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SK.2015.31

Bundesstrafgericht · 2015-11-03 · Deutsch CH

Effektenhandel ohne Bewilligung (Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 BEHG).

Erwägungen (88 Absätze)

E. 1 BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl,

E. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG, ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG.

E. 1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit unter- steht. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zu- handen des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Straf- verfügung gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR; SR 313.0), wobei der Beschuldigte, der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung selbstständige Parteien im Ver- fahren bilden (Art. 74 VStrR).

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das BEHG zum Gegenstand, das zu den Finanzmarkterlassen zählt. Nachdem frist- gerecht innert 10 Tagen nach Eröffnung der Strafverfügungen gerichtliche Beur- teilung verlangt wird, ist das Bundesstrafgericht zuständig (Art. 72 VStrR).

E. 1.4 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Bundesstraf- prozessordnung heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu. (HAURI, a.a.O., S. 149 f.).

E. 1.5 Im Verwaltungsstrafprozess müssen die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Fachbehörde nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 i.V.m. Art. 81 VStrR). Im konkreten Fall verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Teilnahme am Verfahren.

- 7 -

E. 1.6 Solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist, kann der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen. In diesem Fall wird das ge- richtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 2 und 3 VStrR). 2. Anwendbares Recht

E. 2 B. sei zu verurteilen:

a) zu einer Geldstrafe von 192 Tagessätzen à CHF 320, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3 Jahren;

b) zu einer Busse von CHF 15'360;

c) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des EFD in der Höhe von CHF 6'000.

Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.: A. zieht sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurück.

- 3 - Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B.:

1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Effektenhandels ohne Bewilligung nach Art. 44 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 BEHG wegen unvermeidbaren Verbots- irrtums nach Art. 21 StGB gesamthaft freizusprechen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Prozessgeschichte: A. Mit drei Schreiben vom 11. November 2009 erstattete die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (FINMA) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Strafanzeige wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 44 des Bundes- gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Fi- nanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) im Zusammenhang mit einer Verfügung der FINMA vom 11. Mai 2009 (Akten EFD Nr. 442.2-024, pag. 010/1 ff.; 011/1 ff.; 012/1 ff.) in Sachen  C. AG;  D. AG;  E. AG;  F. AG;  G. AG;  H. AG;  I. AG; und  J. AG. B. Gestützt darauf eröffnete das EFD am 13. November 2009 u.a. gegen die ver- antwortlichen Personen der C. AG, der D. AG und der E. AG ein Verwaltungs- strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b des Bun- desgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) vom 24. März 1995 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (EFD pag. 040/1). C. Mit Verfügung vom 29. April 2010 sistierte das EFD das Verwaltungsstrafverfah- ren bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor Bundesverwaltungsgericht hängi- gen Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung der FINMA vom

11. Mai 2009 (EFD pag. 040/2).

- 4 - D. Über eine Beschwerde der C. AG und der D. AG gegen das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts entschied das Bundesgericht mit Urteil 2C_898/2010 vom

29. Juni 2011 (EFD pag. 030/87-89). Am 18. April 2012 liess die FINMA dem EFD die Begründung dieses Urteils zukommen (EFD pag. 030/90-101). E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 nahm das EFD das Verwaltungsstrafverfahren wieder auf (EFD pag. 040/3). F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 behielt sich das EFD vor, den angezeigten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes von Art. 44 FIN- MAG i.V.m. Art. 10 BEHG zu würdigen (Effektenhandel ohne Bewilligung nach neuem Recht; EFD pag. 040/5). G. Mit Schreiben vom 12. November 2013 teilte das EFD u.a. B. (nachfolgend: der Beschuldigte) und A. die Verfahrenseröffnung mit (EFD pag. 021/1-3; 022/1-3). H. Im Schlussprotokoll vom 12. Mai 2014 kam die untersuchende Beamtin zum Schluss, dass der Beschuldigte sich des Effektenhandels ohne Bewilligung ge- mäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gemacht hat, begangen vom 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009 (EFD pag. 084/3-41). I. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 beantragte der Rechtsvertreter des Beschul- digten die Einstellung des Verfahrens gegen seinen Mandanten wegen eines un- vermeidbaren Verbotsirrtums hinsichtlich der Geltung des Gruppenbegriffs im Bereich des Effektenhandels (EFD pag. 084/47-49). J. Nach weiteren Ermittlungen schloss der untersuchende Beamte am 9. Januar 2015 das Untersuchungsverfahren und überwies die Akten an den Leiter Straf- rechtsdienst zum Entscheid (EFD pag. 040/12). K. Der Leiter Strafrechtsdienst des EFD erliess am 10. März 2015 folgende Straf- bescheide:  gegen den Beschuldigten einen Schuldspruch wegen Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG, begangen vom 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009; Geldstrafe von 192 Tagessätzen à Fr. 320.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beur- teilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Auf- lage, Zürich 2007, § 8 N 5; POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 2 StGB N 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).

E. 2.2 Gemäss aArt. 40 lit. b BEHG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung wurde mit Busse bis zu Fr. 200’000.– bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung als Effektenhändler tätig war (Übertretung). Mit dem per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen FINMAG wurde Art. 40 BEHG aufgehoben und wurden Tätigkeiten ohne Bewilligung im Bereich der Finanzmarktgesetzgebung dem Straftatbestand von Art. 44 FINMAG unterstellt. Die Strafdrohung von Art. 44 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Vergehen). Die fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zu Fr. 250’000.– geahndet. Das neue Recht brachte also eine Verschärfung mit sich.

E. 2.3 Die zu beurteilenden Handlungen fanden zwischen dem 16. August 2007 und dem 11. Februar 2009 statt, also sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung. Es ist zu prüfen, ob die Beurteilung nach altem oder nach neuem Recht zu erfolgen hat.

E. 2.3.1 Wo begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen zur Erfül- lung des tatbestandsmässigen Verhaltens vorausgesetzt sind, liegt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine tatbestandliche Handlungseinheit vor (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5). Die betreffenden Handlungen werden auf diese Weise strafrechtlich zu einer einzigen Straftat zusammengefasst, deren Begehung ähn- lich einem Dauerdelikt über einen gewissen Zeitraum hinweg andauert. Folge- richtig ist bei der Strafzumessung zwischen den einzelnen Handlungen eine Kon- kurrenz ausgeschlossen (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel

- 8 - 2013, Art. 49 StGB N 72). Demnach ist eine tatbestandliche Handlungseinheit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung ist in einem solchen Fall zu berücksichtigen, dass die strafbare Verhaltensweise begonnen wurde, als sie (nach altem Recht) noch straflos oder minder strafbar war (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N 11).

E. 2.3.2 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 BEHG). Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Emissionshäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV; SR 954.11]). Eine oder mehrere Gesellschaften (als Gruppe) gelten als Emissionshaus, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich tä- tig sind und von Dritten emittierte Effekten, die sie fest oder in Kommission über- nommen haben, öffentlich und gewerbsmässig auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 BEHV). Gewerbsmässig- keit liegt vor, wenn das Emissionsgeschäft eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässig Erträge zu erzielen (Rundschreiben der FINMA vom 20. November 2008, Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler [FINMA-RS 08/5], Rz. 12 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [aHRegV]; vgl. auch Art. 2 lit. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Ein Angebot gilt als öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele richtet, d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elek- tronische Medien verbreitet wird (FINMA-RS 08/5, Rz. 14). Die Gewerbsmässig- keit und die Öffentlichkeit des Angebots setzen demnach regelmässig ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus. Die gewerbsmässige Tätigkeit eines Emissionshauses ist so- mit als tatbestandliche Handlungseinheit zu behandeln.

E. 2.3.3 Die Anwendung des neuen Rechts trifft diejenigen Beschuldigten, welche bis ins Jahr 2009 hinein zur Emissionshaustätigkeit der Gruppe beitrugen. Dies betrifft vorab die rechtskräftig verurteilten K. und L., die am 12./21. Januar 2009 den Vertrag zwischen J. AG und H. AG betreffend N. AG-Aktien unterzeichneten. Die Aktien wurden in der Folge durch Vermittlung von D. AG ins Publikum verkauft. Der rechtskräftig verurteilte A. unterzeichnete die diesbezügliche Vereinbarung mit H. AG. Für Letztere unterschrieb L.. Die Vermittlung von Käufern an die H. AG dauerte bis zum 11. Februar 2009 an. Die Verkäufe ins Publikum wurden über E. AG abgewickelt, für deren Tätigkeit der Beschuldigte verantwortlich war. Der Beschuldigte war damit bis ins Jahr 2009 hinein in die Emissionshaustätigkeit der Gruppe involviert. Im Folgenden wird deshalb das neue Recht angewendet.

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E. 3 Verjährungsfrage

E. 3.1 Vorsätzliche Verstösse gegen Art. 44 FINMAG sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB Vergehen. Gemäss Art. 2 VStrR ist die allgemeine Verjährungsregel von Art. 97 StGB anwendbar. Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis drei Jahre bedroht sind, verjähren nach sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Vergehen nach Art. 44 FINMAG verjähren also nach sieben Jahren. Wie noch zu zeigen ist (hin- ten E. 5) ist die vorliegend zu beurteilende Geschäftstätigkeit als tatbestandliche Handlungseinheit zu behandeln. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu ver- schiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB).

E. 3.2 Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen des Beschuldigten dauerten bis zum 11. Februar 2009 an (hinten E. 5.8.3 und 5.8.4). Zu diesem Zeitpunkt be- gann die Verjährungsfrist zu laufen.

E. 3.3 Gegen die Verfügung der FINMA vom 11. Mai 2009 führten C. AG und D. AG Beschwerde, zuerst beim Bundesverwaltungsgericht und nach dessen abwei- sendem Urteil beim Bundesgericht. Mit Urteil 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 wies dieses die Beschwerde ab. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjäh- rung während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Ver- fahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage. In Sachen C. AG und D. AG hatten Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht insbesondere zu beurteilen, ob eine Gruppe im finanzmarktrechtlichen Sinn vorlag und eine unterstellungspflichtige Tätigkeit dieser beiden Gesellschaften zu bejahen ist. Dabei handelt es sich um Fragen, die für das vorliegende Verwaltungsstrafver- fahren von zentraler Bedeutung sind. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VStrR ruhte die Verjährung von der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens (Beschwerde vom

19. Mai 2009 ans Bundesverwaltungsgericht) bis zum Bundesgerichtsurteil vom

29. Juni 2011. Dies gilt für alle an diesem Strafverfahren Beteiligten (BGE 134 IV 328 E. 3).

E. 3.4 Die Verfolgungsverjährung für die Straftaten des Beschuldigten würde unter Be- rücksichtigung des Fristenstillstandes während der gerichtlichen Verfahren somit erst im Jahr 2018 eintreten.

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E. 4 Sachverhalt generell Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mittels mehrerer unter sich verbundener Gesellschaften mehrere Millionen Aktien US-amerikanischer und schweizeri- scher Startup-Unternehmen auf dem Primärmarkt vermittelt zu haben und auf diese Weise als gewerbsmässiger Effektenhändler tätig gewesen zu sein, ohne die erforderliche Bewilligung zu besitzen.

E. 5 Investoren an die H. AG, die Aktien der N. AG zum Preis von insgesamt Fr. 135’000.– kauften, wofür die D. AG und die C. AG Kommissionszahlun- gen im Betrag von insgesamt knapp Fr. 40’000.– erhielten.

E. 5.1 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 BEHG). Wer sich ohne die erforderliche Bewilligung als Effekten- händler betätigt, macht sich nach Art. 44 FINMAG strafbar.

E. 5.2.1 Eine bewilligungspflichtige Aktivität kann auch als Gruppe ausgeübt werden. Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass einzelne Unternehmen bzw. die dahinter ste- henden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen der Unterstellungs- pflicht erfüllen, wenn sie gesamthaft betrachtet zusammen einer bewilligungs- pflichtigen Tätigkeit nachgehen. Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrach- tungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht ge- recht wird. Das Erfassen von ohne Bewilligung tätigen Intermediären als Gruppe mit den entsprechenden aufsichtsrechtlichen Konsequenzen soll verhindern, dass Akteure, die in Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auflagen handeln, besser gestellt sind, als wer sich gesetzeskonform der Aufsicht der staatlichen Behörden unterwirft. Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtspre- chung insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhal- terischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleiche Geschäftssitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; zwischen- geschaltete Treuhandstrukturen usw.) davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet – eine gemein- same Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird. Ein blosses Parallel-

- 11 - verhalten genügt nicht für die Annahme eines gruppenweisen Vorgehens. Um- gekehrt ist aber auch nicht vorausgesetzt, dass eine gemeinsame Umgehungs- absicht besteht. Die von der Gruppe ausgehende Gefahr hängt nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder ab (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 betreffend C. AG und D. AG, E. 2.2 mit Hinwei- sen).

E. 5.2.2 Die in der Rechtsprechung zum Gruppenbegriff genannten Kriterien müssen ge- mäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.3.3 nicht kumulativ erfüllt sein. Je mehr Indizien zusammentreffen, umso eher ist in der jeweiligen Gesamtwürdigung ein gruppenweise zu erfassendes Handeln ge- geben. Enge wirtschaftliche Verflechtungen, aus denen sich einseitige oder weit- gehende gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten ergeben, können darauf hinweisen, dass das Zusammenwirken mehrerer Gesellschaften aufsichtsrecht- lich als Einheit zu betrachten ist. Als Konsequenz hieraus treffen die gesetzlichen Folgen die Mitglieder der Gruppe unabhängig davon, ob sie selber alle Tatbe- standselemente erfüllen oder nicht, solange sie im Gesamtplan koordiniert und wesentlich zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit beigetragen haben. In dieser Si- tuation ist nicht das von den Beteiligten gewählte, mehr oder weniger überzeu- gend aufgebaute formelle vertrags- oder gesellschaftsrechtliche Konstrukt ent- scheidend, sondern die wirtschaftlich tatsächlich bezweckte Gesamtaktivität. Treuhand-, Agentur- und Aktienkaufverträge sind aufsichtsrechtlich nicht ausge- schlossen, rufen aber nach klaren und eindeutigen Grundlagen und nachvollzieh- baren, getrennten Geschäftsabläufen. Andernfalls bilden sie zusammen mit ver- schachtelten Strukturen, hinter denen dieselben (wirtschaftlich oder juristisch) berechtigten Personen stehen, einen Hinweis darauf, dass die Geschäftsvor- gänge aufsichtsrechtlich gruppenweise zu erfassen sein könnten.

E. 5.2.3 Wie höchstrichterlich festgestellt, sind die vorliegend involvierten Gesellschaften und Personen als Gruppe zu qualifizieren, welche in wechselnder Zusammen- setzung starke personelle, räumliche oder wirtschaftliche Verflechtungen aufwies und insgesamt das Ziel verfolgte, neu emittierte Aktien ins Publikum zu verkau- fen. Im Hinblick auf diese Zielsetzung nahm jede Gesellschaft die ihr zugewie- sene Funktion innerhalb der Gruppe wahr. Die Gesellschaften waren dermassen eng verknüpft, dass die eine Gesellschaft ohne die andere ihrer Tätigkeit schwer- lich hätte nachgehen können. Gestützt auf Treuhand-, Agentur- und Aktienkauf- verträge, welche die Gesellschaften auch vertraglich verbanden und das struktu- rierte Vorgehen der Gruppe koordinierten, wurden mehrere Millionen neu emit- tierter Aktien schweizerischer und US-amerikanischer Unternehmen an Anleger verkauft. Unter den Parteien wurde in einer „Honorarabrechnung“ oder in einem „Verteiler Formular“ ein Schlüssel vereinbart, wie das Geld der Anleger innerhalb

- 12 - der Gruppe aufzuteilen war.

E. 5.2.4 C. AG übernahm zwar selber keine und D. AG nur wenige Aktien von den Emit- tentinnen, und die beiden Gesellschaften waren nicht Vertragsparteien der Akti- enkaufverträge mit den Anlegern. Ihre unterstützende Tätigkeit hat aber zur Zie- lerreichung der bewilligungspflichtigen Gesamttätigkeit der Gruppe, nämlich dem Verkauf neu emittierter Aktien an Anleger, entscheidend beigetragen. Unter an- derem auf die Werbetätigkeit von C. AG und D. AG ist es zurückzuführen, dass das Angebot der Gruppe als öffentlich zu qualifizieren ist. Die Beiträge von C. AG und D. AG sind als Teil der bewilligungspflichtigen Gesamttätigkeit der Gruppe zu qualifizieren.

E. 5.2.5 C. AG und D. AG waren über ein engmaschiges Vertragsnetz in den gesamthaft bezweckten öffentlichen und gewerbsmässigen Verkauf der Aktien der verschie- denen amerikanischen und schweizerischen Unternehmen auf dem Primärmarkt eingebunden. Der Verkauf der Titel an die Anleger erfolgte im Rahmen von Treu- hand-, Agentur- und Aktienkaufverträgen, wobei jeweils C. AG und D. AG für die Werbung, das Marketing und die Vermittlung der Papiere an die potenziellen An- leger zuständig waren. Über die entsprechenden Verträge erfolgte die arbeitstei- lige Aufgaben- und Funktionsteilung. C. AG und D. AG wurden (zumindest teil- weise) in den Werbepräsentationen und den Business-Plänen der Emittentinnen als „Investor Relations Switzerland“ und als Beraterinnen angegeben. Teilweise wurde auch darauf hingewiesen, dass C. AG und D. AG die vorrangige „Sales“- Organisation seien. C. AG und D. AG waren exklusiv für die veräussernden, in die Gruppe einbezogenen Gesellschaften tätig, gingen keinen anderweitigen Ak- tivitäten nach, pflegten auch selber Kontakte zu den verantwortlichen Personen der amerikanischen Unternehmen und generierten einen Grossteil ihrer Einnah- men aus den Kommissionen (2090% des Aktienkaufpreises) der Geschäfte mit ihren Gruppenpartnern (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.3.2).

