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76_II_265

BGE 76 II 265

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Français CH
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264

Familienrecht. N° 38.

al'audition de la defenderesse, alaquelle le juge a procede

lors de l'audience d'administration des preuves, elle n'a

pas porte sur les faits alleguees par le demandeur al'appui

de sa demande de divorce, ni sur les temoignages inter-

venus- a leur sujet. Or l'arret Ruttgers attache precise-

ment -

et avec beau coup de raison -

une grande impor-

tance a ce que les temoins soient autant que possible

entendus en presence des deux parties et a ce que celles-ci

puissent presenter leurs observations et poser des ques-

tions. Enfin, l'arret exige surtout que la partie qui a

acquiesce soit neanmoins citee aux debats, et il n'y a

pas eu de debats; le juge astatue sur pieces. Or, aux

termes de l'art. 318 CPO neuchatelois, il ne peut etre

statue sur pieces que si les parties l'ont demande, ce qu'on

ne voit pas qu'elles aient fait en l'occurrence. TI faut en

deduire que cette procedure simplifiee a etC consideree

comme une consequence de l'acquiescement et, a ce titre,

elle est contraire aux principes poses par l'arret Ruttgers.

Toujours en raison de l'acquiescement (ar~. 15 de la loi

du 7 avril 1925 portant modification de l'organisation

judiciaire), le jugement a etC rendu par le President

siegeant seul, alors que sans cela il aurait du etre assiste de

deux juges designes en la personne des assesseurs de

l'autoritC tutClaire.

Avec la procedure qui, en fait, a eM suivie, on aboutit

a ce resultat paradoxal et directement contraire au but

recherche par l'arret Ruttgers, que l'instruction du proces

en divorce est plus sommaire et entouree de moins de

garantie precisement dans les cas Oll, en raison du risque

de collusion des parties, le contröle du juge en ce qui

concerne en tout cas l'existence d'une cause de divorce

est le plus necessaire et doit etre exerce avec ie plus de soin.

L'affaire doit ainsi etre renvoyee aux juges cantonaux

pour etre reprise a limine litis. La demande devra etre

de nouveau notifiee a la defenderesse a qui l'occasion

sera donnee de repondre et de proceder comme il est

dit ci-dessus.

)

Erbrecht. N° 39.

265

Le Tribunal jederal prononce:

Le recours est admis, l'arret -attaque est annuIe et la

cause renvoyee devant le Tribunal cantonal pour etre

jugee a. nouveau sur le fond et sur les frais et depens

apres une nouvelle instruction dans le sens des considerants.

IH. ERBRECHT

DROIT DES SUOCESSIONS

39. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 9. November 1950 i. S.

J;<'anger, Konkursmasse, gegen Bucher und Genossen.

Enterbung (Art. 477 ff. ZGB).

1. Subsidiäres Klagerecht der Konkursmasse des Enterbten

(Art. 524 ZGB).

2. Der Richter ist frei, ein vom Erblasser als Verbrechen bezeich.

netes Verhalten (Art. 477 Ziff. 1 ZGB) unter dem Gesichtspunkt

einer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Ziff. 2 daselbst)

zu würdigen.

3. Ob ein Verbrechen oder Vergehen vorliege, ist nach dem auf

die betreffende Handlung örtlich und zeitlich anwendbaren

Strafgesetze zu entscheiden.

4. Schuldhafte Untergrabung der Familiengemeinschaft (z. B.

durch schwere Ehrenkränkung, i. c. durch leichtfertige Straf·

anzeige) ist Verletzung familienrechtlicher Pflichten. Art. 27l

ZGB gilt auch unter Geschwistern.

ExMredation (an. 477 et suiv. CC).

1. Action subsidiaire de la masse en faillite de l'heritier exherede

(an. 524 CC).

2. La juge est libre d'appreeier du point de vue des devoirs que

la loi impose a Pheritier envers le defunt et sa familie (art. 477

eh. 2 CC) l'acte que Ie testateur a qualifie de delit (art. 477

eh. 1 CC).

3. La question de savoir s'il s'agit d\m delit doit etre tranchee

d'apres la loi panale applicable a l'acte en discussion a l'epoque

et au lieu Oll il a eM commis.

