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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
Mit dem übertritt in den SR ist der Kläger aus dem Dienst
des Bundes ausgeschieden. Sein Verhältnis zur Versiche-
rungskasse konnte von diesem Zeitpunkt an nicht mehr
auS seiner Stellung im Dienste der TTV hergeleitet werden.
Es beruhte vielmehr auf der Vereinbarung, die damals
zwischen ihm, seinem bisherigen und seinem neuen Ar-
beitgeber getroffen wurde. Die Vereinbarung betrifft Be-
ziehungen öffentlich-rechtlicher Natur, speziell solche aus
dem Dienstverhältnis. Streitigkeiten über vermögensrecht-
liche Ansprüche aus einer solchen Vereinbarung fallen, als
öffentlich-rechtliche Streitigkeit, in den Geschäftskreis des
Verwaltungsgerichtes als einziger Instanz (Art. HO, Abs. 1
00).
2. -
Infolge seines Übertrittes in den SR war der Klä-
ger nicht mehr in der Stellung des Telegraphenbeamten,
der nach der Praxis der TTV in der Regel auf Ende des-
jenigen Jahres entlassen und in den Ruhestand versetzt
wird, in welchem er sein 65. Altersjahr vollendet. Er hat
vielmehr die Stellung ausser der Bundesverwaltung, auf
die die Versicherung ausnahmsweise, durch eine ausser-
statutarische Vereinbarung, erstreckt worden war,beibe-
halten können und er befindet sich deshalb in der näm-
lichen Lage wie ein Beamter, der, abweichend von jener
Regel, über das 65. Altersjahr hinaus im Bundesdienst
verbleibt. Sowenig bei diesem Beamten die Pflicht zur
Entrichtung der statutarischen Kassenbeiträge mit jenem
Zeitpunkt aufhört, kann beim Kläger die Dauer. der
Leistungspflicht aus der Vereinbarung von jener Alters-
grenze bestimmt sein. Wohl ist es wahrscheinlich, dass der
Kläger als Telegraphenbeamter mit 65 Jahren in den Ruhe-
stand versetzt worden wäre. Er war aber nicht mehr
Beamter. Der Verzicht auf die Entlassung, der ihm bei
seinem übertritt in den SR zugestanden worden war, war
lediglich eine Form, die man glaubte einhalten zu müssen,
um ihm die weitere Zugehörigkeit zur Versicherungskasse
zu ermöglichen. Der wirklichen Sachlage entsprach sie
nicht. Diese ist bestimmt durch die Vereinbarung, wonach
Verfahren. N° 23.
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der Kläger auch als Angestellter des SR in der Versiche-
rungskasse verbleibt und die statutarischen Beiträge von
dem neuen, erhöhten Gehalt zu bezahlen hat. Diese Verein-
barung galt, solange sie nicht widerrufen oder abgeändert
wurde. In der Zeit, auf die sich das Rückerstattungsbe-
gehren bezieht, ist sie aber nicht widerrufen oder abgeän-
dert worden. Der Kläger hat seine Beiträge in dieser Zeit
zu Recht bezahlt und kann sie nicht zurückfordern.
Vgl. Nr. 23. -
Voir n° 23.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
23. Urteil vom· 3. September 1947 i. S. Holzer
gegen Schweiz. Eldgenossensehaft.
Direkter verwaltttng8'l'echelicher Pr0U88: Klagen auf Kassenlei-
stungen der Hilfskasse für das Aushilfspersonal der Bundes-
verwaltung können beim Bundesgericht erst erhoben werden,
wenn das eidg. Finanz- und Zolldepa.rtement zu dem Anspruoh
Stellung genommen hat.
Prodtl adtminiatmtif dirset: Las actions tendant aux presta.tions
de Ia. oaisse de seoours du peraonnel auxiliaire de "administration
fMeraJe ne peuvent 6tre portees deva.nt le Tribunal f&J6ral
~'apres que le Departement fMeral des fina.nces et des doua.nes
s est prononce sur Ia. reoIa.mation.
Pf'OC68BO amminiBtrativo diretto: Le azioni volte ad ottenere
presta.zioni delIa. ca.ssa. di soooorao deI personale ausiliario
d,ell'amministrazione
fede~ale possono essere sottoporte al
Tribunale federalesolta.nto dopo che il Dipartimento federale
delle fina.nze e delle dogane si e pronunciato BUlla. pretesa..
1. -
Der Kläger stand im Dienste der eidg. Munitions-
fabrik Altdorf und gehörte der Hilfskasse für das Aus-
hilfspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung an. Er ist
am 19. April 1947 ausgetreten, um auf Anraten sem.es
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Verwalt1JIlg8' und Disziplinarrecht.
