Erwägungen (109 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Kostenfestsetzung und -auflage Beschuldigter A._____ Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ ficht die Festsetzung der Gerichts- gebühr sowie deren Auflage an (Urk. 371). Die Vorinstanz setzte die Entscheid- gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf insgesamt CHF 40'000 fest. Die je separat verursachten Verfahrenskosten wurden den Beschuldigten einzeln auferlegt. Die gemeinsam verursachten Kosten wurden ihnen je hälftig auferlegt, dies unter solidarischer Haftung für den Anteil des anderen (Urk. 361 S. 351 ff.).
- 155 - Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von insge- samt CHF 40‘000 erscheint unter der Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 361 S. 351 ff.), so dass Dispositivziffer 34 des vorinstanzlichen Urteils - inklusive der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, vgl. die nachfolgenden Erwägungen - zu bestätigen ist. Dass die Vorinstanz die Auf- teilung der Kosten mit Rücksicht auf den Ausgang des ganzen Verfahrens vor- nahm (Urk. 361 S. 353), ist sachgerecht und im Ergebnis korrekt, so dass auch Dispositiv-Ziffer 37 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist.
E. 1.2 Entschädigungen Verteidigung A._____
E. 1.2.1 Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ beanstandet die Kürzung der von ihnen erstinstanzlich geltend gemachten Prozessentschädigungen. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ führt in seiner Beschwerdeschrift bei der III. Strafkammer hierzu zusammengefasst aus, dass der notwendige Zeitaufwand mittels den von ihm eingereichten Honorarnote detailliert ausgewiesen worden sei und dem notwendigen Zeitaufwand entspreche, weshalb er ungekürzt zuzuspre- chen sei. Die Aufwendungen seien nicht unverhältnismässig oder übersetzt ge- wesen. Dass der geltend gemachte Aufwand den in der AnwGebV vorgesehenen maximalen Grundbetrag übersteige, bedeute nicht ohne Weiteres, dass ein offen- sichtliches Missverhältnis zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles vorliege (Urk. 432/2 S. 2 ff.).
E. 1.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Honorarnoten der amtlichen Verteidigungen für die vor Anklageerhebung geltend gemachten Aufwendungen nicht gekürzt hat, da sich diese als angemessen erweisen würden (Urk. 361 S. 355 ff.). Dies entspricht § 16 Abs. 1 AnwGebV, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Strittig ist das nach Anklageerhebung geltend gemachte Honorar im Umfang von rund CHF 41‘274 der Verteidigung des Beschuldigten A._____. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
- 156 - weisen, welche sich ausführlich mit der Honorarnote befasst und die von ihr vor- genommene Kürzung, nämlich CHF 3‘774 beim Beschuldigten A._____ auf Grund überhöhter Aufwendungen konkret und nachvollziehbar begründet hat (Urk. 361 S. 355 ff.). Betreffend einem geltend gemachten Aufwand, welcher über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, ist darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Dies unterlässt die Verteidigung des Beschuldigten A._____, indem sie lediglich auf den grossen Umfang und die Komplexität des Falles verweist. Mit dem Bun- desgericht ist festzuhalten, dass es nicht in das Belieben der amtlichen Verteidi- gung gestellt ist, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel CHF 1'000 bis CHF 28'000. Zuschlagsberechtigte Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV liegen keine vor. Beim vorliegenden Fall handelt es sich um ei- nen solchen, welcher die Anwendung des Maximaltarifes rechtfertigt. Wenn die Vorinstanz darüber hinaus sogar noch höhere Entschädigungen als gerechtfertigt ansah (Urk. 361 S. 355 ff.), so ist dies als grosszügig zu werten, indes nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei den Straftatbeständen des UWG und des FINMAG um wenig geläufige Tatbestände - was die Vorinstanz zu Recht festhält - , indes hatten sich die Verteidigungen mit diesen schon im Vorverfahren zu be- schäftigen und dieser Aufwand ist vollständig entschädigt. Der Mehraufwand mit Bezug auf die hinzugekommenen Privatkläger sowie die länger dauernde Haupt- verhandlung (bis 18:50 Uhr, Prot. I S. 54) sind mit den von der Vorinstanz über den eigentlich vorgesehenen Maximalbetrag von CHF 28‘000 zugesprochenen Beträgen bei Weitem gedeckt. Die von der Vorinstanz an die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten A._____ zugesprochene Entschädigung ist somit zu be- stätigen.
- 157 -
E. 1.3 Entschädigung der Privatklägerschaft
E. 1.3.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten A._____ und B._____ un- ter solidarischer Haftung, folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen (Urk. 361 S. 358 ff.): Privatklägerin 1 (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO): CHF 7'200; Privatkläger 7 (C._____): CHF 17'759.13 (inkl. MwSt.); Privatklägerin 19 (G._____ AG) und Privatkläger 27 (K._____): CHF 9'669.41 (inkl. MwSt.). Beide Beschuldigten fechten diese zugesprochenen Entschädigungen an (Urk. 371 und Urk. 373).
E. 1.3.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Als notwendige Aufwendungen gelten Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1.).
E. 1.3.3 Vorliegend sind sämtliche Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen, weshalb für das erstinstanzliche Verfahren den Privatklägern C._____ (7), G._____ AG (19) und K._____ (27) keine Prozessentschädigungen zuzusprechen sind. Dem Staatssekretariat SECO - welches mit seinen Anträgen durchdrang - ist mit der Vorinstanz der Betrag von CHF 7'200 zuzusprechen. Es kann auf deren Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden, zumal die Vertei- digung des Beschuldigten A._____ hierzu keine substantiierten Ausführungen macht.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 1.4 Nach der Differenztheorie stellt der Schaden die Differenz zwischen dem (tatsächlichen) Vermögensstand in Folge des schädigenden Ereignisses und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, dar (BGE 132 III 359 E. 4 S. 366; BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 232; REY/WILDHABER, a.a.O., N 164). Wer Schadenersatz geltend macht, hat mitunter den Schaden (damnum emergens und lucrum cessans) zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB). Dazu gehört der Beweis sowohl des Eintritts als auch der Hö- he des Schadens (STAUB, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, Diss. Lu- zern, Zürich 2013, S. 21). Eine allfällige Vorteilsanrechnung ergibt sich aus rechtshindernden oder rechtsaufhebenden Tatsachen, die vom Ersatzpflichtigen zu behaupten und zu beweisen sind (BGE 132 III 186 E. 8.3 S. 206).
E. 1.5 Die Vorinstanz hat hierzu kurz und ohne weitere Begründung festgehalten, dass der den einzelnen Privatklägern verursachte Schaden den jeweils infolge abgeschlossener Beteiligungsverträge getätigten Geldüberweisungen in EUR im massgeblichen Deliktszeiträumen entspreche und dass die Beschuldigten keine Umstände vorbringen würden, die eine Vorteilsanrechnung zuliessen. Sie hielt zudem fest, dass es irrelevant sei, welchen effektiven Wert die Aktien im Zeit- punkt des Kaufs hatten (Urk. 339 S. 257).
E. 1.6 Dem kann nicht gefolgt werden. Denn auch im Adhäsionsverfahren gelten die zivilprozessualen Beweisregeln. Lediglich ausgehend von der Tatsache eines Konkurses, welcher zudem mehrere Jahre nach den Abschlüssen der jeweiligen Kaufverträgen erfolgte, die volle Kaufpreissumme als Schadenersatz zuzuspre- chen, verletzt klarerweise Art. 8 ZGB. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Ver- teidigungen im Rahmen der Hauptverhandlung sogar noch darauf hingewiesen
- 135 - hat, dass sie die Zivilforderungen nicht wie bei der normalen Zivilforderung im Einzelnen zu bestreiten hätten und im Adhäsionsverfahren relativ strenge Vo- raussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz bestehen würden bzw. es daher keiner detaillierten Bestreitung im Einzelfall bedürfe (Prot. I. S. 25 und S. 28). Unter dieser Voraussetzung geht es nicht an, in der Folge Zivilforderungen zuzusprechen mit der Begründung, dass die Beschuldigten schadensaufhebende bzw. -minimierende Tatsachen nicht vorgebracht hätten. Nicht berücksichtigt wur- de durch die Vorinstanz zudem der Aspekt der Kausalität, nämlich ob der Wert- zerfall der DA._____-Aktien auch ohne Täuschungen eingetreten wäre. Dies um- so mehr, als die Rolle von DN._____ bisher unklar ist. In der Zwischenzeit wurde er wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Betruges und Untreue zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (Urk. 504/1). Dass die erlittenen Verluste alleini- ge und adäquate Folge der Delinquenz der Beschuldigten waren, kann mithin nicht als bewiesen erachtet werden. Die Zivilklagen sind somit auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 1.7 Hinsichtlich der Zivilforderung des Privatklägers 37 (M._____) machte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ geltend, dass dieser ihm gegenüber kei- ne Ansprüche mehr geltend machen könne. Er habe anlässlich der Schlichtungs- verhandlung vom 30. Januar 2019 im Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Zürich … und … zwischen ihm und der CU._____ einen Vergleich über EUR 56‘000 mit einer Saldoklausel abgeschlossen. Dieser Vergleich gegenüber der CU._____ wirke als echter Vertrag zu Gunsten eines Dritten auch gegenüber dem Beschuldigten A._____. Es stimme nicht, dass sich der Vergleich nur auf ei- nen Teil der Forderung beziehen würde (Urk. 423 N 14 ff.; Urk. 433). Der Privat- kläger 37 führt zu den Einwendungen des Beschuldigten A._____ aus, dass es beim Vergleich um einen Betrag von CHF (recte: EURO) 112‘000 gegangen sei, dies gestützt auf eine E-Mail vom 11. März 2016 von DG._____ von der CU._____ betreffend eines Rückkaufs von Aktien. Auch der Beschuldigte A._____ habe in der Verhandlung vor dem Friedensrichter darauf beharrt, dass lediglich über den Betrag von EUR 112‘000 diskutiert werde. Mit der Einigung auf eine Zahlung der CU._____ von EUR 56‘000 sei dieser Betrag abgegolten. Er, der Privatkläger 37, habe deshalb bei seiner Forderungseingabe unmissverständ-
- 136 - lich einen Betrag von EUR 308‘000, nämlich EUR 420‘000 minus EUR 112‘000, eingegeben (Urk. 427). Nachdem sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, ist auf dies Einwendungen des Beschuldigten A._____ nicht einzugehen.
2. Anfechtung durch die Privatkläger 15, 19, 23 und 27
E. 2 Legitimation der Privatkläger 15, 19, 23, 27 sowie 37 (Nichteintretensan- träge der Beschuldigten)
- 36 -
E. 2.1 Kosten Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahrens ist nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles
- 158 - sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) auf CHF 40'000 festzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (BGer-Urteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 3.3.). Der Beschuldigte A._____ hat mit seiner Berufungserklärung beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, von einem Berufsverbot sei abzusehen, die Zi- vilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen bzw. abzu- weisen, von den Einziehungen, der Festsetzung einer Ersatzforderung sowie der Aufrechterhaltung der entsprechenden Beschlagnahmungen sei abzusehen. Er unterliegt mit seiner Berufung somit weitgehend. Lediglich bei der Strafhöhe er- folgt eine Reduktion von 27 auf 24 Monate, was in der Folge den vollständigen Aufschub der Strafe ermöglicht, zudem obsiegt er im Zivilpunkt. Der Beschuldigte B._____ hat die Verurteilung sowie die Strafe nicht angefochten, indes die Aufla- ge eines Berufsverbots, die zugesprochenen Zivilforderungen, die Einziehungen sowie die Festsetzung einer Ersatzforderung und die Aufrechterhaltung der ent- sprechenden Beschlagnahmungen. Mit dem Teilrückzug der Berufung unterliegt er mit seinen Anträgen - mit Ausnahme des Obsiegens im Zivilpunkt - vollumfäng- lich (Art. 428 Abs. 1 StPO), indes in einem weit geringeren Umfang als der Be- schuldigte A._____, da - wie erwähnt - der Schuldpunkt und die Strafe von Beginn des Berufungsverfahrens an unangefochten geblieben sind. Die Staatsanwalt- schaft unterliegt mit ihren Anträgen auf einen Schuldspruch auch für die Zeit vor
- 159 - dem 15. August 2012, ihrer Forderung nach höheren Strafen sowie höheren Er- satzforderungen. Die Privatkläger 15 (E._____), 19 (G._____ AG), 23 (H._____) sowie 27 (K._____) haben die Schuldsprüche angefochten und je die Zusprechung von Schadenersatz in Höhe von CHF 10‘000‘000 (Privatkläger 15), EUR 630‘000 (Pri- vatklägerin 19), EUR 424‘948 (anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen EUR 332‘640; Privatkläger 23) sowie EUR 1‘536‘000 (Privatkläger 27) - je zuzüglich Zins - verlangt. Sie unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich. Die Berücksichtigung der Berufungen der Privatkläger 13, 17, 24, 25, 30 sowie 37 hinsichtlich der prozentmässigen Verteilung bei der Verwendung der Ersatzforde- rung/Erlöse aus den Einziehungen fällt auf Grund des geringen Aufwands bei der Beurteilung der Kostenfolgen nicht ins Gewicht; dasselbe gilt mit Bezug auf die Vormerknahme des Rückzugs der Berufung seitens des Privatklägers 7 sowie die Nichteintretensentscheide mit Bezug auf die Privatkläger 66 sowie 73 gemäss Beschluss vom 18. Dezember 2019 (mit welchem die Kosten- und Entschädi- gungsregelung mit dem Endentscheid zu treffen ist; vgl. Urk. 391). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldig- ten A._____ zu 5/10, dem Beschuldigten B._____ zu 2/10 sowie den Privatkläger 15 (E._____), 19 (G._____ AG), 23 (H._____) sowie 27 (K._____) zu je 1/40 auf- zuerlegen. Im übrigen Umfang von 2/10 sind die Kosten zufolge des Unterliegens der Staatsanwaltschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorliegend wurden Vermögenswerte in Millionenhöhe beschlagnahmt. Unter die- sen Umständen kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO befinden. Sie haben daher die Aufwendungen für ihre eigene amtliche Verteidigung zu bezahlen. Die dafür notwendigen Mittel sind auch liquide, wurden doch genügend flüssige Mittel beschlagnahmt, welche zum Zwe- cke der Deckung der Verfahrenskosten und Auslagen verwendet werden können (BSK StPO I-Ruckstuhl, N 23 Art. 135; BSK StPO II-Domeisen, N 8 Art. 422). Den
- 160 - Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit je die Kosten der eigenen amtli- chen Verteidigung aufzuerlegen.
E. 2.1.1 Mehrfache Widerhandlung gegen das UWG: Als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz auf Grund der Anzahl Ge- schädigter und der Schadenssumme zu Recht die mehrfache Widerhandlung ge- gen das UWG gewertet. Ebenso nicht zu beanstanden ist ihre Erwägung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem der Tatbestand gegenüber einer Vielzahl von Investoren insgesamt mehrere hundert Mal verletzt wurde, es nicht möglich sei, das Asperationsprinzip innerhalb der vielen Einzeltaten anzuwenden (vgl. Urk. 361 S. 213). Dem ist zuzustimmen, ein solches Vorgehen wäre zudem auf Grund der unzähligen zu beurteilenden Einzeltaten praktisch nicht durchführ- bar. Weiter besteht zwischen den Taten in zeitlicher, örtlicher, sachlicher und per- sönlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang, weshalb die entsprechenden Hand- lungen als einheitlicher Lebenssachverhalt zu würdigen sind. Mit Bezug auf sämt- liche Einzeltaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG ist mithin eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen, welche die mehrfache
- 121 - Tatbegehung und damit Art. 49 StGB bereits berücksichtigt. In objektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ (gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____) mehrfache und diverse Täu- schungshandlungen vornahm, um die Aktien der DA._____ an diverse Investoren zu verkaufen. Die unrichtigen und irreführenden Angaben betrafen u.a. die eigene Firma, mithin die Rolle der CU._____ und deren Geschäftsverhältnisse, indem bei den potentiellen Investoren der Eindruck erweckt wurde, dass die CU._____ als eine Vermittlerin tätig wäre (und nicht innerhalb einer Gruppe agierte) und die CW._____ Treuhand AG als unabhängige Drittgesellschaft dafür verantwortlich gewesen sei, die Zuteilung der Aktien zu überwachen. Weiter erfolgten Täu- schungen über den Preis der Aktien, wobei hierzu die Vorinstanz richtigerweise festhielt, dass betreffend der nicht verjährten Tathandlungen über 100 Investoren, über 200 Beteiligungsverträge und über 2.5 Mio. Aktien mit einem Gesamtwert von rund EUR 33.4 Mio. betroffen sind (vgl. Urk. 361 S. 215 und S. 314 f., mit den entsprechenden Verweisen). Eine weitere Täuschung fand dadurch statt, dass in den Beteiligungsverträgen der Eindruck erweckt wurde, dass die CP._____ Aktien verkauft, welche sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in ihrem Eigentum befanden oder bezüglich welcher zumindest schon ein obligatorischer Anspruch auf Eigentumsübertragung bestand. Hier erfolgten in 127 Fällen De- ckungskäufe über insgesamt 1'418'299 Aktien (vgl. Urk. 361 S. 215 und Ziffer II.
E. 2.1.2 Widerhandlung gegen das FINMAG: In objektiver Hinsicht fällt zu- nächst die äusserst lange zeitliche Dauer des deliktischen Handelns von rund 8 Jahren sowie der Umfang der Tätigkeit ohne Bewilligung ins Gewicht, wurden durch die CP._____ doch insgesamt 4'258'094 Aktien an der DA._____ entweder originär oder durch ein Zusammenwirken der Gruppe erworben (vgl. Ziffer II. 3.3.2 vorstehend). Bei der Höhe des Deliktsbetrages kann mit der Vorinstanz festgehal- ten werden, dass sich dieser auf mindestens EUR 29 Mio. beläuft; der erlangte Vermögensvorteil lässt sich wie bei den Widerhandlungen gegen das UWG auf mindestens CHF 8 Mio. beziffern (vgl. Urk. 361 S. 218 sowie S. 318 mit den ent- sprechenden Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann sowie Anhang A zur Anklageschrift.; vgl. auch Urk. 31301001.1 ff.). Der Beschuldigte A._____ hat dabei (zusammen mit dem Beschuldigten B._____) ein raffiniertes Vorgehen an den Tag gelegt, indem er die Gruppenverbindungen erschuf und verheimlichte sowie das Anbieten und die Verkäufe der Aktien der DA._____ orchestrierte. Zu berücksichtigen ist strafmindernd, dass betreffend die im Jahr 2008 verwirklichten Handlungen die Strafandrohung damals noch tiefer angesetzt war und auf Busse bis CHF 200'000 lautete. Auch hier bestand keine Einschränkung der Einsichts- oder Handlungsfähigkeit, wäre es dem Beschuldigten A._____ doch ohne Weite- res möglich gewesen, mittels legalem Vorgehen zu einer Bewilligung zu gelangen bzw. von einer Gruppenbildung abzusehen. Das Verschulden ist aus all diesen
- 124 - Gründen als nicht mehr leicht bis erheblich zu werten. In subjektiver Hinsicht fällt auch hier die Gewinnsucht des Beschuldigten A._____ ins Gewicht. Der Beschuldigte wusste - es kann hier auf den Fragebogen der FINMA verwiesen werden - um die Relevanz der Umstände seines Handelns und wollte, dass die bestehenden Verbindungen innerhalb der Gruppe verborgen blei- ben. Er nahm damit zumindest in Kauf, dass die Tätigkeiten der Gruppe ohne die notwendige Bewilligung stattfanden. Seiner strafbaren Tätigkeit wurde erst durch das vorliegende Strafverfahren ein Ende gesetzt. Eine Relativierung des Ver- schuldens hat deshalb nicht zu erfolgen. Wenn die Vorinstanz die (hypothetische) Einsatzstrafe angesichts des Strafrah- mens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe im Bereich von ca. 16 Monaten Freiheitsstrafe festsetzte (Urk. 361 S. 219), so ist dies nicht zu bean- standen.
E. 2.1.3 Bei der Asperation zur Bildung der (hypothetischen) Gesamtstrafe sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grös- sere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Ge- samtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veran- schlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusam- menhang stehen (vgl. BGE 6B_323/2010 E 3.2). Im vorliegenden Fall hat die Vor- instanz lediglich einen gewissen Konnex zwischen den Taten gesehen und aus- gehend von der hypothetischen Einsatzstrafe für die Tätigkeit ohne Bewilligung von ca. 16 Monaten eine Asperation im Umfang von 6 Monaten gesehen, was zu einem Zuschlag von 10 Monaten führte (Urk. 361 S. 220 f.). Im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung ist die Asperation indes höher zu gewichten. Zwar un- terscheiden sich die beiden Tatbestände hinsichtlich der Verwirklichung und der geschützten Interessen, indes besteht in zeitlicher (der Verjährungseintritt ändert daran nichts), sachlicher und persönlicher Hinsicht ein äusserst enger Zusam- menhang. Die beiden Straftaten korrelieren faktisch untereinander und hatten beide im Endeffekt dasselbe Ziel, nämlich die Vermittlung der DA._____ Aktien
- 125 - durch die CU._____ an potentielle Investoren. Auf Grund dieses engen Konnexes ist die Asperation mit mindestens zwei Dritteln - mithin mit ca. 10 Monaten Frei- heitsstrafe - zu werten, was zu einer Erhöhung der (hypothetischen) Einsatzstrafe von 18 Monaten für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das UWG im Um- fang von 6 Monaten für die Tätigkeit ohne Bewilligung und damit zu einer (hypo- thetischen) Gesamtstrafe von 24 Monaten führt.
E. 2.1.4 Täterkomponente: In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wieder- holte der Beschuldigte A._____ an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 30 ff.). Zum Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 221). Der Beschul- digte A._____ ist Schweizer, wurde in … geboren, ist ledig, hat keine Kinder und lebt alleine. Er verfügt über keinen Lehrabschluss (die Lehre wurde abgebrochen) und arbeitete ab 1990 für zwei Jahre als Berater bei einer Versicherungsgesell- schaft und war - nachdem er ein Jahr nicht arbeitete - bis 1998 für ein Unterneh- men im Optionshandel tätig. Es folgte ein Wechsel zum Unternehmen ED._____, wo er im Bereich CU._____ tätig war. Im Jahr 2000 gründete er die CU._____, bei welcher er immer noch Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer ist. Vor Vo- rinstanz hielt der Beschuldigte fest, dass sein Einkommen im Bereich von CHF 15'000 pro Monat liege, Vermögen habe er keines mehr. Er bezahle CHF 5'000 pro Monat für die Miete seiner Wohnung. Gemäss seinen Angaben habe er kein Vermögen, es bestünden Schulden in der Höhe von rund CHF 1,5 Mio. Aktuell verdiene der Beschuldigte aufgrund der Corona-Situation noch etwa CHF 8'000 bis CHF 10'000. Bei der Bezahlung der Wohnungsmiete erhalte er Unterstützung von anderen Personen (Urk. 50201001 S. 6; Urk. 50201456 S. 2 ff., Urk. 330 S. 2 ff., Prot. II S. 33). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 2.1.5 Vorstrafen weist der Beschuldigte A._____ keine auf (Urk. 366) und hinsichtlich des Nachtatverhaltens kann ihm kein Geständnis strafmindernd ange- rechnet werden. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte A._____ bis heute keine Einsicht hinsichtlich seines Verhaltens oder Reue zeigt.
- 126 -
E. 2.1.6 Der Beschuldigte A._____ ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wobei ihm die 37 Tage erstandene Haft auf die Freiheits- strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). An dieser Stelle ist auf die ausgefällte Strafe des Beschuldigten B._____ von 24 Monaten Freiheitsstrafe, welche inzwi- schen rechtkräftig ist, hinzuweisen. Diese beiden Strafen sind sich gegenüberzu- stellen, um eine angemessene Bestrafung beider Beschuldigter zu gewährleisten und ein unbilliges Ergebnis zu verhindern. Bei den Beschuldigten A._____ und B._____ handelt es sich um klassische Mittäter. Deren Verschulden ist insgesamt als in etwa gleichwertig zu bezeichnen und es fand auch eine hälftige Teilung des Gewinnes statt. Es würde zu einem groben Missverhältnis führen, wenn dem Be- schuldigten A._____ - im Gegensatz zum Beschuldigten B._____ - der vollständig bedingte Vollzug der Strafe verwehrt bleiben würde. IV. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat ausgehend von der durch sie ausgefällten Freiheitsstra- fe von 27 Monaten den davon unbedingt zu vollziehenden Teil auf 12 Monate festgesetzt. Hinsichtlich der verbleibenden 15 Monate Freiheitsstrafe hat sie die Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 361 S. 236 ff.). Mit der heute ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist grundsätzlich der vollständige Aufschub der Strafe möglich. Die Verteidigung machte schon vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass keine Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte vorliegen würden, mithin dem Beschuldigten A._____ keine schlechte Prognose gestellt werden könne (Urk. 337 S. 48; Urk. 503 S. 69 f.).
2. Die günstige Prognose wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vermutet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Entschei- dend sind unter anderem Vorleben und Charakter des Täters, wobei eine Ge-
- 127 - samtwürdigung zu erfolgen hat (BSK StGB I-Schneider/Garré, N 38 ff. zu Art. 42 StGB).
3. Der Beschuldigte A._____ ist vor Begehung der in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten noch nicht deliktisch in Erscheinung getreten. Daher ist da- von auszugehen, dass ihm das vorliegende Strafverfahren die Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat und vom Fehlen einer ungünstigen Prognose aus- zugehen. Die Legalprognose ist positiv einzuschätzen und es ist grundsätzlich mit keinem Rückfall zu rechnen. Konkrete Bedenken verbleiben indes für den Fall, dass der Beschuldigte weiterhin im Bereich der Vermittlung von Gesellschaftsan- teilen tätig wäre, insbesondere da er im gesamten Verfahren keine Einsicht in die Strafbarkeit seines Verhaltens zeigte. Er ist auch bis zum heutigen Tage weiterhin für die CU._____ tätig, welche ebenfalls weiterhin Anlagen im Bereich der CU._____ vermittelt (vgl. den Handelsregisterauszug der CU._____ sowie www.CU._____.ch). Diesen Bedenken kann mittels der Anordnung eines Tätig- keitsverbotes (hierzu nachfolgend Ziffer V. 1. ff.) begegnet werden. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB). V. Tätigkeitsverbot
1. Die Vorinstanz hat gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 67a Abs. 2 StGB angeordnet und ihnen untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer ande- ren Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und /oder Gesellschaften tätig zu sein (Urk. 361 S. 241 ff.). Das Tätigkeitsverbot des Beschuldigten B._____ ist inzwischen rechtskräftig. Der Beschuldigte A._____ ficht diese Anordnung an (Urk. 371 S. 2). Dessen Ver- teidiger macht zusammengefasst geltend, dass ein solches Tätigkeitsverbot nicht gerechtfertigt und nicht verhältnismässig sei, dieses würde die weitere berufliche Tätigkeit verunmöglichen und dem Beschuldigten die Lebensperspektive rauben.
- 128 - Von der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen gehe keine Gefahr aus, wieder straffällig zu werden (Urk. 337 S. 48; Urk. 503 S. 71). Betreffend der rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung eines (strafrechtli- chen) Tätigkeitsverbots kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 241 f.). Die anklagerelevante Tätigkeit beider Beschuldigter (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung des Beschuldigten B._____ in Urk. 373 S. 5, wonach seine Tätigkeit schon im Frühjahr 2014 geendet habe) dauerte bis ins Jahr 2016, womit Art. 67 StGB (in der Fassung seit 1. Januar 2015) zur Anwendung gelangt.
2. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausser- beruflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Ge- fahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot sind somit eine Anlasstat und die Gefahr weiteren Missbrauchs, mithin eine schlechte Prog- nose. Die Verbindung eines Tätigkeitsverbots mit einer bedingt vollziehbaren Strafe ist möglich, weil gerade das Tätigkeitsverbot zu einer günstigen Prognose führen kann (BSK StGB I-Hagenstein, Art. 67 N 38 und 59 sowie Botschaft 1998, 128).
3. Die Voraussetzung der Anlasstaten ist erfüllt und zwischen den begangenen Delikten und der Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit der Beschuldigten A._____ und B._____ besteht ein enger funktionaler Zusammenhang. Deutlich ins Gewicht fällt bei der Beurteilung der Gefahr des weiteren Missbrauchs zudem der sehr lange Zeitraum der deliktischen Tätigkeiten, die mehrfachen Täuschungs- handlungen sowie die grossen Schädigungen von Investoren.
4. Zum Beschuldigten A._____ ist auszuführen, dass er bei der CU._____ im- mer noch alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist; die CU._____ vermittelt dabei weiterhin Gesellschaftsbeteiligungen (vgl. Urk. 330 S.
- 129 - 2, den Handelsregisterauszug der CU._____ sowie www.CU._____.ch). Der Be- schuldigte A._____ versicherte zwar, dass nun alles rechtmässig ablaufe (vgl. Urk. 330 S. 2), indes besteht aufgrund der vergangenen Vorfälle sowie des man- gelnden Unrechtsbewusstseins des Beschuldigten A._____ die Befürchtung, dass es zur maximalen Gewinnerzielung wiederum zu strafrechtlichen Handlungen im FINMAG bzw. UWG-Bereich kommen könnte. Auf Grund dieser Umstände ver- bleiben hinsichtlich des Beschuldigten A._____ gewichtige Bedenken, welche schon im Rahmen der Legalprognosen behandelt wurden (vgl. Ziffer IV.3. oben). Es wurde an jener Stelle darauf hingewiesen, dass den Restbedenken, welche der Gewährung des bedingten Vollzugs entgegenstehen, nur durch Ausfällung ei- nes Tätigkeitsverbots begegnet werden kann. Besonderes Gewicht hat bei der Anordnung eines Tätigkeitsverbots der Grund- satz der Verhältnismässigkeit (vgl. BSK StGB I-Hagenstein, Art. 67 N 61). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Einträge in die Strafregister der Beschuldigten A._____ und B._____ deren Bewerbungschancen empfindlich mindern dürfen. Ihr ist auch in den Erwägungen zu folgen, dass diese indes ein neues Unternehmen gründen und in diesem (oder in einem nicht selbst gegründe- ten Unternehmen) erneut als Organ wirken könnten (vgl. Urk. 361 S. 242 ff.). Exemplarisch zeigt sich dies beim Beschuldigten A._____, welcher weiterhin bei der CU._____ in gleicher Funktion tätig ist. Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, dass der Beschuldigte A._____ (wie auch der Beschuldigte B._____) mit der Anordnung eines Tätigkeitsverbots eine Einschränkung seiner Tätigkeiten sowie allenfalls finanzielle Einbussen zu erleiden hätte. Indes wäre ihm mit dem durch die Staatsanwaltshaft beantragten Tätigkeitsverbot eine Tätigkeit selbst im Bereich der Vermittlung von Effekten nicht vollständig untersagt. In Betracht zu ziehen ist ebenfalls, dass das in der Vergangenheit erzielte Einkommen auf straf- baren Handlungen beruhte und somit ein Vergleich zu einem mittels legaler Tätig- keit erzielten Gehalt nicht opportun ist. Auf der anderen Seite stehen die öffentli- chen Interessen des Schutzes des Finanzmarktes sowie der Schutz einer grossen Anzahl potentieller Anleger und Investoren. Angesichts der entstandenen Schädi- gungen sowie des grossen Schädigungspotentials ist dieses öffentliche Interesse
- 130 - vorliegend deutlich höher zu gewichten als die Interessen der Beschuldigten. Es ist daher ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 67a Abs. 2 StGB anzuordnen und dem Beschuldigten A._____ zu untersagen, selbst- ständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauf- tragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Wei- sungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsan- teilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaften tätig zu sein.
5. Bei der Dauer des Tätigkeitsverbots ist wiederum der Verhältnismässig- keitsaspekt zu berücksichtigen. Das Gesetz sieht eine Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren vor (Art. 67 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieser Spannweite liegt es im richterlichen Ermessen, die Verbotsdauer festzule- gen, wobei für die Bemessung der Dauer die Wahrscheinlichkeit und Schwere der zu erwartenden Delikte den Interessen der Täter gegenübergestellt werden müs- sen. Weiter müssen die Rückfallgefahr und deren Verminderung bzw. deren Weg- fall mit dem Zeitablauf vom Gericht eingeschätzt werden (BSK StGB I- Hagenstein, Art. 67 N 71 f.). In Anbetracht des weit überwiegenden öffentlichen Interessens erhellt von selber, dass eine Dauer des Tätigkeitsverbots von 6 Monaten keinerlei Schutzwirkung entfalten würde. Im Hinblick auf die berufliche Zukunft des Beschuldigten A._____ (wie auch des Beschuldigten B._____) ist auf der anderen Seite indes auch keine übermässig lange Dauer des Tätigkeitsverbots angebracht. Zwischen der Legal- prognose beim bedingten Vollzug der Strafen sowie des anzuordnenden Tätig- keitsverbots besteht zudem ein Zusammenhang hinsichtlich der Restbedenken, wobei die Bewährungsdauer auf 2 Jahre festgesetzt wurde (vgl. Ziffer IV. 3.). Eine solche Dauer rechtfertigt sich auch hinsichtlich des Tätigkeitsverbots, womit sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 2 Jahren als angemessen erweist und zu bestätigen ist. VI. Zivilforderungen
1. Anfechtung durch die Beschuldigten A._____ und B._____
- 131 -
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnoten unter Berücksichti- gung der Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung mit gesamthaft CHF 65'000 (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 476, Urk. 504/7) zu entschädigen. Sie wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 bereits für ihren Aufwand mit CHF 30'943.95 (inkl. MWST) entschädigt (Urk. 477). Davon ist Vormerk zu neh- men. Eine moderate Kürzung des Honorars erfolgte aufgrund des übermässigen Aktenstudiums und aufgrund des Umstands, dass das Plädoyer viele Wiederho- lungen des vor Vorinstanz Vorgebrachten enthielt.
E. 2.2.1 Wie nachfolgend aufzuzeigen bzw. mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ rechtkräftig erstellt ist, stellen die Konti der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der CO._____ S.A. und der UBS, die fondsgebundene Kapitalversi- cherung der DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG des Beschuldigten B._____ im Umfang von CHF 140'000, die beiden Armbanduhren Hublot und Pa- tek Philippe des Beschuldigten A._____ sowie die in Luxemburg und Liechten- stein beschlagnahmten Konti Vermögenswerte aus den deliktischen Handlungen bzw. deren Surrogate im Sinne von Art. 70 StGB dar. Es wurden mittels Überweisungen durch die CP._____ Gelder (welche ursprüng- lich von den Investoren auf die Konten der CW._____ Treuhand AG einbezahlt wurden) an die dem Beschuldigten A._____ zuzuordnende CR._____ Foundation transferiert, ebenso erfolgten Transaktionen von der den beiden Beschuldigten zuzuordnenden DI._____ (deren Mittel im deliktsrelevanten Zeitraum ebenfalls aus der CP._____ stammen) an die dem Beschuldigten B._____ zugehörige CS._____ Foundation und die dem Beschuldigten A._____ zugehörigen CQ._____ Foundation. Die Mittel des Beschuldigten A._____ bei der CO._____ S.A. wiederum stammen von der CR._____ Foundation, der CS._____ Foundati- on sowie der CQ._____ Foundation. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 1 des Be- schuldigten A._____ bei der CO._____ S.A. (letztmals beziffert auf CHF 93'935.11) ist daher als deliktisch erlangt zu erachten und einzuziehen. Das- selbe gilt für Guthaben auf dem Konto Nr. 2 des Beschuldigten B._____ bei der CO._____ S.A. (letztmals beziffert auf CHF 400'250.03). Hier erfolgten die Über- weisungen via die CS._____ Foundation und die CQ._____ Foundation. Für die Details sämtlicher Transaktionen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 320 ff. mit den entsprechenden Beleg- stellen verwiesen werden. Hinsichtlich der Konti der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der UBS ist festzuhalten, dass diese Guthaben aus dem Betrag von EUR 500‘000 stammen, welcher zunächst vom Konto der CP._____ bei der Liechtensteinischen Landes- bank AG an EE._____ und anschliessend von diesem je hälftig auf die EUR-
- 144 - Konten der beiden Beschuldigten bei der UBS AG überwiesen wurde. Die beiden Beschuldigten tätigten in der Folge diverse (verlustreiche) Devisen- bzw. Options- geschäfte (Urk. 31201038 [DVD], Urk. 41309305, Urk. 41401041 f. und Urk. 41402032 ff.), womit die entsprechenden Gutschriften Surrogate der ur- sprünglich eingebrachten Gelder darstellen. Die durch den Beschuldigten B._____ der DB._____ Lebensversicherungs- Gesellschaft AG bezahlten Prämien der Kapitalversicherung stammen seit dem
28. Juli 2014 im Umfang von insgesamt CHF 140'000 von dessen Konti Nr. 2 und Nr. 44 bei der CO._____ S.A. (Urk. 43201046 und Urk. 43201029). Wie schon ausgeführt, stammen die Gelder der CO._____ S.A. entweder von der CS._____ Foundation oder der CQ._____ Foundation und daher von der den beiden Be- schuldigten zuzuordnenden DI._____ und damit von der CP._____ (für die Details vgl. Urk. 361 S. 324 f.). Die Prämien für die fondsgebundene Kapitalversicherung der DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG des Beschuldigten B._____ sind mithin im Umfang von CHF 140'000 deliktischer Herkunft und wurden daher durch die Vorinstanz eingezogen. Die Armbanduhren Hublot sowie Patek Philippe hat der Beschuldigte A._____ mit dem Geld vom Konto der CO._____ S.A. gekauft (Urk. 50803001 S. 9 f.). Wie be- reits dargelegt sind diese Gelder deliktischer Herkunft, die beiden Armbanduhren stellten daher deren Surrogate dar und sind mithin einzuziehen. Es bestehen weiter in Luxemburg Prepaid-Konti der beiden Beschuldigten bei der Catella Bank S.A. (Konto 7 des Beschuldigten A._____, letztmals beziffert auf CHF 43'422.59 sowie Konto 8 des Beschuldigten B._____, letztmals beziffert auf CHF 23'860.13). Die sich dort befindlichen Guthaben wurden von den Konti der beiden Beschuldigten bei der CO._____ S.A. überwiesen (vgl. Urk. 41501085 ff. i.V.m. Urk. 43201082 f. und Urk. 41501071 ff. i.V.m. Urk. 43201046 ff.). Diese Gelder sind - wie bereits ausgeführt - deliktischer Herkunft und daher mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ auf dem Rechtshilfeweg (Art. 13 Ziff. 1 GwÜ) ein- zuziehen bzw. wurden mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ durch die Vo-
- 145 - rinstanz rechtskräftig eingezogen. Die Vermögenswerte der in Liechtenstein gesperrten Konti der CP._____, der CT._____ Foundation und der CR._____ Foundation bei der VP Bank AG sowie der CS._____ Foundation und der CQ._____ Foundation bei der Bendura Bank AG (vormals Valartis Bank AG) stammen - wie schon ausgeführt - aus den delikti- schen Handlungen der Beschuldigten (dies gilt auch hinsichtlich der Vermögens- werte auf den Konti der CT._____ Foundation, vgl. Urk. 31201038, File "Geldfluss i.S. A._____.xls", Tabellen 127, 128 und 129). Das rechtliche Gehör wurde der CP._____, der CQ._____ Foundation, der CS._____ Foundation, der CR._____ Foundation und der CT._____ Foundation mittels Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewährt (Urk. 156; Urk. 157/10–12; 16–17). Zudem hat schon die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die CP._____ faktisch durch die beiden Beschuldigten gemeinsam geführt wurde, die CQ._____ Foundation sowie die CR._____ Foundation durch den Beschuldigten A._____ und die CS._____ Foundation sowie die CT._____ Foundation durch den Beschuldigten B._____ kontrolliert wurden (Urk. 361 S. 329). Auch die Verteidigung des Be- schuldigten A._____ führte aus, dass der Beschuldigte A._____ an den von der CP._____, der CQ._____ Foundation sowie der CR._____ Foundation gehalte- nen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei (Urk. 337 S. 49). Das Wissen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Herkunft der Mittel ist den betroffenen Gesellschaften mithin anzurechnen (vgl. BSK StGB I-Baumann, N 56 zu Art. 70/71 StGB; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.71-75 vom 18. Feb- ruar 2011, E. 5.2) und die entsprechenden Vermögenswerte mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ auf dem Rechtshilfeweg einzuziehen bzw. diese wurden mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ durch die Vorinstanz rechtskräftig eingezogen.
E. 2.2.2 Die folgenden beschlagnahmten Guthaben/Gegenstände sind somit ein- zuziehen bzw. deren Einziehung bei den zuständigen Behörden im Ausland auf dem Rechtshilfeweg zu beantragen (mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ sind diese rechtskräftig):
- 146 - Beide Saldo in EUR Saldo in CHF Saldonachweis Beschuldigte 1 Bankkonto der VP Bank AG, IBAN 97'263.16 Urk. 42401372 CP._____ Liechtenstein LI9 2 Bankkonto der VP Bank AG, IBAN 53.85 Urk. 42401372 CP._____ Liechtenstein LI10 Beschuldigter Saldo in EUR Saldo in CHF A._____ 3 Bankkonto der Valartis Bank IBAN 1'213'237.50 Urk. 42903287 CQ._____ (Liechtenstein) AG LI11 (neu: Bendura Bank AG) 4 Bankkonto der Valartis Bank IBAN siehe oben siehe oben CQ._____ (Liechtenstein) AG LI12 (neu: Bendura Bank AG) 5 Bankkonto der VP Bank AG, IBAN 47'743.90 Urk. 42701145 CR._____ Liechtenstein LI 13 6 Bankkonto der VP Bank AG, IBAN 8'054.14 Urk. 42701145 CR._____ Liechtenstein LI 14 7 Guthaben CO._____ S.A. Nr. 1 93'935.11 Urk. 80501007 8 Bankkonto UBS Nr. 3 52'818.65 Urk. 41401007 9 Bankkonto UBS Nr. 4 21'289.66 Urk. 41401007 21 Bankkonto Catella Bank S.A. Nr. 7 43'422.59 Urk. 41501036 (Prepaid) 28 Armbanduhr Hublot 33 Armbanduhr Patek Philippe
- 147 - Beschuldigter Saldo in EUR Saldo in CHF B._____ 51 Bankkonto der Valartis Bank IBAN 920'927.71 Urk. 43003339 CS._____ (Liechtenstein) AG LI15 (neu: Bendura Bank AG) 52 Bankkonto der Valartis Bank IBAN siehe oben siehe oben CS._____ (Liechtenstein) AG LI16 (neu: Bendura Bank AG) 53 Bankkonto der VP Bank AG, IBAN 538'272.71 Urk. 42601202 CT._____ Liechtenstein LI 17 54 Bankkonto der VP Bank AG, IBAN 1'440.35 Urk. 42601202 CT._____ Liechtenstein LI18 55 Guthaben bei CO._____ S.A. Nr. 2 400'250.03 Urk. 80501009 Dritten 56 Bankkonto UBS Nr. 5 3'430.47 Urk. 41402038 57 Bankkonto UBS Nr. 6 18'058.64 Urk. 41402035 62 Lebensversi- DB._____ Nr. V34 534'668.20 Urk. 42001014 cherung 64 Bankkonto Catella Bank S. A. Nr. 8 23'860.13 Urk. 41501036 (Prepaid) Mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ sind somit Vermögenswerte im Umfang von insgesamt rund CHF 1.64 Mio. und hinsichtlich dem Beschuldigten B._____ rund CHF 2.57 Mio. einzuziehen (wobei hinsichtlich der Pos. 1 und 2 den Be- schuldigten je die Hälfte des Saldos anzurechnen ist, allfällige Kursschwankungen zu berücksichtigen sind sowie die Verwertung der Uhren noch aussteht). Mit Be- zug auf den Beschuldigten B._____ sind diese rechtskräftig.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ ist für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnoten unter Berücksichti- gung der Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung mit gesamthaft CHF 35'000 (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 437, Urk. 490, Urk. 506) zu ent- schädigen. Sie wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 bereits für ihren Aufwand mit CHF 19‘874.60 (inkl. MWST) entschädigt (Urk. 438). Davon ist Vor- merk zu nehmen.
E. 2.3.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. Ziffer VII. 2.1.) ist erstellt, dass der aus den Widerhandlungen gegen das UWG und das FINMAG erlangte Gewinn mindestens EUR 8 Mio. (bzw. mindestens CHF 8.72 Mio.) betrug, wel- chen die beiden Beschuldigten unter sich aufteilten (vgl. Urk. 361 S. 333 mit den
- 148 - entsprechenden Aktenstellen, u.a. Urk. 31201038 [DVD]). Unter Berücksichtigung der einzuziehenden Vermögenswerte erweisen sich die durch die Vorinstanz fest- gesetzten (jeweils abgerundeten) Ersatzforderungen in Höhe von CHF 2.7 Mio. (CHF 4.36 Mio. minus CHF 1.64 Mio.) mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ und CHF 1.7 Mio. (CHF 4.36 Mio. minus CHF 2.57 Mio.) mit Bezug auf den Be- schuldigten B._____ als angemessen und sind nicht zu beanstanden. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ sind diese Festsetzungen der Ersatzforderung be- reits rechtskräftig. Diese Rechtsfolgen haben die Beschuldigten zu tragen und zwar - entgegen den Ausführungen ihrer Verteidigungen - ungeachtet davon, ob die Ersatzforderung dereinst schwer oder nicht einbringlich ist bzw. ihnen die wirt- schaftliche Wiedereingliederung erschweren wird. Daran ändert auch die Einwen- dung der Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren nichts, wonach der Beschuldigte sich auf Grund der Corona-Pandemie keinen Lohn mehr ausbezahlt, sondern von einem Kontokorrentkonto bei der CU._____ gelebt habe (welches er im Übrigen in ähnlicher Grössenordnung belastete) und er sich mit hohen Nachsteuerforderungen und Bussen konfrontiert sehe (Urk. 503 S. 160 f.). Im vorliegenden Fall eines durch deliktisches Verhalten erzielten Millionenumsat- zes in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung abzusehen bzw. diese zu reduzieren, würde dem Grundsatz der Einziehungsbestimmungen, nämlich dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. u.a. BGE 124 I 6, E. 4; BGE 117 IV 107, E. 2), diametral zuwiderlaufen. In Anbetracht des grossen Umsatzes und der grossen Gewinne von mehreren Millionen Franken sind die Er- satzforderungen überaus zu Gunsten der Beschuldigten festgesetzt und entspre- chen auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es handelt sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB zudem um eine "kann"-Vorschrift und dem Gericht ist ein sehr weites Ermessen eingeräumt (vgl. BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 62). Die Vo- rinstanz hat ausserdem zu Recht darauf hingewiesen, dass beim Beschuldigten A._____ weiteres nicht der Einziehung unterliegendes Vermögen im Wert von über CHF 1 Mio. beschlagnahmt wurde und er, noch bevor die Staatsanwaltschaft sein Konto bei der CO._____ S.A. sperren konnte, über CHF 900'000 von diesem Konto abgezogen hatte, um es in Gold zu investieren (vgl. Urk. 361 S. 334; Urk. 43203353 ff.). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten A._____
- 149 - (vgl. Urk. 50803001 S. 4 f.) ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Ver- mögenswerte zumindest teilweise noch vorhanden sind.
E. 2.3.2 Die durch die Vorinstanz mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ festgesetzte Ersatzforderung ist daher zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft be- antragt die Festsetzung einer höheren Ersatzforderung, wovon indes auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips abzusehen ist. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte A._____ ist somit zu verpflich- ten bzw. der Beschuldigte B._____ ist rechtskräftig verpflichtet, dem Staat als Er- satz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2.7 Mio. (Beschuldigter A._____) bzw. CHF 1.7 Mio. (Beschuldigter B._____) zu bezahlen.
E. 2.4 An die Privatklägerschaft sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO sind infolge des Unterliegens bzw. mangels Parteistellung im Berufungsverfahren (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO) keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 161 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 7 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Schuldspruch Be- schuldigter B._____), 3 (Einstellung Übertretung BetmG), 5 (Strafe Beschul- diger B._____), 7 (Tätigkeitsverbot Beschuldigter B._____), 8 (Entfernung Privatkläger 18, 20 und 59 aus dem Rubrum), 11 (Zivilforderungen der Pri- vatkläger 28, 45, 72), 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 13 (Einziehung Ecstasy-Pillen), 14 (keine Sperrung der URL), 25 (Ersatzfor- derung Beschuldigter B._____), 31 - 33 (Herausgaben beschlagnahmter Gegenstände), 35 (erstinstanzliche Gerichtsgebühr Beschuldiger B._____), 36 (Kosten Entscheid GM160013), 38 (Übernahme Kosten amtliche Vertei- digungen auf Gerichtskasse), 40 (Entschädigung amtlicher Verteidiger Be- schuldigter B._____) sowie 42 (Abweisung Prozessentschädigungsforde- rungen der Privatkläger 2-6, 10, 14, 23) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 162 - Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatbestands der mehrfachen Wider- handlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklage- ziffer E) für den Zeitraum vor dem 15. August 2012 mit Bezug auf beide Be- schuldigten A._____ und B._____ eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D), sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Ver- bindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab 15. August 2012.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 37 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Dauer von zwei Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaf- ten tätig zu sein.
6. Sämtliche Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017 (Beschuldigter 1) und vom 11. Januar 2017 (Beschul- digter 2) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der CO._____ auf
- 163 - den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (Geschäfts-Nr.), Inhaber Anh. D
a) CO._____ Nr. 1 Nr. 7 A._____
b) CO._____ Nr. 2 Nr. 55 B._____ Die CO._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juni 2016 (Beschuldigter 1) und vom 30. Juni 2016 (Beschuldig- ter 2) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der UBS auf den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D
a) UBS 3 Nr. 8 A._____
b) UBS 4 Nr. 9 A._____
c) UBS 5 Nr. 56 B._____
d) UBS 6 Nr. 57 B._____ Die UBS wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu saldie- ren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
E. 2.4.1 Zur Durchsetzung dieser Ersatzforderungen können Vermögenswerte der Betroffenen mit Beschlag belegt werden, dies gilt auch für solche, welche kei- nerlei Beziehung zur Straftat aufweisen. Die Ersatzforderung, als "weitere im Zu- sammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistung" im Sinne von Art. 442 Abs. 1 StPO, ist nach den Bestimmungen des SchKG einzu- treiben. Das ergibt sich im Ergebnis aus Art. 71 Abs. 3 StGB, wonach die Be- schlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet. Daraus folgt, dass über Beschlagnahmungen, welche im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gemacht wurden, im Strafurteil nicht zu befinden ist. Dagegen stellt die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Er- satzforderung eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Trag- weite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unter- scheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbe- treibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck ent- sprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangs-
- 150 - vollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (BSK StGB I- Baumann, Art. 70/71 N 69; BGer 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E.1.4.2).
E. 2.4.2 Mit Verfügungen vom 31. Mai 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter A._____) sowie vom 17. Juni 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter B._____) be- schlagnahmte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die folgenden Ver- mögenswerte: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D
a) CS 19 Nr. 10 A._____
b) CS 20 Nr. 11 A._____
c) CS 21 Nr. 12 A._____
d) CS 22 Nr. 13 A._____
e) DB._____ V23 Nr. 14 A._____
f) DB._____ V24 Nr. 15 A._____
g) DB._____ V25 Nr. 16 A._____
h) DB._____ V26 Nr. 17 A._____
i) DB._____ V27 Nr. 18 A._____
j) DB._____ V28 Nr. 19 A._____
k) EE._____ AG Police Nr. 29 Nr. 20 A._____
l) EF._____ 30 Nr. 58 B._____
m) EF._____ 31 Nr. 59 B._____
n) EF._____ 32 Nr. 60 B._____
o) EF._____ 33 Nr. 61
- 151 - B._____
p) DB._____ V34 (im CHF 140'000 überstei- Nr. 62 genden Betrag gemäss Ziff. VII. 2.2.1.) B._____
q) DB._____ V35 Nr. 63 B._____
E. 2.4.3 Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) erfolgten seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die folgenden Beschlagnahmungen: Gegenstand Inhaber Anh. D
a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, A._____ Nr. 35 Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeug- ausweis
b) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit A._____ Nr. 36 Mondphase
c) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37
d) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von A._____ Nr. 38 Dali
e) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39
f) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, A._____ Nr. 40 num./sign.
g) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41
h) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42
i) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43
j) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Ana- A._____ Nr. 44 logue, Medium: Oil in Convas
k) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45
l) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben A._____ Nr. 46 Nr. 312"
m) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben Nr. A._____ Nr. 47 310"
n) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48
- 152 -
o) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49
p) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50
q) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz B._____ Nr. 65 241.00.1, Item 719010
r) Mercedes McLaren (Halterin: CU._____ AG; B._____ Nr. 68 Stamm-Nr: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. Sep- tember 2007)
s) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: CU._____ B._____ Nr. 69 AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012) Diese Wertgegenstände erfordern aufgrund der Lagerung bei der EF._____ AG bzw. bei der EG._____ AG einen kostspieligen Unterhalt. Die Vorinstanz hat von einer vorzeitigen Verwertung dieser beschlagnahmten Kunstgegenstände und Fahrzeuge im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO vor Eintritt der Rechtskraft mangels Einverständniserklärungen der Beschuldigten A._____ und B._____ (Prot. I S. 14 und S. 31) verzichtet, da es sich bei der vorzeitigen Verwertung um einen schwe- ren Eingriff in die Eigentumsgarantie handle (Urk. 361 S. 337 ff.). Dem ist nichts hinzuzufügen und die Kunstgegenstände und Fahrzeuge sind zufolge ihres kost- spieligen Unterhalts nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO zu verwerten und die Verwertungserlöse zu beschlagnahmen. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ besteht diesbezüglich bereits Rechtskraft.
E. 2.4.4 Weiter wurden die folgenden Gegenstände mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie vom 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmt: Gegenstand Inhaber Anh. D
a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22
b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23
c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24
d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25
e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26
f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27
- 153 -
g) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 29 Modell Grande Memovox
h) Armbanduhr Brequet A._____ Nr. 30
i) Armbanduhr Maurice Lacroix A._____ Nr. 31 "Shooting Stars Benefit"
j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und A._____ Nr. 32 schwarzer Panther"
k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Refe- B._____ Nr. 66 renz SY4314395NP1C7A, Item 25/28
l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, Ti- B._____ Nr. 67 tan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-540325-
E. 2.4.5 Sämtliche in Ziffer 2.4.2. - 2.4.4. genannten Beschlagnahmungen bzw. deren Verwertungserlöse sind in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB im Umfang der Ersatzforderungen (CHF 2'700'000 betreffend den Beschuldigten A._____ und CHF 1'700'000 betreffend den Beschuldigten B._____) aufrecht zu erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Si- cherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ besteht diesbezüglich bereits Rechtskraft.
E. 2.4.6 Das mit Verfügung vom 10. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 9'900 (Anhang D, Nr. 34) ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung des auf den Beschuldigten A._____ entfallenden Anteils an den Verfahrenskosten zu verwenden. Es kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach auf Grund der hohen Verfahrenskosten kein Überschuss anfallen
- 154 - wird, welcher eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung der Er- satzforderung rechtfertigen würde (Urk. 361 S. 340 f.).
E. 2.5 Verwendung der Vermögenswerte
E. 2.5.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
E. 2.5.2 Da sämtliche Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen wurden, sind die Ersatzforderungen neben den eingezogenen Vermögens- werten vorab zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der die Verfah- renskosten übersteigende Mehrerlös verfällt dem Staat bis zum (den gesamten durch die beiden Beschuldigten deliktisch erwirtschafteten Vermögensvorteilen entsprechenden) Maximalbetrag von CHF 8'720'000 (je CHF 4.36 Mio. pro Be- schuldigter, vgl. Ziffer VII. 2.3.). Ein allfälliger Restbetrag fällt - unter Vorbehalt eventuell bestehender anderweitiger Sicherungsmassnahmen - den Beschuldig- ten je zur Hälfte zu (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. De- zember 2018, SB 170180, Ziffer VII, E. 3.3.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 2.6 Lit. B. der Anklageschrift betr. Vermittlung von Aktien an der DA._____ durch die CU._____ (S. 11 ff.)
E. 2.6.1 Unbestritten (Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 85 ff.) ist, dass die CU._____ von ihrem Sitz in Zürich aus seit April 2008 Aktien an der DA._____ vermittelte. Zwischen April 2008 und Juli 2010, als die DA._____ noch eine GmbH
- 57 - war, vermittelte sie zukünftig auszugebende Aktien an der DA._____. Die Vermitt- lungstätigkeit der CU._____ bestand im Anwerben neuer Investoren.
E. 2.6.2 Die Anklageschrift hält weiter fest, dass diese Anwerbung dabei über so- genannte Cold-Calls erfolgt sei, also Telefonanrufe an potentielle Neukunden, oh- ne dass vorher ein Kontakt zu diesen Personen bestanden hätte. Die Auswahl der kontaktierten Personen sei zufällig und ohne Rücksicht auf Alter, soziale Gruppe, Ausbildung oder beruflichen Hintergrund erfolgt. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht hierzu geltend, dass die Ver- mittlung nur teilweise über die Cold-Calls erfolgt sei, es habe auch eine Akquise über das Netzwerk der Kundenberater gegeben. Weiter seien selbst bei den Cold- Calls die kontaktierten Personen nicht zufällig und ohne Rücksicht auf Alter, so- ziale Gruppe etc. erfolgt, sondern es habe sich bei den angesprochenen, vermit- telten Investoren ganz überwiegend um vermögende bis sehr vermögende, gebil- dete Personen gehandelt, darunter viele ehemalige und aktuelle Unternehmer, Verwaltungsräte, CEO‘s etc. (vgl. u.a. Urk. 337 S. 14 f. und Urk. 503 S. 34 ff.). Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass die Anwerbung von neuen Investoren in der Regel über sogenannte Cold-Calls erfolgte (Urk. 361 S. 86 f.). Dem ist zu- zustimmen, sagte der Beschuldigte A._____ doch selber aus, dass man mit po- tentiellen Investoren in Kontakt gekommen sei, indem man sie angerufen habe. Es habe verschiedene Möglichkeiten gegeben, wie man zu den Telefonnummern gekommen sei wie Empfehlungen und Listen (Urk. 50201001, S. 10; Urk. 50802001, S. 12). Der Beschuldigte B._____ sagte dies ebenfalls aus. Es habe Cold-Calls gegeben, wie es nach seinem Breakdown gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 50301001, S. 9 f.). Auch die Mitarbeiter der CU._____ bestätigten diese Art der Anwerbung (so DM._____, vgl. Urk. 50401008, S. 5; DK._____, vgl. Urk. 50501008, S. 9 und S. 12; EA._____, vgl. Urk. 50601007, S. 7). Dies trifft ebenso auf DL._____ zu, bezüglich welchem die Verteidigung geltend macht, dass dieser dies nicht bestätigt habe (Urk. 337 S. 14). DL._____ antwortete näm- lich auf die Frage, wie die CU._____ mit potentiellen Investoren in Kontakt kom-
- 58 - me, dass dies "im Prinzip über das Telefon" erfolge, ausser wenn man jemanden persönlich kenne oder kennen lerne, beispielweise beim Golfspielen oder einem Meeting (Urk. 50701007, S. 7). Wenn die Vorinstanz weiter festhält, dass es nicht als erstellt erachtet werden könne, dass die Auswahl der kontaktierten Personen zufällig und ohne Rücksicht auf Alter, soziale Gruppe, Ausbildung oder beruflichen Hintergrund erfolgt sei (Urk. 361 S. 87), so kann dem gefolgt werden. Es ist nämlich unklar, wie die kon- kreten Kontakte aus den Telefonverzeichnissen ausgewählt bzw. wie die diesbe- züglichen Anruflisten zusammengestellt wurden. Ein zumindest teilweise ausge- wähltes Vorgehen nach den Berufen der angerufenen Personen macht zudem im Hinblick auf die Art und Höhe der Investitionen Sinn. Für die rechtliche Beurtei- lung des Sachverhalts ist diese Einschränkung zudem nicht relevant. Unbestritten (Urk. 337 S. 14 f.) und erstellt (Urk. 361 S. 87 ff.) ist weiter, dass für diese Anrufe die CU._____ eine Reihe von Kundenberatern einsetzte, welche grundsätzlich nach Telefonleitfäden vorgingen, welche durch den Beschuldigten A._____ erstellt wurden. Im ersten Gespräch klärten die Kundeberater ab, ob grundsätzlich ein Interesse an einem Kauf von Aktien bestehe. Sofern die potenti- ellen Investoren Interesse an einem Investment bekundeten, erteilten die jeweili- gen Kundenberater den Backoffice-Mitarbeitern der CU._____ den Auftrag, den interessierten Personen eine sogenannte Grunddokumentation zuzustellen. Diese Grunddokumentation enthielt Informationen zur DA._____, namentlich ein Execut- ive Summary mit Geschäftszahlen, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Marktanaly- sen sowie ein sogenanntes Term-Sheet mit den wichtigsten Angaben im Über- blick. Spätestens seit dem 9. September 2009 waren auf den Term-Sheets Anga- ben zu den bestehenden Aktionären der DA._____, zur Anzahl ausgegebener Ak- tien, zur Unternehmensbewertung und zum aktuellen Aktienpreis enthalten. Zwi- schen dem 22. Juli 2011 und dem 24. Januar 2012 verwendete die CU._____ ei- ne Version des Term-Sheets, welche zudem eine Grafik enthielt, welche die Ent- wicklung des Preises der Aktie der DA._____ seit dem Jahr 2008 aufzeigte. Beti- telt war diese Grafik mit "Aktienpreisentwicklung". Zwischen dem 24. Januar 2012
- 59 - und dem 19. Mai 2014 trug die gleiche Grafik den Titel "Aktienpreise von Sekun- därtransaktionen". Ab dem 19. Mai 2014 wurde eine Version des Term-Sheets verwendet, welche diese Grafik nicht mehr enthielt. Die übrigen Angaben wurden hingegen weiterhin getätigt, namentlich die Angaben zu den Aktionären. Verein- zelt wurden die Term-Sheets mit den Grafiken aber auch nach dem 19. Mai 2014 weiterhin verwendet. Der Versand der Grunddokumentation erfolgte sodann grundsätzlich durch die Mitarbeiter des Backoffice per E-Mail oder postalisch, ausnahmsweise aber auch direkt durch den jeweiligen Kundenberater (per E-Mail oder postalisch). Neben dieser Grunddokumentation stellte die CU._____ spätestens seit 17. Feb- ruar 2010 Informationen zu ihrer Tätigkeit auf der von ihr betriebenen Website "www.CU._____.ch" zur Verfügung. Der Inhalt der Website wurde spätestens am
21. Dezember 2014 überarbeitet. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wurde auf der Website auch für die Aktien der DA._____ geworben. Nach dem Versand der Grunddokumentation erfolgte ein zweiter Anruf, welcher auf den Abschluss eines Kaufvertrages abzielte. Sofern sich ein Investor bereit erklärte, eine bestimmte Menge an Aktien der DA._____ zu kaufen, mischten Mit- arbeiter der CU._____ ab einer in der Datenbank hinterlegten Vorlage einen so- genannten Beteiligungsvertrag (ausnahmsweise auch Aktienkaufvertrag genannt) ab und sandten diesen dem jeweiligen Investor zur Unterzeichnung zu. Gemäss diesen so erstellten Beteiligungsverträgen sollte der Investor gegen Bezahlung des entsprechenden Erwerbspreises von der CP._____ als Beteiligungsgeberin eine "individuelle Beteiligung von [Anzahl] Aktien am von der Beteiligungsgeberin gehaltenen Aktienzertifikat der DA._____" bzw. – bis zur Umwandlung der DA._____ von der GmbH in eine AG – an dem "inskünftig gehaltenen Globalzerti- fikat" erwerben. Weiter wurde im Beteiligungsvertrag festgehalten, dass dem Er- werber "die definitive Beteiligung des Erwerbers am Aktienzertifikat durch Ausga- be einer entsprechenden auf ihn lautenden Zuteilungsbestätigung über [Anzahl] Aktien am von der Beteiligungsgeberin gehaltenen Aktienzertifikat der DA._____"
- 60 - bescheinigt werde. Sodann sollten die Aktien gemäss Vertrag erst nach erfolgtem IPO auf das vom Erwerber anzugebende Depot eingebucht werden. Nachdem der Investor jeweils den Beteiligungsvertrag unterzeichnet und an die CU._____ retourniert hatte, leitete die CU._____ den Beteiligungsvertrag zur Un- terzeichnung an DH._____ weiter. Diese wiederum unterzeichnete den Vertrag im Namen der CP._____ und sandte ihn an die CU._____ zurück. Die CU._____ sandte anschliessend ein Original des unterzeichneten Beteiligungsvertrages an den Investor zurück.
E. 2.6.3 Zwischen dem 3. April 2008 und dem 3. Mai 2016 warb die CU._____ auf diese Weise mindestens die im Anhang A zur Anklageschrift aufgelisteten 203 In- vestoren an, die in der Folge entsprechende Beteiligungsverträge mit der CP._____ zu den in Anhang A aufgelisteten Konditionen über insgesamt mindes- tens 8'214'209 Aktien der DA._____ im Gesamtbetrag von mindestens EUR 72'495'656 abschlossen. Die Vorinstanz hat hierzu richtigerweise festgehalten, dass hinsichtlich der Kenn- zahlen bei der konkreten Sachverhaltserstellung betreffend die Widerhandlungen gegen das UWG die teilweise eingetretene Verjährung zu berücksichtigen sei; ebenso hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das FINMAG die Tatsache, dass nicht sämtliche Investoren, welche einen Beteiligungsvertrag unterzeichnet ha- ben, ihre Einlagen in der Folge auch tatsächlich geleistet haben (vgl. Urk. 361 S. 91 f.). Hierauf wird nachfolgend an den entsprechenden Stellen einzugehen sein.
E. 2.6.4 Unbestritten (Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 92) ist, dass ein Investor, nachdem er ein von DH._____ unterzeichnetes Exemplar des Beteili- gungsvertrages erhalten hatte, zwecks Erwerbs der Aktien die vereinbarte Zah- lung auf das im Vertrag genannte Konto der CW._____ Treuhand AG leistete. Dieses Konto lag anfänglich bei der Zürcher Kantonalbank und später bei der EFG Bank AG.
