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Verwalt1J1lgB- und Disziplinarrecht.
Arztes eine leichtere Stelle anzunehmen. Die Hilfskasse
erstattete ihm die Beiträge, die er während seiner Anstel~
lung einbezahlt hatte (Art. 4, Abs. 2 des Hilfskassen-
reglements). Die Ausrichtung der Bundeseinlagen wurde
vom Personalamt der Bundesverwaltung abgelehnt.
Mit einer am 13./15. Mai 1947 eingereichten Klage-
schrift erhebt der Kläger Anspruch auf Auszahlung der
Bundeseinlagen in die Hilfskasse im Betrage von Fr. 920.-,
nebst Zins seit dem 1. Mai 1947.
2. -
Nach Art. 12, Abs. 2 des Hilfskassenreglements
können Klagen auf Kassenleistungen der Hilfskasse erst
erhoben werden, nachdem der Ansprecher sein Begehren
dem eidg. Finanz- und Zolldepartement mitgeteilt hat und
von dessen Stellungnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt
worden ist. Diese AnordnUng ist gedeckt durch den
Art. 114 OG, worin der Bundesrat ermächtigt wird, durch
Verordnung die Stellungnahme einer bestimmten Verwal-
tungsinstanz vorzuschreiben. Das Hilfskassenreglement
ist zwar vom eidg. Finanz- und Zolldepartement ausge-
geben worden. Es Wurde aber vom Bundesrat genehmigt
und darf daher einer Verordnung im Sinne von Art. 1140G
gleichgeacH.tet werden.
3. -
Das Finanz- und Zolldepartement hat zum An-
spruch des Klägers noch nicht Stellung genommen. Der
Kläger hat sich bisher erst an die eidg. Finanzverwaltung
gewandt; Er hat, nach Art. 12; Abs. 2 des Hilfskassenregle-
menta, die Stellungnahm.e des Departements einzuholen,
wenn er sein Begehren vor Bundesgericht einklagen will.
Das BundeSgericht kann sich mit der Sache nicht befassen,
da eine Voraussetzung dafür zur Zeit nicht erfüllt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
177
24. UrteU vom 18. September 1947 i. S. Galenica A.-G. gegen
Haber und Kons. und Direktion der Justiz des Kantons ZOrlch.
BRB bel!rellend Massnahmen gegen die Wohnungsnot tJ/Jm 15. Oleta-
ber 1941/8. Februar 1946 (BMW).
1. Ha.t ein Kanton die Beschränkung des Kündigungareohts auf
GescMjtBräume a.usgedehnt (Art •. 12 BMW), so ist es nicht
erforderlich, aber gestattet, Art. 5 lit. b BMW auch auf Ge-
sohä.ftsräume anzu.wenden. Darf in diesem Fall an den Eigen-
beOOrl von Gesohii.ftsräumen ein strengerer Masstab angelegt
werden als an den Eigenbedarf von Wohnungen? (Erw. 3.4.)
2.lnteressenabwigung nach Art. 4 BMW (Erw. öl.
AC!! imtituant d6s memrea contre la penu.rie de logementB du
, 15 ootobre 1941/8 IbJrier 1946 (APL).
1; LO~u.'un cantoJ). a etendu. l'applioation des dispositions
restreignant le droit de resiliation au.x. wcad;1) bommercf,aw;
(art. 12 APL), il n'est pas indispensable d'sppliqller a oeux-ci .
l'art. ö litt. b APL; en revanche, cette avplicatioh est licite.
La notion de «beaoin 1I doit-eUe ~tre alorS mterprett1e plus
strictement qu.e lorsqu.'il s'agit de logements 1 (öPnsid. 8.et4).
2. Mise en balance des inMrets au sens de l'art. 4 APL (consid. 5).
DOF ehe istituiBce miBure per rimediare alla penttHtt degl" alloggi,
(15 ottobre 1941/8 febbraw 1946).,
_
I. Se un oantone ha esteso ai locali oommercWli l'applieazione
delle norme ehe limitano il diritto di disdetta (art. 11 DCF).
non e· indispensabile ma e tuttavia lecito applicaJ.'a. ad eSIiIi
l'art. 5 lett. b DCF. La nozione di «bisogno)} dev1essere ifi
questo caso interpreta.ta piu rigorosamente ehe quando si tratti
di aUoggi ? (COllSld. 3 e 4).
