Mehrfaches öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen und mehrfache unbefugte Verwendung des Ausdurcks "Bank".
Sachverhalt
und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfü- gung zu verweisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Die Überweisung verweist vorliegend auf die Strafverfügung des EFD vom 27. August 2018 (oben Bst. F.). 1.3 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf mehrfache Widerhandlungen gegen das Kollektivanlagengesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das Bankengesetz zum Gegenstand. Nachdem fristgerecht innert 10 Tagen nach Er- öffnung der Strafverfügung gerichtliche Beurteilung verlangt wurde, ist die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung sachlich zuständig (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
- 5 - 1.4 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung sind Parteien im gerichtlichen Verfahren (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bun- desanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht er- scheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). 1.5 Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Ver- waltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (HAURI, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR). 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beur- teilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Auf- lage, Zürich 2007, § 8 N 5; POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 2.2
2.2.1 Das KAG vom 23. Juni 2006 trat am 1. Januar 2007 in Kraft (AS 2006 5379) und wurde in der Folge mehrfach geändert, namentlich am 28. September 2012 (In- krafttreten am 1. März 2013), in wesentlichem Umfang auch in Bezug auf die hier anwendbaren Bestimmungen. Gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG in der bis zum
28. Februar 2013 gültigen Fassung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung beziehungsweise Ge- nehmigung öffentlich für in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen wirbt. Wer öffentlich Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbietet oder vertreibt, be- durfte dazu gemäss Art. 19 Abs. 1 aKAG in der bis zum 28. Februar 2013 gültigen Fassung einer Bewilligung der FINMA. Nach Art. 3 aKAG in der bis am 28. Feb- ruar 2013 gültigen Fassung galt als öffentliche Werbung jede Werbung, die sich an das Publikum richtete. Mit der Gesetzesrevision vom 28. September 2012 (vgl. AS 2013 586 f.) wurde der Begriff der öffentlichen Werbung durch denjeni-
- 6 - gen des Vertriebs ersetzt. Als Vertrieb gilt unter anderem das Werben. Die Straf- bestimmung von Art. 148 Abs. 1 lit. d KAG wurde an die Terminologie von Art. 3 KAG angepasst, ohne dass die Strafandrohung geändert wurde (vgl. Botschaft über die Änderung des Kollektivanlagengesetzes vom 2. März 2012, BBl 2012 3683). 2.2.2 Mit dem per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen FINMAG wurden Tätigkeiten ohne Bewilligung im Bereich der Finanzmarktgesetzgebung dem Straftatbestand von Art. 44 FINMAG unterstellt. Die Strafandrohung von Art. 44 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das FINMAG brachte somit keine Verschärfung mit sich. 2.3 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen in Bezug auf das öffentliche Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen fanden vom 24. März 2010 bis zum 27. August 2012 statt. Das neue Recht erweist sich nicht als milder. Auf den Sachverhalt ist folglich Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG in der bis am 28. Feb- ruar 2013 gültigen Fassung anzuwenden. 3. Verjährungsfrage 3.1 Verstösse gegen Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB Vergehen. Das KAG sowie das VStrR enthalten für die Verjährung von Vergehen keine Bestimmungen. Hinsichtlich der Frage der Verjährung gelangt gestützt auf Art. 2 Abs. 1 FINMAG die 7-jährige Verfolgungsverjährung gemäss Art. 52 FIN- MAG zur Anwendung, welche für Übertretungen des FINMAG und der Finanz- marktgesetze gilt, wozu auch das KAG zählt (vgl. E. 1.1). Die 7-jährige Verfol- gungsverjährung gemäss Art. 52 FINMAG gilt nach den Materialien nicht nur für Übertretungen im technischen Sinne, sondern auch für Vergehen (Botschaft FIN- MAG, BBl 2006, 2892 zu Art. 52). 3.2 Die angeklagte Widerhandlung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG sieht für die vorsätzlich unbefugte Verwendung des Begriffs „Bank“ eine Busse bis zu Fr. 500‘000.-- vor. Es handelt sich somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Die Verfolgung von Übertretungen eines Finanzmarktgesetzes und damit des BankG (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) beträgt gemäss dem Gesagten sieben Jahre. 3.3 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom 24. März 2010 bis 27. August 2012 mehrfach öffentlich für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen geworben und vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012 unbefugt den Ausdruck „Bank“ verwendet zu haben. Beide angeklagten Delikte stellen ein Dauerdelikt dar, bei dem die Tat mit der Verwirklichung des Tatbestands nicht abgeschlossen ist, sondern entweder durch pflichtwidriges Aufrechterhalten des geschaffenen
- 7 - rechtswidrigen Zustands oder durch ununterbrochenes Fortsetzen der Tathand- lung weiterentwickelt wird (BGE 131 IV 83 E. 2.2.2). In solchen Fällen beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB). 3.4 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verfolgungsverjährung unter anderem bei Vergehen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Diese Sonderregel soll verhindern, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfragen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019; Urteil der Strafkammer SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.4.3). Die B. AG, die C. AG sowie der Beschuldigte erhoben am 25. April 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und am 26. September 2014 an das Bundes- gericht. Sie bestritten, für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen öffentlich Werbung betrieben und unbefugt den Begriff „Bank“ verwendet zu haben. Zu klä- ren waren mitunter die Fragen nach der Bewilligungspflicht für die inkriminierte öffentliche Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen sowie die Verwendung des Ausdrucks „Bank“. Dabei handelte es sich um Vorfragen i.S. von Art. 11 Abs. 3 VStrR. Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 18. Feb- ruar 2016 (vgl. E. 10.1; EFD 030 0076-0100). Die Verfolgungsverjährung ruhte somit vom 25. April 2013 bis zum 18. Februar 2016 während rund 34 Monaten. 3.5 Der erste Sachverhaltskomplex betreffend das öffentliche Werben für nicht ge- nehmigte kollektive Kapitalanlagen dauerte vom 24. März 2010 bis 18. Mai 2010. Die siebenjährige Verjährungsfrist begann somit am 19. Mai 2010 zu laufen. Da die Verfolgungsverjährung während rund 34 Monaten ruhte (vgl. E. 3.4), könnte diese frühestens ab 19. Mai 2020 eintreten. Die übrigen Widerhandlungen gegen das aKAG und BankG erfolgten zeitlich später. Unter dem Aspekt der Verjährung liegt somit für die gesamten Tatvorwürfe kein Strafverfolgungshindernis vor. 4. Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung 4.1 Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 3. September 2018 ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Mit Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer SN.2018.16 vom 1. Oktober 2018 wurde das Gesuch des Beschuldigten um An- ordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (TPF pag. 15.911.001-009). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. An der Hauptverhandlung vom
28. Februar 2019 stellte er erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Er brachte gleichbleibend vor, er habe nicht die finanziellen Mittel und könne sich rechtlich nicht verteidigen (TPF pag. 15.720.003).
- 8 - 4.2 Der Beschuldigte brachte keine Noven vor. Die tatsächliche und rechtliche Wür- digung wurde seit der Verfügung der Strafkammer SN.2018.16 vom 1. Oktober 2018 (E. 4.1) nicht komplexer. Der Einzelrichter wies daher an der Hauptver- handlung vom 28. Februar 2019 das Gesuch um amtliche Verteidigung erneut ab und verwies auf die Verfügung. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen le- diglich im Interesse der Vollständigkeit. 4.2.1 Ein Fall notwendiger Verteidigung wird vorliegend weder geltend gemacht noch sind diesbezügliche Gründe im Sinne von Art. 130 StPO aus den Akten ersicht- lich. Abgesehen von Fällen notwendiger Verteidigung ist auf Antrag hin eine amt- liche Verteidigung anzuordnen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1.) erforderliche Mittel fehlen, (2.) zur Wahrung der Interessen geboten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); letzteres trifft von vornherein nicht zu, wenn es sich um einen Bagatellfall handelt (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 9). 4.2.2 Art. 132 Abs. 2 StPO knüpft an Abs. 1 lit. b StPO an und erläutert das Erfordernis der Wahrung der Interessen des Beschuldigten näher, wobei im Hauptfall des nicht mehr gegebenen Bagatellfalls Art. 132 Abs. 3 StPO zu beachten ist (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 132 StPO N. 10). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre. Die beiden erwähnten Fälle sind somit nicht abschliessend. 4.2.3 Wie hoch die Schwierigkeiten sein müssen, damit eine unentgeltliche Verteidi- gung beansprucht werden kann, kann nicht abstrakt gesagt werden (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 37). Einigkeit dürfte aber dahingehend bestehen, dass diese umso hö- her sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, oder umgekehrt umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidi- gung erfüllt (Strafhöhe, persönliche Situation etc. [RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 37]). Die Schwierigkeiten müssen zudem an den Fähigkeiten des Be- schuldigten gemessen werden, was nichts anderes bedeutet, als dass in einem Fall die Schwierigkeiten bereits für die unentgeltliche Verteidigung ausreichen, in einem anderen aber nicht (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 37). Andere Schwierigkeiten, die eine unentgeltliche Verteidigung rechtfertigen können, lie- gen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung und Herkunft ver- gleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Verfahren zurecht zu finden. Of- fensichtliche Unfähigkeit sich selber zu verteidigen wird angenommen, wenn der
- 9 - Beschuldigte intellektuell – sei es wegen seines Bildungsgrades oder der Schwie- rigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse – nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigten (BBl 1971 I 1010; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BE.2013.3 vom 12. September 2013 E. 2.1.2). 4.2.4 Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten lassen eine Verteidigung als gebo- ten erscheinen, wenn der Straffall für die beschuldigte Person mit derartigen Schwierigkeiten behaftet ist, dass sie alleine nicht dazu in der Lage ist, sich selber zu verteidigen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen etwa dann vor, wenn allgemein der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen usw. einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutach- ten etc. erhoben werden müssen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 38; SCHMID, a.a.O., Art. 132 StPO N. 11). Rechtliche Schwierigkeiten liegen bei- spielsweise vor, wenn es um komplexe Tatbestände geht (Betrug und Urkunden- fälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe), wenn die rechtliche Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist, so etwa wenn die Frage zu ent- scheiden ist, ob ein Verhalten als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist oder bei Verlängerung der Ausschaffungshaft (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 39; ähnlich SCHMID, a.a.O., Art. 132 StPO N. 12). 4.2.5 In Bagatellfällen besteht kein Anspruch auf Verbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 m.w.H.; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 13). Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall unter anderem jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten bzw. eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Auch in diesem Zusammenhang ist nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht die abstrakte Strafdrohung, sondern die konkret drohende Strafe massgebend (BGE 120 Ia 43; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 19). 4.2.6 Die mit Strafverfügung des EFD vom 27. August 2018 ausgesprochene Strafe von 30 Tagessätzen (sowie einer Busse von Fr. 5‘000.--) ist formal im unteren Bereich eines Bagatellfalls anzusiedeln. Der Einzelrichter kam an der Hauptver- handlung vom 28. Februar 2019 zum Schluss, dass selbst im Falle einer Verur- teilung mit einer höheren Strafe, eine Sanktion zu erwarten wäre, die deutlich unter der Grenze liegt, ab welcher gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht mehr ein Bagatellfall vorliegt. Der vorliegende Fall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht nicht komplex, steht doch der für den Beschuldigten als Finanzmarktexperte überschaubare Vorwurf wegen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollek- tive Kapitalanlagen sowie unbefugter Verwendung des Ausdrucks „Bank“ im Raum. Die Beweislage erweist sich vorliegend für den Beschuldigten a priori als
- 10 - einfach, basiert doch die Strafverfügung auf direkten Beweisen. In Bezug auf die persönlichen Umstände (Intelligenz, Ausbildung, berufliche Laufbahn etc.) erge- ben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würden. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte an der deutschen Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Banken und Finanzierung studiert (EFD pag. 050 0008). Seine Diplomarbeit schrieb er über das Thema „N.“ (EFD pag. 050 0009). Er ver- fügt über eine Lizenz als O. (EFD pag. 050 0009) und tritt international als Ex- perte für Investments in Erscheinung (EFD pag. 075 0001 - 0028). Während sei- ner beruflichen Laufbahn bekleidete er zahlreiche Funktionen in verschiedenen Finanzinstituten. Der Beschuldigte tritt in seiner Eigenschaft als Finanzspezialist (Fondsmanager) regelmässig weltweit als Sprecher und Diskussionsrundenteil- nehmer auf (z.B. EFD pag. 075 0001-0029). Vor diesem Hintergrund ist der Be- schuldigte aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten und fundierten Berufser- fahrung in der Finanzbranche ohne Weiteres in der Lage, sich im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren, das keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten mit sich bringt, zu verteidigen, zumal dem auch keine sprachli- chen Barrieren entgegenstehen. Es ist ihm zweifelsohne ohne Weiteres zumut- bar darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht abgespielt und aus welchen Gründen er sich nicht strafbar gemacht haben soll. Das bisherige Ver- halten des Beschuldigten im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zeigte denn auch, dass er durchaus in der Lage ist, seine Verfahrensrechte selbstständig wahrzunehmen (siehe zum Ganzen EFD pag. 060 0057 f. [Verfügung des EFD vom 6. November 2017]). 4.2.7 Zusammenfassend ist der vorliegende Straffall in prozessualer und materieller Hinsicht nicht hinreichend komplex, sodass eine amtliche Verteidigung als gebo- ten erscheint. Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung war so- mit abzuweisen. Ob die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit und des diesbe- züglichen Nachweises erfüllt gewesen wäre, konnte bei dieser Sachlage offen bleiben. 5. Anklagevorwurf Im Verwaltungsstrafverfahren gilt die durch die Verwaltung zu Handen des Straf- gerichts vorzunehmende Überweisung, welche den Sachverhalt und die anwend- baren Strafbestimmungen zu enthalten hat, als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). In der Strafverfügung vom 27. August 2018 wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B. AG, der B. Ltd. bzw. Zweigniederlassung sowie der C. AG auf deren Webseiten (www.b.ch; www.ue.com; www.d.ch) vom 24. März 2010 bis zum 27. August
- 11 - 2012 wiederholt und öffentlich ohne Bewilligung der FINMA für ausländische kol- lektive Kapitalanlagen geworben. Ausserdem habe der Beschuldigte als Verwal- tungsrat der C. AG auf deren Webseite (www.u.com) vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012 ohne Bewilligung der FINMA Bankdienstleistungen an- geboten und dabei in unzulässiger Weise Bankbegriffe verwendet. Weiter sei der Beschuldigte gegenüber der GwG-Prüfstelle mit einer Visitenkarte mit der Be- zeichnung „Bank u“ aufgetreten. Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. 6. Anklageprinzip 6.1 Das Bundesgericht stellte zum gleichen Lebenssachverhalt wie in der Anklage (vgl. E. 5) fest, dass die C. AG und der Beschuldigte vom November 2011 bis Januar 2012 auf der Webseite www.u.com in unzulässiger Weise den Begriff „Bank“ verwendet haben (vgl. E. 5.4 und 6.5.3 des Urteils des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016; EFD pag. 030 0089, 0094). In Ziffer 76 der Strafverfügung des EFD wird in diesem Sachzusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts verwiesen und die inkriminierte Webseite www.ue.com (zusätz- lich mit „e“ [nach zu] entgegen dem Urteil des Bundesgerichts) erwähnt. 6.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeu- tung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 6.3 Bei der in der Strafverfügung in Ziffer 76 angegebenen Webseite www.ue.com anstatt www.u.com handelt es sich um einen Schreibfehler. Der Beschuldigte kannte die korrekte Webseite, bezog er sich doch in der Einvernahme explizit auf diese (TPF pag. 15.731.008; „u, mit u geschrieben“). Der Verschrieb war daher für die wirksame Verteidigung ohne Relevanz. Eine Verletzung des Anklageprin- zips ist nach dem Gesagten nicht gegeben.
- 12 - 7. Feststellungen zum äusseren Sachverhalt 7.1 Involvierte Personen 7.1.1 Die B. AG wurde 2009 in das Handelsregister des Kantons P. eingetragen. Sie bezweckte das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Q. (EFD 040 0021). Seit dem 1. September 2010 war sie als Finanzintermediärin von der FINMA be- aufsichtigt. Der Beschuldigte war von 2009 bis 2017 als alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Die B. AG wurde 2018 im Handelsregister gelöscht. 7.1.2 Die B. Ltd. mit Sitz in England, war eine 100%-ige Tochtergesellschaft der B. AG. Die B. Ltd. führte ihre Geschäfte über ihre Zweigniederlassung in Z. (ZG) aus. Die Zweigniederlassung wurde 2006 unter der Firma „B. Ltd., Zweigniederlas- sung Z. (ZG)“ (nachfolgend: B. Ltd. Zweigniederlassung) im Handelsregister des Kantons R. eingetragen. Der Beschuldigte war Geschäftsführer und Verwal- tungsratsmitglied der B. Ltd. Zweigniederlassung mit Einzelunterschrift sowie de- ren GwG-Verantwortlicher für die Jahre 2006 bis 2011 (FINMA Nr. 308862 pag. 1B 239, 1B 247, 1B 326, 1B 333, 3 1592). Die B. Ltd. Zweigniederlassung wurde am 30. Mai 2012 aus dem Handelsregister des Kantons R. gelöscht. 7.1.3 Die C. AG war eine 100%-ige Tochtergesellschaft der B. AG. Sie war bis zu ihrer Löschung 2016 im Handelsregister des Kantons R. eingetragen. Sie bezweckte S. (FINMA pag. 1D 114, 1D 128, 6 025-026). Der Beschuldigte war Verwaltungs- ratsmitglied mit Einzelunterschrift. Er war das einzige im Handelsregister einge- tragene Organ. 7.2 Geschäftstätigkeiten 7.2.1 B. AG und B. Ltd. Zweigniederlassung 7.2.1.1 Die B. AG und die B. Ltd. Zweigniederlassung betrieben miteinander die Inter- netseite www.b.ch. Auf dieser deutschsprachigen Internetseite machten sie Kun- den auf drei ausländische Fonds aufmerksam (FINMA pag. 1B 032). So wurde Werbung für den Fonds E. mit Sitz in Frankfurt, den Fonds F. sowie den Fonds G., beide mit Sitz in Singapur, betrieben. Einzig der Fonds E. war zum Vertrieb in der Schweiz genehmigt (FINMA pag. 5 129). Die massgebenden Dokumente der anderen Fonds, unter anderem den Verkaufsprospekt, die Statuten oder der Fondsvertrag, verfügten nicht über eine Genehmigung der FINMA für den öffent- lichen Vertrieb in der Schweiz (FINMA pag. 1B 031; 1B 110-133).
- 13 - Schon auf der Startseite (www.b.ch) war ohne Einschränkung eine Grafik über die Performance mit ISIN-Nummer des Fonds F. ersichtlich. Für mögliche Anle- ger hatte es folgenden Hinweis: „Kleinanleger partizipieren mit S..“ Ein Link führte ohne Einschränkung oder Disclaimer zu einer Seite, wo weiterge- hende Fondsunterlagen zu den erwähnten drei Fonds bestellt werden konnten. Erst beim Aufruf der Merkblätter zu den Fonds war zuerst ein Disclaimer zu be- stätigen, welcher jedoch nicht den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprach (FINMA pag. 1B 103-140). Die Fondsunterlagen hatten keinen Hinweis, wonach sich diese ausschliesslich an qualifizierte Anleger im Sinne des aKAG richteten (FINMA pag. 2 147-225; 2 093). In den Werbeunterlagen der B. AG mit dem Foto des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass auch Kleinanleger mit aktiv verwalte- ten Fonds partizipieren, wie z.B. dem Fonds F. (FINMA pag. 1B 298). Die B. AG warb insbesondere um Kleinanleger. 7.2.1.2 Am 22. März 2010 forderte die FINMA die B. AG und die B. Ltd. Zweigniederlas- sung auf, per sofort alle Arten des Zugangs auf die Webseite www.b.ch mit einer unumgänglichen Zugangssperre bzw. einem unumgänglichen Disclaimer zu ver- sehen (FINMA pag. 1B 031-040; 1B 141-177). Diese schriftliche Aufforderung wurde am 24. März 2010 der B. Ltd. Zweigniederlassung zugestellt (FINMA pag. 1B 030). Am 17. Mai 2010 forderte die FINMA die B. Ltd. Zweigniederlas- sung auf, inhaltliche Korrekturen am aufgeschalteten Disclaimer vorzunehmen, da der Text keinen ausdrücklichen Hinweis enthielt, wonach die Fonds nicht in der Schweiz angeboten und vertrieben werden durften (FINMA pag. 1B 021-024; 1B 097-098). Die Anpassung des Disclaimertextes erfolgte am 18. Mai 2010. 7.2.1.3 Mit Schreiben vom 11. April 2011 forderte die FINMA die B. AG auf, die Webseite www.b.ch umgehend den Anforderungen gemäss FINMA-Rundschreiben 2008/8 „Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen“ vom 20. November 2008 (nach- folgend: FINMA-RS 2008/8) anzupassen, weil der Disclaimer erneut leicht um- gangen werden konnte und sämtliche User Zugang zum gesamten Inhalt der Webseite erhielten (FINMA pag. 1B 013-014). Am 28. April 2011 wurde der Zu- gang zu den Fondsunterlagen auf der Webseite wirksam beschränkt (FINMA pag. 1B 013-025). 7.2.2 C. AG 7.2.2.1 Am 15. Juli 2010 wurde die „C. AG Bank u“ unter anderem mit Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen in das schweizerische Markenregister eingetragen. Die B. AG sowie der Beschuldigte waren Markeninhaber (FINMA pag. 1 D 202;
- 14 - EFD pag. 040 0025-0027). 2011 wurde im Markenregister eine Bildmarke für „S.“ hinterlegt (EFD pag. 040 0029). 7.2.2.2 Die C. AG machte das Publikum auf den Internetseiten www.d.ch und www.ue.com auf verschiedene Bankdienstleistungen aufmerksam. Unter der Rubrik „Private Banking“ wurde auf verschiedene Produkte“ hingewiesen (FINMA pag. 1D 187-189, insb. 189 „www.ue.com“). Unter der Rubrik „Asset Manage- ment“ wurde für Vermögensverwaltungsdienstleistungen geworben (FINMA pag. 1D 189 „www.ue.com“). Dabei wurde der Begriff Bank am 17. November 2011,
7. Dezember 2011, 17. Januar 2012 sowie am 19. Januar 2012 verwendet, was die aktenkundigen Internetausdrucke belegen (FINMA pag. 1 D 187-189 [www.ue.com]; 1 D 184 [www.d.ch]; 1 D 094-104 [www.u.com, www.d.ch]). So war beispielsweise auf der Internetseite www.d.ch zu entnehmen (FINMA pag. 1 D 184; EFD pag. 011 0013):
„T..“
Die C. AG informierte mit der Bezeichnung „Bank u“ über die Möglichkeit, in den ausländischen Fonds H. zu investieren (EFD pag. 011 0010). Die relevanten Un- terlagen wurden der FINMA nicht zur Genehmigung unterbreitet. Auf den Inter- netseiten www.ue.com vom 17. November 2011 und www.d.ch vom 17. Januar 2012 waren keine Disclaimer vorgeschaltet und sie enthielten auch keine Zu- gangsbeschränkungen (FINMA pag. 1 D 98-106; 1D 187-195). Im Zusammen- hang mit der Bewerbung Fonds H. war der Webseite www.ue folgendes zu ent- nehmen (FINMA pag. 1 D 192; Hervorhebung mit Fettdruck hinzugefügt):
„U..“
Die Webseiten www.d.ch und www.ue.com enthielten das Schweizer Wappen (FINMA pag. 1 D 184, 187-191, 193-195). Die Webseiten hatten den Hinweis „C. AG – Bank u“ (EFD pag. 011 0003-0013; FINMA pag. 1 D 184, 187-191, 193- 195). 7.2.2.3 Die B. AG sowie der Beschuldigte waren Domaininhaber der genannten Internet- seiten und für deren Inhalt verantwortlich (FINMA pag. 5 232, 6 024-025, 1 D 109-110; EFD pag. 030 0010). 7.2.2.4 Anlässlich einer GwG-Prüfung trat der Beschuldigte gegenüber der geldwä- schereigesetzlichen Prüfstelle mit einer Visitenkarte mit der Bezeichnung „Bank u“ auf (FINMA pag. 1 D 198-201 [inkl. Kopie der Visitenkarte]). Die Visitenkarte wies ihn als CEO der „Bank u“ aus (EFD pag. 030 0010).
