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73_I_175

BGE 73 I 175

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

Mit dem übertritt in den SR ist der Kläger aus dem Dienst

des Bundes ausgeschieden. Sein Verhältnis zur Versiche-

rungskasse konnte von diesem Zeitpunkt an nicht mehr

auS seiner Stellung im Dienste der TTV hergeleitet werden.

Es beruhte vielmehr auf der Vereinbarung, die damals

zwischen ihm, seinem bisherigen und seinem neuen Ar-

beitgeber getroffen wurde. Die Vereinbarung betrifft Be-

ziehungen öffentlich-rechtlicher Natur, speziell solche aus

dem Dienstverhältnis. Streitigkeiten über vermögensrecht-

liche Ansprüche aus einer solchen Vereinbarung fallen, als

öffentlich-rechtliche Streitigkeit, in den Geschäftskreis des

Verwaltungsgerichtes als einziger Instanz (Art. HO, Abs. 1

00).

2. -

Infolge seines Übertrittes in den SR war der Klä-

ger nicht mehr in der Stellung des Telegraphenbeamten,

der nach der Praxis der TTV in der Regel auf Ende des-

jenigen Jahres entlassen und in den Ruhestand versetzt

wird, in welchem er sein 65. Altersjahr vollendet. Er hat

vielmehr die Stellung ausser der Bundesverwaltung, auf

die die Versicherung ausnahmsweise, durch eine ausser-

statutarische Vereinbarung, erstreckt worden war,beibe-

halten können und er befindet sich deshalb in der näm-

lichen Lage wie ein Beamter, der, abweichend von jener

Regel, über das 65. Altersjahr hinaus im Bundesdienst

verbleibt. Sowenig bei diesem Beamten die Pflicht zur

Entrichtung der statutarischen Kassenbeiträge mit jenem

Zeitpunkt aufhört, kann beim Kläger die Dauer. der

Leistungspflicht aus der Vereinbarung von jener Alters-

grenze bestimmt sein. Wohl ist es wahrscheinlich, dass der

Kläger als Telegraphenbeamter mit 65 Jahren in den Ruhe-

stand versetzt worden wäre. Er war aber nicht mehr

Beamter. Der Verzicht auf die Entlassung, der ihm bei

seinem übertritt in den SR zugestanden worden war, war

lediglich eine Form, die man glaubte einhalten zu müssen,

um ihm die weitere Zugehörigkeit zur Versicherungskasse

zu ermöglichen. Der wirklichen Sachlage entsprach sie

nicht. Diese ist bestimmt durch die Vereinbarung, wonach

Verfahren. N° 23.

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der Kläger auch als Angestellter des SR in der Versiche-

rungskasse verbleibt und die statutarischen Beiträge von

dem neuen, erhöhten Gehalt zu bezahlen hat. Diese Verein-

barung galt, solange sie nicht widerrufen oder abgeändert

wurde. In der Zeit, auf die sich das Rückerstattungsbe-

gehren bezieht, ist sie aber nicht widerrufen oder abgeän-

dert worden. Der Kläger hat seine Beiträge in dieser Zeit

zu Recht bezahlt und kann sie nicht zurückfordern.

Vgl. Nr. 23. -

Voir n° 23.

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

23. Urteil vom· 3. September 1947 i. S. Holzer

gegen Schweiz. Eldgenossensehaft.

Direkter verwaltttng8'l'echelicher Pr0U88: Klagen auf Kassenlei-

stungen der Hilfskasse für das Aushilfspersonal der Bundes-

verwaltung können beim Bundesgericht erst erhoben werden,

wenn das eidg. Finanz- und Zolldepa.rtement zu dem Anspruoh

Stellung genommen hat.

Prodtl adtminiatmtif dirset: Las actions tendant aux presta.tions

de Ia. oaisse de seoours du peraonnel auxiliaire de "administration

fMeraJe ne peuvent 6tre portees deva.nt le Tribunal f&J6ral

~'apres que le Departement fMeral des fina.nces et des doua.nes

s est prononce sur Ia. reoIa.mation.

Pf'OC68BO amminiBtrativo diretto: Le azioni volte ad ottenere

presta.zioni delIa. ca.ssa. di soooorao deI personale ausiliario

d,ell'amministrazione

fede~ale possono essere sottoporte al

Tribunale federalesolta.nto dopo che il Dipartimento federale

delle fina.nze e delle dogane si e pronunciato BUlla. pretesa..

1. -

Der Kläger stand im Dienste der eidg. Munitions-

fabrik Altdorf und gehörte der Hilfskasse für das Aus-

hilfspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung an. Er ist

am 19. April 1947 ausgetreten, um auf Anraten sem.es

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Verwalt1JIlg8' und Disziplinarrecht.