E. 5.2.6 C. AG und D. AG waren beide an derselben Adresse domiziliert, und der Verwal- tungsrat setzte sich jeweils aus denselben Personen zusammen. Bis zum 23. Ap- ril 2008 (Sitzverlegung der D. AG von Zug nach Zürich) war der Beschuldigte (Organ und Aktionär der E. AG sowie Verwaltungsrat der F. AG und Consultant der G. AG) Präsident des Verwaltungsrates der D. AG. Die Gesellschaftszwecke von C. AG und D. AG waren identisch, und beide Gesellschaften verfolgten die gleiche Geschäftstätigkeit, indem sie gestützt auf Agenturverträge Aktien von Startup-Unternehmen an Anleger vermittelten. Die Vorgehensweise bei der Ver- mittlung von Anlegern war bei beiden Gesellschaften identisch. In den Werbeun- terlagen der C. AG betonte diese die Zusammenarbeit mit E. AG.

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E. 5.2.7 Aufgrund der Absprachen mit den veräussernden Gesellschaften vermittelten C. AG und D. AG als (exklusive) Vertriebsorganisation mehrere Millionen Aktien schweizerischer und amerikanischer Unternehmen auf dem Primärmarkt (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.3.2). Im Einzelnen wurden durch C. AG und D. AG vermittelt:  98 Investoren an F. AG, die Aktien der O. Corp. zum Preis von insgesamt USD 3’186’387.– kauften, sowie 131 Investoren, die Aktien der P. Corp., Ne- vada, zum Preis von insgesamt USD 5’539’659.– kauften, wofür die C. AG Kommissionszahlungen im Betrag von insgesamt rund USD 3,5 Mio. erhielt;  29 Investoren an die G. AG, die Aktien der Q. Corp. zum Preis von insgesamt USD 1’562’500.– kauften, wofür die C. AG Kommissionszahlungen im Betrag von insgesamt zwischen USD 468’750.– und USD 1’406’250.– erhielt;  60 Investoren an die G. AG, die Aktien der R. Corp. zum Preis von insgesamt USD 2’746’530.– kauften, wofür die C. AG Kommissionszahlungen im Betrag von insgesamt zwischen USD 823’959.– und USD 2’471’877.– erhielt;  mindestens zwischen 2. Mai 2008 und 18. September 2008 eine unbekannte Anzahl Investoren an die G. AG, die Aktien der S. AG zum Preis von insge- samt Fr. 5’738’291.– kauften, wofür D. AG Kommissionszahlungen von ins- gesamt zwischen Fr. 1’516’630.– und Fr. 4’160’261.– erhielt;  41 Investoren an die G. AG, die Aktien der N. AG zum Preis von insgesamt Fr. 2’430’202.– kauften, wofür die C. AG und D. AG Kommissionszahlungen im Betrag von insgesamt zwischen Fr. 504’996.– und Fr. 822’866.– erhielten; 

E. 5.2.8 D. AG verpflichtete sich ausserdem mit Kaufvertrag vom 5. Juni 2008 gegenüber der Emittentin S. AG, selber 200’000 S. AG Aktien zum Preis von Fr. 2.40 je Aktie zu erwerben. A. trat die 200’000 S. AG-Aktien später für D. AG mit Vereinbarung vom 19. Juni 2008 und unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom 5. Juni 2008 an G. AG ab. T. und AA. haben ausserdem für D. AG den Aktienkaufvertrag vom

2. Juli 2008 zwischen S. AG und G. AG genehmigt, mit welchem G. AG 500’000 Aktien direkt von S. AG übernahm zum Preis von Fr. 2.40 je Aktie, die einen Nennwert von Fr. 0.01 aufwiesen. Die Abwicklung des Kaufvertrags sollte über E. AG erfolgen. G. AG war ausdrücklich berechtigt, die Aktien an Dritte weiter zu

- 14 - veräussern. Die 500’000 verkauften Aktien wurden der ansonsten nicht akten- kundigen Verpflichtung von D. AG gegenüber S. AG, 1,5 Mio. Aktien zu erwer- ben, angerechnet. D. AG war somit über ihre unterstützende Tätigkeit in der Gruppe hinaus auch direkt in die Übernahme von Aktien der S. AG involviert.

E. 5.2.9 C. AG, D. AG und E. AG sind vor diesem Hintergrund zur finanzmarktrechtlichen Gruppe zu rechnen.

E. 5.2.10 Dem Gesetz ist die Gruppenbetrachtung nicht zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren macht der Beschuldigte zwar einen Verstoss gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege) nicht mehr geltend. Die Rechtsfrage ist hier trotzdem zu beantworten:

E. 5.2.10.1 Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat ver- hängt werden, „die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt“. Dieser Grundsatz ist verletzt, „wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder […] wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann“ (BGE 118 Ia 305 E. 7a S. 318 f.). Es ist verboten, dem Gesetz bei der Anwendung einen Sinn beizumessen, der ihm nicht zukommt (POPP/ BERKEMEIER, a.a.O. Art. 1 StGB N 36). Das Gesetz muss „so präzise for- muliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Ge- wissheit erkennen kann“ (BGE 119 IV 242 E. 1c S. 244).

E. 5.2.10.2 Der auf den Beschuldigten angewendete Straftatbestand von Art. 44 Abs. 1 FIN- MAG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an für Täter, die vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist eine Straf- norm des Nebenstrafrechts. Das strafrechtliche Legalitätsprinzip gilt gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB auch in diesem Bereich.

E. 5.2.10.3 Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist eine Blankettstrafnorm (vgl. zum Begriff POPP/BERKE- MEIER, a.a.O., Art. 1 StGB N 29), deren Inhalt durch die Finanzmarktgesetze kon- kretisiert wird, auf welche die Bestimmung verweist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BEHG bedarf einer Bewilligung der FINMA, wer als Effektenhändler tätig werden will. Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Emissionshäu- ser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 BEHV). Als Emis-

- 15 - sionshaus gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und von Dritten emit- tierte Effekten, die er fest oder in Kommission übernommen hat, öffentlich und gewerbsmässig auf dem Primärmarkt anbietet (Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 BEHV).

E. 5.2.10.4 Strafbares Verhalten muss wegen der Grundrechtsrelevanz von Strafen grund- sätzlich in einem formellen Gesetz definiert sein (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 1 N 28). Ohne Delegationsnorm zulässig sind jedoch auch im Strafrecht blosse Ausführungsbestimmungen in Verordnungen, welche die Voraussetzun- gen einer bestimmten Rechtsfolge detaillierter ausführen, als es der abstraktere Gesetzestext tut (vgl. POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 1 N 29; BGE 124 IV 286 E. 1 f S. 292). Als solche Ausführungsbestimmungen sind die zitierten Art. 2 und 3 BEHV betreffend Effektenhandel in Form der Emissionshaustätigkeit zu quali- fizieren.

E. 5.2.10.5 Die strafbare Tätigkeit ist vorliegend in Gesetz und Ausführungsverordnung hin- reichend konkretisiert. Dass eine Emissionshaustätigkeit im gesetzlich umschrie- benen Sinne nicht nur dann vorliegt, wenn eine einzige natürliche oder juristische Person sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt, sondern auch bei koordiniertem Zusammenwirken mehrerer Personen, die den Tatbestand als Gruppe erfüllen, ist mit dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen ohne weiteres vereinbar. Die Zurechnung von Handlungen anderer Personen zum Täter bei ge- meinschaftlichem Tatentschluss und arbeitsteiliger Tatausführung wird im Straf- recht unter dem Begriff der Mittäterschaft erfasst (FORSTER, in: Basler Kommen- tar, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 24 StGB N 7 ff.).

E. 5.2.10.6 Die Strafbarkeit der Emissionshaustätigkeit einer koordiniert zusammenwirken- den Gruppe ist mit Blick auf die zitierten Bestimmungen mit einem den Umstän- den entsprechenden Grad an Gewissheit zu erkennen. Das Legalitätsprinzip steht einer Bestrafung des Beschuldigten für die Tätigkeiten der Gruppe nicht entgegen.

E. 5.3.1 Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfris- tigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen oder auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d BEHG).

E. 5.3.2 Zu den Effektenhändlern im Sinne des BEHG zählen Eigenhändler, Emissions- häuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind

- 16 - (Art. 2 Abs. 1 BEHV). Hauptsächlich bedeutet, dass die Tätigkeit im Finanzbe- reich gegenüber allfälliger anderer Aktivitäten (industrieller und gewerblicher Na- tur) deutlich überwiegen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom

29. Juni 2011, E. 2.1). Damit soll vermieden werden, dass Industrie- oder Gewer- beunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das BEHG fallen (FINMA-RS 08/5, Rz. 7 f.).

E. 5.3.3 Vorliegend ist erstellt, dass die involvierten Gesellschaften als Gruppe agierten. Zweck der Gruppe war es, Aktien an Dritte zu verkaufen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Gesellschaften andere Aktivitäten (industrieller oder ge- werblicher Natur) ausübten. Sie waren alle ausschliesslich oder hauptsächlich im Finanzbereich tätig.

E. 5.4 Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, welche von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2 BEHV).

E. 5.4.1.1 Effekten sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpa- piere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate (Art. 2 lit. a BEHG). Wertpapiere, Wertrechte und Derivate, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kunden platziert wer- den, gelten als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effek- ten, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden (Art. 4 BEHV).

E. 5.4.1.2 Die in grossem Umfang ausgegeben Aktien der vorliegend involvierten Emitten- tinnen fallen unter den Effektenbegriff von Art. 3 Abs. 2 BEHV.

E. 5.4.2 Die amerikanischen Minen- und Explorationsgesellschaften O. Corp., R. Corp., P. Corp. und Q. Corp. sowie die schweizerischen Industrieunternehmen N. AG und S. AG, deren Aktien im Publikum platziert wurden, sind selbstständige juris- tische Personen und damit im Verhältnis zu den Gruppengesellschaften Drittper- sonen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV.

E. 5.4.3.1 Das Angebot ist öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet (was insbesondere bei Werbung durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien anzunehmen ist), nicht indessen, wenn damit ausschliess- lich in- und ausländische Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte

- 17 - Unternehmen, Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteili- gung am Emissionshaus oder mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen sowie institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie angespro- chen werden (Art. 3 Abs. 6 und 7 BEHV; Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.1; FINMA-RS 08/5, Rz. 14 f.).

E. 5.4.3.2 C. AG und D. AG warben potenzielle Anleger mittels Werbung im Internet, durch Werbeprospekte sowie durch Telefonmarketing an. Durch diese Vertriebsmetho- den wurde eine unbestimmte Anzahl von Kunden erreicht. Dabei handelte es sich zum grössten Teil nicht um Kunden gemäss Art. 3 Abs. 6 BEHV. Die vorliegend zu beurteilenden Angebote sind somit als öffentlich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV zu qualifizieren.

E. 5.4.4.1 Als Primärmarkt wird der Markt bezeichnet, in dem Kapitalmarktpapiere (Aktien, Obligationen usw.) erstmals begeben (emittiert) werden. Auf dem Sekundärmarkt dagegen werden die emittierten Kapitalmarktpapiere in der Folge börslich oder ausserbörslich gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.1).

E. 5.4.4.2 Emissionen werden regelmässig auf dem Weg der Festübernahme abgewickelt. Festübernahmen gehen auf dem Primärmarkt so vonstatten, dass die zu platzie- renden Titel von der Emittentin neu geschaffen werden. Die Aktien werden vom Emissionshaus gezeichnet und liberiert (ZOBL/KRAMER, Schweizerisches Kapi- talmarktrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 1089), d.h. in vollem Umfang fest zu Eigentum übernommen mit dem Zweck, die Titel am Kapitalmarkt beim Publikum unterzubringen (TAISCH, Privatplacierungen, Zürich 1987, S. 12).

E. 5.4.4.3 Das Bundesgericht hält fest, dass auch Emissionshäuser – als Unterkategorie der Effektenhändler – Effekten "kaufen und verkaufen" (BGE 137 II 383, E. 9.2 S. 388 f. = Pra 2012 Nr. 17).

E. 5.4.4.4 Das Emissionshaus verkauft die Titel bei der Festübernahme in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr. Bei vorübergehendem Misserfolg der Emission übernimmt das Emissionshaus einen Teil der Titel in ihren eigenen An- lagebestand (BOEMLE ET AL., Geld-, Bank- und Finanzmarktlexikon der Schweiz, Zürich 2002, Stichwort „Emissionsgeschäft“; ZOBL/KRAMER, a.a.O., Rz. 1078).

E. 5.5 Mit Bezugnahme auf die in E. 5.4 umschriebenen Tatbestandsmerkmale ist im Folgenden konkret zu prüfen, ob vorliegend Effekten, welche von Drittpersonen ausgegeben worden sind, von der Gruppe, zu der C. AG und D. AG zählen, fest

- 18 - oder in Kommission übernommen und öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten worden sind. In E. 5.6 hiernach wird zudem die Frage der Gewerbsmässigkeit erwogen.

E. 5.5.1 Emission von Aktien der O. Corp. und der P. Corp. über F. AG, C. AG und I. AG: F. AG zeichnete mittels Subscription Agreements Aktien der O. Corp. und der P. Corp. zu Preisen von USD 0.25 und USD 0.40 pro Aktie. Sodann wurden ge- stützt auf den am 15. Oktober 2006 zwischen C. AG und F. AG abgeschlossenen Agenturvertrag durch die Vermittlung der C. AG insgesamt rund 5,6 Mio. O. Corp.-Aktien zu einem Gesamtbetrag von USD 3’186’387.20 an 98 Kunden und rund 10 Mio. P. Corp.-Aktien zu einem Gesamtbetrag von USD 5’539’659.35 an 131 Kunden verkauft. Der Aktienverkauf erfolgte zum Teil auch durch Vermitt- lung der I. AG, die im April 2007 an einen Kunden 10‘000 P. Corp.-Aktien zum Preis von USD 15‘000 vermittelte. Die Aktien wurden durch die Tätigkeit der Gruppe erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von O. Corp.- und P. Corp.-Aktien seitens von F. AG mit Vermittlung von C. AG und I. AG erfolgte somit auf dem Primärmarkt.

E. 5.5.2 Emission von Aktien der Q. Corp. und R. Corp. über G. AG, C. AG und E. AG: G. AG zeichnete mittels Subscription Agreements rund 12 Mio. Q. Corp.-Aktien zu Preisen zwischen USD 0.00001 und USD 0.25 pro Aktie und rund 12 Mio. R. Corp.-Aktien zu Preisen zwischen USD 0.00001 und USD 0.20 pro Aktie. Die Q. Corp.- und R. Corp.-Aktien wurden in der Folge durch Vermittlung der C. AG zu Preisen zwischen USD 0.25 und USD 0.5 (Q. Corp.) sowie zwischen USD 0.127 und USD 0.4 (R. Corp.) an Anleger verkauft. Gestützt auf den am

2. August 2007 abgeschlossenen Treuhandvertrag erfolgte die Zahlung des Kaufpreises über die E. AG als Zahlstelle. Gestützt auf den am 14. Juni 2007 abgeschlossenen Agenturvertag vermittelte C. AG an G. AG insgesamt 29 Kun- den, welche rund 4,5 Mio. Q. Corp.-Aktien zum Preis von insgesamt USD 1’562’500 kauften, und 60 Kunden, welche rund 9,2 Mio. R. Corp.-Aktien zum Preis von insgesamt USD 2’746’530 erwarben. Die Aktien wurden durch die Tätigkeit der Gruppe erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von Q. Corp.- und R. Corp.-Aktien durch G. AG mit Vermittlung von C. AG und unter Beizug von E. AG als Zahlstelle erfolgte auf dem Primärmarkt.

- 19 -

E. 5.5.3 Emission von S. AG-Aktien über G. AG, J. AG, D. AG und E. AG: J. AG zeichnete 8,3 Mio. S. AG-Aktien. Kurz vor dem Konkurs der S. AG übertrug J. AG der G. AG 500’000 S. AG-Aktien. 500’000 weitere Aktien übernahm G. AG direkt von S. AG. Zudem übernahm G. AG die Zahlung des Kaufpreises der 200’000 Aktien, zu deren Erwerb sich D. AG gegenüber S. AG verpflichtet hatte. G. AG verkaufte in der Folge mindestens 865’594 S. AG-Aktien an verschie- denste Anleger zu einem Gesamtpreis von Fr. 3’244’793.50. Gestützt auf das am

18. April 2008 abgeschlossene Agency Agreement vermittelte D. AG an G. AG insgesamt 65 Kunden. Die Kaufpreiszahlungen wurden gestützt auf das am

E. 5.5.4 Emission von N. AG-Aktien über J. AG, G. AG, D. AG und E. AG: J. AG zeichnete 3,4 Mio. Aktien der N. AG zum Preis vom Fr. 0.01 pro Aktie. Kurz danach übertrug sie der G. AG 1’352’421 N. AG-Aktien (2 Mio. abzüglich 647’579 Aktien) zum Weiterverkauf an Dritte. Gestützt auf das im April/August 2008 ab- geschlossene Agency Agreement verkaufte G. AG in der Folge über die Vermitt- lung der D. AG N. AG-Aktien zu einem Preis zwischen Fr. 3.50 und Fr. 3.75 pro Aktie an Anleger. Gestützt auf den am 2. August 2007 abgeschlossenen Treu- handvertrag erfolgte die Zahlung des Kaufpreises über E. AG als Zahlstelle. Ins- gesamt vermittelte D. AG an G. AG 41 Kunden, welche rund 660’000 N. AG- Aktien zum Preis von insgesamt Fr. 2’430’202.25 kauften. Diese Aktien wurden dadurch erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von N. AG-Aktien durch G. AG mit Vermittlung von D. AG und unter Beizug von E. AG als Zahlstelle erfolgte auf dem Primärmarkt.

