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81 Verwaltungs. uud Disziplinarreehtspflege. suivant l'art. 10 lettre aLT, que pour les cedules hypo- thecaires et les lettres de rente emises en serie, conforme- ment a l'art. 876 CC. Les titres discutes, remplissant toutes les conditions exigees par la jurisprudence federale pour etre assimiles aux obligations d'emprunt, sont des lors soumis au timbre sur l'emission et sur les coupons. Considirant en droit: L' Administration federale des contributions ayant sou- mis les titres litigieux au droit de timbre en vertu de I'art. 10 lettre aLT, parce qu'elle les considera comme des « obligations d'emprunt », il s'agit uniquement de rechercher si cette qualification ast justIfiee. La loi ne definit pas I'obligation d'emprunt et a laisse intentionnel- lement (FF. 1917 III p~ 79) ce soin a. la jurisprudence. D'apres cette derniere (cf. Revue de droit fiscal suisse 1920,
p. 57; 1922, p. 244; 1923, p. 38; 1924, p. 30; 1925,
p. 112 ; 1926, p. 314; 1927, p. 42 et, en ce qui concerne la notion generale d'obligation au sens de la LT, RO 57 I
p. 402 et sv.), il faut considerer comme ({ obligations d'emprunt» les reconnaissances de dette emises en plu- sieurs exemplaires, aux memes conditions et faisant parti~ du meme emprunt. La recourante ne conteste pas que, en l'espece, les six reconnaissances de dette signees par eIle pour des montants differents contiennent les memes conditions, mais elle estime qu'elles ~onstituent des obligations independantes et sont soustraites comme teIles au timbre federal sur· remission. Cette maniere de vok est erronee. Lessix obligations hypothecaires creees par la recourante le meme jour, a des conditions identiques, en faveur du meme creancier, la Societe de Banque Suisse, font manifestement partie d'une unique operation de credit. Avant que le differend actuel eilt snrgi, la recourante l'a reconnuexplicitement, en decidant a. la seance du 16 juillet de son Conseil general « de contracter un emprunt communal de 100 000 Ir. aupres de la Societe Sozialversicherung. N0 17. 85 de Banque Suisse a. N yon aux conditions suivantes: taux 4 %, commission unique Yli %, pret ferme a 10 ans de terme, amortissement annuel obligatoire 1 % I), et en specifiant que « l'emprunt 8era divise en six obligati0n8 hypothecaires respectivement de 30 000, 25 000, 20 000, 15000, 5000 et 5000 fr. I). Le fait que, sauf deux, les reconnaissances de dette n'ont pas le meme montant n'exclut pas leur qualite de parts du meme emprunt. Il est sans interet a. cet egard que la Societe de Banque Suisse ait cede les titres a des tiers, deja engages a. les reprendre lorsqu'elle a conclu le contrat d'emprunt. Enfin le fait que, vu leur montant relativement eleve, la plupart des titres en discussion seraient difficilement Degociables est sans pertinence, les obligations d'emprunt etant, a la difference des OOdules hypothecaires et des lettres de rente emises en serie conformement arart. 876 CC - art. 10 al. premier lettre b LT, - soumises au droit de timbre meme si elles ne sont pas destinees a des operations commerciales .. Par ces motil8, le Tribunal lediral rejette le recours.
11. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIAIFS
17. Urteil vom aa. Erz 1933 i. S. Eoch gegen Bundeliiamt für S~zia1versicl1erung. Art. 60 KUVG: Versicherungspflichtige Betriebe, Allgemeines: nicht versicherungspflichtig ist die handwerksmässige Her- stellung von Maschinen, die gelegentlich vom Hersteller selber aufgestellt werden. A. - Wilhelm Irion betreibt in Basel eine mechanische Werkstätte zur Erstellung von Pendelsägen mit Motor- antrieb. Die Gussbestandteile und die Motoren werden
86 Verwaltungs· und Disziplinarrecht.spflege. fertig bezogen und in der Werkstatt lediglich angepasst und zusammengestellt. Die Stahlwellen für die Sägen werden in der Werkstatt geschnitten und gedreht. Das Gewicht einer Säge beträgt ca. 140-230 kg. Die Jahres- produktion schwankt zwischen 120 und 150 solcher Sägen. Diese werden bei Schreinereien und Zimmereigeschäften abgesetzt. Die Montage am Standort wird in der Regel vom Bezüger vorgenommen, ausnahmsweise besorgt sie auch der Lieferant. Die Werkstätte beschäftigt regel· mässig den Betriebsinhaber und seinen Sohn, ausserdem, mit Unterbrechungen, auch einen Arbeiter, den Be- schwerdeführer Koch. Dieser wird hauptsächlich mit Dreharbeiten beschäftigt, ausnahmsweise einmal bei einer Montage im Elektrizitätswerk BaseL B. - Der Arbeiter Koch, der am 14. Juli 1931 bei der Arbeit einen Unfall erlitten hatte und sich deshalb einer Operation des linken Auges unterziehen musste, beantragte die Unterstellung ~er Werkstätte Irion unter die obliga- torische Unfallversicherung, wurde aber abgewiesen, zu- letzt durch Entscheid des Bundesamtes für Sozialversi- cherung vom 5. Oktober 1932 ; dies mit der Begründung: Die Fabrikation· von Pendelsägen sei an sich keine versi- cherungspflichtige Tätigkeit, das Montieren von Maschi- nen (Art. 60 Ziff. 3 litt. c KUVG und Art. 13 Ziff. 2 VO 1) falle nur darunter, soweit es sich um das Aufstellen von mit Gebäuden oder mit dem. Erdboden fest verbundenen Maschinen am künftigen Standort handle. Insofern wäre die auswärtige Montage der Pendelsägen an sich versi- cherungspflichtig, falle aber als Nebenbetrieb eines nicht versicherungspflichtigen Hauptbetriebes unter die Aus- nahmen nach Art. 7 Abs. 1 VO I. G. - Koch beschwerte sich rechtzeitig. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Unter- stellung der Werkstätte Wilhelm Irion unter die obliga- torische Unfallversicherung - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird geltend ge- macht: Die Praxis, wonach unter ({ Montieren» nur Sozialversicherung. No 17. 87 Arbeiten am Standort der Maschinen verstanden werden, sei willkürlich und unvereinbar mit dem Zwecke der obli- gatorischen Unfallversicherung, diejenigen Erwerbswzeige zwangsmässig gegen Unfallsgefahren zu versichern, bei denen unselbständig Erwerbende erfahrungsgemäss Un- fällen ausgesetzt seien, wobei sich eine Beschränkung auf Montagearbeiten im Sinne der Praxis nicht rechtfertige. Der Ausdruck {( Montage») werde allgemein auch auf die Errichtung beweglicher Maschinen angewendet. - Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung des Armen- rechts. D. - Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Ge- setzgeber spreche in Art. 60 Ziff. 3 KUVG nicht von Zusammensetzung und Auseinandernehmen von Maschi- nen, sondern von Aufstellung und Abbruch, worin deutlich zum Ausdruck komme, dass es sich nur um Arbeiten am Standort der Maschinen handeln könne. Eine Ausdehnung der Versicherungspflicht im Sinne des Rekursbegehrens würde zur Unterstellung kleiner und kleinster Betriebe führen, was dem Sinne des Gesetzes widersprechen würde. Im Betriebe Irion seien die Montagearbeiten beim Besteller eine seltene Ausnahme, weshalb diese Arbeiten gemäss den Vorschriften über Nebenbetriebe von der Versiche- rung auszunehmen seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Art. 60 KUVG unterwirft, im Anschluss an die frühere Haftpflichtgesetzgebung ( vgl. Botschaft zum KUVG BBl. 1906 VI S. 312 f.) der obligatorischen Unfall- versicherung generell die Eisenbahn- und Dampfschiff- fahrtsunternehmungen und die dem Fabrikgesetz unter- stellten Betriebe. ( Ziff. 1 und 2) und daneben speziell bezeichnete Gewerbe und Betriebe (Ziff. 3 und 4), unter andern : {{ die Aufstellung oder Reparatur von Telephon- und Telegraphenleitungen, die Aufstellung oder den Ab- bruch von Maschinen, die Ausführung von Installationen
