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70_I_167

BGE 70 I 167

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Français CH
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166

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflegc.

les cinq nouveaux preteurs, lesquels sont subroges dans

las droits da dame, P. en vertu de l'art. II 0 eh. 2 CO.

B. -

Par decision.du II janvier 1944, l'Administration

fMarale deseontributions, seetion du droit de timbre,

soumit au droit de timbre d'amission, au droit de timbre

sur les coupons et a l'impöt pour la defense nationale

per~m a la source les reconnaissances de dettes emises

par la Societe.

La. Sociate forma une reclamation que l'Administration

fMaraie des eontributions rejeta, le l er avril 1944.

0.. -

Contre cette dacision, la Sociere a forme, en

temps utile, un recours de droit administratif devant le

Tribunal fMeral, mais elle a ate deboutee.

Extrait d68 motifs :

1 et 2.--

3. -

La reeourante allegue en outre que les titres

pour lesquels l'Administration federale des eontributions

r6clame la droit de tirribrene eonstituent pas des obli-

gations d'emprunt. Selon la jurisprudence (v. notamment

RO 69 I 103),les obligations sont des reconnaissances de

dettes emises en plusieurs exemplaires et a des conditions

analogues en vue de se procurer un credit collectif, tandis

que les obligations d'emprunt sont des obligations qui

constituent les parts d'un emprunt portant sur une somme

determinee et qui, de ce fait meme, sont emises ades

conditions analogues. Les obligatio:ns d'emprunt doivent

donc apparaltre an quelque maniere comme les parts

fongibles d'uhemprunt considere conime un tout. Tel

sera le ca.s, notamment, lorsque les titres comportent des

conditions uniformes pour la duree et le remboursement

du pret, lorsqu'ils mentionnent le montant total de

l'emprunt, lorsqu'ils se rapportent a un plan general

d'amortissement ou, d'une maniere generale, lorsqu'ils

presentent d'autres particularites analogues (arret precite):

4. -

En l'espece, la re courante voulait conelure un

emprunt de 80000 fr. pour rembourser une dette. Le

notaire qui a instrumente I'acte du 12 avril 1937 a eM

Bundesreehtliche Abgaben. N°. 39.

167

charge de trouver cette somme; il s'est adresse a certains

da ses elients, parmi lesquels einq ont souserit des parts

dont le total constituait la somme demandee par la reeou-

rante. Il s'agissait donc d'un creait collectif portant 8'Ur

une somme diterminee. Peu importe qu'il n'y ait pas eu

appel au publie. Il n'atait' pas necessaire non plus que

les bailleurs de fonds s'enten<llSsent pour souscrire en-

semble le total de l'emprunt; ce sont essentiellement les

demarches de l'emprunteur qui eonferent au credit son

caractere collectif. Enfiil, il est sans importance qua les

preteurs aient ete en plus ou . moins grand nombre' du

moment qu'ils etaient plusieurs.

5. -

Les titres ont et6 emisle meme jour aux memes

conditions quant a l'interet, a l'echeance et a la denon-

ciation. IIs apparaissent donc eomme des parts fongibles

sous reserve de leur valeur nominale (RO 59 I 85). II

n'etait pas indispensable pour cela qu'il existat en outre

un plan commun d'amortissement. Sans doute les ereances

pouvaient-elles etre les unes remboursees a l'echeance, les

autres prorogees selon la volonte des parties et les condi-

tions eonvenues. Mais eette possibilite, frequemment

reservee dans les emprunts par obligations, n'efiace pas

le caraetere fongible des titres qui, a l'origine, etaient

tous soumis aux memes conditions.

6. -

.........

39. Ur&eU vom 3. November 1944 i. S. M. Gyr und K. Ebern

gegen eidg. Steuerverwaltung.

Kriaenabgabe, W ehtropler, Wehtrsteuer: Steuerbeträge, die auf

Grund rechtskräftiger Veranlagungs- oder Reku.rsentscheide

entrichtet worden sind, können nur zurückgefordert werden,

wenn sich der Steuerpflichtige auf Gründe berufen kann, die

eine Revision der Veranlagung rechtfertigen. Rechtsunkenntnis

des Steuerpflichtigen ist kein Revisionsgrqnd.

