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76_II_273

BGE 76 II 273

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

272

Erbrecht. N° 39'.

rechtliche Konsequenzen aus diesem Satze gezogen wer-

den ... »). Gewiss ist die Frage berechtigt, ob und allenfalls

wieweit Art.477 Ziff.2 ZGB ausser Verstössen gegen

« rechtliche» auch solche gegen « bloss moralische» Fami-

lienpflichtenim Auge habe (was die Rechtsprechung bisher

offen liess, vgl. BGE 48 II 437, 55 II 165). Man wird nicht

jeden, wenn auch schweren Verstoss gegen guten Brauch

und Sitte im Familienkreise der Sanktion des Art. 477

Ziff. 2 ZGB zu unterstellen haben. Auszugehen ist davon,

dass diese Rechtsnorm im Zusammenhang mit Art. 271

ZGB der Familiengemeinschaft als solcher rechtliche Be-

deutung zuerkennt und Rechtsschutz gewährt. Die Art. 270,

und 271 haben nicht etwa nur die geschlossene Familien-

gemeinschaft zwischen Eltern und unmündigen Kindern

im Auge, sondern gelten auch bei Mündigkeit derselben

und unabhängig vom Bestande häuslicher Gemeinschaft

(vgl. die Ausführungen von Huber und Gottofrey im Na-

tionalrat: Steno Bull. 1905 S. 741 ff.). Dabei lassen sich

der deutsche und der italienische Text zwanglos auch auf

das Verhältnis zwischen Geschwistern beziehen. Wenn der

französische Text nur « les pare et mere et l'enfant » einan-

der gegenüberstellt, so lässt er das Verhältnis zwischen

mehreren Geschwistern einfach unbeachtet, enthält also

insofern eine Lücke. In der Tat beruht ja das Pflichtteils-

recht unter Geschwistern auf nichts anderem als der bei

ihnen ebenfalls vorausgesetzten Familiengemeinschaft. Wer

sich nun einem Bruder oder einer Schwester gegenüber so

verhält, dass dieses' Familienband zerrissen wird, verdient

eben durch Enterbung aus dem Kreise der pflichtteils-

berechtigten Erben ausgeschlossen zu werden. Im Sinne

von Art. 477 Ziff. 2 ZGB fallen somit solche schuldhafte

Handlungen in Betracht, die dazu angetan sind, die Fami-

liengemeinschaft zu untergraben, und diese Wirlrnngauch

tatsächlich im einzelnen Falle haben (für weite Auslegung

der Gesetzesnorm denn auch ESCHEN, 2. Auflage, zu Ar-

tikel477 N. 21).

Das trifft bei der Strafanzeige der Frau Fanger und ihres

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Erbrecht. N0 40.

273

Ehemannes zu, die gegen den betagten Erblasser den

schweren Vorwurf des Diebstahls enthielt und sich zum

. Teil auf Sachen bezog, über deren Zuteilung sich die Be-

teiligten bereits drei Jahre zuvor geeinigt hatten, im übrigen

aber sich auf ungewisse Vermutungen stützte. Dieses Vor-

gehen musste den gänzlichen Abbruch der Familien-

beziehungen mit dem Erblasser zur Folge haben und verrät

ihm gegenüber eine üble Gesinnung, welche auch in sub-

jektiver Hinsicht ausreichende Veranlassung zur Ent-

erbung bot.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Luzern vom 5. Juli 1950 bestätigt.

40. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. Oktober 1950

i. S. Giubellini gegen Erben Kühne.

Die Schenkung von Todes wegen unterliegt den Formerfordernissen

des Erbvertrages (Art. 245 Abs. 2 OR, Art. 512 ZGB).

Erbvertrag. Unterzeichnung durch die Vertragschliessenden in

Gegenwart der Urkundsperson und der beiden Zeugen ist

Gültigkeitserfordernis (Art. 512 Ahs. 2 ZGB). Beweis für die

Einhaltung der Form (Art. 8 ZGB).

Konversion formnichtiger Schenkungen von Todes wegen in

testamentarische Vermächtnisse ?

