächlich mindestens 20 Kunden hatte, hat das Gericht – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nach dem Gesagten nicht gegeben. 5.2 Rechtliches Gehör 5.2.1 Der Beschuldigte 1 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK). Er bringt vor, das EFD habe ihn zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht einvernommen (TPF pag. 30-925- 030 f.). 5.2.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einer- seits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes

- 14 - Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe- nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1). Der Missbrauch eines Rechts ist aber dann zu bejahen, wenn sich eine Person auf ein Rechtsinstitut (z.B. rechtli- ches Gehör) beruft, um Ziele zu erreichen, die von der Grundidee dieses Rechts- instituts nicht erfasst werden. Auch der Beschuldigte im Strafprozess darf mit den ihm zustehenden prozessualen Rechten nicht rechtsmissbräuchliche Ziele ver- folgen. Der Missbrauch von Rechten ist insbesondere zu bejahen, wenn mit Be- rufung auf prozessuale Rechte der Gang der Justiz behindert, der Prozess ver- schleppt oder das Gericht prozesswidrig belastet werden soll (Urteil des Bundes- gerichts 6S.61/2002 vom 16. Mai 2003 E. 3.4). 5.2.3 Das EFD hat dem Beschuldigten 1 Gelegenheit gegeben, zur Strafanzeige der FINMA vom 30. Januar 2014 sowie zum Schlussprotokoll vom 12. Juni 2015 schriftlich Stellung zu nehmen und Ergänzungen der Untersuchung zu beantra- gen (EFD pag. 020 0024; 091 0001 f.). Mit Schreiben des Verteidigers vom

26. März 2015 sowie 6. Juli 2015 wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (EFD pag. 020-0043; 091-0022). Der Beschuldigte hat auch keine Einvernahme bean- tragt (Art. 37 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 2 VStrR). Insofern handelt er entgegen sei- nem eigenen früheren Verhalten (sog. Verbot des venire contra factum proprium). Das rechtliche Gehör ist darüber hinaus auch nicht verletzt, soweit das EFD nicht von Amtes wegen eine Einvernahme durchführte. Der untersu- chende Beamte kann gemäss Art. 40 VStrR mündliche oder schriftliche Aus- künfte einholen. Das rechtliche Gehör kann somit ohne Weiteres auf schriftlichem Weg gewährt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren vor dem EFD besteht somit kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bzw. Einvernahme. Schliesslich wurde die Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt. Der Ein- wand ist unbegründet. 5.3 Strafprozessuales Fairnessgebot 5.3.1 Der Beschuldigte 1 rügt im Weiteren eine Verletzung des strafprozessualen Fair- nessgebots (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Er macht geltend, die Hauptverhandlung sei zu kurzfristig angesetzt worden, zumal noch keine Ver- jährung drohe. Dadurch seien seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden (TPF pag. 30-925-023 ff.).

- 15 - 5.3.2 Mit dem in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO enthaltenen Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gerecht zu behandeln, wird der bereits durch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 IPBPR gewährleiste Anspruch auf ein faires Verfahren deklaratorisch bestätigt. Der Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 aBV entwickelt hat, enthält aber darüber hinaus auch Teilgehalte, die über diese Grundsätze hinausgehen (WOHLERS, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 3 StPO N. 20; BGE 103 V 192 f.). Wichtiger Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist unter anderem die Gewährleistung effektiver Teilhabe- und Verteidigungsrechte (WOHLERS, a.a.O., Art. 3 StPO N. 22; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Dazu gehört ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK hat jede angeklagte Person das Recht: ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ha- ben. Diese Bestimmung ist Ausprägung der Garantie eines fairen Verfahrens (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.3). 5.3.3 Zunächst ist zu bemerken, dass das Mandat des Verteidigers mit dem Beschul- digten 1 schon seit Beginn des Verwaltungsverfahrens besteht und die Instrukti- onen daher schon längst hätten erfolgen können. Vor allem in Anbetracht des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten 1 kann damit nicht bis kurz vor der Hauptverhandlung zugewartet werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren bereits ein erstes Mal auf den

31. Januar 2017 angesetzt und erst mit prozessleitender Verfügung vom 22. No- vember 2016 abgesagt worden war, so dass davon auszugehen ist, dass der Verteidiger die Vorbereitungs- und Instruktionsarbeiten im Hinblick auf die erst- mals angesetzte Hauptverhandlung bereits getätigt hatte. Seither gab es seitens der Anklage keine Neuerungen. Zudem ist festzuhalten, dass der Verteidiger so- wie seine Substitutin das Verfahren bzw. den Sachverhaltskomplex bestens ken- nen, waren doch beide als Verteidiger bereits im Verwaltungsverfahren mit der Vertretung des Beschuldigten betraut (z.B. FINMA G1007768 pag. 2/136 [Voll- macht der E. AG, unterschrieben vom Beschuldigten 1 am 20.09.2013]). Entge- gen der Rüge der Substitutin hatte sie aber auch aus folgendem Grund genügend Vorbereitungszeit: Am 27. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl dem Verteidiger mit Verhandlungsanzeige mit, dass er an einer Einvernahme am

16. August 2018 beiwohnen könne, aber dazu nicht verpflichtet sei. Mit Verfü- gung der Einzelrichterin des Bundesstrafgerichts vom 28. Juni 2018 wurde dem Verteidiger der Hauptverhandlungstermin vom 16. August 2018 mitgeteilt. Ob- wohl die Teilnahme an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl freiwillig war, entschied sich der Verteidiger, sich vor Bundesstrafgericht

- 16 - substituieren zu lassen. Die Substitutin hatte somit rund 1 ½ Monate vor Haupt- verhandlung Zeit, die entsprechenden Instruktionen vorzunehmen. Sie hatte da- her angesichts des nicht ausserordentlichen Schwierigkeitsgrades des Verfah- rens und der Aktenkenntnis ausreichend Zeit, sich gehörig vorzubereiten. Die Rüge ist unbegründet. 6. Feststellungen zum Sachverhalt 6.1 Beteiligte Gesellschaften und deren Geschäftstätigkeit 6.1.1 D. AG (gelöscht am 18. Mai 2017) 6.1.1.1 Die D. AG, Z.-strasse in Y. (ZH), ab 30. Mai 2011 mit Zweigniederlassung an der X.-strasse in W. (ZH), wurde am 6. September 2010 vom Beschuldigten 2 ge- gründet (FINMA 5402317 pag. 4/14 - 21; TPF pag. 30-931-017). Die Gesellschaft gab als statutarischen Zweck insbesondere an: „Erbringung von Anlageberatung an private und institutionelle Kunden mit Sitz in der Schweiz und/oder im Ausland, das Anbieten von speziellen Anlageinstrumenten sowie die Verwaltung von Pri- vatvermögen”. Für die Bankkonten der D. AG bei der Bank G. waren bereits ab 30. März 2011 die Beschuldigten 1 und 2 je einzeln zeichnungsberechtigt (FINMA 5402317 pag. 3/67 - 66). Diese Bankbeziehung war vom Beschuldigten 2, der zunächst einziger Zeichnungsberechtigter war, am 22. September 2010 eröffnet worden (FINMA 5402317 pag. 3/70 - 72). Zudem bestand mit der Bank G. eine E-Banking-Ver- einbarung zu Gunsten der E. AG bzw. des Beschuldigten 2, unterschrieben am

23. Marz 2011 von den Beschuldigten 1 und 2 (FINMA 5402317 pag. 3/63 - 62). 6.1.1.2 Die Jahresrechnung 2011 weist in der Bilanz unter Passiven, mittel- und langfris- tige Verbindlichkeiten, unter anderem die Position „Wertpapiere Kunden“ im Be- trag von Fr. 471‘741.-- aus (FINMA 5402317 pag. 8/1/159). Sämtliche Kunden- positionen wurden zudem in einer internen Kundenbuchhaltung durch die Mitbe- schuldigte C. gesondert für jeden Kunden nachgeführt (FINMA 5402317 pag. 8/4, 8/1/96 - 114). Die Kundenbuchhaltung und die GwG-Dossiers der D. AG führte die E. AG bzw. die Mitbeschuldigte C. auf dem System der E. AG (FINMA 5402317 pag. 8/010; TPF pag. 30-931-014; 30-920-014). Der Beschuldigte 1 hat das Aufnahmegesuch vom 1. Dezember 2010 in die SRO PolyReg unterschrieben (FINMA 5402317 pag. 8/1/33, 58 - 92). Die D. AG war vom 15. März 2011 bis zu ihrem Ausschluss am 12. Juli 2012 Mitglied beim

- 17 - PolyReg, einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) im Sinne des GeIdwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0; EFD pag. 010 12; FINMA 5402317 pag. 2/153). Die schwedische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte die D. AG am

25. ApriI 2012 auf ihrer Negativliste, weil die Gesellschaft Anleger mittels unge- betener Anrufe („Cold CaIls“) kontaktiert haben soll (FINMA 5402317 pag. 1/30). 6.1.1.3 Zur Geschäftstätigkeit:

a) Die Untersuchungsbeauftragten kamen in ihrem Bericht zum Schluss, dass sich die Geschäftstätigkeit der D. AG seit der Aufnahme ihres Betriebs im Herbst 2010 vollumfänglich auf den Finanzbereich beschränkte (FINMA 5402317 pag. 8/3). Dabei bezeichnete sie sich tatsachenwidrig als „U.“ und als „V.“ (FINMA 5402317 pag. 5/131 f.). Die D. AG nahm Käufe und Verkäufe von Aktien auf Rechnung zahlreicher Kunden vor. Das Spektrum der Handelstätigkeit reichte dabei von Aktien bekannter börsenkotierter Unternehmen, wie z.B. Na- menaktien der H. Ltd. (Valor 1222171) oder I. Inc., bis hin zu eingeschränkt han- delbaren „SmaII Cap Equity“- und „Venture Cap Equity“-Investments nicht bör- senkotierter Gesellschaften (nachfolgend „Penny Stocks”), z.B. einer gewissen J. Inc., K. Inc. sowie L. Ltd. (FINMA 5402317 pag. 8/3 - 6). Die D. AG warb auf ihrer Website sowie auf PR-Websites für ihre Investment- strategien, „hochprofitable“ Aktien sowie für ihre Vermögensverwaltung (FINMA 5402317 pag. 5/1 - 86; 8/392 - 412). Bei den Akten liegen auch Broschüren mit Kaufempfehlungen, in denen ein als „Head Private Banking & Investment” be- zeichneter D. AG-Mitarbeiter (M.) Penny Stock Aktien zum Kauf empfiehlt (FINMA 5402317 pag. 2/113 - 144, 157 - 167).

b) Die Akquisition der Kunden erfolgte gemäss den Ergebnissen der Untersu- chungsbeauftragten zu einem wesentlichen Teil über aktives Telemarketing, wo- bei die N. Corp. mit Sitz in Manila eine wesentliche Rolle spielte (FINMA 5402317 pag. 8/8, 12). Dabei handelt es sich um eine philippinische Call-Center Gesell- schaft (FINMA 5402317 pag. 5/87). In vorgefundenen Stellenausschreibungen beschreibt sich die N. Corp. als Dienstleistungsunternehmen, das „front office solutions“ für ihre Muttergesellschaft in der Schweiz (gemeint ist offensichtlich die D. AG) erbringe (FINMA 5402317 pag. 8/1/327- 333). Die N. Corp. unterhielt für die D. AG ein beträchtliches Vertriebsnetz. Verschiedenste Personen pflegten namens der D. AG Kundenkontakt zu bestehenden und potentiellen Kunden. Dies ergibt sich vorab aus den Effektenabrechnungen, auf denen Namen ver- schiedener Kundenberater aufgeführt sind (O., P., M. und Q.). Diese Personen verfügten je über ein Mailkonto mit der Domain „@D.AG.ch”, die auch auf den Effektenabrechnungen vermerkt wurde, zusammen mit dem jeweiligen Namen

- 18 - dieser Personen mit der Bezeichnung „U.U.”. P., M. und Q. wurden bereits in den PolyReg Aufnahmegesuchs-Unterlagen der D. AG vom 1. Dezember 2010 als Angestellte der D. AG bezeichnet, unter Angabe von Wohnadressen in England und lrland (FINMA 5402317 pag. 8/1/76 - 78, 86 - 88). Der Beschuldigte 1 stand mindestens per Telefon und E-Mail in Kontakt zu den für die N. Corp. handelnden Personen (FINMA 5402317 pag. 8/1/129 - 147). Am

2. Juni 2012 schickte der Beschuldigte 1 eine E-Mail an RR. und TT. betreffend zukünftig zu verwendende Muster von Handelsbestätigungen der D. AG. Die An- rede ,,Hi team” belegt, dass der Beschuldigte 1 mit den involvierten Personen vertraut war (FINMA 5402317 pag. 8/1/324). In den Akten befinden sich Belege für umfangreiche Telefonkampagnen von Ja- nuar 2012 bis Juni 2012; allein am 29./30. Mai 2012 wurden rund 30‘000 Telefo- nate geführt (FINMA 5402317 pag. 8/1/334 - 337, 8/1/338 - 378, 8/1/379 - 388). Zwei Kunden haben von telefonischen Kontaktaufnahmen seitens der D. AG ohne ihr Zutun berichtet (FINMA 5402317 pag. 2/171, 195, 275 f.; 8/1/389). Die Vermittler der D. AG haben entgegen den angeblichen Weisungen des Beschul- digten 1 potentielle Anleger mittels „Cold Calls“ kontaktiert. Ein Kunde berichtete, dass er hierauf Zahlungen auf das Konto der D. AG bei der Bank G. getätigt habe. Über Internet habe er seinen Account einsehen können (EFD pag. 031 48,

- 53, 52). Das entsprechende „Cash Statement“ des Kunden wurde im System der E. AG vorgefunden (FINMA 5402317 pag. 8/1/389 - 391). Die D. AG ihrerseits war erwiesenermassen für den Zahlungsverkehr, die Orga- nisation der Betriebsbuchhaltung sowie die Führung der Kundenbuchhaltung ver- antwortlich. Aus den Buchhaltungs- und Kontounterlagen der D. AG sind ab

22. März 2011 diverse grössere Zahlungen der D. AG an die N. Corp. ersichtlich, die teilweise den Vermerk „Salaries” tragen (FINMA 5402317 pag. 3/279, 295, 395, 400, 402, 426, 431; 8/9, 8/1/182 - 185, 8/1/247 - 252, 8/1/309 - 312).

c) Per 4. September 2012 wies die D. AG buchhalterische Guthaben von 85 Kun- den weltweit in der Höhe von Fr. 5'120'797.-- aus (FINMA 5402317 pag. 8/007, 001 308). Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nahm die D. AG bis Anfang Okto- ber 2012 Kundengelder im Umfang von deutlich mehr als Fr. 3 Mio. entgegen FINMA 5402317 (pag. 8/007, 3/005 - 0051). Die D. AG wies gemäss den Erkenntnissen der Untersuchungsbeauftragten von den ihr seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zugeflossenen Kundengeldern ca. USD 1,5 bis 2,0 Mio. an die N. Corp. (FINMA 5402317 pag. 8/8; 3/5 - 26;

- 19 - 8/1/172 - 233, 240 - 305). Rund Fr. 1,2 Mio. flossen für Aktienkäufe an ausländi- sche „Transfer Agents“ wie das Unternehmen T. (FINMA 5402317 pag. 8/10 f.). Die Untersuchungsbeauftragten nahmen an bzw. konnten nicht ausschliessen, dass die D. AG zusätzlich auch eigene Effektenanlagen tätigte und diese zum Teil mit entgegengenommenen Kundengeldern finanzierte (vgl. FINMA 5402317 pag. 8/6f.; 8/1/158, 235). Daneben bezahlte die D. AG Entschädigungen an die E. AG (Fr. 17‘400.--, USD 42‘900; FINMA 5402317 pag. 3/15 - 17, 47 - 51) und an den Kundenberater M. (EUR 11‘535 und USD 115‘000; FINMA 5402317 pag. 3/16, 22 f., 41).

d) Die Abwicklung der Kundenaufträge erfolgte grundsätzlich nach folgendem Muster: Nach Auftragserteilung durch die Kunden nahm die D. AG die für den Erwerb erforderlichen Mittel auf den eigenen Konten der D. AG bei der Bank G. entgegen und bestätigte dem Kunden mittels Abrechnung den erfolgten Erwerb der Titel (FINMA pag. 5402317 8/004). Die erste aktenkundige Einzahlung eines Kunden für „Shares“ datiert vom 20. Mai 2011 (FINMA 5402317 pag. 3/044 f). Belege für eine Auslieferung (Kundenkorrespondenz oder dergleichen) fanden sich in den Gesellschaftsakten nicht, weshalb anzunehmen ist, dass eine Auslie- ferung der den Kunden in Rechnung gestellten Titel – zumindest bis im Herbst 2012 – nicht erfolgte. Vielmehr war die Regel, dass die D. AG die für die Kunden erworbenen Titel – wohl treuhänderisch – in eigenem Namen hielt. Dabei wurden sämtliche Kundenpositionen in einer internen Kundenbuchhaltung, gesondert für jeden Kunden, nachgeführt. Dies belegt z.B. eine aktenkundige E-Mail vom

30. November 2011, mit welcher der Beschuldigte 1 die Mitbeschuldigte C. an- wies, vom USD-Konto der D. AG USD 250’000 an die Gesellschaft „T.” in Kali- fornien zu überweisen und diesen Vorgang in der Datenbank als ,,subscription for 1‘500’000 shares AA. at a price of „UDS 0.166666666” einzugeben. Die Über- weisung wurde gleichentags so ausgeführt (FINMA 5402317 pag. 8/1/94 f.). Für jeden Kunden konnte aufgrund der Kundenbuchhaltung ein Auszug erstellt wer- den, aus welchem die für diesen gehaltenen Wertschriftenpositionen wie auch ein aufgrund der erfolgten Wertschriftenabrechnungen verbleibendes Rest-Bar- guthaben des Kunden ersichtlich sind. Beispiele von Wertschriftenabrechnungen sowie die zugehörigen Gutschriften der Kundenzahlungen auf den Konten der D. AG bei der Bank G. für 8 Kunden finden sich auf FINMA 5402317 pag. 8/1/96

- 114, die entsprechenden Auszüge aus der Kundenbuchhaltung der D. AG per

4. September 2012 auf FINMA 5402317 pag. 8/1/115 - 128. Aus dem Umstand, dass bei Einschreiten der FINMA das Depot der D. AG bei der Bank G. lediglich vorübergehend einige Namenaktien der H. Ltd. enthielt, während aus der inter- nen Kundenbuchhaltung der D. AG hervorgeht, dass die D. AG gegenüber ihren Kunden in weit grösserem Umfang Lieferverpflichtungen für verschiedene bör-

- 20 - senkotierte Aktien (z.B. BB., I. Inc., CC. etc.) eingegangen war, kann geschlos- sen werden, dass sich die D. AG für die gegenüber den Kunden abgerechneten Käufe am Markt teilweise nicht effektiv eindeckte, sondern ihren Kunden gegen- über Short-Positionen einnahm. In all diesen Fällen wurden die effektiv nicht vor- handenen Titel in der Kundenbuchhaltung der D. AG dem Kunden dennoch buchmässig gutgeschrieben. Die D. AG ging derartige Short-Positionen vorab in jenen Fällen ein, bei welchen die D. AG für ihre Kunden börsenkotierte Titel (Large and Mid Cap Equity Investments) kaufte. Den Kunden wurden zunächst börsenkotierte Aktien angeboten und das einbezahlte Geld zurückgestellt. Später wurden die Kunden angefragt, ob sie diese Aktien verkaufen und stattdessen Penny Stocks kaufen wollten. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass über 20 Kunden der D. AG auf diese Weise zunächst Aktien von H. Ltd. oder I. Inc. orderten, bevor sie in Penny Stocks investierten (FINMA pag. 5402317 8/002 272/276, 3/027 - 045, 8/001 115/117/119/121 f./198 - 209/267 - 281). Nach den Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten ging die D. AG jedoch auch hin- sichtlich der SmaII Cap Equity- und Venture Cap Equity Investments Short-Posi- tionen ein. Aus einem vorgefunden E-Mail des Beschuldigten 1 vom 9. August 2012 (FINMA pag. 5402317 8/001 129 - 131) geht hervor, dass sich die D. AG bezüglich eines grossen Teils der an Kunden bereits verkauften Aktien der K. Inc. nachträglich eindecken musste, wobei aus der entsprechenden Aufstellung ebenfalls ersichtlich wird, dass die entsprechenden Titel den Kunden gegenüber in der Regel für USD 0.45 verrechnet worden waren, seitens der D. AG indessen zum tieferen Preis von USD 0.15 je Aktie eingekauft werden konnten. Daraus resultierten für die D. AG hohe Margen. Der Preis für die dannzumal fehlenden 871’791 Aktien zum Preis von USD 130’768.65 wurde am 10. August 2012 ab dem EUR-Konto der D. AG an das Unternehmen T. mit Sitz in den USA überwie- sen (FINMA pag. 5402317 8/001 132 f.). Aus verschiedenen E-Mails geht sodann hervor, dass die D. AG den effektiven Einkauf von Aktien, welche den Kunden bereits früher verkauft worden waren, zum grössten Teil überhaupt erst im Som- mer/Herbst 2012 veranlasste – dies wahrscheinlich als Folge der gegen die D. AG eingeleiteten Verfahren (PolyReg, FINMA) sowie auf Betreiben eines bei- gezogenen Rechtsvertreters, welcher die Frage in den Raum stellte, ob die Kun- dengelder tatsächlich den Instruktionen derselben entsprechend investiert wor- den seien (FINMA 5402317 pag. 8/1/135 - 143). Eine diesbezüglich letzte Zah- lung der D. AG an das Unternehmen T. in der Höhe von USD 40'004 erfolgte am

7. September 2012 zwecks Zeichnung von J. Inc. und Aktien der K. Inc. (FINMA pag. 5402317 3/392/405). Soweit börsenkotierte Effekten für Kunden ausnahms- weise tatsächlich durch die D. AG erworben wurden, sind diese im Depot der D. AG bei der Bank G. für die berechtigten Kunden gesammelt verwahrt worden. Demgegenüber wurden die SmalI Cap Equity und Venture Cap Equity Invest-

- 21 - ments der Kunden offenbar lediglich buchmässig in der internen Kundenbuch- haltung der D. AG geführt. Erst im Herbst 2012, d.h. im Zusammenhang mit der bevorstehenden Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit, veranlasste die D. AG gleichzeitig mit dem Einkauf fehlender SmaII Cap Equity und Venture Cap Equity Investments der Kunden die Verbriefung in Aktienzertifikate, welche auf den Na- men der Kunden ausgestellt wurden (FINMA pag. 5402317 8/001 129 - 131, 132 f. sowie 135 - 143). Separate Kundenkonten oder Kundendepots der einzel- nen Anleger bei einem bewilligten Finanzinstitut mit entsprechenden Vermögens- verwaltungsvollmachten wurden nicht geführt (FINMA pag. 5402317 8/005, 3 001

- 785).

