Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die brasilianischen Behörden führen gegen C., A. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen betrügerischer Konkurshandlungen, Geldwäsche- rei und anderen Delikten (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). In diesem Zusammenhang sind die brasilianischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 12. Juli 2005 sowie Ergänzung vom 11. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und haben u.a. beantragt, Bankunterlagen von Konten der Beschuldigten bei der Bank D. (heute Bank E. AG) herauszugeben so- wie die betreffenden Konten zu sperren (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, Rubrik 1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung dem Untersuchungsrichter des Kantons Waadt zum Voll- zug übertragen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 5). Dieser ist mit Verfügung vom 12. September 2008 auf das Rechtshilfeersuchen ein- getreten und hat die Bank E. AG in Genf gleichentags sowie mit Verfügun- gen vom 18. Dezember 2008 und 6. Januar 2009 zur Herausgabe der von Brasilien verlangten Bankunterlagen aufgefordert. Zudem wurde die Sper- rung der entsprechenden Konten angeordnet. Die Bank E. AG hat darauf- hin u.a. die angeforderten Bankunterlagen betreffend vier auf A. lautende Konten herausgegeben und diese gesperrt (vgl. Verfahrensakten Bundes- anwaltschaft, Rubrik 3, 7). C. Am 20. Februar 2009 hat das Bundesamt auf Anfrage der Waadtländer Un- tersuchungsbehörden hin die Delegation des Rechtshilfeersuchens an den Kanton Waadt aufgehoben und den Vollzug neu der Bundesanwaltschaft übertragen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2, 17). D. Mit Schlussverfügung vom 27. Juli 2010 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechthilfeersuchen mit Ergänzungen entsprochen. Sie ordnete zum einen die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die vier auf A. lautenden Konten bei der Bank E. AG in Genf an und verfügte zum anderen die Auf- rechterhaltung der Sperre dieser Konten (act. 1.2).
E. Gegen diese Schlussverfügung lassen A. (Beschwerdeführer 1) und B. (Beschwerdeführerin 2) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 30. August 2010 Beschwerde erheben (act. 1). Zur Hauptsache beantragen sie die Aufhebung der Schlussverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
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Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom
29. September 2010 den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei als gegen- standslos abzuschreiben (act. 9). Das BJ beantragt die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde und verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 10). Innert erstreckter Frist mit Replik vom 1. November 2010 halten die Beschwerde- führer an den gestellten Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 8. No- vember 2010 reichten die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein (act. 15). Diese wurden der Bundesanwaltschaft und dem BJ zusammen mit der Replik zur Stellungnahme zugestellt (act. 16). Mit Schreiben vom
17. November 2010 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und erklärte, an dem in seiner Beschwerdeantwort ge- machten Antrag festzuhalten (act. 18). Ebenso hält die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2010 an ihrem Antrag fest (act. 19). Zu diesen Schreiben reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 ihre Stellungnahme ein (act. 22), welche in der Folge der Bundesanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 23).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt. Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
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genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung vom 27. Juli 2010 wurde zuhanden des Beschwer- deführers 1 dessen Rechtsvertreter am 2. August 2010 und zuhanden der damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführerin 2 der Bank E. AG am
30. Juli 2010 zugestellt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 4). Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 bzw. dessen Rechtsvertreter wie auch die Beschwerdeführerin 2 bereits am 30. Juli 2010 von der angefoch- tenen Schlussverfügung effektiv Kenntnis genommen haben sollten, würde die Beschwerdefrist – da der letzte Tag der 30-tägigen Frist, der
29. August 2010, ein Sonntag ist – am nächstfolgenden Werktag und damit am 30. August 2010 enden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach wurde die durch den nunmehr ge- meinsamen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 30. August 2010 auf jeden Fall noch innert Frist eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen und auf die Vermögenssperre betreffend vier Konten des Be- schwerdeführers 1 bei der Bank E. AG (s. Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, Beilagen-Ordner 3). Seine Beschwerdelegitimation ist daher gege- ben und auf seine Beschwerde ist einzutreten.
Bezüglich zwei der vorgenannten Konten (Nr. 1 und Nr. 2) ist die Be- schwerdeführerin 2 zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 Mitinhaberin (s. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Beilagen-Ordner 3). Gemäss den Ausführungen des gemeinsamen Rechtsvertreters hat die Beschwerdefüh- rerin 2 diesen mandatiert, „soweit ihre Belange tangiert werden“ (act. 1
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S. 3). Soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die an- geordneten Rechtshilfemassnahmen betreffend diese zwei Konten (Nr. 1 und Nr. 2) richtet, ist die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Nur insoweit ist auf ihre Beschwerde einzutreten; im Übrigen ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urtei- lende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.). 3.
3.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat machen die Beschwerdeführer verschiedene Ausschlussgründe nach Art. 2 – 6 IRSG geltend (act. 1 S. 3):
Ihre konkreten Argumente in der Beschwerdeschrift beziehen sich zunächst auf Art. 2 und 3 IRSG (Ausschluss von Rechtshilfeersuchen wegen Mängel des ausländischen Strafverfahrens und wegen der Art der Tat). Die Be- schwerdeführer rügen zum einen schwere Mängel des ausländischen Straf- verfahrens mit der Begründung, die Sachverhaltsvorwürfe seien in Brasilien lediglich summarisch erhoben worden. Zum anderen beanstanden sie den Verstoss gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. Das brasilianische Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei stamme aus dem Jahre 1998, wohingegen der Beschwerdeführer 1 bereits Ende 1995 aus der F. SA aus- geschieden sei (act. 1 S. 3 f.). Zusammengefasst wenden sie sodann ein, im Rechthilfeersuchen würde keine rechtshilfefähige Tat umschrieben (act. 1 S. 5 f.). Schliesslich bringen sie vor, dem ersuchenden Staat sei die Rechtshilfe gestützt auf Art. 5 IRSG zu versagen, weil die Verjährungsfrage für die Delikte, die der Beschwerdeführer 1 behaupteterweise begangen haben soll, nicht geklärt sei (act. 1 S. 5).
