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512 FamDienrecht. Nb 76. pflicht des Ehemannes nach Art. 160 ZGB sodann, auf die weiter verwiesen wird, gibt der Ehefrau lediglich einen Anspruch auf Leistung dessen, Wa& zu ,ihrem eigenen standesgemässen Unterhalte erforderlich ist. Es kann damit nicht noch der Unterhalt einer anderen Person, der Schwester der Ehefrau verlangt werden, da darin eine unzulässige Ausdehnung des Kreises der Unterstützungs- pflichtigen über den durch Art. 328 ZGB gezogenen Rahmen läge. Nur was die Ehefrau nach -Art. 160 ZGB rechtlich fordern kann, bildet aber ihr Vennögen und nur nach dem Umfange dieses Rechtsanspruchs lässt sich beurteilen, ob ihre Verhältnisse günstige sind, d. h. ihr die, Unterstützung anderer Personen gestatten. Dazu kommt, dass der Ehemann kraft seiner Unterhalts- pflicht gegenüber der -Ehefrau überhaupt nicht etwa gehalten ist, ihr bestimmte Geldsummen auszusetzen, aus denen etwas für die Klägerin zurückzulegen der Beklagten zugemutet werden könnte; er genügt seinen Verpflichtungen, solange die Ehegatten zusammenleben. wenn er der Frau den Unterhalt in der ehelichen Gemein- schaft, in natura gewährt, sodass auch schon deshalb aus dem erwähnten Gesichtspunkte die durch Art. 329 vor- ausgesetzte Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht her- geleitet werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgeWiesen und _ das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 1919 bestätigt. . Erbrecht. No 77. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
77. Urteil c1er II Zivila.bttilllug vom 1. Oktober 1919
i. S. Inderbitzin gegen lJ1derbitzin. 513 Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens mit Inventar durch den Vater an zwei seiner- Söhne um eine bewusster. massen unter' dem wahren Werte stehende Gegenleistung. Ausgleichungspflicht der Erwerber gegenüber den anderen Kindern für die Differenz zwischen dem Werte und der Gegenleistung; Kompensation mit einer Ausgleichsforderung der Erwerber nach Art. 633 ZGB. Beschränkung der Aus- gleichungspflicht auf den Betrag des Erbteils des Ausglei· chungspflichtigen infolge nachgewiesener Absicht des Erb- lassers, diesen durch die Zuwendung zu begünstigen (Art. 629 ZGB). Herabsetzungsklage wegen Verletzung des Pflicht· teils inbezug auf den Ueberschuss. Verjährung (Art. 533 ZGB) Analoge Anwendung von Art. 139 OR. A. - Durch Vertrag vom 15. Mai 1913 trat Josefinder- bitzin Vater in Ingenbohl die ihm gehörende Hälfte des Heimwesens' zur Lehmatt in Ingenbohl mit dazu gehöriger Vieh- und Fahrhabe an seine Söhne Viktor und Martin ab: Die Erwerber hatten den auf diese Hälfte entfallenden Teil der die betreffenden Liegenschaften als ganzes belastenden Hypotheken von zusammen 20,598 Fr. zu übernehmen: ferner verpflichteten sie sich, den Veräusserer, «solange er lebt, in Speise, Trank und Kleidung stets unklagbar zu unterhalten und zu verpflegen, gegebenen Falls Arzt- und Arzneirechnungen zu bezahlen und ihn nach seinem Absterben anständig und christlich beerdigen zu lassen. » Die andere Hälfte des Heimwesens zur Lehmatt war Bestandteil des noch unverteilten Nachlasses der schon im Jahre 1893.gestor- benen Ehefrau und Mutter Inderbitzin. 