Anklageprinzip im Verwaltungsstrafverfahren; Verteidigung; Interessenkonflikt
Sachverhalt
und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. In Bezug auf den Anklagesachverhalt verweist das EFD im Überweisungsschreiben zunächst auf die Strafverfügung. Zusätzlich umschreibt das EFD darin in subjektiver Hinsicht Elemente, die auf eine vorsätzliche Tat schliessen lassen. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt und die ihm vorgeworfenen Strafbestimmungen sollen sich vorliegend aus der Strafverfügung und dem Überweisungsschreiben ergeben. Die Verteidigung macht (implizit) geltend, dass entweder integral auf die Strafverfügung verwiesen oder der Sachverhalt integral im Überweisungsschreiben neu dargestellt werden muss. Soweit (wie vorliegend) aus einem Überweisungsschreiben klar hervorgeht, welche Vorhalte neu erhoben werden und hinsichtlich welcher auf die Strafverfügung verwiesen wird, ist dem Anklageprinzip Genüge getan. Im Unterschied zum Strafverfahren nach der StPO verlangt das VStrR nicht, dass als formelles Schriftstück entweder ein Strafbefehl oder eine Anklage fungiert. Es wäre formalistisch, wenn aufgrund der Formulierung «oder» in Art. 73 Abs. 2 VStrR blosse Anklageergänzungen im Übermittlungsschreiben ausgeschlossen würden. Grundsätzlich kann demgemäss – unter Respektierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – auf die Strafverfügung verwiesen werden und die Anklage zusätzlich mit einem Eventual- oder Alternativsachverhalt ergänzt werden. Die Überweisung beinhaltet somit die vom Gesetz geforderten inhaltlichen Angaben für eine gültige Anklage.
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1.5.3 Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung nach Art. 73 ff. VStrR gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.4 m.w.H.). Dieser Ausschluss des Verschlechterungsverbots impliziert auch, dass es dem EFD unbenommen ist, abweichend vom Dispositiv der Strafverfügung vor Gericht eine andere rechtliche Würdigung und damit einhergehend eine schärfere Strafe zu beantragen. Um die Gefahr einer möglichen Verschlechterung abzuwenden, hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückzuziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 VStrR). Da die Überweisung, mithin Überweisungsschreiben und Strafverfügung, gemäss Art. 73 Abs. 2 Satz 1 VStrR als Anklage gilt, ist entgegen der Behauptung der Verteidigung für eine allfällige Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung kein Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO durch das Gericht erforderlich. Der Beschuldigte wusste, dass ihm eine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen wird. Er hatte ausreichend Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
1.5.4 Nach dem Gesagten liegt eine gültige Anklage wegen mehrfacher vorsätzlicher und eventualiter wegen fahrlässiger Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflichten vor.
1.6 Anwaltliche Verteidigung
Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren einen Wahlverteidiger zu bestellen oder, unter Vorbehalt von Art. 130 StPO, sich selber zu verteidigen. Da vorliegend kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 4.2), kann offenbleiben, ob Fürsprecher B. sich bei der Verteidigung des Beschuldigten in einem Interessenkonflikt befand.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 1.5.3 Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung nach Art. 73 ff. VStrR gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.4 m.w.H.). Dieser Ausschluss des Verschlechterungsverbots impliziert auch, dass es dem EFD unbenommen ist, abweichend vom Dispositiv der Strafverfügung vor Gericht eine andere rechtliche Würdigung und damit einhergehend eine schärfere Strafe zu beantragen. Um die Gefahr einer möglichen Verschlechterung abzuwenden, hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückzuziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 VStrR). Da die Überweisung, mithin Überweisungsschreiben und Strafverfügung, gemäss Art. 73 Abs. 2 Satz 1 VStrR als Anklage gilt, ist entgegen der Behauptung der Verteidigung für eine allfällige Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung kein Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO durch das Gericht erforderlich. Der Beschuldigte wusste, dass ihm eine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen wird. Er hatte ausreichend Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
1.5.4 Nach dem Gesagten liegt eine gültige Anklage wegen mehrfacher vorsätzlicher und eventualiter wegen fahrlässiger Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflichten vor.