- 61 -
E. 2.6.5 Weiter führt die Anklageschrift aus, dass im Zeitraum vom 10. April 2008 bis 18. April 2016 Einzahlungen von Investoren in der Höhe von EUR 69'591'065 (entsprechend CHF 85'210'437) eingegangen seien. Nach entsprechender In- struktion durch die CU._____, namentlich durch den Beschuldigten A._____, ha- be die CW._____ Treuhand AG EUR 16'534'730 (entsprechend CHF 20'838'054) als Vermittlungsprovision auf die Schweizer Konti der CU._____ weitergeleitet. Dies habe einer durchschnittlichen Provision der CU._____ von 23.8 % entspro- chen. EUR 49'729'114 (CHF 64'274'140) habe die CW._____ Treuhand AG nach entsprechender Instruktion durch die CU._____, namentlich durch den Beschul- digten A._____, auf liechtensteinische Konten der CP._____ weitergeleitet (An- klageschrift S. 13). Die Vorinstanz hat eine umfassende Geldflussanalyse vorgenommen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 361 S. 93 ff.). Sie kam abschliessend
- auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Einwendung des Verteidigers des Beschuldigten A._____ (Urk. 337 S. 15) - zum Schluss, dass auf den Konten der CW._____ Treuhand AG im Zeitraum vom 10. April 2008 bis 18. April 2016 Einzahlungen von Investoren in Höhe von insgesamt EUR 67'452'971.20 einge- gangen sind, wovon Überweisungen an die CU._____ in Höhe von insgesamt EUR 16'511'495.10 als Provisionszahlungen vorgenommen worden sind. Somit wurden Provisionen in Höhe von rund 24.48 % an die CU._____ überwiesen, wo- bei auf Grund des Anklagegrundsatzes vom in der Anklageschrift genannten tiefe- ren Ansatz von 23.8% auszugehen ist. Bei den auf die liechtensteinischen Konti der CP._____ weitergeleiteten Gelder korrigierte die Vorinstanz die Summe auf EUR 49'488'790.95. Diese Erwägungen und Berechnungen erweisen sich als kor- rekt und sind zu übernehmen.
E. 2.6.6 Unbestritten (Urk. 337 S. 14 f.) und erstellt (Urk. 361 S. 98 f.) ist weiter, dass - nachdem ein Investor seinen Erwerbspreis überwiesen hatte, DH._____ dem jeweiligen Investor ein Schreiben zustellte, mit welchem sie im Namen der CP._____ Folgendes festhielt: "Hiermit bestätigen wir Ihre entsprechende Beteili- gung von [Anzahl] Aktien an der DA._____. Diese Aktien bilden Teil eines Global- zertifikates, welches bei der CP._____ Ltd. hinterlegt ist." Vor der Umwandlung
- 62 - der DA._____ von der GmbH in eine AG hat das entsprechende Schreiben fol- genden Inhalt aufgewiesen: "Sodann bestätigen wir Ihnen, dass [Anzahl] Aktien der zukünftigen DA._____ unwiderruflich zu Ihren Gunsten vorgemerkt bzw. be- stimmt sind und Ihnen nach erfolgter Umwandlung von DA._____ GmbH in eine Aktiengesellschaft umgehend zugeteilt werden."
E. 2.7 Lit. C. der Anklageschrift betr. bei der Vermittlung nicht offen gelegte Ver- bindungen (S. 14 ff.) Die folgenden Abschnitte der Anklage sind erstellt. Die Vorinstanz hat hierzu aus- führliche Erwägungen angestellt und diverse Urkunden gewürdigt. Zudem hat sie die Geldflüsse überprüft und (kleinere) Korrekturen vorgenommen (Urk. 361 S. 99 ff.). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und Berechnungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese Sachverhaltsabschnitte durch die Verteidigung des Beschul- digten A._____ nicht bestritten werden (Urk. 337 S. 15 ff.). Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der (angeblichen) Verbindungen der CP._____ bzw. der Beschuldigten zur DP._____ AG/GmbH bzw. DN._____ ledig- lich darauf hin, dass es zwar Kontakte - aber keine engen Verbindungen - mit DN._____ bzw. den von diesem beauftragten Personen gegeben habe bzw. dass es gute Gründe für diese Kontakte gegeben habe. Diese Kontakte seien indes kein Indiz für das Bestehen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe mit der DP._____ und/oder der DA._____. Die Verbindungen zur CP._____ seien nicht verheimlicht worden (Urk. 337 S. 15 und S. 26). Der Vorwurf des Handelns der CU._____, der CP._____, der DI._____, der DP._____ AG/GmbH sowie der DA._____ im Grup- penverbund ist in der Anklage später eigenständig umschrieben (S. 20 der Ankla- geschrift), worauf an entsprechender Stelle einzugehen ist (vgl. Ziffer II. 3.2. ff. nachfolgend). Erstellt sind somit die folgenden drei Sachverhaltsabschnitte:
E. 2.7.1 Verbindungen der Beschuldigten zur DI._____ (S. 14 der Anklageschrift): Die 10'000 Aktien der DI._____ wurden je hälftig von der CS._____ Foundation und der CQ._____ Foundation gehalten. Der Beschuldigte A._____ war aus- schliesslich wirtschaftlich Berechtigter an der CQ._____ Foundation und damit
- 63 - auch zu 50 % an der DI._____. Der Beschuldigte B._____ war ausschliesslich wirtschaftlich Berechtigter an der CS._____ Foundation und damit auch zu 50 % an der DI._____. Die gegenüber der Liechtensteinischen Landesbank erfolgte Deklaration, wonach DT._____ der wirtschaftlich Berechtigte an der DI._____ sei, ist demnach falsch. Der Umstand, dass die Beschuldigten die wirtschaftlich Be- rechtigten an der DI._____ waren, wurde den (potentiellen) Investoren, welche von den Mitarbeitern der CU._____ angeworben wurden, nicht offengelegt (vgl. Urk. 361 S. 99 f.).
E. 2.7.2 Verbindungen der Beschuldigten zur CP._____ (S. 14 ff. der Anklage- schrift): Am 17. März 2008 beauftragte der Beschuldigte A._____ DH._____, ab- zuklären, ob eine Gesellschaft mit Sitz auf den ... [Britisches Überseegebiet] mit dem Namen "CP._____ Ltd." zu haben sei und falls ja, diese zu erwerben, also zu gründen, wobei er für den Kaufpreis aufkommen würde. Seit der Gründung der CP._____ trafen die Beschuldigten A._____ und B._____ strategische und opera- tive Entscheide für die CP._____ und erteilten DH._____ diesbezüglich Anwei- sungen. Insbesondere entschieden sie, wann, in welchem Umfang und zu wel- chen Bedingungen sich die CP._____ Aktien der DA._____, welche unter Anlei- tung der Beschuldigten durch die Mitarbeiter der CU._____ an Investoren verkauft wurden, beschaffte. Zudem wurden die Beschuldigten mindestens zwei Mal durch DH._____ bevollmächtigt, die CP._____ an einer Generalversammlung der DA._____ zu vertreten. Demgegenüber traf der angeblich wirtschaftlich Berechtig- te der CP._____, DT._____, keine für die CP._____ geschäftsführungsrelevanten Entscheide und erteilte DH._____ auch keine Anweisungen (vgl. Urk. 361 S. 100 ff.). Von den EUR 49'729'114 (gemäss Anklageschrift, erstellt sind EUR 49‘488‘790.95; Urk. 361 S. 117), welche die CW._____ Treuhand AG an die CP._____ weiterleitete, wurden EUR 32'597'275 (gemäss Anklageschrift, erstellt sind EUR 32‘567‘260.74; Urk. 361 S. 118) für Ankäufe von Aktien an der DA._____ verwendet. Es verblieb folglich ein Gewinn von EUR 17'131'839 (ge- mäss Anklageschrift, erstellt sind rund EUR 16.9 Mio.; Urk. 361 S. 118). Während
- 64 - der als wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesene DT._____ lediglich im Umfang von EUR 39'600 an diesem Gewinn der CP._____ beteiligt wurde, indem er nach Gutheissung durch die beiden Beschuldigten monatliche Zahlungen für seine Wohnungsmiete erhielt, partizipierten die Beschuldigten A._____ und B._____ im Umfang von EUR 8'237'343 (gemäss Anklageschrift, erstellt sind EUR 6‘654‘811.10 plus CHF 1‘487‘534.10; vgl. Urk. 361 S. 118 ff.) in der Form von Banküberweisungen (so u.a. an die CT._____ Foundation [wirtschaftlich Berech- tigter: Beschuldigter B._____], die CR._____ Foundation [wirtschaftlich Berechtig- ter: Beschuldigter A._____], an die CO._____ S.A zu Gunsten des Beschuldigten A._____, an die EB._____ AG zur Begleichung von Rechnungen der Beschuldig- ten für Ferien, die DI._____ [wirtschaftlich Berechtigte: Beschuldigte A._____ und B._____]) und zusätzlich in einem nicht näher bestimmbaren Umfang durch Bar- abhebungen an diesem Gewinn der CP._____ (vgl. Urk. 361 S. 115 ff.). Die ge- genüber der Liechtensteinischen Landesbank und der Verwaltungs- und Privat- bank AG erfolgte Deklaration, wonach DT._____ der wirtschaftlich Berechtigte an der CP._____ sei, ist demnach falsch. Die Umstände, dass die Beschuldigten die Gründung der CP._____ initiierten, strategische und operative Entscheidungen für die CP._____ trafen und DH._____ entsprechend instruierten sowie die Beteiligung am Gewinn der CP._____, welche den Beschuldigten zu Gute kam, wurde den (potentiellen) In- vestoren, welche von den Mitarbeitern der CU._____ angeworben wurden, nicht offengelegt (vgl. Urk. 361 S. 121 f.).
E. 2.7.3 Verbindungen der CP._____ und der beiden Beschuldigten zur DP._____ AG/GmbH bzw. zu DN._____ (S. 17 ff. der Anklageschrift): Die CP._____ war ur- sprünglich bereits mit EUR 33'000 am Stammkapital der DA._____ GmbH betei- ligt, wobei sie diesen Anteil mit Kaufvertrag vom 21. April 2008 von der DP._____ AG zu einem Preis von EUR 3'900'000 erwarb. Nach der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ am tt.mm. 2010 erhielt die CP._____ für ihren bisherigen Anteil an der GmbH 1'712'700 Aktien an der DA._____ zugeteilt. Per
3. Mai 2016 hielt die CP._____ von den in jenem Zeitpunkt ausgegebenen
- 65 - 7'945'804 Aktien 6'845'501 Aktien. 3'285'194 dieser Aktien hatte die CP._____ zuvor von der DP._____ AG bzw. GmbH erworben. Dabei erfolgten die Käufe in einzelnen Tranchen in der Höhe von 6'000 bis 700'000 Aktien mittels 30 einzelner Verträge. In einer ersten Phase handelte es sich dabei um Kauf- und Abtretungsverträge. Das Eigentum an den Aktien der DA._____ wurde dabei von der DP._____ AG auf die CP._____ im Rahmen des Vollzugs des Kaufvertrages übertragen. Dabei schlossen die CP._____ und die DP._____ AG die folgenden Verträge: Datum Erwerbspreis Anzahl erworbener pro Aktie in EUR Aktien Evtl. 06.11.2009 unbekannt 82'300 12.02.2010/4.10.2010 4.65 700'000 19.08.2010 Unbekannt 300'000 19.08.2010 Unbekannt 219'000 24.09.2010 /4.10.2010 4.65 500'000 03.11.2011 4.60 16'000 21.02.2012 4.60 200'000 Total 2'017'300 In einer zweiten Phase schlossen die CP._____ und die DP._____ AG bzw. GmbH sogenannte "Aktienkauf- und treuhandverträge". Gemäss diesen Verträ- gen verkaufte die DP._____ AG bzw. GmbH der CP._____ eine bestimmte An- zahl Aktien an der DA._____. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien aber, dass eine Abtretung der Aktien "und eine damit verbundene Übertragung im Aussen- verhältnis" vorerst nicht erfolgen solle. Stattdessen sollten die Aktien bis auf wei- teres von der DP._____ AG bzw. GmbH als Treuhänderin für die CP._____ als Treugeberin gemäss Weisungen der CP._____ gehalten werden. Es wurden die folgenden "Aktienkauf- und treuhandverträge" durch die DP._____ AG (bis 17. Februar 2014) bzw. die DP._____ GmbH (ab 12. August 2014) und die CP._____ geschlossen: Datum Erwerbspreis Anzahl pro Aktie in EUR erworbene Aktien 10.05.2012 6.70 324'893
- 66 - 22.08.2012 6.70 71'195 08.02.2013 6.70 15'000 24.04.2013 6.70 15'000 17.06.2013 6.70 15'000 14.08.2013 6.70 88'806 17.02.2014 6.70 170'000 12.08.2014 6.70 20'000 24.09.2014 7.00 20'000 02.10.2014 7.00 20'000 04.02.2015 7.50 25'000 27.02.2015 7.50 30'000 26.03.2015 7.50 20'000 23.04.2015 7.50 40'000 13.05.2015 7.50 60'000 02.07.2015 7.50 60'000 20.08.2015 8.50 40'000 10.09.2015 9.50 50'000 06.10.2015 9.50 50'000 21.10.2015 10.00 6'000 21.10.2015 9.50 60'000 10.11.2015 10.00 20'000 03.12.2015 10.00 20'000 21.01.2016 10.00 10'000 21.01.2016 10.00 10'000 03.05.2016 10.00 7'000 Total 1'267'894 Per 3. Mai 2016 war die DP._____ GmbH somit beauftragt, Aktien der DA._____ im Umfang von 1'267'894 treuhänderisch für die CP._____ zu verwalten (vgl. Urk. 361 S. 122 ff.). Erstellt ist gemäss den unter Ziffer II. 3.2.2. nachfolgenden Erwägungen zudem, dass es neben dem Austausch betreffend die vorgenannten Verträge zwischen der CP._____ und der DP._____ AG/GmbH in der Zeit zwischen Januar 2008 und Mai 2016 zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ einerseits und DN._____ (ehemaliges einziges Vorstandsmitglied der DP._____ AG, Geschäfts- führer der DP._____ GmbH und einziges Vorstandsmitglied der DA._____) bzw. von diesem beauftragten Personen andererseits zu einem engen und regelmässi-
- 67 - gen Austausch über die DA._____ kam, wobei DN._____ den Beschuldigten na- mentlich Informationen zum Geschäftsgang der DA._____ zukommen liess, ge- wisse Prozesse die DA._____ betreffend mit den Beschuldigten abstimmte und diverse Male um deren Zustimmung ersuchte. Die Verbindungen zwischen der CP._____ und der DP._____ AG/GmbH, insbesondere die Umstände, dass die CP._____ laufend neue Aktien kaufte und dabei die genannten Preise bezahlte, sowie die engen Verbindungen zwischen den Beschuldigten und DN._____ wur- den den (potentiellen) Investoren, welche von den Mitarbeitern der CU._____ an- geworben wurden, nicht offengelegt. Ergänzend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 125 f.). Auch die FINMA hielt in ihrer (nicht rechtskräftigen, vgl. Urk. 467) Verfügung vom 22. März 2018 fest, dass sich zwischen der CU._____, der DA._____, der CP._____, der DP._____ AG/GmbH, der DI._____ und den beiden Beschuldigten verschiedene personelle, organisato- rische und wirtschaftliche Verflechtungen feststellen lassen, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass die CU._____ und deren verantwortliche Organe massge- blichen Einfluss auf die CP._____, die DA._____ und die DP._____ AG/GmbH genommen haben (Urk. 70201056 S. 10).
3. Lit. D. der Anklageschrift betr. Widerhandlungen gegen das FINMAG (S. 20 ff. der Anklageschrift)
E. 3 Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung beantragt die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten 1 (A._____) die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 4, 6, 9, 10, 15 lit. a), 16 lit.
a) - b), 18, 19 lit. a), 20, 21 lit. a) - f), 22, 23, 24, 26 lit. a) - k), 27 lit. a) - p), 28 lit.
a) - j), 29, 30, 34, 37 sowie 41 (Urk. 371). Durch die Beschwerde bei der III. Straf- kammer ist materiell auch Ziffer 39 (Entschädigung Verteidigung des Beschuldig- ten 1) angefochten. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (B._____) beantragte mit ihrer Be- rufung die Aufhebung der Dispositivziffern 7, 9, 15 lit. b), 16 lit. c) und d), 17, 19 lit. b), 20, 21 lit. g) - j), 22, 23, 25, 26 lit. l) - q), 27 lit. q) - s), 28 lit. k) - q), 29, 40 sowie 41 (Urk. 373). Mit ihrem teilweisen Rückzug der Berufung bleiben die Dis- positivziffern 9, 29 sowie 41 angefochten. Da die Einziehungen, die Festsetzung der Ersatzforderungen sowie die entsprechenden Beschlagnahmungen beide Be- schuldigten betreffen und diverse Mitteilungen zu erfolgen haben, werden zwecks Wahrung der Übersichtlichkeit im Dispositiv die den Beschuldigten B._____ ent- sprechenden Dispositivziffern trotz Eintritt der Rechtskraft aufgeführt.
- 38 - Von der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (zweiter Spiegelstrich für den Zeitraum vor dem 15. August 2012), 2 (zweiter Spiegelstrich für den Zeitraum vor dem 15. August 2012), 4, 5, 24 sowie 25 ange- fochten (Urk. 400). Mit dem teilweisen Rückzug der Berufung durch den Beschul- digten B._____ fällt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (zweiter Spiegelstrich), 5 sowie 25 weg. Die Privatklägerschaft ficht folgende Dispositivziffern an: Privatkläger 13 (Urk. 396): 29 Privatkläger 15 (Urk. 372): 1 (zweiter Spiegelstrich), 2 (zweiter Spiegelstrich) sowie 9 (recte: 11) Privatkläger 17 (Urk. 364): 29 Privatkläger 19 (Urk. 374): 1, 2, 11 (zweiter Spiegelstrich) sowie 29 Privatkläger 23 (Urk. 401): 1, 2, 9 (15. Spiegelstrich) sowie 29 Privatkläger 24 (Urk. 365): 29 Privatkläger 25 (Urk. 362): 29 Privatkläger 27 (Urk. 374): 1, 2, 11 (dritter Spiegelstrich) sowie 29 Privatkläger 30 (Urk. 395): 29 Privatkläger 37 (Urk. 398): (sinngemäss) 29 Die Privatkläger 15, 19, 23 sowie 27 fechten zwar formell neben den abgewiese- nen bzw. nur teilweise zugesprochenen Zivilforderungen auch die Schuldsprüche an, indem sie eine Verurteilung wegen Betrugs verlangen. Indes ist auf Grund des Anklagegrundsatzes eine Verurteilung wegen Betrugs nicht möglich und auch ei- ne Rückweisung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO an die Staatsanwalt- schaft kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Frage. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer I.4.2. verwiesen werden. Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch Be- schuldigter B._____), 3 (Einstellung Übertretung BetmG), 5 (Strafe Beschuldigter B._____), 7 (Tätigkeitsverbot Beschuldigter B._____), 8 (Entfernung Privatkläger 18, 20 und 59 aus dem Rubrum), 11 (Zivilforderungen der Privatkläger 28, 45, 72), 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 13 (Einziehung Ecstasy-Pillen), 14 (keine Sperrung der URL), 25 (Ersatzforderung Beschuldiger B._____), 31 - 33
- 39 - (Herausgaben beschlagnahmter Gegenstände), 35 (erstinstanzliche Gerichtsge- bühr Beschuldiger B._____), 36 (Kosten Entscheid GM160013), 38 (Übernahme Kosten amtliche Verteidigungen auf Gerichtskasse), 40 (Entschädigung amtlicher Verteidiger Beschuldiger B._____) sowie 42 (Abweisung Prozessentschädigungs- forderungen der Privatkläger 2-6, 10, 14, 23). Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abtei- lung, vom 15. August 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3.1 Keine Bewilligung als Emissionshaus (S. 20) Erstellt und unbestritten ist, dass weder die CU._____ noch die CP._____ noch die Beschuldigten A._____ und B._____ je über eine Bewilligung der Eidgenössi- schen Finanzmarkaufsicht FINMA gemäss Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. d BEHG verfügt haben, um als Effektenhändler im Sinne eines Emissionshau- ses gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV tätig zu sein (Urk. 337 S. 15 ff.; Urk. 361 S. 127 f.).
E. 3.2 Ausüben einer Emissionstätigkeit im Gruppenverbund (Anklage- schrift S. 21 ff.)
- 68 - Gemäss Anklageschrift sollen die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ eine bewilligungspflichtige Emissions- haustätigkeit in koordiniertem und arbeitsteiligem Zusammenwirken, mithin als Gruppe, ausgeübt haben, wobei die DA._____ die Aktien emittiert, die CP._____ die Aktien direkt oder via die DP._____ AG/GmbH und die DI._____ erworben und die CU._____ diese Aktien der CP._____ schliesslich Investoren zum Kauf angeboten habe. So habe die CP._____ Effekten der DA._____ übernommen und gehalten, die von der CP._____ gehaltenen Effekten hätten sich auf dem Primär- markt befunden und die CU._____ habe die von der CP._____ gehaltenen Effek- ten öffentlich und gewerbsmässig angeboten. Die Vorinstanz sieht diesen Sachverhalt als erstellt an (Urk. 361 S. 130 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht zusammengefasst geltend, dass sich die von der CP._____ gehaltenen Effekten nicht auf dem Primärmarkt befunden hätten. Die von der CP._____ gehaltenen und von der CU._____ ver- mittelten Effekten habe die CP._____ von früheren Gesellschaftern / Aktionären der DA._____ erworben, welche ihrerseits einen Teil dieser Effekten bereits von anderen Altaktionären übernommen hätten. Die erstmalige Begebung sei an die Altaktionäre DP._____ etc. erfolgt; die von der CP._____ gehaltenen und von der CU._____ vermittelten Aktien hätten sich mithin spätestens mit dem Erwerb durch die CP._____ auf dem Sekundärmarkt befunden. Damit habe es sich auch beim Verkauf an die Investoren um Sekundärmarkt-Transaktionen gehandelt. Dasselbe gelte mit Bezug auf den (späteren) Verkauf der von der CP._____ anlässlich der formwechselnden Umwandlung der DA._____ zugeteilt erhaltenen 1‘712‘700 Ak- ten. Es sei nämlich der Verkauf des Stammanteils über 33% von der DP._____ an die CP._____, welcher zum Zufluss der finanziellen Mittel geführt habe, der Erlös sei entsprechend der DP._____ zugeflossen. Auch die Anleger seien davon aus- gegangen, dass es sich um eine Sekundärplatzierung gehandelt habe. Weiter spiele keine Rolle, ob die Effekten zuvor öffentlich zum Verkauf angeboten wor- den waren oder nicht. Denn das öffentliche Anbieten und der Primärmarkt würden in keinem zwingenden Zusammenhang stehen. Weiter sei darauf hinzuweisen,
- 69 - dass die vorgängigen Erwerbsgeschäfte nicht nur zum Schein erfolgt seien, bei der DA._____ handle es sich um eine operative Gesellschaft (Urk. 337 S. 15 ff.; Urk. 503 S. 26 ff.). Auch rechtfertige sich keine Gruppenbetrachtung. Während es zwischen der CU._____, der CP._____ und der DI._____ enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen gegeben haben möge, sei dies mit Bezug auf die DP._____ und die DA._____ nicht der Fall. Der Umstand, dass zwischen der CP._____ und der DP._____ (Aktienkauf-)Verträge ausgehandelt und abge- schlossen worden seien bzw. der damit einhergehende Austausch sei kein Indiz für das Bestehen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe, ebenso wenig der Austausch mit DN._____ über die DA._____. Die Kontakte zwischen den Beschuldigten und DN._____ bzw. von diesem beauftragten Personen seien im Kontext der weiteren Aufgaben bzw. nachgelagerten Dienstleistungen der CU._____ zu betrachten. DN._____ habe zwar die Geschäfte der DA._____ geführt, sei mit seiner DP._____ aber nur Minderheitsaktionär gewesen. Die CU._____, CP._____, DI._____, DP._____ und DA._____ seien im Hinblick auf die in Frage stehende bewilligungspflichtige Tätigkeit gegenüber dem Publikum auch nicht einheitlich aufgetreten, indem sie sich etwa gegen aussen hin als Unternehmensgruppe oder ähnliches dargestellt hätten. Hinter der CU._____, CP._____ und DI._____ einer- seits und der DP._____ und DA._____ andererseits hätten zudem nicht die glei- chen wirtschaftlich Berechtigten gestanden, es hätten auch nicht die gleichen na- türlichen Personen als Organe gehandelt und es seien auch die Aktivitäten nicht vom selben Ort oder durch die gleichen Personen ausgeübt worden. Von einem originären Erwerb der Effekten könnte höchstens in Bezug auf einen kleinen An- teil der Aktien aus der Bezugsrechtsausübung der Wandelanleihe der DA._____ vom 14. Oktober 2011 gesprochen werden. Diese könne indes nicht als Fe- stübernahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV gewertet werden. Insgesamt erge- be sich, dass der objektive Tatbestand einer Emissionshaustätigkeit ohne Bewilli- gung nicht erfüllt sei (Urk. 337 S. 20 ff.; Urk. 503 S. 13 ff.).
E. 3.2.1 Rechtliche Grundlagen
- 70 - Die Erstellung des Sachverhalts bedingt Ausführungen zu den rechtlichen Grund- lagen (vgl. hierzu auch das Vorgehen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 128 ff., auf de- ren Erwägungen - um unnötige Wiederholen zu vermeiden - ergänzend zu ver- weisen ist): Gemäss Art. 10 BEHG bedarf die Tätigkeit als Effektenhändler einer Bewilligung der FINMA. Effektenhändler sind u.a. Emissionshäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 BEHV). Als Emissionshäuser gelten Ef- fektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, welche von Drittpersonen ausgege- ben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2 BEHV). Die Tätigkeit als Emissionshaus ist bewilligungspflichtig (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. d BEHG). Als Pri- märmarkt wird, in Abgrenzung zum Sekundärmarkt, der Markt bezeichnet, in dem Effekten erstmals begeben (emittiert) werden. Unter einer Emission wird die Aus- gabe und Platzierung neu geschaffener Effekten verstanden; sie dient den Unter- nehmen in aller Regel zur Beschaffung der für die Unternehmensentwicklung er- forderlichen finanziellen Mittel (Erstemission oder Kapitalerhöhung). Gewerbs- mässig handelt, wer das Effektenhandelsgeschäft wirtschaftlich selbständig und unabhängig betreibt. Die Aktivität muss darauf ausgerichtet sein, aus ihr regel- mässige Erträge zu erzielen. Öffentlich ist das Angebot der Effekten dann, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet, d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird. Abzugren- zen sind dabei die Tatbestände des Primärmarktes, der überwiegend neu ge- schaffene oder erstmals angebotene Effekten umfasst, insbesondere vom eigent- lichen Secondary Offering bzw. Secondary Placement, bei welchem ein bisheriger (Gross-)Aktionär seine Titel dem Publikum anbietet. Das Secondary Offering bzw. Secondary Placement ist nach Schweizer Recht aufgrund des fehlenden Zusam- menhangs mit dem für den Primärmarkt charakterisierenden Element der Eigen- oder Fremdkapitalbeschaffung - mithin einer Emission von neuen Aktien anläss- lich einer Erstemission oder einer Kapitalerhöhung - grundsätzlich dem Sekun- därmarkt zuzuordnen (Urteile 2C_1068/2017 bzw. 2C_1070/2017 des BGer vom
E. 3.2.2 Handeln als Gruppe Gemäss Anklageschrift sollen die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ im koordinierten und arbeitsteiligen Zu-
- 72 - sammenwirken eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt ha- ben (S. 21 der Anklageschrift). CP._____: Mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 361 S. 131) und auch nicht bestritten (Urk. 337 S. 20 ff.) ist, dass die beiden Beschuldigten als Geschäftsführer der CU._____ auch die Geschäftstätigkeit der CP._____ beherrschten, indem sie ins- besondere den Ankauf von Aktien durch die CP._____ organisierten. Es sei daran erinnert, dass die Beschuldigten für die CP._____ die Entscheidungen trafen und nicht etwa DH._____ (welche als Strohfrau fungierte) oder DT._____ (welcher le- diglich auf dem Papier der wirtschaftlich Berechtigte an der CP._____ war). Die Beschuldigten partizipierten zudem nicht nur aufgrund ihrer Beteiligung an den durch die CU._____ aufgrund der Vermittlung der Aktien erwirtschafteten Erträ- gen, sondern auch als (tatsächlich) wirtschaftlich Berechtigte der CP._____ an den durch die CP._____ aufgrund der Aktienverkäufe erzielten Einnahmen (vgl. Ziffer II. 2.7.2.). Die DI._____, von welcher u.a. Aktien durch die CP._____ erworben worden sind, gehörte wiederum den beiden Beschuldigten bzw. diesen zuzurechnenden Ge- sellschaften (nämlich der CQ._____ Foundation und der CS._____ Foundation). Dass hier enge Verflechtungen bestehen, ist mithin erstellt und auch nicht bestrit- ten (vgl. Ziffer II. 2.7.1. vorstehend). Soweit die CU._____ mithin Aktien von der DI._____ erwarb, waren die Beschuldigten faktisch Käufer und Verkäufer von Ef- fekten der DA._____. Auch zur DP._____ (von welcher durch die CP._____ ebenfalls Aktien erworben wurden) und zur DA._____ bzw. zu DN._____ (ehemals einziges Vorstandsmit- glied der DP._____ AG, Geschäftsführer der DP._____ GmbH und einziges Vor- standsmitglied der DA._____) bestanden - entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung - sehr enge Beziehungen: So schlossen die DP._____ und die CP._____ diverse Kauf- und Abtretungsver- träge bzw. Aktienkauf- und Treuhandverträge. Bei diesen zwischen der CP._____ und der DP._____ abgeschlossenen Kauf- und Abtretungsverträgen bzw. Aktien-
- 73 - kauf- und Treuhandverträgen ist zunächst relevant, dass die Parteien vereinbar- ten, dass eine damit verbundene Übertragung im Aussenverhältnis zunächst nicht erfolgen sollte, sondern die Aktien bis auf weiteres von der DP._____ AG/GmbH als Treuhänderin gehalten werden sollten (vgl. Ziffer II. 2.7.3 vorstehend). Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte, dass diese Verträge kein Indiz für das Bestehen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe darstellen würden (Urk. 337 S. 21), so ist dies schon durch die spezielle Vertragsausgestaltung widerlegt. Ein Ver- zicht darauf, die Aktien an die CP._____ zu übertragen, zeigt nämlich ein beson- deres Näheverhältnis zur DP._____. Zudem kann gerade mit vertraglichen Ver- einbarungen gegen aussen hin eine personelle und organisatorische Verflechtung verschleiert werden. Die Beschuldigten versuchten denn auch im vorliegenden Strafverfahren, die engen Verbindungen und Verflechtungen zu verheimlichen bzw. herunterzuspielen. Dass die Gesellschaften sich gegen aussen hin nicht als Gruppe zu erkennen gaben und nicht als Unternehmensgruppe auftraten, hat auch die Verteidigung ausgeführt (Urk. 337 S. 24 f.). Mittels dieser Verträge und weiterer Absprachen wurde die Übernahme der DA._____-Aktien der DP._____ AG/GmbH durch die CP._____ und deren Vermittlung durch die CU._____ von den Beschuldigten als Geschäftsführer der CU._____ weitgehend mit der DP._____ AG/GmbH koordiniert. So bestätigte DN._____ am 6. November 2009 gegenüber DH._____ selber, dass mit den beiden Beschuldigten vereinbart wor- den sei, dass zwischen der DP._____ und der CP._____ ein Pool-Vertrag abge- schlossen werde, um über die gemeinsame Stimmenzahl entsprechend der Stückaktien die Geschicke der DA._____ lenken zu können (Urk. 41305274). Die im Recht liegenden Korrespondenzen lassen zudem keine vernünftigen Zweifel daran, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der DA._____, der DP._____, der CP._____ sowie der CU._____ bzw. den beiden Beschuldigten und DN._____ bestand und insbesondere die Beschaffung von Aktien der DA._____ durch die CP._____ jeweils zwischen DN._____ und den Beschuldigten bzw. der CU._____ koordiniert und abgestimmt wurde. Es kann hierzu - um unnötige Wiederholungen des Inhalts der entsprechenden Dokumente zu vermeiden - auf deren Wiederga- be und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel- che zudem die Aussagen der Beschuldigten zu diesen Dokumenten wiedergege-
- 74 - ben und gewürdigt hat (vgl. Urk. 361 S. 106 ff.; S. 131). Dies sind u.a. folgende Urkunden: Dokumente betreffend die Vertretung der CP._____ durch den Be- schuldigten B._____ an einer Gesellschafterversammlung der DA._____ sowie der Anwesenheit des Beschuldigten A._____ als Gast (vgl. Urk. 41305428 und Urk. 41305437; Urk. 40801323); Schreiben der DP._____ AG an den Beschuldig- ten B._____ vom 23. April 2008 (Urk. 41305466 ff., Urk. 50201382 ff. und Urk. 50301325 ff.), Schreiben der DP._____ AG an DH._____ vom 14. Oktober 2009 (Urk. 41305400 ff.; Urk. 50201394 ff.; Urk. 50301337 ff.: „In diesem Schrei- ben erhalten Sie den Options-Aktienkaufvertrag, der zwischen der CU._____ AG und der DP._____ AG einvernehmlich abgestimmt wurde“.); Schreiben der DP._____ AG bzw. DN._____ an DH._____ vom 8. Februar 2013 (Urk. 41305122); Schreiben der DP._____ AG bzw. DN._____ an DH._____ vom
24. April 2013 (Urk. 41305111 bzw. Urk. 50201410 ff.: „… gestern hatte ich Gele- genheit mit Herrn A._____ und Herrn B._____ den beiliegenden Aktienkauf- und- treuhandvertrag abschliessend zu besprechen“.); Schreiben der DP._____ AG bzw. DN._____ an DH._____ vom 12. August 2014 (Urk. 41305033); Schreiben der DP._____ AG an DH._____ vom 13. Mai 2015 (Urk. 41306128; Urk. 50201420 ff.; Urk. 50301362 ff.); E-Mail vom 26. März 2015 von DN._____ an den Beschuldigten A._____ (Urk. 50201207: „Du schlugst vor, einen kleinen Share- Deal vertraglich zu vereinbaren. Ich würde, sobald Du grünes Licht gibst, einen Vertrag über 20‘000 Stückaktien an Frau DH._____ senden.“); E-Mail vom 12. November 2015 von DN._____ an den Beschuldigten A._____ (Urk. 50201233); durch DH._____ unterzeichnete Dokumente vom 1. November 2011 bzw. vom 14. April 2008 betr. Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person (Urk. 41307081- 89); E-Mail vom 22. August 2013 von der DA._____ an den Beschuldigten A._____ (Urk. 50201204 f.: „mit der Bitte um kritische Durchsicht.“); E-Mail vom
E. 3.2.3 Übernahme der Effekten durch ein Gruppenmitglied (S. 20 f. der Ankla- geschrift) Erstellt (vgl. Urk. 361 S. 133 f.) und unbestritten (Urk. 337 S. 15 ff.) ist, dass die CP._____ am 27. Mai 2008 Stammanteile im Umfang von EUR 33'000 an der DA._____ GmbH, der Vorgängergesellschaft der DA._____ erwarb. Basierend auf diesem Anteil erhielt die CP._____ bei der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ am tt.mm. 2010 1'712'700 Aktien an der DA._____ zugeteilt. Zu- sätzlich erwarb die CP._____ anlässlich einer Bezugsrechtsausübung vom 30. November 2011, 22. Dezember 2011 bzw. vom 16. Februar 2012 weitere 289'186 Aktien originär von der DA._____. Zusätzlich kaufte die CP._____ bis zum 3. Mai 2016 mittels der in Anhang B der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Ver- träge insgesamt 4'843'615 Aktien an der DA._____, und zwar 3'285'194 Aktien von der DP._____ AG bzw. GmbH, 1'458'421 Aktien von der DI._____ sowie 100'000 Aktien von der DS._____ Ltd. Per 3. Mai 2016 hielt die CP._____ folglich insgesamt 6'845'501 Aktien an der DA._____. Hiervon hielt die CP._____ 4'119'186 Aktien direkt und 1'267'894 Aktien wurden treuhänderisch durch die DP._____ GmbH und 1'458'421 Aktien treuhänderisch durch die DI._____ für die CP._____ gehalten. Es kann ergänzend auf die Ausführungen und entsprechende Aktenverweise der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 133 f.).
E. 3.2.4 Die von der CP._____ gehaltenen Effekten befanden sich auf dem Pri- märmarkt (S. 21 ff. der Anklageschrift) Erstellt ist, dass die CP._____ 2'001'886 Aktien originär von der DA._____ an- lässlich deren Umwandlung und anlässlich einer Bezugsrechtsausübung erwarb, es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit den ent-
- 78 - sprechenden Aktenstellen verwiesen werden (vgl. Urk. 361 S. 134). Der Einwand der Verteidigung, dass der Stammanteil von der DP._____ erworben worden sei (vgl. Urk. 377 S. 16), ist infolge der erstellen Gruppenbetrachtung (vgl. Ziffer II. 3.2.2.) unbeachtlich. Ebenfalls schon festgehalten wurde, dass die CP._____ 4'843'615 Aktien von den bestehenden Grossaktionären DP._____ AG/GmbH, DI._____ und DS._____ Ltd. dazukaufte. Diese drei Grossaktionäre haben ihre Aktien entweder anlässlich der Gründung oder anlässlich von Kapitalerhöhungen erhalten oder aber von anderen Grossaktionären dazu gekauft, welche ihre Aktien wiederum anlässlich der Gründung oder anlässlich von Kapitalerhöhungen erhiel- ten. Dass diese Aktien von den bestehenden Grossaktionären zuvor nicht öffent- lich zum Verkauf angeboten wurden, wird von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 377 S. 16 ff.; vgl. auch Urk. 50801018 S. 13 ff.). Dabei erhielt die DP._____ GmbH ihre Aktien an der DA._____ wie folgt (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 361 S. 135): Datum Herkunft der Ak- Verkäufer Anzahl Saldo Anzahl Ak- tien Aktien tien tt.mm.2010 Umwandlung der -- 1'168'063 1'168'063 GmbH in AG 20.12.2010 Verkauf DS._____ Ltd. 392'737 1'560'800 20.12.2010 Verkauf Dr. DR._____ 519'000 2'079'800 20.12.2010 Kapitalerhöhung -- 180'240 2'260'040 20.12.2010 Kapitalerhöhung -- 512'654 2'772'694 14.10.2011 Kapitalerhöhung -- 324'893 3'097'587 06.12.2013 Kapitalerhöhung -- 919'715 4'017'302 Total 4'017'302
- 79 - Die beiden Verkäufer DS._____ Ltd. und Dr. DR._____ waren Gründungsaktionä- re der DA._____ und erhielten ihre Aktien anlässlich der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 361 S. 80 f.). Die DI._____ erhielt ihre Aktien an der DA._____ wie folgt (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 136): Datum Herkunft der Ak- Verkäufer Anzahl Saldo Anzahl tien Aktien Aktien 20.12.2010 Verkauf DQ._____ Ltd. 1'297'500 1'297'500 26.02.2013 Kapitalerhöhung -- 160'921 1'458'421 Total 1'458'421 Die Verkäuferin DQ._____ Holdings Ltd. war Gründungsaktionärin der DA._____ und erhielt ihre Aktien anlässlich der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 80 ff.). Die DS._____ Ltd. erhielt ihre Aktien anlässlich der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 80 ff.). Qualifikation als Primärmarkt: Gemäss Anklageschrift seien die Aktien, welche die CP._____ von den bestehenden Grossaktionären gekauft habe, seit deren origi- nären Ausgabe bis und mit dem Verkauf an die CP._____ nie öffentlich zum Ver- kauf angeboten worden. Die erstmalige Platzierung dieser Aktien im Publikum sei durch die Kundenberater der CU._____ erfolgt (S. 22 f. der Anklageschrift). Wie vorstehend unter Ziffer II. 3.2.2. erstellt, sind die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ als Gruppenverbund im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Mithin sind sämtliche Einwendungen der Verteidigung, welche die Handlungen dieser Beteiligten betreffen (vgl. u.a. Urk. 337 S. 16 ff., auf die Einwendungen betr. die DQ._____ Holdings Ltd., die DS._____ Ltd. und Dr. DR._____ wird nachfolgend eingegangen), unbeachtlich. Die Verteidigung führte zudem vor Vorinstanz aus, dass sich die Gruppenbetrach-
- 80 - tung ausschliesslich auf Fälle beschränke, in welchen Aktien von Gesellschaften veräussert würden, welche keine reale Geschäftstätigkeit verfolgten (Urk. 337 S. 19 f.). Dem kann selbstredend nicht gefolgt werden, geht es doch beim Ziel der Finanzmarktaufsicht um die Art des Erwerbs der Effekten und nicht um die Ge- schäftstätigkeit oder auch den Zweck oder andere Merkmale einer Gesellschaft. Für die Qualifikation ist auch nicht relevant, ob die Anleger davon ausgegangen sind, dass es sich um eine Sekundärplatzierung bzw. ein Private Placement han- delt, wie dies die Verteidigung ausführte (vgl. Urk. 337 S. 18). Mit der Vorinstanz (Urk. 361 S. 138) kann mithin festgehalten werden, dass die 2'001'886 Aktien, welche die CP._____ originär von der DA._____ anlässlich de- ren Umwandlung sowie anlässlich einer Bezugsrechtsausübung erworben hat, in gemeinsamer Abstimmung zwischen der DA._____, der CP._____ und der CU._____ zum Zweck des Weiterverkaufs an Investoren durch die DA._____ emittiert, durch die CP._____ erworben und hernach durch die CU._____ an die Investoren weitervermittelt worden sind. Betreffend die DS._____ Ltd., Dr. DR._____ sowie die DQ._____ Holdings Ltd. ist mit der Verteidigung (vgl. Urk. 337 S. 17) festzuhalten, dass den beiden Beschul- digten diesbezüglich keine Verflechtung im Sinne einer Gruppenbildung vorge- worfen wird. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Ausscheidung der ent- sprechenden Aktien befasst und ist zum Schluss gekommen, dass nach Abzug der über die DS._____ Ltd., Dr. DR._____ sowie die DQ._____ Holdings Ltd. er- worbenen Aktien insgesamt noch 4‘258‘094 Aktien verbleiben, die entweder origi- när oder im Rahmen der Gruppentätigkeit erworben wurden (Urk. 361 S. 138 ff. und S. 144). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die ausführli- chen Erwägungen und Berechnungen der Vorinstanz - insbesondere auch unter Einbezug der Aufteilung auf die jeweiligen Kapitalerhöhungen - verwiesen werden (Urk. 361 S. 138 ff.). Da eine solche Ausscheidung der bezogenen Aktien möglich ist, kann nicht die gesamte Tätigkeit der Beschuldigten als bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit gewertet werden, wie dies die Anklagebehörde vor Vo- rinstanz ausführte (Urk. 332 S. 13). Die Qualifikation der von der CP._____ gehal- tenen Effekten als auf dem Primärmarkt befindlich betrifft somit 4‘258‘094 Aktien.
- 81 - Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass auch die FINMA in ihrer (nicht rechtskräfti- gen) Verfügung vom 22. März 2018 zum Schluss kam, dass die durch die CP._____ erworbenen und danach durch die CU._____ verkauften Effekten dem Primärmarkt zuzuordnen sind (Urk. 70201056 S. 19 f.). Das Erfordernis des Pri- märmarktes ist somit mit Bezug auf 4‘258‘094 Aktien erfüllt.
E. 3.2.5 Öffentliches und gewerbsmässiges Angebot der durch die CP._____ gehal- tenen Effekten durch die CU._____ (S. 23 der Anklageschrift) Nicht bestritten (Urk. 337 S. 15 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 142 f.) ist, dass die von den Beschuldigten A._____ und B._____ eingesetzten Kundenberater der CU._____ via Telefonverkäufe und über die Website "www.CU._____.ch" vom 3. April 2008 bis mindestens am 6. Mai 2016 den hierfür kontaktierten potentiellen Investoren anboten, Aktien, welche die CP._____ an der DA._____ hielt, zu er- werben. Dabei handelten die Kundenberater der CU._____ am Sitz der CU._____ in Zürich. Zwischen dem 3. April 2008 und dem 20. Juli 2010 lautete das Angebot dahingehend, dass die potentiellen Investoren eine "individuelle Beteiligung" am von der CP._____ "inskünftig gehaltenen Globalzertifikat" der DA._____ erwerben könnten. Zwischen dem tt.mm. 2010 und mindestens bis am 6. Mai 2016 lautete das Angebot dann dahingehend, dass potentielle Investoren eine "individuelle Be- teiligung" am von der CP._____ "gehaltenen Aktienzertifikat" der DA._____ er- werben könnten. Zwischen dem 3. April 2008 und dem 20. Juli 2010 schlossen die von den Kun- denberatern der CU._____ angeworbenen Personen wie in Anhang A der Ankla- ge aufgeführt in 136 Fällen Verträge mit der CP._____ über den Erwerb einer Be- teiligung am inskünftig gehaltenen Globalzertifikat der CP._____ an der DA._____ über 3'032'500 Aktien zum Preis von total EUR 15'311'750. Zwischen dem tt.mm. 2010 und dem 6. Mai 2016 schlossen von den Kundenberatern der CU._____ an- geworbene Personen wie in Anhang A der Anklage aufgeführt in 367 Fällen Ver- träge mit der CP._____ über den Erwerb einer Beteiligung am von der CP._____ gehaltenen Aktienzertifikat an der DA._____ über 5'181'709 Aktien zum Preis von total EUR 57'183'906. Das Anbieten von Aktien an der DA._____ war darauf ausgerichtet, der CU._____
- 82 - regelmässige Erträge einzubringen. Zwischen Mitte 2011 und mindestens bis am
24. Mai 2016 stellte das Anbieten von Aktien der DA._____ gar die einzige Ein- nahmequelle der CU._____ dar. Damit ist das Erfordernis eines öffentlichen und gewerbsmässigen Angebots von Effekten sowie die überwiegende Tätigkeit im Finanzbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 BEHV erfüllt.
E. 3.2.6 Handlungen der Beschuldigten (S. 24 f. der Anklageschrift) Nicht bestritten (Urk. 337 S. 15 ff.) und erstellt (vgl. Ziffer II. 2.1.2. vorstehend so- wie Urk. 361 S. 145) ist, dass das öffentliche Anbieten der Aktien der DA._____ am Sitz der CU._____ in Zürich durch im Einzelnen nicht näher bestimmbare Mit- arbeiter der CU._____ erfolgte, wobei diese Mitarbeiter durch den Beschuldigten A._____ sowie (bis zum 29. Februar 2016) durch den Beschuldigten B._____ als operative und strategische Leiter der CU._____ angewiesen wurden, die Aktien der DA._____ öffentlich zum Kauf anzubieten, wobei diese Anweisungen am Sitz der CU._____ in Zürich erfolgten. Weiter hält die Anklageschrift Folgendes fest: Aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigten darum bemüht gewesen seien, die zwischen ihnen und der CP._____ bestehenden Verbindungen zu verheimlichen, gleichzeitig keine weite- ren Abklärungen zur Bewilligungspflicht getätigt und zudem am 13. April 2010 in einem Fragebogen der FINMA gegenüber nicht offen gelegt hätten, dass zwi- schen ihnen und der CP._____ die bestehenden Verbindungen bestanden, hätten die Beschuldigten gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die von ihnen angewiesenen Mitarbeiter durch das Anbieten der Aktien der DA._____ ei- ne bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. d BEHG ausübten. Die Beschuldigten hätten dies den Mitarbeitern je- doch nicht offengelegt, weshalb die Mitarbeiter der CU._____ weder gewusst hät- ten noch damit hätten rechnen müssen, dass sie eine bewilligungspflichtige Tätig- keit ausgeübt haben (S. 24 der Anklageschrift, der letzte Abschnitt betreffend des Abhaltens ist obsolet, vgl. Urk. 361 S. 148).
- 83 - Die Vorinstanz sah diesen Sachverhaltsanschnitt als erstellt an (Urk. 361 S. 145 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht hierzu geltend, dass kein (Eventual-)Vorsatz vorliege. So treffe es nicht zu, dass von den Beschuldigten die Verbindungen zur CP._____ verheimlicht worden wären, dies weder gegenüber den Investoren noch gegenüber der FINMA. Weiter sei davon auszugehen, dass die Anwälte der CU._____ den Beschuldigten A._____ darüber informiert hätten, wenn sie ein Problem gesehen hätten, diese hätten den Fragebogen der FINMA ausgefüllt bzw. die CU._____ beim Ausfüllen des Fragebogens beraten. Für den Beschuldigten A._____ habe es daher keinen Grund gegeben, zusätzliche Abklä- rungen zur Bewilligungspflicht zu tätigen. Weiter seien die Verbindungen zur CP._____ für die Frage einer bewilligungspflichtigen Emissionshaustätigkeit so- wieso nicht entscheidend, es liege keine Gruppentätigkeit vor. Der Beschuldigte A._____ habe zudem weder gewusst noch in Kauf genommen, dass eine bewilli- gungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde (Urk 337 S. 26, Urk. 503 S. 29 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden, wussten die Mitarbeiter der CU._____ (und damit auch die Investoren) doch nicht, dass die Beschuldigten an der CP._____ wirt- schaftlich berechtigt waren und deren operatives Geschäft überwiegend durch sie geführt wurde. Hierzu kann auf die Aussagen von DM._____ (Urk. 50401008 S. 9 f.), von DL._____ (Urk. 50701007 S. 6 f.), von DK._____ (Urk. 50501008 S. 7 f.) und von EA._____ (Urk. 50601007 S. 5 f.) verwiesen werden. Weiter ergibt sich aus dem Fragebogen der FINMA vom 13. April 2010, welcher durch den Beschul- digten A._____ namens der CU._____ zuhanden der FINMA ausgefüllt wurde, dass keine Offenlegung der personellen und organisatorischen Verbindungen er- folgte (Urk. 40301042 ff., vgl. die Antworten auf die Fragen 8 ["keine Gruppenge- sellschaften"], 11 [zur Geschäftstätigkeit], 13, 18, 22 und 23 ["Übernimmt die Un- ternehmung Effekten (Wertpapiere Wertrechte, Derivate), die von Dritten ausge- geben wurden, fest oder in Kommission und bietet sie öffentlich auf dem Primär- markt an? Nein"]). Auf Grund dieser Umstände bestehen keine vernünftigen Zwei- fel daran, dass der Beschuldigte A._____ wusste, dass auf Grund der Verflech- tungen eine Bewilligungspflicht bestand. Dass der Beschuldigte A._____ bzw. die
- 84 - CU._____ sich von Anwälten habe beraten lassen - wie dies die Verteidigung ausführt -, würde an diesem Umstand nichts ändern; zudem ist diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten: So behauptete der Beschuldigte A._____ zwar, dass angeschaut worden sei, ob die von der CU._____ ausgeübte Tätigkeit bewil- ligungspflichtig sei, er wusste indes nicht, wie dies gemacht worden sein soll bzw. durch welche Rechtsanwälte bzw. welchen Anwalt dies stattgefunden hätte. Auf die Frage, ob EC._____ ihn zur Frage der Bewilligungspflicht beraten habe, ant- wortete er anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni 2016, dies nicht zu wissen (Urk. 50201152 S. 18 ff.). Über ein Jahr später, nämlich am 20. Juni 2017, führte er indes aus, dass dies mit den Hausanwälten der CU._____ bzw. mit Rechtsan- walt EC._____ abgeklärt worden sei. Wann dies der Fall gewesen sein soll, konn- te er indes nicht sagen (Urk. 50801018 S. 10 f.). Mithin kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 361 S. 147 f.) festgehalten werden, dass in Anbetracht der erwähnten Aussagen der Mitarbeiter, des Verhaltens der CU._____ bzw. des Beschuldigten gegenüber der FINMA sowie der Aussagen des Beschuldigten A._____ kein unüberwindbarer Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte A._____ - wie auch der Beschuldigte B._____, dieser ist bereits be- treffend der Widerhandlung gegen das FINMAG rechtskräftig verurteilt - zumin- dest in Kauf genommen hatte, dass der gemeinsam mit der CP._____ und den weiteren gruppenintern involvierten Gesellschaften umgesetzte Effektenhandel bewilligungspflichtig war und dass er die engen Verbindungen zur CP._____ (und auch zur DP._____ AG/GmbH) gegenüber der FINMA gerade aus diesem Grund nicht offengelegt hatte.
E. 3.3 Rechtliche Würdigung
E. 3.3.1 Gemäss dem alten Recht, mithin bis zum 31. Dezember 2008, wurde die vorsätzliche Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 40 lit. b aBEHG mit Busse bis zu CHF 200'000 bestraft. Per 1. Januar 2009 wurde die Tätigkeit ohne Bewilligung neu dem Straftatbestand von Art. 44 FINMAG un- terstell, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Da vorliegend eine tatbestandliche Handlungseinheit gegeben ist (vgl. Ziffer I. 6.3.),
- 85 - kommt das neue Recht zur Anwendung. Die Anwendung der strengeren Strafform ist vorliegend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 126 f. sowie der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in Urk. 337 S. 6).
E. 3.3.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist erstellt und rechtlich bereits gewürdigt, dass die beiden Beschuldigten bzw. die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ trotz ihrer formaljuristi- schen Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich als Gruppenverbund zu wer- ten sind. Sie wirkten dabei bei den Verkäufen von DA._____-Aktien bzw. von Be- teiligungen an diesbezüglichen Globalzertifikaten (auf bestehende oder noch zu emittierende DA._____-Aktien) zusammen, wobei die CP._____ insgesamt 4'258'094 Aktien an der DA._____ entweder originär oder durch ein nahtloses Zu- sammenwirken der genannten Gesellschaften in der Gruppe erwarb. Diese Aktien bzw. die Anteile an den diesbezüglichen Globalzertifikaten vermittelte die CU._____ in der Folge über deren Mitarbeiter an diverse Investoren. Die diesbe- züglichen Handlungen gelten als öffentliches Anbieten von Effekten auf dem Pri- märmarkt. Dieses Anbieten von Effekten an der DA._____ war darauf ausgerich- tet, der CU._____ regelmässige Erträge einzubringen und zwischen Mitte 2011 und mindestens 24. Mai 2016 stellte diese Tätigkeit die einzige Einnahmequelle der CU._____ dar. Die CU._____ war somit überwiegend im Finanzbereich tätig und hat im Rahmen des öffentlich erfolgten Angebots an die Investoren zudem gewerbsmässig gehandelt. Mithin übte sie eine Effektenhandelstätigkeit als Emis- sionshaus aus, welche im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BEHV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV und Art. 10 Abs. 1 BEHG bewilligungspflichtig gewesen wäre. Über eine solche Bewilligung der FINMA verfügte sie indes nicht (vgl. Ziffern 3.1. ff.). Der Beschuldigte A._____ - wie auch der Beschuldigte B._____, dieser ist bereits betreffend der Widerhandlung gegen das FINMAG rechtskräftig verurteilt - nahm mit seinem Handeln zumindest in Kauf, dass eine Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BEHV, Art. 3 Abs. 2 BEHV und Art. 10 Abs. 1 BEHG ausgeübt wurde.
- 86 -
E. 3.3.3 Kein Verbotsirrtum: Die Verteidigung macht geltend, dass sich der Be- schuldigte A._____ in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Empfinden gehabt, etwas Unrechtes zu tun. Als ju- ristischer Laie habe er keine Kenntnis von der Rechtsprechung zur (aufsichts- rechtlichen) Gruppenbetrachtung gehabt und habe demzufolge nicht ahnen kön- nen, dass den Erwerbsgeschäften möglicherweise keine Bedeutung zuerkannt werden und infolgedessen der Verkauf an die Investoren als Primärmarktgeschäft qualifiziert werden könnte. Selbst gemäss dem Bundesgericht sei die Abgrenzung des Primärmarktes vom Sekundärmarkt schwierig (Urk. 337 S. 27; Urk. 503 S. 32 f.). Die Ausgestaltung der Beziehungen der einzelnen Gesellschaften untereinander sowie die getroffenen Vereinbarungen und erfolgten koordinativen Absprachen zwecks des Erwerbs der DA._____-Aktien sind derart speziell, dass kein vernünf- tiger Zweifel daran besteht, dass sie gerade zum Zwecke der Umgehung der Be- willigungspflicht getroffen wurden. Dieses Konstrukt wurde zudem verschleiert, so wurden - wie oben dargelegt - die engen Verbindungen zwischen den Gruppen- mitglieder und die Abläufe der Effektenbeschaffung gegenüber den Mitarbeitern der CU._____ verschwiegen und auch gegenüber der FINMA nicht offengelegt. Dies kann nicht anders gewertet werden, als dass es dem Beschuldigten A._____ (wie auch dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten B._____) bewusst war, dass die ausgeübte Tätigkeit bewilligungspflichtig war. Er wusste mithin bzw. nahm es zumindest in Kauf, dass hier ein rechtswidriges Tun vorliegt. Denn nur unter diesem Hintergrund macht es Sinn, dass die Gruppenbildung nicht mitgeteilt bzw. deklariert wurde. Ein Verbotsirrtum lag somit nicht vor, ein solcher wäre zu- dem vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte A._____ (wie auch der Beschuldigte B._____) haben eine spezialisierte Tätigkeit ausgeübt in einer Branche, welche von Regularien besonders betroffen ist. Die Behauptung der Verteidigung, dass der Beschuldigte A._____ nicht habe wissen können, dass eine Bewilligungs- pflicht bestehen könnte (Urk. 337 S. 27), muss auf Grund seiner Tätigkeit in ei- nem notorisch regulierten Bereich als Schutzbehauptung gewürdigt werden (so antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob mit den Rechtsanwälten bespro- chen worden sei, dass solch enge Verbindungen Auswirkungen betreffend die
- 87 - Bewilligungspflicht haben könnten, dass er dies nicht wisse [Urk 50801018 S. 12]). Selbst wenn ein Beizug eines Rechtsanwalts erfolgt wäre - was nicht glaub- haft ist (vgl. Erw. II.3.2.6.) - so wurden diesem die Verbindungen innerhalb der Gruppe nicht dargelegt. Denn wenn dem so gewesen wäre, so wäre der CU._____ bzw. dem Beschuldigten mit Sicherheit geraten worden, diese gegen- über der FINMA offen zu legen. Ein Verbotsirrtum liegt somit nicht vor, auch andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Der objektive und der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt und der Beschuldigte A._____ der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (An- klageziffer D) schuldig zu sprechen.
4. Lit. E. der Anklageschrift betr. Widerhandlungen gegen das UWG
E. 4 Anklagegrundsatz/Immutabilitätsprinzip/Anträge der Privatkläger 15, 19, 23 und 27 auf Rückweisung Anklage
E. 4.1 Vorbemerkung zur Verjährung Mit Verweis auf die Erwägungen unter Ziffer I. 6.4. vorstehend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diejenigen Handlungen der Beschuldigten bereits verjährt sind, welche sich auf den Zeitraum vor dem 15. August 2012 (7 Jahre vor dem Datum der Urteilsfällung durch die Vorinstanz) beziehen.
E. 4.2 Täuschung über die Rolle der CU._____ und über die Geschäftsverhältnis- se (bzw. über das Verhältnis der CU._____ zur CP._____), S. 25 ff. der Anklage- schrift
E. 4.2.1 Die von der CU._____ gemachten Angaben (S. 25 f. der Anklageschrift): Unbestritten (Urk. 337 S. 28 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 151 ff.) ist, dass auf der von den Mitarbeitern der CU._____ betriebenen und unter der URL http://www.CU._____.ch aufgeschalteten Website spätestens seit dem 21. De- zember 2014 bis mindestens zum 7. März 2018 gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen, namentlich aber gegenüber potentiellen Investoren, fol-
- 88 - gende Aussagen zur Tätigkeit der CU._____ und zum Verhältnis der CU._____ zur CP._____ getätigt wurden: "Wir von der CU._____ AG vermitteln Direktbeteiligungen, die ein be- stehender Investor an einen anderen Anleger verkaufen möchte oder die eine Gesellschaft, welche über einen Bestand an eigenen Beteili- gungspapieren verfügt, wieder an Anleger zu veräussern sucht (soge- nannter ausserbörslicher Sekundärmarkt)." "Welche Rolle hat die CU._____ AG? Was heisst 'vermitteln'? Die CU._____ AG vermittelt den Verkauf von Beteiligungen von beste- henden Anlegern direkt an andere Anleger (sog. ausserbörslicher Se- kundärmarkt). Dazu identifiziert sie Kaufinteressenten für grössere Beteiligungen bestehender Anleger, welche verkaufen wollen. Die CU._____ stellt sich dabei nur für die Vermittlung zu Verfügung, wenn die zu vermittelnde Beteiligung aus ihrer Sicht eine attraktive Beteili- gung ist (vgl. Unsere Investitionskriterien)." "Wir waren mit die Ersten in der Schweiz, die CU._____ Anlagen ver- mittelt haben. Entsprechend haben wir schon einige zum Verkauf ste- hende Beteiligungen überprüft. Ob die uns präsentierte Beteiligung zu unserer Philosophie passt und unsere Investitionskriterien erfüllt prü- fen wir sorgfältig, gegebenenfalls zusammen mit Partnern aus unse- rem Netzwerk. Nur ein sehr kleiner Teil der Unternehmen vermag uns zu überzeugen. Nur solche Beteiligungen sind wir bereit, als Anlage zu vermitteln. In dieser Auswahl und der Vermittlung von CU._____- Anlagen liegt unser Mehrwert." "Seit ihrer Gründung im Jahr 2000 vermittelt die CU._____ AG inte- ressante CU._____-Beteiligungen an Anleger. Dabei bildet ein zu- kunftsträchtiges Vermittlungsportefeuille von Unternehmen aus Wachstumsbranchen wie der Medizinaltechnik, Biotechnologie und
- 89 - Pharma oder mit innovativen Technologien das Fundament für lang- jährige Partnerschaften. Dies macht die CU._____ AG zu einer der führenden Vermittlerinnen von CU._____ Anlagen auf dem Sekun- därmarkt in der Schweiz und schafft einen nachhaltigen Mehrwert für die Investoren."
E. 4.2.2 Wettbewerbsrelevanz und Täuschung (S. 26 der Anklageschrift): Gemäss der Anklageschrift sei beim Durchschnittsadressaten gestützt auf diese Angaben der Eindruck erweckt worden, dass die CU._____ als reine Vermittlerin tätig sei und als solche mit der Verkäuferin der Aktien, also der CP._____, einzig in einem Auftragsverhältnis stehe, indem sie für diese Aktien vermittle, darüber hinaus aber keine weitergehenden Verbindungen bestünden. Diese Angaben sei- en geeignet gewesen, den Kaufentschluss der potentiellen Investoren zu beein- flussen, da aus diesen Angaben u.a. gefolgert werden konnte, dass die CU._____ als reine Vermittlerin über keine Bewilligung der FINMA verfügen musste und dass sie mithin einer legalen Tätigkeit nachging. Entgegen dem beim Durch- schnittsadressaten erweckten Eindruck hätten indes zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ als Geschäftsleiter der CU._____ einerseits und der CP._____ andererseits enge Verbindungen bestanden, die über ein blosses Auf- tragsverhältnis hinausgegangen sind. So hätten die Beschuldigten operative und strategische Entscheide für die CP._____ getroffen und massgeblich an deren Gewinn partizipiert. Die Tätigkeit der CU._____ habe daher einer Bewilligungs- pflicht unterlegen und sei - mangels einer solchen Bewilligung - illegal gewesen. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhaltsabschnitt als erstellt (Urk. 361 S. 153 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ wendet zusammengefasst ein, es treffe nicht zu, dass die Angaben auf der Webseite der CU._____ geeignet gewe- sen seien, bei den potentiellen Investoren den Eindruck zu erwecken, dass die CU._____ als reine Vermittlerin tätig gewesen sei und keine weitergehenden Ver- bindungen zur CP._____ bestünden. Und selbst wenn dies so gewesen wäre, so
- 90 - wären diese Verbindungen für den Kaufentschluss nicht wesentlich gewesen. Ei- ne bewilligungspflichtige Emissionstätigkeit liege nicht vor, die potentiellen Inves- toren hätten aus den Angaben auf der Website auch keine Schlussfolgerung auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen einer Bewilligungspflicht gezogen bzw. ziehen können, da der Durchschnittsadressat keine Kenntnis von den Bestimmungen für Effektenhändler habe. Bei den von der CU._____ angesprochenen Personen ha- be es sich zudem ganz überwiegend um vermögende bis sehr vermögende Per- sonen gehandelt, welche nicht zum ersten Mal eine Vermögensanlage tätigten. Wesentlich für deren Kaufentschluss seien die Attraktivität und Zukunftsaussich- ten des Marktes, das Unternehmenskonzept und -strategie sowie die Marktchan- cen der Produkte gewesen. Die auf der Internetseite gemachten Angaben seien somit für den Kaufentschluss nicht wesentlich gewesen (Urk. 337 S. 28 ff., Urk. 503 S. 34 ff. und S. 38 ff.). Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Dass die auf der Website gemachten Angaben beim Durchschnittsadressaten den Eindruck erweckt haben, die CU._____ sei als reine Vermittlerin tätig geworden, kann an- gesichts des Wortlauts (vgl. u.a. "Wir von der CU._____ AG vermitteln Direktbe- teiligungen… "; sowie "Welche Rolle hat die CU._____ AG? Was heisst 'vermit- teln'? Die CU._____ AG vermittelt den Verkauf von Beteiligungen von bestehen- den Anlegern direkt an andere Anleger … ") nicht ernstlich in Abrede gestellt wer- den und ist daher erstellt, ebenso die entsprechende Absicht der Beschuldigten. Dass die weitergehenden engen Verbindungen zwischen der CU._____ und der CP._____ den Investoren verschwiegen wurden, wurde schon erstellt ebenso wie die Tatsache, dass die Tätigkeit der CU._____ einer Bewilligungspflicht unter- stand und diese Bewilligung nicht vorlag (vgl. die Ziffern II. 3.1. und 3.2.2. vorste- hend). Selbstredend ist das Vorliegen einer Bewilligung bei einer bestehenden Bewilligungspflicht - entgegen der Verteidigung - für potentielle Investoren rele- vant. Denn der Umstand, dass eine Gesellschaft eine Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt, ist für den Kaufentschluss in dem Sinne wesentlich, als dass der Investor sich einem Vertragspartner gegenüber sieht, welcher sich nicht an das Gesetz hält. Diese Eignung für den Kaufentschluss besteht unabhängig davon, ob der In- vestor über die gesetzlichen Grundlagen Bescheid weiss oder nicht. Denn gerade
- 91 - ein erfahrener Anleger - dass es sich um solche handelte wird ja von der Verteidi- gung selber geltend gemacht - wird sich keinen Geschäftspartner suchen, welcher die Richtlinien, welchen er unterliegt, nicht einhält. Hieran ändern auch die weite- ren Parameter für einen Kaufentscheid wie die Attraktivität des Marktes, das Un- ternehmenskonzept, die erhoffte Rendite etc., nichts. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 153 f. verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass unbekannt sei, wel- che konkreten Investoren (im Vorfeld ihrer Investition) von der Website der CU._____ überhaupt Kenntnis genommen haben (vgl. Urk. 361 S. 154 f.). Indes genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG die Schaffung einer Täuschungsgefahr (vgl. nachfolgend Ziffer II. 4.8.1.). Die Behauptung der Verteidigung ist zudem dadurch widerlegt, dass u.a. der Beschuldigte B._____ selber ausgesagt hatte, dass sich Investoren auch auf Grund der Website bei der CU._____ gemeldet hätten (Urk. 50301001 S. 9).