La donation ci cause de rnort est soumise aux formes prevues pour

Ie pacte successoral (art. 245 al. 2 CO, 512 CC).

Pacte succe8soral. La signature de I'acte par les parties contrac-

tantes en presence de I'officier public et des deux temoins est

une condition de la validite du pacte (art. 512 al. 2 CC). Comment

prouver que cette formalit6 a 13M remplie (art. 8 CC).

Conversion des donations a cause de mort nulles pour vice de

forme en legs testamentaires ?

La donazione rnortis 'causa e assoggettata alle forme previste pel

contratto successorio (art. 245, cp. 2 CO, 512 CC).

Contratto SUCCe8sorio. La firma dell'atto ad opera delle parti con-

traenti, in presenza deI pubblico funzionario e dei due testi-

moni, e una condizione della validita. deI contratto (art. 512,

cp. 2 CO). Prova che questa formalitA e stata osservata (art. 8 CC)

Conversione delle donazioni mortis causa, che sono nulle per vizio

di forma, in Iegati testamentari.

18

As 76 11 -- 1950

274

Erbrecht. N0 40.

A. -

Am 19. Juni 1944 entstand in der Gemeinde-

kanzlei Trogen eine mit « Schenkungsvertrag» überschrie-

bene Urkunde, die lautet:

«Der unterzeichnete Jakob Holderegger, Gemeindeschreiber in

Trogen,

beurkundet hiemit:

Zwischen Herrn Benedikt Kühne-Mäder, geb. 1866, wohnhaft

Berg No. 135, Trogen, und

Frau Anna Giubellini geb. Kälin, geb. 1888, wohnhaft Berg

No. 135, Trogen

wird folgender Schenkungsvertrag abgeschlossen:

1. Herr Benedikt Kiihne verschenkt auf sein Ableben hin an

Frau Giubellini seine Liegenschaft No. 135 im Berg Trogen.

2. Die Beschenkte übernimmt nach dem Ableben des Schenkers

die Liegenschaft No. 135 im Berg Trogen zur heutigen Kapital-

belastung incl. der im gegebenen Zeitpunkt event. laufenden und

verfallenen Zinsen, mit den Rechten und Lasten, wie solche im

Servitutenprotokoll der Gemeinde Trogen eingetragen sind.

3. Die Schenkung erstreckt sich auch auf alles beim Ableben

des Schenkers noch vorhandene Mobiliar.

4. Die Schenkung erfolgt deshalb, weil Frau Anna Giubellini

seit Juni 1942 als Haushälterin im Dienste des Schenkers steht,

für ihn immer treu gesorgt und nie einen Lohn empfangen hat.

Diese Schenkung ersetzt somit den Lohn.

5. Sollte die Beschenkte vor dem Schenker sterben, so fällt

dieser Schenkungsvertrag dahin. In diesem Falle soll das der Frau

Anna Giubellini gehörende Mobiliar schenkungsweise Herrn Bene-

dikt Kühne zufallen, allerdings in dem Sinne, dass nach dessen

Ableben dieses Mobiliar wieder an die Schwester der Frau Giubel-

lini, Frau Alke Freitag-Kälin in Zürich, zurückfallen soll.

6. Dieser Schenkungsvertrag wird ferner hinfällig, wenn das

bestehende Dienstverhältnis aus irgend einem Grunde vor dem

Ableben des Schenkers gelöst werden sollte ...

Dieser Schenkungsvertrag wird durch den unterzeichneten

Gemeindeschreiber niedergeschrieben, den ilun persönlich bekann-

ten Parteien zu lesen gegeben und von diesen alsdann in Anwesen-

heit des Gemeindeschreibers unterzeichnet.

Dieser Schenkungsvertrag wird hierauf durch den Gemeinde-

schreiber eigenhändig datiert und von ilun ebenfalls unterzeichnet.

Sofort nachher werden die nachgenannten Zeugen beigezogen.

Trogen, den neunzehnten Juni tausendneunhundertvierund-

vierzig.

Der Schenker:

Die Beschenkte:

sig. B. Kühne sen.

sig. Frau A. Giubellini.

Der Gemeindeschreiber :

sig. J. Holderegger.

