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Erbrecht. No 34.
der Liegenschaft. Allein dem kann nicht beigepflichtet
werden. Gegenstand der Zuwendung beim gemischten
Geschäft, iedenfalls da, wo wie hier die Zuwendung nur
einen Bruchteil des bezahlten Preises ausmacht, ist nicht
eine Quote des verkauften GegeIistandes, sondern ein
Teil des Kaufpreises. Der Verkäufer will nicht einen
Teil des Gutes verkaufen und den Rest verschenken er
will vielmehr das ganze Objekt verkaufen; aber zu e~em
zu geringen Preis, also einen Teil des richtigen Preises
erlassen. Dies, ist aber gleich zu behandeln wie die Schen-
kung einer Geldsumme : Die Höhe der Zuwendung bleibt
unverändert, nimmt nicht Teil an den Wertschwankungen
des Kaufsgegenstandes. Diese Betrachtungsweise hat
allerdings zur Folge, dass der Konjunkturgewinn auf dem
ganzen Kaufsgegenstand dem Erwerber zufällt, obwohl
der letztere das Objekt seinerzeit nicht voll bezahlen
musste; dem steht jedoch auf der andern Seite die Gefahr
einer Wertverminderung gegenüber, die der Erwerbereben-
falls an sich selbst tragen müsste. Die Zuwendung, die
der Beklagte auszugleichen hat, ist daher auch für den
Zeitpunkt des Erbganges (Art. 630 Abs. 1 ZGB) mit
5000 Fr. zu bewerten. Da nicht das Heimwesen selbst
oder ein Teil desselben Gegenstand der Zuwendung war,
kommt weder der vom Beklagten dafür im Jahre 1924
erzielte Erlös nach Abzug der Aufwendungen, noch der
damalige Ertragswert in Betr~cht; die auf die Ermittlung
dieser Werte bezüglichen Anträge der Parteien erweisen
sich damit ohne weiteres als unerheblich.
34. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 4. Juli 1929 i. S. D. gegen S. Iv Konsorten.
E nt erb un g.
Der von einem Sohne seinem Vater gegenüber unbegründeterweise
erhobene Vorwurf, dass LetzteIer sich strafbarer Handlungen
schuldig gemacht habe, sowie die Erhebung einer ungerecht-
fertigten Strafanzeige stellt eine Verletzung familienrechtlicher
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Pflichten und damit einen Enterblmgsgrund gemäss Art. 4.77
Ziff. 2 ZGB dar (Erw. 7).
Durch eine nachträgliche Ver z e i h u n g wird eine verfügte
Enterbung nicht unwirksam, wellll der Erblasser die Enter-
bungsverfügung
nicht formgültig widerruft (Erw. 11).
ZGB Art. 271, 477.
Aus dem Tatbestand :
Samuel D. enterbte seinen Sohn, Albert D., u. a.
deshalb, weil dieser ihn unbegründeterweise strafbarer
Handlungen bezichtigt und eine Strafklage gegen ihn
eingereicht habe.
Mit der vorwürfigen Klage focht Albert D. diese
Verfügung an, wobei er u. a. geltend machte, dass die
erwähnten Tatsachen keine Enterbungsgründe darstellten
und dass ausserdem der Erblasser ihm, dem Kläger,
nachträglich verziehen habe.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen.
A U8 de:n Erwägungen :
•••••••,. ... 4 ... 5 ...,. .......... ~ ...................................................... ~ .................................... ..
7. -
Waren somit die vom Kläger gegen den Erb-
lasser erhobenen Vorwürfe weder begründet noch ent-
schuldbar, so war der Erblasser aber auch berechtigt,
gestützt hierauf den Kläger nach Massgabe von Art.
477 Zuf. 2 ZGB zu enterben, da in diesem Verhalten
des Klägers zweifellos eine schwere' Verletzung familien-
rechtlicher Pflichten zU erblicken ist. Es braucht hier
nicht untersucht zu werden, ob -
was der Kläger be-
hauptet -
u.nter, « familienrecntlic'ben Pflichten» im
Sinne dieser Vorschrift nur die gesetzlichen Familien-
pflichten zu 'Verstehen seien, oder ob diese Bestimmung
auch Verstösse gegen bloss moralische in der Familien-
gemeinschaft begründeten Verpflichtungen im Auge hat;
denn hier,liegt eine Verletzung einer g e set z I ich e n
Familienpflicht ohne Zweifel vor, indem der Kläger sich
durch seiu..e grundlosen Anschuldigungen gegen die in
Art. 271 '.lGB den Eltern und Kindern auferlegte gegen-
seitige nücksichtspflicht in gröbliehster Weise vergangen
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Erbrecht. No 34.
