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76_II_188

BGE 76 II 188

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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188

Erbrecht. N° 28.

Le Tribunal fliUral prononce :

Le reco~rs est admis et l'arret attaque est annuIe, la,

cause etant renvoyee a. la juridiction cantonale competenta

pour etre jugee quant au fond.

Vgl. auch Nr. 37. -

Voir aussi n° 37.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

28. Urteil deI' 11. ZiviJabteilung vom 23. .Juni 1950

i. S. \VehrJe gegen Webrle.

1. Berechnung des verfügbaren Teils, Hinzurechnung lebzeitiger-

Zuwendungen nach Art. 475 und 527 ff. ZGB. In Berechnung'

fallen ausserdem Erbvoremprange nach Art. 626 Abs. 1 oder 2.

Ein auf den Pflichtteil gesetzter Empranger hat sich solche

Zuwendungen an den Pflichtteil anzurechnen (Erw. 1 und 2) ..

2. Für den Vorempfangscharakter einer Zuwendung trägt der-

jenige die Beweislast, der deren Anrechnung verlangt. Beweis

und Gegenbeweis, Art. 8 ZGB (Erw. 3 und 4).

3. Kriterien für die Unterstellung einer Zuwendung unter Art. 527

Ziff. 1 (626 Abs. 2) ZGB (Erw. 6 und 8).

Massgebender Wert: Art. 528 ZGB (Erw. 9).

4. Der Erblasser kann die Anrechnung nach Art. 626 Abs. 1 in

der Regel nur anlä8slich der Zuwendung verfügen (Erw. 6).

Immerhin ist spätere Verfügung solcher Art verbindlich~

wenn sie seinerzeit gegenüber dem Empfänger vorbehalten

wurde (Erw. 7).

1. Oalcul de la quotite disponible. LiMralites entre vifs qui viennen~

s'ajouter aux biens existants, selon les art. 475 et 527 et suiv. cc.

TI faut y ajouter en outre celloo qui ont ete faites a titre d'avan-

cement d'hoirie selon l'art. 626 a1. 1 ou 2. Obligation pour le

beneficiaire de liberalites de ce genre qui est reduit a sa reserve

de 100 imputer sur celle.·ci (consid. 1 et 2).

2. C'est a celui qui demande l'impumtion a prouver qu'une liM-

ralite ale caractere d'un avancement d'boirie. Preuve et contre-

preuve (eonsid. 3 et 4).

3. Crirere pour decider si une liberalite tombe sous le coup de-

l'art. 527 eh. 1 (626 aI. 2) CC (consid. 6 et 8).

Valeur determinante: art. 528 CC (consid. 9).

,

I

Erbrecht. N0 28.

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4. En regle generale, le tootateur ne peut ordonner l'imputation

qu'au moment de la liberaliM (eonsid. 6).

Toutefois une disposition posterieure de cette nature oot

obligatoire lorsque le testateur s'etait a ce moment-la reserve

de l'imposer au destinataire (consid. 7).

1. Oalcolo della porzione disponibile. Liberalita fra vivi ehe vengono

ad aggiungersi ai beni ooistenti, secondo gli art. 475 e 527 e

seg. CC. Si debbono inoltre aggiungere gli acconti di quota

ereditaria a norma dell'art. 626 cp. 1 0 2. TI benefieiario di

siffatte liberalita ehe rieeve solo la legittima e tenuto a impu.

tarle (consid. 1 e 2).

:2. Incombe a chi domanda l'impumzione la prova ehe una libera.

liM, ha il carattere d'acconto di quota ereditaria: Prova e

eontroprova (consid. 3 e 4).

a. Criterio per decidere se ad una liberalita e applicabile l'art. 527

eifra 1 (626 cp. 2) CC (eonsid. 6 e 8).

.

Valore determinante: art. 528 CC (consid. 9).

4. In generale, il defunto pub ordinare l'imputazione soltanto

all'atto delle liberalita (consid. 6.).

Tuttavia una disposizione posteriore di tale natura e obbli.

gatoria, quando il de cuius si era riservato a BUO tempo di

imporla al destinamrio (eonsid. 7).

A. -

Der am 30. März 1945 als Witwer verstorbene

Johann Emil Wehrle-Kerpf, geboren 1875, hat als einzige

gesetzliche Erben einen Sohn und eine Tochter hinterlassen.

In einem Testament vom 30. Dezember 1942 mit Nach-

trägen vom 14. und 17. August 1943 hatte er die Tochter

auf den Pflichtteil gesetzt und sie der « Ausgleichungspflicht

nach Art. 626 ZGB» für verschiedene lebzeitige Zuwen-

dungen unterstellt, nämlich (laut dem letzten Nachtrag) :

-« Fr. 25,000.- von der Aussteuer,

»

100.- Taschengeld,

»

3,600.- Sparkassenbüchli,

»

640.- Warenguthaben,

»

12,275.- Mietzins,

Fr. 41,615.- Unterstützung und für alle Unterstützun-

gen la";1t Büchli. »

Zugunsten des Sohnes hatte er bestimmt: « Die liegen-

schaft so11 meinem Sohn zukommen ... Dem Sohne Emil

werden seine bezogenen Geldbeträge und meine Auslagen

für denselben geschenkt, also bei meinen Lebzeiten ge-

schenkt. »

190

Erbrecht. N° 28.

