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77_II_36

BGE 77 II 36

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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36 Erbrecht. N° 8. sich der fragliche Vorfall nach der Darstellung des Be- klagten erst im Mai, also einige Zeit nach dem Verkehr mit dem Beklagten, zugetragen hat. Der Vorfall ist auch nicht so schwerwiegend, dass er geradezu den Vorwurf des unzüchtigen Lebenswandels zu begründen vermöchte. Das Verhalten der Mutter beweist aber doch eine der- artige Bedenkenlosigkeit, dass ihr sehr wohl zuzutrauen ist, während der kritischen Zeit ausser mit dem Beklagten noch mit andern Männern verkehrt zu haben. In Verbin- dung mit diesem Umstande rechtfertigt die geringe Wahrscheinlichkeit der Zeugung am 24. oder 25. April 1947 erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB. In. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

8. Auszug aus dem Urteil der 'H. ZivilabteUuug vom 1. Februar 1951 i. S. WOest gegen WOest. Ausgleichungspflicht nach Art. 6262 ZGB.

a) Voraussetzungen hinsichtlich des Zuwendungszweckes.

b) Begriff der gemischten Schenkung; als solche hat nicht ohne weiteres ein wohlfeiler Kauf zu gelten. Obligation de rapporter aelon l'art. 626 al. 2 aa.

a) Conditions touchant le but de l'attribution. b ) Notion du negotium mixtum cum donatione ; ne presente pas necessairement les caracteres d'un tel acte une vente conclne a des conditions avantageuses pour l'acheteur. Obbligo di collazione a nvrma dell'art. 626 cp. 2 aa.

a) Condizioni relative allo scopo della liberalita.

b) Soopo deI negotium mixtum cum donatione ; un atto di vendita conoluso a oondizioni vantaggiose per il compratore non e necessariamente un siffatto negozio. Aus dem Tatb€8tand .. A. - Frau Nina Wüest-Hofstetter, in Grosswangen, geboren 1878, verkaufte am 29. Januar 1948 die Liegen- schaft Eyhof in Grosswangen dem Sohne Walter Wüest, Erbrecht. N0 8. 37 Wirt in Winikon, zum Preise von Fr. 30,000.-. Dabei war einerseits das Mobiliar inbegriffen und anderseits das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht im untern Stockwerk für die Verkäuferin und deren Ehemann, gebo- ren 1880, ausbedungen. B. - Frau Wüest-Hofstetter starb am 14. März 1948, ihr Witwer am 30. November des gleichen Jahres. O. - Zwischen den beiden Söhnen Hans und Walter Wüest kam es zum Rechtsstreit über die Teilung der mütterlichen Erbschaft. Jener verlangte die Feststellung und Teilung der Erbschaft und die Verpflichtung des Beklagten zur Ausgleichung des angeblichen Mehrwertes der Liegenschaft Eyhof über den vereinbarten Kaufpreis. D. - Das Obergericht des Kantons Luzern fällte am

4. Oktober 1950 folgendes Urteil : «1. Der Nachlass ... ist, abgesehen von der Ausgleiohungspflicht des Beklagten, gerichtlich auf Fr. 7441.30 festgestellt.

2. Der Beklagte wird für einen Betrag von Fr. 2400.- ausgleiohs- pfliohtig erklärt.}' Das Gericht bemass den Verkehrswert der Liegenschaft Eyhof im Zeitpunkt des Verkaufes an den Beklagten auf . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 35,000.- und den Wert des mitverkauften Mobiliars auf . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 1,200.- zusammen anderseits die Wert verminderung durch das Wohnrecht der beiden Eltern auf .. Fr. 36,200.- Fr. 3,800.- Fr. 32,400.- Mehrwert über den Kaufpreis somit Fr. 2,400.- E. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf gänzliche Ablehnung der Ausgleichungspflicht. Aus den Erwägungen: Der Beklagte verneint nach wie vor jegliche Ausglei- chungspflicht. Er will nicht gelten lassen, dass einfach auf