514 Erbrecht. N0 77. Etwa ein Jahr nach der Abtretung, im März 1914 starb der Vater Inderbitzin : er hinterliess als Erben 11 Kinder,. die heutigen Parteien. Gestützt auf Art. 553 Ziff. 2 und 3 ZGB wollte das Waisenamt Ingenbohl über den Nachlass ein Inventar aufnehmen ; da indessen Liegenschaften und Fahrhabe bereits auf die Söhne Viktor und Martin übergegangen waren, konnte es keine weitere Aktiven feststellen. Nachträglich teilten dann Martin und Viktor Inderbitzin im März 1915 dem Waisenamte zu Handen der anderen Erben mit, dass beim Abschluss des Abtre- tungsvertrag~ ausser der Viehhabe imVerkaufswertevon 10,150 Fr, noch Wertschriften und Guthaben für 9316 Fr. 20 Cts. vorhanden gewesen seien. Sechs der Kinder des Vaters Inderbitzin, die heutigen Kläger~ erhoben darauf zunächst gegen die Söhne Viktor und Martin Klage auf Ungültigerklärung der im Mai 1913 erfolgten Abtretung der Liegenschaft samt Vieh- und Fahrhabe, weil der Erblasser bei deren Vornahme nicht mehr handlungsfähig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht· verwiesen sie eventuell auch auf die Bestimmungen des ZGB über die Ausgleichungs- pflicht unter den gesetzlichen Erben und über den Pflicht- teil und verlangten, dass die zu Gunsttm der Beklagten vom Erblasser getroffenen Verfügungen in dem Masse herabgesetzt werden, als sie den Pflichtteil der Kläger verletzen. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom
23. Januar 1918 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab, da der Beweis für die angebliche Urteilsunfähig- keit des Vaters Inderbitzin nicht habe geleistet werden kÖnnen. Auf das eventuelle Herabsetzungsbegehren trat es nicht ein, weil nach dem niassgebenden ursprünglichen Rechtsbegehren die Klage nicht darauf gerichtet sei. Im Juli 1918 leiteten dann die nämlichen Kläger gegen Viktor und Martin Inderbitzin sowie drei weitere Ge- schwister Xaver, Alois und Anna, verehelichte Reich- muth eine zweite - Gegenstand des heutigen Prozess bildende - Klagt:! ein, mit der sie verlangten :. Erbrecht. N° 77. 515 « Es sei gerichtlich festzustellen, wie gross der Nachlass des am 10, März 1914 gestorbenen Vatets Inderbitzin und wie er zu teilen sei, wobei, . a) die Beklagten alles, was sie vor oder nach dem Tode des Erblassers durch Kauf, Schenkung oder sonstwie aus dem Vermögen jenes erhalten, zur Ausgleichung zu bringen hätten, sei es durch Einwerfung in natura, sei es durch Zahlung dem Werte nach; .
b. eventuell der Pflichtteil der Kläger an allem Ver- mögen des Erblassers vor dem Verkaufe eines Teiles der Aktiven an die Beklagten zu bestimmen und die Zuwen- dungen an letztere, soweit dadurch der Pflichtteil verletzt werde, herabzusetzen seien. » Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass schon der Wert der den Beklagten Viktor und Martin vom Erblasser abgetretenen Liegenschaften allein weit über den von ihnen als Gegenleistung übernommenen Hypo- theken stehe; auch die Viehhabe sei mit den angegebenen 10,150 Fr. zu niedrig geschätzt. Der Abtretungsvertrag vom 15. Mai 1913 enthalte demnach eine versteckte S~henkung, die nach Art. 626 ZGB derAusgleichung unter- worfen sei. Dabei möge zugegeben werden, dass Viktor und Martin Inderbitzin wegen ihrer dem Erblasser im gemeinsamen HaUshalt geleisteten Dienste vor d~Ii üb- rigen Geschwistern. die· sich vom Vater getrennt, und selbständig gemacht hätten. eine billige Abfindung be- anspruchen dürften. Es könnten dabei aber nur die letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers in Betracht fallen: was vorher liege, sei verjährt, da Art. 633 ZGB auf 'die Zeit vor dem 1. Januar 1912 keine Anwendung finde. Auch abgesehen hievon könnten diese Lohnansprüche niemals die Höhe des Vorteils erreichen, den die heiden sich durch Erwerb des Heimwesens mit Vieh- und Fahr- habe um die Hypotheken gesichert