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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
l'imposition cantonale. Le canton reste dans un domaine
qui a toujours eM soumis a. sa souveraineM et qui lui a eM
expressement reserve lors de la creation du droit de timbre
federal. Peu . importe qu'en l'espece un droit de timbre
federal, du reste minime, s'ajoute a. la contribution canto-
nale, du fait qu'un intermeruaire professionnel a et6 charge
de la vente des actions. Cela ne saurait exclure le preleve-
ment d'un droit de mutation cantonal consacre par notre
systeme constitutionnel et legal.
Par ces motif8, le Tribunal fedhal
Rejette le recours.
IlfPRUIERIES REUSIES s. A •• LAUSANNE:
306
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
51. Anszug aus dem Urteil vom 12. Oktober 1949 i. S. Basler
Molkerei Banga gegen Gemeinderat PfeHingen und Regierungs-
rat des Kantons Basel-Landschaft.
Revision 'Von Steuerentsvkeiden, Steuerrückerstattung.
Deren Verweigerung verletzt Art. 4 BV, wenn der Pruchtige durch
die Steuerbehörde über Inhalt oder Anwendung der gesetzlichen
Vorschriften in einen Irrtum versetzt oder wenn ihm die Steuer-
behörde über massgebliche Umstände eine pnrichtige Auskunft
erteilt hat.
Revision de dkisions fi,Bvalea, restitution d'i1YV[J6ts.
Un refus viole l'art. 4 Ost. lorsque le contribuable a ete induit en
erreur par l'autorite fiscale sur le contenu ou l'application des
dispositions penales ou Iorsque cette autorite Iui a donne des
renseignements inexacts sur des circonstances d6cisives.
Reviaione di deciBioni,fisvali, restituzione d'imposte.
Un rifiuto viola l'art. 4 CF, quando il contribuente e stato indotto
in errore dall'autorita fiscale sul contenuto 0 sull'applicazione
delle disposizioni Iegali 0 quando quest'autorita gli ha dato
delle informazioni inesatte su circostanze decisive.
A'U8 dem Tatbestand:
A. -
Das Steuerreglement der Gemeinde Pfeffingen
vom 17. März 1930 bestimmte in § 6 :
«Der Vermögenssteuer unterliegen:
a) Alle im Gemeindebann gelegenen Gebäude und Grundstücke
nach dem Katasterwert. Die Hypothekarschulden dürfen ganz
abgezogen werden, ausgenommen bei proportionaler Schulden-
verteilung.
20
AS 75 I -
1949
306
Staatsrecht.
b) •••
c) ••.
Verbriefte Schulden, denen Vermögenswerte gegenüberstehen,
dürfen ganz abgezogen werden, müssen aber mindestens a.lle 3 Jahre
mit den. Hypothekarschulden, sowie sonstigen abzugsberechtigten
Schulden vor "der Taxationskommission belegt werden~ l>
In der Gemeindeversammlung vom 26. Oktober 1932
wurde § 6 Abs. 1 lit. a des Reglementes abgeändert. Dar-
nach unterliegen der Vermögenssteuer:
« Alle im Gemeindebann gelegenen Gebäude und Grundstücke
nach dem Katasterwert. Von dieser Schätzung dürfen die nachge-
wiesenen Hypothekarschulden bis zu einem Höchstbetrag von
Fr. 40,000.- in Abzug gebracht werden.)}
B. -
Bei der Veranlagung der Beschwerdeführerinliess
die Taxationskommission der Gemeinde von sämtlichen
geltend gemachten Schulden nur einen Abzug von
Fr. 40,000.- zu. Als die Pflichtige sich am 29. Juni 1939
darüber beschwerte, "dass ein Schuldenabzug von Fr. 7965.-
nicht zugelassen werde, wurde ihr geantwortet, dass der
Gemeindeversammlungsbeschluss für alle Schulden mass-
gebend sei, nicht bJoss für die Hypothekarschulden, dass
aber der verlangte Abzug ohne eine bezügliche Verpflich-
tung der Gemeinde anerkannt werde, um einen Rekurs zu
vermeiden.
