opencaselaw.ch

78_I_203

BGE 78 I 203

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

202

Staatsrecht.

vorgesehen sind, nach wie vor mit Art. 4 BV unvereinbar.

Auch in der Beschwerdeantwort hat der Regierungsrat sich

mit Recht nicht auf einen Revisionsgrund berufen. Zwar

gibt es im basellandschaftlichen Steuerrecht ungeschrie-

bene Revisionsgründe, wie dem Bundesgericht aus dem

Beschwerdefall Molkerei Banga gegen Pfeffingen (BGE 75 I

312 Erw. 4) bekannt ist. Allein die mangelhafte Organisa-

tion des Veranlagungsverfahrens, die nach der Darstellung

des Regierungsrates zu der -zu niedrigen Veranlagung

führte, kann unmöglich als Revisionsgrund anerkannt

werden, so wenig wie Unachtsamkeit, Versehen oder Irr-

tümer sei es des Steuerpflichtigen bei der Abgabe der

Steuererklärung, sei es der Steuerbehörde bei der Vornahme

der Veranlagung (vgl. BGE 74 I 407 Erw. 4, 75 I 311,

76 I 8).

2. -

Steht demnach die Rechtskraft der früheren Ver-

anlagungen deren Abänderung entgegen, so kommt nichts

darauf an, ob der Beschwerdeführer bei Erhalt derselben

wusste oder hätte wissen können, dass er zu niedrig veran-

lagt worden sei. Übrigens kann aus den Angaben über die

Armensteuerpßicht, die in den vom Beschwerdeführer und

von der Gemeinde Binningen eingelegten Armensteuer-

rechnungen enthalten waren, nicht geschlossen werden, der

Beschwerdeführer habe gewusst oder wissen müssen, dass

er richtigerweise mehr Armensteuer hätte bezahlen müssen,

denn diese Angaben wie übrigens auch § 42 des Gesetzes

betreffend die Armenffusorge von 1939 lassen nicht ohne

weiteres erkennen, inwiefern der « Sommerbewohner »

armensteuerpflichtig ist ....

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom

26. Februar 1952 aufgehoben.

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29.

203

29. Urteil vom 17. September 1952 i. S. Meinhardt gegen Steuer-

verwaltung und Kleiner Rat des Kantons Graubünden.

Revision von kantonalen Bteuerentsooeiden. Art. 4 BV.

Wenn das kantonale Recht die Revision von Steuerveranlagungen

zeitlich beschränkt, darf die Revision nach Ablauf der Frist

st;lbst dann verweigert werden, wenn damit die Berichtigung

emes von der Veranlagungsbehörde begangenen Irrtums be.

zweckt wird.

Revision de dkisWns cantonales en matiere d'impats. Art. 4 Ost.

Lorsque le droit cantonal limite dans le temps la revision des

taxations fiscales, la revision peut etre refusee apres l'expiration

du delai, meme si elle tend a la correction d'une erreur commise

par l'autoriM da taxation.

Revisione di decisioni cantonali in materia d'imposte. Art. 40F.

Quando il diritto cantonale limita nel tempo la revisione delle

tassazioni fiscali, la revisione puo essere rifiutata dopo la

scadenza deI termine, anche se tende a rettificare un errore

commesso daU'autorita di tassazione.

