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73_I_186

BGE 73 I 186

Bundesgericht (BGE) · 1947-09-25 · Deutsch CH
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186

Staatsrecht.

Art. 90 lit. b OG gef{)rderte Begründung. übrigens muss

bei der Interessenabwägung gemäss Art. 4 BMW dem

:ßrmessen der kantönalen Behörden ein weiter Spielraum

gelassen werden. Das Bundesgericht könnte nur bei einem

offenbaren Ermessensmissbrauch einschreiten. Ein solcher

liegt aber nicht vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

25. Urteil vom 25. September 1947 i. S. Iten gegen ZurIdrehen

und Kassationsgcricht des Kantons Zfirlch.

Schied;akla'U8el. Eine die staatliche Rechtspflege ausschaltende

Vereinbarung ist nur gültig, wenn das bestellte Schiedsgericht

hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung

bietet. Trifft dies zu bei einer Schiedsklausel, durch die ein

Vereinsmitglied und ein Nichtmitglied sich einem Schiedsrichter

unterwerfen, der zwar nicht Vereinsorgan, aber als Leiter einer

ständigen Einrichtung (Treuha.ndstelle) Angestellter des Vereins

ist 1

Ola'U8e a'l'bitraZe. Une convention qui dessaisit les tribunaux de

l'Etat n'est vsla.ble que si le tribunal arbitrsl constitue ofire

suffisamment de garanties d'une juridiction independante.

Qu'en ast-i! d'une cla.use arbitrsle par laquelle Je membre d'une

association et une personne etnIDgere A celle-ci decIa.rent sou-

mettre leurs differends a. un arbitre qui, sans etre un organe de

I'association,en est un employe en quaJite de prepose a. l'un

de ses services permanents (office fiduciaire) 1

Ola'U8ola compromiasoria,. Uns. convenzione ehe sottrae una COD-

testazione al giudizio dei tribunsli del10 Stato e valida soltanto

se i! tribunale arbitrale ofIre sufficienti garanzie-d'indipendenza..

Quid d'una cla.usola. compromissoria, con cui il membro d'un'as-

socia.zione e uns. persona ad essa estranea dichia.rano di sotto-

porre le loro contestazioni ad un arbitro ehe, senz'essere un

organo dell'associazione, ne e l'impiegato preposto ad uno dei

suoi servizi permanenti (ufficio fiduciario) ?

A. -

Am 4. Februar 1943 vermietete Xaver Iten dem

Josef Zurkirchen das RestlJ.urant {(Simplon »in Luzern.

Der Mietvertrag wurde schriftlich abgeschlQSSen unter

Verwendung eines vom Schweiz. Wirteverein herausge-

gebenen Vordruckes, dessen Art. 15 lautet:

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 25.

187

«Die Parteien unterbreiten alle Meinungsverschiedenheiten aus

diesem Vertrag der Treuhandstelle des Schweiz. Wirtevereins zur

endgültigen und verbindlichen Entscheidung.»

Im Oktober 1945 entstand zwischen den Parteien Streit

wegen der Bezahlung einer Heizungsentschädigung von

Fr. 300.-. Iten leitete hiefm Betreibung ein und erwirkte

provisorische RechtsöfInung. Darauf reichte Zurkirchen

unter Berufung auf Art. 15 des Mietvertrags bei lier Treu-

handstelle des Wirtevereins Aberkennungsklage ein. Der

Leiter der Treuhandstelle, Dr. Nussbaumer, bezeichnete

Zürich als Sitz des Schiedsgerichts und stellte die Klage-

schrift dem Iten zu. Dieser bestritt «die Kompetenz des

Schiedsgerichts bezw. die Gültigkeit der Schiedsklauselll

mit der Begründung, dass er, Iten, im Gegensatz zu Zur-

kirchen, nicht Mitglied des Wirtevereins sei, und dass

daher die Schiedsklausel gegen den Grundsatz der Parität

und damit gegen die guten Sitten verstosse.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 1946 verwarf der

Schiedsrichter Dr. Nussbaumer die Einrede der Ungültig-

keit der Schiedsklausel und der Unzuständigkeit des ange-

rufenen Schiedsrichters.

Iten rekurrierte hiegegen an das Obergericht des Kan-

tons Zürich und erhob gegen dessen ablehnenden Ent-

scheid Nichtigkeitsbeschwerde beim Zürcher Kassations-

gericht mit der Begründung, er verletze klares Rec4t

(§ 344 Ziff. 9 ZPO). Das Kassationsgericht wies die B:e-

schwerde mit Urteil vom 12. Juni 1947 ab.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragt Iten, dieser Entscheid des Kassationsgerichts

sei wegen Verletzung des Art. 4 BVaufzuheben.

O. -

Der Beschwerdebeklagte Zurkirchen schliesst auf

Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgericht hat auf

Vernehmlassung verzichtet.

