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Familienrecht. N0 32.
Unterhaltsanspruch der Ehefrau und befasst es sich nicht
mit dem E r s atz ans p r u c h der Mutter gegen den
Vater für den gemeinsamen Kindern gewährten Unterhalt
(entgegen der voraus gedruckten Inhaltsangabe, die jedoch
versehentlich über den Inhalt des Präjudizes hinausgeht).
Sodann betrifft es nicht einen urteilsmässig längst fest-
gesetzten Unterhaltsbeitrag, wie er vorliegend streitig ist.
Für solche urteilsmässig festgesetzten Unterhaltsbeiträge
aber ergibt sich das Nachforderungsrecht ohne weiteres
aus den einschlägigen Vorschriften des Zwangsvollstrek-
kungsrechtes, wonach definitive Rechtsöffnung dafür ver-
langt werden kann, ausser wenn Tilgung oder Stundung
oder Ver jäh run g (Art. 81 SchKG) oder aber Urteils-
änderung oder Wegfall einer Grundlage der Beitragspflicht
vor dem Auflaufen der einzelnen geltend gemachten
Rentenverpflichtung nachgewiesen wird (BGE 41 I S. 122
Erw.4). Vorliegend wollte dies offenbar nur deshalb nicht
versucht werden, weil die vom Schei<.lungsgericht geneh-
migte Parteivereinbarung keine über 50 Fr. per Monat
hinausgehende ziffermässige Bestimmung enthält.
32. Extrait de l'arr6t de la IIe Section einle
du 12 septembre 1929 dans la cause E. contre E.
Art. 138 00. Notion da l'injura grava.
Il est incontestable que le defendeur a commis une faute
qui est a l'origine de la mesentente entre les epoux et qui a
porte atteinte au lien conjugal. Ainsi qu'il ressort du
dossier, B. n'a pu resister a l'inclination qu'il avait pour
demoiselle X.; non seulement illui a avoue ses sentiments
mais il a recherche sa compagnie, en se promenant ave~
elle et en l'allant voir a son domicile; illui a fait en outre
present de sa photographie. Oontrairement a ce qu'en
pense l'instance cantonale, ces faits ne constituent pas une
injure grave au sens de l'art. 138 00; d'apres la juris-
prudence, l'application de cet article suppose une injure
Erbrecht. No 33.
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qui frappe directement la personne de l'epoux, la blesse
profondement, et qui est de nature a porter atteinte a son
honneur et a la consideration dont elle jouit aupres de ses
semblables; de plus, l'injure doit proceder d'une veritable
intention d'offenser (cf. arrets non publies Kern c. Kern du
21 ferner 1929 et Strasse c. Strasse du 8 juillet 1929). En
l'espece, la conduite de B. envers demoiselle X. ne sau-
rait etre assimilee a une injure gra.ve pour la demande-
resse; elle ne trahit rien d'autre qu'un manque d'egards
et de respect; elle est une sorte de tromperie morale, qui
ne constitue pas une cause determinee de divorce, mais
peut etre invoquee uniquement a l'appui d'une demande
basee ~ur l'art. 142 00.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUOCESSIONS
33. Auszag aus dem 'C'rteU der II. Zivi1abteUung
vom 20. Juni 1929 i. S. lIeer gegen Keer.
Aus g 1 eie h u n g GegeL'.stand der Zuwendung beim negotiwm
eum donaUone mür:tum ist nicht ein Teil des verkauften Objektes.
sondern ein Teil des Kaufpreises. Die Höhe dieser Zuwendung
bleibt unverändert. ob sich der Wert des verkauften Objektes
nachträglich verändert oder nicht.
Art. 630 Ahs. 1 ZGB.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der
Beklagte das väterliche Gewerbe,im Jahre 1912 zu einem
Preis erhalten hat, der 5000 Fr. unter dem Ertragswert
stand. Die Vorinstanz nimmt nun weiter an, dass die
schenkungsweise Zuwendung der 5000 Fr. nicht in bar
erfolgt sei, sondern in der Liegenschaft enthalten war,
und dass deshalb ihr Wert im gleichen Verhältnis wie
derjenige der Liegenschaft selbst gestiegen sei. Sie will
damit offenbar sagen, die Zuwendung habe in einem Teil
der Liegenschaft bestanden, der zur letztern im gleichen
Verhältnis gestanden sei, wie die 5000 Fr. zum Gesamtwert
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Erbrecht. No 34.