B. -

Im Erbschaftsprozesse der beiden Geschwister

bemass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil

vom 20. Dezember 1949 den Pflichtteil der Beklagten und

Widerklägerin auf Fr. 41,016.80 und rechnete ihr auf

diesen Betrag Vorbezüge von Fr. 15,928.60 an. Es billigte

ihr ferner einen Lidlohnanspruch von Fr. 2520.- nach

Art. 633 ZGB zu, so dass der Kläger ihr insgesamt

Fr. 27,606.20 zu zahlen habe.

Die Pflichtteilsberechnung des Obergerichts geht von

einem berichtigten Wert des Nachlasses von Fr. 91,669.55-

aus. Dazu kommen Vorbezüge :

a) des Sohnes : für das ihm vom Erblasser

verschaffte Zigarrenge-

schäft.

Fr.

4,300.-

b) der Tochter :

aa) Heiratsgut.

11,555.95

bb) Sparguthaben

»

2,502.65

cc) Unbezahlter Miet-

zins.

»

1,260.-

dd) Unterstützungen .

»

610.-

Zusammen ...

Der Tochter wird als Lidlohn ein Betrag von

zuerkannt. Ein solcher Anspruch des Soh-

nes dagegen wird abgelehnt.

Restbetrag ..

Pflichtteil der Tochter (3/8) . . . . . •

Fr. 20,228.60

Fr. 111,898.15

»

2,520.-

Fr. 109,378.15

»

41,016.80

O. -

Mit der vorliegenden Berufung verlangt die

Beklagte und Widerklägerin die Erhöhung des ihr vom

Kläger und Widerbeklagten zu zahlenden Betrages auf

Fr. 35,147.20. Sie will sich als Heiratsgut nur Fr. 8186.20

anrechnen lassen, da drei in der Aufstellung des Ober-

gerichtes enthaltene Posten von insgesamt Fr. 3369.75

nicht auf Zuwendungen des Erblassers beruhten. Die An-

rechnung des Sparguthabens von Fr. 2502.65, des Miet-

zinses von Fr. 1260.- und der Unterstützungen von

Fr. 610.- auf ihren Pflichtteil lehnt sie gänzlich ab. Da-

Erbrecht. N° 28.

191

gegen will sie in die Pflichtteilsberechnung einbezogen und

dem Kläger angerechnet wissen: Fr. 5000.- für das ihm

vom Erblasser im Jahr 1928/29 angeschaffte Motorboot

und Fr. 6500.- (statt bloss Fr. 4300.-) für das Zigarren-

geschäft.

D. -

Der Kläger und Widerbeklagte trägt auf Bestäti-

gung des obergerichtlichen Urteils an. Er will aber einen

eigenen Lidlohnanspruch im Rahmen der betreffenden

Urteilssumme berücksichtigt wissen, falls die Auslagen

des Erblassers für den ihm ermöglichten Motorbootsport

zur Berechnung des Pflichtteils der Beklagten herangezogen

werden sollten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers

nehmen auf die Ausgleichungspflicht Bezug, wie sie in

Art. 626 ZGB geordnet ist. Indessen zielen sie nicht auf

Gleichstellung der beiden Kinder, sondern auf möglichst

weitgehende Begünstigung des Sohnes vor der Tochter ab.

Nur diese wird zur Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen

des Erblassers verpflichtet, der Sohn dagegen von der Aus-

gleichung solcher Bezüge aus dem Vermögen des Erblassers

ausdrücklich entbunden. In der Wendung

« geschenkt,

also bei meinen Lebzeiten geschenkt» liegt eine eindeutige

Befreiung von der Ausgleichungspflicht, wie sie dem Erb-

lasser iri Art. 626 Abs. 2 ZGB bei den von Rechts wegen

unter Nachkommen auszugleichenden Arten von Zuwen-

dungen vorbehalten ist. Ausserdem ist die Tochter auf den

Pflichtteil gesetzt. Die ihr auferlegte Ausgleichungspflicht

bedeutet also, sie habe die betreffenden Vorbezüge auf den

Pflichtteil anzurechnen und, soweit dieser dadurch gedeckt

sei, aus der Hinterlassenschaft nichts mehr zugute.

2. -

Der Streit geht demgemäss um die Berechnung des

Pflichtteilanspruches der Beklagten, die darauf anzurech-

nenden Vorbezüge und das sich dabei ergebende Restgut-

haben (neben sog. Lidlohnansprüchen nach Art. 633 ZGB).

Art. 475 ZGB verweist für die Hinzurechnung von Werten,

192

Erbrecht. N0 28.

die sich im nachgelassenen Vermögen nicht mehr vorfinden,

weil der Erblasser sie bei Lebzeiten andern Personen

(Erben oder Nichterben) zugewendet hat, auf die Art. 527 ff.

Dabei hängt Art. 527 Ziff. 1 mit Art. 626 Abs. 2 zusammen.

