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55_II_164

BGE 55 II 164

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. No 34.

der Liegenschaft. Allein dem kann nicht beigepflichtet

werden. Gegenstand der Zuwendung beim gemischten

Geschäft, iedenfalls da, wo wie hier die Zuwendung nur

einen Bruchteil des bezahlten Preises ausmacht, ist nicht

eine Quote des verkauften GegeIistandes, sondern ein

Teil des Kaufpreises. Der Verkäufer will nicht einen

Teil des Gutes verkaufen und den Rest verschenken er

will vielmehr das ganze Objekt verkaufen; aber zu e~em

zu geringen Preis, also einen Teil des richtigen Preises

erlassen. Dies, ist aber gleich zu behandeln wie die Schen-

kung einer Geldsumme : Die Höhe der Zuwendung bleibt

unverändert, nimmt nicht Teil an den Wertschwankungen

des Kaufsgegenstandes. Diese Betrachtungsweise hat

allerdings zur Folge, dass der Konjunkturgewinn auf dem

ganzen Kaufsgegenstand dem Erwerber zufällt, obwohl

der letztere das Objekt seinerzeit nicht voll bezahlen

musste; dem steht jedoch auf der andern Seite die Gefahr

einer Wertverminderung gegenüber, die der Erwerbereben-

falls an sich selbst tragen müsste. Die Zuwendung, die

der Beklagte auszugleichen hat, ist daher auch für den

Zeitpunkt des Erbganges (Art. 630 Abs. 1 ZGB) mit

5000 Fr. zu bewerten. Da nicht das Heimwesen selbst

oder ein Teil desselben Gegenstand der Zuwendung war,

kommt weder der vom Beklagten dafür im Jahre 1924

erzielte Erlös nach Abzug der Aufwendungen, noch der

damalige Ertragswert in Betr~cht; die auf die Ermittlung

dieser Werte bezüglichen Anträge der Parteien erweisen

sich damit ohne weiteres als unerheblich.

34. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 4. Juli 1929 i. S. D. gegen S. Iv Konsorten.

E nt erb un g.

Der von einem Sohne seinem Vater gegenüber unbegründeterweise

erhobene Vorwurf, dass LetzteIer sich strafbarer Handlungen

schuldig gemacht habe, sowie die Erhebung einer ungerecht-

fertigten Strafanzeige stellt eine Verletzung familienrechtlicher

Erbrecht. N° 34,

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Pflichten und damit einen Enterblmgsgrund gemäss Art. 4.77

Ziff. 2 ZGB dar (Erw. 7).

Durch eine nachträgliche Ver z e i h u n g wird eine verfügte

Enterbung nicht unwirksam, wellll der Erblasser die Enter-

bungsverfügung

nicht formgültig widerruft (Erw. 11).

ZGB Art. 271, 477.

Aus dem Tatbestand :

Samuel D. enterbte seinen Sohn, Albert D., u. a.

deshalb, weil dieser ihn unbegründeterweise strafbarer

Handlungen bezichtigt und eine Strafklage gegen ihn

eingereicht habe.

Mit der vorwürfigen Klage focht Albert D. diese

Verfügung an, wobei er u. a. geltend machte, dass die

erwähnten Tatsachen keine Enterbungsgründe darstellten

und dass ausserdem der Erblasser ihm, dem Kläger,

nachträglich verziehen habe.

Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen.

A U8 de:n Erwägungen :

•••••••,. ... 4 ... 5 ...,. .......... ~ ...................................................... ~ .................................... ..

7. -

Waren somit die vom Kläger gegen den Erb-

lasser erhobenen Vorwürfe weder begründet noch ent-

schuldbar, so war der Erblasser aber auch berechtigt,

gestützt hierauf den Kläger nach Massgabe von Art.

477 Zuf. 2 ZGB zu enterben, da in diesem Verhalten

des Klägers zweifellos eine schwere' Verletzung familien-

rechtlicher Pflichten zU erblicken ist. Es braucht hier

nicht untersucht zu werden, ob -

was der Kläger be-

hauptet -

u.nter, « familienrecntlic'ben Pflichten» im

Sinne dieser Vorschrift nur die gesetzlichen Familien-

pflichten zu 'Verstehen seien, oder ob diese Bestimmung

auch Verstösse gegen bloss moralische in der Familien-

gemeinschaft begründeten Verpflichtungen im Auge hat;

denn hier,liegt eine Verletzung einer g e set z I ich e n

Familienpflicht ohne Zweifel vor, indem der Kläger sich

durch seiu..e grundlosen Anschuldigungen gegen die in

Art. 271 '.lGB den Eltern und Kindern auferlegte gegen-

seitige nücksichtspflicht in gröbliehster Weise vergangen

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Erbrecht. No 34.