Am 2. Juni 1945 teilte die Geme~dekanzlei der Be-
schwerdeführerin auf deren Ersuchen mit, § 6 des Regle-
mentes habe in der Fassung von 1932 folgenden Wort-
laut:
Der Vermögenssteuer unterliegen:
a) Alle im Gemeindebann gelegenen Gebäude und Grund-
stücke nach dem Katasterwert. Von dieser Schätzung dürfen die
nachgewiesenen Schulden bis zu einem Höchstbetrag von
Fr. 40,000.- in Abzug gebracht werden.
Im Juli gleichen Jahres beschaffte sich der Vertreter
der Pflichtigen einen Auszug aus dem Regierungsmtspro-
tokoll vom 4. November 1932, mit dem der Regierungsrat
des Kantons Basel-Landschaft das revidierte Steuer-
Reglement genehmigt hat. Gegen die Vermögensschatzung
für 1945 rekurrierte die Pflichtige, worauf die Rekurskom-
Reoh~eichheit (Rechtsverweigerung). N0 IH.
307
mission am 11. August 1945 das steuerpflichtige Vermögen
von Fr. 533,786.- herabsetzte auf Fr. 432,888.-. Mit
Schreiben vom 27. Dezember 1945 ersuchte die Beschwerde-
führerin die Gemeinde um Rückerstattung der für die
Jahre 1933 bis und mit 1944 zuviel bezahlten Steuern.
Gegen den abweisenden Entscheid rekurrierte sie am
5. Februar 1946 an den Regierungsrat des Kantons Basel-
Landschaft, wurde aber von diesem mit Entscheid vom
19. Juli 1949 abgewiesen. Dieser Entscheid wird im we-
sentlichen wie folgt begründet:
Obwohl das Steuerrecht des Kantons die Steuerrück-
erstattung nicht ausdrücklich vorsehe (vom Falle des § 28
des Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetzes abgesehen),
sei sie in der Praxis für einzelne Gebiete doch anerkannt
worden, u. a. bei Rechilungsfehlern, die aus der Einschät-
zungsanzeige ersichtlich seien, oder wenn der Pflichtige
irrtümlich die höhere Steuerrechnung eines Dritten, oder
wenn er in einem Irrtum über die massgebliche Zahl der
richtigen Steuerrechnung zuviel bezahlt habe. Es dürfe
aber nicht übersehen werden, dass die Steuerveranlagung
mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werde,
und dass der Gesichtspunkt der Änderung der Steuerver-
fügung wegen Wandels der Anschauungen über die Anfor-
derungen des Staatsinteresses zurückzutreten hätten hinter
das Erfordernis der Rechtssicherheit.
Hier sei unbestritten, dass die Steuerveranlagungen in
formell richtiger Weise zustande gekommen und daher in
Rechtskraft erwachsen seien, mit der Folge, dass darauf
grundsätzlich nicht zurückgekommen werden könne, gleich-
gültig, ob die Auslegung des Steuerreglementes durch die
zuständige Behörde bezüglich des Schuldenabzuges richtig
oder unrichtig gewesen sei. Es könne sich nur fragen, ob
die Rückerstattung gewährt werden müsse im Hinblick
auf von den Gemeindebehörden der Pflichtigen erteilte
unrichtige Auskünfte, d. h. aus dem Gesichtspunkt des
Handelns wider Treu und Glauben. Voraussetzung "hiefür
wäre, dass die Steuerbehörde dEm Pflichtigen durch positiv
308
Staatsrecht.
unrichtige Auskunft oder durch Stillschweigen auf ein
Auslrunftsbegehren absichtlich oder grobfahrlässig irre~
geführt habe über den Wortlaut der massgebenden, dem
Pflichtigen nicht zugänglichen Bestimmungen, oder über
eine eindeutige Praxis. Davon könne für die Veranlagung
der Jahre 1933 bis und mit 1939 keine Rede sein.