- 15 - 7.2.2.5 Die Internetseite www.ue.com war entsprechend einer Aufforderung der FINMA ab dem 24. Januar 2012 nicht mehr zugänglich (FINMA pag. 1 D 086). Im August 2012 stellte die FINMA indessen fest, dass auf der Internetseite www.d.ch für den Fonds I. geworben wurde. Der Kunde wurde mittels Link auf die Internetseite www.b.ch weitergeleitet, ohne dass ein Disclaimer vorhanden gewesen wäre (FINMA pag. 5 222-226). 8. Aussagen An der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2019 sagte der Beschuldigte im We- sentlichen aus, er sei nicht Domaininhaber der Internetseite www.u.com gewe- sen (TPF pag. 15.731.008). Sie hätten auf der Webseite eine „reverse solicita- tion“ eingebaut (TPF pag. 15.731.009). Interessierte Anleger hätten Unterlagen anfordern können. Sie hätten also die Unterlagen nicht öffentlich angeboten (TPF pag. 15.731.009). Die Zeichnung sei immer über die Banken erfolgt (TPF pag. 15.731.010). Man habe die Unterlagen nicht auf der Webseite downloaden kön- nen (TPF pag. 15.731.010). Dass der Disclaimer in gewissen Formulierungen nicht perfekt dem FINMA-Rundschreiben entsprochen habe, scheine so gewe- sen zu sein (TPF pag. 15.731.010). Er habe den Disclaimer schon nach dem ersten Anschreiben angepasst (TPF pag. 15.731.014). Die FINMA habe dann gemeint, dass die Webseite immer noch nicht 100% den Anforderungen entspre- che. Dann hätten sie es nochmals angepasst und dann habe es noch die Sache mit der Umgehung gegeben (TPF pag. 15.731.014). Da seien die nicht zum öf- fentlichen Vertrieb zugelassenen Hedge Funds gewesen, welche sie nicht hätten bewerben dürfen. Irgendwie müsse man ja an Kunden kommen. Es sei klar, dass er als Unternehmer interessiert sei, neue Kunden zu gewinnen (TPF pag. 15.731.011). Auf Frage, ob er mit der Webseite darauf abgezielt habe, Kunden für die Kapitalanlagen zu gewinnen, sagte er aus: auf jeden Fall. Natürlich hätten sie Vermögensverwaltungskunden gewinnen wollen (TPF pag. 15.731.011). Klar hätten sie auch Kunden für Hedge Funds gewollt. In Bezug auf die C. AG sagte er aus, die Idee sei gewesen, Geld für eine neue Bank einzusammeln (TPF pag. 15.731.011). Sie hätten keine Bank betrieben (TPF pag. 15.731.012). Auf Frage, was die Idee mit der Visitenkarte mit dem Aufdruck „Bank“ gewesen sei, sagte er aus: Es sei nur darum gegangen potenziellen Investoren zu zeigen, wie eine zu- künftige „Bank u“ aussehen könnte (TPF pag. 15.731.013). Die Behauptung des PolyReg-Prüfers, er sei als „Bank u“ aufgetreten, sei vollkommen absurd. Es sei nie darum gegangen zu behaupten, sie seien eine Bank (TPF pag. 15.731.013). Auf Frage, was genau die operative Tätigkeit der B. AG Firma gewesen sei, sagte er aus: Die sei eine Vermögensverwaltung gewesen und habe Gelder in drei Ka- tegorien gemanagt (TPF pag. 15.731.015). Einmal die Einzelvermögensverwal-
- 16 - tung für einzelne Depots. Dann die Hedge Funds. Es seien ausländische Kapi- talanlagen bzw. Kollektivkapitalanlagen gemanagt worden. Dann habe sie zum öffentlichen Vertrieb zugelassene europäische Funds gemanagt (TPF pag. 15.731.015). 9. Aufsichtsrechtliches Verfahren 9.1 Mit Verfügung der FINMA vom 19. Februar 2013 wurde unter anderem festge- stellt, dass der Beschuldigte aufgrund seines massgeblichen Beitrags zur Tätig- keit der B. AG sowie der C. AG (…) ohne Bewilligung öffentlich Werbung für aus- ländische kollektive Kapitalanalgen betrieben und damit gegen das Bankenge- setz und das Kollektivanlagengesetz verstossen habe (EFD pag. 030 0023). 9.2 Am 25. April 2013 erhoben die B. AG, C. AG sowie der Beschuldigte Beschwerde gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 28. August 2014 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Beschuldigten, dass dieser aufgrund seines massgeblichen Tatbeitrags zur Tätigkeit der B. AG und C. AG ohne Bewilligung den Begriff „Bank“ verwendet sowie ohne Bewilli- gung öffentlich Werbung für ausländische kollektive Kapitalanlagen betrieben und damit gegen das Bankengesetz sowie das Kollektivanlagengesetz verstos- sen hat (EFD pag. 030 0034 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschuldigte Domaininhaber der Internetseite www.ue.com ist und 2010 die Wortmarke „C. AG Bank u“ hinterlegt bzw. eingetragen hat sowie 2011 die Wort/Bildmarke „C. AG BANK Ü“ eintragen liess (E. 5.2 des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts [EFD pag. 030 0054]). Zudem hat der Beschuldigte auf einer einem Dritten gegenüber verwendeten Visitenkarte den Begriff „Bank u“ verwen- det (E. 5.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts [EFD pag. 030 0054]). 9.3 Die B. AG, C. AG sowie der Beschuldigte erhoben am 26. September 2014 Be- schwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016 wurde entschieden, dass die B. AG, die C. AG und der Beschuldigte öffent- lich Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen betrieben und die C. AG und der Beschuldigte zudem vom November 2011 bis Januar 2012 auf der Webseite www.u.com unbefugt den Ausdruck „Bank“ verwendet haben (vgl. E. 4.6.5 [EFD pag. 30 0088-0089] und E. 5.4 [EFD pag. 030 0089-0090] des Urteils des Bundesgerichts). Das Bundesgericht hielt den Vorwurf gegen den Be- schuldigten, wonach dieser als einziges Organ der C. AG für die Internetseite www.u.com verantwortlich sei, für begründet (EFD pag. 030 0089; E. 5.2 f.).
- 17 - 10. Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016 10.1 Das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016 erging zum gleichen Le- benssachverhalt (vgl. E. 8.3). Der Strafrichter ist an die vom Bundesgericht be- stätigte – aufsichtsrechtliche Qualifikation der öffentlichen Werbung für nicht ge- nehmigte kollektive Kapitalanlagen und unbefugter Verwendung des Ausdrucks „Bank“ durch den Beschuldigten – gebunden (sog. Bindungswirkung; BGE 129 IV 246 E. 2.1, S. 249 und Urteil des BGers 6B_63/2017 vom 17. November 2017, E. 2. [La juridiction pénale et le Tribunal fédéral sont liés par ce prononcé de la juridiction administrative]). 10.2 Wie nachfolgend ersichtlich (E. 11 f.), gelangt der Einzelrichter der Strafkammer unabhängig davon – in objektiver wie subjektiver Hinsicht – zum gleichen Ergeb- nis. 11. Mehrfaches öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalan- lagen (Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG) 11.1 Rechtliches 11.1.1 Wer vorsätzlich ohne Genehmigung öffentlich für in- oder ausländische kollektive Kapitalanlagen wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- strafe bestraft (Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG). Die in- oder ausländische kollektive Kapitalanlage muss in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentlich bewor- ben worden sein. 11.1.2 Gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. b aKAG gelten als ausländische kollektive Kapitalan- lagen Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anlege- rinnen und Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe ste- henden Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben. 11.1.3 Gemäss Art. 3 aKAG gilt als öffentliche Werbung im Sinne des KAG jede Wer- bung, die sich an das Publikum richtet. Die Werbung gilt als nicht öffentlich, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 aKAG rich- tet. Eine Webseite (Internet) ist ohne weiteres öffentlich, da sie sich nicht an einen eng umschriebenen Personenkreis richtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 4.3.1; BGE 137 II 284 E. 5.3 S. 293 ff.; NICHOLAS TSCHOPP, La distribution de fonds des placement Suisse, SZW 2008, S. 468). Namentlich kann nicht behauptet werden, sie richte sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG.
- 18 - Werbung setzt voraus, dass die Information auf den Absatz bestimmter Produkte gerichtet ist und das (schweizerische Publikum) zum Kauf anregt oder einlädt (Urteil des Bundesgerichts 2A.281/2006 vom 22. Februar 2007 E. 4.3.1; BENSA- HEL/MICOTTI, in: FBT Avocats SA [ed.], Loi sur les placements collectifs [LPCC], 2012, S. 714 Rz. 25-27; vgl. zum neuen Recht BÖSCH, Basler Kommentar Kol- lektivanlagengestz, 2. Aufl. 2016, Art. 3 KAG N. 12; D’AMELIO, Les placements collectifs en investissements alternatifs, 2011, S. 256; SCHÄREN, Unterstellungs- fragen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungspflicht gemäss Kol- lektivanlagengesetz, 2011, S. 275 ff.; vgl. zum revidierten Recht JUTZI/SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagenrechts, 2014, S. 399 Rz. 1036, S. 403 f.). Werbung liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit darauf abzielt, direkt oder indirekt auf eine kollektive Kapitalanlage aufmerksam zu machen und diese ab- zusetzen oder zu vertreiben (vgl. zum revidierten Recht BÖSCH, Basler Kommen- tar Kollektivanlagengesetz, 2009, Art. 3 aKAG N. 12). Art und Form der Werbe- mittel (z.B. Internetseiten) sind grundsätzlich nicht von Bedeutung (FINMA-RS 2008/8, Rz. 7; vgl. zum neuen Recht BÖSCH, a.a.O., Art. 3 KAG N. 12 „Werbe- mittel jeder Art“). 11.1.4 Es wird vermutet, dass sich eine Webseite an Anleger in der Schweiz richtet, wenn Indizien in ihrer Gesamtwirkung einen Bezug zur Schweiz herstellen. Eine Webseite stellt keine öffentliche Werbung in der Schweiz dar, wen sie ein Ange- bot an Anleger in der Schweiz mittels Disclaimers ausdrücklich ausschliesst oder eine Zugangsbeschränkung enthält (vgl. FINMA-RS 2008/8, Rz. 27 ff.). Ein Disclaimer muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass die betreffenden kol- lektiven Kapitalanlagen in der Schweiz nicht angeboten oder öffentlich vertrieben werden dürfen (FINMA-RS 2008/8, Rz. 29). 11.1.5 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 11.1.6 Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 12 StGB N. 6; STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N. 54). Der objektive Tatbestand besteht bei Strafnormen im Finanzmarktbereich nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanz- markttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes be- ziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objek- tiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21
- 19 - StGB) zu prüfen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5/a). 11.1.7 Der Vorsatz hat sich auf alle Elemente des objektiven Straftatbestands zu bezie- hen, in Bezug auf Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG also auf das Werben für nicht ge- nehmigte kollektive Kapitalanlagen. 11.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 11.2.1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen Die Fonds E., F., G. sowie der Fonds H. hatten ihren Sitz im Ausland und dienten der kollektiven Kapitalanlage. Sie stellen somit ausländische kollektive Kapital- anlagen dar (TPF pag. 15.100.028). 11.2.2 Öffentliche Werbung in der Schweiz Die Webseiten www.b.ch, www.d.ch und www.ue.com bezweckten, Anleger auf bestimmte ausländische kollektive Kapitalanlagen aufmerksam zu machen. Die massgebenden Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag waren von der FINMA nicht genehmigt. Die Werbung richtete sich ausdrücklich auch an Kleinanleger. Die Webseiten enthielten zahlreiche für den Kaufentscheid relevante Informationen. So waren den Webseiten die Fonds inkl. ISIN-Nummer, Valorennummer, Name der Anlage, Kurse, Renditen, Angaben zur Zeichnung bzw. Preise und Gebühren sowie umfangreiche Kontaktangaben, wie die Ad- resse der B. AG in der Schweiz, zu entnehmen. Die Tatbestandsmerkmal der Werbung ist erfüllt (TPF pag. 15.100.029). 11.2.3 Bezug der inkriminierten Webseiten zur Schweiz Die Webseiten richteten sich ausdrücklich an Investoren mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Sie enthielten unter anderem als Bestandteil „.ch oder zurich“, Hinweise auf Schweizer Kontaktadressen und deren Inhalte waren in Schweizer Landessprache verfasst (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 18. Feb- ruar 2016 E. 4.3.2). Ausserdem wurde als Kontakt der Beschuldigte sowie die B. Ltd. in Z. (ZG) mit Schweizer Telefonnummer angegeben. Die Webseite der C. AG enthielt ausserdem das Schweizer Wappen. Aufgrund der aufgezeigten Indizienkette drängt sich der zweifelsfreie Schluss auf, dass sich die Webseiten an Anleger in der Schweiz richteten. 11.2.4 Zulassungsbeschränkungen und Disclaimer Der Beschuldigte machte in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung vom
3. September 2018 geltend, „dass viele andere Seiten von noch regulierten Insti- tuten auch nicht vollständig unumgänglich waren“ (TPF pag. 15.100.006 f.). Er
- 20 - räumt somit ein, dass die Zugangsbeschränkungen und Disclaimer von Kun- den/Nutzern umgangen werden konnten. Vorliegend ist daher erwiesen, dass sich sowohl die B. AG als auch die C. AG in Bezug auf die relevanten Webseiten mehrfach nicht an die Anordnungen der FINMA hielten. 11.2.5 Tatzeiträume 11.2.5.1 Vom 24. März 2010 bis zum 18. Mai 2010 wurde nachweislich durch die B. AG und B. Ltd. Zweigniederlassung auf der Webseite www.b.ch öffentlich für nicht zum Vertreib in der Schweiz genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben (E. 7.2.1.2). 11.2.5.2 Vom 12. April 2011 bis 28. April 2011 wurde durch die B. AG entgegen der aus- drücklichen Anweisung der FINMA auf der Webseite www.b.ch öffentlich für nicht zum Vertrieb in der Schweiz genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben, ohne dass in dieser Zeit der Zugang zu den betreffenden Fondsun- terlagen wirksam beschränkt oder die Webseite mit einem unumgänglichen Disclaimer versehen war (E. 7.2.1.3). 11.2.5.3 Die C. AG hat vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012 auf der Inter- netseite www.ue.com für den nicht genehmigten Fonds H. sowie am 27. August 2012 auf der Internetseite www.d.ch für den nicht zum Vertrieb in der Schweiz genehmigten Fonds I. öffentlich geworben (E. 7.2.2.2, 7.2.2.5). 11.2.6 In objektiver Hinsicht ist im Ergebnis erstellt, dass vom 24. März 2010 bis zum
27. August 2012 (mit Unterbrechungen) auf den Webseiten www.b.ch, www.ue.ch und www.d.ch aufgrund eines zweitweise nicht vorhandenen korrek- ten Disclaimers bzw. fehlender Zugangsbeschränkung wiederholt öffentlich für ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben wurde, deren massgebenden Dokumente von der FINMA nicht genehmigt wurden. Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. 11.3 Verantwortlichkeit 11.3.1 Was die Verantwortlichkeit des Beschuldigten betrifft, so bestimmt Art. 6 Abs. 1 VStrR, dass bei einer Widerhandlung, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person […] oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienst- licher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar sind, welche die Tat verübt ha- ben (Art. 6 Abs. 1 VStrR).
- 21 - 11.3.2 In Bezug auf die Funktionen und Organstellungen des Beschuldigten bei der B. AG, B. Ltd. Zweigniederlassung sowie der C. AG kann auf Erwägung 7.1 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte war für die operative Geschäftsführung verant- wortlich. Auch das Bundesgericht stellte mit Urteil B-2330/2013 vom 28. August 2014 fest, der Beschuldigte habe als Organ der Gesellschaften einen massgebli- chen Tatbeitrag geleistet hat (E. 4.11; EFD 030 0052). Auch wenn für die Gesell- schaften zeitweise noch andere Personen als Verwaltungsräte im Handelsregis- ter des Kantons R. beziehungsweise V. eingetragen waren, ändert dies nichts. Er war die zentrale Figur. So hat er in seinem Lebenslauf vom 27. April 2017 gegenüber dem EFD angegeben, nicht nur Verwaltungsrat, sondern auch Ge- schäftsführer der B. AG gewesen zu sein. Er war ausserdem Domaininhaber der inkriminierten Webseiten. In Berücksichtigung all dessen ist dem Beschuldigten die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG durch die Geschäftstätigkeiten der B. AG, B. Ltd. Zweigniederlassung sowie C. AG im Zeitraum vom 24. März 2010 bis 27. August 2012 nach Art. 6 Abs. 1 VStrR straf- rechtlich zuzurechnen. 11.4 Einwände Nach dem Gesagten sind die Einwände des Beschuldigten, er habe keine öffent- liche Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen betrieben, sei nicht Domaininhaber und verantwortlich gewesen, unbegründet. 11.5 Subsumtion subjektiver Tatbestand 11.5.1 Der Beschuldigte hatte spätestens ab dem 24. März 2010 vom Inhalt der inkrimi- nierten Webseiten und den regulatorischen Anforderungen Kenntnis (E. 7.2.1.2; 11.2.6.). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass die Art und Weise, wie in den betreffenden Webseiten potenzielle Anleger auf die ausländischen kol- lektiven Kapitalanlagen aufmerksam gemacht wurden, öffentliche Werbung dar- stellt. Er wusste auch, dass Dokumente dieser ausländischen Funds in der Schweiz nicht genehmigt waren. Trotz der unmissverständlichen Aufforderung der FINMA stellte er nicht sicher, dass die Webseiten dauernd den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Dies zeigt, dass er die öffentliche Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen auf den inkriminierten Webseiten wollte oder zumindest in Kauf nahm. 11.5.2 Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG in Bezug auf die inkriminierten Webseiten (eventual-)vorsätzlich erfüllt.
- 22 - 11.6 Rechtswidrigkeit Keine der involvierten Gesellschaften verfügte über eine Genehmigung für die öffentliche Werbung mit den ausländischen kollektiven Kapitalanlagen auf ihren inkriminierten Webseiten. Die Werbung für die kollektiven Kapitalanlagen erfolgte somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 11.7 Schuld Der Beschuldigte wurde von der FINMA wiederholt auf die rechtlichen Voraus- setzungen für das öffentliche Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalan- lagen aufmerksam gemacht. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB liegt daher a priori nicht vor. Weitere Schuldausschlussgründe wurden we- der geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschuldigte hat mithin schuldhaft gehandelt. 11.8 Tatmehrheit Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Für jede öffentliche Werbung für nicht genehmigte ausländische kollektive Kapi- talanlagen lag jeweils eine neue Entschlussfassung vor. Es liegen vier Hand- lungseinheiten vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gegeben. 11.9 Ergebnis Der Beschuldigte ist des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG schuldig zu spre- chen. 12. Unbefugte Verwendung des Ausdrucks „Bank“ (Art. 49 Abs. 1 lit. a Bank) 12.1 Rechtliches 12.1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG wird mit Busse bis zu Fr. 500‘000.-- bestraft, wer vorsätzlich unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäfts- zweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck „Bank“, „Bankier“ oder „Spa- ren“ verwendet. 12.1.2 Der Ausdruck „Bank“ oder „Bankier“, allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der FINMA als Bank er- halten haben (Art. 1 Abs. 4 BankG). Dem Bankengesetz nicht unterstellte Unter- nehmen dürfen bei Kunden nicht den Eindruck erwecken, dass sie es mit einem
- 23 - bewilligten Institut zu tun haben. Die Beschränkung der Verwendung der Begriffe „Bank“ oder „Bankier“ gilt für alle Landessprachen, alle Fremdsprachen sowie im Prinzip für Wortzusammensetzungen. Jede Verwendung des Ausdrucks „Bank“ und davon abgeleiteter Wörter durch Nichtbanken, ist verboten. Das gilt unter anderem für den Begriff „Private Banking“, das als Vermögensverwaltungsge- schäft für Privatanleger zu verstehen ist (BAHAR/STUPP, Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 1 BankG N. 74 ff.). Der Bankenbegriff darf ohne Bewilligung auch dann nicht verwendet werden, wenn tatsächlich (noch) keine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird (KLEINER/SCHWOB/KRAMER, Kom- mentar zum schweizerischen Bankengesetz, 2011, Art. 1 BankG N. 93). 12.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. In Bezug auf die Legaldefinition und das Wissen um die Tatumstände kann auf die Erwägungen 11.1.5 und 11.1.6 verwiesen werden. 12.1.4 Der Vorsatz hat sich auf alle Elemente des objektiven Straftatbestands zu bezie- hen, in Bezug auf Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG also auf das unbefugte Verwenden des Ausdrucks „Bank“. 12.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 12.2.1 Die C. AG hat vom 17. November 2011 bis 24. Januar 2012 ohne Bewilligung der FINMA auf den Internetseiten www.d.ch und www.ue.com Bankdienstleistungen angeboten. Sie verwendete dabei in der Domain die Begriffe „Bank u“, „Private Banking“ und „Banking“. Unter dem Begriff „Private Banking“ wurde für Vermö- gensverwaltungsdienstleistungen geworben (vgl. E. 7.2.2.2). Die C. AG bot den Service „Schweizer Banking“ an und verwendete das Schweizer Wappen. Die C. AG verwendete den Bankenbegriff im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Fi- nanzbereich. Sie vermittelte daher den Kunden den Eindruck, es handle sich um eine bewilligte Schweizer Bank. Der Einwand des Beschuldigten, die Webseite habe nur dazu gedient, ein zu- künftiges Projekt vorzustellen bzw. Kapital für eine neue Bank einzusammeln (TPF pag. 15.731.012), geht somit fehl. 12.2.2 Der Beschuldigte verwendete Ende 2011 gegenüber der GwG-Prüfstelle eine Vi- sitenkarte mit der Bezeichnung „Bank u“ (E. 7.2.2.4). Damit vermittelte er den Eindruck, die C. AG sei eine Bank. Für den Einwand des Beschuldigten, der Mitarbeiter der GwG-Prüfstelle habe falsch ausgesagt, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal eine Kopie der Visiten- karte aktenkundig ist. Ebenso ist der Einwand, er habe potenziellen Investoren
- 24 - zeigen wollen, wie die zukünftige „Bank u“ aussehen könnte (TPF pag. 15.731.013), unbegründet. 12.2.3 Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. 12.3 Verantwortlichkeit In Bezug auf die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die C. AG wird auf Er- wägung 11.3 verwiesen. 12.4 Subsumtion subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz des Beschuldigten keine Zweifel. Er war Domaininhaber der Internetseite der C. AG und für deren Inhalt verantwort- lich. Er trat gegenüber der Prüfstelle mit der Visitenkarte „Bank u“ auf, welche ihn als CEO ausweist. 12.5 Rechtswidrigkeit Die C. AG verfügte für das Verwenden des Ausdrucks „Bank“ über keine Ban- kenbewilligung der FINMA. Die Verwendung erfolgte somit rechtswidrig. Recht- fertigungsgründe liegen keine vor. 12.6 Schuld Der Beschuldigte studierte Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Ban- ken und Finanzierung. Er arbeitete bei verschiedenen Banken und ist Finanz- marktexperte (E. 4.2.6). Der Beschuldigte wusste, dass seine Tätigkeiten im Fi- nanzmarkt einer dichten Regulierung unterliegen. Der Beschuldigte musste sich daher bewusst sein, dass die Verwendung des Ausdrucks „Bank“ rechtlichen An- forderungen, insbesondere einer Bewilligungspflicht, unterliegen könnte. Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor. Weitere Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind sol- che ersichtlich. Der Beschuldigte hat mithin schuldhaft gehandelt. 12.7 Tatmehrheit Der Beschuldigte verwendete auf den inkriminierten Webseiten und der Visiten- karte unbefugt den Ausdruck „Bank“. Für jede Verwendungshandlung lag jeweils eine neue Entschlussfassung vor, was die unterschiedlichen Tatmittel belegen. Es liegen zwei Handlungseinheiten vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gege- ben.