Ountribution litUrale de crise, sooriftce pour la dllense nationale,

impot pour la dllenaa nationale: Les sommes payees a titre

d'impOt conformement a des declsions de taxa.tion passees en

force ne peuvent 6tre repetees que dans le cas OU le contribuable

serait londe ademander la revision de la taxation. L'ignorance

du droit n'est pas un motif de revision.

168

Verwaltungs- und DisziplinarroohtspHege.

Oontribuzione lederale di; criBi,' BaCri{icio per la dilesa nazionale

impOBta per la dilesa nazionale: Le somme pagate a tito1~

d'imposta eonformemente a deeisioni di tassazioni definitive

possono essere ripet~te solo se i1 eontribuente avesse diritto

di ehiedere ehe 10. tassazione sia riveduta. L'ignoranza deI

diritto non e ~ motivo di revisione.

A. -

Die Panorama-Gesellschaft in EinsiedeIn ist im

Jahre 1893 gegründet worden zum Betriebe des Pano-

ramas « Kreuzigung Christi» in Einsiedeln (§ 2 der Sta:

tuten von 1893). Das Gesellschaftskapital, dessen, Höhe

in den Statuten nicht angegeben ist, zerfällt in 85 auf

den Namen lautende Anteile (§ 3), die als Ausweis für

die Mitgliedschaft (§ 4) und für die Beteiligung am Rein-

gewinn gelten (§ 14). Die Gesellschaft ist nicht im Handels-

register eingetragen.

Die Panorama-Gesellschaft wurde von den Steuer-

behörden des Kantons Schwyz von jeher als Steuer-

subjekt behandelt. Sie ist auch zu den eidgenössischen

Steuern veranlagt worden und hat die Krisenabgabe IV,

das Wehropfer und die Wehrsteuer I bezahlt.

An118. November 1943 richtete sie an die eidgenössische

Steuerverwaltung ein Gesuch um Rückerstattung dieser

Steuern, weil sie eine einfache Gesellschaft und daher

nach den einschlägigen Steuererlassen nicht Steuersubjekt

sei. Die Steuerverwaltung hat angenommen, man habe es

mit nicht geschuldeten Steuern zu tun und hat die Pflicht

zur Rückerstattung anerkannt, soweit die in Art. 151

(147), Abs. 3 KrisAB und Art. 126, Abs. 3 WStB vor-

gesehene Frist eingehalten war. Sie ordnete die Rück-

erstattung der 3m 12. April 1943 bezahlten Wehrsteuer

an. Im übrigen wurde das Rückerstattungsbegehren

abgelehnt, für die Krisenabgabe, weil es sich um weiter

zurückliegende Steuerzahlungen handle, beim Wehropfer,

weil hier eine Rückerstattung überhaupt nicht vorgesehen

sei und daher nicht bewilligt werden könne (Entscheid

vom 9. Mai 1944).

B. -

Gegen diesen Entscheid erheben die Gesellschafter

Martin Gyr und K. Eberle-Birchler in Einsiedeln, per-

sönlich und namens der Gesellschaft, eine Verwaltungs-

Bundesrechtliche Abgaben. N° 3!}.

169

gerichtsbeschwerde. Sie beantragen, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und die eidgenössische Steuerver-

waltung zu verpflichten, die von der Panorama-Gesell-

schaft Einsiedeln bezahlten Krisenabgabe- und Wehropfer-

beträge der Gesellschaft oder den für sie handelnden

Vorstandsmitgliedern zurückzuerstatten, unter Kosten-

folge. Sie machen geltend, die Steuerleistungen, auf die

sich das Rückerstattungsbegehren bezieht, seien nicht

geschuldet gewesen, weshalb die Rückforderung möglich

sein müsse. Sie berufen sich . auf allgemeine Rechtsgrund-

sätze, sowie auf den Gesichtspunkt ungerechtfertigter

Bereicherung und die einschlägigen Bestimmungen des

Obligationenrechts. Es sei aber auch auf die moralische

Seite des Falles hinzuweisen, Es sei « unerträglich, stossend,

wenn der Staat in einem so krass liegenden Falle, wie dem

vorliegenden offenkundig zu Unrecht· bezogene Gelder

einfach behalten» dürfe. Die Vorstandsmitglieder seien

durch eine falsche Rechtsanwendung der. Steuerbehörden

veranlaSst worden,,nicht geschuldete Beträge zu bezahlen.

