Gesuch um Wiedererwägung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Verfahren CA.2019.9
Sachverhalt
A. Mit Urteil SK.2018.53 des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafge- richts vom 23. Mai 2019 wurde der Gesuchsteller des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen im Sinne von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG sowie der mehrfachen unbefugten Verwendung des Ausdrucks «Bank» im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 60.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 2'000.00 bestraft (pag. 1.100.012 - 048). B. Das besagte Urteil SK.2018.53 wurde am 23. Mai 2019 an die Parteien versandt (pag. 1.100.011) und vom Gesuchsteller am 25. Mai 2019 am Postschalter sei- nes Wohnorts Z. in Empfang genommen (pag. 1.100.051). C. Mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2019 (Postaufgabe: 20. Juni 2019; Postein- gang Berufungskammer: 21. Juni 2019) focht der Gesuchsteller das Urteil SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 vollumfänglich an (pag.1.100.001 f.). D. Mit Beschluss CA.2019.9 vom 4. Juli 2019 trat die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts auf die Berufung des Gesuchstellers mangels fristgerecht ein- gereichter Berufungserklärung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Dies mit der Begründung, dass die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Rechtsmittelbelehrung sowie BGE 138 IV 157 E. 2) am 26. Mai 2019 zu laufen begonnen und am 14. Juni 2019 geendet habe, weshalb die vom 17. Juni 2019 datierende, am 20. Juni 2019 pos- talisch aufgegebene Berufungserklärung des Beschuldigten verspätet erfolgt sei (pag. 10.300.004 - 007).
E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 ersuchte der Gesuchsteller die Berufungskammer um Wiedererwägung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beru- fungserklärung im Verfahren CA.2019.9 (pag. 10.300.001 f.). F. Mit Eingaben vom 31. Juli 2019 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs (pag. 10.300.011 f.). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
- 3 - Die Berufungskammer erwägt:
1. 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wor- den ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprü- fen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist zunächst innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung schriftlich oder mündlich anzumelden. Art. 399 Abs. 3 StPO sieht sodann vor, dass diejenige Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Be- rufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten erstinstanz- lichen Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat. Wird das Ur- teil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in be- gründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig, wobei dem Berufungskläger in diesem Fall für die Einreichung der Berufungserklärung 20 Tage zur Verfügung stehen (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2). Die fristgemässe Ein- reichung der Berufungserklärung ist eine Gültigkeitsvorschrift und damit eine zwingende Voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung (HUG/SCHEIDEG- GER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10). Das Berufungsge- richt entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutre- ten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei verspätet (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2 Das ausführlich begründete Urteil SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 war gleichen- tags an die Parteien versandt und vom Gesuchsteller – entgegen seinen eigenen Ausführungen in der Berufungserklärung – am 25. Mai 2019 am Postschalter seines Wohnorts Z. in Empfang genommen worden (pag. 1.100. 051). Entspre- chend begann die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ge- mäss Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Rechtsmittelbelehrung und BGE 138 IV 157 E.
2) am 26. Mai 2019 zu laufen und endete am 14. Juni 2019 (vgl. RIEDO, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 94 StPO N 68). Die vom 17. Juni 2019 datierende, am 20. Juni 2019 postalisch aufgege- bene Berufungserklärung des Gesuchstellers (pag. 1.100.001) erfolgte somit klarerweise verspätet (vgl. Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts CA.2019.9 vom 4. Juli 2019 [pag. 10.300.004 - 007]).
2.
