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SU170022

Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz

Zürich OG · 2018-01-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage / Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Strafverfügung vorgeworfen, einen Glücks- spielautomaten des Typs "Super Competition" angeboten zu haben und sich dadurch des Aufstellens eines Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformi- tätsbewertung und Zulassung zum Zwecke des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG, begangen in der in der Zeit vom 29. Mai 2008 bis zum

22. Dezember 2008 im Restaurant "C._____" in Zürich, schuldig gemacht zu ha- ben. Aus der Strafverfügung geht wie dargetan weiter hervor, dass der Beschul- digte gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR als Geschäftsführer der F._____ GmbH für die Handlungen verantwortlich sein soll, welche die F._____ GmbH bzw. ihre Angestellten vorgenommen hätten (vgl. Urk. 7/396 ff.). 1.2. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Einvernahme bei der ESBK vom 11. März 2010 die Aussage (Urk. 7/363 ff.) und hat wie dargetan von der Möglichkeit zum Schlussprotokoll Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch ge- macht. 1.3. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt dahingehend als erstellt erachtet, als dass die F._____ GmbH dem Restaurant "C._____" ein Gerät "Super Com- petition" vermietet habe, wobei damit erstellt sei, dass die F._____ GmbH das fragliche Gerät aufgestellt habe bzw. durch einen Mitarbeiter oder Beauftragten

- 20 -

– vermutlich den von B._____ erwähnten E._____ – habe aufstellen lassen, wo- bei offensichtlich sei, dass dieses Aufstellen zum Zwecke des Betriebs des Auto- maten erfolgt sei. So offensichtlich wie unstreitig sei sodann, dass die F._____ GmbH bzw. ihre Organe es nicht nur unterlassen hätten, E._____ an der Ausliefe- rung bzw. Aufstellung des Automaten zu hindern, sondern dass E._____ vielmehr für die F._____ GmbH tätig gewesen sei, um genau dies zu tun; schliesslich habe E._____ damit bloss die vertraglichen Verpflichtungen der F._____ GmbH erfüllt (Urk. 17 S. 11 ff.). 1.4. Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, – welche aufgrund von Art. 398 Abs. 4 StPO lediglich einer Willkürprüfung zugänglich sind –, werden im Berufungsverfahren nicht bestritten, sondern es wird einzig im Rahmen der Beru- fungserklärung pauschal die "unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes" gerügt (vgl. Urk. 20 S. 3), ohne in der Folge darzutun, inwiefern die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll. Folglich ist für die rechtliche Würdigung von dem von der Vorinstanz er- stellten Sachverhalt auszugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsmässigkeit 1.1. In rechtlicher Hinsicht lässt der Beschuldigte im Wesentlichen vorbringen, dass umfassende Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Legalität des Ge- rätes abzuklären. Massgebend sei, dass der Beschuldigte um die Vorkehren nicht nur gewusst habe, sondern selbst hinter diesen gestanden sei, indem die Firma G._____ tätig geworden sei, welcher die Kenntnisse der F._____ GmbH anzu- rechnen gewesen seien, da beide Firmen durch dieselbe Person (H._____; nach- folgend H._____) repräsentiert worden seien. Die ESBK hätte genug Zeit gehabt, um aufklärend zu wirken, dies in einer höchst komplexen Materie, aufgrund wel- cher auch eine Aufklärungspflicht postuliert werden könne, wobei nichts derglei- chen geschehen sei (Urk. 33 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang macht die Ver- teidigung sodann einen Rechtsirrtum geltend, wobei der bei H._____ eingetretene

- 21 - Rechtsirrtum auch für den Beschuldigten gelten müsse (Urk. 33 S. 6 ff.). Zudem rügt die Verteidigung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2011 E. 2.4.1 und E. 2.4.2 wohl sinngemäss, Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG sei nicht an- wendbar, indem sie ausführt, "das Pünktchen auf dem i sei die seitens der ESBK geäusserte Rechtsmeinung, es mache sich nicht strafbar, wer als Nicht-Spielbank Glücksspielautomaten ohne Prüfung und Konformitätsbewertung aufstelle, denn bei Art. 56 Abs. 1 lit. c sei nicht die Rede von ausserhalb konzessionierter Spiel- banken (wie bei lit. a)" (Urk. 33 S. 6). 1.2. Das Bundesgericht hat in dem von der Verteidigung zitierten Entscheid of- fen gelassen, ob der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG nur die Verletzung der in der Verordnung vom 23. Februar 2000 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, nachfolgend VSBG) statuierten Pflichten der Betreiber einer Spielbank erfasst. Allerdings hat es in Bestätigung eines früheren Ent- scheids (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2) festgehalten, dass vor dem Erlass der Fest- stellungsverfügung der ESBK durch den Betrieb des Automaten allenfalls andere Tatbestände erfüllt werden können, etwa der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Weiter wird vom Bundesgericht explizit ausgeführt, dass jeder Geldspiel- automat unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 62 VSBG der Vorführungs- pflicht unterliege und dass die Kommission unter Berücksichtigung der insoweit massgebenden Kriterien darüber zu entscheiden habe, ob der vorgeführte Geld- spielautomat als Geschicklichkeits- oder als Glücksspielautomat zu qualifizieren sei. Ein Geldspielautomat müsse gerade auch dann vorgeführt werden, wenn er nicht für den Betrieb in den Spielbanken bestimmt sei (argumentum e contrario aus Art. 62 lit. a VSBG), also ausserhalb einer konzessionierten Spielbank, etwa in einer Gaststätte oder in einem Spielsalon, betrieben werden solle. Denn gerade in diesem Fall sei es von entscheidender Bedeutung, ob es sich um einen Ge- schicklichkeitsspielautomaten handle, der nach Massgabe des kantonalen Rechts in Gaststätten und Spielsalons betrieben werden dürfe, oder ob der Geldspiel- automat als Glücksspielautomat zu qualifizieren sei, dessen Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken gemäss Art. 4 Abs. 1 SBG verboten sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2011 vom 16. März 2012 E. 5.3.2).

- 22 - 1.3. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhellt, dass es sich beim Tatbestand nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG nicht um ein Sonderdelikt handelt, son- dern dieser Tatbestand von jedermann erfüllt werden kann, wenn noch keine Kon- formitätsbewertung vorliegt, was bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. Urk. 17 S. 13 f.). Weiter ist der Argumentation der Verteidigung auch der kla- re Gesetzeswortlaut der Bestimmung von Art. 56 Abs. 1 SBG entgegenzuhalten: "Mit Haft oder Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer: […]". Mit dem Wort "wer" wird ein unbestimmter Täterkreis umschrieben, weshalb Art. 56 Abs. 1 SBG nicht nur auf Spielbanken Anwendung findet. Wo eine Einschränkung des Täterkreises gewollt ist, wird sie im Gesetzeswortlaut erwähnt. So kann den Tat- bestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG beispielweise nur erfüllen, wer "ausserhalb konzessionierter Spielbanken" Glücksspiele betreibt. Umgekehrt kann sich nach Art. 56 Abs. 1 lit. g und i nur eine Spielbank bzw. ein Spielbankenbetreiber straf- bar machen, wobei eine solche Einschränkung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG ge- rade nicht vorgesehen ist. Wie die ESBK bereits in ihrer Strafverfügung richtig ausgeführt hat (Urk. 3/396 ff.), kommt es bei Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG – anders als beim Tatbestand nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG – nicht darauf an, ob im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein rechtskräftiger Qualifikations- entscheid vorliegt, soll doch mit der Vorführungspflicht nach Art. 61 VSBG eine solche Qualifikationsverfügung überhaupt erst ermöglicht werden. Entsprechend sorgt die gesetzliche Regelung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG dafür, dass die in Ar- tikel 61 VSBG festgehaltene Vorführungspflicht eingehalten wird und stellt unter Strafe, wer einen Glückspielautomaten aufstellt, ohne dass dieser das vom Bun- desrat vorgeschriebene Verfahren durchlaufen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 SBG). 1.4. In objektiver Hinsicht setzt Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG das Vorliegen eines Spielsystems oder eines Glücksspielautomaten, dessen Aufstellen zum Zweck des Betriebs sowie das Fehlen einer Überprüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung des Geräts voraus. Das Erfordernis des Fehlens einer Überprüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung des Geräts ist wie erwähnt im Zusam- menhang mit Art. 61 Abs. 1 VSBG zu sehen, welcher die Pflicht statuiert, einen Spielautomaten vor Inbetriebnahme der Kommission der ESBK vorzuführen. Glücksspiele im Sinne des SBG sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Ein-

- 23 - satzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspiel- automaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen auto- matisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG). Der Entscheid darüber, ob es sich bei einem Automaten um einen Glücksspielautomaten im rechtlichen Sinne handelt oder nicht, obliegt der ESBK (Art. 64 Abs. 1 VSBG). 1.5. Im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens hat die ESBK mit Verfügung vom 26. August 2010 den Spielautomaten "Super Compe- tition" und faktisch gleiche Geräte als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert und deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spiel- banken verboten (Urk. 5/091 ff.). Diese Verfügung wurde im Verwaltungs- verfahren schliesslich vom Bundesgericht mit den Entscheiden 2C_693/2011 und 2C_744/2011 vom 10. April 2012 bestätigt. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts handelt es sich bei der Qualifikationsverfügung um eine Fest- stellungsverfügung, welche lediglich formell feststelle, was auch ohne ent- sprechenden Entscheid gelte (BGE 138 IV 106, E. 5.3.2). Der Entscheid des Bundesgerichts hat somit nur feststellende und keine konstituierende Wirkung. Dies bedeutet, dass das entsprechende Gerät nicht erst durch den betreffenden Bundesgerichtsentscheid zu einem Glücksspielautomaten wird, sondern dass das Bundesgericht lediglich festgestellt hat, dass das fragliche Gerät als Glücksspiel- automat zu qualifizieren ist. Diese Qualifikation gilt somit sowohl für den Urteils- zeitpunkt als auch für die Zeit davor und danach. Die im vorliegenden Verfahren im November 2010 durch Ingenieure der ESBK vorgenommene technische Ana- lyse des beschlagnahmten Gerätes 1 hat ergeben, dass sich dieses nicht von demjenigen Automaten unterscheidet, welcher Gegenstand der Qualifika- tionsverfügung der ESBK vom 26. August 2010 war (Urk. 5/086 ff.; Urk. 3/369 ff.), womit ein Tatobjekt im Sinne des Spielbankengesetzes vorliegt. 1.6. Gestützt auf den unbestritten gebliebenen Sachverhalt ist für die rechtliche Würdigung sodann davon auszugehen, dass ein Mitarbeiter der F._____ GmbH namens E._____ den Glücksspielautomaten aufgestellt bzw. montiert hat (Urk. 33 S. 6), worauf dieser Automat in der Zeit vom 29. Mai 2008 bis am 22. Dezember

- 24 - 2008 zum Zwecke des Betriebs im Restaurant "C._____" zur Verfügung stand. Dieser Automat wurde der ESBK sodann unbestrittenermassen nie einer Prüfung vorgelegt. Folglich hat der genannte Mitarbeiter der F._____ GmbH den objekti- ven Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG erfüllt. Fraglich ist nun, ob dieses Handeln dem Beschuldigten zuzurechnen ist und dieser für das Verhalten seines Mitarbeiters verantwortlich gemacht werden kann, was von der Verteidigung noch vor Vorinstanz (vgl. Urk. 8 S. 8), im Berufungsverfahren jedoch nicht mehr bestrit- ten wurde (vgl. Urk. 20; Urk. 33). 1.7. Der im Recht liegenden Vereinbarung "Super Competition" vom 29. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass die F._____ GmbH dem Restaurant "C._____" das Gerät "Super Competition" zur Durchführung des Wettbewerbs sowie ein Ser- viceabonnement und ein Handy/E-Mailservice für Gratisspiele (I._____.ch) gegen eine monatliche Gebühr von Fr. 750.– zur Verfügung stellt, wobei u.a. auch fest- gehalten wird, dass das Wettbewerbsgerät unpfändbares Eigentum der F._____ GmbH bleibt (Urk. 1/020 ff.). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechti- gung der F._____ GmbH im Handelsregister eingetragen war (vgl. Handelsregis- terauszug vom 12. Januar 2009, Urk. 3/142; Beilage 2 der Eingabe des früheren Rechtsvertreters vom 16. Januar 2009, Urk. 5/130; Urk. 5/250 f.). 1.8. Gesellschaften sind zwar strafrechtlich handlungsfähig, jedoch nicht schuldfähig und damit grundsätzlich nicht straffähig. Bereits die allgemeine Be- stimmung von Art. 29 StGB – welche nach Art. 2 VstrR subsidiär zur Anwendung kommt – bestimmt deshalb, dass besondere Pflichten, welche die Gesellschaft treffen und deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, den natür- lichen Personen zugerechnet werden, die für die Gesellschaft handeln, um jene strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Das gilt insbesondere auch für die Stellung der Gesellschaft als sog. Geschäftsherrin bzw. die daraus erwach- senden Garantenpflichten, was namentlich auch Eingang in Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR gefunden hat. Im Gegensatz zu Art. 55 Abs. 2 ZGB erfolgt damit keine Zu- rechnung des Verhaltens der massgeblichen natürlichen Person zur Gesellschaft, sondern umgekehrt eine Zurechnung der die Gesellschaft treffenden Pflicht zu der

- 25 - realiter verantwortlichen natürlichen Person, die diese Pflicht für die juristische Person verantwortlich wahrzunehmen hat. Ausserdem können aufgrund der Zu- rechnung von Garantenpflichten auch Personen strafrechtlich sanktioniert wer- den, die an dem massgeblichen Delikt weder als Mittäter noch als Anstifter oder Gehilfen teilgenommen haben, dem Täter gegenüber aber eine Pflicht zur Über- wachung hatten (JUNG, Gesellschaftsrecht, Serie/Reihe, litera B, Jahr 2016, S. 263 f.). 1.9. Art. 6 Abs. 2 VStrR statuiert, dass der Geschäftsherr, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wir- kungen aufzuheben, den Strafbestimmungen untersteht, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt, wobei es an einer Legaldefinition des Geschäftsherrn im VStrR mangelt. Unter den Begriff des Geschäftsherrn sind diejenigen Organe sowie natürliche Personen zu sub- sumieren, die auf Grund ihrer Weisungs- und Kontrollbefugnisse in der Lage sind, dem strafbaren Verhalten einer weisungsunterworfenen Person Einhalt zu gebie- ten (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, Bern 2012, S. 52; ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Ackermann/Heine [Hrsg.], Bern 2013, § 4 N 86 ff.). Art. 6 Abs. 2 VStrR beinhaltet demnach ein Unterlassungsdelikt des Ge- schäftsherrn, parallel zum Tätigkeitsdelikt des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters. Erfasst sind insbesondere Fälle, bei denen eine Führungsperson Straf- taten der ihr unterstellten Person(en) nicht unterbindet, weshalb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Straftaten als strafwürdig erachtet wird. Folglich handelt es sich um eine strafrechtliche Mithaftung des passiven Vor- gesetzten, wonach sich dieser nach denselben Strafbestimmungen strafbar macht wie die ihm weisungsunterworfene Person (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 51 f.). 1.10. Der strafrechtliche Einbezug des Geschäftsherrn für die Nichtverhinderung der Anlasstat setzt dessen Garantenstellung voraus. Die Garantenpflicht des Ge- schäftsherrn wird dadurch begründet, als dass er in leitender Funktion dafür zu

- 26 - sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Demzufolge ist der Ge- schäftsherr von Gesetzes wegen als Überwachungsgarant für die Kontrolle und die Minimierung der vom Unternehmen ausgehenden Gefahren verantwortlich. (vgl. dazu BGE 122 IV 103 E. 5.2; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,

9. Auflage, Zürich et. al. 2013, S. 368 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung wird die rechtliche Verpflichtung des Geschäftsherrn, also die Garan- tenstellung, auch dadurch begründet, dass sich die Bestimmungen des Verwal- tungsrechts in der Regel an ihn richten und er folglich deren Anwendung sicher- zustellen bezw. deren Verletzung zu verhindern hat. Demzufolge hat der Ge- schäftsherr die rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten seiner Angestellten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig durch Eingreifen zu ver- hindern (BGE 142 IV 315 E. 2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.3 vom

12. Oktober 2017 E. 5.1). Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen bzw. die An- lasstat ist dabei lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Dies bedeutet, Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die konkrete Anlasstat beziehen, son- dern auf die Nichtverhinderung derselben (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 52 m.w.H.). 1.11. Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich sodann auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Be- stimmung auf die dahinter stehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt. Die Tat des Untergebenen ist allen natürlichen Organmitgliedern des Verwaltungsrates zuzurechnen, die mindestens fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 59 f. m.w.H.). Dabei ist analog Art. 6 Abs. 2 VStrR nicht erforderlich, dass das betreffende Organ Kenntnis der inkriminierten Handlungen der juristi- schen Person bzw. von Untergebenen oder Vertretern hat, sondern lediglich, dass es trotz Aufsichtspflicht keine Massnahmen zur Einhaltung von (an die juristische Person etc. als Geschäftsherrn gerichteten) strafbewehrten Verwaltungsbestim- mungen bzw. zur Verhinderung von diesbezüglichen Gesetzesverstössen getrof- fen hat (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.9 vom 16. Juni 2017 E. 4.2.2.1).

- 27 - 1.12. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der F._____ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung und gilt als solcher als Geschäftsherr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR. Die vorgenannte Garantenpflicht (vgl. vorne Ziff. 1.10) folgt für ihn direkt aus seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben gemäss Art. 810 Abs. 2 OR. Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen nach Art. 812 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Massstab. Die Ge- schäftsführer müssen ihre Aufgabe sorgfältig erledigen, wie man es von einem er- fahrenen und pflichtbewussten Geschäftsmann erwarten darf (NUSSBAUM, Kurz- kommentar zum neuen GmbH-Recht, Bern 2007, Art. 812 N 2). Da bereits die Wortwahl von Art. 812 Abs. 1 OR auf diejenige in Art. 717 Abs. 1 OR hindeutet, kann auf die Ausführungen zur Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates einer Akti- engesellschaft verwiesen werden (WATTER/ROTH/PELLANDA, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], BSK OR II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 812 N 5). Der Geschäftsführer hat insbesondere die Aufsicht darüber, dass Gesetze und Wei- sungen eingehalten werden. Damit er diese Aufgabe sorgfältig wahrnehmen kann, muss er sich, gleich wie der Verwaltungsrat einer AG, namentlich über den laufenden Geschäftsgang informieren, Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkei- ten nachgehen bzw. gegebenenfalls einschreiten. In jedem Fall muss er unab- hängig von seiner tatsächlichen Stellung fundierte Kenntnisse der Gesellschaft und deren Betriebsorganisation, des Geschäftszweigs sowie den grundlegenden rechtlichen Pflichten aufweisen (vgl. BGE 122 III 195 E. 3a; BGE 113 II 52 E. 3a.). 1.13. Als Geschäftsführer der F._____ GmbH war es die Aufgabe des Beschul- digten, die Geschäftstätigkeit der GmbH zu überwachen und sicherzustellen, dass diese keine widerrechtlichen Geschäftstätigkeiten unterhielt. Ihm oblag die ge- setzliche Pflicht, sich mit den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen be- treffend Geldspiele und insbesondere mit der Bewilligungspflicht gemäss Spiel- bankengesetz zu befassen und wo nötig die entsprechenden Informationen ein- zuholen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Tätigkeit der F._____ GmbH sicherzustellen. Dass der vorgenannte E._____ gemäss Angaben der Verteidigung praktisch alle Geräte gestellt bzw. montiert habe (Urk. 33 S. 6), entlastet den Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte verkennt, dass der gegen ihn

- 28 - erhobene Vorwurf im Unterlassen einer gesetzeskonformen Geschäftsführertätig- keit liegt, welche die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufsichts-, Instruktions- und Überwachungspflichten beinhaltet. Der Beschuldigte wäre als Geschäftsführer der F._____ GmbH gehalten gewesen, das Aufstellen des Automaten durch Überwa- chung, Weisungen und falls notwendig durch Eingreifen zu verhindern. Er hat es vorliegend jedoch trotz seiner Garantenpflicht unterlassen, Massnahmen gegen das Aufstellen des Glücksspielautomaten zum Zwecke des Betriebs durch seinen Mitarbeiter E._____ und damit gegen eine Widerhandlung gegen das SBG zu er- greifen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die Handlungen seines Mitar- beiters für die F._____ GmbH nach Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR aufgrund seiner Or- ganstellung und als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer strafrechtlich zu verantworten. 1.14. Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands sind infolge des Verweises in Art. 2 VStrR die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei sich der Vorsatz wie erwähnt nicht auf die konkrete Anlass- tat, sondern auf die Nichtverhinderung derselben beziehen muss. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.51 vom 30. Mai 2017 E. 3.5.1 mit Verweis auf DONATSCH, StGB Kommentar, Zürich 2010, Art. 12 N 6). 1.15. Der Beschuldigte macht wie dargetan geltend, sämtliche ihm möglichen Vorkehrungen betreffend die Legalität des Gerätes "Super Competition" getroffen zu haben (Urk. 33 S. 5), woraus sich für den subjektiven Tatbestand immerhin ab- leiten lässt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt wusste, dass das Gerät al- lenfalls als Glücksspielautomat zu qualifizieren und für dieses noch keine Kon- formitätsbewertung erfolgt ist. Dies auch, da der Beschuldigte selbst ausführen lässt, dass er selbst hinter den betreffend Zulässigkeit der Automaten getätigten Abklärungen gestanden sei (Urk. 33 S. 5 f.), was eine grundsätzliche Kenntnis be- treffend die Prüfungspflicht impliziert. Die Argumentation des Beschuldigten be-

- 29 - schlägt damit nicht die Erfüllung des subjektiven Tatbestands in Bezug auf die ob- jektiven Tatbestandselemente, nämlich das Nichtverhindern des Aufstellens eines Glückspielautomaten zum Zwecke des Betriebs ohne vorgängig erfolgte Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung durch die ESBK (Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR). Ein allenfalls vorhandener Verbotsirrtum (Unkenntnis betreffend die Pflicht zur Prüfung bzw. Konformitätsbewertung) lässt den Vorsatz zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht entfallen, wes- halb das genannte Vorbringen der Verteidigung nachfolgend auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen ist. Auch macht der Beschuldigte nicht geltend, dass er nicht gewusst hätte, dass sein Mit- arbeiter den Automat aufgestellt hat. Gestützt auf die vorgenannte, im Recht lie- genden Vereinbarung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht verhindert hat, dass sein Mitarbeiter den Glücks- spielautomat – ohne diesen vorab der ESBK zur Prüfung vorzulegen – im Lokal "C._____" aufgestellt hat, zumal die F._____ GmbH dem Restaurant "C._____" das Gerät "Super Competition" gerade zum Zwecke der Durchführung des Wett- bewerbs vermietet hat (vgl. Urk. 1/020 f.). 1.16. Im Ergebnis ist deshalb mit der ESBK festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR er- füllt hat.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld 2.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, setzt die Strafbar- keit eines Verhaltens neben der Erfüllung des objektiven und des subjektiven Tat- bestands auch voraus, dass keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind und dass ein schuldhaftes Handeln vorliegt (Urk. 17 S. 15). Rechtfertigungsgründe – wie insbesondere Notwehr oder Notstand – sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Als Schuldausschlussgründe kommen insbesondere die Schuld- unfähigkeit einer handelnden Person, ein Sachverhaltsirrtum sowie ein Rechts- irrtum in Betracht (Urk. 17 S. 15), wobei vorliegend aufgrund der vorgenannten Rüge der Verteidigung Letzterer näher zu prüfen ist.

- 30 - 2.2. Ein Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR liegt vor, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, das heisst, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Die Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums orientiert sich daran, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder ob der Täter hin- reichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu er- kennen oder in Erfahrung zu bringen. Die Überprüfung des eigenen Verhaltens auf seine Rechtmässigkeit ist insbesondere dann verlangt, wenn der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlicher Regelung unterliegt, ohne sich näher über deren Inhalt und Reichweite zu informieren. Wenn Anlass zu Zweifeln an der Recht- mässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zu- ständigen Behörde zuvor näher informieren. In diesem Sinn gilt ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zwei- feln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; je m.w.H.). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2017 vom 26. September 2017 m.w.H.). 2.3. Die Verteidigung macht betreffend Rechtsirrtum zusammengefasst geltend, es seien auf Anraten des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend BJ) Meinungs- äusserungen der Kantone eingeholt worden, wobei der für die Bewilligung der Au- tomaten zuständige Kanton mit Schreiben vom 14. Mai 2008 ausgeführt habe, dass das Lotterierecht auf "Super-Competition" nicht zur Anwendung gelange und das Gerät in der vorliegenden Konzeption soweit ersichtlich auch keinen anderen kantonalen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen würde. Die zuständige Bundesstelle und die zuständige kantonale Stelle hätten keine Einwendungen ge- gen den Betrieb des Gerätes erhoben, wobei man zweifellos habe davon aus- gehen dürfen, dass Bundesbehörden untereinander kommunizieren würden und die ESBK allenfalls eine andere Meinung hätte kommunizieren können bzw. müs-

- 31 - sen. Auf die Meinungsäusserung bzw. Auskünfte des BJ und der kantonalen Sicherheitsdirektion hätte vertraut werden dürfen. Der bei H._____ eingetretene Rechtsirrtum gelte auch für den Beschuldigten, welcher sich zu Recht darauf be- rufen könne (Urk. 33 S. 6 ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat hierzu richtig ausgeführt, im vorliegenden Fall habe sich H._____ – der Gesellschafter der F._____ GmbH wie auch der G._____ ... GmbH war – offensichtlich an das BJ gewendet, um sich über die Zulässigkeit von "Su- per Competition" zu erkundigen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 habe das BJ H._____ informiert, dass es – wie dies bereits in einem Schreiben vom 23. No- vember 2007 festgehalten worden sei – "in erster Linie Sache der Kantone" sei, zu beurteilen, ob der fragliche Automat "unter die Lotteriegesetzgebung fällt oder nicht". Im Weiteren sandte das BJ H._____ eine Liste mit den Adressen der kan- tonalen Dienststellen, "die für den Lotterie- und Wettbereich zuständig sind" (Urk. 17 S. 16 mit Verweis auf Urk. 3/048). In der Folge habe sich H._____ – wie vom BJ angeregt – an diverse Kantone gewandt, wobei auch diverse Antwort- schreiben der Kantone aktenkundig seien, welche von der Vorinstanz allesamt richtig aufgeführt wurden (Urk. 17 S. 16 f.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat die Vorinstanz richtig festge- halten, dass sich die (offenbar von mehreren Kantonen informierte) ESBK in der Zwischenzeit, nämlich am 15. Juli 2008, direkt mit einem Schreiben an H._____ gewendet und ihn dazu aufgefordert habe, einen Automaten "Super Competition" samt Unterlagen an die ESBK zur Vorführung einzureichen. Auf dieses Schreiben habe der heutige Verteidiger des Beschuldigten mit einem Schreiben reagiert, in welchem er festgehalten habe, dass seine Klientin – die G._____ ... GmbH – die Meinung vertrete, dass das SBG nicht zur Anwendung gelange und die ESBK demzufolge nicht zuständig sei, aus welchem Grund er um Zustellung einer rekur- rablen Verfügung bitte (Urk. 17 S. 18 mit Verweis auf Urk. 3/107). 2.5. Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, dass sich die F._____ GmbH das Wissen von H._____ anrechnen lassen dürfe und müsse, da es keine Rolle spie- le, ob H._____ nun im Namen der G._____ ... GmbH oder im Namen der F._____ GmbH Abklärungen bei den Behörden vorgenommen habe (Urk. 17 S. 18 f.).