A. -

Der Beschwerdeführer William Meinhardt, der

nicht Schweizerbürger ist, hat zu 20/31 Miteigentum

an der Villa Ulrich in Zuoz, die einen Steuerwert von

Fr. 100,000.- hat und ursprünglich mit Fr. 33,500.-,

später mit etwa Fr. 30,000.- belastet war. Er kam 1933

aus Deutschland in die Schweiz, siedelte 1938 nach London

über und beauftragte bei Kriegsausbruch Rechtsanwalt

Dr. von Planta in Zuoz, später dessen Kollegen Dr. Sutter

mit der Wahrung seiner Interessen, besonders in Steuer-

sachen. Während Meinhardt bis und mit 1938 von den

bündnerischen Steuerbehörden nur für seinen Miteigen-

tumsanteil unter Abzug der vollen Grundpfandschuld,

d.h. für ein steuerbares Vermögen von Fr. 37,000.-, ein-

geschätzt worden war, wurde er von 1939 bis 1946 so veran-

lagt, als ob er Alleineigentümer wäre, wobei für 1943-1946

nur Fr. 10,000.- Grundpfandschulden abgezogen wurden,

sodass sich für 1939-1943 ein steuerbares Vermögen von

Fr. 66,500.- und für 1943-1946 von Fr. 90,000.- ergab.

Als der Beschwerdeführer nach Kriegsende wieder nach

Zuoz gekommen war, erreichte er in Verhandlungen mit

den Behörden im Sommer 1947, dass er von 1947 an wieder

für seinen Miteigentumsanteil unter Abzug der ganzen

204

Staatsrecht.

Grundpfandschuld eingeschätzt wurde. Die Gemeinde Zuoz

soll auch bereit gewesen sein, die Einschätzungen für 1939-

1946 zu berichtigen, sofern die kantonale Steuerverwaltung

einverstanden sei. Am 9. September 1949 reichte Mein-

hardt bei dieser ein Revisionsgesuch ein, mit dem er

Herabsetzung der Veranlagungen für 1939-1946 auf

Fr. 37,000.- Vermögen verlangte. Zur Begründung machte

er im wesentlichen geltend, dass der während der Kriegs-

jahre mit der Wahrung seiner Interessen betraute Anwalt

die Verhältnisse nicht gekannt und sich bei der fast völligen

Unterbrechung der Postverbindung mit England damit

begnügt habe, die Steuerrechnungen für den Beschwerde-

führer entgegenzunehmen; dass die Steuerbehörden, welche

die Steuerfaktoren (Steuerwert des Hauses, Grundpfand-

belastung, Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers) ge-

nau kannten und den Beschwerdeführer stets danach

eingeschätzt hatten, plötzlich grundlos davon abweichen

würden, habe der Anwalt nicht ahnen können.

Die kantonale Steuerverwaltung, das Finanz- und Mili-

tärdepartement und letztinstanzlich der Kleine Rat des

Kantons Graubünden lehnten das Eintreten auf das Revi-

sionsgesuch ab, der Kleine Rat durch Entscheid vom

2. Mai 1952 mit im wesentlichen folgender Begründung :

Nach Art. 80 Schlussabsatz des bündnerischen Steuerge-

setzes vom 16. Dezember 1945 (StG) seien Revisionsge-

suche nach Ziffer 2 des Art. 80 spätestens nach Ablauf von

zwei Jahren seit der rechtskräftigen Veranlagung einzu-

reichen. Die letzte der in Frage gestellten Veranlagungen

sei am 12. August 1947 ergangen, vom Beschwerdeführer

damals auch anerkannt worden und damit in Rechtskraft

erwachsen. Die Revisionsfrist von zwei Jahren sei also mit

der Eingabe vom 8. September 1949 nicht eingehalten

worden.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragt William Meinhardt, diesen Entscheid des Klei-

nen Rates wegen Willkür und Rechtsverweigerung aufzu-

heben und die Sache zurückzuweisen zur Herabsetzung

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29.

205

der Steuerrechnungen für 1939-1946 entsprechend einem

Liegenschaftsvermögen von Fr. 37,000.-. Zur Begrün-

dung wird angebracht:

Für die Irrtümer bei den Veranlagungen für 1939-1946

die nicht bestritten seien und die Einleitung des Revisions~

verfahrens veranlasst hätten, seien ausschliesslich die

Steuerbehörden verantwortlich. In einem solchen Falle

dem Steuerp.ruc~tigen eine Verjährungsvorschrift entgegen-

zuhalten, seI mcht nur unbillig, sondern willkürlich und

verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben der

h~ute nach Lehre und Praxis im Steuerrecht massgebend

seI.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung;

1. -

Der Beschwerdeführer ist, obwohl nicht Schwei-

zerbürger und im Ausland wohnhaft, befugt zur staats-

rechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV

(BGE 74 I 99).

