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2 Staatsrecht. beiden kantonalen Instanzen geschützt wurde. Das Bun- desgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde dagegen abgewiesen. Erwägungen : 1./2. - ...
3. - Bei Entscheidung der Frage, ob eine Kündigung nach Art; 4 BMW gerechtfertigt sei, braucht nicht aus- schliesslich darauf abgestellt zu werden, ob der Mieter bei Zulässigerklärung der Kündigung obdachlos würde. Wenn es auch richtig ist, dass der BMW erlassen wurde, um die Folgen der Wohnungsnot zu mildem und Obdach- losigkeit möglichst zu vermeiden, so zeigt doch die Be- schränkung der Gründe, bei deren Vorliegen eine Kündi- gung gerechtfertigt ist eindeutig, dass ein bestehender Mietvertrag soweit möglich geschützt werden soll. Die Kündigung des Vermieters kann wohl unter Umständen dann gerechtfertigt sein, wenn dieser dem Mieter eine andere passende Unterkunft zur Verfügung stellt; die Annahme des Ersatzes muss jedoch dem Mieter auch zumutbar sein (Urteil vom 17. Juni 1946 i. S. Henry). Dabei dürfen die sämtlichen Umstände, wie Preis, Grösse, Qualität und Lage der Ersatzräume, aber auch ausser- ordentliche Kosten, die durch den Umzug entstehen würden, berücksichtigt werden. Hier ist unbestritten, dass den Mietern aus der Versetzung der elektrischen Instal- lationen in ein anderes Mietobjekt ausserordentliche Unkosten entstehen würden, deren Amortisation die Miete auf Jahre hinaus erheblich verteuern müsste. Sie träfen die Mieter umso schwerer, als diese keine Gewähr dafür haben, dass der neue Mietvertrag mit der Beschwerde- führerin langfristig abgeschlossen werden könnte. An- gesichts dieses Umstandes durfte die Justizdirektion wiederum ohne Willkür das Angebot der Beschwerde- führerin als für den Mieter nicht annehmbar erklären, selbst dann, wenn diesem von der Vermieterin an die Umzugskosten ein kleinerer Beitrag gewährt würde. Die Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 2. 3 Einwendung, es stehe nicht fest, wielange das Mietnot- recht noch Geltung habe, und es lasse sich daher nicht zum voraus feststellen, dass die Mieter die neuen Räum- lichkeiten binnen kurzem wieder verlassen müssten, ist unzutreffend; denn gerade die Tatsache, dass die Dauer der mietnotrechtlichen Bestimmungen nicht bekannt ist, zeigt das Ungewisse der Lage des Mieters, den der BMW schützen will, wenn es dem Mieter nicht gelingt, sich durch den Abschluss eines langfristigen Vertrages selbst zu schützen. Einen derartigen Vertrag abzuschliessen, lehnt aber die Beschwerdeführerin ab.
2. Auszug aus dem Urteil vom 25. Januar 1950 i. S. Ilüller gegen Eleetroearbon G.m.b.H. und Direktion der Justiz des Kantons Zürich. BRB betr. J.l:lassnahmen gegen die Wohnungsnot vom 15. Oktober 1941/8. Februar 1946 (BMW). Dem Untervermieter darf die Berufung auf Art. 5 lit. b verweigert wer?-en: Ob. seine Kündigung wegen eigenen Bedarfes gerecht- fertigt 1st, 1St auf Grund von Art. 4 BMW zu entscheiden. AOF du 15 octobre 1941/8 f6vrier 1946 instituant des 'lne8Ures contra la penurie des logements (APL). On peut SaIlS tomber daIlS l'arbitraire denier au locataire le droit d'invoquer l'art. 5 lettre b daIlS les rapports avec le sous.loca- taire. La question de savoir s'i! est fonde a justifier le conge par la raison qu'i! a personnellement besoin des locaux doit etre tranchee en vertu de l'art. 4 APL. DOF 15 ottobre 1941/8 jebbraio 1946 che istüuisce misure per 'Time- diare alla penuria degli alloggi (DP A). Senz'arbitrio si pub negare all'inquilino i! diritto d'invocare l'art. 5 lett. b nei rapporti col subloeatario. La questione S6 possa giustifieare la disdetta pel motivo ehe ha personalmente bisogno dei loeali dev'essere decisa in virtu dell'art. 4 DPA. Der Beschwerdeführer hat in der von ihm gemieteten Wohnung Geschäftsräume untergebracht. Er kündigte der Beschwerdegegnerin den dieser untervermieteten Teil der Räumlichkeiten wegen Eigenbedarfs. Beide kantonalen Be- hörden erklärten die Kündigung auf Grund der Art. 4 und 5 lit. b BMW als unzulässig. Das Bundesgericht weist eine staatsrechtliche Beschwerde dagegen ab.