- 25 - 12.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der mehrfachen unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG schuldig zu sprechen. 13. Strafzumessung 13.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 123 IV 84 E. 3a und 116 IV 258 E. 3b). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360) Tagessätze. Wie nachfolgend ausgeführt (E. 13.3.8), hält das Gericht für das mehrfache öf- fentliche Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen bzw. im Bereich eines Bagatellfalles dem Verschul- den als angemessen, weshalb diesbezüglich das neue Recht nicht milder er- scheint. Vorliegend ist somit das alte Recht anzuwenden. 13.2
13.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenser- höhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschät- zung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in wel- chem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die ein- zelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
- 26 - 13.2.2 Zunächst stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen. 13.2.3 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe be- droht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts an- deres bestimmt. Gestützt auf Art. 9 VStrR gelten die Vorschriften von Art. 68 StGB über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestim- mungen nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. Zu Art. 9 VStrR ist vorab zu bemerken, dass diese Bestimmung auch für Geldstrafen gilt, weil nach altrechtli- cher Terminologie zum Erlasszeitpunkt des VStrR noch nicht zwischen Geldstra- fen und Bussen unterschieden wurde (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungs- strafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 74). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 VStrR, obwohl er auf Art. 68 StGB Bezug nimmt, sich heute auf Art. 49 (= Art. 68 aStGB) bezieht, der neu die Strafausfäl- lung bei echter Konkurrenz regelt. Der inzwischen veraltete Hinweis auf Art. 68 StGB ist damit zu erklären, dass die Vorschriften des VStrR im Zuge der 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB nicht angepasst wur- den. Deshalb sieht Art. 9 VStrR vor, dass jede einzelne Verwaltungsstraftat (auch bei Ahndung nach demselben Verwaltungsgesetz), bei der „nur“ die Verhängung einer Busse oder Geldstrafe in Frage kommt, für sich eine gesonderte Strafe ver- wirkt, bei deren Bemessung nicht auf weitere strafbare Handlungen Rücksicht genommen wird (vgl. zum Kumulationsprinzip das Urteil der Strafkammer SK.2017.22 vom 14. Juni 2018 E. 6.2.2 und E. 6.4.1). Hingegen gelten aufgrund der einschränkenden Formulierung in Art. 9 VStrR, der sich ausschliesslich auf „Bussen“ (heute Bussen und Geldstrafen) und „Umwandlungsstrafen“ bezieht, die allgemeinen Konkurrenzregeln des StGB e contrario für Freiheitsstrafen EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 74 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 9.2.2). Im Verwaltungsstrafverfahren ist somit gestützt auf Art. 9 VStrR bei mehrfacher Erfüllung von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG und Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG von einer Asperation abzusehen, sofern die Verhängung einer Geldstrafe und Busse, nicht hingegen, sofern die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Vorlie- gend kommt somit das Kumulationsprinzip zur Anwendung. 13.2.4 Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten (vgl. E. 13.3.5.1 c). Die vorliegenden Schuldsprüche wegen der Finanzmarktde-
- 27 - likte betreffen Straftaten, welche der Beschuldigte zeitlich vor den zwei Strafbe- fehlen begangen hat. Es stellt sich daher die Frage nach einer Zusatzstrafe. Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz (bzw. Zusatzstrafe) gewährleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Wie in Erwägung 13.2.3 erläutert wurde, beansprucht vorliegend das Kumulations- prinzip Geltung, sodass nach der ratio legis die Ausfällung einer Zusatzstrafe ausser Betracht fällt. 13.2.5 Wie ausgeführt (E. 13.1) hält das Gericht für die Widerhandlung gegen Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG eine Geldstrafe für angemessen. Die Übertretung von Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG sieht als Sanktion eine Busse vor. Die Strafen sind nach dem Gesagten zu kumulieren (E. 13.2.3). 13.3 Mehrfaches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen 13.3.1 Der Beschuldigte ist des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen (Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG) schuldig gesprochen wor- den. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 13.3.2 Die Strafandrohung von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aStGB). 13.3.3 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass die B. AG und die C. AG im Zeitraum vom 24. März 2010 bis zum 27. August 2012 unter der Ver- antwortung des Beschuldigten aufgrund eines zweitweise nicht vorhandenen kor- rekten Disclaimers oder fehlender Zugangsbeschränkung mehrfach öffentlich un- erlaubt für nicht genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben haben. Die Widerhandlung des Beschuldigten mittels der B. AG und der B. Ltd. Zweigniederlassung im Zeitraum vom 12. April 2011 bis 28. April 2011 ist die schwerste Tat, hat er doch entgegen der ausdrücklichen Anweisung der FINMA auf der Webseite www.b.ch für nicht zum Vertrieb in der Schweiz genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben, ohne dass in dieser Zeit der Zugang zu den betreffenden Fondsunterlagen wirksam beschränkt oder die Webseite mit einem unumgänglichen Disclaimer versehen war. Ob und in wel- chem Ausmass tatsächlich Kunden akquiriert wurden und diese allenfalls zu fi- nanziellem Schaden kamen, ist nicht bekannt. Das Ausmass der verschuldeten abstrakten Gefährdung ist daher als gering einzustufen. Die Art und Weise seiner Vorgehensweise war nicht raffiniert, war es doch jeweils bloss eine Frage der Zeit, bis ihn die FINMA wegen seinen wiederholten Widerhandlungen anzeigen
- 28 - würde. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist in Bezug auf den Beweg- grund festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Werbung aus eigennützigen und mit der bei Finanzmarktdelikten üblichen profitorientierten Motivation han- delte. Zu Lasten der Beschuldigten ist ferner zu werten, dass er als ausgewiesen erfahrener Finanzmarktexperte ohne Weiteres in der Lage war, die Folgen seines Handelns abzuschätzen. Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Uneinsichtig- keit und Gleichgültigkeit, scheinen ihn doch finanzmarktrechtliche Vorschriften und behördliche Anweisungen nicht sonderlich zu beeindrucken. Das subjektive Tatverschulden wiegt aber insgesamt ebenfalls geringfügig. Gesamthaft betrachtet ist von einem geringen Tatverschulden auszugehen. 13.3.4 Hypothetische Strafe In Würdigung der Tatkomponente erscheint eine gedankliche Strafe von 60 Ta- gessätzen angemessen (Tateinheit vom 24. März 2010 bis 18. Mai 2010: 15 Ta- gessätze; Tateinheit vom 12. April bis 28. April 2011: 20 Tagessätze; Tateinheit vom 17. November 2011 bis 24. Januar 2012: 15 Tagessätze; Tat vom 27. Au- gust 2012: 10 Tagessätze). 13.3.5 Täterkomponenten 13.3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
a) Der Beschuldigte ist 46-jährig, verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. In Bezug auf die Ausbildung und berufliche Laufbahn kann auf Erwägung 4.2.6 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat in den letzten Jahren sein Netz an in- ternationalen Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsmandaten über den Fi- nanzmarktbereich hinaus (z.B. Produktverantwortlicher und Verwaltungsrat L. AG im Bereich Online-Marketing, Uhrenherstellung, Kryptowährung, Canna- bis-Bereich) kontinuierlich ausgebaut, was zu seiner Behauptung, er sei seit 2014 arbeitslos (TPF pag. 15.731.003), im Widerspruch steht.
b) In der Steuererklärung 2013 deklarierte der Beschuldigte eigene Einkünfte in der Höhe von Fr. 46‘322.--. Die Steuerbehörde legte seine Einkünfte jedoch er- messensweise auf Fr. 65'400.-- fest (EFD pag. 051 0004). Im Wertschriftenver- zeichnis 2013 wies der Beschuldigte gegenüber der Steuerverwaltung des Kan- tons Zürich unter anderem 24'053 Aktien der M. AG sowie 9.6 Mio. Aktien der B. AG aus (EFD pag. 051 0004). In der Steuererklärung von 2015 gab der Be- schuldigte Einkünfte im In- und Ausland von Fr. 0.-- an. Das Vermögen wurde mit Fr. 60‘000.-- angegeben (EFD pag. 050 0018, 0020). Gemäss letztbekannter Steuererklärung 2017 hatte er ein Einkommen von Fr. 0.-- und Schulden von Fr. 531‘850.-- (TPF pag. 15.231.2.005, 007). An der Hauptverhandlung gab er
- 29 - für sich ein kleines Einkommen aus einer Beratungstätigkeit und für seine Ehe- frau ein jährliches Einkommen von Fr. 57‘000.-- bis Fr. 60‘000.-- an (TPF pag. 15.731.003). Auf Frage zu seinem Einkommen sagte er aus, dass seine Aktien- beteiligungen mehr oder minder wertlos seien (TPF pag. 15.731.003). Gemäss Formular persönliche und finanzielle Situation betragen die Schulden Fr. 531‘850.-- (TPF pag. 15.231.4.007). Gemäss Auszug aus dem Betreibungs- register sind gegen den Beschuldigten 12 Betreibungen im Umfang von Fr. 281‘759.85 hängig (TPF pag. 15.231.3.003 f.).
c) Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. Dezember 2014 wurde er we- gen Fahrens in fahrunfähigen Zustand zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--, verurteilt (TPF pag. 15.231.1.005). Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich, vom 13. März 2017 wurde er wiede- rum wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 75 Ta- gessätzen, zu Fr. 80.--, davon bedingt vollziehbar 37 Tage, mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (TPF pag. 15.231.1.005 f.). Ausserdem wurde die Probe- zeit des Strafmandats vom 12. Dezember 2014 um 1 Jahr verlängert (TPF pag. 15.231.1.005). Die Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu wür- digen. 13.3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich wenig kooperativ, bestritt er doch während des ge- samten Verfahrens die Tatvorwürfe. Er hält bis heute an seiner Darstellung fest, obwohl die von der FINMA festgestellten Widerhandlungen gegen das Kollektiv- anlagen- und Bankengesetz vom Bundesverwaltungs- und Bundesgericht bestä- tigt wurden. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden darf (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen. 13.3.6 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 13.3.6.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die
- 30 - Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. 13.3.6.2 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Handlungen). Der Beschuldigte hat sich seit Abschluss der Taten zweimal strafrechtlich etwas zu- schulden lassen kommen. Aufgrund der Vorstrafen liegen die subjektiven Vo- raussetzungen für eine Strafmilderung nicht vor. 13.3.7 Gesetzliche Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor. 13.3.8 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen mehrfachen öffent- lichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen auszusprechen. 13.4 Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die vorgelegten Dokumente und vom Beschuldigten gemachten Angaben erge- ben kein schlüssiges und kohärentes Bild von seiner finanziellen Situation. Die geltend gemachte Einkommenssituation reicht bei Weitem nicht aus, um die fixen Lebenshaltungskosten zu decken. Es liegt auf der Hand, dass ihm noch weitere zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen. Die letzten Steuerunterlagen bilden nicht die tatsächliche aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab, konnte doch bei der Einvernahme an der Hauptverhandlung in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschuldigte mehrere Funktionen in neu gegründeten Firmen ausübt (TPF pag. 15,731.005, -007). Ausgehend von einem monatlichen geschätzten Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- (TPF pag. 15.731.003), dem Einkommen der Ehefrau von monatlich Fr. 1'425.-- (30%) und in Berücksichtigung der Ausgaben für den gemeinsam mit der erwerbstätigen Ehefrau bestrittenen Kindesunterhalt von rund 27.5%, den Ausgaben für die monatliche Miete von Fr. 1'150.-- (50%), der Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 197.-- (TPF pag. 15.231.4.006) bzw. unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für die Kranken- kasse und die Steuern ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 60.-- festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt somit 70 Tagessätze à Fr. 60.--.
- 31 - 13.5 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ein- schränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Voll- zugs greifen hier nicht. Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht not- wendig. Der bedingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. Die Pro- bezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 13.6 Mehrfache Übertretung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG 13.6.1 Der Beschuldigte ist der mehrfachen unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ (Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG) schuldig gesprochen worden. Infolge Tat- mehrheit kommt somit das Kumulationsprinzip zur Anwendung (E. 13.2.3). 13.6.2 Rechtliches Die Strafdrohung von Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG lautet auf Busse bis zu Fr. 500'000. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR ist die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe er- leidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Wie bei Verbrechen und Verge- hen ist somit das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (vgl. HEIM- GARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 106 StGB N. 20). Dabei sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Die Höhe der Busse wird in erster Linie nach dem Verschulden und erst in zweiter Linie nach der finanziellen Situation des Täters bestimmt (vgl. BGE 119 IV 330 E. 3 S. 337). Für die Beurteilung der finanziellen Situation sind na- mentlich das Einkommen, das Vermögen und die finanziellen Verpflichtungen von Belang (JEANNERET, Commentaire romand Code pénal, Basel 2009, Art. 106 StGB N. 6). 13.6.3 Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Webseite mit dem unzulässigen Begriff „Bank“ lediglich für einen kurzen Zeit- raum von rund 2 Monaten verwendete. Die illegale Verwendung des Begriffs über das Internet erreichte indessen einen nicht unerheblichen Kundenkreis. Diese
- 32 - Tateinheit bildet daher das schwerste Delikt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist aber insgesamt als geringfügig einzustufen. Die Verwendung der Visi- tenkarte mit der Verwendung des Begriffs „Bank“ lässt sich nur in einem Fall nachweisen. Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist in Bezug auf den Beweggrund festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Verwendung des Ausdrucks „Bank“ in der Werbung aus eigennützigen und mit der bei Finanzmarktdelikten üblichen profitorientierten Motivation handelte. In seiner Entscheidungsfreiheit war der Be- schuldigte zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift und somit als alleiniger Entscheidungsträger wäre er jederzeit in der Lage gewesen, die Verwendung des Ausdrucks „Bank“ zu unterbinden. Gesamthaft betrachtet ist von einem geringen Tatverschulden auszugehen. 13.6.4 Hypothetische Strafe Eine hypothetische Busse von Fr. 1‘700.-- (Verwendung des Ausdrucks „Bank“ im Internet: Fr. 1‘500.--; Verwendung des Ausdrucks „Bank“ auf der Visitenkarte: Fr. 200.--) erscheint angemessen. 13.6.5 In Bezug auf die Täterkomponente kann auf Erwägung 13.3.5 verwiesen werden. 13.6.6 Konkrete Strafe In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Busse von insgesamt Fr. 2'000.-- schuldangemessen. 14. Vollstreckung Urteile der Strafgerichte in Verwaltungsstrafsachen, soweit diese nicht auf Frei- heitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der be- teiligten Verwaltung (EFD) vollstreckt (Art. 90 Abs. 1 VStrR). Im Unterschied zum ordentlichen Strafverfahren, wo die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bereits im Sachurteil festgesetzt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren die Umwandlung einer nicht ein- bringlichen Busse erst durch einen nachträglichen gerichtlichen Entscheid auf Antrag der Verwaltung (Art. 91 VStrR).
- 33 - 15. Verfahrenskosten 15.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bun- desrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Straf- verfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10‘000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf wur- den die Verfahrenskosten in der Strafverfügung vom 27. August 2018 auf eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.-- festgelegt, zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 350.--, ausmachend total Fr. 3‘350.--. Diese Kosten sind nicht zu beanstan- den. Es wird aber auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 15.2). 15.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR), nach den Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren getan (BStKR; SR 173.713.162). Der Gebührenrahmen für die Untersuchung beträgt im Falle eines Strafbefehls Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR), im Falle einer Anklageer- hebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die Strafverfügung deckt den Fall der Anklageerhebung – als solche gilt auch der dem Gericht unterbreitete Strafbefehl gemäss StPO bzw. die Strafverfügung der Verwaltung gemäss VStrR – nicht ab. Die verwaltungsinterne Gebührenberech- nung gemäss Erwägung 15.1 ist in Analogie zur Gebührenerhebung durch die Bundesanwaltschaft im Falle eines Strafbefehls zu betrachten (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Daher wird die Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 3'350.--) in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR (Fr. 1'000.-- für die Anklageerhe- bung) auf insgesamt Fr. 4’350.-- festgelegt. Die Spesen für die Vertretung der Anklage sind in dieser Gebühr enthalten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 E. 10.3). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Einzelge- richt beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache,
- 34 - der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzlei- aufwand (Art. 5 BStKR). In Berücksichtigung dessen, namentlich der finanziellen Situation des Beschuldigten, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen Fr. 200.-- (Spesen Kanzlei). 15.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Der Beschuldigte wird verurteilt. Er hat daher die Kosten der Verwaltung und des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen, was vorliegend erfolgt ist (E. 15.2). Die Verfahrenskosten belaufen sich auf total Fr. 6‘550.--. 16. Entschädigung Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Das ist nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO nicht zuzusprechen ist.
- 35 - Der Einzelrichter erkennt: I.
Erwägungen (131 Absätze)
E. 2 Anwendbares Recht
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beur- teilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Auf- lage, Zürich 2007, § 8 N 5; POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).
E. 2.2.1 Das KAG vom 23. Juni 2006 trat am 1. Januar 2007 in Kraft (AS 2006 5379) und wurde in der Folge mehrfach geändert, namentlich am 28. September 2012 (In- krafttreten am 1. März 2013), in wesentlichem Umfang auch in Bezug auf die hier anwendbaren Bestimmungen. Gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG in der bis zum
28. Februar 2013 gültigen Fassung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung beziehungsweise Ge- nehmigung öffentlich für in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen wirbt. Wer öffentlich Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbietet oder vertreibt, be- durfte dazu gemäss Art. 19 Abs. 1 aKAG in der bis zum 28. Februar 2013 gültigen Fassung einer Bewilligung der FINMA. Nach Art. 3 aKAG in der bis am 28. Feb- ruar 2013 gültigen Fassung galt als öffentliche Werbung jede Werbung, die sich an das Publikum richtete. Mit der Gesetzesrevision vom 28. September 2012 (vgl. AS 2013 586 f.) wurde der Begriff der öffentlichen Werbung durch denjeni-
- 6 - gen des Vertriebs ersetzt. Als Vertrieb gilt unter anderem das Werben. Die Straf- bestimmung von Art. 148 Abs. 1 lit. d KAG wurde an die Terminologie von Art. 3 KAG angepasst, ohne dass die Strafandrohung geändert wurde (vgl. Botschaft über die Änderung des Kollektivanlagengesetzes vom 2. März 2012, BBl 2012 3683).
E. 2.2.2 Mit dem per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen FINMAG wurden Tätigkeiten ohne Bewilligung im Bereich der Finanzmarktgesetzgebung dem Straftatbestand von Art. 44 FINMAG unterstellt. Die Strafandrohung von Art. 44 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das FINMAG brachte somit keine Verschärfung mit sich.
E. 2.3 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen in Bezug auf das öffentliche Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen fanden vom 24. März 2010 bis zum 27. August 2012 statt. Das neue Recht erweist sich nicht als milder. Auf den Sachverhalt ist folglich Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG in der bis am 28. Feb- ruar 2013 gültigen Fassung anzuwenden.
E. 3 Verjährungsfrage
E. 3.1 Verstösse gegen Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB Vergehen. Das KAG sowie das VStrR enthalten für die Verjährung von Vergehen keine Bestimmungen. Hinsichtlich der Frage der Verjährung gelangt gestützt auf Art. 2 Abs. 1 FINMAG die 7-jährige Verfolgungsverjährung gemäss Art. 52 FIN- MAG zur Anwendung, welche für Übertretungen des FINMAG und der Finanz- marktgesetze gilt, wozu auch das KAG zählt (vgl. E. 1.1). Die 7-jährige Verfol- gungsverjährung gemäss Art. 52 FINMAG gilt nach den Materialien nicht nur für Übertretungen im technischen Sinne, sondern auch für Vergehen (Botschaft FIN- MAG, BBl 2006, 2892 zu Art. 52).
E. 3.2 Die angeklagte Widerhandlung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG sieht für die vorsätzlich unbefugte Verwendung des Begriffs „Bank“ eine Busse bis zu Fr. 500‘000.-- vor. Es handelt sich somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Die Verfolgung von Übertretungen eines Finanzmarktgesetzes und damit des BankG (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) beträgt gemäss dem Gesagten sieben Jahre.
E. 3.3 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom 24. März 2010 bis 27. August 2012 mehrfach öffentlich für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen geworben und vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012 unbefugt den Ausdruck „Bank“ verwendet zu haben. Beide angeklagten Delikte stellen ein Dauerdelikt dar, bei dem die Tat mit der Verwirklichung des Tatbestands nicht abgeschlossen ist, sondern entweder durch pflichtwidriges Aufrechterhalten des geschaffenen
- 7 - rechtswidrigen Zustands oder durch ununterbrochenes Fortsetzen der Tathand- lung weiterentwickelt wird (BGE 131 IV 83 E. 2.2.2). In solchen Fällen beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB).
E. 3.4 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verfolgungsverjährung unter anderem bei Vergehen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Diese Sonderregel soll verhindern, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfragen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019; Urteil der Strafkammer SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.4.3). Die B. AG, die C. AG sowie der Beschuldigte erhoben am 25. April 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und am 26. September 2014 an das Bundes- gericht. Sie bestritten, für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen öffentlich Werbung betrieben und unbefugt den Begriff „Bank“ verwendet zu haben. Zu klä- ren waren mitunter die Fragen nach der Bewilligungspflicht für die inkriminierte öffentliche Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen sowie die Verwendung des Ausdrucks „Bank“. Dabei handelte es sich um Vorfragen i.S. von Art. 11 Abs. 3 VStrR. Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 18. Feb- ruar 2016 (vgl. E. 10.1; EFD 030 0076-0100). Die Verfolgungsverjährung ruhte somit vom 25. April 2013 bis zum 18. Februar 2016 während rund 34 Monaten.
E. 3.5 Der erste Sachverhaltskomplex betreffend das öffentliche Werben für nicht ge- nehmigte kollektive Kapitalanlagen dauerte vom 24. März 2010 bis 18. Mai 2010. Die siebenjährige Verjährungsfrist begann somit am 19. Mai 2010 zu laufen. Da die Verfolgungsverjährung während rund 34 Monaten ruhte (vgl. E. 3.4), könnte diese frühestens ab 19. Mai 2020 eintreten. Die übrigen Widerhandlungen gegen das aKAG und BankG erfolgten zeitlich später. Unter dem Aspekt der Verjährung liegt somit für die gesamten Tatvorwürfe kein Strafverfolgungshindernis vor.
E. 4 Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung
E. 4.1 Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 3. September 2018 ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Mit Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer SN.2018.16 vom 1. Oktober 2018 wurde das Gesuch des Beschuldigten um An- ordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (TPF pag. 15.911.001-009). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. An der Hauptverhandlung vom
28. Februar 2019 stellte er erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Er brachte gleichbleibend vor, er habe nicht die finanziellen Mittel und könne sich rechtlich nicht verteidigen (TPF pag. 15.720.003).
- 8 -
E. 4.2 Der Beschuldigte brachte keine Noven vor. Die tatsächliche und rechtliche Wür- digung wurde seit der Verfügung der Strafkammer SN.2018.16 vom 1. Oktober 2018 (E. 4.1) nicht komplexer. Der Einzelrichter wies daher an der Hauptver- handlung vom 28. Februar 2019 das Gesuch um amtliche Verteidigung erneut ab und verwies auf die Verfügung. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen le- diglich im Interesse der Vollständigkeit.
E. 4.2.1 Ein Fall notwendiger Verteidigung wird vorliegend weder geltend gemacht noch sind diesbezügliche Gründe im Sinne von Art. 130 StPO aus den Akten ersicht- lich. Abgesehen von Fällen notwendiger Verteidigung ist auf Antrag hin eine amt- liche Verteidigung anzuordnen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1.) erforderliche Mittel fehlen, (2.) zur Wahrung der Interessen geboten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); letzteres trifft von vornherein nicht zu, wenn es sich um einen Bagatellfall handelt (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 9).
E. 4.2.2 Art. 132 Abs. 2 StPO knüpft an Abs. 1 lit. b StPO an und erläutert das Erfordernis der Wahrung der Interessen des Beschuldigten näher, wobei im Hauptfall des nicht mehr gegebenen Bagatellfalls Art. 132 Abs. 3 StPO zu beachten ist (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 132 StPO N. 10). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre. Die beiden erwähnten Fälle sind somit nicht abschliessend.
E. 4.2.3 Wie hoch die Schwierigkeiten sein müssen, damit eine unentgeltliche Verteidi- gung beansprucht werden kann, kann nicht abstrakt gesagt werden (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 37). Einigkeit dürfte aber dahingehend bestehen, dass diese umso hö- her sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, oder umgekehrt umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidi- gung erfüllt (Strafhöhe, persönliche Situation etc. [RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 37]). Die Schwierigkeiten müssen zudem an den Fähigkeiten des Be- schuldigten gemessen werden, was nichts anderes bedeutet, als dass in einem Fall die Schwierigkeiten bereits für die unentgeltliche Verteidigung ausreichen, in einem anderen aber nicht (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 37). Andere Schwierigkeiten, die eine unentgeltliche Verteidigung rechtfertigen können, lie- gen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung und Herkunft ver- gleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Verfahren zurecht zu finden. Of- fensichtliche Unfähigkeit sich selber zu verteidigen wird angenommen, wenn der
- 9 - Beschuldigte intellektuell – sei es wegen seines Bildungsgrades oder der Schwie- rigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse – nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigten (BBl 1971 I 1010; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BE.2013.3 vom 12. September 2013 E. 2.1.2).
E. 4.2.4 Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten lassen eine Verteidigung als gebo- ten erscheinen, wenn der Straffall für die beschuldigte Person mit derartigen Schwierigkeiten behaftet ist, dass sie alleine nicht dazu in der Lage ist, sich selber zu verteidigen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen etwa dann vor, wenn allgemein der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen usw. einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutach- ten etc. erhoben werden müssen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 38; SCHMID, a.a.O., Art. 132 StPO N. 11). Rechtliche Schwierigkeiten liegen bei- spielsweise vor, wenn es um komplexe Tatbestände geht (Betrug und Urkunden- fälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe), wenn die rechtliche Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist, so etwa wenn die Frage zu ent- scheiden ist, ob ein Verhalten als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist oder bei Verlängerung der Ausschaffungshaft (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 39; ähnlich SCHMID, a.a.O., Art. 132 StPO N. 12).
E. 4.2.5 In Bagatellfällen besteht kein Anspruch auf Verbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 m.w.H.; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 13). Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall unter anderem jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten bzw. eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Auch in diesem Zusammenhang ist nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht die abstrakte Strafdrohung, sondern die konkret drohende Strafe massgebend (BGE 120 Ia 43; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 19).