Zeugen-Bescheinigung.

Wir, die unterzeichneten, besonders berufenen und gesetzlich

bef'ähigten Zeugen :

1. Herr Franz Huber, Trogen,

2. Fräulein Elvira Camenisch, Trogen,

r

Erbrecht. N0 4{).

275

bestätigen hiermit :

1. Herr Benedikt Külme und Frau Giubellini haben uns in

Gegenwart des Gemeindeschreibers Jakob Holderegger erklärt

dass sie die vorliegende Urkunde gelesen haben und dass sie der:

Ausdruck ihres Willens enthalte'

2 •. Nach unserer Wahrnehmung befand sich sowohl der Schenker

als die Beschenkte dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit.

. Tr?gen, den neunzehnten Juni tausendneunhundertvierund_

vIerzig.

Die Zeugen:

1. sig. Fr. Huber.

2. sig. E. Camenisch.»

B. -

Am 24. November 1948 starb Benedikt Kühne-

Mäder. Als gesetzliche Erben hinterliess er acht Kinder.

Sein Nachlass bestand gemäss Inventar vom 30. November

1948 aus der im Schenkungsvertrag erwähnten, von den

Steuerbehörden auf Fr.

18,500.-

geschätzten, mit

Fr. 7500.- belasteten Liegenschaft, dem Hausrate, einem

Handwechselzedel von Fr. 1000.- und einer Barschaft

von Fr. 600.- die dem Sohne Benedikt überlassen wurde

der ein Guthaben für bezahlte Arzt- und Beerdigungs:

kosten geltend machte.

O. -

Im Juni 1949 leiteten die gesetzlichen Erben

beim Bezirksgerichte Mittelland gegen Frau Giubellini

Klage ein mit dem Begehren, der Schenkungsvertrag vom

19. Juni 1944 sei ungültig zu erklären; eventuell sei die

Schenkung auf die verfügbare Quote herabzusetzen. Die

Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte für

den Fall ihrer Gutheissung widerklageweise eine Lohn-

forderung für die Zeit vom Juni 1942 bis Ende November

1948. Mit Urteil vom 5. Januar 1950 erklärte das Bezirks-

gericht den Schenkungsvertrag für ungültig und hiess die

Widerklage in dem Sinne teilweise gut, dass es der Be-

klagten Fr. 3840.- zusprach. Es nahm an, der Schen-

kungsvertrag sei deswegen ungültig, weil er von den

Vertragsparteien in Abwesenheit der Zeugen lmterschrie-

ben worden sei und daher der zwingenden Formvorschrift

von Art. 512 Abs. 2 ZGB nicht genüge. Am 27. März 1950

hat das Obergericht von Appenzell A. Rh. das bezirks-

gerichtliehe Urteile bestätigt.

276'

Erbteoht. N0 40.

D. -

Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht bean~

tragt die Beklagte Aufhebung des obergerichtlichen Urteils

und Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Für den Entscheid darüber, ob der Vertrag vom

19. Juni 1944 formgültig sei, ist ohne Belang, ob und

wieweit die darin vorgesehene Zuwendung des Benedikt

Kühne an die Beklagte das Entgelt für deren Dienstlei-

stungen darstellt (vgl. Ziffer 4 des Vertrages).

'a) Wenn diese Zuwendung nicht den Charakter eines

Entgeltes hat, handelt es sich dabei wie bei der in Ziffer

5 vorgesehenen Zuwendung der Beklagten an Kühne um

eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des

Schenkers gestellt ist. Solche Schenkungen stehen nach

Art. 245, Abs. 2 OR unter den Vorschriften über die

Verfügungen von Todes wegen, und zwar sind bezüglich

der Form nicht die Vorschriften über die letztwilligen

Verfügungen, sondern entsprechend der vertraglichen

Natur der Schenkung diejenigen über den Erbvertrag

massgebend (BGE 75 II 188).

b) Wenn die Zuwendung an die Beklagte das Entgelt

für. ihre Dienste bildet, ist sie als legatum debiti anzu-

sehen. Als Vermächtnis unterliegt sie ebenfalls den Vor-

schriften über die Verfügungen von Todes wegen und

muss, da vertraglich zugesichert, den Formerfordernissen

des Erbvertrages genügen.

c) Hängt die Gültigkeit der Zuwendung an die Beklagte

im Falle reiner Unentgeltlichkeit wie im Falle reiner Ent-

geltlichkeit davon ab, ob die Form des Erbvertrags

beobachtet wurde, so muss das gleiche auch gelten, wenn

diese Zuwendung als « gemischte Schenkung » zu betrach-

ten ist.