88 Verwaltungs- und DiszipIinarrechtspflege. technischer A~» (Ziff. 3 lit. cl. Die besonders genannten Gewerbe unterscheiden sich deutlich in zwei Gruppen, nämlich solche mit besonderer Betriebsgefahr (Ziff. 4: Bearbeitung von Explosivstoffen) und Gewerbe, die wenn nicht ausschliesslich, so doch im wesentlichen, nicht wie die Fabrikarbeit, an feste Arbeitsplätze gebunden sind : lit. a Baugewerbe, lit. b Transportgewerbe, lit. c die hievor erwähnten Arbeiten, lit. d Unternehmungen für technische B:--uten, die nicht unter den Begriff Baugewerbe im engern Smne fallen. Daraus folgt, dass -unter Aufstellung und Abbruch von Maschinen, auch wenn man diesen Ausdruck für nicht absolut eindeutig ansehen wollte, die Errichtung der Maschinen am Standort beim Besteller und ebenso die Beseitigung feststehender Maschinen zu verstehen ist, nämlich Arbeiten, die. ihrer Besonderheit wegen nicht fabrikmässig an festen Arbeitsplätzen vorgenommen wer- den können, was in gleicher Weise zutrifft bei den übrigen unter lit. c erwähnten Arbeiten an Telephonleitungen und Installationen, die alle an Ort und Stelle vorgenommen werden müssen. Die Verordnung gibt daher den Sinn des Gesetzes mit dem Ausdruck « Montage ll, d. h. dem Auf- stellen der Maschine an ihrem Standort zutreffend wieder. Übrigens könnte auch der vom Gesetzgeber gebrauchte Aus- druck kaum auf andere Maschinen bezogen werden als auf solche, die mit Grund oodBoden oder doch mit einer Unter- lage fest verbunden werden; denn bewegliche Maschinen werden nicht « aufgestellt», sie werden hergestellt oder er- stellt und in fertigem gebrauchsfähigem Zustande geliefert. « Aufstellen II dagegen bezeichnet die Arbeit am Standort der festen Maschinen, welche Arbeit darin besteht, die Maschine dort in betriebsfähigen Zustand zu setzen sei es dass sie dort aus ihren Bestandteilen zusammengese~t, sei es, dass sie wenigstens mit der Unterlage verbunden und ihr angepasst wird. - Auch der Abbruch einer Maschine ist das Auseinandernehmen und Wegnehmen einer mon- tierten Maschine an Ort und Stelle, nicht das Auseinander- nehmen einer beweglichen Maschine in der Werkstatt. Sozialversicherung. N° 17. 89 Der sachliche Grund der gesetzlichen Regelung liegt auf der Hand. Werkstättearbeiten unterliegen der obli- gatorischen Unfallversicherung, sofern sie fabrikmässig betrieben werden, was besonders eine durch die Fabrik- gesetzgebung näher bestimmte Mindestzahl von Arbeitern voraussetzt, die der Unternehmung den Charakter einer industriellen Anstalt im Sinne der Fabrikgesetzgebung verleiht (Art. 1 FG). Der Fabrikgesetzgebung lmd damit der obligatorischen Unfallversicherung nicht unterworfen sind die Kleinbetriebe des Handwerks. Sie sind es auch nicht, wenn ihre Produktion und Arbeitsmethoden, ab- gesehen von der Grösse des Betriebes, sich nich~ von den- jenigen einer Fabrik unterscheiden. Das Handwerk und Kleingewerbe ist der obligatorischen Unfallversicherung absichtlich nicht unterstellt worden, sondern sollte der freiwilligen Versicherung vorbehalten bleiben (BB!. 1906 VI S. 314). Anderseits fallen Fabrikbetriebe grundsätzlich in ihrem ganzen Umfange unter die Versicherung. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen versicherungspflichti- gen und versicherungsfreien Stadien des Produktions- prozesses, besonders liegt kein Anlass dafür vor, innerhalb eines Fabrikationsvorganges das « Aufstellen» von Ma- schinen in dem Sinne, wie es der Beschwerdeführer ver- standen haben will, nämlich das Zusammensetzen fertiger oder zum Teil bearbeiteter Bestandteile in der Werkstatt der Versicherungspflicht zu unterwerfen, die voraus- gehende und daneben einhergehende Erstellung und Bearbeitung der Bestandteile aber davon auszunehmen. Eine derartige Teilung eines Arbeitsvorganges wäre nicht nur unverständlich, sondern auch praktisch kaum richtig durchführbar. Dagegen hat eine Sondervorschrift über das Aufstellen und den Abbruch von Maschinen dann einen vernünftigen Sinn, wenn darunter ein Arbeitsvorgang verstanden werden muss, der sich ausserhalb des Fabrik- betriebes abspielt und dessen Unterstellung unter die Versicherung ohne besondere Erwähnung im Gesetz, wenn nicht vollständig ausgeschlossen, SQ doch wenigstens in gewissen Fällen zweifelhaft wäre.
