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78_I_208

BGE 78 I 208

Bundesgericht (BGE) · 1952-09-24 · Deutsch CH
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208

Staatsrecht.

der Frist von zwei Jahren seit der letzten dieser Veranla-

gungen das Revisionsgesuch hätte stellen können, statt

erst nach zwei Jahren und vier ·Wochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

30. Auszug aus dem Urteil vom 24. September 1952 i. S. Koch

gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Bedürfni8klausel für Wirt8chaften.

Verhältnis von Art. 3lter zu Art. 32quater BV (Erw. 4).

Die Bedürfnisklausel für alkoholfreie Wirtschaften kann sich nur

auf Art. 3lter BV stützen. Die Bewilligung für eine alkoholfreie

Wirtschaft kann daher nicht verweigert werden auf Grund einer

im kantonalen Wirtschaftsgesetz enthaltenen Bedürfnisklausel,

die seinerzeit gestützt auf den nur für Alkoholwirtschaften

geltenden Art. 32quater BV aufgestellt worden ist (Erw. 5).

Alkoholfreie und alkoholführende Wirtschaften sind nicht gleich-

artige Betriehe im Sinne von Art. 3lter BV (Erw. 6).

Glause dite de besoin en matwre d'exploitation d'aubergll8.

Rapport entre l'art. 3lter et l'art. 32quater Cst. (consid. 4).

Quand il s'agit d'etablissements dans lesquels on ne sert pas de

boissons alcooliques la clause dite de besoin ne peut se fonder

que sur l'art. 3lter Cst. L'autorisation d'exploiter un tel etablis-

sement ne peut etre mfusee en vertu d'une clause figurant dans

une loi cantonale concernant les cafes et auberges et elle-meme

fondee sur l'art. 32quater Cst, cette derniere disposition n'etant

applicable qu'aux etablissements dans lesquels on sert des

boissons alcooliques (consid. 5).

Les etablissements dans lesqueIs on sert des boissons alcooliques

et ceux dans lesquels on n'en sert pas ne sont pas des etablisse-

ments du meme genre, dans le sens de l'art. 3lter Cst (consid. 6).

Olausola detta del bisogno in materia di e8ercizi pubblici.

Relazione tra l'art. 3lter e l'art. 32quater CF (consid. 4).

Quando si tratta di esercizi pubblici in cui non si servono bevande

alcooliche, la clausola detta deI bisogno puo basarsi soltanto

sull'art. 3lter CF. L'autorizzazione per un siffatto esercizio

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 30.

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pubblico non puo essere negata in virtu d'una clausola detta

deI b~gno figurante in una legge cantonale sugli esercizi

pubbhCl e basata -sull'art. 32quater CF, il quaIe e applicabile

soltanto a quegli esercizi pubblici in cui si servono delle bevande

alcooliche (consid. 5).

GI~ eser?izi pubblici in cui si servono bevande alcooliche e quelli

In CUl non se ne servono non sono dello stesso genere a norma

dell'art. 3lter CF (consid. 6).

A U8 dem Tatbestand :

A. -

Das schwyzerische Wirtschaftsgesetz vom 11. Au-

gust 1899 (WG) bestimmt in § 15 :

«Wenn an einem Orte die Zalll der bestehenden Wirtschaften

derart gross ist, dass eine Vermehrung für das öffentliche Wohl

offenbare Nachteile bringen WÜ!de, kann der Regierungsrat auf

Antrag des betreffenden Gemernderates oder von sich aus die

Erteilung weiterer Wirtschaftskonzessionen bis auf weiteres ver-

weigern.»

.

B. -

Der Beschwerdeführer Adolf Koch betreibt im

Dorfkern vom Immensee eine Bäckerei und Konditorei.

Im Winter 1949/50 richtete er in der Villa Erica, die ober-

halb des Dorfes im sog. Eichligebiet an der Durchgangs-

strasse Luzern-Küssnacht-Arth-Schwyz in der Nähe der

Hohlen Gasse liegt, eine Filiale seines Geschäftes ein und

ersuchte in der Folge um die Bewilligung, dort eine alkohol-

freie Kaffeestube zu eröffnen.

