Berufung vollumfängliche Anfechtung des Urteils, Art. 399 Abs. 3 StPO, mehrfaches öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen, Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG, mehrfache unbefugte Verwendung des Ausdrucks " Bank", Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG, Nichteintreten, Art. 403 Abs. 3 StPO
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes und Leite- rin Rechtsdienst - Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststel- lung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsver- letzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfah- rens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand 04. Juli 2019
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Der Beschuldigte hat eine Gebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. Juli 2019 Berufungskammer Besetzung
Bundesstrafrichterinnen Andrea Blum, Vorsitzende, Barbara Loppacher und Marcia Stucki, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien
A., Beschuldigter / Berufungsführer
gegen
1. Eidgenössisches Finanzdepartement, General- sekretariat EFD, vertreten durch Herrn Fritz Am- mann, Untersuchungsbehörde / Berufungsgegner
2. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Frau Staatsanwältin Lucienne Fauquex, Anklagebehörde / Berufungsgegnerin
Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2018.53 vom 23. Mai 2019, Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2019.9
- 2 - Die Berufungskammer erwägt, dass: - das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend EFD) den Beschuldigten mit Strafbescheid vom 29. März 2018 (Art. 62 und 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR; SR 313.0) wegen mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen (Art. 148 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen [bis am 28. Februar 2013 gültige Fassung], aKAG; SR 951.31) sowie der unbefugten Verwendung des Ausdrucks «Bank» (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, BankG; SR 952.0) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 380.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 5'000.00 verurteilte; - der Beschuldigte gegen diesen Strafbescheid am 30. April 2018 Einsprache er- hob; - das EFD an der Verurteilung des Beschuldigten für die erwähnten Delikte mit Strafverfügung vom 27. August 2018 (Art. 70 VStrR) festhielt, wobei die Busse von CHF 5'000.00 bestätigt, die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe bei gleich- bleibender Probezeit jedoch von CHF 380.00 auf CHF 320.00 reduziert wurde; - der Beschuldigte mit Eingabe an das EFD vom 3. September 2018 die gerichtli- che Beurteilung verlangte; - das EFD die Akten am 20. September 2018 gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts überwies und das Dossier am 26. September 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts einging; - die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafge- richts am 28. Februar 2019 stattfand; - das ausführlich begründete Urteil SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 gleichentags an die Parteien versandt (pag. 1.100.011) und vom Beschuldigten – entgegen den eigenen Ausführungen in der Berufungserklärung – am 25. Mai 2019 am Post- schalter in Tagelswangen in Empfang genommen wurde (pag. 1.100.051);
- 3 - - die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Rechtsmittelbelehrung sowie Urteil des Bundesgerichts 138 IV 157 E. 2) entsprechend am 26. Mai 2019 zu laufen begann und am 14. Juni 2019 endete (vgl. Art. 90 StPO und RIEDO in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 28 und 31 zu Art. 90 StPO); - die vom 17. Juni 2019 datierende, am 20. Juni 2019 postalisch aufgegebene Be- rufungserklärung des Beschuldigten (pag. 1.100.001) somit verspätet erfolgte; - der Beschuldigte weder eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO verlangt noch geltend macht, dass ihn an seiner Säumnis kein Verschulden treffe; - auf die Berufung CA.2019.9 des Beschuldigten mangels fristgerecht eingereich- ter Berufungserklärung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015, E. 3, m.H.); - das Urteil der Strafkammer SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 somit per Entscheid- datum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und c und Abs. 2 StPO); - sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätz- lich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelver- fahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmit- tel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO); - der Beschuldigte demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesgeset- zes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von CHF 200.00 festzusetzen ist; - keine Parteientschädigungen auszurichten sind.
- 4 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte hat eine Gebühr von CHF 200.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - A. - Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes und Leite- rin Rechtsdienst - Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststel- lung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsver- letzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfah- rens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand 04. Juli 2019