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45_II_513

BGE 45 II 513

Bundesgericht (BGE) · 1916-06-24 · Deutsch CH
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512

FamDienrecht. Nb 76.

pflicht des Ehemannes nach Art. 160 ZGB sodann, auf

die weiter verwiesen wird, gibt der Ehefrau lediglich einen

Anspruch auf Leistung dessen, Wa& zu,ihrem eigenen

standesgemässen Unterhalte erforderlich ist. Es kann

damit nicht noch der Unterhalt einer anderen Person, der

Schwester der Ehefrau verlangt werden, da darin eine

unzulässige Ausdehnung des Kreises der Unterstützungs-

pflichtigen über den durch Art. 328 ZGB gezogenen

Rahmen läge. Nur was die Ehefrau nach -Art. 160 ZGB

rechtlich fordern kann, bildet aber ihr Vennögen und

nur nach dem Umfange dieses Rechtsanspruchs lässt sich

beurteilen, ob ihre Verhältnisse günstige sind, d. h. ihr

die, Unterstützung anderer Personen gestatten. Dazu

kommt, dass der Ehemann kraft seiner Unterhalts-

pflicht gegenüber der -Ehefrau überhaupt nicht etwa

gehalten ist, ihr bestimmte Geldsummen auszusetzen,

aus denen etwas für die Klägerin zurückzulegen der

Beklagten zugemutet werden könnte; er genügt seinen

Verpflichtungen, solange die Ehegatten zusammenleben.

wenn er der Frau den Unterhalt in der ehelichen Gemein-

schaft, in natura gewährt, sodass auch schon deshalb aus

dem erwähnten Gesichtspunkte die durch Art. 329 vor-

ausgesetzte Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht her-

geleitet werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgeWiesen und _ das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 1919

bestätigt.

.

Erbrecht. No 77.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

77. Urteil c1er II Zivila.bttilllug vom 1. Oktober 1919

i. S. Inderbitzin gegen lJ1derbitzin.

513

Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens mit Inventar

durch den Vater an zwei seiner- Söhne um eine bewusster.

massen unter' dem wahren Werte stehende Gegenleistung.

Ausgleichungspflicht der Erwerber gegenüber den anderen

Kindern für die Differenz zwischen dem Werte und der

Gegenleistung; Kompensation mit einer Ausgleichsforderung

der Erwerber nach Art. 633 ZGB. Beschränkung der Aus-

gleichungspflicht auf den Betrag des Erbteils des Ausglei·

chungspflichtigen infolge nachgewiesener Absicht des Erb-

lassers, diesen durch die Zuwendung zu begünstigen (Art. 629

ZGB). Herabsetzungsklage wegen Verletzung des Pflicht·

teils inbezug auf den Ueberschuss. Verjährung (Art. 533 ZGB)

Analoge Anwendung von Art. 139 OR.

A. -

Durch Vertrag vom 15. Mai 1913 trat Josefinder-

bitzin Vater in Ingenbohl die ihm gehörende Hälfte

des Heimwesens' zur Lehmatt in Ingenbohl mit dazu

gehöriger Vieh- und Fahrhabe an seine Söhne Viktor und

Martin ab: Die Erwerber hatten den auf diese Hälfte

entfallenden Teil der die betreffenden Liegenschaften

als ganzes belastenden Hypotheken von zusammen

20,598 Fr. zu übernehmen: ferner verpflichteten sie

sich, den Veräusserer, «solange er lebt, in Speise, Trank

und Kleidung stets unklagbar zu unterhalten und zu

verpflegen, gegebenen Falls Arzt- und Arzneirechnungen

zu bezahlen und ihn nach seinem Absterben anständig und

christlich beerdigen zu lassen. » Die andere Hälfte des

Heimwesens zur Lehmatt war Bestandteil des noch

unverteilten Nachlasses der schon im Jahre 1893.gestor-

benen Ehefrau und Mutter Inderbitzin.

514

Erbrecht. N0 77.

Etwa ein Jahr nach der Abtretung, im März 1914 starb

der Vater Inderbitzin : er hinterliess als Erben 11 Kinder,.

die heutigen Parteien. Gestützt auf Art. 553 Ziff. 2 und 3

ZGB wollte das Waisenamt Ingenbohl über den Nachlass

ein Inventar aufnehmen; da indessen Liegenschaften

und Fahrhabe bereits auf die Söhne Viktor und Martin

übergegangen waren, konnte es keine weitere Aktiven

feststellen. Nachträglich teilten dann Martin und Viktor

Inderbitzin im März 1915 dem Waisenamte zu Handen

der anderen Erben mit, dass beim Abschluss des Abtre-

tungsvertrag~ ausser der Viehhabe imVerkaufswertevon

10,150 Fr, noch Wertschriften und Guthaben für 9316 Fr.