E. 4.2.6 Die mit Strafverfügung des EFD vom 27. August 2018 ausgesprochene Strafe von 30 Tagessätzen (sowie einer Busse von Fr. 5‘000.--) ist formal im unteren Bereich eines Bagatellfalls anzusiedeln. Der Einzelrichter kam an der Hauptver- handlung vom 28. Februar 2019 zum Schluss, dass selbst im Falle einer Verur- teilung mit einer höheren Strafe, eine Sanktion zu erwarten wäre, die deutlich unter der Grenze liegt, ab welcher gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht mehr ein Bagatellfall vorliegt. Der vorliegende Fall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht nicht komplex, steht doch der für den Beschuldigten als Finanzmarktexperte überschaubare Vorwurf wegen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollek- tive Kapitalanlagen sowie unbefugter Verwendung des Ausdrucks „Bank“ im Raum. Die Beweislage erweist sich vorliegend für den Beschuldigten a priori als
- 10 - einfach, basiert doch die Strafverfügung auf direkten Beweisen. In Bezug auf die persönlichen Umstände (Intelligenz, Ausbildung, berufliche Laufbahn etc.) erge- ben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würden. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte an der deutschen Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Banken und Finanzierung studiert (EFD pag. 050 0008). Seine Diplomarbeit schrieb er über das Thema „N.“ (EFD pag. 050 0009). Er ver- fügt über eine Lizenz als O. (EFD pag. 050 0009) und tritt international als Ex- perte für Investments in Erscheinung (EFD pag. 075 0001 - 0028). Während sei- ner beruflichen Laufbahn bekleidete er zahlreiche Funktionen in verschiedenen Finanzinstituten. Der Beschuldigte tritt in seiner Eigenschaft als Finanzspezialist (Fondsmanager) regelmässig weltweit als Sprecher und Diskussionsrundenteil- nehmer auf (z.B. EFD pag. 075 0001-0029). Vor diesem Hintergrund ist der Be- schuldigte aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten und fundierten Berufser- fahrung in der Finanzbranche ohne Weiteres in der Lage, sich im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren, das keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten mit sich bringt, zu verteidigen, zumal dem auch keine sprachli- chen Barrieren entgegenstehen. Es ist ihm zweifelsohne ohne Weiteres zumut- bar darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht abgespielt und aus welchen Gründen er sich nicht strafbar gemacht haben soll. Das bisherige Ver- halten des Beschuldigten im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zeigte denn auch, dass er durchaus in der Lage ist, seine Verfahrensrechte selbstständig wahrzunehmen (siehe zum Ganzen EFD pag. 060 0057 f. [Verfügung des EFD vom 6. November 2017]).
E. 4.2.7 Zusammenfassend ist der vorliegende Straffall in prozessualer und materieller Hinsicht nicht hinreichend komplex, sodass eine amtliche Verteidigung als gebo- ten erscheint. Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung war so- mit abzuweisen. Ob die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit und des diesbe- züglichen Nachweises erfüllt gewesen wäre, konnte bei dieser Sachlage offen bleiben.
E. 5 Anklagevorwurf Im Verwaltungsstrafverfahren gilt die durch die Verwaltung zu Handen des Straf- gerichts vorzunehmende Überweisung, welche den Sachverhalt und die anwend- baren Strafbestimmungen zu enthalten hat, als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). In der Strafverfügung vom 27. August 2018 wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B. AG, der B. Ltd. bzw. Zweigniederlassung sowie der C. AG auf deren Webseiten (www.b.ch; www.ue.com; www.d.ch) vom 24. März 2010 bis zum 27. August
- 11 - 2012 wiederholt und öffentlich ohne Bewilligung der FINMA für ausländische kol- lektive Kapitalanlagen geworben. Ausserdem habe der Beschuldigte als Verwal- tungsrat der C. AG auf deren Webseite (www.u.com) vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012 ohne Bewilligung der FINMA Bankdienstleistungen an- geboten und dabei in unzulässiger Weise Bankbegriffe verwendet. Weiter sei der Beschuldigte gegenüber der GwG-Prüfstelle mit einer Visitenkarte mit der Be- zeichnung „Bank u“ aufgetreten. Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich.
E. 6 Anklageprinzip
E. 6.1 Das Bundesgericht stellte zum gleichen Lebenssachverhalt wie in der Anklage (vgl. E. 5) fest, dass die C. AG und der Beschuldigte vom November 2011 bis Januar 2012 auf der Webseite www.u.com in unzulässiger Weise den Begriff „Bank“ verwendet haben (vgl. E. 5.4 und 6.5.3 des Urteils des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016; EFD pag. 030 0089, 0094). In Ziffer 76 der Strafverfügung des EFD wird in diesem Sachzusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts verwiesen und die inkriminierte Webseite www.ue.com (zusätz- lich mit „e“ [nach zu] entgegen dem Urteil des Bundesgerichts) erwähnt.
E. 6.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeu- tung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen).
E. 6.3 Bei der in der Strafverfügung in Ziffer 76 angegebenen Webseite www.ue.com anstatt www.u.com handelt es sich um einen Schreibfehler. Der Beschuldigte kannte die korrekte Webseite, bezog er sich doch in der Einvernahme explizit auf diese (TPF pag. 15.731.008; „u, mit u geschrieben“). Der Verschrieb war daher für die wirksame Verteidigung ohne Relevanz. Eine Verletzung des Anklageprin- zips ist nach dem Gesagten nicht gegeben.
- 12 -
E. 7 Dezember 2011, 17. Januar 2012 sowie am 19. Januar 2012 verwendet, was die aktenkundigen Internetausdrucke belegen (FINMA pag. 1 D 187-189 [www.ue.com]; 1 D 184 [www.d.ch]; 1 D 094-104 [www.u.com, www.d.ch]). So war beispielsweise auf der Internetseite www.d.ch zu entnehmen (FINMA pag. 1 D 184; EFD pag. 011 0013):
„T..“
Die C. AG informierte mit der Bezeichnung „Bank u“ über die Möglichkeit, in den ausländischen Fonds H. zu investieren (EFD pag. 011 0010). Die relevanten Un- terlagen wurden der FINMA nicht zur Genehmigung unterbreitet. Auf den Inter- netseiten www.ue.com vom 17. November 2011 und www.d.ch vom 17. Januar 2012 waren keine Disclaimer vorgeschaltet und sie enthielten auch keine Zu- gangsbeschränkungen (FINMA pag. 1 D 98-106; 1D 187-195). Im Zusammen- hang mit der Bewerbung Fonds H. war der Webseite www.ue folgendes zu ent- nehmen (FINMA pag. 1 D 192; Hervorhebung mit Fettdruck hinzugefügt):
„U..“
Die Webseiten www.d.ch und www.ue.com enthielten das Schweizer Wappen (FINMA pag. 1 D 184, 187-191, 193-195). Die Webseiten hatten den Hinweis „C. AG – Bank u“ (EFD pag. 011 0003-0013; FINMA pag. 1 D 184, 187-191, 193- 195).
E. 7.1 Involvierte Personen
E. 7.1.1 Die B. AG wurde 2009 in das Handelsregister des Kantons P. eingetragen. Sie bezweckte das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Q. (EFD 040 0021). Seit dem 1. September 2010 war sie als Finanzintermediärin von der FINMA be- aufsichtigt. Der Beschuldigte war von 2009 bis 2017 als alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Die B. AG wurde 2018 im Handelsregister gelöscht.
E. 7.1.2 Die B. Ltd. mit Sitz in England, war eine 100%-ige Tochtergesellschaft der B. AG. Die B. Ltd. führte ihre Geschäfte über ihre Zweigniederlassung in Z. (ZG) aus. Die Zweigniederlassung wurde 2006 unter der Firma „B. Ltd., Zweigniederlas- sung Z. (ZG)“ (nachfolgend: B. Ltd. Zweigniederlassung) im Handelsregister des Kantons R. eingetragen. Der Beschuldigte war Geschäftsführer und Verwal- tungsratsmitglied der B. Ltd. Zweigniederlassung mit Einzelunterschrift sowie de- ren GwG-Verantwortlicher für die Jahre 2006 bis 2011 (FINMA Nr. 308862 pag. 1B 239, 1B 247, 1B 326, 1B 333, 3 1592). Die B. Ltd. Zweigniederlassung wurde am 30. Mai 2012 aus dem Handelsregister des Kantons R. gelöscht.
E. 7.1.3 Die C. AG war eine 100%-ige Tochtergesellschaft der B. AG. Sie war bis zu ihrer Löschung 2016 im Handelsregister des Kantons R. eingetragen. Sie bezweckte S. (FINMA pag. 1D 114, 1D 128, 6 025-026). Der Beschuldigte war Verwaltungs- ratsmitglied mit Einzelunterschrift. Er war das einzige im Handelsregister einge- tragene Organ.
E. 7.2 Geschäftstätigkeiten
E. 7.2.1 B. AG und B. Ltd. Zweigniederlassung
E. 7.2.1.1 Die B. AG und die B. Ltd. Zweigniederlassung betrieben miteinander die Inter- netseite www.b.ch. Auf dieser deutschsprachigen Internetseite machten sie Kun- den auf drei ausländische Fonds aufmerksam (FINMA pag. 1B 032). So wurde Werbung für den Fonds E. mit Sitz in Frankfurt, den Fonds F. sowie den Fonds G., beide mit Sitz in Singapur, betrieben. Einzig der Fonds E. war zum Vertrieb in der Schweiz genehmigt (FINMA pag. 5 129). Die massgebenden Dokumente der anderen Fonds, unter anderem den Verkaufsprospekt, die Statuten oder der Fondsvertrag, verfügten nicht über eine Genehmigung der FINMA für den öffent- lichen Vertrieb in der Schweiz (FINMA pag. 1B 031; 1B 110-133).
- 13 - Schon auf der Startseite (www.b.ch) war ohne Einschränkung eine Grafik über die Performance mit ISIN-Nummer des Fonds F. ersichtlich. Für mögliche Anle- ger hatte es folgenden Hinweis: „Kleinanleger partizipieren mit S..“ Ein Link führte ohne Einschränkung oder Disclaimer zu einer Seite, wo weiterge- hende Fondsunterlagen zu den erwähnten drei Fonds bestellt werden konnten. Erst beim Aufruf der Merkblätter zu den Fonds war zuerst ein Disclaimer zu be- stätigen, welcher jedoch nicht den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprach (FINMA pag. 1B 103-140). Die Fondsunterlagen hatten keinen Hinweis, wonach sich diese ausschliesslich an qualifizierte Anleger im Sinne des aKAG richteten (FINMA pag. 2 147-225; 2 093). In den Werbeunterlagen der B. AG mit dem Foto des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass auch Kleinanleger mit aktiv verwalte- ten Fonds partizipieren, wie z.B. dem Fonds F. (FINMA pag. 1B 298). Die B. AG warb insbesondere um Kleinanleger.
E. 7.2.1.2 Am 22. März 2010 forderte die FINMA die B. AG und die B. Ltd. Zweigniederlas- sung auf, per sofort alle Arten des Zugangs auf die Webseite www.b.ch mit einer unumgänglichen Zugangssperre bzw. einem unumgänglichen Disclaimer zu ver- sehen (FINMA pag. 1B 031-040; 1B 141-177). Diese schriftliche Aufforderung wurde am 24. März 2010 der B. Ltd. Zweigniederlassung zugestellt (FINMA pag. 1B 030). Am 17. Mai 2010 forderte die FINMA die B. Ltd. Zweigniederlas- sung auf, inhaltliche Korrekturen am aufgeschalteten Disclaimer vorzunehmen, da der Text keinen ausdrücklichen Hinweis enthielt, wonach die Fonds nicht in der Schweiz angeboten und vertrieben werden durften (FINMA pag. 1B 021-024; 1B 097-098). Die Anpassung des Disclaimertextes erfolgte am 18. Mai 2010.
E. 7.2.1.3 Mit Schreiben vom 11. April 2011 forderte die FINMA die B. AG auf, die Webseite www.b.ch umgehend den Anforderungen gemäss FINMA-Rundschreiben 2008/8 „Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen“ vom 20. November 2008 (nach- folgend: FINMA-RS 2008/8) anzupassen, weil der Disclaimer erneut leicht um- gangen werden konnte und sämtliche User Zugang zum gesamten Inhalt der Webseite erhielten (FINMA pag. 1B 013-014). Am 28. April 2011 wurde der Zu- gang zu den Fondsunterlagen auf der Webseite wirksam beschränkt (FINMA pag. 1B 013-025).
E. 7.2.2 C. AG
E. 7.2.2.1 Am 15. Juli 2010 wurde die „C. AG Bank u“ unter anderem mit Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen in das schweizerische Markenregister eingetragen. Die B. AG sowie der Beschuldigte waren Markeninhaber (FINMA pag. 1 D 202;
- 14 - EFD pag. 040 0025-0027). 2011 wurde im Markenregister eine Bildmarke für „S.“ hinterlegt (EFD pag. 040 0029).
E. 7.2.2.2 Die C. AG machte das Publikum auf den Internetseiten www.d.ch und www.ue.com auf verschiedene Bankdienstleistungen aufmerksam. Unter der Rubrik „Private Banking“ wurde auf verschiedene Produkte“ hingewiesen (FINMA pag. 1D 187-189, insb. 189 „www.ue.com“). Unter der Rubrik „Asset Manage- ment“ wurde für Vermögensverwaltungsdienstleistungen geworben (FINMA pag. 1D 189 „www.ue.com“). Dabei wurde der Begriff Bank am 17. November 2011,
E. 7.2.2.3 Die B. AG sowie der Beschuldigte waren Domaininhaber der genannten Internet- seiten und für deren Inhalt verantwortlich (FINMA pag. 5 232, 6 024-025, 1 D 109-110; EFD pag. 030 0010).
E. 7.2.2.4 Anlässlich einer GwG-Prüfung trat der Beschuldigte gegenüber der geldwä- schereigesetzlichen Prüfstelle mit einer Visitenkarte mit der Bezeichnung „Bank u“ auf (FINMA pag. 1 D 198-201 [inkl. Kopie der Visitenkarte]). Die Visitenkarte wies ihn als CEO der „Bank u“ aus (EFD pag. 030 0010).
- 15 -
E. 7.2.2.5 Die Internetseite www.ue.com war entsprechend einer Aufforderung der FINMA ab dem 24. Januar 2012 nicht mehr zugänglich (FINMA pag. 1 D 086). Im August 2012 stellte die FINMA indessen fest, dass auf der Internetseite www.d.ch für den Fonds I. geworben wurde. Der Kunde wurde mittels Link auf die Internetseite www.b.ch weitergeleitet, ohne dass ein Disclaimer vorhanden gewesen wäre (FINMA pag. 5 222-226).
E. 8 Aussagen An der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2019 sagte der Beschuldigte im We- sentlichen aus, er sei nicht Domaininhaber der Internetseite www.u.com gewe- sen (TPF pag. 15.731.008). Sie hätten auf der Webseite eine „reverse solicita- tion“ eingebaut (TPF pag. 15.731.009). Interessierte Anleger hätten Unterlagen anfordern können. Sie hätten also die Unterlagen nicht öffentlich angeboten (TPF pag. 15.731.009). Die Zeichnung sei immer über die Banken erfolgt (TPF pag. 15.731.010). Man habe die Unterlagen nicht auf der Webseite downloaden kön- nen (TPF pag. 15.731.010). Dass der Disclaimer in gewissen Formulierungen nicht perfekt dem FINMA-Rundschreiben entsprochen habe, scheine so gewe- sen zu sein (TPF pag. 15.731.010). Er habe den Disclaimer schon nach dem ersten Anschreiben angepasst (TPF pag. 15.731.014). Die FINMA habe dann gemeint, dass die Webseite immer noch nicht 100% den Anforderungen entspre- che. Dann hätten sie es nochmals angepasst und dann habe es noch die Sache mit der Umgehung gegeben (TPF pag. 15.731.014). Da seien die nicht zum öf- fentlichen Vertrieb zugelassenen Hedge Funds gewesen, welche sie nicht hätten bewerben dürfen. Irgendwie müsse man ja an Kunden kommen. Es sei klar, dass er als Unternehmer interessiert sei, neue Kunden zu gewinnen (TPF pag. 15.731.011). Auf Frage, ob er mit der Webseite darauf abgezielt habe, Kunden für die Kapitalanlagen zu gewinnen, sagte er aus: auf jeden Fall. Natürlich hätten sie Vermögensverwaltungskunden gewinnen wollen (TPF pag. 15.731.011). Klar hätten sie auch Kunden für Hedge Funds gewollt. In Bezug auf die C. AG sagte er aus, die Idee sei gewesen, Geld für eine neue Bank einzusammeln (TPF pag. 15.731.011). Sie hätten keine Bank betrieben (TPF pag. 15.731.012). Auf Frage, was die Idee mit der Visitenkarte mit dem Aufdruck „Bank“ gewesen sei, sagte er aus: Es sei nur darum gegangen potenziellen Investoren zu zeigen, wie eine zu- künftige „Bank u“ aussehen könnte (TPF pag. 15.731.013). Die Behauptung des PolyReg-Prüfers, er sei als „Bank u“ aufgetreten, sei vollkommen absurd. Es sei nie darum gegangen zu behaupten, sie seien eine Bank (TPF pag. 15.731.013). Auf Frage, was genau die operative Tätigkeit der B. AG Firma gewesen sei, sagte er aus: Die sei eine Vermögensverwaltung gewesen und habe Gelder in drei Ka- tegorien gemanagt (TPF pag. 15.731.015). Einmal die Einzelvermögensverwal-
- 16 - tung für einzelne Depots. Dann die Hedge Funds. Es seien ausländische Kapi- talanlagen bzw. Kollektivkapitalanlagen gemanagt worden. Dann habe sie zum öffentlichen Vertrieb zugelassene europäische Funds gemanagt (TPF pag. 15.731.015).
E. 9 Aufsichtsrechtliches Verfahren
E. 9.1 Mit Verfügung der FINMA vom 19. Februar 2013 wurde unter anderem festge- stellt, dass der Beschuldigte aufgrund seines massgeblichen Beitrags zur Tätig- keit der B. AG sowie der C. AG (…) ohne Bewilligung öffentlich Werbung für aus- ländische kollektive Kapitalanalgen betrieben und damit gegen das Bankenge- setz und das Kollektivanlagengesetz verstossen habe (EFD pag. 030 0023).
E. 9.2 Am 25. April 2013 erhoben die B. AG, C. AG sowie der Beschuldigte Beschwerde gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 28. August 2014 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Beschuldigten, dass dieser aufgrund seines massgeblichen Tatbeitrags zur Tätigkeit der B. AG und C. AG ohne Bewilligung den Begriff „Bank“ verwendet sowie ohne Bewilli- gung öffentlich Werbung für ausländische kollektive Kapitalanlagen betrieben und damit gegen das Bankengesetz sowie das Kollektivanlagengesetz verstos- sen hat (EFD pag. 030 0034 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschuldigte Domaininhaber der Internetseite www.ue.com ist und 2010 die Wortmarke „C. AG Bank u“ hinterlegt bzw. eingetragen hat sowie 2011 die Wort/Bildmarke „C. AG BANK Ü“ eintragen liess (E. 5.2 des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts [EFD pag. 030 0054]). Zudem hat der Beschuldigte auf einer einem Dritten gegenüber verwendeten Visitenkarte den Begriff „Bank u“ verwen- det (E. 5.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts [EFD pag. 030 0054]).
E. 9.3 Die B. AG, C. AG sowie der Beschuldigte erhoben am 26. September 2014 Be- schwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016 wurde entschieden, dass die B. AG, die C. AG und der Beschuldigte öffent- lich Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen betrieben und die C. AG und der Beschuldigte zudem vom November 2011 bis Januar 2012 auf der Webseite www.u.com unbefugt den Ausdruck „Bank“ verwendet haben (vgl. E. 4.6.5 [EFD pag. 30 0088-0089] und E. 5.4 [EFD pag. 030 0089-0090] des Urteils des Bundesgerichts). Das Bundesgericht hielt den Vorwurf gegen den Be- schuldigten, wonach dieser als einziges Organ der C. AG für die Internetseite www.u.com verantwortlich sei, für begründet (EFD pag. 030 0089; E. 5.2 f.).
- 17 -
E. 10 Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016
E. 10.1 Das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016 erging zum gleichen Le- benssachverhalt (vgl. E. 8.3). Der Strafrichter ist an die vom Bundesgericht be- stätigte – aufsichtsrechtliche Qualifikation der öffentlichen Werbung für nicht ge- nehmigte kollektive Kapitalanlagen und unbefugter Verwendung des Ausdrucks „Bank“ durch den Beschuldigten – gebunden (sog. Bindungswirkung; BGE 129 IV 246 E. 2.1, S. 249 und Urteil des BGers 6B_63/2017 vom 17. November 2017, E. 2. [La juridiction pénale et le Tribunal fédéral sont liés par ce prononcé de la juridiction administrative]).
E. 10.2 Wie nachfolgend ersichtlich (E. 11 f.), gelangt der Einzelrichter der Strafkammer unabhängig davon – in objektiver wie subjektiver Hinsicht – zum gleichen Ergeb- nis.
E. 11 Mehrfaches öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalan- lagen (Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG)
E. 11.1 Rechtliches
E. 11.1.1 Wer vorsätzlich ohne Genehmigung öffentlich für in- oder ausländische kollektive Kapitalanlagen wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- strafe bestraft (Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG). Die in- oder ausländische kollektive Kapitalanlage muss in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentlich bewor- ben worden sein.
E. 11.1.2 Gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. b aKAG gelten als ausländische kollektive Kapitalan- lagen Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anlege- rinnen und Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe ste- henden Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben.
E. 11.1.3 Gemäss Art. 3 aKAG gilt als öffentliche Werbung im Sinne des KAG jede Wer- bung, die sich an das Publikum richtet. Die Werbung gilt als nicht öffentlich, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 aKAG rich- tet. Eine Webseite (Internet) ist ohne weiteres öffentlich, da sie sich nicht an einen eng umschriebenen Personenkreis richtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 4.3.1; BGE 137 II 284 E. 5.3 S. 293 ff.; NICHOLAS TSCHOPP, La distribution de fonds des placement Suisse, SZW 2008, S. 468). Namentlich kann nicht behauptet werden, sie richte sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG.
- 18 - Werbung setzt voraus, dass die Information auf den Absatz bestimmter Produkte gerichtet ist und das (schweizerische Publikum) zum Kauf anregt oder einlädt (Urteil des Bundesgerichts 2A.281/2006 vom 22. Februar 2007 E. 4.3.1; BENSA- HEL/MICOTTI, in: FBT Avocats SA [ed.], Loi sur les placements collectifs [LPCC], 2012, S. 714 Rz. 25-27; vgl. zum neuen Recht BÖSCH, Basler Kommentar Kol- lektivanlagengestz, 2. Aufl. 2016, Art. 3 KAG N. 12; D’AMELIO, Les placements collectifs en investissements alternatifs, 2011, S. 256; SCHÄREN, Unterstellungs- fragen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungspflicht gemäss Kol- lektivanlagengesetz, 2011, S. 275 ff.; vgl. zum revidierten Recht JUTZI/SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagenrechts, 2014, S. 399 Rz. 1036, S. 403 f.). Werbung liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit darauf abzielt, direkt oder indirekt auf eine kollektive Kapitalanlage aufmerksam zu machen und diese ab- zusetzen oder zu vertreiben (vgl. zum revidierten Recht BÖSCH, Basler Kommen- tar Kollektivanlagengesetz, 2009, Art. 3 aKAG N. 12). Art und Form der Werbe- mittel (z.B. Internetseiten) sind grundsätzlich nicht von Bedeutung (FINMA-RS 2008/8, Rz. 7; vgl. zum neuen Recht BÖSCH, a.a.O., Art. 3 KAG N. 12 „Werbe- mittel jeder Art“).
E. 11.1.4 Es wird vermutet, dass sich eine Webseite an Anleger in der Schweiz richtet, wenn Indizien in ihrer Gesamtwirkung einen Bezug zur Schweiz herstellen. Eine Webseite stellt keine öffentliche Werbung in der Schweiz dar, wen sie ein Ange- bot an Anleger in der Schweiz mittels Disclaimers ausdrücklich ausschliesst oder eine Zugangsbeschränkung enthält (vgl. FINMA-RS 2008/8, Rz. 27 ff.). Ein Disclaimer muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass die betreffenden kol- lektiven Kapitalanlagen in der Schweiz nicht angeboten oder öffentlich vertrieben werden dürfen (FINMA-RS 2008/8, Rz. 29).
E. 11.1.5 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
E. 11.1.6 Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 12 StGB N. 6; STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N. 54). Der objektive Tatbestand besteht bei Strafnormen im Finanzmarktbereich nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanz- markttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes be- ziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objek- tiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21
- 19 - StGB) zu prüfen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5/a).
E. 11.1.7 Der Vorsatz hat sich auf alle Elemente des objektiven Straftatbestands zu bezie- hen, in Bezug auf Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG also auf das Werben für nicht ge- nehmigte kollektive Kapitalanlagen.