Er nennt zwar nicht alle in der letzten Vorschrift erwähnten

Zuwendungen. Doch ist nicht einzusehen, weshalb sein

Anwendungsgebiet enger sein sollte. In den Erläuterungen

zum Vorentwurf (8. 470 der 2. Ausgabe) ist denn auch

bemerkt, die gleichen Vorempfänge, die von Gesetzes wegen

auszugleichen sind, hätten eine besondere Bedeutung für

die Herabsetzungsklage. Art. 527 Ziff. 1 trifft insbesondere

auch dann zu, wenn der Empfänger solcher Zuwendungen

vom Erblasser ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht

befreit worden ist (BGE 71 II 77 Erw. 4, a). Für die

Pflichtteilsberechnung fallen sodann aber auch die Vor-

bezüge in Betracht, die nach Art. 626 Abs. 2 tatsächlich

zur Ausgleichung (oder allgemeiner: zur Anrechnung an

das Erbbetreffnis des Empfängers) gelangen (BGE 45 n

12 ff.; anders ESCHER in der 1. Auflage des Kommentars

S. 341, der jedoch der gegenteiligen Betrachtungsweise

nunmehr beistimmt, 2. Aufl., zu Art. 475 N. 5, übereinstim-

mend mit TUOR, zu Art. 474 N. 13). Was nach Art. 626

Abs. 2 als Vorbezug zu gelten hat, muss eben ohne weiteres

zum nachgelassenen Vermögen hinzugerechnet werden. Es

muss deshalb auch im Gesamtbetrage enthalten sein, von

dem die Pflichtteilsansprüche und damit der verfügbare

Teil zu berechnen sind. Ist dem aber so, so müssen endlich

auch die Zuwendungen in Berechnung fallen, die nicht von

Gesetzes wegen, sondern kraft Anordnung des Erblassers

im Sinne von Art. 626 Abs. 1 als Erbvorbezüge zu gelten

haben. Diesen Anordnungen gegenüber kann nicht etwa

der Pflichtteilsschutz angerufen werden. Der Erblasser

ist befugt, lebzeitigen Zuwendungen, auch solchen an

einen Pflichtteilserben, den Charakter eines Erbvorbezuges

aufzuprägen, und dazu kann die Beschränkung auf den

Pflichtteil kommen. Bei dessen Berechnung ist die als Vor-

bezug erhaltene Zuwendung zu berücksichtigen. Daraus

I

I

·1 ----

Erbrecht. N0 28.

193

ergibt sich einerseits eine verhältnismässige Erhöhung des

Pflichtteils, anderseits ist aber die betreffende Zuwendung

im vollen Betrag auf den so berechneten Pflichtteil anzu-

rechnen.

3. -

Die Aussteuer der Beklagten ist unabhängig von

einer gemäss Art. 626 Abs. 1 vom Erblasser getroffenen

Anordnung, von Rechts wegen gemäss Art. 475 und 527

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 626 Abs. 2, in die Pflicht-

teilsberechnung einzubeziehen. Massgebend ist nach den

Anordnungen des Erblassers der Anschaffungswert (vgl.

BGE 45 II 14). Die Beklagte will denn auch nur die vom

Obergericht mitberncksichtigten Posten Nr. 1, 15 und 16

(S. 18 und 20 des Urteils) ausgenommen wissen, weil nicht

vom Vater herrührend. Dass eine Zuwendung vom Erb-

lasser stamme, gehört zum notwendigen. Tatbestand der

Ausgleichung. Die Beweislast trifft deshalb nach Art. 8

ZGB die Partei, welche die Ausgleichung des betreffenden

Erwerbes eines Miterben verlangt, also hier den Kläger.

Das Obergericht hat dies nicht übersehen. Allerdings lau-

tet die Zusammenfassung des Beweisergebnisses etwas

unbestimmt: « Alle Indizien sprechen, gesamthaft be-

trachtet, eher dafür, dass die Aussteuer der Beklagten,

auch soweit sie aus Deutschland stammt, vom Erblasser

bezahlt wurde ». Aus den vorausgehenden Erwägungen

ergibt sich jedoch, dass das Obergericht vollen Beweis

annimmt. Dessen Grundlagen sind vom Bundesgericht

nicht nachzuprüfen (Art. 63 Abs. 2 OG). Der erwähnten

Beweislastregel genügt es, dass das Obergericht auf Grund

der von ihm erwähnten Indizien zu voller Überzeugung

gelangt ist. Vorbehalten blieb der von der Beklagten zu

führende Gegenbeweis, den das Obergericht denn auch

zugelassen und gewürdigt hat. Es betrifft dies die Be-

hauptung der Beklagten, die aus Deutschland stammenden

Stücke ihrer Aussteuer seien aus Muttergut angeschafft

worden. Damit hat sie die eigentliche Grundlage des Aus-

gleichungsanspruches, nämlich eine Zuwendung des Erb-

lassers, in Frage gestellt. Es handelt sich deshalb nicht um .

