opencaselaw.ch

74_I_403

BGE 74 I 403

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

.02

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

mannes fällig, war aber im ubrigen vom Erbgang unab-

hängig. Die Summe fiel nicht vorerst in die Erbmasse,

sondern direkt in das Vermögen der anspruchsberechtigten

Ehefrau.

Aber auch die von der Vorlnstanz versuchte Konstruk-

tion einer Schenkung ist abwegig. Da die Hinterbliebenen,

denen nach Art. 10 des Stiftungsreglementes die Todesfall-

summe zukommt, ein persönliches, unmittelbares Recht

auf sie haben, bleibt kein Raum für die Annahme, das-

Kapital sei ihnen vom verstQrbenen Versicherten über-

tragen, geschenkt worden. Die Summe bildete nicht einen

, Bestandteil des Vermögens des Versicherten, über den er

in dieser Weise hätte verfügen können. Allerdings kann

der Versicherte Begünstigte bezeichnen und die Verteilung

des Sterbegeldes unter sie ordnen, aber nur kraft Ermäch-·

tigung durch das Stif~ungsreglement und in dessen Schran-

ken. Namentlich kann er nicht beliebige Personen begün-

stigen, sondern nur eine Auswahl unter den Hinterblie-

benen treffen, die in Art. 10 des Reglementes als bezugs-

berechtigt aufgeführt sind, Auswahl, welche bei Fehlen

einer Begünstigungserldärung auch dem Stiftungsrat zu.;:

steht. Der Versicherte hat es zwar in der Hand, Personen,

die an sich nach dem Reglement Anspruch auf das Sterbe-

geld haben, zugunsten anderer aus demse1ben Kreise vom

Anspruch auszuschliessen und den Begünsti~n etwas

mehr zuzuhalten, als ihnen ohnedies zukäme. All das ändert

jedoch nichts daran, dass die auf Grund des Art. 10 und

eventuell des Art. 11 des Reglementes bestimmten Be-

rechtigten von Anfang an einen eigenen, direkten, wenn

!tuch bedingten Anspruch auf das Sterbegeld besitzen,

durch dessen Empfang ein Einko.-en beziehen, Aas un-

mittelbar aus der vom Versicherte~zu seinen Lebzeiten

ausgeübten Erwerbstätigkeit herrührt, eine nachträgliche

Gegenleistung dafür darstellt. Gewiss mag zutreffen, dass

die Beschwerdegegnerin dem Ehemann kein Entgelt für

das Sterbegeld gegeben hat; sie hat die Summe aber auch

gar nicht von ihm, sondern von der Stiftung erhalten. Es

L

Bundearoohtliehe Abgaben. N° '10.

verhält sich nicht so, dass der Ehemann' sich von der

Stiftung hätte versprechen lassen, im Falle seines TodeS

eine Kapitalleistung an die Ehefrau zu erbringen. Er hat

keinen Vertrag zugunsten eines Dritten mit der Stiftung

geschlossen. Er hatte, als Angestellter der Stifterfirma, die

vorgeschriebenen Beiträge an die. Fürsorgeeinrichtung zu;

entrichten und sich im übrigen den statutarischen und

reglementarischen Bestimmungen zu unterziehen. Die

Todesfallsumme wurde ausgerichtet, weil die Stiftung

durch das Reglement dazu verpflichtet war, nicht aus

einem andern Grunde, vor allem nicht kraft SchEmkung

seitens des Versicherten. Aus BGE 70III 66 folgt nicht

Gegenteiliges. Es bleibt, somit dabei, dass das von der

Beschwerdegegnerin bezogene Sterbegeld von ihr nach

Art. 21 Aha. llit. a WStB zu versteuern ist .•• -

3. -'- Mit Recht verlangt die Beschwerdeführerin die

Berechnung der Einkommenssteuer zum Rentensatze

nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB. Es Wirdauidie Aus:::

führungen in BGE 74 1188; Erw.4 verwiesen, welche auch

. hier zutreffen. Die Bemessung des für die Satzbestiriunung

massgebenden Einko:rnmens' durch die Beschwerdefiihr6riri

ist nicht bestritten.· Die Einkommenssteueroeträgtdaher

fUr ein Jahr nicht 1,8 %, soildern blass :0~4% von

Fr. II,000.-.