- 92 -
E. 4.3 Täuschung über die Geschäftsverhältnisse: Verhältnis zur CW._____ Treuhand AG (S. 27 der Anklageschrift)
E. 4.3.1 Die von der CU._____ gemachten Angaben (S. 27 der Anklageschrift): Unbestritten (Urk. 337 S. 35 ff.) und erstellt (vgl. Urk. 361 S. 155 f.) ist, dass auf der Website der CU._____ seit spätestens 21. Dezember 2014 bis mindestens 7. März 2018 gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen, namentlich aber gegenüber potentiellen Investoren, folgende Aussage zum Verhältnis zwi- schen der CU._____ und der CW._____ Treuhand AG gemacht wurde: "Unser Treuhandpartner: CW._____ Treuhand AG, Zürich Die CW._____ Treuhand AG nimmt die zu investierenden Gelder auf einem Treu- handkonto entgegen und ist damit auch für alle notwendigen regulatorischen Prü- fungen (wirtschaftliche Berechtigung; Geldwäschereiverordnung) verantwortlich. Unseren Kunden bietet sie Gewähr für die Zuteilung der entsprechenden Titel. Sodann bürgt sie für die reibungslose Abwicklung der Beteiligungstransaktion in- klusive der Weiterleitung des Kaufpreises an den verkaufenden Investor. Die CW._____ Treuhand AG ist Mitglied des Vereins zur Qualitätssicherung von Fi- nanzdienstleistungen (VQF), einer offiziell von der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht (FINMA) anerkannten Selbstregulierungsorganisation." [mit entsprechen- der Verlinkung der CW._____ Treuhand AG, des VQF und der FINMA]
E. 4.3.2 Wettbewerbsrelevanz der Täuschung: Gemäss der Anklageschrift sei beim Durchschnittsadressaten gestützt auf diese Angaben der Eindruck erweckt wor- den, dass mit der CW._____ Treuhand AG eine von der CU._____ und der CP._____ unabhängige Drittgesellschaft dafür verantwortlich gewesen sei, die Zuteilung der Aktien an die Investoren zu überwachen. Diese Angabe sei geeig- net gewesen, den Kaufentschluss von potentiellen Investoren zu beeinflussen, biete die Involvierung einer unabhängigen Drittgesellschaft doch einen zusätzli- chen Sicherheitsaspekt bei der Abwicklung. Entgegen dem beim Durchschnittsad- ressaten erweckten Eindruck sei die CW._____ Treuhand AG indes weder von
- 93 - der CU._____ noch von der CP._____ noch von einer anderen natürlichen oder juristischen Person damit beauftragt gewesen, zu überwachen, dass die Investo- ren für den von ihnen einbezahlten Betrag die in den Beteiligungsverträgen vor- gesehene Anzahl Aktien der DA._____ erhalten. Die einzige Verpflichtung, wel- che die CW._____ Treuhand AG gegenüber der CU._____ übernommen habe, sei die Weiterleitung der von Investoren auf ihre Konten einbezahlten Gelder ge- mäss Instruktion der CU._____ bzw. des Beschuldigten A._____ gewesen. Ihre Tätigkeit habe sich hierauf beschränkt. Entgegen der beim Durchschnittsadressa- ten geweckten Erwartungshaltung habe die CW._____ Treuhand AG mithin keine "Gewähr für die Zuteilung der Titel" geboten und sei auch nicht entsprechend von der CU._____ beauftragt gewesen. Die Vorinstanz sieht diesen Sachverhaltsabschnitt als erstellt an (Urk. 361 S. 156 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ führt hierzu u.a. aus, dass auch oh- ne Auftrag zur Überwachung der Aktienzuteilung die Involvierung der CW._____ Treuhand AG einen zusätzlichen Sicherheitsaspekt geboten habe, da sie sich von der CU._____ hinsichtlich der CP._____ und der DA._____ habe dokumentieren lassen. Es habe allerdings einmal eine Zeit gegeben, in welcher die CW._____ Treuhand AG auch in die Zuteilung der Aktien involviert gewesen sei, indem sie den Investoren jeweils die entsprechende Bestätigung zugesandt habe. Diese Angabe sei wohl unbesehen aus dem alten Internetauftritt der CU._____ über- nommen worden und damit nicht unrichtig oder irreführend gewesen. Der Be- schuldigte A._____ habe einfach nicht daran gedacht, den Internetauftritt der in- zwischen veränderten Situation anzupassen. Weiter seien diese Angaben auf der Webseite für den Kaufentschluss eines potentiellen Investors nicht wesentlich gewesen, die potentiellen Investoren hätten der Website auch keine grosse Auf- merksamkeit geschenkt (Urk. 337 S. 35 ff., Urk. 503 S. 44 ff.). Auch diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. So wird auf der Website ausdrücklich festgehalten, dass ein Treuhandpartner, nämlich die CW._____
- 94 - Treuhand AG, Gewähr für die Zuteilung der entsprechenden Titel bietet. Dass damit der Eindruck erweckt wird, dass eine aussenstehende unabhängige Firma dafür verantwortlich ist, die Zuteilung der Aktien zu überwachen, kann nicht ernst- haft angezweifelt werden, ebenso wenig, dass dieser Umstand einem potentiellen Investor einen zusätzlichen Sicherheitsaspekt bei der Abwicklung bietet und somit geeignet ist, den Kaufentscheid dieses Investors zu beeinflussen. Wenn die Ver- teidigung geltend macht, dieser Sicherheitsaspekt habe auch ohne Überwachung der Zuteilung, sondern alleine aus einer Dokumentation der CU._____ über die CP._____ und die DA._____ bestanden, so muss dies klar verneint werden, da es dabei schon an einer Verpflichtung der CW._____ Treuhand AG zu irgendeinem Handeln fehlt. Zudem machte die Verteidigung keine Ausführungen darüber, wo- rin diese Dokumentation bestanden haben soll und wie sie erfolgt sein soll. Dass die CW._____ Treuhand AG im relevanten Zeitraum entgegen der Angabe auf der Webseite keinerlei Gewähr für die Zuteilung der Aktien an die Investoren übernahm, wird von der Verteidigung denn zu Recht auch nicht bestritten (Urk. 337 S. 35 f.) und ist erstellt: Die Zuteilungsbestätigungen betreffend die DA._____-Aktien wurden nämlich durch DH._____ - und nicht etwa durch die CW._____ Treuhand AG - versandt (vgl. Urk. 20201016, Urk. 50201152 S. 2 und Urk. 50301144 S. 4) und gemäss dem Geschäftsführer der CW._____ Treuhand AG, T._____, war die CW._____ Treuhand AG hinsichtlich der Gewährleistung für die Zuteilung der Wertschriften nicht beauftragt und verfügte zudem nicht über die hierfür notwendigen Belege. Die Gelder seien nach Instruktion seitens der CU._____ weitergeleitet worden (Urk. 51001007 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat zu- dem zu Recht mit Bezug auf die entsprechende Einwendung der Verteidigung festgehalten, dass auch wenn die CW._____ Treuhand AG früher einmal - näm- lich im Jahr 2005 - in die Zuteilung der Aktien bzw. deren Bestätigung involviert gewesen sein sollte, dies für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant sei, da dies noch die Aktien der DD._____ AG (und nicht der DA._____) betroffen habe (Urk. 361 S. 157 f.). Dem kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Aufgrund der zeitli- chen Dimension von mehreren Jahren und der Tatsache, dass es sich um unter- schiedliche Gesellschaften handelt, ist die Behauptung, dass diese Angabe unbe- sehen übernommen worden sein soll und der Beschuldigte A._____ nicht daran
- 95 - gedacht haben will, die Website an die neusten Umstände anzupassen, als Schutzbehauptung zu werten. Da - wie schon erwähnt - für die Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG die Schaffung einer Täuschungsgefahr bereits genügt, ist es auch irrele- vant, ob die potentiellen Investoren der Webseite keine grosse Aufmerksamkeit geschenkt haben und es nur wenige Aufrufe gegeben habe, wie dies die Verteidi- gung geltend macht. Hierzu ist zudem noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte B._____ ausgesagt hat, dass sich Investoren über die Website bei der CU._____ gemeldet hätten (Urk. 50301001 S. 9).
E. 4.4 Täuschung über den Preis (S. 28 ff. der Anklageschrift)
E. 4.4.1 Die von der CU._____ gemachten Angaben (S. 28 ff. der Anklage- schrift): Erstellt (Urk. 361 S. 158 ff.) sowie unbestritten (Urk. 337 S. 37 ff.) ist, dass sofern das erste Telefongespräch der Kundenberater mit den potentiellen Investoren ein Interesse an einem Investment hervorbrachte, die Backoffice-Mitarbeiter der CU._____ diesen potentiellen Investoren u.a. ein Term-Sheet zugesandt haben. Ab dem 24. Januar 2012 bis zum 19. Mai 2014 (auf den in der Anklageschrift auf Seite 28 f., Rz. 85 f. zudem behandelten Zeitraum zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 24. Januar 2012 ist infolge Verjährung nicht einzugehen) versandten die Mitarbeiter der CU._____ Term-Sheets, welche Angaben zur Anzahl ausgegebe- ner Aktien, zum Unternehmenswert in Euro sowie zum aktuellen Aktienpreis in Euro enthielten. Der Aktienpreis entsprach jeweils dem Unternehmenswert divi- diert durch die Anzahl Aktien. Ebenso enthalten war eine Grafik zur Entwicklung des Aktienpreises seit 2008 mit dem Titel "Aktienpreise von Sekundärtransaktio- nen". Diese Grafik wurde in der Folge mehrfach dem Zeitablauf und dem neusten Aktienpreis angepasst. Zwischen dem 9. Mai 2012 und dem 3. September 2012 war folgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten (vgl. Urk 30802003-1092 ff.; sowie Urk. 30802003- 1113 ff., Urk. 30802003-1143 ff., Urk. 30802003-1196 ff. und Urk. 30802003-1272
- 96 - ff.; auf die auf Seite 29 der Anklageschrift in Rz. 87 wiedergegebene Grafik den Zeitraum zwischen dem 24. Januar 2012 und dem 9. Mai 2012 betreffend ist auf Grund der Verjährung nicht einzugehen): Zwischen dem 3. September 2012 und dem 26. April 2013 war nachfolgende Gra- fik auf den Term-Sheets enthalten: Zwischen dem 26. April 2013 und dem 16. Oktober 2013 war folgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten:
- 97 - Zwischen dem 16. Oktober 2013 und dem 20. Februar 2014 war folgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten: Zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 19. Mai 2014 war schliesslich folgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten:
- 98 -
E. 4.4.2 Wettbewerbsrelevanz der Täuschung (S. 32 ff. der Anklageschrift): Ge- mäss Anklageschrift sei mittels dieser auf den Term-Sheets vorhandenen Anga- ben beim Durchschnittsadressaten der Eindruck erweckt worden, dass die Aktien der DA._____ einzig zum auf den Term-Sheets genannten Aktienpreis erhältlich gewesen seien, dass dieser Aktienpreis auf der Unternehmensbewertung basiert habe und sowohl Unternehmenswert als auch Aktienpreis seit dem Jahr 2008 kontinuierlich gestiegen seien. Ein Durchschnittsadressat habe damit auch davon ausgehen müssen, dass die Verkäuferin der Aktien, die CP._____, ihre Aktien an der DA._____, welche sie zum Verkauf angeboten habe, zu einem in der Vergan- genheit geltenden tieferen Aktienpreis erworben habe und diese Aktien aufgrund des nun gestiegenen Aktienkurses gewinnbringend weiterverkaufen konnte. Diese auf den Term-Sheets getätigten Angaben zur Grundlage des Preises der Aktien der DA._____ sowie zur bisherigen Entwicklung des Aktienpreises seien geeignet gewesen, den Kaufentschluss der potentiellen Investoren zu beeinflussen. Entgegen dem beim Durchschnittsadressaten erweckten Eindruck habe die CP._____ indes nicht von einem im Zeitverlauf angestiegenen Aktienpreis profi- tiert. Vielmehr habe die CP._____ einen Gewinn erzielt, indem sie die DA._____- Aktien, welche sie an die Investoren verkauft habe, zeitlich parallel zu einem tiefe- ren Preis von vorbestehenden Aktionären, hauptsächlich von der DP._____ AG/GmbH, gekauft habe. So habe die CP._____ an den nachgenannten Daten Käufe zu den nachgenannten Preisen getätigt, wobei sie zu den besagten Zeit-
- 99 - punkten von den Investoren die nachgenannten höheren Preise für die gleichen Aktien verlangt habe (die in der Anklageschrift aufgeführten ersten 6 Zeilen wer- den infolge der eingetretenen Verjährung nachfolgend nicht wiedergegeben): Datum des Erwerbes von Von der CP._____ bezahlter Von der CP._____ zu die- DA._____-Aktien durch die Preis pro DA._____-Aktie in sem Zeitpunkt verlangte CP._____ EUR Preis pro DA._____-Aktie in EUR 22.08.2012 6.70 10.50 08.02.2013 6.70 12.50 03.04.2013 6.70 12.50 24.04.2013 6.70 12.50 17.06.2013 6.70 12.50 14.08.2013 6.70 12.50 17.02.2014 6.70 12.50 12.08.2014 6.70 14.00 24.09.2014 7.00 14.00 02.10.2014 7.00 14.00 04.02.2015 7.50 14.00 27.02.2015 7.50 14.00 26.03.2015 7.50 14.00 23.04.2015 7.50 14.00 13.05.2015 7.50 14.00 02.07.2015 7.50 14.00 20.08.2015 8.50 14.00 10.09.2015 9.50 14.00 06.10.2015 9.50 14.00 21.10.2015 10.00 14.00 21.10.2015 9.50 14.00 10.11.2015 10.00 14.00 03.12.2015 10.00 14.00 21.01.2016 10.00 14.00 21.01.2016 10.00 14.00 03.05.2016 10.00 14.00 Die Mitarbeiter der CU._____ hätten mittels der in den Term-Sheets enthaltenen Informationen somit über den Umstand getäuscht, dass die von der CP._____ of- ferierten DA._____-Aktien durch die CP._____ gleichzeitig zu einem tieferen Preis
- 100 - hätten erworben werden können und dieser von der CP._____ bezahlte Preis kei- nen Zusammenhang zur Unternehmensbewertung aufgewiesen habe. Aufgrund dessen sei für die potentiellen Investoren insbesondere nicht erkennbar gewesen, dass sowohl die CP._____ als auch bestehende Aktionäre der DA._____, wie namentlich die DP._____ AG/GmbH (deren einziges Vorstandsmitglied bzw. der Geschäftsführer gleichzeitig auch das einzige Vorstandsmitglied der DA._____ war) die Aktien der DA._____ zu einem Preis bewertet hätten, der unter dem für die Investoren massgeblichen Preis und unter der gegenüber den Investoren publizierten Unternehmensbewertung gelegen habe. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhaltsabschnitt als erstellt (Urk. 361 S. 162 ff.). Dass die getätigten Deckungskäufe gemäss der vorstehend wiedergegebenen Tabelle erstellt sind (vgl. Urk. 361 S. 163 f. mit den entsprechenden Verweisen), wird von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 337 S. 37 ff.). Zum übrigen vorge- worfenen Sachverhalt macht sie zusammengefasst Folgendes geltend: Das An- klageprinzip sei dadurch verletzt, dass nicht erkennbar sei, welche Punkte des geltend gemachten, beim Durchschnittsadressaten (angeblich) erweckten Ein- drucks inwiefern von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen soll. Soll u.a. der Eindruck falsch sein, dass sowohl der Unternehmenswert als auch der Ak- tienpreis seit dem Jahr 2008 kontinuierlich gestiegen seien? Dieser Unterneh- menswert der DA._____ sei - zumindest gemäss den von ihr kommunizierten Zahlen - sehr wohl seit dem Jahr 2008 gestiegen. Der Aktienpreis habe somit ei- nen Zusammenhang zur Unternehmensbewertung bzw. zum Unternehmenswert gehabt. Dass sich nun herausgestellt habe, dass die von der DA._____ kommuni- zierten Geschäftszahlen nicht mit der Realität übereinstimmten - es sei zu mut- masslichen Bilanzmanipulationen durch DN._____ gekommen - habe der Be- schuldigte A._____ nicht gewusst. Dass die CP._____ die von ihr erworbenen Ak- ten zu einem tieferen Preis habe erwerben können, heisse nicht, dass sie und die bestehenden Aktionäre die Aktien der DA._____ zu einem Preis bewertet hätten, welcher unter dem für die Investoren massgeblichen Preis gelegen habe. Jeder
- 101 - Käufer sei sich bewusst, dass der von ihm bezahlte Kaufpreis nicht dem Ein- standspreis des Verkäufers entspreche, sondern dass der Verkäufer mit dem Ge- schäft einen Gewinn erzielen wolle. Den Investoren sei mithin bewusst gewesen, dass der auf den Term-Sheets kommunizierte Aktienpreis nicht der Preis gewe- sen sei, welcher die CP._____ für die Aktien bezahlt habe. Ihnen sei auch be- kannt gewesen, dass eine Vermittlerin nicht gratis arbeite. Weiter bilde der Ak- tienpreis auch nicht eins zu eins den Unternehmenswert ab, sondern es gebe wei- tere Komponenten wie die Hoffnung auf eine zukünftige Wert-/Kursentwicklung. Die Angaben auf den Term-Sheets seien daher jedenfalls nicht unrichtig und/oder irreführend und zudem für den Kaufentschluss der potentiellen Investoren nicht wesentlich gewesen (Urk. 337 S. 37 ff.; Urk. 503 S. 46 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Anklageprinzips ersichtlich ist. Selbst die Verteidigung macht nicht geltend, dass auf Grund dieses angeklag- ten Sachverhaltsabschnitts nicht ersichtlich sein soll, was dem Beschuldigten A._____ vorgeworfen wird. Die Anklagebehörde legt die Merkmale der von ihr gel- tend gemachten Täuschung über den Preis dar, was die Verteidigung auch so verstanden hat. Denn sie führt ihrerseits genau diese (aus ihrer Sicht nicht fal- schen) Eindrücke auf und behandelt sie in der Folge (Urk. 337 S. 37 ff.), womit ihr und dem Beschuldigten A._____ klar ist, worin der Vorwurf besteht. Weiter kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass die auf den Term-Sheets gemach- ten Angaben über die Aktienpreise so zu verstehen sind, dass die genannten ak- tuellen Preise diejenigen sind, welche für den Erwerb der Aktien zu bezahlen sind und die vergangenen Preise diejenigen darstellen, welche in der Vergangenheit bezahlt wurden und zu diesem Preis - namentlich von der CP._____ - zu einem solchen Preis erworben werden konnten. Andernfalls würde eine solche Darstel- lung der Preisentwicklung überhaupt keinen Sinn ergeben. Dass eine dargestellte steigende Preisentwicklung geeignet ist, den Kaufentschluss eines potentiellen Investors zu beeinflussen, bedarf keiner weiteren Ausführungen, ist doch die po- tentielle Gewinnerzielung gerade der Hauptgrund für das Investment. Da der in den Term-Sheets angegebene Aktienpreis stets dem angegebenen Unterneh- menswert dividiert durch die Anzahl an ausgegebenen Aktien entsprach, durfte
- 102 - ein Investor - entgegen den Ausführungen der Verteidigung - auch davon ausge- hen, dass die CP._____ die Aktien zu einem tieferen Preis erworben hatte und nun gewinnbringend weiterverkaufen konnte. Dass dieser Eindruck nicht stimmte und damit die Investoren getäuscht wurden, zeigen klar die getätigten Deckungs- käufe gemäss der oben wiedergegebenen Tabelle. Denn die CP._____ erwarb diese Aktien zeitlich parallel zu einem tieferen Preis innerhalb des Gruppenver- bandes auf Grund der getätigten Absprachen und gestützt auf eine intern deutlich tiefere Unternehmensbewertung der DA._____, als gegen aussen kommuniziert wurde. Die Verflechtungen dieses Gruppenverbundes wurden vorliegend erstellt (vgl. oben Ziffer II. 2.7.3. und 3.2. ff.). Dass kein Zusammenhang zu einer realen Unternehmensbewertung gegeben war, geht aus dieser Tabelle ebenfalls hervor: So ist einerseits die Spannweite der Differenzen zwischen den beiden Preisen übermässig hoch und andererseits korrelieren diese Preise nicht untereinander. Es ist daher fast schon zynisch, wenn die Verteidigung ausführt, dass sich die Be- rechnung des Unternehmenswerts auf die von der DA._____ (diese war ja selber Mitglied des Gruppenverbundes) stammenden Dokumente gestützt habe, um in der Folge zu erwähnen, dass sich nun herausgestellt habe, dass es zu Bilanzma- nipulationen durch DN._____ gekommen sei (vgl. Urk. 337 S. 38; Urk. 503 S. 53). Die bestehenden Fakten lassen keine vernünftigen Zweifel daran, dass offensicht- lich ein nicht offengelegter Parallelmarkt existierte, womit die Investoren nicht rechnen mussten, ebenso wenig damit, dass - wie gerade dargelegt - die ange- gebene Unternehmensbewertung nicht real den Unternehmenswert abbildete. Den Investoren wurde mithin eine Unternehmensbewertung und damit auch ein Aktienpreis präsentiert, welche sich nicht aufgrund objektiver Kriterien berechne- te, sondern welche just zum Zwecke des Verkaufs durch die CP._____ an die In- vestoren festgelegt wurde. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung, dass der Preis ebenso von den Umständen des Einzelfalls abhänge und man sich zudem teilweise mit Investoren über den Preis habe einigen müssen, da sich die- se bei grösseren Transaktionen einen Rabatt ausbedungen hätten (Urk. 337 S. 38), nichts. Denn auch in diesem Falle liegt eine Täuschung über die Grundlagen des Kaufs vor. Dies gilt ebenfalls für den Einwand der Verteidigung, dass auch der Aspekt Hoffnung in die Preisentwicklung einfliesse und die Angaben auf den
- 103 - Term-Sheets für den Kaufentscheid nicht wesentlich gewesen seien (vgl. Urk. 337 S. 41). Zudem geht dieser Einwand an der Realität vorbei. Denn welche anderen Aspekte als der Aktienpreis und dessen vergangene Entwicklung sowie die ge- machten Angaben u.a. zum Unternehmenswert sollen denn in erster Linie für den Kauf entscheidend sein? Selbstredend kann auch die Hoffnung auf eine Kursstei- gerung eine Rolle spielen, doch diese gründet just auf den gerade genannten An- gaben. Zudem würde sich - den Argumenten der Verteidigung folgend - dann die Frage stellen, warum überhaupt ein Term-Sheet erstellt und den potentiellen In- vestoren zugänglich gemacht wurde. Faktisch hatte dieses keinen anderen Zweck als die Beeinflussung des Kaufentscheides. Die Behauptung des Beschuldigten A._____, dass er nicht im Verkauf tätig gewesen sei und nicht über das Fachwis- sen z.B. hinsichtlich einer Unternehmensbewertung verfügt habe (vgl. Urk. 337 S. 41 und Urk. 503 S. 53 f.), ist als Schutzbehauptung zu werten. Denn das Vorge- hen betreffend den Aktienverkäufen war ihm bekannt und er wusste um den Pa- rallelmarkt. Damit ist der Sachverhalt erstellt, ergänzend kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 162 ff.). Diese hat sich zudem ausführlich mit den Provisionen befasst und hierzu die relevanten Aussagen wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 361 S. 165 ff.). Auf diese Ausfüh- rungen kann angesichts des erstellten Sachverhalts sowie um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen werden. Mit der Vorinstanz kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Investoren nicht damit rechnen mussten, dass von den einbezahlten Beträgen durchschnittlich über 23.8 % an Provisionen in Abzug gebracht wurden (vgl. hierzu auch Ziffer II. 2.6.5. vorstehend).
E. 4.5 Täuschung über die vorrätige Menge (S. 35 f. der Anklageschrift)
E. 4.5.1 Die von der CU._____ gemachten Angaben (S. 35 der Anklageschrift): Erstellt (Urk. 361 S. 172 f. ff.) sowie unbestritten (Urk. 337 S. 42 ff.) ist, dass, so- fern sich ein Investor bereit erklärte, eine bestimmte Menge an Aktien der DA._____ zu kaufen, die Mitarbeiter der CU._____ ab einer in der Datenbank hin- terlegten Vorlage einen sogenannten Beteiligungsvertrag (ausnahmsweise auch Aktienkaufvertrag genannt) abmischten und diesen dem jeweiligen Investor zur
- 104 - Unterzeichnung zusandten. Diese an die Investoren versandten Beteiligungsver- träge hatten ab dem 13. Februar 2010 den folgenden Wortlaut: "Vertragseinleitende Präambel Die Beteiligungsgeberin [Anmerkung: die CP._____] hält eine Beteiligung von min- destens 33 1/3 % [Anmerkung: Formulierung bis November 2012] / ca. 40 % [An- merkung: Formulierung ab Dezember 2012] des Aktienkapitals der DA._____, ... [Stadt in Deutschland]. CP._____ Ltd. wurde dabei ein ihrer Beteiligung entsprechendes Aktienzertifikat zugeteilt. Der Erwerber möchte sich an diesem Aktienzertifikat beteiligten, weshalb die Par- teien vereinbaren, was folgt:
1. Beteiligungsgegenstand Der Erwerber erwirbt hiermit eine individuelle Beteiligung von [Anzahl] Aktien am von der Beteiligungsgeberin gehaltenen Aktienzertifikat der DA._____."
E. 4.5.2 vorstehend). Zudem wurde in den Term-Sheets bzw. den Beteiligungsver- trägen/Aktienkaufverträgen fälschlicherweise angegeben, dass ein strategischer Investor aus EG._____ in die DA._____ investiert habe und dass die CP._____ einen Anteil an der DA._____ von ca. 40 % halte. Der durch diese Täuschungs- handlungen erwirtschaftete Gewinn betrug mindestens EUR 8 Mio. (vgl. nachfol- gend Ziffer VII. 2.1. sowie die korrekten Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 313 ff., S. 318 f.). Das Ausmass des verschuldeten deliktischen Erfolgs ist daher sowohl hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung dieses verschuldeten Er- folgs, des Deliktsbetrags sowie der Zahl der Geschädigten als erheblich zu be- zeichnen.
- 122 - Bei der objektiven Tatschwere weiter ins Gewicht fällt der lange deliktische Zeit- raum von ca. 3 ¾ Jahren, wobei der Delinquenz erst durch die vorliegende Straf- untersuchung und nicht etwa aus eigenem Antrieb des Beschuldigten ein Ende gesetzt wurde. Diese deliktischen Tätigkeiten betrieb der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten B._____, wobei sie mit ihren gemeinsamen verschiedenen Täuschungshandlungen und dem durch sie gebildeten Geschäfts- konzept eine grosse kriminelle Energie entwickelten. Das aufgebaute Konstrukt bedurfte umfangreicher Planungen, Firmengründungen und Absprachen, so ins- besondere um die bestehenden Verbindungen zu verheimlichen, wobei auch Strohmänner und -frauen eingesetzt wurden. Auf Grund dieser Umstände ist fest- zuhalten, dass die Intensität des deliktischen Willens als hoch zu werten ist. Der Beschuldigte A._____ war alleiniger Verwaltungsrat der CU._____ und verfügte als einzige Person innerhalb der CU._____ über eine Einzelzeichnungsberechti- gung und war als (Mit-)Geschäftsführer zusammen mit dem Beschuldigten B._____ für deren strategische und operative Leitung zuständig. Er hätte somit die Möglichkeit gehabt, sich nicht straffällig zu verhalten und mittels strafrechtlich konformem Vorgehen einen (allenfalls geringeren) Gewinn zu erwirtschaften. Auf Grund des Gesagten ist das objektive Verschulden des Beschuldigten A._____ als erheblich einzustufen. In subjektiver Hinsicht fällt die Gewinnsucht des Beschuldigten stark ins Gewicht. Sein gesamtes Handeln war auf die Maximierung der Einkünfte der CU._____ und für sich selber gerichtet. Er wusste um die Unrichtigkeit der gemachten An- gaben und nahm damit zumindest in Kauf, dass damit eine Täuschungsgefahr für die zukünftigen Investoren geschaffen wurde. Auch bei der subjektiven Kompo- nente ist der zeitliche Faktor zu berücksichtigen, entwickelte der Beschuldigte A._____ doch zu keiner Zeit ein Unrechtsbewusstsein, sondern führte das entwi- ckelte Geschäftsmodell immer weiter fort. Der strafbaren Tätigkeit wurde - wie oben erwähnt - zudem erst durch die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ein Ende gesetzt. Es bestand für den Beschuldigten A._____ auch kein Grund, straf- fällig zu werden, hätte er doch auch mit einer gesetzeskonformen Tätigkeit Aktien vermitteln und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Einschränkungen
- 123 - in seiner Handlungs- oder Einsichtsfähigkeit bestanden keine, Motivator scheint einzig seine grosse Gier nach Geld gewesen zu sein - was im Übrigen auch sein gelebter äusserst kostspieliger Lebensstil zeigt. Die objektive Tatschwere erfährt durch die subjektive Komponente somit keine Relativierung. Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe und im Vergleich mit anderen derartigen Delikten ist auf Grund des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten A._____ die (hypothetische) Einsatzstrafe im mittleren Bereich, mithin bei ca. 18 Monaten Freiheitsstrafe, festzusetzen. Die Ausfällung einer Geldstrafe - wie von der Verteidigung beantragt - kommt auf Grund des Verschuldens sowie aus spezialpräventiven Gründen von Vornherein nicht in Betracht.
E. 4.6 Täuschung über die Ware: Aktionariat der DA._____ (S. 37 ff. der Ankla- geschrift)
E. 4.6.1 Die von der PMI gemachten Angaben (S. 37 der Anklageschrift): Erstellt (Urk. 361 S. 185 ff.) und materiell nicht bestritten (Urk. 337 S. 44 f.) ist folgender
- 108 - Sachverhaltsabschnitt: Sofern das erste Telefongespräch der Kundenberater mit den potentiellen Investoren ein Interesse an einem Investment hervorbrachte, versandten die Backoffice-Mitarbeiter der CU._____ den potentiellen Investoren u.a. ein Term-Sheet. Seit spätestens dem 9. September 2009 bis mindestens am
24. Mai 2016 (Tag der Hausdurchsuchungen) enthielten diese Term-Sheets u.a. die folgenden Angaben zum Aktionariat der DA._____ (wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass teilweise anstelle der Gründungsmitglieder der Auf- sichtsrat bzw. das Board als Aktionäre aufgeführt wurde; vgl. Urk. 361 S. 186): "Aktionäre: Geschäftsleitung/Gründungsmitglieder DP._____ AG CP._____ Ltd. Strategischer Investor aus EG._____" Sofern sich ein Investor bereit erklärte, eine bestimmte Menge Aktien an der DA._____ zu kaufen, mischten die Mitarbeiter der CU._____ ab einer in der Da- tenbank hinterlegten Vorlage einen sogenannten Beteiligungsvertrag (ausnahms- weise auch Aktienkaufvertrag genannt) ab und sandten diesen dem jeweiligen In- vestor zu. Ab dem 12. Dezember 2012 bis mindestens zum 6. Mai 2016 enthielten die in der Folge an die Investoren versandten Beteiligungsverträge die folgende Angabe zur Höhe der von der CP._____ an der DA._____ gehaltenen Beteili- gung: "Vertragseinleitende Präambel Die Beteiligungsgeberin [Anmerkung: die CP._____] hält eine Beteiligung von ca. 40% des Aktienkapitals der DA._____, ... [Stadt in Deutschland]."
E. 4.6.2 Wettbewerbsrelevanz und Täuschung (S. 37 ff. der Anklageschrift): Un- bestritten (Urk. 337 S. 44 f.) und erstellt (Urk. 361 S. 186 f.) ist, dass ein Durch- schnittsadressat gestützt auf diese Angaben davon ausgehen konnte, dass neben der CP._____ und den Gründungsgesellschaftern weitere Anleger, namentlich ein
- 109 - strategischer Investor aus EG._____, in die DA._____ investiert hatten. Dieser Eindruck wurde ab dem 12. Dezember 2012 durch die zusätzliche Angabe ver- stärkt, gestützt auf welche ein Durchschnittsadressat davon ausgehen konnte, dass die CP._____ einen maximalen Anteil an der DA._____ von ca. 40 % hielt, d.h. plus/minus einige wenige Prozentpunkte, jedenfalls aber noch eine Minder- heitsbeteiligung von weniger als 50 %. Erstellt (Urk. 361 S. 187 ff.) und nicht bestritten (Urk. 337 S. 44 f.) ist zudem, dass es sich beim strategischen Investor aus EG._____ um Herrn EC._____ aus EG._____, China, handelte, welcher über die DQ._____ Holdings Ltd., … [Stadt], United Kingdom, an der DA._____ beteiligt war. Anlässlich der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ erhielt die DQ._____ Holdings Ltd. 1'297'500 Aktien an der DA._____. Die DQ._____ Holdings Ltd. übertrug ihre Aktien an der DA._____ am 20. Dezember 2010 auf die DI._____, an der die beiden Beschul- digten wirtschaftlich berechtigt waren. Auch die Gründungsaktionäre Dr. med. DR._____ und die DS._____ Ltd. veräusserten ihre Anteile bis zum 20. Dezember 2010 vollständig an die CP._____ und die DP._____ GmbH. Per 20. Dezember 2010 bestand das Aktionariat der DA._____ somit lediglich noch aus der CP._____, der DP._____ GmbH und der DI._____. Seit dem 20. Dezember 2010 bis mindestens zum 24. Mai 2016 stimmte die Angabe auf den Term-Sheets, wo- nach ein strategischer Investor aus EG._____ an der CP._____ beteiligt war, so- mit nicht mehr, wodurch die potentiellen Investoren seit diesem Zeitpunkt über die Zusammensetzung des Aktionariates der DA._____ getäuscht wurden. Die bei- den Beschuldigten räumten hierzu ein, dass in diesem Zusammenhang ein Fehler passiert sei (vgl. Urk. 50801018 S. 31 f.). Ebenso erstellt (Urk. 361 S. 189 f.) und nicht bestritten (Urk. 337 S. 44 f.) ist, dass die Täuschung der Investoren ab dem 12. Dezember 2012 durch die in den Betei- ligungsverträgen enthaltenen Angaben zum Anteil der CP._____ an der DA._____ noch zusätzlich verstärkt wurde. Entgegen den in den Beteiligungsver- trägen getätigten Angaben verfügte die CP._____, wie in Anhang B der Anklage im Detail aufgeführt, per 12. Dezember 2012 über einen Anteil von 75 % an der
- 110 - DA._____. Dieser Anteil stieg in der Folge auf 96 % an, sank nie weiter als auf 81 % und betrug am 6. Mai 2016 86 %. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bestreitet den durch die Anklagebe- hörde auf Seite 38, Rz. 106, der Anklageschrift gemachten Vorwurf, nämlich dass diese getätigten Angaben zum Aktionariat der DA._____ geeignet gewesen seien, den Kaufentschluss eines potentiellen Investors zu beeinflussen, hätten diese Angaben doch die Aussage enthalten, dass nicht nur die CP._____ an eine posi- tive Entwicklung der DA._____ geglaubt habe, sondern auch weitere, von der CP._____ unabhängige Investoren. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhaltsabschnitt als erstellt (Urk. 361 S. 187 ff.). Die Verteidigung führt hierzu aus, dass die Zusammensetzung des Aktionariats der DA._____ und/oder die Höhe der Beteiligungen der CP._____ für den Kau- fentschluss der potentiellen Investoren nicht wesentlich gewesen seien. Die we- sentlichen Faktoren für den Kaufentschied seien vielmehr u.a. das Management um DN._____ sowie die Attraktivität und Zukunftsaussichten des Marktes gewe- sen. Der Beschuldigte A._____ habe zudem nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe die Term-Sheets nicht erstellt, somit sei ihm höchstens Nachlässigkeit vorzuwer- fen, weil er diese nicht überprüft habe. Er habe zudem weder gewusst noch in Kauf genommen, dass die Angaben auf den Term-Sheets zu einer Fehlvorstel- lung führen könnten und/oder für den Kaufentschluss der potentiellen Investoren wesentlich seien. Er habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass diese aus rechtli- cher Sicht problematisch sein könnten (Urk. 337 S. 44 f.; Urk. 503 S. 59 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass die in den Term-Sheets und den Beteiligungsver- trägen getätigten Angaben, wonach die CP._____ nur mit rund 40 % an der CU._____ beteiligt gewesen sei und dass noch andere Investoren, namentlich ein strategischer Investor aus EG._____, in die Firma investiert haben soll, in objekti- ver Hinsicht durchaus geeignet sind, den Kaufentschluss eines potentiellen Inves-
- 111 - tors zu beeinflussen. Denn eine breitere Streuung von Aktien sowie der Umstand, dass auch unabhängige Personen in die Aktien investieren, erhöht das Vertrauen eines Anlegers in die Investition. Selbstredend sind auch die von der Verteidigung genannten Zukunfts- und Gewinnaussichten, das Management etc. relevant, doch spielen bei einem Investment ebenso die Zusammensetzung der am Investment beteiligten Personen und Gesellschaften - gerade bei ausserbörslich gehandelten Titeln - eine entscheidende Rolle. Andernfalls würde es ja keinen Sinn machen, dass durch die CU._____ den potentiellen Investoren gegenüber diese Angaben überhaupt gemacht wurden. Und gerade im vorliegenden Fall wäre es für die In- vestoren für den Kaufentscheid mit Sicherheit relevant gewesen, über die tatsäch- lichen Umstände Bescheid zu wissen, nämlich dass der Anteil der CP._____ an der DA._____ mehr als doppelt so hoch war wie ausgewiesen und dass der stra- tegische Investor aus EG._____ seine Anteile bereits verkauft hatte. Der Be- schuldigte B._____ hielt in diesem Zusammenhang zudem ausdrücklich fest, dass für die Investoren das Wissen über das Aktionariat elementar gewesen sei. Auf den Term-Sheets sei daher immer klar aufgelistet worden, wie sich das Aktionari- at zusammengesetzt habe, wodurch potentielle Investoren Rückschlüsse betref- fend die Qualität der Zielgesellschaften hätten ziehen können (Urk. 50301277 S. 3). Diese Aussage deckt sich mit der oben gemachten Erwägung, dass eine brei- tere Streuung der Aktien auch bei unabhängigen Investoren vertrauenserweckend ist, da sie aufzeigt, dass weitere Personen an die Aktie bzw. die Firma glauben und ihr Geld in diese investieren. Weiter ist auch der Einwand der Verteidigung den (Eventual-)vorsatz betreffend nicht zu hören, denn der Beschuldigte A._____ ist als alleiniger Verwaltungsrat und Mehrheitsaktionär der CU._____ selbstverständlich für die durch die Mitarbei- ter der CU._____ an die Investoren versandten Dokumente, hier die Term-Sheets sowie die Beteiligungsverträge, und allenfalls für deren regelmässige Überprüfung verantwortlich. Der entsprechende Einwand der Verteidigung ist daher unbeacht- lich, zumal der Beschuldigte A._____ diesbezüglich sogar zugab, diese Tatsache sei ihm nachträglich bewusst („Es ist klar: In meiner Position bin ich hierfür ver- antwortlich. Dessen bin ich mir im Nachhinein auch bewusst.“; Urk. 330 S. 10).
- 112 - Zudem ist es als Schutzbehauptung zu werten, dass der Beschuldigte A._____ nicht gemerkt haben will, dass während mehr als fünf Jahren falsche Angaben gemacht wurden wie auch die Behauptung, nicht gewusst bzw. nicht in Kauf ge- nommen zu haben, dass diese falschen Angaben zu einer Fehlvorstellung bei den Investoren führen könnten. Denn dass unrichtige Tatsachen beim Adressaten zu einer von der Wirklichkeit abweichenden Vorstellung führen, ist selbstverständlich der Fall. Der Sachverhaltsabschnitt ist somit erstellt.
E. 4.7 Handlungen der Beschuldigten (S. 39 der Anklageschrift) Nicht bestritten (Urk. 337 S. 46) und erstellt (Urk. 361 S. 190 ff.) ist, dass die um- schriebenen Täuschungshandlungen durch im Einzelnen nicht näher bestimmba- re Mitarbeiter der CU._____ an deren Sitz in Zürich erfolgten. Die Mitarbeiter wur- den durch die beiden Beschuldigten (durch den Beschuldigten B._____ nur bis zum 29. Februar 2016) als operative und strategische Leiter der CU._____ ange- wiesen, den Investoren via Cold-Calls die Aktien der DA._____ anzubieten, den Investoren die Term-Sheets sowie die Beteiligungsverträge zu versenden und die Website zu betreiben, wobei diese Anweisungen am Sitz der CU._____ in … Zü- rich erfolgten. Dabei wussten die Beschuldigten, dass die von ihnen angewiese- nen Mitarbeiter die umschriebenen Täuschungshandlungen begehen, legten dies den Mitarbeitern jedoch nicht offen, weshalb die Mitarbeiter der CU._____ weder wussten noch damit rechnen mussten, dass sie die genannten Täuschungshand- lungen begingen. (Die weiteren Ausführungen zur Tatbegehung durch Unterlas- sung sind angesichts der verwirklichten aktiven Delinquenz obsolet; vgl. Urk. 364 S. 193). Die Vorinstanz hat zur Würdigung der mittelbaren Täterschaft zusammenfassend festgehalten, dass die Kundenberater der CU._____ weder wussten, dass die CU._____ in Tat und Wahrheit nicht nur als blosse Vermittlerin tätig wurde, noch dass enge personelle, organisatorische und finanzielle Verbindungen zwischen der CU._____ und der CP._____ bestanden. Sie hätten die Investoren daher auch nicht korrekt informieren können. Die Kundenberater seien ebenso nicht darüber informiert gewesen, dass die auf der Website enthaltenen Ausführungen
- 113 - zu den Aufgaben der CW._____ Treuhand AG nicht der Wahrheit entsprachen und sie hätten auch nicht gewusst, dass die CP._____ die Aktien – im Vergleich zu dem den Investoren in Rechnung gestellten Preis – zu einem massiv tieferen Preis erwerben konnte. Ebenso seien sie in Unkenntnis darüber gewesen, dass es sich bei den Verkäufen teilweise um Leerverkäufe gehandelt habe, weil die CP._____ gar nicht über die entsprechende Anzahl an Aktien verfügt habe und die Kunden somit ein Ausfallrisiko zu tragen hatten. Zudem seien sie nicht über den konkreten prozentualen Beteiligungsanteil der CP._____ an der DA._____ und auch nicht hinsichtlich des Umstandes, dass der strategische Investor aus EG._____ die Aktien bereits veräussert hatte, informiert gewesen. Da die Mitar- beiter der CU._____ nach den Vorgaben der Beschuldigten A._____ und B._____ gehandelt hätten und die Beschuldigten über die erwähnten Umstände Bescheid wussten, hätten sie es zumindest in Kauf genommen, dass die Mitarbeiter diese Täuschungshandlungen gegenüber den Kunden der CU._____ begingen, sei es im Rahmen der Telefongespräche, sei es im Rahmen des Versands der Term- Sheets und der Beteiligungsverträge oder sei es beim Betreiben der Website der CU._____ (Urk. 361 S. 192 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vollum- fänglich gefolgt werden, sie werden von der Verteidigung denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt.
E. 4.8 Rechtliche Würdigung
E. 4.8.1 Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wett- bewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Als Grundsatz hält Art. 2 UWG fest, dass jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und wider- rechtlich ist, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbie- tern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter können danach nur Handlungen sein, die objektiv geeignet sind, den Wettbewerb bzw. die Funktionsfähigkeit des Mark- tes zu beeinflussen. Die Generalklausel von Art. 2 UWG wird in den Art. 3 bis 8 UWG durch Spezialtatbestände konkretisiert. Diese umreisst den Bereich, inner- halb dessen fragliche Sachverhalte gegebenenfalls als unlautere Verhaltenswei- sen im Sinne der Art. 3 ff. UWG gelten können. Die inkriminierten Handlungen ei-
- 114 - nes Beschuldigten fallen grundsätzlich unter das UWG, wenn sie sich auf die wettbewerbliche Situation beziehen und objektiv geeignet sind, diese Situation zu beeinflussen. Erforderlich ist ein wirtschaftlicher Zweck, der nur gegeben ist, wenn der Handelnde (zumindest auch) eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt objektiv fördert. Es ist also nicht erforderlich, dass sich das unlautere Verhalten im Rah- men eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen "Täter" und Betroffenem abspielt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unter anderem unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Das Verbot von wettbe- werbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung schafft dem Gebot der Wahr- heit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem es ein Geschäftsge- baren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss zu be- einflussen, indem beim potentiellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird. Die Gefahr der Täu- schung bzw. Irreführung genügt. Eine tatsächliche Beeinflussung ist nicht erfor- derlich, der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn das Verhalten oder das Geschäfts- gebaren objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwi- schen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen. Massgebend dafür, ob von ei- ner solchen Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrun- delegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit. Es ist somit für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (vgl. u.a. BGE 136 III 23 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BGer vom 5. September 2018, 6B_106/2018 E. 2.4.1.; Urteil des BGer vom 28. April 2016, 6B_252/2016 E. 1.2.).
- 115 -
E. 4.8.2 Dass die Beschuldigten A._____ und B._____ unlauteren Wettbewerb betrieben haben, indem sie die Mitarbeiter der CU._____ dazu benutzten, um über die CU._____, ihre Leistungen, über die Preise, die vorrätige Menge und ihre Geschäftsverhältnisse etc. unrichtige oder irreführende Angaben zu machen, wurde gemäss den obigen Erwägungen ausführlich dargelegt. Dieses Geschäfts- gebaren zielte darauf ab, die potentiellen Investoren beim Vertragsschluss zu be- einflussen, indem bei ihnen eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Vorstellung und der Realität bewirkt wurde. Der wirtschaftliche Zweck dieser Handlungen ist offenkundig, nämlich der Verkauf der Effekten der DA._____ und sie waren (ent- gegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____, welche geltend macht, dass die unrichtigen bzw. täuschenden Faktoren für den Kaufentschluss nicht wesent- lich gewesen seien, sondern andere Faktoren wie die Attraktivität, das Unterneh- menskonzept, das Management etc.; vgl. u.a. Urk. 337 S. 32 f.; S. 45) objektiv geeignet, die wettbewerbliche Situation zu beeinflussen. Denn wenn den potenti- ellen Investoren unrichtige bzw. täuschende Angaben zum Investitionsobjekt zur Verfügung gestellt werden, können diese keinen auf der Realität beruhenden Wil- lensentschluss fassen (und allenfalls in andere Effekten anderer Anbieter investie- ren). Zudem genügt es gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wenn schon die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung geschaffen wird, diese muss sich in der Folge nicht verwirklichen. Diese Gefahr war mit Bezug auf das Geschäftsgebaren der Beschuldigten gegeben, es kann diesbezüglich auf die bei der Sachverhaltserstellung an den entsprechenden Stellen gemachten aus- führlichen Erwägungen verwiesen werden. Zum Adressatenkreis, welcher mit den vorliegenden Handlungen angesprochen wurde, machte die Verteidigung des Be- schuldigten A._____ geltend, dass es sich um vermögende bis sehr vermögende Personen und um in Vermögensanlagen erfahrene Kunden gehandelt habe (vgl. u.a. Urk. 337 S. 31). Warum diese Kunden der Täuschungsgefahr bzw. der Ge- fahr der Irreführung nicht ausgesetzt gewesen sein sollen, ist indes nicht ersicht- lich und wird von der Verteidigung auch nicht konkret dargelegt. Vielmehr ist fest- zuhalten, dass die gemachten täuschenden bzw. irreführenden Angaben nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet sind, dass sich auch dieser al- lenfalls durch ihr Vermögen und eine gewisse Anlageerfahrung speziellere Adres-
- 116 - satenkreis täuschen lässt bzw. in einen Irrtum verfällt. Zudem führten im vorlie- genden Fall gerade die Spezialität der Anlage und die durch die CU._____ ge- machten spezifischen Angaben dazu, dass die Investoren nicht in der Lage wa- ren, die Situation und damit den Wert der Investition zu beurteilen. Denn wie soll eine aussenstehende Person gestützt auf falsche bzw. täuschende Angaben den wahren Wert einer Investition erkennen? Zudem hat schon die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim Adressatenkreis nicht nur um reiche und im Bereich der CU._____ versierte Wirtschaftskapitäne handelte (vgl. Urk. 361 S. 194). Weiter liegt der Tatvorwurf nicht im höheren Risiko einer CU._____ Anlage (wofür in der Regel auch eine höhere Rendite erwartet wird), sondern in den unrichtigen und irreführenden Angaben. Diese gemachten täu- schenden Angaben sind nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens auch durchaus geeignet, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der angesprochenen Ad- ressaten sich täuschen lässt bzw. in einen Irrtum verfällt. Dies ist in der Folge ge- schehen, indem u.a. die Privatkläger des vorliegenden Verfahrens in die DA._____ investierten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand wurde schon bei der Sachverhaltserstellung an den entsprechenden Stellen zum Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte A._____ allenfalls nachlässig gewesen sei, indes nicht das Gefühl gehabt habe, in rechtlicher Hin- sicht problematisch gehandelt zu haben (vgl. Urk. 337 S. 35, S. 37, S. 42, S. 44, S. 45), eingegangen. Dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt, wurde ausführlich dargelegt. Die Mitarbeiter der CU._____ handelten nach den Vorga- ben der Beschuldigten A._____ und B._____, worüber diese Bescheid wussten. Der Beschuldigte A._____ - wie auch der Beschuldigte B._____, dieser ist bereits der mehrfachen Widerhandlung gegen das UWG rechtskräftig verurteilt - nahm mit seinem Handeln damit zumindest in Kauf, dass die Mitarbeiter die Täu- schungshandlungen gegenüber den Kunden der CU._____ begingen.
E. 4.8.3 Kein Verbotsirrtum: Die Verteidigung des Beschuldigte A._____ macht mit Bezug auf die Vornahme der Leerverkäufe geltend, dass sich der Beschuldig- te eventualiter in einem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB befunden habe (Urk. 337 S. 44).
- 117 - Vorliegend geht es nicht um die blosse Tatsache von Leerverkäufen, sondern um den Vorwurf, dass den potentiellen Investoren im Beteiligungsvertrag bzw. Ak- tienkaufvertrag fälschlicherweise angegeben wurde, dass sie mit dessen Unter- zeichnung eine Beteiligung erwerben, mithin die CP._____ über die Aktien bereits verfügte oder zumindest schon einen obligatorischen Anspruch auf Eigentums- übertragung erworben hatte. Dass sich der Beschuldigte A._____ der Relevanz dieses Umstandes bewusst war, zeigen zudem seine eigenen Depositionen, wo- nach er den Aktienbestand jeweils überprüft habe (vgl. zu den einzelnen Aussa- gen: Urk. 361 S. 175 ff.), wobei er in Tat und Wahrheit - wie auch der Beschuldig- te B._____ - keinen verlässlichen Überblick über die verfügbaren Aktien hatte (vgl. zum Ganzen einlässlich Urk. 361 S. 179 ff.). Ein Verbotsirrtum liegt somit nicht vor, auch andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Der objektive und subjektive Tatbestand ist somit erfüllt und der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab dem 15. August 2012 schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist so- wie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 361 S. 206 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das
- 118 - schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte
- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermit- teln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Stra- fen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege- hungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sach- lich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ mit 27 Monaten Freiheitsstrafe und den Beschuldigten B._____ mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 40 und einer Busse von CHF 700 be- straft (Urk. 361 S. 364 f.). Die Strafe des Beschuldigten B._____ ist inzwischen rechtskräftig. Zur einfacheren Nachvollziehbarkeit sei vorab in Erinnerung geru- fen, dass der Beschuldigte A._____ der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab dem 15. August 2012 schuldig gesprochen wurde und der Beschuldigte B._____ mit sei- nem Verhalten folgende Tatbestände verwirklicht hat: Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D), mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab dem 15. August 2012, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.2) sowie fahrlässige Verlet-
- 119 - zung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.1).
2. Strafzumessung Beschuldigter A._____ Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufungserklärung für den Fall einer Verur- teilung die Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr (Urk. 371 S. 2) bzw. 22 Monaten (Urk. 503 S. 2). Vor Vorinstanz sah die Verteidigung für den Fall einer vollumfäng- lichen Schuldigsprechung die Ausfällung einer 2 Jahre nicht übersteigenden Frei- heitsstrafe als gerechtfertigt an und führte zur Begründung Folgendes aus: Das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass sei überzogen, dies vor allem weil dieses Strafmass keinen vollständigen Aufschub der Freiheitsstrafe mehr zu- lassen würde. Der Beschuldigte A._____ sei nicht vorbestraft und es würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er weitere Delikte begehen könnte. Ihm sei die Erfahrung des vorliegenden Strafverfahrens sowie die erlittene Untersu- chungshaft Lehre genug. Die Geschäftstätigkeit der CU._____ sei zudem nie auf eine Schädigung von Anlegern ausgelegt gewesen und die auf ein Management- versagen zurückzuführende finanzielle Schieflage der DA._____ wäre zwar be- dauerlich, sei indes auch für den Beschuldigten eine böse Überraschung gewe- sen. Weiter sei nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte A._____ strenger als der Beschuldigte B._____ bestraft werden soll, welchem noch weitere Delikte zur Last gelegt würden (Urk. 337 S. 46 ff.). Vor Berufungsinstanz ergänzte die Verteidi- gung u.a., dass die Vorinstanz die Verjährung betreffend UWG und die Rolle des Beschuldigten A._____ nicht korrekt gewürdigt habe sowie auch nicht berücksich- tigt habe, dass die Geschäftstätigkeit der CU._____ nie auf eine Schädigung der Anleger ausgerichtet gewesen sei. Die ausgefällte Strafe liege mit 27 Monaten zudem knapp über den 24 Monaten, welche noch den vollständigen Aufschub der Strafe erlauben würden (Urk. 503 S. 63 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Bestrafung des Beschul- digten A._____ mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 400). Hinsichtlich der mehr- fachen Widerhandlungen gegen das UWG seien die deliktische Dauer, die Anzahl
- 120 - der betroffenen Investoren, die von diesen investierten Beträge sowie der ent- standene Schaden beträchtlich. Die vom Beschuldigten offenbarte kriminelle Energie müsse dabei als ausgeprägt bezeichnet werden, habe das deliktische Geschäftskonzept doch einiges an Geschick und Planung erfordert. Der Beschul- digte habe einzig und alleine aus egoistischen Beweggründen gehandelt, nämlich um sich ein Vermögen anzuhäufen, welches er dann im grossen Stil ausgeben konnte. Sein Verhalten habe ihm einen Gewinn von über EUR 8 Mio. beschert, welchen er auf Kosten der Investoren erzielt habe. Hinzu käme die Widerhand- lung gegen das FINMAG, welche sich über einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren erstreckt hätte und bei welcher der Beschuldigte ein dreistes Verhalten an den Tag gelegt habe, indem er in einem Fragebogen der FINMA die bestehenden Verbindungen verheimlicht habe. Die durch die Vorinstanz ausgefällte Strafe sei daher zu tief (Urk. 332 S. 17 f.; Urk. 495 S. 8 ff.).
E. 5 Strafantrag betreffend das UWG
E. 5.1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO stellte mit Eingaben vom
24. März 2017 und vom 11. Januar 2018 (Ergänzung) Strafantrag betreffend Wi- derhandlungen gegen das UWG (Urk. 21301086 ff. und Urk. 21301105 ff.).
E. 5.2 Die Verteidigungen der beiden Beschuldigten machten im Verfahren vor der Vorinstanz geltend, die Strafantragsfrist sei verpasst, da der Bund bzw. des- sen Amtsstellen bereits früher von den Anschuldigungen Kenntnis erhalten hät- ten, nämlich das Eidgenössische Finanzdepartement EFD bereits mit der Korres- pondenz mit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Juni 2016 und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA jedenfalls Ende November 2016 (Urk. 337 S. 9 ff.; Urk. 340/1 S. 35 f.).
E. 5.3 Gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG ist zur Stellung eines Strafantrages legiti- miert, wer nach den Artikeln 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Diese Legitimation steht unter anderem dann, wenn die Interessen mehrerer Personen oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind, gemäss Art. 10 Abs. 3
- 43 - lit. b UWG auch dem Bund zu, wobei der Bund in diesem Falle durch das Staats- sekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten wird (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den un- lauteren Wettbewerb; SR 241.3). Die Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG sind vorliegend erfüllt und das SECO mithin zur Einreichung des Straf- antrags berechtigt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darf sich der Bund nur in besonderen Fällen und nur im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen. Wenn andere Bundesstel- len von möglichen UWG-Verletzungen Kenntnis erhalten, so kann dies - entgegen den Ausführungen der Verteidigungen - mithin nicht per se zur Auslösung der An- tragsfrist führten. Die Eidgenossenschaft verfügt über diverse Bundesbehörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten und Abteilungen. Ausgehend von den Aus- führungen der Verteidigungen müssten diese untereinander von sämtlichen ihnen zugetragenen Informationen bzw. Vorgängen quasi automatisch Kenntnis erhal- ten, sich untereinander unverzüglich austauschen und allenfalls jeweils zeitgleich handeln. Die Ausführungen der Verteidigungen gehen damit ins Leere. Lediglich die Kenntnisnahme von der Tat sowie der Täterschaft durch die zuständige Bun- desbehörde, welche auch über die notwendigen Befugnisse verfügt, vermag die Antragsfrist auszulösen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Weiterleitungspflicht der weiteren Bundesbehörden betreffend Infor- mationen, welche für einen Strafantrag des SECO relevant sind bzw. sein könn- ten, statuiert werde und sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwal- tungsrechts nicht herleiten lasse (Urk. 361 S. 47 ff.). Dies ist auch daher sachge- recht, da nur schon die Abklärung, welches die zuständige Behörde ist, Zeit in Anspruch nehmen kann. Da mithin darauf abzustellen ist, wann das SECO Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat, was mit dem Schreiben vom 9. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an das SECO ("Information zur Prüfung der Strafantragsstellung") der Fall war (Urk. 21301001 ff.), ist der Strafantrag des SECO rechtzeitig erfolgt. Auf die von den Privatklägern gestellten Strafanträge ist mithin nicht einzugehen.
E. 6 Verjährung
- 44 -
E. 6.1 Die strafbaren Handlungen, welche in der Anklageschrift beiden Beschul- digten zur Last gelegt werden, ereigneten sich zwischen dem 3. April 2008 und dem 6. Mai 2016 (Anklageschrift S. 11 ff., S. 23 ff und S. 39.).
E. 6.2 Seit dem 1. Januar 2007 bis zur Revision der Verjährungsvorschriften, welche am 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt wurde, trat die Verfolgungsverjährung für Tatbestände, welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht sind, nach 7 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Das neue Recht sieht dem- gegenüber eine 10-jährige Verjährungsfrist vor (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Das neue Verjährungsrecht gelangt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn die Straftat nach seinem Inkrafttreten verübt wurde. Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungs- verjährung nach dem alten Recht, es sei denn, dass das neue Recht für den Be- schuldigten das mildere ist (der Grundsatz der "lex mitior"; Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch in Bezug auf die Verjährung vgl. u.a. BGE 129 IV 49, E. 5.1.).
E. 6.3 Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG: Die Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist als tatbestandliche Hand- lungseinheit und daher als Dauerdelikt zu beurteilen (vgl. Urteil SK.2015.31 des Bundesstrafgerichts vom 3. November 2015, E. 2.3.1 f. und E. 3.1). Von einer tat- bestandlichen Handlungseinheit ist selbst dann auszugehen, wenn man zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich eines gewissen Aktienumfangs ein Handeln auf dem Primärmarkt zu bejahen ist, ein solches für den übrigen Umfang aber ver- neint wird (vgl. die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in Urk. 337 S. 6 f. und Urk. 503 S. 9 f.). Ein gewerbsmässiges und öffentliches An- bieten von Effekten setzt nämlich auch für den Fall, dass nur ein Teil der Transak- tionen innerhalb einer Gruppe erfolgten, ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus (vgl. Urteil SK.2015.31 des Bundesstrafgerichts vom 3. November 2015, E. 2.3.1 f. und E. 3.1.). Damit beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an welchem die letzte Handlung ausgeführt wurde. Die Taten waren somit im Zeitpunkt der Fäl- lung des erstinstanzlichen Urteils noch nicht verjährt. Dies wird auch von der Ver- teidigung des Beschuldigten A._____ nicht bestritten (vgl. Urk. 337 S. 7).
- 45 -
E. 6.4 Widerhandlungen gegen das UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG: Die Vorinstanz erachtete sämtliche Handlungen, welche als Widerhandlungen gegen das UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG zur Anklage gebracht wurden, als verjährt, soweit sie sich vor dem 15. August 2012 ereignet haben (7 Jahre vor Urteilsfäl- lung, vgl. Urk. 361 S. 52). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung eine Verurteilung auch für die Zeit vor dem 15. August 2012 (Urk. 400 S. 2). Sie macht geltend, dass es sich bei den Widerhandlungen gegen das UWG mit Bezug auf die Täuschung über den Preis sowie der Täuschung über das Aktionariat der DA._____ um natürliche Handlungseinheiten handle, welche auf einem einheitlichen Willensakt beruhten. Sie würden daher aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs als einheitliches Geschehen erscheinen. Daher habe mit Bezug auf die Zif- fern E. 1, E. 2, E. 3 und E. 5 die Verjährung frühestens im Jahre 2014 begonnen; die Taten seien mithin noch nicht verjährt. Verjährt seien indes die vorgeworfenen Handlugen mit Bezug auf die Täuschung über die vorrätige Menge (Anklageziffer E. 4) für die Zeit vor dem 15. August 2012 (Urk. 332 S. 16; Urk. 495 S. 13 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden: Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG keine Elemente enthält, die ausdrücklich oder zumindest sinngemäss ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten erfassen und daher die einzelnen Handlungen keine verjährungsrechtliche Einheit bilden. Jedermann ist ständig verpflichtet, sich irreführender Handlungen im Sinne von Art. 3 lit. b UWG zu ent- halten, und hat das vom UWG geschützte Rechtsgut des lauteren und unver- fälschten Wettbewerbs andauernd zu respektieren. Dass diese Pflicht andauernd besteht, bedeutet nicht, dass die Missachtung dieser Pflicht von dem in Frage stehenden Straftatbestand sinngemäss mitumfasst werde (Urteil BGer 6S.184/2003 vom 16. September 2003, E. 1.2 f.). Es liegen keine Gründe vor, welche ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtferti- gen würden, zumal das Bundesgericht seine Auffassung ausführlich begründete. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von mehrfachen Täuschungshandlungen zulas-
- 46 - ten der individuell Geschädigten ausgegangen (Urk. 361 S. 49 ff.), womit die Ver- jährung mit jeder einzelnen Handlung einzeln zu laufen beginnt. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ führte hierzu aus, dass die Verfol- gungsverjährung betreffend unlautere Aussagen auf der Website www.CU._____.ch bereits mit der Aufschaltung der Aussagen auf der Website zu laufen begonnen hätte (Urk. 337 S. 7, Urk. 503 S. 11 ff.). Dem ist nicht so, denn solange Inhalte auf einer Website publiziert bleiben, können diese von potentiel- len Adressaten immer wieder zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Kenntnis ge- nommen werden. Wenn sich die Verteidigung des Beschuldigten A._____ auf ei- nen Fall von Ehrverletzung bezieht (vgl. den Verweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich; UE170083), so ist hierzu festzuhalten, dass ei- ne solche Verletzung der Ehre schon mit der Publikation vollendet ist. Täuschen- de Angaben im Sinne des UWG setzen indes eine unbestimmte Anzahl Personen einer Täuschungsgefahr aus. Dies hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten (Urk. 361 S. 51 f.) und auch die Verteidigung selber geht in ihren Ausführungen von keiner verjährungsrechtlichen Einheit aus (vgl. Urk. 337 S. 7 f.). Somit sind die vor dem 15. August 2012 angeklagten Widerhandlung gegen das UWG gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG verjährt und das Verfahren diesbezüglich einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). II. Schuldpunkt
1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung
E. 9 Oktober 2018 E. 2.3.1 f. m.w.H.; Urteil 6B_922/2016 des BGer vom 14. Juli 2017 E. 2.2.3). Die Bewilligungspflicht des Emissionshauses darf indes nicht
- 71 - dadurch umgangen werden, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter- stehenden Personen für sich alleine nicht alle Voraussetzungen für die Bewilli- gungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine Emissions- haustätigkeit ausgeübt wird. Der Schutz des Marktes und der Anleger rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheit- liche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Perso- nen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (bzw. finanzielle/geschäftliche), organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und einzig eine Ge- samtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanz- marktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten bzw. auf- grund der Umstände (Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten, faktisch gleicher Geschäftssitz, wirtschaftlich unbegrün- dete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse, zwischengeschaltete Treuhand- strukturen) davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder still- schweigend – arbeitsteilig und zielgerichtet eine gemeinsame Aktivität im auf- sichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Dabei ist die feste Übernahme von Aktien einer zwar verbundenen, aber dennoch als Drittperson qualifizierenden Gesellschaft zwecks Weiterverkaufs an das Publikum als bewilligungspflichtige Tätigkeit als Emissionshaus im Primärmarkt, mithin als Primärmarktgeschäft, zu qualifizieren (vgl. Urteile 2C_1068/2017 bzw. 2C_1070/2017 des BGer vom 9. Ok- tober 2018 E. 2.3.3. m.w.H.; BGE 136 II 43 E. 4.3.1; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts B-7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6.3.2, m.w.H. sowie B-5274/2015 E. 8.3.1.). Dass es sich bei Erwerbsgeschäften um blosse Vorberei- tungshandlungen handelt, kann u.a. der Umstand zeigen, dass die vorgängigen Verkäufe zwischen eng verbundenen Personen oder Gesellschaften zu Preisen erfolgen, die deutlich unter den gegenüber DA._____ in Rechnung gestellten Preisen liegen (Urteil B-7861/2008 des Bundesverwaltungsgerichts, E. 6.3.2).
E. 10 Dezember 2014 des Beschuldigten A._____ an die DA._____ (Urk. 50201183 f.); Schreiben vom 29. November 2013 sowie E-Mail vom 19. Dezember 2013 von DN._____ an die beiden Beschuldigten (Urk. 50201415 ff. bzw. Urk. 50301357 ff. betreffend verdeckte Gewinnausschüttung).
