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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
ZGB zuständigen Behörde durch Verweigerung der Ver-
kündung vorzubeugen, sofern blosse VerdachtsgrUnde,
nicht sichere BeweiSe der Eheunfahigkeit vorliegen. Für
eine allfällige Säumnis der zuständigen Behörd~ ist der
Zivilstandsbeamte jedenfalls dann nicht verantwortlich,
wenn er die Behörde gehörig auf die verdächt~gen Tat-
sachen aufmerksam gemacht und damit zu rechtzeitigem
Einspruch instand gesetzt hat.
3. -
Nur wenn die Eheunfahigkeit als liquid ers9heint,
ist die Verweigerung der Verkündung und die Abweisung
einer allIälligen gegen diese Verweigerung gerichteten Be-
schwerde angezeigt. Im vorliegenden Falle hat sich denn
auch die Vorlnstanz nicht mit der Feststellung von Zwei-
feln begnügt, sondern auf die Geisteskrankheit des Bräuti-
gams und deren· Auswirkungen hingewiesen. Damach ist
Geisteskrankheit (nach dem frühren Gutachten von Prof.
Haier Schizophrenia simplex, nach dem neuern von Dr.
Plattner Hebephrenie mit paranoiden Zügen) zweifelsfrei
festgestellt. Daraus folgt nach dem Worthmt von Art. 97
Abs. 2 ZGB ohne weiteres Eheunfähigkeit; denn es han-
delt sich nioht nur um eine allenfalls mit Unrecht zu den
Geisteskrankheiten gezählte Absonderlichkeit, sondern
um eine eigentliche Geisteskrankheit im Rechtssinne.
Der Einwand, R. vermöge sich trotzdem von der Bedeu-
tung der Ehe Rechenschaft zu geben, schlägt nicht durch.
Das Gesetz sieht in Geisteskrankheit; in jedem Fall einen
Grund .tur Eheunfähigkeit, ohne Rücksicht darauf, ob
Urteilsunfähigkeit vorliege (BGE 47 H 127). Der Vorin-
stanz ist auch darin beizustimmen, dass neben rassen-
hygienischen Gesichtspunkten auch der Einfluss der Gei-
steskrankheit auf das Verhalten des betreffenden Men-
schen in der Ehe in Betracht fällt. In dieser Beziehung
müssen, nachdem die GeisteSkrankheit festgestellt ist,
erhebliche Gefahrsmomente zur Anwendung von Art. 97
Abs. 2 ZGB genügen. Angesichts der Erfahrungen, die man
früher.mit dem Exploranden gemacht hat (Gutachten der
psychiatrischen poliklinik S. (2), lässt. sich nicht bean-
Beamtenrecht. N° 22.
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standen, dass die Vorlnstanz den optimistischen Erwar-
tungen des Dr. Plattner nicht beistimmt. Dieser betrachtet
übrigens die Geisteskrankheit des R. nicht etwa als geh~ilt
und nimmt auch keine ausgesprochene Remission an, son-
dern erklärt, es seien auch zur Zeit Erscheinungen fest-
stellbar, die auf ein aktives Krankheitsgeschehen hinwei-
sen. Dazu kOIDJUt das später vom kantonalen Kinderhaus
Stephansburg Zürich erstattete, von der Vorinstanz mit
Recht berücksichtigte psychiatrische Gutachten, wonach
sich der Zustand des R. in den letzten Jahren nicht ver-
ändert hat und die früher festgestellte Unfähigkeit zur
Führung eines geordneten Lebens fortbesteht.
Demnach erkennt da8 Bundeagericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
22. Unell vom 24 • .Januar 1947 i. S. Ballmer gegen Vemche-
ruDgskasse fftr das Personal der allgemeinen Bundesvel'Waltung~
Beamtenrecht : 1. Streitigkeiten über vermögensre~htliche ~.
sprüche aus vertraglichen Vereinbarungen über die Zugehö~
keit zu einer Personalversicherungska.sse des Bundes werden 1m
dir6kten verwa.ltungsrechtlichen Prozess beurt~ilt:
.
2. SteUung eines früheren Bundesbeamten, der bel sem~ Austntt
aus dem Bundesdienst ausnahmsweise, auf Grund emer ausser-
statutarischen Vereinba.rung, Mitglied der eidgenössischen Ver-
sicherungskasse geblieben ist.
SWtut des lonctionnair68: 1. C'est par la. voie du proces ~
tratif direct que se liquident les litiges de nature patrunomale
et relatifs & des conventions particulieres reglant l'a~ce
& une ca.isse d'assurance du personnel de la ConfMeration.
2. Situation d'un ancien fonctionnaire fMeral qui, lorsqu'il a
quitte le service de la Confederation, est reste par exception
membre de la ca.isse d'assurance du persounel en vertu d'une
convention extra-statutaire.
