Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») führt das Straf- verfahren 1A 2024 1511 gegen A. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Straf- anzeige vom 12. Juli 2024 bei der Zuger Polizei.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Strafverfahren ST.2024.2070 gegen A. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 19. Februar 2024 bei der Kantonspolizei Aargau.
Die Staatsanwaltschaft 1 Luzern des Kantons Luzern (nachfolgend «StA 1 LU») führt das Strafverfahren SA1 25 7961 16 gegen A. Das Strafverfahren geht zu- rück auf eine Strafanzeige vom 25. Juli 2025 bei der Luzerner Polizei.
In den Verfahren werden A. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) bzw. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zur Last gelegt.
B. Im Aargauer Verfahren erschien am 19. Februar 2024 B. am Schalter des Stütz- punkts Z. um Anzeige gegen A. zu erstatten. B. wurde angewiesen, sich am da- rauffolgenden Tag zwecks Erhebung des Sachverhalts nochmals auf dem Stütz- punkt Z. einzufinden (Akten ST.2024.2070, Dossier 5 Straftatendossier, nicht pa- giniert).
Am 20. Februar 2024 erschien B. auf dem Stützpunkt Z. und machte Aussagen zum Sachverhalt (Akten ST.2024.2070, Dossier 5 Straftatendossier, nicht pagi- niert).
Am 2. Mai 2024 wurde A. von der Kantonspolizei Aargau einvernommen, wobei er keine Aussage zur Sache machte (Akten ST.2024.2070, Dossier 6 Einvernah- men, nicht paginiert).
Gleichentags ersuchte die Kantonspolizei Aargau die StA AG, zwecks «Eruie- rung des Geldflusses und Überführung der Täterschaft» die Bank C. zu verpflich- ten, sämtliche Daten zum Inhaber und zu den Transaktionen eines Bankkontos zu verpflichten (Akten ST.2024.2070, Dossier 4 Zwangsmassnahmen, nicht pa- giniert).
Am 8. Mai 2024 forderte die StA AG die Bank C. auf, der StA AG respektive der Kantonspolizei Aargau Kontounterlagen und Kontoauszüge des betreffenden Bankkontos für den Zeitraum vom 29. Dezember 2017 und 28. Februar 2019
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3 herauszugeben (Akten ST.2024.2070, Dossier 4 Zwangsmassnahmen, nicht pa- giniert).
Am 29. Mai 2024 gab die Bank C. der Kantonspolizei Aargau Bankunterlagen heraus (Akten ST.2024.2070, Dossier 4 Zwangsmassnahmen, nicht paginiert).
Am 7. August 2024 wurde A. von der Kantonspolizei Aargau erneut einvernom- men, wobei er keine Aussage zur Sache machte (Akten ST.2024.2070, Dossier 6 Einvernahmen, nicht paginiert).
Am 14. August 2024 rapportierte die Kantonspolizei Aargau an die StA AG (Akten ST.2024.2070, Dossier 5 Straftatendossier, nicht paginiert).
Am 19. August 2024 ging der Rapport bei der StA AG ein (Akten ST.2024.2070, Dossier 5 Straftatendossier, nicht paginiert).
C. Mit Schreiben vom 21. August 2024 ersuchte die StA AG die StA ZG um Über- nahme des Aargauer Verfahrens. Zur Begründung führte sie namentlich an, im Aargauer Verfahren sei davon auszugehen, dass der Tatort am Wohnort von A. und somit in Y./ZG liege (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/1). Am 30. September 2024 lehnte die StA ZG die Übernahme des Aargauer Verfahrens ab und ersuchte um Übernahme des Zuger Verfahrens. Zur Begründung führte sie namentlich an, A. habe im fraglichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Kanton Zug gehabt. A. habe sich rund drei Jahre nach der vorliegend relevanten letzten Zahlung bei der Ge- meinde X./ZG angemeldet. Zugezogen sei er gemäss Angaben der Einwohner- behörden von Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Zuvor habe er Wohnsitz in W./LU gehabt, wie sich aus den Akten der StA AG ergebe (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/2 und 7/3 f.).
D. Am 2. Oktober 2024 erkundigte sich die StA AG bei den Einwohnerbehörden betreffend An-/Abmeldungen von A. (Akten ST.2024.2070, Dossier 2 Beschul- digte Personen, nicht paginiert).
E. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 ersuchte die StA AG die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU») um Übernahme des Aar- gauer Verfahrens. Zur Begründung führte sie namentlich an, dass A. im Kanton Luzern gehandelt haben dürfte (Akten ST.2024.2070, Dossier 1 Allgemeine und verfahrensleitende Akten, nicht paginiert). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 teilte die StA AG der StA ZG mit, eine Übernahme des Zuger Verfahrens
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4 abzulehnen und eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern gerichtet zu haben (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/6).
F. Am 23. Oktober 2024 ersuchte die StA ZG die OStA LU um Übernahme des Zuger Verfahrens (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/8 ff.). Gleichentags teilte die StA ZG der StA AG mit, sie habe ebenfalls eine Gerichtsstandsanfrage an die Staats- anwaltschaft des Kantons Luzern gestellt, damit die Zuständigkeit beider Verfah- ren gemeinsam geprüft werden könne (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/7).
G. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft 2 Emmen des Kantons Luzern (nachfolgend «StA 2 LU») die Gerichtsstandsanfrage der StA AG vom 3. Oktober 2024 ab. Zur Begründung führte sie namentlich an, bei Annahme einer Veruntreuung sei der Orte der Entreicherung bzw. Schädigung als Erfolgsort zu betrachten. Der Wohnsitz des Geschädigten sei in V./AG und somit im Zuständigkeitsbereich der StA AG. Bei Annahme eines Betrugs sei un- klar, wo die täuschenden Handlungen von A. stattgefunden haben sollen (Akten ST.2024.2070, Dossier 1 Allgemeine und verfahrensleitende Akten, nicht pagi- niert). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 lehnte die StA 2 LU auch die Ge- richtsstandsanfrage der StA ZG vom 23. Oktober 2024 ab (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/13).
H. Am 23. Dezember 2024 ersuchte die StA ZG die StA AG erneut um Übernahme des Zuger Verfahrens. Zur Begründung führte sie namentlich an, A. würden meh- rere Straftaten mit gleicher Strafdrohung an verschiedenen Orten zur Last gelegt, wobei die StA AG zuerst Verfahrenshandlungen gegen A. vorgenommen habe (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/14 f.).
I. Am 7. Januar 2025 beauftragte die StA AG die Kantonspolizei Aargau, B. zwecks «Klärung des Gerichtsstands» zu befragen (Akten ST.2024.2070, Dossier 1 All- gemeine und verfahrensleitende Akten, nicht paginiert).
J. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 teilte die StA AG der StA ZG mit, die Ge- richtsstandsanfrage der StA ZG vom 23. Dezember 2024 abzulehnen. Sie habe die Kantonspolizei Aargau beauftragt, eine erstmalige Befragung des Geschä- digten im Aargauer Verfahren durchzuführen. Im Aargauer Verfahren sei der Ausführungs- bzw. Handlungsort nicht geklärt, weswegen das Verfahren noch nicht zur endgültigen Entscheidung des Gerichtsstands reif sei. Solange nicht geklärt sei, ob die StA AG für das Aargauer Verfahren tatsächlich zuständig sei,
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5 könne keine Übernahme des Zuger Verfahrens erfolgen (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/17).
K. Am 11. März 2025 teilte die StA ZG der StA AG mit, ihre einstweilige Ablehnung der Gerichtsstandsanfrage zur Kenntnis genommen zu haben, und ersuchte um Mitteilung des aktuellen Stands der Gerichtsstandsabklärungen (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/20).
L. Am 13. März 2025 wurde B. von der Kantonspolizei Aargau einvernommen (Ak- ten ST.2024.2070, Dossier 6 Einvernahmen, nicht paginiert).
M. Am 17. März 2025 teilte die StA AG der StA ZG mit, die Einvernahme von B. habe noch nicht stattgefunden. Alsbald dies erfolgt sei und die für die Bestim- mung des Gerichtsstands im Weiteren notwendigen Informationen vorlägen, würde sie informiert (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/21).
N. Mit Schreiben vom 1. April 2025 ersuchte die StA AG die OStA LU erneut, das Aargauer Verfahren zu übernehmen. Zur Begründung führte sie namentlich an, bei Annahme einer Veruntreuung ergebe sich aus den Akten, dass A. über den Tatzeitraum kontinuierlich hohe Bargeldbeträge, insbesondere innert kurzer Zeit nach den Zahlungseingängen von B., an einem Bancomaten in W./LU abgeho- ben habe. Bei Annahme eines Betrugs ergebe sich aus den Akten, dass sich A. während mehrerer stattgefundener Gespräche mit B. im Kanton Luzern aufge- halten habe. Am 8. Mai 2025 lehnte die StA 2 LU die Gerichtsstandsanfrage ab. Zur Begründung führte sie namentlich an, aus den Akten ergebe sich, dass die Treffen an diversen Orten in verschiedenen Kantonen stattgefunden hätten. Da- mit bestünden bezüglich der relevanten Täuschungshandlungen mehrere Hand- lungsorte, unter anderem auch in U./AG, welches sich im Zuständigkeitsbereich der StA AG befinde. Nachdem die Untersuchung in Z./AG angehoben worden sei und zudem mit einem Handlungsort (U./AG) ein Anknüpfungspunkt im Zustän- digkeitsgebiet der StA AG bestehe, erachte sie die StA AG für die vorliegende Strafuntersuchung zuständig (Akten ST.2024.2070, Dossier 1 Allgemeine und verfahrensleitende Akten, nicht paginiert).
O. Am 25. Juni 2025 ersuchte die StA AG die StA 2 LU erneut und abschliessend zur Übernahme des Strafverfahrens. Zur Begründung führte sie namentlich an, bei Annahme einer Veruntreuung ergebe sich aus den Akten, dass sich das de- liktsrelevante Geld auf dem Konto von A. bei der Bank C. befunden habe. Zudem
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6 habe A. im Tatzeitraum Wohnort im Kanton Luzern gehabt und mehrfach Bargeld an Bankomaten im Kanton Luzern abgehoben. Entsprechend müsse davon aus- gegangen werden, dass A. im Kanton Luzern auf sein Privatkonto bei der Bank C. zugegriffen und über die Gelder verfügt habe. Bei Annahme eines Betrugs ergebe sich aus den Akten, dass die Treffen, anlässlich welchen es zu den Täu- schungshandlungen gekommen sei, immer im Kanton Luzern stattgefunden hät- ten. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 lehnte die StA 2 LU die Gerichtsstandsan- frage ab und ersuchte die StA AG, den abschliessenden Meinungsaustausch zu initiieren (Akten ST.2024.2070, Dossier 1 Allgemeine und verfahrensleitende Ak- ten, nicht paginiert).
P. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 ersuchte die StA AG die StA LU, Akten einer früheren Anzeige gegen A. zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (Akten ST.2024.2070, Dossier 1 Allgemeine und verfahrensleitende Akten, nicht pagi- niert). Am 28. Juli 2025 stellte die StA 2 LU der StA AG die gewünschten Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung (Akten ST.2024.2070, Dossier Beizugsakten StA LU, nicht paginiert).
Q. Am 4. August 2025 kündigte die StA AG der Verteidigung von A. und B. den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und stellte den Erlass einer Ein- stellungsverfügung in Aussicht. Gleichzeitig setzte sie eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Akten ST.2024.2070, Dossier 10 Verfahrensabschluss durch STA, nicht paginiert).
R. Mit Schreiben vom 6. August 2025 liess A. bei der StA AG ein Entschädigungs- begehren stellen (Akten ST.2024.2070, Dossier 3 Übrige Verfahrensparteien und Beteiligte, inkl. Anwaltsakten, nicht paginiert).
S. Am 8. August 2025 erkundigte sich die StA ZG telefonisch bei der StA AG nach dem aktuellen Stand der Gerichtsstandsabklärungen (Akten ST.2024.2070, Dos- sier 1 Allgemeine und verfahrensleitende Akten, nicht paginiert).
T. Am 19. August 2025 ersuchte die Leitende Oberstaatsanwältin des Kantons Zug die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG»), den Gerichtsstand anzuerkennen (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/23 ff.).
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7 U. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 lehnte die OStA AG die Anerkennung der Zuständigkeit ab (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/26 ff.).
V. Am 21. Oktober 2025 ersuchte die Leitende Oberstaatsanwältin des Kantons Zug die OStA LU, den Gerichtsstand anzuerkennen (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/33 ff.).
W. Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 lehnte die OStA LU die Anerkennung der Zuständigkeit ab (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/37 f.).
X. Mit Gesuch vom 13. Februar 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beantragt die Leitende Oberstaatsanwältin des Kantons Zug, den Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Aargau, eventualiter denjenigen des Kantons Luzern, das Recht und die Pflicht zu übertragen, das Strafverfahren gegen A. zu führen, unter Kostenfolgen zulasten der StA AG (act. 1).
Y. Die OStA AG beantragt mit Gesuchsantwort vom 24. Februar 2026, es seien die Behörden des Kantons Zug, eventuell diejenigen des Kantons Luzern, zur ge- samthaften Verfolgung und Beurteilung von A. berechtigt und verpflichtet zu er- klären (act. 3). Die OStA LU beantragt mit Gesuchsantwort vom 27. Februar 2026, die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Mit Schreiben vom 3. März 2026 übermittelte die Beschwerdekammer die Gesuchsantworten den Parteien zur Kenntnisnahme (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den
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8 Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, wel- che berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Leitende Oberstaatsanwältin des Kantons Zug ist berechtigt, den Kanton Zug bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu ver- treten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisations- gesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Be- fugnis der OStA ZH (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) bzw. der OStA LU (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]) zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Be- merkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 Die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand kann aufgrund der nachfolgen- den Erwägungen vorliegend offengelassen werden.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften unterei- nander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
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9
E. 3.2 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der kon- kludenten Anerkennung des Gerichtsstands liegen.
Eine konkludente Anerkennung kann etwa darin erblickt werden, dass ein Kanton während längerer Zeit Ermittlungen vornimmt, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären (BGE 119 IV 102 E. 4b; TPF 2024 113 E. 2.8; 2017 170 E. 3.3.2). Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Ver- fahrens, rasch und summarisch, zu bestimmen. Umfangreiche Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen sind für den Gerichtsstand nicht angebracht, selbst wenn solche die Zuständigkeit im Interesse des einen oder anderen Kan- tons noch zu wenden vermöchten. Handwechsel in fortgeschrittenen Verfahrens- stadien sind zu vermeiden. Sie kosten Strafverfahren in jedem Fall an Zeit und Ressourcen und verwässern Verantwortlichkeiten. Denn es soll möglichst der an- klagende Kanton das Verfahren verantworten. Wo Spuren oder einfache Abklä- rungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summarischen Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vorliegt, und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und naheliegende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische Gerichtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifika- tion) möglich und vorzunehmen. Insbesondere soll die Festlegung des Gerichts- stands keine internationalen Rechtshilfeverfahren verlangen. Die Festlegung des Gerichtsstands selbst soll auch nicht einen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern. Die Gerichtsstandsfrage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert vier Monaten reif sein für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staats- anwaltschaften (TPF 2025 96 E. 2.5.3).