3.2 Mit dem Rechtshilfevertrag hat sich die Schweiz gegenüber Brasilien im vertraglich vereinbarten Umfang zur Leistung von Rechtshilfe verpflichtet
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(Art. 1). Art. 3 Rechtshilfevertrag zählt im Einzelnen die Gründe für die Ab- lehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe auf und in Art. 4 haben die Schweiz und Brasilien eine besondere Vereinbarung hinsichtlich des Ab- lehnungsgrundes „Ne bis in idem“ getroffen. Ob über diese Ablehnungs- gründe hinaus Raum für weitergehende Ausschlussgründe nach IRSG – die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten – besteht, erscheint daher als zweifelhaft (zum Vorrang des Staatsvertragsrechts s. ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 222 f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung;
s. allerdings auch Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom 24. Okto- ber 2003, E. 3.4, zum Ausschluss von offensichtlichen Bagatellstrafsachen auch in Rechtshilfeverfahren, die staatsvertraglich geregelt sind). Was die Ablehnungsgründe in Art. 3 Rechtshilfevertrag anbelangt, so sind diese als Kann-Vorschriften formuliert. Die Antwort auf die Frage, wann der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den aufgezählten Fällen abzulehnen hat, ergibt sich in concreto aus dem innerstaatlichen Recht. Für die Schweiz orientiert sich die Liste der Ablehnungsgründe an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere den Art. 1a, 2 und 3 IRSG (s. Botschaft zum Rechtshilfever- trag, BBl 2007 2031).
3.3 Gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag kann die Rechtshilfe abge- lehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instru- menten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationa- len Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), festgehalten sind. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europä- ischen Menschenrechtskonvention oder im UNO-Pakt II festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung kön- nen sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslie- ferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internati- onalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Her- ausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Ver- fahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Perso- nen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland auf- halten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge-
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richts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. Septem- ber 2000 E. 3a/cc).
Gegen die Beschwerdeführerin 2 wird auch gemäss deren eigenen Darstel- lung keine Strafuntersuchung in Brasilien geführt. Die von ihr geltend ge- machten Mängel des brasilianischen Strafverfahrens betreffen demnach nicht sie selbst, weshalb sie sich nach der eingangs erläuterten Praxis be- reits aus diesem Grund nicht auf Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag bzw. Art. 2 IRSG berufen kann.
Was die Einwendungen des in Brasilien wohnhaften und beschuldigten Be- schwerdeführers 1 anbelangt, so erlaubt der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhaltsvorwurf gegen den Mitbeschuldigten C., wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, jedenfalls die Prüfung der doppelten Strafbarkeit (s. Ziff. 4). Dass sich der Beschwerdeführer 1 aufgrund der lediglich „summarisch“ erhobenen Vorwürfe nicht dagegen verteidigen könne, macht er nicht geltend. Inwiefern er in diesem Zusam- menhang konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt sein soll bzw. ernsthafte Gründe hiefür bestehen sollen, geht aus seiner Rüge nicht hervor. Das Rückwirkungsverbot soll sich nach der Darstellung des Beschwerdeführers 1 lediglich auf einen der gegen diesen erhobenen Vorwürfe beziehen. Ob dies in der Sache überhaupt zutrifft, kann offen bleiben, zumal sich damit die Verweigerung jeglicher Rechtshilfe ohnehin nicht rechtfertigen liesse. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Brasilien den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert hat. Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung seiner Vertei- digungsrechte und zu einem Verstoss gegen das in Art. 15 Abs. 1 UNO- Pakt II statuierte Rückwirkungsverbot kommen, kann der Beschwerdeführer dies in Brasilien vor den übergeordneten Instanzen rügen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich kein wirksamer Rechts- schutz gegeben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung der Mindestgarantien im brasilianischen Straf- und Rechtsmit- telverfahren behoben bzw. allenfalls geheilt werden könnte. Nach dem Ge- sagten bestehen demnach keine Verweigerungsgründe nach Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag bzw. Art. 2 lit. a IRSG und erweisen sich die diesbe- züglich vorgebrachten Rügen damit als unbegründet.
3.4 Was der geltend gemachte Ablehnungsgrund der Verjährung anbelangt, so sieht der Rechtshilfevertrag keinen solchen Ablehnungsgrund vor (s. BBl 2007 2031), weshalb sich der Einwand bereits aus diesem Grund als unbegründet erweisen würde (s. supra Ziff. 3.2). Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin 2 ohnehin nicht berechtigt, sich auf Art. 5 IRSG zu
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berufen, da sie selber im ausländischen Strafverfahren nicht verfolgt wird (s. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 668).
3.5 Soweit die Beschwerdeführer einwenden, das Strafverfahren in Brasilien betreffe nicht rechtshilfefähige Delikte, erweist sich ihre Rüge, wie aus den nachfolgenden Erwägungen in Ziff. 4 (insbes. Ziff. 4.7) hervorgeht, aus ver- schiedenen Gründen als unbegründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt. In einem ersten Punkt bringen sie vor, die in Brasilien ver- folgten Delikte würden keinem Straftatbestand nach schweizerischem Recht entsprechen. Wie vorstehend ausgeführt (s. supra Ziff. 3.1 und 3.3), machen sie in einem nächsten Punkt geltend, dass darüber hinaus der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt keine Subsumtion unter ei- nen rechtshilfefähigen Straftatbestand erlaube (act. 1 S. 5).
4.2 Gemäss Art. 6 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt wor- den wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Entgegen der An- nahme der Beschwerdeführer (act. 1 S. 7 ff., act. 13 S. 3, act. 15 S. 2) ist ebenfalls nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Be- troffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Janu- ar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
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Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1, TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer eine Strafunter- suchung gegen C. und die weiteren Beschuldigten auch wegen Konkursde- likte („Fraude envers les créditeurs“, „Discrimination de créditeurs“, Détour- nement, occultation ou appropriation de biens“; s. Rechtshilfeersuchen S. 10 f. [Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1]), welche rechtshil- fefähige Straftatbestände darstellen. Die Beschwerdeführer bringen in ih- rem Schreiben vom 8. November 2010 unter Beilage von diversen Doku- menten vor, das brasilianische Strafverfahren habe gemäss den beigeleg- ten „Alegações finais“ im Ergebnis ausschliesslich Devisenvergehen zum Gegenstand (act. 15, 15.1-15.5). Mit diesen Vorbringen verkennen sie den Grundsatz, wonach sich die ersuchte Behörde nicht zu allenfalls zwischen- zeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher (Teil-)Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, weshalb die Be- schwerdeführer aus den eingereichten Dokumenten nichts zu ihren Guns- ten ableiten können.