hätten. Eventuell, bei Verneinung der Ausgleic~"ngspflicht hätten die Kläger nach Art. 628, 629 in Verbindung mit Art. 527ZGB zum mindesten ein Recht darauf, dass die darin liegende Zu- 516 Erbredlt. N. 77. wendung' soweit herabg~tzt werde, als nötig sei. um ihnen ihren Pflichtteil zukommen zu lassen. Da die Klage . sich als, Erbteilungskiage darste.lle, welche nach Art. 604 ZGB jederzeit erhoben werden könne, könne von einer Vsjihnmg dieses Anspruchs nicht die Rede sein. Uebri- genswire auch die Verjährung als durch die erste Klage vom Jahre 1915 unterbrochen anzusehen. Hinsichtlich , der Beklagten Xaver und Alois Inderbitzin und Frau , Reichinuth-Inderbitzin, die auch nach der Darstellung der Kläger keine Zuwendungen unter Lebenden erhalten haben, wurde bemerkt. dass die Klage als Teilungsklage gegen alle Erben gerichtet werden müsse, die mit der verlangten Teilung nicht, einverstanden seien. also auch gegen die erwähnten Geschwister. da sie sich den gestellten Rechtsbegehren widersetzt hätten. In der Klagebeantwortung bestritten die letzter- wähnten drei Beklagten vorerst ihre Passivlegitimation, da sie mangels eines Vorempfanges oder einer letztwilligen Verfügung des Erblassers 'zu ihren Gunsten von der Pflicht zur Ausgleichung oder Rückleistung zwecks Ergänzung des Pflichtteils nicht 'betroffen werdenkönnien. . Viktor und Martin berichtigten bei der persönlichen Befragung ihre Angaben im Briefe vom"März 1915 dahin ~ q,ie ausser dem Heimwese!} mit Vieh- undFahrh~ "wrhandenen Wertschriften und Guthaben Fr. 12,085 betragen hätten, denen, einige von ihnen beglichene Passiven gegenübergestanden seien. und anerkannten dass diese den Nachlass ausmachenden Aktiven unte; Vorbehalt ihrer Lohnansprüche aus Art.' 633 ZGB der Teilung unter alle Erben unterliegen. Im übrigen' beantragten sie Abweisung der Klage und erhoben zugleich zusammen mit dem Mitbeklagten Xaver Inder- bitzin Widerklage, mit dem Begehren, es sei den Wider- klägern gestützt auf Art. 633 ZGB eine aus dem Nachlass vorweg zu deckende «Ausgleichsforderung )) von ins- g~t 20,000 Fr. zuzuerkennen. Die verlangte Aus-· ,glachung zu ,Gunsten der Kläger wurde mit der Be- , Er~bt. N. 77. ' 517 gründung abgelehnt, dass es der Wille des \T aters Inder- bitzin geweSen Iei, durch die Abtretung des" Heimwesens die BeklaJten Viktor \lnc~Martin för ihre langjährigen trelleD Dienste zu belohneQ, d. h. VOl' denMiierbeli zu begünstigen, was nach Art. 626 AbI. 2 uoo,&:$ZGBdie' Ausgleiehungspflich1; aUsschliesse, und gegenül>er dem' event~ell erhobenen Herabsetzungsanspruche dieRin .. rede der Verjährung erhoben. da.die Kläger '\TOm Umfange des NaChlasses und der Verletzung des Pflichtteils mehr als ein Jahr vor Klageerhebung Kenntnis gehabt hätten. B. - Durch Urteil vom 28~ Februar 1919 hat daS Bezirksgerieht ~hwyz erlqumt : '. ' ,« 1. Der Nachlass des am 19~ März 1919 gestorbenen Vaters Josef Inderbitzin beträgt 11,085 Fr. an We~ schriften. Hievon wird im Sinne' von Art. 633 ZOO an Xaver Inderbitzin ein Vorausbez~ von 3644 Fr. be- willigt. Der Rest von 7441 Fr. ist unter alle Erben gleich- mässig zu verteilen. ,
2. Die weitergehenden Ansprüche in Klage 'und Widerklage sind abgewieSen.» In den Erwägungen wird ausgeführt, dass der Beweis' für das V drhandensein weiterer Nachlassaktiven als' der von den Beklagten Vilrtor und Martin Inderbitzin ang~ gebenen 12,085 Fr. Wertschriften und Guthaben nicht habe erbracht werden können. Als Passiven,. für die nicht die heiden Genannten durch den Abtretungsvertrag, vom .