Eine konkludente Anerkennung kann auch in bestimmten Prozesshandlungen erblickt werden, etwa im Erlass eines Strafbefehls, einer Nichtanhandnahmever- fügung oder einer Einstellungsverfügung (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2026.33 vom 22. Juni 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Vorliegend kündigte die StA AG während des Meinungsaustauschs am 4. August 2025 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO an. Die OStA AG selbst führt aus, die Kantone Zug und Luzern stellten sich auf den an sich zutreffenden Standpunkt, eine Verfahrensabschlussmitteilung müsse als Einlassung und konkludente Anerkennung der Zuständigkeit gewertet werden. Ausserdem lässt die Verfahrensführung der StA AG keine zielgerichtete Bestimmung der Zuständigkeit am Anfang des Verfahrens erkennen. So beauf- tragte die StA AG die Kantonspolizei Aargau erst am 7. Januar 2025, den Anzei- geerstatter zwecks Klärung des Gerichtsstands zu befragen. Noch am 15. Januar 2025 war sie der Auffassung, der Ausführungs- bzw. Handlungsort sei nicht ge- klärt. Demgegenüber stellte sie im Laufe mehrere Monate zahlreiche
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10 Gerichtsstandsanfragen, mit welchen sie ihre Zuständigkeit bestritt. Schliesslich fällt auf, dass die StA AG am 8. Mai 2024 Zwangsmassnahmen anordnete und spätestens damit die Untersuchung eröffnete (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Im Strafregisterauszug betreffend A. wird als Eröffnungsdatum 3. Mai 2024 angege- ben. Eintragen liess die StA AG die Strafuntersuchung aber offenbar erst später, denn in den Zuger Akten findet sich ein Strafregisterauszug betreffend A. vom
20. August 2024, in welchem das Aargauer Verfahren noch nicht aufgeführt ist (Akten 1A 2024 1511, pag. 13/1). Ein Austausch der Staatsanwaltschaften zum Gerichtsstand ist nur möglich, wenn überhaupt bekannt ist, dass andere Strafbe- hörden ebenfalls gegen dieselben Beschuldigten ermitteln. Die Staatsanwalt- schaften informieren sich hauptsächlich via das Strafregister-Informationssystem VOSTRA über die hängigen Strafverfahren. Dem VOSTRA kommt danach im staatsanwaltschaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu. Entspre- chend sind die Strafbehörden verpflichtet, Daten zu ihren Strafverfahren innert 10 Arbeitstagen einzutragen (vgl. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregisterverord- nung, StReV; SR 331]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.34 vom
17. September 2025 E. 3.4; BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 3.2; BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 4.2; BG.2024.54 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3; BG.2024.20 vom 30. Juli 2024 E. 3.5.1; BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob eine formelle Eröffnungsverfügung erlassen wurde oder – wie vorliegend – nicht (vgl. dazu Strafregister-Informati- onssystem VOSTRA Anwendungsempfehlungen der Schweizerischen Staatsan- waltschaftskonferenz SSK vom 1. Mai 2023, Ziff. 2.2; BAUMGARTNER, Die Zustän- digkeit im Strafverfahren, 2014, S. 459 f.). Mit der verspäteten Eintragung ins VOSTRA setzt sich die StA AG dem Verdacht aus, dass sie die Übernahme an- derer Verfahren vermeiden wollte (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 560).
Insgesamt liegt eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Aargau vor. Das Vorbringen der OStA AG, dass es dafür an einem örtli- chen Anknüpfungspunkt mangle, ist nicht nachvollziehbar. Der Wohnsitz einer geschädigten Person kann als örtlicher Anknüpfungspunkt gelten (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2026.33 vom 22. Juni 2026 E. 4.2; BG.2025.84 vom 2. März 2026 E. 4.4 in fine; BG.2025.65 vom 19. Dezember 2025 E. 2.4; BG.2024.6 vom 29. Februar 2024 E. 2.2). B. wohnt in V./AG.
E. 3.4 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – anerkannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Aus- nahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht
BG.2026.8
11 fallender Interessen (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2026.33 vom 22. Juni 2026 E. 4.3; BG.2025.84 vom 2. März 2026 E. 5; BG.2025.75 vom 14. Januar 2026 E. 3.1; BG.2025.35 vom 2. September 2025 E. 4). Der vom Kanton Aargau vorgebrachte Umstand, die OStA LU habe im Rahmen des vorangegangenen obligatorischen Meinungsaustauschs mit einer Antwortdauer von 3½ Monaten sehr viel Zeit verstreichen lassen (act. 3 S. 1), rechtfertigt eine nachträgliche Änderung des vom Kanton Aargau konkludent an- erkannten Gerichtsstands nicht.
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen. Es sind die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist in der Regel keine Gerichtsge- bühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1). Ausnahmsweise können einem Kanton Kosten auferlegt werden, namentlich wenn der Gesuchsteller bei Anwendung der von der Beschwerdekammer aufgestellten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Gesuch aussichtslos war (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 651 mit Hinweis auf BGE 87 IV 144 und 86 IV 194 E. 3). Vorliegend muss der Antrag des Kantons Aargau als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es sich rechtfertigt, dem Kanton Aargau für das vorliegende Verfahren die (übliche) Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
BG.2026.8
12
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Kanton Aargau, Oberstaatsanwalt- schaft, auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. August 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
Kanton Zug, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,
2. Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.8
BG.2026.8
2 Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») führt das Straf- verfahren 1A 2024 1511 gegen A. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Straf- anzeige vom 12. Juli 2024 bei der Zuger Polizei.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Strafverfahren ST.2024.2070 gegen A. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 19. Februar 2024 bei der Kantonspolizei Aargau.