2. -

Während die heiden untern Instanzen in ihren

Entscheiden ausführten, dass und weshalb das Eintreten

auf das Revisionsgesuch auch wegen Fehlens von Revi-

sionsgründen abgewiesen werden müsste, hat sich der

Kleine Rat auf die Feststellung beschränkt, dass das Revi-

sionsgesuch verspätet sei, und hat die Frage, ob ein Revi-

sions~und vorliege, offen gelassen. Es ist daher lediglich

zu prufen, ob es willkürlich war, das Revisionsgesuch als

verspätet zu betrachten.

3. -

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er

sein Revisionsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren

seit den rechtskräftigen Veranlagungen eingereicht hat und

dass es daher verspätet ist, sofern Art. 80 StG anwendbar

ist. Er macht aber unter Berufung auf den Grundsatz von

Treu und Glauben geltend, die in dieser Bestimmung ent-

haltene zeitliche Beschränkung der Revision eines Steuer-

entscheids verletze dann Art. 4 BV, wenn mit dem Revi-

sionsgesuch die Berichtigung eines von der Veranlagungs-

behörde begangenen Irrtums bezweckt werde.

206

Staatsrecht.

Art. 58 Abs. I StG bestimmt: « Die Vorschriften

über die Veranlagung der Steuern sind nach Treu und

Glauben anzuwenden und zu erfüllen». Der Grundsatz,

auf den sich der Beschwerdeführer beruft, gilt demnach

unzweifelhaft im Steuerrecht des Kantons Graubünden.

Abs. 2 des Art. 58 StG lautet: « Werden für den Abschluss

von Rechtsgeschäften bestimmte Rechtsformen in der

erkennbaren Absicht gewählt, zur Erreichung von Steuer-

vorteilen den wirtschaftlichen Tatbestand zu verschleiern,

so sind die Steuern nach Massgabe des letztern zu veran-

lagen)). Das ist offensichtlich eine Anwendung des voraus-

gehenden Grundsatzes, die die auch in der Lehre vertretene

Auffassung bestätigt, dass mit dem Grundsatz im allge-

meinen die Gesetzmässigkeit der Besteuerung gesichert

werden wolle (BoSSHARDT, Treu und Glauben im Steuer-

recht, Archiv 13 S. 62 Ziff. 3; GEERING, Von Treu und

. Glauben im Steuerrecht, S. 127; WACKERNAGEL, Das

Legalitätsprinzip im Steuerrecht, ZSR 71 S. 434 f.). Aus-

nahmsweise kann der Grundsatz freilich auch dazu führen,

dass vom geschriebenen Rechte abgewichen werden muss

(GEERING a.a.O., 137 f., HARTMANN, SJZ 1949, S. 233

ZifI. 3, WACKERNAGEL a.a.O., S. 434 ff.). Im vorliegenden

Falle fragt sich, ob die zeitliche Beschränkung der Revi-

sionsmöglichkeit einer Steuerveranlagung auf zwei Jahre

gemäss Art. 80 StG dann, wenn die irrtümliche Veranla-

gung auf Fehler der Steuerbehörde zurückzuführen ist,

mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist,

d.h. ob aus diesem Grundsatz in Verbindung mit Art. 4 BV

abzuleiten ist, dass in gewissen Fällen die Revision jeder-

zeit bewilligt werden müsse. Das Bundesgericht hat indes-

. sen bisher für das kantonale Steuerrecht im Gegenteil aus

Art. 4 BV abgeleitet, eine Steuerveranlagung sei grund-

sätzlich für den Steuerpflichtigen wie für das Gemeinwesen

verbindlich und rechtskräftig, und nur ausnahmsweise,

unter besondern Voraussetzungen, habe der Steuerpflich-

tige Anspruch auf Revision oder sei diese zu seinem Nach-

teil zulässig (BGE 75 I 309, 76 I 7, 78 I 200). Diese Praxis,

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29.