der Liegenschaft. Allein dem kann nicht beigepflichtet
werden. Gegenstand der Zuwendung beim gemischten
Geschäft, jedenfalls da, wo wie hier die Zuwendung nur
einen Bruchteil des bezahlten Preises ausmacht, ist nicht
eine Quote des verkauften Gegelistandes, sondern ein
Teil des Kaufpreises. Der Verkäufer will nicht einen
Teil des Gutes verkaufen und den Rest verschenken er
will vielmehr das ganze Objekt verkaufen; aber zu e~em
zu geringen Preis, also einen Teil des richtigen Preises
erlassen. Dies, ist aber gleich zu behandeln wie die Schen-
kung einer Geldsumme: Die Höhe der Zuwendung bleibt
unverändert, nimmt nicht Teil an den Wertschwankungen
des Kaufsgegenstandes. Diese Betrachtungsweise hat
allerdings zur Folge, dass der Konjunkturgewinn auf dem
ganzen Kaufsgegenstand dem Erwerber zufällt, obwohl
der letztere das Objekt seinerzeit nicht voll bezahlen
musste; dem steht jedoch auf der andern Seite die Gefahr
einer Wertverminderung gegenüber, die der Erwerbereben-
falls an sich selbst tragen müsste. Die Zuwendung, die
der Beklagte auszugleichen hat, ist daher auch für den
Zeitpunkt' des Erbganges (Art. 630 Abs. 1 ZGB) mit
5000 Fr. zu bewerten. Da nicht das Heimwesen selbst
oder ein Teil desselben Gegenstand der Zuwendung war,
kommt weder der vom Beklagten dafür im Jahre 1924
erzielte Erlös nach Abzug der Aufwendungen. noch der
damalige Ertragswert in Betr~cht; die auf die Ermittlung
dieser Werte bezüglichen Anträge der Parteien erweisen
sich damit ohne weiteres als unerheblich.
34. A.uszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 4. Juli 1929 i. S. D. gegen S. 80 Konsorten.
E n t erb ung.
Der von einem Sohne seinem Vater gegenüber unbegrülldeterweise
erhobene Vorwurf, dass Letzterer sich strafbarer Handlungen
schuldig gemacht habe, sowie die Erhebung einer ungerecht-
fertigten Strafanzeige stellt eine Verletzung familienrechtlicher
Erbrecht. Ko 34.
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Pflichten und damit einen EnterblUlgsgrund gemäsE; Art. 4.77
Ziff. 2 ZGB dar (Erw. 7).
Durch eine nachträgliche Ver z e i h u n g wird eine verfügte
Enterbung nicht unwirksam, wenn der Erblasser die Enter-
bungsverfügung
nicht formgültig widerruft (Erw. 11).
ZGB Art. 271, 477.
Aus dem Tatbestand:
Samuel D. enterbte seinen Sohn, Albert D., u. a.
deshalb, weil dieser ihn unbegründeterweise strafbarer
Handlungen bezichtigt und eine Strafklage gegen ihn
eingereicht habe.
Mit der vorwürfigen Klage focht Albert D. diese
Verfügung an, wobei er u. a. geltend machte, dass die
erwähnten Tatsachen keine Enterbungsgründe darstellten
und dass ausserdem der Erblasser ihm, dem Kläger,
nachträglich verziehen habe.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
•••• 0- ........................ "' .......... ~ .......................................... " ......,. ................................ ..
7. -
Waren somit die vom Kläger gegen den Erb-
lasser erhobenen Vorwürfe weder begründet noch ent-
schuldbar, so war der Erblasser aber auch berechtigt,
gestützt hierauf den Kläger nach Massgabe von Art.
477 Ziff. 2 ZGB zu enterben, da in diesem Verhalten
des Klägecs zweifellos eine schwere' Verletzung familien-
rechtlicher Pflichten zU erblicken ist. Es braucht hier
nicht untersucht ZU werden, ob -
was der Kläger be-
D.aUptet -
ul'\:ter, « fa.milienrechtlic'ben Pflichten» im
Sinne dieser Vorschrift nur die gesetzlichen Familien-
pflichten zu verstehen seien, oder ob diese Bestimmung
auch Verstösse gegen bloss moralische in der Familien-
gemeinschaft begründeten Verpflichtungen im Auge hat;
denn hier Jiegt eine Verletzung einec g e set z I ich e n
FaInilienpflicht ohne Zweifel vor, indem der Kläger sich
durch seID.e grundlosen Anschuldigungen gegen die in
Art. 271 ',ZGB den Eltern und Kindern auferlegte gegen-
seitige J..tücksichtspflicht in gröblichster Weise vergangen