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Staatsrecht.
vorgesehen sind, nach wie vor mit Art. 4 BV unvereinbar.
Auch in der Beschwerdeantwort hat der Regierungsrat sich
mit Recht nicht auf einen Revisionsgrund berufen. Zwar
gibt es im basellandschaftlichen Steuerrecht ungeschrie-
bene Revisionsgründe, wie dem Bundesgericht aus dem
Beschwerdefall Molkerei Banga gegen Pfeffingen (BGE 75 I
312 Erw. 4) bekannt ist. Allein die mangelhafte Organisa-
tion des Veranlagungsverfahrens, die nach der Darstellung
des Regierungsrates zu der -zu niedrigen Veranlagung
führte, kann unmöglich als Revisionsgrund anerkannt
werden, so wenig wie Unachtsamkeit, Versehen oder Irr-
tümer sei es des Steuerpflichtigen bei der Abgabe der
Steuererklärung, sei es der Steuerbehörde bei der Vornahme
der Veranlagung (vgl. BGE 74 I 407 Erw. 4, 75 I 311,
76 I 8).
2. -
Steht demnach die Rechtskraft der früheren Ver-
anlagungen deren Abänderung entgegen, so kommt nichts
darauf an, ob der Beschwerdeführer bei Erhalt derselben
wusste oder hätte wissen können, dass er zu niedrig veran-
lagt worden sei. Übrigens kann aus den Angaben über die
Armensteuerpßicht, die in den vom Beschwerdeführer und
von der Gemeinde Binningen eingelegten Armensteuer-
rechnungen enthalten waren, nicht geschlossen werden, der
Beschwerdeführer habe gewusst oder wissen müssen, dass
er richtigerweise mehr Armensteuer hätte bezahlen müssen,
denn diese Angaben wie übrigens auch § 42 des Gesetzes
betreffend die Armenffusorge von 1939 lassen nicht ohne
weiteres erkennen, inwiefern der « Sommerbewohner »
armensteuerpflichtig ist ....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom
26. Februar 1952 aufgehoben.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29.
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29. Urteil vom 17. September 1952 i. S. Meinhardt gegen Steuer-
verwaltung und Kleiner Rat des Kantons Graubünden.
Revision von kantonalen Bteuerentsooeiden. Art. 4 BV.
Wenn das kantonale Recht die Revision von Steuerveranlagungen
zeitlich beschränkt, darf die Revision nach Ablauf der Frist
st;lbst dann verweigert werden, wenn damit die Berichtigung
emes von der Veranlagungsbehörde begangenen Irrtums be.
zweckt wird.
Revision de dkisWns cantonales en matiere d'impats. Art. 4 Ost.
Lorsque le droit cantonal limite dans le temps la revision des
taxations fiscales, la revision peut etre refusee apres l'expiration
du delai, meme si elle tend a la correction d'une erreur commise
par l'autoriM da taxation.
Revisione di decisioni cantonali in materia d'imposte. Art. 40F.
Quando il diritto cantonale limita nel tempo la revisione delle
tassazioni fiscali, la revisione puo essere rifiutata dopo la
scadenza deI termine, anche se tende a rettificare un errore
commesso daU'autorita di tassazione.
A. -
Der Beschwerdeführer William Meinhardt, der
nicht Schweizerbürger ist, hat zu 20/31 Miteigentum
an der Villa Ulrich in Zuoz, die einen Steuerwert von
Fr. 100,000.- hat und ursprünglich mit Fr. 33,500.-,
später mit etwa Fr. 30,000.- belastet war. Er kam 1933
aus Deutschland in die Schweiz, siedelte 1938 nach London
über und beauftragte bei Kriegsausbruch Rechtsanwalt
Dr. von Planta in Zuoz, später dessen Kollegen Dr. Sutter
mit der Wahrung seiner Interessen, besonders in Steuer-
sachen. Während Meinhardt bis und mit 1938 von den
bündnerischen Steuerbehörden nur für seinen Miteigen-
tumsanteil unter Abzug der vollen Grundpfandschuld,
d.h. für ein steuerbares Vermögen von Fr. 37,000.-, ein-
geschätzt worden war, wurde er von 1939 bis 1946 so veran-
lagt, als ob er Alleineigentümer wäre, wobei für 1943-1946
nur Fr. 10,000.- Grundpfandschulden abgezogen wurden,
sodass sich für 1939-1943 ein steuerbares Vermögen von
Fr. 66,500.- und für 1943-1946 von Fr. 90,000.- ergab.