2.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO
- 4 - die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch um Wiederherstellung der ver- säumten Frist ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrens- handlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 VwVG). Über das Gesuch entscheidet die zuständige Straf- behörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO). 2.2 Der Gesuchsteller hat sein Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Juli 2019 fristge- recht innert 30 Tagen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung schriftlich und begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht. Dies nachdem er die versäumte Verfahrenshandlung bereits am 20. Juni 2019 vorgenommen hatte (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 StPO). Somit ist auf das Gesuch vom 12. Juli 2019 einzu- treten (vgl. RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N 68); 2.3 Materielle Voraussetzung für die Wiederherstellung einer verpassten Frist ist ins- besondere, dass objektive oder subjektive Gründe (z.B. Natur-/Kriegsereignisse, Unfall, schwere Krankheit, Todesfall in der Familie, Militärdienst, Inhaftierung etc.) es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist bzw. den Termin zu wahren. In diesem Zusammenhang muss im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und Rechtssicherheit für eine Wiederherstellung der ver- säumten Frist jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, ausgeschlos- sen sein (vgl. RIEDO, a.a.O. Art. 94 StPO N 33 und 37 f.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 232 N 612; BRÜSCHWEILER; in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kom- mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 94 StPO N 2 ff., mit Hinweisen); 2.4 Der Gesuchsteller räumt selber ein, dass ihm bei der Fristberechnung ein Fehler unterlaufen sei. Dies weil auf der Gerichtsurkunde der Vermerk «Frist bis 31.05.» gestanden habe, was ihn damals darauf habe schliessen lassen, dass die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung erst ab diesem Datum zu laufen begin- nen würde. Davon ausgehend habe er als Enddatum der Frist den 20. Juli 2019 (recte: 20. Juni 2019) berechnet und die Berufungserklärung entsprechend an diesem Datum – nach seiner eigenen Berechnung somit fristgerecht – einge- reicht. Zudem sei er juristischer Laie und im besagten Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen (vgl. Gesuch um Wiedererwägung/Fristwiederher- stellung vom 12. Juli 2019 [pag. 10.300.001 f.]).
- 5 - 2.5 Die Argumentation des Gesuchstellers bezüglich Fristvermerk überzeugt nicht. Aus der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils SK.2018.53 vom
23. Mai 2019 «(…) Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (…)» geht unmissver- ständlich hervor, dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten Urteils an den Empfänger bzw. der Entgegennahme durch diesen zu laufen be- ginnt und nach 20 Tagen endet. Die erwähnte Rechtsmittelbelehrung lässt kei- nen Raum für irgendwelche anderen Interpretationen – auch nicht für juristische Laien. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der vom Gesuchsteller genannte Vermerk «Frist bis 31.05» (nicht «Frist ab 31.05»!) zu der von ihm behaupteten Fehlvor- stellung hätte führen können. Der erwähnte, sich auf dem Couvert der Gerichts- urkunde befindliche Vermerk «Frist bis 31.05.» betrifft einen sichtbar nachträglich angebrachten weissgelben Kleber mit einer postinternen Information, bis wann diese Postsendung vom Empfänger/Adressat auf der Poststelle abgeholt werden kann. Auf demselben Kleber steht u.a. auch «Z.» als Bezeichnung der Post- Abholstelle, sowie ein dazu gehörender, aufgedruckter Barcode (pag. 10.300.003). Es war somit für den Gesuchsteller wie für jeden anderen juristischen Laien ohne weiteres erkennbar, dass dieser Kleber nicht vom Gericht, sondern nachträglich von der Post auf dem Versandcouvert angebracht worden war, mit der Rechtsmittelbelehrung nichts zu tun hatte und daher für den Fristenlauf nicht massgeblich war. Seine Säumnis ist somit selbstverschuldet. 2.6 Auch die vom Gesuchsteller vorgebrachte fehlende anwaltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren vermag an seinem Selbstverschulden nichts zu än- dern. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung (u.a. Finanzspezia- list/Finanzmarktexperte, internationaler Experte für Investmentstrategien/Hochfre- quenzhandel mit Eurex- und Xetrahändlerlizenz etc. [vgl. Urteil SK.2018.53 vom
23. Mai 2019 E. 4.2.6]) sowie dank seiner praktischen Erfahrung als Partei in frühe- ren Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 9.2 - 9.3) wäre er problemlos in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung richtig zu ver- stehen und entsprechend fristgerecht zu handeln. Aufgrund der selbstverschulde- ten Säumnis des Gesuchstellers liegt hier kein Wiederherstellungsgrund vor. Da- ran ändert auch sein Vorbringen, wonach ihm ein erheblicher Rechtsverlust drohe, nichts. Somit ist das Gesuch vom 12. Juli 2019 abzuweisen.