« Die Organe der Steuerverwaltung hätten wissen müssen,

dass die Panorama-Gesellschaft nicht Steuersubjekt ist.

Das zu erkennen konnte man den in steuerrechtlichen

Angelegenheiten unkundIgen Vorstandsmitgliedern nicht

zumuten.)} Unbegründet sei auch die Berufung der Steuer-

verwaltung auf Verjährung. Einmal hätten die Vorstands-

mitglieder erst am 12. Mai 1944 davon Kenntniserbalten

dass die Bezahlung zu Unrecht erfolgt sei, &nderseit~

gelte "Art. 151 (147) KrisAB nur für Rückforderungs-

begehren Steuerpflichtiger. Um einen Steuerpflichtigen

handle es sich hier aber nicht.

a. -

Die ~idgenössische Steuerverwaltung beantragt

Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Die Steuern, die mit der Verwaltungsgerichts-

beschwerde zurückgefordert werden, sind erbracht worden

170

Verwaltungs- 'und Disziplinar.reohtspflege.

auf Grund rechtskräftigel' VeranlagungsverfügtIngen. oder

rechtskräftiger Rekursentscheide. Die' mit dem Bezuge

betrauten Behörden waren verpflichtet, sie zu erheben.

Die Panorama.-Gesellschaft hat damit; dass sie den an

sie ergangenen Zahlungsaufforderungen nachgekommen

ist, die im Veranlagungsverfahren jeweilen festgestellte

Steuerpflicht erfüllt, also Steuern bezahlt, die von ihr

geschuldet waren (BGE 56 I S. 114 f, wo es auf S. 115

Zeile 6 von oben heissen muss: « ••• für sich allein ist

nicht geeignet, die ... »; vgl. auch BGE 48 I S. 126, Erw. 2;

FLEINER, Institutionen, 8. Aufl. S.201; BURCKHARDT,

Organisation, 2. Aufl. S. 73; E. BLUMENSTEIN, Schweiz.

Steuerrecht Bd. I S; 326 f.; J. BLUMENSTEIN, Wehr-

steuer S. 271; anders bei Aussprüchen der Verwaltung

über dauernde Steuerbefreiung, BGE 56 I 194/5).

Die Einwendungen, die sie heute gegen die Besteuerung

erhebt, hätten den Veranlagungen gegenüber. im Ein~

sprache- und. Rekursverfahren, geltend gemacht werden

müssen. Einer Rückerstattung steht die Rechtskraft der

Einschätzungen jedenfalls dann entgegen, wenn sich die

Rekurrenten nicht auf Gründe berufen können, die eine

Revision der Veranlagungen rechtfertigen (BGE 61 I

S.201). Revisionsgründe haben sie aber nicht na.chgewie:.

sen. Sie berufen sich lediglich auf Rechtsunkenntnis.

Diese ist kein gesetzlicher Revisions~d (BGE 56 I

S. 115, Erw. 3), wie es denn auch in erster Linie Sache

des zur Steuererklärung aufgeforderten Bürgers selbst ist

sich bei Abgabe. der Steuererklärung und im Verlaufe de~

Veranlagungsverfahrens Rechenschaft darüber zu geben,

ob er überhaupt in Anspruch genommen werden kann.