E. 11.2 Subsumtion objektiver Tatbestand
E. 11.2.1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen Die Fonds E., F., G. sowie der Fonds H. hatten ihren Sitz im Ausland und dienten der kollektiven Kapitalanlage. Sie stellen somit ausländische kollektive Kapital- anlagen dar (TPF pag. 15.100.028).
E. 11.2.2 Öffentliche Werbung in der Schweiz Die Webseiten www.b.ch, www.d.ch und www.ue.com bezweckten, Anleger auf bestimmte ausländische kollektive Kapitalanlagen aufmerksam zu machen. Die massgebenden Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag waren von der FINMA nicht genehmigt. Die Werbung richtete sich ausdrücklich auch an Kleinanleger. Die Webseiten enthielten zahlreiche für den Kaufentscheid relevante Informationen. So waren den Webseiten die Fonds inkl. ISIN-Nummer, Valorennummer, Name der Anlage, Kurse, Renditen, Angaben zur Zeichnung bzw. Preise und Gebühren sowie umfangreiche Kontaktangaben, wie die Ad- resse der B. AG in der Schweiz, zu entnehmen. Die Tatbestandsmerkmal der Werbung ist erfüllt (TPF pag. 15.100.029).
E. 11.2.3 Bezug der inkriminierten Webseiten zur Schweiz Die Webseiten richteten sich ausdrücklich an Investoren mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Sie enthielten unter anderem als Bestandteil „.ch oder zurich“, Hinweise auf Schweizer Kontaktadressen und deren Inhalte waren in Schweizer Landessprache verfasst (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 18. Feb- ruar 2016 E. 4.3.2). Ausserdem wurde als Kontakt der Beschuldigte sowie die B. Ltd. in Z. (ZG) mit Schweizer Telefonnummer angegeben. Die Webseite der C. AG enthielt ausserdem das Schweizer Wappen. Aufgrund der aufgezeigten Indizienkette drängt sich der zweifelsfreie Schluss auf, dass sich die Webseiten an Anleger in der Schweiz richteten.
E. 11.2.4 Zulassungsbeschränkungen und Disclaimer Der Beschuldigte machte in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung vom
3. September 2018 geltend, „dass viele andere Seiten von noch regulierten Insti- tuten auch nicht vollständig unumgänglich waren“ (TPF pag. 15.100.006 f.). Er
- 20 - räumt somit ein, dass die Zugangsbeschränkungen und Disclaimer von Kun- den/Nutzern umgangen werden konnten. Vorliegend ist daher erwiesen, dass sich sowohl die B. AG als auch die C. AG in Bezug auf die relevanten Webseiten mehrfach nicht an die Anordnungen der FINMA hielten.
E. 11.2.5 Tatzeiträume
E. 11.2.5.1 Vom 24. März 2010 bis zum 18. Mai 2010 wurde nachweislich durch die B. AG und B. Ltd. Zweigniederlassung auf der Webseite www.b.ch öffentlich für nicht zum Vertreib in der Schweiz genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben (E. 7.2.1.2).
E. 11.2.5.2 Vom 12. April 2011 bis 28. April 2011 wurde durch die B. AG entgegen der aus- drücklichen Anweisung der FINMA auf der Webseite www.b.ch öffentlich für nicht zum Vertrieb in der Schweiz genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben, ohne dass in dieser Zeit der Zugang zu den betreffenden Fondsun- terlagen wirksam beschränkt oder die Webseite mit einem unumgänglichen Disclaimer versehen war (E. 7.2.1.3).
E. 11.2.5.3 Die C. AG hat vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012 auf der Inter- netseite www.ue.com für den nicht genehmigten Fonds H. sowie am 27. August 2012 auf der Internetseite www.d.ch für den nicht zum Vertrieb in der Schweiz genehmigten Fonds I. öffentlich geworben (E. 7.2.2.2, 7.2.2.5).
E. 11.2.6 In objektiver Hinsicht ist im Ergebnis erstellt, dass vom 24. März 2010 bis zum
27. August 2012 (mit Unterbrechungen) auf den Webseiten www.b.ch, www.ue.ch und www.d.ch aufgrund eines zweitweise nicht vorhandenen korrek- ten Disclaimers bzw. fehlender Zugangsbeschränkung wiederholt öffentlich für ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben wurde, deren massgebenden Dokumente von der FINMA nicht genehmigt wurden. Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.
E. 11.3 Verantwortlichkeit
E. 11.3.1 Was die Verantwortlichkeit des Beschuldigten betrifft, so bestimmt Art. 6 Abs. 1 VStrR, dass bei einer Widerhandlung, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person […] oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienst- licher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar sind, welche die Tat verübt ha- ben (Art. 6 Abs. 1 VStrR).
- 21 -
E. 11.3.2 In Bezug auf die Funktionen und Organstellungen des Beschuldigten bei der B. AG, B. Ltd. Zweigniederlassung sowie der C. AG kann auf Erwägung 7.1 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte war für die operative Geschäftsführung verant- wortlich. Auch das Bundesgericht stellte mit Urteil B-2330/2013 vom 28. August 2014 fest, der Beschuldigte habe als Organ der Gesellschaften einen massgebli- chen Tatbeitrag geleistet hat (E. 4.11; EFD 030 0052). Auch wenn für die Gesell- schaften zeitweise noch andere Personen als Verwaltungsräte im Handelsregis- ter des Kantons R. beziehungsweise V. eingetragen waren, ändert dies nichts. Er war die zentrale Figur. So hat er in seinem Lebenslauf vom 27. April 2017 gegenüber dem EFD angegeben, nicht nur Verwaltungsrat, sondern auch Ge- schäftsführer der B. AG gewesen zu sein. Er war ausserdem Domaininhaber der inkriminierten Webseiten. In Berücksichtigung all dessen ist dem Beschuldigten die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG durch die Geschäftstätigkeiten der B. AG, B. Ltd. Zweigniederlassung sowie C. AG im Zeitraum vom 24. März 2010 bis 27. August 2012 nach Art. 6 Abs. 1 VStrR straf- rechtlich zuzurechnen.
E. 11.4 Einwände Nach dem Gesagten sind die Einwände des Beschuldigten, er habe keine öffent- liche Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen betrieben, sei nicht Domaininhaber und verantwortlich gewesen, unbegründet.
E. 11.5 Subsumtion subjektiver Tatbestand
E. 11.5.1 Der Beschuldigte hatte spätestens ab dem 24. März 2010 vom Inhalt der inkrimi- nierten Webseiten und den regulatorischen Anforderungen Kenntnis (E. 7.2.1.2; 11.2.6.). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass die Art und Weise, wie in den betreffenden Webseiten potenzielle Anleger auf die ausländischen kol- lektiven Kapitalanlagen aufmerksam gemacht wurden, öffentliche Werbung dar- stellt. Er wusste auch, dass Dokumente dieser ausländischen Funds in der Schweiz nicht genehmigt waren. Trotz der unmissverständlichen Aufforderung der FINMA stellte er nicht sicher, dass die Webseiten dauernd den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Dies zeigt, dass er die öffentliche Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen auf den inkriminierten Webseiten wollte oder zumindest in Kauf nahm.
E. 11.5.2 Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG in Bezug auf die inkriminierten Webseiten (eventual-)vorsätzlich erfüllt.
- 22 -
E. 11.6 Rechtswidrigkeit Keine der involvierten Gesellschaften verfügte über eine Genehmigung für die öffentliche Werbung mit den ausländischen kollektiven Kapitalanlagen auf ihren inkriminierten Webseiten. Die Werbung für die kollektiven Kapitalanlagen erfolgte somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
E. 11.7 Schuld Der Beschuldigte wurde von der FINMA wiederholt auf die rechtlichen Voraus- setzungen für das öffentliche Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalan- lagen aufmerksam gemacht. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB liegt daher a priori nicht vor. Weitere Schuldausschlussgründe wurden we- der geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschuldigte hat mithin schuldhaft gehandelt.
E. 11.8 Tatmehrheit Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Für jede öffentliche Werbung für nicht genehmigte ausländische kollektive Kapi- talanlagen lag jeweils eine neue Entschlussfassung vor. Es liegen vier Hand- lungseinheiten vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gegeben.
E. 11.9 Ergebnis Der Beschuldigte ist des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG schuldig zu spre- chen.
E. 12 Unbefugte Verwendung des Ausdrucks „Bank“ (Art. 49 Abs. 1 lit. a Bank)
E. 12.1 Rechtliches
E. 12.1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG wird mit Busse bis zu Fr. 500‘000.-- bestraft, wer vorsätzlich unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäfts- zweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck „Bank“, „Bankier“ oder „Spa- ren“ verwendet.
E. 12.1.2 Der Ausdruck „Bank“ oder „Bankier“, allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der FINMA als Bank er- halten haben (Art. 1 Abs. 4 BankG). Dem Bankengesetz nicht unterstellte Unter- nehmen dürfen bei Kunden nicht den Eindruck erwecken, dass sie es mit einem
- 23 - bewilligten Institut zu tun haben. Die Beschränkung der Verwendung der Begriffe „Bank“ oder „Bankier“ gilt für alle Landessprachen, alle Fremdsprachen sowie im Prinzip für Wortzusammensetzungen. Jede Verwendung des Ausdrucks „Bank“ und davon abgeleiteter Wörter durch Nichtbanken, ist verboten. Das gilt unter anderem für den Begriff „Private Banking“, das als Vermögensverwaltungsge- schäft für Privatanleger zu verstehen ist (BAHAR/STUPP, Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 1 BankG N. 74 ff.). Der Bankenbegriff darf ohne Bewilligung auch dann nicht verwendet werden, wenn tatsächlich (noch) keine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird (KLEINER/SCHWOB/KRAMER, Kom- mentar zum schweizerischen Bankengesetz, 2011, Art. 1 BankG N. 93).
E. 12.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. In Bezug auf die Legaldefinition und das Wissen um die Tatumstände kann auf die Erwägungen 11.1.5 und 11.1.6 verwiesen werden.
E. 12.1.4 Der Vorsatz hat sich auf alle Elemente des objektiven Straftatbestands zu bezie- hen, in Bezug auf Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG also auf das unbefugte Verwenden des Ausdrucks „Bank“.
E. 12.2 Subsumtion objektiver Tatbestand
E. 12.2.1 Die C. AG hat vom 17. November 2011 bis 24. Januar 2012 ohne Bewilligung der FINMA auf den Internetseiten www.d.ch und www.ue.com Bankdienstleistungen angeboten. Sie verwendete dabei in der Domain die Begriffe „Bank u“, „Private Banking“ und „Banking“. Unter dem Begriff „Private Banking“ wurde für Vermö- gensverwaltungsdienstleistungen geworben (vgl. E. 7.2.2.2). Die C. AG bot den Service „Schweizer Banking“ an und verwendete das Schweizer Wappen. Die C. AG verwendete den Bankenbegriff im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Fi- nanzbereich. Sie vermittelte daher den Kunden den Eindruck, es handle sich um eine bewilligte Schweizer Bank. Der Einwand des Beschuldigten, die Webseite habe nur dazu gedient, ein zu- künftiges Projekt vorzustellen bzw. Kapital für eine neue Bank einzusammeln (TPF pag. 15.731.012), geht somit fehl.
E. 12.2.2 Der Beschuldigte verwendete Ende 2011 gegenüber der GwG-Prüfstelle eine Vi- sitenkarte mit der Bezeichnung „Bank u“ (E. 7.2.2.4). Damit vermittelte er den Eindruck, die C. AG sei eine Bank. Für den Einwand des Beschuldigten, der Mitarbeiter der GwG-Prüfstelle habe falsch ausgesagt, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal eine Kopie der Visiten- karte aktenkundig ist. Ebenso ist der Einwand, er habe potenziellen Investoren
- 24 - zeigen wollen, wie die zukünftige „Bank u“ aussehen könnte (TPF pag. 15.731.013), unbegründet.
E. 12.2.3 Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.
E. 12.3 Verantwortlichkeit In Bezug auf die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die C. AG wird auf Er- wägung 11.3 verwiesen.
E. 12.4 Subsumtion subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz des Beschuldigten keine Zweifel. Er war Domaininhaber der Internetseite der C. AG und für deren Inhalt verantwort- lich. Er trat gegenüber der Prüfstelle mit der Visitenkarte „Bank u“ auf, welche ihn als CEO ausweist.
E. 12.5 Rechtswidrigkeit Die C. AG verfügte für das Verwenden des Ausdrucks „Bank“ über keine Ban- kenbewilligung der FINMA. Die Verwendung erfolgte somit rechtswidrig. Recht- fertigungsgründe liegen keine vor.
E. 12.6 Schuld Der Beschuldigte studierte Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Ban- ken und Finanzierung. Er arbeitete bei verschiedenen Banken und ist Finanz- marktexperte (E. 4.2.6). Der Beschuldigte wusste, dass seine Tätigkeiten im Fi- nanzmarkt einer dichten Regulierung unterliegen. Der Beschuldigte musste sich daher bewusst sein, dass die Verwendung des Ausdrucks „Bank“ rechtlichen An- forderungen, insbesondere einer Bewilligungspflicht, unterliegen könnte. Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor. Weitere Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind sol- che ersichtlich. Der Beschuldigte hat mithin schuldhaft gehandelt.
E. 12.7 Tatmehrheit Der Beschuldigte verwendete auf den inkriminierten Webseiten und der Visiten- karte unbefugt den Ausdruck „Bank“. Für jede Verwendungshandlung lag jeweils eine neue Entschlussfassung vor, was die unterschiedlichen Tatmittel belegen. Es liegen zwei Handlungseinheiten vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gege- ben.
- 25 -
E. 12.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der mehrfachen unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG schuldig zu sprechen.
E. 13 Strafzumessung
E. 13.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 123 IV 84 E. 3a und 116 IV 258 E. 3b). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360) Tagessätze. Wie nachfolgend ausgeführt (E. 13.3.8), hält das Gericht für das mehrfache öf- fentliche Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen bzw. im Bereich eines Bagatellfalles dem Verschul- den als angemessen, weshalb diesbezüglich das neue Recht nicht milder er- scheint. Vorliegend ist somit das alte Recht anzuwenden.
E. 13.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenser- höhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschät- zung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in wel- chem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die ein- zelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
- 26 -
E. 13.2.2 Zunächst stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen.
E. 13.2.3 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe be- droht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts an- deres bestimmt. Gestützt auf Art. 9 VStrR gelten die Vorschriften von Art. 68 StGB über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestim- mungen nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. Zu Art. 9 VStrR ist vorab zu bemerken, dass diese Bestimmung auch für Geldstrafen gilt, weil nach altrechtli- cher Terminologie zum Erlasszeitpunkt des VStrR noch nicht zwischen Geldstra- fen und Bussen unterschieden wurde (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungs- strafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 74). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 VStrR, obwohl er auf Art. 68 StGB Bezug nimmt, sich heute auf Art. 49 (= Art. 68 aStGB) bezieht, der neu die Strafausfäl- lung bei echter Konkurrenz regelt. Der inzwischen veraltete Hinweis auf Art. 68 StGB ist damit zu erklären, dass die Vorschriften des VStrR im Zuge der 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB nicht angepasst wur- den. Deshalb sieht Art. 9 VStrR vor, dass jede einzelne Verwaltungsstraftat (auch bei Ahndung nach demselben Verwaltungsgesetz), bei der „nur“ die Verhängung einer Busse oder Geldstrafe in Frage kommt, für sich eine gesonderte Strafe ver- wirkt, bei deren Bemessung nicht auf weitere strafbare Handlungen Rücksicht genommen wird (vgl. zum Kumulationsprinzip das Urteil der Strafkammer SK.2017.22 vom 14. Juni 2018 E. 6.2.2 und E. 6.4.1). Hingegen gelten aufgrund der einschränkenden Formulierung in Art. 9 VStrR, der sich ausschliesslich auf „Bussen“ (heute Bussen und Geldstrafen) und „Umwandlungsstrafen“ bezieht, die allgemeinen Konkurrenzregeln des StGB e contrario für Freiheitsstrafen EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 74 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 9.2.2). Im Verwaltungsstrafverfahren ist somit gestützt auf Art. 9 VStrR bei mehrfacher Erfüllung von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG und Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG von einer Asperation abzusehen, sofern die Verhängung einer Geldstrafe und Busse, nicht hingegen, sofern die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Vorlie- gend kommt somit das Kumulationsprinzip zur Anwendung.
E. 13.2.4 Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten (vgl. E. 13.3.5.1 c). Die vorliegenden Schuldsprüche wegen der Finanzmarktde-
- 27 - likte betreffen Straftaten, welche der Beschuldigte zeitlich vor den zwei Strafbe- fehlen begangen hat. Es stellt sich daher die Frage nach einer Zusatzstrafe. Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz (bzw. Zusatzstrafe) gewährleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Wie in Erwägung 13.2.3 erläutert wurde, beansprucht vorliegend das Kumulations- prinzip Geltung, sodass nach der ratio legis die Ausfällung einer Zusatzstrafe ausser Betracht fällt.
E. 13.2.5 Wie ausgeführt (E. 13.1) hält das Gericht für die Widerhandlung gegen Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG eine Geldstrafe für angemessen. Die Übertretung von Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG sieht als Sanktion eine Busse vor. Die Strafen sind nach dem Gesagten zu kumulieren (E. 13.2.3).
E. 13.3 Mehrfaches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen
E. 13.3.1 Der Beschuldigte ist des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen (Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG) schuldig gesprochen wor- den. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
E. 13.3.2 Die Strafandrohung von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aStGB).
E. 13.3.3 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass die B. AG und die C. AG im Zeitraum vom 24. März 2010 bis zum 27. August 2012 unter der Ver- antwortung des Beschuldigten aufgrund eines zweitweise nicht vorhandenen kor- rekten Disclaimers oder fehlender Zugangsbeschränkung mehrfach öffentlich un- erlaubt für nicht genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben haben. Die Widerhandlung des Beschuldigten mittels der B. AG und der B. Ltd. Zweigniederlassung im Zeitraum vom 12. April 2011 bis 28. April 2011 ist die schwerste Tat, hat er doch entgegen der ausdrücklichen Anweisung der FINMA auf der Webseite www.b.ch für nicht zum Vertrieb in der Schweiz genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben, ohne dass in dieser Zeit der Zugang zu den betreffenden Fondsunterlagen wirksam beschränkt oder die Webseite mit einem unumgänglichen Disclaimer versehen war. Ob und in wel- chem Ausmass tatsächlich Kunden akquiriert wurden und diese allenfalls zu fi- nanziellem Schaden kamen, ist nicht bekannt. Das Ausmass der verschuldeten abstrakten Gefährdung ist daher als gering einzustufen. Die Art und Weise seiner Vorgehensweise war nicht raffiniert, war es doch jeweils bloss eine Frage der Zeit, bis ihn die FINMA wegen seinen wiederholten Widerhandlungen anzeigen
- 28 - würde. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist in Bezug auf den Beweg- grund festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Werbung aus eigennützigen und mit der bei Finanzmarktdelikten üblichen profitorientierten Motivation han- delte. Zu Lasten der Beschuldigten ist ferner zu werten, dass er als ausgewiesen erfahrener Finanzmarktexperte ohne Weiteres in der Lage war, die Folgen seines Handelns abzuschätzen. Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Uneinsichtig- keit und Gleichgültigkeit, scheinen ihn doch finanzmarktrechtliche Vorschriften und behördliche Anweisungen nicht sonderlich zu beeindrucken. Das subjektive Tatverschulden wiegt aber insgesamt ebenfalls geringfügig. Gesamthaft betrachtet ist von einem geringen Tatverschulden auszugehen.
E. 13.3.4 Hypothetische Strafe In Würdigung der Tatkomponente erscheint eine gedankliche Strafe von 60 Ta- gessätzen angemessen (Tateinheit vom 24. März 2010 bis 18. Mai 2010: 15 Ta- gessätze; Tateinheit vom 12. April bis 28. April 2011: 20 Tagessätze; Tateinheit vom 17. November 2011 bis 24. Januar 2012: 15 Tagessätze; Tat vom 27. Au- gust 2012: 10 Tagessätze).
E. 13.3.5 Täterkomponenten
E. 13.3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
a) Der Beschuldigte ist 46-jährig, verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. In Bezug auf die Ausbildung und berufliche Laufbahn kann auf Erwägung 4.2.6 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat in den letzten Jahren sein Netz an in- ternationalen Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsmandaten über den Fi- nanzmarktbereich hinaus (z.B. Produktverantwortlicher und Verwaltungsrat L. AG im Bereich Online-Marketing, Uhrenherstellung, Kryptowährung, Canna- bis-Bereich) kontinuierlich ausgebaut, was zu seiner Behauptung, er sei seit 2014 arbeitslos (TPF pag. 15.731.003), im Widerspruch steht.
b) In der Steuererklärung 2013 deklarierte der Beschuldigte eigene Einkünfte in der Höhe von Fr. 46‘322.--. Die Steuerbehörde legte seine Einkünfte jedoch er- messensweise auf Fr. 65'400.-- fest (EFD pag. 051 0004). Im Wertschriftenver- zeichnis 2013 wies der Beschuldigte gegenüber der Steuerverwaltung des Kan- tons Zürich unter anderem 24'053 Aktien der M. AG sowie 9.6 Mio. Aktien der B. AG aus (EFD pag. 051 0004). In der Steuererklärung von 2015 gab der Be- schuldigte Einkünfte im In- und Ausland von Fr. 0.-- an. Das Vermögen wurde mit Fr. 60‘000.-- angegeben (EFD pag. 050 0018, 0020). Gemäss letztbekannter Steuererklärung 2017 hatte er ein Einkommen von Fr. 0.-- und Schulden von Fr. 531‘850.-- (TPF pag. 15.231.2.005, 007). An der Hauptverhandlung gab er
- 29 - für sich ein kleines Einkommen aus einer Beratungstätigkeit und für seine Ehe- frau ein jährliches Einkommen von Fr. 57‘000.-- bis Fr. 60‘000.-- an (TPF pag. 15.731.003). Auf Frage zu seinem Einkommen sagte er aus, dass seine Aktien- beteiligungen mehr oder minder wertlos seien (TPF pag. 15.731.003). Gemäss Formular persönliche und finanzielle Situation betragen die Schulden Fr. 531‘850.-- (TPF pag. 15.231.4.007). Gemäss Auszug aus dem Betreibungs- register sind gegen den Beschuldigten 12 Betreibungen im Umfang von Fr. 281‘759.85 hängig (TPF pag. 15.231.3.003 f.).
c) Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. Dezember 2014 wurde er we- gen Fahrens in fahrunfähigen Zustand zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--, verurteilt (TPF pag. 15.231.1.005). Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich, vom 13. März 2017 wurde er wiede- rum wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 75 Ta- gessätzen, zu Fr. 80.--, davon bedingt vollziehbar 37 Tage, mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (TPF pag. 15.231.1.005 f.). Ausserdem wurde die Probe- zeit des Strafmandats vom 12. Dezember 2014 um 1 Jahr verlängert (TPF pag. 15.231.1.005). Die Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu wür- digen.
E. 13.3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich wenig kooperativ, bestritt er doch während des ge- samten Verfahrens die Tatvorwürfe. Er hält bis heute an seiner Darstellung fest, obwohl die von der FINMA festgestellten Widerhandlungen gegen das Kollektiv- anlagen- und Bankengesetz vom Bundesverwaltungs- und Bundesgericht bestä- tigt wurden. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden darf (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen.
E. 13.3.6 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung
E. 13.3.6.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die
- 30 - Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden.
E. 13.3.6.2 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Handlungen). Der Beschuldigte hat sich seit Abschluss der Taten zweimal strafrechtlich etwas zu- schulden lassen kommen. Aufgrund der Vorstrafen liegen die subjektiven Vo- raussetzungen für eine Strafmilderung nicht vor.
E. 13.3.7 Gesetzliche Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor.
E. 13.3.8 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen mehrfachen öffent- lichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen auszusprechen.
E. 13.4 Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die vorgelegten Dokumente und vom Beschuldigten gemachten Angaben erge- ben kein schlüssiges und kohärentes Bild von seiner finanziellen Situation. Die geltend gemachte Einkommenssituation reicht bei Weitem nicht aus, um die fixen Lebenshaltungskosten zu decken. Es liegt auf der Hand, dass ihm noch weitere zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen. Die letzten Steuerunterlagen bilden nicht die tatsächliche aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab, konnte doch bei der Einvernahme an der Hauptverhandlung in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschuldigte mehrere Funktionen in neu gegründeten Firmen ausübt (TPF pag. 15,731.005, -007). Ausgehend von einem monatlichen geschätzten Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- (TPF pag. 15.731.003), dem Einkommen der Ehefrau von monatlich Fr. 1'425.-- (30%) und in Berücksichtigung der Ausgaben für den gemeinsam mit der erwerbstätigen Ehefrau bestrittenen Kindesunterhalt von rund 27.5%, den Ausgaben für die monatliche Miete von Fr. 1'150.-- (50%), der Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 197.-- (TPF pag. 15.231.4.006) bzw. unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für die Kranken- kasse und die Steuern ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 60.-- festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt somit 70 Tagessätze à Fr. 60.--.