3.
3.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO und jene eines Rechtsmittelverfah- rens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
- 6 - zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Entsprechend hat der unterliegende Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3.2 In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesge- setzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird eine Gebühr von CHF 500.00 festgesetzt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- 7 -
Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Gesuch um Wiedererwägung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einrei- chung der Berufungserklärung wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller hat eine Gebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - A. - Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes und Leite- rin Rechtsdienst - Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78 – 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 16. August 2019
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wor- den ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprü- fen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist zunächst innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung schriftlich oder mündlich anzumelden. Art. 399 Abs. 3 StPO sieht sodann vor, dass diejenige Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Be- rufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten erstinstanz- lichen Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat. Wird das Ur- teil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in be- gründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig, wobei dem Berufungskläger in diesem Fall für die Einreichung der Berufungserklärung 20 Tage zur Verfügung stehen (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2). Die fristgemässe Ein- reichung der Berufungserklärung ist eine Gültigkeitsvorschrift und damit eine zwingende Voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung (HUG/SCHEIDEG- GER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10). Das Berufungsge- richt entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutre- ten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei verspätet (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 1.2 Das ausführlich begründete Urteil SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 war gleichen- tags an die Parteien versandt und vom Gesuchsteller – entgegen seinen eigenen Ausführungen in der Berufungserklärung – am 25. Mai 2019 am Postschalter seines Wohnorts Z. in Empfang genommen worden (pag. 1.100. 051). Entspre- chend begann die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ge- mäss Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Rechtsmittelbelehrung und BGE 138 IV 157 E.
2) am 26. Mai 2019 zu laufen und endete am 14. Juni 2019 (vgl. RIEDO, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 94 StPO N 68). Die vom 17. Juni 2019 datierende, am 20. Juni 2019 postalisch aufgege- bene Berufungserklärung des Gesuchstellers (pag. 1.100.001) erfolgte somit klarerweise verspätet (vgl. Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts CA.2019.9 vom 4. Juli 2019 [pag. 10.300.004 - 007]).
E. 2.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO
- 4 - die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch um Wiederherstellung der ver- säumten Frist ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrens- handlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 VwVG). Über das Gesuch entscheidet die zuständige Straf- behörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Der Gesuchsteller hat sein Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Juli 2019 fristge- recht innert 30 Tagen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung schriftlich und begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht. Dies nachdem er die versäumte Verfahrenshandlung bereits am 20. Juni 2019 vorgenommen hatte (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 StPO). Somit ist auf das Gesuch vom 12. Juli 2019 einzu- treten (vgl. RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N 68);
E. 2.3 Materielle Voraussetzung für die Wiederherstellung einer verpassten Frist ist ins- besondere, dass objektive oder subjektive Gründe (z.B. Natur-/Kriegsereignisse, Unfall, schwere Krankheit, Todesfall in der Familie, Militärdienst, Inhaftierung etc.) es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist bzw. den Termin zu wahren. In diesem Zusammenhang muss im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und Rechtssicherheit für eine Wiederherstellung der ver- säumten Frist jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, ausgeschlos- sen sein (vgl. RIEDO, a.a.O. Art. 94 StPO N 33 und 37 f.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 232 N 612; BRÜSCHWEILER; in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kom- mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 94 StPO N 2 ff., mit Hinweisen);
E. 2.4 Der Gesuchsteller räumt selber ein, dass ihm bei der Fristberechnung ein Fehler unterlaufen sei. Dies weil auf der Gerichtsurkunde der Vermerk «Frist bis 31.05.» gestanden habe, was ihn damals darauf habe schliessen lassen, dass die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung erst ab diesem Datum zu laufen begin- nen würde. Davon ausgehend habe er als Enddatum der Frist den 20. Juli 2019 (recte: 20. Juni 2019) berechnet und die Berufungserklärung entsprechend an diesem Datum – nach seiner eigenen Berechnung somit fristgerecht – einge- reicht. Zudem sei er juristischer Laie und im besagten Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen (vgl. Gesuch um Wiedererwägung/Fristwiederher- stellung vom 12. Juli 2019 [pag. 10.300.001 f.]).