15. Mai 1913 als Gegenleistung persönlich die Schuld- pflicht übernommen hätten,' seien abzuziehen 1000 Fr.; sodass sich ein, reiner Nachlass von 11,085 Fr. ergebe. Was das Begehren der Kläger um Ausg~eichung betreffe, so falle in Betracht, dass ein AnsprUch darauf nach Art. 629 ZGB, \ wenn die Zuwendung den Erbanteil des " Empfängers übersteige, - was hiet zweifellos zutreffe '- nicht bestehe, falls der Erblasser nachweisbar damit den Erben habe begünstigen wollen~ Ein solcher Fall liege hier vor; indem aus den eidlichen Aussagen" des Beklagten Viktor Inderbitzin in Verbindung mit dem Zeugnis des 518 Erbrecht N° 77. Gemeindeschreibers Wiget hervorgehe. dass der Erblasser durch die Abtretung des Heimwesens den beiden Söhnen eine Belohnung für die ihm von ihnen. geleisteten Dienste
• habe zukommen lassen wollen. Die Kläger hätten mithin die darin für sie liegende Benachteiligung nur mit der Herabsetzungsklage anfechten und mit ihr Rückleistung der Summe verlangen können, die nötig sei, um das ihnen aus dem Nachlass Zufallende auf den Pflichtteil zu ergänzen. Der Herabsetzungsanspruch erscheine aber, wie die Beklagten mit Recht geltend machen, als ver- jährt. Von dem oben festgestellten reinen Nachlass sei ferner dem Beklagten Xaver Inderbitzin für seine Arbeit im Gewerbe des Vaters ein Vorausbezug nach Art. 633 von 3644 Fr. zuzuerkennen. Die Beklagten Viktor und Martin Inderbitzin seienJür ihre dahingehenden Ansprü- che bereits durch die Ueberlassung des Heimwesens mit Vieh- und Fahrhabe abgefunden. Ein weiterer Ausgleich wäre nicht mehr billig und sei daher abzulehnen. Die Zeugenaussage des Gemeindeschreibers Wiget, der vom Erblasser bevollmächtigt worden war, den Abtretungs- vertrag für ihn abzuschliessen, ging dahin, .vater. Inder- bitzin habe ihm bei diesem Anlasse erklärt, es Sei schon lange sein Wille gewesen, seinen Liegenschaftenbesitz den Söhnen Martin und Viktor abzutreten, weil sie immer ohne Lohn bei ihm gewesen seien. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz bestätigte .am 26. Mai 1919 das erstinstailzliche Urteil, indem es die Appellation der Kläger gegen dasselbe abwies und auf eine Anschlussappellation der Beklagten, womit sie Anerkennung einer «kompensationsfähigen Ausgleichs- forderung . von' 11.085 Fr. » verlangten, aus prozessualen Gründen (Nichterlegung des gesetzlichen Kostenvor- schusses) nicht eintrat. C. - Gegen das Urteil des Kantonsgerichts haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren um Gutheissung der Klage im Sinne des Erbrecht N" 77. 519 Haupt- oder Eventualbegehrens. Die Beklagten haben Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Feststellung des beim Tode des Erblassers Vater Inderbitzin noch vorhandemm, nicht auf Grund des Abtretungsvertrages vom 15. Mai 1913 auf die Söhne Vik- tor und Martin übergegangenen Vermögens auf 12,085 Fr. und der Nachlasspassiven auf 1000 Fr. ist von den Klägern schon vor der zweiten kantonalen Instanz nicht mehr angefochten worden und steht heute ausser Streit. Dasselbe gilt für die teilweise Gutheissung der Wider- klage durch Zuerkennung einer Forderung von 3644 Fr. nach Art. 633 ZGB an den Beklagten Xaver Inderbitzin, da ein hiegegen gerichtetes Berufungsbegehren nicht vorliegt. Zur Beurteilung verbleiben demnach nur die Begehren der Kläger um Ausgleichung, 'eventuell Herab- setzung der in der erwähnten Abtretung liegenden Zu- wendung und für den Fall, als ihnen stattgegeben werden sollte, die weitere Frage, ob nicht auch die Beklagten Viktor und Martin Inderbitzin berechtigt seien, demgegen- über eine Forderung nach Art. 633 ZGB geltend zu machen, da ihr dahingehendes Widerklagebegehren von den Vor- instanzen ausschliesslich mit Rücksicht auf die Ver- neinung der Ausgleichungspflicht abgelehnt worden ist und ihnen cieshalb die Möglichkeit gegeben werden muss, darauf zurückzukommen. wenn jene Pflicht zu bejahen wäre.