- 75 - Die Verteidigung machte schon im Verfahren vor Vorinstanz geltend, dass diese erwähnten Umstände und Kontakte zwischen den Beschuldigten und DN._____ bzw. von diesem beauftragten Personen sich auf die weiteren Aufgaben der CU._____ bezogen hätten (Urk. 337 S. 21). Dies kann nur schon mit Bezug auf die oben erwähnten Dokumente widerlegt werden. In diesen geht es nicht - wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 337 S. 21 ff.) - um übliche geschäftliche Kontakte, orthographische Korrekturen sowie die Durchsicht von Schreiben. Exemplarisch sei das oben erwähnte Schreiben der DP._____ AG an DH._____ vom 8. Dezember 2013 (Urk. 41305122) erwähnt, gemäss welchem der Beschuldigte A._____ die DP._____ AG bzw. DN._____ angerufen und da- rum gebeten habe, den DH._____ bereits vorliegenden Aktienkauf- und Treu- handvertrag auf eine runde Aktienstückzahl abzuändern. Hingewiesen werden kann zudem auf das oben erwähnte Schreiben der DP._____ AG an DH._____ vom 24. April 2013 (Urk. 41305111; Urk. 50201410 ff.), gemäss welchem der bei- liegende Aktienkauf- und Treuhandvertrag zwischen der DP._____ AG und der CP._____, um dessen Unterzeichnung DH._____ im Schreiben gebeten wird, am Vortag mit den beiden Beschuldigten abschliessend besprochen worden sei. Die Kontakte der Beschuldigten zur DP._____ bzw. DN._____ standen mithin - ent- gegen der Verteidigung (Urk. 337 S. 21) - nicht in Zusammenhang mit weiteren Aufgaben bzw. nachgelagerten Dienstleistungen, sondern es ging um die Koordi- nation der Aktienübernahmen von der DP._____ AG/GmbH durch die CP._____. An einer solchen Koordination hatten zudem sämtliche Beteiligten ein Interesse. Der Beschuldigte A._____ und DN._____ haben zwischen dem 18. Mai 2015 und dem 11. Mai 2016 – mithin während weniger als einem Jahr – 88 Telefonate mit einer Verbindungsdauer von mehr als einer Minute geführt; die gesamte Anzahl an telefonischen Kontakten sowie an diesbezüglichen Versuchen lag im genann- ten Zeitraum bei 258 (vgl. Urk. 30701013 ff.). Auch diese häufigen Kontakte, wel- che alle paar Tage stattfanden, weisen klar auf eine intensive Zusammenarbeit und einen regen Austausch hin. Zu Recht hat daher schon die Vorinstanz ausge- führt, dass dieser enge Kontakt erstaunlich erscheint, da es ja zwischen der CU._____ und der DA._____ - gegen aussen hin - keinerlei vertragliche Bezie-
- 76 - hungen gab und zudem diesen beiden Unternehmen noch die CP._____ zwi- schengeschaltet wurde, welche die Aktien der DA._____ hielt, welche durch die CU._____ vermittelt wurden (vgl. Urk. 361 S. 104). Die rege Kommunikation zwi- schen den Beschuldigten A._____ und B._____ mit DN._____ (und mit weiteren von DN._____ beauftragten Personen) findet sich auch im regelmässigen E-Mail- Kontakt. Dabei ging es um die Geschäfte der DA._____ (vgl. die Auswertung des E-Mail-Verkehrs des Zeitraums Januar 2008 bis Mai 2016 in Urk. 0801001-661 ff.). Dieser intensive telefonische und schriftliche Austausch lässt sich nicht mit den von der Verteidigung geltend gemachten nachgelagerten Dienstleistungen wie dem Versorgen von Investoren mit aktuellen Informationen (Urk. 337 S. 21 f.) erklären, zumal die Inhalte der schriftlichen Dokumente klar eine andere Sprache sprechen. Auffällig ist auch die Diskrepanz zwischen den Sonderkonditionen, zu welchen die Aktien durch die CP._____ erworben werden konnten und den Preisen, welche die Investoren in der Folge dafür bezahlten, was ebenfalls ein Indiz für ein grup- penmässiges Handeln darstellt (vgl. hierzu Urteil B-7861/2008 des Bundesverwal- tungsgerichts, E. 6.3.2). Es kann mithin festgehalten werden, dass die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ trotz ih- rer formaljuristischen Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich bei einer ein- heitlichen (wirtschaftlichen) Betrachtungsweise als Gruppenverbund zu werten sind, da - wie erstellt - zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge Verbindungen bestehen und ein gemeinsames, koordiniertes und arbeitstei- liges Vorgehen erfolgte. Völlig irrelevant ist daher die Einwendung der Verteidi- gung, dass diese Gesellschaften gegen aussen nicht als Unternehmensgruppe aufgetreten seien (Urk. 337 S. 18). Im Gegenteil hatten die Beschuldigten - wie schon erwähnt - keinerlei Interesse daran, die engen Beziehungen und Verflech- tungen offen zu legen, was auch die vorliegende Strafuntersuchung zeigte. Eben- so wenig verfängt das Argument, dass die vorgelagerten Erwerbsgeschäfte nicht nur zum Schein erfolgt seien (Urk. 337 S. 20). Denn diese sind in jedem Fall aus- schliesslich im Hinblick auf eine spätere Veräusserung an die Investoren erfolgt. Es liegt somit eine Gruppentätigkeit im Sinne der Rechtsprechung vor. Auch die FINMA kam in ihrer (nicht rechtskräftigen) Verfügung vom 22. März 2018 zum
- 77 - Schluss, dass die CU._____, die DA._____, die CP._____, die DP._____ AG/GmbH, die DI._____ und die beiden Beschuldigten eine planmässige und ar- beitsteilige Gesamtaktivität entwickelten, die im Endeffekt den Zweck hatte, Effek- ten an Anleger zu veräussern und damit ein gruppenweises Zusammenwirken vorliegt (Urk. 70201056 S. 20 f.).
E. 15 August 2012 (Verjährung) bis am 3. Mai 2016 (bzw. hinsichtlich des Beschul- digten B._____ bis am 29. Februar 2016) die gesamte Tätigkeit der Beschuldigten als deliktisch zu erachten ist. Eine andere Tätigkeit (nicht deliktischer Natur) ha- ben die CU._____ bzw. die Beschuldigten in jener Zeit aktenkundig nicht ausge- übt. Der Beschuldigte B._____ liess zwar ausführen, dass sein Vermögen nicht ausschliesslich aus der Vermittlung von Aktien erwirtschaftet worden sei (Urk. 340/1 S. 42). Woher sonst sein Vermögen herrühren soll, führte er indes nicht aus und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Dies zeigen insbesondere die eige- nen Aussagen des Beschuldigten B._____ zu seinen persönlichen Verhältnissen auf, in welchen er keine anderen Tätigkeiten oder Einkünfte erwähnt. Darauf,
- 141 - dass die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte direkt aus den durch die UWG-relevante Vermittlung der Aktien an die Investoren stammen, wird nachfol- gend einzugehen sein. Die Vorinstanz hat zur Berechnung der erlangten Vermö- gensvorteile zunächst minutiös dargelegt, welche Beträge im relevanten Zeitraum
- und damit unter Berücksichtigung der Verjährung (vgl. den Einwand der Vertei- digung des Beschuldigten A._____ in Urk. 337 S. 49) - durch die Investoren auf die Konten der CW._____ Treuhand AG einbezahlt wurden. Sie kam dabei unter Prüfung der entsprechenden Bankunterlagen zum Schluss, dass bis zum 18. April 2016 Gelder in Höhe von insgesamt EUR 33'424'709.65 (relevanter Zeitraum Be- schuldigter A._____) bzw. bis zum 29. Februar 2016 EUR 32'276'709.65 (relevan- ter Zeitraum Beschuldigter B._____) eingegangen sind. Weiter brachte die Vo- rinstanz von diesen Einzahlungen die Provisionen in Abzug, welche während den relevanten Zeiträumen als Lohn an die Kundenberater der CU._____ ausbezahlt wurden, wobei sie auch hier die Bankunterlagen prüfte. Unter der Berücksichti- gung, dass nur die Hälfte der als Provisionen von der CW._____ Treuhand AG an die CU._____ zurücküberwiesenen Beträge (EUR 8'456'173 bzw. EUR 8'230'153 bis 29. Februar 2016) an die Kundenberater der CU._____ ausbezahlt wurde und die andere Hälfte der Provisionszahlungen bei der CU._____ verblieb, führt dies zu einem Abzug von EUR 4'228'087 (Beschuldigter A._____) bzw. EUR 4'115'077 (Beschuldigter B._____). Weiter brachte die Vorinstanz diejenigen Beträge in Ab- zug, welche für den Ankauf von Aktien der DA._____ verwendet wurden. Sie überprüfte dabei sämtliche Transaktionen anhand der Bankunterlagen der Liech- tensteinischen Landesbank sowie der VP Bank AG und kam zum Schluss, dass von diesen beiden Konten der CP._____ EUR 15'942'755.54 (bzw. EUR 15'387'505.54 bis zum 29. Februar 2016) für den Ankauf von Aktien der DA._____ verwendet wurden. Somit wurden betreffend die Widerhandlungen ge- gen das UWG in den deliktsrelevanten Zeiträumen EUR 13'253'867.11 (Beschul- digter A._____) bzw. EUR 12'774'127.11 (Beschuldigter B._____) erwirtschaftet. Ausgehend von den gegenüber den Steuerbehörden eingereichten Erfolgsrech- nungen der CU._____ hat die Vorinstanz die weiteren Kosten wie Raumaufwand, Büro- und Verwaltungsaufwand etc. mit ca. einer Mio. EUR pro Jahr einberechnet
- was als äusserst grosszügig zu werten ist - und kam in der Folge auf einen im
- 142 - deliktsrelevanten Zeitraum erwirtschafteten Gewinn von mindestens EUR 8 Mio. (Urk. 361 S. 314 ff.). Bei der Höhe der durch die beiden Beschuldigten aufgrund der Widerhandlungen gegen das FINMAG erwirtschafteten Vermögensvorteil ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass dieser sich hinsichtlich eines gewissen Anteils mit denjenigen Ge- winnen überschneiden, welche den beiden Beschuldigten zufolge ihrer Wider- handlungen gegen das UWG erwirtschaftet haben. So ergibt sich bei den Wider- handlungen gegen das FINMAG auf Grund der Verjährung auf der einen Seite in zeitlicher Hinsicht eine längere deliktsrelevante Dauer. Auf der anderen Seite be- trifft der Effektenhandel ohne Bewilligung lediglich einen Teil der Aktien, nämlich 4'258'094 der insgesamt durch die CP._____ erworbenen 6'845'501 Aktien (vgl. vorstehend Ziff. II. 3.2.4.). Wiederum unter Berücksichtigung der Abzüge kam die Vorinstanz auch hinsichtlich der Berechnung unter dem Aspekt der Widerhand- lungen gegen das FINMAG zum Schluss, dass der durch die Beschuldigten delik- tisch erwirtschaftete Gewinn mindestens EUR 8 Mio. betragen hat (Urk. 361 S. 318 f.). Diese Berechnungen der Vorinstanz erweisen sich als korrekt, schlüs- sig sowie sachgerecht und berücksichtigen insbesondere das vom Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung angewendete sowie in der Lehre befürwortete gemässigte Bruttoprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip in die Be- messung einbezieht (zum Ganzen vgl. BSK StGB I-Baumann, Art. 70/71 N 34). Auch von Seiten der Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden keine sub- stantiierten Einwendungen gegen die Berechnung des deliktisch erlangten Ver- mögensvorteils vorgebracht. Diese Gewinnberechnung erweist sich zudem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Umfang von EUR 6‘654‘811.10 plus CHF 1‘487‘534.10, mithin rund EUR 8 Mio. (vgl. vorstehend Ziff. 2.7.2. sowie Urk. 361 S. 121) am Gewinn der CP._____ par- tizipierten, als in jedem Fall nicht zu hoch bemessen. Die Beschuldigten haben zudem u.a. weitere Barbezüge zulasten der CP._____ getätigt (vgl. Urk. 50802001 S. 46), partizipierten am Gewinn der CU._____ und erzielten über sie ein monatliches Einkommen.
E. 0016 m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70
n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71
o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72
p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73
q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem B._____ Nr. 74 Etui)
E. 19 Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Die Verwertungserlöse werden beschlagnahmt und die Beschlagnahme im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositivziffern 16 und 17 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflich- tung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Gegenstand Inhaber Anh. D
a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, A._____ Nr. 35 Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeug- ausweis
b) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit A._____ Nr. 36 Mondphase
c) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37
d) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von A._____ Nr. 38 Dali
e) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39
f) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, A._____ Nr. 40 num./sign.
g) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41
h) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42
- 168 -
i) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43
j) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Ana- A._____ Nr. 44 logue, Medium: Oil in Convas
k) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45
l) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben A._____ Nr. 46 Nr. 312"
m) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben A._____ Nr. 47 Nr. 310"
n) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48
o) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49
p) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50
q) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz B._____ Nr. 65 241.00.1, Item 719010
r) Mercedes McLaren (Halterin: CU._____ AG; B._____ Nr. 68 Stamm-Nr.: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. Sep- tember 2007)
s) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: CU._____ B._____ Nr. 69 AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012)
E. 20 Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vor- stehenden Dispositivziffern 16 und 17 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvoll- streckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungs- massnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längs- tens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderun- gen: Gegenstand Inhaber Anh. D
a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22
b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23
c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24
d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25
- 169 -
e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26
f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27
g) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 29 Modell Grande Memovox
h) Armbanduhr Brequet A._____ Nr. 30
i) Armbanduhr Maurice Lacroix A._____ Nr. 31 "Shooting Stars Benefit"
j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und A._____ Nr. 32 schwarzer Panther"
k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Refe- B._____ Nr. 66 renz SY4314395NP1C7A, Item 25/28
l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, Ti- B._____ Nr. 67 tan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-540325- 0016
m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70
n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71
o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72
p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73
q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem B._____ Nr. 74 Etui)
E. 21 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
10. Januar 2017 beschlagnahmten Fr. 9'900.– werden zur Deckung der Ver- fahrenskosten des Beschuldigten A._____ verwendet.
E. 22 Die eingezogenen Vermögenswerte und die Ersatzforderungen gemäss vor- stehenden Dispositivziffern 16 und 17 werden vorab zur Deckung der restli- chen Verfahrenskosten verwendet. Der die Verfahrenskosten übersteigende Mehrerlös verfällt bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 8'720'000.– dem Staat. Ein allfälliger über den Maximalbetrag hinausgehender Mehrerlös wird unter Vorbehalt allfällig anderweitig bestehender Sicherungsmassnahmen den Beschuldigten herausgegeben.
E. 23 Das den Beschuldigten A._____ betreffende erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 34 und 37) wird bestätigt.
- 170 -
E. 24 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen im erstinstanz- lichen Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit Fr. 69'687.13 (abzüglich Akontozahlung von Fr. 15'800.–) aus der Gerichtskas- se entschädigt.
E. 25 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (1) für das erstin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'200.– zu bezah- len.
E. 26 Den Privatklägern C._____ (7), G._____ AG (19) und K._____ (27) werden für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigungen zugespro- chen.
E. 27 Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
E. 28 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung A._____ (abzüglich Akontozah- Fr. 65'000.– lung von Fr. 30'943.95) amtliche Verteidigung B._____ (abzüglich Akonto- Fr. 35'000.– zahlung von Fr. 19‘874.60) Fr. 4'399.55 diverse Kosten (Lagergebühren)
E. 29 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zu fünf Zehnteln, dem Beschuldigten B._____ zu zwei Zehnteln sowie den Privat- klägern 15 (E._____), 19 (G._____ AG), 23 (H._____) und 27 (K._____) zu je einem Vierzigstel auferlegt und im Umfang von zwei Zehnteln auf die Ge- richtskasse genommen. Den Beschuldigten A._____ und B._____ werden ausserdem je die Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung auferlegt.
- 171 -
E. 30 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Vertreter der Privatkläger jeweils im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger; − die übrigen Privatkläger (je gegen Empfangsschein); (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Fürstliche Landgericht Liechtenstein unter besonderem Hinweis auf Dispositivziffer 14 (gegen Empfangsschein); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Vertreter der Privatkläger jeweils im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger; − die übrigen Privatkläger (auf Verlangen); − die Bundesanwaltschaft; − das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung; − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA; − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (= Privatklägerin 1); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich betr. Tätigkeitsverbote gemäss Dispositivziffer 5 und Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils; − das Migrationsamt des Kantons Zürich;
- 172 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) und die Oberstaatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, gemäss Disposi- tivziffer 7-22; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 7-22 und betreffend Beschluss (Sachkautionen 10377, 10430, 10385); und im Dispositivauszug an − die CO._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 7; − die UBS Switzerland AG, Corporate Center Injunctions, P.O. Box, 8098 Zürich, gemäss Dispositivziffer 8; − die DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, …, gemäss Dis- positivziffern 9, 18 e) - j) und p) - q); − die Credit Suisse (Schweiz) AG, Compliance and Regulatory Affairs In- quiries and Injunctions, FSRA 4, 8070 Zürich, gemäss Dispositivziffern 18 a) bis d); − die EE._____ AG, … gemäss Dispositivziffer 18 k); − die EF._____ Bank AG, …, gemäss Dispositivziffern 18 l) bis o); − das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg, Cité Judiciaire, L-2080 Luxembourg, gemäss Dispositivziffer 12 (und 11); − das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, Spaniagasse 1, FL-9490 Vaduz, gemäss Dispositivziffern 13-15.
E. 31 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 173 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. November 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Wolter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190467-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichts- schreiberin MLaw Wolter Urteil vom 4. November 2021 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Pellegrini, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie 1.-6. ...
7. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 8.-12. ...
13. D._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger
14. ...
- 2 -
15. E._____,
16. ...
17. F._____,
18. ...
19. G._____ AG, 20.-22. ... Privatkläger und Zweitberufungskläger
23. H._____, Privatkläger, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger
24. I._____,
25. J._____,
26. ...
27. K._____, 28.-29. ... Privatkläger und Zweitberufungskläger
30. L._____, Dr., Privatkläger und Anschlussberufungskläger 31.-36. ...
37. M._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 38.-83. ... 7 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, 15 vertreten durch lic. iur Y2._____, 17 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, 23 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____, 19, 27 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y5._____, betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
15. August 2019 (DG180216)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2018 (Urk. 00101019 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D), sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das BG gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab 15. August 2012.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das BG gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab 15. August 2012, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.2), sowie − der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.1).
- 4 -
3. Das Verfahren betreffend Anklageziffer G, Übertretung des BG über die Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG durch den Beschuldigten B._____, wird eingestellt.
4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
c) Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 37 Tage, die durch Untersuchungs- haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 38 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 40 und einer Busse von CHF 700.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
c) Die Geldstrafe ist im Umfang von 150 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.
d) Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 210 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
e) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Ta- gen.
6. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Dauer von zwei Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaf- ten tätig zu sein.
- 5 -
7. Dem Beschuldigten B._____ wird für die Dauer von zwei Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaf- ten tätig zu sein.
8. Die Privatkläger N._____ (18), O._____ (20) und P._____ (59) werden aus dem Rubrum entfernt.
9. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den fol- genden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − Q._____ (2), EUR 140'000, zuzüglich 2 % Zins ab 26. Mai 2015; − R._____ (3) und S._____ (4), insgesamt EUR 490'000, zuzüglich 5 % Zins ab 2. Dezember 2015; − T._____ (5) und U._____ (6), insgesamt EUR 52'500, zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2012; − C._____ (7), EUR 840'000, zuzüglich 5 % Zins ab 8. November 2015; − V._____ (8), EUR 518'600; − W._____ (9), EUR 585'000; − AA._____ (10), EUR 202'500, zuzüglich 5 % Zins ab 17. März 2014; − AB._____ (11), EUR 62'500, zuzüglich 5 % Zins ab 11. Dezember 2012; − D._____ (13), EUR 307'500, zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2013; − AC._____ (14), EUR 630'000, zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2015; − AD._____ (16), EUR 1'267'186; − F._____ (17), EUR 402'500, zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juli 2013; − AF._____ (21), EUR 1'170'000; − AG._____ (22), EUR 157'500, zuzüglich 5 % Zins ab 31. Oktober 2012; − H._____ (23), EUR 332'640, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2015; − I._____ (24), EUR 317'640; − J._____ (25), EUR 272'500; − AH._____ (26), EUR 167'000, zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juni 2013; − AI._____ (29), EUR 763'000, zuzüglich 5 % Zins ab 21. April 2015; − L._____ (30), EUR 552'000, zuzüglich 5 % Zins ab 6. Dezember 2014;
- 6 - − AJ._____ (31), EUR 265'000, zuzüglich 5 % Zins ab 27. November 2014; − AK._____ (32), EUR 82'250 zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juli 2014; − AL._____ (34), EUR 137'614.68, zuzüglich 5 % Zins ab 9. August 2014; − AM._____ (35), EUR 98'000, zuzüglich 5 % Zins ab 12. September 2015; − AN._____ (36), EUR 62'500 zuzüglich 5 % Zins ab 24. April 2013; − M._____ (37), EUR 238'000 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2015; − AO._____ (38), EUR 157'500; − AP._____ (40), EUR 250'000, zuzüglich 5 % Zins ab 28. Juni 2013; − AQ._____ (41), EUR 160'280, zuzüglich 5 % Zins ab 2. November 2013; − AR._____ (42), EUR 62'500 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Juli 2013; − AS._____ (43) und AT._____ (69), insgesamt EUR 37'500, zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2013; − AU._____ (44), EUR 55'045.87, zuzüglich 5 % Zins ab 21. Mai 2014; − AV._____ (46), EUR 205'500, zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2014; − AW._____ (47), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 8. November 2014; − BA._____ (48), EUR 700'000, zuzüglich 5 % Zins ab 17. August 2014; − BB._____ (49), EUR 140'000; − BC._____ (50), EUR 410'000 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Januar 2015; − BD._____ (51), EUR 49'000; − BE._____ (52), EUR 52'640; − BF._____ (53), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 18. Dezember 2014; − BG._____ (54), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 20. März 2015; − BH._____ (55), EUR 42'000, zuzüglich 5 % Zins ab 11. Dezember 2014; − BI._____ (56), EUR 280'000 zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2015; − BJ._____ (57), EUR 98'000 zuzüglich 5 % Zins ab 3. August 2015; − BK._____ (58), EUR 210'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juli 2015; − BL._____ (60), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 24. September 2015; − BM._____ (61), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 24. September 2015;
- 7 - − BN._____ (62), EUR 210'000, zuzüglich 5 % Zins ab 13. Oktober 2015; − BO._____ (63), EUR 280'000, zuzüglich 5 % Zins ab 2. Dezember 2015; − BP._____ (64), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2015; − BQ._____ (65), EUR 28'000, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Dezember 2015; − BR._____ (66), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Dezember 2015; − BS._____ AG (71), EUR 268'807.34; − BT._____ (73), EUR 42'000, zuzüglich 5 % Zins ab 23. September 2015; − BU._____ (75), EUR 350'560, zuzüglich 5 % Zins ab 16. März 2015; − BV._____ (76), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2015; − BW._____ (77), EUR 294'000, zuzüglich 5 % Zins ab 26. Mai 2015; − CA._____ AG (78), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2014; − CB._____ (79), EUR 112'000, zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2015; − CC._____ (80), EUR 28'000 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Dezember 2015; − CD._____ (81), EUR 50'000, zuzüglich 5 % Zins ab 17. November 2013; − CE._____ (82), EUR 265'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2014; − CF._____ (83), EUR 28'000. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen.
10. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − Q._____ (2), EUR 140'000, zuzüglich 2 % Zins ab 6. April 2016; − AN._____ (36), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2016; − M._____ (37), EUR 112'000, zuzüglich 5 % Zins ab 14. März 2016; − CG._____ (39), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 14. März 2016; − CH._____ (67), EUR 28'000, zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2016; − CI._____ (68), EUR 280'000 zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2016; − CJ._____ (70), EUR 49'000 zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2016; − BT._____ (73), EUR 28'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. März 2016;
- 8 - − CK._____ (74), EUR 28'000. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen.
11. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − E._____ (15); − G._____ AG (19); − K._____ (27); − CL._____ (28); − CM._____ (45); − CN._____ (72).
12. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: − AG._____ (22); − I._____ (24); − AK._____ (32); − AM._____ (35); − AN._____ (36); − AV._____ (46); − BC._____ (50); − BH._____ (55); − BO._____ (63); − BS._____ AG (71); − BT._____ (73); − CE._____ (82).
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2017 beschlagnahmten vier Ecstasy-Pillen (Lagernummer B02322-2016; Asservat-Nr. A009'324'565) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zü- rich als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
14. Von der Anordnung einer Sperrung der URL http://www.CU._____.ch wird abgesehen.
- 9 -
15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017 (Beschuldigter 1) und vom 11. Januar 2017 (Beschul- digter 2) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der CO._____ auf den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (Geschäfts-Nr.), Inhaber Anh. D
a) CO._____ Nr. 1 Nr. 7 A._____
b) CO._____ Nr. 2 Nr. 55 B._____ Die CO._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
16. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juni 2016 (Beschuldigter 1) und vom 30. Juni 2016 (Beschuldig- ter 2) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der UBS auf den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D
a) UBS 3 Nr. 8 A._____
b) UBS 4 Nr. 9 A._____
c) UBS 5 Nr. 56 B._____
d) UBS 6 Nr. 57 B._____ Die UBS wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu saldie- ren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Ju- li 2016 beschlagnahmte Lebensversicherung V34 bei der DB._____ AG des Beschuldigten 2 (Anklage-Anhang D Nr. 62) wird im Umfang von CHF 140'000 eingezogen. Im Mehrbetrag ist gemäss Dispositiv-Ziffer 26.p) zu verfahren.
- 10 - Die DB._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Betrag von CHF 140'000 der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
18. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: Gegenstand Inhaber Anh. D
a) Armbanduhr Hublot mit A._____ Nr. 28 Originalschachtel
b) Armbanduhr Patek Phi- A._____ Nr. 33 lippe Die Kasse des Bezirksgerichts wird nach Eintritt der Rechtskraft angewie- sen, die Gegenstände zu verwerten.
19. Die folgenden mit Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung des Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg vom 27. Juni 2016 (295/16/CRIL, Catella [1]) beschlagnahmten Guthaben der Beschuldigten bei der Catella Bank S.A., sise L-8308 Capellen, 38, rue Pafebruch, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto-Nr., Inhaber Anh. D
a) Catella Bank S.A. 7 Nr. 21 A._____
b) Catella Bank S.A. 8 Nr. 64 B._____
20. Das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die Saldi der in Dispositiv-Ziffer 19 aufgeführten Konti einzuziehen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
21. Die auf folgenden, durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein mit Verfü- gungsverboten belegten (aktuelles Aktenzeichen unbekannt; ehemals RS.2016.184 und RS.2016.193), Konti gemäss Anklage-Anhang D befindli- chen Guthaben werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D
a) VP Bank AG IBAN LI9 Nr. 1
- 11 - CP._____ Ltd
b) VP Bank AG IBAN LI10 Nr. 2 CP._____ Ltd
c) Valartis Bank AG IBAN LI11 Nr. 3 (neu: Bendura Bank AG) CQ._____ Foundation
d) Valartis Bank AG IBAN LI12 Nr. 4 (neu: Bendura Bank AG) CQ._____ Foundation
e) VP Bank AG IBAN LI 13 Nr. 5 CR._____ Foundation
f) VP Bank AG IBAN LI 14 Nr. 6 CR._____ Foundation
g) Valartis Bank AG IBAN LI15 Nr. 51 (neu: Bendura Bank AG) CS._____ Foundation
h) Valartis Bank AG IBAN LI16 Nr. 52 (neu: Bendura Bank AG) CS._____ Foundation
i) VP Bank AG IBAN LI 17 Nr. 53 CT._____ Foundation
j) VP Bank AG IBAN LI 18 Nr. 54 CT._____ Foundation
22. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird umgehend ersucht, die am
18. September 2019 auslaufenden Verfügungsverbote betreffend die in Dis- positiv-Ziffer 21 aufgeführten Konti auf unbestimmte Zeit und bis auf Wider- ruf zu verlängern.
23. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die Saldi der in Dispositiv-Ziffer 21 aufgeführten Konti einzuziehen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
24. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2'700'000 zu bezahlen.
25. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 1'700'000 zu bezahlen.
- 12 -
26. Die folgenden, am 31. Mai 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter A._____) sowie 17. Juni 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten, Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden im Umfang der Ersatzforderungen ge- mäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 24 und 25 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Si- cherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wur- den, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen:
- 13 - Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D
a) CS 19 Nr. 10 A._____
b) CS 20 Nr. 11 A._____
c) CS 21 Nr. 12 A._____
d) CS 22 Nr. 13 A._____
e) DB._____ V23 Nr. 14 A._____
f) DB._____ V24 Nr. 15 A._____
g) DB._____ V25 Nr. 16 A._____
h) DB._____ V26 Nr. 17 A._____
i) DB._____ V27 Nr. 18 A._____
j) DB._____ V28 Nr. 19 A._____
k) EE._____ AG Police Nr. 29 Nr. 20 A._____
l) EF._____ 30 Nr. 58 B._____
m) EF._____ 31 Nr. 59 B._____
n) EF._____ 32 Nr. 60 B._____
o) EF._____ 33 Nr. 61 B._____
p) DB._____ V34 (im CHF 140'000 übersteigen- Nr. 62 den Betrag gemäss Dispositiv-Ziffer 17) B._____
q) DB._____ V35 Nr. 63 B._____
- 14 -
27. Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten, Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Die Verwertungserlöse werden beschlagnahmt und die Beschlagnahme im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 24 und 25 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflich- tung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Gegenstand Inhaber Anh. D
a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, A._____ Nr. 35 Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeug- ausweis
b) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit A._____ Nr. 36 Mondphase
c) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37
d) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von A._____ Nr. 38 Dali
e) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39
f) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, A._____ Nr. 40 num./sign.
g) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41
h) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42
i) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43
j) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Ana- A._____ Nr. 44 logue, Medium: Oil in Convas
k) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45
l) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben A._____ Nr. 46 Nr. 312"
m) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben A._____ Nr. 47 Nr. 310"
- 15 -
n) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48
o) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49
p) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50
q) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz B._____ Nr. 65 241.00.1, Item 719010
r) Mercedes McLaren (Halterin: CU._____ AG; B._____ Nr. 68 Stamm-Nr: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. Sep- tember 2007)
s) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: CU._____ B._____ Nr. 69 AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012)
28. Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vor- stehenden Dispositiv-Ziffern 24 und 25 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvoll- streckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungs- massnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längs- tens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderun- gen: Gegenstand Inhaber Anh. D
a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22
b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23
c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24
d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25
e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26
f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27
g) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 29 Modell Grande Memovox
h) Armbanduhr Brequet A._____ Nr. 30
i) Armbanduhr Maurice Lacroix A._____ Nr. 31 "Shooting Stars Benefit"
- 16 -
j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und A._____ Nr. 32 schwarzer Panther"
k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Refe- B._____ Nr. 66 renz SY4314395NP1C7A, Item 25/28
l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, Ti- B._____ Nr. 67 tan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-540325- 0016
m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70
n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71
o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72
p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73
q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem B._____ Nr. 74 Etui)
29. a) Die Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositivziffern 24 und 25 werden vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
b) Im Übrigen werden sie zusammen mit den Einziehungen gemäss vor- stehenden Dispositivziffern 15–23 den Privatklägern zur Deckung ihrer Schadenersatzansprüche gegen die Beschuldigten anteilsmässig bis zu einem Gesamtabtretungsbetrag von EUR 6'596'140 wie folgt zuge- sprochen: − Q._____ (2) 4.24 % − R._____ und S._____ (3/4) 7.43 % − T._____ und U._____ (5/6) 0.81 % − C._____ (7) 12.73 % − W._____ (9) 8.87 % − AB._____ (11) 0.95 % − AC._____ (14) 9.55 % − AF._____ (21) 17.74 % − AG._____ (22) 2.39 % − H._____ (23) 5.04 % − AO._____ (38) 2.39 % − CG._____ (39) 1.06 %
- 17 - − AP._____ (40) 3.79 % − AR._____ (42) 0.95 % − BG._____ (54) 1.06 % − BK._____ (58) 3.18 % − BN._____ (62) 3.18 % − BR._____ (66) 1.06 % − CI._____ (68) 4.24 % − BT._____ (73) 1.06 % − BV._____ (76) 2.12 % − BW._____ (77) 4.46 % − CB._____ (79) 1.70 %
c) Es wird davon Vormerk genommen, dass die in lit. b) aufgeführten Pri- vatkläger den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forde- rung an den Staat abgetreten haben.
d) Ein allfälliger über den Gesamtabtretungsbetrag von EUR 6'596'140 hinausgehender Mehrerlös verfällt dem Staat bis zu einem Maximalbe- trag von CHF 8'720'000.
e) Ein allfälliger über den Maximalbetrag hinausgehender Mehrerlös ver- fällt unter Vorbehalt allfällig anderweitig bestehender Sicherungsmass- nahmen den Beschuldigten.
30. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
10. Januar 2017 beschlagnahmten CHF 9'900 werden zur Deckung der Ver- fahrenskosten des Beschuldigten A._____ verwendet.
31. Dem Beschuldigten A._____ werden folgende seitens der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich am 9. Juni 2017 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen her- ausgegeben: Sicherstel- Gegenstand
- 18 - lungs-Nr.
a) 4/9/1/01 Umschlag mit Willkommenskarte vom Hotel CV._____, ... [Stadt in Deutschland]
b) 4/9/3/01 Ordner "Das Geheimnis"
c) 4/9/3/02 div. Mietverträge ...[Adresse]
d) 4/9/3/03 div. gestempelte Empfangsscheine Post
e) 4/9/3/05 Zeugnis und Lebenslauf A._____
f) 4/9/3/06 Persönliche Notizen
g) 4/9/3/07 div. schriftliche Unterlagen
h) 4/9/3/08 div. Kredit- und Kundenkarten
i) 4/9/4/01 Zertifikate Bronzestatue und Bild im Schlafzimmer
j) 4/9/5/10 Diverse Zertifikate
k) 4/9/5/1 MasterCard Nr. 40 ausgestellte auf …
l) 4/9/2/01 iPad in braunem Lederetui
m) 4/9/2/02 iPad pro in dunkler Ledermappe
n) 4/9/2/03 iPhone weiss
o) 4/9/2/04 MacBook inkl. Ladegerät Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände vernichtet.
32. Dem Beschuldigten B._____ werden folgende seitens der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich am 9. Juni 2017 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen her- ausgegeben: Sicherstel- Gegenstand lungs-Nr.
a) 4/10/2/3 2 Abhol-Avis "DC._____" Nr. 62839, Nr. 62838
b) 4/10/8/1 Mastercard Kartennr. 41 gültig bis 11/18
c) 4/10/4/3 Div. lose Unterlagen (CP._____ Ltd./CW._____ Treuhand AG etc.)
d) 4/10/4/7 Anlagesparheft Migros Bank 43 ltd. B._____
e) 4/10/4/8 Div. handschriftliche Notizblätter mit Telefonnummern, Namen, etc.
- 19 -
f) 4/10/4/9 Div. Unterlagen und kleine Notizhefter A._____, CU._____ etc.
g) 4/10/4/11 Div. lose Visitenkarten
h) 4/10/5/1 Aus Jackentasche schwarz div. Notizzettel mit Telefon- nummern
i) 4/10/5/2 Visitenkartenetui mit Führer- und Ausländerausweis, beide ltd. auf B._____, Mastercard EF._____ Bank gold ltd. B._____ Karten Nr. 42, Casino Karte, etc.
j) 4/10/8/5 Div. Unterlagen DA._____
k) 4/10/8/3 Natel iPhone schwarz mit durchsichtiger Schutzhülle hin- ten Pin …
l) 4/10/8/4 Laptop Apple Mac Book Air 11 Zoll in schwarzer Hülle mit Netzkabel
m) 4/34/7 DVD-R, weiss in Papier Etui, "Backup 17.09.09"
n) 4/34/8 DVD-RW, lose, DA._____
o) 4/34/19 Grundsatzvereinbarung CU._____ und Newco, 19.12.06, div. Beilagen
p) 4/34/20 Kapitalerhöhungsvertrag, DD._____, 06.09.2005, div. Bei- lagen
q) 4/34/21 Repräsentationsvertrag B._____-DE._____ Anstalt, 06.08.07
r) 4/34/22 Kaufvertrag B._____-DF._____ Partners Corp., 20.07.07
s) 4/34/23 Vermittlungsvereinbarung DD._____-B._____, 08.08.07 Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände vernichtet.
33. Der CU._____ AG werden folgende seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 12. Juni 2017 beschlagnahmte Gegenstände nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgege- ben: Sicherstel- Gegenstand lungs-Nr.
a) 4/11 01 01 div. Flipchart Seiten
b) 4/11 01 02 DG._____ Businessplan
c) 4/11 02 03 Kundenkartei
- 20 -
d) 4/11 02 04 Unterlagen DH._____
e) 4/11 02 05 Kundenkartei
f) 4/11 02 06 Kundenkartei
g) 4/11 02 07 Ordner mit Verkaufsinstruktionen
h) 4/11 02 08 div. Unterlagen DA._____
i) 4/11 03 01 div. Unterlagen
j) 4/11 03 02 Kundenkartei
k) 4/11 04 01 div. Unterlagen, Kundenkartei (ohne Harddisk)
l) 4/11 05 01 div. Unterlagen
m) 4/11 05 02 Kundenkartei
n) 4/11 05 03 Kundenkartei
o) 4/11 05 04 Kundenkartei
p) 4/11 06 01 div. Unterlagen
q) 4/11 07 01 div. Unterlagen (ohne Harddisk)
r) 4/11 08 01 div. Unterlagen
s) 4/11 09 01 div. Unterlagen
t) 4/11 10 01 div. Unterlagen
u) 4/11 10 02 div. Unterlagen
v) 4/11 10 06 iPhone 6, IMEI: 44, inkl. Ladekabel
w) 4/11 10 07 iPhone 6, IMEI: 45, Display beschädigt
x) 4/11 10 08 USB Stick, DataTraveler Locker, 8 GB
y) 4/11 11 01 Ordner blau, mit div. Unterlagen, beschriftet B._____
z) 4/11 11 02 div. Unterlagen aa) 4/11 11 03 Aktenkoffer, schwarz bb) 4/11 12 07 iPhone 4 mit Hologramm "Steve Jobs" cc) 4/11 12 10 Sack mit diversen losen Akten dd) 4/11 12 12 Zertifikat für Uhr "Roger Dubois" ee) 4/11 12 13 Sack mit diversen losen Akten B._____ ff) 4/11 12 16 Sack mit diversen losen Akten, DG._____, DA._____ etc. gg) 4/11 14 01 Sack mit diversen losen Unterlagen, DA._____ etc. hh) 4/11 14 03 Sack mit div. losen Unterlagen, DD._____ etc.
- 21 - ii) 4/11 14 04 Sack mit div. losen Unterlagen, Fahrzeugverträge, DA._____ etc. jj) 4/11 14 05 Sack mit div. losen Unterlagen, Verträge DA._____, DE._____ Anstalt DG._____ [Gemeinde] etc. kk) 4/11 14 08 Sack mit div. losen Unterlagen DA._____ ll) 4/11 14 09 BO schwarz, CU._____, 2014-2015, Mitarbeiter, Pro- visionen, Abrechnungen mm) 4/11 14 10 BO, blau, CU._____, Mitarbeiter, Provisionen, Ab- rechn. nn) 4/11 14 12 BO schmal hellblau, CU._____, ehemalige Mitarbei- ter, Provisionen, Abrechnungen oo) 4/11 14 14 Sichtmäppli, Kaufverträge pp) 4/11 14 16 BO schmal, grau, Steuern 2012 qq) 4/11 14 17 11 Hängeregister mit Kundendossiers rr) 4/11 14 18 BO schwarz, div. Verträge Pers. usw. ss) 4/11 14 19 Sack mit diversen Unterlagen DD._____, Aktionärs- register, Aktienbuch, Geschäftsbericht etc. tt) 4/11 05 05 USB Stick Microsoft uu) 4/11 05 06 USB Stick disk2go vv) 4/11 05 07 USB Stick Verbatim ww) 4/11 10 04 Apple iMac 27", SN: C02NMCNCF834 xx) 4/11 10 05 Mobiltelefon Samsung, IMEI: 44, inkl. Ladekabel yy) 4/11 11 04 Apple MacBook Pro, SN: WQ036RVATM zz) 4/11 11 05 USB-Stick, Disc2go.com aaa) 4/11 12 01 USB Stick Scandisk, schwarz, BGB bbb) 4/11 12 02 USB Stick, blau, 2GB ccc) 4/11 12 03 USB Stick, Cruzer blase, rot, 8GB ddd) 4/11 12 04 USB Stick "LANexpert, schwarz/silber eee) 4/11 12 05 USB Stick "Chronopost", schwarz/silber fff) 4/11 12 06 USB Stick "lntenso", schwarz, 16 GB ggg) 4/11 12 08 iPhone 4 schwarz hhh) 4/11 12 09 Mobiltelefon VERTU, schwarz, Ledergehäuse, inkl. Ladebank iii) 4/11 12 15 unbeschriftete CD-R
- 22 - jjj) 4/11 12 17 Apple iMac, silberfarben kkk) 4/11 14 02 USB Stick Netgear, silber/schwarz lll) 4/11 14 06 Harddisk "A._____ 201 O" mmm) 4/11 14 07 Harddisk "Samsung HD103SJ" nnn) 4/11 13 01 Server Dell ECM01, S/N: 9BXVH3J Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände vernichtet.
34. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten A._____ wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 50'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'885.-- Auslagen Polizei (Aufwand Spezialisten) Fr. 160.-- Auslagen Polizei (Material) Fr. 15.-- Amtsblatt Fr. 1'107.70 Auslagen nach Anklageerhebung Fr. 510.-- Akteneinsicht Fr. 350.-- Schlüsseldienst Fr. 8'223.75 Lager- und Transportkosten Fr. 15'800.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 53'887.13 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 23 -
35. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten B._____ wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 50'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'885.-- Auslagen Polizei (Aufwand Spezialisten) Fr. 160.-- Auslagen Polizei (Material) Fr. 15.-- Amtsblatt Fr. 1'107.70 Auslagen nach Anklageerhebung Fr. 45.45 Akteneinsicht Fr. 160.-- Akteneinsicht (Material) Fr. 545.40 Schlüsseldienst Fr. 800.-- Lager- und Transportkosten Fr. 15'300.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 6'290.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 47'294.70 amtliche Verteidigung Fr. 500.-- Entscheidgebühr GM160013 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
36. Die Kosten des Entscheids GM160013 in der Höhe von CHF 500 werden dem Beschuldigten B._____ auferlegt.
37. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldig- ten A._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 34 und dem Beschuldigten B._____ gemäss Dispositiv-Ziffern 0 und 36 [GM160013] auferlegt, je unter solidari- scher Haftung im Umfang von CHF 74'167.70.
38. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
39. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 69'687.13 (abzüglich Akon- tozahlung von CHF 15'800) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 24 -
40. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 68'884.70 (inkl. MwSt.; ab- züglich Akontozahlungen von CHF 15'300 und CHF 6'290) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
41. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den fol- genden Privatklägern Prozessentschädigungen in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (1), CHF 7'200; − C._____ (7), CHF 17'759.13 (inkl. MwSt.); − G._____ AG (19) und K._____ (27), CHF 9'669.41 (inkl. MwSt.).
42. Die Umtriebs- und Prozessentschädigungsforderungen der Privatkläger 2, 3, 4, 5, 6, 10, 14 und 23 werden abgewiesen. (Mitteilungen/Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 503 S. 2 ff.)
1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1, 4, 6, 15 a), 16 a) - b), 18, 19 a), 20, 21 a) - f), 22, 23, 24, 26 a) - k), 27 a) - p), 28 a) - j), 29 a) - d), 30, 34, 37 und 41 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und es sei der Beschuldigte 1 frei- zusprechen vom Vorwurf der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D) sowie der mehrfachen Wider- handlung gegen das BG gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklage- ziffer E).
2. Eventualiter, für den Fall der Abweisung von vorstehendem Antrag 1 / einer Schuldigsprechung des Beschuldigten 1
- 25 -
a. sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 22 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft; und der Vollzug der Geld- oder Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen; sube- ventualiter sei der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheits- strafe auf 6 Monate festzulegen;
b. sei Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und es sei auf die Auferlegung eines Berufsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB abzusehen; subeventualiter sei das Berufsverbot auf eine Dauer von höchstens 6 Monaten zu beschränken;
c. sei Dispositiv-Ziff. 15 a) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 7, frei- zugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben;
d. seien Dispositiv-Ziff. 16 a) - b) des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzu- heben und die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 8-9, freizugeben/ an den Beschuldigten 1 herauszugeben;
e. sei Dispositiv-Ziff. 18 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Gegenstände gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 28 und 33, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben;
f. seien Dispositiv-Ziff. 19 a) und 20 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, auf- zuheben und die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 21, freizugeben/ an den Beschuldigten 1 herauszugeben;
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g. seien Dispositiv-Ziff. 21 a) 7 f), 22 und 23, des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und
- die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 1-2, freizugeben/an die CP._____ Ltd. herauszugeben;
- die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 3 und 4, freizugeben/an die CQ._____ FOUNDATION herauszu- geben;
- die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 5 und 6, an die CR._____ FOUNDATION herauszugeben;
h. sei Dispositiv-Ziff. 24 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/ U, aufzuheben und von einer Ersatzforderung abzusehen;
i. subeventualiter sei eine Ersatzforderung höchstens in einem den Betrag der beschlagnahmten und zur Deckung einer Ersatzforde- rung tatsächlich zur Verfügung stehenden Vermögenswerte fest- zusetzen;
j. sei Dispositiv-Ziff. 26 a) - k) des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L / U, aufzu- heben und die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 10-20, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben, soweit sie nicht zur Deckung einer Ersatzforderung und/oder der Verfahrenskosten einzuziehen und zu verwerten sind;
k. sei Dispositiv-Ziff. 27 a) - p) des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L / U, aufzu- heben und die Gegenstände gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 35- 50, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben, soweit
- 27 - sie nicht zur Deckung einer Ersatzforderung und/oder der Verfah- renskosten einzuziehen und zu verwerten sind;
l. sei Dispositiv-Ziff. 28 a) - j) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L / U, aufzuheben und die Gegenstände gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 22 - 32, freizugeben/ an den Beschuldigten 1 herauszugeben, soweit sie nicht zur Deckung einer Ersatzforderung und/oder der Verfah- renskosten einzuziehen und zu verwerten sind;
m. sei Dispositiv-Ziff. 30 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft 111 des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 beschlagnahmten CHF 9'900 freizu- geben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben
3. Es sei Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abtei- lung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und es seien die Zivilklagen der Privatkläger 2-11, 13-14, 16-17, 21-26, 29-32, 34- 38, 40-44, 46-58, 60-66, 71, 73 und 75-83 auf den Zivilweg zu verwei- sen, eventualiter seien sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der vorgenannten Privatkläger.
4. Es sei Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und es sei- en die Zivilklagen der Privatkläger 2, 36-37, 39, 67-68, 70, 73 und 74 auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter seien sie abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der vorgenannten Privatkläger.
5. Es sei Dispositiv-Ziff. 39 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher
- 28 - Verteidiger des Beschuldigten 1 mit CHF 79'191.53 (inklusive Mehr- wertsteuer; abzüglich Akontozahlung von CHF 15'800.00) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
6. Es sei Dispositiv-Ziff. 41 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Pri- vatkläger 1, 7, 19 und 27 zu verpflichten, dem Beschuldigten 1 je eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
7. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfah- rens und des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowie eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 505 S. 10, sinngemäss) Mit Bezug auf die Privatkläger werden je separat folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Klage auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers bzw. der Privatklägerin.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 495 S. 1 f., sinngemäss)
1. Dispositivziffer 1, zweiter Spiegelstrich, sei aufzuheben und der Be- schuldigte A._____ für die angeklagten Widerhandlungen gegen das UWG gemäss Anklageziffer E.1, E.2, E.3 und E.5 vollständig schuldig zu sprechen, hinsichtlich Anklageziffer E.4 ab dem 15. August 2012.
- 29 -
2. Dispositivziffern 4a, b und c seien aufzuheben und der Beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten (abzüglich 37 Tage Un- tersuchungshaft) zu vollziehen unter Gewährung des bedingten Vollzu- ges der restlichen Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.
3. Dispositivziffer 24 sei aufzuheben und der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 3'000'000.– zu bezahlen.
4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2019 zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuwei- sen.
d) Des Privatklägers 13 (D._____): (Urk. 396, sinngemäss) Zusprechung der geltend gemachten Schadenersatzforderung. Berücksichtigung der Forderung in Ziff. 29 b) des vorinstanzlichen Urteils und anteilsmässige Beteiligung am Gesamtabtretungsbetrag.
e) Der Vertreterin des Privatklägers 15 (E._____): (Urk. 372 S. 1, sinngemäss)
1. Das Urteil sei zu ändern hinsichtlich des Schuldspruchs des Verstos- ses gegen das UWG (Anklage lit. E/Urteil lit. F): Im Sinne einer ande- ren rechtlichen Würdigung seien die beiden Beschuldigten auch des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.
2. Ziff. 1., 2. Spiegelstrich, des Urteils DG180216-L/U des Bezirksgerich- tes Zürich, 9. Abteilung, ist somit aufzuheben und A._____ zusätzlich
- 30 - der Begehung des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 StGB schuldig zu sprechen.
3. Es sei Ziff. 2, 2. Spiegelstrich des Urteils DG180216-L/U des Bezirks- gerichtes Zürich, 9. Abteilung, somit aufzuheben und B._____ zusätz- lich der Begehung des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 StGB schuldig zu sprechen.
4. Das Urteil sei somit zu ändern bezüglich des Zivilanspruchs meines Klienten (Ziff. 9.15.2 des Urteils). Das Urteil sei diesbezüglich aufzuhe- ben und der Zivilanspruch gutzuheissen und es seien die beiden Be- schuldigten zu verurteilen, die Forderung des Privatklägers E._____ nebst Zins zu 5% so wie geltend gemacht in solidarischer Verbindung zu bezahlen.
f) Des Vertreters des Privatklägers 17 (F._____): (Urk. 499 S. 3, sinngemäss)
1. Die Ersatzforderungen, soweit sie nicht vorab zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet werden, und die Einziehungen, seien nicht nur zu Gunsten der in Dispositivziffer 29b des Urteils genannten Privatklä- ger Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 21, 22, 23, 38, 39, 40, 42, 54, 58, 62, 66, 68, 73, 76, und 79, sondern auch zu Gunsten des Privatklägers Nr. 17 zu verwenden bzw. ihm zuzusprechen, im Verhältnis zu seinem Schadenersatzanspruch im Betrag von EUR 402'500.–. Der Vertei- lungsschlüssel in Ziff. 29b des Dispositivs sei entsprechend anzupas- sen.
2. Entsprechen sei die Kasse des Bezirksgerichts Zürich anzuweisen, die Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen nach Mass- gabe des angepassten Verteilungsschlüssels nicht nur auf die Privat- kläger 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 21, 22, 23, 38, 39, 40, 42, 54, 58, 62, 66, 68, 73, 76, 77 und 79, sondern auch auf den Privatkläger 17 zu ver- teilen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger 17
- 31 - den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abgetreten hat.
g) Des Vertreters der Privatklägerin 19 (G._____ AG) und des Privatklägers 27 (K._____): (Urk. 374 S. 2 f., Urk. 502 S. 2, sinngemäss)
1. Es sei Ziff. 1 des Urteils DG180216-L/U des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, aufzuheben und A._____, gegebenenfalls nach Rückwei- sung der Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft, auch der Begehung des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 StGB schuldig zu sprechen;
2. Es sei Ziff. 2 des Urteils DG180216-L/U des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, aufzuheben und B._____, gegebenenfalls nach Rückwei- sung der Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft, auch der Begehung des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 StGB schuldig zu sprechen;
3. Es sei Ziff. 11, 2. Spiegelstrich des Urteils DG180216-L/U des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, aufzuheben und die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin G._____ AG EUR 630'000.– zuzüglich Zins von 5% ab 23. Juli 2018 zu bezahlen;
4. Es sei Ziff. 11, 3. Spiegelstrich des Urteils DG180216-L/U des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, aufzuheben und die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger K._____ insge- samt EUR 1'536'000.– zuzüglich Zins von 5% ab 23. Juli 2018 zu be- zahlen;
5. Es sei Ziff. 29, lit. b), c) und d) des Urteils DG180216-L/U des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, aufzuheben und der Privatklägerin G._____ AG ein ihrem Schadenersatzanspruch entsprechender Zu- weisungsanteil zuzusprechen, der Gesamtabtretungsbetrag dement-
- 32 - sprechend zu erhöhen und von der Abtretung des dem Zuweisungsan- teils entsprechenden Teils der Forderung von G._____ AG an den Staat Vormerk zu nehmen;
6. Es sei Ziff. 29, lit. b), c) und d) des Urteils DG180216-L/U des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, aufzuheben und dem Privatkläger K._____ ein seinem Schadenersatzanspruch entsprechender Zuwei- sungsanteil zuzusprechen, der Gesamtabtretungsbetrag dementspre- chend zu erhöhen und von der Abtretung des dem Zuweisungsanteils entsprechenden Teils der Forderung von K._____ an den Staat Vor- merk zu nehmen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse.
h) Der Vertreterin des Privatklägers 23 (H._____): (Prot. II S. 41, Urk. 401, sinngemäss)
1. Es sei Ziff. 1 des Urteils DG180216-L/U des Bezirksgerichtes Zürich aufzuheben und A._____, gegebenenfalls nach Rückweisung der An- klage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft, auch der Begehung des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen;
2. Es sei Ziff. 9, 15. Spiegelstrich des Urteils DG180216-L/U des Bezirks- gerichtes Zürich aufzuheben und die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger 23, H._____, EUR 424'948.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juli 2015 zu bezahlen;
3. Es sei Ziff. 29 lit. b), 10. Spiegelstrich und lit. d) des Urteils DG180216- L/U des Bezirksgerichtes Zürich aufzuheben und die Zuweisungsquote des Privatklägers 23, H._____, sowie des Gesamtabtretungsbetrags entsprechend anzupassen;
- 33 -
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschul- digten.
i) Des Privatklägers 30 (L._____): (Urk. 498, sinngemäss)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich Schuldspruch, rechtlicher Qualifikation und Strafmass sowie Zusprechung von Scha- denersatz an die Privatkläger, insbesondere von meiner als Privatklä- ger Nr. 30 gelten gemachten Schadenersatzforderung von EUR 552000.– samt Zins seit 6. Dezember 2014.
2. Bezüglich der Ziff. 29 lit. b des erstinstanzlichen Urteils beantrage ich aber ihre Ergänzung mit meiner Schadenersatzforderung von EUR 552'000.– und der entsprechenden Anpassung des Verteilungs- schlüssels dieser Ziffer, nachdem ich mit Schreiben vom 15. Januar 2020 meine Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 73 StGB rechtsgenüglich an den Staat abgetreten habe.
j) Des Privatklägers 37 (M._____): (Prot. II S. 42, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 34 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 361 S. 20 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 wurden die Beschuldigten 1 und 2 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde am 15. August 2019 im Dispositiv eröffnet und versandt (Urk. 344; Urk. 345/1-84). Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Privatkläger 7, 15, 17, 19, 23, 24, 25, 27, 66 sowie 73 Berufung an (Urk. 346 A-K). Auf die Berufungen der Pri- vatkläger 66 sowie 73 wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 nicht einge- treten (Urk. 391). 1.3. Das begründete Urteil (Urk. 350 bzw. Urk. 361) wurde am 13. September 2019 versendet (Urk. 351 ff.). Daraufhin reichten die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Privatkläger 15, 17, 19, 24, 25 und 27 fristgerecht die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht ein (Urk. 362, 364, 365, 371-374). Die Privatkläger 7 und 23 zogen ihre Berufungen mit Eingaben vom 3. Oktober 2019 bzw. 7. Oktober 2019 zurück (Urk. 368 und 369). Vom Rückzug des Privatklägers 7 ist Vormerk zu nehmen, der Privatkläger 23 hat in der Folge Anschlussberufung erhoben (vgl. Ziff. 1.5. nachfolgend). 1.4. Am 30. September 2019 erhob die Verteidigung des Beschuldigten A._____ Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich und beantragte eine Erhöhung der ihm für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger zugesprochenen Entschädigung. Mit Beschluss vom 3. April 2020 überwies die III. Strafkammer die Beschwerde zur weiteren Behandlung an die hiesige Strafkammer zuhanden des vorliegenden Berufungsverfahrens und
- 35 - schrieb das Verfahren UP190044 als dadurch erledigt ab (Geschäfts-Nr. UP190044; Urk. 432/1-11). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 393). Daraufhin erhoben die Anklagebehörde sowie die Privatkläger 13, 23, 30 und 37 Anschlussberufung (Urk. 395, 396, 398, 400, 401). 1.6. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 zog die Verteidigung des Beschuldig- ten B._____ die Berufung zurück, soweit sie nicht den Zivilpunkt betrifft (Urk. 482). 1.7. Bezüglich der Berufungen der Privatkläger 15, 19 und 27 haben die Be- schuldigten 1 und 2 je ein Nichteintreten beantragt (Urk. 404 und Urk. 406). Der Beschuldigte 1 beantragt zudem ein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen der Privatkläger 23 und 37 (Urk. 423). Nachdem - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - auf die Berufungen bzw. An- schlussberufungen einzutreten ist, mussten keine Weiterungen vorgenommen werden (vgl. BSK StPO II-Eugster, Art. 403 N 9). Die Parteien wurden zur Beru- fungsverhandlung vom 2. und 3. November 2021 vorgeladen, zu welcher der Be- schuldigte 1, A._____, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der Beschuldigte 2, B._____, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Staatsanwalt lic. iur. Labhart als Vertreter der Anklagebehörde sowie von der Privatklägerschaft D._____ (Privat- kläger 13), Rechtsanwalt Dr. Y3._____ für den Privatkläger 17, Rechtsanwalt lic. iur. Y5._____ für die Privatkläger 19 und 27, Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ für den Privatkläger 23, J._____ (Privatkläger 25), L._____ (Privatkläger 30), M._____ (Privatkläger 37), Q._____ (Privatkläger 2), R._____ (Privatkläger 3), AU._____ (Privatkläger 44) und BT._____ (Privatkläger 73) erschienen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
2. Legitimation der Privatkläger 15, 19, 23, 27 sowie 37 (Nichteintretensan- träge der Beschuldigten)
- 36 - 2.1. Die Beschuldigten 1 und 2 beantragen, dass auf die Berufungen der Pri- vatkläger 15, 19 und 27 nicht einzutreten sei. Zusammengefasst wird geltend ge- macht, dass diese Privatkläger nicht beschwert seien, da das erstinstanzliche Ur- teil ihren Anträgen - sie hätten sich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als Widerhandlungen gegen das UWG angeschlos- sen bzw. nicht widersetzt - gefolgt sei und sie, die Beschuldigten 1 und 2, in ihrem Sinne schuldig gesprochen habe. An diese Anträge seien sie nun gebunden und könnten nicht nachträglich eine Verurteilung wegen (gewerbsmässigen) Betrugs beantragen. Wenn die Privatkläger nun - nachdem sie erkannt hätten, dass eine für sie im Gegensatz zu einer Verurteilung wegen Betrugs ungünstige Verjährung gelte - nachträglich eine diesbezügliche Schuldigsprechung forderten, handelten sie zudem gegen Treu und Glauben. Die Anklage enthalte im Übrigen keinen Be- trugsvorwurf, das erkennende Gericht sei an die Anklage gebunden (Urk. 404, 406 und 423). Zur Anschlussberufung des Privatklägers 23 macht der Beschuldigte 1 geltend, dass das Gesagte auch für dessen Antrag auf einen Schuldspruch wegen Betrugs gelte (Urk. 423 Rz. 11 ff.). Ebenso fehle es dem Privatkläger 37 an einem recht- lich geschützten Interesse an einer Anschlussberufung. Dieser habe vor dem Friedenrichteramt am 30. Januar 2019 mit der CU._____ AG (CU._____) einen Vergleich inklusive Saldoklausel über EUR 56‘000 abgeschlossen. Damit könne er keine Ansprüche mehr gegenüber ihm, dem Beschuldigten 1, geltend machen (Urk. 423 Rz. 14 ff.). 2.2. Die Legitimation ist Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelent- scheid. Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse bezieht sich nicht auf den Schutzzweck einer Norm, sondern auf die notwendige Beschwer der betref- fenden Partei (BSK StPO II-Ziegler/Keller, Art. 382 N 1). Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid in allen Punkten anfechten, soweit sie in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen ist, mit Ausnahme der ausgesprochenen Sanktion (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO; BSK StPO II-Ziegler/Keller, Art. 382 N 4 und BSK StPO II-Eugster, Art. 398 N 13). Bei einer Konstituierung als Privatklägerschaft besteht in jedem Fall das Recht, in Bezug auf die Schuld des Angeschuldigten
- 37 - Berufung einzulegen, dies unabhängig von der Stellung von Zivilanträgen (vgl. BGE 139 IV 78, E. 3). Daraus folgt ohne Weiteres, dass auf die Berufungen bzw. Anschlussberufungen der Privatkläger 15, 19, 23 und 27 einzutreten ist. Im Übri- gen hat der Privatkläger 15 entgegen der Darstellung der Verteidigung des Be- schuldigten 2 (Urk. 406 Rz. 4) den Zivilpunkt angefochten (Urk. 372 S. 1). Hin- sichtlich dem Privatkläger 37 beruft sich der Beschuldigte 1 auf den vor Friedens- richter abgeschlossenen Vergleich vom 30. Januar 2019. Aus diesem geht hervor, dass der Vergleich zwischen dem Privatkläger 37 und der CU._____ AG (CU._____) abgeschlossen wurde (Urk. 424/1). Eine formelle res judicata liegt somit nicht vor. Ob dieser Vergleich auch gegenüber dem Beschuldigten 1 gilt (der Beschuldigte macht geltend, dass es sich dabei um einen echten Vertrag zu Gunsten eines Dritten handle, Urk. 423 N 16), ist eine Frage des materiellen Rechts. Auch auf die Anschlussberufung des Privatklägers 37 ist mithin einzutre- ten.
3. Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung beantragt die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten 1 (A._____) die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 4, 6, 9, 10, 15 lit. a), 16 lit.
a) - b), 18, 19 lit. a), 20, 21 lit. a) - f), 22, 23, 24, 26 lit. a) - k), 27 lit. a) - p), 28 lit.
a) - j), 29, 30, 34, 37 sowie 41 (Urk. 371). Durch die Beschwerde bei der III. Straf- kammer ist materiell auch Ziffer 39 (Entschädigung Verteidigung des Beschuldig- ten 1) angefochten. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (B._____) beantragte mit ihrer Be- rufung die Aufhebung der Dispositivziffern 7, 9, 15 lit. b), 16 lit. c) und d), 17, 19 lit. b), 20, 21 lit. g) - j), 22, 23, 25, 26 lit. l) - q), 27 lit. q) - s), 28 lit. k) - q), 29, 40 sowie 41 (Urk. 373). Mit ihrem teilweisen Rückzug der Berufung bleiben die Dis- positivziffern 9, 29 sowie 41 angefochten. Da die Einziehungen, die Festsetzung der Ersatzforderungen sowie die entsprechenden Beschlagnahmungen beide Be- schuldigten betreffen und diverse Mitteilungen zu erfolgen haben, werden zwecks Wahrung der Übersichtlichkeit im Dispositiv die den Beschuldigten B._____ ent- sprechenden Dispositivziffern trotz Eintritt der Rechtskraft aufgeführt.
