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77_I_19

BGE 77 I 19

Bundesgericht (BGE) · 1949-02-24 · Deutsch CH
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lS Staatsrecht. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung nicht einverstanden war, so musste er unter diesen Umständen von dem ihm zustehen- den Beschwerderecht Gebrauch machen. Der Einsprache- entscheid ist aber vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Er ist, auch für ihn, in Rechtskraft erwachsen und steht, nach Art. 162 OG, einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80/81 SchKG gleich. Das hat zur Folge, dass der Entscheid, wie der Rechtsöffnungsrichter zutref- fend festgestellt hat, im Rechtsöffnungsverfahren weder auf seine materielle Richtigkeit, noch auch auf die Zustän- digkeit der entscheidenden Behörde zu prüfen war, sondern lediglich auf Vollstreckbarkeit der darauf begründeten For- derung (BGE 24 I 78 ff. ; JAEGER, Kommentar, N. 4 und 8 zu Art. 81). Zur Vollstreckbarkeit genügt es, dass die Ent- scheidung von einer Behörde ausgegangen ist, die allge- mein die Entscheidungsgewalt auf dem betreffenden Ge- biet hat (BGE 61 I 352; nicht publiziertes Urteil vom

24. Februar 1949 i. S. Eidgenossenschaft gegen Grand Hotel A.G. Adelboden). Diese Voraussetzung trifft hier zu. Der Einspracheentscheid betrifft, soweit er hier in Be- tracht kommt, die Frage, ob die Stempelabgabe auf Cou- pons für die dem Beschwerdeführer bei seinem Austritt aus der Gesellschaft erbrachten Leistungen anlässlich der Auseinandersetzungen unter den Parteien abgezogen wor- den sei und damit die (obligatorische) Überwälzung der Couponabgabe auf den Empfänger der abgabebelasteten Leistung stattgefunden habe. Die Beurteilung dieser Frage fällt aber unzweifelhaft in den Kompetenzbereich der eidg. Steuerverwaltung. Sie ist in Art. 2, Abs. 2 CG der Steuer- verwaltung ausdrücklich zugewiesen. Sie gehört mit in den Bereich der Obliegenheiten, die die administrative Über- wachung der obligatorischen Überwälzung gemäss Art. 11 CG mit sich bringt. In BGE 73 I 394, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, hatte sich der Regresspflichtige auf private Gegenansprüche an die Gesellschaft berufen und geltend gemacht, seine Regressschuld sei durch Verrech- Recht<f!gleichheit (Rechtsverweigerung). N0 4. 19 nung mit diesen Forderungen getilgt. Der damalige Be- schwerdeführer hatte damit einen zivilrechtlichen Anspruch an die Regressgläubigerin zur Verrechnung gestellt. Der Anspruch war aber bestritten. Es handelte sich darum, ob er begründet sei oder nicht. Das war eine selbständige zivilrechtliche Frage, die das zwischen den Parteien be- stehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis als solches nicht berührte. Der Einspracheentscheid vom 9. Januar 1950 dagegen betrifft das öffentlich-rechtliche Schuldver- hältnis unter den Parteien als solches.

4. - Daraus folgt, dass die Zürcher Gerichte dem Ein- spracheentscheid zutreffend Vollstreckbarkeit beigemessen haben. Die Rechtsöffnung musste gewährt werden. Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer dem Rechts- öffnungsbegehren entgegenstellte, vermochten die Bewil- ligung der Vollstreckung nicht zu verhindern, da keine von ihnen den Voraussetzungen entsprach, unter denen nach Art. 81 SchKG die Rechtsöffnung verweigert werden darf. \ .. :'zn. aus d .... u ..... vom 14. IIIä.. .... i. S. Hmcld gegen Siegwart und Jnstizdirektion des Kantons Bern. Art. /j lit. b BMW : Kündigung eines für Geschäftszwecke vermie- teten Hauses wegen Raumbedarfs einer Kommanditgesellschaft, deren Komplementär der Hauseigentfuner ist (Eigenbedarf). Art. /j lettre b APL. Bail a loyer relatif a une mai80n louee a des fing commerciales. Denonciation du bail pour cause du besoin des locaux de 180 part d'une societe en commandite dont l'associe indetiniment responsable est le proprietaire de 180 maison. Art. 5, leU. b DP A. Contratto di locazione relativo ad una casa locata a fini commerciali. Disdetta data per bisogno proprio da parte d'una societa in accomandita, il cui socio illimitata- mente responsabile e proprietario della casa. Aus dem Tatbestand: Die Beschwerdebeklagte, Frau Siegwart, ist Eigen- tÜIDerin des Geschäftshauses Kornhausplatz 8 in Bern. Sie hatte das Haus dem Beschwerdeführer Hirschi für