Als der Beschwerdeführer nach Kriegsende wieder nach
Zuoz gekommen war, erreichte er in Verhandlungen mit
den Behörden im Sommer 1947, dass er von 1947 an wieder
für seinen Miteigentumsanteil unter Abzug der ganzen
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Staatsrecht.
Grundpfandschuld eingeschätzt wurde. Die Gemeinde Zuoz
soll auch bereit gewesen sein, die Einschätzungen für 1939-
1946 zu berichtigen, sofern die kantonale Steuerverwaltung
einverstanden sei. Am 9. September 1949 reichte Mein-
hardt bei dieser ein Revisionsgesuch ein, mit dem er
Herabsetzung der Veranlagungen für 1939-1946 auf
Fr. 37,000.- Vermögen verlangte. Zur Begründung machte
er im wesentlichen geltend, dass der während der Kriegs-
jahre mit der Wahrung seiner Interessen betraute Anwalt
die Verhältnisse nicht gekannt und sich bei der fast völligen
Unterbrechung der Postverbindung mit England damit
begnügt habe, die Steuerrechnungen für den Beschwerde-
führer entgegenzunehmen; dass die Steuerbehörden, welche
die Steuerfaktoren (Steuerwert des Hauses, Grundpfand-
belastung, Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers) ge-
nau kannten und den Beschwerdeführer stets danach
eingeschätzt hatten, plötzlich grundlos davon abweichen
würden, habe der Anwalt nicht ahnen können.
Die kantonale Steuerverwaltung, das Finanz- und Mili-
tärdepartement und letztinstanzlich der Kleine Rat des
Kantons Graubünden lehnten das Eintreten auf das Revi-
sionsgesuch ab, der Kleine Rat durch Entscheid vom
2. Mai 1952 mit im wesentlichen folgender Begründung :
Nach Art. 80 Schlussabsatz des bündnerischen Steuerge-
setzes vom 16. Dezember 1945 (StG) seien Revisionsge-
suche nach Ziffer 2 des Art. 80 spätestens nach Ablauf von
zwei Jahren seit der rechtskräftigen Veranlagung einzu-
reichen. Die letzte der in Frage gestellten Veranlagungen
sei am 12. August 1947 ergangen, vom Beschwerdeführer
damals auch anerkannt worden und damit in Rechtskraft
erwachsen. Die Revisionsfrist von zwei Jahren sei also mit
der Eingabe vom 8. September 1949 nicht eingehalten
worden.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt William Meinhardt, diesen Entscheid des Klei-
nen Rates wegen Willkür und Rechtsverweigerung aufzu-
heben und die Sache zurückzuweisen zur Herabsetzung
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29.
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der Steuerrechnungen für 1939-1946 entsprechend einem
Liegenschaftsvermögen von Fr. 37,000.-. Zur Begrün-
dung wird angebracht:
Für die Irrtümer bei den Veranlagungen für 1939-1946
die nicht bestritten seien und die Einleitung des Revisions~
verfahrens veranlasst hätten, seien ausschliesslich die
Steuerbehörden verantwortlich. In einem solchen Falle
dem Steuerp.ruc~tigen eine Verjährungsvorschrift entgegen-
zuhalten, seI mcht nur unbillig, sondern willkürlich und
verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben der
h~ute nach Lehre und Praxis im Steuerrecht massgebend
seI.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
1. -
Der Beschwerdeführer ist, obwohl nicht Schwei-
zerbürger und im Ausland wohnhaft, befugt zur staats-
rechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV
(BGE 74 I 99).
