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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
mannes fällig, war aber im ubrigen vom Erbgang unab-
hängig. Die Summe fiel nicht vorerst in die Erbmasse,
sondern direkt in das Vermögen der anspruchsberechtigten
Ehefrau.
Aber auch die von der Vorlnstanz versuchte Konstruk-
tion einer Schenkung ist abwegig. Da die Hinterbliebenen,
denen nach Art. 10 des Stiftungsreglementes die Todesfall-
summe zukommt, ein persönliches, unmittelbares Recht
auf sie haben, bleibt kein Raum für die Annahme, das-
Kapital sei ihnen vom verstQrbenen Versicherten über-
tragen, geschenkt worden. Die Summe bildete nicht einen
, Bestandteil des Vermögens des Versicherten, über den er
in dieser Weise hätte verfügen können. Allerdings kann
der Versicherte Begünstigte bezeichnen und die Verteilung
des Sterbegeldes unter sie ordnen, aber nur kraft Ermäch-·
tigung durch das Stif~ungsreglement und in dessen Schran-
ken. Namentlich kann er nicht beliebige Personen begün-
stigen, sondern nur eine Auswahl unter den Hinterblie-
benen treffen, die in Art. 10 des Reglementes als bezugs-
berechtigt aufgeführt sind, Auswahl, welche bei Fehlen
einer Begünstigungserldärung auch dem Stiftungsrat zu.;:
steht. Der Versicherte hat es zwar in der Hand, Personen,
die an sich nach dem Reglement Anspruch auf das Sterbe-
geld haben, zugunsten anderer aus demse1ben Kreise vom
Anspruch auszuschliessen und den Begünsti~n etwas
mehr zuzuhalten, als ihnen ohnedies zukäme. All das ändert
jedoch nichts daran, dass die auf Grund des Art. 10 und
eventuell des Art. 11 des Reglementes bestimmten Be-
rechtigten von Anfang an einen eigenen, direkten, wenn
!tuch bedingten Anspruch auf das Sterbegeld besitzen,
durch dessen Empfang ein Einko.-en beziehen, Aas un-
mittelbar aus der vom Versicherte~zu seinen Lebzeiten
ausgeübten Erwerbstätigkeit herrührt, eine nachträgliche
Gegenleistung dafür darstellt. Gewiss mag zutreffen, dass
die Beschwerdegegnerin dem Ehemann kein Entgelt für
das Sterbegeld gegeben hat; sie hat die Summe aber auch
gar nicht von ihm, sondern von der Stiftung erhalten. Es
L
Bundearoohtliehe Abgaben. N° '10.
verhält sich nicht so, dass der Ehemann' sich von der
Stiftung hätte versprechen lassen, im Falle seines TodeS
eine Kapitalleistung an die Ehefrau zu erbringen. Er hat
keinen Vertrag zugunsten eines Dritten mit der Stiftung
geschlossen. Er hatte, als Angestellter der Stifterfirma, die
vorgeschriebenen Beiträge an die. Fürsorgeeinrichtung zu;
entrichten und sich im übrigen den statutarischen und
reglementarischen Bestimmungen zu unterziehen. Die
Todesfallsumme wurde ausgerichtet, weil die Stiftung
durch das Reglement dazu verpflichtet war, nicht aus
einem andern Grunde, vor allem nicht kraft SchEmkung
seitens des Versicherten. Aus BGE 70III 66 folgt nicht
Gegenteiliges. Es bleibt, somit dabei, dass das von der
Beschwerdegegnerin bezogene Sterbegeld von ihr nach
Art. 21 Aha. llit. a WStB zu versteuern ist .•• -
3. -'- Mit Recht verlangt die Beschwerdeführerin die
Berechnung der Einkommenssteuer zum Rentensatze
nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB. Es Wirdauidie Aus:::
führungen in BGE 74 1188; Erw.4 verwiesen, welche auch
. hier zutreffen. Die Bemessung des für die Satzbestiriunung
massgebenden Einko:rnmens' durch die Beschwerdefiihr6riri
ist nicht bestritten.· Die Einkommenssteueroeträgtdaher
fUr ein Jahr nicht 1,8 %, soildern blass :0~4% von
Fr. II,000.-.
