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55_II_163

BGE 55 II 163

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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162 Familienrecht. N0 32. Unterhaltsanspruch der Ehefrau und befasst es sich nicht mit dem E r s atz ans p r u c h der Mutter gegen den Vater für den gemeinsamen Kindern gewährten Unterhalt (entgegen der voraus gedruckten Inhaltsangabe, die jedoch versehentlich über den Inhalt des Präjudizes hinausgeht). Sodann betrifft es nicht einen urteilsmässig längst fest- gesetzten Unterhaltsbeitrag, wie er vorliegend streitig ist. Für solche urteilsmässig festgesetzten Unterhaltsbeiträge aber ergibt sich das Nachforderungsrecht ohne weiteres aus den einschlägigen Vorschriften des Zwangsvollstrek- kungsrechtes, wonach definitive Rechtsöffnung dafür ver- langt werden kann, ausser wenn Tilgung oder Stundung oder Ver jäh run g (Art. 81 SchKG) oder aber Urteils- änderung oder Wegfall einer Grundlage der Beitragspflicht vor dem Auflaufen der einzelnen geltend gemachten Rentenverpflichtung nachgewiesen wird (BGE 41 I S. 122 Erw.4). Vorliegend wollte dies offenbar nur deshalb nicht versucht werden, weil die vom Schei<.lungsgericht geneh- migte Parteivereinbarung keine über 50 Fr. per Monat hinausgehende ziffermässige Bestimmung enthält.

32. Extrait de l'arr6t de la IIe Section einle du 12 septembre 1929 dans la cause E. contre E. Art. 138 00. Notion da l'injura grava. Il est incontestable que le defendeur a commis une faute qui est a l'origine de la mesentente entre les epoux et qui a porte atteinte au lien conjugal. Ainsi qu'il ressort du dossier, B. n'a pu resister a l'inclination qu'il avait pour demoiselle X.; non seulement illui a avoue ses sentiments mais il a recherche sa compagnie, en se promenant ave~ elle et en l'allant voir a son domicile ; illui a fait en outre present de sa photographie. Oontrairement a ce qu'en pense l'instance cantonale, ces faits ne constituent pas une injure grave au sens de l'art. 138 00; d'apres la juris- prudence, l'application de cet article suppose une injure Erbrecht. No 33. Iö3 qui frappe directement la personne de l'epoux, la blesse profondement, et qui est de nature a porter atteinte a son honneur et a la consideration dont elle jouit aupres de ses semblables ; de plus, l'injure doit proceder d'une veritable intention d'offenser (cf. arrets non publies Kern c. Kern du 21 ferner 1929 et Strasse c. Strasse du 8 juillet 1929). En l'espece, la conduite de B. envers demoiselle X. ne sau- rait etre assimilee a une injure gra.ve pour la demande- resse ; elle ne trahit rien d'autre qu'un manque d'egards et de respect ; elle est une sorte de tromperie morale, qui ne constitue pas une cause determinee de divorce, mais peut etre invoquee uniquement a l'appui d'une demande basee ~ur l'art. 142 00. III. ERBRECHT DROIT DES SUOCESSIONS