4.4 Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Ziff. 1 kann Täter nur der Schuldner sein. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, sind ihre Sondereigenschaften auf deren Organe oder Vertreter zu übertragen (Art. 29 StGB; s. BGE 131 IV 49 E. 1.3.1; 116 IV 26 E. 4b). Die rechtskräftige Konkurseröffnung ist objektive Strafbarkeitsbedingung (ALEXANDER BRUNNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10 zu Art. 163 StGB). Der Schuldner braucht im Zeitpunkt
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der Tat allerdings nicht bereits betrieben zu sein (GÜNTER STRATEN- WERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, S. 517 N. 4). Die Tathandlungen können auch vor Einleitung des Konkursverfah- rens begangen werden (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 330). Zwischen Täter- handlung und dem Konkurs braucht sodann kein Kausalzusammenhang zu bestehen (vgl. TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 163 StGB N. 10). Die Tathandlung muss aber objektiv geeignet sein, sich zum Schaden der Gläubiger auszu- wirken (DONATSCH, a.a.O., S. 331). Davon ausgehend ist für Tathandlun- gen vor Konkurseröffnung in subjektiver Hinsicht u.a. vorauszusetzen, dass der Täter im Bewusstsein des ihm drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, sich also bereits in bedrängter Vermögenslage befindet und mit dem Eintritt der Zwangsvollstreckung rechnen muss. Zusätzlich muss er mindestens in Kauf nehmen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden zufügen könnte (BGE 74 IV 38; TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N. 9, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., S. 520).
4.5 Die brasilianischen Behörden werfen den beschuldigten Verantwortlichen der in Konkurs gegangenen F. SA verschiedene kriminelle Geschäftsprak- tiken vor (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Da die Beweis- erhebungen und Beweismittelherausgaben für mehrere Sachverhalte ge- meinsam erfolgten bzw. erfolgen sollen, genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegend, wenn sich einer der im Ersuchen dargelegten Sachverhalte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.269-273 vom 3. August 2010, E. 7.4).
Konkret soll C. als Direktor und Hauptaktionär der F. SA zusammen mit den weiteren Beschuldigten unter anderem dafür verantwortlich sein, dass zwischen den Jahren 1992 bis 1999 Einnahmen der F. SA in Millionenhöhe (USD) unrechtmässigerweise nicht in der offiziellen Buchhaltung aufge- führt, sondern in einer parallelen Buchhaltung verbucht worden seien. Ein Teil der Vermögenswerte sei sodann auf Konten verschiedener ausländi- scher Gesellschaften transferiert worden, wodurch nebst illegalem Geld- oder Devisentransfer auch die Verschleierung der Herkunft der Vermö- genswerte bezweckt worden sei. Diese Geschäftspraktiken seien einer der Hauptgründe, welche die F. SA im Jahre 1999 in den Konkurs getrieben und zu einem immensen Schaden für die Gläubiger der Gesellschaft ge-
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führt hätten. Raffiniert sei insbesondere die Strategie der Unternehmens- spitze gewesen, ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses zu konzipieren, als sich bereits 1998 der Niedergang des Unternehmens deut- lich abgezeichnet habe. Deren Ziel sei nicht die Sanierung der F. SA gewe- sen, sondern das Hinauszögern der Bankrotterklärung, welche unaus- weichlich gewesen sei (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).
4.6 Bei einer prima vista Beurteilung kann der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt nach schweizerischem Recht ohne weiteres unter den Tatbe- stand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB) subsumiert werden. Dieser Sachverhaltsdarstellung, welche keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und damit für den Rechtshilferichter bindend ist (s. supra Ziff. 4.2), sind im Einzelnen die Tatbestandsmerkmale zu entnehmen. Die Nichtbilanzierung von Vermögenswerten einer später in Konkurs gegangenen Schuldnerin und der Transfer (zumindest eines Teils) jener auf Konten ausländischer Gesellschaften sind objektiv geeignet, sich zum Schaden der Gläubiger auszuwirken. Spätestens ab 1998, als sich der Niedergang des Unterneh- mens deutlich abzeichnete, hat C. als oberstes Organ der Schuldnerin in Kauf genommen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Ver- mögensschaden würde zufügen können.
Nach dem Gesagten ist der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachver- haltsvorwurf genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter ei- nen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Er erfüllt daher die Anforderungen von Art. 6 Rechtshilfevertrag. An diesem Ergebnis vermö- gen die Einwendungen der Beschwerdeführer, welche sich auf die bestrit- tene Tatbeteiligung bzw. Tätereigenschaft des Beschwerdeführers 1 als mutmasslichen Mittäter beziehen (act. 1 S. 7), nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ob der Sachverhalt auch unter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 4.2).
4.7 Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als unbegründet erweist.
5. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Strafverfahren betreffe (auch) nicht rechtshilfefähige Delikte (s. auch Ziff. 3.3, 4.1 und 4.3), ist dar- auf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schluss- verfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei
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denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizeri- schem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausge- setzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwen- dig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme be- stehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Grund zur Verweigerung der Herausgabe der fraglichen Bankdokumente und der Kontosperren vor. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausfüh- rungen beiläufig einen solchen Verweigerungsgrund geltend machen woll- ten, erwiese sich die entsprechende Rüge als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich die mangelnde Relevanz der zu übermittelnden Unterlagen für das brasilianische Strafverfahren (act. 1 S. 8 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715, mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241
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E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Ju- ni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. Ap- ril 2005, E. 4.1).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersu- chende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinne auslegen, der ihm ver- nünftgerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozess- leerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bun- desgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom
29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fragli- chen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367
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E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Ob die Beschwerdeführer mit der pauschalen Bestreitung der potentiellen Erheblichkeit in ihrem Schreiben vom 7. September 2009 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Ordner II, Rubrik 14) der vorgenannten Obliegenheit nachgekommen sind, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen of- fen bleiben.