.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies das Ge-

such am 13. Februar 1952 ab unter Berufung auf § 15 WG,

der seit Inkrafttreten von Art. 3lter BV auch auf alkohol-

freie Wirtschaften anwendbar sei und die Verweigerung

von Wirtschaftspatenten auch zum Zwecke des Ausschlus-

ses einer übermässigen Konkurrenz gestatte. Der schwyze-

rische Gesetzhaber habe, nachdem das Bundesgericht die

Anwendung von § 15 WG auf alkoholfreie Wirtschaften

als unzulässig erklärt habe, dieser Bestimmung keinen

andern Wortlaut gegeben. Seitdem durch die Revision

der Wirtschaftsartikel der BV § 15 WG auch hinsichtlich

der alkoholfreien Wirtschaften wieder Bestand habe, stehe

seiner Anwendung nichts entgegen. Die Voraussetzungen

der Art. 3lter BV seien erfüllt. Da die Konkurrenz unter

14

AS 78 I -

1952

210

Staatsrecht.

den Gaststätten in Immensee und Umgebung sehr gross

und es den Gästen in allen bestehenden Wirtschaften mög-

lich sei, alkoholfreie Getränke zu konsumieren, entspreche

die nachgesuchte Bewilligung nicht nur keinem Bedürfnis,

sondern sie würde den Existenzkampf der bestehenden

Wirtschaften weiter verschärfen.

O. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragt Adolf Koch, diesen Entscheid des Regierungs-

rates des Kantons Schwyz aufzuheben. Er beschwert sich

wegen Verletzung der Art. 31, 31ter und 32q'tmter BV und

macht zur Begründung u.a. geltend:

Die Berufung des Regierungsrates auf Art. 3lter BV

gehe fehl. Diese Bestimmung stelle einen reinen Kompe-

tenzartikel dar, auf Grund dessen die Kantone die Be-

dürfnisklausel für alkoholfreie Wirtschaften einführen

könnten. Der Kanton Schwyz habe aber das WG seit

Inkrafttreten von Art. 3lter BV nicht revidiert, weshalb

für alkoholfreie Wirtschaften der Grundsatz der Handels-

und Gewerbefreiheit gelte. Die Bedürfnisklausel für solche

Wirtschaften könne nicht dadurch eingeführt werden, dass

der bisherige § 15 WG entsprechend ausgelegt werde und

einen Anwendungsbereich erhalte, der ihm bisher fehlte

und auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

versagt war, denn damit würde das Volk in seinem Gesetz-

gebungsrecht beschnitten.

Das nachgesuchte Patent müsste dem Beschwerdeführer

übrigens selbst dann erteilt werden, wenn im Kanton

Schwyz die Bedürfnisklausel für alkoholfreie Wirtschaften

gesetzlich verankert und Art. 31ter BV anwendbar wäre,

da ein ausgesprochenes Bedürfnis für ein Tea-Room in

der Gegend des Eichli bestehe und die nächste alkoholfreie

Wirtschaft sich im Dorfe, 35 Minuten von der Villa Erika

entfernt, befinde. Die bereits bestehenden alkoholführen-

den Wirtschaften könnten dem Beschwerdeführer nicht

entgegengehalten werden, da nach Art. 3lter BV nur gleich-

artige Betriebe in Betracht kämen. Die gegenteilige Auf-

fassung hätte die unsinnige Folge, dass in Gegenden mit

Handels· und Gewerbefreiheit. N0 30.

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vielen alkoholführenden Wirtschaften das Aufkommen

alkoholfreier Gaststätten verunmöglicht wäre.