2. -

Art. 512 ZGB bestimmt in Abs. 1, der Erbver-

trag bedürfe zu seiner Gültigkeit der Form der öffentli-

chen letztwilligen Verfügung, und fügt in Abs. 2 bei:

« Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beam-

L

Erbreoht. N0 40.

277

ten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm

und den zwei Zeugen zu unterschreiben». Das Gesetz

lässt also für den Erbvertrag die' Form der öffentlichen

letztwilligen Verfügung nicht genügen, sondern stellt dafür

noch weitere Formerfordernisse auf (BGE 46 II 13 ff. E. 3,

48 II 67, 60 II 272 ff.). Dabei handelt es sich ebenfalls

um Gültigkeitserfordernisse (vgl. Art. 11 Abs. 2 OR in

Verbindung mit Art. 7 ZGB und die eben erwähnten

Entscheide). Die Vorschrift, dass die Vertragschliessenden

den Vertrag « vor dem Beamten und den zwei Zeugen»

zu unterschreiben haben, ist, wie aus der französiSchen

und italienischen Fassung «(par devant lui et en presence

de deux Mmoins », c(alla presenza deI funzionario e dei due

testimoni ») eindeutig hervorgeht, dahin zu verstehen, dass

die Vertragschliessenden die Unterschrift in Gegenwart der

erwähnten Personen leisten müssen (vgl. BGE 60 II 273 f.).

Die Gültigkeit des Vertrages vom 19. Juni 1944 hat also

u. a. 'zur Voraussetzung, dass der Erblasser und die

Beklagte diesen Vertrag in Gegenwart der beiden Vertrags-

zeugen unterschrieben haben.

Die Beklagte, die behauptet, der Vertrag vom 19.

Juni 1944 sei in gültiger Form abgeschlossen worden, und

auf Grund dieser Behauptung Anspruch auf die Gegen-

stände erhebt, die dieser Vertrag ihr zuweist, ist nach

Art. 8 ZGB dafür beweispflichtig, dass beim Vertrags-

abschlusse die vorgeschriebene Form eingehalten wurde.

Diesen Beweis kann sie nicht mit der Vertragsurkunde

selber leisten; denn darin wird nicht bestätigt, dass die

Vertragschliessenden den Vertrag vor den Zeugen unter-

schriebenhaben, sondern im Gegenteil gesagt, die Zeugen

seien erst nach der Unterzeichnung des Vertrages durch die

Parteien und den Urkundsbeamten beigezogen worden.

Die Aussagen des Gemeindeschreibers und der beiden

Vertragszeugen, die aufBegehren der Beklagten als Zeugen

verhört wurden, vermögen nach der Auffassung der Vor-

instanz nicht zu beweisen, dass die Vertragszeugen ent-

gegen dem Wortlaut . der Urkunde der Unterzeichnung des

278

Erbrecht. No 40.

Vertrages durch die Vertragschliessenden beigewohnt

haben. Die Vorinstanz betrachtet vielmehr als bewiesen,

dass dies nicht der Fall war. In diesen Annahmen der

Vorinstanz liegen Feststellungen über tatsächliche Ver-

hältnisse, die gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundes-

gericht verbindlich sind, da sie weder unter Verletzung

bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen

sind noch offensichtlich auf Versehen beruhen. Die Beklagte

behauptet das selber nicht, sondern unternimmt in der

Berufungsschrift lediglich den nach Art. 55 lit. c OG

unzulässigen Versuch, anstelle der massgebenden ober-

gerichtlichen ihre eigene Beweiswürdigung zur Geltung

zu bringen.