- 38 - Von der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (zweiter Spiegelstrich für den Zeitraum vor dem 15. August 2012), 2 (zweiter Spiegelstrich für den Zeitraum vor dem 15. August 2012), 4, 5, 24 sowie 25 ange- fochten (Urk. 400). Mit dem teilweisen Rückzug der Berufung durch den Beschul- digten B._____ fällt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (zweiter Spiegelstrich), 5 sowie 25 weg. Die Privatklägerschaft ficht folgende Dispositivziffern an: Privatkläger 13 (Urk. 396): 29 Privatkläger 15 (Urk. 372): 1 (zweiter Spiegelstrich), 2 (zweiter Spiegelstrich) sowie 9 (recte: 11) Privatkläger 17 (Urk. 364): 29 Privatkläger 19 (Urk. 374): 1, 2, 11 (zweiter Spiegelstrich) sowie 29 Privatkläger 23 (Urk. 401): 1, 2, 9 (15. Spiegelstrich) sowie 29 Privatkläger 24 (Urk. 365): 29 Privatkläger 25 (Urk. 362): 29 Privatkläger 27 (Urk. 374): 1, 2, 11 (dritter Spiegelstrich) sowie 29 Privatkläger 30 (Urk. 395): 29 Privatkläger 37 (Urk. 398): (sinngemäss) 29 Die Privatkläger 15, 19, 23 sowie 27 fechten zwar formell neben den abgewiese- nen bzw. nur teilweise zugesprochenen Zivilforderungen auch die Schuldsprüche an, indem sie eine Verurteilung wegen Betrugs verlangen. Indes ist auf Grund des Anklagegrundsatzes eine Verurteilung wegen Betrugs nicht möglich und auch ei- ne Rückweisung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO an die Staatsanwalt- schaft kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Frage. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer I.4.2. verwiesen werden. Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch Be- schuldigter B._____), 3 (Einstellung Übertretung BetmG), 5 (Strafe Beschuldigter B._____), 7 (Tätigkeitsverbot Beschuldigter B._____), 8 (Entfernung Privatkläger 18, 20 und 59 aus dem Rubrum), 11 (Zivilforderungen der Privatkläger 28, 45, 72), 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 13 (Einziehung Ecstasy-Pillen), 14 (keine Sperrung der URL), 25 (Ersatzforderung Beschuldiger B._____), 31 - 33
- 39 - (Herausgaben beschlagnahmter Gegenstände), 35 (erstinstanzliche Gerichtsge- bühr Beschuldiger B._____), 36 (Kosten Entscheid GM160013), 38 (Übernahme Kosten amtliche Verteidigungen auf Gerichtskasse), 40 (Entschädigung amtlicher Verteidiger Beschuldiger B._____) sowie 42 (Abweisung Prozessentschädigungs- forderungen der Privatkläger 2-6, 10, 14, 23). Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abtei- lung, vom 15. August 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Anklagegrundsatz/Immutabilitätsprinzip/Anträge der Privatkläger 15, 19, 23 und 27 auf Rückweisung Anklage 4.1. Die Privatkläger 15, 19, 23 und 27 beantragen eine Abänderung des Schuldspruchs in dem Sinne, dass die Beschuldigten 1 und 2 auch des (ge- werbsmässigen) Betrugs schuldig zu sprechen seien. Auch mit der vorliegenden Anklageschrift sei eine zusätzliche Verurteilung wegen Betrugs möglich und vor- zunehmen. Das Gericht sei nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwalt- schaft gebunden. Zudem wäre das Berufungsgericht auch ermächtigt, die Ankla- ge gestützt auf Art. 333 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit der Anklagesachverhalt ergänzt werden könne (vgl. Urk. 372, Urk. 374 Rz. 7 ff., Urk. 401, Urk. 500, Urk. 502). 4.2. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der be- schuldigten Person. Ihr kommt damit eine Umgrenzungsfunktion zu (vgl. Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf recht- liches Gehör. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Infor- mationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Be- troffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit
- 40 - neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Das Gericht ist an den in der An- klage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Indes müssen bei einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung die betreffenden Sachverhaltselemente, die der zusätzlichen Tatbestandserfüllung zugrunde lie- gen, im Anklagevorwurf zumindest implizit enthalten sein. So darf z.B. statt einer angeklagten qualifizierten Veruntreuung kein Betrug angenommen werden, wenn in der Anklageschrift die notwendige Sachverhaltsdarstellung im Hinblick auf eine Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Täuschung, Arglist und des Irrtums fehlt (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BSK StPO II-Heimgartner/Niggli Art. 350 N 12 f.). Vorliegend enthält die Anklageschrift keine eigenständige Umschreibung der Be- trugsmerkmale; ein (gewerbsmässiger) Betrug wurde denn auch nicht angeklagt. Die den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfenen Verhaltensweisen werden in Sei- te 39 der Anklageschrift festgehalten und als „Täuschungshandlungen“ der Mitar- beiter der CU._____ in mittelbarer Täterschaft beschrieben, wobei diese Mitarbei- ter durch die Beschuldigten 1 und 2 in entsprechender Weise angewiesen worden seien, nämlich den Investoren via Cold-Calls die Aktien der DA._____ anzubieten, den Investoren die Term-Sheets sowie die Beteiligungsverträge zu versenden und die Website zu betreiben. Diese Mitarbeiter hätten dabei nicht gewusst oder damit rechnen müssen, dass sie diese Täuschungshandlungen begingen. Betrugs- merkmale von Tätigkeiten durch die Beschuldigten 1 und 2 bzw. der Mitarbeiter der CU._____ sind damit nicht umschrieben. Auch implizit finden sich die dem Be- trug innewohnenden wesentlichen Tatbestandsmerkmale in der Anklageschrift nicht, so fehlt insbesondere das Element der Arglist, welches sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht hätte umschrieben werden müssen. Weder die Umschreibung des täuschenden oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossenden Verhaltens oder Geschäftsgebarens noch die Beschreibung unrichtiger oder irreführender Angaben können für die Grundlage der Prüfung der Arglist durch das erkennende Gericht dienen. Zudem wird in der Anklageschrift auch nicht umschrieben, wie die Betrugshandlungen in mittelbarer
- 41 - Täterschaft hätten erfolgt sein sollen (vgl. zum Dreiecksbetrug BGE 143 IV 63). Der Betrugsvorwurf war zudem unbestrittenermassen nicht Thema des erstin- stanzlichen Verfahrens und die Beschuldigten mussten mit diesem Vorwurf auch nicht rechnen bzw. sich dagegen verteidigen. Eine Verurteilung wegen (ge- werbsmässigem) Betrugs auf Grund der vorliegenden Anklageschrift ist mithin nicht zulässig. Das Anklageprinzip findet in Art. 333 StPO eine gesetzliche Relativierung. Ge- mäss Abs. 1 dieser Bestimmung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft dann Gelegenheit zur Änderung oder Erweiterung der Anklage, wenn nach seiner Auf- fassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straf- tatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderun- gen nicht entspricht. Es gilt dabei eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem legitimen Interesse des Beschuldigten, sich auf eine definierte Anklage ver- lassen und sich entsprechend verteidigen zu können (vgl. das vorerwähnte Im- mutabilitätsprinzip) und dem öffentlichen Interesse an der Ahndung strafbarer Handlungen (BSK StPO II-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 333 N 4). Vorlie- gend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Anklageerhe- bung der Staatsanwaltschaft unvollständig war. Es ist auf Grund der Akten nicht davon auszugehen, dass eine weitere Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Umstände hervorbringen könnte, welche eine Ergänzung der Anklage aufdrängen würden. Zudem wäre die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Änderung der Anklage nicht verpflichtet (BSK StPO II-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 333 N 5a und N 7). Bei einer Güterabwägung überwiegen die Interessen der Beschul- digten 1 und 2 auf eine definierte Anklage gegenüber dem Interesse der beru- fungserhebenden Privatkläger Nr. 15, 19, 23 und 27 an deren Erweiterung klar. Denn die Beschuldigten hätten nicht nur die erneute Durchführung einer (allenfalls ergänzenden) staatsanwaltschaftlichen Untersuchung zu gegenwärtigen, sondern auch die erneute Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Auf der anderen Seite stehen die aus heutiger Sicht geringen Chancen der berufungserhebenden Privatkläger, dass ein Betrugsvorwurf nach der Rückweisung der Anklage tat- sächlich zusätzlich angeklagt wird und anschliessend erstinstanzlich ein entspre-
- 42 - chender Schuldpunkt erfolgt. Das Interesse der Privatkläger Nr. 15, 19, 23 und 27 besteht zudem ausschliesslich in der dem Betrug innewohnenden längeren Ver- jährungsfrist, nachdem ihre Forderungen infolge der eingetretenen Verjährung durch die Vorinstanz ganz oder teilweise abgewiesen wurden. Den Privatklägern Nr. 15, 19, 23 und 27 ist es indes möglich, ihre Forderungen auf dem Zivilweg gel- tend zu machen. In die Waagschale zu werfen sind zudem das Interesse der staatlichen Behörden an einer effizienten Durchführung des vorliegenden Verfah- rens sowie die Interessen der übrigen Privatkläger - welche den weit grösseren Anteil ausmachen als die berufungserhebenden Privatkläger Nr. 15, 19, 23 und 27 - daran, in absehbarer Zeit einen rechtskräftigen Entscheid betreffend ihrer Zi- vilforderungen zu erlangen. Eine Rückweisung der Anklage würde zudem auf Grund der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens zu einer übergebührli- chen Erschwerung des Verfahrens gemäss Art. 333 Abs. 3 StPO führen. Aus all diesen Gründen hat keine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 StPO zu erfolgen.
5. Strafantrag betreffend das UWG 5.1. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO stellte mit Eingaben vom
24. März 2017 und vom 11. Januar 2018 (Ergänzung) Strafantrag betreffend Wi- derhandlungen gegen das UWG (Urk. 21301086 ff. und Urk. 21301105 ff.). 5.2. Die Verteidigungen der beiden Beschuldigten machten im Verfahren vor der Vorinstanz geltend, die Strafantragsfrist sei verpasst, da der Bund bzw. des- sen Amtsstellen bereits früher von den Anschuldigungen Kenntnis erhalten hät- ten, nämlich das Eidgenössische Finanzdepartement EFD bereits mit der Korres- pondenz mit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Juni 2016 und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA jedenfalls Ende November 2016 (Urk. 337 S. 9 ff.; Urk. 340/1 S. 35 f.). 5.3. Gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG ist zur Stellung eines Strafantrages legiti- miert, wer nach den Artikeln 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Diese Legitimation steht unter anderem dann, wenn die Interessen mehrerer Personen oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind, gemäss Art. 10 Abs. 3
- 43 - lit. b UWG auch dem Bund zu, wobei der Bund in diesem Falle durch das Staats- sekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten wird (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den un- lauteren Wettbewerb; SR 241.3). Die Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG sind vorliegend erfüllt und das SECO mithin zur Einreichung des Straf- antrags berechtigt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darf sich der Bund nur in besonderen Fällen und nur im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen. Wenn andere Bundesstel- len von möglichen UWG-Verletzungen Kenntnis erhalten, so kann dies - entgegen den Ausführungen der Verteidigungen - mithin nicht per se zur Auslösung der An- tragsfrist führten. Die Eidgenossenschaft verfügt über diverse Bundesbehörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten und Abteilungen. Ausgehend von den Aus- führungen der Verteidigungen müssten diese untereinander von sämtlichen ihnen zugetragenen Informationen bzw. Vorgängen quasi automatisch Kenntnis erhal- ten, sich untereinander unverzüglich austauschen und allenfalls jeweils zeitgleich handeln. Die Ausführungen der Verteidigungen gehen damit ins Leere. Lediglich die Kenntnisnahme von der Tat sowie der Täterschaft durch die zuständige Bun- desbehörde, welche auch über die notwendigen Befugnisse verfügt, vermag die Antragsfrist auszulösen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Weiterleitungspflicht der weiteren Bundesbehörden betreffend Infor- mationen, welche für einen Strafantrag des SECO relevant sind bzw. sein könn- ten, statuiert werde und sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwal- tungsrechts nicht herleiten lasse (Urk. 361 S. 47 ff.). Dies ist auch daher sachge- recht, da nur schon die Abklärung, welches die zuständige Behörde ist, Zeit in Anspruch nehmen kann. Da mithin darauf abzustellen ist, wann das SECO Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat, was mit dem Schreiben vom 9. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an das SECO ("Information zur Prüfung der Strafantragsstellung") der Fall war (Urk. 21301001 ff.), ist der Strafantrag des SECO rechtzeitig erfolgt. Auf die von den Privatklägern gestellten Strafanträge ist mithin nicht einzugehen.
6. Verjährung
- 44 - 6.1. Die strafbaren Handlungen, welche in der Anklageschrift beiden Beschul- digten zur Last gelegt werden, ereigneten sich zwischen dem 3. April 2008 und dem 6. Mai 2016 (Anklageschrift S. 11 ff., S. 23 ff und S. 39.). 6.2. Seit dem 1. Januar 2007 bis zur Revision der Verjährungsvorschriften, welche am 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt wurde, trat die Verfolgungsverjährung für Tatbestände, welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht sind, nach 7 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Das neue Recht sieht dem- gegenüber eine 10-jährige Verjährungsfrist vor (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Das neue Verjährungsrecht gelangt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn die Straftat nach seinem Inkrafttreten verübt wurde. Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungs- verjährung nach dem alten Recht, es sei denn, dass das neue Recht für den Be- schuldigten das mildere ist (der Grundsatz der "lex mitior"; Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch in Bezug auf die Verjährung vgl. u.a. BGE 129 IV 49, E. 5.1.). 6.3. Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG: Die Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist als tatbestandliche Hand- lungseinheit und daher als Dauerdelikt zu beurteilen (vgl. Urteil SK.2015.31 des Bundesstrafgerichts vom 3. November 2015, E. 2.3.1 f. und E. 3.1). Von einer tat- bestandlichen Handlungseinheit ist selbst dann auszugehen, wenn man zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich eines gewissen Aktienumfangs ein Handeln auf dem Primärmarkt zu bejahen ist, ein solches für den übrigen Umfang aber ver- neint wird (vgl. die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in Urk. 337 S. 6 f. und Urk. 503 S. 9 f.). Ein gewerbsmässiges und öffentliches An- bieten von Effekten setzt nämlich auch für den Fall, dass nur ein Teil der Transak- tionen innerhalb einer Gruppe erfolgten, ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus (vgl. Urteil SK.2015.31 des Bundesstrafgerichts vom 3. November 2015, E. 2.3.1 f. und E. 3.1.). Damit beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an welchem die letzte Handlung ausgeführt wurde. Die Taten waren somit im Zeitpunkt der Fäl- lung des erstinstanzlichen Urteils noch nicht verjährt. Dies wird auch von der Ver- teidigung des Beschuldigten A._____ nicht bestritten (vgl. Urk. 337 S. 7).
- 45 - 6.4. Widerhandlungen gegen das UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG: Die Vorinstanz erachtete sämtliche Handlungen, welche als Widerhandlungen gegen das UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG zur Anklage gebracht wurden, als verjährt, soweit sie sich vor dem 15. August 2012 ereignet haben (7 Jahre vor Urteilsfäl- lung, vgl. Urk. 361 S. 52). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung eine Verurteilung auch für die Zeit vor dem 15. August 2012 (Urk. 400 S. 2). Sie macht geltend, dass es sich bei den Widerhandlungen gegen das UWG mit Bezug auf die Täuschung über den Preis sowie der Täuschung über das Aktionariat der DA._____ um natürliche Handlungseinheiten handle, welche auf einem einheitlichen Willensakt beruhten. Sie würden daher aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs als einheitliches Geschehen erscheinen. Daher habe mit Bezug auf die Zif- fern E. 1, E. 2, E. 3 und E. 5 die Verjährung frühestens im Jahre 2014 begonnen; die Taten seien mithin noch nicht verjährt. Verjährt seien indes die vorgeworfenen Handlugen mit Bezug auf die Täuschung über die vorrätige Menge (Anklageziffer E. 4) für die Zeit vor dem 15. August 2012 (Urk. 332 S. 16; Urk. 495 S. 13 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden: Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG keine Elemente enthält, die ausdrücklich oder zumindest sinngemäss ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten erfassen und daher die einzelnen Handlungen keine verjährungsrechtliche Einheit bilden. Jedermann ist ständig verpflichtet, sich irreführender Handlungen im Sinne von Art. 3 lit. b UWG zu ent- halten, und hat das vom UWG geschützte Rechtsgut des lauteren und unver- fälschten Wettbewerbs andauernd zu respektieren. Dass diese Pflicht andauernd besteht, bedeutet nicht, dass die Missachtung dieser Pflicht von dem in Frage stehenden Straftatbestand sinngemäss mitumfasst werde (Urteil BGer 6S.184/2003 vom 16. September 2003, E. 1.2 f.). Es liegen keine Gründe vor, welche ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtferti- gen würden, zumal das Bundesgericht seine Auffassung ausführlich begründete. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von mehrfachen Täuschungshandlungen zulas-
- 46 - ten der individuell Geschädigten ausgegangen (Urk. 361 S. 49 ff.), womit die Ver- jährung mit jeder einzelnen Handlung einzeln zu laufen beginnt. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ führte hierzu aus, dass die Verfol- gungsverjährung betreffend unlautere Aussagen auf der Website www.CU._____.ch bereits mit der Aufschaltung der Aussagen auf der Website zu laufen begonnen hätte (Urk. 337 S. 7, Urk. 503 S. 11 ff.). Dem ist nicht so, denn solange Inhalte auf einer Website publiziert bleiben, können diese von potentiel- len Adressaten immer wieder zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Kenntnis ge- nommen werden. Wenn sich die Verteidigung des Beschuldigten A._____ auf ei- nen Fall von Ehrverletzung bezieht (vgl. den Verweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich; UE170083), so ist hierzu festzuhalten, dass ei- ne solche Verletzung der Ehre schon mit der Publikation vollendet ist. Täuschen- de Angaben im Sinne des UWG setzen indes eine unbestimmte Anzahl Personen einer Täuschungsgefahr aus. Dies hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten (Urk. 361 S. 51 f.) und auch die Verteidigung selber geht in ihren Ausführungen von keiner verjährungsrechtlichen Einheit aus (vgl. Urk. 337 S. 7 f.). Somit sind die vor dem 15. August 2012 angeklagten Widerhandlung gegen das UWG gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG verjährt und das Verfahren diesbezüglich einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). II. Schuldpunkt
1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1.1. Vorliegend handelt es sich um einen äusserst umfangreichen Straffall (Hauptdossier plus über 160 Bundesordner, Beizugsakten etc.; das vorinstanzli- che Urteil umfasst 387 Seiten). Es ist daher vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil auf Wiederholungen möglichst verzichtet wird, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhöhen. In Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung wird daher ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen
- 47 - verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Beru- fungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die rele- vanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesent- lich sind. 1.2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 361 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen der Beschul- digten und der weiteren einvernommenen Personen sowie die übrigen Beweismit- tel wurden im vorinstanzlichen Urteil in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte bei den jeweiligen Anklagevorwürfen umfassend und ausführlich wiedergegeben (u.a. Urk. 361 S. 56 ff.), weshalb auch darauf vollumfänglich zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen bzw. die Beweismittel ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisie- rend einzugehen. 1.3. Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es
- 48 - liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b). 1.4. Vorliegend wird auf Grund der Komplexität der Materie sowie zur leichteren Nachverfolgbarkeit dem Aufbau der Anklageschrift sowie dem vorinstanzlichen Urteil gefolgt, welche zunächst die involvierten Gesellschaften, deren Tätigkeiten etc. behandeln, um in der Folge auf die Widerhandlungen gegen das FINMAG und das UWG einzugehen. Die Schuldsprüche (und damit die Sachverhaltserstel- lung) wurden nur durch den Beschuldigten A._____ angefochten; der Beschuldig- te B._____ hat diese akzeptiert und dagegen keine Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft ficht die Schuldsprüche ausschliesslich hinsichtlich der Wider- handlung gegen das UWG und lediglich insoweit an, als dass sie die Zeit vor dem
15. August 2012 betreffen. Wie vorstehend unter Ziffer I. 6.4. ausgeführt, ist dies- bezüglich die Verjährung eingetreten.
2. Lit. A. der Anklageschrift: Die Beschuldigten und die involvierten Gesell- schaften; Grundlagen für Täuschungshandlungen nach UWG und für das Ausü- ben einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nach FINMAG (S. 4 ff. der Anklage- schrift) 2.1. CU._____ AG (CU._____), Gesellschaft, Tätigkeit der CU._____ im Ge- nerellen sowie die Rolle der Beschuldigten bei der CU._____ (S. 4 ff. der Ankla- geschrift) 2.1.1. Unbestritten (vgl. Urk. 337 S. 13) und erstellt (vgl. die korrekten Ausfüh- rungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 56 ff., auf welche verwiesen wird) sind die in der Anklageschrift zur Gesellschaft CU._____ AG (CU._____) sowie deren Tätig-
- 49 - keit im Generellen gemachten Ausführungen. Die CU._____ AG, ... [Adresse], wurde am 2. März 2000 gegründet mit dem statutarischen Zweck von …- und …geschäften aller Art, der Erbringung von …dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Spezial… sowie der …verwaltung. Seit 4. Oktober 2001 war der Be- schuldigte A._____ als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schrift tätig und als Geschäftsführer ist seit tt.mm.2000 DG._____ im Handelsre- gister eingetragen. Als Revisionsstelle fungiert die CW._____ Treuhand AG, Zü- rich. Seit 21. Februar 2006 verfügt die CU._____ über ein Aktienkapital von CHF 300'000, eingeteilt in 3'000 Namenaktien zu CHF 100. Spätestens seit dem 13. November 2008 verfügte der Beschuldigte A._____ über einen Anteil von 1'530 Aktien, der Beschuldigte B._____ über einen Anteil von 1'001 Aktien und DG._____ über einen Anteil von 469 Aktien. Seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 hat der Beschuldigte A._____ dann über einen Anteil von 1'999 Aktien und der Beschuldigte B._____ über einen Anteil von 1'001 Aktien verfügt. Die CU._____ trat als sogenannte Vermittlerin von CP._____ + CU._____ Anla- gen auf, wobei ihre Tätigkeit darin bestand, einen bestehenden Investor oder eine Gesellschaft, welche über einen Bestand an Beteiligungspapieren verfügte, mit einem (neuen) Anleger zusammenzubringen. Seit April 2008 hat die CU._____ Anteile an drei in Deutschland angesiedelten und im Medizinalbereich tätigen Un- ternehmen vermittelt, unter anderem an der DA._____ (DA._____), wobei sie seit Mitte 2011 bis mindestens am 24. Mai 2016 ausschliesslich Aktien der DA._____ vermittelte. Andere Tätigkeiten hat die CU._____ in dieser Zeit nicht entwickelt - dies entgegen der Ausführung der Verteidigung des Beschuldigten A._____, wel- cher weitere nachgelagerte Dienstleistungen für die von ihr vermittelten Investo- ren als erbracht sieht (Urk. 337 S. 14). Die Vorinstanz hat hierzu zu Recht festge- halten, dass diese Dienstleistungen allesamt in engem Zusammenhang mit der Vermittlung der Aktien standen (Urk. 361 S. 58). Dem ist zuzustimmen, gehört das Versorgen der Investoren mit aktuellen Informationen (vgl. die geltend ge- machte Tätigkeit der Verteidigung in Urk. 337 S. 14) doch zum Kernbereich einer Vermittlungstätigkeit. Worin eine besondere andere Tätigkeit bestanden haben
- 50 - soll, wird denn auch weder vom Beschuldigten A._____ noch von dessen Vertei- digung ausgeführt. Die Vermittlung der Aktien der DA._____ erfolgte durch die CU._____ im Auftrag der CP._____ Ltd. (CP._____), einer Aktionärin der DA._____, wobei die vertrag- lichen Details zwischen der CU._____ und der CP._____ in sogenannten Koope- rationsvereinbarungen festgelegt wurden. Die CP._____ wurde dabei durch DH._____ und die CU._____ durch den Beschuldigten A._____ vertreten. In die- sen Vereinbarungen verpflichtete sich die CU._____ im Auftrag der CP._____, Käufer für die von der CP._____ an der DA._____ gehaltenen Anteile zu suchen und es wurde vereinbart, für wie viele Aktien maximal Käufer zu suchen seien und wie hoch der Verkaufspreis pro Aktie, welchen die CU._____ von den Käufern zu verlangen hätte, mindestens sein müsse. Sodann wurde festgelegt, wie im Innen- verhältnis der erzielte Kaufpreis zwischen der CP._____ und der CU._____ auf- geteilt wird. Schliesslich wurde festgehalten, dass die CW._____ Treuhand AG, die Revisionsgesellschaft der CU._____, die Einzahlungen der von der CU._____ angeworbenen Käufer entgegennehmen und gemäss Instruktion der CU._____ im Sinne des vereinbarten Aufteilungsschlüssels an die CU._____ und die CP._____ weiterleiten solle. Es handelt sich dabei um folgende Kooperationsvereinbarungen mit den folgenden Inhalten (vgl. Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2008 [Urk. 41305514 f.] in Verbindung mit der Ergänzung vom 6./14. Mai 2008 [Urk. 41305460], die Kooperationsvereinbarungen vom 3./7. April 2008 [Urk. 41305509 f.], vom 19./22. Juni 2009 [Urk. 41305443 f.], vom 19./22. Februar 2010 [Urk. 41305367 f.], vom 1./3. Oktober 2010 [Urk. 41305262 f.], vom 1./5. Oktober 2010 [Urk. 40101061 f.], vom 1./3. Juli 2011 [Urk. 42401102 f.] sowie vom 1./5. Sep- tember 2012 [Urk. 41305134 f.]): Datum Maximale Mindest- Fixer Anteil Mindestanteil Anzahl zu Verkaufspreis für CP._____ am Ver- CU._____ am verkaufende von der CU._____ kaufserlös pro Ak- Verkaufserlös Aktien anzuwerbenden tie in EUR pro Aktie in Käufer pro Aktie EUR in EUR 19.03.2008 1'730'000 3.50 2.55 0.95 03./07.04.2008 1'730'000 3.50 2.57 0.93
- 51 - 19./22.06.2009 200'000 6.30 4.70 1.60 19./22.02.2010 800'000 8.10 6.10 2.00 01./03.10.2010 700'000 9.10 6.70 2.40 01./05.10.2010 400'000 9.10 6.70 2.40 01./03.07.2011 750'000 10.50 7.70 2.80 01./05.09.2012 1'000'000 12.50 9.50 3.00 Der Beschuldigte A._____ hat die CU._____ im Jahr 2000 zusammen mit weite- ren Personen gegründet und ist - wie erwähnt - seit Oktober 2001 alleiniger Ver- waltungsrat der CU._____ und als einzige Person innerhalb der CU._____ einzel- zeichnungsberechtigt. Zudem ist er seit spätestens 13. November 2008 auch Mehrheitsaktionär der CU._____. Der Beschuldigte B._____ ist seit dem Jahr 2003 für die CU._____ tätig. Seit Mitte 2007 bis 29. Februar 2016 war er als Pro- jektleiter und Kundenberater angestellt. Gleichzeitig war und ist der Beschuldigte B._____ seit spätestens 13. November 2008 zu einem Drittel am Aktienkapital der CU._____ beteiligt. 2.1.2. Die Anklageschrift führt in der Folge aus, dass zwischen Mitte 2007 und dem 29. Februar 2016 der Beschuldigte A._____ und der Beschuldigte B._____ zusammen und unter Ausschluss anderer Personen, namentlich auch unter Aus- schluss des eingetragenen Geschäftsführers DG._____, die Geschäfte der CU._____ geführt und gemeinsam die operativen und strategischen Entscheide für die CU._____ getroffen haben (S. 6 f. der Anklageschrift). Dies wird durch den Beschuldigten A._____ anerkannt (vgl. Urk. 50201006 f.), durch seine Verteidi- gung so ausgeführt (Urk. 337 S. 13 f.) und ist erstellt, es kann zudem auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 60 ff.). Hinzuweisen ist hier insbesondere, dass die Beschuldigten gleichmässig am Ge- winn der CU._____ und der CP._____ partizipierten (vgl. Urk. 361 S. 69 und die Überweisungen vom Konto der DI._____ bei der DJ._____ auf die Konten der dem Beschuldigten A._____ zugehörigen CQ._____ Foundation und der dem Be- schuldigten B._____ zugehörigen CS._____ Foundation; zum Ganzen vgl. Urk. 361 S. 333 mit Verweisen auf die diversen Aktenstellen). Erstellt und nicht bestrit- ten ist zudem der Anklagesachverhalt, dass der Beschuldigte A._____ für die ad- ministrativen Belange verantwortlich und der Beschuldigte B._____ schwer-
- 52 - punktmässig für die Suche nach neuen Vermittlungsobjekten zuständig war sowie andere Kundenberater bei Detailfragen von Investoren zu den vermittelten Ge- sellschaften unterstützt hat. Ebenso, dass der Beschuldigte A._____ nach dem
29. Februar 2016 die Geschäfte der CU._____ alleine führte (Urk. 337 S. 13 f.). Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 60 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ machte abweichend vom Anklage- vorwurf einzig geltend, dass er nicht für die Schulung der Mitarbeiter zuständig gewesen sei. Er habe lediglich die Informationen zur DA._____ an die Verkäufer weitergegeben. Es habe keine eigentlichen Verkaufsschulungen gegeben, die Verkäufer seien in der Gestaltung der Verkaufsgespräche frei gewesen und es sei ihnen von Seiten der CU._____ keinerlei Vorgaben gemacht worden. Von der CU._____ sei den Verkäufern lediglich ein vom Beschuldigten A._____ erstellter Gesprächsleitfaden zur Verfügung gestellt worden (vgl. Urk. 337 S. 13 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Anlässlich seiner Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2016 sagte der Beschuldigte A._____ nämlich selber aus, dass er Schulungen darüber gegeben habe, wie die Telefongespräche bei der CU._____ abzulaufen hätten (Urk. 50201001, S. 10). Und anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2016 führte er aus, dass er den Gesprächsleitfaden für das Erstgespräch mit den Kunden erstellt habe (Urk. 50201107, S. 14 und S. 30). Gemäss seiner Einvernahme vom 29. Juni 2016 hat der Beschuldigte A._____ zudem Motivationsschulungen gemacht. Es sei eine Schulung mit Anführungs- und Schlusszeichen gewesen. Er habe einfach gesagt, dass man etwas Gas ge- ben müsse (Urk. 50201342, S. 3). Auch der Beschuldigte B._____ gab an, dass er zusammen mit dem Beschuldigten A._____ Mitarbeiterschulungen durchge- führt habe. In diesen sei es u.a. um die Zielgesellschaften gegangen, man habe Marktanalysen gemacht, das Management, Expansionsmöglichkeiten und die Strategie angeschaut und es sei auch um die Financial Due Diligence gegangen (Urk. 50301277, S. 5). Diese Mitarbeiterschulungen bestätigte zudem DK._____, ehemaliger Kundenberater bei der CU._____. Diese habe teilweise der Beschul-
- 53 - digte A._____ gemacht. Es habe hierzu auch einen Gesprächsleitfaden gegeben (Urk. 50501008, S. 4 f. und S. 19). Ebenso erwähnte DL._____, Sekretariatsan- gestellter der CU._____, dass es bei der CU._____ interne Schulungen bzw. in- terne Meetings und Weiterbildungen für die Vermittler gegeben habe (Urk. 50701007, S. 5). Einzig DM._____, ehemaliger Kundenberater bei der CU._____, sagte aus, dass es bei der CU._____ keine eigentlichen Mitarbeiterschulungen gegeben habe, sondern es ein "Learning by doing" gewesen sei. Dabei wies er indes explizit darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ für alles, was den Kun- den präsentiert worden sei, die Verantwortung übernommen habe (Urk. 50401008, S. 4 ff.). Auf Grund dieser Aussagen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran und ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 361 S. 68) erstellt, dass der Beschuldigte A._____ für die Schulung der Mitarbeiter zuständig war. Daran ändert nichts, dass wohl auch ein Teil der Schulung der Mitarbeiter "on the job" durch erfahrene Kunden- berater übernommen wurde, wobei diese erfahrenen Mitarbeiter das Vorgehen ursprünglich durch die vom Beschuldigten A._____ erstellten Vorgaben erlernt hatten. Der Beschuldigte A._____ hatte mithin massgebenden Einfluss darauf, was durch die Vermittler am Telefon gegenüber den Kunden mitgeteilt wurde und übernahm diesbezüglich auch die Verantwortung. Dieser Teil des Anklagesach- verhalts ist damit erstellt. 2.2. DA._____ (DA._____; S. 7 ff. der Anklageschrift) Unbestritten (vgl. Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (vgl. die korrekten Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 79 ff., auf welche ergänzend verwiesen wird) ist, dass die DA._____ am tt.mm. 2010 im Handelsregister des Amtsgerichtes Char- lottenburg eingetragen wurde mit Sitz in ... [Stadt in Deutschland]. Die Gesell- schaft bezweckte die industrielle Fertigung und den Vertrieb von innovativen …produkten, insbesondere im … Bereich. Seit ihrer Gründung amtete DN._____ als einziges Vorstandsmitglied mit Einzelunterschrift. Die DA._____ ist aus einer Umwandlung aus der DA._____ GmbH hervorgegangen. Deren Geschäftsführer war seit der Gründung bis zum 14. Oktober 2009 Dr. DO._____ Anhalt; seit 26. November 2008 amtete zusätzlich DN._____ als Geschäftsführer. Nach dem
- 54 - Rücktritt von Dr. DO._____ Anhalt am 14. Oktober 2009 war DN._____ bis zur Umwandlung der GmbH in die AG am tt.mm. 2010 alleiniger Geschäftsführer. Die DA._____ GmbH verfügte bei ihrer Gründung am 4. November 2005 über ein Stammkapital von EUR 50'000, welches am 27. Mai 2008 zunächst auf EUR 100'000 und am 14. Oktober 2009 auf EUR 5'190'000 erhöht wurde. Dabei hielten die folgenden Personen und Gesellschaften zu den nachgenannten Zeitpunkten die nachgenannten Anteile am Stammkapital: Datum 29.06.2007 27.05.2008 27.08.2009 14.10.2009 DP._____ AG 27'500 30'000 17'500 2'386'493 DQ._____ Holdings Ltd. 12'500 12'500 25'000 849'548 Dr. med. DR._____ 10'000 10'000 10'000 339'819 DS._____ Ltd. -- 14'500 14'500 492'737 CP._____ Ltd. -- 33'000 33'000 1'121'403 Kapital Total 50'000 100'000 100'000 5'190'000 Nach der erfolgten Umwandlung von der GmbH in eine AG wurde die DA._____ - wie erwähnt - am tt.mm. 2010 in das Handelsregister eingetragen. Dabei verfügte sie über ein Aktienkapital von EUR 5'190'000, eingeteilt in 5'190'000 auf den Na- men lautende und vinkulierte Stückaktien, wobei keine verbrieften Aktien ausge- geben wurden. Die bisherigen Gesellschafter erhielten pro Stammanteil eine Stückaktie zugeteilt. Unmittelbar im Anschluss an die Eintragung kam es aufgrund eines zwischen der DP._____ AG und den übrigen Aktionären (mit Ausnahme der DS._____ Ltd.) vereinbarten Verwässerungsschutzes zu einer Übertragung von Aktien von der DP._____ AG an die anderen Aktionäre. Unmittelbar nach der Ein- tragung der DA._____ in das Handelsregister setzte sich das Aktionariat wie folgt zusammen: Aktionär Anzahl Aktien DP._____ AG 1'168'063 DS._____ Ltd. 492'737 DQ._____ Holdings Ltd. 1'297'500 Dr. med. DR._____ 519'000 CP._____ Ltd. 1'712'700 Total: 5'190'000
- 55 - In der Folge wurde die Anzahl Aktien der DA._____ am 27. Oktober 2011 auf 6'248'794, am 12. Juni 2013 auf 7'023'794 und schliesslich am 23. März 2015 auf 7'945'804 Aktien erhöht. An der Stückelung, Vinkulierung und Verbriefung der Ak- tien änderte sich dadurch nichts. Hingegen kam es beim Aktionariat zu zahlrei- chen Verschiebungen, u.a. erwarb die DI._____ am 20. Dezember 2010 eine Tranche von 1'297'500 Aktien an der DA._____. Per 3. Mai 2016 war die CP._____ Hauptaktionärin der DA._____ und hielt von den in jenem Zeitpunkt ausgegebenen 7'945'804 Aktien 6'845'501 Aktien – mithin einen Anteil von 86 % (eine Übersicht betreffend die im Verlauf der Jahre 2008- 2016 durch die CP._____ an der DA._____ gehaltenen Aktien befindet sich im Anhang B zur Anklageschrift, vgl. die entsprechenden Aktenstellen in Urk. 361 S. 82 f.). Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. April 2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DA._____ eröffnet und diese in der Folge aufgelöst. 2.3. CP._____ Ltd. (CP._____; S. 9 der Anklageschrift) Unbestritten (Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 83 f.) ist, dass die CP._____ Gründungsaktionärin der DA._____ ist und zuvor Gesellschafterin der DA._____ GmbH war. Sie hat Sitz in ... [Insel], ... [Britisches Überseegebiet], wur- de am 19. März 2008 gegründet und weist keinen spezifischen Zweck auf. Als Di- rektorin und einziges Exekutivorgan der CP._____ amtet DH._____, DG._____, Fürstentum Liechtenstein. Das Aktienkapital der CP._____ ist eingeteilt in 10'000 Aktien ohne Nennwert. Seit der Gründung der CP._____ war DT._____, Cumbria, Grossbritannien, einziger Aktionär und er wurde auch gegenüber der Liechten- steinischen Landesbank und der Verwaltungs- und Privatbank AG, Liechtenstein, als wirtschaftlich Berechtigter der CP._____ ausgewiesen. DT._____ verstarb am tt. November 2014. 2.4. DI._____ Participation Corp. (S. 10 der Anklageschrift) Unbestritten (Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 84) ist, dass die DI._____ Participation Corp. (DI._____) Aktionärin der DA._____ war. Sie ist eine Gesell-
- 56 - schaft mit Sitz in ... [Insel], ... [Britisches Überseegebiet], wurde am 18. Juni 2010 gegründet und weist keinen spezifischen Zweck auf. Als Direktoren und einzige Exekutivorgane der DI._____ amteten Dr. DU._____, …, Fürstentum Liechten- stein, und DV._____, …, Fürstentum Liechtenstein. Das Aktienkapital der DI._____ ist in 10'000 Aktien ohne Nennwert eingeteilt. Die DI._____ verfügte seit Juli 2010 über Konti bei der Liechtensteinischen Landesbank. Gegenüber dieser wurde DT._____ als wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen. 2.5. DP._____ AG/GmbH (S. 10 der Anklageschrift) Unbestritten (Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 84) ist weiter, dass die DP._____ GmbH (vormals DP._____ AG) Gründungsaktionärin der DA._____ und zuvor Gesellschafterin der DA._____ GmbH war. Sie wurde am tt.mm.2000 in das Handelsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen mit Sitz in ... [Stadt in Deutschland]. Ihr Zweck war der Erwerb, die Beteiligung, das Halten und die Veräusserung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Seit ihrer Grün- dung amtete DN._____ als einziges Vorstandsmitglied mit Einzelunterschrift. Das Aktienkapital betrug EUR 50'000 und wurde zuletzt von DW._____, der Ehefrau von DN._____, gehalten. Die Gesellschafterversammlung der DP._____ AG hat am 7. Februar 2014 die formwechselnde Umwandlung in die DP._____ GmbH beschlossen, diese wurde hierauf am tt.mm.2014 in das Handelsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen. Sitz, Geschäftsanschrift und Gesell- schaftszweck blieben dabei unverändert. DN._____ amtet seit der Gründung als alleiniger Geschäftsführer. Das Stammkapital beträgt EUR 50'000 und wird von DW._____ gehalten. 2.6. Lit. B. der Anklageschrift betr. Vermittlung von Aktien an der DA._____ durch die CU._____ (S. 11 ff.) 2.6.1. Unbestritten (Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 85 ff.) ist, dass die CU._____ von ihrem Sitz in Zürich aus seit April 2008 Aktien an der DA._____ vermittelte. Zwischen April 2008 und Juli 2010, als die DA._____ noch eine GmbH
- 57 - war, vermittelte sie zukünftig auszugebende Aktien an der DA._____. Die Vermitt- lungstätigkeit der CU._____ bestand im Anwerben neuer Investoren. 2.6.2. Die Anklageschrift hält weiter fest, dass diese Anwerbung dabei über so- genannte Cold-Calls erfolgt sei, also Telefonanrufe an potentielle Neukunden, oh- ne dass vorher ein Kontakt zu diesen Personen bestanden hätte. Die Auswahl der kontaktierten Personen sei zufällig und ohne Rücksicht auf Alter, soziale Gruppe, Ausbildung oder beruflichen Hintergrund erfolgt. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht hierzu geltend, dass die Ver- mittlung nur teilweise über die Cold-Calls erfolgt sei, es habe auch eine Akquise über das Netzwerk der Kundenberater gegeben. Weiter seien selbst bei den Cold- Calls die kontaktierten Personen nicht zufällig und ohne Rücksicht auf Alter, so- ziale Gruppe etc. erfolgt, sondern es habe sich bei den angesprochenen, vermit- telten Investoren ganz überwiegend um vermögende bis sehr vermögende, gebil- dete Personen gehandelt, darunter viele ehemalige und aktuelle Unternehmer, Verwaltungsräte, CEO‘s etc. (vgl. u.a. Urk. 337 S. 14 f. und Urk. 503 S. 34 ff.). Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass die Anwerbung von neuen Investoren in der Regel über sogenannte Cold-Calls erfolgte (Urk. 361 S. 86 f.). Dem ist zu- zustimmen, sagte der Beschuldigte A._____ doch selber aus, dass man mit po- tentiellen Investoren in Kontakt gekommen sei, indem man sie angerufen habe. Es habe verschiedene Möglichkeiten gegeben, wie man zu den Telefonnummern gekommen sei wie Empfehlungen und Listen (Urk. 50201001, S. 10; Urk. 50802001, S. 12). Der Beschuldigte B._____ sagte dies ebenfalls aus. Es habe Cold-Calls gegeben, wie es nach seinem Breakdown gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 50301001, S. 9 f.). Auch die Mitarbeiter der CU._____ bestätigten diese Art der Anwerbung (so DM._____, vgl. Urk. 50401008, S. 5; DK._____, vgl. Urk. 50501008, S. 9 und S. 12; EA._____, vgl. Urk. 50601007, S. 7). Dies trifft ebenso auf DL._____ zu, bezüglich welchem die Verteidigung geltend macht, dass dieser dies nicht bestätigt habe (Urk. 337 S. 14). DL._____ antwortete näm- lich auf die Frage, wie die CU._____ mit potentiellen Investoren in Kontakt kom-
- 58 - me, dass dies "im Prinzip über das Telefon" erfolge, ausser wenn man jemanden persönlich kenne oder kennen lerne, beispielweise beim Golfspielen oder einem Meeting (Urk. 50701007, S. 7). Wenn die Vorinstanz weiter festhält, dass es nicht als erstellt erachtet werden könne, dass die Auswahl der kontaktierten Personen zufällig und ohne Rücksicht auf Alter, soziale Gruppe, Ausbildung oder beruflichen Hintergrund erfolgt sei (Urk. 361 S. 87), so kann dem gefolgt werden. Es ist nämlich unklar, wie die kon- kreten Kontakte aus den Telefonverzeichnissen ausgewählt bzw. wie die diesbe- züglichen Anruflisten zusammengestellt wurden. Ein zumindest teilweise ausge- wähltes Vorgehen nach den Berufen der angerufenen Personen macht zudem im Hinblick auf die Art und Höhe der Investitionen Sinn. Für die rechtliche Beurtei- lung des Sachverhalts ist diese Einschränkung zudem nicht relevant. Unbestritten (Urk. 337 S. 14 f.) und erstellt (Urk. 361 S. 87 ff.) ist weiter, dass für diese Anrufe die CU._____ eine Reihe von Kundenberatern einsetzte, welche grundsätzlich nach Telefonleitfäden vorgingen, welche durch den Beschuldigten A._____ erstellt wurden. Im ersten Gespräch klärten die Kundeberater ab, ob grundsätzlich ein Interesse an einem Kauf von Aktien bestehe. Sofern die potenti- ellen Investoren Interesse an einem Investment bekundeten, erteilten die jeweili- gen Kundenberater den Backoffice-Mitarbeitern der CU._____ den Auftrag, den interessierten Personen eine sogenannte Grunddokumentation zuzustellen. Diese Grunddokumentation enthielt Informationen zur DA._____, namentlich ein Execut- ive Summary mit Geschäftszahlen, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Marktanaly- sen sowie ein sogenanntes Term-Sheet mit den wichtigsten Angaben im Über- blick. Spätestens seit dem 9. September 2009 waren auf den Term-Sheets Anga- ben zu den bestehenden Aktionären der DA._____, zur Anzahl ausgegebener Ak- tien, zur Unternehmensbewertung und zum aktuellen Aktienpreis enthalten. Zwi- schen dem 22. Juli 2011 und dem 24. Januar 2012 verwendete die CU._____ ei- ne Version des Term-Sheets, welche zudem eine Grafik enthielt, welche die Ent- wicklung des Preises der Aktie der DA._____ seit dem Jahr 2008 aufzeigte. Beti- telt war diese Grafik mit "Aktienpreisentwicklung". Zwischen dem 24. Januar 2012
- 59 - und dem 19. Mai 2014 trug die gleiche Grafik den Titel "Aktienpreise von Sekun- därtransaktionen". Ab dem 19. Mai 2014 wurde eine Version des Term-Sheets verwendet, welche diese Grafik nicht mehr enthielt. Die übrigen Angaben wurden hingegen weiterhin getätigt, namentlich die Angaben zu den Aktionären. Verein- zelt wurden die Term-Sheets mit den Grafiken aber auch nach dem 19. Mai 2014 weiterhin verwendet. Der Versand der Grunddokumentation erfolgte sodann grundsätzlich durch die Mitarbeiter des Backoffice per E-Mail oder postalisch, ausnahmsweise aber auch direkt durch den jeweiligen Kundenberater (per E-Mail oder postalisch). Neben dieser Grunddokumentation stellte die CU._____ spätestens seit 17. Feb- ruar 2010 Informationen zu ihrer Tätigkeit auf der von ihr betriebenen Website "www.CU._____.ch" zur Verfügung. Der Inhalt der Website wurde spätestens am
21. Dezember 2014 überarbeitet. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wurde auf der Website auch für die Aktien der DA._____ geworben. Nach dem Versand der Grunddokumentation erfolgte ein zweiter Anruf, welcher auf den Abschluss eines Kaufvertrages abzielte. Sofern sich ein Investor bereit erklärte, eine bestimmte Menge an Aktien der DA._____ zu kaufen, mischten Mit- arbeiter der CU._____ ab einer in der Datenbank hinterlegten Vorlage einen so- genannten Beteiligungsvertrag (ausnahmsweise auch Aktienkaufvertrag genannt) ab und sandten diesen dem jeweiligen Investor zur Unterzeichnung zu. Gemäss diesen so erstellten Beteiligungsverträgen sollte der Investor gegen Bezahlung des entsprechenden Erwerbspreises von der CP._____ als Beteiligungsgeberin eine "individuelle Beteiligung von [Anzahl] Aktien am von der Beteiligungsgeberin gehaltenen Aktienzertifikat der DA._____" bzw. – bis zur Umwandlung der DA._____ von der GmbH in eine AG – an dem "inskünftig gehaltenen Globalzerti- fikat" erwerben. Weiter wurde im Beteiligungsvertrag festgehalten, dass dem Er- werber "die definitive Beteiligung des Erwerbers am Aktienzertifikat durch Ausga- be einer entsprechenden auf ihn lautenden Zuteilungsbestätigung über [Anzahl] Aktien am von der Beteiligungsgeberin gehaltenen Aktienzertifikat der DA._____"
- 60 - bescheinigt werde. Sodann sollten die Aktien gemäss Vertrag erst nach erfolgtem IPO auf das vom Erwerber anzugebende Depot eingebucht werden. Nachdem der Investor jeweils den Beteiligungsvertrag unterzeichnet und an die CU._____ retourniert hatte, leitete die CU._____ den Beteiligungsvertrag zur Un- terzeichnung an DH._____ weiter. Diese wiederum unterzeichnete den Vertrag im Namen der CP._____ und sandte ihn an die CU._____ zurück. Die CU._____ sandte anschliessend ein Original des unterzeichneten Beteiligungsvertrages an den Investor zurück. 2.6.3. Zwischen dem 3. April 2008 und dem 3. Mai 2016 warb die CU._____ auf diese Weise mindestens die im Anhang A zur Anklageschrift aufgelisteten 203 In- vestoren an, die in der Folge entsprechende Beteiligungsverträge mit der CP._____ zu den in Anhang A aufgelisteten Konditionen über insgesamt mindes- tens 8'214'209 Aktien der DA._____ im Gesamtbetrag von mindestens EUR 72'495'656 abschlossen. Die Vorinstanz hat hierzu richtigerweise festgehalten, dass hinsichtlich der Kenn- zahlen bei der konkreten Sachverhaltserstellung betreffend die Widerhandlungen gegen das UWG die teilweise eingetretene Verjährung zu berücksichtigen sei; ebenso hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das FINMAG die Tatsache, dass nicht sämtliche Investoren, welche einen Beteiligungsvertrag unterzeichnet ha- ben, ihre Einlagen in der Folge auch tatsächlich geleistet haben (vgl. Urk. 361 S. 91 f.). Hierauf wird nachfolgend an den entsprechenden Stellen einzugehen sein. 2.6.4. Unbestritten (Urk. 337 S. 14 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 92) ist, dass ein Investor, nachdem er ein von DH._____ unterzeichnetes Exemplar des Beteili- gungsvertrages erhalten hatte, zwecks Erwerbs der Aktien die vereinbarte Zah- lung auf das im Vertrag genannte Konto der CW._____ Treuhand AG leistete. Dieses Konto lag anfänglich bei der Zürcher Kantonalbank und später bei der EFG Bank AG.
- 61 - 2.6.5. Weiter führt die Anklageschrift aus, dass im Zeitraum vom 10. April 2008 bis 18. April 2016 Einzahlungen von Investoren in der Höhe von EUR 69'591'065 (entsprechend CHF 85'210'437) eingegangen seien. Nach entsprechender In- struktion durch die CU._____, namentlich durch den Beschuldigten A._____, ha- be die CW._____ Treuhand AG EUR 16'534'730 (entsprechend CHF 20'838'054) als Vermittlungsprovision auf die Schweizer Konti der CU._____ weitergeleitet. Dies habe einer durchschnittlichen Provision der CU._____ von 23.8 % entspro- chen. EUR 49'729'114 (CHF 64'274'140) habe die CW._____ Treuhand AG nach entsprechender Instruktion durch die CU._____, namentlich durch den Beschul- digten A._____, auf liechtensteinische Konten der CP._____ weitergeleitet (An- klageschrift S. 13). Die Vorinstanz hat eine umfassende Geldflussanalyse vorgenommen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 361 S. 93 ff.). Sie kam abschliessend
- auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Einwendung des Verteidigers des Beschuldigten A._____ (Urk. 337 S. 15) - zum Schluss, dass auf den Konten der CW._____ Treuhand AG im Zeitraum vom 10. April 2008 bis 18. April 2016 Einzahlungen von Investoren in Höhe von insgesamt EUR 67'452'971.20 einge- gangen sind, wovon Überweisungen an die CU._____ in Höhe von insgesamt EUR 16'511'495.10 als Provisionszahlungen vorgenommen worden sind. Somit wurden Provisionen in Höhe von rund 24.48 % an die CU._____ überwiesen, wo- bei auf Grund des Anklagegrundsatzes vom in der Anklageschrift genannten tiefe- ren Ansatz von 23.8% auszugehen ist. Bei den auf die liechtensteinischen Konti der CP._____ weitergeleiteten Gelder korrigierte die Vorinstanz die Summe auf EUR 49'488'790.95. Diese Erwägungen und Berechnungen erweisen sich als kor- rekt und sind zu übernehmen. 2.6.6. Unbestritten (Urk. 337 S. 14 f.) und erstellt (Urk. 361 S. 98 f.) ist weiter, dass - nachdem ein Investor seinen Erwerbspreis überwiesen hatte, DH._____ dem jeweiligen Investor ein Schreiben zustellte, mit welchem sie im Namen der CP._____ Folgendes festhielt: "Hiermit bestätigen wir Ihre entsprechende Beteili- gung von [Anzahl] Aktien an der DA._____. Diese Aktien bilden Teil eines Global- zertifikates, welches bei der CP._____ Ltd. hinterlegt ist." Vor der Umwandlung
- 62 - der DA._____ von der GmbH in eine AG hat das entsprechende Schreiben fol- genden Inhalt aufgewiesen: "Sodann bestätigen wir Ihnen, dass [Anzahl] Aktien der zukünftigen DA._____ unwiderruflich zu Ihren Gunsten vorgemerkt bzw. be- stimmt sind und Ihnen nach erfolgter Umwandlung von DA._____ GmbH in eine Aktiengesellschaft umgehend zugeteilt werden." 2.7. Lit. C. der Anklageschrift betr. bei der Vermittlung nicht offen gelegte Ver- bindungen (S. 14 ff.) Die folgenden Abschnitte der Anklage sind erstellt. Die Vorinstanz hat hierzu aus- führliche Erwägungen angestellt und diverse Urkunden gewürdigt. Zudem hat sie die Geldflüsse überprüft und (kleinere) Korrekturen vorgenommen (Urk. 361 S. 99 ff.). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und Berechnungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese Sachverhaltsabschnitte durch die Verteidigung des Beschul- digten A._____ nicht bestritten werden (Urk. 337 S. 15 ff.). Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der (angeblichen) Verbindungen der CP._____ bzw. der Beschuldigten zur DP._____ AG/GmbH bzw. DN._____ ledig- lich darauf hin, dass es zwar Kontakte - aber keine engen Verbindungen - mit DN._____ bzw. den von diesem beauftragten Personen gegeben habe bzw. dass es gute Gründe für diese Kontakte gegeben habe. Diese Kontakte seien indes kein Indiz für das Bestehen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe mit der DP._____ und/oder der DA._____. Die Verbindungen zur CP._____ seien nicht verheimlicht worden (Urk. 337 S. 15 und S. 26). Der Vorwurf des Handelns der CU._____, der CP._____, der DI._____, der DP._____ AG/GmbH sowie der DA._____ im Grup- penverbund ist in der Anklage später eigenständig umschrieben (S. 20 der Ankla- geschrift), worauf an entsprechender Stelle einzugehen ist (vgl. Ziffer II. 3.2. ff. nachfolgend). Erstellt sind somit die folgenden drei Sachverhaltsabschnitte: 2.7.1. Verbindungen der Beschuldigten zur DI._____ (S. 14 der Anklageschrift): Die 10'000 Aktien der DI._____ wurden je hälftig von der CS._____ Foundation und der CQ._____ Foundation gehalten. Der Beschuldigte A._____ war aus- schliesslich wirtschaftlich Berechtigter an der CQ._____ Foundation und damit
- 63 - auch zu 50 % an der DI._____. Der Beschuldigte B._____ war ausschliesslich wirtschaftlich Berechtigter an der CS._____ Foundation und damit auch zu 50 % an der DI._____. Die gegenüber der Liechtensteinischen Landesbank erfolgte Deklaration, wonach DT._____ der wirtschaftlich Berechtigte an der DI._____ sei, ist demnach falsch. Der Umstand, dass die Beschuldigten die wirtschaftlich Be- rechtigten an der DI._____ waren, wurde den (potentiellen) Investoren, welche von den Mitarbeitern der CU._____ angeworben wurden, nicht offengelegt (vgl. Urk. 361 S. 99 f.). 2.7.2. Verbindungen der Beschuldigten zur CP._____ (S. 14 ff. der Anklage- schrift): Am 17. März 2008 beauftragte der Beschuldigte A._____ DH._____, ab- zuklären, ob eine Gesellschaft mit Sitz auf den ... [Britisches Überseegebiet] mit dem Namen "CP._____ Ltd." zu haben sei und falls ja, diese zu erwerben, also zu gründen, wobei er für den Kaufpreis aufkommen würde. Seit der Gründung der CP._____ trafen die Beschuldigten A._____ und B._____ strategische und opera- tive Entscheide für die CP._____ und erteilten DH._____ diesbezüglich Anwei- sungen. Insbesondere entschieden sie, wann, in welchem Umfang und zu wel- chen Bedingungen sich die CP._____ Aktien der DA._____, welche unter Anlei- tung der Beschuldigten durch die Mitarbeiter der CU._____ an Investoren verkauft wurden, beschaffte. Zudem wurden die Beschuldigten mindestens zwei Mal durch DH._____ bevollmächtigt, die CP._____ an einer Generalversammlung der DA._____ zu vertreten. Demgegenüber traf der angeblich wirtschaftlich Berechtig- te der CP._____, DT._____, keine für die CP._____ geschäftsführungsrelevanten Entscheide und erteilte DH._____ auch keine Anweisungen (vgl. Urk. 361 S. 100 ff.). Von den EUR 49'729'114 (gemäss Anklageschrift, erstellt sind EUR 49‘488‘790.95; Urk. 361 S. 117), welche die CW._____ Treuhand AG an die CP._____ weiterleitete, wurden EUR 32'597'275 (gemäss Anklageschrift, erstellt sind EUR 32‘567‘260.74; Urk. 361 S. 118) für Ankäufe von Aktien an der DA._____ verwendet. Es verblieb folglich ein Gewinn von EUR 17'131'839 (ge- mäss Anklageschrift, erstellt sind rund EUR 16.9 Mio.; Urk. 361 S. 118). Während
- 64 - der als wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesene DT._____ lediglich im Umfang von EUR 39'600 an diesem Gewinn der CP._____ beteiligt wurde, indem er nach Gutheissung durch die beiden Beschuldigten monatliche Zahlungen für seine Wohnungsmiete erhielt, partizipierten die Beschuldigten A._____ und B._____ im Umfang von EUR 8'237'343 (gemäss Anklageschrift, erstellt sind EUR 6‘654‘811.10 plus CHF 1‘487‘534.10; vgl. Urk. 361 S. 118 ff.) in der Form von Banküberweisungen (so u.a. an die CT._____ Foundation [wirtschaftlich Berech- tigter: Beschuldigter B._____], die CR._____ Foundation [wirtschaftlich Berechtig- ter: Beschuldigter A._____], an die CO._____ S.A zu Gunsten des Beschuldigten A._____, an die EB._____ AG zur Begleichung von Rechnungen der Beschuldig- ten für Ferien, die DI._____ [wirtschaftlich Berechtigte: Beschuldigte A._____ und B._____]) und zusätzlich in einem nicht näher bestimmbaren Umfang durch Bar- abhebungen an diesem Gewinn der CP._____ (vgl. Urk. 361 S. 115 ff.). Die ge- genüber der Liechtensteinischen Landesbank und der Verwaltungs- und Privat- bank AG erfolgte Deklaration, wonach DT._____ der wirtschaftlich Berechtigte an der CP._____ sei, ist demnach falsch. Die Umstände, dass die Beschuldigten die Gründung der CP._____ initiierten, strategische und operative Entscheidungen für die CP._____ trafen und DH._____ entsprechend instruierten sowie die Beteiligung am Gewinn der CP._____, welche den Beschuldigten zu Gute kam, wurde den (potentiellen) In- vestoren, welche von den Mitarbeitern der CU._____ angeworben wurden, nicht offengelegt (vgl. Urk. 361 S. 121 f.). 2.7.3. Verbindungen der CP._____ und der beiden Beschuldigten zur DP._____ AG/GmbH bzw. zu DN._____ (S. 17 ff. der Anklageschrift): Die CP._____ war ur- sprünglich bereits mit EUR 33'000 am Stammkapital der DA._____ GmbH betei- ligt, wobei sie diesen Anteil mit Kaufvertrag vom 21. April 2008 von der DP._____ AG zu einem Preis von EUR 3'900'000 erwarb. Nach der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ am tt.mm. 2010 erhielt die CP._____ für ihren bisherigen Anteil an der GmbH 1'712'700 Aktien an der DA._____ zugeteilt. Per
3. Mai 2016 hielt die CP._____ von den in jenem Zeitpunkt ausgegebenen
- 65 - 7'945'804 Aktien 6'845'501 Aktien. 3'285'194 dieser Aktien hatte die CP._____ zuvor von der DP._____ AG bzw. GmbH erworben. Dabei erfolgten die Käufe in einzelnen Tranchen in der Höhe von 6'000 bis 700'000 Aktien mittels 30 einzelner Verträge. In einer ersten Phase handelte es sich dabei um Kauf- und Abtretungsverträge. Das Eigentum an den Aktien der DA._____ wurde dabei von der DP._____ AG auf die CP._____ im Rahmen des Vollzugs des Kaufvertrages übertragen. Dabei schlossen die CP._____ und die DP._____ AG die folgenden Verträge: Datum Erwerbspreis Anzahl erworbener pro Aktie in EUR Aktien Evtl. 06.11.2009 unbekannt 82'300 12.02.2010/4.10.2010 4.65 700'000 19.08.2010 Unbekannt 300'000 19.08.2010 Unbekannt 219'000 24.09.2010 /4.10.2010 4.65 500'000 03.11.2011 4.60 16'000 21.02.2012 4.60 200'000 Total 2'017'300 In einer zweiten Phase schlossen die CP._____ und die DP._____ AG bzw. GmbH sogenannte "Aktienkauf- und treuhandverträge". Gemäss diesen Verträ- gen verkaufte die DP._____ AG bzw. GmbH der CP._____ eine bestimmte An- zahl Aktien an der DA._____. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien aber, dass eine Abtretung der Aktien "und eine damit verbundene Übertragung im Aussen- verhältnis" vorerst nicht erfolgen solle. Stattdessen sollten die Aktien bis auf wei- teres von der DP._____ AG bzw. GmbH als Treuhänderin für die CP._____ als Treugeberin gemäss Weisungen der CP._____ gehalten werden. Es wurden die folgenden "Aktienkauf- und treuhandverträge" durch die DP._____ AG (bis 17. Februar 2014) bzw. die DP._____ GmbH (ab 12. August 2014) und die CP._____ geschlossen: Datum Erwerbspreis Anzahl pro Aktie in EUR erworbene Aktien 10.05.2012 6.70 324'893
- 66 - 22.08.2012 6.70 71'195 08.02.2013 6.70 15'000 24.04.2013 6.70 15'000 17.06.2013 6.70 15'000 14.08.2013 6.70 88'806 17.02.2014 6.70 170'000 12.08.2014 6.70 20'000 24.09.2014 7.00 20'000 02.10.2014 7.00 20'000 04.02.2015 7.50 25'000 27.02.2015 7.50 30'000 26.03.2015 7.50 20'000 23.04.2015 7.50 40'000 13.05.2015 7.50 60'000 02.07.2015 7.50 60'000 20.08.2015 8.50 40'000 10.09.2015 9.50 50'000 06.10.2015 9.50 50'000 21.10.2015 10.00 6'000 21.10.2015 9.50 60'000 10.11.2015 10.00 20'000 03.12.2015 10.00 20'000 21.01.2016 10.00 10'000 21.01.2016 10.00 10'000 03.05.2016 10.00 7'000 Total 1'267'894 Per 3. Mai 2016 war die DP._____ GmbH somit beauftragt, Aktien der DA._____ im Umfang von 1'267'894 treuhänderisch für die CP._____ zu verwalten (vgl. Urk. 361 S. 122 ff.). Erstellt ist gemäss den unter Ziffer II. 3.2.2. nachfolgenden Erwägungen zudem, dass es neben dem Austausch betreffend die vorgenannten Verträge zwischen der CP._____ und der DP._____ AG/GmbH in der Zeit zwischen Januar 2008 und Mai 2016 zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ einerseits und DN._____ (ehemaliges einziges Vorstandsmitglied der DP._____ AG, Geschäfts- führer der DP._____ GmbH und einziges Vorstandsmitglied der DA._____) bzw. von diesem beauftragten Personen andererseits zu einem engen und regelmässi-
- 67 - gen Austausch über die DA._____ kam, wobei DN._____ den Beschuldigten na- mentlich Informationen zum Geschäftsgang der DA._____ zukommen liess, ge- wisse Prozesse die DA._____ betreffend mit den Beschuldigten abstimmte und diverse Male um deren Zustimmung ersuchte. Die Verbindungen zwischen der CP._____ und der DP._____ AG/GmbH, insbesondere die Umstände, dass die CP._____ laufend neue Aktien kaufte und dabei die genannten Preise bezahlte, sowie die engen Verbindungen zwischen den Beschuldigten und DN._____ wur- den den (potentiellen) Investoren, welche von den Mitarbeitern der CU._____ an- geworben wurden, nicht offengelegt. Ergänzend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 125 f.). Auch die FINMA hielt in ihrer (nicht rechtskräftigen, vgl. Urk. 467) Verfügung vom 22. März 2018 fest, dass sich zwischen der CU._____, der DA._____, der CP._____, der DP._____ AG/GmbH, der DI._____ und den beiden Beschuldigten verschiedene personelle, organisato- rische und wirtschaftliche Verflechtungen feststellen lassen, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass die CU._____ und deren verantwortliche Organe massge- blichen Einfluss auf die CP._____, die DA._____ und die DP._____ AG/GmbH genommen haben (Urk. 70201056 S. 10).
3. Lit. D. der Anklageschrift betr. Widerhandlungen gegen das FINMAG (S. 20 ff. der Anklageschrift) 3.1. Keine Bewilligung als Emissionshaus (S. 20) Erstellt und unbestritten ist, dass weder die CU._____ noch die CP._____ noch die Beschuldigten A._____ und B._____ je über eine Bewilligung der Eidgenössi- schen Finanzmarkaufsicht FINMA gemäss Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. d BEHG verfügt haben, um als Effektenhändler im Sinne eines Emissionshau- ses gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV tätig zu sein (Urk. 337 S. 15 ff.; Urk. 361 S. 127 f.). 3.2. Ausüben einer Emissionstätigkeit im Gruppenverbund (Anklage- schrift S. 21 ff.)