- 31 -
E. 13.5 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ein- schränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Voll- zugs greifen hier nicht. Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht not- wendig. Der bedingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. Die Pro- bezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 13.6 Mehrfache Übertretung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG
E. 13.6.1 Der Beschuldigte ist der mehrfachen unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ (Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG) schuldig gesprochen worden. Infolge Tat- mehrheit kommt somit das Kumulationsprinzip zur Anwendung (E. 13.2.3).
E. 13.6.2 Rechtliches Die Strafdrohung von Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG lautet auf Busse bis zu Fr. 500'000. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR ist die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe er- leidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Wie bei Verbrechen und Verge- hen ist somit das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (vgl. HEIM- GARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 106 StGB N. 20). Dabei sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Die Höhe der Busse wird in erster Linie nach dem Verschulden und erst in zweiter Linie nach der finanziellen Situation des Täters bestimmt (vgl. BGE 119 IV 330 E. 3 S. 337). Für die Beurteilung der finanziellen Situation sind na- mentlich das Einkommen, das Vermögen und die finanziellen Verpflichtungen von Belang (JEANNERET, Commentaire romand Code pénal, Basel 2009, Art. 106 StGB N. 6).
E. 13.6.3 Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Webseite mit dem unzulässigen Begriff „Bank“ lediglich für einen kurzen Zeit- raum von rund 2 Monaten verwendete. Die illegale Verwendung des Begriffs über das Internet erreichte indessen einen nicht unerheblichen Kundenkreis. Diese
- 32 - Tateinheit bildet daher das schwerste Delikt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist aber insgesamt als geringfügig einzustufen. Die Verwendung der Visi- tenkarte mit der Verwendung des Begriffs „Bank“ lässt sich nur in einem Fall nachweisen. Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist in Bezug auf den Beweggrund festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Verwendung des Ausdrucks „Bank“ in der Werbung aus eigennützigen und mit der bei Finanzmarktdelikten üblichen profitorientierten Motivation handelte. In seiner Entscheidungsfreiheit war der Be- schuldigte zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift und somit als alleiniger Entscheidungsträger wäre er jederzeit in der Lage gewesen, die Verwendung des Ausdrucks „Bank“ zu unterbinden. Gesamthaft betrachtet ist von einem geringen Tatverschulden auszugehen.
E. 13.6.4 Hypothetische Strafe Eine hypothetische Busse von Fr. 1‘700.-- (Verwendung des Ausdrucks „Bank“ im Internet: Fr. 1‘500.--; Verwendung des Ausdrucks „Bank“ auf der Visitenkarte: Fr. 200.--) erscheint angemessen.
E. 13.6.5 In Bezug auf die Täterkomponente kann auf Erwägung 13.3.5 verwiesen werden.
E. 13.6.6 Konkrete Strafe In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Busse von insgesamt Fr. 2'000.-- schuldangemessen.
E. 14 Vollstreckung Urteile der Strafgerichte in Verwaltungsstrafsachen, soweit diese nicht auf Frei- heitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der be- teiligten Verwaltung (EFD) vollstreckt (Art. 90 Abs. 1 VStrR). Im Unterschied zum ordentlichen Strafverfahren, wo die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bereits im Sachurteil festgesetzt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren die Umwandlung einer nicht ein- bringlichen Busse erst durch einen nachträglichen gerichtlichen Entscheid auf Antrag der Verwaltung (Art. 91 VStrR).
- 33 -
E. 15 Verfahrenskosten
E. 15.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bun- desrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Straf- verfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10‘000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf wur- den die Verfahrenskosten in der Strafverfügung vom 27. August 2018 auf eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.-- festgelegt, zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 350.--, ausmachend total Fr. 3‘350.--. Diese Kosten sind nicht zu beanstan- den. Es wird aber auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 15.2).
E. 15.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR), nach den Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren getan (BStKR; SR 173.713.162). Der Gebührenrahmen für die Untersuchung beträgt im Falle eines Strafbefehls Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR), im Falle einer Anklageer- hebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die Strafverfügung deckt den Fall der Anklageerhebung – als solche gilt auch der dem Gericht unterbreitete Strafbefehl gemäss StPO bzw. die Strafverfügung der Verwaltung gemäss VStrR – nicht ab. Die verwaltungsinterne Gebührenberech- nung gemäss Erwägung 15.1 ist in Analogie zur Gebührenerhebung durch die Bundesanwaltschaft im Falle eines Strafbefehls zu betrachten (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Daher wird die Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 3'350.--) in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR (Fr. 1'000.-- für die Anklageerhe- bung) auf insgesamt Fr. 4’350.-- festgelegt. Die Spesen für die Vertretung der Anklage sind in dieser Gebühr enthalten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 E. 10.3). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Einzelge- richt beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache,
- 34 - der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzlei- aufwand (Art. 5 BStKR). In Berücksichtigung dessen, namentlich der finanziellen Situation des Beschuldigten, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen Fr. 200.-- (Spesen Kanzlei).
E. 15.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Der Beschuldigte wird verurteilt. Er hat daher die Kosten der Verwaltung und des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen, was vorliegend erfolgt ist (E. 15.2). Die Verfahrenskosten belaufen sich auf total Fr. 6‘550.--.
E. 16 Entschädigung Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Das ist nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO nicht zuzusprechen ist.
- 35 - Der Einzelrichter erkennt: I.
Dispositiv
- A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht ge- nehmigte kollektive Kapitalanlagen im Sinne von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG sowie der mehrfachen unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG.
- A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 60.--, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.--.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 6'550.-- (Verfahren der Verwaltung Fr. 4'350.--, ge- richtliches Verfahren Fr. 2'200.--) werden A. zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 23. Mai 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes und Leiterin Rechtsdienst,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD,
gegen
A.,
Gegenstand
Mehrfaches öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen und mehrfache unbefugte Verwendung des Ausdrucks "Bank" B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.53
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge.
Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements: 1. A. sei schuldig zu sprechen des öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d KAG in der bis am 28. Februar 2013 gültigen Fassung, mehrfach begangen vom 24. März 2010 bis zum 27. August 2012, sowie der unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG, begangen vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012.
2. A. sei zu verurteilen: a) zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren; b) zu einer Busse von Fr. 5‘000.--; c) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des EFD sowie der Anklageführung, in der Höhe von total Fr. 3‘719.30.
Anträge des Beschuldigten: 1. A. sei freizusprechen vom Vorwurf des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d KAG sowie der unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Prozessgeschichte: A. Gestützt auf die Anzeigen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 29. August 2011, 24. Januar 2012 sowie 3. März 2017 eröffnete das Eidge- nössische Finanzdepartment (EFD) am 12. Juni 2017 gegen den Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d des Bundes- gesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanla- gengesetz, KAG; SR 951.31) in der bis am 28. Februar 2013 gültigen Fassung
- 3 - (nachfolgend: aKAG) sowie unbefugte Verwendung des Ausdrucks „Bank“ ge- mäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) (EFD pag. 020 001). B. Mit Strafbescheid des EFD vom 29. März 2018 gemäss Art. 62 und 64 des Bun- desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungs- strafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) wurde der Beschuldigte des öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG, mehrfach begangen vom 22. März 2010 bis zum 27. August 2012, sowie der unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG, begangen vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012, schul- dig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 380.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 5'000.-- verurteilt (EFD pag. 080 0001-0013). C. Mit Eingabe vom 30. April 2018 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbescheid und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen dessen Aufhebung (EFD pag. 080 0015-0016). D. Mit Strafverfügung des EFD vom 27. August 2018 gemäss Art. 70 VStrR wurde der Beschuldigte des öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapi- talanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG, mehrfach begangen vom 24. März 2010 bis zum 27. August 2012, sowie der unbefugten Verwendung des Aus- drucks „Bank“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG, begangen vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 5'000.-- verurteilt (TPF pag. 15.100.009-043). E. Der Beschuldigte verlangte mit fristgerechter Eingabe an das EFD vom 3. Sep- tember 2018 die gerichtliche Beurteilung (TPF pag. 15.100.005-007). F. Am 20. September 2018 überwies das EFD die Akten nach Art. 50 Abs. 2 FIN- MAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts und verwies auf ihre Strafverfügung vom 27. August 2018 (TPF pag. 15.100.003). Am
26. September 2018 ging das Dossier beim Bundesstrafgericht ein (TPF pag. 15.100.001). G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter von Amtes wegen in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VStrR Beweismittel zu den persönlichen und fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Auszug aus dem Schweizeri- schen Strafregister vom 15. Januar 2019; Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz von Deutschland vom 21. Januar 2019; Steuererklä-
- 4 - rungsunterlagen 2017, eingereicht vom kantonalen Steueramt Zürich am 15. Ja- nuar 2019; Auszug aus dem Betreibungsregister vom 15. Januar 2019; Formular über die personelle und finanzielle Situation, undatiert, eingegangen am 20. No- vember 2018 [TPF 15.231.1.001-010; 15.231.2.001-037; 15.231.3.001-004; 15.231.4.005-007]). H. Die Hauptverhandlung fand am 28. Februar 2019 in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie des Beschuldigten vor dem Einzelrichter der Strafkammer am Sitz des Gerichts statt (TPF pag. 15.720.001-011). Die Bundesanwaltschaft ver- zichtete mit Schreiben vom 8. November 2018 auf eine Teilnahme (TPF pag. 15.510.001). Der Einzelrichter wies gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich eröff- net wird (TPF pag. 15.720.010).
Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit und Verfahren 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Zu den Letzteren gehört auch das KAG und das BankG (Art. 1 Abs. 1 lit. c und d FINMAG). 1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht unter anderem vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung, welche den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfü- gung zu verweisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Die Überweisung verweist vorliegend auf die Strafverfügung des EFD vom 27. August 2018 (oben Bst. F.). 1.3 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf mehrfache Widerhandlungen gegen das Kollektivanlagengesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das Bankengesetz zum Gegenstand. Nachdem fristgerecht innert 10 Tagen nach Er- öffnung der Strafverfügung gerichtliche Beurteilung verlangt wurde, ist die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung sachlich zuständig (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
- 5 - 1.4 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung sind Parteien im gerichtlichen Verfahren (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bun- desanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht er- scheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). 1.5 Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Ver- waltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (HAURI, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR). 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beur- teilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Auf- lage, Zürich 2007, § 8 N 5; POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 2.2
2.2.1 Das KAG vom 23. Juni 2006 trat am 1. Januar 2007 in Kraft (AS 2006 5379) und wurde in der Folge mehrfach geändert, namentlich am 28. September 2012 (In- krafttreten am 1. März 2013), in wesentlichem Umfang auch in Bezug auf die hier anwendbaren Bestimmungen. Gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG in der bis zum
28. Februar 2013 gültigen Fassung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung beziehungsweise Ge- nehmigung öffentlich für in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen wirbt. Wer öffentlich Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbietet oder vertreibt, be- durfte dazu gemäss Art. 19 Abs. 1 aKAG in der bis zum 28. Februar 2013 gültigen Fassung einer Bewilligung der FINMA. Nach Art. 3 aKAG in der bis am 28. Feb- ruar 2013 gültigen Fassung galt als öffentliche Werbung jede Werbung, die sich an das Publikum richtete. Mit der Gesetzesrevision vom 28. September 2012 (vgl. AS 2013 586 f.) wurde der Begriff der öffentlichen Werbung durch denjeni-
- 6 - gen des Vertriebs ersetzt. Als Vertrieb gilt unter anderem das Werben. Die Straf- bestimmung von Art. 148 Abs. 1 lit. d KAG wurde an die Terminologie von Art. 3 KAG angepasst, ohne dass die Strafandrohung geändert wurde (vgl. Botschaft über die Änderung des Kollektivanlagengesetzes vom 2. März 2012, BBl 2012 3683). 2.2.2 Mit dem per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen FINMAG wurden Tätigkeiten ohne Bewilligung im Bereich der Finanzmarktgesetzgebung dem Straftatbestand von Art. 44 FINMAG unterstellt. Die Strafandrohung von Art. 44 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das FINMAG brachte somit keine Verschärfung mit sich. 2.3 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen in Bezug auf das öffentliche Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen fanden vom 24. März 2010 bis zum 27. August 2012 statt. Das neue Recht erweist sich nicht als milder. Auf den Sachverhalt ist folglich Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG in der bis am 28. Feb- ruar 2013 gültigen Fassung anzuwenden. 3. Verjährungsfrage 3.1 Verstösse gegen Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB Vergehen. Das KAG sowie das VStrR enthalten für die Verjährung von Vergehen keine Bestimmungen. Hinsichtlich der Frage der Verjährung gelangt gestützt auf Art. 2 Abs. 1 FINMAG die 7-jährige Verfolgungsverjährung gemäss Art. 52 FIN- MAG zur Anwendung, welche für Übertretungen des FINMAG und der Finanz- marktgesetze gilt, wozu auch das KAG zählt (vgl. E. 1.1). Die 7-jährige Verfol- gungsverjährung gemäss Art. 52 FINMAG gilt nach den Materialien nicht nur für Übertretungen im technischen Sinne, sondern auch für Vergehen (Botschaft FIN- MAG, BBl 2006, 2892 zu Art. 52). 3.2 Die angeklagte Widerhandlung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG sieht für die vorsätzlich unbefugte Verwendung des Begriffs „Bank“ eine Busse bis zu Fr. 500‘000.-- vor. Es handelt sich somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Die Verfolgung von Übertretungen eines Finanzmarktgesetzes und damit des BankG (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) beträgt gemäss dem Gesagten sieben Jahre. 3.3 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom 24. März 2010 bis 27. August 2012 mehrfach öffentlich für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen geworben und vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012 unbefugt den Ausdruck „Bank“ verwendet zu haben. Beide angeklagten Delikte stellen ein Dauerdelikt dar, bei dem die Tat mit der Verwirklichung des Tatbestands nicht abgeschlossen ist, sondern entweder durch pflichtwidriges Aufrechterhalten des geschaffenen
- 7 - rechtswidrigen Zustands oder durch ununterbrochenes Fortsetzen der Tathand- lung weiterentwickelt wird (BGE 131 IV 83 E. 2.2.2). In solchen Fällen beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB). 3.4 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verfolgungsverjährung unter anderem bei Vergehen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Diese Sonderregel soll verhindern, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfragen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019; Urteil der Strafkammer SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.4.3). Die B. AG, die C. AG sowie der Beschuldigte erhoben am 25. April 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und am 26. September 2014 an das Bundes- gericht. Sie bestritten, für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen öffentlich Werbung betrieben und unbefugt den Begriff „Bank“ verwendet zu haben. Zu klä- ren waren mitunter die Fragen nach der Bewilligungspflicht für die inkriminierte öffentliche Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen sowie die Verwendung des Ausdrucks „Bank“. Dabei handelte es sich um Vorfragen i.S. von Art. 11 Abs. 3 VStrR. Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 18. Feb- ruar 2016 (vgl. E. 10.1; EFD 030 0076-0100). Die Verfolgungsverjährung ruhte somit vom 25. April 2013 bis zum 18. Februar 2016 während rund 34 Monaten. 3.5 Der erste Sachverhaltskomplex betreffend das öffentliche Werben für nicht ge- nehmigte kollektive Kapitalanlagen dauerte vom 24. März 2010 bis 18. Mai 2010. Die siebenjährige Verjährungsfrist begann somit am 19. Mai 2010 zu laufen. Da die Verfolgungsverjährung während rund 34 Monaten ruhte (vgl. E. 3.4), könnte diese frühestens ab 19. Mai 2020 eintreten. Die übrigen Widerhandlungen gegen das aKAG und BankG erfolgten zeitlich später. Unter dem Aspekt der Verjährung liegt somit für die gesamten Tatvorwürfe kein Strafverfolgungshindernis vor. 4. Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung 4.1 Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 3. September 2018 ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Mit Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer SN.2018.16 vom 1. Oktober 2018 wurde das Gesuch des Beschuldigten um An- ordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (TPF pag. 15.911.001-009). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. An der Hauptverhandlung vom
28. Februar 2019 stellte er erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Er brachte gleichbleibend vor, er habe nicht die finanziellen Mittel und könne sich rechtlich nicht verteidigen (TPF pag. 15.720.003).
- 8 - 4.2 Der Beschuldigte brachte keine Noven vor. Die tatsächliche und rechtliche Wür- digung wurde seit der Verfügung der Strafkammer SN.2018.16 vom 1. Oktober 2018 (E. 4.1) nicht komplexer. Der Einzelrichter wies daher an der Hauptver- handlung vom 28. Februar 2019 das Gesuch um amtliche Verteidigung erneut ab und verwies auf die Verfügung. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen le- diglich im Interesse der Vollständigkeit. 4.2.1 Ein Fall notwendiger Verteidigung wird vorliegend weder geltend gemacht noch sind diesbezügliche Gründe im Sinne von Art. 130 StPO aus den Akten ersicht- lich. Abgesehen von Fällen notwendiger Verteidigung ist auf Antrag hin eine amt- liche Verteidigung anzuordnen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1.) erforderliche Mittel fehlen, (2.) zur Wahrung der Interessen geboten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); letzteres trifft von vornherein nicht zu, wenn es sich um einen Bagatellfall handelt (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 9). 4.2.2 Art. 132 Abs. 2 StPO knüpft an Abs. 1 lit. b StPO an und erläutert das Erfordernis der Wahrung der Interessen des Beschuldigten näher, wobei im Hauptfall des nicht mehr gegebenen Bagatellfalls Art. 132 Abs. 3 StPO zu beachten ist (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 132 StPO N. 10). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre. Die beiden erwähnten Fälle sind somit nicht abschliessend. 4.2.3 Wie hoch die Schwierigkeiten sein müssen, damit eine unentgeltliche Verteidi- gung beansprucht werden kann, kann nicht abstrakt gesagt werden (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 37). Einigkeit dürfte aber dahingehend bestehen, dass diese umso hö- her sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, oder umgekehrt umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidi- gung erfüllt (Strafhöhe, persönliche Situation etc. [RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 37]). Die Schwierigkeiten müssen zudem an den Fähigkeiten des Be- schuldigten gemessen werden, was nichts anderes bedeutet, als dass in einem Fall die Schwierigkeiten bereits für die unentgeltliche Verteidigung ausreichen, in einem anderen aber nicht (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 37). Andere Schwierigkeiten, die eine unentgeltliche Verteidigung rechtfertigen können, lie- gen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung und Herkunft ver- gleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Verfahren zurecht zu finden. Of- fensichtliche Unfähigkeit sich selber zu verteidigen wird angenommen, wenn der
- 9 - Beschuldigte intellektuell – sei es wegen seines Bildungsgrades oder der Schwie- rigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse – nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigten (BBl 1971 I 1010; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BE.2013.3 vom 12. September 2013 E. 2.1.2). 4.2.4 Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten lassen eine Verteidigung als gebo- ten erscheinen, wenn der Straffall für die beschuldigte Person mit derartigen Schwierigkeiten behaftet ist, dass sie alleine nicht dazu in der Lage ist, sich selber zu verteidigen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen etwa dann vor, wenn allgemein der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen usw. einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutach- ten etc. erhoben werden müssen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 38; SCHMID, a.a.O., Art. 132 StPO N. 11). Rechtliche Schwierigkeiten liegen bei- spielsweise vor, wenn es um komplexe Tatbestände geht (Betrug und Urkunden- fälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe), wenn die rechtliche Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist, so etwa wenn die Frage zu ent- scheiden ist, ob ein Verhalten als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist oder bei Verlängerung der Ausschaffungshaft (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 39; ähnlich SCHMID, a.a.O., Art. 132 StPO N. 12). 4.2.5 In Bagatellfällen besteht kein Anspruch auf Verbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 m.w.H.; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 13). Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall unter anderem jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten bzw. eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Auch in diesem Zusammenhang ist nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht die abstrakte Strafdrohung, sondern die konkret drohende Strafe massgebend (BGE 120 Ia 43; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 19). 4.2.6 Die mit Strafverfügung des EFD vom 27. August 2018 ausgesprochene Strafe von 30 Tagessätzen (sowie einer Busse von Fr. 5‘000.--) ist formal im unteren Bereich eines Bagatellfalls anzusiedeln. Der Einzelrichter kam an der Hauptver- handlung vom 28. Februar 2019 zum Schluss, dass selbst im Falle einer Verur- teilung mit einer höheren Strafe, eine Sanktion zu erwarten wäre, die deutlich unter der Grenze liegt, ab welcher gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht mehr ein Bagatellfall vorliegt. Der vorliegende Fall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht nicht komplex, steht doch der für den Beschuldigten als Finanzmarktexperte überschaubare Vorwurf wegen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollek- tive Kapitalanlagen sowie unbefugter Verwendung des Ausdrucks „Bank“ im Raum. Die Beweislage erweist sich vorliegend für den Beschuldigten a priori als
- 10 - einfach, basiert doch die Strafverfügung auf direkten Beweisen. In Bezug auf die persönlichen Umstände (Intelligenz, Ausbildung, berufliche Laufbahn etc.) erge- ben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würden. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte an der deutschen Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Banken und Finanzierung studiert (EFD pag. 050 0008). Seine Diplomarbeit schrieb er über das Thema „N.“ (EFD pag. 050 0009). Er ver- fügt über eine Lizenz als O. (EFD pag. 050 0009) und tritt international als Ex- perte für Investments in Erscheinung (EFD pag. 075 0001 - 0028). Während sei- ner beruflichen Laufbahn bekleidete er zahlreiche Funktionen in verschiedenen Finanzinstituten. Der Beschuldigte tritt in seiner Eigenschaft als Finanzspezialist (Fondsmanager) regelmässig weltweit als Sprecher und Diskussionsrundenteil- nehmer auf (z.B. EFD pag. 075 0001-0029). Vor diesem Hintergrund ist der Be- schuldigte aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten und fundierten Berufser- fahrung in der Finanzbranche ohne Weiteres in der Lage, sich im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren, das keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten mit sich bringt, zu verteidigen, zumal dem auch keine sprachli- chen Barrieren entgegenstehen. Es ist ihm zweifelsohne ohne Weiteres zumut- bar darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht abgespielt und aus welchen Gründen er sich nicht strafbar gemacht haben soll. Das bisherige Ver- halten des Beschuldigten im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zeigte denn auch, dass er durchaus in der Lage ist, seine Verfahrensrechte selbstständig wahrzunehmen (siehe zum Ganzen EFD pag. 060 0057 f. [Verfügung des EFD vom 6. November 2017]). 4.2.7 Zusammenfassend ist der vorliegende Straffall in prozessualer und materieller Hinsicht nicht hinreichend komplex, sodass eine amtliche Verteidigung als gebo- ten erscheint. Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung war so- mit abzuweisen. Ob die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit und des diesbe- züglichen Nachweises erfüllt gewesen wäre, konnte bei dieser Sachlage offen bleiben. 5. Anklagevorwurf Im Verwaltungsstrafverfahren gilt die durch die Verwaltung zu Handen des Straf- gerichts vorzunehmende Überweisung, welche den Sachverhalt und die anwend- baren Strafbestimmungen zu enthalten hat, als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). In der Strafverfügung vom 27. August 2018 wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B. AG, der B. Ltd. bzw. Zweigniederlassung sowie der C. AG auf deren Webseiten (www.b.ch; www.ue.com; www.d.ch) vom 24. März 2010 bis zum 27. August
- 11 - 2012 wiederholt und öffentlich ohne Bewilligung der FINMA für ausländische kol- lektive Kapitalanlagen geworben. Ausserdem habe der Beschuldigte als Verwal- tungsrat der C. AG auf deren Webseite (www.u.com) vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012 ohne Bewilligung der FINMA Bankdienstleistungen an- geboten und dabei in unzulässiger Weise Bankbegriffe verwendet. Weiter sei der Beschuldigte gegenüber der GwG-Prüfstelle mit einer Visitenkarte mit der Be- zeichnung „Bank u“ aufgetreten. Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. 6. Anklageprinzip 6.1 Das Bundesgericht stellte zum gleichen Lebenssachverhalt wie in der Anklage (vgl. E. 5) fest, dass die C. AG und der Beschuldigte vom November 2011 bis Januar 2012 auf der Webseite www.u.com in unzulässiger Weise den Begriff „Bank“ verwendet haben (vgl. E. 5.4 und 6.5.3 des Urteils des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016; EFD pag. 030 0089, 0094). In Ziffer 76 der Strafverfügung des EFD wird in diesem Sachzusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts verwiesen und die inkriminierte Webseite www.ue.com (zusätz- lich mit „e“ [nach zu] entgegen dem Urteil des Bundesgerichts) erwähnt. 6.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeu- tung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 6.3 Bei der in der Strafverfügung in Ziffer 76 angegebenen Webseite www.ue.com anstatt www.u.com handelt es sich um einen Schreibfehler. Der Beschuldigte kannte die korrekte Webseite, bezog er sich doch in der Einvernahme explizit auf diese (TPF pag. 15.731.008; „u, mit u geschrieben“). Der Verschrieb war daher für die wirksame Verteidigung ohne Relevanz. Eine Verletzung des Anklageprin- zips ist nach dem Gesagten nicht gegeben.