- 5 -
E. 2.5 Die Argumentation des Gesuchstellers bezüglich Fristvermerk überzeugt nicht. Aus der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils SK.2018.53 vom
23. Mai 2019 «(…) Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (…)» geht unmissver- ständlich hervor, dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten Urteils an den Empfänger bzw. der Entgegennahme durch diesen zu laufen be- ginnt und nach 20 Tagen endet. Die erwähnte Rechtsmittelbelehrung lässt kei- nen Raum für irgendwelche anderen Interpretationen – auch nicht für juristische Laien. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der vom Gesuchsteller genannte Vermerk «Frist bis 31.05» (nicht «Frist ab 31.05»!) zu der von ihm behaupteten Fehlvor- stellung hätte führen können. Der erwähnte, sich auf dem Couvert der Gerichts- urkunde befindliche Vermerk «Frist bis 31.05.» betrifft einen sichtbar nachträglich angebrachten weissgelben Kleber mit einer postinternen Information, bis wann diese Postsendung vom Empfänger/Adressat auf der Poststelle abgeholt werden kann. Auf demselben Kleber steht u.a. auch «Z.» als Bezeichnung der Post- Abholstelle, sowie ein dazu gehörender, aufgedruckter Barcode (pag. 10.300.003). Es war somit für den Gesuchsteller wie für jeden anderen juristischen Laien ohne weiteres erkennbar, dass dieser Kleber nicht vom Gericht, sondern nachträglich von der Post auf dem Versandcouvert angebracht worden war, mit der Rechtsmittelbelehrung nichts zu tun hatte und daher für den Fristenlauf nicht massgeblich war. Seine Säumnis ist somit selbstverschuldet.
E. 2.6 Auch die vom Gesuchsteller vorgebrachte fehlende anwaltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren vermag an seinem Selbstverschulden nichts zu än- dern. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung (u.a. Finanzspezia- list/Finanzmarktexperte, internationaler Experte für Investmentstrategien/Hochfre- quenzhandel mit Eurex- und Xetrahändlerlizenz etc. [vgl. Urteil SK.2018.53 vom
23. Mai 2019 E. 4.2.6]) sowie dank seiner praktischen Erfahrung als Partei in frühe- ren Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 9.2 - 9.3) wäre er problemlos in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung richtig zu ver- stehen und entsprechend fristgerecht zu handeln. Aufgrund der selbstverschulde- ten Säumnis des Gesuchstellers liegt hier kein Wiederherstellungsgrund vor. Da- ran ändert auch sein Vorbringen, wonach ihm ein erheblicher Rechtsverlust drohe, nichts. Somit ist das Gesuch vom 12. Juli 2019 abzuweisen.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - A. - Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes und Leite- rin Rechtsdienst - Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78 – 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 16. August 2019
E. 3.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO und jene eines Rechtsmittelverfah- rens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
- 6 - zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Entsprechend hat der unterliegende Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
E. 3.2 In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesge- setzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird eine Gebühr von CHF 500.00 festgesetzt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- 7 -
Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Gesuch um Wiedererwägung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einrei- chung der Berufungserklärung wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller hat eine Gebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. August 2019 Berufungskammer Besetzung
Bundesstrafrichterinnen Andrea Blum, Vorsitzende, Barbara Loppacher und Marcia Stucki, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
A., Gesuchsteller / Beschuldigter
gegen
1. Eidgenössisches Finanzdepartement General- sekretariat EFD, vertreten durch Herrn Fritz Am- mann,
Gesuchsgegner / Untersuchungsbehörde
2. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Frau Staatsanwältin Lucienne Fauquex,
Gesuchsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Gesuch um Wiedererwägung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Verfahren CA.2019.9
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2019.3 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2019.9)
- 2 - Sachverhalt: A. Mit Urteil SK.2018.53 des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafge- richts vom 23. Mai 2019 wurde der Gesuchsteller des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen im Sinne von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG sowie der mehrfachen unbefugten Verwendung des Ausdrucks «Bank» im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 60.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 2'000.00 bestraft (pag. 1.100.012 - 048). B. Das besagte Urteil SK.2018.53 wurde am 23. Mai 2019 an die Parteien versandt (pag. 1.100.011) und vom Gesuchsteller am 25. Mai 2019 am Postschalter sei- nes Wohnorts Z. in Empfang genommen (pag. 1.100.051). C. Mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2019 (Postaufgabe: 20. Juni 2019; Postein- gang Berufungskammer: 21. Juni 2019) focht der Gesuchsteller das Urteil SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 vollumfänglich an (pag.1.100.001 f.). D. Mit Beschluss CA.2019.9 vom 4. Juli 2019 trat die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts auf die Berufung des Gesuchstellers mangels fristgerecht ein- gereichter Berufungserklärung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Dies mit der Begründung, dass die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Rechtsmittelbelehrung sowie BGE 138 IV 157 E. 2) am 26. Mai 2019 zu laufen begonnen und am 14. Juni 2019 geendet habe, weshalb die vom 17. Juni 2019 datierende, am 20. Juni 2019 pos- talisch aufgegebene Berufungserklärung des Beschuldigten verspätet erfolgt sei (pag. 10.300.004 - 007).