6.3 Die strittigen Bankunterlagen betreffen vier auf den Beschwerdeführer 1 lautende Kundenbeziehungen bei der Bank E. AG, wobei in zwei Fällen die Beschwerdeführerin 2 Kontomitinhaberin ist. Im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden aus, auch der Beschwerdeführer 1, welcher Direktor der G. S.A. in Uruguay (einer zur Unternehmensgruppe F. SA ge- hörenden Gesellschaft) gewesen sei, habe die in der parallelen Buchhal- tung aufgeführten Vermögenswerte verwaltet. Sie geben weiter an, über konkrete Hinweise auf Kapitalbewegungen auf ein Konto bei der Bank D. in Lausanne (heute Bank E. AG) zu verfügen. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist unter solchen Umständen ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Konten des Be- schwerdeführers 1 gegeben. Die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die vom be- schuldigten Beschwerdeführer 1 über diese Konten getätigt worden sind. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer ist ein „Nachweis dafür, dass die besagten Konti mit dem Fall F. SA etwas zu tun haben“ (act. 1 S. 12), nicht erforderlich. Inwiefern die zu übermittelnden Bankunterlagen für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, haben die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Was sie dagegen einwenden, betrifft Fragen der Beweis- würdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Dies gilt ins- besondere im Hinblick auf ihre Ausführungen zu Herkunft und Entwicklung
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der Vermögenswerte auf diesen Konten sowie zur Verfügungsberechtigung darüber (s. act. 1 S. 8 -13). Der geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin 2 im ausländischen Strafverfahren nicht beschuldigt wird, steht per se der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen (s. supra Ziff. 4.2). Dies gilt auch hinsichtlich der angeordneten Vermögenssperren, welche sie als Kontenmitinhaberin betreffen. Sollten sich die Verdachts- momente der brasilianischen Strafverfolgungsbehörden bestätigen und die beschlagnahmten Vermögenswerte tatsächlich aus einer verübten und vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung herrühren, können die- se Vermögenswerte gemäss Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag (vgl. auch Art. 74a Abs. 1 IRSG) zwecks Einziehung an den ersuchenden Staat he- rausgegeben werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die verfüg- ten Kontosperren als gerechtfertigt. Im Lichte dieser Ausführungen ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowohl bezüglich der zu übermittelnden Bankunterlagen wie auch hinsichtlich der angeordneten Kontensperren nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 7’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der glei- chen Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 29 September 2010 den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei als gegen- standslos abzuschreiben (act. 9). Das BJ beantragt die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde und verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 10). Innert erstreckter Frist mit Replik vom 1. November 2010 halten die Beschwerde- führer an den gestellten Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 8. No- vember 2010 reichten die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein (act. 15). Diese wurden der Bundesanwaltschaft und dem BJ zusammen mit der Replik zur Stellungnahme zugestellt (act. 16). Mit Schreiben vom
17. November 2010 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und erklärte, an dem in seiner Beschwerdeantwort ge- machten Antrag festzuhalten (act. 18). Ebenso hält die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2010 an ihrem Antrag fest (act. 19). Zu diesen Schreiben reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 ihre Stellungnahme ein (act. 22), welche in der Folge der Bundesanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 23).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt. Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
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genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung vom 27. Juli 2010 wurde zuhanden des Beschwer- deführers 1 dessen Rechtsvertreter am 2. August 2010 und zuhanden der damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführerin 2 der Bank E. AG am
E. 30 Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
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Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1, TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer eine Strafunter- suchung gegen C. und die weiteren Beschuldigten auch wegen Konkursde- likte („Fraude envers les créditeurs“, „Discrimination de créditeurs“, Détour- nement, occultation ou appropriation de biens“; s. Rechtshilfeersuchen S. 10 f. [Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1]), welche rechtshil- fefähige Straftatbestände darstellen. Die Beschwerdeführer bringen in ih- rem Schreiben vom 8. November 2010 unter Beilage von diversen Doku- menten vor, das brasilianische Strafverfahren habe gemäss den beigeleg- ten „Alegações finais“ im Ergebnis ausschliesslich Devisenvergehen zum Gegenstand (act. 15, 15.1-15.5). Mit diesen Vorbringen verkennen sie den Grundsatz, wonach sich die ersuchte Behörde nicht zu allenfalls zwischen- zeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher (Teil-)Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, weshalb die Be- schwerdeführer aus den eingereichten Dokumenten nichts zu ihren Guns- ten ableiten können.
4.4 Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Ziff. 1 kann Täter nur der Schuldner sein. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, sind ihre Sondereigenschaften auf deren Organe oder Vertreter zu übertragen (Art. 29 StGB; s. BGE 131 IV 49 E. 1.3.1; 116 IV 26 E. 4b). Die rechtskräftige Konkurseröffnung ist objektive Strafbarkeitsbedingung (ALEXANDER BRUNNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10 zu Art. 163 StGB). Der Schuldner braucht im Zeitpunkt
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der Tat allerdings nicht bereits betrieben zu sein (GÜNTER STRATEN- WERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, S. 517 N. 4). Die Tathandlungen können auch vor Einleitung des Konkursverfah- rens begangen werden (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 330). Zwischen Täter- handlung und dem Konkurs braucht sodann kein Kausalzusammenhang zu bestehen (vgl. TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 163 StGB N. 10). Die Tathandlung muss aber objektiv geeignet sein, sich zum Schaden der Gläubiger auszu- wirken (DONATSCH, a.a.O., S. 331). Davon ausgehend ist für Tathandlun- gen vor Konkurseröffnung in subjektiver Hinsicht u.a. vorauszusetzen, dass der Täter im Bewusstsein des ihm drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, sich also bereits in bedrängter Vermögenslage befindet und mit dem Eintritt der Zwangsvollstreckung rechnen muss. Zusätzlich muss er mindestens in Kauf nehmen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden zufügen könnte (BGE 74 IV 38; TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N. 9, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., S. 520).
4.5 Die brasilianischen Behörden werfen den beschuldigten Verantwortlichen der in Konkurs gegangenen F. SA verschiedene kriminelle Geschäftsprak- tiken vor (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Da die Beweis- erhebungen und Beweismittelherausgaben für mehrere Sachverhalte ge- meinsam erfolgten bzw. erfolgen sollen, genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegend, wenn sich einer der im Ersuchen dargelegten Sachverhalte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.269-273 vom 3. August 2010, E. 7.4).
Konkret soll C. als Direktor und Hauptaktionär der F. SA zusammen mit den weiteren Beschuldigten unter anderem dafür verantwortlich sein, dass zwischen den Jahren 1992 bis 1999 Einnahmen der F. SA in Millionenhöhe (USD) unrechtmässigerweise nicht in der offiziellen Buchhaltung aufge- führt, sondern in einer parallelen Buchhaltung verbucht worden seien. Ein Teil der Vermögenswerte sei sodann auf Konten verschiedener ausländi- scher Gesellschaften transferiert worden, wodurch nebst illegalem Geld- oder Devisentransfer auch die Verschleierung der Herkunft der Vermö- genswerte bezweckt worden sei. Diese Geschäftspraktiken seien einer der Hauptgründe, welche die F. SA im Jahre 1999 in den Konkurs getrieben und zu einem immensen Schaden für die Gläubiger der Gesellschaft ge-
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führt hätten. Raffiniert sei insbesondere die Strategie der Unternehmens- spitze gewesen, ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses zu konzipieren, als sich bereits 1998 der Niedergang des Unternehmens deut- lich abgezeichnet habe. Deren Ziel sei nicht die Sanierung der F. SA gewe- sen, sondern das Hinauszögern der Bankrotterklärung, welche unaus- weichlich gewesen sei (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).
