Volltext (verifizierbarer Originaltext)
512
FamDienrecht. Nb 76.
pflicht des Ehemannes nach Art. 160 ZGB sodann, auf
die weiter verwiesen wird, gibt der Ehefrau lediglich einen
Anspruch auf Leistung dessen, Wa& zu,ihrem eigenen
standesgemässen Unterhalte erforderlich ist. Es kann
damit nicht noch der Unterhalt einer anderen Person, der
Schwester der Ehefrau verlangt werden, da darin eine
unzulässige Ausdehnung des Kreises der Unterstützungs-
pflichtigen über den durch Art. 328 ZGB gezogenen
Rahmen läge. Nur was die Ehefrau nach -Art. 160 ZGB
rechtlich fordern kann, bildet aber ihr Vennögen und
nur nach dem Umfange dieses Rechtsanspruchs lässt sich
beurteilen, ob ihre Verhältnisse günstige sind, d. h. ihr
die, Unterstützung anderer Personen gestatten. Dazu
kommt, dass der Ehemann kraft seiner Unterhalts-
pflicht gegenüber der -Ehefrau überhaupt nicht etwa
gehalten ist, ihr bestimmte Geldsummen auszusetzen,
aus denen etwas für die Klägerin zurückzulegen der
Beklagten zugemutet werden könnte; er genügt seinen
Verpflichtungen, solange die Ehegatten zusammenleben.
wenn er der Frau den Unterhalt in der ehelichen Gemein-
schaft, in natura gewährt, sodass auch schon deshalb aus
dem erwähnten Gesichtspunkte die durch Art. 329 vor-
ausgesetzte Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht her-
geleitet werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgeWiesen und _ das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 1919
bestätigt.
.
Erbrecht. No 77.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
77. Urteil c1er II Zivila.bttilllug vom 1. Oktober 1919
i. S. Inderbitzin gegen lJ1derbitzin.
513
Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens mit Inventar
durch den Vater an zwei seiner- Söhne um eine bewusster.
massen unter' dem wahren Werte stehende Gegenleistung.
Ausgleichungspflicht der Erwerber gegenüber den anderen
Kindern für die Differenz zwischen dem Werte und der
Gegenleistung; Kompensation mit einer Ausgleichsforderung
der Erwerber nach Art. 633 ZGB. Beschränkung der Aus-
gleichungspflicht auf den Betrag des Erbteils des Ausglei·
chungspflichtigen infolge nachgewiesener Absicht des Erb-
lassers, diesen durch die Zuwendung zu begünstigen (Art. 629
ZGB). Herabsetzungsklage wegen Verletzung des Pflicht·
teils inbezug auf den Ueberschuss. Verjährung (Art. 533 ZGB)
Analoge Anwendung von Art. 139 OR.
A. -
Durch Vertrag vom 15. Mai 1913 trat Josefinder-
bitzin Vater in Ingenbohl die ihm gehörende Hälfte
des Heimwesens' zur Lehmatt in Ingenbohl mit dazu
gehöriger Vieh- und Fahrhabe an seine Söhne Viktor und
Martin ab: Die Erwerber hatten den auf diese Hälfte
entfallenden Teil der die betreffenden Liegenschaften
als ganzes belastenden Hypotheken von zusammen
20,598 Fr. zu übernehmen: ferner verpflichteten sie
sich, den Veräusserer, «solange er lebt, in Speise, Trank
und Kleidung stets unklagbar zu unterhalten und zu
verpflegen, gegebenen Falls Arzt- und Arzneirechnungen
zu bezahlen und ihn nach seinem Absterben anständig und
christlich beerdigen zu lassen. » Die andere Hälfte des
Heimwesens zur Lehmatt war Bestandteil des noch
unverteilten Nachlasses der schon im Jahre 1893.gestor-
benen Ehefrau und Mutter Inderbitzin.
514
Erbrecht. N0 77.
Etwa ein Jahr nach der Abtretung, im März 1914 starb
der Vater Inderbitzin : er hinterliess als Erben 11 Kinder,.
die heutigen Parteien. Gestützt auf Art. 553 Ziff. 2 und 3
ZGB wollte das Waisenamt Ingenbohl über den Nachlass
ein Inventar aufnehmen; da indessen Liegenschaften
und Fahrhabe bereits auf die Söhne Viktor und Martin
übergegangen waren, konnte es keine weitere Aktiven
feststellen. Nachträglich teilten dann Martin und Viktor
Inderbitzin im März 1915 dem Waisenamte zu Handen
der anderen Erben mit, dass beim Abschluss des Abtre-
tungsvertrag~ ausser der Viehhabe imVerkaufswertevon
10,150 Fr, noch Wertschriften und Guthaben für 9316 Fr.
