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73_I_177

BGE 73 I 177

Bundesgericht (BGE) · 1947-05-15 · Deutsch CH
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176

Verwalt1J1lgB- und Disziplinarrecht.

Arztes eine leichtere Stelle anzunehmen. Die Hilfskasse

erstattete ihm die Beiträge, die er während seiner Anstel~

lung einbezahlt hatte (Art. 4, Abs. 2 des Hilfskassen-

reglements). Die Ausrichtung der Bundeseinlagen wurde

vom Personalamt der Bundesverwaltung abgelehnt.

Mit einer am 13./15. Mai 1947 eingereichten Klage-

schrift erhebt der Kläger Anspruch auf Auszahlung der

Bundeseinlagen in die Hilfskasse im Betrage von Fr. 920.-,

nebst Zins seit dem 1. Mai 1947.

2. -

Nach Art. 12, Abs. 2 des Hilfskassenreglements

können Klagen auf Kassenleistungen der Hilfskasse erst

erhoben werden, nachdem der Ansprecher sein Begehren

dem eidg. Finanz- und Zolldepartement mitgeteilt hat und

von dessen Stellungnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt

worden ist. Diese AnordnUng ist gedeckt durch den

Art. 114 OG, worin der Bundesrat ermächtigt wird, durch

Verordnung die Stellungnahme einer bestimmten Verwal-

tungsinstanz vorzuschreiben. Das Hilfskassenreglement

ist zwar vom eidg. Finanz- und Zolldepartement ausge-

geben worden. Es Wurde aber vom Bundesrat genehmigt

und darf daher einer Verordnung im Sinne von Art. 1140G

gleichgeacH.tet werden.

3. -

Das Finanz- und Zolldepartement hat zum An-

spruch des Klägers noch nicht Stellung genommen. Der

Kläger hat sich bisher erst an die eidg. Finanzverwaltung

gewandt; Er hat, nach Art. 12; Abs. 2 des Hilfskassenregle-

menta, die Stellungnahm.e des Departements einzuholen,

wenn er sein Begehren vor Bundesgericht einklagen will.

Das BundeSgericht kann sich mit der Sache nicht befassen,

da eine Voraussetzung dafür zur Zeit nicht erfüllt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

177

24. UrteU vom 18. September 1947 i. S. Galenica A.-G. gegen

Haber und Kons. und Direktion der Justiz des Kantons ZOrlch.

BRB bel!rellend Massnahmen gegen die Wohnungsnot tJ/Jm 15. Oleta-

ber 1941/8. Februar 1946 (BMW).

1. Ha.t ein Kanton die Beschränkung des Kündigungareohts auf

GescMjtBräume a.usgedehnt (Art •. 12 BMW), so ist es nicht

erforderlich, aber gestattet, Art. 5 lit. b BMW auch auf Ge-

sohä.ftsräume anzu.wenden. Darf in diesem Fall an den Eigen-

beOOrl von Gesohii.ftsräumen ein strengerer Masstab angelegt

werden als an den Eigenbedarf von Wohnungen? (Erw. 3.4.)

2.lnteressenabwigung nach Art. 4 BMW (Erw. öl.

AC!! imtituant d6s memrea contre la penu.rie de logementB du

, 15 ootobre 1941/8 IbJrier 1946 (APL).

1; LO~u.'un cantoJ). a etendu. l'applioation des dispositions

restreignant le droit de resiliation au.x. wcad;1) bommercf,aw;

(art. 12 APL), il n'est pas indispensable d'sppliqller a oeux-ci .

l'art. ö litt. b APL; en revanche, cette avplicatioh est licite.

La notion de «beaoin 1I doit-eUe ~tre alorS mterprett1e plus

strictement qu.e lorsqu.'il s'agit de logements 1 (öPnsid. 8.et4).

2. Mise en balance des inMrets au sens de l'art. 4 APL (consid. 5).

DOF ehe istituiBce miBure per rimediare alla penttHtt degl" alloggi,

(15 ottobre 1941/8 febbraw 1946).,

_

I. Se un oantone ha esteso ai locali oommercWli l'applieazione

delle norme ehe limitano il diritto di disdetta (art. 11 DCF).

non e· indispensabile ma e tuttavia lecito applicaJ.'a. ad eSIiIi

l'art. 5 lett. b DCF. La nozione di «bisogno)} dev1essere ifi

questo caso interpreta.ta piu rigorosamente ehe quando si tratti

di aUoggi ? (COllSld. 3 e 4).