e) Die gesamte Geschäftstätigkeit der D. AG für deren Kunden wurde über die Konten und das Depot der D. AG bei der Bank G. abgewickelt. Für die Kunden wurden mithin keine separaten Konten und/oder Depots bei einer Bank einge- richtet, auf welche die D. AG mittels Verwaltungsvollmacht hätte zugreifen kön- nen.

f) Die D. AG stellte ihre Geschäftstätigkeit im Herbst 2012 weitgehend ein. Die Homepage der D. AG war nicht mehr aufrufbar, die D. AG unter den damals da- rauf angegebenen Telefonnummern nicht mehr erreichbar. In diesem Zusam- menhang wurden per 1. Oktober 2012 sodann die in der Schweiz vorhandenen Konten saldiert (FINMA pag. 5402317 8/014). Das gegen die D. AG eröffnete Konkursverfahren wurde mit Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht FINMA vom 15. Mai 2017 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft am

18. Mai 2017 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. SHAB 99/2017

- 23.05.2017). 6.1.2 F. AG (gelöscht am 18. Mai 2017) 6.1.2.1 Die F. AG, mit Sitzadresse ebenfalls an der Z.-strasse in Y. (ZH), und Zweignie- derlassung ab 30. Mai 2011 an der X.-strasse in W. (ZH), wurde vom Beschul- digten 1 am 7. Juli 2008 gegründet (FINMA 5413914 pag. 4/2 -14). Sie gab als statutarischen Zweck wie die D. AG insbesondere an: „Erbringung von Anlage- beratung an private und institutionelle Kunden mit Sitz in der Schweiz und/oder im Ausland, das Anbieten von speziellen Anlageinstrumenten sowie die Verwal- tung von Privatvermögen“. Revisionsstelle war die DD. AG. Über die Bankkonten der F. AG bei der Bank G. war ab 20. Oktober 2008 der Beschuldigte 1 verfügungsberechtigt (FINMA 5413914 pag. 8/58 f.). Im Rahmen der Bankbeziehung mit der Bank EE. war ab 1. Juni 2012 ebenfalls der Beschul- digte 1 einzeln zeichnungsberechtigt, wobei die Mitbeschuldigte C. ab diesem

- 22 - Zeitpunkt über Onlinedienste ebenfalls Zugriff auf die Konten hatte (FINMA 5413914 pag. 3/117, 189 - 192, 8/3). Für die Konten der F. AG verfügte die E. AG über Verwaltungsvollmachten (FINMA 5413914 pag. 3/112, 184 - 186). Aus den bei den Akten liegenden diversen Kundenverträgen ist ersichtlich, dass der Be- schuldigte 1 Zeichnungsvereinbarungen sowie Vermögensverwaltungsverträge in der Regel persönlich und einzeln zeichnete (FINMA 5413914 pag. 8/70 f.). Die F. AG war wie die D. AG Mitglied bei der SRO PolyReg (EFD pag. 010 13). Die polnische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte die F. AG auf ihrer Website, weil die Gesellschaft unerlaubt Aktien und Commodity Options angeboten habe (FINMA 5413914 pag. 5/2). Gegenüber der FINMA bestätigte ein Kunde die te- lefonische Kontaktaufnahme durch Vermittler ohne sein Zutun (FINMA 5413914 pag. 2/108). Im Oktober 2010 erhielt die SRO PolyReg zudem Anfragen, weil Anleger mehrfach unaufgefordert von Mitarbeitern der F. AG kontaktiert worden waren (FINMA G1007768 pag. 1/27). Die E. AG stellte für die F. AG das Geschäftsdomizil an der X.-strasse zur Verfü- gung. Gemäss der schweizerischen Domain-Registrierungsstelle ist „E. AG / A.” Halter der F. AG-Domain (FINMA 5413914 pag. 5/14). Die E. AG war auch an der Gründung der F. AG beteiligt. Der Beschuldigte 1 hielt in einem Dokument der E. AG fest: „F. AG has been recently incorporated by E. AG as the ‚new’ en- tity under which FF. and GG. wiIl focus their operation” (FINMA 5413914 pag. 8/56). Am 15. Juni 2011 erfolgte seitens HH. Ltd. eine Einlieferung von 67'630'000 Aktien der II. Ltd. im Wert von Fr. 244'529.45 in das Depot der F. AG. Diese Gutschrift erfolgte erfolgsneutral, indem ein gleich hoher Betrag gleichzei- tig unter dem Vermerk „Wertpapiere Kunden im Depot" als kurzfristiges Fremd- kapital gebucht wurde (Konten 1400 / 2099; vgl. FINMA 5413914 pag. 8/8). 6.1.2.2 Zur Geschäftstätigkeit:

a) Die Untersuchungsbeauftragten kamen in ihrem Bericht zum Schluss, dass sich auch die Geschäftstätigkeit der F. AG seit der Aufnahme ihres Betriebs im Herbst 2008 vollumfänglich auf den Finanzbereich beschränkte (FINMA 5413914 pag. 8/3). Konkret handelte sie wie die D. AG auf Rechnung von Kunden mit Ak- tien (FINMA 5413914 pag. 8/3 - 14). Sie verkaufte Aktien von Gesellschaften mit Sitz auf den Turks und Caicos Inseln an Privatpersonen. Dabei handelte es sich gemäss den sichergestellten Kundendossiers um Aktien folgender Gesellschaf- ten: JJ. Ltd., KK. Ltd., LL. Ltd. sowie MM. Ltd. Sowohl die Werthaltigkeit der an- gepriesenen und für Kunden erworbenen Aktien als auch die Angemessenheit der Preise für die nicht an geregelten Märkten gehandelten Aktien bleibt fraglich. Immerhin ist erstellt, dass die Aktien zu EUR 1 bis EUR 4 pro Stück an Anleger

- 23 - verkauft wurden, was einem Vielfachen des Nominalwerts von USD 0.01 ent- spricht (FINMA 5413914 pag. 8/6). Die F. AG unterhielt ein professionelles, hauptsächlich von Spanien aus operierendes Netz von Vertriebspersonen. Die Untersuchungsbeauftragten stellten undatierte Agentenverträge sowie Abrech- nungen für Vermittler in Barcelona und Madrid für monatliche Perioden zwischen April 2011 und Juli 2012 sicher (FINMA 5413914 pag. 8/11 - 13, 427 - 461). Die Verträge sahen vor, dass die Vermittler die Aktien der Zielgesellschaften aktiv vermarkteten. Die F. AG verpflichtete sich im Gegenzug, eine Provision von 15% des von den Anlegern investierten Betrages auszuzahlen (FINMA 5413914 pag. 8/427 - 450).

b) Die Untersuchungsbeauftragten stellten bei der F. AG eine Zertifikatsliste mit auf die F. AG lautenden Aktien von Zielgesellschaften sicher. Die Originalzertifi- kate fehlten (FINMA 5413914 pag. 8/20, 487 - 500). In den Akten finden sich Kundenschreiben, die diese Darstellung stützen (vgl. FINMA 5413914 pag. 8/22, 509 - 515). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 1 übergab den Untersu- chungsbeauftragten eine Aufstellung aller angeblich zur Neuausstellung retour- nierten Zertifikate. Daraus ist ersichtlich, dass spätestens ab 26. Januar 2010 (erste belegte Zeichnung von Aktien auf Rechnung von Kunden) und mindestens bis zum 13. September 2012 Aktienzertifikate in grosser Zahl auf Rechnung von Kunden auf die F. AG ausgestellt worden waren (FINMA 5413914 pag. 8/22, 516 - 522). Aus der Buchhaltung ist ersichtlich, dass der letzte Kauf von Aktien der KK. Ltd. durch die F. AG auf Rechnung von Kunden am 20. September 2012 erfolgte (FINMA 5413914 pag. 8/389).

c) In den Räumlichkeiten der E. AG konnten insgesamt 266 Kundendossiers der F. AG sichergesteilt werden (FINMA 5413914 pag. 8/3 f., 6). Diesen zufolge er- folgte der Verkauf der Aktien stets nach dem gleichen Muster. Die Kunden unter- zeichneten zunächst ein als „F. AG Instruction Form“ bezeichnetes Formular, mit dem die F. AG ermächtigt wurde, bestimmte Aktien gegen die Entrichtung einer Gebühr für den unterzeichnenden Kunden zu erwerben. Das erste derartige Do- kument datiert vom 5. Mai 2010 (FINMA 5413914 pag. 8/110). Die Instruktionen der Kunden an die F. AG lauteten wie folgt (FINMA 5413914 pag. 8/100 f., 109 f., 118 f., 130 f., 137 f., 154 f., 167 f., 176 f., 186 f., 193 f.): „In consideration of the payment of €_ paid into the F. AG account at Bank G., I hereby authorise F. AG to subscribe on my behalf to shares of the Company dis- cussed with a representative of F. AG at €_ per share, with the payment amount to include all applicable fees. I also request F. AG hold all Shares on my behalf and understand that F. AG will provide a statement indicating any amounts of Shares so held upon request.”

- 24 - Mittels von ihm unterzeichneter „Subscription Agreements“ zeichnete der Be- schuldigte 1 in der Folge namens der F. AG die Titel in vereinbarter Zahl und zum vereinbarten Preis. Die Agreements waren zusätzlich unterschrieben von der Mit- beschuldigten C. als „notary of witness“, die bestätigte, dass der Beschuldigte 1 am Tag der Subscription vor ihr erschienen und zur Ausführung der Subscription „on behalf of the subscriber” ermächtigt sei. Diese Verträge sind für alle von der F. AG gehandelten Aktientitel (JJ. Ltd., KK. Ltd., LL Ltd. sowie MM. Ltd.) inhalt- lich identisch (FINMA 5413914 pag. 8/5, 82 - 85, 95 - 97, 104 - 106, 125 - 127, 162 - 164 171 - 173, 181 - 183). Das erste derartige aktenkundige „Subscription Agreement“ datiert vom 18. Mai 2010 (FINMA 5413914 pag. 8/106). Nach der Überweisung des Kaufpreises von den Konten der F. AG an die Zielgesellschaf- ten liess sich die F. AG physische Aktienzertifikate ausstellen. Auf diesen wird die F. AG als Inhaberin („Record Holder”) ausgewiesen (FINMA 5413914 pag. 8/81, 93f., 112, 144 - 146, 180, 201). Schliesslich bestätigte die F. AG den Kunden mittels einer „Private Placement Confirmation“ den Titelerwerb. Darin weist die F. AG die Kunden darauf hin, dass vom bezahlten Betrag eine Gebühr von 2% des Kaufpreises einbehalten werde und die F. AG nicht die Emittentin der Aktien sei (FINMA 5413914 pag. 8/5, 98 f., 117, 129, 136, 151, 166, 175, 185).

d) Die F. AG nahm in den Jahren 2011 und 2012 über eigene Konten gemäss einer Zusammenstellung der Untersuchungsbeauftragten Kundengelder in der Höhe von rund Fr. 4,55 Mio. entgegen und erzielte durch Aktienverkäufe Kom- missionserträge von rund Fr. 80'000.-- (FINMA 5413914 pag. 8/7 f., 10, 294 - 357, 364 - 414). Wesentlich höhere Erträge erzielte die F. AG in Form von ,,Honoraren”, welche die Emittentinnen an die F. AG bezahlten. Diese beliefen sich auf insgesamt Fr. 1,173 Mio. (FINMA 5413914 pag. 8/7 f., 12 f., 32). Wie die D. AG richtete auch die F. AG für ihre Kunden keine separaten Konten oder De- pots der einzelnen Anleger bei bewilligten Finanzinstituten (Banken oder Effek- tenhändIer) ein (FINMA 5413914 pag. 3/1 - 205).

e) Gemäss Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten überwies die F. AG die ihr zugeflossenen Kundengelder zu einem grossen Teil an die Emittentinnen (Fr. 4,27 Mio.; FINMA 5413914 pag. 8/7 f.). Von den vereinnahmten Honoraren flossen sodann rund Fr. 991‘000.-- für Kommissions- und Salärzahlungen an die NN. Inc. (vgl. unten, E. 6.1.3.2/j). Diese bezahlte die spanischen Vermittler (FINMA 5413914 pag. 8/7 ff., 3/36 - 107; FINMA G1007768 pag. 3E/1 56 - 1 94). Ab September 2012 bezahlte die F. AG ihre Vermittler in Spanien direkt und überwies rund EUR 40’000 an diverse Personen (FINMA 5413914 pag. 8/12 f., 457 - 461; 3/139 - 152). In den Jahren 2011 und 2012 bezahlte die F. AG zudem

- 25 - Pauschalbeträge von insgesamt Fr. 161'500.-- an die E. AG (FINMA 5413914 pag. 8/15f., 408).

f) Auch wenn der Vertrieb von Effekten hauptsächlich aus dem Ausland (Spanien) heraus erfolgte, so spielten die in der Schweiz (namentlich durch den Beschul- digten 1 und die Mitbeschuldigte C.) erbrachten Arbeiten im gesamten Vertriebs- konzept der F. AG eine wesentliche Rolle. Insbesondere wurden sämtliche Fi- nanztransaktionen von der F. AG in der Schweiz veranlasst. Darüber hinaus wur- den die Kundendossiers in der Schweiz geführt und die von den Kunden gekauf- ten Aktien gezeichnet und in die Kundenbuchhaltung geführt (vgl. oben, E. 6.1.1.2).

g) Die Vermittler der F. AG in Spanien stellten ihre Aktivitäten trotz der superpro- visorischen Verfügung der FINMA vom 16. November 2012 nicht ein. Am 7. Mai 2013 stellte ein Anleger der FINMA Dokumente zu, woraus ersichtlich ist, dass die Vermittler für die F. AG nach wie vor Aktien der Zielgesellschaften an Privat- anleger verkauften (FINMA 5413914 pag. 2/99 - 109).

h) Das gegen die F. AG eröffnete Konkursverfahren wurde mit Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 15. Mai 2017 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft am 18. Mai 2017 von Amtes wegen im Handelsre- gister gelöscht (vgl. SHAB 99/2017 - 23.05.2017). 6.1.3 E. AG (heute in Liquidation) 6.1.3.1 Die E. AG (heute in Liquidation), X.-strasse in W. (ZH), wurde am 30. Juni 2006 gegründet (u.a. vom Beschuldigten 1, handelnd für die NN. Inc. als deren alleini- ger Direktor und Aktionär). Die E. AG gab als statutarischen Zweck insbesondere an: „Erbringung von Anlageberatung an private und institutionelle Kunden mit Sitz in der Schweiz und/oder im Ausland, insbesondere in, aber nicht beschränkt auf, Nordamerika, das Anbieten von speziellen Anlageinstrumenten sowie die Ver- waltung von Privatvermögen“ (FINMA G01007768 pag. 4/1 - 58). Hauptaktionärin der E. AG ist mit 63,5% die vom Beschuldigten 1 kontrollierte NN. Inc.. Die Mit- beschuldigte C. hält seit 31. Dezember 2007 einen Minderheitsanteil von zuerst 0,5%, später 1,0% (FINMA G01007768 pag. 8/705, 808). Die E. AG verlegte ihre Büros am 8. Januar 2013 von der X.-strasse in W. (ZH) an das damalige Privat- domizil der Mitbeschuldigten C. (EFD pag. 010 3; 073 165 - 167). Für sämtliche bekannten Bankverbindungen der E. AG verfügten sowohl der Be- schuldigte 1 als auch die Mitbeschuldigte C. über Einzelzeichnungsberechtigung.

- 26 - Bei der Bank G. bestand diese Berechtigung für den Beschuldigten 1 ab 1. Sep- tember 2006, bei der Bank OO. ab 9. November 2011, bei der Bank PP. ab 1. De- zember 2011 und bei der Bank QQ. ab 2. September 2008 (FINMA G01007768 pag. 8/661 - 675). Die E. AG verfügte über Verwaltungsvollmachten und Zeich- nungsberechtigungen an Konten und Depots mehrerer Gesellschaften, für die der Beschuldigte 1 als Gesellschaftsorgan handelte (EFD pag. 030 26 - 28; FINMA G01007768 pag. 8/286, 296, 298 - 300, 302). Die E. AG war ebenfalls Mitglied bei der SRO PolyReg (EFD pag. 010 13). Die schwedische Finanzmarkt- aufsicht veröffentlichte am 21. Dezember 2010 und ein weiteres Mal am 3. März 2013 auch die E. AG auf der Negativliste, weil sie Anleger mittels „CoId CaIIs“ kontaktiert habe (FINMA G01007768 pag. 5/35 f.). 6.1.3.2 Zur Geschäftstätigkeit:

a) Das Kerngeschäft der E. AG bestand in der externen Vermögensverwaltung (FINMA G01007768 pag. 8/803 - 804). Über ihre Website bot die E. AG unter den Titeln „V.“ und „VV.“ Investment-Lösungen für Personen an, die ihr Vermö- gen in der Schweiz anlegen wollten (FINMA G01007768 pag. 5/1 - 13). Die erste Speicherung dieses Inhalts im Web-Archiv „VVV.“ erfolgte am 9. Juni 2008 (EFD pag. 031 56 - 67).

b) Die Kundenvermögen wurden über Offshore-Gesellschaften angelegt, die viel- fach vom Beschuldigten 1 als Organ kontrolliert wurden (vgl. oben, E. 6.1.3.1). Gegenüber Dritten wurden diese Offshore Gesellschaften als Kunden der E. AG bezeichnet (eröffnet ab 17. Mai 2006), was die ,,offizielle” Kundenzahl der E. AG auf über 100 erhöhte (FINMA G01007768 pag. 8/803 - 804; 302, 1/34, 25). Die Zuordnung der Kundennummern zu den einzelnen Kunden geht aus „PolyReg Client Lists” hervor (FINMA G01007768 pag. 8/274 - 310).

c) Die Betreuung der Kunden war umfassend und beinhaltete von der Gründung von Offshore-Gesellschaften über den Kauf und Verkauf von Effekten und Immo- bilien bis hin zur Beschaffung von Kreditkarten und Bezahlung von Rechnungen ein breites Spektrum an finanziellen Dienstleistungen (FINMA G01007768 pag. 8/804). Die E. AG verwaltete die Kundenvermögen autonom und bezog hierfür eine „Management Fee“ in der Höhe von 1% des verwalteten Vermögens. Die Anlageentscheide für die Kunden traf der Beschuldigte 1 (TPF pag. 30-932- 014 ff.).

d) Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung der E. AG vom 4. Dezember 2006 hält fest, dass der Verwaltungsrat das Geschäftsmodell mit Zeichnungen von

- 27 - Aktien durch die E. AG auf Rechnung ihrer Kunden unterstütze. Das Protokoll ist vom Beschuldigten 1 unterschrieben (FINMA G01007768 pag. 8/255 - 260).

e) Der Beschuldigte 1 nahm mindestens zwischen September 2008 und 2012 Zeichnungen von Aktien im Namen der E. AG vor (FINMA G01007768 pag. 8/179

- 202, 792). Unterlagen belegen, dass derartige Aktienkäufe auf Rechnung von Kunden erfolgten (FINMA G01007768 pag. 8/802, 792 - 794). So zeichnete die E. AG für ihre Kunden z.B. im Jahr 2010 im Rahmen einer Sammelzeichnung 1 Mio. Aktien der „AAA. Inc.“ und überwies laut Buchhaltung Fr. 374'325.-- (CAD 350’000) an die Zielgesellschaft (FINMA G01007768 pag. 8/614). Die Kaufpreiszahlungen erfolgten über die E. AG oder über „Offshore-Gesellschaf- ten”, wobei den Kunden die Kaufpreiszahlungen über ein internes Bilanzkonto weiterbelastet wurden (FINMA G01007768 pag. 8/614 - 615, 637 - 642, 725, 801). In der Bilanz der E. AG wurde eine Rückstellung für „Wertpapiere Kunden” als Passivum geführt, das per 30. September 2012 auf Fr. 15,6 Mio. beziffert war und ziemlich genau den Finanzanlagen der E. AG entsprach (FINMA G01007768 pag. 8/472 - 473, 609). Weitere Aktienzeichnungen tätigte der Beschuldigte 1 namens anderer Gesell- schaften, z.B. der BBB., c/o E. AG, am 21. Februar 2008 (EFD pag. 072 53 - 64).

f) Mit der CCC. Inc. schloss der Beschuldigte 1 namens der E. AG am 12. Okto- ber 2007 ein „Consulting Agreement“ ab. Dieses sah u.a. die Vermittlung von Investoren durch den Consultant an die Auftraggeberin vor (EFD pag. 072 37 - 40). In der Folge zeichnete der Beschuldigte 1 namens der E. AG (und gemäss Consulting Agreement offenbar auf Rechnung von Investoren) zwischen 12. Juni 2008 und 30. März 2010 Aktien der CCC. Inc. (EFD pag. 072 2 - 36).

g) Aus der in den Geschäftsunterlagen der F. AG vorgefundenen Zertifikatsliste sowie aus mehreren auf dem Server der E. AG abgespeicherten Excel-Listen geht hervor, dass die E. AG für mindestens 20 Kunden Aktien in eigenem Namen hielt und die Aktienzertifikate an ihrem Geschäftssitz aufbewahrte (FINMA G01007768 pag. 8/218, 235, 236 - 251). Die Zertifikate lauteten in vielen Fällen auf die E. AG, wobei Listen mit dem Betreff „Firmwide Position” Auskunft über die effektiv wirtschaftlich berechtigten Kunden gaben (z.B. „DDD. Inc.”, datiert auf

5. Februar 2007: FINMA G01007768 pag. 8/203 - 218, 792 - 793; „EEE. Inc.”, datiert auf 15. März 2012: 8/221 - 235, 242, 245, 793 - 794).

h) Am 23. März 2011 veranlasste der Beschuldigte 1 namens der E. AG, dass Aktien der Unternehmung FFF. und der LL. Ltd., die bisher auf die R. AG regis-

- 28 - triert waren, neu auf eine GGG. SA ausgestellt werden sollten. Die Mitbeschul- digte C. bestätigte als „Secretary” der R. AG den diesbezüglichen Beschluss der R. AG durch deren „Managing Director“, den Beschuldigten 1 (EFD pag. 072 114

- 123). Bei der R. AG handelte es sich um eine Treuhandgesellschaft, die finanzielle Dienstleistungen jeder Art, treuhänderische Tätigkeiten sowie Beratungen für Unternehmen anbot. Bei Einschreiten der FINMA am 30. Oktober 2012 verfügten HHH. sowie die Beschuldigten 1 und 2 über Unterschriftsberechtigung für die Konten der R. AG bei der Bank III.. E-Banking-Zugänge bestanden für den Be- schuldigten 2 sowie für dessen Sohn JJJ. (FINMA 5402317 pag. 8/1/468 - 475). Die R. AG nahm effektiv Gelder von Kunden der E. AG an, z.B. im JuIi 2012 von der E. AG USD 45’592 (FINMA 5402317 pag. 8/24, 8/1/627; 3/643, 633, 311). Die R. AG wurde auch tatsächlich als Zwischengesellschaft für Effektentransak- tionen der E. AG verwendet (FINMA G01007768 pag. 8/786). Auf einer Zertifi- katsliste der F. AG wird die R. AG in elf Fällen als Inhaberin von Zertifikaten di- verser Gesellschaften aufgeführt (FINMA 5402317 pag. 8/1/488 f., 491). Der Wert dieser Aktien ist unbekannt. Aktien der „LL. Ltd. und „Unternehmung FFF." wurden zu EUR 1 und EUR 2.50 an Kunden verkauft, was einem Ankaufswert der auf die R. AG lautenden Bestände von mehr als EUR 500‘000 entspräche.

i) Eine weitere Geschäftsaktivität der E. AG lag im Verkauf von auf Freihandels- plattformen „gelisteten” Aktien für Kunden. So verkaufte die E. AG über einen längeren Zeitraum intensiv Aktien der U.U.U. „gelisteten” „KKK. Inc.”, die im fir- meneigenen Depot lagen, in eigenem Namen. Der Kurs der Aktie brach in der Folge stark ein (FINMA G01007768 pag. 3B/247, 257 - 258, 261, 268, 279 - 282, 292 - 301, 312 - 314, 359 - 362; 8/798; 5/34). Die Transaktionserträge über Fr. 1,3 Mio. schrieb die E. AG intern dem Konto eines Kunden gut. Anschliessend bezahlte die E. AG diese Gelder an diverse Drittgesellschaften (u.a. die NN. Inc.) zulasten des besagten Kundenkontos wieder aus (FINMA G01007768 pag. 8/798, 331 - 332, 409 - 411). Die Titel der „KKK. Inc.” im Depot der E. AG gehörten der LLL Inc. (FINMA G01007768 pag. 2/162). Die LLL. Inc. ist eine Ge- sellschaft mit Sitz in Panama.

j) Unter den vom EFD beschlagnahmten Unterlagen befand sich ein Aktionärs- bindungsvertrag betreffend Aktien der E. AG aus dem Jahr 2007 (EFD pag. 073 149 - 1 55). Auf welche Zeitpunkte sich die verschiedenen im Vertrag genannten und nachfolgend wiedergegebenen Prozentangaben beziehen, kann offen blei- ben. Parteien dieses Vertrages waren: die NN. Inc. (65,5%/62% der Aktien; vgl.