20 Cts. vorhanden gewesen seien.
Sechs der Kinder des Vaters Inderbitzin, die heutigen
Kläger~ erhoben darauf zunächst gegen die Söhne Viktor
und Martin Klage auf Ungültigerklärung der im Mai 1913
erfolgten Abtretung der Liegenschaft samt Vieh- und
Fahrhabe, weil der Erblasser bei deren Vornahme nicht
mehr handlungsfähig gewesen sei. In der mündlichen
Verhandlung vor Gericht· verwiesen sie eventuell auch
auf die Bestimmungen des ZGB über die Ausgleichungs-
pflicht unter den gesetzlichen Erben und über den Pflicht-
teil und verlangten, dass die zu Gunsttm der Beklagten
vom Erblasser getroffenen Verfügungen in dem Masse
herabgesetzt werden, als sie den Pflichtteil der Kläger
verletzen. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom
23. Januar 1918 wies das Bezirksgericht Schwyz die
Klage ab, da der Beweis für die angebliche Urteilsunfähig-
keit des Vaters Inderbitzin nicht habe geleistet werden
kÖnnen. Auf das eventuelle Herabsetzungsbegehren trat
es nicht ein, weil nach dem niassgebenden ursprünglichen
Rechtsbegehren die Klage nicht darauf gerichtet sei.
Im Juli 1918 leiteten dann die nämlichen Kläger gegen
Viktor und Martin Inderbitzin sowie drei weitere Ge-
schwister Xaver, Alois und Anna, verehelichte Reich-
muth eine zweite -
Gegenstand des heutigen Prozess
bildende -
Klagt:! ein, mit der sie verlangten :.
Erbrecht. N° 77.
515
« Es sei gerichtlich festzustellen, wie gross der Nachlass
des am 10, März 1914 gestorbenen Vatets Inderbitzin
und wie er zu teilen sei, wobei,
. a) die Beklagten alles, was sie vor oder nach dem Tode
des Erblassers durch Kauf, Schenkung oder sonstwie
aus dem Vermögen jenes erhalten, zur Ausgleichung zu
bringen hätten, sei es durch Einwerfung in natura, sei es
durch Zahlung dem Werte nach;
.
b. eventuell der Pflichtteil der Kläger an allem Ver-
mögen des Erblassers vor dem Verkaufe eines Teiles der
Aktiven an die Beklagten zu bestimmen und die Zuwen-
dungen an letztere, soweit dadurch der Pflichtteil verletzt
werde, herabzusetzen seien. »
Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass schon
der Wert der den Beklagten Viktor und Martin vom
Erblasser abgetretenen Liegenschaften allein weit über
den von ihnen als Gegenleistung übernommenen Hypo-
theken stehe; auch die Viehhabe sei mit den angegebenen
10,150 Fr. zu niedrig geschätzt. Der Abtretungsvertrag
vom 15. Mai 1913 enthalte demnach eine versteckte
S~henkung, die nach Art. 626 ZGB derAusgleichung unter-
worfen sei. Dabei möge zugegeben werden, dass Viktor
und Martin Inderbitzin wegen ihrer dem Erblasser im
gemeinsamen HaUshalt geleisteten Dienste vor d~Ii üb-
rigen Geschwistern. die· sich vom Vater getrennt, und
selbständig gemacht hätten. eine billige Abfindung be-
anspruchen dürften. Es könnten dabei aber nur die letzten
fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers in Betracht
fallen: was vorher liege, sei verjährt, da Art. 633 ZGB auf
'die Zeit vor dem 1. Januar 1912 keine Anwendung finde.
Auch abgesehen hievon könnten diese Lohnansprüche
niemals die Höhe des Vorteils erreichen, den die heiden
sich durch Erwerb des Heimwesens mit Vieh- und Fahr-
habe um die Hypotheken gesichert hätten. Eventuell, bei
Verneinung der Ausgleic~"ngspflicht hätten die Kläger
nach Art. 628, 629 in Verbindung mit Art. 527ZGB zum
mindesten ein Recht darauf, dass die darin liegende Zu-
516
Erbredlt. N. 77.
wendung' soweit herabg~tzt werde, als nötig sei. um
ihnen ihren Pflichtteil zukommen zu lassen. Da die Klage
.
sich als, Erbteilungskiage darste.lle, welche nach Art. 604
ZGB jederzeit erhoben werden könne, könne von einer
Vsjihnmg dieses Anspruchs nicht die Rede sein. Uebri-
genswire auch die Verjährung als durch die erste Klage
vom Jahre 1915 unterbrochen anzusehen. Hinsichtlich
, der Beklagten Xaver und Alois Inderbitzin und Frau
, Reichinuth-Inderbitzin, die auch nach der Darstellung
der Kläger keine Zuwendungen unter Lebenden erhalten
haben, wurde bemerkt. dass die Klage als Teilungsklage
gegen alle Erben gerichtet werden müsse, die mit der
verlangten Teilung nicht, einverstanden seien. also auch
gegen die erwähnten Geschwister. da sie sich den gestellten
Rechtsbegehren widersetzt hätten.