2. -
Während die heiden untern Instanzen in ihren
Entscheiden ausführten, dass und weshalb das Eintreten
auf das Revisionsgesuch auch wegen Fehlens von Revi-
sionsgründen abgewiesen werden müsste, hat sich der
Kleine Rat auf die Feststellung beschränkt, dass das Revi-
sionsgesuch verspätet sei, und hat die Frage, ob ein Revi-
sions~und vorliege, offen gelassen. Es ist daher lediglich
zu prufen, ob es willkürlich war, das Revisionsgesuch als
verspätet zu betrachten.
3. -
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er
sein Revisionsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren
seit den rechtskräftigen Veranlagungen eingereicht hat und
dass es daher verspätet ist, sofern Art. 80 StG anwendbar
ist. Er macht aber unter Berufung auf den Grundsatz von
Treu und Glauben geltend, die in dieser Bestimmung ent-
haltene zeitliche Beschränkung der Revision eines Steuer-
entscheids verletze dann Art. 4 BV, wenn mit dem Revi-
sionsgesuch die Berichtigung eines von der Veranlagungs-
behörde begangenen Irrtums bezweckt werde.
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Art. 58 Abs. I StG bestimmt: « Die Vorschriften
über die Veranlagung der Steuern sind nach Treu und
Glauben anzuwenden und zu erfüllen». Der Grundsatz,
auf den sich der Beschwerdeführer beruft, gilt demnach
unzweifelhaft im Steuerrecht des Kantons Graubünden.
Abs. 2 des Art. 58 StG lautet: « Werden für den Abschluss
von Rechtsgeschäften bestimmte Rechtsformen in der
erkennbaren Absicht gewählt, zur Erreichung von Steuer-
vorteilen den wirtschaftlichen Tatbestand zu verschleiern,
so sind die Steuern nach Massgabe des letztern zu veran-
lagen)). Das ist offensichtlich eine Anwendung des voraus-
gehenden Grundsatzes, die die auch in der Lehre vertretene
Auffassung bestätigt, dass mit dem Grundsatz im allge-
meinen die Gesetzmässigkeit der Besteuerung gesichert
werden wolle (BoSSHARDT, Treu und Glauben im Steuer-
recht, Archiv 13 S. 62 Ziff. 3; GEERING, Von Treu und
. Glauben im Steuerrecht, S. 127; WACKERNAGEL, Das
Legalitätsprinzip im Steuerrecht, ZSR 71 S. 434 f.). Aus-
nahmsweise kann der Grundsatz freilich auch dazu führen,
dass vom geschriebenen Rechte abgewichen werden muss
(GEERING a.a.O., 137 f., HARTMANN, SJZ 1949, S. 233
ZifI. 3, WACKERNAGEL a.a.O., S. 434 ff.). Im vorliegenden
Falle fragt sich, ob die zeitliche Beschränkung der Revi-
sionsmöglichkeit einer Steuerveranlagung auf zwei Jahre
gemäss Art. 80 StG dann, wenn die irrtümliche Veranla-
gung auf Fehler der Steuerbehörde zurückzuführen ist,
mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist,
d.h. ob aus diesem Grundsatz in Verbindung mit Art. 4 BV
abzuleiten ist, dass in gewissen Fällen die Revision jeder-
zeit bewilligt werden müsse. Das Bundesgericht hat indes-
. sen bisher für das kantonale Steuerrecht im Gegenteil aus
Art. 4 BV abgeleitet, eine Steuerveranlagung sei grund-
sätzlich für den Steuerpflichtigen wie für das Gemeinwesen
verbindlich und rechtskräftig, und nur ausnahmsweise,
unter besondern Voraussetzungen, habe der Steuerpflich-
tige Anspruch auf Revision oder sei diese zu seinem Nach-
teil zulässig (BGE 75 I 309, 76 I 7, 78 I 200). Diese Praxis,
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29.