Die Auskunft der Gemeindekanzlei vom 30. Juni 1939
habe freilich mit dem Text des Reglementes nicht überein-
gestimmt,sondern höchstens mit der Absicht, die bei der
Revision des Reglementes bestanden, darin aber keinen
adäquaten Ausdruck gefunden habe. Tatsächlich hätten
die Gemeindebehörden die Veranlagung durchwegs nach
der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Praxis
durchgeführt. Es stehe daher fest, dass die Gemeindebe-
hörden der Beschwerdeführerin gegenüber in gutem Glau-
ben gehandelt hätten. Die Bescheinigung vom 2. Juni 1945
habe der Gemeindeverwalter anscheinend unvorsichtiger-
weise aus dem Gedächtnis gegeben. Übrigens sei daraus
ersichtlich gewesen, dass damit nur ein Teil von § 6 des
Reglementes wiedergegeben werde. Wenn sich die Be.-
schwerdeführerin wirklich um den Text interessiert hätte,
wäre ihr zuzumuten gewesen, die Ergänzung der Beschei-
nigung zu verlangen. Sie habe aber offenbar vor 1945
überhaupt keinen ernstlichen Versuch gemacht, den gan-
zen Text von § 6 zu erhalten. Sie hätte es in der Hand
gehabt, sich durch Einsichtnahme in eines der auf der
Gemeindekanzlei aufliegenden Reglemente des Gemeinde-
protokoUs oder des bezüglichen Regierungsratsbeschlusses
die nötige Klarheit zu verschaffen. Diese Verhältnisse
liessen auch für die Steuerjahre 1940-1944 die Annahme
nicht zu, der Beschwerdeführerin sei durch die Gemeinde-
behörde in einer gegen den Grundsatz von Treu und Glau-
ben verstossenden Weise ein Schaden zugefügt worden,
der nun wieder gutgemacht werden müsste.
O. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. August
1949 beantragt die Basler Molkerei Banga, den Entscheid
des Regierungsrates vom 19. Juli 1949 aufzuheben, fest-
RechtBgleichheit (Reehtsverweigerung). N0 51.
309
zustellen, dass die Steuerrückforderung gegenüber der
Gemeinde Pfeffingen für einen Betrag von Fr. 4078.50
nebst 5 % Zins auf den einzelnen Positionen seit der
jeweiligen Erhebung zu Recht bestehe, und die Gemeinde
Pfeffingen anzuweisen, der Beschwerdeführerin die daraus
sich ergebenden Beträge zu bezahlen; eventuell sei die
Sache zur Erledigung im Sinne des bundesgerichtlichen
Urteils an den Regierungsrat zurückzuweisen. Es wird
Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht. Diese wird
darin erblickt, dass der Regierungsrat, obwohl er grund-
sätzlich einen Rückerstattungsanspruchtrotz Fehlens
gesetzlicher Bestimmungen anerkenne, ihn der Beschwerde-
führerin verweigere. Die Steuerbehörde habe die abge-
änderte Vorschrift des § 6lit. a von Amtes wegen anwenden
m~en. Da ein gedruckter Text nicht vorhanden gewesen
sei, habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt,
die jeweiligen Einschätzungen im ordentlichen
Steuer-
rekursverfahren anzufechten. Sie habe in guten Treuen
annehmen müssen, dass der von der Gemeindekanzlei mit-
geteilte Text dem Wortlaut des Reglementes entspreche.
Ob die falsche Auskunft erstmals im Jahre 1939 oder
schon früher erteilt worden sei, sei unwesentlich. Denn die
zuständige Steuerbehörde sei von jeher der Auffassung
gewesen, die Revision von 1932 betreffe den Abzug aller
Schulden. Das Verhalten der Behörde sei mindestens
grobfahrlässig gewesen, sodass ihr der Vorwurf des Han-
delns gegen Treu und Glauben nicht erspart werden könne.
.A U8 den Erwägungen:
1./2. -
3. -
Steuerentscheide, die auf Grund einer Selbstein"
schätzung des Pflichtigen in einem Verfahren ergehen, in
welchem dieser Gelegenheit hatte, die geltend gemachte
Steuerforderung auf Bestand und Umfang zu prüfen, und
den Entscheid allIallig binnen bestimmter Fristen bei
einer obern Instanz anzufechten, erwachsen in materielle
Rechtskraft (BGE 33 I 695 Erw. 1; 48 I 126 Erw. 2;
310
Staatsrecht.
70 I 169 Erw. 1; 74 I 405 Erw. 1; Urteil vom 2. Juli 1945
i. S. Müller; BLUNSCHY, Der Rückerstattungsanspruch im
öffentlichen Recht S. 91 ff., BLUMENSTEIN, Steuerrecht
326 f., System 198, ZWAHLEN, La restitution de l'impot
paye a. tort im Recueil des travaux der Universität Neuen-
burg an den schweiz. Juristentag 1946 S. 296 ff.). Mit der
Rückforderung der auf Grund eines Veranlagungsver-
fahrens festgesetzten und entrichteten Steuerleistung wird
geltend gemacht, der Pflichtige sei bei der Selbsteinschät-
zung oder anlässlich späterer Erklärungen gegenüber der
Einscliätzungs behörde oder den Rechtsmittelinstanzen von
für Bestand oder Umfang der Steuerpflicht erheblichen
irrtümlichen Annahmen ausgegangen, und wird verlangt,
dass die Steuerbehörde auf eine erledigte Veranlagungs:-
verfügung zurückkomme, deren Unrichtigkeit feststelle
und die Rückgabe des zuviel bezahlten Betrages anordne.