Das Burulesg~richt zieht in Erwägung:

1. -

In der staatsrechtlichen Beschwerde wird darzu-

tun versucht, dass der angefochte~e Entscheid im Wider-

188

Staatsrecht.

spruch stehe,mit BGE 72 I 86 ff., wo erörtert wird, welche

Eigenschaften ein Schiedsgericht aufweisen müsse, damit

seine Entscheide gleich den Urteilen staatlicher Gerichte

zu vollstrecken sind. Der Beschwerdeführer scheint der

Auffassung zu sein, der Nachweis eines solchen Wider-

spruch~ ',genüge: ohne weiteres, um den angefochtenen

Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen. Ein kanto-

naler' Entscheid ist jedoch nicht schon deshalb willkürlich,

weil er von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab-

weicht; er verstösst nur gegen Art. 4 BV, wenn er offen-

.sichtlich unhaltbar ist (BGE 71' I 229). Der Beschwerde-

führer übersieht, dass das Bundesgericht im angerufenen

Urteil auf Grund freier Prüfung nach Art. 61 BV ent-

schieden hat (BGE 72 I 88 Erw. 1), während es die heute

streitigen, ähnlichen Tat- und Rechtsfragen nur unter dem

beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4 BV zu überprüfen

hat ...

2. -

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der

angefochtene Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts

verstosse gegen eine bestimmte Vorschrift eidgenössischen

oder kantonalen Rechtes. In Frage kommt somit lediglich

eine Missachtung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wo~

nach eine die staatliche Rechtspflege ausschaltende Partei-

vereinbarung nUr gültig ist, wenn das vereinbarte Schieds-

gericht hinreichende Gewähr für eine unabhängige Recht-

sprechung bietet. Dieser Grundsatz·ist verletzt, wenn einer

Partei bei der Bestellung des Schiedsrichters eine Vor-

zugsstellung zukommt. Ob eine solche Vorzugsstellung

vorliegt, ist Tatfrage. Ferner kann der Grundsatz verletzt

sein, wenn begründete Befürchtung besteht, dass dem

Schiedsrichter wegen seiner besondern Beziehungen zur

einen Partei die Unbefangenheit abgeht. Auch die Ent-

scheidung hierüber ist Tatfrage.

3. -

WaS zunächst die Frage der Vorzugsstellung bei

der Bestellung des Schiedsrichters betrifft, so unterscheidet

sich der vorliegende Fall von den Fällen BGE 57 I 200,

67 I 213 und 72 I 88. Dort handelte es sich um sog. Ver-

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 21i.,

lS~

bandsschiedsgerichte, d. h. ausschliesslich oder mehrheit-

lich vom Verband bezeichnete Schiedsgerichte. Die Treu-

handstelle des Wirtevereins ist aber, wie schon vor Kassa-

tionsgericht unbestritten war, kein Verbandsschiedsge-

richt. Sie ist statutarisch nicht Schiedsgericht, sondern mit

andern Aufgaben betraut (Rechnungsführung, Treuhand-

funktionen, statistische Arbeiten usw.; § 44 der Statuten).

Schiedsgerichtsfunktion kann die Treuhandstelle bezw.

ihr Leiter nur auf Grund einer Parteivereinbarung, also

von Fall zu Fall, haben. Immerhin ist sie eine ständige

Einrichtung des Wirtevereins, weshalb hinsichtlich ihrer

Bestellung als Schiedsrichter an sich die gleichen Bedenken

aufgeworfen werden könnten, wie gegenüber einem VeJ,'-

bandsschiedsgericht. Solche Bedenken sind jedoch im

vorliegenden Falle, wie jedenfalls ohne Willkür angenom-

men werden kann, nicht begründet. Der Leiter der Treu-

handstelle wird nicht von der Generalversammlung des

Wirtevereins gewählt, sondern vom Verwaltungsrat auf

Vorschlag der Direktion (eines Dreierausschusses des Ver-

waltungsrates). Der dem Verein angehörende Beschwerde-

beklagte kann daher keinen direkten Einfluss auf die Wahl

des heutigen Leiters der Treuhandstelle gehabt haben.

Aber auch ein indirekter Einfluss ist, angesichts der grossen

Mitgliederzahl des Vereins, derart unwahrscheinlich, dass

die entfernte Möglichkeit eines solchen Einflusses sehr

, wohl ausser Betracht gelassen werden darf.

4. -

Der Beschwerdeführer legt denn auch kein grosses

Gewicht auf die angebliche Vorzugsstellung des Beschwer-

döba~gten bei der Wahl des' Schiedsrichters, sondern

macht hauptsächlich· geltend, dass die Treuhandstelle

irlfolge ihrer Stellung innerhalb des Wirtevereins grund-

sätzlich uögeeignet sei zur schiedsgerichtlichen Erledigung

einer Straitigkeit zwischen einem Vereinsmitglied und

eib.em NIchtvereinsmitglied. Die Treuhan,dstelle se~ eine

stiiidige Institution des Wirtevereins, ihr Leiter unter-

ili(;he den Weisungen des, Verwaltungsrates, sei, vom

Verein angestellt und besoldet und habe daher die selbst~

190

Staatsrecht.