207

die dem Schutze insbesondere auch des Steuerpflichtigen

dient, spricht ~agegen, dass eine zeitliche Beschränkung

der Revisionsmöglichkeit, wie sie Art. 80 StG vorsieht, als

unvereinbar mit Art. 4 BV erklärt werden könnte, selbst

wenn die unrichtige Veranlagung, wie in der vorliegenden

Beschwerde behauptet wird, ausschliesslich auf Fehler der

Steuerbehörde zurückzuführen ist und d~n Steuerpflich-

tigen bzw. seinen Vertreter kein Verschulden daran trifft

dass er den Mangel bei der Entgegennahme der Veranla~

gung nicht bemerkte. Nach der neuern, in BGE 76 I 7

erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre es

zwar mit Art. 4 BV wohl unvereinbar, in einem solchen

Falle eine Revision überhaupt nicht zuzulassen; dass sie

aber zeitlich unbeschränkt möglich sein müsse, lässt sich

aus Art. 4 BV nicht ableiten. Es verstösst nicht gegen Treu

und Glauben und bedeutet keine Rechtsverweigerung, son-

dern entspricht vielmehr dem Bedürfnis aller Beteiligten

nach Rechtssicherheit im Steuerrecht, dass nach einer

gewissen Zeit auch die Revision ausgeschlossen wird, wie

es denn auch oft bestimmt wird. Als Verwaltungsbehörden

mögen zwar die Steuerbehörden wohl befugt sein, im Rah-

men ihres Ermessens bei besondern Verhältnissen allfallige

irrtümlich zu hohe Veranlagungen herabzusetzen und die

dafür entrichteten Steuern zurückzuerstatten. Hier fragt

sich jedoch lediglich, ob die Revision einer in Rechtskraft

erwachsenen Veranlagung in Verletzung des Art. 4 BV

verweigert worden sei, d.h. ob die Behörde auf Grund von

Art. 4 BV verpflichtet gewesen wäre, auf ein Revisions-

gesuch einzutreten. Das ist nach dem Gesagten nicht der

Fall.

Die Anwendung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 80

StG kann umso weniger als rechtsmissbräuchlich und ver-

fassungswidrig betrachtet werd~n, als weder geltend ge-

macht wird noch ersichtlich ist, dass der Vertreter des Be-

schwerdeführers, nachdem dieser im Sommer 1947 in die

Schweiz zurückgekommen war und von den unrichtigen

Veranlagungen Kenntnis erhalten hatte, nicht innerhalb

208

Staatsrecht.

der Frist von zwei Jahren seit der letzten dieser Veranla-

gungen das Revisionsgesuch hätte stellen können, statt

erst nach zwei Jahren und vier Wochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

30. Auszug aus dem Urteil vom 24. September 1952 i. S. Koch

gegen Regiernngsrat des Kantons Schwyz.

Bedürfnisklausel für Wirtschaften.

Verhältnis von Art. 31ter zu Art. 32quater BV (Erw. 4).

Die Bedürfnisklausel für alkoholfreie Wirtschaften kann sich nur

auf Art. 31ter BV stützen. Die Bewilligung für eine alkoholfreie

Wirtschaft kann daher nicht verweigert werden auf Grund einer

im kantonalen Wirtschaftsgesetz enthaltenen Bedürfnisklausel,

die seinerzeit gestützt auf den nur für Alkoholwirtschaften

geltenden Art. 32quater BV aufgestellt worden ist (Erw. 5).

Alkoholfreie und alkoholitihrende Wirtschaften sind nicht gleich-

artige Betriebe im Sinne von Art. 31ter BV (Erw. 6).

Olause dite de besoin en matiere d'exploitation d'auberges.