38 Erbrecht. No 8. den durch Expertise ermittelten objektiven Verkehrswert der Liegenschaft zur Zeit des Kaufabschlusses abgestellt werde. In der Tat ist der auf dieser Grundlage ermittelte Netto-Mehrwert von Fr. 2400.-, den der Beklagte durch den Kauf erzielt hat, nicht der Ausgleichung unterworfen. Dass der Wille der Erblasserin dahin gegangen sei, d.em Beklagten den erwäh,nten Betrag (oder überhaupt emen Mehrwert der Liegenschaft, der sich bei Abrechnung über die beidseitigen Leistungen und Verpflichtungen erge- ben möchte) auf Anrechnung an den Erbteil zuzuwenden (im Sinne von Art. 626 Abs. I ZGB), ist keineswegs erwie- sen. Mit Unrecht glaubt aber das Obergericht ohne weiteres Art. 626 Abs. 2 ZGB anwenden zu sollen, wonach bei Zuwendungen bestimmter Art an Nachkommen die Aus- gleichungspflicht von Gesetzes wegen besteht, unter Vor- behalt ausdrücklicher gegenteiliger Verfügung des Erb- lassers. Unter diese Regel fallen nur lebzeitige Zuwendun- gen von gewissem Ausstattungscharakter, nämlich solche, die dem Empfänger eine Existenz verschaffen, sichern oder verbessern sollen (BGE 76 II 188 Erw. 6 und 8). Das trifft nun beim Verkauf der in Grosswangen gelegenen Besitzung an den in Winikon wohnenden, dort eine Wirtschaft betrei- benden Beklagten nicht ohne weiteres zu. Aber auch wenn der Erwerb dieser Liegenschaft zu solchem Zweck erwiesen wäre, könnte der Beklagte nicht zur Ausgleichung des erwähnten Mehrwertes von Fr. 2400.- verpflichtet werden. Das Kaufsgeschäft vom 29. Januar 1948 wurde als rein entgeltliches Geschäft abgeschlossen. Der alsdann im Prozess ermittelte Verkehrswert beruht auf einer Schätzung ; es handelt sich nicht um einen ohne weiteres erkennbaren Wert. Nun geht es nicht an, jede zugunsten des Käufers sich ergebende geringfügige Ab- weichung des vereinbarten Preises vom Verkehrswert als mit dem Verkaufe verbundene unentgeltliche Zuwendung zu betrachten und der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB zu unterstellen. Vielmehr hat als objektives Element einer solchen Zuwendung ein eigentliches Miss- Erbrecht. N° 8. 39 verhältnis der beiden Leistungen zu gelten (BGE 54 II 99, 109). Im vorliegenden Falle ist nun nach den obergericht- lichen Feststellungen die Leistung der Verkäuferin nur um 8 % grösser als der Kaufpreis, dieser um 7,4 % kleiner als die Gegenleistung. Ein Missverhältnis liegt also nicht vor. Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen bleiben, ob sich die Beteiligten beim Vertragsschlusse jenes Mehr- wertes bewusst waren, was das Obergericht gänzlich unge- prüft gelassen hat. Von einem negotium mixtum cum donatione kann nämlich nur gesprochen werden, wenn eine Schenkung, bzw. unentgeltliche Zuwendung beabsichtigt ist: in dem Sinne, dass man den Preis bewusst unter dem Wert ansetzt, um die Differenz unentgeltlich dem Käufer zukommen zu lassen (vgl. BGE 45 II 379 und 520, 55 II 163; TuoR, zu Art. 626 N. 20; ESCHiilR, 2. Auf!., dazu N. 25). Sollten die Beteiligten beim Abschluss des Kaufver- trages vom 29. Januar 1948 jene alsdann im Rechtsstreite festgestellte Ermässigung des Preises gegenüber demwahren Werte der Gegenleistung ungefähr erkannt und gewollt haben, so wäre doch angesichts des verhältnismässig unbe- trächtlichen Unterschiedes füglicherweise nur von einem wohlfeilen Erwerb, mit andern Worten von einem « Freund- schaftspreis)) zu sprechen, der unter Verwandten noch durchaus als richtiges Entgelt betrachtet werden durfte. In solcher Preisvergünstigung liegt keine von Kaufsache und Kaufpreis zu unterscheidende, im Kaufvertrag ver- steckte unentgeltliche Zuwendung. Wollte man den Erwer- ber verpflichten, jeden derartigen Preisvorteil nach !~rt. 626 Abs. 2 ZGB auszugleichen (sofern dessen sonstige Vor- aussetzungen vorlägen), so müsste ihm übrigens freigestellt werden, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, was in manchen Fällen gar nicht mehr durchführbar wäre. Auch dem Erblasser gegenüber wäre eine solche EntscheidUng nicht angebracht. Konnte er in guten Treuen die Ueber- tragung auf den Nachkommen als durch den Kaufpreis in zutreffender Weise ausgeglichen erachten, so war er sich eben keiner unentgeltlichen Zuwendung bewusst, die er

