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76_I_5

BGE 76 I 5

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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4 Staatsrecht. Aus den Erwägungen: Der angefochtene Entscheid bezeichnet Art. 5 lit. b .13MW auch bei Eigenbedarf an Geschäftsräumen als an- wendbar, erklärt aber, der Beschwerdeführer könne seinen 13etrieb bei etwas besserer Organisation ohne untragbare Einschränkungen weiterführen, womit offenbar festgestellt werden soll, dass der Eigenbedarf nicht dringlich ist. In der Vernehmlassung wird ausgeführt, die Auffassung des Entscheides entspreche Sinn und Zweck der Art. 4 und 5 lit. b. Insbesondere könne Eigenbedarf nur anerkannt werden, wenn Umstände vorlägen, die « nach Errichtung des Mietverhältnisses eingetreten, und die vom Vermieter nicht absichtlich oder grobfahrlässig (spekulativ) herbei- geführt worden» seien. Der Entscheid scheint also - jedenfalls vorerst - auf der Anwendung von Art. 5 lit. b zu beruhen. In Art. 5 lit. b wird das Recht, sich auf Eigenbedarf zu berufen, nicht dem Vermieter, sondern dem Eigentümer eingeräumt. Daran hat auch die Revision des Erlasses,

d. h. die Einfügung von Art. 12 bis BMW nichts geändert, der die Vorschriften über die Be~chränkung des Kündi- gungsrechtes auch für Untermietverhältnisse als anwend- bar erklärt. Damit sollte, wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat? nicht neues Recht geschaffen, .sondern sollten lediglich Zweifel beseitigt werden, die sich bisher bei Anwendung der Vorschriften über die Kündi- gungsbeschränkung ergeben hatten (BBl1946 II 2). Durch Art. 12bis werden dem Untermieter im Verhältnis zum Untervermieter die gleichen Rechte gewährt, wie sie nach Art. 4 ff. BMW dem Mieter im Verhältnis zum Vermieter zustehen. Das Recht, sich auf eigenen Bedarf zu berufen, wird aber in Art. 5 lit. b nicht dem Vermieter, sondern dem Eigentümer zugesichert. Daraus darf ohne Will- kür gefolgert werden, der Vermieter, der nicht selbst Eigentümer ist, also der Untervermieter, könne sich nicht auf Art. 5 lit. b berufen. Das schliesst allerdings nicht Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 3. aus, dass seine Kündigung wegen Eigenbedarfs unter Um- ständen zu schützen ist, dann nämlich, wenn diese bei Abwägung der Interessen beider Parteien im Sinne von Art. 4 BMW begründet ist (Urteile vom 12. September 1946 i. S. Hungerbühler). Die Justizdirektion hätte somit die mit eigenem Bedarf des Beschwerdeführers begründete Kündigung schon des- halb ohne Willkür als unzulässig erklären dürfen, weil der Beschwerdeführer nicht Eigentümer, sondern bloss . Mieter der gekündigten Mietlokalitäten ist. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob Eigenbedarf des Beschwerdeführers, wenn dieser sich darauf hätte berufen können, ohne 'Willkür habe verneint werden dür- fen, sei es, weil der Beschwerdeführer eine angebliche Raumnot selbst verschuldet habe, sei es, weil der Nach- weis eines dringlichen Eigenbedarfs, wie er bei Ausdeh- nung eines Geschäftsbetriebes ohneWillkür gefordert wer- den kann (BGE 73 I 184, 74 I 4), nicht erbracht sei.

3. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1950 i. S. Trüb gegen Staat Zürich und Oberrekurskommission des Kantons Zürich. Art. 4 BV. Revision von Steuerent8cheiden. Ein Anspruch unmittelb&- aus Art. 4 BV auf Revision eines Steuerentscheides besteht nicht bei Mängeln, die der Steuer- pflichtige bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit schon im Veranlagungsverfahren hätte entdecken können. Art. 4 a8t. Revision de dkisions /iscales. A defaut d'une disposition de droit cantonal, l'art. 4 Cst. ne con- fere pas de droit a la revision d'une decision fiscale lorsque le contribuable aurait pu,- au cours de 1a procooure de taxation deja et en y portant l'attention voulue, decouvrir les vices dont cette decision est entachee. Art. 4 aF. Revisione di decisioni {iscali. In mancanza d'una disp~ione di diritto cantonale, l'art. 4 CF non conferisce il diritto di chiedere la revisione d'una decisione fiscale, quando il contribuente avrebbe potuto scoprire, gia nel corso della procedura di tassazione e usando la debita, attenzione, i vizi di questa decisione.