Rapport entre l'art. 31ter et l'art. 32quater Cst. (consid. 4).

Quand il s'agit d'etablissements dans lesquels on ne sert pas de

boissons alcooliques la clause dite de besoin ne peut se fonder

que sur l'art. 31ter Ost. L'autorisation d'exploiter un tel etablis-

sement ne peut etre refusee en vertu d'une clause figurant dans

une loi cantonale concernant les cafes et auberges et elle-meme

fondee sur l'art. 32quater Ost, cette derniere disposition n'etant

applicable qu'aux etablissements dans Iesquels on sert des

boissons aicooliques (consid. 5).

Les etablissements dans lesquels on sert des boissons alcooliques

et ceux dans lesquels on n'en sert pas ne sont pas des etablisse-

ments du meme genre, dans le sens de l'art. 31ter Cst (consid. 6).

Olau80la detta deZ bisogno in materia di 6sercizi pubblici.

Relazione tra l'art. 31ter e l'art. 32quater CF (consid. 4).

Quando si tratta di esercizi pubblici in cui non si servono bevande

alcooliche, la clausola deUa deI bisogno puo basarsi soltanto

suH'art. 3lter CF. L'autorizzazione per un siffatto esercizio

Handels. und Gewerbefreiheit. N0 30.

209

pubblico non puo essere negata in virtu d'una clausola detta

deI b!s?gno figurante in una legge cantonale sugli esercizi

pubbhCl e basata ßuH'art. 32quater CF, il quale e applicabile

soltanto a quegli esercizi pubblici in cui si servono delle bevande

alcooliche (consid. 5).

Gli. eser?izi pubblici in cui si servono bevande alcooliche e quelli

In CUI non se ne servono non sono dello stesso genere a nOrnIa

dell'art. 31ter CF (consid. 6).

A U8 dem Tatbestand :

A. -

Das schwyzerische Wirtschaftsgesetz vom 11. Au-

gust 1899 (WG) bestimmt in § 15 :

«Wenn an einem Orte die Zahl der bestehenden Wirtschaften

derart gross ist, dass eine Vermehrung für das öffentliche W ohI

offenbare Nachteile bringen WÜ!de, kann der Regierungsrat auf

Antrag des betreffenden Gememderates oder von sich aus die

Erteilung weiterer Wirtschaftskonzessionen bis auf weiteres ver-

weigern.»

-

B. -

Der Beschwerdeführer Adolf Koch betreibt im

Dorfkern vom Immensee eine Bäckerei und Konditorei.

Im Winter 1949/50 richtete er in der Villa Erica, die ober-

halb des Dorfes im sog. Eichligebiet an der Durchgangs-

strasse Luzern-Küssnacht-Arth-Schwyz in der Nähe der

Hohlen Gasse liegt, eine Filiale seines Geschäftes ein und

ersuchte in der Folge um die Bewilligung, dort eine alkohol-

freie Kaffeestube zu eröffnen.

-

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies das Ge-

such am 13. Februar 1952 ab unter Berufung auf § 15 WG,

der seit Inkrafttreten von Art. 3lter BV auch auf alkohol-

freie Wirtschaften anwendbar sei und die Verweigerung

von Wirtschaftspatenten auch zum Zwecke des Ausschlus-

ses einer übermässigen Konkurrenz gestatte. Der schwyze-

rische Gesetzhaber habe, nachdem das Bundesgericht die

Anwendung von § 15 WG auf alkoholfreie Wirtschaften

als unzulässig erklärt habe, dieser Bestimmung keinen

andern Wortlaut gegeben. Seitdem durch die Revision

der Wirtschaftsartikel der BV § 15 WG auch hinsichtlich

der alkoholfreien Wirtschaften wieder Bestand habe, stehe

seiner Anwendung nichts entgegen. Die Voraussetzungen

der Art. 31ter BV seien erfüllt. Da die Konkurrenz unter

14

AS 78 I -

1952