20 Cts. vorhanden gewesen seien.

Sechs der Kinder des Vaters Inderbitzin, die heutigen

Kläger~ erhoben darauf zunächst gegen die Söhne Viktor

und Martin Klage auf Ungültigerklärung der im Mai 1913

erfolgten Abtretung der Liegenschaft samt Vieh- und

Fahrhabe, weil der Erblasser bei deren Vornahme nicht

mehr handlungsfähig gewesen sei. In der mündlichen

Verhandlung vor Gericht· verwiesen sie eventuell auch

auf die Bestimmungen des ZGB über die Ausgleichungs-

pflicht unter den gesetzlichen Erben und über den Pflicht-

teil und verlangten, dass die zu Gunsttm der Beklagten

vom Erblasser getroffenen Verfügungen in dem Masse

herabgesetzt werden, als sie den Pflichtteil der Kläger

verletzen. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom

23. Januar 1918 wies das Bezirksgericht Schwyz die

Klage ab, da der Beweis für die angebliche Urteilsunfähig-

keit des Vaters Inderbitzin nicht habe geleistet werden

kÖnnen. Auf das eventuelle Herabsetzungsbegehren trat

es nicht ein, weil nach dem niassgebenden ursprünglichen

Rechtsbegehren die Klage nicht darauf gerichtet sei.

Im Juli 1918 leiteten dann die nämlichen Kläger gegen

Viktor und Martin Inderbitzin sowie drei weitere Ge-

schwister Xaver, Alois und Anna, verehelichte Reich-

muth eine zweite -

Gegenstand des heutigen Prozess

bildende -

Klagt:! ein, mit der sie verlangten :.

Erbrecht. N° 77.

515

« Es sei gerichtlich festzustellen, wie gross der Nachlass

des am 10, März 1914 gestorbenen Vatets Inderbitzin

und wie er zu teilen sei, wobei,

. a) die Beklagten alles, was sie vor oder nach dem Tode

des Erblassers durch Kauf, Schenkung oder sonstwie

aus dem Vermögen jenes erhalten, zur Ausgleichung zu

bringen hätten, sei es durch Einwerfung in natura, sei es

durch Zahlung dem Werte nach;

.

b. eventuell der Pflichtteil der Kläger an allem Ver-

mögen des Erblassers vor dem Verkaufe eines Teiles der

Aktiven an die Beklagten zu bestimmen und die Zuwen-

dungen an letztere, soweit dadurch der Pflichtteil verletzt

werde, herabzusetzen seien. »

Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass schon

der Wert der den Beklagten Viktor und Martin vom

Erblasser abgetretenen Liegenschaften allein weit über

den von ihnen als Gegenleistung übernommenen Hypo-

theken stehe; auch die Viehhabe sei mit den angegebenen

10,150 Fr. zu niedrig geschätzt. Der Abtretungsvertrag

vom 15. Mai 1913 enthalte demnach eine versteckte

S~henkung, die nach Art. 626 ZGB derAusgleichung unter-

worfen sei. Dabei möge zugegeben werden, dass Viktor

und Martin Inderbitzin wegen ihrer dem Erblasser im

gemeinsamen HaUshalt geleisteten Dienste vor d~Ii üb-

rigen Geschwistern. die· sich vom Vater getrennt, und

selbständig gemacht hätten. eine billige Abfindung be-

anspruchen dürften. Es könnten dabei aber nur die letzten

fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers in Betracht

fallen: was vorher liege, sei verjährt, da Art. 633 ZGB auf

'die Zeit vor dem 1. Januar 1912 keine Anwendung finde.

Auch abgesehen hievon könnten diese Lohnansprüche

niemals die Höhe des Vorteils erreichen, den die heiden

sich durch Erwerb des Heimwesens mit Vieh- und Fahr-

habe um die Hypotheken gesichert hätten. Eventuell, bei

Verneinung der Ausgleic~"ngspflicht hätten die Kläger

nach Art. 628, 629 in Verbindung mit Art. 527ZGB zum

mindesten ein Recht darauf, dass die darin liegende Zu-

516

Erbredlt. N. 77.

wendung' soweit herabg~tzt werde, als nötig sei. um

ihnen ihren Pflichtteil zukommen zu lassen. Da die Klage

.

sich als, Erbteilungskiage darste.lle, welche nach Art. 604

ZGB jederzeit erhoben werden könne, könne von einer

Vsjihnmg dieses Anspruchs nicht die Rede sein. Uebri-

genswire auch die Verjährung als durch die erste Klage

vom Jahre 1915 unterbrochen anzusehen. Hinsichtlich

, der Beklagten Xaver und Alois Inderbitzin und Frau

, Reichinuth-Inderbitzin, die auch nach der Darstellung

der Kläger keine Zuwendungen unter Lebenden erhalten

haben, wurde bemerkt. dass die Klage als Teilungsklage

gegen alle Erben gerichtet werden müsse, die mit der

verlangten Teilung nicht, einverstanden seien. also auch

gegen die erwähnten Geschwister. da sie sich den gestellten

Rechtsbegehren widersetzt hätten.