13

AB 76 II -

50

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Erbrecht. N° 28.

selbständig von ihr zu beweisende Einredetatsachen, son-

dern um einen blossen Gegenbeweis. Für dessen Gelingen

ist nur erforderlich, dass der vom Kläger nach der vorin-

stanzlichen En,tscheidung an und für sich erbrachte Haupt-

beweis in erheblichem Masse erschüttert werde (vgl. KUHN,

Die Beweislast, S. 26 ff., EGGER, zu Art. 8 N. 18). Unter

diesem Gesichtspunkt hat denn auch das Obergericht die

betreffenden Vorbringen der Beklagten gewiirdigt. Ob-

schon es von einem gescheiterten « Beweis» derselben

spricht, hat es nicht etwa vollen Beweis der in Frage ste-

henden Gegentatsachen verlangt. Das Ergebnis der Be-

weiswiirdigung, wonach ernstliche konkrete Anhalts-

punkte für die Anschaffung aus Muttergut nicht bestehen,

so dass der vom Kläger erbrachte Beweis für seine Dar-

stellung unerschüttert bleibt, ist somit rechtlich nicht zu

beanstanden. Infolgedessen hat es bei der Anrechnung des

ganzen Heiratsgutes der Beklagten im Betrage von

Fr. 11,555.95 zu bleiben.

4. -

Das auf ihren Namen lautende, ihr vom Vater bei

ihrer Verehelichung übergebene Sparheft stellt nach der

obergerichtlichen Entscheidung gleichfalls Heiratsgut (oder

eine Vermögensabtretung) dar und fällt damit auch unter

die AnrechnungspHicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Nicht

nur die dahingehende Angabe des Erblassers, sondern ins-

besondere die Tatsache, dass er das Sparheft bis zur Ver-

ehelichung der Tochter in seinem Gewahrsam hatte, spreche

dafür, dass er selbst es geäufnet habe, und zwar zunächst

als Rücklage eigener Mittel, die erst später, eben etwa

bei der Heirat, auf die Tochter übergehen sollten. Diese

Betrachtungsweise ist rechtlich einwandfrei. Mit dem vom

Obergericht als erwiesen angenommenen Sachverhalte

findet sich das vom Kläger aufgestellte Beweisthema er-

füllt. Die globale Übertragung des Sparguthabens von mehr

als Fr. 2000.- war kein blosses Gelegenheitsgeschenk, das

nach Art. 632 der Ausgleichung entzogen wäre. Es war

gleichfalls eine Frage der Beweiswiirdigung, ob für die

von der Beklagten geltend gemachte Möglichkeit, dass

Erbrecht. N0 28.

195

gewisse Einlagen von Patenseite herrührten, hinreichende

konkrete Anhaltspunkte bestünden, um jenes Klagefunda-

ment zu erschüttern. Das Obergericht konnte dies ohne

Rechtsverletzung verneinen.

5. -

Der in der Berufungsschrift enthaltene Hinweis

auf ein Sparbuch des Klägers und das Begehren, bei An-

wendung von Art. 626 Abs. 2 ZGB der Beklagten gegen-

über sei auch dieses andere Sparheft in die PHichtteilsbe-

rechnung einzubeziehen, sind nicht zu berücksichtigen. Es

handelt sich um neue, in der bundesrechtlichen Instanz

nicht mehr zulässige Vorbringen (Art. 55 Abs. I Iit. b

und c OG).

6. -

Das Obergericht hat der Beklagten ferner Fr. 1260.-

« unbezahlten Mietzins» als Vorbezug angerechnet für die

Zeit vom 20. November 1936 bis zum 10. Juni 1938. Sie

habe damals (nach der im Jahre 1934 erfolgten Scheidung

ihrer Ehe) im Hause des ErblaSsers gewohnt, was aus der

Hinterlegung ihrer Schriften in Rorschach zu schliessen

sei. Wenn sie ferner ein Mietverhältnis bestreite, so spreche

dies gerade für den Standpunkt des Klägers, « wonach ihr

eben Unterkunft gewährt und damit notwendige Aus-

gaben erspart wurden». Diese Zuwendung ohne Gegen-

leistung sei auszugleichen.

Die Beklagte rügt zunächst einen Verstoss gegen Art. 8

ZGB. Aus der Schriftenhinterlegung folge keineswegs tat-

sächliches Wohnen am betreffenden Orte. Übrigens habe

das Obergericht ihre Beweisanerbieten einfach unberück-

sichtigt gelassen. Aber selbst auf der vom Obergericht ange-

nommenen tatbeständlichen Grundlage sei das Urteil

nicht haltbar. Auch wenn der Erblasser sie in der angege-

benen Zeitspanne bei sich aufgenommen hätte, wäre darin

keine Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB zu

sehen; eine Anordnung im Sinne von Abs. I daselbst aber

habe der Erblasser damals nicht getroffen und nicht erst

nachträglich, durch letztwillige Verfügung, treffen können.

Dieser Rechtsauffassung der Beklagten ist beizustim-

men. Es kann deshalb auf sich beruhen bleiben, ob die

196

Erbrecht. N° 28.

Tatsachenfeststellungen des vorinstanzHchen Urteils aus

einem bundesrechtlichen Grunde zu beanstanden wären.

