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75_I_305

BGE 75 I 305

Bundesgericht (BGE) · 1949-10-12 · Deutsch CH
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304

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

l'imposition cantonale. Le canton reste dans un domaine

qui a toujours eM soumis a. sa souveraineM et qui lui a eM

expressement reserve lors de la creation du droit de timbre

federal. Peu . importe qu'en l'espece un droit de timbre

federal, du reste minime, s'ajoute a. la contribution canto-

nale, du fait qu'un intermeruaire professionnel a et6 charge

de la vente des actions. Cela ne saurait exclure le preleve-

ment d'un droit de mutation cantonal consacre par notre

systeme constitutionnel et legal.

Par ces motif8, le Tribunal fedhal

Rejette le recours.

IlfPRUIERIES REUSIES s. A •• LAUSANNE:

306

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

51. Anszug aus dem Urteil vom 12. Oktober 1949 i. S. Basler

Molkerei Banga gegen Gemeinderat PfeHingen und Regierungs-

rat des Kantons Basel-Landschaft.

Revision 'Von Steuerentsvkeiden, Steuerrückerstattung.

Deren Verweigerung verletzt Art. 4 BV, wenn der Pruchtige durch

die Steuerbehörde über Inhalt oder Anwendung der gesetzlichen

Vorschriften in einen Irrtum versetzt oder wenn ihm die Steuer-

behörde über massgebliche Umstände eine pnrichtige Auskunft

erteilt hat.

Revision de dkisions fi,Bvalea, restitution d'i1YV[J6ts.

Un refus viole l'art. 4 Ost. lorsque le contribuable a ete induit en

erreur par l'autorite fiscale sur le contenu ou l'application des

dispositions penales ou Iorsque cette autorite Iui a donne des

renseignements inexacts sur des circonstances d6cisives.

Reviaione di deciBioni,fisvali, restituzione d'imposte.

Un rifiuto viola l'art. 4 CF, quando il contribuente e stato indotto

in errore dall'autorita fiscale sul contenuto 0 sull'applicazione

delle disposizioni Iegali 0 quando quest'autorita gli ha dato

delle informazioni inesatte su circostanze decisive.

A'U8 dem Tatbestand:

A. -

Das Steuerreglement der Gemeinde Pfeffingen

vom 17. März 1930 bestimmte in § 6 :

«Der Vermögenssteuer unterliegen:

a) Alle im Gemeindebann gelegenen Gebäude und Grundstücke

nach dem Katasterwert. Die Hypothekarschulden dürfen ganz

abgezogen werden, ausgenommen bei proportionaler Schulden-

verteilung.

20

AS 75 I -

1949

306

Staatsrecht.

b) •••

c) ••.

Verbriefte Schulden, denen Vermögenswerte gegenüberstehen,

dürfen ganz abgezogen werden, müssen aber mindestens a.lle 3 Jahre

mit den. Hypothekarschulden, sowie sonstigen abzugsberechtigten

Schulden vor "der Taxationskommission belegt werden~ l>

In der Gemeindeversammlung vom 26. Oktober 1932

wurde § 6 Abs. 1 lit. a des Reglementes abgeändert. Dar-

nach unterliegen der Vermögenssteuer:

« Alle im Gemeindebann gelegenen Gebäude und Grundstücke

nach dem Katasterwert. Von dieser Schätzung dürfen die nachge-

wiesenen Hypothekarschulden bis zu einem Höchstbetrag von

Fr. 40,000.- in Abzug gebracht werden.)}

B. -

Bei der Veranlagung der Beschwerdeführerinliess

die Taxationskommission der Gemeinde von sämtlichen

geltend gemachten Schulden nur einen Abzug von

Fr. 40,000.- zu. Als die Pflichtige sich am 29. Juni 1939

darüber beschwerte, "dass ein Schuldenabzug von Fr. 7965.-

nicht zugelassen werde, wurde ihr geantwortet, dass der

Gemeindeversammlungsbeschluss für alle Schulden mass-

gebend sei, nicht bJoss für die Hypothekarschulden, dass

aber der verlangte Abzug ohne eine bezügliche Verpflich-

tung der Gemeinde anerkannt werde, um einen Rekurs zu

vermeiden.