.

.

2. Valutazione degli interessi a'sensi dell'art. 4 DCF (consld; 5).-

12

AB 73 I -

1947

mi

Staatsrecht..

A. -

Die Rekurrentin, Galenica A.-G., betreibt Handel

mit pharmazeutische~ Produkten. Sie hat ihren Hauptsitz

in-Bern und besitzt Zweigniederlassungen in Lausanne und

Genf. Am 10. Januar 1947 kaufte sie die Liegenschaft

Stampfenbachstrasse 63 in Zürich, die im Erdgeschoss

Geschäftsräume und in den obern Stockwerken drei Woh-

nungen enthält. Die Geschäftsräume sind an Emil Bau-

mann und je eine der Wohnungen an Frau Haber, Frau

Herzog und Frau Rie'mer vermietet. Am 15. Januar 1947

kündigte die Galenica A.-G. sämtliche Mietverträge auf

den 30. September Ü~47. Die Mieter erhoben Einsprache.

Zur Begründung der Kündigungen führte die Galenica.

A.-G. aus: Seit einigen Jahren mache sich bei ihr das

Bedürfnis geltend, in Zürich eine· Zweigniederlassung zu

gründen, um von hier aus die Apotheken Zürichs und der

Ostschweiz rascher beliefern zu können. Die Errichtung

eines Depots in Zürich liege nicht nur in ihrem Interesse,

sondern auch im Interesse der Apotheken, der Kranken

und Ärzte, die häufig auf eine möglichst rasche Beschaf-

fung der Arzneimittel angewiesen seien.Naeh längerem

Suchen habe die Galenica A.-G. in Zürich ein· geeignetes

Haus zum Preise von Fr. 740,000.- erwerben können. Es

bedeute fm sie einen grossen geschäftlichen Verlust, wenn

ihr die Benutzung dieses Hauses als Zweigniederlassung

verwehrt bleiben sollte.

Das Mietamt der Stadt Zürich erklärte die Kündigungen

als unzulässig. Einen Rekurs hiegegen wies die Justiz-

direktion des Kantons Zürich a.m 22. Mai 1947 mit im

wesentlichen folgender Begründung ab :

Art. 5lit. b des Bundesratsbeschlusses betreffend Mass-

nahmen gegen clle Wohnungsnot vom 15. Oktober 1941

(BMW)' werde von' der Justizdirektion nicht nur beim

Eigenbedarf von Wohnungen, sond~rn auch beim Bedarf

an Geschäftsräumen angewendet und' zwar deshalb, weil

für.den Eigentümer eines Hauses mit Geschäftsräumen,

wenn diese der Beschränkung des Kündigungsrechtes

unterstellt seien, grundsätzlich die. gleichen Kündigungs-

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 24.

179

gründe gelten sollten, wie für den Vermieter eines Wohn-

hauses. Von dieser Praxis wolle das stadtzürcherische

Mietamtim vorliegenden Falle abgehen, weil sie dazu

geführt habe, dass immer mehr Wohnungen in Geschäfts-

räume umgewandelt worden seien, was umso bedenklicher

erscheine, als es sich in der Hauptsache um konjunktur-

bedingte Geschäfte handle. Nach Auffassung des Miet-

amtes könne dieser ungesunden Entwicklung, wenn Art. 5

lit. b BMW auch beim Bedarf an Geschäftsräumen zur

Anwendung gelange, nicht entgegengetreten werden, weil

es nicht möglich sei, bei Geschäftsräumen an den Eigen-

bedarf einen strengem Masstab anzulegen, als bei Woh-

mingen, bei denen es nach 4er bundesgerichtlichen Praxis

schon genüge, wenn ein Hauseigentümer für die Selbst-

benutzung der Wohnung ({ triftige Gründe » geltend machen

könne. Doch könne sich die Juatizdirektion nicht zu einer

grundsätzlichen Änderung ihrer Praxis entschliessen, zu-

mal das Anlegen eines strengem Masstabes an den Eigen-

bedarfvon Geschäftsräumen, als an denjenigen vonWohn-

räumen, durchaus nicht willkürlich sei, da dem Umstand

Rechnung getragen werden müsse, dass ein Wohnbedarf

immer beschränkt sei, während der Bedarf an Geschäfts-

räumen sehr gross werden könne und deshalb einer Ein-

schränkung bedürfe.