Das Begehren um Rückerstattung kommt also demjenigen
um Beseitigung der Rechtskraftwirkungen, d. h. um die
Revision des Steuerentscheides gleich.
Für die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen
Steuerentscheides bedarf es nach der herrschenden Lehre
einer gesetzlichen Vorschrift, welche die Revision ausdrück-
],ich zulässt (BLUMENSTEIN, Steuerrecht 325, htENE BLU-
MENSTEIN, Die eidgen. Wehrsteuer 271, BURCKHARDT,
Organisation der Rechtsgemeinschaft 2. Aufl. 73, FLEINER,
Institutionen S. 201, 437 f.). Auch das Bundesgericht geht
in seiner Rechtsprechung bei Beschwerden wegen Verwei-
gerung der Rückleistung kantonaler Steuern hievon aus
(das erwähnte Urteil i. S. Müller, Erw. 5 und die dort
genannten weitern Entscheide). Die allgemeine verwal-
tungsrechtliche Rückforderungsklage wegen Bezahlung
einer Nichtschuld ist nur ausnahmsweise vorgesehen. Die
Rückforderung wird insbesondere dadurch ausgeschlossen,
dass das Steuergesetz die auf Grund eines Veranlagungs-
verfahrens festgestellte Steuerforderung als geschuldet
bezeichnet (BGE 7" I 405).
Bei eidgenössischen Steuern hat das Bundesgericht aller-
Reohtsgleichheit (Reehtsverweigerung). N° 51.
311
dings die Zulassung der Revision trotz Fehlens einer bezüg-
lichen Vorschrift im. Gesetz vorgeschrieben, falls die Ver-
anlagung unter Verletzung wesentlicher prozessualer
Grundsätze zustande gekommen ist, ferner, wenn im. Ent-
scheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die aus
amtlichen Akten hätten entnommen werden können, und
beim. Vorliegen solcher Tatsachen, die der 'Pffichtige im.
Veranlagungsverfahren nicht geltend machen konnte
(BGE 70 I 169, 71 I 106, 74 1403). Rechtsunkenntnis oder
Rechtsirrtum des Pflichtigen lässt jedoch auch diese Praxis .
nicht als Revisionsgrund gelten, weil es in erster Linie
Sache des zur Abgabe einer Steuererklärung aufgeforderten
Bürgers sei, sich darüber Rechenschaft zu geben, ob und
inwieweit er in Anspruch genommen werden könne.
Gegenüber Entscheiden über kantonale Steuern steht
dem Bundesgericht nicht dieselbe freie ~rprüfungsbe
fugnis zu, wie bei eidgenössischen Steuern. Es kann eine
kantonale Behörde zur Zulassung der Revision und zur
daraus folgenden Steuerrückerstattung nicht schon dann
verpflichten, wenn Grundsätze der Billigkeit oder Zweck-
mässigkeit dafür sprechen würden, oder wenn dem Pflich.
tigen bei seiner Erklärung ein Irrtum über tatsächliche
oder rechtliche Verhältnisse unterlaufen ist, der bei der
ihm zuzumutenden Sorgfalt hätte vermieden werden
können (vgl. dazu ZWAHLEN, der a,a.O, die Zulassung
der Revision aus derartigen Gründen beffuwortet).Das
Bundesgericht kann einen kantonalen Entscheid, der die
Gewährung der Revision verweigert, nur aufheben, wenn
die Ablehnung einer Rechtsverweigerung gleichkommt.