- 29 - unten, E. 6.1.3.2/j; 6.2.1/b); MMM. (9%; vgl. das Consulting Agreement zwischen E. AG, handelnd durch den Beschuldigten 1, und MMM. vom 25. Oktober 2008, EFD pag. 073 141, sowie das Portrait von MMM. als Vice President und Portfolio Manager der E. AG auf deren Homepage, EFD pag. 031 58); die NNN. est., Liechtenstein (13,5%/10%); OOO. (5%); PPP. (5%); QQQ. (2%/5%) und die Mit- beschuldigte C. (0%/2%). Per 6. Juni 2011 wurde die Mitbeschuldigte C. im Ak- tienregister mit 1% der Aktien aufgeführt (FINMA G01007768 pag. 8/705; vgl. auch 8/808, 765, 733). Die NN. Inc. ist eine Gesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (BVI). Die E. AG verfügte über eine Vermögensverwaltungsvollmacht für Konten der NN. Inc. (FINMA G01007768 pag. 3E/ 254 - 255).

k) Die Kundenliste der E. AG umfasste über eine längere Periode mehrere dut- zend Kunden. Das verwaltete Vermögen belief sich noch per 30. September 2011 auf rund Fr. 100 Mio.. Erst danach nahm es stetig ab und betrug per März 2013 noch rund Fr. 8 Mio. (FINMA G01007768 pag. 8/177, 790). Gemäss Kun- denliste hatte die E. AG per 31. März 2013 noch 16 Kunden (FINMA G01007768 pag. 8/724). Entsprechend sanken die Erträge aus dem Vermögensverwaltungs- geschäft von rund Fr. 800'000.-- im Jahr 2011 auf rund Fr. 270'000.-- im Jahr 2012 (FINMA G01007768 pag. 8/797 - 800). Daneben erzielte die E. AG im selben Zeitraum Erträge aus dem Geschäft mit Retrozessionen (rund Fr. 280'000.--) sowie aus den namentlich von der D. AG, der F. AG und dem Un- ternehmen S. bezahlten Administrationsgebühren (FINMA G01007768 pag. 8/394 - 403, 519 - 535, 607, 785 - 786, 799 - 800).

l) Gemäss Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom

29. Oktober 2013 wurde über die E. AG der Konkurs mit Wirkung ab 30. Oktober 2013, 08.00 Uhr, eröffnet (vgl. SHAB 221/2013 - 14.11.2013). Das Konkursver- fahren ist noch nicht abgeschlossen (vgl. SHAB 64/2018 - 04.04.2018). 6.2 Beteiligte natürliche Personen 6.2.1 Beschuldigter 1

a) Der Beschuldigte 1 hatte am 27. Juli 2012 eine Generalversammlung unter seiner alleinigen Anwesenheit durchgeführt und sich selber in den Verwaltungs- rat der D. AG gewählt. Er war seit 28. August 2012 als einzelzeichnungsberech- tigter Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (EFD pag. 031 7). Im Auf- nahmegesuch vom 1. Dezember 2010 in die SRO PolyReg bezeichnete er sich als Kontaktperson und Geschäftsleiter (FINMA 5402317 pag. 8/1/33, 58 - 92).

- 30 - Gemäss eigenen Aussagen war der Beschuldigte 1 Alleinaktionär der D. AG (TPF pag. 30-931-012; 30-925-043). Das Aktienzertifikat wurde vom Beschuldig- ten 2 aufbewahrt (FINMA 5402317 pag. 8/1/93). Der Beschuldigte 1 bezog von der D. AG Lohn. Aus den Kontoblättern der Jahresrechnung 2012 sowie aus den Bankunterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte 1 bis Juni 2012 jeweils mo- natlich Fr. 468.75 vom CHF-Konto der D. AG bei der Bank G. als Lohn bezog (FINMA 5402317 pag. 8/1/242, 304). Als einziger Verwaltungsrat der F. AG mit Einzelunterschrift war seit dem 16. Juli 2008 einzig der Beschuldigte 1 im Handelsregister eingetragen (FINMA 5413914 pag. 4/13; EFD pag. 031 10). Auf der Website und in einer Firmenbroschüre wurde der Beschuldigte 1 als „Managing Director“ der F. AG bezeichnet, der für die Strategie, die Beratung sowie für die Führung des Teams verantwortlich sei (FINMA 5413914 pag. 5/12, 16). In den Akten befinden sich für den Standort der F. AG in der Schweiz Arbeitsvereinbarungen mit dem Beschuldigten 1 und der Mitbeschuldigten C. sowie mit einer weiteren Person (FINMA 5413914 pag. 8/416 - 426). Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 sind aus den Kontoblättern 2011 und 2012 nicht ersichtlich. Der Beschuldigte 1 war ab 21. JuIi 2006 als Verwaltungsratspräsident und Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift, ab 29. Oktober 2012 nur noch als Präsident des Verwaltungsrates der E. AG im Handelsregister eingetragen. Neben ihm war ab 30. Januar 2008 nur noch OOO., kanadischer Staatsangehöriger, in Onta- rio/Kanada (Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien) als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (FINMA G01007768 pag. 4/58; EFD pag. 031 1). Mit der E. AG bestand ein Arbeitsvertrag als „Managing Director” (FINMA G01007768 pag. 8/684 - 688). Wie bei der F. AG (vgl. oben, E. 6.1.2.1) wurde auch auf der Website der E. AG unter „Team” der Beschuldigte 1 als „Managing Director“ der Gesellschaft bezeichnet. Ebenfalls als Team-Mitglied aufgeführt war ein RRR. als „Portfolio Manager/Database Administrator” (FINMA G01007768 pag. 5/9 - 10). Insbesondere aufgrund der diesbezüglich glaubwür- digen Aussagen der Mitbeschuldigten C. beim EFD wird als erwiesen erachtet, dass die Entscheide für die E. AG nur der Beschuldigte 1 traf (EFD pag. 060 8).

b) Seit 25. Januar 2008 war der Beschuldigte 1 im Handelsregister als Verwal- tungsrat der R. AG mit Einzelunterschrift eingetragen (FINMA 5402317 pag. 4/9

- 13; EFD pag. 031 5). Gemäss Auszug des “Public Registry Office Of Panama” vom 9. September 2011 fungierte unter anderem der Beschuldigte 1 (nebst dem Beschuldigten 2 sowie der Mitbeschuldigten C.) als Direktor der LLL. Inc. mit Ein- zelunterschrift (FINMA G01007768 pag. 3B/793). Der Beschuldigte 1 ist ausser-

- 31 - dem seit 2006 alleiniger Direktor der Gesellschaft NN. Inc.. Er ist auch deren Ak- tionär und bezeichnete sich gegenüber Banken als einziger wirtschaftlich Be- rechtigter an der NN. Inc. (FINMA 5413914 pag. 8/415; G01007768 pag. 3E/205

- 237, 216, 219; 8/299, 703, 704, 765). Als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter an der NN. Inc. kontrollierte der Beschuldigte 1 somit die E. AG mehrheitlich.

c) Nach dem Gesagten war der Beschuldigte 1 im anklagerelevanten Zeitraum einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG (ab 28. August 2012, zu- vor Geschäftsführer), der F. AG und der E. AG sowie des Unternehmens S. und der R. AG. Bei einigen dieser Gesellschaften war er zudem Geschäftsführer und/oder Aktionär (FINMA 5402317 pag. 4/4 – 6; vgl. oben, E. 6.1.1 – 6.1.3). Er war zudem an diversen weiteren in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt. Er hat die E. AG operativ geleitet (FINMA G0100768 pag. 8/766). 6.2.2 Beschuldigter 2

a) Der Beschuldigte 2 war vom 8. September 2010 bis zum 27. März 2012 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG im Handelsregister ein- getragen, anschliessend bis 24. Juli 2012 kurz sein Sohn JJJ. (FINMA 5402317 pag. 4/21; EFD pag. 031 7). Wie noch aufzuzeigen sein wird, war er – entgegen der Anklageschrift – nicht Verwaltungsrat der E. AG (vgl. unten, E. 6.4.2.2/c). Zwischen der E. AG und dem Beschuldigten bestand aber ein Arbeitsvertrag als „Managing Director” (FINMA G01007768 pag. 8/684 - 688).

b) Vom 25. Januar 2008 bis zum 8. Februar 2011 war der Beschuldigte 2 Präsi- dent des Verwaltungsrats der R. AG mit Einzelunterschrift (FINMA 5402317 pag. 4/13; EFD pag. 31 5). Vom 8. Februar 2011 bis zum 20. August 2012 über- nahm diese Rolle dessen Ehefrau, HHH. (FINMA 5402317 pag. 4/9 - 13). Der Beschuldigte 2 bezog für das Jahr 2012 einen Bruttolohn von Fr. 42‘000.-- (FINMA 5402317 pag. 8/1/642, 2/306). Er war vom 5. Juni 2009 bis zum 27. März 2012 zudem einziger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat des Unter- nehmens S. (EFD pag. 031 45 f.). Gemäss Auszug des „Public Registry Office of Panama” vom 9. September 2011 fungierte unter anderem der Beschuldigte 2 (nebst dem Beschuldigten 1 sowie der Mitbeschuldigten C.) als Direktor der LLL. Inc. mit Einzelunterschrift (FINMA G01007768 pag. 3B/793; vgl. oben, E. 6.1.3.2/i).

c) In einer schriftlichen Erklärung vom 10. August 2012 bestätigte der Beschul- digte 1, dass der Beschuldigte 2 in seinem Auftrag diverse Verwaltungsratsman- date und Aufgaben als Sekretär wahrgenommen habe. Der Beschuldigte 2 sei

- 32 - dabei für das Erstellen der Buchhaltungen sowie der Steuererklärungen verant- wortlich gewesen, hingegen nicht für die operative Tätigkeit sowie für die jeweili- gen Finanztransaktionen und Vermögensanlagen. Auf Verlangen werde der Be- schuldigte 2 nun aus sämtlichen Verwaltungsratsmandaten und als Sekretär ent- lassen. Dies werde der Beschuldigte 1 so schnell wie möglich veranlassen, und er verpflichte sich, den Beschuldigten 2 für seine Tätigkeiten schadlos zu halten FINMA G01007768 pag. 2/139).

d) Der Beschuldigte 2 war als Partner der SSS. AG zuständig für die Finanzbuch- haltung der D. AG, der F. AG, des Unternehmens S., der E. AG und der R. AG (vgl. z.B. zur Buchhaltung der F. AG FINMA 5413914 pag. 8/16, 294 - 357). Er führte aber die Finanzbuchhaltung nicht selber (vgl. unten, E. 6.4.2.2/b). Ausser- dem war er zuständig für die Steuererklärungen sowie treuhänderischen Belange des Beschuldigten 1 (vgl. EFD pag. 060 6). Er hatte jeweils zu einem bestimmten Stichtag Einblick in die Jahresrechnungen (Bilanz und Erfolgsrechnung) der in- volvierten Gesellschaften, nicht aber in einzelne Buchungen (TPF pag. 30-931- 017). 6.2.3 C. Die mit Strafbescheid des EFD vom 10. Februar 2016 (vgl. oben, Lit. B.) rechts- kräftig verurteilte Mitbeschuldigte C. war seit dem 16. November 2011 als Vize- direktorin der E. AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (FINMA G01007768 pag. 4/58; EFD pag. 031 1). Bereits seit 5. JuIi 2006 bestand ein Arbeitsvertrag mit der E. AG (40-Stunden-Woche, monatliches Gehalt brutto Fr. 7000.--; FINMA G01007768 pag. 8/679 - 683; FINMA 5402317 pag. 3A 167, 236, 250). Zudem verfügte sie über einen Arbeitsvertrag mit der F. AG vom

12. Dezember 2008 und bezog von dieser zunächst Lohn (FINMA 5413914 pag. 8/421 - 425; 3/25ff.). Die Kundenbuchhaltung und die GwG-Dossiers der D. AG führte die E. AG bzw. die Mitbeschuldigte C. auf dem System der E. AG (FINMA 5402317 pag. 8/010; TPF pag. 30-931-014; 30-920-014). Ausserdem nahm C. die Überweisungen vor. Ebenso führte die Mitbeschuldigte C. die Kun- denbuchhaltung für die F. AG über das System der E. AG (FINMA 5413914 pag. 8/15; EFD pag. 060 9). Im April 2013 erhielt die Mitbeschuldigte C. immer noch das Gehalt von der E. AG, hingegen „schon lange nichts mehr“ von der F. AG (EFD pag. 060 4). Die Mitbeschuldigte C. wurde auf der Website der E. AG unter „Team” als „Vice President” aufgeführt (FINMA G01007768 pag. 5/9 - 10). Gemäss Auszug des “Public Registry Office of Panama” vom 9. September 2011 fungierte unter anderem die Mitbeschuldigte C. (nebst den Beschuldigten 1 und 2) als Direktorin der LLL. Inc. mit Einzelunterschrift (FINMA G01007768 pag. 3B/793).

- 33 - 6.3 Aufsichtsrechtliches Verfahren der FINMA 6.3.1 Am 12. Juli 2012 führte ein Sanktionsverfahren der SRO PolyReg gegen die D. AG zu deren Ausschluss aus der SRO sowie zur Auferlegung einer Strafzah- lung in Höhe von Fr. 100'000.-- (FINMA 5402317 pag. 1/31 - 40; 2/28 -35). 6.3.2 Wegen Verdachts auf Entgegennahme von Publikumseinlagen setzte die FINMA daraufhin mit superprovisorischer Verfügung vom 30. Oktober 2012 Untersu- chungsbeauftragte bei der D. AG und bei der R. AG ein (FINMA 5402317 pag. 9/1 - 11). In Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs wurde den Organen dieser beiden Gesellschaften unter Androhung einer Busse gemäss Art. 48 FINMAG namentlich die Pflicht auferlegt, „den Untersuchungsbeauftragten sämtliche In- formationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stel- len“. Gemäss Ziff. 11 des Verfügungsdispositivs war diese Anordnung sofort voll- streckbar, und einer allfälligen Beschwerde war die aufschiebende Wirkung ent- zogen (FINMA 5402317 pag. 2/90). Die Verfügung wurde nicht angefochten. 6.3.3 Am 10. November 2012 informierten die Untersuchungsbeauftragen die FINMA darüber, dass sich in den Akten der D. AG auch Kundendossiers der F. AG be- fanden, die auf eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Geschäftstätig- keit hinwiesen (FINMA 5413914 pag. 1/81 - 84). Wegen Verdachts auf unerlaub- ten Effektenhandel setzte die FINMA die Untersuchungsbeauftragten daraufhin mit superprovisorischer Verfügung vom 16. November 2012 auch bei der F. AG ein (FINMA 5413914 pag. 9/1 - 13). 6.3.4 Die D. AG kooperierte im Rahmen der Untersuchungen der FINMA nicht vollum- fänglich. Der Fragebogen der FINMA blieb unbeantwortet (FINMA 5402317 pag. 9/8; 2/54 - 55). Den Untersuchungsbeauftragten wurde unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis zunächst ab 2. November 2012 seitens des Rechtsvertre- ters der D. AG kein Einblick in Akten der Gesellschaft gewährt, die sich zum Zeit- punkt der Eröffnung des Verfahrens in seinem Besitz befanden (FINMA 5402317 pag. 2/99 - 100). Nach wiederholten Aufforderungen seitens der FINMA sowie der von dieser eingesetzten Untersuchungsbeauftragten, die Akten an die Unter- suchungsbeauftragten herauszugeben, unter Hinweis auf die drohende Busse nach Art. 48 FINMAG wegen Missachtens der superprovisorischen Verfügung vom 30. Oktober 2012 (vgl. oben, E. 6.3.2), kam der Rechtsvertreter der D. AG diesen Aufforderungen schliesslich nach Einwilligung des Beschuldigten 1 mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 nach. Er machte dabei namens der D. AG den Vorbehalt, dass die mit diesem Schreiben herausgegebenen Unterlagen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden dürften (FINMA 5402317 pag. 2/103 - 104,108 - 112, 196,198 - 199, 201 - 202).

- 34 - 6.3.5 Die Untersuchungsbeauftragten waren gezwungen, sich aufgrund der vorhande- nen und im Rahmen der Aktenerhebung an den Geschäftssitzen der D. AG, der F. AG und der R. AG sichergestellten Unterlagen (Papier und elektronische Da- ten) ein Bild zu erarbeiten (FINMA 5402317 pag. 8/30 - 31; FINMA 5413914 pag. 8/23). 6.3.6 Die Untersuchungsbeauftragten hielten in ihren Berichten fest, dass auch die E. AG in die Geschäftstätigkeiten der D. AG und der F. AG involviert sei (FINMA 5402317 pag. 8/10, 25 - 26; FINMA 5413914 pag. 8/2, 15 - 16). Daraufhin setzte die FINMA die Untersuchungsbeauftragten mit superprovisorischen Verfügungen vom 15. und 29. April 2013 auch bei der E. AG und beim Unternehmen S. ein (FINMA G01007768 pag. 9/1 - 17). 6.3.7 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 stellte die FINMA u.a. fest, dass die E. AG, D. AG, F. AG, R. AG sowie die Beschuldigten 1 und 2 ohne Bewilligung gewerbs- mässig als Effektenhändler tätig waren. Die FINMA stellte enge personelle, or- ganisatorische und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der D. AG, F. AG, E. AG und R. AG fest. Über diese Gesellschaften eröffnete die FINMA per

30. Oktober 2013 den Konkurs. In Bezug auf das Unternehmen S. stellte die FINMA keine Verletzung der Finanzmarktgesetze fest. Die FINMA verbot den Beschuldigten 1 und 2 unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 48 FIN- MAG, finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeiten auszuüben oder da- für Werbung zu machen, mit Publikation dieser Verbote auf der Internetseite der FINMA (EFD pag. 032 1 - 34). 6.3.8 Eine vom Beschuldigten 2 dagegen erhobene Beschwerde (EFD pag. 010 41 - 55, 61) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2014 ab, so- weit es darauf eintrat. Es stellte insbesondere fest, dass die D. AG gewerbsmäs- sig als Effektenhändlerin tätig gewesen war, ohne über eine entsprechende Be- willigung der FINMA verfügt zu haben, die F. AG ohne Bewilligung gewerbsmäs- sig in eigenem Namen und auf Rechnung von Kunden mit Effekten gehandelt hatte und die E. AG gewerbsmässig ohne Bewilligung als Effektenhändlerin tätig gewesen war (E. 4.1.1 - 4.1.3 des Urteils; EFD pag. 010 68 f.). Dieses Urteil ist rechtskräftig. 6.3.9 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug eröffnete über das Unternehmen S. mit Entscheid vom 3. November 2014 den Konkurs. Am 11. Mai 2015 stellte der Richter das Konkursverfahren mangels Aktiven ein. Am 21. September 2015 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (EFD pag. 031 81).