- 12 - 7. Feststellungen zum äusseren Sachverhalt 7.1 Involvierte Personen 7.1.1 Die B. AG wurde 2009 in das Handelsregister des Kantons P. eingetragen. Sie bezweckte das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Q. (EFD 040 0021). Seit dem 1. September 2010 war sie als Finanzintermediärin von der FINMA be- aufsichtigt. Der Beschuldigte war von 2009 bis 2017 als alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Die B. AG wurde 2018 im Handelsregister gelöscht. 7.1.2 Die B. Ltd. mit Sitz in England, war eine 100%-ige Tochtergesellschaft der B. AG. Die B. Ltd. führte ihre Geschäfte über ihre Zweigniederlassung in Z. (ZG) aus. Die Zweigniederlassung wurde 2006 unter der Firma „B. Ltd., Zweigniederlas- sung Z. (ZG)“ (nachfolgend: B. Ltd. Zweigniederlassung) im Handelsregister des Kantons R. eingetragen. Der Beschuldigte war Geschäftsführer und Verwal- tungsratsmitglied der B. Ltd. Zweigniederlassung mit Einzelunterschrift sowie de- ren GwG-Verantwortlicher für die Jahre 2006 bis 2011 (FINMA Nr. 308862 pag. 1B 239, 1B 247, 1B 326, 1B 333, 3 1592). Die B. Ltd. Zweigniederlassung wurde am 30. Mai 2012 aus dem Handelsregister des Kantons R. gelöscht. 7.1.3 Die C. AG war eine 100%-ige Tochtergesellschaft der B. AG. Sie war bis zu ihrer Löschung 2016 im Handelsregister des Kantons R. eingetragen. Sie bezweckte S. (FINMA pag. 1D 114, 1D 128, 6 025-026). Der Beschuldigte war Verwaltungs- ratsmitglied mit Einzelunterschrift. Er war das einzige im Handelsregister einge- tragene Organ. 7.2 Geschäftstätigkeiten 7.2.1 B. AG und B. Ltd. Zweigniederlassung 7.2.1.1 Die B. AG und die B. Ltd. Zweigniederlassung betrieben miteinander die Inter- netseite www.b.ch. Auf dieser deutschsprachigen Internetseite machten sie Kun- den auf drei ausländische Fonds aufmerksam (FINMA pag. 1B 032). So wurde Werbung für den Fonds E. mit Sitz in Frankfurt, den Fonds F. sowie den Fonds G., beide mit Sitz in Singapur, betrieben. Einzig der Fonds E. war zum Vertrieb in der Schweiz genehmigt (FINMA pag. 5 129). Die massgebenden Dokumente der anderen Fonds, unter anderem den Verkaufsprospekt, die Statuten oder der Fondsvertrag, verfügten nicht über eine Genehmigung der FINMA für den öffent- lichen Vertrieb in der Schweiz (FINMA pag. 1B 031; 1B 110-133).
- 13 - Schon auf der Startseite (www.b.ch) war ohne Einschränkung eine Grafik über die Performance mit ISIN-Nummer des Fonds F. ersichtlich. Für mögliche Anle- ger hatte es folgenden Hinweis: „Kleinanleger partizipieren mit S..“ Ein Link führte ohne Einschränkung oder Disclaimer zu einer Seite, wo weiterge- hende Fondsunterlagen zu den erwähnten drei Fonds bestellt werden konnten. Erst beim Aufruf der Merkblätter zu den Fonds war zuerst ein Disclaimer zu be- stätigen, welcher jedoch nicht den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprach (FINMA pag. 1B 103-140). Die Fondsunterlagen hatten keinen Hinweis, wonach sich diese ausschliesslich an qualifizierte Anleger im Sinne des aKAG richteten (FINMA pag. 2 147-225; 2 093). In den Werbeunterlagen der B. AG mit dem Foto des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass auch Kleinanleger mit aktiv verwalte- ten Fonds partizipieren, wie z.B. dem Fonds F. (FINMA pag. 1B 298). Die B. AG warb insbesondere um Kleinanleger. 7.2.1.2 Am 22. März 2010 forderte die FINMA die B. AG und die B. Ltd. Zweigniederlas- sung auf, per sofort alle Arten des Zugangs auf die Webseite www.b.ch mit einer unumgänglichen Zugangssperre bzw. einem unumgänglichen Disclaimer zu ver- sehen (FINMA pag. 1B 031-040; 1B 141-177). Diese schriftliche Aufforderung wurde am 24. März 2010 der B. Ltd. Zweigniederlassung zugestellt (FINMA pag. 1B 030). Am 17. Mai 2010 forderte die FINMA die B. Ltd. Zweigniederlas- sung auf, inhaltliche Korrekturen am aufgeschalteten Disclaimer vorzunehmen, da der Text keinen ausdrücklichen Hinweis enthielt, wonach die Fonds nicht in der Schweiz angeboten und vertrieben werden durften (FINMA pag. 1B 021-024; 1B 097-098). Die Anpassung des Disclaimertextes erfolgte am 18. Mai 2010. 7.2.1.3 Mit Schreiben vom 11. April 2011 forderte die FINMA die B. AG auf, die Webseite www.b.ch umgehend den Anforderungen gemäss FINMA-Rundschreiben 2008/8 „Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen“ vom 20. November 2008 (nach- folgend: FINMA-RS 2008/8) anzupassen, weil der Disclaimer erneut leicht um- gangen werden konnte und sämtliche User Zugang zum gesamten Inhalt der Webseite erhielten (FINMA pag. 1B 013-014). Am 28. April 2011 wurde der Zu- gang zu den Fondsunterlagen auf der Webseite wirksam beschränkt (FINMA pag. 1B 013-025). 7.2.2 C. AG 7.2.2.1 Am 15. Juli 2010 wurde die „C. AG Bank u“ unter anderem mit Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen in das schweizerische Markenregister eingetragen. Die B. AG sowie der Beschuldigte waren Markeninhaber (FINMA pag. 1 D 202;
- 14 - EFD pag. 040 0025-0027). 2011 wurde im Markenregister eine Bildmarke für „S.“ hinterlegt (EFD pag. 040 0029). 7.2.2.2 Die C. AG machte das Publikum auf den Internetseiten www.d.ch und www.ue.com auf verschiedene Bankdienstleistungen aufmerksam. Unter der Rubrik „Private Banking“ wurde auf verschiedene Produkte“ hingewiesen (FINMA pag. 1D 187-189, insb. 189 „www.ue.com“). Unter der Rubrik „Asset Manage- ment“ wurde für Vermögensverwaltungsdienstleistungen geworben (FINMA pag. 1D 189 „www.ue.com“). Dabei wurde der Begriff Bank am 17. November 2011,
7. Dezember 2011, 17. Januar 2012 sowie am 19. Januar 2012 verwendet, was die aktenkundigen Internetausdrucke belegen (FINMA pag. 1 D 187-189 [www.ue.com]; 1 D 184 [www.d.ch]; 1 D 094-104 [www.u.com, www.d.ch]). So war beispielsweise auf der Internetseite www.d.ch zu entnehmen (FINMA pag. 1 D 184; EFD pag. 011 0013):
„T..“
Die C. AG informierte mit der Bezeichnung „Bank u“ über die Möglichkeit, in den ausländischen Fonds H. zu investieren (EFD pag. 011 0010). Die relevanten Un- terlagen wurden der FINMA nicht zur Genehmigung unterbreitet. Auf den Inter- netseiten www.ue.com vom 17. November 2011 und www.d.ch vom 17. Januar 2012 waren keine Disclaimer vorgeschaltet und sie enthielten auch keine Zu- gangsbeschränkungen (FINMA pag. 1 D 98-106; 1D 187-195). Im Zusammen- hang mit der Bewerbung Fonds H. war der Webseite www.ue folgendes zu ent- nehmen (FINMA pag. 1 D 192; Hervorhebung mit Fettdruck hinzugefügt):
„U..“
Die Webseiten www.d.ch und www.ue.com enthielten das Schweizer Wappen (FINMA pag. 1 D 184, 187-191, 193-195). Die Webseiten hatten den Hinweis „C. AG – Bank u“ (EFD pag. 011 0003-0013; FINMA pag. 1 D 184, 187-191, 193- 195). 7.2.2.3 Die B. AG sowie der Beschuldigte waren Domaininhaber der genannten Internet- seiten und für deren Inhalt verantwortlich (FINMA pag. 5 232, 6 024-025, 1 D 109-110; EFD pag. 030 0010). 7.2.2.4 Anlässlich einer GwG-Prüfung trat der Beschuldigte gegenüber der geldwä- schereigesetzlichen Prüfstelle mit einer Visitenkarte mit der Bezeichnung „Bank u“ auf (FINMA pag. 1 D 198-201 [inkl. Kopie der Visitenkarte]). Die Visitenkarte wies ihn als CEO der „Bank u“ aus (EFD pag. 030 0010).
- 15 - 7.2.2.5 Die Internetseite www.ue.com war entsprechend einer Aufforderung der FINMA ab dem 24. Januar 2012 nicht mehr zugänglich (FINMA pag. 1 D 086). Im August 2012 stellte die FINMA indessen fest, dass auf der Internetseite www.d.ch für den Fonds I. geworben wurde. Der Kunde wurde mittels Link auf die Internetseite www.b.ch weitergeleitet, ohne dass ein Disclaimer vorhanden gewesen wäre (FINMA pag. 5 222-226). 8. Aussagen An der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2019 sagte der Beschuldigte im We- sentlichen aus, er sei nicht Domaininhaber der Internetseite www.u.com gewe- sen (TPF pag. 15.731.008). Sie hätten auf der Webseite eine „reverse solicita- tion“ eingebaut (TPF pag. 15.731.009). Interessierte Anleger hätten Unterlagen anfordern können. Sie hätten also die Unterlagen nicht öffentlich angeboten (TPF pag. 15.731.009). Die Zeichnung sei immer über die Banken erfolgt (TPF pag. 15.731.010). Man habe die Unterlagen nicht auf der Webseite downloaden kön- nen (TPF pag. 15.731.010). Dass der Disclaimer in gewissen Formulierungen nicht perfekt dem FINMA-Rundschreiben entsprochen habe, scheine so gewe- sen zu sein (TPF pag. 15.731.010). Er habe den Disclaimer schon nach dem ersten Anschreiben angepasst (TPF pag. 15.731.014). Die FINMA habe dann gemeint, dass die Webseite immer noch nicht 100% den Anforderungen entspre- che. Dann hätten sie es nochmals angepasst und dann habe es noch die Sache mit der Umgehung gegeben (TPF pag. 15.731.014). Da seien die nicht zum öf- fentlichen Vertrieb zugelassenen Hedge Funds gewesen, welche sie nicht hätten bewerben dürfen. Irgendwie müsse man ja an Kunden kommen. Es sei klar, dass er als Unternehmer interessiert sei, neue Kunden zu gewinnen (TPF pag. 15.731.011). Auf Frage, ob er mit der Webseite darauf abgezielt habe, Kunden für die Kapitalanlagen zu gewinnen, sagte er aus: auf jeden Fall. Natürlich hätten sie Vermögensverwaltungskunden gewinnen wollen (TPF pag. 15.731.011). Klar hätten sie auch Kunden für Hedge Funds gewollt. In Bezug auf die C. AG sagte er aus, die Idee sei gewesen, Geld für eine neue Bank einzusammeln (TPF pag. 15.731.011). Sie hätten keine Bank betrieben (TPF pag. 15.731.012). Auf Frage, was die Idee mit der Visitenkarte mit dem Aufdruck „Bank“ gewesen sei, sagte er aus: Es sei nur darum gegangen potenziellen Investoren zu zeigen, wie eine zu- künftige „Bank u“ aussehen könnte (TPF pag. 15.731.013). Die Behauptung des PolyReg-Prüfers, er sei als „Bank u“ aufgetreten, sei vollkommen absurd. Es sei nie darum gegangen zu behaupten, sie seien eine Bank (TPF pag. 15.731.013). Auf Frage, was genau die operative Tätigkeit der B. AG Firma gewesen sei, sagte er aus: Die sei eine Vermögensverwaltung gewesen und habe Gelder in drei Ka- tegorien gemanagt (TPF pag. 15.731.015). Einmal die Einzelvermögensverwal-
- 16 - tung für einzelne Depots. Dann die Hedge Funds. Es seien ausländische Kapi- talanlagen bzw. Kollektivkapitalanlagen gemanagt worden. Dann habe sie zum öffentlichen Vertrieb zugelassene europäische Funds gemanagt (TPF pag. 15.731.015). 9. Aufsichtsrechtliches Verfahren 9.1 Mit Verfügung der FINMA vom 19. Februar 2013 wurde unter anderem festge- stellt, dass der Beschuldigte aufgrund seines massgeblichen Beitrags zur Tätig- keit der B. AG sowie der C. AG (…) ohne Bewilligung öffentlich Werbung für aus- ländische kollektive Kapitalanalgen betrieben und damit gegen das Bankenge- setz und das Kollektivanlagengesetz verstossen habe (EFD pag. 030 0023). 9.2 Am 25. April 2013 erhoben die B. AG, C. AG sowie der Beschuldigte Beschwerde gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 28. August 2014 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Beschuldigten, dass dieser aufgrund seines massgeblichen Tatbeitrags zur Tätigkeit der B. AG und C. AG ohne Bewilligung den Begriff „Bank“ verwendet sowie ohne Bewilli- gung öffentlich Werbung für ausländische kollektive Kapitalanlagen betrieben und damit gegen das Bankengesetz sowie das Kollektivanlagengesetz verstos- sen hat (EFD pag. 030 0034 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschuldigte Domaininhaber der Internetseite www.ue.com ist und 2010 die Wortmarke „C. AG Bank u“ hinterlegt bzw. eingetragen hat sowie 2011 die Wort/Bildmarke „C. AG BANK Ü“ eintragen liess (E. 5.2 des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts [EFD pag. 030 0054]). Zudem hat der Beschuldigte auf einer einem Dritten gegenüber verwendeten Visitenkarte den Begriff „Bank u“ verwen- det (E. 5.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts [EFD pag. 030 0054]). 9.3 Die B. AG, C. AG sowie der Beschuldigte erhoben am 26. September 2014 Be- schwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016 wurde entschieden, dass die B. AG, die C. AG und der Beschuldigte öffent- lich Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen betrieben und die C. AG und der Beschuldigte zudem vom November 2011 bis Januar 2012 auf der Webseite www.u.com unbefugt den Ausdruck „Bank“ verwendet haben (vgl. E. 4.6.5 [EFD pag. 30 0088-0089] und E. 5.4 [EFD pag. 030 0089-0090] des Urteils des Bundesgerichts). Das Bundesgericht hielt den Vorwurf gegen den Be- schuldigten, wonach dieser als einziges Organ der C. AG für die Internetseite www.u.com verantwortlich sei, für begründet (EFD pag. 030 0089; E. 5.2 f.).
- 17 - 10. Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016 10.1 Das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016 erging zum gleichen Le- benssachverhalt (vgl. E. 8.3). Der Strafrichter ist an die vom Bundesgericht be- stätigte – aufsichtsrechtliche Qualifikation der öffentlichen Werbung für nicht ge- nehmigte kollektive Kapitalanlagen und unbefugter Verwendung des Ausdrucks „Bank“ durch den Beschuldigten – gebunden (sog. Bindungswirkung; BGE 129 IV 246 E. 2.1, S. 249 und Urteil des BGers 6B_63/2017 vom 17. November 2017, E. 2. [La juridiction pénale et le Tribunal fédéral sont liés par ce prononcé de la juridiction administrative]). 10.2 Wie nachfolgend ersichtlich (E. 11 f.), gelangt der Einzelrichter der Strafkammer unabhängig davon – in objektiver wie subjektiver Hinsicht – zum gleichen Ergeb- nis. 11. Mehrfaches öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalan- lagen (Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG) 11.1 Rechtliches 11.1.1 Wer vorsätzlich ohne Genehmigung öffentlich für in- oder ausländische kollektive Kapitalanlagen wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- strafe bestraft (Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG). Die in- oder ausländische kollektive Kapitalanlage muss in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentlich bewor- ben worden sein. 11.1.2 Gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. b aKAG gelten als ausländische kollektive Kapitalan- lagen Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anlege- rinnen und Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe ste- henden Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben. 11.1.3 Gemäss Art. 3 aKAG gilt als öffentliche Werbung im Sinne des KAG jede Wer- bung, die sich an das Publikum richtet. Die Werbung gilt als nicht öffentlich, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 aKAG rich- tet. Eine Webseite (Internet) ist ohne weiteres öffentlich, da sie sich nicht an einen eng umschriebenen Personenkreis richtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 4.3.1; BGE 137 II 284 E. 5.3 S. 293 ff.; NICHOLAS TSCHOPP, La distribution de fonds des placement Suisse, SZW 2008, S. 468). Namentlich kann nicht behauptet werden, sie richte sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG.
- 18 - Werbung setzt voraus, dass die Information auf den Absatz bestimmter Produkte gerichtet ist und das (schweizerische Publikum) zum Kauf anregt oder einlädt (Urteil des Bundesgerichts 2A.281/2006 vom 22. Februar 2007 E. 4.3.1; BENSA- HEL/MICOTTI, in: FBT Avocats SA [ed.], Loi sur les placements collectifs [LPCC], 2012, S. 714 Rz. 25-27; vgl. zum neuen Recht BÖSCH, Basler Kommentar Kol- lektivanlagengestz, 2. Aufl. 2016, Art. 3 KAG N. 12; D’AMELIO, Les placements collectifs en investissements alternatifs, 2011, S. 256; SCHÄREN, Unterstellungs- fragen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungspflicht gemäss Kol- lektivanlagengesetz, 2011, S. 275 ff.; vgl. zum revidierten Recht JUTZI/SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagenrechts, 2014, S. 399 Rz. 1036, S. 403 f.). Werbung liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit darauf abzielt, direkt oder indirekt auf eine kollektive Kapitalanlage aufmerksam zu machen und diese ab- zusetzen oder zu vertreiben (vgl. zum revidierten Recht BÖSCH, Basler Kommen- tar Kollektivanlagengesetz, 2009, Art. 3 aKAG N. 12). Art und Form der Werbe- mittel (z.B. Internetseiten) sind grundsätzlich nicht von Bedeutung (FINMA-RS 2008/8, Rz. 7; vgl. zum neuen Recht BÖSCH, a.a.O., Art. 3 KAG N. 12 „Werbe- mittel jeder Art“). 11.1.4 Es wird vermutet, dass sich eine Webseite an Anleger in der Schweiz richtet, wenn Indizien in ihrer Gesamtwirkung einen Bezug zur Schweiz herstellen. Eine Webseite stellt keine öffentliche Werbung in der Schweiz dar, wen sie ein Ange- bot an Anleger in der Schweiz mittels Disclaimers ausdrücklich ausschliesst oder eine Zugangsbeschränkung enthält (vgl. FINMA-RS 2008/8, Rz. 27 ff.). Ein Disclaimer muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass die betreffenden kol- lektiven Kapitalanlagen in der Schweiz nicht angeboten oder öffentlich vertrieben werden dürfen (FINMA-RS 2008/8, Rz. 29). 11.1.5 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 11.1.6 Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 12 StGB N. 6; STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N. 54). Der objektive Tatbestand besteht bei Strafnormen im Finanzmarktbereich nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanz- markttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes be- ziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objek- tiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21
- 19 - StGB) zu prüfen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5/a). 11.1.7 Der Vorsatz hat sich auf alle Elemente des objektiven Straftatbestands zu bezie- hen, in Bezug auf Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG also auf das Werben für nicht ge- nehmigte kollektive Kapitalanlagen. 11.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 11.2.1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen Die Fonds E., F., G. sowie der Fonds H. hatten ihren Sitz im Ausland und dienten der kollektiven Kapitalanlage. Sie stellen somit ausländische kollektive Kapital- anlagen dar (TPF pag. 15.100.028). 11.2.2 Öffentliche Werbung in der Schweiz Die Webseiten www.b.ch, www.d.ch und www.ue.com bezweckten, Anleger auf bestimmte ausländische kollektive Kapitalanlagen aufmerksam zu machen. Die massgebenden Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag waren von der FINMA nicht genehmigt. Die Werbung richtete sich ausdrücklich auch an Kleinanleger. Die Webseiten enthielten zahlreiche für den Kaufentscheid relevante Informationen. So waren den Webseiten die Fonds inkl. ISIN-Nummer, Valorennummer, Name der Anlage, Kurse, Renditen, Angaben zur Zeichnung bzw. Preise und Gebühren sowie umfangreiche Kontaktangaben, wie die Ad- resse der B. AG in der Schweiz, zu entnehmen. Die Tatbestandsmerkmal der Werbung ist erfüllt (TPF pag. 15.100.029). 11.2.3 Bezug der inkriminierten Webseiten zur Schweiz Die Webseiten richteten sich ausdrücklich an Investoren mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Sie enthielten unter anderem als Bestandteil „.ch oder zurich“, Hinweise auf Schweizer Kontaktadressen und deren Inhalte waren in Schweizer Landessprache verfasst (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 18. Feb- ruar 2016 E. 4.3.2). Ausserdem wurde als Kontakt der Beschuldigte sowie die B. Ltd. in Z. (ZG) mit Schweizer Telefonnummer angegeben. Die Webseite der C. AG enthielt ausserdem das Schweizer Wappen. Aufgrund der aufgezeigten Indizienkette drängt sich der zweifelsfreie Schluss auf, dass sich die Webseiten an Anleger in der Schweiz richteten. 11.2.4 Zulassungsbeschränkungen und Disclaimer Der Beschuldigte machte in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung vom
3. September 2018 geltend, „dass viele andere Seiten von noch regulierten Insti- tuten auch nicht vollständig unumgänglich waren“ (TPF pag. 15.100.006 f.). Er
- 20 - räumt somit ein, dass die Zugangsbeschränkungen und Disclaimer von Kun- den/Nutzern umgangen werden konnten. Vorliegend ist daher erwiesen, dass sich sowohl die B. AG als auch die C. AG in Bezug auf die relevanten Webseiten mehrfach nicht an die Anordnungen der FINMA hielten. 11.2.5 Tatzeiträume 11.2.5.1 Vom 24. März 2010 bis zum 18. Mai 2010 wurde nachweislich durch die B. AG und B. Ltd. Zweigniederlassung auf der Webseite www.b.ch öffentlich für nicht zum Vertreib in der Schweiz genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben (E. 7.2.1.2). 11.2.5.2 Vom 12. April 2011 bis 28. April 2011 wurde durch die B. AG entgegen der aus- drücklichen Anweisung der FINMA auf der Webseite www.b.ch öffentlich für nicht zum Vertrieb in der Schweiz genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben, ohne dass in dieser Zeit der Zugang zu den betreffenden Fondsun- terlagen wirksam beschränkt oder die Webseite mit einem unumgänglichen Disclaimer versehen war (E. 7.2.1.3). 11.2.5.3 Die C. AG hat vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012 auf der Inter- netseite www.ue.com für den nicht genehmigten Fonds H. sowie am 27. August 2012 auf der Internetseite www.d.ch für den nicht zum Vertrieb in der Schweiz genehmigten Fonds I. öffentlich geworben (E. 7.2.2.2, 7.2.2.5). 11.2.6 In objektiver Hinsicht ist im Ergebnis erstellt, dass vom 24. März 2010 bis zum
27. August 2012 (mit Unterbrechungen) auf den Webseiten www.b.ch, www.ue.ch und www.d.ch aufgrund eines zweitweise nicht vorhandenen korrek- ten Disclaimers bzw. fehlender Zugangsbeschränkung wiederholt öffentlich für ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben wurde, deren massgebenden Dokumente von der FINMA nicht genehmigt wurden. Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. 11.3 Verantwortlichkeit 11.3.1 Was die Verantwortlichkeit des Beschuldigten betrifft, so bestimmt Art. 6 Abs. 1 VStrR, dass bei einer Widerhandlung, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person […] oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienst- licher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar sind, welche die Tat verübt ha- ben (Art. 6 Abs. 1 VStrR).