Dem~ erken/nt das Bundesgericht.:··
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
70. Urteil vom 10. Dezember 1948 i. S. K.
gegen eldg. Steuerverwaltung.
Wehr8teuer, Welwopjer 11.
1. Steuerbeträge, die a.uf Grund rechtskräftiger Ve~gen
richtig berechnet worden sind, können D:ur zuru!3~rs~ttet
werden, wenn die Voraussetzungen für eme ReVISIon Jener
Vera.nIa.gungen gegeben sind.
.
2. Revisionsgründe.
Vetwaltungs~ und DiSziplinarrecht.
Noo//}6(J/u lJ(j(jriflce et imp& pO'/J,r la tMfense nationale.
1. Les oontrihutiona qui ont ettS calcu16as correctement sur 180
hase d'une taxation passee en force ne peuvent etre rembours6eS
qu.e si las' eonditiona pour une revision de eette taxation sont
reunies.
,
2. Motifs de revision.
N'UfYVO sacriflpio ed impOBta per la dif6lJa nazionale.
1. Le eontrihuzioni ehe sono stare caloolate rettamerite in base
3d una tassazione divenuta definitiva possono essere restituite
soItanto se ricorrano gli estremi per 180 revisione della tassa.zione.
2. Motivi di revisione.
A. -
K. wurde zum neuen Wehropfer und zur Wehr-
steuer III herangezogen.> Die Veranlagungsbehörde folgte
im wesentlichen. den Angaben in seiner Selbstschatzung.
Einsprache wurde nicht erhoben. Die auf Grund der Ver-
anlagungen berechneten Steuerbeträge sind bezahlt.
Nachträglich stellte der Pflichtige das Gesuch um teil-
weise Rückerstattung der entrichteten Wehropfer- und
Wehrsteuerbeträge. Er machte geltend, sein Vertreter, ein
Notar, habe bei der Ausfüllung der Steuererklärung über"
sehen, dass nach den ihm zur Verfügung gestellten Unter-
lagen beim Vermögen eine Grundpfandschuld und beini
Einkommen Hypothekarzinsen abzuziehen gewesen wären:
Er, der Pflichtige, selbst habe die Steuererklärung bei der
Unterzeichnung im Vertrauen auf den Vertreter nicht
überprüft und daher das Versehen nicht bemerkt. Der
Fehler sei in die Veranlagungen übergegangen. Er sei erst
bei der Ausfüllung der Erklärung für die Wehrsteuer IV
entdeckt worden.
Die eidg. Steuerverwaltung wies das Gesuch mit Ent-
scheid vom 10. Mai 1948 ab. Sie führte aus, die zurück-
geforderten Steuerbeträge seien geschuldet, da sie auf
Grund einer mangels Einsprache .htskräftig gewordenen
Veranlagung richtig berechnet worden seien.
B. -
Gegen diesen Entscheid erhebt K. Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Rückerstattung
der zuviel bezahlten Steuerbeträge anzuordnen. Er em-
pfindet es als stossend, dass die Steuerbehörde ungeachtet
des unterlaufenen Versehens die Rückleistung verweigere.
Buimesrechtliche Abgaben. N° 70.
405
Wenn der Wehrsteuerbeschluss für einen solchen Fall eine
Berichtigung nicht vorsehe, so liege eine Lücke vor, die
durch eine dem allgemeinen Rechtsempfinden entspre-
chende Praxis zu schliessen sei. Als Beleg für die Abzugs-
posten (Hypothekarschuld und Zinsen) wird die seinerzeit
vom Grundpfandgläubiger ausgestellte Quittung, vorge-
legt.