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Statuto dei junzionari: 1. Sono giudieate mediante proeesso
amministrativo diretto le eontestazioni eirca. pretese di natura
patrimoniale a dipendenza di eonvenzioni partieolari relative
,all'affiliazione ad una cassa d'assieurazione deI personale della
Confederazione.
2. S!tu~ione ~';un exfunzionario. fede:;al~ ehe, quando ha las·
clato 11 servIZlO deUa ConfederazlOne, e rlIDasto eccezionalmente
membro deUa cassa federale d'assieurazione deI personale in
virtu d'un aeeordo indipendente dallo statuto.
A. -
Der Kläger, geboren am 6. Mai 1879, ist im Jahre
1896 in den Dienst der eidgenössischen Telegraphen- und
Telephonverwaltung (TTV) getreten. Zuletzt bekleidete er
das Amt eines Kontrolleurs. Er war, als Beamter, Mitglied
der eidgenössischen Versicherungskasse. Auf den 16. Mai
1941 wurde ihm vom Schweizerischen Rundspruchdienst
(SR) die neu geschaffene Stelle des Chefs des Rechnungs-
wesens angeboten. Er nahm die Stelle, die ihm eine finan-
zielle Verbesserung brachte, an. Nach den Statuten der
Versicherungskasse war mit dem Austritt aus dem Bundes-
diens.t der Verlust der Eigenschaft eines Kassenmitgliedes
und der damit verbundenen Anwartschaften auf Kassen-
leistungen verbunden (Art. 3 der Statuten). Um dem da-
mals im 63. Altersjahr stehenden Kläger die weitere Zuge-
hörigkeit zur Versicherungskasse zu ermöglichen, wurde
ihm zugestanden, sein Dienstverhältnis zur TTV formell
weiterbestehen zu lassen. Sodann wurde eine Anpassung
der Versicherung an die veränderten Verhältnissevorge-
nommen. Es wurde bestimmt: « Der versicherte Jahresver-
dienst wird auf das Maximum der 6. Be80ldungsklasse,
d. h. auf Fr. 11,100.- erhöht. Für diesen Betrag bezahlt
der SR an die EVK die ordeiitlichen Bundesbeiträge;
während Herr Ballmer die persönlichen Beiträge nach
Art. 47 ader Kassenstatuten zu tragen hat. Da das ver'"
sicherte Einkommen zur Zeit Fr. 10,600.- beträgt, W@r-
den ferner für den Einkauf der Differenz VOIl Fr. 500.-
die Beiträge nach Art. 45 b und 47 b fallig, die vom SR
bezw. vom Versicherten zu leisten sind.» (Schreiben der
Generaldirektion der PTT-Verwaltung an den SR, vom
24. Mai 1941.)
B. -
Der Kläger hat die dieser Vereinbarung entspre-
Beamtenrecht. N° 22.
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chenden Beiträge für die Zeit bis Juni 1946 bezahlt, kam
aber nachträglich, mit Eingabe vom 21. Mai 1946, auf die
geleisteten Zahlungen zurück mit der Behauptung, die
seit dem 6. Mai 1944 (Vollendung des 65. Altersjahres)
erbrachten Beiträge seien nicht geschuldet und irrtümlich
entrichtet worden und deshalb zurückzuerstatten.
Die Versicherungskasse behandelte das Begehren des
Klägers als ein Gesuch um rückwirkende Pensionierung
auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Altersjahres.
Sie anerkannte das Begehren mit Wirkung auf den 21. Mai
1946 (Einreichung des Gesuches) und erstattete dem Klä-
ger die seit diesem Zeitpunkt bezahlten Beiträge. Das
weitergehende Begehren wurde abgelehnt (Schreiben vom
28. Juni 1946). Der Kläger hält an seinem Anspruch auf
Rückerstattung auch der bis zum 21. Mai 1946 geleisteten
Beiträge fest. Das eidgenössische Finanz- und Zolldepar-
tement hat zu dem Anspruch in ablehnendem Sinne Stel-
iung genommen.
O. -
Mit Eingabe vom 24. September 1946 beantragt
der Kläger, die eidgenössische Versicherungskasse zur
Rückerstattung von Beiträgen im Betrage von Fr. 1381.45
zu verhalten mit der Behauptung, diese Beiträge seien
zuviel bezahlt worden. Er macht geltend, nach dem BRB
vom 12. Juli 1944 über Wiederwahlen der Beamten für
die Amtsperiode 1945/47 (nicht publiziert) hätte die TTV
ihn auf seine Invalidierung aufmerksam machen sollen.
Daraus, dass dies nicht geschehen sei; dürfe keineswegs
abgeleitet werden, dass er die Prämien weiterhin zu be-
zahlen hatte. Die Auflösung der Zugehörigkeit zur Ver-
sicherungskasse sei mit Erreichung des 65. Altersjahres
fällig gewesen, auf welchen Zeitpunkt alle Beamten der
PTT -Verwaltung pensioniert würden.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen
in Erwägung:
1. ~ Nach Art. 3 der Statuten der eidg. Versicherungs-
kasse (Statuten) endigt die Kassenmitgliedschaft mit dem
Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst des Bundes.