4. Porter atteinte d'nne maniere coupable a la communauM

familiale, par exemple en attentant gravement a son honneur

par une denonciation faite a Ia Iegere, constitue une violation

des obligations decoulant du droit de familIe. L'art. 27l CC est

egalement applicable entre freres et sreurs.

266

Erbrecht. N0 39.

Diseredazione (art. 477 e seg. CC).

1. Azione sussidiaria della massa fallimentare dell'erede diseredato

(art. 524 CC).

2. Il giudiee (, libero di valutare, sotto l'aspetto dei doveri ehe la

legge impone all'erede verso il defunto e la BUa famiglia (art. 477,

cUra 2, CC), l'atto ehe il testatore ha chiamato reato (art. 477,

cifra 1 CC).

3. La questione se si tratti d'un reato dev'essere decisa in base

alla legge penale applieabile all'atto in parola all'epoca e nel

luogo ov'(, stato commesso.

4. Chi, in modo colposo, attenta alla comunione della famiglia

(p. es.mediante grave offesa al suo onore sporgendo alla leggera

denuncia penale) viola gli obblighi derivanti dal diritto di

famiglia. L'art. 271 CC e applieabile anehe tra fratelli e sorene.

A. -

Der am 19. November 1940 verstorbene Josef

Rüttimann wurde von seinen vier Geschwistern beerbt.

Das Teilungsamt der Stadt Luzern nahm am 16. Dezember

1940 ein Erbschaftsinventar auf, wonach « Mobiliar und

Effekten» im Werte von Fr. 687.- vorhanden waren. In

einer Erbenverhandlung vom 12. März 1941 stellte Fräu-

lein Marie Rüttimann bzw. deren Bräutigam Josef Fänger

die Uebernahme des Inventars auf Rechnung ihres Erb-

teils in Aussicht, während die Miterben auf diese Sachen

nicht Anspruch erhoben. Tags darauf gab der Anwalt der

erwähnten Brautleute deren dahingehende Entschliessung

bekannt. Er fügte bei: « Die Position Kleider & Leib-

wäsche zum geschätzten Betrag von Fr. 100.- sind schon

von den Brüdern Heinrich & Richard behändigt worden.

Dieser Betrag ist hier in Abzug zu bringen & hieffu Richard

und Heinrich zu belasten. Die restlichen Fr. 587.- gehen

auf den Erbteil der Frl. Marie Rüttimann. » Am 1 7. gl. M.

nahm deren Bräutigam die Sachen in Empfang und be-

scheinigte, die in der Inventur aufgeführten Gegenstände

erhalten zu haben mit Ausnahme einiger Korbflaschen im

Schätzungswerte von Fr. 20.- und den sämtlichen Klei-

dern und Leibwäsche im Schätzungswerte von Fr. 100.-.

Im Teilungsakte des Willensvollstreckers wurden dem-

gemäss die Positionen « Korbflaschen» und « Kleider &

Leibwäsche» den Erben Richard und Heinrich Rüttimann

entsprechend der Inventarschätzung mit Fr. 120.- an-

gerechnet.

Erbrecht. N° 39.

267

B. -

Drei Jahre später, am 15. April 1944, erhoben die

Eheleute Fanger-Rüttimann gegen Richard und Heinrich

Rüttimann Strafanzeige wegen Diebstahls. Sie führten aus,

sie hätten seinerzeit das Nachlassinventar des Josef Rütti-

mann « gekauft », nun aber « nachher» das Fehlen ver-

schiedener Gegenstände feststellen müssen: Kleider, per-

sönliche und Bettwäsche,Federzeug, eine goldene Uhr,

Werkzeuge, Möbelstücke, Augengläser, Kuhglocken und

Treicheln, Eheringe usw. Auch bestehe kein Aufschluss

über den Verbleib von Möbeln, die der Erblasser bei einem

Landwirt in Adligenswil eingelagert gehabt habe. Die An-

zeiger beantragten Verhaftung und Hausdurchsuchung.

