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CA.2022.15

Bundesstrafgericht · 2022-08-15 · Deutsch CH

Berufung der Privatklägerin gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 Abtrennung vom Hauptverfahren / Nichteintreten auf Berufung der Privatklägerin zufolge Nichteinreichung der Berufungserklärung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Berufungsgegner / Beschuldigter

E. 2 Die Berufungserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Ur- teils einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 wurde dem Vertreter der Privatklägerin B. Sarl – wie erwähnt – am 29. April 2022 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann demnach am 30. April 2022 zu laufen. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der dem vorinstanzlichen Urteil angefügten ausführlichen Rechtsmittelbelehrung, welche sich auf die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung stützt (TPF pag. 79.930.212). Innerhalb der folglich am

19. Mai 2022 endenden Frist reichte die Privatklägerin B. Sarl keine Berufungs- erklärung ein, erklärte aber stattdessen mit Schreiben vom 23. Mai 2022 ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Erklärung einer selbständigen Berufung (CA.2022.12 pag. 1.300.001). Da nach erfolgter Berufungsanmeldung innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie Urteil des Bundes- gerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3 m.H.).

E. 3 Die Berufungskammer hat zur Behandlung der eingegangenen Berufungen ein einheitliches Dossier mit der Geschäftsnummer CA.2022.12 angelegt. Die Ge- richte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen (Art. 30 StPO in Verbindung mit Art. 379 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der Verfah- renserledigung rechtfertigt es sich, das von der Privatklägerin B. Sarl durch ihre Berufungsanmeldung initiierte Berufungsverfahren vom Berufungsverfahren mit

- 4 - der Geschäftsnummer CA.2022.12 abzutrennen und unter der Geschäftsnum- mer CA.2022.15 weiterzuführen. Auf die Berufung der Privatklägerin B. Sarl ist nach dem Gesagten im Berufungsverfahren CA.2022.15 nicht einzutreten. Die von der Privatklägerin B. Sarl vorbehaltene und in der Folge auch erklärte An- schlussberufung (CA.2022.12 pag. 1.400.007 f. und 012 f.) bleibt davon unbe- rührt und wird im Berufungsverfahren CA.2022.12 weiter zu behandeln sein.

E. 4 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahren CA.2022.15, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, sind demnach von der Privatklägerin B. Sarl zu tragen. Als unterlie- gende Partei hat die Privatklägerin B. Sarl keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteilig- ten wird im Rahmen des weiterzuführenden Berufungsverfahrens CA.2022.12 zu befinden sein.

- 5 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Das die Privatklägerin B. Sarl betreffende Berufungsverfahren wird vom Beru- fungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2022.12 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2022.15 weitergeführt. II. Auf die Berufung der Privatklägerin B. Sarl wird im Berufungsverfahren CA.2022.15 nicht eingetreten. III. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2022.15 von Fr. 200.00 wird der Privatklägerin B. Sarl auferlegt. IV. Der Privatklägerin B. Sarl wird für das Berufungsverfahren CA.2022.15 keine Parteientschädigungen zugesprochen. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Nichteintreten wird im Rahmen des Hauptberufungsverfahrens CA.2022.12 entschieden. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen

Zustellung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Staatsanwältin des Bundes Yvonne Ramjoué Wicki − Herrn Rechtsanwalt Peter Bettoni − Herrn Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina − Herrn Rechtsanwalt Marc Hassberger

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen: - an die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2022.12

- 6 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. August 2022 Berufungskammer Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Brigitte Stump Wendt und Thomas Frischknecht Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien

B. SARL, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassber- ger,

Berufungsführerin / Privatklägerin

sowie

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Yvonne Ramjoué Wicki,

Anklagebehörde

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Berufungsgegner / Beschuldigter

2. FALCON PRIVATE AG, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,

Berufungsgegnerin / Beschuldigte B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2022.15 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2022.12)

- 2 - Gegenstand

Berufung der Privatklägerin gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom

15. Dezember 2021

Abtrennung vom Hauptverfahren / Nichteintreten auf Berufung der Privatklägerin zufolge Nichteinreichung der Berufungserklärung