40 Obligationenrecht. N0 9. nur durch ausdrückliche Verfügung hätte der erbrechtlichen Ausgleichung entziehen können. Eine Frage für sich ist, ob sich eine andere Betrachtungs- weise dann rechtfertigen liesse, wenn ein grQbes Missver- hältnis der Leistungen zugunsten des als Käufer am Ge- schäfte beteiligten Nachkommen vorläge, jedoch beim Kaufsabschluss gar nicht erkannt worden wäre. Dazu braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Oktober 1950 aufgehoben und das Ausgleichungsbegehren abgewiesen. IV. OBLIGATIONENRECHT, DROIT DES OBLIGATIONS

9. Extrait de J'arret de la Ire Cour eivUe du 13 J;Ilars 1951 . dans hr cause Loretan et Helvetia, Boeiete auiaae d'aaauranees eontre les aeeidcnts et Ja responsabiJite eivile contre lea hoirs de Rem)" Bonmer. Inde;mnite pour perle de soutwn a l'epoux survivant (Mt. 45 al. 3 CO). Capitalisation de la rente viagere destinee a. compenser cette perte. Application des regles actuarielles pour la capitalisation de rentes viageres constituees sur deux retes. VersO'l'gerschaden des überle~n Ehegatten (Art. 45 Aba. 3 OR). Kapitalisierung der zur Deckung dieses Schadens bestimmten Rente. Anwendung der versicherungsmathematischen Regeln über die Kapitalisierung lebenslänglicher Verbindungsrenten für zwei Personen. Indennitd per perdita di 8Ostegno del coniuge superstite (art. 45 cf. 3 CO). Capitalizzazione della rendita vitalizia destmata a com- pensare questa perdita. Applicazione delle regole attuariali per la capitalizzazione di rendite vitalizie costituite per due persone. Les defendeurs demandent qu'une reduction de 10 % soit faite sur l'indemnite due a l'epoux survivant et calculee selon les tables de capitalisation de Piccard, par Obligationenrecht. N0 9. 41 application des normes admises par les societes d'assu- rances pour le calcul de la valeur capitalisee de rentes constituees sur deux tetes. D'apres la jurisprudence, la rente allouee pour perte de soutien se capitalise sur la base de la probabilite de vie de celle des personnes en cause (soutien ou personne soutenue) pour laquelle elle etait la plus faible au jour de l'accident (cf. RO 69 II 25 et arrets cites) - plus exactement au jour Oll l'on doit se placer pour la capita- lisation (date du jugement de derniere instance cantonale). Cela est .logique en ce sens que la rente ne peut en tout cas pas etre accordee pour une periode posterieure a. la mort presumee de l'ayant droit. H. MOSER (Der Versorger- schaden nach schweiz. Recht, 1939, p. 63) critique cepen- dant cette metliode en ce qu' elle ne tient pas compte du fait que la partie qui a la plus grande probabilite de vie peut tout de meme mourir la premiere. D'apres Moser, le soutien doit etre cense fourni non pas - comme le presuppose la jurisprudence - jusqu'a la mort de celle des personnes qui avait la probabilite de vie la plus faible, mais jusqu'a la mort de l'une ou de l'autre, c'est-a.-dire tant que toutes deux auraient eM en vie. L'importance de l'erreur est differente selon que l'indemniM est accordee sous forme de rente ou sous forme de capital. Dans le premier cas, la rente se trouve, mathematiquement, etre versee trop longtemps, mais un certain correctif resulte. du fait que, si l'ayant droit vient a. mourir, le service de la rente cesse. Dans le second cas, l'erreur provenant de ce qu'on table sur la seule probabilite de vie de l'une ou de l'autre des parties en cause a pour consequence que les sommes allouees en capital sont trop elevOOs. L'erreur est d'autant plus grande que la difference d'age entre le soutien et la personne soutenue est plus faible. Pour des epoux ages sans enfants, la difference pourrait etre de 30 %. La correction est apportee par l'application des tables de probabili~es dressOOs par les societes d'assurances pour les rentes constituees sur deux tetes.