6 Staatsrecht. A U8 dem Tatbestand : Am 31. Oktober 1942 stellte das kantonale Steueramt Zürich im Auftrag der Finanzdirektion der Beschwerde- führerin eine Steuerverfügung zu, mit der eine dieser auferlegte Erbschaftssteuer festgesetzt wurde. Gegen diese Verfügung wurde das Rechtsmittel des Rekurses nicht er- griffen. Am 17. Juli 1946 ersuchte die Beschwerdeführerin die Finanzdirektion, die Erbschaftssteuerveranlagung vom 31. Oktober 1942 in Revision zu ziehen und ihr einen Teil der entrichteten Steuer zurückzuerstatten. Die Finanzdirektion lehnte das Eintreten auf das Gesuch ab. Ein Rekurs hiegegen wurde von der Oberrekurskom- mission zur Hauptsache abgewiesen, da das Revisions- gesuch in Bezug auf die meisten, zum nachträglichen Abzug vom erbschaftssteuerpflichtigen Vermögen geltend gemachten Posten mit Tatsachen begründet werde, die die Beschwerdeführerin gekannt habe oder bei pflicht- gemässer Aufmerksamkeit hätte kennen sollen. Als ausser- ordentliches Rechtsmittel stehe die Revision dem Steuer- pflichtigen nur da zu Gebote, wo er nicht in der Lage ge- wesen sei, auf dem Wege des ordentlichen Rechtmittels des Rekurses die unrichtige Veranlagung zu verhindern. Das müsse auch gelten, wenn die Veranlagung, wie die Beschwerdeführerin behaupte, «handgreiflich unrichtig» sei. Gerade unter dieser Voraussetzung habe der Steuer- pflichtige allen Anlass, das ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wird neben willkürlicher Anwendung kantonalen Steuerrechts auch geltend gemacht, die Oberrekurskommission habe dadurch Art. 4 BV verletzt, dass sie die Erbschaftssteuer- veranlagung nicht aus einem « bundesrechtlichen Revi- sionsgrund», nämlich wegen handgreiflicher Unrichtig- keiten, aufgehoben habe. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. t, \ Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 3. 7 Aus den Erwägungen: Die Beschwerde könnte nur gutgeheissen werden, wenn eine Rechtverweigerung darin läge, dass die Oberrekurs- kommission in Erbschaftssteuersachen zugunsten des Steu- erpflichtigen eine Revision nur im Rahmen von § 23 des zürch. Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zulässt. Dies trifft aber nicht zu. In einer Reihe von Entscheiden hat das Bundesgericht erklärt, dass die das Ergebnis eines Veranlagungsver- fahrens bildende Feststellung der Steuerpflicht sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das besteuernde Ge- meinwesen grundsätzlich verbindlich und rechtskräftig sei und nur abgeändert werden dürfe, wenn und soweit eine gesetzliche Bestimmung es besonders vorsehe (BGE 52 I 12 und dort zitierte frühere Entscheide). Die Missachtung dieses Grundsatzes wurde jeweils als Willkür behandelt. Hieran kann freilich mcht mehr festgehalten werden, nach- dem die verwaltungsrechtliche Kammer des Bundesge- richts die Revision auch beim Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zulässt (BGE 70 I 170, 71 I 106, 74 I 406). Doch folgt daraus noch nicht, dass einer kantonalen Be- hörde Willkür oder Rechtsverweigerung vorgeworfen wer- den darf, wenn sie sich heute noch an den vom Staats- gerichtshof in einer Reihe von Entscheiden aufgestellten Grundsatz hält und die Revision von Steuerentscheiden nur zulässt, soweit sie durch das Gesetz vorgesehen ist. Unmittelbar auf Grund von Art. 4 BV kann eine kantonale Behörde zur Revision eines Steuerentscheides auch bei Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zwar dann ver- pflichtet werden, wenn den Steuerpflichtigen nicht nur kein Verschulden daran trifft, dass er den Mangel nicht, früher geltend machte, sondern dies ausserdem darauf zu- rückzuführen ist, dass die Steuerbehörde ihn über Inhalt oder Anwendung der gesetzlichen Vorschriften in einen Irrtum versetzt oder ihm über massgebliche Umstände eine unrichtige Auskunft erteilt hat (BGE 75 I 309).