Muss demnach angenommen werden, der Vertrag vom

19. Juni 1944 sei nicht im Beisein der Vertragszeugen

unterschrieben worden, so erscheint· dieser Vertrag als

formnichtig.

3. -

Die Beklagte macht geltend, wenn der streitige

Vertrag ungültig sei, so sei (die Urkunde zweifellos als

öffentliche letztwillige Verfügung gemäss Art. 501 ZGB

gültig». Die Form einer öffentlichen letztwilligen Ver-

fügung im Sinne von Art. 499-501 ZGB ist bei der Ab-

fassung der Vertragsurkunde in der Tat eingehalten

worden. Es kann sich daher fragen, ob die im nichtigen

Vertrage getroffenen Anordnungen nach dem Grundsatze

der Konversion (vgl. BGE 76 II 13 f. E. 3 und die dortigen

Zitate) in ihrer Gesamtheit oder wenigstens teilweise als

letztwillige Verfügungen aufrechterhalten werden können.

a) Im vollen Umfange lassen sich jene Anordnungen

schon deswegen nicht in testamentarische konvertieren,

weil der Vertrag vom ] 9. Juni 1944 nicht bloss Zuwendun~

gen Kühnes an die Beklagte, sondern auch eine Zuwen-

dung der Beklagten an Kühne vorsieht und zwischen diesen

Zuwendungen ohne Zweifel mindestens insofern ein innerer

Zusammenhang besteht, als die Beklagte die Zuwendung

an Kühne ohne die Zuwendung Kühnes an sie nicht

gemacht hätte. ·Wo die in einem Akte vereinigten testa-

1

Erbrecht. N0 40;

279

mentarischen Verfügungen zweietoder mehrerer Personen

in einem solchen Zusammenhang stehen, hat man es mit

einem korrespektiven Testamente zu tun, das vom ZGB

nicht anerkannt wird (BGE 46 II 18, 47 II 50 ff., 70 II

259). Daher ist es ausgeschlossen, die beidseitigen Zuwen-

dungen als testamentarische Vermächtnisse bestehen zu

lassen.

b) Nur gerade die Anordnungen zugunsten der Be-

klagten als testamentarische aufrechtzuerhalten, d. h. den

Vertrag, der Leistungen beider Teile vorsieht, in eine

einseitige letztwillige Verfügung Kühnes zu konvertieren,

ist höchstens unter der Voraussetzung zulässig, dass

angenommen werden darf, Kühne wäre bereit gewesen,

der Beklagten die Gegenstände, die ihr nach dem Vertrage

zukommen sollten, testamentarisch zu vermachen und

auf die zu seinen Gunsten stipulierte Zuwendung zu ver-

zichten, wenn er von der Formnichtigkeit des Vertrages

Kenntnis gehabt hätte und es nicht möglich gewesen

wäre, den formnichtigen Vertrag durch einen formgültigen

zu ersetzen (vgl. BGE 76 II 14).

Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nicht schon des-

wegen zu verneinen, weil die Vorinstanz festgestellt hat, die

Beklagte habe den Nachweis nicht erbracht, «dass der Erb-

lasser auf eine beidseitige Bindung an die getroffene Verein-

barung kein Gewicht legte und deshalb seine Verfügung

auch für den Fall aufrecht erhalten wollte, dass. eine

solche Bindung nicht bestehen sollte». Die Beklagte

brauchte einen solchen wirklichen Willen des Erblassers

gar nicht zu beweisen, sondern massgebend ist, was

dieser bei Kenntnis der Nichtigkeit des Vertrages gewollt

hätte. Dieser mutmassliche Wille kann nicht Gegenstand

einer tatsächlichen Feststellung sein, die für das Bundes-

gericht verbindlich wäre (BGE 76 II 15).