4 Staatsrecht. A U8 den Erwägungen: Der angefochtene Entscheid bezeichnet Art. 5 lit. b . BMW auch bei Eigenbedarf an Geschäftsräumen als an- wendbar, erklärt aber, der Beschwerdeführer könne seinen Betrieb bei etwas besserer Organisation ohne untragbare Einschränkungen weiterführen, womit offenbar festgestellt werden soll, dass der Eigenbedarf nicht dringlich ist. In der Vernehmlassung wird ausgeführt, die Auffassung des Entscheides entspreche Sinn und Zweck der Art. 4 und 5 lit. b. Insbesondere könne Eigenbedarf nur anerkannt werden, wenn Umstände vorlägen, die « nach Errichtung des Mietverhältnisses eingetreten, und die vom Vermieter nicht absichtlich oder grobfahrlässig (spekulativ) herbei- geführt worden» seien. Der Entscheid scheint also - jedenfalls vorerst ---.:. auf der Anwendung von Art. 5 lit. b zu beruhen. In Art. 5 lit. b wird das Recht, sich auf Eigenbedarf zu berufen, nicht dem Vermieter, sondern dem Eigentümer eingeräumt. Daran hat auch die Revision des Erlasses,
d. h. die Einfügung von Art. 12 bis BMW nichts geändert, der die Vorschriften über die Beschränkung des Kündi- gungsrechtes auch für Untermietverhältnisse als anwend- bar erklärt. Damit sollte, wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat, nicht neues Recht geschaffen, sondern sollten lediglich Zweifel beseitigt werden, die sich bisher bei Anwendung der Vorschriften über die Kündi- gungsbeschränkung ergeben hatten (BB11946 II 2). Durch Art. 12bis werden dem Untermieter im Verhältnis zum Untervermieter die gleichen Rechte gewährt, wie sie nach Art. 4 ff. BMW dem Mieter im Verhältnis zum Vermieter zustehen. Das Recht, sich auf eigenen Bedarf zu berufen, wird aber in Art. 5 lit. b nicht dem Vermieter, sondern dem Eigentümer zugesichert. Daraus darf ohne Will- kür gefolgert werden, der Vermieter, der nicht selbst Eigentümer ist, also der Untervermieter, könne sich nicht auf Art. 5 lit. b berufen. Das schliesst allerdings nicht Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 3. aus, dass seine Kündigung wegen Eigenbedarfs unter Um- ständen zu schützen ist, dann nämlich, wenn diese bei Abwägung der Interessen beider Parteien im Sinne von Art. 4 BMW begründet ist (Urteile vom 12. September 1946 i. S. Hungerbühler). Die Justizdirektion hätte somit die mit eigenem Bedarf des Beschwerdeführers begründete Kündigung schon des- halb ohne Willkür als unzulässig erklären dürfen, weil der Beschwerdeführer nicht Eigentümer, sondern bloss Mieter der gekündigten Mietlokalitäten ist. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob Eigenbedarf des Beschwerdeführers, wenn dieser sich darauf hätte berufen können, ohne Willkür habe verneint werden dür- fen, sei es, weil der Beschwerdeführer eine angebliche Raumnot selbst verschuldet habe, sei es, weil der Nach- weis eines dringlichen Eigenbedarfs, wie er bei Ausdeh- nung eines Geschäftsbetriebes ohne Willkür gefordert wer- den kann (BGE 73 I 184, 74 I 4), nicht erbracht sei.
3. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1950 i. S. Trfib gegen Staat Zürich und Oberrekurskommission des Kantons Zürich. Art. 4 BV. Revision von Steuerentscheiden. Ein Anspruch unmittelbro- aus Art. 4 BV auf Revision eines Steuerentscheides bestebt nicht bei Mängeln, die der Steuer- pflichtige bei der ihm zumutbro-en Aufmerksamkeit schon im Veranlagungsverfahren hätte entdeoken können. Art. 4 08t. Revision de Mci8ions fiscale8. A defaut d'une disposition de droit cantonal, l'art. 4 Cst. ne oon- fere pas de droit a la revision d'une decision fiscale lorsque le contribuable aurait pu,- au oours de la prooedure de tmration deja et en y portant l'attention voulue, decouvrir 100 vicoo dont cette dooision est entacMe. Art. 4 OF. Revisione di decisioni {iscali. In mancanza d'unadisp~ione di diritto cantonale, l'art. 4 CF non conferisce il diritto di chiedere la revisione d'una decisione fiscale, quando il contribuente avrebbe potuto scoprire, gia nel corso della procedura di tassazione e usando la. debita, attenzione, i vizi di quoota decisione.