O. -
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
L -
Die Veranlagung zur Wehrsteuer und zum neuen
~ehropfer wird in einem besonders geregelten Verfahren
festgestellt, an dem der Pflichtige teilzunehmen" zur Er-
zielung einer sachlich richtigen Einschätzung mitzuwirken
hat. Er hat, abgesehen von der Einreichung einer Selbst-
8chatzung, die ihm gegenüber vorgenommenen Veran-
lagungen zu überprüfen undallIällige Fehler in der hiefür
durch das Gesetz vorgesehenen Form, durch rechtzeitige
Einsprache und Beschwerde, zU rügen. Bleibt die Veran-
lagung unangefochten, 80 gilt sie als endgültige Feststel-
lung der Steuerschuld, die in Rechtskraft erwächst. Vor.,
behalten bleibt die Nachzahlung hinterzogener Steuern
(Art. 129 ff. WStB, Art. 20 WOB II). Im übrigen aber ist
die nachträgliche Abänderung einmal getroffener rechts-
kräftiger Veranlagungen im allgemeinen ausgeschlossen.
.Sierechtfertigt sich ausnahmsweise nur, wenn ein beson-
derer Revisionsgrund vorliegt.
Der Steuerpflichtige, der eine auf Grund einer rechts.,.
kräftigen Veranlagung richtig berechnete Steuerleistung
erbringt, zahlt eine Steuer, die geschuldet ist. Art. 126
WStB sieht die Rückerstattung nur für nicht geschuldete
Steuerbeträge vor. Er dient der Berichtigung von Irrtümern
beim Steuerbezug, nicht einer nachträglichen Überprüfung
der Veranlagung. Sein Abs. 2 stellt denn auch ausdrücklich
fest, dass jede rechtskräftig veranlagte Steuer. als ge-
4!)6
Verwaltungs- . und .1)isziplinarrecht.
schuldet gilt. Damit werden Begehren um Korrektur dar
Veranlagung im Rückerstattungsverfahren nach Art. 126
WStB ausgeschlossen. Dasselbe trifft, gemäss Art. 127
WStB,· auf. die Berichtigung von Rechnungsfehlem zu
(Urteil vom 2i Dezember 1947 i. S. Sch.-T., ASA 16, :r44).
Die Art; 128 und 127 WStB sind gemäss Art, 19 Abs. 3
WOB II auch für das neue Wehropfer anwendbar.
2. ~ Im vorliegenden Falle wird nicht die Richtigstel-
lung eines Irrtums oder Rechnungsfehlers beim Steuer-
bezug verlangt. Vielmehr wird die Rückerstattung von
Steuerbeträg~n deshalb beansprucht, weil bei der Veran-
lagung selbst Fehler unterlaufen, zulässige Abzüge vom
Vermögen und Einkommen nicht vorgenommen worden
s.eien. Die Rückleistung hätte daher zur Voraussetzung,
dass die,m.angels rechtzeitiger Einsprache rechtskräftig
gewol'd~n Einschätzungen· nachträglich herabgesetzt
w,iirden. Somit, ist einzig zu prüfen, ob ein Grund zu einer
solchen Revision vorliege.
3. -'- In. den BundesratsbeachlÜS8en über die Erhebung
einer Wehrsteuer und ~ines neuen Wehropfers ist die Mög-
lichkeit einer Revision rechtskräftiger Veranlagungen nicht
vorge[f6hen. Indessen hat das Bundesgericht in bezug auf
den Militärpßichtersatzentschieden, dass trotz Fehlens
einer Vorschrift im Steu.ergesetz einem Begehren um Revi-
sion unter bestimmten Voraussetzungen Folge gegeben
werden müsse. So. hat es in ständiger Rechtsprechung die
Revision zugelassen, wenn die Veranlagung unter Ver-
letzung .wesentlicher prozessualer Grundsätze zustande
gekommen ist, wenn in dem Entscheid Tatsachen unbe-
riickaichtigt geblieben sind, die zum Zwecke der Beur-
teilung aus; (militär~) amtlichen UWrnden hätten entnom-
men werden müssen, ferner in Fälle~ wo im Revisionsver-
fahren Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden,
deren, Geltendmachung dem PHichtigen im früheren Ver'-
fahren nicht möglich war (BGE 71 I 106 oben und Zit~te).
Unter den nämlichen Voraussetzungen ist die Revision
auch für die Wehrsteuer und das neue Wehropfer statthaft
Bund_htliche Abgaben. N° 70,
407
(BGE 70 I 169, wo auf die Praxis in MilitärsteuersacheIi
Bezug genommen wird).