In der Klagebeantwortung bestritten die letzter-
wähnten drei Beklagten vorerst ihre Passivlegitimation,
da sie mangels eines Vorempfanges oder einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers 'zu ihren Gunsten von der
Pflicht zur Ausgleichung oder Rückleistung zwecks
Ergänzung des Pflichtteils nicht 'betroffen werdenkönnien.
.
Viktor und Martin berichtigten bei der persönlichen
Befragung ihre Angaben im Briefe vom"März 1915 dahin
~
q,ie ausser dem Heimwese!} mit Vieh- undFahrh~
"wrhandenen Wertschriften und Guthaben Fr. 12,085
betragen hätten, denen, einige von ihnen beglichene
Passiven gegenübergestanden seien. und anerkannten
dass diese den Nachlass ausmachenden Aktiven unte;
Vorbehalt ihrer Lohnansprüche aus Art.' 633 ZGB
der Teilung unter alle Erben unterliegen. Im übrigen'
beantragten sie Abweisung der Klage und erhoben
zugleich zusammen mit dem Mitbeklagten Xaver Inder-
bitzin Widerklage, mit dem Begehren, es sei den Wider-
klägern gestützt auf Art. 633 ZGB eine aus dem Nachlass
vorweg zu deckende «Ausgleichsforderung)) von ins-
g~t 20,000 Fr. zuzuerkennen. Die verlangte Aus-·
,glachung zu,Gunsten der Kläger wurde mit der Be-
, Er~bt. N. 77. '
517
gründung abgelehnt, dass es der Wille des \T aters Inder-
bitzin geweSen Iei, durch die Abtretung des" Heimwesens
die BeklaJten Viktor \lnc~Martin för ihre langjährigen
trelleD Dienste zu belohneQ, d. h. VOl' denMiierbeli zu
begünstigen, was nach Art. 626 AbI. 2 uoo,&:$ZGBdie'
Ausgleiehungspflich1; aUsschliesse, und gegenül>er dem'
event~ell erhobenen Herabsetzungsanspruche dieRin ..
rede der Verjährung erhoben. da.die Kläger '\TOm Umfange
des NaChlasses und der Verletzung des Pflichtteils mehr
als ein Jahr vor Klageerhebung Kenntnis gehabt hätten.
B. -
Durch Urteil vom 28~ Februar 1919 hat daS
Bezirksgerieht ~hwyz erlqumt :
'.
'
,« 1. Der Nachlass des am 19~ März 1919 gestorbenen
Vaters Josef Inderbitzin beträgt 11,085 Fr. an We~
schriften. Hievon wird im Sinne' von Art. 633 ZOO an
Xaver Inderbitzin ein Vorausbez~ von 3644 Fr. be-
willigt. Der Rest von 7441 Fr. ist unter alle Erben gleich-
mässig zu verteilen.
,
2. Die weitergehenden Ansprüche in Klage 'und
Widerklage sind abgewieSen.»
In den Erwägungen wird ausgeführt, dass der Beweis'
für das V drhandensein weiterer Nachlassaktiven als' der
von den Beklagten Vilrtor und Martin Inderbitzin ang~
gebenen 12,085 Fr. Wertschriften und Guthaben nicht
habe erbracht werden können. Als Passiven,. für die nicht
die heiden Genannten durch den Abtretungsvertrag, vom .
15. Mai 1913 als Gegenleistung persönlich die Schuld-
pflicht übernommen hätten,' seien abzuziehen 1000 Fr.;
sodass sich ein, reiner Nachlass von 11,085 Fr. ergebe.
Was das Begehren der Kläger um Ausg~eichung betreffe,
so falle in Betracht, dass ein AnsprUch darauf nach
Art. 629 ZGB, \ wenn die Zuwendung den Erbanteil des "
Empfängers übersteige, -
was hiet zweifellos zutreffe '-
nicht bestehe, falls der Erblasser nachweisbar damit den
Erben habe begünstigen wollen~ Ein solcher Fall liege
hier vor; indem aus den eidlichen Aussagen" des Beklagten
Viktor Inderbitzin in Verbindung mit dem Zeugnis des
518
Erbrecht N° 77.