hat. Dem kann nicht -
wie der Kläger geltend macht -
unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes in
Sachen L. gegen L. vom 12. Mai 1926 (BGE 52 11 S. 115)
entgegenhalten werden, dass es sich hier lediglich um
geschäftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem
Erblasser gehandelt habe, in denen der Erstere dem Letz-
teren nicht als Sohn, sondern als gleichberechtigter Mit-
gesellschafter gegenübergestanden sei. Allerdings kann von
einem Sohne, der in einem derartigen Geschäftsverhältnis
zu seinem Vater steht, nicht ver1angt werden, dass er
die Wahrung seiner Interessen den Rücksichten auf das
Eltern- und Kindesverhältnis hintanstelle; aber darüber
hinaus ist er der von ihm dem Vater geschuldeten Rück-
sicht keineswegs enthoben. Und Wenn schon nicht zu
umgehen ist, dass er mit seinem Vater prozessiere, so
hat er umsomehr darauf bedacht zu sein, die durch die
blosse Tatsache der Prozessgegnerschaft verletzten Gefühle
nicht durch Rücksichtslosigkeiten, di~ der Prozesszweck
gar nicht erheischt, noch schärfer zu treffen. Der Kläger
hat nun allerdings versucht, an Hand der Entstehungs-
geschichte des Art. 477 ZGB darzutun, dass der Gesetz-
geber in der Erhebung einer unbegründeten Strafanzeige
keine Verletzung familienrechtlicher Pflichten habe erUi-
cken wollen, da seinerzeit von Scherrer in der Experten-
kommission die Aufnahme einer bezüglichen Bestimmung
angeregt worden sei, welcher-Antrag dann aber nicht die
Zustimmung der Mehrheit gefunden habe (vgl. Prot. der
Expertenkommission S. 120). Dieses Argument ist nicht
schlüssig. Aus dem bezüglichen Protokoll ist nicht ersicht-
lich, warum dieser Antrag abgelehnt worden ist. Dass
dies aus dem vom Kläger geltend gemachten Grunde
geschehen, ist keineswegs selbstverständlich; es ist eher
anzunehmen, dass man einen derartigen Zusatz für unnötig
erachtet hat, weil ja solche Fälle ohne weiteres unter den
allgemeinen Begriff der schweren Verletzung fami1ien-
rechtlicher Pflichten zu subsumieren sind. Und wenn der
Kläger schliesslich noch behauptet, die Voraussetzungen
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der Anwendung des Art. 477 Ziff. 2 ZGB seien hier auch
deshalb nicht gegeben, weil der Erblasser die fraglichen
Anschuldigungen auf alle Fälle nicht als schwer empfunden
habe, so kann auch davon keine Rede sein. Wenn eine
Handlung festgestellt ist, die an sich objektiv geeignet
war, tief zu verletzen, und wenn ein Erblasser gestützt
hierauf eine Enterbung verfügt hat, so muss angenommen
werden, dass dieser auch tatsächlich tief verletzt worden
sei. Es ist daher Sache des Enterbten, den Beweis für
das Gegenteil zu erbringen. Hiefür genügt jedoch nicht
schon die blosse Tatsache, dass eine Enterbung vom
Erblasser nicht spontan, nachdem ihm der Enterbungs-
grund zur Kenntnis gelangte, ausgesprochen worden ist.
Die natürlichen Bande zwischen Vater und Sohn Werden
den Erstem' zweifellos oft bewegen, zuerst eine Wieder-
versöhnung zu versuchen, bevor er diesen folgenschweren
Schritt unternimmt. Daraus darf aber nicht geschlossen
werden, dass die Verletzung nicht tief gegangen sei, wenn
er schliesslich doch zur Enterbung sich entschliesst.
11. -
Es bleibt somit noch der letzte Einwand des
Klägers zu untersuchen, dass die streitige Enterbung auf
alle Fälle infolge Verzeihung durch den Erblasser dahin-
gefallen sei. Die Vorinstanzen haben dies verneint, ohne
jedoch zur grundsätzlichen Frage Stellung zu nehmen,
ob überhaupt nach schweizerischem Recht eine Verzeihung
die Enterbung auszuschliessen, bezw. eine bereits verfügte
Enterbung unwirksam zu machen vermag. Das ZGB
enthält hierüber keine Bestimmung, im Gegensatz zu
andem Ge set zge bungen, wo zu dieser Frage teils in positivem
teils in negativem Sinne ausdrücklich Stellung genommen
worden ist (vgl. z. B. deutsches BGB § 2337; öster. ABGB
§ 772). In der Literatur wird die Meinung vertreten,
dieseb Schweigen habe nicht den Sinn, dass die Verzeihung
ohne Einfluss auf die Enterbung sei, ihre Berücksichtigung
folge aus der Natur der EnterbungsgrÜllde und habe daher
nicht ausdrücklich bestimmt zu werden brauchen (vgl.