In der Klagebeantwortung bestritten die letzter-

wähnten drei Beklagten vorerst ihre Passivlegitimation,

da sie mangels eines Vorempfanges oder einer letztwilligen

Verfügung des Erblassers 'zu ihren Gunsten von der

Pflicht zur Ausgleichung oder Rückleistung zwecks

Ergänzung des Pflichtteils nicht 'betroffen werdenkönnien.

.

Viktor und Martin berichtigten bei der persönlichen

Befragung ihre Angaben im Briefe vom"März 1915 dahin

~

q,ie ausser dem Heimwese!} mit Vieh- undFahrh~

"wrhandenen Wertschriften und Guthaben Fr. 12,085

betragen hätten, denen, einige von ihnen beglichene

Passiven gegenübergestanden seien. und anerkannten

dass diese den Nachlass ausmachenden Aktiven unte;

Vorbehalt ihrer Lohnansprüche aus Art.' 633 ZGB

der Teilung unter alle Erben unterliegen. Im übrigen'

beantragten sie Abweisung der Klage und erhoben

zugleich zusammen mit dem Mitbeklagten Xaver Inder-

bitzin Widerklage, mit dem Begehren, es sei den Wider-

klägern gestützt auf Art. 633 ZGB eine aus dem Nachlass

vorweg zu deckende «Ausgleichsforderung)) von ins-

g~t 20,000 Fr. zuzuerkennen. Die verlangte Aus-·

,glachung zu,Gunsten der Kläger wurde mit der Be-

, Er~bt. N. 77. '

517

gründung abgelehnt, dass es der Wille des \T aters Inder-

bitzin geweSen Iei, durch die Abtretung des" Heimwesens

die BeklaJten Viktor \lnc~Martin för ihre langjährigen

trelleD Dienste zu belohneQ, d. h. VOl' denMiierbeli zu

begünstigen, was nach Art. 626 AbI. 2 uoo,&:$ZGBdie'

Ausgleiehungspflich1; aUsschliesse, und gegenül>er dem'

event~ell erhobenen Herabsetzungsanspruche dieRin ..

rede der Verjährung erhoben. da.die Kläger '\TOm Umfange

des NaChlasses und der Verletzung des Pflichtteils mehr

als ein Jahr vor Klageerhebung Kenntnis gehabt hätten.

B. -

Durch Urteil vom 28~ Februar 1919 hat daS

Bezirksgerieht ~hwyz erlqumt :

'.

'

,« 1. Der Nachlass des am 19~ März 1919 gestorbenen

Vaters Josef Inderbitzin beträgt 11,085 Fr. an We~

schriften. Hievon wird im Sinne' von Art. 633 ZOO an

Xaver Inderbitzin ein Vorausbez~ von 3644 Fr. be-

willigt. Der Rest von 7441 Fr. ist unter alle Erben gleich-

mässig zu verteilen.

,

2. Die weitergehenden Ansprüche in Klage 'und

Widerklage sind abgewieSen.»

In den Erwägungen wird ausgeführt, dass der Beweis'

für das V drhandensein weiterer Nachlassaktiven als' der

von den Beklagten Vilrtor und Martin Inderbitzin ang~

gebenen 12,085 Fr. Wertschriften und Guthaben nicht

habe erbracht werden können. Als Passiven,. für die nicht

die heiden Genannten durch den Abtretungsvertrag, vom .

15. Mai 1913 als Gegenleistung persönlich die Schuld-

pflicht übernommen hätten,' seien abzuziehen 1000 Fr.;

sodass sich ein, reiner Nachlass von 11,085 Fr. ergebe.

Was das Begehren der Kläger um Ausg~eichung betreffe,

so falle in Betracht, dass ein AnsprUch darauf nach

Art. 629 ZGB, \ wenn die Zuwendung den Erbanteil des "

Empfängers übersteige, -

was hiet zweifellos zutreffe '-

nicht bestehe, falls der Erblasser nachweisbar damit den

Erben habe begünstigen wollen~ Ein solcher Fall liege

hier vor; indem aus den eidlichen Aussagen" des Beklagten

Viktor Inderbitzin in Verbindung mit dem Zeugnis des

518

Erbrecht N° 77.