- 21 - 11.3.2 In Bezug auf die Funktionen und Organstellungen des Beschuldigten bei der B. AG, B. Ltd. Zweigniederlassung sowie der C. AG kann auf Erwägung 7.1 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte war für die operative Geschäftsführung verant- wortlich. Auch das Bundesgericht stellte mit Urteil B-2330/2013 vom 28. August 2014 fest, der Beschuldigte habe als Organ der Gesellschaften einen massgebli- chen Tatbeitrag geleistet hat (E. 4.11; EFD 030 0052). Auch wenn für die Gesell- schaften zeitweise noch andere Personen als Verwaltungsräte im Handelsregis- ter des Kantons R. beziehungsweise V. eingetragen waren, ändert dies nichts. Er war die zentrale Figur. So hat er in seinem Lebenslauf vom 27. April 2017 gegenüber dem EFD angegeben, nicht nur Verwaltungsrat, sondern auch Ge- schäftsführer der B. AG gewesen zu sein. Er war ausserdem Domaininhaber der inkriminierten Webseiten. In Berücksichtigung all dessen ist dem Beschuldigten die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG durch die Geschäftstätigkeiten der B. AG, B. Ltd. Zweigniederlassung sowie C. AG im Zeitraum vom 24. März 2010 bis 27. August 2012 nach Art. 6 Abs. 1 VStrR straf- rechtlich zuzurechnen. 11.4 Einwände Nach dem Gesagten sind die Einwände des Beschuldigten, er habe keine öffent- liche Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen betrieben, sei nicht Domaininhaber und verantwortlich gewesen, unbegründet. 11.5 Subsumtion subjektiver Tatbestand 11.5.1 Der Beschuldigte hatte spätestens ab dem 24. März 2010 vom Inhalt der inkrimi- nierten Webseiten und den regulatorischen Anforderungen Kenntnis (E. 7.2.1.2; 11.2.6.). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass die Art und Weise, wie in den betreffenden Webseiten potenzielle Anleger auf die ausländischen kol- lektiven Kapitalanlagen aufmerksam gemacht wurden, öffentliche Werbung dar- stellt. Er wusste auch, dass Dokumente dieser ausländischen Funds in der Schweiz nicht genehmigt waren. Trotz der unmissverständlichen Aufforderung der FINMA stellte er nicht sicher, dass die Webseiten dauernd den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Dies zeigt, dass er die öffentliche Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen auf den inkriminierten Webseiten wollte oder zumindest in Kauf nahm. 11.5.2 Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG in Bezug auf die inkriminierten Webseiten (eventual-)vorsätzlich erfüllt.
- 22 - 11.6 Rechtswidrigkeit Keine der involvierten Gesellschaften verfügte über eine Genehmigung für die öffentliche Werbung mit den ausländischen kollektiven Kapitalanlagen auf ihren inkriminierten Webseiten. Die Werbung für die kollektiven Kapitalanlagen erfolgte somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 11.7 Schuld Der Beschuldigte wurde von der FINMA wiederholt auf die rechtlichen Voraus- setzungen für das öffentliche Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalan- lagen aufmerksam gemacht. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB liegt daher a priori nicht vor. Weitere Schuldausschlussgründe wurden we- der geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschuldigte hat mithin schuldhaft gehandelt. 11.8 Tatmehrheit Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Für jede öffentliche Werbung für nicht genehmigte ausländische kollektive Kapi- talanlagen lag jeweils eine neue Entschlussfassung vor. Es liegen vier Hand- lungseinheiten vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gegeben. 11.9 Ergebnis Der Beschuldigte ist des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG schuldig zu spre- chen. 12. Unbefugte Verwendung des Ausdrucks „Bank“ (Art. 49 Abs. 1 lit. a Bank) 12.1 Rechtliches 12.1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG wird mit Busse bis zu Fr. 500‘000.-- bestraft, wer vorsätzlich unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäfts- zweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck „Bank“, „Bankier“ oder „Spa- ren“ verwendet. 12.1.2 Der Ausdruck „Bank“ oder „Bankier“, allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der FINMA als Bank er- halten haben (Art. 1 Abs. 4 BankG). Dem Bankengesetz nicht unterstellte Unter- nehmen dürfen bei Kunden nicht den Eindruck erwecken, dass sie es mit einem
- 23 - bewilligten Institut zu tun haben. Die Beschränkung der Verwendung der Begriffe „Bank“ oder „Bankier“ gilt für alle Landessprachen, alle Fremdsprachen sowie im Prinzip für Wortzusammensetzungen. Jede Verwendung des Ausdrucks „Bank“ und davon abgeleiteter Wörter durch Nichtbanken, ist verboten. Das gilt unter anderem für den Begriff „Private Banking“, das als Vermögensverwaltungsge- schäft für Privatanleger zu verstehen ist (BAHAR/STUPP, Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 1 BankG N. 74 ff.). Der Bankenbegriff darf ohne Bewilligung auch dann nicht verwendet werden, wenn tatsächlich (noch) keine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird (KLEINER/SCHWOB/KRAMER, Kom- mentar zum schweizerischen Bankengesetz, 2011, Art. 1 BankG N. 93). 12.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. In Bezug auf die Legaldefinition und das Wissen um die Tatumstände kann auf die Erwägungen 11.1.5 und 11.1.6 verwiesen werden. 12.1.4 Der Vorsatz hat sich auf alle Elemente des objektiven Straftatbestands zu bezie- hen, in Bezug auf Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG also auf das unbefugte Verwenden des Ausdrucks „Bank“. 12.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 12.2.1 Die C. AG hat vom 17. November 2011 bis 24. Januar 2012 ohne Bewilligung der FINMA auf den Internetseiten www.d.ch und www.ue.com Bankdienstleistungen angeboten. Sie verwendete dabei in der Domain die Begriffe „Bank u“, „Private Banking“ und „Banking“. Unter dem Begriff „Private Banking“ wurde für Vermö- gensverwaltungsdienstleistungen geworben (vgl. E. 7.2.2.2). Die C. AG bot den Service „Schweizer Banking“ an und verwendete das Schweizer Wappen. Die C. AG verwendete den Bankenbegriff im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Fi- nanzbereich. Sie vermittelte daher den Kunden den Eindruck, es handle sich um eine bewilligte Schweizer Bank. Der Einwand des Beschuldigten, die Webseite habe nur dazu gedient, ein zu- künftiges Projekt vorzustellen bzw. Kapital für eine neue Bank einzusammeln (TPF pag. 15.731.012), geht somit fehl. 12.2.2 Der Beschuldigte verwendete Ende 2011 gegenüber der GwG-Prüfstelle eine Vi- sitenkarte mit der Bezeichnung „Bank u“ (E. 7.2.2.4). Damit vermittelte er den Eindruck, die C. AG sei eine Bank. Für den Einwand des Beschuldigten, der Mitarbeiter der GwG-Prüfstelle habe falsch ausgesagt, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal eine Kopie der Visiten- karte aktenkundig ist. Ebenso ist der Einwand, er habe potenziellen Investoren
- 24 - zeigen wollen, wie die zukünftige „Bank u“ aussehen könnte (TPF pag. 15.731.013), unbegründet. 12.2.3 Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. 12.3 Verantwortlichkeit In Bezug auf die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die C. AG wird auf Er- wägung 11.3 verwiesen. 12.4 Subsumtion subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz des Beschuldigten keine Zweifel. Er war Domaininhaber der Internetseite der C. AG und für deren Inhalt verantwort- lich. Er trat gegenüber der Prüfstelle mit der Visitenkarte „Bank u“ auf, welche ihn als CEO ausweist. 12.5 Rechtswidrigkeit Die C. AG verfügte für das Verwenden des Ausdrucks „Bank“ über keine Ban- kenbewilligung der FINMA. Die Verwendung erfolgte somit rechtswidrig. Recht- fertigungsgründe liegen keine vor. 12.6 Schuld Der Beschuldigte studierte Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Ban- ken und Finanzierung. Er arbeitete bei verschiedenen Banken und ist Finanz- marktexperte (E. 4.2.6). Der Beschuldigte wusste, dass seine Tätigkeiten im Fi- nanzmarkt einer dichten Regulierung unterliegen. Der Beschuldigte musste sich daher bewusst sein, dass die Verwendung des Ausdrucks „Bank“ rechtlichen An- forderungen, insbesondere einer Bewilligungspflicht, unterliegen könnte. Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor. Weitere Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind sol- che ersichtlich. Der Beschuldigte hat mithin schuldhaft gehandelt. 12.7 Tatmehrheit Der Beschuldigte verwendete auf den inkriminierten Webseiten und der Visiten- karte unbefugt den Ausdruck „Bank“. Für jede Verwendungshandlung lag jeweils eine neue Entschlussfassung vor, was die unterschiedlichen Tatmittel belegen. Es liegen zwei Handlungseinheiten vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gege- ben.
- 25 - 12.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der mehrfachen unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG schuldig zu sprechen. 13. Strafzumessung 13.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 123 IV 84 E. 3a und 116 IV 258 E. 3b). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360) Tagessätze. Wie nachfolgend ausgeführt (E. 13.3.8), hält das Gericht für das mehrfache öf- fentliche Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen bzw. im Bereich eines Bagatellfalles dem Verschul- den als angemessen, weshalb diesbezüglich das neue Recht nicht milder er- scheint. Vorliegend ist somit das alte Recht anzuwenden. 13.2
13.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenser- höhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschät- zung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in wel- chem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die ein- zelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
- 26 - 13.2.2 Zunächst stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen. 13.2.3 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe be- droht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts an- deres bestimmt. Gestützt auf Art. 9 VStrR gelten die Vorschriften von Art. 68 StGB über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestim- mungen nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. Zu Art. 9 VStrR ist vorab zu bemerken, dass diese Bestimmung auch für Geldstrafen gilt, weil nach altrechtli- cher Terminologie zum Erlasszeitpunkt des VStrR noch nicht zwischen Geldstra- fen und Bussen unterschieden wurde (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungs- strafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 74). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 VStrR, obwohl er auf Art. 68 StGB Bezug nimmt, sich heute auf Art. 49 (= Art. 68 aStGB) bezieht, der neu die Strafausfäl- lung bei echter Konkurrenz regelt. Der inzwischen veraltete Hinweis auf Art. 68 StGB ist damit zu erklären, dass die Vorschriften des VStrR im Zuge der 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB nicht angepasst wur- den. Deshalb sieht Art. 9 VStrR vor, dass jede einzelne Verwaltungsstraftat (auch bei Ahndung nach demselben Verwaltungsgesetz), bei der „nur“ die Verhängung einer Busse oder Geldstrafe in Frage kommt, für sich eine gesonderte Strafe ver- wirkt, bei deren Bemessung nicht auf weitere strafbare Handlungen Rücksicht genommen wird (vgl. zum Kumulationsprinzip das Urteil der Strafkammer SK.2017.22 vom 14. Juni 2018 E. 6.2.2 und E. 6.4.1). Hingegen gelten aufgrund der einschränkenden Formulierung in Art. 9 VStrR, der sich ausschliesslich auf „Bussen“ (heute Bussen und Geldstrafen) und „Umwandlungsstrafen“ bezieht, die allgemeinen Konkurrenzregeln des StGB e contrario für Freiheitsstrafen EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 74 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 9.2.2). Im Verwaltungsstrafverfahren ist somit gestützt auf Art. 9 VStrR bei mehrfacher Erfüllung von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG und Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG von einer Asperation abzusehen, sofern die Verhängung einer Geldstrafe und Busse, nicht hingegen, sofern die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Vorlie- gend kommt somit das Kumulationsprinzip zur Anwendung. 13.2.4 Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten (vgl. E. 13.3.5.1 c). Die vorliegenden Schuldsprüche wegen der Finanzmarktde-
- 27 - likte betreffen Straftaten, welche der Beschuldigte zeitlich vor den zwei Strafbe- fehlen begangen hat. Es stellt sich daher die Frage nach einer Zusatzstrafe. Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz (bzw. Zusatzstrafe) gewährleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Wie in Erwägung 13.2.3 erläutert wurde, beansprucht vorliegend das Kumulations- prinzip Geltung, sodass nach der ratio legis die Ausfällung einer Zusatzstrafe ausser Betracht fällt. 13.2.5 Wie ausgeführt (E. 13.1) hält das Gericht für die Widerhandlung gegen Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG eine Geldstrafe für angemessen. Die Übertretung von Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG sieht als Sanktion eine Busse vor. Die Strafen sind nach dem Gesagten zu kumulieren (E. 13.2.3). 13.3 Mehrfaches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen 13.3.1 Der Beschuldigte ist des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen (Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG) schuldig gesprochen wor- den. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 13.3.2 Die Strafandrohung von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aStGB). 13.3.3 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass die B. AG und die C. AG im Zeitraum vom 24. März 2010 bis zum 27. August 2012 unter der Ver- antwortung des Beschuldigten aufgrund eines zweitweise nicht vorhandenen kor- rekten Disclaimers oder fehlender Zugangsbeschränkung mehrfach öffentlich un- erlaubt für nicht genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben haben. Die Widerhandlung des Beschuldigten mittels der B. AG und der B. Ltd. Zweigniederlassung im Zeitraum vom 12. April 2011 bis 28. April 2011 ist die schwerste Tat, hat er doch entgegen der ausdrücklichen Anweisung der FINMA auf der Webseite www.b.ch für nicht zum Vertrieb in der Schweiz genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben, ohne dass in dieser Zeit der Zugang zu den betreffenden Fondsunterlagen wirksam beschränkt oder die Webseite mit einem unumgänglichen Disclaimer versehen war. Ob und in wel- chem Ausmass tatsächlich Kunden akquiriert wurden und diese allenfalls zu fi- nanziellem Schaden kamen, ist nicht bekannt. Das Ausmass der verschuldeten abstrakten Gefährdung ist daher als gering einzustufen. Die Art und Weise seiner Vorgehensweise war nicht raffiniert, war es doch jeweils bloss eine Frage der Zeit, bis ihn die FINMA wegen seinen wiederholten Widerhandlungen anzeigen
- 28 - würde. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist in Bezug auf den Beweg- grund festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Werbung aus eigennützigen und mit der bei Finanzmarktdelikten üblichen profitorientierten Motivation han- delte. Zu Lasten der Beschuldigten ist ferner zu werten, dass er als ausgewiesen erfahrener Finanzmarktexperte ohne Weiteres in der Lage war, die Folgen seines Handelns abzuschätzen. Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Uneinsichtig- keit und Gleichgültigkeit, scheinen ihn doch finanzmarktrechtliche Vorschriften und behördliche Anweisungen nicht sonderlich zu beeindrucken. Das subjektive Tatverschulden wiegt aber insgesamt ebenfalls geringfügig. Gesamthaft betrachtet ist von einem geringen Tatverschulden auszugehen. 13.3.4 Hypothetische Strafe In Würdigung der Tatkomponente erscheint eine gedankliche Strafe von 60 Ta- gessätzen angemessen (Tateinheit vom 24. März 2010 bis 18. Mai 2010: 15 Ta- gessätze; Tateinheit vom 12. April bis 28. April 2011: 20 Tagessätze; Tateinheit vom 17. November 2011 bis 24. Januar 2012: 15 Tagessätze; Tat vom 27. Au- gust 2012: 10 Tagessätze). 13.3.5 Täterkomponenten 13.3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
a) Der Beschuldigte ist 46-jährig, verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. In Bezug auf die Ausbildung und berufliche Laufbahn kann auf Erwägung 4.2.6 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat in den letzten Jahren sein Netz an in- ternationalen Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsmandaten über den Fi- nanzmarktbereich hinaus (z.B. Produktverantwortlicher und Verwaltungsrat L. AG im Bereich Online-Marketing, Uhrenherstellung, Kryptowährung, Canna- bis-Bereich) kontinuierlich ausgebaut, was zu seiner Behauptung, er sei seit 2014 arbeitslos (TPF pag. 15.731.003), im Widerspruch steht.
b) In der Steuererklärung 2013 deklarierte der Beschuldigte eigene Einkünfte in der Höhe von Fr. 46‘322.--. Die Steuerbehörde legte seine Einkünfte jedoch er- messensweise auf Fr. 65'400.-- fest (EFD pag. 051 0004). Im Wertschriftenver- zeichnis 2013 wies der Beschuldigte gegenüber der Steuerverwaltung des Kan- tons Zürich unter anderem 24'053 Aktien der M. AG sowie 9.6 Mio. Aktien der B. AG aus (EFD pag. 051 0004). In der Steuererklärung von 2015 gab der Be- schuldigte Einkünfte im In- und Ausland von Fr. 0.-- an. Das Vermögen wurde mit Fr. 60‘000.-- angegeben (EFD pag. 050 0018, 0020). Gemäss letztbekannter Steuererklärung 2017 hatte er ein Einkommen von Fr. 0.-- und Schulden von Fr. 531‘850.-- (TPF pag. 15.231.2.005, 007). An der Hauptverhandlung gab er
- 29 - für sich ein kleines Einkommen aus einer Beratungstätigkeit und für seine Ehe- frau ein jährliches Einkommen von Fr. 57‘000.-- bis Fr. 60‘000.-- an (TPF pag. 15.731.003). Auf Frage zu seinem Einkommen sagte er aus, dass seine Aktien- beteiligungen mehr oder minder wertlos seien (TPF pag. 15.731.003). Gemäss Formular persönliche und finanzielle Situation betragen die Schulden Fr. 531‘850.-- (TPF pag. 15.231.4.007). Gemäss Auszug aus dem Betreibungs- register sind gegen den Beschuldigten 12 Betreibungen im Umfang von Fr. 281‘759.85 hängig (TPF pag. 15.231.3.003 f.).
c) Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. Dezember 2014 wurde er we- gen Fahrens in fahrunfähigen Zustand zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--, verurteilt (TPF pag. 15.231.1.005). Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich, vom 13. März 2017 wurde er wiede- rum wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 75 Ta- gessätzen, zu Fr. 80.--, davon bedingt vollziehbar 37 Tage, mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (TPF pag. 15.231.1.005 f.). Ausserdem wurde die Probe- zeit des Strafmandats vom 12. Dezember 2014 um 1 Jahr verlängert (TPF pag. 15.231.1.005). Die Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu wür- digen. 13.3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich wenig kooperativ, bestritt er doch während des ge- samten Verfahrens die Tatvorwürfe. Er hält bis heute an seiner Darstellung fest, obwohl die von der FINMA festgestellten Widerhandlungen gegen das Kollektiv- anlagen- und Bankengesetz vom Bundesverwaltungs- und Bundesgericht bestä- tigt wurden. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden darf (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen. 13.3.6 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 13.3.6.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die
- 30 - Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. 13.3.6.2 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Handlungen). Der Beschuldigte hat sich seit Abschluss der Taten zweimal strafrechtlich etwas zu- schulden lassen kommen. Aufgrund der Vorstrafen liegen die subjektiven Vo- raussetzungen für eine Strafmilderung nicht vor. 13.3.7 Gesetzliche Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor. 13.3.8 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen mehrfachen öffent- lichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen auszusprechen. 13.4 Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die vorgelegten Dokumente und vom Beschuldigten gemachten Angaben erge- ben kein schlüssiges und kohärentes Bild von seiner finanziellen Situation. Die geltend gemachte Einkommenssituation reicht bei Weitem nicht aus, um die fixen Lebenshaltungskosten zu decken. Es liegt auf der Hand, dass ihm noch weitere zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen. Die letzten Steuerunterlagen bilden nicht die tatsächliche aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab, konnte doch bei der Einvernahme an der Hauptverhandlung in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschuldigte mehrere Funktionen in neu gegründeten Firmen ausübt (TPF pag. 15,731.005, -007). Ausgehend von einem monatlichen geschätzten Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- (TPF pag. 15.731.003), dem Einkommen der Ehefrau von monatlich Fr. 1'425.-- (30%) und in Berücksichtigung der Ausgaben für den gemeinsam mit der erwerbstätigen Ehefrau bestrittenen Kindesunterhalt von rund 27.5%, den Ausgaben für die monatliche Miete von Fr. 1'150.-- (50%), der Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 197.-- (TPF pag. 15.231.4.006) bzw. unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für die Kranken- kasse und die Steuern ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 60.-- festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt somit 70 Tagessätze à Fr. 60.--.
- 31 - 13.5 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ein- schränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Voll- zugs greifen hier nicht. Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht not- wendig. Der bedingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. Die Pro- bezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 13.6 Mehrfache Übertretung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG 13.6.1 Der Beschuldigte ist der mehrfachen unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ (Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG) schuldig gesprochen worden. Infolge Tat- mehrheit kommt somit das Kumulationsprinzip zur Anwendung (E. 13.2.3). 13.6.2 Rechtliches Die Strafdrohung von Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG lautet auf Busse bis zu Fr. 500'000. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR ist die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe er- leidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Wie bei Verbrechen und Verge- hen ist somit das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (vgl. HEIM- GARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 106 StGB N. 20). Dabei sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Die Höhe der Busse wird in erster Linie nach dem Verschulden und erst in zweiter Linie nach der finanziellen Situation des Täters bestimmt (vgl. BGE 119 IV 330 E. 3 S. 337). Für die Beurteilung der finanziellen Situation sind na- mentlich das Einkommen, das Vermögen und die finanziellen Verpflichtungen von Belang (JEANNERET, Commentaire romand Code pénal, Basel 2009, Art. 106 StGB N. 6). 13.6.3 Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Webseite mit dem unzulässigen Begriff „Bank“ lediglich für einen kurzen Zeit- raum von rund 2 Monaten verwendete. Die illegale Verwendung des Begriffs über das Internet erreichte indessen einen nicht unerheblichen Kundenkreis. Diese
- 32 - Tateinheit bildet daher das schwerste Delikt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist aber insgesamt als geringfügig einzustufen. Die Verwendung der Visi- tenkarte mit der Verwendung des Begriffs „Bank“ lässt sich nur in einem Fall nachweisen. Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist in Bezug auf den Beweggrund festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Verwendung des Ausdrucks „Bank“ in der Werbung aus eigennützigen und mit der bei Finanzmarktdelikten üblichen profitorientierten Motivation handelte. In seiner Entscheidungsfreiheit war der Be- schuldigte zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift und somit als alleiniger Entscheidungsträger wäre er jederzeit in der Lage gewesen, die Verwendung des Ausdrucks „Bank“ zu unterbinden. Gesamthaft betrachtet ist von einem geringen Tatverschulden auszugehen. 13.6.4 Hypothetische Strafe Eine hypothetische Busse von Fr. 1‘700.-- (Verwendung des Ausdrucks „Bank“ im Internet: Fr. 1‘500.--; Verwendung des Ausdrucks „Bank“ auf der Visitenkarte: Fr. 200.--) erscheint angemessen. 13.6.5 In Bezug auf die Täterkomponente kann auf Erwägung 13.3.5 verwiesen werden. 13.6.6 Konkrete Strafe In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Busse von insgesamt Fr. 2'000.-- schuldangemessen. 14. Vollstreckung Urteile der Strafgerichte in Verwaltungsstrafsachen, soweit diese nicht auf Frei- heitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der be- teiligten Verwaltung (EFD) vollstreckt (Art. 90 Abs. 1 VStrR). Im Unterschied zum ordentlichen Strafverfahren, wo die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bereits im Sachurteil festgesetzt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren die Umwandlung einer nicht ein- bringlichen Busse erst durch einen nachträglichen gerichtlichen Entscheid auf Antrag der Verwaltung (Art. 91 VStrR).
- 33 - 15. Verfahrenskosten 15.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bun- desrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Straf- verfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10‘000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf wur- den die Verfahrenskosten in der Strafverfügung vom 27. August 2018 auf eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.-- festgelegt, zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 350.--, ausmachend total Fr. 3‘350.--. Diese Kosten sind nicht zu beanstan- den. Es wird aber auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 15.2). 15.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR), nach den Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren getan (BStKR; SR 173.713.162). Der Gebührenrahmen für die Untersuchung beträgt im Falle eines Strafbefehls Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR), im Falle einer Anklageer- hebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die Strafverfügung deckt den Fall der Anklageerhebung – als solche gilt auch der dem Gericht unterbreitete Strafbefehl gemäss StPO bzw. die Strafverfügung der Verwaltung gemäss VStrR – nicht ab. Die verwaltungsinterne Gebührenberech- nung gemäss Erwägung 15.1 ist in Analogie zur Gebührenerhebung durch die Bundesanwaltschaft im Falle eines Strafbefehls zu betrachten (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Daher wird die Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 3'350.--) in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR (Fr. 1'000.-- für die Anklageerhe- bung) auf insgesamt Fr. 4’350.-- festgelegt. Die Spesen für die Vertretung der Anklage sind in dieser Gebühr enthalten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 E. 10.3). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Einzelge- richt beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache,
- 34 - der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzlei- aufwand (Art. 5 BStKR). In Berücksichtigung dessen, namentlich der finanziellen Situation des Beschuldigten, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen Fr. 200.-- (Spesen Kanzlei). 15.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Der Beschuldigte wird verurteilt. Er hat daher die Kosten der Verwaltung und des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen, was vorliegend erfolgt ist (E. 15.2). Die Verfahrenskosten belaufen sich auf total Fr. 6‘550.--. 16. Entschädigung Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Das ist nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO nicht zuzusprechen ist.
- 35 - Der Einzelrichter erkennt: I.
1. A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht ge- nehmigte kollektive Kapitalanlagen im Sinne von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG sowie der mehrfachen unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG. 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 60.--, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.--. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'550.-- (Verfahren der Verwaltung Fr. 4'350.--, ge- richtliches Verfahren Fr. 2'200.--) werden A. zur Bezahlung auferlegt. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. II.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Eidgenössisches Finanzdepartement EFD − A. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat EFD, als Vollzugs- behörde (vollständig)
- 36 - Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 23. Mai 2019