Arztes eine leichtere' Stelle anzunehmen. Die Hilfskasse
erstattete ihm die Beiträge, die er während seiner Anstel~
lung einbezahlt hatte (Art. 4, Abs. 2 des Hilfskassen~
reglements). Die Ausrichtung der Bundeseinlagen wurde
vom Personalamt der Bundesverwaltung abgelehnt.
Mit einer am 13./15. Mai 1947 eingereichten Klage~
schrift erhebt der Kläger Anspruch auf Auszahlung der
Bundeseinlagen in die HUfskasse im Betrage von Fr. 920.-,
nebst Zins seit dem 1. Mai 1947.
2. -
Nach Art. 12, Abs. 2 des Hilfskassenreglements
können Klagen auf Kassenleistungen der Hilfskasse erst
erhoben werden, nachdem der Ansprecher sein Begehren
dem eidg. Finanz- und Zolldepartement mitgeteilt hat und
von dessen Stellungnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt
worden ist. Diese Anordnung ist gedeckt durch den
Art. 114 OG, worin der Bundesrat ermächtigt wird, durch
Verordnung die Stellungnahme einer bestimmten Verwal-
tungsinstanz vorzuschreiben. Das Hilfskassenreglement
ist zwar vom eidg. Finanz- und Zolldepartement ausge-
geben word~n. Es wurde aber vom Bundesrat genehmigt
und darf daher einer Verordnung im Sinne von Art. 114 OG
gleichgeacB.tet werden.
3. -
Das. Finanz- und Zolldepartement hat zum An-
spruch des Klägers noch nicht Stellung genommen. Der
Kläger hat sich bisher erst an die eidg. Finanzverwaltung
gewandt; Er hat, nach Art. 12; Abs. 2 des Hilfskassenregle-
ments, die Stellungnahme des Departements einzuholen,
wenn er sein Begehren vor Bundesgericht einklagen will.
Das Bundesgericht kann sich mit der Sache nicht befassen,
da eine Voraussetzung dafür zur Zeit nicht erfüllt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Am die Klage wird nicht eingetreten.
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
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24. Urteil vom 18. Sepiember 1947 i. S. Galenlca A.-G. gegen
Haber und Kons. und Direktion der .Justiz des Kantons Zftrlcb.
BRB betre/lend Maaanahmen gegen die Wohnungsnot tX>m 15. Okto-
ber 1941/8. Februar 1946 (BMW).
1. Hat ein Kanton die Beschränkung des Kündigungsrechts auf
GescMjtsräume ausgedelmt (Art. 12 BMW), so ist es nioht
erforderlioh, aber gestattet, Art. ö lit. b BMW auoh auf 06-
sohäftsräume anzuwenden. Darf in diesem Fall an den Eigen-
bedarf von Gesohäftsräumen ein strengerer Masstab angelegt.
werden als an den Eigenbedarf von Wohnungen? (Erw. 3,4.)
2. Interessenabwägung nach Art. 4 BMW (Erw. 5).
AGl! inatituant ae,s ~es contre la penurie de logements du
, 1$ ootobre 1941/8 fWrier 1946 (APL).
1; Ld~u'un cantop. a etendu l'applica.tion des dispositions
restreignant le droit de resiliation aux ~
~
(art. 12 APL), il n'est pas indispensable d'sppUquer a. eeux-ci
l'art. 5 litt. b APL; an revanche, cette applica.tiOh est licite.
La. nation de «besoin» doit-elle etre alorS iliWi-preMe plus
strictement que.lorsqu'il s'agit de logements ? (~nsid. 8.et 4).
2. Mise en balance des int6rets au sens de l'art. 4 APL (eonsid. öl.
DOF ehe iBtituiBce mi8ure fJM' rimediare alla peniiHtt degl. aUoggi
(15 ottQbrg 1941/8 febbmio 1946).,
.
1. Se un ca.ntone ha. esteso ai looali commerciali l'a~lit!a.zione
delle norme che limitano ildiritto di disdetta (art. 12 DCF)t
non e· indispensabile ma. e tuttavia. leoito applioa~ .. ad essi
l'art. 5 lett. b DCF. La. nozione di «bisogno IIdev'essere ifi
questo caso interpreta.ta, piu rigorosamente ehe quando si tratti
di alloggi ? (oonsid. 3 e 4).
.
2. Valutazione degH interessi 80' sensi dell'art. 4 DCF (collSld; 5).,
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AB 73 I -
1947