Gemeindeschreibers Wiget hervorgehe. dass der Erblasser

durch die Abtretung des Heimwesens den beiden Söhnen

eine Belohnung für die ihm von ihnen. geleisteten Dienste

• habe zukommen lassen wollen. Die Kläger hätten mithin

die darin für sie liegende Benachteiligung nur mit der

Herabsetzungsklage anfechten und mit ihr Rückleistung

der Summe verlangen können, die nötig sei, um das ihnen

aus dem Nachlass Zufallende auf den Pflichtteil zu

ergänzen. Der Herabsetzungsanspruch erscheine aber,

wie die Beklagten mit Recht geltend machen, als ver-

jährt. Von dem oben festgestellten reinen Nachlass sei

ferner dem Beklagten Xaver Inderbitzin für seine Arbeit

im Gewerbe des Vaters ein Vorausbezug nach Art. 633

von 3644 Fr. zuzuerkennen. Die Beklagten Viktor und

Martin Inderbitzin seienJür ihre dahingehenden Ansprü-

che bereits durch die Ueberlassung des Heimwesens mit

Vieh- und Fahrhabe abgefunden. Ein weiterer Ausgleich

wäre nicht mehr billig und sei daher abzulehnen. Die

Zeugenaussage des Gemeindeschreibers Wiget, der vom

Erblasser bevollmächtigt worden war, den Abtretungs-

vertrag für ihn abzuschliessen, ging dahin, .vater. Inder-

bitzin habe ihm bei diesem Anlasse erklärt, es Sei schon

lange sein Wille gewesen, seinen Liegenschaftenbesitz

den Söhnen Martin und Viktor abzutreten, weil sie immer

ohne Lohn bei ihm gewesen seien.

Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz bestätigte

.am 26. Mai 1919 das erstinstailzliche Urteil, indem es die

Appellation der Kläger gegen dasselbe abwies und auf

eine Anschlussappellation der Beklagten, womit sie

Anerkennung einer «kompensationsfähigen Ausgleichs-

forderung . von' 11.085 Fr. » verlangten, aus prozessualen

Gründen (Nichterlegung des gesetzlichen Kostenvor-

schusses) nicht eintrat.

C. -

Gegen das Urteil des Kantonsgerichts haben die

Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Begehren um Gutheissung der Klage im Sinne des

Erbrecht N" 77.

519

Haupt- oder Eventualbegehrens. Die Beklagten haben

Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Feststellung des beim Tode des Erblassers

Vater Inderbitzin noch vorhandemm, nicht auf Grund des

Abtretungsvertrages vom 15. Mai 1913 auf die Söhne Vik-

tor und Martin übergegangenen Vermögens auf 12,085 Fr.

und der Nachlasspassiven auf 1000 Fr. ist von den

Klägern schon vor der zweiten kantonalen Instanz nicht

mehr angefochten worden und steht heute ausser Streit.

Dasselbe gilt für die teilweise Gutheissung der Wider-

klage durch Zuerkennung einer Forderung von 3644 Fr.

nach Art. 633 ZGB an den Beklagten Xaver Inderbitzin,

da ein hiegegen gerichtetes Berufungsbegehren nicht

vorliegt. Zur Beurteilung verbleiben demnach nur die

Begehren der Kläger um Ausgleichung, 'eventuell Herab-

setzung der in der erwähnten Abtretung liegenden Zu-

wendung und für den Fall, als ihnen stattgegeben werden

sollte, die weitere Frage, ob nicht auch die Beklagten

Viktor und Martin Inderbitzin berechtigt seien, demgegen-

über eine Forderung nach Art. 633 ZGB geltend zu machen,

da ihr dahingehendes Widerklagebegehren von den Vor-

instanzen ausschliesslich mit Rücksicht auf die Ver-

neinung der Ausgleichungspflicht abgelehnt worden ist

und ihnen cieshalb die Möglichkeit gegeben werden muss,

darauf zurückzukommen. wenn jene Pflicht zu bejahen

wäre.

2. -

Dies ~t aber in der Tat der Fall. Nach Art. 626

Abs. 1 ZGB haben die gesetzlichen Erben alles zur Aus-

gleichung zu' bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzei-

ten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat.

Abs. 2 ebenda stellt die Vennutung auf, dass, was Nach-

kommen als « Heiratsgut, Ausstattung oder durch Ver-

mögensabtretung, Schulderlass und dergleichen» vom

Erblasser erhalten haben, ihnen auf Anrechnung an den

Erbteil zugewendet worden sei : denn er verpflichtet die

AS 45 n -

19H1

36

520

Erbrecht N0 77.