D. -

Das Polizeidepartement des Kantons Schwyz

beantragt namens des Regierungsrates Abweisung der Be-

schwerde und führt u.a. aus:

§ 15 WG in Verbindung mit Art. 3lter BV berechtige

den Regierungsrat, die Bedürfnisfrage auch für die Neu-

eröffnung alkoholfreier Wirtschaften zu prüfen. Der Kan-

ton Schwyz habe allerdings sein WG seit Inkrafttreten der

neuen Wirtschaftsartikel noch nicht revidiert. Ein Ent-

wurf liege indessen vor, und es könne doch kaum Sinn der

neuen Wirtschaftsartikel sein, dass bis zur Durchführung

dieser Revision ein regelloses Aufkommen neuer alkohol-

freier Wirtschaften geduldet werden müsse. Im Bezirk

Küssnacht entfalle schon auf UO Einwohner eine Wirt-

schaft gegenüber einem schweizerischen Durchschnitt von

300, weshalb generell von einem Bedürfnis auch für eine

alkoholfreie Wirtschaft keine Rede sein könne. Überdies

befänden sich in dem der Villa Erica gegenüber liegenden

Hotel Eiche-Post sowie im Hotel Rigi in Immensee Räum-

lichkeiten, in denen an Kurgäste und Passanten sämtliche

alkoholfreien Getränke ausgeschenkt würden. Ein Bedürf-

nis für die Neueröffnung eines Tea-Rooms bestehe somit

nicht. Es erscheine auch unbefriedigend, die Gleichartig-

keit von Wirtschaftsbetrieben danach zu bestimmen ob

,

neben alkoholfreien Getränken auf Wunsch auch Alkohol

ausgeschenkt werde oder nicht.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

A U8 den Erwägungen:

4. -

Art. 32quater Abs. 1 BV ermächtigt die Kantone,

auf dem Wege der Gesetzgebung zwecks Bekämpfung des

Alkoholismus die Zahl der Alkoholwirtschaften und der

Betriebe des Kleinhandels mit geistigen Getränken nach

dem Bedürfnis zu beschränken. Art. 3lter Abs. 1 BV gibt

ihnen u.a. die Befugnis, auf dem nämlichen Wege die Zahl

gleichartiger Betriebe des Gastgewerbes dann vom Bedürf-

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Staatsrecht.

nis abhängig zu machen, wenn dieses Gewerbe durch über-

mässige Konkurrenz in seiner Existenz bedroht ist. Das

Bundesgericht hat angenommen, dass diese Bestimmung,

soweit sie sich auf die Bedürfnisldausel bezieht, nur die

alkoholfreien Wirtschaften berühre (BGE 74 1382; ebenso

STEINER, Die Bedürfnisldausel nach Art. 3lter BV, Fest-

gabe für Nawiasky, S. 61; anderer Meinung MARTI,

Handels- und Gewerbefreiheit S. 188, FLEINER-GIACO-

METTI, Bundesstaatsrecht S. 298/99, SCHÜRMANN, Zentral-

blatt 1948 S. 65 f.). Zu dieser Frage erneut Stellung zu

nehmen, besteht hier kein Anlass. Fest steht und unbe-

stritten ist jedenfalls, dass Art. 32quater Abs. 1 (alt Art. 31

lit. c) BV ausschliesslich zum Zwecke der Bekämpfung des

Alkoholismus erlassen wurde und daher nur für alkohol-

führende Wirtschaften gilt (BGE 41 151,49 197,60 I 259,

74 I 382). Die Bedürfnisldausel für alkoholfreie Wirtschaf-

ten, im wesentlichen eine gewerbepolitische Massnahme,

kann sich somit nur auf Art. 3lter Abs. 1 BV stützen, der

für die Einführung dieser Klausel den Weg der Gesetz-

gebung vorschreibt, sie nur unter der Voraussetzung, dass

das Gastwirtschaftsgewerbe durch übermässige Konkur-

renz in seiner Existenz bedroht ist, zulässt und überdies

eine Anweisung über die Ausgestaltung der Klausel ent-

hält.