- 68 - Gemäss Anklageschrift sollen die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ eine bewilligungspflichtige Emissions- haustätigkeit in koordiniertem und arbeitsteiligem Zusammenwirken, mithin als Gruppe, ausgeübt haben, wobei die DA._____ die Aktien emittiert, die CP._____ die Aktien direkt oder via die DP._____ AG/GmbH und die DI._____ erworben und die CU._____ diese Aktien der CP._____ schliesslich Investoren zum Kauf angeboten habe. So habe die CP._____ Effekten der DA._____ übernommen und gehalten, die von der CP._____ gehaltenen Effekten hätten sich auf dem Primär- markt befunden und die CU._____ habe die von der CP._____ gehaltenen Effek- ten öffentlich und gewerbsmässig angeboten. Die Vorinstanz sieht diesen Sachverhalt als erstellt an (Urk. 361 S. 130 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht zusammengefasst geltend, dass sich die von der CP._____ gehaltenen Effekten nicht auf dem Primärmarkt befunden hätten. Die von der CP._____ gehaltenen und von der CU._____ ver- mittelten Effekten habe die CP._____ von früheren Gesellschaftern / Aktionären der DA._____ erworben, welche ihrerseits einen Teil dieser Effekten bereits von anderen Altaktionären übernommen hätten. Die erstmalige Begebung sei an die Altaktionäre DP._____ etc. erfolgt; die von der CP._____ gehaltenen und von der CU._____ vermittelten Aktien hätten sich mithin spätestens mit dem Erwerb durch die CP._____ auf dem Sekundärmarkt befunden. Damit habe es sich auch beim Verkauf an die Investoren um Sekundärmarkt-Transaktionen gehandelt. Dasselbe gelte mit Bezug auf den (späteren) Verkauf der von der CP._____ anlässlich der formwechselnden Umwandlung der DA._____ zugeteilt erhaltenen 1‘712‘700 Ak- ten. Es sei nämlich der Verkauf des Stammanteils über 33% von der DP._____ an die CP._____, welcher zum Zufluss der finanziellen Mittel geführt habe, der Erlös sei entsprechend der DP._____ zugeflossen. Auch die Anleger seien davon aus- gegangen, dass es sich um eine Sekundärplatzierung gehandelt habe. Weiter spiele keine Rolle, ob die Effekten zuvor öffentlich zum Verkauf angeboten wor- den waren oder nicht. Denn das öffentliche Anbieten und der Primärmarkt würden in keinem zwingenden Zusammenhang stehen. Weiter sei darauf hinzuweisen,
- 69 - dass die vorgängigen Erwerbsgeschäfte nicht nur zum Schein erfolgt seien, bei der DA._____ handle es sich um eine operative Gesellschaft (Urk. 337 S. 15 ff.; Urk. 503 S. 26 ff.). Auch rechtfertige sich keine Gruppenbetrachtung. Während es zwischen der CU._____, der CP._____ und der DI._____ enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen gegeben haben möge, sei dies mit Bezug auf die DP._____ und die DA._____ nicht der Fall. Der Umstand, dass zwischen der CP._____ und der DP._____ (Aktienkauf-)Verträge ausgehandelt und abge- schlossen worden seien bzw. der damit einhergehende Austausch sei kein Indiz für das Bestehen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe, ebenso wenig der Austausch mit DN._____ über die DA._____. Die Kontakte zwischen den Beschuldigten und DN._____ bzw. von diesem beauftragten Personen seien im Kontext der weiteren Aufgaben bzw. nachgelagerten Dienstleistungen der CU._____ zu betrachten. DN._____ habe zwar die Geschäfte der DA._____ geführt, sei mit seiner DP._____ aber nur Minderheitsaktionär gewesen. Die CU._____, CP._____, DI._____, DP._____ und DA._____ seien im Hinblick auf die in Frage stehende bewilligungspflichtige Tätigkeit gegenüber dem Publikum auch nicht einheitlich aufgetreten, indem sie sich etwa gegen aussen hin als Unternehmensgruppe oder ähnliches dargestellt hätten. Hinter der CU._____, CP._____ und DI._____ einer- seits und der DP._____ und DA._____ andererseits hätten zudem nicht die glei- chen wirtschaftlich Berechtigten gestanden, es hätten auch nicht die gleichen na- türlichen Personen als Organe gehandelt und es seien auch die Aktivitäten nicht vom selben Ort oder durch die gleichen Personen ausgeübt worden. Von einem originären Erwerb der Effekten könnte höchstens in Bezug auf einen kleinen An- teil der Aktien aus der Bezugsrechtsausübung der Wandelanleihe der DA._____ vom 14. Oktober 2011 gesprochen werden. Diese könne indes nicht als Fe- stübernahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV gewertet werden. Insgesamt erge- be sich, dass der objektive Tatbestand einer Emissionshaustätigkeit ohne Bewilli- gung nicht erfüllt sei (Urk. 337 S. 20 ff.; Urk. 503 S. 13 ff.). 3.2.1. Rechtliche Grundlagen
- 70 - Die Erstellung des Sachverhalts bedingt Ausführungen zu den rechtlichen Grund- lagen (vgl. hierzu auch das Vorgehen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 128 ff., auf de- ren Erwägungen - um unnötige Wiederholen zu vermeiden - ergänzend zu ver- weisen ist): Gemäss Art. 10 BEHG bedarf die Tätigkeit als Effektenhändler einer Bewilligung der FINMA. Effektenhändler sind u.a. Emissionshäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 BEHV). Als Emissionshäuser gelten Ef- fektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, welche von Drittpersonen ausgege- ben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2 BEHV). Die Tätigkeit als Emissionshaus ist bewilligungspflichtig (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. d BEHG). Als Pri- märmarkt wird, in Abgrenzung zum Sekundärmarkt, der Markt bezeichnet, in dem Effekten erstmals begeben (emittiert) werden. Unter einer Emission wird die Aus- gabe und Platzierung neu geschaffener Effekten verstanden; sie dient den Unter- nehmen in aller Regel zur Beschaffung der für die Unternehmensentwicklung er- forderlichen finanziellen Mittel (Erstemission oder Kapitalerhöhung). Gewerbs- mässig handelt, wer das Effektenhandelsgeschäft wirtschaftlich selbständig und unabhängig betreibt. Die Aktivität muss darauf ausgerichtet sein, aus ihr regel- mässige Erträge zu erzielen. Öffentlich ist das Angebot der Effekten dann, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet, d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird. Abzugren- zen sind dabei die Tatbestände des Primärmarktes, der überwiegend neu ge- schaffene oder erstmals angebotene Effekten umfasst, insbesondere vom eigent- lichen Secondary Offering bzw. Secondary Placement, bei welchem ein bisheriger (Gross-)Aktionär seine Titel dem Publikum anbietet. Das Secondary Offering bzw. Secondary Placement ist nach Schweizer Recht aufgrund des fehlenden Zusam- menhangs mit dem für den Primärmarkt charakterisierenden Element der Eigen- oder Fremdkapitalbeschaffung - mithin einer Emission von neuen Aktien anläss- lich einer Erstemission oder einer Kapitalerhöhung - grundsätzlich dem Sekun- därmarkt zuzuordnen (Urteile 2C_1068/2017 bzw. 2C_1070/2017 des BGer vom
9. Oktober 2018 E. 2.3.1 f. m.w.H.; Urteil 6B_922/2016 des BGer vom 14. Juli 2017 E. 2.2.3). Die Bewilligungspflicht des Emissionshauses darf indes nicht
- 71 - dadurch umgangen werden, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter- stehenden Personen für sich alleine nicht alle Voraussetzungen für die Bewilli- gungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine Emissions- haustätigkeit ausgeübt wird. Der Schutz des Marktes und der Anleger rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheit- liche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Perso- nen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (bzw. finanzielle/geschäftliche), organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und einzig eine Ge- samtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanz- marktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten bzw. auf- grund der Umstände (Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten, faktisch gleicher Geschäftssitz, wirtschaftlich unbegrün- dete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse, zwischengeschaltete Treuhand- strukturen) davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder still- schweigend – arbeitsteilig und zielgerichtet eine gemeinsame Aktivität im auf- sichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Dabei ist die feste Übernahme von Aktien einer zwar verbundenen, aber dennoch als Drittperson qualifizierenden Gesellschaft zwecks Weiterverkaufs an das Publikum als bewilligungspflichtige Tätigkeit als Emissionshaus im Primärmarkt, mithin als Primärmarktgeschäft, zu qualifizieren (vgl. Urteile 2C_1068/2017 bzw. 2C_1070/2017 des BGer vom 9. Ok- tober 2018 E. 2.3.3. m.w.H.; BGE 136 II 43 E. 4.3.1; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts B-7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6.3.2, m.w.H. sowie B-5274/2015 E. 8.3.1.). Dass es sich bei Erwerbsgeschäften um blosse Vorberei- tungshandlungen handelt, kann u.a. der Umstand zeigen, dass die vorgängigen Verkäufe zwischen eng verbundenen Personen oder Gesellschaften zu Preisen erfolgen, die deutlich unter den gegenüber DA._____ in Rechnung gestellten Preisen liegen (Urteil B-7861/2008 des Bundesverwaltungsgerichts, E. 6.3.2). 3.2.2. Handeln als Gruppe Gemäss Anklageschrift sollen die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ im koordinierten und arbeitsteiligen Zu-
- 72 - sammenwirken eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt ha- ben (S. 21 der Anklageschrift). CP._____: Mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 361 S. 131) und auch nicht bestritten (Urk. 337 S. 20 ff.) ist, dass die beiden Beschuldigten als Geschäftsführer der CU._____ auch die Geschäftstätigkeit der CP._____ beherrschten, indem sie ins- besondere den Ankauf von Aktien durch die CP._____ organisierten. Es sei daran erinnert, dass die Beschuldigten für die CP._____ die Entscheidungen trafen und nicht etwa DH._____ (welche als Strohfrau fungierte) oder DT._____ (welcher le- diglich auf dem Papier der wirtschaftlich Berechtigte an der CP._____ war). Die Beschuldigten partizipierten zudem nicht nur aufgrund ihrer Beteiligung an den durch die CU._____ aufgrund der Vermittlung der Aktien erwirtschafteten Erträ- gen, sondern auch als (tatsächlich) wirtschaftlich Berechtigte der CP._____ an den durch die CP._____ aufgrund der Aktienverkäufe erzielten Einnahmen (vgl. Ziffer II. 2.7.2.). Die DI._____, von welcher u.a. Aktien durch die CP._____ erworben worden sind, gehörte wiederum den beiden Beschuldigten bzw. diesen zuzurechnenden Ge- sellschaften (nämlich der CQ._____ Foundation und der CS._____ Foundation). Dass hier enge Verflechtungen bestehen, ist mithin erstellt und auch nicht bestrit- ten (vgl. Ziffer II. 2.7.1. vorstehend). Soweit die CU._____ mithin Aktien von der DI._____ erwarb, waren die Beschuldigten faktisch Käufer und Verkäufer von Ef- fekten der DA._____. Auch zur DP._____ (von welcher durch die CP._____ ebenfalls Aktien erworben wurden) und zur DA._____ bzw. zu DN._____ (ehemals einziges Vorstandsmit- glied der DP._____ AG, Geschäftsführer der DP._____ GmbH und einziges Vor- standsmitglied der DA._____) bestanden - entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung - sehr enge Beziehungen: So schlossen die DP._____ und die CP._____ diverse Kauf- und Abtretungsver- träge bzw. Aktienkauf- und Treuhandverträge. Bei diesen zwischen der CP._____ und der DP._____ abgeschlossenen Kauf- und Abtretungsverträgen bzw. Aktien-
- 73 - kauf- und Treuhandverträgen ist zunächst relevant, dass die Parteien vereinbar- ten, dass eine damit verbundene Übertragung im Aussenverhältnis zunächst nicht erfolgen sollte, sondern die Aktien bis auf weiteres von der DP._____ AG/GmbH als Treuhänderin gehalten werden sollten (vgl. Ziffer II. 2.7.3 vorstehend). Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte, dass diese Verträge kein Indiz für das Bestehen einer aufsichtsrechtlichen Gruppe darstellen würden (Urk. 337 S. 21), so ist dies schon durch die spezielle Vertragsausgestaltung widerlegt. Ein Ver- zicht darauf, die Aktien an die CP._____ zu übertragen, zeigt nämlich ein beson- deres Näheverhältnis zur DP._____. Zudem kann gerade mit vertraglichen Ver- einbarungen gegen aussen hin eine personelle und organisatorische Verflechtung verschleiert werden. Die Beschuldigten versuchten denn auch im vorliegenden Strafverfahren, die engen Verbindungen und Verflechtungen zu verheimlichen bzw. herunterzuspielen. Dass die Gesellschaften sich gegen aussen hin nicht als Gruppe zu erkennen gaben und nicht als Unternehmensgruppe auftraten, hat auch die Verteidigung ausgeführt (Urk. 337 S. 24 f.). Mittels dieser Verträge und weiterer Absprachen wurde die Übernahme der DA._____-Aktien der DP._____ AG/GmbH durch die CP._____ und deren Vermittlung durch die CU._____ von den Beschuldigten als Geschäftsführer der CU._____ weitgehend mit der DP._____ AG/GmbH koordiniert. So bestätigte DN._____ am 6. November 2009 gegenüber DH._____ selber, dass mit den beiden Beschuldigten vereinbart wor- den sei, dass zwischen der DP._____ und der CP._____ ein Pool-Vertrag abge- schlossen werde, um über die gemeinsame Stimmenzahl entsprechend der Stückaktien die Geschicke der DA._____ lenken zu können (Urk. 41305274). Die im Recht liegenden Korrespondenzen lassen zudem keine vernünftigen Zweifel daran, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der DA._____, der DP._____, der CP._____ sowie der CU._____ bzw. den beiden Beschuldigten und DN._____ bestand und insbesondere die Beschaffung von Aktien der DA._____ durch die CP._____ jeweils zwischen DN._____ und den Beschuldigten bzw. der CU._____ koordiniert und abgestimmt wurde. Es kann hierzu - um unnötige Wiederholungen des Inhalts der entsprechenden Dokumente zu vermeiden - auf deren Wiederga- be und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel- che zudem die Aussagen der Beschuldigten zu diesen Dokumenten wiedergege-
- 74 - ben und gewürdigt hat (vgl. Urk. 361 S. 106 ff.; S. 131). Dies sind u.a. folgende Urkunden: Dokumente betreffend die Vertretung der CP._____ durch den Be- schuldigten B._____ an einer Gesellschafterversammlung der DA._____ sowie der Anwesenheit des Beschuldigten A._____ als Gast (vgl. Urk. 41305428 und Urk. 41305437; Urk. 40801323); Schreiben der DP._____ AG an den Beschuldig- ten B._____ vom 23. April 2008 (Urk. 41305466 ff., Urk. 50201382 ff. und Urk. 50301325 ff.), Schreiben der DP._____ AG an DH._____ vom 14. Oktober 2009 (Urk. 41305400 ff.; Urk. 50201394 ff.; Urk. 50301337 ff.: „In diesem Schrei- ben erhalten Sie den Options-Aktienkaufvertrag, der zwischen der CU._____ AG und der DP._____ AG einvernehmlich abgestimmt wurde“.); Schreiben der DP._____ AG bzw. DN._____ an DH._____ vom 8. Februar 2013 (Urk. 41305122); Schreiben der DP._____ AG bzw. DN._____ an DH._____ vom
24. April 2013 (Urk. 41305111 bzw. Urk. 50201410 ff.: „… gestern hatte ich Gele- genheit mit Herrn A._____ und Herrn B._____ den beiliegenden Aktienkauf- und- treuhandvertrag abschliessend zu besprechen“.); Schreiben der DP._____ AG bzw. DN._____ an DH._____ vom 12. August 2014 (Urk. 41305033); Schreiben der DP._____ AG an DH._____ vom 13. Mai 2015 (Urk. 41306128; Urk. 50201420 ff.; Urk. 50301362 ff.); E-Mail vom 26. März 2015 von DN._____ an den Beschuldigten A._____ (Urk. 50201207: „Du schlugst vor, einen kleinen Share- Deal vertraglich zu vereinbaren. Ich würde, sobald Du grünes Licht gibst, einen Vertrag über 20‘000 Stückaktien an Frau DH._____ senden.“); E-Mail vom 12. November 2015 von DN._____ an den Beschuldigten A._____ (Urk. 50201233); durch DH._____ unterzeichnete Dokumente vom 1. November 2011 bzw. vom 14. April 2008 betr. Erklärung zur wirtschaftlich berechtigten Person (Urk. 41307081- 89); E-Mail vom 22. August 2013 von der DA._____ an den Beschuldigten A._____ (Urk. 50201204 f.: „mit der Bitte um kritische Durchsicht.“); E-Mail vom
10. Dezember 2014 des Beschuldigten A._____ an die DA._____ (Urk. 50201183 f.); Schreiben vom 29. November 2013 sowie E-Mail vom 19. Dezember 2013 von DN._____ an die beiden Beschuldigten (Urk. 50201415 ff. bzw. Urk. 50301357 ff. betreffend verdeckte Gewinnausschüttung).
- 75 - Die Verteidigung machte schon im Verfahren vor Vorinstanz geltend, dass diese erwähnten Umstände und Kontakte zwischen den Beschuldigten und DN._____ bzw. von diesem beauftragten Personen sich auf die weiteren Aufgaben der CU._____ bezogen hätten (Urk. 337 S. 21). Dies kann nur schon mit Bezug auf die oben erwähnten Dokumente widerlegt werden. In diesen geht es nicht - wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 337 S. 21 ff.) - um übliche geschäftliche Kontakte, orthographische Korrekturen sowie die Durchsicht von Schreiben. Exemplarisch sei das oben erwähnte Schreiben der DP._____ AG an DH._____ vom 8. Dezember 2013 (Urk. 41305122) erwähnt, gemäss welchem der Beschuldigte A._____ die DP._____ AG bzw. DN._____ angerufen und da- rum gebeten habe, den DH._____ bereits vorliegenden Aktienkauf- und Treu- handvertrag auf eine runde Aktienstückzahl abzuändern. Hingewiesen werden kann zudem auf das oben erwähnte Schreiben der DP._____ AG an DH._____ vom 24. April 2013 (Urk. 41305111; Urk. 50201410 ff.), gemäss welchem der bei- liegende Aktienkauf- und Treuhandvertrag zwischen der DP._____ AG und der CP._____, um dessen Unterzeichnung DH._____ im Schreiben gebeten wird, am Vortag mit den beiden Beschuldigten abschliessend besprochen worden sei. Die Kontakte der Beschuldigten zur DP._____ bzw. DN._____ standen mithin - ent- gegen der Verteidigung (Urk. 337 S. 21) - nicht in Zusammenhang mit weiteren Aufgaben bzw. nachgelagerten Dienstleistungen, sondern es ging um die Koordi- nation der Aktienübernahmen von der DP._____ AG/GmbH durch die CP._____. An einer solchen Koordination hatten zudem sämtliche Beteiligten ein Interesse. Der Beschuldigte A._____ und DN._____ haben zwischen dem 18. Mai 2015 und dem 11. Mai 2016 – mithin während weniger als einem Jahr – 88 Telefonate mit einer Verbindungsdauer von mehr als einer Minute geführt; die gesamte Anzahl an telefonischen Kontakten sowie an diesbezüglichen Versuchen lag im genann- ten Zeitraum bei 258 (vgl. Urk. 30701013 ff.). Auch diese häufigen Kontakte, wel- che alle paar Tage stattfanden, weisen klar auf eine intensive Zusammenarbeit und einen regen Austausch hin. Zu Recht hat daher schon die Vorinstanz ausge- führt, dass dieser enge Kontakt erstaunlich erscheint, da es ja zwischen der CU._____ und der DA._____ - gegen aussen hin - keinerlei vertragliche Bezie-
- 76 - hungen gab und zudem diesen beiden Unternehmen noch die CP._____ zwi- schengeschaltet wurde, welche die Aktien der DA._____ hielt, welche durch die CU._____ vermittelt wurden (vgl. Urk. 361 S. 104). Die rege Kommunikation zwi- schen den Beschuldigten A._____ und B._____ mit DN._____ (und mit weiteren von DN._____ beauftragten Personen) findet sich auch im regelmässigen E-Mail- Kontakt. Dabei ging es um die Geschäfte der DA._____ (vgl. die Auswertung des E-Mail-Verkehrs des Zeitraums Januar 2008 bis Mai 2016 in Urk. 0801001-661 ff.). Dieser intensive telefonische und schriftliche Austausch lässt sich nicht mit den von der Verteidigung geltend gemachten nachgelagerten Dienstleistungen wie dem Versorgen von Investoren mit aktuellen Informationen (Urk. 337 S. 21 f.) erklären, zumal die Inhalte der schriftlichen Dokumente klar eine andere Sprache sprechen. Auffällig ist auch die Diskrepanz zwischen den Sonderkonditionen, zu welchen die Aktien durch die CP._____ erworben werden konnten und den Preisen, welche die Investoren in der Folge dafür bezahlten, was ebenfalls ein Indiz für ein grup- penmässiges Handeln darstellt (vgl. hierzu Urteil B-7861/2008 des Bundesverwal- tungsgerichts, E. 6.3.2). Es kann mithin festgehalten werden, dass die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ trotz ih- rer formaljuristischen Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich bei einer ein- heitlichen (wirtschaftlichen) Betrachtungsweise als Gruppenverbund zu werten sind, da - wie erstellt - zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge Verbindungen bestehen und ein gemeinsames, koordiniertes und arbeitstei- liges Vorgehen erfolgte. Völlig irrelevant ist daher die Einwendung der Verteidi- gung, dass diese Gesellschaften gegen aussen nicht als Unternehmensgruppe aufgetreten seien (Urk. 337 S. 18). Im Gegenteil hatten die Beschuldigten - wie schon erwähnt - keinerlei Interesse daran, die engen Beziehungen und Verflech- tungen offen zu legen, was auch die vorliegende Strafuntersuchung zeigte. Eben- so wenig verfängt das Argument, dass die vorgelagerten Erwerbsgeschäfte nicht nur zum Schein erfolgt seien (Urk. 337 S. 20). Denn diese sind in jedem Fall aus- schliesslich im Hinblick auf eine spätere Veräusserung an die Investoren erfolgt. Es liegt somit eine Gruppentätigkeit im Sinne der Rechtsprechung vor. Auch die FINMA kam in ihrer (nicht rechtskräftigen) Verfügung vom 22. März 2018 zum
- 77 - Schluss, dass die CU._____, die DA._____, die CP._____, die DP._____ AG/GmbH, die DI._____ und die beiden Beschuldigten eine planmässige und ar- beitsteilige Gesamtaktivität entwickelten, die im Endeffekt den Zweck hatte, Effek- ten an Anleger zu veräussern und damit ein gruppenweises Zusammenwirken vorliegt (Urk. 70201056 S. 20 f.). 3.2.3. Übernahme der Effekten durch ein Gruppenmitglied (S. 20 f. der Ankla- geschrift) Erstellt (vgl. Urk. 361 S. 133 f.) und unbestritten (Urk. 337 S. 15 ff.) ist, dass die CP._____ am 27. Mai 2008 Stammanteile im Umfang von EUR 33'000 an der DA._____ GmbH, der Vorgängergesellschaft der DA._____ erwarb. Basierend auf diesem Anteil erhielt die CP._____ bei der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ am tt.mm. 2010 1'712'700 Aktien an der DA._____ zugeteilt. Zu- sätzlich erwarb die CP._____ anlässlich einer Bezugsrechtsausübung vom 30. November 2011, 22. Dezember 2011 bzw. vom 16. Februar 2012 weitere 289'186 Aktien originär von der DA._____. Zusätzlich kaufte die CP._____ bis zum 3. Mai 2016 mittels der in Anhang B der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Ver- träge insgesamt 4'843'615 Aktien an der DA._____, und zwar 3'285'194 Aktien von der DP._____ AG bzw. GmbH, 1'458'421 Aktien von der DI._____ sowie 100'000 Aktien von der DS._____ Ltd. Per 3. Mai 2016 hielt die CP._____ folglich insgesamt 6'845'501 Aktien an der DA._____. Hiervon hielt die CP._____ 4'119'186 Aktien direkt und 1'267'894 Aktien wurden treuhänderisch durch die DP._____ GmbH und 1'458'421 Aktien treuhänderisch durch die DI._____ für die CP._____ gehalten. Es kann ergänzend auf die Ausführungen und entsprechende Aktenverweise der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 133 f.). 3.2.4. Die von der CP._____ gehaltenen Effekten befanden sich auf dem Pri- märmarkt (S. 21 ff. der Anklageschrift) Erstellt ist, dass die CP._____ 2'001'886 Aktien originär von der DA._____ an- lässlich deren Umwandlung und anlässlich einer Bezugsrechtsausübung erwarb, es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit den ent-
- 78 - sprechenden Aktenstellen verwiesen werden (vgl. Urk. 361 S. 134). Der Einwand der Verteidigung, dass der Stammanteil von der DP._____ erworben worden sei (vgl. Urk. 377 S. 16), ist infolge der erstellen Gruppenbetrachtung (vgl. Ziffer II. 3.2.2.) unbeachtlich. Ebenfalls schon festgehalten wurde, dass die CP._____ 4'843'615 Aktien von den bestehenden Grossaktionären DP._____ AG/GmbH, DI._____ und DS._____ Ltd. dazukaufte. Diese drei Grossaktionäre haben ihre Aktien entweder anlässlich der Gründung oder anlässlich von Kapitalerhöhungen erhalten oder aber von anderen Grossaktionären dazu gekauft, welche ihre Aktien wiederum anlässlich der Gründung oder anlässlich von Kapitalerhöhungen erhiel- ten. Dass diese Aktien von den bestehenden Grossaktionären zuvor nicht öffent- lich zum Verkauf angeboten wurden, wird von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 377 S. 16 ff.; vgl. auch Urk. 50801018 S. 13 ff.). Dabei erhielt die DP._____ GmbH ihre Aktien an der DA._____ wie folgt (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 361 S. 135): Datum Herkunft der Ak- Verkäufer Anzahl Saldo Anzahl Ak- tien Aktien tien tt.mm.2010 Umwandlung der -- 1'168'063 1'168'063 GmbH in AG 20.12.2010 Verkauf DS._____ Ltd. 392'737 1'560'800 20.12.2010 Verkauf Dr. DR._____ 519'000 2'079'800 20.12.2010 Kapitalerhöhung -- 180'240 2'260'040 20.12.2010 Kapitalerhöhung -- 512'654 2'772'694 14.10.2011 Kapitalerhöhung -- 324'893 3'097'587 06.12.2013 Kapitalerhöhung -- 919'715 4'017'302 Total 4'017'302
- 79 - Die beiden Verkäufer DS._____ Ltd. und Dr. DR._____ waren Gründungsaktionä- re der DA._____ und erhielten ihre Aktien anlässlich der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 361 S. 80 f.). Die DI._____ erhielt ihre Aktien an der DA._____ wie folgt (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 136): Datum Herkunft der Ak- Verkäufer Anzahl Saldo Anzahl tien Aktien Aktien 20.12.2010 Verkauf DQ._____ Ltd. 1'297'500 1'297'500 26.02.2013 Kapitalerhöhung -- 160'921 1'458'421 Total 1'458'421 Die Verkäuferin DQ._____ Holdings Ltd. war Gründungsaktionärin der DA._____ und erhielt ihre Aktien anlässlich der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 80 ff.). Die DS._____ Ltd. erhielt ihre Aktien anlässlich der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ (zu den Aktenstellen vgl. Urk. 80 ff.). Qualifikation als Primärmarkt: Gemäss Anklageschrift seien die Aktien, welche die CP._____ von den bestehenden Grossaktionären gekauft habe, seit deren origi- nären Ausgabe bis und mit dem Verkauf an die CP._____ nie öffentlich zum Ver- kauf angeboten worden. Die erstmalige Platzierung dieser Aktien im Publikum sei durch die Kundenberater der CU._____ erfolgt (S. 22 f. der Anklageschrift). Wie vorstehend unter Ziffer II. 3.2.2. erstellt, sind die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ als Gruppenverbund im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Mithin sind sämtliche Einwendungen der Verteidigung, welche die Handlungen dieser Beteiligten betreffen (vgl. u.a. Urk. 337 S. 16 ff., auf die Einwendungen betr. die DQ._____ Holdings Ltd., die DS._____ Ltd. und Dr. DR._____ wird nachfolgend eingegangen), unbeachtlich. Die Verteidigung führte zudem vor Vorinstanz aus, dass sich die Gruppenbetrach-
- 80 - tung ausschliesslich auf Fälle beschränke, in welchen Aktien von Gesellschaften veräussert würden, welche keine reale Geschäftstätigkeit verfolgten (Urk. 337 S. 19 f.). Dem kann selbstredend nicht gefolgt werden, geht es doch beim Ziel der Finanzmarktaufsicht um die Art des Erwerbs der Effekten und nicht um die Ge- schäftstätigkeit oder auch den Zweck oder andere Merkmale einer Gesellschaft. Für die Qualifikation ist auch nicht relevant, ob die Anleger davon ausgegangen sind, dass es sich um eine Sekundärplatzierung bzw. ein Private Placement han- delt, wie dies die Verteidigung ausführte (vgl. Urk. 337 S. 18). Mit der Vorinstanz (Urk. 361 S. 138) kann mithin festgehalten werden, dass die 2'001'886 Aktien, welche die CP._____ originär von der DA._____ anlässlich de- ren Umwandlung sowie anlässlich einer Bezugsrechtsausübung erworben hat, in gemeinsamer Abstimmung zwischen der DA._____, der CP._____ und der CU._____ zum Zweck des Weiterverkaufs an Investoren durch die DA._____ emittiert, durch die CP._____ erworben und hernach durch die CU._____ an die Investoren weitervermittelt worden sind. Betreffend die DS._____ Ltd., Dr. DR._____ sowie die DQ._____ Holdings Ltd. ist mit der Verteidigung (vgl. Urk. 337 S. 17) festzuhalten, dass den beiden Beschul- digten diesbezüglich keine Verflechtung im Sinne einer Gruppenbildung vorge- worfen wird. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Ausscheidung der ent- sprechenden Aktien befasst und ist zum Schluss gekommen, dass nach Abzug der über die DS._____ Ltd., Dr. DR._____ sowie die DQ._____ Holdings Ltd. er- worbenen Aktien insgesamt noch 4‘258‘094 Aktien verbleiben, die entweder origi- när oder im Rahmen der Gruppentätigkeit erworben wurden (Urk. 361 S. 138 ff. und S. 144). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die ausführli- chen Erwägungen und Berechnungen der Vorinstanz - insbesondere auch unter Einbezug der Aufteilung auf die jeweiligen Kapitalerhöhungen - verwiesen werden (Urk. 361 S. 138 ff.). Da eine solche Ausscheidung der bezogenen Aktien möglich ist, kann nicht die gesamte Tätigkeit der Beschuldigten als bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit gewertet werden, wie dies die Anklagebehörde vor Vo- rinstanz ausführte (Urk. 332 S. 13). Die Qualifikation der von der CP._____ gehal- tenen Effekten als auf dem Primärmarkt befindlich betrifft somit 4‘258‘094 Aktien.
- 81 - Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass auch die FINMA in ihrer (nicht rechtskräfti- gen) Verfügung vom 22. März 2018 zum Schluss kam, dass die durch die CP._____ erworbenen und danach durch die CU._____ verkauften Effekten dem Primärmarkt zuzuordnen sind (Urk. 70201056 S. 19 f.). Das Erfordernis des Pri- märmarktes ist somit mit Bezug auf 4‘258‘094 Aktien erfüllt. 3.2.5. Öffentliches und gewerbsmässiges Angebot der durch die CP._____ gehal- tenen Effekten durch die CU._____ (S. 23 der Anklageschrift) Nicht bestritten (Urk. 337 S. 15 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 142 f.) ist, dass die von den Beschuldigten A._____ und B._____ eingesetzten Kundenberater der CU._____ via Telefonverkäufe und über die Website "www.CU._____.ch" vom 3. April 2008 bis mindestens am 6. Mai 2016 den hierfür kontaktierten potentiellen Investoren anboten, Aktien, welche die CP._____ an der DA._____ hielt, zu er- werben. Dabei handelten die Kundenberater der CU._____ am Sitz der CU._____ in Zürich. Zwischen dem 3. April 2008 und dem 20. Juli 2010 lautete das Angebot dahingehend, dass die potentiellen Investoren eine "individuelle Beteiligung" am von der CP._____ "inskünftig gehaltenen Globalzertifikat" der DA._____ erwerben könnten. Zwischen dem tt.mm. 2010 und mindestens bis am 6. Mai 2016 lautete das Angebot dann dahingehend, dass potentielle Investoren eine "individuelle Be- teiligung" am von der CP._____ "gehaltenen Aktienzertifikat" der DA._____ er- werben könnten. Zwischen dem 3. April 2008 und dem 20. Juli 2010 schlossen die von den Kun- denberatern der CU._____ angeworbenen Personen wie in Anhang A der Ankla- ge aufgeführt in 136 Fällen Verträge mit der CP._____ über den Erwerb einer Be- teiligung am inskünftig gehaltenen Globalzertifikat der CP._____ an der DA._____ über 3'032'500 Aktien zum Preis von total EUR 15'311'750. Zwischen dem tt.mm. 2010 und dem 6. Mai 2016 schlossen von den Kundenberatern der CU._____ an- geworbene Personen wie in Anhang A der Anklage aufgeführt in 367 Fällen Ver- träge mit der CP._____ über den Erwerb einer Beteiligung am von der CP._____ gehaltenen Aktienzertifikat an der DA._____ über 5'181'709 Aktien zum Preis von total EUR 57'183'906. Das Anbieten von Aktien an der DA._____ war darauf ausgerichtet, der CU._____
- 82 - regelmässige Erträge einzubringen. Zwischen Mitte 2011 und mindestens bis am
24. Mai 2016 stellte das Anbieten von Aktien der DA._____ gar die einzige Ein- nahmequelle der CU._____ dar. Damit ist das Erfordernis eines öffentlichen und gewerbsmässigen Angebots von Effekten sowie die überwiegende Tätigkeit im Finanzbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 BEHV erfüllt. 3.2.6. Handlungen der Beschuldigten (S. 24 f. der Anklageschrift) Nicht bestritten (Urk. 337 S. 15 ff.) und erstellt (vgl. Ziffer II. 2.1.2. vorstehend so- wie Urk. 361 S. 145) ist, dass das öffentliche Anbieten der Aktien der DA._____ am Sitz der CU._____ in Zürich durch im Einzelnen nicht näher bestimmbare Mit- arbeiter der CU._____ erfolgte, wobei diese Mitarbeiter durch den Beschuldigten A._____ sowie (bis zum 29. Februar 2016) durch den Beschuldigten B._____ als operative und strategische Leiter der CU._____ angewiesen wurden, die Aktien der DA._____ öffentlich zum Kauf anzubieten, wobei diese Anweisungen am Sitz der CU._____ in Zürich erfolgten. Weiter hält die Anklageschrift Folgendes fest: Aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigten darum bemüht gewesen seien, die zwischen ihnen und der CP._____ bestehenden Verbindungen zu verheimlichen, gleichzeitig keine weite- ren Abklärungen zur Bewilligungspflicht getätigt und zudem am 13. April 2010 in einem Fragebogen der FINMA gegenüber nicht offen gelegt hätten, dass zwi- schen ihnen und der CP._____ die bestehenden Verbindungen bestanden, hätten die Beschuldigten gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die von ihnen angewiesenen Mitarbeiter durch das Anbieten der Aktien der DA._____ ei- ne bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. d BEHG ausübten. Die Beschuldigten hätten dies den Mitarbeitern je- doch nicht offengelegt, weshalb die Mitarbeiter der CU._____ weder gewusst hät- ten noch damit hätten rechnen müssen, dass sie eine bewilligungspflichtige Tätig- keit ausgeübt haben (S. 24 der Anklageschrift, der letzte Abschnitt betreffend des Abhaltens ist obsolet, vgl. Urk. 361 S. 148).
- 83 - Die Vorinstanz sah diesen Sachverhaltsanschnitt als erstellt an (Urk. 361 S. 145 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht hierzu geltend, dass kein (Eventual-)Vorsatz vorliege. So treffe es nicht zu, dass von den Beschuldigten die Verbindungen zur CP._____ verheimlicht worden wären, dies weder gegenüber den Investoren noch gegenüber der FINMA. Weiter sei davon auszugehen, dass die Anwälte der CU._____ den Beschuldigten A._____ darüber informiert hätten, wenn sie ein Problem gesehen hätten, diese hätten den Fragebogen der FINMA ausgefüllt bzw. die CU._____ beim Ausfüllen des Fragebogens beraten. Für den Beschuldigten A._____ habe es daher keinen Grund gegeben, zusätzliche Abklä- rungen zur Bewilligungspflicht zu tätigen. Weiter seien die Verbindungen zur CP._____ für die Frage einer bewilligungspflichtigen Emissionshaustätigkeit so- wieso nicht entscheidend, es liege keine Gruppentätigkeit vor. Der Beschuldigte A._____ habe zudem weder gewusst noch in Kauf genommen, dass eine bewilli- gungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde (Urk 337 S. 26, Urk. 503 S. 29 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden, wussten die Mitarbeiter der CU._____ (und damit auch die Investoren) doch nicht, dass die Beschuldigten an der CP._____ wirt- schaftlich berechtigt waren und deren operatives Geschäft überwiegend durch sie geführt wurde. Hierzu kann auf die Aussagen von DM._____ (Urk. 50401008 S. 9 f.), von DL._____ (Urk. 50701007 S. 6 f.), von DK._____ (Urk. 50501008 S. 7 f.) und von EA._____ (Urk. 50601007 S. 5 f.) verwiesen werden. Weiter ergibt sich aus dem Fragebogen der FINMA vom 13. April 2010, welcher durch den Beschul- digten A._____ namens der CU._____ zuhanden der FINMA ausgefüllt wurde, dass keine Offenlegung der personellen und organisatorischen Verbindungen er- folgte (Urk. 40301042 ff., vgl. die Antworten auf die Fragen 8 ["keine Gruppenge- sellschaften"], 11 [zur Geschäftstätigkeit], 13, 18, 22 und 23 ["Übernimmt die Un- ternehmung Effekten (Wertpapiere Wertrechte, Derivate), die von Dritten ausge- geben wurden, fest oder in Kommission und bietet sie öffentlich auf dem Primär- markt an? Nein"]). Auf Grund dieser Umstände bestehen keine vernünftigen Zwei- fel daran, dass der Beschuldigte A._____ wusste, dass auf Grund der Verflech- tungen eine Bewilligungspflicht bestand. Dass der Beschuldigte A._____ bzw. die
- 84 - CU._____ sich von Anwälten habe beraten lassen - wie dies die Verteidigung ausführt -, würde an diesem Umstand nichts ändern; zudem ist diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten: So behauptete der Beschuldigte A._____ zwar, dass angeschaut worden sei, ob die von der CU._____ ausgeübte Tätigkeit bewil- ligungspflichtig sei, er wusste indes nicht, wie dies gemacht worden sein soll bzw. durch welche Rechtsanwälte bzw. welchen Anwalt dies stattgefunden hätte. Auf die Frage, ob EC._____ ihn zur Frage der Bewilligungspflicht beraten habe, ant- wortete er anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni 2016, dies nicht zu wissen (Urk. 50201152 S. 18 ff.). Über ein Jahr später, nämlich am 20. Juni 2017, führte er indes aus, dass dies mit den Hausanwälten der CU._____ bzw. mit Rechtsan- walt EC._____ abgeklärt worden sei. Wann dies der Fall gewesen sein soll, konn- te er indes nicht sagen (Urk. 50801018 S. 10 f.). Mithin kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 361 S. 147 f.) festgehalten werden, dass in Anbetracht der erwähnten Aussagen der Mitarbeiter, des Verhaltens der CU._____ bzw. des Beschuldigten gegenüber der FINMA sowie der Aussagen des Beschuldigten A._____ kein unüberwindbarer Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte A._____ - wie auch der Beschuldigte B._____, dieser ist bereits be- treffend der Widerhandlung gegen das FINMAG rechtskräftig verurteilt - zumin- dest in Kauf genommen hatte, dass der gemeinsam mit der CP._____ und den weiteren gruppenintern involvierten Gesellschaften umgesetzte Effektenhandel bewilligungspflichtig war und dass er die engen Verbindungen zur CP._____ (und auch zur DP._____ AG/GmbH) gegenüber der FINMA gerade aus diesem Grund nicht offengelegt hatte. 3.3. Rechtliche Würdigung 3.3.1. Gemäss dem alten Recht, mithin bis zum 31. Dezember 2008, wurde die vorsätzliche Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 40 lit. b aBEHG mit Busse bis zu CHF 200'000 bestraft. Per 1. Januar 2009 wurde die Tätigkeit ohne Bewilligung neu dem Straftatbestand von Art. 44 FINMAG un- terstell, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Da vorliegend eine tatbestandliche Handlungseinheit gegeben ist (vgl. Ziffer I. 6.3.),
- 85 - kommt das neue Recht zur Anwendung. Die Anwendung der strengeren Strafform ist vorliegend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 126 f. sowie der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in Urk. 337 S. 6). 3.3.2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist erstellt und rechtlich bereits gewürdigt, dass die beiden Beschuldigten bzw. die CU._____, die CP._____, die DI._____, die DP._____ AG/GmbH und die DA._____ trotz ihrer formaljuristi- schen Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich als Gruppenverbund zu wer- ten sind. Sie wirkten dabei bei den Verkäufen von DA._____-Aktien bzw. von Be- teiligungen an diesbezüglichen Globalzertifikaten (auf bestehende oder noch zu emittierende DA._____-Aktien) zusammen, wobei die CP._____ insgesamt 4'258'094 Aktien an der DA._____ entweder originär oder durch ein nahtloses Zu- sammenwirken der genannten Gesellschaften in der Gruppe erwarb. Diese Aktien bzw. die Anteile an den diesbezüglichen Globalzertifikaten vermittelte die CU._____ in der Folge über deren Mitarbeiter an diverse Investoren. Die diesbe- züglichen Handlungen gelten als öffentliches Anbieten von Effekten auf dem Pri- märmarkt. Dieses Anbieten von Effekten an der DA._____ war darauf ausgerich- tet, der CU._____ regelmässige Erträge einzubringen und zwischen Mitte 2011 und mindestens 24. Mai 2016 stellte diese Tätigkeit die einzige Einnahmequelle der CU._____ dar. Die CU._____ war somit überwiegend im Finanzbereich tätig und hat im Rahmen des öffentlich erfolgten Angebots an die Investoren zudem gewerbsmässig gehandelt. Mithin übte sie eine Effektenhandelstätigkeit als Emis- sionshaus aus, welche im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BEHV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV und Art. 10 Abs. 1 BEHG bewilligungspflichtig gewesen wäre. Über eine solche Bewilligung der FINMA verfügte sie indes nicht (vgl. Ziffern 3.1. ff.). Der Beschuldigte A._____ - wie auch der Beschuldigte B._____, dieser ist bereits betreffend der Widerhandlung gegen das FINMAG rechtskräftig verurteilt - nahm mit seinem Handeln zumindest in Kauf, dass eine Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BEHV, Art. 3 Abs. 2 BEHV und Art. 10 Abs. 1 BEHG ausgeübt wurde.
- 86 - 3.3.3. Kein Verbotsirrtum: Die Verteidigung macht geltend, dass sich der Be- schuldigte A._____ in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Empfinden gehabt, etwas Unrechtes zu tun. Als ju- ristischer Laie habe er keine Kenntnis von der Rechtsprechung zur (aufsichts- rechtlichen) Gruppenbetrachtung gehabt und habe demzufolge nicht ahnen kön- nen, dass den Erwerbsgeschäften möglicherweise keine Bedeutung zuerkannt werden und infolgedessen der Verkauf an die Investoren als Primärmarktgeschäft qualifiziert werden könnte. Selbst gemäss dem Bundesgericht sei die Abgrenzung des Primärmarktes vom Sekundärmarkt schwierig (Urk. 337 S. 27; Urk. 503 S. 32 f.). Die Ausgestaltung der Beziehungen der einzelnen Gesellschaften untereinander sowie die getroffenen Vereinbarungen und erfolgten koordinativen Absprachen zwecks des Erwerbs der DA._____-Aktien sind derart speziell, dass kein vernünf- tiger Zweifel daran besteht, dass sie gerade zum Zwecke der Umgehung der Be- willigungspflicht getroffen wurden. Dieses Konstrukt wurde zudem verschleiert, so wurden - wie oben dargelegt - die engen Verbindungen zwischen den Gruppen- mitglieder und die Abläufe der Effektenbeschaffung gegenüber den Mitarbeitern der CU._____ verschwiegen und auch gegenüber der FINMA nicht offengelegt. Dies kann nicht anders gewertet werden, als dass es dem Beschuldigten A._____ (wie auch dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten B._____) bewusst war, dass die ausgeübte Tätigkeit bewilligungspflichtig war. Er wusste mithin bzw. nahm es zumindest in Kauf, dass hier ein rechtswidriges Tun vorliegt. Denn nur unter diesem Hintergrund macht es Sinn, dass die Gruppenbildung nicht mitgeteilt bzw. deklariert wurde. Ein Verbotsirrtum lag somit nicht vor, ein solcher wäre zu- dem vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte A._____ (wie auch der Beschuldigte B._____) haben eine spezialisierte Tätigkeit ausgeübt in einer Branche, welche von Regularien besonders betroffen ist. Die Behauptung der Verteidigung, dass der Beschuldigte A._____ nicht habe wissen können, dass eine Bewilligungs- pflicht bestehen könnte (Urk. 337 S. 27), muss auf Grund seiner Tätigkeit in ei- nem notorisch regulierten Bereich als Schutzbehauptung gewürdigt werden (so antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob mit den Rechtsanwälten bespro- chen worden sei, dass solch enge Verbindungen Auswirkungen betreffend die
- 87 - Bewilligungspflicht haben könnten, dass er dies nicht wisse [Urk 50801018 S. 12]). Selbst wenn ein Beizug eines Rechtsanwalts erfolgt wäre - was nicht glaub- haft ist (vgl. Erw. II.3.2.6.) - so wurden diesem die Verbindungen innerhalb der Gruppe nicht dargelegt. Denn wenn dem so gewesen wäre, so wäre der CU._____ bzw. dem Beschuldigten mit Sicherheit geraten worden, diese gegen- über der FINMA offen zu legen. Ein Verbotsirrtum liegt somit nicht vor, auch andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Der objektive und der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt und der Beschuldigte A._____ der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (An- klageziffer D) schuldig zu sprechen.
4. Lit. E. der Anklageschrift betr. Widerhandlungen gegen das UWG 4.1. Vorbemerkung zur Verjährung Mit Verweis auf die Erwägungen unter Ziffer I. 6.4. vorstehend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diejenigen Handlungen der Beschuldigten bereits verjährt sind, welche sich auf den Zeitraum vor dem 15. August 2012 (7 Jahre vor dem Datum der Urteilsfällung durch die Vorinstanz) beziehen. 4.2. Täuschung über die Rolle der CU._____ und über die Geschäftsverhältnis- se (bzw. über das Verhältnis der CU._____ zur CP._____), S. 25 ff. der Anklage- schrift 4.2.1. Die von der CU._____ gemachten Angaben (S. 25 f. der Anklageschrift): Unbestritten (Urk. 337 S. 28 ff.) und erstellt (Urk. 361 S. 151 ff.) ist, dass auf der von den Mitarbeitern der CU._____ betriebenen und unter der URL http://www.CU._____.ch aufgeschalteten Website spätestens seit dem 21. De- zember 2014 bis mindestens zum 7. März 2018 gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen, namentlich aber gegenüber potentiellen Investoren, fol-
- 88 - gende Aussagen zur Tätigkeit der CU._____ und zum Verhältnis der CU._____ zur CP._____ getätigt wurden: "Wir von der CU._____ AG vermitteln Direktbeteiligungen, die ein be- stehender Investor an einen anderen Anleger verkaufen möchte oder die eine Gesellschaft, welche über einen Bestand an eigenen Beteili- gungspapieren verfügt, wieder an Anleger zu veräussern sucht (soge- nannter ausserbörslicher Sekundärmarkt)." "Welche Rolle hat die CU._____ AG? Was heisst 'vermitteln'? Die CU._____ AG vermittelt den Verkauf von Beteiligungen von beste- henden Anlegern direkt an andere Anleger (sog. ausserbörslicher Se- kundärmarkt). Dazu identifiziert sie Kaufinteressenten für grössere Beteiligungen bestehender Anleger, welche verkaufen wollen. Die CU._____ stellt sich dabei nur für die Vermittlung zu Verfügung, wenn die zu vermittelnde Beteiligung aus ihrer Sicht eine attraktive Beteili- gung ist (vgl. Unsere Investitionskriterien)." "Wir waren mit die Ersten in der Schweiz, die CU._____ Anlagen ver- mittelt haben. Entsprechend haben wir schon einige zum Verkauf ste- hende Beteiligungen überprüft. Ob die uns präsentierte Beteiligung zu unserer Philosophie passt und unsere Investitionskriterien erfüllt prü- fen wir sorgfältig, gegebenenfalls zusammen mit Partnern aus unse- rem Netzwerk. Nur ein sehr kleiner Teil der Unternehmen vermag uns zu überzeugen. Nur solche Beteiligungen sind wir bereit, als Anlage zu vermitteln. In dieser Auswahl und der Vermittlung von CU._____- Anlagen liegt unser Mehrwert." "Seit ihrer Gründung im Jahr 2000 vermittelt die CU._____ AG inte- ressante CU._____-Beteiligungen an Anleger. Dabei bildet ein zu- kunftsträchtiges Vermittlungsportefeuille von Unternehmen aus Wachstumsbranchen wie der Medizinaltechnik, Biotechnologie und
- 89 - Pharma oder mit innovativen Technologien das Fundament für lang- jährige Partnerschaften. Dies macht die CU._____ AG zu einer der führenden Vermittlerinnen von CU._____ Anlagen auf dem Sekun- därmarkt in der Schweiz und schafft einen nachhaltigen Mehrwert für die Investoren." 4.2.2. Wettbewerbsrelevanz und Täuschung (S. 26 der Anklageschrift): Gemäss der Anklageschrift sei beim Durchschnittsadressaten gestützt auf diese Angaben der Eindruck erweckt worden, dass die CU._____ als reine Vermittlerin tätig sei und als solche mit der Verkäuferin der Aktien, also der CP._____, einzig in einem Auftragsverhältnis stehe, indem sie für diese Aktien vermittle, darüber hinaus aber keine weitergehenden Verbindungen bestünden. Diese Angaben sei- en geeignet gewesen, den Kaufentschluss der potentiellen Investoren zu beein- flussen, da aus diesen Angaben u.a. gefolgert werden konnte, dass die CU._____ als reine Vermittlerin über keine Bewilligung der FINMA verfügen musste und dass sie mithin einer legalen Tätigkeit nachging. Entgegen dem beim Durch- schnittsadressaten erweckten Eindruck hätten indes zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ als Geschäftsleiter der CU._____ einerseits und der CP._____ andererseits enge Verbindungen bestanden, die über ein blosses Auf- tragsverhältnis hinausgegangen sind. So hätten die Beschuldigten operative und strategische Entscheide für die CP._____ getroffen und massgeblich an deren Gewinn partizipiert. Die Tätigkeit der CU._____ habe daher einer Bewilligungs- pflicht unterlegen und sei - mangels einer solchen Bewilligung - illegal gewesen. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhaltsabschnitt als erstellt (Urk. 361 S. 153 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ wendet zusammengefasst ein, es treffe nicht zu, dass die Angaben auf der Webseite der CU._____ geeignet gewe- sen seien, bei den potentiellen Investoren den Eindruck zu erwecken, dass die CU._____ als reine Vermittlerin tätig gewesen sei und keine weitergehenden Ver- bindungen zur CP._____ bestünden. Und selbst wenn dies so gewesen wäre, so
- 90 - wären diese Verbindungen für den Kaufentschluss nicht wesentlich gewesen. Ei- ne bewilligungspflichtige Emissionstätigkeit liege nicht vor, die potentiellen Inves- toren hätten aus den Angaben auf der Website auch keine Schlussfolgerung auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen einer Bewilligungspflicht gezogen bzw. ziehen können, da der Durchschnittsadressat keine Kenntnis von den Bestimmungen für Effektenhändler habe. Bei den von der CU._____ angesprochenen Personen ha- be es sich zudem ganz überwiegend um vermögende bis sehr vermögende Per- sonen gehandelt, welche nicht zum ersten Mal eine Vermögensanlage tätigten. Wesentlich für deren Kaufentschluss seien die Attraktivität und Zukunftsaussich- ten des Marktes, das Unternehmenskonzept und -strategie sowie die Marktchan- cen der Produkte gewesen. Die auf der Internetseite gemachten Angaben seien somit für den Kaufentschluss nicht wesentlich gewesen (Urk. 337 S. 28 ff., Urk. 503 S. 34 ff. und S. 38 ff.). Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Dass die auf der Website gemachten Angaben beim Durchschnittsadressaten den Eindruck erweckt haben, die CU._____ sei als reine Vermittlerin tätig geworden, kann an- gesichts des Wortlauts (vgl. u.a. "Wir von der CU._____ AG vermitteln Direktbe- teiligungen… "; sowie "Welche Rolle hat die CU._____ AG? Was heisst 'vermit- teln'? Die CU._____ AG vermittelt den Verkauf von Beteiligungen von bestehen- den Anlegern direkt an andere Anleger … ") nicht ernstlich in Abrede gestellt wer- den und ist daher erstellt, ebenso die entsprechende Absicht der Beschuldigten. Dass die weitergehenden engen Verbindungen zwischen der CU._____ und der CP._____ den Investoren verschwiegen wurden, wurde schon erstellt ebenso wie die Tatsache, dass die Tätigkeit der CU._____ einer Bewilligungspflicht unter- stand und diese Bewilligung nicht vorlag (vgl. die Ziffern II. 3.1. und 3.2.2. vorste- hend). Selbstredend ist das Vorliegen einer Bewilligung bei einer bestehenden Bewilligungspflicht - entgegen der Verteidigung - für potentielle Investoren rele- vant. Denn der Umstand, dass eine Gesellschaft eine Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt, ist für den Kaufentschluss in dem Sinne wesentlich, als dass der Investor sich einem Vertragspartner gegenüber sieht, welcher sich nicht an das Gesetz hält. Diese Eignung für den Kaufentschluss besteht unabhängig davon, ob der In- vestor über die gesetzlichen Grundlagen Bescheid weiss oder nicht. Denn gerade
- 91 - ein erfahrener Anleger - dass es sich um solche handelte wird ja von der Verteidi- gung selber geltend gemacht - wird sich keinen Geschäftspartner suchen, welcher die Richtlinien, welchen er unterliegt, nicht einhält. Hieran ändern auch die weite- ren Parameter für einen Kaufentscheid wie die Attraktivität des Marktes, das Un- ternehmenskonzept, die erhoffte Rendite etc., nichts. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 153 f. verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass unbekannt sei, wel- che konkreten Investoren (im Vorfeld ihrer Investition) von der Website der CU._____ überhaupt Kenntnis genommen haben (vgl. Urk. 361 S. 154 f.). Indes genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG die Schaffung einer Täuschungsgefahr (vgl. nachfolgend Ziffer II. 4.8.1.). Die Behauptung der Verteidigung ist zudem dadurch widerlegt, dass u.a. der Beschuldigte B._____ selber ausgesagt hatte, dass sich Investoren auch auf Grund der Website bei der CU._____ gemeldet hätten (Urk. 50301001 S. 9).
