Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren gegen A. wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), began- gen im Zeitraum vom 12. August 2023 bis am 5. Januar 2024. Es wird ihm vor- geworfen, trotz geltenden Kontaktverbots B. mehrfach angerufen und belästigt zu haben (vgl. Akten Kanton Aargau STA 1 ST.2023.9080, nachfolgend «Akten AG»).
Am 29. Januar 2025 erfolgte bei der Kantonspolizei Bern eine Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten insbesondere wegen Betrugs (Art. 146 StGB). Er soll im Januar 2025 in Biel mehrere Gegenstände, die sich auf der Baustelle der Ge- schädigten befunden hatten, an einen Dritten verkauft haben (vgl. Akten Kanton Bern BJS 26 1436, nachfolgend «Akten BE»).
Am 18. Mai 2025 kam es in Z. in der Gemeinde Y. (AG) zu einem Brand, ausge- löst durch ein Feuer in einem Pizzaofen. Der Beschuldigte wurde von der Kan- tonspolizei Aargau als beschuldigte Person einvernommen. Gemäss Bericht zur Brandursachenermittlung der Kantonspolizei Aarau vom 16. Juni 2025 war von einem baulichen Fehler als Brandursache auszugehen. Die Kantonspolizei Aar- gau rapportierte der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 13. Juli 2025 einen «Brandfall ohne Delikt», die daraufhin am 15. Oktober 2025 eine Nichtanhand- nahmeverfügung betreffend den Beschuldigten erliess (act. 6.1 und 6.2).
B. Mit Schreiben vom 16. April 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland um Verfahrensübernahme (Akten AG, pag. 65.3). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wies diese Anfrage mit Schreiben vom 28. April 2025 als verfrüht zurück, da die Kan- tonspolizei Bern noch mitten in den Ermittlungen zur Klärung des genauen Sach- verhalts sei und aus prozessökonomischen Gründen von einer Verfahrensverei- nigung abzusehen sei (Akten AG, pag. 65.6).
C. Nach Erstellung des Entwurfs eines Auftrags zur psychologischen Begutachtung des Beschuldigten im aargauischen Verfahren, stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 1. Dezember 2025 der Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern ein erneutes Ersuchen um Verfahrensübernahme zu. Dieses lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 24. Februar 2026 erneut ab (Akten AG, unpaginiert).
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3 D. Der anschliessend am 10. März 2026 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau eröffnete Meinungsaustausch blieb mit der erneuten Ablehnung der Verfahrensübernahme durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 7. April 2026 (Eingang bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. April 2026) erfolglos (act. 2.1).
E. Mit Ersuchen vom 23. April 2026 gelangt der Kanton Aargau, handelnd durch seine Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «Gesuchsteller»), an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung der Straftaten des Beschuldigten berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
F. Der Kanton Bern, handelnd durch seine Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend «Gesuchsgegner»), beantragt mit Gesuchsantwort vom 7. Mai 2026, auf das Ge- such sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgewor- fenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären und subeventualiter seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung des dem Be- schuldigten im Aargauer Verfahren STA1 ST.2023.9080 vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
G. Mit Gesuchsreplik vom 19. Mai 2026 nahm der Gesuchsteller Stellung zu den Vorbringen des Gesuchsgegners, reichte weitere Unterlagen zum Brand vom
18. Mai 2025 ein und hielt an seinem Gesuch fest (act. 6).
H. Der Gesuchsgegner zog mit Gesuchsduplik vom 5. Juni 2026 seinen Hauptan- trag auf Nichteintreten zurück und hielt am gestellten Eventual- und Subeventu- alantrag (neu Haupt- und Eventualantrag) fest (act. 8). Die Eingabe wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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4
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Ge- richtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzu- wenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantona- len Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Der Meinungsaustausch zwischen den nach dem jeweiligen kantonalen Recht zuständigen Behörden wurde mit Schreiben des Gesuchsgegners vom 7. April 2026, das am 14. April 2026 beim Gesuchsteller einging, abgeschlossen. Das Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes vom 23. April 2026 mit Postaufgabe am 24. April 2026 wurde somit rechtzeitig eingereicht. Auf das Gesuch ist einzu- treten.
E. 2.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Per- son mehrere Straftaten verübt hat (Art. 29 Abs. 1 lit a StPO). Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Ver- folgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO).