Eine derartige Rechtsverweigerung muss jedenfalls dann
angenommen werden, wenn der Pflichtige durch die
Steuerbehörde oder deren Organe selbst über Inhalt oder
Anwendung der massgebenden Vorschrift des Gesetzes in
einen Irrtum versetzt worden ist, oder wenn ihm die
Behörde SOMt über für seine Steuererklärung massgebliche
Umstände eine unrichtige Auskunft erteilt hat. Denn es
Hesse sich mit sachlichen Gründen nicht rechtfertigen, dies-
312
Staatsrecht.
falls den Schaden, der dem Pflichtigen aus einem allenfalls
sogar schuldhaften Verhalten der Behörde erwachsen
müsste, durch ihn selbst tragen zu lassen. Zweifelhaft ist,
ob abgesehen von solchen Fällen die Revision aus dem
Gesichtspunkt des Art. 4 BV auch dann bewilligt werden
müsste, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel 'anrufen kann, die ihm ohne eigenes Ver-
schulden früher nicht bekannt waren, oder die schon im
früheren Verfahren geltend zu machen für ihn unmöglich
war oder keine Veranlassung bestand. Daraus, dass bei
Verwaltungsverfügungen, denen materielle Rechtskraft
abgeht, unter den genannten Voraussetzungen aus Art. 4
BVeine Pflicht der Behörde bestehen kann, eine Verfügung
auf Antrag des Betroffenen in Wiedererwägung zu ziehen,
d. h. ein darauf gerichtetes Gesuch materiell zu behandeln
(BGE 67 I 72), folgt nicht unbedingt, dass dies auch für
rechtskräftige Entscheidungen gelten muss. Die Frage
kann hier, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, dahingestellt bleiben.
4. -
Weder das Steuergesetz des Kantons Basel-Land-
schaft noch das Steuerreglement der Gemeinde Pfe:ffingen
sehen die Möglichkeit der Rückforderung zuviel bezahlter
Steuern und die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen
Steuerentscheides vor. In der Praxis wird jedoch die
Revision unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl
gewährt, so u. a. gerade dann, wenn die Steuerbehörde den
Bürger durch positiv unrichtige Auskünfte über den Wort-
laut der massgebenden, dem Pflichtigen nicht zugängliohen
Bestimmungen absichtlich oder grobfahrlässig irregeführt
hat (Entscheid S. 8/9). Es wird jedoch in Abrede gestellt,
dass diese Voraussetzung hier vorliege. Ausserdem wird
erklärt,,die Beschwerdeführerin hätte es selbst in der Hand
gehabt, sich durch nähere Nachforschungen über den In-
halt der Vorschrift des Reglementes Gewissheit zu ver-
schaffen und die Feststellung der Gemeindebehörde in
deren Brief vom 30. Juni 1939 zu berichtigen.
Es ist unbestritten, dass die Gemeindebehörde der Be-
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 51.
313
schwerdeführerin über den Inhalt von § 6 des Steuerregle-
mentes eine unrichtige Auskunft erteilt, d. h. erklärt hat,
die Beschränkung des Schuldenabzuges gelte nicht bloss
für die grundpländlich gesicherten, sondern auch für die
übrigen Schulden. Wenn auch zutreffen mag, dass die
Gemeindebehörde glaubte, ihre Feststellung, die den bisher
gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheiden
entsprach, stimme mit § 6 des Reglementes überein, so ist
damit doch nicht dargetan, dass der Gemeindebehörde
keine Nachlässigkeit zur Last falle. Die Einsichtnahme in
den Wortlaut des massgebenden Textes hätte ergeben
müssen, dass die Annahme, die Beschränkung des Schulden-
abzuges gelte für alle Schulden, unrichtig sei. Der Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin musste entnommen wer-
den, dass diese die Auffassung der Steuerkommission als
unrichtig betrachte oder doch in Zweifel ziehen wolle. Bei
dieser Sachlage wäre die Gemeindeverwaltung verpflichtet
gewesen, sich durch vorherige Einsicht in den massgeben-
den Text darüber zu vergewissern, dass die Zweifel der
Beschwerdeführerin haltlos seien. Wenn sie das unterliess,
handelte sie nachlässig und damit schuldhaft. Ob es sich
um grobe oder leichte Fahrlässigkeit hand1e, ist unerheb-
lich. Es genügt die Feststellung, dass bei der Auskunft-
erteilung eine pflichtwidrige Nachlässigkeit unterlaufen
ist. Die Revision, die damit begründet wird, dass die
Beschwerdeführerin gestützt auf die unrichtige Auskunft
der Steuerbehörde zuviel Steuern entrichtet habe, durfte
unter diesen Umständen nicht abgelehnt werden.