.
.
2. Valutazione degli interessi a'sensi dell'art. 4 DCF (consld; 5).-
12
AB 73 I -
1947
mi
Staatsrecht..
A. -
Die Rekurrentin, Galenica A.-G., betreibt Handel
mit pharmazeutische~ Produkten. Sie hat ihren Hauptsitz
in-Bern und besitzt Zweigniederlassungen in Lausanne und
Genf. Am 10. Januar 1947 kaufte sie die Liegenschaft
Stampfenbachstrasse 63 in Zürich, die im Erdgeschoss
Geschäftsräume und in den obern Stockwerken drei Woh-
nungen enthält. Die Geschäftsräume sind an Emil Bau-
mann und je eine der Wohnungen an Frau Haber, Frau
Herzog und Frau Rie'mer vermietet. Am 15. Januar 1947
kündigte die Galenica A.-G. sämtliche Mietverträge auf
den 30. September Ü~47. Die Mieter erhoben Einsprache.
Zur Begründung der Kündigungen führte die Galenica.
A.-G. aus: Seit einigen Jahren mache sich bei ihr das
Bedürfnis geltend, in Zürich eine· Zweigniederlassung zu
gründen, um von hier aus die Apotheken Zürichs und der
Ostschweiz rascher beliefern zu können. Die Errichtung
eines Depots in Zürich liege nicht nur in ihrem Interesse,
sondern auch im Interesse der Apotheken, der Kranken
und Ärzte, die häufig auf eine möglichst rasche Beschaf-
fung der Arzneimittel angewiesen seien.Naeh längerem
Suchen habe die Galenica A.-G. in Zürich ein· geeignetes
Haus zum Preise von Fr. 740,000.- erwerben können. Es
bedeute fm sie einen grossen geschäftlichen Verlust, wenn
ihr die Benutzung dieses Hauses als Zweigniederlassung
verwehrt bleiben sollte.
Das Mietamt der Stadt Zürich erklärte die Kündigungen
als unzulässig. Einen Rekurs hiegegen wies die Justiz-
direktion des Kantons Zürich a.m 22. Mai 1947 mit im
wesentlichen folgender Begründung ab :
Art. 5lit. b des Bundesratsbeschlusses betreffend Mass-
nahmen gegen clle Wohnungsnot vom 15. Oktober 1941
(BMW)' werde von' der Justizdirektion nicht nur beim
Eigenbedarf von Wohnungen, sond~rn auch beim Bedarf
an Geschäftsräumen angewendet und' zwar deshalb, weil
für.den Eigentümer eines Hauses mit Geschäftsräumen,
wenn diese der Beschränkung des Kündigungsrechtes
unterstellt seien, grundsätzlich die. gleichen Kündigungs-
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 24.
179
gründe gelten sollten, wie für den Vermieter eines Wohn-
hauses. Von dieser Praxis wolle das stadtzürcherische
Mietamtim vorliegenden Falle abgehen, weil sie dazu
geführt habe, dass immer mehr Wohnungen in Geschäfts-
räume umgewandelt worden seien, was umso bedenklicher
erscheine, als es sich in der Hauptsache um konjunktur-
bedingte Geschäfte handle. Nach Auffassung des Miet-
amtes könne dieser ungesunden Entwicklung, wenn Art. 5
lit. b BMW auch beim Bedarf an Geschäftsräumen zur
Anwendung gelange, nicht entgegengetreten werden, weil
es nicht möglich sei, bei Geschäftsräumen an den Eigen-
bedarf einen strengem Masstab anzulegen, als bei Woh-
mingen, bei denen es nach 4er bundesgerichtlichen Praxis
schon genüge, wenn ein Hauseigentümer für die Selbst-
benutzung der Wohnung ({ triftige Gründe » geltend machen
könne. Doch könne sich die Juatizdirektion nicht zu einer
grundsätzlichen Änderung ihrer Praxis entschliessen, zu-
mal das Anlegen eines strengem Masstabes an den Eigen-
bedarfvon Geschäftsräumen, als an denjenigen vonWohn-
räumen, durchaus nicht willkürlich sei, da dem Umstand
Rechnung getragen werden müsse, dass ein Wohnbedarf
immer beschränkt sei, während der Bedarf an Geschäfts-
räumen sehr gross werden könne und deshalb einer Ein-
schränkung bedürfe.