E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 ersuchte der Gesuchsteller die Berufungskammer um Wiedererwägung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beru- fungserklärung im Verfahren CA.2019.9 (pag. 10.300.001 f.). F. Mit Eingaben vom 31. Juli 2019 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs (pag. 10.300.011 f.). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
- 3 - Die Berufungskammer erwägt:
1. 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wor- den ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprü- fen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist zunächst innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung schriftlich oder mündlich anzumelden. Art. 399 Abs. 3 StPO sieht sodann vor, dass diejenige Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Be- rufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten erstinstanz- lichen Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat. Wird das Ur- teil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in be- gründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig, wobei dem Berufungskläger in diesem Fall für die Einreichung der Berufungserklärung 20 Tage zur Verfügung stehen (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2). Die fristgemässe Ein- reichung der Berufungserklärung ist eine Gültigkeitsvorschrift und damit eine zwingende Voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung (HUG/SCHEIDEG- GER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10). Das Berufungsge- richt entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutre- ten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei verspätet (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2 Das ausführlich begründete Urteil SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 war gleichen- tags an die Parteien versandt und vom Gesuchsteller – entgegen seinen eigenen Ausführungen in der Berufungserklärung – am 25. Mai 2019 am Postschalter seines Wohnorts Z. in Empfang genommen worden (pag. 1.100. 051). Entspre- chend begann die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ge- mäss Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Rechtsmittelbelehrung und BGE 138 IV 157 E.
2) am 26. Mai 2019 zu laufen und endete am 14. Juni 2019 (vgl. RIEDO, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 94 StPO N 68). Die vom 17. Juni 2019 datierende, am 20. Juni 2019 postalisch aufgege- bene Berufungserklärung des Gesuchstellers (pag. 1.100.001) erfolgte somit klarerweise verspätet (vgl. Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts CA.2019.9 vom 4. Juli 2019 [pag. 10.300.004 - 007]).
2.
2.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO
- 4 - die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch um Wiederherstellung der ver- säumten Frist ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrens- handlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 VwVG). Über das Gesuch entscheidet die zuständige Straf- behörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO). 2.2 Der Gesuchsteller hat sein Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Juli 2019 fristge- recht innert 30 Tagen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung schriftlich und begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht. Dies nachdem er die versäumte Verfahrenshandlung bereits am 20. Juni 2019 vorgenommen hatte (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 StPO). Somit ist auf das Gesuch vom 12. Juli 2019 einzu- treten (vgl. RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N 68); 2.3 Materielle Voraussetzung für die Wiederherstellung einer verpassten Frist ist ins- besondere, dass objektive oder subjektive Gründe (z.B. Natur-/Kriegsereignisse, Unfall, schwere Krankheit, Todesfall in der Familie, Militärdienst, Inhaftierung etc.) es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist bzw. den Termin zu wahren. In diesem Zusammenhang muss im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und Rechtssicherheit für eine Wiederherstellung der ver- säumten Frist jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, ausgeschlos- sen sein (vgl. RIEDO, a.a.O. Art. 94 StPO N 33 und 37 f.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 232 N 612; BRÜSCHWEILER; in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kom- mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 94 StPO N 2 ff., mit Hinweisen); 2.4 Der Gesuchsteller räumt selber ein, dass ihm bei der Fristberechnung ein Fehler unterlaufen sei. Dies weil auf der Gerichtsurkunde der Vermerk «Frist bis 31.05.» gestanden habe, was ihn damals darauf habe schliessen lassen, dass die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung erst ab diesem Datum zu laufen begin- nen würde. Davon ausgehend habe er als Enddatum der Frist den 20. Juli 2019 (recte: 20. Juni 2019) berechnet und die Berufungserklärung entsprechend an diesem Datum – nach seiner eigenen Berechnung somit fristgerecht – einge- reicht. Zudem sei er juristischer Laie und im besagten Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen (vgl. Gesuch um Wiedererwägung/Fristwiederher- stellung vom 12. Juli 2019 [pag. 10.300.001 f.]).