E. 5.5.5 Emission von N. AG-Aktien über H. AG, J. AG, D. AG und E. AG: J. AG zeichnete 3,4 Mio. Aktien der N. AG zum Preis vom Fr. 0.01 pro Aktie. Kurz danach übertrug sie der H. AG 600’000 N. AG-Aktien zum Weiterverkauf an Dritte. H. AG bezahlte der J. AG den Kaufpreis für mindestens 106’134 N. AG- Aktien. Gestützt auf die am 27. November 2008 abgeschlossene Vereinbarung verkaufte H. AG die N. AG-Aktien in der Folge über die Vermittlung der D. AG

- 20 - zum Preis von Fr. 3.75 pro Aktie an Anleger. Die Zahlung des Kaufpreises er- folgte über E. AG als Zahlstelle. Insgesamt vermittelte D. AG an H. AG fünf Kun- den, welche 36’000 N. AG-Aktien zum Preis von insgesamt Fr. 135’000.– kauf- ten. J. AG verkaufte ausserdem 736’413 N. AG-Aktien direkt an acht Privatper- sonen. Auch diese Aktien wurden dadurch erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von N. AG-Aktien durch H. AG mit Vermittlung von D. AG und unter Beizug von E. AG als Zahlstelle sowie durch J. AG direkt erfolgte somit ebenfalls auf dem Primärmarkt.

E. 5.5.6 Emission von BB. Corp.-Aktien über F. AG und I. AG F. AG zeichnete mittels Subscription Agreements 2 Mio. Aktien der BB. Corp. zu Preisen von USD 0.0001 pro Aktie. Der Aktienverkauf erfolgte mit Hilfe der I. AG, die für F. AG insgesamt 1‘080‘000 BB. Corp.-Aktien zum Preis von total USD 467‘000.– an 19 Käufer vermittelte. Die BB. Corp.-Aktien wurden durch die Tätigkeit der Gruppe erstmals im Publi- kum platziert. Das Angebot von BB. Corp.-Aktien durch F. AG mit Vermittlung von I. AG erfolgte somit auf dem Primärmarkt.

E. 5.5.7 Emission von Aktien der BB. Corp. und der CC. Inc. über G. AG, I. AG und E. AG G. AG zeichnete mittels Subscription Agreements mehr als 500‘000 BB. Corp.- Aktien zu Preisen zwischen USD 0.25 und USD 0.30 pro Aktie und 12,2 Mio. CC. Inc.-Aktien zu Preisen zwischen USD 0.001 und USD 0.20 pro Aktie. Insgesamt wurden in der Folge mindestens 555‘333 BB. Corp.-Aktien und 2‘367‘500 CC. Inc.-Aktien an Anleger verkauft. Der Aktienverkauf erfolgte mindestens teilweise über I. AG, die für G. AG an 12 Käufer BB. Corp.-Aktien zum Preis von insgesamt USD 323‘200.– und an 19 Käufer CC. Inc.-Aktien zum Preis von insgesamt USD 947‘000.– vermittelte. Gestützt auf den am 2. August 2007 mit G. AG abge- schlossenen Treuhandvertrag diente E. AG als Zahlstelle. Die Aktien wurden durch die Tätigkeit der Gruppe erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von BB. Corp.- und CC. Inc.-Aktien durch G. AG durch Vermittlung von I. AG und unter Beizug von E. AG als Zahlstelle erfolgte auf dem Primär- markt.

- 21 -

E. 5.6.1 Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Effektengeschäft eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regel- mässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43, E. 4.1; vgl. auch FINMA-RS 08/5, Rz. 12, unter Hinweis auf die Definition in Art. 2 lit. b HRegV).

E. 5.6.2 Unter den involvierten Gesellschaften wurde in einer „Honorarabrechnung“ oder in einem „Verteiler Formular“ ein Schlüssel vereinbart, wie die von den Anlegern bezahlten Kaufpreise verteilt werden sollten. Mit Blick auf die über Jahre hinweg erzielten Umsätze aus der Platzierung von Aktien schweizerischer und US-ame- rikanischer Unternehmen erfüllt die zu beurteilende Tätigkeit der Gruppe das Kri- terium der Gewerbsmässigkeit.

E. 5.7 Im Ergebnis ist somit erstellt, dass die Gruppe gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben wurden, fest übernahm und öffentlich auf dem Pri- märmarkt anbot. Die Gruppe war damit als Emissionshaus im Sinne von Art. 2 lit. d BEHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV tätig. Diese Tätigkeit ist ohne Bewilligung der FINMA verboten (Art. 10 Abs. 1 BEHG) und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG.

E. 5.8.1 Eine Widerhandlung, die beim Besorgen von Angelegenheiten juristischer Per- sonen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, Einzelfirmen oder Personen- mehrheiten ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst bei einer Ausübung geschäft- licher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, wird denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR).

E. 5.8.2 Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wir- kungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entspre- chend handelnden Täter gelten (Art. 6 Abs. 2 VStrR).

E. 5.8.3.1 Ab dem 14. September 2005 war der Beschuldigte Verwaltungsratspräsident der E. AG, für die er bereits seit dem 8. April 2004 als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen war. Er war zudem Aktionär der E. AG und trat als deren Geschäftsführer auf.

- 22 -

E. 5.8.3.2 Der Beschuldigte schloss für E. AG zwei Verträge mit den der Gruppe zugehöri- gen Gesellschaften ab. Er unterschrieb einerseits den Treuhandvertrag vom

2. August 2007 mit Anhängen, mit denen G. AG die E. AG mit der Eröffnung eines oder mehrerer Bankkonti bei Schweizer Banken im Namen von E. AG be- auftragte, um den Käufern der Aktien von CC. Inc., R. Corp., Q. Corp., BB. Corp., S. AG und N. AG Einzahlungen auf ein Schweizer Bankkonto zu ermöglichen. Anderseits unterzeichnete der Beschuldigte auch das Trust Agreement vom

E. 5.8.3.3 Die tatbestandsmässige Geschäftstätigkeit, welche E. AG als Teil der Gruppe ab dem 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009 ausübte, ist dem Beschuldigten somit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR strafrechtlich zuzurechnen.

E. 5.8.3.4 Ab dem Antritt des Verwaltungsratspräsidiums bei der E. AG am 14. September 2005 war der Beschuldigte ausserdem als Geschäftsherr nach Art. 6 Abs. 2 VStrR für die Tätigkeit der E. AG verantwortlich. Die diesbezügliche Rechtspflicht ergab sich aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). Diese Bestimmung weist dem Verwaltungsrat die unübertragbare Aufgabe der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Der Verwaltungsrat hat durch interne Kontrollmassnahmen ständig sicherzustellen, dass er über die Tätigkeit der Ge- schäftsleitung orientiert bleibt, um nötigenfalls einschreiten zu können (TPF 2009 154 ff.; WATTER/ ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II,

4. Aufl., Basel 2012, Art. 716a N 23 ff.; vgl. auch BGE 96 IV 155 ff.; 122 IV 103 ff.). Der Beschuldigte hat diese Rechtspflicht verletzt, indem er zuliess, dass E. AG im Gruppenverband unerlaubterweise als Emissionshaus für Aktien von Startup-Unternehmen tätig war. Der Beschuldigte hätte die rechtswidrige Tätig- keit der E. AG entweder unterbinden oder als Verwaltungsratspräsident zurück- treten müssen. Die Geschäftstätigkeit der E. AG wäre dem Beschuldigten somit gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VStrR auch dann strafrechtlich zuzurechnen, wenn man seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht bereits gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR bejahen würde.

E. 5.8.3.5 a) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht zum Wissen als Be-

- 23 - standteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder das- jenige der Strafbarkeit (DONATSCH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kom- mentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 12 StGB; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N 54). Der objektive Tat- bestand besteht bei Strafnormen im Finanzmarktbereich nur aus der grundsätz- lich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objektiven Tatbestandes, son- dern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen. b) Der Beschuldigte unterschrieb Verträge, mit denen er den Aktienverkauf der Gruppe organisierte. Aus diesen Verträgen geht hervor, dass das Ziel der Gruppe die Vornahme von Aktienverkäufen war. Der Beschuldigte wusste, dass das Kerngeschäft der Gruppe im Verkauf von Aktien von Startup-Unternehmen be- stand, also in einer Tätigkeit betreffend Effekten im Finanzbereich. Er hatte eine wesentliche Rolle in der Gruppe und hat von der arbeitsteiligen Zusammenarbeit in der Gruppe bewusst profitiert. Er war nicht nur die dominierende Figur bei E. AG, sondern zeitweise auch Verwaltungspräsident von D. AG, Verwaltungs- ratsmitglied der F. AG, sowie involviert bei G. AG und H. AG. Er hatte damit den Überblick über die Gruppentätigkeit und kannte den rechtswidrigen Sachverhalt. c) Mit dieser Tätigkeit erzielte jede Gesellschaft der Gruppe Provisionen. Geld ging daneben auch an DD. Inc., für welche der Beschuldigte ebenfalls Bankunter- schrift hatte. Dem Beschuldigten war klar, dass der Verkauf der Aktien von Star- tup-Unternehmen eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellte, die darauf ausgerichtet war, regelmässige Erträge zu erzielen. d) Durch die von ihm verantwortete Rolle der E. AG als Zahl- und Depotstelle war dem Beschuldigten ferner bekannt, dass die Aktien der Startup-Unternehmen in grossem Umfang und mit grossen Gewinnmargen im Vergleich zum Subskripti- onspreis an Hunderte von Investoren verkauft und dadurch erstmals im Publikum platziert wurden. e) Kein Zweifel besteht auch an der Kenntnis des Beschuldigten über die formelle Unabhängigkeit zwischen den Gesellschaften der Gruppe und den Startup-Un- ternehmen als separate juristische Personen. f) Die Rolle der C. AG und der D. AG war im Treuhandvertrag vom 2. August 2007, der vom Beschuldigten unterschrieben wurde, definiert. Dem Beschuldigten war

- 24 - bekannt, dass C. AG und D. AG für den Verkauf von Aktien Werbung machten und möglichst viele Abnehmer für die Aktien suchten. g) Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis von sämtlichen Sachverhaltselementen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG ausmachen. Diese Vorgänge entsprachen seinem Willen. Er hat den Tat- bestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG vorsätzlich erfüllt. 6. Rechtswidrigkeit Keine der involvierten juristischen oder natürlichen Personen verfügte über eine Bewilligung als Effektenhändler. Die Tätigkeit war somit rechtswidrig.

E. 7 Schuld

E. 7.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist gege- ben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N 46 f.). Kein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Beschuldigte ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns hatte oder hätte haben müssen (BGE 129 IV 6, E. 4.1 und 4.2; Urteil 6B_393/2008 des Bundesgerichts vom 8. November 2008, E. 2.3 und 2.4; DONATSCH, a.a.O., Art. 21 N 4).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten im verwal- tungsinternen Verfahren und anlässlich der Hauptverhandlung „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass er sich während der Tatzeit (16. August 2007 bis

E. 7.3 Die Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums orientiert sich daran, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder ob der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu

- 25 - erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch eigenes Nachdenken, eine Gewissensanspannung oder eine gewissenhafte Überlegung, sei es durch ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen. Die Überprüfung des eigenen Verhaltens auf seine Rechtmässigkeit ist insbesondere dann ver- langt, wenn der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlicher Regelung unterliegt, ohne sich näher über deren Inhalt und Reichweite zu informieren. Vermeidbar ist der Verbotsirrtum ferner dann, wenn die Möglichkeit einer rechtlichen Regelung derart nahe liegt, dass es völliger Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen des Rechts bedarf, um sie nicht zu erkennen (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommen- tar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 21 StGB N 21).

E. 7.4 Es ist allgemein bekannt, dass die Tätigkeit im Finanzmarktbereich einer engma- schigen Regulierung unterworfen ist. „Nach dem Denkmodell des Übernahme- verschuldens [...] ist vorwerfbar die Ignoranz dessen, der sich in einem dicht durchnormten Bereich [...] bewegt, mindestens wenn er eine bewilligungspflich- tige Tätigkeit ausführt“ (TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 N 7). Es kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, dass der Zuwiderhandelnde nicht wissen konnte, dass sein Verhalten nur mit Bewilligung erlaubt war.

E. 7.5.1 Die Gruppenbetrachtung im Zusammenhang mit bewilligungspflichten Tätigkei- ten auf dem Finanzmarkt war bereits im Tatzeitpunkt nicht neu. Im Bankenbe- reich werden Gruppen bereits seit über zehn Jahren als solche erfasst und der Aufsicht unterstellt, wenn die Gruppentätigkeit insgesamt die Voraussetzungen einer Unterstellung erfüllt (vgl. etwa Urteil 2A.442/1999 des Bundesgerichts vom

21. Februar 2000, E. 2e; Verfügung der EBK vom 24. November 2005, EBK-Bul- letin 48/2006, S. 312 ff., 317 f., Rz. 20). Die Voraussetzung der Gruppenbetrach- tung wurden wie folgt umschrieben (EBK-Bulletin 48/2006, S. 317 f., Rz. 20): „Zudem ist gemäss Praxis der Eidg. Bankenkommission das Bankengesetz unter Umständen auf alle Gesellschaften einer Gruppe anwendbar, auch wenn nicht alle dieser Gruppengesellschaften Publikumseinlagen entgegengenommen ha- ben. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Gesellschaften einer gleichen Gruppe angehören, bei der eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass die Gruppe als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden muss und in Bezug auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen aufsichtsrechtlich einheitlich zu beurteilen ist.“

- 26 -

E. 7.5.2 Im Urteil 2A.332/2006 vom 6. März 2007 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem hinter zwei Gesellschaften dieselben Personen standen und die Gruppe im Rahmen ihrer Werbung und Akquisition als Einheit auftrat. Auch hier wurde eine Gruppenbetrachtung bejaht (E. 5.2.4).

E. 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 fest, das BankG sei „auf alle Gesellschaften einer Gruppe anwendbar, auch wenn nicht alle dieser Gruppengesellschaften Publikumseinlagen entgegengenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Gesellschaften gegen aussen als einheitliche Gruppe auftreten und nur eine Gesamtbetrachtung der personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Verflechtungen den faktischen Verhält- nissen gerecht werden“ (E. 5.2). Für das Auftreten als einheitliche Gruppe gegen aussen liess es das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil genügen, dass die Gruppengesellschaften zum Teil das gleiche Domizil hatten und eine der Gesell- schaften bei Darlehensgeschäften aufgrund der Angabe ihrer Kontonummer in den Verträgen gegen aussen auftrat und als Zahl- und Administrationsstelle bei der Privatemission einer anderen Gruppengesellschaft fungierte (E. 5.3 f.; publi- ziert auch im EBK-Bulletin 51/2008, S. 229 ff.).

E. 7.6 Der vorliegende Fall ist diesbezüglich vergleichbar mit jenem, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1645/2007 zugrunde lag: G. AG lieferte die Aktien der Gesellschaften, die an Anleger verkauft werden sollten, ins Treuhanddepot der E. AG des Beschuldigten ein. In ihrer Funktion als Zahlstelle nahm E. AG die Kaufpreiszahlungen der Anleger aus Aktienverkäufen entgegen und überwies die Gelder an G. AG oder H. AG. In Verträgen mit Anlegern wurde E. AG als Zahl- stelle angegeben. Gegenüber Banken wurde E. AG ausserdem als Korrespon- denzadresse der G. AG und der H. AG angegeben. Die Gruppe trat somit im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegen aussen hin als einheitliche Gruppe auf. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach der Gruppenbegriff bis zum BGE 135 II 356 ein Auftreten als Gruppe gegen aussen voraussetzte, trifft somit nicht zu; auch die Voraussetzungen des Gruppenbegriffs gemäss früherer Recht- sprechung sind gegeben.

E. 7.7 Wie der Sachverhaltsdarstellung im vom Beschuldigten zitierten Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 zu entnehmen ist, brachte die EBK die Gruppenbetrachtung spätestens seit einer Verfügung vom

30. August 2007 auch im Bereich des Effektenhandels zur Anwendung.

E. 7.8 Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war die Anwendung des Gruppenbe- griffs im Bereich des Effektenhandels keine Praxisänderung, da keine vorange-

- 27 - hende Entscheidung (und schon gar keine konstante Praxis) ersichtlich ist, wel- che die Anwendung der Gruppenbetrachtung auf Effektenhändler verneint hätte. Im Gegenteil war die generelle Geltung des Gruppenbegriffs im Bereich der be- willigungspflichtigen Finanzmarkttätigkeit naheliegend. Bereits aus einer laien- haften Wertung heraus scheint intuitiv klar, dass eine Bewilligungspflicht nicht einfach dadurch umgangen werden kann, dass die bewilligungspflichtige Tätig- keit unter Schaffung verschachtelter Strukturen auf mehrere Akteure aufgeteilt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hielt denn auch im Urteil vom 3. September 2008 fest, es sei „kein Grund ersichtlich, eine Gruppe, die gewerbsmässig Publi- kumsgelder entgegennimmt, aufsichtsrechtlich anders zu behandeln als eine Gruppe, die gewerbsmässig Effektenhandel betreibt“ (a.a.O., E. 4.2.1).