Im vorliegenden Falle handle es sich um Kündigungen,
die Dicht deshalb ausgesprochen worden seien, weil die
Erwerberin des Hauses weiterer Räume dringend bedurft
habe, sondern weil sie eine Erweiterung ihres Betriebes
durch den Einbezug der Ostschweiz in ihren Tätigkeits-
bereich beabsichtigt habe. Wenn sie mit den Kündigungen
nicht durchdringe, so könne dies höchstens dazu führen,
dass sie die Belieferung der Ostschweiz mit Arzneimitteln
wenigstens in dringenden Fällen, wie bisanhin, einem
Konkurrenzunternehmen überlassen müsse. In einem sol-
chen Falle könne nicht von einem « Benötigen» im Sinne
von Art. 5lit. b BMW gesprochen werden und dürfe somit
die Kündigung nicht als zulässig erklärt werden, ohne auch
180
Staatsrecht.
die Interessen der Mieter gebührend zu berücksichtigen.
Beim Hause Stampfenbachstrasse 63 handle es sich um
eine Liegenschaft, die dank ihrer geräumigen und verhält-
nislllässig billigen Wohnungen geeignet sei, alleinstehenden
Frauen durch das Ausmieten von Zimmern eine beschei-
dene Existenz zu· verschaffen und damit auch einen gewis-
sen Beitrag an die Behebung des in Zürich herrschenden
Mangels an Einzelzimmern zu leisten. Derartige Wohnun-
gen seien heute in Zürich kaum mehr erhältlich, so dass
die Mieterinnen durch die Kündigungen in eine äusserst
bedrängte finanzielle Lage geraten würden. Aber auch
Laden und Werkstatt im Erdgeschoss seien günstig gele-
gene Lokale, die die G~~age der wirtschaftlichen Exi-
stenz ihres Bewerbers darstellen, so dass auch dieser Mieter
durch die Kündigung äusserst schwer betroffen würde.
Diese Interessen der Mieter seien höher zu bewerten als
diejenigen der Vermieterin, welche nicht in ihrer Existenz
bedroht sei, sondern lediglich ihren Betrieb ausdehnen
möchte.
B. -
Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 26. Juni 1947
beantragt die Galenica A.-G. die Aufhebung des Entschei-
des der Justizdirektion des Kantons Zürich vom 22. Mai
1947 unter Kostenfolge. Die Begründung lässt sich folgen-
dermassen zusammenfassen:
a) Die Existenz eines Galenica-Depots in Zürich li~ge
nicht nl1r im Interesse der Rekurrentin, sondern auch im
Interesse der Apotheken von Zürich und der ganzen Ost:-
schweiz. Der Präsident des Schweizerischen Apotheker-
vereins werte die Errichtung eines Galenica-Depots in
Zürich als ein· Ereignis erster Ordnung 'in der Entwicklung
der schweizerischen Apothekerorganisationen. Kein ande-
res Unternehmen der Ostschweiz könne an Stelle der
Galenica treten.
b) Die Annahme der Justizdirektion, es sei bei Eigen-
bedarf von Geschäftsräumen ein strengerer Masstab anzu-
legen als bei Eigenbedarf von Wohnräumen, verletze den
Grundsatz der Rechtsgleichheit und sei daher willkürlich.
Reohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 24.
181
Dieser Auffassung sei a.uch das Mietamt der Stadt Zürich
gewesen. Der Begriff « Eigenbedarf» sei durch die bundes-
gerichtliehe Praxis unzweideutig fixiert worden und müsse
daher stets in gleicher Weise angewendet werden. Der
Standpunkt der Justizdirektion führe zu grösster Rechts-
unsicherheit. Die· Geltendmachung von Eigenbedarf wäre
darnach im Prinzip zwar möglich; gleichwohl aber hätten
die Administrativbehörden eine Interessenabwägung zwi-
schen Mieter und Vermieter vorzunehmen; Eine solche
Interessenabwägung wäre aber ausserordentlich schWierig.