- 92 - 4.3. Täuschung über die Geschäftsverhältnisse: Verhältnis zur CW._____ Treuhand AG (S. 27 der Anklageschrift) 4.3.1. Die von der CU._____ gemachten Angaben (S. 27 der Anklageschrift): Unbestritten (Urk. 337 S. 35 ff.) und erstellt (vgl. Urk. 361 S. 155 f.) ist, dass auf der Website der CU._____ seit spätestens 21. Dezember 2014 bis mindestens 7. März 2018 gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen, namentlich aber gegenüber potentiellen Investoren, folgende Aussage zum Verhältnis zwi- schen der CU._____ und der CW._____ Treuhand AG gemacht wurde: "Unser Treuhandpartner: CW._____ Treuhand AG, Zürich Die CW._____ Treuhand AG nimmt die zu investierenden Gelder auf einem Treu- handkonto entgegen und ist damit auch für alle notwendigen regulatorischen Prü- fungen (wirtschaftliche Berechtigung; Geldwäschereiverordnung) verantwortlich. Unseren Kunden bietet sie Gewähr für die Zuteilung der entsprechenden Titel. Sodann bürgt sie für die reibungslose Abwicklung der Beteiligungstransaktion in- klusive der Weiterleitung des Kaufpreises an den verkaufenden Investor. Die CW._____ Treuhand AG ist Mitglied des Vereins zur Qualitätssicherung von Fi- nanzdienstleistungen (VQF), einer offiziell von der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht (FINMA) anerkannten Selbstregulierungsorganisation." [mit entsprechen- der Verlinkung der CW._____ Treuhand AG, des VQF und der FINMA] 4.3.2. Wettbewerbsrelevanz der Täuschung: Gemäss der Anklageschrift sei beim Durchschnittsadressaten gestützt auf diese Angaben der Eindruck erweckt wor- den, dass mit der CW._____ Treuhand AG eine von der CU._____ und der CP._____ unabhängige Drittgesellschaft dafür verantwortlich gewesen sei, die Zuteilung der Aktien an die Investoren zu überwachen. Diese Angabe sei geeig- net gewesen, den Kaufentschluss von potentiellen Investoren zu beeinflussen, biete die Involvierung einer unabhängigen Drittgesellschaft doch einen zusätzli- chen Sicherheitsaspekt bei der Abwicklung. Entgegen dem beim Durchschnittsad- ressaten erweckten Eindruck sei die CW._____ Treuhand AG indes weder von
- 93 - der CU._____ noch von der CP._____ noch von einer anderen natürlichen oder juristischen Person damit beauftragt gewesen, zu überwachen, dass die Investo- ren für den von ihnen einbezahlten Betrag die in den Beteiligungsverträgen vor- gesehene Anzahl Aktien der DA._____ erhalten. Die einzige Verpflichtung, wel- che die CW._____ Treuhand AG gegenüber der CU._____ übernommen habe, sei die Weiterleitung der von Investoren auf ihre Konten einbezahlten Gelder ge- mäss Instruktion der CU._____ bzw. des Beschuldigten A._____ gewesen. Ihre Tätigkeit habe sich hierauf beschränkt. Entgegen der beim Durchschnittsadressa- ten geweckten Erwartungshaltung habe die CW._____ Treuhand AG mithin keine "Gewähr für die Zuteilung der Titel" geboten und sei auch nicht entsprechend von der CU._____ beauftragt gewesen. Die Vorinstanz sieht diesen Sachverhaltsabschnitt als erstellt an (Urk. 361 S. 156 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ führt hierzu u.a. aus, dass auch oh- ne Auftrag zur Überwachung der Aktienzuteilung die Involvierung der CW._____ Treuhand AG einen zusätzlichen Sicherheitsaspekt geboten habe, da sie sich von der CU._____ hinsichtlich der CP._____ und der DA._____ habe dokumentieren lassen. Es habe allerdings einmal eine Zeit gegeben, in welcher die CW._____ Treuhand AG auch in die Zuteilung der Aktien involviert gewesen sei, indem sie den Investoren jeweils die entsprechende Bestätigung zugesandt habe. Diese Angabe sei wohl unbesehen aus dem alten Internetauftritt der CU._____ über- nommen worden und damit nicht unrichtig oder irreführend gewesen. Der Be- schuldigte A._____ habe einfach nicht daran gedacht, den Internetauftritt der in- zwischen veränderten Situation anzupassen. Weiter seien diese Angaben auf der Webseite für den Kaufentschluss eines potentiellen Investors nicht wesentlich gewesen, die potentiellen Investoren hätten der Website auch keine grosse Auf- merksamkeit geschenkt (Urk. 337 S. 35 ff., Urk. 503 S. 44 ff.). Auch diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. So wird auf der Website ausdrücklich festgehalten, dass ein Treuhandpartner, nämlich die CW._____
- 94 - Treuhand AG, Gewähr für die Zuteilung der entsprechenden Titel bietet. Dass damit der Eindruck erweckt wird, dass eine aussenstehende unabhängige Firma dafür verantwortlich ist, die Zuteilung der Aktien zu überwachen, kann nicht ernst- haft angezweifelt werden, ebenso wenig, dass dieser Umstand einem potentiellen Investor einen zusätzlichen Sicherheitsaspekt bei der Abwicklung bietet und somit geeignet ist, den Kaufentscheid dieses Investors zu beeinflussen. Wenn die Ver- teidigung geltend macht, dieser Sicherheitsaspekt habe auch ohne Überwachung der Zuteilung, sondern alleine aus einer Dokumentation der CU._____ über die CP._____ und die DA._____ bestanden, so muss dies klar verneint werden, da es dabei schon an einer Verpflichtung der CW._____ Treuhand AG zu irgendeinem Handeln fehlt. Zudem machte die Verteidigung keine Ausführungen darüber, wo- rin diese Dokumentation bestanden haben soll und wie sie erfolgt sein soll. Dass die CW._____ Treuhand AG im relevanten Zeitraum entgegen der Angabe auf der Webseite keinerlei Gewähr für die Zuteilung der Aktien an die Investoren übernahm, wird von der Verteidigung denn zu Recht auch nicht bestritten (Urk. 337 S. 35 f.) und ist erstellt: Die Zuteilungsbestätigungen betreffend die DA._____-Aktien wurden nämlich durch DH._____ - und nicht etwa durch die CW._____ Treuhand AG - versandt (vgl. Urk. 20201016, Urk. 50201152 S. 2 und Urk. 50301144 S. 4) und gemäss dem Geschäftsführer der CW._____ Treuhand AG, T._____, war die CW._____ Treuhand AG hinsichtlich der Gewährleistung für die Zuteilung der Wertschriften nicht beauftragt und verfügte zudem nicht über die hierfür notwendigen Belege. Die Gelder seien nach Instruktion seitens der CU._____ weitergeleitet worden (Urk. 51001007 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat zu- dem zu Recht mit Bezug auf die entsprechende Einwendung der Verteidigung festgehalten, dass auch wenn die CW._____ Treuhand AG früher einmal - näm- lich im Jahr 2005 - in die Zuteilung der Aktien bzw. deren Bestätigung involviert gewesen sein sollte, dies für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant sei, da dies noch die Aktien der DD._____ AG (und nicht der DA._____) betroffen habe (Urk. 361 S. 157 f.). Dem kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Aufgrund der zeitli- chen Dimension von mehreren Jahren und der Tatsache, dass es sich um unter- schiedliche Gesellschaften handelt, ist die Behauptung, dass diese Angabe unbe- sehen übernommen worden sein soll und der Beschuldigte A._____ nicht daran
- 95 - gedacht haben will, die Website an die neusten Umstände anzupassen, als Schutzbehauptung zu werten. Da - wie schon erwähnt - für die Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG die Schaffung einer Täuschungsgefahr bereits genügt, ist es auch irrele- vant, ob die potentiellen Investoren der Webseite keine grosse Aufmerksamkeit geschenkt haben und es nur wenige Aufrufe gegeben habe, wie dies die Verteidi- gung geltend macht. Hierzu ist zudem noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte B._____ ausgesagt hat, dass sich Investoren über die Website bei der CU._____ gemeldet hätten (Urk. 50301001 S. 9). 4.4. Täuschung über den Preis (S. 28 ff. der Anklageschrift) 4.4.1. Die von der CU._____ gemachten Angaben (S. 28 ff. der Anklage- schrift): Erstellt (Urk. 361 S. 158 ff.) sowie unbestritten (Urk. 337 S. 37 ff.) ist, dass sofern das erste Telefongespräch der Kundenberater mit den potentiellen Investoren ein Interesse an einem Investment hervorbrachte, die Backoffice-Mitarbeiter der CU._____ diesen potentiellen Investoren u.a. ein Term-Sheet zugesandt haben. Ab dem 24. Januar 2012 bis zum 19. Mai 2014 (auf den in der Anklageschrift auf Seite 28 f., Rz. 85 f. zudem behandelten Zeitraum zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 24. Januar 2012 ist infolge Verjährung nicht einzugehen) versandten die Mitarbeiter der CU._____ Term-Sheets, welche Angaben zur Anzahl ausgegebe- ner Aktien, zum Unternehmenswert in Euro sowie zum aktuellen Aktienpreis in Euro enthielten. Der Aktienpreis entsprach jeweils dem Unternehmenswert divi- diert durch die Anzahl Aktien. Ebenso enthalten war eine Grafik zur Entwicklung des Aktienpreises seit 2008 mit dem Titel "Aktienpreise von Sekundärtransaktio- nen". Diese Grafik wurde in der Folge mehrfach dem Zeitablauf und dem neusten Aktienpreis angepasst. Zwischen dem 9. Mai 2012 und dem 3. September 2012 war folgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten (vgl. Urk 30802003-1092 ff.; sowie Urk. 30802003- 1113 ff., Urk. 30802003-1143 ff., Urk. 30802003-1196 ff. und Urk. 30802003-1272
- 96 - ff.; auf die auf Seite 29 der Anklageschrift in Rz. 87 wiedergegebene Grafik den Zeitraum zwischen dem 24. Januar 2012 und dem 9. Mai 2012 betreffend ist auf Grund der Verjährung nicht einzugehen): Zwischen dem 3. September 2012 und dem 26. April 2013 war nachfolgende Gra- fik auf den Term-Sheets enthalten: Zwischen dem 26. April 2013 und dem 16. Oktober 2013 war folgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten:
- 97 - Zwischen dem 16. Oktober 2013 und dem 20. Februar 2014 war folgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten: Zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 19. Mai 2014 war schliesslich folgende Grafik auf den Term-Sheets enthalten:
- 98 - 4.4.2. Wettbewerbsrelevanz der Täuschung (S. 32 ff. der Anklageschrift): Ge- mäss Anklageschrift sei mittels dieser auf den Term-Sheets vorhandenen Anga- ben beim Durchschnittsadressaten der Eindruck erweckt worden, dass die Aktien der DA._____ einzig zum auf den Term-Sheets genannten Aktienpreis erhältlich gewesen seien, dass dieser Aktienpreis auf der Unternehmensbewertung basiert habe und sowohl Unternehmenswert als auch Aktienpreis seit dem Jahr 2008 kontinuierlich gestiegen seien. Ein Durchschnittsadressat habe damit auch davon ausgehen müssen, dass die Verkäuferin der Aktien, die CP._____, ihre Aktien an der DA._____, welche sie zum Verkauf angeboten habe, zu einem in der Vergan- genheit geltenden tieferen Aktienpreis erworben habe und diese Aktien aufgrund des nun gestiegenen Aktienkurses gewinnbringend weiterverkaufen konnte. Diese auf den Term-Sheets getätigten Angaben zur Grundlage des Preises der Aktien der DA._____ sowie zur bisherigen Entwicklung des Aktienpreises seien geeignet gewesen, den Kaufentschluss der potentiellen Investoren zu beeinflussen. Entgegen dem beim Durchschnittsadressaten erweckten Eindruck habe die CP._____ indes nicht von einem im Zeitverlauf angestiegenen Aktienpreis profi- tiert. Vielmehr habe die CP._____ einen Gewinn erzielt, indem sie die DA._____- Aktien, welche sie an die Investoren verkauft habe, zeitlich parallel zu einem tiefe- ren Preis von vorbestehenden Aktionären, hauptsächlich von der DP._____ AG/GmbH, gekauft habe. So habe die CP._____ an den nachgenannten Daten Käufe zu den nachgenannten Preisen getätigt, wobei sie zu den besagten Zeit-
- 99 - punkten von den Investoren die nachgenannten höheren Preise für die gleichen Aktien verlangt habe (die in der Anklageschrift aufgeführten ersten 6 Zeilen wer- den infolge der eingetretenen Verjährung nachfolgend nicht wiedergegeben): Datum des Erwerbes von Von der CP._____ bezahlter Von der CP._____ zu die- DA._____-Aktien durch die Preis pro DA._____-Aktie in sem Zeitpunkt verlangte CP._____ EUR Preis pro DA._____-Aktie in EUR 22.08.2012 6.70 10.50 08.02.2013 6.70 12.50 03.04.2013 6.70 12.50 24.04.2013 6.70 12.50 17.06.2013 6.70 12.50 14.08.2013 6.70 12.50 17.02.2014 6.70 12.50 12.08.2014 6.70 14.00 24.09.2014 7.00 14.00 02.10.2014 7.00 14.00 04.02.2015 7.50 14.00 27.02.2015 7.50 14.00 26.03.2015 7.50 14.00 23.04.2015 7.50 14.00 13.05.2015 7.50 14.00 02.07.2015 7.50 14.00 20.08.2015 8.50 14.00 10.09.2015 9.50 14.00 06.10.2015 9.50 14.00 21.10.2015 10.00 14.00 21.10.2015 9.50 14.00 10.11.2015 10.00 14.00 03.12.2015 10.00 14.00 21.01.2016 10.00 14.00 21.01.2016 10.00 14.00 03.05.2016 10.00 14.00 Die Mitarbeiter der CU._____ hätten mittels der in den Term-Sheets enthaltenen Informationen somit über den Umstand getäuscht, dass die von der CP._____ of- ferierten DA._____-Aktien durch die CP._____ gleichzeitig zu einem tieferen Preis
- 100 - hätten erworben werden können und dieser von der CP._____ bezahlte Preis kei- nen Zusammenhang zur Unternehmensbewertung aufgewiesen habe. Aufgrund dessen sei für die potentiellen Investoren insbesondere nicht erkennbar gewesen, dass sowohl die CP._____ als auch bestehende Aktionäre der DA._____, wie namentlich die DP._____ AG/GmbH (deren einziges Vorstandsmitglied bzw. der Geschäftsführer gleichzeitig auch das einzige Vorstandsmitglied der DA._____ war) die Aktien der DA._____ zu einem Preis bewertet hätten, der unter dem für die Investoren massgeblichen Preis und unter der gegenüber den Investoren publizierten Unternehmensbewertung gelegen habe. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhaltsabschnitt als erstellt (Urk. 361 S. 162 ff.). Dass die getätigten Deckungskäufe gemäss der vorstehend wiedergegebenen Tabelle erstellt sind (vgl. Urk. 361 S. 163 f. mit den entsprechenden Verweisen), wird von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 337 S. 37 ff.). Zum übrigen vorge- worfenen Sachverhalt macht sie zusammengefasst Folgendes geltend: Das An- klageprinzip sei dadurch verletzt, dass nicht erkennbar sei, welche Punkte des geltend gemachten, beim Durchschnittsadressaten (angeblich) erweckten Ein- drucks inwiefern von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen soll. Soll u.a. der Eindruck falsch sein, dass sowohl der Unternehmenswert als auch der Ak- tienpreis seit dem Jahr 2008 kontinuierlich gestiegen seien? Dieser Unterneh- menswert der DA._____ sei - zumindest gemäss den von ihr kommunizierten Zahlen - sehr wohl seit dem Jahr 2008 gestiegen. Der Aktienpreis habe somit ei- nen Zusammenhang zur Unternehmensbewertung bzw. zum Unternehmenswert gehabt. Dass sich nun herausgestellt habe, dass die von der DA._____ kommuni- zierten Geschäftszahlen nicht mit der Realität übereinstimmten - es sei zu mut- masslichen Bilanzmanipulationen durch DN._____ gekommen - habe der Be- schuldigte A._____ nicht gewusst. Dass die CP._____ die von ihr erworbenen Ak- ten zu einem tieferen Preis habe erwerben können, heisse nicht, dass sie und die bestehenden Aktionäre die Aktien der DA._____ zu einem Preis bewertet hätten, welcher unter dem für die Investoren massgeblichen Preis gelegen habe. Jeder
- 101 - Käufer sei sich bewusst, dass der von ihm bezahlte Kaufpreis nicht dem Ein- standspreis des Verkäufers entspreche, sondern dass der Verkäufer mit dem Ge- schäft einen Gewinn erzielen wolle. Den Investoren sei mithin bewusst gewesen, dass der auf den Term-Sheets kommunizierte Aktienpreis nicht der Preis gewe- sen sei, welcher die CP._____ für die Aktien bezahlt habe. Ihnen sei auch be- kannt gewesen, dass eine Vermittlerin nicht gratis arbeite. Weiter bilde der Ak- tienpreis auch nicht eins zu eins den Unternehmenswert ab, sondern es gebe wei- tere Komponenten wie die Hoffnung auf eine zukünftige Wert-/Kursentwicklung. Die Angaben auf den Term-Sheets seien daher jedenfalls nicht unrichtig und/oder irreführend und zudem für den Kaufentschluss der potentiellen Investoren nicht wesentlich gewesen (Urk. 337 S. 37 ff.; Urk. 503 S. 46 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Anklageprinzips ersichtlich ist. Selbst die Verteidigung macht nicht geltend, dass auf Grund dieses angeklag- ten Sachverhaltsabschnitts nicht ersichtlich sein soll, was dem Beschuldigten A._____ vorgeworfen wird. Die Anklagebehörde legt die Merkmale der von ihr gel- tend gemachten Täuschung über den Preis dar, was die Verteidigung auch so verstanden hat. Denn sie führt ihrerseits genau diese (aus ihrer Sicht nicht fal- schen) Eindrücke auf und behandelt sie in der Folge (Urk. 337 S. 37 ff.), womit ihr und dem Beschuldigten A._____ klar ist, worin der Vorwurf besteht. Weiter kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass die auf den Term-Sheets gemach- ten Angaben über die Aktienpreise so zu verstehen sind, dass die genannten ak- tuellen Preise diejenigen sind, welche für den Erwerb der Aktien zu bezahlen sind und die vergangenen Preise diejenigen darstellen, welche in der Vergangenheit bezahlt wurden und zu diesem Preis - namentlich von der CP._____ - zu einem solchen Preis erworben werden konnten. Andernfalls würde eine solche Darstel- lung der Preisentwicklung überhaupt keinen Sinn ergeben. Dass eine dargestellte steigende Preisentwicklung geeignet ist, den Kaufentschluss eines potentiellen Investors zu beeinflussen, bedarf keiner weiteren Ausführungen, ist doch die po- tentielle Gewinnerzielung gerade der Hauptgrund für das Investment. Da der in den Term-Sheets angegebene Aktienpreis stets dem angegebenen Unterneh- menswert dividiert durch die Anzahl an ausgegebenen Aktien entsprach, durfte
- 102 - ein Investor - entgegen den Ausführungen der Verteidigung - auch davon ausge- hen, dass die CP._____ die Aktien zu einem tieferen Preis erworben hatte und nun gewinnbringend weiterverkaufen konnte. Dass dieser Eindruck nicht stimmte und damit die Investoren getäuscht wurden, zeigen klar die getätigten Deckungs- käufe gemäss der oben wiedergegebenen Tabelle. Denn die CP._____ erwarb diese Aktien zeitlich parallel zu einem tieferen Preis innerhalb des Gruppenver- bandes auf Grund der getätigten Absprachen und gestützt auf eine intern deutlich tiefere Unternehmensbewertung der DA._____, als gegen aussen kommuniziert wurde. Die Verflechtungen dieses Gruppenverbundes wurden vorliegend erstellt (vgl. oben Ziffer II. 2.7.3. und 3.2. ff.). Dass kein Zusammenhang zu einer realen Unternehmensbewertung gegeben war, geht aus dieser Tabelle ebenfalls hervor: So ist einerseits die Spannweite der Differenzen zwischen den beiden Preisen übermässig hoch und andererseits korrelieren diese Preise nicht untereinander. Es ist daher fast schon zynisch, wenn die Verteidigung ausführt, dass sich die Be- rechnung des Unternehmenswerts auf die von der DA._____ (diese war ja selber Mitglied des Gruppenverbundes) stammenden Dokumente gestützt habe, um in der Folge zu erwähnen, dass sich nun herausgestellt habe, dass es zu Bilanzma- nipulationen durch DN._____ gekommen sei (vgl. Urk. 337 S. 38; Urk. 503 S. 53). Die bestehenden Fakten lassen keine vernünftigen Zweifel daran, dass offensicht- lich ein nicht offengelegter Parallelmarkt existierte, womit die Investoren nicht rechnen mussten, ebenso wenig damit, dass - wie gerade dargelegt - die ange- gebene Unternehmensbewertung nicht real den Unternehmenswert abbildete. Den Investoren wurde mithin eine Unternehmensbewertung und damit auch ein Aktienpreis präsentiert, welche sich nicht aufgrund objektiver Kriterien berechne- te, sondern welche just zum Zwecke des Verkaufs durch die CP._____ an die In- vestoren festgelegt wurde. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung, dass der Preis ebenso von den Umständen des Einzelfalls abhänge und man sich zudem teilweise mit Investoren über den Preis habe einigen müssen, da sich die- se bei grösseren Transaktionen einen Rabatt ausbedungen hätten (Urk. 337 S. 38), nichts. Denn auch in diesem Falle liegt eine Täuschung über die Grundlagen des Kaufs vor. Dies gilt ebenfalls für den Einwand der Verteidigung, dass auch der Aspekt Hoffnung in die Preisentwicklung einfliesse und die Angaben auf den
- 103 - Term-Sheets für den Kaufentscheid nicht wesentlich gewesen seien (vgl. Urk. 337 S. 41). Zudem geht dieser Einwand an der Realität vorbei. Denn welche anderen Aspekte als der Aktienpreis und dessen vergangene Entwicklung sowie die ge- machten Angaben u.a. zum Unternehmenswert sollen denn in erster Linie für den Kauf entscheidend sein? Selbstredend kann auch die Hoffnung auf eine Kursstei- gerung eine Rolle spielen, doch diese gründet just auf den gerade genannten An- gaben. Zudem würde sich - den Argumenten der Verteidigung folgend - dann die Frage stellen, warum überhaupt ein Term-Sheet erstellt und den potentiellen In- vestoren zugänglich gemacht wurde. Faktisch hatte dieses keinen anderen Zweck als die Beeinflussung des Kaufentscheides. Die Behauptung des Beschuldigten A._____, dass er nicht im Verkauf tätig gewesen sei und nicht über das Fachwis- sen z.B. hinsichtlich einer Unternehmensbewertung verfügt habe (vgl. Urk. 337 S. 41 und Urk. 503 S. 53 f.), ist als Schutzbehauptung zu werten. Denn das Vorge- hen betreffend den Aktienverkäufen war ihm bekannt und er wusste um den Pa- rallelmarkt. Damit ist der Sachverhalt erstellt, ergänzend kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 162 ff.). Diese hat sich zudem ausführlich mit den Provisionen befasst und hierzu die relevanten Aussagen wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 361 S. 165 ff.). Auf diese Ausfüh- rungen kann angesichts des erstellten Sachverhalts sowie um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen werden. Mit der Vorinstanz kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Investoren nicht damit rechnen mussten, dass von den einbezahlten Beträgen durchschnittlich über 23.8 % an Provisionen in Abzug gebracht wurden (vgl. hierzu auch Ziffer II. 2.6.5. vorstehend). 4.5. Täuschung über die vorrätige Menge (S. 35 f. der Anklageschrift) 4.5.1. Die von der CU._____ gemachten Angaben (S. 35 der Anklageschrift): Erstellt (Urk. 361 S. 172 f. ff.) sowie unbestritten (Urk. 337 S. 42 ff.) ist, dass, so- fern sich ein Investor bereit erklärte, eine bestimmte Menge an Aktien der DA._____ zu kaufen, die Mitarbeiter der CU._____ ab einer in der Datenbank hin- terlegten Vorlage einen sogenannten Beteiligungsvertrag (ausnahmsweise auch Aktienkaufvertrag genannt) abmischten und diesen dem jeweiligen Investor zur
- 104 - Unterzeichnung zusandten. Diese an die Investoren versandten Beteiligungsver- träge hatten ab dem 13. Februar 2010 den folgenden Wortlaut: "Vertragseinleitende Präambel Die Beteiligungsgeberin [Anmerkung: die CP._____] hält eine Beteiligung von min- destens 33 1/3 % [Anmerkung: Formulierung bis November 2012] / ca. 40 % [An- merkung: Formulierung ab Dezember 2012] des Aktienkapitals der DA._____, ... [Stadt in Deutschland]. CP._____ Ltd. wurde dabei ein ihrer Beteiligung entsprechendes Aktienzertifikat zugeteilt. Der Erwerber möchte sich an diesem Aktienzertifikat beteiligten, weshalb die Par- teien vereinbaren, was folgt:
1. Beteiligungsgegenstand Der Erwerber erwirbt hiermit eine individuelle Beteiligung von [Anzahl] Aktien am von der Beteiligungsgeberin gehaltenen Aktienzertifikat der DA._____." 4.5.2. Wettbewerbsrelevanz und Täuschung (S. 35 f. der Anklageschrift): Dass mit diesen in den Beteiligungsverträgen getätigten Angaben beim Durch- schnittsadressaten der Eindruck erweckt wurde, dass die CP._____ Aktien ver- kaufte, welche sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages auch effek- tiv hielt, also Aktien, welche sich im Eigentum der CP._____ befanden oder be- züglich welchen die CP._____ zumindest einen obligatorischen Anspruch auf Ei- gentumsübertragung erworben hatte, geht aus dem Wortlaut klar hervor („Die Be- teiligungsgeberin hält eine Beteiligung….") und wird auch nicht bestritten (Urk. 337 S. 42 ff.). Die Anklageschrift führt weiter aus, dass die in den Beteiligungsverträgen getätig- ten Angaben zum Kaufgegenstand bzw. zur vorrätigen Menge geeignet gewesen seien, den Kaufentschluss von potentiellen Investoren zu beeinflussen, sei bei ei- nem Aktienkaufvertrag der Übergang von Rechten und Pflichten auf den Erwerber doch ein wesentlicher Bestandteil. Entgegen dieser Erwartungshaltung hätten die betroffenen Investoren zwischen dem 15. August 2012 und dem 3. Mai 2016 in
- 105 - insgesamt 127 Fällen, an den dort genannten Daten zu den dort genannten Kon- ditionen, Beteiligungsverträge mit der CP._____ über insgesamt 1‘418‘299 Aktien (gemäss Anklageschrift zwischen dem 15. März 2010 und dem 3. Mai 2016 in insgesamt 247 Fällen, an den dort genannten Daten zu den dort genannten Kon- ditionen, Beteiligungsverträge mit der CP._____ über insgesamt 3'155'799 Aktien, die Vorwürfe vor dem 15. August 2012 sind indes verjährt) an der DA._____ un- terzeichnet, ohne dass die CP._____ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verträge über ausreichend Aktien in ihrem Eigentum verfügt habe und auch ohne dass die CP._____ auch nur schon einen obligatorischen Anspruch auf Übertra- gung des Eigentums dieser Aktien gehabt habe, wodurch eine Unterdeckung be- standen habe. Die Unterdeckung habe in der Differenz der Anzahl insgesamt durch die CP._____ verkaufter Aktien (abzüglich von der CP._____ von Investo- ren zurückgekaufter Aktien) zu einem Zeitpunkt X zur Anzahl Aktien, auf welche die CP._____ zu diesem Zeitpunkt zumindest einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung gehabt habe, entsprochen. Nachdem die CP._____ die Verkäufe trotz bestehender Unterdeckung getätigt habe und nachdem ausreichend Investo- ren den Kaufpreis für ihre Aktien überwiesen hätten, habe die CP._____ De- ckungskäufe getätigt, um die bestehende Unterdeckung wieder zu beheben. Das Risiko, dass es der CP._____ bzw. der CU._____ nicht gelungen wäre, ausrei- chend Investoren zu finden, d.h. ausreichend Mittel zu beschaffen, um die Kosten für die Deckungskäufe zu begleichen, habe bei denjenigen Investoren gelegen, welche trotz bestehender Unterdeckung bereits Aktien erworben hatten. Die be- troffenen Investoren hätten somit ein Ausfallrisiko getragen, was sie nicht gewusst hätten und auch nicht hätten wissen können (Anklageschrift S. 36 f.). Die Verteidigung wendet hierzu zusammengefasst ein, dass die Auswertung, wel- che die angebliche Unterdeckung bzw. die angeblichen Leerverkäufe belegen sollte, fehlerhaft sei. Insbesondere seien die von der DI._____ erworbenen Aktien den Beschuldigten zuzuordnen. Wenn diesen schon eine einheitliche Gruppen- Betrachtung bei der unbewilligten Emissionshaustätigkeit entgegengestellt werde, so habe dies auch bezüglich diesem Vorhalt zu erfolgen. Sowieso sei die Vorstel- lung darüber, ob die CP._____ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits über
- 106 - die Aktien verfügt habe oder nicht, für den Kaufentschluss eines potentiellen In- vestors nicht wesentlich gewesen. Einem Käufer sei es egal - und könne es egal sein -, ob der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über den Kaufgegen- stand verfügt. Auch hätten die Investoren kein Ausfallrisiko getragen, alle Investo- ren hätten ihre Aktien erhalten bzw. seien als deren Eigentümer im Aktienregister eingetragen worden. Weiter handle es sich bei der Präambel lediglich - wie es der Name schon sage - um eine Präambel. Dass der Beschuldigte A._____ nicht da- rauf geachtet habe, möge nachlässig gewesen sein. Für sein Verständnis sei es zudem für die Investoren nicht von Belang gewesen, ob die CP._____ bereits formell über die Aktien verfügt habe. Es fehle daher am (Eventual-)Vorsatz. Er habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass die Term-Sheets aus rechtlicher Sicht problematisch sein könnten (Urk. 337 S. 42 ff.; Urk. 503 S. 54 ff.). Dass im relevanten Zeitraum Unterdeckungen bestanden und Leerverkäufe in 127 Fällen mit Bezug auf insgesamt 1‘418‘299 Aktien stattfanden, ist erstellt (vgl. die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, welche auch die relevanten Aus- sagen wiedergibt) und die entsprechenden Berechnungen sind korrekt (vgl. Urk. 361 S. 175 ff. und S. 181 ff.). Der Einwand der Verteidigung bezüglich dreier Ver- träge mit den Nummern 109500, 109568 und 109637, welche nicht vollzogen worden sein sollen, da keine Kaufpreiszahlung erfolgt sei (vgl. Urk. 337 S. 42 und Urk. 503 S. 54 f.), ist hierzu irrelevant, da die Kaufverträge mit deren Abschluss - und nicht erst durch Bezahlung des Kaufpreises - verbindlich wurden. Auch dies- bezüglich bestanden mithin Unterdeckungen bzw. sind Leerverkäufe erfolgt. Selbstredend sind die von der DI._____ beschafften Aktien nicht dem Beschuldig- ten anzurechnen - wie dies die Verteidigung ausführt -, bestand doch gerade hin- sichtlich der Gruppenverflechtung das Ziel, rechtlich voneinander getrennte Ein- heiten zu schaffen. Die Verpflichtung der Übereignung der Aktien betraf zudem nicht die DI._____, sondern die CP._____. Weiter ist festzuhalten, dass es für ei- nen Durchschnittsinvestor durchaus wesentlich ist - gerade bei ausserbörslich gehandelten Titeln - dass der Verkäufer Verfügungsgewalt über diese hat und nicht erst noch beschaffen muss. Der Verweis der Verteidigung auf den Online- handel und Leerverkäufe (vgl. Urk. 337 S. 43) verfängt daher nicht. Der Umstand, dass sich im Zeitpunkt des Verkaufs die Titel gar nicht im Besitz der CP._____
- 107 - befanden und auch kein obligatorischer Anspruch auf Eigentumsübertragung be- stand, ist somit geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Damit bestand unmittelbar ein reales und nicht nur (wie von der Verteidigung geltend gemacht, vgl. Urk. 337 S. 43 und Urk. 503 S. 57) hypothetisches Ausfallrisiko auf Seiten der Investoren. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass den Investoren im Falle einer Insolvenz der CP._____ keine vorrangige Gläubigerstellung zugekommen wäre (Urk. 361 S. 185). Dass die Beschuldigten A._____ und B._____ (welcher den Schuldspruch nicht angefochten hat) zumin- dest in Kauf genommen haben, dass es zu Leerverkäufen kam und dass dieser Umstand den Investoren durch die CU._____ bzw. durch deren Mitarbeiter nicht offengelegt wurde, hat die Vorinstanz mittels ausführlicher Wiedergabe und Wür- digung der Aussagen der Beschuldigten sowie der Mitarbeiter DK._____ und DL._____ erstellt. Es kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 361 S. 175 ff.). Dies wird von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ auch nicht bestritten (vgl. Urk. 337 S. 43 f.), zudem hat der Beschuldigte A._____ anlässlich der Kon- frontationseinvernahme vom 20. Juni 2017 - entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung (Urk. 503 S. 56 f.) - implizit eingeräumt, dass es zu gewissen Leerver- käufen bzw. zu Unterdeckungen gekommen sei (Urk. 50801018 S. 25). Die Aus- führung der Verteidigung, dass der Beschuldigte A._____ nicht darauf geachtet habe, dass die Angabe im Vertrag angepasst worden sei bzw. es nach seinem Verständnis nicht von Belang gewesen sei, ob die CP._____ bereits formell über die Aktien verfügt habe (Urk. 337 S. 44; Urk. 503 S. 58 f.), ist als Schutzbehaup- tung zu werten. Ebenso irrelevant ist das geltend gemachte Gefühl des Beschul- digten, dass die Term-Sheets aus rechtlicher Sicht nicht problematisch waren (vgl. auch Ziffer II. 4.8.3. nachfolgend zum geltend gemachten Verbotsirrtum). Der diesbezügliche Sachverhaltsabschnitt ist damit erstellt. 4.6. Täuschung über die Ware: Aktionariat der DA._____ (S. 37 ff. der Ankla- geschrift) 4.6.1. Die von der PMI gemachten Angaben (S. 37 der Anklageschrift): Erstellt (Urk. 361 S. 185 ff.) und materiell nicht bestritten (Urk. 337 S. 44 f.) ist folgender
- 108 - Sachverhaltsabschnitt: Sofern das erste Telefongespräch der Kundenberater mit den potentiellen Investoren ein Interesse an einem Investment hervorbrachte, versandten die Backoffice-Mitarbeiter der CU._____ den potentiellen Investoren u.a. ein Term-Sheet. Seit spätestens dem 9. September 2009 bis mindestens am
24. Mai 2016 (Tag der Hausdurchsuchungen) enthielten diese Term-Sheets u.a. die folgenden Angaben zum Aktionariat der DA._____ (wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass teilweise anstelle der Gründungsmitglieder der Auf- sichtsrat bzw. das Board als Aktionäre aufgeführt wurde; vgl. Urk. 361 S. 186): "Aktionäre: Geschäftsleitung/Gründungsmitglieder DP._____ AG CP._____ Ltd. Strategischer Investor aus EG._____" Sofern sich ein Investor bereit erklärte, eine bestimmte Menge Aktien an der DA._____ zu kaufen, mischten die Mitarbeiter der CU._____ ab einer in der Da- tenbank hinterlegten Vorlage einen sogenannten Beteiligungsvertrag (ausnahms- weise auch Aktienkaufvertrag genannt) ab und sandten diesen dem jeweiligen In- vestor zu. Ab dem 12. Dezember 2012 bis mindestens zum 6. Mai 2016 enthielten die in der Folge an die Investoren versandten Beteiligungsverträge die folgende Angabe zur Höhe der von der CP._____ an der DA._____ gehaltenen Beteili- gung: "Vertragseinleitende Präambel Die Beteiligungsgeberin [Anmerkung: die CP._____] hält eine Beteiligung von ca. 40% des Aktienkapitals der DA._____, ... [Stadt in Deutschland]." 4.6.2. Wettbewerbsrelevanz und Täuschung (S. 37 ff. der Anklageschrift): Un- bestritten (Urk. 337 S. 44 f.) und erstellt (Urk. 361 S. 186 f.) ist, dass ein Durch- schnittsadressat gestützt auf diese Angaben davon ausgehen konnte, dass neben der CP._____ und den Gründungsgesellschaftern weitere Anleger, namentlich ein
- 109 - strategischer Investor aus EG._____, in die DA._____ investiert hatten. Dieser Eindruck wurde ab dem 12. Dezember 2012 durch die zusätzliche Angabe ver- stärkt, gestützt auf welche ein Durchschnittsadressat davon ausgehen konnte, dass die CP._____ einen maximalen Anteil an der DA._____ von ca. 40 % hielt, d.h. plus/minus einige wenige Prozentpunkte, jedenfalls aber noch eine Minder- heitsbeteiligung von weniger als 50 %. Erstellt (Urk. 361 S. 187 ff.) und nicht bestritten (Urk. 337 S. 44 f.) ist zudem, dass es sich beim strategischen Investor aus EG._____ um Herrn EC._____ aus EG._____, China, handelte, welcher über die DQ._____ Holdings Ltd., … [Stadt], United Kingdom, an der DA._____ beteiligt war. Anlässlich der Umwandlung der DA._____ GmbH in die DA._____ erhielt die DQ._____ Holdings Ltd. 1'297'500 Aktien an der DA._____. Die DQ._____ Holdings Ltd. übertrug ihre Aktien an der DA._____ am 20. Dezember 2010 auf die DI._____, an der die beiden Beschul- digten wirtschaftlich berechtigt waren. Auch die Gründungsaktionäre Dr. med. DR._____ und die DS._____ Ltd. veräusserten ihre Anteile bis zum 20. Dezember 2010 vollständig an die CP._____ und die DP._____ GmbH. Per 20. Dezember 2010 bestand das Aktionariat der DA._____ somit lediglich noch aus der CP._____, der DP._____ GmbH und der DI._____. Seit dem 20. Dezember 2010 bis mindestens zum 24. Mai 2016 stimmte die Angabe auf den Term-Sheets, wo- nach ein strategischer Investor aus EG._____ an der CP._____ beteiligt war, so- mit nicht mehr, wodurch die potentiellen Investoren seit diesem Zeitpunkt über die Zusammensetzung des Aktionariates der DA._____ getäuscht wurden. Die bei- den Beschuldigten räumten hierzu ein, dass in diesem Zusammenhang ein Fehler passiert sei (vgl. Urk. 50801018 S. 31 f.). Ebenso erstellt (Urk. 361 S. 189 f.) und nicht bestritten (Urk. 337 S. 44 f.) ist, dass die Täuschung der Investoren ab dem 12. Dezember 2012 durch die in den Betei- ligungsverträgen enthaltenen Angaben zum Anteil der CP._____ an der DA._____ noch zusätzlich verstärkt wurde. Entgegen den in den Beteiligungsver- trägen getätigten Angaben verfügte die CP._____, wie in Anhang B der Anklage im Detail aufgeführt, per 12. Dezember 2012 über einen Anteil von 75 % an der
- 110 - DA._____. Dieser Anteil stieg in der Folge auf 96 % an, sank nie weiter als auf 81 % und betrug am 6. Mai 2016 86 %. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bestreitet den durch die Anklagebe- hörde auf Seite 38, Rz. 106, der Anklageschrift gemachten Vorwurf, nämlich dass diese getätigten Angaben zum Aktionariat der DA._____ geeignet gewesen seien, den Kaufentschluss eines potentiellen Investors zu beeinflussen, hätten diese Angaben doch die Aussage enthalten, dass nicht nur die CP._____ an eine posi- tive Entwicklung der DA._____ geglaubt habe, sondern auch weitere, von der CP._____ unabhängige Investoren. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhaltsabschnitt als erstellt (Urk. 361 S. 187 ff.). Die Verteidigung führt hierzu aus, dass die Zusammensetzung des Aktionariats der DA._____ und/oder die Höhe der Beteiligungen der CP._____ für den Kau- fentschluss der potentiellen Investoren nicht wesentlich gewesen seien. Die we- sentlichen Faktoren für den Kaufentschied seien vielmehr u.a. das Management um DN._____ sowie die Attraktivität und Zukunftsaussichten des Marktes gewe- sen. Der Beschuldigte A._____ habe zudem nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe die Term-Sheets nicht erstellt, somit sei ihm höchstens Nachlässigkeit vorzuwer- fen, weil er diese nicht überprüft habe. Er habe zudem weder gewusst noch in Kauf genommen, dass die Angaben auf den Term-Sheets zu einer Fehlvorstel- lung führen könnten und/oder für den Kaufentschluss der potentiellen Investoren wesentlich seien. Er habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass diese aus rechtli- cher Sicht problematisch sein könnten (Urk. 337 S. 44 f.; Urk. 503 S. 59 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass die in den Term-Sheets und den Beteiligungsver- trägen getätigten Angaben, wonach die CP._____ nur mit rund 40 % an der CU._____ beteiligt gewesen sei und dass noch andere Investoren, namentlich ein strategischer Investor aus EG._____, in die Firma investiert haben soll, in objekti- ver Hinsicht durchaus geeignet sind, den Kaufentschluss eines potentiellen Inves-
- 111 - tors zu beeinflussen. Denn eine breitere Streuung von Aktien sowie der Umstand, dass auch unabhängige Personen in die Aktien investieren, erhöht das Vertrauen eines Anlegers in die Investition. Selbstredend sind auch die von der Verteidigung genannten Zukunfts- und Gewinnaussichten, das Management etc. relevant, doch spielen bei einem Investment ebenso die Zusammensetzung der am Investment beteiligten Personen und Gesellschaften - gerade bei ausserbörslich gehandelten Titeln - eine entscheidende Rolle. Andernfalls würde es ja keinen Sinn machen, dass durch die CU._____ den potentiellen Investoren gegenüber diese Angaben überhaupt gemacht wurden. Und gerade im vorliegenden Fall wäre es für die In- vestoren für den Kaufentscheid mit Sicherheit relevant gewesen, über die tatsäch- lichen Umstände Bescheid zu wissen, nämlich dass der Anteil der CP._____ an der DA._____ mehr als doppelt so hoch war wie ausgewiesen und dass der stra- tegische Investor aus EG._____ seine Anteile bereits verkauft hatte. Der Be- schuldigte B._____ hielt in diesem Zusammenhang zudem ausdrücklich fest, dass für die Investoren das Wissen über das Aktionariat elementar gewesen sei. Auf den Term-Sheets sei daher immer klar aufgelistet worden, wie sich das Aktionari- at zusammengesetzt habe, wodurch potentielle Investoren Rückschlüsse betref- fend die Qualität der Zielgesellschaften hätten ziehen können (Urk. 50301277 S. 3). Diese Aussage deckt sich mit der oben gemachten Erwägung, dass eine brei- tere Streuung der Aktien auch bei unabhängigen Investoren vertrauenserweckend ist, da sie aufzeigt, dass weitere Personen an die Aktie bzw. die Firma glauben und ihr Geld in diese investieren. Weiter ist auch der Einwand der Verteidigung den (Eventual-)vorsatz betreffend nicht zu hören, denn der Beschuldigte A._____ ist als alleiniger Verwaltungsrat und Mehrheitsaktionär der CU._____ selbstverständlich für die durch die Mitarbei- ter der CU._____ an die Investoren versandten Dokumente, hier die Term-Sheets sowie die Beteiligungsverträge, und allenfalls für deren regelmässige Überprüfung verantwortlich. Der entsprechende Einwand der Verteidigung ist daher unbeacht- lich, zumal der Beschuldigte A._____ diesbezüglich sogar zugab, diese Tatsache sei ihm nachträglich bewusst („Es ist klar: In meiner Position bin ich hierfür ver- antwortlich. Dessen bin ich mir im Nachhinein auch bewusst.“; Urk. 330 S. 10).
- 112 - Zudem ist es als Schutzbehauptung zu werten, dass der Beschuldigte A._____ nicht gemerkt haben will, dass während mehr als fünf Jahren falsche Angaben gemacht wurden wie auch die Behauptung, nicht gewusst bzw. nicht in Kauf ge- nommen zu haben, dass diese falschen Angaben zu einer Fehlvorstellung bei den Investoren führen könnten. Denn dass unrichtige Tatsachen beim Adressaten zu einer von der Wirklichkeit abweichenden Vorstellung führen, ist selbstverständlich der Fall. Der Sachverhaltsabschnitt ist somit erstellt. 4.7. Handlungen der Beschuldigten (S. 39 der Anklageschrift) Nicht bestritten (Urk. 337 S. 46) und erstellt (Urk. 361 S. 190 ff.) ist, dass die um- schriebenen Täuschungshandlungen durch im Einzelnen nicht näher bestimmba- re Mitarbeiter der CU._____ an deren Sitz in Zürich erfolgten. Die Mitarbeiter wur- den durch die beiden Beschuldigten (durch den Beschuldigten B._____ nur bis zum 29. Februar 2016) als operative und strategische Leiter der CU._____ ange- wiesen, den Investoren via Cold-Calls die Aktien der DA._____ anzubieten, den Investoren die Term-Sheets sowie die Beteiligungsverträge zu versenden und die Website zu betreiben, wobei diese Anweisungen am Sitz der CU._____ in … Zü- rich erfolgten. Dabei wussten die Beschuldigten, dass die von ihnen angewiese- nen Mitarbeiter die umschriebenen Täuschungshandlungen begehen, legten dies den Mitarbeitern jedoch nicht offen, weshalb die Mitarbeiter der CU._____ weder wussten noch damit rechnen mussten, dass sie die genannten Täuschungshand- lungen begingen. (Die weiteren Ausführungen zur Tatbegehung durch Unterlas- sung sind angesichts der verwirklichten aktiven Delinquenz obsolet; vgl. Urk. 364 S. 193). Die Vorinstanz hat zur Würdigung der mittelbaren Täterschaft zusammenfassend festgehalten, dass die Kundenberater der CU._____ weder wussten, dass die CU._____ in Tat und Wahrheit nicht nur als blosse Vermittlerin tätig wurde, noch dass enge personelle, organisatorische und finanzielle Verbindungen zwischen der CU._____ und der CP._____ bestanden. Sie hätten die Investoren daher auch nicht korrekt informieren können. Die Kundenberater seien ebenso nicht darüber informiert gewesen, dass die auf der Website enthaltenen Ausführungen
- 113 - zu den Aufgaben der CW._____ Treuhand AG nicht der Wahrheit entsprachen und sie hätten auch nicht gewusst, dass die CP._____ die Aktien – im Vergleich zu dem den Investoren in Rechnung gestellten Preis – zu einem massiv tieferen Preis erwerben konnte. Ebenso seien sie in Unkenntnis darüber gewesen, dass es sich bei den Verkäufen teilweise um Leerverkäufe gehandelt habe, weil die CP._____ gar nicht über die entsprechende Anzahl an Aktien verfügt habe und die Kunden somit ein Ausfallrisiko zu tragen hatten. Zudem seien sie nicht über den konkreten prozentualen Beteiligungsanteil der CP._____ an der DA._____ und auch nicht hinsichtlich des Umstandes, dass der strategische Investor aus EG._____ die Aktien bereits veräussert hatte, informiert gewesen. Da die Mitar- beiter der CU._____ nach den Vorgaben der Beschuldigten A._____ und B._____ gehandelt hätten und die Beschuldigten über die erwähnten Umstände Bescheid wussten, hätten sie es zumindest in Kauf genommen, dass die Mitarbeiter diese Täuschungshandlungen gegenüber den Kunden der CU._____ begingen, sei es im Rahmen der Telefongespräche, sei es im Rahmen des Versands der Term- Sheets und der Beteiligungsverträge oder sei es beim Betreiben der Website der CU._____ (Urk. 361 S. 192 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vollum- fänglich gefolgt werden, sie werden von der Verteidigung denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. 4.8. Rechtliche Würdigung 4.8.1. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wett- bewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Als Grundsatz hält Art. 2 UWG fest, dass jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und wider- rechtlich ist, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbie- tern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter können danach nur Handlungen sein, die objektiv geeignet sind, den Wettbewerb bzw. die Funktionsfähigkeit des Mark- tes zu beeinflussen. Die Generalklausel von Art. 2 UWG wird in den Art. 3 bis 8 UWG durch Spezialtatbestände konkretisiert. Diese umreisst den Bereich, inner- halb dessen fragliche Sachverhalte gegebenenfalls als unlautere Verhaltenswei- sen im Sinne der Art. 3 ff. UWG gelten können. Die inkriminierten Handlungen ei-
- 114 - nes Beschuldigten fallen grundsätzlich unter das UWG, wenn sie sich auf die wettbewerbliche Situation beziehen und objektiv geeignet sind, diese Situation zu beeinflussen. Erforderlich ist ein wirtschaftlicher Zweck, der nur gegeben ist, wenn der Handelnde (zumindest auch) eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt objektiv fördert. Es ist also nicht erforderlich, dass sich das unlautere Verhalten im Rah- men eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen "Täter" und Betroffenem abspielt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unter anderem unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Das Verbot von wettbe- werbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung schafft dem Gebot der Wahr- heit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem es ein Geschäftsge- baren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss zu be- einflussen, indem beim potentiellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird. Die Gefahr der Täu- schung bzw. Irreführung genügt. Eine tatsächliche Beeinflussung ist nicht erfor- derlich, der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn das Verhalten oder das Geschäfts- gebaren objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwi- schen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen. Massgebend dafür, ob von ei- ner solchen Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrun- delegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit. Es ist somit für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (vgl. u.a. BGE 136 III 23 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BGer vom 5. September 2018, 6B_106/2018 E. 2.4.1.; Urteil des BGer vom 28. April 2016, 6B_252/2016 E. 1.2.).
- 115 - 4.8.2. Dass die Beschuldigten A._____ und B._____ unlauteren Wettbewerb betrieben haben, indem sie die Mitarbeiter der CU._____ dazu benutzten, um über die CU._____, ihre Leistungen, über die Preise, die vorrätige Menge und ihre Geschäftsverhältnisse etc. unrichtige oder irreführende Angaben zu machen, wurde gemäss den obigen Erwägungen ausführlich dargelegt. Dieses Geschäfts- gebaren zielte darauf ab, die potentiellen Investoren beim Vertragsschluss zu be- einflussen, indem bei ihnen eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Vorstellung und der Realität bewirkt wurde. Der wirtschaftliche Zweck dieser Handlungen ist offenkundig, nämlich der Verkauf der Effekten der DA._____ und sie waren (ent- gegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____, welche geltend macht, dass die unrichtigen bzw. täuschenden Faktoren für den Kaufentschluss nicht wesent- lich gewesen seien, sondern andere Faktoren wie die Attraktivität, das Unterneh- menskonzept, das Management etc.; vgl. u.a. Urk. 337 S. 32 f.; S. 45) objektiv geeignet, die wettbewerbliche Situation zu beeinflussen. Denn wenn den potenti- ellen Investoren unrichtige bzw. täuschende Angaben zum Investitionsobjekt zur Verfügung gestellt werden, können diese keinen auf der Realität beruhenden Wil- lensentschluss fassen (und allenfalls in andere Effekten anderer Anbieter investie- ren). Zudem genügt es gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wenn schon die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung geschaffen wird, diese muss sich in der Folge nicht verwirklichen. Diese Gefahr war mit Bezug auf das Geschäftsgebaren der Beschuldigten gegeben, es kann diesbezüglich auf die bei der Sachverhaltserstellung an den entsprechenden Stellen gemachten aus- führlichen Erwägungen verwiesen werden. Zum Adressatenkreis, welcher mit den vorliegenden Handlungen angesprochen wurde, machte die Verteidigung des Be- schuldigten A._____ geltend, dass es sich um vermögende bis sehr vermögende Personen und um in Vermögensanlagen erfahrene Kunden gehandelt habe (vgl. u.a. Urk. 337 S. 31). Warum diese Kunden der Täuschungsgefahr bzw. der Ge- fahr der Irreführung nicht ausgesetzt gewesen sein sollen, ist indes nicht ersicht- lich und wird von der Verteidigung auch nicht konkret dargelegt. Vielmehr ist fest- zuhalten, dass die gemachten täuschenden bzw. irreführenden Angaben nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet sind, dass sich auch dieser al- lenfalls durch ihr Vermögen und eine gewisse Anlageerfahrung speziellere Adres-
- 116 - satenkreis täuschen lässt bzw. in einen Irrtum verfällt. Zudem führten im vorlie- genden Fall gerade die Spezialität der Anlage und die durch die CU._____ ge- machten spezifischen Angaben dazu, dass die Investoren nicht in der Lage wa- ren, die Situation und damit den Wert der Investition zu beurteilen. Denn wie soll eine aussenstehende Person gestützt auf falsche bzw. täuschende Angaben den wahren Wert einer Investition erkennen? Zudem hat schon die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim Adressatenkreis nicht nur um reiche und im Bereich der CU._____ versierte Wirtschaftskapitäne handelte (vgl. Urk. 361 S. 194). Weiter liegt der Tatvorwurf nicht im höheren Risiko einer CU._____ Anlage (wofür in der Regel auch eine höhere Rendite erwartet wird), sondern in den unrichtigen und irreführenden Angaben. Diese gemachten täu- schenden Angaben sind nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens auch durchaus geeignet, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der angesprochenen Ad- ressaten sich täuschen lässt bzw. in einen Irrtum verfällt. Dies ist in der Folge ge- schehen, indem u.a. die Privatkläger des vorliegenden Verfahrens in die DA._____ investierten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand wurde schon bei der Sachverhaltserstellung an den entsprechenden Stellen zum Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte A._____ allenfalls nachlässig gewesen sei, indes nicht das Gefühl gehabt habe, in rechtlicher Hin- sicht problematisch gehandelt zu haben (vgl. Urk. 337 S. 35, S. 37, S. 42, S. 44, S. 45), eingegangen. Dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt, wurde ausführlich dargelegt. Die Mitarbeiter der CU._____ handelten nach den Vorga- ben der Beschuldigten A._____ und B._____, worüber diese Bescheid wussten. Der Beschuldigte A._____ - wie auch der Beschuldigte B._____, dieser ist bereits der mehrfachen Widerhandlung gegen das UWG rechtskräftig verurteilt - nahm mit seinem Handeln damit zumindest in Kauf, dass die Mitarbeiter die Täu- schungshandlungen gegenüber den Kunden der CU._____ begingen. 4.8.3. Kein Verbotsirrtum: Die Verteidigung des Beschuldigte A._____ macht mit Bezug auf die Vornahme der Leerverkäufe geltend, dass sich der Beschuldig- te eventualiter in einem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB befunden habe (Urk. 337 S. 44).
- 117 - Vorliegend geht es nicht um die blosse Tatsache von Leerverkäufen, sondern um den Vorwurf, dass den potentiellen Investoren im Beteiligungsvertrag bzw. Ak- tienkaufvertrag fälschlicherweise angegeben wurde, dass sie mit dessen Unter- zeichnung eine Beteiligung erwerben, mithin die CP._____ über die Aktien bereits verfügte oder zumindest schon einen obligatorischen Anspruch auf Eigentums- übertragung erworben hatte. Dass sich der Beschuldigte A._____ der Relevanz dieses Umstandes bewusst war, zeigen zudem seine eigenen Depositionen, wo- nach er den Aktienbestand jeweils überprüft habe (vgl. zu den einzelnen Aussa- gen: Urk. 361 S. 175 ff.), wobei er in Tat und Wahrheit - wie auch der Beschuldig- te B._____ - keinen verlässlichen Überblick über die verfügbaren Aktien hatte (vgl. zum Ganzen einlässlich Urk. 361 S. 179 ff.). Ein Verbotsirrtum liegt somit nicht vor, auch andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Der objektive und subjektive Tatbestand ist somit erfüllt und der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab dem 15. August 2012 schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist so- wie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 361 S. 206 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das
- 118 - schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte
- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermit- teln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Stra- fen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege- hungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sach- lich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ mit 27 Monaten Freiheitsstrafe und den Beschuldigten B._____ mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 40 und einer Busse von CHF 700 be- straft (Urk. 361 S. 364 f.). Die Strafe des Beschuldigten B._____ ist inzwischen rechtskräftig. Zur einfacheren Nachvollziehbarkeit sei vorab in Erinnerung geru- fen, dass der Beschuldigte A._____ der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab dem 15. August 2012 schuldig gesprochen wurde und der Beschuldigte B._____ mit sei- nem Verhalten folgende Tatbestände verwirklicht hat: Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D), mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab dem 15. August 2012, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.2) sowie fahrlässige Verlet-
- 119 - zung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.1).
2. Strafzumessung Beschuldigter A._____ Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufungserklärung für den Fall einer Verur- teilung die Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr (Urk. 371 S. 2) bzw. 22 Monaten (Urk. 503 S. 2). Vor Vorinstanz sah die Verteidigung für den Fall einer vollumfäng- lichen Schuldigsprechung die Ausfällung einer 2 Jahre nicht übersteigenden Frei- heitsstrafe als gerechtfertigt an und führte zur Begründung Folgendes aus: Das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass sei überzogen, dies vor allem weil dieses Strafmass keinen vollständigen Aufschub der Freiheitsstrafe mehr zu- lassen würde. Der Beschuldigte A._____ sei nicht vorbestraft und es würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er weitere Delikte begehen könnte. Ihm sei die Erfahrung des vorliegenden Strafverfahrens sowie die erlittene Untersu- chungshaft Lehre genug. Die Geschäftstätigkeit der CU._____ sei zudem nie auf eine Schädigung von Anlegern ausgelegt gewesen und die auf ein Management- versagen zurückzuführende finanzielle Schieflage der DA._____ wäre zwar be- dauerlich, sei indes auch für den Beschuldigten eine böse Überraschung gewe- sen. Weiter sei nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte A._____ strenger als der Beschuldigte B._____ bestraft werden soll, welchem noch weitere Delikte zur Last gelegt würden (Urk. 337 S. 46 ff.). Vor Berufungsinstanz ergänzte die Verteidi- gung u.a., dass die Vorinstanz die Verjährung betreffend UWG und die Rolle des Beschuldigten A._____ nicht korrekt gewürdigt habe sowie auch nicht berücksich- tigt habe, dass die Geschäftstätigkeit der CU._____ nie auf eine Schädigung der Anleger ausgerichtet gewesen sei. Die ausgefällte Strafe liege mit 27 Monaten zudem knapp über den 24 Monaten, welche noch den vollständigen Aufschub der Strafe erlauben würden (Urk. 503 S. 63 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Bestrafung des Beschul- digten A._____ mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 400). Hinsichtlich der mehr- fachen Widerhandlungen gegen das UWG seien die deliktische Dauer, die Anzahl
- 120 - der betroffenen Investoren, die von diesen investierten Beträge sowie der ent- standene Schaden beträchtlich. Die vom Beschuldigten offenbarte kriminelle Energie müsse dabei als ausgeprägt bezeichnet werden, habe das deliktische Geschäftskonzept doch einiges an Geschick und Planung erfordert. Der Beschul- digte habe einzig und alleine aus egoistischen Beweggründen gehandelt, nämlich um sich ein Vermögen anzuhäufen, welches er dann im grossen Stil ausgeben konnte. Sein Verhalten habe ihm einen Gewinn von über EUR 8 Mio. beschert, welchen er auf Kosten der Investoren erzielt habe. Hinzu käme die Widerhand- lung gegen das FINMAG, welche sich über einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren erstreckt hätte und bei welcher der Beschuldigte ein dreistes Verhalten an den Tag gelegt habe, indem er in einem Fragebogen der FINMA die bestehenden Verbindungen verheimlicht habe. Die durch die Vorinstanz ausgefällte Strafe sei daher zu tief (Urk. 332 S. 17 f.; Urk. 495 S. 8 ff.). 2.1. Strafzumessung im Einzelnen 2.1.1. Mehrfache Widerhandlung gegen das UWG: Als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz auf Grund der Anzahl Ge- schädigter und der Schadenssumme zu Recht die mehrfache Widerhandlung ge- gen das UWG gewertet. Ebenso nicht zu beanstanden ist ihre Erwägung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem der Tatbestand gegenüber einer Vielzahl von Investoren insgesamt mehrere hundert Mal verletzt wurde, es nicht möglich sei, das Asperationsprinzip innerhalb der vielen Einzeltaten anzuwenden (vgl. Urk. 361 S. 213). Dem ist zuzustimmen, ein solches Vorgehen wäre zudem auf Grund der unzähligen zu beurteilenden Einzeltaten praktisch nicht durchführ- bar. Weiter besteht zwischen den Taten in zeitlicher, örtlicher, sachlicher und per- sönlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang, weshalb die entsprechenden Hand- lungen als einheitlicher Lebenssachverhalt zu würdigen sind. Mit Bezug auf sämt- liche Einzeltaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG ist mithin eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen, welche die mehrfache
- 121 - Tatbegehung und damit Art. 49 StGB bereits berücksichtigt. In objektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ (gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____) mehrfache und diverse Täu- schungshandlungen vornahm, um die Aktien der DA._____ an diverse Investoren zu verkaufen. Die unrichtigen und irreführenden Angaben betrafen u.a. die eigene Firma, mithin die Rolle der CU._____ und deren Geschäftsverhältnisse, indem bei den potentiellen Investoren der Eindruck erweckt wurde, dass die CU._____ als eine Vermittlerin tätig wäre (und nicht innerhalb einer Gruppe agierte) und die CW._____ Treuhand AG als unabhängige Drittgesellschaft dafür verantwortlich gewesen sei, die Zuteilung der Aktien zu überwachen. Weiter erfolgten Täu- schungen über den Preis der Aktien, wobei hierzu die Vorinstanz richtigerweise festhielt, dass betreffend der nicht verjährten Tathandlungen über 100 Investoren, über 200 Beteiligungsverträge und über 2.5 Mio. Aktien mit einem Gesamtwert von rund EUR 33.4 Mio. betroffen sind (vgl. Urk. 361 S. 215 und S. 314 f., mit den entsprechenden Verweisen). Eine weitere Täuschung fand dadurch statt, dass in den Beteiligungsverträgen der Eindruck erweckt wurde, dass die CP._____ Aktien verkauft, welche sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in ihrem Eigentum befanden oder bezüglich welcher zumindest schon ein obligatorischer Anspruch auf Eigentumsübertragung bestand. Hier erfolgten in 127 Fällen De- ckungskäufe über insgesamt 1'418'299 Aktien (vgl. Urk. 361 S. 215 und Ziffer II. 4.5.2. vorstehend). Zudem wurde in den Term-Sheets bzw. den Beteiligungsver- trägen/Aktienkaufverträgen fälschlicherweise angegeben, dass ein strategischer Investor aus EG._____ in die DA._____ investiert habe und dass die CP._____ einen Anteil an der DA._____ von ca. 40 % halte. Der durch diese Täuschungs- handlungen erwirtschaftete Gewinn betrug mindestens EUR 8 Mio. (vgl. nachfol- gend Ziffer VII. 2.1. sowie die korrekten Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 313 ff., S. 318 f.). Das Ausmass des verschuldeten deliktischen Erfolgs ist daher sowohl hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung dieses verschuldeten Er- folgs, des Deliktsbetrags sowie der Zahl der Geschädigten als erheblich zu be- zeichnen.
- 122 - Bei der objektiven Tatschwere weiter ins Gewicht fällt der lange deliktische Zeit- raum von ca. 3 ¾ Jahren, wobei der Delinquenz erst durch die vorliegende Straf- untersuchung und nicht etwa aus eigenem Antrieb des Beschuldigten ein Ende gesetzt wurde. Diese deliktischen Tätigkeiten betrieb der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten B._____, wobei sie mit ihren gemeinsamen verschiedenen Täuschungshandlungen und dem durch sie gebildeten Geschäfts- konzept eine grosse kriminelle Energie entwickelten. Das aufgebaute Konstrukt bedurfte umfangreicher Planungen, Firmengründungen und Absprachen, so ins- besondere um die bestehenden Verbindungen zu verheimlichen, wobei auch Strohmänner und -frauen eingesetzt wurden. Auf Grund dieser Umstände ist fest- zuhalten, dass die Intensität des deliktischen Willens als hoch zu werten ist. Der Beschuldigte A._____ war alleiniger Verwaltungsrat der CU._____ und verfügte als einzige Person innerhalb der CU._____ über eine Einzelzeichnungsberechti- gung und war als (Mit-)Geschäftsführer zusammen mit dem Beschuldigten B._____ für deren strategische und operative Leitung zuständig. Er hätte somit die Möglichkeit gehabt, sich nicht straffällig zu verhalten und mittels strafrechtlich konformem Vorgehen einen (allenfalls geringeren) Gewinn zu erwirtschaften. Auf Grund des Gesagten ist das objektive Verschulden des Beschuldigten A._____ als erheblich einzustufen. In subjektiver Hinsicht fällt die Gewinnsucht des Beschuldigten stark ins Gewicht. Sein gesamtes Handeln war auf die Maximierung der Einkünfte der CU._____ und für sich selber gerichtet. Er wusste um die Unrichtigkeit der gemachten An- gaben und nahm damit zumindest in Kauf, dass damit eine Täuschungsgefahr für die zukünftigen Investoren geschaffen wurde. Auch bei der subjektiven Kompo- nente ist der zeitliche Faktor zu berücksichtigen, entwickelte der Beschuldigte A._____ doch zu keiner Zeit ein Unrechtsbewusstsein, sondern führte das entwi- ckelte Geschäftsmodell immer weiter fort. Der strafbaren Tätigkeit wurde - wie oben erwähnt - zudem erst durch die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ein Ende gesetzt. Es bestand für den Beschuldigten A._____ auch kein Grund, straf- fällig zu werden, hätte er doch auch mit einer gesetzeskonformen Tätigkeit Aktien vermitteln und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Einschränkungen
- 123 - in seiner Handlungs- oder Einsichtsfähigkeit bestanden keine, Motivator scheint einzig seine grosse Gier nach Geld gewesen zu sein - was im Übrigen auch sein gelebter äusserst kostspieliger Lebensstil zeigt. Die objektive Tatschwere erfährt durch die subjektive Komponente somit keine Relativierung. Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe und im Vergleich mit anderen derartigen Delikten ist auf Grund des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten A._____ die (hypothetische) Einsatzstrafe im mittleren Bereich, mithin bei ca. 18 Monaten Freiheitsstrafe, festzusetzen. Die Ausfällung einer Geldstrafe - wie von der Verteidigung beantragt - kommt auf Grund des Verschuldens sowie aus spezialpräventiven Gründen von Vornherein nicht in Betracht. 2.1.2. Widerhandlung gegen das FINMAG: In objektiver Hinsicht fällt zu- nächst die äusserst lange zeitliche Dauer des deliktischen Handelns von rund 8 Jahren sowie der Umfang der Tätigkeit ohne Bewilligung ins Gewicht, wurden durch die CP._____ doch insgesamt 4'258'094 Aktien an der DA._____ entweder originär oder durch ein Zusammenwirken der Gruppe erworben (vgl. Ziffer II. 3.3.2 vorstehend). Bei der Höhe des Deliktsbetrages kann mit der Vorinstanz festgehal- ten werden, dass sich dieser auf mindestens EUR 29 Mio. beläuft; der erlangte Vermögensvorteil lässt sich wie bei den Widerhandlungen gegen das UWG auf mindestens CHF 8 Mio. beziffern (vgl. Urk. 361 S. 218 sowie S. 318 mit den ent- sprechenden Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann sowie Anhang A zur Anklageschrift.; vgl. auch Urk. 31301001.1 ff.). Der Beschuldigte A._____ hat dabei (zusammen mit dem Beschuldigten B._____) ein raffiniertes Vorgehen an den Tag gelegt, indem er die Gruppenverbindungen erschuf und verheimlichte sowie das Anbieten und die Verkäufe der Aktien der DA._____ orchestrierte. Zu berücksichtigen ist strafmindernd, dass betreffend die im Jahr 2008 verwirklichten Handlungen die Strafandrohung damals noch tiefer angesetzt war und auf Busse bis CHF 200'000 lautete. Auch hier bestand keine Einschränkung der Einsichts- oder Handlungsfähigkeit, wäre es dem Beschuldigten A._____ doch ohne Weite- res möglich gewesen, mittels legalem Vorgehen zu einer Bewilligung zu gelangen bzw. von einer Gruppenbildung abzusehen. Das Verschulden ist aus all diesen
- 124 - Gründen als nicht mehr leicht bis erheblich zu werten. In subjektiver Hinsicht fällt auch hier die Gewinnsucht des Beschuldigten A._____ ins Gewicht. Der Beschuldigte wusste - es kann hier auf den Fragebogen der FINMA verwiesen werden - um die Relevanz der Umstände seines Handelns und wollte, dass die bestehenden Verbindungen innerhalb der Gruppe verborgen blei- ben. Er nahm damit zumindest in Kauf, dass die Tätigkeiten der Gruppe ohne die notwendige Bewilligung stattfanden. Seiner strafbaren Tätigkeit wurde erst durch das vorliegende Strafverfahren ein Ende gesetzt. Eine Relativierung des Ver- schuldens hat deshalb nicht zu erfolgen. Wenn die Vorinstanz die (hypothetische) Einsatzstrafe angesichts des Strafrah- mens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe im Bereich von ca. 16 Monaten Freiheitsstrafe festsetzte (Urk. 361 S. 219), so ist dies nicht zu bean- standen. 2.1.3. Bei der Asperation zur Bildung der (hypothetischen) Gesamtstrafe sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grös- sere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Ge- samtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veran- schlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusam- menhang stehen (vgl. BGE 6B_323/2010 E 3.2). Im vorliegenden Fall hat die Vor- instanz lediglich einen gewissen Konnex zwischen den Taten gesehen und aus- gehend von der hypothetischen Einsatzstrafe für die Tätigkeit ohne Bewilligung von ca. 16 Monaten eine Asperation im Umfang von 6 Monaten gesehen, was zu einem Zuschlag von 10 Monaten führte (Urk. 361 S. 220 f.). Im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung ist die Asperation indes höher zu gewichten. Zwar un- terscheiden sich die beiden Tatbestände hinsichtlich der Verwirklichung und der geschützten Interessen, indes besteht in zeitlicher (der Verjährungseintritt ändert daran nichts), sachlicher und persönlicher Hinsicht ein äusserst enger Zusam- menhang. Die beiden Straftaten korrelieren faktisch untereinander und hatten beide im Endeffekt dasselbe Ziel, nämlich die Vermittlung der DA._____ Aktien
- 125 - durch die CU._____ an potentielle Investoren. Auf Grund dieses engen Konnexes ist die Asperation mit mindestens zwei Dritteln - mithin mit ca. 10 Monaten Frei- heitsstrafe - zu werten, was zu einer Erhöhung der (hypothetischen) Einsatzstrafe von 18 Monaten für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das UWG im Um- fang von 6 Monaten für die Tätigkeit ohne Bewilligung und damit zu einer (hypo- thetischen) Gesamtstrafe von 24 Monaten führt. 2.1.4. Täterkomponente: In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wieder- holte der Beschuldigte A._____ an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 30 ff.). Zum Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 221). Der Beschul- digte A._____ ist Schweizer, wurde in … geboren, ist ledig, hat keine Kinder und lebt alleine. Er verfügt über keinen Lehrabschluss (die Lehre wurde abgebrochen) und arbeitete ab 1990 für zwei Jahre als Berater bei einer Versicherungsgesell- schaft und war - nachdem er ein Jahr nicht arbeitete - bis 1998 für ein Unterneh- men im Optionshandel tätig. Es folgte ein Wechsel zum Unternehmen ED._____, wo er im Bereich CU._____ tätig war. Im Jahr 2000 gründete er die CU._____, bei welcher er immer noch Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer ist. Vor Vo- rinstanz hielt der Beschuldigte fest, dass sein Einkommen im Bereich von CHF 15'000 pro Monat liege, Vermögen habe er keines mehr. Er bezahle CHF 5'000 pro Monat für die Miete seiner Wohnung. Gemäss seinen Angaben habe er kein Vermögen, es bestünden Schulden in der Höhe von rund CHF 1,5 Mio. Aktuell verdiene der Beschuldigte aufgrund der Corona-Situation noch etwa CHF 8'000 bis CHF 10'000. Bei der Bezahlung der Wohnungsmiete erhalte er Unterstützung von anderen Personen (Urk. 50201001 S. 6; Urk. 50201456 S. 2 ff., Urk. 330 S. 2 ff., Prot. II S. 33). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.1.5. Vorstrafen weist der Beschuldigte A._____ keine auf (Urk. 366) und hinsichtlich des Nachtatverhaltens kann ihm kein Geständnis strafmindernd ange- rechnet werden. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte A._____ bis heute keine Einsicht hinsichtlich seines Verhaltens oder Reue zeigt.
- 126 - 2.1.6. Der Beschuldigte A._____ ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wobei ihm die 37 Tage erstandene Haft auf die Freiheits- strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). An dieser Stelle ist auf die ausgefällte Strafe des Beschuldigten B._____ von 24 Monaten Freiheitsstrafe, welche inzwi- schen rechtkräftig ist, hinzuweisen. Diese beiden Strafen sind sich gegenüberzu- stellen, um eine angemessene Bestrafung beider Beschuldigter zu gewährleisten und ein unbilliges Ergebnis zu verhindern. Bei den Beschuldigten A._____ und B._____ handelt es sich um klassische Mittäter. Deren Verschulden ist insgesamt als in etwa gleichwertig zu bezeichnen und es fand auch eine hälftige Teilung des Gewinnes statt. Es würde zu einem groben Missverhältnis führen, wenn dem Be- schuldigten A._____ - im Gegensatz zum Beschuldigten B._____ - der vollständig bedingte Vollzug der Strafe verwehrt bleiben würde. IV. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat ausgehend von der durch sie ausgefällten Freiheitsstra- fe von 27 Monaten den davon unbedingt zu vollziehenden Teil auf 12 Monate festgesetzt. Hinsichtlich der verbleibenden 15 Monate Freiheitsstrafe hat sie die Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 361 S. 236 ff.). Mit der heute ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist grundsätzlich der vollständige Aufschub der Strafe möglich. Die Verteidigung machte schon vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass keine Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte vorliegen würden, mithin dem Beschuldigten A._____ keine schlechte Prognose gestellt werden könne (Urk. 337 S. 48; Urk. 503 S. 69 f.).
2. Die günstige Prognose wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vermutet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Entschei- dend sind unter anderem Vorleben und Charakter des Täters, wobei eine Ge-
- 127 - samtwürdigung zu erfolgen hat (BSK StGB I-Schneider/Garré, N 38 ff. zu Art. 42 StGB).
3. Der Beschuldigte A._____ ist vor Begehung der in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten noch nicht deliktisch in Erscheinung getreten. Daher ist da- von auszugehen, dass ihm das vorliegende Strafverfahren die Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat und vom Fehlen einer ungünstigen Prognose aus- zugehen. Die Legalprognose ist positiv einzuschätzen und es ist grundsätzlich mit keinem Rückfall zu rechnen. Konkrete Bedenken verbleiben indes für den Fall, dass der Beschuldigte weiterhin im Bereich der Vermittlung von Gesellschaftsan- teilen tätig wäre, insbesondere da er im gesamten Verfahren keine Einsicht in die Strafbarkeit seines Verhaltens zeigte. Er ist auch bis zum heutigen Tage weiterhin für die CU._____ tätig, welche ebenfalls weiterhin Anlagen im Bereich der CU._____ vermittelt (vgl. den Handelsregisterauszug der CU._____ sowie www.CU._____.ch). Diesen Bedenken kann mittels der Anordnung eines Tätig- keitsverbotes (hierzu nachfolgend Ziffer V. 1. ff.) begegnet werden. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB). V. Tätigkeitsverbot
1. Die Vorinstanz hat gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 67a Abs. 2 StGB angeordnet und ihnen untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer ande- ren Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und /oder Gesellschaften tätig zu sein (Urk. 361 S. 241 ff.). Das Tätigkeitsverbot des Beschuldigten B._____ ist inzwischen rechtskräftig. Der Beschuldigte A._____ ficht diese Anordnung an (Urk. 371 S. 2). Dessen Ver- teidiger macht zusammengefasst geltend, dass ein solches Tätigkeitsverbot nicht gerechtfertigt und nicht verhältnismässig sei, dieses würde die weitere berufliche Tätigkeit verunmöglichen und dem Beschuldigten die Lebensperspektive rauben.
- 128 - Von der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen gehe keine Gefahr aus, wieder straffällig zu werden (Urk. 337 S. 48; Urk. 503 S. 71). Betreffend der rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung eines (strafrechtli- chen) Tätigkeitsverbots kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 241 f.). Die anklagerelevante Tätigkeit beider Beschuldigter (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung des Beschuldigten B._____ in Urk. 373 S. 5, wonach seine Tätigkeit schon im Frühjahr 2014 geendet habe) dauerte bis ins Jahr 2016, womit Art. 67 StGB (in der Fassung seit 1. Januar 2015) zur Anwendung gelangt.
2. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausser- beruflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Ge- fahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot sind somit eine Anlasstat und die Gefahr weiteren Missbrauchs, mithin eine schlechte Prog- nose. Die Verbindung eines Tätigkeitsverbots mit einer bedingt vollziehbaren Strafe ist möglich, weil gerade das Tätigkeitsverbot zu einer günstigen Prognose führen kann (BSK StGB I-Hagenstein, Art. 67 N 38 und 59 sowie Botschaft 1998, 128).
3. Die Voraussetzung der Anlasstaten ist erfüllt und zwischen den begangenen Delikten und der Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit der Beschuldigten A._____ und B._____ besteht ein enger funktionaler Zusammenhang. Deutlich ins Gewicht fällt bei der Beurteilung der Gefahr des weiteren Missbrauchs zudem der sehr lange Zeitraum der deliktischen Tätigkeiten, die mehrfachen Täuschungs- handlungen sowie die grossen Schädigungen von Investoren.
4. Zum Beschuldigten A._____ ist auszuführen, dass er bei der CU._____ im- mer noch alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist; die CU._____ vermittelt dabei weiterhin Gesellschaftsbeteiligungen (vgl. Urk. 330 S.
- 129 - 2, den Handelsregisterauszug der CU._____ sowie www.CU._____.ch). Der Be- schuldigte A._____ versicherte zwar, dass nun alles rechtmässig ablaufe (vgl. Urk. 330 S. 2), indes besteht aufgrund der vergangenen Vorfälle sowie des man- gelnden Unrechtsbewusstseins des Beschuldigten A._____ die Befürchtung, dass es zur maximalen Gewinnerzielung wiederum zu strafrechtlichen Handlungen im FINMAG bzw. UWG-Bereich kommen könnte. Auf Grund dieser Umstände ver- bleiben hinsichtlich des Beschuldigten A._____ gewichtige Bedenken, welche schon im Rahmen der Legalprognosen behandelt wurden (vgl. Ziffer IV.3. oben). Es wurde an jener Stelle darauf hingewiesen, dass den Restbedenken, welche der Gewährung des bedingten Vollzugs entgegenstehen, nur durch Ausfällung ei- nes Tätigkeitsverbots begegnet werden kann. Besonderes Gewicht hat bei der Anordnung eines Tätigkeitsverbots der Grund- satz der Verhältnismässigkeit (vgl. BSK StGB I-Hagenstein, Art. 67 N 61). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Einträge in die Strafregister der Beschuldigten A._____ und B._____ deren Bewerbungschancen empfindlich mindern dürfen. Ihr ist auch in den Erwägungen zu folgen, dass diese indes ein neues Unternehmen gründen und in diesem (oder in einem nicht selbst gegründe- ten Unternehmen) erneut als Organ wirken könnten (vgl. Urk. 361 S. 242 ff.). Exemplarisch zeigt sich dies beim Beschuldigten A._____, welcher weiterhin bei der CU._____ in gleicher Funktion tätig ist. Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, dass der Beschuldigte A._____ (wie auch der Beschuldigte B._____) mit der Anordnung eines Tätigkeitsverbots eine Einschränkung seiner Tätigkeiten sowie allenfalls finanzielle Einbussen zu erleiden hätte. Indes wäre ihm mit dem durch die Staatsanwaltshaft beantragten Tätigkeitsverbot eine Tätigkeit selbst im Bereich der Vermittlung von Effekten nicht vollständig untersagt. In Betracht zu ziehen ist ebenfalls, dass das in der Vergangenheit erzielte Einkommen auf straf- baren Handlungen beruhte und somit ein Vergleich zu einem mittels legaler Tätig- keit erzielten Gehalt nicht opportun ist. Auf der anderen Seite stehen die öffentli- chen Interessen des Schutzes des Finanzmarktes sowie der Schutz einer grossen Anzahl potentieller Anleger und Investoren. Angesichts der entstandenen Schädi- gungen sowie des grossen Schädigungspotentials ist dieses öffentliche Interesse
- 130 - vorliegend deutlich höher zu gewichten als die Interessen der Beschuldigten. Es ist daher ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 67a Abs. 2 StGB anzuordnen und dem Beschuldigten A._____ zu untersagen, selbst- ständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauf- tragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Wei- sungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsan- teilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaften tätig zu sein.