. Will man indessen davon ausgehen, dass bei den hier

m Frage stehenden Steuerentscheiden, entspre,chend der

für Verwaltungsverfügungen gelegentlich vertretenen Auf-

fassung (Verwaltungsentscheidungen der Bundesbehörden

1938 Nr. 30 und Urteil des· Bundesgerichts· vom 22.

November 1933 LS. Wirz, nicht publiziert), die Revision,

ausser beim Vorliegen gesetzlic4er Revisionsgründe, auch

BundesrechtJiche Abgaben. N° 39.

171

dann zulässig sei, wenn die entscheidende Behörde von

handgreiflich unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen

:ausgegangen ist oder eine Verfügung auf offenkundig

unrichtige rechtliche Erwägungen gestützt hat, so könnte

-ein Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Steuern

hier gleichwohl nicht angenommen werden. Denn es war

keineswegs von vornherein anzunehmen, dass die Pano-

rama-Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit nicht besitze

und darum bei eidgenössischen Steuern nicht Steuer-

subjekt sei. Die Statuten und auch das Verhalten, Auf-

treten der Gesellschaft im Verkehr liessen vielmehr zunächst

auf ein Rechts- und Steuersubjekt schliessen, und es

bedurfte eingehender Untersuchungen und rechtlicher

Überlegungen, um zu dem Ergebnis zu kommen, von dem

die eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Entscheide

:ausgegangen ist ..

2. -

Der Entscheid der eidgenössischen Steuerverwal-

tung vom 9. Mai 1944, mit welchem eine teilweise Rück-

erstattung bewilligt wurde, ist denn auch jedenfalls· inso-

weit rechtsirrtümlich, als darin ein Rechtsanspruch der

Rekurrenten auf Rückerstattung angenommen wurde.

Die Bestimmung, auf die die eidgenössische Steuerver-

waltung ihren Entscheid stützt (Art. '151/147 KrisAB)

schliesst die Rückerstattung rechtskräftig veranlagter

Abgaben ausdrücklich aus. Das Gesetz ordnet die· Rück-

erstattung nur an unter der Voraussetzung, da~s eine

Leistung auf einem Irrtum -aber die Zahlungsp{licht erbracht

wurde, d. h. bei Zahlungen, die durch die Verfügungen

der Veranlagungsbehörden nicht gedeckt sind, mit denen

mehr erbracht wurde als nach jenen Verfügungen geschul-

det wäre (vgl. VSA X S. 123).

Hier war diese Voraussetzung nicht erfüllt, da es sich

ausschliesslich um rechtskräftig veranlagte Steuern han-

delt und Zahlungsirrtümer im angegebenen Sinne nicht

nachgewiesen sind. Das Rückerstattungsverfahren nach

Art. 151/147 KrisAB kann nicht dazu dienen, eine nach-

trägliche Berichtigung angeblich fehlerhafter Veranlagun-

172

Verwa,1tungso und DiszipIinarl'echtspllege.

gen zu erwirken, Einwendungen vorzubringen, deren

Geltendmachung im Veranlagungs- und Beschwerdever-

fahren versäumt wurde (vgl. dazu den nicht publizierten

Entscheid vom 2. Juli 1931 i. S. Wolf betreffend die neue

ausserordentliche Kriegssteuer, ferner BGE 48 I S. 126 ff.,

56 I S. 114 ff., den nicht publizierten Entscheid vom

15. Juli 1943 i. S. Mahler, und J. BLUMENSTEIN : a.a.O.).

Im Zivilrecht verhält es sich nicht anders. Auch dort

ist es grundsätzlich unzulässig, die Wirkung der Rechts-

kraft auf dem Umweg eines Bereicherungsanspruches mit

der Behauptung zu bekämpfen, ein Urteil sei materiell

unrichtig und daher der Gegner durch das Urteil grundlos

bereichert (VON TUHR /SIEGWART: Obligationenrecht, II.

Aull. S. 418 f.).

40. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1944 i. S.

R. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Krieg8ge~n~teuer: A:ufw;endlUlgen für die Benützung von

~c~tsraumen (~letzmse lUld dgl.) sind Geschäftsu,nkosten.

SI? durfen, weJl!l SIe mehrere Jahre betreffen, auf die ganze

Mietdauer verteIlt werden.

