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55_II_163

BGE 55 II 163

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N0 32.

Unterhaltsanspruch der Ehefrau und befasst es sich nicht

mit dem E r s atz ans p r u c h der Mutter gegen den

Vater für den gemeinsamen Kindern gewährten Unterhalt

(entgegen der voraus gedruckten Inhaltsangabe, die jedoch

versehentlich über den Inhalt des Präjudizes hinausgeht).

Sodann betrifft es nicht einen urteilsmässig längst fest-

gesetzten Unterhaltsbeitrag, wie er vorliegend streitig ist.

Für solche urteilsmässig festgesetzten Unterhaltsbeiträge

aber ergibt sich das Nachforderungsrecht ohne weiteres

aus den einschlägigen Vorschriften des Zwangsvollstrek-

kungsrechtes, wonach definitive Rechtsöffnung dafür ver-

langt werden kann, ausser wenn Tilgung oder Stundung

oder Ver jäh run g (Art. 81 SchKG) oder aber Urteils-

änderung oder Wegfall einer Grundlage der Beitragspflicht

vor dem Auflaufen der einzelnen geltend gemachten

Rentenverpflichtung nachgewiesen wird (BGE 41 I S. 122

Erw.4). Vorliegend wollte dies offenbar nur deshalb nicht

versucht werden, weil die vom Schei<.lungsgericht geneh-

migte Parteivereinbarung keine über 50 Fr. per Monat

hinausgehende ziffermässige Bestimmung enthält.

32. Extrait de l'arr6t de la IIe Section einle

du 12 septembre 1929 dans la cause E. contre E.

Art. 138 00. Notion da l'injura grava.

Il est incontestable que le defendeur a commis une faute

qui est a l'origine de la mesentente entre les epoux et qui a

porte atteinte au lien conjugal. Ainsi qu'il ressort du

dossier, B. n'a pu resister a l'inclination qu'il avait pour

demoiselle X.; non seulement illui a avoue ses sentiments

mais il a recherche sa compagnie, en se promenant ave~

elle et en l'allant voir a son domicile; illui a fait en outre

present de sa photographie. Oontrairement a ce qu'en

pense l'instance cantonale, ces faits ne constituent pas une

injure grave au sens de l'art. 138 00; d'apres la juris-

prudence, l'application de cet article suppose une injure

Erbrecht. No 33.

Iö3

qui frappe directement la personne de l'epoux, la blesse

profondement, et qui est de nature a porter atteinte a son

honneur et a la consideration dont elle jouit aupres de ses

semblables; de plus, l'injure doit proceder d'une veritable

intention d'offenser (cf. arrets non publies Kern c. Kern du

21 ferner 1929 et Strasse c. Strasse du 8 juillet 1929). En

l'espece, la conduite de B. envers demoiselle X. ne sau-

rait etre assimilee a une injure gra.ve pour la demande-

resse; elle ne trahit rien d'autre qu'un manque d'egards

et de respect; elle est une sorte de tromperie morale, qui

ne constitue pas une cause determinee de divorce, mais

peut etre invoquee uniquement a l'appui d'une demande

basee ~ur l'art. 142 00.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUOCESSIONS

33. Auszag aus dem 'C'rteU der II. Zivi1abteUung

vom 20. Juni 1929 i. S. lIeer gegen Keer.

Aus g 1 eie h u n g GegeL'.stand der Zuwendung beim negotiwm

eum donaUone mür:tum ist nicht ein Teil des verkauften Objektes.

sondern ein Teil des Kaufpreises. Die Höhe dieser Zuwendung

bleibt unverändert. ob sich der Wert des verkauften Objektes

nachträglich verändert oder nicht.

Art. 630 Ahs. 1 ZGB.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der

Beklagte das väterliche Gewerbe,im Jahre 1912 zu einem

Preis erhalten hat, der 5000 Fr. unter dem Ertragswert

stand. Die Vorinstanz nimmt nun weiter an, dass die

schenkungsweise Zuwendung der 5000 Fr. nicht in bar

erfolgt sei, sondern in der Liegenschaft enthalten war,

und dass deshalb ihr Wert im gleichen Verhältnis wie

derjenige der Liegenschaft selbst gestiegen sei. Sie will

damit offenbar sagen, die Zuwendung habe in einem Teil

der Liegenschaft bestanden, der zur letztern im gleichen

Verhältnis gestanden sei, wie die 5000 Fr. zum Gesamtwert

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Erbrecht. No 34.