4. -
Hier liegt kein Revisionsgrundvor. Man hat es
insbesondere nicht mit Tatsachen oder Beweismitteln zu
tun, deren Geltendmachung dem PHichtigen im früheren
Verfahren unmöglich gewesen wäre. Auch war die Steuer-
behörde bei· der Veranlagung nicht etwa in der Lage, die
nun nachträglich vorgebrachten Tatsachen von Amtes
wegen gestützt auf eingereichte Unterlagen zu berück-
sichtigen; denn nach der eingezogenen Erkundigung war
das heute vorgelegte Beweismittel (Quittung des Hypo-
thekargläubigers) der Steuererklärung nicht. beigelegt.
Ebensowenig kann davon die Rede sein, dass die Veran-
lagungsbehörde jene Tatsachen von sich aus hätte heraulil-
finden sollen.
Wollte man, entsprechend einer gelegentlich ~ertretenen
Auffassung, die Revisionsgründe etwas weiter fas8eq, ein
Zurückkommen auf 'rechtskräftige Veranlagungen auch
dann gestatten, wenn die entscheidende Behörde von
handgreiflich unrichtigen tatsächlichen Vo~usset~ungen
ausgegangen ist oder ihre Verfügung auf offenkundig
falsche rechtliche Erwägungen gestützt hat (vgl. BGE<70 I
170 f.), so würde sich hier eine Revision offensichtlich
gleichwohl nicht rechtfertigen. Die Veranlagungen wui"flen
gestützt auf die Angaben in der Selbstschatzung . des
Pßichtigen getroffen. und es ist nicht bestritten, dass auf
dieser Grundlage die Steuerfaktoren richtig festgestellt
wurden.
Die Unterlassung der in Frage stehenden Abzüge vom
Vermögen und Einkommen ist vielmehr ausschliesslich
auf ein Versehen des Beschwerdef'ührers bzw. seiner Ver-
treters, für dessen Verhälten er einzustehen hat, zurück-
zuführen, Versehen, das zu spät bemerkt wurde, als dass
noch eine Berichtigung durch Einsprache und Beschwerde
möglich gewesen wäre. Die Folgen einer solchen Unter-
lassung hat der Betroffene sich selber zuzuschreiben. Die
vom Gesetzgeber gewollte Ordnung, wonach das Veran-
Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
Iagungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit einmal
ein Ende :finden soll, schliesst es aus, auch in derartigen
Fällen die Revision zuzulassen. Davon, dass dies dem
allgemeinen Rechtsemp:finden zuwiderlaufe, kann im
Ernste nicht gesprochen werden_
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
71. Urteil vom 28. November 1948 i. S_ Genossame X. gegen
StenerrekurskommJssion des Kantons Sehwyz.
Wehrop/er IJ : Besteuerung einer Genossenschaft des kantonalen
~echts f~ Schuldbriefe, welche zu ihren Gunsten auf den von
1hr an die Genossen zu Vorzugl1bedingungen verkamten Haus-
plätzen lasten. Der Steuerwert dieser Titel wird dadurch nicht
verringert, dass sie solange unkündbar und unverzinslich sind
alß das. Unterpfand Eigentum eines Genossen bleibt, ~er sonst
noch me Boden der Genossenschaft zu Vorzugspreisen erhalten
hat.
NotII/)eau sacrifice pott,. La de/eme nationale: Imposition d'une
socieM de droit ca.ntonal (an. 59 al. 3 CC) pourles c6dules
hypothecaires grevant les fonds batis qu'elle a vendus 8.. ses
membr~ 8. des conditions avantageuses. La valeu.r imposable
de ces titres n'est. pas diminuee par le fait qu'ils ne peuvent
etre ~enonces et ne sont pas product~s d'inMret aussi longtemps
que I hypotheque demeure la propneM d'un membre qui n'a
pas encore acquis, de la socieM, du terrain a. un prix avantageux.