Die Staatsanwaltschaft 1 Luzern des Kantons Luzern (nachfolgend «StA 1 LU») führt das Strafverfahren SA1 25 7961 16 gegen A. Das Strafverfahren geht zu- rück auf eine Strafanzeige vom 25. Juli 2025 bei der Luzerner Polizei.
In den Verfahren werden A. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) bzw. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zur Last gelegt.
B. Im Aargauer Verfahren erschien am 19. Februar 2024 B. am Schalter des Stütz- punkts Z. um Anzeige gegen A. zu erstatten. B. wurde angewiesen, sich am da- rauffolgenden Tag zwecks Erhebung des Sachverhalts nochmals auf dem Stütz- punkt Z. einzufinden (Akten ST.2024.2070, Dossier 5 Straftatendossier, nicht pa- giniert).
Am 20. Februar 2024 erschien B. auf dem Stützpunkt Z. und machte Aussagen zum Sachverhalt (Akten ST.2024.2070, Dossier 5 Straftatendossier, nicht pagi- niert).
Am 2. Mai 2024 wurde A. von der Kantonspolizei Aargau einvernommen, wobei er keine Aussage zur Sache machte (Akten ST.2024.2070, Dossier 6 Einvernah- men, nicht paginiert).
Gleichentags ersuchte die Kantonspolizei Aargau die StA AG, zwecks «Eruie- rung des Geldflusses und Überführung der Täterschaft» die Bank C. zu verpflich- ten, sämtliche Daten zum Inhaber und zu den Transaktionen eines Bankkontos zu verpflichten (Akten ST.2024.2070, Dossier 4 Zwangsmassnahmen, nicht pa- giniert).
Am 8. Mai 2024 forderte die StA AG die Bank C. auf, der StA AG respektive der Kantonspolizei Aargau Kontounterlagen und Kontoauszüge des betreffenden Bankkontos für den Zeitraum vom 29. Dezember 2017 und 28. Februar 2019
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3 herauszugeben (Akten ST.2024.2070, Dossier 4 Zwangsmassnahmen, nicht pa- giniert).
Am 29. Mai 2024 gab die Bank C. der Kantonspolizei Aargau Bankunterlagen heraus (Akten ST.2024.2070, Dossier 4 Zwangsmassnahmen, nicht paginiert).
Am 7. August 2024 wurde A. von der Kantonspolizei Aargau erneut einvernom- men, wobei er keine Aussage zur Sache machte (Akten ST.2024.2070, Dossier 6 Einvernahmen, nicht paginiert).
Am 14. August 2024 rapportierte die Kantonspolizei Aargau an die StA AG (Akten ST.2024.2070, Dossier 5 Straftatendossier, nicht paginiert).
Am 19. August 2024 ging der Rapport bei der StA AG ein (Akten ST.2024.2070, Dossier 5 Straftatendossier, nicht paginiert).
C. Mit Schreiben vom 21. August 2024 ersuchte die StA AG die StA ZG um Über- nahme des Aargauer Verfahrens. Zur Begründung führte sie namentlich an, im Aargauer Verfahren sei davon auszugehen, dass der Tatort am Wohnort von A. und somit in Y./ZG liege (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/1). Am 30. September 2024 lehnte die StA ZG die Übernahme des Aargauer Verfahrens ab und ersuchte um Übernahme des Zuger Verfahrens. Zur Begründung führte sie namentlich an, A. habe im fraglichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Kanton Zug gehabt. A. habe sich rund drei Jahre nach der vorliegend relevanten letzten Zahlung bei der Ge- meinde X./ZG angemeldet. Zugezogen sei er gemäss Angaben der Einwohner- behörden von Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Zuvor habe er Wohnsitz in W./LU gehabt, wie sich aus den Akten der StA AG ergebe (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/2 und 7/3 f.).
D. Am 2. Oktober 2024 erkundigte sich die StA AG bei den Einwohnerbehörden betreffend An-/Abmeldungen von A. (Akten ST.2024.2070, Dossier 2 Beschul- digte Personen, nicht paginiert).
E. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 ersuchte die StA AG die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU») um Übernahme des Aar- gauer Verfahrens. Zur Begründung führte sie namentlich an, dass A. im Kanton Luzern gehandelt haben dürfte (Akten ST.2024.2070, Dossier 1 Allgemeine und verfahrensleitende Akten, nicht paginiert). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 teilte die StA AG der StA ZG mit, eine Übernahme des Zuger Verfahrens
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4 abzulehnen und eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern gerichtet zu haben (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/6).
F. Am 23. Oktober 2024 ersuchte die StA ZG die OStA LU um Übernahme des Zuger Verfahrens (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/8 ff.). Gleichentags teilte die StA ZG der StA AG mit, sie habe ebenfalls eine Gerichtsstandsanfrage an die Staats- anwaltschaft des Kantons Luzern gestellt, damit die Zuständigkeit beider Verfah- ren gemeinsam geprüft werden könne (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/7).
G. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft 2 Emmen des Kantons Luzern (nachfolgend «StA 2 LU») die Gerichtsstandsanfrage der StA AG vom 3. Oktober 2024 ab. Zur Begründung führte sie namentlich an, bei Annahme einer Veruntreuung sei der Orte der Entreicherung bzw. Schädigung als Erfolgsort zu betrachten. Der Wohnsitz des Geschädigten sei in V./AG und somit im Zuständigkeitsbereich der StA AG. Bei Annahme eines Betrugs sei un- klar, wo die täuschenden Handlungen von A. stattgefunden haben sollen (Akten ST.2024.2070, Dossier 1 Allgemeine und verfahrensleitende Akten, nicht pagi- niert). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 lehnte die StA 2 LU auch die Ge- richtsstandsanfrage der StA ZG vom 23. Oktober 2024 ab (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/13).
H. Am 23. Dezember 2024 ersuchte die StA ZG die StA AG erneut um Übernahme des Zuger Verfahrens. Zur Begründung führte sie namentlich an, A. würden meh- rere Straftaten mit gleicher Strafdrohung an verschiedenen Orten zur Last gelegt, wobei die StA AG zuerst Verfahrenshandlungen gegen A. vorgenommen habe (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/14 f.).
I. Am 7. Januar 2025 beauftragte die StA AG die Kantonspolizei Aargau, B. zwecks «Klärung des Gerichtsstands» zu befragen (Akten ST.2024.2070, Dossier 1 All- gemeine und verfahrensleitende Akten, nicht paginiert).
J. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 teilte die StA AG der StA ZG mit, die Ge- richtsstandsanfrage der StA ZG vom 23. Dezember 2024 abzulehnen. Sie habe die Kantonspolizei Aargau beauftragt, eine erstmalige Befragung des Geschä- digten im Aargauer Verfahren durchzuführen. Im Aargauer Verfahren sei der Ausführungs- bzw. Handlungsort nicht geklärt, weswegen das Verfahren noch nicht zur endgültigen Entscheidung des Gerichtsstands reif sei. Solange nicht geklärt sei, ob die StA AG für das Aargauer Verfahren tatsächlich zuständig sei,
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5 könne keine Übernahme des Zuger Verfahrens erfolgen (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/17).
K. Am 11. März 2025 teilte die StA ZG der StA AG mit, ihre einstweilige Ablehnung der Gerichtsstandsanfrage zur Kenntnis genommen zu haben, und ersuchte um Mitteilung des aktuellen Stands der Gerichtsstandsabklärungen (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/20).
L. Am 13. März 2025 wurde B. von der Kantonspolizei Aargau einvernommen (Ak- ten ST.2024.2070, Dossier 6 Einvernahmen, nicht paginiert).
M. Am 17. März 2025 teilte die StA AG der StA ZG mit, die Einvernahme von B. habe noch nicht stattgefunden. Alsbald dies erfolgt sei und die für die Bestim- mung des Gerichtsstands im Weiteren notwendigen Informationen vorlägen, würde sie informiert (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/21).
N. Mit Schreiben vom 1. April 2025 ersuchte die StA AG die OStA LU erneut, das Aargauer Verfahren zu übernehmen. Zur Begründung führte sie namentlich an, bei Annahme einer Veruntreuung ergebe sich aus den Akten, dass A. über den Tatzeitraum kontinuierlich hohe Bargeldbeträge, insbesondere innert kurzer Zeit nach den Zahlungseingängen von B., an einem Bancomaten in W./LU abgeho- ben habe. Bei Annahme eines Betrugs ergebe sich aus den Akten, dass sich A. während mehrerer stattgefundener Gespräche mit B. im Kanton Luzern aufge- halten habe. Am 8. Mai 2025 lehnte die StA 2 LU die Gerichtsstandsanfrage ab. Zur Begründung führte sie namentlich an, aus den Akten ergebe sich, dass die Treffen an diversen Orten in verschiedenen Kantonen stattgefunden hätten. Da- mit bestünden bezüglich der relevanten Täuschungshandlungen mehrere Hand- lungsorte, unter anderem auch in U./AG, welches sich im Zuständigkeitsbereich der StA AG befinde. Nachdem die Untersuchung in Z./AG angehoben worden sei und zudem mit einem Handlungsort (U./AG) ein Anknüpfungspunkt im Zustän- digkeitsgebiet der StA AG bestehe, erachte sie die StA AG für die vorliegende Strafuntersuchung zuständig (Akten ST.2024.2070, Dossier 1 Allgemeine und verfahrensleitende Akten, nicht paginiert).
O. Am 25. Juni 2025 ersuchte die StA AG die StA 2 LU erneut und abschliessend zur Übernahme des Strafverfahrens. Zur Begründung führte sie namentlich an, bei Annahme einer Veruntreuung ergebe sich aus den Akten, dass sich das de- liktsrelevante Geld auf dem Konto von A. bei der Bank C. befunden habe. Zudem
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6 habe A. im Tatzeitraum Wohnort im Kanton Luzern gehabt und mehrfach Bargeld an Bankomaten im Kanton Luzern abgehoben. Entsprechend müsse davon aus- gegangen werden, dass A. im Kanton Luzern auf sein Privatkonto bei der Bank C. zugegriffen und über die Gelder verfügt habe. Bei Annahme eines Betrugs ergebe sich aus den Akten, dass die Treffen, anlässlich welchen es zu den Täu- schungshandlungen gekommen sei, immer im Kanton Luzern stattgefunden hät- ten. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 lehnte die StA 2 LU die Gerichtsstandsan- frage ab und ersuchte die StA AG, den abschliessenden Meinungsaustausch zu initiieren (Akten ST.2024.2070, Dossier 1 Allgemeine und verfahrensleitende Ak- ten, nicht paginiert).
P. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 ersuchte die StA AG die StA LU, Akten einer früheren Anzeige gegen A. zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (Akten ST.2024.2070, Dossier 1 Allgemeine und verfahrensleitende Akten, nicht pagi- niert). Am 28. Juli 2025 stellte die StA 2 LU der StA AG die gewünschten Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung (Akten ST.2024.2070, Dossier Beizugsakten StA LU, nicht paginiert).
Q. Am 4. August 2025 kündigte die StA AG der Verteidigung von A. und B. den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und stellte den Erlass einer Ein- stellungsverfügung in Aussicht. Gleichzeitig setzte sie eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Akten ST.2024.2070, Dossier 10 Verfahrensabschluss durch STA, nicht paginiert).
R. Mit Schreiben vom 6. August 2025 liess A. bei der StA AG ein Entschädigungs- begehren stellen (Akten ST.2024.2070, Dossier 3 Übrige Verfahrensparteien und Beteiligte, inkl. Anwaltsakten, nicht paginiert).
S. Am 8. August 2025 erkundigte sich die StA ZG telefonisch bei der StA AG nach dem aktuellen Stand der Gerichtsstandsabklärungen (Akten ST.2024.2070, Dos- sier 1 Allgemeine und verfahrensleitende Akten, nicht paginiert).
T. Am 19. August 2025 ersuchte die Leitende Oberstaatsanwältin des Kantons Zug die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG»), den Gerichtsstand anzuerkennen (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/23 ff.).
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7 U. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 lehnte die OStA AG die Anerkennung der Zuständigkeit ab (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/26 ff.).
V. Am 21. Oktober 2025 ersuchte die Leitende Oberstaatsanwältin des Kantons Zug die OStA LU, den Gerichtsstand anzuerkennen (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/33 ff.).
W. Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 lehnte die OStA LU die Anerkennung der Zuständigkeit ab (Akten 1A 2024 1511, pag. 7/37 f.).
X. Mit Gesuch vom 13. Februar 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beantragt die Leitende Oberstaatsanwältin des Kantons Zug, den Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Aargau, eventualiter denjenigen des Kantons Luzern, das Recht und die Pflicht zu übertragen, das Strafverfahren gegen A. zu führen, unter Kostenfolgen zulasten der StA AG (act. 1).
Y. Die OStA AG beantragt mit Gesuchsantwort vom 24. Februar 2026, es seien die Behörden des Kantons Zug, eventuell diejenigen des Kantons Luzern, zur ge- samthaften Verfolgung und Beurteilung von A. berechtigt und verpflichtet zu er- klären (act. 3). Die OStA LU beantragt mit Gesuchsantwort vom 27. Februar 2026, die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Mit Schreiben vom 3. März 2026 übermittelte die Beschwerdekammer die Gesuchsantworten den Parteien zur Kenntnisnahme (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den
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8 Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, wel- che berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Leitende Oberstaatsanwältin des Kantons Zug ist berechtigt, den Kanton Zug bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu ver- treten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisations- gesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Be- fugnis der OStA ZH (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) bzw. der OStA LU (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]) zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Be- merkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand kann aufgrund der nachfolgen- den Erwägungen vorliegend offengelassen werden.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften unterei- nander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
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9 3.2 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der kon- kludenten Anerkennung des Gerichtsstands liegen.
Eine konkludente Anerkennung kann etwa darin erblickt werden, dass ein Kanton während längerer Zeit Ermittlungen vornimmt, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären (BGE 119 IV 102 E. 4b; TPF 2024 113 E. 2.8; 2017 170 E. 3.3.2). Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Ver- fahrens, rasch und summarisch, zu bestimmen. Umfangreiche Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen sind für den Gerichtsstand nicht angebracht, selbst wenn solche die Zuständigkeit im Interesse des einen oder anderen Kan- tons noch zu wenden vermöchten. Handwechsel in fortgeschrittenen Verfahrens- stadien sind zu vermeiden. Sie kosten Strafverfahren in jedem Fall an Zeit und Ressourcen und verwässern Verantwortlichkeiten. Denn es soll möglichst der an- klagende Kanton das Verfahren verantworten. Wo Spuren oder einfache Abklä- rungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summarischen Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vorliegt, und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und naheliegende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische Gerichtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifika- tion) möglich und vorzunehmen. Insbesondere soll die Festlegung des Gerichts- stands keine internationalen Rechtshilfeverfahren verlangen. Die Festlegung des Gerichtsstands selbst soll auch nicht einen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern. Die Gerichtsstandsfrage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert vier Monaten reif sein für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staats- anwaltschaften (TPF 2025 96 E. 2.5.3).