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Mit dem 'Übertritt in den SR ist der Kläger aus dem Dienst
des Bundes ausgeschieden. Sein Verhältnis zur Versiche-
rungskasse konnte von diesem Zeitpunkt an nicht mehr
auS seiner Stellung im Dienste der TTV hergeleitet werden.
Es beruhte vielmehr auf der Vereinbarung, die damals
zwischen ihm, seinem bisherigen und seinem neuen Ar-
beitgeber getroffen wurde. Die Vereinbarung betrifft Be-
ziehungen öffentlich-rechtlicher Natur, speziell solche aus
dem Dienstverhältnis. Streitigkeiten über vermögensrecht-
liche Ansprüche aus einer solchen Vereinbarung fallen, als
öffentlich-rechtliche Streitigkeit, in den Geschäftskreis des
Verwaltungsgerichtes als einziger Instanz (Art. HO, Abs. 1
OG).
2. -
Infolge seines 'Übertrittes in den SR war der Klä-
ger nicht mehr in der Stellung des Telegraphenbeamten,
der nach der Praxis der TTV in der Regel auf Ende des-
jenigen Jahres entlassen und in den Ruhestand versetzt
wird, in welchem er sein 65. Altersjahr vollendet. Er hat
vielmehr die Stellung ausser der Bundesverwaltung, auf
die die Versicherung ausnahmsweise, durch eine ausser-
statutarische Vereinbarung, erstreckt worden war, . beibe-
halten können und er befindet sich deshalb in der näm-
lichen Lage wie ein Beamter, der, abweichend von jener
Regel, über das 65. Altersjahr hinaus im. Bundesdienst
verbleibt. Sowenig bei diesem Beamten die Pflicht zur
Entrichtung der statutarischen Kassenbeiträge mit jenem
Zeitpunkt aufhört, kann beim Kläger die Dauer der
Leistungspflicht aus der Vereinbarung von jener Alters-
grenze bestimmt sein. Wohl ist es wahrscheinlich, dass der
Kläger als Telegraphenbeamter mit 65 Jahren in den Ruhe-
stand versetzt worden wäre. Er war aber nicht mehr
Beamter. Der Verzicht auf die Entlassung, der ihm bei
seinem 'Übertritt in den SR zugestanden worden war, war
lediglich eine Form, die man glaubte einhalten zu müssen,
um ihm die weitere Zugehörigkeit zur Versicherungskasse
zu ermöglichen. Der wirklichen Sachlage entsprach sie
nicht. Diese ist bestimmt durch die Vereinbarung, wonach
1
I
.,
Verfahren. N0 23.
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der Kläger auch als Angestellter des SR in der Versiche-
rungskasse verbleibt und die statutarischen Beiträge von
dem neuen, erhöhten Gehalt zu bezahlen hat. Diese Verein-
barung galt, solange sie nicht widerrufen oder abgeändert
wurde. In der Zeit, auf die sich das Rückerstattungsbe-
gehren bezieht, ist sie aber nicht widerrufen oder abgeän-
dert· worden. Der Kläger hat seine Beiträge in dieser Zeit
zu Recht bezahlt und kann sie nicht zurückfordern.
Vgl. Nr. 23. -
Voir n° 23.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
23. Urteil vom 3. September 1947 i. S. Holzer
gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Direkter verwaltfi,nglJ'T'6Chtlicher Proze8lJ: Klagen auf Kassenlei-
stungen der Hilfskasse für das Aushilfspersonal der Bundes-
verwa.ltung können beim Bundesgericht erst erhoben werden.
wenn das eidg. Finanz· und Zolldepa.rtement zu dem Anspruch
Stellung genommen hat.
Prods ~iniBtratif direct: Las actions tenda.nt aux presta.tions
de la. caisse de seCOUl'S du personnel auxiliaire de l'administration
federa.le ne peuvent ~tre portees deva.nt Ie Tribunal federa.l
qu'apres qua Ie Departement fMera.l des finances et des douanes
s'est prononce sur la recIamation.
Pf'QCe8IJO amminiatrati'VO diretto: La azioni volte ad ottenere
prestazioni della cassa di soocorso deI persona.le ausiliario
d,ell'amministrazione fedeta.le possono essere sottoporte a.l
Tnbuna.le federa.le soltanto dopo che iI Dipartimento federa.le
delle fina.nze e delle dogane si e pronunoiato sulla pretesa.
1. -
Der Kläger stand im Dienste der eidg. Munitions-
fabrik Altdorf und gehörte der Hilfskasse für das Aus-
hilfspersonal der allgem.einen Bundesverwaltung an. Er ist
am 19. April 1947 ausgetreten, um auf Anraten seines