Auch die weitere, dem Entscheid zugrunde liegende
Annahme, ein alllälliges Verschulden der Gemeindever-
waltung sei unerheblich, weil die Beschwerdeführerin die
unrichtige Besteuerung ihrem eigenen schuldhaften Ver-
halten zuzuschreiben hätte, lässt sich mit sachlichen Grün-
den schlechterdings nicht halten und verletzt Art. 4 BV.
Die Abänderung des ursprünglichen Textes des Reglemen-
tes wurde weder gedruckt noch an öffentlicher Stelle ange-
schlagen. Sie konnte also nicht durch Einsicht in die
314
Staatsrecht.
für die Gemeinde geltenden Vorschriften festgestellt wer-
den. Unter solchen Umständen durfte sich die Beschwerde-
führerin auf die Feststellung der Gemeindekanzlei ver-
lassen. Sie ~rde ihr durch die zuständige Kanzlei der
Einschätzungsbehörde bei Anlass' der Vermögenseinschät-
zung für das Steuerjahr 1939 erteilt, und es bestand für
die Beschwerdeführerin kein Anlass zur Annahme,dass
die Auskunft unrichtig sein könnte. Sie durfte vielmehr
davon ausgehen, der Entscheid sei nicht ohne vorherige
genaue Prüfung der Zulässigkeit des Schuldenabzuges
ergangen; dies umso mehr, als darin noch besonders unter-
strichen wird, « das alte Formular») sei in der Frage des
Schuldenabzuges überholt. Das musste den Eindruck noch
verstärken, die Entscheidung beruhe auf näherer Prüfung
der gesetzlichen Grundlage. Bei Einsicht blOBS in das von
der Gemeindekanzlei handschriftlich berichtigte Exemplar
des Reglementes hätte übrigens die Gefahr bestanden,
dass die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der ihr
erteilten Auskunft nicht hätte feststellen können. Der
angefochtene Entscheid stellt selbst fest, dass auch dem.
Regierungsrat von der Gemeindeverwaltung Reglemente
zugestellt worden sind, die in der Weise mit Tinte « berioh-
tigt» waren, dass in Abs. 2 von § 6 das Wort « ganz)
durch die Worte « bis zu Fr. 40,000.-» ersetzt war. Damit
war aber der Inhalt der Abänderung unrichtig wieder-
gegeben, da diese sich nicht auf Absatz 2, sondern nur auf
lit. a von Absatz 1 bezieht. Dass auoh eine wiederholte
Anfrage die erforderliche Abklärung voraussichtlich nicht
gebracht hätte, beweist schliesslich die Auskunft vom
2. Juni 1945, mit der die Gemeindekanzlei die Bestimmung
von § 6 zwar wörtlich, im entscheidenden Punkt aber
unrichtig wiedergab, wieder mit der beruhigenden Be-
hauptung, der Regierungsrat habe diese Fassung durch
:seinen Beschluss vom 26. Oktober 1932 genehmigt.
5. -
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei
Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 1940-1944
unter dem Einfluss der unrichtigen Auskunft der Gemeinde-
Bundesroohtliche abgaben. N° 52.
315
behörde über den Inhalt von § 6 des Reglementes gehandelt
hat. Die Revision der bezüglichen Entscheide und die sich
daraus ergebende Steuerrückerstattung darf ihr daher nicht
.verweigert werden ....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die staatsrechtliche Besohwerde wird insoweit teilweise
gutgeheissen, als die Rüokerstattung zuviel bezahlter
Steuern für die Steuerjahre 1940-1944 verweigert wurde,
und der Entsoheid des Regierungsrates des Kantons Basel-
Landschaft insoweit aufgehoben.
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
52. Auszug aus dem Urteß vom 18. November 1949 i. S. Eidgcn.
Steuerverwaltung gegen S. und Webropfer-Rekurskommission
des Kantons Zßricb.
Weh!ropfer II : Anwa.rtschaftliche Ansprü<:he, die nich~ auf ~ib
renten oder andere wiederkehrende LeIStungen gerIchtet smd,
unterliegen dem Wehropfer nicht.
NoutJeau 8acri{ice pour la dej6'fUJ6 nationale.: Las droits d'ex:pecta-
tive qui ne.po~nt pas sur des r~ntes viag6res ou sur des pres·
tations p6riodiques ne sont pas unposables.
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