- 32 - Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden, zumal dies von der Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfah- ren ausdrücklich anerkannt wurde. So führt die Verteidigung im Rahmen ihrer Be- rufungsbegründung vom 4. August 2017 wie erwähnt explizit aus, dass der Be- schuldigte selbst hinter den Vorkehren, welche zwecks Abklärung der Legalität des Gerätes getroffen worden seien, gestanden sei, indem die Firma G._____ tä- tig geworden sei, welcher die Kenntnisse der F._____ GmbH anzurechnen gewe- sen seien, da beide Firmen durch dieselbe Person – H._____ – repräsentiert wor- den seien (Urk. 33 S. 5). 2.6. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob sich der Beschuldigte infolge des Handelns von H._____ entlasten könne bzw. ob ein allfälliger Rechtsirrtum von H._____ auch für den Beschuldigten entlastend wirkt. Dies verneinte die Vor- instanz, welches Ergebnis mit nachfolgenden Ergänzungen zu übernehmen ist (Urk. 17 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7. Dem Beschuldigten war als Geschäftsführer der F._____ GmbH bewusst, dass der Spielbankenbereich reguliert und folglich die Tätigkeit seiner GmbH, welche im Wettbewerbsbereich agiert, rechtlichen Restriktionen unterliegen könn- te. Nachdem die Verteidigung wie dargetan festgehalten hat, dass der Beschul- digte selbst hinter den betreffend die Legalität des Automaten getätigten Ab- klärungen gestanden sei, war sich der Beschuldigte offenbar auch durchaus von Anfang an bewusst, dass der Betrieb von Spielautomaten gesetzlichen Ein- schränkungen unterliegen könnte. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass sich H._____ wie bereits erwähnt erstmals im Dezember 2007 (vgl. Schreiben des BJ vom 9. Januar 2008, Urk. 3/048) an das BJ und in der Folge mit diversen An- fragen an verschiedene Kantone wandte, um die Zulässigkeit des Betriebs des Automaten abzuklären. Die ins Recht gereichten Antwortschreiben der Kantone sind in diesem Zusammenhang entgegen der Verteidigung jedoch von vorherein nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten und einen Rechtsirrtum – weder bei H._____ noch beim Beschuldigten – zu belegen, da diese von den Kantonen und damit nicht von der zuständigen staatlichen Behörde stammen. Aus diesem Grund ist auch die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu

- 33 - hören, zumal die erfolgreiche Berufung auf diesen allgemeinen Ver- fassungsgrundsatz voraussetzt, dass die Auskunft von der zuständigen staat- lichen Behörde erteilt wird. 2.8. Aus den genannten Antwortschreiben der Kantone erhellt indessen, dass H._____, dessen Wissen dem Beschuldigten unbestrittenermassen anzurechnen war, bereits mit Antwortschreiben des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008, der Verfügung des Departements für Volkswirt- schaft und Inneres des Kantons Aargau vom 17. April 2008 sowie des Antwort- schreibens des Bauinspektorates Basel-Stadt vom 9. Mai 2008 – und damit vor dem Zeitpunkt der Tatbegehung – explizit auf die Zuständigkeit der ESBK hin- gewiesen wurde (vgl. Urk. 3/102; Urk. 3/103; Urk. 3/105). Demnach hätte der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtsmässig- keit seines Handelns haben sollen, wobei für das Bewusstsein der Rechtswidrig- keit weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung erforderlich ist (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 21 N 15). Als Geschäftsführer der F._____ GmbH hätte sich der Beschuldigte daraufhin bei der zuständigen staatlichen Behörde – der ESBK – betreffend die gesetzlichen Vor- schriften für das Aufstellen des Automaten informieren und als Geschäftsführer der GmbH auch für deren Einhaltung durch seinen Mitarbeiter einsetzen müssen. Für die Annahme eines Verbotsirrtums fehlt es aufgrund des Gesagten an der Voraussetzung der Unvermeidbarkeit. Ein Entfallen der Schuld beim Beschuldig- ten aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums ist nicht gegeben. 2.9. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzuführen, dass der Beschuldigte mit Schreiben der ESBK vom 15. Juli 2008 und somit noch während der Tatbegehung aufgefordert wurde, das Gerät "Super Competition" der ESBK zur Prüfung vorzuführen, woraufhin das Aufstellen und Betreiben der Geräte des Typs "Super Competition" mit Verfügung der ESBK vom 28. November 2008 un- ter Strafandrohung untersagt wurde, wohingegen der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Mitnichten kann deshalb gesagt wer- den, weder die zuständige Bundesstelle noch die zuständige kantonale Stelle hät- ten Einwendungen gegen den Betrieb des Gerätes erhoben und man habe davon

- 34 - ausgehen dürfen, dass Bundesbehörden untereinander kommunizieren würden bzw. die ESBK allenfalls eine andere Meinung hätte kommunizieren müssen (Urk. 33 S. 7). 2.10. Zusammengefasst sind keine Schuldausschlussgründe gegeben. Der Be- schuldigte ist folglich der Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafzumessung im konkreten Fall 1.1. Die Vorinstanz hat die von der ESBK festgesetzte Busse von Fr. 2'000.– bestätigt (Urk. 17 S. 19). Vorliegend reicht der gesetzliche Strafrahmen von Haft oder Busse bis Fr. 500'000.–. Anzumerken ist, dass die Haftstrafe bei der Revisi- on des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches abgeschafft wurde, wobei das Spielbankengesetz offensichtlich noch nicht entsprechend revidiert wurde. 1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung sind korrekt und können – ebenso wie die angestellten Über- legungen zur Strafhöhe im konkreten Fall – mit nachfolgenden Ergänzungen übernommen werden (Urk. 17 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Gemäss der Spezialbestimmung in Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu Fr. 5'000.– nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens (also aufgrund der Tatkomponente) zu bemessen. Andere Strafzumessungsgründe (und damit insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Täters bzw. die Tä- terkomponente) dürfen, müssen aber nicht berücksichtigt werden (EICKER/FRANK/ ACHERMANN, a.a.O., S. 71 f.). 1.4. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist ergänzend festzuhalten, dass die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes bzw. die objektive Tatschwere bei Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG anhand der Sozialgefährlichkeit des Glücksspielautoma- ten zu bewerten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c SBG). Nachdem der Beschuldigte die

- 35 - Aussage verweigert hat, lassen sich einzig der technischen Geräteanalyse der ESBK Hinweise zur Sozialgefährlichkeit des Automaten entnehmen. Gemäss die- ser beträgt der Einsatz pro Spiel Fr. 1.–, wobei die Spieldauer mit 1.5 bis 3 Sekunden sehr kurz ist. Bei Gewinn (10 Punkte) gibt der eingebaute Carddis- penser eine Karte aus (Urk. 5/086 ff.). Ob diese hernach gegen Bargeld ein- getauscht, oder lediglich gegen neue Jetons oder Waren eingetauscht wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Au- tomat im Restaurant "C._____" einem unbeschränkten Personenkreis offen stand, anders als beispielsweise in einem Vereinslokal. Es ist damit davon auszugehen, dass der Schutz der potentiellen Spielenden und der Gesellschaft vor den Gefah- ren der Spielsucht durchaus beeinträchtigt war. Ein weiterer Zweck des SBG ist der Schutz ökonomischer bzw. fiskalischer Interessen des Staates am Angebot von Glücksspielen einzig in konzessionierten Spielbanken. Da auch keine Anga- ben über zur Deliktssumme vorliegen, ist zugunsten des Beschuldigten von einem noch geringeren Betrag auszugehen, weshalb die fiskalischen Interessen des Staates nicht in grossem Masse geschädigt wurden. 1.5. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als noch leicht taxiert, kann dies im weiten Feld des Möglichen übernommen werden, was zu einer Einsatz- strafe im untersten Drittel des bis zu Fr. 500'000.– Busse (oder Haft) reichenden Strafrahmens führen muss. 1.6. Bei der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz unberücksichtigt gelas- sen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte, erhielt er doch gemäss der im Recht liegenden Vereinbarung den monatlichen Mietbetrag in der Höhe von Fr. 750.– (Urk. 1/020). Ob der Beschuldigte überdies auch an dem mit dem Automaten erzielten Gewinn partizipierte, lässt sich entgegen den Ausfüh- rungen der ESBK in der Strafverfügung vom 27. Juni 2016 (vgl. Urk. 3/396 ff.) nicht erstellen. 1.7. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht.

- 36 - 1.8. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 17 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. 1.9. In Anbetracht sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe ist die von der ESBK ausgesprochene und der Vorinstanz bestätigte Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.

2. Ersatzfreiheitsstrafe 2.1. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse hat die Vorinstanz mit Hinweis auf die ständige Praxis gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB (Umwandlungs- satz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse) eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 20 Tagen festgesetzt (Urk. 17 S. 20). Die ESBK beantragt diesbe- züglich, es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen festzulegen, da gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR im Geltungsbereich des Verwaltungsstrafrechts Bussen in der Höhe von Fr. 30.– einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichzusetzen seien, wel- che Spezialbestimmung gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB noch immer anwendbar sei (Urk. 35 S. 2). Die Verteidigung führt hierzu sinngemäss aus, eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 66 Tagen sei unangemessen bzw. verstosse gegen das Verhält- nismässigkeitsprinzip und die Bestimmungen des VstrR seien nicht anwendbar (Urk. 46 S. 2). 2.2. Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im Anwen- dungsbereich des VstrR richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR und nicht nach Art. 106 StGB. Diese Bestimmung sieht ein von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichendes Sonderregime betreffend Umwandlung einer Busse in Haft vor, soweit sie nicht eingebracht werden kann (Art. 10 Abs. 1 VstrR). Ins- besondere gelten ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro 30 Franken Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten (Art. 10 Abs. 3 VstrR). Diese Ordnung gilt, wie das Bundesgericht mit einlässlicher Be-

- 37 - gründung festgehalten hat, für die Bussenumwandlung auf Grundlage des VStrR nach wie vor und ist nicht von der Neuregelung der Ersatzfreiheitsstrafe per An- fang 2007 abgelöst worden (BGE 141 IV 407). 2.3. Gestützt auf Art. 91 VstrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzu- setzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. V. Einziehung Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung des be- schlagnahmten Spielautomaten samt Zubehör (3 Rollen Jetons und 239 Konsu- mationsgutscheine) kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 17 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach sind der mit Verfügung der ESBK vom 24. Februar 2009 beschlagnahmte Spielautomat "Super Competition" sowie die 3 Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine einzuziehen und der ESBK zur Vernichtung zu überlassen. VI. Kosten

1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417–428 StPO.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziff. 5 und 6) zu be- stätigen ist. Zudem sind ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens aufzuerlegen und es ist die entsprechen- de vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziff. 7) zu bestätigen.

3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VstrR für die Kosten des Strafbescheids gegen B._____ vom 24. Juni 2015 in der

- 38 - Höhe von Fr. 1'690.– für solidarisch haftbar erklärt, wobei eine allfällige Einforde- rung dieser Kosten über die ESBK erfolge. Dies mit der Begründung, dass es sich bei B._____ um einen Mitbeschuldigten des Beschuldigten handle (Urk. 17 S. 25). Art. 95 Abs. 3 VStrR sieht (zwar) betreffend die Auferlegung der Kosten im Ver- waltungsstrafverfahren bei mehreren Beschuldigten die solidarische Haftung der- selben vor, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes be- stimmt. Nachdem vorliegend die Verfahren gegen den Beschuldigten und B._____ jedoch getrennt geführt wurden und aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob dem Beschuldigten im Verfahren gegen B._____ das rechtliche Gehör gewährt wurde, rechtfertigt sich keine solidarische Haftung des Beschuldigten. Dispositiv- ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils ist demnach nicht zu bestätigen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

5. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung des Spielbankenge- setzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR.

2. Der Beschuldigte wird bestraft einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Der mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 24. Februar 2009 beschlagnahmte Spielautomat "Super Competition" sowie die 3 Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine werden einge- zogen und der ESBK zur Vernichtung überlassen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt.

- 39 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500 –.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Eidgenössische Spielbankenkommission − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Eidgenössische Spielbankenkommission mit Rechtskraftstempel.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw M. Konrad

Erwägungen (65 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die von der ESBK festgesetzte Busse von Fr. 2'000.– bestätigt (Urk. 17 S. 19). Vorliegend reicht der gesetzliche Strafrahmen von Haft oder Busse bis Fr. 500'000.–. Anzumerken ist, dass die Haftstrafe bei der Revisi- on des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches abgeschafft wurde, wobei das Spielbankengesetz offensichtlich noch nicht entsprechend revidiert wurde.

E. 1.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung sind korrekt und können – ebenso wie die angestellten Über- legungen zur Strafhöhe im konkreten Fall – mit nachfolgenden Ergänzungen übernommen werden (Urk. 17 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.3 Gemäss der Spezialbestimmung in Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu Fr. 5'000.– nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens (also aufgrund der Tatkomponente) zu bemessen. Andere Strafzumessungsgründe (und damit insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Täters bzw. die Tä- terkomponente) dürfen, müssen aber nicht berücksichtigt werden (EICKER/FRANK/ ACHERMANN, a.a.O., S. 71 f.).

E. 1.4 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist ergänzend festzuhalten, dass die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes bzw. die objektive Tatschwere bei Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG anhand der Sozialgefährlichkeit des Glücksspielautoma- ten zu bewerten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c SBG). Nachdem der Beschuldigte die

- 35 - Aussage verweigert hat, lassen sich einzig der technischen Geräteanalyse der ESBK Hinweise zur Sozialgefährlichkeit des Automaten entnehmen. Gemäss die- ser beträgt der Einsatz pro Spiel Fr. 1.–, wobei die Spieldauer mit 1.5 bis 3 Sekunden sehr kurz ist. Bei Gewinn (10 Punkte) gibt der eingebaute Carddis- penser eine Karte aus (Urk. 5/086 ff.). Ob diese hernach gegen Bargeld ein- getauscht, oder lediglich gegen neue Jetons oder Waren eingetauscht wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Au- tomat im Restaurant "C._____" einem unbeschränkten Personenkreis offen stand, anders als beispielsweise in einem Vereinslokal. Es ist damit davon auszugehen, dass der Schutz der potentiellen Spielenden und der Gesellschaft vor den Gefah- ren der Spielsucht durchaus beeinträchtigt war. Ein weiterer Zweck des SBG ist der Schutz ökonomischer bzw. fiskalischer Interessen des Staates am Angebot von Glücksspielen einzig in konzessionierten Spielbanken. Da auch keine Anga- ben über zur Deliktssumme vorliegen, ist zugunsten des Beschuldigten von einem noch geringeren Betrag auszugehen, weshalb die fiskalischen Interessen des Staates nicht in grossem Masse geschädigt wurden.

E. 1.5 Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als noch leicht taxiert, kann dies im weiten Feld des Möglichen übernommen werden, was zu einer Einsatz- strafe im untersten Drittel des bis zu Fr. 500'000.– Busse (oder Haft) reichenden Strafrahmens führen muss.

E. 1.6 Bei der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz unberücksichtigt gelas- sen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte, erhielt er doch gemäss der im Recht liegenden Vereinbarung den monatlichen Mietbetrag in der Höhe von Fr. 750.– (Urk. 1/020). Ob der Beschuldigte überdies auch an dem mit dem Automaten erzielten Gewinn partizipierte, lässt sich entgegen den Ausfüh- rungen der ESBK in der Strafverfügung vom 27. Juni 2016 (vgl. Urk. 3/396 ff.) nicht erstellen.

E. 1.7 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht.

- 36 -

E. 1.8 Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 17 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral.

E. 1.9 In Anbetracht sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe ist die von der ESBK ausgesprochene und der Vorinstanz bestätigte Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.

2. Ersatzfreiheitsstrafe

E. 1.10 Der strafrechtliche Einbezug des Geschäftsherrn für die Nichtverhinderung der Anlasstat setzt dessen Garantenstellung voraus. Die Garantenpflicht des Ge- schäftsherrn wird dadurch begründet, als dass er in leitender Funktion dafür zu

- 26 - sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Demzufolge ist der Ge- schäftsherr von Gesetzes wegen als Überwachungsgarant für die Kontrolle und die Minimierung der vom Unternehmen ausgehenden Gefahren verantwortlich. (vgl. dazu BGE 122 IV 103 E. 5.2; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,

9. Auflage, Zürich et. al. 2013, S. 368 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung wird die rechtliche Verpflichtung des Geschäftsherrn, also die Garan- tenstellung, auch dadurch begründet, dass sich die Bestimmungen des Verwal- tungsrechts in der Regel an ihn richten und er folglich deren Anwendung sicher- zustellen bezw. deren Verletzung zu verhindern hat. Demzufolge hat der Ge- schäftsherr die rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten seiner Angestellten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig durch Eingreifen zu ver- hindern (BGE 142 IV 315 E. 2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.3 vom

12. Oktober 2017 E. 5.1). Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen bzw. die An- lasstat ist dabei lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Dies bedeutet, Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die konkrete Anlasstat beziehen, son- dern auf die Nichtverhinderung derselben (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 52 m.w.H.).

E. 1.11 Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich sodann auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Be- stimmung auf die dahinter stehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt. Die Tat des Untergebenen ist allen natürlichen Organmitgliedern des Verwaltungsrates zuzurechnen, die mindestens fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 59 f. m.w.H.). Dabei ist analog Art. 6 Abs. 2 VStrR nicht erforderlich, dass das betreffende Organ Kenntnis der inkriminierten Handlungen der juristi- schen Person bzw. von Untergebenen oder Vertretern hat, sondern lediglich, dass es trotz Aufsichtspflicht keine Massnahmen zur Einhaltung von (an die juristische Person etc. als Geschäftsherrn gerichteten) strafbewehrten Verwaltungsbestim- mungen bzw. zur Verhinderung von diesbezüglichen Gesetzesverstössen getrof- fen hat (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.9 vom 16. Juni 2017 E. 4.2.2.1).

- 27 -

E. 1.12 Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der F._____ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung und gilt als solcher als Geschäftsherr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR. Die vorgenannte Garantenpflicht (vgl. vorne Ziff. 1.10) folgt für ihn direkt aus seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben gemäss Art. 810 Abs. 2 OR. Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen nach Art. 812 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Massstab. Die Ge- schäftsführer müssen ihre Aufgabe sorgfältig erledigen, wie man es von einem er- fahrenen und pflichtbewussten Geschäftsmann erwarten darf (NUSSBAUM, Kurz- kommentar zum neuen GmbH-Recht, Bern 2007, Art. 812 N 2). Da bereits die Wortwahl von Art. 812 Abs. 1 OR auf diejenige in Art. 717 Abs. 1 OR hindeutet, kann auf die Ausführungen zur Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates einer Akti- engesellschaft verwiesen werden (WATTER/ROTH/PELLANDA, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], BSK OR II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 812 N 5). Der Geschäftsführer hat insbesondere die Aufsicht darüber, dass Gesetze und Wei- sungen eingehalten werden. Damit er diese Aufgabe sorgfältig wahrnehmen kann, muss er sich, gleich wie der Verwaltungsrat einer AG, namentlich über den laufenden Geschäftsgang informieren, Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkei- ten nachgehen bzw. gegebenenfalls einschreiten. In jedem Fall muss er unab- hängig von seiner tatsächlichen Stellung fundierte Kenntnisse der Gesellschaft und deren Betriebsorganisation, des Geschäftszweigs sowie den grundlegenden rechtlichen Pflichten aufweisen (vgl. BGE 122 III 195 E. 3a; BGE 113 II 52 E. 3a.).

E. 1.13 Als Geschäftsführer der F._____ GmbH war es die Aufgabe des Beschul- digten, die Geschäftstätigkeit der GmbH zu überwachen und sicherzustellen, dass diese keine widerrechtlichen Geschäftstätigkeiten unterhielt. Ihm oblag die ge- setzliche Pflicht, sich mit den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen be- treffend Geldspiele und insbesondere mit der Bewilligungspflicht gemäss Spiel- bankengesetz zu befassen und wo nötig die entsprechenden Informationen ein- zuholen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Tätigkeit der F._____ GmbH sicherzustellen. Dass der vorgenannte E._____ gemäss Angaben der Verteidigung praktisch alle Geräte gestellt bzw. montiert habe (Urk. 33 S. 6), entlastet den Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte verkennt, dass der gegen ihn

- 28 - erhobene Vorwurf im Unterlassen einer gesetzeskonformen Geschäftsführertätig- keit liegt, welche die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufsichts-, Instruktions- und Überwachungspflichten beinhaltet. Der Beschuldigte wäre als Geschäftsführer der F._____ GmbH gehalten gewesen, das Aufstellen des Automaten durch Überwa- chung, Weisungen und falls notwendig durch Eingreifen zu verhindern. Er hat es vorliegend jedoch trotz seiner Garantenpflicht unterlassen, Massnahmen gegen das Aufstellen des Glücksspielautomaten zum Zwecke des Betriebs durch seinen Mitarbeiter E._____ und damit gegen eine Widerhandlung gegen das SBG zu er- greifen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die Handlungen seines Mitar- beiters für die F._____ GmbH nach Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR aufgrund seiner Or- ganstellung und als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer strafrechtlich zu verantworten.

E. 1.14 Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands sind infolge des Verweises in Art. 2 VStrR die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei sich der Vorsatz wie erwähnt nicht auf die konkrete Anlass- tat, sondern auf die Nichtverhinderung derselben beziehen muss. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.51 vom 30. Mai 2017 E. 3.5.1 mit Verweis auf DONATSCH, StGB Kommentar, Zürich 2010, Art. 12 N 6).

E. 1.15 Der Beschuldigte macht wie dargetan geltend, sämtliche ihm möglichen Vorkehrungen betreffend die Legalität des Gerätes "Super Competition" getroffen zu haben (Urk. 33 S. 5), woraus sich für den subjektiven Tatbestand immerhin ab- leiten lässt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt wusste, dass das Gerät al- lenfalls als Glücksspielautomat zu qualifizieren und für dieses noch keine Kon- formitätsbewertung erfolgt ist. Dies auch, da der Beschuldigte selbst ausführen lässt, dass er selbst hinter den betreffend Zulässigkeit der Automaten getätigten Abklärungen gestanden sei (Urk. 33 S. 5 f.), was eine grundsätzliche Kenntnis be- treffend die Prüfungspflicht impliziert. Die Argumentation des Beschuldigten be-

- 29 - schlägt damit nicht die Erfüllung des subjektiven Tatbestands in Bezug auf die ob- jektiven Tatbestandselemente, nämlich das Nichtverhindern des Aufstellens eines Glückspielautomaten zum Zwecke des Betriebs ohne vorgängig erfolgte Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung durch die ESBK (Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR). Ein allenfalls vorhandener Verbotsirrtum (Unkenntnis betreffend die Pflicht zur Prüfung bzw. Konformitätsbewertung) lässt den Vorsatz zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht entfallen, wes- halb das genannte Vorbringen der Verteidigung nachfolgend auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen ist. Auch macht der Beschuldigte nicht geltend, dass er nicht gewusst hätte, dass sein Mit- arbeiter den Automat aufgestellt hat. Gestützt auf die vorgenannte, im Recht lie- genden Vereinbarung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht verhindert hat, dass sein Mitarbeiter den Glücks- spielautomat – ohne diesen vorab der ESBK zur Prüfung vorzulegen – im Lokal "C._____" aufgestellt hat, zumal die F._____ GmbH dem Restaurant "C._____" das Gerät "Super Competition" gerade zum Zwecke der Durchführung des Wett- bewerbs vermietet hat (vgl. Urk. 1/020 f.).

E. 1.16 Im Ergebnis ist deshalb mit der ESBK festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR er- füllt hat.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

E. 2 Anwendbares Recht

E. 2.1 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse hat die Vorinstanz mit Hinweis auf die ständige Praxis gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB (Umwandlungs- satz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse) eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 20 Tagen festgesetzt (Urk. 17 S. 20). Die ESBK beantragt diesbe- züglich, es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen festzulegen, da gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR im Geltungsbereich des Verwaltungsstrafrechts Bussen in der Höhe von Fr. 30.– einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichzusetzen seien, wel- che Spezialbestimmung gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB noch immer anwendbar sei (Urk. 35 S. 2). Die Verteidigung führt hierzu sinngemäss aus, eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 66 Tagen sei unangemessen bzw. verstosse gegen das Verhält- nismässigkeitsprinzip und die Bestimmungen des VstrR seien nicht anwendbar (Urk. 46 S. 2).

E. 2.2 Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im Anwen- dungsbereich des VstrR richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR und nicht nach Art. 106 StGB. Diese Bestimmung sieht ein von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichendes Sonderregime betreffend Umwandlung einer Busse in Haft vor, soweit sie nicht eingebracht werden kann (Art. 10 Abs. 1 VstrR). Ins- besondere gelten ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro 30 Franken Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten (Art. 10 Abs. 3 VstrR). Diese Ordnung gilt, wie das Bundesgericht mit einlässlicher Be-

- 37 - gründung festgehalten hat, für die Bussenumwandlung auf Grundlage des VStrR nach wie vor und ist nicht von der Neuregelung der Ersatzfreiheitsstrafe per An- fang 2007 abgelöst worden (BGE 141 IV 407).

E. 2.3 Gestützt auf Art. 91 VstrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzu- setzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. V. Einziehung Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung des be- schlagnahmten Spielautomaten samt Zubehör (3 Rollen Jetons und 239 Konsu- mationsgutscheine) kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 17 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach sind der mit Verfügung der ESBK vom 24. Februar 2009 beschlagnahmte Spielautomat "Super Competition" sowie die 3 Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine einzuziehen und der ESBK zur Vernichtung zu überlassen. VI. Kosten

1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417–428 StPO.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziff. 5 und 6) zu be- stätigen ist. Zudem sind ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens aufzuerlegen und es ist die entsprechen- de vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziff. 7) zu bestätigen.

3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VstrR für die Kosten des Strafbescheids gegen B._____ vom 24. Juni 2015 in der

- 38 - Höhe von Fr. 1'690.– für solidarisch haftbar erklärt, wobei eine allfällige Einforde- rung dieser Kosten über die ESBK erfolge. Dies mit der Begründung, dass es sich bei B._____ um einen Mitbeschuldigten des Beschuldigten handle (Urk. 17 S. 25). Art. 95 Abs. 3 VStrR sieht (zwar) betreffend die Auferlegung der Kosten im Ver- waltungsstrafverfahren bei mehreren Beschuldigten die solidarische Haftung der- selben vor, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes be- stimmt. Nachdem vorliegend die Verfahren gegen den Beschuldigten und B._____ jedoch getrennt geführt wurden und aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob dem Beschuldigten im Verfahren gegen B._____ das rechtliche Gehör gewährt wurde, rechtfertigt sich keine solidarische Haftung des Beschuldigten. Dispositiv- ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils ist demnach nicht zu bestätigen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

5. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung des Spielbankenge- setzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR.

2. Der Beschuldigte wird bestraft einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Der mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 24. Februar 2009 beschlagnahmte Spielautomat "Super Competition" sowie die 3 Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine werden einge- zogen und der ESBK zur Vernichtung überlassen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt.

- 39 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500 –.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Eidgenössische Spielbankenkommission − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Eidgenössische Spielbankenkommission mit Rechtskraftstempel.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw M. Konrad

E. 2.4 Die Vorinstanz hat hierzu richtig ausgeführt, im vorliegenden Fall habe sich H._____ – der Gesellschafter der F._____ GmbH wie auch der G._____ ... GmbH war – offensichtlich an das BJ gewendet, um sich über die Zulässigkeit von "Su- per Competition" zu erkundigen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 habe das BJ H._____ informiert, dass es – wie dies bereits in einem Schreiben vom 23. No- vember 2007 festgehalten worden sei – "in erster Linie Sache der Kantone" sei, zu beurteilen, ob der fragliche Automat "unter die Lotteriegesetzgebung fällt oder nicht". Im Weiteren sandte das BJ H._____ eine Liste mit den Adressen der kan- tonalen Dienststellen, "die für den Lotterie- und Wettbereich zuständig sind" (Urk. 17 S. 16 mit Verweis auf Urk. 3/048). In der Folge habe sich H._____ – wie vom BJ angeregt – an diverse Kantone gewandt, wobei auch diverse Antwort- schreiben der Kantone aktenkundig seien, welche von der Vorinstanz allesamt richtig aufgeführt wurden (Urk. 17 S. 16 f.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat die Vorinstanz richtig festge- halten, dass sich die (offenbar von mehreren Kantonen informierte) ESBK in der Zwischenzeit, nämlich am 15. Juli 2008, direkt mit einem Schreiben an H._____ gewendet und ihn dazu aufgefordert habe, einen Automaten "Super Competition" samt Unterlagen an die ESBK zur Vorführung einzureichen. Auf dieses Schreiben habe der heutige Verteidiger des Beschuldigten mit einem Schreiben reagiert, in welchem er festgehalten habe, dass seine Klientin – die G._____ ... GmbH – die Meinung vertrete, dass das SBG nicht zur Anwendung gelange und die ESBK demzufolge nicht zuständig sei, aus welchem Grund er um Zustellung einer rekur- rablen Verfügung bitte (Urk. 17 S. 18 mit Verweis auf Urk. 3/107).