Mit Beschluss vom 25. September 1944 liess jedoch der

Amtsstatthalter von Hochdorf die Strafuntersuchung mit

Kostenfolge zu Lasten der Anzeiger fallen, a) wegen Ver-

wirkung des Antragsrechtes, b) mangels eines strafbaren

Verhaltens der beiden Beschuldigten.

« Eine unrecht-

mässige Bereicherung steht ausser Frage, nachdem im

Teilungsakt den beiden Beklagten der im Inventar aus-

gesetzte Preis für Korbflaschen und Effekten belastet ist.

Was die goldene Uhr anbelangt, so ist durch das Zeugnis

der Frau Walther erstellt, dass dieselbe noch zu Lebzeiten

des Erblassers und mit Willen desselben an Richard Rütti-

mann übergegangen ist, und bezüglich der Adligenswiler

]\{öbel haben die polizeilichen Erhebungen ergeben, dass

deren Wegnahme ebenfalls vom Erblasser disponiert

wurde ».

O. -

Richard Rüttimann hatte bereits mit Testament

vom 13. November 1940 die Erben des elterlichen Stam-

mes auf den Pflichtteil gesetzt. Mit einem weitem Testa-

mente vom 20. Juli 1946 enterbte er die Schwester Frau

Fanger-Rüttimann und gab als Enterbungsgrund an:

« Frau Marie Fanger hat gegen mich und meinen Bruder

Heinrich eine Strafklage wegen Diebstahls, Unterschlagung

etc. beim Statthalteramt Hochdorf eingereicht. Die Straf-

klage ist resultatlos verlaufen. Das war im Jahre 1944.

Darin ist ein schweres Verbrechen gegen mich zu erblicken.»

268

Erbrecht. N° 39.

D. -

Nach dem am 17. September 1948 eingetretenen

Tode des Richard Rüttimann focht Frau Marie Fanger-

Rüttimann -

die sich bereits seit dem 16. Februar 1945

im Konkurs befindet -

die Enterbung mit Klage vom

5. Februar 1949 mangels gültigen Enterbungsgrundes an.

Die Beklagten bestritten ihre Legitimation zur Klage unter

Hinweis auf Art. 204 SchKG. Hierauf zog der Anwalt der

Frau Fanger mit Eingabe vom 29. April 1949, in der er als

Klägerin deren Konkursmasse bezeichnete, « die einge-

reichte Klage » zurück mit der Erklärung, er stelle gleich-

zeitig « unter formell richtiger Parteibezeichnung » das

Friedensrichterbegehren und werde neuerdings klagen.

Das geschah denn auch.

E. -

Das Amtsgericht Hochdorf wies die Klage mit

Urteil vom 20. April 1950 ab, ebenso das Obergericht des

Kantons Luzern mit Urteil vom 5. Juli 1950.

F. -

Mit vorliegender Berufung hält die Konkursmasse

der Enterbten an der Klage fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Gleich wie die Herabsetzungsklage, so steht auch

die Anfechtung einer Enterbung in der Regel nur dem

von der Verfügung des Erblassers betroffenen Erben selbst

zu. Befindet er sich im Konkurse, so hat die Konkursver-

waltung ein subsidiäres Klagerecht, für den Fall nämlich,

dass der Konkursit die Herabsetzungsklage oder die Klage

auf Anfechtung der Enterbung auf ihre Aufforderung hin

nicht anhebt (Art. 524). In dem von Frau Fanger ange-

hobenen Prozesse wurde ihr deshalb zu Unrecht die Legi-

timation mit Hinweis auf Art. 204 SchKG bestritten. Nach-

dem sie jedoch zufolge dieser Einrede die Klage unter Vor-

behalt der Neueinreichung mit verbesserter Parteibezeich-

nung, d. h. eben durch ihre Konkursmasse, zurückzog,

wurde diese zur Anfechtung der Enterbung legitimiert,

gleich als ob Frau Fanger diese Anfechtung von Anfang an

der Masse überlassen hätte. Da der Verzicht ausdrücklich

nur fÜl' Frau Fanger, unter Vorbehalt des Klagerechtes der

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1

Erbrecht. ·N° 39.