- 3 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Die Bundesanwaltschaft erhob am 25. Juni 2020 Anklage gegen A. wegen qua- lifizierter Geldwäscherei und gegen die Falcon Private AG wegen Strafbarkeit des Unternehmens (TPF pag. 79.100.001 ff.). Mit Urteil vom 15. Dezember 2021 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. vollumfänglich frei und ver- urteilte die Falcon Private AG wegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB zu einer Busse von Fr. 3'500'000.00 (CA.2022.12 pag. 1.100.202). Die Anträge der Privatkläge- rin B. Sarl auf Entschädigung und auf Vormerknahme ihres Rechts auf Abtretung jeglicher Ersatzforderung wies die Strafkammer ab (CA.2022.12 pag. 1.100.202). Das Urteil wurde den Parteien am 15. Dezember 2021 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv übergeben (TPF pag. 79.720.025 f.). Innert Frist melde- ten die Bundesanwaltschaft, die Beschuldigte Falcon Private AG und die Privat- klägerin B. Sarl Berufung gegen das Urteil an (CA.2022.12 pag. 1.100.211/ 212/213). Das in der Folge versandte schriftlich begründete Urteil wurde am

29. April 2022 von der Bundesanwaltschaft, vom Beschuldigten A. und von der Privatklägerin B. Sarl sowie am 2. Mai 2022 von der Beschuldigten Falcon Pri- vate AG in Empfang genommen (CA.2022.12 pag. 1.100.207 ff.). 2. Die Berufungserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Ur- teils einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 wurde dem Vertreter der Privatklägerin B. Sarl – wie erwähnt – am 29. April 2022 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann demnach am 30. April 2022 zu laufen. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der dem vorinstanzlichen Urteil angefügten ausführlichen Rechtsmittelbelehrung, welche sich auf die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung stützt (TPF pag. 79.930.212). Innerhalb der folglich am

19. Mai 2022 endenden Frist reichte die Privatklägerin B. Sarl keine Berufungs- erklärung ein, erklärte aber stattdessen mit Schreiben vom 23. Mai 2022 ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Erklärung einer selbständigen Berufung (CA.2022.12 pag. 1.300.001). Da nach erfolgter Berufungsanmeldung innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie Urteil des Bundes- gerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3 m.H.). 3. Die Berufungskammer hat zur Behandlung der eingegangenen Berufungen ein einheitliches Dossier mit der Geschäftsnummer CA.2022.12 angelegt. Die Ge- richte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen (Art. 30 StPO in Verbindung mit Art. 379 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der Verfah- renserledigung rechtfertigt es sich, das von der Privatklägerin B. Sarl durch ihre Berufungsanmeldung initiierte Berufungsverfahren vom Berufungsverfahren mit

- 4 - der Geschäftsnummer CA.2022.12 abzutrennen und unter der Geschäftsnum- mer CA.2022.15 weiterzuführen. Auf die Berufung der Privatklägerin B. Sarl ist nach dem Gesagten im Berufungsverfahren CA.2022.15 nicht einzutreten. Die von der Privatklägerin B. Sarl vorbehaltene und in der Folge auch erklärte An- schlussberufung (CA.2022.12 pag. 1.400.007 f. und 012 f.) bleibt davon unbe- rührt und wird im Berufungsverfahren CA.2022.12 weiter zu behandeln sein. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahren CA.2022.15, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, sind demnach von der Privatklägerin B. Sarl zu tragen. Als unterlie- gende Partei hat die Privatklägerin B. Sarl keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteilig- ten wird im Rahmen des weiterzuführenden Berufungsverfahrens CA.2022.12 zu befinden sein.

- 5 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Das die Privatklägerin B. Sarl betreffende Berufungsverfahren wird vom Beru- fungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2022.12 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2022.15 weitergeführt. II. Auf die Berufung der Privatklägerin B. Sarl wird im Berufungsverfahren CA.2022.15 nicht eingetreten. III. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2022.15 von Fr. 200.00 wird der Privatklägerin B. Sarl auferlegt. IV. Der Privatklägerin B. Sarl wird für das Berufungsverfahren CA.2022.15 keine Parteientschädigungen zugesprochen. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Nichteintreten wird im Rahmen des Hauptberufungsverfahrens CA.2022.12 entschieden. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen

Zustellung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Staatsanwältin des Bundes Yvonne Ramjoué Wicki − Herrn Rechtsanwalt Peter Bettoni − Herrn Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina − Herrn Rechtsanwalt Marc Hassberger

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen: - an die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2022.12

- 6 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.