Will man die Aufnahme der Tochter im eigenen Hause

während annähernd zwei Jahren als Zuwendung bezeich-

nen -

obwohl nicht etwa dargetan ist, dass der Erblasser

die betreffenden Wohnräume sonst während der betref-

fenden Zeit ausgemietet hätte -, so trifft doch Art. 626

Abs. 2 ZGB nicht zu. Die dort angeführten Zuwendungen

haben als gemeinsames Merkmal den Zweck der Existenz-

begründung, -sicherung oder -verbesserung für den Emp-

fänger. Zwar gibt die zusätzliche Wendung « und derglei-

chen», « et autres avantages semblables »,

« 0

simili

liberaHta», dem richterlichen Ermessen einen gewissen

Spielraum. Jedoch sind Zuwendungen anderer Art als die

vom Gesetz· aufgeführten nur zu berücksichtigen, wenn

eine Analogie an Hand des erwähnten gemeinsamen Merk-

mals als begründet erscheint. Es hält schwer, dies bei

freiwilligen Unterhaltsleistungen an mehrjährige erwerbs-

fähige Nachkommen zu bejahen. Solche Leistungen dienen

zum laufenden Verbrauch. In der Regel verschaffen sie

dem Empfänger auch nicht mittelbar ein Kapital, das sich

als Ausstattung oder dergleichen bezeichnen liesse und

nach Art. 630 ZGB bei der Erbteilung auszugleichen wäre.

Es mag dahingestellt bleiben, wie es sich bei dauernder

Zuwendung des ganzen Lebensunterhaltes ohne Gegen-

leistung verhält, womit der Empfänger der Sorge enthoben

ist, sich eine selbständige Existenz zu schaffen, und viel-

leicht sogar in die Lage kommt, seinen Arbeitsverdienst

und sonstige Mittel als Kapital anzulegen. Ebenso ist nicht

zum Falle Stellung zu nehmen, dass die Zuschüsse an den

Unterhalt das übliche Mass übersteigen (wobei gewisse

Autoren; insbesondere TuoR, zu Art. 626 N. 41; EscHER,

2. Auflage, zu Art. 626 N. 40, die Anrechnung als Vorbe-

zug nach Art. 626 Abs. 2 in Anlehnung an die französische

und die deutsche Gesetzgebung befürworten, obschon auch

in solchen Fällen ein gemäss Art. 630 anrechenbarer Wert

oftmals nicht leicht festzustellen sein dürfte). Endlich kann

Erbrecht. N° 28.

197

offen bleiben, wie es sich bei Unterstützungen verhält, die

der Erblasser aus rechtlicher Pflicht nach Art. 328 ZGB

erbringt. Ein solcher Sachverhalt wird hier erst im bundes-

gerichtlichen Verfahren, übrigens nur andeutungsweise,

geltend gemacht, was nach Art. 55 Abs. I lit. c OG ausser

Betracht bleiben muss. Es ist daher auch nicht zu prüfen,

ob Unterstützungen im Sinne von Art. 328 ZGB eine Rück-

forderung begründen (was EGGER, zu Art. 329 N. 20, ver-

neint), so dass sich die Anrechnung auf das Erbbetreffnis

allenfalls als Ersatz für eine Rückleistung begründen Hesse.

Nach alldem kann eine Anrechnung auf das Erbbetreff-

nis nicht nach Art. 626 Abs. 2, sondern nur gegebenenfalls

auf Grund einer vom Erblasser gemäss Abs. I daselbst

getroffenen Anordnung in Frage kommen. Nach dieser Be-

stimmung steht es dem Erblasser frei, irgendwelche Zu-

wendungen an gesetzliche Erben als Erbvorbezug zu

bezeichnen. Diese Anordnung braucht (auch bei formbe-

dürftigen Zuwendungen) nicht in bestimmter Form zu

geschehen. Sie muss aber (von Ausnahmen abgesehen, wie

sie aus besondern Vorschriften, wie etwa Art. 631 ZGB,

hervorgehen können) bei der Zuwendung selbst geschehen;

ist diese nicht auf Anrechnung an den Erbteil erfolgt, so

kann die Anrechnung nicht später vom Erblasser einseitig

verfügt und so der ohne erbrechtliche Bedeutung vorge-

nommenen Zuwendung nachträglich der Charakter eines

Erb-Vorbezuges aufgeprägt werden. Will der Erblasser

den betreffenden Erben durch letztwillige Verfügung in

seinem Erbanspruche beschränken, so mag er es im Rah-

men seiner Verfügungsfreiheit auf andere Weise tun, z.B.

indem er ihn, wie im vorliegenden Fall, auf den Pflichtteil

setzt. Dabei kann aber eben der vorbehaltlos aus dem Ver-

mögen des Erblassers ausgeschiedene Wert nicht auf den

Pflichtteil des Empfängers angerechnet werden. (Immerhin

ist der Pflichtteil solchenfalls geringer, als wenn die leb-

zeitige Zuwendung in dem zu dessen Berechnung dienenden

Grundbetrag mitenthalten wäre.) Als der Erblasser der

Beklagten die Wohnung zur Verfügung stellte, liess er

198

Erbrecht. N° 28.

nichts von einer Anrechnung an deren Erbteil verlauten,

und es sind keine Umstände bekannt, aus denen die Be-

klagte damals auf einen dahingehenden Willen hätte

schliessen müssen. Es ist nicht üblich, bei vorübergehender

Aufnahme einer in weniger günstigen Verhältnissen be-

findlichen Tochter so zu rechnen. Man pflegt sich über den

zahlenmässigen Wert einer solchen Vergünstigung meistens

gar nicht Rechenschaft zu geben und noch weniger an

eine Anrechnung im künftigen Erbfalle zu denken. Bei

dieser Sachlage ist der Posten von Fr. 1260.- aus der

Pflichtteilsberechnung zu streichen.