Masse, erklärt wUrde, kann von einem Rückzug mit Ab-

standswirkung nicht gesprochen werden. Ob Frau Fanger

überhaupt berechtigt gewesen wäre, auch mit Wirkung

gegenüber der Masse von der Klage abzustehen oder auch

nur einen Vergleich mit Verbindlichkeit für die Masse ab-

zuschliessen, ohne deren ausdrücklichen Beitritt zu einer

solchen Prozessbeendigung, ist fraglich. Das braucht aber

hier nach dem Gesagten nicht geprüft zu werden, ebenso-

wenig die Frage, ob der Masse von Bundesrechtes wegen

ein Recht auf Intervention in dem von der Gemein-

schuldnerin angehobenen Prozesse zugestanden wäre (vgL

im übrigen BGE 71 III 102-3).

2. -

Als Enterbungsgrund gegenüber Frau Fanger

kommt nur in Betracht, was der Erblasser in seiner Ver-

fügung als solchen angab (Art. 479 Abs. 1 ZGB). Darunter

ist das in der Verfügung erwähnte Verhalten des Erben zu

verstehen, im vorliegenden Falle also die im April 1944

gegen den Erblasser erhobene Strafanzeige wegen Dieb-

stahls. Nicht massgebend ist aber die diesem Vorkommnis

vom Erblasser gegebene rechtliche Qualifikation als

« schweres Verbrechen». Dem Richter steht frei, das von

jenem als Enterbungsgrund bezeichnete Verhalten des

Erben sowohl unter dem Gesichtspunkt eines « schweren

Verbrechens» wie auch einer « Verletzung der familien-

rechtlichen Pflichten» zu würdigen (Art. 477 Ziff. 1 und 2

ZGB).

3. -

Der Begriff des Verbrechens gehört dem Straf-

recht an. Er umfasst indessen in Art. 477 ZifI. 1 (wie auch

in Art. 318) ZGB alles kriminelle Unrecht (Vergehen wie

Verbrechen i. e. S.), entsprechend dem bei Beratung des

ZGB vorgelegenen Entwurf eines schweize~schen Straf-

gesetzes, der nur zwischen Verbrechen und Ubertretungen

unterschied (vgl. die Ausführungen von Ständerat Hoff-

mann zu diesem Enterbungstatbestand, Steno Bull. 16

StR 179). Eine als Verbrechen oder Vergehen strafbare

Handlung aber ist wesentliches Element des in Frage ste-

henden Enterbungsgrundes, wenn es auch der straf-

270

Erbrecht. N° 39.

rechtlichen Verfolgung und Verurteilung nicht bedarf (BGE

73 II 214 Erw. 5). Nichts Abweichendes folgt daraus, dass

die Schwere des Vergehens sich nach zivilrechtlichen

Gesichtspunkten bemisst, danach nämlich, in welchem

Mass es geeignet war, die familiären Beziehungen zu be-

einträchtigen.

Ob man es mit einem Verbrechen oder Vergehen zu tun

hat, ist nach dem auf die betreffende Handlung örtlich und

zeitlich anwendbaren Strafgesetze zu beurteilen. Im vor-

liegenden Falle ist für die allfällige strafrechtliche Bedeu-

tung der im Jahre 1944 in der Schweiz erfolgten Straf-

anzeige das geltende, seit dem 1. Januar 1942 in Kraft

stehende schweizerische Strafgesetzbuch massgebend.

Nach dessen Art. 303 ist nun aber falsche Anschuldi-

gung nur dann als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe

bedroht, wenn sie wider besseres Wissen geschah. Ein sol-

ches Verhalten der Eheleute Fanger ist nicht erwiesen.