Arztes eine leichtere' Stelle anzunehmen. Die Hilfskasse

erstattete ihm die Beiträge, die er während seiner Anstel~

lung einbezahlt hatte (Art. 4, Abs. 2 des Hilfskassen~

reglements). Die Ausrichtung der Bundeseinlagen wurde

vom Personalamt der Bundesverwaltung abgelehnt.

Mit einer am 13./15. Mai 1947 eingereichten Klage~

schrift erhebt der Kläger Anspruch auf Auszahlung der

Bundeseinlagen in die HUfskasse im Betrage von Fr. 920.-,

nebst Zins seit dem 1. Mai 1947.

2. -

Nach Art. 12, Abs. 2 des Hilfskassenreglements

können Klagen auf Kassenleistungen der Hilfskasse erst

erhoben werden, nachdem der Ansprecher sein Begehren

dem eidg. Finanz- und Zolldepartement mitgeteilt hat und

von dessen Stellungnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt

worden ist. Diese Anordnung ist gedeckt durch den

Art. 114 OG, worin der Bundesrat ermächtigt wird, durch

Verordnung die Stellungnahme einer bestimmten Verwal-

tungsinstanz vorzuschreiben. Das Hilfskassenreglement

ist zwar vom eidg. Finanz- und Zolldepartement ausge-

geben word~n. Es wurde aber vom Bundesrat genehmigt

und darf daher einer Verordnung im Sinne von Art. 114 OG

gleichgeacB.tet werden.

3. -

Das. Finanz- und Zolldepartement hat zum An-

spruch des Klägers noch nicht Stellung genommen. Der

Kläger hat sich bisher erst an die eidg. Finanzverwaltung

gewandt; Er hat, nach Art. 12; Abs. 2 des Hilfskassenregle-

ments, die Stellungnahme des Departements einzuholen,

wenn er sein Begehren vor Bundesgericht einklagen will.

Das Bundesgericht kann sich mit der Sache nicht befassen,

da eine Voraussetzung dafür zur Zeit nicht erfüllt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Am die Klage wird nicht eingetreten.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

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24. Urteil vom 18. Sepiember 1947 i. S. Galenlca A.-G. gegen

Haber und Kons. und Direktion der .Justiz des Kantons Zftrlcb.

BRB betre/lend Maaanahmen gegen die Wohnungsnot tX>m 15. Okto-

ber 1941/8. Februar 1946 (BMW).

1. Hat ein Kanton die Beschränkung des Kündigungsrechts auf

GescMjtsräume ausgedelmt (Art. 12 BMW), so ist es nioht

erforderlioh, aber gestattet, Art. ö lit. b BMW auoh auf 06-

sohäftsräume anzuwenden. Darf in diesem Fall an den Eigen-

bedarf von Gesohäftsräumen ein strengerer Masstab angelegt.

werden als an den Eigenbedarf von Wohnungen? (Erw. 3,4.)

2. Interessenabwägung nach Art. 4 BMW (Erw. 5).

AGl! inatituant ae,s ~es contre la penurie de logements du

, 1$ ootobre 1941/8 fWrier 1946 (APL).

1; Ld~u'un cantop. a etendu l'applica.tion des dispositions

restreignant le droit de resiliation aux ~

~

(art. 12 APL), il n'est pas indispensable d'sppUquer a. eeux-ci

l'art. 5 litt. b APL; an revanche, cette applica.tiOh est licite.

La. nation de «besoin» doit-elle etre alorS iliWi-preMe plus

strictement que.lorsqu'il s'agit de logements ? (~nsid. 8.et 4).

2. Mise en balance des int6rets au sens de l'art. 4 APL (eonsid. öl.

DOF ehe iBtituiBce mi8ure fJM' rimediare alla peniiHtt degl. aUoggi

(15 ottQbrg 1941/8 febbmio 1946).,

.

1. Se un ca.ntone ha. esteso ai looali commerciali l'a~lit!a.zione

delle norme che limitano ildiritto di disdetta (art. 12 DCF)t

non e· indispensabile ma. e tuttavia. leoito applioa~ .. ad essi

l'art. 5 lett. b DCF. La. nozione di «bisogno IIdev'essere ifi

questo caso interpreta.ta, piu rigorosamente ehe quando si tratti

di alloggi ? (oonsid. 3 e 4).

.

2. Valutazione degH interessi 80' sensi dell'art. 4 DCF (collSld; 5).,

12

AB 73 I -

1947