E. 2.5 Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, dass sich die F._____ GmbH das Wissen von H._____ anrechnen lassen dürfe und müsse, da es keine Rolle spie- le, ob H._____ nun im Namen der G._____ ... GmbH oder im Namen der F._____ GmbH Abklärungen bei den Behörden vorgenommen habe (Urk. 17 S. 18 f.).

- 32 - Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden, zumal dies von der Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfah- ren ausdrücklich anerkannt wurde. So führt die Verteidigung im Rahmen ihrer Be- rufungsbegründung vom 4. August 2017 wie erwähnt explizit aus, dass der Be- schuldigte selbst hinter den Vorkehren, welche zwecks Abklärung der Legalität des Gerätes getroffen worden seien, gestanden sei, indem die Firma G._____ tä- tig geworden sei, welcher die Kenntnisse der F._____ GmbH anzurechnen gewe- sen seien, da beide Firmen durch dieselbe Person – H._____ – repräsentiert wor- den seien (Urk. 33 S. 5).

E. 2.6 In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob sich der Beschuldigte infolge des Handelns von H._____ entlasten könne bzw. ob ein allfälliger Rechtsirrtum von H._____ auch für den Beschuldigten entlastend wirkt. Dies verneinte die Vor- instanz, welches Ergebnis mit nachfolgenden Ergänzungen zu übernehmen ist (Urk. 17 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.7 Dem Beschuldigten war als Geschäftsführer der F._____ GmbH bewusst, dass der Spielbankenbereich reguliert und folglich die Tätigkeit seiner GmbH, welche im Wettbewerbsbereich agiert, rechtlichen Restriktionen unterliegen könn- te. Nachdem die Verteidigung wie dargetan festgehalten hat, dass der Beschul- digte selbst hinter den betreffend die Legalität des Automaten getätigten Ab- klärungen gestanden sei, war sich der Beschuldigte offenbar auch durchaus von Anfang an bewusst, dass der Betrieb von Spielautomaten gesetzlichen Ein- schränkungen unterliegen könnte. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass sich H._____ wie bereits erwähnt erstmals im Dezember 2007 (vgl. Schreiben des BJ vom 9. Januar 2008, Urk. 3/048) an das BJ und in der Folge mit diversen An- fragen an verschiedene Kantone wandte, um die Zulässigkeit des Betriebs des Automaten abzuklären. Die ins Recht gereichten Antwortschreiben der Kantone sind in diesem Zusammenhang entgegen der Verteidigung jedoch von vorherein nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten und einen Rechtsirrtum – weder bei H._____ noch beim Beschuldigten – zu belegen, da diese von den Kantonen und damit nicht von der zuständigen staatlichen Behörde stammen. Aus diesem Grund ist auch die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu

- 33 - hören, zumal die erfolgreiche Berufung auf diesen allgemeinen Ver- fassungsgrundsatz voraussetzt, dass die Auskunft von der zuständigen staat- lichen Behörde erteilt wird.

E. 2.8 Aus den genannten Antwortschreiben der Kantone erhellt indessen, dass H._____, dessen Wissen dem Beschuldigten unbestrittenermassen anzurechnen war, bereits mit Antwortschreiben des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008, der Verfügung des Departements für Volkswirt- schaft und Inneres des Kantons Aargau vom 17. April 2008 sowie des Antwort- schreibens des Bauinspektorates Basel-Stadt vom 9. Mai 2008 – und damit vor dem Zeitpunkt der Tatbegehung – explizit auf die Zuständigkeit der ESBK hin- gewiesen wurde (vgl. Urk. 3/102; Urk. 3/103; Urk. 3/105). Demnach hätte der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtsmässig- keit seines Handelns haben sollen, wobei für das Bewusstsein der Rechtswidrig- keit weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung erforderlich ist (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 21 N 15). Als Geschäftsführer der F._____ GmbH hätte sich der Beschuldigte daraufhin bei der zuständigen staatlichen Behörde – der ESBK – betreffend die gesetzlichen Vor- schriften für das Aufstellen des Automaten informieren und als Geschäftsführer der GmbH auch für deren Einhaltung durch seinen Mitarbeiter einsetzen müssen. Für die Annahme eines Verbotsirrtums fehlt es aufgrund des Gesagten an der Voraussetzung der Unvermeidbarkeit. Ein Entfallen der Schuld beim Beschuldig- ten aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums ist nicht gegeben.

E. 2.9 Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzuführen, dass der Beschuldigte mit Schreiben der ESBK vom 15. Juli 2008 und somit noch während der Tatbegehung aufgefordert wurde, das Gerät "Super Competition" der ESBK zur Prüfung vorzuführen, woraufhin das Aufstellen und Betreiben der Geräte des Typs "Super Competition" mit Verfügung der ESBK vom 28. November 2008 un- ter Strafandrohung untersagt wurde, wohingegen der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Mitnichten kann deshalb gesagt wer- den, weder die zuständige Bundesstelle noch die zuständige kantonale Stelle hät- ten Einwendungen gegen den Betrieb des Gerätes erhoben und man habe davon

- 34 - ausgehen dürfen, dass Bundesbehörden untereinander kommunizieren würden bzw. die ESBK allenfalls eine andere Meinung hätte kommunizieren müssen (Urk. 33 S. 7).

E. 2.10 Zusammengefasst sind keine Schuldausschlussgründe gegeben. Der Be- schuldigte ist folglich der Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafzumessung im konkreten Fall

E. 3 Umfang der Berufung und Kognition der Berufungsinstanz

E. 3.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, das vor- instanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz freizusprechen (Urk. 20 S. 2 f.).

- 8 -

E. 3.2 Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 3.3 Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensicht- lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO).

E. 3.4 Die urteilende Instanz muss sich sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesent- lichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (Urteil des Bun- desgerichts 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 mit Verweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.2).

E. 3.5 Entgegen der Argumentation der Verteidigung vermag der Umstand, dass die Anklage bzw. das Untersuchungsverfahren mangelhaft gewesen sein soll, nichts an der Kognition des Berufungsgerichts zu ändern (vgl. Urk. 33 S. 3 f. und dazu nachfolgend Ziff. 5).

E. 3.6 In seiner Berufungserklärung vom 16. Mai 2017 liess der Beschuldigte den Aktenbeizug von drei Verfahren vom Bezirksgericht Zürich beantragen, in wel- chen das Bezirksgericht Zürich die jeweiligen Beschuldigten infolge Rechtsirrtums freigesprochen habe. Aus diesen Akten sei ohne weiteres ersichtlich, dass zahl- reiche Vorkehren getroffen worden seien, um die Legalität der Aufstellung der Ge- räte wie dem hier relevanten Gerät abzuklären, was in sämtlichen Fällen passiert sei. Die Untersuchungsbehörde habe aber nicht alle relevanten Akten in allen Dossiers aufgeführt, obwohl diese überall hineingehörten. Es werde deshalb die Meinung vertreten, es gehe um willkürliche Nichterhebung von Beweisen bzw. die Nichteinführung von Beweisen in das hier relevante Aktendossier, was – wie

- 9 - eventualiter beantragt – zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könne bzw. müsse (Urk. 20 S. 3 f.).

E. 3.7 Die Strafbehörden, damit gemeint sind sowohl die Strafverfolgungsbehör- den als auch die Gerichte, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 4 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 12 ff. StPO). Das Gericht ist somit nicht an die Rechtsauffassung gebunden, welche in einem anderen Entscheid einer hierarchisch gleich- oder untergeordne- ten Instanz vertreten wurde, weshalb der beantragte Aktenbeizug abzulehnen ist. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine "willkürliche Nichterhebung von Beweisen" vorliegen und eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt sein sollte.

E. 3.8 Es bleibt somit dabei, dass im Berufungsverfahren keine neuen Beweise abgenommen werden. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz keine Beweisanträge gestellt (Urk. 8; Prot. I S. 4 ff.). Damit ist der erst im Berufungsverfahren von der Verteidigung neu vorgebrachte Beweisantrag, es sei E._____ als Zeuge zu befra- gen (Urk. 20 S. 4 und Urk. 33 S. 6), abzuweisen (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 398 N 3a).

E. 3.9 Der Beschuldigte rügt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer II), die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht bzw. nicht substantiiert und be- anstandet nebst Verfahrensmängeln und Prozesshindernissen (vgl. zur Frage der Verjährung sogleich nachfolgend Ziffer 4) insbesondere die rechtlichen Er- wägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 33). Diesbezüglich liegt – abgesehen von der inhaltlichen Beschränkung des Berufungsthemas – keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts vor; sämtliche Rechtsfragen – so- wohl materiellrechtliche als auch prozessuale – sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommen- tar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 398 N 23; EUGSTER, a.a.O., Art. 398 N 3a).

- 10 -

E. 4 August 2017 geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden nach dem revidierten, am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Strafrecht bis zur formel- len Anpassung in den einzelnen Gesetzen im Bereich des Nebenstrafrechts die mit der Revision des Verjährungsrechts beschlossenen Regeln gelten, welche die ersatzlose Aufhebung des Ruhens und der Unterbrechung der Verjährung vor- sehen würden, auch im Hinblick darauf, dass die Verjährungsfristen verlängert worden seien. Die Aufhebung des Instituts des Ruhens der Verjährung könne na- türlich nicht dadurch umgangen werden, dass auf Gesetze verwiesen werde, wel- che sich nach dem StGB zu richten hätten, und auch nicht dadurch, dass gleich- zeitig behauptet werde, im Falle, dass eine Vorfrage zu beurteilen sei, würden je- ne Gesetze gelten. Die Verfahrenssistierung sei auf alleiniges Betreiben der ESBK erfolgt, wobei es nicht um Fragen der Leistungs- oder Rückleistungspflicht, sondern darum gegangen sei, dass die ESBK unsicher geworden sei, ob sie überhaupt auf genüglicher Rechtsgrundlage operiere und eine höchstrichterliche Meinungsäusserung habe provozieren bzw. abwarten wollen, was nach allge- meiner Auffassung keine Vorfrage sei (Urk. 33 S. 4 f.).

E. 4.1 Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 6 ff.) stellt sich die Verteidigung auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die vorliegend zu beurteilende Übertretung des Spielbankengesetzes verjährt sei (Urk. 33 S. 4 ff.). Die ESBK hingegen vertritt die Auffassung, das Urteil der Vorinstanz datiere vom 7. März 2017, womit die Verjährung auf jeden Fall nach rund acht Jahren und zweieinhalb Monaten unterbrochen worden und im Zeitpunkt der Strafverfügung vom 27. Juni 2016 noch nicht eingetreten sei (Urk. 40 S. 4 f.).

E. 4.2 Eine eingetretene Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar, welches zu einem Nichteintreten sowie zur Einstellung des Verfahrens führt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_277/2012 E. 2.3). Gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB (und im Üb- rigen auch gemäss Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB) tritt die Verfolgungs- verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanz- liches Urteil ergangen ist.

E. 4.3 Unstrittige Parteistandpunkte Die Parteien sind sich einig, dass die Verjährung im vorliegenden Verfahren am

22. Dezember 2008 im Sinne von Art. 98 lit. c StGB zu laufen begonnen hat. Ebenfalls unstrittig ist zwischen den Parteien, dass die Verjährungsfrist für die vorliegende Übertretung aufgrund der aktuellen bundesgerichtlichen Recht- sprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.2) grundsätzlich sieben Jahre beträgt (vgl. Urk. 33 S. 5; Urk. 40 S. 5), was im Übri- gen von Amtes wegen zu prüfen ist.

E. 4.4 Strittige Parteistandpunkte

E. 4.4.1 Ruhen der Verjährung

E. 4.4.1.1 Uneins sind sich die Parteien zunächst darüber, ob die siebenjährige Ver- jährungsfrist für einen gewissen Zeitraum ruhte.

E. 4.4.1.2 Die Vorinstanz hielt dafür, dass es sich bei der Frage, ob der Spielauto- mat "Super Competition" ein Glücksspielautomat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG

- 11 - sei, offensichtlich um eine Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR handle. Demgemäss habe die Verjährung während rund einem Jahr und zwei Monaten

– während der Dauer der Sistierung des Strafverfahrens vom 2. Februar 2011 bis zum 10. April 2012 (Urteil des Bundesgerichts betreffend Qualifikation des Spiel- automaten "Super Competition" als Glückspielautomaten im Sinne des SBG) – geruht (Urk. 17 S. 8 f.).

E. 4.4.1.3 Die Verteidigung des Beschuldigten macht in ihrer Eingabe vom

E. 4.4.1.4 Die ESBK bringt mit ihrer Eingabe vom 1. September 2017 vor, dass es sich bei der Frage, ob ein Gerät als Glückspielautomat zu qualifizieren sei, sehr wohl um eine Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VstrR handle. Das Bundes- gericht habe in seinem Entscheid BGE 138 IV 106 festgehalten, dass es nicht Sa- che des Strafrichters sein könne, eine entsprechende Qualifikation der entspre- chenden Geräte vorzunehmen. Auch wenn der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG, – im Unterschied zum Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG –, bereits vor Erlass einer entsprechenden Qualifikationsverfügung erfüllt sein könne, lasse

- 12 - sich erst nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens be- urteilen, ob der fragliche Automat die Kriterien eines Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG erfülle und somit unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG sub- sumiert werden könne. Die Vorinstanz sei jedoch falsch gegangen in der An- nahme, dass die Verjährung während der Zeit der Sistierung geruht habe. Das Obergericht habe in seiner Verfügung vom 23. Januar 2017 in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren betreffend das Spielbankengesetz korrekterweise fest- gehalten, dass die Verjährung gestützt auf Art. 11 Abs. 3 SBG während des ge- richtlichen Verfahrens betreffend die Qualifikation des Gerätes "Super Competi- tion" geruht habe. Sowohl die vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch das vor dem Bundesgericht geführten Verfahren hätten sich mit einer Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VstrR befasst, während denen die Verjährung geruht ha- be, somit von Oktober 2010 (Beschwerde vom 28. September 2010 ans Bundes- verwaltungsgericht gegen die Verfügung der ESBK vom 26. August 2010) bis zum

10. April 2012, also während rund 18 Monaten (Urk. 40 S. 4 f.).

E. 4.4.1.5 Das Obergericht des Kantons Zürich setzte sich in der Verfügung vom

23. Januar 2017 ebenfalls mit dieser Thematik auseinander (Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UH160248 E. 7.4). Die III. Strafkammer hielt im Wesentlichen dafür, dass Art. 11 Abs. 3 VStrR sich auch auf "eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfra- ge" beziehe. Die Norm komme somit nicht nur auf Verfahren über die Leistungs- und Rückleistungspflicht, sondern allgemein auf die Verjährung von Vergehen und Übertretungen nach einzelnen Verwaltungsgesetzen, so auch auf die Ver- jährung gemäss SBG und speziell auch auf Art. 57 Abs. 2 SBG, zur Anwendung. Dieser Entscheid erweist sich als einschlägig: Dem Beschwerdegegner im be- treffenden Verfahren wurde ebenfalls eine Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG vorgeworfen. Notwendiges Tatbestandsmerkmal von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG, so die III. Strafkammer weiter, sei, dass es sich beim aufgestell- ten Gerät um einen Glückspielautomaten handle. Ob das aufgestellte Gerät als Glücksspielautomat zu qualifizieren sei oder nicht, sei aber unter Hinweis auf BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 nicht vom Strafrichter zu entscheiden, sondern in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren festzustellen. Zwar könne der Tatbestand von

- 13 - Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG (im Unterschied zum Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB [recte: SBG], den das Bundesgericht in BGE 138 IV 106 geprüft habe) vor Erlass einer (verwaltungsrechtlichen) Feststellungsverfügung über die Qualifi- kation des fraglichen Automaten erfüllt sein. Gleichwohl lasse sich erst nach Ab- schluss des verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens beurteilen, ob der fragliche Automat die Kriterien eines Glückspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG erfülle und unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG subsumiert werden könne (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2012.42,43 vom

E. 4.4.1.6 Es sind keine Gründe ersichtlich, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leis- tungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Ver- waltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. Sinn und Zweck der Sonderregelung ist es, zu verhin- dern, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfragen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit besteht. Wie schon die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich festgestellt hat, handelt es sich bei der Frage, ob es sich beim Gerät "Super Competition" um einen Glückspielautomaten handle oder nicht, um eine solche Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR. Aufgrund des Gesagten ruhte die Verjährungsfrist gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VStrR.

E. 4.4.1.7 Was die Dauer des Ruhens der Verjährungsfrist angeht, so ist grundsätz- lich mit der ESBK (Urk. 40 S. 5) und entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 17 S. 8 f.) nicht die Zeit während der Sistierung massgebend, sondern es ist vielmehr auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens betreffend Qualifikation des Gerätes "Super Competition" abzustellen, genauer gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Art. 11 Abs. 3 VStrR soll nämlich nicht gewährleisten, dass die Verwaltungsbehörden nach Anhebung eines Verwaltungsverfahrens sich

- 14 - "alle Zeit der Welt" nehmen können, ohne Gefahr laufen zu müssen, dass die Strafbarkeit verjährt. Vielmehr soll mit dieser Bestimmung verhindert werden, dass ein Verwaltungsstraftäter sich durch Anhebung eines verwaltungsrechtlichen Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens (zumindest) bezüglich der verwirklichten Verwaltungsstraftatbestände in die Verjährung "retten" kann (ACHERMANN, Die Revisionsbedürftigkeit des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel – Herausforderung für Strafverfol- gung und Strafverteidigung, 2017, S. 87; so auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 E. 3.3 vom 3. November 2015). Die Verjährungsfrist ruhte demnach im vorliegenden Fall vom 28. September 2010 (Beschwerdeanhebung ans Bun- desverwaltungsgericht,) bis zum 10. April 2012 (Entscheid des Bundesgericht über die gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts angehobene Be- schwerde, vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_693/2011; 2C_744/2011 vom

E. 4.4.2 Strafbescheid als erstinstanzliches Urteil

E. 4.4.2.1 Ebenfalls uneins sind sich die Parteien darüber, welcher Entscheid im vorliegenden Verfahren als "erstinstanzliches Urteil" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu gelten hat (Urk. 33 S. 5; Urk. 40 S. 5).

E. 4.4.2.2 Die Verteidigung macht geltend, die Strafverfügung beendige den Lauf der Verfolgungsverjährung nicht, sondern erst ein gerichtliches Urteil, wobei ins- besondere zu beachten sei, "dass ja die fragliche Behörde in einem anderen Ver- fahren bestellt wird, als beispielsweise eine Untersuchungsbehörde, und auch nicht deren Qualität hat" (Urk. 33 S. 5).

E. 4.4.2.3 Die ESBK stellt sich mit Hinweis auf die geltende Rechtsprechung auf den Standpunkt, die Strafverfügung der ESBK gelte als verjährungsunterbrechend (Urk. 40 S. 5).

E. 4.4.2.4 Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR einem Urteil gleichgesetzt (BGE 133 IV 112). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der angeschuldigten Per-

- 15 - son im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt würden. Ihr werde insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie könne an Be- weisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und habe ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) könne sie Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung habe alsdann den ange- fochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafver- fügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen sei (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Jeder Strafverfügung (Art. 70 VStrR) habe damit zwingend ein Straf- bescheid voranzugehen, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl) auf summa- rischer Grundlage getroffen werden könne. Die Strafverfügung dagegen müsse – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beru- hen und werde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4).

E. 4.4.2.5 Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschuldigten am 24. Juni 2015 zunächst ein Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR erlassen (Urk. 7/372 ff.). Der Beschuldigte erhob dagegen am 27. Juli 2015 Einsprache (Urk. 7/384 ff.). Die ESBK erliess darauf am 27. Juni 2016 eine begründete Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR (Urk. 7/396 ff.). Die Strafverfügung kam damit im vom Gesetz dafür vorgesehenen, kontradiktorisch ausgebildeten Verfahren zustande und ist somit im Lichte der vorstehend zitierten bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 IV

112) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.

E. 4.4.2.6 In Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, die Strafverfügung sei un- ter offensichtlicher Missachtung der Gewaltenteilung zustande gekommen (Urk. 20 S. 3; Urk. 33 S. 5 Mitte sinngemäss), ist zunächst auf Art. 57 Abs. 1 SBG hinzuweisen. Dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass im Verwaltungs- strafverfahren sowohl die Untersuchung als auch die erste Beurteilung von Bussensachen durch die Verwaltung erfolgt. Nur wenn das übergeordnete Depar- tement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung für gegeben hält, ist das Gericht zu- ständig. Zudem kann der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene die Beurteilung durch das Gericht verlangen (Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 und

- 16 - Abs. 2 VStrR). Es ist damit ein Wesenszug des Verwaltungsstrafverfahrens, dass

– soweit nur eine Busse zur Diskussion steht – eine gerichtliche Kontrolle erst zu einem späteren Zeitpunkt und nur auf Verlangen hin stattfindet. Dass die gleichen Personen den Fall untersucht und entschieden haben, ist vom Gesetzgeber so gewollt. Ziel des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes war es, ein einfaches, kosten- sparendes und meist rasches Verfahren zu schaffen, das sich für die Verfolgung einer Massen-Bagatelldelinquenz bewährt, wie sie auf einigen Gebieten des Ver- waltungsstrafrechts vorkommt (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Motive – Doktrin – Rechtsprechung, 1998, Vorbemerkungen zu Art. 19 bis 31). Vorliegend wurde die Untersuchung gesetzeskonform vom Sekretariat geführt, und der Strafbescheid vom 24. Juni 2015 sowie die Strafverfügung vom 27. Juni 2016 von der Kommis- sion erlassen (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 SBG; Urk. 2/026 ff.; Urk. 7/349 ff.; Urk. 7/396 ff.).

E. 4.4.3 Fazit – kein Eintritt der Verjährung

E. 4.4.3.1 Die dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung endete am

22. Dezember 2008, worauf die Verjährungsfrist am 23. Dezember 2008 zu laufen begann. Unter Berücksichtigung, dass die siebenjährige Verjährungsfrist im Zeit- raum vom 28. September 2010 bis zum 10. April 2012, also während rund 18 Monaten, ruhte, war sie am Tage der Ausfällung der Strafverfügung der ESBK am 27. Juni 2016 nicht verjährt. Die Verjährung wäre nicht vor Mai 2017 einge- treten. Selbst wenn man nun die Strafverfügung der ESBK vom 27. Juni 2016 nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB qualifizieren möchte, läge mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2017 auf jeden Fall ein solches erstinstanzliches Urteil vor, und es wäre die Verjährung auch in diesem Fall nicht eingetreten.

E. 4.4.3.2 Da bereits daraus folgt, dass die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob – wie dies die ESBK angedeutet hat (Urk. 40 S. 5 Mitte) – die Verjährung auch während des Beschwerdeverfah- rens betreffend Zuständigkeit der ESBK zur Prüfung des Spielautomaten "Super Competition" ruhte (ca. sechs Monate, erledigt mit Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 4. Juni 2009; vgl. Urk. 5/203 ff.).

- 17 -

5. Mängel in der Untersuchung bzw. der Anklage 5.1. Die Verteidigung macht in prozessualer Hinsicht weiter eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Der Beschuldigte habe in der Einvernahme vom

E. 6 Februar 2013 E. 3.3). Abschliessend qualifizierte die III. Strafkammer diese Frage als eine Vorfrage im Sinne Art. 11 Abs. 3 VStrR.

E. 10 April 2012), d.h. während rund 18 Monaten.

E. 11 März 2010 die Aussage verweigert, wobei ihm dort das "Organisieren von Glücksspielen" zum Vorwurf gemacht worden sei, also klar eine Verletzung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG. Der nunmehr erhobene Vorwurf nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG sei durch die Untersuchung nicht weiter abgeklärt worden, obwohl nach der Einsprache vom 27. Juli 2015 eine solche Abklärung unerlässlich gewesen wäre. Damit einher hätte die Feststellung gehen müssen, man arbeite mit einer An- klageänderung und die Untersuchung richte sich neu auf ein anderes Ziel als ur- sprünglich. Würden solche Angaben "untersuchungsseits" nicht gemacht – so die Rüge der Verteidigung – liege eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Be- schuldigten vor. Es hätten beispielsweise Lokalbetreiber befragt und oder mit dem Beschuldigten konfrontiert werden müssen, wobei solchen Beweiserfordernissen nicht dadurch entgangen werden könne, dass Gewicht auf die Behauptung gelegt werde, der Beschuldigte habe "generell" die Aussage verweigert (Urk. 20 S. 4 f.; Urk. 33 S. 3 f.). 5.2. Ist eine gerichtliche Beurteilung der Straf- oder Einziehungsverfügung ver- langt worden, überweist die Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwalt- schaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR). 5.3. Vorliegend wird in der Überweisung der ESBK vom 6. Dezember 2016 (eingegangen am 16. Dezember 2016) auf die Strafverfügung vom 27. Juni 2016 verwiesen (Urk. 2 S. 2), in welcher der Beschuldigte u.a. in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG gebüsst wurde. Weiter wird in der Überweisung fest- gehalten, dass der Beschuldigte in der Strafverfügung der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs, begangen in der Zeit vom 29. Mai 2008 bis am 22. Dezember 2008 im Restaurant "C._____" durch Anbieten des als Glücksspielautomaten qualifizierten Gerätes "Super Com-

- 18 - petition" 1, für schuldig befunden worden sei (Urk. 2 S. 2). Zum einen wird klar auf die massgebende Strafverfügung verwiesen, zum anderen wird im geschilderten Sachverhalt wörtlich der in Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG verwendete Gesetzestext wiedergegeben. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Anklage mangelhaft sein sollte, ist der gesetzlichen Vorgabe von Art. 73 VStrR doch genüge getan. Aus der Strafverfügung vom 27. Juni 2016 geht sodann hervor, dass der Be- schuldigte gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR als Geschäftsführer der F._____ GmbH für die Handlungen verantwortlich sein soll, welche die F._____ GmbH bzw. ihre Angestellten vorgenommen hätten (vgl. Urk. 7/396 ff.), weshalb der Beschuldigte auch diesbezüglich die Möglichkeit hatte, seine Verteidigungs- rechte wahrzunehmen und der Anklagegrundsatz gewahrt ist. 5.4. Eine Anklageänderung, wie sie die Verteidigung rügt (Urk. 33 S. 3), fand sodann nicht statt und kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich der Anfangsverdacht der ESBK für eine strafbare Handlung auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG richtete (vgl. Urk. 4/078 f.). Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschuldigte spätestens ab Zustellung des Schlussprotokolls genau wusste, gegen welchen Vorwurf er sich wehren musste. So bezieht sich bereits das Schlussprotokoll vom

E. 13 Mai 2015 (Urk. 7/363 ff.) – ebenso wie der darauffolgende Strafbescheid vom

24. Juni 2015 (Urk. 7/372 ff.) und die Strafverfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 7/396 ff.) – ausdrücklich auf Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Dem Beschuldigten wurde im Schlussprotokoll unter dem Titel "Tatvorwurf" eine Widerhandlung ge- gen das SBG durch Aufstellen von Glückspielautomaten ohne Prüfung, Konformi- tätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs durch Anbieten des als Glücksspielautomaten qualifizierten Gerätes "Super Competition" zur Last gelegt, wobei Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG als anwendbar erklärt wurde (Urk. 7/363 f.). Dem Beschuldigten war folglich bereits zu diesem Zeitpunkt die rechtliche Würdigung bzw. die Qualifikation des angeklagten Sachverhalts bekannt und es wurde ihm diesbezüglich auch das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Urk. 7/367). Von der Mög- lichkeit, zum Schlussprotokoll Stellung zu nehmen, hat der Beschuldigte daraufhin keinen Gebrauch gemacht. Ein Verletzung des Anklageprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – auch keine Rückweisung zu erfolgen hat.