Gemeindeschreibers Wiget hervorgehe. dass der Erblasser
durch die Abtretung des Heimwesens den beiden Söhnen
eine Belohnung für die ihm von ihnen. geleisteten Dienste
• habe zukommen lassen wollen. Die Kläger hätten mithin
die darin für sie liegende Benachteiligung nur mit der
Herabsetzungsklage anfechten und mit ihr Rückleistung
der Summe verlangen können, die nötig sei, um das ihnen
aus dem Nachlass Zufallende auf den Pflichtteil zu
ergänzen. Der Herabsetzungsanspruch erscheine aber,
wie die Beklagten mit Recht geltend machen, als ver-
jährt. Von dem oben festgestellten reinen Nachlass sei
ferner dem Beklagten Xaver Inderbitzin für seine Arbeit
im Gewerbe des Vaters ein Vorausbezug nach Art. 633
von 3644 Fr. zuzuerkennen. Die Beklagten Viktor und
Martin Inderbitzin seienJür ihre dahingehenden Ansprü-
che bereits durch die Ueberlassung des Heimwesens mit
Vieh- und Fahrhabe abgefunden. Ein weiterer Ausgleich
wäre nicht mehr billig und sei daher abzulehnen. Die
Zeugenaussage des Gemeindeschreibers Wiget, der vom
Erblasser bevollmächtigt worden war, den Abtretungs-
vertrag für ihn abzuschliessen, ging dahin, .vater. Inder-
bitzin habe ihm bei diesem Anlasse erklärt, es Sei schon
lange sein Wille gewesen, seinen Liegenschaftenbesitz
den Söhnen Martin und Viktor abzutreten, weil sie immer
ohne Lohn bei ihm gewesen seien.
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz bestätigte
.am 26. Mai 1919 das erstinstailzliche Urteil, indem es die
Appellation der Kläger gegen dasselbe abwies und auf
eine Anschlussappellation der Beklagten, womit sie
Anerkennung einer «kompensationsfähigen Ausgleichs-
forderung . von' 11.085 Fr. » verlangten, aus prozessualen
Gründen (Nichterlegung des gesetzlichen Kostenvor-
schusses) nicht eintrat.
C. -
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts haben die
Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Begehren um Gutheissung der Klage im Sinne des
Erbrecht N" 77.
519
Haupt- oder Eventualbegehrens. Die Beklagten haben
Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Feststellung des beim Tode des Erblassers
Vater Inderbitzin noch vorhandemm, nicht auf Grund des
Abtretungsvertrages vom 15. Mai 1913 auf die Söhne Vik-
tor und Martin übergegangenen Vermögens auf 12,085 Fr.
und der Nachlasspassiven auf 1000 Fr. ist von den
Klägern schon vor der zweiten kantonalen Instanz nicht
mehr angefochten worden und steht heute ausser Streit.
Dasselbe gilt für die teilweise Gutheissung der Wider-
klage durch Zuerkennung einer Forderung von 3644 Fr.
nach Art. 633 ZGB an den Beklagten Xaver Inderbitzin,
da ein hiegegen gerichtetes Berufungsbegehren nicht
vorliegt. Zur Beurteilung verbleiben demnach nur die
Begehren der Kläger um Ausgleichung, 'eventuell Herab-
setzung der in der erwähnten Abtretung liegenden Zu-
wendung und für den Fall, als ihnen stattgegeben werden
sollte, die weitere Frage, ob nicht auch die Beklagten
Viktor und Martin Inderbitzin berechtigt seien, demgegen-
über eine Forderung nach Art. 633 ZGB geltend zu machen,
da ihr dahingehendes Widerklagebegehren von den Vor-
instanzen ausschliesslich mit Rücksicht auf die Ver-
neinung der Ausgleichungspflicht abgelehnt worden ist
und ihnen cieshalb die Möglichkeit gegeben werden muss,
darauf zurückzukommen. wenn jene Pflicht zu bejahen
wäre.
2. -
Dies ~t aber in der Tat der Fall. Nach Art. 626
Abs. 1 ZGB haben die gesetzlichen Erben alles zur Aus-
gleichung zu' bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzei-
ten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat.
Abs. 2 ebenda stellt die Vennutung auf, dass, was Nach-
kommen als « Heiratsgut, Ausstattung oder durch Ver-
mögensabtretung, Schulderlass und dergleichen» vom
Erblasser erhalten haben, ihnen auf Anrechnung an den
Erbteil zugewendet worden sei : denn er verpflichtet die
AS 45 n -
19H1
36
520
Erbrecht N0 77.