7. -

Bei den « Unterstützungen » von Fr. 610.- handelt

es sich um zahlreiche kleine Beihilfen des Erblassers in

Form von Geldbeträgen und von Waren aus seinem Bazar-

geschäft. Es waren nicht übliche Gelegenheitsgeschenke.

Für etwa die Hälfte davon liess sich der Erblassers von

der Empfängerin jeweilen Quittung geben. Derartige Zu~

schüsse für laufende Ausgaben fallen nicht unter Art. 626

Abs. 2 ZGR Indem der Erblasser aber die Beklagte oft-

mals quittieren liess, bekundete er einen nach Art. 626

Abs. 1 erheblichen Willen. Gewiss enthalten die vorliegen-

den Quittungen weder ein Rückzahlungsversprechen, noch

ist geradezu von einer Anrechnung auf künftigen Erb-

schaftserwerb die Rede. Allein der Erblasser nahm von

diesen Zuwendungen in einer Weise Vormerk, dass mit

irgendeiner Art späterer Berücksichtigung zulasten der

Empfängerin zu rechnen war ._Das genügt nun speziell auch

als Grundlage der Anrechnung, wie sie der Erblasser dann

im Testamente vornahm: eben der Anrechnung auf das

der Beklagten im Umfang ihres Pflichtteils zukommende

Erbe. In diesem Punkte ist also das obergerichtliche Urteil

zu bestätigen, freilich nicht einfach mit seiner Begrün-

dung, « da der Erblasser die Ausgleichungspflicht » (im

Testamente) « festsetzte», sondern weil er sich das Recht

zu dieser Anordnung durch das Verlangen um Empfangs-

bescheinigung schon anlässlich solcher Zuwendungen ge-

sichert hatte.

---

Erbrecht. N° 28.

199

8. -

Dem Kläger möchte die Beklagte das im Jahre 1928

oder 1929 als Geschenk vom Erblasser erhaltene Motorboot

als Erbvorbezug angerechnet und es demgemäss bei Be-

rechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt wissen. In dieser

Zuwendung liegt nach ihrer Ansicht eine Schenkung, die

« im Hinblick auf ihr Ausmass » unter Art. 626 Abs. 2 ZGR

falle. Von der Ausgleichungspflicht befreit, müsse der

Kläger doch die Einrechnung in die Erbschaft nach Art. 475

und 527 Ziff. 1 ZGB gelten lassen.

Wie bereits in Erw. 6 bemerkt, sind jedoch von Rechts

wegen nach Art. 626 Abs. 2 nur solche Zuwendungen aus-

zugleichen, die vorgenommen wurden, um dem Empfänger

eine Existenz begründen, erweitern oder sichern zu helfen.

Die gleiche Voraussetzung gilt für die Anwendung von

Art. 527 Ziff. 1. Darum handelt es sich bei diesem Motor-

boot jedoch nicht. Dieses diente keinem beruflichen

Zwecke. Es war nur Sportgerät und verschaffte dem Kläger

Erholung und Zeitvertreib. Auch bildet es nicht etwa den

Bestandteil einer grösseren Zuwendung, die in ihrer Ge-

samtheit unter den Begriff der Ausstattung fiele. Vielmehr

liegt eine Einzelschenkung vor, die nach dem dargelegten

Zweck nicht unter Art. 626 Abs. 2 und Art. 527 Ziff. 1 ZGB

fällt. Das führt zur Ablehnung der von der Beklagten ver-

langten Hinzurechnung, ohne dass damit ausgesprochen

würde, Schenkungen fallen überhaupt nicht unter Art. 626

Abs. 2 und Art. 527 Ziff. 1 (was in einer Stelle von BGE 71

II 76 ohne nähere Erörterung gesagt ist; damit überein-

stimmend MÜLLER, Das Verhältnis von Ausgleichung und

Herabsetzung, S. 36 und 122; diese Ansicht steht aber mit

der Rechtsprechung betreffend sog. gemischte Schenkun-

gen kaum im Einklang, vgl. BGE 45 II 513; die Erb-

rechtskommentare stehen denn auch auf anderem Boden,

vgl. TuoR, zu Art. 626 N. 16 ff., ESCHER, dazu N. 18 ff.,

ferner GUHL, in der Zeitschrift des bernischen Juristen-

vereins 82 S. 464; GUBLER, Die ausgleichungspflichtigen

Zuwendungen, S. 14; etwas abweichend OSER-SCHÖNEN-

BERGER, zu Art. 239 OR N. 16, der unentgeltliche Zuwen-

200

Erbrecht. N° 28.

dungen auf Anrechnung an den Erbteil in der Regel nicht

als Schenkungen betrachten will; ähnlich BECKER, dazu

N. 8, hinsichtlich einer Zuwendung, die nur als Vorschuss

auf künftiges .Erbteil erfolgt und beim Wegfall des Be-

stimmungsgrundes zurückzuerstatten ist).