- 19 - 5.5. Wenn die Verteidigung weiter vorbringt, es sei der Verstoss gegen Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG durch die Untersuchung nicht weiter abgeklärt worden, obwohl nach der Einsprache gegen den Strafbescheid vom 27. Juli 2015 eine solche Ab- klärung unerlässlich gewesen wäre, ist ihr Art. 69 VstrR entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung hat die Verwaltung den angefochtenen Strafbescheid im Falle einer Einsprache zu überprüfen, wobei sie eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen kann. Gemäss Gesetzeswortlaut hat sie damit aber nicht zwingend weitere Beweise zu erheben. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage / Sachverhalt

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig des Aufstellens eines Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von CHF 2'000.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
  4. Der beschlagnahmte Spielautomat "Super Competition" sowie die beschlagnahm- ten drei Rollen Jetons und die 239 Konsumationsgutscheine bleiben eingezogen und werden der ESBK zur Vernichtung überlassen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 800.– (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Barauslagen usw.) werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
  7. Die Verfahrenskosten der ESBK in Höhe von Fr. 4'900.– (bestehend aus der Spruchgebühr von Fr. 4'500.–, der Schreibgebühr von Fr. 300.– und Barauslagen von Fr. 100.–) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 2000.– werden von der ESBK eingefordert.
  8. Der Einsprecher wird für die Kosten des Strafbescheids gegen B._____ vom
  9. Juni 2015 in Höhe von Fr. 1'690.– für solidarisch haftbar erklärt. Eine allfällige Einforderung dieser Kosten erfolgt über die ESBK. - 3 -
  10. (Mitteilungen)
  11. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) Des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 20 S. 2 und Urk. 33 S. 2)
  12. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. März 2017 sei vollumfänglich aufzuheben;
  13. Der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz freizusprechen;
  14. Die Kosten (einschliesslich der Vorgangskosten) seien auf die Staats- kasse zu nehmen;
  15. Dem vorliegenden Rechtsmittel sei gegebenenfalls aufschiebende Wir- kung zu verleihen;
  16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Des Vertreters der Eidgenössischen Spielbankenkommission: (Urk. 18 S. 2 und Urk. 35 S. 2)
  17. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse in der Höhe von CHF 2'000.00 sei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 66 Tage festzusetzten.
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
  19. Prozessgeschichte 1.1. Im Rahmen einer koordinierten Aktion der Stadtpolizei Zürich wurden am
  20. Dezember 2008 im Lokal "C._____" an der D._____-Strasse ... in ... Zürich ein Geldspielautomat "Super Competition", 3 Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine sichergestellt, worauf gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz; nachfolgend SBG) eine Strafuntersuchung angehoben wurde (vgl. Urk. 2/026 ff.). 1.2. Mit Verfügung des zuständigen Untersuchungsbeamten des Sekretariates der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend; ESBK) vom
  21. Februar 2009 wurde der Geldspielautomat "Super Competition" (Geräte-Nr. 1) beschlagnahmt (Urk. 2/026 ff.), wobei auf die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesstrafgericht (Urk. 3/043 ff.) mit Entscheid vom 11. Mai 2009 nicht einge- treten wurde (Urk. 3/067 ff.). 1.3. Im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens quali- fizierte die ESBK den Spielautomaten "Super Competition" mit Verfügung vom
  22. August 2010 als Glücksspielautomaten und verbot dessen Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken (vgl. Urk. 5/091 ff.). Nachdem gegen diesen Entscheid zwei Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurden, sistierte der Untersuchungsbeamte der ESBK mit Verfügung vom 2. Februar 2011 das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren bis zum En- dentscheid im Verwaltungsverfahren betreffend die Qualifikation des Geldspiel- automaten (Urk. 7/349 ff.). Nachdem die Beschwerden an das Bundesver- waltungsgericht abgewiesen wurden und das Bundesgericht mit Urteil vom
  23. April 2012 schliesslich die Qualifikation der ESBK bestätigt und festgestellt hatte, dass der Spielautomat "Super Competition" einen Glückspielautomaten im Sinne des SBG darstellt (Urteile des Bundesgerichts 2C_693/2011; 2C_744/2011 - 5 - vom 10. April 2012), hob der Untersuchungsbeamte der ESBK mit Schlussproto- koll vom 13. Mai 2015 die Sistierung wieder auf und beantragte den Erlass eines Strafbescheids gegen den Beschuldigten (Urk. 7/363 ff.). 1.4. Mit unbegründetem Strafbescheid vom 24. Juni 2015 befand die ESBK den Beschuldigten in der Folge des Aufstellens von Glückspielautomaten ohne Prü- fung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs, begangen in der Zeit vom 29. Mai 2008 bis zum 22. Dezember 2008 im Restaurant "C._____" in Zürich durch Anbieten des als Glücksspielautomaten qualifizierten Gerätes "Super Competition" (1), für schuldig. Der Beschuldigte wurde mit Fr. 2'000.– Busse bestraft. Darüber hinaus wurden die am 24. Februar 2009 beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände (1 Spielautomat inklusive 3 Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine) eingezogen und dessen Vernichtung angeordnet (Urk. 7/372 f.). 1.5. Gegen den Strafbescheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Juli 2015 rechtzeitig Einsprache erheben (Urk. 7/384 ff.). Daraufhin wurde der Be- schuldigte mit Strafverfügung Nr. 62-2009-010/03/Mak vom 27. Juni 2016 in Be- stätigung des Strafbescheides vom 24. Juni 2015 wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im vorerwähnten Zeitraum mit einer unveränderten Busse von Fr. 2'000.– bestraft, unter Auflage der Verfahrenskosten. Zudem hielt die ESBK an der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände fest (Urk. 7/396 ff.). Gegen diese Strafverfügung liess der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 11. Juli 2016 fristgerecht das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen (Urk. 7/416). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 (Urk. 2) überwies die ESBK die Strafverfügung inklusive Untersuchungsakten an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich zuhanden des zuständigen Strafgerichtes. 1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
  24. März 2017 wurde der Beschuldigte wegen Aufstellens eines Glücksspiel- automaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 2'000.– unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bestraft (Urk. 10 = Urk. 17). Des Weiteren be- - 6 - stätigte das Bezirksgericht die Beschlagnahme des Spielautomaten, der drei Rol- len Jetons und der Konsumationsgutscheine und überliess diese Gegenstände der ESBK zur Vernichtung (Urk. 17 S. 22 f.). 1.7. Gegen diesen Entscheid liessen sowohl die Verwaltungsbehörde mit Ein- gabe vom 5. Mai 2017 (Urk. 12), als auch der Beschuldigte mit Eingabe vom
  25. Mai 2016 (recte: 8. Mai 2017) Berufung anmelden (Urk. 13). Daraufhin gingen bei der hiesigen Kammer am 9. Mai 2017 die Berufungserklärung der Ver- waltungsbehörde (Urk. 18) und am 18. Mai 2017 die Berufungserklärung des Be- schuldigten ein (Urk. 20). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Erstberufungserklärung der Verwaltungsbehörde und der Verwaltungsbehörde eine Kopie der Zweitberufungserklärung des Be- schuldigten zugestellt und ihnen gleichzeitig je Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Erst- bzw. Zweit- berufung beantragt wird (Urk. 23). 1.8. Nachdem die Verwaltungsbehörde mit Eingabe vom 7. Juli 2017 weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Zweitberufung des Beschuldigten beantragt hatte (Urk. 25), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom
  26. Juli 2017 den Antrag auf Nichteintreten auf die Erstberufung der Verwaltungs- behörde stellen. Gleichzeitig liess er mitteilen, dass Anschlussberufung gegen die Erstberufung der Verwaltungsbehörde erhoben werde (Urk. 27 S. 2 f.). Mit Be- schluss der erkennenden Kammer vom 19. Juli 2017 wurde auf die Berufung der Verwaltungsbehörde eingetreten und zudem das schriftliche Verfahren angeord- net. Gleichzeitig wurde der ESBK und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 29). Die begründeten Anträ- ge erfolgten fristgerecht mit Eingabe des Beschuldigten vom 4. August 2017 (Urk. 33) und der ESBK vom 11. August 2017 (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2017 wurde dem Beschuldigten und der ESBK Frist zur Beru- fungsantwort sowie der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung an- gesetzt (Urk. 37). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 39), reichte sowohl die ESBK mit Eingabe vom 1. September 2017 innert Frist (Urk. 40) als auch der Beschuldigte innert mehrmals erstreckter Frist eine - 7 - Berufungsantwort ein (Urk. 42; Urk. 44; Urk. 46). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  27. Anwendbares Recht 2.1. Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG ist das Bundesgesetz über das Verwaltungs- strafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz; nachfolgend VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungs- strafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch prozessuale Bestimmungen (Verwaltungs- strafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. 2.2. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Ge- richte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes be- stimmen. 2.3. Die neue eidgenössische Strafprozessordnung trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Da das angefochtene Urteil nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren – soweit das VStrR auf die StPO verweist – neu- es Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO).
  28. Umfang der Berufung und Kognition der Berufungsinstanz 3.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, das vor- instanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz freizusprechen (Urk. 20 S. 2 f.). - 8 - 3.2. Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.3. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensicht- lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.4. Die urteilende Instanz muss sich sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesent- lichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (Urteil des Bun- desgerichts 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 mit Verweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.2). 3.5. Entgegen der Argumentation der Verteidigung vermag der Umstand, dass die Anklage bzw. das Untersuchungsverfahren mangelhaft gewesen sein soll, nichts an der Kognition des Berufungsgerichts zu ändern (vgl. Urk. 33 S. 3 f. und dazu nachfolgend Ziff. 5). 3.6. In seiner Berufungserklärung vom 16. Mai 2017 liess der Beschuldigte den Aktenbeizug von drei Verfahren vom Bezirksgericht Zürich beantragen, in wel- chen das Bezirksgericht Zürich die jeweiligen Beschuldigten infolge Rechtsirrtums freigesprochen habe. Aus diesen Akten sei ohne weiteres ersichtlich, dass zahl- reiche Vorkehren getroffen worden seien, um die Legalität der Aufstellung der Ge- räte wie dem hier relevanten Gerät abzuklären, was in sämtlichen Fällen passiert sei. Die Untersuchungsbehörde habe aber nicht alle relevanten Akten in allen Dossiers aufgeführt, obwohl diese überall hineingehörten. Es werde deshalb die Meinung vertreten, es gehe um willkürliche Nichterhebung von Beweisen bzw. die Nichteinführung von Beweisen in das hier relevante Aktendossier, was – wie - 9 - eventualiter beantragt – zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könne bzw. müsse (Urk. 20 S. 3 f.). 3.7. Die Strafbehörden, damit gemeint sind sowohl die Strafverfolgungsbehör- den als auch die Gerichte, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 4 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 12 ff. StPO). Das Gericht ist somit nicht an die Rechtsauffassung gebunden, welche in einem anderen Entscheid einer hierarchisch gleich- oder untergeordne- ten Instanz vertreten wurde, weshalb der beantragte Aktenbeizug abzulehnen ist. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine "willkürliche Nichterhebung von Beweisen" vorliegen und eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt sein sollte. 3.8. Es bleibt somit dabei, dass im Berufungsverfahren keine neuen Beweise abgenommen werden. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz keine Beweisanträge gestellt (Urk. 8; Prot. I S. 4 ff.). Damit ist der erst im Berufungsverfahren von der Verteidigung neu vorgebrachte Beweisantrag, es sei E._____ als Zeuge zu befra- gen (Urk. 20 S. 4 und Urk. 33 S. 6), abzuweisen (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 398 N 3a). 3.9. Der Beschuldigte rügt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer II), die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht bzw. nicht substantiiert und be- anstandet nebst Verfahrensmängeln und Prozesshindernissen (vgl. zur Frage der Verjährung sogleich nachfolgend Ziffer 4) insbesondere die rechtlichen Er- wägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 33). Diesbezüglich liegt – abgesehen von der inhaltlichen Beschränkung des Berufungsthemas – keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts vor; sämtliche Rechtsfragen – so- wohl materiellrechtliche als auch prozessuale – sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommen- tar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 398 N 23; EUGSTER, a.a.O., Art. 398 N 3a). - 10 -
  29. Verjährung 4.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 6 ff.) stellt sich die Verteidigung auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die vorliegend zu beurteilende Übertretung des Spielbankengesetzes verjährt sei (Urk. 33 S. 4 ff.). Die ESBK hingegen vertritt die Auffassung, das Urteil der Vorinstanz datiere vom 7. März 2017, womit die Verjährung auf jeden Fall nach rund acht Jahren und zweieinhalb Monaten unterbrochen worden und im Zeitpunkt der Strafverfügung vom 27. Juni 2016 noch nicht eingetreten sei (Urk. 40 S. 4 f.). 4.2. Eine eingetretene Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar, welches zu einem Nichteintreten sowie zur Einstellung des Verfahrens führt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_277/2012 E. 2.3). Gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB (und im Üb- rigen auch gemäss Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB) tritt die Verfolgungs- verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanz- liches Urteil ergangen ist. 4.3. Unstrittige Parteistandpunkte Die Parteien sind sich einig, dass die Verjährung im vorliegenden Verfahren am
  30. Dezember 2008 im Sinne von Art. 98 lit. c StGB zu laufen begonnen hat. Ebenfalls unstrittig ist zwischen den Parteien, dass die Verjährungsfrist für die vorliegende Übertretung aufgrund der aktuellen bundesgerichtlichen Recht- sprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.2) grundsätzlich sieben Jahre beträgt (vgl. Urk. 33 S. 5; Urk. 40 S. 5), was im Übri- gen von Amtes wegen zu prüfen ist. 4.4. Strittige Parteistandpunkte 4.4.1. Ruhen der Verjährung 4.4.1.1. Uneins sind sich die Parteien zunächst darüber, ob die siebenjährige Ver- jährungsfrist für einen gewissen Zeitraum ruhte. 4.4.1.2. Die Vorinstanz hielt dafür, dass es sich bei der Frage, ob der Spielauto- mat "Super Competition" ein Glücksspielautomat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG - 11 - sei, offensichtlich um eine Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR handle. Demgemäss habe die Verjährung während rund einem Jahr und zwei Monaten – während der Dauer der Sistierung des Strafverfahrens vom 2. Februar 2011 bis zum 10. April 2012 (Urteil des Bundesgerichts betreffend Qualifikation des Spiel- automaten "Super Competition" als Glückspielautomaten im Sinne des SBG) – geruht (Urk. 17 S. 8 f.). 4.4.1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten macht in ihrer Eingabe vom
  31. August 2017 geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden nach dem revidierten, am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Strafrecht bis zur formel- len Anpassung in den einzelnen Gesetzen im Bereich des Nebenstrafrechts die mit der Revision des Verjährungsrechts beschlossenen Regeln gelten, welche die ersatzlose Aufhebung des Ruhens und der Unterbrechung der Verjährung vor- sehen würden, auch im Hinblick darauf, dass die Verjährungsfristen verlängert worden seien. Die Aufhebung des Instituts des Ruhens der Verjährung könne na- türlich nicht dadurch umgangen werden, dass auf Gesetze verwiesen werde, wel- che sich nach dem StGB zu richten hätten, und auch nicht dadurch, dass gleich- zeitig behauptet werde, im Falle, dass eine Vorfrage zu beurteilen sei, würden je- ne Gesetze gelten. Die Verfahrenssistierung sei auf alleiniges Betreiben der ESBK erfolgt, wobei es nicht um Fragen der Leistungs- oder Rückleistungspflicht, sondern darum gegangen sei, dass die ESBK unsicher geworden sei, ob sie überhaupt auf genüglicher Rechtsgrundlage operiere und eine höchstrichterliche Meinungsäusserung habe provozieren bzw. abwarten wollen, was nach allge- meiner Auffassung keine Vorfrage sei (Urk. 33 S. 4 f.). 4.4.1.4. Die ESBK bringt mit ihrer Eingabe vom 1. September 2017 vor, dass es sich bei der Frage, ob ein Gerät als Glückspielautomat zu qualifizieren sei, sehr wohl um eine Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VstrR handle. Das Bundes- gericht habe in seinem Entscheid BGE 138 IV 106 festgehalten, dass es nicht Sa- che des Strafrichters sein könne, eine entsprechende Qualifikation der entspre- chenden Geräte vorzunehmen. Auch wenn der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG, – im Unterschied zum Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG –, bereits vor Erlass einer entsprechenden Qualifikationsverfügung erfüllt sein könne, lasse - 12 - sich erst nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens be- urteilen, ob der fragliche Automat die Kriterien eines Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG erfülle und somit unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG sub- sumiert werden könne. Die Vorinstanz sei jedoch falsch gegangen in der An- nahme, dass die Verjährung während der Zeit der Sistierung geruht habe. Das Obergericht habe in seiner Verfügung vom 23. Januar 2017 in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren betreffend das Spielbankengesetz korrekterweise fest- gehalten, dass die Verjährung gestützt auf Art. 11 Abs. 3 SBG während des ge- richtlichen Verfahrens betreffend die Qualifikation des Gerätes "Super Competi- tion" geruht habe. Sowohl die vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch das vor dem Bundesgericht geführten Verfahren hätten sich mit einer Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VstrR befasst, während denen die Verjährung geruht ha- be, somit von Oktober 2010 (Beschwerde vom 28. September 2010 ans Bundes- verwaltungsgericht gegen die Verfügung der ESBK vom 26. August 2010) bis zum
  32. April 2012, also während rund 18 Monaten (Urk. 40 S. 4 f.). 4.4.1.5. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte sich in der Verfügung vom
  33. Januar 2017 ebenfalls mit dieser Thematik auseinander (Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UH160248 E. 7.4). Die III. Strafkammer hielt im Wesentlichen dafür, dass Art. 11 Abs. 3 VStrR sich auch auf "eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfra- ge" beziehe. Die Norm komme somit nicht nur auf Verfahren über die Leistungs- und Rückleistungspflicht, sondern allgemein auf die Verjährung von Vergehen und Übertretungen nach einzelnen Verwaltungsgesetzen, so auch auf die Ver- jährung gemäss SBG und speziell auch auf Art. 57 Abs. 2 SBG, zur Anwendung. Dieser Entscheid erweist sich als einschlägig: Dem Beschwerdegegner im be- treffenden Verfahren wurde ebenfalls eine Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG vorgeworfen. Notwendiges Tatbestandsmerkmal von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG, so die III. Strafkammer weiter, sei, dass es sich beim aufgestell- ten Gerät um einen Glückspielautomaten handle. Ob das aufgestellte Gerät als Glücksspielautomat zu qualifizieren sei oder nicht, sei aber unter Hinweis auf BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 nicht vom Strafrichter zu entscheiden, sondern in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren festzustellen. Zwar könne der Tatbestand von - 13 - Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG (im Unterschied zum Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB [recte: SBG], den das Bundesgericht in BGE 138 IV 106 geprüft habe) vor Erlass einer (verwaltungsrechtlichen) Feststellungsverfügung über die Qualifi- kation des fraglichen Automaten erfüllt sein. Gleichwohl lasse sich erst nach Ab- schluss des verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens beurteilen, ob der fragliche Automat die Kriterien eines Glückspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG erfülle und unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG subsumiert werden könne (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2012.42,43 vom
  34. Februar 2013 E. 3.3). Abschliessend qualifizierte die III. Strafkammer diese Frage als eine Vorfrage im Sinne Art. 11 Abs. 3 VStrR. 4.4.1.6. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leis- tungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Ver- waltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. Sinn und Zweck der Sonderregelung ist es, zu verhin- dern, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfragen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit besteht. Wie schon die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich festgestellt hat, handelt es sich bei der Frage, ob es sich beim Gerät "Super Competition" um einen Glückspielautomaten handle oder nicht, um eine solche Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR. Aufgrund des Gesagten ruhte die Verjährungsfrist gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VStrR. 4.4.1.7. Was die Dauer des Ruhens der Verjährungsfrist angeht, so ist grundsätz- lich mit der ESBK (Urk. 40 S. 5) und entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 17 S. 8 f.) nicht die Zeit während der Sistierung massgebend, sondern es ist vielmehr auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens betreffend Qualifikation des Gerätes "Super Competition" abzustellen, genauer gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Art. 11 Abs. 3 VStrR soll nämlich nicht gewährleisten, dass die Verwaltungsbehörden nach Anhebung eines Verwaltungsverfahrens sich - 14 - "alle Zeit der Welt" nehmen können, ohne Gefahr laufen zu müssen, dass die Strafbarkeit verjährt. Vielmehr soll mit dieser Bestimmung verhindert werden, dass ein Verwaltungsstraftäter sich durch Anhebung eines verwaltungsrechtlichen Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens (zumindest) bezüglich der verwirklichten Verwaltungsstraftatbestände in die Verjährung "retten" kann (ACHERMANN, Die Revisionsbedürftigkeit des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel – Herausforderung für Strafverfol- gung und Strafverteidigung, 2017, S. 87; so auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 E. 3.3 vom 3. November 2015). Die Verjährungsfrist ruhte demnach im vorliegenden Fall vom 28. September 2010 (Beschwerdeanhebung ans Bun- desverwaltungsgericht,) bis zum 10. April 2012 (Entscheid des Bundesgericht über die gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts angehobene Be- schwerde, vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_693/2011; 2C_744/2011 vom
  35. April 2012), d.h. während rund 18 Monaten. 4.4.2. Strafbescheid als erstinstanzliches Urteil 4.4.2.1. Ebenfalls uneins sind sich die Parteien darüber, welcher Entscheid im vorliegenden Verfahren als "erstinstanzliches Urteil" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu gelten hat (Urk. 33 S. 5; Urk. 40 S. 5). 4.4.2.2. Die Verteidigung macht geltend, die Strafverfügung beendige den Lauf der Verfolgungsverjährung nicht, sondern erst ein gerichtliches Urteil, wobei ins- besondere zu beachten sei, "dass ja die fragliche Behörde in einem anderen Ver- fahren bestellt wird, als beispielsweise eine Untersuchungsbehörde, und auch nicht deren Qualität hat" (Urk. 33 S. 5). 4.4.2.3. Die ESBK stellt sich mit Hinweis auf die geltende Rechtsprechung auf den Standpunkt, die Strafverfügung der ESBK gelte als verjährungsunterbrechend (Urk. 40 S. 5). 4.4.2.4. Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR einem Urteil gleichgesetzt (BGE 133 IV 112). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der angeschuldigten Per- - 15 - son im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt würden. Ihr werde insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie könne an Be- weisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und habe ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) könne sie Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung habe alsdann den ange- fochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafver- fügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen sei (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Jeder Strafverfügung (Art. 70 VStrR) habe damit zwingend ein Straf- bescheid voranzugehen, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl) auf summa- rischer Grundlage getroffen werden könne. Die Strafverfügung dagegen müsse – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beru- hen und werde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4). 4.4.2.5. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschuldigten am 24. Juni 2015 zunächst ein Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR erlassen (Urk. 7/372 ff.). Der Beschuldigte erhob dagegen am 27. Juli 2015 Einsprache (Urk. 7/384 ff.). Die ESBK erliess darauf am 27. Juni 2016 eine begründete Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR (Urk. 7/396 ff.). Die Strafverfügung kam damit im vom Gesetz dafür vorgesehenen, kontradiktorisch ausgebildeten Verfahren zustande und ist somit im Lichte der vorstehend zitierten bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 IV 112) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 4.4.2.6. In Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, die Strafverfügung sei un- ter offensichtlicher Missachtung der Gewaltenteilung zustande gekommen (Urk. 20 S. 3; Urk. 33 S. 5 Mitte sinngemäss), ist zunächst auf Art. 57 Abs. 1 SBG hinzuweisen. Dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass im Verwaltungs- strafverfahren sowohl die Untersuchung als auch die erste Beurteilung von Bussensachen durch die Verwaltung erfolgt. Nur wenn das übergeordnete Depar- tement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung für gegeben hält, ist das Gericht zu- ständig. Zudem kann der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene die Beurteilung durch das Gericht verlangen (Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 und - 16 - Abs. 2 VStrR). Es ist damit ein Wesenszug des Verwaltungsstrafverfahrens, dass – soweit nur eine Busse zur Diskussion steht – eine gerichtliche Kontrolle erst zu einem späteren Zeitpunkt und nur auf Verlangen hin stattfindet. Dass die gleichen Personen den Fall untersucht und entschieden haben, ist vom Gesetzgeber so gewollt. Ziel des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes war es, ein einfaches, kosten- sparendes und meist rasches Verfahren zu schaffen, das sich für die Verfolgung einer Massen-Bagatelldelinquenz bewährt, wie sie auf einigen Gebieten des Ver- waltungsstrafrechts vorkommt (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Motive – Doktrin – Rechtsprechung, 1998, Vorbemerkungen zu Art. 19 bis 31). Vorliegend wurde die Untersuchung gesetzeskonform vom Sekretariat geführt, und der Strafbescheid vom 24. Juni 2015 sowie die Strafverfügung vom 27. Juni 2016 von der Kommis- sion erlassen (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 SBG; Urk. 2/026 ff.; Urk. 7/349 ff.; Urk. 7/396 ff.). 4.4.3. Fazit – kein Eintritt der Verjährung 4.4.3.1. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung endete am
  36. Dezember 2008, worauf die Verjährungsfrist am 23. Dezember 2008 zu laufen begann. Unter Berücksichtigung, dass die siebenjährige Verjährungsfrist im Zeit- raum vom 28. September 2010 bis zum 10. April 2012, also während rund 18 Monaten, ruhte, war sie am Tage der Ausfällung der Strafverfügung der ESBK am 27. Juni 2016 nicht verjährt. Die Verjährung wäre nicht vor Mai 2017 einge- treten. Selbst wenn man nun die Strafverfügung der ESBK vom 27. Juni 2016 nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB qualifizieren möchte, läge mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2017 auf jeden Fall ein solches erstinstanzliches Urteil vor, und es wäre die Verjährung auch in diesem Fall nicht eingetreten. 4.4.3.2. Da bereits daraus folgt, dass die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob – wie dies die ESBK angedeutet hat (Urk. 40 S. 5 Mitte) – die Verjährung auch während des Beschwerdeverfah- rens betreffend Zuständigkeit der ESBK zur Prüfung des Spielautomaten "Super Competition" ruhte (ca. sechs Monate, erledigt mit Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 4. Juni 2009; vgl. Urk. 5/203 ff.). - 17 -
  37. Mängel in der Untersuchung bzw. der Anklage 5.1. Die Verteidigung macht in prozessualer Hinsicht weiter eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Der Beschuldigte habe in der Einvernahme vom
  38. März 2010 die Aussage verweigert, wobei ihm dort das "Organisieren von Glücksspielen" zum Vorwurf gemacht worden sei, also klar eine Verletzung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG. Der nunmehr erhobene Vorwurf nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG sei durch die Untersuchung nicht weiter abgeklärt worden, obwohl nach der Einsprache vom 27. Juli 2015 eine solche Abklärung unerlässlich gewesen wäre. Damit einher hätte die Feststellung gehen müssen, man arbeite mit einer An- klageänderung und die Untersuchung richte sich neu auf ein anderes Ziel als ur- sprünglich. Würden solche Angaben "untersuchungsseits" nicht gemacht – so die Rüge der Verteidigung – liege eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Be- schuldigten vor. Es hätten beispielsweise Lokalbetreiber befragt und oder mit dem Beschuldigten konfrontiert werden müssen, wobei solchen Beweiserfordernissen nicht dadurch entgangen werden könne, dass Gewicht auf die Behauptung gelegt werde, der Beschuldigte habe "generell" die Aussage verweigert (Urk. 20 S. 4 f.; Urk. 33 S. 3 f.). 5.2. Ist eine gerichtliche Beurteilung der Straf- oder Einziehungsverfügung ver- langt worden, überweist die Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwalt- schaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR). 5.3. Vorliegend wird in der Überweisung der ESBK vom 6. Dezember 2016 (eingegangen am 16. Dezember 2016) auf die Strafverfügung vom 27. Juni 2016 verwiesen (Urk. 2 S. 2), in welcher der Beschuldigte u.a. in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG gebüsst wurde. Weiter wird in der Überweisung fest- gehalten, dass der Beschuldigte in der Strafverfügung der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs, begangen in der Zeit vom 29. Mai 2008 bis am 22. Dezember 2008 im Restaurant "C._____" durch Anbieten des als Glücksspielautomaten qualifizierten Gerätes "Super Com- - 18 - petition" 1, für schuldig befunden worden sei (Urk. 2 S. 2). Zum einen wird klar auf die massgebende Strafverfügung verwiesen, zum anderen wird im geschilderten Sachverhalt wörtlich der in Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG verwendete Gesetzestext wiedergegeben. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Anklage mangelhaft sein sollte, ist der gesetzlichen Vorgabe von Art. 73 VStrR doch genüge getan. Aus der Strafverfügung vom 27. Juni 2016 geht sodann hervor, dass der Be- schuldigte gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR als Geschäftsführer der F._____ GmbH für die Handlungen verantwortlich sein soll, welche die F._____ GmbH bzw. ihre Angestellten vorgenommen hätten (vgl. Urk. 7/396 ff.), weshalb der Beschuldigte auch diesbezüglich die Möglichkeit hatte, seine Verteidigungs- rechte wahrzunehmen und der Anklagegrundsatz gewahrt ist. 5.4. Eine Anklageänderung, wie sie die Verteidigung rügt (Urk. 33 S. 3), fand sodann nicht statt und kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich der Anfangsverdacht der ESBK für eine strafbare Handlung auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG richtete (vgl. Urk. 4/078 f.). Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschuldigte spätestens ab Zustellung des Schlussprotokolls genau wusste, gegen welchen Vorwurf er sich wehren musste. So bezieht sich bereits das Schlussprotokoll vom
  39. Mai 2015 (Urk. 7/363 ff.) – ebenso wie der darauffolgende Strafbescheid vom
  40. Juni 2015 (Urk. 7/372 ff.) und die Strafverfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 7/396 ff.) – ausdrücklich auf Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Dem Beschuldigten wurde im Schlussprotokoll unter dem Titel "Tatvorwurf" eine Widerhandlung ge- gen das SBG durch Aufstellen von Glückspielautomaten ohne Prüfung, Konformi- tätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs durch Anbieten des als Glücksspielautomaten qualifizierten Gerätes "Super Competition" zur Last gelegt, wobei Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG als anwendbar erklärt wurde (Urk. 7/363 f.). Dem Beschuldigten war folglich bereits zu diesem Zeitpunkt die rechtliche Würdigung bzw. die Qualifikation des angeklagten Sachverhalts bekannt und es wurde ihm diesbezüglich auch das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Urk. 7/367). Von der Mög- lichkeit, zum Schlussprotokoll Stellung zu nehmen, hat der Beschuldigte daraufhin keinen Gebrauch gemacht. Ein Verletzung des Anklageprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – auch keine Rückweisung zu erfolgen hat. - 19 - 5.5. Wenn die Verteidigung weiter vorbringt, es sei der Verstoss gegen Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG durch die Untersuchung nicht weiter abgeklärt worden, obwohl nach der Einsprache gegen den Strafbescheid vom 27. Juli 2015 eine solche Ab- klärung unerlässlich gewesen wäre, ist ihr Art. 69 VstrR entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung hat die Verwaltung den angefochtenen Strafbescheid im Falle einer Einsprache zu überprüfen, wobei sie eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen kann. Gemäss Gesetzeswortlaut hat sie damit aber nicht zwingend weitere Beweise zu erheben. II. Sachverhalt
  41. Ausgangslage / Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Strafverfügung vorgeworfen, einen Glücks- spielautomaten des Typs "Super Competition" angeboten zu haben und sich dadurch des Aufstellens eines Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformi- tätsbewertung und Zulassung zum Zwecke des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG, begangen in der in der Zeit vom 29. Mai 2008 bis zum
  42. Dezember 2008 im Restaurant "C._____" in Zürich, schuldig gemacht zu ha- ben. Aus der Strafverfügung geht wie dargetan weiter hervor, dass der Beschul- digte gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR als Geschäftsführer der F._____ GmbH für die Handlungen verantwortlich sein soll, welche die F._____ GmbH bzw. ihre Angestellten vorgenommen hätten (vgl. Urk. 7/396 ff.). 1.2. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Einvernahme bei der ESBK vom 11. März 2010 die Aussage (Urk. 7/363 ff.) und hat wie dargetan von der Möglichkeit zum Schlussprotokoll Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch ge- macht. 1.3. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt dahingehend als erstellt erachtet, als dass die F._____ GmbH dem Restaurant "C._____" ein Gerät "Super Com- petition" vermietet habe, wobei damit erstellt sei, dass die F._____ GmbH das fragliche Gerät aufgestellt habe bzw. durch einen Mitarbeiter oder Beauftragten - 20 - – vermutlich den von B._____ erwähnten E._____ – habe aufstellen lassen, wo- bei offensichtlich sei, dass dieses Aufstellen zum Zwecke des Betriebs des Auto- maten erfolgt sei. So offensichtlich wie unstreitig sei sodann, dass die F._____ GmbH bzw. ihre Organe es nicht nur unterlassen hätten, E._____ an der Ausliefe- rung bzw. Aufstellung des Automaten zu hindern, sondern dass E._____ vielmehr für die F._____ GmbH tätig gewesen sei, um genau dies zu tun; schliesslich habe E._____ damit bloss die vertraglichen Verpflichtungen der F._____ GmbH erfüllt (Urk. 17 S. 11 ff.). 1.4. Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, – welche aufgrund von Art. 398 Abs. 4 StPO lediglich einer Willkürprüfung zugänglich sind –, werden im Berufungsverfahren nicht bestritten, sondern es wird einzig im Rahmen der Beru- fungserklärung pauschal die "unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes" gerügt (vgl. Urk. 20 S. 3), ohne in der Folge darzutun, inwiefern die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll. Folglich ist für die rechtliche Würdigung von dem von der Vorinstanz er- stellten Sachverhalt auszugehen. III. Rechtliche Würdigung