Nachkommen, alle solchen Zuwendungen zur Ausglei-
chung zu bringen,. wenn nicht der Erblasser· ausdrücklich
das Gegenteil verfügt. Da die Vorschriften über die Aus-
gleichungspflicht auf der, der Regel entsprechenden
Annahme benihen, dass der Erblasser seine Nachkommen
gleichstellen wolle, soll die Ausgleichung . nicht gegen
seinen . unzweideutig erklärten Willen erfolgen. Als
{{ Zuwendung» im Sinne des Artikels erscheint dabei
anerkanntermassen auch die sog. gemischte Schenkung,
d. h. die in das Gewand eines entgeltlichen· Rechtsge-
schMtes unter Lebenden gekleidete Vermögensabtretung,
bei der die Gegenleistung, der Preis bewusst niedriger
angesetzt word~n ist als der Wert der abgetretenen
Gegenstände, in der Absicht, die Differenz dem Em-
. pfänger unentgeltlich zukoInmen zu lassen. Da dies hier
zutrifft, indem die beiden Vorinstanzen feststellen, dass
schon die den Beklagten Viktor und Martin . Inderbitzin
abgetretenen Liegenschaften allein ohne die Vieh- und
Fahrhabe erheblich mehr wert. seien, als die als Gegen-
leistung . übernommenen Hypotheken ausmachen, sind
demnach die beiden Beklagten grundsätzlich verpflichtet,
den dadurch empfangenen Vermögensvorteil zur Aus-
gleichung zu bringen. Daran ändert die Tatsache nichts,
dass der Erblasser ihnen damit eine Erkenntlichkeit für
die Dienste erweisen wollte, dIe sie ihm seit ihrer Voll-
jährigkeit in seiner Wirtschaft geleistet hatten .. Auch
wenn man annimmt, dass dem so war, vermöchte dadurch
dIe Ausgleichungspflicht ansieh nicht ausgescblossen zu
werden, weil in diesem Motiv zur Vermögensabtretung
die ausdrückliche. auf jenen ErfQlg gerichte~ Erklärung,
wie sie Art. 626 Abs. 2 ZGB verlangt, noch nicht erblickt
werden kann. Zum mindesten wäre nicht klar, ob die
Beklagten damit von der Ausgleichung auch in Bezug
auf den Teil der Zuwendung befreit sein sollten, der den
Wert der von ihnen geleisteten Dienste übersteigt.
Die Konsequenz ist, d~ss ihnen umgekehrt grund-
. . s.atzlich auch die Befugnis gewahrt werden muss, für die
Erbrecht N° 77.
521
letzteren ihrerseits gegenüber den Klägern einen:1nge-
messenen Vorausbezug im Sinne des Art. 633 ZGB bei der
Teilung zu fordern,da sie unter diesen Umständen dafür
nicht, wie es die.Vorinstanzen angenommen haben, schon
durch die bei Lebzeiten empfangene Zuwendung als abge-
funden betrachtet werden können. Und zwar sind dabei
alle von ihnen seit ihrer Volljährigkeit geleisteten Dienste
zu berücksichtigen, auch diejenigen die vor dem 1. Januar
1912 und mehr als fünf Jahre hinter dem Erbfall zurüek- .
liegen. Die Bestimmung des Art. 633 ZGB findet als erb- .
rechtliche auf. alle nach dem· Inkrafttreten des neuen
. Rechts eingetretenen Erbfälle Anwendung ohne Rück-
sicht auf den Zeitpunkt, in welchem die den Ausgleich-
anspruch begründende Arbeit dem Erblasser zugewendet
worden ist. Da sie gerade dazu bestimmt ist, . dem ·be-
treffenden Kinde eine angemessene Abfindung für den
}?all zu gewährleisten, wo es mangels Bestehens eines,.
Dienstverhältnisses im Rechtssinne eine Forderung auf
Lohn gegenüber dem Erblasser nicht gehabt hätte, kann
auch von einer Anwendung der Verjährungsvorschrift
des Art. 128 Ziff. 3 OR darauf nicht die . Rede sein. Es
geniig!, in dieser Hinsicht auf das Urteil des Bundes-
oerichts vom 15.Januar 1919 i. S. Rochat (AS 4S II S.3 ff)
~u verweisen, wo· die. eben aufgeworfenen Fragen näher
erörtert sind. Die 'Ausgleichung, zu welcher die ~ekl~en
gegenüber der Erbschaft verpffichtet sind, und diejenige,
worauf sie selbst nach Art. 633· ZGB Anspruch haben,
sind gegen einander aufzurechnen. Es· hätte keinen
Zweck, sie -
was rechnerisch auf dasselbe hinauskom-
men würde -
zu verpflichten, den ganzen Ueberschuss
des Wertes der' Liegenschaften samt Vieh- und,Fahrhabe
über die Hypotheken in die Erbmasse einzuwerfen, und an-
dererseits gleichzeitig für befugt zu erklären, aus letzterer
einen,Ausgleich nach Art. 633 zum voraus zu nehmen.
Einzuwerfen bezw. den Beklagten auf ihre . ordentliche
Erbquote anzurechnen ist demnach nur die Summe,um
weJche die Ansprüche, 'welche die Kläger aus Art. 626 z~'
522
stellen haben, höher sind als die Gegenansprüche der
Beklagten aus Art. 633.