Am 2. Juni 1945 teilte die Geme~dekanzlei der Be-

schwerdeführerin auf deren Ersuchen mit, § 6 des Regle-

mentes habe in der Fassung von 1932 folgenden Wort-

laut:

Der Vermögenssteuer unterliegen:

a) Alle im Gemeindebann gelegenen Gebäude und Grund-

stücke nach dem Katasterwert. Von dieser Schätzung dürfen die

nachgewiesenen Schulden bis zu einem Höchstbetrag von

Fr. 40,000.- in Abzug gebracht werden.

Im Juli gleichen Jahres beschaffte sich der Vertreter

der Pflichtigen einen Auszug aus dem Regierungsmtspro-

tokoll vom 4. November 1932, mit dem der Regierungsrat

des Kantons Basel-Landschaft das revidierte Steuer-

Reglement genehmigt hat. Gegen die Vermögensschatzung

für 1945 rekurrierte die Pflichtige, worauf die Rekurskom-

Reoh~eichheit (Rechtsverweigerung). N0 IH.

307

mission am 11. August 1945 das steuerpflichtige Vermögen

von Fr. 533,786.- herabsetzte auf Fr. 432,888.-. Mit

Schreiben vom 27. Dezember 1945 ersuchte die Beschwerde-

führerin die Gemeinde um Rückerstattung der für die

Jahre 1933 bis und mit 1944 zuviel bezahlten Steuern.

Gegen den abweisenden Entscheid rekurrierte sie am

5. Februar 1946 an den Regierungsrat des Kantons Basel-

Landschaft, wurde aber von diesem mit Entscheid vom

19. Juli 1949 abgewiesen. Dieser Entscheid wird im we-

sentlichen wie folgt begründet:

Obwohl das Steuerrecht des Kantons die Steuerrück-

erstattung nicht ausdrücklich vorsehe (vom Falle des § 28

des Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetzes abgesehen),

sei sie in der Praxis für einzelne Gebiete doch anerkannt

worden, u. a. bei Rechilungsfehlern, die aus der Einschät-

zungsanzeige ersichtlich seien, oder wenn der Pflichtige

irrtümlich die höhere Steuerrechnung eines Dritten, oder

wenn er in einem Irrtum über die massgebliche Zahl der

richtigen Steuerrechnung zuviel bezahlt habe. Es dürfe

aber nicht übersehen werden, dass die Steuerveranlagung

mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werde,

und dass der Gesichtspunkt der Änderung der Steuerver-

fügung wegen Wandels der Anschauungen über die Anfor-

derungen des Staatsinteresses zurückzutreten hätten hinter

das Erfordernis der Rechtssicherheit.

Hier sei unbestritten, dass die Steuerveranlagungen in

formell richtiger Weise zustande gekommen und daher in

Rechtskraft erwachsen seien, mit der Folge, dass darauf

grundsätzlich nicht zurückgekommen werden könne, gleich-

gültig, ob die Auslegung des Steuerreglementes durch die

zuständige Behörde bezüglich des Schuldenabzuges richtig

oder unrichtig gewesen sei. Es könne sich nur fragen, ob

die Rückerstattung gewährt werden müsse im Hinblick

auf von den Gemeindebehörden der Pflichtigen erteilte

unrichtige Auskünfte, d. h. aus dem Gesichtspunkt des

Handelns wider Treu und Glauben. Voraussetzung "hiefür

wäre, dass die Steuerbehörde dEm Pflichtigen durch positiv

308

Staatsrecht.

unrichtige Auskunft oder durch Stillschweigen auf ein

Auslrunftsbegehren absichtlich oder grobfahrlässig irre~

geführt habe über den Wortlaut der massgebenden, dem

Pflichtigen nicht zugänglichen Bestimmungen, oder über

eine eindeutige Praxis. Davon könne für die Veranlagung

der Jahre 1933 bis und mit 1939 keine Rede sein.