Eine konkludente Anerkennung kann auch in bestimmten Prozesshandlungen erblickt werden, etwa im Erlass eines Strafbefehls, einer Nichtanhandnahmever- fügung oder einer Einstellungsverfügung (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2026.33 vom 22. Juni 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3 Vorliegend kündigte die StA AG während des Meinungsaustauschs am 4. August 2025 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO an. Die OStA AG selbst führt aus, die Kantone Zug und Luzern stellten sich auf den an sich zutreffenden Standpunkt, eine Verfahrensabschlussmitteilung müsse als Einlassung und konkludente Anerkennung der Zuständigkeit gewertet werden. Ausserdem lässt die Verfahrensführung der StA AG keine zielgerichtete Bestimmung der Zuständigkeit am Anfang des Verfahrens erkennen. So beauf- tragte die StA AG die Kantonspolizei Aargau erst am 7. Januar 2025, den Anzei- geerstatter zwecks Klärung des Gerichtsstands zu befragen. Noch am 15. Januar 2025 war sie der Auffassung, der Ausführungs- bzw. Handlungsort sei nicht ge- klärt. Demgegenüber stellte sie im Laufe mehrere Monate zahlreiche
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10 Gerichtsstandsanfragen, mit welchen sie ihre Zuständigkeit bestritt. Schliesslich fällt auf, dass die StA AG am 8. Mai 2024 Zwangsmassnahmen anordnete und spätestens damit die Untersuchung eröffnete (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Im Strafregisterauszug betreffend A. wird als Eröffnungsdatum 3. Mai 2024 angege- ben. Eintragen liess die StA AG die Strafuntersuchung aber offenbar erst später, denn in den Zuger Akten findet sich ein Strafregisterauszug betreffend A. vom
20. August 2024, in welchem das Aargauer Verfahren noch nicht aufgeführt ist (Akten 1A 2024 1511, pag. 13/1). Ein Austausch der Staatsanwaltschaften zum Gerichtsstand ist nur möglich, wenn überhaupt bekannt ist, dass andere Strafbe- hörden ebenfalls gegen dieselben Beschuldigten ermitteln. Die Staatsanwalt- schaften informieren sich hauptsächlich via das Strafregister-Informationssystem VOSTRA über die hängigen Strafverfahren. Dem VOSTRA kommt danach im staatsanwaltschaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu. Entspre- chend sind die Strafbehörden verpflichtet, Daten zu ihren Strafverfahren innert 10 Arbeitstagen einzutragen (vgl. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregisterverord- nung, StReV; SR 331]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.34 vom
17. September 2025 E. 3.4; BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 3.2; BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 4.2; BG.2024.54 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3; BG.2024.20 vom 30. Juli 2024 E. 3.5.1; BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob eine formelle Eröffnungsverfügung erlassen wurde oder – wie vorliegend – nicht (vgl. dazu Strafregister-Informati- onssystem VOSTRA Anwendungsempfehlungen der Schweizerischen Staatsan- waltschaftskonferenz SSK vom 1. Mai 2023, Ziff. 2.2; BAUMGARTNER, Die Zustän- digkeit im Strafverfahren, 2014, S. 459 f.). Mit der verspäteten Eintragung ins VOSTRA setzt sich die StA AG dem Verdacht aus, dass sie die Übernahme an- derer Verfahren vermeiden wollte (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 560).
Insgesamt liegt eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Aargau vor. Das Vorbringen der OStA AG, dass es dafür an einem örtli- chen Anknüpfungspunkt mangle, ist nicht nachvollziehbar. Der Wohnsitz einer geschädigten Person kann als örtlicher Anknüpfungspunkt gelten (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2026.33 vom 22. Juni 2026 E. 4.2; BG.2025.84 vom 2. März 2026 E. 4.4 in fine; BG.2025.65 vom 19. Dezember 2025 E. 2.4; BG.2024.6 vom 29. Februar 2024 E. 2.2). B. wohnt in V./AG.
3.4 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – anerkannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Aus- nahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht
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11 fallender Interessen (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2026.33 vom 22. Juni 2026 E. 4.3; BG.2025.84 vom 2. März 2026 E. 5; BG.2025.75 vom 14. Januar 2026 E. 3.1; BG.2025.35 vom 2. September 2025 E. 4). Der vom Kanton Aargau vorgebrachte Umstand, die OStA LU habe im Rahmen des vorangegangenen obligatorischen Meinungsaustauschs mit einer Antwortdauer von 3½ Monaten sehr viel Zeit verstreichen lassen (act. 3 S. 1), rechtfertigt eine nachträgliche Änderung des vom Kanton Aargau konkludent an- erkannten Gerichtsstands nicht.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen. Es sind die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist in der Regel keine Gerichtsge- bühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1). Ausnahmsweise können einem Kanton Kosten auferlegt werden, namentlich wenn der Gesuchsteller bei Anwendung der von der Beschwerdekammer aufgestellten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Gesuch aussichtslos war (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 651 mit Hinweis auf BGE 87 IV 144 und 86 IV 194 E. 3). Vorliegend muss der Antrag des Kantons Aargau als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es sich rechtfertigt, dem Kanton Aargau für das vorliegende Verfahren die (übliche) Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Kanton Aargau, Oberstaatsanwalt- schaft, auferlegt.
Bellinzona, 7. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.