E. 7.9 Vor diesem Hintergrund hätte der Beschuldigte bereits vor Aufnahme der Emis- sionshaustätigkeit der E. AG im Gruppenverbund am 16. August 2007 z.B. durch eine einfache Anfrage bei der EBK als zuständiger Aufsichtsbehörde Sicherheit darüber erlangen können und müssen, dass der Gruppenbegriff auch im Effek- tenhandelsbereich gilt (vgl. die Verfügung vom 30. August 2007, oben Rz. 7.6, der bereits ab 8. März 2007 die Einsetzung von Untersuchungsbeauftragten in mehreren Gruppengesellschaften vorausgegangen war). In der Folge wäre ab- zuklären gewesen, ob die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit der E. AG als be- willigungspflichtige Emissionshaustätigkeit im Gruppenverbund zu bewerten war. Spätestens mit Urteil B-6715/2007 vom 3. September 2008 des Bundesverwal- tungsgerichts, das am 17. September 2008 anonymisiert im Internet publiziert wurde, wäre es für den Beschuldigten ohne grossen Aufwand zu eruieren gewe- sen, wie der Gruppenbegriff bei gewebsmässiger Effektenhändlertätigkeit beur- teilt wurde. Die vom Beschuldigten selber mit zu verantwortende und nur als be- wusstes Umgehen transparenter Strukturen erklärbare Komplexität der Verflech- tungen in der Gruppe befreite ihn nicht von der Verpflichtung, ein allfälliges Be- willigungserfordernis sorgfältig abzuklären. Im Gegenteil, ihm als juristischen Laien hätte die Verpflichtung oblegen, sich proaktiv bei der EFD nach der Recht- mässigkeit seines Handelns zu erkundigen, was dieser jedoch unterliess. Im Üb- rigen ergibt sich die Pflicht, sich zu erkundigen, nicht aus der Vorwegnahme der erwarteten Antwort, sondern aus der Komplexität des vom Beschuldigten und seinen Mittätern geschaffenen Rechtsgebildes. Der Verbotsirrtum des Beschul- digten war vermeidbar.

E. 7.10 Im Ergebnis hat der Beschuldigte unter dem Einfluss eines vermeidbaren Ver- botsirrtums, mithin schuldhaft, gehandelt und ist wegen Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG, begangen vom 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009, zu bestrafen. Dem Verbotsirrtum ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.

- 28 - 8. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gemacht, begangen vom 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009. 9. Strafzumessung 9.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponenten) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132, E. 6.1). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tat- komponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6, E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusam- men aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6, E. 6.1). 9.2 Die Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (bei vorsätzlicher Begehung) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 9.3

9.3.1 Der Beschuldigte ist des vorsätzlichen Effektenhandels ohne Bewilligung ge- mäss Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gesprochen worden. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einem Minimum von einem Tagessatz Geldstrafe und einem Maximum von drei Jahren Freiheitsstrafe.

- 29 - 9.3.2

9.3.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; sog. retrospektive Kon- kurrenz). 9.3.2.2 Das EFD sprach den Beschuldigten mit Strafbescheid vom 21. Januar 2013 des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG schuldig, be- gangen vom 16. Februar 2009 bis zum 11. Mai 2009, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 27‘000.–. Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Delikte vor dieser früheren Verurteilung begangen, sodass in dieser Hinsicht gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe in Frage kommt. Die Strafdrohung von Art. 44 FINMAG lautet jedoch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe, während Art. 48 FINMAG nur Busse androht. Retrospektive Konkurrenz setzt wie die Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gleichartige Strafen voraus (BGE 138 IV 120, E. 5), weshalb mit dem vorliegenden Strafbescheid keine Zu- satzstrafe zum Strafbescheid vom 21. Januar 2013, sondern eine selbstständige Strafe auszusprechen ist. 9.3.3 Wie vorne in E. 2.3 erwogen, wickelte sich ein beträchtlicher Teil der zum Schuld- spruch gegen den Beschuldigten führenden tatbestandlichen Handlungseinheit unter früherem milderem Recht ab, nämlich alle Handlungen zwischen dem

E. 11 Februar 2009) in einem Verbotsirrtum hinsichtlich der Geltung des Gruppen- begriffs im Bereich des Effektenhandels befand. Er war sich nicht positiv be- wusst, dass Effektenhandel auch im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe erfasst und der Bewilligungspflicht von Art. 10 BEHG unterstellt sein kann. Im fehlte somit das Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit der insbesondere von E. AG im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe ohne Bewilligung ausgeüb- ten Emissionshaustätigkeit.

E. 11.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in

- 34 - einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bun- desrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Straf- verfügung zwischen Fr. 100.– und Fr. 10'000.–, die Schreibgebühr Fr. 10.– je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf wur- den die Verfahrenskosten in der Strafverfügung gegen den Beschuldigten vom

15. Juni 2015 auf eine Spruchgebühr von Fr. 5'000.– festgelegt, zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 400.–, ausmachend total Fr. 5'400.–. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2015 ging das EFD von insgesamt Fr. 6'000.– aus (TPF pag. 33.925.032). Diese Kosten sind nicht zu beanstanden und ersetzen die Kosten des Vorverfah- rens gemäss Art. 6 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStrKR; SR 173.713.162).

E. 11.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR), nach den Art. 417 - 428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Im Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelge- richt) beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis Fr. 50'000.– (Art. 7 lit. a BStrKR). Aufgrund von Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise des Beschuldigten und des gemeinsam mit ihm angeklagten A., ihrer finanziellen Si- tuation und dem Kanzleiaufwand wird die Gerichtsgebühr insgesamt auf Fr. 3'000.– (Kleinspesenpauschale inbegriffen) festgelegt.

E. 11.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Bei Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung trägt die Partei, die den Rückzug erklärt, die Verfahrenskosten (Art. 78 Abs. 4 VStrR).

E. 11.4 In concreto rechtfertigt es sich die Gerichtsgebühr wie folgt aufzuerlegen: A. Fr. 500.– und dem Beschuldigten Fr. 2'500.–. Diejenigen der Verwaltung gehen zu Lasten des Verursachers (Art. 97 Abs. 2 VStrR).

- 35 - Der Einzelrichter erkennt: I. A.

E. 16 August 2007 und dem 31. Dezember 2008. Bei der Fortsetzung des tatbe- standsmässigen Verhaltens bis zum 11. Februar 2009 galt hingegen die ver- schärfte Strafbestimmung. Dieser Umstand ist bei der Strafzumessung, welche unter neuem Recht erfolgt, mindernd zu berücksichtigen. Es kann auf E. 2.3 ver- wiesen werden. Da die Strafverschärfung im neuen Recht gegenüber dem alten beträchtlich ist und nur ein kleiner Teil der Handlung unter der Geltung des neuen ausgeführt wurde, ist die Strafreduktion unter diesem Aspekt nicht unbedeutend. 9.3.4 Tatkomponente 9.3.4.1 In Punkto Ausmass des verschuldeten Erfolges steht fest, dass die E. AG unter der Verantwortung des Beschuldigten (als Verwaltungsratspräsident und Ge- schäftsführer) Verkäufe von Aktien der BB. Corp., Nevada, der R. Corp., Nevada, der S. AG und der N. AG durch die G. AG sowie der N. AG durch die H. AG an

- 30 - zahlreiche Investoren abgewickelt hat, wofür die E. AG beträchtliche Kommissi- onszahlungen erhielt. 9.3.4.2 Über die S. AG wurde am 11. Dezember 2008 der Konkurs eröffnet. Noch eine Woche später wickelte die E. AG den letzten Verkauf von Aktien der S. AG an Anleger ab. Alleine durch Investitionen in wertlose Aktien der S. AG kamen An- leger insgesamt zu einem Schaden in Millionenhöhe. Der Beschuldigte hat nebst seiner zentralen Rolle bei der E. AG auch bei weite- ren Gruppengesellschaften eine massgebliche Rolle gespielt. So war er bis

23. April 2008 auch Verwaltungsratspräsident der EE. AG (spätere D. AG), wel- che im Rahmen der Gruppentätigkeit Aktien an Anleger vermittelte und dafür hohe Kommissionszahlungen erhielt. Der Beschuldigte war ausserdem Mitbe- gründer der F. AG, die im Rahmen der Gruppentätigkeit Aktien von Emittentinnen übernahm und mit sehr hohen Margen an Anleger verkaufte. Bis zum 13. April 2007 war er als Verwaltungsratsmitglied der F. AG mit Einzelunterschrift im Han- delsregister eingetragen. Darüber hinaus war er über die E. AG auch in die Ge- schäftstätigkeit der G. Ltd. und der H. AG involviert. Der rechtswidrigen Tätigkeit der Gruppe wurde erst durch das Einschreiten der FINMA im Februar 2009 ein Ende gesetzt. 9.3.4.3 Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist zu den Beweggründen des Be- schuldigten festzuhalten, dass dieser mit der Tätigkeit der E. AG, an welcher er beteiligt war, seinen persönlichen finanziellen Vorteil suchte, wobei er aber im Vergleich zu anderen Beteiligten mit der E. AG relativ geringe Kommissions- erträge erwirtschaftete. Die Intensität des deliktischen Willens wiegt unter Be- rücksichtigung der Abwicklung von Verkäufen von Aktien einer konkursreifen Ge- sellschaft mittelschwer. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war nicht eingeschränkt. Er hätte jederzeit aus der rechtswidrigen Tätigkeit aussteigen können. 9.3.4.4 In Würdigung der Tatkomponente und unter Berücksichtigung, dass die Tat als sie begonnen wurde, minder strafbar war (vgl. E. 2.3), erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 360 Tagen Freiheits- oder Geldstrafe angemessen. 9.3.5 Täterkomponente 9.3.5.1 Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente ist zu erwähnen, dass der Be- schuldigte vorbestraft ist, es sich bei der Vorstrafe jedoch nur um eine Übertre- tung handelt, die mit Busse bestraft worden ist und die aufgrund der zeitlichen

- 31 - Abfolge im Rahmen des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB zu be- rücksichtigen ist. 9.3.5.2 Der Beschuldigte ist 46-jährig, verheiratet und hat eine 9-jährige Tochter (TPF pag. 33.930.007 Z. 6). Er war kaufmännischer Angestellter bei der FF. AG. Diese Gesellschaft ist nun in Liquidation. Aktuell arbeitet er für die GG. AG. Sein monatliches Einkommen beläuft sich gemäss eigenen Angaben auf Fr. 5'000.– netto, plus 13. Monatslohn (TPF pag. 33 930 007 Z. 14 f.). Seine Frau ist zu 60% erwerbstätig und würde mit 100% einen Lohn von Fr. 7'500.– erwirtschaften (TPF pag. 33.930.007 Z. 23 f.). Für den Lebensunterhalt (Miete, seine Krankenkassenprämie) wendet der Be- schuldigte monatlich Fr. 3'050.– auf (TPF pag. 33. 930.007 Z. 19 f.). Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2013 erzielte er im Steuerjahr 2013 Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 132'400.–. Die Einkünfte aus seinem Ver- mögen beliefen sich auf Fr. 2'503.– (TPF pag. 33.262.017). Die vom Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2015 gemachten Angaben zu seinem Erwerbslohn sind wesentlich niedriger (Fr. 65'000.– pro Jahr) als die Angaben aus den Steuerunterlagen vermuten lassen. Diese Angaben sind je- doch weder überprüfbar noch ausgewiesen. Eine Halbierung seines Lohnes in- nerhalb von zwei Jahren erscheint nicht sehr wahrscheinlich. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zehrt der Beschuldigte von seinem Ersparten (TPF pag. 33.930.007 Z. 26). Darum ist davon auszugehen, dass er wie im Jahre 2013 über Fr. 135'000.– verfügt. Das totale Netto-Jahreseinkom- men beträgt somit rund Fr. 135'000.–. Er verfügte Ende 2013 über bewegliches Netto-Vermögen von Fr. 733'478.–. Es liegen weder Betreibungen noch Verlust- scheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 33.262.003). 9.3.5.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte in guten fi- nanziellen Verhältnissen lebt und Familienvater ist, wobei die Verhältnisse soweit ersichtlich stabil sind. 9.3.5.4 Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte seine Schuld bestreitet und keinerlei Reue zeigt. 9.3.5.5 Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemer- kungen Anlass. 9.3.5.6 Das Gesamtverschulden des Beschuldigten wiegt mittelschwer. Die Täterkom- ponente gibt keinen Anlass zur Erhöhung oder Reduzierung der Einsatzstrafe und es bleibt bei 360 Tagen Freiheits- oder Geldstrafe.

- 32 - 9.3.6 Als obligatorischer Strafmilderungsgrund ist beim Beschuldigten Art. 48 lit. e StGB (deutliche Verminderung des Strafbedürfnisses in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit und Wohlverhalten des Täters in dieser Zeit) zu beachten. Seit dem 11. Februar 2009 hat sich der Beschuldigte nicht wohlverhalten, son- dern hat vom 16. Februar 2009 bis zum 11. Mai 2009 Anordnungen der FINMA missachtet. Dieses spätere Verhalten, für das der Beschuldigte mit Strafbescheid vom 21. Januar 2013 gebüsst worden ist, erfolgte vor der Eröffnung des vorlie- genden Strafverfahrens und wäre zum heutigen Zeitpunkt verjährt. Die Frage des Wohlverhaltens nach der Tat ist daher zugunsten des Beschuldigten zu beant- worten, was eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB zur Folge hat. Die Re- duktion ist wesentlich und beträgt unter den konkreten Umständen 50%. 9.3.7 Gemäss Art. 21 StGB ist auch dem vermeidbaren Verbotsirrtum des Beschuldig- ten mit einer Strafmilderung Rechnung zu tragen, welche aufgrund der konkreten Umstände (vorne E. 7) 30 Tage beträgt. 9.3.8 Es bleibt zu prüfen, ob die auszusprechende Strafe als Geldstrafe oder als Frei- heitsstrafe ausgesprochen werden soll, da diese beiden Strafarten im Bereich von 6 bis 12 Monaten nebeneinander in Betracht kommen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82, E. 4.1). Gestützt darauf ist vorliegend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszusprechen. 9.3.9 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3’000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das Gesetz meint mit "Vermögen" eine Berücksichtigung der Substanz des Ver- mögens als Bemessungskriterium, da dessen Ertrag bereits Einkommen dar- stellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes gemäss BGE 134 IV 60 E. 6.2 nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensver- hältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit an- deren Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Sub- stanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Aus- mass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt.

- 33 - Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 135‘000.– (inkl. selbst erwähntem Vermögensverzehr und excl. Einkommen der Ehefrau), unter Berück- sichtigung eines Pauschalabzuges von 20% für notwendigen Lebensunterhalt und Steuern sowie eines Unterstützungsabzuges von 15% für das minderjährige Kind wird der Tagessatz vorliegend auf Fr. 255.– festgesetzt. 9.3.10 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnüt- ziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchs- tens zwei Jahren in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufge- schoben, so wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren be- stimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Probezeit wird mit Blick auf die weiterbestehende Tätigkeit des Beschuldigten im Finanz- marktbereich trotz Fehlens einschlägiger Qualifikationen sowie vor dem Hinter- grund seiner Verurteilung vom 21. Januar 2013 auf 3 Jahre festgelegt. 9.3.11 Von einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB wird Umgang genom- men. 10. Vollzug Urteile der Strafgerichte in Verwaltungsstrafsachen, soweit diese nicht auf Frei- heitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der be- teiligten Verwaltung (EFD) vollstreckt (Art. 90 Abs. 1 VStrR). Im Unterschied zum ordentlichen Strafverfahren, wo die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bereits im Sachurteil festgesetzt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren die Umwandlung einer nicht ein- bringlichen Busse erst durch einen nachträglichen gerichtlichen Entscheid auf Antrag der Verwaltung (Art. 91 VStrR). 11. Verfahrenskosten

Dispositiv
  1. Das gerichtliche Verfahren gegen A. wird eingestellt.
  2. Die Strafverfügung des EFD vom 15. Juni 2015 ist rechtskräftig (Art. 78 Abs. 3 VStrR).
  3. A. wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– auferlegt. II. B.
  4. B. wird des Effektenhandels ohne Bewilligung (Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 BEHG), begangen in der Zeit vom 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009, schuldig gesprochen.
  5. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 255.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3 Jahren.
  6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der B. betreffenden Spruch- und Schreib- gebühr der Verwaltung von Fr. 6'000.– und einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– , total Fr. 8'500.– werden B. auferlegt.
  7. Es werden keine Entschädigungen geleistet. III.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 3. November 2015 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann,

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Ale- xander R. Lecki,

Gegenstand

Effektenhandel ohne Bewilligung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2015.31

- 2 - Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements: Betreffend den Beschuldigten A.:

1. A. sei schuldig zu sprechen des Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 BEHG, begangen vom 16. Februar 2007 bis zum 11. Feb- ruar 2009.

2. A. sei zu verurteilen:

a) zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 2'720;

b) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des EFD in der Höhe von CHF 6'000;

c) zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 2'164'234 an die Eidgenos- senschaft. Betreffend den Beschuldigten B.:

1. B. sei schuldig zu sprechen des Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 BEHG, begangen vom 16. August 2007 bis zum 11. Feb- ruar 2009.

2. B. sei zu verurteilen:

a) zu einer Geldstrafe von 192 Tagessätzen à CHF 320, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3 Jahren;

b) zu einer Busse von CHF 15'360;

c) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des EFD in der Höhe von CHF 6'000.

Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.: A. zieht sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurück.