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die dem Schutze insbesondere auch des Steuerpflichtigen
dient, spricht ~agegen, dass eine zeitliche Beschränkung
der Revisionsmöglichkeit, wie sie Art. 80 StG vorsieht, als
unvereinbar mit Art. 4 BV erklärt werden könnte, selbst
wenn die unrichtige Veranlagung, wie in der vorliegenden
Beschwerde behauptet wird, ausschliesslich auf Fehler der
Steuerbehörde zurückzuführen ist und d~n Steuerpflich-
tigen bzw. seinen Vertreter kein Verschulden daran trifft
dass er den Mangel bei der Entgegennahme der Veranla~
gung nicht bemerkte. Nach der neuern, in BGE 76 I 7
erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre es
zwar mit Art. 4 BV wohl unvereinbar, in einem solchen
Falle eine Revision überhaupt nicht zuzulassen; dass sie
aber zeitlich unbeschränkt möglich sein müsse, lässt sich
aus Art. 4 BV nicht ableiten. Es verstösst nicht gegen Treu
und Glauben und bedeutet keine Rechtsverweigerung, son-
dern entspricht vielmehr dem Bedürfnis aller Beteiligten
nach Rechtssicherheit im Steuerrecht, dass nach einer
gewissen Zeit auch die Revision ausgeschlossen wird, wie
es denn auch oft bestimmt wird. Als Verwaltungsbehörden
mögen zwar die Steuerbehörden wohl befugt sein, im Rah-
men ihres Ermessens bei besondern Verhältnissen allfallige
irrtümlich zu hohe Veranlagungen herabzusetzen und die
dafür entrichteten Steuern zurückzuerstatten. Hier fragt
sich jedoch lediglich, ob die Revision einer in Rechtskraft
erwachsenen Veranlagung in Verletzung des Art. 4 BV
verweigert worden sei, d.h. ob die Behörde auf Grund von
Art. 4 BV verpflichtet gewesen wäre, auf ein Revisions-
gesuch einzutreten. Das ist nach dem Gesagten nicht der
Fall.
Die Anwendung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 80
StG kann umso weniger als rechtsmissbräuchlich und ver-
fassungswidrig betrachtet werd~n, als weder geltend ge-
macht wird noch ersichtlich ist, dass der Vertreter des Be-
schwerdeführers, nachdem dieser im Sommer 1947 in die
Schweiz zurückgekommen war und von den unrichtigen
Veranlagungen Kenntnis erhalten hatte, nicht innerhalb
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Staatsrecht.
der Frist von zwei Jahren seit der letzten dieser Veranla-
gungen das Revisionsgesuch hätte stellen können, statt
erst nach zwei Jahren und vier Wochen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
30. Auszug aus dem Urteil vom 24. September 1952 i. S. Koch
gegen Regiernngsrat des Kantons Schwyz.
Bedürfnisklausel für Wirtschaften.
Verhältnis von Art. 31ter zu Art. 32quater BV (Erw. 4).
Die Bedürfnisklausel für alkoholfreie Wirtschaften kann sich nur
auf Art. 31ter BV stützen. Die Bewilligung für eine alkoholfreie
Wirtschaft kann daher nicht verweigert werden auf Grund einer
im kantonalen Wirtschaftsgesetz enthaltenen Bedürfnisklausel,
die seinerzeit gestützt auf den nur für Alkoholwirtschaften
geltenden Art. 32quater BV aufgestellt worden ist (Erw. 5).
Alkoholfreie und alkoholitihrende Wirtschaften sind nicht gleich-
artige Betriebe im Sinne von Art. 31ter BV (Erw. 6).
Olause dite de besoin en matiere d'exploitation d'auberges.