93 V"rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. 2. Die mechanische Werkstätte W. Irion in Basel ist der obligatorischen Unfallversicherung entzogen, nicht weil die darin ausgeführten Arbeiten an sich die Versi- cherungspflicht ausschliessen würden - es handelt sich um die Erstellung von Arbeitsmaschinen, also um eine Produktion,die, wenn sie im Rahmen eines Fabrikbetriebes ausgeführt würde, die Versicherungspflicht nach sich zöge -, sondern allein deshalb, weil der Betrieb wegen seines geringen Umfanges nicht als Fabrik charakterisiert werden kann. Er beschäftigt neben dem Betriebsinhaber zwei Arbeitskräfte und ist deshalb ein Handwerksbetrieb, der der obligatorischen Unfallversicherung nicht unter- stellt ist. Dass die nur ausnahmsweise vorkommenden Montagearbeiten beim Besteller die Versicherungspflicht nicht bewirken, hat die _ Vorinstanz zutreffend festgestellt und begründet. Demnach et'kennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. TII. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES
18. Urteil der Xammer für Beamtensaohen vom 11. Kai 1933
i. S. P. gegen die Generaldirektion der Post- und. Telegraphen- verwaltung.
1. Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 Beamtengesetz, Art. 34 VDG: Die Beschwerde wegen ungerechtfertigter disziplinarisc:her Ent- lassung steht dem provisorischen Beamten nicht zu. Erw. 1.
2. Art. 24 Abs. I, Statuten der Bundesbeamten-Verl"icherungs- kasse (vom 6. Oktober 1920): Invalidität ist die Unfähigkeit, die Amtspflichten technisch richtig zu erfüllen. Erw. 2 a. Art. 24 Aba. 2 Statuten der Bundesbeamten-Versicherungsks8se : Diebstahl bei Ausübung des Amts gilt erst dann alsunver- schuldeter Entlassungsgrund, wenn dem Täter das Bewusstl"ein der Rechtswidrigkeit fehlte. Erw. 2 b. Beamtenrecht. N0 18. 91 A. - P. war seit dem 1. Juni 1907 Postbeamter. Wegen Unregelmässigkeiten 'wurde er vom 1. April bis zum
9. November 1930 im Dienste eingestellt und durch Disziplinarverfügung vom 9. Dezember 1930 rückwirkend auf den 10. November 1930 ins Provisorium versetzt. Das Strafverfahren wurde eingestellt, weil der Schaden wieder gutgemacht worden war. Die Disziplinarverfügung blieb unangefochten. . Im Dezember 1931 wurde erneut eine Strafuntersuchung wegen Postdiebstahls gegen ihn eröffnet, dann aber am
2. Mai 1932 « wegen mangelnden Beweises der Zurech- nungsfähigkeit » wieder eingestellt, gestützt auf ein psy- chiatrisches Gutachten vom 8. März 1932, das zum Schlusse kam: « Die Zurechnungsfähigkeit des P. war zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen in Inittlerem bis schwerem Masse vermindert, da seine freie Willens- bestimmung weitgehend eingeschränkt war.» und auf ein Nachtragsgutachten vom 20. April 1932, Init dem Schluss : « Es ist also möghch, dass P. nicht nur weitgehend verInindert war in seiner Zurechnungsfähigkeit beim Begehen seiner strafbaren Handlungen, sondern dass dabei seine freie Willensbestimmung ganz aufgehoben war.» Am 24. November 1932 eröffnete ihm die Postverwal- tung, dass er auf den Zeitpunkt seiner Einstellung im Dienst ohne Rentenanspruch entlassen sei, wenn er nicht binnen zehn Tagen auf den gleichen ZeitpUnkt seinen Rücktritt erkläre. Zur Begründung wurde namentlich ein Gegengutachten des Oberarztes der Allgemeinen Bundesverwaltung verwendet. B. - P. trat aber nicht freiwillig vom Amte zurück. Er verlangte viehnehr Init Eingabe vom 23. Dezember 1932 an das Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung vom 24. November 1932 und die Zuerkennung einer jähr- lichen Rente gemäss Art. 24 der Statuten der Versicherungs-