Im vorliegenden Falle handle es sich um Kündigungen,

die Dicht deshalb ausgesprochen worden seien, weil die

Erwerberin des Hauses weiterer Räume dringend bedurft

habe, sondern weil sie eine Erweiterung ihres Betriebes

durch den Einbezug der Ostschweiz in ihren Tätigkeits-

bereich beabsichtigt habe. Wenn sie mit den Kündigungen

nicht durchdringe, so könne dies höchstens dazu führen,

dass sie die Belieferung der Ostschweiz mit Arzneimitteln

wenigstens in dringenden Fällen, wie bisanhin, einem

Konkurrenzunternehmen überlassen müsse. In einem sol-

chen Falle könne nicht von einem « Benötigen» im Sinne

von Art. 5lit. b BMW gesprochen werden und dürfe somit

die Kündigung nicht als zulässig erklärt werden, ohne auch

180

Staatsrecht.

die Interessen der Mieter gebührend zu berücksichtigen.

Beim Hause Stampfenbachstrasse 63 handle es sich um

eine Liegenschaft, die dank ihrer geräumigen und verhält-

nislllässig billigen Wohnungen geeignet sei, alleinstehenden

Frauen durch das Ausmieten von Zimmern eine beschei-

dene Existenz zu· verschaffen und damit auch einen gewis-

sen Beitrag an die Behebung des in Zürich herrschenden

Mangels an Einzelzimmern zu leisten. Derartige Wohnun-

gen seien heute in Zürich kaum mehr erhältlich, so dass

die Mieterinnen durch die Kündigungen in eine äusserst

bedrängte finanzielle Lage geraten würden. Aber auch

Laden und Werkstatt im Erdgeschoss seien günstig gele-

gene Lokale, die die G~~age der wirtschaftlichen Exi-

stenz ihres Bewerbers darstellen, so dass auch dieser Mieter

durch die Kündigung äusserst schwer betroffen würde.

Diese Interessen der Mieter seien höher zu bewerten als

diejenigen der Vermieterin, welche nicht in ihrer Existenz

bedroht sei, sondern lediglich ihren Betrieb ausdehnen

möchte.

B. -

Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 26. Juni 1947

beantragt die Galenica A.-G. die Aufhebung des Entschei-

des der Justizdirektion des Kantons Zürich vom 22. Mai

1947 unter Kostenfolge. Die Begründung lässt sich folgen-

dermassen zusammenfassen:

a) Die Existenz eines Galenica-Depots in Zürich li~ge

nicht nl1r im Interesse der Rekurrentin, sondern auch im

Interesse der Apotheken von Zürich und der ganzen Ost:-

schweiz. Der Präsident des Schweizerischen Apotheker-

vereins werte die Errichtung eines Galenica-Depots in

Zürich als ein· Ereignis erster Ordnung 'in der Entwicklung

der schweizerischen Apothekerorganisationen. Kein ande-

res Unternehmen der Ostschweiz könne an Stelle der

Galenica treten.

b) Die Annahme der Justizdirektion, es sei bei Eigen-

bedarf von Geschäftsräumen ein strengerer Masstab anzu-

legen als bei Eigenbedarf von Wohnräumen, verletze den

Grundsatz der Rechtsgleichheit und sei daher willkürlich.

Reohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 24.

181

Dieser Auffassung sei a.uch das Mietamt der Stadt Zürich

gewesen. Der Begriff « Eigenbedarf» sei durch die bundes-

gerichtliehe Praxis unzweideutig fixiert worden und müsse

daher stets in gleicher Weise angewendet werden. Der

Standpunkt der Justizdirektion führe zu grösster Rechts-

unsicherheit. Die· Geltendmachung von Eigenbedarf wäre

darnach im Prinzip zwar möglich; gleichwohl aber hätten

die Administrativbehörden eine Interessenabwägung zwi-

schen Mieter und Vermieter vorzunehmen; Eine solche

Interessenabwägung wäre aber ausserordentlich schWierig.