Rapport entre l'art. 31ter et l'art. 32quater Cst. (consid. 4).
Quand il s'agit d'etablissements dans lesquels on ne sert pas de
boissons alcooliques la clause dite de besoin ne peut se fonder
que sur l'art. 31ter Ost. L'autorisation d'exploiter un tel etablis-
sement ne peut etre refusee en vertu d'une clause figurant dans
une loi cantonale concernant les cafes et auberges et elle-meme
fondee sur l'art. 32quater Ost, cette derniere disposition n'etant
applicable qu'aux etablissements dans Iesquels on sert des
boissons aicooliques (consid. 5).
Les etablissements dans lesquels on sert des boissons alcooliques
et ceux dans lesquels on n'en sert pas ne sont pas des etablisse-
ments du meme genre, dans le sens de l'art. 31ter Cst (consid. 6).
Olau80la detta deZ bisogno in materia di 6sercizi pubblici.
Relazione tra l'art. 31ter e l'art. 32quater CF (consid. 4).
Quando si tratta di esercizi pubblici in cui non si servono bevande
alcooliche, la clausola deUa deI bisogno puo basarsi soltanto
suH'art. 3lter CF. L'autorizzazione per un siffatto esercizio
Handels. und Gewerbefreiheit. N0 30.
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pubblico non puo essere negata in virtu d'una clausola detta
deI b!s?gno figurante in una legge cantonale sugli esercizi
pubbhCl e basata ßuH'art. 32quater CF, il quale e applicabile
soltanto a quegli esercizi pubblici in cui si servono delle bevande
alcooliche (consid. 5).
Gli. eser?izi pubblici in cui si servono bevande alcooliche e quelli
In CUI non se ne servono non sono dello stesso genere a nOrnIa
dell'art. 31ter CF (consid. 6).
A U8 dem Tatbestand :
A. -
Das schwyzerische Wirtschaftsgesetz vom 11. Au-
gust 1899 (WG) bestimmt in § 15 :
«Wenn an einem Orte die Zahl der bestehenden Wirtschaften
derart gross ist, dass eine Vermehrung für das öffentliche W ohI
offenbare Nachteile bringen WÜ!de, kann der Regierungsrat auf
Antrag des betreffenden Gememderates oder von sich aus die
Erteilung weiterer Wirtschaftskonzessionen bis auf weiteres ver-
weigern.»
-
B. -
Der Beschwerdeführer Adolf Koch betreibt im
Dorfkern vom Immensee eine Bäckerei und Konditorei.
Im Winter 1949/50 richtete er in der Villa Erica, die ober-
halb des Dorfes im sog. Eichligebiet an der Durchgangs-
strasse Luzern-Küssnacht-Arth-Schwyz in der Nähe der
Hohlen Gasse liegt, eine Filiale seines Geschäftes ein und
ersuchte in der Folge um die Bewilligung, dort eine alkohol-
freie Kaffeestube zu eröffnen.
-
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies das Ge-
such am 13. Februar 1952 ab unter Berufung auf § 15 WG,
der seit Inkrafttreten von Art. 3lter BV auch auf alkohol-
freie Wirtschaften anwendbar sei und die Verweigerung
von Wirtschaftspatenten auch zum Zwecke des Ausschlus-
ses einer übermässigen Konkurrenz gestatte. Der schwyze-
rische Gesetzhaber habe, nachdem das Bundesgericht die
Anwendung von § 15 WG auf alkoholfreie Wirtschaften
als unzulässig erklärt habe, dieser Bestimmung keinen
andern Wortlaut gegeben. Seitdem durch die Revision
der Wirtschaftsartikel der BV § 15 WG auch hinsichtlich
der alkoholfreien Wirtschaften wieder Bestand habe, stehe
seiner Anwendung nichts entgegen. Die Voraussetzungen
der Art. 31ter BV seien erfüllt. Da die Konkurrenz unter
14
AS 78 I -
1952