5. -

Der Regierungsrat hat die Verweigerung des nach-

gesuchten Patentes für eine alkoholfreie Wirtschaft im

angefochtenen Entscheid mit mangelndem Bedürfnis be-

gründet und sich dafür auf § 15 des kantonalen Wirtschafts-

gesetzes von 1899 berufen. Diese Bestimmung hatte indes-

sen ihre verfassungsmässige Grundlage a usschliesslich in

Art. 32quater Abs. 1 (alt Art. 31 lit. c) BV und war somit,

soweit sie auf alkoholfreie Wirtschaften angewendet wurde,

verfassungswidrig (BGE 41 151,49 197). Der Regierungs-

rat steht auf dem Standpunkt, die in § 15 WG enthaltene

Bedürfnisklausel gelte seit Inkrafttreten von Art. 31ter BV

ohne weiteres auch für alkoholfreie Wirtschaften, während

der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Klausel

Handels. und Gewerbefreiheit. N0 30.

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müsste für diese Betriebe auf dem Wege der Gesetzgebung

neu eingeführt werden.

Das Bundesgericht hat in einigen älteren Entscheiden

angenommen, dass das Bundesrecht das ihm widerspre-

chende kantonale Recht nicht bloss in seiner Wirkung

suspendiere, sondern endgültig beseitige, vernichte, sodass

es bei nachträglicher Aufhebung des entgegenstehenden

Bundesrechts nicht automatisch wieder in Kraft trete, son-

dern neu erlassen werden müsse (BGE 15 S. 162 ff., 170 ff.;

30 I 47). Das ist auch die in der Rechtslehre herrschende

Auffassung; eine Ausnahme wird nur gemacht für Bundes-

recht, das von vorneherein als eine bloss vorübergehende

Ordnung erlassen wurde, wie z.B. das sich auf den Voll-

machtenbeschluss vom 30. August 1939 stützende Not-

recht (BURCKHARDT, Komm. zur BV S. 823, FLEINER-

GIACOMETTI, a.a.O. S. 96, IMBODEN, ZSR NF 61 S. 217)

Ob an dieser Rechtsprechung, die, was den Fall bloss bun-

.desrechtswidriger Auslegung eines an sich nicht bundes-

rechtswidrigen Rechtssatzes betrifft, nicht unangefochten

blieb (REICHLIN, Zentralblatt 1949 S. 32), festzuhalten sei,

kann dahingestellt bleiben. Denn es geht jedenfalls nicht

an, die in § 15 WG enthaltene Bedürfnisldausel, nachdem

Art. 3lter BV in Kraft getreten ist, auf dem Wege der Aus-

legung auf alkoholfreie Wirtschaften auszudehnen, auch

wenn diese Auslegung, wie der Regierungsrat des Kantons

Schwyz in seinem Entscheid vom 10. November 1947

bemerkte, der ursprünglichen Absicht des kantonalen Ge-

setzgebers von 1899 und der damaligen Rekurspraxis des

Bundesrates (SALIS, Bundesrecht II Nr. 941) entspricht.

§ 15 WG hatte seine Grundlage, wie gesagt, in Art. 32quater

BV, der die Beschränkung der Zahl der Wirtschaften nur

zum Zwecke der Bekämpfung des Alkoholismus zuliess.

Eine hierauf beruhende Bedürfnisldausel kann nicht im

Wege blosser Auslegung in eine Bedürfnisldausel auch im

Sinne von Art. 31ter BV umgedeutet werden. Art. 3lter BV,

der für die Einführung der Bedürfnisklausel ebenfalls den

Weg der Gesetzgebung vorschreibt, umschreibt die Voraus-

214

Staatsrecht.

setzungen dafür anders als Art. 32quater. Diese neue, dem

bisherigen Recht unbekannte Bedürfnisklausel kann daher

nur durch ein neues Gesetz oder die Abänderung eines

bisherigen Gesetzes eingeführt werden. Von einem « ge-

setzgeberischen Leerlauf» (REICHLIN a.a.O.) kann schon

deshalb nicht gesprochen werden, weil die neue Bedürlms-

klausel wohl kaum den gleichen Wortlaut haben kann wie

§ 15 WG, denn sie muss, wie Art. 31ter BV ausdrücklich

vorschreibt, der Bedeutung der verschiedenen Arten von

Wirtschaften für das Gemeinwohl angemessen Rechnung

tragen.