Imp.ot ~

leB Mnefices de gue~e. Les depenses faites pou,r l'uti~

h~atIOn. deo locaux commerci~ux (loyer etc.) Bont des frais

d expl?ltatIOn. Elles peuvent etre reparties su,r toute Ja du,ree

du bad lorsqu'elles se rapportent a plusieurs annees.

Imp~ 8U~ profitti di guerra. La spese fatte per l'utilizzazione

di locali commerciali (pigioniecc.) sono spese d'esercizio.

Esse possono essere ripartite su. tutta la durata della locazione

se concernono piu anni.

.

A. '- Die Beschwerdeführerin hat sich im Jahre 1929

für ihren Geschäftsbetrieb geeignete Räumlichkeiten im

Stadtzentrum von Zürich dadurch verschafft, dass sie

den Verzicht der bisherigen Mieterin auf einen zehn-

jährigen Mietvertrag erwirkte und das so freigewordene

Mietobjekt . auf vorläufig 10 Jahre übernahm. Der bis-

herigen Mieterin hatte sie Fr. 135,000;- zu vergüten,

wovon Fr. 60,000.- im Geschäftsjahr

1928/29, je

Fr. 23,500.- in den Jahren 1929/30 und 1930/31 und

je Fr. 3500.- 1931/32 b~s 1938/39 zu zahlen waren.

Die jährliche Miete betrug bis 1. Oktober 1935 Fr. 40,000.-

Bundesreehtliche Abgaben. N0 40.

173

Von da an bis zum Ende der zehnjährigen Vertragsdauer

Fr. 38,000.-. In dem vom 1. April 1939 laufenden neuen

Mietvertrage wurde der Mietzins auf Fr. 24,000.- fest-

gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat den Teil der _gemie-

teten Räume, der ihren eigenen Bedarf überstieg, im

Jahre 1929/30 umgestaltet, um ihn weitervermieten zu

können. Sie hat dafür Fr. 50,043.65 aufgewendet. Die

Vergütung an die bisherige Mieterin, die jährlichen Miet-

zinse sowie einen Teilbetrag von rund Fr. 35,700.- der

Umbaukosten wurden einem Sonderkonto « Liegenschafts-

verwaltung » belastet, dem anderseits die Einnahmen

aus Untermiete gutgeschrieben wurden.

Das Konto

wurde durch jährliche Gutsohriften

von anfanglich

Fr. 29,400.-, 1936/37 und 1937/38 je Fr. 30,360.- und

1938/39 Fr. 33,075;- (Restbetrag) über die Gewmn-

und Verlustrechnung ausgeglichen.

Vom 1. April 1939

an belastet die Beschwerdeführerin ihrer Ertragsrechnung

den neuen Mietzins von Fr. 24,000.-.

B. -

Bei der Einschätzung zur Kriegsgewinnsteuer

sind die in den Vorjahren 1936/37 bis 1938/39 vorge-

nommenen Belastungen auf Liegenschaftskonto nicht

beanstandet worden. Indessen beantragte die Beschwerde-

führerin in ihrer Einsprache gegen die Einschätzung u. a.

eine Erhöhung des durchschnittlichen Reinertrages mit

der Begründung, durch die in den Jahren 1936/37 bis

1938/39 vorgenommene Amortisation des Kontos « Lie-

genschaftsverwaltung » seien der Gewinn- und Verlust-

rechriung der für die Berechnung des Vorjahresgewinnes

massgebenden Jahre Aufwendungen früherer Jahre be-

lastet werden. Es wurde vorgeschlagen, « zur Erzielung

einer einheitlichen Vergleichsbasis » den Betrag des vom

1. April 1939 an entrichteten Mietzinses (Fr. 24,000.-)

einzusetzen.

In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Februar 1944

geht die eidg. Steuerverwaltung davon aus, dass Ab-

schreibungen dem Ausgleich im massgebenden Zeitraum

eingetretener Wertverminderungen dienen, begrifflich also

auf Vermögensobjekte beschränkt sind, die einer Wert-