Nachkommen, alle solchen Zuwendungen zur Ausglei-

chung zu bringen,. wenn nicht der Erblasser· ausdrücklich

das Gegenteil verfügt. Da die Vorschriften über die Aus-

gleichungspflicht auf der, der Regel entsprechenden

Annahme benihen, dass der Erblasser seine Nachkommen

gleichstellen wolle, soll die Ausgleichung . nicht gegen

seinen . unzweideutig erklärten Willen erfolgen. Als

{{ Zuwendung» im Sinne des Artikels erscheint dabei

anerkanntermassen auch die sog. gemischte Schenkung,

d. h. die in das Gewand eines entgeltlichen· Rechtsge-

schMtes unter Lebenden gekleidete Vermögensabtretung,

bei der die Gegenleistung, der Preis bewusst niedriger

angesetzt word~n ist als der Wert der abgetretenen

Gegenstände, in der Absicht, die Differenz dem Em-

. pfänger unentgeltlich zukoInmen zu lassen. Da dies hier

zutrifft, indem die beiden Vorinstanzen feststellen, dass

schon die den Beklagten Viktor und Martin . Inderbitzin

abgetretenen Liegenschaften allein ohne die Vieh- und

Fahrhabe erheblich mehr wert. seien, als die als Gegen-

leistung . übernommenen Hypotheken ausmachen, sind

demnach die beiden Beklagten grundsätzlich verpflichtet,

den dadurch empfangenen Vermögensvorteil zur Aus-

gleichung zu bringen. Daran ändert die Tatsache nichts,

dass der Erblasser ihnen damit eine Erkenntlichkeit für

die Dienste erweisen wollte, dIe sie ihm seit ihrer Voll-

jährigkeit in seiner Wirtschaft geleistet hatten .. Auch

wenn man annimmt, dass dem so war, vermöchte dadurch

dIe Ausgleichungspflicht ansieh nicht ausgescblossen zu

werden, weil in diesem Motiv zur Vermögensabtretung

die ausdrückliche. auf jenen ErfQlg gerichte~ Erklärung,

wie sie Art. 626 Abs. 2 ZGB verlangt, noch nicht erblickt

werden kann. Zum mindesten wäre nicht klar, ob die

Beklagten damit von der Ausgleichung auch in Bezug

auf den Teil der Zuwendung befreit sein sollten, der den

Wert der von ihnen geleisteten Dienste übersteigt.

Die Konsequenz ist, d~ss ihnen umgekehrt grund-

. . s.atzlich auch die Befugnis gewahrt werden muss, für die

Erbrecht N° 77.

521

letzteren ihrerseits gegenüber den Klägern einen:1nge-

messenen Vorausbezug im Sinne des Art. 633 ZGB bei der

Teilung zu fordern,da sie unter diesen Umständen dafür

nicht, wie es die.Vorinstanzen angenommen haben, schon

durch die bei Lebzeiten empfangene Zuwendung als abge-

funden betrachtet werden können. Und zwar sind dabei

alle von ihnen seit ihrer Volljährigkeit geleisteten Dienste

zu berücksichtigen, auch diejenigen die vor dem 1. Januar

1912 und mehr als fünf Jahre hinter dem Erbfall zurüek- .

liegen. Die Bestimmung des Art. 633 ZGB findet als erb- .

rechtliche auf. alle nach dem· Inkrafttreten des neuen

. Rechts eingetretenen Erbfälle Anwendung ohne Rück-

sicht auf den Zeitpunkt, in welchem die den Ausgleich-

anspruch begründende Arbeit dem Erblasser zugewendet

worden ist. Da sie gerade dazu bestimmt ist, . dem ·be-

treffenden Kinde eine angemessene Abfindung für den

}?all zu gewährleisten, wo es mangels Bestehens eines,.

Dienstverhältnisses im Rechtssinne eine Forderung auf

Lohn gegenüber dem Erblasser nicht gehabt hätte, kann

auch von einer Anwendung der Verjährungsvorschrift

des Art. 128 Ziff. 3 OR darauf nicht die . Rede sein. Es

geniig!, in dieser Hinsicht auf das Urteil des Bundes-

oerichts vom 15.Januar 1919 i. S. Rochat (AS 4S II S.3 ff)

~u verweisen, wo· die. eben aufgeworfenen Fragen näher

erörtert sind. Die 'Ausgleichung, zu welcher die ~ekl~en

gegenüber der Erbschaft verpffichtet sind, und diejenige,

worauf sie selbst nach Art. 633· ZGB Anspruch haben,

sind gegen einander aufzurechnen. Es· hätte keinen

Zweck, sie -

was rechnerisch auf dasselbe hinauskom-

men würde -

zu verpflichten, den ganzen Ueberschuss

des Wertes der' Liegenschaften samt Vieh- und,Fahrhabe

über die Hypotheken in die Erbmasse einzuwerfen, und an-

dererseits gleichzeitig für befugt zu erklären, aus letzterer

einen,Ausgleich nach Art. 633 zum voraus zu nehmen.