20 Staatsreoht. Geschäftszwecke vermietet. Am 29. August 1950 kündigte sie Hirschi den Mietvertrag, vor allem wegen « Eigen- bedarf )), d. h. deswegen, weil sie die Liegenschaft für den Geschäftsbetrieb der von ihr gegründeten Kommandit- gesellschaft « Siegwart & Cie., Ribo Tex )) benötige. Die von Hirschi gegen diese Kündigung erhobene Einsprache wurde vom stadtbernischen Mietamt und von der Justiz- direktion des Kantons Bern abgewiesen. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wird

u. a. geltend gemacht, die bernische Justizdirektion nehme willkürlich an, dass sich der Raumbedarf der Kommandit- gesellschaft rechtlich als ein Raumbedarf des Komple- mentärs auffassen lasse. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:

2. - In Kantonen, die - wie der Kanton Bern - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 BMW die Beschränkungen des Kündigungsrechtes auf die Geschäftsräume erstreckt ha- ben, darf - wie der Beschwerdeführer mit Recht nicht bestreitet - Art. 5 lit. b BMW auf diese Räume analog zur Anwendung gebracht werden (BGE 73 I 182 und dort angeführte Entscheide). Willkür ist es aber, wenn bei dieser analogen Anwendung der Eigentumsbegriff in der Weise erweitert wird, dass dem zivllrechtlichen Eigentum auch Fälle eines bloss wirtschaftlichen Eigentums gleich- gestellt werden, was sowohl dann zutrifft, wenn einer im Grundbuch eingetragenen juristischen Person gestattet wird, ein Geschäftslokal gestützt auf Art. 5 lit. b BMW zu kündigen, um den Raumbedarf der sie beherrschenden (natürlichen und juristischen) Person zu befriedigen, wie auch dann, wenn einer im Grundbuch eingetragenen (natürlichen oder juristischen) Person gestattet wird, ein Geschäftslokal zu kündigen, um den Raumbedarf einer von ihr beherrschten juristischen Person zu befriedigen (nicht veröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Ruck- stuhl vom 17. Oktober 1946 ; i. S. Gauss & Schmidt vom Reohtsgleiohheit (Reohtsverweigerung). N0 4. 21

27. März 1947 ; i. S. Mecanis A. G. vom 10. Juli 1947 ;

i. S. Müller vom 27. Oktober 1947 und i. S. A. G. Handels- hof vom 9. Juli 1948). Doch keiner der bei den genannten Fälle liegt hier vor, also auch nicht etwa der zweite ; denn die im Grundbuch als Eigentümerin des Gesc'häftshauses Kornhausplatz 8 eingetragene Beschwerdebeklagte hat die in diesem Hause dem Beschwerdeführer vermieteten Räume nicht gekün- digt, uni den Raumbedarf einer von ihr beherrschten juristischen Person, sondern den Raumbedarf einer Kom- manditgesellschaft, deren einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin sie ist, zu befriedigen. Die Kommandit- gesellschaft besitzt nach einer verbreiteten, keinesfalls willkürlichen Annahme keine juristische Persönlichkeit, sondern lässt sich als ein Gesamthandsverhältnis auffassen (Gum. : Schweiz. Obligationenrecht, 4. Auflage, S. 416-443; SIEGWABT, Kommentar z. OR Art. 552/3 Nr. 1 und Art. 594/5 Nr. 1). Die Kommanditgesellschaft ist daher wenigstens mit dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter, zumal wenn nur ein einziger vorhanden ist, nicht nur wirt- schaftlich verbunden; es besteht auch eine rechtliche Verbindung, die sich insbesondere auch darin äussert, dass der Komplementär nötigenfalls mit seinem ganzen Vermögen für die Gesellschaftsschulden einzustehen hat. Wegen dieser rechtlichen Verbindung zwischen der Kom- manditgesellschaft . und einem Komplementär lässt sich - ohne Willkür - der Raumbedarf der Kommandit- gesellschaft rechtlich als ein Raumbedarf des Komplemen- tärs aUffassen. Freilich lässt sich ohne Willkür auch die gegenteilige Auffassung vertreten (nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts i. S. Kully & Co. vom 23. Juni 1949). Je nachdem man bei den Personengemeinschaf- ten, d. h. den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, den gesellschaftlichen Charakter im Verhältnis der Gesell- schafter zueinander oder aber die nach aus sen hervor- tretende Einheit der Gesellschaft stärker betont, kann man das Vermögen dieser Gesellschaften als Vermögen