- 35 - 6.3.10 Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 stellte die FINMA den Konkurs über die R. AG mangels Aktiven ein. Die Gesellschaft wurde am 9. Juli 2015 im Handels- register gelöscht (EFD pag. 031 83 f.). 6.4 Vorbringen der Beschuldigten 6.4.1 Beschuldigter 1 6.4.1.1 Nemo-tenetur se ipsum accusare

a) Der Beschuldigte 1 beruft sich auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit („nemo-tenetur-Prinzip“). Er macht geltend, die zwangsweise Erhebung von Be- weisen durch die FINMA sei unzulässig gewesen. Bereits die Einsetzung der Un- tersuchungsbeauftragten habe einen unzulässigen Zwang begründet, nicht erst die Androhung einer Busse. Die erhobenen Geschäftsakten sowie die zwangs- weise durchgeführten Einvernahmen seien nicht rechtmässig erhoben bzw. durchgeführt worden. Er verzichte gleichwohl auf einen Aktenaussonderungsan- trag. Die Verletzung des „nemo-tenetur-Grundsatzes“ sei aber bei der Strafzu- messung zu berücksichtigen (TPF pag. 30-925-026, -030).

b) Gemäss Art. 141 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO sind unverwertbare Beweise zwingend aus den Strafakten zu entfernen. Es kann somit nicht offen bleiben, ob bereits der Einsatz von Untersuchungsbeauftragten sowie die zwangsweisen durchgeführten Einvernahmen unzulässig waren. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, welche Beweismittel mit Rücksicht auf den „nemo- tenetur-Grundsatz“ allenfalls nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen sind. Der ausdrückliche Verzicht des Beschuldigten 1, alle in Verletzung des „nemo-tenetur-Grundsatzes“ erlangten Beweismittel aus den Akten zu entfernen, ist daher unerheblich.

c) Gemäss der Rechtsprechung des EGMR steht das “nemo-tenetur”-Prinzip der Verwendung für die im Aufsichtsverfahren erlangten Beweismittel „which may be obtained from the accused through the use of compulsory powers, but which have an existence independent of the will of the suspect“ nicht entgegen – Be- weismittel also, die bereits bestehen (pre-existing) und unabhängig vom Willen des Beschuldigten durch die Behörden anderweitig erlangt werden können (vgl. Urteil des EGMR vom 17. Dezember 1996, Saunders gegen Vereinigtes König- reich, Aktenzeichen: 19187/91, § 69; SCHWOB/WOHLERS in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 38 FINMAG N. 13). Ist dies jedoch nicht der Fall, ist die Verwertung solcher Beweismittel nicht von vornherein unzulässig. Zur Beurteilung, ob das

- 36 - Recht zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt ist, ist gemäss EGMR auf die Natur und den Grad des angewandten Zwangs zur Erlan- gung des Beweismittels abzustellen (vgl. Urteil des EGMR vom 29. Juni 2007, O’Halloran und Francis gegen Vereinigtes Königreich, Aktenzeichen: 15809 und Nr. 25624/02, § 55 ff.; BGE 140 II 384 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Ein Verwertungsverbot besteht dem- nach bei der Anwendung von „improper compulsion“, was bei einer Busse von GBP 300 noch nicht der Fall ist, jedoch bei Androhung von bis zu 2 Jahren Frei- heitsstrafe (vgl. Urteil des EGMR vom 10. September 2002, Allen gegen Verei- nigtes Königreich, Aktenzeichen: Nr. 7657/01, § 1; Urteil des EGMR vom 17. De- zember 1996, Saunders gegen Vereinigtes Königreich, Aktenzeichen: 19187/91, § 70). Angesichts dessen, dass der EGMR in seiner neueren Judikatur die strikte Diffe- renzierung zwischen zulässiger Pflicht zur Duldung und unzulässigem Zwang zur aktiven Mitwirkung endgültig und ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. Urteil des EGMR vom 11. Juli 2006, Jalloh c. Deutschland, Aktenzeichen: 54810, §§ 102, 112 ff. mit Anm. GAEDE, HRRS 2006, S. 241 ff.; fortgeführt und bestätigt durch Urteil des EGMR vom 29. Juni 2007, O’Halloran und Francis c. Vereinigtes Kö- nigreich, Aktenzeichen: 15809/02, 25624/02, §§ 53 ff.), wird man davon ausge- hen müssen, dass der EGMR die Verpflichtung zur Vorlage von pre-existing documents als mit dem nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar ansieht, weil sich hier der Zwang zur aktiven Mitwirkung auf Beweismittel bezieht, „which has an exis- tence independent of the will of the suspect“ (SCHWOB/WOHLERS a.a.O., Art. 38 FINMAG N. 13). Nach der EGMR-Rechtsprechung ist somit neu sogar die aktive Mitwirkung bei der Beschaffung von pre-existing documents zulässig.

d) Daraus folgt, dass die Ergebnisse des aufsichtsrechtlichen Verfahrens für das Verwaltungsstrafverfahren nicht a priori unverwertbar sind. Die Verpflichtung, eine Tatsache bekannt zu geben, bedeutet nicht immer eine unzulässige Selbst- anschuldigung. In casu wurde den Organen der drei untersuchten Gesellschaften im Aufsichtsverfahren mit superprovisorischen Verfügungen vom 30. Oktober 2012 (betreffend D. AG und R. AG) bzw. 16. November 2012 (betreffend F. AG) sowie 15. April 2013 (betreffend E. AG) und 29. April 2013 (betreffend Unter- nehmen S.) mit dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten (Zurverfügungstellen von Informationen und Unterlagen) Busse gemäss Art. 48 FINMAG (bis Fr. 100‘000.--) angedroht. Dies stellt zweifelsohne eine „improper compulsion“ i.S. der Strassburger Rechtsprechung dar. Entsprechend sind diejenigen Be- weismittel aus dem Aufsichtsverfahren nicht verwertbar, welche unter Androhung ungebührlichen Zwangs geschaffen wurden und deren Herausgabe von den Be- schuldigten verweigert wird. Entsprechend dem EGMR und den Lehrmeinungen

- 37 - gilt aber das nemo-tenetur nicht bei „pre-existing documents“. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel ist daher nachfolgend zu differenzieren, ob diese pre-existing oder neu geschaffen wurden.

e) Gemäss Art. 36 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine unabhängige und fach- kundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftrage oder Untersuchungsbeauftragter). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der FINMA, wann sie von einem solchen Tatbestand bzw. eines aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts ausgeht. Aufsichtsrechtlich relevant sind zunächst einmal Ver- stösse gegen das FINMAG sowie gegen die Finanzmarktgesetze gemäss Art. 1 FINMAG und gegen die dazugehörigen Ausführungserlasse (MAURENBRECHER/ TERLINDEN, in: Watter/Vogts [Hrsg.], Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz,

2. Aufl., Basel 2011, Art. 36 FINMAG N. 14). Die Tätigkeit der Untersuchungsbe- amten ist ein aufsichtsrechtliches Mittel, damit die FINMA ihre verwaltungsrecht- liche Aufsichtstätigkeit ausführen kann. Ihre Einsetzung stellt daher keinen straf- rechtsähnlichen Zwang dar. Die von den Beschuldigten 1 und 2 herausgegebenen Geschäftsdokumente wa- ren allesamt „pre-existing“ und hätten mittels Hausdurchsuchung durch das EFD bzw. die Untersuchungsbeauftragten sichergestellt werden können. Folglich lag keine erzwungene Mitwirkung vor. Der Einsatz der Untersuchungsbeauftragten stellt daher keine „improper compulsion“ i.S. der EGMR-Rechtsprechung dar, zu- mal ein solcher gesetzlich vorgesehen ist. Nach dem Gesagten steht der nemo- tenetur-Grundsatz der Verwertbarkeit sämtlicher Geschäftsunterlagen (pre-exis- ting) nicht entgegen.

f) Nicht verwertbar sind hingegen diejenigen Beweismittel aus dem Aufsichtsver- fahren, welche unter Androhung ungebührlichen Zwangs neu geschaffen wurden und deren Verwertung von den Beschuldigten verweigert wurde. Dies betrifft die Einvernahmen mit den Untersuchungsbeauftragten (Beschuldigter 1: Einvernah- men vom 1. November 2012 [FINMA 5402317 pag. 8/1/1 -16], 16. Januar 2013 [FINMA pag. 5402317 pag. 8/1/30 - 43], 29. Januar 2013 [FINMA 5402317 pag. 8/1/44 -53 bzw. FINMA 5413914 pag. 8/26 - 38], 24./25. Juni 2013 [FINMA G01007768 pag. 8/767 - 744] / Beschuldigter 2: Einvernahme vom 2. November 2012 [FINMA 5402317 pag. 8/1/17 - 29]). Dasselbe gilt für die Aussagen von C., welche A. (teils) belastet (FINMA G01007768 pag. 8/735 - 714). Diese Beweis- mittel können nicht verwertet werden, jedenfalls nicht, soweit sie belastende Aus- sagen enthalten. Das Gericht folgt in dieser Hinsicht Sabine Gless (in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger,[Hrsg.], Basler Kommentar, Art. 141 StPO N. 111 ff.).

- 38 - 6.4.1.2 Keine Effektenhandelstätigkeit der D. AG

a) Der Beschuldigte 1 macht geltend, die D. AG habe keinen Effektenhandel be- trieben. Er habe die N. Corp. im Namen der D. AG mehrfach angemahnt, keine Cold Calls durchzuführen und die Aktienzertifikate den Kunden tatsächlich aus- zuliefern. Per August 2012 hätten alle Kunden, bis auf wenige Ausnahmen, die bestellten Aktienzertifikate aus- und zugestellt erhalten (FINMA 5402317 pag. 2/330). Mit diesem Argument gesteht der Beschuldigte implizit ein, dass die Ak- tien zuvor gerade nicht auf den Namen der Kunden ausgestellt worden waren. Dieser Einwand ändert somit nichts am Anklagevorwurf bzw. am tatbestands- mässigen Handeln (vgl. unten, E. 7.4.2.1; 7.4.3.2, 7.4.4).

b) Der Beschuldigte 1 sei nie davon ausgegangen, dass die D. AG für mehr als 20 Kunden Gelder verwaltet habe (FINMA 5402317 pag. 2/328 f.) Dieser Ein- wand ist angesichts der Anzahl von Kunden (85 Anleger) und vereinnahmten Gelder (mehr als Fr. 3 Mio.), die der Beschuldigte 1 als effektiver Geschäftsführer kennen musste, unglaubwürdig. Hierfür spricht auch die E-Mail des Beschuldig- ten 1 vom 24. Juli 2012, worin er sich im Zusammenhang mit der D. AG auf 131 Kunden bezieht.

c) Der Beschuldigte bringt weiter vor, die N. Corp. habe die wesentlichen inhalt- lichen Geschäftstätigkeiten durch die D. AG durchgeführt (FINMA 5402317 pag. 2/325). Für das Gericht ist erwiesen, dass wesentliche Geschäfts- bzw. Effekten- handelstätigkeiten durch die D. AG erbracht wurden (vgl. 6.1.1.3). Aber auch wenn die D. AG operative Tätigkeiten an die N. Corp. delegiert haben sollte, ent- lastet dies den Beschuldigten 1 bezüglich seiner Verantwortlichkeiten als Verwal- tungsrat mit Bezug auf Handlungen der N. Corp. nicht. 6.4.1.3 Ad F. AG:

Der Beschuldigte 1 bringt vor, die Neuausstellung der Aktienzertifikate auf die Namen der jeweils berechtigten Kunden sei im Zeitpunkt der Aufnahme der Un- tersuchungshandlungen der FINMA bereits im Gang gewesen (FINMA 5413914 pag. 2/136). Verwiesen wird auf entsprechende Schreiben an zwei Anleger, wel- che vom 12. November 2012 datieren (FINMA 5413914 pag. 8/509, 512). Der Erwerb von Aktien in eigenem Namen und auf Rechnung von Kunden sei ledig- lich ein Zwischenstadium gewesen. Die Tatsache, dass die F. AG ihr Vorgehen bereits geändert habe, sei zu berücksichtigen (TPF pag. 30-925-019). Der Beschuldigte 1 bestreitet den Effektenhandel der F. AG im eigenen Namen auf Rechnung von Kunden nicht. Er bringt vielmehr vor, die Neuausstellung der

- 39 - Aktienzertifikate auf die jeweils berechtigten Kunden sei im Zeitpunkt der Auf- nahme der Untersuchungshandlungen bereits im Gang gewesen. Dies ändert jedoch nichts an der vorangegangenen, bewilligungspflichtigen Tätigkeit bzw. am tatbestandsmässigen Handeln (vgl. unten, E. 7.2.2; 7.4.2.2; 7.4.3.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Vertreter in Spanien weiterhin Aktien im eigenen Namen auf Rechnung von Kunden verkauften (oben, E. 6.1.2.2 lit. h). Der Ein- wand geht daher fehl. 6.4.1.4 Ad E. AG: Der Beschuldigte 1 bringt vor, die auf ihren Namen lautenden Aktienzertifikate seien nur vorübergehend von der E. AG für die Kunden aufbewahrt worden. Da die Banken die Einlieferung von nicht gelisteten Zertifikaten in Depots abgelehnt hätten, habe die E. AG jeweils vorübergehend Zertifikate gehalten, bis diese auf die Kunden hätten übertragen werden können. Dies sei jedoch aus Praktikabili- tätsgründen und auf Anraten der Banken bloss eine Übergangslösung gewesen (TPF pag. 30-925-019; FINMA G1007768 pag. 2/163). Der Beschuldigte 1 bestreitet mithin nicht, dass die E. AG teilweise zumindest

– vorübergehend – Aktienzertifikate für Kunden in ihren Depots hielt/aufbe- wahrte. Das vorübergehende Halten ändert an der Tatbestandsmässigkeit je- doch nichts bzw. genügt. Der Einwand ist unbegründet. 6.4.2 Beschuldigter 2 6.4.2.1 Nemo-tenetur se ipsum accusare Der Beschuldigte 2 beruft sich ebenfalls auf das Selbstbelastungsverbot und macht eine Nichtverwertbarkeit der zwangsweise erhobenen Beweise geltend. In Bezug auf die Rechtsprechung und Lehrmeinungen zum nemo-tenetur-Grund- satz sowie die nicht verwertbaren Beweismittel kann auf E. 6.4.1.1 c - f verwiesen werden. 6.4.2.2 Ad D. AG, F. AG und E. AG:

a) Der Beschuldigte 2 wendet ein, er habe keine operativen Tätigkeiten für die involvierten Gesellschaften wahrgenommen (TPF pag. 30-932-017). Der Beschuldigte 1 bestätigte am 10. August 2012, dass der Beschuldigte 2 in den involvierten Gesellschaften keine operativen Tätigkeiten ausgeführt habe (vgl. oben, E. 6.2.2/c). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten 1 an

- 40 - der Hauptverhandlung vom 16. August 2018, wonach der Beschuldigte 2 nicht über das tägliche Geschäft informiert gewesen sei (TPF pag. 30-932-011). Sie hätten lediglich die jährliche Revision gemacht (TPF pag. 30-932-011). Ausser- dem hält die Anklage vom 24. März 2016 mit Bezug auf die D. AG, E. AG und F. AG ausdrücklich fest, dass die faktische Entscheidgewalt, namentlich bezüg- lich der E. AG, beim Beschuldigten 1 lag, und sich die faktische operative Tätig- keit des Beschuldigten 2 auf die Buchhaltung beschränkte. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte 2 in den involvierten Gesellschaften keine ope- rativen Funktionen wahrnahm (vgl. oben, E. 6.1.1 - 6.1.3).

b) Der Beschuldigte 2 macht geltend, TTT. habe die Finanzbuchhaltungen der E. AG, D. AG und F. AG geführt (TPF pag. 30-932-017). Er habe mit dem Be- schuldigten 1 lediglich den Jahresabschluss besprochen (TPF pag. 30-932-017). Der Beschuldigte 2 brachte in der Hauptverhandlung entgegen den Ausführun- gen in der Anklage (Rz. 80) mittels einer schriftlichen Bestätigung von TTT. vor, er habe nie die Finanzbuchhaltung der D. AG, E. AG und F. AG geführt (TPF pag. 30-920-015; 30-925-041; 30-925-046). Gemäss Bestätigung von TTT. vom

23. Juli 2019 führte sie im Auftrag vom Beschuldigten 1 die Buchhaltung (ge- meint: Finanzbuchhaltung) für die drei Gesellschaften (TPF pag. 30-925-002 ff.). Dabei erhielt sie vom Beschuldigten 1 oder C. die entsprechenden Buchhaltungs- unterlagen und erstellte die Buchhaltung. Das Gericht erachtet die Bestätigung von TTT. als glaubwürdig, zumal sie sich dadurch selber belastet. Ausserdem deckt sich ihre Bestätigung mit den Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er lediglich die Bilanz und Erfolgsrechnung gesehen habe (TPF pag. 30-931-017). Mangels Beweis des Gegenteils ist für das Gericht beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte 2 für die Finanzbuchhaltungen der D. AG, F. AG und E. AG zwar verantwortlich war, diese aber nicht selber führte (E. 7.5.1.3/e). Auch ist für das Gericht glaubwürdig und erstellt, dass der Beschuldigte 2 jeweils nur in die Jahresabschlüsse Einblick gehabt hatte (E. 7.5.1.3/f).

c) Der Beschuldigte 2 bestreitet seine Wahl in den Verwaltungsrat der E. AG (TPF pag. 30-932-016, 018; vgl. EFD pag. 093 0028). Mit dem vom EFD beschlagnahmten a.o. Generalversammlungsbeschluss vom

10. JuIi 2010 (bzw. a.o. Generalversammlungsbeschluss vom 5. Juli 2010), un- terzeichnet vom Beschuldigten 1 als Vorsitzender und von der Mitbeschuldigten C. als Protokollführerin, wurde der Beschuldigte 2 zum Mitglied des Verwaltungs- rates der E. AG gewählt (EFD pag. 073 162). Diese Mutation wurde nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Beschuldigte 2 machte an der Hauptverhand- lung glaubwürdig geltend, dass er von seiner Wahl in den Verwaltungsrat der

- 41 - E. AG per a.o. Generalversammlungsbeschluss nichts gewusst habe. Der Be- schuldigte 1 habe ihn darüber nicht informiert. Der Beschuldigte 1 habe ihn ledig- lich gefragt, ob es zwei Verwaltungsräte brauche, was er verneint habe (TPF pag. 30-932-018). Der Beschuldigte 1 sagte aus, er habe den Beschuldigten 2 über die Generalsversammlung zwar informiert. Der Beschuldigte 2 habe aber die An- nahme nicht erklärt (TPF pag. 30-932-012). Er sei dann davon ausgegangen, dass die Wahl nicht gültig sei (TPF pag. 30-932.016). Das Gericht geht daher beweismässig davon aus, dass für die Wahl des Beschuldigten 2 in den Verwal- tungsrat keine Annahmeerklärung vorliegt. Mit der Wahl ist der angehende Verwaltungsrat noch nicht rechtsgültig in sein Amt eingesetzt. Zusätzlich ist zwingend die Annahmeerklärung durch den Ge- wählten erforderlich. Wahl und Annahmeerklärung sind formelle Voraussetzun- gen für die Entstehung des Verwaltungsratsmandats (statt vieler: MÜLLER/LIPP/ PLÜSS, Der Verwaltungsrat, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Ziff. 1.7.1, S. 50; RÜESCH, in: Fischer/Drenckhan/Gwelessiani/Theus Simoni [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, Basel 2014, § 42.2). Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass der Beschuldigte 2 mangels der zwin- gend erforderlichen Annahmeerklärung nicht rechtsgültig ins Amt als Verwal- tungsrat der E. AG gewählt wurde (vgl. oben, E. 6.2.2/a; TPF pag. 30-931-018).

d) Der Beschuldigte 2 bringt vor, der Beschuldigte 1 habe ihn gemäss Treuhand- vertrag vom 18. Oktober 2010 rechtswirksam von dessen gesetzlicher Verant- wortung als Verwaltungsrat in der D. AG entbunden (TPF pag. 30-925-043). Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist eine solche Entbindung unbeachtlich (vgl. unten, E. 7.5.1.2/d). 7. Effektenhandel ohne Bewilligung 7.1 Rechtliches 7.1.1 Wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilli- gungspflichtige Tätigkeit ausübt, wird seit 1. Januar 2009 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bis zu Fr. 250‘000.-- bestraft (Art. 44 Abs. 2 FIN- MAG). Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 BEHG). Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche

- 42 - Bewilligung der FINMA als Effektenhändler betätigt, macht sich nach Art. 44 FIN- MAG strafbar. Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Se- kundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d BEHG). Effekten sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpa- piere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate (Art. 2 lit. a BEHG). Wertpapiere, Wertrechte und Derivate, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kunden platziert wer- den, gelten als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effek- ten, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden (Art. 4 BEHV). Unerheblich für die Einordnung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten als Effekten ist dagegen die Frage, ob Effekten i.S.v. Art. 2 lit. c BEHG kotiert sind oder nicht bzw. börslich oder ausserbörslich gehandelt wer- den. Auch nicht kotierte Finanzinstrumente können den Begriff der Effekte erfül- len, solange sie standardisiert sind, d.h. i.S.v. Art. 4 BEHV vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet sind (DAENIKER/WALLER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 2 lit. a–c BEHG, N 15; FINMA-RS 2008/5, Rz 37, sowie EBK-JB 2005, 50). 7.1.2 Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Kundenhändler, auch wenn sie nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV; SR 954.11]). Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und (a) selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen oder (b) Effekten dieser Kunden bei sich oder in eige- nem Namen bei Dritten aufbewahren (Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 5 BEHV). Der Kundenhändler tritt gegenüber Dritten (Banken, Effek- tenhändlern, Brokern, Börsen etc.) in eigenem Namen auf, das wirtschaftliche Risiko der von ihm getätigten oder in Auftrag gegebenen Effektengeschäfte trägt jedoch sein Kunde. Kundenhändler ist ebenfalls, wer über sein eigenes Konto oder Depot gestützt auf entsprechende Vollmachten Effekten für Kunden kauft oder verkauft (FINMA-RS 08/5, Rz. 50, 52). Die Anforderungen der Kontoführung oder Aufbewahrung von Effekten sind er- füllt, wenn der Kundenhändler und sein Kunde einen Depotvertrag, einen Konto-

- 43 - vertrag oder einen Treuhandvertrag abgeschlossen haben und der Kundenhänd- ler dadurch Aufbewahrer oder treuhänderischer Eigentümer der entsprechenden Vermögenswerte wird bzw. aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit eine entspre- chende Rechtslage gegeben ist. Gestützt auf diese vertraglichen bzw. tatsächli- chen Beziehungen führt der Kundenhändler selber oder bei Dritten für den Kun- den Konten oder bewahrt für diesen Effekten selber oder bei Dritten auf (FINMA- RS 08/5, Rz. 51). 7.1.3 Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Effektengeschäft eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regel- mässig Erträge zu erzielen. Ein Kundenhändler handelt zudem gewerbsmässig, wenn er direkt oder indirekt für mehr als 20 Kunden Konten führt oder Effekten aufbewahrt (Rundschreiben der FINMA vom 20. November 2008, Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler [FINMA-RS 08/5], Rz. 48 f. i.V.m. 12, mit Verweis auf Art. 2 lit. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Dies wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2002 vom 22. Mai 2002 E. 5.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7765/2008 vom 14. Dezember 2009 E. 9.3, sowie B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.1). 7.2 Subsumtion 7.2.1 D. AG 7.2.1.1 Die D. AG hat zwecks Erwerbs von Aktien Gelder von mindestens 85 Anlegern im Umfang von mehr als Fr. 3 Mio. entgegengenommen (vgl. oben, E. 6.1.1.3/c). Die Kundengelder wurden überwiegend an Vermittler überwiesen (vgl. oben, E. 6.1.1.3/c). Die D. AG hat für ihre Kunden weder separate Konten und Depots eingerichtet noch Vermögensverwaltungsvollmachten eingeholt (vgl. oben, E. 6.1.1.3/d - e). Hinweise darauf, dass die Kunden der D. AG ihre Aktien selber zeichneten, sind nicht ersichtlich (vgl. oben, E. 6.1.1.3 d). Vielmehr hat die D. AG Aktien für Kunden in eigenem Namen erworben und in ihrem Depot aufbewahrt (vgl. oben, E. 6.1.1.3 d). 7.2.1.2 Damit hat die D. AG in eigenem Namen auf Rechnung von Kunden mit Effekten gehandelt (sog. Kundenhändler; siehe oben, E. 7.1.2). Dass die D. AG nach Er- öffnung des Sanktionsverfahrens der SRO PolyReg nachträglich noch Effekten orderte und auf den Namen von Kunden ausstellen Iiess (vgl. oben, E. 6.1.1.3/d), ändert an der Bewilligungspflicht des Geschäftsmodells nachträglich nichts.