Fehlt es demnach an der nach Art. 3lter BV erforder-

lichen gesetzlichen Grundlage, um die Bewilligung zur

Führung einer alkoholfreien Wirtschaft von einem Bedürf-

nis abhängig zu machen, so verstösst der angefochtene

Entscheid gegen den Grundsatz der Handels- und Gewerbe-

freiheit (Art. 31 BV). Er lässt sich auch nicht mit der wei-

teren, in der Vernehmlassung geltend gemachten Begrün-

dung halten, dass eine Revision des kantonalen WG im

Gange sei und es dem Sinn und Geist der neuen Wirt-

schaftsartikel zuwiderlaufen würde, wenn in der Zwischen-

zeit ein regelloses Aufkommen neuer alkoholfreier Wirt-

schaften geduldet werden müsste. Solange ein Kanton von

der ihm durch Art. 3lter BV gegebenen Ermächtigung

nicht Gebrauch macht, wozu es der Änderung seiner Ge-

setzgebung bedarf, bleibt es, was die Eröffnung alkohol-

freier Wirtschaften betrifft, beim bisherigen, seit Jahr-

zehnten bestehenden Rechtszustand.

6. -

Ob das vom Beschwerdeführer nachgesuchte Pa-

tent gestützt auf eine neue, auf Grund von Art. 3lter BV

eingeführte Bedürfnisklausel verweigert werden könnte,

ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Bemerkt

sei lediglich, dass für die Feststellung des Bedürfuisses nur

die Z!1hl gleichartiger Betriebe in Frage käme, ferner dass

es nach der Entstehungsgeschichte von Art. 3lter BV nicht

zweifelhaft sein kann, dass Alkoholwirtschaften und alko-

holfreie Wirtschaften nicht gleichartige Betriebe darstellen

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 31.

211)"

und das Bedürfnis für eine alkoholfreie Wirtschaft daher

nicht verneint werden darf, weil es an einem Ort genügend

Alkoholwirtschaften gibt (StenBull NatR 1939 S. 544,

1945 S. 564/5; StR 1939 S. 397, 591, 1945 S. 256/8;

FLEINER-GIACOMETTI, a.a.O. S. 299, SCHÜRMANN, a.a.O.

S. 66, MARTI, a.a.O. S. 189, STEINER, a.a.O. S. 70 ff.).

IH. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

31. Urteil vom 8. Oktober 1952 i. S. Konkursmasse Baehofen

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Stra/prozessuale Beschlagnahme. VerhiiUnis zum Bundesrooht.

Die im kantonalen Strafprozessrecht vorgesehene Beschlagnahme

von Vermögen des Angeschuldigten zur Deckung von Prozess-

kosten und Busse ist auch insoweit nicht bundesrechtswidrig,

als sie bereits gepfändetes oder zu einer Konkursmasse gezo-

genes Vermögen erfasst (Erw. 2).

Die von der kantonalen Strafbehörde angeordnete Beschlagnahme

ist -

unter Vorbehalt der dagegen zulässigen kantonalen

Rechtsmittel und der staatsrechtlichen Beschwerde -

für die

Betreibungs- und Konkursbehörden verbindlich; es steht diesen

nicht zu, ihr eine eigene Verfügung entgegenzusetzen, die von

der Strafbehörde nach Art. 17 ff. SchKG anzufechten wäre

(Erw. 1).

Sequestre en procedure penale. Relation avec le droit federal.

Le sequestre prevu par la procedure penale cantonale aux fins

de couvrir les frais du proces et l'amende n'est pas non plus

contraire au droit federal en tant qu'il porte sur des objets

deja saisis ou compris dans une masse en faillite (consid. 2).

Sous reserve des voies de droit cantonales et du recours de droit

public. le sequestre ordonne par l'autoriM penale cantonale He

les autorites de poursuite et de faillite; il ne leur appartient pas

de s'y opposer par une decision que l'autoriM penale devrait

attaquer selon les art. 17 ss LP (consid. 1).

Sequestro nel corso della procedura penak. Relazione col diritto

tmerale.

Il sequestro previsto dalla procedura penale cantonale alfine di

coprire le spese deI processo e Ia multa non e contrario al diritto