  43. Tatbestandsmässigkeit 1.1. In rechtlicher Hinsicht lässt der Beschuldigte im Wesentlichen vorbringen, dass umfassende Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Legalität des Ge- rätes abzuklären. Massgebend sei, dass der Beschuldigte um die Vorkehren nicht nur gewusst habe, sondern selbst hinter diesen gestanden sei, indem die Firma G._____ tätig geworden sei, welcher die Kenntnisse der F._____ GmbH anzu- rechnen gewesen seien, da beide Firmen durch dieselbe Person (H._____; nach- folgend H._____) repräsentiert worden seien. Die ESBK hätte genug Zeit gehabt, um aufklärend zu wirken, dies in einer höchst komplexen Materie, aufgrund wel- cher auch eine Aufklärungspflicht postuliert werden könne, wobei nichts derglei- chen geschehen sei (Urk. 33 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang macht die Ver- teidigung sodann einen Rechtsirrtum geltend, wobei der bei H._____ eingetretene - 21 - Rechtsirrtum auch für den Beschuldigten gelten müsse (Urk. 33 S. 6 ff.). Zudem rügt die Verteidigung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2011 E. 2.4.1 und E. 2.4.2 wohl sinngemäss, Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG sei nicht an- wendbar, indem sie ausführt, "das Pünktchen auf dem i sei die seitens der ESBK geäusserte Rechtsmeinung, es mache sich nicht strafbar, wer als Nicht-Spielbank Glücksspielautomaten ohne Prüfung und Konformitätsbewertung aufstelle, denn bei Art. 56 Abs. 1 lit. c sei nicht die Rede von ausserhalb konzessionierter Spiel- banken (wie bei lit. a)" (Urk. 33 S. 6). 1.2. Das Bundesgericht hat in dem von der Verteidigung zitierten Entscheid of- fen gelassen, ob der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG nur die Verletzung der in der Verordnung vom 23. Februar 2000 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, nachfolgend VSBG) statuierten Pflichten der Betreiber einer Spielbank erfasst. Allerdings hat es in Bestätigung eines früheren Ent- scheids (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2) festgehalten, dass vor dem Erlass der Fest- stellungsverfügung der ESBK durch den Betrieb des Automaten allenfalls andere Tatbestände erfüllt werden können, etwa der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Weiter wird vom Bundesgericht explizit ausgeführt, dass jeder Geldspiel- automat unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 62 VSBG der Vorführungs- pflicht unterliege und dass die Kommission unter Berücksichtigung der insoweit massgebenden Kriterien darüber zu entscheiden habe, ob der vorgeführte Geld- spielautomat als Geschicklichkeits- oder als Glücksspielautomat zu qualifizieren sei. Ein Geldspielautomat müsse gerade auch dann vorgeführt werden, wenn er nicht für den Betrieb in den Spielbanken bestimmt sei (argumentum e contrario aus Art. 62 lit. a VSBG), also ausserhalb einer konzessionierten Spielbank, etwa in einer Gaststätte oder in einem Spielsalon, betrieben werden solle. Denn gerade in diesem Fall sei es von entscheidender Bedeutung, ob es sich um einen Ge- schicklichkeitsspielautomaten handle, der nach Massgabe des kantonalen Rechts in Gaststätten und Spielsalons betrieben werden dürfe, oder ob der Geldspiel- automat als Glücksspielautomat zu qualifizieren sei, dessen Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken gemäss Art. 4 Abs. 1 SBG verboten sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2011 vom 16. März 2012 E. 5.3.2). - 22 - 1.3. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhellt, dass es sich beim Tatbestand nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG nicht um ein Sonderdelikt handelt, son- dern dieser Tatbestand von jedermann erfüllt werden kann, wenn noch keine Kon- formitätsbewertung vorliegt, was bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. Urk. 17 S. 13 f.). Weiter ist der Argumentation der Verteidigung auch der kla- re Gesetzeswortlaut der Bestimmung von Art. 56 Abs. 1 SBG entgegenzuhalten: "Mit Haft oder Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer: […]". Mit dem Wort "wer" wird ein unbestimmter Täterkreis umschrieben, weshalb Art. 56 Abs. 1 SBG nicht nur auf Spielbanken Anwendung findet. Wo eine Einschränkung des Täterkreises gewollt ist, wird sie im Gesetzeswortlaut erwähnt. So kann den Tat- bestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG beispielweise nur erfüllen, wer "ausserhalb konzessionierter Spielbanken" Glücksspiele betreibt. Umgekehrt kann sich nach Art. 56 Abs. 1 lit. g und i nur eine Spielbank bzw. ein Spielbankenbetreiber straf- bar machen, wobei eine solche Einschränkung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG ge- rade nicht vorgesehen ist. Wie die ESBK bereits in ihrer Strafverfügung richtig ausgeführt hat (Urk. 3/396 ff.), kommt es bei Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG – anders als beim Tatbestand nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG – nicht darauf an, ob im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein rechtskräftiger Qualifikations- entscheid vorliegt, soll doch mit der Vorführungspflicht nach Art. 61 VSBG eine solche Qualifikationsverfügung überhaupt erst ermöglicht werden. Entsprechend sorgt die gesetzliche Regelung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG dafür, dass die in Ar- tikel 61 VSBG festgehaltene Vorführungspflicht eingehalten wird und stellt unter Strafe, wer einen Glückspielautomaten aufstellt, ohne dass dieser das vom Bun- desrat vorgeschriebene Verfahren durchlaufen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 SBG). 1.4. In objektiver Hinsicht setzt Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG das Vorliegen eines Spielsystems oder eines Glücksspielautomaten, dessen Aufstellen zum Zweck des Betriebs sowie das Fehlen einer Überprüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung des Geräts voraus. Das Erfordernis des Fehlens einer Überprüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung des Geräts ist wie erwähnt im Zusam- menhang mit Art. 61 Abs. 1 VSBG zu sehen, welcher die Pflicht statuiert, einen Spielautomaten vor Inbetriebnahme der Kommission der ESBK vorzuführen. Glücksspiele im Sinne des SBG sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Ein- - 23 - satzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspiel- automaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen auto- matisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG). Der Entscheid darüber, ob es sich bei einem Automaten um einen Glücksspielautomaten im rechtlichen Sinne handelt oder nicht, obliegt der ESBK (Art. 64 Abs. 1 VSBG). 1.5. Im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens hat die ESBK mit Verfügung vom 26. August 2010 den Spielautomaten "Super Compe- tition" und faktisch gleiche Geräte als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert und deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spiel- banken verboten (Urk. 5/091 ff.). Diese Verfügung wurde im Verwaltungs- verfahren schliesslich vom Bundesgericht mit den Entscheiden 2C_693/2011 und 2C_744/2011 vom 10. April 2012 bestätigt. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts handelt es sich bei der Qualifikationsverfügung um eine Fest- stellungsverfügung, welche lediglich formell feststelle, was auch ohne ent- sprechenden Entscheid gelte (BGE 138 IV 106, E. 5.3.2). Der Entscheid des Bundesgerichts hat somit nur feststellende und keine konstituierende Wirkung. Dies bedeutet, dass das entsprechende Gerät nicht erst durch den betreffenden Bundesgerichtsentscheid zu einem Glücksspielautomaten wird, sondern dass das Bundesgericht lediglich festgestellt hat, dass das fragliche Gerät als Glücksspiel- automat zu qualifizieren ist. Diese Qualifikation gilt somit sowohl für den Urteils- zeitpunkt als auch für die Zeit davor und danach. Die im vorliegenden Verfahren im November 2010 durch Ingenieure der ESBK vorgenommene technische Ana- lyse des beschlagnahmten Gerätes 1 hat ergeben, dass sich dieses nicht von demjenigen Automaten unterscheidet, welcher Gegenstand der Qualifika- tionsverfügung der ESBK vom 26. August 2010 war (Urk. 5/086 ff.; Urk. 3/369 ff.), womit ein Tatobjekt im Sinne des Spielbankengesetzes vorliegt. 1.6. Gestützt auf den unbestritten gebliebenen Sachverhalt ist für die rechtliche Würdigung sodann davon auszugehen, dass ein Mitarbeiter der F._____ GmbH namens E._____ den Glücksspielautomaten aufgestellt bzw. montiert hat (Urk. 33 S. 6), worauf dieser Automat in der Zeit vom 29. Mai 2008 bis am 22. Dezember - 24 - 2008 zum Zwecke des Betriebs im Restaurant "C._____" zur Verfügung stand. Dieser Automat wurde der ESBK sodann unbestrittenermassen nie einer Prüfung vorgelegt. Folglich hat der genannte Mitarbeiter der F._____ GmbH den objekti- ven Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG erfüllt. Fraglich ist nun, ob dieses Handeln dem Beschuldigten zuzurechnen ist und dieser für das Verhalten seines Mitarbeiters verantwortlich gemacht werden kann, was von der Verteidigung noch vor Vorinstanz (vgl. Urk. 8 S. 8), im Berufungsverfahren jedoch nicht mehr bestrit- ten wurde (vgl. Urk. 20; Urk. 33). 1.7. Der im Recht liegenden Vereinbarung "Super Competition" vom 29. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass die F._____ GmbH dem Restaurant "C._____" das Gerät "Super Competition" zur Durchführung des Wettbewerbs sowie ein Ser- viceabonnement und ein Handy/E-Mailservice für Gratisspiele (I._____.ch) gegen eine monatliche Gebühr von Fr. 750.– zur Verfügung stellt, wobei u.a. auch fest- gehalten wird, dass das Wettbewerbsgerät unpfändbares Eigentum der F._____ GmbH bleibt (Urk. 1/020 ff.). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechti- gung der F._____ GmbH im Handelsregister eingetragen war (vgl. Handelsregis- terauszug vom 12. Januar 2009, Urk. 3/142; Beilage 2 der Eingabe des früheren Rechtsvertreters vom 16. Januar 2009, Urk. 5/130; Urk. 5/250 f.). 1.8. Gesellschaften sind zwar strafrechtlich handlungsfähig, jedoch nicht schuldfähig und damit grundsätzlich nicht straffähig. Bereits die allgemeine Be- stimmung von Art. 29 StGB – welche nach Art. 2 VstrR subsidiär zur Anwendung kommt – bestimmt deshalb, dass besondere Pflichten, welche die Gesellschaft treffen und deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, den natür- lichen Personen zugerechnet werden, die für die Gesellschaft handeln, um jene strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Das gilt insbesondere auch für die Stellung der Gesellschaft als sog. Geschäftsherrin bzw. die daraus erwach- senden Garantenpflichten, was namentlich auch Eingang in Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR gefunden hat. Im Gegensatz zu Art. 55 Abs. 2 ZGB erfolgt damit keine Zu- rechnung des Verhaltens der massgeblichen natürlichen Person zur Gesellschaft, sondern umgekehrt eine Zurechnung der die Gesellschaft treffenden Pflicht zu der - 25 - realiter verantwortlichen natürlichen Person, die diese Pflicht für die juristische Person verantwortlich wahrzunehmen hat. Ausserdem können aufgrund der Zu- rechnung von Garantenpflichten auch Personen strafrechtlich sanktioniert wer- den, die an dem massgeblichen Delikt weder als Mittäter noch als Anstifter oder Gehilfen teilgenommen haben, dem Täter gegenüber aber eine Pflicht zur Über- wachung hatten (JUNG, Gesellschaftsrecht, Serie/Reihe, litera B, Jahr 2016, S. 263 f.). 1.9. Art. 6 Abs. 2 VStrR statuiert, dass der Geschäftsherr, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wir- kungen aufzuheben, den Strafbestimmungen untersteht, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt, wobei es an einer Legaldefinition des Geschäftsherrn im VStrR mangelt. Unter den Begriff des Geschäftsherrn sind diejenigen Organe sowie natürliche Personen zu sub- sumieren, die auf Grund ihrer Weisungs- und Kontrollbefugnisse in der Lage sind, dem strafbaren Verhalten einer weisungsunterworfenen Person Einhalt zu gebie- ten (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, Bern 2012, S. 52; ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Ackermann/Heine [Hrsg.], Bern 2013, § 4 N 86 ff.). Art. 6 Abs. 2 VStrR beinhaltet demnach ein Unterlassungsdelikt des Ge- schäftsherrn, parallel zum Tätigkeitsdelikt des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters. Erfasst sind insbesondere Fälle, bei denen eine Führungsperson Straf- taten der ihr unterstellten Person(en) nicht unterbindet, weshalb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Straftaten als strafwürdig erachtet wird. Folglich handelt es sich um eine strafrechtliche Mithaftung des passiven Vor- gesetzten, wonach sich dieser nach denselben Strafbestimmungen strafbar macht wie die ihm weisungsunterworfene Person (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 51 f.). 1.10. Der strafrechtliche Einbezug des Geschäftsherrn für die Nichtverhinderung der Anlasstat setzt dessen Garantenstellung voraus. Die Garantenpflicht des Ge- schäftsherrn wird dadurch begründet, als dass er in leitender Funktion dafür zu - 26 - sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Demzufolge ist der Ge- schäftsherr von Gesetzes wegen als Überwachungsgarant für die Kontrolle und die Minimierung der vom Unternehmen ausgehenden Gefahren verantwortlich. (vgl. dazu BGE 122 IV 103 E. 5.2; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
  44. Auflage, Zürich et. al. 2013, S. 368 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung wird die rechtliche Verpflichtung des Geschäftsherrn, also die Garan- tenstellung, auch dadurch begründet, dass sich die Bestimmungen des Verwal- tungsrechts in der Regel an ihn richten und er folglich deren Anwendung sicher- zustellen bezw. deren Verletzung zu verhindern hat. Demzufolge hat der Ge- schäftsherr die rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten seiner Angestellten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig durch Eingreifen zu ver- hindern (BGE 142 IV 315 E. 2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.3 vom
  45. Oktober 2017 E. 5.1). Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen bzw. die An- lasstat ist dabei lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Dies bedeutet, Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die konkrete Anlasstat beziehen, son- dern auf die Nichtverhinderung derselben (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 52 m.w.H.). 1.11. Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich sodann auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Be- stimmung auf die dahinter stehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt. Die Tat des Untergebenen ist allen natürlichen Organmitgliedern des Verwaltungsrates zuzurechnen, die mindestens fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 59 f. m.w.H.). Dabei ist analog Art. 6 Abs. 2 VStrR nicht erforderlich, dass das betreffende Organ Kenntnis der inkriminierten Handlungen der juristi- schen Person bzw. von Untergebenen oder Vertretern hat, sondern lediglich, dass es trotz Aufsichtspflicht keine Massnahmen zur Einhaltung von (an die juristische Person etc. als Geschäftsherrn gerichteten) strafbewehrten Verwaltungsbestim- mungen bzw. zur Verhinderung von diesbezüglichen Gesetzesverstössen getrof- fen hat (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.9 vom 16. Juni 2017 E. 4.2.2.1). - 27 - 1.12. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der F._____ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung und gilt als solcher als Geschäftsherr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR. Die vorgenannte Garantenpflicht (vgl. vorne Ziff. 1.10) folgt für ihn direkt aus seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben gemäss Art. 810 Abs. 2 OR. Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen nach Art. 812 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Massstab. Die Ge- schäftsführer müssen ihre Aufgabe sorgfältig erledigen, wie man es von einem er- fahrenen und pflichtbewussten Geschäftsmann erwarten darf (NUSSBAUM, Kurz- kommentar zum neuen GmbH-Recht, Bern 2007, Art. 812 N 2). Da bereits die Wortwahl von Art. 812 Abs. 1 OR auf diejenige in Art. 717 Abs. 1 OR hindeutet, kann auf die Ausführungen zur Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates einer Akti- engesellschaft verwiesen werden (WATTER/ROTH/PELLANDA, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], BSK OR II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 812 N 5). Der Geschäftsführer hat insbesondere die Aufsicht darüber, dass Gesetze und Wei- sungen eingehalten werden. Damit er diese Aufgabe sorgfältig wahrnehmen kann, muss er sich, gleich wie der Verwaltungsrat einer AG, namentlich über den laufenden Geschäftsgang informieren, Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkei- ten nachgehen bzw. gegebenenfalls einschreiten. In jedem Fall muss er unab- hängig von seiner tatsächlichen Stellung fundierte Kenntnisse der Gesellschaft und deren Betriebsorganisation, des Geschäftszweigs sowie den grundlegenden rechtlichen Pflichten aufweisen (vgl. BGE 122 III 195 E. 3a; BGE 113 II 52 E. 3a.). 1.13. Als Geschäftsführer der F._____ GmbH war es die Aufgabe des Beschul- digten, die Geschäftstätigkeit der GmbH zu überwachen und sicherzustellen, dass diese keine widerrechtlichen Geschäftstätigkeiten unterhielt. Ihm oblag die ge- setzliche Pflicht, sich mit den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen be- treffend Geldspiele und insbesondere mit der Bewilligungspflicht gemäss Spiel- bankengesetz zu befassen und wo nötig die entsprechenden Informationen ein- zuholen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Tätigkeit der F._____ GmbH sicherzustellen. Dass der vorgenannte E._____ gemäss Angaben der Verteidigung praktisch alle Geräte gestellt bzw. montiert habe (Urk. 33 S. 6), entlastet den Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte verkennt, dass der gegen ihn - 28 - erhobene Vorwurf im Unterlassen einer gesetzeskonformen Geschäftsführertätig- keit liegt, welche die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufsichts-, Instruktions- und Überwachungspflichten beinhaltet. Der Beschuldigte wäre als Geschäftsführer der F._____ GmbH gehalten gewesen, das Aufstellen des Automaten durch Überwa- chung, Weisungen und falls notwendig durch Eingreifen zu verhindern. Er hat es vorliegend jedoch trotz seiner Garantenpflicht unterlassen, Massnahmen gegen das Aufstellen des Glücksspielautomaten zum Zwecke des Betriebs durch seinen Mitarbeiter E._____ und damit gegen eine Widerhandlung gegen das SBG zu er- greifen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die Handlungen seines Mitar- beiters für die F._____ GmbH nach Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR aufgrund seiner Or- ganstellung und als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer strafrechtlich zu verantworten. 1.14. Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands sind infolge des Verweises in Art. 2 VStrR die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei sich der Vorsatz wie erwähnt nicht auf die konkrete Anlass- tat, sondern auf die Nichtverhinderung derselben beziehen muss. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.51 vom 30. Mai 2017 E. 3.5.1 mit Verweis auf DONATSCH, StGB Kommentar, Zürich 2010, Art. 12 N 6). 1.15. Der Beschuldigte macht wie dargetan geltend, sämtliche ihm möglichen Vorkehrungen betreffend die Legalität des Gerätes "Super Competition" getroffen zu haben (Urk. 33 S. 5), woraus sich für den subjektiven Tatbestand immerhin ab- leiten lässt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt wusste, dass das Gerät al- lenfalls als Glücksspielautomat zu qualifizieren und für dieses noch keine Kon- formitätsbewertung erfolgt ist. Dies auch, da der Beschuldigte selbst ausführen lässt, dass er selbst hinter den betreffend Zulässigkeit der Automaten getätigten Abklärungen gestanden sei (Urk. 33 S. 5 f.), was eine grundsätzliche Kenntnis be- treffend die Prüfungspflicht impliziert. Die Argumentation des Beschuldigten be- - 29 - schlägt damit nicht die Erfüllung des subjektiven Tatbestands in Bezug auf die ob- jektiven Tatbestandselemente, nämlich das Nichtverhindern des Aufstellens eines Glückspielautomaten zum Zwecke des Betriebs ohne vorgängig erfolgte Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung durch die ESBK (Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR). Ein allenfalls vorhandener Verbotsirrtum (Unkenntnis betreffend die Pflicht zur Prüfung bzw. Konformitätsbewertung) lässt den Vorsatz zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht entfallen, wes- halb das genannte Vorbringen der Verteidigung nachfolgend auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen ist. Auch macht der Beschuldigte nicht geltend, dass er nicht gewusst hätte, dass sein Mit- arbeiter den Automat aufgestellt hat. Gestützt auf die vorgenannte, im Recht lie- genden Vereinbarung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht verhindert hat, dass sein Mitarbeiter den Glücks- spielautomat – ohne diesen vorab der ESBK zur Prüfung vorzulegen – im Lokal "C._____" aufgestellt hat, zumal die F._____ GmbH dem Restaurant "C._____" das Gerät "Super Competition" gerade zum Zwecke der Durchführung des Wett- bewerbs vermietet hat (vgl. Urk. 1/020 f.). 1.16. Im Ergebnis ist deshalb mit der ESBK festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR er- füllt hat.
  46. Rechtswidrigkeit und Schuld 2.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, setzt die Strafbar- keit eines Verhaltens neben der Erfüllung des objektiven und des subjektiven Tat- bestands auch voraus, dass keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind und dass ein schuldhaftes Handeln vorliegt (Urk. 17 S. 15). Rechtfertigungsgründe – wie insbesondere Notwehr oder Notstand – sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Als Schuldausschlussgründe kommen insbesondere die Schuld- unfähigkeit einer handelnden Person, ein Sachverhaltsirrtum sowie ein Rechts- irrtum in Betracht (Urk. 17 S. 15), wobei vorliegend aufgrund der vorgenannten Rüge der Verteidigung Letzterer näher zu prüfen ist. - 30 - 2.2. Ein Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR liegt vor, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, das heisst, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Die Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums orientiert sich daran, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder ob der Täter hin- reichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu er- kennen oder in Erfahrung zu bringen. Die Überprüfung des eigenen Verhaltens auf seine Rechtmässigkeit ist insbesondere dann verlangt, wenn der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlicher Regelung unterliegt, ohne sich näher über deren Inhalt und Reichweite zu informieren. Wenn Anlass zu Zweifeln an der Recht- mässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zu- ständigen Behörde zuvor näher informieren. In diesem Sinn gilt ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zwei- feln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; je m.w.H.). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2017 vom 26. September 2017 m.w.H.). 2.3. Die Verteidigung macht betreffend Rechtsirrtum zusammengefasst geltend, es seien auf Anraten des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend BJ) Meinungs- äusserungen der Kantone eingeholt worden, wobei der für die Bewilligung der Au- tomaten zuständige Kanton mit Schreiben vom 14. Mai 2008 ausgeführt habe, dass das Lotterierecht auf "Super-Competition" nicht zur Anwendung gelange und das Gerät in der vorliegenden Konzeption soweit ersichtlich auch keinen anderen kantonalen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen würde. Die zuständige Bundesstelle und die zuständige kantonale Stelle hätten keine Einwendungen ge- gen den Betrieb des Gerätes erhoben, wobei man zweifellos habe davon aus- gehen dürfen, dass Bundesbehörden untereinander kommunizieren würden und die ESBK allenfalls eine andere Meinung hätte kommunizieren können bzw. müs- - 31 - sen. Auf die Meinungsäusserung bzw. Auskünfte des BJ und der kantonalen Sicherheitsdirektion hätte vertraut werden dürfen. Der bei H._____ eingetretene Rechtsirrtum gelte auch für den Beschuldigten, welcher sich zu Recht darauf be- rufen könne (Urk. 33 S. 6 ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat hierzu richtig ausgeführt, im vorliegenden Fall habe sich H._____ – der Gesellschafter der F._____ GmbH wie auch der G._____ ... GmbH war – offensichtlich an das BJ gewendet, um sich über die Zulässigkeit von "Su- per Competition" zu erkundigen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 habe das BJ H._____ informiert, dass es – wie dies bereits in einem Schreiben vom 23. No- vember 2007 festgehalten worden sei – "in erster Linie Sache der Kantone" sei, zu beurteilen, ob der fragliche Automat "unter die Lotteriegesetzgebung fällt oder nicht". Im Weiteren sandte das BJ H._____ eine Liste mit den Adressen der kan- tonalen Dienststellen, "die für den Lotterie- und Wettbereich zuständig sind" (Urk. 17 S. 16 mit Verweis auf Urk. 3/048). In der Folge habe sich H._____ – wie vom BJ angeregt – an diverse Kantone gewandt, wobei auch diverse Antwort- schreiben der Kantone aktenkundig seien, welche von der Vorinstanz allesamt richtig aufgeführt wurden (Urk. 17 S. 16 f.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat die Vorinstanz richtig festge- halten, dass sich die (offenbar von mehreren Kantonen informierte) ESBK in der Zwischenzeit, nämlich am 15. Juli 2008, direkt mit einem Schreiben an H._____ gewendet und ihn dazu aufgefordert habe, einen Automaten "Super Competition" samt Unterlagen an die ESBK zur Vorführung einzureichen. Auf dieses Schreiben habe der heutige Verteidiger des Beschuldigten mit einem Schreiben reagiert, in welchem er festgehalten habe, dass seine Klientin – die G._____ ... GmbH – die Meinung vertrete, dass das SBG nicht zur Anwendung gelange und die ESBK demzufolge nicht zuständig sei, aus welchem Grund er um Zustellung einer rekur- rablen Verfügung bitte (Urk. 17 S. 18 mit Verweis auf Urk. 3/107). 2.5. Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, dass sich die F._____ GmbH das Wissen von H._____ anrechnen lassen dürfe und müsse, da es keine Rolle spie- le, ob H._____ nun im Namen der G._____ ... GmbH oder im Namen der F._____ GmbH Abklärungen bei den Behörden vorgenommen habe (Urk. 17 S. 18 f.). - 32 - Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden, zumal dies von der Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfah- ren ausdrücklich anerkannt wurde. So führt die Verteidigung im Rahmen ihrer Be- rufungsbegründung vom 4. August 2017 wie erwähnt explizit aus, dass der Be- schuldigte selbst hinter den Vorkehren, welche zwecks Abklärung der Legalität des Gerätes getroffen worden seien, gestanden sei, indem die Firma G._____ tä- tig geworden sei, welcher die Kenntnisse der F._____ GmbH anzurechnen gewe- sen seien, da beide Firmen durch dieselbe Person – H._____ – repräsentiert wor- den seien (Urk. 33 S. 5). 2.6. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob sich der Beschuldigte infolge des Handelns von H._____ entlasten könne bzw. ob ein allfälliger Rechtsirrtum von H._____ auch für den Beschuldigten entlastend wirkt. Dies verneinte die Vor- instanz, welches Ergebnis mit nachfolgenden Ergänzungen zu übernehmen ist (Urk. 17 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7. Dem Beschuldigten war als Geschäftsführer der F._____ GmbH bewusst, dass der Spielbankenbereich reguliert und folglich die Tätigkeit seiner GmbH, welche im Wettbewerbsbereich agiert, rechtlichen Restriktionen unterliegen könn- te. Nachdem die Verteidigung wie dargetan festgehalten hat, dass der Beschul- digte selbst hinter den betreffend die Legalität des Automaten getätigten Ab- klärungen gestanden sei, war sich der Beschuldigte offenbar auch durchaus von Anfang an bewusst, dass der Betrieb von Spielautomaten gesetzlichen Ein- schränkungen unterliegen könnte. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass sich H._____ wie bereits erwähnt erstmals im Dezember 2007 (vgl. Schreiben des BJ vom 9. Januar 2008, Urk. 3/048) an das BJ und in der Folge mit diversen An- fragen an verschiedene Kantone wandte, um die Zulässigkeit des Betriebs des Automaten abzuklären. Die ins Recht gereichten Antwortschreiben der Kantone sind in diesem Zusammenhang entgegen der Verteidigung jedoch von vorherein nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten und einen Rechtsirrtum – weder bei H._____ noch beim Beschuldigten – zu belegen, da diese von den Kantonen und damit nicht von der zuständigen staatlichen Behörde stammen. Aus diesem Grund ist auch die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu - 33 - hören, zumal die erfolgreiche Berufung auf diesen allgemeinen Ver- fassungsgrundsatz voraussetzt, dass die Auskunft von der zuständigen staat- lichen Behörde erteilt wird. 2.8. Aus den genannten Antwortschreiben der Kantone erhellt indessen, dass H._____, dessen Wissen dem Beschuldigten unbestrittenermassen anzurechnen war, bereits mit Antwortschreiben des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008, der Verfügung des Departements für Volkswirt- schaft und Inneres des Kantons Aargau vom 17. April 2008 sowie des Antwort- schreibens des Bauinspektorates Basel-Stadt vom 9. Mai 2008 – und damit vor dem Zeitpunkt der Tatbegehung – explizit auf die Zuständigkeit der ESBK hin- gewiesen wurde (vgl. Urk. 3/102; Urk. 3/103; Urk. 3/105). Demnach hätte der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtsmässig- keit seines Handelns haben sollen, wobei für das Bewusstsein der Rechtswidrig- keit weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung erforderlich ist (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 21 N 15). Als Geschäftsführer der F._____ GmbH hätte sich der Beschuldigte daraufhin bei der zuständigen staatlichen Behörde – der ESBK – betreffend die gesetzlichen Vor- schriften für das Aufstellen des Automaten informieren und als Geschäftsführer der GmbH auch für deren Einhaltung durch seinen Mitarbeiter einsetzen müssen. Für die Annahme eines Verbotsirrtums fehlt es aufgrund des Gesagten an der Voraussetzung der Unvermeidbarkeit. Ein Entfallen der Schuld beim Beschuldig- ten aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums ist nicht gegeben. 2.9. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzuführen, dass der Beschuldigte mit Schreiben der ESBK vom 15. Juli 2008 und somit noch während der Tatbegehung aufgefordert wurde, das Gerät "Super Competition" der ESBK zur Prüfung vorzuführen, woraufhin das Aufstellen und Betreiben der Geräte des Typs "Super Competition" mit Verfügung der ESBK vom 28. November 2008 un- ter Strafandrohung untersagt wurde, wohingegen der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Mitnichten kann deshalb gesagt wer- den, weder die zuständige Bundesstelle noch die zuständige kantonale Stelle hät- ten Einwendungen gegen den Betrieb des Gerätes erhoben und man habe davon - 34 - ausgehen dürfen, dass Bundesbehörden untereinander kommunizieren würden bzw. die ESBK allenfalls eine andere Meinung hätte kommunizieren müssen (Urk. 33 S. 7). 2.10. Zusammengefasst sind keine Schuldausschlussgründe gegeben. Der Be- schuldigte ist folglich der Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug
  47. Strafzumessung im konkreten Fall 1.1. Die Vorinstanz hat die von der ESBK festgesetzte Busse von Fr. 2'000.– bestätigt (Urk. 17 S. 19). Vorliegend reicht der gesetzliche Strafrahmen von Haft oder Busse bis Fr. 500'000.–. Anzumerken ist, dass die Haftstrafe bei der Revisi- on des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches abgeschafft wurde, wobei das Spielbankengesetz offensichtlich noch nicht entsprechend revidiert wurde. 1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung sind korrekt und können – ebenso wie die angestellten Über- legungen zur Strafhöhe im konkreten Fall – mit nachfolgenden Ergänzungen übernommen werden (Urk. 17 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Gemäss der Spezialbestimmung in Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu Fr. 5'000.– nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens (also aufgrund der Tatkomponente) zu bemessen. Andere Strafzumessungsgründe (und damit insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Täters bzw. die Tä- terkomponente) dürfen, müssen aber nicht berücksichtigt werden (EICKER/FRANK/ ACHERMANN, a.a.O., S. 71 f.). 1.4. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist ergänzend festzuhalten, dass die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes bzw. die objektive Tatschwere bei Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG anhand der Sozialgefährlichkeit des Glücksspielautoma- ten zu bewerten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c SBG). Nachdem der Beschuldigte die - 35 - Aussage verweigert hat, lassen sich einzig der technischen Geräteanalyse der ESBK Hinweise zur Sozialgefährlichkeit des Automaten entnehmen. Gemäss die- ser beträgt der Einsatz pro Spiel Fr. 1.–, wobei die Spieldauer mit 1.5 bis 3 Sekunden sehr kurz ist. Bei Gewinn (10 Punkte) gibt der eingebaute Carddis- penser eine Karte aus (Urk. 5/086 ff.). Ob diese hernach gegen Bargeld ein- getauscht, oder lediglich gegen neue Jetons oder Waren eingetauscht wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Au- tomat im Restaurant "C._____" einem unbeschränkten Personenkreis offen stand, anders als beispielsweise in einem Vereinslokal. Es ist damit davon auszugehen, dass der Schutz der potentiellen Spielenden und der Gesellschaft vor den Gefah- ren der Spielsucht durchaus beeinträchtigt war. Ein weiterer Zweck des SBG ist der Schutz ökonomischer bzw. fiskalischer Interessen des Staates am Angebot von Glücksspielen einzig in konzessionierten Spielbanken. Da auch keine Anga- ben über zur Deliktssumme vorliegen, ist zugunsten des Beschuldigten von einem noch geringeren Betrag auszugehen, weshalb die fiskalischen Interessen des Staates nicht in grossem Masse geschädigt wurden. 1.5. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als noch leicht taxiert, kann dies im weiten Feld des Möglichen übernommen werden, was zu einer Einsatz- strafe im untersten Drittel des bis zu Fr. 500'000.– Busse (oder Haft) reichenden Strafrahmens führen muss. 1.6. Bei der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz unberücksichtigt gelas- sen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte, erhielt er doch gemäss der im Recht liegenden Vereinbarung den monatlichen Mietbetrag in der Höhe von Fr. 750.– (Urk. 1/020). Ob der Beschuldigte überdies auch an dem mit dem Automaten erzielten Gewinn partizipierte, lässt sich entgegen den Ausfüh- rungen der ESBK in der Strafverfügung vom 27. Juni 2016 (vgl. Urk. 3/396 ff.) nicht erstellen. 1.7. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. - 36 - 1.8. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 17 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. 1.9. In Anbetracht sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe ist die von der ESBK ausgesprochene und der Vorinstanz bestätigte Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.
  48. Ersatzfreiheitsstrafe 2.1. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse hat die Vorinstanz mit Hinweis auf die ständige Praxis gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB (Umwandlungs- satz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse) eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 20 Tagen festgesetzt (Urk. 17 S. 20). Die ESBK beantragt diesbe- züglich, es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen festzulegen, da gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR im Geltungsbereich des Verwaltungsstrafrechts Bussen in der Höhe von Fr. 30.– einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichzusetzen seien, wel- che Spezialbestimmung gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB noch immer anwendbar sei (Urk. 35 S. 2). Die Verteidigung führt hierzu sinngemäss aus, eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 66 Tagen sei unangemessen bzw. verstosse gegen das Verhält- nismässigkeitsprinzip und die Bestimmungen des VstrR seien nicht anwendbar (Urk. 46 S. 2). 2.2. Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im Anwen- dungsbereich des VstrR richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR und nicht nach Art. 106 StGB. Diese Bestimmung sieht ein von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichendes Sonderregime betreffend Umwandlung einer Busse in Haft vor, soweit sie nicht eingebracht werden kann (Art. 10 Abs. 1 VstrR). Ins- besondere gelten ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro 30 Franken Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten (Art. 10 Abs. 3 VstrR). Diese Ordnung gilt, wie das Bundesgericht mit einlässlicher Be- - 37 - gründung festgehalten hat, für die Bussenumwandlung auf Grundlage des VStrR nach wie vor und ist nicht von der Neuregelung der Ersatzfreiheitsstrafe per An- fang 2007 abgelöst worden (BGE 141 IV 407). 2.3. Gestützt auf Art. 91 VstrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzu- setzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. V. Einziehung Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung des be- schlagnahmten Spielautomaten samt Zubehör (3 Rollen Jetons und 239 Konsu- mationsgutscheine) kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 17 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach sind der mit Verfügung der ESBK vom 24. Februar 2009 beschlagnahmte Spielautomat "Super Competition" sowie die 3 Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine einzuziehen und der ESBK zur Vernichtung zu überlassen. VI. Kosten
  49. Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417–428 StPO.
  50. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziff. 5 und 6) zu be- stätigen ist. Zudem sind ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens aufzuerlegen und es ist die entsprechen- de vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziff. 7) zu bestätigen.
  51. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VstrR für die Kosten des Strafbescheids gegen B._____ vom 24. Juni 2015 in der - 38 - Höhe von Fr. 1'690.– für solidarisch haftbar erklärt, wobei eine allfällige Einforde- rung dieser Kosten über die ESBK erfolge. Dies mit der Begründung, dass es sich bei B._____ um einen Mitbeschuldigten des Beschuldigten handle (Urk. 17 S. 25). Art. 95 Abs. 3 VStrR sieht (zwar) betreffend die Auferlegung der Kosten im Ver- waltungsstrafverfahren bei mehreren Beschuldigten die solidarische Haftung der- selben vor, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes be- stimmt. Nachdem vorliegend die Verfahren gegen den Beschuldigten und B._____ jedoch getrennt geführt wurden und aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob dem Beschuldigten im Verfahren gegen B._____ das rechtliche Gehör gewährt wurde, rechtfertigt sich keine solidarische Haftung des Beschuldigten. Dispositiv- ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils ist demnach nicht zu bestätigen.
  52. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
  53. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 StPO). Es wird erkannt:
  54. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung des Spielbankenge- setzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR.
  55. Der Beschuldigte wird bestraft einer Busse von Fr. 2'000.–.
  56. Die Busse ist zu bezahlen.
  57. Der mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 24. Februar 2009 beschlagnahmte Spielautomat "Super Competition" sowie die 3 Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine werden einge- zogen und der ESBK zur Vernichtung überlassen.
  58. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt. - 39 -
  59. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500 –.
  60. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  61. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Eidgenössische Spielbankenkommission − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Eidgenössische Spielbankenkommission mit Rechtskraftstempel.
  62. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170022-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 23. Januar 2018 in Sachen Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Verwaltungsbehörde und I. Berufungsklägerin sowie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. März 2017 (GA160032)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom

27. Juni 2016 (Urk. 7/396 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 17 S. 25 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig des Aufstellens eines Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von CHF 2'000.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

4. Der beschlagnahmte Spielautomat "Super Competition" sowie die beschlagnahm- ten drei Rollen Jetons und die 239 Konsumationsgutscheine bleiben eingezogen und werden der ESBK zur Vernichtung überlassen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 800.– (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Barauslagen usw.) werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

7. Die Verfahrenskosten der ESBK in Höhe von Fr. 4'900.– (bestehend aus der Spruchgebühr von Fr. 4'500.–, der Schreibgebühr von Fr. 300.– und Barauslagen von Fr. 100.–) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 2000.– werden von der ESBK eingefordert.

8. Der Einsprecher wird für die Kosten des Strafbescheids gegen B._____ vom

24. Juni 2015 in Höhe von Fr. 1'690.– für solidarisch haftbar erklärt. Eine allfällige Einforderung dieser Kosten erfolgt über die ESBK.

- 3 -

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel). Berufungsanträge:

a) Des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 20 S. 2 und Urk. 33 S. 2)

1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 7. März 2017 sei vollumfänglich aufzuheben;

2. Der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz freizusprechen;

3. Die Kosten (einschliesslich der Vorgangskosten) seien auf die Staats- kasse zu nehmen;

4. Dem vorliegenden Rechtsmittel sei gegebenenfalls aufschiebende Wir- kung zu verleihen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) Des Vertreters der Eidgenössischen Spielbankenkommission: (Urk. 18 S. 2 und Urk. 35 S. 2)

1. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse in der Höhe von CHF 2'000.00 sei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 66 Tage festzusetzten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Im Rahmen einer koordinierten Aktion der Stadtpolizei Zürich wurden am

22. Dezember 2008 im Lokal "C._____" an der D._____-Strasse ... in ... Zürich ein Geldspielautomat "Super Competition", 3 Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine sichergestellt, worauf gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz; nachfolgend SBG) eine Strafuntersuchung angehoben wurde (vgl. Urk. 2/026 ff.). 1.2. Mit Verfügung des zuständigen Untersuchungsbeamten des Sekretariates der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend; ESBK) vom

24. Februar 2009 wurde der Geldspielautomat "Super Competition" (Geräte-Nr. 1) beschlagnahmt (Urk. 2/026 ff.), wobei auf die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesstrafgericht (Urk. 3/043 ff.) mit Entscheid vom 11. Mai 2009 nicht einge- treten wurde (Urk. 3/067 ff.). 1.3. Im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens quali- fizierte die ESBK den Spielautomaten "Super Competition" mit Verfügung vom

26. August 2010 als Glücksspielautomaten und verbot dessen Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken (vgl. Urk. 5/091 ff.). Nachdem gegen diesen Entscheid zwei Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurden, sistierte der Untersuchungsbeamte der ESBK mit Verfügung vom 2. Februar 2011 das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren bis zum En- dentscheid im Verwaltungsverfahren betreffend die Qualifikation des Geldspiel- automaten (Urk. 7/349 ff.). Nachdem die Beschwerden an das Bundesver- waltungsgericht abgewiesen wurden und das Bundesgericht mit Urteil vom

10. April 2012 schliesslich die Qualifikation der ESBK bestätigt und festgestellt hatte, dass der Spielautomat "Super Competition" einen Glückspielautomaten im Sinne des SBG darstellt (Urteile des Bundesgerichts 2C_693/2011; 2C_744/2011

- 5 - vom 10. April 2012), hob der Untersuchungsbeamte der ESBK mit Schlussproto- koll vom 13. Mai 2015 die Sistierung wieder auf und beantragte den Erlass eines Strafbescheids gegen den Beschuldigten (Urk. 7/363 ff.). 1.4. Mit unbegründetem Strafbescheid vom 24. Juni 2015 befand die ESBK den Beschuldigten in der Folge des Aufstellens von Glückspielautomaten ohne Prü- fung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs, begangen in der Zeit vom 29. Mai 2008 bis zum 22. Dezember 2008 im Restaurant "C._____" in Zürich durch Anbieten des als Glücksspielautomaten qualifizierten Gerätes "Super Competition" (1), für schuldig. Der Beschuldigte wurde mit Fr. 2'000.– Busse bestraft. Darüber hinaus wurden die am 24. Februar 2009 beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände (1 Spielautomat inklusive 3 Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine) eingezogen und dessen Vernichtung angeordnet (Urk. 7/372 f.). 1.5. Gegen den Strafbescheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Juli 2015 rechtzeitig Einsprache erheben (Urk. 7/384 ff.). Daraufhin wurde der Be- schuldigte mit Strafverfügung Nr. 62-2009-010/03/Mak vom 27. Juni 2016 in Be- stätigung des Strafbescheides vom 24. Juni 2015 wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im vorerwähnten Zeitraum mit einer unveränderten Busse von Fr. 2'000.– bestraft, unter Auflage der Verfahrenskosten. Zudem hielt die ESBK an der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände fest (Urk. 7/396 ff.). Gegen diese Strafverfügung liess der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 11. Juli 2016 fristgerecht das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen (Urk. 7/416). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 (Urk. 2) überwies die ESBK die Strafverfügung inklusive Untersuchungsakten an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich zuhanden des zuständigen Strafgerichtes. 1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

7. März 2017 wurde der Beschuldigte wegen Aufstellens eines Glücksspiel- automaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 2'000.– unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bestraft (Urk. 10 = Urk. 17). Des Weiteren be-

- 6 - stätigte das Bezirksgericht die Beschlagnahme des Spielautomaten, der drei Rol- len Jetons und der Konsumationsgutscheine und überliess diese Gegenstände der ESBK zur Vernichtung (Urk. 17 S. 22 f.). 1.7. Gegen diesen Entscheid liessen sowohl die Verwaltungsbehörde mit Ein- gabe vom 5. Mai 2017 (Urk. 12), als auch der Beschuldigte mit Eingabe vom

8. Mai 2016 (recte: 8. Mai 2017) Berufung anmelden (Urk. 13). Daraufhin gingen bei der hiesigen Kammer am 9. Mai 2017 die Berufungserklärung der Ver- waltungsbehörde (Urk. 18) und am 18. Mai 2017 die Berufungserklärung des Be- schuldigten ein (Urk. 20). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Erstberufungserklärung der Verwaltungsbehörde und der Verwaltungsbehörde eine Kopie der Zweitberufungserklärung des Be- schuldigten zugestellt und ihnen gleichzeitig je Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Erst- bzw. Zweit- berufung beantragt wird (Urk. 23). 1.8. Nachdem die Verwaltungsbehörde mit Eingabe vom 7. Juli 2017 weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Zweitberufung des Beschuldigten beantragt hatte (Urk. 25), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

11. Juli 2017 den Antrag auf Nichteintreten auf die Erstberufung der Verwaltungs- behörde stellen. Gleichzeitig liess er mitteilen, dass Anschlussberufung gegen die Erstberufung der Verwaltungsbehörde erhoben werde (Urk. 27 S. 2 f.). Mit Be- schluss der erkennenden Kammer vom 19. Juli 2017 wurde auf die Berufung der Verwaltungsbehörde eingetreten und zudem das schriftliche Verfahren angeord- net. Gleichzeitig wurde der ESBK und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 29). Die begründeten Anträ- ge erfolgten fristgerecht mit Eingabe des Beschuldigten vom 4. August 2017 (Urk. 33) und der ESBK vom 11. August 2017 (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2017 wurde dem Beschuldigten und der ESBK Frist zur Beru- fungsantwort sowie der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung an- gesetzt (Urk. 37). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 39), reichte sowohl die ESBK mit Eingabe vom 1. September 2017 innert Frist (Urk. 40) als auch der Beschuldigte innert mehrmals erstreckter Frist eine

- 7 - Berufungsantwort ein (Urk. 42; Urk. 44; Urk. 46). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Anwendbares Recht 2.1. Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG ist das Bundesgesetz über das Verwaltungs- strafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz; nachfolgend VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungs- strafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch prozessuale Bestimmungen (Verwaltungs- strafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. 2.2. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Ge- richte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes be- stimmen. 2.3. Die neue eidgenössische Strafprozessordnung trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Da das angefochtene Urteil nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren – soweit das VStrR auf die StPO verweist – neu- es Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO).

3. Umfang der Berufung und Kognition der Berufungsinstanz 3.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, das vor- instanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz freizusprechen (Urk. 20 S. 2 f.).

- 8 - 3.2. Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.3. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensicht- lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.4. Die urteilende Instanz muss sich sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesent- lichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (Urteil des Bun- desgerichts 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 mit Verweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.2). 3.5. Entgegen der Argumentation der Verteidigung vermag der Umstand, dass die Anklage bzw. das Untersuchungsverfahren mangelhaft gewesen sein soll, nichts an der Kognition des Berufungsgerichts zu ändern (vgl. Urk. 33 S. 3 f. und dazu nachfolgend Ziff. 5). 3.6. In seiner Berufungserklärung vom 16. Mai 2017 liess der Beschuldigte den Aktenbeizug von drei Verfahren vom Bezirksgericht Zürich beantragen, in wel- chen das Bezirksgericht Zürich die jeweiligen Beschuldigten infolge Rechtsirrtums freigesprochen habe. Aus diesen Akten sei ohne weiteres ersichtlich, dass zahl- reiche Vorkehren getroffen worden seien, um die Legalität der Aufstellung der Ge- räte wie dem hier relevanten Gerät abzuklären, was in sämtlichen Fällen passiert sei. Die Untersuchungsbehörde habe aber nicht alle relevanten Akten in allen Dossiers aufgeführt, obwohl diese überall hineingehörten. Es werde deshalb die Meinung vertreten, es gehe um willkürliche Nichterhebung von Beweisen bzw. die Nichteinführung von Beweisen in das hier relevante Aktendossier, was – wie

- 9 - eventualiter beantragt – zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könne bzw. müsse (Urk. 20 S. 3 f.). 3.7. Die Strafbehörden, damit gemeint sind sowohl die Strafverfolgungsbehör- den als auch die Gerichte, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 4 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 12 ff. StPO). Das Gericht ist somit nicht an die Rechtsauffassung gebunden, welche in einem anderen Entscheid einer hierarchisch gleich- oder untergeordne- ten Instanz vertreten wurde, weshalb der beantragte Aktenbeizug abzulehnen ist. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine "willkürliche Nichterhebung von Beweisen" vorliegen und eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt sein sollte. 3.8. Es bleibt somit dabei, dass im Berufungsverfahren keine neuen Beweise abgenommen werden. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz keine Beweisanträge gestellt (Urk. 8; Prot. I S. 4 ff.). Damit ist der erst im Berufungsverfahren von der Verteidigung neu vorgebrachte Beweisantrag, es sei E._____ als Zeuge zu befra- gen (Urk. 20 S. 4 und Urk. 33 S. 6), abzuweisen (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 398 N 3a). 3.9. Der Beschuldigte rügt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer II), die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht bzw. nicht substantiiert und be- anstandet nebst Verfahrensmängeln und Prozesshindernissen (vgl. zur Frage der Verjährung sogleich nachfolgend Ziffer 4) insbesondere die rechtlichen Er- wägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 33). Diesbezüglich liegt – abgesehen von der inhaltlichen Beschränkung des Berufungsthemas – keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts vor; sämtliche Rechtsfragen – so- wohl materiellrechtliche als auch prozessuale – sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommen- tar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 398 N 23; EUGSTER, a.a.O., Art. 398 N 3a).