Dem~ erken/nt das Bundesgericht.:··

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

70. Urteil vom 10. Dezember 1948 i. S. K.

gegen eldg. Steuerverwaltung.

Wehr8teuer, Welwopjer 11.

1. Steuerbeträge, die a.uf Grund rechtskräftiger Ve~gen

richtig berechnet worden sind, können D:ur zuru!3~rs~ttet

werden, wenn die Voraussetzungen für eme ReVISIon Jener

Vera.nIa.gungen gegeben sind.

.

2. Revisionsgründe.

Vetwaltungs~ und DiSziplinarrecht.

Noo//}6(J/u lJ(j(jriflce et imp& pO'/J,r la tMfense nationale.

1. Les oontrihutiona qui ont ettS calcu16as correctement sur 180

hase d'une taxation passee en force ne peuvent etre rembours6eS

qu.e si las' eonditiona pour une revision de eette taxation sont

reunies.

,

2. Motifs de revision.

N'UfYVO sacriflpio ed impOBta per la dif6lJa nazionale.

1. Le eontrihuzioni ehe sono stare caloolate rettamerite in base

3d una tassazione divenuta definitiva possono essere restituite

soItanto se ricorrano gli estremi per 180 revisione della tassa.zione.

2. Motivi di revisione.

A. -

K. wurde zum neuen Wehropfer und zur Wehr-

steuer III herangezogen.> Die Veranlagungsbehörde folgte

im wesentlichen. den Angaben in seiner Selbstschatzung.

Einsprache wurde nicht erhoben. Die auf Grund der Ver-

anlagungen berechneten Steuerbeträge sind bezahlt.

Nachträglich stellte der Pflichtige das Gesuch um teil-

weise Rückerstattung der entrichteten Wehropfer- und

Wehrsteuerbeträge. Er machte geltend, sein Vertreter, ein

Notar, habe bei der Ausfüllung der Steuererklärung über"

sehen, dass nach den ihm zur Verfügung gestellten Unter-

lagen beim Vermögen eine Grundpfandschuld und beini

Einkommen Hypothekarzinsen abzuziehen gewesen wären:

Er, der Pflichtige, selbst habe die Steuererklärung bei der

Unterzeichnung im Vertrauen auf den Vertreter nicht

überprüft und daher das Versehen nicht bemerkt. Der

Fehler sei in die Veranlagungen übergegangen. Er sei erst

bei der Ausfüllung der Erklärung für die Wehrsteuer IV

entdeckt worden.

Die eidg. Steuerverwaltung wies das Gesuch mit Ent-

scheid vom 10. Mai 1948 ab. Sie führte aus, die zurück-

geforderten Steuerbeträge seien geschuldet, da sie auf

Grund einer mangels Einsprache .htskräftig gewordenen

Veranlagung richtig berechnet worden seien.

B. -

Gegen diesen Entscheid erhebt K. Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Rückerstattung

der zuviel bezahlten Steuerbeträge anzuordnen. Er em-

pfindet es als stossend, dass die Steuerbehörde ungeachtet

des unterlaufenen Versehens die Rückleistung verweigere.

Buimesrechtliche Abgaben. N° 70.

405

Wenn der Wehrsteuerbeschluss für einen solchen Fall eine

Berichtigung nicht vorsehe, so liege eine Lücke vor, die

durch eine dem allgemeinen Rechtsempfinden entspre-

chende Praxis zu schliessen sei. Als Beleg für die Abzugs-

posten (Hypothekarschuld und Zinsen) wird die seinerzeit

vom Grundpfandgläubiger ausgestellte Quittung, vorge-

legt.

O. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

L -

Die Veranlagung zur Wehrsteuer und zum neuen

~ehropfer wird in einem besonders geregelten Verfahren

festgestellt, an dem der Pflichtige teilzunehmen" zur Er-

zielung einer sachlich richtigen Einschätzung mitzuwirken

hat. Er hat, abgesehen von der Einreichung einer Selbst-

8chatzung, die ihm gegenüber vorgenommenen Veran-

lagungen zu überprüfen undallIällige Fehler in der hiefür

durch das Gesetz vorgesehenen Form, durch rechtzeitige

Einsprache und Beschwerde, zU rügen. Bleibt die Veran-

lagung unangefochten, 80 gilt sie als endgültige Feststel-

lung der Steuerschuld, die in Rechtskraft erwächst. Vor.,

behalten bleibt die Nachzahlung hinterzogener Steuern

(Art. 129 ff. WStB, Art. 20 WOB II). Im übrigen aber ist

die nachträgliche Abänderung einmal getroffener rechts-

kräftiger Veranlagungen im allgemeinen ausgeschlossen.

.Sierechtfertigt sich ausnahmsweise nur, wenn ein beson-

derer Revisionsgrund vorliegt.

Der Steuerpflichtige, der eine auf Grund einer rechts.,.

kräftigen Veranlagung richtig berechnete Steuerleistung

erbringt, zahlt eine Steuer, die geschuldet ist. Art. 126

WStB sieht die Rückerstattung nur für nicht geschuldete

Steuerbeträge vor. Er dient der Berichtigung von Irrtümern

beim Steuerbezug, nicht einer nachträglichen Überprüfung

der Veranlagung. Sein Abs. 2 stellt denn auch ausdrücklich

fest, dass jede rechtskräftig veranlagte Steuer. als ge-

4!)6

Verwaltungs- . und .1)isziplinarrecht.

schuldet gilt. Damit werden Begehren um Korrektur dar

Veranlagung im Rückerstattungsverfahren nach Art. 126

WStB ausgeschlossen. Dasselbe trifft, gemäss Art. 127

WStB,· auf. die Berichtigung von Rechnungsfehlem zu

(Urteil vom 2i Dezember 1947 i. S. Sch.-T., ASA 16, :r44).

Die Art; 128 und 127 WStB sind gemäss Art, 19 Abs. 3

WOB II auch für das neue Wehropfer anwendbar.

2. ~ Im vorliegenden Falle wird nicht die Richtigstel-

lung eines Irrtums oder Rechnungsfehlers beim Steuer-

bezug verlangt. Vielmehr wird die Rückerstattung von

Steuerbeträg~n deshalb beansprucht, weil bei der Veran-

lagung selbst Fehler unterlaufen, zulässige Abzüge vom

Vermögen und Einkommen nicht vorgenommen worden

s.eien. Die Rückleistung hätte daher zur Voraussetzung,

dass die,m.angels rechtzeitiger Einsprache rechtskräftig

gewol'd~n Einschätzungen· nachträglich herabgesetzt

w,iirden. Somit, ist einzig zu prüfen, ob ein Grund zu einer

solchen Revision vorliege.

3. -'- In. den BundesratsbeachlÜS8en über die Erhebung

einer Wehrsteuer und ~ines neuen Wehropfers ist die Mög-

lichkeit einer Revision rechtskräftiger Veranlagungen nicht

vorge[f6hen. Indessen hat das Bundesgericht in bezug auf

den Militärpßichtersatzentschieden, dass trotz Fehlens

einer Vorschrift im Steu.ergesetz einem Begehren um Revi-

sion unter bestimmten Voraussetzungen Folge gegeben

werden müsse. So. hat es in ständiger Rechtsprechung die

Revision zugelassen, wenn die Veranlagung unter Ver-

letzung .wesentlicher prozessualer Grundsätze zustande

gekommen ist, wenn in dem Entscheid Tatsachen unbe-

riickaichtigt geblieben sind, die zum Zwecke der Beur-

teilung aus; (militär~) amtlichen UWrnden hätten entnom-

men werden müssen, ferner in Fälle~ wo im Revisionsver-

fahren Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden,

deren, Geltendmachung dem PHichtigen im früheren Ver'-

fahren nicht möglich war (BGE 71 I 106 oben und Zit~te).

Unter den nämlichen Voraussetzungen ist die Revision

auch für die Wehrsteuer und das neue Wehropfer statthaft

Bund_htliche Abgaben. N° 70,

407

(BGE 70 I 169, wo auf die Praxis in MilitärsteuersacheIi

Bezug genommen wird).