Einzuwerfen bezw. den Beklagten auf ihre . ordentliche

Erbquote anzurechnen ist demnach nur die Summe,um

weJche die Ansprüche, 'welche die Kläger aus Art. 626 z~'

522

stellen haben, höher sind als die Gegenansprüche der

Beklagten aus Art. 633.

Die abweichende Auffassung der Vorinstanz. wonach

eine Ausgleichungspflicht der Beklagten überhaupt,

grundsätzlich nicht bestehen würde, weil einerseits als

feststehend angenommen werden müsse, dass die ihnen

zugekommene Zuwendung mehr ausmache als der Erb-

teil, der ihnen ohne dieselbe zugefallen wäre, andererseits

aus den Akten hervorgehe, dass der Erblasser ihnen damit

bewusst einen Vorteil habe zuwenden, d. h. sie vor den

übrigen Erben begünstigen wollen, ist nicht haltbar.

Art. 629 ZGB, auf den sich das angefochtene Urteil dafür

stützt, enthält keine Ausnahme von der in Art. 626 hin-

sichtlich der Ausgleichungspflicht der Nachkommen auf-

gestellten Regel. Er umschreibt lediglich den Umfang

dieser Pflicht für einen bestimmten Fall. Die nach Art. 626

zur Ausgleichung zu bringende Zuwendung kann so gross

.... sein, dass sie den Erbteil des Empfängers übersteigt.

Dann erhebt sich die Frage, wie weit die Ausgleichungs-

pflicht reicht, ob sie lediglich zur Folge hat, dass der

Ausgleichungspflichtige vom übrigen Nachla$e nichts

mehr erhält oder ob er darüber hinaus auch noch den'

Mehrbetrag zu Gunsten der anderen Erben in die Erb-

masse einzahlen muss. Diese im gemeinen Rechte bestrit-

tene Frage löst das ZGB in Art.' 629 Abs. 1 (vergl. übrigens

auch schon Art. 625) im Gegensatz zu den meisten andern

Gesetzgebungen dahin, daSs grundsätzlich auch der

Mehrbetrag ausgeglichen, d. h. in den Nachlass einge-

schossen werden muss. Die Ausgleichungspflicht wird

insoweit zur Herausgabepflicht. Sie fällt aber in diesem

Umfange dann weg, wenn derjenige, den sie trifft, dartut,

dass der Erblasser ihn habe begünstigen wollen. Art. 629

kann demnach. auch wenn seine Voraussetzungen zutref-

fen sollten, niemals dazu führen, dass die Be~n über-

haupt von der Ausgleichung befreit würden, sondern nur,

dass sich diese dem Betrage nach auf die Höhe ihres

Erbteils, d. h. auf die Anrechnung der Zuwendung bis

Erbrecht !>Iv

I ••

523

zum Betrage des letzteren beschränkt, während ein all-

fälliger Ueberschuss unter Vorbehalt der Vorschriften

über die Herabsetzungsklage ihnen verbleibt. Nur für

diesen « Ueberschuss» nicht für die Zuwendung über-

haupt wird nach dem klaren Wortlaute des Art. 629 die

Ausgleichungspflicht beim Nachweise der «Begünsti-

gungsabsicht » ausgeschlossen.

3. -

In dieser Beschränkung hat dagegen die' Vorin-

stanz die Anwendbarkeit des Artikels mit Recht bejaht.

Im Gegensatz zu Art. 626 ZGB, der für die Befreiung von

der Ausgleichung überhaupt eine ((ausdrückliche rEr-

klärung » verlangt, stellt Art. 629 an den Nachweis, dass

der Erblasser den Erben mit der Zuwendung habe be-

günstigen und damit von der Pflicht zur Herausgabe

eines allfälligen Mehrbetrages über den Erbteil habe ent-

binden wollen, keine besonderen Anforderungen. Es ist

demnach dafür jedes Beweismittel zulässig, sodass der

Schluss darauf unter Umständen auch ohne weitere An-

haltspunkte schon aus der Art des Rechtsgeschäftes

selbst und dessen Veranlassung gezogen werden kann.

Im vorliegenden Falle muss dafür schon die von der Vor-

instanz an Hand der eidlichen Aussagen der Beklagten

und des Zeugnisses des Gemeindeschreibers Wiget in

nicht aktenwidriger und deshalb für das Bundesgericht

verbindlicher Weise getroffene Feststellung genügen, dass

es der wieQerholt erklärte Wille des Vaters Inderbitzin .

war, durch die streitige Vermögensabtretung den Söhnen

Viktor und Martin ein Aequivalent für ihre langjährigen

Dienste in seinem Bauerngewerbe zukommen zu lassen, da

darin in Verbindung mit der niedrigen Festsetzung des

Preises zugleich auch die Absicht unverkennbar zum

Ausdruck gekommen ist, sie vor den übrigen Erben zu

bevorzugen. Diese Wirkung wäre aber vereitelt. wenn die

Beklagten die abgetre~enen Werte in vollem Umfang in die

Erbschaft einwerfen und sich darein gleichmässig mit den

übrigen Erben teilen müssten. Die Regel, dass der Ausglei-

chungspflichtige sich die Zuwendung nicht nur auf seinen

52l

Erbrecht N° 77.