5. Bei der Dauer des Tätigkeitsverbots ist wiederum der Verhältnismässig- keitsaspekt zu berücksichtigen. Das Gesetz sieht eine Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren vor (Art. 67 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieser Spannweite liegt es im richterlichen Ermessen, die Verbotsdauer festzule- gen, wobei für die Bemessung der Dauer die Wahrscheinlichkeit und Schwere der zu erwartenden Delikte den Interessen der Täter gegenübergestellt werden müs- sen. Weiter müssen die Rückfallgefahr und deren Verminderung bzw. deren Weg- fall mit dem Zeitablauf vom Gericht eingeschätzt werden (BSK StGB I- Hagenstein, Art. 67 N 71 f.). In Anbetracht des weit überwiegenden öffentlichen Interessens erhellt von selber, dass eine Dauer des Tätigkeitsverbots von 6 Monaten keinerlei Schutzwirkung entfalten würde. Im Hinblick auf die berufliche Zukunft des Beschuldigten A._____ (wie auch des Beschuldigten B._____) ist auf der anderen Seite indes auch keine übermässig lange Dauer des Tätigkeitsverbots angebracht. Zwischen der Legal- prognose beim bedingten Vollzug der Strafen sowie des anzuordnenden Tätig- keitsverbots besteht zudem ein Zusammenhang hinsichtlich der Restbedenken, wobei die Bewährungsdauer auf 2 Jahre festgesetzt wurde (vgl. Ziffer IV. 3.). Eine solche Dauer rechtfertigt sich auch hinsichtlich des Tätigkeitsverbots, womit sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 2 Jahren als angemessen erweist und zu bestätigen ist. VI. Zivilforderungen
1. Anfechtung durch die Beschuldigten A._____ und B._____
- 131 - 1.1. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten A._____ und B._____ unter solida- rischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz an diverse Privatkläger (vgl. Urk. 361 S. 249 ff.; vgl. auch Dispositiv Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte A._____ beantragt mit seiner Berufung die Verweisung der Zivilkla- gen auf den Zivilweg bzw. die Abweisung der Zivilforderungen (Urk. 371 S. 4). Der Beschuldigte B._____ verlangt, dass von einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz abzusehen und die entsprechenden Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 373 S. 3). Der Beschuldigte A._____ lässt zu den Zivilforderungen zusammenfassend gel- tend machen, dass es keine hinreichende Begründung bzw. Substantiierung der Forderungen und auch keine Anspruchsgrundlage für die Schadenersatzansprü- che gebe. Grundsätzlich sei der Verhandlungsgrundsatz anwendbar. Das Gericht dürfe zur Beurteilung nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen berück- sichtigen. Vorliegend fehle es am Schaden sowie einem adäquaten Kausalzu- sammenhang zwischen einem (bestrittenen) rechtswidrigen Verhalten des Be- schuldigten A._____ und dem (bestrittenen) Schaden. Bei der Schadensberech- nung sei die Vorinstanz zu Unrecht einfach davon ausgegangen, dass der den einzelnen Privatklägern verursachte Schaden den jeweils infolge abgeschlosse- ner Beeilungsverträge getätigten Geldüberweisen entspreche. Weiter liege kein rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten vor, ebenso wenig ein Verschulden. Und selbst wenn eine rechtliche Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Zivilforderungen vorliegen würde, so müssten sich die Privatkläger grobes Selbst- verschulden anrechnen lassen, da sie sich leichtsinnig auf die erhaltenen Anga- ben/Informationen verlassen hätten, ohne sie einer Prüfung zu unterziehen, was ihnen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zudem sei davon auszugehen, dass die Investoren auch bei vollständiger Information in die Anlage investiert hätten (Urk. 337 S. 51 ff.; Urk. 503 S. 71 ff.). Der Beschuldigte B._____ lässt zusammenfassend ausführen, dass die geltend
- 132 - gemachten Forderungen von keinem der Zivilkläger substantiiert oder nachgewie- sen worden seien. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise die vertraglichen und deliktsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vermengt. Weiter fehle es ab dem Frühling 2014 an relevanten Tathandlungen des Beschuldigten B._____. Die Vo- rinstanz habe zudem verkannt, dass keine der Täuschungen für den bei den Pri- vatklägern eingetretenen Schaden kausal gewesen sei. Die Privatkläger hätten nicht substantiiert behauptet oder bewiesen, dass sie keine DA._____-Aktien ge- kauft hätten, wenn sie die tatsächlichen Umstände gekannt hätten. Der eingetre- tene Schaden wäre infolge Wertzerfall der Aktien auch dann eingetreten, wenn es keine der behaupteten Täuschungen gegeben hätte. Zudem hätten die Privatklä- ger in das Handeln der Beschuldigten eingewilligt, da sie bei ihrer Investition mit einem Totalverlust hätten rechnen müssen. Die angeblichen Täuschungen hätten auf die Art und Schwere der Konsequenzen des Kaufs durch die Privatkläger kei- nen Einfluss gehabt. Jedenfalls fehle es an der adäquaten Kausalität, da die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts auf den Anlagen durch die Täuschungen nicht erhöht worden sei. Die Vorinstanz habe mit den Zivilforderungen "kurzen Pro- zess" gemacht und die Beschuldigten während der Verhandlung sogar noch da- rauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Bestreitungen kurz zu halten hätten. Es könne nicht sein, dass die Vorinstanz die ungenügend substantiierten Forderun- gen einfach gutheisse (Urk. 373 S. 5 f.; Urk. 505 S. 3 ff.).
- 133 - 1.2. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen (inkl. Schadensbegriff, Anforde- rungen an die Substantiierung, Vorteilsanrechnung etc.) ausführlich dargelegt, worauf - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vorab vollumfänglich ver- wiesen werden kann (Urk. 361 S. 249 ff.). Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder be- ruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftli- chen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann unter anderem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung klagen (Art. 9 Abs. 1 und 3 UWG). Das Klagerecht nach Art. 9 UWG steht auch Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind (Art. 10 Abs. 1 UWG). Die Vorinstanz hat die geltend gemachten Zivilansprü- che unter der obligationenrechtlichen Anspruchsgrundlage von Art. 41 Abs. 1 OR geprüft (Urk. 361 S. 249 ff.), eine Vermengung von vertraglichen und deliktsrecht- lichen Anspruchsvoraussetzungen - wie dies von der Verteidigung des Beschul- digten B._____ gerügt wird (Urk. 373 S. 6) - fand mithin nicht statt. Voraussetzun- gen für die Zusprechung von Schadenersatz sind mithin der Schaden, die Wider- rechtlichkeit (welche mit den Widerhandlungen gegen das UWG gegeben ist), die Kausalität sowie das Verschulden. 1.3. Würdigung der Einwendungen der Beschuldigten A._____ und B._____ Die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ rügen, dass die An- sprüche nicht substantiiert und daher von der Vorinstanz zu Unrecht zugespro- chen worden seien. Zum Schaden wird durch die Verteidigungen geltend ge- macht, dass dieser nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen sei, dass die Aktien infolge der Täuschungen weniger wert gewesen wären. Hierzu ist Folgendes aus- zuführen: Unbestrittenerweise sind die Aktien zum heutigen Zeitpunkt wertlos (vgl. zum Insolvenzverfahren der DA._____ Urk. 183/10: "Die Aktionäre der Gesell- schaft sind gemäss § 38 InsO nachrangig, was dazu führt, dass keine Aussicht auf Ausschüttung besteht"). Dass indes die Aktien im Kaufzeitpunkt nicht den ef-
- 134 - fektiven Gegenwert aufgewiesen hätten bzw. welcher Wert diese Aktien allenfalls hatten, wurde von keiner der Parteien - weder von der Zivilklägerschaft noch von den Beschuldigten, substantiiert ausgeführt und durch die Anklagebehörde (zu Recht) nicht abgeklärt. Zwischen den einzelnen Kaufzeitpunkten und der Insol- venz der DA._____ liegen mehrere Jahre, unbestrittenerweise handle es sich bei dieser zudem um eine Firma, welche real existierte (und nicht um ein blosses Konstrukt ohne jeden inneren Wert. 1.4. Nach der Differenztheorie stellt der Schaden die Differenz zwischen dem (tatsächlichen) Vermögensstand in Folge des schädigenden Ereignisses und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, dar (BGE 132 III 359 E. 4 S. 366; BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 232; REY/WILDHABER, a.a.O., N 164). Wer Schadenersatz geltend macht, hat mitunter den Schaden (damnum emergens und lucrum cessans) zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB). Dazu gehört der Beweis sowohl des Eintritts als auch der Hö- he des Schadens (STAUB, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, Diss. Lu- zern, Zürich 2013, S. 21). Eine allfällige Vorteilsanrechnung ergibt sich aus rechtshindernden oder rechtsaufhebenden Tatsachen, die vom Ersatzpflichtigen zu behaupten und zu beweisen sind (BGE 132 III 186 E. 8.3 S. 206). 1.5. Die Vorinstanz hat hierzu kurz und ohne weitere Begründung festgehalten, dass der den einzelnen Privatklägern verursachte Schaden den jeweils infolge abgeschlossener Beteiligungsverträge getätigten Geldüberweisungen in EUR im massgeblichen Deliktszeiträumen entspreche und dass die Beschuldigten keine Umstände vorbringen würden, die eine Vorteilsanrechnung zuliessen. Sie hielt zudem fest, dass es irrelevant sei, welchen effektiven Wert die Aktien im Zeit- punkt des Kaufs hatten (Urk. 339 S. 257). 1.6. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn auch im Adhäsionsverfahren gelten die zivilprozessualen Beweisregeln. Lediglich ausgehend von der Tatsache eines Konkurses, welcher zudem mehrere Jahre nach den Abschlüssen der jeweiligen Kaufverträgen erfolgte, die volle Kaufpreissumme als Schadenersatz zuzuspre- chen, verletzt klarerweise Art. 8 ZGB. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Ver- teidigungen im Rahmen der Hauptverhandlung sogar noch darauf hingewiesen
- 135 - hat, dass sie die Zivilforderungen nicht wie bei der normalen Zivilforderung im Einzelnen zu bestreiten hätten und im Adhäsionsverfahren relativ strenge Vo- raussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz bestehen würden bzw. es daher keiner detaillierten Bestreitung im Einzelfall bedürfe (Prot. I. S. 25 und S. 28). Unter dieser Voraussetzung geht es nicht an, in der Folge Zivilforderungen zuzusprechen mit der Begründung, dass die Beschuldigten schadensaufhebende bzw. -minimierende Tatsachen nicht vorgebracht hätten. Nicht berücksichtigt wur- de durch die Vorinstanz zudem der Aspekt der Kausalität, nämlich ob der Wert- zerfall der DA._____-Aktien auch ohne Täuschungen eingetreten wäre. Dies um- so mehr, als die Rolle von DN._____ bisher unklar ist. In der Zwischenzeit wurde er wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Betruges und Untreue zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (Urk. 504/1). Dass die erlittenen Verluste alleini- ge und adäquate Folge der Delinquenz der Beschuldigten waren, kann mithin nicht als bewiesen erachtet werden. Die Zivilklagen sind somit auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.7. Hinsichtlich der Zivilforderung des Privatklägers 37 (M._____) machte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ geltend, dass dieser ihm gegenüber kei- ne Ansprüche mehr geltend machen könne. Er habe anlässlich der Schlichtungs- verhandlung vom 30. Januar 2019 im Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Zürich … und … zwischen ihm und der CU._____ einen Vergleich über EUR 56‘000 mit einer Saldoklausel abgeschlossen. Dieser Vergleich gegenüber der CU._____ wirke als echter Vertrag zu Gunsten eines Dritten auch gegenüber dem Beschuldigten A._____. Es stimme nicht, dass sich der Vergleich nur auf ei- nen Teil der Forderung beziehen würde (Urk. 423 N 14 ff.; Urk. 433). Der Privat- kläger 37 führt zu den Einwendungen des Beschuldigten A._____ aus, dass es beim Vergleich um einen Betrag von CHF (recte: EURO) 112‘000 gegangen sei, dies gestützt auf eine E-Mail vom 11. März 2016 von DG._____ von der CU._____ betreffend eines Rückkaufs von Aktien. Auch der Beschuldigte A._____ habe in der Verhandlung vor dem Friedensrichter darauf beharrt, dass lediglich über den Betrag von EUR 112‘000 diskutiert werde. Mit der Einigung auf eine Zahlung der CU._____ von EUR 56‘000 sei dieser Betrag abgegolten. Er, der Privatkläger 37, habe deshalb bei seiner Forderungseingabe unmissverständ-
- 136 - lich einen Betrag von EUR 308‘000, nämlich EUR 420‘000 minus EUR 112‘000, eingegeben (Urk. 427). Nachdem sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, ist auf dies Einwendungen des Beschuldigten A._____ nicht einzugehen.
2. Anfechtung durch die Privatkläger 15, 19, 23 und 27 2.1. Dem Privatkläger 23, H._____, wurde durch die Vorinstanz ein Schadener- satz in Höhe von EUR 332‘640 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2015 zugesprochen und der geltend gemachte Mehrbetrag infolge Verjährung auf den Zivilweg ver- wiesen (Urk. 361 S. 277 f.). Der Privatkläger 23 verlangt mit seiner Berufung die Zusprechung der gesamten eingeklagten Summe von EUR 424‘948 nebst Zins, da eine Verurteilung wegen Betrugs (und nicht nur wegen der Widerhandlungen gegen das UWG) zu erfolgen habe, womit eine längere Verjährungsfrist gelte (Urk. 401 S. 3 f.). Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 15 (E._____), 19 (G._____ AG) und 27 (K._____) wurden durch die Vorinstanz infolge eingetretener Verjährung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 361 S. 274 ff.). Sie machen mit ihren Berufungen ebenfalls geltend, dass eine Verurteilung wegen Betrugs zu erfolgen habe, womit ihre Forderungen nicht verjährt wären und verlangen die Zusprechung des von ihnen geltend gemachten Schadenersatzes (Urk. 372; Urk. 374). 2.2. Hinsichtlich der Berufungen der Privatkläger 15, 19, 23 und 27 kann auf die unter Ziffer I. 6.4. vorstehend gemachten Ausführungen zur Verjährung sowie die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 361 S. 250) verwiesen werden. Die Verjährung trat am 15. August 2012 (7 Jahre vor Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils vom
15. August 2019) ein. Die Verjährungseinreden wurden erhoben (u.a. Urk. 373 S. 6; Urk. 337 S. 53 ff.). Die Berufungen der Privatkläger 15, 19, 23 und 27 sind somit abzuweisen. Damit ist hinsichtlich des Privatklägers 23 (H._____) die Zu- sprechung von Schadenersatz in Höhe von EUR 332‘640 zuzüglich 5 % Zins ab
22. Juli 2015 zu bestätigen, wobei der Mehrbetrag infolge Verjährung auf den Zi- vilweg zu verweisen ist und die Privatkläger 15 (E._____), 19 (G._____ AG) und
- 137 - 27 (K._____) sind mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen. Zudem kann auf die obigen Erwägungen unter Ziffer 1 ver- wiesen werden, wonach sämtliche Zivilforderungen in Anwendung von Art. 128 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen sind. VII. Einziehungen/Ersatzforderung
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Guthaben der Be- schuldigten A._____ und B._____ bei der CO._____ S.A. sowie der UBS, die Le- bensversicherung des Beschuldigten B._____ bei der DB._____ Lebensversiche- rungs-Gesellschaft AG sowie Armbanduhren (Urk. 361 S. 319 ff.) und in Anwen- dung des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53) die in Luxemburg und Liechtenstein beschlagnahmten Konti bei verschiedenen Finanzinstituten eingezogen (Urk. 361 S. 326 ff.). Zudem hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB die Beschuldigten verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2.7 Mio. (Beschuldigter A._____) bzw. CHF 1.7 Mio. (Be- schuldigter B._____) zu bezahlen. Zur Deckung dieser Ersatzforderungen hat sie diverse Vermögenswerte (Konti, Policen, Gemälde, Fahrzeuge, Uhren, etc.) der Beschuldigten gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt (Urk. 361 S. 331 ff.). 1.2. Der Beschuldigte A._____ ficht die jeweils ihn bzw. die von ihm gehaltenen Firmen betreffenden Einziehungen sowie die Höhe der Ersatzforderungen sowie die entsprechenden Beschlagnahmungen an (Urk. 371 und Urk. 373). Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ sind die entsprechenden Dispositivziffern der Vorinstanz durch den Berufungsrückzug rechtskräftig. Die nachfolgenden den Be- schuldigten B._____ betreffenden Erwägungen erfolgen zur leichteren Nachvoll- ziehbarkeit.
- 138 - Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ führt zusammengefasst aus, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die einzuziehenden Vermögenswerte den Erlös aus den Aktienverkäufen darstellen würden, welche entweder als Primär- markt-Transaktionen zu qualifizieren oder auf unrichtige oder irreführende Anga- ben zurückzuführen seien bzw. dass Surrogate an deren Stelle getreten seien. Auch könnten solche Vermögenswerte nicht eindeutig aus dem Vermögen des Beschuldigten A._____ ausgeschieden werden. Da sich keine entsprechende Pa- pierspur (paper trail) nachweisen lasse, komme eine Ausgleichseinziehung nicht in Betracht. Dies gelte auch hinsichtlich der durch die CP._____, die CQ._____ Foundation und/oder die CR._____ Foundation gehaltenen Vermögenswerte, an welchen der Beschuldigte A._____ wirtschaftlich berechtigt sei. Eine Ersatzforde- rung in der beantragten Höhe könnte der Beschuldigte zudem auch unter Berück- sichtigung von Zahlungsaufschüben nicht tilgen, dies umso mehr, wenn ihm das beantragte Tätigkeitsverbot auferlegt würde. Zudem sehe sich der Beschuldigte mit hohen Schadenersatzforderungen konfrontiert und es sei dem Aspekt der Wiedereingliederung Rechnung zu tragen (Urk. 337 S. 49; Urk. 503 S. 157 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Festsetzung einer höhe- ren Ersatzforderung (Urk. 400; Urk. 495 S. 9 f.).
2. Rechtliches/Würdigung Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen zur Einziehung, zur Anordnung einer Ersatzforderung sowie zur Beschlagnahme zutreffend aufgeführt und sich mit der entsprechenden Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt. Auf die- se vollständigen und korrekten Ausführungen (Urk. 361 S. 308 ff.) kann vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich verwiesen werden. Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straf- tat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein DA._____ die Vermögenswerte in Un-
- 139 - kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleich- wertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst ei- ne unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 StGB ausgeschlossen ist. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB dient der Durchsetzung einer vom Sachgericht festzusetzenden Er- satzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist subsidiär zur Naturaleinziehung und kann darum nur angeordnet werden, wenn die durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte nicht mehr verfügbar sind. Ne- ben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten (Original- werte) können nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes auch deren unechte Surrogate (Ersatzwerte) nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen bzw. restituiert werden, sofern anhand einer "Papierspur" (sog. Paper Trail) nachgewiesen wer- den kann, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Origi- nalwerte getreten sind. Ist der Ersatzwert nicht mehr identifizierbar, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechender Höhe zu erkennen (vgl. BGer- Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.4. f.; BGer-Urteil 1B_109/2016 vom
12. Oktober 2016, E. 4.7; BGE 140 IV 57, E. 4.1.2). Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1, E. 4.2.1). Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht. Das Bundesgericht verlangte in sei- ner Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Es betonte dabei auch, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögens- werts sein muss und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrüh- ren muss. Gleichzeitig ging es aber davon aus, dass auch bloss indirekt durch ei- ne strafbare Handlung erlangte Vermögenswerte der Einziehung unterliegen kön- nen (BGE 144 IV 285, E. 2.2).
- 140 - Im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Ersatzforderung können Vermögenswer- te des Betroffenen mit Beschlag belegt werden ("Ersatzforderungsbeschlagnah- me"; Art. 71 Abs. 3 StGB). Von einer Ersatzforderung kann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wie- dereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Nach der Recht- sprechung ist ein Verzicht auf bzw. eine Reduktion der Ersatzforderung gerecht- fertigt, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Ein- kommen und seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen. Die Ersatzforderung darf freilich nur herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resoziali- sierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters uner- lässlich ist (BGer-Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018, E. 3.3; BGer-Urteil 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 3.2.1). 2.1. Umfang der durch die Beschuldigten deliktisch erlangten Vermögenswerte Die Vorinstanz hat zunächst den Umfang der durch die Beschuldigten A._____ und B._____ deliktisch erlangten Vermögensvorteile betreffend die Widerhand- lungen gegen das UWG festgestellt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ab dem
15. August 2012 (Verjährung) bis am 3. Mai 2016 (bzw. hinsichtlich des Beschul- digten B._____ bis am 29. Februar 2016) die gesamte Tätigkeit der Beschuldigten als deliktisch zu erachten ist. Eine andere Tätigkeit (nicht deliktischer Natur) ha- ben die CU._____ bzw. die Beschuldigten in jener Zeit aktenkundig nicht ausge- übt. Der Beschuldigte B._____ liess zwar ausführen, dass sein Vermögen nicht ausschliesslich aus der Vermittlung von Aktien erwirtschaftet worden sei (Urk. 340/1 S. 42). Woher sonst sein Vermögen herrühren soll, führte er indes nicht aus und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Dies zeigen insbesondere die eige- nen Aussagen des Beschuldigten B._____ zu seinen persönlichen Verhältnissen auf, in welchen er keine anderen Tätigkeiten oder Einkünfte erwähnt. Darauf,
- 141 - dass die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte direkt aus den durch die UWG-relevante Vermittlung der Aktien an die Investoren stammen, wird nachfol- gend einzugehen sein. Die Vorinstanz hat zur Berechnung der erlangten Vermö- gensvorteile zunächst minutiös dargelegt, welche Beträge im relevanten Zeitraum
- und damit unter Berücksichtigung der Verjährung (vgl. den Einwand der Vertei- digung des Beschuldigten A._____ in Urk. 337 S. 49) - durch die Investoren auf die Konten der CW._____ Treuhand AG einbezahlt wurden. Sie kam dabei unter Prüfung der entsprechenden Bankunterlagen zum Schluss, dass bis zum 18. April 2016 Gelder in Höhe von insgesamt EUR 33'424'709.65 (relevanter Zeitraum Be- schuldigter A._____) bzw. bis zum 29. Februar 2016 EUR 32'276'709.65 (relevan- ter Zeitraum Beschuldigter B._____) eingegangen sind. Weiter brachte die Vo- rinstanz von diesen Einzahlungen die Provisionen in Abzug, welche während den relevanten Zeiträumen als Lohn an die Kundenberater der CU._____ ausbezahlt wurden, wobei sie auch hier die Bankunterlagen prüfte. Unter der Berücksichti- gung, dass nur die Hälfte der als Provisionen von der CW._____ Treuhand AG an die CU._____ zurücküberwiesenen Beträge (EUR 8'456'173 bzw. EUR 8'230'153 bis 29. Februar 2016) an die Kundenberater der CU._____ ausbezahlt wurde und die andere Hälfte der Provisionszahlungen bei der CU._____ verblieb, führt dies zu einem Abzug von EUR 4'228'087 (Beschuldigter A._____) bzw. EUR 4'115'077 (Beschuldigter B._____). Weiter brachte die Vorinstanz diejenigen Beträge in Ab- zug, welche für den Ankauf von Aktien der DA._____ verwendet wurden. Sie überprüfte dabei sämtliche Transaktionen anhand der Bankunterlagen der Liech- tensteinischen Landesbank sowie der VP Bank AG und kam zum Schluss, dass von diesen beiden Konten der CP._____ EUR 15'942'755.54 (bzw. EUR 15'387'505.54 bis zum 29. Februar 2016) für den Ankauf von Aktien der DA._____ verwendet wurden. Somit wurden betreffend die Widerhandlungen ge- gen das UWG in den deliktsrelevanten Zeiträumen EUR 13'253'867.11 (Beschul- digter A._____) bzw. EUR 12'774'127.11 (Beschuldigter B._____) erwirtschaftet. Ausgehend von den gegenüber den Steuerbehörden eingereichten Erfolgsrech- nungen der CU._____ hat die Vorinstanz die weiteren Kosten wie Raumaufwand, Büro- und Verwaltungsaufwand etc. mit ca. einer Mio. EUR pro Jahr einberechnet
- was als äusserst grosszügig zu werten ist - und kam in der Folge auf einen im
- 142 - deliktsrelevanten Zeitraum erwirtschafteten Gewinn von mindestens EUR 8 Mio. (Urk. 361 S. 314 ff.). Bei der Höhe der durch die beiden Beschuldigten aufgrund der Widerhandlungen gegen das FINMAG erwirtschafteten Vermögensvorteil ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass dieser sich hinsichtlich eines gewissen Anteils mit denjenigen Ge- winnen überschneiden, welche den beiden Beschuldigten zufolge ihrer Wider- handlungen gegen das UWG erwirtschaftet haben. So ergibt sich bei den Wider- handlungen gegen das FINMAG auf Grund der Verjährung auf der einen Seite in zeitlicher Hinsicht eine längere deliktsrelevante Dauer. Auf der anderen Seite be- trifft der Effektenhandel ohne Bewilligung lediglich einen Teil der Aktien, nämlich 4'258'094 der insgesamt durch die CP._____ erworbenen 6'845'501 Aktien (vgl. vorstehend Ziff. II. 3.2.4.). Wiederum unter Berücksichtigung der Abzüge kam die Vorinstanz auch hinsichtlich der Berechnung unter dem Aspekt der Widerhand- lungen gegen das FINMAG zum Schluss, dass der durch die Beschuldigten delik- tisch erwirtschaftete Gewinn mindestens EUR 8 Mio. betragen hat (Urk. 361 S. 318 f.). Diese Berechnungen der Vorinstanz erweisen sich als korrekt, schlüs- sig sowie sachgerecht und berücksichtigen insbesondere das vom Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung angewendete sowie in der Lehre befürwortete gemässigte Bruttoprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip in die Be- messung einbezieht (zum Ganzen vgl. BSK StGB I-Baumann, Art. 70/71 N 34). Auch von Seiten der Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden keine sub- stantiierten Einwendungen gegen die Berechnung des deliktisch erlangten Ver- mögensvorteils vorgebracht. Diese Gewinnberechnung erweist sich zudem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Umfang von EUR 6‘654‘811.10 plus CHF 1‘487‘534.10, mithin rund EUR 8 Mio. (vgl. vorstehend Ziff. 2.7.2. sowie Urk. 361 S. 121) am Gewinn der CP._____ par- tizipierten, als in jedem Fall nicht zu hoch bemessen. Die Beschuldigten haben zudem u.a. weitere Barbezüge zulasten der CP._____ getätigt (vgl. Urk. 50802001 S. 46), partizipierten am Gewinn der CU._____ und erzielten über sie ein monatliches Einkommen. 2.2. Einziehungen
- 143 - 2.2.1. Wie nachfolgend aufzuzeigen bzw. mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ rechtkräftig erstellt ist, stellen die Konti der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der CO._____ S.A. und der UBS, die fondsgebundene Kapitalversi- cherung der DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG des Beschuldigten B._____ im Umfang von CHF 140'000, die beiden Armbanduhren Hublot und Pa- tek Philippe des Beschuldigten A._____ sowie die in Luxemburg und Liechten- stein beschlagnahmten Konti Vermögenswerte aus den deliktischen Handlungen bzw. deren Surrogate im Sinne von Art. 70 StGB dar. Es wurden mittels Überweisungen durch die CP._____ Gelder (welche ursprüng- lich von den Investoren auf die Konten der CW._____ Treuhand AG einbezahlt wurden) an die dem Beschuldigten A._____ zuzuordnende CR._____ Foundation transferiert, ebenso erfolgten Transaktionen von der den beiden Beschuldigten zuzuordnenden DI._____ (deren Mittel im deliktsrelevanten Zeitraum ebenfalls aus der CP._____ stammen) an die dem Beschuldigten B._____ zugehörige CS._____ Foundation und die dem Beschuldigten A._____ zugehörigen CQ._____ Foundation. Die Mittel des Beschuldigten A._____ bei der CO._____ S.A. wiederum stammen von der CR._____ Foundation, der CS._____ Foundati- on sowie der CQ._____ Foundation. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 1 des Be- schuldigten A._____ bei der CO._____ S.A. (letztmals beziffert auf CHF 93'935.11) ist daher als deliktisch erlangt zu erachten und einzuziehen. Das- selbe gilt für Guthaben auf dem Konto Nr. 2 des Beschuldigten B._____ bei der CO._____ S.A. (letztmals beziffert auf CHF 400'250.03). Hier erfolgten die Über- weisungen via die CS._____ Foundation und die CQ._____ Foundation. Für die Details sämtlicher Transaktionen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 320 ff. mit den entsprechenden Beleg- stellen verwiesen werden. Hinsichtlich der Konti der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der UBS ist festzuhalten, dass diese Guthaben aus dem Betrag von EUR 500‘000 stammen, welcher zunächst vom Konto der CP._____ bei der Liechtensteinischen Landes- bank AG an EE._____ und anschliessend von diesem je hälftig auf die EUR-
- 144 - Konten der beiden Beschuldigten bei der UBS AG überwiesen wurde. Die beiden Beschuldigten tätigten in der Folge diverse (verlustreiche) Devisen- bzw. Options- geschäfte (Urk. 31201038 [DVD], Urk. 41309305, Urk. 41401041 f. und Urk. 41402032 ff.), womit die entsprechenden Gutschriften Surrogate der ur- sprünglich eingebrachten Gelder darstellen. Die durch den Beschuldigten B._____ der DB._____ Lebensversicherungs- Gesellschaft AG bezahlten Prämien der Kapitalversicherung stammen seit dem
28. Juli 2014 im Umfang von insgesamt CHF 140'000 von dessen Konti Nr. 2 und Nr. 44 bei der CO._____ S.A. (Urk. 43201046 und Urk. 43201029). Wie schon ausgeführt, stammen die Gelder der CO._____ S.A. entweder von der CS._____ Foundation oder der CQ._____ Foundation und daher von der den beiden Be- schuldigten zuzuordnenden DI._____ und damit von der CP._____ (für die Details vgl. Urk. 361 S. 324 f.). Die Prämien für die fondsgebundene Kapitalversicherung der DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG des Beschuldigten B._____ sind mithin im Umfang von CHF 140'000 deliktischer Herkunft und wurden daher durch die Vorinstanz eingezogen. Die Armbanduhren Hublot sowie Patek Philippe hat der Beschuldigte A._____ mit dem Geld vom Konto der CO._____ S.A. gekauft (Urk. 50803001 S. 9 f.). Wie be- reits dargelegt sind diese Gelder deliktischer Herkunft, die beiden Armbanduhren stellten daher deren Surrogate dar und sind mithin einzuziehen. Es bestehen weiter in Luxemburg Prepaid-Konti der beiden Beschuldigten bei der Catella Bank S.A. (Konto 7 des Beschuldigten A._____, letztmals beziffert auf CHF 43'422.59 sowie Konto 8 des Beschuldigten B._____, letztmals beziffert auf CHF 23'860.13). Die sich dort befindlichen Guthaben wurden von den Konti der beiden Beschuldigten bei der CO._____ S.A. überwiesen (vgl. Urk. 41501085 ff. i.V.m. Urk. 43201082 f. und Urk. 41501071 ff. i.V.m. Urk. 43201046 ff.). Diese Gelder sind - wie bereits ausgeführt - deliktischer Herkunft und daher mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ auf dem Rechtshilfeweg (Art. 13 Ziff. 1 GwÜ) ein- zuziehen bzw. wurden mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ durch die Vo-
- 145 - rinstanz rechtskräftig eingezogen. Die Vermögenswerte der in Liechtenstein gesperrten Konti der CP._____, der CT._____ Foundation und der CR._____ Foundation bei der VP Bank AG sowie der CS._____ Foundation und der CQ._____ Foundation bei der Bendura Bank AG (vormals Valartis Bank AG) stammen - wie schon ausgeführt - aus den delikti- schen Handlungen der Beschuldigten (dies gilt auch hinsichtlich der Vermögens- werte auf den Konti der CT._____ Foundation, vgl. Urk. 31201038, File "Geldfluss i.S. A._____.xls", Tabellen 127, 128 und 129). Das rechtliche Gehör wurde der CP._____, der CQ._____ Foundation, der CS._____ Foundation, der CR._____ Foundation und der CT._____ Foundation mittels Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewährt (Urk. 156; Urk. 157/10–12; 16–17). Zudem hat schon die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die CP._____ faktisch durch die beiden Beschuldigten gemeinsam geführt wurde, die CQ._____ Foundation sowie die CR._____ Foundation durch den Beschuldigten A._____ und die CS._____ Foundation sowie die CT._____ Foundation durch den Beschuldigten B._____ kontrolliert wurden (Urk. 361 S. 329). Auch die Verteidigung des Be- schuldigten A._____ führte aus, dass der Beschuldigte A._____ an den von der CP._____, der CQ._____ Foundation sowie der CR._____ Foundation gehalte- nen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei (Urk. 337 S. 49). Das Wissen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Herkunft der Mittel ist den betroffenen Gesellschaften mithin anzurechnen (vgl. BSK StGB I-Baumann, N 56 zu Art. 70/71 StGB; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.71-75 vom 18. Feb- ruar 2011, E. 5.2) und die entsprechenden Vermögenswerte mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ auf dem Rechtshilfeweg einzuziehen bzw. diese wurden mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ durch die Vorinstanz rechtskräftig eingezogen. 2.2.2. Die folgenden beschlagnahmten Guthaben/Gegenstände sind somit ein- zuziehen bzw. deren Einziehung bei den zuständigen Behörden im Ausland auf dem Rechtshilfeweg zu beantragen (mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ sind diese rechtskräftig):
- 146 - Beide Saldo in EUR Saldo in CHF Saldonachweis Beschuldigte 1 Bankkonto der VP Bank AG, IBAN 97'263.16 Urk. 42401372 CP._____ Liechtenstein LI9 2 Bankkonto der VP Bank AG, IBAN 53.85 Urk. 42401372 CP._____ Liechtenstein LI10 Beschuldigter Saldo in EUR Saldo in CHF A._____ 3 Bankkonto der Valartis Bank IBAN 1'213'237.50 Urk. 42903287 CQ._____ (Liechtenstein) AG LI11 (neu: Bendura Bank AG) 4 Bankkonto der Valartis Bank IBAN siehe oben siehe oben CQ._____ (Liechtenstein) AG LI12 (neu: Bendura Bank AG) 5 Bankkonto der VP Bank AG, IBAN 47'743.90 Urk. 42701145 CR._____ Liechtenstein LI 13 6 Bankkonto der VP Bank AG, IBAN 8'054.14 Urk. 42701145 CR._____ Liechtenstein LI 14 7 Guthaben CO._____ S.A. Nr. 1 93'935.11 Urk. 80501007 8 Bankkonto UBS Nr. 3 52'818.65 Urk. 41401007 9 Bankkonto UBS Nr. 4 21'289.66 Urk. 41401007 21 Bankkonto Catella Bank S.A. Nr. 7 43'422.59 Urk. 41501036 (Prepaid) 28 Armbanduhr Hublot 33 Armbanduhr Patek Philippe
- 147 - Beschuldigter Saldo in EUR Saldo in CHF B._____ 51 Bankkonto der Valartis Bank IBAN 920'927.71 Urk. 43003339 CS._____ (Liechtenstein) AG LI15 (neu: Bendura Bank AG) 52 Bankkonto der Valartis Bank IBAN siehe oben siehe oben CS._____ (Liechtenstein) AG LI16 (neu: Bendura Bank AG) 53 Bankkonto der VP Bank AG, IBAN 538'272.71 Urk. 42601202 CT._____ Liechtenstein LI 17 54 Bankkonto der VP Bank AG, IBAN 1'440.35 Urk. 42601202 CT._____ Liechtenstein LI18 55 Guthaben bei CO._____ S.A. Nr. 2 400'250.03 Urk. 80501009 Dritten 56 Bankkonto UBS Nr. 5 3'430.47 Urk. 41402038 57 Bankkonto UBS Nr. 6 18'058.64 Urk. 41402035 62 Lebensversi- DB._____ Nr. V34 534'668.20 Urk. 42001014 cherung 64 Bankkonto Catella Bank S. A. Nr. 8 23'860.13 Urk. 41501036 (Prepaid) Mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ sind somit Vermögenswerte im Umfang von insgesamt rund CHF 1.64 Mio. und hinsichtlich dem Beschuldigten B._____ rund CHF 2.57 Mio. einzuziehen (wobei hinsichtlich der Pos. 1 und 2 den Be- schuldigten je die Hälfte des Saldos anzurechnen ist, allfällige Kursschwankungen zu berücksichtigen sind sowie die Verwertung der Uhren noch aussteht). Mit Be- zug auf den Beschuldigten B._____ sind diese rechtskräftig. 2.3. Ersatzforderungen 2.3.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. Ziffer VII. 2.1.) ist erstellt, dass der aus den Widerhandlungen gegen das UWG und das FINMAG erlangte Gewinn mindestens EUR 8 Mio. (bzw. mindestens CHF 8.72 Mio.) betrug, wel- chen die beiden Beschuldigten unter sich aufteilten (vgl. Urk. 361 S. 333 mit den
- 148 - entsprechenden Aktenstellen, u.a. Urk. 31201038 [DVD]). Unter Berücksichtigung der einzuziehenden Vermögenswerte erweisen sich die durch die Vorinstanz fest- gesetzten (jeweils abgerundeten) Ersatzforderungen in Höhe von CHF 2.7 Mio. (CHF 4.36 Mio. minus CHF 1.64 Mio.) mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ und CHF 1.7 Mio. (CHF 4.36 Mio. minus CHF 2.57 Mio.) mit Bezug auf den Be- schuldigten B._____ als angemessen und sind nicht zu beanstanden. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ sind diese Festsetzungen der Ersatzforderung be- reits rechtskräftig. Diese Rechtsfolgen haben die Beschuldigten zu tragen und zwar - entgegen den Ausführungen ihrer Verteidigungen - ungeachtet davon, ob die Ersatzforderung dereinst schwer oder nicht einbringlich ist bzw. ihnen die wirt- schaftliche Wiedereingliederung erschweren wird. Daran ändert auch die Einwen- dung der Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren nichts, wonach der Beschuldigte sich auf Grund der Corona-Pandemie keinen Lohn mehr ausbezahlt, sondern von einem Kontokorrentkonto bei der CU._____ gelebt habe (welches er im Übrigen in ähnlicher Grössenordnung belastete) und er sich mit hohen Nachsteuerforderungen und Bussen konfrontiert sehe (Urk. 503 S. 160 f.). Im vorliegenden Fall eines durch deliktisches Verhalten erzielten Millionenumsat- zes in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung abzusehen bzw. diese zu reduzieren, würde dem Grundsatz der Einziehungsbestimmungen, nämlich dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. u.a. BGE 124 I 6, E. 4; BGE 117 IV 107, E. 2), diametral zuwiderlaufen. In Anbetracht des grossen Umsatzes und der grossen Gewinne von mehreren Millionen Franken sind die Er- satzforderungen überaus zu Gunsten der Beschuldigten festgesetzt und entspre- chen auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es handelt sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB zudem um eine "kann"-Vorschrift und dem Gericht ist ein sehr weites Ermessen eingeräumt (vgl. BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 62). Die Vo- rinstanz hat ausserdem zu Recht darauf hingewiesen, dass beim Beschuldigten A._____ weiteres nicht der Einziehung unterliegendes Vermögen im Wert von über CHF 1 Mio. beschlagnahmt wurde und er, noch bevor die Staatsanwaltschaft sein Konto bei der CO._____ S.A. sperren konnte, über CHF 900'000 von diesem Konto abgezogen hatte, um es in Gold zu investieren (vgl. Urk. 361 S. 334; Urk. 43203353 ff.). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten A._____
- 149 - (vgl. Urk. 50803001 S. 4 f.) ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Ver- mögenswerte zumindest teilweise noch vorhanden sind. 2.3.2. Die durch die Vorinstanz mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ festgesetzte Ersatzforderung ist daher zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft be- antragt die Festsetzung einer höheren Ersatzforderung, wovon indes auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips abzusehen ist. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte A._____ ist somit zu verpflich- ten bzw. der Beschuldigte B._____ ist rechtskräftig verpflichtet, dem Staat als Er- satz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2.7 Mio. (Beschuldigter A._____) bzw. CHF 1.7 Mio. (Beschuldigter B._____) zu bezahlen. 2.4. Beschlagnahmungen zur Durchsetzung der Ersatzforderungen 2.4.1. Zur Durchsetzung dieser Ersatzforderungen können Vermögenswerte der Betroffenen mit Beschlag belegt werden, dies gilt auch für solche, welche kei- nerlei Beziehung zur Straftat aufweisen. Die Ersatzforderung, als "weitere im Zu- sammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistung" im Sinne von Art. 442 Abs. 1 StPO, ist nach den Bestimmungen des SchKG einzu- treiben. Das ergibt sich im Ergebnis aus Art. 71 Abs. 3 StGB, wonach die Be- schlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet. Daraus folgt, dass über Beschlagnahmungen, welche im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gemacht wurden, im Strafurteil nicht zu befinden ist. Dagegen stellt die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Er- satzforderung eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Trag- weite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unter- scheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbe- treibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck ent- sprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangs-
- 150 - vollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (BSK StGB I- Baumann, Art. 70/71 N 69; BGer 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E.1.4.2). 2.4.2. Mit Verfügungen vom 31. Mai 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter A._____) sowie vom 17. Juni 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter B._____) be- schlagnahmte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die folgenden Ver- mögenswerte: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D
a) CS 19 Nr. 10 A._____
b) CS 20 Nr. 11 A._____
c) CS 21 Nr. 12 A._____
d) CS 22 Nr. 13 A._____
e) DB._____ V23 Nr. 14 A._____
f) DB._____ V24 Nr. 15 A._____
g) DB._____ V25 Nr. 16 A._____
h) DB._____ V26 Nr. 17 A._____
i) DB._____ V27 Nr. 18 A._____
j) DB._____ V28 Nr. 19 A._____
k) EE._____ AG Police Nr. 29 Nr. 20 A._____
l) EF._____ 30 Nr. 58 B._____
m) EF._____ 31 Nr. 59 B._____
n) EF._____ 32 Nr. 60 B._____
o) EF._____ 33 Nr. 61
- 151 - B._____
p) DB._____ V34 (im CHF 140'000 überstei- Nr. 62 genden Betrag gemäss Ziff. VII. 2.2.1.) B._____
q) DB._____ V35 Nr. 63 B._____ 2.4.3. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) erfolgten seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die folgenden Beschlagnahmungen: Gegenstand Inhaber Anh. D
a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, A._____ Nr. 35 Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeug- ausweis
b) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit A._____ Nr. 36 Mondphase
c) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37
d) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von A._____ Nr. 38 Dali
e) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39
f) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, A._____ Nr. 40 num./sign.
g) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41
h) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42
i) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43
j) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Ana- A._____ Nr. 44 logue, Medium: Oil in Convas
k) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45
l) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben A._____ Nr. 46 Nr. 312"
m) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben Nr. A._____ Nr. 47 310"
n) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48
- 152 -
o) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49
p) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50
q) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz B._____ Nr. 65 241.00.1, Item 719010
r) Mercedes McLaren (Halterin: CU._____ AG; B._____ Nr. 68 Stamm-Nr: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. Sep- tember 2007)
s) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: CU._____ B._____ Nr. 69 AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012) Diese Wertgegenstände erfordern aufgrund der Lagerung bei der EF._____ AG bzw. bei der EG._____ AG einen kostspieligen Unterhalt. Die Vorinstanz hat von einer vorzeitigen Verwertung dieser beschlagnahmten Kunstgegenstände und Fahrzeuge im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO vor Eintritt der Rechtskraft mangels Einverständniserklärungen der Beschuldigten A._____ und B._____ (Prot. I S. 14 und S. 31) verzichtet, da es sich bei der vorzeitigen Verwertung um einen schwe- ren Eingriff in die Eigentumsgarantie handle (Urk. 361 S. 337 ff.). Dem ist nichts hinzuzufügen und die Kunstgegenstände und Fahrzeuge sind zufolge ihres kost- spieligen Unterhalts nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO zu verwerten und die Verwertungserlöse zu beschlagnahmen. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ besteht diesbezüglich bereits Rechtskraft. 2.4.4. Weiter wurden die folgenden Gegenstände mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie vom 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmt: Gegenstand Inhaber Anh. D
a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22
b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23
c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24
d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25
e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26
f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27
- 153 -
g) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 29 Modell Grande Memovox
h) Armbanduhr Brequet A._____ Nr. 30
i) Armbanduhr Maurice Lacroix A._____ Nr. 31 "Shooting Stars Benefit"
j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und A._____ Nr. 32 schwarzer Panther"
k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Refe- B._____ Nr. 66 renz SY4314395NP1C7A, Item 25/28
l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, Ti- B._____ Nr. 67 tan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-540325- 0016
m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70
n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71
o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72
p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73
q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem B._____ Nr. 74 Etui) 2.4.5. Sämtliche in Ziffer 2.4.2. - 2.4.4. genannten Beschlagnahmungen bzw. deren Verwertungserlöse sind in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB im Umfang der Ersatzforderungen (CHF 2'700'000 betreffend den Beschuldigten A._____ und CHF 1'700'000 betreffend den Beschuldigten B._____) aufrecht zu erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Si- cherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ besteht diesbezüglich bereits Rechtskraft. 2.4.6. Das mit Verfügung vom 10. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 9'900 (Anhang D, Nr. 34) ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung des auf den Beschuldigten A._____ entfallenden Anteils an den Verfahrenskosten zu verwenden. Es kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach auf Grund der hohen Verfahrenskosten kein Überschuss anfallen
- 154 - wird, welcher eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung der Er- satzforderung rechtfertigen würde (Urk. 361 S. 340 f.). 2.5. Verwendung der Vermögenswerte 2.5.1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2.5.2. Da sämtliche Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen wurden, sind die Ersatzforderungen neben den eingezogenen Vermögens- werten vorab zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der die Verfah- renskosten übersteigende Mehrerlös verfällt dem Staat bis zum (den gesamten durch die beiden Beschuldigten deliktisch erwirtschafteten Vermögensvorteilen entsprechenden) Maximalbetrag von CHF 8'720'000 (je CHF 4.36 Mio. pro Be- schuldigter, vgl. Ziffer VII. 2.3.). Ein allfälliger Restbetrag fällt - unter Vorbehalt eventuell bestehender anderweitiger Sicherungsmassnahmen - den Beschuldig- ten je zur Hälfte zu (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. De- zember 2018, SB 170180, Ziffer VII, E. 3.3.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Kostenfestsetzung und -auflage Beschuldigter A._____ Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ ficht die Festsetzung der Gerichts- gebühr sowie deren Auflage an (Urk. 371). Die Vorinstanz setzte die Entscheid- gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf insgesamt CHF 40'000 fest. Die je separat verursachten Verfahrenskosten wurden den Beschuldigten einzeln auferlegt. Die gemeinsam verursachten Kosten wurden ihnen je hälftig auferlegt, dies unter solidarischer Haftung für den Anteil des anderen (Urk. 361 S. 351 ff.).
- 155 - Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von insge- samt CHF 40‘000 erscheint unter der Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 361 S. 351 ff.), so dass Dispositivziffer 34 des vorinstanzlichen Urteils - inklusive der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, vgl. die nachfolgenden Erwägungen - zu bestätigen ist. Dass die Vorinstanz die Auf- teilung der Kosten mit Rücksicht auf den Ausgang des ganzen Verfahrens vor- nahm (Urk. 361 S. 353), ist sachgerecht und im Ergebnis korrekt, so dass auch Dispositiv-Ziffer 37 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist. 1.2. Entschädigungen Verteidigung A._____ 1.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ beanstandet die Kürzung der von ihnen erstinstanzlich geltend gemachten Prozessentschädigungen. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ führt in seiner Beschwerdeschrift bei der III. Strafkammer hierzu zusammengefasst aus, dass der notwendige Zeitaufwand mittels den von ihm eingereichten Honorarnote detailliert ausgewiesen worden sei und dem notwendigen Zeitaufwand entspreche, weshalb er ungekürzt zuzuspre- chen sei. Die Aufwendungen seien nicht unverhältnismässig oder übersetzt ge- wesen. Dass der geltend gemachte Aufwand den in der AnwGebV vorgesehenen maximalen Grundbetrag übersteige, bedeute nicht ohne Weiteres, dass ein offen- sichtliches Missverhältnis zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles vorliege (Urk. 432/2 S. 2 ff.). 1.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Honorarnoten der amtlichen Verteidigungen für die vor Anklageerhebung geltend gemachten Aufwendungen nicht gekürzt hat, da sich diese als angemessen erweisen würden (Urk. 361 S. 355 ff.). Dies entspricht § 16 Abs. 1 AnwGebV, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Strittig ist das nach Anklageerhebung geltend gemachte Honorar im Umfang von rund CHF 41‘274 der Verteidigung des Beschuldigten A._____. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
- 156 - weisen, welche sich ausführlich mit der Honorarnote befasst und die von ihr vor- genommene Kürzung, nämlich CHF 3‘774 beim Beschuldigten A._____ auf Grund überhöhter Aufwendungen konkret und nachvollziehbar begründet hat (Urk. 361 S. 355 ff.). Betreffend einem geltend gemachten Aufwand, welcher über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, ist darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Dies unterlässt die Verteidigung des Beschuldigten A._____, indem sie lediglich auf den grossen Umfang und die Komplexität des Falles verweist. Mit dem Bun- desgericht ist festzuhalten, dass es nicht in das Belieben der amtlichen Verteidi- gung gestellt ist, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel CHF 1'000 bis CHF 28'000. Zuschlagsberechtigte Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV liegen keine vor. Beim vorliegenden Fall handelt es sich um ei- nen solchen, welcher die Anwendung des Maximaltarifes rechtfertigt. Wenn die Vorinstanz darüber hinaus sogar noch höhere Entschädigungen als gerechtfertigt ansah (Urk. 361 S. 355 ff.), so ist dies als grosszügig zu werten, indes nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei den Straftatbeständen des UWG und des FINMAG um wenig geläufige Tatbestände - was die Vorinstanz zu Recht festhält - , indes hatten sich die Verteidigungen mit diesen schon im Vorverfahren zu be- schäftigen und dieser Aufwand ist vollständig entschädigt. Der Mehraufwand mit Bezug auf die hinzugekommenen Privatkläger sowie die länger dauernde Haupt- verhandlung (bis 18:50 Uhr, Prot. I S. 54) sind mit den von der Vorinstanz über den eigentlich vorgesehenen Maximalbetrag von CHF 28‘000 zugesprochenen Beträgen bei Weitem gedeckt. Die von der Vorinstanz an die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten A._____ zugesprochene Entschädigung ist somit zu be- stätigen.
- 157 - 1.3. Entschädigung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten A._____ und B._____ un- ter solidarischer Haftung, folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen (Urk. 361 S. 358 ff.): Privatklägerin 1 (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO): CHF 7'200; Privatkläger 7 (C._____): CHF 17'759.13 (inkl. MwSt.); Privatklägerin 19 (G._____ AG) und Privatkläger 27 (K._____): CHF 9'669.41 (inkl. MwSt.). Beide Beschuldigten fechten diese zugesprochenen Entschädigungen an (Urk. 371 und Urk. 373). 1.3.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Als notwendige Aufwendungen gelten Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1.). 1.3.3. Vorliegend sind sämtliche Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen, weshalb für das erstinstanzliche Verfahren den Privatklägern C._____ (7), G._____ AG (19) und K._____ (27) keine Prozessentschädigungen zuzusprechen sind. Dem Staatssekretariat SECO - welches mit seinen Anträgen durchdrang - ist mit der Vorinstanz der Betrag von CHF 7'200 zuzusprechen. Es kann auf deren Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden, zumal die Vertei- digung des Beschuldigten A._____ hierzu keine substantiierten Ausführungen macht.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Kosten Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahrens ist nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles
- 158 - sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) auf CHF 40'000 festzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (BGer-Urteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 3.3.). Der Beschuldigte A._____ hat mit seiner Berufungserklärung beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, von einem Berufsverbot sei abzusehen, die Zi- vilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen bzw. abzu- weisen, von den Einziehungen, der Festsetzung einer Ersatzforderung sowie der Aufrechterhaltung der entsprechenden Beschlagnahmungen sei abzusehen. Er unterliegt mit seiner Berufung somit weitgehend. Lediglich bei der Strafhöhe er- folgt eine Reduktion von 27 auf 24 Monate, was in der Folge den vollständigen Aufschub der Strafe ermöglicht, zudem obsiegt er im Zivilpunkt. Der Beschuldigte B._____ hat die Verurteilung sowie die Strafe nicht angefochten, indes die Aufla- ge eines Berufsverbots, die zugesprochenen Zivilforderungen, die Einziehungen sowie die Festsetzung einer Ersatzforderung und die Aufrechterhaltung der ent- sprechenden Beschlagnahmungen. Mit dem Teilrückzug der Berufung unterliegt er mit seinen Anträgen - mit Ausnahme des Obsiegens im Zivilpunkt - vollumfäng- lich (Art. 428 Abs. 1 StPO), indes in einem weit geringeren Umfang als der Be- schuldigte A._____, da - wie erwähnt - der Schuldpunkt und die Strafe von Beginn des Berufungsverfahrens an unangefochten geblieben sind. Die Staatsanwalt- schaft unterliegt mit ihren Anträgen auf einen Schuldspruch auch für die Zeit vor
- 159 - dem 15. August 2012, ihrer Forderung nach höheren Strafen sowie höheren Er- satzforderungen. Die Privatkläger 15 (E._____), 19 (G._____ AG), 23 (H._____) sowie 27 (K._____) haben die Schuldsprüche angefochten und je die Zusprechung von Schadenersatz in Höhe von CHF 10‘000‘000 (Privatkläger 15), EUR 630‘000 (Pri- vatklägerin 19), EUR 424‘948 (anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen EUR 332‘640; Privatkläger 23) sowie EUR 1‘536‘000 (Privatkläger 27) - je zuzüglich Zins - verlangt. Sie unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich. Die Berücksichtigung der Berufungen der Privatkläger 13, 17, 24, 25, 30 sowie 37 hinsichtlich der prozentmässigen Verteilung bei der Verwendung der Ersatzforde- rung/Erlöse aus den Einziehungen fällt auf Grund des geringen Aufwands bei der Beurteilung der Kostenfolgen nicht ins Gewicht; dasselbe gilt mit Bezug auf die Vormerknahme des Rückzugs der Berufung seitens des Privatklägers 7 sowie die Nichteintretensentscheide mit Bezug auf die Privatkläger 66 sowie 73 gemäss Beschluss vom 18. Dezember 2019 (mit welchem die Kosten- und Entschädi- gungsregelung mit dem Endentscheid zu treffen ist; vgl. Urk. 391). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldig- ten A._____ zu 5/10, dem Beschuldigten B._____ zu 2/10 sowie den Privatkläger 15 (E._____), 19 (G._____ AG), 23 (H._____) sowie 27 (K._____) zu je 1/40 auf- zuerlegen. Im übrigen Umfang von 2/10 sind die Kosten zufolge des Unterliegens der Staatsanwaltschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorliegend wurden Vermögenswerte in Millionenhöhe beschlagnahmt. Unter die- sen Umständen kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO befinden. Sie haben daher die Aufwendungen für ihre eigene amtliche Verteidigung zu bezahlen. Die dafür notwendigen Mittel sind auch liquide, wurden doch genügend flüssige Mittel beschlagnahmt, welche zum Zwe- cke der Deckung der Verfahrenskosten und Auslagen verwendet werden können (BSK StPO I-Ruckstuhl, N 23 Art. 135; BSK StPO II-Domeisen, N 8 Art. 422). Den
- 160 - Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit je die Kosten der eigenen amtli- chen Verteidigung aufzuerlegen. 2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnoten unter Berücksichti- gung der Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung mit gesamthaft CHF 65'000 (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 476, Urk. 504/7) zu entschädigen. Sie wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 bereits für ihren Aufwand mit CHF 30'943.95 (inkl. MWST) entschädigt (Urk. 477). Davon ist Vormerk zu neh- men. Eine moderate Kürzung des Honorars erfolgte aufgrund des übermässigen Aktenstudiums und aufgrund des Umstands, dass das Plädoyer viele Wiederho- lungen des vor Vorinstanz Vorgebrachten enthielt. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ ist für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnoten unter Berücksichti- gung der Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung mit gesamthaft CHF 35'000 (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 437, Urk. 490, Urk. 506) zu ent- schädigen. Sie wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 bereits für ihren Aufwand mit CHF 19‘874.60 (inkl. MWST) entschädigt (Urk. 438). Davon ist Vor- merk zu nehmen. 2.4. An die Privatklägerschaft sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO sind infolge des Unterliegens bzw. mangels Parteistellung im Berufungsverfahren (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO) keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 161 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 7 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Schuldspruch Be- schuldigter B._____), 3 (Einstellung Übertretung BetmG), 5 (Strafe Beschul- diger B._____), 7 (Tätigkeitsverbot Beschuldigter B._____), 8 (Entfernung Privatkläger 18, 20 und 59 aus dem Rubrum), 11 (Zivilforderungen der Pri- vatkläger 28, 45, 72), 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 13 (Einziehung Ecstasy-Pillen), 14 (keine Sperrung der URL), 25 (Ersatzfor- derung Beschuldigter B._____), 31 - 33 (Herausgaben beschlagnahmter Gegenstände), 35 (erstinstanzliche Gerichtsgebühr Beschuldiger B._____), 36 (Kosten Entscheid GM160013), 38 (Übernahme Kosten amtliche Vertei- digungen auf Gerichtskasse), 40 (Entschädigung amtlicher Verteidiger Be- schuldigter B._____) sowie 42 (Abweisung Prozessentschädigungsforde- rungen der Privatkläger 2-6, 10, 14, 23) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 162 - Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatbestands der mehrfachen Wider- handlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklage- ziffer E) für den Zeitraum vor dem 15. August 2012 mit Bezug auf beide Be- schuldigten A._____ und B._____ eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D), sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Ver- bindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab 15. August 2012.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 37 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Dauer von zwei Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaf- ten tätig zu sein.
6. Sämtliche Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017 (Beschuldigter 1) und vom 11. Januar 2017 (Beschul- digter 2) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der CO._____ auf
- 163 - den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (Geschäfts-Nr.), Inhaber Anh. D
a) CO._____ Nr. 1 Nr. 7 A._____
b) CO._____ Nr. 2 Nr. 55 B._____ Die CO._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juni 2016 (Beschuldigter 1) und vom 30. Juni 2016 (Beschuldig- ter 2) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der UBS auf den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D
a) UBS 3 Nr. 8 A._____
b) UBS 4 Nr. 9 A._____
c) UBS 5 Nr. 56 B._____
d) UBS 6 Nr. 57 B._____ Die UBS wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu saldie- ren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
19. Juli 2016 beschlagnahmte Lebensversicherung V34 bei der DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG des Beschuldigten 2 (Anklage- Anhang D Nr. 62) wird im Umfang von Fr. 140'000.– eingezogen. Im Mehr- betrag ist gemäss Dispositivziffer 18. p) zu verfahren. Die DB._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Betrag von Fr. 140'000.– der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
- 164 -
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: Gegenstand Inhaber Anh. D
a) Armbanduhr Hublot mit A._____ Nr. 28 Originalschachtel
b) Armbanduhr Patek Phi- A._____ Nr. 33 lippe Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird nach Eintritt der Rechtskraft an- gewiesen, die Gegenstände zu verwerten.
11. Die folgenden mit Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung des Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg vom 27. Juni 2016 (295/16/CRIL, Catella [1]) beschlagnahmten Guthaben der Beschuldigten bei der Catella Bank S.A., sise L-8308 Capellen, 38, rue Pafebruch, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto-Nr., Inhaber Anh. D
a) Catella Bank S.A. 7 Nr. 21 A._____
b) Catella Bank S.A. 8 Nr. 64 B._____
12. Das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die Saldi der in Dispositivziffer 11 aufgeführten Konti einzuziehen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
13. Die auf folgenden, durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein mit Verfü- gungsverboten belegten (aktuelles Aktenzeichen unbekannt; ehemals RS.2016.184 und RS.2016.193), Konti gemäss Anklage-Anhang D befindli- chen Guthaben werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D
a) VP Bank AG IBAN LI9 Nr. 1 CP._____ Ltd
b) VP Bank AG IBAN LI10 Nr. 2 CP._____ Ltd
- 165 -
c) Valartis Bank AG IBAN LI11 Nr. 3 (neu: Bendura Bank AG) CQ._____ Foundation
d) Valartis Bank AG IBAN LI12 Nr. 4 (neu: Bendura Bank AG) CQ._____ Foundation
e) VP Bank AG IBAN LI13 Nr. 5 CR._____ Foundation
f) VP Bank AG IBAN LI14 Nr. 6 CR._____ Foundation
g) Valartis Bank AG IBAN LI15 Nr. 51 (neu: Bendura Bank AG) CS._____ Foundation
h) Valartis Bank AG IBAN LI16 Nr. 52 (neu: Bendura Bank AG) CS._____ Foundation
i) VP Bank AG IBAN LI17 Nr. 53 CT._____ Foundation
j) VP Bank AG IBAN LI18 Nr. 54 CT._____ Foundation
14. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird umgehend ersucht, die am
29. Juni 2022 bzw. am 8. Juli 2022 auslaufenden Verfügungsverbote betref- fend die in Dispositivziffer 13 aufgeführten Konti auf unbestimmte Zeit und bis auf Widerruf zu verlängern.
15. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die Saldi der in Dispositivziffer 13 aufgeführten Konti einzuziehen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
16. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 2'700'000.– zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'700'000.– zu bezahlen (bereits rechtskräftig).
18. Die folgenden, am 31. Mai 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter A._____) sowie 17. Juni 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen
- 166 - gemäss Anklage-Anhang D werden im Umfang der Ersatzforderungen ge- mäss vorstehenden Dispositivziffern 16 und 17 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Si- cherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wur- den, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D
a) CS 19 Nr. 10 A._____
b) CS 20 Nr. 11 A._____
c) CS 21 Nr. 12 A._____
d) CS 22 Nr. 13 A._____
e) DB._____ V23 Nr. 14 A._____
f) DB._____ V24 Nr. 15 A._____
g) DB._____ V25 Nr. 16 A._____
h) DB._____ V26 Nr. 17 A._____
i) DB._____ V27 Nr. 18 A._____
j) DB._____ V28 Nr. 19 A._____
k) EE._____ AG Police Nr. 29 Nr. 20 A._____
l) EF._____ 30 Nr. 58 B._____
m) EF._____ 31 Nr. 59 B._____
n) EF._____ 32 Nr. 60 B._____
- 167 -
o) EF._____ 33 Nr. 61 B._____
p) DB._____ V34 (im CHF 140'000 übersteigen- Nr. 62 den Betrag gemäss Dispositivziffer 9) B._____
q) DB._____ V35 Nr. 63 B._____
19. Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Die Verwertungserlöse werden beschlagnahmt und die Beschlagnahme im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositivziffern 16 und 17 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflich- tung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Gegenstand Inhaber Anh. D
a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, A._____ Nr. 35 Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeug- ausweis
b) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit A._____ Nr. 36 Mondphase
c) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37
d) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von A._____ Nr. 38 Dali
e) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39
f) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, A._____ Nr. 40 num./sign.
g) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41
h) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42
- 168 -
i) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43
j) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Ana- A._____ Nr. 44 logue, Medium: Oil in Convas
k) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45
l) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben A._____ Nr. 46 Nr. 312"
m) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben A._____ Nr. 47 Nr. 310"
n) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48
o) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49
p) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50
q) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz B._____ Nr. 65 241.00.1, Item 719010
r) Mercedes McLaren (Halterin: CU._____ AG; B._____ Nr. 68 Stamm-Nr.: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. Sep- tember 2007)
s) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: CU._____ B._____ Nr. 69 AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012)
20. Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vor- stehenden Dispositivziffern 16 und 17 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvoll- streckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungs- massnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längs- tens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderun- gen: Gegenstand Inhaber Anh. D
a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22
b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23
c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24
d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25
- 169 -
e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26
f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27
g) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 29 Modell Grande Memovox
h) Armbanduhr Brequet A._____ Nr. 30
i) Armbanduhr Maurice Lacroix A._____ Nr. 31 "Shooting Stars Benefit"
j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und A._____ Nr. 32 schwarzer Panther"
k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Refe- B._____ Nr. 66 renz SY4314395NP1C7A, Item 25/28
l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, Ti- B._____ Nr. 67 tan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-540325- 0016
m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70
n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71
o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72
p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73
q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem B._____ Nr. 74 Etui)
21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
10. Januar 2017 beschlagnahmten Fr. 9'900.– werden zur Deckung der Ver- fahrenskosten des Beschuldigten A._____ verwendet.
22. Die eingezogenen Vermögenswerte und die Ersatzforderungen gemäss vor- stehenden Dispositivziffern 16 und 17 werden vorab zur Deckung der restli- chen Verfahrenskosten verwendet. Der die Verfahrenskosten übersteigende Mehrerlös verfällt bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 8'720'000.– dem Staat. Ein allfälliger über den Maximalbetrag hinausgehender Mehrerlös wird unter Vorbehalt allfällig anderweitig bestehender Sicherungsmassnahmen den Beschuldigten herausgegeben.
23. Das den Beschuldigten A._____ betreffende erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 34 und 37) wird bestätigt.
- 170 -
24. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen im erstinstanz- lichen Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit Fr. 69'687.13 (abzüglich Akontozahlung von Fr. 15'800.–) aus der Gerichtskas- se entschädigt.
25. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (1) für das erstin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'200.– zu bezah- len.
26. Den Privatklägern C._____ (7), G._____ AG (19) und K._____ (27) werden für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigungen zugespro- chen.
27. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
28. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung A._____ (abzüglich Akontozah- Fr. 65'000.– lung von Fr. 30'943.95) amtliche Verteidigung B._____ (abzüglich Akonto- Fr. 35'000.– zahlung von Fr. 19‘874.60) Fr. 4'399.55 diverse Kosten (Lagergebühren)
29. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zu fünf Zehnteln, dem Beschuldigten B._____ zu zwei Zehnteln sowie den Privat- klägern 15 (E._____), 19 (G._____ AG), 23 (H._____) und 27 (K._____) zu je einem Vierzigstel auferlegt und im Umfang von zwei Zehnteln auf die Ge- richtskasse genommen. Den Beschuldigten A._____ und B._____ werden ausserdem je die Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung auferlegt.
- 171 -
30. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Vertreter der Privatkläger jeweils im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger; − die übrigen Privatkläger (je gegen Empfangsschein); (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Fürstliche Landgericht Liechtenstein unter besonderem Hinweis auf Dispositivziffer 14 (gegen Empfangsschein); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Vertreter der Privatkläger jeweils im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger; − die übrigen Privatkläger (auf Verlangen); − die Bundesanwaltschaft; − das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung; − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA; − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (= Privatklägerin 1); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich betr. Tätigkeitsverbote gemäss Dispositivziffer 5 und Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils; − das Migrationsamt des Kantons Zürich;
- 172 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) und die Oberstaatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, gemäss Disposi- tivziffer 7-22; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 7-22 und betreffend Beschluss (Sachkautionen 10377, 10430, 10385); und im Dispositivauszug an − die CO._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 7; − die UBS Switzerland AG, Corporate Center Injunctions, P.O. Box, 8098 Zürich, gemäss Dispositivziffer 8; − die DB._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, …, gemäss Dis- positivziffern 9, 18 e) - j) und p) - q); − die Credit Suisse (Schweiz) AG, Compliance and Regulatory Affairs In- quiries and Injunctions, FSRA 4, 8070 Zürich, gemäss Dispositivziffern 18 a) bis d); − die EE._____ AG, … gemäss Dispositivziffer 18 k); − die EF._____ Bank AG, …, gemäss Dispositivziffern 18 l) bis o); − das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg, Cité Judiciaire, L-2080 Luxembourg, gemäss Dispositivziffer 12 (und 11); − das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, Spaniagasse 1, FL-9490 Vaduz, gemäss Dispositivziffern 13-15.
31. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 173 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. November 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Wolter