Die abweichende Auffassung der Vorinstanz. wonach
eine Ausgleichungspflicht der Beklagten überhaupt,
grundsätzlich nicht bestehen würde, weil einerseits als
feststehend angenommen werden müsse, dass die ihnen
zugekommene Zuwendung mehr ausmache als der Erb-
teil, der ihnen ohne dieselbe zugefallen wäre, andererseits
aus den Akten hervorgehe, dass der Erblasser ihnen damit
bewusst einen Vorteil habe zuwenden, d. h. sie vor den
übrigen Erben begünstigen wollen, ist nicht haltbar.
Art. 629 ZGB, auf den sich das angefochtene Urteil dafür
stützt, enthält keine Ausnahme von der in Art. 626 hin-
sichtlich der Ausgleichungspflicht der Nachkommen auf-
gestellten Regel. Er umschreibt lediglich den Umfang
dieser Pflicht für einen bestimmten Fall. Die nach Art. 626
zur Ausgleichung zu bringende Zuwendung kann so gross
.... sein, dass sie den Erbteil des Empfängers übersteigt.
Dann erhebt sich die Frage, wie weit die Ausgleichungs-
pflicht reicht, ob sie lediglich zur Folge hat, dass der
Ausgleichungspflichtige vom übrigen Nachla$e nichts
mehr erhält oder ob er darüber hinaus auch noch den'
Mehrbetrag zu Gunsten der anderen Erben in die Erb-
masse einzahlen muss. Diese im gemeinen Rechte bestrit-
tene Frage löst das ZGB in Art.' 629 Abs. 1 (vergl. übrigens
auch schon Art. 625) im Gegensatz zu den meisten andern
Gesetzgebungen dahin, daSs grundsätzlich auch der
Mehrbetrag ausgeglichen, d. h. in den Nachlass einge-
schossen werden muss. Die Ausgleichungspflicht wird
insoweit zur Herausgabepflicht. Sie fällt aber in diesem
Umfange dann weg, wenn derjenige, den sie trifft, dartut,
dass der Erblasser ihn habe begünstigen wollen. Art. 629
kann demnach. auch wenn seine Voraussetzungen zutref-
fen sollten, niemals dazu führen, dass die Be~n über-
haupt von der Ausgleichung befreit würden, sondern nur,
dass sich diese dem Betrage nach auf die Höhe ihres
Erbteils, d. h. auf die Anrechnung der Zuwendung bis
Erbrecht !>Iv
I ••
523
zum Betrage des letzteren beschränkt, während ein all-
fälliger Ueberschuss unter Vorbehalt der Vorschriften
über die Herabsetzungsklage ihnen verbleibt. Nur für
diesen « Ueberschuss» nicht für die Zuwendung über-
haupt wird nach dem klaren Wortlaute des Art. 629 die
Ausgleichungspflicht beim Nachweise der «Begünsti-
gungsabsicht » ausgeschlossen.
3. -
In dieser Beschränkung hat dagegen die' Vorin-
stanz die Anwendbarkeit des Artikels mit Recht bejaht.
Im Gegensatz zu Art. 626 ZGB, der für die Befreiung von
der Ausgleichung überhaupt eine ((ausdrückliche rEr-
klärung » verlangt, stellt Art. 629 an den Nachweis, dass
der Erblasser den Erben mit der Zuwendung habe be-
günstigen und damit von der Pflicht zur Herausgabe
eines allfälligen Mehrbetrages über den Erbteil habe ent-
binden wollen, keine besonderen Anforderungen. Es ist
demnach dafür jedes Beweismittel zulässig, sodass der
Schluss darauf unter Umständen auch ohne weitere An-
haltspunkte schon aus der Art des Rechtsgeschäftes
selbst und dessen Veranlassung gezogen werden kann.
Im vorliegenden Falle muss dafür schon die von der Vor-
instanz an Hand der eidlichen Aussagen der Beklagten
und des Zeugnisses des Gemeindeschreibers Wiget in
nicht aktenwidriger und deshalb für das Bundesgericht
verbindlicher Weise getroffene Feststellung genügen, dass
es der wieQerholt erklärte Wille des Vaters Inderbitzin .
war, durch die streitige Vermögensabtretung den Söhnen
Viktor und Martin ein Aequivalent für ihre langjährigen
Dienste in seinem Bauerngewerbe zukommen zu lassen, da
darin in Verbindung mit der niedrigen Festsetzung des
Preises zugleich auch die Absicht unverkennbar zum
Ausdruck gekommen ist, sie vor den übrigen Erben zu
bevorzugen. Diese Wirkung wäre aber vereitelt. wenn die
Beklagten die abgetre~enen Werte in vollem Umfang in die
Erbschaft einwerfen und sich darein gleichmässig mit den
übrigen Erben teilen müssten. Die Regel, dass der Ausglei-
chungspflichtige sich die Zuwendung nicht nur auf seinen
52l
Erbrecht N° 77.