9. -

Das Zigarrengeschäft, das der Erblasser im Jahr

1941 für den Kläger kaufte, fällt dagegen zweifellos unter

den Begriff der Ausstattung gemäss Art. 527 Ziff. 1 (gleich-

wie Art. 626 Abs. 2) ZGB. Diese Zuwendung ist daher in

die PHichtteilsberechnung nach Art. 475 ZGB einzube-

ziehen. Streitig ist denn auch nur noch der anzurechnende

Betrag. Die Beklagte möchte Fr. 6500.- zur Anrechnung

bringen, d.h. den vom Erblasser aufgewendeten Kaufpreis

von Fr. 5000.- und das gleichfalls von ihm bezahlte Be-

triebskapital von Fr. 1500.-. Der Kläger anerkennt da-

gegen bloss Fr. 4300.-, weil der Erblasser den Erlös aus

dem schon etwa zwei Jahre nachher nötig gewordenen

Weiterverkauf des Geschäftes, Fr. 2200.-, für sich be-

halten habe. Letzteres ist nach den Feststellungen des

Obergerichts nicht bewiesen. Doch hält das Obergericht

mit Hinweis auf Art. 630 ZGB dafür, der Kläger brauche

sich eben nur den Verkaufserlös neben dem erwähnten

Betriebskapital anrechnen zu lassen. Seine Anerkennung

gehe darüber hinaus und genüge den Anrechnungsansprü-

chen der Beklagten völlig.

Diese erhebt gegenüber der Betrachtungsweise des Ober-

gerichts verschiedene Einwendungen. Zur Frage, welchen

Betrag der Kläger zur Ausgleichung zu bringen hätte, wäre

er nicht von der Ausgleichungspflicht befreit, ist jedoch

gar nicht Stellung zu nehmen. Zufolge der völligen Be-

freiung von der Ausgleichungspflicht befindet sich der

Kläger in der Lage eines vom Erblasser begünstigten Er-

ben, der sich die Anrechnung lediglich nach den Grund-

sätzen der Herabsetzungsklage (Art. 527 ff. ZGB) gefallen

zu lassen braucht. Dabei ist er nach Art. 528 Abs. 1 ZGB

bei gutem Glauben nur insoweit zur Rückleistung (oder

Erbrecht. N0 28.

201

Anrechnung) verbunden, als er zur Zeit des Erbganges

aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch berei-

chert ist. Böser Glaube des Klägers ist weder behauptet

noch ersichtlich. Die erwähnte Norm kommt ihm also

zugute. Seine Bereicherung beim Erbgange bestand nun

eben nur im Erlös von Fr. 2200.-.

Die Einwendung der Beklagten, der Kläger habe das

Geschäft schlecht geführt und dadurch den ungünstigen

Weiterverkauf verursacht, ist nach Art. 528 ZGB unbe-

achtlich (vgl. TUOR, zu Art. 528 N. 12). Dass aber solchem

Verschulden ausnahmsweise Rechnung zu tragen sein

sollte, wenn der Erblasser den betreffenden Erben nur

durch letztwillige Verfügung, nicht durch direkte an ihn

gerichtete Erklärung, von der AusgleichungspHicht ent-

bunden hat, ist schwerlich einzusehen. Auch wenn man

übrigens diesen Standpunkt einnehmen wollte, wäre der

Antrag der Beklagten nicht begründet. Ein Verschulden

des Klägers ist nämlich nicht dargetan. Die Beklagte leitet

es lediglich daraus her, dass das Geschäft schon nach etwa

zwei Jahren zu so niedrigem Preise weiterverkauft werden

musste. Dieser Umstand ist nicht schlüssig. Der schlechte

Geschäftsgang braucht nicht notwendig einem Verschulden

des Klägers zugeschrieben zu werden. Er kann sehr wohl

andere Ursachen haben.

10. -

Der der Beklagten vom Obergericht zuerkannte

Lohnausgleichungsanspruch von Fr. 2520.- ist unbe-

stritten, und sie selbst gibt sich nunmehr mit diesem

Betrage zufrieden. Der Kläger hat für sich einen derartigen

Anspruch vor Bundesgericht nur für den Fall aUfrecht-

erhalten, dass er das Motorboot zur Anrechnung bringen

müsste. Das ist nach Erw. 8 nicht der Fall.

11. -

Das obergerichtliche Urteil ist somit nur dahin

abzuändern, dass der Beklagten für die Benutzung einer

Wohnung im väterlichen Hause gemäss Erw. 6 nichts

anzurechnen ist. Das führt zu folgender Berechnung der

vom Kläger zu bezahlenden Summe:

2i>2

Erbrecht. N° 29.