Im Ergebnis ist jedoch der Vorinstanz, die die Konver-

sion des Vertrages in eine einseitige letztwillige Verfügung

ablehnt, beizustimmen, weil aus den gegebenen Umständen

nicht mit genügender Sicherheit geschlossen werden kann,

280

Erbrecht. N° 40.

dass Kühne im erwähnten hypothetischen Falle bereit

gewesen wäre, der Beklagten seine Liegenschaft und sein

Mobiliar unter Verzicht auf ihre Zuwendung an ihn

testamentarisch zu vermachen. Es ist zwar möglich, dass

er diesen Willen gehabt hätte, weil die Zuwendung an die

Beklagte der Hauptgegenstand des Vertrages war, wie

aus der Bezeichnung der Vertragsparteien als « Schenker»

und « Beschenkte ll, den Angaben in Ziffer 4 und dem

grossen Wertunterschied zwischen den beidseitigen Zu-

wendungen zu schliessen ist. Es ist aber auch möglich,

dass er nicht gewillt gewesen wäre, die Beklagte in dem

im Vertrage vorgesehenen Masse. zu bedenken, wenn er

gewusst hätte, dass er nicht damit rechnen könne, im

Falle des Vorversterbens der Beklagten ihr Mobiliar, das

in seinem Hause· stand, weiterhin benutzen zu können.

Es ist sehr wohl denkbar, dass diese Möglichkeit für ihn,

der offenbar darauf bedacht war, sich einen ruhigen Lebens-

abend zu sichern, von nicht ganz nebensächlicher Bedeu-

tung war. Unter diesen Umständen ist die Konversion des

Vertrages vom 19. Juni 1944 in ein einseitiges Testament

nicht angängig.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes von Appenzell A. Rh. vom 27. März 1950

bestätigt.

Vgl. auchNr. 46. -

Voiraussino 46.

Obligationenrecht. ·N° 41.

281

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

41. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1950 i. S. Schweiz.

Gl'osshandelsverband der sanitären Branche gegen Edwin Jnd

A.-G.

Boykott, Art. 28 ZGB, Art. 41 OR.

Begriff und Wesen des Boykotts.

Verdrängungs boykott die Nichtaufnahme eines Gewerbetreibenden

in einen Verband, der durch Alleinvertretnngsverträge mit Fa-

brikanten und Gesamtlieferungsverträge mit Abnehmern Nicht·

verbandsmitgliedern die Existenz auf dem betreffenden Wirt·

schaftsgebiet verunmöglicht.

Verrufserklärung ist nicht Begriffsmerkmal des Boykotts (Erw.2).

Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Boykotts, der zur wirt·

schaftlichen Vernichtung des Boykottierten führt (Erw. 3-5).

Aufhebung des unzulässigen Vernichtungsboykotts durch Lok·

kerung der vertraglichen Bindungen, durch die das Nichtver·

bandsmitglied von Belieferung und Absatz ausgeschlossen wird

(Erw. 6).

Ersatz des Schadens infolge des widerrechtlichen Boykotts (Erw. 7.)

Boycott, art. 28 ce, 41 co.

Notion et nature du boycott.

Constitue un boycott tendant a l'6vincement du boycotM le refus

d'admettre un commer~nt au sein d'une association qui, grace

a. des contrats d'exclusiviM aveo des fabricants et a. des contrats

generaux de livraison aveo des olients, rend impossible a. des

personnes qui ne font pas partie de l'assooiation l'exeroioe d'une

aotiviM daus la branohe eoonomique dont il s'agit.

La mise d l'index n'est pas un element essentiel du boyoott (eon.

sid. 2).

Chnditions de la IegitimiM d'un boyeott qui a poUr effet l'anean·

tissement economique du boyootte (consid. 3-5).

Suppression du boyeott illicite par le relaohement des liens oon·

traotuels grace auxquels le oomme~t qui ne fait pas partie

de l'association ne peut se fournir aupres desfabrioants ni

ecouler sa marohandise (oonsid. 6).

Reparation du dommage causa par le boyoott illioite (eonsid. 7).

Boicottaggio, art. 28 ce, 41 co.

Ooncetto e natum deI boioottaggio.

Costituisee un boicottaggio tendente all'eliminazione economica deI

boicottato il rifiuto di aooogliere un commeroiante in un'asso·

ciazione ehe, grazie a contratti di esolusivita oon fabbrioanti e

a oontratti generali di fornitura oon clienti, rende impossibile

apersone ehe non fanno parte dell'associazione l'eseonzione d'un

attivita nel ramo eoonomioo in questione.

.