Besonders stossend sei es, diese Interessenabwägung auch

dann vorzunehmen, wenn es sich gar nicht darum handle,

Wohnräume in Geschäftsräume umzuwandeln, sondern

wenn die voin Hauseigentümer beanspruchten Räume

bereits ausschliesslich (wie im Falle des Mieters Bachmann)

oder doch vorwiegend (wie im Falle der übrigen Mieter)

gewerblichen Zwecken dienen.

c) Für den Fall, dass eine strengere Beurteilung des

Eigenbedarfes von gewerblichen Räumen nicht als will-

kürlich zu betrachten wäre, müsste die von der Justiz-

direktion vorgenommene Interessenabwägung als willkür-

lich erklärt werden. Einem Gewerbetreibenden dürfe der

Eigenbedarf nicht deshalb abgesprochen werden, weil er

« lediglich» eine Erweiterung des Betriebes bezwecke.

Eine derart weitgehende Beschränkung verfassungsmäs-

siger Rechte laSse sich durch das Mietnotrecht nicht recht-

fertigen. Der Willkürakt sei umso augenfalliger, als die

entgegengesetzten Interessen der Mieter nur sehr be-

schränkter Art seien und keineswegs in einem dringenden

Wohnbediirfnis bestehen.

O. -

Die -Justizdirektion des Kantons Zürich und die

Rekursbeklagten beantragen Abweisung des Rekurses.

Das Bundesgericht zieht in, Erwägun,g:

1.-

2. -

Willkürrekurse sind, wie· das Bundesgericht in

ständiger Rechtsprechung erkannt hat, auf Grund der kan-

182

Staatsreoht.

tonalen Akten zu beurteilen. Im vorliegenden Falle hat

daher sowohl die erst im staatsrechtlichen Rekursverfahren

eingereichte Erkläi-ung des Präsidenten des Schweiz.

APothekervereins, wie auch die erst mit dem staatsrecht-

lichen Rekurse aufgestellte Behauptung, dass kein anderes

Konkurrenzunternehmen der Ostschweiz an Stelle der

Rekurrentin treten könne, unberücksichtigt zu bleiben.

3. -

Durch § 2 der zürcherischen Verordnung vom

28. November 1946 sind die bUndesrätlichen Vorschriften

Über Massnahmen gegen die Wohnungsnot, soweit sie die

Beschränkung des Kündigungsrechtes betreffen, für das

ganze Gebiet des Kantons Zürich auch auf die Geschäfts-

räume anwendbar erklärt worden. Ist eine solche Erstrek-

kung der bundesrätlichen Vorschriften erfolgt, so darf

Art. 5 lit. b BMW, wie daS Bundesgericht schon oft ent-

schieden hat, auch auf die . Geschäftsräume angewendet

werden (nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts

i. S. Maduz vom ll. Juni 1945, Erw. 1; i. S. Eggli vom

8. Oktober 1945 Erw. 2; i. S. Fr. Mettier A.-G. vom

13. September 1945, Erw. 1; i. S. Egli vom 21. Januar

1946; i. S. Enger und Kons. vom 11. Februar 1946, Erw. 2

und i. S. Mozzi vom 19. September 1946). Doch kann auch

die gegenteilige Auslegung von Art. 5 lit. b BMW, d. h.

die Annahme, dass der Eigentümer -

gleichgültig,. ob

gemäss Art. 12 BMW eine Erstreckung der Kündigungs-

beschränkungen auf andere als 'Wohnräume erfolgt . ist

oder nicht _. sich auf Art. 5lit. b BM:W nur berufen könne,

wenn er in seinem Hause Räume zu Wohnzwecken benö-

tigt, nicht als offensichtlich unrichtig und daher willkürlich

bezeichnet werden, wie das Bundesgericht wiederholt fest-

gestellt hat (nicht publizierte Entscheide des Bundesge-

richts i. S. Etat de Neuchatel vom 18. März 1946; i. S.

Baugenossenschaft Länggassstrasse 51 Bern vom 26. Au-

gust 1946 und i. S. Ruckstuhl vom 17. Oktober 1946).