Die Auskunft der Gemeindekanzlei vom 30. Juni 1939

habe freilich mit dem Text des Reglementes nicht überein-

gestimmt,sondern höchstens mit der Absicht, die bei der

Revision des Reglementes bestanden, darin aber keinen

adäquaten Ausdruck gefunden habe. Tatsächlich hätten

die Gemeindebehörden die Veranlagung durchwegs nach

der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Praxis

durchgeführt. Es stehe daher fest, dass die Gemeindebe-

hörden der Beschwerdeführerin gegenüber in gutem Glau-

ben gehandelt hätten. Die Bescheinigung vom 2. Juni 1945

habe der Gemeindeverwalter anscheinend unvorsichtiger-

weise aus dem Gedächtnis gegeben. Übrigens sei daraus

ersichtlich gewesen, dass damit nur ein Teil von § 6 des

Reglementes wiedergegeben werde. Wenn sich die Be.-

schwerdeführerin wirklich um den Text interessiert hätte,

wäre ihr zuzumuten gewesen, die Ergänzung der Beschei-

nigung zu verlangen. Sie habe aber offenbar vor 1945

überhaupt keinen ernstlichen Versuch gemacht, den gan-

zen Text von § 6 zu erhalten. Sie hätte es in der Hand

gehabt, sich durch Einsichtnahme in eines der auf der

Gemeindekanzlei aufliegenden Reglemente des Gemeinde-

protokoUs oder des bezüglichen Regierungsratsbeschlusses

die nötige Klarheit zu verschaffen. Diese Verhältnisse

liessen auch für die Steuerjahre 1940-1944 die Annahme

nicht zu, der Beschwerdeführerin sei durch die Gemeinde-

behörde in einer gegen den Grundsatz von Treu und Glau-

ben verstossenden Weise ein Schaden zugefügt worden,

der nun wieder gutgemacht werden müsste.

O. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. August

1949 beantragt die Basler Molkerei Banga, den Entscheid

des Regierungsrates vom 19. Juli 1949 aufzuheben, fest-

RechtBgleichheit (Reehtsverweigerung). N0 51.

309

zustellen, dass die Steuerrückforderung gegenüber der

Gemeinde Pfeffingen für einen Betrag von Fr. 4078.50

nebst 5 % Zins auf den einzelnen Positionen seit der

jeweiligen Erhebung zu Recht bestehe, und die Gemeinde

Pfeffingen anzuweisen, der Beschwerdeführerin die daraus

sich ergebenden Beträge zu bezahlen; eventuell sei die

Sache zur Erledigung im Sinne des bundesgerichtlichen

Urteils an den Regierungsrat zurückzuweisen. Es wird

Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht. Diese wird

darin erblickt, dass der Regierungsrat, obwohl er grund-

sätzlich einen Rückerstattungsanspruchtrotz Fehlens

gesetzlicher Bestimmungen anerkenne, ihn der Beschwerde-

führerin verweigere. Die Steuerbehörde habe die abge-

änderte Vorschrift des § 6lit. a von Amtes wegen anwenden

m~en. Da ein gedruckter Text nicht vorhanden gewesen

sei, habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt,

die jeweiligen Einschätzungen im ordentlichen

Steuer-

rekursverfahren anzufechten. Sie habe in guten Treuen

annehmen müssen, dass der von der Gemeindekanzlei mit-

geteilte Text dem Wortlaut des Reglementes entspreche.

Ob die falsche Auskunft erstmals im Jahre 1939 oder

schon früher erteilt worden sei, sei unwesentlich. Denn die

zuständige Steuerbehörde sei von jeher der Auffassung

gewesen, die Revision von 1932 betreffe den Abzug aller

Schulden. Das Verhalten der Behörde sei mindestens

grobfahrlässig gewesen, sodass ihr der Vorwurf des Han-

delns gegen Treu und Glauben nicht erspart werden könne.

.A U8 den Erwägungen:

1./2. -

3. -

Steuerentscheide, die auf Grund einer Selbstein"

schätzung des Pflichtigen in einem Verfahren ergehen, in

welchem dieser Gelegenheit hatte, die geltend gemachte

Steuerforderung auf Bestand und Umfang zu prüfen, und

den Entscheid allIallig binnen bestimmter Fristen bei

einer obern Instanz anzufechten, erwachsen in materielle

Rechtskraft (BGE 33 I 695 Erw. 1; 48 I 126 Erw. 2;

310

Staatsrecht.

70 I 169 Erw. 1; 74 I 405 Erw. 1; Urteil vom 2. Juli 1945

i. S. Müller; BLUNSCHY, Der Rückerstattungsanspruch im

öffentlichen Recht S. 91 ff., BLUMENSTEIN, Steuerrecht

326 f., System 198, ZWAHLEN, La restitution de l'impot

paye a. tort im Recueil des travaux der Universität Neuen-

burg an den schweiz. Juristentag 1946 S. 296 ff.). Mit der

Rückforderung der auf Grund eines Veranlagungsver-

fahrens festgesetzten und entrichteten Steuerleistung wird

geltend gemacht, der Pflichtige sei bei der Selbsteinschät-

zung oder anlässlich späterer Erklärungen gegenüber der

Einscliätzungs behörde oder den Rechtsmittelinstanzen von

für Bestand oder Umfang der Steuerpflicht erheblichen

irrtümlichen Annahmen ausgegangen, und wird verlangt,

dass die Steuerbehörde auf eine erledigte Veranlagungs:-

verfügung zurückkomme, deren Unrichtigkeit feststelle

und die Rückgabe des zuviel bezahlten Betrages anordne.