- 44 - 7.2.1.3 Aufgrund der grossen Anzahl betroffener Anleger, der hohen Erträge sowie des Einsatzes professioneller Vermittler (vgl. oben, E. 6.1.1.3/b - d) über einen Zeit- raum von rund 15 Monaten (vgl. unten, E. 6.2.1.4) ist der Kundenhandel der D. AG in mehrfacher Hinsicht als gewerbsmässig zu qualifizieren. 7.2.1.4 Mit Blick auf die bereits seit Dezember 2010 bestehende Zusammenarbeit mit professionellen CaII-Center-Vermittlern (vgl. oben, E. 6.1.1.3/b) war die D. AG spätestens ab dem ersten nachgewiesenen Effektengeschäft auf Rechnung von Kunden vom 20. Mai 2011 (vgl. oben, E. 6.1.1.3/d) bis zum letzten belegten Kun- denhandel am 7. September 2012 (vgl. oben, E. 3.2; 6.1.1.3/d) als Effektenhänd- lerin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BEHG tätig. Diese Tätigkeit erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG. 7.2.2 F. AG 7.2.2.1 Die F. AG verfolgte ein identisches Geschäftsmodell wie die D. AG (vgl. oben, E. 6.1.2). Sie nahm über eigene Konten Gelder von mindestens 266 Anlegern im Umfang von rund Fr. 4,55 Mio. zwecks Erwerbs von Aktien entgegen (vgl. oben, E. 6.1.2.2/d). Sie hat die georderten Titel auf Weisung der Kunden in eigenem Namen gezeichnet und bezahlt (vgl. oben, E. 6.1.2.2/b/f). Die Aktienzertifikate wurden auf den Namen der F. AG ausgestellt und von dieser aufbewahrt (vgl. oben, E. 6.1.1.2/b - c, f). Die erste belegte Zeichnung von Aktien auf Rechnung von Kunden im Namen der F. AG datiert vom 26. Januar 2010, die letzte vom

20. September 2012 (vgl. oben, E. 6.1.2.2/b). Separate Konten oder Depots für Kunden wurden auch bei der F. AG keine eingerichtet (vgl. oben, E. 6.1.2.1; 6.1.2.2/c - d). 7.2.2.2 Das auf Formulardokumenten basierende Kundengeschäft der F. AG weist einen hohen Standardisierungsgrad auf, was für eine auf eine unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorfällen ausgerichtete Tätigkeit charakteristisch erscheint. Auch hier spricht zudem die erhebliche Anzahl betroffener Anleger und die hohen Erträge sowie der lange Tätigkeitszeitraum über 2 ½ Jahre ohne weiteres für Gewerbs- mässigkeit. 7.2.2.3 Damit hat mindestens vom 26. Januar 2010 bis zum 20. September 2012 auch die F. AG gewerbsmässig in eigenem Namen auf Rechnung von Kunden mit Ef- fekten gehandelt. Eine nachträgliche Neuausstellung der Aktienzertifikate auf den Namen der Kunden hätte nachträglich nichts mehr am Umstand zu ändern vermocht, dass die F. AG ohne Bewilligung als Effektenhändlerin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BEHG tätig gewesen war und dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG erfüllt.

- 45 - 7.2.3 E. AG 7.2.3.1 Die E. AG zeichnete Aktien in eigenem Namen auf Rechnung von mindestens zwanzig Kunden und bewahrte die Aktien teilweise an ihrem Geschäftssitz auf (vgl. oben, E. 6.1.3.2/d, g). Für solche Transaktionen wurden vielfach vom Be- schuldigten 1 kontrollierte Offshore-Gesellschaften zwischengeschaltet, um die wahren wirtschaftlich Berechtigten nicht nennen zu müssen (vgl. oben, E. 6.1.3.2/b). Zusätzlich verkaufte die E. AG über die eigenen Konten später Ak- tien von Kunden in eigenem Namen und erzielte dadurch hohe Erträge (vgl. oben, E. 6.1.3.2/i). 7.2.3.2 Die E. AG war mit ausdrücklicher Billigung des Verwaltungsrates vom 4. Dezem- ber 2006 durch die Zeichnung und das Halten von Aktien auf Rechnung ihrer Kunden (vgl. oben E. 6.1.3.2/d, g) spätestens ab 5. Februar 2007 (vgl. oben, E. 6.1.3.2/g) gewerbsmässig als Effektenhändlerin tätig. Daran ändert die Be- hauptung – sofern sie zutreffen sollte –, wonach das Geschäftsmodell nur als „Übergangslösung“ konzipiert gewesen sei, nichts, zumal die Geschäftstätigkeit nach diesem Modell erst durch das Einschreiten der FINMA am 15. April 2013 unterbunden wurde (vgl. oben, E. 6.3.6). Den gewerbsmässigen Effektenhandel belegen z.B. die zwischen 10. Juli 2010 und 15. April 2013 auf Rechnung von Kunden erfolgten Transaktionen mit TiteIn der „AAA. Inc.”, der „EEE. Inc.” und der „KKK. Inc.” (vgl. oben, E. 6.1.3.2 und die dort angegebenen Aktenstellen, na- mentlich FINMA G01007768 pag. 3B1261, 279 - 282, 292 - 301, 312 - 314, 359

- 362; 5/34; 8/179 - 184, 218, 221 - 251, 255 - 260, 331 - 332, 409 - 410, 472 - 473, 609, 614 - 643, 757, 793 - 794). Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass die E. AG gewerbsmässig in eigenem Namen Kundeneffekten zeichnete und hielt, ohne hierfür über eine Bewilligung der FINMA zur verfügen. Damit erfüllt auch die E. AG den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG. 7.2.4 Fazit 7.2.4.1 In objektiver Hinsicht ist im Ergebnis erstellt, dass die D. AG, F. AG und E. AG im anklagerelevanten Zeitraum jeweils gewerbsmässig Aktien im eigenen Na- men auf Rechnung von Kunden kauften bzw. auch verkauften (E. AG). Damit waren alle drei Gesellschaften je für sich als Effektenhändlerinnen (Kundenhänd- lerinnen) im Sinne von Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 5 BEHV tätig. Diese Tätigkeit ist ohne Bewilligung der FINMA – über welche die D. AG, F. AG und E. AG nicht verfügten – verboten (Art. 10 Abs. 1 BEHG) und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG.

- 46 - Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil B-6736/2013 vom

22. Mai 2014 festgestellt, dass die genannten Gesellschaften ohne Bewilligun- gen als Effektenhändlerinnen tätig gewesen waren (E. 4.1.1 – 4.1.3 des Urteils; vgl. oben E. 6.3.8). Zusammen mit der R. AG sowie die beiden Beschuldigten seien die drei Gesellschaften aufgrund der engen personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtungen sowie des koordinierten Vorgehens der Be- teiligten als Gruppe („AAAA.-Gruppe“) zu qualifizieren (vgl. Urteil E. 4.2.1 f. und 4.3; EFD 010 0070 f.). Der Strafrichter ist an die – vorliegend vom Bundesver- waltungsgericht rechtskräftig bestätigte – aufsichtsrechtliche Qualifikation der vorgeworfenen Tätigkeiten als Effektenhandel ohne Bewilligung gebunden (sog. Bindungswirkung; BGE 129 IV 246 E. 2.1, S. 249 und Urteil des BGers 6B_63/2017 vom 17. November 2017, E. 2. [La juridiction pénale et le Tribunal fédéral sont liés par ce prononcé de la juridiction administrative]). Die aufsichts- rechtliche Qualifikation der vorgeworfenen Tätigkeiten als Effektenhandel ohne Bewilligung ist im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren im Übrigen – zu Recht

– nicht bestritten worden (TPF pag. 30-925-20). 7.3 In Bezug auf die nicht verwertbaren Einvernahmen kann auf E. 6.4.1.1/f verwie- sen werden. Diese Einvernahmen wurden vom Gericht in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten ausgesondert und werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Es handelt sich hierbei nach Ansicht des Gerichts um nicht beweisentscheidende Einvernahmen. Die Geschäftsakten sind problemlos verwertbar (vgl. oben, E. 6.4.1.1/e) und genügen ohne Weiteres als Entscheid- grundlage. 7.4 Verantwortlichkeit des Beschuldigten 1 7.4.1 Was die Verantwortlichkeit des Beschuldigten 1 betrifft, so bestimmt Art. 6 Abs. 1 VStrR, dass bei einer Widerhandlung, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person […] oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienst- licher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar sind, welche die Tat verübt ha- ben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). 7.4.2

7.4.2.1 Der Beschuldigte 1 war alleiniger Aktionär der D. AG (vgl. oben, E. 6.2.1/a). und ab 28. August 2012 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Bereits ab

30. März 2011 hatte er jedoch Einzelzeichnungsbefugnis für die Konten der D. AG bei der Bank G., auf denen die Gelder der Kunden entgegengenommen wurden, und alleine Zugriff auf diese Konten über E-Banking (vgl. zu allem oben,

- 47 - E. 6.1.1.1). Er war ausserdem von Beginn weg verantwortlich für das Geschäfts- modell der D. AG, das umfangreiche Werbemassnahmen der N. Corp. beinhal- tete (vgl. oben, E. 6.1.1.3/b). Mit den Mitarbeitern der N. Corp. stand er per Tele- fon und E-Mail in Kontakt (vgl. oben, E. 6.1.1.3/b). Er war ausserdem direkt in die Zeichnung („subscription“) von Aktien im Namen der D. AG auf Rechnung von Kunden involviert (vgl. oben, E. 6.1.1.3/d). Dem von ihm unterzeichneten Auf- nahmegesuch in die SRO-PolyReg vom 1. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 bereits zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der D. AG war, von der er auch Lohn bezog (vgl. oben, E. 6.2.1/a). In Berücksichtigung all dessen ist dem Beschuldigten 1 die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG durch die Geschäftstätigkeit der D. AG im Zeitraum vom 20. Mai 2011 bis zum 7. September 2012 (vgl. oben, E. 7.2.1) nach Art. 6 Abs. 1 VStrR strafrechtlich zuzurechnen. 7.4.2.2 Der Beschuldigte 1 gründete am 7. Juli 2008 die F. AG. Er war Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft mit Einzelunterschrift. Er war auch ein- zelzeichnungsberechtigt an den Bankkonten der F. AG, auf denen die Gelder der Kunden entgegengenommen wurden (vgl. oben, E. 6.1.2.1; 6.1.2.2/d). Der Be- schuldigte 1 unterschrieb die „Subscription Agreements“ mit den Kunden und zeichnete gestützt darauf namens der F. AG auf Rechnung der Kunden die Titel in vereinbarter Zahl und zum vereinbarten Preis (vgi. oben, E. 6.1.2.2/c). Er war angestellter „Managing Director” der F. AG und als solcher für die Strategie, die Beratung sowie die Führung des Teams verantwortlich (vgl. oben, E. 6.2.1/a). Die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG durch die Geschäftstätigkeit der F. AG im Zeitraum vom 26. Ja- nuar 2010 bis zum 20. September 2012 (vgl. oben, E. 7.2.2) ist dem Beschuldig- ten 1 aufgrund des Gesagten strafrechtlich gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR eben- falls zuzurechnen. 7.4.2.3 Der Beschuldigte 1 war auch an der Gründung der E. AG beteiligt und kontrol- lierte eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft (vgl. oben, E. 6.1.3.1). Er war Partei des Aktionärsbindungsvertrages zwischen Aktionären der E. AG aus dem Jahr 2007. Ab 21. Juli 2006 war er als Präsident des Verwaltungsrates und bis zum 29. Oktober 2012 auch als Geschäftsführer der E. AG im Handelsregister eingetragen. Er verfügte ferner ab 1. September 2006 über Einzelzeichnungsun- terschrift für Bankkonten der E. AG (vgl. oben, E. 6.1.3.1). Der Beschuldigte 1 war auch von der E. AG als „Managing Director“ angestellt (vgl. oben, E. 6.2.1/a). Kundengelder der E. AG wurden im Namen von Offshore-Gesellschaften ange- legt, die vielfach von ihm als Organ kontrolliert wurden (vgl. oben, E. 6.1.3.2/b). Die Anlageentscheide traf der Beschuldigte 1 (vgl. oben, E. 6.1.3.2/c). Dieser war auch beteiligt am Entscheid des Verwaltungsrates der E. AG vom 4. Dezember

- 48 - 2006, Zeichnungen von Aktien durch die E. AG auf Rechnung ihrer Kunden (wei- terhin) zu unterstützen (vgl. oben, E. 6.1.3.2/d). Der Beschuldigte 1 nahm solche Zeichnungen zum Teil selber für die E. AG auf Rechnung von Kunden vor (vgl. oben, E. 6.1.3.2/e). Die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 44 FIN- MAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG durch die Geschäftstätigkeit der E. AG im Zeit- raum vom 5. Februar 2007 bis zum 15. April 2013 (vgl. oben, E. 7.2.3) ist dem Beschuldigten 1 entsprechend gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR strafrechtlich ebenfalls zuzurechnen. 7.4.3

7.4.3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 12 StGB N. 6; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N. 54). Der objektive Tatbestand besteht bei Strafnor- men im Finanzmarktbereich nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilli- gung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hin- gegen ist nicht Teil des objektiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechts- widrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5/a). 7.4.3.2 Aufgrund seiner zentralen Stellung im Rahmen der Geschäftstätigkeit der D. AG, der F. AG und der E. AG (vgl. oben, E. 6.1.1 - 6.1.3; 6.2.1/a) steht ausser Zweifel, dass sich der Beschuldigte 1 bewusst war (und dies auch wollte), dass diese Gesellschaften gewerbsmässig auf Rechnung von Kunden mit Effekten handel- ten. Dies bestätigt unter anderem der ausdrücklich gefasste Entscheid des Ver- waltungsrates der E. AG vom 4. Dezember 2006, an welchem der Beschuldigte 1 beteiligt war, Zeichnungen von Aktien durch die E. AG auf Rechnung ihrer Kun- den (weiterhin) zu unterstützen (vgl. oben, E. 6.1.3.2/d). Er hatte somit Kenntnis von sämtlichen Sachverhaltselementen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG ausmachen. Der Beschuldigte 1 hat den Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG in Bezug auf alle drei Gesellschaften demnach vorsätzlich im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FIN- MAG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB erfüllt.

- 49 - Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hatte der Beschuldigte 1 auch Kenntnis von der Bewilligungspflicht (vgl. unten, E. 7.4.3.3/d). 7.4.3.3 Sachverhaltsirrtum

a) Die Verteidigerin des Beschuldigten 1 machte im Rahmen des Parteivortrags geltend, er habe nicht gewusst, dass seine Tätigkeit bewilligungspflichtig sein könnte (TPF pag. 30-925-020). Er sei sich aber bewusst gewesen, dass der Kun- deneffektenhandel grundsätzlich bewilligungspflichtig sei (TPF pag. 30-920-021). Es liege ein vorsatzausschliessender Sachverhaltsirrtum vor.

b) Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungsertei- lung verboten war, ist grundsätzlich auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5/a; SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.10; SK.2015.60 vom 24. Mai 2016 E. 4.9.1). Namentlich unterliegt einem Verbotsirrtum, wer sich bewusst ist, auf Rechnung von Kunden mit Effekten zu handeln, jedoch das Verbot nicht kennt, dies gewerbsmässig ohne Bewilligung zu tun (vgl. unten, E. 7.4.3.5/b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2017 vom

17. November 2017 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 129 IV 238 E. 3 S. 240 ff.; TPF pag. 30-925-059). Nachfolgend wird auf Grund des Einwands gleichwohl näher geprüft, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über das Bewilligungserfordernis ein Sachverhaltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz (Art. 12 Abs.1 StGB) ausschliesst.

c) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sach- verhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tat- bestandsmerkmale. Derjenige, der von einem strafrechtlichen Tatbestandsmerk- mal eine unzutreffende Vorstellung hat, handelt in einem Sachverhaltsirrtum und damit ohne Vorsatz (BGE 129 IV 238 E. 3.2.1). Nach Rechtsprechung und herr- schender Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Ein vorsatzausschliessen- der Sachverhaltsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter nicht erkannt hat, dass er einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgeht (SCHWOB/WOHLERS, in: Wat- ter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz,

2. Aufl., Basel 2011, Art. 44 FINMAG N. 37). Ein den Vorsatz des Täters (Art. 13 StGB) ausschliessender Sachverhaltsirrtum wird demnach angenommen, wenn der Täter das betreffende Bewilligungserfordernis zwar kennt, jedoch zu Unrecht

- 50 - davon ausgeht, dass seine konkrete Tätigkeit nicht davon erfasst ist. Er hat in diesem Fall keine oder eine falsche Vorstellung von einem Merkmal des Straftat- bestandes (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1). Unzutreffende Vorstellungen über sol- che rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmale führen jedoch nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzli- chen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallel- wertung in der Laiensphäre; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er muss also die Tatbe- standsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Han- delns haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Die dem Merkmal innewohnende recht- liche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Eine solche „Parallelwertung“ kommt der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit sind. Vielmehr bezieht sich der Vorsatz auf die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung (zum Gan- zen BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243). Kein Sachverhaltsirrtum ist deshalb bei- spielsweise gegeben, wenn der Täter sich gemäss den üblichen Vorstellungen eines Nichtjuristen bewusst ist, dass er ein Finanzprodukt anbietet und dieses möglicherweise Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Regelung ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_917/2014 vom 26. November 2015 E. 3.2). Der Sach- verhaltsirrtum ist somit ausgeschlossen, wenn der Täter sich bewusst ist, dass die Zulässigkeit seines Verhaltens zweifelhaft ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_2017 vom 17. November 2017 E. 3.2 und 3.3; TPF pag. 30- 925-059 f.).

d) Der Beschuldigte 1 war sich bewusst, dass er im Finanzbereich tätig war. Er wusste nach eigenen Angaben, dass der Kundeneffektenhandel bewilligungs- pflichtig ist (TPF pag. 30-920-021). Die D. AG, F. AG und E. AG waren bei der SRO PolyReg, einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation im Sinne des Geldwäschereigesetzes angeschlossen. Dem Beschuldigten 1 war ferner be- wusst, dass die involvierten Gesellschaften mit Finanzprodukten, insbesondere mit Aktien geschäfteten. Er war sich sowohl über die Höhe der Kundengelder wie auch über die umfangreiche Anzahl der gehandelten Aktien bewusst (vgl. oben, E. 6.1.1 - 6.1.3; 6.2.1). Dass diese Tätigkeit Gegenstand einer aufsichtsrechtli- chen Regelung bzw. bewilligungspflichtig war, ist naheliegend und konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein. Auch daraus, dass die D. AG auf ihrer Homepage tatsachenwidrig behauptete, sie sei „U.U.U.U.“ und „V.V.V.V.“ (vgl. oben, E. 6.1.1.3/a), kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 wusste,

- 51 - das der Effektenhandel, wie ihn die D. AG und die anderen Gesellschaften be- trieben, bewilligungspflichtig ist (vgl. auch der Strafbescheid vom 10. Februar 2016 i.S. C. [EFD pag. 442.2-091 pag. 100 0008 - 0011). Das Gericht schliesst daher in Würdigung aller Umstände aus, dass der Beschuldigte 1 über den ge- werbsmässigen Effektenhandel der involvierten Gesellschaften in eigenem Na- men ohne Bewilligung nicht im Bilde war. Es steht ferner jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass er vom Bewilligungserfordernis für den von ihm betriebenen Kundeneffektenhandel wusste. Vor diesem Hintergrund liegt kein Sachver- haltsirrtum vor. Der Vorsatz des Beschuldigten 1 entfällt somit nicht.

e) Die Verteidigerin brachte in der Duplik mit gleicher Begründung (vgl. oben, E. 7.4.3.3/a) vor, es liege ein Subsumtionsirrtum vor (TPF pag. 30-920-021). Nach dem Gesagten geht dieser Einwand in der Sache fehl. Der Beschuldigte 1 macht einen Irrtum auf Sachverhaltsebene geltend (vgl. oben, E. 7.4.3.3). Er macht nicht geltend, dass er über die genaue rechtliche Qualifikation geirrt hätte, also meinte, der von ihm betriebene Effektenhandel falle nicht unter Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG (vgl. zum unbeachtlichen Subsumtionsirrtum BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Ein Subsumtionsirrtum greift hier nicht, zumal ein solcher ohnehin unbeachtlich gewesen wäre. 7.4.3.4 Rechtswidrigkeit Keine der involvierten Gesellschaften verfügte über eine Effektenhändlerbewilli- gung nach Art. 10 Abs. 1 BEHG. Der Effektenhandel erfolgte somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe für ihr Handeln liegen nicht vor. 7.4.3.5 Schuld

a) Die Verteidigerin des Beschuldigten 1 wandte im Rahmen des Parteivortrags eventualiter (zum Sachverhaltsirrtum, siehe oben, E. 7.4.3.3) ein, es liege ein Verbotsirrtum vor, welcher aufgrund der engen Zusammenarbeit mit einem re- nommierten Bankinstitut, das ihm die Bewilligungspflicht nie suggeriert habe, un- vermeidbar gewesen sei (TPF pag. 30-925-021). Er habe gemeint, die Ge- schäftstätigkeiten der D. AG, F. AG und E. AG seien legal, weil ihm die Bank nichts bezüglich einer Bewilligungspflicht gesagt habe (TPF pag. 30-925-021).

b) Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist gege- ben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt (STRATENWERTH, a.a.O., § 11

- 52 - N. 46 f.). Der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) betrifft die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält (Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom

11. August 2004 E. 3.5). Ein Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter meint, kein Unrecht zu tun (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen, Art. 21 StGB N. 4; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I,

6. Aufl., Zürich/Basel/Genf, § 29 A. 1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_395/2009 vom 20. Oktober 2009, E. 5.1). Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom

11. August 2004 E. 3.5; vgl. weiterführend BGE 129 IV 238 E. 3 S. 240 ff.). Art. 21 StGB anerkennt einen Irrtum über die Rechtmässigkeit als unvermeidbar, wenn der Täter "nicht weiss und nicht wissen kann", dass er rechtswidrig handelt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 21 StGB N. 6). Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht wer- den kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 21 StGB N. 6; BGE 98 IV 293 E. 4.a m.w.H.). Die unrechtsverneinende Auskunft eines qualifizierten Rechtsberaters kann zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum führen. Voraussetzung der Unvermeidbarkeit ist einerseits, dass dem Rechtsbe- rater der vollständige Sachverhalt zur Prüfung vorgelegt worden ist, den der Täter anschliessend verwirklicht. Andererseits muss der Rechtsberater diesen Sacher- halt in einem Gutachten unter allen rechtlichen Gesichtsprunkten geprüft haben (BGE 98 IV 293 E. 4a S. 303; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom

24. September 2015 E. 4.7.3).

c) Der Beschuldigte 1 macht implizit geltend, er sei von der Bank falsch beraten worden. Wie erläutert sind die Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme eines schuldausschliessenden Verbotsirrtums aufgrund falscher Rechtsberatung sehr hoch (vgl. oben, E. 7.4.3.5/b). Diese Vo- raussetzungen liegen vorliegend nicht vor, hat doch der Beschuldigte 1 von der Bank gar keine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Dass ausserdem ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, wird vorliegend weder behauptet noch ist ein solches aktenkundig. Allfällige Auskünfte oder die Depotführung seitens der Bank genügen bei Weitem nicht, um einen Verbotsirrtum zu begründen. Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Einwand ist daher unbegründet.

d) Weitere Schuldmilderungs- oder ausschliessungsgründe wurden weder gel- tend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschuldigte 1 hat mithin schuld- haft gehandelt.