Besonders stossend sei es, diese Interessenabwägung auch
dann vorzunehmen, wenn es sich gar nicht darum handle,
Wohnräume in Geschäftsräume umzuwandeln, sondern
wenn die voin Hauseigentümer beanspruchten Räume
bereits ausschliesslich (wie im Falle des Mieters Bachmann)
oder doch vorwiegend (wie im Falle der übrigen Mieter)
gewerblichen Zwecken dienen.
c) Für den Fall, dass eine strengere Beurteilung des
Eigenbedarfes von gewerblichen Räumen nicht als will-
kürlich zu betrachten wäre, müsste die von der Justiz-
direktion vorgenommene Interessenabwägung als willkür-
lich erklärt werden. Einem Gewerbetreibenden dürfe der
Eigenbedarf nicht deshalb abgesprochen werden, weil er
« lediglich» eine Erweiterung des Betriebes bezwecke.
Eine derart weitgehende Beschränkung verfassungsmäs-
siger Rechte laSse sich durch das Mietnotrecht nicht recht-
fertigen. Der Willkürakt sei umso augenfalliger, als die
entgegengesetzten Interessen der Mieter nur sehr be-
schränkter Art seien und keineswegs in einem dringenden
Wohnbediirfnis bestehen.
O. -
Die -Justizdirektion des Kantons Zürich und die
Rekursbeklagten beantragen Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in, Erwägun,g:
1.-
2. -
Willkürrekurse sind, wie· das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung erkannt hat, auf Grund der kan-
182
Staatsreoht.
tonalen Akten zu beurteilen. Im vorliegenden Falle hat
daher sowohl die erst im staatsrechtlichen Rekursverfahren
eingereichte Erkläi-ung des Präsidenten des Schweiz.
APothekervereins, wie auch die erst mit dem staatsrecht-
lichen Rekurse aufgestellte Behauptung, dass kein anderes
Konkurrenzunternehmen der Ostschweiz an Stelle der
Rekurrentin treten könne, unberücksichtigt zu bleiben.
3. -
Durch § 2 der zürcherischen Verordnung vom
28. November 1946 sind die bUndesrätlichen Vorschriften
Über Massnahmen gegen die Wohnungsnot, soweit sie die
Beschränkung des Kündigungsrechtes betreffen, für das
ganze Gebiet des Kantons Zürich auch auf die Geschäfts-
räume anwendbar erklärt worden. Ist eine solche Erstrek-
kung der bundesrätlichen Vorschriften erfolgt, so darf
Art. 5 lit. b BMW, wie daS Bundesgericht schon oft ent-
schieden hat, auch auf die . Geschäftsräume angewendet
werden (nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts
i. S. Maduz vom ll. Juni 1945, Erw. 1; i. S. Eggli vom
8. Oktober 1945 Erw. 2; i. S. Fr. Mettier A.-G. vom
13. September 1945, Erw. 1; i. S. Egli vom 21. Januar
1946; i. S. Enger und Kons. vom 11. Februar 1946, Erw. 2
und i. S. Mozzi vom 19. September 1946). Doch kann auch
die gegenteilige Auslegung von Art. 5 lit. b BMW, d. h.
die Annahme, dass der Eigentümer -
gleichgültig,. ob
gemäss Art. 12 BMW eine Erstreckung der Kündigungs-
beschränkungen auf andere als 'Wohnräume erfolgt . ist
oder nicht _. sich auf Art. 5lit. b BM:W nur berufen könne,
wenn er in seinem Hause Räume zu Wohnzwecken benö-
tigt, nicht als offensichtlich unrichtig und daher willkürlich
bezeichnet werden, wie das Bundesgericht wiederholt fest-
gestellt hat (nicht publizierte Entscheide des Bundesge-
richts i. S. Etat de Neuchatel vom 18. März 1946; i. S.
Baugenossenschaft Länggassstrasse 51 Bern vom 26. Au-
gust 1946 und i. S. Ruckstuhl vom 17. Oktober 1946).
Nachdem der Bundesratsbeschluss in Art .. 12. eine Aus-
dehnung der Mieterschutzbestimmungen auf andere als
Wohnräume ins Auge fasst, gleichwohl aber in Art. 5 lit. b
Reohtagleichheit (Reohtaverweigerung). N° 24.