Erbteil anrechnen zu lassen, sondern darüber hinaus
sogar auch einen allfälligen Mehrbetrag dem Nachlass zu
erstatten habe, enthält eine so weit gehende Ausdehuuug
der Kollationspflicht, dass an den Beweis der Begünsti-
gungsabsicht kein allzu strenger Masstab angelegt werden
darf.
4. -
Ein Mittel, die darin liegende Bevorzugung der
bei den Beklagten rückgängig zu machen, hätte den Klä-
gern nur insofern zugestanden. als sie, soweit dadurch
ihr Pflichtteil verletzt sein sollte, die Herabsetzungs-
klage hätten anstrengen und mit ihr Rückleistung des zur
Ergänzung ihrer Erbquote auf den Pflichtteil nötigen
Betrages hätten verlangen können. Dieser Anspruch ist
aber verjährt. Nach Art. 533 ZGB mUSs die Herabsetzungs-
klage innert eines Jahres von dem Zeitpunkt an erhoben
werden, wo die Erben von der Verletzung ihrer Rechte
Kenntnis erhalten haben. Im vorliegenden Falle steht
aber fest, dass die Kläger spätestens seit dem März 1915
um die Abtretung der Liegenschaften mit Vieh- und
Fahrhabe an die Beklagten Viktor und Martin Inder-
bitzin und um den Umfang des übrigen Nachlasses
wussten. sodass die Frist zur Klage von da an zu laufen
. begann .• Der im Jahr 1915 eingeleitete erste Prozess auf
Ungiltigerklärung des Abtretungsvertrages hätte, nach-
,dem das Bezirksgericht Schwyz auf das darin eventuell
. gestellte Herabsetzungsbegehren wegen eines verbesser-
. lichen prozessualen Fehlers, weil nicht im ursprünglichen
Klagepetitum enthalten. nicht eingetreten ist, die Ver-
jährung nur verhindern können, wenn die Kläger darauf
jenes Begehren innert 60 Tagen seit Rechtskraft des
Urteils neuerdings in richtiger Form anhängig gemacht
hätten (Art. 139 OR, der zufolge Art. 7 ZGB auch hier
Anwendung findet). Dies ist aber unbestrittenermassen
nicht geschehen, indem das fragliche Urteil am 28. Feb-
ruar 1918 rechtskräftig geworden ibt, während die vorlie-
gende Klage erst im Juli 1918 eingeleitet wurde. Der Ver-
such der Kläger. ~ie Verjährung durch Berufung auf die
Erbrecht N° 77.
525
in Art. 604 ausgesprochene Unverjährbarkeit des An-
spruches auf Erbteilung zu beseitigen, geht fehl. Kraft
der erwähnten Vorschrift können sie allerdings mit der
vorliegenden Klage, soweit sie auf Teilung des Nachlasses
gerichtet ist, nicht ausgeschlossen werden; es fehlt ihnen
aber die Möglichkeit. dabei die in der Zuwendung der
Liegenschaften samt Vieh- und Fahrhabe liegende Zu-
wendung an die Beklagten im Sinne des Art. 475 ZGB
zum Nachlass hinzuzurechnen. Die Zuwendung bleibt be-
stehen und krum nur nach noch Art. 626, 629 zur Aus-
gleichung gebracht, nicht aber herabgesetzt werden.:
5. -:- Zur Bestimmung des Umfanges der Ausglei-
chungspflicht und der Erbteile der Parteien ist demnach
in der Weise vorzugehen, dass zunächst
1. der Wert der abgetretenen Liegenschaften mit Vieh-
und Fahrhabe und zwar zur Zeit des Todes des Erblassers,
nicht der Abtretung (Art. 630 ZGB),
2. die auf dem abgetretenen Liegenschaftenanteil haf-
tenden Hypotheken,
•
3. der jedem der beiden Söhne Viktor und Martin
gebührende Voraus im Sinne des Art. 633 ZGB,
festgestellt werden. Ergibt sich nach Abzug der Beträge
unter Ziff. 2 und 3 von dem Werte der Liegenschaften
mit Vieh- und Fahrhabe nach Ziff. 1 ein Plus, so ist es
von den beiden genannten Söhnen nach Art. 626 zur Aus-
gleichung zu bringen, d. h. zu dem von der Vorinstanz fest -
gestellten Nachlasse von 7441 Fr. (11,085 Fr. abzüglich
3644 Fr. Voraus des Sohnes Xaver) hinzuzurechnen.
Der so sich ergebende Betrag ist sodann unter alle Kinder
zu verteilen, wobei die Söhne Viktor und Martin sich ihre
Zuwendung, die für jeden von ihnen besonders zu berech-
nen ist, auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen haben.