- 53 - 7.4.4 Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte 1 des mehrfachen vorsätzlichen Effekten- handels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gemacht, begangen vom 20. Mai 2011 bis zum 7. September 2012 (Geschäftstätigkeit der D. AG), vom 26. Januar 2010 bis zum 20. Septem- ber 2012 (Geschäftstätigkeit der F. AG) und vom 5. Februar 2007 bis zum 15. Ap- ril 2013 (Geschäftstätigkeit der E. AG). 7.5 Verantwortlichkeit des Beschuldigten 2 7.5.1 Objektiver Tatbestand Die Einzelrichterin hat sich bezüglich des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen betreffend die Tätigkeiten der D. AG und der E. AG die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VStrR vorbehalten (Art. 344 StPO; TPF pag. 30-920-007). 7.5.1.1 Vom 8. September 2010 bis zum 27. März 2012 war der Beschuldigte 2 alleiniger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG (vgl. oben E. 6.2.2a). Er eröffnete am 22. September 2010 die Kontobeziehung der D. AG bei der Bank G. und war ab diesem Zeitpunkt einzelzeichnungsberechtigt für die Konten der Ge- sellschaft, auf denen die Gelder der Kunden zwecks Effektenhandels auf deren Rechnung eingingen (zunächst alleine, ab März 2011 zusammen mit dem Be- schuldigten 1; vgl. oben, E. 6.1.1.1; 6.2.2/a). Wie oben festgestellt (vgl. oben, E. 6.2.2/a; 6.4.2.2/c), war der Beschuldigte 2 nicht Verwaltungsrat der E. AG. Der Beschuldigte 2 stellte als Partner der SSS. AG deren Sitzadresse (Z.-strasse in Y. [ZH]) der F. AG und der D. AG zur Verfügung (vgl. oben, E. 6.1.1.1; 6.1.2.1; TPF pag. 30-100-041; 30-931-017 f.). Er war für sämtliche involvierten Schweizer Gesellschaften (nachfolgend AAAA.-Gesellschaften) zuständig für die Finanz- buchhaltung (vgl. oben, E. 6.2.2/d). Er hatte jeweils zu einem bestimmten Stich- tag Einblick in die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Die Finanzbuchhaltung führte TTT. (vgl. oben, E. 6.4.2.2/b; TPF pag. 30-931- 017). Die Jahresabschlussrechnung wurde jeweils mit dem Kunden bzw. Be- schuldigten 1 besprochen (TPF pag. 30-931-017). Überdies war der Beschul- digte 2 für Steuererklärungen und treuhänderische Belange der AAAA.- Gesellschaften zuständig (vgl. oben, E. 6.2.2/c, d). 7.5.1.2 Die Anklage wirft dem Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der Geschäftstä- tigkeit der D. AG und der E. AG nicht die Verübung der Tat im Sinne von Art. 6

- 54 - Abs. 1 VStrR vor. Vielmehr geht das EFD davon aus, dass namentlich die Ent- scheide für die E. AG faktisch nur der Mitbeschuldigte 1 traf und sich die faktische operative Tätigkeit des Beschuldigten 2 auf die Buchhaltung beschränkte (vgl. AS, Ziff. 201). Diese Feststellung deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte 2 nicht im Verwaltungsrat der E. AG und nicht über das „tägliche Geschäft“ informiert gewesen sei (TPF pag. 30-931-011). In einer schriftlichen Erklärung vom 10. August 2012 sowie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Mitbeschuldigte 1, dass der Be- schuldigte 2 in seinem Auftrag diverse Verwaltungsratsmandate und Aufgaben als Sekretär wahrgenommen habe. Der Beschuldigte 2 sei dabei für das Erstellen der Buchhaltungen sowie der Steuererklärungen verantwortlich gewesen, hinge- gen nicht für die operative Tätigkeit sowie für die jeweiligen Finanztransaktionen und Vermögensanlagen (vgl. oben, E. 6.2.2/c; TPF pag. 30-931-011, 014). Eine auf Art. 6 Abs. 1 VStrR gestützte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten 2 als Täter entsprechend fällt damit ausser Betracht und wird ihm, wie gesagt, auch nicht vorgeworfen.

a) Den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten, untersteht auch, wer als Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertre- tener es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwen- den oder in ihren Wirkungen aufzuheben (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Ist der Geschäfts- herr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollek- tiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglie- der, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Li- quidatoren angewendet (Art. 6 Abs. 3 VStrR). Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Bestimmung auf die dahinter stehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt. Die in dieser Bestimmung festgehaltene Rege- lung statuiert eine Geschäftsherren- bzw. Garantenhaftung als eine Art Unterlas- sungsdelikt. Demnach wird zur Verantwortung gezogen, wer es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder eines Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben. Die Organe werden mithin für die Handlungen von Mit- arbeitenden ihres Unternehmens zur Verantwortung gezogen, und zwar ohne dass ihnen ein Organisationsfehler oder eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden müsste (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht

- 55 - und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 50 f., 58 f.; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3141/2011 vom 23. August 2012 E. 6.2). Bei der straf- rechtlichen Geschäftsherrenhaftung handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, wobei es an einer Legaldefinition des Geschäftsherrn im VStrR mangelt. Unter den Begriff des Geschäftsherrn sind diejenigen Organe sowie natürliche Perso- nen zu subsumieren, die auf Grund ihrer Weisungs- und Kontrollbefugnisse in der Lage sind, dem strafbaren Verhalten einer weisungsunterworfenen Person Einhalt zu gebieten (vgl. EICKER/FRIEDRICH/ACHERMANN, a.a.O., S. 52; ACKER- MANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Acker- mann/Heine [Hrsg.], Bern, 2013, § 4 N. 86 ff.). Nach Art. 6 Abs. 2 VStrR besteht die Pflicht, Gesetzesverletzungen von Untergebenen, Beauftragten oder Vertre- tern abzuwenden, nicht aber solche von gleich- oder übergeordneten Personen. Der Gesetzgeber verneint mithin prinzipiell eine Pflicht, gegen gleich- oder hö- hergestellte Mitarbeiter vorzugehen. Davon darf nur abgewichen werden, wenn sich aus anderen Gründen klar die Voraussetzungen einer Garantenstellung er- geben (BGE 113 IV 68, S. 75; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.3 vom 12. Oktober 2016 E. 5.1.1). Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Dies bedeutet, Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die konkrete Anlasstat beziehen, sondern auf die Nichtverhinderung der Anlasstat (EICKER/FRIEDRICH/ACHERMANN, a.a.O., S. 52 m.w.H.).

b) Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gehört gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR die Oberaufsicht über die mit der Ge- schäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Nach Art. 717 Abs. 1 des Obli- gationenrechts (OR; SR 220) müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Ge- schäften anzuwenden pflegen (BGE 122 III 195 E. 3a S. 198; BGE 113 II 52 E. 3a S. 56). Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjeni- gen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsge- mäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 N. 575). Damit ein Verwal- tungsrat die Oberaufsicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR sorgfältig wahrneh- men kann, muss er die Geschäftsführung kritisch verfolgen. Dazu gehört, dass er sich über den laufenden Geschäftsgang informiert, von der Geschäftsleitung Berichte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte ein-

- 56 - holt und Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten nachgeht (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.1.1). Der Verwal- tungsrat hat mithin durch interne Kontrollmassnahmen ständig sicherzustellen, dass er über die Tätigkeit der Gesellschaft orientiert bleibt, um nötigenfalls ein- schreiten zu können (vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht Il, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 716a OR N. 23ff.). Dies gilt unabhängig von einer allfälligen Pflicht, ein internes Kon- trollsystem einzuführen. Hat der Verwaltungsrat solche Vorkehren unterlassen und deshalb von Straftaten keine Kenntnis erlangt, macht er sich dennoch für diese strafbar (BGE 122 IV 103, 126 ff.). In jedem Fall muss ein Verwaltungsrat unabhängig von seiner konkreten Stellung fundierte Kenntnisse der Gesellschaft und deren Betriebsorganisation, des Geschäftszweigs sowie den grundlegenden rechtlichen Pflichten aufweisen. Wird ein Mandat als Verwaltungsrat trotz man- gelnder Fähigkeiten und/oder Kenntnisse angetreten, kann der betreffenden Per- son ein Übernahmeverschulden zum Vorwurf gemacht werden, denn unter die- sen Umständen hätte sie die Tätigkeit gar nicht aufnehmen dürfen oder zumin- dest, nachdem sie dies erkannt hat, ohne Verzug niederlegen müssen (GRAF, Berufsverbote für Gesellschaftsorgane: das Sanktionsregime im Straf- und Fi- nanzmarktrecht, in: AJP 2014 S. 1195, 1196, mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 4A_248/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.3.4). Wird infolge eines Verzichts auf die eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a Abs. 2 OR durch keine Revisionsstelle nach Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR geprüft, ob ein in- ternes Kontrollsystem existiert, so entbindet dies den Verwaltungsrat nicht von einer ausreichenden Überwachung der Geschäftsführung. Die Aufsichtspflicht besteht auch im Fall einer Delegation der Geschäftsführung. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Instruktion und Überwachung (vgl. Art. 754 Abs. 2 OR; FREI, Verant- wortlichkeit des Verwaltungsrates aus strafrechtlicher Sicht, Zürich, 2004, S. 113 f.). Der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat ist zwar nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftrag- ten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Ge- schäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig stu- diert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären ver- sucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorg- fältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefug- nisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen AbkIärungen zu treffen, nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen (Urteil des Bundes- gerichts 2C_67112014 vom 18. Dezember2014 E. 3.2.1).

- 57 - Der Verwaltungsrat hat festgestellte rechtswidrige Tätigkeiten der Gesellschaft entweder zu unterbinden oder konsequenterweise als Verwaltungsrat zurückzu- treten (FREI, a.a.O., S. 71 f.).

c) AIs Mitglied des Verwaltungsrats der D. AG vom 8. September 2010 bis

27. März 2012 (vgl. oben, E. 6.2.2/a) sowie aIs Verwaltungsratspräsident der R. AG (vom 25. Januar 2008 bis zum 8. Februar 2011; vgl. oben, E. 6.2.2/b) gilt der Beschuldigte 2 ohne weiteres als Organ bzw. faktisches Organ i.S.v. Art. 6 Abs. 3 VStrR. Mit der Annahme des Verwaltungsratsmandates für die genannten Gesellschaften hat er eine besondere Verantwortung für deren Tätigkeit über- nommen. Damit kam ihm die Aufgabe zu, die Geschäftstätigkeiten der D. AG und R. AG zu überwachen und sicherzustellen, dass die Gesellschaften keine wider- rechtlichen Geschäftstätigkeiten ausüben. Seine diesbezügliche Garantenstel- lung folgt direkt aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR. Der Beschuldigte 2 hat seine Rechtspflichten als alleiniger Verwaltungsrat der D. AG (vom 20. Mai 2011 [erster vorgeworfener Effektenhandel] bis zum 27. März 2012; vgl. oben, E. 6.2.2/a) und aIs Verwaltungsratspräsident der R. AG (vom 25. Januar 2008 bis zum 8. Februar 2011, vgl. oben, E. 6.2.2/b) i.S.v. Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VStrR verletzt, indem er zuliess, dass die D. AG ohne Bewilligung gewerbsmäs- sig auf Rechnung von Kunden mit Effekten handelte, und die R. AG zu diesem Zweck als Vehikel benutzt wurde. Vom 20. Mai 2011 bis 27. März 2012 hatte er die Oberleitung und Oberaufsicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR über die D. AG. In diesem Zeitraum war der Beschuldigte 2 gegenüber dem Beschul- digten 1 übergeordnet. Daran ändert die Aussage des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung nichts, er sei der „Chef“ gewesen (TPF pag. 30-931-015). Der BeschuIdigte 2 hätte die rechtswidrigen Tätigkeiten dieser Gesellschaften entwe- der – z.B. durch eine Anzeige bei der FINMA – unterbinden oder rechtzeitig aus dem Verwaltungsrat zurücktreten müssen. Ein Rücktritt ist gerade auch dann ge- boten, wenn der Verwaltungsrat – z.B. mangels Durchführung von Verwaltungs- ratssitzungen – keine Gelegenheit hat, „relevante Fragen zu stellen oder an In- formationen zu gelangen”, wie der Beschuldigte 2 vorbringt (vgl. EFD pag. 093 22 - 30). Was den Beschuldigten 2 im konkreten Fall an einer Anzeige oder am Rücktritt gehindert und seine Handlungsmöglichkeit derart eingeschränkt haben soll, dass es ihm gemäss seiner Darstellung an Tatmacht gefehlt habe, ist nicht ersichtlich. Die Geschäftstätigkeit der D. AG, die den objektiven Straftatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG erfüllt (vgl. oben, E. 7.2.1.4), ist dem Be- schuldigten 2 bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat am 27. März 2012 im Ergebnis nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VStrR zuzurechnen. Der im Zusam- menhang mit der Geschäftstätigkeit der D. AG erhobene strafrechtliche Vorwurf

- 58 - liegt gerade darin, dass der Beschuldigte 2 den Mitbeschuldigten 1 bei dessen operativer Tätigkeit ungestört gewähren liess und seine Organstellung nicht „im materiellen Sinne“ wahrnahm, wie er dies selber geltend macht (vgl. EFD pag. 093 22 – 30). Von dessen gesetzlichen Verantwortung als Verwaltungsrat konnte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 auch mittels des Treuhandvertrags vom

18. Oktober 2010 bzw. mit der darin vereinbarten Übertragung der alleinigen Ver- antwortlichkeit für das operative Geschäft auf den Beschuldigten 1 (TPF pag. 30- 522-005, -007) nicht rechtswirksam entbinden (vgl. oben, E. 6.4.2.2/c).

d) Nach dem Gesagten geht der Einwand des Beschuldigten 2, es habe in kei- nem Fall ein Unterordnungsverhältnis zum Beschuldigten 1 als Geschäftsführer bestanden, in der Sache fehl (TPF pag. 30-925-046, Rz. 29-34; 30-925-055, Rz. 68). Wie dargelegt, war die Oberaufsicht des Beschuldigten 2 als Verwal- tungsrat der D. AG vom 8. September 2010 bis zum 27. März 2012 gegenüber dem Beschuldigten 1 als Geschäftsführer unübertragbar und unentziehbar (vgl. oben, E. 7.5.1.2/c).

e) Hinsichtlich der Stellung des Beschuldigten 2 in der E. AG mangelt es bereits am Kriterium der Sondereigenschaft. Der Beschuldigte war nicht Verwaltungsrat und nahm keine operativen Funktionen wahr (vgl. oben, E. 6.4.2.2/c). Zudem fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Unterlassung von Handlungen zur Vermei- dung/Abwehr von Widerhandlungen eines Untergebenen. Sachverhaltsmässig kann der Beweis nicht erbracht werden, dass der Beschuldigte 1 in der E. AG eine dem Beschuldigten 2 untergebene Person gewesen wäre. Auch hatte der Beschuldigte 2 keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Beschuldigten 1 inne: Der Beschuldigte 1 als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der E. AG wäre nicht verpflichtet gewesen, Weisungen des Beschuldigten 2 entgegenzu- nehmen. Ihm fehlte es daher an der Tatmacht, weswegen er auch keine Auf- sichtsfunktion wahrnehmen konnte und musste. Die Handlungen des Beschul- digten 1 hätten auch durch eine Intervention des Beschuldigten 2 nicht abgewen- det werden können. Es mangelt somit zusätzlich an der hypothetischen Kausali- tät. In subjektiver Hinsicht konnte der Beschuldigte 2 nie willentlich den Entscheid fassen, seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Beschuldigten 1 nicht wahrzuneh- men, da eine solche nicht bestand. Da der Beschuldigte 2 objektiv keine Tat- macht besass, konnte er darüber auch nichts wissen. Eine strafrechtliche Ver- antwortung durch Unterlassen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der E. AG ist im Ergebnis nicht erstellt und daher unter der Teilnahmeform der Tä- terschaft nicht weiter zu prüfen. 7.5.1.3 Gehilfenschaft

- 59 -

a) Die Einzelrichterin hat sich gestützt Art. 344 StPO vorbehalten, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der E. AG unter dem Aspekt der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu prüfen (TPF pag. 30-920-009).

b) Gemäss Anklage (Rz. 209) wären die vom Beschuldigten 2 für die E. AG und die D. AG erbrachten Buchhaltungsdienstleistungen sowie das Zurverfügung- stellen einer Sitzadresse für die E. AG zusätzlich als strafbare Gehilfenschaft zu den rechtswidrigen Tätigkeiten der E. AG und der D. AG zu qualifizieren (vgl. un- ten, E. 7.5.1.3/c und d betreffend die F. AG). Die Gehilfenschaft werde durch die Zurechnung als Täter nach Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR jedoch konsumiert (unechte Konkurrenz) (TPF pag. 30-100-044). Letzteres trifft, wie gesehen, mangels Tä- terschaft bzgl. E. AG nicht zu, weshalb diesbezüglich Gehilfenschaft zu prüfen ist.

c) In Bezug auf die F. AG wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, er habe durch seine Tätigkeit als Buchhalter einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet. Der Beitrag sei insofern kausal, als das Vorhandensein der gesetzlich geforderten Buchhaltung die Tätigkeit der F. AG erleichtert habe, insbesondere durch Erfas- sung der auf Rechnung Dritter gehaltenen (oder im Falle von Leerverkäufen noch zu beschaffenden) Effekten. Die Buchhaltung des Beschuldigten 2 habe den Überblick insbesondere betreffend Leerverkäufe erleichtert und ermöglicht. Aus- serdem hätten keine Jahresrechnungen mehr vorgelegt und von der Revisions- stelle revidiert werden können. Die Geschäftstätigkeit der F. AG wäre zwar nicht unmöglich gewesen ohne Buchhaltung, zumal die Mitbeschuldigte C. über das System der E. AG eine Kundenbuchhaltung geführt habe (vgl. oben, E. 6.2.3). Aus Letzterer seien die Leerverkäufe aber nicht erkennbar gewesen. AIs Partner der SSS. AG habe der Beschuldigte 2 der F. AG ausserdem die Adresse der SSS. AG als Sitzadresse in der Schweiz zur Verfügung gestellt.

d) Das Gericht hat folglich die vom Beschuldigten 2 für die E. AG (vom 10. Juli 2010 bis 15. April 2013) und für die F. AG (vom 26. Januar 2010 bis 20. Septem- ber 2012) erbrachten Tätigkeiten als Finanzbuchhalter (Finanzbuchhaltung) bzw. das Zurverfügungstellen der Sitzadresse unter der Teilnahmeform der Gehilfen- schaft zu prüfen.

e) Wer zu einer Verwaltungsstraftat vorsätzlich Hilfe leistet, wird als Gehilfe be- straft (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 2 und 5 VStrR). Der objektive Tatbestand der Ge- hilfenschaft setzt voraus, dass der Gehilfe einen untergeordneten Tatbeitrag leis- tet. Darunter ist jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag zu verstehen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders

- 60 - abgespielt hätte. Erforderlich ist hingegen nicht, dass die Haupttat ohne die Ge- hilfenschaft überhaupt nicht stattgefunden hätte. Ausreichend ist bereits eine Förderung der Haupttat durch den Tatbeitrag des Gehilfen, d.h. eine Erhöhung der Erfolgschancen (sog. Förderungskausalität). Der Gehilfe muss bloss das Ri- siko des Erfolgseintritts erhöht haben. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in die- sem Sinne als kausal erweisen (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 StGB N. 8; vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.2). In der Praxis ist z.B. das Weiterleiten von Post zur Begehung eines Betruges als Gehilfenschaft qualifiziert worden (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil 1, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 Rn. 115, 117 ff.; BGE 88 IV 21 E. 2 S. 27 f.).

f) Gestützt auf die genannten Voraussetzungen für die Gehilfenschaft (vgl. oben, E. 7.5.1.3/d) kann der Beschuldigte 2 nur dann als Gehilfe zum unbewilligten Effektenhandel der E. AG und der F. AG ins Recht gefasst werden, wenn die Führung der Finanzbuchhaltung im Zusammenhang mit dem Tatplan des Be- schuldigten 1 bzw. der involvierten Firmen Sinn machte und der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 für den deliktischen Erfolg kausal war. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte 2 bzw. die SSS. AG waren zwar vom Beschuldigten 1 mit der Führung der Finanzbuchhaltung der E. AG und F. AG (sowie auch der D. AG) beauftragt worden. Diese führte jedoch TTT., welche hierzu die Buchhaltungsun- terlagen von C. und dem Beschuldigten 1 erhielt. Konkrete Fragen zu einzelnen Buchungen klärte TTT. direkt mit C. (EFD 060 0003, Antwort zu Frage 35). Der Beschuldigte 2 hatte lediglich Einblick in die Jahresrechnung, welche er mit dem Beschuldigten 1 besprach. TTT. führte unter der Verantwortung des Beschuldig- ten 2 die Finanzbuchhaltung nach den Buchhaltungsvorschriften des OR und legte die Leerverkäufe offen. Inwiefern das Führen der Finanzbuchhaltung den Effektenhandel des Beschuldigten 1 bzw. seiner Gesellschaften gefördert oder begünstigt haben soll, ergibt sich aus den Akten nicht und ist auch nicht ersicht- lich. Der Erfolg des Effektenhandels des Beschuldigten 1 bzw. seiner Gesell- schaften war nicht abhängig von der Finanzbuchhaltung des Beschuldigten 2, sondern wenn schon von der Kundenbuchhaltung, welche allein durch C. geführt wurde. Inwiefern zudem ausgerechnet die Offenlegung der Leerverkäufe in der Finanzbuchhaltung, welche der Revisionsstelle zur Prüfung zu unterbreiten war, den illegalen Effektenhandel begünstigt haben soll, ist unerfindlich. Der Beschul- digte 1 hätte den unbewilligten Effektenhandel ohne Weiteres auch ohne das Führen der Finanzbuchhaltung und das Zurverfügungstellen der Sitzadresse durch die SSS. AG tätigen können. Es liegt kein Förderungsbeitrag durch den

- 61 - Beschuldigten 2 derart vor, dass sein Verhalten die Ausführung der Haupttat in irgendeiner Art und Weise gefördert oder begünstigt hätte. Nach dem Gesagten waren das Führen der Finanzbuchhaltung sowie das Zurverfügungstellen der Sitzadresse nicht kausal für den illegalen Effektenhandel des Beschuldigten 1 bzw. dessen Gesellschaften E. AG und F. AG. Der objektive Tatbestand ist dies- bezüglich nicht erfüllt. 7.5.2 Subjektiver Tatbestand 7.5.2.1 In subjektiver Hinsicht erkannte der Beschuldigte 2 als Verwaltungsrat der D. AG vom 20. Mai 2011 (erster vorgeworfener Effektenhandel) bis zum 27. März 2012 ohne Weiteres, dass diese Gesellschaft Effektenhandel betrieb. Die Frage, ob er gestützt auf die Jahresrechnung bzw. Bilanz tatsächlich hätte erkennen können, dass möglicherwiese ein bewilligungspflichtiger Effektenhandel vorlag bzw. der Beschuldigte 1 keine Bewilligung hatte, kann indessen offen gelassen werden, da die Jahresrechnung erst am 31. Mai 2012 verabschiedet wurde, als er nicht mehr im Verwaltungsrat war (FINMA 5402317 pag. 8/001/157-170). Der Beschul- digte 2 hatte erwiesenermassen lediglich Einblick in die Jahresabschlussrech- nung bzw. Bilanz- und Erfolgsrechnung (TPF pag. 30-931-017). Der Beschul- digte 2 hatte somit in seiner Funktion als Verwaltungsrat der D. AG kein Wissen in Bezug auf den illegalen Effektenhandel, obwohl er für den Effektenhandel ge- mäss Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VStrR objektiv verantwortlich war. 7.5.2.2 a) Gehilfenschaft kann nur vorsätzlich geleistet werden. Der Gehilfe muss min- destens damit rechnen, dass sein Verhalten die Haupttat fördert, und dies in Kauf nehmen (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 Rn. 121). Daraus folgt, dass der Gehilfe Wissen und Wollen sowohl in Bezug auf die Haupttat als auch in Bezug auf seine Hilfeleistung hierzu haben muss (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Es ist ein ziel- orientierter Beihilfetatbestand anzuwenden (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 45). Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 E. 3 m.w.H.). Sehr umstritten ist die Frage, inwieweit harmlose Alltagsgeschäfte bzw. berufstypische Dienstleistun- gen, die jedoch im Einzelfall der Förderung einer Straftat dienen, als Gehilfen- schaft strafbar sein können (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 30). Das Bundes- gericht stellt bei der Prüfung der Strafbarkeit von allgemein zugänglichen Dienst- leistungen nicht primär auf den Grad des „erlaubten Risikos“ oder auf Gesichts- punkte der „sozialen Adäquanz“ ab, sondern zunächst auf den subjektiven Tat- bestand, insbesondere auf das Wissen des Teilnehmers (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 35; BGE 121 IV 109, 122 f. E. 3). Bei der Führung einer Finanz- buchhaltung handelt es sich um eine berufstypische Dienstleistung.