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Erbrecht. ~o 34.
TUOR, Kommentar zu Axt. 477 ZGB Note 19 S. 174 und
die daselbst angeführten Zitate). Dieser Auffassung kann
nicht beigetreten werden. Testamentarische Verfügungen
können nach dem System des ZGB, abgesehen von der
Vernichtung der Urkunde mit Aufhebungsabsicht, nur
wieder durch Verfügung (Widerruf oder neue Verfügung) in
der Form des Testamentes aufgehoben werden. Wenn daher
der Gesetzgeber bei der Enterbung, die nur im Wege
einer testamentarischen Verfügung ausgesprochen werden
kann, von diesem Grundsatz eine Ausnahme hätte machen
und eine bloss formlose Willensäusserung als gültigen,
rechtswirksamen Aufhebungsgrund hätte erachten wollen,
so hätte dies im Gesetze durch eine positive Bestimmung
ausdrücklich gesagt werden müssen. Das ist nicht ge-
~chehen und zwar, wie· die Entstehungsgeschichte des
Gesetzes zeigt, absichtlich nicht, weil man der Auffassung
war, dass der Widerruf einer derartigen Verfügung dem
Testator im Gesetze ja leicht genug gemacht sei, während
die Führung des Nachweises einer solchen Verzeihung
(l zu den umständlichsten und schwierigsten gehören I>
würde (vgl. das Votum Huber in der Expertenkommission,
Prot. S. 126; Erläuterungen zum Vorentwurf Bd. I
S. 391). Diese im Interesse der Schaffung einer klaren
Rechtslage getroffene Lösung konnte vom Gesetzgeber
umso eher verantwortet werden, als ja nach allgemeinen
psychologischen Erfahrungen ein Testator, der den Willen
hat, eine Enterbung rückgängig zu machen, die Ab-
änderung des Testamentes, d. h. den ausdrücklichen
Widerruf der Enterbung bezw. die Vernichtung der betr.
Verfügung, in der Regel als imperatives Bedürfnis empfin-
den wird. Und wenn dies ausnahmsweise einmal nicht
zutrifft und infolgedessen eine Enterbung entgegen dem
Willen des Testators bestehen bleibt, so liegt hierin,
angesichts der vom Enterbten begangenen Verfehlung,
die auch durch den Enterbungsverzicht an sich nicht aus
der Welt geschafft werden kann, nicht eine derart schrei-
ende Ungerechtigkeit, dass der Eintritt einer solchen
E.rbrecbt. No 35.
Rechtsfolge um jeden Preis hätte verhindert werden
sollen ..... .
35. Extrait da 1 arret de la. IIe Seotion civila du 11 juillat 1929
dans la cause hoirs Meyer-aeymoz
contre FaDri~ue da l'EgllSe d.a Sierra.
Testament olographe. Pour rechercher si lUl acte olographe exprime
la. volont6 de tester et quelle est la signification dos termes
employes par le testateur, le juge est en droit de se baser gur
des circonstances prises en dehors de l'acte lui-meme.
Resume des faits :
A. -
Eu date du 26 mars 1920, dame Meyer-Heymoz
ecrivait de sa propre main l'acte suivant :
« Ich gebe der Pfarrkirche von Siders finzig Tausend
Franken.
Siders den 26. März 1920.
(Sig.) Katharina Meyer.
« Sage funfzig Tausend Franken.
Siders den 26. März 1920.
(Sig.) Katharina Meyer-Heimoz. »)
Cet acte, place dans une enveloppe fermee portant la
mention « Mein letzter Wille »), a eM remis au notaire
Berclaz.
Les testaments de dame Meyer ont eM ouverts le
I er fevrier 1923.
B. -
Par memoire du 5 octobre 1923, un groupe des
heritiers legaux de dame Catherine Meyer a ouvert action
a la Fabrique de l'Eglise de Sierre en concluant a ce qu'il
plaise au Tribunal:
Dirn et prononcer que le testament olographe du 26 mars
1920 de dame Meyer-Heymoz est nul et de nUI effet.