der Liegenschaft. Allein dem kann nicht beigepflichtet

werden. Gegenstand der Zuwendung beim gemischten

Geschäft, jedenfalls da, wo wie hier die Zuwendung nur

einen Bruchteil des bezahlten Preises ausmacht, ist nicht

eine Quote des verkauften Gegelistandes, sondern ein

Teil des Kaufpreises. Der Verkäufer will nicht einen

Teil des Gutes verkaufen und den Rest verschenken er

will vielmehr das ganze Objekt verkaufen; aber zu e~em

zu geringen Preis, also einen Teil des richtigen Preises

erlassen. Dies, ist aber gleich zu behandeln wie die Schen-

kung einer Geldsumme: Die Höhe der Zuwendung bleibt

unverändert, nimmt nicht Teil an den Wertschwankungen

des Kaufsgegenstandes. Diese Betrachtungsweise hat

allerdings zur Folge, dass der Konjunkturgewinn auf dem

ganzen Kaufsgegenstand dem Erwerber zufällt, obwohl

der letztere das Objekt seinerzeit nicht voll bezahlen

musste; dem steht jedoch auf der andern Seite die Gefahr

einer Wertverminderung gegenüber, die der Erwerbereben-

falls an sich selbst tragen müsste. Die Zuwendung, die

der Beklagte auszugleichen hat, ist daher auch für den

Zeitpunkt' des Erbganges (Art. 630 Abs. 1 ZGB) mit

5000 Fr. zu bewerten. Da nicht das Heimwesen selbst

oder ein Teil desselben Gegenstand der Zuwendung war,

kommt weder der vom Beklagten dafür im Jahre 1924

erzielte Erlös nach Abzug der Aufwendungen. noch der

damalige Ertragswert in Betr~cht; die auf die Ermittlung

dieser Werte bezüglichen Anträge der Parteien erweisen

sich damit ohne weiteres als unerheblich.

34. A.uszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 4. Juli 1929 i. S. D. gegen S. 80 Konsorten.

E n t erb ung.

Der von einem Sohne seinem Vater gegenüber unbegrülldeterweise

erhobene Vorwurf, dass Letzterer sich strafbarer Handlungen

schuldig gemacht habe, sowie die Erhebung einer ungerecht-

fertigten Strafanzeige stellt eine Verletzung familienrechtlicher

Erbrecht. Ko 34.

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Pflichten und damit einen EnterblUlgsgrund gemäsE; Art. 4.77

Ziff. 2 ZGB dar (Erw. 7).

Durch eine nachträgliche Ver z e i h u n g wird eine verfügte

Enterbung nicht unwirksam, wenn der Erblasser die Enter-

bungsverfügung

nicht formgültig widerruft (Erw. 11).

ZGB Art. 271, 477.

Aus dem Tatbestand:

Samuel D. enterbte seinen Sohn, Albert D., u. a.

deshalb, weil dieser ihn unbegründeterweise strafbarer

Handlungen bezichtigt und eine Strafklage gegen ihn

eingereicht habe.

Mit der vorwürfigen Klage focht Albert D. diese

Verfügung an, wobei er u. a. geltend machte, dass die

erwähnten Tatsachen keine Enterbungsgründe darstellten

und dass ausserdem der Erblasser ihm, dem Kläger,

nachträglich verziehen habe.

Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen.

A U8 den Erwägungen:

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7. -

Waren somit die vom Kläger gegen den Erb-

lasser erhobenen Vorwürfe weder begründet noch ent-

schuldbar, so war der Erblasser aber auch berechtigt,

gestützt hierauf den Kläger nach Massgabe von Art.

477 Ziff. 2 ZGB zu enterben, da in diesem Verhalten

des Klägecs zweifellos eine schwere' Verletzung familien-

rechtlicher Pflichten zU erblicken ist. Es braucht hier

nicht untersucht ZU werden, ob -

was der Kläger be-

D.aUptet -

ul'\:ter, « fa.milienrechtlic'ben Pflichten» im

Sinne dieser Vorschrift nur die gesetzlichen Familien-

pflichten zu verstehen seien, oder ob diese Bestimmung

auch Verstösse gegen bloss moralische in der Familien-

gemeinschaft begründeten Verpflichtungen im Auge hat;

denn hier Jiegt eine Verletzung einec g e set z I ich e n

FaInilienpflicht ohne Zweifel vor, indem der Kläger sich

durch seID.e grundlosen Anschuldigungen gegen die in

Art. 271 ',ZGB den Eltern und Kindern auferlegte gegen-

seitige J..tücksichtspflicht in gröblichster Weise vergangen