Nachdem der Bundesratsbeschluss in Art .. 12. eine Aus-

dehnung der Mieterschutzbestimmungen auf andere als

Wohnräume ins Auge fasst, gleichwohl aber in Art. 5 lit. b

Reohtagleichheit (Reohtaverweigerung). N° 24.

183

nicht schlechtweg von «Raumbedarf », sondern nur von

« Wohnbedarf » spricht, könnte die Annahme, dass diese

Beschränkung 3uf den Wohnbedarf auch für den. Fall

einer gemäss Art. 12 BMW angeordneten Erstreclrongder

Mieterschutzvorschriften gewollt ist, höchstens dann als

unhaltbar bezeichnet werden, wenn sich für eine solche

Regelung keine vernünftigen Gründe finden liessen. Dies

. trifft aber nicht zu. Es lässt sich sehr wohl die Auffassung

vertreten, dass Art. 5 lit. b BMW die persönlichsten Be~

dürfnisse des Vermieters, seinen Bedarf an Unterkunft, be-

sonders schützen wollte (TrnNER in SJZ Bd. 40 S. 68;

WEIL, Schweiz. Mietnotrecht S. 48/49). Folge dieser Aus-

legung von Art. 5lit. b BMW ist es dann freilich,dass auch

die in Art. 7bis BMW für Wohnungen vorgesehene Er-

streckung der Kündigungsfrist auf Geschäftsräume nicht

angewendet werden darf; Art. 7bis will ja auch speziell

Art. 5lit. b BMW in der Weise ergänzen, dass er eine "Ober-

prüfung des Eigenbedarfs des HauseigentÜDlers auf seine

zeitliche Dringlichkeit ermöglichen will (Bundesblatt 1946

II S. 2).

Hätte die Justizdirektion mit dem angefochtenen Ent-

scheide sich in Abänderung der bisherigen Praxis grund-

sätzlich der an zweiter Stelle erwähnten, einschränkenden

Auslegung von Art. 5 lit. b BMW angeschlossen, so hätte

der Rekurrentin das Recht, sich auf diesen Kündigungs-

grund zu berufen, ohne weiteres abgesprochen werden

dürfen; . Keine Bedeutung wäre hiebei dem Umstand bei-

zumessen gewesen, dass die von der Rekurrentin in ihrem

Hause an der ·Stampfenbachstrasse beanspruchten Räume

bereits bisanhin ausschliesslich (im Falle des Rekursbe-

klagten Bachmann) oder doch teilweise (im Falle der

übrigen Rekursbeklagten) gewerblichen Zwecken dienten;

denn bei Nichtanwendung von Art. 5 lit. b BMW auf Ge-

schäftsräume kann sich derjenige, der in seinem Hause

solche Räume beansprucht, auf Eigenbedarf überhaupt

nicht· berufen, also auch dann nicht, wenn diese Räume

bisanhin schon als Geschäftsräume benutzt worden waren.

184

Staatsrecht.