2. - Dies ~t aber in der Tat der Fall. Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB haben die gesetzlichen Erben alles zur Aus- gleichung zu' bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzei- ten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat. Abs. 2 ebenda stellt die Vennutung auf, dass, was Nach- kommen als « Heiratsgut, Ausstattung oder durch Ver- mögensabtretung, Schulderlass und dergleichen» vom Erblasser erhalten haben, ihnen auf Anrechnung an den Erbteil zugewendet worden sei : denn er verpflichtet die AS 45 n - 19H1 36 520 Erbrecht N0 77. Nachkommen, alle solchen Zuwendungen zur Ausglei- chung zu bringen,. wenn nicht der Erblasser· ausdrücklich das Gegenteil verfügt. Da die Vorschriften über die Aus- gleichungspflicht auf der, der Regel entsprechenden Annahme benihen, dass der Erblasser seine Nachkommen gleichstellen wolle, soll die Ausgleichung . nicht gegen seinen . unzweideutig erklärten Willen erfolgen. Als {{ Zuwendung» im Sinne des Artikels erscheint dabei anerkanntermassen auch die sog. gemischte Schenkung,
d. h. die in das Gewand eines entgeltlichen· Rechtsge- schMtes unter Lebenden gekleidete Vermögensabtretung, bei der die Gegenleistung, der Preis bewusst niedriger angesetzt word~n ist als der Wert der abgetretenen Gegenstände, in der Absicht, die Differenz dem Em- . pfänger unentgeltlich zukoInmen zu lassen. Da dies hier zutrifft, indem die beiden Vorinstanzen feststellen, dass schon die den Beklagten Viktor und Martin . Inderbitzin abgetretenen Liegenschaften allein ohne die Vieh- und Fahrhabe erheblich mehr wert. seien, als die als Gegen- leistung . übernommenen Hypotheken ausmachen, sind demnach die beiden Beklagten grundsätzlich verpflichtet, den dadurch empfangenen Vermögensvorteil zur Aus- gleichung zu bringen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Erblasser ihnen damit eine Erkenntlichkeit für die Dienste erweisen wollte, dIe sie ihm seit ihrer Voll- jährigkeit in seiner Wirtschaft geleistet hatten .. Auch wenn man annimmt, dass dem so war, vermöchte dadurch dIe Ausgleichungspflicht ansieh nicht ausgescblossen zu werden, weil in diesem Motiv zur Vermögensabtretung die ausdrückliche. auf jenen ErfQlg gerichte~ Erklärung, wie sie Art. 626 Abs. 2 ZGB verlangt, noch nicht erblickt werden kann. Zum mindesten wäre nicht klar, ob die Beklagten damit von der Ausgleichung auch in Bezug auf den Teil der Zuwendung befreit sein sollten, der den Wert der von ihnen geleisteten Dienste übersteigt. Die Konsequenz ist, d~ss ihnen umgekehrt grund- . . s.atzlich auch die Befugnis gewahrt werden muss, für die Erbrecht N° 77. 521 letzteren ihrerseits gegenüber den Klägern einen:1nge- messenen Vorausbezug im Sinne des Art. 633 ZGB bei der Teilung zu fordern,da sie unter diesen Umständen dafür nicht, wie es die.Vorinstanzen angenommen haben, schon durch die bei Lebzeiten empfangene Zuwendung als abge- funden betrachtet werden können. Und zwar sind dabei alle von ihnen seit ihrer Volljährigkeit geleisteten Dienste zu berücksichtigen, auch diejenigen die vor dem 1. Januar 1912 und mehr als fünf Jahre hinter dem Erbfall zurüek- . liegen. Die Bestimmung des Art. 633 ZGB findet als erb- . rechtliche auf. alle nach dem· Inkrafttreten des neuen . Rechts eingetretenen Erbfälle Anwendung ohne Rück- sicht auf den Zeitpunkt, in welchem die den Ausgleich- anspruch begründende Arbeit dem Erblasser zugewendet worden ist. Da sie gerade dazu bestimmt ist, . dem ·be- treffenden Kinde eine angemessene Abfindung für den }?all zu gewährleisten, wo es mangels Bestehens eines,. Dienstverhältnisses im Rechtssinne eine Forderung auf Lohn gegenüber dem Erblasser nicht gehabt hätte, kann auch von einer Anwendung der Verjährungsvorschrift des Art. 128 Ziff. 3 OR darauf nicht die . Rede sein. Es geniig!, in dieser Hinsicht auf das Urteil des Bundes- oerichts vom 15.Januar 1919 i. S. Rochat (AS 4S II S.3 ff) ~u verweisen, wo· die. eben aufgeworfenen Fragen näher erörtert sind. Die 'Ausgleichung, zu welcher die ~ekl~en gegenüber der Erbschaft verpffichtet sind, und diejenige, worauf sie selbst nach Art. 633· ZGB Anspruch haben, sind gegen einander aufzurechnen. Es· hätte keinen Zweck, sie - was rechnerisch auf dasselbe hinauskom- men würde - zu verpflichten, den ganzen Ueberschuss des Wertes der' Liegenschaften samt Vieh- und ,Fahrhabe über die Hypotheken in die Erbmasse einzuwerfen, und an- dererseits gleichzeitig für befugt zu erklären, aus letzterer einen ,Ausgleich nach Art. 633 zum voraus