- 62 -

b) Wie dargelegt, hat die Führung der Finanzbuchhaltung durch den Beschuldig- ten 2 für die E. AG (vom 10. Juli 2010 bis 15. April 2013) und die F. AG (vom

26. Januar 2010 bis 20. September 2012) den illegalen Effektenhandel nicht ge- fördert (E. 7.5.1.3/e). Selbst wenn aber die Kausalität bejaht würde – wovon hier ausdrücklich nicht ausgegangen wird –, fehlte es am doppelten Gehilfenvorsatz. Dem Beschuldigten 2 kann nicht nachgewiesen werden, dass er den illegalen Effektenhandel des Beschuldigten 1 fördern wollte. Auch die Anklage wirft dem Beschuldigten 2 nicht vor, er habe gewusst, dass der Beschuldigte 1 über keine Bewilligung verfügt habe. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte 2 in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2015 (EFD pag. 093 18 - 30) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (TPF pag. 30-932-016, -018) geltend machte, der Beschul- digte 1 habe ihm Informationen vorenthalten. Davon geht auch das EFD aus (vgl. Anklageschrift Rz.114). Der angeklagte Sachverhalt wäre insofern auch in sub- jektiver Hinsicht nicht erstellt. 7.5.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG. 8. Missachten von Verfügungen der FINMA 8.1

8.1.1 Gemäss Art. 48 FINMAG wird mit Busse bis zu Fr. 100‘000.-- bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vor- sätzlich nicht Folge leistet. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 8.1.2 Mit der sofort vollstreckbaren, nicht angefochtenen superprovisorischen Verfü- gung vom 30. Oktober 2012 auferlegte die FINMA den Organen der D. AG und der R. AG unter Androhung von Busse gemäss Art. 48 FINMAG namentlich die Pflicht, „den Untersuchungsbeauftragten sämtliche Informationen und Unterla- gen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen” (vgl. oben, E. 6.3.2). Die FINMA stützte sich dabei auf Art. 29 FINMAG. Dieser Bestimmung zufolge sind die Beaufsichtigten oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Per- sonen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, welche die FINMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Diese Verpflichtung gilt

- 63 - gemäss Art. 36 Abs. 3 FINMAG auch gegenüber den von der FINMA eingesetz- ten Untersuchungsbeauftragten. 8.1.3

a) Der Beschuldigte 1 bestreitet seine Verantwortlichkeit (TPF pag. 30-925-022). Er macht geltend, Rechtsanwalt BBBB. sei Rechtsanwalt der Gesellschaft gewe- sen. Er habe mit Rechtsanwalt BBBB. kein Mandat gehabt. Das Vorgehen sei durch höherrangiges Recht („nemo-tenetur“) gerechtfertigt gewesen. Die Her- ausgabe der Geschäftsdokumente sei gestützt auf eine rechtliche Beratung durch den Rechtsanwalt der Gesellschaft verweigert worden, deren Überprüfung unmöglich gewesen sei. Er habe sich auf die Auskunft von Rechtsanwalt BBBB. verlassen, der ihm von einer Herausgabe der Geschäftsunterlagen abgeraten habe. Angesichts der Komplexität der Rechtsfragen könne keinesfalls von einem wissentlichen und willentlichen Verstoss gegen eine Strafnorm die Rede sein. Es liege ein schuldausschliessender Rechtsirrtum vor, da er sich auf die rechtliche Argumentation von Rechtsanwalt BBBB. verlassen habe.

b) Das EFD macht geltend, dass zu jener Zeit noch gar kein Verwaltungsstraf- verfahren zur Diskussion gestanden habe. Der Beschuldigte 1 wäre somit zur Herausgabe verpflichtet gewesen. 8.1.4 Die D. AG hat den Untersuchungsbeauftragten Unterlagen zu ihren Geschäfts- aktivitäten vom 2. November 2012 bis zum 10. Dezember 2012 durch eine expli- zit erklärte Weigerung vorenthalten (vgl. oben, E. 6.3.4). Sie hat damit gegen die mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 auferlegte Pflicht zur Zurverfügungstellung sämtlicher Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten verstossen. Der objektive Tat- bestand von Art. 48 FINMAG ist dadurch erfüllt worden. Die nachträgliche Her- ausgabe der Unterlagen am 10. Dezember 2012 vermag an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes nichts zu ändern. 8.2 AIs alleinigem Aktionär, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D. AG (vgl. oben, E. 6.2.1/a) ist dem Beschuldigten 1 gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR (vgl. oben, E. 7.4.1) das Missachten der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 30. Oktober 2012 für die Zeitspanne vom 2. November 2012 bis zum 10. De- zember 2012 durch Verletzung der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten der D. AG (vgl. oben, E. 6.3.2; 8.1.2) strafrechtlich zuzurechnen. Er war selber und direkt zur Herausgabe verpflichtet. Als Verwal- tungsrat vertrat er die Interessen der Gesellschaft und vertrat diese auch im Man- datsverhältnis mit den Anwälten. Er war es somit, der die Herausgabe der vorbe- stehenden Geschäftsunterlagen der D. AG verweigert und zu verantworten hat. Die fragliche Verfügung auferlegte dem Beschuldigten 1 direkt und persönlich die Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen (vgl. dortige Ziff. 6. lit. b, FINMA 5402317

- 64 - pag. 9/2; vgl. auch entsprechenden Hinweis der FINMA an Rechtsanwalt BBBB. und Taormina im Schreiben vom 13. November 2012, FINMA 5402317 pag. 2/109). Ob er unter diesen Umständen auch die Verantwortung für das Handeln der nach seinen Instruktionen tätigen Rechtsanwälte (vgl. Schreiben Rechtsan- walt BBBB. vom 21. November 2012; FINMA 5402317 pag. 2/111), welche eine Herausgabe zunächst verweigerten, trägt, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 8.3 In subjektiver Hinsicht ist es nicht anders denkbar, als dass der Beschuldigte 1 über die Herausgabebegehren der FINMA informiert war und mindestens billigte, dass die Anwälte der D. AG dem Begehren zunächst keine Folge leisteten. Der Beschuldigte 1 hat damit vorsätzlich gehandelt. 8.4 Rechtswidrigkeit Der Beschuldigte 1 war zur Herausgabe der Geschäftsunterlagen der D. AG ver- pflichtet. Die verweigerte Aushändigung war daher zweifelsohne rechtswidrig. 8.5 Schuld 8.5.1 Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Satz 1 StGB). In Bezug auf die Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums im Zusammenhang mit einer qualifizierten Rechtsberatung kann auf E. 7.4.3.5/b verwiesen werden. 8.5.2 Die in der Verfügung der FINMA vom 30. Oktober 2012 zugrunde liegende Rechtslage war komplex und die vorgebrachten Argumente entsprechend fun- diert. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Beschuldigte 1 als Laie zweifels- ohne auf die Rechtsauskunft von Rechtsanwalt BBBB. verlassen, welcher ihm in Kenntnis der vollständigen Faktenlage von einer Herausgabe der Geschäftsun- terlagen abgeraten hat. Vielmehr hätte der Beschuldigte 1 leichtsinnig gehandelt, wenn er entgegen der expliziten Rechtsauskunft seines qualifizierten Rechtsbe- raters gehandelt hätte. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beschuldigte 1 unter dem Einfluss eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gemäss Art. 21 Satz 1 StGB gehandelt. 8.6 Der Beschuldigte 1 ist folglich freizusprechen vom Vorwurf des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG.

- 65 - 9. Strafzumessung 9.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten 1 das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 123 IV 84 E. 3a und 116 IV 258 E. 3b). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360) Tagessätze. Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. unten, E. 9.3.3.4; 9.3.4.1; 9.3.9), hält das Gericht für den mehrfach begangenen Effektenhandel ohne Bewilligung eine Geldstrafe unter 360 Tagessätzen als dem Verschulden nicht angemessen, wes- halb diesbezüglich das neue Recht nicht milder erscheint. Vorliegend ist somit das alte Recht anzuwenden. 9.2

9.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldensein- schätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die ein- zelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 9.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Gemäss Art. 49 Abs. 1

- 66 - StGB darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De- likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe be- droht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Gestützt auf Art. 9 VStrR gelten die Vorschriften von Art. 68 des Strafgesetzbuches über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. Zu Art. 9 VStrR ist vorab zu bemerken, dass diese Bestimmung auch für Geldstrafen gilt, weil nach altrechtlicher Terminologie zum Erlasszeitpunkt des VStrR noch nicht zwischen Geldstrafen und Bussen unterschieden wurde (EICKER/FRANK/ACHER- MANN, a.a.O., S. 74). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 VStrR, obwohl er ausdrücklich auf Art. 68 StGB Bezug nimmt, sich heute auf Art. 49 (= Art. 68 aStGB) bezieht, der neu die Strafausfällung bei echter Konkurrenz re- gelt. Der inzwischen veraltete Hinweis auf Art. 68 StGB ist damit zu erklären, dass die Vorschriften des VStrR im Zuge der 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB nicht angepasst wurden. Deshalb sieht Art. 9 VStrR vor, dass jede einzelne Verwaltungsstraftat (auch bei Ahndung nach dem- selben Verwaltungsgesetz), bei der „nur“ die Verhängung einer Busse oder Geld- strafe in Frage kommt, für sich eine gesonderte Strafe verwirkt, bei deren Be- messung nicht auf weitere strafbare Handlungen Rücksicht genommen wird (Ku- mulationsprinzip). Hingegen gelten wegen der einschränkenden Formulierung in Art. 9 VStrR, der sich ausschliesslich auf „Bussen“ (heute Geldstrafen) und „Um- wandlungsstrafen“ bezieht, die allgemeinen Konkurrenzregeln des StGB e con- trario für Freiheitsstrafen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 74 f.).

- 67 - Im Verwaltungsstrafverfahren ist somit gestützt auf Art. 9 VStrR bei mehrfacher Erfüllung von Art. 44 FINMAG von einer Asperation abzusehen, sofern die Ver- hängung einer Geldstrafe, nicht hingegen, sofern die Verhängung einer Freiheits- strafe in Frage kommt. Wie nachfolgend ausgeführt wird (E. 9.3.9), hält das Ge- richt für den mehrfach begangenen Effektenhandel ohne Bewilligung eine Frei- heitsstrafe für angemessen. Vorliegend kommt somit das Asperationsprinzip zur Anwendung. 9.3 Der Beschuldigte 1 ist des mehrfach begangenen Effektenhandels ohne Bewilli- gung (Art. 44 Abs. 1 FINMAG) schuldig gesprochen worden. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungs- gründe sind nicht ersichtlich. 9.3.1 Die Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aStGB). Der durch Asperation gebildete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und nach oben mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe begrenzt. 9.3.2 Der Effektenhandel ohne Bewilligung durch die D. AG gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG ist gesamthaft betrachtet (Um- fang Kundengelder; erhebliche Anzahl Kunden; Handel mit Penny Stocks, einge- gangene Short-Positionen; Vertriebsnetz; professionelle Vermittler; Art der Ver- kaufsverhandlungen [z.B. mittels „Cold Calls“]) die schwerste Tat und bildet somit den Ausgangspunkt der Strafzumessung. 9.3.3 Tatkomponenten 9.3.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte 1 durch den Verkauf von Aktien mit äusserst geringem Nennwert (sog. Penny Stocks) und höchst zweifelhaftem, extrem volatilem Wert, gesamthaft zweistel- lige Millionenbeträge erwirtschaftet hat. Per 4. September 2012 wies die D. AG buchhalterische Kundenguthaben weltweit in der Höhe von Fr. 5‘120‘797.-- aus. Sie verfügte über 85 Kunden und nahm im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kun- dengelder in der Höhe von insgesamt über Fr. 3 Mio. entgegen. Sie hat die Aktien für ihre Kunden im grossen Stil nicht effektiv erworben, sondern ging Short-Posi- tionen ein. Der Einsatz eines Call-Centers in Manila mit täglich bis zu 15‘000 ungebetenen „Cold Calls“ an mögliche Anleger ist von der Dimension her einzig- artig. Der Beschuldigte bewirkte durch seine illegale Geschäftstätigkeit eine be- trächtliche Gefährdung der Anlegerinteressen, da die Aktien auf Rechnung der Anleger entweder durch die D. AG in deren eigenem Namen oder gar nicht ge- zeichnet wurden. Durch diese Vorgehensweise trugen die Anleger nicht nur das

- 68 - Risiko der ungewissen Werthaltigkeit und Wertentwicklung der mehrheitlich er- worbenen Penny Stocks, sondern auch das Konkursrisiko ihres Vertragspart- ners. Dieses Konkursrisiko war insbesondere durch die eingegangenen Short- Positionen erheblich. Ausserdem richtete die D. AG – wie auch die F. AG – für ihre Kunden keine separaten Konten oder Depots der einzelnen Anleger bei be- willigten Finanzinstituten (Banken oder Effektenhändler) ein. Der über die D. AG zufolge Überschuldung durchgeführte Konkurs und die anschliessende Liquida- tion dürfte auch zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Vermögensinteres- sen der als Gläubiger fungierenden Kunden geführt haben. Die dadurch entstan- denen Verluste bei den Anlegern dürften vermutlich in die Millionenhöhe gehen. Die durch den Beschuldigten 1 generierten Millionengewinne sind hingegen im offshore liegenden, undurchsichtigen Geschäftsgestrüpp des Beschuldigten 1 verschwunden. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist daher erheblich. Die Art und Weise der Tatausführung war raffiniert und professionell. So betrieb die D. AG Werbung auf ihrer Homepage und stellte sich tatsachenwidrig als In- haberin einer Bewilligung der Aufsichtsbehörden dar. Sie führte zum Vertrieb der Effekten an Anleger über ein Call-Center in Manila umfangreiche Telefonkam- pagnen durch und verfügte über mehrere Kundenberater. Den Kunden wurden zuerst börsenkotierte Aktien angeboten, und das einbezahlte Geld dann zurück- gestellt. Später wurden die Kunden angefragt, ob sie diese Aktien verkaufen und stattdessen Penny Stocks kaufen wollten. Diese Vorgehensweise ist im Gesamt- konzept (Kauf im eigenen Namen, auf fremde Rechnung, Eingehen von Short Positionen) dreist. Das Handeln des Beschuldigten 1 war unter diesem Aspekt verwerflich. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt schwer. 9.3.3.2 Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte 1 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG sowie Ge- schäftsführer zweifelsohne in der Lage war, die Folgen seines illegalen Effekten- handels abzuschätzen, zumal seine Entscheidungsfreiheit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt war. Er hätte die Tat mit einem minimalen Mass an Pflichtbewusst- sein und Professionalität vermeiden können. Was die Beweggründe anbelangt, handelte der Beschuldigte aus finanziellen Motiven. Die Intensität des delikti- schen Willens wiegt mit Blick auf die gewählte Vorgehensweise schwer. Insge- samt wiegt auch die subjektive Tatschwere erheblich. 9.3.3.3 Gesamthaft betrachtet ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen 9.3.3.4 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 9.3.4 Infolge Tatmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (E. 9.2.2).

- 69 - Der mehrfache Effektenhandel ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG im Zusammenhang mit der E. AG und F. AG bilden dabei die Faktoren für die Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zum Tatverschulden kann im Wesentlichen auf das zur Einsatzstrafe Ge- sagte verwiesen werden. Die E. AG und die F. AG hatten ein ähnliches Ge- schäftsmodel wie die D. AG. So betrieben alle Gesellschaften Werbung im Inter- net. Die Schuldsprüche wirken sich angesichts der erheblichen Anzahl von Kun- den und der Höhe der Kundengelder nicht unerheblich aus. Die F. AG verfügte über 266 Kunden, von denen sie Gelder in der Höhe von Fr. 4,55 Mio. entgegen- nahm. Auch die F. AG ging beim Effektenhandel auf Rechnung der Kunden in grossem Umfang Short-Positionen ein. Mindestens auf Rechnung von 20 Kun- den hielt auch die E. AG Wertpapiere in eigenem Namen oder im Namen einer vom Beschuldigten 1 kontrollierten Offshore-Gesellschaft. Der betreffende Pas- sivposten „Wertpapiere Kunden“ erreichte den Betrag von Fr. 15,6 Mio. In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens warb auch die F. AG im Internet für den betriebenen Effektenhandel, arbeitete mit Vermittlern und bediente sich „Cold Calls“. Auch die E. AG betrieb im Internet Werbung. Da auch über die E. AG und F. AG der Konkurs eröffnet bzw. abgeschlossen worden ist, ist als Ergebnis der Liquidation eine tatsächliche Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der als Gläubiger fungierenden Kunden in Millionenhöhe wahrscheinlich. Der Beschul- digte 1 war als Verwaltungsratspräsident der E. AG sowie Geschäftsführer der involvierten Gesellschaften zweifelsohne in der Lage, die Folgen seines illegalen Effektenhandels zu erkennen und abzuwenden. Insgesamt ist aber das objektive Tatverschulden im Vergleich zur D. AG geringer, da der Effektenhandel aus ge- nannten Gründen (vgl. oben, E. 9.3.3.1) weniger professionell und dreist (Ver- triebsnetz; telefonische Anfrage betreffend Kauf von Penny Stocks) betrieben wurde. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente kann ansonsten auf das zur Einsatzstrafe Gesagte verwiesen werden. Leicht strafmindernd ist zu berücksich- tigen, dass die strafbare Effektenhandelstätigkeit der E. AG zum Teil begonnen hatte, als sie (nach altem Recht) noch minder strafbar war (siehe oben, E. 2.3.1). 9.3.4.1 In Anbetracht all dessen erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe von 20 Mo- naten als angemessen. 9.3.5 Täterkomponenten 9.3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte 1 ist 56 Jahre alt, schweizerisch-kanadischer Doppelbürger und lebt in Ontario, Kanada (TPF pag. 30-261-007). Er ist nach eigenen Angaben verwitwet und hat einen volljährigen Sohn (geb. 1996; TPF pag. 30-931-002 f.;

- 70 - TPF pag. 30-261-007). Seinen Beruf gibt der Beschuldigte 1 mit „pensioniert” an (TPF pag. 30-261-007; 30-931-003). Seit 30. September 2013 sei er arbeitslos (EFD pag. 050 10-15) und habe im Jahr 2017 ein Nettogehalt von CAD 4‘666 erzielt, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 294.82 entspreche (TPF pag. 30-261-008). Er verdient sich sein Einkommen mit „Aushilfeinsätzen“ in ei- nem Sanitärgeschäft und einer Gärtnerei (TPF pag. 30-925-034; pag. 30-932- 003). Schulden habe er keine (TPF pag. 30-931-004). Der Beschuldigte hat stu- diert und verfügt über ein MBA Diplom (TPF pag. 30-261-008). Er arbeitete da- nach bei verschiedenen Gesellschaften im Finanzbereich und war bei diversen in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt (EFD pag. 010 0014). Die finanzi- elle Situation des Beschuldigten 1 bleibt insgesamt undurchsichtig und ist nicht belegt. Aktuelle Steuerunterlagen aus Kanada liegen nicht bei den Akten und konnten mangels Rechtshilfefähigkeit gerichtlich nicht erhoben werden. Das EFD geht in seiner Überweisung vom 24. März 2016 angesichts der Einkommenssi- tuation des Beschuldigten 1 davon aus, dieser müsse von seinem Vermögen le- ben und schätzte Letzteres – mangels glaubwürdiger bzw. belegter Angaben des Beschuldigten 1 – per Ende 2013 auf umgerechnet knapp Fr. 1 Mio. (vgl. An- klage, S. 28 f.). Der Beschuldigte 1 ist in der Schweiz nicht vorbestraft (TPF pag. 30-221-007). Hingegen weist er zwei kanadische Vorstrafen auf: Gegen ihn Iief seit 2012 ein Verfahren vor der British Columbia Securities Commission in Kanada (nachfol- gend: BCSC), in welchem er beschuldigt wurde, sich über die E. AG an der irre- führenden Verkaufswerbung für Aktien von US-Gesellschaften beteiligt zu haben (FINMA 5402317 pag. 5/114 - 118; G01007768 pag. 5/14 - 26, 31, 50, 57, 62 - 64). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 sprach die BCSC gegen den Be- schuldigten 1 wegen Finanzierung von „egregious touting“ (krass aufdringliche Kundenwerbung) für fünf Jahre diverse Tätigkeits- und Funktionsverbote aus (EFD pag. 032 63 - 81, 79 f.). Gemäss Auskünften der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegenüber der FINMA wurde der Beschuldigte 1 zudem im Jahr 2011 rechtshilfeweise als Beschuldigter in einem liechtensteinischen Geldwä- scherei- und Betrugsverfahren einvernommen. Anleger seien mittels Spam-E- Mails und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu Käufen von Aktien mit ext- rem kleinen Nominalwerten (sog. Penny Stocks) animiert worden, wobei die Ver- kaufserlöse teilweise auf Konten von Gesellschaften flossen, an denen der Be- schuldigte 1 beteiligt war (EFD pag. 010 15). Im liechtensteinischen Strafregister ist der Beschuldigte 1 jedoch nicht verzeichnet (EFD pag. 050 2; TPF pag. 30- 221-011). Schliesslich geht aus den gerichtlich erhobenen kanadischen Rechts- hilfeakten hervor, dass der Beschuldigte 1 wegen Geldwäscherei im Zusammen- hang mit illegalem Glücksspiel und seiner polizeilichen Anhaltung 2012 in Ka- nada mit CAD in Millionenhöhe im Gepäck vom Provincial Court of Manitoba am