- 3 - Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B.:

1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Effektenhandels ohne Bewilligung nach Art. 44 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 BEHG wegen unvermeidbaren Verbots- irrtums nach Art. 21 StGB gesamthaft freizusprechen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Prozessgeschichte: A. Mit drei Schreiben vom 11. November 2009 erstattete die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (FINMA) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Strafanzeige wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 44 des Bundes- gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Fi- nanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) im Zusammenhang mit einer Verfügung der FINMA vom 11. Mai 2009 (Akten EFD Nr. 442.2-024, pag. 010/1 ff.; 011/1 ff.; 012/1 ff.) in Sachen  C. AG;  D. AG;  E. AG;  F. AG;  G. AG;  H. AG;  I. AG; und  J. AG. B. Gestützt darauf eröffnete das EFD am 13. November 2009 u.a. gegen die ver- antwortlichen Personen der C. AG, der D. AG und der E. AG ein Verwaltungs- strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b des Bun- desgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) vom 24. März 1995 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (EFD pag. 040/1). C. Mit Verfügung vom 29. April 2010 sistierte das EFD das Verwaltungsstrafverfah- ren bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor Bundesverwaltungsgericht hängi- gen Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung der FINMA vom

11. Mai 2009 (EFD pag. 040/2).

- 4 - D. Über eine Beschwerde der C. AG und der D. AG gegen das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts entschied das Bundesgericht mit Urteil 2C_898/2010 vom

29. Juni 2011 (EFD pag. 030/87-89). Am 18. April 2012 liess die FINMA dem EFD die Begründung dieses Urteils zukommen (EFD pag. 030/90-101). E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 nahm das EFD das Verwaltungsstrafverfahren wieder auf (EFD pag. 040/3). F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 behielt sich das EFD vor, den angezeigten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes von Art. 44 FIN- MAG i.V.m. Art. 10 BEHG zu würdigen (Effektenhandel ohne Bewilligung nach neuem Recht; EFD pag. 040/5). G. Mit Schreiben vom 12. November 2013 teilte das EFD u.a. B. (nachfolgend: der Beschuldigte) und A. die Verfahrenseröffnung mit (EFD pag. 021/1-3; 022/1-3). H. Im Schlussprotokoll vom 12. Mai 2014 kam die untersuchende Beamtin zum Schluss, dass der Beschuldigte sich des Effektenhandels ohne Bewilligung ge- mäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gemacht hat, begangen vom 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009 (EFD pag. 084/3-41). I. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 beantragte der Rechtsvertreter des Beschul- digten die Einstellung des Verfahrens gegen seinen Mandanten wegen eines un- vermeidbaren Verbotsirrtums hinsichtlich der Geltung des Gruppenbegriffs im Bereich des Effektenhandels (EFD pag. 084/47-49). J. Nach weiteren Ermittlungen schloss der untersuchende Beamte am 9. Januar 2015 das Untersuchungsverfahren und überwies die Akten an den Leiter Straf- rechtsdienst zum Entscheid (EFD pag. 040/12). K. Der Leiter Strafrechtsdienst des EFD erliess am 10. März 2015 folgende Straf- bescheide:  gegen den Beschuldigten einen Schuldspruch wegen Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG, begangen vom 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009; Geldstrafe von 192 Tagessätzen à Fr. 320.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3 Jahren; Busse Fr. 15'360.– sowie Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 4’140.– (EFD pag. 094/1-11);

- 5 -  gegen A. einen Schuldspruch wegen Effektenhandels ohne Bewilligung ge- mäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG, began- gen vom 16. Februar 2007 bis zum 11. Februar 2009; Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 440.– sowie Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 4’140.– (EFD pag. 091/1-15). Zwei weitere Personen, K. und L., wurden vom EFD wegen Effektenhandels ohne Bewilligung schuldig gesprochen. Diese beiden Strafbescheide sind rechts- kräftig. L. Das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten M. wegen des gleichen Vorwurfs hat das EFD mit Verfügung vom 10. März 2015 infolge Verjährung eingestellt. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (EFD pag. 090/1-10). M. Mit Schreiben vom 9. April 2015 erhob der Beschuldigte und am 10. April 2015 A. Einsprache gegen den jeweiligen sie betreffenden Strafbescheid vom 10. März 2015 (EFD pag. 094/12-16; 091/16-82). N. Mit Strafverfügungen vom 15. Juni 2015 bestätigte das EFD die bereits mit den Strafbescheiden vom 10. März 2015 gegen den Beschuldigten und A. ausge- sprochenen Entscheide (EFD pag. 100 001 ff; 110 001 ff.). O. Der Rechtsvertreter von A. verlangte mit Eingabe vom 18. Juni 2015 die gericht- liche Beurteilung, der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Eingabe vom

24. Juni 2015. Der Beschuldigte stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge. P. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 überwies das EFD die Sache in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstraf- gerichts (TPF pag. 33.100.001 ff.). Am 10. Juli 2015 ging das Dossier betreffend den Beschuldigten und A. beim Bundesstrafgericht (Einzelrichter) ein. Q. Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 erliess der Einzelrichter die Beweisverfügung (TPF pag. 33.280.001). Das Dossier wurde von Amtes wegen durch Informatio- nen zu den persönlichen Verhältnissen ergänzt (TPF pag. 33.261.003 ff., …221.003, 221.006 ff.; …262.003 ff., 222.003). Beweisanträge der Parteien la- gen nicht vor. R. Am 20. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts in Anwe- senheit zweier Vertreter des EFD sowie A. und des Beschuldigten in Begleitung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter statt (TPF pag. 33.920.002).

- 6 - S. Anlässlich seines Parteivortrags in der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2015 namens A. teilte dessen Rechtsvertreter mit, dass A. sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehe (TPF pag. 33.920.004). Der Einzelrichter stellte an- schliessend fest, dass die Strafverfügung des EFD vom 15. Juni 2015 rechtskräf- tig ist (TPF pag. 33.920.004).

Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit und Verfahren 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG, ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. 1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit unter- steht. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zu- handen des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Straf- verfügung gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR; SR 313.0), wobei der Beschuldigte, der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung selbstständige Parteien im Ver- fahren bilden (Art. 74 VStrR). 1.3 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das BEHG zum Gegenstand, das zu den Finanzmarkterlassen zählt. Nachdem frist- gerecht innert 10 Tagen nach Eröffnung der Strafverfügungen gerichtliche Beur- teilung verlangt wird, ist das Bundesstrafgericht zuständig (Art. 72 VStrR). 1.4 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Bundesstraf- prozessordnung heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu. (HAURI, a.a.O., S. 149 f.). 1.5 Im Verwaltungsstrafprozess müssen die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Fachbehörde nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 i.V.m. Art. 81 VStrR). Im konkreten Fall verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Teilnahme am Verfahren.

- 7 - 1.6 Solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist, kann der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen. In diesem Fall wird das ge- richtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 2 und 3 VStrR). 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beur- teilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Auf- lage, Zürich 2007, § 8 N 5; POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 2 StGB N 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 2.2 Gemäss aArt. 40 lit. b BEHG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung wurde mit Busse bis zu Fr. 200’000.– bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung als Effektenhändler tätig war (Übertretung). Mit dem per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen FINMAG wurde Art. 40 BEHG aufgehoben und wurden Tätigkeiten ohne Bewilligung im Bereich der Finanzmarktgesetzgebung dem Straftatbestand von Art. 44 FINMAG unterstellt. Die Strafdrohung von Art. 44 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Vergehen). Die fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zu Fr. 250’000.– geahndet. Das neue Recht brachte also eine Verschärfung mit sich. 2.3 Die zu beurteilenden Handlungen fanden zwischen dem 16. August 2007 und dem 11. Februar 2009 statt, also sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung. Es ist zu prüfen, ob die Beurteilung nach altem oder nach neuem Recht zu erfolgen hat. 2.3.1 Wo begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen zur Erfül- lung des tatbestandsmässigen Verhaltens vorausgesetzt sind, liegt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine tatbestandliche Handlungseinheit vor (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5). Die betreffenden Handlungen werden auf diese Weise strafrechtlich zu einer einzigen Straftat zusammengefasst, deren Begehung ähn- lich einem Dauerdelikt über einen gewissen Zeitraum hinweg andauert. Folge- richtig ist bei der Strafzumessung zwischen den einzelnen Handlungen eine Kon- kurrenz ausgeschlossen (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel

- 8 - 2013, Art. 49 StGB N 72). Demnach ist eine tatbestandliche Handlungseinheit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung ist in einem solchen Fall zu berücksichtigen, dass die strafbare Verhaltensweise begonnen wurde, als sie (nach altem Recht) noch straflos oder minder strafbar war (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N 11). 2.3.2 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 BEHG). Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Emissionshäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV; SR 954.11]). Eine oder mehrere Gesellschaften (als Gruppe) gelten als Emissionshaus, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich tä- tig sind und von Dritten emittierte Effekten, die sie fest oder in Kommission über- nommen haben, öffentlich und gewerbsmässig auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 BEHV). Gewerbsmässig- keit liegt vor, wenn das Emissionsgeschäft eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässig Erträge zu erzielen (Rundschreiben der FINMA vom 20. November 2008, Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler [FINMA-RS 08/5], Rz. 12 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [aHRegV]; vgl. auch Art. 2 lit. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Ein Angebot gilt als öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele richtet, d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elek- tronische Medien verbreitet wird (FINMA-RS 08/5, Rz. 14). Die Gewerbsmässig- keit und die Öffentlichkeit des Angebots setzen demnach regelmässig ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus. Die gewerbsmässige Tätigkeit eines Emissionshauses ist so- mit als tatbestandliche Handlungseinheit zu behandeln. 2.3.3 Die Anwendung des neuen Rechts trifft diejenigen Beschuldigten, welche bis ins Jahr 2009 hinein zur Emissionshaustätigkeit der Gruppe beitrugen. Dies betrifft vorab die rechtskräftig verurteilten K. und L., die am 12./21. Januar 2009 den Vertrag zwischen J. AG und H. AG betreffend N. AG-Aktien unterzeichneten. Die Aktien wurden in der Folge durch Vermittlung von D. AG ins Publikum verkauft. Der rechtskräftig verurteilte A. unterzeichnete die diesbezügliche Vereinbarung mit H. AG. Für Letztere unterschrieb L.. Die Vermittlung von Käufern an die H. AG dauerte bis zum 11. Februar 2009 an. Die Verkäufe ins Publikum wurden über E. AG abgewickelt, für deren Tätigkeit der Beschuldigte verantwortlich war. Der Beschuldigte war damit bis ins Jahr 2009 hinein in die Emissionshaustätigkeit der Gruppe involviert. Im Folgenden wird deshalb das neue Recht angewendet.

- 9 - 3. Verjährungsfrage 3.1 Vorsätzliche Verstösse gegen Art. 44 FINMAG sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB Vergehen. Gemäss Art. 2 VStrR ist die allgemeine Verjährungsregel von Art. 97 StGB anwendbar. Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis drei Jahre bedroht sind, verjähren nach sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Vergehen nach Art. 44 FINMAG verjähren also nach sieben Jahren. Wie noch zu zeigen ist (hin- ten E. 5) ist die vorliegend zu beurteilende Geschäftstätigkeit als tatbestandliche Handlungseinheit zu behandeln. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu ver- schiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). 3.2 Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen des Beschuldigten dauerten bis zum 11. Februar 2009 an (hinten E. 5.8.3 und 5.8.4). Zu diesem Zeitpunkt be- gann die Verjährungsfrist zu laufen. 3.3 Gegen die Verfügung der FINMA vom 11. Mai 2009 führten C. AG und D. AG Beschwerde, zuerst beim Bundesverwaltungsgericht und nach dessen abwei- sendem Urteil beim Bundesgericht. Mit Urteil 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 wies dieses die Beschwerde ab. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjäh- rung während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Ver- fahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage. In Sachen C. AG und D. AG hatten Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht insbesondere zu beurteilen, ob eine Gruppe im finanzmarktrechtlichen Sinn vorlag und eine unterstellungspflichtige Tätigkeit dieser beiden Gesellschaften zu bejahen ist. Dabei handelt es sich um Fragen, die für das vorliegende Verwaltungsstrafver- fahren von zentraler Bedeutung sind. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VStrR ruhte die Verjährung von der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens (Beschwerde vom

19. Mai 2009 ans Bundesverwaltungsgericht) bis zum Bundesgerichtsurteil vom

29. Juni 2011. Dies gilt für alle an diesem Strafverfahren Beteiligten (BGE 134 IV 328 E. 3). 3.4 Die Verfolgungsverjährung für die Straftaten des Beschuldigten würde unter Be- rücksichtigung des Fristenstillstandes während der gerichtlichen Verfahren somit erst im Jahr 2018 eintreten.

- 10 - 4. Sachverhalt generell Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mittels mehrerer unter sich verbundener Gesellschaften mehrere Millionen Aktien US-amerikanischer und schweizeri- scher Startup-Unternehmen auf dem Primärmarkt vermittelt zu haben und auf diese Weise als gewerbsmässiger Effektenhändler tätig gewesen zu sein, ohne die erforderliche Bewilligung zu besitzen. 5. Tatbestandsmässigkeit 5.1 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 BEHG). Wer sich ohne die erforderliche Bewilligung als Effekten- händler betätigt, macht sich nach Art. 44 FINMAG strafbar. 5.2

5.2.1 Eine bewilligungspflichtige Aktivität kann auch als Gruppe ausgeübt werden. Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass einzelne Unternehmen bzw. die dahinter ste- henden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen der Unterstellungs- pflicht erfüllen, wenn sie gesamthaft betrachtet zusammen einer bewilligungs- pflichtigen Tätigkeit nachgehen. Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrach- tungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht ge- recht wird. Das Erfassen von ohne Bewilligung tätigen Intermediären als Gruppe mit den entsprechenden aufsichtsrechtlichen Konsequenzen soll verhindern, dass Akteure, die in Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auflagen handeln, besser gestellt sind, als wer sich gesetzeskonform der Aufsicht der staatlichen Behörden unterwirft. Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtspre- chung insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhal- terischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleiche Geschäftssitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; zwischen- geschaltete Treuhandstrukturen usw.) davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet – eine gemein- same Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird. Ein blosses Parallel-

- 11 - verhalten genügt nicht für die Annahme eines gruppenweisen Vorgehens. Um- gekehrt ist aber auch nicht vorausgesetzt, dass eine gemeinsame Umgehungs- absicht besteht. Die von der Gruppe ausgehende Gefahr hängt nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder ab (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 betreffend C. AG und D. AG, E. 2.2 mit Hinwei- sen). 5.2.2 Die in der Rechtsprechung zum Gruppenbegriff genannten Kriterien müssen ge- mäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.3.3 nicht kumulativ erfüllt sein. Je mehr Indizien zusammentreffen, umso eher ist in der jeweiligen Gesamtwürdigung ein gruppenweise zu erfassendes Handeln ge- geben. Enge wirtschaftliche Verflechtungen, aus denen sich einseitige oder weit- gehende gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten ergeben, können darauf hinweisen, dass das Zusammenwirken mehrerer Gesellschaften aufsichtsrecht- lich als Einheit zu betrachten ist. Als Konsequenz hieraus treffen die gesetzlichen Folgen die Mitglieder der Gruppe unabhängig davon, ob sie selber alle Tatbe- standselemente erfüllen oder nicht, solange sie im Gesamtplan koordiniert und wesentlich zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit beigetragen haben. In dieser Si- tuation ist nicht das von den Beteiligten gewählte, mehr oder weniger überzeu- gend aufgebaute formelle vertrags- oder gesellschaftsrechtliche Konstrukt ent- scheidend, sondern die wirtschaftlich tatsächlich bezweckte Gesamtaktivität. Treuhand-, Agentur- und Aktienkaufverträge sind aufsichtsrechtlich nicht ausge- schlossen, rufen aber nach klaren und eindeutigen Grundlagen und nachvollzieh- baren, getrennten Geschäftsabläufen. Andernfalls bilden sie zusammen mit ver- schachtelten Strukturen, hinter denen dieselben (wirtschaftlich oder juristisch) berechtigten Personen stehen, einen Hinweis darauf, dass die Geschäftsvor- gänge aufsichtsrechtlich gruppenweise zu erfassen sein könnten. 5.2.3 Wie höchstrichterlich festgestellt, sind die vorliegend involvierten Gesellschaften und Personen als Gruppe zu qualifizieren, welche in wechselnder Zusammen- setzung starke personelle, räumliche oder wirtschaftliche Verflechtungen aufwies und insgesamt das Ziel verfolgte, neu emittierte Aktien ins Publikum zu verkau- fen. Im Hinblick auf diese Zielsetzung nahm jede Gesellschaft die ihr zugewie- sene Funktion innerhalb der Gruppe wahr. Die Gesellschaften waren dermassen eng verknüpft, dass die eine Gesellschaft ohne die andere ihrer Tätigkeit schwer- lich hätte nachgehen können. Gestützt auf Treuhand-, Agentur- und Aktienkauf- verträge, welche die Gesellschaften auch vertraglich verbanden und das struktu- rierte Vorgehen der Gruppe koordinierten, wurden mehrere Millionen neu emit- tierter Aktien schweizerischer und US-amerikanischer Unternehmen an Anleger verkauft. Unter den Parteien wurde in einer „Honorarabrechnung“ oder in einem „Verteiler Formular“ ein Schlüssel vereinbart, wie das Geld der Anleger innerhalb

- 12 - der Gruppe aufzuteilen war. 5.2.4 C. AG übernahm zwar selber keine und D. AG nur wenige Aktien von den Emit- tentinnen, und die beiden Gesellschaften waren nicht Vertragsparteien der Akti- enkaufverträge mit den Anlegern. Ihre unterstützende Tätigkeit hat aber zur Zie- lerreichung der bewilligungspflichtigen Gesamttätigkeit der Gruppe, nämlich dem Verkauf neu emittierter Aktien an Anleger, entscheidend beigetragen. Unter an- derem auf die Werbetätigkeit von C. AG und D. AG ist es zurückzuführen, dass das Angebot der Gruppe als öffentlich zu qualifizieren ist. Die Beiträge von C. AG und D. AG sind als Teil der bewilligungspflichtigen Gesamttätigkeit der Gruppe zu qualifizieren. 5.2.5 C. AG und D. AG waren über ein engmaschiges Vertragsnetz in den gesamthaft bezweckten öffentlichen und gewerbsmässigen Verkauf der Aktien der verschie- denen amerikanischen und schweizerischen Unternehmen auf dem Primärmarkt eingebunden. Der Verkauf der Titel an die Anleger erfolgte im Rahmen von Treu- hand-, Agentur- und Aktienkaufverträgen, wobei jeweils C. AG und D. AG für die Werbung, das Marketing und die Vermittlung der Papiere an die potenziellen An- leger zuständig waren. Über die entsprechenden Verträge erfolgte die arbeitstei- lige Aufgaben- und Funktionsteilung. C. AG und D. AG wurden (zumindest teil- weise) in den Werbepräsentationen und den Business-Plänen der Emittentinnen als „Investor Relations Switzerland“ und als Beraterinnen angegeben. Teilweise wurde auch darauf hingewiesen, dass C. AG und D. AG die vorrangige „Sales“- Organisation seien. C. AG und D. AG waren exklusiv für die veräussernden, in die Gruppe einbezogenen Gesellschaften tätig, gingen keinen anderweitigen Ak- tivitäten nach, pflegten auch selber Kontakte zu den verantwortlichen Personen der amerikanischen Unternehmen und generierten einen Grossteil ihrer Einnah- men aus den Kommissionen (2090% des Aktienkaufpreises) der Geschäfte mit ihren Gruppenpartnern (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.3.2). 5.2.6 C. AG und D. AG waren beide an derselben Adresse domiziliert, und der Verwal- tungsrat setzte sich jeweils aus denselben Personen zusammen. Bis zum 23. Ap- ril 2008 (Sitzverlegung der D. AG von Zug nach Zürich) war der Beschuldigte (Organ und Aktionär der E. AG sowie Verwaltungsrat der F. AG und Consultant der G. AG) Präsident des Verwaltungsrates der D. AG. Die Gesellschaftszwecke von C. AG und D. AG waren identisch, und beide Gesellschaften verfolgten die gleiche Geschäftstätigkeit, indem sie gestützt auf Agenturverträge Aktien von Startup-Unternehmen an Anleger vermittelten. Die Vorgehensweise bei der Ver- mittlung von Anlegern war bei beiden Gesellschaften identisch. In den Werbeun- terlagen der C. AG betonte diese die Zusammenarbeit mit E. AG.