1.6 Anwaltliche Verteidigung
Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren einen Wahlverteidiger zu bestellen oder, unter Vorbehalt von Art. 130 StPO, sich selber zu verteidigen. Da vorliegend kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 4.2), kann offenbleiben, ob Fürsprecher B. sich bei der Verteidigung des Beschuldigten in einem Interessenkonflikt befand.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Absicht. Bezüglich E. und F. nahm sie in Kauf, dass gegen diese eine Strafuntersuchung eröffnet werden könnte. Mithin liegt in Bezug auf diese beiden Eventualabsicht vor.
2.5.1.3 Sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der direkten Falschanschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Eine Prüfung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erübrigt sich somit.
2.5.3 In erster Linie bezichtigte die Beschuldigte B. schwerer Verbrechen. Zusätzlich bezichtigte sie auch C., F. und E. der Mittäterschaft bzw. der Gehilfenschaft dazu. Da die Beschuldigte somit wider besseres Wissen mehrere nichtschuldige Personen der Verbrechensbegehung bezichtigte, ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen.
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2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom 5. Dezember 2019 (SK.2019.41)
Anklageprinzip im Verwaltungsstrafverfahren; Verteidigung; Interessenkonflikt
Art. 73 Abs. 2 VStrR, Art. 128 StPO
Das Anklageprinzip ist nicht verletzt, wenn im Überweisungsschreiben i.S.v. Art. 73 Abs. 2 VStrR auf die Strafverfügung verwiesen und die Anklage zusätzlich mit einem Eventual- oder Alternativsachverhalt ergänzt wird (E. 1.5.2).
In einem Fall von nicht notwendiger Verteidigung ist nicht zu prüfen, ob hinsichtlich der Verteidigung ein Interessenkonflikt besteht (E. 1.6).
Maxime accusatoire en procédure pénale administrative; défense; conflit d’intérêts
Art. 73 al. 2 DPA, art. 128 CPP
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La maxime accusatoire n’est pas violée lorsque le renvoi pour jugement au sens de l’art. 73 al. 2 DPA renvoie au prononcé pénal et que l’accusation est complétée par un état de fait éventuel ou alternatif (consid. 1.5.2).
Lorsqu’on ne se trouve pas dans un cas de défense nécessaire, il n’y a pas lieu d’examiner s’il existe un conflit d’intérêts quant à la défense (consid. 1.6).
Principio accusatorio nella procedura penale amministrativa; difesa; conflitto d’interessi
Art. 73 cpv. 2 DPA, art. 128 CPP
Non vi è violazione del principio accusatorio allorquando il rinvio a giudizio ai sensi dell’art. 73 cpv. 2 DPA rimanda alla decisione penale e l’accusa è inoltre completata con una fattispecie subordinata o alternativa (consid. 1.5.2).
Se non si è in presenza di un caso di difesa obbligatoria, non occorre verificare l’esistenza di un conflitto di interessi per quanto concerne la difesa (consid. 1.6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Strafverfügung vom 5. Juni 2019 verurteilte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) A. wegen mehrfacher fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 151 Abs. 2 i.V.m. Art. 151 Abs. 1 lit. a und Art. 120 i.V.m. Art. 121 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) zu einer Busse von Fr. 3’000.–. A. ersuchte in der Folge um gerichtliche Beurteilung. Unter Verweis auf die Strafverfügung vom 5. Juni 2019 überwies das EFD mittels Übermittlungsschreiben vom 5. Juli 2019 die Akten an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Abweichend vom Dispositiv der Strafverfügung warf das EFD A. mehrfache eventualvorsätzliche Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 151 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 120 und Art. 121 FinfraG vor. Als Eventualantrag wurde A. fahrlässige Verletzung der Meldepflicht gemäss Dispositiv der Strafverfügung vom 5. Juni 2019 vorgeworfen.