NtroVo sacrificio per La di/esa nazionale: Imposizione di una cor-
porazio~e deI dfri~to ca.ntonale (an. 59 cp. 3 CC) per le cartelle
lpotecane costItwte a suo favore sui terreni da costruzione
venduti ai membri a condizioni vantaggiose. TI va.lore impo-
nibiIe di. ques~i titoIi non diminuisce pel fatto che non possono
assere disdettl e non fruttano interessi finche l'oggetto deI
pegno rimane proprieta. di un membro che non ha ancora
acquistato dalIa. corporazione un alt.. terreno a un prezzo di
favore.
~,
A_ -
Die Genossame X. ist eine Genossenschaft des
schwyzerischen kantonalen Rechts im Sinne von Art. 59
Aha. 3 ZGB. Aus den § § 1 und 5 ff. der Statuten von
1918/1937 geht hervor, dass ihr Zweck in der Verwaltung
ihres Vermögens zum Nutzen der Genossen besteht-,
Bundesrechtliehe Abgaben. No 71.
nach § 1 Abs. 2 soll dieses Vermögen nicht vermindert
werden. U. a. stellt die Genossame den Genossen zu Vor-
zugsbedingungen Hausplätze zur Verfügung. Die Statuten
bestimmen hierüber in § 49 :
«Jeder Nutzniasser hat Anspruch auf Erwerb eines Hausplatzes
zu folgenden Bedingungen:
.
a) Der Kaufpreis beträgt pro Klaf~rl (3,24 m 2). 3 bIS 6 Fr.
und wird bar ausbezahlt oder durch emen Schuldbnef zu 4,5 %
bis 5 % und halbjährlich kündbar im ersten Range sichergestellt.
Das Areal, auf welchem das Haus steht, wird durch einen zins- und
kÜlldungslosen Titel im Sinne von lit. b und centschädigt.
b) Der Käufer hat zugunsten der Genossanre auf der Kauf-
parzelle in erster, eventuell in zweiter PfandsteIle e~en ~huld~
brief errichten zu . lassen zur Deckung des KaufpreISes fur das
überbaute Areal sowie in der Höhe eines angemessenen, von der
Genossengemeinde festzusetzenden Zuschlages für die ganze Par-
zelle. Der Titel ist unverzinslich und unkündbar, solange das
Unterpfand im Eigentum eines Genossen ist, der noc~ nie zu
Vorzugsbedingungen Genossenboden erworben hat. Er wird halb-
jährlich kündbar und zu 4,5 bis 5 % verzinslich, sobald das Unter-
pfand an Nichtgenossen oder solche Genossen übergeht, welche
schon einmal zu Vorzugspreisen Genossenland bezogen haben ...
c) Nach Erstellung des Baues und ~rfolgter Sc~tz~ ... hat
der Genossenrat die Verlegung des ZUlS- und kündigungslosen
Titels auf eine nachgehende PfandsteIle zu bewilligen nach Mass-
gabe folgender Bestimmungen:
.
_..
. 8oa) Soweit durch den betreffenden Titel der Kaufer ernschliess-
lich den Kaufpreis pro Klafter nicht über Fr. 20.- belastet wurde,
muss der Schuldbrief noch mit 2/3 des Verkehrswertes gedeckt
sein_
,. •• »
Am 22. April 1945 erhielt § 49 folgenden Zusatz:
«Die zins- und kündigungslosen Schuldbriefe können vom
Schuldner 10 Jahre nach ihrer Errichtung mit 50 %, 15 Jalrre
nach der Errichtung mit 30 % des Nominalwertes a~gelöst.werden,
sofern nicht gemäss Iit. b der ganze Betrag auszurIchten ISt. »
In den letzten 20 bis 30 Jahren bezahlten auf Grund
dieser Bestimmungen die Käufer von Genossenboden je
KlafterZ Fr. 4.-, während Fr. 16_- unverzinslich und
unkündbar verbrieft wurden. Am 1. Januar 1945 bestanden
44. derartige Schuldbriefe mit einem Nominalwert von ins-
gesamt Fr. 151,720.-.
B_ -
Bei der Veranlagung der Genossame für das neue
Wehropfer wurden die unverzinslichen Hypotheken zum