- 13 - 5.2.7 Aufgrund der Absprachen mit den veräussernden Gesellschaften vermittelten C. AG und D. AG als (exklusive) Vertriebsorganisation mehrere Millionen Aktien schweizerischer und amerikanischer Unternehmen auf dem Primärmarkt (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.3.2). Im Einzelnen wurden durch C. AG und D. AG vermittelt:  98 Investoren an F. AG, die Aktien der O. Corp. zum Preis von insgesamt USD 3’186’387.– kauften, sowie 131 Investoren, die Aktien der P. Corp., Ne- vada, zum Preis von insgesamt USD 5’539’659.– kauften, wofür die C. AG Kommissionszahlungen im Betrag von insgesamt rund USD 3,5 Mio. erhielt;  29 Investoren an die G. AG, die Aktien der Q. Corp. zum Preis von insgesamt USD 1’562’500.– kauften, wofür die C. AG Kommissionszahlungen im Betrag von insgesamt zwischen USD 468’750.– und USD 1’406’250.– erhielt;  60 Investoren an die G. AG, die Aktien der R. Corp. zum Preis von insgesamt USD 2’746’530.– kauften, wofür die C. AG Kommissionszahlungen im Betrag von insgesamt zwischen USD 823’959.– und USD 2’471’877.– erhielt;  mindestens zwischen 2. Mai 2008 und 18. September 2008 eine unbekannte Anzahl Investoren an die G. AG, die Aktien der S. AG zum Preis von insge- samt Fr. 5’738’291.– kauften, wofür D. AG Kommissionszahlungen von ins- gesamt zwischen Fr. 1’516’630.– und Fr. 4’160’261.– erhielt;  41 Investoren an die G. AG, die Aktien der N. AG zum Preis von insgesamt Fr. 2’430’202.– kauften, wofür die C. AG und D. AG Kommissionszahlungen im Betrag von insgesamt zwischen Fr. 504’996.– und Fr. 822’866.– erhielten;  5 Investoren an die H. AG, die Aktien der N. AG zum Preis von insgesamt Fr. 135’000.– kauften, wofür die D. AG und die C. AG Kommissionszahlun- gen im Betrag von insgesamt knapp Fr. 40’000.– erhielten. 5.2.8 D. AG verpflichtete sich ausserdem mit Kaufvertrag vom 5. Juni 2008 gegenüber der Emittentin S. AG, selber 200’000 S. AG Aktien zum Preis von Fr. 2.40 je Aktie zu erwerben. A. trat die 200’000 S. AG-Aktien später für D. AG mit Vereinbarung vom 19. Juni 2008 und unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom 5. Juni 2008 an G. AG ab. T. und AA. haben ausserdem für D. AG den Aktienkaufvertrag vom

2. Juli 2008 zwischen S. AG und G. AG genehmigt, mit welchem G. AG 500’000 Aktien direkt von S. AG übernahm zum Preis von Fr. 2.40 je Aktie, die einen Nennwert von Fr. 0.01 aufwiesen. Die Abwicklung des Kaufvertrags sollte über E. AG erfolgen. G. AG war ausdrücklich berechtigt, die Aktien an Dritte weiter zu

- 14 - veräussern. Die 500’000 verkauften Aktien wurden der ansonsten nicht akten- kundigen Verpflichtung von D. AG gegenüber S. AG, 1,5 Mio. Aktien zu erwer- ben, angerechnet. D. AG war somit über ihre unterstützende Tätigkeit in der Gruppe hinaus auch direkt in die Übernahme von Aktien der S. AG involviert. 5.2.9 C. AG, D. AG und E. AG sind vor diesem Hintergrund zur finanzmarktrechtlichen Gruppe zu rechnen. 5.2.10 Dem Gesetz ist die Gruppenbetrachtung nicht zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren macht der Beschuldigte zwar einen Verstoss gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege) nicht mehr geltend. Die Rechtsfrage ist hier trotzdem zu beantworten: 5.2.10.1 Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat ver- hängt werden, „die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt“. Dieser Grundsatz ist verletzt, „wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder […] wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann“ (BGE 118 Ia 305 E. 7a S. 318 f.). Es ist verboten, dem Gesetz bei der Anwendung einen Sinn beizumessen, der ihm nicht zukommt (POPP/ BERKEMEIER, a.a.O. Art. 1 StGB N 36). Das Gesetz muss „so präzise for- muliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Ge- wissheit erkennen kann“ (BGE 119 IV 242 E. 1c S. 244). 5.2.10.2 Der auf den Beschuldigten angewendete Straftatbestand von Art. 44 Abs. 1 FIN- MAG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an für Täter, die vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist eine Straf- norm des Nebenstrafrechts. Das strafrechtliche Legalitätsprinzip gilt gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB auch in diesem Bereich. 5.2.10.3 Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist eine Blankettstrafnorm (vgl. zum Begriff POPP/BERKE- MEIER, a.a.O., Art. 1 StGB N 29), deren Inhalt durch die Finanzmarktgesetze kon- kretisiert wird, auf welche die Bestimmung verweist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BEHG bedarf einer Bewilligung der FINMA, wer als Effektenhändler tätig werden will. Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Emissionshäu- ser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 BEHV). Als Emis-

- 15 - sionshaus gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und von Dritten emit- tierte Effekten, die er fest oder in Kommission übernommen hat, öffentlich und gewerbsmässig auf dem Primärmarkt anbietet (Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 BEHV). 5.2.10.4 Strafbares Verhalten muss wegen der Grundrechtsrelevanz von Strafen grund- sätzlich in einem formellen Gesetz definiert sein (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 1 N 28). Ohne Delegationsnorm zulässig sind jedoch auch im Strafrecht blosse Ausführungsbestimmungen in Verordnungen, welche die Voraussetzun- gen einer bestimmten Rechtsfolge detaillierter ausführen, als es der abstraktere Gesetzestext tut (vgl. POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 1 N 29; BGE 124 IV 286 E. 1 f S. 292). Als solche Ausführungsbestimmungen sind die zitierten Art. 2 und 3 BEHV betreffend Effektenhandel in Form der Emissionshaustätigkeit zu quali- fizieren. 5.2.10.5 Die strafbare Tätigkeit ist vorliegend in Gesetz und Ausführungsverordnung hin- reichend konkretisiert. Dass eine Emissionshaustätigkeit im gesetzlich umschrie- benen Sinne nicht nur dann vorliegt, wenn eine einzige natürliche oder juristische Person sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt, sondern auch bei koordiniertem Zusammenwirken mehrerer Personen, die den Tatbestand als Gruppe erfüllen, ist mit dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen ohne weiteres vereinbar. Die Zurechnung von Handlungen anderer Personen zum Täter bei ge- meinschaftlichem Tatentschluss und arbeitsteiliger Tatausführung wird im Straf- recht unter dem Begriff der Mittäterschaft erfasst (FORSTER, in: Basler Kommen- tar, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 24 StGB N 7 ff.). 5.2.10.6 Die Strafbarkeit der Emissionshaustätigkeit einer koordiniert zusammenwirken- den Gruppe ist mit Blick auf die zitierten Bestimmungen mit einem den Umstän- den entsprechenden Grad an Gewissheit zu erkennen. Das Legalitätsprinzip steht einer Bestrafung des Beschuldigten für die Tätigkeiten der Gruppe nicht entgegen. 5.3

5.3.1 Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfris- tigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen oder auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d BEHG). 5.3.2 Zu den Effektenhändlern im Sinne des BEHG zählen Eigenhändler, Emissions- häuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind

- 16 - (Art. 2 Abs. 1 BEHV). Hauptsächlich bedeutet, dass die Tätigkeit im Finanzbe- reich gegenüber allfälliger anderer Aktivitäten (industrieller und gewerblicher Na- tur) deutlich überwiegen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom

29. Juni 2011, E. 2.1). Damit soll vermieden werden, dass Industrie- oder Gewer- beunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das BEHG fallen (FINMA-RS 08/5, Rz. 7 f.). 5.3.3 Vorliegend ist erstellt, dass die involvierten Gesellschaften als Gruppe agierten. Zweck der Gruppe war es, Aktien an Dritte zu verkaufen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Gesellschaften andere Aktivitäten (industrieller oder ge- werblicher Natur) ausübten. Sie waren alle ausschliesslich oder hauptsächlich im Finanzbereich tätig. 5.4 Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, welche von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2 BEHV). 5.4.1

5.4.1.1 Effekten sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpa- piere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate (Art. 2 lit. a BEHG). Wertpapiere, Wertrechte und Derivate, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kunden platziert wer- den, gelten als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effek- ten, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden (Art. 4 BEHV). 5.4.1.2 Die in grossem Umfang ausgegeben Aktien der vorliegend involvierten Emitten- tinnen fallen unter den Effektenbegriff von Art. 3 Abs. 2 BEHV. 5.4.2 Die amerikanischen Minen- und Explorationsgesellschaften O. Corp., R. Corp., P. Corp. und Q. Corp. sowie die schweizerischen Industrieunternehmen N. AG und S. AG, deren Aktien im Publikum platziert wurden, sind selbstständige juris- tische Personen und damit im Verhältnis zu den Gruppengesellschaften Drittper- sonen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV. 5.4.3

5.4.3.1 Das Angebot ist öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet (was insbesondere bei Werbung durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien anzunehmen ist), nicht indessen, wenn damit ausschliess- lich in- und ausländische Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte

- 17 - Unternehmen, Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteili- gung am Emissionshaus oder mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen sowie institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie angespro- chen werden (Art. 3 Abs. 6 und 7 BEHV; Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.1; FINMA-RS 08/5, Rz. 14 f.). 5.4.3.2 C. AG und D. AG warben potenzielle Anleger mittels Werbung im Internet, durch Werbeprospekte sowie durch Telefonmarketing an. Durch diese Vertriebsmetho- den wurde eine unbestimmte Anzahl von Kunden erreicht. Dabei handelte es sich zum grössten Teil nicht um Kunden gemäss Art. 3 Abs. 6 BEHV. Die vorliegend zu beurteilenden Angebote sind somit als öffentlich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV zu qualifizieren. 5.4.4

5.4.4.1 Als Primärmarkt wird der Markt bezeichnet, in dem Kapitalmarktpapiere (Aktien, Obligationen usw.) erstmals begeben (emittiert) werden. Auf dem Sekundärmarkt dagegen werden die emittierten Kapitalmarktpapiere in der Folge börslich oder ausserbörslich gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.1). 5.4.4.2 Emissionen werden regelmässig auf dem Weg der Festübernahme abgewickelt. Festübernahmen gehen auf dem Primärmarkt so vonstatten, dass die zu platzie- renden Titel von der Emittentin neu geschaffen werden. Die Aktien werden vom Emissionshaus gezeichnet und liberiert (ZOBL/KRAMER, Schweizerisches Kapi- talmarktrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 1089), d.h. in vollem Umfang fest zu Eigentum übernommen mit dem Zweck, die Titel am Kapitalmarkt beim Publikum unterzubringen (TAISCH, Privatplacierungen, Zürich 1987, S. 12). 5.4.4.3 Das Bundesgericht hält fest, dass auch Emissionshäuser – als Unterkategorie der Effektenhändler – Effekten "kaufen und verkaufen" (BGE 137 II 383, E. 9.2 S. 388 f. = Pra 2012 Nr. 17). 5.4.4.4 Das Emissionshaus verkauft die Titel bei der Festübernahme in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr. Bei vorübergehendem Misserfolg der Emission übernimmt das Emissionshaus einen Teil der Titel in ihren eigenen An- lagebestand (BOEMLE ET AL., Geld-, Bank- und Finanzmarktlexikon der Schweiz, Zürich 2002, Stichwort „Emissionsgeschäft“; ZOBL/KRAMER, a.a.O., Rz. 1078). 5.5 Mit Bezugnahme auf die in E. 5.4 umschriebenen Tatbestandsmerkmale ist im Folgenden konkret zu prüfen, ob vorliegend Effekten, welche von Drittpersonen ausgegeben worden sind, von der Gruppe, zu der C. AG und D. AG zählen, fest

- 18 - oder in Kommission übernommen und öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten worden sind. In E. 5.6 hiernach wird zudem die Frage der Gewerbsmässigkeit erwogen. 5.5.1 Emission von Aktien der O. Corp. und der P. Corp. über F. AG, C. AG und I. AG: F. AG zeichnete mittels Subscription Agreements Aktien der O. Corp. und der P. Corp. zu Preisen von USD 0.25 und USD 0.40 pro Aktie. Sodann wurden ge- stützt auf den am 15. Oktober 2006 zwischen C. AG und F. AG abgeschlossenen Agenturvertrag durch die Vermittlung der C. AG insgesamt rund 5,6 Mio. O. Corp.-Aktien zu einem Gesamtbetrag von USD 3’186’387.20 an 98 Kunden und rund 10 Mio. P. Corp.-Aktien zu einem Gesamtbetrag von USD 5’539’659.35 an 131 Kunden verkauft. Der Aktienverkauf erfolgte zum Teil auch durch Vermitt- lung der I. AG, die im April 2007 an einen Kunden 10‘000 P. Corp.-Aktien zum Preis von USD 15‘000 vermittelte. Die Aktien wurden durch die Tätigkeit der Gruppe erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von O. Corp.- und P. Corp.-Aktien seitens von F. AG mit Vermittlung von C. AG und I. AG erfolgte somit auf dem Primärmarkt. 5.5.2 Emission von Aktien der Q. Corp. und R. Corp. über G. AG, C. AG und E. AG: G. AG zeichnete mittels Subscription Agreements rund 12 Mio. Q. Corp.-Aktien zu Preisen zwischen USD 0.00001 und USD 0.25 pro Aktie und rund 12 Mio. R. Corp.-Aktien zu Preisen zwischen USD 0.00001 und USD 0.20 pro Aktie. Die Q. Corp.- und R. Corp.-Aktien wurden in der Folge durch Vermittlung der C. AG zu Preisen zwischen USD 0.25 und USD 0.5 (Q. Corp.) sowie zwischen USD 0.127 und USD 0.4 (R. Corp.) an Anleger verkauft. Gestützt auf den am

2. August 2007 abgeschlossenen Treuhandvertrag erfolgte die Zahlung des Kaufpreises über die E. AG als Zahlstelle. Gestützt auf den am 14. Juni 2007 abgeschlossenen Agenturvertag vermittelte C. AG an G. AG insgesamt 29 Kun- den, welche rund 4,5 Mio. Q. Corp.-Aktien zum Preis von insgesamt USD 1’562’500 kauften, und 60 Kunden, welche rund 9,2 Mio. R. Corp.-Aktien zum Preis von insgesamt USD 2’746’530 erwarben. Die Aktien wurden durch die Tätigkeit der Gruppe erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von Q. Corp.- und R. Corp.-Aktien durch G. AG mit Vermittlung von C. AG und unter Beizug von E. AG als Zahlstelle erfolgte auf dem Primärmarkt.