hat. Dem kann nicht -

wie der Kläger geltend macht -

unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes in

Sachen L. gegen L. vom 12. Mai 1926 (BGE 52 11 S. 115)

entgegenhalten werden, dass es sich hier lediglich um

geschäftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem

Erblasser gehandelt habe, in denen der Erstere dem Letz-

teren nicht als Sohn, sondern als gleichberechtigter Mit-

gesellschafter gegenübergestanden sei. Allerdings kann von

einem Sohne, der in einem derartigen Geschäftsverhältnis

zu seinem Vater steht, nicht ver1angt werden, dass er

die Wahrung seiner Interessen den Rücksichten auf das

Eltern- und Kindesverhältnis hintanstelle; aber darüber

hinaus ist er der von ihm dem Vater geschuldeten Rück-

sicht keineswegs enthoben. Und Wenn schon nicht zu

umgehen ist, dass er mit seinem Vater prozessiere, so

hat er umsomehr darauf bedacht zu sein, die durch die

blosse Tatsache der Prozessgegnerschaft verletzten Gefühle

nicht durch Rücksichtslosigkeiten, di~ der Prozesszweck

gar nicht erheischt, noch schärfer zu treffen. Der Kläger

hat nun allerdings versucht, an Hand der Entstehungs-

geschichte des Art. 477 ZGB darzutun, dass der Gesetz-

geber in der Erhebung einer unbegründeten Strafanzeige

keine Verletzung familienrechtlicher Pflichten habe erUi-

cken wollen, da seinerzeit von Scherrer in der Experten-

kommission die Aufnahme einer bezüglichen Bestimmung

angeregt worden sei, welcher-Antrag dann aber nicht die

Zustimmung der Mehrheit gefunden habe (vgl. Prot. der

Expertenkommission S. 120). Dieses Argument ist nicht

schlüssig. Aus dem bezüglichen Protokoll ist nicht ersicht-

lich, warum dieser Antrag abgelehnt worden ist. Dass

dies aus dem vom Kläger geltend gemachten Grunde

geschehen, ist keineswegs selbstverständlich; es ist eher

anzunehmen, dass man einen derartigen Zusatz für unnötig

erachtet hat, weil ja solche Fälle ohne weiteres unter den

allgemeinen Begriff der schweren Verletzung fami1ien-

rechtlicher Pflichten zu subsumieren sind. Und wenn der

Kläger schliesslich noch behauptet, die Voraussetzungen

Erbrecht. No 34.

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der Anwendung des Art. 477 Ziff. 2 ZGB seien hier auch

deshalb nicht gegeben, weil der Erblasser die fraglichen

Anschuldigungen auf alle Fälle nicht als schwer empfunden

habe, so kann auch davon keine Rede sein. Wenn eine

Handlung festgestellt ist, die an sich objektiv geeignet

war, tief zu verletzen, und wenn ein Erblasser gestützt

hierauf eine Enterbung verfügt hat, so muss angenommen

werden, dass dieser auch tatsächlich tief verletzt worden

sei. Es ist daher Sache des Enterbten, den Beweis für

das Gegenteil zu erbringen. Hiefür genügt jedoch nicht

schon die blosse Tatsache, dass eine Enterbung vom

Erblasser nicht spontan, nachdem ihm der Enterbungs-

grund zur Kenntnis gelangte, ausgesprochen worden ist.

Die natürlichen Bande zwischen Vater und Sohn Werden

den Erstem' zweifellos oft bewegen, zuerst eine Wieder-

versöhnung zu versuchen, bevor er diesen folgenschweren

Schritt unternimmt. Daraus darf aber nicht geschlossen

werden, dass die Verletzung nicht tief gegangen sei, wenn

er schliesslich doch zur Enterbung sich entschliesst.

11. -

Es bleibt somit noch der letzte Einwand des

Klägers zu untersuchen, dass die streitige Enterbung auf

alle Fälle infolge Verzeihung durch den Erblasser dahin-

gefallen sei. Die Vorinstanzen haben dies verneint, ohne

jedoch zur grundsätzlichen Frage Stellung zu nehmen,

ob überhaupt nach schweizerischem Recht eine Verzeihung

die Enterbung auszuschliessen, bezw. eine bereits verfügte

Enterbung unwirksam zu machen vermag. Das ZGB

enthält hierüber keine Bestimmung, im Gegensatz zu

andem Ge set zge bungen, wo zu dieser Frage teils in positivem

teils in negativem Sinne ausdrücklich Stellung genommen

worden ist (vgl. z. B. deutsches BGB § 2337; öster. ABGB

§ 772). In der Literatur wird die Meinung vertreten,

dieseb Schweigen habe nicht den Sinn, dass die Verzeihung

ohne Einfluss auf die Enterbung sei, ihre Berücksichtigung

folge aus der Natur der EnterbungsgrÜllde und habe daher

nicht ausdrücklich bestimmt zu werden brauchen (vgl.