4.6 Bei einer prima vista Beurteilung kann der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt nach schweizerischem Recht ohne weiteres unter den Tatbe- stand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB) subsumiert werden. Dieser Sachverhaltsdarstellung, welche keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und damit für den Rechtshilferichter bindend ist (s. supra Ziff. 4.2), sind im Einzelnen die Tatbestandsmerkmale zu entnehmen. Die Nichtbilanzierung von Vermögenswerten einer später in Konkurs gegangenen Schuldnerin und der Transfer (zumindest eines Teils) jener auf Konten ausländischer Gesellschaften sind objektiv geeignet, sich zum Schaden der Gläubiger auszuwirken. Spätestens ab 1998, als sich der Niedergang des Unterneh- mens deutlich abzeichnete, hat C. als oberstes Organ der Schuldnerin in Kauf genommen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Ver- mögensschaden würde zufügen können.
Nach dem Gesagten ist der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachver- haltsvorwurf genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter ei- nen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Er erfüllt daher die Anforderungen von Art. 6 Rechtshilfevertrag. An diesem Ergebnis vermö- gen die Einwendungen der Beschwerdeführer, welche sich auf die bestrit- tene Tatbeteiligung bzw. Tätereigenschaft des Beschwerdeführers 1 als mutmasslichen Mittäter beziehen (act. 1 S. 7), nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ob der Sachverhalt auch unter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 4.2).
4.7 Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als unbegründet erweist.
5. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Strafverfahren betreffe (auch) nicht rechtshilfefähige Delikte (s. auch Ziff. 3.3, 4.1 und 4.3), ist dar- auf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schluss- verfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei
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denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizeri- schem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausge- setzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwen- dig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme be- stehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Grund zur Verweigerung der Herausgabe der fraglichen Bankdokumente und der Kontosperren vor. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausfüh- rungen beiläufig einen solchen Verweigerungsgrund geltend machen woll- ten, erwiese sich die entsprechende Rüge als unbegründet.
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6.1 Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich die mangelnde Relevanz der zu übermittelnden Unterlagen für das brasilianische Strafverfahren (act. 1 S. 8 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715, mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241
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E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Ju- ni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
E. 31 Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. Ap- ril 2005, E. 4.1).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersu- chende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinne auslegen, der ihm ver- nünftgerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozess- leerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bun- desgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom
29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fragli- chen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367
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E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Ob die Beschwerdeführer mit der pauschalen Bestreitung der potentiellen Erheblichkeit in ihrem Schreiben vom 7. September 2009 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Ordner II, Rubrik 14) der vorgenannten Obliegenheit nachgekommen sind, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen of- fen bleiben.
6.3 Die strittigen Bankunterlagen betreffen vier auf den Beschwerdeführer 1 lautende Kundenbeziehungen bei der Bank E. AG, wobei in zwei Fällen die Beschwerdeführerin 2 Kontomitinhaberin ist. Im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden aus, auch der Beschwerdeführer 1, welcher Direktor der G. S.A. in Uruguay (einer zur Unternehmensgruppe F. SA ge- hörenden Gesellschaft) gewesen sei, habe die in der parallelen Buchhal- tung aufgeführten Vermögenswerte verwaltet. Sie geben weiter an, über konkrete Hinweise auf Kapitalbewegungen auf ein Konto bei der Bank D. in Lausanne (heute Bank E. AG) zu verfügen. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist unter solchen Umständen ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Konten des Be- schwerdeführers 1 gegeben. Die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die vom be- schuldigten Beschwerdeführer 1 über diese Konten getätigt worden sind. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer ist ein „Nachweis dafür, dass die besagten Konti mit dem Fall F. SA etwas zu tun haben“ (act. 1 S. 12), nicht erforderlich. Inwiefern die zu übermittelnden Bankunterlagen für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, haben die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Was sie dagegen einwenden, betrifft Fragen der Beweis- würdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Dies gilt ins- besondere im Hinblick auf ihre Ausführungen zu Herkunft und Entwicklung
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der Vermögenswerte auf diesen Konten sowie zur Verfügungsberechtigung darüber (s. act. 1 S. 8 -13). Der geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin 2 im ausländischen Strafverfahren nicht beschuldigt wird, steht per se der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen (s. supra Ziff. 4.2). Dies gilt auch hinsichtlich der angeordneten Vermögenssperren, welche sie als Kontenmitinhaberin betreffen. Sollten sich die Verdachts- momente der brasilianischen Strafverfolgungsbehörden bestätigen und die beschlagnahmten Vermögenswerte tatsächlich aus einer verübten und vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung herrühren, können die- se Vermögenswerte gemäss Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag (vgl. auch Art. 74a Abs. 1 IRSG) zwecks Einziehung an den ersuchenden Staat he- rausgegeben werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die verfüg- ten Kontosperren als gerechtfertigt. Im Lichte dieser Ausführungen ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowohl bezüglich der zu übermittelnden Bankunterlagen wie auch hinsichtlich der angeordneten Kontensperren nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 7’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der glei- chen Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. März 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B., Beschwerdeführer 1 - 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt André P. Rees,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Vermögenssperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.194-195
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen gegen C., A. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen betrügerischer Konkurshandlungen, Geldwäsche- rei und anderen Delikten (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). In diesem Zusammenhang sind die brasilianischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 12. Juli 2005 sowie Ergänzung vom 11. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und haben u.a. beantragt, Bankunterlagen von Konten der Beschuldigten bei der Bank D. (heute Bank E. AG) herauszugeben so- wie die betreffenden Konten zu sperren (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, Rubrik 1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung dem Untersuchungsrichter des Kantons Waadt zum Voll- zug übertragen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 5). Dieser ist mit Verfügung vom 12. September 2008 auf das Rechtshilfeersuchen ein- getreten und hat die Bank E. AG in Genf gleichentags sowie mit Verfügun- gen vom 18. Dezember 2008 und 6. Januar 2009 zur Herausgabe der von Brasilien verlangten Bankunterlagen aufgefordert. Zudem wurde die Sper- rung der entsprechenden Konten angeordnet. Die Bank E. AG hat darauf- hin u.a. die angeforderten Bankunterlagen betreffend vier auf A. lautende Konten herausgegeben und diese gesperrt (vgl. Verfahrensakten Bundes- anwaltschaft, Rubrik 3, 7). C. Am 20. Februar 2009 hat das Bundesamt auf Anfrage der Waadtländer Un- tersuchungsbehörden hin die Delegation des Rechtshilfeersuchens an den Kanton Waadt aufgehoben und den Vollzug neu der Bundesanwaltschaft übertragen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2, 17). D. Mit Schlussverfügung vom 27. Juli 2010 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechthilfeersuchen mit Ergänzungen entsprochen. Sie ordnete zum einen die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die vier auf A. lautenden Konten bei der Bank E. AG in Genf an und verfügte zum anderen die Auf- rechterhaltung der Sperre dieser Konten (act. 1.2).