- 19 - 5.5.3 Emission von S. AG-Aktien über G. AG, J. AG, D. AG und E. AG: J. AG zeichnete 8,3 Mio. S. AG-Aktien. Kurz vor dem Konkurs der S. AG übertrug J. AG der G. AG 500’000 S. AG-Aktien. 500’000 weitere Aktien übernahm G. AG direkt von S. AG. Zudem übernahm G. AG die Zahlung des Kaufpreises der 200’000 Aktien, zu deren Erwerb sich D. AG gegenüber S. AG verpflichtet hatte. G. AG verkaufte in der Folge mindestens 865’594 S. AG-Aktien an verschie- denste Anleger zu einem Gesamtpreis von Fr. 3’244’793.50. Gestützt auf das am

18. April 2008 abgeschlossene Agency Agreement vermittelte D. AG an G. AG insgesamt 65 Kunden. Die Kaufpreiszahlungen wurden gestützt auf das am

7. April 2008 abgeschlossene Trust Agreement über E. AG abgewickelt. J. AG verkaufte rund 8,3 Mio. S. AG-Aktien direkt an 45 Privatpersonen. Diese S. AG-Aktien wurden durch die erwähnten Tätigkeiten der Gruppe erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von S. AG-Aktien durch G. AG und J. AG mit Vermittlung von D. AG und unter Beizug von E. AG als Zahlstelle erfolgte auf dem Primärmarkt. 5.5.4 Emission von N. AG-Aktien über J. AG, G. AG, D. AG und E. AG: J. AG zeichnete 3,4 Mio. Aktien der N. AG zum Preis vom Fr. 0.01 pro Aktie. Kurz danach übertrug sie der G. AG 1’352’421 N. AG-Aktien (2 Mio. abzüglich 647’579 Aktien) zum Weiterverkauf an Dritte. Gestützt auf das im April/August 2008 ab- geschlossene Agency Agreement verkaufte G. AG in der Folge über die Vermitt- lung der D. AG N. AG-Aktien zu einem Preis zwischen Fr. 3.50 und Fr. 3.75 pro Aktie an Anleger. Gestützt auf den am 2. August 2007 abgeschlossenen Treu- handvertrag erfolgte die Zahlung des Kaufpreises über E. AG als Zahlstelle. Ins- gesamt vermittelte D. AG an G. AG 41 Kunden, welche rund 660’000 N. AG- Aktien zum Preis von insgesamt Fr. 2’430’202.25 kauften. Diese Aktien wurden dadurch erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von N. AG-Aktien durch G. AG mit Vermittlung von D. AG und unter Beizug von E. AG als Zahlstelle erfolgte auf dem Primärmarkt. 5.5.5 Emission von N. AG-Aktien über H. AG, J. AG, D. AG und E. AG: J. AG zeichnete 3,4 Mio. Aktien der N. AG zum Preis vom Fr. 0.01 pro Aktie. Kurz danach übertrug sie der H. AG 600’000 N. AG-Aktien zum Weiterverkauf an Dritte. H. AG bezahlte der J. AG den Kaufpreis für mindestens 106’134 N. AG- Aktien. Gestützt auf die am 27. November 2008 abgeschlossene Vereinbarung verkaufte H. AG die N. AG-Aktien in der Folge über die Vermittlung der D. AG

- 20 - zum Preis von Fr. 3.75 pro Aktie an Anleger. Die Zahlung des Kaufpreises er- folgte über E. AG als Zahlstelle. Insgesamt vermittelte D. AG an H. AG fünf Kun- den, welche 36’000 N. AG-Aktien zum Preis von insgesamt Fr. 135’000.– kauf- ten. J. AG verkaufte ausserdem 736’413 N. AG-Aktien direkt an acht Privatper- sonen. Auch diese Aktien wurden dadurch erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von N. AG-Aktien durch H. AG mit Vermittlung von D. AG und unter Beizug von E. AG als Zahlstelle sowie durch J. AG direkt erfolgte somit ebenfalls auf dem Primärmarkt. 5.5.6 Emission von BB. Corp.-Aktien über F. AG und I. AG F. AG zeichnete mittels Subscription Agreements 2 Mio. Aktien der BB. Corp. zu Preisen von USD 0.0001 pro Aktie. Der Aktienverkauf erfolgte mit Hilfe der I. AG, die für F. AG insgesamt 1‘080‘000 BB. Corp.-Aktien zum Preis von total USD 467‘000.– an 19 Käufer vermittelte. Die BB. Corp.-Aktien wurden durch die Tätigkeit der Gruppe erstmals im Publi- kum platziert. Das Angebot von BB. Corp.-Aktien durch F. AG mit Vermittlung von I. AG erfolgte somit auf dem Primärmarkt. 5.5.7 Emission von Aktien der BB. Corp. und der CC. Inc. über G. AG, I. AG und E. AG G. AG zeichnete mittels Subscription Agreements mehr als 500‘000 BB. Corp.- Aktien zu Preisen zwischen USD 0.25 und USD 0.30 pro Aktie und 12,2 Mio. CC. Inc.-Aktien zu Preisen zwischen USD 0.001 und USD 0.20 pro Aktie. Insgesamt wurden in der Folge mindestens 555‘333 BB. Corp.-Aktien und 2‘367‘500 CC. Inc.-Aktien an Anleger verkauft. Der Aktienverkauf erfolgte mindestens teilweise über I. AG, die für G. AG an 12 Käufer BB. Corp.-Aktien zum Preis von insgesamt USD 323‘200.– und an 19 Käufer CC. Inc.-Aktien zum Preis von insgesamt USD 947‘000.– vermittelte. Gestützt auf den am 2. August 2007 mit G. AG abge- schlossenen Treuhandvertrag diente E. AG als Zahlstelle. Die Aktien wurden durch die Tätigkeit der Gruppe erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von BB. Corp.- und CC. Inc.-Aktien durch G. AG durch Vermittlung von I. AG und unter Beizug von E. AG als Zahlstelle erfolgte auf dem Primär- markt.

- 21 - 5.6

5.6.1 Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Effektengeschäft eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regel- mässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43, E. 4.1; vgl. auch FINMA-RS 08/5, Rz. 12, unter Hinweis auf die Definition in Art. 2 lit. b HRegV). 5.6.2 Unter den involvierten Gesellschaften wurde in einer „Honorarabrechnung“ oder in einem „Verteiler Formular“ ein Schlüssel vereinbart, wie die von den Anlegern bezahlten Kaufpreise verteilt werden sollten. Mit Blick auf die über Jahre hinweg erzielten Umsätze aus der Platzierung von Aktien schweizerischer und US-ame- rikanischer Unternehmen erfüllt die zu beurteilende Tätigkeit der Gruppe das Kri- terium der Gewerbsmässigkeit. 5.7 Im Ergebnis ist somit erstellt, dass die Gruppe gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben wurden, fest übernahm und öffentlich auf dem Pri- märmarkt anbot. Die Gruppe war damit als Emissionshaus im Sinne von Art. 2 lit. d BEHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV tätig. Diese Tätigkeit ist ohne Bewilligung der FINMA verboten (Art. 10 Abs. 1 BEHG) und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG. 5.8

5.8.1 Eine Widerhandlung, die beim Besorgen von Angelegenheiten juristischer Per- sonen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, Einzelfirmen oder Personen- mehrheiten ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst bei einer Ausübung geschäft- licher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, wird denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). 5.8.2 Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wir- kungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entspre- chend handelnden Täter gelten (Art. 6 Abs. 2 VStrR). 5.8.3

5.8.3.1 Ab dem 14. September 2005 war der Beschuldigte Verwaltungsratspräsident der E. AG, für die er bereits seit dem 8. April 2004 als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen war. Er war zudem Aktionär der E. AG und trat als deren Geschäftsführer auf.

- 22 - 5.8.3.2 Der Beschuldigte schloss für E. AG zwei Verträge mit den der Gruppe zugehöri- gen Gesellschaften ab. Er unterschrieb einerseits den Treuhandvertrag vom

2. August 2007 mit Anhängen, mit denen G. AG die E. AG mit der Eröffnung eines oder mehrerer Bankkonti bei Schweizer Banken im Namen von E. AG be- auftragte, um den Käufern der Aktien von CC. Inc., R. Corp., Q. Corp., BB. Corp., S. AG und N. AG Einzahlungen auf ein Schweizer Bankkonto zu ermöglichen. Anderseits unterzeichnete der Beschuldigte auch das Trust Agreement vom

7. April 2008, mit dem G. AG die E. AG beauftragte, für den Verkauf einer unge- nannten Anzahl von S. AG-Aktien als Treuhänder (Trustee) zu agieren. 5.8.3.3 Die tatbestandsmässige Geschäftstätigkeit, welche E. AG als Teil der Gruppe ab dem 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009 ausübte, ist dem Beschuldigten somit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR strafrechtlich zuzurechnen. 5.8.3.4 Ab dem Antritt des Verwaltungsratspräsidiums bei der E. AG am 14. September 2005 war der Beschuldigte ausserdem als Geschäftsherr nach Art. 6 Abs. 2 VStrR für die Tätigkeit der E. AG verantwortlich. Die diesbezügliche Rechtspflicht ergab sich aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). Diese Bestimmung weist dem Verwaltungsrat die unübertragbare Aufgabe der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Der Verwaltungsrat hat durch interne Kontrollmassnahmen ständig sicherzustellen, dass er über die Tätigkeit der Ge- schäftsleitung orientiert bleibt, um nötigenfalls einschreiten zu können (TPF 2009 154 ff.; WATTER/ ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II,

4. Aufl., Basel 2012, Art. 716a N 23 ff.; vgl. auch BGE 96 IV 155 ff.; 122 IV 103 ff.). Der Beschuldigte hat diese Rechtspflicht verletzt, indem er zuliess, dass E. AG im Gruppenverband unerlaubterweise als Emissionshaus für Aktien von Startup-Unternehmen tätig war. Der Beschuldigte hätte die rechtswidrige Tätig- keit der E. AG entweder unterbinden oder als Verwaltungsratspräsident zurück- treten müssen. Die Geschäftstätigkeit der E. AG wäre dem Beschuldigten somit gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VStrR auch dann strafrechtlich zuzurechnen, wenn man seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht bereits gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR bejahen würde. 5.8.3.5 a) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht zum Wissen als Be-

- 23 - standteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder das- jenige der Strafbarkeit (DONATSCH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kom- mentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 12 StGB; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N 54). Der objektive Tat- bestand besteht bei Strafnormen im Finanzmarktbereich nur aus der grundsätz- lich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objektiven Tatbestandes, son- dern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen. b) Der Beschuldigte unterschrieb Verträge, mit denen er den Aktienverkauf der Gruppe organisierte. Aus diesen Verträgen geht hervor, dass das Ziel der Gruppe die Vornahme von Aktienverkäufen war. Der Beschuldigte wusste, dass das Kerngeschäft der Gruppe im Verkauf von Aktien von Startup-Unternehmen be- stand, also in einer Tätigkeit betreffend Effekten im Finanzbereich. Er hatte eine wesentliche Rolle in der Gruppe und hat von der arbeitsteiligen Zusammenarbeit in der Gruppe bewusst profitiert. Er war nicht nur die dominierende Figur bei E. AG, sondern zeitweise auch Verwaltungspräsident von D. AG, Verwaltungs- ratsmitglied der F. AG, sowie involviert bei G. AG und H. AG. Er hatte damit den Überblick über die Gruppentätigkeit und kannte den rechtswidrigen Sachverhalt. c) Mit dieser Tätigkeit erzielte jede Gesellschaft der Gruppe Provisionen. Geld ging daneben auch an DD. Inc., für welche der Beschuldigte ebenfalls Bankunter- schrift hatte. Dem Beschuldigten war klar, dass der Verkauf der Aktien von Star- tup-Unternehmen eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellte, die darauf ausgerichtet war, regelmässige Erträge zu erzielen. d) Durch die von ihm verantwortete Rolle der E. AG als Zahl- und Depotstelle war dem Beschuldigten ferner bekannt, dass die Aktien der Startup-Unternehmen in grossem Umfang und mit grossen Gewinnmargen im Vergleich zum Subskripti- onspreis an Hunderte von Investoren verkauft und dadurch erstmals im Publikum platziert wurden. e) Kein Zweifel besteht auch an der Kenntnis des Beschuldigten über die formelle Unabhängigkeit zwischen den Gesellschaften der Gruppe und den Startup-Un- ternehmen als separate juristische Personen. f) Die Rolle der C. AG und der D. AG war im Treuhandvertrag vom 2. August 2007, der vom Beschuldigten unterschrieben wurde, definiert. Dem Beschuldigten war

- 24 - bekannt, dass C. AG und D. AG für den Verkauf von Aktien Werbung machten und möglichst viele Abnehmer für die Aktien suchten. g) Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis von sämtlichen Sachverhaltselementen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG ausmachen. Diese Vorgänge entsprachen seinem Willen. Er hat den Tat- bestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG vorsätzlich erfüllt. 6. Rechtswidrigkeit Keine der involvierten juristischen oder natürlichen Personen verfügte über eine Bewilligung als Effektenhändler. Die Tätigkeit war somit rechtswidrig. 7. Schuld 7.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist gege- ben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N 46 f.). Kein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Beschuldigte ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns hatte oder hätte haben müssen (BGE 129 IV 6, E. 4.1 und 4.2; Urteil 6B_393/2008 des Bundesgerichts vom 8. November 2008, E. 2.3 und 2.4; DONATSCH, a.a.O., Art. 21 N 4). 7.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten im verwal- tungsinternen Verfahren und anlässlich der Hauptverhandlung „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass er sich während der Tatzeit (16. August 2007 bis

11. Februar 2009) in einem Verbotsirrtum hinsichtlich der Geltung des Gruppen- begriffs im Bereich des Effektenhandels befand. Er war sich nicht positiv be- wusst, dass Effektenhandel auch im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe erfasst und der Bewilligungspflicht von Art. 10 BEHG unterstellt sein kann. Im fehlte somit das Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit der insbesondere von E. AG im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe ohne Bewilligung ausgeüb- ten Emissionshaustätigkeit. 7.3 Die Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums orientiert sich daran, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder ob der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu

- 25 - erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch eigenes Nachdenken, eine Gewissensanspannung oder eine gewissenhafte Überlegung, sei es durch ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen. Die Überprüfung des eigenen Verhaltens auf seine Rechtmässigkeit ist insbesondere dann ver- langt, wenn der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlicher Regelung unterliegt, ohne sich näher über deren Inhalt und Reichweite zu informieren. Vermeidbar ist der Verbotsirrtum ferner dann, wenn die Möglichkeit einer rechtlichen Regelung derart nahe liegt, dass es völliger Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen des Rechts bedarf, um sie nicht zu erkennen (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommen- tar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 21 StGB N 21). 7.4 Es ist allgemein bekannt, dass die Tätigkeit im Finanzmarktbereich einer engma- schigen Regulierung unterworfen ist. „Nach dem Denkmodell des Übernahme- verschuldens [...] ist vorwerfbar die Ignoranz dessen, der sich in einem dicht durchnormten Bereich [...] bewegt, mindestens wenn er eine bewilligungspflich- tige Tätigkeit ausführt“ (TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 N 7). Es kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, dass der Zuwiderhandelnde nicht wissen konnte, dass sein Verhalten nur mit Bewilligung erlaubt war. 7.5

7.5.1 Die Gruppenbetrachtung im Zusammenhang mit bewilligungspflichten Tätigkei- ten auf dem Finanzmarkt war bereits im Tatzeitpunkt nicht neu. Im Bankenbe- reich werden Gruppen bereits seit über zehn Jahren als solche erfasst und der Aufsicht unterstellt, wenn die Gruppentätigkeit insgesamt die Voraussetzungen einer Unterstellung erfüllt (vgl. etwa Urteil 2A.442/1999 des Bundesgerichts vom

21. Februar 2000, E. 2e; Verfügung der EBK vom 24. November 2005, EBK-Bul- letin 48/2006, S. 312 ff., 317 f., Rz. 20). Die Voraussetzung der Gruppenbetrach- tung wurden wie folgt umschrieben (EBK-Bulletin 48/2006, S. 317 f., Rz. 20): „Zudem ist gemäss Praxis der Eidg. Bankenkommission das Bankengesetz unter Umständen auf alle Gesellschaften einer Gruppe anwendbar, auch wenn nicht alle dieser Gruppengesellschaften Publikumseinlagen entgegengenommen ha- ben. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Gesellschaften einer gleichen Gruppe angehören, bei der eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass die Gruppe als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden muss und in Bezug auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen aufsichtsrechtlich einheitlich zu beurteilen ist.“

- 26 - 7.5.2 Im Urteil 2A.332/2006 vom 6. März 2007 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem hinter zwei Gesellschaften dieselben Personen standen und die Gruppe im Rahmen ihrer Werbung und Akquisition als Einheit auftrat. Auch hier wurde eine Gruppenbetrachtung bejaht (E. 5.2.4). 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 fest, das BankG sei „auf alle Gesellschaften einer Gruppe anwendbar, auch wenn nicht alle dieser Gruppengesellschaften Publikumseinlagen entgegengenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Gesellschaften gegen aussen als einheitliche Gruppe auftreten und nur eine Gesamtbetrachtung der personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Verflechtungen den faktischen Verhält- nissen gerecht werden“ (E. 5.2). Für das Auftreten als einheitliche Gruppe gegen aussen liess es das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil genügen, dass die Gruppengesellschaften zum Teil das gleiche Domizil hatten und eine der Gesell- schaften bei Darlehensgeschäften aufgrund der Angabe ihrer Kontonummer in den Verträgen gegen aussen auftrat und als Zahl- und Administrationsstelle bei der Privatemission einer anderen Gruppengesellschaft fungierte (E. 5.3 f.; publi- ziert auch im EBK-Bulletin 51/2008, S. 229 ff.). 7.6 Der vorliegende Fall ist diesbezüglich vergleichbar mit jenem, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1645/2007 zugrunde lag: G. AG lieferte die Aktien der Gesellschaften, die an Anleger verkauft werden sollten, ins Treuhanddepot der E. AG des Beschuldigten ein. In ihrer Funktion als Zahlstelle nahm E. AG die Kaufpreiszahlungen der Anleger aus Aktienverkäufen entgegen und überwies die Gelder an G. AG oder H. AG. In Verträgen mit Anlegern wurde E. AG als Zahl- stelle angegeben. Gegenüber Banken wurde E. AG ausserdem als Korrespon- denzadresse der G. AG und der H. AG angegeben. Die Gruppe trat somit im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegen aussen hin als einheitliche Gruppe auf. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach der Gruppenbegriff bis zum BGE 135 II 356 ein Auftreten als Gruppe gegen aussen voraussetzte, trifft somit nicht zu; auch die Voraussetzungen des Gruppenbegriffs gemäss früherer Recht- sprechung sind gegeben. 7.7 Wie der Sachverhaltsdarstellung im vom Beschuldigten zitierten Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 zu entnehmen ist, brachte die EBK die Gruppenbetrachtung spätestens seit einer Verfügung vom