4. -

Hier liegt kein Revisionsgrundvor. Man hat es

insbesondere nicht mit Tatsachen oder Beweismitteln zu

tun, deren Geltendmachung dem PHichtigen im früheren

Verfahren unmöglich gewesen wäre. Auch war die Steuer-

behörde bei· der Veranlagung nicht etwa in der Lage, die

nun nachträglich vorgebrachten Tatsachen von Amtes

wegen gestützt auf eingereichte Unterlagen zu berück-

sichtigen; denn nach der eingezogenen Erkundigung war

das heute vorgelegte Beweismittel (Quittung des Hypo-

thekargläubigers) der Steuererklärung nicht. beigelegt.

Ebensowenig kann davon die Rede sein, dass die Veran-

lagungsbehörde jene Tatsachen von sich aus hätte heraulil-

finden sollen.

Wollte man, entsprechend einer gelegentlich ~ertretenen

Auffassung, die Revisionsgründe etwas weiter fas8eq, ein

Zurückkommen auf 'rechtskräftige Veranlagungen auch

dann gestatten, wenn die entscheidende Behörde von

handgreiflich unrichtigen tatsächlichen Vo~usset~ungen

ausgegangen ist oder ihre Verfügung auf offenkundig

falsche rechtliche Erwägungen gestützt hat (vgl. BGE<70 I

170 f.), so würde sich hier eine Revision offensichtlich

gleichwohl nicht rechtfertigen. Die Veranlagungen wui"flen

gestützt auf die Angaben in der Selbstschatzung . des

Pßichtigen getroffen. und es ist nicht bestritten, dass auf

dieser Grundlage die Steuerfaktoren richtig festgestellt

wurden.

Die Unterlassung der in Frage stehenden Abzüge vom

Vermögen und Einkommen ist vielmehr ausschliesslich

auf ein Versehen des Beschwerdef'ührers bzw. seiner Ver-

treters, für dessen Verhälten er einzustehen hat, zurück-

zuführen, Versehen, das zu spät bemerkt wurde, als dass

noch eine Berichtigung durch Einsprache und Beschwerde

möglich gewesen wäre. Die Folgen einer solchen Unter-

lassung hat der Betroffene sich selber zuzuschreiben. Die

vom Gesetzgeber gewollte Ordnung, wonach das Veran-

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

Iagungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit einmal

ein Ende :finden soll, schliesst es aus, auch in derartigen

Fällen die Revision zuzulassen. Davon, dass dies dem

allgemeinen Rechtsemp:finden zuwiderlaufe, kann im

Ernste nicht gesprochen werden_

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

71. Urteil vom 28. November 1948 i. S_ Genossame X. gegen

StenerrekurskommJssion des Kantons Sehwyz.

Wehrop/er IJ : Besteuerung einer Genossenschaft des kantonalen

~echts f~ Schuldbriefe, welche zu ihren Gunsten auf den von

1hr an die Genossen zu Vorzugl1bedingungen verkamten Haus-

plätzen lasten. Der Steuerwert dieser Titel wird dadurch nicht

verringert, dass sie solange unkündbar und unverzinslich sind

alß das. Unterpfand Eigentum eines Genossen bleibt, ~er sonst

noch me Boden der Genossenschaft zu Vorzugspreisen erhalten

hat.

NotII/)eau sacrifice pott,. La de/eme nationale: Imposition d'une

socieM de droit ca.ntonal (an. 59 al. 3 CC) pourles c6dules

hypothecaires grevant les fonds batis qu'elle a vendus 8.. ses

membr~ 8. des conditions avantageuses. La valeu.r imposable

de ces titres n'est. pas diminuee par le fait qu'ils ne peuvent

etre ~enonces et ne sont pas product~s d'inMret aussi longtemps

que I hypotheque demeure la propneM d'un membre qui n'a

pas encore acquis, de la socieM, du terrain a. un prix avantageux.