183
nicht schlechtweg von «Raumbedarf », sondern nur von
« Wohnbedarf » spricht, könnte die Annahme, dass diese
Beschränkung 3uf den Wohnbedarf auch für den. Fall
einer gemäss Art. 12 BMW angeordneten Erstreclrongder
Mieterschutzvorschriften gewollt ist, höchstens dann als
unhaltbar bezeichnet werden, wenn sich für eine solche
Regelung keine vernünftigen Gründe finden liessen. Dies
. trifft aber nicht zu. Es lässt sich sehr wohl die Auffassung
vertreten, dass Art. 5 lit. b BMW die persönlichsten Be~
dürfnisse des Vermieters, seinen Bedarf an Unterkunft, be-
sonders schützen wollte (TrnNER in SJZ Bd. 40 S. 68;
WEIL, Schweiz. Mietnotrecht S. 48/49). Folge dieser Aus-
legung von Art. 5lit. b BMW ist es dann freilich,dass auch
die in Art. 7bis BMW für Wohnungen vorgesehene Er-
streckung der Kündigungsfrist auf Geschäftsräume nicht
angewendet werden darf; Art. 7bis will ja auch speziell
Art. 5lit. b BMW in der Weise ergänzen, dass er eine "Ober-
prüfung des Eigenbedarfs des HauseigentÜDlers auf seine
zeitliche Dringlichkeit ermöglichen will (Bundesblatt 1946
II S. 2).
Hätte die Justizdirektion mit dem angefochtenen Ent-
scheide sich in Abänderung der bisherigen Praxis grund-
sätzlich der an zweiter Stelle erwähnten, einschränkenden
Auslegung von Art. 5 lit. b BMW angeschlossen, so hätte
der Rekurrentin das Recht, sich auf diesen Kündigungs-
grund zu berufen, ohne weiteres abgesprochen werden
dürfen; . Keine Bedeutung wäre hiebei dem Umstand bei-
zumessen gewesen, dass die von der Rekurrentin in ihrem
Hause an der ·Stampfenbachstrasse beanspruchten Räume
bereits bisanhin ausschliesslich (im Falle des Rekursbe-
klagten Bachmann) oder doch teilweise (im Falle der
übrigen Rekursbeklagten) gewerblichen Zwecken dienten;
denn bei Nichtanwendung von Art. 5 lit. b BMW auf Ge-
schäftsräume kann sich derjenige, der in seinem Hause
solche Räume beansprucht, auf Eigenbedarf überhaupt
nicht· berufen, also auch dann nicht, wenn diese Räume
bisanhin schon als Geschäftsräume benutzt worden waren.
184
Staatsrecht.
Nun weicht aber die Justizdirektion mit dem angefoch-
tenen Entscheide ni~ht von ihrer Praxis ab, sondern hält
grundsätzlich daran fest, dass Art. 5 lit. b BMW nicht nur
beim Eigenbedarf von Wohnungen,. sondern auch beim
Bedarf eines Eigentwuers an Geschäftsräumen anwendbar
sei. Doch legt die Justizdirektion an den Eigenbedarf von
Geschäftsräumen einen strengern :M:asstab an als an den
Eigenbedarf von Wohnräumen. Diese Difierenzierung mag
auf den ersten Blick bedenklich erscheinen. Doch kann sie
wenigstens insoweit nicht als willkürlich bezeichnet wer-
den, ~
sie ihre Rechtfertigung in Verhältnissen findet, die
den Eigenbedarf an Wohnräumen vom Eigenbedarf an
Geschäftsräumen unterscheiden. In den beiden Fällen
liegen -
worüber kein Zweifel bestehen kann -
die Ver-
hältnisse nicht völlig gleich. Der Eigenbedarf an Wohn-
räumen ist seiner Natur nach auf die persönlichen Bedürf-
nisse des Eigentümers, seiner Familie und seiner nächsten
Verwandten beschränkt. In der Regel bedarf der Eigen-
tümer nur einer Wohnung. Ganz anders liegen aber die
Verhältnisse bei den Geschäftsräumen. Der Bedarf an
li!olchen Räumen kann durch die Ausdehnung des Ge-
schäftes sehr gross werden. Es kann daher nicht als will~
kürlich erklärt werden, wenn der Eigenbedarf an Ge-
schäftsräumen, da ihm nicht schon wie dem Eigenbedarf
an Wohnräumen durch die Natur Schranken gezogen sind,
wenigstens in der Weise beschränkt wird, dass bei einer
Erweiterung des Geschäftsbetriebes ein « Benötigen» im
Sinne von Art. 5 lit. b BMW nur dann angenommen wird,
wenn ein dringendes Bedürfnis für die Erweiterung nach-
gewiesen werden kann. Nur so können die Kantone, welche
die Anwendung von Art. 5 lit. b BMW auf den Bedarf an
Geschäftsräumen nicht ausschliessen, verhindern, dass
kapitalkräftige Unternehmen durch die Erweiterung ihrer
Betriebe zahlreiche kleinere Geschäftsleute, die auf Miet-
räume angewiesen sind, zur Betriebseinstellung zwingen.