- 71 -

2. Juni 2015 gestützt auf ein „plea bargain“ zwischen Anklägerin und Verteidige- rin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde (TPF pag. 30-291- 022, -058, Rechtshilfeakten; FINMA G01007768 pag. 5/30 - 32, 33, 51, 54, 57, 61; EFD pag. 031 79 f.). Diese Strafe hat der Beschuldigte bereits verbüsst. Die zwei Verurteilungen wirken sich lediglich leicht straferhöhend (2 Monate) aus, zumal Letztere auf der Grundlage eines „guilty plea“ (Schuldanerkenntnis) zu- stande gekommen ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten 1 nicht gegeben. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Ver- büssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundes- gerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte kümmert sich zwar einen Tag in der Woche um seine 84-jährige kranke Mutter (TPF pag. 30-931-002, 004; 30-925-034). Diese wird aber ansons- ten in einem Heim betreut (TPF pag. 30-925-034). Umstände, welche über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, sind damit weder dargetan noch ersichtlich. Leicht strafmindernd (2 Monate) ist dem Beschuldigten 1 seine teilweise Ge- ständnisbereitschaft und Kooperation anzurechnen. In der Hauptverhandlung er- klärte er beispielsweise, dass er für das operative und strategische Geschäft der D. AG, E. AG und F. AG weisungsberechtigt gewesen sei (TPF pag. 30-931- 014). Er sei der Chef gewesen (TPF pag. 30-931-015). In Bezug auf den Be- schuldigten 2 übernahm er für den Effektenhandel explizit die alleinige Verant- wortung. So gab er an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass es ihm „persön- lich echt weh tue“, dass dieser vor Gericht erscheinen müsse (TPF pag. 30-931- 011), was ihm zu glauben ist. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu wür- digen. 9.3.5.2 Nachtatverhalten

a) Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Ein- sicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständ- nis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung

- 72 - beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Straf- minderung nicht angebracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom

28. August 2014 E. 2.6; 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3; 6B_473/2011 vom

13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4).

b) Der Beschuldigte bestritt an der Hauptverhandlung seine Täterschaft mangels Unrechtsbewusstseins, gab jedoch den Effektenhandel ohne Bewilligung und da- mit den äusseren Sachverhalt zu. Er sagte vor Gericht mehrmals nicht aus (TPF pag. 30-931-009, -011). Im Schlusswort gab er zu Protokoll, er wolle das Verfah- ren hinter sich bringen und Ruhe finden (TPF pag. 30-920-022). Die Verteidigerin erklärte hingegen in ihrem Plädoyer, der Beschuldigte sei sich bewusst, dass er einen Fehler gemacht habe und bereue sein Verhalten. Es sei ihm peinlich, dass diese Einsicht zu spät gekommen sei (TPF pag. 30-925-035).

c) Vorliegend kann nicht von einem strafmindernden Teilgeständnis gesprochen werden, da der Beschuldigte im Hauptantrag einen Freispruch beantragt hat (TPF pag. 30-925-036). Die erst in der Hauptverhandlung im Rahmen des Plä- doyers ausgesprochene – gewissermassen „bedingte“ – Reue vorbehaltlich eines Freispruchs kann nicht als aufrichtige Reue im Sinne eines Strafmilde- rungsgrunds gemäss Art. 48 lit. d StGB verstanden werden. Die Äusserungen des Beschuldigten 1 haben auch keine strafmindernde Wirkung. 9.3.6 Die Täterkomponenten wirken sich ansonsten neutral aus. Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände erscheint eine hypothetische Ge- samtstrafe von 20 Monaten als angemessen. 9.3.7 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 9.3.7.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Effektenhandels ohne Bewilligung wurde am 15. April 2013 gegen den Beschuldigten 1 eröffnet und am 8. Januar 2015 auf den Tatbestand des Missachtens von Verfügungen der FINMA bzw. auf den Beschuldigten 2 ausgedehnt (vgl. oben, Lit. A.). Am 24. März 2016 überwies das

- 73 - EFD die Akten gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (vgl. oben, Lit. C.). Dieses setzte die Haupt- verhandlung erstmals auf den 31. Januar 2017 fest, musste diese jedoch zufolge des Strafvollzugs des Beschuldigten 1 bzw. dessen Ausreiseverbot sowie der unrealistischen Aussichten für eine zeitnahe Auslieferung absagen und sistierte das Verfahren (vgl. oben, Lit. F. und G.). Nachdem in Erfahrung gebracht werden konnte, dass der Beschuldigte 1 keinem Ausreiseverbot mehr untersteht, ver- fügte das Gericht am 11. Juni 2018 die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. oben, Lit. G. und I.). Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts fand dann am 16. August 2018 statt. Diese eröffnete ihr Urteil vom 19. September 2018 anfangs November 2018. Die Verfahrensdauer beläuft sich unterdessen auf rund fünf Jahre. Dasselbe gilt für den Zeitraum zwischen der letzten Tatbegehung und diesem Urteil. Die gemessen an der Verjährungsfrist lange Verfahrensdauer ist ausschliesslich mit der Verfahrenssistierung zu erklären. Diese war gerechtfertigt und daher kei- ner Verfahrenspartei zuzurechnen. Anderweitige Verfahrensverzögerungen sind nicht ersichtlich. Das Beschleunigungsgebot ist daher nicht verletzt. 9.3.7.2 Wie gesehen (vgl. oben, E. 3.4), tritt die Verjährung frühestens im 15. April 2020 ein. Unter diesen Umständen zu prüfen ist, ob eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB in Frage kommt. Das Gesetz verlangt eine solche, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermin- dert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbe- gehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch möglich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Strafmilderungs- grund ist obligatorisch zu beachten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Vorliegend sind im Urteilszeitpunkt vom 19. September 2018 2/3 der Verjäh- rungsfrist verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Taten verstrichenen langen Zeitdauer erheblich vermindert. Die objektiven Vo- raussetzungen für eine Strafmilderung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohlverhalten des Täters seit der Tat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Hand- lungen). Dies kann bezüglich des Beschuldigten 1 bejaht werden: Die letzte be- kannte strafbare Handlung des Beschuldigten 1, für welche er in Kanada eine

- 74 - 1-jährige Freiheitsstrafe verbüsst und eine 2-jährige Bewährungszeit überstan- den hat, hat er am 27. Februar 2012 begangen (TPF pag. 30-291-019, -058), also vor Beendigung der vorliegenden Taten (7. September 2012 [D. AG];

20. September 2012 [F. AG]; 15. April 2013 [E. AG]). Dies liegt zwar innerhalb der vorliegend zu beurteilenden Tatperiode. Auch mit Blick auf die bereits ver- büsste Strafe hat sich aber das Strafbedürfnis aufgrund des Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vermindert. In Würdigung der Umstände und in Anwendung der Zweidrittel-Regel ist daher eine Strafmilderung angezeigt und dem Beschul- digten eine Reduktion von 30% bzw. von 6 Monaten zu gewähren. 9.3.8 Zusatzstrafe 9.3.8.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zu- satzstrafe zu einem ausländischen Urteil kann nicht ausgesprochen werden (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1). Eine Zusatzstrafe kann nur zu einem inländischen Urteil gefällt werden (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1). 9.3.8.2 Der Beschuldigte 1 wurde mit Urteil vom kanadischen Provincial Court of Mani- toba am 2. Juni 2015 wegen Geldwäscherei zu drei Jahren Freiheitsstrafe verur- teilt (TPF pag. 30-291-022, -058). Die vorliegenden Schuldsprüche gegen den Beschuldigten betreffen Straftaten, die er zeitlich vor dem kanadischen Strafurteil begangen hat. Es stellt sich somit die Frage, ob im vorliegenden Verfahren eine Zusatzstrafe zu jenem Urteil auszusprechen ist. Die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB sind vorliegend nicht erfüllt, da eine solche zum ausländischen Urteil nicht ausgesprochen werden kann (E. 9.3.8.1). 9.3.9 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen mehrfachen Effek- tenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen. 9.4 Vollzug 9.4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

- 75 - Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür er- forderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit er- teilen kann, betreffen u.a. die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). 9.4.2 Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend er- füllt. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bewäh- rungsaussichten. Das kanadische Geldwäschereiurteil gegen den Beschuldigten erging erst nach Abschluss der vorliegend zu beurteilenden Taten. Ansonsten ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Er hat ausserdem nach den vorliegend zu be- urteilenden Taten eine kanadische Freiheitsstrafe von einem Jahr verbüsst und die 2-jährige Bewährungszeit überstanden. Die verbüsste Gefängnisstrafe dürfte ihm eine Lehre sein, ohne dass eine weitere Verbüssung notwendig erscheint, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Auch zu berücksichtigen ist, dass er seit der kürzlichen Entlassung aus dem Strafvollzug bemüht ist, ins zivile Leben zurückzufinden, wobei diesbezüglich auch sein Alter zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte ist pensioniert und lebt – soweit ersichtlich – in Kanada in geordne- ten Verhältnissen. Auch angesichts der Vorstrafen sowie Medienberichte mit sei- nem Vor- und Nachnamen über sein Strafverfahren in Kanada (z.B. […]) ist nicht davon auszugehen, dass er je wieder in der Finanzbranche tätig und straffällig sein wird. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten keine schlechte Prognose zu stellen. Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht notwendig. Der be- dingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. 9.4.3 In Bezug auf die Festsetzung der Probezeit ist zu berücksichtigen, dass die Ge- schäftsaktivitäten des Beschuldigten 1 in der Vergangenheit bereits zu zahlrei- chen Interventionen der Behörden Anlass gegeben hat. In Bezug auf Geschäfts- tätigkeiten des Beschuldigten in Kanada und Liechtenstein kann auf E. 9.3.5.1 verwiesen werden. Ausserdem veröffentliche die schwedische Finanzmarktauf- sicht das Unternehmen S. am 17. November 2005 auf ihrer Negativliste, weil sie Anleger mittels „Cold Calls“ kontaktiert habe. Dieselbe Aufsichtsbehörde veröf- fentlichte am 21. Dezember 2010 und ein weiteres Mal am 3. März 2013 aus

- 76 - demselben Grund auch die E. AG auf der Negativliste (vgl. oben, E. 6.1.3.1). Schliesslich setzte die schwedische Finanzmarktaufsicht am 25. April 2012 auch die D. AG wegen „Cold Calls“ auf ihre Negativliste (vgl. oben, E. 6.1.1.2). Die polnische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte die F. AG auf ihrer Webseite, weil die Gesellschaft unerlaubt Aktien und Commodity Options angeboten hatte (TPF pag. 30-925-013; vgl. oben, E. 6.1.2.1). Nach dem Gesagten ist dem Beschul- digten aufgrund seiner Vorgeschichte nachhaltig zu signalisieren, dass er fortan auf unerlaubte Finanzmarktaktivitäten zu verzichten hat. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 10. Verfahrenskosten 10.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bun- desrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Straf- verfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10‘000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf be- antragte das EFD für die Verfahrenskosten einen Betrag von insgesamt Fr. 13‘000.-- (Beschuldigter 1: Fr. 8‘000.--). Diese Kosten sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 10.2

10.2.1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach den Art. 417 – 428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren getan (BStKR; SR 173.713.162). 10.2.2 Der Gebührenrahmen für die Untersuchung beträgt im Falle eines Strafbefehls Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR), im Falle einer Anklageer- hebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die Strafverfügung deckt den Fall der Anklageerhebung – als solche gilt auch der dem Gericht unterbreitete Strafbefehl gemäss StPO bzw. die Strafverfügung der

- 77 - Verwaltung gemäss VStrR – nicht ab. Die verwaltungsinterne Gebührenberech- nung für das Vorverfahren ist in einem solchen Fall in Analogie zur Gebührener- hebung durch die Bundesanwaltschaft im Falle eines Strafbefehls zu betrachten (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Vorliegend erfolgte seitens des EFD jedoch keine Strafverfügung, sondern die Akten wurden dem Gericht direkt zur Beurteilung überwiesen. Die vom EFD für das Vorverfahren gemäss E. 10.1 verlangte Ge- bühr deckt mithin auch die Anklageerhebung sowie die damit verbundenen Spe- sen ab und es bleibt beim dem festgelegten Betrag von Fr. 8‘000.--. Die Spesen für die Vertretung der Anklage sind in dieser Gebühr mitenthalten (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015, E. 6.2.1, sowie SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 E. 10.3). 10.2.3 Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Einzelge- richt beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzlei- aufwand (Art. 5 BStKR). In Berücksichtigung dessen, namentlich der finanziellen Situation des Beschuldigten, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 4‘000.-- (Kleinspe- senpauschale inbegriffen) festgelegt. 10.3

10.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu nachfolgend, E. 10.5). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbe- standsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerisches Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 3). 10.3.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten 1 führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität

- 78 - der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Der Freispruch vom Vorwurf des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da diese Abklärungen nachweislich mit dem unerlaubten Effektenhandel zusammenhingen. Der Beschuldigte 1 hat die Kosten daher rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Er hat folglich grundsätz- lich die auf ihn anfallenden Verfahrenskosten zu tragen. 10.4

10.4.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 3 f.). 10.4.2 Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 und des Resozialisierungsgedankens ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.--. 10.5 Kosten der amtlichen Verteidigung 10.5.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit a StPO). 10.5.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. De- zember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesge-

- 79 - richts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rah- men der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet wer- den (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Die Beratungsleistung des Anwalts ist bei einem im Ausland wohnhaften Klienten gemäss Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG von der Steuer befreit. 10.5.3 Rechtsanwalt Andrea Taormina – von der Einzelrichterin am 20. September 2016 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 ernannt (SN.2016.19; TPF pag. 30-950-005, -007) – fakturiert in der durch seine Substitutin Rechtsanwältin Christa Stamm (vgl. oben, Lit. M.) anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Au- gust 2018 eingereichten Honorarnote 30.9 Arbeitsstunden à Fr. 300.--, 2.16 Ar- beitsstunden à Fr. 100.-- (Honorar: Fr. 9‘406.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 139.40, insgesamt Fr. 9‘625.40 (TPF pag. 30-721-001 f.). Zusätzlich bean- tragte die Substitutin eine Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptver- handlung (TPF pag. 30-920-018). 10.5.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. oben E. 10.5.2). 10.5.5 Der geltend gemachte Aufwand bis zur Hauptverhandlung vom 16. August 2018 erscheint angemessen. Von Amtes wegen sind sodann erst nachträglich be- stimmbare Aufwände zu berücksichtigen. Für die Teilnahme an der Hauptver- handlung ist folgender Aufwand zu berücksichtigen: 8 Stunden für die Hauptver- handlung, 1 Stunde für die Nachbesprechung und 4 Stunden für die Zugfahrt. Dies ergibt insgesamt ein Honorar von Fr. 10‘193.-- (30.9 Stunden x Fr. 230.-- = Fr. 7107.--; 9 Stunden HV inkl. Nachbesprechung x Fr. 230.-- = Fr. 2‘070.--; 4 Stunden Zugfahrt x Fr. 200.-- = Fr. 800.--; 2.16 Stunden x Fr. 100.-- = Fr. 216.--). 10.5.6 Die geltend gemachten Auslagen bis zur Hauptverhandlung im Betrag von Fr. 139.40 erscheinen angemessen. Vom Amtes sind sodann erst nachträglich bestimmbare Auslagen zu berücksichtigen. Das zu vergütende Mittagessen wird mit Fr. 27.50 entschädigt (Art. 43 Abs. 1 lit. b der Verordnung des EFD zur Bun- despersonalverordnung; VBPV; SR 172.220.111.31). 10.5.7 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar total Fr. 10‘193.-- und die Auslagen total Fr. 166.90. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist auf total

- 80 - Fr. 10‘360.-- festzusetzen. Da der Beschuldigte im Ausland wohnhaft ist, entfällt die Mehrwertsteuer (vgl. oben, E. 10.5.2). 10.5.8 Der Beschuldigte 1 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, diese Ent- schädigung der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 11. Entschädigungen 11.1

11.1.1 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Straf- verfahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 2). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mit- wirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Bezif- fert und belegt die beschuldigte Person trotz Aufforderung ihre Ansprüche nicht, so darf die Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht ausgehen. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N. 31b). Die Entschädigung wird im Sachurteil festgelegt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5). 11.1.2 Es besteht ein Anspruch des Beschuldigten 2 auf Entschädigung für seine Auf- wendungen für eine angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); es liegen keine Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe i.S.v. Art. 430 Abs. 1 StPO vor. Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen

- 81 - hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Bei- zug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Ho- norar des Anwalts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). 11.1.3 Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestim- mungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). In Bezug auf die analog anwendbaren Bestimmungen für die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung kann auf das Vorstehende (E. 10.5.2) verwie- sen werden. 11.1.4 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 15. August 2018 für den Zeitraum vom 12. Januar 2015 bis 17. August 2018 einen Zeitaufwand von 50.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-- (Honorar: Fr. 17‘616.--) geltend und ver- langt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 770.60 und der Mehrwert- steuer eine Entschädigung von Fr. 19‘820.50 (TPF pag. 30-722-001 f.). Zusätz- lich beantragt der Verteidiger eine Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 30-920-018). Mit Schreiben vom 4. September 2018 macht er ausserdem unter anderem (vgl. unten, E. 11.2.2) Fahrspesen von Fr. 120.50 geltend (TPF pag. 30-522-130 f.). 11.1.5 In Bezug auf den festgesetzten Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit von Fr. 230.-- sowie Fr. 200.-- für die Reisezeit kann auf E. 10.5.4 verwiesen werden. 11.1.6 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sowie die Auslagen erscheinen angemes- sen, mit folgenden Ausnahmen: Die Hotelübernachtungskosten vom 16./17. Au- gust 2018 von Fr. 250.-- sind zu streichen, da die Hauptverhandlung einen Tag dauerte. Da der Beschuldigte bis Ende 2015 Wohnsitz in der Schweiz hatte (TPF pag. 30-262-008), ist die Mehrwertsteuer bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksich- tigen (vgl. oben, E. 10.5.2). 11.1.7 Von Amtes wegen sind sodann erst nachträglich bestimmbare Aufwände und Auslagen zu berücksichtigen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist folgender Aufwand zu berücksichtigen: 8 Stunden für die Hauptverhandlung, 1 Stunde für die Nachbesprechung und 3.35 Stunden für die Zugfahrt. Die Kosten für das Mittagessen sind mit Fr. 27.50 zu entschädigen (Art. (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). 11.1.8 Das zu entschädigende Honorar setzt sich wie folgt zusammen:

a) Für 2015 sind ein Honorar von Fr. 2‘911.80 (12.66 Stunden à Fr. 230.--), Aus- lagen von Fr. 64.-- (Fr. 44.-- [Kopien] + Fr. 20.-- [Porti/Fax]) sowie eine Mehrwert-

- 82 - steuer von 8%, ausmachend Fr. 238.05, zu entschädigen. Dies ergibt ein Zwi- schentotal von Fr. 3‘213.85.

b) Für 2016 sind ein Honorar von Fr. 959.10 (4.17 Stunden à Fr. 230.--) sowie Auslagen von Fr. 96.-- (Fr. 73.-- [Kopien] + Fr. 23.-- [Porti/Fax]) zu entschädigen. Dies ergibt ein Zwischentotal von Fr. 1‘055.10.

b) Für 2018 sind ein Honorar von Fr. 9‘676.80 (30.16 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 230.--; 8 Stunden Hauptverhandlung à Fr. 230.--; 1 Stunde Nachbesprechung à Fr. 230.--; 3.35 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--) sowie Auslagen von Fr. 758.60 (Fr. 2.-- [Tel.], Fr. 242.-- [Kopien], Fr. 12.60 [Porti/Fax]; Fr. 120.50 Reisespesen; Fr. 354.-- Diverses; Fr. 27.50 Mittagessen). Dies ergibt ein Zwischentotal von Fr. 10‘435.40. 11.1.9 Nach dem Gesagten ergibt sich eine Entschädigung für die Kosten einer ange- messenen Verteidigung von total Fr. 14‘705.-- (Fr. 3‘213.85 [inkl. MWST] + Fr. 1‘055.10 + Fr. 10‘435.40). 11.2

11.2.1 Die freigesprochene beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Bei den wirt- schaftlichen Einbussen geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen sowie Reisekosten, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 429 StPO N. 8; WEHRENBERG/FRANK, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N. 23; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 6).). Zu denken ist aber auch an andere durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten (GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 6). Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. Aktenstudium, werden nicht entschädigt, die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen im Re- gelfall nur bei belegtem Lohnausfall (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 429 StPO N. 8). Hingegen sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 23). 11.2.2 Der Beschuldigte 2 beantragt, es seien ihm die Reisespesen im Betrag von Fr. 186.20 und Kosten für die Übernachtung von Fr. 176.-- zu entschädigen. Aus- serdem sei er für den Zeitaufwand für das Aktenstudium und die Beweismittelbe- schaffung mit Fr. 2‘400.-- (30 Stunden à Fr. 80.-- [entsprechend seinem Stun- denlohn]) zu entschädigen (TPF pag. 30-522-103).

- 83 - 11.2.3 Die geltend gemachten Entschädigungsbegehren sind nicht zu beanstanden, mit folgender Ausnahme: Der Zeitaufwand für das Aktenstudium und die Beweismit- telbeschaffung sind praxisgemäss nicht zu entschädigen, zumal der Beschul- digte anwaltlich verteidigt war (vgl. oben, E. 11.2.1). Die Kosten für das Mittag- essen im Betrag von Fr. 27.50 sind zusätzlich zu berücksichtigen. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 durch die Eidgenossenschaft für die wirtschaftlichen Einbussen mit Fr. 390.-- zu entschädigen.

- 84 - Die Einzelrichterin erkennt: I. A. 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG. 2. A. wird des mehrfachen Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gesprochen. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 12‘000.-- (Verfahren der Verwaltung Fr. 8‘000.--; ge- richtliches Verfahren Fr. 4‘000.--) werden A. im Umfang von Fr. 2‘000.-- auferlegt. 5.

5.1 Rechtsanwalt Andrea Taormina wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10‘360.-- entschädigt. 5.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 5.1 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. II. B. 1. B. wird freigesprochen. 2. Die auf B. anfallenden Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. 3.

3.1 B. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14‘705.-- für die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt. 3.2 B. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 390.-- für die wirtschaftlichen Einbussen entschädigt.

- 85 - III.

Dieses Urteil wird schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Finanzdepartement EFD - Rechtsanwalt Andrea Taormina - Fürsprecher Thomas M. Müller Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbe- hörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 18. Dezember 2018