zu nehmen. Einzuwerfen bezw. den Beklagten auf ihre . ordentliche Erbquote anzurechnen ist demnach nur die Summe,um weJche die Ansprüche, 'welche die Kläger aus Art. 626 z~' 522 stellen haben, höher sind als die Gegenansprüche der Beklagten aus Art. 633. Die abweichende Auffassung der Vorinstanz. wonach eine Ausgleichungspflicht der Beklagten überhaupt, grundsätzlich nicht bestehen würde, weil einerseits als feststehend angenommen werden müsse, dass die ihnen zugekommene Zuwendung mehr ausmache als der Erb- teil, der ihnen ohne dieselbe zugefallen wäre, andererseits aus den Akten hervorgehe, dass der Erblasser ihnen damit bewusst einen Vorteil habe zuwenden, d. h. sie vor den übrigen Erben begünstigen wollen, ist nicht haltbar. Art. 629 ZGB, auf den sich das angefochtene Urteil dafür stützt, enthält keine Ausnahme von der in Art. 626 hin- sichtlich der Ausgleichungspflicht der Nachkommen auf- gestellten Regel. Er umschreibt lediglich den Umfang dieser Pflicht für einen bestimmten Fall. Die nach Art. 626 zur Ausgleichung zu bringende Zuwendung kann so gross .... sein, dass sie den Erbteil des Empfängers übersteigt. Dann erhebt sich die Frage, wie weit die Ausgleichungs- pflicht reicht, ob sie lediglich zur Folge hat, dass der Ausgleichungspflichtige vom übrigen Nachla$e nichts mehr erhält oder ob er darüber hinaus auch noch den' Mehrbetrag zu Gunsten der anderen Erben in die Erb- masse einzahlen muss. Diese im gemeinen Rechte bestrit- tene Frage löst das ZGB in Art.' 629 Abs. 1 (vergl. übrigens auch schon Art. 625) im Gegensatz zu den meisten andern Gesetzgebungen dahin, daSs grundsätzlich auch der Mehrbetrag ausgeglichen, d. h. in den Nachlass einge- schossen werden muss. Die Ausgleichungspflicht wird insoweit zur Herausgabepflicht. Sie fällt aber in diesem Umfange dann weg, wenn derjenige, den sie trifft, dartut, dass der Erblasser ihn habe begünstigen wollen. Art. 629 kann demnach. auch wenn seine Voraussetzungen zutref- fen sollten, niemals dazu führen, dass die Be~n über- haupt von der Ausgleichung befreit würden, sondern nur, dass sich diese dem Betrage nach auf die Höhe ihres Erbteils, d. h. auf die Anrechnung der Zuwendung bis Erbrecht !>Iv I •• 523 zum Betrage des letzteren beschränkt, während ein all- fälliger Ueberschuss unter Vorbehalt der Vorschriften über die Herabsetzungsklage ihnen verbleibt. Nur für diesen « Ueberschuss» nicht für die Zuwendung über- haupt wird nach dem klaren Wortlaute des Art. 629 die Ausgleichungspflicht beim Nachweise der «Begünsti- gungsabsicht » ausgeschlossen.
3. - In dieser Beschränkung hat dagegen die' Vorin- stanz die Anwendbarkeit des Artikels mit Recht bejaht. Im Gegensatz zu Art. 626 ZGB, der für die Befreiung von der Ausgleichung überhaupt eine (( ausdrückliche rEr- klärung » verlangt, stellt Art. 629 an den Nachweis, dass der Erblasser den Erben mit der Zuwendung habe be- günstigen und damit von der Pflicht zur Herausgabe eines allfälligen Mehrbetrages über den Erbteil habe ent- binden wollen, keine besonderen Anforderungen. Es ist demnach dafür jedes Beweismittel zulässig, sodass der Schluss darauf unter Umständen auch ohne weitere An- haltspunkte schon aus der Art des Rechtsgeschäftes selbst und dessen Veranlassung gezogen werden kann. Im vorliegenden Falle muss dafür schon die von der Vor- instanz an Hand der eidlichen Aussagen der Beklagten und des Zeugnisses des Gemeindeschreibers Wiget in nicht aktenwidriger und deshalb für das Bundesgericht verbindlicher Weise getroffene Feststellung genügen, dass es der wieQerholt erklärte Wille des Vaters Inderbitzin . war, durch die streitige Vermögensabtretung den Söhnen Viktor und Martin ein Aequivalent für ihre langjährigen Dienste in seinem Bauerngewerbe zukommen zu lassen, da darin in Verbindung mit der niedrigen Festsetzung des Preises zugleich auch die Absicht unverkennbar zum Ausdruck gekommen ist, sie vor den übrigen Erben zu bevorzugen. Diese Wirkung wäre aber vereitelt. wenn die Beklagten die abgetre~enen Werte in vollem Umfang in die Erbschaft einwerfen und sich darein gleichmässig mit den übrigen Erben teilen müssten. Die Regel, dass der Ausglei- chungspflichtige sich die Zuwendung nicht nur auf seinen 52l Erbrecht N° 77. Erbteil anrechnen zu lassen, sondern darüber hinaus sogar auch einen allfälligen Mehrbetrag dem Nachlass zu erstatten habe, enthält eine so weit gehende Ausdehuuug der Kollationspflicht, dass an den Beweis der Begünsti- gungsabsicht kein allzu strenger Masstab angelegt werden darf.