E. 2.2 Ein Verfahren gilt in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht in der Regel als hängig, sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft Verfolgungshandlungen vornimmt und dadurch zu erkennen gibt, dass sie jemanden verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung Gegenstand einer Strafanzeige ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 141; TPF 2015 91 E. 2.1; 2009 169 E. 2.2). Die Untersuchung ist nicht angehoben,
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5 solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in Aussicht steht und die zuständigen Amtsstellen gegen ihn noch nichts unternommen haben (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152).
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewie- sen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer in ständiger Praxis auf Fakten nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Be- schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. hierzu statt vieler die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2026.41 vom 16. Juni 2026 E. 2.2; BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 2.3; BG.2021.41 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3; jeweils m.w.H.). Als Ausnahme gilt die Konstellation, in der der schwerere Tatbestand zum Zeit- punkt der Gerichtsstandsfestsetzung schon sicher ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist der entsprechende Tatbestand gerichtsstandsrechtlich nicht mehr rele- vant (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 237 f.; vgl. auch MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 34 StPO N. 11 und Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2009.3 vom 10. Juli 2009 E. 2.1, BG.2009.13 vom 9. Juni 2009 E. 2.1, BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1, BK_G 076/04 vom 27.Oktober 2004 E. 3.4).
E. 2.4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften unterei- nander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
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E. 2.4.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen, was nicht leichthin angenommen werden darf (TPF 2024 113 E. 2.7 f.; 2017 170 E. 3.3.2). Untätigkeit kann unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu lan- gen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden und Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand schaffen. So kann ein solcher Grund darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die ange- fragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier bzw. dreieinhalb Monate un- tätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (TPF 2011 178; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 401 f.).
E. 2.4.3 Die Anerkennung kann zudem in bestimmten Prozesshandlungen bestehen, wie z.B. dem Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO, einer Nichtan- handnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO oder einer Einstellungsver- fügung gemäss Art. 319 StPO (siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2025.34 vom 17. September 2025 E. 3.1; BG.2024.64 vom
13. November 2024 E. 3.3.3; BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 5.2).
E. 2.4.4 Eine Behörde darf Verfahren durch Anklagen, Einstellungsverfügungen oder den Erlass von Strafbefehlen während laufendem Gerichtsstandsverfahren nur erle- digen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Per- son gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Erlas- sen z.B. einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergeben- den Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gegebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen kann (siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 3.4; BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 4.2; BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1.2; jeweils m.w.H.; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 226 ff., 239).
E. 2.5 Zwischen den Parteien ist strittig, ob in Bezug auf den Brandfall vom 18. Mai 2025 und dessen Bearbeitung durch den Gesuchsteller ein gerichtsstandrelevantes Verfahren vorliegt. Der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 13. Juli 2025 zum «Brandfall ohne Delikt» führte keine beschuldigte Person auf. Die Polizei hatte A. jedoch zuvor am Tag des Ereignisses als «beschuldigte Person» einvernommen, zumal er mutmasslich das Feuer im Pizzaofen, das zum Brand führte, entfacht hatte. Der Bericht zur Brandsachenermittlung vom 16. Juni 2025 schloss dann auf einen baulichen Fehler als Brandursache (act. 6.1). Ob zwischenzeitlich über- haupt von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den A. auszugehen war, der dessen Einvernahme als beschuldigte Person im Sinne von Art. 111
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7 StPO und nicht als blosse Auskunftsperson nach Art. 179 StPO rechtfertigte, kann offenbleiben (vgl. ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 111 StPO N. 2a in fine, wonach eine vage Vermutung noch nicht genügt, um eine Person in den Status einer beschuldigten Person zu versetzen). Jedenfalls wurde dieser Verdacht durch die polizeilichen Ermittlungen umgehend ausgeräumt, bevor eine formelle Eröffnung eines Strafverfahrens erfolgte (zur schwierigen Abgrenzung zwischen Ermittlungen und Vorermittlungen vgl. GALELLA/RHYNER, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 306 StPO N. 8 ff.). Aufgrund der aktuellen Verdachts- lage gestützt auf die vorhandenen Akten erweist sich der Tatbestand der Brand- stiftung als sicher ausgeschlossen. Demnach liegt in casu kein gerichtsstandsre- levantes Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Brandstiftung nach Art. 221 StGB vor (vgl. oben E. 2.3 in fine).
Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erlassene Nichtanhandnahme- verfügung vom 15. Oktober 2025 ist sodann nicht so zu interpretieren, dass damit einzig beabsichtigt wurde, sich der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gegebenenfalls der Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung zu entziehen. Im gewählten Vor- gehen ist auch keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands zu erblicken.
E. 2.6.1 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern liegt, zumal dort mit dem Betrug mutmasslich das schwerste Delikt verübt worden sei. Da der psychische Zustand des Beschuldigten für sämtliche vom ihm begangen Delikte von Bedeutung sein könnte, erscheine eine gemeinsame Ver- fahrensführung zweckmässig. Nach der ersten Ablehnung der Verfahrensüber- nahme durch den Gesuchsgegner sei das Aargauer Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung weitergeführt worden, worin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden könne (act. 1). Ohne Einbezug des Brandfalls erachtet der Gesuchsgegner den Gesuchsteller aufgrund von dessen konkludenter Anerkennung des Gerichtsstands in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage für zustän- dig. Der Gesuchsteller sei nach Ablehnung seiner Gerichtsstandsanfrage wäh- rend fünf Monaten untätig geblieben, bevor der Auftragsentwurf zur psychologi- schen Begutachtung erstellt worden sei, worin eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands liege. Eine gemeinsame Verfahrensführung sei nicht zweck- mässig (act. 4 und 8).
E. 2.6.2 Der gesetzliche Gerichtsstand nach Art. 34 Abs. 1 StPO liegt in casu offensicht- lich im Kanton Bern, zumal dort aufgrund des bestehenden Tatverdachts des Be- truges nach Art. 146 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde.
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E. 2.6.3 Mit Schreiben vom 28. April 2025 hatte der Gesuchsgegner die Gerichtsstands- anfrage des Gesuchstellers als verfrüht zurückgewiesen. Bezüglich des beim Ge- suchsteller wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179sep- ties StGB) sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) gegen den Beschuldigten hängigen Verfahrens ergeben sich aus den Akten danach während rund viereinhalb Monaten weder weiterführende Er- mittlungen noch ein Vorantreiben des Gerichtsstandsverfahrens. Ob die re- gistrierten Telefonanrufe vom 19. Juni 2025 (Abklärung betreffend Verfahrens- hängigkeit bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und vom 9. Juli 2026 (Anfrage der Opferhilfe) als Handlungen zur Verfahrensfortführung gewertet wer- den können, erscheint fraglich. Zumal der oben erwähnte Brandfall nicht als ge- richtsstandsrelevant beurteilt wird, sind auch die diesbezüglichen Verfahrens- handlungen des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen. Ab dem 12. Septem- ber 2025 hat der Gesuchsteller dann Arbeiten zur Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens über den Beschuldigten eingeleitet und am 1. Dezember 2025 ein erneutes Ersuchen um Verfahrensübernahme an den Gesuchsgegner ge- stellt (vgl. act. 1.1). Da der Gesuchsgegner die Gerichtsstandsanfrage vorder- gründig mit dem Argument eines verfrühten Zeitpunkts zurückwies, erscheint es in casu nicht treuwidrig, dass eine erneute Gerichtsstandsanfrage erst nach ei- nem gewissen Zeitablauf erfolgte. Weder darin noch in der zwischenzeitlichen Fortführung des Verfahrens – durch Erstellen eines Entwurfs für einen Gutach- tensauftrag – ist vorliegend eine hinreichende konkludente Anerkennung der Zu- ständigkeit zu erblicken.
E. 2.6.4 Ein triftiger Grund für eine getrennte Verfahrensführung in Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit aus anderen Gründen, wie etwa aufgrund des unterschiedlichen Fortschritts der beiden Verfahren gegen den Beschuldigten, ist vorliegend nicht zu erkennen. Vielmehr erscheint eine gemeinsame Verfahrens- führung, wie vom Gesuchsteller geltend gemacht, zweckmässig. Der noch abzu- klärende psychische Zustand des Beschuldigten könnte für beide Verfahren von Bedeutung sein. Unter den gegebenen Umständen drängt sich keine Abwei- chung vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Dieser befindet sich, wie bereits er- wähnt, im Kanton Bern.