Das Begehren um Rückerstattung kommt also demjenigen

um Beseitigung der Rechtskraftwirkungen, d. h. um die

Revision des Steuerentscheides gleich.

Für die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen

Steuerentscheides bedarf es nach der herrschenden Lehre

einer gesetzlichen Vorschrift, welche die Revision ausdrück-

],ich zulässt (BLUMENSTEIN, Steuerrecht 325, htENE BLU-

MENSTEIN, Die eidgen. Wehrsteuer 271, BURCKHARDT,

Organisation der Rechtsgemeinschaft 2. Aufl. 73, FLEINER,

Institutionen S. 201, 437 f.). Auch das Bundesgericht geht

in seiner Rechtsprechung bei Beschwerden wegen Verwei-

gerung der Rückleistung kantonaler Steuern hievon aus

(das erwähnte Urteil i. S. Müller, Erw. 5 und die dort

genannten weitern Entscheide). Die allgemeine verwal-

tungsrechtliche Rückforderungsklage wegen Bezahlung

einer Nichtschuld ist nur ausnahmsweise vorgesehen. Die

Rückforderung wird insbesondere dadurch ausgeschlossen,

dass das Steuergesetz die auf Grund eines Veranlagungs-

verfahrens festgestellte Steuerforderung als geschuldet

bezeichnet (BGE 7" I 405).

Bei eidgenössischen Steuern hat das Bundesgericht aller-

Reohtsgleichheit (Reehtsverweigerung). N° 51.

311

dings die Zulassung der Revision trotz Fehlens einer bezüg-

lichen Vorschrift im. Gesetz vorgeschrieben, falls die Ver-

anlagung unter Verletzung wesentlicher prozessualer

Grundsätze zustande gekommen ist, ferner, wenn im. Ent-

scheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die aus

amtlichen Akten hätten entnommen werden können, und

beim. Vorliegen solcher Tatsachen, die der 'Pffichtige im.

Veranlagungsverfahren nicht geltend machen konnte

(BGE 70 I 169, 71 I 106, 74 1403). Rechtsunkenntnis oder

Rechtsirrtum des Pflichtigen lässt jedoch auch diese Praxis .

nicht als Revisionsgrund gelten, weil es in erster Linie

Sache des zur Abgabe einer Steuererklärung aufgeforderten

Bürgers sei, sich darüber Rechenschaft zu geben, ob und

inwieweit er in Anspruch genommen werden könne.

Gegenüber Entscheiden über kantonale Steuern steht

dem Bundesgericht nicht dieselbe freie ~rprüfungsbe­

fugnis zu, wie bei eidgenössischen Steuern. Es kann eine

kantonale Behörde zur Zulassung der Revision und zur

daraus folgenden Steuerrückerstattung nicht schon dann

verpflichten, wenn Grundsätze der Billigkeit oder Zweck-

mässigkeit dafür sprechen würden, oder wenn dem Pflich.

tigen bei seiner Erklärung ein Irrtum über tatsächliche

oder rechtliche Verhältnisse unterlaufen ist, der bei der

ihm zuzumutenden Sorgfalt hätte vermieden werden

können (vgl. dazu ZWAHLEN, der a,a.O, die Zulassung

der Revision aus derartigen Gründen beffuwortet).Das

Bundesgericht kann einen kantonalen Entscheid, der die

Gewährung der Revision verweigert, nur aufheben, wenn

die Ablehnung einer Rechtsverweigerung gleichkommt.