- 5 - 2.5 Die Argumentation des Gesuchstellers bezüglich Fristvermerk überzeugt nicht. Aus der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils SK.2018.53 vom
23. Mai 2019 «(…) Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (…)» geht unmissver- ständlich hervor, dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten Urteils an den Empfänger bzw. der Entgegennahme durch diesen zu laufen be- ginnt und nach 20 Tagen endet. Die erwähnte Rechtsmittelbelehrung lässt kei- nen Raum für irgendwelche anderen Interpretationen – auch nicht für juristische Laien. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der vom Gesuchsteller genannte Vermerk «Frist bis 31.05» (nicht «Frist ab 31.05»!) zu der von ihm behaupteten Fehlvor- stellung hätte führen können. Der erwähnte, sich auf dem Couvert der Gerichts- urkunde befindliche Vermerk «Frist bis 31.05.» betrifft einen sichtbar nachträglich angebrachten weissgelben Kleber mit einer postinternen Information, bis wann diese Postsendung vom Empfänger/Adressat auf der Poststelle abgeholt werden kann. Auf demselben Kleber steht u.a. auch «Z.» als Bezeichnung der Post- Abholstelle, sowie ein dazu gehörender, aufgedruckter Barcode (pag. 10.300.003). Es war somit für den Gesuchsteller wie für jeden anderen juristischen Laien ohne weiteres erkennbar, dass dieser Kleber nicht vom Gericht, sondern nachträglich von der Post auf dem Versandcouvert angebracht worden war, mit der Rechtsmittelbelehrung nichts zu tun hatte und daher für den Fristenlauf nicht massgeblich war. Seine Säumnis ist somit selbstverschuldet. 2.6 Auch die vom Gesuchsteller vorgebrachte fehlende anwaltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren vermag an seinem Selbstverschulden nichts zu än- dern. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung (u.a. Finanzspezia- list/Finanzmarktexperte, internationaler Experte für Investmentstrategien/Hochfre- quenzhandel mit Eurex- und Xetrahändlerlizenz etc. [vgl. Urteil SK.2018.53 vom
23. Mai 2019 E. 4.2.6]) sowie dank seiner praktischen Erfahrung als Partei in frühe- ren Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 9.2 - 9.3) wäre er problemlos in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung richtig zu ver- stehen und entsprechend fristgerecht zu handeln. Aufgrund der selbstverschulde- ten Säumnis des Gesuchstellers liegt hier kein Wiederherstellungsgrund vor. Da- ran ändert auch sein Vorbringen, wonach ihm ein erheblicher Rechtsverlust drohe, nichts. Somit ist das Gesuch vom 12. Juli 2019 abzuweisen.
3.
3.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO und jene eines Rechtsmittelverfah- rens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
- 6 - zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Entsprechend hat der unterliegende Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3.2 In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesge- setzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird eine Gebühr von CHF 500.00 festgesetzt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- 7 -
Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Gesuch um Wiedererwägung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einrei- chung der Berufungserklärung wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller hat eine Gebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - A. - Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes und Leite- rin Rechtsdienst - Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78 – 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 16. August 2019