- 10 -

4. Verjährung 4.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 6 ff.) stellt sich die Verteidigung auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die vorliegend zu beurteilende Übertretung des Spielbankengesetzes verjährt sei (Urk. 33 S. 4 ff.). Die ESBK hingegen vertritt die Auffassung, das Urteil der Vorinstanz datiere vom 7. März 2017, womit die Verjährung auf jeden Fall nach rund acht Jahren und zweieinhalb Monaten unterbrochen worden und im Zeitpunkt der Strafverfügung vom 27. Juni 2016 noch nicht eingetreten sei (Urk. 40 S. 4 f.). 4.2. Eine eingetretene Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar, welches zu einem Nichteintreten sowie zur Einstellung des Verfahrens führt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_277/2012 E. 2.3). Gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB (und im Üb- rigen auch gemäss Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB) tritt die Verfolgungs- verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanz- liches Urteil ergangen ist. 4.3. Unstrittige Parteistandpunkte Die Parteien sind sich einig, dass die Verjährung im vorliegenden Verfahren am

22. Dezember 2008 im Sinne von Art. 98 lit. c StGB zu laufen begonnen hat. Ebenfalls unstrittig ist zwischen den Parteien, dass die Verjährungsfrist für die vorliegende Übertretung aufgrund der aktuellen bundesgerichtlichen Recht- sprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.2) grundsätzlich sieben Jahre beträgt (vgl. Urk. 33 S. 5; Urk. 40 S. 5), was im Übri- gen von Amtes wegen zu prüfen ist. 4.4. Strittige Parteistandpunkte 4.4.1. Ruhen der Verjährung 4.4.1.1. Uneins sind sich die Parteien zunächst darüber, ob die siebenjährige Ver- jährungsfrist für einen gewissen Zeitraum ruhte. 4.4.1.2. Die Vorinstanz hielt dafür, dass es sich bei der Frage, ob der Spielauto- mat "Super Competition" ein Glücksspielautomat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG

- 11 - sei, offensichtlich um eine Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR handle. Demgemäss habe die Verjährung während rund einem Jahr und zwei Monaten

– während der Dauer der Sistierung des Strafverfahrens vom 2. Februar 2011 bis zum 10. April 2012 (Urteil des Bundesgerichts betreffend Qualifikation des Spiel- automaten "Super Competition" als Glückspielautomaten im Sinne des SBG) – geruht (Urk. 17 S. 8 f.). 4.4.1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten macht in ihrer Eingabe vom

4. August 2017 geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden nach dem revidierten, am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Strafrecht bis zur formel- len Anpassung in den einzelnen Gesetzen im Bereich des Nebenstrafrechts die mit der Revision des Verjährungsrechts beschlossenen Regeln gelten, welche die ersatzlose Aufhebung des Ruhens und der Unterbrechung der Verjährung vor- sehen würden, auch im Hinblick darauf, dass die Verjährungsfristen verlängert worden seien. Die Aufhebung des Instituts des Ruhens der Verjährung könne na- türlich nicht dadurch umgangen werden, dass auf Gesetze verwiesen werde, wel- che sich nach dem StGB zu richten hätten, und auch nicht dadurch, dass gleich- zeitig behauptet werde, im Falle, dass eine Vorfrage zu beurteilen sei, würden je- ne Gesetze gelten. Die Verfahrenssistierung sei auf alleiniges Betreiben der ESBK erfolgt, wobei es nicht um Fragen der Leistungs- oder Rückleistungspflicht, sondern darum gegangen sei, dass die ESBK unsicher geworden sei, ob sie überhaupt auf genüglicher Rechtsgrundlage operiere und eine höchstrichterliche Meinungsäusserung habe provozieren bzw. abwarten wollen, was nach allge- meiner Auffassung keine Vorfrage sei (Urk. 33 S. 4 f.). 4.4.1.4. Die ESBK bringt mit ihrer Eingabe vom 1. September 2017 vor, dass es sich bei der Frage, ob ein Gerät als Glückspielautomat zu qualifizieren sei, sehr wohl um eine Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VstrR handle. Das Bundes- gericht habe in seinem Entscheid BGE 138 IV 106 festgehalten, dass es nicht Sa- che des Strafrichters sein könne, eine entsprechende Qualifikation der entspre- chenden Geräte vorzunehmen. Auch wenn der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG, – im Unterschied zum Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG –, bereits vor Erlass einer entsprechenden Qualifikationsverfügung erfüllt sein könne, lasse

- 12 - sich erst nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens be- urteilen, ob der fragliche Automat die Kriterien eines Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG erfülle und somit unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG sub- sumiert werden könne. Die Vorinstanz sei jedoch falsch gegangen in der An- nahme, dass die Verjährung während der Zeit der Sistierung geruht habe. Das Obergericht habe in seiner Verfügung vom 23. Januar 2017 in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren betreffend das Spielbankengesetz korrekterweise fest- gehalten, dass die Verjährung gestützt auf Art. 11 Abs. 3 SBG während des ge- richtlichen Verfahrens betreffend die Qualifikation des Gerätes "Super Competi- tion" geruht habe. Sowohl die vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch das vor dem Bundesgericht geführten Verfahren hätten sich mit einer Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VstrR befasst, während denen die Verjährung geruht ha- be, somit von Oktober 2010 (Beschwerde vom 28. September 2010 ans Bundes- verwaltungsgericht gegen die Verfügung der ESBK vom 26. August 2010) bis zum

10. April 2012, also während rund 18 Monaten (Urk. 40 S. 4 f.). 4.4.1.5. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte sich in der Verfügung vom

23. Januar 2017 ebenfalls mit dieser Thematik auseinander (Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UH160248 E. 7.4). Die III. Strafkammer hielt im Wesentlichen dafür, dass Art. 11 Abs. 3 VStrR sich auch auf "eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfra- ge" beziehe. Die Norm komme somit nicht nur auf Verfahren über die Leistungs- und Rückleistungspflicht, sondern allgemein auf die Verjährung von Vergehen und Übertretungen nach einzelnen Verwaltungsgesetzen, so auch auf die Ver- jährung gemäss SBG und speziell auch auf Art. 57 Abs. 2 SBG, zur Anwendung. Dieser Entscheid erweist sich als einschlägig: Dem Beschwerdegegner im be- treffenden Verfahren wurde ebenfalls eine Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG vorgeworfen. Notwendiges Tatbestandsmerkmal von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG, so die III. Strafkammer weiter, sei, dass es sich beim aufgestell- ten Gerät um einen Glückspielautomaten handle. Ob das aufgestellte Gerät als Glücksspielautomat zu qualifizieren sei oder nicht, sei aber unter Hinweis auf BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 nicht vom Strafrichter zu entscheiden, sondern in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren festzustellen. Zwar könne der Tatbestand von

- 13 - Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG (im Unterschied zum Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB [recte: SBG], den das Bundesgericht in BGE 138 IV 106 geprüft habe) vor Erlass einer (verwaltungsrechtlichen) Feststellungsverfügung über die Qualifi- kation des fraglichen Automaten erfüllt sein. Gleichwohl lasse sich erst nach Ab- schluss des verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens beurteilen, ob der fragliche Automat die Kriterien eines Glückspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG erfülle und unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG subsumiert werden könne (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2012.42,43 vom

6. Februar 2013 E. 3.3). Abschliessend qualifizierte die III. Strafkammer diese Frage als eine Vorfrage im Sinne Art. 11 Abs. 3 VStrR. 4.4.1.6. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leis- tungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Ver- waltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. Sinn und Zweck der Sonderregelung ist es, zu verhin- dern, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfragen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit besteht. Wie schon die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich festgestellt hat, handelt es sich bei der Frage, ob es sich beim Gerät "Super Competition" um einen Glückspielautomaten handle oder nicht, um eine solche Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR. Aufgrund des Gesagten ruhte die Verjährungsfrist gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VStrR. 4.4.1.7. Was die Dauer des Ruhens der Verjährungsfrist angeht, so ist grundsätz- lich mit der ESBK (Urk. 40 S. 5) und entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 17 S. 8 f.) nicht die Zeit während der Sistierung massgebend, sondern es ist vielmehr auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens betreffend Qualifikation des Gerätes "Super Competition" abzustellen, genauer gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Art. 11 Abs. 3 VStrR soll nämlich nicht gewährleisten, dass die Verwaltungsbehörden nach Anhebung eines Verwaltungsverfahrens sich

- 14 - "alle Zeit der Welt" nehmen können, ohne Gefahr laufen zu müssen, dass die Strafbarkeit verjährt. Vielmehr soll mit dieser Bestimmung verhindert werden, dass ein Verwaltungsstraftäter sich durch Anhebung eines verwaltungsrechtlichen Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens (zumindest) bezüglich der verwirklichten Verwaltungsstraftatbestände in die Verjährung "retten" kann (ACHERMANN, Die Revisionsbedürftigkeit des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel – Herausforderung für Strafverfol- gung und Strafverteidigung, 2017, S. 87; so auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 E. 3.3 vom 3. November 2015). Die Verjährungsfrist ruhte demnach im vorliegenden Fall vom 28. September 2010 (Beschwerdeanhebung ans Bun- desverwaltungsgericht,) bis zum 10. April 2012 (Entscheid des Bundesgericht über die gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts angehobene Be- schwerde, vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_693/2011; 2C_744/2011 vom

10. April 2012), d.h. während rund 18 Monaten. 4.4.2. Strafbescheid als erstinstanzliches Urteil 4.4.2.1. Ebenfalls uneins sind sich die Parteien darüber, welcher Entscheid im vorliegenden Verfahren als "erstinstanzliches Urteil" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu gelten hat (Urk. 33 S. 5; Urk. 40 S. 5). 4.4.2.2. Die Verteidigung macht geltend, die Strafverfügung beendige den Lauf der Verfolgungsverjährung nicht, sondern erst ein gerichtliches Urteil, wobei ins- besondere zu beachten sei, "dass ja die fragliche Behörde in einem anderen Ver- fahren bestellt wird, als beispielsweise eine Untersuchungsbehörde, und auch nicht deren Qualität hat" (Urk. 33 S. 5). 4.4.2.3. Die ESBK stellt sich mit Hinweis auf die geltende Rechtsprechung auf den Standpunkt, die Strafverfügung der ESBK gelte als verjährungsunterbrechend (Urk. 40 S. 5). 4.4.2.4. Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR einem Urteil gleichgesetzt (BGE 133 IV 112). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der angeschuldigten Per-

- 15 - son im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt würden. Ihr werde insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie könne an Be- weisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und habe ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) könne sie Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung habe alsdann den ange- fochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafver- fügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen sei (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Jeder Strafverfügung (Art. 70 VStrR) habe damit zwingend ein Straf- bescheid voranzugehen, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl) auf summa- rischer Grundlage getroffen werden könne. Die Strafverfügung dagegen müsse – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beru- hen und werde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4). 4.4.2.5. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschuldigten am 24. Juni 2015 zunächst ein Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR erlassen (Urk. 7/372 ff.). Der Beschuldigte erhob dagegen am 27. Juli 2015 Einsprache (Urk. 7/384 ff.). Die ESBK erliess darauf am 27. Juni 2016 eine begründete Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR (Urk. 7/396 ff.). Die Strafverfügung kam damit im vom Gesetz dafür vorgesehenen, kontradiktorisch ausgebildeten Verfahren zustande und ist somit im Lichte der vorstehend zitierten bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 IV

112) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 4.4.2.6. In Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, die Strafverfügung sei un- ter offensichtlicher Missachtung der Gewaltenteilung zustande gekommen (Urk. 20 S. 3; Urk. 33 S. 5 Mitte sinngemäss), ist zunächst auf Art. 57 Abs. 1 SBG hinzuweisen. Dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass im Verwaltungs- strafverfahren sowohl die Untersuchung als auch die erste Beurteilung von Bussensachen durch die Verwaltung erfolgt. Nur wenn das übergeordnete Depar- tement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung für gegeben hält, ist das Gericht zu- ständig. Zudem kann der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene die Beurteilung durch das Gericht verlangen (Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 und

- 16 - Abs. 2 VStrR). Es ist damit ein Wesenszug des Verwaltungsstrafverfahrens, dass

– soweit nur eine Busse zur Diskussion steht – eine gerichtliche Kontrolle erst zu einem späteren Zeitpunkt und nur auf Verlangen hin stattfindet. Dass die gleichen Personen den Fall untersucht und entschieden haben, ist vom Gesetzgeber so gewollt. Ziel des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes war es, ein einfaches, kosten- sparendes und meist rasches Verfahren zu schaffen, das sich für die Verfolgung einer Massen-Bagatelldelinquenz bewährt, wie sie auf einigen Gebieten des Ver- waltungsstrafrechts vorkommt (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Motive – Doktrin – Rechtsprechung, 1998, Vorbemerkungen zu Art. 19 bis 31). Vorliegend wurde die Untersuchung gesetzeskonform vom Sekretariat geführt, und der Strafbescheid vom 24. Juni 2015 sowie die Strafverfügung vom 27. Juni 2016 von der Kommis- sion erlassen (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 SBG; Urk. 2/026 ff.; Urk. 7/349 ff.; Urk. 7/396 ff.). 4.4.3. Fazit – kein Eintritt der Verjährung 4.4.3.1. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung endete am

22. Dezember 2008, worauf die Verjährungsfrist am 23. Dezember 2008 zu laufen begann. Unter Berücksichtigung, dass die siebenjährige Verjährungsfrist im Zeit- raum vom 28. September 2010 bis zum 10. April 2012, also während rund 18 Monaten, ruhte, war sie am Tage der Ausfällung der Strafverfügung der ESBK am 27. Juni 2016 nicht verjährt. Die Verjährung wäre nicht vor Mai 2017 einge- treten. Selbst wenn man nun die Strafverfügung der ESBK vom 27. Juni 2016 nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB qualifizieren möchte, läge mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2017 auf jeden Fall ein solches erstinstanzliches Urteil vor, und es wäre die Verjährung auch in diesem Fall nicht eingetreten. 4.4.3.2. Da bereits daraus folgt, dass die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob – wie dies die ESBK angedeutet hat (Urk. 40 S. 5 Mitte) – die Verjährung auch während des Beschwerdeverfah- rens betreffend Zuständigkeit der ESBK zur Prüfung des Spielautomaten "Super Competition" ruhte (ca. sechs Monate, erledigt mit Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 4. Juni 2009; vgl. Urk. 5/203 ff.).

- 17 -

5. Mängel in der Untersuchung bzw. der Anklage 5.1. Die Verteidigung macht in prozessualer Hinsicht weiter eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Der Beschuldigte habe in der Einvernahme vom

11. März 2010 die Aussage verweigert, wobei ihm dort das "Organisieren von Glücksspielen" zum Vorwurf gemacht worden sei, also klar eine Verletzung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG. Der nunmehr erhobene Vorwurf nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG sei durch die Untersuchung nicht weiter abgeklärt worden, obwohl nach der Einsprache vom 27. Juli 2015 eine solche Abklärung unerlässlich gewesen wäre. Damit einher hätte die Feststellung gehen müssen, man arbeite mit einer An- klageänderung und die Untersuchung richte sich neu auf ein anderes Ziel als ur- sprünglich. Würden solche Angaben "untersuchungsseits" nicht gemacht – so die Rüge der Verteidigung – liege eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Be- schuldigten vor. Es hätten beispielsweise Lokalbetreiber befragt und oder mit dem Beschuldigten konfrontiert werden müssen, wobei solchen Beweiserfordernissen nicht dadurch entgangen werden könne, dass Gewicht auf die Behauptung gelegt werde, der Beschuldigte habe "generell" die Aussage verweigert (Urk. 20 S. 4 f.; Urk. 33 S. 3 f.). 5.2. Ist eine gerichtliche Beurteilung der Straf- oder Einziehungsverfügung ver- langt worden, überweist die Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwalt- schaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR). 5.3. Vorliegend wird in der Überweisung der ESBK vom 6. Dezember 2016 (eingegangen am 16. Dezember 2016) auf die Strafverfügung vom 27. Juni 2016 verwiesen (Urk. 2 S. 2), in welcher der Beschuldigte u.a. in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG gebüsst wurde. Weiter wird in der Überweisung fest- gehalten, dass der Beschuldigte in der Strafverfügung der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs, begangen in der Zeit vom 29. Mai 2008 bis am 22. Dezember 2008 im Restaurant "C._____" durch Anbieten des als Glücksspielautomaten qualifizierten Gerätes "Super Com-

- 18 - petition" 1, für schuldig befunden worden sei (Urk. 2 S. 2). Zum einen wird klar auf die massgebende Strafverfügung verwiesen, zum anderen wird im geschilderten Sachverhalt wörtlich der in Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG verwendete Gesetzestext wiedergegeben. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Anklage mangelhaft sein sollte, ist der gesetzlichen Vorgabe von Art. 73 VStrR doch genüge getan. Aus der Strafverfügung vom 27. Juni 2016 geht sodann hervor, dass der Be- schuldigte gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR als Geschäftsführer der F._____ GmbH für die Handlungen verantwortlich sein soll, welche die F._____ GmbH bzw. ihre Angestellten vorgenommen hätten (vgl. Urk. 7/396 ff.), weshalb der Beschuldigte auch diesbezüglich die Möglichkeit hatte, seine Verteidigungs- rechte wahrzunehmen und der Anklagegrundsatz gewahrt ist. 5.4. Eine Anklageänderung, wie sie die Verteidigung rügt (Urk. 33 S. 3), fand sodann nicht statt und kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich der Anfangsverdacht der ESBK für eine strafbare Handlung auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG richtete (vgl. Urk. 4/078 f.). Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschuldigte spätestens ab Zustellung des Schlussprotokolls genau wusste, gegen welchen Vorwurf er sich wehren musste. So bezieht sich bereits das Schlussprotokoll vom

13. Mai 2015 (Urk. 7/363 ff.) – ebenso wie der darauffolgende Strafbescheid vom

24. Juni 2015 (Urk. 7/372 ff.) und die Strafverfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 7/396 ff.) – ausdrücklich auf Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Dem Beschuldigten wurde im Schlussprotokoll unter dem Titel "Tatvorwurf" eine Widerhandlung ge- gen das SBG durch Aufstellen von Glückspielautomaten ohne Prüfung, Konformi- tätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs durch Anbieten des als Glücksspielautomaten qualifizierten Gerätes "Super Competition" zur Last gelegt, wobei Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG als anwendbar erklärt wurde (Urk. 7/363 f.). Dem Beschuldigten war folglich bereits zu diesem Zeitpunkt die rechtliche Würdigung bzw. die Qualifikation des angeklagten Sachverhalts bekannt und es wurde ihm diesbezüglich auch das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Urk. 7/367). Von der Mög- lichkeit, zum Schlussprotokoll Stellung zu nehmen, hat der Beschuldigte daraufhin keinen Gebrauch gemacht. Ein Verletzung des Anklageprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – auch keine Rückweisung zu erfolgen hat.

- 19 - 5.5. Wenn die Verteidigung weiter vorbringt, es sei der Verstoss gegen Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG durch die Untersuchung nicht weiter abgeklärt worden, obwohl nach der Einsprache gegen den Strafbescheid vom 27. Juli 2015 eine solche Ab- klärung unerlässlich gewesen wäre, ist ihr Art. 69 VstrR entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung hat die Verwaltung den angefochtenen Strafbescheid im Falle einer Einsprache zu überprüfen, wobei sie eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen kann. Gemäss Gesetzeswortlaut hat sie damit aber nicht zwingend weitere Beweise zu erheben. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage / Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Strafverfügung vorgeworfen, einen Glücks- spielautomaten des Typs "Super Competition" angeboten zu haben und sich dadurch des Aufstellens eines Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformi- tätsbewertung und Zulassung zum Zwecke des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG, begangen in der in der Zeit vom 29. Mai 2008 bis zum

22. Dezember 2008 im Restaurant "C._____" in Zürich, schuldig gemacht zu ha- ben. Aus der Strafverfügung geht wie dargetan weiter hervor, dass der Beschul- digte gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR als Geschäftsführer der F._____ GmbH für die Handlungen verantwortlich sein soll, welche die F._____ GmbH bzw. ihre Angestellten vorgenommen hätten (vgl. Urk. 7/396 ff.). 1.2. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Einvernahme bei der ESBK vom 11. März 2010 die Aussage (Urk. 7/363 ff.) und hat wie dargetan von der Möglichkeit zum Schlussprotokoll Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch ge- macht. 1.3. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt dahingehend als erstellt erachtet, als dass die F._____ GmbH dem Restaurant "C._____" ein Gerät "Super Com- petition" vermietet habe, wobei damit erstellt sei, dass die F._____ GmbH das fragliche Gerät aufgestellt habe bzw. durch einen Mitarbeiter oder Beauftragten

- 20 -

– vermutlich den von B._____ erwähnten E._____ – habe aufstellen lassen, wo- bei offensichtlich sei, dass dieses Aufstellen zum Zwecke des Betriebs des Auto- maten erfolgt sei. So offensichtlich wie unstreitig sei sodann, dass die F._____ GmbH bzw. ihre Organe es nicht nur unterlassen hätten, E._____ an der Ausliefe- rung bzw. Aufstellung des Automaten zu hindern, sondern dass E._____ vielmehr für die F._____ GmbH tätig gewesen sei, um genau dies zu tun; schliesslich habe E._____ damit bloss die vertraglichen Verpflichtungen der F._____ GmbH erfüllt (Urk. 17 S. 11 ff.). 1.4. Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, – welche aufgrund von Art. 398 Abs. 4 StPO lediglich einer Willkürprüfung zugänglich sind –, werden im Berufungsverfahren nicht bestritten, sondern es wird einzig im Rahmen der Beru- fungserklärung pauschal die "unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes" gerügt (vgl. Urk. 20 S. 3), ohne in der Folge darzutun, inwiefern die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll. Folglich ist für die rechtliche Würdigung von dem von der Vorinstanz er- stellten Sachverhalt auszugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsmässigkeit 1.1. In rechtlicher Hinsicht lässt der Beschuldigte im Wesentlichen vorbringen, dass umfassende Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Legalität des Ge- rätes abzuklären. Massgebend sei, dass der Beschuldigte um die Vorkehren nicht nur gewusst habe, sondern selbst hinter diesen gestanden sei, indem die Firma G._____ tätig geworden sei, welcher die Kenntnisse der F._____ GmbH anzu- rechnen gewesen seien, da beide Firmen durch dieselbe Person (H._____; nach- folgend H._____) repräsentiert worden seien. Die ESBK hätte genug Zeit gehabt, um aufklärend zu wirken, dies in einer höchst komplexen Materie, aufgrund wel- cher auch eine Aufklärungspflicht postuliert werden könne, wobei nichts derglei- chen geschehen sei (Urk. 33 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang macht die Ver- teidigung sodann einen Rechtsirrtum geltend, wobei der bei H._____ eingetretene

- 21 - Rechtsirrtum auch für den Beschuldigten gelten müsse (Urk. 33 S. 6 ff.). Zudem rügt die Verteidigung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2011 E. 2.4.1 und E. 2.4.2 wohl sinngemäss, Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG sei nicht an- wendbar, indem sie ausführt, "das Pünktchen auf dem i sei die seitens der ESBK geäusserte Rechtsmeinung, es mache sich nicht strafbar, wer als Nicht-Spielbank Glücksspielautomaten ohne Prüfung und Konformitätsbewertung aufstelle, denn bei Art. 56 Abs. 1 lit. c sei nicht die Rede von ausserhalb konzessionierter Spiel- banken (wie bei lit. a)" (Urk. 33 S. 6). 1.2. Das Bundesgericht hat in dem von der Verteidigung zitierten Entscheid of- fen gelassen, ob der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG nur die Verletzung der in der Verordnung vom 23. Februar 2000 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, nachfolgend VSBG) statuierten Pflichten der Betreiber einer Spielbank erfasst. Allerdings hat es in Bestätigung eines früheren Ent- scheids (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2) festgehalten, dass vor dem Erlass der Fest- stellungsverfügung der ESBK durch den Betrieb des Automaten allenfalls andere Tatbestände erfüllt werden können, etwa der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Weiter wird vom Bundesgericht explizit ausgeführt, dass jeder Geldspiel- automat unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 62 VSBG der Vorführungs- pflicht unterliege und dass die Kommission unter Berücksichtigung der insoweit massgebenden Kriterien darüber zu entscheiden habe, ob der vorgeführte Geld- spielautomat als Geschicklichkeits- oder als Glücksspielautomat zu qualifizieren sei. Ein Geldspielautomat müsse gerade auch dann vorgeführt werden, wenn er nicht für den Betrieb in den Spielbanken bestimmt sei (argumentum e contrario aus Art. 62 lit. a VSBG), also ausserhalb einer konzessionierten Spielbank, etwa in einer Gaststätte oder in einem Spielsalon, betrieben werden solle. Denn gerade in diesem Fall sei es von entscheidender Bedeutung, ob es sich um einen Ge- schicklichkeitsspielautomaten handle, der nach Massgabe des kantonalen Rechts in Gaststätten und Spielsalons betrieben werden dürfe, oder ob der Geldspiel- automat als Glücksspielautomat zu qualifizieren sei, dessen Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken gemäss Art. 4 Abs. 1 SBG verboten sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2011 vom 16. März 2012 E. 5.3.2).

- 22 - 1.3. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhellt, dass es sich beim Tatbestand nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG nicht um ein Sonderdelikt handelt, son- dern dieser Tatbestand von jedermann erfüllt werden kann, wenn noch keine Kon- formitätsbewertung vorliegt, was bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. Urk. 17 S. 13 f.). Weiter ist der Argumentation der Verteidigung auch der kla- re Gesetzeswortlaut der Bestimmung von Art. 56 Abs. 1 SBG entgegenzuhalten: "Mit Haft oder Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer: […]". Mit dem Wort "wer" wird ein unbestimmter Täterkreis umschrieben, weshalb Art. 56 Abs. 1 SBG nicht nur auf Spielbanken Anwendung findet. Wo eine Einschränkung des Täterkreises gewollt ist, wird sie im Gesetzeswortlaut erwähnt. So kann den Tat- bestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG beispielweise nur erfüllen, wer "ausserhalb konzessionierter Spielbanken" Glücksspiele betreibt. Umgekehrt kann sich nach Art. 56 Abs. 1 lit. g und i nur eine Spielbank bzw. ein Spielbankenbetreiber straf- bar machen, wobei eine solche Einschränkung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG ge- rade nicht vorgesehen ist. Wie die ESBK bereits in ihrer Strafverfügung richtig ausgeführt hat (Urk. 3/396 ff.), kommt es bei Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG – anders als beim Tatbestand nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG – nicht darauf an, ob im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein rechtskräftiger Qualifikations- entscheid vorliegt, soll doch mit der Vorführungspflicht nach Art. 61 VSBG eine solche Qualifikationsverfügung überhaupt erst ermöglicht werden. Entsprechend sorgt die gesetzliche Regelung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG dafür, dass die in Ar- tikel 61 VSBG festgehaltene Vorführungspflicht eingehalten wird und stellt unter Strafe, wer einen Glückspielautomaten aufstellt, ohne dass dieser das vom Bun- desrat vorgeschriebene Verfahren durchlaufen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 SBG). 1.4. In objektiver Hinsicht setzt Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG das Vorliegen eines Spielsystems oder eines Glücksspielautomaten, dessen Aufstellen zum Zweck des Betriebs sowie das Fehlen einer Überprüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung des Geräts voraus. Das Erfordernis des Fehlens einer Überprüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung des Geräts ist wie erwähnt im Zusam- menhang mit Art. 61 Abs. 1 VSBG zu sehen, welcher die Pflicht statuiert, einen Spielautomaten vor Inbetriebnahme der Kommission der ESBK vorzuführen. Glücksspiele im Sinne des SBG sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Ein-

- 23 - satzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspiel- automaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen auto- matisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG). Der Entscheid darüber, ob es sich bei einem Automaten um einen Glücksspielautomaten im rechtlichen Sinne handelt oder nicht, obliegt der ESBK (Art. 64 Abs. 1 VSBG). 1.5. Im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens hat die ESBK mit Verfügung vom 26. August 2010 den Spielautomaten "Super Compe- tition" und faktisch gleiche Geräte als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert und deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spiel- banken verboten (Urk. 5/091 ff.). Diese Verfügung wurde im Verwaltungs- verfahren schliesslich vom Bundesgericht mit den Entscheiden 2C_693/2011 und 2C_744/2011 vom 10. April 2012 bestätigt. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts handelt es sich bei der Qualifikationsverfügung um eine Fest- stellungsverfügung, welche lediglich formell feststelle, was auch ohne ent- sprechenden Entscheid gelte (BGE 138 IV 106, E. 5.3.2). Der Entscheid des Bundesgerichts hat somit nur feststellende und keine konstituierende Wirkung. Dies bedeutet, dass das entsprechende Gerät nicht erst durch den betreffenden Bundesgerichtsentscheid zu einem Glücksspielautomaten wird, sondern dass das Bundesgericht lediglich festgestellt hat, dass das fragliche Gerät als Glücksspiel- automat zu qualifizieren ist. Diese Qualifikation gilt somit sowohl für den Urteils- zeitpunkt als auch für die Zeit davor und danach. Die im vorliegenden Verfahren im November 2010 durch Ingenieure der ESBK vorgenommene technische Ana- lyse des beschlagnahmten Gerätes 1 hat ergeben, dass sich dieses nicht von demjenigen Automaten unterscheidet, welcher Gegenstand der Qualifika- tionsverfügung der ESBK vom 26. August 2010 war (Urk. 5/086 ff.; Urk. 3/369 ff.), womit ein Tatobjekt im Sinne des Spielbankengesetzes vorliegt. 1.6. Gestützt auf den unbestritten gebliebenen Sachverhalt ist für die rechtliche Würdigung sodann davon auszugehen, dass ein Mitarbeiter der F._____ GmbH namens E._____ den Glücksspielautomaten aufgestellt bzw. montiert hat (Urk. 33 S. 6), worauf dieser Automat in der Zeit vom 29. Mai 2008 bis am 22. Dezember