E. 3 Nach dem Gesagten sind die Behörden des Kantons Bern berechtigt und ver- pflichtet, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge- bühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analo- giam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien
Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.28
BG.2026.28
2 Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren gegen A. wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), began- gen im Zeitraum vom 12. August 2023 bis am 5. Januar 2024. Es wird ihm vor- geworfen, trotz geltenden Kontaktverbots B. mehrfach angerufen und belästigt zu haben (vgl. Akten Kanton Aargau STA 1 ST.2023.9080, nachfolgend «Akten AG»).
Am 29. Januar 2025 erfolgte bei der Kantonspolizei Bern eine Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten insbesondere wegen Betrugs (Art. 146 StGB). Er soll im Januar 2025 in Biel mehrere Gegenstände, die sich auf der Baustelle der Ge- schädigten befunden hatten, an einen Dritten verkauft haben (vgl. Akten Kanton Bern BJS 26 1436, nachfolgend «Akten BE»).
Am 18. Mai 2025 kam es in Z. in der Gemeinde Y. (AG) zu einem Brand, ausge- löst durch ein Feuer in einem Pizzaofen. Der Beschuldigte wurde von der Kan- tonspolizei Aargau als beschuldigte Person einvernommen. Gemäss Bericht zur Brandursachenermittlung der Kantonspolizei Aarau vom 16. Juni 2025 war von einem baulichen Fehler als Brandursache auszugehen. Die Kantonspolizei Aar- gau rapportierte der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 13. Juli 2025 einen «Brandfall ohne Delikt», die daraufhin am 15. Oktober 2025 eine Nichtanhand- nahmeverfügung betreffend den Beschuldigten erliess (act. 6.1 und 6.2).
B. Mit Schreiben vom 16. April 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland um Verfahrensübernahme (Akten AG, pag. 65.3). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wies diese Anfrage mit Schreiben vom 28. April 2025 als verfrüht zurück, da die Kan- tonspolizei Bern noch mitten in den Ermittlungen zur Klärung des genauen Sach- verhalts sei und aus prozessökonomischen Gründen von einer Verfahrensverei- nigung abzusehen sei (Akten AG, pag. 65.6).
C. Nach Erstellung des Entwurfs eines Auftrags zur psychologischen Begutachtung des Beschuldigten im aargauischen Verfahren, stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 1. Dezember 2025 der Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern ein erneutes Ersuchen um Verfahrensübernahme zu. Dieses lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 24. Februar 2026 erneut ab (Akten AG, unpaginiert).
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3 D. Der anschliessend am 10. März 2026 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau eröffnete Meinungsaustausch blieb mit der erneuten Ablehnung der Verfahrensübernahme durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 7. April 2026 (Eingang bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. April 2026) erfolglos (act. 2.1).
E. Mit Ersuchen vom 23. April 2026 gelangt der Kanton Aargau, handelnd durch seine Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «Gesuchsteller»), an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung der Straftaten des Beschuldigten berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
F. Der Kanton Bern, handelnd durch seine Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend «Gesuchsgegner»), beantragt mit Gesuchsantwort vom 7. Mai 2026, auf das Ge- such sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgewor- fenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären und subeventualiter seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung des dem Be- schuldigten im Aargauer Verfahren STA1 ST.2023.9080 vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
G. Mit Gesuchsreplik vom 19. Mai 2026 nahm der Gesuchsteller Stellung zu den Vorbringen des Gesuchsgegners, reichte weitere Unterlagen zum Brand vom
18. Mai 2025 ein und hielt an seinem Gesuch fest (act. 6).
H. Der Gesuchsgegner zog mit Gesuchsduplik vom 5. Juni 2026 seinen Hauptan- trag auf Nichteintreten zurück und hielt am gestellten Eventual- und Subeventu- alantrag (neu Haupt- und Eventualantrag) fest (act. 8). Die Eingabe wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Ge- richtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzu- wenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantona- len Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Der Meinungsaustausch zwischen den nach dem jeweiligen kantonalen Recht zuständigen Behörden wurde mit Schreiben des Gesuchsgegners vom 7. April 2026, das am 14. April 2026 beim Gesuchsteller einging, abgeschlossen. Das Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes vom 23. April 2026 mit Postaufgabe am 24. April 2026 wurde somit rechtzeitig eingereicht. Auf das Gesuch ist einzu- treten.
2.