Nachgelassenes Vermögen

Vorbezüge :

a) des Sohnes

b) der Tochter :

aa) Aussteuer

bb) Sparguthaben .

ce) Unterstützungen

Lidlohn der Tochter

Fr.

4,300.-

»

11,555.95

»

2,502.65

»

610.-

zusammen

Rest

Pflichtteil der Tochter 3/8. .

Deren Vorbezüge .

Dazu der Lidlohn .

Gesamtforderung .

Rest

Fr. 91,669.55

»

18,968.60

Fr. 110,638.15

»

2,520.-

Fr. 108,118.15

»

40,544.30

»

14,668.60

Fr. 25,875.70

»

2,520.-

Fr. 28,395.70

Demnach erkennt das Bundesger·icht "

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. llit. b

des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom

20. Dezember 1949 dahin abgeändert, dass die vom Be-

rufungsbeklagten der Berufungsklägerin zu zahlende Sum-

me auf Fr. 28,395.70 erhöht wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ober-

gerichtliche Urteil, soweit es angefochten ist, bestätigt.

29. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 29 . .Juni 1950 i. S. August

Brucker-Stiftung uud Gen. gegen Erben Brucker.

1. Zur Anwendung von Art. 5392 ZGB. Erw. 2.

2. Fallen einem Vermächtnis angefügte Auflagen bei Ungültig-

keit des Vermächtnisses dahin? Unter Umständen können sie

zu Lasten der gesetzlichen Erben in Kraft bleiben. Analoge

Anwendung von Art. 486a ZGB. Erw. 3.

3. Zur Frage der Verjährbarkeit der Klage auf Vollziehung einer

Auflage. Art. 4821 und 601 ZGB. Erw. 5 und 6.

4. Gesuche um sichernde Massnahmen (Anordnung einer Verfü-

gungsbeschränkung) sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten im

Sinne von Art. 44 und 46 OG. Erw. 7.

Erbrecht. N° 29.

203

1. Application de I'art. 539 al. 2 CC (consid. 2).

2. Les charges qui grevent un legs deviennent-elles caduques

si le legs n'est pas valable? Suivant les circonstances elles

peuvent demeurer en vigueur et etre impos6es aux heritiers

Iegaux. Application par analogie de l'art. 486 a1. 2 CC (consid. 3).

3. Quid de la prescription de l'action tendant a l'execution

d'une charge. Art. 482 a1. I et 601 ce (consid. 5 et 6) ?

4. Les demandes tendant a faire ordonner des mesures de sßrete,

teIles qu'une restriction du droit de disposer, ne donnent pas

lieu a des contestations de droit civil dans le sens des art. 44 et

46 OJ (consid. 7).

1. Applicazione dell'art. 539 cp. 2 CC (consid. 2).

2. Gli oneri che gravano un legato diventano caduchi se il legato

non e valido ? Secondo 1e circostanze, essi possono restare in

vigore ed essere imposti agli eredi lega1i. Applicazione per

analogia dell'art. 486, cp. 2, CC (consid. 3).

3. Quid della prescrizione dell'azione volta ad ottenere l'adem-

pimento d'un onere. Art. 482, cp. I, e 601 CC (consid. 5 e 6) ?

4. Le istanze di misura provvisionali, come una restrizione deI

diritto di disporre, non sono contestazioni di diritto civile a

norma degli art. 44 e 46 OG (consid. 7).

A. -

Der am 13. August 1937 gestorbene August

:Brucker hatte am gleichen Tag folgende öfIentliche letzt-

willige Verfügung errichtet:

«I. Er bestimmt, dass nach seinem Hinscheide sein Gut und

Schloss HÜllenherg in seinem gesamten Umfang mit dem dort

befindlichen Mobiliar, dem Auto und der gesamten Ausstattung

der Fräulein Bertha Bischoff, wohnhaft Schloss HÜllenberg, und

der Fräulein Marie Moellinger in Kogenheim, Elsass, zur lebens-

länglichen Nutzniessung anheimfallen soll •••

1I. Nach dem Ableben der beiden Nutzniesserinnen soll das

:Schloss mit Gut HÜllenberg, wie Testator selbes von Fr. Me1and-·

Picard erworben und seither besessen hat, an den katholischen

Orden Sacre Creur (Sacre-Creur) im Elsass oder in der Schweiz

zu Eigentum zufallen zur Verwendung als Erholungsheim für

ältere und kränkliche römisch-katholische Priester; inbegriffen

Mobiliar.

Diese sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass für die Seelenruhe

des Vermächtnisgebers in der Kapelle auf HÜllenberg täglich eine

HI. Messe gelesen wird.

Die Nutzniesserinnen haben zu bestimmen, an welche Nieder-

lassung des genannten Ordens im Elsass oder in der Schweiz das

-Gut zu Eigentum übergehen soll ... »

B. -

Die gemäss der zuletzt erwähnten Anordnung

des Erblassers von den Nutzniesserinnen bezeichnete

Association du convict du Sacre Creur in Freiburg/Schweiz

machte die Ansprüche aus dem Vermächtnis mit Klage