E. Gegen diese Schlussverfügung lassen A. (Beschwerdeführer 1) und B. (Beschwerdeführerin 2) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 30. August 2010 Beschwerde erheben (act. 1). Zur Hauptsache beantragen sie die Aufhebung der Schlussverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
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Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom
29. September 2010 den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei als gegen- standslos abzuschreiben (act. 9). Das BJ beantragt die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde und verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 10). Innert erstreckter Frist mit Replik vom 1. November 2010 halten die Beschwerde- führer an den gestellten Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 8. No- vember 2010 reichten die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein (act. 15). Diese wurden der Bundesanwaltschaft und dem BJ zusammen mit der Replik zur Stellungnahme zugestellt (act. 16). Mit Schreiben vom
17. November 2010 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und erklärte, an dem in seiner Beschwerdeantwort ge- machten Antrag festzuhalten (act. 18). Ebenso hält die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2010 an ihrem Antrag fest (act. 19). Zu diesen Schreiben reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 ihre Stellungnahme ein (act. 22), welche in der Folge der Bundesanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 23).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt. Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
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genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung vom 27. Juli 2010 wurde zuhanden des Beschwer- deführers 1 dessen Rechtsvertreter am 2. August 2010 und zuhanden der damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführerin 2 der Bank E. AG am
30. Juli 2010 zugestellt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 4). Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 bzw. dessen Rechtsvertreter wie auch die Beschwerdeführerin 2 bereits am 30. Juli 2010 von der angefoch- tenen Schlussverfügung effektiv Kenntnis genommen haben sollten, würde die Beschwerdefrist – da der letzte Tag der 30-tägigen Frist, der
29. August 2010, ein Sonntag ist – am nächstfolgenden Werktag und damit am 30. August 2010 enden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach wurde die durch den nunmehr ge- meinsamen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 30. August 2010 auf jeden Fall noch innert Frist eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen und auf die Vermögenssperre betreffend vier Konten des Be- schwerdeführers 1 bei der Bank E. AG (s. Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, Beilagen-Ordner 3). Seine Beschwerdelegitimation ist daher gege- ben und auf seine Beschwerde ist einzutreten.
Bezüglich zwei der vorgenannten Konten (Nr. 1 und Nr. 2) ist die Be- schwerdeführerin 2 zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 Mitinhaberin (s. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Beilagen-Ordner 3). Gemäss den Ausführungen des gemeinsamen Rechtsvertreters hat die Beschwerdefüh- rerin 2 diesen mandatiert, „soweit ihre Belange tangiert werden“ (act. 1
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S. 3). Soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die an- geordneten Rechtshilfemassnahmen betreffend diese zwei Konten (Nr. 1 und Nr. 2) richtet, ist die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Nur insoweit ist auf ihre Beschwerde einzutreten; im Übrigen ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urtei- lende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.). 3.
3.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat machen die Beschwerdeführer verschiedene Ausschlussgründe nach Art. 2 – 6 IRSG geltend (act. 1 S. 3):
Ihre konkreten Argumente in der Beschwerdeschrift beziehen sich zunächst auf Art. 2 und 3 IRSG (Ausschluss von Rechtshilfeersuchen wegen Mängel des ausländischen Strafverfahrens und wegen der Art der Tat). Die Be- schwerdeführer rügen zum einen schwere Mängel des ausländischen Straf- verfahrens mit der Begründung, die Sachverhaltsvorwürfe seien in Brasilien lediglich summarisch erhoben worden. Zum anderen beanstanden sie den Verstoss gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. Das brasilianische Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei stamme aus dem Jahre 1998, wohingegen der Beschwerdeführer 1 bereits Ende 1995 aus der F. SA aus- geschieden sei (act. 1 S. 3 f.). Zusammengefasst wenden sie sodann ein, im Rechthilfeersuchen würde keine rechtshilfefähige Tat umschrieben (act. 1 S. 5 f.). Schliesslich bringen sie vor, dem ersuchenden Staat sei die Rechtshilfe gestützt auf Art. 5 IRSG zu versagen, weil die Verjährungsfrage für die Delikte, die der Beschwerdeführer 1 behaupteterweise begangen haben soll, nicht geklärt sei (act. 1 S. 5).
3.2 Mit dem Rechtshilfevertrag hat sich die Schweiz gegenüber Brasilien im vertraglich vereinbarten Umfang zur Leistung von Rechtshilfe verpflichtet
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(Art. 1). Art. 3 Rechtshilfevertrag zählt im Einzelnen die Gründe für die Ab- lehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe auf und in Art. 4 haben die Schweiz und Brasilien eine besondere Vereinbarung hinsichtlich des Ab- lehnungsgrundes „Ne bis in idem“ getroffen. Ob über diese Ablehnungs- gründe hinaus Raum für weitergehende Ausschlussgründe nach IRSG – die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten – besteht, erscheint daher als zweifelhaft (zum Vorrang des Staatsvertragsrechts s. ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 222 f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung;
s. allerdings auch Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom 24. Okto- ber 2003, E. 3.4, zum Ausschluss von offensichtlichen Bagatellstrafsachen auch in Rechtshilfeverfahren, die staatsvertraglich geregelt sind). Was die Ablehnungsgründe in Art. 3 Rechtshilfevertrag anbelangt, so sind diese als Kann-Vorschriften formuliert. Die Antwort auf die Frage, wann der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den aufgezählten Fällen abzulehnen hat, ergibt sich in concreto aus dem innerstaatlichen Recht. Für die Schweiz orientiert sich die Liste der Ablehnungsgründe an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere den Art. 1a, 2 und 3 IRSG (s. Botschaft zum Rechtshilfever- trag, BBl 2007 2031).
3.3 Gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag kann die Rechtshilfe abge- lehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instru- menten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationa- len Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), festgehalten sind. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europä- ischen Menschenrechtskonvention oder im UNO-Pakt II festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung kön- nen sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslie- ferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internati- onalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Her- ausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Ver- fahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Perso- nen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland auf- halten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge-
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richts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. Septem- ber 2000 E. 3a/cc).