Erbteil anrechnen zu lassen, sondern darüber hinaus

sogar auch einen allfälligen Mehrbetrag dem Nachlass zu

erstatten habe, enthält eine so weit gehende Ausdehuuug

der Kollationspflicht, dass an den Beweis der Begünsti-

gungsabsicht kein allzu strenger Masstab angelegt werden

darf.

4. -

Ein Mittel, die darin liegende Bevorzugung der

bei den Beklagten rückgängig zu machen, hätte den Klä-

gern nur insofern zugestanden. als sie, soweit dadurch

ihr Pflichtteil verletzt sein sollte, die Herabsetzungs-

klage hätten anstrengen und mit ihr Rückleistung des zur

Ergänzung ihrer Erbquote auf den Pflichtteil nötigen

Betrages hätten verlangen können. Dieser Anspruch ist

aber verjährt. Nach Art. 533 ZGB mUSs die Herabsetzungs-

klage innert eines Jahres von dem Zeitpunkt an erhoben

werden, wo die Erben von der Verletzung ihrer Rechte

Kenntnis erhalten haben. Im vorliegenden Falle steht

aber fest, dass die Kläger spätestens seit dem März 1915

um die Abtretung der Liegenschaften mit Vieh- und

Fahrhabe an die Beklagten Viktor und Martin Inder-

bitzin und um den Umfang des übrigen Nachlasses

wussten. sodass die Frist zur Klage von da an zu laufen

. begann .• Der im Jahr 1915 eingeleitete erste Prozess auf

Ungiltigerklärung des Abtretungsvertrages hätte, nach-

,dem das Bezirksgericht Schwyz auf das darin eventuell

. gestellte Herabsetzungsbegehren wegen eines verbesser-

. lichen prozessualen Fehlers, weil nicht im ursprünglichen

Klagepetitum enthalten. nicht eingetreten ist, die Ver-

jährung nur verhindern können, wenn die Kläger darauf

jenes Begehren innert 60 Tagen seit Rechtskraft des

Urteils neuerdings in richtiger Form anhängig gemacht

hätten (Art. 139 OR, der zufolge Art. 7 ZGB auch hier

Anwendung findet). Dies ist aber unbestrittenermassen

nicht geschehen, indem das fragliche Urteil am 28. Feb-

ruar 1918 rechtskräftig geworden ibt, während die vorlie-

gende Klage erst im Juli 1918 eingeleitet wurde. Der Ver-

such der Kläger. ~ie Verjährung durch Berufung auf die

Erbrecht N° 77.

525

in Art. 604 ausgesprochene Unverjährbarkeit des An-

spruches auf Erbteilung zu beseitigen, geht fehl. Kraft

der erwähnten Vorschrift können sie allerdings mit der

vorliegenden Klage, soweit sie auf Teilung des Nachlasses

gerichtet ist, nicht ausgeschlossen werden; es fehlt ihnen

aber die Möglichkeit. dabei die in der Zuwendung der

Liegenschaften samt Vieh- und Fahrhabe liegende Zu-

wendung an die Beklagten im Sinne des Art. 475 ZGB

zum Nachlass hinzuzurechnen. Die Zuwendung bleibt be-

stehen und krum nur nach noch Art. 626, 629 zur Aus-

gleichung gebracht, nicht aber herabgesetzt werden.:

5. -:- Zur Bestimmung des Umfanges der Ausglei-

chungspflicht und der Erbteile der Parteien ist demnach

in der Weise vorzugehen, dass zunächst

1. der Wert der abgetretenen Liegenschaften mit Vieh-

und Fahrhabe und zwar zur Zeit des Todes des Erblassers,

nicht der Abtretung (Art. 630 ZGB),

2. die auf dem abgetretenen Liegenschaftenanteil haf-

tenden Hypotheken,

3. der jedem der beiden Söhne Viktor und Martin

gebührende Voraus im Sinne des Art. 633 ZGB,

festgestellt werden. Ergibt sich nach Abzug der Beträge

unter Ziff. 2 und 3 von dem Werte der Liegenschaften

mit Vieh- und Fahrhabe nach Ziff. 1 ein Plus, so ist es

von den beiden genannten Söhnen nach Art. 626 zur Aus-

gleichung zu bringen, d. h. zu dem von der Vorinstanz fest -

gestellten Nachlasse von 7441 Fr. (11,085 Fr. abzüglich

3644 Fr. Voraus des Sohnes Xaver) hinzuzurechnen.

Der so sich ergebende Betrag ist sodann unter alle Kinder

zu verteilen, wobei die Söhne Viktor und Martin sich ihre

Zuwendung, die für jeden von ihnen besonders zu berech-

nen ist, auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen haben.