22 Staatsrecht. der Kollektivgesellschafter oder Komplementäre auf- fassen und ähnlich dem Geschäftsvermögen einer Einzel- firma behandeln oder aber als selbständiges Vermögen betrachten und dem Vermögen einer juristischen Person gleichstellen. Im erstern Falle aber kann der im Grund- buch als Eigentümer eingetragene Kollektivgesellschafter oder Komplementär - gestützt auf Art. 5 lit. b BMW - den Raumbedarf der Gesellschaft geltend machen. Es kann auch nicht von einer rechtsungleichen Behandlung gesprochen werden, wenn bei der Anwendung von Art. 5 lit. b BMW die Personengesellschaften (Kollektiv- und. Kommanditgesellschaften) anders behandelt werden als die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Genossen- schaften etc.) ; denn die unterschiedliche Behandlung lässt sich damit rechtfertigen, dass die Rechtsnatur der beiden Gesellschaftsarten eine andere ist. Dass die Justizdirektion je einmal bezüglich einer Personengesellschaft einen Entscheid gefällt hat, der mit dem angefochtenen Ent- scheide im Widerspruch stände, hat der Beschwerde- führer nicht dargetan. ) II. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

5. Urteil vom 73. Mai 1961 i. S. Straub gegen Kantone St. Gaßen und Thurgau. Der Aufenthaltsort als Wohnsitz. I A quelles conditions 1e lieu. ou sejourne une personne peut-il fitre considere conune etant son domicile r A quall condizioni illuogo in cui una persona soggioma puo essere considerato come il suo domicilio ? A. - Die Beschwerdeführerin betrieb früher zusammen mit ihrem Ehemann Ernst Straub in Arbon das Restaurant Doppelbesteuerung. N0 5. fi. Trischli. Auf den 1. Oktober 1949 verkaufte Straub die Liegenschaft aus Gründen der Gesundheit. Da er in Arbon keine passende Wohnung fand, begaben sich die Ehe- leute zu Frau Wwe. Zollikofer, einer Schwester der Be- schwerdeführerin, die in St. Gall~Il ein Einfamilienhaus bewohnt. Die Schriften liessen sie in Arbon, weil sie . beabsichtigten, dorthin zurückzukehren, sobald sie dort eine Wohnung fänden; die Möbel lagerten sie in einem Lagerhaus in St. Gallen ein, weil sie in Arbon ebenfalls keine passende Lagergelegenheit gefunden hatten. Am 5. Oktober 1949 meldete sich Straub bei der Einwohner- kontrolle der Stadt St. Gallen an und gab die Erklärung ab, er wolle sich für etwa 3 Monate in St. Gallen aufhalten, ohne hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er beabsich- tige, später nach Arbon zurückzukehren. Auf Verlangen der Einwohnerkontrolle hinterlegte er nach Ablauf der ersten drei Monate einen 6 Monate zum Gäste-Aufenthalt in St. Gallen gültigen Interimsschein, gestützt auf den ihm eine « Nebenniederlassung » erteilt wurde. Doch bemühten sich die Eheleute nach wie vor, teils selbst, teils durch Verwandte, um eine Wohnung in Arbon. Die Letztern fanden eine solche in Rheineck, und Straub entschloss sich, dahin zu ziehen ; am 11. März 1950 schloss er den Mietvertrag über die Wohnung in Rheineck ab. Da er jedoch die erforderliche Wohnbewilligung vom Gemeinderat von Rheineck während längerer Zeit nicht erhielt und zudem erkrankte, kündigte er den abgeschlos- senen Mietvertrag am 14. April 1950. Am 18. April be- schloss der Gemeinderat von Rheineck, dem Beschwerde- führer die verlangte Bewilligung zu verweigern. Nach den Aussagen, die die Beschwerdeführerin in einer Einvernahme hierüber machte, soll sich Straub im Hinblick auf die mögliche Verweigerung der Wohnbewilligung durch Rheineck geäussert haben: « Dann kehren wir wieder nach Arbon zurück.» Am 18. April 1950 starb Straub in St. Gallen. Seine Ehefrau fand wenige Tage später in Arbon eine Wohnung, die sie anfangs Juni 1950 bezog.