Kleider und Leibwäsche sowie Korbflaschen hatten der

Erblasser und der mitbeschuldigte Bruder Heinrich ge-

wissermassen eigenmächtig unter sich verteilt. Geschah

dies auch wohl von vornherein in der Meinung, dass diese

Sachen auf ihre Erbteile anzurechnen seien (sie waren ja

im Erbschaftsinventar verzeichnet worden), so kann der

Vorwurf des Diebstahls dennoch nicht als geradezu wider

besseres Wissen erhoben gelten. Dem steht nicht entgegen,

dass die Strafanzeige hinsichtlich dieser Positionen des

Erbschaftsinventars keinen praktischen Interessen der

Anzeiger dienen konnte, nachdem bereits im März 1941 die

betreffenden Sachen in allseitigem Einverständnis den

Brüdern Richard und Heinrich zugeteilt und ihnen zum

Inventarwerte angerechnet worden waren. Und was die

übrigen Punkte der Strafanzeige betrifft, so war diese zwar

leichtfertig und erwies sich in der Untersuchung als unbe-

gründet, Da aber der Sachverhalt nicht von Anbeginn an

abgeklärt war, kann auch insoweit nicht von einer wider

besseres Wissen erhobenen Anschuldigung gesprochen

werden ..

Erbrecht. N0 39.

271

4. -

Ist somit der vorinstanzlichen Entscheidung in der

Bejahung eines « schweren Verbrechens» nicht zu folgen,

so erscheint die Enterbung dagegen unter dem Gesichts-

punkt von· Art. 477 Ziff. 2 ZGB als gerechtfertigt. Hin-

sichtlich der den Brüdern Richard und Heinrich zum

Inventarwert überlassenen Gegenstände trifft ohne wei-

teres die Bemerkung des Obergerichtes zu, es sei den An-

zeigern nur darum zu tun gewesen, den Beschuldigten ein's

auszuwischen. Und im übrigen erhoben sie die Strafanzeige

ohne genügende Unterlagen. Dieses Vorgehen gegen den

damals schon 72jährigen Erblasser musste diesen schwer

verletzen, zumal noch Verhaftung und Hausdurchsuchung

beantragt wurde. Frau Fanger handelte aus böser Gesin-

nung gegen ihn und kann sich nicht damit ausreden, dass

ihr Beistand die Anzeige mitunterzeichnet habe.

In ihrem Verhalten liegt eine schwere Verletzung

familienrechtlicher Pflichten gegenüber dem Erblasser.

Dieser Tatbestand erfasst neben Unterlassungen wie Ver-

nachlässigung von Unterhalts- und Unterstützungspflichten

auch positive Handlungen gegen die Person eines Familien-

genossen, wie namentlich Tätlichkeiten und Angriffe auf

die Ehre (Erläuterungen zum Vorentwurf, 2. Ausgabe I

S.389). Ohne Zweifel können Handlungen, ohne strafbar

zu sein, einen Familiengenossen schwer verletzen und, ab-

gesehen von ihrer Widerrechtlichkeit oder Sittenwidrigkeit

an sich, die familiären Bande mit dem Verletzten beein-

trächtigen oder völlig zerstören. Insofern sind nicht nur

allgemeine Gebote, sondern zugleich familienrechtliche

Pflichten verletzt. Art. 271 ZGB erhebt denn auch das von

Natur gegebene Gebot, wonach Eltern und Kinder ein-

ander allen Beistand und alle Rücksicht schuldig sind, die

das Wohl der Gemeinschaft erfordert, zur Rechtspflicht.

Dem steht nicht entgegen, dass man es der Sache nach

« mit einer gemischten Wirkung, einer rechtlichen und

moralischen, sogar vorwiegend moralischen zu tun hat))

(Ständerat Hoffmann, Steno Bull. 1905 S. 1176, der zu-

treffend beifügt:

« Immerhin können auch praktische

272

Erbrecht. N0 39.

rechtliche Konsequenzen aus diesem Satze gezogen wer-

den ... »). Gewiss ist die Frage berechtigt, ob und allenfalls

wieweit Art.477 Ziff.2 ZGB ausser Verstössen gegen

« rechtliche » auch solche gegen « bloss moralische» Fami-

lienpllichten im Auge habe (was die Rechtsprechung bisher

offen liess, vgl. BGE 48 II 437, 55 II 165). Man wird nicht

jede:n, wenn auch schweren Verstoss gegen guten Brauch

und Sitte Im Familienkreise der Sanktion des Art. 477

Ziff.2 ZGB zu unterstellen haben. Auszugehen ist davon,

dass diese Rechtsnorm im Zusammenhang mit Art. 271

ZGB der Familiengemeinschaft als solcher rechtliche Be-

deutung zuerkennt und Rechtsschutz gewährt. Die Art. 270 .