Eine derartige Rechtsverweigerung muss jedenfalls dann

angenommen werden, wenn der Pflichtige durch die

Steuerbehörde oder deren Organe selbst über Inhalt oder

Anwendung der massgebenden Vorschrift des Gesetzes in

einen Irrtum versetzt worden ist, oder wenn ihm die

Behörde SOMt über für seine Steuererklärung massgebliche

Umstände eine unrichtige Auskunft erteilt hat. Denn es

Hesse sich mit sachlichen Gründen nicht rechtfertigen, dies-

312

Staatsrecht.

falls den Schaden, der dem Pflichtigen aus einem allenfalls

sogar schuldhaften Verhalten der Behörde erwachsen

müsste, durch ihn selbst tragen zu lassen. Zweifelhaft ist,

ob abgesehen von solchen Fällen die Revision aus dem

Gesichtspunkt des Art. 4 BV auch dann bewilligt werden

müsste, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel 'anrufen kann, die ihm ohne eigenes Ver-

schulden früher nicht bekannt waren, oder die schon im

früheren Verfahren geltend zu machen für ihn unmöglich

war oder keine Veranlassung bestand. Daraus, dass bei

Verwaltungsverfügungen, denen materielle Rechtskraft

abgeht, unter den genannten Voraussetzungen aus Art. 4

BVeine Pflicht der Behörde bestehen kann, eine Verfügung

auf Antrag des Betroffenen in Wiedererwägung zu ziehen,

d. h. ein darauf gerichtetes Gesuch materiell zu behandeln

(BGE 67 I 72), folgt nicht unbedingt, dass dies auch für

rechtskräftige Entscheidungen gelten muss. Die Frage

kann hier, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt, dahingestellt bleiben.

4. -

Weder das Steuergesetz des Kantons Basel-Land-

schaft noch das Steuerreglement der Gemeinde Pfe:ffingen

sehen die Möglichkeit der Rückforderung zuviel bezahlter

Steuern und die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen

Steuerentscheides vor. In der Praxis wird jedoch die

Revision unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl

gewährt, so u. a. gerade dann, wenn die Steuerbehörde den

Bürger durch positiv unrichtige Auskünfte über den Wort-

laut der massgebenden, dem Pflichtigen nicht zugängliohen

Bestimmungen absichtlich oder grobfahrlässig irregeführt

hat (Entscheid S. 8/9). Es wird jedoch in Abrede gestellt,

dass diese Voraussetzung hier vorliege. Ausserdem wird

erklärt,,die Beschwerdeführerin hätte es selbst in der Hand

gehabt, sich durch nähere Nachforschungen über den In-

halt der Vorschrift des Reglementes Gewissheit zu ver-

schaffen und die Feststellung der Gemeindebehörde in

deren Brief vom 30. Juni 1939 zu berichtigen.

Es ist unbestritten, dass die Gemeindebehörde der Be-

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 51.

313

schwerdeführerin über den Inhalt von § 6 des Steuerregle-

mentes eine unrichtige Auskunft erteilt, d. h. erklärt hat,

die Beschränkung des Schuldenabzuges gelte nicht bloss

für die grundpländlich gesicherten, sondern auch für die

übrigen Schulden. Wenn auch zutreffen mag, dass die

Gemeindebehörde glaubte, ihre Feststellung, die den bisher

gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheiden

entsprach, stimme mit § 6 des Reglementes überein, so ist

damit doch nicht dargetan, dass der Gemeindebehörde

keine Nachlässigkeit zur Last falle. Die Einsichtnahme in

den Wortlaut des massgebenden Textes hätte ergeben

müssen, dass die Annahme, die Beschränkung des Schulden-

abzuges gelte für alle Schulden, unrichtig sei. Der Stellung-

nahme der Beschwerdeführerin musste entnommen wer-

den, dass diese die Auffassung der Steuerkommission als

unrichtig betrachte oder doch in Zweifel ziehen wolle. Bei

dieser Sachlage wäre die Gemeindeverwaltung verpflichtet

gewesen, sich durch vorherige Einsicht in den massgeben-

den Text darüber zu vergewissern, dass die Zweifel der

Beschwerdeführerin haltlos seien. Wenn sie das unterliess,

handelte sie nachlässig und damit schuldhaft. Ob es sich

um grobe oder leichte Fahrlässigkeit hand1e, ist unerheb-

lich. Es genügt die Feststellung, dass bei der Auskunft-

erteilung eine pflichtwidrige Nachlässigkeit unterlaufen

ist. Die Revision, die damit begründet wird, dass die

Beschwerdeführerin gestützt auf die unrichtige Auskunft

der Steuerbehörde zuviel Steuern entrichtet habe, durfte

unter diesen Umständen nicht abgelehnt werden.