Nun weicht aber die Justizdirektion mit dem angefoch-

tenen Entscheide ni~ht von ihrer Praxis ab, sondern hält

grundsätzlich daran fest, dass Art. 5 lit. b BMW nicht nur

beim Eigenbedarf von Wohnungen,. sondern auch beim

Bedarf eines Eigentwuers an Geschäftsräumen anwendbar

sei. Doch legt die Justizdirektion an den Eigenbedarf von

Geschäftsräumen einen strengern :M:asstab an als an den

Eigenbedarf von Wohnräumen. Diese Difierenzierung mag

auf den ersten Blick bedenklich erscheinen. Doch kann sie

wenigstens insoweit nicht als willkürlich bezeichnet wer-

den, ~

sie ihre Rechtfertigung in Verhältnissen findet, die

den Eigenbedarf an Wohnräumen vom Eigenbedarf an

Geschäftsräumen unterscheiden. In den beiden Fällen

liegen -

worüber kein Zweifel bestehen kann -

die Ver-

hältnisse nicht völlig gleich. Der Eigenbedarf an Wohn-

räumen ist seiner Natur nach auf die persönlichen Bedürf-

nisse des Eigentümers, seiner Familie und seiner nächsten

Verwandten beschränkt. In der Regel bedarf der Eigen-

tümer nur einer Wohnung. Ganz anders liegen aber die

Verhältnisse bei den Geschäftsräumen. Der Bedarf an

li!olchen Räumen kann durch die Ausdehnung des Ge-

schäftes sehr gross werden. Es kann daher nicht als will~

kürlich erklärt werden, wenn der Eigenbedarf an Ge-

schäftsräumen, da ihm nicht schon wie dem Eigenbedarf

an Wohnräumen durch die Natur Schranken gezogen sind,

wenigstens in der Weise beschränkt wird, dass bei einer

Erweiterung des Geschäftsbetriebes ein « Benötigen» im

Sinne von Art. 5 lit. b BMW nur dann angenommen wird,

wenn ein dringendes Bedürfnis für die Erweiterung nach-

gewiesen werden kann. Nur so können die Kantone, welche

die Anwendung von Art. 5 lit. b BMW auf den Bedarf an

Geschäftsräumen nicht ausschliessen, verhindern, dass

kapitalkräftige Unternehmen durch die Erweiterung ihrer

Betriebe zahlreiche kleinere Geschäftsleute, die auf Miet-

räume angewiesen sind, zur Betriebseinstellung zwingen.

Vermöchten, wie beim Wohnbedarf, schon triftige Gründe

eine vom Eigentümer zwecks· Erweiterung seines Ge-

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 24.

185

schäftes vorgenommene Kündigung zu rechtfertigen, so

wäre eine solche Kündigung zumeist zu schützen. Das

Bundesgericht hat denn auch bereits einmal erklärt, es

lasse sich ohne Willkür die Auffassung vertreten, dass

der Hauseigentümer, der die bisanhin vermieteten Räume

für die Erweiterung seines Geschäftes verwenden wolle,

sich auf den ltündigungsgrund des Art. 5 lit. b BMW

nur bernfen könne, wenn diese Erweiterung einem drin-

genden Bedürfnis entspreche, d. h. wenn der Hauseigen-

tümer hierauf nicht verzichten könne (nicht publizierter

Entscheid des Bundesgerichts i. S. Banque Hypothecaire

Suisse vom 27. Februar 1947, S. 4/5).

4. -

Die Justizdirektion hat sich im angefochtenen Ent-

scheide nicht, wie die Rekurrentin behauptet, auf den

Standpunkt gestellt, dass der Eigentümer, der in seinem

Hause vermietete Räume zwecks Erweiterung seines Ge-

schäftes in Anspruch nehmen wolle, überhaupt nie Eigen-

bedarf geltend machen könne .. Die Justizdirektion lässt

vielmehr· auch bei einer Geschäftserweiterung die Berufung

auf den Eigenbedarf zu, sofern diese Erweiterung einem

dringenden Bedürfnis entspricht. Das Vorliegen eines sol-

chen Bedürfnisses aber hat die Justizdirektion im vorlie-

genden Falle verneint. Dass sie sich dadurch einer Willkür

schuldig gemacht habe, wird von der Rekurrentin nicht

behauptet und trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn die

erst im staatsrechtlichen Rekurse vorgebrachten Tat-

sachen unberücksichtigt bleiben (vgl. oben Erwägung

Ziff. 2).

5. -

Nachdem die Justizdirektion das Vorliegen des

in Art. 5 lit. b BMW vorgesehenen Kündigungsgrundes

verneint hatte, war noch die Interessenabwägung gemäss

Art. 4 BMW vorzunehmen. Im staatsrechtlichen Rekurse

wird der Justizdirektion vorgeworfen, dass sie hiebei will-

kürlich vorgegangen sei, da die Interessen der Vermieterin

offenbar schutzwiil:diger seien als die Interessen der Mieter.

Doch diese· Rüge Wird nicht begründet; es fehlt daher in

diesem Punkte dem staatsrechtlichen Rekurse die durch

186

Staatsrecht.

Art. 90 lit. b OG gef.orderte Begründung. "Übrigens muss

bei der Interessenabwägung gemäss Art. 4 BMW dem

Ermessen der kantonalen Behörden ein weiter Spielraum

gelassen werden. Das Bundesgericht könnte nur bei einem

offenbaren Ermessensmissbrauch einschreiten. Ein solcher

liegt aber nicht vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

25. Urteß vom 25. September 1947 i. S. lten gegen Znrldrchen

und Kassationsgcricht des Kantons Zftrich.