Der Einzelrichter sprach A. der mehrfachen (vorsätzlichen) Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz [BEHG]; SR 954.1, in der bis zum 31.
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Dezember 2015 geltenden Fassung) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 15’000.–.
Aus den Erwägungen:
1.5 Anklage
1.5.1 Einleitend im Parteivortrag hat die Verteidigung zusammengefasst geltend gemacht, Anklage bilde ausschliesslich die Strafverfügung des EFD vom 5. Juni 2019 und nicht deren Übermittlungsschreiben an die Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2019. Zu beurteilen sei daher vorliegend bloss der Tatvorwurf der mehrfachen fahrlässigen Tatbegehung entsprechend der Strafverfügung und nicht – in Abweichung vom Schuldspruch der Strafverfügung – vorsätzliche Tatbegehung.
1.5.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR hat die Überweisung den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. In Bezug auf den Anklagesachverhalt verweist das EFD im Überweisungsschreiben zunächst auf die Strafverfügung. Zusätzlich umschreibt das EFD darin in subjektiver Hinsicht Elemente, die auf eine vorsätzliche Tat schliessen lassen. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt und die ihm vorgeworfenen Strafbestimmungen sollen sich vorliegend aus der Strafverfügung und dem Überweisungsschreiben ergeben. Die Verteidigung macht (implizit) geltend, dass entweder integral auf die Strafverfügung verwiesen oder der Sachverhalt integral im Überweisungsschreiben neu dargestellt werden muss. Soweit (wie vorliegend) aus einem Überweisungsschreiben klar hervorgeht, welche Vorhalte neu erhoben werden und hinsichtlich welcher auf die Strafverfügung verwiesen wird, ist dem Anklageprinzip Genüge getan. Im Unterschied zum Strafverfahren nach der StPO verlangt das VStrR nicht, dass als formelles Schriftstück entweder ein Strafbefehl oder eine Anklage fungiert. Es wäre formalistisch, wenn aufgrund der Formulierung «oder» in Art. 73 Abs. 2 VStrR blosse Anklageergänzungen im Übermittlungsschreiben ausgeschlossen würden. Grundsätzlich kann demgemäss – unter Respektierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – auf die Strafverfügung verwiesen werden und die Anklage zusätzlich mit einem Eventual- oder Alternativsachverhalt ergänzt werden. Die Überweisung beinhaltet somit die vom Gesetz geforderten inhaltlichen Angaben für eine gültige Anklage.
TPF 2020 4
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1.5.3 Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung nach Art. 73 ff. VStrR gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.4 m.w.H.). Dieser Ausschluss des Verschlechterungsverbots impliziert auch, dass es dem EFD unbenommen ist, abweichend vom Dispositiv der Strafverfügung vor Gericht eine andere rechtliche Würdigung und damit einhergehend eine schärfere Strafe zu beantragen. Um die Gefahr einer möglichen Verschlechterung abzuwenden, hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückzuziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 VStrR). Da die Überweisung, mithin Überweisungsschreiben und Strafverfügung, gemäss Art. 73 Abs. 2 Satz 1 VStrR als Anklage gilt, ist entgegen der Behauptung der Verteidigung für eine allfällige Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung kein Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO durch das Gericht erforderlich. Der Beschuldigte wusste, dass ihm eine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen wird. Er hatte ausreichend Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
1.5.4 Nach dem Gesagten liegt eine gültige Anklage wegen mehrfacher vorsätzlicher und eventualiter wegen fahrlässiger Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflichten vor.
1.6 Anwaltliche Verteidigung
Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren einen Wahlverteidiger zu bestellen oder, unter Vorbehalt von Art. 130 StPO, sich selber zu verteidigen. Da vorliegend kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 4.2), kann offenbleiben, ob Fürsprecher B. sich bei der Verteidigung des Beschuldigten in einem Interessenkonflikt befand.