verständliche Aufgabe, die Interessen des Vereins zu ver-

folgen und jene der Mitglieder wahren zu helfen. Ihr

Leiter könne daher in einem Streit zwischen einem Nicht-

Drltglied und einem Vereinsmitglied nicht als völlig neu-

traler und unabhängiger Richter angesehen werden. Der

Beschwerdeführer glaubt, sich für diese Auffassung auf

BGE 72 I 90 Erw. 2 b stützen zu können. Das Bundes-

gericht hat dort ausgeführt, dass das Organ eines Vereins,

welcher die Verteidigung der Verbandsinteressen verfolge,

die erforderliche Unabhängigkeit nicht gewährleiste, 'zumal

wenn es sich ausschtiesslich aus Mitgliedern zusammen-

setze. Im vorliegenden Falle ist der Leiter der Treuhand-

stelle nun freilich nicht Mitglied des Wirtevereins, und er

ist auch nicht ein vom Verband eingesetzter Schiedsrichter,

hat also nicht die Funktion eines Verbandsschiedsgerichts.

Er ist aber immerhin Angestellter des Verbands und wurde

von einem Verbandsorgan, dem Verwaltungsrat, gewählt.

Würde dies auch rechtfertigen, ihm gegenüber bezüglich

der Unbefangenheit ähnliche Vorbehalte zu machen wie

gegenüber einem Verbandsschiedsgericht, so folgt daraus

noch nicht, jedenfalls aber nicht zwingend, dass er nicht

Schiedsrichter sein könnte in einer Streitsache zwischen ei-

nem Vereinsmitglied und einem Nichtmitglied. Das Bundes-

gericht selbst hat in BGE 72 I 91 Erw. 4 die Möglichkeit

vorgesehen, dass in einem solchen Streit sogar Mitglieder

eines Verbandsschiedsgerichts als. private Schiedsrichter

amten können, vorausgesetzt, dass sie von den Parteien

in der Schiedsklausel namentlich bezeichnet seien. Im

vorliegenden Falle ist zwar der Leiter der Treuhandstelle

nicht namentlich als Schiedsrichter bezeichnet worden.

Das Obergericht hat jedoch angenommen, dass er nicht

wegen seiner Stellung im Wirteverein als solcher, sondern

wegen seiner durch diese Stellung verbürgten Sachkennt-

nis und Tüchtigkeit zum Schiedsrichter ernannt worden

sei mit der einzigen Besonderheit, dass er nicht direkt mit

Namen, sondern mittelbar bezeichnet worden sei. Der Be-

schwerdeitihrer hat diese Feststellung vor Kassations-

Rechtsgleiohheit (Rechtsverweigerung). N0 26.

191

gericht nicht angefochten, Geht man aber davon aus, dass

die Parteien den Leiter der Treuhandstelle persönlich und

wegen seiner Sachkunde und Erfahrung als Schiedsrichter

haben wollten, nicht den Funktionär des Wirtevereins als

solchen, so kann die Annahme, die Schiedsklausel sei ver-

bindlich, nicht als willkürlich bezeichnet werden. Es lässt

sich durchaus vertreten, dass dieser Wille der Pl,I.rteien

das Entscheidende sei, und dass dieser Wille nicht nur

durch namentliche Nennung des Schiedsrichters zum Aus-

druck kommen könne.

Dem'ftOAih erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen .•

26. Urteil vom 23. Oktober 1847 i. S. DnJova Wateh Co. Ine.

gegen Staat Dem und Verwaltunusuerieht des Kantons Dem.

Internationale, Doppelbesteuemng. Besteuerung 1m Kanton Bem

eines Unternehmens der tThrenindustrie mit Sitz in den USA

und Zweigniederlassung in Biel.

1. Anwendbares Recht (Erw. 2).

2. Separate Besteuerung des in jedem Land erzielten Gewinnes als

geeignetste Methode der Qewinnaufteilung im internationaJen

Doppe1besteuerungsrecht (Erw. 3).

3. Zulässigkeit solcher Besteuerung nach dem bernischen Steuer-

recht, das auf die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspra.xis

verweist (Erw. 4).

4. Berechnung des Gewinns qer BieIer Niederlassung auf Grund

ihrer Bücher unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die

Lieferungen an den Hauptsitznach Amerika. zu den Geste-

hungskosten verbucht sind (Erw. 5).

Double imporition internationale,. Imposition dans Je' ca.nton de

Berne d'une entreprise. horlogere ay&nt son ~iege aux Etats-

Unis et une succursaJe e. Bienne.

1. Droit applicable (consid. 2).

2. L'imposition separee du benefice obtenu da.ns chaque pays est

Ja methode de repartition 1a plus judicieuse an C&S de double

imposition intern&tiona.le (consid. 3).

3. Ce mode d'imposition est admissible en droit bemois, lequel

renvoie e. 1& jurisprudence du Tribunal federal en matiere de

double imposition (consid. 4).

4. CaIcul du benefice de 1a succursale biennoise surl& b&se de ses

livres et eu egam au fait que les livraisons au siege principal,

en Amerique, sont fa.cturees au prix de revient (consid. 5).