- 24 - 2008 zum Zwecke des Betriebs im Restaurant "C._____" zur Verfügung stand. Dieser Automat wurde der ESBK sodann unbestrittenermassen nie einer Prüfung vorgelegt. Folglich hat der genannte Mitarbeiter der F._____ GmbH den objekti- ven Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG erfüllt. Fraglich ist nun, ob dieses Handeln dem Beschuldigten zuzurechnen ist und dieser für das Verhalten seines Mitarbeiters verantwortlich gemacht werden kann, was von der Verteidigung noch vor Vorinstanz (vgl. Urk. 8 S. 8), im Berufungsverfahren jedoch nicht mehr bestrit- ten wurde (vgl. Urk. 20; Urk. 33). 1.7. Der im Recht liegenden Vereinbarung "Super Competition" vom 29. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass die F._____ GmbH dem Restaurant "C._____" das Gerät "Super Competition" zur Durchführung des Wettbewerbs sowie ein Ser- viceabonnement und ein Handy/E-Mailservice für Gratisspiele (I._____.ch) gegen eine monatliche Gebühr von Fr. 750.– zur Verfügung stellt, wobei u.a. auch fest- gehalten wird, dass das Wettbewerbsgerät unpfändbares Eigentum der F._____ GmbH bleibt (Urk. 1/020 ff.). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechti- gung der F._____ GmbH im Handelsregister eingetragen war (vgl. Handelsregis- terauszug vom 12. Januar 2009, Urk. 3/142; Beilage 2 der Eingabe des früheren Rechtsvertreters vom 16. Januar 2009, Urk. 5/130; Urk. 5/250 f.). 1.8. Gesellschaften sind zwar strafrechtlich handlungsfähig, jedoch nicht schuldfähig und damit grundsätzlich nicht straffähig. Bereits die allgemeine Be- stimmung von Art. 29 StGB – welche nach Art. 2 VstrR subsidiär zur Anwendung kommt – bestimmt deshalb, dass besondere Pflichten, welche die Gesellschaft treffen und deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, den natür- lichen Personen zugerechnet werden, die für die Gesellschaft handeln, um jene strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Das gilt insbesondere auch für die Stellung der Gesellschaft als sog. Geschäftsherrin bzw. die daraus erwach- senden Garantenpflichten, was namentlich auch Eingang in Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR gefunden hat. Im Gegensatz zu Art. 55 Abs. 2 ZGB erfolgt damit keine Zu- rechnung des Verhaltens der massgeblichen natürlichen Person zur Gesellschaft, sondern umgekehrt eine Zurechnung der die Gesellschaft treffenden Pflicht zu der

- 25 - realiter verantwortlichen natürlichen Person, die diese Pflicht für die juristische Person verantwortlich wahrzunehmen hat. Ausserdem können aufgrund der Zu- rechnung von Garantenpflichten auch Personen strafrechtlich sanktioniert wer- den, die an dem massgeblichen Delikt weder als Mittäter noch als Anstifter oder Gehilfen teilgenommen haben, dem Täter gegenüber aber eine Pflicht zur Über- wachung hatten (JUNG, Gesellschaftsrecht, Serie/Reihe, litera B, Jahr 2016, S. 263 f.). 1.9. Art. 6 Abs. 2 VStrR statuiert, dass der Geschäftsherr, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wir- kungen aufzuheben, den Strafbestimmungen untersteht, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt, wobei es an einer Legaldefinition des Geschäftsherrn im VStrR mangelt. Unter den Begriff des Geschäftsherrn sind diejenigen Organe sowie natürliche Personen zu sub- sumieren, die auf Grund ihrer Weisungs- und Kontrollbefugnisse in der Lage sind, dem strafbaren Verhalten einer weisungsunterworfenen Person Einhalt zu gebie- ten (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, Bern 2012, S. 52; ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Ackermann/Heine [Hrsg.], Bern 2013, § 4 N 86 ff.). Art. 6 Abs. 2 VStrR beinhaltet demnach ein Unterlassungsdelikt des Ge- schäftsherrn, parallel zum Tätigkeitsdelikt des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters. Erfasst sind insbesondere Fälle, bei denen eine Führungsperson Straf- taten der ihr unterstellten Person(en) nicht unterbindet, weshalb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Straftaten als strafwürdig erachtet wird. Folglich handelt es sich um eine strafrechtliche Mithaftung des passiven Vor- gesetzten, wonach sich dieser nach denselben Strafbestimmungen strafbar macht wie die ihm weisungsunterworfene Person (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 51 f.). 1.10. Der strafrechtliche Einbezug des Geschäftsherrn für die Nichtverhinderung der Anlasstat setzt dessen Garantenstellung voraus. Die Garantenpflicht des Ge- schäftsherrn wird dadurch begründet, als dass er in leitender Funktion dafür zu

- 26 - sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Demzufolge ist der Ge- schäftsherr von Gesetzes wegen als Überwachungsgarant für die Kontrolle und die Minimierung der vom Unternehmen ausgehenden Gefahren verantwortlich. (vgl. dazu BGE 122 IV 103 E. 5.2; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,

9. Auflage, Zürich et. al. 2013, S. 368 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung wird die rechtliche Verpflichtung des Geschäftsherrn, also die Garan- tenstellung, auch dadurch begründet, dass sich die Bestimmungen des Verwal- tungsrechts in der Regel an ihn richten und er folglich deren Anwendung sicher- zustellen bezw. deren Verletzung zu verhindern hat. Demzufolge hat der Ge- schäftsherr die rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten seiner Angestellten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig durch Eingreifen zu ver- hindern (BGE 142 IV 315 E. 2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.3 vom

12. Oktober 2017 E. 5.1). Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen bzw. die An- lasstat ist dabei lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Dies bedeutet, Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die konkrete Anlasstat beziehen, son- dern auf die Nichtverhinderung derselben (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 52 m.w.H.). 1.11. Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich sodann auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Be- stimmung auf die dahinter stehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt. Die Tat des Untergebenen ist allen natürlichen Organmitgliedern des Verwaltungsrates zuzurechnen, die mindestens fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 59 f. m.w.H.). Dabei ist analog Art. 6 Abs. 2 VStrR nicht erforderlich, dass das betreffende Organ Kenntnis der inkriminierten Handlungen der juristi- schen Person bzw. von Untergebenen oder Vertretern hat, sondern lediglich, dass es trotz Aufsichtspflicht keine Massnahmen zur Einhaltung von (an die juristische Person etc. als Geschäftsherrn gerichteten) strafbewehrten Verwaltungsbestim- mungen bzw. zur Verhinderung von diesbezüglichen Gesetzesverstössen getrof- fen hat (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.9 vom 16. Juni 2017 E. 4.2.2.1).

- 27 - 1.12. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der F._____ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung und gilt als solcher als Geschäftsherr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR. Die vorgenannte Garantenpflicht (vgl. vorne Ziff. 1.10) folgt für ihn direkt aus seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben gemäss Art. 810 Abs. 2 OR. Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen nach Art. 812 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Massstab. Die Ge- schäftsführer müssen ihre Aufgabe sorgfältig erledigen, wie man es von einem er- fahrenen und pflichtbewussten Geschäftsmann erwarten darf (NUSSBAUM, Kurz- kommentar zum neuen GmbH-Recht, Bern 2007, Art. 812 N 2). Da bereits die Wortwahl von Art. 812 Abs. 1 OR auf diejenige in Art. 717 Abs. 1 OR hindeutet, kann auf die Ausführungen zur Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates einer Akti- engesellschaft verwiesen werden (WATTER/ROTH/PELLANDA, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], BSK OR II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 812 N 5). Der Geschäftsführer hat insbesondere die Aufsicht darüber, dass Gesetze und Wei- sungen eingehalten werden. Damit er diese Aufgabe sorgfältig wahrnehmen kann, muss er sich, gleich wie der Verwaltungsrat einer AG, namentlich über den laufenden Geschäftsgang informieren, Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkei- ten nachgehen bzw. gegebenenfalls einschreiten. In jedem Fall muss er unab- hängig von seiner tatsächlichen Stellung fundierte Kenntnisse der Gesellschaft und deren Betriebsorganisation, des Geschäftszweigs sowie den grundlegenden rechtlichen Pflichten aufweisen (vgl. BGE 122 III 195 E. 3a; BGE 113 II 52 E. 3a.). 1.13. Als Geschäftsführer der F._____ GmbH war es die Aufgabe des Beschul- digten, die Geschäftstätigkeit der GmbH zu überwachen und sicherzustellen, dass diese keine widerrechtlichen Geschäftstätigkeiten unterhielt. Ihm oblag die ge- setzliche Pflicht, sich mit den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen be- treffend Geldspiele und insbesondere mit der Bewilligungspflicht gemäss Spiel- bankengesetz zu befassen und wo nötig die entsprechenden Informationen ein- zuholen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Tätigkeit der F._____ GmbH sicherzustellen. Dass der vorgenannte E._____ gemäss Angaben der Verteidigung praktisch alle Geräte gestellt bzw. montiert habe (Urk. 33 S. 6), entlastet den Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte verkennt, dass der gegen ihn

- 28 - erhobene Vorwurf im Unterlassen einer gesetzeskonformen Geschäftsführertätig- keit liegt, welche die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufsichts-, Instruktions- und Überwachungspflichten beinhaltet. Der Beschuldigte wäre als Geschäftsführer der F._____ GmbH gehalten gewesen, das Aufstellen des Automaten durch Überwa- chung, Weisungen und falls notwendig durch Eingreifen zu verhindern. Er hat es vorliegend jedoch trotz seiner Garantenpflicht unterlassen, Massnahmen gegen das Aufstellen des Glücksspielautomaten zum Zwecke des Betriebs durch seinen Mitarbeiter E._____ und damit gegen eine Widerhandlung gegen das SBG zu er- greifen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die Handlungen seines Mitar- beiters für die F._____ GmbH nach Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR aufgrund seiner Or- ganstellung und als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer strafrechtlich zu verantworten. 1.14. Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands sind infolge des Verweises in Art. 2 VStrR die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei sich der Vorsatz wie erwähnt nicht auf die konkrete Anlass- tat, sondern auf die Nichtverhinderung derselben beziehen muss. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.51 vom 30. Mai 2017 E. 3.5.1 mit Verweis auf DONATSCH, StGB Kommentar, Zürich 2010, Art. 12 N 6). 1.15. Der Beschuldigte macht wie dargetan geltend, sämtliche ihm möglichen Vorkehrungen betreffend die Legalität des Gerätes "Super Competition" getroffen zu haben (Urk. 33 S. 5), woraus sich für den subjektiven Tatbestand immerhin ab- leiten lässt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt wusste, dass das Gerät al- lenfalls als Glücksspielautomat zu qualifizieren und für dieses noch keine Kon- formitätsbewertung erfolgt ist. Dies auch, da der Beschuldigte selbst ausführen lässt, dass er selbst hinter den betreffend Zulässigkeit der Automaten getätigten Abklärungen gestanden sei (Urk. 33 S. 5 f.), was eine grundsätzliche Kenntnis be- treffend die Prüfungspflicht impliziert. Die Argumentation des Beschuldigten be-

- 29 - schlägt damit nicht die Erfüllung des subjektiven Tatbestands in Bezug auf die ob- jektiven Tatbestandselemente, nämlich das Nichtverhindern des Aufstellens eines Glückspielautomaten zum Zwecke des Betriebs ohne vorgängig erfolgte Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung durch die ESBK (Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR). Ein allenfalls vorhandener Verbotsirrtum (Unkenntnis betreffend die Pflicht zur Prüfung bzw. Konformitätsbewertung) lässt den Vorsatz zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht entfallen, wes- halb das genannte Vorbringen der Verteidigung nachfolgend auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen ist. Auch macht der Beschuldigte nicht geltend, dass er nicht gewusst hätte, dass sein Mit- arbeiter den Automat aufgestellt hat. Gestützt auf die vorgenannte, im Recht lie- genden Vereinbarung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht verhindert hat, dass sein Mitarbeiter den Glücks- spielautomat – ohne diesen vorab der ESBK zur Prüfung vorzulegen – im Lokal "C._____" aufgestellt hat, zumal die F._____ GmbH dem Restaurant "C._____" das Gerät "Super Competition" gerade zum Zwecke der Durchführung des Wett- bewerbs vermietet hat (vgl. Urk. 1/020 f.). 1.16. Im Ergebnis ist deshalb mit der ESBK festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR er- füllt hat.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld 2.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, setzt die Strafbar- keit eines Verhaltens neben der Erfüllung des objektiven und des subjektiven Tat- bestands auch voraus, dass keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind und dass ein schuldhaftes Handeln vorliegt (Urk. 17 S. 15). Rechtfertigungsgründe – wie insbesondere Notwehr oder Notstand – sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Als Schuldausschlussgründe kommen insbesondere die Schuld- unfähigkeit einer handelnden Person, ein Sachverhaltsirrtum sowie ein Rechts- irrtum in Betracht (Urk. 17 S. 15), wobei vorliegend aufgrund der vorgenannten Rüge der Verteidigung Letzterer näher zu prüfen ist.

- 30 - 2.2. Ein Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR liegt vor, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, das heisst, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Die Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums orientiert sich daran, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder ob der Täter hin- reichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu er- kennen oder in Erfahrung zu bringen. Die Überprüfung des eigenen Verhaltens auf seine Rechtmässigkeit ist insbesondere dann verlangt, wenn der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlicher Regelung unterliegt, ohne sich näher über deren Inhalt und Reichweite zu informieren. Wenn Anlass zu Zweifeln an der Recht- mässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zu- ständigen Behörde zuvor näher informieren. In diesem Sinn gilt ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zwei- feln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; je m.w.H.). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2017 vom 26. September 2017 m.w.H.). 2.3. Die Verteidigung macht betreffend Rechtsirrtum zusammengefasst geltend, es seien auf Anraten des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend BJ) Meinungs- äusserungen der Kantone eingeholt worden, wobei der für die Bewilligung der Au- tomaten zuständige Kanton mit Schreiben vom 14. Mai 2008 ausgeführt habe, dass das Lotterierecht auf "Super-Competition" nicht zur Anwendung gelange und das Gerät in der vorliegenden Konzeption soweit ersichtlich auch keinen anderen kantonalen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen würde. Die zuständige Bundesstelle und die zuständige kantonale Stelle hätten keine Einwendungen ge- gen den Betrieb des Gerätes erhoben, wobei man zweifellos habe davon aus- gehen dürfen, dass Bundesbehörden untereinander kommunizieren würden und die ESBK allenfalls eine andere Meinung hätte kommunizieren können bzw. müs-

- 31 - sen. Auf die Meinungsäusserung bzw. Auskünfte des BJ und der kantonalen Sicherheitsdirektion hätte vertraut werden dürfen. Der bei H._____ eingetretene Rechtsirrtum gelte auch für den Beschuldigten, welcher sich zu Recht darauf be- rufen könne (Urk. 33 S. 6 ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat hierzu richtig ausgeführt, im vorliegenden Fall habe sich H._____ – der Gesellschafter der F._____ GmbH wie auch der G._____ ... GmbH war – offensichtlich an das BJ gewendet, um sich über die Zulässigkeit von "Su- per Competition" zu erkundigen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 habe das BJ H._____ informiert, dass es – wie dies bereits in einem Schreiben vom 23. No- vember 2007 festgehalten worden sei – "in erster Linie Sache der Kantone" sei, zu beurteilen, ob der fragliche Automat "unter die Lotteriegesetzgebung fällt oder nicht". Im Weiteren sandte das BJ H._____ eine Liste mit den Adressen der kan- tonalen Dienststellen, "die für den Lotterie- und Wettbereich zuständig sind" (Urk. 17 S. 16 mit Verweis auf Urk. 3/048). In der Folge habe sich H._____ – wie vom BJ angeregt – an diverse Kantone gewandt, wobei auch diverse Antwort- schreiben der Kantone aktenkundig seien, welche von der Vorinstanz allesamt richtig aufgeführt wurden (Urk. 17 S. 16 f.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat die Vorinstanz richtig festge- halten, dass sich die (offenbar von mehreren Kantonen informierte) ESBK in der Zwischenzeit, nämlich am 15. Juli 2008, direkt mit einem Schreiben an H._____ gewendet und ihn dazu aufgefordert habe, einen Automaten "Super Competition" samt Unterlagen an die ESBK zur Vorführung einzureichen. Auf dieses Schreiben habe der heutige Verteidiger des Beschuldigten mit einem Schreiben reagiert, in welchem er festgehalten habe, dass seine Klientin – die G._____ ... GmbH – die Meinung vertrete, dass das SBG nicht zur Anwendung gelange und die ESBK demzufolge nicht zuständig sei, aus welchem Grund er um Zustellung einer rekur- rablen Verfügung bitte (Urk. 17 S. 18 mit Verweis auf Urk. 3/107). 2.5. Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, dass sich die F._____ GmbH das Wissen von H._____ anrechnen lassen dürfe und müsse, da es keine Rolle spie- le, ob H._____ nun im Namen der G._____ ... GmbH oder im Namen der F._____ GmbH Abklärungen bei den Behörden vorgenommen habe (Urk. 17 S. 18 f.).

- 32 - Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden, zumal dies von der Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfah- ren ausdrücklich anerkannt wurde. So führt die Verteidigung im Rahmen ihrer Be- rufungsbegründung vom 4. August 2017 wie erwähnt explizit aus, dass der Be- schuldigte selbst hinter den Vorkehren, welche zwecks Abklärung der Legalität des Gerätes getroffen worden seien, gestanden sei, indem die Firma G._____ tä- tig geworden sei, welcher die Kenntnisse der F._____ GmbH anzurechnen gewe- sen seien, da beide Firmen durch dieselbe Person – H._____ – repräsentiert wor- den seien (Urk. 33 S. 5). 2.6. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob sich der Beschuldigte infolge des Handelns von H._____ entlasten könne bzw. ob ein allfälliger Rechtsirrtum von H._____ auch für den Beschuldigten entlastend wirkt. Dies verneinte die Vor- instanz, welches Ergebnis mit nachfolgenden Ergänzungen zu übernehmen ist (Urk. 17 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7. Dem Beschuldigten war als Geschäftsführer der F._____ GmbH bewusst, dass der Spielbankenbereich reguliert und folglich die Tätigkeit seiner GmbH, welche im Wettbewerbsbereich agiert, rechtlichen Restriktionen unterliegen könn- te. Nachdem die Verteidigung wie dargetan festgehalten hat, dass der Beschul- digte selbst hinter den betreffend die Legalität des Automaten getätigten Ab- klärungen gestanden sei, war sich der Beschuldigte offenbar auch durchaus von Anfang an bewusst, dass der Betrieb von Spielautomaten gesetzlichen Ein- schränkungen unterliegen könnte. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass sich H._____ wie bereits erwähnt erstmals im Dezember 2007 (vgl. Schreiben des BJ vom 9. Januar 2008, Urk. 3/048) an das BJ und in der Folge mit diversen An- fragen an verschiedene Kantone wandte, um die Zulässigkeit des Betriebs des Automaten abzuklären. Die ins Recht gereichten Antwortschreiben der Kantone sind in diesem Zusammenhang entgegen der Verteidigung jedoch von vorherein nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten und einen Rechtsirrtum – weder bei H._____ noch beim Beschuldigten – zu belegen, da diese von den Kantonen und damit nicht von der zuständigen staatlichen Behörde stammen. Aus diesem Grund ist auch die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu

- 33 - hören, zumal die erfolgreiche Berufung auf diesen allgemeinen Ver- fassungsgrundsatz voraussetzt, dass die Auskunft von der zuständigen staat- lichen Behörde erteilt wird. 2.8. Aus den genannten Antwortschreiben der Kantone erhellt indessen, dass H._____, dessen Wissen dem Beschuldigten unbestrittenermassen anzurechnen war, bereits mit Antwortschreiben des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008, der Verfügung des Departements für Volkswirt- schaft und Inneres des Kantons Aargau vom 17. April 2008 sowie des Antwort- schreibens des Bauinspektorates Basel-Stadt vom 9. Mai 2008 – und damit vor dem Zeitpunkt der Tatbegehung – explizit auf die Zuständigkeit der ESBK hin- gewiesen wurde (vgl. Urk. 3/102; Urk. 3/103; Urk. 3/105). Demnach hätte der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtsmässig- keit seines Handelns haben sollen, wobei für das Bewusstsein der Rechtswidrig- keit weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung erforderlich ist (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 21 N 15). Als Geschäftsführer der F._____ GmbH hätte sich der Beschuldigte daraufhin bei der zuständigen staatlichen Behörde – der ESBK – betreffend die gesetzlichen Vor- schriften für das Aufstellen des Automaten informieren und als Geschäftsführer der GmbH auch für deren Einhaltung durch seinen Mitarbeiter einsetzen müssen. Für die Annahme eines Verbotsirrtums fehlt es aufgrund des Gesagten an der Voraussetzung der Unvermeidbarkeit. Ein Entfallen der Schuld beim Beschuldig- ten aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums ist nicht gegeben. 2.9. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzuführen, dass der Beschuldigte mit Schreiben der ESBK vom 15. Juli 2008 und somit noch während der Tatbegehung aufgefordert wurde, das Gerät "Super Competition" der ESBK zur Prüfung vorzuführen, woraufhin das Aufstellen und Betreiben der Geräte des Typs "Super Competition" mit Verfügung der ESBK vom 28. November 2008 un- ter Strafandrohung untersagt wurde, wohingegen der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Mitnichten kann deshalb gesagt wer- den, weder die zuständige Bundesstelle noch die zuständige kantonale Stelle hät- ten Einwendungen gegen den Betrieb des Gerätes erhoben und man habe davon

- 34 - ausgehen dürfen, dass Bundesbehörden untereinander kommunizieren würden bzw. die ESBK allenfalls eine andere Meinung hätte kommunizieren müssen (Urk. 33 S. 7). 2.10. Zusammengefasst sind keine Schuldausschlussgründe gegeben. Der Be- schuldigte ist folglich der Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafzumessung im konkreten Fall 1.1. Die Vorinstanz hat die von der ESBK festgesetzte Busse von Fr. 2'000.– bestätigt (Urk. 17 S. 19). Vorliegend reicht der gesetzliche Strafrahmen von Haft oder Busse bis Fr. 500'000.–. Anzumerken ist, dass die Haftstrafe bei der Revisi- on des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches abgeschafft wurde, wobei das Spielbankengesetz offensichtlich noch nicht entsprechend revidiert wurde. 1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung sind korrekt und können – ebenso wie die angestellten Über- legungen zur Strafhöhe im konkreten Fall – mit nachfolgenden Ergänzungen übernommen werden (Urk. 17 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Gemäss der Spezialbestimmung in Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu Fr. 5'000.– nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens (also aufgrund der Tatkomponente) zu bemessen. Andere Strafzumessungsgründe (und damit insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Täters bzw. die Tä- terkomponente) dürfen, müssen aber nicht berücksichtigt werden (EICKER/FRANK/ ACHERMANN, a.a.O., S. 71 f.). 1.4. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist ergänzend festzuhalten, dass die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes bzw. die objektive Tatschwere bei Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG anhand der Sozialgefährlichkeit des Glücksspielautoma- ten zu bewerten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c SBG). Nachdem der Beschuldigte die

- 35 - Aussage verweigert hat, lassen sich einzig der technischen Geräteanalyse der ESBK Hinweise zur Sozialgefährlichkeit des Automaten entnehmen. Gemäss die- ser beträgt der Einsatz pro Spiel Fr. 1.–, wobei die Spieldauer mit 1.5 bis 3 Sekunden sehr kurz ist. Bei Gewinn (10 Punkte) gibt der eingebaute Carddis- penser eine Karte aus (Urk. 5/086 ff.). Ob diese hernach gegen Bargeld ein- getauscht, oder lediglich gegen neue Jetons oder Waren eingetauscht wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Au- tomat im Restaurant "C._____" einem unbeschränkten Personenkreis offen stand, anders als beispielsweise in einem Vereinslokal. Es ist damit davon auszugehen, dass der Schutz der potentiellen Spielenden und der Gesellschaft vor den Gefah- ren der Spielsucht durchaus beeinträchtigt war. Ein weiterer Zweck des SBG ist der Schutz ökonomischer bzw. fiskalischer Interessen des Staates am Angebot von Glücksspielen einzig in konzessionierten Spielbanken. Da auch keine Anga- ben über zur Deliktssumme vorliegen, ist zugunsten des Beschuldigten von einem noch geringeren Betrag auszugehen, weshalb die fiskalischen Interessen des Staates nicht in grossem Masse geschädigt wurden. 1.5. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als noch leicht taxiert, kann dies im weiten Feld des Möglichen übernommen werden, was zu einer Einsatz- strafe im untersten Drittel des bis zu Fr. 500'000.– Busse (oder Haft) reichenden Strafrahmens führen muss. 1.6. Bei der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz unberücksichtigt gelas- sen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte, erhielt er doch gemäss der im Recht liegenden Vereinbarung den monatlichen Mietbetrag in der Höhe von Fr. 750.– (Urk. 1/020). Ob der Beschuldigte überdies auch an dem mit dem Automaten erzielten Gewinn partizipierte, lässt sich entgegen den Ausfüh- rungen der ESBK in der Strafverfügung vom 27. Juni 2016 (vgl. Urk. 3/396 ff.) nicht erstellen. 1.7. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht.

- 36 - 1.8. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 17 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. 1.9. In Anbetracht sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe ist die von der ESBK ausgesprochene und der Vorinstanz bestätigte Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.

2. Ersatzfreiheitsstrafe 2.1. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse hat die Vorinstanz mit Hinweis auf die ständige Praxis gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB (Umwandlungs- satz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse) eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 20 Tagen festgesetzt (Urk. 17 S. 20). Die ESBK beantragt diesbe- züglich, es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen festzulegen, da gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR im Geltungsbereich des Verwaltungsstrafrechts Bussen in der Höhe von Fr. 30.– einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichzusetzen seien, wel- che Spezialbestimmung gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB noch immer anwendbar sei (Urk. 35 S. 2). Die Verteidigung führt hierzu sinngemäss aus, eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 66 Tagen sei unangemessen bzw. verstosse gegen das Verhält- nismässigkeitsprinzip und die Bestimmungen des VstrR seien nicht anwendbar (Urk. 46 S. 2). 2.2. Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im Anwen- dungsbereich des VstrR richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR und nicht nach Art. 106 StGB. Diese Bestimmung sieht ein von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichendes Sonderregime betreffend Umwandlung einer Busse in Haft vor, soweit sie nicht eingebracht werden kann (Art. 10 Abs. 1 VstrR). Ins- besondere gelten ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro 30 Franken Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten (Art. 10 Abs. 3 VstrR). Diese Ordnung gilt, wie das Bundesgericht mit einlässlicher Be-

- 37 - gründung festgehalten hat, für die Bussenumwandlung auf Grundlage des VStrR nach wie vor und ist nicht von der Neuregelung der Ersatzfreiheitsstrafe per An- fang 2007 abgelöst worden (BGE 141 IV 407). 2.3. Gestützt auf Art. 91 VstrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzu- setzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. V. Einziehung Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung des be- schlagnahmten Spielautomaten samt Zubehör (3 Rollen Jetons und 239 Konsu- mationsgutscheine) kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 17 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach sind der mit Verfügung der ESBK vom 24. Februar 2009 beschlagnahmte Spielautomat "Super Competition" sowie die 3 Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine einzuziehen und der ESBK zur Vernichtung zu überlassen. VI. Kosten

1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417–428 StPO.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziff. 5 und 6) zu be- stätigen ist. Zudem sind ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens aufzuerlegen und es ist die entsprechen- de vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziff. 7) zu bestätigen.

3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VstrR für die Kosten des Strafbescheids gegen B._____ vom 24. Juni 2015 in der

- 38 - Höhe von Fr. 1'690.– für solidarisch haftbar erklärt, wobei eine allfällige Einforde- rung dieser Kosten über die ESBK erfolge. Dies mit der Begründung, dass es sich bei B._____ um einen Mitbeschuldigten des Beschuldigten handle (Urk. 17 S. 25). Art. 95 Abs. 3 VStrR sieht (zwar) betreffend die Auferlegung der Kosten im Ver- waltungsstrafverfahren bei mehreren Beschuldigten die solidarische Haftung der- selben vor, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes be- stimmt. Nachdem vorliegend die Verfahren gegen den Beschuldigten und B._____ jedoch getrennt geführt wurden und aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob dem Beschuldigten im Verfahren gegen B._____ das rechtliche Gehör gewährt wurde, rechtfertigt sich keine solidarische Haftung des Beschuldigten. Dispositiv- ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils ist demnach nicht zu bestätigen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

5. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung des Spielbankenge- setzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR.

2. Der Beschuldigte wird bestraft einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Der mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 24. Februar 2009 beschlagnahmte Spielautomat "Super Competition" sowie die 3 Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine werden einge- zogen und der ESBK zur Vernichtung überlassen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt.

- 39 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500 –.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Eidgenössische Spielbankenkommission − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Eidgenössische Spielbankenkommission mit Rechtskraftstempel.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw M. Konrad