4. - Ein Mittel, die darin liegende Bevorzugung der bei den Beklagten rückgängig zu machen, hätte den Klä- gern nur insofern zugestanden. als sie, soweit dadurch ihr Pflichtteil verletzt sein sollte, die Herabsetzungs- klage hätten anstrengen und mit ihr Rückleistung des zur Ergänzung ihrer Erbquote auf den Pflichtteil nötigen Betrages hätten verlangen können. Dieser Anspruch ist aber verjährt. Nach Art. 533 ZGB mUSs die Herabsetzungs- klage innert eines Jahres von dem Zeitpunkt an erhoben werden, wo die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben. Im vorliegenden Falle steht aber fest, dass die Kläger spätestens seit dem März 1915 um die Abtretung der Liegenschaften mit Vieh- und Fahrhabe an die Beklagten Viktor und Martin Inder- bitzin und um den Umfang des übrigen Nachlasses wussten. sodass die Frist zur Klage von da an zu laufen . begann .• Der im Jahr 1915 eingeleitete erste Prozess auf Ungiltigerklärung des Abtretungsvertrages hätte, nach- ,dem das Bezirksgericht Schwyz auf das darin eventuell . gestellte Herabsetzungsbegehren wegen eines verbesser- . lichen prozessualen Fehlers, weil nicht im ursprünglichen Klagepetitum enthalten. nicht eingetreten ist, die Ver- jährung nur verhindern können, wenn die Kläger darauf jenes Begehren innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils neuerdings in richtiger Form anhängig gemacht hätten (Art. 139 OR, der zufolge Art. 7 ZGB auch hier Anwendung findet). Dies ist aber unbestrittenermassen nicht geschehen, indem das fragliche Urteil am 28. Feb- ruar 1918 rechtskräftig geworden ibt, während die vorlie- gende Klage erst im Juli 1918 eingeleitet wurde. Der Ver- such der Kläger. ~ie Verjährung durch Berufung auf die Erbrecht N° 77. 525 in Art. 604 ausgesprochene Unverjährbarkeit des An- spruches auf Erbteilung zu beseitigen, geht fehl. Kraft der erwähnten Vorschrift können sie allerdings mit der vorliegenden Klage, soweit sie auf Teilung des Nachlasses gerichtet ist, nicht ausgeschlossen werden ; es fehlt ihnen aber die Möglichkeit. dabei die in der Zuwendung der Liegenschaften samt Vieh- und Fahrhabe liegende Zu- wendung an die Beklagten im Sinne des Art. 475 ZGB zum Nachlass hinzuzurechnen. Die Zuwendung bleibt be- stehen und krum nur nach noch Art. 626, 629 zur Aus- gleichung gebracht, nicht aber herabgesetzt werden.:
5. -:- Zur Bestimmung des Umfanges der Ausglei- chungspflicht und der Erbteile der Parteien ist demnach in der Weise vorzugehen, dass zunächst
1. der Wert der abgetretenen Liegenschaften mit Vieh- und Fahrhabe und zwar zur Zeit des Todes des Erblassers, nicht der Abtretung (Art. 630 ZGB),
2. die auf dem abgetretenen Liegenschaftenanteil haf- tenden Hypotheken, •
3. der jedem der beiden Söhne Viktor und Martin gebührende Voraus im Sinne des Art. 633 ZGB, festgestellt werden. Ergibt sich nach Abzug der Beträge unter Ziff. 2 und 3 von dem Werte der Liegenschaften mit Vieh- und Fahrhabe nach Ziff. 1 ein Plus, so ist es von den beiden genannten Söhnen nach Art. 626 zur Aus- gleichung zu bringen, d. h. zu dem von der Vorinstanz fest - gestellten Nachlasse von 7441 Fr. (11,085 Fr. abzüglich 3644 Fr. Voraus des Sohnes Xaver) hinzuzurechnen. Der so sich ergebende Betrag ist sodann unter alle Kinder zu verteilen, wobei die Söhne Viktor und Martin sich ihre Zuwendung, die für jeden von ihnen besonders zu berech- nen ist, auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen haben. Uebersteigt dieselbe diesen Teil, so ist drunit auch gesagt, dass sie aus der Erbschaft nichts mehr zu beanspruchen haben, mit anderen 'Vorten, dass die 7441 Fr., welche das beim Erbfall noch vorhandene Vermögen des Erblassers' (nach Abrechnung der Vorausbezüge aus Art. 633) 526 Erbrecht Ne 77. bildeten, ausscbliesslich den übrigen Erben, unter Aus- schluss der Söhne Viktor und Martin zukommen. Ande- rerseits kann heide auf Grund der Ausgleichungspflicht infolge des Zutreffens der Ausnahme des Art. 629 Abs. 1 auch nur diese und keine weitere Folge, insbesondere nicht diejenige treffen, dass sie den Ueberschuss in den Nachlass ei~uzahlen hätten. Erreicht umgekehrt die Z~wen.