33. Auszag aus dem 'C'rteU der II. Zivi1abteUung vom 20. Juni 1929 i. S. lIeer gegen Keer. Aus g 1 eie h u n g GegeL'.stand der Zuwendung beim negotiwm eum donaUone mür:tum ist nicht ein Teil des verkauften Objektes. sondern ein Teil des Kaufpreises. Die Höhe dieser Zuwendung bleibt unverändert. ob sich der Wert des verkauften Objektes nachträglich verändert oder nicht. Art. 630 Ahs. 1 ZGB. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beklagte das väterliche Gewerbe ,im Jahre 1912 zu einem Preis erhalten hat, der 5000 Fr. unter dem Ertragswert stand. Die Vorinstanz nimmt nun weiter an, dass die schenkungsweise Zuwendung der 5000 Fr. nicht in bar erfolgt sei, sondern in der Liegenschaft enthalten war, und dass deshalb ihr Wert im gleichen Verhältnis wie derjenige der Liegenschaft selbst gestiegen sei. Sie will damit offenbar sagen, die Zuwendung habe in einem Teil der Liegenschaft bestanden, der zur letztern im gleichen Verhältnis gestanden sei, wie die 5000 Fr. zum Gesamtwert 164 Erbrecht. No 34. der Liegenschaft. Allein dem kann nicht beigepflichtet werden. Gegenstand der Zuwendung beim gemischten Geschäft, jedenfalls da, wo wie hier die Zuwendung nur einen Bruchteil des bezahlten Preises ausmacht, ist nicht eine Quote des verkauften Gegelistandes, sondern ein Teil des Kaufpreises. Der Verkäufer will nicht einen Teil des Gutes verkaufen und den Rest verschenken er will vielmehr das ganze Objekt verkaufen; aber zu e~em zu geringen Preis, also einen Teil des richtigen Preises erlassen. Dies, ist aber gleich zu behandeln wie die Schen- kung einer Geldsumme: Die Höhe der Zuwendung bleibt unverändert, nimmt nicht Teil an den Wertschwankungen des Kaufsgegenstandes. Diese Betrachtungsweise hat allerdings zur Folge, dass der Konjunkturgewinn auf dem ganzen Kaufsgegenstand dem Erwerber zufällt, obwohl der letztere das Objekt seinerzeit nicht voll bezahlen musste ; dem steht jedoch auf der andern Seite die Gefahr einer Wertverminderung gegenüber, die der Erwerbereben- falls an sich selbst tragen müsste. Die Zuwendung, die der Beklagte auszugleichen hat, ist daher auch für den Zeitpunkt' des Erbganges (Art. 630 Abs. 1 ZGB) mit 5000 Fr. zu bewerten. Da nicht das Heimwesen selbst oder ein Teil desselben Gegenstand der Zuwendung war, kommt weder der vom Beklagten dafür im Jahre 1924 erzielte Erlös nach Abzug der Aufwendungen. noch der damalige Ertragswert in Betr~cht ; die auf die Ermittlung dieser Werte bezüglichen Anträge der Parteien erweisen sich damit ohne weiteres als unerheblich.

34. A.uszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Juli 1929 i. S. D. gegen S. 80 Konsorten. E n t erb ung. Der von einem Sohne seinem Vater gegenüber unbegrülldeterweise erhobene Vorwurf, dass Letzterer sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht habe, sowie die Erhebung einer ungerecht- fertigten Strafanzeige stellt eine Verletzung familienrechtlicher Erbrecht. Ko 34. 165 Pflichten und damit einen EnterblUlgsgrund gemäsE; Art. 4.77 Ziff. 2 ZGB dar (Erw. 7). Durch eine nachträgliche Ver z e i h u n g wird eine verfügte Enterbung nicht unwirksam, wenn der Erblasser die Enter- bungsverfügung nicht formgültig widerruft (Erw. 11). ZGB Art. 271, 477. Aus dem Tatbestand: Samuel D. enterbte seinen Sohn, Albert D., u. a. deshalb, weil dieser ihn unbegründeterweise strafbarer Handlungen bezichtigt und eine Strafklage gegen ihn eingereicht habe. Mit der vorwürfigen Klage focht Albert D. diese Verfügung an, wobei er u. a. geltend machte, dass die erwähnten Tatsachen keine Enterbungsgründe darstellten und dass ausserdem der Erblasser ihm, dem Kläger, nachträglich verziehen habe. Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen. A U8 den Erwägungen: •••• 0- ........................ "' .......... ~ .......................................... " ...... ,. ................................ ..

7. - Waren somit die vom Kläger gegen den Erb- lasser erhobenen Vorwürfe weder begründet noch ent- schuldbar, so war der Erblasser aber auch berechtigt, gestützt hierauf den Kläger nach Massgabe von Art. 477 Ziff. 2 ZGB zu enterben, da in diesem Verhalten des Klägecs zweifellos eine schwere' Verletzung familien- rechtlicher Pflichten zU erblicken ist. Es braucht hier nicht untersucht ZU werden, ob - was der Kläger be- D.aUptet - ul'\:ter, « fa.milienrechtlic'ben Pflichten» im Sinne dieser Vorschrift nur die gesetzlichen Familien- pflichten zu verstehen seien, oder ob diese Bestimmung auch Verstösse gegen bloss moralische in der Familien- gemeinschaft begründeten Verpflichtungen im Auge hat ; denn hier Jiegt eine Verletzung einec g e set z I ich e n FaInilienpflicht ohne Zweifel vor, indem der Kläger sich durch seID.e grundlosen Anschuldigungen gegen die in Art. 271 ',ZGB den Eltern und Kindern auferlegte gegen- seitige J..tücksichtspflicht in gröblichster Weise vergangen