2.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Per- son mehrere Straftaten verübt hat (Art. 29 Abs. 1 lit a StPO). Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Ver- folgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2 Ein Verfahren gilt in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht in der Regel als hängig, sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft Verfolgungshandlungen vornimmt und dadurch zu erkennen gibt, dass sie jemanden verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung Gegenstand einer Strafanzeige ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 141; TPF 2015 91 E. 2.1; 2009 169 E. 2.2). Die Untersuchung ist nicht angehoben,
BG.2026.28
5 solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in Aussicht steht und die zuständigen Amtsstellen gegen ihn noch nichts unternommen haben (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewie- sen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer in ständiger Praxis auf Fakten nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Be- schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. hierzu statt vieler die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2026.41 vom 16. Juni 2026 E. 2.2; BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 2.3; BG.2021.41 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3; jeweils m.w.H.). Als Ausnahme gilt die Konstellation, in der der schwerere Tatbestand zum Zeit- punkt der Gerichtsstandsfestsetzung schon sicher ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist der entsprechende Tatbestand gerichtsstandsrechtlich nicht mehr rele- vant (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 237 f.; vgl. auch MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 34 StPO N. 11 und Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2009.3 vom 10. Juli 2009 E. 2.1, BG.2009.13 vom 9. Juni 2009 E. 2.1, BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1, BK_G 076/04 vom 27.Oktober 2004 E. 3.4).
2.4
2.4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften unterei- nander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
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6 2.4.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen, was nicht leichthin angenommen werden darf (TPF 2024 113 E. 2.7 f.; 2017 170 E. 3.3.2). Untätigkeit kann unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu lan- gen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden und Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand schaffen. So kann ein solcher Grund darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die ange- fragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier bzw. dreieinhalb Monate un- tätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (TPF 2011 178; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 401 f.). 2.4.3 Die Anerkennung kann zudem in bestimmten Prozesshandlungen bestehen, wie z.B. dem Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO, einer Nichtan- handnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO oder einer Einstellungsver- fügung gemäss Art. 319 StPO (siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2025.34 vom 17. September 2025 E. 3.1; BG.2024.64 vom
13. November 2024 E. 3.3.3; BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 5.2). 2.4.4 Eine Behörde darf Verfahren durch Anklagen, Einstellungsverfügungen oder den Erlass von Strafbefehlen während laufendem Gerichtsstandsverfahren nur erle- digen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Per- son gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Erlas- sen z.B. einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergeben- den Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gegebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen kann (siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 3.4; BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 4.2; BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1.2; jeweils m.w.H.; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 226 ff., 239). 2.5 Zwischen den Parteien ist strittig, ob in Bezug auf den Brandfall vom 18. Mai 2025 und dessen Bearbeitung durch den Gesuchsteller ein gerichtsstandrelevantes Verfahren vorliegt. Der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 13. Juli 2025 zum «Brandfall ohne Delikt» führte keine beschuldigte Person auf. Die Polizei hatte A. jedoch zuvor am Tag des Ereignisses als «beschuldigte Person» einvernommen, zumal er mutmasslich das Feuer im Pizzaofen, das zum Brand führte, entfacht hatte. Der Bericht zur Brandsachenermittlung vom 16. Juni 2025 schloss dann auf einen baulichen Fehler als Brandursache (act. 6.1). Ob zwischenzeitlich über- haupt von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den A. auszugehen war, der dessen Einvernahme als beschuldigte Person im Sinne von Art. 111
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7 StPO und nicht als blosse Auskunftsperson nach Art. 179 StPO rechtfertigte, kann offenbleiben (vgl. ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 111 StPO N. 2a in fine, wonach eine vage Vermutung noch nicht genügt, um eine Person in den Status einer beschuldigten Person zu versetzen). Jedenfalls wurde dieser Verdacht durch die polizeilichen Ermittlungen umgehend ausgeräumt, bevor eine formelle Eröffnung eines Strafverfahrens erfolgte (zur schwierigen Abgrenzung zwischen Ermittlungen und Vorermittlungen vgl. GALELLA/RHYNER, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 306 StPO N. 8 ff.). Aufgrund der aktuellen Verdachts- lage gestützt auf die vorhandenen Akten erweist sich der Tatbestand der Brand- stiftung als sicher ausgeschlossen. Demnach liegt in casu kein gerichtsstandsre- levantes Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Brandstiftung nach Art. 221 StGB vor (vgl. oben E. 2.3 in fine).
Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erlassene Nichtanhandnahme- verfügung vom 15. Oktober 2025 ist sodann nicht so zu interpretieren, dass damit einzig beabsichtigt wurde, sich der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gegebenenfalls der Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung zu entziehen. Im gewählten Vor- gehen ist auch keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands zu erblicken.
2.6
2.6.1 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern liegt, zumal dort mit dem Betrug mutmasslich das schwerste Delikt verübt worden sei. Da der psychische Zustand des Beschuldigten für sämtliche vom ihm begangen Delikte von Bedeutung sein könnte, erscheine eine gemeinsame Ver- fahrensführung zweckmässig. Nach der ersten Ablehnung der Verfahrensüber- nahme durch den Gesuchsgegner sei das Aargauer Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung weitergeführt worden, worin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden könne (act. 1). Ohne Einbezug des Brandfalls erachtet der Gesuchsgegner den Gesuchsteller aufgrund von dessen konkludenter Anerkennung des Gerichtsstands in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage für zustän- dig. Der Gesuchsteller sei nach Ablehnung seiner Gerichtsstandsanfrage wäh- rend fünf Monaten untätig geblieben, bevor der Auftragsentwurf zur psychologi- schen Begutachtung erstellt worden sei, worin eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands liege. Eine gemeinsame Verfahrensführung sei nicht zweck- mässig (act. 4 und 8). 2.6.2 Der gesetzliche Gerichtsstand nach Art. 34 Abs. 1 StPO liegt in casu offensicht- lich im Kanton Bern, zumal dort aufgrund des bestehenden Tatverdachts des Be- truges nach Art. 146 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde.
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8 2.6.3 Mit Schreiben vom 28. April 2025 hatte der Gesuchsgegner die Gerichtsstands- anfrage des Gesuchstellers als verfrüht zurückgewiesen. Bezüglich des beim Ge- suchsteller wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179sep- ties StGB) sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) gegen den Beschuldigten hängigen Verfahrens ergeben sich aus den Akten danach während rund viereinhalb Monaten weder weiterführende Er- mittlungen noch ein Vorantreiben des Gerichtsstandsverfahrens. Ob die re- gistrierten Telefonanrufe vom 19. Juni 2025 (Abklärung betreffend Verfahrens- hängigkeit bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und vom 9. Juli 2026 (Anfrage der Opferhilfe) als Handlungen zur Verfahrensfortführung gewertet wer- den können, erscheint fraglich. Zumal der oben erwähnte Brandfall nicht als ge- richtsstandsrelevant beurteilt wird, sind auch die diesbezüglichen Verfahrens- handlungen des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen. Ab dem 12. Septem- ber 2025 hat der Gesuchsteller dann Arbeiten zur Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens über den Beschuldigten eingeleitet und am 1. Dezember 2025 ein erneutes Ersuchen um Verfahrensübernahme an den Gesuchsgegner ge- stellt (vgl. act. 1.1). Da der Gesuchsgegner die Gerichtsstandsanfrage vorder- gründig mit dem Argument eines verfrühten Zeitpunkts zurückwies, erscheint es in casu nicht treuwidrig, dass eine erneute Gerichtsstandsanfrage erst nach ei- nem gewissen Zeitablauf erfolgte. Weder darin noch in der zwischenzeitlichen Fortführung des Verfahrens – durch Erstellen eines Entwurfs für einen Gutach- tensauftrag – ist vorliegend eine hinreichende konkludente Anerkennung der Zu- ständigkeit zu erblicken. 2.6.4 Ein triftiger Grund für eine getrennte Verfahrensführung in Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit aus anderen Gründen, wie etwa aufgrund des unterschiedlichen Fortschritts der beiden Verfahren gegen den Beschuldigten, ist vorliegend nicht zu erkennen. Vielmehr erscheint eine gemeinsame Verfahrens- führung, wie vom Gesuchsteller geltend gemacht, zweckmässig. Der noch abzu- klärende psychische Zustand des Beschuldigten könnte für beide Verfahren von Bedeutung sein. Unter den gegebenen Umständen drängt sich keine Abwei- chung vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Dieser befindet sich, wie bereits er- wähnt, im Kanton Bern.
3. Nach dem Gesagten sind die Behörden des Kantons Bern berechtigt und ver- pflichtet, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge- bühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analo- giam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.