Gegen die Beschwerdeführerin 2 wird auch gemäss deren eigenen Darstel- lung keine Strafuntersuchung in Brasilien geführt. Die von ihr geltend ge- machten Mängel des brasilianischen Strafverfahrens betreffen demnach nicht sie selbst, weshalb sie sich nach der eingangs erläuterten Praxis be- reits aus diesem Grund nicht auf Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag bzw. Art. 2 IRSG berufen kann.
Was die Einwendungen des in Brasilien wohnhaften und beschuldigten Be- schwerdeführers 1 anbelangt, so erlaubt der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhaltsvorwurf gegen den Mitbeschuldigten C., wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, jedenfalls die Prüfung der doppelten Strafbarkeit (s. Ziff. 4). Dass sich der Beschwerdeführer 1 aufgrund der lediglich „summarisch“ erhobenen Vorwürfe nicht dagegen verteidigen könne, macht er nicht geltend. Inwiefern er in diesem Zusam- menhang konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt sein soll bzw. ernsthafte Gründe hiefür bestehen sollen, geht aus seiner Rüge nicht hervor. Das Rückwirkungsverbot soll sich nach der Darstellung des Beschwerdeführers 1 lediglich auf einen der gegen diesen erhobenen Vorwürfe beziehen. Ob dies in der Sache überhaupt zutrifft, kann offen bleiben, zumal sich damit die Verweigerung jeglicher Rechtshilfe ohnehin nicht rechtfertigen liesse. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Brasilien den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert hat. Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung seiner Vertei- digungsrechte und zu einem Verstoss gegen das in Art. 15 Abs. 1 UNO- Pakt II statuierte Rückwirkungsverbot kommen, kann der Beschwerdeführer dies in Brasilien vor den übergeordneten Instanzen rügen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich kein wirksamer Rechts- schutz gegeben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung der Mindestgarantien im brasilianischen Straf- und Rechtsmit- telverfahren behoben bzw. allenfalls geheilt werden könnte. Nach dem Ge- sagten bestehen demnach keine Verweigerungsgründe nach Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag bzw. Art. 2 lit. a IRSG und erweisen sich die diesbe- züglich vorgebrachten Rügen damit als unbegründet.
3.4 Was der geltend gemachte Ablehnungsgrund der Verjährung anbelangt, so sieht der Rechtshilfevertrag keinen solchen Ablehnungsgrund vor (s. BBl 2007 2031), weshalb sich der Einwand bereits aus diesem Grund als unbegründet erweisen würde (s. supra Ziff. 3.2). Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin 2 ohnehin nicht berechtigt, sich auf Art. 5 IRSG zu
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berufen, da sie selber im ausländischen Strafverfahren nicht verfolgt wird (s. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 668).
3.5 Soweit die Beschwerdeführer einwenden, das Strafverfahren in Brasilien betreffe nicht rechtshilfefähige Delikte, erweist sich ihre Rüge, wie aus den nachfolgenden Erwägungen in Ziff. 4 (insbes. Ziff. 4.7) hervorgeht, aus ver- schiedenen Gründen als unbegründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt. In einem ersten Punkt bringen sie vor, die in Brasilien ver- folgten Delikte würden keinem Straftatbestand nach schweizerischem Recht entsprechen. Wie vorstehend ausgeführt (s. supra Ziff. 3.1 und 3.3), machen sie in einem nächsten Punkt geltend, dass darüber hinaus der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt keine Subsumtion unter ei- nen rechtshilfefähigen Straftatbestand erlaube (act. 1 S. 5).
4.2 Gemäss Art. 6 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt wor- den wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Entgegen der An- nahme der Beschwerdeführer (act. 1 S. 7 ff., act. 13 S. 3, act. 15 S. 2) ist ebenfalls nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Be- troffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Janu- ar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
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Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1, TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer eine Strafunter- suchung gegen C. und die weiteren Beschuldigten auch wegen Konkursde- likte („Fraude envers les créditeurs“, „Discrimination de créditeurs“, Détour- nement, occultation ou appropriation de biens“; s. Rechtshilfeersuchen S. 10 f. [Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1]), welche rechtshil- fefähige Straftatbestände darstellen. Die Beschwerdeführer bringen in ih- rem Schreiben vom 8. November 2010 unter Beilage von diversen Doku- menten vor, das brasilianische Strafverfahren habe gemäss den beigeleg- ten „Alegações finais“ im Ergebnis ausschliesslich Devisenvergehen zum Gegenstand (act. 15, 15.1-15.5). Mit diesen Vorbringen verkennen sie den Grundsatz, wonach sich die ersuchte Behörde nicht zu allenfalls zwischen- zeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher (Teil-)Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, weshalb die Be- schwerdeführer aus den eingereichten Dokumenten nichts zu ihren Guns- ten ableiten können.
4.4 Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Ziff. 1 kann Täter nur der Schuldner sein. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, sind ihre Sondereigenschaften auf deren Organe oder Vertreter zu übertragen (Art. 29 StGB; s. BGE 131 IV 49 E. 1.3.1; 116 IV 26 E. 4b). Die rechtskräftige Konkurseröffnung ist objektive Strafbarkeitsbedingung (ALEXANDER BRUNNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10 zu Art. 163 StGB). Der Schuldner braucht im Zeitpunkt
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der Tat allerdings nicht bereits betrieben zu sein (GÜNTER STRATEN- WERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, S. 517 N. 4). Die Tathandlungen können auch vor Einleitung des Konkursverfah- rens begangen werden (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 330). Zwischen Täter- handlung und dem Konkurs braucht sodann kein Kausalzusammenhang zu bestehen (vgl. TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 163 StGB N. 10). Die Tathandlung muss aber objektiv geeignet sein, sich zum Schaden der Gläubiger auszu- wirken (DONATSCH, a.a.O., S. 331). Davon ausgehend ist für Tathandlun- gen vor Konkurseröffnung in subjektiver Hinsicht u.a. vorauszusetzen, dass der Täter im Bewusstsein des ihm drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, sich also bereits in bedrängter Vermögenslage befindet und mit dem Eintritt der Zwangsvollstreckung rechnen muss. Zusätzlich muss er mindestens in Kauf nehmen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden zufügen könnte (BGE 74 IV 38; TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N. 9, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., S. 520).
4.5 Die brasilianischen Behörden werfen den beschuldigten Verantwortlichen der in Konkurs gegangenen F. SA verschiedene kriminelle Geschäftsprak- tiken vor (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Da die Beweis- erhebungen und Beweismittelherausgaben für mehrere Sachverhalte ge- meinsam erfolgten bzw. erfolgen sollen, genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegend, wenn sich einer der im Ersuchen dargelegten Sachverhalte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.269-273 vom 3. August 2010, E. 7.4).