Vermöchten, wie beim Wohnbedarf, schon triftige Gründe
eine vom Eigentümer zwecks· Erweiterung seines Ge-
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 24.
185
schäftes vorgenommene Kündigung zu rechtfertigen, so
wäre eine solche Kündigung zumeist zu schützen. Das
Bundesgericht hat denn auch bereits einmal erklärt, es
lasse sich ohne Willkür die Auffassung vertreten, dass
der Hauseigentümer, der die bisanhin vermieteten Räume
für die Erweiterung seines Geschäftes verwenden wolle,
sich auf den ltündigungsgrund des Art. 5 lit. b BMW
nur bernfen könne, wenn diese Erweiterung einem drin-
genden Bedürfnis entspreche, d. h. wenn der Hauseigen-
tümer hierauf nicht verzichten könne (nicht publizierter
Entscheid des Bundesgerichts i. S. Banque Hypothecaire
Suisse vom 27. Februar 1947, S. 4/5).
4. -
Die Justizdirektion hat sich im angefochtenen Ent-
scheide nicht, wie die Rekurrentin behauptet, auf den
Standpunkt gestellt, dass der Eigentümer, der in seinem
Hause vermietete Räume zwecks Erweiterung seines Ge-
schäftes in Anspruch nehmen wolle, überhaupt nie Eigen-
bedarf geltend machen könne .. Die Justizdirektion lässt
vielmehr· auch bei einer Geschäftserweiterung die Berufung
auf den Eigenbedarf zu, sofern diese Erweiterung einem
dringenden Bedürfnis entspricht. Das Vorliegen eines sol-
chen Bedürfnisses aber hat die Justizdirektion im vorlie-
genden Falle verneint. Dass sie sich dadurch einer Willkür
schuldig gemacht habe, wird von der Rekurrentin nicht
behauptet und trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn die
erst im staatsrechtlichen Rekurse vorgebrachten Tat-
sachen unberücksichtigt bleiben (vgl. oben Erwägung
Ziff. 2).
5. -
Nachdem die Justizdirektion das Vorliegen des
in Art. 5 lit. b BMW vorgesehenen Kündigungsgrundes
verneint hatte, war noch die Interessenabwägung gemäss
Art. 4 BMW vorzunehmen. Im staatsrechtlichen Rekurse
wird der Justizdirektion vorgeworfen, dass sie hiebei will-
kürlich vorgegangen sei, da die Interessen der Vermieterin
offenbar schutzwiil:diger seien als die Interessen der Mieter.
Doch diese· Rüge Wird nicht begründet; es fehlt daher in
diesem Punkte dem staatsrechtlichen Rekurse die durch
186
Staatsrecht.
Art. 90 lit. b OG gef.orderte Begründung. "Übrigens muss
bei der Interessenabwägung gemäss Art. 4 BMW dem
Ermessen der kantonalen Behörden ein weiter Spielraum
gelassen werden. Das Bundesgericht könnte nur bei einem
offenbaren Ermessensmissbrauch einschreiten. Ein solcher
liegt aber nicht vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
25. Urteß vom 25. September 1947 i. S. lten gegen Znrldrchen
und Kassationsgcricht des Kantons Zftrich.