NtroVo sacrificio per La di/esa nazionale: Imposizione di una cor-

porazio~e deI dfri~to ca.ntonale (an. 59 cp. 3 CC) per le cartelle

lpotecane costItwte a suo favore sui terreni da costruzione

venduti ai membri a condizioni vantaggiose. TI va.lore impo-

nibiIe di. ques~i titoIi non diminuisce pel fatto che non possono

assere disdettl e non fruttano interessi finche l'oggetto deI

pegno rimane proprieta. di un membro che non ha ancora

acquistato dalIa. corporazione un alt.. terreno a un prezzo di

favore.

~,

A_ -

Die Genossame X. ist eine Genossenschaft des

schwyzerischen kantonalen Rechts im Sinne von Art. 59

Aha. 3 ZGB. Aus den § § 1 und 5 ff. der Statuten von

1918/1937 geht hervor, dass ihr Zweck in der Verwaltung

ihres Vermögens zum Nutzen der Genossen besteht-,

Bundesrechtliehe Abgaben. No 71.

nach § 1 Abs. 2 soll dieses Vermögen nicht vermindert

werden. U. a. stellt die Genossame den Genossen zu Vor-

zugsbedingungen Hausplätze zur Verfügung. Die Statuten

bestimmen hierüber in § 49 :

«Jeder Nutzniasser hat Anspruch auf Erwerb eines Hausplatzes

zu folgenden Bedingungen:

.

a) Der Kaufpreis beträgt pro Klaf~rl (3,24 m 2). 3 bIS 6 Fr.

und wird bar ausbezahlt oder durch emen Schuldbnef zu 4,5 %

bis 5 % und halbjährlich kündbar im ersten Range sichergestellt.

Das Areal, auf welchem das Haus steht, wird durch einen zins- und

kÜlldungslosen Titel im Sinne von lit. b und centschädigt.

b) Der Käufer hat zugunsten der Genossanre auf der Kauf-

parzelle in erster, eventuell in zweiter PfandsteIle e~en ~huld~

brief errichten zu . lassen zur Deckung des KaufpreISes fur das

überbaute Areal sowie in der Höhe eines angemessenen, von der

Genossengemeinde festzusetzenden Zuschlages für die ganze Par-

zelle. Der Titel ist unverzinslich und unkündbar, solange das

Unterpfand im Eigentum eines Genossen ist, der noc~ nie zu

Vorzugsbedingungen Genossenboden erworben hat. Er wird halb-

jährlich kündbar und zu 4,5 bis 5 % verzinslich, sobald das Unter-

pfand an Nichtgenossen oder solche Genossen übergeht, welche

schon einmal zu Vorzugspreisen Genossenland bezogen haben ...

c) Nach Erstellung des Baues und ~rfolgter Sc~tz~ ... hat

der Genossenrat die Verlegung des ZUlS- und kündigungslosen

Titels auf eine nachgehende PfandsteIle zu bewilligen nach Mass-

gabe folgender Bestimmungen:

.

_..

. 8oa) Soweit durch den betreffenden Titel der Kaufer ernschliess-

lich den Kaufpreis pro Klafter nicht über Fr. 20.- belastet wurde,

muss der Schuldbrief noch mit 2/3 des Verkehrswertes gedeckt

sein_

,. •• »

Am 22. April 1945 erhielt § 49 folgenden Zusatz:

«Die zins- und kündigungslosen Schuldbriefe können vom

Schuldner 10 Jahre nach ihrer Errichtung mit 50 %, 15 Jalrre

nach der Errichtung mit 30 % des Nominalwertes a~gelöst.werden,

sofern nicht gemäss Iit. b der ganze Betrag auszurIchten ISt. »

In den letzten 20 bis 30 Jahren bezahlten auf Grund

dieser Bestimmungen die Käufer von Genossenboden je

KlafterZ Fr. 4.-, während Fr. 16_- unverzinslich und

unkündbar verbrieft wurden. Am 1. Januar 1945 bestanden

44. derartige Schuldbriefe mit einem Nominalwert von ins-

gesamt Fr. 151,720.-.

B_ -

Bei der Veranlagung der Genossame für das neue

Wehropfer wurden die unverzinslichen Hypotheken zum