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Erbrecht. ~o 34.

TUOR, Kommentar zu Axt. 477 ZGB Note 19 S. 174 und

die daselbst angeführten Zitate). Dieser Auffassung kann

nicht beigetreten werden. Testamentarische Verfügungen

können nach dem System des ZGB, abgesehen von der

Vernichtung der Urkunde mit Aufhebungsabsicht, nur

wieder durch Verfügung (Widerruf oder neue Verfügung) in

der Form des Testamentes aufgehoben werden. Wenn daher

der Gesetzgeber bei der Enterbung, die nur im Wege

einer testamentarischen Verfügung ausgesprochen werden

kann, von diesem Grundsatz eine Ausnahme hätte machen

und eine bloss formlose Willensäusserung als gültigen,

rechtswirksamen Aufhebungsgrund hätte erachten wollen,

so hätte dies im Gesetze durch eine positive Bestimmung

ausdrücklich gesagt werden müssen. Das ist nicht ge-

~chehen und zwar, wie· die Entstehungsgeschichte des

Gesetzes zeigt, absichtlich nicht, weil man der Auffassung

war, dass der Widerruf einer derartigen Verfügung dem

Testator im Gesetze ja leicht genug gemacht sei, während

die Führung des Nachweises einer solchen Verzeihung

(l zu den umständlichsten und schwierigsten gehören I>

würde (vgl. das Votum Huber in der Expertenkommission,

Prot. S. 126; Erläuterungen zum Vorentwurf Bd. I

S. 391). Diese im Interesse der Schaffung einer klaren

Rechtslage getroffene Lösung konnte vom Gesetzgeber

umso eher verantwortet werden, als ja nach allgemeinen

psychologischen Erfahrungen ein Testator, der den Willen

hat, eine Enterbung rückgängig zu machen, die Ab-

änderung des Testamentes, d. h. den ausdrücklichen

Widerruf der Enterbung bezw. die Vernichtung der betr.

Verfügung, in der Regel als imperatives Bedürfnis empfin-

den wird. Und wenn dies ausnahmsweise einmal nicht

zutrifft und infolgedessen eine Enterbung entgegen dem

Willen des Testators bestehen bleibt, so liegt hierin,

angesichts der vom Enterbten begangenen Verfehlung,

die auch durch den Enterbungsverzicht an sich nicht aus

der Welt geschafft werden kann, nicht eine derart schrei-

ende Ungerechtigkeit, dass der Eintritt einer solchen

E.rbrecbt. No 35.

Rechtsfolge um jeden Preis hätte verhindert werden

sollen ..... .

35. Extrait da 1 arret de la. IIe Seotion civila du 11 juillat 1929

dans la cause hoirs Meyer-aeymoz

contre FaDri~ue da l'EgllSe d.a Sierra.

Testament olographe. Pour rechercher si lUl acte olographe exprime

la. volont6 de tester et quelle est la signification dos termes

employes par le testateur, le juge est en droit de se baser gur

des circonstances prises en dehors de l'acte lui-meme.

Resume des faits :

A. -

Eu date du 26 mars 1920, dame Meyer-Heymoz

ecrivait de sa propre main l'acte suivant :

« Ich gebe der Pfarrkirche von Siders finzig Tausend

Franken.

Siders den 26. März 1920.

(Sig.) Katharina Meyer.

« Sage funfzig Tausend Franken.

Siders den 26. März 1920.

(Sig.) Katharina Meyer-Heimoz. »)

Cet acte, place dans une enveloppe fermee portant la

mention « Mein letzter Wille »), a eM remis au notaire

Berclaz.

Les testaments de dame Meyer ont eM ouverts le

I er fevrier 1923.

B. -

Par memoire du 5 octobre 1923, un groupe des

heritiers legaux de dame Catherine Meyer a ouvert action

a la Fabrique de l'Eglise de Sierre en concluant a ce qu'il

plaise au Tribunal:

Dirn et prononcer que le testament olographe du 26 mars

1920 de dame Meyer-Heymoz est nul et de nUI effet.