Uebersteigt dieselbe diesen Teil, so ist drunit auch gesagt,

dass sie aus der Erbschaft nichts mehr zu beanspruchen

haben, mit anderen 'Vorten, dass die 7441 Fr., welche das

beim Erbfall noch vorhandene Vermögen des Erblassers'

(nach Abrechnung der Vorausbezüge aus Art. 633)

526

Erbrecht Ne 77.

bildeten, ausscbliesslich den übrigen Erben, unter Aus-

schluss der Söhne Viktor und Martin zukommen. Ande-

rerseits kann heide auf Grund der Ausgleichungspflicht

infolge des Zutreffens der Ausnahme des Art. 629 Abs. 1

auch nur diese und keine weitere Folge, insbesondere

nicht diejenige treffen, dass sie den Ueberschuss in den

Nachlass ei~uzahlen hätten. Erreicht umgekehrt die

Z~wen.~un~ Ih~n Erbteil nicht, so müssen sie berechtigt

sem. fur die Differenz ebenfalls noch an der Teilung zU'

partizipieren.

.

Die Sache ist·daher zur Vornahme der erwähnten Fest-

stellungen und neuer Beurteilung in diesem Sinne zu-

rückzuweisen. Auf Grund der vorliegenden Akten ist eine

endgiltige Entscheidung nicht möglich, da beide Vorin-

s~en sich mit der bloss allgemeinen Feststellung be-

gnügt haben, dass die Zuwendung dem Werte nach den

Erbteil der beiden Beklagten übersteige, ohne den Wert

derselben in ein~r bestimmten Summe festzustellen

a.~dererseits auch j:ne allgemeine Feststellung deshalb

mcht massgebend sem kann, weil dabei die Ausgleichungs-

ansprüche der Beklagten nach Art. 633 -

die bei der ab-

~eichenden Auffassung der Vorinstanz in der Frage der

Ausgleichungspflicht nach Art. 626 ausser Betracht fielen

.-- nicht berücksichtigt worden sind.

. Die von den heiden Söhnen eingegangene Verpflichtung

zur Gewährung lebenslänglichen Unterhalts n.s. w. an den

Vater kann als den Wert der Zuwendung mindernder

~aktor deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil es.

SIch dabei um einen Verpfründungsvertraghandeln

wUrde, der nach Art. 522 OR an die Form des Erbver-

trages gebunden wäre. Diese Form ist aber hier nicht ein-

gehalten worden, sodass rechtlich gesprochen eine Ver-

pflichtung der Uebernehmer zu jenen Leistungen über-

haupt nicht bestand.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

Erbrecht. N° 78.

527

des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai

1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Instanzen

zurückg~esen wird.

78. .6.rrit de 1a nme SecUOD eh,ne du 4 decembre 1819

dans la cause .Almeraa contre Weller.

T e s t am e n tor a I. L'inobservation d'une seule des pres-

criptions de forme prevues aux art. 506 et 507 ce sulfit en

princlpe a rendre le testament nuI et de nul effet. Les opera-

tions confiees aux temoins doivent se succeder sans solution

de continuite, a molns d'impossibilite materielle etablie.

A. -

Gustave Marcelin, decede a Geneve le dimanche

25 juin 1916, a 5 heures du matin, a fait, trois heures a

peu pres avant sa mort, un testament oral par lequel

illaisse toute sa fortune a dame veuve Almeras. En pre-

sence de tr9is autres temoins, dame Gaston Pasquier-

a ecrit les dernieres volontes du defunt, sous sa dicMe.

Le texte, date «Plainpalais, le 24 juin 1916» et signe

de quatre temoins, a eM confie a dame Almeras. Cette

derniere informa, le 25 juin, par telephone, le notaire

Ami Moria,ud du deces de Marcelin et Iui dit qu'elle

avait une piece importante a lui remettre. S'etant rendu

au domicile mortuaire le lundi matin, le notaire re~ut

de dame Almeras le testament qu'll emporta a son etude.

Puis II s'adressa au Juge de Paix, qui lui dit que les te-

moins devaient deposer eux-memes le documents. Con-

voques a son etude par l'intermediaire de dame Almeras,

les temoins s'y rendirent le mercredi 28 juin. Lenotaire

leur remit le proces-verbal dresse par dame Pasquier

et, munis de cette piece, ils se presenterent devimt le

Juge de Paix le meme jour. La ils affmnerent que Mar-

celin leur avait paru jouir de toutes ses faculies intel-