und 271 haben nicht etwa nur die geschlossene Familien-

gemeinschaft zwischen Eltern und unmündigen Kindern

im Auge, sondern gelten auch bei Mündigkeit derselben

und unabhängig vom Bestande häuslicher Gemeinschaft

(vgl. die Ausführungen von Huber und Gottofrey im Na-

tionalrat: Steno Bull. 1905 S. 741 ff.). Dabei lassen sich

der deutsche und der italienische Text zwanglos auch auf

das Verhältnis zwischen Geschwistern beziehen. Wenn der

französische Text nur « les pere et mere et l'enfant» einan-

der gegenüberstellt, so lässt er das Verhältnis zwischen

mehreren Geschwistern einfach unbeachtet, enthält also

insofern eine Lücke. In der Tat beruht ja das Pllichtteils-

recht unter Geschwistern auf nichts anderem als der bei

ihnen ebenfalls vorausgesetzten Familiengemeinschaft. Wer

sich nun einem Bruder oder einer Schwester gegenüber so

verhält, dass dieses Familienband zerrissen wird, verdient

eben durch Enterbung aus dem Kreise der pllichtteils-

berechtigten Erben ausgeschlossen zu werden. Im Sinne

von Art. 477 Ziff. 2 ZGB fallen somit solche schuldhafte

Handlungen in Betracht, die dazu angetan sind, die Fami-

liengemeinschaft zu untergraben, und diese Wirkung auch

tatsächlich im einzelnen Falle haben (für weite Auslegung

der Gesetzesnorm denn auch ESCHER, 2. Auflage, zu Ar-

tikel 477 N. 21).

Das trifft bei der Strafanzeige der Frau Fanger und ihres

Erbrecht. N0 40.

273

Ehemannes zu, die gegen den betagten Erblasser den

schweren Vorwurf des Diebstahls enthielt und sich zum

. Teil auf Sachen bezog, über deren Zuteilung sich die Be-

teiligten bereits drei Jahre zuvor geeinigt hatten, im übrigen

aber sich auf ungewisse Vermutungen stützte. Dieses Vor-

gehen musste den gänzlichen Abbruch der Familien-

beziehungen mit dem Erblasser zur Folge haben und verrät

ihm gegenüber eine üble Gesinnung, welche auch in sub-

jektiver Hinsicht ausreichende Veranlassung zur Ent-

erbung bot.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Luzern vom 5. Juli 1950 bestätigt.

40. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. Oktober 1960

i. S. Giubellini gegen Erben Kühne.

Die Schenkung von Todes wegen unterliegt den Formerfordernissen

des Erbvertrages (Art. 245 Abs. 2 OR, Art. 512 ZGB).

Erbvertrag. Unterzeichnung durch die Vertragschliessenden in

Gegenwart der UrkundSperson und der beiden Zeugen ist

Gültigkeitserfordernis (Art. 512 Abs. 2 ZGB). Beweis für die

Einhaltung der Form (Art. 8 ZGB).

Konversion formnichtiger Schenkungen von Todes wegen in

testamentarische Vermächtnisse ?

La donation a cause de mort est soumise aux formes prevues pour

le pacte successoral (art. 245 al. 2 CO, 512 CC).

Pacte successoral. La signature de l'acte par les parties contrac-

tantes en presence de l'officier public et des deux temoins est

une condition de la validiM du pacte (art. 512 al. 2 CC). Comment

prouver que cette formalite a eM remplie (art. 8 CC).

Oonversion des donations a cause de mart nulles pour vice de

forme en legs testamentaires ?

La donazione mortis ·causa e assoggettata alle forme previste pel

contratto successorio (art. 245, cp. 2 CO, 512 CC).

Oontratto 8uccessorio. La firma dell'atto ad opera delle parti con-

traenti, in presenza deI pubblico funzionario e dei due testi.

moni, e una condizione della validita deI contratto (art. 512,

cp. 2 CC). Prova che questa formalitä. e stata osservata (art. 8 CC)

Conversione delle donazioni mortis causa, ehe sono nulle per vizio

di forma, in legati testamentari.

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As 76 11 -- 1950