Auch die weitere, dem Entscheid zugrunde liegende

Annahme, ein alllälliges Verschulden der Gemeindever-

waltung sei unerheblich, weil die Beschwerdeführerin die

unrichtige Besteuerung ihrem eigenen schuldhaften Ver-

halten zuzuschreiben hätte, lässt sich mit sachlichen Grün-

den schlechterdings nicht halten und verletzt Art. 4 BV.

Die Abänderung des ursprünglichen Textes des Reglemen-

tes wurde weder gedruckt noch an öffentlicher Stelle ange-

schlagen. Sie konnte also nicht durch Einsicht in die

314

Staatsrecht.

für die Gemeinde geltenden Vorschriften festgestellt wer-

den. Unter solchen Umständen durfte sich die Beschwerde-

führerin auf die Feststellung der Gemeindekanzlei ver-

lassen. Sie ~rde ihr durch die zuständige Kanzlei der

Einschätzungsbehörde bei Anlass' der Vermögenseinschät-

zung für das Steuerjahr 1939 erteilt, und es bestand für

die Beschwerdeführerin kein Anlass zur Annahme,dass

die Auskunft unrichtig sein könnte. Sie durfte vielmehr

davon ausgehen, der Entscheid sei nicht ohne vorherige

genaue Prüfung der Zulässigkeit des Schuldenabzuges

ergangen; dies umso mehr, als darin noch besonders unter-

strichen wird, « das alte Formular») sei in der Frage des

Schuldenabzuges überholt. Das musste den Eindruck noch

verstärken, die Entscheidung beruhe auf näherer Prüfung

der gesetzlichen Grundlage. Bei Einsicht blOBS in das von

der Gemeindekanzlei handschriftlich berichtigte Exemplar

des Reglementes hätte übrigens die Gefahr bestanden,

dass die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der ihr

erteilten Auskunft nicht hätte feststellen können. Der

angefochtene Entscheid stellt selbst fest, dass auch dem.

Regierungsrat von der Gemeindeverwaltung Reglemente

zugestellt worden sind, die in der Weise mit Tinte « berioh-

tigt» waren, dass in Abs. 2 von § 6 das Wort « ganz)

durch die Worte « bis zu Fr. 40,000.-» ersetzt war. Damit

war aber der Inhalt der Abänderung unrichtig wieder-

gegeben, da diese sich nicht auf Absatz 2, sondern nur auf

lit. a von Absatz 1 bezieht. Dass auoh eine wiederholte

Anfrage die erforderliche Abklärung voraussichtlich nicht

gebracht hätte, beweist schliesslich die Auskunft vom

2. Juni 1945, mit der die Gemeindekanzlei die Bestimmung

von § 6 zwar wörtlich, im entscheidenden Punkt aber

unrichtig wiedergab, wieder mit der beruhigenden Be-

hauptung, der Regierungsrat habe diese Fassung durch

:seinen Beschluss vom 26. Oktober 1932 genehmigt.

5. -

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei

Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 1940-1944

unter dem Einfluss der unrichtigen Auskunft der Gemeinde-

Bundesroohtliche abgaben. N° 52.

315

behörde über den Inhalt von § 6 des Reglementes gehandelt

hat. Die Revision der bezüglichen Entscheide und die sich

daraus ergebende Steuerrückerstattung darf ihr daher nicht

.verweigert werden ....

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die staatsrechtliche Besohwerde wird insoweit teilweise

gutgeheissen, als die Rüokerstattung zuviel bezahlter

Steuern für die Steuerjahre 1940-1944 verweigert wurde,

und der Entsoheid des Regierungsrates des Kantons Basel-

Landschaft insoweit aufgehoben.

B. VERWALTUNGS.

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

52. Auszug aus dem Urteß vom 18. November 1949 i. S. Eidgcn.

Steuerverwaltung gegen S. und Webropfer-Rekurskommission

des Kantons Zßricb.

Weh!ropfer II : Anwa.rtschaftliche Ansprü<:he, die nich~ auf ~ib­

renten oder andere wiederkehrende LeIStungen gerIchtet smd,

unterliegen dem Wehropfer nicht.

NoutJeau 8acri{ice pour la dej6'fUJ6 nationale.: Las droits d'ex:pecta-

tive qui ne.po~nt pas sur des r~ntes viag6res ou sur des pres·

tations p6riodiques ne sont pas unposables.

-