S~klauael. Eine die staatliche Rechtspflege ausschaltende
Vereinbarung "ist nur gültig, Wenn das bestellte Schiedsgericht
hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung
bietet. Trifft dies zu bei einer Schiedsklause1, durch die ein
Vereinsmitglied und ein Nichtmitglied sich einem Schiedsrichter
unterwerfen, der zwar nicht Vereinsorgan. aber als Leiter einer
ständigen Einrichtung (Treuha.ndstelle) Angestellter des Vereins
ist !
Glause arbitral". Une convention qui dessaisit les tribunaux de
l'Etat n'est valable qua si le tribunal arbitral constitue offre
suffisamment de garanties d'une juridiction independante.
Qu'en ast-il d'u,ne clause arbitrale par laqueUe le membre d'une
association et une personne etrangere A celle-ci d6clarent sou-
mettre leurs differends A un arbitre qui, sans ~tre un organe de
l'association, en est un employe en qualiM de prepose A l'un
de ses services permanents (office fiduciaire) ?
Olausola compromiBBoria. Una convenzione che sottrae una con-
testazione al giudizio dei tribunali del10 Stato e valida soltanto
se il tribunale arbitrale offre sufficienti garanzie"d'indipendenza.
Quid d'una clausola compromissoria. con cui il membro d'un'as-
soci~one e qna. persona ad essa estranea dichiarano di sotto-
porre le lorocontestazioni ad u,n arbitro che, senz'essere un
organa dell'associazione. ne e l'impiegato preposto ad uno dei
suoi servizi permanenti (ufficio fiduciario) 'I
A. -
Am 4. Februar 1943 vermietete Xaver Iten dem
Josef Zurkirchen das Res~urant « Simplon)) in Luzern.
Der Mietvertrag wurde schriftlich abgeschlossen unter
Verwendung eines vom Schweiz. Wirteverein herausge-
gebenen Vordruckes, dessen Art. 15 lautet:
"
Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N° 25.
187
«Die Parteien unterbreiten alle Meinungsverschiedenheiten aus
diesem Vertrag der Treuhandstelle des Schweiz. Wirtevereins zur
endgültigen und verbindlichen Entscheidung. »
Im Oktober 1945 entstand zwischen den Parteien Streit
wegen der Bezahlung einer Heizungsentschädigung von
Fr. 300.-. Iten leitete hiefür Betreibung ein und erwirkte
provisorische Rechtsöffnung. Darauf reichte Zurkirchen
unter Berufung auf Art. 15 des Mietvertrags bei 1:ler Treu-
handstelle des Wirtevereins Aberkennungsklage ein. Der
Leiter der Treuhandstelle, Dr. Nussbaumer, bezeichnete
Zürich als Sitz des Schiedsgerichts und stellte die Klage-
schrift dem Iten zu. Dieser bestritt « die Kompetenz des
Schiedsgerichts bezw. die Gültigkeit der Schiedsklausel »
mit der Begründung, dass er, Iten, im Gegensatz zu Zur-
kirchen, nicht Mitglied des Wirtevereins sei, und dass
daher die Schiedsklausel gegen den Grundsatz der Parität
und damit gegen die guten Sitten verstosse.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 1946 verwarf der
Schiedsrichter Dr. Nussbaumer die Einrede der Ungültig-
keit der Schiedsklausel und der Unzuständigkeit des ange-
rufenen Schiedsrichters.
Iten rekurrierte hiegegen an das Obergericht des Kan-
tons Zürich und erhob gegen dessen ablehnenden Ent-
scheid Nichtigkeitsbeschwerde beim Zürcher Kassations-
gericht mit der Begründung, er verletze klares Rec~t
(§ 344 Ziff. 9 ZPO). Das Kassationsgericht wies die :8e-
schwerde mit Urteil vom 12. Juni 1947 ab.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt Iten, dieser Entscheid des Kassationsgerichts
sei wegen Verletzung des Art. 4 BV aufzuheben.
O. -
Der Beschwerdebeklagte Zurkirchen schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgerioht hat auf
Vernehmlassung verzichtet.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
In der staatsrechtlichen ~chwerde wird darzu-
tun versucht, dass der angefochtene Entscheid im Wider-