~un~ Ih~n Erbteil nicht, so müssen sie berechtigt sem. fur die Differenz ebenfalls noch an der Teilung zU' partizipieren. . Die Sache ist·daher zur Vornahme der erwähnten Fest- stellungen und neuer Beurteilung in diesem Sinne zu- rückzuweisen. Auf Grund der vorliegenden Akten ist eine endgiltige Entscheidung nicht möglich, da beide Vorin- s~en sich mit der bloss allgemeinen Feststellung be- gnügt haben, dass die Zuwendung dem Werte nach den Erbteil der beiden Beklagten übersteige, ohne den Wert derselben in ein~r bestimmten Summe festzustellen a.~dererseits auch j:ne allgemeine Feststellung deshalb mcht massgebend sem kann, weil dabei die Ausgleichungs- ansprüche der Beklagten nach Art. 633 - die bei der ab- ~eichenden Auffassung der Vorinstanz in der Frage der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 ausser Betracht fielen .-- nicht berücksichtigt worden sind. . Die von den heiden Söhnen eingegangene Verpflichtung zur Gewährung lebenslänglichen Unterhalts n.s. w. an den Vater kann als den Wert der Zuwendung mindernder ~aktor deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil es. SIch dabei um einen Verpfründungsvertraghandeln wUrde, der nach Art. 522 OR an die Form des Erbver- trages gebunden wäre. Diese Form ist aber hier nicht ein- gehalten worden, sodass rechtlich gesprochen eine Ver- pflichtung der Uebernehmer zu jenen Leistungen über- haupt nicht bestand. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil Erbrecht. N° 78. 527 des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Instanzen zurückg~esen wird.
78. .6.rrit de 1a nme SecUOD eh,ne du 4 decembre 1819 dans la cause .Almeraa contre Weller. T e s t am e n tor a I. L'inobservation d'une seule des pres- criptions de forme prevues aux art. 506 et 507 ce sulfit en princlpe a rendre le testament nuI et de nul effet. Les opera- tions confiees aux temoins doivent se succeder sans solution de continuite, a molns d'impossibilite materielle etablie. A. - Gustave Marcelin, decede a Geneve le dimanche 25 juin 1916, a 5 heures du matin, a fait, trois heures a peu pres avant sa mort, un testament oral par lequel illaisse toute sa fortune a dame veuve Almeras. En pre- sence de tr9is autres temoins, dame Gaston Pasquier- a ecrit les dernieres volontes du defunt, sous sa dicMe. Le texte, date «Plainpalais, le 24 juin 1916» et signe de quatre temoins, a eM confie a dame Almeras. Cette derniere informa, le 25 juin, par telephone, le notaire Ami Moria,ud du deces de Marcelin et Iui dit qu'elle avait une piece importante a lui remettre. S'etant rendu au domicile mortuaire le lundi matin, le notaire re~ut de dame Almeras le testament qu'll emporta a son etude. Puis II s'adressa au Juge de Paix, qui lui dit que les te- moins devaient deposer eux-memes le documents. Con- voques a son etude par l'intermediaire de dame Almeras, les temoins s'y rendirent le mercredi 28 juin. Lenotaire leur remit le proces-verbal dresse par dame Pasquier et, munis de cette piece, ils se presenterent devimt le Juge de Paix le meme jour. La ils affmnerent que Mar- celin leur avait paru jouir de toutes ses faculies intel-