Konkret soll C. als Direktor und Hauptaktionär der F. SA zusammen mit den weiteren Beschuldigten unter anderem dafür verantwortlich sein, dass zwischen den Jahren 1992 bis 1999 Einnahmen der F. SA in Millionenhöhe (USD) unrechtmässigerweise nicht in der offiziellen Buchhaltung aufge- führt, sondern in einer parallelen Buchhaltung verbucht worden seien. Ein Teil der Vermögenswerte sei sodann auf Konten verschiedener ausländi- scher Gesellschaften transferiert worden, wodurch nebst illegalem Geld- oder Devisentransfer auch die Verschleierung der Herkunft der Vermö- genswerte bezweckt worden sei. Diese Geschäftspraktiken seien einer der Hauptgründe, welche die F. SA im Jahre 1999 in den Konkurs getrieben und zu einem immensen Schaden für die Gläubiger der Gesellschaft ge-
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führt hätten. Raffiniert sei insbesondere die Strategie der Unternehmens- spitze gewesen, ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses zu konzipieren, als sich bereits 1998 der Niedergang des Unternehmens deut- lich abgezeichnet habe. Deren Ziel sei nicht die Sanierung der F. SA gewe- sen, sondern das Hinauszögern der Bankrotterklärung, welche unaus- weichlich gewesen sei (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).
4.6 Bei einer prima vista Beurteilung kann der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt nach schweizerischem Recht ohne weiteres unter den Tatbe- stand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB) subsumiert werden. Dieser Sachverhaltsdarstellung, welche keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und damit für den Rechtshilferichter bindend ist (s. supra Ziff. 4.2), sind im Einzelnen die Tatbestandsmerkmale zu entnehmen. Die Nichtbilanzierung von Vermögenswerten einer später in Konkurs gegangenen Schuldnerin und der Transfer (zumindest eines Teils) jener auf Konten ausländischer Gesellschaften sind objektiv geeignet, sich zum Schaden der Gläubiger auszuwirken. Spätestens ab 1998, als sich der Niedergang des Unterneh- mens deutlich abzeichnete, hat C. als oberstes Organ der Schuldnerin in Kauf genommen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Ver- mögensschaden würde zufügen können.
Nach dem Gesagten ist der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachver- haltsvorwurf genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter ei- nen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Er erfüllt daher die Anforderungen von Art. 6 Rechtshilfevertrag. An diesem Ergebnis vermö- gen die Einwendungen der Beschwerdeführer, welche sich auf die bestrit- tene Tatbeteiligung bzw. Tätereigenschaft des Beschwerdeführers 1 als mutmasslichen Mittäter beziehen (act. 1 S. 7), nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ob der Sachverhalt auch unter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 4.2).
4.7 Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als unbegründet erweist.
5. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Strafverfahren betreffe (auch) nicht rechtshilfefähige Delikte (s. auch Ziff. 3.3, 4.1 und 4.3), ist dar- auf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schluss- verfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei
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denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizeri- schem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausge- setzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwen- dig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme be- stehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Grund zur Verweigerung der Herausgabe der fraglichen Bankdokumente und der Kontosperren vor. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausfüh- rungen beiläufig einen solchen Verweigerungsgrund geltend machen woll- ten, erwiese sich die entsprechende Rüge als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich die mangelnde Relevanz der zu übermittelnden Unterlagen für das brasilianische Strafverfahren (act. 1 S. 8 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715, mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241
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E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Ju- ni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. Ap- ril 2005, E. 4.1).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersu- chende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinne auslegen, der ihm ver- nünftgerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozess- leerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bun- desgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom
29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fragli- chen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367
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E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Ob die Beschwerdeführer mit der pauschalen Bestreitung der potentiellen Erheblichkeit in ihrem Schreiben vom 7. September 2009 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Ordner II, Rubrik 14) der vorgenannten Obliegenheit nachgekommen sind, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen of- fen bleiben.
6.3 Die strittigen Bankunterlagen betreffen vier auf den Beschwerdeführer 1 lautende Kundenbeziehungen bei der Bank E. AG, wobei in zwei Fällen die Beschwerdeführerin 2 Kontomitinhaberin ist. Im Rechtshilfeersuchen führen die brasilianischen Behörden aus, auch der Beschwerdeführer 1, welcher Direktor der G. S.A. in Uruguay (einer zur Unternehmensgruppe F. SA ge- hörenden Gesellschaft) gewesen sei, habe die in der parallelen Buchhal- tung aufgeführten Vermögenswerte verwaltet. Sie geben weiter an, über konkrete Hinweise auf Kapitalbewegungen auf ein Konto bei der Bank D. in Lausanne (heute Bank E. AG) zu verfügen. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist unter solchen Umständen ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Konten des Be- schwerdeführers 1 gegeben. Die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die vom be- schuldigten Beschwerdeführer 1 über diese Konten getätigt worden sind. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer ist ein „Nachweis dafür, dass die besagten Konti mit dem Fall F. SA etwas zu tun haben“ (act. 1 S. 12), nicht erforderlich. Inwiefern die zu übermittelnden Bankunterlagen für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, haben die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Was sie dagegen einwenden, betrifft Fragen der Beweis- würdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Dies gilt ins- besondere im Hinblick auf ihre Ausführungen zu Herkunft und Entwicklung
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der Vermögenswerte auf diesen Konten sowie zur Verfügungsberechtigung darüber (s. act. 1 S. 8 -13). Der geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin 2 im ausländischen Strafverfahren nicht beschuldigt wird, steht per se der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen (s. supra Ziff. 4.2). Dies gilt auch hinsichtlich der angeordneten Vermögenssperren, welche sie als Kontenmitinhaberin betreffen. Sollten sich die Verdachts- momente der brasilianischen Strafverfolgungsbehörden bestätigen und die beschlagnahmten Vermögenswerte tatsächlich aus einer verübten und vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung herrühren, können die- se Vermögenswerte gemäss Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag (vgl. auch Art. 74a Abs. 1 IRSG) zwecks Einziehung an den ersuchenden Staat he- rausgegeben werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die verfüg- ten Kontosperren als gerechtfertigt. Im Lichte dieser Ausführungen ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowohl bezüglich der zu übermittelnden Bankunterlagen wie auch hinsichtlich der angeordneten Kontensperren nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 7’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der glei- chen Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. März 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André P. Rees - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).