8 Staatsrecht. Dagegen lässt sich aus Art. 4 BV für die kantonalen Behörden nicht die Verpflichtung ableiten, die Revision eines Steuerentscheides, der auf handgreiflich unrichtigen Voraussetzungen beruht oder amtliche Akten unberück- sichtigt lässt, auch dann zuzulassen, wenn der Steuer- pflichtige bei Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerk- samkeit schon im früheren Verfahren den Mangel hätte entdecken und dessen Behebung hätte erwirken können. Eine solche Erweiterung der Revisionsmöglichkeit hätte zur Folge, dass der Steuerpflichtige kein Interesse an einer sorgfältigen Durchführung des Veranlagungs- und Rekursverfahrens mehr hätte und die Zahl der Revisions- gesuche bedeutend zunehmen würde. Auch der für die staats- und verwaltungsrechtlichen Entscheide geltende Art. 137 lit. b OG lässt die « revisio propter nova» nur zu, « wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf- findet, die er im frnheren Verfahren nicht beibringen konnte ». Ein Steuerpflichtiger, der es im Veranlagungs- und Re- kursverfahren an der ihm zumntbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen, kann auf Grund von Art. 4 BV eine Revision des Veranlagungsentscheides auch dann nicht verlangen, wenn die Steuerbehörde bei sorgfaltiger Prü- fung" der Akten den Fehler hätte entdecken können, was im vorliegenden Fall wenigstens bei einzelnen Posten zu- treffen mag. Es verstösst nicht gegen Art. 4 BV, wenn die Unachtsamkeit für beide Parteien (d.h. für die Steuer- behörde und den Steuerpflichtigen) den Ausschluss der Revisionsmöglichkeit zur Folge hat, ohne Rücksicht dar- auf, ob die Gegenpartei den Fehler hätte entdecken können oder nicht. . Doppelbesteuerung. N° 4. H. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

4. Auszug aus dem Urteil vom 15. März 1950 i. S. RötWis- berger und Stiftung «Wengi» gegen Kantone Solothurn und ßern. Interkantonale Doppelbesteuerung, Art. 46 Abs. 2 BV.

1. Familienstiftung mit Sitz in einem andern als dem Wohnsitz- kanton des Stifters. Legitimation des Stifters zur staatsrecht- liohen Besohwerde sowohl gegenüber dem Kanton, der ihn selbst auoh für das Stiftungsvermögen besteuert, als auoh gegenüber dem Kanton, der die juristische Person als solohe besteuert (Erw. 1).

2. Verwirkung des kantonalen Besteuerungsreohtes bei verspä- teter Veranlagung (Erw. 2).

3. Verwirkung des Rechts zur staatsreohtliohen Besohwerde duroh vorbehaltlose Steuerbezahlung : Die Verwirkung gilt nur in Bezug auf die in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruohs bezahlten, nioht auoh ip. Bezug auf die früher bezahlten Steuer- betreffnisse (Raten); Anderung der Reohtsprechung (Erw. 3). Double impoBition en 'J'YIatwre intercantonale. Art. 46 al. 2 Cst.

1. Fondation de famille dont le siege n'est pas dans le meme canton que le domioile du fondateur. QualiM du fondateur pour agir par la voie du recours de droit publio contre le oanton qui l'impose aussi sur la fortune de la fondation et oontre le oanton qui impose la personne morale oomme telle (oonsid. 1).

2. Peremption du droit du canton a l'imposition en cas de taxa- tion tardive (oonsid. 2).

3. Peremption du droit a agir par la voie du reoours de droit public admise en raison du fait que les impats ont eM payes saus reserve: La peremption ne touohe que les impats payes nonobs- tant la oonnaissanoe de la oollision des pretentions fisoales et non pas les impats (aoomptes) payes precedemment. Change- ment de jurisprudence (consid. 3). Doppia imposta intercantonale. Art. 46 op. 2 CF.

1. Fondazione di famiglia, la cui sede non e ne110 stesso eantone ove trovasi il domioilio deI fondatore. Qualita deI fondatore per agire mediante rioorso di diritto pubblioo contro il oantone ehe 10 impone anohe sul patrimonio della fondazione e oontro il oantone ehe impone la persona giuridioa oome tale (oonsid. 1).

2. Perenzione deI diritto d'imposizione da parte deI cantone in oaso di tassazione tardiva (eonsid. 2).

3. Perenzione deI diritto d'interporre un rioorso di diritto pubblico ammessa pel fatto ohe le imposte sono state pagate senza riserva: la perenzione oolpisoe soltanto Ie imposte pagate