S~klauael. Eine die staatliche Rechtspflege ausschaltende

Vereinbarung "ist nur gültig, Wenn das bestellte Schiedsgericht

hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung

bietet. Trifft dies zu bei einer Schiedsklause1, durch die ein

Vereinsmitglied und ein Nichtmitglied sich einem Schiedsrichter

unterwerfen, der zwar nicht Vereinsorgan. aber als Leiter einer

ständigen Einrichtung (Treuha.ndstelle) Angestellter des Vereins

ist !

Glause arbitral". Une convention qui dessaisit les tribunaux de

l'Etat n'est valable qua si le tribunal arbitral constitue offre

suffisamment de garanties d'une juridiction independante.

Qu'en ast-il d'u,ne clause arbitrale par laqueUe le membre d'une

association et une personne etrangere A celle-ci d6clarent sou-

mettre leurs differends A un arbitre qui, sans ~tre un organe de

l'association, en est un employe en qualiM de prepose A l'un

de ses services permanents (office fiduciaire) ?

Olausola compromiBBoria. Una convenzione che sottrae una con-

testazione al giudizio dei tribunali del10 Stato e valida soltanto

se il tribunale arbitrale offre sufficienti garanzie"d'indipendenza.

Quid d'una clausola compromissoria. con cui il membro d'un'as-

soci~one e qna. persona ad essa estranea dichiarano di sotto-

porre le lorocontestazioni ad u,n arbitro che, senz'essere un

organa dell'associazione. ne e l'impiegato preposto ad uno dei

suoi servizi permanenti (ufficio fiduciario) 'I

A. -

Am 4. Februar 1943 vermietete Xaver Iten dem

Josef Zurkirchen das Res~urant « Simplon)) in Luzern.

Der Mietvertrag wurde schriftlich abgeschlossen unter

Verwendung eines vom Schweiz. Wirteverein herausge-

gebenen Vordruckes, dessen Art. 15 lautet:

"

Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N° 25.

187

«Die Parteien unterbreiten alle Meinungsverschiedenheiten aus

diesem Vertrag der Treuhandstelle des Schweiz. Wirtevereins zur

endgültigen und verbindlichen Entscheidung. »

Im Oktober 1945 entstand zwischen den Parteien Streit

wegen der Bezahlung einer Heizungsentschädigung von

Fr. 300.-. Iten leitete hiefür Betreibung ein und erwirkte

provisorische Rechtsöffnung. Darauf reichte Zurkirchen

unter Berufung auf Art. 15 des Mietvertrags bei 1:ler Treu-

handstelle des Wirtevereins Aberkennungsklage ein. Der

Leiter der Treuhandstelle, Dr. Nussbaumer, bezeichnete

Zürich als Sitz des Schiedsgerichts und stellte die Klage-

schrift dem Iten zu. Dieser bestritt « die Kompetenz des

Schiedsgerichts bezw. die Gültigkeit der Schiedsklausel »

mit der Begründung, dass er, Iten, im Gegensatz zu Zur-

kirchen, nicht Mitglied des Wirtevereins sei, und dass

daher die Schiedsklausel gegen den Grundsatz der Parität

und damit gegen die guten Sitten verstosse.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 1946 verwarf der

Schiedsrichter Dr. Nussbaumer die Einrede der Ungültig-

keit der Schiedsklausel und der Unzuständigkeit des ange-

rufenen Schiedsrichters.

Iten rekurrierte hiegegen an das Obergericht des Kan-

tons Zürich und erhob gegen dessen ablehnenden Ent-

scheid Nichtigkeitsbeschwerde beim Zürcher Kassations-

gericht mit der Begründung, er verletze klares Rec~t

(§ 344 Ziff. 9 ZPO). Das Kassationsgericht wies die :8e-

schwerde mit Urteil vom 12. Juni 1947 ab.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragt Iten, dieser Entscheid des Kassationsgerichts

sei wegen Verletzung des Art. 4 BV aufzuheben.

O. -

Der Beschwerdebeklagte Zurkirchen schliesst auf

Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgerioht hat auf

Vernehmlassung verzichtet.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

In der staatsrechtlichen ~chwerde wird darzu-

tun versucht, dass der angefochtene Entscheid im Wider-