Uebersteigt dieselbe diesen Teil, so ist drunit auch gesagt,
dass sie aus der Erbschaft nichts mehr zu beanspruchen
haben, mit anderen 'Vorten, dass die 7441 Fr., welche das
beim Erbfall noch vorhandene Vermögen des Erblassers'
(nach Abrechnung der Vorausbezüge aus Art. 633)
526
Erbrecht Ne 77.
bildeten, ausscbliesslich den übrigen Erben, unter Aus-
schluss der Söhne Viktor und Martin zukommen. Ande-
rerseits kann heide auf Grund der Ausgleichungspflicht
infolge des Zutreffens der Ausnahme des Art. 629 Abs. 1
auch nur diese und keine weitere Folge, insbesondere
nicht diejenige treffen, dass sie den Ueberschuss in den
Nachlass ei~uzahlen hätten. Erreicht umgekehrt die
Z~wen.~un~ Ih~n Erbteil nicht, so müssen sie berechtigt
sem. fur die Differenz ebenfalls noch an der Teilung zU'
partizipieren.
.
Die Sache ist·daher zur Vornahme der erwähnten Fest-
stellungen und neuer Beurteilung in diesem Sinne zu-
rückzuweisen. Auf Grund der vorliegenden Akten ist eine
endgiltige Entscheidung nicht möglich, da beide Vorin-
s~en sich mit der bloss allgemeinen Feststellung be-
gnügt haben, dass die Zuwendung dem Werte nach den
Erbteil der beiden Beklagten übersteige, ohne den Wert
derselben in ein~r bestimmten Summe festzustellen
a.~dererseits auch j:ne allgemeine Feststellung deshalb
mcht massgebend sem kann, weil dabei die Ausgleichungs-
ansprüche der Beklagten nach Art. 633 -
die bei der ab-
~eichenden Auffassung der Vorinstanz in der Frage der
Ausgleichungspflicht nach Art. 626 ausser Betracht fielen
.-- nicht berücksichtigt worden sind.
. Die von den heiden Söhnen eingegangene Verpflichtung
zur Gewährung lebenslänglichen Unterhalts n.s. w. an den
Vater kann als den Wert der Zuwendung mindernder
~aktor deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil es.
SIch dabei um einen Verpfründungsvertraghandeln
wUrde, der nach Art. 522 OR an die Form des Erbver-
trages gebunden wäre. Diese Form ist aber hier nicht ein-
gehalten worden, sodass rechtlich gesprochen eine Ver-
pflichtung der Uebernehmer zu jenen Leistungen über-
haupt nicht bestand.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
Erbrecht. N° 78.
527
des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai
1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Instanzen
zurückg~esen wird.
78. .6.rrit de 1a nme SecUOD eh,ne du 4 decembre 1819
dans la cause .Almeraa contre Weller.
T e s t am e n tor a I. L'inobservation d'une seule des pres-
criptions de forme prevues aux art. 506 et 507 ce sulfit en
princlpe a rendre le testament nuI et de nul effet. Les opera-
tions confiees aux temoins doivent se succeder sans solution
de continuite, a molns d'impossibilite materielle etablie.
A. -
Gustave Marcelin, decede a Geneve le dimanche
25 juin 1916, a 5 heures du matin, a fait, trois heures a
peu pres avant sa mort, un testament oral par lequel
illaisse toute sa fortune a dame veuve Almeras. En pre-
sence de tr9is autres temoins, dame Gaston Pasquier-
a ecrit les dernieres volontes du defunt, sous sa dicMe.
Le texte, date «Plainpalais, le 24 juin 1916» et signe
de quatre temoins, a eM confie a dame Almeras. Cette
derniere informa, le 25 juin, par telephone, le notaire
Ami Moria,ud du deces de Marcelin et Iui dit qu'elle
avait une piece importante a lui remettre. S'etant rendu
au domicile mortuaire le lundi matin, le notaire re~ut
de dame Almeras le testament qu'll emporta a son etude.
Puis II s'adressa au Juge de Paix, qui lui dit que les te-
moins devaient deposer eux-memes le documents. Con-
voques a son etude par l'intermediaire de dame Almeras,
les temoins s'y rendirent le mercredi 28 juin. Lenotaire
leur remit le proces-verbal dresse par dame Pasquier
et, munis de cette piece, ils se presenterent devimt le
Juge de Paix le meme jour. La ils affmnerent que Mar-
celin leur avait paru jouir de toutes ses faculies intel-