30. August 2007 auch im Bereich des Effektenhandels zur Anwendung. 7.8 Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war die Anwendung des Gruppenbe- griffs im Bereich des Effektenhandels keine Praxisänderung, da keine vorange-

- 27 - hende Entscheidung (und schon gar keine konstante Praxis) ersichtlich ist, wel- che die Anwendung der Gruppenbetrachtung auf Effektenhändler verneint hätte. Im Gegenteil war die generelle Geltung des Gruppenbegriffs im Bereich der be- willigungspflichtigen Finanzmarkttätigkeit naheliegend. Bereits aus einer laien- haften Wertung heraus scheint intuitiv klar, dass eine Bewilligungspflicht nicht einfach dadurch umgangen werden kann, dass die bewilligungspflichtige Tätig- keit unter Schaffung verschachtelter Strukturen auf mehrere Akteure aufgeteilt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hielt denn auch im Urteil vom 3. September 2008 fest, es sei „kein Grund ersichtlich, eine Gruppe, die gewerbsmässig Publi- kumsgelder entgegennimmt, aufsichtsrechtlich anders zu behandeln als eine Gruppe, die gewerbsmässig Effektenhandel betreibt“ (a.a.O., E. 4.2.1). 7.9 Vor diesem Hintergrund hätte der Beschuldigte bereits vor Aufnahme der Emis- sionshaustätigkeit der E. AG im Gruppenverbund am 16. August 2007 z.B. durch eine einfache Anfrage bei der EBK als zuständiger Aufsichtsbehörde Sicherheit darüber erlangen können und müssen, dass der Gruppenbegriff auch im Effek- tenhandelsbereich gilt (vgl. die Verfügung vom 30. August 2007, oben Rz. 7.6, der bereits ab 8. März 2007 die Einsetzung von Untersuchungsbeauftragten in mehreren Gruppengesellschaften vorausgegangen war). In der Folge wäre ab- zuklären gewesen, ob die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit der E. AG als be- willigungspflichtige Emissionshaustätigkeit im Gruppenverbund zu bewerten war. Spätestens mit Urteil B-6715/2007 vom 3. September 2008 des Bundesverwal- tungsgerichts, das am 17. September 2008 anonymisiert im Internet publiziert wurde, wäre es für den Beschuldigten ohne grossen Aufwand zu eruieren gewe- sen, wie der Gruppenbegriff bei gewebsmässiger Effektenhändlertätigkeit beur- teilt wurde. Die vom Beschuldigten selber mit zu verantwortende und nur als be- wusstes Umgehen transparenter Strukturen erklärbare Komplexität der Verflech- tungen in der Gruppe befreite ihn nicht von der Verpflichtung, ein allfälliges Be- willigungserfordernis sorgfältig abzuklären. Im Gegenteil, ihm als juristischen Laien hätte die Verpflichtung oblegen, sich proaktiv bei der EFD nach der Recht- mässigkeit seines Handelns zu erkundigen, was dieser jedoch unterliess. Im Üb- rigen ergibt sich die Pflicht, sich zu erkundigen, nicht aus der Vorwegnahme der erwarteten Antwort, sondern aus der Komplexität des vom Beschuldigten und seinen Mittätern geschaffenen Rechtsgebildes. Der Verbotsirrtum des Beschul- digten war vermeidbar. 7.10 Im Ergebnis hat der Beschuldigte unter dem Einfluss eines vermeidbaren Ver- botsirrtums, mithin schuldhaft, gehandelt und ist wegen Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG, begangen vom 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009, zu bestrafen. Dem Verbotsirrtum ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.

- 28 - 8. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gemacht, begangen vom 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009. 9. Strafzumessung 9.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponenten) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132, E. 6.1). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tat- komponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6, E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusam- men aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6, E. 6.1). 9.2 Die Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (bei vorsätzlicher Begehung) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 9.3

9.3.1 Der Beschuldigte ist des vorsätzlichen Effektenhandels ohne Bewilligung ge- mäss Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gesprochen worden. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einem Minimum von einem Tagessatz Geldstrafe und einem Maximum von drei Jahren Freiheitsstrafe.

- 29 - 9.3.2

9.3.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; sog. retrospektive Kon- kurrenz). 9.3.2.2 Das EFD sprach den Beschuldigten mit Strafbescheid vom 21. Januar 2013 des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG schuldig, be- gangen vom 16. Februar 2009 bis zum 11. Mai 2009, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 27‘000.–. Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Delikte vor dieser früheren Verurteilung begangen, sodass in dieser Hinsicht gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe in Frage kommt. Die Strafdrohung von Art. 44 FINMAG lautet jedoch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe, während Art. 48 FINMAG nur Busse androht. Retrospektive Konkurrenz setzt wie die Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gleichartige Strafen voraus (BGE 138 IV 120, E. 5), weshalb mit dem vorliegenden Strafbescheid keine Zu- satzstrafe zum Strafbescheid vom 21. Januar 2013, sondern eine selbstständige Strafe auszusprechen ist. 9.3.3 Wie vorne in E. 2.3 erwogen, wickelte sich ein beträchtlicher Teil der zum Schuld- spruch gegen den Beschuldigten führenden tatbestandlichen Handlungseinheit unter früherem milderem Recht ab, nämlich alle Handlungen zwischen dem

16. August 2007 und dem 31. Dezember 2008. Bei der Fortsetzung des tatbe- standsmässigen Verhaltens bis zum 11. Februar 2009 galt hingegen die ver- schärfte Strafbestimmung. Dieser Umstand ist bei der Strafzumessung, welche unter neuem Recht erfolgt, mindernd zu berücksichtigen. Es kann auf E. 2.3 ver- wiesen werden. Da die Strafverschärfung im neuen Recht gegenüber dem alten beträchtlich ist und nur ein kleiner Teil der Handlung unter der Geltung des neuen ausgeführt wurde, ist die Strafreduktion unter diesem Aspekt nicht unbedeutend. 9.3.4 Tatkomponente 9.3.4.1 In Punkto Ausmass des verschuldeten Erfolges steht fest, dass die E. AG unter der Verantwortung des Beschuldigten (als Verwaltungsratspräsident und Ge- schäftsführer) Verkäufe von Aktien der BB. Corp., Nevada, der R. Corp., Nevada, der S. AG und der N. AG durch die G. AG sowie der N. AG durch die H. AG an

- 30 - zahlreiche Investoren abgewickelt hat, wofür die E. AG beträchtliche Kommissi- onszahlungen erhielt. 9.3.4.2 Über die S. AG wurde am 11. Dezember 2008 der Konkurs eröffnet. Noch eine Woche später wickelte die E. AG den letzten Verkauf von Aktien der S. AG an Anleger ab. Alleine durch Investitionen in wertlose Aktien der S. AG kamen An- leger insgesamt zu einem Schaden in Millionenhöhe. Der Beschuldigte hat nebst seiner zentralen Rolle bei der E. AG auch bei weite- ren Gruppengesellschaften eine massgebliche Rolle gespielt. So war er bis

23. April 2008 auch Verwaltungsratspräsident der EE. AG (spätere D. AG), wel- che im Rahmen der Gruppentätigkeit Aktien an Anleger vermittelte und dafür hohe Kommissionszahlungen erhielt. Der Beschuldigte war ausserdem Mitbe- gründer der F. AG, die im Rahmen der Gruppentätigkeit Aktien von Emittentinnen übernahm und mit sehr hohen Margen an Anleger verkaufte. Bis zum 13. April 2007 war er als Verwaltungsratsmitglied der F. AG mit Einzelunterschrift im Han- delsregister eingetragen. Darüber hinaus war er über die E. AG auch in die Ge- schäftstätigkeit der G. Ltd. und der H. AG involviert. Der rechtswidrigen Tätigkeit der Gruppe wurde erst durch das Einschreiten der FINMA im Februar 2009 ein Ende gesetzt. 9.3.4.3 Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist zu den Beweggründen des Be- schuldigten festzuhalten, dass dieser mit der Tätigkeit der E. AG, an welcher er beteiligt war, seinen persönlichen finanziellen Vorteil suchte, wobei er aber im Vergleich zu anderen Beteiligten mit der E. AG relativ geringe Kommissions- erträge erwirtschaftete. Die Intensität des deliktischen Willens wiegt unter Be- rücksichtigung der Abwicklung von Verkäufen von Aktien einer konkursreifen Ge- sellschaft mittelschwer. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war nicht eingeschränkt. Er hätte jederzeit aus der rechtswidrigen Tätigkeit aussteigen können. 9.3.4.4 In Würdigung der Tatkomponente und unter Berücksichtigung, dass die Tat als sie begonnen wurde, minder strafbar war (vgl. E. 2.3), erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 360 Tagen Freiheits- oder Geldstrafe angemessen. 9.3.5 Täterkomponente 9.3.5.1 Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente ist zu erwähnen, dass der Be- schuldigte vorbestraft ist, es sich bei der Vorstrafe jedoch nur um eine Übertre- tung handelt, die mit Busse bestraft worden ist und die aufgrund der zeitlichen

- 31 - Abfolge im Rahmen des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB zu be- rücksichtigen ist. 9.3.5.2 Der Beschuldigte ist 46-jährig, verheiratet und hat eine 9-jährige Tochter (TPF pag. 33.930.007 Z. 6). Er war kaufmännischer Angestellter bei der FF. AG. Diese Gesellschaft ist nun in Liquidation. Aktuell arbeitet er für die GG. AG. Sein monatliches Einkommen beläuft sich gemäss eigenen Angaben auf Fr. 5'000.– netto, plus 13. Monatslohn (TPF pag. 33 930 007 Z. 14 f.). Seine Frau ist zu 60% erwerbstätig und würde mit 100% einen Lohn von Fr. 7'500.– erwirtschaften (TPF pag. 33.930.007 Z. 23 f.). Für den Lebensunterhalt (Miete, seine Krankenkassenprämie) wendet der Be- schuldigte monatlich Fr. 3'050.– auf (TPF pag. 33. 930.007 Z. 19 f.). Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2013 erzielte er im Steuerjahr 2013 Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 132'400.–. Die Einkünfte aus seinem Ver- mögen beliefen sich auf Fr. 2'503.– (TPF pag. 33.262.017). Die vom Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2015 gemachten Angaben zu seinem Erwerbslohn sind wesentlich niedriger (Fr. 65'000.– pro Jahr) als die Angaben aus den Steuerunterlagen vermuten lassen. Diese Angaben sind je- doch weder überprüfbar noch ausgewiesen. Eine Halbierung seines Lohnes in- nerhalb von zwei Jahren erscheint nicht sehr wahrscheinlich. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zehrt der Beschuldigte von seinem Ersparten (TPF pag. 33.930.007 Z. 26). Darum ist davon auszugehen, dass er wie im Jahre 2013 über Fr. 135'000.– verfügt. Das totale Netto-Jahreseinkom- men beträgt somit rund Fr. 135'000.–. Er verfügte Ende 2013 über bewegliches Netto-Vermögen von Fr. 733'478.–. Es liegen weder Betreibungen noch Verlust- scheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 33.262.003). 9.3.5.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte in guten fi- nanziellen Verhältnissen lebt und Familienvater ist, wobei die Verhältnisse soweit ersichtlich stabil sind. 9.3.5.4 Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte seine Schuld bestreitet und keinerlei Reue zeigt. 9.3.5.5 Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemer- kungen Anlass. 9.3.5.6 Das Gesamtverschulden des Beschuldigten wiegt mittelschwer. Die Täterkom- ponente gibt keinen Anlass zur Erhöhung oder Reduzierung der Einsatzstrafe und es bleibt bei 360 Tagen Freiheits- oder Geldstrafe.

- 32 - 9.3.6 Als obligatorischer Strafmilderungsgrund ist beim Beschuldigten Art. 48 lit. e StGB (deutliche Verminderung des Strafbedürfnisses in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit und Wohlverhalten des Täters in dieser Zeit) zu beachten. Seit dem 11. Februar 2009 hat sich der Beschuldigte nicht wohlverhalten, son- dern hat vom 16. Februar 2009 bis zum 11. Mai 2009 Anordnungen der FINMA missachtet. Dieses spätere Verhalten, für das der Beschuldigte mit Strafbescheid vom 21. Januar 2013 gebüsst worden ist, erfolgte vor der Eröffnung des vorlie- genden Strafverfahrens und wäre zum heutigen Zeitpunkt verjährt. Die Frage des Wohlverhaltens nach der Tat ist daher zugunsten des Beschuldigten zu beant- worten, was eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB zur Folge hat. Die Re- duktion ist wesentlich und beträgt unter den konkreten Umständen 50%. 9.3.7 Gemäss Art. 21 StGB ist auch dem vermeidbaren Verbotsirrtum des Beschuldig- ten mit einer Strafmilderung Rechnung zu tragen, welche aufgrund der konkreten Umstände (vorne E. 7) 30 Tage beträgt. 9.3.8 Es bleibt zu prüfen, ob die auszusprechende Strafe als Geldstrafe oder als Frei- heitsstrafe ausgesprochen werden soll, da diese beiden Strafarten im Bereich von 6 bis 12 Monaten nebeneinander in Betracht kommen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82, E. 4.1). Gestützt darauf ist vorliegend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszusprechen. 9.3.9 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3’000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das Gesetz meint mit "Vermögen" eine Berücksichtigung der Substanz des Ver- mögens als Bemessungskriterium, da dessen Ertrag bereits Einkommen dar- stellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes gemäss BGE 134 IV 60 E. 6.2 nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensver- hältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit an- deren Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Sub- stanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Aus- mass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt.

- 33 - Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 135‘000.– (inkl. selbst erwähntem Vermögensverzehr und excl. Einkommen der Ehefrau), unter Berück- sichtigung eines Pauschalabzuges von 20% für notwendigen Lebensunterhalt und Steuern sowie eines Unterstützungsabzuges von 15% für das minderjährige Kind wird der Tagessatz vorliegend auf Fr. 255.– festgesetzt. 9.3.10 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnüt- ziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchs- tens zwei Jahren in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufge- schoben, so wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren be- stimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Probezeit wird mit Blick auf die weiterbestehende Tätigkeit des Beschuldigten im Finanz- marktbereich trotz Fehlens einschlägiger Qualifikationen sowie vor dem Hinter- grund seiner Verurteilung vom 21. Januar 2013 auf 3 Jahre festgelegt. 9.3.11 Von einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB wird Umgang genom- men. 10. Vollzug Urteile der Strafgerichte in Verwaltungsstrafsachen, soweit diese nicht auf Frei- heitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der be- teiligten Verwaltung (EFD) vollstreckt (Art. 90 Abs. 1 VStrR). Im Unterschied zum ordentlichen Strafverfahren, wo die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bereits im Sachurteil festgesetzt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren die Umwandlung einer nicht ein- bringlichen Busse erst durch einen nachträglichen gerichtlichen Entscheid auf Antrag der Verwaltung (Art. 91 VStrR). 11. Verfahrenskosten 11.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in

- 34 - einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bun- desrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Straf- verfügung zwischen Fr. 100.– und Fr. 10'000.–, die Schreibgebühr Fr. 10.– je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf wur- den die Verfahrenskosten in der Strafverfügung gegen den Beschuldigten vom

15. Juni 2015 auf eine Spruchgebühr von Fr. 5'000.– festgelegt, zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 400.–, ausmachend total Fr. 5'400.–. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2015 ging das EFD von insgesamt Fr. 6'000.– aus (TPF pag. 33.925.032). Diese Kosten sind nicht zu beanstanden und ersetzen die Kosten des Vorverfah- rens gemäss Art. 6 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStrKR; SR 173.713.162). 11.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR), nach den Art. 417 - 428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Im Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelge- richt) beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis Fr. 50'000.– (Art. 7 lit. a BStrKR). Aufgrund von Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise des Beschuldigten und des gemeinsam mit ihm angeklagten A., ihrer finanziellen Si- tuation und dem Kanzleiaufwand wird die Gerichtsgebühr insgesamt auf Fr. 3'000.– (Kleinspesenpauschale inbegriffen) festgelegt. 11.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Bei Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung trägt die Partei, die den Rückzug erklärt, die Verfahrenskosten (Art. 78 Abs. 4 VStrR). 11.4 In concreto rechtfertigt es sich die Gerichtsgebühr wie folgt aufzuerlegen: A. Fr. 500.– und dem Beschuldigten Fr. 2'500.–. Diejenigen der Verwaltung gehen zu Lasten des Verursachers (Art. 97 Abs. 2 VStrR).

- 35 - Der Einzelrichter erkennt: I. A. 1. Das gerichtliche Verfahren gegen A. wird eingestellt. 2. Die Strafverfügung des EFD vom 15. Juni 2015 ist rechtskräftig (Art. 78 Abs. 3 VStrR). 3. A. wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– auferlegt. II. B. 1. B. wird des Effektenhandels ohne Bewilligung (Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 BEHG), begangen in der Zeit vom 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009, schuldig gesprochen. 2. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 255.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3 Jahren. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der B. betreffenden Spruch- und Schreib- gebühr der Verwaltung von Fr. 6'000.– und einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– , total Fr. 8'500.– werden B. auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen geleistet. III.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

- 36 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Finanzdepartement - Rechtsanwalt Alexander Lecki - Rechtsanwalt Peter Ruggle

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Eidgenössisches Finanzdepartement als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 3. November 2015